974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004
Zweites Gesetz
zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
Vom 18. Mai 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: deren Aktionäre untereinander im Sinne von § 15
Abs. 1 Nr. 2 bis 8, Abs. 2 der Abgabenordnung ver-
wandt oder verschwägert sind;
Inhaltsübersicht 2. einer Kommanditgesellschaft auf Aktien mit in der
Regel mehr als 500 Arbeitnehmern. Nummer 1 Satz 2
Artikel 1 Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer und 3 gilt entsprechend;
im Aufsichtsrat
3. einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit in der
Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes Regel mehr als 500 Arbeitnehmern. Die Gesellschaft
über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den hat einen Aufsichtsrat zu bilden; seine Zusammenset-
Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des zung sowie seine Rechte und Pflichten bestimmen
Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden sich nach § 90 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 2, nach den
Industrie
§§ 95 bis 114, 116, 118 Abs. 2, § 125 Abs. 3 und 4 und
Artikel 3 Änderung des Mitbestimmungsgesetzes nach den §§ 170, 171, 268 Abs. 2 des Aktiengesetzes;
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der 4. einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit in
Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern, wenn dort ein
der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Aufsichtsrat besteht;
Stahl erzeugenden Industrie
5. einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft mit in
Artikel 5 Folgeänderungen in anderen Gesetzen der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern. § 96 Abs. 2
Artikel 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und die §§ 97 bis 99 des Aktiengesetzes sind entspre-
chend anzuwenden. Das Statut kann nur eine durch
drei teilbare Zahl von Aufsichtsratsmitgliedern festset-
zen. Der Aufsichtsrat muss zwei Sitzungen im Kalen-
Artikel 1
derhalbjahr abhalten.
Gesetz (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
über die Drittelbeteiligung
1. die in § 1 Abs. 1 des Mitbestimmungsgesetzes, die in
der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat
§ 1 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes und die in
(Drittelbeteiligungsgesetz – DrittelbG) den §§ 1 und 3 Abs. 1 des Montan-Mitbestimmungs-
ergänzungsgesetzes bezeichneten Unternehmen;
2. Unternehmen, die unmittelbar und überwiegend
Te i l 1
a) politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen,
Geltungsbereich karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen
oder künstlerischen Bestimmungen oder
§1 b) Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäu-
Erfasste Unternehmen ßerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grund-
gesetzes anzuwenden ist,
(1) Die Arbeitnehmer haben ein Mitbestimmungsrecht
im Aufsichtsrat nach Maßgabe dieses Gesetzes in dienen.
1. einer Aktiengesellschaft mit in der Regel mehr als 500 Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Religionsge-
Arbeitnehmern. Ein Mitbestimmungsrecht im Auf- meinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Ein-
sichtsrat besteht auch in einer Aktiengesellschaft mit richtungen unbeschadet deren Rechtsform.
in der Regel weniger als 500 Arbeitnehmern, die vor (3) Die Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes
dem 10. August 1994 eingetragen worden ist und über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats sowie
keine Familiengesellschaft ist. Als Familiengesell- über die Wahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmit-
schaften gelten solche Aktiengesellschaften, deren gliedern gelten insoweit nicht, als sie den Vorschriften
Aktionär eine einzelne natürliche Person ist oder dieses Gesetzes widersprechen.
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§2 Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 des
Betriebsverfassungsgesetzes müssen erfüllt sein.
Konzern
(4) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitneh-
(1) An der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-
mer sollen Frauen und Männer entsprechend ihrem zah-
nehmer des herrschenden Unternehmens eines Kon-
lenmäßigen Verhältnis im Unternehmen vertreten sein.
zerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) nehmen auch die
Arbeitnehmer der übrigen Konzernunternehmen teil.
(2) Soweit nach § 1 die Beteiligung der Arbeitnehmer
§5
im Aufsichtsrat eines herrschenden Unternehmens von
dem Vorhandensein oder der Zahl von Arbeitnehmern Wahl der Aufsichtsrats-
abhängt, gelten die Arbeitnehmer eines Konzernunter- mitglieder der Arbeitnehmer
nehmens als solche des herrschenden Unternehmens, (1) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer wer-
wenn zwischen den Unternehmen ein Beherrschungs- den nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl in allge-
vertrag besteht oder das abhängige Unternehmen in das meiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl für die
herrschende Unternehmen eingegliedert ist. Zeit gewählt, die im Gesetz oder in der Satzung für die
von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsrats-
§3 mitglieder bestimmt ist.
Arbeitnehmer, Betrieb (2) Wahlberechtigt sind die Arbeitnehmer des Unter-
nehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. § 7
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die in
Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entspre-
§ 5 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichne-
chend.
ten Personen mit Ausnahme der in § 5 Abs. 3 des
Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten leitenden
Angestellten. §6
(2) Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind solche des Wahlvorschläge
Betriebsverfassungsgesetzes. § 4 Abs. 2 des Betriebs- Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen der
verfassungsgesetzes ist anzuwenden. Betriebsräte und der Arbeitnehmer. Die Wahlvorschläge
der Arbeitnehmer müssen von mindestens einem Zehntel
(3) Die Gesamtheit der Schiffe eines Unternehmens
der Wahlberechtigten oder von mindestens 100 Wahl-
gilt für die Anwendung dieses Gesetzes als ein Betrieb.
berechtigten unterzeichnet sein.
Schiffe im Sinne dieses Gesetzes sind Kauffahrteischiffe,
die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge
führen. Schiffe, die in der Regel binnen 48 Stunden nach §7
dem Auslaufen an den Sitz eines Landbetriebs zurück- Ersatzmitglieder
kehren, gelten als Teil dieses Landbetriebs.
(1) In jedem Wahlvorschlag kann zusammen mit jedem
Bewerber für diesen ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats
vorgeschlagen werden. Ein Bewerber kann nicht zugleich
Te i l 2 als Ersatzmitglied vorgeschlagen werden.
Aufsichtsrat (2) Wird ein Bewerber als Aufsichtsratsmitglied
gewählt, so ist auch das zusammen mit ihm vorgeschla-
§4 gene Ersatzmitglied gewählt.
Zusammensetzung
§8
(1) Der Aufsichtsrat eines in § 1 Abs. 1 bezeichneten
Bekanntmachung
Unternehmens muss zu einem Drittel aus Arbeitnehmer-
der Mitglieder des Aufsichtsrats
vertretern bestehen.
Das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens
(2) Ist ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer oder
befugte Organ hat die Namen der Mitglieder und der
sind zwei Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu
Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats unverzüglich nach
wählen, so müssen diese als Arbeitnehmer im Unterneh-
ihrer Bestellung in den Betrieben des Unternehmens
men beschäftigt sein. Sind mehr als zwei Aufsichtsrats-
bekannt zu machen und im elektronischen Bundesanzei-
mitglieder der Arbeitnehmer zu wählen, so müssen min-
ger zu veröffentlichen. Nehmen an der Wahl der Auf-
destens zwei Aufsichtsratsmitglieder als Arbeitnehmer im
sichtsratsmitglieder des Unternehmens auch die Arbeit-
Unternehmen beschäftigt sein.
nehmer eines anderen Unternehmens teil, so ist daneben
(3) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer, die das zur gesetzlichen Vertretung des anderen Unterneh-
Arbeitnehmer des Unternehmens sind, müssen das mens befugte Organ zur Bekanntmachung in seinen
18. Lebensjahr vollendet haben und ein Jahr dem Unter- Betrieben verpflichtet.
nehmen angehören. Auf die einjährige Unternehmensan-
gehörigkeit werden Zeiten der Angehörigkeit zu einem §9
anderen Unternehmen, dessen Arbeitnehmer nach die-
sem Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Schutz von Aufsichtsrats-
des Unternehmens teilnehmen, angerechnet. Diese Zei- mitgliedern vor Benachteiligung
ten müssen unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, ab Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer dürfen in der
dem die Arbeitnehmer zur Wahl von Aufsichtsratsmitglie- Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert
dern des Unternehmens berechtigt sind. Die weiteren werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat
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nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Dies gilt und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der
auch für ihre berufliche Entwicklung. Arbeitnehmer zu erlassen, insbesondere über
1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstel-
§ 10 lung der Wählerlisten und die Errechnung der Zahl der
Wahlschutz und Wahlkosten Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer;
(1) Niemand darf die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder 2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und
der Arbeitnehmer behindern. Insbesondere darf niemand die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;
in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts 3. die Wahlvorschläge und die Frist für ihre Einreichung;
beschränkt werden.
4. das Wahlausschreiben und die Frist für seine
(2) Niemand darf die Wahlen durch Zufügung oder Bekanntmachung;
Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder
Versprechen von Vorteilen beeinflussen. 5. die Teilnahme von Arbeitnehmern eines in § 3 Abs. 3
bezeichneten Betriebs an der Wahl;
(3) Die Kosten der Wahlen trägt das Unternehmen.
Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahl- 6. die Stimmabgabe;
rechts oder der Betätigung im Wahlvorstand erforderlich 7. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen
ist, berechtigt nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts. für seine Bekanntmachung;
8. die Anfechtung der Wahl;
§ 11
9. die Aufbewahrung der Wahlakten.
Anfechtung der Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer
§ 14
(1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines
Verweisungen
Ersatzmitglieds der Arbeitnehmer kann beim Arbeitsge-
richt angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vor- Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften verwiesen
schriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das wird, die durch Artikel 6 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur
Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den
nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Aufsichtsrat aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die
Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind § 15
1. mindestens drei Wahlberechtigte, Übergangsregelung
2. die Betriebsräte, Auf Wahlen oder Abberufungen, die vor dem 1. Juli
2004 eingeleitet worden sind, ist das Betriebsverfas-
3. das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens sungsgesetz 1952 in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
befugte Organ. Gliederungsnummer 801-1, veröffentlichten bereinigten
Die Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes
Wochen, vom Tag der Veröffentlichung im elektronischen vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852), auch nach seinem
Bundesanzeiger an gerechnet, zulässig. Außerkrafttreten anzuwenden.
§ 12
Artikel 2
Abberufung von Aufsichts-
ratsmitgliedern der Arbeitnehmer Änderung
(1) Ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer kann des Gesetzes zur Ergänzung des
vor Ablauf der Amtszeit auf Antrag eines Betriebsrats Gesetzes über die Mitbestimmung der
oder von mindestens einem Fünftel der Wahlberechtigten Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und
durch Beschluss abberufen werden. Der Beschluss der Vorständen der Unternehmen des Bergbaus
Wahlberechtigten wird in allgemeiner, geheimer, gleicher und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
und unmittelbarer Abstimmung gefasst; er bedarf einer
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mit-
Auf die Beschlussfassung findet § 2 Abs. 1 Anwendung. bestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und
(2) Absatz 1 ist für die Abberufung von Ersatzmitglie- Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der
dern entsprechend anzuwenden. Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
Te i l 3 kel 10 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852),
Übergangs- und Schlussvorschriften wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
§ 13 a) Nach dem Wort „Aktiengesellschaft“ wird das
Ermächtigung zum Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.
Erlass von Rechtsverordnungen b) Die Wörter „oder einer bergrechtlichen Gewerk-
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- schaft mit eigener Rechtspersönlichkeit“ werden
verordnung Vorschriften über das Verfahren für die Wahl gestrichen.
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2. § 3 wird wie folgt geändert: herrschenden Unternehmens kein Delegierter ent-
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder eine fällt, gelten diese für die Wahl der Delegierten als
bergrechtliche Gewerkschaft mit eigener Rechts- Arbeitnehmer des nach der Zahl der wahlberech-
persönlichkeit“ gestrichen. tigten Arbeitnehmer größten Betriebs der Konzern-
unternehmen.“
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „2 000
Arbeitnehmer“ durch die Wörter „ein Fünftel der 5. § 10f wird wie folgt geändert:
Arbeitnehmer sämtlicher Konzernunternehmen a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bestellung“ die
und abhängigen Unternehmen“ ersetzt. Wörter „durch zweiwöchigen Aushang“ gestrichen
3. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: und das Wort „Bundesanzeiger“ durch die Wörter
„elektronischen Bundesanzeiger“ ersetzt.
„(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Arbeitnehmer
müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein b) In Satz 2 werden die Wörter „zum Aushang“ durch
Jahr einem Konzernunternehmen angehören. Auf die die Wörter „zur Bekanntmachung“ ersetzt.
einjährige Angehörigkeit zu einem Konzernunterneh- 6. § 10h wird wie folgt geändert:
men werden Zeiten der Angehörigkeit zu einem ande-
a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
ren Unternehmen, dessen Arbeitnehmer nach diesem
Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des „Abweichend von § 10c Abs. 1 nehmen die Arbeit-
Konzerns teilnehmen, angerechnet. Diese Zeiten nehmer dieses Betriebs unmittelbar an der Wahl
müssen unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, ab dem der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer teil
die Arbeitnehmer zur Wahl von Aufsichtsratsmitglie- mit der Maßgabe, dass die Stimme eines dieser
dern des Konzerns berechtigt sind. Die weiteren Arbeitnehmer als ein Neunzigstel der Stimme eines
Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 des Delegierten zu zählen ist; § 9 Abs. 1 Satz 3 ist ent-
Betriebsverfassungsgesetzes müssen erfüllt sein.“ sprechend anzuwenden.“
4. § 9 wird wie folgt geändert: b) Absatz 5 wird aufgehoben.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 7. § 10k Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „60“ durch die Anga- a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-
be „90“ ersetzt. fügt:
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „3. der Sprecherausschuss,“.
„Ergibt die Berechnung nach Satz 1 in einem b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
Betrieb mehr als
8. § 10 l Abs. 2 wird wie folgt geändert:
1. 25 Delegierte, so vermindert sich die Zahl
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
der zu wählenden Delegierten auf die Hälf-
te; diese Delegierten erhalten je zwei Stim- aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-
men; gefügt:
2. 50 Delegierte, so vermindert sich die Zahl „3. der Gesamt- oder Unternehmensspre-
der zu wählenden Delegierten auf ein Drit- cherausschuss des herrschenden Unter-
tel; diese Delegierten erhalten je drei Stim- nehmens oder, wenn in dem herrschen-
men; den Unternehmen nur ein Sprecheraus-
3. 75 Delegierte, so vermindert sich die Zahl schuss besteht, der Sprecherausschuss
der zu wählenden Delegierten auf ein Vier- sowie der Konzernsprecherausschuss,
tel; diese Delegierten erhalten je vier Stim- soweit ein solcher besteht,“.
men; bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
4. 100 Delegierte, so vermindert sich die Zahl cc) Nach der neuen Nummer 4 wird folgende
der zu wählenden Delegierten auf ein Fünf- Nummer 5 eingefügt:
tel; diese Delegierten erhalten je fünf Stim-
„5. der Gesamt- oder Unternehmensspre-
men;
cherausschuss eines anderen Konzernun-
5. 125 Delegierte, so vermindert sich die Zahl ternehmens oder, wenn in dem anderen
der zu wählenden Delegierten auf ein Konzernunternehmen nur ein Sprecher-
Sechstel; diese Delegierten erhalten je ausschuss besteht, der Sprecheraus-
sechs Stimmen; schuss,“.
6. 150 Delegierte, so vermindert sich die Zahl dd) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die
der zu wählenden Delegierten auf ein Sieb- Nummern 6 und 7.
tel; diese Delegierten erhalten je sieben
b) In Satz 2 wird das Wort „Bundesanzeiger“ durch
Stimmen.“
die Wörter „elektronischen Bundesanzeiger“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ersetzt.
„(3) Entfällt auf ein Konzernunternehmen kein 9. § 22 wird wie folgt gefasst:
Delegierter, gelten die Arbeitnehmer dieses Unter-
nehmens für die Wahl der Delegierten als Arbeit- „§ 22
nehmer des nach der Zahl der wahlberechtigten (1) Auf Wahlen oder Abberufungen von Aufsichts-
Arbeitnehmer größten Betriebs des herrschenden ratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die nach dem
Unternehmens. Soweit auf die Arbeitnehmer des 28. Juli 2001 bis zum 27. Mai 2004 eingeleitet wurden,
978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004
findet das Mitbestimmungsergänzungsgesetz vom Artikel 4
7. August 1956 in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinig- Änderung des Gesetzes über
ten Fassung in der durch Artikel 10 des Gesetzes vom die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geänderten Fassung in den Aufsichtsräten und Vorständen
Anwendung. Abweichend von Satz 1 findet § 9 des der Unternehmen des Bergbaus und der
Mitbestimmungsergänzungsgesetzes in der durch Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung der
Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974) geänderten Fas- Das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
sung Anwendung, wenn feststeht, dass die Aufsichts- in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen
ratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte zu des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden
wählen sind und bis zum 27. Mai 2004 die Errechnung Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
der Zahl der Delegierten noch nicht erfolgt ist. rungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 172 der Verordnung
(2) Auf Wahlen oder Abberufungen von Aufsichts- vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt
ratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die nach dem geändert:
28. Juli 2001 eingeleitet wurden, findet die Wahlord-
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
nung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz vom
23. Januar 1989 (BGBl. I S.147) bis zu ihrer Änderung a) Nach dem Wort „Aktiengesellschaft“ wird das
entsprechende Anwendung. Für die entsprechende Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.
Anwendung ist für Wahlen oder Abberufungen von
Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die in dem b) Die Wörter „oder einer bergrechtlichen Gewerk-
Zeitraum nach dem 28. Juli 2001 bis zum 27. Mai 2004 schaft mit eigener Rechtspersönlichkeit“ werden
eingeleitet wurden, das Mitbestimmungsergänzungs- gestrichen.
gesetz in der nach Absatz 1 anzuwendenden Fassung 2. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter „oder eine bergrechtli-
maßgeblich; für Wahlen oder Abberufungen von Auf- che Gewerkschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit“
sichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die nach dem gestrichen.
27. Mai 2004 eingeleitet werden, ist das Mitbestim-
mungsergänzungsgesetz in der durch Artikel 2 des
Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der
Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat vom 18. Mai Artikel 5
2004 (BGBl. I S. 974) geänderten Fassung maßgeb-
lich.“ Folgeänderungen
in anderen Gesetzen
1. In § 2a Abs. 1 Nr. 3 und in den §§ 10 und 83 Abs. 3 des
Artikel 3 Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das
Änderung zuletzt durch Artikel 4 Abs. 24 des Gesetzes vom
des Mitbestimmungsgesetzes 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wird
jeweils die Angabe „Betriebsverfassungsgesetz
1952“ durch das Wort „Drittelbeteiligungsgesetz“
Das Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai 1976 (BGBl. I ersetzt.
S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130), wird wie folgt geän- 2. § 129 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fas-
dert: sung der Bekanntmachung vom 25. September 2001
(BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 81 des
1. In § 1 Abs. 3 wird die Angabe „Betriebsverfassungs- Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848)
gesetzes 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 681)“ durch die geändert worden ist, wird aufgehoben.
Angabe „Drittelbeteiligungsgesetzes (BGBl. 2004 I
3. Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 974)“ ersetzt.
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 73 der Verord-
2. In § 19 Satz 1 wird das Wort „Bundesanzeiger“ durch nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird
die Wörter „elektronischen Bundesanzeiger“ ersetzt. wie folgt geändert:
a) In § 96 Abs. 1 wird die Angabe „Betriebsverfas-
3. In § 22 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Bundesanzeiger“
sungsgesetzes 1952“ durch das Wort „Drittelbetei-
durch die Wörter „elektronischen Bundesanzeiger“
ligungsgesetzes“ ersetzt.
ersetzt.
b) In § 100 Abs. 3, § 101 Abs. 1, § 103 Abs. 4 und
4. In § 25 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 125 Abs. 3 und § 119 Abs. 1 Nr. 1 wird jeweils die Angabe
den §§ 171 und 268 Abs. 2 des Aktiengesetzes“ durch „Betriebsverfassungsgesetz 1952“ durch das Wort
die Angabe „§ 125 Abs. 3 und 4 und den §§ 170, „Drittelbeteiligungsgesetz“ ersetzt.
171 und 268 Abs. 2 des Aktiengesetzes“ ersetzt.
c) In § 97 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1, § 99 Abs. 4
5. In § 34 Abs. 5 Satz 2 wird das Wort „Sechzigstel“ Satz 4, § 125 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2, § 260
durch das Wort „Neunzigstel“ ersetzt. Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 6 und § 305 Abs. 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004 979
Satz 3 wird jeweils das Wort „Bundesanzeiger“ Artikel 6
durch die Wörter „elektronischen Bundesanzeiger“
ersetzt. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
4. In § 35 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember (1) Artikel 1 § 13 und Artikel 2 bis 4 dieses Gesetzes tre-
1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 6 ten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) geän-
dert worden ist, werden die Angabe „§ 77 Abs. 2 des (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2004 in
Betriebsverfassungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 1 Kraft. Gleichzeitig tritt das Betriebsverfassungsgesetz
Abs. 1 Nr. 4 des Drittelbeteiligungsgesetzes“ und die 1952 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
Angabe „§ 76 des Betriebsverfassungsgesetzes“ nummer 801-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
durch die Wörter „das Drittelbeteiligungsgesetz“ zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
ersetzt. 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852), außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Mai 2004
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Raumausstatter/zur Raumausstatterin*)
Vom 18. Mai 2004
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 5. Anwenden von Informations- und Kommunikations-
Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der techniken,
Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I 6. Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und
S. 3074), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzes Beurteilen der Arbeitsergebnisse, Arbeiten im Team,
vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert wor-
den ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft 7. Anfertigen und Anwenden von Arbeitsunterlagen,
und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Durchführen von Messungen,
für Bildung und Forschung: 8. Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von
Arbeitsplätzen,
§1
9. Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Geräten,
Staatliche Maschinen und technischen Einrichtungen,
Anerkennung des Ausbildungsberufes
10. Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
Der Ausbildungsberuf Raumausstatter/Raumausstat-
11. Entwickeln und Gestalten von Raumsituationen,
terin wird gemäß § 25 der Handwerksordnung für die
Ausbildung für das Gewerbe Nummer 27, Raumausstat- 12. Prüfen, Vorbereiten und Bearbeiten von Untergründen,
ter, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung 13. Be- und Verarbeiten von Profilen,
staatlich anerkannt.
14. Behandeln von Oberflächen,
§2 15. Gestalten und Verlegen von Bodenbelägen,
Ausbildungsdauer 16. Instandsetzen von Polstermöbeln und Herstellen von
Polstern,
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
17. Gestalten, Anfertigen und Montieren von Raumdeko-
§3 rationen,
Zielsetzung der Berufsausbildung 18. Anfertigen und Montieren von Licht-, Sicht- und Son-
nenschutz,
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
Kenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäfts- 19. Gestalten, Bekleiden und Beschichten von Wand-
prozesse unter Berücksichtigung der Schwerpunkte und Deckenflächen,
Boden, Polstern, Raumdekoration, Licht-, Sicht- und 20. Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen, Kun-
Sonnenschutzanlagen sowie Wand- und Deckendekora- denservice.
tion so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur
Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im §5
Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befä-
higt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Ausbildungsrahmenplan
Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfun- und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
gen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen. dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-
bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitli-
§4 che Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesonde-
re zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten
Ausbildungsberufsbild
die Abweichung erfordern.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: §6
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Ausbildungsplan
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen
Ausbildungsplan zu erstellen.
4. Umweltschutz,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des §7
§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Berichtsheft
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form
veröffentlicht. eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004 981
genheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbil- sowie zum Umweltschutz ergreifen kann. Durch das
dungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Be- Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Kunden-
richtsheft regelmäßig durchzusehen. aufträge und Reklamationen annehmen, fachbezogene
Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die
§8 Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe auf-
zeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der
Zwischenprüfung Arbeitsaufgabe begründen kann. Die Durchführung der
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation ist mit
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende 75 Prozent und das Fachgespräch mit 25 Prozent zu
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. gewichten.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der (3) Teil B besteht aus den Prüfungsbereichen Arbeits-
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte planung und Gestaltung, Fertigung und Montage sowie
Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt- Wirtschafts- und Sozialkunde. Es kommen praxisbezo-
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre- gene Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in
chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, Betracht:
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
1. im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Gestaltung:
(3) Der Prüfling soll in höchstens zehn Stunden eine
Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, Beschreiben der Vorgehensweise zur Vorbereitung
durchführen und dokumentieren sowie innerhalb dieser von Arbeitsabläufen sowie zur Gestaltung von Räu-
Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch men.
führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe
kann. Hierfür kommt insbesondere das Herstellen einer planen und sicherstellen, Gestaltungs- und Stilmerk-
Raumsituation unter Berücksichtigung von Polsterarbei- male sowie Farb- und Formgebung berücksichtigen,
ten, Dekorationsarbeiten, Wand- und Bodenarbeiten in die für die Herstellung erforderlichen Materialien,
Betracht. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeits- Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von Vor-
abläufe planen, Arbeitsmittel festlegen, Skizzen erstellen gaben und technischen Regeln auswählen und zuord-
und nutzen, Arbeitsabläufe dokumentieren, Ergebnisse nen kann;
kontrollieren und beurteilen, Grundsätze der Kunden-
orientierung sowie Anforderungen des Sicherheits- und 2. im Prüfungsbereich Fertigung und Montage:
Gesundheitsschutzes, des Umweltschutzes und der Beschreiben der Vorgehensweise beim Herstellen von
Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann. Durch das Fach- Raumsituationen unter Berücksichtigung manueller
gespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene und maschineller Bearbeitungstechniken.
Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die
Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe auf- Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe
zeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, technischer
der Arbeitsaufgabe begründen kann. und organisatorischer Vorgaben selbständig und
kundenorientiert durchführen, Arbeitszusammenhän-
§9 ge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und
dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und
Gesellenprüfung zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Umweltschutz durchführen kann;
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
sammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
(2) Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in insgesamt
höchstens 35 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem (4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen
Kundenauftrag entspricht, durchführen und dokumentie- Höchstwerten auszugehen:
ren sowie während dieser Zeit in insgesamt höchstens
30 Minuten ein Fachgespräch führen. Das Fachgespräch 1. Prüfungsbereich
kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen. Als Arbeitsplanung und Gestaltung 120 Minuten,
Arbeitsaufgabe kommt insbesondere das Gestalten und 2. Prüfungsbereich
Herstellen einer Raumsituation unter Berücksichtigung Fertigung und Montage 120 Minuten,
von Polsterarbeiten, Dekorationsarbeiten, Wand- und
Bodenbelagsarbeiten in Betracht. Dabei ist der Schwer- 3. Prüfungsbereich
punkt der Ausbildung besonders zu berücksichtigen. Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
Durch die Durchführung der Arbeitsaufgabe und deren (5) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungsbe-
Dokumentation soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeits- reiche wie folgt zu gewichten:
abläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer
und organisatorischer Vorgaben selbständig und kun- 1. Prüfungsbereich
denorientiert planen und durchführen, dabei den Zusam- Arbeitsplanung und Gestaltung 40 Prozent,
menhang zwischen Gestaltung, Konstruktion sowie Ver-
2. Prüfungsbereich
arbeitung und den Einsatz unterschiedlicher Werk- und
Fertigung und Montage 40 Prozent,
Hilfsstoffe erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren,
beurteilen und Arbeitsabläufe dokumentieren sowie 3. Prüfungsbereich
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004
(6) Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder § 10
nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Übergangsregelung
Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-
Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis- ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. dieser Verordnung.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsteil A § 11
und im Prüfungsteil B jeweils mindestens ausreichende
Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsberei- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
che des Prüfungsteils B müssen mindestens ausreichen- Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
de Leistungen, in dem dritten Prüfungsbereich dürfen Gleichzeitig tritt die Raumausstatterausbildungsverord-
keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein. nung vom 5. August 1982 (BGBl. I S. 1139) außer Kraft.
Berlin, den 18. Mai 2004
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004 983
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Raumausstatter/zur Raumausstatterin
I. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
Zeitlicher Richtwert
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Berufsbild, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie An-
gebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklä-
ren
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Or-
gane des ausbildenden Betriebes beschreiben während der
gesamten
3 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ausbildung
Gesundheitsschutz Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer zu vermitteln
bei der Arbeit Vermeidung ergreifen
(§ 4 Nr. 3) b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs-
betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an
Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004
Zeitlicher Richtwert
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
5 Anwenden von a) Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Infor-
Informations- und mations- und Kommunikationssystemen für den
Kommunikationstechniken Ausbildungsbetrieb erläutern
(§ 4 Nr. 5) b) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und 3*)
Kommunikationssystemen lösen
c) Daten pflegen und sichern
d) Vorschriften zum Datenschutz beachten
6 Vorbereiten von Arbeits- a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetz-
abläufen, Kontrollieren barkeit prüfen
und Beurteilen der b) Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere
Arbeitsergebnisse, Fachzeitschriften, Fachbücher und Kataloge
Arbeiten im Team
(§ 4 Nr. 6) c) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomi-
scher, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirt- 2*)
schaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
d) Bedarf an Werk- und Hilfsstoffen ermitteln, Werk-
und Hilfsstoffe zusammenstellen
e) Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vor-
schriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden
f) technische Veränderungen berücksichtigen
g) Zeitaufwand und personelle Unterstützung einschät-
zen, Zeitaufwand dokumentieren
h) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergeb-
3*)
nisse der Zusammenarbeit auswerten
i) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte
darstellen
k) Abstimmungen mit den am Bau Beteiligten treffen
7 Anfertigen und a) Funktion, Proportion, Lage, Gliederung, Lichtverhält-
Anwenden von Arbeits- nisse und Interieur von Räumen auswerten
unterlagen, Durchführen b) Normen, Sicherheitsregeln, technische Vorschriften,
von Messungen Merkblätter, Zulassungsbescheide, Richtlinien und
(§ 4 Nr. 7) Arbeitsanweisungen beachten und anwenden
3*)
c) Skizzen anfertigen und anwenden
d) Messverfahren auswählen und anwenden, Mess-
geräte auf Funktion prüfen und lagern
e) Messungen durchführen, Ergebnisse protokollieren
und berücksichtigen
f) Zeichnungen lesen und anwenden
g) Materialvorschläge unter Berücksichtigung der Nut- 2*)
zungsanforderungen und der Oberflächenstrukturen
erarbeiten
h) Farb- und Materialpläne sowie Materiallisten erstel-
len
i) Leistungsverzeichnisse anwenden
k) technische Vorgaben unter Berücksichtigung der 3*)
Raumsituation umsetzen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004 985
Zeitlicher Richtwert
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
l) Aufmaße anfertigen
m) Leistungs- und Abrechnungsunterlagen erstellen
8 Vorbereiten, Einrichten, a) Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räu-
Sichern und Räumen von men, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
Arbeitsplätzen b) Leitern und Arbeitsgerüste nach dem Verwendungs-
(§ 4 Nr. 8) zweck auswählen, Arbeitsgerüste auf-, um- und
abbauen
c) Leitern und Arbeitsgerüste auf Verwendbarkeit prü-
fen, Betriebssicherheit beurteilen
d) Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen,
Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit Gas und 3*)
Strom ergreifen
e) Gefahrstoffe erkennen und Schutzmaßnahmen er-
greifen, Lagerung und Transport von Gefahr- und
Reststoffen sicherstellen
f) Materialien, Geräte und Maschinen am Arbeitsplatz
vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schüt-
zen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtrans-
port vorbereiten
9 Einsetzen und Warten a) Werkzeuge, Hebe- und Transportgeräte, Maschinen
von Werkzeugen, Geräten, und technische Einrichtungen auswählen
Maschinen und b) Werkzeuge handhaben und instand halten
technischen Einrichtungen 4
(§ 4 Nr. 9) c) Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwen-
dung der Schutzeinrichtungen bedienen, technische
Einrichtungen anwenden
d) Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen
warten
e) Störungen an Geräten, Maschinen und technischen 2
Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung vor-
nehmen und veranlassen
10 Be- und Verarbeiten von a) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere unter Be-
Werk- und Hilfsstoffen rücksichtigung warentypischer Eigenschaften, aus-
(§ 4 Nr. 10) wählen, kennzeichnen, auf Fehler und Einsetzbarkeit
prüfen, transportieren und lagern
5
b) Werk- und Hilfsstoffe von Hand und mit Maschinen
be- und verarbeiten
c) Materialverbindungen herstellen
11 Entwickeln und Gestalten a) Grundlagen der Formen- und Farbenlehre anwenden
von Raumsituationen 2
b) Anregungen aufnehmen und auswerten
(§ 4 Nr. 11)
c) Entwürfe nach funktionalen, technologischen und
gestalterischen Gesichtspunkten unter Berücksichti-
gung der Kundenwünsche und des Verwendungs-
zwecks ausarbeiten 4
d) technische Umsetzbarkeit der Entwürfe prüfen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung
Zeitlicher Richtwert
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
e) Zusammenwirken von Materialauswahl, Farb- und
Formgebung berücksichtigen
f) Entwürfe präsentieren
12 Prüfen, Vorbereiten a) Untergründe, insbesondere auf Ver- und Entsor-
und Bearbeiten gungsleitungen, prüfen
von Untergründen b) Verfahren zur Vorbereitung von Untergründen aus-
(§ 4 Nr. 12) wählen
c) Altbeläge bestimmen und entfernen, Entsorgung
durchführen und veranlassen 5
d) Untergründe bearbeiten, insbesondere durch Bürs-
ten, Schleifen, Fräsen und Absaugen
e) Fehlstellen in Untergründen ausbessern
f) Untergründe säubern, sperren und vorstreichen
g) Spachtel- und Ausgleichsschichten herstellen
3
h) Schablonen anfertigen und Formen übertragen
i) Fugen und Risse bearbeiten
k) Niveauausgleich zu angrenzenden Bauteilen herstel-
len 6
l) Unterlagen zuschneiden und einbauen
13 Be- und Verarbeiten a) Profile nach ihrer Funktion auswählen
von Profilen b) Übergangsprofile und Wandanschlussleisten einpas- 2
(§ 4 Nr. 13) sen und befestigen
14 Behandeln von a) Erstpflege bei Bodenbelägen durchführen
Oberflächen b) Oberflächen vor Beschädigungen schützen 4
(§ 4 Nr. 14)
c) Qualität von behandelten Oberflächen beurteilen
15 Gestalten und Verlegen a) Bodenbeläge auswählen
von Bodenbelägen b) Verlegerichtung und -muster bestimmen, Flächen
(§ 4 Nr. 15) einteilen, Nähte und Fugen festlegen
c) Klebstoffe und Trennlagen für textile Beläge und 7
PVC-Beläge auswählen und verarbeiten
d) Gefahren von lösungsmittelhaltigen Stoffen, insbe-
sondere beim Verlegen, beachten, persönliche
Schutzausrüstung verwenden
e) textile Bodenbeläge und PVC-Beläge zuschneiden,
einpassen und verkleben 5
f) Anschlussfugen herstellen
16 Instandsetzen von a) Arten und Aufbau von Polstermöbeln unterscheiden
Polstermöbeln und b) Möbel abschlagen
Herstellen von Polstern
(§ 4 Nr. 16) c) Gestelle für die Herstellung von Polstermöbeln vor-
bereiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004 987
Zeitlicher Richtwert
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
d) Maße der Polsterung festlegen
6
e) Polstergrund und Unterfederung auswählen und
anbringen
f) Flachpolster und Schaumstoffkissen herstellen und
beziehen
g) Funktionalität und Schäden beurteilen und doku-
mentieren
6
h) Polstermöbel für die Instandsetzung vorbereiten
i) Federung auswählen und aufbauen
k) Formteile herstellen, Polster aufbauen und beziehen 3
17 Gestalten, Anfertigen und a) Dekorationsmaße ermitteln und Zuschnittmaße
Montieren von Raumdeko- berechnen
rationen b) Materialbedarf berechnen 6
(§ 4 Nr. 17)
c) Gardinen- und Dekorationsstoffe zuschneiden und
konfektionieren
d) Vorhangschienen, Stangen- und Seilsysteme mon-
tieren 6
e) Gardinen und Vorhänge montieren und dekorieren
18 Anfertigen und Montieren a) Arten von Licht-, Sicht- und Sonnenschutzanlagen
von Licht-, Sicht- und unterscheiden
Sonnenschutz b) funktionelle Voraussetzungen prüfen, Art der Licht-,
(§ 4 Nr. 18) Sicht- und Sonnenschutzanlagen festlegen
4
c) Standardausführungen von Licht-, Sicht- und Son-
nenschutzanlagen, insbesondere unter Berücksichti-
gung der Herstellerangaben, auswählen und anbrin-
gen
19 Gestalten, Bekleiden und a) Tapeten, Wandbeläge, Wandbespannungs- und
Beschichten von Wand- -beschichtungsstoffe auswählen
und Deckenflächen b) Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flä- 4
(§ 4 Nr. 19) chen, Bauteile und Objekte durchführen
c) Beschichtungsstoffe vorbereiten und verarbeiten
d) Klebe- und Beschichtungstechniken auswählen
e) Wand- und Deckenbeläge anbringen 8
f) Wand- und Deckenbeläge nachbehandeln
20 Durchführen qualitäts- a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maß-
sichernder Maßnahmen, nahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern 2*)
Kundenservice b) Arbeiten kundenorientiert durchführen
(§ 4 Nr. 20)
c) qualitätssichernde Maßnahmen anwenden, dabei zur
kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen
beitragen
d) Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durch-
führen, Arbeitsergebnisse dokumentieren und Kun- 4*)
den erläutern
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004
Zeitlicher Richtwert
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
e) Wartungs-, Pflege- und Instandhaltungsarbeiten an
Produkten durchführen
f) Gebrauchs- und Pflegeanleitungen den Kunden
erläutern, Übergabe dokumentieren
g) Kundenwünsche ermitteln, mit dem betrieblichen
Leistungsangebot vergleichen und daraus Vorge-
hensweisen für die Kundenberatung ableiten
h) Kunden hinsichtlich der Gestaltung beraten 3*)
i) Realisierbarkeit von Kundenanforderungen prüfen,
Kosten abschätzen und Liefertermine mit Kunden
abstimmen
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Schwerpunkten
A. Boden
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitlicher Richtwert
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind im 19. – 36. Monat
1 2 3 4
1 Prüfen, Vorbereiten und a) Untergründe auf Belegreife prüfen, insbesondere
Bearbeiten von Unter- Aufheizprotokolle auf Vollständigkeit und Richtigkeit,
gründen Ergebnisse berücksichtigen
(§ 4 Nr. 12) b) Bauwerks- und Bewegungsfugen mit Fugenprofilen
und elastischen Fugenmassen schließen
c) Grundierung, insbesondere gegen aufsteigende
Feuchtigkeit, aufbringen
d) Unterlagsstoffe, insbesondere zur Schall- und Wär-
medämmung sowie für Trennschichten, auswählen
und verarbeiten 6
e) Untergründe für eine ableitfähige Verlegung entspre-
chend den Vorschriften vorbereiten
f) Unterböden mit Trockenschüttungen herstellen
g) Fertigteilestrichelemente verlegen
h) Holzunterbodenkonstruktionen herstellen
i) Treppenstufen sanieren
k) Untergründe für erhöhte Beanspruchung vorbereiten
und erstellen
2 Gestalten und Verlegen a) Designverlegungen und Intarsien entwerfen
von Bodenbelägen b) Verlegepläne anfertigen
(§ 4 Nr. 15)
c) Zuschnitttechniken anwenden
d) textile Bodenbeläge konfektionieren und auf Nagel-
leisten verspannen
e) textile Bodenbeläge verkletten, mit Haft- und Klebe-
vliesmaterialien verlegen sowie produktspezifische
Verlegeverfahren anwenden
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004 989
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitlicher Richtwert
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind im 19. – 36. Monat
1 2 3 4
f) Belagsklebstoffe entsprechend der Untergrundart,
den Anforderungen der Belagsart, des Lösungsmit-
telanteils und des Emissionsgrades bewerten, aus- 20
wählen und nach Angaben des Herstellers auftragen
g) Beläge, insbesondere Linoleum und Gummibeläge,
verarbeiten
h) Fugen fräsen, säubern, thermisch und kalt ver-
schweißen, verschmelzen und verfugen
i) Schichtstoffbeläge und Fertigparkett verkleben,
schwimmend verlegen, Elemente verbinden
k) Leisten und Abschlussprofile, insbesondere auf
Treppenstufen, verarbeiten
l) Schablonen von Tritt- und Setzstufen erstellen, For-
men übertragen
m) textile Beläge auf Treppen in Form von Läufern und
8
Treppenzuschnitten auf Nagelleisten verspannen
n) Läufer auf gewendelten Treppen anpassen, abnähen
und konfektionieren
3 Behandeln von a) PVC- und Linoleumbeläge grundreinigen und versie-
Oberflächen geln 2
(§ 4 Nr. 14) b) Kork versiegeln, ölen und kaltwachsen
B. Polstern
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitlicher Richtwert
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind im 19. – 36. Monat
1 2 3 4
1 Instandsetzen von Polster- Sitze:
möbeln und Herstellen
a) Unterfederungen unter Beachtung der Konstrukti-
von Polstern
onsart, des Stils, der Gestaltungsmerkmale und der
(§ 4 Nr. 16)
Funktionalität herstellen und instand setzen, Rah-
men gurten, Taillenfedern befestigen und schnüren 12
b) Federleinen aufbringen, Fasson polstern und garnie-
ren
c) klassische Pikierung aufbringen und Weisspolster
herstellen
Bourlets:
d) Bourlets für Armlehnenstollen und Rückenzargen
herstellen und anbringen oder vorgefertigte Bourlets
anbringen
e) Markierungsbourlets, insbesondere Kissenbourlets,
herstellen und anbringen oder vorgefertigte Markie-
rungsbourlets anbringen
Armlehnen:
f) Taillenfedern auf Armlehnenbrett befestigen und
schnüren
990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitlicher Richtwert
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind im 19. – 36. Monat
1 2 3 4
g) Wellenfedern anbringen
h) Fertigteile aufbringen
i) Fasson herstellen und garnieren
k) Armlehnen pikieren und Weisspolster herstellen 18
Rücken:
l) Rücken und Backen vorbereiten
m) Rückenaufbauten konstruieren und vorbereiten,
ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
n) Gurtungen, Federungen und Schnürungen anbringen
o) Federungen mit Leinen abdecken, Grundpolsterun-
gen aufbringen
p) Grundpolsterungen garnieren, Pikierungen aufbringen
q) Rücken polstern, insbesondere glatt, in Pfeifen, in
Heftungen und mit Bossennaht
Bezüge, Schabracken und Posamenten:
r) Polsterstücke fest, leger und mit losen Kissen bezie-
hen
s) Spannteile beziehen 6
t) Posamenten, Keder und Ziernagelungen anbringen
u) Schabracken und Volants fertigen, anpassen und
befestigen
C. Raumdekoration, Licht-, Sicht- und Sonnenschutzanlagen
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitlicher Richtwert
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind im 19. – 36. Monat
1 2 3 4
1 Gestalten, Anfertigen und a) Fensterdekorationen, insbesondere mittels Freihand-
Montieren von Raumdeko- zeichnen, entwerfen
rationen b) Skizzen und Zeichnungen in Zuschnitte umsetzen
(§ 4 Nr. 17) 8
c) epochentypische Merkmale in Fensterdekorationen
feststellen und umsetzen
d) epochentypische Stoffe und Materialien auswählen
e) Raumdekorationen für Sonderbereiche und für Son-
derfunktionen anfertigen
f) Funktions- und Ziernähte herstellen
18
g) Bänder- und Zierabschlüsse anbringen
h) Behänge und Freihanddekorationen anfertigen
i) Zugvorrichtungen auswählen und anbringen
2 Anfertigen und Montieren a) bauliche Gegebenheiten bewerten, insbesondere
von Licht-, Sicht- und Lichtmessungen durchführen
Sonnenschutz b) Sonderformen von Licht-, Sicht- und Sonnenschutz-
(§ 4 Nr. 18) anlagen festlegen, anfertigen und montieren 10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004 991
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitlicher Richtwert
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind im 19. – 36. Monat
1 2 3 4
c) Antriebs- und Steuersysteme festlegen und montie-
ren
d) Verkleidungen, Schutz- und Zierblenden entwerfen,
anfertigen und montieren
D. Wand- und Deckendekoration
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitlicher Richtwert
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind im 19. – 36. Monat
1 2 3 4
1 Prüfen, Vorbereiten und a) Untergründe prüfen, insbesondere auf chemische
Bearbeiten von Unter- und physikalische Eigenschaften, Mängel beseitigen
gründen b) Flächenaufteilungen festlegen
(§ 4 Nr. 12) 8
c) Untergründe vorbereiten, insbesondere Grundbe-
schichtungsstoffe, Rollenmakulatur und feste Unter-
lagen aufbringen
2 Gestalten, Bekleiden und a) Spezialtapeten, Wand- und Deckenbeläge unter
Beschichten von Wand- Berücksichtigung der Untergründe, der Funktion des
und Deckenflächen Raumes, der epochalen Stilmerkmale und der Farb-
(§ 4 Nr. 19) wirkung auswählen, zuschneiden und in Kleister-
technik sowie Wandklebetechnik aufbringen
b) Wand- und Deckenbekleidungsstoffe auswählen,
zuschneiden, konfektionieren und verspannen
18
c) Beschichtungsstoffe entsprechend den Untergrund-
arten, dem Beschichtungsaufbau und der Farbwir-
kung auswählen
d) Farbvorschläge entwickeln, Farbtöne mischen
e) Wand- und Deckenflächen, insbesondere durch
Streichen, Rollen und Spritzen, beschichten
f) Oberflächen in unterschiedlichen Techniken gestal-
ten
g) zierende Abschlüsse mit Tapetenschnüren, Borten, 10
Tapetenleisten und Friesen anbringen
h) vorgefertigte Stuckteile anbringen
992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker/zur Fluggerätmechanikerin
Vom 18. Mai 2004
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 be entnommen werden. Eine der Aufgaben soll min-
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 destens 90 Minuten betragen, alle weiteren Aufgaben
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der sollen 45 Minuten nicht unterschreiten. Bei der Aus-
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) führung der praktischen Aufgaben soll der Prüfling
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung
für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun- funktioneller, konstruktiver, fertigungstechnischer und
desministerium für Bildung und Forschung: organisatorischer Gesichtspunkte planen und festle-
gen und dabei die Aspekte der Arbeitssicherheit, des
Artikel 1 Gesundheits- und des Umweltschutzes sowie des
Qualitätsmanagements mit einbeziehen kann. Die
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Flug-
praktischen Aufgaben sollen mit insgesamt 80 Pro-
gerätmechaniker/zur Fluggerätmechanikerin vom 20. Juni
zent und die Planungsaufgabe mit 20 Prozent gewich-
1997 (BGBl. I S. 1465) wird wie folgt geändert:
tet werden.“
1. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prü- 2. § 11 wird wie folgt geändert:
fung in insgesamt höchstens sieben Stunden mindes-
tens zwei, höchstens jedoch fünf praktische Aufgaben a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
nach Arbeitsanweisungen und Unterlagen sowie in
höchstens einer Stunde eine Planungsaufgabe durch- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
führen. Die Planungsaufgabe soll sich auf eine der
praktischen Aufgaben beziehen. Für die praktischen „(2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die am
Aufgaben kommen insbesondere folgende Bereiche 27. Mai 2004 bestehen, ist § 9 Abs. 2 in der bis zum
in Betracht: 27. Mai 2004 geltenden Fassung weiter anzuwen-
1. Montieren und Instandhalten von mechanischen, den, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren
hydraulischen, pneumatischen und elektrischen die Anwendung der Verordnung in der am 28. Mai
Bauteilen, Baugruppen und Systemen und 2004 geltenden Fassung.“
2. Prüfen mechanischer, hydraulischer, pneumati-
scher und elektronischer Bauteile, Baugruppen
Artikel 2
und Systeme auf Funktion.
Dabei soll aus jedem der unter Nummer 1 und 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
genannten Prüfungsbereiche mindestens eine Aufga- Kraft.
Berlin, den 18. Mai 2004
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004 993
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Fahrradmonteur/zur Fahrradmonteurin*)
Vom 18. Mai 2004
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 gung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10
Satz 1des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 nachzuweisen.
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) §4
geändert worden ist, und des § 25 Abs. 1 in Verbindung
mit Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Berufsfeldbreite Grundbildung
Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I
Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
S. 3074), der durch Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzes vom
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebli-
24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2943) geändert worden
che Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbil-
ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und
dung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen
Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
Bildung und Forschung:
§5
§1
Ausbildungsberufsbild
Staatliche
Anerkennung des Ausbildungsberufes Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Der Ausbildungsberuf Fahrradmonteur/Fahrradmon-
teurin wird 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
1. gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbil- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
dung für das Gewerbe Nummer 17, Zweiradmechani-
ker, der Anlage A der Handwerksordnung sowie 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2. gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich 4. Umweltschutz,
anerkannt. 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie
Kontrollieren von Arbeitsergebnissen,
§2 6. Qualitätsmanagement,
Ausbildungsdauer 7. Messen und Prüfen an Systemen,
(1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre. 8. Betriebliche und technische Kommunikation,
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan- 9. Kommunikation mit internen und externen Kunden,
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung ge- 10. Bedienen von Fahrrädern und Systemen,
mäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung oder nach § 29 11. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrrädern und
Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Systemen sowie von Betriebseinrichtungen,
Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betrieb-
liche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. 12. Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bau-
teilen, Baugruppen und Systemen,
§3 13. Manuelles und maschinelles Bearbeiten,
Zielsetzung der Berufsausbildung 14. Herstellen und Instandhalten von Systemen und
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Anlagen der Fahrradtechnik,
Kenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäfts- 15. Bereitstellen von Waren und Dienstleistungen.
prozesse vermittelt werden. Sie sollen so vermittelt wer-
den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifi-
§6
zierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des
Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbeson- Ausbildungsrahmenplan
dere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollie-
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen unter
ren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusam-
Berücksichtigung der in der Anlage enthaltenen Anlei-
menhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähi-
tung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufs-
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des ausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord- Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende
nung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhal-
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesre-
publik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschu- tes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische
le werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. Besonderheiten die Abweichung erfordern.
994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004
§7 zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Um-
weltschutz durchführen können.
Ausbildungsplan
(3) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst die Prü-
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des
fungsbereiche Fahrradtechnik, Instandhaltung sowie
Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen
Wirtschafts- und Sozialkunde. Es kommen praxisbezo-
Ausbildungsplan zu erstellen.
gene Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in
Betracht:
§8
1. Im Prüfungsbereich Fahrradtechnik:
Berichtsheft
a) Werkstoffe und Betriebsmittel,
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form
b) Bremssysteme,
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-
genheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbil- c) Antriebssysteme,
dungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Be- d) Beleuchtungssysteme,
richtsheft regelmäßig durchzusehen.
e) Zubehör- und Zusatzeinrichtungen;
§9 2. im Prüfungsbereich Instandhaltung:
Zwischenprüfung a) Reparaturauftrag und Arbeitsplanung,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine b) Instandsetzung und Wartung,
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des c) Gewährleistung, Garantie- und Kulanzabwicklung;
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertig- sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
keiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulun-
terricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermit- (4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:
telnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung 1. im Prüfungsbereich Fahrradtechnik 90 Minuten,
wesentlich ist.
2. im Prüfungsbereich Instandhaltung 90 Minuten,
(3) Die Prüflinge sollen in insgesamt höchstens drei
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und
Stunden zwei Arbeitsaufgaben praktisch durchführen
Sozialkunde 60 Minuten.
sowie in insgesamt höchstens 60 Minuten Aufgaben, die
im Zusammenhang mit den Arbeitsaufgaben stehen, (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag der
schriftlich lösen. Hierfür kommen insbesondere in Be- Prüflinge oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
tracht: in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche
Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der
1. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrradsystemen,
Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung
2. Montieren und Demontieren von Fahrradbauteilen, der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbe-
-baugruppen und -systemen. reiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das ent-
sprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprü-
Dabei sollen die Prüflinge zeigen, dass sie Arbeitsschritte
fung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
planen, Arbeitsmittel anwenden, technische Unterlagen
nutzen sowie den Sicherheits- und Gesundheitsschutz (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind
bei der Arbeit und den Umweltschutz berücksichtigen die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
können. 1. Fahrradtechnik 40 Prozent,
2. Instandhaltung 40 Prozent,
§ 10
3. Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
Gesellenprüfung, Abschlussprüfung
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn
(1) Die Gesellenprüfung, Abschlussprüfung erstreckt
sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und 1. im praktischen Prüfungsteil und
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver- 2. im schriftlichen Prüfungsteil
mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
wesentlich ist.
In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils müs-
(2) Die Prüflinge sollen im praktischen Teil der Prüfung sen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weite-
in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsauf- ren Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leis-
gabe aus dem Gebiet Aufbauen eines Fahrrads aus Ein- tungen erbracht worden sein.
zelteilen und zwei Arbeitsaufgaben aus dem Gebiet
Instandsetzen von verschiedenen Systemen und Anla- § 11
gen der Fahrradtechnik durchführen. Dabei sollen die
Prüflinge zeigen, dass sie Arbeitsabläufe unter Beach- Fortsetzung der Berufsausbildung
tung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer (1) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Fahr-
Vorgaben selbständig und kundenorientiert planen, Ar- radmonteur/Fahrradmonteurin kann in dem Ausbil-
beitsmittel festlegen, Messungen und Beurteilungen dungsberuf Zweiradmechaniker/Zweiradmechanikerin –
durchführen, Arbeitsergebnisse kontrollieren, technische Fachrichtung Fahrradtechnik – nach den Vorschriften für
Unterlagen nutzen sowie Maßnahmen zur Sicherheit und das dritte und vierte Ausbildungsjahr fortgesetzt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004 995
(2) Die in der Gesellenprüfung, Abschlussprüfung im dung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin
Ausbildungsberuf Fahrradmonteur/Fahrradmonteurin er- – Fachrichtung Fahrradtechnik – vom 9. Juli 2003 (BGBl. I
zielten Leistungen werden bei der Fortsetzung der Be- S. 1357) in das Gesamtergebnis einbezogen.
rufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradme-
chanikerin – Fachrichtung Fahrradtechnik – als Teil 1 der
Gesellen-/Abschlussprüfung zum Zweiradmechaniker/zur § 12
Zweiradmechanikerin – Fachrichtung Fahrradtechnik – Inkrafttreten
entsprechend § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Erpro-
bung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbil- Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
Berlin, den 18. Mai 2004
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004
Anlage
(zu § 6)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Fahrradmonteur/zur Fahrradmonteurin
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
und Tarifrecht insbesondere Abschluss, Dauer und
(§ 5 Nr. 1) Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus
dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fort-
bildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages
nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Tarif-
verträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
des Ausbildungsbetriebes Betriebes erläutern
(§ 5 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betrie-
bes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz
und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Beschäftigten zu Wirtschafts-
organisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise
der betriebsverfassungs- oder personal-
vertretungsrechtlichen Organe des
während der
ausbildenden Betriebes beschreiben gesamten
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesund- Ausbildung zu
schutz bei der Arbeit heit am Arbeitsplatz feststellen und vermitteln
(§ 5 Nr. 3) Maßnahmen zu ihrer Vermeidung
ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen
beschreiben sowie erste Maßnahmen
einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brand-
schutzes anwenden; Verhaltensweisen
bei Bränden beschreiben und Maß-
nahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umwelt-
(§ 5 Nr. 4) belastungen im beruflichen Einwirkungs-
bereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den
Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag
zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Re-
gelungen des Umweltschutzes
anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004 997
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2
1 2 3 4
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und
umweltschonenden Energie- und
Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien
einer umweltschonenden Entsorgung
zuführen
5 Planen und Vorbereiten von a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktio-
Arbeitsabläufen sowie Kontrol- nalen, organisatorischen, technischen,
lieren von Arbeitsergebnissen wirtschaftlichen Kriterien sowie nach Her-
(§ 5 Nr. 5) stellervorgaben planen und festlegen
b) Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe
ermitteln
c) Teilebedarf, Material, Werkzeuge und
Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern, 4
bereitstellen und dokumentieren
d) Zeitbedarf ermitteln
e) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des
Arbeitsauftrages vorbereiten
f) Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertver-
gleiche kontrollieren
g) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung
des Arbeitsauftrages, der Instandhal-
tungsvorgaben, Einbauanleitungen, der
personellen und technischen Gegeben-
heiten planen, kontrollieren und bewerten
h) Schäden an Bauteilen, Baugruppen und
Systemen erkennen, protokollieren und
Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten
i) Werkzeuge und Prüfmittel ermitteln sowie
deren Einsatz abstimmen
4
k) Zeit-, Teile- und Materialbedarf sowie
Betriebs- und Hilfsstoffe für den Arbeits-
auftrag festlegen
l) Arbeitsergebnisse bewerten und proto-
kollieren
m) Verkehrs- und Betriebssicherheit kontrol-
lieren und dokumentieren
n) Arbeitsabläufe gemeinsam planen und
festlegen
6 Qualitätsmanagement a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforde-
(§ 5 Nr. 6) rungsbezogen anwenden
b) Fehler und Qualitätsmängel systematisch
suchen, zur Beseitigung beitragen und
dokumentieren 4
c) Qualitätsvorgaben des Betriebes anwen-
den
d) Richtlinien zur Sicherung der Produkt-
und Arbeitsqualität beachten
998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2
1 2 3 4
7 Messen und Prüfen a) elektrische Verbindungen auf Schäden
an Systemen prüfen und beurteilen
(§ 5 Nr. 7) b) Funktion mechanischer, hydraulischer
und pneumatischer Systeme und Grup-
pen prüfen und dokumentieren
c) Messzeuge zum Messen und Prüfen von
Längen, Flächen und Drücken auswählen 4
und anwenden
d) Längen, insbesondere mit Messschie-
bern, messen, Einhaltung von Toleranzen
und Passungen prüfen
e) Werkstücke mit Grenzlehren und Gewin-
delehren prüfen
8 Betriebliche und technische a) Bedeutung der Information, Kommunika-
Kommunikation tion und Dokumentation für den wirt-
(§ 5 Nr. 8) schaftlichen Betriebsablauf beurteilen,
zur Vermeidung von Störungen beitragen
b) betriebliches Informationssystem zum
Bearbeiten von Arbeitsaufträgen anwen-
den und zur Beschaffung von techni-
schen Unterlagen und Informationen nut-
zen
c) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbei-
tern und in der Gruppe situationsgerecht
führen, Sachverhalte darstellen sowie
Fachausdrücke anwenden
d) Kommunikation mit vorausgehenden und
nachfolgenden Funktionsbereichen 8
sicherstellen
e) Fahrräder, Bauteile, Baugruppen und
Systeme identifizieren
f) Instandsetzungs-, Montage-, Inbetrieb-
nahme- und Betriebsanleitungen, Katalo-
ge und Tabellen lesen und anwenden
g) Schaltpläne, Anschlusspläne, Anord-
nungspläne, Funktionspläne und Herstel-
lervorgaben lesen und anwenden
h) Vorschriften und Richtlinien für die Ver-
kehrssicherheit von Fahrrädern sowie für
das Verhalten im Straßenverkehr anwen-
den
i) Gesetze und Vorschriften, insbesondere
Straßenverkehrsrecht und Schuldrecht,
auftragsbezogen beachten
3
k) Herstellergarantien beachten und Kulanz-
möglichkeiten prüfen
l) Bedeutung von Fachausdrücken erklären
9 Kommunikation mit internen und a) Kundenwünsche und Informationen ent-
externen Kunden gegennehmen, im Betrieb weiterleiten
(§ 5 Nr. 9) und berücksichtigen
b) Informieren über Instandhaltungsarbeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004 999
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2
1 2 3 4
c) Informieren über die Bedienung von 4
Zubehör und Zusatzeinrichtungen
d) auf Sicherheitsregeln und Vorschriften
hinweisen
e) Kommunikationsregeln anwenden
f) Maßnahmen zur Umsetzung von Kun-
denwünschen einleiten
g) Kunden auf Mängel und Instandhaltungs-
bedarf hinweisen
4
h) Kunden auf Wartungsintervalle hinweisen
i) Kunden hinsichtlich der Bedienung von
Zubehör und Zusatzeinrichtungen unter
Beachtung von Bedienungsanleitungen
informieren
10 Bedienen von Fahrrädern und a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit
Systemen und zur Bedienung beachten und anwen-
(§ 5 Nr. 10) den
b) Bedienungsanleitungen lesen, anwenden 4
und erklären
c) Bedienelemente von Fahrrädern anwen-
den
11 Warten, Prüfen und Einstellen a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie
von Fahrrädern und Systemen Herstellerrichtlinien beim Transport und
sowie von Betriebseinrichtungen Heben von Hand anwenden
(§ 5 Nr. 11)
b) Fahrräder, Bauteile, Baugruppen und
Systeme bewegen, abstellen, anheben,
abstützen und sichern 8
c) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durch-
führen, Arbeitsschritte dokumentieren
d) Werterhaltung beim Umgang mit Fahrrä-
dern und Betriebseinrichtungen berück-
sichtigen
e) mechanische und elektrische Bauteile,
Baugruppen und Systeme auf Verschleiß,
Beschädigungen, Dichtheit, Lageabwei-
chungen und Funktionsfähigkeit prüfen
und dokumentieren
f) hydraulische, pneumatische und elektri- 8
sche Leitungen, Anschlüsse und mecha-
nische Verbindungen prüfen, Prüfergeb-
nisse dokumentieren
g) Drücke an pneumatischen und hydrauli-
schen Systemen messen und einstellen
12 Montieren, Demontieren und a) Bauteile, Baugruppen und Systeme
Instandsetzen von Bauteilen, demontieren, zerlegen, auf Wiederver-
Baugruppen und Systemen wertbarkeit prüfen, kennzeichnen und
(§ 5 Nr. 12) systematisch ablegen
b) demontierte Bauteile und Baugruppen
Systemen zuordnen und auf Vollständig-
keit prüfen
1000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2
1 2 3 4
c) Bauteile und Baugruppen säubern, reini-
gen, konservieren und lagern
16
d) Fügen, insbesondere Schraubverbindun-
gen unter Beachtung der Teilefolge und
des Drehmomentes herstellen
e) Bauteile, Baugruppen und Systeme mon-
tieren, in Betrieb nehmen sowie auf Funk-
tion und Formgenauigkeit prüfen
f) Laufräder einspeichen, spannen und zen-
trieren
g) Fahrräder aus Bauteilen, Baugruppen
und Systemen fahrfertig montieren und
auf Verkehrssicherheit prüfen
h) Oberflächen für den Korrosionsschutz
vorbereiten, Korrosionsschutz ergänzen
10
und erneuern
i) Lage von Bauteilen und Baugruppen an
Fahrrädern prüfen
k) Anschlüsse und Verbindungen in elektri-
schen Systemen herstellen
l) Fahrzeugbauteile fügen, insbesondere
durch Schraub-, Kleb-, Niet-, Press-,
Klemm- und Steckverbindungen
13 Manuelles und maschinelles a) Werkzeuge und Hilfsmittel zum Umfor-
Bearbeiten men und Trennen auswählen, Bauteile
(§ 5 Nr. 13) umformen und trennen
b) Bohrungen herstellen, Lagersitze und 3
Führungen in Werkstücken durch Rund-
reiben und Fräsen auf Passungsdurch-
messer bearbeiten
c) Innen- und Außengewinde herstellen und
in Stand setzen
14 Herstellen und Instandhalten a) Beleuchtung und Signaleinrichtungen
von Systemen und Anlagen prüfen, einstellen und in Stand setzen
der Fahrradtechnik b) Bremssysteme prüfen, einstellen und in
(§ 5 Nr. 14) Stand setzen
c) Schaltsysteme, insbesondere Ketten-
und Nabenschaltung in Stand setzen
d) mechanische und hydraulische Kraft-
übertragungseinrichtungen in Stand set- 14
zen
e) Energieversorgungssysteme in Stand
setzen
f) Fahrräder nach Kundenbedarf herstellen
g) Sitzsysteme, Lenker, Vorbauten und
Anbauteile nach Kundenwunsch und
ergonomischen Erfordernissen austau-
schen und anpassen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004 1001
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2
1 2 3 4
15 Bereitstellen von Waren und a) Waren annehmen, Lieferung prüfen und
Dienstleistungen dokumentieren
(§ 5 Nr. 15) b) Waren einlagern, Waren auftragsbezogen
bereitstellen
6
c) Reparaturauftrag und Kostenvoranschlag
erstellen
d) Gewährleistungs-, Garantie- und Kulanz-
abwicklungen vorbereiten
e) Fahrräder ausliefern
1002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004
Verordnung
zur Änderung umschulungs- und fortbildungsrechtlicher Vorschriften
Vom 18. Mai 2004
Auf Grund des § 47 Abs. 2 und des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
vom 14. August 1969 (BGBl. I S.1112), von denen § 46 Abs. 2 zuletzt durch Arti-
kel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert
worden ist, und des § 42 Abs. 2 in Verbindung mit § 42a Abs. 2 der Handwerks-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I
S. 3074), die zuletzt durch Artikel 1 Nr. 34 und 35 des Gesetzes vom 24. Dezem-
ber 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden sind, verordnet das Bundesministe-
rium für Bildung und Forschung nach Anhören des Ständigen Ausschusses des
Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Wirtschaft und Arbeit, für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
sowie für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Änderung der Verordnung
über die berufliche Umschulung
zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/
zur Geprüften Schädlingsbekämpferin
Nach § 12 der Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften
Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin vom 18. Februar
1997 (BGBl. I S. 275), die zuletzt durch Artikel 11 § 10 des Gesetzes vom
6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, wird folgender § 12a ein-
gefügt:
„§ 12a
Anwendungsregelung
Die Verordnung ist letztmalig auf Lehrgänge gemäß § 3 anzuwenden, die bis
zum 31. Juli 2004 begonnen wurden.“
Artikel 2
Änderung der Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit
In § 6 Satz 1 und § 7 Abs. 3 und 4 der Verordnung über die Prüfung zum aner-
kannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicher-
heit vom 26. März 2003 (BGBl. I S. 433) wird jeweils das Wort „Qualifikations-
schwerpunkten“ durch das Wort „Handlungsbereichen“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin
In § 3 Abs. 5 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin vom 5. August 2003
(BGBl. I S. 1576) wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 und 5“ durch die Angabe „§ 5
Abs. 1 und 2 “ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004 1003
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Schäd-
lingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin vom 18. Februar 1997
(BGBl. I S. 275), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, tritt am
31. Dezember 2007 außer Kraft.
Bonn, den 18. Mai 2004
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. Bulmahn
1004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004
Verordnung
über die Prüfungen zu den anerkannten Abschlüssen
Geprüfter Übersetzer/Geprüfte Übersetzerin und Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte Dolmetscherin
Vom 18. Mai 2004
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes §2
vom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der zuletzt durch
Umfang der Qualifikation;
Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25 . November 2003
Gliederung der Prüfung
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Bildung und Forschung nach An- (1) Der Qualifikationsbereich Übersetzen umfasst die
hören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts Handlungsbereiche:
für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundes- 1. Schriftliches Übersetzen,
ministerium für Wirtschaft und Arbeit:
2. Texte verfassen,
§1 3. Mündliche Kommunikation.
Der Qualifikationsbereich Dolmetschen umfasst den
Ziel der Prüfung
Handlungsbereich
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und
Mündliche Wiedergabe von Rede- und Textteilen.
Erfahrungen, die durch berufliche Fortbildungen zum
Geprüften Übersetzer/zur Geprüften Übersetzerin und (2) Den jeweiligen Handlungsbereichen gemäß Ab-
zum Geprüften Dolmetscher/zur Geprüften Dolmetsche- satz 1 liegen folgende wirtschaftsbezogene Themen zu-
rin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle grunde:
Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. 1. Volkswirtschaft,
(2) Durch die Prüfung zum Geprüften Übersetzer/zur 2. Betriebswirtschaft,
Geprüften Übersetzerin ist festzustellen, ob die notwen-
digen Qualifikationen erworben worden sind, um fol- 3. Bank- und Finanzwesen,
gende Aufgaben des Übersetzens und Verfassens von 4. Internationaler Handel,
anspruchsvollen Texten sowie des zeitversetzten münd-
lichen Übertragens einzelner anspruchsvoller Rede- und 5. Informations- und Telekommunikationstechnologie,
Textteile aus dem breiten Spektrum der Wirtschaft wahr- 6. Umwelt,
zunehmen:
7. Öffentlichkeitsarbeit und Werbung,
1. Inhaltlich und sprachlich korrektes Übersetzen von 8. Recht,
schwierigen Fachtexten aus der und in die Fremd-
sprache, wobei die übersetzten Texte in der Kultur der 9. Politik.
jeweiligen Zielsprache dieselbe Wirkung wie das Ori- Landeskundliche und interkulturelle Qualifikationen sind
ginal erreichen sollen; für alle Handlungsbereiche relevant.
2. Verfassen von inhaltlich und sprachlich anspruchs- (3) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich nach Maß-
vollen Texten zu vorgegebenen Themen in der Fremd- gabe des § 4 und nur mündlich nach Maßgabe des § 5
sprache; durchzuführen.
3. Führen von Gesprächen auf hohem sprachlichen
Niveau in der Fremdsprache auf der Grundlage fun- §3
dierter wirtschaftsbezogener Kenntnisse. Zulassungsvoraussetzungen
(3) In der Prüfung zum Geprüften Dolmetscher/zur (1) Zur Prüfung im Qualifikationsbereich Übersetzen
Geprüften Dolmetscherin ist die Qualifikation nachzu- ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
weisen, gehörte anspruchsvolle Rede- und Textteile in
der jeweils anderen Sprache inhaltlich vorlagengetreu 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
und sprachlich angemessen mündlich wiedergeben zu anerkannten kaufmännischen Ausbildungsberuf und
können. eine mindestens einjährige Berufspraxis sowie den
Erwerb gehobener wirtschaftsbezogener sowie ge-
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 4 führt hobener fremdsprachlicher Kenntnisse und über-
zum anerkannten Abschluss Geprüfter Übersetzer/Ge- setzungsmethodischer Fertigkeiten. Der Nachweis
prüfte Übersetzerin. Die erfolgreich abgelegte Prüfung erfolgt in der Regel durch eine Teilnahmebestätigung
gemäß § 5 führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter über entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen oder
Dolmetscher/Geprüfte Dolmetscherin. eine vergleichbare öffentlich-rechtliche Prüfung oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004 1005
2. den Erwerb gehobener fremdsprachlicher wirt- §5
schaftsbezogener Kenntnisse, erlangt durch ausrei-
Prüfungsanforderungen
chende wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit.
Qualifikationsbereich Dolmetschen
(2) Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 muss der Fort-
Im Handlungsbereich „Mündliche Wiedergabe von Re-
bildung zum Übersetzer dienlich sein und wesentliche
de- und Textteilen“ ist in folgenden Qualifikationsschwer-
Bezüge zu dessen Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 haben.
punkten zu prüfen:
(3) Zur Prüfung im Qualifikationsbereich Dolmetschen 1. Mündliche Wiedergabe von zwei zu Gehör gebrach-
ist zuzulassen, wer den erfolgreichen Abschluss der Prü- ten anspruchsvollen wirtschaftsbezogenen fremd-
fung im Qualifikationsbereich Übersetzen in der Fremd- sprachigen Texten in deutscher Sprache (Hauptspra-
sprache der angestrebten Dolmetscherprüfung nach- che).
weist, der nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.
Die Vortragszeit beträgt insgesamt bis zu 15 Minuten
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 kann zur in normaler Redegeschwindigkeit;
Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von
Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass 2. Mündliche Wiedergabe von zwei zu Gehör gebrach-
Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben wor- ten anspruchsvollen wirtschaftsbezogenen deut-
den sind, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. schen (Hauptsprache) Texten in der Fremdsprache.
Die Vortragszeit beträgt insgesamt bis zu 15 Minuten
§4 in normaler Redegeschwindigkeit;
Prüfungsanforderungen 3. Konsekutives Dolmetschen eines schwierigen wirt-
Qualifikationsbereich Übersetzen schaftsbezogenen Gesprächs.
Die Dauer beträgt bis zu 15 Minuten.
(1) Im Handlungsbereich „Schriftliches Übersetzen“
ist in folgenden Qualifikationsschwerpunkten zu prüfen: Die Prüfung im Handlungsbereich „Mündliche Wieder-
gabe von Rede- und Textteilen“ soll insgesamt nicht
1. Übersetzen von zwei schwierigen, thematisch und
länger als 90 Minuten dauern.
stilistisch unterschiedlichen wirtschaftsbezogenen
deutschsprachigen (Hauptsprache) Texten von je-
weils rund 1 200 Zeichen in die Fremdsprache. §6
Die Bearbeitungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten; Deutsch als Fremdsprache
2. Übersetzen von zwei schwierigen, thematisch und Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, de-
stilistisch unterschiedlichen wirtschaftsbezogenen ren Hauptsprache nicht Deutsch ist, sind in Deutsch als
fremdsprachigen Texten von jeweils rund 1 200 Zei- Fremdsprache zu prüfen. Die Vorgaben des § 4 oder des
chen in die deutsche Sprache (Hauptsprache). § 5 sind entsprechend anzuwenden.
Die Bearbeitungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten.
§7
(2) Im Handlungsbereich „Texte verfassen“ ist im fol- Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
genden Qualifikationsschwerpunkt zu prüfen:
(1) Auf Antrag kann die zuständige Stelle von der Ab-
Schriftliche Ausarbeitung eines Aufsatzes in der Fremd- legung der Prüfung einzelner Prüfungsleistungen gemäß
sprache über eines von drei zur Wahl gestellten Themen § 4 befreien, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antrag-
gemäß § 2 Abs. 2. stellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlich-
Die Bearbeitungszeit beträgt 120 Minuten. rechtlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich-
tung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine
(3) Im Handlungsbereich „Mündliche Kommunikation“ Prüfung mit Erfolg abgelegte wurde, die den Anforderun-
ist in folgenden Qualifikationsschwerpunkten zu prüfen: gen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser
Verordnung entspricht. Eine vollständige Freistellung ist
1. Gespräch in der Fremdsprache über Themen gemäß
nicht möglich.
§ 2 Abs. 2;
(2) Eine Freistellung von Qualifikationsschwerpunkten
2. Übersetzen von zwei schwierigen, thematisch unter- oder dem Handlungsbereich im Qualifikationsbereich
schiedlichen wirtschaftsbezogenen fremdsprachigen Dolmetschen ist nicht möglich.
Texten in die deutsche Sprache (Hauptsprache);
3. Übersetzen von zwei schwierigen, thematisch unter- §8
schiedlichen wirtschaftsbezogenen deutschen (Haupt-
sprache) Texten in die Fremdsprache. Bestehen der Prüfungen
Die Prüfung im Handlungsbereich „Mündliche Kommuni- (1) Die Qualifikationsschwerpunkte in den einzelnen
kation“ soll insgesamt nicht länger als 50 Minuten dau- Handlungsbereichen der Qualifikationsbereiche sind ge-
ern. sondert zu bewerten. Aus der Bewertung der Qualifikati-
onsschwerpunkte gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 oder § 5 ist eine
(4) Die Prüfung im Handlungsbereich „Mündliche Gesamtnote zu bilden. Hierbei werden die schriftlichen
Kommunikation“ ist erst nach erfolgreichem Abschluss Prüfungsleistungen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 gegenüber
der Prüfung in den Handlungsbereichen „Schriftliches den mündlichen Prüfungsleistungen gemäß § 4 Abs. 3
Übersetzen“ und „Texte verfassen“ durchzuführen. doppelt gewichtet.
1006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004
(2) Die Prüfung zum Geprüften Übersetzer/zur Geprüf- derholungsprüfung angemeldet hat, ist auf Antrag von
ten Übersetzerin ist bestanden, wenn in allen Qualifikati- der Prüfung in einzelnen Qualifikationsschwerpunkten zu
onsschwerpunkten gemäß § 4 mindestens ausreichende befreien, wenn die in einer vorangegangenen Prüfung
Leistungen erzielt wurden. erbrachten Leistungen ausgereicht haben. Der Antrag
(3) Die Prüfung zum Geprüften Dolmetscher/zur Ge- kann sich auch darauf richten, bestandene Prüfungsleis-
prüften Dolmetscherin ist bestanden, wenn in allen Qua- tungen zu wiederholen. Wird eine bestandene Prüfungs-
lifikationsschwerpunkten gemäß § 5 mindestens ausrei- leistung erneut geprüft, ist das letzte Ergebnis zu berück-
chende Leistungen erzielt wurden. sichtigen.
(4) Über das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 2 ist
§ 10
ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 auszustellen. Über das
Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 ist ein Zeugnis Übergangsvorschriften
gemäß der Anlage 2 auszustellen. Aus den Zeugnissen Vor dem 1. Juni 2004 begonnene und nicht abge-
müssen die in den Qualifikationsschwerpunkten der ein- schlossene Prüfungsverfahren werden nach den bisher
zelnen Handlungsbereiche erzielten Punktebewertungen geltenden Regelungen über die Prüfungen zum Dol-
und die Gesamtnote hervorgehen. metscher und Übersetzer für Englisch, Dolmetscher und/
oder Übersetzer, Übersetzer, Übersetzer für Handels-
§9 englisch, Übersetzer für Handelsfranzösisch, Wirt-
Wiederholung der Prüfung schaftsübersetzer und Wirtschaftsdolmetscher, längs-
tens jedoch bis zum 30. Juni 2006, zu Ende geführt.
(1) Jede Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei-
mal wiederholt werden.
§ 11
(2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und
Inkrafttreten
sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der
Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wie- Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.
Bonn, den 18. Mai 2004
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. Bulmahn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004 1007
Anlage 1
(zu § 8 Abs. 4)
Muster
..........................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Übersetzer/Geprüfte Übersetzerin
Herr/Frau ..........................................................................................................................................................................
geboren am ...................................................................... in ......................................................................................
hat am ............................................................................... die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Übersetzer
Geprüfte Übersetzerin
in der Fremdsprache …………………
und in der Ausgangssprache …………………
gemäß der Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Übersetzer/Geprüfte Über-
setzerin und Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte Dolmetscherin vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 1004) mit folgenden Ergeb-
nissen bestanden:
1) Handlungsbereich „Schriftliches Übersetzen“
a) Übersetzen von zwei anspruchsvollen wirtschaftsbezogenen deutschen
(hauptsprachlichen)1) Texten …… Punkte2)
b) Übersetzen von zwei anspruchsvollen wirtschaftsbezogenen (fremdsprachigen)1) Texten …… Punkte
2) Handlungsbereich „Texte verfassen“
Schriftliche Ausarbeitung eines Aufsatzes in (der Fremdsprache)1) über wirtschaftsbezogene
Themen …… Punkte2)
3) Handlungsbereich „Mündliche Kommunikation“
a) Gespräch in (der Fremdsprache)1) über wirtschaftsbezogene Themen …… Punkte2)
b) Übersetzen von zwei anspruchsvollen wirtschaftsbezogenen (fremdsprachigen)1) Texten …… Punkte2)
c) Übersetzen von zwei anspruchsvollen wirtschaftsbezogenen deutschen
(hauptsprachlichen)1) Texten …… Punkte2)
…… Gesamtnote3)
Ort, Datum ...................................................................................
Unterschrift(en) ............................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
1) Die jeweilige Sprache wird eingefügt.
2) Den Berwertungen lag folgender Punkteschlüssel zugrunde ............................................................................................................................................
3) Die schriftlichen Leistungen wurden doppelt gewichtet.
1008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004
Anlage 2
(zu § 8 Abs. 4)
Muster
..........................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte Dolmetscherin
Herr/Frau ..........................................................................................................................................................................
geboren am ...................................................................... in ......................................................................................
hat am ............................................................................... die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Dolmetscher
Geprüfte Dolmetscherin
– nach bestandener Übersetzerprüfung –
in der Fremdsprache …………………
und in der Ausgangssprache …………………
gemäß der Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Übersetzer/Geprüfte Über-
setzerin und Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte Dolmetscherin vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 1004) mit folgenden Ergeb-
nissen bestanden:
Handlungsbereich „Mündliche Wiedergabe von Rede- und Textteilen“
a) Mündliche Wiedergabe von zwei anspruchsvollen wirtschaftsbezogenen (fremdsprachigen)1)
Texten in deutscher (hauptsprachlicher)1) Sprache …… Punkte2)
b) Mündliche Wiedergabe von zwei anspruchsvollen wirtschaftsbezogenen deutschen
(hauptsprachlichen)1) Texten in (der Fremdsprache)1) …… Punkte2)
c) Konsekutives Dolmetschen eines wirtschaftsbezogenen Gesprächs …… Punkte2)
…… Gesamtnote
Ort, Datum ...................................................................................
Unterschrift(en) ............................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
1) Die jeweilige Sprache wird eingefügt.
2) Den Berwertungen lag folgender Punkteschlüssel zugrunde ............................................................................................................................................
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004 1009
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2002
Vom 19. Mai 2004
Auf Grund des § 12 des Finanzausgleichsgesetzes für Niedersachsen 126 361 565 Euro.
vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977), der durch Arti- für Nordrhein-Westfalen 658 848 068 Euro.
kel 7 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3121) geändert worden ist, verordnet das Bundesmi- für Rheinland-Pfalz 113 926 617 Euro.
nisterium der Finanzen: für das Saarland 15 464 764 Euro.
für Schleswig-Holstein 58 095 570 Euro.
§1
Feststellung der Länderanteile §3
an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 2002
Abrechnung des Finanzausgleichs
Für das Ausgleichsjahr 2002 werden als Länderanteile unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2002
an der Umsatzsteuer festgestellt: Für das Ausgleichsjahr 2002 wird der Finanzausgleich
unter den Ländern wie folgt festgestellt:
für Baden-Württemberg 6 945 014 000 Euro.
für Bayern 8 071 837 000 Euro. 1. Endgültige Ausgleichsbeiträge
für Berlin 2 585 444 000 Euro. von Baden-Württemberg 1 662 702 000 Euro.
für Brandenburg 3 291 653 000 Euro. von Bayern 2 047 457 000 Euro.
für Bremen 431 642 000 Euro. von Hamburg 197 059 000 Euro.
für Hamburg 1 127 572 000 Euro. von Hessen 1 910 158 000 Euro.
für Hessen 3 974 358 000 Euro. von Nordrhein-Westfalen 1 628 087 000 Euro,
für Mecklenburg-Vorpommern 2 388 533 000 Euro. 2. Endgültige Ausgleichszuweisungen
für Niedersachsen 5 578 306 000 Euro. an Berlin 2 676 948 000 Euro.
für Nordrhein-Westfalen 11 798 511 000 Euro. an Brandenburg 540 777 000 Euro.
für Rheinland-Pfalz 2 764 266 000 Euro. an Bremen 406 513 000 Euro.
für das Saarland 883 739 000 Euro. an Mecklenburg-Vorpommern 439 000 000 Euro.
für Sachsen 5 890 488 000 Euro. an Niedersachsen 487 388 000 Euro.
für Sachsen-Anhalt 3 468 471 000 Euro. an Rheinland-Pfalz 419 090 000 Euro.
für Schleswig-Holstein 1 835 434 000 Euro. an das Saarland 139 243 000 Euro.
für Thüringen 3 247 702 000 Euro. an Sachsen 1 047 072 000 Euro.
an Sachsen-Anhalt 606 800 000 Euro.
§2 an Schleswig-Holstein 111 574 000 Euro.
Länderanteile am Länderbeitrag zum an Thüringen 571 058 000 Euro.
Fonds „Deutsche Einheit“ im Ausgleichsjahr 2002
Für das Ausgleichsjahr 2002 werden als Länderanteile §4
am Länderbeitrag zum Fonds „Deutsche Einheit“ nach
§ 1 Abs. 2, 2a und 3 des Finanzausgleichsgesetzes fest- Abschlusszahlungen für 2002
gestellt: Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläu-
fig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderan-
für Baden-Württemberg 387 513 552 Euro. teilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig ge-
für Bayern 449 767 846 Euro. zahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen
am Länderbeitrag zum Fonds „Deutsche Einheit“ nach
für Berlin (West) 68 175 634 Euro. § 2 und den vorläufig gezahlten und den endgültig fest-
für Bremen 11 143 673 Euro. gestellten Ausgleichsbeiträgen und den Ausgleichszu-
weisungen nach § 3 werden nach § 15 des Finanzaus-
für Hamburg 71 761 380 Euro. gleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
für Hessen 224 100 573 Euro. fällig:
1010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004
1. Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern an Niedersachsen 1 450 854 Euro.
von Baden-Württemberg 22 779 240 Euro. an Rheinland-Pfalz 2 576 206 Euro.
von Bayern 9 307 537 Euro. an das Saarland 1 449 331 Euro.
von Bremen 252 784 Euro. an Sachsen 10 959 000 Euro.
von Hamburg 7 317 638 Euro. an Sachsen-Anhalt 6 347 000 Euro.
von Hessen 6 352 314 Euro. an Schleswig-Holstein 228 421 Euro.
von Nordrhein-Westfalen 1 246 299 Euro, an Thüringen 5 981 000 Euro.
2. Zahlungen an empfangsberechtigte Länder
§5
an Berlin 7 386 000 Euro.
Inkrafttreten
an Brandenburg 6 690 000 Euro.
Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach der Ver-
an Mecklenburg-Vorpommern 4 188 000 Euro. kündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Mai 2004
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004 1011
Verordnung
über Nahrungsergänzungsmittel
und zur Änderung der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel*)
Vom 24. Mai 2004
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- (2) Nährstoffe im Sinne dieser Verordnung sind Vitami-
rung und Landwirtschaft verordnet auf Grund ne und Mineralstoffe, einschließlich Spurenelemente.
– des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3, 4 Buchstabe b
sowie Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 und des § 19 §2
Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a, Nr. 3 und 4 Buchstabe a Abgabe in Fertigpackungen
und c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Ein Nahrungsergänzungsmittel, das zur Abgabe an den
9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), § 9 Abs. 3 und Verbraucher bestimmt ist, darf gewerbsmäßig nur in einer
§ 19 Abs. 1 zuletzt geändert durch Artikel 34 der Ver- Fertigpackung in den Verkehr gebracht werden.
ordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- §3
schaft und Arbeit und Zugelassene Stoffe
– des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung (1) Bei der Herstellung eines Nahrungsergänzungsmit-
mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän- tels dürfen nur die in Anlage 1 aufgeführten Nährstoffe im
degesetzes, § 12 Abs. 3 zuletzt geändert durch Sinne des § 1 Abs. 2 nach Maßgabe der Absätze 2 und 3
Artikel 34 der Verordnung vom 25. November 2003 verwendet werden.
(BGBl. I S. 2304), im Einvernehmen mit den Bundes-
ministerien für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi- (2) Für Nahrungsergänzungsmittel werden die in Anla-
cherheit und für Wirtschaft und Arbeit: ge 2 aufgeführten Zusatzstoffe zu ernährungsphysiologi-
schen Zwecken zugelassen.
(3) Es ist verboten, bei der Herstellung eines Nah-
Artikel 1 rungsergänzungsmittels andere Vitamin- und Mineral-
stoffverbindungen, die keine Zusatzstoffe im Sinne des
Verordnung § 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
über Nahrungsergänzungsmittel sind, als die jeweils in Anlage 2 genannten und mit einem
(Nahrungsergänzungsmittelverordnung – NemV) Stern gekennzeichneten Stoffe zu ernährungsphysiologi-
schen Zwecken zu verwenden.
§1 (4) Die in Anlage 2 genannten Stoffe müssen vorbe-
Anwendungsbereich haltlich des Satzes 2 den in der Zusatzstoff-Verkehrsver-
ordnung festgelegten Reinheitsanforderungen entspre-
(1) Nahrungsergänzungsmittel im Sinne dieser Verord- chen. Stoffe der Anlage 2, die nicht in der Zusatzstoff-
nung ist ein Lebensmittel, das Verkehrsverordnung aufgeführt sind, müssen den nach
1. dazu bestimmt ist, die allgemeine Ernährung zu er- den allgemein anerkannten Regeln der Technik erreich-
gänzen, baren Reinheitsanforderungen entsprechen.
2. ein Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen
mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wir- §4
kung allein oder in Zusammensetzung darstellt und Kennzeichnung
3. in dosierter Form, insbesondere in Form von Kapseln, (1) Für ein Nahrungsergänzungsmittel ist die Bezeich-
Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Dar- nung „Nahrungsergänzungsmittel“ Verkehrsbezeichnung
reichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.
Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darrei-
(2) Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig
chungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Auf-
nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Fertig-
nahme in abgemessenen kleinen Mengen, in den Ver-
packung zusätzlich zu den durch die Lebensmittel-
kehr gebracht wird.
Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben
angegeben sind:
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Anglei- 1. die Namen der Kategorien von Nährstoffen oder sons-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungser-
gänzungsmittel (ABl. EG Nr. L 183 S. 51). tigen Stoffen, die für das Erzeugnis kennzeichnend
1012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004
sind, oder eine Angabe zur Charakterisierung dieser §6
Nährstoffe oder sonstigen Stoffe,
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
2. die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen
des Erzeugnisses, (1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmit-
3. der Warnhinweis „Die angegebene empfohlene tägli- tel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer
che Verzehrsmenge darf nicht überschritten werden.“, vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 einen
Nährstoff verwendet.
4. ein Hinweis darauf, dass Nahrungsergänzungsmittel
nicht als Ersatz für eine ausgewogene und abwechs- (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und
lungsreiche Ernährung verwendet werden sollten, Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entge-
5. ein Hinweis darauf, dass die Produkte außerhalb der gen § 4 Abs. 2 Nr. 3 ein Nahrungsergänzungsmittel
Reichweite von kleinen Kindern zu lagern sind. gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
Abweichend von Satz 1 Nr. 3 kann auch ein gleichsinni- (3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahr-
ger Warnhinweis angegeben werden. lässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmit-
(3) Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig tel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.
nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Fertig-
packung zusätzlich die Menge der Nährstoffe oder sons- (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des
tigen Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologi- Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes han-
scher Wirkung im Nahrungsergänzungsmittel, bezogen delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 ein
auf die auf dem Etikett angegebene empfohlene tägliche Nahrungsergänzungsmittel gewerbsmäßig in den Ver-
Verzehrsmenge in den in Anlage 1 jeweils genannten kehr bringt.
Maßeinheiten als Durchschnittswerte, die auf der Analyse
des Erzeugnisses durch den Hersteller beruhen, angege-
ben ist. Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 sind die §7
in dem Nahrungsergänzungsmittel enthaltenen Vitamine
und Mineralstoffe jeweils als Prozentsatz der in Anlage 1 Übergangsregelungen
der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung angegebenen
(1) Bis zum 30. November 2005 dürfen Nahrungser-
Referenzwerte anzugeben, sofern dort für diese Stoffe
gänzungsmittel noch nach den bis zum 28. Mai 2004 gel-
Referenzwerte festgelegt sind. Diese Angabe nach Satz 3
tenden Vorschriften hergestellt und in den Verkehr ge-
kann auch in grafischer Form erfolgen.
bracht werden.
(4) Die Kennzeichnung und Aufmachung eines Nah-
rungsergänzungsmittels sowie die Werbung dafür dürfen (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Nahrungsergän-
keinen Hinweis enthalten, mit dem behauptet oder unter- zungsmittel noch bis zum 31. Dezember 2009 mit ande-
stellt wird, dass bei einer ausgewogenen, abwechslungs- ren als in Anlage 2 aufgeführten Vitamin- oder Mineral-
reichen Ernährung im Allgemeinen die Zufuhr angemes- stoffverbindungen, die als Zusatzstoffe zu ernährungs-
sener Nährstoffmengen nicht möglich sei. physiologischen Zwecken nach den bis zum 28. Mai
2004 geltenden Vorschriften für den Zusatz zu Nahrungs-
(5) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach den
ergänzungsmitteln zugelassen sind, hergestellt und in
Absätzen 1 bis 3 gilt § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 erster
den Verkehr gebracht werden, soweit
Halbsatz der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
entsprechend. 1. der betreffende Stoff in einem oder mehreren Nah-
rungsergänzungsmitteln verwendet wird, die sich seit
§5 dem 12. Juli 2002 rechtmäßig in der Europäischen
Anzeige Gemeinschaft im Verkehr befinden,
(1) Wer ein Nahrungsergänzungsmittel als Hersteller 2. ein Hersteller oder Inverkehrbringer der in Nummer 1
oder Einführer in den Verkehr bringen will, hat dies spä- bezeichneten Nahrungsergänzungsmittel oder des
testens beim ersten Inverkehrbringen dem Bundesamt betreffenden, für die Verwendung in Nahrungsergän-
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unter zungsmitteln bestimmten Stoffes dem Bundesminis-
Vorlage eines Musters des für das Erzeugnis verwende- terium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
ten Etiketts anzuzeigen. wirtschaft bis zum 1. April 2005 die zur gesundheitli-
(2) Wurde das Nahrungsergänzungsmittel bereits in chen Bewertung des betreffenden Stoffes notwendi-
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein- gen Unterlagen zur Weiterleitung an die Europäische
schaft in den Verkehr gebracht, so ist, sofern das in die- Kommission vorlegt und
sem Mitgliedstaat geltende Recht eine Anzeigepflicht
3. sich die Europäische Kommission auf der Grundlage
vorsieht, in der Anzeige nach Absatz 1 zusätzlich die
der Stellungnahme der Europäischen Behörde für
Behörde des anderen Mitgliedstaates anzugeben, bei der
Lebensmittelsicherheit auf der Grundlage dieser
die erste Anzeige erfolgt ist.
Unterlagen nicht dagegen ausspricht, dass der betref-
(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und fende Stoff bei der Herstellung von Nahrungsergän-
Lebensmittelsicherheit übermittelt die Anzeige unverzüg- zungsmitteln verwendet wird.
lich dem Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft und den für die Lebens- Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
mittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehör- rung und Landwirtschaft macht die Stoffe gemäß Satz 1
den. Nr. 2 im Bundesanzeiger bekannt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004 1013
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 3)
Vitamine und Mineralstoffe, die als Nährstoffe bei der
Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen
Kategorie 1: Kategorie 2:
Vitamine: Mineralstoffe:
– Vitamin A (µg RE) – Calcium (mg)
– Vitamin D (µg) – Magnesium (mg)
– Vitamin E (mg α-TE) – Eisen (mg)
– Vitamin K (µg) – Kupfer (µg)
– Vitamin B1 (mg) – Jod (µg)
– Vitamin B2 (mg) – Zink (mg)
– Niacin (mg NE) – Mangan (mg)
– Pantothensäure (mg) – Natrium (mg)
– Vitamin B6 (mg) – Kalium (mg)
– Folsäure (µg) – Selen (µg)
– Vitamin B12 (µg) – Chrom (µg)
– Biotin (µg) – Molybdän (µg)
– Vitamin C (mg) – Fluor (mg)
– Chlor (mg)
– Phosphor (mg)
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 2 bis 4)
Vitamin- und Mineralstoffverbindungen, die bei der
Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen
A. Vitamine 5. Vitamin B1
1. Vitamin A – Thiaminhydrochlorid
– Retinol – Thiaminmononitrat
– Retinylacetat 6. Vitamin B2
– Retinylpalmitat – Riboflavin*)
– Beta-Carotin*)
– Riboflavin 5‘-phosphat, Natrium
2. Vitamin D
7. Niacin
– Cholecalciferol
– Nicotinsäure
– Ergocalciferol
– Nicotinamid
3. Vitamin E
8. Pantothensäure
– D-alpha-Tocopherol*)
– Calcium-D-pantothenat
– DL-alpha-Tocopherol*)
– D-alpha-Tocopherylacetat – Natrium-D-pantothenat
– DL-alpha-Tocopherylacetat – D-Panthenol*)
– D-alpha-Tocopherylsäuresuccinat 9. Vitamin B6
4. Vitamin K – Pyridoxinhydrochlorid
– Phyllochinon*) (Phytomenadion*)) – Pyridoxin-5‘-phosphat
1014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004
10. Folsäure – Kupfergluconat
– Pteroylmonoglutaminsäure*) – Kupfersulfat
11. Vitamin B12 – Kupferlysinkomplex
– Cyanocobalamin*) – Natriumiodid
– Hydroxocobalamin – Natriumiodat
12. Biotin – Kaliumiodid
– D-Biotin*) – Kaliumiodat
13. Vitamin C – Zinkacetat
– L-Ascorbinsäure*) – Zinkchlorid
– Natrium-L-ascorbat – Zinkcitrat
– Calcium-L-ascorbat – Zinkgluconat
– Kalium-L-ascorbat – Zinklactat
– L-Ascorbyl-6-palmitat – Zinkoxid
– Zinkcarbonat
B. Mineralstoffe
– Zinksulfat
– Calciumcarbonat
– Mangancarbonat
– Calciumchlorid
– Manganchlorid
– Calciumsalze der Citronensäure
– Mangancitrat
– Calciumgluconat
– Mangangluconat
– Calciumglycerophosphat
– Manganglycerophosphat
– Calciumlactat
– Mangansulfat
– Calciumsalze der Orthophosphorsäure
– Natriumbicarbonat
– Calciumhydroxid
– Natriumcarbonat
– Calciumoxid
– Natriumchlorid*)
– Magnesiumacetat
– Natriumcitrat
– Magnesiumcarbonat
– Natriumgluconat
– Magnesiumchlorid
– Natriumlactat
– Magnesiumsalze der Citronensäure
– Natriumhydroxid
– Magnesiumgluconat
– Natriumsalze der Orthophosphorsäure
– Magnesiumglycerophosphat
– Kaliumbicarbonat
– Magnesiumsalze der Orthophosphorsäure
– Kaliumcarbonat
– Magnesiumlactat
– Kaliumchlorid
– Magnesiumhydroxid
– Kaliumcitrat
– Magnesiumoxid
– Kaliumgluconat
– Magnesiumsulfat
– Kaliumglycerophosphat
– Eisencarbonat
– Kaliumlactat
– Eisencitrat
– Kaliumhydroxid
– Eisenammoniumcitrat
– Kaliumsalze der Orthophosphorsäure
– Eisengluconat
– Natriumselenat
– Eisenfumarat
– Natriumhydrogenselenit
– Eisennatriumdiphosphat
– Natriumselenit
– Eisenlactat
– Chrom-(III)-chlorid
– Eisensulfat
– Chrom-(III)-sulfat
– Eisendiphosphat (Eisenpyrophosphat)
– Ammoniummolybdat (Molybdän (VI))
– Eisensaccharat
– Natriummolybdat (Molybdän (VI))
– elementares Eisen (Carbonyl + elektrolytisch +
wasserstoffreduziert) – Kaliumfluorid
– Kupfercarbonat – Natriumfluorid
– Kupfercitrat *) Die so gekennzeichneten Stoffe sind keine Zusatzstoffe.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004 1015
Artikel 2
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über vitaminisierte Lebensmittel
Die Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-23, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Oktober 1999
(BGBl. I S. 2053), wird wie folgt geändert:
1. § 1a Abs. 2 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst:
„die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung über das Ver-
zeichnis der Zutaten sowie die Vorschriften der Verordnung über Nahrungser-
gänzungsmittel bleiben unberührt.“
2. § 1b wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Vorschriften der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel
bleiben unberührt.“
3. In § 2 werden die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie Absatz 2 gestrichen.
4. § 2a Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig vitami-
nisierte Lebensmittel entgegen § 2 nicht in Fertigpackungen gewerbsmäßig
in den Verkehr bringt.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. Mai 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
1016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004
Verordnung
über Fruchtsaft, einige ähnliche Erzeugnisse und Fruchtnektar
(Fruchtsaftverordnung)*)
Vom 24. Mai 2004
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- (2) Für die Herstellung von Erzeugnissen nach An-
rung und Landwirtschaft verordnet lage 1 dürfen die in Anlage 3 aufgeführten Zutaten nach
den dort genannten Maßgaben verwendet werden.
– auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2a
und 3 in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- (3) Für die Herstellung von Erzeugnissen nach An-
und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der lage 1 dürfen die in Anlage 4 Abschnitt A aufgeführten
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I Verfahren nach den dort genannten Maßgaben angewen-
S. 2296) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium det werden.
für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium (4) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Erzeug-
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie nissen nach Anlage 1 dürfen
– auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 3 1. vorbehaltlich Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 andere als
und 4 Buchstabe a und c des Lebensmittel- und die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zutaten
Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der nicht verwendet und
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I
2. andere als in Anlage 4 Abschnitt A bezeichnete Ver-
S. 2296) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
fahren nicht angewendet
für Wirtschaft und Arbeit,
werden.
von denen § 12 Abs. 3 und § 19 Abs. 1 zuletzt durch Arti-
kel 34 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (5) Als Zusatzstoffe für die Bearbeitung von Erzeugnis-
(BGBl. I S. 2304) geändert worden sind: sen nach Anlage 1 bei ihrer Herstellung sind die in Anla-
ge 4 Abschnitt B aufgeführten Stoffe nur nach den dort
genannten Maßgaben zugelassen. Im Übrigen sind die
Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung an-
§1
zuwenden.
Anwendungsbereich
(6) Fruchtnektare müssen die nach Anlage 5 vorge-
Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen schriebenen Mindestgehalte an Fruchtsaft oder Frucht-
dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als mark aufweisen.
Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu (7) Unberührt bleiben die Vorschriften über diätetische
werden. und vitaminisierte Lebensmittel.
§2 §3
Zutaten, Kennzeichnung
Herstellungsanforderungen (1) Für die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind
(1) Die Ausgangserzeugnisse für Erzeugnisse nach die dort in Spalte 1 genannten Bezeichnungen Verkehrs-
Anlage 1 müssen den Anforderungen der Anlage 2 ent- bezeichnungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeich-
sprechen. nungsverordnung.
(2) Die in Anlage 1 vorgeschriebenen Bezeichnungen
*) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom sind den dort in Spalte 1 genannten Erzeugnissen vorbe-
20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige
Erzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. EG 2002 Nr. L 10 halten. Abweichend von Satz 1 dürfen Erzeugnisse aus
S. 58) in deutsches Recht umgesetzt. einer einzigen Fruchtart nur dann in den Verkehr gebracht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004 1017
werden, wenn der Wortbestandteil „Frucht“ durch die (4) Die Angabe nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 ist deutlich
Bezeichnung der Fruchtart ersetzt wurde. Die Bezeich- hervortretend und in Verbindung mit der Verkehrsbe-
nung „Süßmost“ darf nur in Verbindung mit der Verkehrs- zeichnung anzubringen. Die Angabe nach Absatz 3
bezeichnung „Fruchtsaft“ oder „Fruchtnektar“ verwendet Satz 1 Nr. 5 ist im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbe-
werden für: zeichnung anzubringen. Im Übrigen gilt für die Art und
Weise der Kennzeichnung nach Absatz 3 § 3 Abs. 3
1. Fruchtsaft, der aus Birnen, gegebenenfalls unter Hin- Satz 1, 2 und 3 erster Halbsatz und Abs. 4 der Lebens-
zufügung von Äpfeln, jedoch ohne Zuckerzusatz her- mittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.
gestellt wurde,
(5) Abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Lebensmittel-
2. Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtsäften, Kennzeichnungsverordnung ist die Angabe der zur Wie-
konzentrierten Fruchtsäften oder einem Gemisch die- derherstellung des ursprünglichen Zustandes der in
ser beiden Erzeugnisse hergestellt wurde, die auf Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 und 3 aufgeführten
Grund ihres hohen Säuregehaltes zum unmittelbaren Erzeugnisse unerlässlichen Zutaten im Zutatenverzeich-
Genuss nicht geeignet sind. nis nicht erforderlich.
Ergänzend zu den nach den Sätzen 1 und 2 vorgeschrie-
benen Bezeichnungen können die in Anlage 6 vorgese-
henen Bezeichnungen nach den dort genannten Maßga- §4
ben verwendet werden.
Verkehrsverbot
(3) In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse dürfen
Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten
gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden,
Bezeichnung versehen sind, ohne der betreffenden Her-
wenn zusätzlich zu den nach der Lebensmittel-Kenn-
stellungsanforderung und den Vorschriften des § 2 Abs. 1,
zeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben nach
4, 5 Satz 1 und Abs. 6 über die Verwendung von Zutaten
Maßgabe des Absatzes 4 angegeben sind:
sowie den weiteren Herstellungsbedingungen zu ent-
1. bei Erzeugnissen aus zwei oder mehr Fruchtarten in sprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr
Ergänzung der Verkehrsbezeichnung die verwende- gebracht werden.
ten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Volu-
mens der verwendeten Fruchtsäfte oder des Frucht-
marks, §5
2. bei Fruchtsäften, denen zur Erzielung eines süßen Straftaten
Geschmacks Zuckerarten zugesetzt wurden, in und Ordnungswidrigkeiten
Ergänzung der Verkehrsbezeichnung die Angabe
„gezuckert“ oder „mit Zuckerzusatz“, gefolgt von der (1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und
Angabe der höchstens zugesetzten Zuckermenge in Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entge-
Gramm je Liter, bezogen auf die Trockenmasse, gen § 4 Lebensmittel in den Verkehr bringt.
3. bei Fruchtsäften der Zusatz von Fruchtfleisch oder (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrläs-
Zellen, sig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.
4. bei Mischungen aus Fruchtsäften und aus Konzentrat
gewonnenen Fruchtsäften sowie bei Fruchtnektar, der (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des
ganz oder teilweise aus einem oder mehreren konzen- Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes han-
trierten Erzeugnissen gewonnen wurde, die Angabe delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2
„aus Fruchtsaftkonzentrat(en)“ oder „teilweise aus Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr
Fruchtsaftkonzentrat(en)“, bringt.
5. bei Fruchtnektar der Mindestgehalt an Fruchtsaft oder
Fruchtmark durch die Angabe „Fruchtgehalt: mindes-
§6
tens ...%“,
Übergangsregelung
6. bei konzentrierten Fruchtsäften oder Fruchtsaftkon-
zentraten, die nicht zur Abgabe an Verbraucher im Bis zum 30. Juni 2005 dürfen Erzeugnisse nach den bis
Sinne von § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen- zum 27. Mai 2004 geltenden Vorschriften hergestellt und
ständegesetzes bestimmt sind, und denen Zuckerar- gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und
ten oder Zitronensaft oder nach der Zusatzstoff-Zu- gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der
lassungsverordnung zugelassene Säuerungsmittel Vorräte in den Verkehr gebracht werden.
zugesetzt wurden, die Angabe der jeweilig zugesetz-
ten Menge.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann bei aus drei oder mehr §7
Fruchtarten hergestellten Erzeugnissen statt der dort vor-
Änderung
geschriebenen Angabe die Angabe „Mehrfrucht“, eine
der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
ähnliche Angabe oder die Angabe der Zahl der verwen-
deten Fruchtarten gebraucht werden; Zitronensaft, der Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Janu-
nach Maßgabe von Anlage 3 Nr. 2 verwendet wurde, ar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), zuletzt geändert durch Arti-
muss bei der Feststellung der Zahl der verwendeten kel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2002 (BGBl. I
Fruchtarten nicht berücksichtigt werden. S. 4695), wird wie folgt geändert:
1018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004
1. In Anlage 1 Teil A Spalte 3 wird die Nummer 17 wie §8
folgt gefasst: Inkrafttreten, Außerkrafttreten
„17. Fruchtsaft und Fruchtnektar im Sinne der (1) Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Fruchtsaftverordnung sowie Gemüsesaft“. Kraft.
2. In Anlage 4 Teil C Spalte 1 werden (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die
Fruchtsaft-Verordnung in der Fassung der Bekanntma-
a) das Wort „Fruchtsaft-Verordnung“ jeweils durch chung vom 17. Februar 1982 (BGBl. I S. 193), zuletzt
das Wort „Fruchtsaftverordnung“ und geändert durch Artikel 2 Abs. 8 der Verordnung vom
b) die Wörter „Verordnung über Fruchtnektar und 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2053), sowie die Verordnung
Fruchtsirup“ jeweils durch das Wort „Fruchtsaft- über Fruchtnektar und Fruchtsirup in der Fassung der
verordnung“ Bekanntmachung vom 17. Februar 1982 (BGBl. I S. 198),
zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 9 der Verordnung
ersetzt. vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2053), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. Mai 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004 1019
Anlage 1
(zu den §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 bis 3)
Verkehrsbezeichnungen, Herstellungsanforderungen
Verkehrsbezeichnungen Herstellungsanforderungen
1. a) Fruchtsaft a) Fruchtsaft ist das gärfähige, jedoch nicht
gegorene, aus gesunden und reifen Früch-
ten (frisch oder durch Kälte haltbar
gemacht) einer oder mehrerer Fruchtarten
gewonnene Erzeugnis, das die für den Saft
dieser Frucht/Früchte charakteristische
Farbe, das dafür charakteristische Aroma
und den dafür charakteristischen
Geschmack besitzt. Aus dem Saft stam-
mendes Aroma, Fruchtfleisch und Zellen,
die bei der Verarbeitung abgetrennt wur-
den, dürfen demselben Saft wieder hinzu-
gefügt werden.
Bei Zitrusfrüchten stammt der Fruchtsaft
vom Endokarp; Limettensaft kann jedoch
gemäß den nach redlichem Handels-
brauch üblichen Verfahren, die es ermögli-
chen, das Vorhandensein von Bestandtei-
len der äußeren Fruchtteile im Saft so weit
wie möglich einzuschränken, auch aus der
ganzen Frucht hergestellt werden.
1. b) Fruchtsaft aus b) Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist das
Fruchtsaftkonzentrat Erzeugnis, das gewonnen wird, indem das
dem Saft bei der Konzentrierung entzoge-
ne Wasser dem Fruchtsaftkonzentrat wie-
der hinzugefügt wird und die dem Saft ver-
loren gegangenen Aromastoffe sowie
gegebenenfalls Fruchtfleisch und Zellen,
die beim Prozess der Herstellung des
betreffenden Fruchtsaftes oder von
Fruchtsaft derselben Art zurückgewonnen
wurden, zugesetzt werden. Das zugefügte
Wasser muss, insbesondere unter chemi-
schen, mikrobiologischen und organolepti-
schen Gesichtspunkten, geeignet sein, die
wesentlichen Merkmale des Saftes zu
gewährleisten.
Das auf diese Art gewonnene Erzeugnis
muss im Vergleich zu einem durchschnittli-
chen, aus Früchten derselben Art gemäß
Buchstabe a gewonnenen Saft zumindest
gleichartige organoleptische und analyti-
sche Eigenschaften aufweisen.
Bei Traubensaft dürfen die Weinsäuresalze,
die bei der Herstellung abgetrennt wurden,
wieder zugefügt werden.
1020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004
Verkehrsbezeichnungen Herstellungsanforderungen
2. Konzentrierter Frucht- Konzentrierter Fruchtsaft oder Fruchtsaftkon-
saft/Fruchtsaftkonzentrat zentrat ist das Erzeugnis, das aus dem Saft
einer oder mehrerer Fruchtarten durch physi-
kalischen Entzug eines bestimmten Teils des
natürlich enthaltenen Wassers gewonnen
wird. Wenn das Erzeugnis zum direkten Ver-
brauch bestimmt ist, muss dieser Entzug min-
destens 50 % betragen.
3. Getrockneter Frucht- Getrockneter Fruchtsaft oder Fruchtsaftpulver
saft/Fruchtsaftpulver ist das Erzeugnis, das aus dem Saft einer oder
mehrerer Fruchtarten durch physikalischen
Entzug nahezu des gesamten natürlich ent-
haltenen Wassers hergestellt ist.
4. Fruchtnektar a) Fruchtnektar ist das gärfähige, jedoch
nicht gegorene Erzeugnis, das durch
Zusatz von Wasser und Zuckerarten oder
Honig zu den unter den Nummern 1 bis 3
genannten Erzeugnissen zu Fruchtmark
oder zu einem Gemisch dieser Erzeugnis-
se hergestellt wird und außerdem der Anla-
ge 5 entspricht.
Der Zusatz von Zuckerarten oder Honig ist
bis zu höchstens 20 % des Gesamtge-
wichts des fertigen Erzeugnisses zulässig.
b) Abweichend von Buchstabe a können die
in Anlage 5 Abschnitte II und III aufgeführ-
ten Früchte sowie Aprikosen einzeln sowie
untereinander gemischt zur Herstellung
von Nektaren ohne Zusatz von Zuckerar-
ten oder Honig oder gemäß der Zusatz-
stoff-Zulassungsverordnung zugelassenen
Süßungsmitteln verwendet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004 1021
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 1)
Ausgangserzeugnisse
1. Frucht:
alle Früchte mit Ausnahme von Tomaten,
2. Fruchtmark:
das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch Passieren des
genießbaren Teils der ganzen oder geschälten Frucht ohne Abtrennen des
Saftes gewonnen wird,
3. konzentriertes Fruchtmark:
das aus Fruchtmark durch physikalischen Entzug eines Teils des natürlich
enthaltenen Wassers gewonnene Erzeugnis,
4. Fruchtfleisch oder Zellen:
die aus den genießbaren Teilen von Früchten der gleichen Art ohne Abtren-
nung des Saftes gewonnenen Erzeugnisse; bei Zitrusfrüchten sind Frucht-
fleisch oder Zellen ferner die aus dem Endokarp gewonnenen Saftsäcke.
1022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004
Anlage 3
(zu § 2 Abs. 2)
Zutaten
Bei der Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen folgende Zutaten
verwendet werden:
1. a) Zuckerarten nach Maßgabe der Zuckerartenverordnung mit einem Was-
sergehalt von weniger als 2 %: bei Erzeugnissen nach Anlage 1
Nr. 1 Buchstabe a,
b) Zuckerarten nach Maßgabe der Zuckerartenverordnung sowie Fructose-
sirup: bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe b bis Nr. 3,
c) die unter Buchstabe b genannten Zuckerarten sowie aus Früchten stam-
mende Zuckerarten: bei dem Erzeugnis nach Anlage 1 Nr. 4.
Die Verwendung von Zuckerarten ist vorbehaltlich der Regelung in Nummer 2 bei
der Herstellung der in Anlage 1 Nr. 1 bis 3 genannten Erzeugnisse mit Ausnahme
von Birnen- und Traubensaft zur Korrektur des sauren Geschmacks in einer
Menge von höchstens 15 g/l oder zur Erzielung eines süßen Geschmacks in
einer Menge von insgesamt höchstens 150 g/l zugelassen. Die Höchstmengen
sind auf die Trockenmasse der Zuckerarten zu beziehen.
2. Zitronensaft oder konzentrierter Zitronensaft: bei allen Erzeugnissen nach
Anlage 1 zur Korrektur des sauren Geschmacks in einer Menge von höchs-
tens 3 g/l, berechnet als wasserfreie Zitronensäure.
Die gleichzeitige Verwendung sowohl von Zuckerarten als auch von Zitronensaft
oder konzentriertem Zitronensaft oder nach Maßgabe der Zusatzstoff-Zulas-
sungsverordnung zugelassenen Säuerungsmitteln bei der Herstellung der in
Anlage 1 Nr. 1 bis 3 genannten Erzeugnisse ist verboten.
3. Honig: bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 4.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004 1023
Anlage 4
(zu § 2 Abs. 3 und 5)
A. Verfahren
Bei der Herstellung der in Anlage 1 genannten Erzeugnisse dürfen folgende Ver-
fahren angewendet werden:
1. die physikalischen Verfahren:
a) mechanische Extraktionsverfahren;
b) die üblichen physikalischen Verfahren, einschließlich der Extraktion des
essbaren Teils der Früchte, ausgenommen Weintrauben, mit Wasser („in-
line“-Verfahren) zur Herstellung der Fruchtsaftkonzentrate, sofern die so
gewonnenen Fruchtsäfte den Anforderungen von Anlage 1 Nr. 1 entspre-
chen;
c) bei Traubensäften ist für den Fall, dass die Trauben mit Schwefeldioxid
behandelt wurden, eine Entschwefelung durch physikalische Verfahren
zulässig, sofern die Gesamtmenge an Schwefeldioxid im Enderzeugnis
10 mg/l nicht überschreitet;
2. das Bearbeiten mit Speisegelatine.
B. Zusatzstoffe für die Bearbeitung
1. pektolytische, proteolytische und amylolytische Enzyme;
2. Tannine;
3. Bentonit, Kieselsol, Kohle;
4. chemisch inerte Filterstoffe und Fällungsmittel wie Perlit, Kieselgur, Zellulose,
unlösliches Polyamid, Polyvinylpolypyrolidon oder Polystyrol, die den Vor-
schriften der Bedarfsgegenständeverordnung entsprechen;
5. chemisch inerte Adsorptionsstoffe, die den Vorschriften der Bedarfsgegen-
ständeverordnung entsprechen und dazu verwendet werden, den Limonoid-
und Naringingehalt des Zitrussaftes zu verringern, ohne hierdurch die limo-
noiden Glukoside, die Säure, die Zucker (einschließlich der Oligosaccharide)
oder den Mineralgehalt erheblich zu vermindern.
1024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004
Anlage 5
(zu § 2 Abs. 6)
Besondere Vorschriften für Fruchtnektar
Mindestgehalt
an Fruchtsaft
Fruchtnektar aus oder Fruchtmark
(in Vol.-% des
fertigen Erzeugnisses)
I. Früchten mit saurem, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignetem Saft:
Passionsfrucht 25
Quito-Orangen 25
schwarze Johannisbeeren 25
weiße Johannisbeeren 25
rote Johannisbeeren 25
Stachelbeeren 30
Sanddorn 25
Schlehen 30
Pflaumen 30
Zwetschgen 30
Ebereschen 30
Hagebutten 40
Sauerkirschen 35
andere Kirschen 40
Heidelbeeren 40
Holunderbeeren 50
Himbeeren 40
Aprikosen 40
Erdbeeren 40
Brombeeren 40
Preiselbeeren 30
Quitten 50
Zitronen und Limetten 25
andere Früchte dieser Kategorie 25
II. säurearmen oder sehr aromatischen Früchten oder Früchten, die viel Frucht-
fleisch enthalten, mit zum unmittelbaren Genuss nicht geeignetem Saft:
Mangos 25
Bananen 25
Guaven 25
Papayas 25
Litschis 25
Acerolas 25
Stachelannonen 25
Netzannonen 25
Cherimoyas 25
Granatäpfel 25
Kaschuäpfel 25
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004 1025
Mindestgehalt
an Fruchtsaft
Fruchtnektar aus oder Fruchtmark
(in Vol.-% des
fertigen Erzeugnisses)
Mombinpflaumen 25
Umbus 25
andere Früchte dieser Kategorie 25
III. Früchten mit zum unmittelbaren Genuss geeignetem Saft:
Äpfel 50
Birnen 50
Pfirsiche 50
Zitrusfrüchte, außer Zitronen und Limetten 50
Ananas 50
andere Früchte dieser Kategorie 50
1026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004
Anlage 6
(zu § 3 Abs. 2 Satz 4)
Ergänzende Bezeichnungen
Verkehrsbezeichnungen Erzeugnisse
1. Vruchtendrank Fruchtnektar
2. a) Succo e polpa Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtmark
2. b) Sumo e polpa oder konzentriertem Fruchtmark hergestellt
wurde
3. Æblemost Apfelsaft ohne Zuckerzusatz
4. Sur...saft Säfte ohne Zuckerzusatz aus schwarzen, roten
oder weißen Johannisbeeren, Kirschen, Him-
beeren, Erdbeeren oder Holunderbeeren
5. a) Sød...saft Saft mit einem Zuckerzusatz von mehr als
5. b) sødet ...saft 200 g/l
6. Äpplemust Apfelsaft ohne Zuckerzusatz
7. mosto Traubensaft
In den Fällen der Nummern 4 und 5 sind die Verkehrsbezeichnungen durch die
Angabe der verwendeten Frucht in dänischer Sprache zu ergänzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004 1027
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Übereinkommens vom 28. Mai 1999 zur
Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung
im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen)
und der Artikel 1 und 2 des Gesetzes zur
Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr
Vom 24. Mai 2004
Nach Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Harmonisierung des Haftungs-
rechts im Luftverkehr vom 6. April 2004 (BGBl. I S. 550) wird bekannt gemacht,
dass das Übereinkommen vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter
Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer
Übereinkommen) (BGBl. 2004 II S. 458) nach seinem Artikel 53 Abs. 7 für die
Bundesrepublik Deutschland am 28. Juni 2004 in Kraft tritt.
Damit treten nach Artikel 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Harmonisierung
des Haftungsrechts im Luftverkehr gleichzeitig Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes in
Kraft.
Berlin, den 24. Mai 2004
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
D r. B o l l w e g
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 4 Nr. 1 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete
Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
6. 4. 2004 Siebenundzwanzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts
zur Änderung der Einhundertelften Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Erfurt) 9369 (80 28. 4. 2004) 29. 4. 2004
96-1-2-111
27. 4. 2004 Dritte Verordnung zur vorübergehenden Beschränkung der
Zulassung von Zusatzstoffen 9445 (81 29. 4. 2004) 30. 4. 2004
neu: 2125-40-71-2-3
20. 4. 2004 Vierunddreißigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur
Änderung der Einhundertvierzehnten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Verkehrsflughafen München) 9617 (82 30. 4. 2004) 13. 5. 2004
96-1-2-114