934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004
Gesetz
zur Änderung des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes,
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und sonstiger Vorschriften*)
Vom 13. Mai 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
das folgende Gesetz beschlossen:
„4. Fleisch:
Alle Teile der in § 1 genannten Tiere, die zum
Artikel 1 Genuss für Menschen geeignet sind, frisch
oder in Form von Fleischerzeugnissen oder
Änderung des Fleischhygienegesetzes Fleischzubereitungen.“
Das Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekannt- c) In Nummer 8 werden die Wörter „und Liechten-
machung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585), stein“ gestrichen.
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Januar
2004 (BGBl. I S. 82), wird wie folgt geändert: d) Vor Nummer 11 wird folgende Nummer 10 ein-
gefügt:
1. § 1 wird wie folgt geändert: „10. Einfuhr:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Affen, Hun- Das Verbringen von Fleisch aus Drittländern
den und Katzen“ durch die Wörter „Hunden, Kat- in das Inland mit dem Ziel der Überführung in
zen, anderen hundeartigen und katzenartigen Tie- den freien Verkehr.“
ren (Caniden und Feliden) sowie von Affen“ e) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
ersetzt.
„11. Durchfuhr:
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Das Verbringen von Fleisch aus Drittländern
c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2. in das Inland, ohne es im Sinne der Num-
mer 10 einzuführen, mit anschließender Wie-
2. § 2 wird wie folgt gefasst: derausfuhr.“
„§ 2
4. § 5 wird wie folgt geändert:
Rückstandsuntersuchungen
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
Zur Sicherung der Einhaltung von Vorschriften für
die in § 4 Abs. 1 Nr. 17 genannten Stoffe können „4. das Verfahren für die amtlichen Untersu-
chungen, einschließlich der Untersuchungen
1. in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannte Tiere auch in Erzeu-
auf Rückstände, die näheren Voraussetzun-
gerbetrieben und bei der Beförderung zum
gen für die Erlaubnis der Schlachtung nach
Schlachtbetrieb,
§ 9 Abs. 1, die näheren Anforderungen an
2. in Abstimmung mit den nach dem Futtermittel- die Beurteilung nach den §§ 10 und 12 und
recht zuständigen Behörden Futtermittel, Zusatz- die näheren Voraussetzungen für die
stoffe, Vormischungen und Tränkwasser für in § 1 Beschlagnahme nach § 11, die amtliche
Abs. 1 Satz 1 genannte Tiere Kennzeichnung auf Grund des Ergebnisses
der Beurteilung und die Kennzeichnung von
einer Untersuchung auf Rückstände unterzogen
Fleisch nach Inhalt, Art und Weise, die Maß-
werden.“
nahmen, die zu ergreifen sind, wenn Fleisch
nicht als Lebensmittel in den Verkehr
3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert: gebracht werden darf, einschließlich der
a) Nummer 3b wird wie folgt gefasst: Anordnung der Beseitigung, das Verfahren
für die Überwachung der Einhaltung der
„3b. Krankheitserreger: hygienischen Mindestanforderungen und
Zoonosen- und Tierseuchenerreger.“ der Vorschriften für die Beförderung von
Fleisch zu regeln,“.
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
b) In Nummer 6 werden die Wörter „den Geltungs-
1. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaß-
nahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und Rückstände in lebenden bereich dieses Gesetzes“ durch die Wörter „das
Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richt- Inland oder die Durchfuhr“ ersetzt.
linien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen
89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10),
2. Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festle- 5. § 6 wird wie folgt geändert:
gung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittlän-
dern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG 1998 a) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „und die auf
Nr. L 24 S. 9). Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004 935
ordnungen“ durch die Wörter „ , der auf Grund die Voraussetzungen nach Absatz 1 für die dort vor-
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gesehenen Ermittlungen gegeben sind. Abweichend
und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der von Satz 1 kann die zuständige Behörde die Abgabe
Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbe- oder Beförderung von Tieren zum Schlachtbetrieb
reich dieses Gesetzes“ ersetzt. nach Zustimmung der für den Schlachtbetrieb
zuständigen Behörde genehmigen, sofern Belange
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
der vorgesehenen Ermittlungen nicht entgegenste-
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „Groß-, Zwi- hen und die noch ausstehenden Ermittlungen im
schen- und Einzelhandelsbetriebe, die Fleisch Schlachtbetrieb durchgeführt werden können. Die
in den Verkehr bringen,“ durch die Wörter zuständige Behörde hat Anordnungen nach Satz 1
„Erzeugerbetriebe der in § 1 Abs. 1 Satz 1 aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für sie nicht
genannten Tiere sowie Groß-, Zwischen- und mehr gegeben sind. Widerspruch und Anfechtungs-
Einzelhandelsbetriebe, die Fleisch in den Ver- klage gegen Anordnungen nach Satz 1 haben keine
kehr bringen,“ ersetzt. aufschiebende Wirkung.
bb) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein (3) Die zuständige Behörde hat die Tötung eines
Komma ersetzt und folgende Nummer 5 wird Tieres nach § 1 Abs. 1 Satz 1 eines Erzeugerbetrie-
angefügt: bes, Viehhandelsunternehmens oder Transportun-
„5. zu regeln, dass und inwieweit ternehmens und dessen Beseitigung anzuordnen,
bei dem auf der Grundlage einer Rückstandsunter-
a) die Zulassung nach § 9 Abs. 2, auch in suchung nachgewiesen wurde, dass Stoffe mit phar-
Verbindung mit § 33a Abs. 1, des makologischer Wirkung, die
Geflügelfleischhygienegesetzes auch
als Zulassung nach Absatz 2 oder 1. nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur
b) die auf Grund des § 9 Abs. 4 Nr. 2 des Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die
Geflügelfleischhygienegesetzes vorge- Festsetzung von Höchstmengen für Tierarznei-
schriebene Registrierung auch als auf mittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen
Grund von Absatz 4 Nr. 2 vorgeschrie- Ursprungs (ABl. EG Nr. L 224 S. 1) bei den dort
bene Registrierung genannten Tieren nicht angewendet werden dür-
gilt.“ fen, oder
2. nachweislich entgegen Anwendungsverboten
6. § 7 wird wie folgt gefasst: oder -beschränkungen einer auf Grund des § 15
„§ 7 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes zur Umsetzung von
Maßnahmen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft er-
im Erzeugerbetrieb, Viehhandels- lassenen Rechtsverordnung, sofern in dieser je-
unternehmen oder Transportunternehmen weils ausdrücklich auf diese Vorschrift verwiesen
(1) Die zuständige Behörde hat in einem Erzeu- wird,
gerbetrieb, Viehhandelsunternehmen oder Trans- angewendet wurden. Sind die in Satz 1 genannten
portunternehmen Ermittlungen über die Ursachen für Stoffe bei dem Tier, aber nicht die Anwendung nach-
das Vorhandensein von Rückständen anzustellen, gewiesen worden, hat die zuständige Behörde das
wenn Verbot nach Absatz 2 Satz 1 aufrecht zu halten.
1. bei Tieren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 in oder aus die- Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Behör-
sem Betrieb oder Unternehmen oder deren de die Abgabe oder Beförderung von Tieren vorbe-
Fleisch haltlich des Satzes 4 nach Zustimmung der für den
Betrieb oder das Unternehmen des Empfängers
a) Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, deren zuständigen Behörde genehmigen. Die zuständige
Anwendung verboten ist, oder Behörde darf die Abgabe oder Beförderung von Tie-
b) die Anwendung von Stoffen mit pharmakolo- ren zu einem Schlachtbetrieb nur im Falle des Nach-
gischer Wirkung für Tiere oder Anwendungs- weises von Stoffen nach Satz 1 Nr. 1 und nur unter
gebiete, für die die Anwendung ausgeschlos- der Voraussetzung genehmigen, dass
sen ist,
1. eine Gefährdung der Gesundheit durch Rück-
nachgewiesen oder stände ausgeschlossen ist oder
2. bei Fleisch von Tieren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 aus 2. der Verfügungsberechtigte durch Untersuchung
diesem Betrieb oder Unternehmen festgestellt jedes einzelnen Tieres nachweist, dass keine
wurde, dass festgesetzte Höchstmengen für Rückstände von Stoffen mehr vorliegen, deren
Rückstände überschritten Anwendung verboten ist.
wurden oder Tatsachen zuverlässig hierauf schließen
(4) Die zuständige Behörde hat im Falle einer
lassen.
Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 eine Untersuchung
(2) Die zuständige Behörde hat die Abgabe oder auf Rückstände bei einer statistisch repräsentativen
Beförderung von Tieren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 aus Zahl von Tieren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des in Ab-
dem Betrieb oder Unternehmen zu verbieten, wenn satz 3 Satz 1 genannten Betriebes oder Unternehmens
936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004
durchzuführen, bei denen Stoffe mit pharmakologi- päischen Gemeinschaft zum Schutz des Verbrau-
scher Wirkung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ange- chers erfordern“ ersetzt.
wendet worden sein könnten. Der Inhaber des
Betriebes oder Unternehmens hat die Maßnahmen
8. § 9 wird wie folgt geändert:
nach Satz 1 zu dulden. Die Auswahl der Tiere nach
Satz 1 hat nach international anerkannten wissen- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
schaftlichen Grundsätzen zu erfolgen. Satz 1 gilt fügt:
nicht für Pferde, die nicht mit der Zweckbestimmung
der Gewinnung von Fleisch zum Genuss für Men- „(1a) Der Untersucher darf die Schlachtung
schen gehalten werden. von Tieren, die nicht nach § 8 Abs. 1 gekenn-
zeichnet sind, auch soweit im Übrigen die Voraus-
(5) Die zuständige Behörde hat die Tötung aller setzungen des Absatzes 1 vorliegen, nicht erlau-
Tiere nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des in Absatz 3 Satz 1 ben.“
genannten Betriebes oder Unternehmens, bei denen
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „an demsel-
Stoffe mit pharmakologischer Wirkung im Sinne des
ben Tag“ durch die Wörter „innerhalb von 24
Absatzes 3 Satz 1 angewendet worden sein könnten,
Stunden nach der ersten Schlachttierunter-
und deren Beseitigung anzuordnen, wenn diese
suchung“ ersetzt.
Anwendung bei mindestens der Hälfte der nach
Absatz 4 Satz 1 untersuchten Tiere nachgewiesen
wurde. Satz 1 gilt nicht, wenn der Verfügungsberech- 9. § 13 wird wie folgt gefasst:
tigte sich unverzüglich für die Untersuchung jedes
einzelnen Tieres durch ein Labor, das die Anforde- „§ 13
rungen nach Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie Schutz vor Krankheitserregern
93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über
zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen (1) Tiere nach § 1 Abs. 1 Satz 1 mit schweren phy-
Lebensmittelüberwachung (ABl. EG Nr. L 290 S. 14) siologischen oder funktionellen Störungen dürfen
erfüllt, entscheidet. Bei Vorliegen einer Entscheidung nicht geschlachtet werden. Satz 1 gilt nicht für Not-
nach Satz 2 hat die zuständige Behörde die Tötung schlachtungen.
und Beseitigung der Tiere anzuordnen, bei denen bei (2) Tiere nach § 1 Abs. 1 Satz 1, die Krankheits-
der Untersuchung nach Satz 2 Stoffe mit pharmako- erreger ausscheiden oder im Verdacht stehen,
logischer Wirkung im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Krankheitserreger auszuscheiden, dürfen nur in
nachgewiesen wurden. besonderen Schlachtbetrieben geschlachtet wer-
(6) Derjenige, bei dem die Maßnahmen nach den den, die über verschließbare Räumlichkeiten zur
Absätzen 3 und 5 durchgeführt worden sind, hat die Unterbringung dieser Tiere sowie über verschließba-
Kosten der Tötung und Beseitigung der Tiere zu tra- re Isolierschlachträume verfügen.
gen. (3) Soweit die besonderen Schlachtbetriebe nicht
ausreichend zur Verfügung stehen, kann die zustän-
(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
dige Behörde im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 2
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
für Tiere zulassen, die zur Verhinderung der Ausbrei-
desrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers
tung von Krankheitserregern geschlachtet werden
oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe
müssen.
der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist,
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
1. das Verfahren der Ursachenermittlung für das
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
Vorhandensein von Rückständen bei Tieren nach
desrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers
§ 1 Abs. 1 Satz 1 oder in von diesen gewonnenem
oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe
Fleisch,
der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, Vor-
2. ergänzend zu den Absätzen 2 bis 5 Verbote und schriften zu erlassen über
Beschränkungen der Abgabe oder der Beförde- 1. die hygienischen Anforderungen an die besonde-
rung von Tieren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder ande- ren Schlachtbetriebe, die erforderlich sind, um
re Maßnahmen, die verhindern, dass in den der Gefahr einer Ausbreitung von Krankheitserre-
Absätzen 2 bis 5 genannte Tiere oder von diesen gern vorzubeugen,
gewonnenes Fleisch in den Verkehr gebracht
werden können, einschließlich der Voraussetzun- 2. die Maßnahmen zur Ermittlung der Ursachen für
gen hierfür, und das Vorkommen und zur Verhinderung der Aus-
breitung von Krankheitserregern bei Tieren im
3. das Verfahren der Überwachung von Betrieben Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 und deren Fleisch auf
oder Unternehmen, die in den Absätzen 2 bis 5 den Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebs-
genannt sind, stufen,
zu regeln.“ 3. Fleisch und Fleischerzeugnisse von Tieren im
Sinne des Absatzes 2, die den in § 5 vorgesehe-
nen Regelungen entsprechen,
7. In § 8 Abs. 2 werden die Wörter „Zweck der Rück-
standsuntersuchung erfordert“ durch die Wörter 4. die hygienischen Mindestanforderungen an die
„Zweck der Rückstandsuntersuchung oder die Durchführung von Notschlachtungen sowie über
Durchführung von Rechtsakten der Organe der Euro- die Abgabe von Fleisch aus Notschlachtungen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004 937
10. § 16 wird wie folgt gefasst: 12. § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 16 „§ 18
Verfahren bei der Wiedereinfuhr
Einfuhr
Fleisch, das ausgeführt und vom Bestimmungs-
(1) Fleisch darf nur eingeführt werden, wenn es land zurückgewiesen worden ist, darf nur wieder ein-
geführt werden, wenn
1. tauglich zum Genuss für Menschen ist,
1. die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder in
2. aus einem Betrieb stammt, der unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäi-
schen Gemeinschaft im Anwendungsbereich die-
a) von der Europäischen Kommission im Amts- ses Gesetzes geregelten hygienischen Anforde-
blatt der Europäischen Union, rungen an das Lagern und Befördern eingehalten
worden sind und es über die Lagerung oder
b) von der Europäischen Kommission anerkannt
Beförderung hinaus nicht behandelt worden ist
und vom Bundesamt für Verbraucherschutz
und
und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) im
Bundesanzeiger oder 2. es über eine Grenzkontrollstelle nach § 16 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 in das Inland verbracht wird.“
c) nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach
§ 19 Abs. 1 Nr. 1 vom Bundesamt anerkannt
und von ihm im Bundesanzeiger 13. § 19 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
bekannt gegeben worden ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
3. von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung, desrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers
deren jeweils gültiges Muster vom Bundesminis- oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe
terium im Bundesanzeiger bekannt gegeben wird, der Europäischen Gemeinschaft erforderlich oder in
begleitet ist und den Fällen der Nummern 13 und 14 mit dem Schutz
des Verbrauchers vereinbar ist, Vorschriften zu erlas-
4. über eine Grenzkontrollstelle, die im Amtsblatt der sen über
Europäischen Union bekannt gegeben ist, in das 1. die Anforderungen an die Anerkennung der
Inland verbracht wird. Zulassung und die Bekanntgabe von Betrieben
nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c,
Das Bundesministerium kann die Befugnis zur Be-
kanntgabe nach Satz 1 Nr. 3 durch Rechtsverord- 2. die Drittländer, aus denen Fleisch eingeführt
nung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das oder durchgeführt werden darf,
Bundesamt übertragen.
3. die Anmeldung der zur Einfuhr oder Durchfuhr
(2) Bekanntmachungen in den Fällen des Absat- bestimmten Fleischsendungen sowie die Durch-
zes 1 Nr. 2 Buchstabe b und c und Nr. 3 können auch führung der Dokumenten- und Nämlichkeitsprü-
im elektronischen Bundesanzeiger*) veröffentlicht fung und der Warenuntersuchung, einschließlich
werden. Auf Bekanntmachungen, die im elektroni- der amtlichen Untersuchung auf Rückstände,
schen Bundesanzeiger veröffentlicht werden, ist bei der Einfuhr oder Durchfuhr einschließlich der
unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und Beurteilung und Kennzeichnung,
des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bun- 4. die Verpflichtung zur Vorlage
desanzeiger hinzuweisen.
a) zusätzlicher amtlicher Bescheinigungen oder
(3) Die Grenzkontrollstellen sind von den zustän- vergleichbarer Urkunden zur Genusstaug-
digen Behörden im Benehmen mit den zuständigen lichkeitsbescheinigung nach § 16 Abs. 1
Oberfinanzdirektionen zu bestimmen. Sie sind von Satz 1 Nr. 3 bei der Einfuhr oder
einem amtlichen Tierarzt zu leiten.“
b) von amtlichen Bescheinigungen oder ver-
*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/ gleichbaren Urkunden bei der Durchfuhr,
5. die Verpflichtung zum Mitführen einer Bescheini-
11. § 17 wird wie folgt geändert:
gung über Art und Umfang der in Nummer 3
a) In Satz 1 werden die Wörter „oder den auf Grund bezeichneten, bei der Einfuhr oder Durchfuhr
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun- durchgeführten Prüfungen und Untersuchung
gen“ durch die Wörter „ , den auf Grund dieses und deren Ergebnis,
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder 6. die zollamtliche Überwachung von Fleischsen-
unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäi- dungen oder deren Überwachung durch die
schen Gemeinschaft im Anwendungsbereich die- zuständige Behörde bei der Einfuhr oder Durch-
ses Gesetzes“ ersetzt. fuhr,
b) In Satz 2 werden die Wörter „Vorschriften dieses 7. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn das
Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlas- zur Einfuhr oder zum sonstigen Verbringen in
sene Rechtsverordnungen“ durch die Wörter „in das Inland bestimmte Fleisch diesem Gesetz,
Satz 1 bezeichnete Vorschriften“ ersetzt. den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004
Rechtsverordnungen oder unmittelbar gelten- 14. Ausnahmen von den Anforderungen an die Ein-
den Rechtsakten der Europäischen Gemein- fuhr oder das sonstige Verbringen von erlegtem
schaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes Haarwild, das in geringen Mengen im Reisege-
nicht entspricht, einschließlich der Zurückwei- päck mitgeführt wird.
sung oder Beseitigung,
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können Vor-
8. die Voraussetzungen, unter denen Fleisch bei schriften nach den Nummern 3 bis 5, 7 und 12 auch
der Einfuhr oder Durchfuhr in Zolllager, Freilager für die in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Tiere erlassen
oder Lager in Freizonen verbracht und von dort werden.“
in den freien Verkehr gebracht oder ausgeführt
werden darf, einschließlich der Befristung der
Dauer der Lagerung, der Erlaubnis der zuständi- 14. In § 21 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
gen Behörde zur Beförderung und des Verbotes „(1) Die zuständige Behörde lässt auf Antrag
der Beförderung zwischen den Lagern, Betriebe, die Fleisch gewinnen, zubereiten, behan-
9. die Anforderungen an die Beförderung von deln, in den Verkehr bringen, einführen oder sonst
Fleischsendungen bei der Einfuhr oder Durch- verbringen, auch unter Erteilung einer Veterinärkon-
fuhr, trollnummer für die Ausfuhr von Fleisch in ein Dritt-
land zu, wenn das Drittland die Einfuhr von Fleisch
10. die Verpflichtung zur Ausfuhr einer Fleischsen- von einer Zulassung abhängig macht. Die zuständige
dung, auch innerhalb bestimmter Fristen, im Behörde lässt einen Betrieb nach Satz 1 nur zu, wenn
Rahmen der Durchfuhr über eine Grenzkontroll- er die allgemeinen und besonderen Anforderungen
stelle, des Drittlandes an die Zulassung erfüllt und der
11. die Nummern 3 bis 6 und 8 bis 10 hinaus über Antragsteller die Einhaltung der hygienischen Min-
Anforderungen an die Beförderung, Lagerung, destanforderungen des Drittlandes zusichert, die
sonstige Behandlung und Überwachung von sich auf die hygienische Gewinnung und Behandlung
Fleisch, das zur Versorgung von Schiffen außer- oder die Untersuchung der Schlachttiere und des
halb der Küstenzone (Schiffsausrüstung) be- Fleisches oder die regelmäßige amtliche Überwa-
stimmt ist und über Anforderungen an Betriebe, chung beziehen. Die Zulassung kann mit dem Vorbe-
die Fleisch zur Schiffsausrüstung behandeln; halt erteilt werden, dass die Zulassung widerrufen
dabei kann auch bestimmt werden, soweit dies werden kann, wenn der Betrieb die Mindestanforde-
zum Zweck der Überwachung erforderlich ist, rungen nach Mitteilung des Drittlandes nicht erfüllt.
dass diese Betriebe ihre Geschäftstätigkeit nur
(2) Es ist verboten, Tiere, bei denen die Voraus-
mit Erlaubnis der zuständigen Behörde oder
setzungen des § 7 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1
nach einer Registrierung durch sie ausüben dür-
oder 3 vorliegen, auszuführen.“
fen, bestimmten Mitteilungspflichten unterlie-
gen, über die Ein- und Auslagerung von Fleisch
Nachweise führen und, auch unter Festsetzung 15. § 22 wird aufgehoben.
einer bestimmten Dauer, aufbewahren und auf
Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen
müssen, 16. § 22a wird wie folgt geändert:
12. die Voraussetzungen, unter denen vorüberge- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
hend „(1) Die Durchführung der amtlichen Untersu-
a) die Einfuhr von Fleisch, chungen, die Überwachung der Einhaltung der für
die Zulassung maßgeblichen Anforderungen vor
b) das Verbringen von Fleisch aus anderen Mit- und nach der Zulassung, die Überwachung von
gliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten Fleischsendungen aus Mitgliedstaaten oder
des Abkommens über den Europäischen anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
Wirtschaftsraum den Europäischen Wirtschaftsraum, die Über-
untersagt oder beschränkt werden kann, wachung der Einhaltung der vorgeschriebenen
Anforderungen in den Betrieben und der Vor-
13. Ausnahmen von den Anforderungen an die Ein- schriften für die Beförderung von Fleisch sowie
fuhr und das sonstige Verbringen von Fleisch, die Durchführung von Amtshandlungen nach
wenn es unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäi-
a) als Reisebedarf oder Geschenk für eine schen Gemeinschaft im Anwendungsbereich die-
natürliche Person mitgeführt wird, ses Gesetzes sind Aufgaben der zuständigen
Behörde und obliegen einem amtlichen Tierarzt;
b) ausschließlich zur Versorgung internationaler dabei können fachlich ausgebildete Personen
Organisationen oder ausländischer Streit- (Fleischkontrolleure) nach Weisung der zuständi-
kräfte, die sich in der Bundesrepublik gen Behörde und unter der fachlichen Aufsicht
Deutschland aufhalten, bestimmt ist oder des amtlichen Tierarztes eingesetzt werden.“
c) für Ausstellungen oder ähnliche Veranstal-
b) In Absatz 3 werden die Wörter „und der auf Grund
tungen oder Versuchszwecke bestimmt ist,
dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften“ durch
und die Voraussetzungen hierfür einschließlich die Wörter „ , der auf Grund dieses Gesetzes
der Festlegung mengenmäßiger Beschränkun- erlassenen Vorschriften und der Amtshandlungen
gen zu regeln, nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004 939
Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbe- ren und der zuständigen Behörde auf
reich dieses Gesetzes“ ersetzt. Verlangen auszuhändigen haben sowie
die geeignete Weise und die Dauer der
c) In Absatz 4 werden jeweils nach dem Wort Aufbewahrung und die Verwendung des
„Gesetzes“ die Wörter „und der Amtshandlungen ausgehändigten Untersuchungsmateri-
nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der als zu regeln,“.
Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbe-
reich dieses Gesetzes“ eingefügt. b) In Nummer 2 werden die Wörter „zugelassener
oder registrierter Betriebe“ durch die Wörter „von
Betrieben, die Fleisch gewinnen, zubereiten,
17. § 22b Abs. 1 wird wie folgt geändert: behandeln, in den Verkehr bringen, einführen oder
a) In Satz 1 werden die Wörter „und zur Überwa- sonst verbringen“ ersetzt.
chung der Hygiene“ durch die Wörter „ , der Über- c) In Nummer 3 werden die Wörter „der Europäi-
wachung der Einhaltung der für die Zulassung schen Gemeinschaft“ gestrichen.
maßgeblichen Anforderungen vor und nach der
Zulassung, der Überwachung von Fleischsen-
dungen aus Mitgliedstaaten oder anderen Ver- 19. In § 22e wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
tragsstaaten des Abkommens über den Europäi- gefügt:
schen Wirtschaftsraum, der Überwachung der „(1a) Rechtsverordnungen im Falle des Absatzes 1
Einhaltung der vorgeschriebenen Anforderungen können abweichend von § 1 des Gesetzes über die
in den Betrieben und der Vorschriften für die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elek-
Beförderung von Fleisch sowie der Durchführung tronischen Bundesanzeiger*) verkündet werden. Auf
von Amtshandlungen nach unmittelbar geltenden Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundes-
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im anzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der
Anwendungsbereich dieses Gesetzes“ ersetzt. Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt
und im Bundesanzeiger hinzuweisen.“
„Die Befugnis nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt auch für
die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, der *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/
Kommission der Europäischen Gemeinschaft und
der EFTA-Überwachungsbehörde in Begleitung 20. In § 22g Satz 2 werden die Wörter „mit Zustimmung“
des amtlichen Tierarztes.“ durch die Wörter „ohne Zustimmung“ ersetzt.
18. § 22d wird wie folgt geändert: 21. In § 23 Abs. 1 werden nach den Wörtern „des Geset-
zes“ die Wörter „oder zur Durchführung von unmittel-
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
bar geltenden Rechtsakten der Europäischen Ge-
aa) In Buchstabe a werden nach den Wörtern meinschaft im Anwendungsbereich dieses Geset-
„vorzulegen haben“ die Wörter „und be- zes“ eingefügt.
stimmten Mitteilungspflichten unterliegen,
insbesondere über Art und Umfang von in 22. Nach § 24 wird folgender § 25 eingefügt:
den Verkehr gebrachtem Fleisch“ eingefügt.
„§ 25
bb) Buchstabe c wird durch folgende Buchsta-
ben c und d ersetzt: Ausnahmeermächtigung für Krisenzeiten
„c) in den Buchstaben a und b genannte (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
Betriebe und Erzeugerbetriebe der in § 1 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
Abs. 1 Satz 1 genannten Tiere bestimmte des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von den Vor-
betriebseigene Kontrollen und Maßnah- schriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses
men, die auf Grund der Ergebnisse der Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulas-
Kontrollen zu ergreifen sind, durchzufüh- sen, wenn die lebensnotwendige Versorgung der
ren und darüber Nachweise zu führen Bevölkerung mit Fleisch sonst ernstlich gefährdet
haben; dabei können Art, Umfang und wäre. Satz 1 gilt nicht für die Verbote nach § 1 Abs. 1
Häufigkeit der Kontrollen und Maßnah- Satz 4, § 11 Satz 2 und § 15.
men, die Auswertung der Kontrollergeb- (2) Die Geltungsdauer von Rechtsverordnungen
nisse sowie Art, Form, Inhalt und Vorlage nach Absatz 1 ist zu befristen.“
der Nachweise und die Dauer ihrer Auf-
bewahrung geregelt werden,
23. In § 27 Abs. 2 werden die Wörter „ , der Untersuchung
d) in den Buchstaben a und b genannte auf Trichinen und der Einfuhruntersuchung vorzu-
Betriebe oder Erzeugerbetriebe der in § 1 schreiben“ durch die Wörter „einschließlich der
Abs. 1 Satz 1 genannten Tiere oder von Rückstandsuntersuchung und der bakteriologischen
diesen Betrieben beauftragte Labors bei Fleischuntersuchung, der Rückstandsuntersuchung
der Durchführung mikrobiologischer in Erzeugerbetrieben, der Überwachung von Fleisch-
Kontrollen im Rahmen betriebseigener sendungen aus anderen Mitgliedstaaten oder ande-
Kontrollen nach Buchstabe c bestimm- ren Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
tes Untersuchungsmaterial aufzubewah- päischen Wirtschaftsraum und der Einfuhrunter-
940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004
suchung vorzuschreiben und abweichend von Ab- 2. darf Fleisch von Tieren, die nach Nummer 1
satz 1 Satz 2 bestimmte Erhebungen und Aufberei- geschlachtet worden sind, aus Abgabestellen
tungen durch das Bundesministerium oder das Bun- nach § 13 Abs. 2 in der am 19. Mai 2004 gelten-
desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi- den Fassung, die nach § 11d Abs. 2 Satz 1 der
cherheit vorzusehen“ ersetzt. Fleischhygiene-Verordnung in der am 19. Mai
2004 geltenden Fassung zugelassen sind, unter
Einhaltung der Anforderungen nach § 11d Abs. 2
24. § 28 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Satz 1 und 2 der Fleischhygiene-Verordnung in der
a) In Nummer 3 werden die Wörter „Affen, Hunden am 19. Mai 2004 geltenden Fassung abgegeben
oder Katzen“ durch die Wörter „Hunden, Katzen, und unter Einhaltung der Anforderungen nach
anderen hundeartigen oder katzenartigen Tieren § 10 Abs. 4 der Fleischhygiene-Verordnung in der
(Caniden und Feliden) oder Affen“ ersetzt. am 19. Mai 2004 geltenden Fassung in den Ver-
kehr gebracht
b) Nach Nummer 3a wird folgende Nummer 3a ein-
gefügt: werden.“
„3a. einer nach § 7 Abs. 7 Nr. 2 erlassenen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
sie für einen bestimmten Tatbestand auf
Artikel 2
diese Vorschrift verweist,“.
c) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Fleisch“ die Änderung
Wörter „ohne Einfuhruntersuchung“ gestrichen. des Geflügelfleischhygienegesetzes
Das Geflügelfleischhygienegesetz vom 17. Juli 1996
25. § 28a wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 991), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), wird wie
a) Es wird folgende neue Nummer 1 eingefügt: folgt geändert:
„1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7
Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5
1. § 2 wird wie folgt geändert:
Satz 1 oder 3 zuwiderhandelt,“.
b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden Num- a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
mern 2 und 3.
„6. Geflügelfleisch:
c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alle zum Verzehr geeigneten Teile von
„3. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Tiere Schlachtgeflügel und Federwild, frisch oder
schlachtet,“. in Form von Geflügelfleischerzeugnissen
oder Geflügelfleischzubereitungen;“.
d) Nummer 5 wird gestrichen.
b) In Nummer 10 Buchstabe f werden die Wörter
„und Geflügelfleisch“ durch die Wörter „ , Geflü-
26. § 29 Abs. 2 Nr. 1a und 2 wird gestrichen.
gelfleisch und, in Abstimmung mit den nach dem
Futtermittelrecht zuständigen Behörden, Futter-
27. In § 29b Nr. 1 wird die Angabe „§ 28a Nr. 1 bis 5“ mittel, Zusatzstoffe, Vormischungen und Tränk-
durch die Angabe „§ 28a Nr. 1 bis 4“ ersetzt. wasser für Schlachtgeflügel in Erzeugerbetrie-
ben“ ersetzt.
28. In § 29c Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe c) In Nummer 12 werden die Wörter „und Liechten-
„1 bis 2“ durch die Angabe „1 oder 2“ ersetzt. stein“ gestrichen.
d) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
29. In § 32 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 ange-
fügt: „13. Einfuhr:
„(4) Bis zum 1. Juli 2005 das Verbringen von Schlachtgeflügel,
1. dürfen abweichend von § 13 Abs. 1 Satz 1 und Federwild und Geflügelfleisch aus Drittlän-
Abs. 2 Tiere nach § 1 Abs. 1 Satz 1 in Isolier- dern in das Inland mit dem Ziel der Über-
schlachtbetrieben, die am 19. Mai 2004 auf führung in den freien Verkehr;“.
Grund des § 11d Abs. 1 der Fleischhygiene-Ver- e) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a ein-
ordnung in der am 19. Mai 2004 geltenden Fas- gefügt:
sung registriert sind, unter Einhaltung der An-
forderungen des § 11d Abs. 3 und 4 der Fleisch- „13a. Durchfuhr:
hygiene-Verordnung in der am 19. Mai 2004 gel-
tenden Fassung aus besonderem Anlass im das Verbringen von Geflügelfleisch aus
Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3b in Verbindung mit § 13 Drittländern in das Inland, ohne es im Sinne
Abs. 1 Nr. 1 in der jeweils am 19. Mai 2004 gelten- der Nummer 13 einzuführen, mit anschlie-
den Fassung geschlachtet, ßender Wiederausfuhr;“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004 941
2. § 4 wird wie folgt gefasst: 2. nachweislich entgegen Anwendungsverboten
oder -beschränkungen einer auf Grund des § 15
„§ 4 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b des Lebensmittel- und
Maßnahmen Bedarfsgegenständegesetzes zur Umsetzung
im Erzeugerbetrieb, Viehhandels- von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
unternehmen oder Transportunternehmen erlassenen Rechtsverordnung, sofern in dieser
jeweils ausdrücklich auf diese Vorschrift verwie-
(1) Die zuständige Behörde hat in einem Erzeu- sen wird,
gerbetrieb, Viehhandelsunternehmen oder Trans-
portunternehmen Ermittlungen über die Ursachen für angewendet wurden. Sind die in Satz 1 genannten
das Vorhandensein von Rückständen anzustellen, Stoffe bei Tieren, aber nicht die Anwendung nachge-
wenn wiesen worden, hat die zuständige Behörde das Ver-
bot nach Absatz 2 Satz 1 aufrecht zu halten. Abwei-
1. bei Schlachtgeflügel in oder aus diesem Betrieb
chend von Satz 2 kann die zuständige Behörde die
oder Unternehmen oder dessen Geflügelfleisch
Abgabe oder Beförderung von Schlachtgeflügel vor-
a) Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, deren behaltlich des Satzes 4 nach Zustimmung der für den
Anwendung verboten ist, Betrieb oder das Unternehmen des Empfängers
zuständigen Behörde genehmigen. Die zuständige
oder Behörde darf die Abgabe oder Beförderung von
Schlachtgeflügel zum Schlachtbetrieb nur im Falle
b) die Anwendung von Stoffen mit pharmakolo-
des Nachweises von Stoffen nach Satz 1 Nr. 1 und
gischer Wirkung für Tiere oder Anwendungs-
nur unter der Voraussetzung genehmigen, dass
gebiete, für die die Anwendung ausgeschlos-
sen ist,
1. eine Gefährdung der Gesundheit durch Rück-
nachgewiesen oder stände ausgeschlossen ist oder
2. bei Geflügelfleisch von Schlachtgeflügel aus die- 2. der Verfügungsberechtigte durch Untersuchung
sem Betrieb oder Unternehmen festgestellt einer repräsentativen Stichprobe des Schlachtge-
wurde, dass festgesetzte Höchstmengen für flügels nachweist, dass keine Rückstände von
Rückstände überschritten Stoffen mehr vorliegen, deren Anwendung verbo-
wurden oder Tatsachen zuverlässig hierauf schließen ten ist.
lassen.
(4) Die zuständige Behörde hat im Falle einer
(2) Die zuständige Behörde hat die Abgabe oder Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 eine Untersuchung
Beförderung von Schlachtgeflügel aus dem Betrieb auf Rückstände bei einer statistisch repräsentativen
oder Unternehmen zu verbieten, wenn die Voraus- Zahl von Schlachtgeflügel des in Absatz 3 Satz 1
setzungen nach Absatz 1 für die dort vorgesehenen genannten Betriebes oder Unternehmens durchzu-
Ermittlungen gegeben sind. Abweichend von Satz 1 führen, bei dem Stoffe mit pharmakologischer Wir-
kann die zuständige Behörde die Abgabe oder kung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 angewendet
Beförderung von Schlachtgeflügel zum Schlachtbe- worden sein könnten. Der Inhaber des Betriebes
trieb nach Zustimmung der für den Schlachtbetrieb oder Unternehmens hat die Maßnahmen nach Satz 1
zuständigen Behörde genehmigen, sofern Belange zu dulden. Die Auswahl des Schlachtgeflügels nach
der vorgesehenen Ermittlungen nicht entgegenste- Satz 1 hat nach international anerkannten wissen-
hen und die noch ausstehenden Ermittlungen im schaftlichen Grundsätzen zu erfolgen.
Schlachtbetrieb durchgeführt werden können. Die
zuständige Behörde hat Anordnungen nach Satz 1 (5) Die zuständige Behörde hat die Tötung allen
aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für sie nicht Schlachtgeflügels des in Absatz 3 Satz 1 genannten
mehr gegeben sind. Widerspruch und Anfechtungs- Betriebes oder Unternehmens, bei dem Stoffe mit
klage gegen Anordnungen nach Satz 1 haben keine pharmakologischer Wirkung im Sinne des Absatzes 3
aufschiebende Wirkung. Satz 1 angewendet worden sein könnten, und des-
(3) Die zuständige Behörde hat die Tötung von sen Beseitigung anzuordnen, wenn diese Anwen-
Schlachtgeflügel eines Erzeugerbetriebes, Viehhan- dung bei mindestens der Hälfte des nach Absatz 4
delsunternehmens oder Transportunternehmens und Satz 1 untersuchten Schlachtgeflügels nachgewie-
dessen Beseitigung anzuordnen, bei dem auf der sen wurde. Satz 1 gilt nicht, wenn der Verfügungsbe-
Grundlage einer Rückstandsuntersuchung nach- rechtigte sich unverzüglich für die Untersuchung
gewiesen wurde, dass Stoffe mit pharmakologischer jedes einzelnen Tieres durch ein Labor, das die
Wirkung, die Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie
93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über
1. nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen
Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Lebensmittelüberwachung (ABl. EG Nr. L 290 S. 14)
Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die erfüllt, entscheidet. Bei Vorliegen einer Entscheidung
Festsetzung von Höchstmengen für Tierarznei- nach Satz 2 hat die zuständige Behörde die Tötung
mittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen und Beseitigung der Tiere anzuordnen, bei denen bei
Ursprungs (ABl. EG Nr. L 224 S. 1) bei den dort der Untersuchung nach Satz 2 Stoffe mit pharmako-
genannten Tieren nicht angewendet werden dürfen logischer Wirkung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1
oder nachgewiesen wurden.
942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004
(6) Derjenige, bei dem die Maßnahmen nach den 2. gewährleistet ist, dass die Vorschriften dieses
Absätzen 3 und 5 durchgeführt worden sind, hat die Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlas-
Kosten der Tötung und Beseitigung des Schlachtge- senen Rechtsverordnungen und der unmittelbar
flügels zu tragen. geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemein-
schaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
(7) Das Bundesministerium für Verbraucher- beachtet werden, die durch den Betrieb nach der
schutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundes- Zulassung insbesondere in den Bereichen der
ministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverord- Betriebs-, Arbeits- und Personalhygiene einzu-
nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es halten sind,
zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung
von Rechtsakten der Organe der Europäischen Ge- 3. Vorschriften des Arbeitsschutzes einer Zulassung
meinschaft erforderlich ist, nicht entgegenstehen und
1. das Verfahren der Ursachenermittlung für das 4. keine Tatsachen bekannt sind, die die Annahme
Vorhandensein von Rückständen bei Schlacht- rechtfertigen, dass der Betriebsinhaber oder die
geflügel oder in von diesem gewonnenem Geflü- vom Betriebsinhaber bestellte verantwortliche
gelfleisch, Person die erforderliche Zuverlässigkeit hinsicht-
lich der in den Nummern 1 bis 3 genannten
2. ergänzend zu den Absätzen 2 bis 5 Verbote und Voraussetzungen für die Führung eines Betriebes
Beschränkungen der Abgabe oder der Beförde- nach Absatz 1 Satz 1 nicht besitzt.
rung von Schlachtgeflügel oder andere Maßnah-
men, die verhindern, dass in den Absätzen 2 bis 5 (3) Die zuständige Behörde kann das Ruhen der
genanntes Schlachtgeflügel oder von diesem Zulassung anordnen, wenn
gewonnenes Geflügelfleisch in den Verkehr 1. die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine
gebracht werden können, einschließlich der Rücknahme vorliegen oder
Voraussetzungen hierfür, und
2. Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
3. das Verfahren der Überwachung von Betrieben erfüllt werden
oder Unternehmen, die in den Absätzen 2 bis 5
genannt sind, und Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtferti-
gen, dass der Mangel innerhalb einer angemessenen
zu regeln.“ Frist behoben werden kann.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
3. In § 6 Abs. 3 Buchstabe c wird das Wort „Sicherheits- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
maßnahmen“ durch das Wort „Sicherungsmaßnah- rates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder
men“ ersetzt. zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der
Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist,
4. § 9 wird wie folgt gefasst: 1. die näheren Einzelheiten der Anforderungen an
die Zulassung nach Absatz 2 Nr. 1 zu regeln,
„§ 9
2. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Zulassung
Zulassung von Betrieben von Betrieben nach Absatz 1 Satz 1 zu regeln und
(1) Betriebe, die Geflügelfleisch gewinnen, zube- vorzuschreiben, dass diese Betriebe von der zu-
reiten, behandeln, in den Verkehr bringen oder ein- ständigen Behörde registriert sein müssen sowie
führen, dürfen nur betrieben werden, wenn sie auf die Voraussetzungen der Registrierung zu be-
Antrag von der zuständigen Behörde zugelassen stimmen,
worden sind. Satz 1 gilt nicht für 3. zu regeln, dass Betriebe, in denen Schlachtgeflü-
1. Groß-, Zwischen- und Einzelhandelsbetriebe, die gel gehalten wird, sowie Groß-, Zwischen- und
Geflügelfleisch über das Lagern hinaus nicht Einzelhandelsbetriebe, die Geflügelfleisch in den
behandeln und in den Verkehr bringen, Verkehr bringen, von der zuständigen Behörde
registriert sein müssen sowie die Voraussetzun-
2. Wochenmärkte, Jahrmärkte und ähnliche Veran- gen der Registrierung zu bestimmen,
staltungen sowie das Reisegewerbe,
4. das Verfahren für die Zulassung und Registrie-
3. Küchen, Gaststuben oder ähnliche Räume in rung einschließlich des Ruhens der Zulassung zu
Gaststätten, Imbissstuben oder Einrichtungen zur regeln,
Gemeinschaftsverpflegung.
5. zu regeln, dass und inwieweit
(2) Die zuständige Behörde hat die Zulassung zu
a) die Zulassung nach § 6 Abs. 2, auch in Verbin-
erteilen, wenn
dung mit § 32 Abs. 2, des Fleischhygienege-
1. die Betriebe nach Absatz 1 Satz 1 die für das setzes auch als Zulassung nach Absatz 2 oder
Gewinnen, das Zubereiten, das Behandeln, das
b) die auf Grund des § 6 Abs. 4 Nr. 2 des Fleisch-
Inverkehrbringen, die Einfuhr oder das sonstige
hygienegesetzes vorgeschriebene Registrie-
Verbringen von zum Genuss für Menschen geeig-
rung auch als auf Grund von Absatz 4 Nr. 2
netem Geflügelfleisch erforderlichen hygieni-
vorgeschriebene Registrierung
schen Anforderungen an die bauliche Ausstat-
tung und die Einrichtung erfüllen, gilt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004 943
5. § 10 wird wie folgt geändert: bb) die Wörter „oder den auf Grund dieses
a) In Nummer 6 werden nach der Angabe „§ 8“ die Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen“
Wörter „und die sonstige Kennzeichnung von durch die Wörter „ , der auf Grund dieses
Geflügelfleisch in zugelassenen oder registrierten Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
Betrieben“ eingefügt. oder unmittelbar geltenden Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft im Anwen-
b) Nummer 10 wird wie folgt gefasst: dungsbereich dieses Gesetzes“ ersetzt.
„10. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter b) In Satz 2 werden die Wörter „Vorschriften dieses
denen Geflügelfleisch durch die oder in- Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlas-
folge der Schlachtung eines Tieres als mit sener Rechtsverordnungen“ durch die Wörter „in
infektiösem Material verunreinigt anzusehen Satz 1 bezeichnete Vorschriften“ ersetzt.
ist, sowie die erforderlichen Maßnahmen,
insbesondere die Sicherstellung und Beseiti- 8. § 13 wird wie folgt gefasst:
gung zu regeln,“.
„§ 13
6. § 11 wird wie folgt geändert: Verfahren bei der Wiedereinfuhr
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Geflügelfleisch, das ausgeführt und vom Bestim-
„(1) Geflügelfleisch darf nur eingeführt werden, mungsland zurückgewiesen worden ist, darf nur wie-
wenn es der eingeführt werden, wenn
1. tauglich zum Verzehr für Menschen ist, 1. die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder in
unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäi-
2. aus einem Betrieb stammt, der schen Gemeinschaft im Anwendungsbereich die-
a) von der Europäischen Kommission im ses Gesetzes geregelten hygienischen Anforde-
Amtsblatt der Europäischen Union, rungen an das Lagern und Befördern eingehalten
worden sind und es über die Lagerung und Beför-
b) von der Europäischen Kommission aner- derung hinaus nicht behandelt worden ist und
kannt und vom Bundesamt für Verbrau-
cherschutz und Lebensmittelsicherheit 2. es über eine Grenzkontrollstelle nach § 11 Abs. 1
(Bundesamt) im Bundesanzeiger oder Nr. 4 in das Inland verbracht wird.“
c) nach Maßgabe einer Rechtsverordnung
nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 vom Bundesamt 9. § 15 wird wie folgt geändert:
anerkannt und von ihm im Bundesanzeiger a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
bekannt gegeben worden ist, „(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
3. von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
begleitet ist und Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrau-
chers oder zur Durchführung von Rechtsakten
4. über eine Grenzkontrollstelle, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft erforderlich oder
der Europäischen Union bekannt gegeben ist, in den Fällen der Nummern 14 und 15 mit dem
in das Inland verbracht wird.“ Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, Vorschrif-
b) Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 4 ten zu erlassen über
ersetzt: 1. die Anforderungen an die Anerkennung der
„(3) Das Bundesministerium gibt die jeweils Zulassung und die Bekanntgabe von Betrie-
gültigen Muster der Genusstauglichkeitsbeschei- ben nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c,
nigungen nach Absatz 1 Nr. 3 im Bundesanzeiger 2. die Drittländer, aus denen Geflügelfleisch ein-
bekannt. Es kann die Befugnis nach Satz 1 durch geführt oder durchgeführt werden darf,
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates auf das Bundesamt übertragen. 3. Verbote und Beschränkungen der Einfuhr
oder des sonstigen Verbringens von
(4) Bekanntmachungen in den Fällen des Schlachtgeflügel, Federwild und Geflügel-
Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b und c und des fleisch in das Inland oder der Durchfuhr,
Absatzes 3 Satz 1 können auch im elektronischen
Bundesanzeiger*) veröffentlicht werden. Auf Be- 4. die Anmeldung der zur Einfuhr oder Durch-
kanntmachungen, die im elektronischen Bundes- fuhr bestimmten Sendungen von Schlacht-
anzeiger veröffentlicht werden, ist unter Angabe geflügel, Federwild und Geflügelfleisch sowie
der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages die Durchführung der Dokumenten- und
ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesan- Nämlichkeitsprüfung und der Warenuntersu-
zeiger hinzuweisen.“ chung einschließlich der Beurteilung und
Kennzeichnung bei der Einfuhr oder Durch-
*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/ fuhr,
5. die Verpflichtung zur Vorlage
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) zusätzlicher amtlicher Bescheinigungen
a) In Satz 1 werden oder vergleichbarer Urkunden zur Genuss-
aa) die Wörter „und Liechtenstein“ gestrichen tauglichkeitsbescheinigung nach § 11 Abs. 1
und Nr. 3 bei der Einfuhr oder
944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004
b) von amtlichen Bescheinigungen oder ver- 13. die Voraussetzungen, unter denen vorüber-
gleichbaren Urkunden bei der Durchfuhr, gehend
6. die Verpflichtung zum Mitführen einer Be- a) die Einfuhr von Schlachtgeflügel, Feder-
scheinigung über Art und Umfang der in wild oder Geflügelfleisch,
Nummer 4 bezeichneten, bei der Einfuhr oder b) das Verbringen von Schlachtgeflügel,
Durchfuhr durchgeführten Prüfungen und Federwild oder Geflügelfleisch aus ande-
Untersuchung und deren Ergebnis, ren Mitgliedstaaten oder anderen Ver-
7. die zollamtliche Überwachung von Sendun- tragsstaaten des Abkommens über den
gen von Schlachtgeflügel, Federwild und Europäischen Wirtschaftsraum
Geflügelfleisch oder deren Überwachung untersagt oder beschränkt werden kann,
durch die zuständige Behörde bei der Einfuhr
14. Ausnahmen von den Anforderungen an die
oder Durchfuhr,
Einfuhr und das sonstige Verbringen von
8. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Geflügelfleisch, wenn es
das zur Einfuhr oder zum sonstigen Verbrin- a) als Reisebedarf oder Geschenk für eine
gen in das Inland bestimmte Schlachtgeflü- natürliche Person mitgeführt wird,
gel, Federwild oder Geflügelfleisch diesem
Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes er- b) ausschließlich zur Versorgung internatio-
lassenen Rechtsverordnungen oder unmittel- naler Organisationen oder ausländischer
bar geltenden Rechtsakten der Europäischen Streitkräfte, die sich in der Bundesrepu-
Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses blik Deutschland aufhalten, bestimmt ist
Gesetzes nicht entspricht, einschließlich der oder
Zurückweisung oder Beseitigung, c) für Ausstellungen oder ähnliche Veranstal-
tungen oder Versuchszwecke bestimmt ist,
9. die Voraussetzungen, unter denen Schlacht-
geflügel, Federwild und Geflügelfleisch bei und die Voraussetzungen hierfür einschließ-
der Einfuhr oder Durchfuhr in Zolllager, Freila- lich der Festlegung mengenmäßiger
ger oder Lager in Freizonen verbracht und Beschränkungen zu regeln,
von dort in den freien Verkehr gebracht oder
15. Ausnahmen von den Anforderungen an die
ausgeführt werden darf, einschließlich der
Einfuhr und das sonstige Verbringen von
Befristung der Dauer der Lagerung, der
Federwild, das in geringen Mengen im Reise-
Erlaubnis der zuständigen Behörde zur
gepäck mitgeführt wird.“
Beförderung und des Verbotes der Beförde-
rung zwischen den Lagern, b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „für Ver-
braucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ge-
10. die Anforderungen an die Beförderung von strichen.
Sendungen von Schlachtgeflügel, Federwild
und Geflügelfleisch bei der Einfuhr oder
10. § 16 wird wie folgt gefasst:
Durchfuhr,
„§ 16
11. die Verpflichtung zur Ausfuhr einer Sendung
von Schlachtgeflügel, Federwild oder Geflü- Ausfuhr
gelfleisch, auch innerhalb bestimmter Fristen, (1) Die zuständige Behörde lässt auf Antrag
im Rahmen der Durchfuhr über eine Grenz- Betriebe, die Geflügelfleisch gewinnen, zubereiten,
kontrollstelle, behandeln, in den Verkehr bringen, einführen oder
sonst verbringen, auch unter Erteilung einer Veteri-
12. die Nummern 4 bis 7 und 9 bis 11 hinaus über
närkontrollnummer für die Ausfuhr von Geflügel-
Anforderungen an die Beförderung, Lage-
fleisch in ein Drittland zu, wenn das Drittland die Ein-
rung, sonstige Behandlung und Überwa-
fuhr von Geflügelfleisch von einer Zulassung abhän-
chung von Federwild oder Geflügelfleisch,
gig macht. Die zuständige Behörde lässt einen
das zur Versorgung von Schiffen außerhalb
Betrieb nach Satz 1 nur zu, wenn er die allgemeinen
der Küstenzone (Schiffsausrüstung) be-
und besonderen Anforderungen des Drittlandes an
stimmt ist und über Anforderungen an Betrie-
die Zulassung erfüllt und der Antragsteller die Einhal-
be, die Federwild oder Geflügelfleisch zur
tung der hygienischen Mindestanforderungen des
Schiffsausrüstung behandeln; dabei kann
Drittlandes zusichert, die sich auf die hygienische
auch bestimmt werden, soweit dies zum
Gewinnung und Behandlung oder die Untersuchung
Zweck der Überwachung erforderlich ist,
des Schlachtgeflügels, des Federwildes und des
dass diese Betriebe ihre Geschäftstätigkeit
Geflügelfleisches oder die regelmäßige amtliche
nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde
Überwachung beziehen. Die Zulassung kann mit
oder nach einer Registrierung durch sie aus-
dem Vorbehalt erteilt werden, dass die Zulassung
üben dürfen, bestimmten Mitteilungspflich-
widerrufen werden kann, wenn der Betrieb die Min-
ten unterliegen, über die Ein- und Auslage-
destanforderungen nach Mitteilung des Drittlandes
rung von Federwild oder Geflügelfleisch
nicht erfüllt.
Nachweise führen und, auch unter Festset-
zung einer bestimmten Dauer, aufbewahren (2) Es ist verboten, Schlachtgeflügel, bei dem die
und auf Verlangen der zuständigen Behörde Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5
vorlegen müssen, Satz 1 oder 3 vorliegen, auszuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004 945
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, nen, Behandeln, Zubereiten und Inverkehr-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- bringen von Geflügelfleisch sowie zur Durch-
desrates, soweit es zum Schutz der Gesundheit oder führung von Amtshandlungen nach unmittel-
zur Durchführung von Rechtsakten der Europäi- bar geltenden Rechtsakten der Europäischen
schen Gemeinschaft erforderlich ist, das Verbringen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses
von Geflügelfleisch in andere Mitgliedstaaten oder Gesetzes“ ersetzt.
andere Vertragsstaaten des Abkommens über den
bb) In Satz 3 wird nach der Angabe „Satz 1 Nr. 1“
Europäischen Wirtschaftsraum oder die Ausfuhr von
die Angabe „und 2“ eingefügt.
Geflügelfleisch in Drittländer zu verbieten oder zu
beschränken.“ b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „nach
diesem Gesetz“ die Wörter „oder nach unmittel-
11. § 17 wird wie folgt geändert: bar geltenden Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Ge-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: setzes“ eingefügt.
„(1) Die Durchführung der amtlichen Untersu-
chungen und die Überwachung der Einhaltung 13. § 20 wird wie folgt geändert:
der vorgeschriebenen Anforderungen an das
Gewinnen, Behandeln, Zubereiten und Inverkehr- a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
bringen von Geflügelfleisch sowie die Durchfüh- aa) In Buchstabe a werden nach den Wörtern
rung von Amtshandlungen nach unmittelbar gel- „vorzulegen haben“ die Wörter „und
tenden Rechtsakten der Europäischen Gemein- bestimmten Mitteilungspflichten unterliegen,
schaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes insbesondere über Art und Umfang von in
sind Aufgaben der zuständigen Behörde und den Verkehr gebrachtem Geflügelfleisch“
obliegen einem amtlichen Tierarzt; dabei können eingefügt.
fachlich ausgebildete Personen (Geflügelfleisch-
kontrolleure) nach Weisung der zuständigen bb) Buchstabe c wird durch folgende Buch-
Behörde und unter der fachlichen Aufsicht des staben c und d ersetzt:
amtlichen Tierarztes eingesetzt werden.“ „c) in den Buchstaben a und b und in § 1
b) In Absatz 3 werden die Wörter „und der auf Grund Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a genannte
dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften“ durch Betriebe bestimmte betriebseigene Kon-
die Wörter „ , der auf Grund dieses Gesetzes trollen und Maßnahmen, die auf Grund
erlassenen Vorschriften und der Amtshandlungen der Ergebnisse der Kontrollen zu ergrei-
nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der fen sind, durchzuführen und darüber
Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbe- Nachweise zu führen haben; dabei kön-
reich dieses Gesetzes“ ersetzt. nen Art, Umfang und Häufigkeit der Kon-
trollen und Maßnahmen, die Auswertung
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
der Kontrollergebnisse sowie Art, Form,
„(4) Die für die Durchführung dieses Gesetzes Inhalt und Vorlage der Nachweise und
oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Euro- die Dauer ihrer Aufbewahrung geregelt
päischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich werden,
dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Stel-
d) in den Buchstaben a und b und in § 1
len des Bundes und der Länder haben sich
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a genannte Be-
gegenseitig
triebe oder von diesen Betrieben beauf-
1. die für den Vollzug dieses Gesetzes oder tragte Labors bei der Durchführung mikro-
unmittelbar geltender Rechtsakte im Anwen- biologischer Kontrollen im Rahmen der
dungsbereich dieses Gesetzes zuständigen betriebseigenen Kontrollen nach Buch-
Stellen und Sachverständigen mitzuteilen und stabe c bestimmtes Untersuchungsma-
2. bei Zuwiderhandlungen sowie bei Verdacht terial aufzubewahren und der zuständigen
auf Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften Behörde auf Verlangen auszuhändigen
dieses Gesetzes, auf Grund dieses Gesetzes haben sowie die geeignete Weise und die
erlassener Rechtsverordnungen oder unmit- Dauer der Aufbewahrung und die Ver-
telbar geltender Rechtsakte der Europäi- wendung des ausgehändigten Untersu-
schen Gemeinschaft im Anwendungsbereich chungsmaterials zu regeln,“.
dieses Gesetzes für den jeweiligen Zuständig- b) In Nummer 3 werden die Wörter „zugelassener
keitsbereich unverzüglich zu unterrichten und und registrierter Betriebe“ durch die Wörter „von
bei der Ermittlungstätigkeit gegenseitig zu Betrieben, die Geflügelfleisch gewinnen, zuberei-
unterstützen.“ ten, behandeln, in den Verkehr bringen, einführen
oder sonst verbringen“ ersetzt.
12. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 14. In § 21 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „zur Überwa-
chung der Hygiene“ durch die Wörter „zur „(1a) Rechtsverordnungen im Falle des
Überwachung der Einhaltung der vorge- Absatzes 1 können abweichend von § 1 des Geset-
schriebenen Anforderungen an das Gewin- zes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004
auch im elektronischen Bundesanzeiger*) verkündet „2. einer nach § 4 Abs. 7 Nr. 2 erlassenen
werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektroni- Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
schen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter sie für einen bestimmten Tatbestand auf
Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des diese Strafvorschrift verweist oder“.
Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundes-
c) Die bisherige Nummer 2 wird neue Nummer 3.
gesetzblatt und im Bundesanzeiger hinzuweisen.“
*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/
22. § 29 wird wie folgt geändert:
15. In § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 und 3 werden a) Es wird folgende neue Nummer 1 eingefügt:
jeweils die Wörter „und Liechtenstein“ gestrichen. „1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 2
Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 oder 3
16. In § 23 Satz 2 werden die Wörter „mit Zustimmung zuwiderhandelt,“.
des Bundesrates auf das Bundesamt für Verbrau-
cherschutz und Lebensmittelsicherheit“ durch die b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a.
Wörter „ohne Zustimmung des Bundesrates auf das c) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 10 Nr. 8, 12
Bundesamt“ ersetzt. oder 13 oder § 15 Abs. 1 Nr. 3 oder 5“ durch die
Angabe „§ 10 Nr. 8, 12 oder 13 oder § 15 Abs. 1
17. In § 25 Abs. 1 werden Nr. 3 oder 9 oder § 16 Abs. 3“ ersetzt.
a) die Wörter „Das Bundesministerium“ durch die
Wörter „Die Bundesregierung“ ersetzt und 23. § 30 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
b) nach den Wörtern „dieses Gesetzes“ die Wörter a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„oder zur Durchführung von unmittelbar gelten-
„2. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 einen dort
den Rechtsakten der Europäischen Gemein-
genannten Betrieb betreibt,“.
schaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes“
eingefügt. b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 10 Nr. 3, 7, 9
oder 10 oder § 15 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 6 oder
18. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz ange- Abs. 2 Satz 1 oder § 20 Nr. 2“ durch die Angabe
fügt: „§ 9 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 oder § 10 Nr. 3, 7, 9
oder 10 oder § 15 Abs. 1 Nr. 4, 8, 10, 11, 12
„Dies gilt auch für Amtshandlungen nach unmittelbar oder 13 oder § 20 Nr. 2“ ersetzt.
geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemein-
schaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.“
24. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:
19. In § 27 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „über „§ 33a
die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten amtlichen
Übergangsvorschrift
Untersuchungen vorzuschreiben“ die Wörter „und
abweichend von Absatz 1 Satz 2 bestimmte Erhe- (1) Betriebe, die nach § 11 der Geflügelfleisch-
bungen und Aufbereitungen durch das Bundesmi- hygiene-Verordnung in der am 19. Mai 2004 gelten-
nisterium vorzusehen oder auf das Bundesamt zu den Fassung zugelassen sind, gelten als nach § 9
übertragen“ eingefügt. Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 zugelassen.
Die zuständige Behörde kann die Zulassung von
20. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt: Betrieben nach Satz 1 zurücknehmen oder widerru-
fen, wenn sie im Falle der Zulassung nach § 9 Abs. 1
„§ 27a Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 berechtigt wäre,
Ausnahmeermächtigung für Krisenzeiten diese zurückzunehmen oder zu widerrufen; dies gilt
hinsichtlich der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
Nr. 2 bis 4 jedoch nur, soweit die Rücknahme oder
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
der Widerruf auf Tatsachen beruht, die nach dem
des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von den Vor-
19. Mai 2004 entstanden sind. Unter den Vorausset-
schriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses
zungen des § 9 Abs. 3 Satz 1 kann die zuständige
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulas-
Behörde an Stelle der Maßnahme des Satzes 2 auch
sen, wenn die lebensnotwendige Versorgung der
das Ruhen der Zulassung anordnen.
Bevölkerung mit Geflügelfleisch sonst ernstlich ge-
fährdet wäre. Satz 1 gilt nicht für die Anforderung (2) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach
nach § 3 Nr. 1. § 9 Abs. 4 sind
(2) Die Geltungsdauer von Rechtsverordnungen 1. § 11 Abs. 1 und 2 der Geflügelfleischhygiene-Ver-
nach Absatz 1 ist zu befristen.“ ordnung in der in Absatz 1 genannten Fassung
hinsichtlich der Anforderungen an zuzulassende
21. § 28 Abs. 1 wird wie folgt geändert: oder zugelassene Betriebe und
a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein 2. § 12 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung in
Komma ersetzt. der in Absatz 1 genannten Fassung hinsichtlich
der Registrierung von Betrieben
b) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2
eingefügt: weiter anzuwenden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004 947
Artikel 3 3. In § 19a werden nach Nummer 2 folgende Num-
mern 2a und 2b eingefügt:
Änderung
der Geflügelfleischhygiene-Verordnung „2a. das Nähere über Art, Umfang und Häufigkeit
der in Nummer 2 Buchstabe b genannten
Die §§ 11 und 12 der Geflügelfleischhygiene-Verord-
betriebseigenen Kontrollen und Maßnahmen
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. De-
sowie die Auswertung und Mitteilung der Kon-
zember 2001 (BGBl. I S. 4098, 2003 I S. 456), die zuletzt
trollergebnisse zu regeln,
durch Artikel 298 der Verordnung vom 25. November
2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden auf- 2b. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte
gehoben. Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den
Verkehr bringen, oder von diesen Betrieben
beauftragte Labors, bei der Durchführung mikro-
Artikel 4 biologischer Untersuchungen im Rahmen der
betriebseigenen Kontrollen nach Nummer 2
Änderung des Buchstabe b bestimmtes Untersuchungsma-
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes terial aufzubewahren und der zuständigen Be-
Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in hörde auf Verlangen auszuhändigen haben so-
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September wie die geeignete Weise und die Dauer der Auf-
1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 2 bewahrung und die Verwendung des ausge-
§ 1 des Gesetzes vom 22. März 2004 (BGBl. I S. 454), händigten Untersuchungsmaterials zu regeln,“.
wird wie folgt geändert:
4. § 25 wird aufgehoben.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
5. § 26a wird wie folgt geändert:
a) Im Vierten Abschnitt wird die Zeile „§ 25 Verwen-
dungsverbot und Zulassungsermächtigung“ ge- a) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Semikolon
strichen. ersetzt.
b) Im Siebten Abschnitt Unterabschnitt A werden b) Es wird folgende Nummer 4 angefügt:
nach § 41 folgende Zeilen eingefügt: „4. vorzuschreiben, dass der Hersteller oder der
Einführer bestimmte Angaben über
„§ 41a Maßnahmen im Erzeugerbetrieb, Vieh-
handelsunternehmen oder Transportunter- a) die mengenmäßige oder inhaltliche
nehmen Zusammensetzung kosmetischer Mittel
oder
§ 41b Ermächtigungen zur Durchführung der
Richtlinie 96/23/EG“. b) Nebenwirkungen kosmetischer Mittel auf
die menschliche Gesundheit
c) Nach dem Siebten Abschnitt wird folgender neuer
Achter Abschnitt eingefügt: auf geeignete Art und Weise der Öffentlich-
keit leicht zugänglich zu machen hat, soweit
„Achter Abschnitt die Angaben nicht Betriebs- oder Geschäfts-
Referenzlabor geheimnisse betreffen.“
§ 46f Nationales und gemeinschaftliches Refe-
6. In § 29 Abs. 2 wird die Angabe „Artikels 4 Abs. 1
renzlabor“.
Buchstabe i“ durch die Angabe „Artikels 4a Abs. 1
d) Der bisherige Achte und Neunte Abschnitt wer- Buchstabe a und b“ ersetzt.
den Neunter und Zehnter Abschnitt.
7. Dem § 38 wird folgender Absatz 4 angefügt:
2. In § 15 werden nach Absatz 3 folgende Absätze 4 „(4) Rechtsverordnungen in den Fällen der Ab-
und 5 angefügt: sätze 1 und 2 können abweichend von § 1 des
„(4) Es ist verboten, Tiere, die der Lebensmittel- Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverord-
gewinnung dienen, gewerbsmäßig in den Verkehr zu nungen auch im elektronischen Bundesanzeiger*)
bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmako- verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im
logischer Wirkung oder deren Umwandlungsproduk- elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden,
te vorhanden sind, die ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und
des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bun-
1. nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) desgesetzblatt und im Bundesanzeiger hinzuwei-
Nr. 2377/90 bei den dort genannten Tieren nicht sen.“
angewendet werden dürfen,
*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/
2. nicht als Arzneimittel zur Anwendung bei dem
Tier, das der Lebensmittelgewinnung dient, zuge- 8. § 38a wird wie folgt geändert:
lassen oder registriert sind, nicht auf Grund sons-
tiger arzneimittelrechtlicher Vorschriften ange- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
wendet werden dürfen oder nicht als Zusatzstoffe b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
zu Futtermitteln zugelassen sind.
„(2) Das Bundesministerium kann ferner
(5) Die Absätze 1, 2 und 4 sind nicht anzuwenden, Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die
soweit die Voraussetzungen des § 41a vorliegen.“ ausschließlich der Umsetzung verbindlicher tech-
948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004
nischer Vorschriften aus Rechtsakten der Organe gestellt wurde, dass festgesetzte Höchstmengen
der Europäischen Gemeinschaft dienen, ohne für Rückstände von Stoffen nach Anhang I der
Zustimmung des Bundesrates erlassen.“ Richtlinie 96/23/EG oder deren Umwandlungs-
produkte überschritten
9. Dem § 40 wird folgender Absatz 8 angefügt:
wurden oder Tatsachen zuverlässig hierauf schließen
„(8) Soweit die Vorschriften der Absätze 1 bis 7 lassen. Die Ermittlungen nach Satz 1 betreffen auch
sowie der §§ 41 bis 43, 43b, 44 und 46b Bezug neh- für die in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Tiere bestimmte
men auf Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes oder Futtermittel, Zusatzstoffe, Vormischungen und
Lebensmittel, gelten sie für die Überwachung in den Tränkwasser; in diesem Falle können die nach dem
Fällen des § 15 Abs. 4 entsprechend; sie gelten fer- Futtermittelgesetz oder nach Maßgabe dieser Vor-
ner entsprechend für die Kontrolle von Tieren im schrift ergriffenen Maßnahmen jeweils auch für den
Sinne des § 41a Abs. 1 Nr. 1.“ anderen Bereich einbezogen werden.
10. In § 41 Abs. 3a werden (2) Die zuständige Behörde hat die Abgabe oder
Beförderung von Tieren im Sinne des Absatzes 1
a) die Wörter „und der Kommission“ durch die Wör-
Satz 1 Nr. 1 oder von ihnen gewonnener Lebensmit-
ter „ , der Kommission und der EFTA-Überwa-
tel aus dem Betrieb oder Unternehmen zu verbieten,
chungsbehörde“ und
wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für die dort
b) die Angabe „Absatz 3 Nr. 1“ durch die Angabe vorgesehenen Ermittlungen gegeben sind. Abwei-
„Absatz 3 Nr. 1, 3 und 4“ chend von Satz 1 kann die zuständige Behörde die
Abgabe oder Beförderung von Tieren im Sinne des
ersetzt.
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 oder von ihnen gewonnener
Lebensmittel zu einem anderen Betrieb oder Unter-
11. Nach § 41 werden folgende neue §§ 41a und 41b nehmen nach Zustimmung der für diesen Betrieb
eingefügt: oder dieses Unternehmen zuständigen Behörde
„§ 41a genehmigen, sofern Belange der vorgesehenen
Ermittlungen nicht entgegenstehen und die noch
Maßnahmen ausstehenden Ermittlungen dort durchgeführt wer-
im Erzeugerbetrieb, Viehhandels- den können. Die zuständige Behörde hat Anordnun-
unternehmen oder Transportunternehmen gen nach Satz 1 aufzuheben, wenn die Vorausset-
(1) Die zuständige Behörde hat in einem Erzeu- zungen für sie nicht mehr gegeben sind. Wider-
gerbetrieb, Viehhandelsunternehmen oder Trans- spruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen
portunternehmen Ermittlungen über die Ursachen für nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
das Vorhandensein von Rückständen pharmakolo-
gisch wirksamer Stoffe und deren Umwandlungspro- (3) Die zuständige Behörde hat die Tötung eines
dukten sowie von anderen Stoffen, die von Tieren auf Tieres im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 eines
von ihnen gewonnene Erzeugnisse übergehen und Erzeugerbetriebes, Viehhandelsunternehmens oder
für den Menschen gesundheitlich bedenklich sein Transportunternehmens und dessen unschädliche
können, anzustellen, wenn Beseitigung anzuordnen, bei dem auf der Grundlage
einer Untersuchung nachgewiesen wurde, dass
1. bei in Anhang IV Kapitel 1 und 2 der Richtlinie
96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kon- 1. Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die nach
trollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tieri- Nr. 2377/90 nicht angewendet werden dürfen,
schen Erzeugnissen und zur Aufhebung der oder
Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und
der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/ 2. Stoffe, die nach Maßgabe einer auf Grund des
EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) aufgeführten Tie- § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b zur Umsetzung von
ren, die der Milch- oder Eiergewinnung dienen, Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
sowie bei in Anhang IV Kapitel 3 Nr. 1 dieser erlassenen Rechtsverordnung Tieren, die der
Richtlinie genannten Tieren in oder aus diesem Lebensmittelgewinnung dienen, nicht oder nur zu
Betrieb oder Unternehmen oder von ihnen bestimmten Zwecken zugeführt werden dürfen,
gewonnenen Lebensmitteln nachweislich entgegen den Vorschriften dieser
a) Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, deren Rechtsverordnung, sofern in dieser jeweils aus-
Anwendung verboten ist, drücklich auf diese Vorschrift verwiesen wird,
oder
angewendet wurden. Sind die in Satz 1 genannten
b) die Anwendung von Stoffen mit pharmakolo- Stoffe bei dem Tier, aber nicht die Anwendung nach-
gischer Wirkung für Tiere oder Anwendungs- gewiesen worden, hat die zuständige Behörde das
gebiete, für die die Anwendung ausgeschlos- Verbot nach Absatz 2 Satz 1 aufrecht zu halten.
sen ist, Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Behör-
de die Abgabe oder Beförderung von Tieren im Falle
nachgewiesen oder
des Nachweises von Stoffen nach Satz 1 Nr. 1 nach
2. bei von Tieren aus diesem Betrieb oder Unterneh- Zustimmung der für den Betrieb oder das Unterneh-
men gewonnenen Lebensmitteln, bei denen fest- men des Empfängers zuständigen Behörde geneh-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004 949
migen. § 7 Abs. 3 Satz 4 des Fleischhygienegesetzes 12. In § 43a Satz 2 werden das Wort „mit“ durch das
und § 4 Abs. 3 Satz 4 des Geflügelfleischhygienege- Wort „ohne“ ersetzt und nach dem Wort „oder“ die
setzes bleiben unberührt. Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates auf“ ein-
gefügt.
(4) Die zuständige Behörde hat im Falle einer
Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 eine Untersuchung
13. § 45 wird wie folgt gefasst:
auf Rückstände bei einer statistisch repräsentativen
Zahl von Tieren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 „§ 45
des in Absatz 3 Satz 1 genannten Betriebes oder Erlass von Verwaltungsvorschriften
Unternehmens durchzuführen, bei denen Stoffe mit
pharmakologischer Wirkung im Sinne des Absatzes 3 Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des
Satz 1 angewendet worden sein könnten. Der Inha- Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes
ber des Betriebes oder Unternehmens hat die Maß- oder zur Durchführung von unmittelbar geltenden
nahmen nach Satz 1 zu dulden. Die Auswahl der Rechtsakten der Gemeinschaft im Anwendungsbe-
Tiere hat nach international anerkannten wissen- reich dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen
schaftlichen Grundsätzen zu erfolgen. Verwaltungsvorschriften.“
(5) Die zuständige Behörde hat die Tötung aller 14. Nach dem Siebten Abschnitt wird folgender Achte
Tiere im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 des in Abschnitt eingefügt:
Absatz 3 Satz 1 genannten Betriebes oder Unterneh-
mens, bei denen Stoffe mit pharmakologischer Wir- „Achter Abschnitt
kung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 angewendet Referenzlabor
worden sein könnten, und deren unschädliche
Beseitigung anzuordnen, wenn diese Anwendung
§ 46f
bei mindestens der Hälfte der nach Absatz 4 Satz 1
untersuchten Tiere nachgewiesen wurde. Satz 1 gilt Nationales
nicht, wenn der Verfügungsberechtigte sich unver- und gemeinschaftliches Referenzlabor
züglich für die Untersuchung jedes einzelnen Tieres (1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
durch ein Labor, das die Anforderungen nach Artikel 3 Lebensmittelsicherheit nimmt die Funktion eines
Abs. 1 der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom nationalen Referenzlabors mit den in Artikel 14
29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Abs. 1 und Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 96/23/EG
Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung in der jeweils geltenden Fassung beschriebenen Auf-
(ABl. EG Nr. L 290 S. 14) erfüllt, entscheidet. Bei Vor- gaben wahr.
liegen einer Entscheidung nach Satz 2 hat die
zuständige Behörde die Tötung und unschädliche (2) Das Bundesinstitut für Risikobewertung nimmt
Beseitigung der Tiere anzuordnen, bei denen bei der die Funktion eines nationalen Referenzlabors mit den
Untersuchung nach Satz 2 Stoffe mit pharmakologi- in
scher Wirkung im Sinne von Absatz 3 Satz 1 nachge- 1. Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/117/EWG des
wiesen wurden. Rates vom 17. Dezember 1992 über Maßnahmen
zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw.
(6) Derjenige, bei dem die Maßnahmen nach den
ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tieri-
Absätzen 3 und 5 durchgeführt worden sind, hat die
schen Ursprungs zur Verhütung lebensmittel-
Kosten der Tötung und unschädlichen Beseitigung
bedingter Infektionen und Vergiftungen (ABl. EG
der Tiere zu tragen.
Nr. L 62 S. 38),
§ 41b 2. Artikel 2 Abs. 1 der Entscheidung 93/383/EWG
des Rates vom 14. Juni 1993 über die Referenz-
Ermächtigungen zur
laboratorien für die Kontrolle mariner Biotoxine
Durchführung der Richtlinie 96/23/EG
(ABl. EG Nr. L 166 S. 31),
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch 3. Artikel 2 Abs. 1 der Entscheidung 1999/313/EG
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra- des Rates vom 29. April 1999 über die Referenz-
tes, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erfor- laboratorien für die Kontrolle bakterieller und vira-
derlich ist, ler Muschelkontamination (ABl. EG Nr. L 120
S. 40)
1. zusätzlich zu den in § 41a aufgeführten Maßnah-
men Vorschriften zur Durchführung der Kontrolle in der jeweils geltenden Fassung beschriebenen Auf-
im Erzeugerbetrieb, Viehhandelsunternehmen gaben wahr, im Falle der Nummer 1 mit Ausnahme
oder Transportunternehmen bei Tieren im Sinne der anzeigepflichtigen Tierseuchen.
des § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder in von diesen (3) Es nehmen
Tieren gewonnenen Lebensmitteln, einschließlich
der Kennzeichnung von Tieren, zu erlassen sowie 1. das Bundesinstitut für Risikobewertung hinsicht-
lich mikrobiologischer Risiken
2. weitere Tiere, die der Lebensmittelgewinnung
dienen, den Vorschriften des § 41a zu unterstel- und
len, soweit dies zur Umsetzung gemeinschafts- 2. die Bundesforschungsanstalt für Ernährung und
rechtlicher Vorschriften zur Rückstandskontrolle Lebensmittel hinsichtlich saprophytär-bakteriolo-
bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung die- gischer, somatisch-zytologischer und chemisch-
nen, und bei Lebensmitteln erforderlich ist.“ physikalischer Anforderungen
950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004
die Funktion nationaler Referenzlaboratorien mit den 1. zu verbieten oder zu beschränken,
in Artikel 27 Abs. 1 der Richtlinie 92/46/EWG des
2. abhängig zu machen von
Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für
die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wär- a) der Registrierung, Erlaubnis oder Zulas-
mebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchba- sung von Betrieben, in denen die Erzeug-
sis (ABl. EG Nr. L 268 S. 1) in der jeweils geltenden nisse hergestellt oder behandelt werden,
Fassung beschriebenen Aufgaben wahr. und die Einzelheiten hierfür festzulegen,
(4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und b) der Anmeldung oder Vorführung bei der
Lebensmittelsicherheit nimmt die Funktion eines ge- zuständigen Behörde und die Einzelheiten
meinschaftlichen Referenzlabors mit den in Artikel 14 hierfür, insbesondere über die Bestimmung
Abs. 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Anhang V der Erzeugnisse, festzulegen,
Kapitel 2 Nr. 1 der Richtlinie 96/23/EG in der jeweils
geltenden Fassung beschriebenen Aufgaben wahr. c) einer Dokumenten- und Nämlichkeitsprü-
fung und einer Warenuntersuchung und
(5) Das Bundesinstitut für Risikobewertung nimmt deren Einzelheiten, insbesondere deren
die Funktion eines gemeinschaftlichen Referenz- Häufigkeit, festzulegen,
labors mit den in Artikel 13 in Verbindung mit An-
hang IV Kapitel II der Richtlinie 92/117/EWG in der je- d) der Beibringung eines amtlichen Untersu-
weils geltenden Fassung beschriebenen Aufgaben, chungszeugnisses oder einer amtlichen
mit Ausnahme der anzeigepflichtigen Tierseuchen, Gesundheitsbescheinigung oder der Vorla-
wahr.“ ge einer vergleichbaren Urkunde,
e) dem Mitführen einer amtlichen Bescheini-
15. Der bisherige Achte und Neunte Abschnitt werden gung und deren Verwendung über Art,
neuer Neunter und Zehnter Abschnitt. Umfang oder Ergebnis der in Buchstabe c
bezeichneten, durchgeführten Überprüfun-
gen und Untersuchung,
16. § 47 wird wie folgt geändert:
f) der Festlegung bestimmter Lagerungszei-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ten und von Mitteilungspflichten über
deren Einhaltung sowie über den Verbleib
„(1) Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes,
der Erzeugnisse;
die nicht den in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen dabei kann vorgeschrieben werden, dass die
entsprechen, dürfen nicht in das Inland verbracht Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung, die
werden. Dieses Verbot steht der zollamtlichen Warenuntersuchung sowie die Anmeldung oder
Abfertigung nicht entgegen, soweit sich aus den Vorführung in oder bei einer Grenzkontrollstelle
auf § 49 gestützten Rechtsvorschriften über die oder Grenzeingangsstelle unter Mitwirkung einer
Einfuhr oder das Verbringen der in Satz 1 genann- Zolldienststelle vorzunehmen sind. In den Fällen
ten Erzeugnisse nichts anderes ergibt.“ des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe e und f kann das
Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise,
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Zollnieder- ihrer Geltung und Aufbewahrung geregelt wer-
lagen und Zollverschlusslagern“ durch die den.“
Wörter „Zolllagern, Freilagern oder Lagern in
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Freizonen“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „amtliche
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Zollgutver-
Stellen“ die Wörter „eingeführt oder“ einge-
edelung und Zollgutumwandlung“ durch die
fügt.
Wörter „Veredelung und Umwandlung“ er-
setzt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Finanzen“
die Wörter „ , soweit nicht in Rechtsakten der
cc) In den Nummern 3 und 6 wird jeweils das
Europäischen Union eine Bekanntgabe durch
Wort „eingebracht“ durch das Wort „ver-
die Kommission der Europäischen Gemein-
bracht“ ersetzt.
schaften vorgesehen ist“ eingefügt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
17. § 49 wird wie folgt geändert:
„(3) Das Bundesministerium wird ferner ermäch-
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministeri-
ersetzt:
um der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zu-
„Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- stimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz
vernehmen mit dem Bundesministerium der des Verbrauchers erforderlich ist,
Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustim-
1. die Durchfuhr von Erzeugnissen im Sinne die-
mung des Bundesrates, soweit es zum Schutz
ses Gesetzes sowie deren Lagerung in Zollla-
des Verbrauchers erforderlich ist, die Einfuhr oder
gern, Freilagern oder in Lagern in Freizonen
das sonstige Verbringen von Erzeugnissen im
abhängig zu machen von
Sinne dieses Gesetzes in das Inland, auch in Fäl-
len des § 47 Abs. 2, a) einer Erlaubnis der zuständigen Behörde,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004 951
b) Anforderungen an die Beförderung und 19. In § 51 Abs. 1a wird nach Nummer 3 der Punkt durch
Lagerung im Inland, ein Komma ersetzt und es wird folgende Nummer 4
angefügt:
c) der Ausfuhr, auch innerhalb bestimmter
Fristen, über bestimmte Grenzkontrollstel- „4. entgegen § 15 Abs. 4 gewerbsmäßig Tiere, die
len und die Einzelheiten hierfür festzulegen, der Lebensmittelgewinnung dienen, in den Ver-
kehr bringt.“
d) einer Ausfuhrkontrolle unter Mitwirkung
einer Zolldienststelle,
20. § 52 wird wie folgt geändert:
e) einer Anerkennung der Zolllager, Freilager
a) In Absatz 1 wird in Nummer 11 der Punkt durch
oder Lager in Freizonen durch die zuständi-
ein Komma ersetzt und es werden folgende Num-
ge Behörde;
mern 12 und 13 angefügt:
in den Fällen der Buchstaben a und b kann das
„12. einer vollziehbaren Anordnung nach § 41a
Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachwei-
Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1
se, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die
oder 3 zuwiderhandelt,
Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung gere-
gelt werden; 13. einer nach § 50 Abs. 6 erlassenen Rechts-
verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für
2. für die Durchfuhr Vorschriften nach Absatz 1 einen bestimmten Tatbestand auf diese
zu erlassen.“ Strafvorschrift verweist.“
b) In Absatz 2 wird die Nummer 6 gestrichen.
18. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: 21. In § 53 Abs. 2 Nr. 1 wird in Buchstabe f das Semi-
„Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die den Verbo- kolon durch ein Komma ersetzt und es wird folgen-
ten der §§ 8, 24 oder 30 nicht entsprechen.“ der Buchstabe g angefügt:
„g) einer nach § 50 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 erlassenen
b) Absatz 5 wird durch folgende Absätze 5 und 6
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie
ersetzt:
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-
„(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, geldvorschrift verweist;“.
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates 22. § 54 wird wie folgt geändert:
1. weitere Vorschriften dieses Gesetzes sowie a) In Absatz 1 Nr. 2a wird die Angabe „§ 19a Nr. 1, 2
auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechts- Buchstabe b, Nr. 3, Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3
verordnungen auf Erzeugnisse, die für die auch in Verbindung mit Nr. 4, oder Nr. 5“ durch die
Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind, Angabe „§ 19a Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 2 Buch-
für anwendbar zu erklären, soweit es zum stabe b auch in Verbindung mit Nr. 2a oder 2b,
Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, Nr. 3, Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 auch in Verbin-
2. abweichende oder zusätzliche Vorschriften dung mit Nr. 4, oder Nr. 5“ ersetzt.
für Erzeugnisse zu erlassen, die für die Aus- b) In Absatz 2 Nr. 3 werden vor der Angabe „§ 48
rüstung von Seeschiffen bestimmt sind, Abs. 2“ die Angabe „§ 41b oder einer nach“ sowie
soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers nach der Angabe „Abs. 2 Satz 1“ die Angabe
vereinbar ist, „oder Abs. 3“ eingefügt.
3. die Registrierung von Betrieben, die See-
schiffe ausrüsten, vorzuschreiben, soweit es
Artikel 5
zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist;
Weitere Änderung des
§ 49 Abs. 3 gilt entsprechend. Soweit Rechtsver-
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
ordnungen nach § 9 Abs. 4 betroffen sind, tritt an
die Stelle des Bundesministeriums das Bundes- § 46f des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak- setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep-
torsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundes- tember 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt durch Artikel 4
ministerium. dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zur Durchführung von 1. Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften „1. in einem gemäß Artikel 10 Abs. 4 der Richtli-
im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfor- nie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments
derlich ist, das Verbringen von Tieren, die der und des Rates vom 17. November 2003 zur Über-
Lebensmittelgewinnung dienen oder von Erzeug- wachung von Zoonosen und Zoonoseerregern
nissen im Sinne dieses Gesetzes in andere Mit- und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG
gliedstaaten oder andere Vertragsstaaten des des Rates sowie zur Aufhebung der Richtli-
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- nie 92/117/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 325
raum oder in Drittländer zu verbieten oder zu be- S. 31) erlassenen Rechtsakt der Kommission der
schränken.“ Europäischen Gemeinschaft,“.
952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004
2. Absatz 5 wird wie folgt gefasst: des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934) geändert
„(5) Das Bundesinstitut für Risikobewertung nimmt worden ist, ist in der am 19. Mai 2004 geltenden Fassung
die Funktion eines gemeinschaftlichen Referenz- hinsichtlich der Aufhebung von Regelungen, die auf sei-
labors mit den in einem gemäß Artikel 10 Abs. 2 der ner Grundlage erlassen worden sind, weiter anzuwen-
Richtlinie 2003/99/EG erlassenen Rechtsakt der den.
Kommission der Europäischen Gemeinschaft in der
jeweils geltenden Fassung beschriebenen Aufgaben,
mit Ausnahme der anzeigepflichtigen Tierseuchen, Artikel 9
wahr.“
Änderung des BVL-Gesetzes
Artikel 6 In § 2 Abs. 1 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002
(BGBl. I S. 3082, 3084), das durch Artikel 5 des Gesetzes
Änderung der Verordnung
vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist,
über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
wird in Nummer 9 der Punkt durch ein Komma ersetzt
Die Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer und folgende Nummer 10 angefügt:
Wirkung in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. September 1984 (BGBl. I S. 1251), zuletzt geändert „10. Erstellung eines Rückstandsüberwachungsplanes
durch Artikel 9 §13 des Gesetzes vom 6. August 2002 nach Maßgabe der Richtlinie 96/23/EG des Rates
(BGBl. I S. 3082), wird wie folgt geändert: vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hin-
sichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in
1. In § 2 werden lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und
zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und
a) in der Bezeichnung der Vorschrift nach der Angabe 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG
„§ 2“ die Fußnotenangabe „1)“ eingefügt und und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10); die
b) folgende Fußnote angefügt: zuständigen Behörden der Länder sind zu beteili-
gen.“
„1) Amtlicher Hinweis: Stoffe im Sinne des § 41a Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 LMBG, des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FlHG und des § 4
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GFlHG.“
2. In Anlage 1 werden Artikel 10
a) in der Spalte „Lfd. Nr.“ nach den Angaben „3“, „4“ Änderung des Chemikaliengesetzes
und „7“ jeweils die Fußnotenangabe „2)“ eingefügt
Dem § 20a des Chemikaliengesetzes in der Fassung
und
der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I
b) am Ende folgende Fußnote angefügt: S. 2090), das zuletzt durch Artikel 183 der Verordnung
„2) Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert wor-
LMBG, des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FlHG und des § 4 Abs. 3 den ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:
Satz 1 Nr. 2 GFlHG.“
„(6) Die Absätze 2, 4 Satz 1 und Absatz 5 gelten ent-
sprechend für Fälle, in denen der Zulassungsstelle auf
Artikel 7 Grund unmittelbar geltender Vorschriften in Rechtsakten
Änderung der Kosmetik-Verordnung der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 16 Abs. 2
Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekannt- der Richtlinie 98/8/EG Prüfnachweise vorzulegen sind.“
machung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 23. April 2003 (BAnz.
S. 8997), diese wiederum geändert durch Artikel 2 der Artikel 11
Verordnung vom 29. September 2003 (BGBl. I S. 1951),
wird wie folgt geändert: Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Die auf den Artikeln 6 und 7 beruhenden Teile der dort
a) Satz 2 wird aufgehoben. geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
b) In Satz 3 wird die Angabe „den Sätzen 1 und 2“ jeweils einschlägigen Ermächtigungen des Lebensmittel-
durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt. und Bedarfsgegenständegesetzes durch Rechtsverord-
nung geändert werden.
2. Anlage 2 Teil B wird aufgehoben.
Artikel 12
Artikel 8
Gesetz Neubekanntmachung
über die weitere Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
Anwendbarkeit des § 25 des rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Fleisch-
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes hygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes
§ 25 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege- und des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep- zes jeweils in der vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
tember 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt durch Artikel 5 Gesetzes an geltenden Fassung neu bekannt machen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004 953
Artikel 13 2125-4-20, veröffentlichten bereinigten Fassung, ge-
Aufhebung von Rechtsvorschriften ändert durch Artikel 16 der Verordnung vom 16. Mai
1975 (BGBl. I S. 1281).
Es werden folgende Vorschriften aufgehoben:
1. das Süßstoffgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 2125-7, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 33 Artikel 14
der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
Inkrafttreten
S. 2304),
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
2. die Verordnung über Frauenmilchsammelstellen in der nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5 tritt am 12. Juni
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2004 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 13. Mai 2004
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004
Gesetz
über Begleitregelungen zur Einführung
des digitalen Kontrollgeräts zur Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten
(Kontrollgerätbegleitgesetz – KontrGerätBeglG)
Vom 15. Mai 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates a) die Speicherung der Identifizierungsdaten
das folgende Gesetz beschlossen: der Fahrer, Techniker, Unternehmen und
Behörden, denen Fahrer-, Werkstatt-,
Unternehmens- oder Kontrollkarten aus-
Artikel 1 gestellt worden sind, und die Speicherung
der Identifizierungsdaten der ausgestell-
Das Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekannt- ten, verlorenen und defekten Fahrer-,
machung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), zuletzt Werkstatt-, Unternehmens- und Kontroll-
geändert durch Artikel 232 der Verordnung vom karten,
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geän-
dert: b) die Übermittlung der Identifizierungsda-
ten, mit Ausnahme biometrischer Daten,
an die öffentlichen Stellen, die für Verwal-
0. Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
tungsmaßnahmen auf Grund der Verord-
„Sofern dieses Gesetz und die auf der Grundlage von nung (EWG) Nr. 3821/85 oder darauf beru-
§ 2 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnungen Regelun- hender Rechtsvorschriften oder für die
gen zur Arbeitszeitgestaltung treffen, gehen diese Verfolgung von Straftaten oder Ordnungs-
dem Arbeitszeitgesetz vor.“ widrigkeiten zuständig sind,
c) den automatisierten Abruf der Identifizie-
1. § 2 wird wie folgt geändert: rungsdaten, mit Ausnahme biometrischer
a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „zur Daten, durch die vorgenannten Stellen
Durchführung“ die Angabe „der Verordnung (EG) und zur Gewährleistung des Datenschut-
Nr. 2135/98 des Rates vom 24. September 1998 zes, insbesondere einer Kontrolle der Zu-
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 lässigkeit der Abrufe, und der Datensi-
und der Richtlinie 88/599/EWG (ABl. EG Nr. L 274 cherheit,
S. 1),“ eingefügt. d) die Löschung der Daten spätestens ein
b) In Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 Buch- Jahr nach Ablauf der Gültigkeit der jeweili-
stabe e wird jeweils die Angabe „nach § 8 Abs. 1 gen Karte.“
Nr. 2“ durch die Angabe „nach § 8 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b“ ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert:
c) Nach Nummer 3 werden der Punkt durch ein a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Komma ersetzt und folgende Nummer 4 ange-
„(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Ver-
fügt:
ordnungen (EWG) Nr. 3820/85, (EWG) Nr. 3821/85
„4. zur Führung eines zentralen Registers zum und der Verordnung (EG) Nr. 2135/98, des AETR
Nachweis der ausgestellten, abhanden ge- sowie dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
kommenen und beschädigten Fahrer-, Werk- Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ob-
statt-, Unternehmens- und Kontrollkarten liegt den von den Landesregierungen bestimmten
(Zentrales Kontrollgerätkartenregister) eine Behörden (Aufsichtsbehörden), soweit in diesem
Rechtsverordnung zu erlassen über Gesetz nichts anderes bestimmt ist.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004 955
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- 3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
fügt:
„§ 4a
„(1a) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderli-
Zuständigkeiten
chen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber
zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den Anträge auf Erteilung von Fahrer-, Werkstatt- oder
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts- Unternehmenskarten sind an die nach Landesrecht
verordnungen ergebenden Pflichten zu treffen zuständigen Behörden oder Stellen zu richten. Die
hat.“ Länder können Dritte mit dieser Aufgabe betrauen.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
3a. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:
„(3) Der Unternehmer, der Fahrzeughalter und
die Mitglieder des Fahrpersonals sind verpflich- „§ 4b
tet, der zuständigen Behörde innerhalb einer von
Fahrerlaubnisrechtliche Auskünfte
ihr festzusetzenden Frist
Durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen
1. die Auskünfte, die zur Ausführung der in Ab- aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister die nach
satz 1 genannten Vorschriften erforderlich § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 11 und 15 der Fahr-
sind, wahrheitsgemäß und vollständig zu er- erlaubnis-Verordnung gespeicherten Daten für Maß-
teilen, nahmen im Zusammenhang mit der Ausgabe und
2. die Unterlagen, die sich auf diese Angaben Kontrolle von Fahrerkarten nach der Verordnung
beziehen oder aus denen die Lohn- oder Ge- (EWG) Nr. 3821/85 an die hierfür zuständigen Stellen
haltszahlungen ersichtlich sind, zur Prüfung im Inland sowie in einem Mitgliedstaat der Europäi-
auszuhändigen oder einzusenden; werden schen Union oder einem Vertragsstaat des Abkom-
die Unterlagen automatisiert gespeichert, mens über den Europäischen Wirtschaftsraum über-
sind sie den zuständigen Behörden auf deren mittelt werden.“
Verlangen nach Maßgabe von Satz 11 durch
Datenfernübertragung oder auf einem von 4. Dem § 5 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Halbsatz ange-
der jeweiligen Behörde zu bestimmenden fügt:
Datenträger nach Satz 11 zur Verfügung zu
stellen. „ ; die Fahrerkarte darf während ihrer Gültigkeitsdau-
er nicht entzogen oder ihre Gültigkeit ausgesetzt
Mitglieder des Fahrpersonals haben die Tätig- werden, es sei denn, es wird festgestellt, dass die
keitsnachweise der Vortage, die nicht mehr Karte gefälscht worden ist, der Fahrer eine Karte ver-
mitzuführen sind, unverzüglich dem Unternehmer wendet, deren Inhaber er nicht ist, oder die Ausstel-
auszuhändigen. Bei Einsatz eines Kontrollgerä- lung der Karte auf der Grundlage falscher Erklärun-
tes nach Anhang I B der Verordnung (EWG) gen oder gefälschter Dokumente erwirkt wurde.“
Nr. 3821/85 hat der Unternehmer die auf der Fah-
rerkarte gespeicherten Daten in regelmäßigen
Abständen zu kopieren. Hierzu haben ihm die Mit- 5. § 8 wird wie folgt gefasst:
glieder des Fahrpersonals die jeweiligen Fahrer- „§ 8
karten zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer
hat ferner die im Massenspeicher des Kontrollge- Bußgeldvorschriften
rätes gespeicherten Daten in regelmäßigen Ab-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
ständen zu kopieren. Der Unternehmer speichert
fahrlässig
die von den Fahrerkarten und den Massenspei-
chern kopierten Daten unter Berücksichtigung 1. als Unternehmer
der Grundsätze von Satz 11 zwei Jahre. Danach
sind die Daten zu löschen. Der Unternehmer hat a) einer Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 2 Buch-
dabei dafür Sorge zu tragen, dass eine lückenlose stabe b oder Nr. 3 oder einer vollziehbaren
Dokumentation der Lenk- und Ruhezeiten ge- Anordnung auf Grund einer solchen Rechts-
währleistet ist und die Daten gegen Verlust und verordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechts-
Beschädigung zu sichern. Er stellt den Mitglie- verordnung für einen bestimmten Tatbestand
dern des Fahrpersonals auf Verlangen eine Kopie auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
der von ihrer Fahrerkarte kopierten Daten zur Ver- b) einer Vorschrift der Verordnung (EG)
fügung. Artikel 15 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2135/98, Verordnung (EWG) Nr. 3820/85,
Nr. 3820/85 bleibt unberührt. Im Falle der Daten- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder des AETR
fernübertragung sind dem jeweiligen Stand der zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverord-
Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicher- nung nach § 2 Nr. 1 Buchstabe e oder Nr. 2
stellung von Datenschutz und Datensicherheit zu Buchstabe e für einen bestimmten Tatbestand
treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Un- auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
versehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten ge-
währleisten; im Falle der Nutzung allgemein zu- c) entgegen § 3 Satz 1 ein Mitglied des Fahrper-
gänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der sonals nach der zurückgelegten Fahrstrecke
Technik entsprechende Verschlüsselungsverfah- oder der Menge der beförderten Güter ent-
ren anzuwenden.“ lohnt,
956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004
d) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft 6. Nach § 10 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
„(2a) Die in Absatz 1 genannten Behörden haben
rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht
Zuwiderhandlungen, die Anlass geben, an der Zuver-
oder nicht rechtzeitig aushändigt, nicht oder
lässigkeit des Unternehmers und der zur Führung der
nicht rechtzeitig einsendet oder nicht oder
Kraftverkehrsgeschäfte bestellten Personen zu zwei-
nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
feln, dem Unternehmen und der für das Unterneh-
e) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 6 die Daten der Fah- men zuständigen Erlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 7
rerkarte und des Massenspeichers nicht oder des Güterkraftverkehrsgesetzes oder der Genehmi-
nicht richtig speichert, gungsbehörde nach § 11 Abs. 1 des Personenbeför-
derungsgesetzes mitzuteilen. Zur Feststellung von
f) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 7 Daten nicht oder Wiederholungsfällen haben sie die Zuwiderhandlun-
nicht rechtzeitig löscht, gen der Angehörigen desselben Unternehmens zu-
g) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 8 nicht dafür Sorge sammenzuführen.“
trägt, dass eine lückenlose Dokumentation
und Datensicherung erfolgt,
Artikel 2
h) entgegen § 4 Abs. 5 Satz 5 eine Maßnahme
nicht duldet oder § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung eines
Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt
i) einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten
Satz 1 oder § 7 zuwiderhandelt, bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des
2. als Fahrer Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
a) einer Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 2 Buch-
stabe b oder Nr. 3 oder einer vollziehbaren
Anordnung auf Grund einer solchen Rechts- 1. In Nummer 2 wird folgender Buchstabe d angefügt:
verordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechts- „d) des Zentralen Kontrollgerätkartenregisters nach
verordnung für einen bestimmten Tatbestand der Rechtsverordnung zu § 2 Nr. 4 des Fahrper-
auf diese Bußgeldvorschrift verweist, sonalgesetzes,“.
b) einer Vorschrift der Verordnung (EG)
Nr. 2135/98, Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, 2. In Nummer 8 werden am Ende der Punkt durch ein
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder des AETR Komma ersetzt und folgende Nummern 9 und 10
zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverord- angefügt:
nung nach § 2 Nr. 1 Buchstabe e oder Nr. 2 „9. die Aufgaben der deutschen Zertifizierungsstelle
Buchstabe e für einen bestimmten Tatbestand nach Anlage 11 Nummer 3 des Anhangs I B der
auf diese Bußgeldvorschrift verweist, Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom
c) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8) in der
rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht jeweils geltenden Fassung,
aushändigt, 10. die Personalisierung und Lieferung oder die
d) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 einen Tätigkeits- Ausschreibung der Personalisierung und Liefe-
nachweis nicht oder nicht rechtzeitig aushän- rung der zum Betrieb des Kontrollgerätes nach
digt, Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
erforderlichen Kontrollgerätkarten.“
e) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 4 die Fahrerkarte
zum Kopieren nicht oder nicht rechtzeitig zur
Verfügung stellt, Artikel 3
f) entgegen § 4 Abs. 5 Satz 5 eine Maßnahme Übergangsvorschrift
nicht duldet oder
Solange die §§ 8 bis 11 der Fahrpersonalverordnung
g) einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 vom 22. August 1969 (BGBl. I S. 1307, 1791), die zuletzt
Satz 1 oder § 7 zuwiderhandelt oder durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. August 1998
(BGBl. I S. 2307) geändert worden ist, nach Inkrafttreten
3. als Fahrzeughalter entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1
dieses Gesetzes nicht geändert werden, ist auf diese
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
Bußgeldvorschriften § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2
oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage
des Fahrpersonalgesetzes in der bis zum 19. Mai 2004
nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, nicht oder
geltenden Fassung weiter anzuwenden.
nicht rechtzeitig einsendet oder nicht oder nicht
rechtzeitig zur Verfügung stellt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Artikel 4
Absatzes 1 Nr. 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu
Inkrafttreten
fünfzehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer
Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet wer- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
den.“ Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004 957
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Mai 2004
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004
Verordnung
über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung
(Frequenzschutzbeitragsverordnung – FSBeitrV)
Vom 13. Mai 2004
Auf Grund des § 48 Abs. 3 des Telekommunikations- 1. die Bundesrepublik Deutschland und die bundes-
gesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), zuletzt unmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen
geändert durch Artikel 1 und 3 des Gesetzes vom 3. Au- Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf
gust 2003 (BGBl. I S. 1120), und des § 11 Abs. 2 des Grund gesetzlicher Verpflichtungen aus dem Haushalt
Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit des Bundes getragen werden,
von Geräten vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2882), 2. die Länder und die juristischen Personen des öffent-
geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 lichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines
(BGBl. I S. 1529), verordnet das Bundesministerium für Landes für Rechnung eines Landes verwaltet werden,
Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundes- und
ministerium der Finanzen:
3. die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die
§1 zugeteilten Frequenzen nicht von ihren wirtschaftli-
chen Unternehmen genutzt werden.
Beitragspflicht
(2) Für die bestimmungsgemäße Nutzung von Fre-
(1) Beitragspflichtig für die Kosten, die der Regulie- quenzen, die Behörden und Organisationen mit Sicher-
rungsbehörde für Telekommunikation und Post (Regu- heitsaufgaben vorbehalten ist, werden keine Beiträge
lierungsbehörde) durch die in § 48 Abs. 2 des Telekom- erhoben. Dies gilt ebenfalls für Organisationen, die denen
munikationsgesetzes und § 8 Abs. 1 bis 6 des Gesetzes nach Satz 1 vergleichbar sind, auch wenn sie andere
über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten Frequenzen für Aufgaben nutzen, die ihnen durch Ge-
genannten Tätigkeiten entstehen, ist jeder Sender- setz, auf Grund eines Gesetzes oder durch öffentlich-
betreiber und jeder, dem Frequenzen nach § 47 des Tele- rechtliche Vereinbarung übertragen worden sind. Zustän-
kommunikationsgesetzes zugeteilt sind. Die bis zum dig für die Feststellung der Vergleichbarkeit nach Satz 2
1. August 1996 erteilten Verleihungen gelten, soweit sie ist das Bundesministerium des Innern.
Festlegungen über die Nutzung von Frequenzen enthal-
ten, als Zuteilungen nach § 47 des Telekommunikations- (3) Eine Beitragsbefreiung tritt nicht ein, wenn und
gesetzes. Dies gilt auch für sonstige Verwaltungsakte, soweit die in den Absätzen 1 und 2 Genannten berechtigt
soweit sie eine Genehmigung zur Nutzung von Frequen- sind, die Beiträge in sonstiger Weise Dritten aufzu-
zen beinhalten. erlegen.
(2) Beitragspflichtige nach Absatz 1 werden in Nutzer- (4) Beitragsbefreiung nach Absatz 1 besteht nicht für
gruppen zusammengefasst. Die Beitragserhebung er- Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Ar-
folgt nach Nutzergruppen gemäß den Spalten 5 und 6 tikels 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, für gleichartige
der Anlage zu dieser Verordnung. Innerhalb der Nutzer- Einrichtungen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche
gruppen erfolgt die Aufteilung des Beitrags nach Bezugs- Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt
einheiten gemäß Spalte 4 der Anlage zu dieser Verord- ist.
nung. Beitragspflichtige, denen Frequenzen zugeteilt (5) Für Sendefunkanlagen, die von Amts wegen einer
sind, für die aber noch keine Beitragsberechnung nach Allgemeinzuteilung für die Benutzung von bestimmten
§ 3 Abs. 3 möglich ist (neue Nutzergruppen), werden am Frequenzen durch die Allgemeinheit oder einen nach
Ende der Anlage aufgeführt. Die Anlage wird jährlich fort- allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren
geschrieben. Personenkreis unterliegen, werden keine Beiträge erho-
(3) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der ben.
Zuteilung der für den Betrieb der Sendefunkanlage oder (6) Der Wegfall beitragsbefreiender Umstände ist der
des Sendefunknetzes notwendigen Frequenzen, frühes- Regulierungsbehörde umgehend mitzuteilen.
tens jedoch mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das
eine Beitragsfestlegung nach den §§ 3 und 4 erfolgt ist.
§3
Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem der Verzicht auf
die Frequenzzuteilung, die Rücknahme oder der Widerruf Ermittlung der Kosten
der Zuteilung wirksam wird oder eine Befristung der und Festlegung von Jahresbeiträgen
Zuteilung abläuft. Ein rückwirkender Verzicht auf die (1) Die durch Beiträge nach § 48 Abs. 2 des Telekom-
Zuteilung im Sinne des Absatzes 1 ist ausgeschlossen. munikationsgesetzes und § 11 Abs. 1 des Gesetzes über
(4) Nach dieser Verordnung werden Beiträge nur für die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten ab-
die Zeit ab dem 1. Januar 2003 erhoben. zugeltenden Personal- und Sachkosten werden von der
Regulierungsbehörde erfasst und den in Spalte 3 der
§2 Anlage aufgeführten Nutzergruppen zugeordnet. Die den
nach § 2 beitragsbefreiten Nutzern zuzuordnenden Kos-
Beitragsbefreiungen ten werden nicht auf die beitragspflichtigen Nutzer um-
(1) Von der Beitragsverpflichtung werden befreit: gelegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004 959
(2) Von den durch Beiträge abzugeltenden Personal- §7
und Sachkosten trägt der Bund 20 Prozent als Selbst- Verjährung
behalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an einer
störungsfreien und effizienten Frequenznutzung nach § 48 (1) Eine Festsetzung der Beiträge, ihre Aufhebung
Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes und 25 Prozent oder Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Fest-
als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses setzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung).
an der Gewährleistung der elektromagnetischen Verträg- Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. Sie beginnt am
lichkeit von Geräten nach § 8 Abs. 1 bis 6 des Gesetzes 1. Januar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres, frühes-
über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten. tens jedoch mit Kenntnis der Regulierungsbehörde von
In den errechneten und in der Anlage ausgewiesenen beitragsrelevanten Sachverhalten oder einer Mitteilung
Beträgen ist dieser Selbstbehalt berücksichtigt. nach § 2 Abs. 6. Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf
Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, ist
(3) Der für jede Bezugseinheit (Spalte 4 der Anlage) zu die Festsetzungsfrist so lange gehemmt, bis über den
berücksichtigende Jahresbeitrag wird berechnet, indem Antrag unanfechtbar entschieden wurde.
der je Nutzergruppe festgestellte Aufwand durch die je
Nutzergruppe vorhandenen Bezugseinheiten geteilt wird. (2) Der Anspruch auf Zahlung festgesetzter Beiträge
verjährt nach vier Jahren (Zahlungsverjährung); mit der
(4) Der je Bezugseinheit zu entrichtende Jahresbeitrag Verjährung erlischt die Forderung. Die Verjährung beginnt
wird auf der Grundlage der der Berechnung vorangegan- mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig
genen drei Kalenderjahre ermittelt und für das dem Jahr geworden ist.
der Berechnung nachfolgende Kalenderjahr festgelegt
(Spalten 5 und 6 der Anlage), indem der Mittelwert aus (3) Die Festsetzungs- und Zahlungsverjährung sind
den nach Absatz 3 berechneten Jahresbeiträgen gebildet gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt
wird. innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist
nicht geltend gemacht werden kann.
(5) Für die für jede Nutzergruppe vorhandenen Bezugs-
einheiten sind die statistischen Unterlagen der Regulie- (4) Die Festsetzungsverjährung wird durch schriftliche
rungsbehörde maßgeblich. Zahlungsaufforderung und durch Ermittlungen des Gläu-
bigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungs-
§4 pflichtigen unterbrochen. Die Zahlungsverjährung wird
unterbrochen durch erneute schriftliche Zahlungsauf-
Ermittlung der Kosten und Festlegung forderung (Mahnung), durch Zahlungsaufschub, durch
von Jahresbeiträgen für neue Nutzergruppen Stundung, durch Niederschlagung, durch Aussetzung
(1) Die durch Beiträge abzugeltenden Kosten werden der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine
durch die Regulierungsbehörde erstmalig in dem Kalen- Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsauf-
derjahr erfasst, in dem für neue Nutzergruppen die erste schub, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren und
Frequenzzuteilung erfolgt. durch Ermittlung des Gläubigers über Wohnsitz oder
Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.
(2) Der erste Jahresbeitrag je Bezugseinheit (Spalten 5
und 6 der Anlage) errechnet sich aus dem jährlichen (5) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unter-
Kostenaufwand der Regulierungsbehörde seit der ersten brechung endet, beginnt eine neue vierjährige Verjährung.
Frequenzzuteilung für die jeweilige neue Nutzergruppe
nach dem in § 3 beschriebenen Verfahren. Dieser Jahres- §8
beitrag wird auf der Grundlage der der Berechnung Erstattung von Beitragsanteilen
vorangegangenen beiden Kalenderjahre ermittelt und für
das dem Jahr der Berechnung nachfolgende Kalender- (1) Für Zeiten innerhalb eines Kalenderjahres, für die
jahr festgelegt. keine Beitragspflicht nach § 1 bestand, werden gezahlte
Beitragsanteile je Kalendermonat mit einem Zwölftel des
§5 Jahresbeitrags erstattet oder mit der nächsten Beitrags-
zahlung verrechnet.
Fälligkeit
(2) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Bei-
Der Beitrag wird fällig mit der Bekanntgabe des Bei- träge verjährt nach vier Jahren (Erstattungsverjährung);
tragsbescheids, wenn nicht die Behörde einen späteren mit der Verjährung erlischt der Erstattungsanspruch. Die
Zeitpunkt bestimmt. § 17 des Verwaltungskostengeset- Erstattungsverjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Ka-
zes gilt entsprechend. lenderjahres, in dem der Erstattungsbescheid bekannt
gegeben wurde.
§6
Säumniszuschlag §9
Kommt der Beitragsschuldner seiner Zahlungsver- Inkrafttreten
pflichtung nicht nach, werden Säumniszuschläge ent- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003
sprechend § 18 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. in Kraft.
Berlin, den 13. Mai 2004
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004
Anlage
Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2003
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
1 Öffentlicher
Mobilfunk
1.1 D-, E-Netze Netz 95 802,90 38 920,60
1.2 Bündelfunk Kanal 128,30 39,20
1.3 Funkruf Kanal 18 436,70 1 125,90
1.4 Datenfunk Kanal 1 716,40 801,60
2 Rundfunkdienst
2.1 Ton-Rundfunk
2.1.1 LW Zugeteilte Frequenz 8 853,00 15 767,10
2.1.2 MW Zugeteilte Frequenz 2 814,40 994,00
2.1.3 KW Zugeteilte Frequenz 106,10 198,10
Theoretische
Versorgungsfläche*)
je zugeteilte Frequenz
2.1.4 UKW je angefangene 10 qkm 3,40 1,30
2.1.5 T-DAB je angefangene 10 qkm 7,30 0,40
2.2 Fernseh-Rundfunk je angefangene 10 qkm 3,80 29,20
3 Feste Funkdienste/
Normalfrequenz-
und Zeitzeichen-
funkdienst
3.1 koordinierungspflichtige Sendefunkanlage 34,30 2,90
feste Funkanlagen einschließ-
lich Normalfrequenz- und
Zeitzeichenfunk
3.2 andere nicht koordinierungs- Sendefunkanlage 2,40 6,40
relevante feste Funkanlagen
*) Theoretische Versorgungsfläche:
Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationa-
len Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren
nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997.
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines Kanals im Band II in
analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden
1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997
(Tabelle A1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“) zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt eine Mehrfach-
veranschlagung von Theoretischen Versorgungsflächen verschiedener Sender.
Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen
Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°- Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeld-
stärke erreicht ist. Daraus kann für jede der 36 Richtungen ein Flächenelement
A=
π r2
36
berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die Theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in qkm.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Orts-
wahrscheinlichkeit. Die Geländerauhigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der
Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die
Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes
berechnet. Die Theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeld-
stärke erreicht wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004 961
Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2003
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
4 Nichtöffentlicher
Mobiler Landfunk
(nömL)
4.1 Betriebsfunk auf Gemeinschafts- Sendefunkanlage 9,80 4,60
frequenzen, Grubenfunk,
Grundstücks-Sprechfunk,
nichtöffentliches Datenfunknetz
für Fernwirk- und Alarmierungs-
zwecke, Funkanlagen für Hilfs-
zwecke, Fernwirk-Funkanlagen
4.2 Betriebsfunk auf Frequenzen, Kanal 332,80 345,00
die nicht zur Nutzung als
„Gemeinschaftsfrequenzen“
bestimmt sind, einschließlich
Betriebsfunk in Bündelfunk-
technik
4.3 CB-Funk Zuteilungsinhaber 13,50 3,40
4.4 Grundstücks-Personenruf Netz mit ...
(Netze ohne Quittungssender) Rufempfängern
bis zu 2 3,70 0,40
bis zu 5 7,50 0,90
bis zu 10 15,00 1,80
bis zu 50 29,90 3,50
bis zu 150 59,80 7,00
bis zu 400 119,60 14,00
bis zu 1 000 239,20 28,00
mehr als 1 000 358,70 41,90
4.5 Grundstücks-Personenruf Netz mit ...
(Netze mit Quittungssendern), Rufempfängern
Grundstücksüberschreitender
Personenruf
bis zu 2 4,10 1,20
bis zu 5 8,30 2,30
bis zu 10 16,60 4,60
bis zu 50 33,10 9,20
bis zu 150 66,20 18,30
bis zu 400 132,40 36,70
bis zu 1 000 198,70 55,00
mehr als 1 000 264,90 73,40
4.6 Fernsehfunkanlagen des nömL, Sendefunkanlage 57,20 23,50
bewegbare Kleinstrichtfunk-
anlagen, Funkanlagen zur
vorübergehenden Einrichtung von
Ton- und Meldeleitungen
4.7 Durchsage-Funkanlagen Sendefunkanlage 5,00 1,60
(Führungsfunkanlage, drahtlose
Mikrofonanlage)
4.8 Mietsprechfunkgerät, Funkanlage kein Beitrag kein Beitrag
zur Fernsteuerung von Modellen,
drahtlose Mikrofonanlage für
Hörgeschädigte
962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004
Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2003
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
5 Flugfunkdienst
5.1 stationäre Bodenfunkstellen, Funkstelle 155,00 137,60
ortsfeste Flugnavigations-
funkstellen
5.2 übrige Bodenfunkstellen, Funkstelle 16,70 53,10
Luftfunkstellen
6 Amateurfunkdienst Amateurfunk je Zulassung zur 3,70 20,90
Teilnahme am
Amateurfunkdienst
7 Seefunkdienst/ Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk Funkstelle 16,00 4,90
Binnenschifffahrts-
funk
8 Nichtnaviga- Nichtnavigatorischer Ortungsfunk Sendefunkanlage 6,70 2,60
torischer Ortungs-
funkdienst
9 Sonstige Funk-
anwendungen
9.1 Demonstrations-Funkanlagen Sendefunkanlage 1,10 1,00
9.2 Versuchsfunkanlagen Zuteilung 75,60 19,80
9.3 WLL/DECT Sendefunkanlage 30,00 2,20
Neue Nutzergruppen Angabe des Jahres der
gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 4 Abs. 1 ersten Frequenzzuteilung
UMTS 2001
DVB-T 2002
Rundfunk auf digitaler Mittelwelle –
Rundfunk auf digitaler Langwelle –
GSM-R –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004 963
Anlage
Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2004
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
1 Öffentlicher
Mobilfunk
1.1 D-, E-Netze Netz 117 121,80 48 659,40
1.2 Bündelfunk Kanal 100,00 35,40
1.3 Funkruf Kanal 21 862,20 409,30
1.4 Datenfunk Kanal 1 220,00 421,50
1.5 UMTS Netz 214 176,10 3 477,50
2 Rundfunkdienst
2.1 Ton-Rundfunk
2.1.1 LW Zugeteilte Frequenz 7 340,70 16 465,30
2.1.2 MW Zugeteilte Frequenz 2 418,40 1 147,00
2.1.3 KW Zugeteilte Frequenz 151,60 149,50
Theoretische
Versorgungsfläche*)
je zugeteilte Frequenz
2.1.4 UKW je angefangene 10 qkm 3,40 1,30
2.1.5 T-DAB je angefangene 10 qkm 6,50 0,50
2.2 Fernseh-Rundfunk je angefangene 10 qkm 3,70 28,00
3 Feste Funkdienste/
Normalfrequenz-
und Zeitzeichen-
funkdienst
3.1 koordinierungspflichtige Sendefunkanlage 27,30 2,00
feste Funkanlagen einschließ-
lich Normalfrequenz- und
Zeitzeichenfunk
3.2 andere nicht koordinierungs- Sendefunkanlage 3,80 6,60
relevante feste Funkanlagen
*) Theoretische Versorgungsfläche:
Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationa-
len Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren
nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997.
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines Kanals im Band II in
analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden
1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997
(Tabelle A1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“) zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt eine Mehrfach-
veranschlagung von Theoretischen Versorgungsflächen verschiedener Sender.
Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen
Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°- Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeld-
stärke erreicht ist. Daraus kann für jede der 36 Richtungen ein Flächenelement
A=
π r2
36
berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die Theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in qkm.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Orts-
wahrscheinlichkeit. Die Geländerauhigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der
Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die
Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes
berechnet. Die Theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeld-
stärke erreicht wird.
964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004
Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2004
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
4 Nichtöffentlicher
Mobiler Landfunk
(nömL)
4.1 Betriebsfunk auf Gemeinschafts- Sendefunkanlage 10,70 4,30
frequenzen, Grubenfunk,
Grundstücks-Sprechfunk,
nichtöffentliches Datenfunknetz
für Fernwirk- und Alarmierungs-
zwecke, Funkanlagen für Hilfs-
zwecke, Fernwirk-Funkanlagen
4.2 Betriebsfunk auf Frequenzen, Kanal 235,50 283,40
die nicht zur Nutzung als
„Gemeinschaftsfrequenzen“
bestimmt sind, einschließlich
Betriebsfunk in Bündelfunk-
technik
4.3 CB-Funk Zuteilungsinhaber 13,80 2,50
4.4 Grundstücks-Personenruf Netz mit ...
(Netze ohne Quittungssender) Rufempfängern
bis zu 2 4,10 0,40
bis zu 5 8,20 0,90
bis zu 10 16,40 1,80
bis zu 50 32,80 3,50
bis zu 150 65,60 7,10
bis zu 400 131,30 14,10
bis zu 1 000 262,60 28,30
mehr als 1 000 393,80 42,40
4.5 Grundstücks-Personenruf Netz mit ...
(Netze mit Quittungssendern), Rufempfängern
Grundstücksüberschreitender
Personenruf
bis zu 2 5,30 1,30
bis zu 5 10,60 2,50
bis zu 10 21,10 5,10
bis zu 50 42,20 10,10
bis zu 150 84,50 20,20
bis zu 400 169,00 40,40
bis zu 1 000 253,50 60,60
mehr als 1 000 338,00 80,80
4.6 Fernsehfunkanlagen des nömL, Sendefunkanlage 81,30 23,00
bewegbare Kleinstrichtfunk-
anlagen, Funkanlagen zur
vorübergehenden Einrichtung von
Ton- und Meldeleitungen
4.7 Durchsage-Funkanlagen Sendefunkanlage 6,40 1,30
(Führungsfunkanlage, drahtlose
Mikrofonanlage)
4.8 Mietsprechfunkgerät, Funkanlage kein Beitrag kein Beitrag
zur Fernsteuerung von Modellen,
drahtlose Mikrofonanlage für
Hörgeschädigte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004 965
Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2004
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
5 Flugfunkdienst
5.1 stationäre Bodenfunkstellen, Funkstelle 99,80 109,30
ortsfeste Flugnavigations-
funkstellen
5.2 übrige Bodenfunkstellen, Funkstelle 10,20 50,70
Luftfunkstellen
6 Amateurfunkdienst Amateurfunk je Zulassung zur 2,90 18,90
Teilnahme am
Amateurfunkdienst
7 Seefunkdienst/ Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk Funkstelle 18,30 4,00
Binnenschifffahrts-
funk
8 Nichtnaviga- Nichtnavigatorischer Ortungsfunk Sendefunkanlage 5,10 3,10
torischer Ortungs-
funkdienst
9 Sonstige Funk-
anwendungen
9.1 Demonstrations-Funkanlagen Sendefunkanlage 1,30 1,00
9.2 Versuchsfunkanlagen Zuteilung 57,00 19,70
9.3 WLL/DECT Sendefunkanlage 81,60 3,80
Neue Nutzergruppen Angabe des Jahres der
gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 4 Abs. 1 ersten Frequenzzuteilung
DVB-T 2002
Rundfunk auf digitaler Mittelwelle –
Rundfunk auf digitaler Langwelle –
Rundfunk auf digitaler Kurzwelle –
GSM-R –