902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2004
Gesetz
zur Umsetzung des Beschlusses (2002/187/JI)
des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung
von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität
(Eurojust-Gesetz – EJG)
Vom 12. Mai 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates §1
das folgende Gesetz beschlossen: Nationales Mitglied
(1) Das nach Artikel 2 Abs. 1 des Beschlusses
(2002/187/JI) des Rates vom 28. Februar 2002 über die
Inhaltsübersicht Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung
der schweren Kriminalität (ABl. EG Nr. L 63 S. 1) (Euro-
§ 1 Nationales Mitglied
just-Beschluss) zu entsendende deutsche Mitglied von
§ 2 Unterstützende Personen Eurojust (nationales Mitglied) wird vom Bundesministeri-
um der Justiz benannt und abberufen; die Ernennung
§ 3 Dienstverkehr erfolgt im Benehmen mit den Landesjustizverwaltungen.
§ 4 Informationsübermittlung
Die als nationales Mitglied zu benennende Person muss
die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen
§ 5 Ersuchen des Kollegiums Richtergesetz besitzen und soll Bundesbediensteter sein.
§ 6 Unterrichtung über gemeinsame Ermittlungsgruppen und (2) Die Amtszeit des nationalen Mitglieds beträgt min-
grenzüberschreitende Strafverfahren destens zwei Jahre, gerechnet vom Tag der Benennung.
Eine Abberufung des nationalen Mitglieds vor Ablauf der
§ 7 Nationale Anlaufstellen und Festlegung von Befugnissen in Satz 1 genannten Frist gegen seinen Willen ist nur aus
§ 8 Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung wichtigem Grund möglich. Eine Wiederbenennung ist
zulässig.
§ 9 Gemeinsame Kontrollinstanz
(3) Bei der Erfüllung der ihm nach dem Eurojust-Be-
§ 10 Schadenersatz wegen unzulässiger oder unrichtiger Daten- schluss übertragenen Aufgaben unterliegt das nationale
erhebung oder -verwendung Mitglied den fachlichen Weisungen des Bundesministeri-
ums der Justiz.
§ 11 Zusammenarbeit mit OLAF
(4) Die oberste Dienstbehörde des nationalen Mit-
§ 12 Tätigwerden des nationalen Mitglieds nach Artikel 27 glieds trifft die dienstrechtlichen Maßnahmen, die erfor-
Abs. 6 des Eurojust-Beschlusses derlich sind, um die Umsetzung von auf Absatz 1 Satz 1
§ 13 Anwendung des Eurojust-Beschlusses
und Absatz 3 beruhenden Entscheidungen des Bundes-
ministeriums der Justiz sicherzustellen, soweit nicht eine
§ 14 Inkrafttreten abweichende Vereinbarung getroffen worden ist.
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§2 re nach dessen Artikeln 5 bis 7, erforderlich ist. Im Übri-
Unterstützende Personen gen dürfen auf Gesuch des Kollegiums oder des nationa-
len Mitglieds andere als die in Satz 1 genannten öffent-
(1) § 1 Abs. 1 gilt hinsichtlich der unterstützenden Per- lichen Stellen Eurojust Informationen im Sinne des Sat-
sonen nach Artikel 2 Abs. 2 des Eurojust-Beschlusses zes 1 unmittelbar in dem Umfang übermitteln, in dem dies
(unterstützende Personen) mit der Maßgabe entspre- gegenüber einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft
chend, dass die zu benennenden Personen auch von den zur Durchführung eines Strafverfahrens zulässig wäre,
Ländern vorgeschlagene Landesbedienstete sein können. soweit die Kenntniserlangung zur Wahrnehmung der Auf-
(2) Aus dem Kreis der unterstützenden Personen be- gaben von Eurojust nach dem Eurojust-Beschluss, ins-
nennt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen besondere nach dessen Artikeln 5 bis 7, erforderlich ist.
mit den Landesjustizverwaltungen eine Person, die zur Die justizielle Sachleitung bleibt unberührt.
Vertretung des nationalen Mitglieds nach Artikel 2 Abs. 2
(2) Die Übermittlung nach Absatz 1 unterbleibt, wenn
Satz 3 des Eurojust-Beschlusses berechtigt ist.
ihr eine besondere bundes- oder eine entsprechende lan-
(3) Die Amtszeit der unterstützenden Personen soll im desgesetzliche Verwendungsregelung entgegensteht.
Regelfall zwei Jahre nicht unterschreiten. Im Übrigen gilt Die Übermittlung kann unterbleiben, soweit
§ 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
1. ein in Artikel 8 Nr. i oder ii des Eurojust-Beschlusses
(4) Bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bezeichneter Grund vorliegt oder
unterliegen die unterstützenden Personen den fachlichen
Weisungen des Bundesministeriums der Justiz und des 2. die Weitergabe der Informationen die Gefahr eines
nationalen Mitglieds. Die von den unterstützenden Per- schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutsch-
sonen wahrzunehmenden Aufgaben legt das nationale land herbeiführen würde.
Mitglied fest. Das Bundesministerium der Justiz wird
Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhal-
über die getroffene Aufgabenfestlegung unterrichtet.
tungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amts-
(5) Soweit nach diesem Gesetz dem nationalen Mit- geheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften
glied Aufgaben zugewiesen werden, können diese im beruhen, bleibt unberührt.
Rahmen der nach Absatz 4 getroffenen Aufgabenfestle-
gung auch von den unterstützenden Personen wahrge- (3) Ohne Gesuch des Kollegiums oder des nationalen
nommen werden. Mitglieds dürfen öffentliche Stellen Eurojust Informatio-
nen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 unmittelbar in dem
(6) § 1 Abs. 4 gilt entsprechend. Umfang übermitteln, in dem dies gegenüber einem
Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zur Durchführung
§3 eines Strafverfahrens zulässig wäre, soweit Anhaltspunk-
Dienstverkehr te dafür bestehen, dass die Kenntniserlangung zur Wahr-
nehmung der Aufgaben von Eurojust nach dem Eurojust-
Das nationale Mitglied kann gemäß Artikel 9 Abs. 5 des Beschluss, insbesondere nach dessen Artikeln 5 bis 7,
Eurojust-Beschlusses mit öffentlichen Stellen unmittel- erforderlich und sie geeignet ist,
bar verkehren, soweit diese Stellen in einer Angelegen-
heit zur Erfüllung der Aufgaben von Eurojust beitragen 1. eine Koordinierung von Strafverfahren in einem Mit-
können. Dies gilt insbesondere für den Verkehr mit den gliedstaat zu ermöglichen oder zu fördern,
für die Strafverfolgung zuständigen deutschen Gerich-
2. ein Strafverfahren in einem Mitgliedstaat einzuleiten,
ten, den Staatsanwaltschaften und sonstigen Justizbe-
hörden sowie den polizeilichen Zentralstellen, den natio- 3. ein in einem Mitgliedstaat eingeleitetes Strafverfahren
nalen Verbindungsbeamten bei Europol und anderen zu fördern oder
Behörden, soweit diese Aufgaben der Strafverfolgung
wahrnehmen. Im Falle eines anhängigen Strafverfahrens 4. die Erfüllung der Aufgaben von Eurojust sonst
erfolgt der unmittelbare Verkehr in der Regel über die wesentlich zu erleichtern.
zuständige Staatsanwaltschaft. Soweit das nationale Soweit Polizeidienststellen des Bundes oder der Länder
Mitglied unmittelbar mit Polizeidienststellen des Bundes eine Übermittlung nach Satz 1 vornehmen, erfolgt diese
oder der Länder verkehrt, unterrichtet es gleichzeitig die über die zuständigen polizeilichen Zentralstellen. Ist
zuständige Staatsanwaltschaft, soweit diese bekannt ist, wegen besonderer Dringlichkeit eine unmittelbare Über-
und parallel die zuständigen polizeilichen Zentralstellen. mittlung erforderlich, werden die polizeilichen Zentral-
Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener stellen parallel unterrichtet. Absatz 1 Satz 3 gilt entspre-
Daten bleiben unberührt. chend. Eurojust ist bei der Übermittlung zu ersuchen,
übermittelte personenbezogene Daten unverzüglich
§4 daraufhin zu überprüfen, ob sie für die in Satz 1 bezeich-
Informationsübermittlung neten Zwecke erforderlich sind, und nicht erforderliche
Daten zu löschen. Absatz 2 gilt entsprechend.
(1) Auf Gesuch des Kollegiums von Eurojust (Kollegi-
um) oder des nationalen Mitglieds werden Eurojust durch (4) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben wird dem
das nationale Mitglied von den für die Strafverfolgung nationalen Mitglied in dem Umfang Zugang in von öffent-
zuständigen Gerichten, den Staatsanwaltschaften und lichen Stellen geführte Register gewährt, in dem dies
anderen Behörden, soweit diese Aufgaben der Strafver- gegenüber einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft
folgung wahrnehmen, dienstlich erlangte Informationen zur Durchführung eines Strafverfahrens zulässig wäre.
einschließlich personenbezogener Daten unmittelbar Register im Sinne dieses Gesetzes sind automatisiert
übermittelt, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben geführte Datensammlungen, die nicht nur internen Zwe-
von Eurojust nach dem Eurojust-Beschluss, insbesonde- cken der verantwortlichen Stellen dienen.
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(5) Bei der Übermittlung von Informationen nach den eines Landes, nimmt auch die Landesjustizverwaltung,
Absätzen 1 und 3 ist der Empfänger darauf hinzuweisen, zu deren Geschäftsbereich das Gericht oder die Justiz-
dass diese nur zur Erfüllung der Eurojust übertragenen behörde gehört, an den Beratungen teil.
Aufgaben verwendet werden dürfen. Stellt sich heraus,
(3) Eine ablehnende Entscheidung ist von der ersuch-
dass unrichtige Informationen oder Informationen, die
ten Stelle zu begründen. Von einer Begründung kann nur
nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt wor-
unter den in Artikel 8 des Eurojust-Beschlusses genann-
den sind, ist Eurojust unverzüglich von der übermitteln-
ten Voraussetzungen abgesehen werden.
den Stelle zu unterrichten und um unverzügliche Berichti-
gung oder Löschung der Informationen zu ersuchen.
Soweit die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gerichte und §6
Behörden Informationen zu einem in Deutschland geführ-
Unterrichtung über
ten Strafverfahren übermittelt haben, unterrichtet die
gemeinsame Ermittlungsgruppen
zuständige Staatsanwaltschaft oder auf Grund einer
und grenzüberschreitende Strafverfahren
Absprache mit dieser die übermittelnde Stelle das natio-
nale Eurojust-Mitglied von dem Abschluss des Verfah- Die für die Strafverfolgung zuständigen deutschen
rens. Behörden unterrichten das nationale Mitglied,
(6) Bevor das nationale Mitglied seine Zustimmung 1. wenn sie die Einrichtung einer gemeinsamen Ermitt-
nach Artikel 27 Abs. 2 Satz 1 des Eurojust-Beschlusses lungsgruppe im Sinne des Rahmenbeschlusses
zur Übermittlung von Informationen an Stellen im Sinne (2002/465/JI) des Rates vom 13. Juni 2002 über
von Artikel 27 Abs. 1 Buchstabe b und c des Eurojust- gemeinsame Ermittlungsgruppen (ABl. EG Nr. L 162
Beschlusses erteilt, die es von deutschen öffentlichen S. 1) beabsichtigen oder
Stellen erhalten hat, holt es die Zustimmung des Bundes-
2. wenn sie ein Strafverfahren führen, dem Straftaten der
ministeriums der Justiz oder einer vom Bundesministeri-
schweren grenzüberschreitenden Kriminalität zu
um der Justiz allgemein oder für den Einzelfall bezeichne-
Grunde liegen und die Tatsache der Führung des
ten öffentlichen Stelle des Bundes ein, soweit nicht das
Strafverfahrens für Eurojust zur Erfüllung seiner Auf-
Bundesministerium der Justiz oder die von ihm bezeich-
gaben von besonderem Interesse sein kann, soweit
nete Stelle auf die Zustimmung verzichtet. Vor der
nicht ein in Artikel 8 Nr. i oder ii des Eurojust-Beschlus-
Zustimmung ist das Benehmen mit der das Verfahren
ses bezeichneter Grund vorliegt.
führenden Staatsanwaltschaft und der für die Bewilligung
der Rechtshilfe zuständigen Stelle herzustellen. Enthal- Die Unterrichtung erfolgt in der Regel durch die sachlei-
ten die Informationen, die das nationale Mitglied von drit- tende Staatsanwaltschaft.
ten Stellen erhalten hat, Angaben zu deutschen Staats-
angehörigen oder berühren sie sonst wesentliche Belan- §7
ge der Bundesrepublik Deutschland, unterrichtet das
nationale Mitglied das Bundesministerium der Justiz Nationale Anlaufstellen
oder die von diesem nach Satz 1 bezeichnete öffentliche und Festlegung von Befugnissen
Stelle, bevor es seine Zustimmung nach Artikel 27 Abs. 2 (1) Für die Zwecke der Strafverfolgung kann das Bun-
Satz 1 des Eurojust-Beschlusses zur Übermittlung der desministerium der Justiz durch Rechtsverordnung mit
Informationen an Stellen im Sinne von Artikel 27 Abs. 1 Zustimmung des Bundesrates eine oder mehrere natio-
Buchstabe b und c des Eurojust-Beschlusses erteilt. nale Anlaufstellen im Sinne von Artikel 12 Abs. 1 des
Eurojust-Beschlusses benennen oder einrichten sowie
§5 die nähere Ausgestaltung der Zusammenarbeit dieser
Anlaufstellen mit Eurojust und den in § 3 Satz 2 genann-
Ersuchen des Kollegiums
ten öffentlichen Stellen regeln. Als Anlaufstellen können
(1) Beabsichtigt die ersuchte Stelle einem Ersuchen benannt werden der Generalbundesanwalt beim Bun-
des Kollegiums nach Artikel 7 Buchstabe a des Eurojust- desgerichtshof, die Staatsanwaltschaften bei den Ober-
Beschlusses nicht stattzugeben, ist das Bundesministe- landesgerichten oder sonstige deutsche Kontaktstellen
rium der Justiz oder eine von ihm allgemein oder für den des Europäischen Justiziellen Netzes, die gemäß der Ge-
Einzelfall bezeichnete öffentliche Stelle des Bundes zu meinsamen Maßnahme vom 29. Juni 1998 zur Einrich-
unterrichten. tung eines Europäischen Justiziellen Netzes (98/428/JI)
(ABl. EG Nr. L 191 S. 4) errichtet worden sind. Den Anlauf-
(2) Vor einer Ablehnung der Erledigung des Ersuchens
stellen kann die Zusammenführung und Weiterleitung
ist zunächst in Beratungen der ersuchten Stelle mit dem
von Informationen übertragen werden, die zur Erfüllung
nationalen Mitglied zu klären, ob dem Ersuchen auf ande-
der Eurojust nach dem Eurojust-Beschluss übertragenen
re Weise oder unter Bedingungen stattgegeben werden
Aufgaben zwischen den für die Strafverfolgung zuständi-
kann. Nimmt die ersuchte Stelle Aufgaben der Strafver-
gen Gerichten, Staatsanwaltschaften, anderen Behör-
folgung wahr und handelt es sich hierbei nicht um ein
den, soweit diese Aufgaben der Strafverfolgung wahr-
Gericht oder eine Staatsanwaltschaft, führt im vorberei-
nehmen, oder sonstigen Justizbehörden und Eurojust
tenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss
übermittelt werden sollen. Zur Erfüllung der in Satz 3
des Verfahrens die zuständige Staatsanwaltschaft, im
bezeichneten Aufgaben kann den Anlaufstellen das
Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten
Recht eingeräumt werden, die Informationen in Arbeits-
Gerichts die Beratungen nach Satz 1. Führen die Bera-
dateien zu verwenden. Dem Schutz personenbezogener
tungen zu keiner Einigung, ist das Bundesministerium der
Daten ist angemessen Rechnung zu tragen.
Justiz oder die von ihm bezeichnete öffentliche Stelle an
den Beratungen zu beteiligen. Handelt es sich bei der (2) Soweit Festlegungen nach Artikel 9 Abs. 3 des
ersuchten Stelle um ein Gericht oder eine Justizbehörde Eurojust-Beschlusses ohne Gesetz oder Verordnung
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ergehen können, trifft das Bundesministerium der Justiz oder Verwendung von Daten durch Eurojust herrührt,
diese im Einvernehmen mit den Ländern. sind vor den Gerichten des Sitzstaats zu erheben.
§8 § 11
Auskunft, Berichtigung, Zusammenarbeit mit OLAF
Sperrung und Löschung
Für die Zwecke der Entgegennahme und Übermittlung
(1) Soweit Ansprüche von Betroffenen nach Artikel 19 von Informationen zwischen Eurojust und dem Europäi-
Abs. 1 und Artikel 20 Abs. 1 des Eurojust-Beschlusses in schen Amt für Betrugsbekämpfung ist das nationale Mit-
der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht wer- glied zuständige deutsche Behörde im Sinne der Verord-
den, ist der entsprechende Antrag beim Bundesministeri- nungen (EG) Nr. 1073/1999 und (Euratom) Nr. 1074/1999
um der Justiz einzureichen. Er wird an Eurojust weiterge- des Rates über die Untersuchungen des Europäischen
leitet. Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 25. Mai 1999
(2) Für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Aus- (ABl. EG Nr. L 136 S. 1 und S. 8).
kunft gilt § 19 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 7 des Bundes-
datenschutzgesetzes entsprechend. Satz 1 findet keine § 12
Anwendung, soweit eine Behörde eines anderen Mit-
gliedstaats das ihr in Artikel 19 Abs. 3 Satz 2 des Euro- Tätigwerden
just-Beschlusses eingeräumte Recht ausübt. Für die Gel- des nationalen Mitglieds nach
tendmachung eines Anspruchs auf Berichtigung, Sper- Artikel 27 Abs. 6 des Eurojust-Beschlusses
rung oder Löschung gilt § 20 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 des (1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten nach
Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. Artikel 27 Abs. 6 des Eurojust-Beschlusses ist nur mit
vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der
§9 Justiz oder einer von ihm allgemein oder für den Einzelfall
bezeichneten öffentlichen Stelle des Bundes zulässig.
Gemeinsame Kontrollinstanz
Die Zustimmung bedarf des Einvernehmens mit dem
(1) Das deutsche Mitglied der gemeinsamen Kontrollin- Bundesministerium des Innern. Das nationale Mitglied
stanz wird vom Bundesministerium der Justiz im Beneh- kann von der Einholung einer Zustimmung nach Satz 1
men mit den Landesjustizverwaltungen benannt. Die zu absehen, soweit durch die Einholung die rechtzeitige
benennende Person muss die Befähigung zum Richteramt Durchführung der in Artikel 27 Abs. 6 Satz 1 des Eurojust-
nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen. Das deut- Beschlusses bezeichneten Maßnahmen gefährdet
sche Mitglied der gemeinsamen Kontrollinstanz ist in der würde. In diesem Falle sind die in den Sätzen 1 und 2
Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz bezeichneten Stellen unverzüglich von der Übermittlung
unterworfen. Es untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nachträglich zu unterrichten.
nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.
(2) Die Verantwortung nach Artikel 27 Abs. 6 Satz 2
(2) Die Amtszeit des deutschen Mitglieds der gemein- des Eurojust-Beschlusses trägt für das nationale Mitglied
samen Kontrollinstanz beträgt mindestens drei Jahre, die Bundesrepublik Deutschland.
gerechnet vom Tag der Benennung. Eine Wiederbenen-
nung ist zulässig. Eine Abberufung vor dem in Satz 1 (3) Das nationale Mitglied holt vor der Übermittlung die
genannten Zeitraum gegen den Willen des Mitglieds Zustimmung der öffentlichen Stelle ein, die die Daten
ist nur durch Entscheidung eines Gerichts möglich. Die dem nationalen Mitglied übermittelt hat. Absatz 1 Satz 3
§§ 21, 24 Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 3 mit der Maßgabe, und 4 sowie § 4 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend.
dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das (4) Die Übermittlung personenbezogener Daten unter-
Bundesministerium der Justiz gestellt wird, und § 24 bleibt, wenn schutzwürdige Interessen des Betroffenen
Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entspre- ersichtlich überwiegen.
chend. Örtlich zuständig ist das für den Sitz der Bundes-
regierung zuständige Oberverwaltungsgericht. (5) Unbeschadet der Aufzeichnungspflicht nach Arti-
kel 27 Abs. 6 Satz 3 des Eurojust-Beschlusses hat das
(3) Die in Ausübung des Amtes als deutsches Mitglied nationale Mitglied die nach Artikel 27 Abs. 6 Satz 4 des
der gemeinsamen Kontrollinstanz entstehenden Kosten Eurojust-Beschlusses erforderliche Zusage des Empfän-
werden, soweit sie nicht von Eurojust übernommen wer- gers in geeigneter Weise zu dokumentieren.
den, vom Bund getragen.
§ 13
§ 10
Anwendung des Eurojust-Beschlusses
Schadenersatz wegen
unzulässiger oder unrichtiger Der Eurojust-Beschluss findet mit dem Inkrafttreten
Datenerhebung oder -verwendung dieses Gesetzes uneingeschränkte Anwendung.
Die Verpflichtung zum Schadenersatz wegen unzuläs-
siger oder unrichtiger Erhebung oder Verwendung von § 14
Daten durch Eurojust richtet sich nach dem Recht des
Inkrafttreten
Mitgliedstaats, in dem Eurojust seinen Sitz hat (Sitzstaat).
Klagen gegen Eurojust wegen Ersatzes des Schadens, Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
der aus einer unzulässigen oder unrichtigen Erhebung Kraft.
906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2004
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Mai 2004
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2004 907
Verordnung
zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektionen
Chemnitz, Cottbus, Hamburg, Hannover, Karlsruhe, Koblenz, Köln und Nürnberg
Vom 22. April 2004
Auf Grund des § 8 Abs. 3 Satz 1, 2, 4 und 5 des Finanzverwaltungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427),
von denen § 8 Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe c Doppel-
buchstabe aa bis cc des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3714)
geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im
Benehmen mit den für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landes-
behörden der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hamburg,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen:
§1
Die Leitungsaufgaben der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Ober-
finanzdirektionen Chemnitz, Cottbus, Hamburg, Hannover, Karlsruhe, Koblenz,
Köln und Nürnberg im Sinne von § 8 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes zur
Durchführung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 der Hauptzoll-
amtszuständigkeitsverordnung) nach den §§ 107 und 112 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch, den §§ 304, 306 und 405 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 13 des
Altersteilzeitgesetzes, den §§ 1 und 6 des Gesetzes zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit und § 16 des Arbeitnehmer-Überlassungsgesetzes werden auf
die Oberfinanzdirektion Köln übertragen.
§2
Die Oberfinanzdirektion Köln ist zugleich zuständige Behörde der Zollverwal-
tung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 4 des Arbeitnehmer-Entsende-
gesetzes.
§3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.
Berlin, den 22. April 2004
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2004
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik/
zur Mechanikerin für Reifen- und Vulkanisationstechnik*)
Vom 12. Mai 2004
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 §4
der Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt- Berufsfeldbreite Grundbildung
machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der
durch Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzes vom 24. Dezember Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, verordnet das eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebli-
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Ein- che Ausbildung nach dieser Ausbildungsverordnung und
vernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landes-
Forschung: rechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungs-
jahr erfolgen.
§1
§5
Staatliche
Anerkennung des Ausbildungsberufes Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
Der Ausbildungsberuf Mechaniker für Reifen- und Vul-
tens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
kanisationstechnik/Mechanikerin für Reifen- und Vulkani-
sationstechnik wird gemäß § 25 der Handwerksordnung 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 41 der Anlage A 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
§2 4. Umweltschutz,
Ausbildungsdauer 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie
Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Im dritten Aus-
bildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen 6. Qualitätsmanagement,
1. Reifen- und Fahrwerktechnik 7. Messen und Prüfen an Systemen,
2. Vulkanisationstechnik 8. Betriebliche und technische Kommunikation,
gewählt werden. 9. Kommunikation mit internen und externen Kunden,
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan- 10. Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Be- 11. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und
rufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung Systemen sowie von Betriebseinrichtungen,
gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes 12. Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bau-
Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die teilen, Baugruppen und Systemen,
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
13. Prüfen und Eingrenzen von Schäden und Störungen
sowie Bestimmen der Ursachen,
§3
14. Fügen,
Zielsetzung der Berufsausbildung
15. Manuelles und maschinelles Be- und Verarbeiten von
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Werk- und Hilfsstoffen,
Kenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäfts-
prozesse vermittelt werden. Sie sollen so vermittelt wer- 16. Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Gerä-
den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer quali- ten, Maschinen und Anlagen,
fizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 17. Reparieren von Schläuchen und Reifenlaufflächen.
des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbe-
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-
sondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrol-
richtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten
lieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzu-
und Kenntnisse:
sammenhang einschließt. Diese in Satz 2 beschriebene
Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9, 10 1. in der Fachrichtung Reifen- und Fahrwerktechnik:
und 11 nachzuweisen. a) Warten und Instandsetzen von Fahrwerken, Bau-
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
gruppen und Systemen,
§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit b) Instandhalten von Reifen und Rädern,
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehr- c) Verändern der Fahrdynamik,
plan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger ver-
öffentlicht. d) Verkaufen von Produkten;
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2. in der Fachrichtung Vulkanisationstechnik: Dabei sollen die Prüflinge zeigen, dass sie Arbeitsabläufe
a) Instandsetzen von Reifen und Schläuchen, planen, Arbeitsmittel festlegen, Messungen durchführen,
Schäden und Reparaturen beurteilen, technische Unter-
b) Erneuern von Reifen, lagen nutzen sowie Instandhaltungsabläufe, insbesonde-
c) Warten und Instandsetzen von Fördergurten, re den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation,
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Umweltschutz,
d) Herstellen und Instandsetzen von Gummiausklei- Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie Wirtschaftlich-
dungen und -belägen. keit, berücksichtigen können. Durch das Fachgespräch
sollen die Prüflinge zeigen, dass sie fachbezogene Pro-
§6 bleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeits-
Ausbildungsrahmenplan aufgaben wesentlichen fachlichen Hintergründe auf-
zeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen unter der Arbeitsaufgaben begründen können.
Berücksichtigung der in der Anlage enthaltenen Anlei-
tung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufs-
ausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. § 10
Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Gesellenprüfung in der
sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhal- Fachrichtung Reifen- und Fahrwerktechnik
tes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der
Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
§7 soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Ausbildungsplan (2) Die Prüflinge sollen im Prüfungsteil A in insgesamt
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des höchstens acht Stunden drei praktische Arbeitsaufgaben
Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen aus unterschiedlichen Bereichen, die Kundenaufträgen
Ausbildungsplan zu erstellen. entsprechen, bearbeiten und dokumentieren sowie
während dieser Zeit in insgesamt höchstens 15 Minuten
§8 hierüber ein Fachgespräch führen. Als Bereiche kommen
insbesondere in Betracht:
Berichtsheft
1. Feststellen von Fehlern, Störungen und deren Ursa-
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form chen sowie Beurteilen der Ergebnisse einschließlich
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Ge-
Anfertigen eines Mess- und Prüfprotokolls an zwei
legenheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus-
der folgenden Baugruppen: Fahrwerk, Bremse, Rad-
bildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das
Reifen-System, Abgas- oder Klimaanlage;
Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
2. Instandsetzen einer der folgenden Baugruppen:
§9 Fahrwerk, Bremse, Rad-Reifen-System, Abgas- oder
Klimaanlage;
Zwischenprüfung
3. Verändern der Fahrdynamik durch Aus- und Um-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine rüsten mit Anbauteilen und Zusatzeinrichtungen;
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende Erstellen der Dokumentation.
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Die Durchführung der Arbeitsaufgaben wird mit praxis-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der bezogenen Unterlagen dokumentiert. Durch die Durch-
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte führung der Arbeitsaufgaben und deren Dokumentation
Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und sollen die Prüflinge zeigen, dass sie Arbeitsabläufe und
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ent- Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher, techni-
sprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehr- scher, organisatorischer, zeitlicher und qualitätssichern-
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. der Vorgaben selbständig planen und umsetzen, Infor-
(3) Die Prüflinge sollen in insgesamt höchstens sieben mationssysteme nutzen, Fahrzeuge und Systeme be-
Stunden zwei Arbeitsaufgaben aus unterschiedlichen dienen sowie Protokolle anfertigen können. Durch das
Bereichen, die Kundenaufträgen entsprechen, durch- Fachgespräch sollen die Prüflinge zeigen, dass sie mit
führen sowie während dieser Zeit in insgesamt höchstens Kunden kommunizieren, fachbezogene Probleme und
zehn Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Inner- deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgaben
halb der Prüfungszeit sollen die Prüflinge in insgesamt relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die
höchstens drei Stunden schriftliche Aufgabenstellungen Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufga-
bearbeiten, die sich inhaltlich auf die Arbeitsaufgaben be- ben begründen können. Die Bearbeitung einschließlich
ziehen. Für die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere der Dokumentation ist mit 80 Prozent und das Fach-
in Betracht: gespräch mit 20 Prozent zu gewichten.
1. Reifen- und Felgensysteme eines Personenkraft- (3) Prüfungsteil B besteht aus den drei schriftlichen
wagens montieren, insbesondere Felgengröße und Prüfungsbereichen:
Reifengröße ermitteln, Auswuchtsystem bestimmen,
1. Instandhaltungstechnik,
Räder auswuchten und optimieren,
2. Funktionsanalyse,
2. Reparieren von Reifen einschließlich Reparatur-
annahme, Reparaturausführung und Endkontrolle. 3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2004
In den Prüfungsbereichen Instandhaltungstechnik sowie jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht
Funktionsanalyse sind insbesondere fachliche Probleme wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des Prüfungs-
mit verknüpften informationstechnischen, technologi- teils B müssen mindestens ausreichende Leistungen,
schen, instandhaltungstechnischen und mathemati- in dem weiteren Prüfungsbereich des Prüfungsteils B
schen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden
Lösungswege darzustellen. Dabei sollen die Prüflinge sein.
zeigen, dass sie die Sicherheits-, Gesundheits- und
Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen sowie § 11
technische Informationen nutzen und dem jeweiligen
System zuordnen können. Des Weiteren sollen die Prüf- Gesellenprüfung in der
linge zeigen, dass sie Problemanalysen durchführen, die Fachrichtung Vulkanisationstechnik
für die Instandhaltung erforderlichen Ersatzteile, Werk- (1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der
zeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
Regeln auswählen, Maßnahmen unter Berücksichtigung auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
betrieblicher Abläufe planen sowie Funktionspläne, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Datensammlungen und branchenbezogene Software
(2) Die Prüflinge sollen im Prüfungsteil A in insgesamt
nutzen und auswerten können.
höchstens acht Stunden zwei praktische Arbeitsaufga-
Im Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik kommt ins- ben aus unterschiedlichen Bereichen, die Kundenaufträ-
besondere in Betracht: Beschreiben der Funktion von gen entsprechen, bearbeiten und dokumentieren sowie
Fahrzeugsystemen und deren Zusammenwirken sowie während dieser Zeit in insgesamt höchstens 15 Minuten
Beschreiben der Vorgehensweise bei Instandhaltungs- hierüber ein Fachgespräch führen. Als Bereiche kommen
arbeiten. insbesondere in Betracht:
Im Prüfungsbereich Funktionsanalyse kommt insbeson- 1. Erneuern von Reifen im Heiß- oder Warmvulkanisati-
dere in Betracht: Beschreiben der Vorgehensweise bei onsverfahren einschließlich Prüfen und Klassifizieren,
der Ausführung von Arbeiten zum Untersuchen von Fahr- Auswählen des Werkstoffes und des Materials, Kon-
zeugen und deren Systemen, insbesondere Ermitteln von trollieren der Arbeitsergebnisse sowie Anfertigen einer
Fehlern, Störungen und deren Ursachen. Dokumentation und
Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kom- 2. Instandsetzen eines Nutzfahrzeugreifens einschließ-
men Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle bezie- lich Prüfen der Reparaturfähigkeit, Auswählen des
hen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Reparaturverfahrens und des Reparaturwerkstoffes
Betracht: Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftli- sowie Reparieren eines Schlauches, Einsetzen von
che Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt. Ventilen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse sowie
Anfertigen einer Dokumentation oder
(4) Im Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen
Höchstwerten auszugehen: 3. Instandsetzen von Fördergurten oder Gummiausklei-
dungen, Anfertigen einer Arbeitsplanung sowie eines
1. Prüfungsbereich Mess- und Prüfprotokolls.
Instandhaltungstechnik 150 Minuten,
Die Durchführung der Arbeitsaufgaben wird mit praxis-
2. Prüfungsbereich bezogenen Unterlagen dokumentiert. Durch die Durch-
Funktionsanalyse 150 Minuten, führung der Arbeitsaufgaben und deren Dokumentation
3. Prüfungsbereich sollen die Prüflinge zeigen, dass sie Arbeitsabläufe und
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher, techni-
scher, organisatorischer, zeitlicher und qualitätssichern-
(5) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungs- der Vorgaben selbständig planen und umsetzen, Infor-
bereiche wie folgt zu gewichten: mationssysteme nutzen, Fahrzeuge und Systeme be-
1. Prüfungsbereich dienen sowie Protokolle anfertigen können. Durch das
Instandhaltungstechnik 40 Prozent, Fachgespräch sollen die Prüflinge zeigen, dass sie mit
Kunden kommunizieren, fachbezogene Probleme und
2. Prüfungsbereich deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgaben
Funktionsanalyse 40 Prozent, relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die
3. Prüfungsbereich Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufga-
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent. ben begründen können. Die Bearbeitung einschließlich
der Dokumentation ist mit 80 Prozent und das Fach-
(6) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag der Prüflinge oder gespräch mit 20 Prozent zu gewichten.
nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen
Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu (3) Prüfungsteil B besteht aus den drei schriftlichen
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Prüfungsbereichen:
Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnis- 1. Instandhaltungstechnik,
se für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das
bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen 2. Erneuern von Reifen,
Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. 3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn In den Prüfungsbereichen Instandhaltungstechnik sowie
Erneuern von Reifen sind insbesondere fachliche Pro-
1. im Prüfungsteil A und
bleme mit verknüpften informationstechnischen, techno-
2. im Prüfungsteil B logischen, instandhaltungstechnischen und mathemati-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2004 911
schen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und (6) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag der Prüflinge oder
Lösungswege darzustellen. Dabei sollen die Prüflinge nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen
zeigen, dass sie die Sicherheits-, Gesundheits- und Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu
Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen sowie ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
technische Informationen nutzen und dem jeweiligen Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnis-
System zuordnen können. Des Weiteren sollen die Prüf- se für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das
linge zeigen, dass sie Problemanalysen durchführen, die bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen
für die Instandhaltung erforderlichen Ersatzteile, Werk- Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
zeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn
Regeln auswählen, Maßnahmen unter Berücksichtigung
betrieblicher Abläufe planen sowie Funktionspläne, 1. im Prüfungsteil A und
Datensammlungen und branchenbezogene Software 2. im Prüfungsteil B
nutzen und auswerten können.
jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht
Im Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik kommt ins- wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des Prüfungs-
besondere in Betracht: Beschreiben der Funktion von teils B müssen mindestens ausreichende Leistungen, in
Systemen und deren Zusammenwirken sowie Beschrei- dem weiteren Prüfungsbereich des Prüfungsteils B dür-
ben der Vorgehensweise bei Instandhaltungsarbeiten, fen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden
insbesondere bei der Fördergurtreparatur-, Reifenrepara- sein.
tur- oder Belegetechnik.
§ 12
Im Prüfungsbereich Erneuern von Reifen kommt insbe-
Übergangsregelung
sondere in Betracht: Beschreiben der Vorgehensweise
beim Anwenden von Karkassenprüfverfahren und bei der (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
Auswahl der Erneuerungsverfahren sowie Berechnen von treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
Rau- und Belegemaßen sowie Heizzeiten. Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschrif-
Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kom- ten dieser Verordnung.
men Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle bezie-
(2) Ist für die Ausbildung in den in § 12 Satz 2 genann-
hen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Be-
ten Ausbildungsberufen nach Landesrecht der Besuch
tracht: Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres vorgese-
Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
hen, sind die bisherigen Vorschriften bis zum 31. Juli
(4) Im Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen 2005 weiter anzuwenden.
Höchstwerten auszugehen: (3) Nach einem erfolgreichen Besuch eines schuli-
schen Berufsgrundbildungsjahres im Berufsfeld Metall-
1. Prüfungsbereich
technik, Schwerpunkt C: Kraftfahrzeugtechnik entspre-
Instandhaltungstechnik 150 Minuten,
chend der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Ver-
2. Prüfungsbereich ordnung vom 17. Juli 1978 (BGBl. I S. 1061), geändert
Erneuern von Reifen 150 Minuten, durch § 6 der Verordnung vom 10. März 1988 (BGBl. I
S. 229), sind auf bis zum 31. Juli 2005 beginnende
3. Prüfungsbereich Berufsausbildungsverhältnisse die bisherigen Vorschrif-
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. ten weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien
vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Ver-
(5) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfbereiche ordnung.
wie folgt zu gewichten:
1. Prüfungsbereich § 13
Instandhaltungstechnik 40 Prozent, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2. Prüfungsbereich Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
Erneuern von Reifen 40 Prozent, Gleichzeitig tritt die Vulkanisieur-Ausbildungsverordnung
vom 18. Februar 1981 (BGBl. I S. 237), geändert durch
3. Prüfungsbereich Artikel 3 der Verordnung vom 8. September 1992 (BGBl. I
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent. S. 1611), außer Kraft.
Berlin, den 12. Mai 2004
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2004
Anlage
(zu § 6)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik/
zur Mechanikerin für Reifen- und Vulkanisationstechnik
Abschnitt I: Berufliche Grundbildung
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
und Tarifrecht insbesondere Abschluss, Dauer und
(§ 5 Abs. 1 Nr. 1) Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus
dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fort-
bildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages
nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Tarif-
verträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
des Ausbildungsbetriebes Betriebes erläutern
(§ 5 Abs. 1 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betrie-
bes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz
und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Beschäftigten zu Wirtschafts-
organisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise
der betriebsverfassungs- oder personal-
vertretungsrechtlichen Organe des
ausbildenden Betriebes beschreiben während der
e) Grundlagen der Existenzgründung und gesamten
der Betriebsführung unterscheiden Ausbildung zu
vermitteln
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesund-
schutz bei der Arbeit heit am Arbeitsplatz feststellen und
(§ 5 Abs. 1 Nr. 3) Maßnahmen zu ihrer Vermeidung
ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen
beschreiben sowie erste Maßnahmen
einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brand-
schutzes anwenden, Verhaltensweisen
bei Bränden beschreiben und Maß-
nahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umwelt-
(§ 5 Abs. 1 Nr. 4) belastungen im beruflichen Einwirkungs-
bereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den
Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag
zum Umweltschutz an Beispielen erklären
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2004 913
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende
Regelungen des Umweltschutzes
anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen
und umweltschonenden Energie-
und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien
einer umweltschonenden Entsorgung
zuführen
5 Planen und Vorbereiten von a) Arbeitsschritte und -abläufe nach
Arbeitsabläufen sowie Kontrol- funktionalen, organisatorischen, techni-
lieren und Bewerten von Arbeits- schen, wirtschaftlichen Kriterien planen
ergebnissen und festlegen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 5)
b) Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe
ermitteln
c) Teilebedarf, Material, Werkzeuge und
Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern,
bereitstellen und dokumentieren 4
d) Zeitbedarf ermitteln
e) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des
Arbeitsauftrages vorbereiten
f) Arbeitsergebnisse durch Soll-/Ist-
wertvergleiche kontrollieren, bewerten,
dokumentieren und Maßnahmen zur
Verbesserung der Arbeitsergebnisse
vorschlagen
6 Qualitätsmanagement a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforde-
(§ 5 Abs. 1 Nr. 6) rungsbezogen anwenden
b) Ursachen von Fehlern und Qualitäts-
mängeln systematisch suchen, zur
4
Beseitigung beitragen, Arbeiten doku-
mentieren
c) Qualitätsmanagementsystem des Betrie-
bes anwenden
7 Messen und Prüfen a) Verfahren und Messgeräte auswählen,
an Systemen Messfehler abschätzen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 7)
b) elektrische Verbindungen, Leitungen und
Leitungsanschlüsse auf mechanische
Schäden sichtprüfen
c) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen
und Sicherungen prüfen
d) Messzeuge zum Messen und Prüfen von 5
Längen, Winkeln und Flächen auswählen
und handhaben
e) Längen, insbesondere mit Messschie-
bern, Messschrauben und Messuhren
messen, Einhaltung von Toleranzen und
Passungen prüfen
914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2004
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
f) physikalische Größen, insbesondere Drü-
cke und Temperaturen messen, prüfen
und Prüfungsergebnisse dokumentieren
8 Betriebliche und technische a) Bedeutung der Information, Kommunika-
Kommunikation tion und Dokumentation für den wirt-
(§ 5 Abs. 1 Nr. 8) schaftlichen Betriebsablauf beurteilen
und zur Vermeidung von Störungen bei-
tragen
b) betriebliches Informationssystem zum
Bearbeiten von Arbeitsaufträgen anwen-
den und zur Beschaffung von techni-
schen Unterlagen und Informationen nut-
zen
c) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbei-
tern und in der Gruppe situationsgerecht
führen, Sachverhalte darstellen sowie
deutsche und englische Fachausdrücke
anwenden
d) Kommunikation mit vorausgehenden und
nachfolgenden Funktionsbereichen
sicherstellen
e) Datenträger handhaben und Datenschutz
8
beachten, digitale und analoge Mess-
und Prüfdaten lesen
f) Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Bau-
gruppen identifizieren
g) Zeichnungen lesen und anwenden
h) Instandsetzungs-, Montage-, Inbetrieb-
nahme- und Betriebsanleitungen, Katalo-
ge, Tabellen sowie Diagramme lesen und
anwenden
i) Schaltpläne, Anschlusspläne, Anord-
nungspläne und Funktionspläne lesen
und anwenden
k) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer
und hydraulischer Steuerungen und
Kraftübertragungen lesen und beachten
l) Vorschriften und Richtlinien für die Ver-
kehrssicherheit sowie für das Verhalten
im Straßenverkehr anwenden
9 Kommunikation mit internen und a) Kundenwünsche und Informationen ent-
externen Kunden gegennehmen, im Betrieb weiterleiten
(§ 5 Abs. 1 Nr. 9) und nach Vorgabe berücksichtigen
b) Vorgaben für das Informieren über
Instandhaltungsarbeiten beachten
3
c) Vorgaben für das Informieren hinsichtlich
der Bedienung des Zubehörs und der
Zusatzeinrichtungen beachten, auf
Sicherheitsregeln und Vorschriften hin-
weisen
10 Bedienen von Fahrzeugen und a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit
Systemen und zur Bedienung beachten und anwen-
(§ 5 Abs. 1 Nr. 10) den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2004 915
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
b) Bedienungsanleitungen lesen, anwenden
und erklären
c) Bedienelemente von Fahrzeugen, insbe-
sondere im Hinblick auf Räder, Reifen 3
und Fahrwerk anwenden
d) Bedienelemente von Systemen anwen-
den, insbesondere von Anlagen, Maschi-
nen oder Geräten der Fahrzeug- und Vul-
kanisationstechnik
11 Warten, Prüfen und Einstellen a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie
von Fahrzeugen und Systemen Herstellerrichtlinien beim Transport und
sowie von Betriebseinrichtungen beim Heben von Hand anwenden
(§ 5 Abs. 1 Nr. 11)
b) Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme
bewegen, abstellen, anheben, abstützen
und sichern
c) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durch-
führen, insbesondere Betriebsflüssigkei-
ten kontrollieren, nachfüllen, wechseln
und zur Entsorgung beitragen, Arbeits-
schritte dokumentieren
d) mechanische und elektrische Bauteile,
Baugruppen und Systeme auf Verschleiß,
Beschädigungen, Dichtheit, Lageabwei-
chungen und Funktionsfähigkeit prüfen, 9
Arbeiten dokumentieren
e) hydraulische, pneumatische und elektri-
sche Leitungen, Anschlüsse und mecha-
nische Verbindungen prüfen und Prüfer-
gebnisse dokumentieren
f) Drücke an pneumatischen und hydrauli-
schen Systemen messen und einstellen
g) Werterhaltung beim Umgang mit Fahr-
zeugen und Betriebseinrichtungen
berücksichtigen
h) Reifen und Räder im Hinblick auf Bauar-
ten, Normen und Bezeichnungen sowie
nach äußerem Erscheinungsbild prüfen
12 Montieren, Demontieren und a) Bauteile, Baugruppen und Systeme, ins-
Instandsetzen von Bauteilen, besondere Räder, Reifen und Fahrwerk,
Baugruppen und Systemen außer Betrieb nehmen, demontieren, zer-
(§ 5 Abs. 1 Nr. 12) legen, auf Wiederverwertbarkeit prüfen,
kennzeichnen und systematisch ablegen
b) demontierte Bauteile und Baugruppen
Systemen zuordnen und auf Vollständig-
keit prüfen
c) Bauteile und Baugruppen säubern, reini-
gen, konservieren und lagern
d) Fügen, insbesondere Schraubverbindun-
gen unter Beachtung der Teilefolge und
des Drehmomentes herstellen
916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2004
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
e) Bauteile, Baugruppen und Systeme, ins-
besondere Räder, Reifen und Fahrwerk,
montieren, in Betrieb nehmen sowie auf
Funktion und Formgenauigkeit prüfen
f) Oberflächen für den Korrosionsschutz
vorbereiten, Korrosionsschutz ergänzen
und erneuern 16
g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prü-
fen, Lageabweichungen messen
h) Bezugslinien, Bohrungsmitten und
Umrisse unter Berücksichtigung der
Werkstoffeigenschaften anreißen und
körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen
und umformen
i) Kennwerte von handgeführten und orts-
festen Maschinen einstellen
k) Werkstücke und Bauteile unter Beach-
tung der Werkstoffeigenschaften bohren
und senken, Innen- und Außengewinde
herstellen
l) Oberflächen von Gummiteilen durch
Rauen und Schleifen vorbereiten, Unter-
schiede der Vulkanisations- und Erneue-
rungsverfahren beachten
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung (2. Ausbildungsjahr)
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Planen und Vorbereiten von a) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung
Arbeitsabläufen sowie Kontrol- des Arbeitsauftrages, der Instandhal-
lieren und Bewerten von Arbeits- tungsvorgaben, Einbauanleitungen, der
ergebnissen personellen und technischen Gegeben-
(§ 5 Abs. 1 Nr. 5) heiten, planen, kontrollieren und beurtei-
len
b) Schäden an angrenzenden Bauteilen und 3
Baugruppen feststellen, protokollieren
und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ein-
leiten
c) Zeit-, Teile- und Materialbedarf sowie
Betriebs- und Hilfsstoffe für den Arbeits-
auftrag festlegen
d) Aufgaben im Team planen und bearbeiten,
Ergebnisse abstimmen und auswerten
e) Arbeitsergebnisse überprüfen, beurteilen 3
und protokollieren
f) Verkehrs- und Betriebssicherheit kontrol-
lieren und dokumentieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2004 917
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
2 Qualitätsmanagement a) Richtlinien zur Sicherung der Produkt-
(§ 5 Abs. 1 Nr. 6) und Arbeitsqualität beachten
b) Prüf- und Wartungsfristen von Betriebs- 2
und Prüfmitteln beachten und Maßnah-
men einleiten
c) Verfahren für Rückrufaktionen oder Nach-
besserungen beachten
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von
Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbe- 2
reich beitragen
e) Dokumentation zur Übergabe von Fahr-
zeugen zusammenstellen
3 Prüfen und Eingrenzen von a) Schäden und Störungen unter Beachtung
Schäden und Störungen sowie von Kundenangaben systematisch ein-
Bestimmen der Ursachen grenzen, feststellen und protokollieren,
(§ 5 Abs. 1 Nr. 13) Möglichkeiten zur Behebung darstellen 3
und beurteilen
b) Bauteile und Baugruppen auf Verschleiß
und Dichtheit prüfen
c) Leitungen und Leitungsanschlüsse auf
Schäden prüfen, Schäden beurteilen
d) physikalische Größen, insbesondere Win-
kel, Drücke und Temperaturen, prüfen 3
und beurteilen
e) Prüf- und Diagnosegeräte auswählen und
anwenden, Messwerte beurteilen
4 Betriebliche und technische a) technische Informationen vermitteln, prä-
Kommunikation sentieren und dokumentieren
(§ 5 Abs. 1 Nr. 8) b) Gesetze und Vorschriften, insbesondere 3
des Straßenverkehrs- und Haftungs-
rechts, auftragsbezogen beachten
c) Kommunikations- und Informationssyste-
me, insbesondere zur Erstellung von
Arbeitsnachweisen, nutzen 3
d) Bedeutung deutscher und englischer
Fachausdrücke erklären
5 Kommunikation mit internen und a) Maßnahmen zur Umsetzung von Kun-
externen Kunden denwünschen einleiten
(§ 5 Abs. 1 Nr. 9) 3
b) Kunden auf Mängel und Instandhaltungs-
bedarf hinweisen
c) Störungs- und Schadensanalyse durch
eingrenzende Kundenbefragung durch-
führen
d) Kunden in die Bedienung von Zubehör
und Zusatzeinrichtungen unter Beach-
tung der Bedienungsanleitung einweisen
e) Kunden hinsichtlich technischer und wirt-
schaftlicher Durchführbarkeit von 7
Instandsetzungen beraten
918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2004
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
f) Auswirkungen von Information, Kommu-
nikation und Kooperation auf Betriebskli-
ma, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg
beachten
g) Reklamationen entgegennehmen und
unter kundenspezifischen und betriebli-
chen Gesichtspunkten bearbeiten
6 Fügen a) Fügetechnik auswählen; Fahrzeugbautei-
(§ 5 Abs. 1 Nr. 14) le fügen, insbesondere durch Schraub-,
Kleb-, Press-, Klemm- und Steckverbin-
dungen 2
b) Reihenfolge, Form- und Kraftschluss
sowie Sicherung beachten
7 Manuelles und maschinelles a) Kennwerte von handgeführten und orts-
Be- und Verarbeiten von festen Maschinen unter Berücksichtigung
Werk- und Hilfsstoffen von Werk- und Hilfsstoffen bestimmen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 15) und einstellen
b) Werkzeuge und Maschinen unter Berück-
sichtigung der Werkstücke, der Verfahren 3
sowie der Werk- und Hilfsstoffe auswäh-
len und einrichten
c) Werkstücke und Bauteile unter Berück-
sichtigung von Werkstoffeigenschaften
manuell und mit Maschinen bearbeiten
d) Flächen und Formen an Werkstücken und
Bauteilen der Reifenmechanik und Vulkani-
sationstechnik aus Eisen, Nichteisenmetal-
len, Kunststoffen und Gummi bearbeiten
4
e) Gummibauteile für verschiedene Anwen-
dungsgebiete vulkanisieren
f) Werk- und Hilfsstoffe unter Beachtung
ihrer Eigenschaften lagern
8 Bedienen und Instandhalten von a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anla-
Werkzeugen, Geräten, gen, der Reifenservice- und Vulkanisati-
Maschinen und Anlagen onseinrichtungen auswählen und einrich-
(§ 5 Abs. 1 Nr. 16) ten 2
b) Funktionskontrollen durchführen und
Störungen beseitigen
c) Mess- und Prüfgeräte auswählen, hand-
haben und instand halten
4
d) Werkzeuge instand halten
e) Geräte, Maschinen und Anlagen warten
9 Reparieren von Schläuchen und a) Reparaturfähigkeit von Rädern, Reifen
Reifenlaufflächen und Schläuchen unter Berücksichtigung
(§ 5 Abs. 1 Nr. 17) der Normen und des äußeren Erschei-
nungsbildes prüfen und beurteilen
b) Reparaturmethode unter Berücksichti-
gung gesetzlicher Vorschriften auswäh- 5
len, Reparaturarbeiten durchführen,
Ergebnisse kontrollieren und dokumen-
tieren
c) montierte Räder und Reifen auswuchten
und anbauen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2004 919
Abschnitt III: Berufliche Fachbildung in Fachrichtungen (3. Ausbildungsjahr)
A. Fachrichtung Reifen- und Fahrwerktechnik
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Warten und Instandsetzen von a) Schäden und Störungen am Fahrwerk
Fahrwerken, Baugruppen und durch Radaufhängung, Rad- und Gummi-
Systemen lager, Federung und Dämpfung, Radposi-
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) tion und Radstellung feststellen und
beurteilen sowie Lenkung und Bremsen
prüfen und beurteilen
b) Instandhalten von Fahrwerken unter
Berücksichtigung von Herstellerangaben
durchführen und die Ergebnisse doku-
mentieren 16
c) Bauteile und Baugruppen, insbesondere
Klimaanlagen und Abgasanlagen, unter
Berücksichtigung von Montageanleitun-
gen und gesetzlichen Auflagen prüfen,
demontieren, austauschen und montie-
ren
d) Betriebseinrichtungen pflegen und war-
ten
2 Instandhalten von a) Reifen und Räder unter Berücksichtigung
Reifen und Rädern von Einsatzzweck, Fahrzeugart und
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) äußerem Erscheinungsbild auf Fehler und
Schäden prüfen und bewerten
b) Reifen auswählen
c) Reifenluftdruckkontrollsysteme einbau-
en, prüfen und einstellen, Arbeiten doku-
mentieren 16
d) Laufflächen von Reifen nach Angaben
des Materialherstellers instand setzen
e) Reifen unter Berücksichtigung rechtlicher
Regelungen nachschneiden und Arbeiten
dokumentieren
f) Reifen und Räder von Zweirädern ein-
und ausbauen
3 Verändern der Fahrdynamik a) Fahrzeuge auf Sonderräder und -reifen
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) umrüsten
b) Fahrwerke durch Änderung von Kompo-
nenten nach Kundenwünschen optimie- 8
ren
c) Fahrzeugoptik durch Anbauteile ändern
4 Verkaufen von a) Kundenbedarf ermitteln
Produkten b) Kunden bezüglich der technischen
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d) Machbarkeit ihrer Wünsche unter
Berücksichtigung von technischen
Regeln, Normen und Vorschriften infor-
mieren und beraten 12
c) Teilebeschaffungen nach Kundenauftrag
vorbereiten
d) Warenannahme, Warenlagerung und
Warenbereitstellung durchführen
920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2004
B. Fachrichtung Vulkanisationstechnik
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Instandsetzen von Reifen und a) Reifen unter Berücksichtigung von
Schläuchen Dimensionierung, Aufbau, Einsatz, Fahr-
(§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) zeugart und Belastung prüfen und beur-
teilen, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung
ergreifen
b) Reifenluftdruckkontrollsysteme prüfen
und anpassen
c) Reifen unter Berücksichtigung rechtlicher
Regelungen nachschneiden und Arbeiten
dokumentieren
d) Schäden an Reifen auf Reparaturfähigkeit 16
prüfen, Reparaturverfahren auswählen,
Reparaturwerkstoffe unter Berücksichti-
gung von Gummimischungen auswählen
und einsetzen
e) Instandsetzungen durchführen, Ergebnis-
se kontrollieren und dokumentieren
f) Klassifizierungen durchführen und doku-
mentieren
g) Ventile an Schläuchen ersetzen
2 Erneuern von Reifen a) Reifen auf Erneuerungsfähigkeit prüfen
(§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) und beurteilen, Erneuerungsverfahren
auswählen, Reifen klassifizieren und
Ergebnisse dokumentieren
b) Werkstoffe unter Berücksichtigung von
formlosen und formgebenden Verfahren
auswählen, Erneuerungsverfahren
anwenden, Ergebnisse kontrollieren und 20
dokumentieren
c) Betriebseinrichtungen, insbesondere
Autoklaven, Heizpressen und Heizformen
sowie Rau- und Belegmaschinen, warten
d) Betriebs- und Wertstoffe trennen und der
Wiederverwertung zuführen
3 Warten und Instandsetzen von a) Fördergurte und Förderbandanlagen
Fördergurten unter Berücksichtigung von Aufbau,
(§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) Funktion und Einsatz prüfen
b) Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten
mit verschiedenen Verfahren durchfüh-
8
ren, Ergebnisse kontrollieren und doku-
mentieren
c) Endlosverbindungen mit verschiedenen
Verfahren herstellen, Ergebnisse kontrol-
lieren und dokumentieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2004 921
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
4 Herstellen und Instandsetzen a) Beschaffenheit von Oberflächen prüfen
von Gummiauskleidungen und beurteilen
und -belägen b) Oberflächen für Gummiauskleidungen
(§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d)
und -beläge unter Berücksichtigung des
Werkstoffes oder des Verbundstoffes vor-
bereiten
c) Gummiauskleidungen und -beläge her- 8
stellen, Ergebnisse kontrollieren und
dokumentieren
d) Oberflächen von Gummiauskleidungen
und -belägen prüfen, Reparaturverfahren
auswählen sowie Wartungs- und Instand-
setzungsarbeiten durchführen und doku-
mentieren
922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2004
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Gestalter für visuelles Marketing/zur Gestalterin für visuelles Marketing*)
Vom 12. Mai 2004
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 2.2 Teamarbeit und Kooperation,
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969
2.3 Kundenorientierte Kommunikation,
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) 2.4 Informations- und Kommunikationssysteme,
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium 2.5 Qualitätssicherung,
für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Bildung und Forschung: 2.6 Anwenden von Englisch bei Fachaufgaben;
3. Grundlagen des visuellen Marketings:
§1
3.1 Visuelle Verkaufsförderung als Instrument der Unter-
Staatliche nehmenspolitik,
Anerkennung des Ausbildungsberufes
3.2 Präsentation von Waren, Produkten und Dienstleis-
Der Ausbildungsberuf Gestalter für visuelles Marke- tungen,
ting/Gestalterin für visuelles Marketing wird staatlich
anerkannt. 3.3 Visuelle Verkaufsförderung und Werbung;
4. Werkstoffe, Werkzeuge und Geräte;
§2 5. IT-Anwendungen;
Ausbildungsdauer 6. Projekte des visuellen Marketings:
Die Ausbildung dauert drei Jahre. 6.1 Entwurf und Planung,
6.2 Umsetzung;
§3
7. Steuerung von Projekten visuellen Marketings:
Zielsetzung der Berufsausbildung
7.1 Beschaffung,
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszu- 7.2 Kalkulation,
bildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
7.3 Erfolgskontrolle,
Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
gesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständi- 7.4 Kaufmännische Steuerung und Kontrolle.
ges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §5
§§ 8 und 9 nachzuweisen.
Ausbildungsrahmenplan
§4 Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur
Ausbildungsberufsbild
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sach-
1. Der Ausbildungsbetrieb: liche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes
ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, sonderheiten die Abweichung erfordern.
1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grund-
lagen, §6
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Ausbildungsplan
1.4 Umweltschutz; Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des
2. Arbeitsorganisation, Kommunikation und Koopera- Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen
tion: Ausbildungsplan zu erstellen.
2.1 Arbeitsorganisation und Arbeitsplanung,
§7
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Berichtsheft
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundes- eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-
anzeiger veröffentlicht. genheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbil-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2004 923
dungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Be- Die Konzeption soll mit 30 Prozent, das Ergebnis der
richtsheft regelmäßig durchzusehen. Durchführung mit 60 Prozent, die Präsentation und das
Fachgespräch mit 10 Prozent gewichtet werden.
§8 (4) Die schriftliche Prüfung besteht aus den Prüfungs-
Zwischenprüfung bereichen:
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine 1. Visuelle Verkaufsförderung,
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des 2. Projektplanung und -steuerung,
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den
Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführ- Im Prüfungsbereich Visuelle Verkaufsförderung soll der
ten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs- Prüfling in höchstens 120 Minuten praxisbezogene Auf-
schulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu gaben oder Fälle insbesondere aus den Gebieten:
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil- a) Präsentation und Platzierung von Waren, Produkten
dung wesentlich ist. und Dienstleistungen,
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich in höchstens b) Einsatz von Werbe- und Gestaltungsmitteln,
180 Minuten durchzuführen. Der Prüfling soll grundlegen-
c) Be- und Verarbeitungstechniken
de praxisbezogene Aufgaben der visuellen Verkaufsför-
derung bearbeiten und dabei insbesondere eine Gestal- bearbeiten und dabei zeigen, dass er Objekte visueller
tungsidee entwickeln und begründen. Dabei soll der Verkaufsförderung erstellen, präsentieren und platzieren
Prüfling zeigen, dass er Skizzen erstellen und nutzen, sowie Konzeptionen entwickeln, begründen und umset-
Arbeitsabläufe planen und dokumentieren, Arbeitsmittel zen kann.
festlegen sowie Anforderungen der Arbeitssicherheit und Im Prüfungsbereich Projektplanung und -steuerung soll
des Umweltschutzes berücksichtigen kann. der Prüfling in höchstens 90 Minuten praxisbezogene
Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den Gebieten:
§9
a) Projektplanung und -umsetzung,
Abschlussprüfung
b) Kalkulation von Projekten und Objekten,
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der
c) Erfolgskontrolle
Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, bearbeiten und dabei zeigen, dass er Arbeitsabläufe
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. unter Beachtung von technischen und wirtschaftlichen
Vorgaben planen, gestalten und bewerten sowie Instru-
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungs-
mente der Erfolgsfeststellung einsetzen kann.
bereichen:
Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll
1. Praktische Arbeitsaufgabe,
der Prüfling in höchstens 60 Minuten praxisbezogene
2. Visuelle Verkaufsförderung, Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass
3. Projektplanung und -steuerung, er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge
der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. kann.
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Praktische (5) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleis-
Arbeitsaufgabe in insgesamt höchstens 21 Stunden eine tungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit „mangel-
Arbeitsaufgabe durchführen und dokumentieren; während haft“ und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen
dieser Zeit soll er in insgesamt höchstens fünf Stunden mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden, so ist
eine Konzeption entwickeln und in insgesamt höchstens auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prü-
30 Minuten diese präsentieren und ein Fachgespräch füh- fungsausschusses in einem der mit „mangelhaft“ bewer-
ren. Die Konzeption soll insbesondere Skizzen, Reinzeich- teten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch
nungen und Bereitstellungslisten beinhalten. Dem Prüfling eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergän-
werden zu Beginn der praktischen Prüfung zwei Arbeits- zen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Aus-
aufgaben zur Auswahl gestellt. Hierfür kommt insbeson- schlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling
dere die Entwicklung einer Gestaltungskonzeption sowie zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für
deren Umsetzung in Betracht. Durch die Umsetzung und diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schrift-
Dokumentation der Arbeitsaufgabe soll der Prüfling zei- lichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im
gen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftli- Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
cher, technischer und organisatorischer Vorgaben selb-
ständig und kundenorientiert planen und durchführen (6) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat das
kann. Dabei soll er zeigen, dass er Gestaltungsmittel an- Prüfungsergebnis des Prüfungsbereichs Praktische
wenden, Waren, Produkte oder Dienstleistungen präsen- Arbeitsaufgabe gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
tieren, Räume inszenieren, Typografie einsetzen und bereiche das doppelte Gewicht.
berufstypische IT-Anwendungen nutzen kann. Durch die (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn
Präsentation und das Fachgespräch soll der Prüfling zei-
gen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösun- 1. im Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgabe und
gen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fach- 2. im Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfungsberei-
lichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise che Visuelle Verkaufsförderung, Projektplanung und
bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. -steuerung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2004
jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen dieser Verordnung.
Prüfungsteils müssen mindestens ausreichende Leistun-
gen, in dem weiteren Prüfungsbereich des schriftlichen
Prüfungsteils dürfen keine ungenügenden Leistungen er- § 11
bracht worden sein. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
Übergangsregelung dung zum Schauwerbegestalter/zur Schauwerbegestal-
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre- terin vom 6. Oktober 1980 (BGBl. I S.1918, 2064), zuletzt
ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor- geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. Juli
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags- 2001 (BGBl. I S. 1661), außer Kraft.
Berlin, den 12. Mai 2004
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2004 925
Anlage 1
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Gestalter für visuelles Marketing/zur Gestalterin für visuelles Marketing
– Sachliche Gliederung –
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr.
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 Der Ausbildungsbetrieb
(§ 4 Nr. 1)
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur a) Zielsetzung und Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes so-
(§ 4 Nr. 1.1) wie seine Stellung am Markt und seine Bedeutung in der Region
beschreiben
b) Aufbau und Struktur des Ausbildungsbetriebes erläutern
c) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen
d) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsor-
ganisationen, Behörden, Verbänden, Gewerkschaften und
Berufsvertretungen beschreiben
1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozial- a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen
rechtliche Grundlagen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben
(§ 4 Nr. 1.2) b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung
vergleichen
c) lebensbegleitendes Lernen für die berufliche und persönliche
Entwicklung begründen; berufliche Fortbildungsmöglichkeiten
ermitteln
d) für den Ausbildungsbetrieb geltende arbeits-, sozial- und mitbe-
stimmungsrechtliche Vorschriften sowie Tarif- und Arbeitszeitre-
gelungen darstellen
e) wesentliche Inhalte und Bestandteile eines Arbeitsvertrages dar-
stellen
f) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-
bei der Arbeit stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
(§ 4 Nr. 1.3) b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah-
men einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden: Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
1.4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
(§ 4 Nr. 1.4) lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2004
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr.
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
2 Arbeitsorganisation, Kommunika-
tion und Kooperation
(§ 4 Nr. 2)
2.1 Arbeitsorganisation und Arbeits- a) Ziele, Reihenfolge und Zeitplan für Aufgaben festlegen und
planung dokumentieren
(§ 4 Nr. 2.1) b) Probleme analysieren, Lösungsalternativen entwickeln und
bewerten
c) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechni-
ken einsetzen; Informationen beschaffen und nutzen
d) Durchführung und Ergebnisse kontrollieren sowie Korrekturmaß-
nahmen ergreifen
2.2 Teamarbeit und Kooperation a) Aufgaben im Team planen, bearbeiten und auswerten
(§ 4 Nr. 2.2) b) Sachverhalte, Themen und Unterlagen situationsbezogen und
adressatengerecht aufbereiten und präsentieren
c) interne und externe Kooperationsprozesse mitgestalten, insbe-
sondere mit den Bereichen Verkauf, Werbung, Medien und
Industrie
d) Konfliktlösungsmöglichkeiten anwenden
e) Kommunikationsformen situationsbezogen anwenden
2.3 Kundenorientierte Kommunikation a) Bedeutung von Information, Kommunikation und Kooperation
(§ 4 Nr. 2.3) für Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten
b) Kundenkontakte nutzen und pflegen, Regeln für kundenorien-
tiertes Verhalten anwenden
c) Informations- und Präsentationsgespräche planen, durchführen
und nachbereiten; Alternativen anbieten
2.4 Informations- und Kommunikati- a) Informations- und Kommunikationssysteme nutzen
onssysteme b) externe und interne Netze und Dienste nutzen; Sicherheitsanfor-
(§ 4 Nr. 2.4) derungen beachten
c) Daten eingeben, mit betriebsüblichen Verfahren sowie unter
Beachtung des Datenschutzes sichern und pflegen
2.5 Qualitätssicherung a) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich an-
(§ 4 Nr. 2.5) wenden, dabei zur Verbesserung von Arbeitsprozessen beitra-
gen
b) Zusammenhänge zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit
beschreiben und Auswirkungen auf das Betriebsergebnis ablei-
ten
2.6 Anwenden von Englisch bei Fach- a) englische Fachbegriffe anwenden
aufgaben b) englischsprachige Informationen nutzen und auswerten
(§ 4 Nr. 2.6)
3 Grundlagen des visuellen
Marketings
(§ 4 Nr. 3)
3.1 Visuelle Verkaufsförderung als a) Unternehmensphilosophie bei der Entwicklung von Gestaltungs-
Instrument der Unternehmens– konzepten berücksichtigen
politik b) Bedarfs- und Marktentwicklungsdaten des Marktsegmentes
(§ 4 Nr. 3.1) beschaffen, auswerten und für Gestaltungskonzepte nutzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2004 927
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr.
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
3.2 Präsentation von Waren, Produk- a) Waren, Produkte und Dienstleistungen präsentieren und atmos-
ten und Dienstleistungen phärisch visualisieren, dabei Grundsätze der Warenplatzierung
(§ 4 Nr. 3.2) anwenden
b) Gestaltungsmittel und -elemente, insbesondere Warenträger,
Beleuchtung und Multimediatechniken zielgruppenspezifisch
auswählen und einsetzen
c) Verkaufsräume, Ausstellungsräume oder Schaufenster unter
dem Aspekt der visuellen Verkaufsförderung gliedern; Verkehrs-
ströme und Blickzonen berücksichtigen
d) Waren bedarfsgebündelt und selbsterklärend präsentieren
e) Zusammenspiel von Sortiment, Einrichtung, Bildwelten und
dekorativer Darstellung berücksichtigen
3.3 Visuelle Verkaufsförderung und a) Ziele und Aufgaben der visuellen Verkaufsförderung als Teil des
Werbung Marketings erläutern
(§ 4 Nr. 3.3) b) bei der Entwicklung von Maßnahmen der Werbung, Verkaufsför-
derung und Öffentlichkeitsarbeit sowie bei Events mitwirken;
wirtschaftliche und rechtliche Aspekte berücksichtigen
c) Bedeutung und Wirkungen einzelner Werbemittel und Werbe-
maßnahmen erklären und diese zielgerichtet einsetzen
d) Farben als Gestaltungsmittel einsetzen, dabei Grundsätze der
Farbenlehre beachten
e) Licht als Gestaltungsmittel unter Berücksichtigung von Wirt-
schaftlichkeit und Sicherheit einsetzen
f) typografische Gestaltungsvarianten produktorientiert auswählen
g) innovative verkaufsfördernde Gestaltungselemente einsetzen
4 Werkstoffe, Werkzeuge und a) Werkstoffe und Hilfsmittel unter Berücksichtigung ihrer Eigen-
Geräte schaften und der beabsichtigten gestalterischen Wirkung aus-
(§ 4 Nr. 4) wählen; unterschiedliche Be- und Verarbeitungstechniken an-
wenden
b) Werkzeuge und Maschinen nutzen und pflegen
c) Geräte und Beleuchtungselemente nach Vorgaben und techni-
schen Unterlagen einsetzen
5 IT-Anwendungen a) Texte und Grafiken computergestützt gestalten und layouten
(§ 4 Nr. 5) b) Bilder beschaffen und bearbeiten
c) Konzepte der visuellen Verkaufsförderung computergestützt
entwickeln und realisieren
d) Werbemittel gestalten und herstellen
e) branchenspezifische Software zur Auftrags- und Rechnungsbe-
arbeitung sowie zur Materialverwaltung nutzen
6 Projekte des visuellen Marketings
(§ 4 Nr. 6)
6.1 Entwurf und Planung a) Ideen entwickeln, Gestaltungskonzepte entwerfen und skizzie-
(§ 4 Nr. 6.1) ren
b) werbe- und verkaufspsychologische Grundsätze beachten
c) Entwicklungen in Kunst, Design und Architektur nutzen sowie
aktuelle Trends berücksichtigen
d) Reinzeichnungen und Pläne, insbesondere unter Berücksichti-
gung der Flächen- und Raumeinteilung, erstellen
e) Konzepte präsentieren und begründen
928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2004
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr.
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
f) Projekte unter Berücksichtigung inhaltlicher, organisatorischer,
zeitlicher und finanzieller Aspekte planen und dokumentieren
g) Bedarf an internen und externen Dienstleistungen ermitteln
h) Kostenpläne projektbezogen erstellen und überwachen
i) räumliche Gegebenheiten und Sicherheitsbestimmungen be-
rücksichtigen
k) rechtliche Regelungen, insbesondere des Urheberrechtes, be-
achten
6.2 Umsetzung a) Präsentationsmittel, Materialien und Werkzeuge zur Projektreali-
(§ 4 Nr. 6.2) sierung bereitstellen und einsetzen, abbauen und lagern
b) Waren, Produkte, Accessoires und Requisiten platzieren
c) Präsentations- und Ausstellungsräume vorbereiten
d) vorbereitende Maßnahmen für den Aufbau der Präsentation
organisieren und überwachen
e) Maßnahmen bei veränderten Anforderungen im Rahmen der
Projektgestaltung durchführen und veranlassen
f) Ergebnisse der Projektdurchführung dokumentieren
7 Steuerung von Projekten visuellen
Marketings
(§ 4 Nr. 7)
7.1 Beschaffung a) Bedarf an Materialien und Waren ermitteln
(§ 4 Nr. 7.1) b) Angebote einholen und bewerten; Aufträge erteilen
c) Lieferungen überprüfen; Aufträge, Lieferscheine und Rechnun-
gen vergleichen; Abweichungen klären
7.2 Kalkulation a) Projekte kalkulieren
(§ 4 Nr. 7.2) b) Nachkalkulationen durchführen
c) Material- und Zeitaufwand dokumentieren und im Soll-Ist-Ver-
gleich bewerten
7.3 Erfolgskontrolle a) Erreichen von Projektzielen durch Soll-Ist-Vergleich prüfen
(§ 4 Nr. 7.3) b) Projekte auswerten, Instrumente der Erfolgskontrolle anwenden
und Ergebnisse präsentieren
c) Folgerungen für künftige Projekte ableiten
7.4 Kaufmännische Steuerung und a) Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und
Kontrolle Kontrolle an Beispielen des Ausbildungsbetriebes begründen
(§ 4 Nr. 7.4) b) Notwendigkeit betrieblicher Kosten- und Leistungsrechnung
erläutern
c) projektbezogene Geschäftsvorgänge für das Rechnungswesen
bearbeiten
d) Eingang und Ausgang von Rechnungen kontrollieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2004 929
Anlage 2
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Gestalter für visuelles Marketing/zur Gestalterin für visuelles Marketing
– Zeitliche Gliederung –
A.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2.1 Arbeitsorganisation und Arbeitsplanung und
2.2 Teamarbeit und Kooperation
sind während der gesamten Ausbildungsdauer zu vermitteln.
B.
1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2.4 Informations- und Kommunikationssysteme
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
1.4 Umweltschutz,
3.3 Visuelle Verkaufsförderung und Werbung, Lernziele c, d und e,
4. Werkstoffe, Werkzeuge und Geräte
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnis-
se der Berufsbildpositionen
3.1 Visuelle Verkaufsförderung als Instrument der Unternehmenspolitik,
3.2 Präsentation von Waren, Produkten und Dienstleistungen,
6.1 Entwurf und Planung, Lernziel a,
6.2 Umsetzung, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
2.3 Kundenorientierte Kommunikation,
2.6 Anwenden von Englisch bei Fachaufgaben
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4 Umweltschutz
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-
nisse der Berufsbildpositionen
3.3 Visuelle Verkaufsförderung und Werbung, Lernziele a, b, f und g,
6.1 Entwurf und Planung, Lernziele b bis k,
930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2004
6.2 Umsetzung, Lernziele c bis f,
7.1 Beschaffung,
7.2 Kalkulation
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
3.1 Visuelle Verkaufsförderung als Instrument der Unternehmenspolitik,
3.2 Präsentation von Waren, Produkten und Dienstleistungen,
3.3 Visuelle Verkaufsförderung und Werbung, Lernziele c, d und e,
4. Werkstoffe, Werkzeuge und Geräte,
6.1 Entwurf und Planung, Lernziel a,
6.2 Umsetzung, Lernziele a und b,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
5. IT-Anwendungen,
7.4 Kaufmännische Steuerung und Kontrolle
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
2.4 Informations- und Kommunikationssysteme
fortzuführen.
3. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildposition
2.5 Qualitätssicherung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2.3 Kundenorientierte Kommunikation,
2.6 Anwenden von Englisch bei Fachaufgaben,
7.4 Kaufmännische Steuerung und Kontrolle
fortzuführen und zu vertiefen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-
nisse der Berufsbildposition
7.3 Erfolgskontrolle
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
3.1 Visuelle Verkaufsförderung als Instrument der Unternehmenspolitik,
3.2 Präsentation von Waren, Produkten und Dienstleistungen,
3.3 Visuelle Verkaufsförderung und Werbung,
6.1 Entwurf und Planung,
6.2 Umsetzung
fortzuführen und zu vertiefen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
5. IT-Anwendungen,
7.1 Beschaffung,
7.2 Kalkulation
fortzuführen und zu vertiefen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2004 931
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin
Vom 12. Mai 2004
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 2. im Schwerpunkt Ingenieurbau:
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der a) Erstellen eines Schalplanes oder einer Rohbau-
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) zeichnung für ein Tragwerk,
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium b) Erstellen einer Bewehrungszeichnung und
für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Bildung und Forschung: c) Erstellen von Ausführungsunterlagen für den
Stahl- oder Holzbau;
Artikel 1 3. im Schwerpunkt Tief-, Straßen- und Landschafts-
bau:
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Bau-
zeichner/zur Bauzeichnerin vom 12. Juli 2002 (BGBl. I a) Erstellen von Planunterlagen für den Straßen-
S. 2622, 2003 I S. 277) wird wie folgt geändert: und Verkehrswegebau,
1. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: b) Erstellen von Ausführungsunterlagen für die
Ver- und Entsorgung und
„(2) Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in höchs-
tens insgesamt 14 Stunden zwei praktische Auf- c) Erstellen von Ausführungsunterlagen für den
gaben, die sich auf ein Projekt beziehen sollen, be- Landschaftsbau.
arbeiten. Mindestens eine Aufgabe ist rechnergestützt
zu fertigen. Eine der Aufgaben ist zu dokumentieren Durch die Ausführung der Aufgabe, die Dokumentati-
sowie dem Prüfungsausschuss in einem Fachge- on sowie das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen,
spräch von höchstens 15 Minuten zu erläutern. Dem dass er Arbeitsabläufe selbständig, kunden- und ziel-
Prüfling ist vor der Prüfung Gelegenheit zu geben, das orientiert planen, umsetzen und präsentieren sowie
System zur rechnergestützten Zeichnungserstellung, qualitätssichernde Maßnahmen durchführen kann.“
an dem er geprüft wird, in einem angemessenen Zeit- 2. § 10 wird wie folgt geändert:
raum kennen zu lernen. Die praktischen Aufgaben
sind unter Berücksichtigung des Schwerpunktes a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
nach § 5 Abs. 1 Satz 1 aus zwei der nachfolgenden
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
Bereiche zu entnehmen. Die Bereiche, aus denen die
Aufgaben entnommen werden, sind vom Prüfling fest- „(2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die am
zulegen. Es kommen folgende Bereiche in Betracht: 17. Mai 2004 bestehen, ist § 9 Abs. 2 in der bis zum
17. Mai 2004 geltenden Fassung weiter anzuwen-
1. im Schwerpunkt Architektur:
den, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren
a) Erstellen von Planunterlagen zur Baueingabe die Anwendung der Verordnung in der am 18. Mai
nach Entwurfsskizzen, 2004 geltenden Fassung.“
b) Erstellen von Ausführungsunterlagen für den
Rohbau und Artikel 2
c) Erstellen von Ausführungsunterlagen für den Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Ausbau; Kraft.
Berlin, den 12. Mai 2004
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch