862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Grenze des Freihafens Bremerhaven
Vom 28. April 2004
Auf Grund des § 20 Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember
1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), der durch Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a des
Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2030) geändert worden ist, verord-
net das Bundesministerium der Finanzen:
§1
Die Anlage zu § 1 der Verordnung über die Grenze des Freihafens Bremerha-
ven vom 20. Juni 2001 (BGBl. I S. 1201) wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 1)
Die Grenze des Freihafens Bremerhaven beginnt an der Südecke der ostwärti-
gen Kajenmauer des Vorhafens zur Kaiserschleuse. Sie verläuft auf der oberen
Kante der ostwärtigen Kajenmauer bis zu ihrer Nordostecke und folgt dem obe-
ren Rand der Kajenmauer in östliche Richtung bis zu einem Punkt 4 m ostwärts
der Fährtreppe. Sie überspringt das Hafenbecken in nordöstliche Richtung, trifft
auf die Kaje an der Nordwestecke des Betriebsgeländes der Motorenwerke Bre-
merhaven GmbH, folgt seiner Nordgrenze und schwenkt auf 67 m um 11° nach
links bis zur Barkhausenstraße. Sie folgt dieser Straße auf der nördlichen Seite in
einem Abstand von 3 m von der Bordsteinkante sowie der westlich des Dienst-
gebäudes „Zollamt Rotersand“ verlaufenden Ausfahrt aus dem Freihafen auf der
westlichen Seite in einem Abstand von 2,5 m von der Bordsteinkante, überquert
dabei die Straße Alter Fährweg, folgt dann auf 10 m der westlichen Bordstein-
kante der Franziusstraße, verschwenkt dann um 75° in östliche Richtung, über-
quert die Franziusstraße und knickt nach etwa 14 m in südöstliche Richtung ab
und folgt dann der Grenze des stadtbremischen Überseehafengebietes in einem
mittleren Abstand von 1 m bis etwa 30 m vor der Einmündung der Hansastraße in
die Batteriestraße. Sie springt etwa 10 m nach Westen zurück, kreuzt dabei das
zu den Hafengleisgruppen führende Verbindungsgleis (ehemaliges Fischzug-
gleis), biegt dann im rechten Winkel ab und verläuft im Abstand von 3,6 m west-
lich dieses Gleises etwa 75 m in nordöstliche Richtung. Hier entfernt sie sich bis
auf etwa 8 m vom Gleis, läuft dann an dieses wieder heran und verläuft weiter
entlang dem Gleis in einem Abstand von 4 m etwa 785 m in nordnordöstliche
Richtung. Sie überspringt das ehemalige Fischzuggleis im rechten Winkel, ver-
läuft dann 530 m in einem Abstand von 6 m an diesem Gleis entlang in nordnord-
östlicher Richtung weiter, knickt dann um 90° nach Westnordwest und dann
nach 52 m in nördliche Richtung ab, trifft nach 47 m auf die südöstliche Grenze
des Erbbaugrundstücks der Firma „BLG Auto-tec“, folgt dieser, trifft nach 603 m
auf die Grenze des Naturschutzgebietes „Weserportsee“, knickt dann auf 33 m
um 45° nach Westen und dann auf 388 m nach Südsüdwest ab, trifft auf die vor-
handene Grenze und folgt dieser auf 170 m Westnordwest, um 45° abknickend
für 30 m nach Nordnordwest, um 45° abknickend für 140 m nach Nordnordost,
um 90° abknickend für 50 m nach Westnordwest, um 90° abknickend für 95 m
nach Nordnordost, um 90° abknickend für 20 m nach Westnordwest, um 90°
abknickend für 116 m nach Nordnordost. Nun knickt sie um 90° nach Westnord-
west für 200 m ab, kreuzt dabei die Weserportstraße und die Hafengleise und
trifft auf die Gemeindegrenze zwischen Bremen und Bremerhaven. Jetzt knickt
sie um 90° nach Südsüdwest für 97 m und verspringt um 20 m Westnordwest,
um dann der Ostseite der ehemaligen Perimeter Road auf 102 m in südlicher
Richtung zu folgen, wendet sich nun nach Westnordwest und trifft nach 160 m
auf die östliche Grenze des Feuchtbiotops, nimmt auf 100 m Richtung Nord-
nordost und knickt dann nach Westnordwest ab. Nun bildet sie eine 980 m lange
Gerade, kreuzt dann mit 6 m in Nordnordwest die ehemalige Perimeter Road,
knickt für 7 m nach Westen ab, überspringt mit 10 m in Nordnordwest die ehe-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004 863
malige Massachusetts Avenue und knickt nach Westen ab. Sie biegt nach weite-
ren 8 m nach Nordnordwest ab und folgt auf einer Strecke von 1 060 m, die letz-
ten 215 m im Bogen nach Nordnordosten verlaufend, der Grenze des Geländes
der ehemaligen Carl-Schurz-Kaserne. Sie wendet sich dann, die Senator-Bortt-
scheller-Straße überspringend, auf 100 m nach Westnordwest und folgt dann
dieser in nördlicher Richtung bis zum Bus-Wendeplatz, schwenkt nach Nord-
west rechtwinklig auf die Vorstellgruppe „Weddewarder Tief“, bis sie den Dienst-
weg des Gleiskörpers erreicht und folgt diesem in Richtung Nordost bis zur
Wurster Straße. Hier verläuft sie an der Westseite der Wurster Straße in nord-
westlicher Richtung, die Gleise überspringend, bis 3 m vor den Lärmschutzwall,
folgt dann nach Südwesten dem Wall auf 390 m und anschließend dem Deich-
verteidigungsweg auf der Südseite, folgt diesem auf dieser Seite auf einer Länge
von ca. 2 100 m bis zum Wendeplatz am Aussichtsturm, verläuft in nördliche
Richtung am Aussichtsturm vorbei, knickt dann nach 50 m nach Westen ab und
trifft nach 50 m auf die Vorderkante der Stromkaje, dieser 112 m in nördliche
Richtung folgend. Hier knickt sie um 90° für 100 m nach Westsüdwest in die
Weser ab, wendet sich dann nach Südsüdost, verläuft dann in einem Abstand
von 100 m vor der Kaje und trifft nach ca. 1 750 m auf die Grenze des stadtbremi-
schen Überseehafengebietes Bremerhaven, folgt dieser als Gerade vor der
Stromkaje „Container-Terminal“ und vor der Columbuskaje in einem Abstand
von 100 m in der Außenweser, verläuft bis in Höhe der Südecke der ostwärtigen
Kajenmauer zur Einfahrt in die Kaiserschleuse. Von hier wendet sie sich im rech-
ten Winkel nach Nordost und stößt an der Südecke der ostwärtigen Kajenmauer
des Vorhafens zur Kaiserschleuse auf den Ausgangspunkt der Grenze des Frei-
hafens.“
§2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 28. April 2004
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004
Verordnung
zur Änderung der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten
und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
Vom 6. Mai 2004
Auf Grund des § 8 des Psychotherapeutengesetzes der Länder einer Einrichtung bedienen, die die Auf-
vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), der zuletzt durch gabe hat, Prüfungsaufgaben für Prüfungen im Rah-
Artikel 22 der Verordnung vom 25. November 2003 men der psychotherapeutischen Ausbildung sowie
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bun- eine Übersicht von Gegenständen, auf die sich der
desministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung: schriftliche Teil der Prüfung beziehen kann, herzustel-
len. Dabei sind jeweils allen Prüflingen dieselben Prü-
fungsaufgaben zu stellen. Soweit bei den Prüfungs-
Artikel 1 aufgaben zutreffende Antworten auszuwählen sind,
ist bei der Aufstellung der Prüfungsaufgaben festzu-
Änderung legen, welche Antworten als zutreffend anerkannt
der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung werden.
für Psychologische Psychotherapeuten
(3) Die Prüfungsaufgaben sind durch die zustän-
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psycho- digen Behörden vor der Feststellung des Prüfungs-
logische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 ergebnisses darauf zu überprüfen, ob sie, gemessen
(BGBl. I S. 3749), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes an den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1, fehler-
vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geän- haft sind. Ergibt diese Überprüfung, dass einzelne
dert: Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese bei der
Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu be-
1. In § 8 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „bei“ durch das Wort rücksichtigen. Die Zahl der Aufgaben für die Prüfung
„vor“ ersetzt. mindert sich entsprechend. Bei der Bewertung des
schriftlichen Teils der Prüfung nach den Absätzen 4
und 5 ist von der verminderten Zahl der Prüfungsauf-
2. § 9 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: gaben auszugehen. Die Verminderung der Zahl der
„Für den mündlichen Teil der Prüfung nach § 8 bedient Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil eines
sich die zuständige Behörde einer staatlichen Prü- Prüflings auswirken.
fungskommission.“ (4) Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden,
wenn der Prüfling mindestens 60 Prozent der gestell-
3. In § 10 Satz 1 werden die Wörter „die Prüfung“ durch ten Prüfungsaufgaben zutreffend beantwortet hat
die Wörter „den mündlichen Teil der Prüfung nach § 8“ oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beant-
ersetzt. worteten Aufgaben um nicht mehr als 12 Prozent die
durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge
unterschreitet und die Aufsichtsarbeit mindestens mit
4. In § 11 werden nach dem Wort „Die“ die Wörter
„ausreichend“ benotet wird.
„schriftliche Aufsichtsarbeit und die“ gestrichen.
(5) Die Leistungen im schriftlichen Teil der Prüfung
5. § 16 wird wie folgt gefasst: sind wie folgt zu bewerten: Hat der Prüfling die für das
Bestehen der Prüfung nach Absatz 4 erforderliche
„§ 16 Mindestzahl zutreffend beantworteter Prüfungsaufga-
Schriftlicher Teil der Prüfung ben erreicht, so lautet die Note
„sehr gut“, wenn er mindestens 75 Prozent,
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich
auf die in Anlage 1 Teil A aufgeführten Grundkennt- „gut“, wenn er mindestens 50 Prozent, aber
nisse in den wissenschaftlich anerkannten psycho- weniger als 75 Prozent,
therapeutischen Verfahren; er kann auch rechner-
„befriedigend“, wenn er mindestens 25 Prozent, aber
gestützt durchgeführt werden. Der Prüfling hat in einer
weniger als 50 Prozent,
Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beant-
worten oder anzugeben, welche der mit den Aufgaben „ausreichend“, wenn er keine oder weniger als
vorgelegten Antworten er für zutreffend hält. Die Auf- 25 Prozent
sichtsarbeit dauert 120 Minuten. Die Aufsichtführen-
der darüber hinaus gestellten Prüfungsaufgaben
den werden von der zuständigen Behörde bestimmt.
zutreffend beantwortet hat. Die Note lautet
(2) Für den schriftlichen Teil der Prüfung sind bun-
„mangelhaft“, wenn der Prüfling mindestens 90
deseinheitliche Termine abzuhalten. Bei der Fest-
Prozent,
legung der Prüfungsaufgaben sollen sich die zustän-
digen Behörden nach Maßgabe einer Vereinbarung „ungenügend“, wenn er weniger als 90 Prozent
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004 865
der für das Bestehen des schriftlichen Teils der Prü- nisse in den wissenschaftlich anerkannten psycho-
fung erforderlichen Mindestzahl zutreffend beantwor- therapeutischen Verfahren; er kann auch rechner-
teter Fragen erreicht hat. gestützt durchgeführt werden. Der Prüfling hat in einer
(6) Stehen Aufsichtsarbeiten am 14. Werktag nach Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beant-
dem Prüfungstag für die Auswertung nicht zur Ver- worten oder anzugeben, welche der mit den Aufgaben
fügung, so ist die durchschnittliche Prüfungsleistung vorgelegten Antworten er für zutreffend hält. Die Auf-
im Sinne des Absatzes 4 aus den zu diesem Zeitpunkt sichtsarbeit dauert 120 Minuten. Die Aufsichtführen-
zur Verfügung stehenden Aufsichtsarbeiten zu errech- den werden von der zuständigen Behörde bestimmt.
nen. Die so ermittelte durchschnittliche Prüfungsleis- (2) Für den schriftlichen Teil der Prüfung sind bun-
tung gilt auch für später auszuwertende Aufsichts- deseinheitliche Termine abzuhalten. Bei der Fest-
arbeiten. legung der Prüfungsaufgaben sollen sich die zustän-
(7) Das Ergebnis der Prüfung wird durch die digen Behörden nach Maßgabe einer Vereinbarung
zuständige Behörde festgestellt und dem Prüfling mit- der Länder einer Einrichtung bedienen, die die Auf-
geteilt. Dabei sind anzugeben: gabe hat, Prüfungsaufgaben für Prüfungen im Rah-
men der psychotherapeutischen Ausbildung sowie
1. die Prüfungsnote, eine Übersicht von Gegenständen, auf die sich der
2. die Bestehensgrenze, schriftliche Teil der Prüfung beziehen kann, herzustel-
len. Dabei sind jeweils allen Prüflingen dieselben Prü-
3. die Zahl der gestellten und die Zahl der vom Prüf- fungsaufgaben zu stellen. Soweit bei den Prüfungs-
ling zutreffend beantworteten Aufgaben insgesamt aufgaben zutreffende Antworten auszuwählen sind,
und ist bei der Aufstellung der Prüfungsaufgaben festzu-
4. die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüf- legen, welche Antworten als zutreffend anerkannt
linge im gesamten Bundesgebiet. werden.
(8) Die zuständige Behörde teilt den Ausbildungs- (3) Die Prüfungsaufgaben sind durch die zustän-
stätten mit, welche Prüflinge den schriftlichen Teil der digen Behörden vor der Feststellung des Prüfungs-
Prüfung bestanden haben.“ ergebnisses darauf zu überprüfen, ob sie, gemessen
an den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1, fehler-
6. In § 18 Satz 1 werden die Wörter „vom Vorsitzenden haft sind. Ergibt diese Überprüfung, dass einzelne
der Prüfungskommission“ durch die Wörter „von der Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese bei der
zuständigen Behörde“ ersetzt. Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu be-
rücksichtigen. Die Zahl der Aufgaben für die Prüfung
mindert sich entsprechend. Bei der Bewertung des
Artikel 2 schriftlichen Teils der Prüfung nach den Absätzen 4
und 5 ist von der verminderten Zahl der Prüfungsauf-
Änderung gaben auszugehen. Die Verminderung der Zahl der
der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil eines
für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Prüflings auswirken.
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- (4) Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden,
und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. Dezember wenn der Prüfling mindestens 60 Prozent der gestell-
1998 (BGBl. I S. 3761), geändert durch Artikel 12 des ten Prüfungsaufgaben zutreffend beantwortet hat
Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beant-
folgt geändert: worteten Aufgaben um nicht mehr als 12 Prozent die
durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge
1. In § 8 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „bei“ durch das Wort unterschreitet und die Aufsichtsarbeit mindestens mit
„vor“ ersetzt. „ausreichend“ benotet wird.
(5) Die Leistungen im schriftlichen Teil der Prüfung
2. § 9 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: sind wie folgt zu bewerten: Hat der Prüfling die für das
„Für den mündlichen Teil der Prüfung nach § 8 bedient Bestehen der Prüfung nach Absatz 4 erforderliche
sich die zuständige Behörde einer staatlichen Prü- Mindestzahl zutreffend beantworteter Prüfungsauf-
fungskommission.“ gaben erreicht, so lautet die Note
„sehr gut“, wenn er mindestens 75 Prozent,
3. In § 10 Satz 1 werden die Wörter „die Prüfung“ durch
die Wörter „den mündlichen Teil der Prüfung nach § 8“ „gut“, wenn er mindestens 50 Prozent, aber
ersetzt. weniger als 75 Prozent,
„befriedigend“, wenn er mindestens 25 Prozent, aber
4. In § 11 werden nach dem Wort „Die“ die Wörter weniger als 50 Prozent,
„schriftliche Aufsichtsarbeit und die“ gestrichen. „ausreichend“, wenn er keine oder weniger als
25 Prozent
5. § 16 wird wie folgt gefasst: der darüber hinaus gestellten Prüfungsaufgaben
„§ 16 zutreffend beantwortet hat. Die Note lautet
Schriftlicher Teil der Prüfung „mangelhaft“, wenn der Prüfling mindestens 90 Pro-
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich zent,
auf die in Anlage 1 Teil A aufgeführten Grundkennt- „ungenügend“, wenn er weniger als 90 Prozent
866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004
der für das Bestehen des schriftlichen Teils der Prü- 3. die Zahl der gestellten und die Zahl der vom Prüf-
fung erforderlichen Mindestzahl zutreffend beantwor- ling zutreffend beantworteten Aufgaben insgesamt
teter Fragen erreicht hat. und
4. die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüf-
(6) Stehen Aufsichtsarbeiten am 14. Werktag nach
linge im gesamten Bundesgebiet.
dem Prüfungstag für die Auswertung nicht zur Ver-
fügung, so ist die durchschnittliche Prüfungsleistung (8) Die zuständige Behörde teilt den Ausbildungs-
im Sinne des Absatzes 4 aus den zu diesem Zeitpunkt stätten mit, welche Prüflinge den schriftlichen Teil der
zur Verfügung stehenden Aufsichtsarbeiten zu errech- Prüfung bestanden haben.“
nen. Die so ermittelte durchschnittliche Prüfungsleis-
tung gilt auch für später auszuwertende Aufsichts- 6. In § 18 Satz 1 werden die Wörter „vom Vorsitzenden
arbeiten. der Prüfungskommission“ durch die Wörter „von der
zuständigen Behörde“ ersetzt.
(7) Das Ergebnis der Prüfung wird durch die
zuständige Behörde festgestellt und dem Prüfling mit-
geteilt. Dabei sind anzugeben: Artikel 3
Inkrafttreten
1. die Prüfungsnote,
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
2. die Bestehensgrenze, Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Mai 2004
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004 867
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zu § 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes
Vom 7. Mai 2004
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 3. Juni
1976 (BGBl. I S. 1357) verordnet das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
§ 1 der Verordnung zu § 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom
9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1338, 1585) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Nr. 6, 7, 39 und 40 wird aufgehoben.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 5 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.
c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:
„6. die Vizepräsidentin des Bundeskriminalamtes oder der Vizepräsident
des Bundeskriminalamtes,“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 7. Mai 2004
Der Bundesminister des Innern
Schily
868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004
Erste Verordnung
zur Änderung der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung
Vom 7. Mai 2004
Auf Grund des § 43 Abs. 3 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), der durch
Artikel 226 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit dem
2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen
und dem Bundesministerium der Justiz:
Artikel 1
Die Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung vom 16. August 1999 (BGBl. I S. 1887), geändert durch
Artikel 44 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „TKG“ durch die Wörter „des Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt.
2. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern B.2 bis B.7 werden wie folgt neu gefasst:
Gebührenpflichtiger Tatbestand
Höhe der Gebühr
Nr.
Amtshandlung Nummern- in Euro
bereich
„B.2 Zuteilung eines Blocks von 1 000 elfstelligen Rufnummern in (Ortsnetz- 50
den Ortsnetzbereichen kennzahl)
B.3 Zuteilung eines Blocks von elfstelligen Rufnummern für inno- (0)12 0,05
vative Netze je Rufnummer,
mindestens
jedoch
500
B.4 Zuteilung eines Blocks von zehnstelligen oder elfstelligen (0)15 0,05
Rufnummern für Funknetze (0)16 je Rufnummer,
(0)17 mindestens
jedoch
500
B.5 Zuteilung eines Blocks von elfstelligen Rufnummern für (0)18 0,05
Nutzergruppen je Rufnummer,
mindestens
jedoch
500
B.6 Zuteilung eines Blocks von elfstelligen Rufnummern für Inter- (0)181 0,05
nationale Virtuelle Private Netze je Rufnummer,
mindestens
jedoch
500
B.7 Zuteilung eines Blocks von zehnstelligen Rufnummern für (0)194 0,50
Online-Dienste je Rufnummer,
mindestens
jedoch
500“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004 869
b) Abschnitt C wird gestrichen.
c) Nach der Nummer D.4 wird folgende Nummer D.5 eingefügt:
„D.5 Zuteilung einer Rufnummer für Online-Dienste (0)191 2 600
(0)192 je Rufnummer“.
(0)193
d) Die Nummer E.5 wird wie folgt gefasst:
„E.5 Zuteilung eines Blocks von 10 000 000 000 Internationalen Kennungen für 750“.
Mobile Teilnehmer (IMSI)
e) Nach der Nummer E.9 werden folgende Nummern E.10 bis E.13 eingefügt:
„E.10 Zuteilung eines Objektkennungsastes für Netzbetreiber und Diensteanbieter 375“.
(OKA-ND)
E.11 Zuteilung einer Herstellerkennung für Telematikprotokolle (HKT) 375“.
E.12 Zuteilung eines Blocks von 1 000 000 Internationalen Kennungen für Mobile 375“.
Endeinrichtungen (IMEI)
E.13 Zuteilung eines Blocks von 16 777 216 Individuellen TETRA-Teilnehmerkennun- 750“.
gen (ITSI)
f) In der Position F wird der Begriff „Rahmengebühren“ durch „Gebühren“ ersetzt.
g) Der Nummer F.2 wird folgende Nummer F.3 angefügt:
„F.3 Zuteilung eines Blocks von elfstelligen Rufnummern (Blockzuteilung) 0,05
je Nummer,
mindestens
jedoch
50“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.
Berlin, den 7. Mai 2004
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004
Verordnung
über statistische Erhebungen zum Erwerbsstatus der Bevölkerung
(Erwerbsstatistikverordnung – ErwerbStatV)
Vom 10. Mai 2004
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 3. Erwerbsstatus;
vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), der durch Arti-
4. für Erwerbstätige zusätzlich:
kel 3 Abs. 18 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1857) geändert worden ist, verordnet die Bun- ausgeübter Beruf und Stellung im Beruf, Wirtschafts-
desregierung: zweig des Betriebs, in dem die Tätigkeit ausgeübt
wird, Monat und Jahr der Aufnahme der Tätigkeit, Art
§1 des Arbeitsverhältnisses nach Voll- und Teilzeit sowie
Gesamtdauer einer Befristung, normalerweise geleis-
Zweck, Art und Dauer der Erhebung
tete wöchentliche Arbeitszeit, regelmäßige oder gele-
Zur Bereitstellung aktueller international vergleichbarer gentliche Nebenerwerbstätigkeit, geringfügige Be-
Informationen über den Erwerbsstatus der Bevölkerung schäftigung, monatliches Bruttoarbeitseinkommen;
und die Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt werden für
5. für Arbeitslose und Arbeitsuchende zusätzlich:
die Dauer von zwei Jahren Erhebungen als Bundesstatis-
tik durchgeführt. Die Erhebung von Angaben zum Er- Bezug von Arbeitslosengeld oder -hilfe beziehungs-
werbsstatus erfolgt nach dem Standard der Internationa- weise Arbeitslosengeld II, Art und Dauer der Arbeit-
len Arbeitsorganisation. suche, Art und Umfang der gesuchten Tätigkeit, Mel-
dung bei einer Agentur für Arbeit, Verfügbarkeit für
§2 eine neue Erwerbstätigkeit, Gründe der Nichtverfüg-
barkeit, letzte Erwerbs- oder sonstige Tätigkeit vor der
Erhebungseinheiten
Arbeitsuche, Gründe für die Beendigung der letzten
Erhebungseinheiten sind natürliche Personen im Alter Erwerbstätigkeit, Dauer der Arbeitslosigkeit.
ab 15 Jahren.
§5
§3
Hilfsmerkmale
Periodizität, Stichproben-
umfang und Veröffentlichungstermine Hilfsmerkmale sind:
(1) Die Statistik umfasst monatliche Erhebungen bei 1. Vor- und Familiennamen sowie Telefonnummern der
höchstens 35 000 Erhebungseinheiten. Die Erhebungs- Befragten,
einheiten werden nach mathematisch-statistischen Ver-
2. im Fall des § 7 Satz 2 zusätzlich Anschriften und
fahren ausgewählt.
weitere Telekommunikationsnummern der Befragten.
(2) Die monatlichen Ergebnisse der Erhebungen wer-
den unverzüglich nach Ende einer Erhebung veröffent- §6
licht.
Auskunftserteilung
§4 Die Erteilung der Auskunft ist freiwillig.
Erhebungsmerkmale
Erhebungsmerkmale sind: §7
1. Geschlecht, Geburtsjahr und -monat, Familienstand, Unterrichtung der zu Befragenden
Staatsangehörigkeit, Zahl der Kinder unter 15 Jahren Die Unterrichtung der zu Befragenden nach § 17 des
im Haushalt; Bundesstatistikgesetzes erfolgt telefonisch vorab. Auf
2. Schul- und Berufsausbildung, Teilnahme an Weiterbil- Verlangen der zu Befragenden ist die Unterrichtung
dungsmaßnahmen in den letzten vier Wochen; schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004 871
§8 Länder für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich Ein-
Durchführung der Statistik zeldatensätze mit den Angaben zu den Merkmalen nach
§ 4.
Die Statistik wird vom Statistischen Bundesamt erho-
ben und aufbereitet.
§ 10
§9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Übermittlungsregelung
Für Landeszwecke übermittelt das Statistische Bun- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
desamt auf Anforderung den statistischen Ämtern der Kraft und am 31. Dezember 2006 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 10. Mai 2004
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004
Verordnung
zur Ausführung des Markengesetzes
(Markenverordnung – MarkenV)
Vom 11. Mai 2004
Auf Grund des § 65 Abs. 1 Nr. 2 bis 10 und 13 sowie Teil 3
des § 138 Abs. 1 des Markengesetzes vom 25. Oktober Register, Urkunde, Veröffentlichung
1994 (BGBl. 1994 I S. 3084, 1995 I S. 156), von denen
§ 65 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes § 24 Ort und Form des Registers
vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist, § 25 Inhalt des Registers
in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der DPMA-Verordnung vom § 26 Urkunde, Bescheinigungen
1. April 2004 (BGBl. I S. 514) verordnet das Deutsche § 27 Ort und Form der Veröffentlichung
Patent- und Markenamt:
§ 28 Inhalt der Veröffentlichung der Eintragung
Inhaltsübersicht
Teil 4
Teil 1 Einzelne Verfahren
Anwendungsbereich Abschnitt 1
§ 1 Verfahren in Markenangelegenheiten Widerspruchsverfahren
§ 29 Form des Widerspruchs
Teil 2
§ 30 Inhalt des Widerspruchs
Verfahren bis zur Eintragung
§ 31 Gemeinsame Entscheidung über mehrere Widersprüche
Abschnitt 1 § 32 Aussetzung
Anmeldungen
Abschnitt 2
§ 2 Form der Anmeldung
Teilübergang, Teilung von Anmeldungen und Eintragungen
§ 3 Inhalt der Anmeldung
§ 33 Teilübergang einer eingetragenen Marke
§ 4 Anmeldung von Kollektivmarken
§ 34 Rechtsübergang, dingliche Rechte, Insolvenzverfahren
§ 5 Angaben zum Anmelder und zu seinem Vertreter
und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung bei Anmeldun-
§ 6 Angaben zur Markenform gen
§ 7 Wortmarken § 35 Teilung von Anmeldungen
§ 8 Bildmarken § 36 Teilung von Eintragungen
§ 9 Dreidimensionale Marken
Abschnitt 3
§ 10 Kennfadenmarken
Verlängerung
§ 11 Hörmarken
§ 12 Sonstige Markenformen § 37 Verlängerung durch Gebührenzahlung
§ 13 Muster und Modelle § 38 Antrag auf teilweise Verlängerung
§ 14 Verwendung fremdsprachiger Formblätter
Abschnitt 4
§ 15 Fremdsprachige Anmeldungen
Verzicht
§ 16 Schriftstücke in fremden Sprachen
§ 39 Verzicht
§ 17 Berufung auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke
§ 40 Zustimmung Dritter
§ 18 Verschiebung des Zeitrangs bei Verkehrsdurchsetzung
Abschnitt 5
Abschnitt 2
Löschung
Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen
§ 41 Löschung wegen Verfalls
§ 19 Klasseneinteilung
§ 42 Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse
§ 20 Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen
§ 21 Entscheidung über die Klassifizierung Teil 5
§ 22 Änderung der Klasseneinteilung
Internationale Registrierungen
Abschnitt 3 § 43 Antrag auf internationale Registrierung nach dem Madrider
Markenabkommen
Veröffentlichung der Anmeldung
§ 44 Antrag auf internationale Registrierung nach dem Protokoll
§ 23 Veröffentlichung der Anmeldung zum Madrider Markenabkommen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004 873
§ 45 Antrag auf internationale Registrierung nach dem Madrider Teil 2
Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider
Markenabkommen Verfahren bis zur Eintragung
§ 46 Schutzverweigerung
Abschnitt 1
Teil 6 Anmeldungen
Verfahren
nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 §2
des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz Form der Anmeldung
von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen
für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke muss
unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Mar-
§ 47 Eintragungsantrag kenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht wer-
§ 48 Prüfung des Antrags den.
§ 49 Veröffentlichung des Antrags (2) Marken können für Waren und für Dienstleistungen
angemeldet werden.
§ 50 Akteneinsicht
(3) Für jede Marke ist eine gesonderte Anmeldung
§ 51 Stellungnahmen, erneute Prüfung erforderlich.
§ 52 Entscheidung über den Antrag
§ 53 Einspruch §3
§ 54 Einspruchsverfahren Inhalt der Anmeldung
§ 55 Änderungen der Spezifikation (1) Die Anmeldung muss enthalten:
1. Angaben zum Anmelder und gegebenenfalls zu sei-
Teil 7 nem Vertreter nach § 5,
Schlussvorschriften 2. eine Angabe zur Form der Marke nach § 6 sowie eine
Wiedergabe der Marke nach den §§ 7 bis 12 und
§ 56 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser
Verordnung 3. das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für
die die Marke eingetragen werden soll, nach § 20.
§ 57 Übergangsregelung für künftige Änderungen
(2) Wird in der Anmeldung
§ 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1. die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung
in Anspruch genommen, so ist eine entsprechende
Anhang1)
Erklärung abzugeben sowie der Tag und der Staat die-
Anlage 1 Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen
ser Anmeldung anzugeben,
(Anlage zu § 19 Abs. 1) 2. eine Ausstellungspriorität in Anspruch genommen, so
Anlage 2 Alphabetische Liste der Waren (Anlage zu § 19 Abs. 2) ist eine entsprechende Erklärung abzugeben sowie
der Tag der erstmaligen Zurschaustellung und die
Anlage 3 Alphabetische Liste der Dienstleistungen (Anlage zu
Ausstellung anzugeben.
§ 19 Abs. 2)
§4
Anmeldung von Kollektivmarken
Teil 1
Falls die Eintragung als Kollektivmarke beantragt wird,
Anwendungsbereich muss eine entsprechende Erklärung abgegeben werden.
§1 §5
Verfahren in Markenangelegenheiten Angaben zum
Anmelder und zu seinem Vertreter
(1) Für die im Markengesetz geregelten Verfahren vor
dem Deutschen Patent- und Markenamt (Markenangele- (1) Die Anmeldung muss zum Anmelder folgende An-
genheiten) gelten ergänzend zu den Bestimmungen des gaben enthalten:
Markengesetzes und der DPMA-Verordnung die Bestim- 1. ist der Anmelder eine natürliche Person, seinen Vorna-
mungen dieser Verordnung. men und Familiennamen oder, falls die Eintragung
unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die
(2) DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwie-
Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist;
sen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln,
erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt 2. ist der Anmelder eine juristische Person oder eine Per-
archivmäßig gesichert niedergelegt. sonengesellschaft, den Namen dieser Person oder
Gesellschaft; die Bezeichnung der Rechtsform kann
1) Der Anhang wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesge- auf übliche Weise abgekürzt werden. Sofern die juris-
setzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlage- tische Person oder Personengesellschaft in einem
bände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags
übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Register eingetragen ist, muss der Name entspre-
Kostenerstattung. chend dem Registereintrag angegeben werden;
874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004
3. die Anschrift des Anmelders (Straße, Hausnummer, (2) Die Wiedergabe der Marke muss auf Papier dauer-
Postleitzahl, Ort). haft dargestellt und in Farbtönen und Ausführung so
beschaffen sein, dass sie die Bestandteile der Marke in
(2) In der Anmeldung können eine von der Anschrift
allen Einzelheiten auch bei einer Verkleinerung auf ein
des Anmelders abweichende Postanschrift, eine Post-
Format von 8 Zentimetern Höhe und Breite in schwarz-
fachanschrift sowie Telefon- und Telefaxnummern ange-
weißer Wiedergabe deutlich erkennen lässt. Überklebun-
geben werden.
gen, Durchstreichungen und mit nicht dauerhafter Farbe
(3) Wird die Anmeldung von mehreren Personen ein- hergestellte Überdeckungen sind unzulässig.
gereicht, so gelten die Absätze 1 und 2 für alle Personen.
Satz 1 gilt auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. (3) Die Blattgröße der Wiedergabe darf das Format
DIN A4 nicht überschreiten. Die für die Darstellung
(4) Hat der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im benutzte Fläche (Satzspiegel) darf nicht größer als
Ausland, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Ab- 26,2 x 17 Zentimeter sein. Das Blatt ist nur einseitig zu
satz 1 Nr. 3 außer dem Ort auch der Staat anzugeben. bedrucken. Vom oberen und vom linken Seitenrand jedes
Außerdem können gegebenenfalls Angaben zum Bezirk, Blattes ist ein Randabstand von mindestens 2,5 Zentime-
zur Provinz oder zum Bundesstaat gemacht werden, in ter einzuhalten.
dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder
dessen Rechtsordnung er unterliegt. (4) Die richtige Stellung der Marke ist durch den Ver-
(5) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem merk „oben“ abgesetzt oberhalb der Darstellung auf
Anmelder eine Anmeldernummer nach § 16 der DPMA- jeder Wiedergabe zu kennzeichnen, soweit sich dies
Verordnung zugeteilt, so soll diese in der Anmeldung nicht von selbst ergibt.
genannt werden. (5) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke
(6) Falls ein Vertreter bestellt ist, so gelten die Absät- enthalten.
ze 1 und 2 hinsichtlich der Angabe des Namens und der
Anschrift des Vertreters entsprechend. Hat das Deutsche
§9
Patent- und Markenamt dem Vertreter eine Vertreternum-
mer oder die Nummer einer allgemeinen Vollmacht nach Dreidimensionale Marken
§ 16 der DPMA-Verordnung zugeteilt, so soll diese ange-
geben werden. (1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als
dreidimensionale Marke eingetragen werden soll, so sind
§6 der Anmeldung vier übereinstimmende zweidimensiona-
le grafische Wiedergaben der Marke beizufügen. Es kön-
Angaben zur Markenform nen Darstellungen von bis zu sechs verschiedenen
In der Anmeldung ist anzugeben, ob die Marke als Ansichten eingereicht werden. Wenn die Marke in Farbe
eingetragen werden soll, so sind die Farben in der Anmel-
1. Wortmarke (§ 7), dung zu bezeichnen.
2. Bildmarke (§ 8),
(2) Für die Wiedergabe sind Lichtbilder als Positivab-
3. dreidimensionale Marke (§ 9), züge oder grafische Strichzeichnungen zu verwenden,
4. Kennfadenmarke (§ 10), die die darzustellende Marke dauerhaft wiedergeben und
als Vorlage für den Foto-Offsetdruck, die Mikroverfilmung
5. Hörmarke (§ 11) oder einschließlich der Herstellung konturenscharfer Rückver-
6. sonstige Markenform (§ 12) größerungen und die elektronische Bildspeicherung ge-
eignet sind.
in das Register eingetragen werden soll.
(3) Wird die Marke durch eine grafische Strichzeich-
§7 nung wiedergegeben, so muss die Darstellung in gleich-
mäßig schwarzen, nicht verwischbaren und scharf be-
Wortmarken
grenzten Linien ausgeführt sein. Die Darstellung kann
Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke in der vom Schraffuren und Schattierungen zur Wiedergabe plasti-
Deutschen Patent- und Markenamt verwendeten üblichen scher Einzelheiten enthalten.
Druckschrift eingetragen werden soll, so ist die Marke in
der Anmeldung in üblichen Schriftzeichen (Buchstaben, (4) Für die Form der Wiedergabe gilt § 8 Abs. 2 bis 4
Zahlen oder sonstige Zeichen) wiederzugeben. entsprechend.
(5) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke
§8 enthalten.
Bildmarken
(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke in der § 10
von ihm gewählten grafischen Wiedergabe einer Wort-
marke im Sinne des § 7, als zweidimensionale Wort-Bild- Kennfadenmarken
Marke, Bildmarke oder in Farbe eingetragen werden soll, (1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als
so sind der Anmeldung vier übereinstimmende zweidi- Kennfadenmarke eingetragen werden soll, ist § 9 Abs. 1
mensionale grafische Wiedergaben der Marke beizufü- bis 4 entsprechend anzuwenden.
gen. Wenn die Marke in Farbe eingetragen werden soll,
so sind die Farben zusätzlich in der Anmeldung zu be- (2) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke
zeichnen. mit Angaben zur Art des Kennfadens enthalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004 875
§ 11 § 15
Hörmarken Fremdsprachige Anmeldungen
(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Hör- (1) Anmeldungen, die in fremden Sprachen eingereicht
marke eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung werden, wird, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2
vier übereinstimmende zweidimensionale grafische Wie- des Markengesetzes erfüllt sind, ein Anmeldetag nach
dergaben der Marke beizufügen. § 33 Abs. 1 des Markengesetzes zuerkannt.
(2) Hörmarken sind in einer üblichen Notenschrift dar- (2) Innerhalb eines Monats ab Eingang der Anmeldung
zustellen. Für die Form der Wiedergabe gilt § 8 Abs. 2 beim Deutschen Patent- und Markenamt ist eine deut-
bis 4 entsprechend. sche Übersetzung des fremdsprachigen Inhalts der
Anmeldung, insbesondere des Verzeichnisses der Waren
(3) Der Anmelder muss eine klangliche Wiedergabe und Dienstleistungen, einzureichen. Die Übersetzung muss
der Marke einreichen. von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt
oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefer-
(4) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke
tigt sein.
enthalten.
(3) Die Übersetzung des Verzeichnisses der Waren
(5) Der Präsident des Deutschen Patent- und Marken-
und Dienstleistungen gilt als an dem nach § 33 Abs. 1 des
amts bestimmt die für die klangliche Wiedergabe zu ver-
Markengesetzes zuerkannten Anmeldetag zugegangen.
wendenden Datenträger sowie die Einzelheiten der
Wird die Übersetzung nach Absatz 2 nicht innerhalb der
klanglichen Wiedergabe wie Formatierung, Abtastfre-
dort genannten Frist eingereicht, so gilt die Anmeldung
quenz, Auflösung und Spieldauer.
als nicht eingereicht. Wird die Übersetzung nach Ablauf
dieser Frist, jedoch vor einer Feststellung nach Satz 2
§ 12 eingereicht, so wird die Anmeldung weiterbehandelt.
Betrifft die Übersetzung das Verzeichnis der Waren und
Sonstige Markenformen Dienstleistungen, so wird der Anmeldung der Tag des
(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Eingangs der Übersetzung als Anmeldetag zuerkannt.
sonstige Markenform eingetragen werden soll, so sind (4) Die Prüfung der Anmeldung und alle weiteren Ver-
der Anmeldung vier übereinstimmende zweidimensiona- fahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt fin-
le grafische Wiedergaben der Marke beizufügen. Wenn den auf der Grundlage der deutschen Übersetzung statt.
die Marke in Farbe eingetragen werden soll, so sind die
Farben in der Anmeldung zu bezeichnen.
§ 16
(2) Für die Form der Wiedergabe gelten § 8 Abs. 2
bis 4, § 9 Abs. 1 bis 3 sowie § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Schriftstücke in fremden Sprachen
und 5 entsprechend. (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann die fol-
(3) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke genden fremdsprachigen Schriftstücke berücksichtigen:
enthalten. 1. Prioritätsbelege,
2. Belege über eine im Ursprungsland eingetragene
§ 13 Marke,
Muster und Modelle 3. Unterlagen zur Glaubhaftmachung oder zum Nach-
weis von Tatsachen,
Der Anmeldung dürfen keine Muster oder Modelle der
mit der Marke versehenen Gegenstände oder in den Fäl- 4. Stellungnahmen und Bescheinigungen Dritter,
len der §§ 9, 10 und 12 der Marke selbst beigefügt wer- 5. Gutachten,
den. § 11 Abs. 3 bleibt unberührt.
6. Nachweise aus Veröffentlichungen.
§ 14 (2) Ist das fremdsprachige Schriftstück nicht in engli-
scher, französischer, italienischer oder spanischer Spra-
Verwendung fremdsprachiger Formblätter che abgefasst, so ist innerhalb eines Monats nach Ein-
gang des Schriftstücks eine von einem Rechtsanwalt
Für das Einreichen von Anmeldungen und Anträgen
oder Patentanwalt beglaubigte oder von einem öffentlich
können außer den vom Deutschen Patent- und Marken-
bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzurei-
amt herausgegebenen Formblättern und damit überein-
chen. Wird die Übersetzung nicht innerhalb dieser Frist
stimmenden Formblättern (§ 9 Abs. 1 Satz 3 der DPMA-
eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht zugegan-
Verordnung) auch in deutscher Sprache ausgefüllte
gen. Wird die Übersetzung nach Ablauf dieser Frist ein-
fremdsprachige Formblätter verwendet werden, wenn sie
gereicht, so gilt das Schriftstück als zum Zeitpunkt des
international standardisiert sind und nach Form und
Eingangs der Übersetzung zugegangen.
Inhalt den deutschsprachigen Formblättern entsprechen.
Das Deutsche Patent- und Markenamt kann nähere (3) Ist das fremdsprachige Schriftstück in englischer,
Erläuterungen verlangen, wenn Zweifel an dem Inhalt ein- französischer, italienischer oder spanischer Sprache
zelner Angaben in dem fremdsprachigen Formblatt abgefasst, so kann das Deutsche Patent- und Marken-
bestehen. Die Vorschriften über die Zuerkennung eines amt verlangen, dass eine Übersetzung eingereicht wird.
Anmeldetags bleiben von solchen Nachforderungen Das Deutsche Patent- und Markenamt kann verlangen,
unberührt. dass die Übersetzung von einem Rechtsanwalt oder
876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004
Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich (3) Die Waren und Dienstleistungen sind nach Klassen
bestellten Übersetzer angefertigt wird. Wird die Überset- geordnet in der Reihenfolge der Klasseneinteilung anzu-
zung nicht fristgerecht eingereicht, so gilt das Schrift- geben.
stück als nicht zugegangen. Wird die Übersetzung nach
(4) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ist
Ablauf der Frist eingereicht, so gilt das Schriftstück als
in doppelter Ausfertigung einzureichen, soweit es der
zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung zugegan-
Anmeldung als Anlage beigefügt ist.
gen.
§ 21
§ 17
Entscheidung über die Klassifizierung
Berufung auf eine im
Ursprungsland eingetragene Marke (1) Sind die Waren und Dienstleistungen in der Anmel-
dung nicht zutreffend klassifiziert, so entscheidet das
(1) Beruft sich der Anmelder auf eine im Ursprungs- Deutsche Patent- und Markenamt über die Klassifizie-
land eingetragene Marke nach Artikel 6 quinquies der Pari- rung.
ser Verbandsübereinkunft, so kann die entsprechende
Erklärung auch noch nach der Anmeldung abgegeben (2) Das Deutsche Patent- und Markenamt legt als Leit-
werden. klasse die Klasse der Klasseneinteilung fest, auf der der
Schwerpunkt der Anmeldung liegt. Es ist insoweit an eine
(2) Der Anmelder hat eine von der zuständigen Behör- Angabe des Anmelders über die Leitklasse nicht gebun-
de ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung im den. Das Deutsche Patent- und Markenamt berücksich-
Ursprungsland vorzulegen. tigt eine vom Anmelder angegebene Leitklasse bei der
Gebührenzahlung.
§ 18
§ 22
Verschiebung des
Zeitrangs bei Verkehrsdurchsetzung Änderung der Klasseneinteilung
Ergibt sich bei der Prüfung, dass die Voraussetzungen Ändert sich in der Zeit nach dem Anmeldetag und vor
für die Verschiebung des Zeitrangs nach § 37 Abs. 2 des dem Ablauf der Schutzdauer einer Marke die Klassenein-
Markengesetzes gegeben sind, so unterrichtet das Deut- teilung der Waren und Dienstleistungen, so wird die Klas-
sche Patent- und Markenamt den Anmelder entspre- sifizierung auf Antrag des Inhabers jederzeit angepasst.
chend. In den Akten der Anmeldung wird der Tag ver- Von Amts wegen ist sie spätestens bei der Verlängerung
merkt, der für die Bestimmung des Zeitrangs maßgeblich der Schutzdauer der Marke anzupassen.
ist. Der Anmeldetag nach § 33 Abs. 1 des Markengeset-
zes bleibt im Übrigen unberührt.
Abschnitt 3
Ve r ö f f e n t l i c h u n g d e r A n m e l d u n g
Abschnitt 2
Klasseneinteilung von § 23
Waren und Dienstleistungen Veröffentlichung der Anmeldung
(1) Die Veröffentlichung der Anmeldung einer Marke,
§ 19 deren Anmeldetag feststeht (§ 33 Abs. 1 des Markenge-
Klasseneinteilung setzes), umfasst folgende Angaben:
(1) Die Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen 1. das Aktenzeichen der Anmeldung,
richtet sich nach der in der Anlage 1 zu dieser Verordnung 2. das Datum des Eingangs der Anmeldung,
enthaltenen Klasseneinteilung von Waren und Dienstleis-
tungen. 3. Angaben über die Marke,
(2) Ergänzend sollen die alphabetischen Listen der 4. Angaben zu einer vom Anmelder beanspruchten aus-
Waren und Dienstleistungen (Anlagen 2 und 3 zu dieser ländischen Priorität (§ 34 des Markengesetzes), Aus-
Verordnung) zur Klassifizierung verwendet werden. stellungspriorität (§ 35 des Markengesetzes) oder zu
einem nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 40/94
des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemein-
§ 20 schaftsmarke (ABl. EG 1994 Nr. L 11 S. 1) in An-
Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen spruch genommenen Zeitrang,
(1) Die Waren und Dienstleistungen sind so zu 5. den Namen und Wohnsitz oder Sitz des Anmelders,
bezeichnen, dass die Klassifizierung jeder einzelnen 6. wenn ein Vertreter bestellt ist, den Namen und Sitz
Ware oder Dienstleistung in eine Klasse der Klassenein- des Vertreters,
teilung nach § 19 Abs. 1 möglich ist.
7. die Zustellungsanschrift mit einer Angabe zum Zustel-
(2) Soweit möglich sollen die Bezeichnungen der Klas- lungsempfänger sowie
seneinteilung, falls diese nicht erläuterungsbedürftig
8. die Leitklasse und gegebenenfalls weitere Klassen
sind, und die Begriffe der in § 19 Abs. 2 bezeichneten
des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen.
alphabetischen Listen verwendet werden. Im Übrigen
sollen möglichst verkehrsübliche Begriffe verwendet (2) Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form
werden. erfolgen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004 877
Teil 3 17. die Zustellungsanschrift mit einer Angabe zum
Zustellungsempfänger,
Register, Urkunde, Veröffentlichung
18. das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen
unter Angabe der Leitklasse und der weiteren Klas-
§ 24
sen,
Ort und Form des Registers
19. der Tag der Eintragung in das Register,
(1) Das Register wird beim Deutschen Patent- und
Markenamt geführt. 20. der Tag der Veröffentlichung der Eintragung,
(2) Seit dem 1. August 1999 wird das Register in Form 21. wenn nach Ablauf der Widerspruchsfrist kein Wider-
einer elektronischen Datenbank betrieben. spruch gegen die Eintragung der Marke erhoben
worden ist, eine entsprechende Angabe,
§ 25 22. wenn Widerspruch erhoben worden ist,
Inhalt des Registers a) eine entsprechende Angabe,
In das Register werden eingetragen: b) der Tag des Abschlusses des Widerspruchsver-
1. die Registernummer der Marke, fahrens,
2. das Aktenzeichen der Anmeldung, sofern es nicht c) bei vollständiger Löschung der Marke eine ent-
mit der Registernummer übereinstimmt, sprechende Angabe,
3. die Wiedergabe der Marke, d) bei teilweiser Löschung der Marke die Waren und
Dienstleistungen, auf die sich die Löschung
4. die Angabe der Markenform, wenn es sich um eine
bezieht,
dreidimensionale Marke, eine Kennfadenmarke, eine
Hörmarke oder um eine sonstige Markenform han- 23. die Verlängerung der Schutzdauer,
delt,
24. wenn ein Dritter Antrag auf Löschung einer eingetra-
5. bei farbig eingetragenen Marken die entsprechende genen Marke gestellt oder Klage auf Löschung einer
Angabe und die Bezeichnung der Farben, eingetragenen Marke erhoben hat,
6. ein Hinweis auf eine bei den Akten befindliche a) im Fall eines Antrags auf Löschung nach § 50 des
Beschreibung der Marke, Markengesetzes eine entsprechende Angabe,
7. bei Marken, die wegen nachgewiesener Verkehrs- b) der Abschluss des Löschungsverfahrens nach
durchsetzung (§ 8 Abs. 3 des Markengesetzes) ein- § 50 des Markengesetzes,
getragen sind, die entsprechende Angabe,
c) bei teilweiser Löschung der Marke eine entspre-
8. bei Marken, die auf Grund einer im Ursprungsland chende Angabe unter Bezeichnung des Lö-
eingetragenen Marke gemäß Artikel 6 quinquies der schungsgrundes und der Waren und Dienstleis-
Pariser Verbandsübereinkunft eingetragen sind, eine tungen, auf die sich die Löschung bezieht,
entsprechende Angabe,
25. wenn ein Löschungsverfahren von Amts wegen ein-
9. gegebenenfalls die Angabe, dass es sich um eine
geleitet wird,
Kollektivmarke handelt,
10. bei einer Marke, deren Zeitrang nach Artikel 34 a) bei vollständiger Löschung der Marke eine ent-
oder 35 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates sprechende Angabe unter Bezeichnung des
über die Gemeinschaftsmarke vom 20. Dezember Löschungsgrundes,
1993 (ABl. EG 1994 Nr. L 11 S. 1) für eine angemel- b) bei teilweiser Löschung der Marke eine entspre-
dete oder eingetragene Gemeinschaftsmarke in An- chende Angabe unter Bezeichnung des Lö-
spruch genommen wurde, die Angabe des entspre- schungsgrundes und die Waren und Dienstleis-
chenden Aktenzeichens und im Fall der Löschung tungen, auf die sich die Löschung bezieht,
der Marke die Bezeichnung des Löschungsgrundes,
26. bei vollständiger oder teilweiser Löschung der Marke
11. der Anmeldetag der Marke, auf Grund einer entsprechenden Erklärung des Inha-
12. gegebenenfalls der Tag, der für die Bestimmung des bers der Marke, wie insbesondere eines Antrags auf
Zeitrangs einer Marke nach § 37 Abs. 2 des Marken- teilweise Verlängerung der Schutzdauer oder einem
gesetzes maßgeblich ist, Teilverzicht, die entsprechende Angabe unter Be-
zeichnung des Löschungsgrundes und, soweit es
13. der Tag, der Staat und das Aktenzeichen einer vom sich um eine teilweise Löschung handelt, das Ver-
Markeninhaber beanspruchten ausländischen Priori- zeichnis der Waren und Dienstleistungen in der Fas-
tät (§ 34 des Markengesetzes), sung, wie es sich nach dem Vollzug der Löschung
14. Angaben zu einer vom Markeninhaber beanspruch- ergibt,
ten Ausstellungspriorität (§ 35 des Markengesetzes), 27. Angaben über eine Eintragungsbewilligungsklage
15. der Name und Wohnsitz oder Sitz des Inhabers der nach § 44 des Markengesetzes, soweit sie dem
Marke, Deutschen Patent- und Markenamt mitgeteilt wor-
den sind,
16. wenn ein Vertreter bestellt ist, der Name und Sitz des
Vertreters, 28. der Tag des Eingangs einer Teilungserklärung,
878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004
29. bei der Stammeintragung der Hinweis auf die Regis- Teil 4
ternummer der infolge einer Teilungserklärung abge-
trennten Eintragung, Einzelne Verfahren
30. bei der infolge einer Teilungserklärung abgetrennten
Abschnitt 1
Eintragung die entsprechende Angabe und die
Registernummer der Stammeintragung, Widerspruchsverfahren
31. der Tag und die Nummer der internationalen Regis-
trierung (§§ 110, 122 Abs. 2 des Markengesetzes), § 29
32. der Rechtsübergang einer Marke zusammen mit Form des Widerspruchs
Angaben über den Rechtsnachfolger und gegebe- (1) Für jede Marke, auf Grund der gegen die Eintra-
nenfalls seinen Vertreter gemäß den Nummern 15, 16 gung einer Marke Widerspruch erhoben wird (Wider-
und 17, spruchsmarke), ist ein gesonderter Widerspruch erfor-
33. bei einem Rechtsübergang der Marke für einen Teil derlich. Auf mehrere Widerspruchsmarken desselben
der Waren und Dienstleistungen außerdem die Anga- Widersprechenden gestützte Widersprüche können in
ben nach den Nummern 29 und 30, einem Widerspruchsschriftsatz zusammengefasst wer-
den.
34. Angaben über dingliche Rechte (§ 29 des Markenge-
setzes), (2) Der Widerspruch soll unter Verwendung des vom
Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen
35. Angaben über Maßnahmen der Zwangsvollstre- Formblatts eingereicht werden.
ckung (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 des Markengesetzes) und
die Erfassung der Marke durch ein Insolvenzverfah-
§ 30
ren (§ 29 Abs. 3 des Markengesetzes),
Inhalt des Widerspruchs
36. Änderungen der in den Nummern 15, 16 und 17 auf-
geführten Angaben und (1) Der Widerspruch muss Angaben enthalten, die es
erlauben, die Identität der angegriffenen Marke, der
37. Berichtigungen von Eintragungen im Register (§ 45
Widerspruchsmarke sowie des Widersprechenden fest-
Abs. 1 des Markengesetzes).
zustellen.
§ 26 (2) In dem Widerspruch sollen angegeben werden:
Urkunde, Bescheinigungen 1. die Registernummer der Marke, gegen deren Eintra-
gung der Widerspruch sich richtet,
Der Inhaber der Marke erhält neben der Urkunde über
die Eintragung der Marke in das Register nach § 25 der 2. die Registernummer der eingetragenen Wider-
DPMA-Verordnung eine Bescheinigung über die in das spruchsmarke oder das Aktenzeichen der angemel-
Register eingetragenen Angaben, soweit er hierauf nicht deten Widerspruchsmarke,
ausdrücklich verzichtet hat. 3. in den Fällen des § 42 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Marken-
gesetzes die Wiedergabe und die Bezeichnung der
§ 27 Art der Widerspruchsmarke,
Ort und Form der Veröffentlichung 4. falls es sich bei der Widerspruchsmarke um eine
(1) Angaben über eingetragene Marken werden in dem international registrierte Marke handelt, die Register-
vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebe- nummer der Widerspruchsmarke sowie bei interna-
nen Markenblatt veröffentlicht. tional registrierten Widerspruchsmarken, die vor
dem 3. Oktober 1990 mit Wirkung sowohl für die
(2) Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form Bundesrepublik Deutschland als auch für die Deut-
erfolgen. sche Demokratische Republik registriert worden
sind, die Erklärung, auf welchen Länderteil der
§ 28 Widerspruch gestützt wird,
Inhalt der 5. der Name und die Anschrift des Inhabers der Wider-
Veröffentlichung der Eintragung spruchsmarke,
(1) Die Veröffentlichung der Eintragung umfasst alle in 6. falls der Widerspruch von einer Person erhoben wird,
das Register eingetragenen Angaben mit Ausnahme der die nicht im Register eingetragen ist, der Name und
in § 25 Nr. 20 und 31 bezeichneten Angaben. Farbig ein- die Anschrift des Widersprechenden sowie der Zeit-
getragene Marken werden in Farbe veröffentlicht. punkt, zu dem ein Antrag auf Eintragung des Rechts-
(2) Der erstmaligen Veröffentlichung eingetragener übergangs gestellt worden ist,
Marken ist ein Hinweis auf die Möglichkeit des Wider- 7. falls der Widersprechende einen Vertreter bestellt
spruchs (§ 42 des Markengesetzes) beizufügen. Die hat, der Name und die Anschrift des Vertreters,
Wiederholung dieses Hinweises ist erforderlich, wenn die
8. der Name des Inhabers der Marke, gegen deren Ein-
eingetragene Marke wegen erheblicher Mängel der Erst-
tragung der Widerspruch sich richtet,
veröffentlichung erneut veröffentlicht wird. Der Hinweis
kann für alle nach den Sätzen 1 und 2 veröffentlichten 9. die Wiedergabe der Widerspruchsmarke in der Form,
Marken gemeinsam erfolgen. wie sie eingetragen oder angemeldet worden ist,
(3) Im Fall einer Teillöschung kann die Eintragung der 10. die Waren und Dienstleistungen, auf die der Wider-
Marke insgesamt neu veröffentlicht werden. spruch gestützt wird,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004 879
11. die Waren und Dienstleistungen, gegen die der der Eintragung bestehendes dingliches Recht, eine zu
Widerspruch sich richtet. diesem Zeitpunkt bestehende Maßnahme der Zwangs-
vollstreckung oder ein zu diesem Zeitpunkt anhängiges
Insolvenzverfahren wird auch in das Register eingetra-
§ 31 gen.
Gemeinsame Entscheidung (3) Betrifft der Übergang des durch die Anmeldung
über mehrere Widersprüche einer Marke begründeten Rechts nur einen Teil der Waren
und Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wor-
(1) Über mehrere Widersprüche desselben Widerspre-
den ist, so sind in dem Antrag auf Vermerk eines Teil-
chenden soll, soweit sachdienlich, gemeinsam entschie-
übergangs die Waren und Dienstleistungen anzugeben,
den werden.
auf die sich der Rechtsübergang bezieht. Im Übrigen ist
(2) Auch in anderen als in den in Absatz 1 genannten § 35 Abs. 1 bis 5 und 7 mit der Maßgabe entsprechend
Fällen kann über mehrere Widersprüche gemeinsam ent- anzuwenden, dass die für die Einreichung von Unterlagen
schieden werden. in Absatz 5 bestimmte Frist nicht gilt.
§ 32
§ 35
Aussetzung
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann das Teilung von Anmeldungen
Verfahren über einen Widerspruch außer in den in § 43
Abs. 3 des Markengesetzes genannten Fällen auch dann (1) Eine angemeldete Marke kann nach § 40 Abs. 1
aussetzen, wenn dies sachdienlich ist. des Markengesetzes in zwei oder mehrere Anmeldungen
geteilt werden. Für jeden abgetrennten Teil ist eine
(2) Eine Aussetzung kommt insbesondere in Betracht, gesonderte Teilungserklärung erforderlich. Die Teilungs-
wenn dem Widerspruch voraussichtlich stattzugeben erklärung soll unter Verwendung des vom Deutschen
wäre und der Widerspruch auf eine angemeldete Marke Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts
gestützt worden ist oder vor dem Deutschen Patent- und eingereicht werden.
Markenamt ein Verfahren zur Löschung der Wider-
spruchsmarke anhängig ist. (2) In der Teilungserklärung sind die Waren und Dienst-
leistungen anzugeben, die in die abgetrennte Anmeldung
aufgenommen werden.
Abschnitt 2
(3) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen
Te i l ü b e r g a n g , der verbleibenden Stammanmeldung und das Verzeich-
Te i l u n g v o n A n m e l - nis der Waren und Dienstleistungen der abgetrennten
dungen und Eintragungen Anmeldung müssen insgesamt mit dem im Zeitpunkt des
Zugangs der Teilungserklärung bestehenden Verzeichnis
§ 33 der Waren und Dienstleistungen der Ausgangsanmel-
dung deckungsgleich sein. Betrifft die Teilung Waren und
Teilübergang Dienstleistungen, die unter einen Oberbegriff fallen, so ist
einer eingetragenen Marke der Oberbegriff sowohl in der Stammanmeldung als auch
(1) Betrifft der Übergang des durch die Eintragung in der abgetrennten Anmeldung zu verwenden und durch
einer Marke begründeten Rechts nur einen Teil der einge- entsprechende Zusätze so einzuschränken, dass sich
tragenen Waren und Dienstleistungen, so sind in dem keine Überschneidungen der Verzeichnisse der Waren
Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs nach § 28 und Dienstleistungen ergeben.
der DPMA-Verordnung die Waren und Dienstleistungen
anzugeben, auf die sich der Rechtsübergang bezieht. (4) Das Deutsche Patent- und Markenamt fertigt eine
vollständige Kopie der Akten der Ausgangsanmeldung.
(2) Im Übrigen ist § 36 Abs. 1 bis 5 und 7 mit der Maß- Diese Kopie wird zusammen mit der Teilungserklärung
gabe entsprechend anzuwenden, dass die für die Einrei- Bestandteil der Akten der abgetrennten Anmeldung. Die
chung von Unterlagen in Absatz 5 bestimmte Frist nicht abgetrennte Anmeldung erhält ein neues Aktenzeichen.
gilt. Eine Kopie der Teilungserklärung wird zu den Akten der
Stammanmeldung genommen.
§ 34
(5) Enthält die Ausgangsanmeldung eine Wiedergabe
Rechtsübergang, dingliche Rechte, der Marke nach den §§ 8 bis 12, so sind innerhalb der
Insolvenzverfahren und Maßnahmen der Dreimonatsfrist des § 40 Abs. 2 Satz 2 des Markengeset-
Zwangsvollstreckung bei Anmeldungen zes vier weitere übereinstimmende zweidimensionale
(1) Der Rechtsübergang, das dingliche Recht, die grafische Wiedergaben der Marke einzureichen, bei Hör-
Maßnahme der Zwangsvollstreckung oder das Insol- marken zusätzlich eine klangliche Wiedergabe der Marke
venzverfahren wird in den Akten der Anmeldung ver- gemäß § 11 Abs. 3.
merkt.
(6) Ein für die Ausgangsanmeldung benannter Vertre-
(2) Im Fall von Rechtsübergängen wird nur diejenige ter des Anmelders gilt auch als Vertreter des Anmelders
Person in das Register eingetragen, die zum Zeitpunkt für die abgetrennte Anmeldung. Die Vorlage einer neuen
der Eintragung Inhaberin der Marke ist. Ein zum Zeitpunkt Vollmacht ist nicht erforderlich.
880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004
(7) In Bezug auf die ursprüngliche Anmeldung gestell- Abschnitt 3
te Anträge gelten auch für die abgetrennte Anmeldung Ve r l ä n g e r u n g
fort.
§ 37
§ 36 Verlängerung durch Gebührenzahlung
Teilung von Eintragungen Bei der Zahlung der Verlängerungsgebühren nach § 47
Abs. 3 des Markengesetzes sind die Registernummer
(1) Eine eingetragene Marke kann nach § 46 Abs. 1 und der Name des Inhabers der Marke sowie der Verwen-
des Markengesetzes in zwei oder mehrere Eintragungen dungszweck anzugeben.
geteilt werden. Für jeden abgetrennten Teil ist eine
gesonderte Teilungserklärung einzureichen. Die Teilungs- § 38
erklärung soll unter Verwendung des vom Deutschen
Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts Antrag auf teilweise Verlängerung
eingereicht werden. (1) Soll die Verlängerung der Schutzdauer einer einge-
tragenen Marke nur für einen Teil der Waren und Dienst-
(2) In der Teilungserklärung sind die Waren und Dienst- leistungen bewirkt werden, für die die Marke eingetragen
leistungen anzugeben, die in die abgetrennte Eintragung ist, so kann der Inhaber der Marke einen entsprechenden
aufgenommen werden. Antrag stellen.
(3) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen (2) In dem Antrag sind anzugeben:
der verbleibenden Stammeintragung und das Verzeichnis 1. die Registernummer der Marke, deren Schutzdauer
der Waren und Dienstleistungen der abgetrennten Eintra- verlängert werden soll,
gung müssen insgesamt mit dem im Zeitpunkt des
Zugangs der Teilungserklärung bestehenden Verzeichnis 2. der Name und die Anschrift des Inhabers der Marke,
der Waren und Dienstleistungen der Ausgangseintragung 3. falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die
deckungsgleich sein. Betrifft die Teilung Waren und Anschrift des Vertreters,
Dienstleistungen, die unter einen Oberbegriff fallen, so ist
4. die Waren und Dienstleistungen, für die die Schutz-
der Oberbegriff sowohl in der Stammeintragung als auch
dauer verlängert werden soll.
in der abgetrennten Eintragung zu verwenden und durch
entsprechende Zusätze so einzuschränken, dass sich
keine Überschneidungen der Verzeichnisse der Waren Abschnitt 4
und Dienstleistungen ergeben.
Ve r z i c h t
(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt fertigt eine
vollständige Kopie der Akten der Ausgangseintragung. § 39
Diese Kopie wird zusammen mit der Teilungserklärung
Bestandteil der Akten der abgetrennten Eintragung. Die Verzicht
abgetrennte Eintragung erhält eine neue Registernum- (1) Der Antrag auf vollständige oder teilweise
mer. Eine Kopie der Teilungserklärung wird zu den Akten Löschung einer Marke nach § 48 Abs. 1 des Markenge-
der Stammeintragung genommen. setzes soll unter Verwendung des vom Deutschen
Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts
(5) Enthält die Ausgangseintragung eine Wiedergabe gestellt werden.
der Marke nach den §§ 8 bis 12, so sind innerhalb der
Dreimonatsfrist des § 46 Abs. 3 Satz 2 des Markengeset- (2) In dem Antrag sind anzugeben:
zes vier weitere übereinstimmende zweidimensionale 1. die Registernummer der Marke, die ganz oder teilwei-
grafische Wiedergaben dieser Marke einzureichen, bei se gelöscht werden soll,
Hörmarken zusätzlich eine klangliche Wiedergabe der
2. der Name und die Anschrift des Inhabers der Marke,
Marke gemäß § 11 Abs. 3.
3. falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die
(6) Ein für die Ausgangseintragung benannter Vertreter Anschrift des Vertreters,
des Inhabers der Marke gilt auch als Vertreter des Inha-
4. falls eine Teillöschung beantragt wird, entweder die
bers der Marke für die abgetrennte Eintragung. Die Vorla-
Waren und Dienstleistungen, die gelöscht werden sol-
ge einer neuen Vollmacht ist nicht erforderlich.
len, oder die Waren und Dienstleistungen, für die die
(7) In Bezug auf die ursprüngliche Eintragung gestellte Marke nicht gelöscht werden soll.
Anträge gelten auch für die abgetrennte Eintragung fort.
§ 40
(8) Ist gegen die Eintragung einer Marke, deren Teilung
nach § 46 des Markengesetzes erklärt worden ist, Wider- Zustimmung Dritter
spruch erhoben worden, so fordert das Deutsche Patent- Für die nach § 48 Abs. 2 des Markengesetzes erforder-
und Markenamt den Widersprechenden zu einer Erklä- liche Zustimmung eines im Register eingetragenen Inha-
rung darüber auf, gegen welche Teile der ursprünglichen bers eines Rechts an der Marke reicht die Abgabe einer
Eintragung der Widerspruch sich richtet. Der Inhaber der von dieser Person oder ihrem Vertreter unterschriebenen
eingetragenen Marke kann auch von sich aus eine ent- Zustimmungserklärung aus. Eine Beglaubigung der
sprechende Erklärung des Widersprechenden beibrin- Erklärung oder der Unterschrift ist nicht erforderlich. Die
gen. Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben, so wird Zustimmung kann auch auf andere Weise nachgewiesen
die Teilungserklärung als unzulässig zurückgewiesen. werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004 881
Abschnitt 5 des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen ist
Löschung nach Wahl des Antragstellers entweder in französischer
oder in englischer Sprache einzureichen.
§ 41
§ 45
Löschung wegen Verfalls
Antrag auf internationale Registrierung
(1) Der Antrag auf Löschung einer Marke wegen Ver- nach dem Madrider Markenabkommen und
falls nach § 53 Abs. 1 des Markengesetzes soll unter Ver- nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
wendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt
herausgegebenen Formblatts gestellt werden. (1) Für den Antrag auf internationale Registrierung
einer in das Register eingetragenen Marke sowohl nach
(2) In dem Antrag sind anzugeben: Artikel 3 des Madrider Markenabkommens als auch nach
1. die Registernummer der Marke, deren Löschung Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen
beantragt wird, gilt § 43 entsprechend.
2. der Name und die Anschrift des Antragstellers, (2) Die nach § 120 Abs. 3 in Verbindung mit § 108
Abs. 3 des Markengesetzes erforderliche Übersetzung
3. falls der Antragsteller einen Vertreter bestellt hat, der
des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen ist
Name und die Anschrift des Vertreters,
nach Wahl des Antragstellers entweder in französischer
4. falls die Löschung nur für einen Teil der Waren und oder in englischer Sprache einzureichen.
Dienstleistungen beantragt wird, für die die Marke ein-
getragen ist, entweder die Waren und Dienstleistun- § 46
gen, für die die Löschung beantragt wird, oder die
Waren und Dienstleistungen, für die die Löschung Schutzverweigerung
nicht beantragt wird, und (1) Wird einer international registrierten Marke, deren
5. der Löschungsgrund nach § 49 des Markengesetzes. Schutz nach Artikel 3ter des Madrider Markenabkom-
mens oder nach Artikel 3ter des Protokolls zum Madrider
§ 42 Markenabkommen auf das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland erstreckt worden ist, der Schutz ganz oder
Löschung wegen teilweise verweigert und wird diese Schutzverweigerung
absoluter Schutzhindernisse dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geisti-
Für den Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutz- ges Eigentum zur Weiterleitung an den Inhaber der inter-
hindernisse nach § 54 Abs. 1 des Markengesetzes gilt nationalen Registrierung übermittelt, so wird die Frist,
§ 41 entsprechend. innerhalb derer ein Inlandsvertreter bestellt werden muss,
damit der Schutz nicht endgültig verweigert wird, auf vier
Monate ab dem Tag der Absendung der Mitteilung der
Schutzverweigerung durch das Internationale Büro der
Teil 5 Weltorganisation für geistiges Eigentum festgesetzt.
Internationale Registrierungen (2) Wird die Schutzverweigerung endgültig, weil der
Inhaber der international registrierten Marke keinen
§ 43 Inlandsvertreter bestellt hat, so ist eine gegen die Schutz-
Antrag auf internationale verweigerung gegebene Erinnerung oder Beschwerde
Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen beim Deutschen Patent- und Markenamt innerhalb eines
weiteren Monats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten
(1) Für den Antrag auf internationale Registrierung Frist einzulegen. Der Schutzverweigerung muss eine ent-
einer in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 sprechende Rechtsmittelbelehrung beigefügt sein. § 61
des Madrider Markenabkommens beim Deutschen Abs. 2 des Markengesetzes ist entsprechend anzuwen-
Patent- und Markenamt ist das vom Internationalen Büro den.
der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgege-
bene Formblatt zu verwenden.
(2) Die nach § 108 Abs. 3 des Markengesetzes erfor- Teil 6
derliche Übersetzung des Verzeichnisses der Waren und
Dienstleistungen ist in französischer Sprache einzurei- Verfahren nach der
chen. Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates
vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen
§ 44 Angaben und Ursprungsbezeichnungen
Antrag auf internationale Registrierung für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
§ 47
(1) Für den Antrag auf internationale Registrierung
einer beim Deutschen Patent- und Markenamt angemel- Eintragungsantrag
deten oder einer in das Register eingetragenen Marke (1) Der Antrag auf Eintragung einer geografischen
nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenab- Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung nach der Ver-
kommen gilt § 43 entsprechend. ordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992
(2) Die nach § 120 Abs. 3 in Verbindung mit § 108 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungs-
Abs. 3 des Markengesetzes erforderliche Übersetzung bezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004
(ABl. EG Nr. L 208 S. 1) soll unter Verwendung des vom (2) Nach der Veröffentlichung gemäß § 49 wird auf
Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Antrag Einsicht in die Akten gewährt.
Formblatts eingereicht werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
§ 51
1. der Name und die Anschrift des Antragstellers im
Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Stellungnahmen, erneute Prüfung
Nr. 2081/92,
(1) Innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung
2. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und des Antrags gemäß § 49 kann von jeder Person beim
die Anschrift des Vertreters, Deutschen Patent- und Markenamt eine Stellungnahme
3. die geografische Angabe oder die Ursprungsbezeich- zur Schutzfähigkeit der geografischen Angabe oder der
nung, deren Eintragung beantragt wird, Ursprungsbezeichnung, die Gegenstand des Antrags ist,
eingereicht werden.
4. die Spezifikation mit den nach Artikel 4 der Verord-
nung (EWG) Nr. 2081/92 erforderlichen Angaben. (2) Falls Stellungnahmen eingereicht werden, prüft das
Deutsche Patent- und Markenamt den Antrag unter
§ 48 Berücksichtigung dieser Stellungnahmen erneut.
Prüfung des Antrags
(1) Bei der Prüfung des Antrags holt das Deutsche § 52
Patent- und Markenamt die Stellungnahmen der interes-
Entscheidung über den Antrag
sierten öffentlichen Körperschaften einschließlich des
Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung (1) Sind keine Stellungnahmen nach § 51 Abs. 1 einge-
und Landwirtschaft sowie der interessierten Verbände, gangen oder ergibt die erneute Prüfung nach § 51 Abs. 2,
Organisationen und Institutionen der Wirtschaft ein. dass der Antrag den Voraussetzungen der Verordnung
(2) Ergibt sich aus dem Antrag oder aus der Prüfung, (EWG) Nr. 2081/92 und den zu ihrer Durchführung erlas-
dass die geografische Angabe oder die Ursprungsbe- senen Vorschriften entspricht, so fasst das Deutsche
zeichnung mit einer Bezeichnung übereinstimmt, mit der Patent- und Markenamt hierüber Beschluss und übermit-
auch ein in einem anderen Mitgliedstaat gelegenes geo- telt das Original der Akten dem Bundesministerium der
grafisches Gebiet bezeichnet wird, so unterrichtet das Justiz.
Deutsche Patent- und Markenamt im unmittelbaren Ver-
(2) Dem Antragsteller wird der nach Absatz 1 gefasste
kehr die zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaats
Beschluss zugestellt.
und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.
§ 49 § 53
Veröffentlichung des Antrags
Einspruch
(1) Ergibt die Prüfung des Antrags, dass die geografi-
sche Angabe oder die Ursprungsbezeichnung den (1) In der Einspruchsschrift nach Artikel 7 Abs. 3 der
Voraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 sind anzugeben:
und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften
1. der Name und die Anschrift des Einsprechenden,
entspricht, so veröffentlicht das Deutsche Patent- und
Markenamt den Antrag im Markenblatt und unterrichtet 2. die geografische Angabe oder Ursprungsbezeich-
außerdem die beteiligten Verbände, Organisationen und nung, gegen deren Eintragung der Einspruch sich
Institutionen der Wirtschaft entsprechend. richtet,
(2) In der Veröffentlichung sind anzugeben:
3. Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse
1. der Name und die Anschrift des Antragstellers, ergibt, in dem der Einsprechende betroffen ist.
2. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und (2) Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist zu
die Anschrift des Vertreters, begründen. Er kann nur darauf gestützt werden, dass
3. die geografische Angabe oder die Ursprungsbezeich-
1. die Voraussetzungen einer Ursprungsbezeichnung
nung,
oder geografischen Angabe im Sinne des Artikels 2
4. der wesentliche Inhalt der Spezifikation. der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 nicht gegeben
(3) In der Veröffentlichung ist auf die Gelegenheit zur sind,
Stellungnahme nach § 51 hinzuweisen. 2. sich die Eintragung der vorgeschlagenen Bezeich-
nung nachteilig auf das Bestehen einer ganz oder teil-
§ 50 weise gleichlautenden Bezeichnung oder einer Marke
Akteneinsicht oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken
würde, die sich am 24. Juli 1992 rechtmäßig im Ver-
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt gewährt auf kehr befanden, oder
Antrag Einsicht in die Akten von zur Eintragung angemel-
deten geografischen Angaben und Ursprungsbezeich- 3. die Bezeichnung, deren Eintragung beantragt wurde,
nungen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft eine Gattungsbezeichnung ist; hierzu sind ausrei-
gemacht wird. chende Angaben zu machen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004 883
§ 54 Teil 7
Einspruchsverfahren Schlussvorschriften
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt unterrichtet
unverzüglich nach Ablauf der Einspruchsfrist das Bun- § 56
desministerium der Justiz über die eingegangenen Ein- Übergangsregelung aus Anlass
sprüche und übersendet diesem das Original des Ein- des Inkrafttretens dieser Verordnung
spruchs und des übrigen Akteninhalts.
Für Markenanmeldungen, die vor Inkrafttreten dieser
(2) In dem Verfahren nach Artikel 7 Abs. 5 der Verord- Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschrif-
nung (EWG) Nr. 2081/92 gibt das Deutsche Patent- und ten der Markenverordnung vom 30. November 1994
Markenamt der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, (BGBl. I S. 3555), zuletzt geändert durch die Verordnung
der Einspruch nach Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung vom 1. September 2003 (BGBl. I S. 1701).
(EWG) Nr. 2081/92 erhoben hat, und der Person, die
nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92
§ 57
Einspruch erhoben hat, sowie dem Antragsteller Gele-
genheit zur Stellungnahme. Übergangsregelung für künftige Änderungen
(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt unterrichtet Für Markenanmeldungen, die vor Inkrafttreten von
das Bundesministerium der Justiz über das Ergebnis des Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind,
Verfahrens nach Artikel 7 Abs. 5 der Verordnung (EWG) gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis
Nr. 2081/92 und übersendet diesem das Original der dahin geltenden Fassung.
Akten.
§ 58
§ 55 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Änderungen der Spezifikation Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft. Gleich-
Anträge auf Änderung der Spezifikation sind beim zeitig tritt die Markenverordnung vom 30. November
Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. Für das 1994 (BGBl. I S. 3555), zuletzt geändert durch die Verord-
weitere Verfahren gelten § 47 Abs. 2 und die §§ 48 bis 54 nung vom 1. September 2003 (BGBl. I S. 1701), außer
entsprechend. Kraft.
München, den 11. Mai 2004
Der Präsident
des Deutschen Patent- und Markenamts
Jürgen Schade
884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004
Verordnung
zur Ausführung des Geschmacksmustergesetzes
(Geschmacksmusterverordnung – GeschmMV)
Vom 11. Mai 2004
Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Geschmacks- § 24 Übergangsregelung für künftige Änderungen
mustergesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) in § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Verbindung mit § 1 Abs. 2 der DPMA-Verordnung vom
1. April 2004 (BGBl. I S. 514) verordnet das Deutsche Anhang1)
Patent- und Markenamt:
Anlage 1 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1) – Einteilung der Klassen und
Inhaltsübersicht Unterklassen
Anlage 2 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1) – Warenliste
Abschnitt 1
Allgemeines
Abschnitt 1
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 DIN-Normen Allgemeines
Abschnitt 2 §1
Eintragungsverfahren Anwendungsbereich
§ 3 Inhalt der Anmeldung Für die im Geschmacksmustergesetz geregelten Ver-
§ 4 Antrag auf Eintragung fahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
§ 5 Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer (Geschmacksmusterangelegenheiten) gelten ergänzend
zu den Bestimmungen des Geschmacksmustergesetzes
§ 6 Wiedergabe des Musters
und der DPMA-Verordnung die Bestimmungen dieser
§ 7 Flächenmäßige Musterabschnitte Verordnung.
§ 8 Angabe der Erzeugnisse, Klassifizierung, Warenliste
§ 9 Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe §2
§ 10 Angaben bei Inanspruchnahme einer Priorität
DIN-Normen
§ 11 Teilung einer Sammelanmeldung
DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen
§ 12 Weiterbehandlung
wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln,
§ 13 Eintragung der Anmeldung erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt
§ 14 Bekanntmachung in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 15 Eintragungsurkunde
Abschnitt 3 Abschnitt 2
Sonstige Verfahren Eintragungsverfahren
§ 16 Teilung einer Sammeleintragung
§3
§ 17 Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung
Inhalt der Anmeldung
Abschnitt 4
(1) Die Anmeldung muss enthalten:
Verzicht, Löschung
1. einen Antrag auf Eintragung (§ 4),
§ 18 Verzicht
2. Angaben zum Anmelder (§ 5 Abs. 1 bis 4),
§ 19 Löschung der Eintragung
3. die Wiedergabe des Musters (§ 6) oder im Falle des
Abschnitt 5 § 11 Abs. 2 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes
den flächenmäßigen Musterabschnitt (§ 7) und
Weitere Registereintragungen, Übersetzungen
4. die Angabe der Erzeugnisse (§ 8).
§ 20 Weitere Eintragungen in das Geschmacksmusterregister
§ 21 Deutsche Übersetzungen (2) Die Anmeldung kann ferner enthalten:
1. eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe
Abschnitt 6 (§ 9),
Schlussvorschriften 1) Der Anhang wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesge-
§ 22 Aufbewahrung der Wiedergabe des Musters setzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlage-
bände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags
§ 23 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen
Verordnung Kostenerstattung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004 885
2. einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung 2. ist der Anmelder eine juristische Person oder eine Per-
der Wiedergabe nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Ge- sonengesellschaft, den Namen dieser Person oder
schmacksmustergesetzes, Gesellschaft; die Bezeichnung der Rechtsform kann
auf übliche Weise abgekürzt werden. Sofern die juris-
3. die Angabe der Warenklasse oder ein Verzeichnis mit
tische Person oder Personengesellschaft in einem
den Warenklassen, in die das Geschmacksmuster
Register eingetragen ist, muss der Name entspre-
einzuordnen ist (§ 8),
chend dem Registereintrag angegeben werden,
4. die Angabe des Entwerfers oder der Entwerfer (§ 5
3. die Anschrift des Anmelders (Straße, Hausnummer,
Abs. 6),
Postleitzahl, Ort).
5. Angaben zum Vertreter (§ 5 Abs. 5),
(2) In der Anmeldung können eine von der Anschrift
6. eine Erklärung über die Inanspruchnahme der Priorität des Anmelders abweichende Postanschrift, eine Post-
einer früheren ausländischen Anmeldung desselben fachanschrift sowie Telefonnummern, Telefaxnummern
Geschmacksmusters oder einer Ausstellungspriorität und sonstige Anschlüsse zur elektronischen Datenüber-
(§ 10). mittlung angegeben werden.
(3) Wird die Anmeldung von mehreren Personen oder
§4 einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingereicht, so
Antrag auf Eintragung gelten die Absätze 1 und 2 für alle Personen.
(1) Der Antrag auf Eintragung eines Geschmacksmus- (4) Hat der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im
ters muss auf dem vom Deutschen Patent- und Marken- Ausland, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Ab-
amt herausgegebenen Formblatt eingereicht werden und satz 1 Nr. 3 außer dem Ort auch der Staat anzugeben.
folgende Angaben enthalten: Der Ortsname ist zu unterstreichen. Außerdem können
gegebenenfalls Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder
1. die Erklärung, dass für das Muster die Eintragung in zum Bundesstaat gemacht werden, in dem der Anmelder
das Geschmacksmusterregister beantragt wird, und seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsord-
2. die Unterschrift des Anmelders oder der Anmelder nung er unterliegt.
oder eines Vertreters. (5) Falls ein Vertreter bestellt ist, so gelten die Absätze 1
(2) Der Eintragungsantrag für eine Sammelanmeldung und 2 hinsichtlich der Angabe des Namens und der
(§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) muss über die Anschrift des Vertreters entsprechend. Hat das Deutsche
Angaben nach Absatz 1 hinaus enthalten: Patent- und Markenamt dem Vertreter eine Kennnummer
oder die Nummer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt,
1. die Erklärung, für wie viele Muster die Eintragung in so soll diese angegeben werden. Ist ein Vertreter nach
das Geschmacksmusterregister beantragt wird, und § 58 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes bestellt, so
2. ein Anlageblatt, das folgende Angaben enthält: gilt Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend.
a) eine fortlaufende Nummerierung der in der Anmel- (6) Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie die Absätze 2 bis 4 gel-
dung zusammengefassten Muster in arabischen ten für die Benennung des Entwerfers entsprechend.
Ziffern,
b) die Zahl der zu den einzelnen Mustern eingereich- §6
ten Darstellungen und Wiedergabe des Musters
c) die Erklärung, dass die Erzeugnisangabe für alle (1) Die Wiedergabe besteht aus mindestens einer foto-
Muster gilt, oder bei jedem Muster die Angabe der grafischen oder sonstigen grafischen Darstellung des
Erzeugnisse, bei denen es verwendet oder in die Musters. Es dürfen nicht mehr als sieben verschiedene
es aufgenommen werden soll. Darstellungen des Musters wiedergegeben werden. Wer-
Als Anlageblatt muss das vom Deutschen Patent- und den mehr als sieben Darstellungen wiedergegeben,
Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet wer- bleibt jede weitere Darstellung unberücksichtigt. Die Wie-
den. dergabe ist in drei übereinstimmenden Exemplaren ein-
zureichen.
(3) Wird mit der Anmeldung beantragt, die Bekannt-
machung der Wiedergabe aufzuschieben (§ 21 Abs. 1 (2) Die Darstellungen sind wie folgt einzureichen:
Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes), so bezieht sich 1. Für grafische Darstellungen ist weißes oder hellgrau-
dieser Antrag auf alle in der Sammelanmeldung zusam- es, nicht durchscheinendes Papier zu verwenden, auf
mengefassten Muster. das die Darstellung des Musters einseitig aufzudru-
cken oder aufzukleben ist. Die Darstellungen sind auf
§5 den vom Deutschen Patent- und Markenamt heraus-
gegebenen Formblättern anzubringen. Die Formblät-
Angaben zum Anmelder,
ter dürfen keinerlei erläuternden Text, erläuternde
Vertreter und Entwerfer
Bezeichnungen, Symbole oder Bemaßungen enthal-
(1) Die Anmeldung muss folgende Angaben zum ten, ausgenommen die Nummerierung der Darstellun-
Anmelder enthalten: gen, die Angabe „oben“ oder den Namen oder die
Anschrift des Anmelders.
1. ist der Anmelder eine natürliche Person, den Vor- und
Zunamen oder, falls die Eintragung unter der Firma 2. Fotografische Darstellungen dürfen nicht kleiner als
des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im 4 x 4 Zentimeter sein und das Format DIN A4 nicht
Handelsregister eingetragen ist, überschreiten. Die Nummerierung der Darstellungen
886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004
sowie gegebenenfalls die Angabe „oben“ und der (2) Wird die Eintragung eines Musters beantragt, das
Name und die Anschrift des Anmelders sind auf der aus einem sich wiederholenden Flächenmuster besteht,
Rückseite anzubringen. muss der Musterabschnitt das vollständige Muster und
einen der Länge und Breite nach ausreichenden Teil der
(3) Eine einzelne fotografische oder sonstige grafische
Fläche mit dem sich wiederholenden Muster zeigen. Es
Darstellung darf nur eine Ansicht zeigen. Alle Darstellun-
gelten die in Absatz 1 Satz 2 festgelegten Größenbe-
gen sind mit durch Punkte gegliederten arabischen Zah-
schränkungen.
len durchzunummerieren, wobei bei Sammelanmeldun-
gen die Zahl links vom Punkt die Nummer des Musters
bezeichnet und die Zahl rechts vom Punkt die Nummer §8
der Darstellung; besteht die Wiedergabe nur aus einer Angabe der Erzeugnisse,
Darstellung, ist die Angabe rechts vom Punkt nicht not- Klassifizierung, Warenliste
wendig. Die Nummerierung der grafischen Darstellungen
ist auf den Formblättern derart anzubringen, dass eine (1) Die Angabe der Erzeugnisse, in die das
eindeutige Zuordnung ermöglicht wird. Für die Reihenfol- Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es
ge der Darstellungen ist die Nummerierung durch den verwendet werden soll, und die Klassifizierung richten
Anmelder ausschlaggebend. sich nach der in der Anlage 1 zu dieser Verordnung ent-
haltenen Einteilung der Klassen und Unterklassen und
(4) Das Muster ist auf neutralem Hintergrund darzu- der in der Anlage 2 zu dieser Verordnung enthaltenen
stellen. Die Darstellung soll das zum Schutz angemeldete Warenliste. Das Deutsche Patent- und Markenamt
Muster ohne Beiwerk zeigen und darf keine schriftlichen bestimmt die in das Geschmacksmusterregister einzu-
Erläuterungen oder Maßangaben enthalten. Die Darstel- tragenden und bekannt zu machenden Warenklassen
lung muss dauerhaft und unverwischbar sein. Sie muss und Unterklassen.
von einer Qualität sein, die alle Einzelheiten, für die
Schutz beansprucht wird, klar erkennen lässt und die (2) Die Erzeugnisse sollen entsprechend der in der
Verkleinerung oder Vergrößerung auf das Format von Anlage 1 zu dieser Verordnung enthaltenen Reihenfolge
höchstens 6 Zentimeter in der Breite und 8 Zentimeter in der Klassen und Unterklassen gruppiert und geordnet
der Höhe je Darstellung für die Eintragung in das Register werden, wobei jeder Gruppe die Nummer der entspre-
und die Veröffentlichung zulässt. Diapositive und Negati- chenden Klasse oder Unterklasse vorangestellt werden
ve sind nicht zulässig. soll.
(5) Betrifft die Anmeldung ein Muster, das aus einem (3) Ändert sich die Klasseneinteilung nach der Eintra-
sich wiederholenden Flächenmuster besteht, so muss gung des Geschmacksmusters, so wird die Klassifizie-
die Wiedergabe das vollständige Muster und einen hinrei- rung der Erzeugnisse auf Antrag des Rechtsinhabers
chend großen Teil der Fläche mit dem sich wiederholen- oder bei der Eintragung der Aufrechterhaltung des Schut-
den Muster zeigen. zes von Amts wegen angepasst.
(6) Betrifft die Anmeldung ein Muster, das aus typogra-
fischen Schriftzeichen besteht, so muss die Wiedergabe §9
des Musters alle Buchstaben des Alphabets in Groß- und Beschreibung zur
Kleinschreibung, alle arabischen Ziffern sowie fünf Zeilen Erläuterung der Wiedergabe
Text, jeweils in Schriftgröße 16 Punkt, umfassen.
(1) Wird zur Erläuterung der Wiedergabe eine Beschrei-
(7) Wurde die Wiedergabe nicht nach Absatz 1 Satz 4 bung eingereicht (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 des Geschmacksmus-
in dreifacher Ausfertigung eingereicht, kann das Deut- tergesetzes), so darf sie sich nur auf diejenigen Merkmale
sche Patent- und Markenamt die Fertigung der fehlenden beziehen, die aus der Wiedergabe des Musters oder dem
Mehrfachexemplare veranlassen, sofern dies technisch flächenmäßigen Musterabschnitt ersichtlich sind. Sie soll
möglich ist und die dadurch entstehenden Kosten inner- keine Aussagen über die angebliche Neuheit oder Eigen-
halb der nach § 16 Abs. 5 Satz 1 des Geschmacksmus- art des Musters oder seinen technischen Wert enthalten.
tergesetzes gesetzten Frist als Vorschuss entrichtet wur-
(2) Die Beschreibung ist auf einem gesonderten Blatt
den.
in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Sie muss aus
fortlaufendem Text bestehen und darf keine grafischen
§7 oder sonstigen Gestaltungselemente enthalten. Die Be-
Flächenmäßige Musterabschnitte schreibung soll nicht mehr als 200 Wörter enthalten.
(1) Flächenmäßige Musterabschnitte (§ 11 Abs. 2 Satz 2 (3) Die Beschreibung wird nur auf Antrag eingetragen
des Geschmacksmustergesetzes) sind in zwei überein- und bekannt gemacht. Die Eintragung und Bekanntma-
stimmenden Exemplaren einzureichen. Jeder Musterab- chung beschränkt sich auf 200 Wörter.
schnitt ist auf der Rückseite fortlaufend zu nummerieren.
Der Musterabschnitt darf ein Format von 50 x 100 x 2,5 § 10
Zentimeter oder 75 x 100 x 1,5 Zentimeter nicht über-
Angaben bei
schreiten und muss auf das Format DIN A4 zusammen-
Inanspruchnahme einer Priorität
legbar sein. Die in einer Anmeldung eingereichten flä-
chenmäßigen Musterabschnitte dürfen einschließlich (1) Wird in der Anmeldung die Inanspruchnahme der
Verpackung insgesamt nicht schwerer als 15 Kilogramm Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung erklärt,
sein. Es dürfen keine Musterabschnitte eingereicht wer- so sind Zeit, Land und Aktenzeichen dieser Anmeldung
den, die verderblich sind oder deren Aufbewahrung anzugeben und eine Abschrift dieser Anmeldung einzu-
gefährlich ist, insbesondere, weil sie leicht entflammbar, reichen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmusterge-
explosiv, giftig oder mit Schädlingen behaftet sind. setzes).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004 887
(2) Wird die Inanspruchnahme einer Ausstellungsprio- 2. der Name und der Wohnort oder Sitz des Anmelders,
rität erklärt, so sind der Tag der erstmaligen Zurschau- bei ausländischen Orten auch der Staat (§ 5 Abs. 1
stellung sowie die Ausstellung anzugeben. Zum Nach- und 4),
weis für die Zurschaustellung (§ 15 Abs. 3 Satz 1 des 3. die Zustellungsanschrift mit einer Angabe zum Zustel-
Geschmacksmustergesetzes) ist eine Bescheinigung ein- lungsempfänger,
zureichen, die während der Ausstellung von der für den
Schutz des geistigen Eigentums auf dieser Ausstellung 4. der Anmeldetag (§ 13 Abs. 1 und § 16 Abs. 5 Satz 2
zuständigen Stelle erteilt worden ist. In der Bescheini- des Geschmacksmustergesetzes),
gung muss bestätigt werden, dass das Muster in das ent- 5. der Tag der Eintragung,
sprechende Erzeugnis aufgenommen oder dabei ver-
6. die Erzeugnisse (§ 8) und
wendet und auf der Ausstellung offenbart wurde; sie
muss außerdem den Tag der Eröffnung der Ausstellung 7. die Warenklassen (§ 19 Abs. 2 des Geschmacksmus-
enthalten und, wenn die erstmalige Offenbarung nicht mit tergesetzes), bestehend aus der Angabe der Klassen
dem Eröffnungstag der Ausstellung zusammenfällt, den und Unterklassen.
Tag, an dem es erstmals offenbart wurde, angeben. Der (2) Gegebenenfalls werden folgende Angaben einge-
Bescheinigung ist eine von der genannten Stelle beglau- tragen:
bigte Darstellung über die tatsächliche Offenbarung des
Erzeugnisses beizufügen. Für die Bescheinigung soll das 1. der Name und die Anschrift des Vertreters (§ 5 Abs. 5),
vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebe- 2. der Name und die Anschrift des Entwerfers (§ 5
ne Formblatt benutzt werden. Abs. 6),
(3) Die Möglichkeit, die Angaben nach § 14 Abs. 1 3. ein Hinweis, ob die Eintragung die Anmeldung eines
Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes zu ändern oder einzelnen Musters oder eine Sammelanmeldung (§ 12
die Prioritätserklärung innerhalb von 16 Monaten nach des Geschmacksmustergesetzes) betrifft. Bei Eintra-
dem Prioritätstag oder dem Tag der erstmaligen Zur- gung einer Sammelanmeldung wird ferner die Zahl
schaustellung abzugeben (§ 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 3 der in der Anmeldung zusammengefassten Muster
Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes), bleibt unbe- angegeben (§ 4 Abs. 2 Nr. 1),
rührt. 4. die fortlaufende Nummerierung des Musters bei
Sammelanmeldungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a),
§ 11
5. ein Hinweis auf eine beigefügte Beschreibung (§ 11
Teilung einer Sammelanmeldung Abs. 4 Nr. 1 des Geschmacksmustergesetzes),
(1) Eine Sammelanmeldung kann nach § 12 Abs. 2 des 6. die Beschreibung (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 des Ge-
Geschmacksmustergesetzes in zwei oder mehrere An- schmacksmustergesetzes), deren Veröffentlichung
meldungen geteilt werden. beantragt worden ist,
(2) In der Teilungserklärung sind anzugeben: 7. der Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung
der Wiedergabe (§ 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacks-
1. das Aktenzeichen der Sammelanmeldung und mustergesetzes),
2. die Nummern der Muster, die abgeteilt werden sollen. 8. ein Hinweis auf die Ersetzung der Wiedergabe durch
(3) Ändern sich die Angaben nach § 5 Abs. 1 und 5 einen flächenmäßigen Musterabschnitt (§ 11 Abs. 2
infolge einer Änderung in der Person des Anmelders oder Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes),
Vertreters hinsichtlich eines Teils der Muster, so wird die 9. Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren Anmel-
Sammelanmeldung entsprechend geteilt. dung desselben Musters bei Inanspruchnahme einer
(4) Die Teilung wird vorgenommen, wenn der nach § 12 Priorität nach § 14 des Geschmacksmustergesetzes,
Abs. 2 Satz 3 des Geschmacksmustergesetzes zu ent- 10. der Tag der erstmaligen Zurschaustellung und Be-
richtende Differenzbetrag gezahlt wurde. zeichnung der Ausstellung bei Inanspruchnahme
einer Ausstellungspriorität nach § 15 des Ge-
§ 12 schmacksmustergesetzes,
Weiterbehandlung 11. die unverbindliche Erklärung über das Interesse an
der Vergabe von Lizenzen,
Ein Antrag nach § 17 Abs. 1 des Geschmacksmuster-
gesetzes muss folgende Angaben enthalten: 12. dingliche Rechte (§ 30 Abs. 1 Nr. 1, § 32 des Ge-
schmacksmustergesetzes),
1. das Aktenzeichen der Anmeldung,
13. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung (§ 30 Abs. 1
2. den Namen des Anmelders und Nr. 2, § 32 des Geschmacksmustergesetzes) und
3. das Datum des Beschlusses, auf den sich der Antrag 14. ein Insolvenzverfahren (§ 30 Abs. 3, § 32 des Ge-
bezieht. schmacksmustergesetzes).
(3) Im Falle von Rechtsübergängen wird nur derjenige
§ 13 in das Register eingetragen, der zum Zeitpunkt der Ein-
tragung des Geschmacksmusters Inhaber des durch die
Eintragung der Anmeldung
Anmeldung begründeten Rechts ist.
(1) Zu der Anmeldung werden folgende Angaben in
(4) Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung der
das Geschmacksmusterregister eingetragen:
Wiedergabe nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacks-
1. das Aktenzeichen der Anmeldung, mustergesetzes beantragt worden, so beschränkt sich
888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004
die Eintragung der Anmeldung auf die Angaben nach 1. das Aktenzeichen der Eintragung,
Absatz 1 Nr. 1 bis 5, nach Absatz 2 Nr. 1, 2, 7, 11 bis 14
2. der Verwendungszweck und
sowie den Prioritätstag nach Absatz 2 Nr. 9 und 10. Wird
der Schutz auf die Schutzdauer nach § 27 Abs. 2 des 3. der Name des Rechtsinhabers nach § 5 Abs. 1.
Geschmacksmustergesetzes erstreckt (§ 21 Abs. 2 Satz 1
des Geschmacksmustergesetzes), so werden die übri- (2) Soll die Erstreckung des Schutzes nur für einzelne
gen Angaben eingetragen. Geschmacksmuster innerhalb einer Sammeleintragung
bewirkt werden, so ist ein Antrag einzureichen, der fol-
(5) Auf die Eintragung von typografischen Schriftzei- gende Angaben enthält:
chen finden Absatz 1 Nr. 6 und 7 und Absatz 2 Nr. 8 keine
Anwendung. 1. das Aktenzeichen der Eintragung,
2. den Namen des Rechtsinhabers nach § 5 Abs. 1 und
§ 14
3. die laufenden Nummern der Geschmacksmuster,
Bekanntmachung deren Schutz erstreckt werden soll.
Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht: (3) Beantragt der Rechtsinhaber die Nachholung der
1. regelmäßig erscheinende Übersichten über die in das Bekanntmachung der Wiedergabe vor Ablauf der Frist
Geschmacksmusterregister nach § 13 eingetragenen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergeset-
Tatsachen, zes, sind in dem Antrag anzugeben:
2. die Wiedergabe der Geschmacksmuster, soweit 1. das Aktenzeichen der Eintragung,
deren Bekanntmachung nicht nach § 21 Abs. 1 Satz 2 2. der Name des Rechtsinhabers nach § 5 Abs. 1 und
des Geschmacksmustergesetzes unterbleibt. Bei
Sammeleintragungen werden die Darstellungen mit 3. der Zeitpunkt, zu dem die Bekanntmachung erfolgen
den fortlaufenden Nummern bekannt gemacht. soll.
(4) Bei der Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr sind
§ 15 die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
Eintragungsurkunde
Die Eintragungsurkunde nach § 25 der DPMA-Verord-
nung enthält folgende Angaben: Abschnitt 4
1. das Aktenzeichen, Ve r z i c h t , L ö s c h u n g
2. die Anzahl der Geschmacksmuster,
§ 18
3. Angaben zum Rechtsinhaber,
Verzicht
4. den Anmeldetag,
5. den Eintragungstag, (1) In der Verzichtserklärung nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 und
Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes sind anzuge-
6. Angaben zur Klassifikation und ben:
7. die Erzeugnisse. 1. das Aktenzeichen der Eintragung,
2. der Name und die Anschrift des Inhabers nach § 5
Abschnitt 3 Abs. 1 und 4,
S o n s t i g e Ve r f a h r e n 3. falls auf einzelne Geschmacksmuster innerhalb einer
Sammeleintragung verzichtet wird (§ 36 Abs. 1 Nr. 2
des Geschmacksmustergesetzes), die Geschmacks-
§ 16
muster, die gelöscht werden sollen.
Teilung einer Sammeleintragung
(2) Wird auf ein Geschmacksmuster teilweise verzich-
(1) Für die Teilung einer Sammeleintragung gilt § 11 tet, so ist der Erklärung eine Wiedergabe des geänderten
Abs. 1 bis 3 entsprechend. Geschmacksmusters nach § 6, im Falle des § 11 Abs. 2
(2) Betrifft ein Antrag auf Eintragung eines Rechts- Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes ein geänderter
übergangs nach § 28 der DPMA-Verordnung nur einen flächenmäßiger Musterabschnitt nach § 7 beizufügen.
Teil der in einer Sammeleintragung enthaltenen Ge- Die Teilverzichtserklärung soll nicht mehr als 100 Wörter
schmacksmuster, so sind diese Geschmacksmuster in umfassen. Sie wird eingetragen und mit der Wiedergabe
dem Antrag anzugeben. Die Geschmacksmuster, die von bekannt gemacht. Bei Sammeleintragungen ist für jedes
dem Rechtsübergang erfasst sind, werden abgetrennt Geschmacksmuster, auf das teilweise verzichtet wird,
und in einer Teilungsakte weitergeführt. eine gesonderte Teilverzichtserklärung abzugeben.
(3) Für die nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Geschmacks-
§ 17 mustergesetzes erforderliche Zustimmung eines im
Register eingetragenen Inhabers eines Rechts an dem
Angaben bei
Geschmacksmuster reicht die Abgabe einer von dieser
Erstreckung und Aufrechterhaltung
Person oder ihrem Vertreter unterschriebenen Zustim-
(1) Bei der Zahlung der Erstreckungsgebühr und der mungserklärung aus. Eine Beglaubigung der Erklärung
Bekanntmachungskosten sind anzugeben: oder der Unterschrift ist nicht erforderlich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004 889
§ 19 sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und
Löschung der Eintragung Markenamts einzureichen.
Die Eintragung wird durch einen Vermerk im Ge- (3) Deutsche Übersetzungen von Schriftstücken, die
schmacksmusterregister gelöscht (§ 36 Abs. 1 des Ge- 1. nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen und
schmacksmustergesetzes).
2. in englischer, französischer, italienischer oder spani-
scher Sprache eingereicht wurden,
Abschnitt 5 sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und
Weitere Registereintragungen, Markenamts nachzureichen.
Übersetzungen (4) Werden fremdsprachige Schriftstücke, die nicht zu
den Unterlagen der Anmeldung zählen, in anderen Spra-
§ 20 chen als in Absatz 3 Nr. 2 aufgeführt eingereicht, so sind
Weitere Eintragungen Übersetzungen in die deutsche Sprache innerhalb eines
in das Geschmacksmusterregister Monats nach Eingang der Schriftstücke nachzureichen.
Neben den nach dem Geschmacksmustergesetz und (5) Die Übersetzung nach Absatz 3 oder Absatz 4
dieser Verordnung vorgeschriebenen Eintragungen wer- muss von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt
den folgende Angaben in das Geschmacksmusterregis- beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Überset-
ter eingetragen: zer angefertigt sein. Wird die Übersetzung nicht fristge-
recht eingereicht, so gilt das fremdsprachige Schriftstück
1. die Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer
als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung zuge-
nach § 27 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes
gangen.
(§ 21 Abs. 2 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes),
2. falls die Bekanntmachung der Wiedergabe nachge-
holt worden ist, der Tag der Bekanntmachung sowie Abschnitt 6
der Hinweis auf die Bekanntmachung nach § 21 Abs. 1 Schlussvorschriften
Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes (§ 21 Abs. 3
des Geschmacksmustergesetzes), § 22
3. Änderungen der in § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1
Aufbewahrung der
aufgeführten Angaben,
Wiedergabe des Musters
4. ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Das Deutsche Patent- und Markenamt bewahrt die
(§ 23 Abs. 1 Satz 4 des Geschmacksmustergesetzes
Wiedergabe des Musters (§ 6) auch nach der Löschung
in Verbindung mit § 123 des Patentgesetzes) und des-
der Eintragung im Geschmacksmusterregister dauernd
sen Gewährung,
auf.
5. die Teilung einer Sammeleintragung (§ 16) und
6. der Tag und der Grund der Löschung der Eintragung § 23
des Geschmacksmusters (§ 36 Abs. 1 des Ge- Übergangsregelung aus Anlass
schmacksmustergesetzes). des Inkrafttretens dieser Verordnung
§ 21 § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 5 findet keine Anwendung, wenn
das Muster innerhalb von sechs Monaten vor dem 1. Juni
Deutsche Übersetzungen 2004 erstmals zur Schau gestellt wurde.
(1) Deutsche Übersetzungen von Schriftstücken, die
zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, müssen von § 24
einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder Übergangsregelung
von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt für künftige Änderungen
sein. Die Unterschrift des Übersetzers ist öffentlich zu
beglaubigen (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), Für Geschmacksmusteranmeldungen, die vor Inkraft-
ebenso die Tatsache, dass der Übersetzer für derartige treten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht
Zwecke öffentlich bestellt ist. worden sind und noch nicht eingetragen sind, gelten die
Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin gelten-
(2) Deutsche Übersetzungen von den Fassung.
1. Prioritätsbelegen, die nach der revidierten Pariser Ver-
bandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen § 25
Eigentums (BGBl. 1970 II S. 391) vorgelegt werden,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
oder
2. Abschriften früherer Anmeldungen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 (1) Die Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.
des Geschmacksmustergesetzes) (2) § 23 tritt am 1. Januar 2005 außer Kraft.
München, den 11. Mai 2004
Der Präsident
des Deutschen Patent- und Markenamts
Jürgen Schade
890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004
Verordnung
zur Ausführung des Gebrauchsmustergesetzes
(Gebrauchsmusterverordnung – GebrMV)
Vom 11. Mai 2004
Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Gebrauchsmuster- (2) DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwie-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom sen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln,
28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), der zuletzt durch erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt
Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes vom archivmäßig gesichert niedergelegt.
13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden
ist, in Verbindung mit Artikel 29 des Gesetzes vom
13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) sowie in Verbindung Abschnitt 2
mit § 1 Abs. 2 der DPMA-Verordnung vom 1. April 2004
Gebrauchsmusteranmeldungen
(BGBl. I S. 514) verordnet das Deutsche Patent- und Mar-
kenamt:
§2
Form der Einreichung
Inhaltsübersicht
Erfindungen, für die der Schutz als Gebrauchsmuster
Abschnitt 1 verlangt wird (§ 1 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes),
sind beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich
Allgemeines
anzumelden.
§ 1 Anwendungsbereich
§3
Abschnitt 2
Eintragungsantrag
Gebrauchsmusteranmeldungen
(1) Der Antrag auf Eintragung des Gebrauchsmusters
§ 2 Form der Einreichung
(§ 4 Abs. 3 Nr. 2 des Gebrauchsmustergesetzes) muss
§ 3 Eintragungsantrag auf dem vom Deutschen Patent- und Markenamt vorge-
§ 4 Anmeldungsunterlagen schriebenen Formblatt eingereicht werden.
§ 5 Schutzansprüche (2) Der Antrag muss enthalten:
§ 6 Beschreibung 1. folgende Angaben zum Anmelder:
§ 7 Zeichnungen a) ist der Anmelder eine natürliche Person, den Vor-
§ 8 Abzweigung
namen und Familiennamen oder, falls die Eintra-
gung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll,
§ 9 Deutsche Übersetzungen die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen
ist;
Abschnitt 3
b) ist der Anmelder eine juristische Person oder eine
Schlussvorschriften Personengesellschaft, den Namen dieser Person
§ 10 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser oder Gesellschaft; die Bezeichnung der Rechts-
Verordnung form kann auf übliche Weise abgekürzt werden.
§ 11 Übergangsregelung für künftige Änderungen Sofern die juristische Person oder Personengesell-
schaft in einem Register eingetragen ist, muss der
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Name entsprechend dem Registereintrag angege-
ben werden;
Abschnitt 1 dabei muss klar ersichtlich sein, ob das Gebrauchs-
Allgemeines muster für eine oder mehrere Personen oder Gesell-
schaften, für den Anmelder unter der Firma oder unter
dem bürgerlichen Namen angemeldet wird;
§1
c) Wohnsitz oder Sitz und die Anschrift (Straße und
Anwendungsbereich
Hausnummer, Postleitzahl, Ort);
(1) Für die im Gebrauchsmustergesetz geregelten Ver-
2. eine kurze und genaue technische Bezeichnung des
fahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
Gegenstands des Gebrauchsmusters (keine Marken-
(Gebrauchsmusterangelegenheiten) gelten ergänzend zu
oder sonstige Fantasiebezeichnung);
den Bestimmungen des Gebrauchsmustergesetzes und
der DPMA-Verordnung die Bestimmungen dieser Verord- 3. die Erklärung, dass für die Erfindung die Eintragung
nung. eines Gebrauchsmusters beantragt wird;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004 891
4. falls ein Vertreter bestellt worden ist, seinen Namen rechter Seitenrand 2 Zentimeter,
und seine Anschrift; unterer Rand 2 Zentimeter.
5. die Unterschrift aller Anmelder oder deren Vertreter; Die Mindestränder können den Namen, die Firma
6. falls die Anmeldung eine Teilung (§ 4 Abs. 6 des oder die sonstige Bezeichnung des Anmelders und
Gebrauchsmustergesetzes) oder eine Ausscheidung das Aktenzeichen der Anmeldung enthalten.
aus einer Gebrauchsmusteranmeldung betrifft, die 3. Es sind ausschließlich Schreibmaschinenschrift,
Angabe des Aktenzeichens und des Anmeldetags der Druckverfahren oder andere technische Verfahren zu
Stammanmeldung; verwenden. Symbole, die auf der Tastatur der Maschi-
7. falls der Anmelder für dieselbe Erfindung mit Wirkung ne nicht vorhanden sind, können handschriftlich ein-
für die Bundesrepublik Deutschland bereits früher ein gefügt werden.
Patent beantragt hat und dessen Anmeldetag in An- 4. Das feste, nicht durchscheinende Schreibpapier darf
spruch nehmen will, eine entsprechende Erklärung, nicht gefaltet oder gefalzt werden und muss frei von
die mit der Gebrauchsmusteranmeldung abgegeben Knicken, Rissen, Änderungen, Radierungen und der-
werden muss (§ 5 Abs. 1 des Gebrauchsmusterge- gleichen sein.
setzes – Abzweigung).
5. Gleichmäßig für die gesamten Unterlagen sind
(3) Hat der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im schwarze, saubere, scharf konturierte Schriftzeichen
Ausland, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Ab- und Zeichnungsstriche mit ausreichendem Kontrast
satz 2 Nr. 1 Buchstabe c außer dem Ort auch der Staat zu verwenden. Die Buchstaben der verwendeten
anzugeben. Außerdem können gegebenenfalls Angaben Schrift müssen deutlich voneinander getrennt sein
zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat gemacht und dürfen sich nicht berühren.
werden, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz
hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt. §5
(4) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Schutzansprüche
Anmelder eine Anmeldernummer zugeteilt, so soll diese
in der Anmeldung genannt werden. (1) In den Schutzansprüchen kann das, was als
gebrauchsmusterfähig unter Schutz gestellt werden soll
(5) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 des Gebrauchsmustergesetzes), einteilig
Vertreter eine Vertreternummer oder die Nummer einer oder nach Oberbegriff und kennzeichnendem Teil geteilt
allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese angegeben (zweiteilig) gefasst sein. In beiden Fällen kann die Fas-
werden. sung nach Merkmalen gegliedert sein.
(6) Unterzeichnen Angestellte für ihren anmeldenden (2) Wird die zweiteilige Anspruchsfassung gewählt,
Arbeitgeber, so ist die Zeichnungsbefugnis glaubhaft zu sind in den Oberbegriff die Merkmale der Erfindung auf-
machen; auf beim Deutschen Patent- und Markenamt für zunehmen, von denen die Erfindung als Stand der Tech-
die Unterzeichner hinterlegte Angestelltenvollmachten ist nik ausgeht; in den kennzeichnenden Teil sind die Merk-
unter Angabe der hierfür mitgeteilten Kennnummer hin- male der Erfindung aufzunehmen, für die in Verbindung
zuweisen. mit den Merkmalen des Oberbegriffs Schutz begehrt
wird. Der kennzeichnende Teil ist mit den Worten
§4 „dadurch gekennzeichnet, dass“ oder „gekennzeichnet
durch“ oder einer sinngemäßen Wendung einzuleiten.
Anmeldungsunterlagen
(3) Werden Schutzansprüche nach Merkmalen oder
(1) Die Schutzansprüche, die Beschreibung und die
Merkmalsgruppen gegliedert, so ist die Gliederung
Zeichnungen sind auf gesonderten Blättern und jeweils in
dadurch äußerlich hervorzuheben, dass jedes Merkmal
zwei Stücken einzureichen.
oder jede Merkmalsgruppe mit einer neuen Zeile beginnt.
(2) Die Anmeldungsunterlagen müssen deutlich er- Den Merkmalen oder Merkmalsgruppen sind deutlich
kennen lassen, zu welcher Anmeldung sie gehören. Ist vom Text abgesetzte Gliederungszeichen voranzustellen.
das amtliche Aktenzeichen mitgeteilt worden, so ist es
(4) Im ersten Schutzanspruch (Hauptanspruch) sind
auf allen später eingereichten Eingaben anzugeben.
die wesentlichen Merkmale der Erfindung anzugeben.
(3) Die Anmeldungsunterlagen dürfen keine Mitteilun-
(5) Eine Anmeldung kann mehrere unabhängige
gen enthalten, die andere Anmeldungen betreffen.
Schutzansprüche (Nebenansprüche) enthalten, soweit
(4) Die Unterlagen müssen folgende Voraussetzungen der Grundsatz der Einheitlichkeit gewahrt ist (§ 4 Abs. 1
erfüllen: Satz 2 des Gebrauchsmustergesetzes). Absatz 4 ist ent-
sprechend anzuwenden.
1. Als Blattgröße ist nur das Format DIN A4 zu verwen-
den. Die Blätter sind im Hochformat und nur einseitig (6) Zu jedem Haupt- bzw. Nebenanspruch können ein
und mit 1 1/2-Zeilenabstand zu beschriften. Für die oder mehrere Schutzansprüche (Unteransprüche) aufge-
Zeichnungen können die Blätter auch im Querformat stellt werden, die sich auf besondere Ausführungsarten
verwendet werden, wenn es sachdienlich ist. der Erfindung beziehen. Unteransprüche müssen eine
Bezugnahme auf mindestens einen der vorangehenden
2. Als Mindestränder sind auf den Blättern des Antrags,
Schutzansprüche enthalten. Sie sind so weit wie möglich
der Schutzansprüche und der Beschreibung folgende
und auf die zweckmäßigste Weise zusammenzufassen.
Flächen unbeschriftet zu lassen:
(7) Werden mehrere Schutzansprüche aufgestellt, so
Oberer Rand 2,5 Zentimeter,
sind sie fortlaufend mit arabischen Ziffern zu nummerie-
linker Seitenrand 2,5 Zentimeter, ren.
892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004
(8) Die Schutzansprüche dürfen, wenn dies nicht Die für die Abbildungen benutzte Fläche darf 26,2 Zenti-
unbedingt erforderlich ist, im Hinblick auf die technischen meter x 17 Zentimeter nicht überschreiten.
Merkmale der Erfindung keine Bezugnahmen auf die (2) Ein Zeichnungsblatt kann mehrere Zeichnungen
Beschreibung oder die Zeichnungen enthalten, z. B. „wie (Figuren) enthalten. Sie sollen ohne Platzverschwendung,
beschrieben in Teil ... der Beschreibung“ oder „wie in aber eindeutig voneinander getrennt und möglichst in
Abbildung ... der Zeichnung dargestellt“. Hochformat angeordnet und mit arabischen Ziffern fort-
(9) Enthält die Anmeldung Zeichnungen, so sollen die laufend nummeriert werden. Den Stand der Technik
in den Schutzansprüchen angegebenen Merkmale mit betreffende Zeichnungen, die dem Verständnis der Erfin-
ihren Bezugszeichen versehen sein, wenn dies das Ver- dung dienen, sind zulässig; sie müssen jedoch deutlich
ständnis des Schutzanspruchs erleichtert. mit dem Vermerk „Stand der Technik“ gekennzeichnet
sein.
§6 (3) Zur Darstellung der Erfindung können neben An-
Beschreibung sichten und Schnittzeichnungen auch perspektivische
Ansichten oder Explosionsdarstellungen verwendet wer-
(1) Am Anfang der Beschreibung (§ 4 Abs. 3 Nr. 4 des den. Querschnitte sind durch Schraffierungen kenntlich
Gebrauchsmustergesetzes) ist als Titel die im Antrag zu machen, die die Erkennbarkeit der Bezugszeichen und
angegebene Bezeichnung des Gegenstands des Ge- Führungslinien nicht beeinträchtigen dürfen.
brauchsmusters (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) anzugeben.
(4) Die Linien der Zeichnungen sollen nicht freihändig,
(2) In der Beschreibung sind ferner anzugeben: sondern mit Zeichengeräten gezogen werden. Die für die
1. das technische Gebiet, zu dem die Erfindung gehört, Zeichnungen verwendeten Ziffern und Buchstaben müs-
soweit es sich nicht aus den Schutzansprüchen oder sen mindestens 0,32 Zentimeter hoch sein. Für die
den Angaben zum Stand der Technik ergibt; Beschriftung der Zeichnungen sind lateinische und, so-
weit in der Technik üblich, andere Buchstaben zu verwen-
2. der dem Anmelder bekannte Stand der Technik, der den.
für das Verständnis der Erfindung und deren Schutz-
fähigkeit in Betracht kommen kann, unter Angabe der (5) Die Zeichnungen sollen mit Bezugszeichen verse-
dem Anmelder bekannten Fundstellen; hen werden, die in der Beschreibung und/oder in den
Schutzansprüchen erläutert worden sind. Gleiche Teile
3. das der Erfindung zugrunde liegende Problem, sofern müssen in allen Abbildungen gleiche Bezugszeichen
es sich nicht aus der angegebenen Lösung oder den erhalten, die mit den Bezugszeichen in der Beschreibung
zu Nummer 6 gemachten Angaben ergibt, insbeson- und den Schutzansprüchen übereinstimmen müssen.
dere dann, wenn es zum Verständnis der Erfindung
oder für ihre nähere inhaltliche Bestimmung unent- (6) Die Zeichnungen dürfen keine Erläuterungen ent-
behrlich ist; halten; ausgenommen sind kurze unentbehrliche An-
gaben wie „Wasser“, „Dampf“, „offen“, „zu“, „Schnitt
4. die Erfindung, für die in den Schutzansprüchen nach A-B“ sowie in elektrischen Schaltplänen und Block-
Schutz begehrt wird; schaltbildern kurze Stichworte, die für das Verständnis
5. in welcher Weise die Erfindung gewerblich anwendbar notwendig sind.
ist, wenn es sich aus der Beschreibung oder der Art
der Erfindung nicht offensichtlich ergibt; §8
6. gegebenenfalls vorteilhafte Wirkungen der Erfindung Abzweigung
unter Bezugnahme auf den in der Anmeldung genann- (1) Hat der Anmelder mit Wirkung für die Bundesrepu-
ten Stand der Technik; blik Deutschland für dieselbe Erfindung bereits früher ein
7. wenigstens ein Weg zum Ausführen der beanspruch- Patent angemeldet, so kann er mit der Gebrauchs-
ten Erfindung im Einzelnen, gegebenenfalls erläutert musteranmeldung die Erklärung abgeben, dass der für
durch Beispiele und anhand der Zeichnungen unter die Patentanmeldung maßgebende Anmeldetag in An-
Verwendung der entsprechenden Bezugszeichen. spruch genommen wird. Ein für die Patentanmeldung
beanspruchtes Prioritätsrecht bleibt für die Gebrauchs-
(3) In die Beschreibung sind keine Markennamen,
musteranmeldung erhalten. Das Recht nach Satz 1 kann
Fantasiebezeichnungen oder solche Angaben aufzuneh-
bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des
men, die zum Erläutern der Erfindung offensichtlich nicht
Monats, in dem die Patentanmeldung erledigt oder ein
notwendig sind. Wiederholungen von Schutzansprüchen
etwaiges Einspruchsverfahren abgeschlossen ist, jedoch
oder Anspruchsteilen können durch Bezugnahme auf
längstens bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach dem
diese ersetzt werden.
Anmeldetag der Patentanmeldung ausgeübt werden (§ 5
Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes). Die Inanspruch-
§7 nahme des Anmeldetags der früheren Patentanmeldung
Zeichnungen ist nur möglich, wenn die Patentanmeldung nach dem
31. Dezember 1986 eingereicht worden ist (Artikel 4 Nr. 2
(1) Die Zeichnungen sind auf Blättern mit folgenden des Gesetzes zur Änderung des Gebrauchsmuster-
Mindesträndern auszuführen: gesetzes vom 15. August 1986, BGBl. I S. 1446).
Oberer Rand 2,5 Zentimeter, (2) Der Abschrift der fremdsprachigen Patentanmel-
linker Seitenrand 2,5 Zentimeter, dung (§ 5 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes) ist eine
deutsche Übersetzung beizufügen, es sei denn, die
rechter Seitenrand 1,5 Zentimeter,
Anmeldungsunterlagen stellen bereits die Übersetzung
unterer Rand 1 Zentimeter. der fremdsprachigen Patentanmeldung dar.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004 893
§9 als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung zuge-
gangen.
Deutsche Übersetzungen
(1) Deutsche Übersetzungen von Schriftstücken, die
zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, müssen von Abschnitt 3
einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder
von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt Schlussvorschriften
sein. Die Unterschrift des Übersetzers ist öffentlich
beglaubigen zu lassen (§ 129 des Bürgerlichen Gesetz- § 10
buchs), ebenso die Tatsache, dass der Übersetzer für Übergangsregelung aus Anlass
derartige Zwecke öffentlich bestellt ist. des Inkrafttretens dieser Verordnung
(2) Deutsche Übersetzungen von Für Gebrauchsmusteranmeldungen, die vor Inkrafttre-
1. Prioritätsbelegen, die gemäß der revidierten Pariser ten dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten
Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen die Vorschriften der Gebrauchsmusteranmeldeverord-
Eigentums (BGBl. 1970 II S. 391) vorgelegt werden, nung vom 12. November 1986 (BGBl. I S. 1739), zuletzt
oder geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Dezem-
ber 2001 (BGBl. I S. 3656).
2. Abschriften früherer Anmeldungen (§ 6 Abs. 2 des
Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 41
Abs. 1 Satz 1 des Patentgesetzes) § 11
sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Übergangsregelung für künftige Änderungen
Markenamts einzureichen. Für Gebrauchsmusteranmeldungen, die vor Inkrafttre-
(3) Deutsche Übersetzungen von Schriftstücken, die ten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht wor-
den sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in
1. nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen und ihrer bis dahin geltenden Fassung.
2. in englischer, französischer, italienischer oder spani-
scher Sprache eingereicht wurden, § 12
sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Markenamts nachzureichen.
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft. Gleich-
(4) Werden fremdsprachige Schriftstücke, die nicht zu zeitig treten
den Unterlagen der Anmeldung zählen, in anderen Spra-
1. die Gebrauchsmusteranmeldeverordnung vom
chen als in Absatz 3 Nr. 2 aufgeführt eingereicht, so sind
12. November 1986 (BGBl. I S. 1739), zuletzt geändert
Übersetzungen in die deutsche Sprache innerhalb eines
durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Dezember
Monats nach Eingang der Schriftstücke nachzureichen.
2001 (BGBl. I S. 3656), und
(5) Die Übersetzung nach Absatz 3 oder Absatz 4
2. die Vierte Verordnung zur Änderung der Gebrauchs-
muss von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt
musteranmeldeverordnung vom 10. Juni 1996
beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Überset-
(BGBl. I S. 846)
zer angefertigt sein. Wird die Übersetzung nicht fristge-
recht eingereicht, so gilt das fremdsprachige Schriftstück außer Kraft.
München, den 11. Mai 2004
Der Präsident
des Deutschen Patent- und Markenamts
Jürgen Schade
894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004
Verordnung
zur Ausführung des Halbleiterschutzgesetzes
(Halbleiterschutzverordnung – HalblSchV)
Vom 11. Mai 2004
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Halbleiterschutzgesetzes 2. den Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschauli-
vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), der durch Arti- chung der Topografie (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 des Halbleiter-
kel 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I schutzgesetzes).
S. 390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 28
(2) Die Anmeldung zur Eintragung des Schutzes der
des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) sowie in
Topografie muss unter Verwendung des vom Deutschen
Verbindung mit § 1 Abs. 2 der DPMA-Verordnung vom
Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts
1. April 2004 (BGBl. I S. 514) verordnet das Deutsche
eingereicht werden.
Patent- und Markenamt:
Inhaltsübersicht
§3
Eintragungsantrag
Abschnitt 1
(1) Der Eintragungsantrag muss zur Wahrung des
Allgemeines
Anmeldetages enthalten:
§1 Anwendungsbereich
1. die Erklärung, dass die Eintragung des Schutzes der
Abschnitt 2 Topografie beantragt wird;
Anmeldung einer Topografie 2. eine kurze und genaue Bezeichnung der Topografie.
§2 Form der Einreichung Als Bezeichnung kann der Name oder die Produktbe-
§3 Eintragungsantrag zeichnung der Topografie unter Angabe des Produkt-
bereichs angegeben werden;
§4 Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung
§5 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse 3. das Datum des Tages der ersten nicht nur vertrau-
lichen geschäftlichen Verwertung der Topografie,
§6 Deutsche Übersetzungen
wenn dieser Tag vor der Anmeldung liegt (§ 3 Abs. 2
Abschnitt 3 Nr. 3 des Halbleiterschutzgesetzes);
Schlussvorschriften 4. Angaben über den Verwendungszweck, falls in Be-
§7 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser tracht kommt, dass die Topografie ein Staatsgeheim-
Verordnung nis (§ 93 des Strafgesetzbuches) ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 2
§8 Übergangsregelung für künftige Änderungen
des Halbleiterschutzgesetzes);
§9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 5. folgende Angaben zum Anmelder:
a) ist der Anmelder eine natürliche Person, den Vor-
Abschnitt 1 namen und Familiennamen oder, falls die Eintra-
gung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll,
Allgemeines die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen
ist;
§1
b) ist der Anmelder eine juristische Person oder eine
Anwendungsbereich Personengesellschaft, den Namen dieser Person
Für die Anmeldung einer Topografie gelten ergänzend oder Gesellschaft; die Bezeichnung der Rechts-
zu den Bestimmungen des Halbleiterschutzgesetzes und form kann auf übliche Weise abgekürzt werden.
der DPMA-Verordnung die Bestimmungen dieser Verord- Sofern die juristische Person oder Personengesell-
nung. schaft in einem Register eingetragen ist, muss der
Name entsprechend dem Registereintrag angege-
ben werden;
Abschnitt 2
dabei muss klar ersichtlich sein, ob der Schutz der
A n m e l d u n g e i n e r To p o g r a f i e Topografie für eine oder mehrere Personen oder
Gesellschaften, für den Anmelder unter der Firma
§2 oder unter dem bürgerlichen Namen angemeldet wird;
Form der Einreichung c) Wohnsitz oder Sitz und die Anschrift (Straße und
(1) Die schriftliche Anmeldung besteht aus Hausnummer, Postleitzahl, Ort);
1. dem Eintragungsantrag (§ 3 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des 6. falls ein Vertreter bestellt worden ist, seinen Namen
Halbleiterschutzgesetzes), und seine Anschrift;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004 895
7. die Unterschrift aller Anmelder oder deren Vertreter. §5
(2) Hat der Anmelder einen Wohnsitz oder Sitz im Aus- Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
land, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Absatz 1
Nr. 5 Buchstabe c außer dem Ort auch der Staat anzuge- Werden Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsge-
ben. Außerdem können gegebenenfalls Angaben zum heimnisse gekennzeichnet, so sind die gekennzeichne-
Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat gemacht wer- ten Teile in der Anmeldung getrennt von den übrigen
den, in dem der Anmelder den Wohnsitz oder Sitz hat Teilen einzureichen. Die Unterlagen können auch in
oder dessen Rechtsordnung er unterliegt. einem Originalexemplar und einem weiteren Exemplar
mit unkenntlich gemachten Teilen eingereicht werden;
(3) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem das Originalexemplar wird für die Akteneinsicht in
Anmelder eine Anmeldernummer zugeteilt, so soll diese Löschungs-, Rechtsgültigkeits- und Verletzungsverfah-
in der Anmeldung genannt werden. ren (§ 4 Abs. 3 Satz 1 des Halbleiterschutzgesetzes), das
Zweitexemplar für die allgemeine Akteneinsicht zur Ver-
(4) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem fügung gehalten.
Vertreter eine Vertreternummer oder die Nummer einer
allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese angegeben
werden. §6
(5) Der Eintragungsantrag muss ferner enthalten (§ 3 Deutsche Übersetzungen
Abs. 2 Nr. 4 des Halbleiterschutzgesetzes):
(1) Deutsche Übersetzungen von Schriftstücken, die zu
1. bei natürlichen Personen die Staatsangehörigkeit des den Unterlagen der Anmeldung zählen, müssen von
Anmelders oder, soweit er nicht Staatsangehöriger einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder
eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsge- von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt
meinschaft ist, den gewöhnlichen Aufenthalt des An- sein. Die Unterschrift des Übersetzers ist öffentlich
melders; beglaubigen zu lassen (§ 129 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs), ebenso die Tatsache, dass der Übersetzer für
2. bei Firmen den Ort der Niederlassung; derartige Zwecke öffentlich bestellt ist.
3. falls der Anmelder Inhaber eines ausschließlichen (2) Deutsche Übersetzungen von Schriftstücken, die
Rechts zur geschäftlichen Verwertung der Topografie
in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist, das 1. nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen und
Datum des Tages der ersten nicht nur vertraulichen
geschäftlichen Verwertung der Topografie in der Euro- 2. in englischer, französischer, italienischer oder spani-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft, wenn dieser Tag scher Sprache eingereicht wurden,
vor der Anmeldung liegt (§ 2 Abs. 4 des Halbleiter- sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und
schutzgesetzes); Markenamts nachzureichen.
4. falls ein Rechtsübergang erfolgt ist (§ 2 Abs. 5 des (3) Werden fremdsprachige Schriftstücke, die nicht zu
Halbleiterschutzgesetzes), entsprechende Angaben. den Unterlagen der Anmeldung zählen, in anderen Spra-
(6) Falls der Anmelder Teile der Unterlagen als Be- chen als in Absatz 2 Nr. 2 aufgeführt eingereicht, so sind
triebs- oder Geschäftsgeheimnisse kennzeichnen will, Übersetzungen in die deutsche Sprache innerhalb eines
kann der Eintragungsantrag entsprechende Angaben Monats nach Eingang der Schriftstücke nachzureichen.
enthalten (§ 4 Abs. 3 des Halbleiterschutzgesetzes). (4) Die Übersetzung nach Absatz 2 oder Absatz 3 muss
von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt
oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefer-
§4
tigt sein. Wird die Übersetzung nicht fristgerecht einge-
Unterlagen zur reicht, so gilt das fremdsprachige Schriftstück als zum
Identifizierung oder Veranschaulichung Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung zugegangen.
(1) Zur Identifizierung oder Veranschaulichung der
Topografie sind folgende Unterlagen einzureichen:
Abschnitt 3
1. Zeichnungen oder Fotografien von Layouts zur Her-
stellung des Halbleitererzeugnisses, Schlussvorschriften
2. Zeichnungen oder Fotografien von Masken oder ihren
Teilen zur Herstellung des Halbleitererzeugnisses §7
oder
Übergangsregelung aus Anlass
3. Zeichnungen oder Fotografien von einzelnen Schich- des Inkrafttretens dieser Verordnung
ten des Halbleitererzeugnisses.
Für Anmeldungen einer Topografie, die vor Inkrafttre-
(2) Ergänzend zu den in Absatz 1 genannten Unterla- ten dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten
gen können Datenträger oder Ausdrucke davon oder das die Vorschriften der Halbleiterschutzanmeldeverordnung
Halbleitererzeugnis, für dessen Topografie Schutz bean- vom 4. November 1987 (BGBl. I S. 2361), geändert durch
tragt wird, oder eine erläuternde Beschreibung einge- Artikel 24 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I
reicht werden. S. 1827).
896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004
§8 §9
Übergangsregelung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
für künftige Änderungen
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft. Gleich-
Für Anmeldungen einer Topografie, die vor Inkrafttre- zeitig tritt die Halbleiterschutzanmeldeverordnung vom
ten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht wor- 4. November 1987 (BGBl. I S. 2361), geändert durch Arti-
den sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in kel 24 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827),
ihrer bis dahin geltenden Fassung. außer Kraft.
München, den 11. Mai 2004
Der Präsident
des Deutschen Patent- und Markenamts
Jürgen Schade
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004 897
Verordnung
zur Änderung der Patentverordnung und der Wahrnehmungsverordnung
Vom 11. Mai 2004
Auf Grund „(1) Die Anmeldung (§ 34 des Patentgesetzes)
und die Zusammenfassung (§ 36 des Patentge-
– des § 27 Abs. 5, § 34 Abs. 6 und des § 63 Abs. 4 des
setzes) sind beim Deutschen Patent- und Mar-
Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
kenamt schriftlich einzureichen. Für die elektroni-
vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), von denen
sche Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung
§ 27 Abs. 5 durch Artikel 7 Nr. 10, § 34 Abs. 6 durch
maßgebend.“
Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe b und § 63 Abs. 4 durch
Artikel 7 Nr. 27 Buchstabe b des Gesetzes vom b) Absatz 3 wird aufgehoben.
13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden
sind, und
4. In § 4 werden die Absätze 2 und 3 durch die folgen-
– des § 26 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes vom den Absätze 2 bis 6 ersetzt:
12. März 2004 (BGBl. I S. 390),
jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der DPMA-Verord- „(2) Der Antrag muss enthalten:
nung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514) verordnet das 1. folgende Angaben zum Anmelder:
Deutsche Patent- und Markenamt:
a) ist der Anmelder eine natürliche Person, den
Vornamen und Familiennamen oder, falls die
Artikel 1 Eintragung unter der Firma des Anmelders
erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsre-
Änderung der Patentverordnung gister eingetragen ist;
b) ist der Anmelder eine juristische Person oder
Die Patentverordnung vom 1. September 2003 (BGBl. I
eine Personengesellschaft, den Namen dieser
S. 1702) wird wie folgt geändert:
Person oder Gesellschaft; die Bezeichnung
der Rechtsform kann auf übliche Weise abge-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie kürzt werden. Sofern die juristische Person
folgt gefasst: oder Personengesellschaft in einem Register
„§ 18 (weggefallen)“. eingetragen ist, muss der Name entsprechend
dem Registereintrag angegeben werden;
2. In § 1 werden die Wörter „Verordnung über das Deut- dabei muss klar ersichtlich sein, ob das Patent für
sche Patent- und Markenamt“ durch die Wörter eine oder mehrere Personen oder Gesellschaften,
„DPMA-Verordnung“ ersetzt. für den Anmelder unter der Firma oder unter dem
bürgerlichen Namen angemeldet wird;
3. § 3 wird wie folgt geändert:
c) Wohnsitz oder Sitz und die Anschrift (Straße
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: und Hausnummer, Postleitzahl, Ort);
898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004
2. eine kurze und genaue Bezeichnung der Erfin- glaubhaft zu machen; auf beim Deutschen Patent-
dung; und Markenamt für die Unterzeichner hinterlegte
3. die Erklärung, dass für die Erfindung die Erteilung Angestelltenvollmachten ist unter Angabe der hierfür
eines Patents oder eines Zusatzpatents beantragt mitgeteilten Kennnummer hinzuweisen.“
wird;
4. falls ein Vertreter bestellt worden ist, seinen 5. § 6 wird wie folgt geändert:
Namen und seine Anschrift;
a) In Absatz 4 wird Satz 3 aufgehoben.
5. die Unterschrift aller Anmelder oder deren Vertre-
ter; b) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
6. falls ein Zusatzpatent beantragt wird, so ist auch
das Aktenzeichen der Hauptanmeldung oder die „Blocksatz darf nicht verwendet werden.“
Nummer des Hauptpatents anzugeben.
(3) Hat der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im 6. § 11 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Ausland, so ist bei der Angabe der Anschrift nach
Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c außer dem Ort auch der „Sind in der Patentanmeldung Strukturformeln in
Staat anzugeben. Außerdem können gegebenenfalls Form von Nukleotid- oder Aminosäuresequenzen
Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundes- angegeben und damit konkret offenbart, so ist ein
staat gemacht werden, in dem der Anmelder seinen entsprechendes Sequenzprotokoll getrennt von Be-
Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung schreibung und Ansprüchen als Anlage zur Anmel-
er unterliegt. dung einzureichen.“
(4) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt
dem Anmelder eine Anmeldernummer zugeteilt, so 7. In § 14 Abs. 3 werden die Wörter „in der von ihm
soll diese in der Anmeldung genannt werden. bestimmten Frist“ gestrichen.
(5) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt
dem Vertreter eine Vertreternummer oder die Num-
mer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll 8. § 18 wird aufgehoben.
diese angegeben werden.
(6) Unterzeichnen Angestellte für ihren anmelden- 9. In § 22 werden nach dem Wort „Inkrafttreten“ die
den Arbeitgeber, so ist die Zeichnungsbefugnis Wörter „von Änderungen“ eingefügt.
10. Die Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 41 wird wie folgt gefasst:
„41. Folgende Medientypen und Formatierungen für zusätzlich in maschinenlesbarer Form eingereichte
Sequenzprotokolle werden akzeptiert:
Physikalisches Medium Typ Formatierung
3,5'' Diskette ISO/IEC 9529 Double-sided, high 1,44 MB IBM PC Compatible DOS
density, 135 TPI, 80 track, 3,5 inch Format
CD-R 120 mm Recordable Disk ISO 9660
DVD-R 120 mm DVD-Recordable Disk konform zu ISO 9660 oder
(4,7 GB) OSTA UDF (1.02 oder höher)
DVD+R 120 mm DVD-Recordable Disk konform zu ISO 9660 oder
(4,7 GB) OSTA UDF (1.02 oder höher)“.
b) In Nummer 47 ist unter der Numerischen Kennzahl 220 in der 3. Spalte die Zahl „30“ durch die Zahl „29“ und
unter der Numerischen Kennzahl 223 ist in der 4. Spalte die Zahl „36“ durch die Zahl „35“ zu ersetzen.
c) In Nummer 48 sind bei der Tabelle 6 das Wort „Nucleosidphosphat-bindende“ durch das Wort „Nucleo-
tidphosphat-bindende“ und das Wort „Nucleosid-phosphats“ durch das Wort „Nucleotidphosphats“ zu erset-
zen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004 899
11. In der Anlage 2 zu § 12 wird der Abschnitt B wie folgt gefasst:
„B. Einreichung in elektronischer Form
9. Folgende Formate für Bilddateien sind bei einer elektronischen Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und
Markenamt zulässig:
Grafikformat Kompression Farbtiefe Beschreibung
TIFF keine oder LZW 1 bit/p oder Maximale Größe DIN A4 und eine Auflösung
oder FAX Group 4 (Schwarzweiß) von 300*300 dpi
entsprechend einer Pixelzahl (B*L)
von 2480*3508 Pixel
TIFF keine oder LZW 8 bit/p Maximale Größe DIN A4 und eine Auflösung
oder FAX Group 4 (256 Graustufen) von 150*150 dpi
entsprechend einer Pixelzahl (B*L)
1240*1754
JPEG individuell 24 bit/p Maximale Größe DIN A4 und eine Auflösung
von 150*150 dpi
Nur Grauschattierungen werden akzeptiert.
PDF keine Nur Schwarzweiß Folgende Schriften (Fonts) sind erlaubt:
zulässig – Times (Serifen-Schrift, proportional)
– Helvetica (ohne Serifen, proportional)
– Courier
– Symbol (Symbole)
Farbige Grafiken sind unzulässig.
Eine Verwendung von bei PDF-Dateien
möglichen Nutzungseinschränkungen auf
Dateiebene durch kryptographische Mittel
(Verschlüsselung, Deaktivierung der Druck-
möglichkeit) ist nicht zulässig.“
Artikel 2 (2) Dies gilt nicht für Geschäfte, die nach § 26 Abs. 2
Satz 2 Nr. 1 bis 5 des Geschmacksmustergesetzes dem
Änderung der Wahrnehmungsverordnung rechtskundigen Mitglied (§ 23 Abs. 1 Satz 1 des Ge-
§ 4 der Wahrnehmungsverordnung vom 14. Dezember schmacksmustergesetzes) vorbehalten sind.
1994 (BGBl. I S. 3812), die durch die Verordnung vom (3) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Wiederein-
1. Januar 2002 (BGBl. I S. 35) geändert worden ist, wird setzung in den vorigen Stand und auf Verfahrenskosten-
wie folgt gefasst: hilfe gilt § 7 Abs. 1 und 2.“
„§ 4
Geschmacksmusterstelle Artikel 3
(1) Mit der Wahrnehmung von Geschäften der Ge- Schlussvorschriften
schmacksmusterstelle, die ihrer Art nach keine besonde- Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft. Gleich-
ren rechtlichen Schwierigkeiten bieten, werden auch zeitig tritt die Vierte Verordnung zur Änderung der Patent-
Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare An- anmeldeverordnung vom 10. Juni 1996 (BGBl. I S. 845)
gestellte betraut. außer Kraft.
München, den 11. Mai 2004
Der Präsident
des Deutschen Patent- und Markenamts
Jürgen Schade
900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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der Milchprämienverordnung
Vom 5. Mai 2004
Die Milchprämienverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 267) ist wie
folgt zu berichtigen:
In der Eingangsformel ist die Angabe „§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2“ durch die An-
gabe „§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1“ zu ersetzen.
Bonn, den 5. Mai 2004
Bundesministerium
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Im Auftrag
D r. H a r t w i g