718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
Gesetz
zur Modernisierung des Kostenrechts
(Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG)
Vom 5. Mai 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates § 24 Öffentliche Bekanntmachung in ausländischen Insolvenz-
das folgende Gesetz beschlossen: verfahren
§ 25 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Ver-
teilungsordnung
Artikel 1 § 26 Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfah-
ren
Gerichtskostengesetz
(GKG) § 27 Bußgeldsachen
§ 28 Bestimmte sonstige Auslagen
Inhaltsübersicht § 29 Weitere Fälle der Kostenhaftung
§ 30 Erlöschen der Zahlungspflicht
Abschnitt 1
§ 31 Mehrere Kostenschuldner
Allgemeine Vorschriften
§ 32 Haftung von Streitgenossen und Beigeladenen
§ 1 Geltungsbereich
§ 33 Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fäl-
§ 2 Kostenfreiheit len
§ 3 Höhe der Kosten
§ 4 Verweisungen Abschnitt 6
§ 5 Verjährung, Verzinsung Gebührenvorschriften
§ 34 Wertgebühren
Abschnitt 2 § 35 Einmalige Erhebung der Gebühren
Fälligkeit § 36 Teile des Streitgegenstands
§ 6 Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen § 37 Zurückverweisung
§ 7 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung § 38 Verzögerung des Rechtsstreits
§ 8 Strafsachen, Bußgeldsachen
§ 9 Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Abschnitt 7
Auslagen Wertvorschriften
Unterabschnitt 1
Abschnitt 3
Allgemeine Wertvorschriften
Vorschuss und Vorauszahlung
§ 39 Grundsatz
§ 10 Grundsatz
§ 40 Zeitpunkt der Wertberechnung
§ 11 Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz
§ 41 Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse
§ 12 Verfahren nach der Zivilprozessordnung
§ 42 Wiederkehrende Leistungen
§ 13 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Ver-
teilungsordnung § 43 Nebenforderungen
§ 14 Ausnahmen von der Abhängigmachung § 44 Stufenklage
§ 15 Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfah- § 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige
ren Rechtsmittel, Aufrechnung
§ 16 Privatklage, Nebenklage § 46 Familiensachen und Lebenspartnerschaftssachen
§ 17 Auslagen § 47 Rechtsmittelverfahren
§ 18 Fortdauer der Vorschusspflicht
Unterabschnitt 2
Abschnitt 4 Besondere Wertvorschriften
Kostenansatz § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Familien- und Lebens-
partnerschaftssachen
§ 19 Kostenansatz
§ 49 Versorgungsausgleich
§ 20 Nachforderung
§ 50 Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbe-
§ 21 Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbe- werbsbeschränkungen und dem Wertpapiererwerbs- und
handlung Übernahmegesetz
§ 51 Streitsachen und Rechtsmittelverfahren des gewerblichen
Abschnitt 5
Rechtsschutzes
Kostenhaftung § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und
§ 22 Streitverfahren Sozialgerichtsbarkeit
§ 23 Insolvenzverfahren § 53 Einstweiliger Rechtsschutz, Verfahren nach § 319 Abs. 6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 719
des Aktiengesetzes oder § 16 Abs. 3 des Umwandlungs- Lebenspartnerschaft sind; in Lebenspartnerschafts-
gesetzes sachen des § 661 Abs. 1 Nr. 7 der Zivilprozessord-
§ 54 Zwangsversteigerung nung auch dann, wenn nach § 661 Abs. 2, § 621a
§ 55 Zwangsverwaltung Abs. 2 der Zivilprozessordnung einheitlich durch
Urteil zu entscheiden ist;
§ 56 Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken,
Luftfahrzeugen und grundstücksgleichen Rechten d) nach der Insolvenzordnung;
§ 57 Zwangsliquidation einer Bahneinheit
e) nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsord-
§ 58 Insolvenzverfahren nung;
§ 59 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Ver-
teilungsordnung f) nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung;
§ 60 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz
g) nach der Strafprozessordnung;
Unterabschnitt 3
h) nach dem Jugendgerichtsgesetz;
Wertfestsetzung
§ 61 Angabe des Werts i) nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
§ 62 Wertfestsetzung für die Zuständigkeit des Prozessgerichts j) nach dem Strafvollzugsgesetz;
oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels
k) nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän-
§ 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
kungen;
§ 64 Schätzung des Werts
l) nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmege-
§ 65 Wertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem
Strafvollzugsgesetz
setz;
m) nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsaus-
Abschnitt 8 führungsgesetz;
Erinnerung und Beschwerde n) für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesge-
§ 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde richtshof nach dem Patentgesetz, dem Ge-
§ 67 Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung brauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem
§ 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts
Geschmacksmustergesetz, dem Halbleiterschutz-
gesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmit-
§ 69 Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungs- telverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);
gebühr
2. vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Abschnitt 9 nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
Schluss- und Übergangsvorschriften 3. vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der
§ 70 Rechnungsgebühren Finanzgerichtsordnung;
§ 71 Übergangsvorschrift 4. vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem
§ 72 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das
Gesetzes Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;
Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2)
5. vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem
Anlage 2 (zu § 34) Arbeitsgerichtsgesetz und
6. vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozess-
Abschnitt 1 ordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten.
Allgemeine Vorschriften
§1 §2
Geltungsbereich Kostenfreiheit
Für folgende Verfahren werden Kosten (Gebühren und (1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und
Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben: den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind
1. vor den ordentlichen Gerichten von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Län-
der sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder
a) nach der Zivilprozessordnung; eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und
b) in Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen
und 9 der Zivilprozessordnung, die Folgesachen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend,
einer Scheidungssache sind, in Familiensachen wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenord-
des § 621 Abs. 1 Nr. 9 der Zivilprozessordnung nung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der
auch dann, wenn nach § 621a Abs. 2 der Zivilpro- Forderung ist.
zessordnung einheitlich durch Urteil zu entschei- (2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
den ist; nach § 2a Abs. 1, § 103 Abs. 3, § 108 Abs. 3 und § 109
c) in Lebenspartnerschaftssachen des § 661 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122
Nr. 5 und 7 der Zivilprozessordnung, die Folgesa- und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht er-
chen eines Verfahrens über die Aufhebung der hoben.
720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt
für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den des Kostenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung
Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten
sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die
gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vor- Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt.
schriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine (4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von
sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewäh- Kosten werden nicht verzinst.
ren, bleiben unberührt.
(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundes- Abschnitt 2
rechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über per-
Fälligkeit
sönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften
über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.
§6
(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kos-
Fälligkeit
ten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu
der Gebühren im Allgemeinen
erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen.
Das Gleiche gilt, soweit ein von Kosten Befreiter Kosten (1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr
des Verfahrens übernimmt. mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs-
oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der ent-
§3 sprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:
Höhe der Kosten 1. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einschließlich
(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des a) der Ehesachen und der Familiensachen nach
Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 und 11 der Zivilprozessord-
bestimmt ist. nung und nach § 621 Abs. 1 Nr. 10 der Zivilpro-
zessordnung mit Ausnahme der Verfahren nach
(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.
b) der Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1
Nr. 1 bis 4 und 6 der Zivilprozessordnung;
§4
2. in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen
Verweisungen
Verteilungsverfahren;
(1) Verweist ein erstinstanzliches Gericht oder ein
3. in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechts-
Rechtsmittelgericht ein Verfahren an ein erstinstanzliches
schutzes und
Gericht desselben oder eines anderen Zweiges der
Gerichtsbarkeit, ist das frühere erstinstanzliche Verfahren 4. in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwal-
als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht tungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
zu behandeln. (2) Absatz 1 gilt nicht in Scheidungsfolgesachen und
(2) Mehrkosten, die durch Anrufung eines Gerichts in Folgesachen eines Verfahrens über die Aufhebung der
entstehen, zu dem der Rechtsweg nicht gegeben oder Lebenspartnerschaft.
das für das Verfahren nicht zuständig ist, werden nur (3) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonsti-
dann erhoben, wenn die Anrufung auf verschuldeter ge gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser
Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnis- fällig.
se beruht. Die Entscheidung trifft das Gericht, an das ver-
(4) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
wiesen worden ist.
bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.
§5
§7
Verjährung, Verzinsung
Zwangsversteigerung
(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier und Zwangsverwaltung
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ver-
(1) Die Gebühren für die Entscheidung über den
fahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kos-
Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung und
ten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist.
über den Beitritt werden mit der Entscheidung fällig. Die
(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjäh- Gebühr für die Erteilung des Zuschlags wird mit dessen
ren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem Verkündung und, wenn der Zuschlag von dem Beschwer-
die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch degericht erteilt wird, mit der Zustellung des Beschlusses
nicht vor dem im Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch an den Ersteher fällig. Im Übrigen werden die Gebühren
Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rücker- im ersten Rechtszug im Verteilungstermin und, wenn das
stattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung Verfahren vorher aufgehoben wird, mit der Aufhebung fäl-
gehemmt. lig.
(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bür- (2) Absatz 1 Satz 1 gilt im Verfahren der Zwangsver-
gerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird waltung entsprechend. Im Übrigen werden die Gebühren
nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der mit der Aufhebung des Verfahrens und, wenn es länger
Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch als ein Jahr dauert, am Ende eines jeden Jahres, gerech-
die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem net ab dem Tag der Beschlagnahme, fällig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 721
§8 3. für Folgesachen eines Verfahrens über die Aufhebung
Strafsachen, Bußgeldsachen der Lebenspartnerschaft,
In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten 4. für Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 9 der Zivil-
Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft prozessordnung,
des Urteils fällig. Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach 5. für Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend. Nr. 7 der Zivilprozessordnung sowie
6. für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines
§9 Arbeitnehmers, soweit nach § 39 des Gesetzes über
Fälligkeit der Gebühren in Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen
sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig sind.
(1) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen (3) Sofern im Klageverfahren Absatz 1 Satz 1 Anwen-
fällig, wenn dung fände, soll auch der Mahnbescheid erst nach Zah-
1. eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergan- lung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden.
gen ist, Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1
erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Im
2. das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich Mahnverfahren soll auf Antrag des Antragstellers nach
oder Zurücknahme beendet ist, Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das
3. das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst
nicht betrieben worden ist, abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren
im Allgemeinen gezahlt ist; dies gilt entsprechend für das
4. das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs
Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids
Monate ausgesetzt war oder
unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklag-
5. das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ten.
ist.
(4) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen
(2) Die Dokumentenpauschale und die Auslagen für Versicherung, auf Erteilung der Ablichtung eines mit
die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Ent- eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögens-
stehung fällig. verzeichnisses oder den Antrag auf Gewährung der Ein-
sicht in dieses Vermögensverzeichnis soll erst nach Zah-
lung der dafür vorgesehenen Gebühr entschieden wer-
Abschnitt 3 den.
Vorschuss und Vorauszahlung (5) Über Anträge auf gerichtliche Handlungen der
Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Abs. 1, §§ 835, 839,
§ 10 846 bis 848, 857, 858 oder § 886 der Zivilprozessordnung
soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und
Grundsatz
der Auslagen für die Zustellung entschieden werden.
In weiterem Umfang als die Prozessordnungen und
dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit der Gerich- § 13
te von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten nicht
abhängig gemacht werden. Verteilungsverfahren nach der
Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
§ 11 Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfah-
Verfahren rens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
nach dem Arbeitsgerichtsgesetz soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr
und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung
In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen sind entschieden werden.
die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden;
dies gilt für die Zwangsvollstreckung in Arbeitssachen
§ 14
auch dann, wenn das Amtsgericht Vollstreckungsgericht
ist. Ausnahmen
von der Abhängigmachung
§ 12 Die §§ 12 und 13 gelten nicht,
Verfahren 1. soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt
nach der Zivilprozessordnung ist,
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage 2. wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht
erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allge- oder
meinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erwei-
tert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im All- 3. wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aus-
gemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen sichtslos oder mutwillig erscheint und wenn glaubhaft
werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz. gemacht wird, dass
(2) Absatz 1 gilt nicht a) dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kos-
ten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder
1. für die Widerklage, aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten
2. für Scheidungsfolgesachen, würde oder
722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
b) eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ord-
oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen nungswidrigkeiten, wenn der Beschuldigte oder sein Bei-
würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem stand Antragsteller ist. Absatz 3 gilt nicht in Strafsachen,
Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtig- in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ord-
ten bestellten Rechtsanwalts. nungswidrigkeiten sowie in Verfahren über einen Schulden-
bereinigungsplan (§ 306 der Insolvenzordnung).
§ 15
§ 18
Zwangsversteigerungs-
und Zwangsverwaltungsverfahren Fortdauer der Vorschusspflicht
(1) Im Zwangsversteigerungsverfahren ist spätestens Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses bleibt
bei der Bestimmung des Zwangsversteigerungstermins bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem
ein Vorschuss in Höhe des Doppelten einer Gebühr für anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen
die Abhaltung des Versteigerungstermins zu erheben. sind. § 31 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Im Zwangsverwaltungsverfahren hat der Antrag-
steller jährlich einen angemessenen Gebührenvorschuss
zu zahlen. Abschnitt 4
Kostenansatz
§ 16
Privatklage, Nebenklage § 19
(1) Der Privatkläger hat, wenn er Privatklage erhebt, Kostenansatz
Rechtsmittel einlegt, die Wiederaufnahme beantragt oder (1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren
das Verfahren nach den §§ 440, 441 der Strafprozessord- nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden
nung betreibt, für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag angesetzt:
in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3311,
3321, 3331, 3340, 3410, 3431, 3441 oder 3450 des Kos- 1. die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht,
tenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig
zahlen. Der Widerkläger ist zur Zahlung eines Gebühren- ist oder zuletzt anhängig war,
vorschusses nicht verpflichtet. 2. die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem
(2) Der Nebenkläger hat, wenn er Rechtsmittel einlegt Rechtsmittelgericht.
oder die Wiederaufnahme beantragt, für den jeweiligen Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuch-
Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in ten Gericht entstanden sind.
den Nummern 3511, 3521 oder 3530 des Kostenver-
zeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen. (2) In Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach
Wenn er im Verfahren nach den §§ 440, 441 der Strafpro- dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen eine
zessordnung Rechtsmittel einlegt oder die Wiederauf- gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft
nahme beantragt, hat er für den jeweiligen Rechtszug zu vollstrecken ist, werden die Kosten bei der Staatsan-
einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Num- waltschaft angesetzt. In Jugendgerichtssachen, in denen
mern 3431, 3441 oder 3450 des Kostenverzeichnisses eine Vollstreckung einzuleiten ist, werden die Kosten bei
bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen. dem Amtsgericht angesetzt, dem der Jugendrichter an-
gehört, der die Vollstreckung einzuleiten hat (§ 84 des
Jugendgerichtsgesetzes); ist daneben die Staatsanwalt-
§ 17 schaft Vollstreckungsbehörde, werden die Kosten bei
Auslagen dieser angesetzt. Im Übrigen werden die Kosten in diesen
Verfahren bei dem Gericht des ersten Rechtszugs ange-
(1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Ausla- setzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem
gen verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die Bundesgerichtshof werden stets bei dem Bundesge-
Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen richtshof angesetzt.
hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll die
Vornahme der Handlung von der vorherigen Zahlung (3) Hat die Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a des
abhängig machen. Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entschei-
dung getroffen, werden die Kosten einschließlich derer,
(2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ent-
auf Antrag sowie die Versendung von Akten können von standen sind, bei ihr angesetzt.
der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden
Vorschusses abhängig gemacht werden. (4) Die Dokumentenpauschale und die Auslagen für
die Versendung von Akten werden bei der Stelle ange-
(3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenom- setzt, bei der sie entstanden sind.
men werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Ausla-
(5) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berich-
gen erhoben werden.
tigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung
(4) Absatz 1 gilt nicht für die Anordnung einer Haft und getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung
in Strafsachen nur für den Privatkläger, den Widerkläger über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der
sowie für den Nebenkläger, der Berufung oder Revision Streitwert anders festgesetzt wird, kann der Kostenan-
eingelegt hat. Absatz 2 gilt nicht in Strafsachen und in satz ebenfalls berichtigt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 723
§ 20 Auslagen. Die Auslagen nach Nummer 9018 des Kosten-
Nachforderung verzeichnisses schuldet jedoch nur der Schuldner des
Insolvenzverfahrens.
Wegen irrigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefor-
(2) Die Kosten des Verfahrens über die Versagung oder
dert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungs-
den Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296, 297, 300
pflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahrs,
und 303 der Insolvenzordnung) schuldet, wer das Verfah-
nachdem die Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das
ren beantragt hat.
Verfahren sich anderweitig erledigt hat, mitgeteilt worden
ist. Ist die Wertfestsetzung geändert worden, genügt es, (3) Im Übrigen schuldet die Kosten der Schuldner des
wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen Insolvenzverfahrens.
drei Monate nach der Änderung der Wertfestsetzung mit-
geteilt worden ist. § 24
Öffentliche Bekanntmachung
§ 21 in ausländischen Insolvenzverfahren
Nichterhebung von Kosten Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf öffentli-
wegen unrichtiger Sachbehandlung che Bekanntmachung ausländischer Entscheidungen in
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache Insolvenzverfahren oder vergleichbaren Verfahren schul-
nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Glei- det, wer das Verfahren beantragt hat.
che gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen ver-
§ 25
anlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer
Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entschei- Verteilungsverfahren nach der
dungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schiff-
Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen fahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das
oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Verfahren beantragt hat.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht
das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach § 26
Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Zwangsversteigerungs-
Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Ver- und Zwangsverwaltungsverfahren
waltungsweg geändert werden.
(1) Die Kosten des Zwangsversteigerungs- und Zwangs-
verwaltungsverfahrens sowie des Verfahrens der
Zwangsliquidation einer Bahneinheit schuldet vorbehalt-
Abschnitt 5
lich des Absatzes 2, wer das Verfahren beantragt hat,
Kostenhaftung soweit die Kosten nicht dem Erlös entnommen werden
können.
§ 22 (2) Die Kosten für die Erteilung des Zuschlags schul-
Streitverfahren det nur der Ersteher; § 29 Nr. 3 bleibt unberührt. Im Fall
der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot oder der
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowie in Ver- Erklärung, für einen Dritten geboten zu haben (§ 81 des
fahren nach § 1 Nr. 1 Buchstabe b, c und n und Nr. 2 bis 4 Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die
schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs Zwangsverwaltung), haften der Ersteher und der Meist-
beantragt hat, im Verfahren, das gemäß § 700 Abs. 3 der bietende als Gesamtschuldner.
Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, wer den
Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Die Gebühr für (3) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens schuldet
den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet der Beschwerdeführer.
jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.
§ 27
(2) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist
Absatz 1 nicht anzuwenden, soweit eine Kostenhaftung Bußgeldsachen
nach § 29 Nr. 1 oder 2 besteht. Absatz 1 ist ferner nicht Der Betroffene, der im gerichtlichen Verfahren nach
anzuwenden, solange bei einer Zurückverweisung des dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten den Einspruch
Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht feststeht, wer für die gegen einen Bußgeldbescheid zurücknimmt, schuldet
Kosten nach § 29 Nr. 1 oder 2 haftet, und der Rechtsstreit die entstandenen Kosten.
noch anhängig ist; er ist jedoch anzuwenden, wenn das
Verfahren nach Zurückverweisung sechs Monate geruht § 28
hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben Bestimmte sonstige Auslagen
worden ist.
(1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die
Erteilung der Ausfertigungen und Ablichtungen beantragt
§ 23
hat. Sind Ablichtungen angefertigt worden, weil die Partei
Insolvenzverfahren oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche
(1) Die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Zahl von Ablichtungen beizufügen, schuldet nur die Par-
Eröffnung des Insolvenzverfahrens schuldet, wer den tei oder der Beteiligte die Dokumentenpauschale.
Antrag gestellt hat. Wird der Antrag abgewiesen oder (2) Die Auslagen für die Versendung von Akten schul-
zurückgenommen, gilt dies auch für die entstandenen det nur, wer die Versendung beantragt hat.
724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
§ 29 Haftung als Gesamtschuldner auf den Betrag, der ent-
Weitere Fälle der Kostenhaftung standen wäre, wenn das Verfahren nur diese Teile betrof-
fen hätte.
Die Kosten schuldet ferner,
(2) Absatz 1 gilt auch für mehrere Beigeladene, denen
1. wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Kosten auferlegt worden sind.
Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt
sind; § 33
2. wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Verpflichtung zur Zahlung
Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor von Kosten in besonderen Fällen
Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteil-
ten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn Die nach den §§ 53 bis 55, 177, 209 und 269 der Insol-
bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kos- venzordnung sowie den §§ 466 und 471 Abs. 4 der Straf-
ten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernom- prozessordnung begründete Verpflichtung zur Zahlung
men anzusehen sind; von Kosten besteht auch gegenüber der Staatskasse.
3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Geset-
zes haftet und Abschnitt 6
4. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen
Gebührenvorschriften
Kosten der Zwangsvollstreckung.
§ 34
§ 30
Wertgebühren
Erlöschen der Zahlungspflicht
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert rich-
Die durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche
ten, beträgt die Gebühr bei einem Streitwert bis 300 Euro
Entscheidung begründete Verpflichtung zur Zahlung von
25 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Kosten erlischt, soweit die Entscheidung durch eine
andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder für jeden
Streitwert um
abgeändert wird. Soweit die Verpflichtung zur Zahlung angefangenen Betrag
bis ... Euro ... Euro
von Kosten nur auf der aufgehobenen oder abgeänderten von weiteren ... Euro
Entscheidung beruht hat, werden bereits gezahlte Kosten
1 500 300 10
zurückerstattet.
5 000 500 8
§ 31 10 000 1 000 15
Mehrere Kostenschuldner 25 000 3 000 23
(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamt- 50 000 5 000 29
schuldner.
200 000 15 000 100
(2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 29
500 000 30 000 150
Nr. 1 oder 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines
anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, über
wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Ver- 500 000 50 000 150
mögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aus-
sichtslos erscheint. Zahlungen des Erstschuldners min- Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist
dern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haf- (2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro.
tung nur auf einen Teilbetrag bezieht.
(3) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 35
§ 29 Nr. 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Prozesskos- Einmalige Erhebung der Gebühren
tenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines ande-
ren Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die
von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzah- Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechts-
len. Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf zug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands
auch nicht geltend gemacht werden, soweit dem Ent- nur einmal erhoben.
scheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort
einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und § 36
für die Rückreise gewährt worden ist. Teile des Streitgegenstands
(1) Für Handlungen, die einen Teil des Streitgegen-
§ 32
stands betreffen, sind die Gebühren nur nach dem Wert
Haftung von dieses Teils zu berechnen.
Streitgenossen und Beigeladenen (2) Sind von einzelnen Wertteilen in demselben
(1) Streitgenossen haften als Gesamtschuldner, wenn Rechtszug für gleiche Handlungen Gebühren zu berech-
die Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung unter nen, darf nicht mehr erhoben werden, als wenn die
sie verteilt sind. Soweit einen Streitgenossen nur Teile Gebühr von dem Gesamtbetrag der Wertteile zu berech-
des Streitgegenstands betreffen, beschränkt sich seine nen wäre.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 725
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser
Gebührensätze anzuwenden, sind die Gebühren für die Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt
Teile gesondert zu berechnen; die aus dem Gesamtbe- nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt
trag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart
berechnete Gebühr darf jedoch nicht überschritten wer- sind und nicht gesondert abgerechnet werden.
den.
(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder
ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines
§ 37
Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist
Zurückverweisung ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nut-
Wird eine Sache zur anderweitigen Verhandlung an das zungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines
Gericht des unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht
das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor die- nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die
sem Gericht im Sinne des § 35 einen Rechtszug. Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen
Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines
Jahres maßgebend.
§ 38
Verzögerung des Rechtsstreits (3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohn-
raum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des
Wird außer im Fall des § 335 der Zivilprozessordnung Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietver-
durch Verschulden des Klägers, des Beklagten oder hältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess
eines Vertreters die Vertagung einer mündlichen Ver- verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.
handlung oder die Anberaumung eines neuen Termins
zur mündlichen Verhandlung nötig oder ist die Erledigung (4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bür-
des Rechtsstreits durch nachträgliches Vorbringen von gerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelin-
Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder stanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert
Beweiseinreden, die früher vorgebracht werden konnten, zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer
verzögert worden, kann das Gericht dem Kläger oder ist.
dem Beklagten von Amts wegen eine besondere Gebühr
in Höhe einer Gebühr auferlegen. Die Gebühr kann bis auf (5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohn-
ein Viertel ermäßigt werden. Dem Kläger, dem Beklagten raum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten
oder dem Vertreter stehen gleich der Nebenintervenient, Miete, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von
der Beigeladene, der Vertreter des Bundesinteresses Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer an-
beim Bundesverwaltungsgericht und der Vertreter des gemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des
öffentlichen Interesses sowie ihre Vertreter. Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Moder-
nisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbe-
trag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung des-
Abschnitt 7 sen einer sonst möglichen Mietminderung durch den
Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf
Wertvorschriften eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag
maßgebend.
Unterabschnitt 1
Allgemeine Wertvorschriften
§ 42
§ 39 Wiederkehrende Leistungen
Grundsatz (1) Bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen
(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechts- Unterhaltspflicht ist der für die ersten zwölf Monate nach
zug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zu- Einreichung der Klage oder des Antrags geforderte
sammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag
(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen
soweit nichts anderes bestimmt ist. nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetz-
buchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des
Unterhalts nach dem Regelbetrag und der Altersstufe
§ 40 zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Einreichung der
Zeitpunkt der Wertberechnung Klage oder des Antrags maßgebend sind.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den (2) Wird wegen der Tötung eines Menschen oder
jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung wegen der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit
maßgebend, die den Rechtszug einleitet. eines Menschen Schadensersatz durch Entrichtung einer
Geldrente verlangt, ist der fünffache Betrag des einjähri-
§ 41 gen Bezugs maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag
Miet-, Pacht- der geforderten Leistungen geringer ist. Dies gilt nicht bei
und ähnliche Nutzungsverhältnisse Ansprüchen aus einem Vertrag, der auf Leistung einer
solchen Rente gerichtet ist.
(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-,
Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist (3) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen
der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsver-
726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
hältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an- § 45
stelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden
Klage
kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkeh-
und Widerklage, Hilfsanspruch,
rende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der
wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung
Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wieder-
kehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach (1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend
geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifa- gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen
che Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maß- verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein
gebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem
Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerich- Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Ent-
ten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe scheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im
des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur
bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Auf- der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
wand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Abs. 1 (2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die
und 2 zu bestimmen. nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist
(4) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, (3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit
das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsver- einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich
hältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit
eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßge- eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
bend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Ver-
Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert
gleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwen-
des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Ver-
den.
gütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der
geforderten Leistungen geringer ist.
§ 46
(5) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge wer-
Familiensachen
den dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in
und Lebenspartnerschaftssachen
Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen.
Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines (1) Die Scheidungssache und die Folgesachen gelten
Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, als ein Verfahren, dessen Gebühren nach dem zusam-
wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung mengerechneten Wert der Gegenstände zu berechnen
über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte sind. Eine Scheidungsfolgesache nach § 623 Abs. 2, 3, 5,
Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im § 621 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 der Zivilprozessordnung ist
vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie
Minderjähriger entsprechend anzuwenden. mehrere Kinder betrifft. § 48 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach
§ 43 § 621a Abs. 2 der Zivilprozessordnung einheitlich durch
Urteil zu entscheiden ist.
Nebenforderungen
(3) Für die Lebenspartnerschaftssache nach § 661
(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nut- Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung und deren Folgesa-
zungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen chen (§ 661 Abs. 2, § 623 Abs. 1 und 5 der Zivilprozess-
betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht ordnung) gelten Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2 ent-
berücksichtigt. sprechend.
(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als (4) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers und deren
Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, Aufhebung nach § 50 des Gesetzes über die Angelegen-
ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind Teil der Folge-
er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt. sache.
(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Haupt- § 47
anspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßge-
bend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht Rechtsmittelverfahren
übersteigt. (1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streit-
wert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet
das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht
§ 44 werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmit-
Stufenklage telbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist
Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer
Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vor- maßgebend.
legung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegen-
einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Heraus-
stands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht,
gabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem
soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die
Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, (3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des
und zwar der höhere, maßgebend. Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 727
gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streit- § 50
wert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Beschwerdeverfahren
Wert. nach dem Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen und dem
Unterabschnitt 2 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
Besondere Wertvorschriften (1) In Verfahren über Beschwerden gegen Verfügun-
gen der Kartellbehörde, über Rechtsbeschwerden (§§ 63
und 74 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-
§ 48
gen) und über Beschwerden gegen Verfügungen der
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 48
Familien- und Lebenspartnerschaftssachen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes) be-
stimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in den in
Im Verfahren über Beschwerden eines Beigeladenen (§ 54
§ 1 Nr. 1 Buchstabe b und c genannten Familien- und
Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
Lebenspartnerschaftssachen richten sich die Gebühren
kungen) ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag
nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder
des Beigeladenen für ihn ergebenden Bedeutung der
die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschrif-
Sache nach Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über
ten über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts
250 000 Euro.
anderes bestimmt ist. In Rechtsstreitigkeiten aufgrund
des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert (2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Ent-
250 000 Euro nicht übersteigen. scheidung der Vergabekammer (§ 116 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließlich des
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der
Verfahrens über den Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 2 und 3,
Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des
§ 118 Abs. 1 Satz 3 und nach § 121 des Gesetzes gegen
Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeu-
Wettbewerbsbeschränkungen beträgt der Streitwert 5 Pro-
tung der Sache und der Vermögens- und Einkommens-
zent der Bruttoauftragssumme.
verhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen.
Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen
werden. § 51
Streitsachen und Rechtsmittel-
(3) Handelt es sich bei der nichtvermögensrechtlichen
verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes
Streitigkeit um eine Ehesache oder eine Lebenspartner-
schaftssache nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilpro- (1) In Verfahren nach dem Patentgesetz, dem Ge-
zessordnung, ist für die Einkommensverhältnisse das in brauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Ge-
drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute oder schmacksmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz
der Lebenspartner einzusetzen. Der Streitwert darf in den und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem
in Satz 1 genannten Fällen nicht unter 2 000 Euro ange- Ermessen zu bestimmen.
nommen werden. In Kindschaftssachen beträgt der Wert (2) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwert-
2 000 Euro, in einer Scheidungsfolgesache nach § 623 begünstigung (§ 144 des Patentgesetzes, § 26 des
Abs. 2, 3, 5, § 621 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 der Zivilprozess- Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes,
ordnung 900 Euro. § 54 des Geschmacksmustergesetzes) sind anzuwen-
(4) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch den.
ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch
verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, § 52
maßgebend. Verfahren vor Gerichten der
Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit
§ 49 (1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-,
Versorgungsausgleich Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts ande-
res bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem
Im Verfahren über den Versorgungsausgleich beträgt Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der
der Wert, wenn dem Versorgungsausgleich Sache nach Ermessen zu bestimmen.
1. ausschließlich Anrechte (2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestim-
a) aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte,
oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsät- (3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geld-
zen, leistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt,
b) der gesetzlichen Rentenversicherung und ist deren Höhe maßgebend.
(4) In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichts-
c) der Alterssicherung der Landwirte
barkeit darf der Streitwert nicht unter 1 000 Euro, in Ver-
unterliegen, 1 000 Euro; fahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und
bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinan-
2. ausschließlich sonstige Anrechte unterliegen,
zierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro und in Verfah-
1 000 Euro;
ren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
3. Anrechte im Sinne von Nummern 1 und 2 unterliegen, über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über
2 000 Euro. 500 000 Euro angenommen werden.
728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
(5) Im Verfahren, das die Begründung, die Umwand- (3) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert
lung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendi- nach § 52 Abs. 1 und 2:
gung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst-
oder Amtsverhältnisses betrifft, ist Streitwert 1. über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhe-
bung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der
1. der 13fache Betrag des Endgrundgehalts zuzüglich Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanz-
ruhegehaltfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des gerichtsordnung,
Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf
Lebenszeit ist; 2. nach § 47 Abs. 6, § 80 Abs. 5 bis 8, § 80a Abs. 3 oder
§ 80b Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
2. in sonstigen Fällen die Hälfte des sich nach Nummer 1
ergebenden Betrags, die Hälfte des 13fachen An- 3. nach § 69 Abs. 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
wärtergrundbetrags zuzüglich eines Anwärtersonder-
4. nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
zuschlags oder die Hälfte des vertraglich für die Dauer
eines Jahres vereinbarten Gehalts. 5. nach § 50 Abs. 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und
Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts Übernahmegesetzes.
oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand,
ist Streitwert die Hälfte des sich nach Satz 1 ergebenden § 54
Betrags.
Zwangsversteigerung
(6) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 5 verfolgten
Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögens- (1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken
rechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegeh- sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und
ren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend. für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem
gemäß § 74a Abs. 5 des Gesetzes über die Zwangsver-
(7) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren
steigerung und die Zwangsverwaltung festgesetzten
des ersten Rechtszugs beantragt hat.
Wert zu berechnen. Ist ein solcher Wert nicht festgesetzt,
ist der Einheitswert maßgebend. Weicht der Gegenstand
§ 53 des Verfahrens vom Gegenstand der Einheitsbewertung
wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter
Einstweiliger Rechtsschutz, Verfahren
Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Ein-
nach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes
heitswerts eingetreten sind, wesentlich verändert oder ist
oder § 16 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes
ein Einheitswert noch nicht festgestellt, ist der nach den
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert Grundsätzen der Einheitsbewertung geschätzte Wert
nach § 3 der Zivilprozessordnung: maßgebend. Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen,
ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Ein-
1. über einen Antrag auf Anordnung, Abänderung oder
heitswerts zu ersuchen; § 30 der Abgabenordnung steht
Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Ver-
der Auskunft nicht entgegen.
fügung,
2. über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer (2) Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags be-
vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schieds- stimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der
gerichts, Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den
Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rech-
3. auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung te zuzüglich des Betrags, in dessen Höhe der Ersteher
auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilpro- nach § 114a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung
zessordnung), und die Zwangsverwaltung als aus dem Grundstück
4. nach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes, auch in Verbin- befriedigt gilt. Im Fall der Zwangsversteigerung zur Auf-
dung mit § 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes, und hebung einer Gemeinschaft vermindert sich der Wert
nach Satz 1 um den Anteil des Erstehers an dem Gegen-
5. nach § 16 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes. stand des Verfahrens; bei Gesamthandeigentum ist jeder
Er darf jedoch im Fall des Satzes 1 Nr. 4 und 5 ein Zehntel Mitberechtigte wie ein Eigentümer nach dem Verhältnis
des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden seines Anteils anzusehen.
oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der (3) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren bestimmt
übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag
Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Verstei-
des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch gerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte. Der
500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeu- Erlös aus einer gesonderten Versteigerung oder sonsti-
tung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist. gen Verwertung (§ 65 des Gesetzes über die Zwangsver-
(2) Ist in einem Verfahren nach § 620 Satz 1 Nr. 4 und 6, steigerung und die Zwangsverwaltung) wird hinzuge-
§ 641d oder § 644 der Zivilprozessordnung die Unter- rechnet.
haltspflicht zu regeln, wird der Wert nach dem sechsmo- (4) Sind mehrere Gegenstände betroffen, ist der
natigen Bezug berechnet. Im Verfahren nach § 620 Nr. 7 Gesamtwert maßgebend.
und 9 der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit
§ 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, beträgt der Wert, (5) Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher wird die
soweit die Benutzung der Wohnung zu regeln ist, 2 000 Gebühr für die Erteilung des Zuschlags von jedem Erste-
Euro; soweit die Benutzung des Hausrats zu regeln ist, her nach dem Wert der auf ihn entfallenden Gegenstände
beträgt der Wert 1 200 Euro. erhoben. Eine Bietergemeinschaft gilt als ein Ersteher.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 729
§ 55 und im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer Ent-
Zwangsverwaltung scheidung nach § 114 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes
ist § 52 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
Die Gebühr für die Durchführung des Zwangsverwal-
tungsverfahrens bestimmt sich nach dem Gesamtwert
Unterabschnitt 3
der Einkünfte.
Wertfestsetzung
§ 56
Zwangsversteigerung von § 61
Schiffen, Schiffsbauwerken, Luftfahr- Angabe des Werts
zeugen und grundstücksgleichen Rechten
Bei jedem Antrag ist der Streitwert, sofern dieser nicht
Die §§ 54 und 55 gelten entsprechend für die Zwangs- in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester Wert
versteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luft- bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt,
fahrzeugen sowie für die Zwangsversteigerung und die und nach Aufforderung auch der Wert eines Teils des
Zwangsverwaltung von Rechten, die den Vorschriften der Streitgegenstands schriftlich oder zu Protokoll der
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen Geschäftsstelle anzugeben; § 130a der Zivilprozessord-
unterliegen, einschließlich der unbeweglichen Kuxe. nung gilt entsprechend. Die Angabe kann jederzeit be-
richtigt werden.
§ 57
Zwangsliquidation einer Bahneinheit § 62
Bei der Zwangsliquidation einer Bahneinheit bestimmt Wertfestsetzung für die
sich die Gebühr für das Verfahren nach dem Gesamtwert Zuständigkeit des Prozessgerichts
der Bestandteile der Bahneinheit. oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels
§ 58 Ist der Streitwert für die Entscheidung über die Zustän-
digkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des
Insolvenzverfahren
Rechtsmittels festgesetzt, ist die Festsetzung auch für
(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des die Berechnung der Gebühren maßgebend, soweit die
Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insol- Wertvorschriften dieses Gesetzes nicht von den Wertvor-
venzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenz- schriften des Verfahrensrechts abweichen. Satz 1 gilt
masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. nicht in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen.
Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung die-
nen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderli- § 63
chen Betrags angesetzt.
Wertfestsetzung
(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah- für die Gerichtsgebühren
rens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für
das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner (1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert rich-
Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse ten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Ein-
geringer ist, nach diesem Wert erhoben. spruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe
der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt
(3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des aus- das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Partei-
ländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des en durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des
Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist
Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. Bei der oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwen-
Beschwerde eines sonstigen Antragstellers gegen die dungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts kön-
Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2. nen nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den
Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund
§ 59
dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten
Verteilungsverfahren nach der abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die
Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten
Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Vertei- der Finanzgerichtsbarkeit. Die Gebühren sind in diesen
lungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Vertei- Verfahren vorläufig nach dem in § 52 Abs. 4 Satz 1
lungsordnung und für die Durchführung des Verteilungs- bestimmten Mindestwert zu bemessen.
verfahrens richten sich nach dem Betrag der festgesetz- (2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht
ten Haftungssumme. Ist diese höher als der Gesamtbe- ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den
trag der Ansprüche, für deren Gläubiger das Recht auf Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss
Teilnahme an dem Verteilungsverfahren festgestellt wird, fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten
richten sich die Gebühren nach dem Gesamtbetrag der Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren ander-
Ansprüche. weitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeits-
sachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann,
§ 60 wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festset-
Gerichtliche zung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz (3) Die Festsetzung kann von dem Gericht, das sie
Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfah- getroffen hat, und, wenn das Verfahren wegen der Haupt-
ren nach dem Strafvollzugsgesetz ist § 52 Abs. 1 bis 3 sache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert,
730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der (4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das
Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem Rechtsmittelge- Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie
richt von Amts wegen geändert werden. Die Änderung ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entschei-
nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die dung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat.
Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entschei-
oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. dung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546
und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
§ 64 Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlan-
desgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
Schätzung des Werts
(5) Anträge und Erklärungen können zu Protokoll der
Wird eine Abschätzung durch Sachverständige erfor- Geschäftsstelle abgegeben oder schriftlich eingereicht
derlich, ist in dem Beschluss, durch den der Wert festge- werden; die §§ 129a und 130a der Zivilprozessordnung
setzt wird (§ 63), über die Kosten der Abschätzung zu gelten entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht
entscheiden. Diese Kosten können ganz oder teilweise einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung
der Partei auferlegt werden, welche die Abschätzung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsan-
durch Unterlassen der ihr obliegenden Wertangabe, waltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser
durch unrichtige Angabe des Werts, durch unbegründe- angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem
tes Bestreiten des angegebenen Werts oder durch eine Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten
unbegründete Beschwerde veranlasst hat. wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch
§ 65 eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für
die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung
Wertfestsetzung in gerichtlichen
von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlas-
Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz
sen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der
In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsge- Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere
setz ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf-
Abs. 3 gilt entsprechend. weist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwir-
kung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unter-
lassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt
Abschnitt 8
werden.
Erinnerung und Beschwerde (7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschie-
bende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdege-
§ 66 richt kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschie-
bende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht
Erinnerung gegen
der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet
den Kostenansatz, Beschwerde
der Vorsitzende des Gerichts.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der (8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden
Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das nicht erstattet.
Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die
Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das
Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Ver- § 67
fahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten Beschwerde gegen
anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig die Anordnung einer Vorauszahlung
war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen
(1) Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des
Gerichten angesetzt worden sind.
Gerichts nur aufgrund dieses Gesetzes von der vorheri-
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet gen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und
die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerde- wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlen-
gegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist den Betrags findet stets die Beschwerde statt. § 66
auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochte- Abs. 3 bis 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden. Soweit
ne Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzli- sich die Partei in dem Hauptsacheverfahren vor dem
chen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage Gericht, dessen Entscheidung angefochten werden soll,
in dem Beschluss zulässt. durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen
muss, gilt dies auch im Beschwerdeverfahren.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig
und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist (2) Im Fall des § 17 Abs. 2 ist § 66 entsprechend anzu-
die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht wenden.
vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere
Gericht, in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der in § 119 § 68
Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgeset-
Beschwerde gegen
zes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine
die Festsetzung des Streitwerts
Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes
findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die (1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die
Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulas- Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2),
sung ist unanfechtbar. findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 731
schwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Be- (2) Die Rechnungsgebühren setzt das Gericht, das
schwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die den Rechnungsbeamten beauftragt hat, von Amts wegen
angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der fest. Gegen die Festsetzung findet die Beschwerde statt,
grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung ste- wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro
henden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Ent-
ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Abs. 3 scheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen der
Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung ste-
später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt henden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. § 66
worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Abs. 3 bis 8 gilt entsprechend. Beschwerdeberechtigt
Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs- sind die Staatskasse und derjenige, der für die Rech-
beschlusses eingelegt werden. § 66 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 nungsgebühren als Kostenschuldner in Anspruch
und 4 und Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Die wei- genommen wird.
tere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustel-
lung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzule-
gen. § 71
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden Übergangsvorschrift
verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von
(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten
dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden
einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, wer-
hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh-
den die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt
ren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach
nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem
der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsa-
Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden
chen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaub-
ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften
haft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der
geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinset-
zung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung (2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach
der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem
nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen einge- Strafvollzugsgesetz werden die Kosten nach dem bishe-
legt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Ent- rigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehen-
scheidung. § 66 Abs. 3 Satz 1 bis 3, Abs. 5 Satz 1 und 4 de Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesän-
und Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. derung rechtskräftig geworden ist.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden
(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach
nicht erstattet.
der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Ver-
fahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
§ 69 gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkraft-
Beschwerde gegen die treten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.
Auferlegung einer Verzögerungsgebühr
Gegen den Beschluss nach § 38 findet die Beschwerde § 72
statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands
200 Euro übersteigt oder das Gericht, das die angefoch- Übergangsvorschrift aus
tene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes
der grundsätzlichen Bedeutung in dem Beschluss der zur
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der
Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. § 66
Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I
Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 4, Abs. 6 und 8 ist entsprechend
S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des
anzuwenden.
Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Ver-
weisungen hierauf sind weiter anzuwenden
Abschnitt 9 1. in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004
Schluss- und Übergangsvorschriften anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren
über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 ein-
gelegt worden ist;
§ 70
Rechnungsgebühren 2. in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem
(1) Soweit in den Ländern für Rechnungsarbeiten Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten erge-
Beamte oder Angestellte besonders bestellt werden hende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechtskräf-
(Rechnungsbeamte), sind als Auslagen Rechnungsge- tig geworden ist;
bühren zu erheben, die nach dem für die Arbeit erforderli-
chen Zeitaufwand bemessen werden. Sie betragen für 3. in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der
jede Stunde 10 Euro. Die letzte bereits begonnene Stun- Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Ver-
de wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten fahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwal-
für die Erbringung der Arbeit erforderlich war; anderen- tung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig gewor-
falls sind 5 Euro zu erheben. den sind.
732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
Anlage 1
(zu § 3 Abs. 2)
Kostenverzeichnis
Gliederung
Teil 1 Zivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
Hauptabschnitt 1 Vereinfachte Verfahren
Abschnitt 1 Mahnverfahren
Abschnitt 2 Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde
Hauptabschnitt 2 Prozessverfahren
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Abschnitt 2 Berufung und bestimmte Beschwerden
Abschnitt 3 Revision und Rechtsbeschwerde nach § 74 GWB
Abschnitt 4 Zulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und der Rechtsbeschwerde nach
§ 74 GWB
Abschnitt 5 Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1 Berufungsverfahren
Unterabschnitt 2 Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren
Hauptabschnitt 3 Ehesachen, bestimmte Lebenspartnerschaftssachen und Folgesachen
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Abschnitt 2 Berufung, Beschwerde in Folgesachen
Abschnitt 3 Revision, Rechtsbeschwerde in Folgesachen
Hauptabschnitt 4 Einstweiliger Rechtsschutz
Abschnitt 1 Arrest und einstweilige Verfügung
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Berufung
Unterabschnitt 3 Beschwerde
Abschnitt 2 Einstweilige Anordnung
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde
Hauptabschnitt 5 Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel und ähnliche Verfahren
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Abschnitt 2 Rechtsmittelverfahren
Hauptabschnitt 6 Sonstige Verfahren
Abschnitt 1 Selbstständiges Beweisverfahren
Abschnitt 2 Schiedsrichterliches Verfahren
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde
Abschnitt 3 Aufgebotsverfahren
Abschnitt 4 Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Aktiengesetz, dem Umwand-
lungsgesetz und dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
Hauptabschnitt 7 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Hauptabschnitt 8 Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden
Abschnitt 1 Sonstige Beschwerden
Abschnitt 2 Sonstige Rechtsbeschwerden
Hauptabschnitt 9 Besondere Gebühren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 733
Teil 2 Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren
Hauptabschnitt 1 Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Abschnitt 2 Beschwerden
Unterabschnitt 1 Beschwerde
Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde
Hauptabschnitt 2 Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; Zwangsliquidation
einer Bahneinheit
Abschnitt 1 Zwangsversteigerung
Abschnitt 2 Zwangsverwaltung
Abschnitt 3 Zwangsliquidation einer Bahneinheit
Abschnitt 4 Beschwerden
Unterabschnitt 1 Beschwerde
Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde
Hauptabschnitt 3 Insolvenzverfahren
Abschnitt 1 Eröffnungsverfahren
Abschnitt 2 Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners
Abschnitt 3 Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers
Abschnitt 4 Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO)
Abschnitt 5 Restschuldbefreiung
Abschnitt 6 Beschwerden
Unterabschnitt 1 Beschwerde
Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde
Hauptabschnitt 4 Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren
Abschnitt 1 Eröffnungsverfahren
Abschnitt 2 Verteilungsverfahren
Abschnitt 3 Besonderer Prüfungstermin
Abschnitt 4 Beschwerde und Rechtsbeschwerde
Hauptabschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Teil 3 Strafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz
Hauptabschnitt 1 Offizialverfahren
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Abschnitt 2 Berufung
Abschnitt 3 Revision
Abschnitt 4 Wiederaufnahmeverfahren
Hauptabschnitt 2 Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des Strafantrags
Hauptabschnitt 3 Privatklage
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Abschnitt 2 Berufung
Abschnitt 3 Revision
Abschnitt 4 Wiederaufnahmeverfahren
Hauptabschnitt 4 Einziehung und verwandte Maßnahmen
Abschnitt 1 Antrag des Privatklägers nach § 440 StPO
Abschnitt 2 Beschwerde
Abschnitt 3 Berufung
Abschnitt 4 Revision
Abschnitt 5 Wiederaufnahmeverfahren
734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
Hauptabschnitt 5 Nebenklage
Abschnitt 1 Berufung
Abschnitt 2 Revision
Abschnitt 3 Wiederaufnahmeverfahren
Hauptabschnitt 6 Sonstige Beschwerden
Hauptabschnitt 7 Entschädigungsverfahren
Hauptabschnitt 8 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz
Abschnitt 1 Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Abschnitt 2 Rechtsbeschwerde
Teil 4 Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Hauptabschnitt 1 Bußgeldverfahren
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Abschnitt 2 Rechtsbeschwerde
Abschnitt 3 Wiederaufnahmeverfahren
Hauptabschnitt 2 Einziehung und verwandte Maßnahmen
Abschnitt 1 Beschwerde
Abschnitt 2 Rechtsbeschwerde
Abschnitt 3 Wiederaufnahmeverfahren
Hauptabschnitt 3 Besondere Gebühren
Hauptabschnitt 4 Sonstige Beschwerden
Teil 5 Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Hauptabschnitt 1 Prozessverfahren
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1 Verwaltungsgericht
Unterabschnitt 2 Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)
Unterabschnitt 3 Bundesverwaltungsgericht
Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung
Abschnitt 3 Revision
Hauptabschnitt 2 Vorläufiger Rechtsschutz
Abschnitt 1 Verwaltungsgericht sowie Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) und Bundesverwaltungsgericht als
Rechtsmittelgerichte in der Hauptsache
Abschnitt 2 Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)
Abschnitt 3 Bundesverwaltungsgericht
Abschnitt 4 Beschwerde
Hauptabschnitt 3 Besondere Verfahren
Hauptabschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Hauptabschnitt 5 Sonstige Beschwerden
Hauptabschnitt 6 Besondere Gebühren
Teil 6 Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit
Hauptabschnitt 1 Prozessverfahren
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Abschnitt 2 Revision
Hauptabschnitt 2 Vorläufiger Rechtsschutz
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Abschnitt 2 Beschwerde
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 735
Hauptabschnitt 3 Besondere Verfahren
Hauptabschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Hauptabschnitt 5 Sonstige Beschwerden
Hauptabschnitt 6 Besondere Gebühr
Teil 7 Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
Hauptabschnitt 1 Prozessverfahren
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Abschnitt 2 Berufung
Abschnitt 3 Revision
Hauptabschnitt 2 Vorläufiger Rechtsschutz
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Abschnitt 2 Beschwerde
Hauptabschnitt 3 Beweissicherungsverfahren
Hauptabschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Hauptabschnitt 5 Sonstige Beschwerden
Hauptabschnitt 6 Besondere Gebühren
Teil 8 Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit
Hauptabschnitt 1 Mahnverfahren
Hauptabschnitt 2 Urteilsverfahren
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Abschnitt 2 Berufung
Abschnitt 3 Revision
Hauptabschnitt 3 Arrest und einstweilige Verfügung
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Abschnitt 2 Berufung
Abschnitt 3 Beschwerde
Hauptabschnitt 4 Selbstständiges Beweisverfahren
Hauptabschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Hauptabschnitt 6 Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden
Abschnitt 1 Sonstige Beschwerden
Abschnitt 2 Sonstige Rechtsbeschwerden
Hauptabschnitt 7 Besondere Gebühr
Teil 9 Auslagen
736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
Teil 1
Zivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
Vorbemerkung 1:
Die Vorschriften dieses Teils gelten nicht für die in Teil 2 geregelten Verfahren.
Hauptabschnitt 1
Vereinfachte Verfahren
Abschnitt 1
Mahnverfahren
1110 Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ....................................... 0,5
– mindestens
18,00 EUR
Abschnitt 2
Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
1120 Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach § 645 Abs. 1
ZPO mit Ausnahme einer Festsetzung nach § 650 Satz 2 ZPO .................................... 0,5
1121 Entscheidung über einen Antrag auf Abänderung eines Vollstreckungstitels nach
§ 655 Abs. 1 ZPO ......................................................................................................... 15,00 EUR
Unterabschnitt 2
Beschwerde
1122 Verfahren über die Beschwerde nach § 652 ZPO gegen die Festsetzung von Unterhalt
im vereinfachten Verfahren ........................................................................................... 1,0
1123 Verfahren über die Beschwerde nach § 655 Abs. 5 ZPO gegen den Beschluss, durch
den ein Vollstreckungstitel im vereinfachten Verfahren abgeändert wird ..................... 30,00 EUR
Hauptabschnitt 2
Prozessverfahren
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
1210 Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................. 3,0
Soweit wegen desselben Streitgegenstands ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht
die Gebühr mit dem Eingang der Akten bei dem Gericht, an das der Rechtsstreit nach Erhebung
des Widerspruchs oder Einlegung des Einspruchs abgegeben wird; in diesem Fall wird eine
Gebühr 1110 nach dem Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das Prozessverfahren
übergegangen ist. Bei einer Klage nach § 656 ZPO wird die Gebühr 1121 angerechnet.
1211 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der
mündlichen Verhandlung entspricht,
c) im Verfahren nach § 495a ZPO, in dem eine mündliche Verhandlung nicht statt-
findet, vor Ablauf des Tages, an dem eine Ladung zum Termin zur Verkündung
des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übermit-
telt wird,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 737
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
d) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der
Geschäftsstelle übermittelt wird,
wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die
Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen
Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kos-
ten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien
über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile
vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1210 ermäßigt sich auf............................................................................... 1,0
Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens, des Widerspruchs
gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der
Zurücknahme der Klage gleich. Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entschei-
dungsgründe hergestellten Urteils (§ 313a Abs. 5 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen.
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 2
Berufung und bestimmte Beschwerden
Vorbemerkung 1.2.2:
Dieser Abschnitt ist auf folgende Beschwerdeverfahren anzuwenden:
1. Beschwerden nach § 621a Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 629a Abs. 2 Satz 1 ZPO und § 621e Abs. 1 ZPO; dies gilt in Verfahren nach
§ 661 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. Abs. 2 ZPO entsprechend;
2. Beschwerden nach den §§ 63 und 116 GWB;
3. Beschwerden nach § 48 WpÜG.
1220 Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................ 4,0
1221 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der
Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei
Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf .............................................................................. 1,0
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent-
scheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1222 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1221 anzuwenden ist,
durch
1. Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der
mündlichen Verhandlung entspricht,
2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen
Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kos-
ten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien
über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile
oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf .............................................................................. 2,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
1223 Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der
Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn
nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1222 Nr. 2 genannten Urteile oder
ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf .............................................................................. 3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 1222
erfüllt sind.
Abschnitt 3
Revision und Rechtsbeschwerde nach § 74 GWB
1230 Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................ 5,0
1231 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der
Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei
Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1230 ermäßigt sich auf .............................................................................. 1,0
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent-
scheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1232 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1231 anzuwenden ist,
durch
1. Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der
mündlichen Verhandlung entspricht,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kos-
ten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien
über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile
oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1230 ermäßigt sich auf .............................................................................. 3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 4
Zulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
und der Rechtsbeschwerde nach § 74 GWB
1240 Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision:
Soweit der Antrag abgelehnt wird ................................................................................ 1,5
1241 Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledi-
gung beendet wird ........................................................................................................ 1,0
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Sprungrevision zugelassen wird.
1242 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..................................... 2,0
1243 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige
Erledigung beendet wird .............................................................................................. 1,0
Die Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde stattgegeben wird.
Abschnitt 5
Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1
Berufungsverfahren
1250 Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................ 6,0
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 739
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
1251 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der
Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1250 ermäßigt sich auf .............................................................................. 1,0
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG
stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der
Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1252 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1251 anzuwenden ist,
durch
1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen Ver-
handlung,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20
GebrMG, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung
einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der
Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile
vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1250 ermäßigt sich auf .............................................................................. 3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Unterabschnitt 2
Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren
1253 Verfahren über die Beschwerde nach § 122 PatG oder § 20 GebrMG i. V. m. § 122
PatG gegen ein Urteil über den Erlass einer einstweiligen Verfügung in Zwangs-
lizenzsachen ................................................................................................................ 2,0
1254 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde, bevor
die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1253 ermäßigt sich auf .............................................................................. 1,0
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG
stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der
Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1255 Verfahren über die Rechtsbeschwerde ........................................................................ 2,0
1256 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde,
bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen
ist:
Die Gebühr 1255 ermäßigt sich auf .............................................................................. 1,0
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG ste-
hen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Ent-
scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kos-
tenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
Hauptabschnitt 3
Ehesachen, bestimmte Lebenspartnerschaftssachen und Folgesachen
Vorbemerkung 1.3:
Dieser Hauptabschnitt gilt für Ehesachen, Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO und für Folgesachen
einer Scheidungssache oder eines Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft.
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
1310 Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................. 2,0
740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
1311 Beendigung des gesamten Verfahrens oder einer Folgesache durch
1. Zurücknahme des Antrags oder der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der
mündlichen Verhandlung entspricht,
c) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der
Geschäftsstelle übermittelt wird,
wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die
Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen
Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kos-
ten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien
über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile
vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1310 ermäßigt sich auf............................................................................... 0,5
(1) Wird in einem Verbund von Scheidungs- und Folgesachen nicht das gesamte Verfahren
beendet, ist auf mehrere beendete Folgesachen § 46 Abs. 1 GKG anzuwenden und die Gebühr
nur insoweit zu ermäßigen. Dies gilt entsprechend für Folgesachen einer Lebenspartnerschafts-
sache.
(2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
(3) Soweit über Folgesachen durch Beschluss entschieden wird, sind die für Urteile gelten-
den Vorschriften entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 2
Berufung, Beschwerde in Folgesachen
Vorbemerkung 1.3.2:
Dieser Abschnitt gilt für Beschwerden in Folgesachen nach § 629a Abs. 2, auch i. V. m. § 661 Abs. 2 ZPO.
1320 Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................ 3,0
1321 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, des
Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei
Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1320 ermäßigt sich auf .............................................................................. 0,5
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent-
scheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1322 Beendigung des gesamten Verfahrens oder einer Folgesache, wenn nicht Num-
mer 1321 erfüllt ist, durch
1. Zurücknahme des Rechtsmittels, des Antrags oder der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der
mündlichen Verhandlung entspricht,
2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen
Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kos-
ten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien
über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile
vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1320 ermäßigt sich auf .............................................................................. 1,0
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 741
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
(1) Wird in einem Verbund von Scheidungs- und Folgesachen nicht das gesamte Verfahren
beendet, ist auf mehrere beendete Folgesachen § 46 Abs. 1 GKG anzuwenden und die Gebühr
nur insoweit zu ermäßigen. Dies gilt entsprechend für Folgesachen einer Lebenspartnerschafts-
sache.
(2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
(3) Soweit über Folgesachen durch Beschluss entschieden wird, sind die für Urteile gelten-
den Vorschriften entsprechend anzuwenden.
1323 Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der
Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn
nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1322 Nr. 2 genannten Urteile mit
schriftlicher Begründung oder ein Versäumnisurteil vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1320 ermäßigt sich auf .............................................................................. 2,0
(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Num-
mer 1322 erfüllt sind.
(2) Soweit über Folgesachen durch Beschluss entschieden wird, sind die für Urteile gelten-
den Vorschriften entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 3
Revision, Rechtsbeschwerde in Folgesachen
Vorbemerkung 1.3.3:
Dieser Abschnitt gilt für Rechtsbeschwerden in Folgesachen nach § 629a Abs. 2, auch i. V. m. § 661 Abs. 2 ZPO.
1330 Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................ 4,0
1331 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, des
Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei
Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1330 ermäßigt sich auf............................................................................... 1,0
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent-
scheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
Parteien über die Kostentragung oder der Erklärung einer Partei, die Kosten tragen zu wollen,
folgt.
1332 Beendigung des gesamten Verfahrens oder einer Folgesache, wenn nicht Num-
mer 1331 erfüllt ist, durch
1. Zurücknahme des Rechtsmittels, des Antrags oder der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der
mündlichen Verhandlung entspricht,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kos-
ten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien
über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile
vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1330 ermäßigt sich auf............................................................................... 2,0
(1) Wird in einem Verbund von Scheidungs- und Folgesachen nicht das gesamte Verfahren
beendet, ist auf mehrere beendete Folgesachen § 46 Abs. 1 GKG anzuwenden und die Gebühr
nur insoweit zu ermäßigen. Dies gilt entsprechend für Folgesachen einer Lebenspartnerschafts-
sache.
(2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
(3) Soweit über Folgesachen durch Beschluss entschieden wird, sind die für Urteile gelten-
den Vorschriften entsprechend anzuwenden.
742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 4
Einstweiliger Rechtsschutz
Abschnitt 1
Arrest und einstweilige Verfügung
Vorbemerkung 1.4.1:
Im Verfahren über den Antrag auf Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung und im Verfahren über den Antrag
auf Aufhebung oder Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Fall des
§ 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.
Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
1410 Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................ 1,5
1411 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen
Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kos-
ten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien
über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss nach § 922 Abs. 1, auch i. V. m. § 936 ZPO,
oder ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1410 ermäßigt sich auf............................................................................... 1,0
Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestellten Urteils
(§ 313a Abs. 5 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn
mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
1412 Es wird durch Urteil entschieden oder es ergeht ein Beschluss nach § 91a oder § 269
Abs. 3 Satz 3 ZPO, wenn nicht Nummer 1411 erfüllt ist:
Die Gebühr 1410 erhöht sich nach dem Wert des Streitgegenstands, auf den sich die
Entscheidung bezieht, auf ............................................................................................ 3,0
Unterabschnitt 2
Berufung
1413 Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................. 4,0
1414 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung, des
Antrags oder des Widerspruchs, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei
Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1413 ermäßigt sich auf............................................................................... 1,0
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent-
scheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1415 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1414 erfüllt ist, durch
1. Zurücknahme der Berufung oder des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der
mündlichen Verhandlung entspricht,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kos-
ten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien
über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile
vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1413 ermäßigt sich auf .............................................................................. 2,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 743
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
1416 Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der
Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn
nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1415 Nr. 2 genannten Urteile mit
schriftlicher Begründung oder ein Versäumnisurteil vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1413 ermäßigt sich auf .............................................................................. 3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Num-
mer 1415 erfüllt sind.
Unterabschnitt 3
Beschwerde
1417 Verfahren über die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anord-
nung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung................................................. 1,5
1418 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
Die Gebühr 1417 ermäßigt sich auf............................................................................... 1,0
Abschnitt 2
Einstweilige Anordnung
Vorbemerkung 1.4.2:
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen in Lebenspartnerschaftssachen (§ 661 Abs. 2 ZPO) ent-
sprechend.
Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
Vorbemerkung 1.4.2.1:
Mehrere Entscheidungen der unter einer Nummer genannten Art innerhalb eines Rechtszugs gelten als eine Entscheidung.
1420 Entscheidung über einen Antrag nach § 127a ZPO ...................................................... 0,5
1421 Entscheidung über einen Antrag nach § 620 Nr. 4, 6 bis 10 ZPO ................................. 0,5
1422 Entscheidung über einen Antrag nach § 621f ZPO ...................................................... 0,5
1423 Entscheidung über einen Antrag nach § 641d ZPO ..................................................... 0,5
1424 Entscheidung über einen Antrag nach § 644 ZPO ....................................................... 0,5
Unterabschnitt 2
Beschwerde
1425 Verfahren über Beschwerden nach § 620c Satz 1 und § 641d Abs. 3 ZPO .................. 1,0
Hauptabschnitt 5
Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel und ähnliche Verfahren
Vorbemerkung 1.5:
Die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs oder deren Aufhebung bestimmt sich nach Nummer 1620.
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
1510 Verfahren über Anträge auf
1. Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel,
2. Feststellung, ob die ausländische Entscheidung anzuerkennen ist,
3. Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln und
4. Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen in den in den Nummern 1 bis 3
genannten Verfahren................................................................................................ 200,00 EUR
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn ein Titel kostenfrei für vollstreckbar zu erklären ist.
744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
1511 Ausstellung einer Bescheinigung nach § 54 oder § 56 AVAG ....................................... 10,00 EUR
1512 Verfahren nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die
gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen,
Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) ge-
ändert worden ist ......................................................................................................... 50,00 EUR
Abschnitt 2
Rechtsmittelverfahren
1520 Verfahren über Rechtsmittel in den in Abschnitt 1 genannten Verfahren....................... 300,00 EUR
Hauptabschnitt 6
Sonstige Verfahren
Abschnitt 1
Selbstständiges Beweisverfahren
1610 Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................ 1,0
Abschnitt 2
Schiedsrichterliches Verfahren
Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
1620 Verfahren über die Aufhebung oder die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs
oder über die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung.................................................... 2,0
Die Gebühr ist auch im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen
Schiedsspruchs oder deren Aufhebung zu erheben.
1621 Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des
schiedsrichterlichen Verfahrens.................................................................................... 2,0
1622 Verfahren bei Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ..................................... 2,0
1623 Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters........... 0,5
1624 Verfahren über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des
Schiedsrichteramts....................................................................................................... 0,5
1625 Verfahren zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder zur Vornahme sonstiger
richterlicher Handlungen .............................................................................................. 0,5
1626 Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maß-
nahme oder über die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulas-
sung der Vollziehung..................................................................................................... 2,0
Im Verfahren über die Zulassung der Vollziehung und in dem Verfahren über die Aufhebung
oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung werden die Gebühren
jeweils gesondert erhoben.
1627 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags:
Die Gebühren 1620 bis 1622 und 1626 ermäßigen sich auf .......................................... 1,0
Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde
1628 Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in den Nummern 1620 bis 1622
und 1626 genannten Verfahren .................................................................................... 3,0
1629 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags:
Die Gebühr 1628 ermäßigt sich auf .............................................................................. 1,0
Abschnitt 3
Aufgebotsverfahren
1630 Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................ 0,5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 745
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
Abschnitt 4
Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen,
dem Aktiengesetz, dem Umwandlungsgesetz und dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
1640 Verfahren über einen Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 118 Abs. 1 Satz 3 oder
nach § 121 GWB........................................................................................................... 3,0
1641 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags:
Die Gebühr 1640 ermäßigt sich auf............................................................................... 1,0
1642 Verfahren nach § 319 Abs. 6 AktG, auch i. V. m. § 327e Abs. 2 AktG, oder § 16
Abs. 3 UmwG................................................................................................................ 1,0
1643 Verfahren über den Antrag nach § 50 Abs. 3 bis 5 WpÜG ............................................ 0,5
Mehrere Verfahren gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
Hauptabschnitt 7
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
1700 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(§ 321a ZPO):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen................................ 50,00 EUR
Hauptabschnitt 8
Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden
Abschnitt 1
Sonstige Beschwerden
1810 Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2 und § 269
Abs. 5 ZPO ................................................................................................................... 75,00 EUR
1811 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen
Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................ 50,00 EUR
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die
Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr
nicht zu erheben ist.
Abschnitt 2
Sonstige Rechtsbeschwerden
1820 Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss, durch den
1. die Berufung als unzulässig verworfen wurde (§ 522 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO),
2. in Familiensachen eine Beschwerde nach § 621e Abs. 3 Satz 2, § 522 Abs. 1
Satz 2 und 3 ZPO, auch i. V. m. § 629a Abs. 2 Satz 1 und § 661 Abs. 2 ZPO, als
unzulässig verworfen wurde .................................................................................... 2,0
1821 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde,
bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen
ist:
Die Gebühr 1820 ermäßigt sich auf............................................................................... 1,0
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent-
scheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1822 Verfahren über Rechtsbeschwerden in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 99
Abs. 2, § 269 Abs. 4 oder § 516 Abs. 3 ZPO ................................................................. 150,00 EUR
1823 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach
anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..................................... 100,00 EUR
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht
die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine
Gebühr nicht zu erheben ist.
746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 9
Besondere Gebühren
1900 Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs außer einem Vergleich über Ansprüche, die
in Verfahren nach § 620 oder § 641d ZPO geltend gemacht werden können:
Soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Verfahrensgegenstands
übersteigt ..................................................................................................................... 0,25
Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe.
1901 Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits ....... wie vom Gericht
bestimmt
Teil 2
Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung,
Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 1
Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
2110 Verfahren über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung
(§ 733 ZPO) und auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829
Abs. 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 ZPO ..................... 15,00 EUR
Mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszugs gelten als ein Verfahren, sofern sie denselben
Anspruch und denselben Gegenstand betreffen.
2111 Verfahren über den Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO ....................... 15,00 EUR
2112 Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der Verwertung nach § 813b ZPO ............. 15,00 EUR
2113 Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach
§ 889 ZPO..................................................................................................................... 30,00 EUR
2114 Verfahren über den Antrag eines Drittgläubigers auf Erteilung der Ablichtung eines mit
eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses ...................... 15,00 EUR
Die Gebühr entfällt, wenn für ein Verfahren über den Antrag auf Gewährung der Einsicht in
dasselbe Vermögensverzeichnis die Gebühr 2115 bereits entstanden ist.
2115 Verfahren über den Antrag eines Drittgläubigers auf Gewährung der Einsicht in das
mit eidesstattlicher Versicherung abgegebene Vermögensverzeichnis ........................ 15,00 EUR
Die Gebühr entfällt, wenn für ein Verfahren über einen früheren Antrag auf Gewährung der
Einsicht in dasselbe Vermögensverzeichnis die Gebühr bereits entstanden ist.
2116 Verteilungsverfahren ..................................................................................................... 0,5
2117 Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach § 796a ZPO ..... 50,00 EUR
Abschnitt 2
Beschwerden
Unterabschnitt 1
Beschwerde
2120 Verfahren über die Beschwerde im Verteilungsverfahren:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..................................... 1,0
2121 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen
Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................ 25,00 EUR
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die
Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr
nicht zu erheben ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 747
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde
2122 Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..................................... 2,0
2123 Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige
Erledigung beendet wird............................................................................................... 1,0
Die Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde stattgegeben wird.
2124 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach
anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..................................... 50,00 EUR
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht
die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine
Gebühr nicht zu erheben ist.
Hauptabschnitt 2
Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
Zwangsliquidation einer Bahneinheit
Vorbemerkung 2.2:
Die Gebühren 2210, 2220 und 2230 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben. Wird der Antrag von mehreren Gesamt-
gläubigern, Gesamthandsgläubigern oder im Fall der Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft von meh-
reren Miteigentümern gemeinsam gestellt, gelten diese als ein Antragsteller. Betrifft ein Antrag mehrere Gegenstände, wird die
Gebühr nur einmal erhoben, soweit durch einen einheitlichen Beschluss entschieden wird. Für ein Verfahren nach § 765a ZPO wird
keine, für das Beschwerdeverfahren die Gebühr 2240 erhoben; richtet sich die Beschwerde auch gegen eine Entscheidung nach
§ 30a ZVG, gilt Satz 2 entsprechend.
Abschnitt 1
Zwangsversteigerung
2210 Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder über
den Beitritt zum Verfahren............................................................................................. 50,00 EUR
2211 Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................. 0,55
2212 Beendigung des Verfahrens vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der
Bestimmung des ersten Versteigerungstermins unterschrieben ist:
Die Gebühr 2211 ermäßigt sich auf .............................................................................. 0,25
2213 Abhaltung mindestens eines Versteigerungstermins mit Aufforderung zur Abgabe
von Geboten ................................................................................................................. 0,55
Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlag aufgrund der §§ 74a, 85a ZVG, § 13 oder § 13a des
Gesetzes über Vollstreckungsschutz für die Binnenschifffahrt versagt bleibt.
2214 Erteilung des Zuschlags ............................................................................................... 0,55
Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlagsbeschluss aufgehoben wird.
2215 Verteilungsverfahren ..................................................................................................... 0,55
2216 Es findet keine oder nur eine beschränkte Verteilung des Versteigerungserlöses durch
das Gericht statt (§§ 143, 144 ZVG):
Die Gebühr 2215 ermäßigt sich auf .............................................................................. 0,25
Abschnitt 2
Zwangsverwaltung
2220 Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder über den
Beitritt zum Verfahren ................................................................................................... 50,00 EUR
2221 Durchführung des Verfahrens:
Für jedes angefangene Jahr, beginnend mit dem Tag der Beschlagnahme ................. 0,5
748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
Abschnitt 3
Zwangsliquidation einer Bahneinheit
2230 Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung der Zwangsliquidation .......................... 50,00 EUR
2231 Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................ 0,55
2232 Das Verfahren wird eingestellt:
Die Gebühr 2231 ermäßigt sich auf .............................................................................. 0,25
Abschnitt 4
Beschwerden
Unterabschnitt 1
Beschwerde
2240 Verfahren über Beschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festge-
bühr bestimmt ist:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................ 100,00 EUR
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die
Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr
nicht zu erheben ist.
2241 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen
Vorschriften gebührenfrei sind:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .................................... 1,0
Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde
2242 Verfahren über Rechtsbeschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine
Festgebühr bestimmt ist:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..................................... 200,00 EUR
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht
die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine
Gebühr nicht zu erheben ist.
2243 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach
anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ......................... 2,0
Hauptabschnitt 3
Insolvenzverfahren
Vorbemerkung 2.3:
Der Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters steht dem Antrag des Schuldners gleich.
Abschnitt 1
Eröffnungsverfahren
2310 Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ..... 0,5
Die Gebühr entsteht auch, wenn das Verfahren nach § 306 InsO ruht.
2311 Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ..... 0,5
– mindestens
150,00 EUR
Abschnitt 2
Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners
Vorbemerkung 2.3.2:
Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen auch, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag eines Gläubigers eröffnet wurde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 749
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
2320 Durchführung des Insolvenzverfahrens ........................................................................ 2,5
Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird.
2321 Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211,
212, 213 InsO:
Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf .............................................................................. 0,5
2322 Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207,
211, 212, 213 InsO:
Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf .............................................................................. 1,5
Abschnitt 3
Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers
Vorbemerkung 2.3.3:
Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag des Schuldners eröffnet wurde.
2330 Durchführung des Insolvenzverfahrens ........................................................................ 3,0
Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird.
2331 Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211,
212, 213 InsO:
Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf .............................................................................. 1,0
2332 Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207,
211, 212, 213 InsO:
Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf .............................................................................. 2,0
Abschnitt 4
Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO)
2340 Prüfung von Forderungen je Gläubiger ........................................................................ 15,00 EUR
Abschnitt 5
Restschuldbefreiung
2350 Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung
(§§ 296, 297, 300, 303 InsO) ........................................................................................ 30,00 EUR
Abschnitt 6
Beschwerden
Unterabschnitt 1
Beschwerde
2360 Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens ...................................................................................... 1,0
2361 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen
Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................ 50,00 EUR
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die
Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr
nicht zu erheben ist.
Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde
2362 Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung im Ver-
fahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.................................... 2,0
2363 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags:
Die Gebühr 2362 ermäßigt sich auf............................................................................... 1,0
750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
2364 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach
anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .......................... 100,00 EUR
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht
die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine
Gebühr nicht zu erheben ist.
Hauptabschnitt 4
Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren
Abschnitt 1
Eröffnungsverfahren
2410 Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens ........................... 1,0
Abschnitt 2
Verteilungsverfahren
2420 Durchführung des Verteilungsverfahrens ..................................................................... 2,0
Abschnitt 3
Besonderer Prüfungstermin
2430 Prüfung von Forderungen in einem besonderen Prüfungstermin (§ 11 SVertO) je Gläu-
biger ............................................................................................................................. 15,00 EUR
Abschnitt 4
Beschwerde und Rechtsbeschwerde
2440 Verfahren über Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..................................... 50,00 EUR
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die
Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr
nicht zu erheben ist.
2441 Verfahren über Rechtsbeschwerden:
Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .......................... 100,00 EUR
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht
die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine
Gebühr nicht zu erheben ist.
Hauptabschnitt 5
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
2500 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(§ 321a ZPO, § 4 InsO, § 3 Abs. 1 Satz 1 SVertO):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ............................... 50,00 EUR
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 751
Teil 3
Strafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz
Gebühr oder Satz der
jeweiligen Gebühr 3110
Nr. Gebührentatbestand
bis 3117, soweit nichts
anderes vermerkt ist
Vorbemerkung 3:
(1) § 473 Abs. 4 StPO und § 74 JGG bleiben unberührt.
(2) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben.
Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung
jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug.
Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben. Dies gilt auch für das Wieder-
aufnahmeverfahren, das sich gegen einen Strafbefehl richtet (§ 373a StPO).
Hauptabschnitt 1
Offizialverfahren
Vorbemerkung 3.1:
(1) In Strafsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig erkannten Strafe.
(2) Ist neben einer Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt, ist die Zahl der Tagessätze der Dauer der Freiheitsstrafe hinzuzurech-
nen; dabei entsprechen 30 Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.
(3) Ist auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, bestimmt sich die Gebühr nach der vorbehaltenen Geldstrafe.
(4) Eine Gebühr wird für alle Rechtszüge bei rechtskräftiger Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung und bei
rechtskräftiger Festsetzung einer Geldbuße gesondert erhoben.
(5) Wird aufgrund des § 55 Abs. 1 StGB in einem Verfahren eine Gesamtstrafe gebildet, bemisst sich die Gebühr für dieses Ver-
fahren nach dem Maß der Strafe, um das die Gesamtstrafe die früher erkannte Strafe übersteigt. Dies gilt entsprechend, wenn ein
Urteil, in dem auf Jugendstrafe erkannt ist, nach § 31 Abs. 2 JGG in ein neues Urteil einbezogen wird. In den Fällen des § 460 StPO
und des § 66 JGG verbleibt es bei den Gebühren für die früheren Verfahren.
(6) Betrifft eine Strafsache mehrere Angeschuldigte, ist die Gebühr von jedem gesondert nach Maßgabe der gegen ihn erkannten
Strafe, angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung oder festgesetzten Geldbuße zu erheben. Wird in einer Strafsache
gegen einen oder mehrere Angeschuldigte auch eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung fest-
gesetzt, ist eine Gebühr auch von der juristischen Person oder der Personenvereinigung nach Maßgabe der gegen sie festgesetz-
ten Geldbuße zu erheben.
(7) Wird bei Verurteilung wegen selbstständiger Taten ein Rechtsmittel auf einzelne Taten beschränkt, bemisst sich die Gebühr
für das Rechtsmittelverfahren nach der Strafe für diejenige Tat, die Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist. Bei Gesamtstrafen
ist die Summe der angefochtenen Einzelstrafen maßgebend. Ist die Gesamtstrafe, auch unter Einbeziehung der früher erkannten
Strafe, geringer, ist diese maßgebend. Wird ein Rechtsmittel auf die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder
die Festsetzung einer Geldbuße beschränkt, werden die Gebühren für das Rechtsmittelverfahren nur wegen der Anordnung der
Maßregel oder der Festsetzung der Geldbuße erhoben. Die Sätze 1 bis 4 gelten im Fall der Wiederaufnahme entsprechend.
(8) Das Verfahren über die vorbehaltene Sicherungsverwahrung (§ 275a StPO) gilt als besonderes Verfahren.
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
Verfahren mit Urteil, wenn kein Strafbefehl vorausgegangen ist, bei
3110 – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder zu Geldstrafe bis zu
180 Tagessätzen ....................................................................................................... 120,00 EUR
3111 – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder zu Geldstrafe von mehr als
180 Tagessätzen ....................................................................................................... 240,00 EUR
3112 – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren .......................................................... 360,00 EUR
3113 – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren .......................................................... 480,00 EUR
3114 – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren ........................................................ 600,00 EUR
3115 – Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren oder zu einer lebenslangen
Freiheitsstrafe ........................................................................................................... 900,00 EUR
3116 – Anordnung einer oder mehrerer Maßregeln der Besserung und Sicherung .............. 60,00 EUR
3117 – Festsetzung einer Geldbuße ..................................................................................... 10 % des Betrags
der Geldbuße
– mindestens
40,00 EUR
– höchstens
15 000,00 EUR
752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
Gebühr oder Satz der
jeweiligen Gebühr 3110
Nr. Gebührentatbestand
bis 3117, soweit nichts
anderes vermerkt ist
3118 Strafbefehl .................................................................................................................... 0,5
Die Gebühr wird auch neben der Gebühr 3119 erhoben. Ist der Einspruch beschränkt (§ 410
Abs. 2 StPO), bemisst sich die Gebühr nach der im Urteil erkannten Strafe.
3119 Hauptverhandlung mit Urteil, wenn ein Strafbefehl vorausgegangen ist ...................... 0,5
Vorbemerkung 3.1 Abs. 7 gilt entsprechend.
Abschnitt 2
Berufung
3120 Berufungsverfahren mit Urteil ...................................................................................... 1,5
3121 Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil ......................................................... 0,5
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.
Abschnitt 3
Revision
3130 Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO ............. 2,0
3131 Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349
Abs. 2 oder 4 StPO ....................................................................................................... 1,0
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.
Abschnitt 4
Wiederaufnahmeverfahren
3140 Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt ................................................................... 0,5
3141 Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich einer Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe,
einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer Geldbuße verworfen oder
abgelehnt wurde:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................ 1,0
Hauptabschnitt 2
Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des Strafantrags
3200 Dem Antragsteller, dem Anzeigenden, dem Angeklagten oder Nebenbeteiligten sind
die Kosten auferlegt worden (§§ 177, 469, 470 StPO) .................................................. 60,00 EUR
Das Gericht kann die Gebühr bis auf die Mindestgebühr herabsetzen oder beschließen, dass
von der Erhebung einer Gebühr abgesehen wird.
Hauptabschnitt 3
Privatklage
Vorbemerkung 3.3:
Für das Verfahren auf Widerklage werden die Gebühren gesondert erhoben.
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
3310 Hauptverhandlung mit Urteil ........................................................................................ 120,00 EUR
3311 Erledigung des Verfahrens ohne Urteil ......................................................................... 60,00 EUR
Abschnitt 2
Berufung
3320 Berufungsverfahren mit Urteil ...................................................................................... 240,00 EUR
3321 Erledigung der Berufung ohne Urteil ............................................................................ 120,00 EUR
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 753
Gebühr oder Satz der
jeweiligen Gebühr 3110
Nr. Gebührentatbestand
bis 3117, soweit nichts
anderes vermerkt ist
Abschnitt 3
Revision
3330 Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO ............. 360,00 EUR
3331 Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4
StPO ............................................................................................................................. 240,00 EUR
Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.
Abschnitt 4
Wiederaufnahmeverfahren
3340 Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt ................................................................... 60,00 EUR
3341 Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................ 120,00 EUR
Hauptabschnitt 4
Einziehung und verwandte Maßnahmen
Vorbemerkung 3.4:
(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Verfahren über die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen
(§ 442 StPO) und die Abführung des Mehrerlöses. Im Strafverfahren werden die Gebühren gesondert erhoben.
(2) Betreffen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mehrere Angeschuldigte wegen derselben Tat, wird nur eine Gebühr er-
hoben. § 31 GKG bleibt unberührt.
Abschnitt 1
Antrag des Privatklägers nach § 440 StPO
3410 Verfahren über den Antrag des Privatklägers:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen ......................................................... 30,00 EUR
Abschnitt 2
Beschwerde
3420 Verfahren über die Beschwerde nach § 441 Abs. 2 StPO:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................ 30,00 EUR
Abschnitt 3
Berufung
3430 Verwerfung der Berufung durch Urteil .......................................................................... 60,00 EUR
3431 Erledigung der Berufung ohne Urteil ............................................................................ 30,00 EUR
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.
Abschnitt 4
Revision
3440 Verwerfung der Revision durch Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO ... 60,00 EUR
3441 Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4
StPO ............................................................................................................................. 30,00 EUR
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.
Abschnitt 5
Wiederaufnahmeverfahren
3450 Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen ......................................................... 30,00 EUR
754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
Gebühr oder Satz der
jeweiligen Gebühr 3110
Nr. Gebührentatbestand
bis 3117, soweit nichts
anderes vermerkt ist
3451 Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................ 60,00 EUR
Hauptabschnitt 5
Nebenklage
Vorbemerkung 3.5:
Gebühren nach diesem Hauptabschnitt werden nur erhoben, wenn dem Nebenkläger die Kosten auferlegt worden sind.
Abschnitt 1
Berufung
3510 Die Berufung des Nebenklägers wird durch Urteil verworfen; aufgrund der Berufung
des Nebenklägers wird der Angeklagte freigesprochen oder für straffrei erklärt .......... 80,00 EUR
3511 Erledigung der Berufung des Nebenklägers ohne Urteil ............................................... 40,00 EUR
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.
Abschnitt 2
Revision
3520 Die Revision des Nebenklägers wird durch Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2
StPO verworfen; aufgrund der Revision des Nebenklägers wird der Angeklagte frei-
gesprochen oder für straffrei erklärt ............................................................................. 120,00 EUR
3521 Erledigung der Revision des Nebenklägers ohne Urteil und ohne Beschluss nach
§ 349 Abs. 2 StPO ........................................................................................................ 60,00 EUR
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.
Abschnitt 3
Wiederaufnahmeverfahren
3530 Verfahren über den Antrag des Nebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt ................................................................... 40,00 EUR
3531 Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag des
Nebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................ 80,00 EUR
Hauptabschnitt 6
Sonstige Beschwerden
Vorbemerkung 3.6:
Die Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmen sich nach den für das Kostenfestsetzungsverfahren in Teil 1 Haupt-
abschnitt 8 geregelten Gebühren.
3600 Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch die im Strafverfah-
ren einschließlich des selbstständigen Verfahrens nach den §§ 440, 441, 444 Abs. 3
StPO eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung
festgesetzt worden ist:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................ 0,5
Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist.
3601 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen
Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................ 50,00 EUR
Von dem Beschuldigten wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig auf eine
Strafe, auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, eine Maßregel der Besserung und Sicherung
angeordnet oder eine Geldbuße festgesetzt worden ist. Von einer juristischen Person oder einer
Personenvereinigung wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen sie eine Geldbuße festgesetzt
worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 755
Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 7
Entschädigungsverfahren
3700 Urteil, durch das dem Antrag des Verletzten oder seines Erben wegen eines aus der
Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs stattgegeben wird (§ 406
StPO) ............................................................................................................................ 1,0
Die Gebühr wird für jeden Rechtszug nach dem Wert des zuerkannten Anspruchs erhoben.
Hauptabschnitt 8
Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz
Abschnitt 1
Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG:
3810 – Der Antrag wird zurückgewiesen .............................................................................. 1,0
3811 – Der Antrag wird zurückgenommen ........................................................................... 0,5
3812 Verfahren über den Antrag auf Erlass einer Entscheidung nach § 114 Abs. 2 StVollzG:
Der Antrag wird zurückgewiesen ................................................................................. 0,5
Abschnitt 2
Rechtsbeschwerde
Verfahren über die Rechtsbeschwerde:
3820 – Die Rechtsbeschwerde wird verworfen .................................................................... 2,0
3821 – Die Rechtsbeschwerde wird zurückgenommen ....................................................... 1,0
Teil 4
Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Gebühr oder Satz der
Gebühr 4110, soweit
Nr. Gebührentatbestand
nichts anderes
vermerkt ist
Vorbemerkung 4:
(1) § 473 Abs. 4 StPO, auch i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG, bleibt unberührt.
(2) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben.
Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens die frühere Entscheidung aufgehoben, gilt für die Gebühren-
erhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechts-
zug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.
Hauptabschnitt 1
Bußgeldverfahren
Vorbemerkung 4.1:
(1) In Bußgeldsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig festgesetzten Geldbuße.
Mehrere Geldbußen, die in demselben Verfahren gegen denselben Betroffenen festgesetzt werden, sind bei der Bemessung der
Gebühr zusammenzurechnen.
(2) Betrifft eine Bußgeldsache mehrere Betroffene, ist die Gebühr von jedem gesondert nach Maßgabe der gegen ihn festsetzten
Geldbuße zu erheben. Wird in einer Bußgeldsache gegen einen oder mehrere Betroffene eine Geldbuße auch gegen eine juristische
Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, ist eine Gebühr auch von der juristischen Person oder Personenvereinigung
nach Maßgabe der gegen sie festgesetzten Geldbuße zu erheben.
756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
Gebühr oder Satz der
jeweiligen
Gebühr 4110, soweit
Gebühr 3110
Nr. Gebührentatbestand
bis 3117,
nichtssoweit
anderes
nichts
anderes
vermerkt
vermerkt
ist ist
(3) Wird bei Festsetzung mehrerer Geldbußen ein Rechtsmittel auf die Festsetzung einer Geldbuße beschränkt, bemisst sich die
Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nach dieser Geldbuße. Satz 1 gilt im Fall der Wiederaufnahme entsprechend.
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
4110 Hauptverhandlung mit Urteil oder Beschluss ohne Hauptverhandlung (§ 72 OWiG) ... 10 % des Betrags
der Geldbuße
– mindestens
40,00 EUR
– höchstens
15 000,00 EUR
4111 Verwerfung des Einspruchs als unzulässig nach Beginn der Hauptverhandlung ......... 0,5
4112 Zurücknahme des Einspruchs nach Beginn der Hauptverhandlung ............................ 0,5
Abschnitt 2
Rechtsbeschwerde
4120 Verfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG ........................................ 2,0
4121 Verfahren ohne Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG ..................................... 1,0
Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist.
Abschnitt 3
Wiederaufnahmeverfahren
4130 Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt ................................................................... 0,5
4131 Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................ 1,0
Hauptabschnitt 2
Einziehung und verwandte Maßnahmen
Vorbemerkung 4.2:
(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Verfahren über die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen
(§ 442 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG) und die Abführung des Mehrerlöses. Im gerichtlichen Verfahren werden die Gebühren geson-
dert erhoben.
(2) Betreffen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mehrere Betroffene wegen derselben Handlung, wird nur eine Gebühr er-
hoben. § 31 GKG bleibt unberührt.
Abschnitt 1
Beschwerde
4210 Verfahren über die Beschwerde nach § 441 Abs. 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................ 30,00 EUR
Abschnitt 2
Rechtsbeschwerde
4220 Verfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen ........................................................................ 60,00 EUR
4221 Verfahren ohne Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG ..................................... 30,00 EUR
Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 757
Gebühr oder Satz der
Gebühr 4110, soweit
Nr. Gebührentatbestand
nichts anderes
vermerkt ist
Abschnitt 3
Wiederaufnahmeverfahren
4230 Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt ................................................................... 30,00 EUR
4231 Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................ 60,00 EUR
Hauptabschnitt 3
Besondere Gebühren
4300 Dem Anzeigenden sind im Fall einer unwahren Anzeige die Kosten auferlegt worden
(§ 469 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG) ......................................................................... 30,00 EUR
Das Gericht kann die Gebühr bis auf die Mindestgebühr herabsetzen oder beschließen, dass
von der Erhebung einer Gebühr abgesehen wird.
4301 Abschließende Entscheidung des Gerichts im Fall des § 25a Abs. 1 StVG .................. 30,00 EUR
4302 Entscheidung der Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a Abs. 1 StVG .......................... 15,00 EUR
4303 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Anordnung, Ver-
fügung oder sonstige Maßnahme der Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwalt-
schaft oder Verfahren über Einwendungen nach § 103 OWiG:
Der Antrag wird verworfen ............................................................................................ 25,00 EUR
Wird der Antrag nur teilweise verworfen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermes-
sen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
4304 Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des
Urkundsbeamten der Staatsanwaltschaft (§ 108a Abs. 3 Satz 2 OWiG):
Die Erinnerung wird zurückgewiesen ........................................................................... 25,00 EUR
Wird die Erinnerung nur teilweise verworfen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem
Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
Hauptabschnitt 4
Sonstige Beschwerden
Vorbemerkung 4.4:
Die Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmen sich nach den für das Kostenfestsetzungsverfahren in Teil 1 Haupt-
abschnitt 8 geregelten Gebühren.
4400 Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch die im gerichtlichen
Verfahren nach dem OWiG einschließlich des selbstständigen Verfahrens nach den
§§ 88 und 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. den §§ 440, 441, 444 Abs. 3 StPO eine Geldbuße
gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt worden ist:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................ 0,5
Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist.
4401 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen
Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................ 30,00 EUR
Von dem Betroffenen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn eine Geldbuße rechts-
kräftig festgesetzt ist.
758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
Teil 5
Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 1
Prozessverfahren
Vorbemerkung 5.1:
Wird das Verfahren durch Antrag eingeleitet, gelten die Vorschriften über die Klage entsprechend.
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1
Verwaltungsgericht
5110 Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................ 3,0
5111 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil
oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
c) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2
Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über
die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines
Beteiligten folgt,
wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein
Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5110 ermäßigt sich auf .............................................................................. 1,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Unterabschnitt 2
Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)
5112 Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................. 4,0
5113 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der
Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle
übermittelt wird,
c) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2
Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über
die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines
Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein
Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5112 ermäßigt sich auf............................................................................... 2,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 759
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
Unterabschnitt 3
Bundesverwaltungsgericht
5114 Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................ 5,0
5115 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil
oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,
c) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2
Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über
die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines
Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein
Gerichtsbescheid oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5114 ermäßigt sich auf............................................................................... 3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 2
Zulassung und Durchführung der Berufung
5120 Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag abgelehnt wird ................................................................................ 1,0
5121 Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledi-
gung beendet wird ....................................................................................................... 0,5
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.
5122 Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................. 4,0
5123 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der
Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 5122 ermäßigt sich auf .............................................................................. 1,0
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn
keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Eini-
gung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Betei-
ligten folgt.
5124 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 5123 erfüllt ist, durch
1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil
oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
oder
c) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2
Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über
die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines
Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile
oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5122 ermäßigt sich auf .............................................................................. 2,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 3
Revision
5130 Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................ 5,0
5131 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der
Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 5130 ermäßigt sich auf .............................................................................. 1,0
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn
keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Eini-
gung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Betei-
ligten folgt.
5132 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 5131 erfüllt ist, durch
1. Zurücknahme der Revision oder der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil
oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
oder
c) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2
Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über
die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines
Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile
oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5130 ermäßigt sich auf .............................................................................. 3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Hauptabschnitt 2
Vorläufiger Rechtsschutz
Vorbemerkung 5.2:
(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 80 Abs. 5, § 80a
Abs. 3 und § 80b Abs. 2 und 3 VwGO.
(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung wer-
den die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7, § 80a Abs. 3 und § 80b Abs. 2 und 3
VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
Abschnitt 1
Verwaltungsgericht sowie
Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) und Bundesverwaltungsgericht
als Rechtsmittelgerichte in der Hauptsache
5210 Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................ 1,5
5211 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Be-
schluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 761
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über
die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines
Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5210 ermäßigt sich auf .............................................................................. 0,5
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 2
Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)
Vorbemerkung 5.2.2:
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, wenn das Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) auch in der Hauptsache
erstinstanzlich zuständig ist.
5220 Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................. 2,0
5221 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Be-
schluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über
die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines
Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5220 ermäßigt sich auf .............................................................................. 0,75
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 3
Bundesverwaltungsgericht
Vorbemerkung 5.2.3:
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, wenn das Bundesverwaltungsgericht auch in der Hauptsache erstinstanzlich zustän-
dig ist.
5230 Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................. 2,5
5231 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Be-
schluss übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über
die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines
Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5230 ermäßigt sich auf .............................................................................. 1,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
Abschnitt 4
Beschwerde
Vorbemerkung 5.2.4:
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über einstweilige An-
ordnungen (§ 123 VwGO) und über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a VwGO).
5240 Verfahren über die Beschwerde ................................................................................... 2,0
5241 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
Die Gebühr 5240 ermäßigt sich auf .............................................................................. 1,0
Hauptabschnitt 3
Besondere Verfahren
5300 Selbstständiges Beweisverfahren ................................................................................ 1,0
5301 Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach
den §§ 169,170 oder § 172 VwGO ............................................................................... 15,00 EUR
Hauptabschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
5400 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(§ 321a ZPO, § 173 VwGO):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ............................... 50,00 EUR
Hauptabschnitt 5
Sonstige Beschwerden
5500 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .................................... 2,0
5501 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige
Erledigung beendet wird .............................................................................................. 1,0
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.
5502 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen
Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................ 50,00 EUR
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die
Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr
nicht zu erheben ist.
Hauptabschnitt 6
Besondere Gebühren
5600 Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:
Soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Streitgegenstands über-
steigt ............................................................................................................................ 0,25
Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe.
5601 Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits ...... wie vom Gericht
bestimmt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 763
Teil 6
Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 1
Prozessverfahren
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
6110 Verfahren im Allgemeinen, soweit es sich nicht nach § 45 Abs. 3 FGO erledigt ........... 4,0
6111 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil
oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
2. Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 6110 ermäßigt sich auf .............................................................................. 2,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 2
Revision
6120 Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................. 5,0
6121 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der
Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 6120 ermäßigt sich auf .............................................................................. 1,0
Erledigungen in den Fällen des § 138 FGO stehen der Zurücknahme gleich.
6122 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 6121 erfüllt ist, durch
1. Zurücknahme der Revision oder der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der
Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle
übermittelt wird, oder
2. Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,
es sei denn, dass bereits ein Urteil, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss in der
Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 6120 ermäßigt sich auf .............................................................................. 3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Hauptabschnitt 2
Vorläufiger Rechtsschutz
Vorbemerkung 6.2:
(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO.
(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung wer-
den die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO gelten innerhalb eines Rechtszugs
als ein Verfahren.
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
6210 Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................ 2,0
764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
6211 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Be-
schluss (§ 114 Abs. 4 FGO) der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
2. Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss nach § 114 Abs. 4 FGO vorausgegangen ist:
Die Gebühr 6210 ermäßigt sich auf .............................................................................. 0,75
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 2
Beschwerde
Vorbemerkung 6.2.2:
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse über einstweilige Anordnungen (§ 114 FGO) und
über die Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 und 5 FGO).
6220 Verfahren über die Beschwerde ................................................................................... 2,0
6221 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
Die Gebühr 6220 ermäßigt sich auf .............................................................................. 1,0
Hauptabschnitt 3
Besondere Verfahren
6300 Selbstständiges Beweisverfahren ................................................................................ 1,0
6301 Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung ge-
mäß § 152 FGO ............................................................................................................ 15,00 EUR
Hauptabschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
6400 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(§ 321a ZPO, § 155 FGO):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ............................... 50,00 EUR
Hauptabschnitt 5
Sonstige Beschwerden
6500 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..................................... 2,0
6501 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige
Erledigung beendet wird .............................................................................................. 1,0
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.
6502 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen
Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................ 50,00 EUR
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die
Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr
nicht zu erheben ist.
Hauptabschnitt 6
Besondere Gebühr
6600 Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits ...... wie vom Gericht
bestimmt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 765
Teil 7
Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 1
Prozessverfahren
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
7110 Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................. 3,0
7111 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil
oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. Anerkenntnisurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2
VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung
einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der
Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 7110 ermäßigt sich auf .............................................................................. 1,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 2
Berufung
7120 Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................. 4,0
7121 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der
Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist
und vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der Bestimmung des Termins zur
mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übermittelt wird und vor Ablauf des
Tages, an dem die den Beteiligten gesetzte Frist zur Äußerung abgelaufen ist (§ 153
Abs. 4 Satz 2 SGG):
Die Gebühr 7120 ermäßigt sich auf .............................................................................. 1,0
Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der
Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung
einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenüber-
nahmeerklärung eines Beteiligten folgt.
7122 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 7121 erfüllt ist, durch
1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil
oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. Anerkenntnisurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2
VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung
einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der
Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausge-
gangen ist:
Die Gebühr 7120 ermäßigt sich auf .............................................................................. 2,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
Abschnitt 3
Revision
7130 Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................. 5,0
7131 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der
Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 7130 ermäßigt sich auf .............................................................................. 1,0
Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der
Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung
einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenüber-
nahmeerklärung eines Beteiligten folgt.
7132 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 7131 erfüllt ist, durch
1. Zurücknahme der Revision oder der Klage,
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil
oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. Anerkenntnisurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2
VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung
einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der
Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
wenn nicht bereits ein Urteil oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen
ist:
Die Gebühr 7130 ermäßigt sich auf .............................................................................. 3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Hauptabschnitt 2
Vorläufiger Rechtsschutz
Vorbemerkung 7.2:
(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG.
(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung
werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG gelten innerhalb eines Rechtszugs als
ein Verfahren.
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
7210 Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................. 1,5
7211 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Be-
schluss (§ 86b Abs. 4 SGG) der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
3. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2
VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung
einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der
Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss (§ 86b Abs. 4 SGG) vorausgegangen ist:
Die Gebühr 7210 ermäßigt sich auf .............................................................................. 0,5
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 767
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
Abschnitt 2
Beschwerde
Vorbemerkung 7.2.2:
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse des Sozialgerichts nach § 86b SGG.
7220 Verfahren über die Beschwerde ................................................................................... 2,0
7221 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
Die Gebühr 7220 ermäßigt sich auf .............................................................................. 1,0
Hauptabschnitt 3
Beweissicherungsverfahren
7300 Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................ 1,0
Hauptabschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
7400 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(§ 321a ZPO, § 202 SGG):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ............................... 50,00 EUR
Hauptabschnitt 5
Sonstige Beschwerden
7500 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..................................... 1,5
7501 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige
Erledigung beendet wird .............................................................................................. 0,75
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.
7502 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .................................... 2,0
7503 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige
Erledigung beendet wird .............................................................................................. 1,0
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.
7504 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen
Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................ 50,00 EUR
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die
Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr
nicht zu erheben ist.
Hauptabschnitt 6
Besondere Gebühren
7600 Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:
Soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Streitgegenstands über-
steigt ............................................................................................................................ 0,25
Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe.
7601 Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits ...... wie vom Gericht
bestimmt
768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
Teil 8
Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
Vorbemerkung 8:
Bei Beendigung des Verfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich entfällt die in dem betreffenden Rechtszug angefallene
Gebühr; im ersten Rechtszug entfällt auch die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids.
Dies gilt nicht, wenn der Vergleich nur einen Teil des Streitgegenstands betrifft (Teilvergleich).
Hauptabschnitt 1
Mahnverfahren
8100 Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids ......................... 0,4
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme des Antrags auf Erlass des Vollstreckungsbescheids. – mindestens
Sie entfällt auch nach Übergang in das streitige Verfahren, wenn dieses ohne streitige Verhand- 15,00 EUR
lung endet; dies gilt nicht, wenn ein Versäumnisurteil ergeht. Bei Erledigungserklärungen nach
§ 91a ZPO entfällt die Gebühr, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die
Kostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung
oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
Hauptabschnitt 2
Urteilsverfahren
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
8210 Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................ 2,0
(1) Soweit wegen desselben Streitgegenstands ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, ent-
steht die Gebühr mit dem Eingang der Akten bei dem Gericht, an das der Rechtsstreit nach
Erhebung des Widerspruchs oder Einlegung des Einspruchs abgegeben wird; in diesem Fall
wird eine Gebühr 8100 nach dem Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das Prozess-
verfahren übergegangen ist, sofern im Mahnverfahren der Antrag auf Erlass des Vollstreckungs-
bescheids gestellt wurde.
(2) Die Gebühr entfällt bei Beendigung des gesamten Verfahrens ohne streitige Verhandlung,
wenn kein Versäumnisurteil ergeht. Bei Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO entfällt die
Gebühr, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Kostenentscheidung einer
zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeer-
klärung einer Partei folgt.
8211 Beendigung des gesamten Verfahrens nach streitiger Verhandlung durch
1. Zurücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, wenn
keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentra-
gung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen
Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder
3. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kos-
ten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien
über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile
vorausgegangen ist:
Die Gebühr 8210 ermäßigt sich auf .............................................................................. 0,4
Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens, des Widerspruchs
gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der
Zurücknahme der Klage gleich. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungs-
tatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentref-
fen.
Abschnitt 2
Berufung
8220 Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................ 3,2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 769
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
8221 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der
Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf .............................................................................. 0,8
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent-
scheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
8222 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8221 erfüllt ist, durch
1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen Ver-
handlung,
2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen
Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder
3. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kos-
ten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien
über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile
vorausgegangen ist:
Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf .............................................................................. 1,6
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Er-
mäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.
8223 Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der
Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn
nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 8222 Nr. 2 genannten Urteile oder
ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf .............................................................................. 2,4
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 8222
erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.
Abschnitt 3
Revision
8230 Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................. 4,0
8231 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der
Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 8230 ermäßigt sich auf .............................................................................. 0,8
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent-
scheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
8232 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8231 erfüllt ist, durch
1. Zurücknahme der Revision oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen Ver-
handlung,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder
3. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kos-
ten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien
über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile
vorausgegangen ist:
Die Gebühr 8230 ermäßigt sich auf .............................................................................. 2,4
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Er-
mäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.
Hauptabschnitt 3
Arrest und einstweilige Verfügung
Vorbemerkung 8.3:
Im Verfahren über den Antrag auf Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung und im Verfahren über den Antrag
auf Aufhebung oder Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Fall des
§ 942 ZPO gilt dieses Verfahren und das Verfahren vor dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.
770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
8310 Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................. 0,4
8311 Es wird durch Urteil entschieden oder es ergeht ein Beschluss nach § 91a oder § 269
Abs. 3 Satz 3 ZPO, es sei denn, der Beschluss folgt einer zuvor mitgeteilten Einigung
der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Par-
tei:
Die Gebühr 8310 erhöht sich auf .................................................................................. 2,0
Die Gebühr wird nicht erhöht, wenn durch Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das
nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, entschie-
den wird. Dies gilt auch, wenn eine solche Entscheidung mit einem Teilvergleich zusammentrifft.
Abschnitt 2
Berufung
8320 Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................. 3,2
8321 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung, des An-
trags oder des Widerspruchs, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei
Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf .............................................................................. 0,8
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent-
scheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
8322 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8321 erfüllt ist, durch
1. Zurücknahme der Berufung oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen
Verhandlung,
2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen
Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder
3. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kos-
ten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien
über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile
vorausgegangen ist:
Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf .............................................................................. 1,6
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Er-
mäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.
8323 Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der
Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn
nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 8322 Nr. 2 genannten Urteile oder
ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf .............................................................................. 2,4
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 8322
erfüllt sind oder solche Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.
Abschnitt 3
Beschwerde
8330 Verfahren über Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anord-
nung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung ................................................ 1,2
8331 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
Die Gebühr 8330 ermäßigt sich auf .............................................................................. 0,8
Hauptabschnitt 4
Selbstständiges Beweisverfahren
8400 Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................. 0,6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 771
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 5
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
8500 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(§ 321a ZPO):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ............................... 40,00 EUR
Hauptabschnitt 6
Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden
Abschnitt 1
Sonstige Beschwerden
8610 Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 5
ZPO .............................................................................................................................. 60,00 EUR
8611 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .................................... 1,6
8612 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige
Erledigung beendet wird .............................................................................................. 0,8
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.
8613 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen
Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................ 40,00 EUR
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die
Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr
nicht zu erheben ist.
Abschnitt 2
Sonstige Rechtsbeschwerden
8620 Verfahren über Rechtsbeschwerden in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 99
Abs. 2, § 269 Abs. 4 oder § 516 Abs. 3 ZPO ................................................................. 120,00 EUR
8621 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach
anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..................................... 80,00 EUR
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht
die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine
Gebühr nicht zu erheben ist.
Hauptabschnitt 7
Besondere Gebühr
8700 Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits ...... wie vom Gericht
bestimmt
772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
Teil 9
Auslagen
Nr. Auslagentatbestand Höhe
Vorbemerkung 9:
(1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Be-
schwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Beschwer-
deführers auferlegt hat.
(2) Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die mehreren Rechtssachen angemessen ver-
teilt.
9000 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
1. Ausfertigungen und Ablichtungen, die auf Antrag angefertigt, per Telefax übermit-
telt oder angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen
hat, die erforderliche Zahl von Ablichtungen beizufügen:
für die ersten 50 Seiten je Seite................................................................................ 0,50 EUR
für jede weitere Seite ............................................................................................... 0,15 EUR
2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1
genannten Ausfertigungen und Ablichtungen:
je Datei..................................................................................................................... 2,50 EUR
(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in jedem Rechtszug und für
jeden Kostenschuldner nach § 28 Abs. 1 GKG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gel-
ten als ein Schuldner.
(2) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten, jeden Beschul-
digten und deren bevollmächtigte Vertreter jeweils
1. eine vollständige Ausfertigung oder Ablichtung jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes
vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs,
2. eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe und
3. eine Ablichtung jeder Niederschrift über eine Sitzung.
§ 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unberührt.
(3) Für die erste Ablichtung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermö-
gensverzeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
wird von demjenigen Kostenschuldner eine Dokumentenpauschale nicht erhoben, von dem die
Gebühr 2114 oder 2115 zu erheben ist.
9001 Auslagen für Telegramme ............................................................................................ in voller Höhe
9002 1. Auslagen für Zustellungen mit Zustellungsurkunde oder Einschreiben gegen
Rückschein.............................................................................................................. in voller Höhe
2. Zustellungen durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO:
Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen............................................................... 7,50 EUR
Neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit Ausnahme der Gebühr 3700, wer-
den die Auslagen nur erhoben, soweit in einem Rechtszug Auslagen für mehr als 10 Zustellun-
gen anfallen.
9003 Versendung von Akten auf Antrag je Sendung pauschal .............................................. 12,00 EUR
(1) Die Hin- und Rücksendung der Akten gelten zusammen als eine Sendung.
(2) Die Auslagen werden von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben, von dem die
Gebühr 2115 zu erheben ist.
9004 Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen
1. bei Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und Kommunikations-
system, wenn ein Entgelt nicht zu zahlen ist oder das Entgelt nicht für den Einzel-
fall oder ein einzelnes Verfahren berechnet wird:
je Veröffentlichung pauschal.................................................................................... 1,00 EUR
2. in sonstigen Fällen ................................................................................................... in voller Höhe
Auslagen für die Bekanntmachung eines besonderen Prüfungstermins (§ 177 InsO, § 11 SVertO)
werden nicht erhoben.
9005 Nach dem JVEG zu zahlende Beträge ......................................................................... in voller Höhe
(1) Nicht erhoben werden Beträge, die an ehrenamtliche Richter (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JVEG)
gezahlt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 773
Nr. Auslagentatbestand Höhe
(2) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwal-
tungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. Ist auf-
grund des § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne
diese Vorschrift zu zahlen wäre.
(3) Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Perso-
nen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG), werden nicht, Auslagen für Gebärdensprach-
dolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG) werden nur nach Maßgabe des Absatzes 4 erhoben.
(4) Ist für einen Beschuldigten oder Betroffenen, der der deutschen Sprache nicht mächtig,
hör- oder sprachbehindert ist, im Strafverfahren oder im gerichtlichen Verfahren nach dem
OWiG ein Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen worden, um Erklärungen oder Schrift-
stücke zu übertragen, auf deren Verständnis der Beschuldigte oder Betroffene zu seiner Vertei-
digung angewiesen ist, werden von diesem die dadurch entstandenen Auslagen nur erhoben,
wenn das Gericht ihm diese nach § 464c StPO oder die Kosten nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO,
auch i. V. m. § 467a Abs. 1 Satz 2 StPO, auferlegt hat; dies gilt auch jeweils i. V. m. § 46 Abs. 1
OWiG.
(5) Im Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen werden Kosten für vom Gericht heran-
gezogene Dolmetscher und Übersetzer nicht erhoben, wenn ein Ausländer Partei und die Ge-
genseitigkeit verbürgt ist oder ein Staatenloser Partei ist.
9006 Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle
1. die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung
(Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen für die Bereitstellung von Räu-
men ......................................................................................................................... in voller Höhe
2. für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer ............ 0,30 EUR
9007 An Rechtsanwälte zu zahlende Beträge mit Ausnahme der nach § 59 RVG auf die
Staatskasse übergegangenen Ansprüche .................................................................... in voller Höhe
9008 Auslagen für
1. die Beförderung von Personen ................................................................................ in voller Höhe
2. Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Ver-
nehmung oder Untersuchung und für die Rückreise ............................................... bis zur Höhe der
nach dem JVEG an
Zeugen zu zahlen-
den Beträge
9009 An Dritte zu zahlende Beträge für
1. die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienstleistun-
gen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Füt-
terung von Tieren..................................................................................................... in voller Höhe
2. die Beförderung und die Verwahrung von Leichen .................................................. in voller Höhe
3. die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich der
die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen ...................... in voller Höhe
4. die Bewachung von Schiffen und Luftfahrzeugen ................................................... in voller Höhe
9010 Kosten einer Zwangshaft, auch aufgrund eines Haftbefehls nach § 901 ZPO .............. in Höhe des Haft-
kostenbeitrags
nach § 50 Abs. 2
und 3 StVollzG
9011 Kosten einer Haft außer Zwangshaft, Kosten einer einstweiligen Unterbringung
(§ 126a StPO), einer Unterbringung zur Beobachtung (§ 81 StPO, § 73 JGG) und einer
einstweiligen Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe (§ 71 Abs. 2, § 72 Abs. 4
JGG) ............................................................................................................................. in Höhe des Haft-
Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn sie nach § 50 Abs. 1 StVollzG zu erheben wären. kostenbeitrags
nach § 50 Abs. 2
und 3 StVollzG
9012 Nach dem Auslandskostengesetz zu zahlende Beträge ............................................... in voller Höhe
9013 Beträge, die inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten
als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9011 bezeichneten Art zuste-
hen................................................................................................................................ begrenzt durch die
Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungs- Höchstsätze für die
vereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. Auslagen 9000
bis 9011
774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
Nr. Auslagentatbestand Höhe
9014 Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zu-
stehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland ................................. in voller Höhe
Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungs-
vereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.
9015 Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9014 bezeichneten Art, soweit sie durch die
Vorbereitung der öffentlichen Klage entstanden sind ................................................... begrenzt durch die
Höchstsätze für die
Auslagen 9000
bis 9013
9016 Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9014 bezeichneten Art, soweit sie durch das
dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene Bußgeldverfahren entstanden sind .... begrenzt durch die
Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 9005 ist nicht anzuwenden. Höchstsätze für die
Auslagen 9000
bis 9013
9017 Nach § 50 Abs. 5 FGG an den Verfahrenspfleger zu zahlende Beträge......................... in voller Höhe
9018 An den vorläufigen Insolvenzverwalter, den Insolvenzverwalter, die Mitglieder des
Gläubigerausschusses oder die Treuhänder auf der Grundlage der Insolvenzrechtli-
chen Vergütungsverordnung aufgrund einer Stundung nach § 4a InsO zu zahlende
Beträge ......................................................................................................................... in voller Höhe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 775
Anlage 2
(zu § 34)
Streitwert Gebühr Streitwert Gebühr
bis ... EUR ... EUR bis ... EUR ... EUR
300 25 40 000 398
600 35 45 000 427
900 45 50 000 456
1 200 55 65 000 556
1 500 65 80 000 656
2 000 73 95 000 756
2 500 81 110 000 856
3 000 89 125 000 956
3 500 97 140 000 1 056
4 000 105 155 000 1 156
4 500 113 170 000 1 256
5 000 121 185 000 1 356
6 000 136 200 000 1 456
7 000 151 230 000 1 606
8 000 166 260 000 1 756
9 000 181 290 000 1 906
10 000 196 320 000 2 056
13 000 219 350 000 2 206
16 000 242 380 000 2 356
19 000 265 410 000 2 506
22 000 288 440 000 2 656
25 000 311 470 000 2 806
30 000 340 500 000 2 956
35 000 369
776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
Artikel 2 Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1)
Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1)
Gesetz
über die Vergütung von
Sachverständigen, Dolmetscherinnen,
Dolmetschern, Übersetzerinnen und Abschnitt 1
Übersetzern sowie die Entschädigung von Allgemeine Vorschriften
ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen
Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten §1
(Justizvergütungs- Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte
und -entschädigungsgesetz – JVEG)
(1) Dieses Gesetz regelt
Inhaltsübersicht 1. die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherin-
nen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer,
Abschnitt 1 die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der
Allgemeine Vorschriften Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das
Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt, der
§ 11 Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte
Verwaltungsbehörde im Verfahren nach dem Gesetz
§ 12 Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjäh- über Ordnungswidrigkeiten oder dem Gerichtsvollzie-
rung
her herangezogen werden;
§ 13 Vorschuss
2. die Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen
§ 14 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde und Richter bei den ordentlichen Gerichten und den
Gerichten für Arbeitssachen sowie bei den Gerichten
Abschnitt 2
der Verwaltungs-, der Finanz- und der Sozialgerichts-
Gemeinsame Vorschriften barkeit mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterin-
§ 15 Fahrtkostenersatz nen und Richter in Handelssachen, in berufsgericht-
§ 16 Entschädigung für Aufwand lichen Verfahren oder bei Dienstgerichten sowie
§ 17 Ersatz für sonstige Aufwendungen 3. die Entschädigung der Zeuginnen, Zeugen und Drit-
ten (§ 23), die von den in Nummer 1 genannten Stellen
Abschnitt 3 herangezogen werden.
Vergütung von Sachverständigen, Eine Vergütung oder Entschädigung wird nur nach die-
Dolmetschern und Übersetzern sem Gesetz gewährt. Der Anspruch auf Vergütung nach
§ 18 Grundsatz der Vergütung Satz 1 Nr. 1 steht demjenigen zu, der beauftragt worden
§ 19 Honorar für die Leistung der Sachverständigen und Dol- ist; dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter einer Unterneh-
metscher mung die Leistung erbringt, der Auftrag jedoch der Unter-
§ 10 Honorar für besondere Leistungen nehmung erteilt worden ist.
§ 11 Honorar für Übersetzungen (2) Dieses Gesetz gilt auch, wenn Behörden oder
sonstige öffentliche Stellen von den in Absatz 1 Satz 1
§ 12 Ersatz für besondere Aufwendungen
Nr. 1 genannten Stellen zu Sachverständigenleistungen
§ 13 Besondere Vergütung herangezogen werden. Für Angehörige einer Behörde
§ 14 Vereinbarung der Vergütung oder einer sonstigen öffentlichen Stelle, die weder Ehren-
beamte noch ehrenamtlich tätig sind, gilt dieses Gesetz
Abschnitt 4 nicht, wenn sie ein Gutachten in Erfüllung ihrer Dienstauf-
Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern gaben erstatten, vertreten oder erläutern.
§ 15 Grundsatz der Entschädigung (3) Einer Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft
§ 16 Entschädigung für Zeitversäumnis oder durch die Finanzbehörde in den Fällen des Absat-
§ 17 Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung zes 1 Satz 1 Nr. 1 steht eine Heranziehung durch die Poli-
zei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde im Auftrag
§ 18 Entschädigung für Verdienstausfall
oder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft oder
Abschnitt 5
der Finanzbehörde gleich. Satz 1 gilt im Verfahren der
Verwaltungsbehörde nach dem Gesetz über Ordnungs-
Entschädigung von Zeugen und Dritten widrigkeiten entsprechend.
§ 19 Grundsatz der Entschädigung
(4) Die Vertrauenspersonen in den Ausschüssen zur
§ 20 Entschädigung für Zeitversäumnis Wahl der Schöffen und die Vertrauensleute in den Aus-
§ 21 Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung schüssen zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bei den
§ 22 Entschädigung für Verdienstausfall Gerichten der Verwaltungs- und der Finanzgerichtsbar-
keit werden wie ehrenamtliche Richter entschädigt.
§ 23 Entschädigung Dritter
Abschnitt 6 §2
Schlussvorschriften Geltendmachung
§ 24 Übergangsvorschrift und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung
§ 25 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses (1) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung
Gesetzes erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 777
die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, §4
geltend gemacht wird. Die Frist beginnt
Gerichtliche
1. im Fall der schriftlichen Begutachtung oder der Anfer- Festsetzung und Beschwerde
tigung einer Übersetzung mit Eingang des Gutachtens
oder der Übersetzung bei der Stelle, die den Berech- (1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung
tigten beauftragt hat, oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen
Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse
2. im Fall der Vernehmung als Sachverständiger oder die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht
Zeuge oder der Zuziehung als Dolmetscher mit Been- sie für angemessen hält. Zuständig ist
digung der Vernehmung oder Zuziehung,
1. das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen
3. in den Fällen des § 23 mit Beendigung der Maßnahme worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mit-
und gewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des
4. im Fall der Dienstleistung als ehrenamtlicher Richter § 1 Abs. 4 gebildet ist;
oder Mitglied eines Ausschusses im Sinne des § 1 2. das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht,
Abs. 4 mit Beendigung der Amtsperiode. wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft
Die Frist kann auf begründeten Antrag von der in Satz 1 oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billi-
genannten Stelle verlängert werden; lehnt sie eine Verlän- gung durch die Polizei oder eine andere Strafverfol-
gerung ab, hat sie den Antrag unverzüglich dem nach § 4 gungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentli-
Abs. 1 für die Festsetzung der Vergütung oder Entschädi- chen Klage jedoch das für die Durchführung des Ver-
gung zuständigen Gericht vorzulegen, das durch unan- fahrens zuständige Gericht;
fechtbaren Beschluss entscheidet. Weist das Gericht den 3. das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft
Antrag zurück, erlischt der Anspruch, wenn die Frist nach besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig
Satz 1 abgelaufen und der Anspruch nicht binnen zwei wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1
Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung bei der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in
Satz 1 genannten Stelle geltend gemacht worden ist. deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung
(2) War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungs-
Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 gehindert, gewährt behörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen
ihm das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vori- Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens
gen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach zuständige Gericht;
Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert
4. das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzie-
und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wieder-
her seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung
einsetzung begründen. Nach Ablauf eines Jahres, von
durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend
dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die
davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das
Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen
Vollstreckungsgericht.
die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Be-
schwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb (2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehör-
von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der de im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewähren-
Zustellung der Entscheidung. § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und de Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss
Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden. durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der
Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Fest-
(3) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung
setzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für
verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in
das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswid-
dem der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 maßgebliche
rigkeiten.
Zeitpunkt eingetreten ist. Auf die Verjährung sind die Vor-
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. (3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der
Durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung (§ 4) wird Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen,
die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. Die wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro
Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefoch-
tene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzli-
(4) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Ver-
chen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage
gütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach
in dem Beschluss zulässt.
Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist.
§ 5 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes gilt entspre- (4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig
chend. und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist
die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht
vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere
§3
Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof
Vorschuss des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist
an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nicht-
Auf Antrag ist ein angemessener Vorschuss zu bewilli- zulassung ist unanfechtbar.
gen, wenn dem Berechtigten erhebliche Fahrtkosten
oder sonstige Aufwendungen entstanden sind oder (5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das
voraussichtlich entstehen werden oder wenn die zu Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie
erwartende Vergütung für bereits erbrachte Teilleistungen wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entschei-
einen Betrag von 2 000 Euro übersteigt. dung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat.
778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entschei- ersetzt; zusätzlich werden die durch die Benutzung des
dung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise angefallenen regel-
und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. mäßigen baren Auslagen, insbesondere die Parkentgelte,
Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlan- ersetzt, soweit sie der Berechtigte zu tragen hat.
desgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeich-
(6) Anträge und Erklärungen können zu Protokoll der neten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehr-
Geschäftsstelle abgegeben oder schriftlich eingereicht beträge an Vergütung oder Entschädigung erspart wer-
werden; die §§ 129a und 130a der Zivilprozessordnung den oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer
gelten entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Umstände notwendig sind.
Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten
wird. (4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die
Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträ-
(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch
ge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die
eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für
beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden
die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung
müssten.
von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlas-
sen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der (5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem
Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung
Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf- bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich
weist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen
hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwir- als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten
kung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unter- nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der
lassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstän-
werden. de genötigt war.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden
nicht erstattet.
§6
(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5
wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners. Entschädigung für Aufwand
(1) Wer innerhalb der Gemeinde, in der der Termin
stattfindet, weder wohnt noch berufstätig ist, erhält für
Abschnitt 2 die Zeit, während der er aus Anlass der Wahrnehmung
Gemeinsame Vorschriften des Termins von seiner Wohnung und seinem Tätigkeits-
mittelpunkt abwesend sein muss, ein Tagegeld, dessen
Höhe sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkom-
§5 mensteuergesetzes bestimmt.
Fahrtkostenersatz
(2) Ist eine auswärtige Übernachtung notwendig, wird
(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig ver- ein Übernachtungsgeld nach den Bestimmungen des
kehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich Bundesreisekostengesetzes gewährt.
entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechen-
den Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse
der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservie- §7
rung und Beförderung des notwendigen Gepäcks
ersetzt. Ersatz für sonstige Aufwendungen
(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur (1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders
Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie
notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten
1. dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung
notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitper-
der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnut-
sonen.
zung des Kraftfahrzeugs 0,25 Euro,
2. den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten (2) Für die Anfertigung von Ablichtungen werden
Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaf- 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro
fungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur für jede weitere Seite, für die Anfertigung von Farbkopien
Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,30 2 Euro je Seite ersetzt. Die Höhe der Pauschale ist in der-
Euro selben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pau-
schale wird für Ablichtungen aus Behörden- und
für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur
durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Ange-
Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbeson- legenheit geboten war, sowie für Ablichtungen, die nach
dere der Parkentgelte. Bei der Benutzung durch mehrere Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt
Personen kann die Pauschale nur einmal geltend worden sind.
gemacht werden. Bei der Benutzung eines Kraftfahr-
zeugs, das nicht zu den Fahrzeugen nach Absatz 1 oder (3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicher-
Satz 1 zählt, werden die tatsächlich entstandenen Ausla- ten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Ablichtun-
gen bis zur Höhe der in Satz 1 genannten Fahrtkosten gen werden 2,50 Euro je Datei ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 779
Abschnitt 3 genannt wird, ist sie unter Berücksichtigung der allge-
mein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und
Vergütung von Sachverständigen, außerbehördlich vereinbarten Stundensätze einer Hono-
Dolmetschern und Übersetzern rargruppe nach billigem Ermessen zuzuordnen; dies gilt
entsprechend, wenn ein medizinisches oder psychologi-
§8 sches Gutachten einen Gegenstand betrifft, der in keiner
Grundsatz der Vergütung Honorargruppe genannt wird. Erfolgt die Leistung auf
mehreren Sachgebieten oder betrifft das medizinische
(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer
oder psychologische Gutachten mehrere Gegenstände
erhalten als Vergütung
und sind die Sachgebiete oder Gegenstände verschiede-
1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11), nen Honorargruppen zugeordnet, bemisst sich das
2. Fahrtkostenersatz (§ 5), Honorar einheitlich für die gesamte erforderliche Zeit
nach der höchsten dieser Honorargruppen; jedoch gilt
3. Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie Satz 3 entsprechend, wenn dies mit Rücksicht auf den
4. Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis
(§§ 7 und 12). führen würde. § 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe,
dass die Beschwerde auch zulässig ist, wenn der Wert
(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu
des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt.
bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen
Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch
Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten
auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.
gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll
gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die (2) Im Fall des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Insolvenz-
Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls ordnung beträgt das Honorar des Sachverständigen
beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle abweichend von Absatz 1 für jede Stunde 65 Euro.
Stunde ergebenden Betrags. (3) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede
(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Auf- Stunde 55 Euro. Ein ausschließlich als Dolmetscher Täti-
wendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer ger erhält eine Ausfallentschädigung in Höhe von höchs-
Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der tens 55 Euro, soweit er durch die Aufhebung eines Ter-
Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen. mins, zu dem er geladen war und dessen Aufhebung
nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund ver-
(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Über-
anlasst war, einen Einkommensverlust erlitten hat und
setzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der
haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen
beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist.
Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbs-
einkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die
in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden. § 10
Honorar für besondere Leistungen
§9 (1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverstän-
Honorar für die Leistung diger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2
der Sachverständigen und Dolmetscher bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Ent-
schädigung nach dieser Anlage.
(1) Der Sachverständige erhält für jede Stunde ein
Honorar (2) Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebühren-
verzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur
in der in Höhe von
Honorargruppe ... ... Euro Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art bemisst
sich das Honorar in entsprechender Anwendung dieses
1 50 Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebühren-
2 55 satz. § 4 Abs. 2 bis 4 Satz 1 und § 10 der Gebührenord-
nung für Ärzte gelten entsprechend; im Übrigen bleiben
3 60 die §§ 7 und 12 unberührt.
4 65 (3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach
5 70 Absatz 1 oder Absatz 2 zusätzliche Zeit erforderlich ist,
erhält der Berechtigte ein Honorar nach der Honorar-
6 75
gruppe 1.
7 80
8 85 § 11
9 90 Honorar für Übersetzungen
10 95 (1) Das Honorar für eine Übersetzung beträgt
1,25 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge des
M1 50
schriftlichen Textes. Ist die Übersetzung, insbesondere
M2 60 wegen der Verwendung von Fachausdrücken oder wegen
M3 85 schwerer Lesbarkeit des Textes, erheblich erschwert,
erhöht sich das Honorar auf 1,85 Euro, bei außergewöhn-
Die Zuordnung der Leistungen zu einer Honorargruppe lich schwierigen Texten auf 4 Euro. Maßgebend für die
bestimmt sich nach der Anlage 1. Wird die Leistung auf Anzahl der Anschläge ist der Text in der Zielsprache; wer-
einem Sachgebiet erbracht, das in keiner Honorargruppe den jedoch nur in der Ausgangssprache lateinische
780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
Schriftzeichen verwendet, ist die Anzahl der Anschläge Honorars nicht überschritten wird. Vor der Zustimmung
des Textes in der Ausgangssprache maßgebend. Wäre hat das Gericht die andere Partei zu hören. Die Zustim-
eine Zählung der Anschläge mit unverhältnismäßigem mung und die Ablehnung der Zustimmung sind unan-
Aufwand verbunden, wird deren Anzahl unter Berück- fechtbar.
sichtigung der durchschnittlichen Anzahl der Anschläge
je Zeile nach der Anzahl der Zeilen bestimmt. § 14
(2) Für eine oder für mehrere Übersetzungen aufgrund Vereinbarung der Vergütung
desselben Auftrags beträgt das Honorar mindestens
Mit Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern,
15 Euro.
die häufiger herangezogen werden, kann die oberste
(3) Soweit die Leistung des Übersetzers in der Über- Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle eine
prüfung von Schriftstücken oder Aufzeichnungen der Vereinbarung über die zu gewährende Vergütung treffen,
Telekommunikation auf bestimmte Inhalte besteht, ohne deren Höhe die nach diesem Gesetz vorgesehene Vergü-
dass er insoweit eine schriftliche Übersetzung anfertigen tung nicht überschreiten darf.
muss, erhält er ein Honorar wie ein Dolmetscher.
§ 12 Abschnitt 4
Ersatz für besondere Aufwendungen Entschädigung
von ehrenamtlichen Richtern
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt
ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die
§ 15
üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des
Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbun- Grundsatz der Entschädigung
dene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert (1) Ehrenamtliche Richter erhalten als Entschädigung
ersetzt
1. Fahrtkostenersatz (§ 5),
1. die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutach-
tens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendi- 2. Entschädigung für Aufwand (§ 6),
gen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit 3. Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),
notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die 4. Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16),
für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werk-
zeuge; 5. Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsfüh-
rung (§ 17) sowie
2. für die zur Vorbereitung und Erstattung des Gutach-
tens erforderlichen Lichtbilder oder an deren Stelle 6. Entschädigung für Verdienstausfall (§ 18).
tretenden Farbausdrucke 2 Euro für den ersten Abzug (2) Soweit die Entschädigung nach Stunden bemes-
oder Ausdruck und 0,50 Euro für jeden weiteren sen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung
Abzug oder Ausdruck; einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten,
3. für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens 0,75 jedoch für nicht mehr als zehn Stunden je Tag, gewährt.
Euro je angefangene 1 000 Anschläge; ist die Zahl der Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet.
Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen; (3) Die Entschädigung wird auch gewährt,
4. die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, 1. wenn ehrenamtliche Richter von der zuständigen
sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteu- staatlichen Stelle zu Einführungs- und Fortbildungs-
ergesetzes unerhoben bleibt. tagungen herangezogen werden,
(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfal- 2. wenn ehrenamtliche Richter bei den Gerichten der
lender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit in dieser Eigen-
von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als not- schaft an der Wahl von gesetzlich für sie vorgesehe-
wendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, nen Ausschüssen oder an den Sitzungen solcher Aus-
es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine schüsse teilnehmen (§§ 29, 38 des Arbeitsgerichtsge-
oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst. setzes, §§ 23, 35 Abs. 1, § 47 des Sozialgerichtsge-
setzes).
§ 13
§ 16
Besondere Vergütung
Entschädigung für Zeitversäumnis
(1) Haben sich die Parteien dem Gericht gegenüber
Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 5 Euro je
mit einer bestimmten oder abweichend von der gesetzli-
Stunde.
chen Regelung zu bemessenden Vergütung einverstan-
den erklärt, ist diese Vergütung zu gewähren, wenn ein
ausreichender Betrag an die Staatskasse gezahlt ist. § 17
(2) Die Erklärung nur einer Partei genügt, soweit sie Entschädigung für
sich auf den Stundensatz nach § 9 oder bei schriftlichen Nachteile bei der Haushaltsführung
Übersetzungen auf die Vergütung für jeweils angefange- Ehrenamtliche Richter, die einen eigenen Haushalt für
ne 55 Anschläge nach § 11 bezieht und das Gericht mehrere Personen führen, erhalten neben der Entschädi-
zustimmt. Die Zustimmung soll nur erteilt werden, wenn gung nach § 16 eine zusätzliche Entschädigung für Nach-
das Eineinhalbfache des nach den §§ 9 bis 11 zulässigen teile bei der Haushaltsführung von 12 Euro je Stunde,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 781
wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbe- § 20
schäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmä- Entschädigung für Zeitversäumnis
ßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden. Die
Entschädigung von Teilzeitbeschäftigten wird für höchs- Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 3 Euro je
tens zehn Stunden je Tag gewährt abzüglich der Zahl an Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für
Stunden, die der vereinbarten regelmäßigen täglichen Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung
Arbeitszeit entspricht. Die Entschädigung wird nicht zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine
gewährt, soweit Kosten einer notwendigen Vertretung Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.
erstattet werden.
§ 21
§ 18 Entschädigung für
Entschädigung für Verdienstausfall Nachteile bei der Haushaltsführung
Zeugen, die einen eigenen Haushalt für mehrere Perso-
Für den Verdienstausfall wird neben der Entschädi-
nen führen, erhalten eine Entschädigung für Nachteile bei
gung nach § 16 eine zusätzliche Entschädigung gewährt,
der Haushaltsführung von 12 Euro je Stunde, wenn sie
die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst ein-
nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt
schließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialver-
sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen tägli-
sicherungsbeiträge richtet, jedoch höchstens 20 Euro je
chen Arbeitszeit herangezogen werden. Die Entschädi-
Stunde beträgt. Die Entschädigung beträgt bis zu 39 Euro
gung von Teilzeitbeschäftigten wird für höchstens zehn
je Stunde für ehrenamtliche Richter, die in demselben
Stunden je Tag gewährt abzüglich der Zahl an Stunden,
Verfahren an mehr als 20 Tagen herangezogen oder
die der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit
innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen an mindestens
entspricht. Die Entschädigung wird nicht gewährt, soweit
sechs Tagen ihrer regelmäßigen Erwerbstätigkeit entzo-
Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.
gen werden. Sie beträgt bis zu 51 Euro je Stunde für
ehrenamtliche Richter, die in demselben Verfahren an
mehr als 50 Tagen herangezogen werden. § 22
Entschädigung für Verdienstausfall
Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten
Abschnitt 5 eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen
Entschädigung von Zeugen und Dritten Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu
tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für
jede Stunde höchstens 17 Euro beträgt. Gefangene, die
§ 19 keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen
Grundsatz der Entschädigung Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der ent-
gangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.
(1) Zeugen erhalten als Entschädigung
1. Fahrtkostenersatz (§ 5), § 23
2. Entschädigung für Aufwand (§ 6), Entschädigung Dritter
3. Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7), (1) Dritte, die aufgrund einer gerichtlichen Anordnung
nach § 142 Abs. 1 Satz 1 oder § 144 Abs. 1 der Zivilpro-
4. Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20),
zessordnung Urkunden, sonstige Unterlagen oder ande-
5. Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsfüh- re Gegenstände vorlegen oder deren Inaugenscheinnah-
rung (§ 21) sowie me dulden, sowie Dritte, die aufgrund eines Beweiszwe-
cken dienenden Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde
6. Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22).
1. Gegenstände herausgeben (§ 95 Abs. 1, § 98a der
Dies gilt auch bei schriftlicher Beantwortung der Beweis- Strafprozessordnung) oder die Pflicht zur Herausgabe
frage. entsprechend einer Anheimgabe der Strafverfol-
(2) Soweit die Entschädigung nach Stunden bemes- gungsbehörde abwenden,
sen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung 2. Auskunft erteilen,
einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, je-
doch für nicht mehr als zehn Stunden je Tag, gewährt. Die 3. die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommu-
letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet. nikation ermöglichen (§ 100b Abs. 3 der Strafprozess-
ordnung) oder
(3) Soweit die Entschädigung durch die gleichzeitige
Heranziehung in verschiedenen Angelegenheiten veran- 4. durch telekommunikationstechnische Maßnahmen
lasst ist, ist sie auf diese Angelegenheiten nach dem Ver- die Ermittlung
hältnis der Entschädigungen zu verteilen, die bei geson- a) von solchen Telekommunikationsanschlüssen er-
derter Heranziehung begründet wären. möglichen, von denen ein bestimmter Telekommu-
(4) Den Zeugen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im nikationsanschluss angewählt wurde (Fangeinrich-
Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer per- tung, Zielsuchläufe ohne Datenabgleich nach § 98a
sönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen der Strafprozessordnung),
Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere b) der von einem Telekommunikationsanschluss her-
als die in den §§ 20 bis 22 bestimmte Entschädigung gestellten Verbindungen ermöglichen (Zählver-
gewährt werden. gleichseinrichtung),
782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
werden wie Zeugen entschädigt. Dies gilt nicht für die Einrichtungen des Betreibers der Festverbindung liegt,
Zuführung der telefonischen Zeitansage, die betriebsfä- ein Betrag von 153 Euro für eine zweiadrige und ein
hige Bereitstellung und die Überlassung von Wählan- Betrag von 306 Euro für eine vier- oder mehradrige Fest-
schlüssen sowie für die betriebsfähige Bereitstellung von verbindung zu ersetzen; für die Benutzung von Festver-
Festverbindungen, die nicht für bestimmte Überwa- bindungen und die Nutzung von Wählverbindungen sind
chungsmaßnahmen eingerichtet werden. die in den allgemeinen Tarifen dafür vorgesehenen Ent-
gelte zu ersetzen.
(2) Bedient sich der Dritte eines Arbeitnehmers oder
einer anderen Person, werden ihm die Aufwendungen
dafür (§ 7) im Rahmen des § 22 ersetzt; § 19 Abs. 2 und 3
Abschnitt 6
gilt entsprechend.
(3) Die notwendige Benutzung einer eigenen Daten-
Schlussvorschriften
verarbeitungsanlage für Zwecke der Rasterfahndung
wird entschädigt, wenn die Investitionssumme für die im § 24
Einzelfall benutzte Hard- und Software zusammen mehr Übergangsvorschrift
als 10 000 Euro beträgt. Die Entschädigung beträgt
Die Vergütung und die Entschädigung sind nach bishe-
1. bei einer Investitionssumme von mehr als 10 000 bis rigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag an den
25 000 Euro für jede Stunde der Benutzung 5 Euro; die Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor
gesamte Benutzungsdauer ist auf volle Stunden auf- dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder
zurunden; der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen wor-
den ist. Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert wer-
2. bei sonstigen Datenverarbeitungsanlagen
den, auf die dieses Gesetz verweist.
a) neben der Entschädigung nach Absatz 1 für jede
Stunde der Benutzung der Anlage bei der Entwick- § 25
lung eines für den Einzelfall erforderlichen, beson-
deren Anwendungsprogramms 10 Euro und Übergangsvorschrift aus
Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes
b) für die übrige Dauer der Benutzung einschließlich
Das Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtli-
des hierbei erforderlichen Personalaufwands ein
chen Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom
Zehnmillionstel der Investitionssumme je Sekunde
1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753), zuletzt geändert durch
für die Zeit, in der die Zentraleinheit belegt ist
Artikel 1 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Februar 2002
(CPU-Sekunde), höchstens 0,30 Euro je CPU-
(BGBl. I S. 981), und das Gesetz über die Entschädigung
Sekunde.
von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der
Die Investitionssumme und die verbrauchte CPU-Zeit Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756),
sind glaubhaft zu machen. zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 5 des Gesetzes vom
22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), sowie Verweisungen
(4) Der eigenen elektronischen Datenverarbeitungsan-
auf diese Gesetze sind weiter anzuwenden, wenn der
lage steht eine fremde gleich, wenn die durch die Aus-
Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder
kunftserteilung entstandenen direkt zurechenbaren Kos-
Übersetzer vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Berech-
ten (§ 7) nicht sicher feststellbar sind.
tigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen worden ist.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist in den Satz 1 gilt für Heranziehungen vor dem 1. Juli 2004 auch
Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 für die betriebsfähige dann, wenn der Berechtigte in derselben Rechtssache
Bereitstellung einer Festverbindung je Ende, das nicht in auch nach dem 1. Juli 2004 herangezogen worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 783
Anlage 1
(zu § 9 Abs. 1)
Honorar- Honorar-
Sachgebiet Sachgebiet
gruppe gruppe
Abbruch 5 Holz/Holzbau 4
Abfallstoffe 5 Honorare (Architekten und Ingenieure) 7
Abrechnung im Hoch- und Ingenieurbau 6 Immissionen 5
Akustik, Lärmschutz 5 Ingenieurbau 4
Altbausanierung 5 Innenausbau 5
Altlasten 3 Kältetechnik 6
Bauphysik 5 Kraftfahrzeugschäden und -bewertung 6
Baustoffe 5 Kraftfahrzeugunfallursachen 6
Bauwerksabdichtung 6 Kunst und Antiquitäten 4
Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonbau 5 Maschinen und Anlagen 6
Betriebsunterbrechungs- und Mieten und Pachten 5
-verlagerungsschäden 9 Möbel 3
Bewertung von Immobilien 6 Musikinstrumente 1
Brandschutz und Brandursachen 5 Rundfunk- und Fernsehtechnik 4
Briefmarken und Münzen 2 Sanitärtechnik 5
Büroeinrichtungen und -organisation 5 Schäden an Gebäuden 6
Dachkonstruktionen 5 Schiffe, Wassersportfahrzeuge 4
Datenverarbeitung 8 Schmuck, Juwelen, Perlen, Gold- und
Diagrammscheibenauswertung 5 Silberwaren 3
Elektrotechnische Anlagen und Geräte 5 Schriftuntersuchung 3
Erd- und Grundbau 3 Schweißtechnik 3
Fahrzeugbau 6 Sprengtechnik 2
Fenster, Türen, Tore 5 Stahlbau 4
Fliesen und Baukeramik 5 Statik im Bauwesen 4
Fußböden 4 Straßenbau 5
Garten- und Landschaftsgestaltung/ Tiefbau 4
Garten- und Landschaftsbau 3 Unternehmensbewertung 10
Grafisches Gewerbe 6 Vermessungstechnik 1
Hausrat 3 Wärme- und Kälteschutz 6
Heizungs-, Klima- und Lüftungstechnik 4 Wasserversorgung und Abwässer 3
784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
Honorar-
Gegenstand medizinischer und psychologischer Gutachten
gruppe
Einfache gutachtliche Beurteilungen, insbesondere M1
– in Gebührenrechtsfragen,
– zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung,
– zur Haft-, Verhandlungs- oder Vernehmungsfähigkeit,
– zur Verlängerung einer Betreuung oder nach § 35a KJHG.
Beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller M2
Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem
Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten
– in Verfahren nach dem SGB IX,
– zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität,
– zu rechtsmedizinischen und toxikologischen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Feststel-
lung einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Alkohol, Drogen, Medikamente oder Krankhei-
ten,
– zu spurenkundlichen oder rechtsmedizinischen Fragestellungen mit Befunderhebungen (z. B. bei
Verletzungen und anderen Unfallfolgen),
– zu einfachen Fragestellungen zur Schuldfähigkeit ohne besondere Schwierigkeiten der Persönlich-
keitsdiagnostik,
– zur Einrichtung einer Betreuung,
– zu Unterhaltsstreitigkeiten aufgrund einer Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit,
– zu neurologisch-psychologischen Fragestellungen in Verfahren nach der FeV.
Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge M3
und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung
strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten
– zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen,
– zu ärztlichen Behandlungsfehlern,
– in Verfahren nach dem OEG,
– in Verfahren nach dem HHG,
– zur Schuldfähigkeit bei Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik,
– in Verfahren zur Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung (in Verfahren zur Entzie-
hung der Fahrerlaubnis zu neurologisch/psychologischen Fragestellungen),
– zur Kriminalprognose,
– zur Aussagetüchtigkeit,
– zur Widerstandsfähigkeit,
– in Verfahren nach den §§ 3, 10, 17 und 105 JGG,
– in Unterbringungsverfahren,
– in Verfahren nach § 1905 BGB,
– in Verfahren nach dem TSG,
– in Verfahren zur Regelung von Sorge- oder Umgangsrechten,
– zur Geschäfts-, Testier- oder Prozessfähigkeit,
– zu Berufskrankheiten und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit bei besonderen Schwierigkeiten,
– zu rechtsmedizinischen, toxikologischen und spurenkundlichen Fragestellungen im Zusammenhang
mit einer abschließenden Todesursachenklärung, ärztlichen Behandlungsfehlern oder einer Beurtei-
lung der Schuldfähigkeit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 785
Anlage 2
(zu § 10 Abs. 1)
Nr. Bezeichnung der Leistung Honorar in Euro
Abschnitt 1
Leichenschau und Obduktion
Das Honorar in den Fällen der Nummern 100, 102 bis 106 umfasst den zur Niederschrift gegebenen Bericht; in den Fällen der
Nummern 102 bis 106 umfasst das Honorar auch das vorläufige Gutachten. Das Honorar nach den Nummern 102 bis 106 erhält
jeder Obduzent gesondert.
100 Besichtigung einer Leiche, von Teilen einer Leiche, eines Embryos oder eines Fetus
oder Mitwirkung bei einer richterlichen Leichenschau .................................................. 49,00
für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens ......................... 119,00
101 Fertigung eines Berichts, der schriftlich zu erstatten oder nachträglich zur Nieder-
schrift zu geben ist........................................................................................................ 25,00
für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens ......................... 84,00
102 Obduktion..................................................................................................................... 195,00
103 Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen:
Das Honorar 102 beträgt .............................................................................................. 275,00
104 Obduktion unter anderen besonders ungünstigen Bedingungen (Zustand der Leiche
etc.):
Das Honorar 102 beträgt .............................................................................................. 396,00
105 Sektion von Teilen einer Leiche oder Öffnung eines Embryos oder nicht lebensfähigen
Fetus............................................................................................................................. 84,00
106 Sektion oder Öffnung unter besonders ungünstigen Bedingungen:
Das Honorar 105 beträgt .............................................................................................. 119,00
Abschnitt 2
Befund
200 Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nä-
here gutachtliche Äußerung.......................................................................................... 21,00
201 Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:
Das Honorar 200 beträgt .............................................................................................. bis zu 44,00
202 Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter
kurzer gutachtlicher Äußerung oder Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf
Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten
erfordern ....................................................................................................................... 38,00
203 Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:
Das Honorar 202 beträgt .............................................................................................. bis zu 75,00
Abschnitt 3
Untersuchungen, Blutentnahme
300 Untersuchung eines Lebensmittels, Bedarfsgegenstands, Arzneimittels, von Luft,
Gasen, Böden, Klärschlämmen, Wässern oder Abwässern und dgl. und eine kurze
schriftliche gutachtliche Äußerung:
Das Honorar beträgt für jede Einzelbestimmung je Probe ............................................ 4,00 bis 51,00
301 Die Leistung der in Nummer 300 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich
oder schwierig:
Das Honorar 300 beträgt .............................................................................................. bis zu 1 000,00
302 Mikroskopische, physikalische, chemische, toxikologische, bakteriologische, serolo-
gische Untersuchung, wenn das Untersuchungsmaterial von Menschen oder Tieren
stammt:
Das Honorar beträgt je Organ oder Körperflüssigkeit ................................................... 5,00 bis 51,00
786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
Nr. Bezeichnung der Leistung Honorar in Euro
Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe han-
delt, und eine kurze gutachtliche Äußerung.
303 Die Leistung der in Nummer 302 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich
oder schwierig:
Das Honorar 302 beträgt .............................................................................................. bis zu 1 000,00
304 Herstellung einer DNA-Probe und ihre Überprüfung auf Geeignetheit (z. B. Hochmo-
lekularität, humane Herkunft, Ausmaß der Degradation, Kontrolle des Verdaus).......... bis zu 205,00
Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe han-
delt, und eine kurze gutachtliche Äußerung.
305 Elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen ................................................ 13,00 bis 115,00
Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung ver-
bundenen Aufwand.
306 Raster-elektronische Untersuchung eines Menschen oder einer Leiche, auch mit
Analysenzusatz............................................................................................................. 13,00 bis 300,00
Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung ver-
bundenen Aufwand.
307 Blutentnahme ............................................................................................................... 9,00
Das Honorar umfasst eine Niederschrift über die Feststellung der Identität.
Abschnitt 4
Abstammungsgutachten
(1) Das Honorar wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, für jede zu untersuchende Person gesondert gewährt.
(2) Eine in den Nummern 400 bis 414 nicht genannte Merkmalsbestimmung wird wie eine an Arbeitsaufwand vergleichbare
Bestimmung honoriert.
(3) Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe handelt.
400 Bestimmung der AB0-Blutgruppe ................................................................................ 10,00
401 Bestimmung der Untergruppe ...................................................................................... 8,00
402 MN-Bestimmung .......................................................................................................... 8,00
403 Bestimmung der Merkmale des Rh-Komplexes (C, Cw, c, D, E, e und weitere) je
Merkmal........................................................................................................................ 10,00
bei Bestimmung mehrerer Merkmale jedoch höchstens............................................... 56,00
404 Bestimmung der Blutgruppenmerkmale P, K, S und weitere, falls direkt bestimmbar,
je Merkmal .................................................................................................................... 10,00
bei Bestimmung mehrerer Merkmale jedoch höchstens............................................... 56,00
405 Bestimmung indirekt nachweisbarer Merkmale (Du, s, Fy und weitere) je Merkmal ...... 23,00
bei Bestimmung mehrerer Merkmale jedoch höchstens............................................... 86,00
406 Gesamttypisierung der HLA-Antigene der Klasse I mittels Lymphozytotoxizitätstests
mit mindestens 180 Antiseren ...................................................................................... 357,00
Das Honorar umfasst das Material einschließlich höherwertiger Stoffe und Testseren.
407 Zusätzlich erforderlicher Titrationsversuch................................................................... 25,00
408 Zusätzlich erforderlicher Spezialversuch (Absättigung, Bestimmung des Dosiseffekts
usw.) ............................................................................................................................. 23,00
409 Bestimmung der Typen der sauren Erythrozyten-Phosphatase, der Phosphogluco-
mutase, der Adenylatkinase, der Adenosindesaminase, der Glutamat-Pyruvat-Trans-
aminase, der Esterase D, der 6-Phosphogluconat-Dehydrogenase und weiterer
Enzymsysteme ............................................................................................................. 23,00
410 Bestimmung der Merkmale des Gm-Systems oder des Inv-Systems je Merkmal ........ 23,00
bei Bestimmung mehrerer Merkmale jedoch höchstens .............................................. 75,00
411 Bestimmung eines Systems mit Proteinfärbung oder vergleichbarer Färbung nach
Elektrophorese oder Fokussierung (Hp, Pi, Tf, C 3 und weitere) je Merkmal ................. 23,00
412 Bestimmung eines Systems mit Immunfixation oder Immunoblot nach Elektrophore-
se oder Fokussierung (Gc, PLG, ORM, F XIII und weitere) je Merkmal.......................... 39,00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 787
Nr. Bezeichnung der Leistung Honorar in Euro
413 Bestimmung eines VNTR-DNA-Systems oder eines vergleichbar effizienten Systems
je verwendete Sonde .................................................................................................... 140,00
insgesamt jedoch höchstens ........................................................................................ 800,00
Das Honorar umfasst die Aufbereitung des Materials (z. B. die Isolierung, den Verdau und die
Trennung von humanen Nukleinsäuren) sowie die Auswertung.
414 Bestimmung eines STR-DNA-Systems je System........................................................ 40,00
insgesamt jedoch höchstens ........................................................................................ 600,00
Das Honorar umfasst die Aufbereitung des Materials (z. B. die Isolierung, den Verdau, die PCR
und die Trennung von humanen Nukleinsäuren) sowie die Auswertung.
415 Schriftliches Gutachten für jede begutachtete Person ................................................. 16,00
Abschnitt 5
Erbbiologische Abstammungsgutachten
(1) Das Honorar umfasst die gesamte Tätigkeit des Sachverständigen und etwaiger Hilfspersonen, insbesondere die Untersu-
chung, die Herstellung der Lichtbilder einschließlich der erforderlichen Abzüge, die Herstellung von Abdrücken, etwa notwendige
Abformungen und dgl. sowie die Auswertung und Beurteilung des gesamten Materials; es umfasst ferner die Entgelte für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen sowie die Kosten für die Anfertigung des schriftlichen Gutachtens in drei Stücken und für
einen Durchschlag für die Handakten des Sachverständigen.
(2) Das Honorar umfasst nicht
1. Leistungen nach den Nummern 302 bis 307 und nach Abschnitt 4 dieser Anlage,
2. Leistungen nach dem Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte)
und
3. die Begutachtung etwa vorhandener erbpathologischer Befunde durch Fachärzte.
(3) Hat der Sachverständige Einrichtungen einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts benutzt, erhält er
das Honorar 502 und 503 nur bis zur Höhe der tatsächlich aufgewendeten Kosten, höchstens jedoch die Beträge nach den Num-
mern 502 und 503.
500 Erbbiologisches Abstammungsgutachten nach den anerkannten erbbiologischen
Methoden, wenn bis zu drei Personen untersucht werden ........................................... 713,00
501 Untersuchung jeder weiteren Person............................................................................ 175,00
502 Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens, wenn bis zu drei Personen untersucht
werden.......................................................................................................................... 214,00
503 Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens für jede weitere Person.......................... 55,00
788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
Artikel 3 Abschnitt 5
Gesetz Mediation und außergerichtliche Tätigkeit
über die Vergütung der § 34 Mediation
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte § 35 Hilfeleistung in Steuersachen
(Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG)
§ 36 Schiedsrichterliche Verfahren und Verfahren vor dem
Schiedsgericht
Inhaltsübersicht
Abschnitt 6
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften Gerichtliche Verfahren
§ 1 Geltungsbereich § 37 Verfahren vor den Verfassungsgerichten
§ 2 Höhe der Vergütung § 38 Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemein-
schaften
§ 3 Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten
§ 4 Vereinbarung der Vergütung § 39 In Scheidungs- und Lebenspartnerschaftssachen beige-
ordneter Rechtsanwalt
§ 5 Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsan-
walts § 40 Als gemeinsamer Vertreter bestellter Rechtsanwalt
§ 6 Mehrere Rechtsanwälte § 41 Prozesspfleger
§ 7 Mehrere Auftraggeber
§ 8 Fälligkeit, Hemmung der Verjährung Abschnitt 7
§ 9 Vorschuss Straf- und Bußgeldsachen
§ 10 Berechnung § 42 Feststellung einer Pauschgebühr
§ 11 Festsetzung der Vergütung § 43 Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs
§ 12 Anwendung von Vorschriften für die Prozesskostenhilfe
Abschnitt 8
Abschnitt 2
Beigeordneter oder
Gebührenvorschriften bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
§ 13 Wertgebühren § 44 Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe
§ 14 Rahmengebühren
§ 45 Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten
§ 15 Abgeltungsbereich der Gebühren Rechtsanwalts
§ 46 Auslagen
Abschnitt 3
§ 47 Vorschuss
Angelegenheit
§ 48 Umfang des Anspruchs und der Beiordnung
§ 16 Dieselbe Angelegenheit
§ 17 Verschiedene Angelegenheiten § 49 Wertgebühren aus der Staatskasse
§ 18 Besondere Angelegenheiten § 50 Weitere Vergütung bei Prozesskostenhilfe
§ 19 Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammen- § 51 Festsetzung einer Pauschgebühr in Straf- und Bußgeld-
hängen sachen
§ 20 Verweisung, Abgabe § 52 Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen
§ 21 Zurückverweisung § 53 Anspruch gegen den Auftraggeber, Anspruch des zum
Beistand bestellten Rechtsanwalts gegen den Verurteilten
Abschnitt 4 § 54 Verschulden eines beigeordneten oder bestellten Rechts-
Gegenstandswert anwalts
§ 22 Grundsatz § 55 Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergü-
tungen und Vorschüsse
§ 23 Allgemeine Wertvorschrift
§ 24 Gegenstandswert für bestimmte einstweilige Anordnun- § 56 Erinnerung und Beschwerde
gen § 57 Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbe-
§ 25 Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung hörde
§ 26 Gegenstandswert in der Zwangsversteigerung § 58 Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen
§ 27 Gegenstandswert in der Zwangsverwaltung § 59 Übergang von Ansprüchen auf die Staatskasse
§ 28 Gegenstandswert im Insolvenzverfahren
§ 29 Gegenstandswert im Verteilungsverfahren nach der Schiff- Abschnitt 9
fahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem
Asylverfahrensgesetz § 60 Übergangsvorschrift
§ 31 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem § 61 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses
Spruchverfahrensgesetz Gesetzes
§ 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2)
§ 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren Anlage 2 (zu § 13 Abs. 1)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 789
Abschnitt 1 werden, die niedriger sind als die gesetzlichen Gebühren.
Der Rechtsanwalt kann sich für gerichtliche Mahnverfah-
Allgemeine Vorschriften ren und Zwangsvollstreckungsverfahren nach den §§ 803
bis 863 und 899 bis 915b der Zivilprozessordnung ver-
§1 pflichten, dass er, wenn der Anspruch des Auftraggebers
Geltungsbereich auf Erstattung der gesetzlichen Vergütung nicht beige-
trieben werden kann, einen Teil des Erstattungsan-
(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwalt- spruchs an Erfüllungs statt annehmen werde. Der nicht
liche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsan- durch Abtretung zu erfüllende Teil der gesetzlichen Ver-
wälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für gütung und die sonst nach diesem Absatz vereinbarten
eine Tätigkeit als Prozesspfleger nach den §§ 57 und 58 Vergütungen müssen in einem angemessenen Verhältnis
der Zivilprozessordnung. Andere Mitglieder einer Rechts- zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des
anwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sons- Rechtsanwalts stehen. Vereinbarungen über die Vergü-
tige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne tung sollen schriftlich getroffen werden; ist streitig, ob es
dieses Gesetzes gleich. zu einer solchen Vereinbarung gekommen ist, trifft die
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Vor- Beweislast den Auftraggeber.
mund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Testaments- (3) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der
vollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergü-
Gläubigerausschusses, Nachlassverwalter, Zwangsver- tung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Fest-
walter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähn- setzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils
liche Tätigkeit. § 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetz- überlassen, gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.
buchs bleibt unberührt.
(4) Ist eine vereinbarte oder von dem Vorstand der
§2 Rechtsanwaltskammer festgesetzte Vergütung unter
Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch,
Höhe der Vergütung kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt
anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gut-
Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegen- achten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzu-
standswert). holen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsan-
waltskammer die Vergütung nach Absatz 3 Satz 1 festge-
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem setzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz.
Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- (5) Durch eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der
oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet. Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt eine
Vergütung erhalten soll, wird eine Verbindlichkeit nicht
§3 begründet. Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vor-
behalt geleistet, kann er das Geleistete nicht deshalb
Gebühren in zurückfordern, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden
sozialrechtlichen Angelegenheiten hat.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichts- (6) § 8 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt.
barkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzu-
wenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sons-
§5
tigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegen-
standswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu Vergütung für Tätigkeiten
den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Per- von Vertretern des Rechtsanwalts
sonen gehört.
Die Vergütung für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außer- nicht persönlich vornimmt, wird nach diesem Gesetz
halb eines gerichtlichen Verfahrens. bemessen, wenn der Rechtsanwalt durch einen Rechts-
anwalt, den allgemeinen Vertreter, einen Assessor bei
§4 einem Rechtsanwalt oder einen zur Ausbildung zugewie-
senen Referendar vertreten wird.
Vereinbarung der Vergütung
(1) Aus einer Vereinbarung kann eine höhere als die §6
gesetzliche Vergütung nur gefordert werden, wenn die
Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und Mehrere Rechtsanwälte
nicht in der Vollmacht enthalten ist. Ist das Schriftstück Ist der Auftrag mehreren Rechtsanwälten zur gemein-
nicht von dem Auftraggeber verfasst, muss es als Vergü- schaftlichen Erledigung übertragen, erhält jeder Rechts-
tungsvereinbarung bezeichnet und die Vergütungsver- anwalt für seine Tätigkeit die volle Vergütung.
einbarung von anderen Vereinbarungen deutlich abge-
setzt sein. Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vor-
§7
behalt geleistet, kann er das Geleistete nicht deshalb
zurückfordern, weil seine Erklärung den Vorschriften des Mehrere Auftraggeber
Satzes 1 oder 2 nicht entspricht. (1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit
(2) In außergerichtlichen Angelegenheiten können für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur
Pauschalvergütungen und Zeitvergütungen vereinbart einmal.
790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und wendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu
Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, wer-
nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Doku- den sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftrag-
mentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungs- gebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festge-
verzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur setzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.
durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstan-
den ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht (2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fäl-
mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und lig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören.
die insgesamt entstandenen Auslagen fordern. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das
Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104
Abs. 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschrif-
§8 ten der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstre-
Fälligkeit, Hemmung der Verjährung ckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten ent-
sprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten
(1) Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestset-
oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der Rechtsanwalt zungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahl-
in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung ten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzu-
auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen nehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht
oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.
länger als drei Monate ruht.
(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsge-
(2) Die Verjährung der Vergütung für eine Tätigkeit in richtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozial-
einem gerichtlichen Verfahren wird gehemmt, solange gerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten
das Verfahren anhängig ist. Die Hemmung endet mit der der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige
rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Been- Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinne-
digung des Verfahrens. Ruht das Verfahren, endet die rung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entspre-
Hemmung drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit. Die chend.
Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das
Verfahren weiter betreibt. (4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegen-
standswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Ver-
fahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschie-
§9
den hat (§§ 32, 33 und 38 Abs. 1).
Vorschuss
(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der
Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die
die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auf-
Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss traggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derarti-
fordern. ge Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhe-
bung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des
§ 10 Festsetzungsverfahrens abhängig.
Berechnung (6) Anträge und Erklärungen können zu Protokoll der
Geschäftsstelle abgegeben oder schriftlich ohne Mitwir-
(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund kung eines Rechtsanwalts eingereicht werden. Die §§ 129a
einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber und 130a der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjäh-
rungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht (7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung
abhängig. wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.
(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren
Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden
Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrück-
Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Num- lich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des
mern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustim-
die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch mungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag
dieser anzugeben. Bei Entgelten für Post- und Telekom- vorlegt.
munikationsdienstleistungen genügt die Angabe des
Gesamtbetrags.
§ 12
(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne
die Berechnung erhalten zu haben, kann er die Mitteilung Anwendung von
der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt Vorschriften für die Prozesskostenhilfe
zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.
Die Vorschriften dieses Gesetzes für im Wege der Pro-
zesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwälte und für Ver-
§ 11 fahren über die Prozesskostenhilfe sind in den Fällen des
§ 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes und des § 4a der In-
Festsetzung der Vergütung
solvenzordnung entsprechend anzuwenden. Der Bewil-
(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 ligung von Prozesskostenhilfe steht die Stundung nach
festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Auf- § 4a der Insolvenzordnung gleich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 791
Abschnitt 2 (3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene
Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile
Gebührenvorschriften gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als
die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem
§ 13 höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.
Wertgebühren (4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstands- dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss,
wert richten, beträgt die Gebühr bei einem Gegenstands- wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der
wert bis 300 Euro 25 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
einem (5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Ange-
für jeden legenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben An-
Gegenstandswert um gelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr
angefangenen Betrag
bis ... Euro ... Euro
von weiteren ... Euro an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornhe-
rein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auf-
1 500 300 20 trag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die
weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem
5 000 500 28
Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen.
10 000 1 000 37 (6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen
25 000 3 000 40 beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit
der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt
50 000 5 000 72
für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.
200 000 15 000 77
500 000 30 000 118
Abschnitt 3
über
Angelegenheit
500 000 50 000 150
§ 16
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000
Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt. Dieselbe Angelegenheit
Dieselbe Angelegenheit sind
(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro.
1. das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder
§ 14 Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über
einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte
Rahmengebühren Dritter und jedes Verwaltungsverfahren auf Abände-
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt rung oder Aufhebung in den genannten Fällen,
die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller 2. das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das
Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt
der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angele- worden ist,
genheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhält-
3. mehrere Verfahren über die Prozesskostenhilfe in
nisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein
demselben Rechtszug,
besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei
der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmenge- 4. eine Scheidungssache und die Folgesachen (§ 621
bühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert rich- Abs. 1 Nr. 1 bis 9, § 623 Abs. 1 bis 3, 5 der Zivilpro-
ten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die zessordnung),
Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem 5. ein Verfahren über die Aufhebung der Lebenspart-
Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, nerschaft und die Folgesachen (§ 661 Abs. 2, § 623
wenn sie unbillig ist. Abs. 1 und 5 der Zivilprozessordnung),
(2) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des 6. das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung
Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung, auf
die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfah- Erlass einer einstweiligen oder vorläufigen Anord-
ren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten nung, auf Anordnung oder Wiederherstellung der
ist kostenlos zu erstatten. aufschiebenden Wirkung, auf Aufhebung der Vollzie-
hung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung
§ 15 eines Verwaltungsakts und jedes Verfahren auf deren
Abänderung oder Aufhebung,
Abgeltungsbereich der Gebühren
7. das Verfahren nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Aus-
(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz
führung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des
Deutschland und der Republik Österreich vom
Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Ange-
6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und
legenheit.
Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen,
(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und
Angelegenheit nur einmal fordern. In gerichtlichen Ver- Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
fahren kann er die Gebühren in jedem Rechtszug fordern. Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten berei-
792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des b) Erlass einer einstweiligen Verfügung, einer einst-
Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geän- weiligen Anordnung oder einer vorläufigen Anord-
dert worden ist, und das Verfahren nach § 3 Abs. 2 nung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
des genannten Gesetzes, c) Anordnung oder Wiederherstellung der aufschie-
8. das Aufgebotsverfahren und das Verfahren über den benden Wirkung, auf Aufhebung der Vollziehung
Antrag auf Anordnung der Zahlungssperre nach oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines
§ 1020 der Zivilprozessordnung, Verwaltungsakts sowie
9. das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung d) Abänderung oder Aufhebung einer in einem Ver-
einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme und fahren nach den Buchstaben a bis c ergangenen
das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Entscheidung,
Änderung einer Entscheidung über die Zulassung 5. der Urkunden- oder Wechselprozess und das
der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), ordentliche Verfahren, das nach Abstandnahme vom
Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem
10. das schiedsrichterliche Verfahren und das gericht-
Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596, 600 der
liche Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrich-
Zivilprozessordnung),
ters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung
eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des 6. das Schiedsverfahren und das Verfahren über die
Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Be- Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder
weisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger rich- sichernden Maßnahme sowie das Verfahren über
terlicher Handlungen, einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer
Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung
11. das Verfahren vor dem Schiedsgericht und die (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
gerichtlichen Verfahren über die Bestimmung einer
7. das gerichtliche Verfahren und ein vorausgegange-
Frist (§ 102 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die
nes
Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 103 Abs. 3 des
Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer a) Güteverfahren vor einer durch die Landesjustiz-
Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 verwaltung eingerichteten oder anerkannten
Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes), Gütestelle (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessord-
nung) oder, wenn die Parteien den Einigungsver-
12. im Kostenfestsetzungsverfahren einerseits und im such einvernehmlich unternehmen, vor einer
Kostenansatzverfahren andererseits jeweils mehrere Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt (§ 15a
Verfahren über Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozess-
a) die Erinnerung, ordnung),
b) die Beschwerde in demselben Beschwerde- b) Verfahren vor einem Ausschuss der in § 111
rechtszug, Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten
Art,
13. das Rechtsmittelverfahren und das Verfahren über c) Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen
die Zulassung des Rechtsmittels; dies gilt nicht für Entscheidung von Arbeitssachen und
das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nicht-
zulassung eines Rechtsmittels; und d) Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten
Einigungsstellen, Gütestellen oder Schiedsstel-
14. das Verfahren über die Privatklage und die Widerkla- len,
ge und zwar auch im Fall des § 388 Abs. 2 der Straf-
8. das Vermittlungsverfahren nach § 52a des Gesetzes
prozessordnung.
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit und ein sich anschließendes gerichtliches
§ 17 Verfahren,
Verschiedene Angelegenheiten 9. das Verfahren über ein Rechtsmittel und das Verfah-
ren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung
Verschiedene Angelegenheiten sind
des Rechtsmittels,
1. jeweils das Verwaltungsverfahren, das einem 10. das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein
gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der nach dessen Einstellung sich anschließendes Buß-
Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere geldverfahren,
Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsver-
fahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren), das 11. das Strafverfahren und das Verfahren über die im
Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und
Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anord-
nung der sofortigen Vollziehung sowie über einstwei- 12. das Wiederaufnahmeverfahren und das wiederauf-
lige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter genommene Verfahren, wenn sich die Gebühren
und ein gerichtliches Verfahren, nach Teil 4 oder 5 des Vergütungsverzeichnisses
richten.
2. das Mahnverfahren und das streitige Verfahren,
3. das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Min- § 18
derjähriger und das streitige Verfahren, Besondere Angelegenheiten
4. das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren Besondere Angelegenheiten sind
über einen Antrag auf
1. jedes Verfahren über eine einstweilige Anordnung
a) Anordnung eines Arrests, nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 793
a) § 127a der Zivilprozessordnung, 12. das Verteilungsverfahren (§ 858 Abs. 5, §§ 872 bis 877,
882 der Zivilprozessordnung);
b) den §§ 620, 620b Abs. 1, 2 der Zivilprozessord-
nung, auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der 13. das Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek
Zivilprozessordnung, (§§ 867, 870a der Zivilprozessordnung);
c) § 621f der Zivilprozessordnung, auch in Verbin- 14. die Vollstreckung der Entscheidung, durch die der
dung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten, die durch
d) § 621g der Zivilprozessordnung, auch in Verbin- die Vornahme einer Handlung entstehen, verurteilt
dung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, wird (§ 887 Abs. 2 der Zivilprozessordnung);
e) § 641d der Zivilprozessordnung, 15. das Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstre-
ckung auf Vornahme einer Handlung durch Zwangs-
f) § 644 der Zivilprozessordnung, auch in Verbin- mittel (§ 888 der Zivilprozessordnung), das Verfahren
dung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, zur Ausführung einer Verfügung des Gerichts auf
g) § 64b Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegen- Vornahme, Unterlassung oder Duldung einer Hand-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; lung durch Zwangsmittel und einer besonderen Ver-
fügung des Gerichts zur Anwendung von Gewalt
mehrere Verfahren, die unter demselben Buchstaben (§ 33 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
genannt sind, sind jedoch eine Angelegenheit; die freiwilligen Gerichtsbarkeit);
Gegenstandswerte sind zusammenzurechnen; dies
gilt auch dann, wenn die mehreren Verfahren densel- 16. jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld gemäß
ben Gegenstand betreffen; § 890 Abs. 1 der Zivilprozessordnung;
2. nicht in Nummer 1 genannte Verfahren über eine 17. die Verurteilung zur Bestellung einer Sicherheit im
einstweilige oder vorläufige Anordnung in Verfahren Fall des § 890 Abs. 3 der Zivilprozessordnung;
der freiwilligen Gerichtsbarkeit; mehrere Anordnun- 18. das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Ver-
gen in derselben Hauptsache sind eine Angelegen- sicherung (§§ 900 und 901 der Zivilprozessordnung,
heit; die Gegenstandswerte sind zusammenzurech- § 33 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Gesetzes über die
nen; dies gilt auch dann, wenn die mehreren Verfah- Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit);
ren denselben Gegenstand betreffen;
19. das Verfahren auf Löschung der Eintragung im
3. jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den
Schuldnerverzeichnis (§ 915a der Zivilprozessord-
durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungs-
nung);
handlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers;
dies gilt entsprechend im Verwaltungszwangsverfah- 20. das Ausüben der Veröffentlichungsbefugnis;
ren (Verwaltungsvollstreckungsverfahren) und für
21. das Verfahren über Anträge auf Zulassung der
jede Maßnahme nach § 33 des Gesetzes über die
Zwangsvollsteckung nach § 17 Abs. 4 der Schiff-
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
fahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und
4. jede Vollziehungsmaßnahme bei der Vollziehung
eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung 22. das Verfahren über Anträge auf Aufhebung von Voll-
(§§ 928 bis 934 und 936 der Zivilprozessordnung), streckungsmaßregeln (§ 8 Abs. 5 und § 41 der Schiff-
die sich nicht auf die Zustellung beschränkt; fahrtsrechtlichen Verteilungsordnung).
5. jedes Beschwerdeverfahren und jedes Verfahren
über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des § 19
Rechtspflegers in Angelegenheiten, in denen sich die Rechtszug; Tätigkeiten, die
Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses mit dem Verfahren zusammenhängen
richten, soweit sich aus § 16 Nr. 12 nichts anderes
ergibt; (1) Zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören
auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätig-
6. das Verfahren über Einwendungen gegen die Ertei- keiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder
lung der Vollstreckungsklausel, auf das § 732 der Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht
Zivilprozessordnung anzuwenden ist; nach § 18 eine besondere Angelegenheit ist. Hierzu
7. das Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreck- gehören insbesondere
baren Ausfertigung; 1. die Vorbereitung der Klage, des Antrags oder der
8. jedes Verfahren über Anträge nach den §§ 765a, Rechtsverteidigung, soweit kein besonderes gericht-
813b, 851a oder § 851b der Zivilprozessordnung und liches oder behördliches Verfahren stattfindet;
jedes Verfahren über Anträge auf Änderung der 2. außergerichtliche Verhandlungen;
getroffenen Anordnungen;
3. Zwischenstreite, die Bestimmung des zuständigen
9. das Verfahren auf Zulassung der Austauschpfän-
Gerichts, die Bestellung von Vertretern durch das in
dung (§ 811a der Zivilprozessordnung);
der Hauptsache zuständige Gericht, die Ablehnung
10. das Verfahren über einen Antrag nach § 825 der Zivil- von Richtern, Rechtspflegern, Urkundsbeamten der
prozessordnung; Geschäftsstelle oder Sachverständigen, die Festset-
zung des Streit- oder Geschäftswerts;
11. die Ausführung der Zwangsvollstreckung in ein
gepfändetes Vermögensrecht durch Verwaltung 4. das Verfahren vor dem beauftragten oder ersuchten
(§ 857 Abs. 4 der Zivilprozessordnung); Richter;
794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
5. das Verfahren über die Erinnerung (§ 573 der Zivil- 5. die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme.
prozessordnung) und die Rüge wegen Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a der § 20
Zivilprozessordnung);
Verweisung, Abgabe
6. die Berichtigung und Ergänzung der Entscheidung
oder ihres Tatbestands; Soweit eine Sache an ein anderes Gericht verwiesen
oder abgegeben wird, sind die Verfahren vor dem verwei-
7. Verfahren wegen Rückgabe einer Sicherheit; senden oder abgebenden und vor dem übernehmenden
8. die für die Geltendmachung im Ausland vorgesehene Gericht ein Rechtszug. Wird eine Sache an ein Gericht
Vervollständigung der Entscheidung; eines niedrigeren Rechtszugs verwiesen oder abgege-
ben, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein
9. die Zustellung oder Empfangnahme von Entschei-
neuer Rechtszug.
dungen oder Rechtsmittelschriften und ihre Mittei-
lung an den Auftraggeber, die Einwilligung zur Einle-
gung der Sprungrevision, der Antrag auf Entschei- § 21
dung über die Verpflichtung, die Kosten zu tragen, Zurückverweisung
die nachträgliche Vollstreckbarerklärung eines
(1) Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht
Urteils auf besonderen Antrag, die Erteilung des Not-
zurückverwiesen wird, ist das weitere Verfahren vor die-
frist- und des Rechtskraftzeugnisses, die Ausstel-
sem Gericht ein neuer Rechtszug.
lung einer Bescheinigung nach § 54 oder § 56 des
Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsge- (2) In den Fällen des § 629b der Zivilprozessordnung,
setzes; auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessord-
nung, bildet das weitere Verfahren vor dem Familienge-
10. die Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht
richt mit dem früheren einen Rechtszug.
desselben Rechtszugs in Verfahren, in denen sich die
Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsver-
zeichnisses richten; die Einlegung des Rechtsmittels
durch einen neuen Verteidiger gehört zum Rechtszug
Abschnitt 4
des Rechtsmittels; Gegenstandswert
11. die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Auf-
§ 22
hebung der Zwangsvollstreckung, wenn nicht eine
abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber statt- Grundsatz
findet; (1) In derselben Angelegenheit werden die Werte meh-
12. die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel, rerer Gegenstände zusammengerechnet.
wenn deswegen keine Klage erhoben wird; (2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit
13. die Kostenfestsetzung und die Einforderung der Ver- höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz nichts
gütung; anderes bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit
14. die Festsetzung des für die Begründung von Renten- mehrere Personen Auftraggeber, beträgt der Wert für jede
anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversi- Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch
cherung zu leistenden Betrags nach § 53e Abs. 2 des nicht mehr als 100 Millionen Euro.
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit; § 23
15. die Zustellung eines Vollstreckungstitels, der Voll- Allgemeine Wertvorschrift
streckungsklausel und der sonstigen in § 750 der (1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert
Zivilprozessordnung genannten Urkunden; richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtli-
16. die Aussetzung der Vollziehung (§ 24 Abs. 2 und 3 chen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren gel-
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwil- tenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen im
ligen Gerichtsbarkeit) und die Anordnung der sofor- Gerichtskostengesetz Festgebühren bestimmt sind, sind
tigen Wirksamkeit einer Entscheidung und die Wertvorschriften des Gerichtskostengesetzes ent-
sprechend anzuwenden. Diese Wertvorschriften gelten
17. die Herausgabe der Handakten oder ihre Übersen-
auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines
dung an einen anderen Rechtsanwalt.
gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der
(2) Zu den in § 18 Nr. 3 und 4 genannten Verfahren Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfah-
gehören ferner insbesondere rens sein könnte. § 22 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
1. gerichtliche Anordnungen nach § 758a der Zivilpro- (2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebüh-
zessordnung, ren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erho-
2. die Bestimmung eines Gerichtsvollziehers (§ 827 Abs. 1 ben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der
und § 854 Abs. 1 der Zivilprozessordnung) oder eines Wert unter Berücksichtigung des Interesses des
Sequesters (§§ 848 und 855 der Zivilprozessordnung), Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen,
soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der
3. die Anzeige der Absicht, die Zwangsvollstreckung Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde lie-
gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts genden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erin-
zu betreiben, nerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen
4. die einer Verurteilung vorausgehende Androhung von Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerde-
Ordnungsgeld und verfahren geltenden Vorschriften.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 795
(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes § 26
ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegen-
standswert § 18 Abs. 2, §§ 19 bis 23, 24 Abs. 1, 2, 4, 5 Gegenstandswert
und 6, §§ 25, 39 Abs. 2 und 3 sowie § 46 Abs. 4 der Kos- in der Zwangsversteigerung
tenordnung entsprechend. Soweit sich der Gegen-
In der Zwangsversteigerung bestimmt sich der Gegen-
standswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch
standswert
sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu
bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher 1. bei der Vertretung des Gläubigers oder eines anderen
Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermö- nach § 9 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die Zwangs-
gensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert versteigerung und die Zwangsverwaltung Beteiligten
mit 4 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder nach dem Wert des dem Gläubiger oder dem Beteilig-
höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen. ten zustehenden Rechts; wird das Verfahren wegen
einer Teilforderung betrieben, ist der Teilbetrag nur
§ 24 maßgebend, wenn es sich um einen nach § 10 Abs. 1
Nr. 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und
Gegenstandswert für
die Zwangsverwaltung zu befriedigenden Anspruch
bestimmte einstweilige Anordnungen
handelt; Nebenforderungen sind mitzurechnen; der
Im Verfahren über eine einstweilige Anordnung der in Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung (§ 66
§ 620 Nr. 1, 2, 3 oder § 621g der Zivilprozessordnung Abs. 1, § 74a Abs. 5 des Gesetzes über die Zwangs-
bezeichneten Art ist von einem Wert von 500 Euro auszu- versteigerung und die Zwangsverwaltung), im Vertei-
gehen. Wenn die einstweilige Anordnung nach § 621g der lungsverfahren der zur Verteilung kommende Erlös,
Zivilprozessordnung eine Familiensache nach § 621 Abs. 1 sind maßgebend, wenn sie geringer sind;
Nr. 7 der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit
§ 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, betrifft, ist jedoch 2. bei der Vertretung eines anderen Beteiligten, insbe-
§ 53 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes entspre- sondere des Schuldners, nach dem Wert des Gegen-
chend anzuwenden. Betrifft die Tätigkeit eine einstwei- stands der Zwangsversteigerung, im Verteilungsver-
lige Anordnung nach § 64b des Gesetzes über die Ange- fahren nach dem zur Verteilung kommenden Erlös; bei
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, gelten die Miteigentümern oder sonstigen Mitberechtigten ist
Sätze 1 und 2 entsprechend. der Anteil maßgebend;
3. bei der Vertretung eines Bieters, der nicht Beteiligter
§ 25 ist, nach dem Betrag des höchsten für den Auftragge-
Gegenstandswert ber abgegebenen Gebots, wenn ein solches Gebot
in der Zwangsvollstreckung nicht abgegeben ist, nach dem Wert des Gegen-
stands der Zwangsversteigerung.
(1) In der Zwangsvollstreckung bestimmt sich der
Gegenstandswert
1. nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforde- § 27
rung einschließlich der Nebenforderungen; soll ein
bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat Gegenstandswert
dieser einen geringeren Wert, ist der geringere Wert in der Zwangsverwaltung
maßgebend; wird künftig fällig werdendes Arbeitsein- In der Zwangsverwaltung bestimmt sich der Gegen-
kommen nach § 850d Abs. 3 der Zivilprozessordnung standswert bei der Vertretung des Antragstellers nach
gepfändet, sind die noch nicht fälligen Ansprüche dem Anspruch, wegen dessen das Verfahren beantragt
nach § 42 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes ist; Nebenforderungen sind mitzurechnen; bei Ansprü-
zu bewerten; im Verteilungsverfahren (§ 858 Abs. 5, chen auf wiederkehrende Leistungen ist der Wert der
§§ 872 bis 877 und 882 der Zivilprozessordnung) ist Leistungen eines Jahres maßgebend. Bei der Vertretung
höchstens der zu verteilende Geldbetrag maßgebend; des Schuldners bestimmt sich der Gegenstandswert
2. nach dem Wert der herauszugebenden oder zu leis- nach dem zusammengerechneten Wert aller Ansprüche,
tenden Sachen; der Gegenstandswert darf jedoch wegen derer das Verfahren beantragt ist, bei der Vertre-
den Wert nicht übersteigen, mit dem der Herausgabe- tung eines sonstigen Beteiligten nach § 23 Abs. 3 Satz 2.
oder Räumungsanspruch nach den für die Berech-
nung von Gerichtskosten maßgeblichen Vorschriften
zu bewerten ist; § 28
3. nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Dul- Gegenstandswert
dung oder Unterlassung für den Gläubiger hat, und im Insolvenzverfahren
4. in Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eides-
(1) Die Gebühren der Nummern 3313, 3317 sowie im
stattlichen Versicherung nach § 807 der Zivilprozess-
Fall der Beschwerde gegen den Beschluss über die
ordnung nach dem Betrag, der einschließlich der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Nummern 3500
Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch
und 3513 des Vergütungsverzeichnisses werden, wenn
geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens
der Auftrag vom Schuldner erteilt ist, nach dem Wert der
1 500 Euro.
Insolvenzmasse (§ 58 des Gerichtskostengesetzes) be-
(2) In Verfahren über Anträge des Schuldners ist der rechnet. Im Fall der Nummer 3313 des Vergütungsver-
Wert nach dem Interesse des Antragstellers nach billigem zeichnisses beträgt der Gegenstandswert jedoch min-
Ermessen zu bestimmen. destens 4 000 Euro.
796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
(2) Ist der Auftrag von einem Insolvenzgläubiger erteilt, § 32
werden die in Absatz 1 genannten Gebühren und die
Gebühr nach Nummer 3314 nach dem Nennwert der For- Wertfestsetzung
derung berechnet. Nebenforderungen sind mitzurech- für die Gerichtsgebühren
nen. (1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende
(3) Im Übrigen ist der Gegenstandswert im Insolvenz- Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für
verfahren unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.
Interesses, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt, (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die
nach § 23 Abs. 3 Satz 2 zu bestimmen. Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel
gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die
§ 29 gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist,
kann er aus eigenem Recht einlegen.
Gegenstandswert im
Verteilungsverfahren nach der
Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung § 33
Im Verfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Vertei- Wertfestsetzung
lungsordnung gilt § 28 entsprechend mit der Maßgabe, für die Rechtsanwaltsgebühren
dass an die Stelle des Werts der Insolvenzmasse die fest-
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtli-
gesetzte Haftungssumme tritt.
chen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren
maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert,
§ 30 setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegen-
stands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch
Gegenstandswert Beschluss selbstständig fest.
in gerichtlichen Verfahren
nach dem Asylverfahrensgesetz (2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fäl-
lig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auf-
In Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz be- traggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den
trägt der Gegenstandswert in Klageverfahren, die die Asyl- Fällen des § 45 die Staatskasse.
anerkennung einschließlich der Feststellung der Voraus-
setzungen nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes und (3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die
die Feststellung von Abschiebungshindernissen betref- Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der
fen, 3 000 Euro, in sonstigen Klageverfahren 1 500 Euro. Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen auf- Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht,
enthaltsbeendender Maßnahmen nach dem Asylverfah- das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen
rensgesetz beträgt der Gegenstandswert 1 500 Euro, im der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung
Übrigen die Hälfte des Werts der Hauptsache. Sind stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die
mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei
beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt
Klageverfahren um 900 Euro und in Verfahren des vorläu- wird.
figen Rechtsschutzes um 600 Euro.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig
und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist
§ 31 die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht
vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere
Gegenstandswert
Gericht, in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der in § 119
in gerichtlichen Verfahren
Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgeset-
nach dem Spruchverfahrensgesetz
zes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine
(1) Vertritt der Rechtsanwalt im Verfahren nach dem Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes
Spruchverfahrensgesetz einen von mehreren Antragstel- findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die
lern, bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulas-
Bruchteil des für die Gerichtsgebühren geltenden sung ist unanfechtbar.
Geschäftswerts, der sich aus dem Verhältnis der Anzahl
der Anteile des Auftraggebers zu der Gesamtzahl der (5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden
Anteile aller Antragsteller ergibt. Maßgeblicher Zeitpunkt verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von
für die Bestimmung der auf die einzelnen Antragsteller dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden
entfallenden Anzahl der Anteile ist der jeweilige Zeitpunkt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh-
der Antragstellung. Ist die Anzahl der auf einen Antrag- ren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach
steller entfallenden Anteile nicht gerichtsbekannt, wird der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsa-
vermutet, dass er lediglich einen Anteil hält. Der Wert chen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaub-
beträgt mindestens 5 000 Euro. haft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der
versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinset-
(2) Wird der Rechtsanwalt von mehreren Antragstel- zung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung
lern beauftragt, sind die auf die einzelnen Antragsteller der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist
entfallenden Werte zusammenzurechnen; Nummer 1008 nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen einge-
des Vergütungsverzeichnisses ist insoweit nicht anzu- legt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Ent-
wenden. scheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 797
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das (2) Im Verfahren nach Absatz 1 Nr. 1 erhält der Rechts-
Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie anwalt die Terminsgebühr auch, wenn der Schiedsspruch
wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entschei- ohne mündliche Verhandlung erlassen wird.
dung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat.
Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entschei-
dung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546
und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Abschnitt 6
Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlan-
desgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Gerichtliche Verfahren
Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können zu Protokoll der § 37
Geschäftsstelle gegeben oder schriftlich eingereicht wer-
den; die §§ 129a und 130a der Zivilprozessordnung gel- Verfahren vor den Verfassungsgerichten
ten entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht (1) Die Vorschriften für die Revision in Teil 4 Abschnitt 1
einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird. Unterabschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses gelten
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch entsprechend in folgenden Verfahren vor dem Bundes-
eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für verfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht (Ver-
die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung fassungsgerichtshof, Staatsgerichtshof) eines Landes:
von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlas-
1. Verfahren über die Verwirkung von Grundrechten, den
sen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der
Verlust des Stimmrechts, den Ausschluss von Wahlen
Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere
und Abstimmungen,
Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf-
weist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung 2. Verfahren über die Verfassungswidrigkeit von Parteien,
hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwir-
kung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unter- 3. Verfahren über Anklagen gegen den Bundespräsiden-
lassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt ten, gegen ein Regierungsmitglied eines Landes oder
werden. gegen einen Abgeordneten oder Richter und
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. 4. Verfahren über sonstige Gegenstände, die in einem
Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren dem Strafprozess ähnlichen Verfahren behandelt wer-
über die Beschwerde. den.
(2) In sonstigen Verfahren vor dem Bundesverfas-
Abschnitt 5 sungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes
gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterab-
Mediation und außergerichtliche Tätigkeit schnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend.
Der Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung der in
§ 34 § 14 Abs. 1 genannten Umstände nach billigem Ermes-
Mediation sen zu bestimmen; er beträgt mindestens 4 000 Euro.
Für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf
eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Wenn keine Ver- § 38
einbarung getroffen worden ist, bestimmt sich die Ge-
bühr nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Verfahren vor dem
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
§ 35 (1) In Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichts-
Hilfeleistung in Steuersachen hof der Europäischen Gemeinschaften gelten die Vor-
schriften in Teil 3 Abschnitt 2 des Vergütungsverzeichnis-
Für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steu- ses entsprechend. Der Gegenstandswert bestimmt sich
erpflichten und bei der Erfüllung steuerlicher Buchfüh- nach den Wertvorschriften, die für die Gerichtsgebühren
rungs- und Aufzeichnungspflichten gelten die §§ 23 bis 39 des Verfahrens gelten, in dem vorgelegt wird. Das vorle-
der Steuerberatergebührenverordnung in Verbindung mit gende Gericht setzt den Gegenstandswert auf Antrag
den §§ 10 und 13 der Steuerberatergebührenverordnung durch Beschluss fest. § 33 Abs. 2 bis 9 gilt entsprechend.
entsprechend.
(2) Ist in einem Verfahren, in dem sich die Gebühren
§ 36 nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses rich-
ten, vorgelegt worden, sind in dem Vorabentscheidungs-
Schiedsrichterliche Verfahren
verfahren die Nummern 4130 und 4132 des Vergütungs-
und Verfahren vor dem Schiedsgericht
verzeichnisses entsprechend anzuwenden.
(1) Teil 3 Abschnitt 1 und 2 des Vergütungsverzeichnis-
ses ist auf die folgenden außergerichtlichen Verfahren (3) Die Verfahrensgebühr des Verfahrens, in dem vor-
entsprechend anzuwenden: gelegt worden ist, wird auf die Verfahrensgebühr des Ver-
fahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemein-
1. schiedsrichterliche Verfahren nach dem Zehnten schaften angerechnet, wenn nicht eine im Verfahrens-
Buch der Zivilprozessordnung und recht vorgesehene schriftliche Stellungnahme gegenüber
2. Verfahren vor dem Schiedsgericht (§ 104 des Arbeits- dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
gerichtsgesetzes). abgegeben wird.
798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
§ 39 stellen. Der Auftraggeber, in den Fällen des § 52 Abs. 1
In Scheidungs- und Lebenspartner- Satz 1 der Beschuldigte, ferner die Staatskasse und
schaftssachen beigeordneter Rechtsanwalt andere Beteiligte, wenn ihnen die Kosten des Verfahrens
ganz oder zum Teil auferlegt worden sind, sind zu hören.
Der Rechtsanwalt, der nach § 625 der Zivilprozessord-
nung dem Antragsgegner beigeordnet ist, kann von die- (3) Der Strafsenat des Oberlandesgerichts ist mit
sem die Vergütung eines zum Prozessbevollmächtigten einem Richter besetzt. Der Richter überträgt die Sache
bestellten Rechtsanwalts und einen Vorschuss verlan- dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern, wenn es
gen. Die für einen in einer Scheidungssache beigeordne- zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebo-
ten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften sind für einen in ten ist.
einer Lebenspartnerschaftssache beigeordneten Rechts- (4) Die Feststellung ist für das Kostenfestsetzungsver-
anwalt entsprechend anzuwenden. fahren, das Vergütungsfestsetzungsverfahren (§ 11) und
für einen Rechtsstreit des Rechtsanwalts auf Zahlung der
§ 40 Vergütung bindend.
Als gemeinsamer (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten im Bußgeldverfahren vor
Vertreter bestellter Rechtsanwalt der Verwaltungsbehörde entsprechend. Über den Antrag
Der Rechtsanwalt kann von den Personen, für die er entscheidet die Verwaltungsbehörde. Gegen die Ent-
nach § 67a Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichts- scheidung kann gerichtliche Entscheidung beantragt
ordnung bestellt ist, die Vergütung eines von mehreren werden. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über
Auftraggebern zum Prozessbevollmächtigten bestellten Ordnungswidrigkeiten.
Rechtsanwalts und einen Vorschuss verlangen.
§ 43
§ 41 Abtretung
Prozesspfleger des Kostenerstattungsanspruchs
Der Rechtsanwalt, der nach § 57 oder § 58 der Zivilpro- Tritt der Beschuldigte oder der Betroffene den An-
zessordnung dem Beklagten als Vertreter bestellt ist, spruch gegen die Staatskasse auf Erstattung von
kann von diesem die Vergütung eines zum Prozessbe- Anwaltskosten als notwendige Auslagen an den Rechts-
vollmächtigten bestellten Rechtsanwalts verlangen. Er anwalt ab, ist eine von der Staatskasse gegenüber dem
kann von diesem keinen Vorschuss fordern. § 126 der Beschuldigten oder dem Betroffenen erklärte Aufrech-
Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. nung insoweit unwirksam, als sie den Anspruch des
Rechtsanwalts vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies
gilt jedoch nur, wenn zum Zeitpunkt der Aufrechnung eine
Abschnitt 7 Urkunde über die Abtretung oder eine Anzeige des Be-
schuldigten oder des Betroffenen über die Abtretung in
Straf- und Bußgeldsachen den Akten vorliegt.
§ 42
Feststellung einer Pauschgebühr
Abschnitt 8
(1) In Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen, Ver-
fahren nach dem Gesetz über die internationale Rechts- Beigeordneter oder
hilfe in Strafsachen und in Verfahren nach dem IStGH- bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
Gesetz stellt das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk
das Gericht des ersten Rechtszugs gehört, auf Antrag § 44
des Rechtsanwalts eine Pauschgebühr für das ganze
Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte durch Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe
unanfechtbaren Beschluss fest, wenn die in den Teilen 4 Für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe erhält
bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebüh- der Rechtsanwalt eine Vergütung nach diesem Gesetz
ren eines Wahlanwalts wegen des besonderen Umfangs aus der Landeskasse, soweit nicht für die Tätigkeit in
oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind. Beratungsstellen nach § 3 Abs. 1 des Beratungshilfege-
Dies gilt nicht, soweit Wertgebühren entstehen. Be- setzes besondere Vereinbarungen getroffen sind. Die
schränkt sich die Feststellung auf einzelne Verfahrensab- Beratungshilfegebühr (Nummer 2600 des Vergütungs-
schnitte, sind die Gebühren nach dem Vergütungsver- verzeichnisses) schuldet nur der Rechtsuchende.
zeichnis, an deren Stelle die Pauschgebühr treten soll, zu
bezeichnen. Die Pauschgebühr darf das Doppelte der für
§ 45
die Gebühren eines Wahlanwalts geltenden Höchstbeträ-
ge nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses Vergütungsanspruch des
nicht übersteigen. Für den Rechtszug, in dem der Bun- beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts
desgerichtshof für das Verfahren zuständig ist, ist er auch (1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete
für die Entscheidung über den Antrag zuständig. oder nach § 57 oder § 58 der Zivilprozessordnung zum
(2) Der Antrag ist zulässig, wenn die Entscheidung Prozesspfleger bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in
über die Kosten des Verfahrens rechtskräftig ist. Der diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die ge-
gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt setzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bun-
kann den Antrag nur unter den Voraussetzungen des § 52 des aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 1, eines Landes aus der Landeskasse.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 799
(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 625 der Zivilprozess- kasse einen angemessenen Vorschuss fordern. Der
ordnung beigeordnet oder nach § 67a Abs. 1 Satz 2 der Rechtsanwalt, der nach § 625 der Zivilprozessordnung
Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Ver- beigeordnet oder nach § 67a Abs. 1 Satz 2 der Verwal-
gütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur tungsgerichtsordnung bestellt ist, kann einen Vorschuss
Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der nur verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39
Vergütung im Verzug ist. oder § 40) mit der Zahlung des Vorschusses im Verzug ist.
(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder (2) Bei Beratungshilfe kann der Rechtsanwalt keinen
beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Lan- Vorschuss fordern.
deskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsan-
walt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der § 48
Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und
Umfang des
sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt be-
Anspruchs und der Beiordnung
stellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergü-
tung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der (1) Der Vergütungsanspruch bestimmt sich nach den
Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bun- Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt
des verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden
darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entspre- ist.
chend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann (2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren
ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen
beigeordnet hat. und die Beiordnung eine Berufung oder Revision betrifft,
(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wie- wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die
deraufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen Rechtsverteidigung gegen eine Anschlussberufung oder
die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Abs. 1 eine Anschlussrevision und, wenn der Rechtsanwalt für
Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfü-
das Gericht die Feststellung nach § 364b Abs. 1 Satz 2 gung, einer einstweiligen oder vorläufigen Anordnung
der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstre-
gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Abs. 1 des Geset- ckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbe-
zes über Ordnungswidrigkeiten). schluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwal- (3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich auf
tungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000
des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde. des Vergütungsverzeichnisses, der den gegenseitigen
Unterhalt der Ehegatten, den Unterhalt gegenüber den
Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, die
§ 46
Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjähri-
Auslagen gen Kinder, die Regelung des Umgangs mit einem Kind,
(1) Auslagen, insbesondere Reisekosten, werden nicht die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und dem
vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Hausrat und die Ansprüche aus dem ehelichen Güter-
Angelegenheit nicht erforderlich waren. recht betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebens-
partnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
(2) Wenn das Gericht des Rechtszugs auf Antrag des Zivilprozessordnung entsprechend.
Rechtsanwalts vor Antritt der Reise feststellt, dass eine
Reise erforderlich ist, ist diese Feststellung für das Fest- (4) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Haupt-
setzungsverfahren (§ 55) bindend. Im Bußgeldverfahren verfahren nur zusammenhängen, erhält der für das
vor der Verwaltungsbehörde tritt an die Stelle des Ge- Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergü-
richts die Verwaltungsbehörde. In Angelegenheiten, in tung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich
denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Ver- auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für
gütungsverzeichnisses bestimmen, gelten die Sätze 1 1. die Zwangsvollstreckung und den Verwaltungszwang;
und 2 entsprechend auch für andere Auslagen. 2. das Verfahren über den Arrest, die einstweilige Verfü-
(3) Auslagen, die durch Nachforschungen zur Vorbe- gung und die einstweilige sowie die vorläufige Anord-
reitung eines Wiederaufnahmeverfahrens entstehen, für nung;
das die Vorschriften der Strafprozessordnung gelten, 3. das selbstständige Beweisverfahren;
werden nur vergütet, wenn der Rechtsanwalt nach § 364b
Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden 4. das Verfahren über die Widerklage, ausgenommen die
ist oder wenn das Gericht die Feststellung nach § 364b Rechtsverteidigung gegen die Widerklage in Ehesa-
Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. chen und in Verfahren über Lebenspartnerschaftssa-
Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 chen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessord-
Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). nung.
(5) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach
§ 47 den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ers-
ten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die
Vorschuss
Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt sei-
(1) Wenn dem Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätig-
ein Anspruch gegen die Staatskasse zusteht, kann er für keit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeld-
die entstandenen Gebühren und die entstandenen und sachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungs-
voraussichtlich entstehenden Auslagen aus der Staats- behörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren
800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in die- den Regelgebühren; dabei sind Zahlungen, die nach § 58
sem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeit- auf den Unterschiedsbetrag anzurechnen sind, von die-
punkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden, sem abzuziehen.
kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf
diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbin- § 51
dung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.
Festsetzung einer
§ 49
Pauschgebühr in Straf- und Bußgeldsachen
Wertgebühren aus der Staatskasse
(1) In Straf- und Bußgeldsachen, Verfahren nach dem
Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegen- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
standswert, werden bei einem Gegenstandswert von und in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz ist dem
mehr als 3 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Abs. 1 gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt
folgende Gebühren vergütet: für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensab-
schnitte auf Antrag eine Pauschgebühr zu bewilligen, die
Gegenstandswert Gebühr
bis ... Euro … Euro über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis
hinausgeht, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergü-
3 500 195 tungsverzeichnisses bestimmten Gebühren wegen des
4 000 204 besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit
nicht zumutbar sind. Dies gilt nicht, soweit Wertgebühren
4 500 212 entstehen. Beschränkt sich die Bewilligung auf einzelne
5 000 219 Verfahrensabschnitte, sind die Gebühren nach dem Ver-
gütungsverzeichnis, an deren Stelle die Pauschgebühr
6 000 225 treten soll, zu bezeichnen. Eine Pauschgebühr kann auch
7 000 230 für solche Tätigkeiten gewährt werden, für die ein
Anspruch nach § 48 Abs. 5 besteht. Auf Antrag ist dem
8 000 234
Rechtsanwalt ein angemessener Vorschuss zu bewilli-
9 000 238 gen, wenn ihm insbesondere wegen der langen Dauer
des Verfahrens und der Höhe der zu erwartenden
10 000 242
Pauschgebühr nicht zugemutet werden kann, die Fest-
13 000 246 setzung der Pauschgebühr abzuwarten.
16 000 257 (2) Über die Anträge entscheidet das Oberlandesge-
19 000 272 richt, zu dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechts-
zugs gehört, und im Fall der Beiordnung einer Kontakt-
22 000 293 person (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsver-
25 000 318 fassungsgesetz) das Oberlandesgericht, in dessen Be-
zirk die Justizvollzugsanstalt liegt, durch unanfechtbaren
30 000 354 Beschluss. Der Bundesgerichtshof ist für die Entschei-
über dung zuständig, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat.
In dem Verfahren ist die Staatskasse zu hören. § 42 Abs. 3
30 000 391
ist entsprechend anzuwenden.
§ 50 (3) Absatz 1 gilt im Bußgeldverfahren vor der Verwal-
tungsbehörde entsprechend. Über den Antrag nach
Weitere Absatz 1 Satz 1 bis 3 entscheidet die Verwaltungsbehör-
Vergütung bei Prozesskostenhilfe de gleichzeitig mit der Festsetzung der Vergütung.
(1) Nach Deckung der in § 122 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilpro-
zessordnung bezeichneten Kosten und Ansprüche hat § 52
die Staatskasse über die Gebühren des § 49 hinaus wei-
tere Beträge bis zur Höhe der Gebühren nach § 13 einzu- Anspruch gegen den
ziehen, wenn dies nach den Vorschriften der Zivilpro- Beschuldigten oder den Betroffenen
zessordnung und nach den Bestimmungen, die das (1) Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt kann von
Gericht getroffen hat, zulässig ist. Die weitere Vergütung dem Beschuldigten die Zahlung der Gebühren eines
ist festzusetzen, wenn das Verfahren durch rechtskräftige gewählten Verteidigers verlangen; er kann jedoch keinen
Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist und die Vorschuss fordern. Der Anspruch gegen den Beschuldig-
von der Partei zu zahlenden Beträge beglichen sind oder ten entfällt insoweit, als die Staatskasse Gebühren
wegen dieser Beträge eine Zwangsvollstreckung in das gezahlt hat.
bewegliche Vermögen der Partei erfolglos geblieben ist
oder aussichtslos erscheint. (2) Der Anspruch kann nur insoweit geltend gemacht
werden, als dem Beschuldigten ein Erstattungsanspruch
(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt soll eine Berech-
gegen die Staatskasse zusteht oder das Gericht des ers-
nung seiner Regelvergütung unverzüglich zu den Pro-
ten Rechtszugs auf Antrag des Verteidigers feststellt,
zessakten mitteilen.
dass der Beschuldigte ohne Beeinträchtigung des für ihn
(3) Waren mehrere Rechtsanwälte beigeordnet, be- und seine Familie notwendigen Unterhalts zur Zahlung
messen sich die auf die einzelnen Rechtsanwälte entfal- oder zur Leistung von Raten in der Lage ist. Ist das Ver-
lenden Beträge nach dem Verhältnis der jeweiligen Unter- fahren nicht gerichtlich anhängig geworden, entscheidet
schiedsbeträge zwischen den Gebühren nach § 49 und das Gericht, das den Verteidiger bestellt hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 801
(3) Wird ein Antrag nach Absatz 2 Satz 1 gestellt, setzt (2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren
das Gericht dem Beschuldigten eine Frist zur Darlegung nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen,
seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des
§ 117 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gilt entspre- Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht
chend. Gibt der Beschuldigte innerhalb der Frist keine durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger
Erklärung ab, wird vermutet, dass er leistungsfähig im Weise beendet ist.
Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist.
(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a
(4) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 ist die soforti- des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsge-
ge Beschwerde nach den Vorschriften der §§ 304 setz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten
bis 311a der Strafprozessordnung zulässig. der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk
(5) Der für den Beginn der Verjährung maßgebende die Justizvollzugsanstalt liegt.
Zeitpunkt tritt mit der Rechtskraft der das Verfahren
(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von
abschließenden gerichtlichen Entscheidung, in Ermange-
dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4
lung einer solchen mit der Beendigung des Verfahrens
Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts
ein. Ein Antrag des Verteidigers hemmt den Lauf der Ver-
festgesetzt.
jährungsfrist. Die Hemmung endet sechs Monate nach
der Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts über den (5) § 104 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gilt entspre-
Antrag. chend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und
(6) Die Absätze 1 bis 3 und 5 gelten im Bußgeldverfah- welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der
ren entsprechend. Im Bußgeldverfahren vor der Verwal- Antragstellung erhalten hat; Zahlungen, die er nach die-
tungsbehörde tritt an die Stelle des Gerichts die Verwal- sem Zeitpunkt erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzei-
tungsbehörde. gen.
(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung
§ 53 der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffor-
dern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der
Anspruch gegen den Auftraggeber,
Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte
Anspruch des zum Beistand
angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für
bestellten Rechtsanwalts gegen den Verurteilten
die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zuste-
(1) Für den Anspruch des dem Privatkläger, dem hen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlun-
Nebenkläger, dem Antragsteller im Klageerzwingungs- gen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsan-
verfahren oder des sonst in Angelegenheiten, in denen walt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine
sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungs- Ansprüche gegen die Staatskasse.
verzeichnisses bestimmen, beigeordneten Rechtsan-
walts gegen seinen Auftraggeber gilt § 52 entsprechend. (7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren
vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle
(2) Der dem Nebenkläger oder dem nebenklagebe- des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwal-
rechtigten Verletzten als Beistand bestellte Rechtsanwalt tungsbehörde.
kann die Gebühren eines gewählten Beistands nur von
dem Verurteilten verlangen. Der Anspruch entfällt inso-
weit, als die Staatskasse die Gebühren bezahlt hat. § 56
Erinnerung und Beschwerde
§ 54
Verschulden eines (1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der
beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entschei-
det das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festset-
Hat der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt zung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Abs. 3
durch schuldhaftes Verhalten die Beiordnung oder entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall
Bestellung eines anderen Rechtsanwalts veranlasst, der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Abs. 1 des
kann er Gebühren, die auch für den anderen Rechtsan- Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
walt entstehen, nicht fordern.
(2) § 33 Abs. 3 bis 8 gilt entsprechend. Das Verfahren
über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebüh-
§ 55
renfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Festsetzung der
aus der Staatskasse zu zahlenden
Vergütungen und Vorschüsse § 57
(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung Rechtsbehelf in Bußgeld-
und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechts- sachen vor der Verwaltungsbehörde
anwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörde im
Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt Bußgeldverfahren nach den Vorschriften dieses Ab-
die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Ge- schnitts kann gerichtliche Entscheidung beantragt wer-
schäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt den. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ord-
hat. nungswidrigkeiten.
802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
§ 58 (3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.
Anrechnung
von Vorschüssen und Zahlungen
Abschnitt 9
(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des
Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus Übergangs- und Schlussvorschriften
der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.
§ 60
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren
nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, Übergangsvorschrift
sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt (1) Die Vergütung ist nach bisherigem Recht zu
vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung
die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem
gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraus- Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der
setzungen des § 50 besteht. Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt
(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt im
nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Gesetzesänderung in
bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches
Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits
oder Beiordnung für seine Tätigkeit für bestimmte Verfah- tätig, ist die Vergütung für das Verfahren über ein Rechts-
rensabschnitte erhalten hat, auf die von der Staatskasse mittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist,
für diese Verfahrensabschnitte zu zahlenden Gebühren nach neuem Recht zu berechnen. Die Sätze 1 und 2 gel-
anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfan- ten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die
gen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten dieses Gesetz verweist.
hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflich- (2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten
tet. Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die
der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann,
als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände
des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren gelten würde.
erhalten würde.
§ 61
§ 59
Übergangsvorschrift aus
Übergang von Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes
Ansprüchen auf die Staatskasse
(1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in
(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
nach § 625 der Zivilprozessordnung beigeordneten oder 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-
nach § 67a Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsord- ändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 12. März
nung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind wei-
ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichti- ter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledi-
gen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedi- gung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem
gung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese 1. Juli 2004 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeit-
über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechts- punkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist
anwalts geltend gemacht werden. der Rechtsanwalt am 1. Juli 2004 in derselben Angele-
(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs gelten die genheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig
Vorschriften über die Einziehung der Kosten des gerichtli- ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, gilt für das Ver-
chen Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staats- fahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt
kasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs eingelegt worden ist, dieses Gesetz. § 60 Abs. 2 ist ent-
angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein sprechend anzuwenden.
Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundes- (2) Auf die Vereinbarung der Vergütung sind die Vor-
kasse übergegangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen schriften dieses Gesetzes auch dann anzuwenden, wenn
obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt. Für die Ent- nach Absatz 1 die Vorschriften der Bundesgebührenord-
scheidung über eine gegen den Ansatz gerichtete Erinne- nung für Rechtsanwälte weiterhin anzuwenden und die
rung und über die Beschwerde gilt § 66 des Gerichtskos- Willenserklärungen beider Parteien nach dem 1. Juli 2004
tengesetzes entsprechend. abgegeben worden sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 803
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 2)
Vergütungsverzeichnis
Gliederung
Teil 1 Allgemeine Gebühren
Teil 2 Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren
Abschnitt 1 Beratung und Gutachten
Abschnitt 2 Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels
Abschnitt 3 Herstellung des Einvernehmens
Abschnitt 4 Vertretung
Abschnitt 5 Vertretung in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten
Abschnitt 6 Beratungshilfe
Teil 3 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der öffentlich-rechtlichen
Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz und ähnliche Verfahren
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Abschnitt 2 Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht
Unterabschnitt 1 Berufung, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht
Unterabschnitt 2 Revision
Abschnitt 3 Gebühren für besondere Verfahren
Unterabschnitt 1 Besondere erstinstanzliche Verfahren
Unterabschnitt 2 Mahnverfahren
Unterabschnitt 3 Zwangsvollstreckung und Vollziehung einer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Entschei-
dung
Unterabschnitt 4 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
Unterabschnitt 5 Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
Unterabschnitt 6 Sonstige besondere Verfahren
Abschnitt 4 Einzeltätigkeiten
Abschnitt 5 Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung
Teil 4 Strafsachen
Abschnitt 1 Gebühren des Verteidigers
Unterabschnitt 1 Allgemeine Gebühren
Unterabschnitt 2 Vorbereitendes Verfahren
Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren
Erster Rechtszug
Berufung
Revision
Unterabschnitt 4 Wiederaufnahmeverfahren
Unterabschnitt 5 Zusätzliche Gebühren
Abschnitt 2 Gebühren in der Strafvollstreckung
Abschnitt 3 Einzeltätigkeiten
Teil 5 Bußgeldsachen
Abschnitt 1 Gebühren des Verteidigers
Unterabschnitt 1 Allgemeine Gebühr
Unterabschnitt 2 Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
Unterabschnitt 3 Verfahren vor dem Amtsgericht
Unterabschnitt 4 Verfahren über die Rechtsbeschwerde
Unterabschnitt 5 Zusätzliche Gebühren
Abschnitt 2 Einzeltätigkeiten
804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
Teil 6 Sonstige Verfahren
Abschnitt 1 Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und Verfahren nach dem IStGH-
Gesetz
Abschnitt 2 Disziplinarverfahren, berufsgerichtliche Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht
Unterabschnitt 1 Allgemeine Gebühren
Unterabschnitt 2 Außergerichtliches Verfahren
Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren
Erster Rechtszug
Zweiter Rechtszug
Dritter Rechtszug
Unterabschnitt 4 Zusatzgebühr
Abschnitt 3 Gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung und in Unterbringungssachen
Abschnitt 4 Besondere Verfahren und Einzeltätigkeiten
Teil 7 Auslagen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 805
Teil 1
Allgemeine Gebühren
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
Vorbemerkung 1:
Die Gebühren dieses Teils entstehen neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren.
1000 Einigungsgebühr ...................................................................................................... 1,5
(1) Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der
Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei
denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.
Dies gilt auch für die Mitwirkung bei einer Einigung der Parteien in einem der in § 36 RVG
bezeichneten Güteverfahren. Im Privatklageverfahren ist Nummer 4146 anzuwenden.
(2) Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei denn,
dass diese für den Abschluss des Vertrags im Sinne des Absatzes 1 nicht ursächlich war.
(3) Für die Mitwirkung bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter dem
Vorbehalt des Widerrufs geschlossenen Vertrag entsteht die Gebühr, wenn die Bedingung
eingetreten ist oder der Vertrag nicht mehr widerrufen werden kann.
(4) Soweit über die Ansprüche vertraglich verfügt werden kann, gelten die Absätze 1 und 2
auch bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts.
(5) Die Gebühr entsteht nicht in Ehesachen (§ 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und in Lebenspart-
nerschaftssachen (§ 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO). Wird ein Vertrag, insbesondere über den
Unterhalt, im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Verfahren geschlossen, bleibt der Wert die-
ser Verfahren bei der Berechnung der Gebühr außer Betracht.
1001 Aussöhnungsgebühr ................................................................................................ 1,5
Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung bei der Aussöhnung, wenn der ernstliche Wille
eines Ehegatten, eine Scheidungssache oder ein Verfahren auf Aufhebung der Ehe anhängig
zu machen, hervorgetreten ist und die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft fortset-
zen oder die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen. Dies gilt entsprechend bei
Lebenspartnerschaften.
1002 Erledigungsgebühr, soweit nicht Nummer 1005 gilt ................................................. 1,5
Die Gebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung
oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die
anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teil-
weise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt.
1003 Über den Gegenstand ist ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbstständi-
ges Beweisverfahren anhängig:
Die Gebühren 1000 bis 1002 betragen ..................................................................... 1,0
Dies gilt auch, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist, soweit nicht
lediglich Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt
wird oder sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000
erstreckt (§ 48 Abs. 3 RVG).
1004 Über den Gegenstand ist ein Berufungs- oder Revisionsverfahren anhängig:
Die Gebühren 1000 bis 1002 betragen ..................................................................... 1,3
1005 Einigung oder Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im
gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG):
Die Gebühren 1000 und 1002 betragen ................................................................... 40,00 bis 520,00 EUR
1006 Über den Gegenstand ist ein gerichtliches Verfahren anhängig:
Die Gebühr 1005 beträgt .......................................................................................... 30,00 bis 350,00 EUR
1007 Über den Gegenstand ist ein Berufungs- oder Revisionsverfahren anhängig:
Die Gebühr 1005 beträgt .......................................................................................... 40,00 bis 460,00 EUR
1008 Auftraggeber sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen:
Die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht sich für jede weitere Person um....... 0,3
(1) Dies gilt bei Wertgebühren nur, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit der- oder
selbe ist. 30 %
(2) Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Personen gemeinschaftlich bei Festgebühren,
beteiligt sind. bei Betragsrahmen-
(3) Mehrere Erhöhungen dürfen einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen; bei Festge- gebühren erhöhen sich
bühren dürfen die Erhöhungen das Doppelte der Festgebühr und bei Betragsrahmengebüh- der Mindest-
ren das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrags nicht übersteigen. und Höchstbetrag
um 30 %
806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
1009 Hebegebühr
1. bis einschließlich 2 500,00 EUR ........................................................................... 1,0 %
2. von dem Mehrbetrag bis einschließlich 10 000,00 EUR ....................................... 0,5 %
3. von dem Mehrbetrag über 10 000,00 EUR ........................................................... 0,25 %
des aus- oder zurück-
(1) Die Gebühr wird für die Auszahlung oder Rückzahlung von entgegengenommenen
Geldbeträgen erhoben. gezahlten Betrags
– mindestens
(2) Unbare Zahlungen stehen baren Zahlungen gleich. Die Gebühr kann bei der Abliefe- 1,00 EUR
rung an den Auftraggeber entnommen werden.
(3) Ist das Geld in mehreren Beträgen gesondert ausgezahlt oder zurückgezahlt, wird die
Gebühr von jedem Betrag besonders erhoben.
(4) Für die Ablieferung oder Rücklieferung von Wertpapieren und Kostbarkeiten entsteht
die in den Absätzen 1 bis 3 bestimmte Gebühr nach dem Wert.
(5) Die Hebegebühr entsteht nicht, soweit Kosten an ein Gericht oder eine Behörde wei-
tergeleitet oder eingezogene Kosten an den Auftraggeber abgeführt oder eingezogene
Beträge auf die Vergütung verrechnet werden.
Teil 2
Außergerichtliche Tätigkeiten
einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
Vorbemerkung 2:
(1) Die Vorschriften dieses Teils sind nur anzuwenden, soweit nicht die §§ 34 bis 36 RVG etwas anderes bestimmen.
(2) Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in einem Verwaltungsverfahren, für das sich die
Gebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Bevollmächtigten in diesem Verfahren.
Für die Tätigkeit als Beistand eines Zeugen oder Sachverständigen vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss ent-
stehen die gleichen Gebühren wie für die entsprechende Beistandsleistung in einem Strafverfahren des ersten Rechtszugs vor dem
Oberlandesgericht.
(3) Die Vorschriften dieses Teils mit Ausnahme der Gebühren nach Abschnitt 1 und nach den Nummern 2202, 2203, 2600
und 2601 gelten nicht für die in den Teilen 4 bis 6 geregelten Angelegenheiten.
Abschnitt 1
Beratung und Gutachten
2100 Beratungsgebühr, soweit in Nummer 2101 nichts anderes bestimmt ist.................. 0,1 bis 1,0
(1) Die Gebühr entsteht für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft
(Beratung), wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusam-
menhängt.
(2) Die Gebühr ist auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit anzurechnen, die mit der
Beratung zusammenhängt.
2101 Beratungsgebühr in Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren
Betragsrahmengebühren entstehen......................................................................... 10,00 bis 260,00 EUR
Die Anmerkung zu Nummer 2100 gilt entsprechend.
2102 Der Auftraggeber ist Verbraucher und die Tätigkeit beschränkt sich auf ein erstes
Beratungsgespräch:
Die Gebühren 2100 und 2101 betragen höchstens .................................................. 190,00 EUR
2103 Gutachtengebühr ..................................................................................................... angemessene Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens.
(2) § 14 RVG ist entsprechend anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 807
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
Abschnitt 2
Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels
2200 Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, soweit in Num-
mer 2202 nichts anderes bestimmt ist...................................................................... 0,5 bis 1,0
Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen.
2201 Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der Ausarbeitung eines
schriftlichen Gutachtens verbunden:
Die Gebühr 2200 beträgt .......................................................................................... 1,3
2202 Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in sozialrechtli-
chen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebüh-
ren entstehen (§ 3 RVG), und in Angelegenheiten, die in den Teilen 4 bis 6 geregelt
sind .......................................................................................................................... 10,00 bis 260,00 EUR
Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen.
2203 Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der Ausarbeitung eines
schriftlichen Gutachtens verbunden:
Die Gebühr 2202 beträgt .......................................................................................... 40,00 bis 400,00 EUR
Abschnitt 3
Herstellung des Einvernehmens
2300 Geschäftsgebühr für die Herstellung des Einvernehmens nach § 28 EuRAG........... in Höhe der einem
Bevollmächtigten
oder Verteidiger
zustehenden
Verfahrensgebühr
2301 Das Einvernehmen wird nicht hergestellt:
Die Gebühr 2300 beträgt .......................................................................................... 0,1 bis 0,5
oder
Mindestbetrag
der einem Bevollmäch-
tigten oder Verteidiger
zustehenden
Verfahrensgebühr
Abschnitt 4
Vertretung
Vorbemerkung 2.4:
(1) Im Verwaltungszwangsverfahren ist Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 entsprechend anzuwenden.
(2) Dieser Abschnitt gilt nicht für die in Abschnitt 5 genannten Angelegenheiten.
(3) Die Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der
Gestaltung eines Vertrags.
2400 Geschäftsgebühr ..................................................................................................... 0,5 bis 2,5
Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich
oder schwierig war.
2401 Es ist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen:
Die Gebühr 2400 für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende
Verwaltungsverfahren beträgt .................................................................................. 0,5 bis 1,3
(1) Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der
Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geringer ist.
(2) Eine Gebühr von mehr als 0,7 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfang-
reich oder schwierig war.
808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
2402 Der Auftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher Art:
Die Gebühr 2400 beträgt .......................................................................................... 0,3
Es handelt sich um ein Schreiben einfacher Art, wenn dieses weder schwierige rechtliche
Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält.
2403 Geschäftsgebühr für
1. Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder
anerkannten Gütestelle (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder, wenn die Parteien den
Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die
Streitbeilegung betreibt (§ 15a Abs. 3 EGZPO),
2. Verfahren vor einem Ausschuss der in § 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgeset-
zes bezeichneten Art,
3. Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von Arbeits-
sachen und
4. Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, Gütestellen
oder Schiedsstellen............................................................................................. 1,5
Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2400 ent-
standen ist, wird die Hälfte dieser Gebühr nach dem Wert des Gegenstands, der in das Ver-
fahren übergegangen ist, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, angerechnet.
Abschnitt 5
Vertretung in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten
Vorbemerkung 2.5:
(1) Im Verwaltungszwangsverfahren ist Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 entsprechend anzuwenden.
(2) Vorbemerkung 2.4 Abs. 3 gilt entsprechend.
2500 Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen
Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) ......................................... 40,00 bis 520,00 EUR
Eine Gebühr von mehr als 240,00 EUR kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit
umfangreich oder schwierig war.
2501 Es ist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen:
Die Gebühr 2500 für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende
Verwaltungsverfahren beträgt .................................................................................. 40,00 bis 260,00 EUR
(1) Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der
Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geringer ist.
(2) Eine Gebühr von mehr als 120,00 EUR kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit
umfangreich oder schwierig war.
Abschnitt 6
Beratungshilfe
Vorbemerkung 2.6:
Im Rahmen der Beratungshilfe entstehen Gebühren ausschließlich nach diesem Abschnitt.
2600 Beratungshilfegebühr................................................................................................ 10,00 EUR
Neben der Gebühr werden keine Auslagen erhoben. Die Gebühr kann erlassen werden.
2601 Beratungsgebühr ...................................................................................................... 30,00 EUR
(1) Die Gebühr entsteht für eine Beratung, wenn die Beratung nicht mit einer anderen
gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt.
(2) Die Gebühr ist auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit anzurechnen, die mit der
Beratung zusammenhängt.
2602 Beratungstätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubi-
gern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1
Nr. 1 InsO):
Die Gebühr 2601 beträgt ........................................................................................... 60,00 EUR
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 809
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
2603 Geschäftsgebühr....................................................................................................... 70,00 EUR
(1) Die Gebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information
oder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.
(2) Auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren ist
diese Gebühr zur Hälfte anzurechnen. Auf die Gebühren für ein Verfahren auf Vollstreckbar-
erklärung eines Vergleichs nach den §§ 796a, 796b und 796c Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die
Gebühr zu einem Viertel anzurechnen.
2604 Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über
die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO):
Die Gebühr 2603 beträgt bei bis zu 5 Gläubigern ...................................................... 224,00 EUR
2605 Es sind 6 bis 10 Gläubiger vorhanden:
Die Gebühr 2603 beträgt ........................................................................................... 336,00 EUR
2606 Es sind 11 bis 15 Gläubiger vorhanden:
Die Gebühr 2603 beträgt ........................................................................................... 448,00 EUR
2607 Es sind mehr als 15 Gläubiger vorhanden:
Die Gebühr 2603 beträgt .......................................................................................... 560,00 EUR
2608 Einigungs- und Erledigungsgebühr .......................................................................... 125,00 EUR
(1) Die Anmerkungen zu Nummern 1000 und 1002 sind anzuwenden.
(2) Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei einer außergerichtlichen Einigung mit
den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1
Nr. 1 InsO).
Teil 3
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten,
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten,
Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz und ähnliche Verfahren
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
Vorbemerkung 3:
(1) Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in einem Verfahren, für das sich Gebühren nach die-
sem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Verfahrensbevollmächtigten in diesem Verfahren.
(2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.
(3) Die Terminsgebühr entsteht für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die
Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Ver-
meidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Bespre-
chungen mit dem Auftraggeber.
(4) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2400 bis 2403 entstanden ist, wird diese
Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens
angerechnet. Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. Die Anrech-
nung erfolgt nach dem Wert des Gegenstands, der in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist.
(5) Soweit der Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens auch Gegenstand eines Rechtsstreits ist oder wird, wird die
Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Rechtszugs angerechnet.
(6) Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, das mit der Sache bereits befasst war, ist die vor
diesem Gericht bereits entstandene Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr für das erneute Verfahren anzurechnen.
(7) Die Vorschriften dieses Teils sind nicht anzuwenden, soweit Teil 6 besondere Vorschriften enthält.
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
Vorbemerkung 3.1:
(1) Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen in allen Verfahren, soweit in den folgenden Abschnitten dieses Teils keine beson-
deren Gebühren bestimmt sind.
(2) Dieser Abschnitt ist auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 1065 ZPO anzuwenden.
810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
3100 Verfahrensgebühr, soweit in Nummer 3102 nichts anderes bestimmt ist ................. 1,3
(1) Die Verfahrensgebühr für ein vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähri-
ger wird auf die Verfahrensgebühr angerechnet, die in dem nachfolgenden Rechtsstreit ent-
steht (§§ 651 und 656 ZPO).
(2) Die Verfahrensgebühr für einen Urkunden- oder Wechselprozess wird auf die Verfah-
rensgebühr für das ordentliche Verfahren angerechnet, wenn dieses nach Abstandnahme
vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt
(§§ 596, 600 ZPO).
(3) Die Verfahrensgebühr für ein Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG wird auf die Ver-
fahrensgebühr für ein sich anschließendes Verfahren angerechnet.
3101 1. Endigt der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einlei-
tenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die
Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, einge-
reicht oder bevor er für seine Partei einen gerichtlichen Termin wahrgenommen
hat,
2. soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder mit Dritten über
in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen
oder festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO) oder soweit lediglich Verhandlungen vor
Gericht zur Einigung über solche Ansprüche geführt werden oder
3. soweit in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit lediglich ein Antrag
gestellt und eine Entscheidung entgegengenommen wird,
beträgt die Gebühr 3100 .......................................................................................... 0,8
(1) Soweit in den Fällen der Nummer 2 der sich nach § 15 Abs. 3 RVG ergebende Gesamt-
betrag der Verfahrensgebühren die Gebühr 3100 übersteigt, wird der übersteigende Betrag
auf eine Verfahrensgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen
Angelegenheit entsteht.
(2) Nummer 3 ist in streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere in
Familiensachen, in Verfahren nach § 43 des Wohnungseigentumsgesetzes und in Verfahren
nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, nicht anzuwen-
den.
3102 Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmen-
gebühren entstehen (§ 3 RVG).................................................................................. 40,00 bis 460,00 EUR
3103 Es ist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung
des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen:iiiiiiiiiiiiiiiiiiii
Die Gebühr 3102 beträgt ........................................................................................... 20,00 bis 320,00 EUR
Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätig-
keit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des
Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren geringer ist.
3104 Terminsgebühr, soweit in Nummer 3106 nichts anderes bestimmt ist...................... 1,2
(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn
1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis
mit den Parteien oder gemäß § 307 Abs. 2 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung
entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird,
2. nach § 84 Abs. 1 Satz 1, § 130a VwGO oder § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhand-
lung durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder
3. das Verfahren vor dem Sozialgericht nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündli-
che Verhandlung endet.
(2) Sind in dem Termin auch Verhandlungen zur Einigung über in diesem Verfahren nicht
rechtshängige Ansprüche geführt worden, wird die Terminsgebühr, soweit sie den sich ohne
Berücksichtigung der nicht rechtshängigen Ansprüche ergebenden Gebührenbetrag über-
steigt, auf eine Terminsgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer
anderen Angelegenheit entsteht.
(3) Die Gebühr entsteht nicht, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien
oder mit Dritten über nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 811
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
3105 Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei nicht erschienen oder nicht
ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil oder
zur Prozess- oder Sachleitung gestellt wird:
Die Gebühr 3104 beträgt .......................................................................................... 0,5
(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn
1. das Gericht bei Säumnis lediglich Entscheidungen zur Prozess- oder Sachleitung von
Amts wegen trifft oder
2. eine Entscheidung gemäß § 331 Abs. 3 ZPO ergeht.
(2) Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 3104 gilt entsprechend.
(3) § 333 ZPO ist nicht entsprechend anzuwenden.
3106 Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmenge-
bühren entstehen (§ 3 RVG)...................................................................................... 20,00 bis 380,00 EUR
Die Gebühr entsteht auch, wenn
1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis
mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird,
2. nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschie-
den wird oder
3. das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.
Abschnitt 2
Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht
Vorbemerkung 3.2:
(1) Dieser Abschnitt ist auch in Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels anzuwenden.
(2) Wenn im Verfahren über einen Antrag auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen
Verfügung das Berufungsgericht als Gericht der Hauptsache anzusehen ist (§ 943 ZPO), bestimmen sich die Gebühren nach
Abschnitt 1. Dies gilt entsprechend im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit auf Anordnung oder
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen
Vollziehung eines Verwaltungsakts und in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Unterabschnitt 1
Berufung, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht
Vorbemerkung 3.2.1:
(1) Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden
1. in Verfahren vor dem Finanzgericht,
2. in Verfahren über Beschwerden oder Rechtsbeschwerden gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen
1. a) in Familiensachen,
1. b) in Lebenspartnerschaftssachen,
1. c) in Verfahren nach § 43 des Wohnungseigentumsgesetzes,
1. d) in Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen und
1. e) im Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen,
3. in Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Rechtszug beendende Entscheidungen über Anträge auf Voll-
streckbarerklärung ausländischer Titel oder auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln sowie Anträge auf
Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung oder der Vollstreckungsklausel,
4. in Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem GWB,
5. in Beschwerdeverfahren nach dem WpÜG,
6. in Verfahren vor dem Bundesgerichtshof über die Beschwerde oder Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Bundes-
patentgerichts,
7. in Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 116 StVollzG.
(2) Für die in Absatz 1 genannten Verfahren ist Unterabschnitt 2 anzuwenden, wenn sich die Parteien nur durch einen beim Bun-
desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können.
3200 Verfahrensgebühr, soweit in Nummer 3204 nichts anderes bestimmt ist ................. 1,6
812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
3201 Vorzeitige Beendigung des Auftrags:
Die Gebühr 3200 beträgt .......................................................................................... 1,1
Eine vorzeitige Beendigung liegt vor,
1. wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt das Rechtsmittel eingelegt oder einen
Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurück-
nahme des Rechtsmittels enthält, eingereicht oder bevor er für seine Partei einen gericht-
lichen Termin wahrgenommen hat, oder
2. soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder mit Dritten über in diesem
Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen oder festzustellen (§ 278
Abs. 6 ZPO), oder soweit lediglich Verhandlungen zur Einigung über solche Ansprüche
geführt werden.
Soweit in den Fällen der Nummer 2 der sich nach § 15 Abs. 3 RVG ergebende Gesamtbetrag
der Verfahrensgebühren die Gebühr 3200 übersteigt, wird der übersteigende Betrag auf eine
Verfahrensgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angele-
genheit entsteht.
3202 Terminsgebühr, soweit in Nummer 3205 nichts anderes bestimmt ist...................... 1,2
(1) Die Anmerkung zu Nummer 3104 gilt entsprechend.
(2) Die Gebühr entsteht auch, wenn gemäß § 79a Abs. 2, § 90a oder § 94a FGO ohne
mündliche Verhandlung entschieden wird.
3203 Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei, im Berufungsverfahren der
Berufungskläger, nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und
lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil oder zur Prozess- oder Sachleitung
gestellt wird:
Die Gebühr 3202 beträgt .......................................................................................... 0,5
Die Anmerkung zu Nummer 3105 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten
entsprechend.
3204 Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen Betrags-
rahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) ..................................................................... 50,00 bis 570,00 EUR
3205 Terminsgebühr in Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen Betragsrah-
mengebühren entstehen (§ 3 RVG)........................................................................... 20,00 bis 380,00 EUR
Die Anmerkung zu Nummer 3106 gilt entsprechend.
Unterabschnitt 2
Revision
Vorbemerkung 3.2.2:
Dieser Unterabschnitt ist auch auf die in Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 genannten Verfahren anzuwenden, wenn sich die Parteien
nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können.
3206 Verfahrensgebühr, soweit in Nummer 3212 nichts anderes bestimmt ist ................. 1,6
3207 Vorzeitige Beendigung des Auftrags:
Die Gebühr 3206 beträgt .......................................................................................... 1,1
Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend.
3208 Im Verfahren können sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen:
Die Gebühr 3206 beträgt .......................................................................................... 2,3
3209 Vorzeitige Beendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien nur durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können:
Die Gebühr 3206 beträgt .......................................................................................... 1,8
Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend.
3210 Terminsgebühr, soweit in Nummer 3213 nichts anderes bestimmt ist...................... 1,5
Die Anmerkung zu Nummer 3104 gilt entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 813
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
3211 Wahrnehmung nur eines Termins, in dem der Revisionskläger nicht ordnungsge-
mäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil oder zur Prozess-
oder Sachleitung gestellt wird:
Die Gebühr 3210 beträgt .......................................................................................... 0,8
Die Anmerkung zu Nummer 3105 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten
entsprechend.
3212 Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen Betrags-
rahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) ..................................................................... 80,00 bis 800,00 EUR
3213 Terminsgebühr in Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen Betragsrah-
mengebühren entstehen (§ 3 RVG)........................................................................... 40,00 bis 700,00 EUR
Die Anmerkung zu Nummer 3106 gilt entsprechend.
Abschnitt 3
Gebühren für besondere Verfahren
Unterabschnitt 1
Besondere erstinstanzliche Verfahren
3300 Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 2
und 3, § 118 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 121 GWB .................................................... 2,3
3301 Vorzeitige Beendigung des Auftrags in den Fällen der Nummer 3300:
Die Gebühr 3300 beträgt .......................................................................................... 1,8
Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend.
3302 Verfahrensgebühr
1. für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 16 Abs. 4 des Urheber-
rechtswahrnehmungsgesetzes und
2. für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem
Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) ............................................. 1,6
3303 Vorzeitige Beendigung des Auftrags in den Fällen der Nummer 3302:
Die Gebühr 3302 beträgt .......................................................................................... 1,0
Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend.
3304 Terminsgebühr in den in den Nummern 3300 und 3302 genannten Verfahren ......... 1,2
Unterabschnitt 2
Mahnverfahren
3305 Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers ........................................... 1,0
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden Rechtsstreit angerech-
net.
3306 Beendigung des Auftrags, bevor der Rechtsanwalt den verfahrenseinleitenden
Antrag eingereicht hat:
Die Gebühr 3305 beträgt .......................................................................................... 0,5
3307 Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragsgegners........................................ 0,5
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden Rechtsstreit angerech-
net.
3308 Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers im Verfahren über den
Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids .................................................... 0,5
Die Gebühr entsteht neben der Gebühr 3305 nur, wenn innerhalb der Widerspruchsfrist
kein Widerspruch erhoben oder der Widerspruch gemäß § 703a Abs. 2 Nr. 4 ZPO beschränkt
worden ist. Nummer 1008 ist nicht anzuwenden, wenn sich bereits die Gebühr 3305 erhöht.
Unterabschnitt 3
Zwangsvollstreckung und Vollziehung einer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidung
Vorbemerkung 3.3.3:
Dieser Unterabschnitt gilt auch für Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 867 und 870a ZPO), Verfahren nach § 33
FGG und für gerichtliche Verfahren über einen Akt der Zwangsvollstreckung (des Verwaltungszwangs).
814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
3309 Verfahrensgebühr..................................................................................................... 0,3
Die Gebühr entsteht für die Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung, soweit nachfolgend
keine besonderen Gebühren bestimmt sind.
3310 Terminsgebühr ......................................................................................................... 0,3
Die Gebühr entsteht nur für die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin oder einem Ter-
min zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung.
Unterabschnitt 4
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
3311 Verfahrensgebühr ...................................................................................................... 0,4
Die Gebühr entsteht jeweils gesondert
1. für die Tätigkeit im Zwangsversteigerungsverfahren bis zur Einleitung des Verteilungs-
verfahrens;
2. im Zwangsversteigerungsverfahren für die Tätigkeit im Verteilungsverfahren, und zwar
auch für eine Mitwirkung an einer außergerichtlichen Verteilung;
3. im Verfahren der Zwangsverwaltung für die Vertretung des Antragstellers im Verfahren
über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder auf Zulassung des Beitritts;
4. im Verfahren der Zwangsverwaltung für die Vertretung des Antragstellers im weiteren Ver-
fahren einschließlich des Verteilungsverfahrens;
5. im Verfahren der Zwangsverwaltung für die Vertretung eines sonstigen Beteiligten im gan-
zen Verfahren einschließlich des Verteilungsverfahrens und
6. für die Tätigkeit im Verfahren über Anträge auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung
der Zwangsvollstreckung und einstweilige Einstellung des Verfahrens sowie für Verhand-
lungen zwischen Gläubiger und Schuldner mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens.
3312 Terminsgebühr .......................................................................................................... 0,4
Die Gebühr entsteht nur für die Wahrnehmung eines Versteigerungstermins für einen Betei-
ligten. Im Übrigen entsteht im Verfahren der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwal-
tung keine Terminsgebühr.
Unterabschnitt 5
Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
Vorbemerkung 3.3.5:
(1) Die Gebührenvorschriften gelten für die Verteilungsverfahren nach der SVertO, soweit dies ausdrücklich angeordnet ist.
(2) Bei der Vertretung mehrerer Gläubiger, die verschiedene Forderungen geltend machen, entstehen die Gebühren jeweils
besonders.
(3) Für die Vertretung des ausländischen Insolvenzverwalters im Sekundärinsolvenzverfahren entstehen die gleichen Gebühren
wie für die Vertretung des Schuldners.
3313 Verfahrensgebühr für die Vertretung des Schuldners im Eröffnungsverfahren ......... 1,0
Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO.
3314 Verfahrensgebühr für die Vertretung des Gläubigers im Eröffnungsverfahren .......... 0,5
Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO.
3315 Tätigkeit auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan:
Die Verfahrensgebühr 3313 beträgt.......................................................................... 1,5
3316 Tätigkeit auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan:
Die Verfahrensgebühr 3314 beträgt.......................................................................... 1,0
3317 Verfahrensgebühr für das Insolvenzverfahren .......................................................... 1,0
Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO.
3318 Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Insolvenzplan................................. 1,0
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 815
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
3319 Vertretung des Schuldners, der den Plan vorgelegt hat:
Die Verfahrensgebühr 3318 beträgt.......................................................................... 3,0
3320 Die Tätigkeit beschränkt sich auf die Anmeldung einer Insolvenzforderung:
Die Verfahrensgebühr 3317 beträgt.......................................................................... 0,5
Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO.
3321 Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag auf Versagung oder Wider-
ruf der Restschuldbefreiung ..................................................................................... 0,5
(1) Das Verfahren über mehrere gleichzeitig anhängige Anträge ist eine Angelegenheit.
(2) Die Gebühr entsteht auch gesondert, wenn der Antrag bereits vor Aufhebung des
Insolvenzverfahrens gestellt wird.
3322 Verfahrensgebühr für das Verfahren über Anträge auf Zulassung der Zwangsvoll-
streckung nach § 17 Abs. 4 SVertO .......................................................................... 0,5
3323 Verfahrensgebühr für das Verfahren über Anträge auf Aufhebung von Vollstre-
ckungsmaßregeln (§ 8 Abs. 5 und § 41 SVertO)........................................................ 0,5
Unterabschnitt 6
Sonstige besondere Verfahren
Vorbemerkung 3.3.6:
Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.
3324 Verfahrensgebühr für das Aufgebotsverfahren......................................................... 1,0
3325 Verfahrensgebühr für Verfahren nach § 319 Abs. 6 AktG, auch i. V. m. § 327e Abs. 2
AktG, oder nach § 16 Abs. 3 UmwG......................................................................... 0,75
3326 Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen, wenn sich
die Tätigkeit auf eine gerichtliche Entscheidung über die Bestimmung einer Frist
(§ 102 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters
(§ 103 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisauf-
nahme oder einer Vereidigung (§ 106 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) be-
schränkt ................................................................................................................... 0,75
3327 Verfahrensgebühr für Verfahren über die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprü-
chen und Anwaltsvergleichen, wenn sich die Tätigkeit auf die Bestellung eines
Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, auf die Ablehnung eines Schiedsrich-
ters oder auf die Beendigung des Schiedsrichteramts, auf die Unterstützung bei
der Beweisaufnahme oder auf die Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen
beschränkt ............................................................................................................... 0,75
3328 Verfahrensgebühr für Verfahren über die vorläufige Einstellung, Beschränkung
oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung .............................................................. 0,5
Die Gebühr entsteht nur, wenn eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber statt-
findet. Wird der Antrag beim Vollstreckungsgericht und beim Prozessgericht gestellt, ent-
steht die Gebühr nur einmal.
3329 Verfahrensgebühr für Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der durch Rechtsmittel-
anträge nicht angefochtenen Teile eines Urteils (§§ 537, 558 ZPO).......................... 0,5
3330 Verfahrensgebühr für Verfahren über eine Rüge wegen Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO).......................................................................... 0,5
3331 Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag auf Abänderung eines Voll-
streckungstitels nach § 655 Abs. 1 ZPO................................................................... 0,5
Der Wert bestimmt sich nach § 42 GKG.
3332 Terminsgebühr in den in Nummern 3324 bis 3331 genannten Verfahren.................. 0,5
3333 Verfahrensgebühr für ein Verteilungsverfahren außerhalb der Zwangsversteige-
rung und der Zwangsverwaltung.............................................................................. 0,4
Der Wert bestimmt sich nach § 26 Nr. 1 und 2 RVG. Eine Terminsgebühr entsteht nicht.
3334 Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem Prozessgericht oder dem Amtsgericht auf
Bewilligung, Verlängerung oder Verkürzung einer Räumungsfrist (§§ 721, 794a
ZPO), wenn das Verfahren mit dem Verfahren über die Hauptsache nicht verbun-
den ist ...................................................................................................................... 1,0
816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
3335 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Prozesskostenhilfe, soweit in Num-
mer 3336 nichts anderes bestimmt ist...................................................................... 1,0
(1) Im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder die Aufhebung der
Bewilligung nach § 124 Nr. 1 ZPO bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem für die
Hauptsache maßgebenden Wert; im Übrigen ist er nach dem Kosteninteresse nach billigem
Ermessen zu bestimmen.
(2) Entsteht die Verfahrensgebühr auch für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe
beantragt worden ist, werden die Werte nicht zusammengerechnet.
3336 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Prozesskostenhilfe vor Gerichten der
Sozialgerichtsbarkeit, wenn in dem Verfahren, für das Prozesskostenhilfe bean-
tragt wird, Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) ........................................ 30,00 bis 320,00 EUR
3337 Vorzeitige Beendigung des Auftrags im Fall der Nummern 3324 bis 3327, 3334
und 3335:
Die Gebühren 3324 bis 3327, 3334 und 3335 betragen ........................................... 0,5
Eine vorzeitige Beendigung liegt vor,
1. wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt den das Verfahren einleitenden Antrag
oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme des Antrags
enthält, eingereicht oder bevor er für seine Partei einen gerichtlichen Termin wahrgenom-
men hat, oder
2. soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien zu Protokoll zu nehmen.
Abschnitt 4
Einzeltätigkeiten
Vorbemerkung 3.4:
(1) Für in diesem Abschnitt genannte Tätigkeiten entsteht eine Terminsgebühr nur, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Im Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), vermindern sich die in den
Nummern 3400, 3401, 3405 und 3406 bestimmten Höchstbeträge auf die Hälfte, wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder
im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Bei der Bemessung der
Gebühren ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weite-
ren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren geringer ist.
3400 Der Auftrag beschränkt sich auf die Führung des Verkehrs der Partei mit dem Ver-
fahrensbevollmächtigten:
Verfahrensgebühr..................................................................................................... in Höhe der
Die gleiche Gebühr entsteht auch, wenn im Einverständnis mit dem Auftraggeber mit der dem Verfahrens-
Übersendung der Akten an den Rechtsanwalt des höheren Rechtszugs gutachterliche Äuße- bevollmächtigten
rungen verbunden sind. zustehenden
Verfahrensgebühr,
höchstens 1,0,
bei Betragsrahmen-
gebühren höchstens
260,00 EUR
3401 Der Auftrag beschränkt sich auf die Vertretung in einem Termin im Sinne der Vorbe-
merkung 3 Abs. 3:
Verfahrensgebühr..................................................................................................... in Höhe der Hälfte
der dem Verfahrens-
bevollmächtigten
zustehenden
Verfahrensgebühr
3402 Terminsgebühr in dem in Nummer 3401 genannten Fall .......................................... in Höhe der
einem Verfahrens-
bevollmächtigten
zustehenden
Terminsgebühr
3403 Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten, soweit in Nummer 3406 nichts
anderes bestimmt ist................................................................................................ 0,8
Die Gebühr entsteht für sonstige Tätigkeiten in einem gerichtlichen Verfahren, wenn der
Rechtsanwalt nicht zum Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten bestellt ist, soweit in die-
sem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 817
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
3404 Der Auftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher Art:
Die Gebühr 3403 beträgt .......................................................................................... 0,3
Die Gebühr entsteht insbesondere, wenn das Schreiben weder schwierige rechtliche Aus-
führungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält.
3405 Endet der Auftrag
1. im Fall der Nummer 3400, bevor der Verfahrensbevollmächtigte beauftragt
oder der Rechtsanwalt gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten tätig ge-
worden ist,
2. im Fall der Nummer 3401, bevor der Termin begonnen hat:
Die Gebühren 3400 und 3401 betragen ................................................................... höchstens 0,5,
Im Fall der Nummer 3403 gilt die Vorschrift entsprechend. bei Betragsrahmen-
gebühren höchstens
130,00 EUR
3406 Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten in Verfahren vor Gerichten der
Sozialgerichtsbarkeit, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) ............ 10,00 bis 200,00 EUR
Die Anmerkung zu Nummer 3403 gilt entsprechend.
Abschnitt 5
Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung
Vorbemerkung 3.5:
Die Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen nicht in den in Vorbemerkung 3.1 Abs. 2 und Vorbemerkung 3.2.1 genannten
Beschwerdeverfahren.
3500 Verfahrensgebühr für Verfahren über die Beschwerde und die Erinnerung, soweit in
diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind ................................ 0,5
3501 Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit über
die Beschwerde und die Erinnerung, wenn in den Verfahren Betragsrahmengebüh-
ren entstehen (§ 3 RVG), soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren
bestimmt sind .......................................................................................................... 15,00 bis 160,00 EUR
3502 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) ........ 1,0
3503 Vorzeitige Beendigung des Auftrags:
Die Gebühr 3502 beträgt .......................................................................................... 0,5
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.
3504 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulas-
sung der Berufung, soweit in Nummer 3511 nichts anderes bestimmt ist................ 1,6
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Berufungsverfahren
angerechnet.
3505 Vorzeitige Beendigung des Auftrags:
Die Gebühr 3504 beträgt .......................................................................................... 1,0
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.
3506 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulas-
sung der Revision, soweit in Nummer 3512 nichts anderes bestimmt ist................. 1,6
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisionsverfahren ange-
rechnet.
3507 Vorzeitige Beendigung des Auftrags:
Die Gebühr 3506 beträgt .......................................................................................... 1,1
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.
3508 In dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
können sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt vertreten lassen:
Die Gebühr 3506 beträgt .......................................................................................... 2,3
818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
3509 Vorzeitige Beendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien nur durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können:
Die Gebühr 3506 beträgt .......................................................................................... 1,8
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.
3510 Verfahrensgebühr für Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht
1. nach dem Patentgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss
richtet,
a) durch den die Vergütung bei Lizenzbereitschaftserklärung festgesetzt wird
oder Zahlung der Vergütung an das Deutsche Patent- und Markenamt
angeordnet wird,
b) durch den eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 PatG oder die Aufhebung die-
ser Anordnung erlassen wird,
c) durch den die Anmeldung zurückgewiesen oder über die Aufrechterhaltung,
den Widerruf oder die Beschränkung des Patents entschieden wird,
2. nach dem Gebrauchsmustergesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen
Beschluss richtet,
a) durch den die Anmeldung zurückgewiesen wird,
b) durch den über den Löschungsantrag entschieden wird,
3. nach dem Markengesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss
richtet,
a) durch den über die Anmeldung einer Marke, einen Widerspruch oder einen
Antrag auf Löschung oder über die Erinnerung gegen einen solchen
Beschluss entschieden worden ist oder
b) durch den ein Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder
einer Ursprungsbezeichnung zurückgewiesen worden ist,
4. nach dem Halbleiterschutzgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen
Beschluss richtet,
a) durch den die Anmeldung zurückgewiesen wird,
b) durch den über den Löschungsantrag entschieden wird,
5. nach dem Geschmacksmustergesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen
Beschluss richtet, durch den die Anmeldung eines Geschmacksmusters
zurückgewiesen oder durch den über einen Löschungsantrag entschieden wor-
den ist,
6. nach dem Sortenschutzgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen
Beschluss des Widerspruchsausschusses richtet ............................................... 1,3
3511 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulas-
sung der Berufung vor dem Landessozialgericht, wenn Betragsrahmengebühren
entstehen (§ 3 RVG)................................................................................................... 50,00 bis 570,00 EUR
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Berufungsverfahren ange-
rechnet.
3512 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulas-
sung der Revision vor dem Bundessozialgericht, wenn Betragsrahmengebühren
entstehen (§ 3 RVG)................................................................................................... 80,00 bis 800,00 EUR
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisionsverfahren ange-
rechnet.
3513 Terminsgebühr in den in Nummer 3500 genannten Verfahren ................................... 0,5
3514 Das Beschwerdegericht entscheidet über eine Beschwerde gegen die Zurückwei-
sung des Antrags auf Anordnung eines Arrests oder Erlass einer einstweiligen Ver-
fügung durch Urteil:
Die Gebühr 3513 beträgt ........................................................................................... 1,2
3515 Terminsgebühr in den in Nummer 3501 genannten Verfahren ................................... 15,00 bis 160,00 EUR
3516 Terminsgebühr in den in Nummern 3506 und 3510 genannten Verfahren ................. 1,2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 819
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
3517 Terminsgebühr in den in Nummer 3511 genannten Verfahren ................................... 12,50 bis 215,00 EUR
3518 Terminsgebühr in den in Nummer 3512 genannten Verfahren ................................... 20,00 bis 350,00 EUR
Teil 4
Strafsachen
Gebühr
oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Nr. Gebührentatbestand
gerichtlich bestellter
Wahlanwalt oder beigeordneter
Rechtsanwalt
Vorbemerkung 4:
(1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers, eines Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteilig-
ten, eines Verletzten, eines Zeugen oder Sachverständigen und im Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz
sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.
(3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechts-
anwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu
vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis
gesetzt worden ist.
(4) Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, entsteht die Gebühr mit Zuschlag.
(5) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach den Vorschriften des Teils 3:
1. im Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 464b StPO) und im Verfah-
ren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über diese
Erinnerung,
2. in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die über einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch
oder die Erstattung von Kosten ergangen sind (§§ 406b, 464b StPO), für die Mitwirkung bei der Ausübung der Veröffentlichungs-
befugnis und im Beschwerdeverfahren gegen eine dieser Entscheidungen.
Abschnitt 1
Gebühren des Verteidigers
Vorbemerkung 4.1:
(1) Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden auf die Tätigkeit im Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung.
(2) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit als Verteidiger entgolten. Hierzu gehören auch Tätigkeiten im Rahmen des
Täter-Opfer-Ausgleichs, soweit der Gegenstand nicht vermögensrechtlich ist.
Unterabschnitt 1
Allgemeine Gebühren
4100 Grundgebühr ........................................................................ 30,00 bis 300,00 EUR 132,00 EUR
(1) Die Gebühr entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den
Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrens-
abschnitt sie erfolgt.
(2) Eine wegen derselben Tat oder Handlung bereits entstandene
Gebühr 5100 ist anzurechnen.
4101 Gebühr 4100 mit Zuschlag .................................................... 30,00 bis 375,00 EUR 162,00 EUR
4102 Terminsgebühr für die Teilnahme an
1. richterlichen Vernehmungen und Augenscheinseinnah-
men,
2. Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft oder eine
andere Strafverfolgungsbehörde,
3. Terminen außerhalb der Hauptverhandlung, in denen
über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungs-
haft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt
wird,
820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
Gebühr
oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Nr. Gebührentatbestand
gerichtlich bestellter
Wahlanwalt oder beigeordneter
Rechtsanwalt
4. Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs
sowie
5. Sühneterminen nach § 380 StPO ..................................... 30,00 bis 250,00 EUR 112,00 EUR
Mehrere Termine an einem Tag gelten als ein Termin. Die Gebühr
entsteht im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug für
die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen einmal.
4103 Gebühr 4102 mit Zuschlag .................................................... 30,00 bis 312,50 EUR 137,00 EUR
Unterabschnitt 2
Vorbereitendes Verfahren
Vorbemerkung 4.1.2:
Die Vorbereitung der Privatklage steht der Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren gleich.
4104 Verfahrensgebühr .................................................................. 30,00 bis 250,00 EUR 112,00 EUR
Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis zum
Eingang der Anklageschrift, des Antrags auf Erlass eines Strafbe-
fehls bei Gericht oder im beschleunigten Verfahren bis zum Vortrag
der Anklage, wenn diese nur mündlich erhoben wird.
4105 Gebühr 4104 mit Zuschlag .................................................... 30,00 bis 312,50 EUR 137,00 EUR
Unterabschnitt 3
Gerichtliches Verfahren
Erster Rechtszug
4106 Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amts-
gericht ................................................................................... 30,00 bis 250,00 EUR 112,00 EUR
4107 Gebühr 4106 mit Zuschlag .................................................... 30,00 bis 312,50 EUR 137,00 EUR
4108 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Num-
mer 4106 genannten Verfahren ............................................. 60,00 bis 400,00 EUR 184,00 EUR
4109 Gebühr 4108 mit Zuschlag .................................................... 60,00 bis 500,00 EUR 224,00 EUR
4110 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhand-
lung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4108 oder 4109 ........ 92,00 EUR
4111 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4108 oder 4109 ........ 184,00 EUR
4112 Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor der Straf-
kammer ................................................................................. 40,00 bis 270,00 EUR 124,00 EUR
Die Gebühr entsteht auch für Verfahren
1. vor der Jugendkammer, soweit sich die Gebühr nicht nach Num-
mer 4118 bestimmt,
2. im Rehabilitierungsverfahren nach Abschnitt 2 StrRehaG.
4113 Gebühr 4112 mit Zuschlag .................................................... 40,00 bis 337,50 EUR 151,00 EUR
4114 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Num-
mer 4112 genannten Verfahren.............................................. 70,00 bis 470,00 EUR 216,00 EUR
4115 Gebühr 4114 mit Zuschlag .................................................... 70,00 bis 587,50 EUR 263,00 EUR
4116 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhand-
lung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115 ....... 108,00 EUR
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 821
Gebühr
oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Nr. Gebührentatbestand
gerichtlich bestellter
Wahlanwalt oder beigeordneter
Rechtsanwalt
4117 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115 ........ 216,00 EUR
4118 Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Ober-
landesgericht, dem Schwurgericht oder der Strafkammer
nach den §§ 74a und 74c GVG .............................................. 80,00 bis 580,00 EUR 264,00 EUR
Die Gebühr entsteht auch für Verfahren vor der Jugendkammer,
soweit diese in Sachen entscheidet, die nach den allgemeinen Vor-
schriften zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören.
4119 Gebühr 4118 mit Zuschlag .................................................... 80,00 bis 725,00 EUR 322,00 EUR
4120 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Num-
mer 4118 genannten Verfahren.............................................. 110,00 bis 780,00 EUR 356,00 EUR
4121 Gebühr 4120 mit Zuschlag .................................................... 110,00 bis 975,00 EUR 434,00 EUR
4122 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhand-
lung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120 oder 4121 ........ 178,00 EUR
4123 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120 oder 4121 ........ 356,00 EUR
Berufung
4124 Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren ...................... 70,00 bis 470,00 EUR 216,00 EUR
Die Gebühr entsteht auch für Beschwerdeverfahren nach § 13
StrRehaG.
4125 Gebühr 4124 mit Zuschlag .................................................... 70,00 bis 587,50 EUR 263,00 EUR
4126 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Berufungsver-
fahren .................................................................................... 70,00 bis 470,00 EUR 216,00 EUR
Die Gebühr entsteht auch für Beschwerdeverfahren nach § 13
StrRehaG.
4127 Gebühr 4126 mit Zuschlag .................................................... 70,00 bis 587,50 EUR 263,00 EUR
4128 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhand-
lung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4126 oder 4127 ........ 108,00 EUR
4129 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4126 oder 4127 ....... 216,00 EUR
Revision
4130 Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren ....................... 100,00 bis 930,00 EUR 412,00 EUR
4131 Gebühr 4130 mit Zuschlag .................................................... 100,00 bis 1 162,50 EUR 505,00 EUR
4132 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Revisionsver-
fahren .................................................................................... 100,00 bis 470,00 EUR 228,00 EUR
4133 Gebühr 4132 mit Zuschlag .................................................... 100,00 bis 587,50 EUR 275,00 EUR
4134 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhand-
lung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132 oder 4133 ........ 114,00 EUR
822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
Gebühr
oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Nr. Gebührentatbestand
gerichtlich bestellter
Wahlanwalt oder beigeordneter
Rechtsanwalt
4135 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132 oder 4133 ........ 228,00 EUR
Unterabschnitt 4
Wiederaufnahmeverfahren
Vorbemerkung 4.1.4:
Eine Grundgebühr entsteht nicht.
4136 Geschäftsgebühr für die Vorbereitung eines Antrags ............ in Höhe der Verfahrensgebühr
Die Gebühr entsteht auch, wenn von der Stellung eines Antrags für den ersten Rechtszug
abgeraten wird.
4137 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Zulässigkeit
des Antrags ........................................................................... in Höhe der Verfahrensgebühr
für den ersten Rechtszug
4138 Verfahrensgebühr für das weitere Verfahren .......................... in Höhe der Verfahrensgebühr
für den ersten Rechtszug
4139 Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren (§ 372
StPO) ..................................................................................... in Höhe der Verfahrensgebühr
für den ersten Rechtszug
4140 Terminsgebühr für jeden Verhandlungstag ............................ in Höhe der Terminsgebühr
für den ersten Rechtszug
Unterabschnitt 5
Zusätzliche Gebühren
4141 Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die Hauptverhand-
lung entbehrlich:
Zusätzliche Gebühr ............................................................... in Höhe der jeweiligen
(1) Die Gebühr entsteht, wenn Verfahrensgebühr
(ohne Zuschlag)
1. das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird oder
2. das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen
oder
3. sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Ein-
spruchs gegen den Strafbefehl, der Berufung oder der Revision
des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten erle-
digt; ist bereits ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, ent-
steht die Gebühr nur, wenn der Einspruch, die Berufung oder die
Revision früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für
die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen wird.
(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des
Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist.
(3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in
dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahlanwalt
bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte.
4142 Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnah-
men ....................................................................................... 1,0 1,0
(1) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit für den Beschuldigten,
die sich auf die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen
(§ 442 StPO), die Abführung des Mehrerlöses oder auf eine diesen
Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht.
(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn der Gegenstandswert niedri-
ger als 25,00 EUR ist.
(3) Die Gebühr entsteht für das Verfahren des ersten Rechtszugs
einschließlich des vorbereitenden Verfahrens und für jeden weiteren
Rechtszug.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 823
Gebühr
oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Nr. Gebührentatbestand
gerichtlich bestellter
Wahlanwalt oder beigeordneter
Rechtsanwalt
4143 Verfahrensgebühr für das erstinstanzliche Verfahren über
vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten oder seines
Erben ..................................................................................... 2,0 2,0
(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn der Anspruch erstmalig im
Berufungsverfahren geltend gemacht wird.
(2) Die Gebühr wird zu einem Drittel auf die Verfahrensgebühr, die
für einen bürgerlichen Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs
entsteht, angerechnet.
4144 Verfahrensgebühr im Berufungs- und Revisionsverfahren
über vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten oder
seines Erben .......................................................................... 2,5 2,5
4145 Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag auf
gerichtliche Entscheidung oder über die Beschwerde gegen
eine den Rechtszug beendende Entscheidung nach § 25
Abs. 1 Satz 3 bis 5, § 13 StrRehaG ........................................ 1,5 1,5
4146 Einigungsgebühr im Privatklageverfahren bezüglich des
Strafanspruchs und des Kostenerstattungsanspruchs:
Die Gebühr 1000 beträgt ...................................................... 20,00 bis 150,00 EUR 68,00 EUR
Für einen Vertrag über sonstige Ansprüche entsteht eine weitere
Einigungsgebühr nach Teil 1.
Abschnitt 2
Gebühren in der Strafvollstreckung
Vorbemerkung 4.2:
Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache entstehen die Gebühren besonders.
4200 Verfahrensgebühr als Verteidiger für ein Verfahren über
1. die Erledigung oder Aussetzung der Maßregel der Unter-
bringung
a) in der Sicherungsverwahrung,
b) in einem psychiatrischen Krankenhaus oder
c) in einer Entziehungsanstalt,
2. die Aussetzung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe
oder einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder
3. den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung oder
den Widerruf der Aussetzung einer Maßregel der Besse-
rung und Sicherung zur Bewährung ................................ 50,00 bis 560,00 EUR 244,00 EUR
4201 Gebühr 4200 mit Zuschlag .................................................... 50,00 bis 700,00 EUR 300,00 EUR
4202 Terminsgebühr in den in Nummer 4200 genannten Verfahren 50,00 bis 250,00 EUR 120,00 EUR
4203 Gebühr 4202 mit Zuschlag .................................................... 50,00 bis 312,50 EUR 145,00 EUR
4204 Verfahrensgebühr für sonstige Verfahren in der Strafvollstre-
ckung..................................................................................... 20,00 bis 250,00 EUR 108,00 EUR
4205 Gebühr 4204 mit Zuschlag .................................................... 20,00 bis 312,50 EUR 133,00 EUR
4206 Terminsgebühr für sonstige Verfahren ................................... 20,00 bis 250,00 EUR 108,00 EUR
4207 Gebühr 4206 mit Zuschlag .................................................... 20,00 bis 312,50 EUR 133,00 EUR
Abschnitt 3
Einzeltätigkeiten
Vorbemerkung 4.3:
(1) Die Gebühren entstehen für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung oder Vertretung über-
tragen ist.
824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
Gebühr
oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Nr. Gebührentatbestand
gerichtlich bestellter
Wahlanwalt oder beigeordneter
Rechtsanwalt
(2) Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Geltendmachung oder Abwehr eines aus der Straftat erwachsenen
vermögensrechtlichen Anspruchs im Strafverfahren, so erhält er die Gebühren nach den Nummern 4143 und 4144.
(3) Die Gebühr entsteht für jede der genannten Tätigkeiten gesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt
unberührt. Das Beschwerdeverfahren gilt als besondere Angelegenheit.
(4) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder die Vertretung für das Verfahren übertragen, werden die nach diesem
Abschnitt entstandenen Gebühren auf die für die Verteidigung oder Vertretung entstehenden Gebühren angerechnet.
4300 Verfahrensgebühr für die Anfertigung oder Unterzeichnung
einer Schrift
1. zur Begründung der Revision,
2. zur Erklärung auf die von dem Staatsanwalt, Privatkläger
oder Nebenkläger eingelegte Revision oder
3. in Verfahren nach den §§ 57a und 67e StGB .................... 50,00 bis 560,00 EUR 244,00 EUR
Neben der Gebühr für die Begründung der Revision entsteht für
die Einlegung der Revision keine besondere Gebühr.
4301 Verfahrensgebühr für
1. die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Privatklage,
2. die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift zur
Rechtfertigung der Berufung oder zur Beantwortung der
von dem Staatsanwalt, Privatkläger oder Nebenkläger
eingelegten Berufung,
3. die Führung des Verkehrs mit dem Verteidiger,
4. die Beistandsleistung für den Beschuldigten bei einer
richterlichen Vernehmung, einer Vernehmung durch die
Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungs-
behörde oder in einer Hauptverhandlung, einer mündli-
chen Anhörung oder bei einer Augenscheinseinnahme,
5. die Beistandsleistung im Verfahren zur gerichtlichen
Erzwingung der Anklage (§ 172 Abs. 2 bis 4, § 173 StPO)
oder
6. sonstige Tätigkeiten in der Strafvollstreckung .................. 35,00 bis 385,00 EUR 168,00 EUR
Neben der Gebühr für die Rechtfertigung der Berufung entsteht
für die Einlegung der Berufung keine besondere Gebühr.
4302 Verfahrensgebühr für
1. die Einlegung eines Rechtsmittels,
2. die Anfertigung oder Unterzeichnung anderer Anträge,
Gesuche oder Erklärungen oder
3. eine andere nicht in Nummer 4300 oder 4301 erwähnte
Beistandsleistung ............................................................. 20,00 bis 250,00 EUR 108,00 EUR
4303 Verfahrensgebühr für die Vertretung in einer Gnadensache... 25,00 bis 250,00 EUR 110,00 EUR
Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr auch, wenn ihm die Verteidi-
gung übertragen war.
4304 Gebühr für den als Kontaktperson beigeordneten Rechtsan-
walt (§ 34a EGGVG) ............................................................... 3 000,00 EUR
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 825
Teil 5
Bußgeldsachen
Gebühr
oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Nr. Gebührentatbestand
gerichtlich bestellter
Wahlanwalt oder beigeordneter
Rechtsanwalt
Vorbemerkung 5:
(1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Zeugen oder eines Sachver-
ständigen in einem Verfahren, für das sich die Gebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für
einen Verteidiger in diesem Verfahren.
(2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.
(3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsan-
walt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu ver-
treten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt
worden ist.
(4) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach den Vorschriften des Teils 3:
1. für das Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, für das Verfahren über
die Erinnerung gegen den Kostenansatz, für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über diese Erinnerung
und für Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid und den Ansatz der
Gebühren und Auslagen (§ 108 OWiG),
2. in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die über die Erstattung von Kosten ergangen sind, und für das Beschwerde-
verfahren gegen die gerichtliche Entscheidung nach Nummer 1.
Abschnitt 1
Gebühren des Verteidigers
Vorbemerkung 5.1:
(1) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit als Verteidiger entgolten.
(2) Hängt die Höhe der Gebühren von der Höhe der Geldbuße ab, ist die zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr zuletzt fest-
gesetzte Geldbuße maßgebend. Ist eine Geldbuße nicht festgesetzt, richtet sich die Höhe der Gebühren im Verfahren vor der Ver-
waltungsbehörde nach dem mittleren Betrag der in der Bußgeldvorschrift angedrohten Geldbuße. Sind in einer Rechtsvorschrift
Regelsätze bestimmt, sind diese maßgebend.
Unterabschnitt 1
Allgemeine Gebühr
5100 Grundgebühr ......................................................................... 20,00 bis 150,00 EUR 68,00 EUR
(1) Die Gebühr entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den
Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrens-
abschnitt sie erfolgt.
(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn in einem vorangegangenen
Strafverfahren für dieselbe Handlung oder Tat die Gebühr 4100 ent-
standen ist.
Unterabschnitt 2
Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
Vorbemerkung 5.1.2:
(1) Zu dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde gehört auch das Verwarnungsverfahren und das Zwischenverfahren (§ 69
OWiG) bis zum Eingang der Akten bei Gericht.
(2) Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde.
5101 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als
40,00 EUR ............................................................................. 10,00 bis 100,00 EUR 44,00 EUR
5102 Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in
Nummer 5101 genannten Verfahren stattfindet ..................... 10,00 bis 100,00 EUR 44,00 EUR
5103 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 40,00 EUR bis
5 000,00 EUR ........................................................................ 20,00 bis 250,00 EUR 108,00 EUR
5104 Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in
Nummer 5103 genannten Verfahren stattfindet ..................... 20,00 bis 250,00 EUR 108,00 EUR
826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
Gebühr
oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Nr. Gebührentatbestand
gerichtlich bestellter
Wahlanwalt oder beigeordneter
Rechtsanwalt
5105 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als
5 000,00 EUR......................................................................... 30,00 bis 250,00 EUR 112,00 EUR
5106 Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in
Nummer 5105 genannten Verfahren stattfindet ..................... 30,00 bis 250,00 EUR 112,00 EUR
Unterabschnitt 3
Verfahren vor dem Amtsgericht
Vorbemerkung 5.1.3:
(1) Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen außerhalb der Hauptverhandlung.
(2) Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung gesondert;
die Verfahrensgebühr entsteht auch, wenn von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abgeraten wird.
5107 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als
40,00 EUR ............................................................................. 10,00 bis 100,00 EUR 44,00 EUR
5108 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Num-
mer 5107 genannten Verfahren.............................................. 20,00 bis 200,00 EUR 88,00 EUR
5109 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 40,00 EUR bis
5 000,00 EUR......................................................................... 20,00 bis 250,00 EUR 108,00 EUR
5110 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Num-
mer 5109 genannten Verfahren.............................................. 30,00 bis 400,00 EUR 172,00 EUR
5111 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als 5 000,00
EUR ....................................................................................... 40,00 bis 300,00 EUR 136,00 EUR
5112 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Num-
mer 5111 genannten Verfahren.............................................. 70,00 bis 470,00 EUR 216,00 EUR
Unterabschnitt 4
Verfahren über die Rechtsbeschwerde
5113 Verfahrensgebühr .................................................................. 70,00 bis 470,00 EUR 216,00 EUR
5114 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag.............................. 70,00 bis 470,00 EUR 216,00 EUR
Unterabschnitt 5
Zusätzliche Gebühren
5115 Durch die anwaltliche Mitwirkung wird das Verfahren vor der
Verwaltungsbehörde erledigt oder die Hauptverhandlung
entbehrlich:
Zusätzliche Gebühr ............................................................... in Höhe der jeweiligen
(1) Die Gebühr entsteht, wenn Verfahrensgebühr
1. das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird oder
2. der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen
wird oder
3. der Bußgeldbescheid nach Einspruch von der Verwaltungsbe-
hörde zurückgenommen und gegen einen neuen Bußgeldbe-
scheid kein Einspruch eingelegt wird oder
4. sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Ein-
spruchs gegen den Bußgeldbescheid oder der Rechtsbe-
schwerde des Betroffenen oder eines anderen Verfahrensbetei-
ligten erledigt; ist bereits ein Termin zur Hauptverhandlung
bestimmt, entsteht die Gebühr nur, wenn der Einspruch oder die
Rechtsbeschwerde früher als zwei Wochen vor Beginn des
Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückge-
nommen wird, oder
5. das Gericht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG durch Beschluss ent-
scheidet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 827
Gebühr
oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Nr. Gebührentatbestand
gerichtlich bestellter
Wahlanwalt oder beigeordneter
Rechtsanwalt
(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des
Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist.
(3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in
dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahlanwalt
bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte.
5116 Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnah-
men ....................................................................................... 1,0 1,0
(1) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit für den Betroffenen, die
sich auf die Einziehung oder dieser gleichstehende Rechtsfolgen
(§ 46 Abs. 1 OWiG, § 442 StPO) oder auf eine diesen Zwecken die-
nende Beschlagnahme bezieht.
(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn der Gegenstandswert niedri-
ger als 25,00 EUR ist.
(3) Die Gebühr entsteht nur einmal für das Verfahren vor der Ver-
waltungsbehörde und dem Amtsgericht. Im Rechtsbeschwerdever-
fahren entsteht die Gebühr besonders.
Abschnitt 2
Einzeltätigkeiten
5200 Verfahrensgebühr .................................................................. 10,00 bis 100,00 EUR 44,00 EUR
(1) Die Gebühr entsteht für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem
Rechtsanwalt sonst die Verteidigung übertragen ist.
(2) Die Gebühr entsteht für jede Tätigkeit gesondert, soweit
nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt.
(3) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung für das Verfahren
übertragen, werden die nach dieser Nummer entstandenen Gebüh-
ren auf die für die Verteidigung entstehenden Gebühren angerech-
net.
(4) Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr für die Vertretung in der
Vollstreckung und in einer Gnadensache auch, wenn ihm die Vertei-
digung übertragen war.
Teil 6
Sonstige Verfahren
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand Wahlverteidiger gerichtlich bestellter
oder Verfahrens- oder beigeordneter
bevollmächtigter Rechtsanwalt
Vorbemerkung 6:
(1) Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in einem Verfahren, für das sich die Gebühren nach
diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Verfahrensbevollmächtigten in diesem Verfahren.
(2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.
(3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsan-
walt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu
vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis
gesetzt worden ist.
Abschnitt 1
Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
und Verfahren nach dem IStGH-Gesetz
6100 Verfahrensgebühr .................................................................. 80,00 bis 580,00 EUR 264,00 EUR
6101 Terminsgebühr je Verhandlungstag ....................................... 110,00 bis 780,00 EUR 356,00 EUR
828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand Wahlverteidiger gerichtlich bestellter
oder Verfahrens- oder beigeordneter
bevollmächtigter Rechtsanwalt
Abschnitt 2
Disziplinarverfahren, berufsgerichtliche Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht
Vorbemerkung 6.2:
(1) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit im Verfahren abgegolten.
(2) Für die Vertretung gegenüber der Aufsichtsbehörde außerhalb eines Disziplinarverfahrens entstehen Gebühren nach Teil 2.
(3) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach Teil 3:
1. für das Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, für das Verfahren über
die Erinnerung gegen den Kostenansatz und für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über diese Erinne-
rung,
2. in der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung, die über die Erstattung von Kosten ergangen ist, und für das Beschwerde-
verfahren gegen diese Entscheidung.
Unterabschnitt 1
Allgemeine Gebühren
6200 Grundgebühr ......................................................................... 30,00 bis 300,00 EUR 132,00 EUR
Die Gebühr entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den
Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrens-
abschnitt sie erfolgt.
6201 Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin stattfindet .. 30,00 bis 312,50 EUR 137,00 EUR
Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an außergerichtlichen
Anhörungsterminen und außergerichtlichen Terminen zur Beweis-
erhebung.
Unterabschnitt 2
Außergerichtliches Verfahren
6202 Verfahrensgebühr .................................................................. 30,00 bis 250,00 EUR 112,00 EUR
(1) Die Gebühr entsteht gesondert für eine Tätigkeit in einem
dem gerichtlichen Verfahren vorausgehenden und der Überprüfung
der Verwaltungsentscheidung dienenden weiteren außergerichtli-
chen Verfahren.
(2) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis
zum Eingang des Antrags oder der Anschuldigungsschrift bei
Gericht.
Unterabschnitt 3
Gerichtliches Verfahren
Erster Rechtszug
Vorbemerkung 6.2.3:
Die nachfolgenden Gebühren entstehen für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung gesondert.
6203 Verfahrensgebühr .................................................................. 40,00 bis 270,00 EUR 124,00 EUR
6204 Terminsgebühr je Verhandlungstag ....................................... 70,00 bis 470,00 EUR 216,00 EUR
6205 Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und
bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6204 ......................... 108,00 EUR
6206 Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als
8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6204 ......................... 216,00 EUR
Zweiter Rechtszug
6207 Verfahrensgebühr .................................................................. 70,00 bis 470,00 EUR 216,00 EUR
6208 Terminsgebühr je Verhandlungstag ....................................... 70,00 bis 470,00 EUR 216,00 EUR
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 829
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand Wahlverteidiger gerichtlich bestellter
oder Verfahrens- oder beigeordneter
bevollmächtigter Rechtsanwalt
6209 Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und
bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6208 ......................... 108,00 EUR
6210 Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als
8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6208 ......................... 216,00 EUR
Dritter Rechtszug
6211 Verfahrensgebühr .................................................................. 100,00 bis 930,00 EUR 412,00 EUR
6212 Terminsgebühr je Verhandlungstag ....................................... 100,00 bis 470,00 EUR 228,00 EUR
6213 Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und
bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6212 ......................... 114,00 EUR
6214 Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als
8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6212 ......................... 228,00 EUR
6215 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision ................................. 60,00 bis 930,00 EUR 396,00 EUR
Unterabschnitt 4
Zusatzgebühr
6216 Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die mündliche Ver-
handlung entbehrlich:
Zusätzliche Gebühr ............................................................... in Höhe der jeweiligen
(1) Die Gebühr entsteht, wenn eine gerichtliche Entscheidung mit Verfahrensgebühr
Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergeht
oder einer beabsichtigten Entscheidung ohne Hauptverhandlungs-
termin nicht widersprochen wird.
(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des
Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist.
(3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in
dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahlanwalt
bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte.
Abschnitt 3
Gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung und in Unterbringungssachen
6300 Verfahrensgebühr bei erstmaliger Freiheitsentziehung nach
dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheits-
entziehungen und bei Unterbringungsmaßnahmen nach
§ 70 Abs. 1 FGG .................................................................... 30,00 bis 400,00 EUR 172,00 EUR
Die Gebühr entsteht für jeden Rechtszug.
6301 Terminsgebühr in den Fällen der Nummer 6300 .................... 30,00 bis 400,00 EUR 172,00 EUR
Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen.
6302 Verfahrensgebühr in sonstigen Fällen.................................... 20,00 bis 250,00 EUR 108,00 EUR
Die Gebühr entsteht für jeden Rechtszug des Verfahrens über die
Fortdauer der Freiheitsentziehung und über Anträge auf Aufhebung
der Freiheitsentziehung sowie des Verfahrens über die Aufhebung
oder Verlängerung einer Unterbringungsmaßnahme nach § 70i
FGG.
6303 Terminsgebühr in den Fällen der Nummer 6302 .................... 20,00 bis 250,00 EUR 108,00 EUR
Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen.
830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand Wahlverteidiger gerichtlich bestellter
oder Verfahrens- oder beigeordneter
bevollmächtigter Rechtsanwalt
Abschnitt 4
Besondere Verfahren und Einzeltätigkeiten
Vorbemerkung 6.4:
Die Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen in Verfahren
1. auf gerichtliche Entscheidung nach der WBO, auch i. V. m. § 42 WDO,
2. auf Abänderung oder Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags,
3. vor dem Dienstvorgesetzten über die nachträgliche Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme und
4. auf gerichtliche Entscheidung über die nachträgliche Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme.
6400 Verfahrensgebühr für das Verfahren auf gerichtliche Ent-
scheidung nach der WBO vor dem Truppendienstgericht ..... 70,00 bis 570,00 EUR
6401 Terminsgebühr je Verhandlungstag in den in Nummer 6400
genannten Verfahren ............................................................. 70,00 bis 570,00 EUR
6402 Verfahrensgebühr für das Verfahren auf gerichtliche Ent-
scheidung nach der WBO vor dem Bundesverwaltungsge-
richt ....................................................................................... 85,00 bis 665,00 EUR
6403 Terminsgebühr je Verhandlungstag in den in Nummer 6402
genannten Verfahren ............................................................. 85,00 bis 665,00 EUR
6404 Verfahrensgebühr für die übrigen Verfahren und für Einzeltä-
tigkeiten................................................................................. 20,00 bis 250,00 EUR 108,00 EUR
(1) Für eine Einzeltätigkeit entsteht die Gebühr, wenn dem
Rechtsanwalt nicht die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist.
(2) Die Gebühr entsteht für jede einzelne Tätigkeit gesondert,
soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt.
(3) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder Vertretung für
das Verfahren übertragen, werden die nach dieser Nummer entstan-
denen Gebühren auf die für die Verteidigung oder Vertretung entste-
henden Gebühren angerechnet.
Teil 7
Auslagen
Nr. Auslagentatbestand Höhe
Vorbemerkung 7:
(1) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten. Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt
ist, kann der Rechtsanwalt Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 i. V. m. § 670 BGB) verlangen.
(2) Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des
Rechtsanwalts befindet.
(3) Dient eine Reise mehreren Geschäften, sind die entstandenen Auslagen nach den Nummern 7003 bis 7006 nach dem Ver-
hältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären. Ein Rechtsanwalt, der
seine Kanzlei an einen anderen Ort verlegt, kann bei Fortführung eines ihm vorher erteilten Auftrags Auslagen nach den Num-
mern 7003 bis 7006 nur insoweit verlangen, als sie auch von seiner bisherigen Kanzlei aus entstanden wären.
7000 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
1. für Ablichtungen
a) aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen
Bearbeitung der Rechtssache geboten war,
b) zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevoll-
mächtigte aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das
Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, soweit hier-
für mehr als 100 Ablichtungen zu fertigen waren,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 831
Nr. Auslagentatbestand Höhe
c) zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit hierfür mehr als 100
Ablichtungen zu fertigen waren,
d) in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber
zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind:
für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite .................................................... 0,50 EUR
für jede weitere Seite ............................................................................................... 0,15 EUR
2. für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Num-
mer 1 Buchstabe d genannten Ablichtungen:
je Datei..................................................................................................................... 2,50 EUR
Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in derselben Angelegenheit und in
gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen.
7001 Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ....................................... in voller Höhe
Für die durch die Geltendmachung der Vergütung entstehenden Entgelte kann kein Ersatz
verlangt werden.
7002 Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ................ 20 % der
Die Pauschale kann in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Num- Gebühren
mer 7001 gefordert werden. – höchstens
20,00 EUR
7003 Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für
jeden gefahrenen Kilometer .......................................................................................... 0,30 EUR
Mit den Fahrtkosten sind die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie die
Abnutzung des Kraftfahrzeugs abgegolten.
7004 Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels,
soweit sie angemessen sind ......................................................................................... in voller Höhe
7005 Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise
1. von nicht mehr als 4 Stunden................................................................................... 20,00 EUR
2. von mehr als 4 bis 8 Stunden................................................................................... 35,00 EUR
3. von mehr als 8 Stunden ........................................................................................... 60,00 EUR
Bei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50 % berechnet werden.
7006 Sonstige Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise, soweit sie angemessen sind ....... in voller Höhe
7007 Im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden,
soweit die Prämie auf Haftungsbeträge von mehr als 30 Millionen EUR entfällt ........... in voller Höhe
Soweit sich aus der Rechnung des Versicherers nichts anderes ergibt, ist von der Gesamtprä-
mie der Betrag zu erstatten, der sich aus dem Verhältnis der 30 Millionen EUR übersteigenden
Versicherungssumme zu der Gesamtversicherungssumme ergibt.
7008 Umsatzsteuer auf die Vergütung................................................................................... in voller Höhe
Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.
832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
Anlage 2
(zu § 13 Abs. 1)
Gegenstandswert Gebühr Gegenstandswert Gebühr
bis ... EUR ... EUR bis ... EUR ... EUR
300 25 40 000 902
600 45 45 000 974
900 65 50 000 1 046
1 200 85 65 000 1 123
1 500 105 80 000 1 200
2 000 133 95 000 1 277
2 500 161 110 000 1 354
3 000 189 125 000 1 431
3 500 217 140 000 1 508
4 000 245 155 000 1 585
4 500 273 170 000 1 662
5 000 301 185 000 1 739
6 000 338 200 000 1 816
7 000 375 230 000 1 934
8 000 412 260 000 2 052
9 000 449 290 000 2 170
10 000 486 320 000 2 288
13 000 526 350 000 2 406
16 000 566 380 000 2 524
19 000 606 410 000 2 642
22 000 646 440 000 2 760
25 000 686 470 000 2 878
30 000 758 500 000 2 996
35 000 830
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 833
Artikel 4 (6) In § 20 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001
(BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 4 des
Änderung von Rechtsvorschriften Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2836)
(1) § 35 des Untersuchungsausschussgesetzes vom geändert worden ist, wird die Angabe „§ 17a des Geset-
19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1142) wird wie folgt geändert: zes über die Entschädigung von Zeugen und Sachver-
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert: ständigen“ durch die Angabe „§ 23 des Justizvergü-
tungs- und -entschädigungsgesetzes“ ersetzt.
a) In Satz 1 werden die Wörter „werden nach dem
Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und (7) In Nummer 0.710 der Anlage zu § 2 Abs. 1 der BSI-
Sachverständigen entschädigt“ durch die Wörter Kostenverordnung vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1838,
„erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach 2019), die durch Artikel 26 des Gesetzes vom 3. Dezem-
dem Justizvergütungs- und -entschädigungsge- ber 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, werden
setz“ ersetzt. jeweils die Wörter „Gesetz über die Entschädigung von
Zeugen und Sachverständigen“ durch die Wörter „Justiz-
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: vergütungs- und -entschädigungsgesetz“, die Angabe „§ 1
„Ermittlungsbeauftragte erhalten eine Vergütung Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen
nach der höchsten Honorargruppe gemäß § 9 und Sachverständigen“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 2
Abs. 1 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschä- Satz 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsge-
digungsgesetzes.“ setzes“ und das Wort „Entschädigung“ durch das Wort
„Vergütung“ ersetzt.
2. In Absatz 3 werden nach dem Wort „Entschädigung“
ein Komma und die Wörter „die Vergütung“ eingefügt. (8) Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I
(2) In § 25 Abs. 4 des Bundesgrenzschutzgesetzes
S. 102) wird wie folgt geändert:
vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt
durch Artikel 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 1. In § 23 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „werden diese
(BGBl. I S. 2674) geändert worden ist, werden nach dem in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die
Wort „Entschädigung“ die Wörter „oder Vergütung“ ein- Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
gefügt und die Wörter „Gesetz über die Entschädigung entschädigt“ durch die Wörter „erhalten diese in ent-
von Zeugen und Sachverständigen“ durch die Wörter sprechender Anwendung des Justizvergütungs- und
„Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ ersetzt. -entschädigungsgesetzes eine Vergütung“ ersetzt.
(3) § 6 Abs. 2 des Auslands-Rechtsauskunftgesetzes 2. In § 26 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „werden sie
vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433, 1975 I S. 698), das auf Antrag in entsprechender Anwendung des Geset-
zuletzt durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. De- zes über die Entschädigung von Zeugen und Sach-
zember 1990 (BGBl. I S. 2847) geändert worden ist, wird verständigen entschädigt“ durch die Wörter „erhalten
wie folgt geändert: sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine
1. In Satz 2 werden die Wörter „ist wie ein Sachverstän-
Entschädigung oder Vergütung“ ersetzt.
diger nach dem Gesetz über die Entschädigung von
Zeugen und Sachverständigen zu entschädigen“ (9) In § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengeset-
durch die Wörter „erhält eine Vergütung wie ein Sach- zes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), das zuletzt durch
verständiger nach dem Justizvergütungs- und -ent- Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
schädigungsgesetz“ ersetzt. S. 2911) geändert worden ist, werden die Wörter „Geset-
zes über die Entschädigung von Zeugen und Sachver-
2. In Satz 3 wird die Angabe „§ 16 des Gesetzes über die
ständigen“ durch die Wörter „Justizvergütungs- und
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen“
-entschädigungsgesetzes“, die Angabe „§ 1 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 4 des Justizvergütungs- und
durch die Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 2“ und das Wort „Ent-
-entschädigungsgesetzes“ ersetzt.
schädigung“ durch das Wort „Vergütung“ ersetzt.
(4) In § 1 Abs. 3 der Kostenordnung für Maßnahmen
(10) In § 221 Abs. 4 des Baugesetzbuchs in der Fas-
nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. De-
sung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I
zember 1972 über sichere Container vom 26. Oktober
S. 2141; 1998 I S. 137), das zuletzt durch Artikel 12 des
1977 (BGBl. I S. 1920), die durch § 2 der Verordnung vom
Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geändert
11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2221) geändert worden
worden ist, wird die Angabe „§ 65 Abs. 1 Satz 1 und 3 des
ist, werden die Wörter „Gesetz über die Entschädigung
Gerichtskostengesetzes“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 1
von Zeugen und Sachverständigen“ durch die Wörter
Satz 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes“ ersetzt.
„Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ ersetzt.
(11) In § 7 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung zur Durchfüh-
(5) In § 5 des Gesetzes nach Artikel 45c des Grundge-
rung des Jugendschutzgesetzes vom 9. September 2003
setzes vom 19. Juli 1975 (BGBl. I S. 1921) werden die
(BGBl. I S. 1791) werden nach den Wörtern „Für die Ent-
Wörter „werden entsprechend dem Gesetz über die Ent-
schädigung von Zeuginnen und Zeugen sowie“ die Wör-
schädigung von Zeugen und Sachverständigen in der
ter „die Vergütung von“ eingefügt; die Wörter „Gesetzes
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969
über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständi-
(Bundesgesetzblatt I S. 1756), geändert durch Artikel 6
gen“ werden durch die Wörter „Justizvergütungs- und
des Gesetzes zur Entlastung der Landgerichte und zur
-entschädigungsgesetzes“ ersetzt.
Vereinfachung des gerichtlichen Protokolls vom 20. De-
zember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3651), entschädigt“ (12) In § 225 Abs. 3 des Bundesentschädigungsgeset-
durch die Wörter „erhalten eine Entschädigung oder Ver- zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
gütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädi- mer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
gungsgesetz“ ersetzt. zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 27. Dezember
834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
2003 (BGBl. I S. 3022) geändert worden ist, wird die b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Angabe „§ 13 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes“ durch „Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt
die Angabe „§ 42 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes“ nicht vor, wenn nur die Erhöhung von gesetzlichen
ersetzt. Gebühren vereinbart wird.“
(13) In § 4 der Verfahrensverordnung zu Artikel VI des c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „des § 52 der
Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädi- Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte“
gungsgesetzes (BEG-Schlussgesetz) vom 22. März 1966 durch die Wörter „der Nummer 3400 der Anlage 1
(BGBl. I S. 187) werden die Wörter „Entschädigung nach zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz“ ersetzt.
Maßgabe des Gesetzes über die Entschädigung von
Zeugen und Sachverständigen in der Fassung vom d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
26. September 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 757)“ durch „(5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren
die Wörter „eine Entschädigung oder Vergütung nach nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt
Maßgabe des Justizvergütungs- und -entschädigungs- vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.“
gesetzes“ ersetzt. 2. § 103 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
(14) § 83b des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 28 Abs. 3 Satz 1 erster
der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), Halbsatz der Bundesgebührenordnung für Rechts-
das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 27. De- anwälte“ durch die Angabe „Nummer 7005 der
zember 2003 (BGBl. I S. 3022) geändert worden ist, wird Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz“
wie folgt geändert: ersetzt.
1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. b) In Satz 2 wird die Angabe „des § 28 Abs. 2 und 3
Satz 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsan-
2. Absatz 2 wird aufgehoben. wälte“ durch die Angabe „der Nummern 7003,
(15) In § 7 Abs. 2 Nr. 5 des Auslandskostengesetzes 7004 und 7006 der Anlage 1 zum Rechtsanwalts-
vom 21. Februar 1978 (BGBl. I S. 301), das zuletzt durch vergütungsgesetz“ ersetzt.
Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I (19) Das Beratungshilfegesetz vom 18. Juni 1980
S. 2534) geändert worden ist, werden die Wörter „Geset- (BGBl. I S. 689), zuletzt geändert durch Artikel 18 des
zes über die Entschädigung von Zeugen und Sachver- Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wird wie
ständigen“ durch die Wörter „Justizvergütungs- und folgt geändert:
-entschädigungsgesetzes“, die Angabe „§ 1 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 2“ und das Wort „Ent- 1. § 8 Abs. 1 wird aufgehoben; der bisherige Absatz 2
schädigung“ durch das Wort „Vergütung“ ersetzt. wird einziger Absatz.
2. § 9 Satz 4 wird aufgehoben.
(16) Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), 3. § 15 wird wie folgt gefasst:
zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom „§ 15
12. März 2004 (BGBl. I S. 390), wird wie folgt geändert:
§ 9 ist in Fällen, in denen die Bundesgebühren-
1. In § 55 werden die Wörter „Gesetz über die Entschädi- ordnung für Rechtsanwälte nach § 61 des Rechts-
gung der ehrenamtlichen Richter“ durch die Wörter anwaltsvergütungsgesetzes weiter anzuwenden ist, in
„Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ er- der vor dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung anzuwen-
setzt. den.“
2. In § 107 Abs. 2 wird die Angabe „§ 3 des Gesetzes (20) Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetz-
über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter“ blatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten
durch die Angabe „§ 5 des Justizvergütungs- und bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2
-entschädigungsgesetzes“ ersetzt. Nr. 2 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 598),
wird wie folgt geändert:
(17) In § 21 Nr. 2 des Rechtspflegergesetzes vom 5. No-
vember 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 2 1. In § 78c Abs. 2 werden die Wörter „der Bundesgebüh-
Abs. 3 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) renordnung für Rechtsanwälte“ durch die Wörter
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 19 der Bundes- „dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz“ ersetzt.
gebührenordnung für Rechtsanwälte“ durch die Angabe 2. § 91 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
„§ 11 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes“ ersetzt. 3. In § 401 werden die Wörter „Gesetz über die Entschä-
(18) Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bun- digung von Zeugen und Sachverständigen“ durch die
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröf- Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsge-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch setz“ ersetzt.
Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2592), 4. § 413 wird wie folgt gefasst:
wird wie folgt geändert:
„§ 413
1. § 49b wird wie folgt geändert: Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.“
„Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Ausla- 5. § 567 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
gen zu vereinbaren oder zu fordern, als das „(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des
dieses nichts anderes bestimmt.“ Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 835
(21) Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung 2. In § 12 werden die Absätze 1 bis 5a und Absatz 7 auf-
vom 19. August 1998 (BGBl. I S. 2205), geändert durch gehoben, in Absatz 6 wird die Absatzbezeichnung
Artikel 12 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I „(6)“ gestrichen.
S. 3574), wird wie folgt geändert:
3. In § 106 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „die §§ 49
1. In § 5 Abs. 1 werden die Wörter „der Bundesgebüh- und 54 des Gerichtskostengesetzes“ durch die An-
renordnung für Rechtsanwälte“ durch die Wörter „des gabe „§ 22 Abs. 1 und § 29 des Gerichtskostengeset-
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes“ ersetzt. zes“ ersetzt.
2. In § 11 Abs. 2 werden die Wörter „wird er gesondert 4. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.
nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeu-
gen und Sachverständigen entschädigt“ durch die (25) Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der
Wörter „erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ er- S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes
setzt. vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt
geändert:
(22) Die Strafprozessordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1. In § 19 Abs. 2 werden die Wörter „Gesetz über die Ent-
1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Geset- schädigung der ehrenamtlichen Richter“ durch die
zes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), wird wie folgt ge- Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsge-
ändert: setz“ ersetzt.
1. In § 71 werden die Wörter „Gesetz über die Entschädi- 2. § 193 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
gung von Zeugen und Sachverständigen“ durch die
„(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsan-
Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsge-
walts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfä-
setz“ ersetzt.
hig.“
2. § 84 wird wie folgt gefasst:
(26) Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung
„§ 84 der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. De-
dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.“ zember 2001 (BGBl. I S. 3987), wird wie folgt geändert:
3. § 304 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: 1. In § 32 werden die Wörter „Gesetz über die Entschä-
digung der ehrenamtlichen Richter“ durch die Wörter
„(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder not-
„Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ er-
wendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig,
setzt.
wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro
übersteigt.“ 2. In § 162 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 26 Satz 2 der
4. In § 379a wird die Angabe „§ 67 Abs. 1 des Gerichts- Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte bestimm-
kostengesetzes“ durch die Angabe „§ 16 Abs. 1 des ten Pauschsatz“ durch die Angabe „Nummer 7002 der
Gerichtskostengesetzes“ ersetzt. Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz be-
stimmten Höchstsatz der Pauschale“ ersetzt.
(23) Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in
Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, (27) In § 29 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung
Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442,
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), wird wie folgt geän- zes vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3922) geändert
dert: worden ist, werden die Wörter „Gesetz über die Entschä-
digung der ehrenamtlichen Richter“ durch die Wörter
1. § 33 wird wie folgt gefasst: „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ ersetzt.
„§ 33
(28) Artikel XI des Gesetzes zur Änderung und Ergän-
Für die in diesem Abschnitt geregelten gerichtli- zung kostenrechtlicher Vorschriften in der im Bundesge-
chen Verfahren gilt die Kostenordnung, soweit sich setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 360-3, veröffent-
aus den folgenden Vorschriften nichts anderes er- lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
gibt.“ kel 37 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887),
2. § 34 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. der durch Artikel 5 Abs. 1a Nr. 6 des Gesetzes vom
26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geändert worden
3. § 46 wird aufgehoben. ist, wird wie folgt geändert:
(24) Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der 1. § 1 wird wie folgt geändert:
Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),
zuletzt geändert durch Artikel 64 der Verordnung vom a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geän- über die Entschädigung von Zeugen und Sachver-
dert: ständigen, des Gesetzes über die Entschädigung
der ehrenamtlichen Richter“ durch die Wörter
1. In § 9 Abs. 4 werden die Wörter „werden nach dem
„Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes“
Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und
ersetzt.
Sachverständigen entschädigt“ durch die Wörter
„erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 3
dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ bis 7 der Kostenordnung“ durch die Angabe „§ 14
ersetzt. Abs. 3 bis 9 der Kostenordnung“ ersetzt.
836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
2. § 2 wird wie folgt geändert: zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als
a) In Satz 1 werden die Angabe „§ 4 des Gerichtskos- Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden
tengesetzes“ durch die Angabe „§ 66 des Ge- sind.
richtskostengesetzes“ und die Wörter „nach § 16 (3) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung
des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen können der Kostenschuldner und die Staatskasse
und Sachverständigen und nach § 12 des Geset- Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwer-
zes über die Entschädigung der ehrenamtlichen degegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwer-
Richter“ durch die Angabe „und nach § 4 des Jus- de ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die
tizvergütungs- und –entschädigungsgesetzes“ er- angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der
setzt. grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 10 der Bundesgebüh- stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
renordnung für Rechtsanwälte“ durch die Angabe
„§ 33 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes“ er- (4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zuläs-
setzt. sig und begründet erachtet, hat es ihr abzuhelfen; im
Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Be-
3. § 3 wird wie folgt gefasst: schwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist
„§ 3 das nächsthöhere Gericht; in den Fällen, in denen
das Familiengericht (§ 23b Abs. 1 des Gerichtsver-
Für die Beschwerde finden die vor dem 1. Juli 2004
fassungsgesetzes) über die Erinnerung entschieden
geltenden Vorschriften weiter Anwendung, wenn die
hat, ist Beschwerdegericht das Oberlandesgericht.
anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 der
Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des
Geschäftsstelle übermittelt worden ist.“
Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist
(29) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die
Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten berei- Nichtzulassung ist unanfechtbar.
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2d des
Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 598), wird wie (5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn
folgt geändert: das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden
und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der
1. § 8 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: zur Entscheidung stehenden Frage in dem
„(3) Gegen Anordnungen nach Absatz 2 findet Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf
stets, auch wegen der Höhe des Vorschusses, die gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer
Beschwerde statt. § 14 Abs. 4 bis 7 ist entsprechend Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547
anzuwenden; jedoch findet die Beschwerde in der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Grundbuchsachen nach den §§ 71 bis 81 der Grund- Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht.
buchordnung und in Schiffsregistersachen nach den Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
§§ 75 bis 89 der Schiffsregisterordnung statt. Das
Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. (6) Anträge und Erklärungen können zu Protokoll
Kosten werden nicht erstattet.“ der Geschäftsstelle abgegeben oder schriftlich ein-
gereicht werden; die §§ 129a und 130a der Zivilpro-
2. In § 10 Abs. 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 bis 4“ zessordnung gelten entsprechend. Die Erinnerung ist
durch die Angabe „§ 14 Abs. 2 bis 10“ ersetzt. bei dem Gericht einzulegen, das für die Entschei-
3. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: dung über die Erinnerung zuständig ist. Die Be-
schwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen
„Bei der Vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher
Entscheidung angefochten wird.
Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berück-
sichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder ent- (7) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung
sprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies
ist.“ gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene
4. § 14 wird wie folgt gefasst: Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem
Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter
„§ 14
überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entschei-
Kostenansatz, dung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorge-
Erinnerung, Beschwerde schriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere
(1) Die Kosten werden bei dem Gericht angesetzt, Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art
bei dem die Angelegenheit anhängig ist oder zuletzt aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche
anhängig war, auch wenn die Kosten bei einem Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch
ersuchten Gericht entstanden sind oder die Angele- immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf
genheit bei einem anderen Gericht anhängig war. Die eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann
Kosten eines Rechtsmittelverfahrens werden bei ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
dem mit dem Rechtsmittel befassten Gericht ange- (8) Erinnerung und Beschwerde haben keine auf-
setzt. schiebende Wirkung. Das Gericht oder das Be-
(2) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und schwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts
der Staatskasse gegen den Kostenansatz entschei- wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilwei-
det das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. se anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entschei-
War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren dung berufen, entscheidet der Vorsitzende des
Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es Gerichts.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 837
(9) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten wer- 8. § 32 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
den nicht erstattet.
„Die Gebühr erhöht sich bei einem
(10) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg Geschäftswert
für jeden
um
berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche angefangenen Betrag
bis ... Euro ... Euro“
Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtli- von weiteren ... Euro
chen Entscheidung über den Kostenansatz eine Ent- 5 000 1 000 8
scheidung, durch die der Geschäftswert anders fest-
gesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls 50 000 3 000 6
berichtigt werden.“ 5 000 000 10 000 15
5. § 17 Abs. 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: 25 000 000 25 000 16
50 000 000 50 000 11
„Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem im
Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch die Einle- über
gung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rücker-
50 000 000 250 000 7
stattung wird die Verjährung wie durch Klageerhe-
bung gehemmt.“ 9. § 99 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
6. Dem § 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „(3) Im Verfahren über den Versorgungsausgleich
beträgt der Geschäftswert, wenn dem Versorgungs-
„Der Geschäftswert beträgt höchstens 60 Millionen ausgleich
Euro, soweit nichts anderes bestimmt ist.“
1. ausschließlich Anrechte
7. In § 31 werden die Absätze 3 und 4 durch folgende a) aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstver-
Absätze 3 bis 5 ersetzt: hältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit
Anspruch auf Versorgung nach beamtenrecht-
„(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 findet lichen Grundsätzen,
die Beschwerde statt, wenn der Wert des Be-
schwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die b) der gesetzlichen Rentenversicherung und
Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, c) der Alterssicherung der Landwirte
das die angefochtene Entscheidung erlassen hat,
wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Ent- unterliegen, 1 000 Euro;
scheidung stehenden Frage in dem Beschluss 2. ausschließlich sonstige Anrechte unterliegen,
zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie 1 000 Euro;
innerhalb der in Absatz 1 Satz 3 bestimmten Frist ein-
gelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen 3. Anrechte im Sinne von Nummern 1 und 2 unter-
Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, liegen, 2 000 Euro.
kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustel- Im Verfahren nach § 1587l Abs. 1 des Bürgerlichen
lung oder nach Bekanntmachung durch formlose Gesetzbuchs beträgt der Geschäftswert 1 000 Euro,
Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt im Verfahren zur Neufestsetzung des zu leistenden
werden. Im Falle der formlosen Mitteilung gilt der Betrags nach § 53e Abs. 3 des Gesetzes über
Beschluss mit dem dritten Tage nach der Aufgabe die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
zur Post als bekannt gemacht. § 14 Abs. 4, 5, 6 Satz 1 300 Euro. Im Übrigen bestimmt sich der Geschäfts-
und 3 und Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden. Die wert nach § 30.“
weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach
10. § 136 wird wie folgt geändert:
Zustellung der Entscheidung des Beschwerdege-
richts einzulegen. a) In den Absätzen 1 und 3 werden jeweils das Wort
„Abschriften“ durch das Wort „Ablichtungen“ und
(4) War der Beschwerdeführer ohne sein Ver- das Wort „Abschrift“ durch das Wort „Ablichtung“
schulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf ersetzt.
Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde
zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen aa) In Nummer 1 werden das Wort „Abschriften“
zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses durch das Wort „Ablichtungen“ und das Wort
einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinset- „Abschrift“ durch das Wort „Ablichtung“ er-
zung begründen, glaubhaft macht. Nach dem Ablauf setzt.
eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr
beantragt werden. Gegen die Entscheidung über den „2. für jeden Beteiligten und seinen bevoll-
Antrag findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zuläs- mächtigten Vertreter jeweils
sig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt a) eine vollständige Ausfertigung oder
wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Ent- Ablichtung jeder gerichtlichen Ent-
scheidung. § 14 Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 6 Satz 1 und 3 scheidung und jedes vor Gericht
und Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden. abgeschlossenen Vergleichs,
(5) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten wer- b) eine Ausfertigung ohne Entschei-
den nicht erstattet.“ dungsgründe und
838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
c) eine Ablichtung jeder Niederschrift 11. Beträge, die mittellosen Personen für die Reise
über eine Sitzung.“ zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder
Untersuchung und für die Rückreise gezahlt
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
werden, bis zur Höhe der nach dem Justizvergü-
11. § 137 wird wie folgt gefasst: tungs- und -entschädigungsgesetz an Zeugen
zu zahlenden Beträge;
„§ 137
12. an Dritte zu zahlende Beträge für
Sonstige Auslagen
a) die Beförderung von Tieren und Sachen mit
(1) Als Auslagen werden ferner erhoben Ausnahme der für Postdienstleistungen zu
1. Entgelte für Telegramme; zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tie-
ren und Sachen sowie die Fütterung von Tie-
2. Entgelte für
ren,
a) Zustellungen mit Zustellungsurkunde, b) die Durchsuchung oder Untersuchung von
b) Einschreiben mit Rückschein; Räumen und Sachen einschließlich der die
Durchsuchung oder Untersuchung vorberei-
3. für jede Zustellung durch Justizbedienstete nach tenden Maßnahmen;
§ 168 Abs. 1 der Zivilprozessordnung anstelle
der tatsächlichen Aufwendungen ein Betrag von 13. Kosten einer Zwangshaft in Höhe des Haft-
7,50 Euro; kostenbeitrags nach § 50 Abs. 2 und 3 des Straf-
vollzugsgesetzes, Kosten einer sonstigen Haft
4. für die Versendung von Akten auf Antrag je Sen- nur dann, wenn sie nach § 50 Abs. 1 des Straf-
dung einschließlich Rücksendung pauschal ein vollzugsgesetzes zu erheben wären;
Betrag von 12 Euro;
14. nach dem Auslandskostengesetz gezahlte Be-
5. Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen träge;
a) bei Veröffentlichung in einem elektronischen 15. Beträge, die inländischen Behörden, öffentli-
Informations- und Kommunikationssystem, chen Einrichtungen oder Bediensteten als Ersatz
wenn ein Entgelt nicht zu zahlen ist oder das für Auslagen der in den Nummern 1 bis 13 be-
Entgelt nicht für den Einzelfall berechnet zeichneten Art zustehen, und zwar auch dann,
wird, je Veröffentlichung pauschal 1 Euro, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Ver-
b) in sonstigen Fällen die zu zahlenden Entgelte; waltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren
Gründen keine Zahlungen zu leisten sind; diese
6. nach dem Justizvergütungs- und -entschädi- Beträge sind durch die Höchstsätze für die be-
gungsgesetz zu zahlende Beträge mit Aus- zeichneten Auslagen begrenzt;
nahme der an ehrenamtliche Richter (§ 1 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 des Justizvergütungs- und -entschä- 16. Beträge, die ausländischen Behörden, Einrich-
digungsgesetzes), Gebärdensprachdolmetscher tungen oder Personen im Ausland zustehen,
und an Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem
blinder oder sehbehinderter Personen herange- Ausland, und zwar auch dann, wenn aus Grün-
zogen werden (§ 191a Abs. 1 des Gerichtsverfas- den der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsverein-
sungsgesetzes), zu zahlenden Beträge, und zwar fachung oder aus vergleichbaren Gründen keine
auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitig- Zahlungen zu leisten sind;
keit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ver- 17. an Verfahrenspfleger gezahlte Beträge.
gleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten (2) Sind Auslagen durch verschiedene Geschäfte
sind; ist aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Jus- veranlasst, werden sie auf die mehreren Geschäfte
tizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes angemessen verteilt.“
keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu
erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen 12. § 139 wird wie folgt geändert:
wäre; a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze
7. bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle ersetzt:
a) die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzli- „Sie betragen für jede Stunde 10 Euro. Die letzte
cher Vorschriften gewährte Vergütung (Reise- bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet,
kosten, Auslagenersatz), wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbrin-
gung der Arbeit erforderlich war; anderenfalls sind
b) die Auslagen für die Bereitstellung von Räu- 5 Euro zu erheben.“
men,
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze
c) für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für ersetzt:
jeden gefahrenen Kilometer 0,30 Euro;
„Gegen die Festsetzung findet die Beschwerde
8. an Rechtsanwälte zu zahlende Beträge mit Aus- statt, wenn der Wert des Beschwerdegegen-
nahme der nach § 59 des Rechtsanwaltsvergü- stands 200 Euro übersteigt oder das Gericht, das
tungsgesetzes auf die Staatskasse übergegan- die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die
genen Ansprüche; Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeu-
tung der zur Entscheidung stehenden Frage in
9. Rechnungsgebühren (§ 139);
dem Beschluss zugelassen hat. § 14 Abs. 4 bis 9
10. Auslagen für die Beförderung von Personen; gilt entsprechend.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 839
13. In § 148a Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „72 Euro“ Verzinsung beginnt einen Monat nach der Zustel-
durch die Angabe „200 Euro“ ersetzt. lung. Der Zinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozent-
14. § 152 Abs. 2 wird wie folgt geändert: punkte über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs.“
a) In Nummer 1 Buchstabe a wird das Wort
„Abschriften“ durch das Wort „Ablichtungen“ er- 17. § 155 wird wie folgt geändert:
setzt. a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
b) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein Semi- „§ 155
kolon ersetzt.
Beitreibung der Kosten und Zinsen“.
c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
b) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kosten“ die
„3. an Gebärdensprachdolmetscher sowie an Wörter „und die auf diese entfallenden Zinsen“
Urkundszeugen zu zahlende Vergütungen; eingefügt.
sind die Auslagen durch verschiedene Ge-
schäfte veranlasst, werden sie unter Berück- 18. In § 156 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „ein-
sichtigung der auf die einzelnen Geschäfte schließlich solcher gegen“ die Wörter „die Verzin-
verwendeten Zeit angemessen verteilt; und“. sungspflicht (§ 154a),“ eingefügt.
d) Folgende Nummer 4 wird angefügt: 19. Dem § 157 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„4. die gezahlte Prämie für eine für den Einzelfall „Im Fall des Satzes 2 hat der Notar den zu viel emp-
abgeschlossene Haftpflichtversicherung gegen fangenen Betrag vom Tag des Eingangs der
Vermögensschäden, soweit die Prämie auf Beschwerde bei dem Landgericht an mit jährlich fünf
Haftungsbeträge von mehr als 60 Millionen Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247
Euro entfällt; soweit sich aus der Rechnung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Gel-
des Versicherers nichts anderes ergibt, ist von tendmachung eines weitergehenden Schadens ist
der Gesamtprämie der Betrag zu erstatten, nicht ausgeschlossen. Im Übrigen kann der Kosten-
der sich aus dem Verhältnis der 60 Millionen schuldner eine Verzinsung des zu viel gezahlten
Euro übersteigenden Versicherungssumme Betrags nicht fordern.“
zu der Gesamtversicherungssumme ergibt.“
20. Dem § 162 wird folgender Satz angefügt:
15. § 153 wird wie folgt geändert:
„In dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Angabe genannten Gebiet sind die Maßgaben in Anlage I
„15 Euro“ durch die Angabe „20 Euro“, die Anga- Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 20 Buch-
be „31 Euro“ durch die Angabe „35 Euro“ und die stabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
Angabe „56 Euro“ durch die Angabe „60 Euro“ (BGBl. II S. 885, 935, 940) ab 1. Juli 2004 nicht mehr
ersetzt. anzuwenden.“
b) In Absatz 4 wird die Angabe „0,27 Euro“ durch die 21. Nach § 162 wird folgender § 163 angefügt:
Angabe „0,30 Euro“ ersetzt.
„§ 163
16. Nach § 154 wird folgender § 154a eingefügt:
Übergangsvorschrift zum
„§ 154a Kostenrechtsmodernisierungsgesetz
Verzinsung des Kostenanspruchs Für die Beschwerde und die Erinnerung finden die
Der Zahlungspflichtige hat die Kosten zu verzin- vor dem 1. Juli 2004 geltenden Vorschriften weiter
sen, wenn ihm eine vollstreckbare Ausfertigung der Anwendung, wenn die Kosten vor dem 1. Juli 2004
Kostenberechnung (§ 154) zugestellt wird, die Anga- angesetzt oder die anzufechtende Entscheidung vor
ben über die Höhe der zu verzinsenden Forderung, dem 1. Juli 2004 der Geschäftsstelle übermittelt wor-
den Verzinsungsbeginn und den Zinssatz enthält. Die den ist.“
840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
(30) Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 40 des
Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2 bis 6 des Gerichtskostengesetzes“ durch die Angabe „§ 66 Abs. 2 bis 8 des
Gerichtskostengesetzes“ ersetzt.
b) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
2. In § 8 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „der Erinnerung oder Beschwerde“ durch die Wörter „eines Rechtsbehelfs“
ersetzt.
3. § 20 wird aufgehoben.
4. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Nummer 700 wird wie folgt gefasst:
Nr. Auslagentatbestand Höhe
„700 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
1. Ablichtungen,
a) die auf Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt werden,
b) die angefertigt werden, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, die erfor-
derliche Zahl von Ablichtungen beizufügen:
für die ersten 50 Seiten je Seite........................................................................... 0,50 EUR
für jede weitere Seite........................................................................................... 0,15 EUR
2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1
genannten Ablichtungen:
je Datei ................................................................................................................ 2,50 EUR“
(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist bei Durchführung eines jeden
Auftrags und für jeden Kostenschuldner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG gesondert zu
berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner.
(2) § 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unberührt.
(3) Eine Dokumentenpauschale für die erste Ablichtung eines mit eidesstattlicher Versi-
cherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung werden von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben, von
dem die Gebühr 260 zu erheben ist.
b) Nummer 703 wird wie folgt gefasst:
Nr. Auslagentatbestand Höhe
„703 Nach dem JVEG an Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer zu
zahlende Beträge ..................................................................................................... in voller
(1) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Ver- Höhe“
waltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.
(2) Auslagen für Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG) und für Übersetzer, die
zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden
(§ 191a Abs. 1 GVG), werden nicht erhoben.
(31) Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144), wird
wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 137 Nr. 1 bis 7, 10 bis 12, 14 und 15 der Kostenordnung“ durch die Angabe
„§ 137 Nr. 1 bis 7, 10 bis 12 und 14 bis 16 der Kostenordnung“ ersetzt.
2. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Über Einwendungen gegen die Festsetzung und den Ansatz der Kosten oder gegen Maßnahmen gemäß § 7
Abs. 2, 3 entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. § 14 Abs. 3 bis 10 der Kosten-
ordnung gilt entsprechend.“
3. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt:
„§ 17
Für die Beschwerde finden die vor dem 1. Juli 2004 geltenden Vorschriften weiter Anwendung, wenn die anzu-
fechtende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 der Geschäftsstelle übermittelt worden ist.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 841
(32) In § 1 Abs. 6 Satz 1 der Justizbeitreibungsordnung (37) In § 97 Abs. 4 des Sachenrechtsbereinigungsge-
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer setzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), das
365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt zuletzt durch Artikel 5 Abs. 14 des Gesetzes vom
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geändert worden
(BGBl. I S. 2710) geändert worden ist, wird die Angabe ist, werden die Wörter „werden sie in entsprechender
„§ 55 des Gerichtskostengesetzes“ durch die Angabe Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von
„§ 27 des Gerichtskostengesetzes“ ersetzt. Zeugen und Sachverständigen entschädigt“ durch die
(33) In Artikel IX Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ände- Wörter „erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung
rung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften in der in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs-
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 369-1, und -entschädigungsgesetzes“ ersetzt.
veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch (38) In § 3 Abs. 2 Satz 3 des Adoptionsübereinkom-
Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I mens-Ausführungsgesetzes vom 5. November 2001
S. 1503) geändert worden ist, werden die Wörter „Die (BGBl. I S. 2950) werden das Wort „Entschädigung“
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte“ durch die durch das Wort „Vergütung“ und die Wörter „Gesetz über
Wörter „Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz“ ersetzt. die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen“
(34) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädi-
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, gungsgesetz“ ersetzt.
2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
(39) In § 30 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgeset-
Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 598), wird wie folgt
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
geändert:
mer 4139-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
1. § 1835 wird wie folgt geändert: zuletzt durch Artikel 95 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. De-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: zember 1976 (BGBl. I S. 3341) geändert worden ist, wer-
den die Wörter „Gesetz über die Entschädigung der
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 9 des Gesetzes ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten“ durch die
über die Entschädigung von Zeugen und Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“
Sachverständigen“ durch die Angabe „§ 5 des ersetzt.
Justizvergütungs- und -entschädigungsge-
setzes“ ersetzt. (40) In § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung
bb) Satz 4 wird gestrichen. und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: 4139-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird die
„(1a) Das Vormundschaftsgericht kann eine von Angabe „§ 4 Abs. 2 oder 3 des Gesetzes über die Ent-
Absatz 1 Satz 3 abweichende Frist von mindestens schädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerich-
zwei Monaten bestimmen. In der Fristbestimmung ten“ durch die Angabe „§ 6 des Justizvergütungs- und
ist über die Folgen der Versäumung der Frist zu -entschädigungsgesetzes“ ersetzt.
belehren. Die Frist kann auf Antrag vom Vormund-
schaftsgericht verlängert werden. Der Anspruch (41) Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntma-
erlischt, soweit er nicht innerhalb der Frist beziffert chung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt
wird.“ geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom
12. März 2004 (BGBl. I S. 390), wird wie folgt geändert:
c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
1. Nach § 128 wird folgender § 128a eingefügt:
„Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1a gelten entspre-
chend.“ „§ 128a
2. In § 1835a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Vierundzwan-
Zeugen erhalten eine Entschädigung und Sachver-
zigfachen“ durch das Wort „Neunzehnfachen“ ersetzt
ständige eine Vergütung nach dem Justizvergütungs-
und nach dem Wort „Arbeitszeit“ die Angabe „(§ 22
und -entschädigungsgesetz.“
des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes)“
eingefügt. 2. In § 143 Abs. 3 wird die Angabe „§ 11 der Bundesge-
3. In § 1836 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „das Vor- bührenordnung für Rechtsanwälte“ durch die Angabe
mundschaftsgericht kann in sinngemäßer Anwen- „§ 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes“ er-
dung von § 15 Abs. 3 Satz 1 bis 5 des Gesetzes über setzt.
die Entschädigung von Zeugen und Sachverständi-
(42) Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der
gen eine abweichende Frist bestimmen“ durch die
Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455),
Wörter „§ 1835 Abs. 1a gilt entsprechend“ ersetzt.
zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom
(35) Artikel 4 des Betreuungsrechtsänderungsgeset- 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), wird wie folgt geändert:
zes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580) wird aufgehoben.
1. In § 21 Abs. 1 werden nach der Angabe „(§ 127)“ das
(36) In § 48 Abs. 1 Satz 5 des Wohnungseigentumsge- Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach der
setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- Angabe „(§ 128)“ die Wörter „und über die Entschädi-
nummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, gung von Zeugen und die Vergütung von Sachver-
das zuletzt durch Artikel 25 Abs. 10 des Gesetzes vom ständigen (§ 128a)“ eingefügt.
23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird
die Angabe „§ 65 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengeset- 2. In § 27 Abs. 3 wird die Angabe „§ 11 der Bundesge-
zes“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 3 Satz 3 des Gerichts- bührenordnung für Rechtsanwälte“ durch die Angabe
kostengesetzes“ ersetzt. „§ 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes“ ersetzt.
842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
(43) In § 8 Satz 1 der Zweiten Verordnung zur Durch- (48) In § 88 Abs. 1 Satz 3 der Patentanwaltsordnung
führung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes vom 12. März 2004
422-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt (BGBl. I S. 390) geändert worden ist, wird die Angabe
durch die Verordnung vom 10. Dezember 1974 (BGBl. I „Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen
S. 3459) geändert worden ist, werden die Angaben „§§ 2 Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom
bis 6 und 9 bis 11 des Gesetzes über die Entschädigung 26. September 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 754)“ durch
der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten vom die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsge-
26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 900); § 12“ durch setz“ ersetzt.
die Angaben 㤤 2, 3, 5 bis 7 und 16 bis 18 des Justizver-
(49) § 2 des Gesetzes über die Beiordnung von
gütungs- und -entschädigungsgesetzes; § 4“ ersetzt.
Patentanwälten bei Prozesskostenhilfe in der Fassung
(44) Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I des § 187 des Gesetzes vom 7. September 1966 (BGBl. I
S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), zuletzt geändert S. 557), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 14 des Gesetzes
durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 12. März 2004 vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist,
(BGBl. I S. 390), wird wie folgt geändert: wird wie folgt gefasst:
1. In Teil 3 Abschnitt 7 der Inhaltsübersicht wird nach der „§ 2
Angabe „§ 93 Amtssprache und Gerichtssprache“ die
Angabe „§ 93a Entschädigung von Zeugen, Vergü- Auf die Erstattung der Gebühren und Auslagen des
tung von Sachverständigen“ eingefügt. beigeordneten Patentanwalts sind die Vorschriften des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung
2. In § 85 Abs. 5 Satz 4 und § 140 Abs. 3 wird jeweils die bei Prozesskostenhilfe gelten, sinngemäß mit folgenden
Angabe „§ 11 der Bundesgebührenordnung für Maßgaben anzuwenden:
Rechtsanwälte“ durch die Angabe „§ 13 des Rechts-
anwaltsvergütungsgesetzes“ ersetzt. 1. Der Patentanwalt erhält eine Gebühr mit einem
Gebührensatz von 1,0 und, wenn er eine mündliche Ver-
3. Nach § 93 wird folgender § 93a eingefügt:
handlung oder einen Beweistermin wahrgenommen
„§ 93a hat, eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 2,0
Entschädigung von Zeugen, nach § 49 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
Vergütung von Sachverständigen 2. Reisekosten für die Wahrnehmung einer mündlichen
Zeugen erhalten eine Entschädigung und Sachver- Verhandlung oder eines Beweistermins werden nur
ständige eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- ersetzt, wenn das Prozessgericht vor dem Termin die
und -entschädigungsgesetz.“ Teilnahme des Patentanwalts für geboten erklärt hat.“
(45) § 19 der Verordnung über das Deutsche Patent- (50) Das Vertretergebühren-Erstattungsgesetz in der
und Markenamt vom 5. September 1968 (BGBl. I S. 997), im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-5-4,
die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Dezem- veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
ber 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden ist, wird auf- durch Artikel 13 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001
gehoben. (BGBl. I S. 3656), wird wie folgt geändert:
(46) Die DPMA-Verwaltungskostenverordnung vom 1. Die Überschrift zu Abschnitt II wird wie folgt gefasst:
15. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2013), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I „II.
S. 390), wird wie folgt geändert: Verfahren vor dem Deutschen Patent-
1. In § 12 wird die Angabe „§ 10 des Gerichtskostenge- und Markenamt und dem Bundespatentgericht“.
setzes“ durch die Angabe „§ 5 des Gerichtskostenge- 2. § 7 wird wie folgt gefasst:
setzes“ ersetzt.
„§ 7
2. In Nummer 302.420 der Anlage zu § 2 Abs. 1 werden
jeweils die Wörter „Gesetz über die Entschädigung Auf die Erstattung der Gebühren und Auslagen des
von Zeugen und Sachverständigen“ durch die Wörter Vertreters sind im Übrigen die Vorschriften des
„Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“, die Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergü-
Angabe „§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädi- tung bei Prozesskostenhilfe gelten, sinngemäß mit
gung von Zeugen und Sachverständigen“ durch die folgenden Maßgaben anzuwenden:
Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 2 des Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetzes“ und das Wort „Entschädi- 1. Im Prüfungsverfahren entsteht eine Verfahrensge-
gung“ durch das Wort „Vergütung“ ersetzt. bühr mit einem Gebührensatz von 0,5, im Übrigen
mit einem Gebührensatz von 1,0;
(47) Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3656), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 12 2. im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Mar-
des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), wird kenamt sind an Stelle der §§ 55 und 56 des
wie folgt geändert: Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes der § 62 Abs. 2
Satz 2 und 4 des Patentgesetzes sowie § 104 Abs. 2
1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2 des der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwen-
Gerichtskostengesetzes“ durch die Angabe „§ 34 des den.“
Gerichtskostengesetzes“ ersetzt.
3. § 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
2. In § 12 wird die Angabe „§ 10 des Gerichtskostenge-
setzes“ durch die Angabe „§ 5 des Gerichtskostenge- „Im Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder
setzes“ ersetzt. Zurücknahme des Patents oder wegen Erteilung einer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 843
Zwangslizenz sind die Vorschriften des Rechtsan- Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und
waltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei Übersetzern, Entschädigung von Zeugen und Dritten“
Prozesskostenhilfe gelten, entsprechend anzuwen- ersetzt.
den.“
2. § 59 wird wie folgt gefasst:
4. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 59
„§ 9
Vergütung von Sachverständigen,
In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden Dolmetschern und Übersetzern,
dem beigeordneten Vertreter Gebühren und Auslagen Entschädigung von Zeugen und Dritten
in entsprechender Anwendung der Vorschriften des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergü- Für die Vergütung von Sachverständigen, Dolmet-
tung bei Prozesskostenhilfe gelten, erstattet.“ schern und Übersetzern sowie die Entschädigung von
Zeugen und Dritten (§ 23 des Justizvergütungs- und
(51) Die Urheberrechtsschiedsstellenverordnung vom -entschädigungsgesetzes) ist das Justizvergütungs-
20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2543), geändert durch und -entschädigungsgesetz anzuwenden.“
Artikel 8 Abs. 14 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I
S. 1325), wird wie folgt geändert: 3. § 107 wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 5 und 9 bis 11 a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „12,50 Euro“
des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtli- durch die Angabe „20 Euro“ und die Angabe
chen Richter“ durch die Angabe „§§ 2, 3, 5 bis 7 „6 500 Euro“ durch die Angabe „7 500 Euro“ er-
und 16 bis 18 des Justizvergütungs- und -entschädi- setzt.
gungsgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „13 Euro“ durch die
2. In § 12 Abs. 1 werden die Angaben „nach Maßgabe Angabe „15 Euro“ ersetzt.
der §§ 2 bis 6, 8 bis 12 und 14 des Gesetzes über die
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen; c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 und § 15“ durch die „(3) Als Auslagen werden erhoben
Angaben „oder Vergütung nach Maßgabe der §§ 3, 5
bis 10, 12 und 19 bis 22 des Justizvergütungs- und 1. Entgelte für Telegramme;
-entschädigungsgesetzes; § 2 und § 13 Abs. 1, Abs. 2
2. Entgelte für Zustellungen mit Zustellungsur-
Satz 1 bis 3“ ersetzt.
kunde;
3. § 13 wird wie folgt geändert:
3. für jede Zustellung durch Bedienstete der Ver-
a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 11 Abs. 3 waltungsbehörde anstelle der tatsächlichen
des Gerichtskostengesetzes“ durch die Angabe Aufwendungen ein Betrag von 7,50 Euro;
„§ 34 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes“ ersetzt.
4. Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen
b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
a) bei Veröffentlichung in einem elektronischen
„(8) Die Vorschriften des § 2 Abs. 1, 3, 5, der Informations- und Kommunikationssystem,
§§ 5, 17, 20, 21, 22 Abs. 1, §§ 28, 29, 31, 32 des wenn ein Entgelt nicht zu zahlen ist oder
Gerichtskostengesetzes über die Kostenfreiheit, das Entgelt nicht für den Einzelfall berechnet
die Verjährung und die Verzinsung der Kosten, den wird, je Veröffentlichung pauschal 1 Euro,
Auslagenvorschuss, die Nachforderung und die
Nichterhebung der Kosten sowie den Kosten- b) in sonstigen Fällen die zu zahlenden Ent-
schuldner sind entsprechend anzuwenden.“ gelte;
c) Absatz 9 Satz 3 wird wie folgt gefasst: 5. nach dem Justizvergütungs- und -entschädi-
gungsgesetz zu zahlende Beträge, und zwar
„§ 19 Abs. 5 und § 66 Abs. 5 Satz 1, 3 und 4, Abs. 7
auch dann, wenn aus Gründen der Gegensei-
Satz 1 und Abs. 8 des Gerichtskostengesetzes
tigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus
sind entsprechend anzuwenden; über die Be-
vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu
schwerde entscheidet das im Rechtszug nächst-
leisten sind; ist aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2
höhere Gericht.“
des Justizvergütungs- und -entschädigungs-
(52) In § 52 Abs. 4 des Geschmacksmustergesetzes gesetzes keine Vergütung zu zahlen, ist der
vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) wird die Angabe „§ 11 Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift
der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte“ durch zu zahlen wäre; sind die Auslagen durch ver-
die Angabe „§ 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgeset- schiedene Rechtssachen veranlasst, werden
zes“ ersetzt. sie auf die einzelnen Rechtssachen angemes-
sen verteilt; Auslagen für Übersetzer, die zur
(53) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der
Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehin-
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
derter Personen herangezogen werden (§ 191a
(BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes), wer-
Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838), wird
den nicht, Auslagen für Gebärdensprachdol-
wie folgt geändert:
metscher werden nur entsprechend den
1. Im Dritten Abschnitt des Zweiten Teils der Inhaltsüber- §§ 464c, 467a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit
sicht wird die Angabe „§ 59 Entschädigung von Zeu- § 467 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung
gen und Sachverständigen“ durch die Angabe „§ 59 erhoben;
844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
6. bei Geschäften außerhalb der Dienststelle (54) § 3 Nr. 1 Satz 5 des Gesetzes zu Artikel 45b des
a) die den Bediensteten der Verwaltungsbe- Grundgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
hörde aufgrund gesetzlicher Vorschriften vom 16. Juni 1982 (BGBl. I S. 677), das zuletzt durch Arti-
gewährte Vergütung (Reisekosten, Ausla- kel 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
genersatz), S. 4013) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
b) die Auslagen für die Bereitstellung von „Diese erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach
Räumen, dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.“
c) für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen (55) In § 5 der Kriegsdienstverweigerungsverordnung
für jeden gefahrenen Kilometer 0,30 Euro; vom 2. Januar 1984 (BGBl. I S. 42)*) werden die Wörter
sind die Auslagen durch verschiedene Rechts- „Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen
sachen veranlasst, werden sie auf die einzel- Richter“ durch die Wörter „Justizvergütungs- und -ent-
nen Rechtssachen angemessen verteilt; schädigungsgesetz“ ersetzt.
7. an Rechtsanwälte zu zahlende Beträge; (56) In § 10 der Wehrdisziplinarordnung vom 16. Au-
gust 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 17
8. Auslagen für die Beförderung von Personen;
des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013)
9. Beträge, die mittellosen Personen für die geändert worden ist, werden die Wörter „werden in ent-
Reise zum Ort einer Verhandlung, Verneh- sprechender Anwendung des Gesetzes über die Ent-
mung oder Untersuchung und für die Rückrei- schädigung von Zeugen und Sachverständigen entschä-
se gezahlt werden, bis zur Höhe der nach dem digt“ durch die Wörter „erhalten eine Entschädigung oder
Justizvergütungs- und -entschädigungsge- Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizver-
setz an Zeugen zu zahlenden Beträge; gütungs- und -entschädigungsgesetzes“ ersetzt.
10. an Dritte zu zahlende Beträge für (57) Die Abgabenordnung in der Fassung der
a) die Beförderung von Tieren und Sachen mit Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866;
Ausnahme der für Postdienstleistungen zu 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Geset-
zahlenden Entgelte, die Verwahrung von zes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606), wird wie folgt
Tieren und Sachen sowie die Fütterung von geändert:
Tieren,
1. In § 87 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „werden diese
b) die Durchsuchung oder Untersuchung von in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die
Räumen und Sachen einschließlich der die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
Durchsuchung oder Untersuchung vorbe- entschädigt“ durch die Wörter „erhalten diese eine
reitenden Maßnahmen, Vergütung in entsprechender Anwendung des Justiz-
c) die Bewachung von Schiffen und Luftfahr- vergütungs- und -entschädigungsgesetzes“ ersetzt.
zeugen; 2. In § 107 Satz 1 werden die Wörter „werden auf Antrag
11. Kosten einer Erzwingungshaft; in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
12. nach dem Auslandskostengesetz im Rahmen
entschädigt“ durch die Wörter „erhalten auf Antrag
der Amtshilfe zu zahlende Beträge;
eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechen-
13. Beträge, die inländischen Behörden, öffentli- der Anwendung des Justizvergütungs- und -entschä-
chen Einrichtungen oder Bediensteten als digungsgesetzes“ ersetzt.
Ersatz für Auslagen der in den Nummern 1
bis 11 bezeichneten Art zustehen, und zwar 3. In § 405 Satz 1 werden die Wörter „werden sie nach
auch dann, wenn aus Gründen der Gegen- dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und
seitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder Sachverständigen entschädigt“ durch die Wörter
aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen „erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung
zu leisten sind; diese Beträge sind durch die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsge-
Höchstsätze für die bezeichneten Auslagen setz“ ersetzt.
begrenzt; (58) Artikel 97a § 5 des Einführungsgesetzes zur
14. Beträge, die ausländischen Behörden, Ein- Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I
richtungen oder Personen im Ausland zuste- S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 1b des
hen, sowie Kosten des Amts- und Rechtshilfe- Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606) geändert
verkehrs mit dem Ausland, und zwar auch worden ist, wird aufgehoben.
dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit,
(59) In § 104 des Steuerberatungsgesetzes in der Fas-
der Verwaltungsvereinfachung oder aus ver-
sung der Bekanntmachung vom 4. November 1975
gleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leis-
(BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 15 des Geset-
ten sind.“
zes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) geändert
d) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Sendung“ die worden ist, werden die Wörter „Gesetz über die Entschä-
Wörter „einschließlich Rücksendung“ eingefügt digung der ehrenamtlichen Richter“ durch die Wörter
und die Angabe „acht Euro“ durch die Angabe „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ ersetzt.
„12 Euro“ ersetzt.
4. In § 108 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe *) Hinweis der Schriftleitung: Die Kriegsdienstverweigerungsverordnung
ist zwischenzeitlich durch Artikel 4 Satz 2 des Kriegsdienstverweige-
„fünfzig Euro“ durch die Angabe „zweihundert Euro“ rungs-Neuregelungsgesetzes vom 9. August 2003 (BGBl. I S. 1593) am
ersetzt. 1. November 2003 außer Kraft getreten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 845
(60) In den §§ 45 und 46 der Steuerberatergebühren- über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter vom
verordnung vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442), 26. September 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 753)“ durch
die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. April die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsge-
2001 (BGBl. I S. 751) geändert worden ist, werden jeweils setzes“ ersetzt.
die Wörter „der Bundesgebührenordnung für Rechtsan-
wälte“ durch die Wörter „des Rechtsanwaltsvergütungs- (68) In § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a der Verord-
gesetzes“ ersetzt. nung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin vom
(61) In § 265 Abs. 5 Satz 4 des Lastenausgleichsge- 23. August 2001 (BGBl. I S. 2250) werden die Wörter „der
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte“ durch die
1993 (BGBl. I S. 845; 1995 I S. 248), das zuletzt durch Wörter „des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 52 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 3022) geändert worden ist, werden die Wörter „Gesetz (69) In § 39 Abs. 2 der Zulassungsverordnung für Ver-
über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständi- tragsärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
gen entschädigt“ durch die Wörter „Justizvergütungs- rungsnummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fas-
und -entschädigungsgesetz vergütet“ ersetzt. sung, die zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden
(62) In § 80 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fas- ist, werden die Wörter „werden entsprechend dem
sung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sach-
(BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes verständigen entschädigt“ durch die Wörter „erhalten
vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2446) geändert wor- eine Vergütung oder Entschädigung entsprechend dem
den ist, werden die Wörter „Gesetz über die Entschä- Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ ersetzt.
digung der ehrenamtlichen Richter“ durch die Wörter
„Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ ersetzt. (70) In § 39 Abs. 2 der Zulassungsverordnung für Ver-
tragszahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
(63) In § 80 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes gegen Wettbe- derungsnummer 8230-26, veröffentlichten bereinigten
werbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntma- Fassung, die zuletzt durch Artikel 314 der Verordnung
chung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546), das zuletzt vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert wor-
durch Artikel 98 der Verordnung vom 25. November 2003 den ist, werden die Wörter „werden entsprechend dem
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sach-
„Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und verständigen entschädigt“ durch die Wörter „erhalten
Sachverständigen“ durch die Wörter „Justizvergütungs- eine Vergütung oder Entschädigung entsprechend dem
und -entschädigungsgesetzes“ ersetzt. Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ ersetzt.
(64) In § 4 Abs. 4 des Gesetzes über eine Untersu- (71) In § 17 der Schiedsamtsverordnung in der im Bun-
chung der Konzentration in der Wirtschaft in der im Bun- desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-10, ver-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 704-2, veröf- öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti- kel 19 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I
kel 287 Nr. 42 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 2190) geändert worden ist, werden nach den Wörtern
S. 469) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 8 „eine Entschädigung“ die Wörter „oder Vergütung“ ein-
bis 11, 13 Abs. 1, des § 14 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes gefügt; die Wörter „Gesetz über die Entschädigung von
über die Entschädigung von Zeugen und Sachverstän- Zeugen und Sachverständigen“ werden durch die Wörter
digen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 902)“ „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ ersetzt.
durch die Angabe „§§ 2, 3 und 5 bis 7 des Justizvergü-
tungs- und -entschädigungsgesetzes“ ersetzt. (72) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialver-
waltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fas-
(65) In § 43 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im sung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt
Artikel 118 der Verordnung vom 25. November 2003 geändert:
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 17a des Gesetzes über die Entschädigung von Zeu- 1. In § 19 Abs. 2 Satz 4 werden in Halbsatz 1 die Wörter
gen und Sachverständigen“ durch die Angabe „§ 23 des „werden sie auf Antrag in entsprechender Anwendung
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes“ ersetzt. des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen
und Sachverständigen entschädigt“ durch die Wörter
(66) In § 38 Abs. 3 des Sortenschutzgesetzes in der „erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwen-
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 dung des Justizvergütungs- und -entschädigungsge-
(BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 19 des setzes eine Vergütung“ und in Halbsatz 2 das Wort
Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert „Entschädigung“ durch das Wort „Vergütung“ ersetzt.
worden ist, wird die Angabe „§ 11 der Bundesgebühren-
ordnung für Rechtsanwälte“ durch die Angabe „§ 13 des 2. In § 21 Abs. 3 Satz 4 werden in Halbsatz 1 nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes“ ersetzt. Wort „Zeugen“ das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt und nach dem Wort „Sachverständige“ die
(67) In § 26 Satz 4 des Arbeitssicherstellungsgesetzes Wörter „und Dritte“ eingefügt sowie die Wörter „wer-
vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Arti- den sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des
kel 38 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und
S. 2954) geändert worden ist, wird die Angabe „Gesetzes Sachverständigen entschädigt“ durch die Wörter
846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
„erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwen- schädigung vereinbaren“ durch die Wörter „Vergü-
dung des Justizvergütungs- und -entschädigungsge- tung vereinbaren, deren Höhe die nach dem Justizver-
setzes eine Entschädigung oder Vergütung“ und in gütungs- und -entschädigungsgesetz zulässige Ver-
Halbsatz 2 das Wort „Entschädigung“ durch das Wort gütung nicht überschreiten darf“ ersetzt.
„Vergütung“ ersetzt.
(76) In § 10 Abs. 4 der Verordnung über die Seedienst-
(73) In § 90 Abs. 7 des Telekommunikationsgesetzes tauglichkeit vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1241), die
vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), das zuletzt durch Arti- zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 21. August
kel 221 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, werden die
S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter „Gesetz Wörter „Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamt-
über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständi- lichen Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom
gen“ durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschä- 1. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1756)“ durch die
digungsgesetz“ ersetzt. Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsgeset-
(74) In § 2 Abs. 1 Nr. 5 der Gebührenordnung für Maß- zes“ ersetzt.
nahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I (77) § 51 Abs. 2 des Gesetzes über die Schiedsstellen
S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung in den Gemeinden vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61
vom 7. Februar 2004 (BGBl. I S. 248) geändert worden ist, S. 1527), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom
werden die Wörter „Gesetzes über die Entschädigung 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2491) geändert worden
von Zeugen und Sachverständigen“ durch die Wörter ist, wird wie folgt geändert:
„Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes“, die
Angabe „§ 1 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 2“ 1. In Satz 1 wird das Wort „Entschädigung“ durch das
und das Wort „Entschädigung“ durch das Wort „Vergü- Wort „Vergütung“ ersetzt.
tung“ ersetzt.
2. In Satz 4 werden das Wort „Entschädigung“ durch das
(75) § 1 Abs. 3 Satz 2 der Binnenschifffahrtskostenver- Wort „Vergütung“ und die Wörter „Gesetz über die
ordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen“
durch § 16 der Verordnung vom 18. Dezember 2002 durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädi-
(BGBl. I S. 4569; 2003 I S. 130) geändert worden ist, wird gungsgesetz“ ersetzt.
wie folgt geändert:
3. In Satz 5 werden das Wort „Entschädigung“ durch das
1. In Satz 1 wird das Wort „Entschädigung“ durch das Wort „Vergütung“ und die Angabe „§ 16 Abs. 2 bis 5
Wort „Vergütung“ ersetzt. des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen
2. In Satz 2 werden die Wörter „Entschädigung im Rah- und Sachverständigen“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 3
men der nach dem Gesetz über die Entschädigung bis 9 des Justizvergütungs- und -entschädigungsge-
von Zeugen und Sachverständigen zulässigen Ent- setzes“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 847
Artikel 5
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zur Neustrukturierung
der Gebühren für die außergerichtliche Beratung und Vertretung
und des Gerichtskostengesetzes zum 1. Juli 2006
(1) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der Fassung des Artikels 3 wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 5
Außergerichtliche Beratung und Vertretung“.
b) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
„§ 34 Beratung, Gutachten und Mediation“.
2. Die Abschnittsüberschrift vor § 34 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 5
Außergerichtliche Beratung und Vertretung“.
3. § 34 wird wie folgt gefasst:
„§ 34
Beratung, Gutachten und Mediation
(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen
gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die
Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1
des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist,
erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auf-
traggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutach-
tens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die
Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.
(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätig-
keit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.“
4. Das Vergütungsverzeichnis (Anlage 1) wird wie folgt geändert:
a) In der Gliederung wird Teil 2 wie folgt gefasst:
„Teil 2 Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren
Abschnitt 1 Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels
Abschnitt 2 Herstellung des Einvernehmens
Abschnitt 3 Vertretung
Abschnitt 4 Vertretung in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten
Abschnitt 5 Beratungshilfe“.
b) Teil 2 wird wie folgt gefasst:
„Teil 2
Außergerichtliche Tätigkeiten
einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
Vorbemerkung 2:
(1) Die Vorschriften dieses Teils sind nur anzuwenden, soweit nicht die §§ 34 bis 36 RVG etwas anderes bestimmen.
(2) Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in einem Verwaltungsverfahren, für das sich
die Gebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Bevollmächtigten in diesem Ver-
fahren. Für die Tätigkeit als Beistand eines Zeugen oder Sachverständigen vor einem parlamentarischen Untersuchungs-
ausschuss entstehen die gleichen Gebühren wie für die entsprechende Beistandsleistung in einem Strafverfahren des
ersten Rechtszugs vor dem Oberlandesgericht.
(3) Die Vorschriften dieses Teils mit Ausnahme der Gebühren nach den Nummern 2102, 2103, 2500 und 2501 gelten
nicht für die in den Teilen 4 bis 6 geregelten Angelegenheiten.
848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
Abschnitt 1
Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels
2100 Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, soweit in
Nummer 2102 nichts anderes bestimmt ist ................................................. 0,5 bis 1,0
Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen.
2101 Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der Ausarbei-
tung eines schriftlichen Gutachtens verbunden:
Die Gebühr 2100 beträgt ............................................................................. 1,3
2102 Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in sozial-
rechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betrags-
rahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), und in den Angelegenheiten, die in
den Teilen 4 bis 6 geregelt sind .................................................................... 10,00 bis 260,00 EUR
Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen.
2103 Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der Ausarbei-
tung eines schriftlichen Gutachtens verbunden:
Die Gebühr 2102 beträgt ............................................................................. 40,00 bis 400,00 EUR
Abschnitt 2
Herstellung des Einvernehmens
2200 Geschäftsgebühr für die Herstellung des Einvernehmens nach § 28
EuRAG ......................................................................................................... in Höhe der einem
Bevollmächtigten oder
Verteidiger zustehenden
Verfahrensgebühr
2201 Das Einvernehmen wird nicht hergestellt:
Die Gebühr 2200 beträgt ............................................................................. 0,1 bis 0,5
oder
Mindestbetrag der einem
Bevollmächtigten oder
Verteidiger zustehenden
Verfahrensgebühr
Abschnitt 3
Vertretung
Vorbemerkung 2.3:
(1) Im Verwaltungszwangsverfahren ist Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 entsprechend anzuwenden.
(2) Dieser Abschnitt gilt nicht für die in Abschnitt 4 genannten Angelegenheiten.
(3) Die Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung
bei der Gestaltung eines Vertrags.
2300 Geschäftsgebühr ......................................................................................... 0,5 bis 2,5
Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit
umfangreich oder schwierig war.
2301 Es ist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen:
Die Gebühr 2300 für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsakts
dienende Verwaltungsverfahren beträgt ...................................................... 0,5 bis 1,3
(1) Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang
der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geringer ist.
(2) Eine Gebühr von mehr als 0,7 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit
umfangreich oder schwierig war.
2302 Der Auftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher Art:
Die Gebühr 2300 beträgt ............................................................................. 0,3
Es handelt sich um ein Schreiben einfacher Art, wenn dieses weder schwierige
rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 849
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
2303 Geschäftsgebühr für
1. Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichte-
ten oder anerkannten Gütestelle (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder, wenn
die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor
einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt (§ 15a Abs. 3 EGZPO),
2. Verfahren vor einem Ausschuss der in § 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichts-
gesetzes bezeichneten Art,
3. Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von
Arbeitssachen und
4. Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen,
Gütestellen oder Schiedsstellen ............................................................. 1,5
Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Num-
mer 2300 entstanden ist, wird die Hälfte dieser Gebühr nach dem Wert des Gegen-
stands, der in das Verfahren übergegangen ist, jedoch höchstens mit einem Gebüh-
rensatz von 0,75, angerechnet.
Abschnitt 4
Vertretung in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten
Vorbemerkung 2.4:
(1) Im Verwaltungszwangsverfahren ist Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 entsprechend anzuwenden.
(2) Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 gilt entsprechend.
2400 Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im
gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) ...... 40,00 bis 520,00 EUR
Eine Gebühr von mehr als 240,00 EUR kann nur gefordert werden, wenn die
Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
2401 Es ist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen:
Die Gebühr 2400 für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsakts
dienende Verwaltungsverfahren beträgt ...................................................... 40,00 bis 260,00 EUR
(1) Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang
der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geringer ist.
(2) Eine Gebühr von mehr als 120,00 EUR kann nur gefordert werden, wenn die
Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
Abschnitt 5
Beratungshilfe
Vorbemerkung 2.5:
Im Rahmen der Beratungshilfe entstehen Gebühren ausschließlich nach diesem Abschnitt.
2500 Beratungshilfegebühr .................................................................................. 10,00 EUR“
Neben der Gebühr werden keine Auslagen erhoben. Die Gebühr kann erlassen
werden.
2501 Beratungsgebühr......................................................................................... 30,00 EUR“
(1) Die Gebühr entsteht für eine Beratung, wenn die Beratung nicht mit einer
anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt.
(2) Die Gebühr ist auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit anzurechnen, die
mit der Beratung zusammenhängt.
2502 Beratungstätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den
Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans
(§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO):
Die Gebühr 2501 beträgt ............................................................................. 60,00 EUR“
2503 Geschäftsgebühr ......................................................................................... 70,00 EUR“
(1) Die Gebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Infor-
mation oder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.
(2) Auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Ver-
fahren ist diese Gebühr zur Hälfte anzurechnen. Auf die Gebühren für ein Verfahren
auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs nach den §§ 796a, 796b und 796c
Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die Gebühr zu einem Viertel anzurechnen.
850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
2504 Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubi-
gern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305
Abs. 1 Nr. 1 InsO):
Die Gebühr 2503 beträgt bei bis zu 5 Gläubigern ........................................ 224,00 EUR“
2505 Es sind 6 bis 10 Gläubiger vorhanden:
Die Gebühr 2503 beträgt ............................................................................. 336,00 EUR“
2506 Es sind 11 bis 15 Gläubiger vorhanden:
Die Gebühr 2503 beträgt ............................................................................. 448,00 EUR“
2507 Es sind mehr als 15 Gläubiger vorhanden:
Die Gebühr 2503 beträgt ............................................................................. 560,00 EUR“
2508 Einigungs- und Erledigungsgebühr ............................................................. 125,00 EUR“
(1) Die Anmerkungen zu Nummern 1000 und 1002 sind anzuwenden.
(2) Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei einer außergerichtlichen Eini-
gung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines
Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
c) In Vorbemerkung 3 Abs. 4 wird die Angabe „2400 bis 2403“ durch die Angabe „2300 bis 2303“ ersetzt.
(2) Das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2) zum Gerichtskostengesetz in der Fassung des Artikels 1 wird wie
folgt geändert:
1. In Nummer 1110 wird in der Gebührenspalte die Angabe „18,00 EUR“ durch die Angabe „23,00 EUR“ ersetzt.
2. In Nummer 8100 wird in der Gebührenspalte die Angabe „15,00 EUR“ durch die Angabe „18,00 EUR“ ersetzt.
Artikel 6 mer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-
letzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes
Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390).
Es werden aufgehoben:
1. das Gerichtskostengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I
Artikel 7
S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Rückkehr
Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), zum einheitlichen Verordnungsrang
2. das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und
Sachverständigen in der Fassung der Bekanntma- Die auf Artikel 4 Abs. 4, 7, 11, 13, 21, 43, 46, 51, 55, 60,
chung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), zuletzt 68 bis 71 und 74 bis 76 beruhenden Teile der dort geän-
geändert durch Artikel 1 Abs. 5 des Gesetzes vom derten Rechtsverordnungen können auf Grund der
22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsver-
ordnung geändert werden.
3. das Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtli-
chen Richter in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753), zuletzt geän- Artikel 8
dert durch Artikel 1 Abs. 4 des Gesetzes vom
22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), und Inkrafttreten
4. die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in Das Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 5 am 1. Juli
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- 2004 in Kraft. Artikel 5 tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 851
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Mai 2004
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
Sechste Verordnung
zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen*)
Vom 27. April 2004
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 und 9, des § 5 Abs. 4 Nr. 2, des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Nr. 2 auch in Verbindung mit
Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buchstabe d und i, und des § 18 Abs. 1 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit § 23, des Futtermittel-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), von denen § 4 Abs. 1 durch
Artikel 188 Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Futtermittelverordnung
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2000 (BGBl. I S. 1605, 2002 I
S. 1514), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2499), wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Abs. 1 Satz 2 werden in Nummer 3 am Ende ein Komma und folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. Isopropylester des Methioninhydroxyanalogs enthalten, die für Milchkühe bestimmt sind, ist zusätzlich der pro-
zentuale Gehalt des Methioninanalogs“.
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Die zugelassenen Zusatzstoffe
1. Kaolinit-Ton,
2. Calciumsulfat-Dihydrat,
3. Vermiculit,
4. Natrolit-Phonolit,
5. synthetische Calciumaluminate und
6. Klinoptilolit sedimentären Ursprungs
dürfen nur abgegeben oder verwendet werden, wenn der Gehalt an Dioxin jeweils 0,75 Nanogramm WHO-
PCDD/F-TEQ in einem Kilogramm, bezogen auf eine Trockenmasse von 88 vom Hundert, nicht übersteigt. Die
Fußnoten 2 und 3 der Anlage 5 sind anzuwenden.“
3. In § 36 Abs. 1 wird die Nummer 1 durch folgende Nummern ersetzt:
„1. entgegen § 16 Abs. 2 einen dort genannten Zusatzstoff abgibt oder verwendet,
1a. entgegen § 17 Abs. 2 oder 3 Zusatzstoffe in Vormischungen oder Futtermitteln verwendet,“.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien und Entscheidungen:
– Berichtigung der Richtlinie 2002/79/EG der Kommission vom 2. Oktober 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG,
86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlings-
bekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs einschließlich
Obst und Gemüse (ABl. EU 2003 Nr. L 342 S. 58);
– Berichtigung der Richtlinie 2003/60/EG der Kommission vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG,
86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von bestimmten Schädlingsbekämp-
fungsmitteln in und auf Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst
und Gemüse (ABl. EU 2004 Nr. L 14 S. 55);
– Richtlinie 2003/100/EG der Kommission vom 31. Oktober 2003 zur Änderung von Anhang I zur Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 285 S. 33);
– Richtlinie 2003/104/EG der Kommission vom 12. November 2003 zur Zulassung von Isopropylester des Methioninhydroxyanalogs (ABl. EU
Nr. L 295 S. 83);
– Entscheidung 2004/217/EG der Kommission vom 1. März 2004 zur Annahme eines Verzeichnisses von Ausgangserzeugnissen, deren Verkehr oder
Verwendung in der Tierernährung verboten ist (ABl. EU Nr. L 67 S. 31).
Diese Verordnung dient auch der Umsetzung folgender Richtlinien:
– Richtlinie 2003/57/EG der Kommission vom 17. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 151 S. 38);
– Richtlinie 2003/118/EG der Kommission vom 5. Dezember 2003 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG,
86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acephat, 2,4-D und Parathion-Methyl (ABl. EU
Nr. L 327 S. 25);
– Richtlinie 2003/126/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Analysemethode zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs
bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EU Nr. L 339 S. 78).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 853
4. Dem § 37 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Futtermittel, ausgenommen Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 12. Mai 2004
geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. November 2004 in den Verkehr gebracht werden. Futter-
mittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 12. Mai 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen
noch bis zum 1. November 2004 erstmals in den Verkehr gebracht werden. Zusatzstoffe, die dieser Verordnung in
der bis zum 12. Mai 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. August 2004 abgegeben oder
verwendet werden.“
5. In Anlage 1 Nr. 2.2 wird folgende Position angefügt:
1 2 3 4
„Isopropylester der Isopropylester des Methionin- – Anerkennungs-
2-Hydroxy-4-methylthio- hydroxyanalogs Kennnummer des
buttersäure für Milchkühe CH3-S-CH2-C(OH)H-COO-CH-(CH3)2 Betriebes“.
Monomere Ester: min. 90 v. H.
Feuchtigkeitsgehalt: max. 1 v. H.
6. Die Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
1 2 3
„1. Arsen (Gesamtarsengehalt) Einzelfuttermittel, ausgenommen: 2
– Grünmehl, Luzernegrünmehl und Klee- 4
grünmehl sowie getrocknete Zucker-
rübenschnitzel und getrocknete
melassierte Zuckerrübenschnitzel
– Palmkernexpeller 4
– Phosphate und kohlensaurer Algenkalk 10
– Calciumcarbonat 15
– Magnesiumoxid 20
– Futtermittel aus der Verarbeitung von 15
Fischen oder anderen Meerestieren
– Seealgenmehl und aus Seealgen 40
gewonnene Einzelfuttermittel
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 2
– Alleinfuttermittel für Fische und Pelztiere 6
Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen: 4
– Mineralfuttermittel 12
2. Blei Einzelfuttermittel, ausgenommen: 10
– Grünfutter 40
– Phosphate und kohlensaurer Algenkalk 15
– Calciumcarbonat 20
– Hefen 5
Alleinfuttermittel 5
Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen: 10
– Mineralfuttermittel 15
3. Fluor Einzelfuttermittel, ausgenommen: 150
– Einzelfuttermittel tierischer Herkunft, 500
ausgenommen Tiefseegarnelen wie z. B.
Krill
– Phosphate und Tiefseegarnelen wie z. B. 2 000
Krill
– Calciumcarbonat 350
– Magnesiumoxid 600
854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
– kohlensaurer Algenkalk 1 000
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 150
– Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und
Ziegen
= laktierend 30
= sonstige 50
– Alleinfuttermittel für Schweine 100
– Alleinfuttermittel für Geflügel 350
– Alleinfuttermittel für Küken 250
Mineralfuttermittel für Rinder, Schafe und 2 000
Ziegen
Andere Ergänzungsfuttermittel 1251)“.
b) Die Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
1 2 3
„7. Aflatoxin B1 Einzelfuttermittel: 0,02
Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und 0,02
Ziegen, ausgenommen:
– Alleinfuttermittel für Milchvieh 0,005
– Alleinfuttermittel für Kälber und Lämmer 0,01
Alleinfuttermittel für Schweine und Geflügel, 0,02
ausgenommen Jungtiere
Andere Alleinfuttermittel 0,01
Ergänzungsfuttermittel für Rinder, Schafe 0,02
und Ziegen, ausgenommen Ergänzungs-
futtermittel für Milchvieh, Kälber und
Lämmer
Ergänzungsfuttermittel für Schweine und 0,02
Geflügel, ausgenommen Jungtiere
Andere Ergänzungsfuttermittel 0,005“.
c) Die Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
1 2 3
„9. Freies Gossypol Einzelfuttermittel, ausgenommen: 20
– Baumwollsaat 5 000
– Baumwollsaatkuchen und Baumwoll- 1 200
extraktionsschrot
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 20
– Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und 500
Ziegen
– Alleinfuttermittel für Geflügel, 100
ausgenommen Legehennen, und Kälber
– Alleinfuttermittel für Kaninchen und 60“.
Schweine, ausgenommen Ferkel
d) Die Nummer 22 wird wie folgt gefasst:
1 2 3
„22. Endosulfan (Summe aus alpha- und Alle Futtermittel, ausgenommen 0,1
beta-Isomeren und aus Endosulfan- – Maiskörner und Erzeugnisse ihrer Ver- 0,2
sulfat, berechnet als Endosulfan) arbeitung
– Ölsaaten und Erzeugnisse ihrer Ver- 0,5
arbeitung
– Alleinfuttermittel für Fische 0,005“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 855
7. Die Anlage 5a Teil B wird wie folgt geändert:
a) Die Position „Abamectin“ wird wie folgt gefasst:
1 2 3 4 5
„Abamectin 71751-41-2 Avermectin B1 Erdbeeren (ohne Wildfrüchte) und 0,1
Salate
Summe von Avermectin B1a,
Avermectin B1b und Delta-8,9- Hopfen und Paprika 0,05
Isomer von Avermectin B1a Auberginen, Leber von Rindern1), 0,02
Ölsaaten, Schalenfrüchte, Tee und
Tomaten
Eier3), übrige pflanzliche Futtermittel, 0,01
ausgenommen Gewürze, und
sonstige Futtermittel aus Landtieren1)
Milch2) 0,005“.
b) Die Position „2,4-D“ wird wie folgt gefasst:
1 2 3 4 5
„2,4 -D 000094-75-7 2,4-Dichlorphenoxyessigsäure Niere, ausgenommen Geflügel , und 1
Summe von 2, 4-D und seiner Zitrusfrüchte
Ester, ausgedrückt als 2,4-D Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, und
sonstige Futtermittel aus Landtieren
Eier und Milch 0,01“.
c) Die Position „Diquat“ wird wie folgt gefasst:
1 2 3 4 5
„Diquat 2764-72-9 9,10-Dihydro-8a,10a-diazonia- Gerste 10
phenanthren-Ion Leinsamen 5
Hafer 2
Hirse und Mais 1
Rapssamen 0,5
Bohnen und Erbsen 0,2
Hopfen, sonstige Ölsaaten und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05“.
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs
d) Die Position „Triadimefon und Triadimenol“ wird wie folgt gefasst:
1 2 3 4 5
„Triadimefon 43121-43-3 1-(4-Chlorphenoxy)-3,3- Hopfen 10
dimethyl-1-(1H-1,2,4-triazol-1-
und Ananas 3
yl)-2-butanon
Trauben 2
Triadimenol 055219-65-3 1-(4-Chlorphenoxy)-3,3-
dimethyl-1-(1H-1,2,4-triazol-1- Artischocken und Frühlingszwiebeln 1
yl)-butanol-2 Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), 0,5
Summe von Triadimefon und Paprika und Speisezwiebeln
Triadimenol Tomaten 0,3
Äpfel, Bananen, Gerste, Hafer, 0,2
Ölsaaten, Roggen, Schalenfrüchte,
Tee, Triticale und Weizen
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,1“.
ausgenommen Gewürze, und Futter-
mittel tierischen Ursprungs1), 2), 3)
856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
8. Die Anlage 6 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 6
(zu den §§ 25 und 27)
Verbotene Stoffe
1. Kot, Urin sowie durch Entleerung oder Entfernung abgetrennter Inhalt des Verdauungstraktes, ohne Rücksicht
auf jegliche Art der Verarbeitung oder Beimischung
2. Mit Gerbstoffen behandelte Häute einschließlich deren Abfälle
3. Saatgut und anderes Pflanzenvermehrungsmaterial, das nach der Ernte im Hinblick auf seine Zweckbestim-
mung (Vermehrung) einer besonderen Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln unterzogen wurde, sowie jegliche
daraus gewonnene Nebenerzeugnisse
4. Mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz einschließlich Sägemehl und sonstiges aus Holz gewonnenes Material
im Sinne des Anhangs V der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar
1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. EG Nr. L 123 S. 1)
5. Alle Abfälle, die in den verschiedenen Phasen der Behandlung von kommunalem, häuslichem oder industriellem
Abwasser im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung
von kommunalem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40) gewonnen wurden, unabhängig davon, ob diese Abfälle
weiter verarbeitet wurden, und unabhängig vom Ursprung des Abwassers1)
6. Fester Siedlungsmüll2), wie z. B. Hausmüll
7. Verpackung und Verpackungsteile von Erzeugnissen der Agro-Lebensmittelindustrie
1) Der Begriff „Abwasser“ bezieht sich nicht auf „Prozesswasser“, das heißt Wasser aus unabhängigen Leitungen in Lebensmittel- oder Futtermittel-
betrieben; sofern in diesen Leitungen Wasser geführt wird, darf zur Tierernährung nur genusstaugliches und sauberes Wasser im Sinne des
Artikels 4 der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. EG
Nr. L 330 S. 32) verwendet werden. In Fisch verarbeitenden Betrieben kann in diesen Leitungen auch sauberes Meerwasser im Sinne des Artikels 2
der Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von
Fischereierzeugnissen (ABl. EG Nr. L 268 S. 15) geführt werden. Prozesswasser darf nur dann zur Tierernährung verwendet werden, wenn es Fut-
termittel- oder Lebensmittel-Ausgangserzeugnisse enthält und technisch frei von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie sonstigen Stoffen
ist, die in den Vorschriften über Tierernährung nicht zugelassen sind.
2) Mit dem Begriff „fester Siedlungsmüll“ sind nicht Küchen- und Speiseabfälle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte
(ABl. EG Nr. L 273 S. 1) gemeint.“
Artikel 2
Änderung der Futtermittel-
Probenahme- und -Analyse-Verordnung
§ 12 Abs. 3 der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2000 (BGBl. I S. 226), die zuletzt
durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. März 2003 (BGBl. I S. 408) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(3) Wird eine amtliche Untersuchung zum Nachweis oder zur mengenmäßi-
gen Bestimmung von Bestandteilen tierischen Ursprungs in Futtermitteln mittels
mikroskopischer Untersuchungen durchgeführt, ist nach der Richtlinie
2003/126/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Analysemetho-
de zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der amtlichen
Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EU Nr. L 339 S. 78) zu verfahren.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 27. April 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast