678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004
Viertes Gesetz
zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Vom 29. April 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (3) Die beteiligten Landesversicherungsanstalten
das folgende Gesetz beschlossen: legen der nach der Vereinigung zuständigen Auf-
sichtsbehörde eine Satzung, einen Vorschlag zur
Artikel 1 Berufung der Mitglieder der Organe und eine Verein-
barung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten vor.
Änderung
Die Aufsichtsbehörde genehmigt im Einvernehmen
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
mit den Aufsichtsbehörden der übrigen Länder, auf
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche deren Gebiete sich die Landesversicherungsanstalt
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekannt- erstreckt, die Satzung und die Vereinbarung, beruft
machung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeit-
3384), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes punkt, an dem die Vereinigung wirksam wird. Mit die-
vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), wird wie folgt sem Zeitpunkt tritt die neue Landesversicherungs-
geändert: anstalt in die Rechte und Pflichten der bisherigen Lan-
desversicherungsanstalten ein.
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
(4) Beschlüsse der Vertreterversammlung der neuen
§ 127 folgende Angaben eingefügt:
Landesversicherungsanstalt, die von der im Vereini-
„§ 127a Vereinigung von Landesversicherungsan- gungsbeschluss getroffenen Festlegung über den
stalten auf Beschluss ihrer Vertreterver- Namen, den Sitz oder die Arbeitsmengenverteilung
sammlungen wesentlich abweichen, bedürfen der Genehmigung
§ 127b Vereinigung von Landesversicherungsan- der für die Sozialversicherung zuständigen obersten
stalten durch Rechtsverordnung“. Landesbehörden der Länder, auf die sich die neue
Landesversicherungsanstalt erstreckt.
2. Nach § 127 werden folgende §§ 127a und 127b einge-
fügt: § 127b
„§ 127a Vereinigung von Landes-
Vereinigung von Landesversicherungs- versicherungsanstalten durch Rechtsverordnung
anstalten auf Beschluss ihrer
Vertreterversammlungen (1) Haben in einem Land mehrere Landesversiche-
rungsanstalten ihren Sitz, kann die Landesregierung
(1) Landesversicherungsanstalten können sich zur zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder der Leis-
Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Leistungs- tungsfähigkeit zwei oder mehrere Landesversiche-
fähigkeit auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen rungsanstalten durch Rechtsverordnung vereinigen.
zu einer Landesversicherungsanstalt vereinigen, wenn Das Nähere regelt die Landesregierung nach An-
sich durch die Vereinigung der Zuständigkeitsbereich hörung der beteiligten Landesversicherungsanstalten
der neuen Landesversicherungsanstalt nicht über mehr in der Rechtsverordnung nach Satz 1.
als drei Länder erstreckt. Der Vereinigungsbeschluss
bedarf der Genehmigung der für die Sozialversiche- (2) Die Landesregierungen von höchstens drei
rung zuständigen obersten Landesbehörden der be- Ländern können zu den in Absatz 1 genannten Zwe-
troffenen Länder. cken durch gleichlautende Rechtsverordnungen sich
auf ihre Gebiete erstreckende Landesversicherungs-
(2) Im Vereinigungsbeschluss müssen insbeson- anstalten vereinigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-
dere Festlegungen über Name und Sitz der neuen chend.“
Landesversicherungsanstalt getroffen werden. Auf Ver-
langen der für die Sozialversicherung zuständigen
obersten Landesbehörde mindestens eines betroffe-
nen Landes muss bei länderübergreifenden Vereini- Artikel 2
gungen zusätzlich eine Festlegung über die Arbeits-
Inkrafttreten
mengenverteilung auf die Gebiete der Länder getrof-
fen werden, auf die sich die an der Vereinigung betei- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
ligten Landesversicherungsanstalten erstrecken. Kraft.
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Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. April 2004
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004
Zweite Verordnung
zur Änderung der Postlaufbahnverordnung
Vom 19. April 2004
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Postper- b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Aktiengesell-
sonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I schaft“ die Wörter „oder eine von ihm bestimmte
S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 223 der Verord- Stelle“ eingefügt.
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
c) In Satz 4 werden vor den Wörtern „der Beamte“
worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finan-
die Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.
zen nach Anhörung der Vorstände der Deutschen Post
AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen
Telekom AG sowie der Bundesanstalt für Post und 7. In § 7 Abs. 1 und 2 werden jeweils vor dem Wort
Telekommunikation Deutsche Bundespost im Einverneh- „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
men mit dem Bundesministerium des Innern:
8. § 8 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Postlaufbahnverordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. I aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern „eines
S. 868), zuletzt geändert durch die Verordnung vom Beamten“ die Wörter „einer Beamtin oder“
27. April 2003 (BGBl. I S. 639), wird wie folgt geändert: eingefügt und die Wörter „seiner Beförde-
rung“ durch die Wörter „einer Beförderung“
1. In der Überschrift werden vor dem Wort „Beamten“ ersetzt.
die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Tätigkeit“
die Wörter „einer beurlaubten Beamtin oder“
2. In § 1 werden vor dem Wort „Beamten“ die Wörter
eingefügt.
„Beamtinnen und“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden vor den Wörtern „der Beur-
3. § 2 wird wie folgt geändert: laubte“ die Wörter „die Beurlaubte als Beamtin
oder“ und vor dem Wort „Beamten“ die Wörter
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. „Beamtinnen und“ eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Das Bundesministerium der Finanzen 9. § 9 wird wie folgt geändert:
kann seine Befugnis nach Absatz 1 in Verbindung a) In Absatz 2 werden vor dem Wort „Beamten“ die
mit § 7 Abs. 5 Satz 2 der Bundeslaufbahnverord- Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
nung zur Anerkennung geeigneter Einrichtungen
und Tätigkeitsbereiche dem Vorstand der Aktien- b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4
gesellschaft, bei der die betroffenen Beamtinnen angefügt:
und Beamten beschäftigt sind, allgemein für Ein- „(3) Die Tätigkeit von beurlaubten Beamtinnen
richtungen und für Tätigkeitsbereiche bei Unter- und Beamten nach § 8 Abs. 1 gilt als Dienstzeit im
nehmen übertragen, deren Anteile ganz oder Sinne der Laufbahnvorschriften, soweit sie nach
mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören.“ Art und Schwierigkeit den Laufbahnanforderun-
gen entspricht.
4. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: (4) Die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens
a) Vor dem Wort „Beamten“ werden die Wörter erfolgt nach Maßgabe der besonderen Laufbahn-
„Beamtinnen und“ eingefügt. vorschriften.“
b) Der Punkt am Satzende wird durch ein Semikolon
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: 10. In § 10 Satz 1 und 4 werden jeweils vor dem Wort
„Beamten“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
„das Gleiche gilt für die Tätigkeit einer beurlaub-
ten Beamtin oder eines beurlaubten Beamten im
Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 der Bundeslaufbahn- 11. In § 11 Satz 1 werden vor dem Wort „Beamten“ die
verordnung.“ Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
5. In § 4 Satz 1 und § 5 Abs. 1 werden jeweils vor dem
Wort „Beamten“ die Wörter „Beamtinnen und“ ein- 12. § 12 wird wie folgt geändert:
gefügt. a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Ande-
re“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
b) In Satz 1 werden vor dem Wort „Beamte“ sowie
a) In Satz 1 werden vor dem Wort „Beamten“ die vor dem Wort „Beamten“ jeweils die Wörter
Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt. „Beamtinnen und“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004 681
c) In Satz 3 werden vor dem Wort „Beamten“ die der Finanzen Beurteilungsgrundsätze festlegen, die
Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt. von den §§ 40 und 41 der Bundeslaufbahnverord-
nung abweichen.“
13. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 14. In § 14 Satz 1, §§ 15 und 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 wer-
den jeweils vor dem Wort „Beamten“ die Wörter
Dienstliche Beurteilung
„Beamtinnen und“ eingefügt.
Zur Herstellung einer mit den entsprechenden
Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmer vergleichbaren Bewertungsgrundlage kann
Artikel 2
der Vorstand der Aktiengesellschaft, bei der die
betroffenen Beamtinnen und Beamten beschäftigt Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Kraft.
Berlin, den 19. April 2004
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004
Verordnung
über die Laufbahnen des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes des Bundes
(Kriminal-Laufbahnverordnung – KrimLV)
Vom 20. April 2004
Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Bundespolizei- Abschnitt 4
beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Aufstieg
vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), der durch Artikel 3
§ 24 Allgemeine Regelungen
Nr. 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666)
neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung: § 25 Ausbildungsaufstieg
§ 26 Praxisaufstieg
Inhaltsübersicht
Kapitel 3
Kapitel 1
Andere Bewerberinnen und Bewerber
Allgemeines
§ 27 Besondere Voraussetzungen für die Ernennung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 28 Probezeit
§ 2 Leistungsgrundsatz
§ 3 Förderung der Leistungsfähigkeit
Kapitel 4
§ 4 Gestaltung der Laufbahnen
§ 5 Einstellung Sonstige Vorschriften
§ 6 Ausschreibung und Auslese § 29 Dienstliche Beurteilung
§ 7 Erwerb der Befähigung § 30 Fortbildung
§ 8 Zugang zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erfor- § 31 Übertritt in das Bundesbeamtenverhältnis
derlichen Hochschulausbildung
§ 32 Ausnahmen
§ 9 Laufbahnwechsel
§ 10 Probezeit Kapitel 5
§ 11 Dauer der Probezeit
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 12 Dienstbezeichnung vor der Anstellung
§ 33 Übergangsvorschrift
§ 13 Anstellung
§ 14 Übertragung von höher bewerteten Dienstposten § 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 15 Beförderung
Kapitel 2
Kapitel 1
Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber Allgemeines
Abschnitt 1 §1
Gemeinsame Vorschriften Anwendungsbereich
§ 16 Einstellung der Laufbahnbewerberinnen und Laufbahn-
bewerber Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten
des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes im Bundes-
§ 17 Ausbildung, Prüfung, Lehrende
kriminalamt und im Bundesministerium des Innern.
Abschnitt 2
§2
Gehobener Kriminaldienst
§ 18 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Leistungsgrundsatz
§ 19 Vorbereitungsdienst (1) Über Einstellung, Anstellung, Übertragung von
§ 20 Prüfung
Dienstposten, Beförderung und Aufstieg der Beamtinnen
und Beamten ist nur nach Eignung, Befähigung und fach-
licher Leistung zu entscheiden.
Abschnitt 3
Höherer Kriminaldienst (2) Die Eignung umfasst die allgemeinen beamten-
rechtlichen Voraussetzungen der Entscheidungen nach
§ 21 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Absatz 1 und die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche
§ 22 Vorbereitungsdienst Befähigung. Die fachliche Leistung ist für die Eignung zu
§ 23 Prüfung berücksichtigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004 683
(3) Die Befähigung umfasst die für die dienstliche Ver- §5
wendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertig-
Einstellung
keiten und sonstigen Eigenschaften der Beamtin oder
des Beamten. Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines
Beamtenverhältnisses.
(4) Die fachliche Leistung besteht in den nach den
dienstlichen Anforderungen bewerteten Arbeitsergebnis-
sen. §6
Ausschreibung und Auslese
§3 (1) Für Einstellungen sind die Bewerberinnen und Be-
Förderung der Leistungsfähigkeit werber durch Stellenausschreibung zu ermitteln, wenn
davon nicht nach § 8 Abs. 2 des Bundesbeamtengeset-
(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind
zes abgesehen werden kann.
im Rahmen von Personalentwicklungskonzepten durch
Personalführungs- und -entwicklungsmaßnahmen zu er- (2) Beförderungsdienstposten sollen innerhalb des
halten und zu fördern. Dazu gehören unter anderem Behördenbereichs ausgeschrieben werden. Von einer
Ausschreibung kann allgemein oder im Einzelfall insbe-
1. die Fortbildung,
sondere abgesehen werden, wenn Gründe der Personal-
2. die Beurteilung, planung oder des Personaleinsatzes entgegenstehen.
3. Gespräche mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, (3) Die Stellenausschreibung soll sowohl die männli-
4. Zielvereinbarungen, che als auch die weibliche Form enthalten. In Bereichen,
in denen Frauen in geringerer Zahl beschäftigt sind als
5. die Möglichkeit der Einschätzung der Vorgesetzten Männer, sollen sie gezielt durch die Stellenausschreibung
durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie angesprochen werden.
6. ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder (4) Die Auslese für Einstellungen und für die Übertra-
Wechsel der Verwendung, insbesondere auch die gung von Beförderungsdienstposten ist nach den Grund-
Tätigkeit bei internationalen Organisationen. sätzen des § 2 durchzuführen. Die näheren Vorausset-
(2) Über die Ausgestaltung von Personalentwick- zungen für die Einstellung regelt das Bundesministerium
lungskonzepten entscheidet das Bundesministerium des des Innern.
Innern. Es kann diese Befugnis auf das Bundeskriminal-
amt für dessen Bereich übertragen. Die §§ 29 und 30 blei- §7
ben unberührt.
Erwerb der Befähigung
§4 (1) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber
erwerben die Laufbahnbefähigung durch
Gestaltung der Laufbahnen
1. Vorbereitungsdienst und Bestehen der vorgeschrie-
(1) Laufbahnen des kriminalpolizeilichen Vollzugs- benen Laufbahnprüfung oder
dienstes sind:
2. Anerkennung oder Zuerkennung nach § 9.
1. die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes und
Laufbahnprüfung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch
2. die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes. eine Laufbahnprüfung für den kriminalpolizeilichen Voll-
(2) Die Zugehörigkeit zur Laufbahn des gehobenen zugsdienst, die bei einer Einrichtung abgelegt wird, deren
oder des höheren Kriminaldienstes richtet sich nach dem Zuständigkeit der Bund für seinen Bereich anerkannt hat.
im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt. (2) Andere Bewerberinnen und Bewerber (§ 21 des
Zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Bundesbeamtengesetzes) erwerben die Laufbahnbefähi-
Probezeit. gung nach § 27.
(3) In den Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2
des Bundespolizeibeamtengesetzes (Laufbahn-, Ausbil- §8
dungs- und Prüfungsverordnungen) müssen insbeson-
dere geregelt werden: Zugang zu einer höheren Laufbahn bei
Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung
1. Bildungsvoraussetzungen für die Einstellung,
(1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen Kriminal-
2. Ziele, Dauer, Gliederung und allgemeine Inhalte der dienstes, die die für den höheren Kriminaldienst erforder-
Vorbereitungsdienste, liche Hochschulausbildung (§ 21) besitzen, können zu
3. Voraussetzungen einer Verkürzung oder Anrechnung dieser Laufbahn zugelassen werden, wenn sie an dem für
von Ausbildungszeiten bei den Vorbereitungsdiens- Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen
ten, Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.
4. Prüfung, Prüfungsverfahren, Ermittlung und Feststel- (2) Die ausgewählten Beamtinnen und Beamten neh-
lung des Prüfungsergebnisses, men am Vorbereitungsdienst (§ 22) teil und legen die vor-
geschriebene Prüfung (§ 23) ab. Während dieser Zeit ver-
5. Anerkennung von Prüfungen und sonstigen Befähi- bleiben sie in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status.
gungsnachweisen,
(3) Beamtinnen und Beamte des gehobenen Kriminal-
6. Laufbahnämter und
dienstes, denen die Befähigung für die Laufbahn des
7. Aufstieg in den höheren Kriminaldienst. höheren Kriminaldienstes nach § 9 Abs. 4 zuerkannt wer-
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den kann, müssen ebenfalls erfolgreich an dem für § 10
Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgeschriebe-
Probezeit
nen Auswahlverfahren teilgenommen haben. Absatz 2 ist
auf sie nicht anzuwenden. (1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf
Probe, während der sich die Beamtinnen und Beamten
(4) Den Beamtinnen und Beamten kann ein Amt der für ihre Laufbahn nach Erwerb der Laufbahnbefähigung
neuen Laufbahn verliehen werden, wenn sie sich nach bewähren sollen. Die Probezeit soll insbesondere erwei-
Erwerb der Befähigung in der Wahrnehmung von Auf- sen, dass die Beamtinnen und Beamten nach Einarbei-
gaben der neuen Laufbahn bewährt haben. Die Bewäh- tung die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen. Sie soll
rungszeit beträgt sechs Monate. zugleich erste Erkenntnisse vermitteln, für welche Ver-
wendungen die Beamtinnen und Beamten besonders
geeignet erscheinen. Die Beamtinnen und Beamten wer-
§9 den während der Probezeit nach Möglichkeit auf mehr als
Laufbahnwechsel einem Dienstposten eingesetzt.
(2) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der
(1) Der Wechsel in eine Laufbahn des kriminalpolizei- Beamtinnen und Beamten sind während der Probezeit
lichen Vollzugsdienstes ist zulässig, wenn die Beamtin insbesondere nach jedem Verwendungsbereich zu be-
oder der Beamte die Befähigung hierfür besitzt. werten. Vor Ablauf der Probezeit wird festgestellt, ob die
Beamtin oder der Beamte sich bewährt hat; auf Erkennt-
(2) Die Befähigung für eine Laufbahn des polizeilichen
nisse über eine besondere Eignung nach Absatz 1 Satz 3
Vollzugsdienstes kann durch das Bundesministerium des
soll hingewiesen werden. Wenn die Bewährung bis zum
Innern als Befähigung für die gleichwertige Laufbahn des
Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann,
kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes anerkannt werden,
kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert
wenn die Beamtin oder der Beamte in die Aufgaben der
werden; sie darf jedoch insgesamt fünf Jahre nicht über-
neuen Laufbahn erfolgreich eingeführt worden ist. Die
schreiten. Die Fristen verlängern sich um die Zeit einer
Entscheidung über die erfolgreiche Einführung trifft die
Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn nicht die Voraus-
Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminal-
setzungen des Absatzes 5 vorliegen.
amtes.
(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon
(3) Beamtinnen oder Beamte, die die Befähigung für auf den Vorbereitungsdienst angerechnet oder als Zeiten
eine Laufbahn des polizeilichen oder des kriminalpolizei- für die Feststellung der Berufserfahrung nach § 27
lichen Vollzugsdienstes besitzen, können die Befähigung zugrunde gelegt worden sind, sollen auf die Probezeit
für den höheren Kriminaldienst durch Einführung in die angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und
Aufgaben dieser Laufbahn und Bestehen der vorge- Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der
schriebenen Prüfung (§ 20 Abs. 1 und § 23 Abs. 1) erwer- betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Auf die Probe-
ben. Das Bundesministerium des Innern regelt in den zeit wird auch die Zeit einer gleichwertigen Tätigkeit im
Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen nach öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaats der Europäi-
§ 4 Abs. 3 die Zulassung zu der Einführung sowie die schen Union oder bei einer öffentlichen zwischenstaat-
Einführung und die Prüfungen. Zur Ausbildung für den lichen oder überstaatlichen Einrichtung angerechnet.
gehobenen Kriminaldienst kann nur zugelassen werden,
wer die Voraussetzungen des § 18 erfüllt. § 19 Abs. 2 (4) Als Probezeit gelten die Zeiten
bis 6 und § 20 gelten entsprechend. 1. eines Urlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen zwi-
schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen
(4) Das Bundesministerium des Innern kann Bewerbe-
oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungs-
rinnen oder Bewerbern, die die Zweite juristische Staats-
hilfe und
prüfung bestanden haben und für den kriminalpolizei-
lichen Vollzugsdienst geeignet erscheinen, die Befähi- 2. eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, der dienstlichen
gung für die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
zuerkennen. wenn eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige
(5) Wenn ein besonderes dienstliches Interesse vor- Tätigkeit ausgeübt wird und das Bundesministerium des
liegt, ist mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten Innern das Vorliegen der Voraussetzungen bei Gewäh-
ein Laufbahnwechsel auch aus einer Laufbahn des Ver- rung des Urlaubs festgestellt hat. Der Zeit eines Urlaubs
waltungsdienstes zulässig. Das Bundesministerium des nach Satz 1 Nr. 1 steht die Zeit einer vom Bundesministeri-
Innern bestimmt die Laufbahnen des Verwaltungsdiens- um des Innern angeordneten Tätigkeit bei einer öffent-
tes im Sinne des Satzes 1. Es kann diese Entscheidung lichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-
auf Beamtinnen oder Beamte des Verwaltungsdienstes tung gleich.
beschränken, die in ihrer Laufbahn Tätigkeiten ausgeübt (5) Die Probezeit kann um höchstens ein Drittel ver-
haben, die besondere Kenntnisse und Erfahrungen für kürzt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte in der
den kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst vermitteln. Ab- Probezeit erheblich über dem Durchschnitt liegende
satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Leistungen erbringt und die Laufbahnprüfung mit einer
besseren Note als „befriedigend“ bestanden hat.
(6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 werden Dienst-
zeiten in der bisherigen Laufbahn auf die Probezeit ange- (6) Bei Entscheidungen nach den Absätzen 3 bis 5
rechnet. § 13 Abs. 3 und § 15 Abs. 2 sind nicht anzuwen- dürfen die Feststellungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht
den. beeinträchtigt werden. Die Mindestprobezeit (§ 11 Abs. 2)
ist vorbehaltlich des Satzes 3 zu leisten. Auf die Mindest-
(7) Die §§ 24 bis 26 bleiben unberührt. probezeit kann verzichtet werden, wenn die nach Absatz 3
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anzurechnende Dienstzeit in einer Behörde des Ge- die Betreuung eines Kindes wird nur einer Person der
schäftsbereichs des Bundesministeriums des Innern Ausgleich gewährt. Werden in einem Haushalt mehrere
zurückgelegt worden ist. Kinder gleichzeitig betreut, wird für denselben Zeitraum
der Ausgleich nur im Umfang eines Jahres einmal
(7) Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewährt
gewährt. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit
haben, werden entlassen. Sie können, soweit sie der
bleibt unberührt. Eine Beförderung während der Probe-
Laufbahn des höheren Kriminaldienstes angehören, in
zeit ist zulässig, sofern die dienstlichen Leistungen dies
die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes über-
rechtfertigen.
nommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und ein
dienstliches Interesse vorliegt. (4) Absatz 3 gilt entsprechend bei der tatsächlichen
Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pfle-
§ 11 gebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbeson-
dere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegat-
Dauer der Probezeit ten, Geschwister sowie volljährigen Kinder.
(1) Die regelmäßige Probezeit dauert im gehobenen (5) Die Beamtinnen und Beamten werden im Ein-
Kriminaldienst zwei Jahre und sechs Monate, im höheren gangsamt ihrer Laufbahn angestellt.
Kriminaldienst drei Jahre. Bei anderen Bewerberinnen
und Bewerbern (§ 27) erhöht sich die Dauer der Probezeit (6) Zur Anstellung in einem höheren als dem Eingangs-
um jeweils ein Jahr. amt der Laufbahn kann nach § 32 Abs. 1 die Zulassung
von Ausnahmen beantragt werden, wenn die Bewerberin
(2) Die Mindestprobezeit beträgt zwölf Monate. oder der Bewerber für das Beförderungsamt geeignet
erscheint. Dabei soll insbesondere berücksichtigt wer-
§ 12 den, ob die Bewerberin oder der Bewerber durch beruf-
Dienstbezeichnung vor der Anstellung liche Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentli-
chen Dienstes, die nach Art, Schwierigkeit und Dauer den
(1) Während des Beamtenverhältnisses auf Probe bis von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn zu fordern-
zur Anstellung führen die Beamtinnen und Beamten als den Eignungsvoraussetzungen mindestens gleichwertig
Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangs- sind, eine den höheren Anforderungen entsprechende
amtes ihrer Laufbahn mit dem Zusatz „zur Anstellung Berufserfahrung erworben hat. § 14 gilt entsprechend;
(z.A.)“. die §§ 10 und 11 bleiben unberührt. Für den Eignungs-
(2) Das Bundesministerium des Innern kann andere nachweis kommen berufliche Bildungsgänge, die nach
Dienstbezeichnungen festsetzen. dieser Verordnung schon für die Laufbahnbefähigung zu
berücksichtigen sind, nicht in Betracht.
§ 13
§ 14
Anstellung
Übertragung von höher bewerteten Dienstposten
(1) Anstellung ist eine Ernennung unter erster Verlei-
hung eines Amtes, das in einer Bundesbesoldungs- Für einen höher bewerteten Dienstposten hat die
ordnung aufgeführt ist oder für das die Bundespräsiden- Beamtin oder der Beamte die Eignung in einer Erpro-
tin oder der Bundespräsident eine Amtsbezeichnung bungszeit nachzuweisen. Die Erprobungszeit beträgt im
festgesetzt hat. gehobenen und höheren Dienst mindestens sechs Mona-
te; sie soll ein Jahr nicht überschreiten. Sie gilt als ge-
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden nach erfolg- leistet, soweit die Beamtin oder der Beamte sich in den
reichem Abschluss der Probezeit im Rahmen der besetz- Tätigkeiten eines Dienstpostens gleicher Bewertung be-
baren Planstellen angestellt. Bei der Entscheidung sind währt hat. Die Erprobungszeit gilt auch als geleistet,
die Ergebnisse der Feststellung nach § 10 Abs. 3, die soweit sich die Beamtin oder der Beamte während der
fachlichen Leistungen und Dienstzeiten nach Abschluss Beurlaubung in Tätigkeiten bei einer nach § 10 Abs. 4
der Probezeit und das Ergebnis der Laufbahnprüfung anerkannten öffentlichen zwischenstaatlichen oder über-
oder einer als gleichwertig anerkannten Prüfung zu staatlichen Einrichtung oder bei Fraktionen des Deut-
berücksichtigen. schen Bundestages, der Landtage oder des Europäi-
(3) Hat sich die Einstellung wegen einer ununterbro- schen Parlaments bewährt hat und die ausgeübten Tätig-
chenen Betreuung mindestens eines in häuslicher Ge- keiten nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anfor-
meinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren verzögert, derungen des höher bewerteten Dienstpostens entspro-
darf die Anstellung nach Erwerb der Laufbahnbefähigung chen haben. Die Erprobung kann, wenn die sonstigen
nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllt sind, im
dem die oder der Betroffene ohne die Verzögerung zur Rahmen der Probezeit nach den §§ 10 und 11 stattfin-
Anstellung herangestanden hätte, sofern die Bewerbung den. Wenn die Eignung nicht festgestellt werden kann, ist
um Einstellung innerhalb von sechs Monaten nach Be- von der Übertragung des Dienstpostens abzusehen oder
endigung der Kinderbetreuung oder Beendigung der im die Übertragung zu widerrufen.
Anschluss an die Kinderbetreuung begonnenen vorge-
schriebenen Ausbildung erfolgt ist und diese Bewerbung § 15
zur Einstellung geführt hat. Entsprechendes gilt für eine
Beförderung
Beamtin oder einen Beamten, die oder der wegen einer
Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beur- (1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die der
laubt war. Zugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt mit höhe-
tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr; insgesamt rem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung ver-
können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden. Für liehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn der
686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004
Beamtin oder dem Beamten, ohne dass sich die Amts- (7) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten für eine Be-
bezeichnung ändert, ein anderes Amt mit höherem End- förderung sind ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten
grundgehalt verliehen wird. Amtszulagen (§ 42 Abs. 1 des grundsätzlich gleich zu behandeln.
Bundesbesoldungsgesetzes) gelten als Bestandteil des
Grundgehaltes.
(2) Ein Beförderungsamt kann verliehen werden, wenn Kapitel 2
die Voraussetzungen des § 14 erfüllt sind. Bei der Fest-
stellung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leis- Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber
tung sind auch langjährige Leistungen, die wechselnden
Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind,
Abschnitt 1
angemessen zu berücksichtigen. Eine erfolgreich absol-
vierte Tätigkeit bei einer zwischen- oder überstaatlichen G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n
Einrichtung ist besonders zu berücksichtigen. Bei Beför-
derungen, für die nicht eine Auslese und die probeweise
§ 16
Wahrnehmung des Dienstpostens nach § 14 vorausge-
gangen sind, richtet sich die Auswahl nach den fachlichen Einstellung der Laufbahn-
Leistungen. bewerberinnen und Laufbahnbewerber
(3) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen (1) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber
nicht übersprungen werden. Nicht regelmäßig zu durch- werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den
laufen sind die Ämter der Bundesbesoldungsordnung B. Vorbereitungsdienst eingestellt. Die Beamtinnen und
(4) Eine Beförderung ist nicht zulässig Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes im
gehobenen Kriminaldienst die Dienstbezeichnung „Kri-
1. während der Probezeit (§§ 10 und 11), wobei § 13
minalkommissaranwärterin“ oder „Kriminalkommissar-
Abs. 3 Satz 7 unberührt bleibt, und
anwärter“, im höheren Kriminaldienst die Dienstbezeich-
2. vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der nung „Kriminalratanwärterin“ oder „Kriminalratanwärter“.
letzten Beförderung, es sei denn, dass das bisherige
Amt nicht regelmäßig durchlaufen zu werden brauch- (2) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bis zu
te. einem Höchstalter von 32 Jahren zulässig. Dem Höchst-
alter ist bei Bewerberinnen und Bewerbern, die wegen
(5) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraus- Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher
setzung für eine Beförderung sind, berechnen sich von Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer
der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngrup- Bewerbung um Einstellung vor Vollendung des 32. Le-
pe. Dienstzeiten, die über die im Einzelfall festgesetzte bensjahres abgesehen haben, je Kind ein Zeitraum von
Probezeit hinaus geleistet sind, sind anzurechnen. Als drei Jahren bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren hin-
Dienstzeit gilt die Zeit eines Urlaubs nach zuzurechnen. In gleichem Umfang ist auch die tatsächli-
1. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, che Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten
pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 13
2. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, wenn der Urlaub für eine
Abs. 4 zu berücksichtigen. Die Höchstaltersgrenzen gel-
Tätigkeit bei Fraktionen des Deutschen Bundestages,
ten nicht für Inhaberinnen oder Inhaber eines Eingliede-
der Landtage oder des Europäischen Parlaments
rungs- oder Zulassungsscheins und in den Fällen des § 7
erteilt wurde, in den übrigen Fällen des § 10 Abs. 4
Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 Nr. 2 nur bis zu einer Dauer von insgesamt zwei
Jahren, und
3. der Elternzeitverordnung oder einer Beurlaubung § 17
nach § 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamten- Ausbildung, Prüfung, Lehrende
gesetzes, wenn die Beamtin oder der Beamte ein
Kind, für das ihr oder ihm die Personensorge zusteht (1) In den Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 3 sind
und das in ihrem oder seinem Haushalt lebt, oder ein folgende Prüfungsnoten vorzusehen:
Kind im Sinne des § 1 Abs. 3 des Bundeserziehungs- sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen
geldgesetzes überwiegend betreut und erzieht. in besonderem Maße entspricht;
In den Fällen des Satzes 3 Nr. 1 und 2 ist, soweit es sich
nicht um eine Tätigkeit bei Fraktionen des Deutschen gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen
Bundestages, der Landtage oder des Europäischen Par- voll entspricht;
laments handelt, § 10 Abs. 4 Satz 2 entsprechend anzu- befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen
wenden. Zugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum der den Anforderungen entspricht;
tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr; insgesamt
können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden, ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel auf-
soweit solche Zeiten nicht bereits nach § 13 Abs. 3 ange- weist, aber im Ganzen den Anforde-
rechnet worden sind. rungen noch entspricht;
(6) Die Regelung des Absatzes 5 zur Kinderbetreuung mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen
gilt, einschließlich des berücksichtigungsfähigen Zeitrau- nicht entspricht, jedoch erkennen
mes, entsprechend für die Berücksichtigung der tatsäch- lässt, dass die notwendigen Grund-
lichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten kenntnisse vorhanden sind und die
pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im Mängel in absehbarer Zeit behoben
Sinne des § 13 Abs. 4. werden könnten;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004 687
ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen (4) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen
nicht entspricht und bei der selbst die eine praktische Ausbildung von 18 Monaten in fachbezo-
Grundkenntnisse so lückenhaft sind, genen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben.
dass die Mängel in absehbarer Zeit Davon können insgesamt drei Monate auf praxisbezoge-
nicht behoben werden könnten. ne Lehrveranstaltungen entfallen.
Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistun- (5) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine praktische
gen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem Ausbildung in Schwerpunktbereichen der Laufbahnauf-
System von Punktzahlen bewertet werden. gaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissen-
schaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfül-
(2) Es können Zwischenprüfungen und ausbildungs- lung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind,
begleitende Leistungskontrollen vorgesehen werden. durch eine insoweit geeignete Prüfung als Abschluss
Ihre Ergebnisse können auf die Gesamtbewertung der eines Studienganges einer Hochschule nachgewiesen
Leistungen bei der Laufbahnprüfung bis zu einem Drittel worden ist. Die Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 be-
angerechnet werden. stimmt, welche Prüfungen geeignet sind. Die praktische
(3) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer Ausbildung soll ein Jahr nicht unterschreiten.
über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse ver- (6) Die praktische Ausbildung kann bis auf sechs
fügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. Zur oder Monate verkürzt werden, soweit Zeiten einer geeigneten
zum hauptamtlich Lehrenden im Rahmen der Ausbildung berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahn-
kann nur bestellt werden, wer hierfür fachlich und päda- befähigung gleichwertige berufliche Tätigkeiten nach-
gogisch geeignet ist. Der Nachweis der fachlichen Eig- gewiesen worden sind.
nung gilt als erbracht, wenn sich die oder der Lehrende in
einer mindestens vierjährigen für die Lehraufgabe förder- § 20
lichen beruflichen Tätigkeit bewährt hat. Der Nachweis
der pädagogischen Eignung soll durch erfolgreiche Teil- Prüfung
nahme an einer pädagogischen Fortbildungsveranstal- (1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahn-
tung erbracht werden, die eine Erprobung in der Wahr- prüfung ab. Ist der Vorbereitungsdienst nach § 19 Abs. 5
nehmung der Lehrtätigkeit umfasst. Weitergehende Vor- verkürzt worden, sind Gegenstand der Laufbahnprüfung
schriften über die Berufung von Lehrenden an Fachhoch- Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdiens-
schulen bleiben unberührt. tes.
(2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; das
Abschnitt 2 Bundesministerium des Innern kann in begründeten Aus-
nahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen.
Gehobener Kriminaldienst
(3) Absatz 2 gilt auch für eine Teilprüfung oder Zwi-
§ 18 schenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die
Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.
Einstellung in den Vorbereitungsdienst
In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobe- Abschnitt 3
nen Kriminaldienstes kann eingestellt werden, wer die Höherer Kriminaldienst
Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hoch-
schulstudium berechtigende Schulbildung oder einen § 21
gleichwertigen Bildungsstand nachweist.
Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 19 In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,
wer ein Studium kriminologisch-kriminalistischer Aus-
Vorbereitungsdienst richtung oder ein für den kriminalpolizeilichen Vollzugs-
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. dienst förderliches Studium an einer Universität, einer
technischen Hochschule oder einer anderen gleich-
(2) Der Vorbereitungsdienst wird in einem Studien- stehenden Hochschule mit einer ersten Staatsprüfung
gang einer Fachhochschule durchgeführt, der aus Fach- oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abge-
studien an der Fachhochschule des Bundes für öffent- schlossen hat.
liche Verwaltung oder an einer gleichstehenden Hoch-
schuleinrichtung und aus berufspraktischen Studien- § 22
zeiten besteht. Die Fachstudien werden in der Regel im
Wechsel mit den berufspraktischen Studienzeiten durch- Vorbereitungsdienst
geführt. Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten (1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei
bilden eine Einheit. Jahre. Er vermittelt durch eine Ausbildung in fachbezoge-
(3) Die Fachstudien dauern 18 Monate. Sie schließen nen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben, ver-
ein Grundstudium von sechs Monaten ein. Das Grund- bunden mit praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, die
studium umfasst die für die Laufbahn des gehobenen Kri- für die Laufbahn erforderlichen berufspraktischen Fähig-
minaldienstes allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte; keiten, Kenntnisse und Fertigkeiten.
sie sind für die Laufbahn des gehobenen Kriminaldiens- (2) Der Vorbereitungsdienst kann verkürzt werden,
tes und die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugs- soweit nachgewiesen wird, dass für die Laufbahnbefähi-
dienstes im Bundesgrenzschutz möglichst einheitlich zu gung erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertig-
gestalten. keiten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des
688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004
Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahn- deskriminalamtes unter Berücksichtigung des Vor-
befähigung gleichwertige, nach Bestehen der ersten schlags der Auswahlkommission. Die Entscheidung über
Staats- oder der Hochschulprüfung zurückgelegte beruf- die Zulassung kann auch Bewerberinnen und Bewerber
liche Tätigkeit erworben worden sind. Der zu leistende eines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als
Vorbereitungsdienst dauert mindestens ein Jahr. ein Jahr zurückliegt, berücksichtigen, wenn dessen Be-
(3) Nach Absatz 2 sind auch Zeiten einer praktischen wertungen nach Absatz 2 Satz 3 und 4 für die Rangfolge
Tätigkeit anrechenbar, die Voraussetzung für die Able- vergleichbar gestaltet sind.
gung der für die Laufbahn vorgeschriebenen ersten (6) Wer am Auswahlverfahren dreimal erfolglos teil-
Staats- oder Hochschulprüfung sind. Eine mit der Lauf- genommen hat, kann nicht mehr zugelassen werden. Die
bahnprüfung abgeschlossene Ausbildung für einen ge- Teilnahme am Auswahlverfahren für den Aufstieg nach
hobenen kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst kann bis zur § 25 oder § 26 kann einmal wiederholt werden. Als erfolg-
Dauer von sechs Monaten angerechnet werden. los ist die Teilnahme anzusehen, wenn sie nicht mit aus-
reichendem Ergebnis abgeschlossen wurde.
§ 23 (7) Nach Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des
Prüfung höheren Kriminaldienstes wird den Beamtinnen und
Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein
(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahn-
Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförde-
prüfung ab. Ist der Vorbereitungsdienst nach § 22 Abs. 2
rungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit
um Zeiten eines geeigneten, mit einer Prüfung abge-
von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes
schlossenen beruflichen Bildungsganges verkürzt wor-
der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.
den, sind Gegenstand der Laufbahnprüfung insbesonde-
re Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungs-
dienstes. § 25
(2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; das Ausbildungsaufstieg
Bundesministerium des Innern kann in begründeten Aus- (1) Beamtinnen und Beamte können zum Ausbil-
nahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. dungsaufstieg zugelassen werden, wenn sie sich seit der
(3) Absatz 2 gilt auch für eine Teilprüfung oder Zwi- ersten Verleihung eines Amtes im gehobenen Kriminal-
schenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die dienst in einer Dienstzeit von sechs Jahren bewährt und
Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist. zu Beginn der Ausbildung das 40. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben. Dienstzeiten, die über die im Einzelfall
festgesetzte Probezeit hinaus geleistet sind, sind anzu-
Abschnitt 4 rechnen.
Aufstieg (2) Die nach Absatz 1 zugelassenen Beamtinnen und
Beamten nehmen nach Maßgabe der Verordnung über
§ 24 die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung an dem für die
Allgemeine Regelungen Laufbahn des höheren Kriminaldienstes eingerichteten Vor-
bereitungsdienst teil. Der Vorbereitungsdienst schließt
(1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen Kriminal-
mit der Laufbahnprüfung ab.
dienstes können von ihren Vorgesetzten für die Zulas-
sung zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Kriminal- (3) Mit der erfolgreichen Ablegung der Laufbahnprü-
dienstes vorgeschlagen werden oder sich bewerben. fung wird die Befähigung für die Laufbahn des höheren
Kriminaldienstes erworben. Die Laufbahnprüfung kann
(2) In einem Auswahlverfahren wird, gemessen an den
einmal wiederholt werden.
Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben, die Eig-
nung der Beamtinnen und Beamten überprüft. Das Aus-
wahlverfahren wird nach Maßgabe der Auswahlverfah- § 26
rensrichtlinien des Bundeskriminalamtes beim Bundes- Praxisaufstieg
kriminalamt von einer Auswahlkommission durchgeführt
(1) Zum Praxisaufstieg kann zugelassen werden, wer
und besteht aus einem schriftlichen und einem mündli-
zu Beginn der Einführung
chen Teil sowie einer körperlichen Tauglichkeitsprüfung.
Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse. Für 1. das 40. Lebensjahr vollendet und
jedes Auswahlverfahren ist bei Bedarf eine Rangfolge der 2. das 53. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber festzulegen.
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die Lauf-
(3) Die Auswahlkommission besteht in der Regel aus bahn des höheren Kriminaldienstes eingeführt, indem sie
vier Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes, Aufgaben dieser Laufbahn wahrnehmen. Die Einführung
von denen mindestens zwei die Befähigung für den Kri- dauert zwei Jahre und sechs Monate. Sie soll Lehrgänge
minaldienst besitzen müssen. Sie soll zu gleichen Teilen von mindestens zehn Wochen Dauer umfassen. Die
mit Frauen und Männern besetzt sein. Die Mitglieder sind erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen ist festzustel-
unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. len. Die Einführung nach Satz 1 sowie die Durchführung
(4) Das Bundeskriminalamt kann auf der Grundlage der Lehrgänge zum Aufstieg regelt das Bundesministeri-
der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger Anforde- um des Innern; es erlässt hierfür Rahmenpläne.
rungen eine Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahl- (3) Die Befähigung für die Laufbahn des höheren Kri-
verfahren treffen. minaldienstes stellt der Bundespersonalausschuss oder
(5) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss nach
Bundesministerium des Innern auf Vorschlag des Bun- einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004 689
Das Bundesministerium des Innern kann das Feststel- § 30
lungsverfahren mit Zustimmung des Bundespersonal-
Fortbildung
ausschusses selbst regeln und durchführen. Das Fest-
stellungsverfahren kann einmal wiederholt werden. (1) Das Bundesministerium des Innern fördert und
regelt die dienstliche Fortbildung.
(2) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an
Kapitel 3 Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen,
die der Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für
Andere Bewerberinnen und Bewerber
ihren Dienstposten oder für gleich bewertete Tätigkeiten
dienen. Dies gilt auch für Fortbildungsmaßnahmen, die
§ 27 bei Änderungen der Laufbahnausbildung eine Anglei-
Besondere Voraussetzungen für die Ernennung chung an den neuen Befähigungsstand zum Ziel haben.
Im Übrigen sind die Beamtinnen und Beamten verpflich-
(1) Andere Bewerberinnen und Bewerber müssen tet, sich durch eigene Fortbildung über die Anforderun-
durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, im gen ihrer Laufbahn unterrichtet zu halten, auch soweit
kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst die Aufgaben ihrer dies der Anpassung an erhöhte und veränderte Anforde-
künftigen Laufbahn wahrzunehmen. Ein bestimmter Vor- rungen dient.
bildungsgang und der für Laufbahnbewerberinnen und
Laufbahnbewerber vorgeschriebene Vorbereitungsdienst (3) Den Beamtinnen und Beamten soll ihrer Eignung
dürfen von ihnen nicht gefordert werden. entsprechend Gelegenheit gegeben werden, an nach
Bedarf eingerichteten Maßnahmen der dienstlichen Fort-
(2) Andere Bewerberinnen und Bewerber dürfen nur bildung teilzunehmen, die zum Ziel haben, die Befähi-
eingestellt werden, wenn gung für höher bewertete Tätigkeiten zu fördern. Die
1. sie mindestens 30, in der Laufbahn des höheren Kri- Beamtinnen und Beamten können von der oder dem
minaldienstes mindestens 34 Jahre alt sind, zuständigen Vorgesetzten vorgeschlagen werden oder
sich bewerben. Bei der Auswahl der Beamtinnen und
2. sie höchstens 45 Jahre alt sind und Beamten sollen die Erfordernisse der Personalsteuerung
3. ihre Laufbahnbefähigung auf Antrag des Bundes- besonders berücksichtigt werden.
ministeriums des Innern durch den Bundespersonal- (4) Beamtinnen und Beamte, die durch Fortbildung
ausschuss oder durch einen von ihm zu bestimmen- ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse nachweislich
den unabhängigen Ausschuss festgestellt worden ist. wesentlich gesteigert haben, sind zu fördern. Vor allem ist
Andere Bewerberinnen und Bewerber können abwei- ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre Fach-
chend von Satz 1 Nr. 1 auch eingestellt werden kenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzu-
wenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung
a) in die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes, wenn nachzuweisen.
sie mindestens 32 Jahre alt sind und ein Studium an
einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer ersten (5) Als Nachweis besonderer fachlicher Kenntnisse im
Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hoch- Sinne des Absatzes 4 sind auch das Diplom einer Ver-
schulprüfung abgeschlossen haben, und waltungs- und Wirtschafts-Akademie und Abschlüsse
gleichwertiger Einrichtungen anzusehen.
b) in die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes,
wenn sie mindestens 27 Jahre alt sind und eine Prü-
fung bestanden haben, die zu einer dieser Laufbahn § 31
gleichwertigen Tätigkeit im Beruf befähigt. Übertritt in das Bundesbeamtenverhältnis
(3) Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung (1) Bei der Übernahme von Beamtinnen und Beamten
regelt der Bundespersonalausschuss. und früheren Beamtinnen und Beamten anderer Dienst-
herren ist diese Verordnung anzuwenden; dies gilt nicht,
§ 28 wenn die Beamtinnen und Beamten kraft Gesetzes oder
aufgrund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen
Probezeit Rechtsstellung übernommen werden.
Von der Probezeit (§ 11) sollen neun Monate bei Polizei- (2) Wer bei einem anderen Dienstherrn die Befähigung
dienststellen außerhalb des Bundeskriminalamtes geleis- für eine Laufbahn des kriminalpolizeilichen Vollzugs-
tet werden. dienstes erworben hat, besitzt die Befähigung für die ent-
sprechende Laufbahn im kriminalpolizeilichen Vollzugs-
dienst des Bundes. In Zweifelsfällen stellt das Bundes-
Kapitel 4 ministerium des Innern fest, ob diese Voraussetzung
vorliegt. § 9 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
Sonstige Vorschriften
(3) Die vorgeschriebene Probezeit gilt als geleistet,
soweit sich die Beamtin oder der Beamte bei anderen
§ 29
Dienstherren nach Erwerb der Befähigung in der entspre-
Dienstliche Beurteilung chenden oder in einer gleichwertigen Laufbahn bewährt
hat.
Für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und
Beamten des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes des (4) Als Anstellung gilt die Verleihung eines Amtes auch
Bundes gelten die §§ 40 bis 41a der Bundeslaufbahn- in den Fällen, in denen die Voraussetzungen dieser Ver-
verordnung. ordnung hierfür nicht vorgelegen haben.
690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004
(5) Wird der Beamtin oder dem Beamten bei der Über- (3) Wird einer Beamtin oder einem Beamten nach
nahme ein Beförderungsamt verliehen, ist § 15 anzuwen- Zulassung einer Ausnahme bei der Anstellung ein Beför-
den. Bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern berech- derungsamt verliehen (Absatz 1 Nr. 5), gilt dies zugleich
net sich die Dienstzeit nach § 15 Abs. 5 frühestens von als Beförderung.
dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen des § 27
Abs. 2 erfüllt waren. In Zweifelsfällen bestimmt das Bun-
desministerium des Innern, ob bei der Übernahme ein Kapitel 5
Amt übersprungen wird.
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 32
§ 33
Ausnahmen Übergangsvorschrift
(1) Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag Ist die Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahl-
des Bundesministeriums des Innern für einzelne Fälle verfahren zum Aufstieg nach § 20 der Kriminal-Laufbahn-
oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden verordnung vom 22. Juli 1971 (BGBl. I S. 1110), die
Vorschriften dieser Verordnung zulassen: zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 30. November
1. Höchstalter für die Einstellung: § 16 Abs. 2 und § 27 2000 (BGBl. I S. 1638) geändert worden ist, am 6. Mai
Abs. 2 Nr. 2; 2004 bereits abgeschlossen, sind auf das weitere Aus-
wahlverfahren und die Zulassung zum Aufstieg die bishe-
2. Probezeit; Mindestprobezeit: § 11; rigen Vorschriften anzuwenden. Gleiches gilt für Beam-
tinnen und Beamte, die am 6. Mai 2004 zum Aufstieg
3. Anstellung während der Probezeit: § 13 Abs. 2 Satz 1; nach § 20 der Kriminal-Laufbahnverordnung vom 22. Juli
4. Erprobungszeit: § 14; 1971 (BGBl. I S. 1110), die zuletzt durch Artikel 25 des
Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) geän-
5. Überspringen von Ämtern bei Anstellung oder Beför- dert worden ist, bereits zugelassen sind oder zugelassen
derung: § 13 Abs. 5 und § 15 Abs. 3; werden.
6. Beförderung während der Probezeit; Beförderung
innerhalb eines Jahres nach der Anstellung oder der § 34
letzten Beförderung: § 15 Abs. 4 Nr. 1 und 2. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(2) Eine Ausnahme von der Mindestprobezeit (Absatz 1 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Nr. 2) kann beantragt werden, wenn zwingende dienst- Kraft. Gleichzeitig tritt die Kriminal-Laufbahnverordnung
liche Gründe vorliegen und der Mindestprobezeit gleich- vom 22. Juli 1971 (BGBl. I S. 1110), zuletzt geändert
wertige Bewährungszeiten im öffentlichen Dienst es durch Artikel 25 des Gesetzes vom 30. November 2000
rechtfertigen. (BGBl. I S. 1638), außer Kraft.
Berlin, den 20. April 2004
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004 691
Verordnung
über die Erhebung von Gebühren
durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
(GebO-BPjM)
Vom 28. April 2004
Auf Grund des § 21 Abs. 10 Satz 2 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli
2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476), der durch Artikel 3 des Gesetzes vom
29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist, in Verbindung mit dem
2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2911), verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend:
§1
Geltungsbereich
Für Verfahren, die auf Antrag der Urheberin oder des Urhebers, der Inhaberin
oder des Inhabers der Nutzungsrechte sowie bei Telemedien des Anbieters ein-
geleitet werden und die auf die Entscheidung gerichtet sind, dass ein Medium
1. nicht mit einem bereits in die Liste für jugendgefährdende Medien aufgenom-
menen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist oder
2. aus der Liste für jugendgefährdende Medien zu streichen ist,
erhebt die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien Gebühren.
§2
Vorschusszahlung
Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien kann die Entscheidung
über einen Antrag nach § 1 von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses
bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren abhängig machen.
§3
Höhe der Gebühren
Gebühren werden nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Ver-
ordnung erhoben.
§4
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. April 2004
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Renate Schmidt
692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004
Anlage
(zu § 3)
Gebührenverzeichnis
Teil 1
Ablehnende Entscheidungen
1. Gebühren für Verfahren über Anträge auf Entscheidung, dass ein Medium nicht mit einem bereits in die Liste für
jugendgefährdende Medien aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist (§ 21 Abs. 2, § 23
Abs. 1 und 3, § 19 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes – JuSchG – in Verbindung mit § 15 Abs. 3 JuSchG und § 4
Abs. 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages)
Nr. Gebührentatbestand Gebührenrahmen
1.1 Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Abs. 1 1 000 Euro bis 2 900 Euro
JuSchG (3er Gremium), dass das Medium inhaltsgleich ist
1.2 Nach Entscheidung nach Nr. 1.1 auf Antrag nach § 23 Abs. 3 zuzüglich der Gebühren nach Nr. 1.1
JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung 1 100 Euro bis 1 500 Euro
nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium
inhaltsgleich ist
1.3 Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG 1 350 Euro bis 3 500 Euro
(12er Gremium), dass das Medium inhaltsgleich ist
2. Gebühren für Verfahren über Anträge auf Entscheidung, dass ein Medium aus der Liste der jugendgefährdenden
Medien zu streichen ist (§ 21 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 1, 3 und 4, § 19 Abs. 5 JuSchG)
Nr. Gebührentatbestand Gebührenrahmen
2.1 Entscheidung der oder des Vorsitzenden auf Einstellung des 500 Euro bis 1 300 Euro
Verfahrens nach § 21 Abs. 3 JuSchG
2.2 Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Abs. 1 900 Euro bis 2 000 Euro
und 4 JuSchG (3er Gremium), dass das Medium nicht aus der
Liste gestrichen wird
2.3 Auf Widerspruch gegen die Entscheidung nach Nr. 2.1 zuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.1
Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Abs. 1 700 Euro bis 900 Euro
und 4 JuSchG (3er Gremium), dass das Medium nicht aus der
Liste gestrichen wird
2.4 Auf Widerspruch gegen die Entscheidung nach Nr. 2.1 zuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.1
Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG 1 000 Euro bis 1 500 Euro
(12er Gremium), dass das Medium nicht aus der Liste
gestrichen wird
2.5 Nach Entscheidungen nach Nr. 2.1 und 2.3 auf Antrag zuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.1
nach § 23 Abs. 3 JuSchG erneute Entscheidung und 2.3
in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), 1 000 Euro bis 1 500 Euro
dass das Medium nicht aus der Liste gestrichen wird
2.6 Nach Entscheidung nach Nr. 2.2 auf Antrag nach § 23 Abs. 3 zuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.2
JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung 1 000 Euro bis 1 500 Euro
nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium),
dass das Medium nicht aus der Liste gestrichen wird
2.7 Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG 1 200 Euro bis 2 100 Euro
(12er Gremium), dass das Medium nicht aus der Liste
gestrichen wird
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004 693
Teil 2
Stattgebende Entscheidungen
1. Gebühren für Verfahren über Anträge auf Entscheidung, dass ein Medium nicht mit einem bereits in die Liste für
jugendgefährdende Medien aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist (§ 21 Abs. 2, § 23
Abs. 1 und 3, § 19 Abs. 5 JuSchG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 JuSchG und § 4 Abs. 3 des Jugendmedienschutz-
Staatsvertrages)
Nr. Gebührentatbestand Gebührenrahmen
3.1 Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Abs. 1 1 200 Euro bis 3 500 Euro
JuSchG (3er Gremium), dass das Medium nicht
inhaltsgleich ist ⁄
3.2 Nach Entscheidung nach Nr. 1.1 auf Antrag nach § 23 Abs. 3 1 600 Euro bis 4 200 Euro
JuSchG Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5
JuSchG (12er Gremium), dass das Medium nicht
inhaltsgleich ist
3.3 Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG 1 600 Euro bis 4 200 Euro
(12er Gremium), dass das Medium nicht inhaltsgleich ist
2. Gebühren für Verfahren über Anträge auf Entscheidung, dass ein Medium aus der Liste der jugendgefährdenden
Medien zu streichen ist (§ 21 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 1, 3 und 4, § 19 Abs. 5 JuSchG)
Nr. Gebührentatbestand Gebührenrahmen
4.1 Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Abs. 1 1 100 Euro bis 2 400 Euro
und 4 JuSchG (3er Gremium), dass das Medium aus der Liste
gestrichen wird
4.2 Auf Widerspruch gegen die Entscheidung nach Nr. 2.1 1 100 Euro bis 2 400 Euro
Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Abs. 1
und 4 JuSchG (3er Gremium), dass das Medium aus der Liste
gestrichen wird
4.3 Auf Widerspruch gegen die Entscheidung nach Nr. 2.1 1 500 Euro bis 2 600 Euro
Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG
(12er Gremium), dass das Medium aus der Liste
gestrichen wird
4.4 Nach Entscheidungen nach Nr. 2.1 und 2.3 auf Antrag 1 500 Euro bis 2 600 Euro
nach § 23 Abs. 3 JuSchG Entscheidung in voller Besetzung
nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium
aus der Liste gestrichen wird
4.5 Nach Entscheidungen nach Nr. 2.2 auf Antrag nach § 23 1 500 Euro bis 2 600 Euro
Abs. 3 JuSchG Entscheidung in voller Besetzung nach § 19
Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium
aus der Liste gestrichen wird
4.6 Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG 1 500 Euro bis 2 600 Euro
(12er Gremium), dass das Medium aus der Liste
gestrichen wird
694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004
Elfte Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte – 11. BImSchV)
Vom 29. April 2004
Auf Grund des § 27 Abs. 4 und des § 48a Abs. 3 des reich dieser Verordnung fallen, so ist eine Emissionserklä-
Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der rung oder ein Emissionsbericht nach § 3 nur für diese
Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I Teile oder Nebeneinrichtungen abzugeben.
S. 3830) verordnet die Bundesregierung:
§2
Begriffsbestimmungen
§1
Im Sinne dieser Verordnung sind:
Anwendungsbereich 1. Betriebseinrichtung
Diese Verordnung gilt für genehmigungsbedürftige eine oder mehrere in Anhang 1 aufgeführte Anlagen
Anlagen mit Ausnahme der Anlagen, die in den folgenden eines Betreibers an demselben Standort,
Nummern des Anhangs der Verordnung über genehmi- 2. Emissionen
gungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekannt-
die von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen
machung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt
einschließlich der klimarelevanten Stoffe,
durch Artikel 22a des Gesetzes vom 6. Januar 2004
(BGBl. I S. 2), geändert worden ist, genannt sind: 1.6; 1.8; 3. Emissionsfaktor
2.1; 2.14; 3.11 (Spalte 2); 3.13; 3.15; 3.16; 3.19; 3.22; das Verhältnis der Masse der Emissionen zu der
3.24; 3.25; 4.5; 4.9; 6.2 (Spalte 2); 7.1 (Spalte 1 Buchsta- Masse der erzeugten oder verarbeiteten Stoffe, der
ben a und d bis zu 40 000 Plätzen, Buchstaben e, f, i und j eingesetzten Brenn- oder Rohstoffe oder der Menge
und Spalte 2); 7.2 (Spalte 2); 7.3 (Spalte 2); 7.4 (Spalte 2); der eingesetzten oder umgewandelten Energien,
7.5 (Spalte 2); 7.6; 7.7; 7.10; 7.11; 7.13; 7.14 (Spalte 2);
7.17 (Spalte 2); 7.18; 7.19 (Spalte 2); 7.20 (Spalte 2); 7.22 4. Energie- und Massenbilanzen
(Spalte 2); 7.23 (Spalte 2); 7.25; 7.26; 7.27 (Spalte 2); 7.28 die Gegenüberstellungen der eingesetzten Energien
(Spalte 2); 7.29 (Spalte 2); 7.30 (Spalte 2); 7.31 (Spalte 2); und der Brenn- und Arbeitsstoffe mit den umgewan-
7.32 (Spalte 2); 7.33; 8.4; 8.5; 8.9 (Spalte 2); 8.12 (Spalte 2); delten Energien, den erzeugten Stoffen, den entste-
alle Anlagen der Hauptnummer 9 außer 9.2 und 9.11; henden Abfällen sowie den Emissionen,
10.1; 10.2; 10.3; 10.4; 10.5; 10.15 (Spalte 2); 10.16;
5. Abgase
10.17; 10.18; 10.25. Gehören zu den von dieser Verord-
nung ausgenommenen Anlagen Teile oder Nebeneinrich- die Trägergase mit festen, flüssigen oder gasförmigen
tungen, die für sich gesehen unter den Anwendungsbe- Emissionen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004 695
§3 (4) Emissionserklärung und Emissionsbericht sind in
der Regel in elektronischer Form gegenüber der zustän-
Inhalt, Umfang und Form der digen Behörde abzugeben. Das Format der elektroni-
Emissionserklärung und des Emissionsberichts schen Form wird von der zuständigen Behörde bis sechs
(1) Der Betreiber einer Anlage hat eine Emissionserklä- Monate vor Ende des Erklärungszeitraumes festgelegt.
rung abzugeben, die inhaltlich dem Anhang 2 entspricht. Bei Emissionserklärungen kann die zuständige Behörde
Emissionen sind anzugeben für auf Antrag des Betreibers in begründeten Fällen oder von
Amts wegen abweichende Regelungen von den Festle-
1. Stoffe nach Nummer 5.2.2 Klasse I (z. B. Quecksil- gungen nach Satz 1 oder 2 erteilen.
ber), Nummer 5.2.4 Klasse I (z. B. Arsenwasserstoff),
Nummer 5.2.7 (z. B. Arsen und seine Verbindungen
§4
außer Arsenwasserstoff, Cadmium und seine Verbin-
dungen, Nickel und bestimmte Nickelverbindungen) Erklärungszeitraum, Zeitpunkt
der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft der Erklärung, Erklärungspflichtiger
(TA Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511), andere sehr
(1) Der erste Erklärungszeitraum für die Emissionser-
giftige Stoffe1), soweit deren jeweilige Emissionen je
klärung und den Emissionsbericht ist das Kalenderjahr
Anlage 0,01 Kilogramm je Stunde oder 0,25 Kilo-
2004. Anschließend sind für jedes dritte Kalenderjahr
gramm im Erklärungszeitraum übersteigen, polychlo-
eine Emissionserklärung und ein Emissionsbericht abzu-
rierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane (Angabe in
geben.
Toxizitätsäquivalenten nach Anhang I der Verordnung
über die Verbrennung und die Mitverbrennung von (2) Die Emissionserklärung und der Emissionsbericht
Abfällen in der Fassung der Bekanntmachung vom sind bis zum 30. April des dem jeweiligen Erklärungszeit-
14. August 2003, BGBl. I S.1633) und Stoffe mit ver- raum folgenden Jahres abzugeben. Die zuständige
gleichbarer toxischer Wirkung, die jeweils unabhängig Behörde kann auf Antrag des Betreibers im Einzelfall die
von der Größe ihrer Massenströme anzugeben sind, Frist bis zum 15. Juni verlängern. Für einen Emissionsbe-
richt kann eine Fristverlängerung nur erfolgen, wenn die
2. Schwefelhexafluorid, Nickelverbindungen außer
spätere Abgabe dessen rechtzeitige Weiterleitung an die
krebserzeugenden Verbindungen und Polyzyklische
Kommission nach Absatz 4 nicht erschwert. Der Verlän-
Aromatische Kohlenwasserstoffe außer Stoffe nach
gerungsantrag für eine Emissionserklärung oder für einen
Nummer 1, soweit deren jeweilige Emission je Anlage
Emissionsbericht muss spätestens bis zum 31. März des
den Wert von 50 Kilogramm im Erklärungszeitraum
dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres gestellt wer-
übersteigt, Trichlorbenzol, Hexachlorbenzol und
den.
Hexachlorcyclohexan, soweit deren jeweilige Emissi-
on je Anlage den Wert von 10 Kilogramm im Erklä- (3) Zur Abgabe einer Emissionserklärung oder eines
rungszeitraum übersteigt, und Emissionsberichts ist verpflichtet, wer die Anlage oder
die Betriebseinrichtung im Erklärungszeitraum betrieben
3. weitere Stoffe, soweit deren jeweilige Emission je hat. Wird die Anlage oder die Betriebseinrichtung wäh-
Anlage den Wert von 100 Kilogramm im Erklärungs- rend des Erklärungszeitraumes in Betrieb genommen,
zeitraum übersteigt, wobei anstelle der Emissionen stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der
von Einzelstoffen die Angabe auch als Summenpara- Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in
meter von Gesamtkohlenstoff, Staub, Stickstoffoxid denen die Anlage oder die Betriebseinrichtung betrieben
als Stickstoffdioxid und Schwefeloxid als Schwefel- worden ist.
dioxid erfolgen kann.
(4) Für die zusammenfassende Berichterstattung an
Sind für den Erklärungszeitraum keine Emissionen anzu- die Kommission der Europäischen Gemeinschaft gemäß
geben, können die Angaben unter „Emissionsverursa- Artikel 1 Abs. 4 der Entscheidung 2000/479/EG der Kom-
chender Vorgang“ und „Emissionen“ des Anhangs 2 ent- mission der Europäischen Gemeinschaft vom 17. Juli
fallen. 2000 (ABl. Nr. L 192 S. 36) über den Aufbau eines Euro-
päischen Schadstoffregisters (EPER) gemäß Artikel 15
(2) Die zuständige oberste Landesbehörde oder die
der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte
nach Landesrecht bestimmte Behörde kann bis sechs
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmut-
Monate vor Ablauf eines Erklärungszeitraumes für
zung (IPPC) übermittelt die nach Landesrecht zuständige
bestimmte Anlagen Vereinfachungen der Emissionser-
Behörde die Emissionsberichte in elektronischer Form
klärung festlegen. Die zuständige Behörde kann auf
bis zum 31. Dezember des dem jeweiligen Erklärungs-
Antrag des Betreibers einer Anlage bis vier Monate vor
zeitraum folgenden Jahres an das Bundesministerium für
Ablauf eines Erklärungszeitraumes festlegen, welche der
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder an die
nach Anhang 2 geforderten Angaben entfallen können.
von diesem beauftragte Stelle.
(3) Der Betreiber einer Betriebseinrichtung hat einen
Emissionsbericht abzugeben, der dem Anhang 3 ent- §5
spricht und Angaben über die im Anhang 4 genannten
Stoffe enthält, soweit die dort genannten Schwellenwerte Ermittlung der Emissionen
überschritten sind.
(1) Emissionen sind wie folgt zu ermitteln:
1. Messungen (M) als fortlaufend aufgezeichnete Mes-
1) Es gelten die Begriffsbestimmungen und die Einstufungen der Gefahr- sungen oder repräsentative Einzelmessungen, insbe-
stoffverordnung in der Fassung vom 15. November 1999 (BGBl. 2000 I
S. 739), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Mai sondere aufgrund von Anordnungen nach § 26 oder
2003 (BGBl. I S. 712). § 28 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004
2. Berechnungen (C) auf der Basis von begründeten §6
Rechnungen unter Verwendung von Emissionsfakto-
ren, Energie- und Massenbilanzen oder Analysener- Ausnahmen
gebnissen,
Die zuständige Behörde kann auf Antrag den Betreiber
3. Schätzungen (E) auf der Basis von Massenbilanzen, von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung
Messergebnissen oder Leistungs- oder Auslegungs- befreien, soweit im Einzelfall von der Anlage nur in gerin-
daten von gleichartigen Anlagen, sofern Leistung oder gem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen können.
Kapazität sowie Betriebsbedingungen vergleichbar
sind oder durch Schätzungen auf der Basis vergleich-
barer Grundlagen.
Messungen, Berechnungen und Schätzungen sind als §7
gleichberechtigt anzusehen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(2) In der Emissionserklärung ist anzugeben, nach
welchen Verfahren die Emissionen ermittelt worden sind. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Einzel- Kraft. Gleichzeitig tritt die Emissionserklärungsverord-
heiten des Ermittlungsverfahrens anzugeben. Die Unter- nung vom 12. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2213), zuletzt
lagen sind mindestens vier Jahre nach Abgabe der Erklä- geändert durch Artikel 2 Nr. 5 der Verordnung vom
rung aufzubewahren. 18. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 29. April 2004
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004 697
Anhang 1
Betriebseinrichtung
Anlagen1) , aus denen Nummer gemäß Quellenkategorien,
sich eine Betriebsein- Anhang I der deren NOSE-P-Code in der Entscheidung
richtung Richtlinie 96/61/EG 2000/479/EG Anhang A 3 definiert ist
zusammensetzt (ABl. Nr. L 257 S. 26) (ABl. Nr. L 192 S. 36)
I. Energiewirtschaft
1.1; 1.4; 1.5; 8.2 1.1 Feuerungsanlagen mit einer Wärmeleistung ≥ 50 MW
4.4 1.2 Mineralöl- und Gasraffinerien
1.11 1.3 Kokereien
1.14 1.4 Kohlevergasungs- und -verflüssigungsanlagen
II. Herstellung und Verarbeitung von Metallen
3.1 2.1 Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz einschließlich sulfi-
discher Erze
3.2 2.2 Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär-
oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer
Kapazität ≥ 2,5 t/Stunde
3.6 2.3.a Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch Warmwalzen
mit einer Leistung ≥ 20 t Rohstahl/Stunde
3.11 2.3.b Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch Schmieden
mit Hämmern (Schlagenergie ≥ 50 kJ/Hammer bei einer Wärme-
leistung ≥ 20 MW)
3.9 2.3.c Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch Aufbringen
von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten mit einer
Verarbeitungskapazität ≥ 2 t Rohstahl/Stunde
3.7 2.4 Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität ≥ 20 t/Tag
3.3 2.5.a Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen,
Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische,
chemische oder elektrolytische Verfahren
3.4; 3.8 2.5.b Anlagen zum Schmelzen von Nichteisenmetallen einschließlich
Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffi-
nation, Gießen) mit einer Schmelzkapazität ≥ 4 t/Tag bei Blei und
Kadmium oder ≥ 20 t/Tag bei allen anderen Metallen
3.10 2.6 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunst-
stoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit
einem Volumen der Wirkbäder ≥ 30 m2
III. Mineralverarbeitende Industrie
2.3; 2.42) 3.1 Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern in Drehrohröfen mit
einer Produktionskapazität ≥ 500 t/Tag oder in anderen Öfen mit
einer Produktionskapazität ≥ 50 t/Tag oder von Kalk mit einer
Produktionskapazität ≥ 50 t/Tag
1) Anlagen, die im Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I
S. 504), die zuletzt durch Artikel 22a des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, in Spalte 1 aufgeführt sind und die die in der
Spalte „Quellenkategorien“ festgelegten Erfassungsgrenzen erreichen oder überschreiten.
2) Bei dieser Anlage ist auch Spalte 2 (4. BImSchV) im Hinblick auf Brennen von Dolomit zu erklären.
698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004
Anlagen1) , aus denen Nummer gemäß Quellenkategorien,
sich eine Betriebsein- Anhang I der deren NOSE-P-Code in der Entscheidung
richtung Richtlinie 96/61/EG 2000/479/EG Anhang A 3 definiert ist
zusammensetzt (ABl. Nr. L 257 S. 26) (ABl. Nr. L 192 S. 36)
2.8 3.3 Anlagen zur Herstellung von Glas einschließlich Anlagen zur Her-
stellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität ≥ 20 t/Tag
2.11 3.4 Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich
Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzka-
pazität ≥ 20 t/Tag
2.10 3.5 Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen mit
einer Ofenkapazität ≥ 4 m3 und einer Besatzdichte ≥ 300 kg/m3
2.6 3.2 Anlagen zur Gewinnung von Asbest oder zur Herstellung von
Erzeugnissen aus Asbest
IV. Chemische Industrie und Chemieanlagen
4.1a – 4.1k 4.1 Herstellung von organischen Grundchemikalien
4.1l – 4.1p 4.2 Herstellung von anorganischen Grundchemikalien
4.1q 4.3 Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Dünge-
mitteln (Einnährstoff- oder Mehrstoffdünger)
4.1r 4.4 Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und
von Bioziden
4.1t 4.6 Herstellung von Explosivstoffen
4.1s; 4.3 4.5 Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines
chemischen oder biologischen Verfahrens
V. Abfallbehandlung
8.1; 8.6a; 8.7; 8.8a; 5.1 Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen
8.10a; 8.11aa; Abfällen mit einer Kapazität ≥ 10 t/Tag
8.11bb; 8.11cc;
8.11dd; 8.11ff; 8.12;
8.13
8.1 5.2 Müllverbrennungsanlagen für Siedlungsmüll mit einer Kapazität
≥ 3 t/ Stunde
8.6b; 8.8b; 8.10b 5.3 Anlagen zur Beseitigung ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazi-
tät ≥ 50 t/Tag
8.13; 8.14 5.4 Anlagen zur Lagerung über einen Zeitraum von mehr als einem
Jahr mit einer Aufnahmekapazität ≥ 10 t/Tag oder einer Gesamt-
kapazität von ≥ 25 000 t mit Ausnahme der Lagerung von Inertab-
fällen
VI. Sonstige Industriezweige
6.1 6.1.a Anlagen zur Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen
Faserstoffen
6.2 6.1.b Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe, Holzspan-
platten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten mit einer Produk-
tionskapazität ≥ 20 t/Tag
10.10 6.2 Anlagen zur Vorbehandlung oder zum Färben von Fasern oder
Textilien mit einer Verarbeitungskapazität ≥ 10 t/Tag
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004 699
Anlagen1) , aus denen Nummer gemäß Quellenkategorien,
sich eine Betriebsein- Anhang I der deren NOSE-P-Code in der Entscheidung
richtung Richtlinie 96/61/EG 2000/479/EG Anhang A 3 definiert ist
zusammensetzt (ABl. Nr. L 257 S. 26) (ABl. Nr. L 192 S. 36)
7.14 6.3 Anlagen zum Gerben von Häuten und Fellen mit einer Verarbei-
tungskapazität ≥ 12 t/Tag
7.2 6.4.a Anlagen zum Schlachten mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper)
≥ 50 t/Tag
6.4.b Behandlungs- und Verarbeitungsanlagen zur Herstellung von
Nahrungsmittelerzeugnissen:
7.3; 7.4a; 7.5; 7.28a; – aus tierischen Rohstoffen (außer Milch) mit einer Produktions-
7.31a; 7.34a kapazität ≥ 75 t/Tag
7.19; 7.20; 7.21; – aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität
7.22; 7.23; 7.24; ≥ 300 t/Tag (Vierteljahresdurchschnittswert)
7.27; 7.28b; 7.29;
7.30; 7.31b; 7.34b
7.32 6.4.c Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch mit einer
eingehenden Milchmenge ≥ 200 t/Tag (Jahresdurchschnittswert)
7.8; 7.9; 7.12; 7.15; 6.5 Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und
7.16; 7.17 tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität ≥ 10 t/Tag
7.1a; 7.1b; 7.1c; 7.1d 6.6.a Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel mit
≥ 40 000 Plätzen für Geflügel
7.1g 6.6.b Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Schweinen mit
≥ 2 000 Plätzen für Mastschweine (Schweine ≥ 30 kg)
7.1h 6.6.c Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Schweinen mit
≥ 750 Plätzen für Zuchtsäue
5.1 6.7 Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegen-
ständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen
Lösungsmitteln mit einer Verbrauchskapazität ≥ 150 kg/h oder
≥ 200 t/Jahr
4.7 6.8 Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder
Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren
700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004
Anhang 2
Emissionserklärung
Inhalt der Emissionserklärung Erläuterung
Emissionserklärung Als Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr anzugeben.
– Erklärungszeitraum
– Ansprechpartner/-in der Emissionserklärung
– Name
– Telefon/Fax/Email-Adresse
– Ort, Datum
Betreiber1)
– Name
– Anschrift
– Postleitzahl
– Ort, Ortsteil
– Straße/Nummer
Werk/Betrieb1)
– Identifikationsnummer des Werks/Betriebs
– Name
– Standort
– Postleitzahl
– Ort, Ortsteil
– Straße/Nummer
– Email-Adresse für den elektronischen Postverkehr
– Nummer der Systematik des Wirtschaftszweigs
(NACE-Code)
Quellen Die Übertrittstellen der von Anlagen beziehungsweise
– Beschreibung den Anlagen ausgehenden Emissionen in die Atmo-
sphäre (Quellen) sind eindeutig zu nummerieren. Unzu-
– Nummer lässig ist sowohl die Mehrfachverwendung einer Quel-
– Bezeichnung lennummer als auch die Mehrfachnummerierung ein
und derselben Quelle.
– Art
Die Lage der Quellen ist durch den Rechts- und Hoch-
– Nummer der Anlage
wert des Mittelpunktes nach den in den Ländern ver-
– Lage wendeten amtlichen Koordinaten anzugeben.
– Rechtswert der Quelle [m]
– Hochwert der Quelle [m]
– Maße
– Fläche [m2]
– Geometrische Höhe [m]
– Länge [m]
– Breite [m]
1) Die Angaben liegen bei der zuständigen Behörde in der Regel vor, so dass diese vom Betreiber nur aktualisiert oder ergänzt werden müssen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004 701
Inhalt der Emissionserklärung Erläuterung
Anlagen1) Aus der Bezeichnung muss Art und Zweck der Anlage
eindeutig erkennbar sein.
– Nummer
Unter Auslastung ist der prozentuale Anteil der tat-
– Bezeichnung
sächlichen Leistung an der installierten Leistung bezo-
– Nummer/Spalte des Anhangs zur 4. BImSchV gen auf den Erklärungszeitraum anzugeben.
– Installierte Leistung/Kapazität
– Maßzahl
– Einheit
– Bezug
– Auslastung [%]
– Betriebsstunden [h/a]
– Betriebszeitraum (von/bis)
Anlagenteile und Nebeneinrichtungen (AN)1) Anlagenteile und Nebeneinrichtungen (AN) sind Teile
oder Nebeneinrichtungen der Anlage, die für sich oder
– Nummer der Anlage
mit anderen Teilen zusammen nach einer anderen
– Nummer Nummer gemäß dem Anhang der 4. BImSchV geneh-
– Bezeichnung migungsbedürftig wären und zusammen mit der Anla-
ge genehmigt oder angezeigt wurden.
– Nummer/Spalte des Anhangs zur 4. BImSchV
– Installierte Leistung/Kapazität
– Maßzahl
– Einheit
– Bezug
– Auslastung [%]
– Betriebsstunden [h/a]
Emissionsrelevante gehandhabte Stoffe Anzugeben sind nur die Stoffe (z. B. Steinkohle, Erd-
– Nummer der Anlage gas), aus denen unmittelbar auf die von den Anlagen
ausgehenden Emissionen geschlossen werden kann
– Nummer der Anlagenteile und Nebeneinrichtungen oder die für die Aufstellung einer Massenbilanz erfor-
– Bezeichnung derlich sind.
– Verwendungsart Die Verwendungsart der gehandhabten Stoffe (z. B.
verbrannter Brennstoff, Einsatzstoff, Produkt) ist anzu-
– Heizwert (unterer) [kJ/kg]
geben.
– Massenstrom [t/a]
Der Heizwert ist für solche Stoffe anzugeben, die ver-
– Zusammensetzung brannt werden.
– Bezeichnung
– Massengehalt [%]
Emissionsverursachender Vorgang Ein emissionsverursachender Vorgang setzt Emissio-
– Nummer der Anlage nen im Erklärungszeitraum über eine der unter Position
Quellen genannten Quellen frei. Die Freisetzung der
– Nummer der Anlagenteile und Nebeneinrichtungen Emissionen ist für eine Quelle in mehrere Vorgänge
– Nummer der Quelle (z. B. Normal-, An- und Abfahrbetrieb, Betriebsstörun-
gen) aufzuteilen, sofern bei diesen Vorgängen deutlich
– Nummer
unterschiedliche Emissions- oder Austrittsbedingun-
– Art gen aufgrund verschiedener Verfahrensabschnitte und
– Bezeichnung Prozessabläufe auftreten.
1) Die Angaben liegen bei der zuständigen Behörde in der Regel vor, so dass diese vom Betreiber nur aktualisiert oder ergänzt werden müssen.
702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004
Inhalt der Emissionserklärung Erläuterung
– Zeitliche Lage (Stunden/Monat) Innerhalb einer Anlage sind die emissionsverursachen-
– Gesamtdauer [h/a] den Vorgänge fortlaufend zu nummerieren und zu
benennen (z. B. Verfeuern von Heizöl EL, Schmelzen
– Abgas von Stahl).
– Reinigungsart Die Angabe des Volumenstroms ist auf den trockenen
– Volumenstrom [m3/h] Normzustand (273 K; 1013 hPa) zu beziehen.
– Feuchte [Vol-%]
– Temperatur [°C]
Emissionen Emissionen sind von jeder erklärungspflichtigen Anla-
– Nummer der Anlage ge gemäß § 3 Abs. 1 als Einzelstoff und nur in einzelnen
Fällen wie z. B. NMVOC als Summenparameter anzu-
– Nummer der Anlagenteile und Nebeneinrichtungen geben. Sie sind dabei gemäß § 5 in Messungen, Rech-
– Nummer der Quelle nungen und Schätzungen zu unterteilen.
– Nummer des emissionsverursachenden Vorganges Die zuständige Behörde kann auf die Angabe der Emis-
sionen verzichten, wenn die Emissionen mittels Emissi-
– Emittierter Stoff
onsfaktoren – z. B. durch softwaregestützte Rechen-
– Bezeichnung programme – berechnet werden.
– Aggregatzustand Die Konzentration ist trocken für den Normzustand
– Konzentration [mg/m3] oder Emissionmassen- (273 K, 1013 hPa) anzugeben.
strom [kg/h]
– Jahresfracht [kg/a]
– Ermittlungsart der Jahresfracht
– M: gemessen, C: berechnet, E: geschätzt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004 703
Anhang 3
Emissionsbericht
Inhalt der Emissionserklärung Erläuterung
Emissionsbericht Als Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr anzugeben.
– Erklärungszeitraum
– Ansprechpartner/-in des Emissionsberichts
– Name
– Telefon/Fax/Email-Adresse
– Ort, Datum
Betreiber Sind die Angaben zu Namen und Anschrift des Betrei-
– Name bers identisch mit den Angaben zu Namen und Stand-
ort der Betriebseinrichtung, entfallen die Angaben zum
– Anschrift Betreiber.
– Postleitzahl
– Ort, Ortsteil
– Straße/Nummer
Betriebseinrichtung Die geografischen Koordinaten sind nach den in den
– Identifikationsnummer der Betriebseinrichtung Ländern verwendeten amtlichen Koordinaten anzuge-
ben. Sie beziehen sich auf den Mittelpunkt der Be-
– Name triebseinrichtung. Die Genauigkeit soll in der Größen-
– Standort ordnung von 100 Metern liegen.
– Postleitzahl Emissionen einer Betriebseinrichtung in die Luft, die
den Schwellenwert von Anhang 4 überschreiten, sind
– Ort/Ortsteil
als Einzelstoff und nur in einzelnen Fällen wie z. B.
– Straße/Nummer NMVOC als Summenparameter anzugeben. Sie sind
– Geographische Koordinaten dabei nach § 5 in Messungen, Rechnungen und Schät-
zungen zu unterteilen.
– Email-Adresse für den elektronischen Postverkehr
– Zuständige Behörde
– Nummer der Systematik des Wirtschaftszweigs
(NACE-Code) und wirtschaftliche Haupttätigkeit
– Aufzählung der Haupttätigkeit und der übrigen
Tätigkeiten nach Anhang 1 mit den zugehörigen
NOSE-P-Codes
– Emittierter Stoff nach Stoffliste Anhang 4
– Jahresfracht der Betriebseinrichtung [kg/a]
– Ermittlungsart der Jahresfracht
– M: gemessen, C: berechnet, E: geschätzt
704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004
Anhang 4
Stoffdaten
Schwellenwert Luft
Schadstoffe/Stoffe Feststellung
in kg/Jahr
1. Umweltprobleme
CH4 100 000
CO 500 000
CO2 100 000 000
HFC 100
N2O 10 000
NH3 10 000
NMVOC 100 000
NOx als NO2 100 000
PFC 100
SF6 50
SOx als SO2 150 000
2. Metalle und Verbindungen
As und Verbindungen als As-gesamt 20
Cd und Verbindungen als Cd-gesamt 10
Cr und Verbindungen als Cr-gesamt 100
Cu und Verbindungen als Cu-gesamt 100
Hg und Verbindungen als Hg-gesamt 10
Ni und Verbindungen als Ni-gesamt 50
Pb und Verbindungen als Pb-gesamt 200
Zn und Verbindungen als Zn-gesamt 200
3. chlorhaltige org. Stoffe
1,2-Dichlorethan (DCE) 1 000
Dichlormethan (DCM) 1 000
Hexachlorbenzol (HCB) 10
Hexachlorcyclohexan (HCH) 10
PCDD+PCDF (Dioxine/Furane) als Teq 0,001
Pentachlorphenol (PCP) 10
Tetrachlorethen (PER) 2 000
Tetrachlormethan (TCM) 100
Trichlorbenzol (TCB) 10
1,1,1-Trichlorethan (TCE) 100
Trichlorethen (TRI) 2 000
Trichlormethan 500
4. sonstige org. Verbindungen
Benzol 1 000
Polyzyklische aromatische Kohlen-
wasserstoffe (inklusive)1) 50
1) Benzo(a)pyren, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo[g,h,i]perylen, Fluoranthen, Indeno(1,2,3- cd)pyren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004 705
Schwellenwert Luft
Schadstoffe/Stoffe Feststellung
in kg/Jahr
5. sonstige Verbindungen
Chlor und andere anorganische als HCl 10 000
Chlorverbindungen
Fluor und anorganische Fluor-
verbindungen als HF 5 000
HCN 200
PM 10 50 000
706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Holzbearbeitungsmechaniker/zur Holzbearbeitungsmechanikerin*)
Vom 30. April 2004
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 6. Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 Informationen, Arbeiten im Team,
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der
7. Anfertigen und Anwenden von technischen Unterla-
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
gen, Durchführen von Messungen,
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun- 8. Vorbereiten, Einrichten und Sichern von Arbeitsplät-
desministerium für Bildung und Forschung: zen,
9. Sortieren, Vermessen, Kontrollieren und Einteilen von
§1 Holz und Rohmaterialien,
Staatliche 10. Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Geräten,
Anerkennung des Ausbildungsberufes Maschinen und Anlagen,
Der Ausbildungsberuf Holzbearbeitungsmechaniker/ 11. Einrichten und Instandhalten von Maschinenwerk-
Holzbearbeitungsmechanikerin wird staatlich anerkannt. zeugen,
12. Überwachen von Produktionsprozessen,
§2 13. Herstellen von Erzeugnissen,
Ausbildungsdauer 14. Durchführen von Holzschutzmaßnahmen,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. 15. Trocknen von Holz,
16. Transportieren, Lagern und Pflegen von Holz, Roh-
§3 materialien und Erzeugnissen,
Zielsetzung der Berufsausbildung 17. Versenden von Erzeugnissen,
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und 18. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
Kenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäfts- Kundenorientierung.
prozesse vermittelt werden. Sie sollen so vermittelt wer-
(2) Für die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnis-
den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifi-
se nach Absatz 1 Nr. 13 haben die Ausbildenden eine
zierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des
Wahlqualifikationseinheit im Umfang von 16 Wochen aus
Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbeson-
folgender Auswahlliste festzulegen:
dere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollie-
ren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusam- 1. Sägewerkserzeugnisse,
menhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähi-
2. Hobelwerkserzeugnisse,
gung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9
nachzuweisen. 3. Leimholzerzeugnisse,
4. Holzwerkstofferzeugnisse.
§4
Ausbildungsberufsbild §5
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- Ausbildungsrahmenplan
tens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol-
len nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur
1. Berufsbildung, Arbeitsrecht und Tarifrecht,
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-
4. Umweltschutz, besondere zulässig, soweit betriebspraktische Beson-
derheiten die Abweichung erfordern.
5. Umgang mit Informations- und Kommunikations-
techniken,
§6
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Ausbildungsplan
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen
Bundesanzeiger veröffentlicht. Ausbildungsplan zu erstellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004 707
§7 Vorgaben selbständig planen, die Arbeitszusammen-
hänge erkennen, die Arbeitsergebnisse kontrollieren und
Berichtsheft dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegen- Umweltschutz ergreifen kann.
heit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbil- (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
dungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichts- den Prüfungsbereichen Fertigungstechnik, Maschinen-
heft regelmäßig durchzusehen. und Anlagentechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Fertigungs-
technik und Maschinen- und Anlagentechnik sind insbe-
§8
sondere praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften infor-
Zwischenprüfung mationstechnischen, technologischen und mathemati-
schen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und zu
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeits-
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbe-
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. stimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Werk-,
Hilfs- und Beschichtungsstoffen planen sowie Werkzeu-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
ge, Geräte, Maschinen und Anlagen zuordnen, Herstel-
Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkei-
lerangaben beachten und qualitätssichernde Maßnah-
ten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter-
men einbeziehen kann. Es kommen praxisbezogene Auf-
richt entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermitteln-
gaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
den Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesent-
lich ist. 1. im Prüfungsbereich Fertigungstechnik:
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in Beschreiben der Vorgehensweise bei Herstellung von
insgesamt höchstens drei Stunden eine Arbeitsaufgabe Holzerzeugnissen, Holzbauteilen oder Holzwerkstoffen
durchführen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesonde- unter Berücksichtigung der Produktqualität; Erstellen
re in Betracht: von Fertigungsunterlagen sowie Optimieren von
Arbeitsabläufen;
Bearbeiten eines Werkstückes unter Anwendung 2. im Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik:
maschineller Bearbeitungstechniken sowie Sortieren und
Stapeln von Holzerzeugnissen einschließlich einer Holz- Beschreiben der Vorgehensweise beim Einrichten,
feuchtemessung. Bedienen und Steuern von Maschinen und Anlagen,
Steuern von Produktionsabläufen und Instandhalten
(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung sind in insgesamt von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen;
höchstens 120 Minuten Aufgaben, die im Zusammen-
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
hang mit der praktischen Aufgabe stehen, zu bearbeiten.
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
(5) In beiden Prüfungsteilen soll der Prüfling zeigen, sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
dass er Arbeitsschritte und Arbeitabläufe planen, Arbeits-
mittel festlegen, technische Unterlagen nutzen sowie (4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssi- 1. im Prüfungsbereich
cherung berücksichtigen kann. Fertigungstechnik 120 Minuten,
2. im Prüfungsbereich
§9 Maschinen- und Anlagentechnik 120 Minuten,
Abschlussprüfung 3. im Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung
insgesamt höchstens sechs Stunden eine Arbeitsaufga- der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbe-
be durchführen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbeson- reiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die
dere in Betracht: entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungs-
prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Herstellen von Holzerzeugnissen einschließlich Auswäh-
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind
len und Einteilen von Holz und Rohmaterialien, Einrichten
die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
und Bedienen von Holzbearbeitungsmaschinen oder
Produktionsanlagen sowie Sortieren und Vermessen von 1. Prüfungsbereich
Holzerzeugnissen. Fertigungstechnik 40 Prozent,
Bei der Arbeitsaufgabe ist die festgelegte Wahlqualifikati- 2. Prüfungsbereich
onseinheit zu berücksichtigen. Dabei soll der Prüfling zei- Maschinen- und Anlagentechnik 40 Prozent,
gen, dass er die Arbeitsabläufe unter Beachtung wirt- 3. Prüfungsbereich
schaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak- schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
tischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
ausreichende Leistungen erbracht sind. Innerhalb der dieser Verordnung.
schriftlichen Prüfung müssen in zwei der Prüfungsberei-
che nach Absatz 3 mindestens ausreichende Leistungen,
in dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenü- § 11
genden Leistungen erbracht werden. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
Übergangsregelung dung zum Holzbearbeitungsmechaniker/zur Holzbear-
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre- beitungsmechanikerin vom 19. August 1980 (BGBl. I
ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor- S. 1524) außer Kraft.
Berlin, den 30. April 2004
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004 709
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
zum Holzbearbeitungsmechaniker/zur Holzbearbeitungsmechanikerin
Zeitliche Richtwerte
Qualifikationen, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes 1.–18. 19.–36.
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Arbeits- und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetrie- erläutern
bes b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2) Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung er-
klären
c) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- während
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3) meidung ergreifen der gesamten
Ausbildung
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs- zu vermitteln
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste
Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-
den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und
Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs-
betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Bei-
spielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004
Zeitliche Richtwerte
Qualifikationen, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes 1.–18. 19.–36.
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Monat Monat
1 2 3 4
5 Umgang mit Informations- a) Informations- und Kommunikationssysteme nutzen
und Kommunikations- b) Informationen erfassen, aufbereiten, bewerten und an-
techniken 2*)
wenden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
c) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kom-
munikationssystemen bearbeiten
d) Branchen-Software nutzen, Daten sichern und Daten-
schutzvorschriften anwenden 3*)
e) Daten aktualisieren und archivieren
f) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
6 Vorbereiten von Arbeits- a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbar-
abläufen, Auswerten von keit prüfen
Informationen, Arbeiten b) Informationen, insbesondere technische Merkblätter
im Team und Gebrauchsanleitungen, beschaffen und nutzen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) 2*)
c) Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe unter Berücksichti-
gung technischer, wirtschaftlicher und ergonomischer
Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
d) Mengen auftragsbezogen ermitteln
e) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
und dokumentieren, Zeitaufwand dokumentieren
f) Gespräche mit Vorgesetzten und Mitarbeitern situa-
tionsgerecht führen, Sachverhalte darstellen
g) Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vor-
schriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwen- 3*)
den
h) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse
der Zusammenarbeit auswerten
i) technische Veränderungen feststellen und auf Umsetz-
barkeit prüfen
7 Anfertigen und a) Skizzen und Zeichnungen anfertigen und anwenden
Anwenden von techni- b) auftragsbezogene Listen erstellen und anwenden
schen Unterlagen, Durch-
führen von Messungen c) technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten, Be-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7) triebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicher-
heitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwenden 5*)
d) Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion
prüfen
e) Messungen durchführen und dokumentieren, Mess-
werte berücksichtigen
f) Ausbeuteberechnungen durchführen 2*)
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004 711
Zeitliche Richtwerte
Qualifikationen, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes 1.–18. 19.–36.
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Monat Monat
1 2 3 4
8 Vorbereiten, Einrichten a) Arbeitsplatz einrichten und sichern, ergonomische Ge-
und Sichern von sichtspunkte berücksichtigen
Arbeitsplätzen b) persönliche Schutzausrüstung verwenden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)
c) Arbeitshilfen auf- und abbauen 4*)
d) Gefahrstoffe erkennen, umweltgerechte Lagerung
durchführen und Entsorgung von gefahrstoffhaltigen
Abfällen veranlassen
9 Sortieren, Vermessen, a) Holz nach Holzarten und Rohmaterialien nach Arten
Kontrollieren und unterscheiden, Güte, Abmessungen, Eigenschaften
Einteilen von Holz und und Verwendungszweck beurteilen 6
Rohmaterialien b) Güte-, Stärke-, Sortier- und Festigkeitsklassen prüfen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9) und dokumentieren
c) Werkseingangskontrollen durchführen und Ergebnisse
dokumentieren
4
d) Rohmaterialien für den Arbeitsauftrag auswählen und
unter Berücksichtigung der Mengenausnutzung einteilen
10 Einrichten, Bedienen a) Aufbau und Funktionszusammenhänge von Produkti-
und Instandhalten von onseinrichtungen unterscheiden; Handwerkzeuge,
Geräten, Maschinen Geräte, Maschinen und Anlagen auftragsbezogen aus-
und Anlagen wählen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10) b) handgeführte Maschinen einrichten und bedienen 8
c) Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter
Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen
d) Störungen an Geräten, Maschinen und Anlagen erken-
nen, Störungsbeseitigung veranlassen
e) pneumatische, hydraulische, elektrische und elektroni-
sche Steuer- und Regeleinrichtungen einstellen
f) Handwerkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen 5
instand halten, Systemkomponenten austauschen,
Reparaturarbeiten durchführen
11 Einrichten und a) Maschinenwerkzeuge nach Verwendungszweck unter-
Instandhalten von scheiden und auswählen
Maschinenwerkzeugen b) Maschinenwerkzeuge vorbereiten und einrichten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 11) 8
c) Maschinenwerkzeuge schärfen und instand halten
d) Maschinenwerkzeuge lagern
12 Überwachen von a) Geräte, Maschinen und Anlagen steuern, regeln und
Produktionsprozessen überwachen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 12) b) Produktionsabläufe durch Eingriffe in die Steuerung
nach Unterlagen und Anweisungen optimieren und
dokumentieren
c) Bearbeitungsfehler erkennen und Bearbeitungsprozes- 18
se korrigieren
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004
Zeitliche Richtwerte
Qualifikationen, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes 1.–18. 19.–36.
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Monat Monat
1 2 3 4
d) Programmfehler erkennen und Korrekturen veranlas-
sen
e) pneumatische, hydraulische, elektrische und elektroni-
sche Steuer- und Regeleinrichtungen justieren und Ein-
stellungsparameter überwachen
f) Fördervorgänge überwachen
13 Herstellen von a) Holz und Rohmaterialien sowie Hilfsstoffe auftragsbe-
Erzeugnissen zogen zuordnen und bereitstellen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 13) b) Rundholz, Schnittholz oder Rohmaterialien nach Bear- 14
beitungsvorgaben und unter Berücksichtigung optima-
ler Mengen- und Güteausnutzung auswählen, prüfen,
transportieren und bearbeitungsgerecht zurichten
c) Schnittholz nach Arbeitsauftrag trennen, kappen und
besäumen oder Holzwerkstoffe zurichten
d) Schnittholzerzeugnisse nach Normen herstellen und
sortieren 14
e) Nebenprodukte und Reststoffe für die Weiterverwer-
tung vorbereiten
f) Erzeugnisse normengerecht und auftragsbezogen sor-
tieren und vermessen 4
Alternative A:
Sägewerkserzeugnisse
a) Schnittfiguren zur Erzeugung unterschiedlicher Schnitt-
produkte erstellen und auswerten
b) Rundholz unter Berücksichtigung optimaler Mengen-
und Güteausnutzung einschneiden
Alternative B:
Hobelwerkserzeugnisse
a) Schnittholz, insbesondere unter Berücksichtigung
optimaler Mengen- und Güteausnutzung, hobeln und
profilieren
b) Hobelwerkserzeugnisse, insbesondere unter Berück-
sichtigung optimaler Mengen- und Güteausnutzung,
kappen und endbearbeiten
c) Profile für Kehl- und Fräsmesser aus- und übertragen
d) Oberflächen von Hobelwerkserzeugnissen vorbereiten
und beschichten
16
Alternative C:
Leimholzerzeugnisse
a) Kleb- und Zusatzstoffe nach Arbeitsauftrag auswählen
und für die Verarbeitung vorbereiten
b) Lamellen herstellen und unter Beachtung von Press-
druck, Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Aushärtedauer
nach Vorschriften zu Leimholzerzeugnissen verleimen
c) Leimholzerzeugnisse endbearbeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004 713
Zeitliche Richtwerte
Qualifikationen, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes 1.–18. 19.–36.
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Monat Monat
1 2 3 4
Alternative D:
Holzwerkstofferzeugnisse
a) Furniere, insbesondere unter Berücksichtigung opti-
maler Mengen- und Güteausnutzung, herstellen und
zusammensetzen
b) Kleb- und Zusatzstoffe nach Arbeitsauftrag auswählen
und für die Verarbeitung vorbereiten
c) Holzwerkstoffe, insbesondere durch Pressen, Schlei-
fen und Formatieren, herstellen
d) Oberflächen von Holzwerkstoffen beschichten
14 Durchführen von Holz- a) konstruktive und chemische Holzschutzmaßnahmen
schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung ökologischer und technischer
(§ 4 Abs. 1 Nr. 14) Gesichtspunkte sowie des Verwendungszweckes
unterscheiden und auswählen
6
b) Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des
Gesundheits- und Umweltschutzes durchführen
c) Holzschutzmittel lagern und Entsorgung veranlassen
15 Trocknen von Holz a) Holzfeuchtemessungen durchführen 4
(§ 4 Abs. 1 Nr. 15) b) Freilufttrocknung vorbereiten und durchführen
c) technische Holztrocknung unter Berücksichtigung der
Ausgangsbedingungen, geforderter Trocknungsquali-
tät sowie unter wirtschaftlicher Energieverwendung 4
und Vermeidung von Trocknungsfehlern vorbereiten,
durchführen und dokumentieren
16 Transportieren, Lagern a) Holz, Rohmaterialien und Erzeugnisse auftrags- und
und Pflegen von Holz, materialgerecht lagern
Rohmaterialien und b) Holz, Rohmaterialien und Erzeugnisse für den internen
Erzeugnissen Transport vorbereiten 6
(§ 4 Abs. 1 Nr. 16)
c) Schutzmaßnahmen zur schadensfreien Lagerung von
Holz und Rohmaterialien durchführen
d) Hebe- und Transportgeräte, insbesondere Gabelstab-
ler, bedienen
6
e) Schutzmaßnahmen zur schadensfreien Lagerung von
Erzeugnissen durchführen
17 Versenden von a) Erzeugnisse kennzeichnen 2
Erzeugnissen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 17)
b) Erzeugnisse kommissionieren und verpacken
c) Fahrzeuge nach Anweisung be- und entladen
4
d) Ladungen anhand der Versandunterlagen auf Vollstän-
digkeit prüfen
714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004
Zeitliche Richtwerte
Qualifikationen, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes 1.–18. 19.–36.
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Monat Monat
1 2 3 4
18 Durchführen von a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnah-
qualitätssichernden men anhand betrieblicher Beispiele erläutern 3*)
Maßnahmen, Kunden- b) eigene Arbeiten anhand von Qualitätsvorgaben prüfen
orientierung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 18)
c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-
reich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesse-
rung von Arbeitsvorgängen beitragen
d) Zwischen- und Arbeitsergebnisse sowie Zeitaufwand 3*)
und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentie-
ren
e) Einhaltung von Kundenanforderungen kontrollieren
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004 715
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 2004 – 2 BvR
1520/01, 2 BvR 1521/01 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 261 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs ist mit dem Grundgesetz ver-
einbar, soweit Strafverteidiger nur dann mit Strafe bedroht werden, wenn sie
im Zeitpunkt der Annahme ihres Honorars sichere Kenntnis von dessen Her-
kunft hatten.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesver-
fassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 20. April 2004
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Artikels 1 Nr. 5 Buchstabe b bis e
und Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit
europäischer Rechtsanwälte in Deutschland und weiterer berufsrechtlicher
Vorschriften für Rechts- und Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Vom 29. April 2004
Nach Artikel 12 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über
die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland und weiterer berufs-
rechtlicher Vorschriften für Rechts- und Patentanwälte, Steuerberater und Wirt-
schaftsprüfer vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2074) wird hiermit bekannt
gemacht, dass Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b bis e und Nr. 8 dieses Gesetzes am
1. Mai 2004 in Kraft tritt.
Berlin, den 29. April 2004
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
D r. K u r t F r a n z
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004 715
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 2004 – 2 BvR
1520/01, 2 BvR 1521/01 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 261 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs ist mit dem Grundgesetz ver-
einbar, soweit Strafverteidiger nur dann mit Strafe bedroht werden, wenn sie
im Zeitpunkt der Annahme ihres Honorars sichere Kenntnis von dessen Her-
kunft hatten.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesver-
fassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 20. April 2004
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Artikels 1 Nr. 5 Buchstabe b bis e
und Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit
europäischer Rechtsanwälte in Deutschland und weiterer berufsrechtlicher
Vorschriften für Rechts- und Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Vom 29. April 2004
Nach Artikel 12 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über
die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland und weiterer berufs-
rechtlicher Vorschriften für Rechts- und Patentanwälte, Steuerberater und Wirt-
schaftsprüfer vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2074) wird hiermit bekannt
gemacht, dass Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b bis e und Nr. 8 dieses Gesetzes am
1. Mai 2004 in Kraft tritt.
Berlin, den 29. April 2004
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
D r. K u r t F r a n z