42 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004
Verordnung
über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland
(BAföG-AuslandszuständigkeitsV)
Vom 6. Januar 2004
Auf Grund des § 45 Abs. 4 Satz 2 des Bundesausbil- durch das Land Niedersachsen,
dungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- 10. in Großbritannien, Irland oder der Türkei
machung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), der
zuletzt durch Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 7. Mai durch das Land Nordrhein-Westfalen,
1999 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, verordnet das 11. in Frankreich
Bundesministerium für Bildung und Forschung:
durch das Land Rheinland-Pfalz,
§1 12. in Malta oder Portugal
Örtliche Zuständigkeit durch das Saarland,
13. in Finnland
(1) Das nach § 45 Abs. 4 des Bundesausbildungs-
förderungsgesetzes örtlich zuständige Amt für Ausbil- durch das Land Sachsen-Anhalt,
dungsförderung wird bestimmt für Auszubildende, die 14. in Armenien, Aserbaidschan, Bulgarien, Estland,
eine Ausbildungsstätte besuchen, die gelegen ist Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Lettland, Litauen,
1. in Spanien der Moldau, Polen, Rumänien, der Russischen Fö-
deration, der Slowakei, Tadschikistan, Tschechien,
durch das Land Baden-Württemberg,
Turkmenistan, der Ukraine, Ungarn, Usbekistan oder
2. in Liechtenstein, Österreich oder der Schweiz Weißrussland
durch das Land Bayern, durch das Land Sachsen,
3. in Italien 15. in Dänemark, Island oder Norwegen
durch das Land Berlin, durch das Land Schleswig-Holstein,
4. in Afrika oder Ozeanien 16. in Kanada
durch das Land Brandenburg, durch das Land Thüringen.
5. in Amerika mit Ausnahme der Vereinigten Staaten (2) Wird ein neuer Staat gebildet, so besteht für Aus-
von Amerika und mit Ausnahme von Kanada zubildende, die eine auf seinem Gebiet gelegene Ausbil-
dungsstätte besuchen, die örtliche Zuständigkeit des nach
durch das Land Bremen, Absatz 1 bestimmten Amtes für Ausbildungsförderung
6. in den Vereinigten Staaten von Amerika fort.
durch das Land Hamburg,
§2
7. in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Griechen-
Zeitlicher Anwendungsbereich
land, Kroatien, Mazedonien, Serbien und Montene-
gro, Slowenien, Zypern oder Australien Diese Verordnung gilt bei Entscheidungen über Bewilli-
gungszeiträume, die nach dem 31. März 2004 beginnen.
durch das Land Hessen,
8. in Schweden §3
durch das Land Mecklenburg-Vorpommern, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
9. in Asien mit Ausnahme der dort gelegenen Teile der Diese Verordnung tritt am 1. April 2004 in Kraft. Gleich-
Türkei und mit Ausnahme von Armenien, Aserbaid- zeitig tritt die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit
schan, Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turk- für Ausbildungsförderung im Ausland vom 27. Oktober
menistan und Usbekistan, in Belgien, Luxemburg oder 1971 (BGBl. I S. 1699), geändert durch die Verordnung
den Niederlanden vom 4. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2160), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Januar 2004
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. Bulmahn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004 43
Verordnung
zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*)
Vom 7. Januar 2004
Auf Grund 2. In der Anlage 2.4 zu § 4 wird Nummer 1 Buchstabe b
– des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, e und v sowie des wie folgt gefasst:
§ 6a Abs. 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der „b) An- und Abkuppeln, Auf- und Absatteln“.
Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003
(BGBl. I S. 310, 919), in Verbindung mit dem 2. Ab- 3. Die Anlage 2.5 zu § 4 erhält die aus dem Anhang 2 zu
schnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni Artikel 2 dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
1970 (BGBl. I S. 821) und
– des § 6 Abs. 3 und des § 11 Abs. 4 des Fahrlehrer- 3a. Die Anlage 3 zu § 5 Abs. 1 erhält die aus dem Anhang 3
gesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), § 6 zu Artikel 2 dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Abs. 3 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c des
Gesetzes vom 3. Februar 1976 (BGBl. I S. 257) und 4. Die Anlage 4 zu § 5 Abs. 3 erhält in Zeile 2 Spalte 2
zuletzt geändert durch Artikel 245 Nr. 1 der Verordnung folgende Fassung:
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), § 11 Abs. 4
zuletzt geändert durch Artikel 245 Nr. 1 der Verordnung „Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittel-
streifen oder sonstige bauliche Einrichtungen ge-
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und trennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Rich-
Wohnungswesen: tung haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei
Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, min-
destens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben
Artikel 1 genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegren-
Änderung der zung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung
Fahrerlaubnis-Verordnung nicht unter 120 km/h)“.
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998
(BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 5 des 5. In § 5 Abs. 5 wird nach den Wörtern „der Klassen“ die
Gesetzes vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3574), wird Abkürzung „BE,“ eingefügt.
wie folgt geändert:
6. Die Anlage 6 zu § 5 Abs. 5 erhält die aus dem Anhang 4
1. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden im Klammerzusatz nach zu Artikel 2 dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
den Wörtern „in der Regel nicht weniger als zwei
Wochen“ die Wörter „ , bei einem Täuschungsver-
such mindestens vier Wochen“ eingefügt. Artikel 3
Änderung der Gebührenordnung
2. Die Anlage 7 zu § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und 3 erhält für Maßnahmen im Straßenverkehr
die aus dem Anhang 1 zu Artikel 1 dieser Verordnung
Im 3. Abschnitt der Anlage zu § 1 der Gebührenord-
ersichtliche Fassung.
nung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni
1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 7 der
3. In der Anlage 9 zu § 25 Abs. 3 wird in Abschnitt II Verordnung vom 22. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2085) ge-
Buchstabe a nach der Schlüsselzahl „05.07“ die ändert worden ist, werden die Gebührennummern 402.4
Schlüsselzahl „05.08 kein Alkohol“ eingefügt. bis 402.10 durch folgende Gebührennummern 402.4
bis 402.9 ersetzt:
Artikel 2
„402.4 Praktische Prüfung für eine Fahr-
Änderung der erlaubnis der Klassen C, CE 111,00
Fahrschüler-Ausbildungsordnung
„402.5 Praktische Prüfung für eine Fahr-
Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 18. August erlaubnis der Klassen C1, C1E 111,00
1998 (BGBl. I S. 2307, 2335), geändert durch Artikel 5 der
Verordnung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3267), wird „402.6 Praktische Prüfung für eine Fahr-
wie folgt geändert: erlaubnis der Klassen D, D1 111,00
„402.7 Praktische Prüfung für eine Fahr-
1. Die Anlage 2.3 zu § 4 erhält die aus dem Anhang 1 zu erlaubnisder Klassen DE, D1E 104,00
Artikel 2 dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
„402.8 Praktische Prüfung für eine Fahr-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/56/EG der erlaubnis der Klasse M 44,50
Kommission vom 14. September 2000 (ABl. EG Nr. L 237 S. 45) zur
Änderung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein „402.9 Praktische Prüfung für eine Fahr-
(ABl. EG Nr. L 237 S. 1). erlaubnis der Klasse T 89,00“.
44 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004
Artikel 4 Einzelheiten ergeben sich aus der Richtlinie über die Aus-
Änderung der Durchführungs- stattung der Fahrschulen mit Lehrmitteln, die vom Bun-
verordnung zum Fahrlehrergesetz desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landes-
§ 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrerge- behörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrs-
setz vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307), die zuletzt blatt bekannt gemacht wird.“
durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. August 2002
(BGBl. I S. 3267, 3570) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
Artikel 5
„§ 4
Lehrmittel Inkrafttreten
In den Unterrichtsräumen müssen während des theo- Artikel 4 dieser Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
retischen Unterrichts Lehrmittel zur Gestaltung des kündung in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am
Unterrichts und zur Visualisierung vorhanden sein. Die 1. Juli 2004 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 7. Januar 2004
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004 45
Anhang 1 zu Artikel 1
Anlage 7
(zu § 16 Abs. 2,
§ 17 Abs. 2 und 3)
Fahrerlaubnisprüfung
1. Theoretische Prüfung
1.1 Prüfungsstoff
Gegenstand der Prüfung sind Kenntnisse in den Sachgebieten der
Nummern 2 bis 4 des Abschnitts A des Anhangs II der Richtli-
nie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein
(ABl. Nr. L 237 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2000/56/EG der
Kommission vom 14. September 2000 (ABl. EG Nr. L 237 S. 45) und in
folgenden Sachgebieten:
1. Gefahrenlehre
1.1 Grundformen des Verkehrsverhaltens
Defensive Fahrweise, Behinderung, Gefährdung
1.2 Verhalten gegenüber Fußgängern
Kinder, ältere Menschen, behinderte Menschen, Fußgänger all-
gemein
1.3 Fahrbahn- und Witterungsverhältnisse
1.4 Dunkelheit und schlechte Sicht
1.5 Geschwindigkeit
1.6 Überholen
1.7 Besondere Verkehrssituationen
Anfahrender, fließender und anhaltender Verkehr, Auto und
Zweirad, Wild
1.8 Autobahn
1.9 Alkohol, Drogen, Medikamente
1.10 Ermüdung, Ablenkung
1.11 Affektiv-emotionales Verhalten im Straßenverkehr
2. Verhalten im Straßenverkehr
2.1 Grundregeln über das Verhalten im Straßenverkehr
2.2 Straßenbenutzung
2.3 Geschwindigkeit
2.4 Abstand
2.5 Überholen
2.6 Vorbeifahren
2.7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge
2.8 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
2.9 Einfahren und Anfahren
2.10 Besondere Verkehrslagen
2.11 Halten und Parken
2.12 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit
2.13 Sorgfaltspflichten
2.14 Liegenbleiben und Abschleppen von Fahrzeugen
2.15 Warnzeichen
2.16 Beleuchtung
2.17 Autobahnen und Kraftfahrstraßen
46 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004
2.18 Bahnübergänge
2.19 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse
2.20 Personenbeförderung
2.21 Ladung
2.22 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
2.23 Verhalten an Fußgängerüberwegen und gegenüber Fußgängern
2.24 Übermäßige Straßenbenutzung
2.25 Sonntagsfahrverbot
2.26 Verkehrshindernisse
2.27 Unfall
2.28 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
2.29 Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen
2.30 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
3. Vorfahrt, Vorrang
4. Verkehrszeichen
4.1 Gefahrzeichen
4.2 Vorschriftzeichen
4.3 Richtzeichen
4.4 Verkehrseinrichtungen
5. Umweltschutz
6. Vorschriften über den Betrieb der Fahrzeuge
6.1 Untersuchung der Fahrzeuge
6.2 Zulassung zum Straßenverkehr, Fahrzeugpapiere, Fahrerlaubnis
6.3 Anhängerbetrieb
6.4 Lenk- und Ruhezeiten
6.5 EG-Kontrollgerät
6.6 Abmessungen und Gewichte
6.7 Lesen einer Straßenkarte und Streckenplanung
7. Technik
7.1 Fahrbetrieb, Fahrphysik, Fahrtechnik
7.2 Mängelerkennung, Lokalisierung von Störungen
7.3 Verbrennungsmaschine, Flüssigkeiten, Kraftstoffsystem, elek-
trische Anlage, Zündung, Kraftübertragung
7.4 Schmier- und Frostschutzmittel
7.5 Verwendung und Wartung von Reifen
7.6 Bremsanlagen und Geschwindigkeitsregler
7.7 Anhängerkupplungssysteme
7.8 Wartung von Kraftfahrzeugen und rechtzeitige Veranlassung
von Reparaturen
7.9 Entgegennahme, Transport und Ablieferung der Güter
7.10 Ausrüstung von Fahrzeugen
8. Eignung und Befähigung von Kraftfahrern
Der Prüfungsstoff bildet die Grundlage für den Fragenkatalog. Der
Fragenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen im Einvernehmen mit den zuständigen obersten
Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt
als Richtlinie bekannt gemacht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004 47
1.2 Form und Umfang der Prüfung, Zusammenstellung der Fragen,
Bewertung der Prüfung
1.2.1 Allgemeines
Jede Prüfung enthält Fragen aus dem Grundstoff und dem Zusatz-
stoff des Fragenkatalogs. Der Grundstoff beinhaltet den für alle Klas-
sen geltenden Prüfungsstoff, der Zusatzstoff den Stoff, der sich aus
den besonderen Anforderungen der jeweiligen Klasse ergibt.
Bei einer Prüfung für mehrere Klassen wird der Grundstoff nur einmal
geprüft. Bei der Prüfung zur Erweiterung einer Fahrerlaubnis wird der
Grundstoff in reduziertem Umfang erneut mitgeprüft.
1.2.2 Wertigkeit der Fragen und Zusammenstellung der Fragen
Die Fragen werden entsprechend ihrem Inhalt und dessen Bedeutung
für die Verkehrssicherheit, den Umweltschutz und die Energieeinspa-
rung mit zwei bis fünf Punkten bewertet. Die Wertigkeit ist im Fragen-
katalog bei jeder Frage angegeben.
Die Anzahl der Fragen je Klasse, die Anzahl der Punkte und die zuläs-
sige Fehlerpunktzahl ergeben sich aus den folgenden Tabellen:
Ersterwerb
Zahl der Summe der Zulässige
Klasse
Fragen Punkte Fehlerpunkte
A 30 110 10*)
A1 30 110 10*)
B 30 110 10*)
M 30 110 10*)
L 30 110 10*)
T 30 110 10*)
Mofa 20 69 7*)
*) Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet.
Einzelheiten siehe Anlage 1 Nr. 3.2.1, 3.6, 3.7.1 und 3.7.2 zur Prüfungsrichtlinie.
Erweiterung
Zahl der Summe der Zulässige
Klasse
Fragen Punkte Fehlerpunkte
A 20 72 6*)
A1 20 72 6*)
B 20 72 6*)
M 20 72 6*)
L 20 72 6*)
T 20 72 6*)
C 37 128 10*)
CE 30 105 10*)
C1 30 105 10*)
D 40 138 10*)
D1 35 121 10*)
*) Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet.
Einzelheiten siehe Anlage 1 Nr. 3.2.2 bis 3.5, 3.7.1 und 3.7.2 zur Prüfungsrichtlinie.
Die Zusammenstellung der Fragen im Einzelnen ergibt sich aus der
Prüfungsrichtlinie, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen im Einvernehmen mit den zuständigen obersten
Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt
bekannt gemacht wird.
48 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004
1.2.3 Bewertung der Prüfung
Die theoretische Prüfung ist nicht bestanden, wenn die unter 1.2.2 bei
den einzelnen Klassen jeweils aufgeführte Zahl der zulässigen Fehler-
punkte überschritten wird oder zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch
beantwortet werden.
Eine nicht bestandene theoretische Prüfung ist in vollem Umfang zu
wiederholen.
1.3 Durchführung der Prüfung
Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich in deutscher Sprache
abzulegen. Sie erfolgt anhand von Fragebogen. Die zuständigen
obersten Landesbehörden können zulassen, dass die Fragen in ande-
ren Sprachen, unter Hinzuziehung eines beeidigten oder eines öffent-
lich bestellten und vereidigten Dolmetschers oder Übersetzers auf
Kosten des Bewerbers sowie deutsch- und gegebenenfalls fremd-
sprachig mit Hilfe anderer Medien, insbesondere mit Bildschirm, auch
mit Audio-Unterstützung gestellt werden.
Für Bewerber, die nicht ausreichend lesen können, besteht die Mög-
lichkeit – gegebenenfalls mit Audio-Unterstützung – mündlich geprüft
zu werden.
Bei mündlichen Prüfungen und Prüfungen mit Dolmetscher oder
Übersetzer ist mit Zustimmung des Bewerbers die Aufzeichnung auf
Tonträger möglich. Wird dies abgelehnt, findet die Prüfung schriftlich
statt.
Die mündliche Prüfung muss nach Inhalt und Umfang der schriftli-
chen Prüfung entsprechen.
Bei der Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosendolmetscher zuzu-
lassen.
1.4 Bei Täuschungshandlungen gilt die theoretische Prüfung als nicht
bestanden.
2. Praktische Prüfung
2.1 Prüfungsstoff
Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:
2.1.1 Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt
2.1.2 Abfahrtkontrolle (nur bei den Klassen C, C1, D, D1und T)
Handfertigkeiten (nur bei den Klassen D und D1)
2.1.3 Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (nur bei den Klassen BE, CE,
C1E, DE, D1E und T)
2.1.4 Grundfahraufgaben
2.1.4.1 Bei den Zweiradklassen
2.1.4.1.1 Bei den Klassen A und A1
Obligatorisch
– Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit
– Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
– Ausweichen ohne Abbremsen
– Ausweichen nach Abbremsen
Alternativ, wobei aus a) und b) je eine Aufgabe auszuwählen ist
a) – Slalom oder
– Langer Slalom
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004 49
b) – Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus
– Stop and Go oder
– Kreisfahrt
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: sechs
2.1.4.1.2 Bei der Klasse M
Obligatorisch
– Slalom
– Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
Alternativ, wobei aus a) und b) je eine Aufgabe auszuwählen ist
a) – Ausweichen ohne Abbremsen
– Ausweichen nach Abbremsen
b) – Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus
– Stop and Go
– Kreisfahrt
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier
2.1.4.2 Bei der Klasse B
Obligatorisch
– Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmün-
dung, Kreuzung oder Einfahrt oder
– Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)
Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss
– Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung)
– Umkehren
– Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei
2.1.4.3 Bei den Klassen C, C1, D, D1
Obligatorisch
– Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum
Be- oder Entladen (nur Klasse C, C1) bzw.
– Halten zum Ein- oder Aussteigen (nur Klasse D, D1)
Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss
– Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmün-
dung, Kreuzung oder Einfahrt
– Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)
– Rückwärts quer oder schräg einparken
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei
2.1.4.4 Bei den Klassen BE, C1E, DE und D1E
– Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links
– zusätzlich bei Klasse C1E
– Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klasse C1E: zwei
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klassen BE, DE
und D1E: eine
2.1.4.5 Bei der Klasse CE
50 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004
2.1.4.5.1 Gliederzüge (keine Kombinationen mit Starrdeichselanhänger)
– Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links
– Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei
2.1.4.5.2 Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger
– Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links
– Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum
Be- oder Entladen
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei
2.1.4.6 Bei der Klasse T
– Rückwärtsfahren geradeaus
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: eine
2.1.5 Prüfungsfahrt
Der Bewerber muss fähig sein, selbständig das Fahrzeug auch in
schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen.
Seine Fahrweise soll defensiv, rücksichtsvoll, vorausschauend und
dem jeweiligen Verkehrsfluss angepasst sein. Daneben soll er auch
zeigen, dass er über ausreichende Kenntnisse der für das Führen
eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften und
einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt, sie
anzuwenden versteht sowie mit den Gefahren des Straßenverkehrs
und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist.
Insbesondere ist bei den nachfolgenden Punkten auf richtige Verhal-
tensweisen, Handhabung bzw. Ausführung zu achten:
Fahrtechnische Vorbereitung
Lenkradhaltung
Verhalten beim Anfahren
Gangwechsel
Steigung und Gefällstrecken
Automatische Kraftübertragung
Verkehrsbeobachtung und Beachtung der Verkehrszeichen und -ein-
richtungen
Fahrgeschwindigkeit
Abstand halten vom vorausfahrenden Fahrzeug
Überholen und Vorbeifahren
Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen, Kreisverkehren und Bahn-
übergängen
Abbiegen und Fahrstreifenwechsel
Verhalten gegenüber Fußgängern sowie an Straßenbahn- und Bus-
haltestellen
Fahren außerhalb geschlossener Ortschaften
Fahrtechnischer Abschluss der Fahrt.
2.2 Prüfungsfahrzeuge
Als Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden:
2.2.1 Für Klasse A ohne Leistungsbeschränkung bei direktem Zugang:
Krafträder der Klasse A
– Motorleistung mindestens 44 kW
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004 51
2.2.2 Für Klasse A mit Leistungsbeschränkung:
Krafträder der Klasse A
– Motorleistung mindestens 20 kW, aber nicht mehr als 25 kW
– Verhältnis Leistung/Leermasse von nicht mehr als 0,16 kW/kg
– Hubraum mindestens 250 cm3
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens
130 km/h.
2.2.3 Für Klasse A1:
Krafträder der Klasse A1
– Hubraum mindestens 95 cm3
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens
100 km/h.
2.2.4 Für Klasse B:
Personenkraftwagen
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens
130 km/h
– mindestens vier Sitzplätze
– mindestens zwei Türen auf der rechten Seite.
2.2.5 Für Klasse BE:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der
Klasse B und einem Anhänger gemäß § 30a Abs. 2 Satz 1 StVZO, die
als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen sind
– Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m
– zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg
– tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg
– Anhänger mit eigener Bremsanlage
– Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, min-
destens 1,2 m Breite in 1,5 m Höhe
– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.6 Für Klasse C:
Fahrzeuge der Klasse C
– Mindestlänge 8,0 m
– Mindestbreite 2,4 m
– zulässige Gesamtmasse mindestens 12 t
– tatsächliche Gesamtmasse mindestens 10 t
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens
80 km/h
– mit Anti-Blockier-System (ABS)
– Getriebe mit mindestens 8 Vorwärtsgängen
– mit EG-Kontrollgerät
– Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so
hoch wie die Führerkabine
– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.7 Für Klasse CE:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der
Klasse C mit selbsttätiger Kupplung und einem Anhänger mit eigener
Lenkung oder mit einem Starrdeichselanhänger mit Tandem-/Doppel-
achse
52 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004
– Länge der Fahrzeugkombination mindestens 14,0 m
– zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 20 t
– tatsächliche Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 15 t
– Zweileitungs-Bremsanlage
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeug-
kombination mindestens 80 km/h
– Anhänger mit Anti-Blockier-System (ABS)
– Länge des Anhängers mindestens 7,5 m
– Mindestbreite des Anhängers 2,4 m
– Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindes-
tens so breit und so hoch wie die Führerkabine des Zugfahrzeugs
– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel
oder
Sattelkraftfahrzeuge
– Länge mindestens 14 m
– Mindestbreite der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers 2,4 m
– zulässige Gesamtmasse mindestens 20 t
– tatsächliche Gesamtmasse mindestens 15 t
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens
80 km/h
– Sattelzugmaschine und Sattelanhänger mit Anti-Blockier-System
(ABS)
– Getriebe mit mindestens 8 Vorwärtsgängen
– mit EG-Kontrollgerät
– Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so
hoch wie die Führerkabine
– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.8 Für Klasse C1:
Fahrzeuge der Klasse C1
– Länge mindestens 5,5 m
– zulässige Gesamtmasse mindestens 5,5 t
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens
80 km/h
– mit Anti-Blockier-System (ABS)
– mit EG-Kontrollgerät
– Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so
hoch wie die Führerkabine
– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.9 Für Klasse C1E:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der
Klasse C1 und einem Anhänger
– Länge der Fahrzeugkombination mindestens 9 m
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeug-
kombination mindestens 80 km/h
– zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg
– tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg
– Anhänger mit eigener Bremsanlage
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004 53
– Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindes-
tens so hoch und etwa so breit wie die Führerkabine des Zugfahr-
zeugs (der Aufbau kann geringfügig weniger breit sein)
– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.10 Für Klasse D:
Fahrzeuge der Klasse D
– Länge mindestens 10 m
– Mindestbreite 2,4 m
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens
80 km/h
– mit Anti-Blockier-System (ABS)
– mit EG-Kontrollgerät.
2.2.11 Für Klasse DE:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der
Klasse D und einem Anhänger
– Länge der Fahrzeugkombination mindestens 13,5 m
– Mindestbreite des Anhängers 2,4 m
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeug-
kombination mindestens 80 km/h
– zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg
– tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg
– Anhänger mit eigener Bremsanlage
– Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindes-
tens 2,0 m breit und hoch
– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.12 Für Klasse D1:
Fahrzeuge der Klasse D1
– Länge mindestens 5 m, maximale Länge 8 m
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens
80 km/h
– zulässige Gesamtmasse mindestens 4 t
– mit Anti-Blockier-System (ABS)
– mit EG-Kontrollgerät.
2.2.13 Für Klasse D1E:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der
Klasse D1 und einem Anhänger
– Länge der Fahrzeugkombination mindestens 8,5 m
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeug-
kombination mindestens 80 km/h
– zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg
– tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg
– Anhänger mit eigener Bremsanlage
– Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindes-
tens 2,0 m breit und hoch
– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.14 Für Klasse M:
Zweirädrige Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindes-
tens 40 km/h.
54 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004
2.2.15 Für Klasse T:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einer Zugmaschine der Klas-
se T und einem Anhänger
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Zugma-
schine mehr als 32 km/h
– Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mehr als
32 km/h
– Zweileitungs-Bremsanlage
– Anhänger mit mindestens geschlossener Ladefläche (Fahrgestell
ohne geschlossenen Boden nicht zulässig)
– Länge des Anhängers bei Verwendung eines Starrdeichselanhän-
gers mindestens 4,5 m
– Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m.
2.2.16 Weitere Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge
Unter Länge des Fahrzeugs ist der Abstand zwischen serienmäßiger
vorderer Stoßstange und hinterer Begrenzung des Aufbaus zu verste-
hen. Nicht zur Fahrzeuglänge zählen Anbauten wie Seilwinden, Was-
serpumpen, Rangierkupplungen, zusätzlich angebrachte Stoßstan-
genhörner, Anhängekupplungen, Skiträger oder ähnliche Teile und
Einrichtungen.
Die Prüfungsfahrzeuge müssen ausreichende Sitzplätze für den amt-
lich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeug-
verkehr, den Fahrlehrer und den Bewerber bieten; das gilt nicht bei
Fahrzeugen der Klassen A, A1, M und T. Es muss gewährleistet sein,
dass der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer alle für den
Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge be-
obachten kann.
Bei der Prüfung auf Prüfungsfahrzeugen der Klassen A, A1, M und T
muss eine Funkanlage zur Verfügung stehen, die es mindestens
gestattet, den Bewerber während der Prüfungsfahrt anzusprechen
(einseitiger Führungsfunk). Das gilt nicht für Prüfungsfahrzeuge der
Klasse T, wenn auf diesen geeignete Plätze für den amtlich anerkann-
ten Sachverständigen oder Prüfer und den Fahrlehrer vorhanden
sind.
Als Prüfungsfahrzeuge für die Zweiradklassen dürfen nur Fahrzeuge
verwendet werden, für die eine Helmtragepflicht besteht.
Prüfungsfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D und D1 müssen mit akus-
tisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der
Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein.
Prüfungsfahrzeuge der Klasse B müssen ferner mit einem zusätz-
lichen Innenspiegel sowie mit zwei rechten Außenspiegeln, gegebe-
nenfalls in integrierter Form, oder einem gleichwertigen Außenspiegel
ausgerüstet sein.
Prüfungsfahrzeuge der Klassen BE, C, C1, D und D1 müssen mit je
einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet
sein, soweit die Spiegel für den Fahrer dem Fahrlehrer keine ausrei-
chende Sicht nach hinten ermöglichen.
2.2.17 Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahr-
zeuge als Schulfahrzeuge (§ 5 Abs. 4 der Durchführungsverordnung
zum Fahrlehrergesetz vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307)) muss
entfernt sein. Alle vom Fahrzeughersteller lieferbaren Ausstattungen
und Systeme sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Anla-
ge 12 der Prüfungsrichtlinie zugelassen. Dies gilt auch für den nach-
träglichen Einbau gleicher oder ähnlicher Produkte.
2.2.18 Bei Zweiradprüfungen muss der Bewerber geeignete Schutzkleidung
(Schutzhelm, Handschuhe, anliegende Jacke, mindestens knöchel-
hohes festes Schuhwerk – z. B. Stiefel) tragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004 55
2.2.19 Übergangsvorschrift
Die Vorschriften über die tatsächliche Gesamtmasse sind ab dem
1. Oktober 2004 anzuwenden. Prüfungsfahrzeuge, die den Vorschrif-
ten dieser Anlage in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung ent-
sprechen, dürfen bis zum 30. September 2013 verwendet werden.
2.3 Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit
Die Prüfungsdauer und die reine Fahrzeit1) betragen mindestens
bei Prüfungsdauer insgesamt davon reine Fahrzeit1)
Klasse A 60 Minuten 25 Minuten
Klasse A1 45 Minuten 25 Minuten
Klasse B 45 Minuten 25 Minuten
Klasse BE 45 Minuten 25 Minuten
Klasse C 75 Minuten 45 Minuten
Klasse CE 75 Minuten 45 Minuten
Klasse C1 75 Minuten 45 Minuten
Klasse C1E 75 Minuten 45 Minuten
Klasse D 75 Minuten 45 Minuten
Klasse DE 70 Minuten 45 Minuten
Klasse D1 75 Minuten 45 Minuten
Klasse D1E 70 Minuten 45 Minuten
Klasse M 30 Minuten 13 Minuten
Klasse T 60 Minuten 30 Minuten
1) Fahrzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheits-/Abfahrtkontrolle/Handfertigkei-
ten, ohne Verbinden und Trennen und ohne Vor- und Nachbereitung (z. B. Bekanntgabe
des Ergebnisses).
sofern der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, dass er den
Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.
In folgenden Fällen verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung
um ein Drittel:
a) bei der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das
Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung,
b) bei der Erweiterung einer leistungsbeschränkten Fahrerlaubnis
der Klasse A auf eine unbeschränkte Klasse A vor Ablauf der zwei-
jährigen Frist nach § 6 Abs. 2 Satz 1.
2.4 Prüfungsstrecke
Etwa die Hälfte der reinen Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außer-
halb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der
Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung,
die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt
sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet
werden. Abweichend hiervon sind Prüfungen für die Klasse M mög-
lichst nur innerhalb geschlossener Ortschaften durchzuführen. Die
Prüfung für die Klasse T kann auch an Orten durchgeführt werden, die
nicht Prüforte im Sinn von § 17 Abs. 4 sind.
2.5 Bewertung der Prüfung
2.5.1 Für die Durchführung der praktischen Prüfung sind
a) die fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt (2.1.1), die Grundfahr-
aufgaben (2.1.4) und die Prüfungsfahrt (2.1.5),
b) die Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten (2.1.2) und
c) das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (2.1.3)
56 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004
jeweils getrennte Prüfungsteile, die jeweils getrennt voneinander
bewertet werden. Bereits bestandene Prüfungsteile sind nicht zu wie-
derholen.
2.5.2 Zum Nichtbestehen einer Prüfung führen
– erhebliche Fehler,
– die Wiederholung oder Häufung von verschiedenen Fehlern, die als
Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen.
2.5.3 Verhalten des Fahrlehrers
Versucht der Fahrlehrer den amtlich anerkannten Sachverständigen
oder Prüfer zu täuschen oder macht das Verhalten des Fahrlehrers die
Beurteilung des Bewerbers bei der Prüfungsfahrt unmöglich, so ist
diese als nicht bestanden zu beenden.
2.5.4 Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt
Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass
der Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.
2.6 Nichtbestehen der Prüfung
Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so hat ihn der Sach-
verständige oder Prüfer bei Beendigung der Prüfung unter kurzer
Benennung der wesentlichen Fehler hiervon zu unterrichten und ihm
ein Prüfprotokoll auszuhändigen.
2.7 Weitere Einzelheiten der praktischen Prüfung werden in der Prüfungs-
richtlinie geregelt, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen im Einvernehmen mit den zuständigen obersten
Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt
bekannt gemacht wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004 57
Anhang 1 zu Artikel 2
Anlage 2.3
(§ 4)
Rahmenplan
für den klassenspezifischen Zusatzstoff
in der Klasse C (10 Doppelstunden), in der Klasse C1 (6 Doppelstunden)
1. Persönliche Voraussetzungen und Arbeitsplatz 6. Lkw-Bremsen und Fahrzeuguntersuchungen;
a) Fahrerlaubnis Geschwindigkeitsregler
Erteilungsvoraussetzungen, Befristung a) Dauerbremsen
b) Papiere b) Automatischer Blockierverhinderer (ABV)
Persönliche, Fahrzeugpapiere c) Kontrollen, Wartung und Pflege der Bremsanlage
c) Sozialvorschriften
d) Fahrzeuguntersuchungen
EG-Kontrollgerät, Lenk- und Ruhezeiten
e) Geschwindigkeitsregler
d) Arbeitsplatz
Sitz- und Spiegeleinstellung (toter Winkel)
7. Wirkung von Kräften beim Fahren durch physika-
Klimatisierung, Sichtbehinderung des Fahrers aufgrund lische Gesetzmäßigkeiten
der Bauart des Fahrzeugs
Kraftschluss, Reibung, Rollwiderstand, Luftwiderstand,
Steigungen und Gefälle, Fliehkraft, Seitenführungskraft,
2. Besondere Vorschriften aus der Straßenver- Auswirkungen unterschiedlicher Ladung
kehrs-Ordnung/Transportvorschriften
a) Geschwindigkeit, Abstand
8. Vorschriften über Ausrüstungs-, Beförderungs-
b) Bahnübergänge und Sicherheitsbestimmungen
c) Halten und Parken
a) Fahrzeug
d) Personenbeförderung
Unterlegkeil(e), Warnleuchte(n), Warndreieck, Park-
e) Fahrverbote warntafel, Verbandkasten, Abschleppverbindungen
Sonn- und Feiertagsfahrverbot, Ferienreiseverordnung, b) Fahrzeuggewichte und -abmessungen
sonstige Wechselaufbauten, Unterfahrschutz
f) Vorschriften zum Transport von Gütern c) Geschwindigkeitsbegrenzer
Ladungspapiere (national und grenzüberschreitend) d) die Entgegennahme, den Transport und die Abliefe-
rung von Gütern
3. Kraftstrang – Gefahrgut
a) Motor – Abfall
b) Kupplung, Wandler e) Sicherheitsbestimmungen (Berufsgenossenschaft)
c) Getriebe Warnweste, sicherheitsrelevante Schuhe
d) Antriebswellen
Ein- und Aussteigen
e) Differential(e)
f) Achsantrieb, Radantrieb
9. Ladungssicherung/Abfahrtkontrolle
g) Antriebs-Schlupf-Regelung (ASR)
a) Kontrolle des Ladeguts (einordnen und befestigen)
4. Fahrwerk/Elektrische Anlagen b) Sicherung verschiedener Arten von Ladegut (z. B.
flüssiges oder hängendes Ladegut)
a) Federung
b) Räder, Reifen, Radabdeckungen, Schneeketten c) Ausrüstung für das Be- und Entladen von Gütern
c) Aufbauten d) Abfahrtkontrolle; Erkennen und Beseitigung einfa-
cher Störungen
d) Lichtmaschine/Batterie(n)
e) Beleuchtung
10. Wirtschaftliches und umweltschonendes Fahren;
f) Sonstige elektrische Einrichtungen
Straßenkarten, Streckenplanung
5. Lkw-Bremsen a) Wartung, Pflege und Kontrolle
a) hydraulische Bremsanlage b) Energiesparende Fahrweise
b) Druckluftbeschaffungsanlage c) Alternative Kraftstoffe
c) Kombinierte Druckluft-hydraulische Bremsanlage d) Zeit- und Streckenplanung
d) Zweikreis-Druckluftbremsanlage e) Luftwiderstand
e) Automatisch-lastabhängige Bremse (ALB) (z. B. Spoiler, Plane, Aufbauten)
f) Feststellbremse f) Kartenlesen, Streckenplanung, Navigationssysteme
58 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004
Anhang 2 zu Artikel 2
Anlage 2.5
(zu § 4)
Rahmenplan
für den klassenspezifischen Zusatzstoff
in den Klassen D (18 Doppelstunden) und D1 (10 Doppelstunden)*)
1. Voraussetzung für den Erwerb der Fahrerlaubnis 5. Bremsanlagen (1)
D1 und D a) Bauteile
a) Personenbeförderung in Bussen b) gesetzliche Vorschriften
Sicherheit, Unfallbeteiligung c) Arten von Bremsanlagen
b) Definition Kraftomnibusse
c) Einteilung der Kraftomnibusse nach Größe, Art, Ver- 6. Bremsanlagen (2)
wendung a) Einzelaggregate der Bremsanlage
b) Feststellbremsanlage
2. Rahmen, Fahrwerk, Elektrische Anlage
a) Rahmen und Fahrgestelle 7. Bremsanlagen (3)
unterschiedliche Motoreinbauvarianten, Aufbau, Gitter- a) Betriebsbremsanlage
rohrrahmen, Federung, Dämpfung, Achsen
b) Dauerbremsanlage
b) Räder und Reifen
Arten, Reifenschäden 8. Bremsanlagen (4)
Radwechsel a) Gelenkbusanlage
Schneeketten: b) Luftfederung – Gelenkbus
– Arten c) Drehgelenk – Knickschutz
– Montage d) Antrieb-Schlupf-Regelung (ASR) und Automatischer
c) Lenkung Blockierverhinderer (ABV)
d) Elektrische Anlage e) Automatisch-lastabhängige Bremse (ALB)
Batterie, Prüfung/Ladung, Lichtmaschine, Anlasser, f) Anhängerkupplung
Bordelektrik, Beleuchtung, Heizung, Lüftung, Klimati- g) Anhänger hinter Kraftomnibussen
sierung, weitere Stromverbraucher
9. Personenbeförderung, Fahrzeug- und Beförde-
3. Fahrerplatz – Innenraum rungsdokumente
Zugang von außen
a) gesetzliche Regelung des Personenverkehrs
a) Fahrerplatz
Grundzüge des Personenbeförderungsrechts, Freistel-
Linienbus, Reisebus lungsverordnung
Begleitpersonal b) Arten des Personenbeförderungsverkehrs
Signalanlagen: Gelegenheitsverkehr
– Video – Außenbeobachtung Linienverkehr, Schulbusverkehr, Marktfahrten, Theater-
b) Informations- und Unterhaltungsanlage fahrten, grenzüberschreitender Verkehr
Lautsprecheranlage, Radioanlage, Fernseh-/Videoanlage c) Fahrzeug- und Beförderungsdokumente für den
innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Ver-
c) Innenraum kehr
Fahrgastraum – Beleuchtung: d) Haltestellen
Innenbeleuchtung, Bodenbeleuchtung, Nachtbeleuch- e) Kennzeichnung und Beschilderung von Linienbus-
tung, Ein- und Ausstiege, Notausstiege, Türöffnung bei sen
Reisebussen: Stauraum, Kraftstoffbehälter
10. BO-Kraft, Bau- und Betriebsvorschriften
4. Kraftstrang
a) BO-Kraft
a) Motoren
Allgemeine Vorschriften
b) Einspritzanlage
Fahrdienst, Fahrgäste, Beförderungspflicht,
c) Abgasanlage
Ausrüstung und Beschaffenheit
d) Kupplung
b) Sondervorschriften
e) Getriebe
O-Bus
f) Antriebswellen
Linienverkehr
g) Differential
Fahrzeuguntersuchungen nach BO-Kraft
c) Ordnungswidrigkeiten
*) Bei Erweiterung von Klasse D1 auf Klasse D 8 Doppelstunden klassen-
spezifischer Stoff. Nichtraucherzonen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004 59
Kennzeichnung von Schulbussen, Kennzeichnung von 15. Wirtschaftliches und umweltschonendes Fahren
Sitzplätzen für behinderte Menschen mit Kraftomnibussen; Umweltschutz, energiespa-
Rollstuhlfahrer rendes und wirtschaftliches Fahren; Straßen-
karten, Streckenplanung
Gurtanlegepflicht
a) Umweltschutz
d) Verhalten im Fahrdienst
Energiesparendes und gleichmäßiges Fahren, Lärm-
mitzuführende Papiere schutz
Fundsachen b) Alternative Kraftstoffe und Antriebe
c) Umweltschutz bei Wartung, Pflege und Kontrollen
des Kraftomnibusses
11. StVZO-Bestimmungen zu Kraftomnibussen
d) Umweltgerechtes Entsorgen von Abfällen
Sondervorschriften für Kraftomnibusse
e) Karten lesen, Streckenplanung, Navigationssyste-
Bauart, bestimmte Höchstgeschwindigkeit, me
Abmessung,
Anhängerbetrieb,
16. Fahren mit Kraftomnibussen
Verhalten bei Pannen und nach Unfällen
Kurvenlaufeigenschaften,
a) Verhalten in schwierigen Situationen
Achslasten, Gesamtgewicht,
besondere Seitenwindempfindlichkeit von Kraftomni-
Besetzung, Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, bussen, Aquaplaning, Nebel, Wintergefahren, Verhalten
Anordnung der Fahrgastsitze, als Schulbusfahrer
Einrichtung zum sicheren Führen der Fahrzeuge, Heizung, b) Liegenbleiben von Bussen
Belüftung, Pannen, Schutz der Fahrgäste, Notfallmaßnahmen,
Evakuierung
Einrichtungen zum Auf- und Absteigen,
c) Fahrerbedingte Unfallfaktoren
Fußboden, Türen – Notausstiege, Feuerlöscher, Erste Hilfe-
Material, Gänge, Bereifung, Übermüdung, Ernährung, Alkohol, Drogen, Medika-
mente, Krankheit, Ablenkung
Lenkeinrichtung, Diebstahl-, Alarmeinrichtungen,
d) Verhalten bei Unfällen
Scheiben und Scheibenwischer, Unterlegkeile,
Abgase, Abgasuntersuchung, Geschwindigkeitsbegrenzer, 17. Sozialvorschriften, Arbeitsrecht, sonstige Bestim-
Geschwindigkeitsschilder mungen
a) Verordnung (EWG) Nr. 3820/85
12. Fahrphysik b) Grundzüge des Europäischen Übereinkommens
über die Arbeit des im internationalen Straßenver-
a) Wirkung von Kräften kehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
Kraftschluss, Widerstände, Luftwiderstände, Steigungs- c) Grundzüge des Fahrpersonalgesetzes
widerstände, Fliehkräfte, Seitenführungskraft, Kurven-
fahrten d) Grundzüge der Fahrpersonalverordnung
b) Benutzung von Spiegeln e) Verordnung über das Kontrollgerät (EWG)
Nr. 3821/85
f) Fahrpersonal und Kraftfahrzeuge
13. Fahren mit Kraftomnibussen, StVO-Bestimmun-
gen mit integrierter Gefahrenlehre (1) g) Kontrollmittelverordnung
h) Kontrollen nach dem Güterkraftverkehrsgesetz
Verhalten im Straßenverkehr, Vermittlung der Verhaltens-
weisen unter besonderer Berücksichtigung der Verantwor- i) Grundzüge des Arbeitszeitgesetzes
tung als Kraftomnibus-Fahrer
Fahren in Fahrstreifen 18. Sicherheitskontrollen
Sonderfahrstreifen a) Abfahrkontrolle
Geschwindigkeit, Abstand, Überholen, Vorbeifahren, Vor- Verkehrs- und Betriebssicherheit
fahrt, besondere Verkehrslagen, Abbiegen, Wenden, Rück-
wärtsfahren, Einfahren, Anfahren Räder und Bereifung, elektrische Einrichtungen, Brems-
anlage, Ausrüstung
b) Unterrichtung über Handfertigkeiten, die im Rah-
14. Fahren mit Kraftomnibussen, StVO-Bestimmun- men der praktischen Ausbildung und Prüfung
gen mit integrierter Gefahrenlehre (2) beherrscht werden müssen
Halten und Parken, Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aus- Die Punkte „Ausrüstung, Einbau und Prüfung von
steigen, Warnzeichen, Autobahnen und Kraftfahrstraßen, Geschwindigkeitsbegrenzern, Automatisch-lastabhängige
Bahnübergänge, Fußgängerüberwege, Schulbusse, Halte- Bremse, Dauerbremse, Haltestellenbremse, Kupplung,
stellenregelung, sonstige Pflichten des Fahrzeugführers, Wandlerkupplung, Geschwindigkeitsbegrenzer, Besonder-
Verkehrshindernisse, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtun- heiten bei Gelenkbussen und Kneeling“ entfallen bei Klas-
gen, Ordnungswidrigkeiten se D1.
60 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004
Anhang 3 zu Artikel 2
Anlage 3
(zu § 5 Abs. 1)
Sachgebiete für den praktischen Unterricht für alle Klassen
1 Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt 8 Fahrgeschwindigkeit
1.1 Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicher- 8.1 Umweltbewusstes Angleichen der Fahrge-
heit des Fahrzeugs schwindigkeit an Straßen-, Verkehrs-, Sicht-
1.2 Sitzposition und Wetterverhältnisse
1.3 Einstellung der Spiegel 8.2 Abstandhalten vom vorausfahrenden Fahrzeug
(auch bei geringer Geschwindigkeit)
1.4 Lenkradhaltung (-führung); Lenkerhaltung1)
8.3 Fahrgeschwindigkeit innerhalb geschlossener
1.5 Anlegen und Lösen des Sicherheitsgurtes; Ortschaften
Helm Auf- und Absetzen1)
8.4 Fahrgeschwindigkeit außerhalb geschlossener
1.6 Einstellung der Kopfstützen Ortschaften
1.7 Bedienungseinrichtungen 8.5 Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und Kraft-
fahrstraßen
2 Verhalten beim Anfahren in der Ebene, Stei-
8.6 Bremsen in Gefahrensituationen
gungen und Gefällstrecken
9 Autobahnen und Kraftfahrstraßen
3 Gangwechsel
9.1 Einfahren, Ausfahren
(Besitzt das Ausbildungsfahrzeug eine automa-
tische Kraftübertragung, muss der Bewerber 9.2 Seitenstreifen
mit deren Besonderheiten vertraut gemacht 9.3 Beschleunigungsstreifen und Verzögerungs-
werden.) streifen
3.1 Umweltschonendes Anpassen der Getriebe- 9.4 Parkplätze, Raststätte und Tankstellen
gänge an Verkehrslage, Straßenzustand und
Straßenverlauf
10 Überholen
3.2 Schalten in Steigungen und Gefällstrecken,
auch unter Umweltgesichtspunkten (Überholvorgänge sind auch außerhalb ge-
schlossener Ortschaften sowie auf Autobahnen
und Kraftfahrstraßen zu üben)
4 Fahrbahnbenutzung
4.1 Verhalten auf Straßen mit einem oder mehreren 11 Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen
Fahrstreifen und Kreisverkehren
4.2 Verhalten an Haltestellen öffentlicher Verkehrs- 11.1 Ausreichende Beobachtung der kreuzenden
mittel Straße und rechtzeitige Anpassung der Ge-
schwindigkeit an die Sichtverhältnisse
5 Abbiegen und Fahrstreifenwechsel
11.2 Heranfahren an die bevorrechtigte Straße
5.1 Abbiegen an Einmündungen und Kreuzungen
11.3 Einfahren in Vorfahrtstraßen
5.2 Abbiegen in Grundstücke
11.4 Bremsbereitschaft
5.3 Einordnen zum Abbiegen
11.5 Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen
5.4 Fahrstreifenwechsel ohne Abbiegevorgang mit Regelung durch Polizeibeamte oder Licht-
zeichen
6 Rückwärtsfahren und Wenden 11.6 Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen
6.1 Richtige Körperhaltung während der Rück- mit Verkehrszeichen
wärtsfahrt 2) 11.7 Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen
6.2 Rückwärtsfahren mit und ohne Fahrtrichtungs- ohne Verkehrszeichen
änderung2) 11.8 Verhalten beim Befahren von Kreisverkehren
6.3 Wenden 11.9 Verhalten an Bahnübergängen
7 Beobachtung des Verkehrsraums, des Ver- 12 Verhalten gegenüber Fußgängern und Rad-
laufs und der Beschaffenheit der Fahrbahn fahrern
sowie Beachtung der Verkehrszeichen und
-einrichtungen 12.1 beim Abbiegen
1)
12.2 beim Geradeausfahren
Gilt nur für Zweiradklassen.
2) Gilt nicht für Zweiradklassen. 12.3 an Fußgängerüberwegen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004 61
12.4 in verkehrsberuhigten Bereichen Lenkung
12.5 an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel – Lenkschloss entriegeln
12.6 an Schulen und bei Verkehrszeichen 136 (Kin- Bremsanlage
der)
Funktionsprüfung der Bremsen
13 Halten und Parken Flüssigkeitsstände
13.1 Halten in Steigungen und in Gefällstrecken – Motoröl
13.2 Einfahren in eine Parklücke 2) – Kühlmittel
13.2.1 zwischen hintereinander stehenden Fahrzeu- 17.2 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung
gen 17.2.1 Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindig-
13.2.2 zwischen nebeneinander stehenden Fahrzeu- keit
gen 17.2.2 Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
13.3 Maßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs 17.2.3 Ausweichen ohne Abbremsen
13.4 Maßnahmen zur Sicherung liegen gebliebener
17.2.4 Ausweichen nach Abbremsen
Fahrzeuge
17.2.5 Slalom
14 Vorausschauendes Fahren 17.2.6 Langer Slalom
14.1 Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer 17.2.7 Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus
14.2 Beobachtung des Fahrverhaltens der anderen 17.2.8 Stop and Go
Fahrzeugführer
17.2.9 Kreisfahrt
14.3 Beobachtung des Verkehrsraumes
17.3 Klassenspezifische Besonderheiten
15 Verhalten in komplizierten Verkehrssituatio- 17.3.1 Fahren im Fahrstreifen
nen
17.3.2 Fahren in Kurven
16 Vermeiden risikoreicher Verkehrssituationen 17.3.3 Fahren mit Schutzkleidung
17 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für die 18 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für
Klassen A1, A und M Klasse B
17.1 Sicherheitskontrolle 18.1 Sicherheitskontrolle
Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustan- – Reifen (z. B. Beschädigungen, Profiltiefe, Rei-
des von fendruck)
– Reifen (z. B. Beschädigungen, Profiltiefe, Rei- – Scheinwerfer, Leuchten, Blinker, Hupe
fendruck)
– Ein- und Ausschalten
– Not-Aus-Schalter
– Funktion prüfen von
– Antriebselementen (Kette, Belt-Drive, Kar-
dan) – Standlicht
Scheinwerfer, Leuchten, Blinker, Hupe – Abblendlicht
– Ein- und Ausschalten – Fernlicht
– Funktion prüfen von: – Schlussleuchte(n) mit Kennzeichenbe-
leuchtung
– Standlicht
– Nebelschlussleuchte
– Abblendlicht
– Warnblinkanlage
– Fernlicht
– Blinker
– Schlussleuchte(n) mit Kennzeichenbe-
leuchtung – Hupe
– Nebelschlussleuchte – Bremsleuchte
– Warnblinkanlage – Kontrollleuchten benennen
– Blinker – Rückstrahler
– Hupe – Vorhandensein
– Bremsleuchte – Beschädigung
– Kontrollleuchten benennen – Lenkung
– Rückstrahler Vorhandensein – Lenkschloss entriegeln
– Beschädigung – Überprüfung des Lenkspiels
2) Gilt nicht für Zweiradklassen. – Bremsanlage
62 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004
Funktionsprüfung von 19.3.10 Ladungssicherung
– Betriebsbremse
20 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für
– Feststellbremse Klasse D1 und D
– Flüssigkeitsstände 20.1 Sicherheitskontrollen
– Motoröl 20.1.1 praktische Unterweisung in der Erkennung und
– Kühlmittel Behebung technischer Mängel nach Anlage 6
– Scheibenwaschflüssigkeit 20.1.2 Zusätzliche Überprüfungen Handfertigkeiten
18.2 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung 20.1.2.1 Erläutern oder Demonstrieren der
18.2.1 Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnut- – Notausstiege
zung einer Einmündung, Kreuzung oder Ein-
– Rückhalteeinrichtungen für Fahrgäste
fahrt
– Einstiegshilfen
18.2.2 Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsauf-
stellung) 20.1.2.2 Überprüfung der Federung/Luftfederung
18.2.3 Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schräg- 20.1.2.3 Funktionsprüfung von
aufstellung) – Betriebsbremse
18.2.4 Umkehren – Feststellbremse
18.2.5 Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung – Haltestellenbremse
20.1.2.4 Richtiges Beladen der Gepäckräume
19 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für
Klasse C1 und C 20.2 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung
19.1 Sicherheitskontrollen 20.2.1 Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnut-
zung einer Einmündung, Kreuzung oder Ein-
19.1.1 praktische Unterweisung in der Erkennung und
fahrt
Behebung technischer Mängel nach Anlage 6
20.2.2 Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsauf-
19.1.2 Zusätzliche Überprüfungen
stellung)
19.1.2.1 Überprüfung der Federung/Luftfederung
20.2.3 Rückwärts quer oder schräg einparken
19.1.2.2 Funktionsprüfung von
20.2.4 Halten zum Ein- oder Aussteigen
– Betriebsbremse
20.3 Klassenspezifische Besonderheiten
– Feststellbremse
20.3.1 Kennenlernen der Gefahrenbereiche der „Toten
19.2 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung Winkel“
19.2.1 Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnut- 20.3.2 Nutzung von Fahrstreifen
zung einer Einmündung, Kreuzung oder Ein-
20.3.3 Einschätzen des besonderen Raumbedarfs
fahrt
20.3.4 Beschleunigen, Bremsen und Kurvenfahren
19.2.2 Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsauf-
(Berücksichtigung stehender Fahrgäste)
stellung)
20.3.5 Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener
19.2.3 Rückwärts quer oder schräg einparken
Höchstgeschwindigkeiten
19.2.4 Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an
20.3.6 Vorausschauendes Fahren, behutsames Be-
eine Rampe zum Be- oder Entladen
schleunigen und gefühlvolles Bremsen
19.3 Klassenspezifische Besonderheiten
20.3.7 Sicherheitsabstand
19.3.1 Kennenlernen der Gefahrenbereiche der „Toten
20.3.8 Verhalten gegenüber nachfolgenden schnelle-
Winkel“
ren Fahrzeugen
19.3.2 Nutzung von Fahrstreifen
20.3.9 Verhalten an Bahnübergängen
19.3.3 Einschätzen des besonderen Raumbedarfs
20.3.10 Richtiger Einsatz von Betriebsbremse, Retarder
19.3.4 Beschleunigen, Bremsen und Kurvenfahren und Motorbremse
(Berücksichtigung des jeweiligen Beladungszu-
standes) 21 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für
19.3.5 Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener Klassen BE, C1E, D1E und DE
Höchstgeschwindigkeiten 21.1 Zusammenstellen des Zuges
19.3.6 Sicherheitsabstand 21.1.1 Prüfen der Zugmaße
19.3.7 Verhalten gegenüber nachfolgenden schnelle- 21.1.2 Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zul.
ren Fahrzeugen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge und des
19.3.8 Verhalten an Bahnübergängen Zuges, Stützlast, ggf. Aufliegelast)
19.3.9 Richtiger Einsatz von Betriebsbremse, Retarder 21.2 Verbinden und Trennen von Zügen mit einachsi-
und Motorbremse gem Anhänger (Kugelkopfkupplung)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004 63
21.2.1 Anhänger ankuppeln 22.3.4 Funktion der elektrischen Einrichtung des
Anhängers
21.2.2 Anhänger abkuppeln
22.3.5 Funktion der Bremsanlage
21.3 Sicherheitskontrollen am Zug
22.3.6 Ladungssicherung
21.3.1 praktische Unterweisung in der Erkennung und
Behebung technischer Mängel nach Anlage 6 22.4 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung
21.3.2 Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der 22.4.1 Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links
Befestigung und Sicherung) (nicht für Züge mit Starrdeichselanhänger)
21.3.3 Funktion der elektrischen Einrichtung des An- 22.4.2 Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe
hängers zum Be- oder Entladen
21.3.4 Funktion der Bremsanlage 22.4.3 Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links (Sat-
telkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starr-
21.4 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung
deichselanhänger)
21.4.1 Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links
22.4.4 Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an
21.4.2 Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe eine Rampe zum Be- oder Entladen
zum Be- oder Entladen (nur Klasse C1E)
22.5 Klassenspezifische Besonderheiten
21.5 Klassenspezifische Besonderheiten 22.5.1 beim Fahren
21.5.1 beim Fahren – Einschätzen des besonderen Raumbedarfs
– Verhalten in besonderen Situationen, Fahren – Verhalten in besonderen Situationen, Fahren
in Kurven, Gefällstrecken und Steigungen in Kurven, Gefällstrecken und Steigungen
– Verhalten an Bahnübergängen – Verhalten an Bahnübergängen
– Kennenlernen der Gefahrenbereiche der – Kennenlernen der Gefahrenbereiche der
„Toten Winkel“ „Toten Winkel“
– Nutzung von Fahrstreifen – Nutzung von Fahrstreifen
– Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener – Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener
Höchstgeschwindigkeiten Höchstgeschwindigkeiten
– Sicherheitsabstand – Sicherheitsabstand
– Rückwärtsfahren (Absicherung) – Rückwärtsfahren (Absicherung)
21.5.2 beim Abstellen 22.5.2 beim Abstellen
– Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen – Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen
(Feststellbremse, Unterlegkeile) (Feststellbremse, Unterlegkeile)
– Kenntlichmachung – Kenntlichmachung
22 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für 23 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für
Klasse CE Klasse T
22.1 Zusammenstellen des Zuges Zugmaschine im Solobetrieb
22.1.1 Prüfen der Zugmaße 23.1 Sicherheitskontrollen
22.1.2 Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zul. 23.1.1 Praktische Unterweisung in der Erkennung und
Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge und des Behebung technischer Mängel nach Anlage 6
Zuges, Stützlast bei Starrdeichselanhängern,
23.1.2 Zusätzliche Überprüfungen
ggf. Aufliegelast, Motorleistung)
23.1.2.1 Funktionsprüfung von
22.2 Verbinden und Trennen von Zügen mit Anhän-
ger bzw. Auf- und Absatteln – Betriebsbremse (Einzelradbremse außer
Funktion)
22.2.1 Anhänger ankuppeln
– Feststellbremse
22.2.2 Anhänger abkuppeln
23.2 Sicheres Beherrschen der Fahrzeugbedienung
22.2.3 Aufsatteln
unter Berücksichtigung der auf Zugmaschinen
22.2.4 Absatteln anzuwendenden Ausbildungsinhalte dieser An-
22.3 Sicherheitskontrollen am Zug lage entsprechend Punkt 1 bis 16
22.3.1 praktische Unterweisung in der Erkennung und Für Zugmaschine mit Anhänger
Behebung technischer Mängel nach Anlage 6 23.3 Zusammenstellen des Zuges
22.3.2 Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der 23.3.1 Prüfen der Zugmaße
Befestigung und Sicherung)
23.3.2 Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zul.
22.3.3 Prüfen der Zuggabel und Drehschemel (Ver- Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge und des
schleiß, Beschädigung) Zuges, Stützlast bei Starrdeichselanhängern)
64 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004
23.4 Verbinden und Trennen von Zügen mit Anhän- 23.5.3 Prüfen der Zuggabel und Drehschemel (Ver-
ger schleiß, Beschädigung)
23.4.1 Anhänger ankuppeln 23.5.4 Funktion der elektrischen Einrichtung des
Anhängers
23.4.2 Anhänger abkuppeln
23.5.5 Funktion der Bremsanlage
23.5 Sicherheitskontrollen am Zug
23.5.6 Ladungssicherung
23.5.1 praktische Unterweisung in der Erkennung und
Behebung technischer Mängel nach Anlage 6 23.6 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung
23.5.2 Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der 23.6.1 Rückwärtsfahren geradeaus
Befestigung und Sicherung) 23.7 Klassenspezifische Besonderheiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004 65
Anhang 4 zu Artikel 2
Anlage 6
(zu § 5 Abs. 5)
Für die Klassen BE, C1, C, C1E, CE, D1, D1E, D, DE und T
Funktions- und Sicherheitskontrolle sowie entsprechende Handfertigkeiten
Kontrolle der Kraftfahrzeuge und Anhänger
auf Verkehrs- und Betriebssicherheit
1. EG-Kontrollgerät (Klassen C1, C, D1 und D) 4. Elektrische Ausstattung/Beleuchtungseinrichtun-
gen/Kontrolleinrichtungen (alle Klassen)
Ausfüllen und Einlegen eines Schaublattes
Standlicht, Abblendlicht, Fernlicht, Umrissleuchte
Bedienung der Schalter
vorne, Funktion prüfen
Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall des Kon-
Bremsleuchten, Kennzeichenbeleuchtung, Rückstrah-
trollgerätes kennen
ler prüfen
Benennung der Symbole auf dem Kontrollgerät
Hupe/Lichthupe/Warnblinklicht/Seitenmarkierungs-
Auswertung des Schaublattes leuchten, Funktion prüfen
a) Wie viele Kilometer wurden gefahren? Batterie (Anschlüsse, Befestigung) prüfen
b) Wie lange war die Fahrtunterbrechung? Reihenfolge des An- und Abklemmens beim Fremd-
c) Nach wie viel Stunden wurde die erste Pause ein- start benennen
gelegt? Kontrolllampen – Blinker/Warnblinklicht/Fernlicht/
d) Welche Höchstgeschwindigkeit wurde gefahren? Handbremse/Automatischer Blockierverhinderer/Tem-
peraturanzeigen benennen bzw. kontrollieren oder
– am Ende einer Fahrt Kontrollsysteme erläutern
– bei Ausfall des Gerätes Schluss-, Umrissleuchten hinten, Funktion prüfen
2. Bremsen (alle Klassen) 5. Motor/Betriebsstoffe (alle Klassen)
Sichtprüfung des Standes der Bremsflüssigkeit Sichtprüfung von Kühler und Kühlleitungen, Kontrolle
des Kühlflüssigkeitsstandes
Prüfen der Druckwarneinrichtung
Kontrolle des Motorölstandes
Vorratsdruck aufbauen, Fahrbereitschaft feststellen
Dichtheit der Kraftstoffanlage, Kraftstoffleitung, Kraft-
Prüfen, ob Pedalwege frei sind stoffvorrat prüfen
Sichtprüfung der Betriebs- und Feststellbremse Sichtprüfung des Antriebs von Nebenaggregaten
Wirkung des Lufttrockners prüfen; oder bei älteren (z. B. Lichtmaschine, Servo- und Wasserpumpe)
Fahrzeugen Vorrat des Frostschutzmittels prüfen Wasservorrat in Scheiben- und Scheinwerferwasch-
anlage kontrollieren
3. Räder, Radaufhängung, Reifen und Lenkung (alle Einstellung der Scheibenwasch-Spritzdüsen prüfen,
Klassen) gegebenenfalls reinigen
Prüfen der Reifengröße anhand des Fahrzeugscheins Überprüfung der Zustandsanzeige für die Luftfilteran-
lage
Prüfen der Tragfähigkeit und der Höchstgeschwindig-
keit der Reifen anhand des Fahrzeugscheins
6. Ausrüstung/Aufbau/Zusatzeinrichtung (alle Klas-
Prüfen des Reifenzustandes/Reifendruckes (Profil, sen)
Beschädigung, Fremdkörper)
Warnleuchte (Funktion), Warndreieck, Warnweste
Sichtprüfung des Sitzes der Radmuttern (Vorhandensein)
Prüfen der Felgen auf Beschädigung Unterlegkeile (Anzahl, Unterbringung, Zustand)
Prüfung Reserverad, Sicherung, Zustand Verbandkasten (Unterbringung)
Sichtprüfung der Radaufhängung
Bordwände, Verschlüsse, Gepäckklappen, Plane, La-
Funktion der Lenkhilfe prüfen (stehender, laufender deeinrichtung, Ladungssicherung (Zustandkontrolle)
Motor)
Sichtprüfung der Anhängekupplung
Lenkungsspiel prüfen
Zustand der Scheiben und Spiegel (Sauberkeit, Be-
Ölstand der Servolenkung prüfen schädigung)
66 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004
Plane/Spriegel (Zustand und Befestigung kontrollie- Erläutern oder Demonstrieren der Notbetätigung der
ren, prüfen, ob Plane frei von Wasser oder u. U. von Türen
Schnee und Eis)
Beschreibung der Handhabung des Feuerlöschers
Kontrolle/Wechsel einer Sicherung bzw. Handhabung
7. Handfertigkeiten (Klassen D1 und D) des Sicherungsautomaten bei Ausfall
Erläutern eines Radwechsels Bedienung der Heizungs- und Lüftungsanlage erklären
Auswechseln einer Glühlampe im Scheinwerfer (ggf.
erläutern) (gilt nicht für Gasentladungslampe) 8. Handfertigkeiten (Klassen BE, DE, D1E, CE
und C1E)
Auswechseln einer Lampe in Brems-, Blink- oder
Schlussleuchte Funktions- und Sicherheitskontrolle, Handfertigkeiten
Funktionsprüfung der Verständigungsanlage mit Re- Prüfung der Bremsanlagen
gelung der Lautstärke und Umschalten zwischen Fah- Kontrolle der Druckluftbremsanschlüsse und der elek-
rer- und Beifahrermikrofon trischen Anschlüsse
Funktionsprüfung der Türbetätigungsanlage (auch Funktionsprüfung der Druckluftbremsanschlüsse
von außen) oder der Auflaufbremse
Erläutern oder Demonstrieren des vorschriftsmäßigen Kontrolle von Aufbau, Planen, Bordwänden und sons-
Absicherns eines liegen gebliebenen Fahrzeugs tigen Einrichtungen zur Sicherung der Ladung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004 67
Zweite Verordnung
zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen*)
Vom 13. Januar 2004
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- 2. Dem § 8 wird folgender Absatz 5 angefügt:
rung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
„(5) Bei Getränken, die im verzehrfertigen Zustand
– des § 9 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 und des mehr als 150 Milligramm Koffein pro Liter enthalten,
§ 19 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Buchstabe a und b des ist die Angabe „erhöhter Koffeingehalt“, gefolgt von
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Angabe des Koffeingehaltes in Klammern in Milli-
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September gramm pro 100 Milliliter, im selben Sichtfeld wie die
1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 9 Abs. 3 und § 19 Verkehrsbezeichnung anzubringen. Bei konzentrierten
Abs. 1 durch Artikel 42 der Verordnung vom 29. Okto- Getränken kann auf den verzehrfertigen Zustand Be-
ber 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, im zug genommen werden. Die Angaben nach Satz 1
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- sind nicht erforderlich bei Getränken auf der Basis von
schaft und Arbeit und Kaffee, Tee oder Kaffee- oder Tee-Extrakt, deren Ver-
– des § 12 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des kehrsbezeichnung die Wortbestandteile „Kaffee“ oder
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, § 12 „Tee“ enthält.“
Abs. 3 geändert durch Artikel 42 der Verordnung vom
29. Oktober 2001, im Einvernehmen mit den Bundes-
ministerien für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- 3. Dem § 10a wird folgender Absatz 8 angefügt:
sicherheit und für Wirtschaft und Arbeit,
„(8) Bis zum 30. Juni 2004 dürfen Erzeugnisse
jeweils auch in Verbindung mit Artikel 1 des Zuständig- nach den bis zum 16. Januar 2004 geltenden Vor-
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I schriften gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 ge-
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober kennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der
2002 (BGBl. I S. 4206): Vorräte in den Verkehr gebracht werden.“
Artikel 1
Artikel 2
Änderung der
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung Änderung der Verordnung
über koffeinhaltige Erfrischungsgetränke
Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 Dem § 1 der Verordnung über koffeinhaltige Erfri-
(BGBl. I S. 2464), zuletzt geändert durch § 7 der Verord- schungsgetränke in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
nung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2738), wird wie Gliederungsnummer 2125-4-14, veröffentlichten berei-
folgt geändert: nigten Fassung, die durch Artikel 33 der Verordnung vom
16. Mai 1975 (BGBl. I S. 1281) geändert worden ist, wird
1. In § 6 Abs. 5 wird nach Satz 1 folgender Satz einge- folgender Absatz 3 angefügt:
fügt:
„(3) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die nach
„Abweichend von Satz 1 sind den Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsver-
ordnung zu kennzeichnen sind.“
1. Chinin oder dessen Salze als solche oder als Chi-
nin und
2. Koffein als solches
Artikel 3
unmittelbar nach der Bezeichnung „Aroma“ anzuge-
ben.“ Änderung der Aromenverordnung
Die Aromenverordnung vom 22. Dezember 1981
*) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2002/67/EG der Kommission (BGBl. I S. 1625, 1677), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
vom 18. Juli 2002 über die Etikettierung von chininhaltigen und von
koffeinhaltigen Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 191 S. 20) in deutsches ordnung vom 18. Juni 2001 (BGBl. I S. 1178) geändert
Recht umgesetzt. worden ist, wird wie folgt geändert:
68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004
1. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „Äthylvanillin auch der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003
zur Herstellung von Likören,“ gestrichen. (BGBl. I S. 1255) wird wie folgt gefasst:
„Anhang VIII Abschnitt I Nr. 4 der Verordnung (EG)
2. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt: Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die ge-
„Satz 1 gilt nicht für alkoholfreie Erfrischungsgeträn- meinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179
ke, die nach den Vorschriften der Lebensmittel-Kenn- S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.“
zeichnungsverordnung zu kennzeichnen sind.“
Artikel 4 Artikel 5
Änderung Inkrafttreten
der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
§ 11 Satz 6 der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. Januar 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004 69
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. November 2003
– 1 BvR 302/96 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 14 Absatz 1 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 18. April 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 315) und in
der Fassung späterer Bekanntmachungen ist nach Maßgabe der Gründe
mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar.
2. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2005 eine ver-
fassungsmäßige Regelung zu treffen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 19. Dezember 2003
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Berichtigung
des Haushaltsbegleitgesetzes 2004
Vom 13. Januar 2004
Artikel 29 Abs. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3076) ist wie folgt zu berichtigen:
Die Angabe „Artikels 14 Nr. 1“ wird durch die Angabe „Artikels 14 Nr. 2“ ersetzt.
Berlin, den 13. Januar 2004
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Scheurle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004 69
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. November 2003
– 1 BvR 302/96 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 14 Absatz 1 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 18. April 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 315) und in
der Fassung späterer Bekanntmachungen ist nach Maßgabe der Gründe
mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar.
2. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2005 eine ver-
fassungsmäßige Regelung zu treffen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 19. Dezember 2003
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Berichtigung
des Haushaltsbegleitgesetzes 2004
Vom 13. Januar 2004
Artikel 29 Abs. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3076) ist wie folgt zu berichtigen:
Die Angabe „Artikels 14 Nr. 1“ wird durch die Angabe „Artikels 14 Nr. 2“ ersetzt.
Berlin, den 13. Januar 2004
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Scheurle
70 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006“ – 2. Ausgabe 2004 – )
Vom 7. Januar 2004
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Die Bildseite zeigt einen Globus, der von einem Fußball
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- umkreist wird, um das Weltumspannende dieser Sportart
regierung beschlossen, zum Thema „FIFA Fußball-Welt- zu symbolisieren. Das Motiv wird durch die Umschrift
meisterschaft Deutschland 2006“ eine Serie von vier deut- „FIFA FUSSBALL-WELTMEISTERSCHAFT DEUTSCH-
schen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro LAND 2006“ umrahmt.
prägen zu lassen und jährlich eine Münze in den Jahren
2003 bis 2006 auszugeben. Die Wertseite trägt einen Adler, zwölf Sterne, den
Nennwert „10 EURO“, die Umschrift „BUNDESREPU-
Die Auflage der Münze des Jahres 2004 (2. Ausgabe BLIK DEUTSCHLAND“ und die Jahreszahl 2004.
2004) beträgt 4 400 000 Stück, darunter 400 000 Stück in
Spiegelglanzausführung. Die Prägung erfolgt durch die Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
fünf staatlichen deutschen Münzstätten in Berlin, Mün- Inschrift:
chen, Stuttgart, Karlsruhe und Hamburg. Die Münze wird
ab dem 5. Februar 2004 in den Verkehr gebracht. Sie „DIE WELT ZU GAST BEI FREUNDEN“
besteht aus einer Legierung von 925 Tausendteilen Silber und die Münzzeichen „A • D • F • G • J“ der fünf deut-
und 75 Tausendteilen Kupfer, hat einen Durchmesser von schen Prägestätten.
32,5 Millimetern und eine Masse von 18 Gramm. Das
Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von Der Entwurf der Münze stammt von Lucia Maria Harde-
einem schützenden, glatten Randstab umgeben. gen, Bonn (Bildseite) und Erich Ott, München (Wertseite).
Berlin, den 7. Januar 2004
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel