630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004
Gesetz
über die Errichtung des Bundesamtes
für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
Vom 27. April 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: S. 2848) geändert worden ist, wird das Wort „Bundes-
verwaltungsamt“ jeweils durch die Wörter „Bundesamt
für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe“ ersetzt.
Artikel 1
Gesetz
über die Errichtung des Artikel 3
Bundesamtes für Bevölkerungs- Änderung
schutz und Katastrophenhilfe des Bundesbesoldungsgesetzes
(BBKG)
§1 Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
Errichtung des Bundesamtes des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020),
Der Bund errichtet das Bundesamt für Bevölkerungs- das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
schutz und Katastrophenhilfe als Bundesoberbehörde. 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden
Es untersteht dem Bundesministerium des Innern. ist, wird wie folgt geändert:
§2
1. In der Besoldungsgruppe B 4 werden
Aufgaben des Bundesamtes
a) die Amtsbezeichnung „Erster Direktor beim Bun-
(1) Das Bundesamt nimmt Aufgaben des Bundes auf
deskriminalamt“ und der Funktionszusatz „– als
den Gebieten des Bevölkerungsschutzes und der Kata-
Leiter einer Hauptabteilung –“ gestrichen,
strophenhilfe wahr, die ihm durch das Zivilschutzgesetz
oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser b) nach der Amtsbezeichnung „Erster Direktor einer
Gesetze übertragen werden oder mit deren Durchführung Landesversicherungsanstalt“ die Amtsbezeich-
es vom Bundesministerium des Innern oder mit dessen nung „Erster Direktor im Bundeskriminalamt“ ein-
Zustimmung von anderen fachlich zuständigen obersten gefügt,
Bundesbehörden beauftragt wird, soweit keine andere c) nach der Amtsbezeichnung „Vizepräsident“ die
Zuständigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Geset- Amtsbezeichnung „Vizepräsident des Bundesam-
zes festgelegt ist. tes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhil-
(2) Das Bundesamt unterstützt das Bundesministerium fe“ und der Fußnotenhinweis „6)“ angefügt sowie
des Innern auf den in Absatz 1 genannten Gebieten und
d) die Fußnote „6)“ wie folgt gefasst:
mit dessen Zustimmung die fachlich zuständigen obers-
ten Bundesbehörden. „6) Das Amt steht nur für den ersten Amtsinhaber zur Verfügung.“
(3) Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem ande-
ren Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums 2. In der Besoldungsgruppe B 6 werden
des Innern wahrnimmt, untersteht es der fachlichen Auf- a) nach der Amtsbezeichnung „Präsident des Bun-
sicht der zuständigen obersten Bundesbehörde. desamtes für Bauwesen und Raumordnung“ die
Amtsbezeichnung „Präsident des Bundesamtes
für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe“
Artikel 2
eingefügt,
Änderung
b) nach der Amtsbezeichnung „Senatsdirigent“ und
des Zivilschutzgesetzes dem Funktionszusatz „– in Berlin bei einer obers-
In § 4 Abs. 1 und 2 des Zivilschutzgesetzes vom ten Landesbehörde als Leiter einer bedeutenden
25. März 1997 (BGBl. I S. 726), das zuletzt durch Arti- Abteilung – “ die Amtsbezeichnung „Vizepräsident
kel 22 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I beim Bundeskriminalamt“ eingefügt sowie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004 631
c) die Amtsbezeichnung „Vizepräsident des Bundes- S. 1233, 2471), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom
kriminalamtes“ gestrichen. 10. August 1971 (BGBl. 1971 II S. 1025) geändert worden
ist, werden die Wörter „Bundesamt für Zivilschutz“ durch
die Wörter „Bundesamt für Bevölkerungsschutz und
Artikel 4 Katastrophenhilfe“ ersetzt.
Änderung
des Gesetzes zu der Konvention
vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Artikel 5
Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Inkrafttreten
In Artikel 2 Abs. 1 und 5 des Gesetzes zu der Konven-
tion vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkün-
bewaffneten Konflikten vom 11. April 1967 (BGBl. 1967 II dung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. April 2004
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Bäcker/zur Bäckerin*)
Vom 21. April 2004
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 §4
der Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-
Berufsfeldbreite Grundbildung
machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der
zuletzt durch Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzes vom 24. De- Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
zember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, und eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betrieb-
§ 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufs- liche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Aus-
bildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), bildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen
der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden
ist, jeweils in Verbindung mit Artikel 4 des Gesetzes vom §5
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), verordnet das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen Ausbildungsberufsbild
mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
§1
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Staatliche
Anerkennung des Ausbildungsberufes 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Der Ausbildungsberuf Bäcker/Bäckerin wird 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
1. gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung 4. Umweltschutz,
für das Gewerbe Nummer 30 der Anlage A der Hand- 5. Umsetzen von Hygienevorschriften,
werksordnung und
6. Umgehen mit Informations- und Kommunikations-
2. gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
techniken,
staatlich anerkannt.
7. Vorbereiten von Arbeitsabläufen; Arbeiten im Team,
§2 8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
Ausbildungsdauer 9. Kundenberatung und Verkauf,
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. 10. Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach 11. Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln, Ver-
landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen packungsmaterialien und Betriebsmitteln,
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung ge-
mäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung und § 29 Abs. 1 12. Herstellen von Weizenbrot und Weizenkleingebäck,
des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufs- 13. Herstellen von Brot und Kleingebäck,
ausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche
Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. 14. Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
15. Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
§3
16. Herstellen und Verarbeiten von Überzügen, Füllun-
Zielsetzung der Berufsausbildung gen und Cremes,
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und 17. Herstellen von Partykleingebäck,
Kenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäfts-
prozesse vermittelt werden. Sie sollen so vermittelt wer- 18. Herstellen von Süßspeisen,
den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer quali- 19. Entwerfen und Herstellen von Torten und Desserts,
fizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des
20. Herstellen von Backwarensnacks,
Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbe-
sondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrol- 21. Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung
lieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzu- frischer Rohstoffe.
sammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene
Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 §6
und 10 nachzuweisen.
Ausbildungsrahmenplan
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord- Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach
nung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes-
republik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs- und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Aus-
schule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. bildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004 633
Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und § 10
zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbeson-
Gesellenprüfung, Abschlussprüfung
dere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten
die Abweichung erfordern. (1) Die Gesellenprüfung, Abschlussprüfung erstreckt
sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-
§7
mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
Ausbildungsplan wesentlich ist.
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des (2) In Teil A der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt
Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen höchstens acht Stunden vier Arbeitsaufgaben durch-
Ausbildungsplan zu erstellen. führen sowie während dieser Zeit in insgesamt 15 Minu-
ten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommen
folgende Arbeitsaufgaben in Betracht:
§8
1. Herstellen von Sauerteigbrot,
Berichtsheft
2. Herstellen von Kleingebäck unterschiedlicher Teige
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form und unterschiedlicher Formen,
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-
3. Herstellen von Backwarensnacks, Partykleingebäck
genheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus-
oder kleinen Gerichten,
bildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das
Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. 4. Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen oder
Massen,
§9 5. Herstellen einer Torte.
Zwischenprüfung Die Arbeitsaufgaben 1 bis 3 sind verpflichtend zu bearbei-
ten. Von den Arbeitsaufgaben 4 und 5 ist eine zu wählen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Durch die Durchführung der Arbeitsaufgaben und das
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeits-
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. abläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der ökologischer und zeitlicher Vorgaben im Hinblick auf
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die erste Hälfte Kundenerwartungen selbständig planen, umsetzen und
des zweiten Ausbildungsjahres aufgeführten Fertigkeiten präsentieren, Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygie-
und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ne bei der Arbeit berücksichtigen, Kundenaufträge an-
entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden nehmen, Kunden beraten, die für die Arbeitsaufgaben
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die
ist. Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsauf-
gaben begründen kann.
(3) In höchstens vier Stunden soll der Prüfling je eine
praktische Aufgabe aus den Gebieten 1 und 2 sowie eine (3) In Teil B der Prüfung soll der Prüfling Aufgaben aus
praktische Aufgabe aus dem Gebiet 3 oder 4 bearbeiten. folgenden Prüfungsbereichen schriftlich bearbeiten:
Folgende Gebiete sind zu Grunde zu legen: 1. Warenwirtschaft und Produktionstechnik von Back-
1. Herstellen von Weizenbrot, waren und kleinen Gerichten,
2. Betriebswirtschaftliches Handeln,
2. Herstellen von Weizenkleingebäck,
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
3. Herstellen von Feinen Backwaren aus Teig oder
Masse, In den Prüfungsbereichen
4. Herstellen von Backwarensnacks oder Partyklein- 1. Warenwirtschaft und Produktionstechnik von Back-
gebäck. waren und kleinen Gerichten und
Bei der Durchführung der Aufgaben soll der Prüfling zei- 2. Betriebswirtschaftliches Handeln
gen, dass er Arbeiten planen, unter sachgemäßer Ver- sind insbesondere produktbezogene Problemstellungen
wendung von Geräten, Anlagen und Maschinen durch- mit verknüpften planerischen, technologischen, mathe-
führen und die Ergebnisse beurteilen und kontrollieren matischen und hygienebezogenen Sachverhalten zu
sowie Gesichtspunkte der Hygiene, des Umweltschut- analysieren, zu bewerten und Lösungswege darzustellen.
zes, der Wirtschaftlichkeit, der Arbeitssicherheit, des Ge- Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
sundheitsschutzes und der Kundenorientierung berück- kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle
sichtigen und hierbei die Informations- und Kommunika- beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in
tionstechnik anwenden kann. Betracht:
(4) In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling Auf- Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam-
gaben schriftlich bearbeiten, die sich auf die praktischen menhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
Aufgaben beziehen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass
(4) Für Teil B der Prüfung ist von folgenden zeitlichen
er Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, Roh-
Höchstwerten auszugehen:
stoffe beurteilen, Mengen bestimmen sowie lebensmit-
telrechtliche Vorschriften und Maßnahmen der Qualitäts- 1. Warenwirtschaft und Produktionstechnik
sicherung berücksichtigen kann. von Backwaren und kleinen Gerichten 180 Minuten,
634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004
2. Betriebswirtschaftliches Handeln 120 Minuten, jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht
wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des Prüfungs-
3. Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
teils B müssen mindestens ausreichende Leistungen, in
(5) Innerhalb des Teils B der Prüfung sind die Prü- dem weiteren Prüfungsbereich des Prüfungsteils B dür-
fungsbereiche wie folgt zu gewichten: fen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden
sein.
1. Warenwirtschaft und Produktionstechnik
von Backwaren und kleinen Gerichten 50 Prozent,
§ 11
2. Betriebswirtschaftliches Handeln 30 Prozent,
Übergangsregelung
3. Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
(6) Teil B der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzel- Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
nen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschrif-
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den ten dieser Verordnung.
Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnis-
se für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die
§ 12
jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechen-
den Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn Gleichzeitig tritt die Bäcker-Ausbildungsverordnung vom
30. März 1983 (BGBl. I S. 413), geändert durch Artikel 2
1. im Prüfungsteil A und
§ 26 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
2. im Prüfungsteil B außer Kraft.
Berlin, den 21. April 2004
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004 635
Anlage
(zu § 6)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Bäcker/zur Bäckerin
Abschnitt I: Berufliche Grundbildung
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Arbeitsvertrages,
Tarifrecht insbesondere Abschluss, Dauer und
(§ 5 Nr. 1) Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus
dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fort-
bildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages
nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Tarif-
verträge nennen
2 Aufbau und Organisation des a) Aufgaben und Aufbau des ausbildenden
Ausbildungsbetriebes Betriebes erläutern
(§ 5 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden
Betriebes wie Einkauf, Produktion,
Dienstleistung, Verkauf und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Beschäftigten zu Wirtschafts-
organisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise
der betriebsverfassungs- und personal-
vertretungsrechtlichen Organe des während der
ausbildenden Betriebes beschreiben gesamten
Ausbildung
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesund-
schutz am Arbeitsplatz heit am Arbeitsplatz feststellen und Maß- zu vermitteln
(§ 5 Nr. 3) nahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweise bei Unfällen beschreiben
sowie erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brand-
schutzes anwenden; Verhaltensweisen
bei Bränden beschreiben und Maß-
nahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umwelt-
(§ 5 Nr. 4) belastungen im beruflichen Einwirkungs-
bereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den
Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag
zum Umweltschutz an Beispielen erklären
636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende
Regelungen des Umweltschutzes
anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und
umweltschonenden Energie- und
Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien
einer umweltschonenden Entsorgung
zuführen
5 Umsetzen von Hygiene- a) Grundsätze der Personalhygiene und der
vorschriften Arbeitshygiene anwenden
(§ 5 Nr. 5) b) Lebensmittelhygiene in den betrieblichen
4
Abläufen anwenden
c) lebensmittelrechtliche Vorschriften
anwenden
6 Umgehen mit Informations- a) Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten
und Kommunikationstechniken von Informations- und Kommunikations-
(§ 5 Nr. 6) systemen für den Ausbildungsbetrieb
erläutern
b) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von 3
Informations- und Kommunikations-
systemen bearbeiten
c) Vorschriften zum Datenschutz beachten
d) Daten pflegen und sichern
7 Vorbereiten von Arbeitsabläufen; a) Arbeitsaufträge erfassen
Arbeiten im Team b) Informationen beschaffen und nutzen,
(§ 5 Nr. 7) insbesondere Rezepte, Produkt-
beschreibungen, Fachliteratur, Kataloge
sowie Herstellungsanleitungen und
Gebrauchsanweisungen 3
c) Arbeitsmaterialien zusammenstellen
d) Arbeitsschritte vorbereiten
e) Arbeitsaufgaben im Team planen und
Sachverhalte darstellen
8 Durchführen von qualitäts- a) Ursachen von Fehlern und Qualitäts-
sichernden Maßnahmen mängeln ermitteln
(§ 5 Nr. 8) b) zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen
im eigenen Betrieb beitragen
c) Prüfarten und Prüfmittel auswählen
d) Qualität von Erzeugnissen unter 2
Beachtung vor- und nachgelagerter
Arbeitsschritte sichern
e) frische, vorgefertigte und fertige
Erzeugnisse nach vorgegebenen Kriterien
beurteilen
9 Kundenberatung und Verkauf a) Kundenerwartungen im Hinblick auf
(§ 5 Nr. 9) Sprache, Körperhaltung, Gestik, Mimik
und Kleidung beachten 2
b) Verkaufshandlungen durchführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004 637
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
10 Handhaben von Anlagen, a) Anlagen, Maschinen und Geräte pflegen
Maschinen und Geräten und reinigen
(§ 5 Nr. 10) b) Anlagen, Maschinen und Geräte vor-
bereiten
c) Anlagen, Maschinen und Geräte unter
Beachtung der Sicherheitsvorschriften 4
bedienen, insbesondere Backofen
beschicken
d) Fehlfunktionen an Anlagen, Geräten und
Maschinen erkennen und melden
11 Lagern und Kontrollieren von a) Lagerverfahren für Rohstoffe,
Lebensmitteln, Verpackungs- vorgefertigte und fertige Erzeugnisse
materialien und Betriebsmitteln unter Berücksichtigung von Temperatur,
(§ 5 Nr. 11) Licht und Feuchtigkeit festlegen und
anwenden
b) Arten und Eigenschaften von Lebens-
mitteln, insbesondere ihre wechselseitige
Beeinträchtigung bei der Lagerung, 3
berücksichtigen
c) Umverpackungen lagern und entsorgen
d) Verpackungsmaterialien zur Waren-
abgabe lagern
e) Betriebsmittel lagern
12 Herstellen von Weizenbrot und a) Zutaten auswählen und nach Rezeptur
Weizenkleingebäck einsetzen
(§ 5 Nr. 12) b) Teige herstellen
c) Teige nach unterschiedlichen Verfahren 12
aufarbeiten
d) Gärprozesse steuern
e) Backprozesse durchführen
13 Herstellen von Feinen Backwa- a) Blätterteig herstellen
ren aus Teigen b) gefüllte und ungefüllte Teile aus Blätter-
(§ 5 Nr. 14) teig aufmachen
c) Mürbeteig herstellen und verarbeiten
d) Hefeteige nach unterschiedlichen 12
Verfahren herstellen und verarbeiten
e) deutschen und dänischen Plunderteig
herstellen und verarbeiten
f) Backprozesse durchführen
14 Herstellen und Weiterverarbeiten a) Zutaten auswählen und nach Rezeptur
von Massen einsetzen
(§ 5 Nr. 15) b) Biskuitmassen, insbesondere Wiener
Masse, anschlagen 3
c) Massen aufstreichen, einfüllen und
backen
638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
15 Herstellen und Verarbeiten a) Aprikotur herstellen und verarbeiten
von Überzügen, Füllungen b) Glasuren herstellen und verarbeiten
und Cremes
(§ 5 Nr. 16) c) Sahne aufschlagen
4
d) Cremes herstellen
e) Füllungen herstellen, insbesondere
Mandel-, Nuss-, Quark- und Mohnfüllung
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
1 Vorbereiten von Arbeitsabläufen; a) Bedarf an Arbeitsmaterial ermitteln
Arbeiten im Team b) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung
(§ 5 Nr. 7) insbesondere fertigungstechnischer, 2
wirtschaftlicher und ergonomischer
Gesichtspunkte planen, festlegen und
vorbereiten
c) Aufträge und Vorgaben auf Umsetzbar-
keit prüfen, Lösungen teamorientiert
entwickeln
d) Zeitaufwand und personelle Unter-
stützung festlegen
e) Backzettel herstellen, Reihenfolge der 2
Produktherstellung festlegen
f) Listen zur Warenbeschaffung führen,
auch unter Verwendung von
Informations- und Kommunikations-
technologie
2 Durchführen von qualitäts- a) Bedeutung und Wirksamkeit qualitäts-
sichernden Maßnahmen sichernder Maßnahmen für den betrieb-
(§ 5 Nr. 8) lichen Ablauf beurteilen
b) Prüfarten und Prüfmittel anwenden,
Wareneingangskontrolle durchführen 2
c) betriebliche Dokumentationen anlegen
d) Betriebsmittel unter Berücksichtigung
ihrer Wirkung auf Lebensmittel lagern
e) qualitätssichernde Verfahren anwenden,
insbesondere Kältetechnik und Frisch-
halteverpackungstechnik
f) Ursachen von Fehlern und Qualitäts-
4
mängeln beseitigen
g) Rezepturen und Arbeitsgänge unter dem
Gesichtspunkt der Qualitätssicherung
prüfen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004 639
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
3 Herstellen von Brot und Klein- a) Rohstoffe und Halbfabrikate für Weizen-,
gebäck Weizenmisch-, Roggen-, Roggenmisch-
(§ 5 Nr. 13) und Spezialbrot sowie Kleingebäck
auswählen, dosieren und nach
vorgegebenen Rezepturen einsetzen 5
b) Vorteige herstellen und einsetzen
c) Lockerungsmittel, insbesondere Sauer-
teig und Hefe, einsetzen
d) Sauerteig nach vorgegebenen Rezep-
turen und Führungsarten herstellen
e) Teige herstellen
f) Teige in unterschiedlichen Formen, auch 12
von Hand, aufarbeiten
g) Gärprozesse steuern, insbesondere unter
Berücksichtigung der Kältekonservierung
h) Backprozesse für Weizen-, Weizen-
misch-, Roggen-, Roggenmischbrot und
Kleingebäck durchführen
i) Vollkorn- und Schrotbrote herstellen 10
k) Spezialbrote herstellen, insbesondere
unter Verwendung anderer Getreidearten
und Zusatz von Saaten
4 Herstellen von Feinen Back- a) Flechtgebäcke herstellen
waren aus Teigen b) Mürbeteige nach unterschiedlichen
(§ 5 Nr. 14) Verfahren herstellen und verarbeiten
c) Spritzmürbeteige rühren und dressieren
d) Teegebäck aus Mürbeteig füllen, 10
zusammensetzen und garnieren
e) deutschen und französischen Blätterteig
herstellen und aufarbeiten
f) Backprozesse durchführen
g) Lebkuchenteig herstellen und aufarbeiten
h) schweren Hefeteig, insbesondere für
Stollen, herstellen und aufarbeiten 4
i) nährstoff-, vitamin- und mineralstoff-
veränderte Backwaren herstellen
5 Herstellen und Weiterverarbeiten a) schwere Massen rühren, insbesondere
von Massen für Sandkuchen und Kuchen mit Früchten
(§ 5 Nr. 15) b) Makronenmasse herstellen
c) Florentiner und Nussecken herstellen
d) Brandmasse herstellen
12
e) Bienenstichmasse abrösten
f) Baiser-Masse herstellen
g) Massen dressieren, aufstreichen und
einfüllen
h) Backprozesse durchführen
640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
6 Herstellen und Verarbeiten von a) Eiweißspritzglasur herstellen und ver-
Überzügen, Füllungen und arbeiten
Cremes b) frische und getrocknete Früchte sowie 3
(§ 5 Nr. 16) Gemüse zu Füllungen verarbeiten
c) Sahnecreme herstellen
d) pikante Füllungen herstellen
e) Kuvertüre auswählen, temperieren und
verarbeiten 4
f) deutsche, französische und italienische
Butter- und Fettcreme herstellen
7 Herstellen von Partykleingebäck a) Partykleingebäck, insbesondere Salz-
( § 5 Nr. 17) und Käsegebäck, aus Teigen und deren
3
Verbindungen mit tierischen und pflanz-
lichen Zutaten herstellen
b) Pasteten mit unterschiedlichen Füllungen
herstellen
3
c) Partykleingebäck aus Brandmasse
herstellen
8 Herstellen von Süßspeisen a) kalte, halbgefrorene oder gefrorene
(§ 5 Nr. 18) Süßspeisen herstellen 3
b) süße Eierspeisen herstellen
9 Entwerfen und Herstellen von a) Torten und Desserts unter Berück-
Torten und Desserts sichtigung von Farbe, Form, Geschmack
(§ 5 Nr. 19) und deren Wechselwirkung entwerfen
b) Böden und Kapseln mit Füllungen
zusammensetzen
c) Dekortechniken ausführen, insbesondere 6
Einstreichen, Einstreuen, Einschlagen,
Riefen, Dressieren und Belegen
d) Ornamente und Schriftzeichen entwerfen
und herstellen
e) Torten und Desserts ausgarnieren
10 Herstellen von Backwaren- a) Backwarensnacks aus Teigen mit
snacks tierischen und pflanzlichen Zutaten her-
(§ 5 Nr. 20) stellen 4
b) Brot und Kleingebäck belegen und
garnieren
c) gebackene Snacks mit Auflagen und
Füllungen herstellen 3
d) Backwarensnacks entwickeln
11 Herstellen von kleinen Gerichten a) süße Teigspeisen herstellen,
unter Verwendung frischer insbesondere Strudel
Rohstoffe 3
b) Eierspeisen herstellen
(§ 5 Nr. 21)
c) Toastvariationen zubereiten
d) herzhafte Teigspeisen, insbesondere
Gemüsekuchen, Zwiebelkuchen und
Quiche, zubereiten 3
e) Salatvariationen zubereiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004 641
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
12 Kundenberatung und Verkauf a) Waren präsentieren
(§ 5 Nr. 9) b) Kundengespräche situationsgerecht
3
führen
c) Kunden beraten
d) Bäckereierzeugnisse kundengerecht und
transportsicher verpacken
3
e) bei verkaufsfördernden Maßnahmen
mitwirken
642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004
Grundstoff-Kostenverordnung
(GÜG-KostV)
Vom 26. April 2004
Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Grundstoffüberwa- §3
chungsgesetzes vom 7. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2835),
der zuletzt durch Artikel 19 Nr. 2 der Verordnung vom Neuerteilung einer Erlaubnis
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden (1) Für eine Neuerteilung der Erlaubnis nach § 10
ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs- Abs. 3 Satz 2 des Grundstoffüberwachungsgesetzes
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) ver- wird bei der
ordnet das Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesmi- 1. Erweiterung einer Erlaubnis hinsichtlich der
nisterium des Innern und dem Bundesministerium für neu aufgenommenen Verkehrsarten oder
Wirtschaft und Arbeit: Grundstoffe im Sinne von § 8 Nr. 5 des
Grundstoffüberwachungsgesetzes eine Gebühr
§1 je Verkehrsart und Grundstoff von 120 Euro,
Anwendungsbereich jedoch je Betriebsstätte
von nicht mehr als 480 Euro,
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-
dukte erhebt für seine Amtshandlungen auf dem Gebiet 2. Änderung in der Person des Erlaubnisinhabers
des Grundstoffverkehrs Kosten (Gebühren und Auslagen) im Sinne von § 8 Nr. 1 des Grundstoffüber-
nach dieser Verordnung. wachungsgesetzes eine Gebühr von 140 Euro,
3. Änderung in der Lage der Betriebsstätten
§2 im Sinne von § 8 Nr. 3 des Grundstoffüber-
Erteilung einer Erlaubnis wachungsgesetzes eine Gebühr von 60 Euro,
(1) Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 erhoben.
oder § 13 des Grundstoffüberwachungsgesetzes in Ver-
bindung mit Artikel 2a Abs. 1 der Verordnung (EWG) (2) Für eine Änderung der Erlaubnis nach § 10 Abs. 3
Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Satz 3 des Grundstoffüberwachungsgesetzes wird je
Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe Betriebsstätte eine Gebühr von 80 Euro erhoben.
zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psy- (3) Für die Verlängerung einer nach § 11 Abs. 2 Nr. 1
chotropen Substanzen (ABl. EG Nr. L 357 S. 1) in der des Grundstoffüberwachungsgesetzes befristeten Erlaub-
jeweils geltenden Fassung wird für jede der nachfolgen- nis wird eine Gebühr von 30 Euro erhoben.
den Verkehrsarten je Grundstoff und Betriebsstätte fol-
gende Gebühr erhoben:
§4
1. Herstellung, auch einschließlich Handel
innerhalb oder außerhalb oder Bestätigung einer Anzeige
innerhalb und außerhalb
der Europäischen Gemeinschaften, 230 Euro, (1) Für die Bestätigung einer Anzeige nach § 15 Satz 3
jedoch insgesamt je Betriebsstätte des Grundstoffüberwachungsgesetzes wird eine Gebühr
nicht mehr als 920 Euro,
je Grundstoff von 100 Euro,
2. Handel innerhalb der jedoch je Betriebsstätte
Europäischen Gemeinschaften 150 Euro, von nicht mehr als 400 Euro
jedoch insgesamt je Betriebsstätte
nicht mehr als 600 Euro, erhoben.
3. Handel außerhalb der (2) Für die Bestätigung einer Anzeige hinsichtlich der
Europäischen Gemeinschaften 150 Euro, Änderung der Anschrift im Sinne von § 15 Satz 1 oder
jedoch insgesamt je Betriebsstätte Artikel 2a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der
nicht mehr als 600 Euro. jeweils geltenden Fassung wird eine Gebühr von 60 Euro
erhoben.
(2) Soweit der Verkehr nur wissenschaftlichen Zwe-
cken ohne wirtschaftliche Zwecksetzung oder analy- (3) Soweit der Verkehr ohne wirtschaftliche Zweckset-
tischen Zwecken dient, reduziert sich die nach Absatz 1 zung erfolgt, reduziert sich die nach Absatz 1 zu erheben-
zu erhebende Gebühr je Grundstoff und Betriebsstätte de Gebühr je Grundstoff und Betriebsstätte auf 60 Euro,
auf 60 Euro, wobei insgesamt je Betriebsstätte nicht wobei insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als 240 Euro
mehr als 240 Euro erhoben werden. erhoben werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004 643
§5 (2) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung
Ausfuhrgenehmigung, eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für
offene Einzelgenehmigung die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr
erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur des-
(1) Für die Erteilung einer halb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfah-
1. individuellen Ausfuhrgenehmigung nach rens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsver-
Artikel 4a Abs. 1, Artikel 5 Abs. 2 und fahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen
Artikel 5a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kosten-
Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung entscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens
wird je Grundstoff eine Gebühr von 100 Euro, 10 vom Hundert des streitigen Betrages. Wird ein Wider-
spruch nach Beginn einer sachlichen Bearbeitung,
2. offenen Einzelgenehmigung nach jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt
Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 5a Abs. 3 die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Gebühr nach
der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in den Sätzen 1 und 2. Die Gebühr beträgt in den Fällen des
der jeweils geltenden Fassung wird Satzes 1 mindestens 30 Euro, in den Fällen der Sätze 2
je Grundstoff und Land eine Gebühr von 100 Euro, und 3 mindestens 10 Euro.
jedoch insgesamt je Grundstoff
nicht mehr als 1 000 Euro (3) Für die nachträgliche Erteilung einer Auflage zur
erhoben. Erlaubnis gilt Absatz 1.
(2) Für die Änderung offener Einzelgenehmigungen
nach Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 5a Abs. 3 der Verordnung §9
(EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung hin-
sichtlich der Bezeichnung des Ausführers wird je Grund- Gebührenermäßigung,
stoff eine Gebühr von 60 Euro erhoben. Gebührenbefreiung
Auf Antrag des Kostenschuldners wird von der Fest-
§6 setzung einer Gebühr ganz oder teilweise abgesehen,
Bescheinigungen, wenn die Amtshandlung wissenschaftlichen oder ande-
Beglaubigungen, Auskünfte ren im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken von
besonderer Bedeutung dient oder wenn die Erhebung in
Für Bescheinigungen und Beglaubigungen, die auf
einem offensichtlichen Missverhältnis zum wirtschaft-
Antrag vorgenommen werden, sowie für nicht einfache
lichen Nutzen für den Kostenschuldner steht.
schriftliche Auskünfte wird eine Gebühr von 60 Euro
erhoben.
§ 10
§7
Gebühr bei besonderem Aufwand
Auslagen
Für die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des Verwal- Hat die Amtshandlung im Einzelfall einen außerge-
tungskostengesetzes. wöhnlich hohen Aufwand erfordert, wird die Gebühr auf
das Doppelte erhöht. Der Gebührenschuldner ist zu
§8 hören, wenn mit einer Erhöhung nach Satz 1 zu rechnen
ist.
Gebühren in besonderen Fällen
(1) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung
zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbei- § 11
tung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht been- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
det ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als
wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder wird eine Amts- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
handlung zurückgenommen oder widerrufen, so gilt § 15 Kraft. Gleichzeitig tritt die Grundstoff-Kostenverordnung
Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. vom 13. Februar 1996 (BGBl. I S. 230) außer Kraft.
Bonn, den 26. April 2004
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004
Verordnung
über die Verteilung der pauschalen Abgeltung
für Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen
durch den Bund und zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Vom 26. April 2004
Auf Grund des § 221 Abs. 2 und des § 266 Abs. 7 Satz 1 §3
Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz-
Verteilungsquote
liche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), von denen (1) Das Bundesversicherungsamt legt die Verteilungs-
§ 221 Abs. 2 durch Artikel 1 Nr. 141 des Gesetzes vom quote für die nach § 221 Abs. 1 Satz 1 des Fünften
14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) eingefügt und § 266 Buches Sozialgesetzbuch vom Bund geleisteten Abgel-
Abs. 7 Satz 1 zuletzt durch Artikel 204 Nr. 1 der Verord- tungsbeträge fest. Die Verteilungsquote entspricht dem
nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert Verhältnis der Summe der in Satz 1 genannten Beträge
worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ge- zur Summe der in § 2 Abs. 2 Satz 2 genannten Ausgaben.
sundheit und Soziale Sicherung:
(2) Für die in § 221 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch genannten Zahlungstermine legt das
Artikel 1 Bundesversicherungsamt eine vorläufige Verteilungs-
quote mit folgender Maßgabe fest:
Verordnung über
1. für den Termin 1. Mai ist die in der Vierteljahres-
die Verteilung der pauschalen
rechnung für den Berichtszeitraum 1. Januar bis
Abgeltung für Aufwendungen
31. Dezember des Vorjahres ausgewiesene Summe
der Krankenkassen für versicherungs- der Ausgaben nach § 2,
fremde Leistungen durch den Bund
(Pauschal-Abgeltungsverordnung – PauschAV) 2. für den Termin 1. November sind der gesamte Abgel-
tungsbetrag für das Jahr und die in der Vierteljahres-
§1 rechnung für den Berichtszeitraum 1. Januar bis
30. Juni ausgewiesene Summe der Ausgaben nach
Verfahrensbeteiligte und zentrale Stelle §2
(1) Krankenkassen und Spitzenverbände der Kranken- zugrunde zu legen.
kassen im Sinne dieser Verordnung sind die in § 4 Abs. 2
und § 213 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (3) Das Bundesversicherungsamt teilt die nach den
genannten Körperschaften. Absätzen 1 und 2 ermittelte Verteilungsquote unverzüg-
lich den Spitzenverbänden der Krankenkassen mit. Die
(2) Die Mitteilung der Spitzenverbände, wer zentrale
Spitzenverbände stellen sicher, dass die Krankenkassen,
Stelle nach § 221 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozi- für die sie zuständig sind, unverzüglich Kenntnis von der
algesetzbuch ist, erfolgt bis zum 15. April 2004 an das Verteilungsquote erhalten. Das Bundesversicherungsamt
Bundesversicherungsamt. macht die Verteilungsquote im Bundesanzeiger bekannt.
§2
§4
Zu berücksichtigende Ausgaben
Verteilungsverfahren
(1) Als Ausgaben für versicherungsfremde Leistungen
im Sinne dieser Verordnung sind die in der Anlage aufge- (1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt für jede
führten Ausgaben zu berücksichtigen, soweit sie nach Krankenkasse die Höhe des Jahresabgeltungsbetrages,
§ 37 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das indem die in § 2 Abs. 2 Satz 2 genannte Summe der Aus-
Rechnungswesen in der Sozialversicherung in der im gaben der jeweiligen Krankenkasse mit der nach § 3
Erhebungszeitraum geltenden Fassung und nach Maß- Abs. 1 festgelegten Verteilungsquote vervielfacht wird.
gabe der Bestimmungen des Kontenrahmens für die Trä- (2) Für die Bestimmung der vorläufigen Abgeltungsbe-
ger der gesetzlichen Krankenversicherung gebucht wur- träge gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass anstelle der in
den. § 2 Abs. 2 Satz 2 genannten Summe für den Termin 1. Mai
(2) Die Summe der in Absatz 1 genannten Ausgaben die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und für den Termin 1. November die
ist von den Krankenkassen gesondert in der jeweiligen in § 3 Abs. 2 Nr. 2 genannte Summe der Ausgaben tritt.
Vierteljahresrechnung anzugeben. Die in der Vierteljah- Der zum 1. Mai ermittelte vorläufige Abgeltungsbetrag
resrechnung für den Berichtszeitraum 1. Januar bis gilt als Abschlag auf den zum 1. November ermittelten
31. Dezember ausgewiesene Summe gilt als endgültige vorläufigen Abgeltungsbetrag, der als Abschlag auf den
Summe für die Berechnung der Verteilung auf die Kran- nach Absatz 1 zu ermittelnden Jahresabgeltungsbetrag
kenkassen. gilt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004 645
(3) Das Bundesversicherungsamt leitet die vorläufigen (5) Die Krankenkasse weist die Abgeltungsbeträge
Abgeltungsbeträge jeweils unverzüglich an die zentrale jeweils gesondert in ihren Geschäfts- und Rechnungser-
Stelle und teilt dieser die auf die einzelnen Krankenkas- gebnissen aus.
sen entfallenden Beträge mit. Der Jahresabgeltungsbe-
(6) Das Bundesversicherungsamt kann im Einverneh-
trag ist unter Berücksichtigung der geleisteten vorläufi-
men mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen das
gen Abgeltungsbeträge mit den Ausgleichsansprüchen
Verteilungsverfahren vereinfachen.
und -verpflichtungen der Krankenkassen in dem für den
Zeitraum des gesamten Vorjahres durchzuführenden
Ausgleich nach § 17 Abs. 3a Satz 1 der Risikostruktur- §5
Ausgleichsverordnung, bei Nichtdurchführung dieses Korrekturverfahren
Ausgleichs im monatlichen Ausgleich (§ 17 der Risiko-
struktur-Ausgleichsverordnung) für den Monat April des Werden nach Abschluss der Ermittlung der Werte nach
Folgejahres zu verrechnen. § 4 Abs. 1 sachliche oder rechnerische Fehler in den
Berechnungsgrundlagen festgestellt, berücksichtigt das
(4) Das Nähere über die Weiterleitung der Abgeltungs- Bundesversicherungsamt diese im nächsten Verteilungs-
beträge an die einzelnen Krankenkassen bestimmt die verfahren. Das Nähere regelt das Bundesversicherungs-
zentrale Stelle im Einvernehmen mit dem Bundesversi- amt im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden der
cherungsamt. Krankenkassen.
Anlage
(zu § 2 Abs. 1)
Nr. Bezeichnung der Kontengruppe, der Kontenart und des Kontos
1 Kontengruppe 47: Krankengeld und Beiträge aus Krankengeld
1a Konto 4710: Krankengeld bei Betreuung eines kranken Kindes – Mitglieder bis unter 12 Jahre –
1b Konto 4715: Krankengeld bei Betreuung eines kranken Kindes – Mitglieder ab 12 Jahre –
1c Konto 4720: Krankengeld bei Vorsorgeleistungen und medizinischer Vorsorge für Mütter
1d Konto 4730: Krankengeld bei stationären Rehabilitationsleistungen und medizinischer
Rehabilitation für Mütter
1e Konto 4740: Krankengeld bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch
2 Kontengruppe 53: Empfängnisverhütung, Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch
2a Kontenart 530: Ärztliche Beratung und Behandlung
2b Kontenart 531: Krankenhausbehandlung
2c Kontenart 532: Arznei- und Verbandmittel
2d Kontenart 537: Investitionszuschlag nach Art. 14 Abs. 3 GSG
2e Kontenart 539: Übrige Aufwendungen
3 Kontengruppe 55: Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
3a Kontenart 550: Ärztliche Betreuung
3b Kontenart 551: Hebammenhilfe
3c Kontenart 552: Stationäre Entbindung
3d Kontenart 553: Häusliche Pflege wegen Schwangerschaft oder Entbindung
3e Kontenart 554: Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung
3f Kontenart 555: Sonstige Sachleistungen
3g Kontenart 556: Mutterschaftsgeld nach § 200 RVO, § 29 KVLG/ Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit
3h Kontenart 559: Investitionszuschlag nach Art. 14 Abs. 3 GSG
4 Kontengruppe 56: Betriebs-, Haushaltshilfe und häusliche Krankenpflege
4a Kontenart 564: Gestellte Haushaltshilfe – Regelleistung –
4b Kontenart 565: Erstattungen für selbst beschaffte Haushaltshilfe – Regelleistung –
646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004
Artikel 2
Änderung der
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
In § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar
1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. Februar 2004
(BGBl. I S. 271) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Sozialgesetzbuch“
die Wörter „sowie um die Beteiligung des Bundes an Aufwendungen nach § 221
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. April 2004
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004 647
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin*)
Vom 27. April 2004
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 5. Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 Hilfsstoffen,
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der
6. Betriebliche und technische Kommunikation,
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium 7. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun-
8. Prüfen,
desministerium für Bildung und Forschung:
9. Branchenspezifische Fertigungstechniken,
§1 10. Steuerungs- und Regelungstechnik,
Staatliche 11. Einrichten und Bedienen von Produktionsanlagen,
Anerkennung des Ausbildungsberufes
12. Steuern des Materialflusses,
Der Ausbildungsberuf Maschinen- und Anlagenführer/
13. Warten und Inspizieren von Maschinen und Anlagen,
Maschinen- und Anlagenführerin wird staatlich aner-
kannt. 14. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
§2 §5
Ausbildungsdauer Ausbildungsrahmenplan
Die Ausbildung dauert zwei Jahre. Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol-
len unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Metall-
und Kunststofftechnik, Textiltechnik, Textilveredelung,
§3 Lebensmitteltechnik, Druckweiter- und Papierverarbei-
Zielsetzung der Berufsausbildung tung nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
Kenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäfts- von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachli-
prozesse vermittelt werden. Sie sollen so vermittelt wer- che und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist
den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifi- insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-
zierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des sonderheiten die Abweichung erfordern.
Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbeson-
dere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollie-
ren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusam- §6
menhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähi- Ausbildungsplan
gung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9
nachzuweisen. Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des
Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen
Ausbildungsplan zu erstellen.
§4
Ausbildungsberufsbild §7
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens Berichtsheft
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Ge-
legenheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, bildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
4. Umweltschutz,
§8
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Zwischenprüfung
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des
veröffentlicht. zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der d) Funktion von Maschinen und Anlagen,
Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertig- e) Prüfverfahren und Prüfmittel,
keiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulun-
terricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermit- f) Fertigungstechniken;
telnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung 1.2 im Prüfungsbereich Produktionsplanung:
wesentlich ist.
a) Arbeitsschritte,
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens drei Stun-
den eine praktische Aufgabe durchführen sowie in insge- b) Qualitätssicherung,
samt höchstens 60 Minuten Aufgaben, die im Zusam- c) vorbeugende Instandhaltung,
menhang mit der praktischen Aufgabe stehen, schriftlich
d) Produktionsanlagen,
bearbeiten. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
e) Übergabeprotokoll;
Positionieren von Maschinenelementen.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte pla- 2. Schwerpunkt Textiltechnik:
nen, Arbeitsmittel anwenden, technische Unterlagen nut- 2.1 im Prüfungsbereich Produktionstechnik:
zen sowie den Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei
a) Rohstoffe, Zwischen- und Endprodukte,
der Arbeit und den Umweltschutz berücksichtigen kann.
b) Produktionsverfahren, Prozessabläufe,
§9 c) Funktion von Maschinen und Anlagen,
Abschlussprüfung d) prozess- und leistungsbezogene Berechnun-
gen,
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der
e) Konstruktionstechniken und Produktmerk-
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
male,
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. f) Fertigungstechniken;
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in 2.2 im Prüfungsbereich Produktionsplanung:
höchstens sieben Stunden bis zu zwei praktische Aufga-
a) Arbeitsschritte,
ben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Be-
tracht: b) Qualitätssicherung,
1. Einrichten, in Betrieb nehmen und Bedienen einer c) vorbeugende Instandhaltung,
Maschine oder Anlage, d) Materialfluss,
2. Umrüsten, in Betrieb nehmen und Bedienen einer e) Anfertigen von Skizzen und Planungsunterla-
Maschine oder Anlage oder gen;
3. Durchführen einer vorbeugenden Instandsetzung ein- 3. Schwerpunkt Textilveredelung:
schließlich der Inbetriebnahme.
3.1 im Prüfungsbereich Produktionstechnik:
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe
a) Rohstoffe, Zwischen- und Endprodukte,
planen, Werkzeuge, Betriebs- und Hilfsstoffe festlegen,
Messungen durchführen, technische Unterlagen nutzen, b) Produktionsverfahren, Prozessabläufe,
Prozesse steuern, Qualitätsprüfungen, Maßnahmen zur c) Funktion von Maschinen und Anlagen,
Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit
sowie zum Umweltschutz durchführen kann. Bei der Auf- d) prozess- und leistungsbezogene Berechnun-
gabenstellung ist der Ausbildungsschwerpunkt nach § 4 gen,
Abs. 1 zu berücksichtigen. e) Veredelungsmittel und deren Funktionsweise,
(3) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst die Prü- f) Umweltschutz und Arbeitssicherheit,
fungsbereiche:
g) Fertigungstechniken;
1. Produktionstechnik,
3.2 im Prüfungsbereich Produktionsplanung:
2. Produktionsplanung sowie a) Arbeitsschritte,
3. Wirtschafts- und Sozialkunde. b) Qualitätssicherung,
In den Prüfungsbereichen Produktionstechnik und Pro- c) vorbeugende Instandhaltung,
duktionsplanung kommen Aufgaben, die sich auf praxis-
d) Materialfluss,
bezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus fol-
genden Gebieten in Betracht: e) Anfertigen von Skizzen und Planungsunterla-
gen;
1. Schwerpunkt Metall- und Kunststofftechnik:
4. Schwerpunkt Lebensmitteltechnik:
1.1 im Prüfungsbereich Produktionstechnik:
4.1 im Prüfungsbereich Produktionstechnik:
a) technische Unterlagen,
a) Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe sowie Halbfabri-
b) Werkstoffe, kate,
c) Werkzeuge, b) Funktion von Maschinen und Anlagen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004 649
c) Zerkleinerungs-, Trenn- und Sortierverfahren, (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn
d) Abfüllen, Etikettieren und Verpacken, 1. im praktischen Prüfungsteil und
e) Kochen, Mischen und Haltbarmachen, 2. im schriftlichen Prüfungsteil
f) lebensmittelrechtliche Bestimmungen und jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht
Hygienevorschriften, wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen
Teils müssen mindestens ausreichende Leistungen, in
g) Fertigungstechniken; dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenügen-
4.2 im Prüfungsbereich Produktionsplanung: den Leistungen erbracht worden sein.
a) Arbeitsschritte, § 10
b) Qualitätssicherung, Fortsetzung der Berufsausbildung
c) vorbeugende Instandhaltung, (1) Die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anla-
d) Materialfluss, genführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin kann im
e) Maschinenbelegung; 1. Schwerpunkt Metalltechnik/Kunststofftechnik in einem
der Ausbildungsberufe
5. Schwerpunkt Druckweiter- und Papierverarbeitung: Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuk-
5.1 im Prüfungsbereich Produktionstechnik: technik/Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und
Kautschuktechnik,
a) Funktion von Maschinen und Anlagen,
Feinwerkmechaniker/Feinwerkmechanikerin,
b) Werkstoffe,
Fertigungsmechaniker/Fertigungsmechanikerin,
c) Werkzeuge,
Industriemechaniker/Industriemechanikerin,
d) Prüfverfahren und Prüfmittel,
Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin,
e) Fertigungstechniken;
Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin;
5.2 im Prüfungsbereich Produktionsplanung:
2. Schwerpunkt Textiltechnik in einem der Ausbildungs-
a) Arbeitsschritte, berufe
b) Qualitätssicherung, Textilmechaniker – Weberei/Textilmechanikerin – We-
berei,
c) vorbeugende Instandhaltung,
Textilmechaniker – Bandweberei/Textilmechanikerin –
d) Produktionsanlagen.
Bandweberei,
Im Prüfungsbereich Wirtschaft- und Sozialkunde kom-
Textilmechaniker – Spinnerei/Textilmechanikerin –
men Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle be-
Spinnerei,
ziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in
Betracht: Textilmechaniker – Maschenindustrie/Textilmechani-
kerin – Maschenindustrie,
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam-
menhänge der Berufs- und Arbeitswelt. Textilmechaniker – Vliesstoff/Textilmechanikerin –
Vliesstoff,
(4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:
Textilmechaniker – Tufting/Textilmechanikerin – Tuf-
1. im Prüfungsbereich ting,
Produktionstechnik 120 Minuten,
Schmucktextilienhersteller/Schmucktextilienherstelle-
2. im Prüfungsbereich rin;
Produktionsplanung 60 Minuten,
3. Schwerpunkt Textilveredelung in dem Ausbildungs-
3. im Prüfungsbereich beruf
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
Textilveredler/Textilveredlerin;
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses 4. Schwerpunkt Lebensmitteltechnik in einem der Aus-
in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche bildungsberufe
Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Fachkraft für Lebensmitteltechnik,
Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung
der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungs- Molkereifachmann/Molkereifachfrau,
bereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und Fachkraft für Fruchtsafttechnik,
die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergän- Brauer und Mälzer/Brauerin und Mälzerin;
zungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
5. Schwerpunkt Druckweiter- und Papierverarbeitung in
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind
einem der Ausbildungsberufe
die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
Buchbinder/Buchbinderin, Fachrichtung Buchferti-
1. Produktionstechnik 50 Prozent,
gung (Serie) und Druckweiterverarbeitung (Serie),
2. Produktionsplanung 30 Prozent,
Verpackungsmittelmechaniker/Verpackungsmittel-
3. Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent. mechanikerin
650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004
nach den Vorschriften des dritten und vierten Ausbil- Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Fein-
dungsjahres fortgesetzt werden. werkmechanikerin vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 375)
(2) Die in der Abschlussprüfung im Ausbildungs- in das Gesamtergebnis einbezogen.
beruf Maschinen- und Anlagenführer/Maschinen- und
Anlagenführerin erzielten Leistungen werden bei der
§ 11
Fortsetzung der Berufsausbildung zum Feinwerkme-
chaniker/zur Feinwerkmechanikerin als Teil 1 der Inkrafttreten
Abschlussprüfung entsprechend der Verordnung über
die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
Berlin, den 27. April 2004
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004 651
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin
I. Berufliche Grundbildung – 1. Ausbildungsjahr –
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
im 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Arbeitsvertrages, insbesondere Ab-
und Tarifrecht schluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während der
3 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am gesamten
Gesundheitsschutz Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- Ausbildung zu
bei der Arbeit meidung ergreifen vermitteln
(§ 4 Nr. 3) b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
im 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
5 Zuordnen und Handhaben a) Werkstoffe identifizieren und nach Verwendungs-
von Werk-, Betriebs- und zweck unterscheiden
Hilfsstoffen 4
b) Betriebs- und Hilfsstoffe unter Beachtung der Sicher-
(§ 4 Nr. 5) heitsvorschriften auswählen und verwenden
6 Betriebliche und technische a) Informationen beschaffen, aufbereiten und bewerten
Kommunikation b) technische Unterlagen und Grundbegriffe der Nor-
(§ 4 Nr. 6) mung anwenden
c) Skizzen erstellen
d) produktionstechnische Daten nutzen, Arbeitsergeb-
nisse dokumentieren 8
e) betriebliche Vorschriften beachten
f) Informations- und Kommunikationstechniken anwen-
den
g) Daten eingeben, sichern und pflegen, Vorschriften
zum Datenschutz beachten
7 Planen und Vorbereiten a) Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele im eigenen
von Arbeitsabläufen Arbeitsbereich festlegen
(§ 4 Nr. 7) b) Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge
4
auswählen
c) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheits-
relevanten Gesichtspunkten einrichten
8 Prüfen a) Prüfverfahren und -mittel nach Verwendungszweck
(§ 4 Nr. 8) auswählen
b) Prüfungen unter Berücksichtigung von Vorgaben und
Toleranzen durchführen 6
c) Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten
d) Korrekturmaßnahmen einleiten
9 Branchenspezifische a) manuelle und maschinelle Fertigungstechniken unter-
Fertigungstechniken scheiden und auswählen
(§ 4 Nr. 9) b) branchenspezifische Fertigungstechniken anwenden
c) Werkstoffe auswählen und nach technischen Unterla-
gen bearbeiten
d) Arbeitsergebnisse prüfen, dokumentieren und bewer-
ten
22
10 Steuerungs- und a) Methoden des Steuerns und Regelns unterscheiden
Regelungstechnik b) Überwachungseinrichtungen nach Aufbau und Funk-
(§ 4 Nr. 10) tion unterscheiden
11 Einrichten und Bedienen Produktionsmaschinen und -anlagen hinsichtlich der
von Produktionsanlagen Funktion und des Einsatzes unterscheiden
(§ 4 Nr. 11)
12 Steuern des Materialflusses a) Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Produkte
(§ 4 Nr. 12) transportieren und lagern 2
b) Wert- und Reststoffe sammeln, trennen und lagern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004 653
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
im 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
13 Warten und Inspizieren von Werkzeuge, Maschinen und Anlagen nach Vorgaben
Maschinen und Anlagen kontrollieren und warten 4
(§ 4 Nr. 13)
14 Durchführen von Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnah-
qualitätssichernden men unterscheiden
Maßnahmen 2
(§ 4 Nr. 14)
II. Berufliche Fachbildung – 2. Ausbildungsjahr –
A. Schwerpunkt: Metall- und Kunststofftechnik
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Zuordnen und Handhaben a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen
von Werk-, Betriebs- und beurteilen und Werkstoffe nach ihrem Verwendungs-
Hilfsstoffen zweck auswählen und handhaben
(§ 4 Nr. 5) b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, nach
Vorschriften einsetzen und fachgerecht entsorgen
8
2 Planen und Vorbereiten von a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
Arbeitsabläufen wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
(§ 4 Nr. 7) b) Arbeitsabläufe mit vor- und nachgelagerten Berei-
chen abstimmen
c) Werkzeuge und Materialien auswählen
3 Branchenspezifische a) Anforderungen an die zu fertigenden Produkte be-
Fertigungstechniken rücksichtigen
(§ 4 Nr. 9) b) Bauteile, insbesondere durch Fügen, Spanen und
Umformen, herstellen
c) Baugruppen nach technischen Unterlagen montieren
und demontieren
d) Maß-, Form- und Lagetoleranzen sowie Oberflächen-
beschaffenheit zuordnen 18
e) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der
Werkstoffe und der Schneidengeometrie auswählen
sowie Technologiedaten ermitteln und einstellen
4 Steuerungs- und Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschinen
Regelungstechnik und Anlagen unter Beachtung der Sicherheitsvorschrif-
(§ 4 Nr. 10) ten bedienen
654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
5 Einrichten und Bedienen a) Produktionsmaschinen und -anlagen nach Vorgaben
von Produktionsanlagen rüsten und umrüsten
(§ 4 Nr. 11) b) Prozessdaten einstellen und optimieren
c) Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der
Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen
d) Produktionsprozesse nach Verfahrensparametern
überwachen
e) Störungen und Abweichungen sowie deren Ursachen
feststellen, beseitigen und Beseitigung veranlassen 18
f) Arbeits- und Bewegungsabläufe im Arbeitsbereich
optimieren
g) Produktionsabläufe durch Eingriff in die Prozesskette
sichern
h) Maschinen und Anlagen übergeben, dabei über Pro-
duktionsprozess, Produktionsstand sowie Verände-
rungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe
dokumentieren
6 Steuern des Materialflusses a) Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich überwachen
(§ 4 Nr. 12) und sicherstellen
2
b) Störungen im Materialfluss feststellen und beseitigen,
Materialfluss optimieren
7 Warten und Inspizieren von a) Betriebsbereitschaft durch Warten und Inspizieren
Maschinen und Anlagen sicherstellen
(§ 4 Nr. 13) b) Verschleißteile austauschen und deren Austausch
veranlassen 4
c) instand gesetzte Maschinen und Anlagen auf
Betriebsbereitschaft prüfen und in Betrieb nehmen
8 Durchführen von a) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen,
qualitätssichernden Korrekturmaßnahmen einleiten
Maßnahmen b) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor- 2
(§ 4 Nr. 14) gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
c) Arbeiten kundenorientiert durchführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004 655
B. Schwerpunkt: Textiltechnik
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Zuordnen und Handhaben a) Mustervorlagen analysieren, Konstruktionstechniken
von Werk-, Betriebs- und und Produktmerkmale bestimmen
Hilfsstoffen b) Faden- und Flächenkonstruktionen normgerecht dar-
(§ 4 Nr. 5) stellen, insbesondere Bindungen und Bindungsele-
mente
c) Auswirkungen von Fasereigenschaften auf Produk-
tionsprozesse der Faden- und Flächenerzeugung 10
darstellen
2 Planen und Vorbereiten von a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
Arbeitsabläufen wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
(§ 4 Nr. 7) b) Arbeitsabläufe mit vor- und nachgelagerten Berei-
chen abstimmen
3 Branchenspezifische a) technische Patronen oder Schablonen auf techni-
Fertigungstechniken sche Durchführbarkeit prüfen oder Konstruktions-
(§ 4 Nr. 9) techniken für die Faden- und Flächenerzeugung an-
wenden
b) Techniken zum Verändern von Oberflächenstrukturen
und von Produkteigenschaften anwenden
c) technische Vorgaben produktionstechnisch umsetzen 16
4 Steuerungs- und a) Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Ma-
Regelungstechnik schinen und Anlagen unter Beachtung der Sicher-
(§ 4 Nr. 10) heitsvorschriften bedienen
b) Änderungen von Produkteigenschaften an Maschi-
nen und Anlagen steuern
5 Einrichten und Bedienen a) Produktionsmaschinen und -anlagen nach Vorgaben
von Produktionsanlagen rüsten und umrüsten
(§ 4 Nr. 11) b) Mehrstellenarbeit rationell organisieren
c) Musterungs- oder Verfestigungssysteme prüfen und
korrigieren
d) Warenausfall prüfen und optimieren
e) Prozessdaten einstellen und optimieren
f) Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der
Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen 18
g) Produktionsprozesse nach Verfahrensparametern
überwachen
h) Störungen und Abweichungen sowie deren Ursachen
feststellen, beseitigen und Beseitigung veranlassen
i) Maschinen und Anlagen übergeben, dabei über Pro-
duktionsprozess, Produktionsstand sowie Verände-
rungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe
dokumentieren
6 Steuern des Materialflusses a) Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich überwachen
(§ 4 Nr. 12) und sicherstellen
2
b) Störungen im Materialfluss feststellen und beseitigen,
Materialfluss optimieren
656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
7 Warten und Inspizieren von a) Austausch von Verschleißteilen im Rahmen der vor-
Maschinen und Anlagen beugenden Instandhaltung durchführen und veran-
(§ 4 Nr. 13) lassen 4
b) instand gesetzte Maschinen und Anlagen auf Betriebs-
bereitschaft prüfen und in Betrieb nehmen
8 Durchführen von a) Ursachen von produktspezifischen Qualitätsabwei-
qualitätssichernden chungen feststellen, Korrekturmaßnahmen einleiten
Maßnahmen b) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
(§ 4 Nr. 14) gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen 2
c) Arbeiten kundenorientiert durchführen
d) produktions- und instandsetzungstechnische Daten
dokumentieren
C. Schwerpunkt: Textilveredelung
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Zuordnen und Handhaben a) Arbeitsstoffe handhaben, insbesondere Chemikalien,
von Werk-, Betriebs- und Farb- und Textilhilfsmittel gemäß den Rezepturvorga-
Hilfsstoffen ben zusammenstellen
(§ 4 Nr. 5) b) Lösungen ansetzen, Flüssigkeiten prüfen
c) Arbeitsstoffe unter Beachtung von Sicherheitsbe-
stimmungen des Arbeits- und Umweltschutzes ein-
setzen, kennzeichnen und für die Rückgewinnung,
Wiederverwertung und Entsorgung lagern
2 Planen und Vorbereiten von a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung 10
Arbeitsabläufen wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
(§ 4 Nr. 7) b) Arbeitsabläufe mit vor- und nachgelagerten Berei-
chen abstimmen
c) Textilveredelungsverfahren und verfahrenstechnische
Zusammenhänge der verschiedenen Produktionsbe-
reiche unterscheiden
d) Rezeptur- und Ansatzberechnungen durchführen
e) Techniken zum Verändern von Oberflächenstrukturen
und von Produkteigenschaften anwenden
3 Branchenspezifische a) Sekundäranlagen unterscheiden und bedienen
Fertigungstechniken b) Wasser, Wärmeträger und Energiearten prozessbe-
(§ 4 Nr. 9) zogen einsetzen
c) Kennzeichnung von Rohrleitungssystemen unter-
scheiden 16
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004 657
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
4 Steuerungs- und a) Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschi-
Regelungstechnik nen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheits-
(§ 4 Nr. 10) vorschriften bedienen
b) Änderungen von Produkteigenschaften an Maschinen
und Anlagen steuern
5 Einrichten und Bedienen a) Produktionsmaschinen und -anlagen nach Vorgaben
von Produktionsanlagen rüsten und umrüsten
(§ 4 Nr. 11) b) Veredelungsmittel unter Berücksichtigung von Sicher-
heitsregeln und Umweltschutzauflagen einsetzen
c) Veredelungseffekte prüfen und bei Bedarf nachstellen
d) Prozessdaten einstellen und optimieren
e) Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der
Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen
18
f) Produktionsprozesse nach Verfahrensparametern
überwachen, Gebrauchs- und Pflegeanforderungen
berücksichtigen
g) Störungen und Abweichungen sowie deren Ursachen
feststellen, beseitigen und Beseitigung veranlassen
h) Maschinen und Anlagen übergeben, dabei über Pro-
duktionsprozess, Produktionsstand sowie Verände-
rungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe
dokumentieren
6 Steuern des Materialflusses a) Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich überwachen
(§ 4 Nr. 12) und sicherstellen
2
b) Störungen im Materialfluss feststellen und beseitigen,
Materialfluss optimieren
7 Warten und Inspizieren von a) Austausch von Verschleißteilen im Rahmen der vor-
Maschinen und Anlagen beugenden Instandhaltung durchführen und veran-
(§ 4 Nr. 13) lassen 4
b) instand gesetzte Maschinen und Anlagen auf Be-
triebsbereitschaft prüfen und in Betrieb nehmen
8 Durchführen von a) Ursachen von veredelungsspezifischen Qualitätsab-
qualitätssichernden weichungen feststellen, Korrekturmaßnahmen einlei-
Maßnahmen ten
(§ 4 Nr. 14) b) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen 2
c) Arbeiten kundenorientiert durchführen
d) produktions- und veredelungstechnische Daten doku-
mentieren
658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004
D. Schwerpunkt: Lebensmitteltechnik
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Zuordnen und Handhaben a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen
von Werk-, Betriebs- und beurteilen und Werkstoffe nach ihrem Verwendungs-
Hilfsstoffen zweck auswählen und handhaben
(§ 4 Nr. 5) b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, nach
Vorschriften einsetzen und fachgerecht entsorgen
10
2 Planen und Vorbereiten von a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
Arbeitsabläufen wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
(§ 4 Nr. 7) b) Arbeitsabläufe mit vor- und nachgelagerten Bereichen
abstimmen
3 Branchenspezifische a) Rohstoffe und Halbfabrikate bereitstellen
Fertigungstechniken b) Zerkleinerungs-, Trenn- und Sortierverfahren anwen-
(§ 4 Nr. 9) den
c) Rohstoffe dosieren, wiegen und mischen
d) Zwischenprodukte thermisch behandeln
e) Produkte abfüllen und verpacken 16
4 Steuerungs- und a) Regelkreise für Temperatur, Druck, Maschinenge-
Regelungstechnik schwindigkeit, Produktdurchsatz und Konzentration
(§ 4 Nr. 10) überwachen
b) Änderungen von Produkteigenschaften an Maschi-
nen und Anlagen steuern
5 Einrichten und Bedienen a) Koch- und Mischanlagen, Abfülllinien, Sterilisations-
von Produktionsanlagen anlagen, Etikettier-, Pack- und Palettieranlagen rüsten
(§ 4 Nr. 11) und umrüsten
b) Prozessdaten einstellen und optimieren
c) Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der
Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen
d) Produktionsprozesse nach Verfahrensparametern
überwachen
e) Störungen und Abweichungen sowie deren Ursachen
feststellen, beseitigen und Beseitigung veranlassen 18
f) Geräte, Maschinen und Anlagen reinigen und pflegen
g) Mehrwegverpackungen reinigen
h) lebensmittelrechtliche Bestimmungen und Hygiene-
vorschriften im Fertigungsprozess beachten und
anwenden
i) Maschinen und Anlagen übergeben, dabei über Pro-
duktionsprozess, Produktionsstand sowie Verände-
rungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe
dokumentieren
6 Steuern des Materialflusses a) Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich überwachen
(§ 4 Nr. 12) und sicherstellen
2
b) Störungen im Materialfluss feststellen und beseitigen,
Materialfluss optimieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004 659
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
7 Warten und Inspizieren von a) Austausch von Verschleißteilen im Rahmen der vor-
Maschinen und Anlagen beugenden Instandhaltung durchführen und veran-
(§ 4 Nr. 13) lassen 4
b) instand gesetzte Maschinen und Anlagen auf Be-
triebsbereitschaft prüfen und in Betrieb nehmen
8 Durchführen von a) Ursachen von produktspezifischen Qualitätsabwei-
qualitätssichernden chungen feststellen, Korrekturmaßnahmen einleiten
Maßnahmen b) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
(§ 4 Nr. 14) gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen 2
c) Arbeiten kundenorientiert durchführen
d) produktions- und instandsetzungstechnische Daten
dokumentieren
E. Schwerpunkt: Druckweiter- und Papierverarbeitung
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Zuordnen und Handhaben a) Einfluss der Eigenschaften von Werk-, Betriebs- und
von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen auf das Produkt berücksichtigen
Hilfsstoffen b) Prozesse zur Veränderung von Werkstoffeigenschaften
(§ 4 Nr. 5) berücksichtigen
2 Planen und Vorbereiten von a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
Arbeitsabläufen wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen 8
(§ 4 Nr. 7) b) Arbeitsabläufe mit vor- und nachgelagerten Bereichen
abstimmen
c) Materialeinsatz planen und dokumentieren
d) Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse
abstimmen und auswerten
3 Branchenspezifische a) maschinelle Techniken zum Trennen, Umformen und
Fertigungstechniken Verbinden von Erzeugnissen der Druckweiter- und
(§ 4 Nr. 9) Papierverarbeitung anwenden
b) manuelle Trenn-, Umform- und Verbindungstechniken
bei der Erstellung von Verarbeitungs- und Kunden-
mustern aus Papier, Pappe und Kunststoffen einsetzen
c) Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe der Druckweiter- und
Papierverarbeitung produktspezifisch bereitstellen
d) produkt- und produktionsspezifische Anforderungen 16
der Papierherstellung und -verarbeitung bei der Aus-
wahl der Produktionsmittel berücksichtigen
4 Steuerungs- und a) Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschi-
Regelungstechnik nen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheits-
(§ 4 Nr. 10) vorschriften bedienen
b) Änderungen von Produkteigenschaften an Maschinen
und Anlagen steuern
660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
5 Einrichten und Bedienen a) Papierverarbeitungsmaschinen und -anlagen nach
von Produktionsanlagen Vorgaben rüsten und umrüsten
(§ 4 Nr. 11) b) Bedruckstoffe auftragsbezogen auswählen, bereit-
stellen und zuführen, spezifische Maschinenparameter
einstellen
c) Peripheriegeräte vorbereiten und einsetzen
d) Muster nach Vorgaben erstellen, bei Abweichungen
Parameter korrigieren
e) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und
der Werkstoffe auswählen und einstellen
f) Produktion prozessbegleitend kontrollieren und über-
wachen
g) Einhaltung von Qualitätsstandards und wirtschaft-
lichen Aspekten während des Produktionsprozesses 20
sicherstellen
h) Zwischenprodukte zur Weiterverarbeitung vorberei-
ten
i) Weiterverarbeitungsaggregate vorbereiten und ein-
setzen
k) Prozessdaten einstellen und optimieren, Produktions-
daten sichern
l) Störungen und Abweichungen sowie deren Ursachen
feststellen, beseitigen und Beseitigung veranlassen
m) Maschinen und Anlagen übergeben, dabei über Pro-
duktionsprozess, Produktionsstand sowie Verände-
rungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe
dokumentieren
6 Steuern des Materialflusses a) Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich überwachen
(§ 4 Nr. 12) und sicherstellen
2
b) Störungen im Materialfluss feststellen und beseitigen,
Materialfluss optimieren
7 Warten und Inspizieren von a) Austausch von Verschleißteilen im Rahmen der vor-
Maschinen und Anlagen beugenden Instandhaltung durchführen und veran-
(§ 4 Nr. 13) lassen 4
b) Papierverarbeitungsmaschinen und -anlagen auf Be-
triebsbereitschaft prüfen und in Betrieb nehmen
8 Durchführen von a) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen,
qualitätssichernden Korrekturmaßnahmen einleiten
Maßnahmen b) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor- 2
(§ 4 Nr. 14) gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
c) Arbeiten kundenorientiert durchführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004 661
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Glasveredler/zur Glasveredlerin*)
Vom 27. April 2004
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 sammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene
Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8
Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I bis 11 nachzuweisen.
S. 3074), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzes
vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert §4
worden ist, und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 Ausbildungsberufsbild
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) tens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
desministerium für Bildung und Forschung: 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
§1
4. Umweltschutz,
Staatliche
Anerkennung des Ausbildungsberufes 5. Anwenden von Informations- und Kommunikations-
techniken,
Der Ausbildungsberuf Glasveredler/Glasveredlerin wird
6. Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von In-
1. gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbil- formationen, Arbeiten im Team,
dung für das Gewerbe Nummer 34, Glasveredler, der
Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung sowie 7. Anfertigen und Anwenden von technischen Unter-
lagen, Durchführen von Messungen,
2. gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
8. Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen,
staatlich anerkannt.
9. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten,
Maschinen und technischen Einrichtungen,
§2
10. Bearbeiten von Glas, Glaserzeugnissen und glas-
Ausbildungsdauer
ähnlichen Stoffen sowie sonstigen Werkstoffen,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Im dritten Ausbil-
11. Herstellen von Klebeverbindungen,
dungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen
12. Anwenden von Grundlagen der gestalterischen Glas-
1. Kanten- und Flächenveredelung,
bearbeitung,
2. Schliff und Gravur,
13. Herstellen und Instandsetzen von Glasgestaltungen,
3. Glasmalerei und Kunstverglasung
14. Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen, Kun-
gewählt werden. denorientierung.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-
§3 richtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten
Zielsetzung der Berufsausbildung und Kenntnisse:
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und 1. in der Fachrichtung Kanten- und Flächenveredelung:
Kenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäfts- a) Durchführen von Vorreiß-, Feinschliff- und Polier-
prozesse unter Berücksichtigung der Fachrichtungen arbeiten,
Kanten- und Flächenveredelung, Schliff und Gravur so-
wie Glasmalerei und Kunstverglasung vermittelt werden. b) Gestalten von Dekoren durch verschiedene Schliff-
Diese Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt arten,
werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer c) Durchführen von Formveränderungs- und Aus-
qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 brucharbeiten,
des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbe-
sondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrol- d) Herstellen von Säuremattierungen,
lieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzu- e) Herstellen von Strahlmattierungen,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des f) Herstellen von Beschichtungen,
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerks-
ordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von g) Verformen und Verschmelzen von Glas, glasähn-
der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes- lichen Stoffen und sonstigen Werkstoffen,
republik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs-
schule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. h) Herstellen von Glaskonstruktionen,
662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004
i) Montieren von Glas, Glaserzeugnissen, Glasgestal- (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
tungen, glasähnlichen Stoffen und sonstigen Werk- Anlage für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Aus-
stoffen, bildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnis-
se sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend
k) Elektrotechnik;
dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit
2. in der Fachrichtung Schliff und Gravur: er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
a) Durchführen von vorbereitenden Arbeiten, (3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden eine
Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entsprechen
b) Durchführen von abtragenden Arbeiten und Ober-
soll, durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen
flächenbehandlungen,
dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens
c) Ausführen von Formveränderungen und Ausbruch- 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus
arbeiten, mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Hierfür
kommt insbesondere in Betracht:
d) Gravieren oder Schleifen;
Herstellen eines Werkstückes unter Anwendung von Be-
3. in der Fachrichtung Glasmalerei und Kunstverglasung:
arbeitungstechniken einschließlich Oberflächenverede-
a) Herstellen von Kunstverglasungen, lung.
b) Anfertigen von Glasmalereien, Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe pla-
nen, Arbeitsmittel festlegen, Vorlagen nutzen, Ergebnisse
c) Verformen und Verschmelzen von Glas, glasähn-
kontrollieren und beurteilen, Grundsätze der Kunden-
lichen Stoffen und sonstigen Werkstoffen,
orientierung sowie Anforderungen des Sicherheits- und
d) Ausführen von Glasätzungen, Gesundheitsschutzes, des Umweltschutzes und der
Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann. Durch das Fach-
e) Montieren von Glas, Glaserzeugnissen, Glasgestal-
gespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene
tungen, glasähnlichen Stoffen und sonstigen Werk-
Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die
stoffen,
Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe auf-
f) Schützen von Glasgestaltungen, zeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung
der Arbeitsaufgabe begründen kann.
g) Restaurieren von Glasgestaltungen.
§9
§5
Ausbildungsrahmenplan Gesellenprüfung/Abschlussprüfung
in der Fachrichtung Kanten- und Flächenveredelung
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen (1) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung in der Fach-
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Aus- richtung Kanten- und Flächenveredelung erstreckt sich
bildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem auf die in der Anlage Teil I sowie Teil II A aufgeführten
Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeit- Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-
liche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbeson- schulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die
dere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten Berufsausbildung wesentlich ist.
die Abweichung erfordern. (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
insgesamt höchstens 40 Stunden eine Arbeitsaufgabe,
§6 die einem Kundenauftrag entsprechen soll, durchführen
und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren
Ausbildungsplan sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Das Fach-
Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen gespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen be-
Ausbildungsplan zu erstellen. stehen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in
Betracht:
§7 Herstellen einer Glasgestaltung unter Berücksichtigung
von Zuschnitt, Kanten- und Oberflächenveredelung so-
Berichtsheft
wie Zusammenfügen und Montieren.
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form
Der Entwurf der Arbeitsaufgabe ist dem Prüfungsaus-
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Ge-
schuss zur Genehmigung vorzulegen. Durch die Ausfüh-
legenheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus-
rung der Arbeitsaufgabe und deren Dokumentation soll
bildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das
der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beach-
Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
tung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer
Vorgaben selbständig und kundenorientiert planen und
§8 durchführen kann, dabei den Zusammenhang zwischen
Gestaltung, Konstruktion sowie Verarbeitung und den
Zwischenprüfung
Einsatz unterschiedlicher Werk- und Hilfsstoffe berück-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine sichtigen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und beurteilen
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. und Umweltschutz durchführen kann. Durch das Fach-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004 663
gespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung
Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungs-
Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe auf- bereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis
zeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu
Arbeitsaufgabe begründen kann. Die Ausführung der gewichten.
Arbeitsaufgabe ist mit 80 Prozent und das Fachgespräch (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen
mit 20 Prozent zu gewichten. Prüfungsteil und im schriftlichen Prüfungsteil jeweils
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
den Prüfungsbereichen Planung und Entwurf, Bearbei- In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Prüfungs-
tung und Herstellung sowie Wirtschafts- und Sozialkun- teils müssen mindestens ausreichende Leistungen, in
de geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Planung dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenügen-
und Entwurf sowie Bearbeitung und Herstellung sind ins- den Leistungen erbracht worden sein.
besondere fachliche Probleme mit verknüpften informati-
onstechnischen, technologischen, mathematischen und § 10
zeichnerischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und
zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung
Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umwelt- in der Fachrichtung Schliff und Gravur
schutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung (1) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung in der Fach-
der Materialien planen, Werkzeuge und Maschinen richtung Schliff und Gravur erstreckt sich auf die in der
zuordnen sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbe- Anlage Teil I sowie Teil II B aufgeführten Fertigkeiten und
ziehen kann. Es kommen praxisbezogene Aufgaben ins- Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-
besondere aus folgenden Gebieten in Betracht: mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
1. im Prüfungsbereich Planung und Entwurf: wesentlich ist.
Beschreiben der Vorgehensweise beim Planen und (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
Entwerfen von Glasgestaltungen; dabei soll der Prüf- insgesamt höchstens 40 Stunden eine Arbeitsaufgabe,
ling zeigen, dass er Planungsunterlagen verwenden, die einem Kundenauftrag entsprechen soll, durchführen
Entwurfszeichnungen unter historischen, funktionalen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren
und technologischen Gesichtspunkten erstellen so- sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens
wie Kundenwünsche berücksichtigen kann; 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Das Fach-
gespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen be-
2. im Prüfungsbereich Bearbeitung und Herstellung: stehen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in
Beschreiben der Vorgehensweise beim Bearbeiten Betracht:
von Glas und glasähnlichen Stoffen in verschiedenen 1. Herstellen einer Glasgestaltung unter Berücksichti-
Schliff- und Flächenveredelungstechniken einschließ- gung von einer oder mehreren Grundschlifftechniken,
lich Montage und Instandsetzung von Glasgestaltun- Flächenschliffen sowie Trennarbeiten und Verklebun-
gen; dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeits- gen oder
schritte planen, Gestaltungstechniken auswählen,
Materialbeschaffenheiten berücksichtigen sowie Be- 2. Herstellen einer Glasgestaltung unter Berücksichti-
arbeitungstechniken unterscheiden kann; gung von einer oder mehreren Grundschliff- und Gra-
vurtechniken sowie Trennarbeiten und Verklebungen.
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
Der Entwurf der Arbeitsaufgabe ist dem Prüfungsaus-
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu- schuss zur Genehmigung vorzulegen. Durch die Aus-
sammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt. führung der Arbeitsaufgabe und deren Dokumentation
(4) Für den schriftlichen Prüfungsteil ist von folgenden soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter
zeitlichen Höchstwerten auszugehen: Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisa-
torischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert
1. im Prüfungsbereich Planung und planen und durchführen kann, dabei den Zusammenhang
Entwurf 120 Minuten, zwischen Gestaltung, Verarbeitung und den Einsatz un-
2. im Prüfungsbereich Bearbeitung und terschiedlicher Werk- und Hilfsstoffe berücksichtigen,
Herstellung 180 Minuten, Arbeitsergebnisse kontrollieren und beurteilen sowie
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits- und
Sozialkunde 60 Minuten. Umweltschutz durchführen kann. Durch das Fach-
gespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene
(5) Innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils sind die Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die
Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe auf-
1. Prüfungsbereich Planung und Entwurf 30 Prozent, zeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der
Arbeitsaufgabe begründen kann. Die Ausführung der
2. Prüfungsbereich Bearbeitung und Arbeitsaufgabe ist mit 80 Prozent und das Fachgespräch
Herstellung 50 Prozent, mit 20 Prozent zu gewichten.
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
Sozialkunde 20 Prozent. den Prüfungsbereichen Planung und Entwurf, Bearbei-
(6) Der schriftliche Prüfungsteil ist auf Antrag des tung und Herstellung sowie Wirtschafts- und Sozialkun-
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses de geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Planung
in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche und Entwurf sowie Bearbeitung und Herstellung sind ins-
Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der besondere fachliche Probleme mit verknüpften informati-
664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004
onstechnischen, technologischen, mathematischen und § 11
zeichnerischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und
Gesellenprüfung/Abschlussprüfung
zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die
in der Fachrichtung Glasmalerei
Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umwelt-
und Kunstverglasung
schutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung
der Materialien planen, Werkzeuge und Maschinen zu- (1) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung in der Fach-
ordnen sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezie- richtung Glasmalerei und Kunstverglasung erstreckt sich
hen kann. Es kommen praxisbezogene Aufgaben ins- auf die in der Anlage Teil I sowie Teil II C aufgeführten Fer-
besondere aus folgenden Gebieten in Betracht: tigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-
unterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufs-
1. im Prüfungsbereich Planung und Entwurf: ausbildung wesentlich ist.
Beschreiben der Vorgehensweise beim Planen und (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
Entwerfen von Glasgestaltungen; dabei soll der Prüf- insgesamt höchstens 40 Stunden eine Arbeitsaufgabe,
ling zeigen, dass er Planungsunterlagen verwenden, die einem Kundenauftrag entsprechen soll, durchführen
Entwurfszeichnungen unter historischen, funktionalen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren
und technologischen Gesichtspunkten erstellen so- sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens
wie Kundenwünsche berücksichtigen kann; 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Das Fach-
2. im Prüfungsbereich Bearbeitung und Herstellung: gespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen be-
stehen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in
Beschreiben der Vorgehensweise beim Bearbeiten Betracht:
von Glas in verschiedenen Schliff- und Gravurtechni-
ken sowie Verklebung und Instandsetzung von Glas- Herstellen einer Glasgestaltung unter Einbeziehung von
körpern; dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Glasmalerei oder Kunstverglasung und mindestens einer
Arbeitsschritte planen, Gestaltungstechniken aus- weiteren Veredelungstechnik.
wählen, Materialbeschaffenheiten berücksichtigen Der Entwurf der Arbeitsaufgabe ist dem Prüfungsaus-
sowie Bearbeitungstechniken unterscheiden kann; schuss zur Genehmigung vorzulegen. Durch die Aus-
führung der Arbeitsaufgabe und deren Dokumentation
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu- Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisato-
sammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt. rischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert pla-
nen und durchführen kann, dabei den Zusammenhang
(4) Für den schriftlichen Prüfungsteil ist von folgenden
zwischen Gestaltung, Konstruktion sowie Verarbeitung
zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
und den Einsatz unterschiedlicher Werk- und Hilfsstoffe
1. im Prüfungsbereich Planung und berücksichtigen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und
Entwurf 120 Minuten, beurteilen sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum
Gesundheits- und Umweltschutz durchführen kann.
2. im Prüfungsbereich Bearbeitung und Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er
Herstellung 180 Minuten, fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen,
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hinter-
Sozialkunde 60 Minuten. gründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Durch-
führung der Arbeitsaufgabe begründen kann. Die Aus-
(5) Innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils sind die führung der Arbeitsaufgabe ist mit 80 Prozent und das
Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: Fachgespräch mit 20 Prozent zu gewichten.
1. Prüfungsbereich Planung und Entwurf 30 Prozent, (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
2. Prüfungsbereich Bearbeitung und den Prüfungsbereichen Planung und Entwurf, Bearbei-
Herstellung 50 Prozent, tung und Herstellung sowie Wirtschafts- und Sozialkun-
de geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Planung
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und und Entwurf sowie Bearbeitung und Herstellung sind ins-
Sozialkunde 20 Prozent. besondere fachliche Probleme mit verknüpften informati-
(6) Der schriftliche Prüfungsteil ist auf Antrag des onstechnischen, technologischen, mathematischen und
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses zeichnerischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und
in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die
Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umwelt-
Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung schutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung
des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungs- der Materialien planen, Werkzeuge und Maschinen zu-
bereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis ordnen sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezie-
der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu hen kann. Es kommen praxisbezogene Aufgaben ins-
gewichten. besondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1. im Prüfungsbereich Planung und Entwurf:
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen
und im schriftlichen Prüfungsteil jeweils mindestens aus- Beschreiben der Vorgehensweise beim Planen und
reichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prü- Entwerfen von Glasgestaltungen; dabei soll der Prüf-
fungsbereiche des schriftlichen Prüfungsteils müssen ling zeigen, dass er Planungsunterlagen verwenden,
mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Entwurfszeichnungen unter historischen, funktionalen
Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen und technologischen Gesichtspunkten erstellen so-
erbracht worden sein. wie Kundenwünsche berücksichtigen kann;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004 665
2. im Prüfungsbereich Bearbeitung und Herstellung: (6) Der schriftliche Prüfungsteil ist auf Antrag des
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
Beschreiben der Vorgehensweise beim Herstellen, in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche
Montieren und Instandsetzen von Kunstverglasungen, Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der
Glasmalereien, Glasverschmelzungen, Strahlarbeiten Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung
oder Glasverklebungen; dabei soll der Prüfling zeigen, des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungs-
dass er Arbeitsschritte planen, Gestaltungstechniken bereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis
auswählen, Materialbeschaffenheiten berücksichti- der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu
gen sowie Bearbeitungstechniken unterscheiden gewichten.
kann;
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: und im schriftlichen Prüfungsteil jeweils mindestens
ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu- Prüfungsbereiche des schriftlichen Prüfungsteils müssen
sammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt. mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren
Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen
(4) Für den schriftlichen Prüfungsteil ist von folgenden erbracht worden sein.
zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. im Prüfungsbereich Planung und § 12
Entwurf 120 Minuten, Übergangsregelung
2. im Prüfungsbereich Bearbeitung und Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
Herstellung 180 Minuten, treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschrif-
Sozialkunde 60 Minuten. ten dieser Verordnung.
(5) Innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils sind die
§ 13
Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1. Prüfungsbereich Planung und Entwurf 30 Prozent,
Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
2. Prüfungsbereich Bearbeitung und Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
Herstellung 50 Prozent, dung zum Glasveredler/zur Glasveredlerin vom 13. De-
zember 1989 (BGBl. I S. 2238), geändert durch Artikel 2
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und der Verordnung vom 8. September 1992 (BGBl. I
Sozialkunde 20 Prozent. S. 1611), außer Kraft.
Berlin, den 27. April 2004
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Glasveredler/zur Glasveredlerin
I. Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 4 Abs. 1
Zeitliche Richtwerte in
Fertigkeiten und Kenntnisse, Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1. – 18. 19. – 24. 25. – 36.
Monat Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
Tarifrecht insbesondere Abschluss, Dauer und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1) Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus
dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fort-
bildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages
nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Tarif-
verträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
des Ausbildungsbetriebes Betriebes erläutern
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden
Betriebes wie Angebot, Beschaffung,
Fertigung und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Beschäftigten zu Wirtschafts-
organisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise
der betriebsverfassungs- oder personal- während der
vertretungsrechtlichen Organe des gesamten
ausbildenden Betriebes beschreiben Ausbildung
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesund- zu vermitteln
schutz bei der Arbeit heit am Arbeitsplatz feststellen und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3) Maßnahmen zu ihrer Vermeidung
ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen
beschreiben sowie erste Maßnahmen
einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brand-
schutzes anwenden, Verhaltensweisen
bei Bränden beschreiben und Maß-
nahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umwelt-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) belastungen im beruflichen Einwirkungs-
bereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den
Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag
zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende
Regelungen des Umweltschutzes
anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004 667
Zeitliche Richtwerte in
Fertigkeiten und Kenntnisse, Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1. – 18. 19. – 24. 25. – 36.
Monat Monat Monat
1 2 3 4
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und
umweltschonenden Energie- und
Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien
einer umweltschonenden Entsorgung
zuführen
5 Anwenden von Informations- a) Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten
und Kommunikationstechniken von Informations- und Kommunikations-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5) systemen unter Einschluss des Internets
für den Ausbildungsbetrieb erläutern
b) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von
2
Informations- und Kommunikations-
systemen bearbeiten
c) Vorschriften zum Datenschutz beachten
d) Daten pflegen und sichern
6 Vorbereiten von Arbeitsabläufen, a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf
Auswerten von Informationen, Umsetzbarkeit prüfen
Arbeiten im Team b) Informationen, insbesondere Gebrauchs-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) anweisungen, Kataloge, Fachzeit-
schriften und Fachbücher, beschaffen,
auswerten und nutzen
c) Bedarf an Arbeitsmaterialien ermitteln,
Arbeitsmaterialien zusammenstellen
2
d) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung
ergonomischer, konstruktiver, fertigungs-
technischer und wirtschaftlicher
Gesichtspunkte festlegen und vor-
bereiten
e) Einsatz von Arbeitsmitteln unter
Beachtung der Vorschriften planen und
Sicherungsmaßnahmen anwenden
f) Zeitaufwand und personelle Unter-
stützung abschätzen und dokumentieren
g) Aufgaben im Team planen und umsetzen,
Ergebnisse gemeinsam abstimmen und 2
auswerten
h) Gespräche situationsgerecht führen,
Sachverhalte darstellen
7 Anfertigen und Anwenden von a) Skizzen anfertigen, Zeichnungen und
technischen Unterlagen, Pläne umsetzen
Durchführen von Messungen b) Normen, technische Richtlinien, Sicher-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7) heitsregeln, Merkblätter, Zulassungs-
bescheide und Arbeitsanweisungen
anwenden 2
c) Messverfahren auswählen, Messgeräte
auf Funktion prüfen, Maße nehmen und
dokumentieren
d) Material- und Stücklisten erstellen und
anwenden
668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004
Zeitliche Richtwerte in
Fertigkeiten und Kenntnisse, Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1. – 18. 19. – 24. 25. – 36.
Monat Monat Monat
1 2 3 4
e) Bauzeichnungen anwenden und
Leistungsbeschreibungen beachten
f) technische Unterlagen, insbesondere
Tabellen, Diagramme, Betriebs-
anleitungen, Handbücher sowie
2
Montage- und Verwendungsanleitungen,
anwenden
g) technische Vorgaben unter Berück-
sichtigung der Montagesituation
umsetzen
8 Einrichten und Sichern von a) Arbeitsplatz einrichten, sichern, unter-
Arbeitsplätzen halten und räumen, ergonomische
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8) Gesichtspunkte berücksichtigen
b) persönliche Schutzausrüstung
verwenden
c) Transportwege auf ihre Eignung
beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung und
zur Sicherung veranlassen
d) Leitern und Arbeitsgerüste nach dem 3
Verwendungszweck auswählen und
einsetzen
e) Gefahrstoffe erkennen und Schutz-
maßnahmen ergreifen, Lagerung und
Transport von Gefahrstoffen und Abfällen
sicherstellen
f) erste Maßnahmen bei Arbeitsunfällen zur
Versorgung verletzter Personen einleiten,
Unfallstelle sichern
9 Handhaben und Warten von a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und
Werkzeugen, Geräten, technische Einrichtungen auswählen
Maschinen und technischen b) Werkzeuge handhaben und instand
Einrichtungen halten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)
c) Geräte, Maschinen und technische 4
Einrichtungen einrichten und unter
Verwendung der Schutzeinrichtungen
bedienen
d) Maschinenwerkzeuge auswählen,
einrichten und instand halten
e) Geräte, Maschinen und technische
Einrichtungen warten, Entsorgung von
Betriebsstoffen veranlassen
2
f) Störungen an Geräten, Maschinen und
technischen Einrichtungen erkennen,
Störungsbeseitigung veranlassen
10 Bearbeiten von Glas, Glas- a) Glasarten, Glaserzeugnisse und
erzeugnissen und glasähnlichen glasähnliche Stoffe auswählen,
Stoffen sowie sonstigen Werk- transportieren, lagern und kennzeichnen
stoffen b) Glas, Glaserzeugnisse und glasähnliche
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10) Stoffe auf Mängel prüfen, Mängel-
beseitigung veranlassen
c) Schablonen anfertigen, Maße übertragen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004 669
Zeitliche Richtwerte in
Fertigkeiten und Kenntnisse, Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1. – 18. 19. – 24. 25. – 36.
Monat Monat Monat
1 2 3 4
d) Glas, Glaserzeugnisse und glasähnliche
Stoffe von Hand schneiden und brechen 18
e) Glas, Glaserzeugnisse und glasähnliche
Stoffe mit Maschinen bearbeiten,
insbesondere sägen, bohren, schleifen
und polieren
f) sonstige Werkstoffe auswählen und
bearbeiten
g) Hilfsstoffe auswählen und einsetzen
h) Abdeckmaterialien auswählen und
aufbringen
i) Ätztechniken unterscheiden 6
k) Strahlarbeiten in unterschiedlichen
Techniken ausführen
11 Herstellen von Klebe- a) Klebeflächen zur Verklebung vorbereiten
verbindungen b) Glaskleber zuordnen und verarbeiten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)
c) Glas, Glaserzeugnisse und sonstige
4
Werkstoffe an Flächen und Kanten
fixieren und kleben
d) Glasklebearbeiten reinigen
12 Anwenden von Grundlagen der a) lineare und plastische Zeichnungen
gestalterischen Glasbearbeitung anfertigen und umsetzen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 12) b) Ornamente und Dekore unter Beachtung
der Stilkunde entwerfen und umsetzen
c) Schriften und Monogramme unter
Beachtung typografischer Grundregeln
20
mit Hilfe von Vorlagen entwerfen und
umsetzen
d) Glasgestaltungen unter Einbeziehung
ästhetischer und gestalterischer Grund-
lagen, insbesondere der Stilkunde und
der heraldischen Regeln, entwerfen
e) Entwürfe überarbeiten und maßstabs-
gerecht übertragen
f) Werkzeichnungen, Pausen, Modelle, 6
Formen und Hilfskonstruktionen
anfertigen
13 Herstellen und Instandsetzen a) Techniken der gestalterischen Glas-
von Glasgestaltungen bearbeitung unter Berücksichtigung der
(§ 4 Abs. 1 Nr. 13) Statik anwenden
20
b) Glas, Glaserzeugnisse und sonstige
Werkstoffe zu Glasgestaltungen und
Glaskörpern zusammenfügen
c) Glasgestaltungen und Glaskörper lagern
und transportieren
8
d) Glasgestaltungen und Glaskörper instand
setzen
670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004
Zeitliche Richtwerte in
Fertigkeiten und Kenntnisse, Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1. – 18. 19. – 24. 25. – 36.
Monat Monat Monat
1 2 3 4
14 Durchführen qualitäts- a) qualitätssichernde Maßnahmen im
sichernder Maßnahmen, eigenen Arbeitsbereich durchführen,
Kundenorientierung dabei zur kontinuierlichen Verbesserung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 14) von Arbeitsvorgängen und Arbeits-
ergebnissen beitragen
b) Endkontrolle anhand des Arbeits-
auftrages durchführen und Arbeits- 3
ergebnisse dokumentieren
c) Arbeitsaufträge kundenorientiert
bearbeiten
d) Wartungs- und Pflegehinweise dem
Kunden erläutern
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen gemäß § 4 Abs. 2
A. Fachrichtung Kanten- und Flächenveredelung
Zeitliche Richtwerte in
Fertigkeiten und Kenntnisse, Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1. – 18. 19. – 24. 25. – 36.
Monat Monat Monat
1 2 3 4
1 Durchführen von Vorreiß-, a) Schleifscheiben bestimmen, ausrichten
Feinschliff- und Polierarbeiten und profilieren
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) b) Glas entsprechend der Schliffart mit
Schleifscheiben unterschiedlicher Profile
vorreißen, schlichten und feinmachen 6
c) Polituren ausführen
d) Glaserzeugnisse mattieren, schattieren
und gravieren
2 Gestalten von Dekoren durch a) Keil- und Scharfschnitte sowie Kugel-
verschiedene Schliffarten und Olivschliffe ausführen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) 5
b) Ecken-, Flächen-, Kanten- und Facetten-
schliffe herstellen
3 Durchführen von Form- a) Formveränderungen durch unterschied-
veränderungs- und Ausbruch- liche Schliffarten vornehmen
arbeiten b) Ausbruchschliffe ausführen sowie Ränder
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) und Kanten bearbeiten 5
c) Bohrungen, Gehrungen, Rand-, Eck- und
Lochausschnitte herstellen
d) Werkstücke trennen und fräsen
4 Herstellen von Säure- a) Säurebäder und -pasten unter Beachtung
mattierungen der Arbeits- und Umweltschutz-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d) vorschriften ansetzen
b) Werkstücke im Vorbad behandeln
c) Glasflächen in Tönen, Tiefen und
5
Strukturen ätzen
d) Aufhell- und Überfangätzungen durch-
führen
e) Säurebäder und -pasten der Entsorgung
zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004 671
Zeitliche Richtwerte in
Fertigkeiten und Kenntnisse, Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1. – 18. 19. – 24. 25. – 36.
Monat Monat Monat
1 2 3 4
5 Herstellen von Strahl- a) Strahlmittel nach Körnung und Wirkungs-
mattierungen grad bestimmen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e) b) Abdecktechniken zum Strahlen aus-
wählen, Abdeckmaterialien aufbringen
und bearbeiten 6
c) Glasflächen in Tönen, Tiefen und
Strukturen strahlen
d) Glasoberflächen eisblumieren
6 Herstellen von Beschichtungen a) Werkstücke vorreinigen, visitieren und
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f) polieren
b) Werkstücke in unterschiedlichen
4
Techniken beschichten, insbesondere
silberbelegen
c) Schutzbeläge auftragen
7 Verformen und Verschmelzen a) Glas, glasähnliche Stoffe und sonstige
von Glas, glasähnlichen Stoffen Werkstoffe für thermische Prozesse
und sonstigen Werkstoffen auswählen und vorbereiten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g) b) Formen herstellen und Trennmittel
auswählen 6
c) thermische Prozesse vorbereiten, steuern
und überwachen
d) thermisch bearbeitete Produkte ent-
nehmen und beurteilen
8 Herstellen von Glas- a) Glas, Glaserzeugnisse und Glas-
konstruktionen gestaltungen mit chemischen und
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe h) mechanischen Befestigungsmitteln zu
funktionalen Flächen und Körpern
zusammenfügen 5
b) bewegliche Teile, insbesondere mit
Beschlägen, integrieren
c) Anschlüsse zu angrenzenden Bauteilen
ausführen
9 Montieren von Glas, Glas- a) Falze vorbereiten
erzeugnissen, Glasgestaltungen, b) Glas, Glaserzeugnisse, Glas-
glasähnlichen Stoffen und gestaltungen, glasähnliche Stoffe und
sonstigen Werkstoffen sonstige Werkstoffe ausbauen, einbauen,
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe i) abdichten und zur Sicherung kenntlich
machen
c) Reparatur- und Notverglasungen durch-
führen
d) Glas, Glaserzeugnisse, Glas-
gestaltungen, glasähnliche Stoffe und
sonstige Werkstoffe mit besonderen
Eigenschaften, insbesondere Spiegel und
Spiegelwände, ein- und ausbauen 7
e) Leitern und Arbeitsgerüste auf Ver-
wendbarkeit prüfen, Betriebssicherheit
beurteilen
f) Bereitstellung der Energieversorgung
veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen
beim Umgang mit elektrischem Strom
ergreifen
672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004
Zeitliche Richtwerte in
Fertigkeiten und Kenntnisse, Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1. – 18. 19. – 24. 25. – 36.
Monat Monat Monat
1 2 3 4
g) Geräte und Maschinen vor Witterungs-
einflüssen, Beschädigungen und
Diebstahl schützen
h) Abstimmungen mit den Beteiligten treffen
10 Elektrotechnik a) Spannung, Strom, Widerstand und
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe k) Leistung in Stromkreisen zuordnen,
messen und ihre Abhängigkeit zueinander
berechnen 3
b) Gefahren des elektrischen Stroms
berücksichtigen, Sicherheitsvorschriften
und Schutzmaßnahmen anwenden
B. Fachrichtung Schliff und Gravur
Zeitliche Richtwerte in
Fertigkeiten und Kenntnisse, Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1. – 18. 19. – 24. 25. – 36.
Monat Monat Monat
1 2 3 4
1 Durchführen von vorbereitenden a) Grundschliffarten unterscheiden und
Arbeiten bestimmen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) 8
b) Schleifkörper auswählen, einrichten und
profilieren
2 Durchführen von abtragenden a) Glaserzeugnisse mattieren, schattieren
Arbeiten und Oberflächen- und karieren
behandlungen b) Glaserzeugnisse mit Schleifkörpern
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) unterschiedlicher Profile bearbeiten,
insbesondere Keil- und Scharfschnitte, 14
Kugel- und Olivschliffe ausführen
c) Dekore mit unterschiedlichen Schleif-
körperprofilen erarbeiten
d) Polituren ausführen
3 Ausführen von Form- a) Formveränderungen durch unterschied-
veränderungen und Ausbruch- liche Abtragstechniken vornehmen
arbeiten b) Ausbrucharbeiten ausführen sowie 10
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) Ränder und Kanten bearbeiten
c) Werkstücke trennen
4 Gravieren oder Schleifen a) Gravuren mit Handgeräten und Gravur-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d) maschine, insbesondere mit Diamant-
scheiben, ausführen
b) Rutschtechniken anwenden
c) Dekore in floraler, figuraler, ornamentaler
und heraldischer Gestaltung sowie
Schriften ausführen 20
oder
d) Glas vorreißen, schlichten und feinmachen
e) Ecken-, Flächen-, Kanten- und Facetten-
schliffe herstellen
f) Hoch- und Tiefschnitte durchführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004 673
C. Fachrichtung Glasmalerei und Kunstverglasung
Zeitliche Richtwerte in
Fertigkeiten und Kenntnisse, Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1. – 18. 19. – 24. 25. – 36.
Monat Monat Monat
1 2 3 4
1 Herstellen von Kunst- a) Glas, Glaserzeugnisse und sonstige
verglasungen Werkstoffe mit Hilfe von Profilen,
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a) insbesondere Bleiprofilen, zu Kunst-
verglasungen mit floraler, figuraler,
ornamentaler und heraldischer
Gestaltung zusammenfügen 10
b) Applikation in Form von Beschichtungen
auf Kunstverglasungen ausführen
c) Kunstverglasungen abdichten und
stabilisieren
2 Anfertigen von Glasmalereien a) Glasmalfarben, Edelmetallpräparate,
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b) Lüster, Mal- und Bindemittel auswählen
und aufbereiten
b) substanzauftragende Maltechniken,
insbesondere mit Konturen, Lasuren und
Schraffuren, ausführen
c) Druckvorlagen erstellen, Druck-
schablonen vorbereiten und Druck-
medien, insbesondere Farben, im Sieb-
druckverfahren aufbringen
d) Spritzwerkzeuge, Spritzmedien und
Spritzschablonen auswählen und vor-
bereiten; Spritzmedien, insbesondere 20
Farben, in Spritztechnik aufbringen
e) Pinsel, Feder, Druck- und Spritz-
werkzeuge reinigen
f) Glaszuschnitte fixieren und substanz-
abtragende Maltechniken ausführen,
insbesondere radieren, modellieren und
damaszieren
g) Glasoberflächen mit Schmelzfarben und
Diffusionsfarben veredeln
h) Einbrennen vorbereiten, durchführen und
überwachen; Brennergebnisse beurteilen
3 Verformen und Verschmelzen a) Glas, glasähnliche Stoffe und sonstige
von Glas, glasähnlichen Stoffen Werkstoffe für thermische Prozesse
und sonstigen Werkstoffen auswählen und vorbereiten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c) b) Formen herstellen und Trennmittel
auswählen 6
c) thermische Prozesse vorbereiten, steuern
und überwachen
d) thermisch bearbeitete Produkte ent-
nehmen und beurteilen
4 Ausführen von Glasätzungen a) Ätzpräparate vorbereiten und unter
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d) Beachtung des Arbeits-, Gesundheits-
und Umweltschutzes einsetzen
b) Ätztechniken anwenden und Ergebnisse 2
beurteilen
c) Ätzpräparate einer vorschriftsmäßigen
Entsorgung zuführen
674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004
Zeitliche Richtwerte in
Fertigkeiten und Kenntnisse, Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1. – 18. 19. – 24. 25. – 36.
Monat Monat Monat
1 2 3 4
5 Montieren von Glas, Glas- a) Falze vorbereiten
erzeugnissen, Glasgestaltungen, b) Glas, Glaserzeugnisse, Glas-
glasähnlichen Stoffen und gestaltungen, glasähnliche Stoffe und
sonstigen Werkstoffen sonstige Werkstoffe einbauen, abdichten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe e) und zur Sicherung kenntlich machen
c) Reparatur- und Notverglasungen durch-
führen
d) Glas, Glaserzeugnisse, Glas-
gestaltungen, glasähnliche Stoffe und
sonstige Werkstoffe mit besonderen
Eigenschaften ein- und ausbauen
6
e) Leitern und Arbeitsgerüste auf Verwend-
barkeit prüfen, Betriebssicherheit
beurteilen
f) Bereitstellung der Energieversorgung
veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen
beim Umgang mit elektrischem Strom
durchführen
g) Geräte und Maschinen vor Witterungs-
einflüssen, Beschädigungen und Dieb-
stahl schützen
h) Abstimmungen mit den Beteiligten treffen
6 Schützen von Glasgestaltungen a) Gefährdungen von Glasgestaltungen und
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe f) Glasmalereien beurteilen
4
b) Schutzmaßnahmen festlegen; Schutz-
vorrichtungen herstellen und einsetzen
7 Restaurieren von Glas- a) Glasgestaltungen unter Beachtung
gestaltungen historischer und denkmalpflegerischer
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe g) Aspekte beurteilen und dokumentieren
b) Restaurierungskonzeption unter
Einbeziehung aller an der Restaurierung 4
Beteiligten veranlassen
c) Reproduktionen, Rekonstruktionen und
Reparaturen gemäß der Vorgaben durch-
führen und dokumentieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004 675
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung
von Beamten im Deutschen Patent- und Markenamt
Vom 25. März 2004
I.
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über
die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundes-
dienst vom 14. Juli 1975 (BGBl. I S. 1915), der zuletzt durch Nummer 1 der
Anordnung vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1772) geändert worden ist, wird
dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes widerruflich die Aus-
übung des Rechtes zur Anstellung von Beamten des höheren Dienstes, zur
Ernennung der Beamten der Besoldungsgruppen A 14 und A 15 sowie zur Ent-
lassung der Beamten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 übertragen.
II.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung der unter
Abschnitt I genannten Beamten vor.
III.
Diese Anordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.
Berlin, den 25. März 2004
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
30. 3. 2004 Verordnung (EG) Nr. 590/2004 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2921/90 hinsichtlich des Betrags der Beihilfe für zur
Herstellung von Kasein und Kaseinaten bestimmte Magermilch L 94/5 31. 3. 2004
30. 3. 2004 Verordnung (EG) Nr. 592/2004 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
hinsichtlich der Liste von Ländern und Gebieten (1) L 94/7 31. 3. 2004
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
30. 3. 2004 Verordnung (EG) Nr. 593/2004 der Kommission zur Eröffnung und Ver-
waltung der Zollkontingente im Eiersektor und für Eieralbumin L 94/10 31. 3. 2004