598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2004
Gesetz
zur Änderung der Vorschriften über die
Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von
Bezugspersonen des Kindes, zur Registrierung von Vorsorgeverfügungen
und zur Einführung von Vordrucken für die Vergütung von Berufsbetreuern
Vom 23. April 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheira-
tet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher
Gemeinschaft zusammengelebt hat.“
Artikel 1 c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
Änderung
des Bürgerlichen Gesetzbuchs 3. § 1600a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der „Die Anfechtungsberechtigten im Sinne von § 1600
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, Abs. 1 Nr. 1 bis 3 können die Vaterschaft nur selbst
2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 3 anfechten.“
Abs. 1 des Gesetzes vom 6. April 2004 (BGBl. I S. 550),
wird wie folgt geändert:
4. In § 1600b Abs. 1 Satz 2 werden der abschließende
Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender
1. § 1592 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: Halbsatz angefügt:
„3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 640h „das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im
Abs. 2 der Zivilprozessordnung gerichtlich festge- Sinne des § 1600 Abs. 2 erste Alternative hindert den
stellt ist.“ Lauf der Frist nicht.“
2. § 1600 wird wie folgt geändert: 5. § 1600e wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1600e
„(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, Zuständigkeit des Familiengerichts;
sind folgende Personen: Aktiv- und Passivlegitimation
1. der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 (1) Auf Klage des Mannes gegen das Kind oder im
und 2, § 1593 besteht, Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 gegen
2. der Mann, der an Eides statt versichert, der das Kind und den Vater im Sinne von § 1600 Abs. 1
Mutter des Kindes während der Empfängniszeit Nr. 1 oder auf Klage der Mutter oder des Kindes gegen
beigewohnt zu haben, den Mann entscheidet das Familiengericht über die
Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft. Ist eine
3. die Mutter und Person, gegen die die Klage im Fall der Anfechtung
4. das Kind.“ nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 zu richten wäre, verstorben,
so ist die Klage nur gegen die andere Person zu rich-
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 ten.
eingefügt:
(2) Sind die Personen, gegen die die Klage zu rich-
„(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt ten wäre, verstorben, so entscheidet das Familienge-
voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater richt auf Antrag der Person, die nach Absatz 1 klage-
im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre befugt wäre.“
Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes
bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher
Vater des Kindes ist. 6. In § 1618 Satz 2 wird das Wort „zurzeit“ durch die
Wörter „zur Zeit“ ersetzt.
(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Ab-
satz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Ab-
7. In § 1685 wird Absatz 2 wie folgt gefasst:
satz 1 Nr. 1 für das Kind tatsächliche Verantwor-
tung trägt oder im Zeitpunkt seines Todes getragen „(2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des
hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verant-
liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von wortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2004 599
Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verant- Artikel 2a
wortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Per-
Änderung des Gesetzes
son mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemein-
über die Angelegenheiten
schaft zusammengelebt hat.“
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 69e des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt
Artikel 2
Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten berei-
Anpassung anderer Rechtsvorschriften nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 12 des Geset-
zes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bür-
gerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
1997 I S. 1061), das zuletzt durch das Gesetz vom
31. März 2004 (BGBl. I S. 478) geändert worden ist, 2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
wird folgender § 10 angefügt:
„(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
„§ 10 durch Rechtsverordnung für Anträge und Erklärungen
auf Ersatz von Aufwendungen und Bewilligung von
Überleitungsvorschrift zum Vergütung Vordrucke einzuführen. Soweit Vordrucke
Gesetz zur Änderung der Vorschriften eingeführt sind, müssen sich Personen, die die Be-
über die Anfechtung der Vaterschaft treuung innerhalb der Berufsausübung führen, ihrer
und das Umgangsrecht von Bezugspersonen bedienen und als elektronisches Dokument einrei-
des Kindes, zur Registrierung von Vorsorge- chen, wenn dieses für die automatische Bearbeitung
verfügungen und zur Einführung von Vordrucken durch das Gericht geeignet ist. Andernfalls liegt keine
für die Vergütung von Berufsbetreuern ordnungsgemäße Geltendmachung im Sinne von
vom 23. April 2004 § 1836 Abs. 2 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 des vor. Die Landesregierungen können die Ermächtigung
Bürgerlichen Gesetzbuchs beginnt die Frist für die durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal-
Anfechtung gemäß § 1600b Abs. 1 des Bürgerlichen tungen übertragen.“
Gesetzbuchs nicht vor dem 30. April 2004.“
Artikel 2b
2. Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten Änderung
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 34 der Bundesnotarordnung
des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I Nach § 78 der Bundesnotarordnung in der im Bundes-
S. 3022), wird wie folgt geändert: gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffent-
a) In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 640h lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 30
wie folgt geändert: des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geän-
dert worden ist, werden folgende §§ 78a bis 78c einge-
„§ 640h Wirkungen des Urteils“. fügt:
b) § 640h wird wie folgt gefasst:
„§ 78a
„§ 640h
(1) Die Bundesnotarkammer führt ein automatisiertes
Wirkungen des Urteils Register über Vorsorgevollmachten (Zentrales Vorsorge-
(1) Das Urteil wirkt, sofern es bei Lebzeiten der register). In dieses Register dürfen Angaben über Voll-
Parteien rechtskräftig wird, für und gegen alle. Ein machtgeber, Bevollmächtigte, die Vollmacht und deren
Urteil, welches das Bestehen des Eltern-Kind-Ver- Inhalt aufgenommen werden. Das Bundesministerium
hältnisses oder der elterlichen Sorge feststellt, der Justiz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbe-
wirkt jedoch gegenüber einem Dritten, der das hörde.
elterliche Verhältnis oder die elterliche Sorge für (2) Dem Vormundschaftsgericht wird auf Ersuchen
sich in Anspruch nimmt, nur dann, wenn er an dem Auskunft aus dem Register erteilt. Die Auskunft kann im
Rechtsstreit teilgenommen hat. Satz 2 ist auf sol- Wege der Datenfernübertragung erteilt werden. Dabei
che rechtskräftigen Urteile nicht anzuwenden, die sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
das Bestehen der Vaterschaft nach § 1600d des Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und
Bürgerlichen Gesetzbuchs feststellen. Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertrau-
lichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten
(2) Ein rechtskräftiges Urteil, welches das
gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugängli-
Nichtbestehen einer Vaterschaft nach § 1592 des
cher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik ent-
Bürgerlichen Gesetzbuchs infolge der Anfechtung
sprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs feststellt, beinhaltet die Feststellung der (3) Das Bundesministerium der Justiz hat durch
Vaterschaft des Anfechtenden. Diese Wirkung Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
ist im Tenor des Urteils von Amts wegen auszu- näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Füh-
sprechen.“ rung des Registers, die Auskunft aus dem Register und
600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2004
über Anmeldung, Änderung, Eintragung, Widerruf und des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geän-
Löschung von Eintragungen zu treffen. dert worden ist, wird folgender § 20a eingefügt:
„§ 20a
§ 78b
Vorsorgevollmacht
(1) Die Bundesnotarkammer kann für die Aufnahme
Beurkundet der Notar eine Vorsorgevollmacht, so soll
von Erklärungen in das Register nach § 78a Gebühren
er auf die Möglichkeit der Registrierung bei dem Zentra-
erheben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den
len Vorsorgeregister nach § 78a Abs. 1 der Bundesnotar-
mit der Einrichtung und dauerhaften Führung des Regis-
ordnung hinweisen.“
ters sowie den mit der Nutzung des Registers durch-
schnittlich verbundenen Personal- und Sachkosten.
Hierbei kann insbesondere der für die Anmeldung einer
Artikel 2d
Eintragung gewählte Kommunikationsweg angemessen
berücksichtigt werden. Änderung der Kostenordnung
(2) Die Bundesnotarkammer bestimmt die Gebühren In § 147 der Kostenordnung in der im Bundesgesetz-
durch Satzung. Die Satzung bedarf der Genehmigung blatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1 veröffentlichten
durch das Bundesministerium der Justiz. bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 39 des
Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) ge-
§ 78c ändert worden ist, wird Absatz 4 wie folgt geändert:
(1) Gegen Entscheidungen der Bundesnotarkammer 1. In Nummer 5 wird der abschließende Punkt durch das
nach den §§ 78a und 78b findet die Beschwerde nach Wort „,und“ ersetzt.
den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt, soweit sich nicht aus
2. Folgende Nummer 6 wird angefügt:
den nachfolgenden Absätzen etwas anderes ergibt.
„6. die Übermittlung von Anträgen an das Zentrale
(2) Die Beschwerde ist bei der Bundesnotarkammer
Vorsorgeregister nach § 78a Abs. 1 der Bundes-
einzulegen. Diese kann der Beschwerde abhelfen. Be-
notarordnung, wenn der Antrag mit einer anderen
schwerden, denen sie nicht abhilft, legt sie dem Landge-
gebührenpflichtigen Tätigkeit im Zusammenhang
richt am Sitz der Bundesnotarkammer vor.
steht; Gleiches gilt für die Stellung von Anträgen
(3) Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig.“ bei dem Zentralen Vorsorgeregister im Namen der
Beteiligten.“
Artikel 2c
Änderung Artikel 3
des Beurkundungsgesetzes Inkrafttreten
Nach § 20 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August Artikel 1 bis 2a dieses Gesetzes treten am 30. April
1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 25 Abs. 4 2004, Artikel 2b bis 2d am 31. Juli 2004 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. April 2004
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2004 601
Gesetz
zur Ergänzung des Gesetzes zur Sicherstellung
einer Übergangsregelung für die Umsatzbesteuerung von Alt-Sportanlagen
Vom 23. April 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999
In § 27 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes 1999 in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076, 2004 I S. 69, 2004 II S. 456)
geändert worden ist, wird das Datum „31. Dezember 2003“ durch das Datum
„31. Dezember 2004“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 23. April 2004
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2004
Gesetz
über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung
Vom 23. April 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: „oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufs-
ausbildungsverhältnisses“ eingefügt.
Artikel 1 09. In § 230 Satz 1 wird die Angabe „§ 218 Abs. 3“ durch
Änderung des die Angabe „§ 220 Abs. 1“ ersetzt.
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – 1. § 284 wird wie folgt geändert:
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
595), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
„1. Ausländer, die nach den Rechtsvorschriften
27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geän-
der Europäischen Gemeinschaft oder nach
dert:
dem Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum zur Ausübung einer Be-
01. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 421f wie schäftigung berechtigt sind; dies gilt nicht für
folgt gefasst: Staatsangehörige derjenigen Staaten, die
„§ 421f Sonderregelungen für ältere Arbeitnehmer nach dem Vertrag vom 16. April 2003 über
beim Eingliederungszuschuss“. den Beitritt der Tschechischen Republik, der
Republik Estland, der Republik Zypern, der
02. In § 38 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „seiner“ durch Republik Lettland, der Republik Litauen, der
das Wort „ihrer“ ersetzt. Republik Ungarn, der Republik Malta, der
Republik Polen, der Republik Slowenien und
03. In § 39 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „ihn“ durch das der Slowakischen Republik zur Europäischen
Wort „sie“ ersetzt. Union (BGBl. 2003 II S. 1408) (EU-Beitritts-
vertrag) der Europäischen Union beitreten,
soweit nach Maßgabe dieses Vertrages ab-
04. In § 57 Abs. 3 Satz 4 werden nach den Wörtern
weichende Regelungen Anwendung finden,“.
„Sperrzeit nach § 144“ die Wörter „oder Säumniszeit
nach § 145“ eingefügt. b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Ausländer“
die Wörter „sich nach dem Aufenthaltsgesetz/
05. In § 57 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter „oder Säum- EWG im Bundesgebiet aufhalten darf oder“ ein-
niszeit nach § 145“ gestrichen. gefügt.
06. § 86 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 2. Dem § 285 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
a) In Satz 2 wird das Wort „Es“ durch das Wort „Sie“ „Für die Beschäftigungen nach dieser Rechtsverord-
ersetzt. nung ist Staatsangehörigen aus Staaten, die nach
dem EU-Beitrittsvertrag der Europäischen Union bei-
b) In Satz 5 wird das Wort „es“ durch das Wort „sie“ treten, gegenüber Staatsangehörigen aus Drittstaa-
ersetzt. ten vorrangig eine Arbeitserlaubnis zu erteilen, so-
weit dies der EU-Beitrittsvertrag vorsieht.“
07. § 122 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ist die zuständige Agentur für Arbeit am ersten 3. In § 324 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Aus-
Tag der Beschäftigungslosigkeit des Arbeitslosen bildungsgeld“ ein Komma eingefügt und das Wort
nicht dienstbereit, so wirkt eine persönliche Meldung „und“ gestrichen und nach dem Wort „Arbeitslosen-
an dem nächsten Tag, an dem die Agentur für Arbeit geld“ das Komma gestrichen und das Wort „und“
dienstbereit ist, auf den Tag zurück, an dem die eingefügt.
Agentur für Arbeit nicht dienstbereit war.“
4. In § 327 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 2,
08. In § 216a Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern Abs. 4 und 5 wird jeweils das Wort „dessen“ durch
„auf Grund von Betriebsänderungen“ die Wörter das Wort „deren“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2004 603
5. In § 332 Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort „von“ das 17. § 434j Abs. 9 wird wie folgt gefasst:
Wort „dem“ durch das Wort „der“ ersetzt.
„(9) Für Zeiten bis zum 31. Dezember 2004 tritt in
§ 61 Abs. 4 Satz 3, § 77 Abs. 1 Nr. 3, § 117 Abs. 1
6. In § 334 wird das Wort „das“ durch das Wort „die“ er- Nr. 2, § 119 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 Nr. 3, Abs. 5
setzt. Satz 1 und 2, § 133 Abs. 4, § 134 Abs. 2 Nr. 2, § 135
Nr. 3 und 7, § 144 Abs. 1 Nr. 2, § 145 Abs. 1 und 2,
7. In § 351 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „dessen“ § 152 Nr. 2, § 155 Nr. 3 und § 158 Abs. 2 an die Stelle
durch das Wort „deren“ ersetzt. des Arbeitsamtes die Agentur für Arbeit.“
8. § 371 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Änderung der
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Vertreterinnen Arbeitsgenehmigungsverordnung
und“, die Wörter „Arbeitnehmerinnen und“ Nach § 12 der Arbeitsgenehmigungsverordnung vom
gestrichen und das Wort „sowie“ durch das 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt durch
Wort „und“ ersetzt. Artikel 109 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Vertreterinnen S. 2848) geändert worden ist, wird folgender § 12a einge-
und“ gestrichen. fügt:
b) Nach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7 ein- „§ 12a
gefügt: Erweiterung der Europäischen Union
„(7) Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie (1) Staatsangehörigen derjenigen Staaten, die nach
Mitglieder vertreten, die Rechte und Pflichten dem Vertrag vom 16. April 2003 über den Beitritt der
eines Mitglieds.“ Tschechischen Republik, der Republik Estland, der
c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8. Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik
Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der
Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowa-
9. Dem § 375 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4
kischen Republik zur Europäischen Union (BGBl. 2003 II
angefügt:
S. 1408) (EU-Beitrittsvertrag) der Europäischen Union
„(4) Die Amtsdauer der Stellvertreter endet mit der beitreten, wird, sofern sie am 1. Mai 2004 oder später für
Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsor- einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf
gane.“ Monaten im Bundesgebiet zum Arbeitsmarkt zugelassen
waren, abweichend von § 286 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
10. § 377 wird wie folgt geändert: Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine Arbeitsberechti-
gung erteilt. Dies gilt nicht für solche Staatsangehörige
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Arbeit- nach Satz 1, die von einem Arbeitgeber mit Sitz im Aus-
nehmerinnen und“ gestrichen. land in das Bundesgebiet entsandt sind.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: (2) Haben Staatsangehörige nach Absatz 1 Familien-
„(4) Für die Berufung der Stellvertreter gelten angehörige, wird diesen eine Arbeitsberechtigung erteilt,
Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2 wenn sie mit dem Arbeitnehmer einen gemeinsamen
und 4 sowie § 378 entsprechend. Ein Stellvertre- Wohnsitz im Bundesgebiet haben und sich am 1. Mai
ter ist abzuberufen, wenn die benennende Grup- 2004 oder seit mindestens 18 Monaten rechtmäßig im
pe dies beantragt.“ Bundesgebiet aufgehalten haben. Ab dem 2. Mai 2006
wird diesen Familienangehörigen der Staatsangehörigen
nach Absatz 1 eine Arbeitsberechtigung unabhängig von
11. In § 378 Abs. 2 werden die Angaben „Arbeitnehme- der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet erteilt, soweit
rinnen,“ und „ , Beamtinnen“ gestrichen. nach den Maßgaben des EU-Beitrittsvertrages die Rege-
lungen des Arbeitsgenehmigungsrechts weiter gelten.
12. In § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter Familienangehörige sind der Ehegatte, der Lebenspart-
„Arbeitnehmerinnen und“ gestrichen. ner sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch
nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, oder denen der
13. In § 421d Abs. 2 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ Staatsangehörige nach Absatz 1 Unterhalt gewährt.
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ und das (3) Eine nach den Absätzen 1 und 2 erteilte Arbeitsbe-
Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“ ersetzt. rechtigung erlischt, wenn der Ausländer aus einem seiner
Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist oder
14. In § 421l Abs. 2 Satz 4 werden nach den Wörtern eine erteilte Aufenthaltserlaubnis-EG erlischt oder aufge-
„Sperrzeit nach § 144“ die Wörter „oder Säumniszeit hoben wird.“
nach § 145“ eingefügt.
Artikel 2a
15. In § 421l Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „oder
Säumniszeit nach § 145“ gestrichen. Änderung des Kündigungsschutzgesetzes
In § 20 Abs. 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes in
16. § 426 Abs. 3 wird aufgehoben. der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969
604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2004
(BGBl. I S. 1317), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes 1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002) geändert wor- durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
den ist, werden die Wörter „Verwaltungsausschuß des
2. In § 3 wird in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1
Arbeitsamtes“ durch die Wörter „Verwaltungsausschuss
das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes-
der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
agentur“ ersetzt.
3. In § 4 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort
Artikel 2b „Bundesagentur“ ersetzt.
Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
In § 23 Abs. 3 Satz 2 des Arbeitsschutzgesetzes vom
7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Arti- Artikel 3
kel 83 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I
Änderung der
S. 2848) geändert worden ist, wird das Wort „Arbeitsäm-
Anwerbestoppausnahmeverordnung
tern“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
In § 9 der Anwerbestoppausnahmeverordnung vom
17. September 1998 (BGBl. I S. 2893), die zuletzt durch
Artikel 2c Artikel 108 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I
Änderung des S. 2848) geändert worden ist, werden die Wörter
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes „Malta,“, „Schweiz,“ und „sowie Zypern“ gestrichen.
§ 18 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995
(BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 93 des Gesetzes Artikel 4
vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert wor-
Änderung der Arbeitsaufenthalteverordnung
den ist, wird wie folgt geändert:
In § 9 der Arbeitsaufenthalteverordnung vom
1. In Absatz 1 werden die Wörter „die Bundesanstalt für 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2994), die zuletzt durch
Arbeit“ gestrichen. Artikel 50 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2954) geändert worden ist, werden die Wörter „Finn-
2. In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „sollen“ das land“, „Island“, „Liechtenstein“, „Malta“, „Norwegen“,
Wort „der“ durch das Wort „den“ ersetzt. „Österreich“, „Schweden“ und „Zypern“ gestrichen.
Artikel 2d
Artikel 5
Änderung des Altersteilzeitgesetzes
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I
S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes Die auf den Artikeln 2, 3 und 4 beruhenden Teile der
vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund
geändert: der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechts-
verordnung geändert werden.
1. In § 10 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundes-
anstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. In § 12 Abs. 1 Satz 5 wird das Wort „dessen“ durch Artikel 6
das Wort „deren“ ersetzt. Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4
Artikel 2e am 1. Mai 2004 in Kraft.
Änderung des (2) Artikel 1 Nr. 08 tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes
(3) Artikel 2d tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
Das Verwaltungsdatenverwendungsgesetz vom
31. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2149) wird wie folgt geän- (4) Artikel 1 Nr. 05 und Nr. 15 tritt am 1. Januar 2005 in
dert: Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2004 605
Die verfassungmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. April 2004
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2004
Gesetz
zur Förderung der Ausbildung
und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
Vom 23. April 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 4a. § 40 wird wie folgt geändert:
das folgende Gesetz beschlossen:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1 „(2) Die Leistungen im Eingangsverfahren
werden für drei Monate erbracht. Die Leistungs-
Änderung dauer kann auf bis zu vier Wochen verkürzt wer-
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch den, wenn während des Eingangsverfahrens im
– Rehabilitation und Einzelfall festgestellt wird, dass eine kürzere
Teilhabe behinderter Menschen – Leistungsdauer ausreichend ist.“
(860-9) b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation „wenn“ die Wörter „auf Grund einer rechtzeitig
und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Ge- vor Ablauf des Förderzeitraums nach Satz 2
setzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt abzugebenden fachlichen Stellungnahme“ ein-
geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Dezem- gefügt.
ber 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert: 5. In § 51 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 an-
1. (entfallen) gefügt:
2. § 14 wird wie folgt geändert: „(5) Ist im unmittelbaren Anschluss an Leistun-
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: gen zur medizinischen Rehabilitation eine stufen-
weise Wiedereingliederung (§ 28) erforderlich, wird
„Kann der Rehabilitationsträger, an den der An- das Übergangsgeld bis zu deren Ende weiter-
trag weitergeleitet worden ist, für die beantragte gezahlt.“
Leistung nicht Rehabilitationsträger nach § 6
Abs. 1 sein, klärt er unverzüglich mit dem nach 6. § 55 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
seiner Auffassung zuständigen Rehabilitations- „5. Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der
träger, von wem und in welcher Weise über den Ausstattung und der Erhaltung einer Wohnung,
Antrag innerhalb der Fristen nach den Sätzen 2 die den besonderen Bedürfnissen der behin-
und 4 entschieden wird und unterrichtet hierüber derten Menschen entspricht,“.
den Antragsteller.“
7. In § 68 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 an-
b) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „an- gefügt:
zuwenden“ die Wörter „ , es sei denn, die Reha-
bilitationsträger vereinbaren Abweichendes“ ein- „(4) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt
gefügt. sind auch behinderte Jugendliche und junge
Erwachsene (§ 2 Abs. 1) während der Zeit einer
c) In Absatz 5 Satz 5 werden nach dem Wort Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen,
„Wochen“ die Wörter „nach Auftragserteilung“ auch wenn der Grad der Behinderung weniger als
angefügt. 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht
3. In § 19 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 35 Satz 2 festgestellt ist. Der Nachweis der Behinderung wird
Nr. 4“ durch die Angabe „§ 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4“ durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit
ersetzt. oder durch einen Bescheid über Leistungen zur Teil-
habe am Arbeitsleben erbracht. Die besonderen
4. § 35 wird wie folgt geändert: Regelungen für schwerbehinderte Menschen, mit
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Ausnahme des § 102 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c, wer-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: den nicht angewendet.“
„(2) Werden Leistungen zur beruflichen Aus- 8. § 69 wird wie folgt geändert:
bildung in Einrichtungen der beruflichen Rehabi- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
litation ausgeführt, sollen die Einrichtungen bei
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Eignung der behinderten Menschen darauf hin-
wirken, dass Teile dieser Ausbildung auch in „Beantragt eine erwerbstätige Person die
Betrieben und Dienststellen durchgeführt wer- Feststellung der Eigenschaft als schwer-
den. Die Einrichtungen der beruflichen Rehabili- behinderter Mensch (§ 2 Abs. 2), gelten die
tation unterstützen die Arbeitgeber bei der be- in § 14 Abs. 2 Satz 2 und 4 sowie Abs. 5
trieblichen Ausbildung und bei der Betreuung Satz 2 und 5 genannten Fristen sowie § 60
der auszubildenden behinderten Jugendlichen.“ Abs. 1 des Ersten Buches entsprechend.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2004 607
bb) Folgender Satz wird angefügt: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„Durch Landesrecht kann die Zuständigkeit aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
abweichend von Satz 1 geregelt werden.“
„Satz 1 gilt auch während der Zeit einer Aus-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Eine Fest- bildung im Sinne des § 35 Abs. 2, die in
stellung nach Absatz 1 ist“ durch die Wörter einem Betrieb oder einer Dienststelle durch-
„Feststellungen nach Absatz 1 sind“ ersetzt. geführt wird.“
c) In Absatz 4 werden die Wörter „für die Durch- bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
führung des Bundesversorgungsgesetzes“ ge-
strichen. cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: „Bei Übernahme in ein Arbeits- oder Be-
schäftigungsverhältnis durch den ausbil-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „für die Durch- denden oder einen anderen Arbeitgeber im
führung des Bundesversorgungsgesetzes“ Anschluss an eine abgeschlossene Aus-
gestrichen. bildung wird der schwerbehinderte Mensch
bb) In Satz 3 werden die Wörter „wird befristet“ im ersten Jahr der Beschäftigung auf zwei
durch die Wörter „soll befristet werden“ er- Pflichtarbeitsplätze angerechnet; Absatz 1
setzt. bleibt unberührt.“
9. § 71 wird wie folgt geändert: 15. § 77 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Angabe „bis a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
zu 39“ durch die Angabe „weniger als 40“ und
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „bis zu 39“
die Angabe „bis zu 59“ durch die Angabe „weni-
durch die Angabe „weniger als 40“ ersetzt.
ger als 60“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „bis zu 59“
durch die Angabe „weniger als 60“ ersetzt.
10. In § 72 wird dem Absatz 2 folgender Satz angefügt:
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Neu-
„Hierüber ist mit der zuständigen Interessenvertre- bestimmung“ die Wörter „der Beträge der Aus-
tung im Sinne des § 93 und der Schwerbehinderten- gleichsabgabe“ eingefügt.
vertretung zu beraten.“
c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
11. In § 73 Abs. 2 Nr. 7 werden die Wörter „Urlaub oder“
durch das Wort „Urlaub,“ ersetzt und nach dem „Die Integrationsämter leiten den in der Rechts-
Wort „Zeit“ die Wörter „oder bei Altersteilzeitarbeit verordnung nach § 79 bestimmten Prozentsatz
in der Freistellungsphase (Verblockungsmodell)“ des Aufkommens an Ausgleichsabgabe an den
eingefügt. Ausgleichsfonds (§ 78) weiter.“
12. In § 74 Abs. 2 wird die Angabe „bis zu 59“ durch die 16. In § 79 Nr. 3 Buchstabe a wird die Angabe „ab-
Angabe „weniger als 60“ ersetzt. weichend von § 77 Abs. 6 Satz 1“ gestrichen.
13. § 75 wird wie folgt geändert: 17. § 80 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 2 Nr. 1, 4 a) In Satz 1 werden die Wörter „Arbeitsgemein-
oder 6“ durch die Angabe „Abs. 2 Nr. 1 oder 4“ schaft, in der sich die Integrationsämter zu-
ersetzt. sammengeschlossen haben“ durch die Wörter
„Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrations-
b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
ämter und Hauptfürsorgestellen“ ersetzt.
gefügt:
„Bei Herabsetzung der wöchentlichen Arbeits- b) In Satz 2 wird das Wort „Arbeitsgemeinschaft“
zeit auf weniger als 18 Stunden infolge von durch das Wort „Bundesarbeitsgemeinschaft“
Altersteilzeit gilt Satz 1 entsprechend.“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein- 18. In § 81 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „von ihm
gefügt: beauftragter“ gestrichen.
„(2a) Ein schwerbehinderter Mensch, der im 19. In § 83 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-
Rahmen einer Maßnahme zur Förderung des gefügt:
Übergangs aus der Werkstatt für behinderte „(2a) In der Vereinbarung können insbesondere
Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt auch Regelungen getroffen werden
(§ 5 Abs. 4 Satz 1 der Werkstättenverordnung)
beschäftigt wird, wird auch für diese Zeit auf die 1. zur angemessenen Berücksichtigung schwer-
Zahl der Pflichtarbeitsplätze angerechnet.“ behinderter Menschen bei der Besetzung freier,
frei werdender oder neuer Stellen,
14. § 76 wird wie folgt geändert:
2. zu einer anzustrebenden Beschäftigungsquote,
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „für“
einschließlich eines angemessenen Anteils
die Wörter „schwerbehinderte Menschen im An-
schwerbehinderter Frauen,
schluss an eine Beschäftigung in einer Werkstatt
für behinderte Menschen und für“ eingefügt. 3. zu Teilzeitarbeit,
608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2004
4. zur Ausbildung behinderter Jugendlicher, 21a. § 90 wird wie folgt geändert:
5. zur Durchführung der betrieblichen Prävention a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe „6“ durch die
(betriebliches Eingliederungsmanagement) und Angabe „5“ ersetzt.
zur Gesundheitsförderung, b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
6. über die Hinzuziehung des Werks- oder Be-
triebsarztes auch für Beratungen über Leistun- „(2a) Die Vorschriften dieses Kapitels finden
gen zur Teilhabe sowie über besondere Hilfen im ferner keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt
Arbeitsleben.“ der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehin-
derter Mensch nicht nachgewiesen ist oder das
20. § 84 wird wie folgt geändert: Versorgungsamt nach Ablauf der Frist des § 69
Abs. 1 Satz 2 eine Feststellung wegen fehlender
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Mitwirkung nicht treffen konnte.“
„(2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres 22. § 95 wird wie folgt geändert:
länger als sechs Wochen ununterbrochen oder
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber
mit der zuständigen Interessenvertretung im aa) In Satz 3 werden die Wörter „für die Durch-
Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Men- führung des Bundesversorgungsgesetzes“
schen außerdem mit der Schwerbehinderten- durch die Angabe „nach § 69 Abs. 1“ er-
vertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der setzt.
betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die bb) In Satz 4 werden die Angabe „200“ durch
Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden wer- die Angabe „100“, der Punkt durch ein
den und mit welchen Leistungen oder Hilfen Komma ersetzt und folgender Halbsatz an-
erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der gefügt:
Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches
Eingliederungsmanagement). Soweit erforder- „in Betrieben und Dienststellen mit mehr als
lich wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzuge- 200 schwerbehinderten Menschen, das mit
zogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzli- der nächsthöchsten Stimmzahl gewählte
cher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betriebli- weitere stellvertretende Mitglied.“
chen Eingliederungsmanagements sowie auf Art cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:
und Umfang der hierfür erhobenen und verwen-
deten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen „Die Heranziehung zu bestimmten Aufga-
zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeits- ben schließt die Abstimmung untereinander
leben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die ein.“
örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
schwerbehinderten Beschäftigten das Integra-
tionsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, „(8) Die Schwerbehindertenvertretung kann
dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen an Betriebs- und Personalversammlungen in Be-
unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist trieben und Dienststellen teilnehmen, für die sie
des § 14 Abs. 2 Satz 2 erbracht werden. Die zu- als Schwerbehindertenvertretung zuständig ist,
ständige Interessenvertretung im Sinne des § 93, und hat dort ein Rederecht, auch wenn die Mit-
bei schwerbehinderten Menschen außerdem die glieder der Schwerbehindertenvertretung nicht
Schwerbehindertenvertretung, können die Klä- Angehörige des Betriebes oder der Dienststelle
rung verlangen. Sie wachen darüber, dass der sind.“
Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift ob- 23. In § 97 Abs. 6 Satz 1 werden der Punkt durch ein
liegenden Verpflichtungen erfüllt.“ Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
fügt:
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„dies umfasst auch Verhandlungen und den Ab-
„(4) Die Rehabilitationsträger und die Integra- schluss entsprechender Integrationsvereinbarun-
tionsämter können Arbeitgeber, die ein betrieb- gen.“
liches Eingliederungsmanagement einführen,
24. § 102 wird wie folgt geändert:
durch Prämien oder einen Bonus fördern.“
a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze
20a. In § 87 Abs. 2 wird die Angabe „des zuständigen angefügt:
Arbeitsamtes,“ gestrichen.
„Die Integrationsämter werden so ausgestattet,
21. In § 88 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 an- dass sie ihre Aufgaben umfassend und quali-
gefügt: fiziert erfüllen können. Hierfür wird besonders
geschultes Personal mit Fachkenntnissen des
„(5) In den Fällen des § 89 Abs. 1 Satz 1 und Schwerbehindertenrechts eingesetzt.“
Abs. 3 gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Ent-
b) In Absatz 2 wird nach Satz 6 folgender Satz an-
scheidung innerhalb eines Monats vom Tage des
gefügt:
Eingangs des Antrages an zu treffen ist. Wird inner-
halb dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen, „Das Integrationsamt benennt in enger Abstim-
gilt die Zustimmung als erteilt. Die Absätze 3 und 4 mung mit den Beteiligten des örtlichen Arbeits-
gelten entsprechend.“ marktes Ansprechpartner, die in Handwerks-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2004 609
sowie in Industrie- und Handelskammern für die 25. In § 104 Abs. 1 werden in Nummer 9 am Ende nach
Arbeitgeber zur Verfügung stehen, um sie über dem Wort „Anerkennung“ das Komma durch einen
Funktion und Aufgaben der Integrationsfach- Punkt ersetzt und die Nummer 10 gestrichen.
dienste aufzuklären, über Möglichkeiten der
begleitenden Hilfe im Arbeitsleben zu informie- 26. § 109 wird wie folgt geändert:
ren und Kontakt zum Integrationsfachdienst her- a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Auftrag der
zustellen.“ Bundesagentur für Arbeit, der Rehabilitations-
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: träger und der Integrationsämter“ gestrichen.
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: b) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
„2. an Arbeitgeber „Hierbei wird den besonderen Bedürfnissen
a) zur behinderungsgerechten Einrich- seelisch behinderter oder von einer seelischen
tung von Arbeits- und Ausbildungs- Behinderung bedrohter Menschen Rechnung
plätzen für schwerbehinderte Men- getragen.“
schen,
27. § 110 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
b) für Zuschüsse zu Gebühren, insbe-
sondere Prüfungsgebühren, bei der a) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 1a
Berufsausbildung besonders betrof- und 1b eingefügt:
fener schwerbehinderter Jugendli- „1a. die Bundesagentur für Arbeit auf deren An-
cher und junger Erwachsener, forderung bei der Berufsorientierung und
c) für Prämien und Zuschüsse zu den Berufsberatung in den Schulen einschließ-
Kosten der Berufsausbildung be- lich der auf jeden einzelnen Jugendlichen
hinderter Jugendlicher und junger bezogenen Dokumentation der Ergebnisse
Erwachsener, die für die Zeit der zu unterstützen,
Berufsausbildung schwerbehinder-
ten Menschen nach § 68 Abs. 4 1b. die betriebliche Ausbildung schwerbehin-
gleichgestellt worden sind, derter, insbesondere seelisch und lernbe-
hinderter Jugendlicher zu begleiten,“.
d) für Prämien zur Einführung eines be-
trieblichen Eingliederungsmanage- b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
ments und „7. als Ansprechpartner für die Arbeitgeber zur
e) für außergewöhnliche Belastungen, Verfügung zu stehen, über die Leistungen für
die mit der Beschäftigung schwer- die Arbeitgeber zu informieren und für die
behinderter Menschen im Sinne des Arbeitgeber diese Leistungen abzuklären,“.
§ 72 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d,
von schwerbehinderten Menschen c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 an-
im Anschluss an eine Beschäftigung gefügt:
in einer anerkannten Werkstatt für „8. in Zusammenarbeit mit den Rehabilitations-
behinderte Menschen oder im Sinne trägern und den Integrationsämtern die für
des § 75 Abs. 2 verbunden sind, vor den schwerbehinderten Menschen benötig-
allem, wenn ohne diese Leistungen ten Leistungen zu klären und bei der Be-
das Beschäftigungsverhältnis ge- antragung zu unterstützen.“
fährdet würde,“.
28. § 111 wird wie folgt geändert:
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. an Träger von Integrationsfachdiensten a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Bun-
einschließlich psychosozialer Dienste desanstalt für Arbeit,“ gestrichen.
freier gemeinnütziger Einrichtungen und b) In Absatz 3 wird nach Nummer 5 folgende Num-
Organisationen sowie an Träger von In- mer 5a eingefügt:
tegrationsprojekten.“
„5a. den Handwerks-, den Industrie- und Han-
d) In Absatz 6 werden nach Satz 2 folgende Sätze
delskammern sowie den berufsständigen
angefügt:
Organisationen,“.
„Ist die unverzügliche Erbringung einer Leistung
zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, so c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „unter
kann das Integrationsamt die Leistung vorläufig Berücksichtigung der Grundsätze des § 86 des
erbringen. Hat das Integrationsamt eine Leis- Dritten Buches auf der Grundlage einer bundes-
tung erbracht, für die ein anderer Träger zustän- weiten Mustervereinbarung, die die Bundes-
dig ist, so erstattet dieser die auf die Leistung anstalt für Arbeit entwickelt und im Rahmen der
entfallenden Aufwendungen.“ nach § 101 gebotenen Zusammenarbeit mit der
Arbeitsgemeinschaft, in der sich die Integrati-
e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: onsämter zusammengeschlossen haben, unter
„(7) Das Integrationsamt kann seine Leistun- Beteiligung der maßgeblichen Verbände, darun-
gen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben auch ter der Bundesarbeitsgemeinschaft, in der sich
als persönliches Budget ausführen. § 17 gilt ent- die Integrationsfachdienste zusammengeschlos-
sprechend.“ sen haben, abgestimmt hat,“ gestrichen.
610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2004
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: 31. § 125 wird wie folgt geändert:
„(5) Die Integrationsämter wirken darauf hin, a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
dass die berufsbegleitenden und psychosozia- b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3
len Dienste bei den von ihnen beauftragten Inte- angefügt:
grationsfachdiensten konzentriert werden.“
„(2) Besteht die Schwerbehinderteneigen-
29. § 113 wird wie folgt geändert: schaft nicht während des gesamten Kalender-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. jahres, so hat der schwerbehinderte Mensch für
jeden vollen Monat der im Beschäftigungs-
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die Bun- verhältnis vorliegenden Schwerbehinderten-
desagentur für Arbeit oder“ gestrichen. eigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des
Zusatzurlaubs nach Absatz 1 Satz 1. Bruchteile
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: von Urlaubstagen, die mindestens einen halben
„(2) Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Inte- Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzu-
grationsämter und Hauptfürsorgestellen verein- runden. Der so ermittelte Zusatzurlaub ist dem
bart mit den Rehabilitationsträgern nach § 6 Erholungsurlaub hinzuzurechnen und kann bei
Abs. 1 Nr. 2 bis 5 unter Beteiligung der maßgeb- einem nicht im ganzen Kalenderjahr bestehen-
lichen Verbände, darunter der Bundesarbeits- den Beschäftigungsverhältnis nicht erneut ge-
gemeinschaft, in der sich die Integrationsfach- mindert werden.
dienste zusammengeschlossen haben, eine ge- (3) Wird die Eigenschaft als schwerbehinder-
meinsame Empfehlung zur Inanspruchnahme ter Mensch nach § 69 Abs. 1 und 2 rückwirkend
der Integrationsfachdienste durch die Rehabili- festgestellt, finden auch für die Übertragbarkeit
tationsträger, zur Zusammenarbeit und zur Fi- des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr
nanzierung der Kosten, die dem Integrations- die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde lie-
fachdienst bei der Wahrnehmung der Aufgaben genden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwen-
der Rehabilitationsträger entstehen. § 13 Abs. 7 dung.“
und 8 gilt entsprechend.“
32. § 128 wird wie folgt geändert:
30. § 114 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „der Absätze 1
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: und 2“ durch die Angabe „des Absatzes 1“ er-
setzt.
„(2) Der Integrationsfachdienst dokumentiert
auch die Ergebnisse seiner Bemühungen zur 33. § 145 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Unterstützung der Bundesagentur für Arbeit und a) In Satz 5 Nr. 2 werden nach dem Wort „die“ die
die Begleitung der betrieblichen Ausbildung Wörter „Leistungen nach dem Grundsiche-
nach § 110 Abs. 2 Nr. 1a und 1b unter Einbezie- rungsgesetz oder“ eingefügt.
hung geschlechtsdifferenzierter Daten und Be-
sonderheiten sowie der Art der Behinderung. Er b) In Satz 9 wird die Angabe „§ 51 Abs. 4“ durch die
erstellt zum 30. September 2006 eine zusam- Angabe „§ 51 Abs. 1 Nr. 7“ ersetzt.
menfassende Darstellung der Ergebnisse und 33a. In § 148 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter
legt diese dem zuständigen Integrationsamt vor. „zuzüglich 20 Prozent“ gestrichen.
Die Bundesarbeitgemeinschaft der Integrations-
ämter und Hauptfürsorgestellen bereitet die 33b. In § 150 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „80 Prozent“
Ergebnisse auf und stellt sie dem Bundesminis- durch die Angabe „68 Prozent“ ersetzt.
terium für Gesundheit und Soziale Sicherung zur 34. § 156 wird wie folgt geändert:
Vorbereitung des Berichtes nach § 160 Abs. 2
bis zum 31. Dezember 2006 zur Verfügung.“ a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. entgegen § 71 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbin-
30a. § 115 wird wie folgt geändert:
dung mit einer Rechtsverordnung nach § 79
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Nr. 1, oder § 71 Abs. 1 Satz 3 schwerbehin-
derte Menschen nicht beschäftigt,“.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
b) In Absatz 2 wird die Zahl „2 500“ durch die
„(2) Vereinbaren die Bundesarbeitsgemein- Zahl „10 000“ ersetzt.
schaft der Integrationsämter und Hauptfürsor-
gestellen und die Rehabilitationsträger nicht 35. § 160 wird wie folgt gefasst:
innerhalb von sechs Monaten, nachdem das „§ 160
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Überprüfungsregelung
Sicherung sie dazu aufgefordert hat, eine ge-
meinsame Empfehlung nach § 113 Abs. 2 oder (1) Die Bundesregierung berichtet den gesetz-
ändern sie die unzureichend gewordene Emp- gebenden Körperschaften des Bundes bis zum
fehlung nicht innerhalb dieser Frist, kann das 30. Juni 2005 über die Situation behinderter und
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale schwerbehinderter Frauen und Männer auf dem
Sicherung Regelungen durch Rechtsverordnung Ausbildungsstellenmarkt und schlägt die danach zu
mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.“ treffenden Maßnahmen vor.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2004 611
(2) Sie berichtet den gesetzgebenden Körper- anzuwenden, soweit Steuerfestsetzungen noch nicht
schaften des Bundes bis zum 30. Juni 2007 über die bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nach-
Wirkungen der Instrumente zur Sicherung von Be- prüfung stehen.“
schäftigung und zur betrieblichen Prävention. Dabei
wird auch die Höhe der Beschäftigungspflichtquote Artikel 2
überprüft.“
(weggefallen)
36. In § 13 Abs. 5 Satz 1, § 64 Abs. 2 Satz 2 und § 105
Abs. 4 Satz 3 werden jeweils die Wörter „Arbeits- Artikel 3
gemeinschaft, in der sich die Integrationsämter
zusammengeschlossen haben“ durch die Wörter Änderung
„Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
und Hauptfürsorgestellen“ ersetzt. – Gesetzliche Unfallversicherung –
(860-7)
Artikel 1a In § 162 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Geset-
Änderung der Abgabenordnung zes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt
(610-1-3) durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3022) geändert worden ist, wird nach Satz 1
In § 68 der Abgabenordnung in der Fassung der Be- folgender Satz angefügt:
kanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866,
2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes „Dabei sollen sie auch die in Integrationsvereinbarungen
vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) geändert wor- (§ 83 des Neunten Buches) getroffenen Maßnahmen der
den ist, wird die Nummer 3 wie folgt gefasst: betrieblichen Prävention (§ 84 des Neunten Buches) be-
rücksichtigen.“
„3. a) Werkstätten für behinderte Menschen, die nach
den Vorschriften des Dritten Buches Sozialge- Artikel 4
setzbuch förderungsfähig sind und Personen
Arbeitsplätze bieten, die wegen ihrer Behinderung Änderung der Werkstättenverordnung
nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein (871-1-7)
können,
Die Werkstättenverordnung vom 13. August 1980
b) Einrichtungen für Beschäftigungs- und Arbeits- (BGBl. I S. 1365), zuletzt geändert durch Artikel 118 des
therapie, in denen behinderte Menschen aufgrund Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird
ärztlicher Indikationen außerhalb eines Beschäfti- wie folgt geändert:
gungsverhältnisses zum Träger der Therapieein- 1. § 2 wird wie folgt geändert:
richtung mit dem Ziel behandelt werden, körper-
liche oder psychische Grundfunktionen zum Zwe- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
cke der Wiedereingliederung in das Alltagsleben b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
wiederherzustellen oder die besonderen Fähigkei-
„(2) Der Fachausschuss gibt vor der Aufnahme
ten und Fertigkeiten auszubilden, zu fördern und
des behinderten Menschen in die Werkstatt ge-
zu trainieren, die für eine Teilnahme am Arbeits-
genüber dem im Falle einer Aufnahme zuständigen
leben erforderlich sind, und
Rehabilitationsträger eine Stellungnahme ab, ob
c) Integrationsprojekte im Sinne des § 132 Abs. 1 der behinderte Mensch für seine Teilhabe am
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn Arbeitsleben und zu seiner Eingliederung in das
mindestens 40 vom Hundert der Beschäftigten Arbeitsleben Leistungen einer Werkstatt für be-
besonders betroffene schwerbehinderte Men- hinderte Menschen benötigt oder ob andere Leis-
schen im Sinne des § 132 Abs. 1 des Neunten tungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht
Buches Sozialgesetzbuch sind,“. kommen.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 1b a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Änderung des „(2) Das Eingangsverfahren dauert drei Monate.
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung Es kann auf eine Dauer von bis zu vier Wochen
verkürzt werden, wenn während des Eingangs-
(610-1-4)
verfahrens im Einzelfall festgestellt wird, dass eine
In Artikel 97 § 1e des Einführungsgesetzes zur Ab- kürzere Dauer ausreichend ist.“
gabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, b) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.
1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) geändert wor- 3. § 4 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
den ist, wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt: a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„(3) § 68 Nr. 3 der Abgabenordnung in der Fassung „Hat der zuständige Rehabilitationsträger die Leis-
des Artikels 1a des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I tungen für ein Jahr bewilligt (§ 40 Abs. 3 Satz 2 des
S. 606) ist ab dem 1. Januar 2003 anzuwenden. § 68 Neunten Buches Sozialgesetzbuch), gibt der Fach-
Nr. 3 Buchstabe c der Abgabenordnung ist auch für vor ausschuss ihm gegenüber rechtzeitig vor Ablauf
diesem Zeitraum beginnende Veranlagungszeiträume dieses Jahres auch eine fachliche Stellungnahme
612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2004
dazu ab, ob die Leistungen für ein weiteres Jahr 3. § 18 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
bewilligt werden sollen (§ 40 Abs. 3 Satz 3 des
„Der Nachrang der Träger der Sozialhilfe gemäß § 2
Neunten Buches Sozialgesetzbuch).“
des Bundessozialhilfegesetzes und das Verbot der
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4. Aufstockung von Leistungen der Rehabilitationsträger
durch Leistungen der Integrationsämter (§ 102 Abs. 5
Satz 2 letzter Halbsatz des Neunten Buches Sozial-
Artikel 4a
gesetzbuch) und die Möglichkeit der Integrations-
Änderung ämter, Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeits-
der Schwerbehindertenausweisverordnung leben vorläufig zu erbringen (§ 102 Abs. 6 Satz 3 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch), bleiben unbe-
(871-1-9) rührt.“
In § 6 Abs. 2 der Schwerbehindertenausweisverord- 4. (entfällt)
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli
1991 (BGBl. I S. 1739), die zuletzt durch Artikel 63 des 5. Nach § 26 werden folgende §§ 26a, 26b und 26c ein-
Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) gefügt:
geändert worden ist, wird Satz 2 wie folgt gefasst: „§ 26a
„In den Fällen, in denen eine Neufeststellung wegen einer Zuschüsse zu den Gebühren bei der
wesentlichen Änderung in den gesundheitlichen Verhält- Berufsausbildung besonders betroffener schwer-
nissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener
sind, nicht zu erwarten ist, kann der Ausweis unbefristet
ausgestellt werden.“ Arbeitgeber, die ohne Beschäftigungspflicht (§ 71
Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) be-
sonders betroffene schwerbehinderte Menschen zur
Artikel 5
Berufsausbildung einstellen, können Zuschüsse zu
Änderung den Gebühren, insbesondere Prüfungsgebühren bei
der Schwerbehinderten- der Berufsausbildung, erhalten.
Ausgleichsabgabeverordnung
§ 26b
(871-1-14)
Prämien und Zuschüsse
Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung zu den Kosten der Berufsausbildung
vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), zuletzt geändert behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener
durch die Verordnung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I
S. 77), wird wie folgt geändert: Arbeitgeber können Prämien und Zuschüsse zu
den Kosten der Berufsausbildung behinderter Ju-
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu gendlicher und junger Erwachsener erhalten, die für
§ 26 folgende Angaben eingefügt: die Zeit der Berufsausbildung schwerbehinderten
„§ 26a Zuschüsse zu den Gebühren bei der Berufs- Menschen nach § 68 Abs. 4 gleichgestellt sind.
ausbildung besonders betroffener schwer-
behinderter Jugendlicher und junger Erwach- § 26c
sener Prämien zur Einführung
§ 26b Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der eines betrieblichen Eingliederungsmanagements
Berufsausbildung behinderter Jugendlicher Arbeitgeber können zur Einführung eines betrieb-
und junger Erwachsener lichen Eingliederungsmanagements Prämien erhal-
§ 26c Prämien zur Einführung eines betrieblichen ten.“
Eingliederungsmanagements“. 6. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
2. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach der Angabe „(§ 72 Abs. 1
a) In Buchstabe a wird nach der Angabe „(§ 26)“ das Nr. 1 Buchstabe a bis d des Neunten Buches Sozi-
Wort „und“ durch ein Komma ersetzt. algesetzbuch)“ die Wörter „oder im Anschluss an
eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt
b) Nach Buchstabe a werden folgende Buchstaben b für behinderte Menschen“ eingefügt.
bis d eingefügt:
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
„b) für Zuschüsse zu den Gebühren bei der Be-
rufsausbildung besonders betroffener schwer- „Leistungen nach Satz 1 können auch in Probe-
behinderter Jugendlicher und junger Erwach- beschäftigungen und Praktika erbracht werden,
sener (§ 26a), die ein in einer Werkstatt für behinderte Menschen
beschäftigter schwerbehinderter Mensch im Rah-
c) für Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der men von Maßnahmen zur Förderung des Über-
Berufsausbildung behinderter Jugendlicher gangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (§ 5
und junger Erwachsener (§ 26 b), Abs. 4 der Werkstättenverordnung) absolviert,
wenn die dem Arbeitgeber entstehenden außer-
d) für Prämien zur Einführung eines betrieblichen
gewöhnlichen Belastungen nicht durch die in die-
Eingliederungsmanagements (§ 26c) und“.
ser Zeit erbrachten Leistungen der Rehabilitations-
c) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe e. träger abgedeckt werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2004 613
7. In § 29 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „für“ die Artikel 7
Wörter „die Qualifizierung des nach § 102 Abs. 1 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch einzusetzenden Inkrafttreten
Personals sowie für“ eingefügt. (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Ver-
8. In § 41 Abs. 1 Nr. 1 und § 46 Abs. 2 Nr. 1 wird jeweils kündung folgenden Kalendermonats in Kraft, soweit in
das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes- den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt
agentur“ ersetzt. ist.
(2) Mit Wirkung vom 1. Januar 2003 tritt in Kraft: Arti-
Artikel 6 kel 1 Nr. 33 Buchstabe a.
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang (3) Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 treten in Kraft:
Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b sowie Artikel 5 Nr. 8.
Die auf Artikel 4, 4a und 5 beruhenden Teile der dort
geänderten Verordnungen können aufgrund der jeweils (4) Am 1. Januar 2005 treten in Kraft: Artikel 1 Nr. 13
einschlägigen Ermächtigungen in Verbindung mit diesem Buchstabe a, Nr. 15 Buchstabe c, Nr. 16, 18, 21a Buch-
Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder aufgeho- stabe a, Nr. 25, 26 Buchstabe a, Nr. 28 Buchstabe a und c
ben werden. sowie Nr. 29 Buchstabe b.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. April 2004
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2004
Achtundzwanzigste Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren – 28. BlmSchV)*)
Vom 20. April 2004
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Nr. 1, des § 37 und des § 48a 1. bei Selbstzündungsmotoren mit einer Nutzleistung
Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der von
Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002
a) 18 kW bis weniger als 37 kW ab dem 1. Januar
(BGBl. I S. 3830) verordnet die Bundesregierung nach
2001,
Anhörung der beteiligten Kreise:
b) 130 kW bis 560 kW ab dem 1. Januar 2002,
§1 c) 75 kW bis weniger als 130 kW ab dem 1. Januar
Anwendungsbereich 2003,
Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von d) 37 kW bis weniger als 75 kW ab dem 1. Januar
Motoren zum Einbau in mobile Maschinen und Geräte 2004
nach Artikel 2 erster Anstrich in Verbindung mit Anhang I die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle in
Nr. 1 der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parla- Anhang I Nr. 4.1.2.3 der Richtlinie 97/68/EG einhalten,
ments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Anglei-
2. bei Selbstzündungsmotoren mit einer Nutzleistung
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
von 18 kW bis 560 kW, die mit konstanter Drehzahl
Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasför-
betrieben werden, die zulässigen Emissionsgrenzwer-
migen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln
te nach der Tabelle in Anhang I Nr. 4.1.2.3 der Richt-
aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und
linie 97/68/EG ab dem 31. Dezember 2006 einhalten,
Geräte (ABl. EG 1998 Nr. L 59 S. 1), zuletzt geändert
durch die Richtlinie 2002/88/EG vom 9. Dezember 2002 3. bei Fremdzündungsmotoren mit einer Nutzleistung
(ABl. EU 2003 Nr. L 35 S. 28), soweit sie ihrer Bauart nach bis 19 kW die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach
nicht ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwe- der Tabelle in Anhang I Nr. 4.2.2.1 der Richtlinie 97/68/
cke bestimmt sind. EG ab dem 11. Februar 2005 einhalten (Stufe I)
4. und bei
§ 1a
a) handgehaltenen Fremdzündungsmotoren mit einer
Bezugnahme auf Nutzleistung von oder unter 19 kW mit einem Hub-
Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft raum von
Die in dieser Verordnung in Bezug genommene Richtli- aa) unter 20 ccm ab dem 1. Februar 2008,
nie 97/68/EG der Europäischen Gemeinschaften ist in der
jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Wird diese bb) von 20 ccm bis weniger als 50 ccm ab dem
Richtlinie nach dem in dieser Richtlinie vorgesehenen 1. Februar 2008,
Verfahren an den technischen Fortschritt angepasst, gilt cc) ab 50 ccm ab dem 1. Februar 2009,
sie in der geänderten im Amtsblatt der Europäischen
b) nicht handgehaltenen Fremdzündungsmotoren mit
Union veröffentlichten Fassung nach Ablauf der in der
einer Nutzleistung von oder unter 19 kW mit einem
Anpassungsrichtlinie festgelegten Umsetzungsfrist.
Hubraum von
§2 aa) unter 66 ccm ab dem 1. Februar 2005,
Inverkehrbringen bb) von 66 ccm bis weniger als 100 ccm ab dem
1. Februar 2005,
(1) Motoren nach § 1 dieser Verordnung dürfen
gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unter- cc) von 100 ccm bis weniger als 225 ccm ab
nehmungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn dem 1. Februar 2008,
sie dd) ab 225 ccm ab dem 1. Februar 2007
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien 2001/63/EG der die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle in
Kommission vom 17. August 2001 zur Anpassung der Richtlinie Anhang I Nr. 4.2.2.2 der Richtlinie 97/68/EG einhalten,
97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur An-
gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnah- 5. sie die Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine
men zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen Motorenfamilie oder das Dokument nach Anhang VII
und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für
mobile Maschinen und Geräte an den technischen Fortschritt (ABl. EG der Richtlinie 97/68/EG vorliegt und wenn
Nr. L 227 S. 41) und 2002/88/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 9. Dezember 2002 zur Änderung der Richtlinie 6. sie mit der nach Anhang I Nr. 3 der Richtlinie 97/68/EG
97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten erforderlichen EG-Kennzeichnung versehen sind. Mo-
über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen toren, die die Grenzwerte schon vor den unter den
Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungs-
motoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EU 2003 Nr. L 35 Nummern 2 und 3 genannten Terminen einhalten,
S. 28). können entsprechend gekennzeichnet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2004 615
(2) Bei Motoren, deren Herstellungsdatum vor den in (2) Als Typgenehmigung im Sinne des Absatzes 1 gel-
Absatz 1 genannten Terminen liegt, verlängert die Ge- ten bis zu den in den Absätzen 3 und 4 genannten Zeit-
nehmigungsbehörde auf Antrag des Herstellers für jede punkten auch Typgenehmigungen, die in Anhang XII der
Kategorie den Zeitpunkt für die Erfüllung der in Absatz 1 Richtlinie 97/68/EG genannt werden.
genannten Anforderungen um zwei Jahre.
(3) Die für die Typgenehmigung vorzulegenden Unter-
(3) Ein Austauschmotor muss den Grenzwerten ent- lagen und durchzuführenden Prüfungen müssen den An-
sprechen, die von dem zu ersetzenden Motor beim ers- hängen I bis VII der Richtlinie 97/68/EG entsprechen.
ten Inverkehrbringen einzuhalten waren. Die Bezeich- (4) Selbstzündungsmotoren nach § 1 können eine Typ-
nung „Austauschmotor“ ist auf einem an dem Motor genehmigung nur erhalten, wenn sie bei einer Nutzleis-
angebrachten Schild oder als Hinweis in das Benutzer- tung von
handbuch aufzunehmen.
1. 18 kW bis weniger als 37 kW ab dem 1. Januar 2000,
§3 2. 130 kW bis 560 kW ab dem 1. Januar 2001,
Ausnahmen 3. 75 kW bis weniger als 130 kW ab dem 1. Januar 2002,
4. 37 kW bis weniger als 75 kW ab dem 1. Januar 2003
(1) Auf Antrag eines Herstellers von Motoren aus aus-
laufenden Serien, die sich bis zu den in § 2 genannten die Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle in Anhang I
Zeitpunkten noch auf Lager befinden, verlängert die Ge- Nr. 4.1.2.3 der Richtlinie 97/68/EG einhalten.
nehmigungsbehörde die sich jeweils aus § 2 ergebenden
(5) Selbstzündungsmotoren mit einer Nutzleistung von
Fristen um zwölf Monate nach Maßgabe der in Artikel 10
18 kW bis 560 kW, die mit konstanter Drehzahl betrieben
Abs. 2 erster bis fünfter Anstrich der Richtlinie 97/68/EG
werden, können eine Typgenehmigung nur erhalten,
aufgeführten Anforderungen und stellt hierüber eine
wenn sie die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der
Konformitätsbescheinigung oder ein konsolidiertes Do-
Tabelle in Anhang I Nr. 4.1.2.3 der Richtlinie 97/68/EG ab
kument gemäß Artikel 10 Abs. 2 neunter Anstrich der
dem 31. Dezember 2005 einhalten.
Richtlinie aus.
(6) Fremdzündungsmotoren nach § 1 können eine Typ-
(2) Ein Antrag ist abzulehnen, sobald die Summe von genehmigung nur erhalten, wenn sie mit einer Nutzleis-
den nach Absatz 1 jeweils erfassten Motoren 10 Prozent tung von oder unter 19 kW die zulässigen Emissions-
der im Vorjahr in Deutschland unter den Voraussetzungen grenzwerte nach der Tabelle in Anhang I Nr. 4.2.2.1 der
des § 2 Abs. 1 Nr. 1 in den Verkehr gebrachten neuen Richtlinie 97/68/EG ab dem 11. August 2004 einhalten
Motoren aller betroffenen Typen übersteigt. (Stufe I).
(3) Maschinen und Geräte, die in Artikel 9a Nr. 7 der (7) Fremdzündungsmotoren nach § 1 können eine Typ-
Richtlinie 97/68/EG genannt werden, sind von der Einhal- genehmigung nur erhalten, wenn sie
tung der unter § 2 Abs. 1 Nr. 3 genannten Termine be-
züglich der Emissionsgrenzwertanforderungen für einen 1. bei handgehaltenen Motoren mit einem Hubraum von
Zeitraum von drei Jahren nach Inkrafttreten der genann- a) unter 20 ccm ab dem 1. August 2007,
ten Emissionsgrenzwertanforderungen ausgenommen;
für diese drei Jahre gelten weiterhin die Emissionsgrenz- b) von 20 ccm bis weniger als 50 ccm ab dem
wertanforderungen nach Anhang I Nr. 4.2.2.1 der Richt- 1. August 2007,
linie 97/68/EG. c) ab 50 ccm ab dem 1. August 2008
(4) Die Erfüllung der unter § 2 Abs. 1 Nr. 3 und § 4 die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle
Abs. 6 genannten Anforderungen werden für Motoren- in Anhang I Nr. 4.2.2.2 der Richtlinie 97/68/EG einhal-
hersteller, deren gesamtes Jahresproduktionsvolumen ten (Stufe II),
weniger als 25 000 Motoren beträgt, um drei Jahre ver-
schoben. 2. bei nicht handgehaltenen Motoren mit einem Hub-
raum von
(5) Für Fremdzündungs-Motorenfamilien, bei denen
a) unter 66 ccm ab dem 1. August 2004,
das gesamte Jahresproduktionsvolumen weniger als
5 000 Einheiten beträgt, und die zusammen nicht b) von 66 ccm bis weniger als 100 ccm ab dem
25 000 Einheiten, jeweils in der Bauausführung für den 1. August 2004,
Geltungsbereich der Richtlinie 97/68/EG, eines Herstel-
c) von 100 ccm bis weniger als 225 ccm ab dem
lers überschreiten, gelten die Anforderungen nach der Ta-
1. August 2007,
belle in Anhang I Nr. 4.2.2.1 der Richtlinie 97/68/EG. Die
Motorenfamilien müssen dabei alle einen unterschied- d) ab 225 ccm ab dem 1. August 2006
lichen Hubraum haben.
die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle
in Anhang I Nr. 4.2.2.2 der Richtlinie 97/68/EG einhal-
§4 ten (Stufe II).
Typgenehmigung
§5
(1) Motortypen oder Motorenfamilien können eine Typ-
Typgenehmigungsverfahren
genehmigung nur erhalten, wenn sie der Beschreibung in
der Beschreibungsmappe entsprechen und den übrigen (1) Ein Antrag auf Typgenehmigung für einen Motor
Anforderungen dieser Verordnung, insbesondere des § 2 oder eine Motorenfamilie ist vom Hersteller bei der
Abs. 1 und 3, genügen. Genehmigungsbehörde zu stellen. Dem Antrag ist eine
616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2004
Beschreibungsmappe, deren Inhalt im Beschreibungs- Einzelfall Daten über die Direktkäufer und die Identifizie-
bogen in Anhang II der Richtlinie 97/68/EG angegeben rungsnummern der Motoren, die gemäß § 7 Abs. 3 als
ist, sowie ein Nachweis beizufügen, dass der Antrag- hergestellt gemeldet worden sind, soweit dies für die
steller dem zuständigen Technischen Dienst einen Motor Kontrolle der Identifizierungsnummern erforderlich ist.
zur Verfügung gestellt hat, der den in Anhang II Anlage 1
der Richtlinie 97/68/EG aufgeführten wesentlichen Merk- (9) Ist ein Hersteller nicht in der Lage, auf Ersuchen der
malen des Motortyps entspricht. Genehmigungsbehörde die in § 7 und insbesondere im
Zusammenhang mit Absatz 8 festgelegten Anforderun-
(2) Ein Antrag auf Typgenehmigung für einen Motortyp gen einzuhalten, so kann die Genehmigung für den be-
oder eine Motorenfamilie darf nicht in mehr als einem Mit- treffenden Motortyp oder die betreffende Motorenfamilie
gliedstaat der Europäischen Union gestellt werden. Für aufgrund dieser Verordnung widerrufen werden.
jeden zu genehmigenden Motortyp oder jede zu geneh-
migende Motorenfamilie ist ein gesonderter Antrag zu
stellen. §6
Änderung von Genehmigungen
(3) Die Genehmigungsbehörde erteilt die Typgenehmi-
gung unter Verwendung eines EG-Typgenehmigungs- (1) Der Hersteller hat der Genehmigungsbehörde nach
bogens nach Anhang VII der Richtlinie 97/68/EG. Die Erteilung der Typgenehmigung jede Änderung der in den
Genehmigungsbehörde nummeriert den Typgenehmi- Beschreibungsunterlagen genannten Einzelheiten mitzu-
gungsbogen gemäß Anhang VIII der Richtlinie 97/68/EG teilen.
und stellt ihn zusammen mit den dort aufgeführten Anla-
gen dem Antragsteller zu. (2) Der Antrag auf eine Änderung oder Erweiterung
einer Typgenehmigung ist ausschließlich an die Geneh-
(4) Stellt die Genehmigungsbehörde im Falle eines migungsbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen
Antrags auf Typgenehmigung für eine Motorenfamilie Union zu stellen, die die ursprüngliche Typgenehmigung
fest, dass der eingereichte Antrag hinsichtlich des ausge- erteilt hat.
wählten Stammmotors für die in Anhang II Anlage 2 der
Richtlinie 97/68/EG beschriebene Motorenfamilie nicht (3) Sind in den Beschreibungsunterlagen erwähnte
vollständig repräsentativ ist, so ist ein anderer und bei Einzelheiten geändert worden, so stellt die Genehmi-
Bedarf ein zusätzlicher, von der Genehmigungsbehörde gungsbehörde folgende Unterlagen aus:
zu bezeichnender Stammmotor zur Genehmigung nach 1. soweit erforderlich, korrigierte Seiten der Beschrei-
Absatz 1 bereitzustellen. bungsunterlagen, wobei die Behörde jede einzelne
Seite so kennzeichnet, dass die Art der Änderung und
(5) Erfüllt der zu genehmigende Motor seine Funktion das Datum der Neuausgabe deutlich ersichtlich sind;
oder hat er spezifische Eigenschaften nur in Verbindung bei jeder Neuausgabe von Seiten ist das Inhalts-
mit anderen Teilen der mobilen Maschine oder des mobi- verzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen, das
len Gerätes und kann aus diesem Grund die Einhaltung dem Typgenehmigungsbogen als Anlage beigefügt
einer oder mehrerer Anforderungen nur geprüft werden, ist, entsprechend auf den neuesten Stand zu bringen;
wenn der zu genehmigende Motor mit anderen echten
oder simulierten Maschinen- oder Geräteteilen zusam- 2. einen revidierten Typgenehmigungsbogen mit einer
men betrieben wird, so ist der Geltungsbereich der Typ- Erweiterungsnummer, sofern darin mit Ausnahme der
genehmigung für diesen Motor entsprechend einzu- Anhänge Angaben geändert wurden oder die Min-
schränken. Im Typgenehmigungsbogen für einen Motor- destanforderungen der Richtlinie 97/68/EG sich seit
typ oder eine Motorenfamilie sind in solchen Fällen alle dem ursprünglichen Genehmigungsdatum geändert
Einschränkungen ihrer Verwendung sowie sämtliche Ein- haben; aus dem revidierten Genehmigungsbogen
bauvorschriften aufzuführen. müssen der Grund für seine Änderung und das Datum
der Neuausgabe klar hervorgehen.
(6) Die Genehmigungsbehörde, die eine Typgenehmi-
gung erteilt, sorgt hierbei dafür, dass die Identifizierungs- Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass wegen einer
nummern der in Übereinstimmung mit den Anforderun- an den Beschreibungsunterlagen vorgenommenen Än-
gen dieser Richtlinie hergestellten Motoren, bei Bedarf in derung neue Versuche oder Prüfungen gerechtfertigt
Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden der sind, so unterrichtet sie hiervon den Hersteller und stellt
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, regis- die Unterlagen nach Satz 1 erst nach der Durchführung
triert und kontrolliert werden. erfolgreicher neuer Versuche oder Prüfungen aus.
(7) Die Genehmigungsbehörde vergewissert sich vor
Erteilung einer Typgenehmigung, bei Bedarf in Zusam- §7
menarbeit mit den Genehmigungsbehörden der übrigen
Serienübereinstimmung
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dass geeignete
Vorkehrungen getroffen wurden, um eine wirksame Kon- (1) Der Hersteller bringt an jeder in Übereinstimmung
trolle der Konformität der Produktion hinsichtlich der An- mit dem genehmigten Typ hergestellten Einheit die in
forderungen des Anhangs I Nr. 5 der Richtlinie 97/68/EG Anhang I Nr. 3 der Richtlinie 97/68/EG festgelegten Kenn-
sicherzustellen. zeichen einschließlich der Typgenehmigungsnummer an.
(8) Der Hersteller oder seine in Mitgliedstaaten der (2) Enthält die Typgenehmigung Einschränkungen der
Europäischen Union niedergelassenen Beauftragten über- Verwendung gemäß § 5 Abs. 5, so fügt der Hersteller
mitteln der Genehmigungsbehörde auf Ersuchen im jeder hergestellten Einheit detaillierte Angaben über die-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2004 617
se Einschränkungen und sämtliche Einbauvorschriften §9
bei. Wird eine Reihe von Motortypen ein und demselben
Zusammenarbeit
Maschinenhersteller geliefert, so genügt es, dass ihm
mit den Genehmigungsbehörden
dieser Beschreibungsbogen, in dem ferner die betreffen-
der übrigen Mitgliedstaaten
den Motoridentifizierungsnummern anzugeben sind, nur
einmal übermittelt wird, und zwar spätestens am Tage (1) Die Genehmigungsbehörde übermittelt
der Lieferung des ersten Motors.
1. den Genehmigungsbehörden der übrigen Mitglied-
staaten der Europäischen Union jeden Monat eine
(3) Der Hersteller übermittelt auf Ersuchen der Geneh-
Liste der Motoren und Motorenfamilien mit den in
migungsbehörde nach Erteilung der Typgenehmigung
Anhang IX der Richtlinie 97/68/EG geforderten Daten,
binnen 45 Tagen nach Ablauf jedes Kalenderjahres und
deren Genehmigung sie in dem betreffenden Monat
unmittelbar nach jedem Durchführungsdatum gemäß § 2
erteilt, verweigert oder widerrufen hat;
und sofort nach jedem von der Behörde angegebenen
zusätzlichen Datum eine Liste mit den Identifizierungs- 2. auf Ersuchen der Genehmigungsbehörde eines ande-
nummern aller Motortypen, die in Übereinstimmung mit ren Mitgliedstaates der Europäischen Union
den Vorschriften der Richtlinie 97/68/EG seit dem letzten
a) eine Abschrift des Typgenehmigungsbogens für
Bericht oder seit dem Zeitpunkt, zu dem die Vorschriften
den Motor oder die Motorenfamilie mit oder ohne
dieser Verordnung erstmalig anwendbar wurden, her-
Beschreibungsunterlagen für jeden Motortyp oder
gestellt wurden. Soweit sie nicht durch das Motor-
jede Motorenfamilie, deren Genehmigung sie er-
kodierungssystem zum Ausdruck kommen, müssen auf
teilt, verweigert oder widerrufen hat,
dieser Liste die Korrelationen zwischen den Identifizie-
rungsnummern und den entsprechenden Motortypen b) die Liste der Motoren, die entsprechend den erteil-
oder Motorenfamilien und den Typgenehmigungsnum- ten Typgenehmigungen hergestellt wurden, gemäß
mern angegeben werden. Außerdem muss die Liste der Beschreibung in § 7 Abs. 3, die die nach An-
besondere Informationen enthalten, wenn der Hersteller hang X der Richtlinie 97/68/EG erforderlichen Ein-
die Produktion eines genehmigten Motortyps oder einer zelheiten enthält,
genehmigten Motorenfamilie einstellt. Falls die Geneh-
c) eine Abschrift der Erklärung gemäß § 7 Abs. 4.
migungsbehörde keine regelmäßige Übermittlung dieser
Liste vom Hersteller verlangt, muss dieser die gespei- (2) Die Genehmigungsbehörde übermittelt der Kom-
cherten Daten für einen Zeitraum von mindestens 20 Jah- mission von Amts wegen jährlich sowie im Einzelfall auf
ren aufbewahren. Ersuchen der Kommission eine Abschrift des Datenblat-
tes gemäß des Anhangs XI der Richtlinie 97/68/EG über
(4) Der Hersteller übermittelt der Genehmigungsbehör- die Motoren, für die seit der letzten Benachrichtigung
de nach Erteilung der Typgenehmigung binnen 45 Tagen eine Genehmigung erteilt worden ist.
nach Ablauf jedes Kalenderjahres und zu jedem Durch-
(3) Die Genehmigungsbehörde hat den Genehmi-
führungsdatum gemäß § 2 eine Erklärung, in der die Mo-
gungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäi-
tortypen, die Motorenfamilien und die entsprechenden
schen Union binnen eines Monats die Einzelheiten und
Identifizierungscodes der Motoren, die er ab diesem
die Begründung für die einem Hersteller gewährte Aus-
Datum herzustellen beabsichtigt, aufgeführt werden.
nahmegenehmigung nach § 3 zu übermitteln.
(4) Die Genehmigungsbehörde übermittelt dem Bun-
§8 desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit zur Weitergabe an die Kommission jedes Jahr
Nichtübereinstimmung eine Liste der erteilten Ausnahmegenehmigungen mit
mit dem genehmigten Typ ihren Begründungen.
oder der genehmigten Typfamilie
(5) Die Genehmigungsbehörde teilt den Genehmi-
(1) Stimmen Motoren, die mit einer Konformitäts- gungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen
bescheinigung oder einem Genehmigungszeichen ver- Union jeden Widerruf einer Typgenehmigung nebst Be-
sehen sind, nicht mit dem typgenehmigten Motor oder gründung binnen eines Monats nach Unanfechtbarkeit
der typgenehmigten Motorenfamilie überein, hat die mit.
Genehmigungsbehörde den Hersteller schriftlich aufzu-
fordern, binnen einer von ihr festzusetzenden Frist und § 10
unter Androhung des Widerrufs der Typgenehmigung die
Genehmigungsbehörde
in Produktion befindlichen Motoren wieder mit dem ge-
und Technische Dienste
nehmigten Motor oder der genehmigten Motorenfamilie
in Übereinstimmung zu bringen. Kommt der Hersteller (1) Genehmigungsbehörde im Sinne dieser Verord-
der Aufforderung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nung ist das Kraftfahrt-Bundesamt.
nach, so kann die Genehmigungsbehörde die Typgeneh- (2) Technische Dienste im Sinne dieser Verordnung
migung widerrufen. sind die zur Durchführung der in den Anhängen der Richt-
linie 97/68/EG vorgeschriebenen Prüfungen vom Kraft-
(2) Eine Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten
fahrt-Bundesamt benannten und im Bundesanzeiger be-
Motortyp oder der genehmigten Motorenfamilie liegt bei
kannt gegebenen Stellen.
Abweichungen von den Merkmalen im Genehmigungs-
bogen oder von den Beschreibungsunterlagen vor, die (3) Das Kraftfahrt-Bundesamt überwacht die ord-
von der Genehmigungsbehörde gemäß § 6 Abs. 3 aus- nungsgemäße Erfüllung der den Technischen Diensten
gestellt worden sind. übertragenen Aufgaben.
618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2004
§ 11 § 12
Ordnungswidrigkeiten Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vor- Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Emissions-
sätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 oder 3 einen grenzwerte für Verbrennungsmotoren vom 11. November
Motor in den Verkehr bringt. 1998 (BGBl. I S. 3411) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. April 2004
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2004 619
Erste Verordnung
zur Änderung der Zustellungsvordruckverordnung
Vom 23. April 2004
Auf Grund des § 190 der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, der
durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206) neu
gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Artikel 1
Änderung der Zustellungsvordruckverordnung
Die Zustellungsvordruckverordnung vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 671,
1019) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Überleitungsvorschrift
Der Vordruck nach Anlage 1 zu § 1 Nr. 1 in der bis zum 30. April 2004 gel-
tenden Fassung kann bis zum 31. Dezember 2004 weiterverwendet werden.“
2. Der in der Anlage 1 zu § 1 Nr. 1 bestimmte Vordruck für die Zustellung von
Schriftstücken mit Zustellungsurkunde nach § 182 Abs. 1 und 2 der Zivil-
prozessordnung (Zustellungsurkunde) erhält die aus dem Anhang zu dieser
Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 23. April 2004
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2004
Anhang
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2004 621
622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2004
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Artikel 2 und 3
des Vierten Gesetzes zur Änderung des Europawahlgesetzes und
Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
Vom 23. April 2004
Nach Artikel 6 Abs. 4 Satz 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Europa-
wahlgesetzes und Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Europaabgeord-
netengesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1655) wird bekannt gemacht,
dass Artikel 2 und 3 dieses Gesetzes
am 1. April 2004
in Kraft getreten sind.
Berlin, den 23. April 2004
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m H e n k e l
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von Artikel 2
der Vierten Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
Vom 23. April 2004
Nach Artikel 4 Abs. 3 Satz 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Europa-
wahlordnung vom 12. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2551) wird bekannt gemacht,
dass Artikel 2 dieser Verordnung
am 1. April 2004
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 23. April 2004
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m H e n k e l
622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2004
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Artikel 2 und 3
des Vierten Gesetzes zur Änderung des Europawahlgesetzes und
Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
Vom 23. April 2004
Nach Artikel 6 Abs. 4 Satz 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Europa-
wahlgesetzes und Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Europaabgeord-
netengesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1655) wird bekannt gemacht,
dass Artikel 2 und 3 dieses Gesetzes
am 1. April 2004
in Kraft getreten sind.
Berlin, den 23. April 2004
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m H e n k e l
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von Artikel 2
der Vierten Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
Vom 23. April 2004
Nach Artikel 4 Abs. 3 Satz 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Europa-
wahlordnung vom 12. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2551) wird bekannt gemacht,
dass Artikel 2 dieser Verordnung
am 1. April 2004
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 23. April 2004
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m H e n k e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2004 623
Erste Anordnung
zur Änderung der Anordnung zur Übertragung
dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG
Vom 16. April 2004
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes vom
14. September 1994 (BGBl. I S. 2353) in der Fassung des Artikels 223 der Verord-
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) bestimmt das Bundesministerium
der Finanzen:
I.
Abschnitt I der Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten
für den Bereich der Deutschen Telekom AG vom 17. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2919) wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „dem Informations- und Prozess-
center (IPC)“ ein Komma und die Wörter „dem Betrieb Bilanzierung, Buchhal-
tung und Abschlüsse (BBA)“ eingefügt.
b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „des Informations- und Prozess-
centers (IPC)“ ein Komma und die Wörter „des Betriebes Bilanzierung, Buch-
haltung und Abschlüsse (BBA)“ eingefügt.
II.
Diese Anordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.
Berlin, den 16. April 2004
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Vo l k e r H a l s c h