566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2004
Siebte Verordnung
zur Änderung der Kartoffelstärkeprämienverordnung
Vom 5. April 2004
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 19 und der §§ 15 2. der Gewährung einer Prämie für die Herstellung
und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, sowie des von Kartoffelstärke (Prämie) und einer Kontingen-
§ 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des Ge- tierungsregelung (Mengenregelung) für die Kartof-
setzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorga- felstärkeerzeugung im Rahmen der Verordnung
nisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom (EG) Nr. 1868/94 des Rates vom 27. Juli 1994 zur
20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), von Einführung einer Kontingentierungsregelung für
denen § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Satz 1 zuletzt die Kartoffelstärkeerzeugung (ABl. EG Nr. L 197
durch Artikel 159 der Verordnung vom 25. November S. 4) in der jeweils geltenden Fassung.“
2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden sind, verordnet
das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung 3. § 5 wird wie folgt geändert:
und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundes-
ministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit: a) In der Überschrift wird das Wort „Ausgleichs-
zahlung“ durch das Wort „Beihilfe“ ersetzt.
Artikel 1 b) In Absatz 1 werden
Die Kartoffelstärkeprämienverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1815, aa) in Satz 1 bis 4 und 7 jeweils das Wort „Aus-
2032), geändert durch Artikel 384 der Verordnung vom gleichszahlung“ durch das Wort „Beihilfe“ und
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt ge-
ändert: bb) in Satz 3 das Wort „Ausgleichszahlungen“
durch das Wort „Beihilfen“
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge-
fasst: ersetzt.
„Verordnung
über die Gewährung einer Beihilfe 4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
für Stärkekartoffeln und einer Prämie
„§ 5a
für die Herstellung von Kartoffelstärke
(Kartoffelstärkeprämienverordnung)“. Zusammenfassendes Verzeichnis der Verträge
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
Der Stärkehersteller ist verpflichtet, das zusam-
„§ 1 menfassende Verzeichnis der Verträge nach Artikel 3
Anwendungsbereich Abs. 2 der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 2236/
2003 vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungs-
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die
bestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1868/94
Durchführung der Rechtsakte des Rates und der
zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für
Kommission der Europäischen Gemeinschaften hin-
die Kartoffelstärkeerzeugung (ABl. EU Nr. L 339 S. 45)
sichtlich
in der jeweils geltenden Fassung bis zum 31. Mai vor
1. der Gewährung einer Beihilfe für Stärkekartoffeln Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres der zuständi-
(Beihilfe) im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1782/ gen Stelle vorzulegen.“
2003 des Rates vom 29. September 2003 mit
gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rah-
men der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit be- Artikel 2
stimmten Stützungsregelungen für Inhaber land-
wirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der (1) Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/ in Kraft.
2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG)
Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) 1254/1999, (2) Die Kartoffelstärkeprämienverordnung gilt vom
(EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) 22. Oktober 2004 an wieder in ihrer am 21. April 2004
Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1) in der jeweils maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung
geltenden Fassung sowie des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 5. April 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2004 567
Dritte Verordnung
zur Änderung der Flächenzahlungs-Verordnung
Vom 5. April 2004
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und der §§ 15 3. § 2 wird wie folgt geändert:
und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, des § 8
a) In Absatz 1 wird die Angabe „nach Absatz 2“ durch
Abs. 1 sowie des § 31 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit
die Angabe „nach Absatz 2 oder 3“ ersetzt.
§ 6 Abs. 4 Satz 2, des Gesetzes zur Durchführung der
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I
S. 1146, 2003 I S. 178), von denen § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 aa) Die Angabe „§ 1 Nr. 3“ wird durch die Angabe
Satz 1 und § 15 Satz 1 durch Artikel 159 der Verordnung „§ 1 Nr. 3 und 7“ ersetzt.
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert wor- bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
den sind, verordnet das Bundesministerium für Verbrau-
cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einverneh- „b) Kontrollen der Verarbeitung
men mit den Bundesministerien der Finanzen und für aa) nachwachsender Rohstoffe nach der
Wirtschaft und Arbeit: Lieferung an einen Aufkäufer oder
Verarbeiter sowie bei der Verarbei-
tung in Biogasanlagen nach der
Artikel 1
Befüllung des für die Denaturierung
Die Flächenzahlungs-Verordnung vom 6. Januar 2000 bestimmten Silos und
(BGBl. I S. 15, 36), zuletzt geändert durch Artikel 3 der
Verordnung vom 21. März 2003 (BGBl. I S. 431), wird wie bb) von Energiepflanzen nach der Liefe-
folgt geändert: rung an einen Verarbeiter sowie bei
der Verarbeitung zu Energie, Bio-
brennstoff und Biogas ab der Verwie-
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge-
gung oder Ermittlung des Volumens,“.
fasst:
„Verordnung c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
über Stützungsregelungen für „(3) Die Bundesanstalt ist zuständig für die
Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Durchführung des § 26c Abs. 3.“
Kulturpflanzen und von Schalenfrüchten
(Flächenzahlungs-Verordnung)“.
4. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
a) Nach den Wörtern „einer Sondermaßnahme zu- „Flächenzahlungen, einschließlich der Sonderbei-
gunsten bestimmter Körnerleguminosen“ werden hilfe für Hartweizen, die Beihilfe für bestimmte Kör-
die Wörter „ , anderer Beihilferegelungen nach Titel IV nerleguminosen, die Beihilfe für Energiepflanzen,
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom die Prämie für Eiweißpflanzen und die Flächenzah-
29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für lung für Schalenfrüchte werden auf schriftlichen
Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Antrag und nur für die Flächen gewährt, die der
Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsrege- Erzeuger in seinem Antrag angegeben hat.“
lungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
und zur Änderung der Verordnungen (EWG) b) In Satz 6 Nr. 2 werden die Wörter „dabei sind Flä-
Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/ chen, für die ein Antrag auf Flächenzahlungen oder
2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) auf Beihilfe für bestimmte Körnerleguminosen“
Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/ durch die Wörter „dabei sind Flächen, für die ein
2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 Antrag auf Flächenzahlungen, auf Beihilfe für be-
(ABl. EU Nr. L 270 S. 1) in der jeweils geltenden stimmte Körnerleguminosen, auf Prämie für Ei-
Fassung“ eingefügt. weißpflanzen, auf Beihilfe für Energiepflanzen oder
auf Flächenzahlung für Schalenfrüchte“ ersetzt.
b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
c) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 6 bis 8 5. In der Überschrift des § 4a wird das Wort „Flächen-
eingefügt: zahlungen“ durch das Wort „Zahlungen“ ersetzt.
„6. der Prämie für Eiweißpflanzen,
6. In der Überschrift des 6. Abschnitts wird das Wort
7. der Beihilfe für Energiepflanzen, „Flächenzahlungen“ durch das Wort „Zahlungen“
8. der Flächenzahlung für Schalenfrüchte.“ ersetzt.
568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2004
7. Nach § 26a werden folgende §§ 26b und 26c einge- (6) Der Erstverarbeiter muss der Bundesanstalt im
fügt: Falle der Ablieferung von Energiepflanzen aus ande-
„§ 26b ren Mitgliedstaaten die in § 23 genannten Angaben
über die erfolgte Ablieferung der auf den mit Energie-
Beihilfe für Energiepflanzen
pflanzen bebauten Flächen geernteten Ausgangs-
(1) Die Bestimmungen des 5. Abschnitts gelten mit erzeugnisse zum 15. November des Kalenderjahres
Ausnahme des § 18 Abs. 1, des § 19 Abs. 2 und des der Ernte mitteilen.
§ 24 Abs. 1 und 3 für die Beihilfe für Energiepflanzen
entsprechend; § 23 jedoch nur mit der Maßgabe, dass § 26c
an die Stelle des Wirtschaftsjahres, welches auf das
Flächenzahlung für Schalenfrüchte
Wirtschaftsjahr folgt, in dem der Antrag gestellt wird,
das Kalenderjahr tritt, in dem der Antrag auf Beihilfe (1) Abweichend von Artikel 19 Abs. 3 Satz 2 der
für Energiepflanzen gestellt wird. Verordnung (EG) Nr. 2237/2003 wird die Mindestzahl
(2) Energiepflanzen können zu den in Artikel 34 von Bäumen je Hektar Obstgarten für Haselnüsse auf
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2237/2003 der Kom- 600 und für Walnüsse auf 100 festgesetzt.
mission vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungs-
bestimmungen zu bestimmten Stützungsregelungen (2) Überschreitet die Summe der Flächen, für die
gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des eine Flächenzahlung für Schalenfrüchte beantragt
Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen wird, die nationale Garantiefläche, so wird die Fläche,
im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit für die je Betriebsinhaber diese Flächenzahlung be-
bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber land- antragt wird, in dem betreffenden Jahr anteilsmäßig
wirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 339 S. 52) in verringert.
der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Zwecken
(3) Die Länder teilen der Bundesanstalt bis zum
von dem Antragsteller verwendet oder verarbeitet
30. August die Summe der Flächen mit, für die bei
werden.
ihren Landesstellen eine Flächenzahlung für Schalen-
(3) Die Verwiegung des Ausgangserzeugnisses ist früchte beantragt worden ist. Bei Überschreitung der
durch eine von der Bundesanstalt zugelassene fach- nationalen Garantiefläche veröffentlicht die Bundes-
kundige und unabhängige Stelle oder durch ein sol- anstalt den Koeffizienten für die Verringerung der
ches Unternehmen mit einer geeichten Waage vorzu- beantragten Fläche nach Absatz 2 im Bundesanzei-
nehmen. Die Ermittlung des Volumens des Ausgangs- ger.“
erzeugnisses ist durch eine von der Bundesanstalt
zugelassene fachkundige Person vorzunehmen.
8. § 27 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
(4) Der Antragsteller ist bei der Verarbeitung des
Ausgangserzeugnisses zu Biogas verpflichtet, Auf- a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein
zeichnungen zu führen, in denen täglich Art und Komma ersetzt.
Menge aller in den Fermenter eingebrachten Stoffe
sowie die produzierte Energiemenge aufgezeichnet b) In Nummer 3 werden
werden. Im Falle der Verwendung als Brennstoff zur
Beheizung seines landwirtschaftlichen Betriebs nach aa) nach den Wörtern „nachwachsender Rohstof-
Artikel 34 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung fe“ das Wort „auch“ und
(EG) Nr. 2237/2003 auf dem landwirtschaftlichen bb) am Ende das Wort „und“
Betrieb ist der Antragsteller verpflichtet, Aufzeichnun-
gen zu führen, in denen täglich die als Brennstoff ein- eingefügt.
gesetzten Stoffe aufgezeichnet werden, oder einen
Wärmemengenzähler zu verwenden. c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-
fügt:
(5) Die nach Artikel 34 Abs. 4 der Verordnung (EG)
Nr. 2237/2003 erforderliche Denaturierung erfolgt „4. im Falle des Anbaus von Energiepflanzen auch
1. je Tonne Getreide durch die gleichmäßige Aufbrin- der Erstverarbeiter oder dessen Beauftragter
gung von 375 Gramm des in drei Litern Wasser und der Endverarbeiter“.
aufgelösten Farbstoffs „Dispers blau“, so dass
mindestens 50 vom Hundert der Getreidekörner
Farbspuren aufweisen, 9. § 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
2. je Tonne Ölsaaten durch die gleichmäßige Aufbrin- a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
gung von 800 Gramm des in drei Litern Wasser
aufgelösten Farbstoffs „Dispers rot“, so dass min- „Für den Antrag auf Flächenzahlung, einschließlich
destens 50 vom Hundert der Ölsaaten Farbspuren der Sonderbeihilfe für Hartweizen, die Beihilfe für
aufweisen. bestimmte Körnerleguminosen, die Prämie für
Eiweißpflanzen, die Beihilfe für Energiepflanzen
Abweichend von Satz 1 Nr. 2 kann das durch die Ver- und die Flächenzahlung für Schalenfrüchte können
arbeitung von Ölsaaten nach Artikel 34 Abs. 1 Buch- die Länder Muster bekannt geben oder Vordrucke
stabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 2237/2003 bereithalten.“
gewonnene Öl unmittelbar nach der Pressung mit
mindestens 3 vom Hundert Dieselkraftstoff oder min- b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Stilllegungs-
destens 2,9 vom Hundert Rapsmethylester denatu- flächen“ die Wörter „und des Anbaus von Energie-
riert werden. pflanzen“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2004 569
Artikel 2 (2) Die Flächenzahlungs-Verordnung gilt vom 22. Ok-
tober 2004 an wieder in ihrer am 21. April 2004 maß-
(1) Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung gebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des
in Kraft. Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 5. April 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2004
Erste Verordnung
zur Änderung der Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung
Vom 7. April 2004
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsa-
men Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Sep-
tember 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), § 6 Abs. 1 zuletzt geändert durch
Artikel 159 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), verordnet
das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft
und Arbeit:
Artikel 1
In § 5 Abs. 1 der Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung vom 5. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2607) wird die Angabe „2001/2002 bis 2003/2004“ durch die Angabe
„2001/2002 bis 2005/2006“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 7. April 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2004 571
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Maßschneider/zur Maßschneiderin*)
Vom 15. April 2004
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 §5
Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Ausbildungsberufsbild
Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I
S. 3074), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzes Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert wor- die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
den ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
für Bildung und Forschung:
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
§1 4. Umweltschutz,
Staatliche 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kun-
Anerkennung des Ausbildungsberufes denorientierung,
Der Ausbildungsberuf Maßschneider/Maßschneiderin 6. Anwenden von Informations- und Kommunikations-
wird gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung techniken,
für das Gewerbe Nummer 19, Damen- und Herren-
7. Auswählen und Vorbereiten von Werk- und Hilfsstof-
schneider, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerks-
fen,
ordnung staatlich anerkannt.
8. Nutzen und Warten von Werkzeugen, Arbeitsgerä-
§2 ten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen,
Ausbildungsdauer 9. Ausführen von gestalterischen Arbeiten,
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. 10. Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen sowie
Grundkonstruktion von Schnitten,
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Be- 11. Bügeln und Fixieren von Werk- und Hilfsstoffen,
rufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß 12. Ausführen von Näh- und Teilarbeiten,
§ 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der
Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betrieb- 13. Fertigstellen von Bekleidung,
liche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. 14. Verändern und Aufarbeiten von Bekleidung,
15. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
§3
Zielsetzung der Berufsausbildung §6
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Ausbildungsrahmenplan
Kenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäfts- Die in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse
prozesse vermittelt werden. Sie sollen so vermittelt (Ausbildungsberufsbild) sollen unter Berücksichtigung
werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer der Schwerpunkte Damen und Herren nach der in der
qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitli-
des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die ins- chen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrah-
besondere selbständiges Planen, Durchführen und Kon- menplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungs-
trollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamt- rahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliede-
zusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene rung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig,
Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10 soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abwei-
und 11 nachzuweisen. chung erfordern.
§4 §7
Berufsfeldbreite Grundbildung Ausbildungsplan
Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betrieb- Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen
liche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Aus- Ausbildungsplan zu erstellen.
bildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen
Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
§8
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit
Berichtsheft
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-
veröffentlicht. genheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus-
572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2004
bildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das heitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz durch-
Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. führen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling
zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren
§9 Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevan-
ten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorge-
Zwischenprüfung hensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine begründen kann. Die Durchführung der Arbeitsaufgabe
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende einschließlich der Dokumentation ist mit 80 Prozent und
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. das Fachgespräch mit 20 Prozent zu gewichten.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte den Prüfungsbereichen Planung und Fertigung, Gestal-
Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie tung und Konstruktion sowie Wirtschafts- und Sozialkun-
auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem de geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Planung
Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für und Fertigung sowie Gestaltung und Konstruktion sind
die Berufsausbildung wesentlich ist. fachliche Probleme mit verknüpften technologischen,
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens acht Stun- mathematischen und gestalterischen Inhalten zu bewer-
den eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag ent- ten und zu lösen. Dabei sollen die Sicherheit und der
spricht, durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen Gesundheitsschutz bei der Arbeit, der Umweltschutz
dokumentieren. Hierfür kommen insbesondere in Be- sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen wer-
tracht: den. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden
Gebieten in Betracht:
1. Anfertigen eines Kleinstücks unter Berücksichtigung
folgender Verarbeitungsmerkmale: Taschen und Ver- 1. im Prüfungsbereich Planung und Fertigung:
schluss einschließlich Knopfloch, Schlitz, Saum, Auswählen von Werk- und Hilfsstoffen sowie Zutaten
Kante sowie Kragen oder Manschette, für Bekleidung, Planen der Fertigungsschritte sowie
2. Anfertigen eines Kleinstücks unter Berücksichtigung Erstellen von Planungsunterlagen. Dabei soll der Prüf-
folgender Verarbeitungsmerkmale: Taschen und Ver- ling zeigen, dass er Werkzeuge und Maschinen aus-
schluss einschließlich Knopfloch, Schlitz, Saum, wählen, Materialeigenschaften berücksichtigen und
Bund und Futter. Verarbeitungstechniken anwenden kann;
Bei der Anfertigung einer Hose kann eine zuvor gefer- 2. im Prüfungsbereich Gestaltung und Konstruktion:
tigte rechte Hosenseite verwandt werden.
Bestimmen, Konstruieren und Modifizieren von
Bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe und der Doku- Schnittteilen, Erstellen von Entwurfszeichnungen und
mentation soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeits- technischen Zeichnungen. Dabei soll der Prüfling
schritte planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Un- zeigen, dass er die Grundlagen der Farb- und Form-
terlagen nutzen, Grundsätze der Kundenorientierung gebung sowie Gestaltungstechniken anwenden und
sowie Anforderungen des Sicherheits- und Gesundheits- modische sowie historische Gesichtspunkte berück-
schutzes bei der Arbeit, des Umweltschutzes und der sichtigen kann;
Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann.
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
§ 10 allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Gesellenprüfung
(4) In der schriftlichen Prüfung ist von folgenden zeit-
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der
lichen Höchstwerten auszugehen:
Anlage aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im
Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für 1. im Prüfungsbereich Planung und
die Berufsausbildung wesentlich ist. Fertigung 150 Minuten,
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in 2. im Prüfungsbereich Gestaltung und
insgesamt höchstens 40 Stunden eine Arbeitsaufgabe Konstruktion 120 Minuten,
durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen do-
kumentieren und hierüber während dieser Zeit in ins- 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und
gesamt höchstens 30 Minuten ein Fachgespräch führen, Sozialkunde 60 Minuten.
das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
Hierfür kommt insbesondere in Betracht: Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
Entwerfen und Anfertigen eines Großstücks unter Be- in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche
rücksichtigung der Schwerpunkte Damen und Herren. Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der
Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung
Der Prüfling hat den Entwurf für die Arbeitsaufgabe dem der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungs-
Prüfungssausschuss zur Genehmigung vorzulegen. bereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und
Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling zeigen, die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergän-
dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, zungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind
und kundenorientiert planen und durchführen kann,
die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
dabei Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentie-
ren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund- 1. Prüfungsbereich Planung und Fertigung 50 Prozent,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2004 573
2. Prüfungsbereich Gestaltung und § 11
Konstruktion 30 Prozent,
Übergangsregelung
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
Sozialkunde 20 Prozent.
treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
(7) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschrif-
1. im praktischen Teil der Prüfung und
ten dieser Verordnung.
2. im schriftlichen Teil der Prüfung
jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht § 12
wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Teils der Prüfung müssen mindestens ausreichende Leis-
tungen, in dem weiteren Prüfungsbereich des schrift- Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
lichen Teils der Prüfung dürfen keine ungenügenden Gleichzeitig tritt die Maßschneiderausbildungsverord-
Leistungen erbracht worden sein. nung vom 8. August 1980 (BGBl. I S. 1277) außer Kraft.
Berlin, den 15. April 2004
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Ta c k e
574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2004
Anlage
(zu § 6)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Maßschneider/zur Maßschneiderin
I. Berufliche Grundbildung
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
Tarifrecht insbesondere Abschluss, Dauer und
(§ 5 Nr. 1) Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus
dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbil-
dung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages
nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Tarif-
verträge nennen
2 Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Ausbildungsbetriebes Betriebes erläutern
(§ 5 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden
Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung,
Absatz und Verwaltung, erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betrie-
bes und seiner Beschäftigten zu Wirt-
schaftsorganisationen, Berufsvertretun-
gen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise
der betriebsverfassungs- oder personal- während der
vertretungsrechtlichen Organe des gesamten Ausbildung
ausbildenden Betriebes beschreiben zu vermitteln
3 Sicherheit und Gesundheitsschutz a) Gefährdung von Sicherheit und Gesund-
bei der Arbeit heit am Arbeitsplatz feststellen und Maß-
(§ 5 Nr. 3) nahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschrei-
ben sowie erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brand-
schutzes anwenden; Verhaltensweisen
bei Bränden beschreiben und Maßnah-
men zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umwelt-
(§ 5 Nr. 4) belastungen im beruflichen Einwirkungs-
bereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den
Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag
zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende
Regelungen des Umweltschutzes anwen-
den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2004 575
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und
umweltschonenden Energie- und Materi-
alverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien
einer umweltschonenden Entsorgung
zuführen
5 Planen und Vorbereiten von Arbeits- a) Arbeitsaufträge annehmen und auf
abläufen, Kundenorientierung Umsetzbarkeit prüfen
(§ 5 Nr. 5) b) Arbeitsschritte anhand der Auftrags-
unterlagen festlegen, Arbeitsabläufe
dokumentieren
c) Arbeitsplatz ergonomisch vorbereiten, 4
Werk- und Hilfsstoffe, Betriebsmittel und
Arbeitsgeräte auswählen und bereitstel-
len
d) Kundengespräche führen, Termine mit
Kunden abstimmen
6 Anwenden von Informations- und a) Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten
Kommunikationstechniken von Informations- und Kommunikations-
(§ 5 Nr. 6) systemen beschreiben
b) Informationen beschaffen, nutzen und 2
auswerten
c) Daten pflegen und sichern, Vorschriften
des Datenschutzes beachten
7 Auswählen und Vorbereiten von a) Eigenschaften und Einsatzgebiete, ins-
Werk- und Hilfsstoffen besondere von Faserstoffen, Garnen,
(§ 5 Nr. 7) Zwirnen und textilen Flächengebilden,
unterscheiden
b) Handelsbezeichnungen, Textilkennzeich-
nung und Pflegesymbole anwenden 6
c) Nähgarne auswählen
d) Zutaten nach funktionellen und modi-
schen Gesichtspunkten auswählen
e) Werk- und Hilfsstoffe zuordnen und
lagern
8 Nutzen und Warten von Werk- a) Werkzeuge, Arbeitsgeräte, Maschinen
zeugen, Arbeitsgeräten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen, insbesondere
und Zusatzeinrichtungen nach Materialbeschaffenheit und Einsatz-
(§ 5 Nr. 8) gebieten, auswählen und einsetzen
b) Zusatzeinrichtungen anbringen, Maschi-
nen einrichten 6
c) Werkzeuge, Arbeitsgeräte und Maschinen
pflegen, Funktionen prüfen
d) Störungen erkennen, beheben und
Störungsbeseitigung veranlassen
9 Ausführen von gestalterischen a) Anregungen aufnehmen und auswerten
Arbeiten b) Skizzen und Zeichnungen erstellen und
(§ 5 Nr. 9) anwenden 2
c) Grundlagen der Farben- und Formenlehre
anwenden
576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2004
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
10 Zuschneiden von Werk- und Hilfs- a) Schnittteile zuordnen
stoffen sowie Grundkonstruktion b) Schnittschablonen erstellen und anwen-
von Schnitten den
(§ 5 Nr. 10)
c) Fehler beim Legen und Schneiden fest-
stellen und ihre Folgen für die Weiter- 6
verarbeitung erkennen
d) Werkteile ausschneiden, insbesondere
Fadenlauf- und Strichrichtung sowie
mustergerechtes Ausschneiden beachten
11 Bügeln und Fixieren von Werk- und a) Wirkung von Temperatur, Dampf, Zeit und
Hilfsstoffen Druck auf Werk- und Hilfsstoffe prüfen
(§ 5 Nr. 11) b) Nähte, Abnäher und Einlagen form- und
ausbügeln
10
c) Werk- und Hilfsstoffe abbügeln
d) Werk- und Hilfsstoffe fixieren
e) Fixiereffekte und Festigkeit von Verbin-
dungen prüfen
12 Ausführen von Näh- und Teilarbeiten a) Zutaten und Zuschnitte nach Arbeits-
(§ 5 Nr. 12) auftrag bereitstellen
b) Körperhaltungen einnehmen, Grifftech-
niken anwenden, insbesondere nach
14
ergonomischen Gesichtspunkten
c) Sticharten ausführen, insbesondere
Heften, Steppen, Pikieren, Staffieren,
Säumen und Knopflochstiche
13 Durchführen von qualitätssichern- a) Ziele, Aufgaben und Bedeutung des
den Maßnahmen betrieblichen Qualitätsmanagements-
(§ 5 Nr. 15) systems beschreiben 2
b) Zwischenkontrollen durchführen
c) Fehler erkennen und dokumentieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2004 577
II. Berufliche Fachbildung
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
1 Planen und Vorbereiten von Arbeits- a) Produktinformationen beurteilen, Pro-
abläufen, Kundenorientierung dukteigenschaften von Werk- und Hilfs-
(§ 5 Nr. 5) stoffen vergleichen 2
b) Verarbeitungstechniken festlegen, insbe-
sondere Stich- und Nahtarten
c) Aufgaben im Team planen und bearbei-
ten, Ergebnisse der Zusammenarbeit
auswerten
d) Kundenwünsche ermitteln, mit dem
3
betrieblichen Leistungsangebot verglei-
chen und daraus Vorgehensweisen für
die Kundenberatung ableiten
e) Kosten abschätzen, Material disponieren
2 Anwenden von Informations- und Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations-
Kommunikationstechniken und Kommunikationssystemen bearbeiten, 2
(§ 5 Nr. 6) Anwenderprogramme nutzen
3 Auswählen und Vorbereiten von a) Auswirkungen von Mängeln in Werk-
Werk- und Hilfsstoffen stoffen, Hilfsstoffen und Zubehör auf
2
(§ 5 Nr. 7) Verarbeitung und Erzeugnisqualität
beurteilen
b) Auswirkungen von Veredlungsmaßnah-
2
men unterscheiden
4 Ausführen von gestalterischen a) Gestaltungstechniken anwenden,
Arbeiten insbesondere Zierarbeiten, traditionelle
5
(§ 5 Nr. 9) Nähtechniken, Drapieren, Plissieren,
Färben und Stäbchenverarbeitung
b) Entwürfe nach modischen, historischen,
funktionalen und technologischen
Gesichtspunkten gestalten und ausarbei-
ten, Entwürfe präsentieren 4
c) technische Umsetzbarkeit von Entwürfen
prüfen
5 Zuschneiden von Werk- und Hilfs- a) Körpermaße und individuelle Besonder-
stoffen sowie Grundkonstruktion heiten feststellen und ihre Bedeutung für
von Schnitten Grundschnitt, Passform und Verarbeitung
(§ 5 Nr. 10) beachten 4
b) Zusammenhang zwischen Grund- und
Modellschnitten herstellen
6 Bügeln und Fixieren von Werk- und schnittergänzende Dressurarbeiten fest-
Hilfsstoffen legen, zugeschnittene Teile dressieren 3
(§ 5 Nr. 11)
7 Ausführen von Näh- und Teilarbeiten a) Teilarbeiten ausführen, insbesondere
(§ 5 Nr. 12) Taschen, Kanten, Schlitze und Ver-
schlüsse fertigen
b) Bekleidungsstücke zur Anprobe richten, 9
Änderungen markieren und vornehmen
c) Teilarbeiten ausführen, insbesondere
Kragen und Ärmel fertigen
578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2004
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
8 Fertigstellen von Bekleidung Kleinteile in verschiedenen Ausführungen
(§ 5 Nr. 13) unter Anwendung unterschiedlicher
Verarbeitungsweisen und unter Berück-
sichtigung von Material, Modell, Funktion
und Kundenanforderungen fertig stellen,
insbesondere
a) Hosen mit Schlitz-, Bund-, Saum-,
Taschen- und Futterverarbeitung
b) Röcke mit Schlitz-, Bund-, Saum-, 10
Taschen-, Futter- und Faltenverarbeitung
sowie Blusen mit Kragenverarbeitung,
Ausschnitt- und Ärmelformen sowie
Verschlusstechniken oder Hemden mit
Kragen- und Manschettenverarbeitung
sowie Verschlusstechniken
c) modellbezogene Besonderheiten und
Ausschmückungen ausarbeiten
d) Westen mit Taschen-, Futter- und
Kantenverarbeitung sowie Verschluss-
techniken 8
e) Nähergebnisse, insbesondere anhand
des Kundenauftrags, prüfen
9 Verändern und Aufarbeiten von a) Bekleidung reparieren und instand halten
Bekleidung b) Bekleidung modernisieren
(§ 5 Nr. 14)
c) körperliche Veränderungen und Ab-
weichungen feststellen
d) Bekleidung anpassen 4
e) Änderungen hinsichtlich Kosten und
Umsetzbarkeit prüfen
f) Reklamationen entgegennehmen und
bearbeiten
10 Durchführen von qualitätssichern- a) Prüftechniken anwenden, Prüfergebnisse
den Maßnahmen bewerten und dokumentieren
(§ 5 Nr. 15) b) Lösungen zur Fehlerbeseitigung
erarbeiten, Fehler beheben 2
c) Ursachen von Qualitätsabweichungen
feststellen und auswerten, Korrektur- und
Vorbeugungsmaßnahmen durchführen
d) Endkontrollen anhand von Arbeits-
aufträgen durchführen, Qualitäts-
vorgaben einhalten, insbesondere
Toleranzbereiche, Fertigmaße und Ver-
arbeitung, Ergebnisse dokumentieren
e) Bekleidungsstücke präsentieren 4
f) Bekleidungsstücke für die Auslieferung
vorbereiten
g) zur kontinuierlichen Verbesserung von
Arbeitsvorgängen beitragen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2004 579
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
A: Schwerpunkt Damen
1 Fertigstellen von Bekleidung Großstücke in verschiedenen Ausführungen
(§ 5 Nr. 13) unter Anwendung unterschiedlicher
Verarbeitungstechniken und unter Berück-
sichtigung von weiblichen Körperformen,
Material, Modell, Funktion und Kunden-
anforderungen fertig stellen, insbesondere
a) Kleider, insbesondere mit unterschied- 20
lichen Ausschnitt-, Ärmel- und Rock-
formen, Taillenverarbeitung sowie
Ausschmückungen
b) Gesellschaftskleidung, insbesondere
Cocktail-, Abend- oder Brautkleider
sowie Corsagen
c) Kostüme, insbesondere mit Kragen-,
Revers-, Futter- und Einlagenverarbei-
tung sowie Verschlusstechniken
d) Jacken und Mäntel, insbesondere mit 20
unterschiedlichen Ärmelanlagen, Kragen-
und Reversverarbeitung sowie Ver-
schlusstechniken
B: Schwerpunkt Herren
1 Fertigstellen von Bekleidung Großstücke in verschiedenen Ausführungen
(§ 5 Nr. 13) unter Anwendung unterschiedlicher
Verarbeitungstechniken und unter Berück-
sichtigung von männlichen Körperformen,
Material, Modell, Funktion und Kunden-
anforderungen fertig stellen, insbesondere
a) Sakkos, insbesondere mit Ober- und
Unterkragen-, Revers- und Futter- 26
verarbeitung sowie Verschlusstechniken
und formgebenden Einlagen
b) Anzüge in stilistischer und verarbeitungs-
technischer Abstimmung
c) Gesellschaftskleidung, insbesondere
Smoking, Cut oder Frack
d) Jacken und Mäntel, insbesondere mit
unterschiedlichen Ärmelanlagen, Kragen-
14
und Reversverarbeitung sowie Ver-
schlusstechniken
580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2004
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Modisten/zur Modistin*)
Vom 15. April 2004
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 §4
Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBI. I Berufsfeldbreite Grundbildung
S. 3074), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzes Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
vom 24. Dezember 2003 (BGBI. I S. 2934) geändert wor- eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebli-
den ist, und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 che Ausbildung nach dieser Ausbildungsverordnung und
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 die Ausbildung in der Berufsschule nach den landes-
(BGBI. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der rechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungs-
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBI. I S. 2304) jahr erfolgen.
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Bildung und Forschung: §5
Ausbildungsberufsbild
§1
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
Staatliche die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Anerkennung des Ausbildungsberufes
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Der Ausbildungsberuf Modist/Modistin wird
1. gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
für das Gewerbe Nummer 21, Modisten, der Anlage B 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Abschnitt 1 der Handwerksordnung sowie
4. Umweltschutz,
2. gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
staatlich anerkannt. 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
6. Umgang mit Informations- und Kommunikations-
§2 techniken,
Ausbildungsdauer 7. Umgang mit Kunden,
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. 8. Handhaben und Warten von Arbeitsgeräten, Werk-
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan- zeugen und Maschinen,
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Be-
9. Entwickeln und Gestalten von Modellentwürfen,
rufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß
§ 27a Abs. 1 der Handwerksordnung oder gemäß § 29 10. Herstellen von Filz- und Strohhüten,
Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der
Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betrieb- 11. Herstellen von Kopfbedeckungen aus anderen Mate-
liche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. rialien,
12. Ausgestalten von Kopfbedeckungen,
§3
13. Herstellen von Unterformen,
Zielsetzung der Berufsausbildung
14. Kopieren von Kopfbedeckungen,
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
Kenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäfts- 15. Aufarbeiten und Ändern von Kopfbedeckungen,
prozesse vermittelt werden. Sie sollen so vermittelt wer-
den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer quali- 16. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
fizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des
Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbeson- §6
dere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrol-
lieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzu- Ausbildungsrahmenplan
sammenhang einschließt. Diese in Satz 2 beschriebene Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach
Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
und 10 nachzuweisen. und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Aus-
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des bildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord- Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und
nung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbe-
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes-
republik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs- sondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-
schule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. heiten die Abweichung erfordern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2004 581
§7 1. Planen und Herstellen einer Kopfbedeckung aus
Stroh nach eigenem Entwurf,
Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des 2. Herstellen einer Kopfbedeckung aus Filz nach Vor-
Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen lage,
Ausbildungsplan zu erstellen.
3. Herstellen einer genähten Kopfbedeckung aus texti-
len Flächen mit Unterform nach eigenem Entwurf.
§8
Berichtsheft Die Entwürfe sind dem Prüfungsausschuss zur Geneh-
migung vorzulegen. Durch die Durchführung der Arbeits-
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form aufgaben und deren Dokumentation soll der Prüfling
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Ge- zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirt-
legenheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus- schaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben
bildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das selbständig und kundenorientiert planen und durch-
Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. führen, dabei den Zusammenhang zwischen Gestaltung,
Konstruktion sowie Verarbeitung und den Einsatz unter-
§9 schiedlicher Werk- und Hilfsstoffe berücksichtigen,
Zwischenprüfung Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen sowie Maß-
nahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Umweltschutz ergreifen kann. Durch das Fachgespräch
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende soll der Prüfling zeigen, dass er Kundenaufträge und
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Reklamationen annehmen sowie fachbezogene Prob-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der leme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeits-
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Aus- aufgaben relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen
bildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnis- und die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeits-
se sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend aufgaben begründen kann. Die Bearbeitung der Arbeits-
dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit aufgaben einschließlich der Dokumentation ist mit
er für die Berufsausbildung wesentlich ist. 75 Prozent und das Fachgespräch mit 25 Prozent zu ge-
wichten.
(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden eine
Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, (3) Der Prüfling soll im Teil B der Prüfung in den Prü-
durchführen sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens fungsbereichen Entwurf und Gestaltung, Planung und
15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür Fertigung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich
kommt insbesondere in Betracht: geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Entwurf und
Gestaltung sowie Planung und Fertigung soll der Prüfling
Herstellen einer Kopfbedeckung mit Garnitur aus einer
zeigen, dass er fachliche Probleme mit verknüpften infor-
Filzstumpe oder einem Strohrohling.
mationstechnischen, technologischen, mathematischen
Durch die Durchführung der Arbeitsaufgabe soll der Prüf- und zeichnerischen Inhalten analysieren, bewerten und
ling zeigen, dass er Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel lösen kann. Weiterhin soll der Prüfling zeigen, dass er die
festlegen, Skizzen erstellen und nutzen, Arbeitsabläufe Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umwelt-
dokumentieren, Ergebnisse kontrollieren und beurteilen, schutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung
Grundsätze der Kundenorientierung sowie Anforderun- der Materialien planen, Werkzeuge und Maschinen zu-
gen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes, des Um- ordnen sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezie-
weltschutzes und der Wirtschaftlichkeit berücksichtigen hen kann. Es kommen praxisbezogene Aufgaben insbe-
kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, sondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen
darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachli- 1. im Prüfungsbereich Entwurf und Gestaltung:
chen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise
Entwerfen und Gestalten von Kopfbedeckungen, Er-
bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen
stellen von Entwurfsskizzen, Bearbeiten von Schnitt-
kann.
teilen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er modi-
sche, historische, funktionale und technologische Ge-
§ 10 sichtspunkte sowie Kundenwünsche berücksichtigen
Gesellenprüfung/Abschlussprüfung kann;
(1) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung erstreckt 2. im Prüfungsbereich Planung und Fertigung:
sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver- Erstellen von Planungsunterlagen zur Fertigung und
mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung Ausgestaltung von Kopfbedeckungen. Dabei soll der
wesentlich ist. Prüfling zeigen, dass er Werkzeuge, Maschinen und
Gestaltungstechniken auswählen, Materialbeschaffen-
(2) Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in insgesamt
heit berücksichtigen sowie Verarbeitungstechniken
höchstens 21 Stunden drei Arbeitsaufgaben, die Kun-
anwenden kann;
denaufträgen entsprechen, durchführen und mit betriebs-
üblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
dieser Zeit in insgesamt höchstens 30 Minuten hierüber
ein Fachgespräch führen. Für die Arbeitsaufgaben kom- allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
men insbesondere in Betracht: sammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2004
(4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind
Höchstwerten auszugehen: das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen
Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
1. im Prüfungsbereich Entwurf und
Gestaltung 120 Minuten, (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsteil A
und im Prüfungsteil B jeweils mindestens ausreichende
2. im Prüfungsbereich Planung und Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsberei-
Fertigung 120 Minuten, che des Prüfungsteils B müssen mindestens ausreichen-
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und de Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich dürfen
Sozialkunde 60 Minuten. keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.
(5) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungs- § 11
bereiche wie folgt zu gewichten:
Übergangsregelung
1. Prüfungsbereich Entwurf und Gestaltung 40 Prozent,
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
2. Prüfungsbereich Planung und Fertigung 40 Prozent, treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und
tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschrif-
Sozialkunde 20 Prozent.
ten dieser Verordnung.
(6) Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder
nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen § 12
Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu
Inkrafttreten
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis- Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
Berlin, den 15. April 2004
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Ta c k e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2004 583
Anlage
(zu § 6)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Modisten/zur Modistin
I. Berufliche Grundbildung
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
Tarifrecht insbesondere Abschluss, Dauer und
(§ 5 Nr. 1) Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus
dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fort-
bildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages
nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Tarif-
verträge nennen
2 Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Ausbildungsbetriebes Betriebes erläutern
(§ 5 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden
Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung,
Absatz und Verwaltung, erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Beschäftigten zu Wirtschafts-
organisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise
der betriebsverfassungs- oder personal-
vertretungsrechtlichen Organe des
ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesund- während der
schutz bei der Arbeit heit am Arbeitsplatz feststellen und gesamten
(§ 5 Nr. 3) Maßnahmen zu ihrer Vermeidung Ausbildung
ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschrei-
ben sowie erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brand-
schutzes anwenden, Verhaltensweisen
bei Bränden beschreiben und Maß-
nahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umwelt-
(§ 5 Nr. 4) belastungen im beruflichen Einwirkungs-
bereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den
Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag
zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende
Regelungen des Umweltschutzes
anwenden
584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2004
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und
umweltschonenden Energie- und
Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien
einer umweltschonenden Entsorgung
zuführen
5 Planen und Vorbereiten von a) Arbeitsaufträge annehmen und auf
Arbeitsabläufen Umsetzbarkeit prüfen
(§ 5 Nr. 5) b) Informationen und Bezugsquellen nutzen,
Produkteigenschaften von Werk- und
Hilfsstoffen vergleichen
c) Arbeitsplatz ergonomisch vorbereiten,
4
Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und
-geräte auswählen und bereitstellen
d) Arbeitsabläufe dokumentieren
e) Aufgaben im Team planen und
bearbeiten, Ergebnisse der Zusammen-
arbeit im Team auswerten
6 Umgang mit Informations- und a) Geräte zur Eingabe, Übertragung und
Kommunikationstechniken Ausgabe von Daten nutzen
(§ 5 Nr. 6) b) Organisations- und Bürokommunikations-
3
mittel anwenden
c) Informationen beschaffen, auswerten und
nutzen
7 Umgang mit Kunden a) bei Kundengesprächen, insbesondere
(§ 5 Nr. 7) bei Beratung, Verkauf und Reklamation,
mitwirken
6
b) Kunden über Leistungen des Betriebes
informieren
c) Kopfweite ermitteln
8 Handhaben und Warten von a) Arbeitsgeräte, Werkzeuge und
Arbeitsgeräten, Werkzeugen und Maschinen, insbesondere nach Material
Maschinen und Arbeitstechnik, auswählen
(§ 5 Nr. 8) b) Arbeitsgeräte und Werkzeuge vorbereiten
und einsetzen
c) Maschinen einrichten, Zusatz-
6
einrichtungen anbringen, Maschinen
einsetzen
d) Arbeitsgeräte, Werkzeuge und
Maschinen pflegen, Funktionen prüfen
e) Störungen erkennen, beheben, Störungs-
beseitigung veranlassen
9 Entwickeln und Gestalten von a) Anregungen aufnehmen, auswerten und
Modellentwürfen umsetzen
(§ 5 Nr. 9) b) Skizzen und Zeichnungen erstellen
5
c) Entwürfe, insbesondere von Garnituren
mit unterschiedlichen Materialien,
erarbeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2004 585
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
10 Herstellen von Filz- und Stroh- a) Filzstumpen appretieren und mit Dampf
hüten behandeln, Strohrohlinge anfeuchten
(§ 5 Nr. 10) b) Stumpen und Strohrohlinge zur Form-
gebung über Hutformen ziehen und
trocknen, Strohhüte appretieren
c) Ränder bearbeiten, insbesondere 16
zuschneiden und Blenden gestalten
d) Oberflächen bearbeiten
e) Gefährdungen durch lösemittelhaltige
Stoffe und Gefahr von Verbrennungen
erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
11 Herstellen von Kopf- a) Schnittteile zuordnen, Grundschnitte
bedeckungen aus anderen bestimmen
Materialien b) Schnittschablonen erstellen und hand-
(§ 5 Nr. 11) haben
c) Werk- und Hilfsstoffe aus textilen
Materialien nach Schnittmuster
6
zuschneiden
d) Einlagestoffe befestigen
e) Schnittteile zusammenfügen
f) Kopfbedeckungen blocken
g) Vollfutter herstellen und einarbeiten
12 Ausgestalten von Kopf- a) Futterbänder einnähen
bedeckungen b) Standardgarnituren, insbesondere 2
(§ 5 Nr. 12) Bandgarnituren, befestigen
13 Durchführen von qualitäts- a) Ziele, Aufgaben und Bedeutung der
sichernden Maßnahmen betrieblichen Qualitätssicherung unter-
(§ 5 Nr. 16) scheiden
b) Prüftechniken anwenden, Prüfergebnisse
bewerten und dokumentieren
c) Werk- und Hilfsstoffe sowie Kopf-
bedeckungen unter Beachtung ihrer
Eigenschaften lagern
4
d) Kopfbedeckungen für den Transport
vorbereiten
e) Auswirkungen von Materialfehlern auf
Verarbeitung und Produktqualität
beurteilen
f) Endkontrolle anhand des Arbeits-
auftrages durchführen, Ergebnisse
dokumentieren
586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2004
II. Berufliche Fachbildung
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, 2. und 3. Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
1 2 3 4
1 Planen und Vorbereiten von a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung
Arbeitsabläufen betrieblicher Abläufe und Auftragsunter-
(§ 5 Nr. 5) lagen festlegen, Liefertermine beachten
3
b) Werk- und Hilfsstoffe nach Einsatz-
möglichkeiten unterscheiden, Arbeits-
technik und -material festlegen
c) Qualität und Preise von Werk- und
Hilfsstoffen vergleichen; Produkt-
informationen beurteilen 5
d) Aufgaben zeit- und kostenorientiert
durchführen
2 Umgang mit Informations- und a) Daten beschaffen, auswerten, bearbeiten
Kommunikationstechniken und weiterleiten
(§ 5 Nr. 6) 2
b) Daten pflegen und sichern, Vorschriften
des Datenschutzes anwenden
3 Umgang mit Kunden a) Termine mit Kunden abstimmen
(§ 5 Nr. 7) b) Entwürfe und Modelle präsentieren 3
c) Verkaufsflächen dekorieren und gestalten
d) Kundengespräche führen, insbesondere
Kundenwünsche ermitteln, mit dem
betrieblichen Leistungsangebot
vergleichen und daraus Vorgehensweisen 5
für die Kundenberatung ableiten
e) Reklamationen aufnehmen und
bearbeiten
4 Entwickeln und Gestalten von a) Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen,
Modellentwürfen Mustervorlagen erstellen
(§ 5 Nr. 9) b) Entwürfe unter Berücksichtigung der 4
Farben- und Formenlehre sowie der
Materialien erarbeiten
c) Entwürfe nach modischen, historischen,
funktionalen und technologischen
Gesichtspunkten gestalten und aus- 12
arbeiten
d) Entwürfe kundenbezogen ausarbeiten
5 Herstellen von Filz- und Stroh- a) Oberflächen veredeln
hüten b) Ränder von Hand ziehen 7
(§ 5 Nr. 10)
6 Herstellen von Kopf- a) Materialbeschaffenheit beim Legen und
bedeckungen aus anderen Schneiden, insbesondere Muster, Faden-
Materialien lauf und Strichrichtung, berücksichtigen 3
(§ 5 Nr. 11) b) Materialien miteinander kombinieren
c) Schnitte abnehmen, Grundschnitte
herstellen
d) Schnittmuster abändern 10
e) Pelze und Leder zuschneiden und
verarbeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2004 587
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, 2. und 3. Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
1 2 3 4
7 Ausgestalten von Kopf- a) Garnituren fertigen und befestigen 6
bedeckungen
(§ 5 Nr. 12) b) Hüte in Form bügeln, insbesondere
Fassonbügeln sowie mit Knicken und
Vertiefungen
10
c) Gestaltungstechniken, insbesondere
Nähen, Kleben, Schneiden und
Drapieren, anwenden
8 Herstellen von Unterformen a) Unterformen, insbesondere aus Vlies-
(§ 5 Nr. 13) stoffen, Mull, Etamin sowie Steiftüll und
Draht, herstellen und beziehen 3
b) Unterformen nach Verwendungszweck
appretieren
9 Kopieren von Kopfbedeckungen a) Maße anhand von Bild- und Modell-
4
(§ 5 Nr. 14) vorlagen ermitteln
b) Kopfbedeckungen nach Bildvorlagen,
insbesondere nach gestalterischen und
technischen Gesichtspunkten, anfertigen 14
c) Kopfbedeckungen nach Modellvorlagen
anfertigen
10 Aufarbeiten und Ändern von a) Kopfbedeckungen reinigen, auffrischen
Kopfbedeckungen und färben 2
(§ 5 Nr. 15) b) schadhafte Stellen ausbessern
c) Kopfbedeckungen, insbesondere nach
modischen Gesichtspunkten, ändern und 6
umarbeiten
11 Durchführen von qualitäts- a) Arbeitsabläufe auf Einhaltung der Vor-
sichernden Maßnahmen gaben kontrollieren, Qualitätsmerkmale
(§ 5 Nr. 16) feststellen sowie Qualitätsausfall prüfen
b) Ursachen von Qualitätsabweichungen
5
feststellen, Korrekturen und Vor-
beugungsmaßnahmen durchführen
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von
Arbeitsabläufen beitragen
588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2004
Verordnung
zur Änderung der EWG-Lizenz-Verordnung, der Ausfuhrerstattungsverordnung
und der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung
von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen, Rindern und Schafen
Vom 15. April 2004
Es verordnen Kontrollexemplar T 5 nicht vorlegen, wird der
– auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 12, des § 15 Satz 1 in Nachweis, dass die Ware ihrer Bestimmung zuge-
Verbindung mit § 16, des § 17 Abs. 3 Satz 1, des § 21 führt wurde, durch die Vorlage anderer gleichwerti-
Satz 1 Nr. 1 und 2 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des ger Belege geführt, insbesondere durch Schriftstü-
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt- cke nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EG)
organisationen in der Fassung der Bekanntmachung Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999
vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I über gemeinsame Durchführungsvorschriften für
S. 178), von denen § 6 Abs. 1, § 15 Satz 1, § 17 Abs. 3 Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Er-
Satz 1 und § 21 Satz 1 zuletzt durch Artikel 159 der Ver- zeugnissen (ABl. EG Nr. L 102 S. 11) in der jeweils
ordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geltenden Fassung.
geändert worden sind, das Bundesministerium für Ver- (3) Im Falle des Artikels 32 Abs. 1 Satz 3 der Ver-
braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Ein- ordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom
vernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen 9. Juni 2000 über gemeinsame Durchführungsvor-
und für Wirtschaft und Arbeit und schriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie
– auf Grund des § 12 Abs. 3 des Finanzverwaltungsge- Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirt-
setzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), schaftliche Erzeugnisse (ABl. EG Nr. L 152 S. 1) in
der durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes der jeweils geltenden Fassung wird die Sicherheit
vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493) geändert auf Vorlage des Bescheids, aus dem hervorgeht,
worden ist, das Bundesministerium der Finanzen: dass eine Kürzung der Ausfuhrerstattung nach
Artikel 50 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999
wegen Nichteinhaltung der Fristen von Artikel 7
Artikel 1 Abs. 1 oder Artikel 40 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 800/1999 vorgenommen wurde, vollständig
Änderung der EWG-Lizenz-Verordnung
freigegeben.“
Die EWG-Lizenz-Verordnung vom 26. Oktober 1987
(BGBl. I S. 2334), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver-
ordnung vom 25. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1634), wird wie Artikel 2
folgt geändert:
Änderung der
1. Die Kurzbezeichnung der Verordnung wird wie folgt Ausfuhrerstattungsverordnung
gefasst: Die Ausfuhrerstattungsverordnung vom 24. Mai 1996
„(EG-Lizenz-Verordnung)“. (BGBl. I S. 766), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 27. Juli 2000 (BGBl. I S. 1235), wird wie folgt geän-
2. § 2 wird aufgehoben. dert:
3. § 5 wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 2
„§ 5 Zuständigkeit
Freigabe der Sicherheit“.
Zuständig für die Durchführung der in § 1 genann-
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. ten Rechtsakte und dieser Verordnung ist vorbehalt-
c) In dem neuen Absatz 1 wird die Angabe „Arti- lich des Satzes 2 die Bundesfinanzverwaltung. Zu-
kel 472“ durch die Angabe „Artikel 912a“ ersetzt. ständige amtliche Stelle für die Durchführung der
Kontrollen gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG)
d) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: Nr. 639/2003 der Kommission vom 9. April 2003 mit
„(2) Kann der Beteiligte im Falle des Absatz 1 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)
aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen das Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich des Schutzes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2004 589
lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung 7. § 14 wird wie folgt gefasst:
für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen (ABl. EU
„§ 14
Nr. L 93 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung ist die
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Kontroll- und Überwachungsgesellschaften;
(Bundesanstalt). Zuständig für die Gewährung der Schutz lebender Rinder beim Transport
Ausfuhrerstattung nach § 16 ist das Hauptzollamt (1) Die in Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 2
Hamburg-Jonas.“ Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 sowie
Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003
2. § 4 wird wie folgt geändert: genannten Kontroll- und Überwachungsgesellschaf-
a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „Verordnung ten werden von der nach § 2 Satz 2 zuständigen Stelle
(EWG) Nr. 2454/93“ die Wörter „der Kommission auf schriftlichen Antrag zugelassen.
vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu (2) Die Liste der zugelassenen Kontroll- und Über-
der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur wachungsgesellschaften wird von der zuständigen
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Stelle im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
(ABl. EG Nr. L 253 S. 1) in ihrer jeweils geltenden
Fassung“ eingefügt. (3) Zum Zwecke der Überwachung hat die Kon-
troll- und Überwachungsgesellschaft ab dem Zeit-
b) In Absatz 2 werden die Wörter „zuständigen Aus- punkt der Antragstellung der zuständigen Stelle das
gangszollstelle“ durch die Wörter „nach Arti- Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während
kel 912c Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestat-
bezeichneten Bestimmungsstelle“ ersetzt. ten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher,
c) In Absatz 3 werden Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke und sonstige
aa) die Angabe „nach Artikel 793 Abs. 2“ durch die Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu ertei-
Angabe „nach Artikel 912c Abs. 2“ und len sowie ihr die erforderliche Unterstützung zu ge-
währen. Bei automatischer Buchführung sind die in
bb) das Wort „Ausgangszollstelle“ durch das Wort Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet,
„Bestimmungsstelle“ auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben
ersetzt. auszudrucken, soweit die zuständige Stelle dies ver-
langt.
3. In § 5 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „Artikel 488“ (4) Die zugelassene Kontroll- und Überwachungs-
durch die Angabe „Artikel 912g“ ersetzt. gesellschaft ist verpflichtet, jede Änderung, die dazu
führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhält-
4. § 6 wird wie folgt geändert: nisse nicht mehr mit ihren Angaben oder Erklärungen
im Antrag übereinstimmen, der zuständigen Stelle
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
„(1) Als Vorratslager für Schiffs- und Luftfahr-
zeugbedarf im Sinne des Artikels 40 der Verord- (5) Für eine Kontrolle nach Artikel 3 Abs. 1 der Ver-
nung (EG) Nr. 800/1999 (Vorratslager) können ordnung (EG) Nr. 639/2003, die von der nach § 2
zugelassen werden: zuständigen Stelle durchgeführt wird, trägt der Aus-
führer die Auslagen.“
1. Zolllager oder Lagereinrichtungen eines Zollla-
gers der Typen A, C, D und E nach Artikel 525
8. § 14a wird aufgehoben.
der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sowie Teile
davon oder
9. § 16 wird wie folgt geändert:
2. räumlich abgegrenzte Teile eines Lagers in
einer Freizone des Kontrolltypes I oder einem a) Der bisherige Wortlaut wird zu Absatz 1.
Freilager.“ b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
b) In Absatz 5 werden nach der Angabe „Verordnung
„(2) Ausfuhrerstattungen werden nicht gezahlt,
(EWG) 2913/92“ die Wörter „des Rates vom
wenn der Erstattungsanspruch aus einem Antrag
12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex
auf Erstattung höchstens 60 Euro beträgt.“
der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) in ihrer
jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
Artikel 3
5. § 7 wird wie folgt geändert:
Änderung der
a) In Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil 1 die
Verordnung über die Gewährung
Wörter „Beteiligte (Veredeler)“ durch das Wort
von Beihilfen für die private Lager-
„Veredeler“ ersetzt.
haltung von Fleisch und Fleischerzeug-
b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt: nissen von Schweinen, Rindern und Schafen
„(9) Veredeler im Sinne dieser Verordnung ist Die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für
der Inhaber der Bewilligung nach Absatz 1 oder die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeug-
eine von ihm beauftragte Person.“ nissen von Schweinen, Rindern und Schafen vom
15. März 1978 (BGBl. I S. 411), zuletzt geändert durch
6. § 8 Abs. 2 Satz 2 und § 9 Abs. 1 Satz 6 werden aufge- Artikel 48 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I
hoben. S. 2018), wird wie folgt geändert:
590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2004
1. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt: Artikel 4
„§ 3 Bekanntmachungserlaubnis
Form der Verträge Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten abzu- rung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut der
schließenden Lagerverträge haben dem von der Bun- EG-Lizenz-Verordnung, der Ausfuhrerstattungsverord-
desanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemachten nung und der Verordnung über die Gewährung von Bei-
Muster zu entsprechen.“ hilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und
Fleischerzeugnissen von Schweinen, Rindern und Scha-
2. § 4 wird wie folgt geändert: fen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Gewährung der Beihilfe“.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Artikel 5
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: Inkrafttreten
„(2) Die Bundesanstalt setzt die Beihilfe durch Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Bescheid fest.“ Kraft.
Bonn, den 15. April 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z, E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2004 591
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 2004 – 2 BvL
17/02 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes
in der für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 geltenden Neufassung
des Einkommensteuergesetzes vom 16. April 1997 (Bundesgesetzblatt I
Seite 821) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nich-
tig, soweit er Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betrifft.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesver-
fassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 2. April 2004
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von Vorschriften
des Steueränderungsgesetzes 2003
Vom 15. April 2004
Nach Artikel 25 Abs. 6 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2003 vom
15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) wird hiermit bekannt gemacht, dass die
Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 10. Dezember 2003 die
nach Artikel 25 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2645) sowie § 10 Abs. 1 des Investitionszulagengesetzes 1999 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4034) erforder-
liche Genehmigung erteilt hat, Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2645) damit vollständig in Kraft getreten ist und die Förderung von
nach dem 31. Dezember 2003 begonnenen betrieblichen Investitionen nach § 2
des Investitionszulagengesetzes 1999 nicht weiter unter dem Vorbehalt der
Genehmigung des nationalen Förderrahmens steht.
Berlin, den 15. April 2004
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Hoffmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2004 591
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 2004 – 2 BvL
17/02 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes
in der für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 geltenden Neufassung
des Einkommensteuergesetzes vom 16. April 1997 (Bundesgesetzblatt I
Seite 821) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nich-
tig, soweit er Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betrifft.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesver-
fassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 2. April 2004
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von Vorschriften
des Steueränderungsgesetzes 2003
Vom 15. April 2004
Nach Artikel 25 Abs. 6 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2003 vom
15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) wird hiermit bekannt gemacht, dass die
Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 10. Dezember 2003 die
nach Artikel 25 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2645) sowie § 10 Abs. 1 des Investitionszulagengesetzes 1999 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4034) erforder-
liche Genehmigung erteilt hat, Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2645) damit vollständig in Kraft getreten ist und die Förderung von
nach dem 31. Dezember 2003 begonnenen betrieblichen Investitionen nach § 2
des Investitionszulagengesetzes 1999 nicht weiter unter dem Vorbehalt der
Genehmigung des nationalen Förderrahmens steht.
Berlin, den 15. April 2004
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Hoffmann