550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2004
Gesetz
zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr
Vom 6. April 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: die Umrechnung der im Montrealer Übereinkommen in
Sonderziehungsrechten ausgedrückten Haftungshöchst-
beträge für Schäden wegen Zerstörung, Verlust, Beschä-
Artikel 1 digung oder verspäteter Ablieferung von Gütern nach
§ 431 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs, für andere Schä-
Gesetz den nach § 49b des Luftverkehrsgesetzes.
zur Durchführung des
Übereinkommens vom 28. Mai 1999
§4
zur Vereinheitlichung bestimmter
Vorschriften über die Beförderung Versicherungspflicht
im internationalen Luftverkehr (1) Unbeschadet der Vorschriften der Verordnung
(Montrealer-Übereinkommen- (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die
Durchführungsgesetz – MontÜG) Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunter-
nehmen (ABl. EG Nr. L 240 S. 1) und der Verordnung (EG)
§1 Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haf-
tung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (ABl. EG
Haftung bei Personenschäden
Nr. L 285 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG)
(1) Wird ein Reisender getötet oder körperlich verletzt, Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des
bestimmen sich die Person des Ersatzberechtigten, der Rates vom 13. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 140 S. 2), in der
Gegenstand der Ersatzpflicht sowie die Art der Ersatz- jeweils geltenden Fassung, bestimmt sich die Pflicht des
leistung in den Fällen des Artikels 17 Abs. 1 des Überein- Luftfrachtführers, zur Deckung seiner Haftung nach dem
kommens vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung Montrealer Übereinkommen für die Tötung, die Körper-
bestimmter Vorschriften über die Beförderung im interna- verletzung und die verspätete Beförderung von Reisen-
tionalen Luftverkehr (BGBl. 2004 II S. 458) (Montrealer den sowie für die Zerstörung, die Beschädigung, den
Übereinkommen) nach den §§ 35, 36 und 38 des Luftver- Verlust und die verspätete Beförderung von Reisegepäck
kehrsgesetzes. eine Haftpflichtversicherung zu unterhalten, nach den
(2) Übersteigen im Falle der Ersatzleistung nach Arti- §§ 50 und 51 des Luftverkehrsgesetzes sowie den Vor-
kel 17 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens die Ent- schriften der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die
schädigungen, die mehreren Ersatzberechtigten wegen Versicherungspflicht des Luftfrachtführers.
der Tötung oder Körperverletzung eines Reisenden zu (2) Unbeschadet der Vorschriften der Verordnung
leisten sind, insgesamt den in Artikel 21 Abs. 2 des Über- (EWG) Nr. 2407/92 ist der Luftfrachtführer verpflichtet, zur
einkommens festgesetzten Betrag und ist eine weiter- Deckung seiner Haftung nach dem Montrealer Überein-
gehende Haftung nach dieser Vorschrift ausgeschlossen, kommen für die Zerstörung, die Beschädigung, den Ver-
so ist § 45 Abs. 3 des Luftverkehrsgesetzes entspre- lust und die verspätete Ablieferung von Gütern während
chend anzuwenden. der von ihm geschuldeten oder der von ihm für den ver-
(3) Sind in den Fällen des Absatzes 1 deutsche Gerich- traglichen Luftfrachtführer ausgeführten Luftbeförderung
te nach Artikel 33 Abs. 2 des Montrealer Übereinkom- eine Haftpflichtversicherung zu unterhalten.
mens für Klagen zuständig, bestimmt sich die örtliche (3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
Zuständigkeit nach § 56 Abs. 3 Satz 2 des Luftverkehrs- durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
gesetzes. rates die Einzelheiten über den Abschluss, die Aufrecht-
erhaltung, den Inhalt, den Umfang und die zulässigen
§2 Ausschlüsse der nach Absatz 2 zu unterhaltenden Haft-
pflichtversicherung, einschließlich der Mindestversiche-
Haftung bei Güterschäden
rungssumme, zu regeln.
Werden Güter zerstört, beschädigt oder gehen sie ver-
loren, bestimmt sich die Art des nach Artikel 18 des
§5
Montrealer Übereinkommens zu leistenden Schadens-
ersatzes nach § 429 des Handelsgesetzbuchs. Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
§3 lässig entgegen § 4 Abs. 2 in Verbindung mit einer
Umrechnung des Sonderziehungs- Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 eine Haftpflichtver-
rechts des Internationalen Währungsfonds sicherung nicht unterhält.
Soweit sich aus Artikel 23 Abs. 1 des Montrealer Über- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
einkommens nicht etwas anderes ergibt, bestimmt sich zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
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(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 c) Der Angabe zum 4. Unterabschnitt werden folgen-
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bun- de Angaben angefügt:
desamt für Güterverkehr.
„§ 55 Verhältnis zu sozial- und versorgungs-
rechtlichen Vorschriften
§6
§ 56 Gerichtsstand
Zeitlicher Anwendungsbereich
§ 57 (weggefallen)“.
Die Vorschriften des Montrealer Übereinkommens sind
nur anzuwenden, wenn der Luftbeförderungsvertrag
nach dem Zeitpunkt geschlossen wurde, zu dem das 2. Der 2. Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts wird
Montrealer Übereinkommen für die Bundesrepublik wie folgt neu gefasst:
Deutschland in Kraft getreten ist. „2. Unterabschnitt
Haftung für Personen und Gepäck,
die im Luftfahrzeug befördert werden;
Artikel 2 Haftung für verspätete Beförderung
Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt- § 44
machung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt Anwendungsbereich
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Dezem-
ber 2003 (BGBl. I S. 3093), wird wie folgt geändert: Für die Haftung auf Schadensersatz wegen der
Tötung, der Körperverletzung oder der Gesundheits-
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum beschädigung eines Fluggastes durch einen Unfall,
Zweiten Abschnitt wie folgt geändert: wegen der verspäteten Beförderung eines Fluggastes
a) Die Angabe zum 2. Unterabschnitt wird wie folgt oder wegen der Zerstörung, der Beschädigung, des
gefasst: Verlustes oder der verspäteten Beförderung seines
Reisegepäcks bei einer aus Vertrag geschuldeten
§§ Luftbeförderung sowie für die Versicherung zur
„ 2. Unterabschnitt Haftung für Per- Deckung dieser Haftung gelten die Vorschriften die-
sonen und Gepäck, ses Unterabschnitts, soweit
die im Luftfahrzeug
befördert werden; 1. das Abkommen vom 12. Oktober 1929 zur Ver-
Haftung für ver- einheitlichung von Regeln über die Beförderung
spätete Beförderung 44 – 52 im internationalen Luftverkehr (Erstes Abkommen
zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts)
§ 44 Anwendungsbereich (RGBl. 1933 II S. 1039) (Warschauer Abkommen)
§ 45 Haftung für Personenschäden und das Gesetz zur Durchführung des Ersten
Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivat-
§ 46 Haftung bei verspäteter Personenbe- rechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
förderung rungsnummer 96-2, veröffentlichten bereinigten
§ 47 Haftung für Gepäckschäden Fassung,
§ 48 Haftung auf Grund sonstigen Rechts 2. das Protokoll vom 28. September 1955 zur Ände-
rung des Abkommens zur Vereinheitlichung von
§ 48a Luftbeförderung durch mehrere Luft- Regeln über die Beförderung im internationalen
frachtführer Luftverkehr (BGBl. 1958 II S. 292),
§ 48b Haftung des vertraglichen und des 3. das Zusatzabkommen vom 18. September 1961
ausführenden Luftfrachtführers zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung
§ 49 Anzuwendende Vorschriften von Regeln über die von einem anderen als dem
vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beför-
§ 49a Ausschlussfrist derung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 1963 II
§ 49b Umrechnung von Rechnungseinheiten S. 1160),
§ 49c Unabdingbarkeit 4. das Übereinkommen vom 28. Mai 1999 zur Verein-
heitlichung bestimmter Vorschriften über die
§ 50 Obligatorische Haftpflichtversicherung Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl.
§ 51 Subsidiarität der Versicherung des ver- 2004 II S. 458) (Montrealer Übereinkommen) und
traglichen Luftfrachtführers das Montrealer-Übereinkommen-Durchführungs-
gesetz vom 6. April 2004 (BGBl. I S. 550),
§ 52 (weggefallen)“.
5. die Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom
b) Der Angabe zum 3. Unterabschnitt werden folgen-
23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsge-
de Angaben angefügt:
nehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABl. EG
„§ 53 Haftung für Schäden außerhalb eines mili- Nr. L 240 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
tärischen Luftfahrzeugs und
§ 54 Haftung für Schäden bei Beförderung in 6. die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom
einem militärischen Luftfahrzeug“. 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrt-
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unternehmen bei Unfällen (ABl. EG Nr. L 285 S. 1), pflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu erset-
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 zen. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Scha-
des Europäischen Parlaments und des Rates vom den durch die Eigenart des Reisegepäcks oder einen
13. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 140 S. 2), in der jeweils ihm innewohnenden Mangel verursacht wurde.
geltenden Fassung, (2) Wird aufgegebenes Reisegepäck, das sich an
nicht anwendbar sind oder keine Regelung enthalten. Bord eines Luftfahrzeugs oder sonst in der Obhut des
Luftfrachtführers befindet, verspätet befördert, ist der
§ 45 Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehen-
den Schaden zu ersetzen. Die Haftung ist ausge-
Haftung für Personenschäden schlossen, wenn der Luftfrachtführer und seine Leute
(1) Wird ein Fluggast durch einen Unfall an Bord alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des
eines Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen Schadens getroffen haben oder solche Maßnahmen
getötet, körperlich verletzt oder gesundheitlich nicht treffen konnten.
geschädigt, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den (3) Werden nicht aufgegebenes Reisegepäck oder
daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. andere Sachen, die der Fluggast an sich trägt oder mit
(2) In den Fällen des Absatzes 1 haftet der Luft- sich führt, zerstört oder beschädigt oder gehen sie
frachtführer für jeden Fluggast nur bis zu einem verloren, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den
Betrag von 100 000 Rechnungseinheiten, wenn daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn der
Schaden von dem Luftfrachtführer oder seinen Leuten
1. der Schaden nicht durch sein rechtswidriges und schuldhaft verursacht wurde. Werden sie verspätet
schuldhaftes Handeln oder Unterlassen oder das befördert, gilt Absatz 2 entsprechend.
rechtswidrige und schuldhafte Handeln oder
Unterlassen seiner Leute verursacht wurde oder (4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 haftet der Luft-
frachtführer für jeden Fluggast nur bis zu einem
2. der Schaden ausschließlich durch das rechts- Betrag von 1 000 Rechnungseinheiten. Satz 1 gilt für
widrige und schuldhafte Handeln oder Unterlassen aufgegebenes Reisegepäck nicht, wenn der Fluggast
eines Dritten verursacht wurde. bei der Übergabe an den Luftfrachtführer den Betrag
Der Höchstbetrag nach Satz 1 gilt auch für den Kapi- des Interesses an der Ablieferung am Bestimmungs-
talwert einer als Schadensersatz zu leistenden Rente. ort angegeben und das für die Haftung für dieses Inte-
resse verlangte Entgelt gezahlt hat. In diesem Fall haf-
(3) Übersteigen in den Fällen des Absatzes 1 die
tet der Luftfrachtführer bis zur Höhe des angegebe-
Entschädigungen, die mehreren Ersatzberechtigten
nen Betrages, es sei denn, dass dieser höher als das
wegen der Tötung, Körperverletzung oder Gesund-
tatsächliche Interesse ist.
heitsbeschädigung eines Fluggastes zu leisten sind,
insgesamt den Betrag von 100 000 Rechnungseinhei- (5) Absatz 4 gilt nicht, wenn der Schaden vom Luft-
ten und ist eine weitergehende Haftung des Luft- frachtführer oder seinen Leuten in Ausführung ihrer
frachtführers nach Absatz 2 ausgeschlossen, so ver- Verrichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verur-
ringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem sacht wurde.
Verhältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu diesem (6) Ist aufgegebenes Reisegepäck beschädigt
Betrag steht. oder verspätet befördert worden, können Ansprüche
nach Absatz 1 oder 2 nur geltend gemacht werden,
§ 46 wenn der Fluggast dem Luftfrachtführer den Schaden
Haftung unverzüglich nach seiner Entdeckung, bei der
bei verspäteter Personenbeförderung Beschädigung von Reisegepäck spätestens binnen
sieben Tagen nach der Annahme, bei der verspäteten
(1) Wird ein Fluggast verspätet befördert, ist der Beförderung von Reisegepäck spätestens binnen
Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehen- 21 Tagen, nachdem das Reisegepäck dem Fluggast
den Schaden zu ersetzen. Die Haftung ist ausge- zur Verfügung gestellt worden ist, schriftlich anzeigt.
schlossen, wenn der Luftfrachtführer und seine Leute Dies gilt nicht, wenn der Luftfrachtführer arglistig
alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des gehandelt hat. Für die Einhaltung der Frist ist die
Schadens getroffen haben oder solche Maßnahmen Übergabe der Anzeige oder ihre Absendung maßgeb-
nicht treffen konnten. lich. Nimmt der Fluggast aufgegebenes Reisegepäck
(2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 haftet der Luft- vorbehaltlos an, so begründet dies die Vermutung,
frachtführer für jeden Fluggast nur bis zu einem dass es unbeschädigt abgeliefert worden ist.
Betrag von 4 150 Rechnungseinheiten. Dies gilt nicht, (7) Ist aufgegebenes Reisegepäck verloren gegan-
wenn der Schaden vom Luftfrachtführer oder seinen gen, können Ansprüche nach Absatz 1 nur geltend
Leuten in Ausführung ihrer Verrichtungen vorsätzlich gemacht werden, wenn der Luftfrachtführer den Ver-
oder grob fahrlässig verursacht wurde. lust anerkannt hat oder 21 Tage seit dem Tag vergan-
gen sind, an dem das Reisegepäck hätte eintreffen
§ 47 sollen.
Haftung für Gepäckschäden
§ 48
(1) Wird aufgegebenes Reisegepäck, das sich an
Bord eines Luftfahrzeugs oder sonst in der Obhut des Haftung auf Grund sonstigen Rechts
Luftfrachtführers befindet, zerstört oder beschädigt (1) Ein Anspruch auf Schadensersatz, auf welchem
oder geht es verloren, ist der Luftfrachtführer ver- Rechtsgrund er auch beruht, kann gegen den Luft-
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frachtführer nur unter den Voraussetzungen und Handlungen und Unterlassungen in jedem Fall nur bis
Beschränkungen geltend gemacht werden, die in die- zu den Beträgen der §§ 45 bis 47. Eine Vereinbarung
sem Unterabschnitt vorgesehen sind. über die Übernahme von Verpflichtungen, die in den
Vorschriften dieses Unterabschnitts nicht vorgesehen
(2) Die gesetzlichen Vorschriften, nach denen sind, ein Verzicht auf die in diesen Vorschriften
andere Personen für den Schaden haften, bleiben un- begründeten Rechte sowie Erklärungen eines Interes-
berührt. Haben die Leute des Luftfrachtführers in Aus- ses nach § 47 Abs. 4 Satz 2 wirken nicht gegen den
führung ihrer Verrichtungen gehandelt, können sie ausführenden Luftfrachtführer, es sei denn, dass er
sich jedoch auf die Voraussetzungen und Beschrän- zugestimmt hat.
kungen dieses Unterabschnitts berufen.
(4) Die Schadensanzeige nach § 47 Abs. 6 kann
(3) Soweit die in diesem Unterabschnitt bestimm-
sowohl gegenüber dem vertraglichen als auch gegen-
ten Beträge die Haftung des Luftfrachtführers und sei-
über dem ausführenden Luftfrachtführer mit Wirkung
ner Leute begrenzen, darf der Gesamtbetrag, der von
gegen den jeweils anderen erklärt werden.
ihnen als Schadensersatz zu leisten ist, diese Beträge
nicht überschreiten. (5) Soweit der ausführende Luftfrachtführer die
Luftbeförderung vorgenommen hat, gilt wegen der
Haftung der Leute des vertraglichen und des ausfüh-
§ 48a
renden Luftfrachtführers § 48 Abs. 2 entsprechend;
Luftbeförderung maßgeblich sind dabei die Voraussetzungen und
durch mehrere Luftfrachtführer Beschränkungen, die für den Luftfrachtführer gelten,
zu dessen Leuten sie gehören.
(1) Wird die Luftbeförderung nacheinander durch
mehrere Luftfrachtführer ausgeführt und wird dabei (6) Für die Beträge, die der vertragliche Luftfracht-
ein Fluggast getötet, körperlich verletzt, gesundheit- führer und seine Leute sowie der ausführende Luft-
lich geschädigt oder verspätet befördert, ist nur der frachtführer und seine Leute als Schadensersatz zu
Luftfrachtführer zum Schadensersatz verpflichtet, der leisten haben, gilt § 48 Abs. 3 entsprechend. Der
die Luftbeförderung ausgeführt hat, in deren Verlauf Gesamtbetrag, der von ihnen als Schadensersatz zu
der Unfall oder die Verspätung eingetreten ist. Dies gilt leisten ist, darf den höchsten Betrag nicht überschrei-
nicht, wenn der erste Luftfrachtführer die Haftung für ten, den einer von ihnen zu leisten verpflichtet ist.
die gesamte Luftbeförderung übernommen hat. Jeder von ihnen haftet jedoch nur bis zu dem für ihn
geltenden Höchstbetrag.
(2) Wird bei einer Luftbeförderung nach Absatz 1
Reisegepäck zerstört oder beschädigt, geht es verlo-
ren oder wird es verspätet befördert, sind der erste, § 49
der letzte und derjenige Luftfrachtführer zum Scha-
densersatz verpflichtet, der die Luftbeförderung aus- Anzuwendende Vorschriften
geführt hat, in deren Verlauf die Zerstörung, die Für die Haftung nach diesem Unterabschnitt sind
Beschädigung, der Verlust erfolgt oder die Verspätung im Übrigen die Vorschriften der §§ 34 bis 36 und 38
eingetreten ist. Diese Luftfrachtführer haften als anzuwenden.
Gesamtschuldner.
§ 49a
§ 48b
Ausschlussfrist
Haftung des vertraglichen
und des ausführenden Luftfrachtführers Die Klage auf Schadensersatz kann nur binnen
einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben wer-
(1) Wer eine Luftbeförderung, zu der sich ein ande- den. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Luft-
rer verpflichtet hat, mit dessen Einverständnis aus- fahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist, an
führt (ausführender Luftfrachtführer), haftet neben dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Luft-
dem anderen (vertraglicher Luftfrachtführer) nach den beförderung abgebrochen worden ist.
Vorschriften dieses Unterabschnitts. Das Vorliegen
des Einverständnisses wird vermutet. Der vertragliche
und der ausführende Luftfrachtführer haften als § 49b
Gesamtschuldner.
Umrechnung von Rechnungseinheiten
(2) Führt der ausführende Luftfrachtführer die Luft-
beförderung nur auf einer Teilstrecke aus, haftet er Die in den §§ 45 bis 47 genannte Rechnungseinheit
nur für Schäden, die auf dieser Teilstrecke entstehen. ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen
Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro nach dem
(3) Die Handlungen und Unterlassungen des aus- Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht
führenden Luftfrachtführers und seiner in Ausführung zum Zeitpunkt der Zahlung oder, wenn der Anspruch
ihrer Verrichtungen handelnden Leute gelten als sol- Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens ist, zum
che des vertraglichen Luftfrachtführers. Die Handlun- Zeitpunkt der die Tatsacheninstanz abschließenden
gen und Unterlassungen des vertraglichen Luftfracht- Entscheidung umgerechnet. Der Wert des Euro
führers und seiner in Ausführung ihrer Verrichtungen gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der
handelnden Leute gelten als solche des ausführenden Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale
Luftfrachtführers, soweit sie sich auf die von ihm aus- Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine
geführte Luftbeförderung beziehen. Er haftet für diese Operationen und Transaktionen anwendet.
554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2004
§ 49c der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet, den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen. Er haftet für jede
Unabdingbarkeit
beförderte Person nur bis zu einem Betrag von
(1) Im Falle einer entgeltlichen oder geschäftsmä- 600 000 Euro, wenn
ßigen Luftbeförderung darf die Haftung des Luft-
1. der Schaden nicht durch sein rechtswidriges und
frachtführers nach den Vorschriften dieses Unterab-
schuldhaftes Handeln oder Unterlassen oder das
schnitts im Voraus durch Vereinbarung weder ausge-
rechtswidrige und schuldhafte Handeln oder
schlossen noch beschränkt werden.
Unterlassen seiner Leute verursacht wurde oder
(2) Eine Vereinbarung, die der Vorschrift des Absat-
2. der Schaden ausschließlich durch das rechts-
zes 1 zuwider getroffen wird, ist nichtig. Ihre Nichtig-
widrige und schuldhafte Handeln oder Unterlassen
keit hat nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages
eines Dritten verursacht wurde.
zur Folge.
(2) Werden bei der Beförderung in einem militäri-
§ 50 schen Luftfahrzeug Reisegepäck oder andere Sa-
chen, die der Beförderte an sich trägt oder mit sich
Obligatorische Haftpflichtversicherung führt, durch einen Unfall zerstört oder beschädigt, ist
(1) Der Luftfrachtführer ist verpflichtet, zur De- der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet, den daraus
ckung seiner Haftung auf Schadensersatz wegen der entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Haftung ist
in § 44 genannten Schäden während der von ihm für jeden Beförderten auf einen Höchstbetrag von
geschuldeten oder der von ihm für den vertraglichen 1 700 Euro beschränkt, es sei denn, der Schaden ist
Luftfrachtführer ausgeführten Luftbeförderung eine von dem Halter oder seinen Leuten in Ausführung
Haftpflichtversicherung in einer durch Rechtsverord- ihrer Verrichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig
nung zu bestimmenden Höhe zu unterhalten. Satz 1 verursacht worden.
gilt nicht, wenn die Bundesrepublik Deutschland Luft- (3) Die §§ 40 und 45 Abs. 3 sowie die §§ 48 und 49
frachtführer ist. Ist ein Land Luftfrachtführer, gilt Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.
nur für Luftbeförderungen, auf die das Montrealer
Übereinkommen anwendbar ist. (4) Die Haftung darf im Voraus durch Vereinbarung
weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.“
(2) Für die nach Absatz 1 abzuschließende Haft-
pflichtversicherung gelten die besonderen Vorschrif-
ten für die Pflichtversicherung des Gesetzes über den 5. § 55 wird wie folgt geändert:
Versicherungsvertrag. a) § 55 erhält folgende Überschrift:
„§ 55
§ 51 Verhältnis zu sozial- und
Subsidiarität der Versicherung versorgungsrechtlichen Vorschriften“.
des vertraglichen Luftfrachtführers b) In Satz 1 werden die Wörter „der Reichsversiche-
Führt ein ausführender Luftfrachtführer eine Luftbe- rungsordnung“ durch die Wörter „des Siebten
förderung für einen vertraglichen Luftfrachtführer aus, Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
besteht eine Pflicht zur Unterhaltung einer Haftpflicht-
versicherung für den vertraglichen Luftfrachtführer 6. § 56 wird wie folgt geändert:
nur, soweit
a) § 56 erhält folgende Überschrift:
1. der ausführende Luftfrachtführer keine dem § 50
entsprechende Haftpflichtversicherung bei einem „§ 56
in Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Gerichtsstand“.
Versicherer abgeschlossen hat oder
2. seine Haftung über die Haftung des ausführenden b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Luftfrachtführers hinausgeht.“
„(2) Für Klagen, die auf Grund der §§ 45 bis 47
erhoben werden, ist außerdem das Gericht des
3. § 53 erhält folgende Überschrift: Bestimmungsorts zuständig. Im Falle des § 48b
„§ 53 kann die Klage gegen den ausführenden Luft-
Haftung für Schäden außerhalb frachtführer auch in dem Gerichtsstand des ver-
eines militärischen Luftfahrzeugs“. traglichen Luftfrachtführers und die Klage gegen
den vertraglichen Luftfrachtführer auch in dem
Gerichtsstand des ausführenden Luftfrachtführers
4. § 54 wird wie folgt gefasst:
erhoben werden.“
„§ 54
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Haftung
„(3) Ist auf die Luftbeförderung eine der in § 44
für Schäden bei Beförderung
Nr. 1 bis 4 genannten Übereinkünfte anzuwenden,
in einem militärischen Luftfahrzeug
bestimmt sich der Gerichtsstand nach dieser
(1) Wird bei der Beförderung in einem militärischen Übereinkunft. Sind deutsche Gerichte nach Arti-
Luftfahrzeug durch einen Unfall jemand getötet, sein kel 33 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens
Körper verletzt oder seine Gesundheit geschädigt, ist zuständig, ist für Klagen auf Ersatz des Schadens,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2004 555
der durch Tod oder Körperverletzung eines Rei- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
senden entstanden ist, das Gericht örtlich zustän- a) Die Angabe zu § 828 wird wie folgt gefasst:
dig, in dessen Bezirk der Reisende zum Zeitpunkt
des Unfalls seinen Wohnsitz hatte.“ „§ 828 Minderjährige“.
b) Die Angabe zu § 2101 wird wie folgt gefasst:
7. § 58 wird wie folgt geändert: „§ 2101 Noch nicht gezeugter Nacherbe“.
a) Am Ende von Absatz 1 Nr. 14 wird der Punkt durch
das Wort „oder“ ersetzt und folgende Nummer 15 2. Die Überschrift des § 828 wird wie folgt gefasst:
angefügt: „§ 828
„15. entgegen § 50 Abs. 1 Satz 1 als vertraglicher Minderjährige“.
Luftfrachtführer während der Ausführung der 3. Die Überschrift des § 2101 wird wie folgt gefasst:
geschuldeten Luftbeförderung durch einen „§ 2101
ausführenden Luftfrachtführer eine Haft- Noch nicht gezeugter Nacherbe“.
pflichtversicherung nicht unterhält.“
(2) In § 98 Abs. 2 des Gesetzes über Rechte an Luft-
b) In Absatz 2 wird die Angabe „und 14“ durch die fahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
Angabe „ , 14 und 15“ ersetzt. rungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 13 des Gesetzes
8. In § 63 werden am Ende von Nummer 1 die Wörter vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geändert wor-
„und für Ordnungswidrigkeiten nach § 58 Abs. 1 den ist, wird die Angabe „439 Abs. 2“ durch die Angabe
Nr. 15,“ eingefügt. „442 Abs. 2“ ersetzt.
(3) In § 431 des Handelsgesetzbuchs in der im Bun-
9. Nach § 71 wird folgender § 72 angefügt: desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, ver-
öffentlichen bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
kel 6 des Gesetzes vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I
„§ 72
S. 2446) geändert worden ist, wird Absatz 4 wie folgt
(1) Die durch das Gesetz zur Harmonisierung des geändert:
Haftungsrechts im Luftverkehr (BGBl. I S. 550) geän- 1. In Satz 2 werden die Wörter „in Deutsche Mark“ durch
derten Vorschriften des 2. Unterabschnitts des Zwei- die Wörter „in Euro“ und die Wörter „der Deutschen
ten Abschnitts und des § 56 gelten nicht, wenn der Mark“ durch die Wörter „des Euro“ ersetzt.
Vertrag, aus dem die Luftbeförderung geschuldet
wird, vor seinem Inkrafttreten geschlossen wurde. 2. In Satz 3 werden die Wörter „der Deutschen Mark“
durch die Wörter „des Euro“ ersetzt.
(2) § 54 in der durch das Gesetz zur Harmonisie-
rung des Haftungsrechts im Luftverkehr (BGBl. I
S. 550) geänderten Fassung gilt nicht, wenn sich der Artikel 4
Unfall vor seinem Inkrafttreten ereignet hat.“
Inkrafttreten
(1) Artikel 3 dieses Gesetzes tritt am Tag nach der Ver-
Artikel 3 kündung in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt das Gesetz an dem Tag in Kraft, an
Änderung anderer Gesetze
dem das Montrealer Übereinkommen nach seinem Arti-
(1) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der kel 53 Abs. 6 oder Abs. 7 für die Bundesrepublik
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, Deutschland in Kraft tritt. Das Bundesministerium der
2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Justiz gibt den Tag, an dem das Übereinkommen für die
Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502), wird wie folgt Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesge-
geändert: setzblatt bekannt.
556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2004
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. April 2004
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2004 557
Verordnung
zur Übertragung der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung bestimmter
Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Abs. 1 des Umweltauditgesetzes auf das Bundesverwaltungsamt
(UAGOWiZustV)
Vom 5. April 2004
Auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der zuletzt
durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Juni 1998 (BGBl. I
S. 156) geändert worden ist, und auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die
Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung verordnet das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit Zustim-
mung des Bundesministeriums des Innern:
§1
Zuständigkeitsübertragung
Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37
Abs. 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. September 2002 (BGBl. I S. 3490) wird, soweit das Umweltauditgesetz
aufgrund der Verordnung über die Beleihung der Zulassungsstelle nach dem
Umweltauditgesetz vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2013), geändert durch
die Verordnung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2427), durch die Deutsche
Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH aus-
geführt wird, auf das Bundesverwaltungsamt übertragen, das insoweit den fach-
lichen Weisungen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Re-
aktorsicherheit unterliegt.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 5. April 2004
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2004
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen auf internationalen Ausstellungen
Vom 31. März 2004
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 3 des Patentgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1) wird folgende
Ausstellung im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten
Abkommens über internationale Ausstellungen bekannt gemacht:
„nature’s wisdom“
vom 25. März bis 25. September 2005
in Aichi, Japan.
Berlin, den 31. März 2004
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. H u c k o
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 31. März 2004
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern auf Ausstellun-
gen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom
25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), und des § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 des Marken-
gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekannt
gemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für die folgende Ausstel-
lung gewährt:
„nature’s wisdom“
vom 25. März bis 25. September 2005
in Aichi, Japan.
Berlin, den 31. März 2004
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. H u c k o
558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2004
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen auf internationalen Ausstellungen
Vom 31. März 2004
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 3 des Patentgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1) wird folgende
Ausstellung im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten
Abkommens über internationale Ausstellungen bekannt gemacht:
„nature’s wisdom“
vom 25. März bis 25. September 2005
in Aichi, Japan.
Berlin, den 31. März 2004
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. H u c k o
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 31. März 2004
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern auf Ausstellun-
gen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom
25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), und des § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 des Marken-
gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekannt
gemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für die folgende Ausstel-
lung gewährt:
„nature’s wisdom“
vom 25. März bis 25. September 2005
in Aichi, Japan.
Berlin, den 31. März 2004
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. H u c k o
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2004 559
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 31. März 2004
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern auf Ausstellun-
gen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom
25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), und des § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Marken-
gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekannt
gemacht:
I.
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für die folgenden Aus-
stellungen gewährt:
1. „TUNING WORLD BODENSEE – Internationales Messe-Event für Auto-
Tuning, Lifestyle und Club-Szene“
vom 23. bis 25. April 2004 in Friedrichshafen
2. „Bayerischer Staatspreis für Nachwuchs-Designer 2004“
vom 17. Juni bis 10. Juli 2004 in München
3. „INTERBOOT – 43. Internationale Wassersport-Ausstellung“
vom 18. bis 26. September 2004 in Friedrichshafen
4. „bevex – Getränke-Fachmesse“
vom 24. bis 25. September 2004 in Düsseldorf
5. „IENA 2004 – Internationale Ausstellung „Ideen – Erfindungen – Neuheiten“ “
vom 28. bis 31. Oktober 2004 in Nürnberg
6. „43. PSI-Messe – Internationale Fachmesse für Werbeartikel“
vom 5. bis 7. Januar 2005 in Düsseldorf
7. „56. Spielwarenmesse International Toy Fair Nürnberg 2005“
vom 10. bis 15. Februar 2005 in Nürnberg
mit
„Neuheitenschau“
am 9. Februar 2005 in Nürnberg.
II.
Die in der Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Marken auf
Ausstellungen vom 12. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2761) bezeichneten Veran-
staltungen
90. „Body Look – Internationale Fachmesse und Branchenforum für Wäsche“
vom 7. bis 9. August 2004 in Leipzig
und
91. „Fashion Look! MODE MESSE LEIPZIG“
vom 7. bis 9. August 2004 in Leipzig
werden nunmehr jeweils unter dem gleichen Titel
vom 24. bis 26. Juli 2004 in Leipzig
stattfinden.
Berlin, den 31. März 2004
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. H u c k o