502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004
Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten
und zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze*)
Vom 5. April 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 4. § 104 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Finanzterminge-
schäfte“ durch das Wort „Finanzleistungen“ er-
Artikel 1 setzt.
Änderung der Insolvenzordnung b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I aa) In Satz 2 wird der Punkt am Ende von Num-
S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes mer 5 durch ein Komma ersetzt und folgende
vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002), wird wie folgt Nummer 6 angefügt:
geändert:
„6. Finanzsicherheiten im Sinne des § 1
Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.“
1. Dem § 21 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
bb) In Satz 3 wird das Wort „Vertragsverletzun-
„Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt gen“ durch die Wörter „Vorliegen eines Insol-
nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsi- venzgrundes“ ersetzt.
cherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes
und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprü- c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
chen und Leistungen aus Überweisungs-, Zahlungs- „Die Forderung wegen der Nichterfüllung richtet
oder Übertragungsverträgen, die in ein System nach sich auf den Unterschied zwischen dem vereinbar-
§ 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht ten Preis und dem Markt- oder Börsenpreis, der zu
wurden.“ einem von den Parteien vereinbarten Zeitpunkt,
spätestens jedoch am fünften Werktag nach der
2. Dem § 81 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: Eröffnung des Verfahrens am Erfüllungsort für
einen Vertrag mit der vereinbarten Erfüllungszeit
„Eine Verfügung des Schuldners über Finanzsicher- maßgeblich ist. Treffen die Parteien keine Verein-
heiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesenge- barung, ist der zweite Werktag nach der Eröffnung
setzes nach der Eröffnung ist, unbeschadet der §§ 129 des Verfahrens maßgebend.“
bis 147, wirksam, wenn sie am Tag der Eröffnung
erfolgt und der andere Teil nachweist, dass er die
5. Dem § 130 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Eröffnung des Verfahrens weder kannte noch kennen
musste.“ „Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer
Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung
3. § 96 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine
zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17
„(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der
der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwi-
§ 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Ver- schen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten
rechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Über- und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederher-
weisungs-, Zahlungs- oder Übertragungsverträgen zustellen (Margensicherheit).“
entgegen, die in ein System im Sinne des § 1 Abs. 16
des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das 6. § 147 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Ver-
rechnung spätestens am Tage der Eröffnung des a) In Satz 1 wird die Angabe „den §§ 892, 893“ durch
Insolvenzverfahrens erfolgt.“ die Angabe „§ 81 Abs. 3 Satz 2, §§ 892, 893“
ersetzt .
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 96 Abs. 2 Satz 1“
Finanzsicherheiten (ABl. EG Nr. L 168 S. 43). durch die Angabe „§ 96 Abs. 2“ ersetzt.
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7. § 166 wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „§§ 1259 bis
1272 (weggefallen)“ durch folgende Angaben ersetzt:
a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
„§ 1259 Verwertung des gewerblichen Pfandes
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
§§ 1260 bis 1272 (weggefallen)“.
„(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwen-
dung
2. Nach § 1258 wird folgender § 1259 eingefügt:
1. auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu
Gunsten des Teilnehmers eines Systems nach „§ 1259
§ 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Siche- Verwertung des gewerblichen Pfandes
rung seiner Ansprüche aus dem System
besteht, Sind Eigentümer und Pfandgläubiger Unternehmer,
juristische Personen des öffentlichen Rechts oder
2. auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu öffentlich-rechtliche Sondervermögen, können sie für
Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats die Verwertung des Pfandes, das einen Börsen- oder
der Europäischen Union oder Vertragsstaats Marktpreis hat, schon bei der Verpfändung vereinbaren,
des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu dass der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand
Gunsten der Europäischen Zentralbank be- zum laufenden Preis selbst oder durch Dritte vorneh-
steht, und men kann oder dem Pfandgläubiger das Eigentum an
der Sache bei Fälligkeit der Forderung zufallen soll. In
3. auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1
diesem Fall gilt die Forderung in Höhe des am Tag der
Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.“
Fälligkeit geltenden Börsen- oder Marktpreises als
von dem Eigentümer berichtigt. Die §§ 1229 und 1233
8. In § 223 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „hin- bis 1239 finden keine Anwendung.“
sichtlich“ die Angabe „der Finanzsicherheiten im
Sinne von § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes
3. Dem § 1279 wird folgender Satz angefügt:
sowie“ eingefügt und in Nummer 1 die Angabe „§ 96
Abs. 2 Satz 2 oder 3“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 16 „Soweit eine Forderung einen Börsen- oder Markt-
des Kreditwesengesetzes“ ersetzt. preis hat, findet § 1259 entsprechende Anwendung.“
9. In § 340 Abs. 3 wird die Angabe „§ 96 Abs. 2 Satz 2 4. Dem § 1295 wird folgender Satz angefügt:
oder Satz 3“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 16 des Kre- „§ 1259 findet entsprechende Anwendung.“
ditwesengesetzes“ ersetzt.
Artikel 4
Artikel 2
Änderung des Depotgesetzes
Änderung des Einführungs-
gesetzes zur Insolvenzordnung In § 16 des Depotgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34),
In das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezem-
5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), zuletzt geändert durch ber 1999 (BGBl. I S. 2384) geändert worden ist, wird nach
Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2003 (BGBl. I den Wörtern „Formvorschriften des“ die Angabe „§ 4
S. 345), wird nach Artikel 103a folgender Artikel 103b ein- Abs. 2, des“ eingefügt.
gefügt:
„Artikel 103b
Artikel 5
Überleitungsvorschrift zum Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG Änderung des Kreditwesengesetzes
vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
und zur Änderung des Hypotheken- machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
bankgesetzes und anderer Gesetze zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom
Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 9. April 2004 eröff- 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geän-
net worden sind, sind die bis dahin geltenden gesetzli- dert:
chen Vorschriften weiter anzuwenden.“
1. Dem § 1 werden folgende Absätze 16 und 17 angefügt:
„(16) Ein System im Sinne von § 24b ist eine schrift-
Artikel 3 liche Vereinbarung nach Artikel 2 Buchstabe a der
Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer-
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, und -abrechnungssystemen (ABl. EG Nr. L 166 S. 45)
2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 41 des einschließlich der Vereinbarung zwischen einem Teil-
Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird nehmer und einem indirekt teilnehmenden Kreditinsti-
wie folgt geändert: tut, die von der Deutschen Bundesbank oder der
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zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats oder Artikel 6
Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Änderung
gemeldet wurde. Systeme aus Drittstaaten stehen des Versicherungsaufsichtsgesetzes
den in Satz 1 genannten Systemen gleich, sofern sie Dem § 89 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
im Wesentlichen den in Artikel 2 Buchstabe a der in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember
Richtlinie 98/26/EG angeführten Voraussetzungen 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 1 des
entsprechen. Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2478)
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
(17) Finanzsicherheiten im Sinne dieses Gesetzes
sind Barguthaben, Wertpapiere, Geldmarktinstrumen- „Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von
te sowie sonstige Schuldscheindarlehen einschließ- Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssys-
lich jeglicher damit in Zusammenhang stehender temen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralban-
Rechte oder Ansprüche, die als Sicherheit in Form ken und von Finanzsicherheiten finden entsprechend
eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts oder Anwendung.“
im Wege der Vollrechtsübertragung auf Grund einer
Vereinbarung zwischen einem Sicherungsnehmer und
einem Sicherungsgeber, die einer der in Artikel 1 Abs. 2
Artikel 7
Buchstabe a bis e der Richtlinie 2002/47/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni Änderung des
2002 über Finanzsicherheiten (ABl. EG Nr. L 168 S. 43) Gesetzes über Bausparkassen
aufgeführten Kategorien angehören, bereitgestellt
werden. Gehört der Sicherungsgeber zu den in Arti- Dem § 15 des Gesetzes über Bausparkassen in der
kel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/47/EG Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991
genannten Personen oder Gesellschaften, so liegt (BGBl. I S. 454), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes
eine Finanzsicherheit nur vor, wenn die Sicherheit der vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden
Besicherung von Verbindlichkeiten aus Verträgen oder ist, wird folgender Satz angefügt:
aus der Vermittlung von Verträgen über „Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von
Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssys-
a) die Anschaffung und die Veräußerung von
temen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralban-
Finanzinstrumenten,
ken und von Finanzsicherheiten finden entsprechend
b) Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Anwendung.“
Geschäfte auf Finanzinstrumente oder
c) Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs von Artikel 8
Finanzinstrumenten
Änderung
dient. Finanzinstrumente im Sinne dieser Vorschrift des Hypothekenbankgesetzes
sind auch Termingeschäfte, deren Preis von anderen
als den in Absatz 11 Satz 4 Nr. 1 bis 5 genannten Das Hypothekenbankgesetz in der Fassung der
Basiswerten abhängt. Gehört der Sicherungsgeber zu Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/ S. 2674), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des
47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387), wird wie
sind eigene Anteile des Sicherungsgebers oder Antei- folgt geändert:
le an verbundenen Unternehmen im Sinne von § 290
Abs. 2 des Handelsgesetzbuches keine Finanzsicher- 1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
heiten; maßgebend ist der Zeitpunkt der Bestellung
der Sicherheit. Sicherungsgeber aus Drittstaaten ste- a) In Satz 2 wird nach den Wörtern „sichergestellt
hen den in Satz 1 genannten Sicherungsgebern sein“ die Angabe „sowie der Barwert der eingetra-
gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 1 genen Deckungswerte den Gesamtwert der zu
Abs. 2 Buchstabe a bis e aufgeführten Körperschaf- deckenden Verbindlichkeiten aus Hypotheken-
ten, Finanzinstituten und Einrichtungen entsprechen.“ pfandbriefen und Derivaten nach Absatz 6 Satz 2
um 2 vom Hundert übersteigen (sichernde Über-
deckung)“ eingefügt.
2. In § 24b Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „nach Artikel 2 b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksam- „Die sichernde Überdeckung muss in ersatzde-
keit von Abrechnungen und Zahlungs- sowie Wertpa- ckungsfähigen Werten bestehen; die Beschrän-
pierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. EG Nr. L kung des Absatzes 5 ist insoweit nicht anzuwen-
166 S. 45)“ durch die Angabe „nach § 1 Abs. 16“ den.“
ersetzt.
2. § 22 wird wie folgt geändert:
3. In § 46a Abs. 1 Satz 6 werden nach dem Wort „Zen- a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
tralbanken“ die Wörter „und von Finanzsicherheiten“ „ordentliche Deckung“ die Wörter „oder sichernde
eingefügt. Überdeckung“ eingefügt.
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b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: lehensrückzahlungsforderung und Hypothek geteilt
werden; die Insolvenzmasse trägt die Kosten der Tei-
„(2) Hypotheken gelten nur bis zur Höhe der lung. Die durch Teilung entstandene deckungsfähige
Beleihungsgrenze nach § 11 Abs. 2 als eingetrage- Hypothek geht der nicht deckungsfähigen im Rang
ne Deckungswerte.“ vor.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. (4) Der Insolvenzverwalter kann jederzeit verlan-
gen, dass eingetragene Werte, die zur Deckung ein-
schließlich der sichernden Überdeckung offensicht-
3. In § 31 Abs. 2 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 6 lich nicht notwendig sein werden, vom Sachwalter der
Abs. 6 Satz 2“ die Wörter „zuzüglich der sichernden Insolvenzmasse zugeführt werden. Nach Befriedi-
Überdeckung“ eingefügt. gung der Pfandbriefgläubiger und Deckung der Ver-
waltungskosten verbleibende Werte sind an die Insol-
venzmasse herauszugeben.
4. § 35 wird wie folgt gefasst:
(5) Das Gericht des Sitzes der Hypothekenbank
„§ 35 kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde schon vor der
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermö-
(1) Ist über das Vermögen der Hypothekenbank
gen der Hypothekenbank bei Vorliegen der Vorausset-
das Insolvenzverfahren eröffnet, so fallen die im
zungen des § 46a des Kreditwesengesetzes einen
Hypothekenregister eingetragenen Werte nicht in die
Sachwalter ernennen. Für die Rechtsstellung dieses
Insolvenzmasse. Die Forderungen der Pfandbrief-
Sachwalters gelten die Vorschriften über den nach
gläubiger sind aus den eingetragenen Werten voll zu
Absatz 2 Satz 1 ernannten Sachwalter entsprechend.
befriedigen; sie werden von der Eröffnung des Insol-
venzverfahrens über das Vermögen der Hypotheken- (6) Die Aufsichtsbehörde kann entsprechend den
bank nicht berührt. Am Insolvenzverfahren nehmen §§ 46 und 46a des Kreditwesengesetzes eigene Maß-
Pfandbriefgläubiger nur im Umfang des Absatzes 6 nahmen in Bezug auf die Deckungsmasse treffen. Im
Satz 4 teil. Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
der Deckungsmasse findet über sie ein gesondertes
(2) Im Falle des Absatzes 1 ernennt das Gericht des Insolvenzverfahren statt; der Antrag auf Eröffnung des
Sitzes der Hypothekenbank auf Antrag der Aufsichts- Insolvenzverfahrens kann nur von der Aufsichtsbehör-
behörde eine oder zwei geeignete natürliche Perso- de gestellt werden. Absatz 4 ist entsprechend anzu-
nen als Sachwalter. Mit der Ernennung geht das wenden. Im Insolvenzverfahren über das übrige Ver-
Recht, die eingetragenen Werte zu verwalten und über mögen der Hypothekenbank können die Pfandbrief-
sie zu verfügen, auf den Sachwalter über. Hat die gläubiger ihre Forderungen nur in Höhe des Ausfalls
Hypothekenbank nach der Bestellung des Sachwal- geltend machen; im Übrigen gelten die Vorschriften
ters über einen im Hypothekenregister eingetragenen für absonderungsberechtigte Gläubiger, insbesonde-
Wert verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam; die re § 52 Satz 1, § 190 Abs. 1 und 2 sowie § 192 der
§§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben Insolvenzordnung entsprechend.
unberührt. Hat die Hypothekenbank am Tag der
Bestellung des Sachwalters verfügt, so wird vermutet, (7) Das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rech-
dass sie nach der Bestellung verfügt hat. Der Sach- te der Besitzer von Schuldverschreibungen bleibt
walter darf mit Wirkung für die Deckungsmasse unberührt.
Rechtsgeschäfte tätigen, soweit dies für die geordne-
te Abwicklung der Deckungsmasse im Interesse der (8) Gläubiger von Ansprüchen aus Derivaten nach
vollständigen Befriedigung der Pfandbriefgläubiger § 6 Abs. 6 Satz 2 stehen Pfandbriefgläubigern gleich.“
erforderlich ist. Insoweit vertritt er die Hypotheken-
bank gerichtlich und außergerichtlich.
5. Nach § 35 werden folgende §§ 35a bis 35g eingefügt:
(3) Wenn die Hypothekenbank ein Grundstück
über die Beleihungsgrenze nach § 11 Abs. 2 hinaus „§ 35a
beliehen hat, so unterliegen die im Register eingetra- (1) Der Sachwalter steht unter der Aufsicht des
genen Hypotheken und gesicherten Forderungen Gerichts des Sitzes der Hypothekenbank. Das Gericht
auch insoweit der Verwaltungs- und Verfügungsbe- kann insbesondere jederzeit einzelne Auskünfte oder
fugnis des Sachwalters, als sie gemäß § 22 Abs. 2 einen Bericht über den Sachstand und die Geschäfts-
nicht als Deckungswerte gelten. Der Sachwalter zieht führung von ihm verlangen. Es kann den Sachwalter
die Forderungen entsprechend ihrer vertragsmäßigen auf Antrag der Aufsichtsbehörde abberufen, wenn ein
Fälligkeit ein. Er führt nach Abzug angemessener Ver- wichtiger Grund vorliegt. Der Sachwalter tritt gegen-
waltungskosten den Anteil an die Insolvenzmasse ab, über der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder in die
der bei getrennten Darlehensverträgen und entspre- Pflichten ein, die von der Hypothekenbank nach die-
chenden Einzelhypotheken auf die Insolvenzmasse sem Gesetz und dem Kreditwesengesetz im Zusam-
entfallen würde. Reicht die tatsächlich geleistete Zah- menhang mit der Verwaltung der Deckungswerte zu
lung nicht aus, so sind die Forderungen insoweit vor- erfüllen sind.
rangig zu tilgen, als sie durch deckungsfähige Hypo-
theken gesichert sind; maßgeblich ist die Grenze des (2) Der Sachwalter erhält eine Urkunde über seine
§ 11 Abs. 2 unter Zugrundelegung des zuletzt vor Ernennung, die er bei Beendigung seines Amtes dem
Insolvenzeröffnung angenommenen Beleihungswer- Gericht zurückzugeben hat. Das Gericht hat die
tes. Der Insolvenzverwalter kann verlangen, dass Dar- Ernennung und Abberufung des Sachwalters dem
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zuständigen Registergericht mitzuteilen und unver- 2. die Vereinbarung über die Übertragung der im
züglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die Hypothekenregister eingetragenen Werte und der
Ernennung und Abberufung des Sachwalters ist von Verbindlichkeiten aus Hypothekenpfandbriefen als
Amts wegen in das Handelsregister einzutragen. Die Gesamtheit und gegebenenfalls über eine Gegen-
Eintragungen werden nicht bekannt gemacht. Die leistung,
Vorschriften des § 15 des Handelsgesetzbuches sind
nicht anzuwenden. 3. die genaue Bezeichnung der zu übertragenden
Werte und Verbindlichkeiten aus Hypotheken-
(3) Die Bestellung des Sachwalters ist bei den im pfandbriefen.
Register eingetragenen Hypotheken in das Grund-
buch einzutragen, wenn nach Art des Rechts und (3) Soweit für die Übertragung von Gegenständen
nach den Umständen zu befürchten ist, dass ohne die im Falle der Einzelrechtsnachfolge in den allgemeinen
Eintragung die Pfandbriefgläubiger benachteiligt wür- Vorschriften eine besondere Art der Bezeichnung
den. Die Eintragung ist vom Sachwalter beim Grund- bestimmt ist, sind diese Regelungen für die Bezeich-
buchamt zu beantragen. Werden Hypotheken, bei nung der zu übertragenden Werte und Verbindlichkei-
denen die Bestellung des Sachwalters eingetragen ten aus Hypothekenpfandbriefen nach Absatz 2 Nr. 3
worden ist, im Register gelöscht, so hat der Sachwal- anzuwenden. § 28 der Grundbuchordnung ist zu
ter beim Grundbuchamt die Löschung der Eintragung beachten. Im Übrigen kann auf Urkunden Bezug
der Sachwalterbestellung zu beantragen. genommen werden, deren Inhalt eine Zuweisung des
einzelnen Gegenstands ermöglicht; die Urkunden
(4) Der Sachwalter hat Anspruch auf Vergütung sind dem Übertragungsvertrag als Anlagen beizufü-
seiner Tätigkeit und Ersatz angemessener Auslagen. gen.
Die Kosten der Verwaltung durch den Sachwalter ein-
schließlich seiner Vergütung und der Erstattung seiner (4) Der Übertragungsvertrag muss notariell beur-
Auslagen sind aus den im Hypothekenregister einge- kundet werden.
tragenen Werten zu tragen. Das Gericht des Sitzes der
Hypothekenbank setzt die Vergütung und die Ausla- § 35c
gen auf Antrag des Sachwalters fest. § 46a Abs. 4
Satz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes gilt entspre- (1) Der Sachwalter und das Vertretungsorgan der
chend. übernehmenden Hypothekenbank haben die Übertra-
gung zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes
(5) Der Sachwalter hat zu Beginn seiner Tätigkeit der jeweiligen Hypothekenbank anzumelden. Der
eine Eröffnungsbilanz und einen erläuternden Bericht Anmeldung sind der Übertragungsvertrag in Ausferti-
sowie für den Schluss eines jeden Jahres einen Jah- gung oder öffentlich beglaubigter Abschrift und die
resabschluss und einen Lagebericht zu erstellen. Der Zustimmungsurkunde der Aufsichtsbehörde beizufü-
Jahresabschluss ist durch einen Abschlussprüfer zu gen.
prüfen, den die Aufsichtsbehörde bestellt. Die Auf-
sichtsbehörde kann Sonderprüfungen anordnen. Die (2) Die Übertragung darf in das Handelsregister
der Aufsichtsbehörde dadurch entstehenden Kosten des Sitzes der übertragenden Hypothekenbank erst
sind aus den im Register eingetragenen Werten zu tra- eingetragen werden, nachdem sie im Handelsregister
gen. des Sitzes der übernehmenden Hypothekenbank ein-
getragen worden ist. Die Eintragung im Handelsregis-
(6) Der Sachwalter hat bei seiner Geschäftsfüh-
ter des Sitzes der übernehmenden Hypothekenbank
rung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaf-
ist mit dem Vermerk zu versehen, dass die Übertra-
ten Geschäftsführers anzuwenden. Er ist bei Pflicht-
gung erst mit der Eintragung im Handelsregister des
verletzung der Hypothekenbank zum Schadenersatz
Sitzes der übertragenden Hypothekenbank wirksam
verpflichtet.
wird.
(7) Sachwalter und Insolvenzverwalter haben
einander alle Informationen mitzuteilen, die für das (3) Das Gericht des Sitzes der übertragenden
Insolvenzverfahren der Hypothekenbank oder die Ver- Hypothekenbank hat von Amts wegen dem Gericht
waltung der Deckungswerte von Bedeutung sein kön- des Sitzes der übernehmenden Hypothekenbank den
nen. Tag der Eintragung der Übertragung mitzuteilen und
einen Auszug aus dem Handelsregister zu übersen-
§ 35b den. Nach Eingang der Mitteilung hat das Gericht des
Sitzes der übernehmenden Hypothekenbank von
(1) Der Sachwalter kann mit schriftlicher Zustim- Amts wegen den Tag der Eintragung der Übertragung
mung der Aufsichtsbehörde alle oder einen Teil der im im Handelsregister zu vermerken.
Hypothekenregister eingetragenen Werte, auch
soweit sie gemäß § 22 Abs. 2 nicht als eingetragene (4) Das Gericht des Sitzes jeder der an der Übertra-
Werte gelten, und Verbindlichkeiten aus Hypotheken- gung beteiligten Hypothekenbanken hat jeweils die
pfandbriefen als Gesamtheit nach den folgenden Vor- von ihm vorgenommene Eintragung der Übertragung
schriften auf eine andere Hypothekenbank übertra- von Amts wegen im Bundesanzeiger ihrem ganzen
gen. Inhalt nach bekannt zu machen.
(2) Der Übertragungsvertrag muss mindestens fol-
gende Angaben enthalten: § 35d
1. die Firma und den Sitz der übertragenden Hypo- (1) Bei Eintragung der Übertragung in das Han-
thekenbank und der übernehmenden Hypothe- delsregister des Sitzes der übertragenden Hypothe-
kenbank, kenbank gehen die im Übertragungsvertrag bezeich-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004 507
neten Werte und Pfandbriefverbindlichkeiten als 7. In § 41 Satz 1 wird die Angabe „§§ 22, 29 bis 35a“
Gesamtheit auf die übernehmende Hypothekenbank durch die Angabe „§ 22 Abs. 1 und 3, §§ 29 bis 34a, 35
über. Durch die Eintragung wird der Mangel der nota- Abs. 1, 2 und 4 bis 9, §§ 35a bis 36“ ersetzt.
riellen Beurkundung des Übertragungsvertrags
geheilt. Für die übertragenen Pfandbriefverbindlich-
keiten haften die übertragende Hypothekenbank und Artikel 8a
die übernehmende Hypothekenbank als Gesamt-
schuldner. Änderung
des Gesetzes über die Pfandbriefe
(2) Im Falle der Gewährung einer Gegenleistung und verwandten Schuldverschreibungen
gilt § 35 Abs. 4 entsprechend. § 35 Abs. 3 gilt mit der öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten
Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Sach-
walters die übernehmende Hypothekenbank tritt. Das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten
Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditan-
§ 35e stalten in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep-
tember 1998 (BGBl. I S. 2772, 2000 I S. 440), zuletzt
(1) Mit schriftlicher Zustimmung der Aufsichtsbe- geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. August
hörde kann der Sachwalter mit einer anderen Hypo- 2003 (BGBl. I S. 1657), wird wie folgt geändert:
thekenbank vereinbaren, dass die im Hypothekenre-
gister der insolventen Hypothekenbank eingetrage-
nen Werte, auch soweit sie gemäß § 22 Abs. 2 nicht 1. § 2 wird wie folgt geändert:
als eingetragene Werte gelten, ganz oder teilweise a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
treuhänderisch durch den Sachwalter der insolventen
Hypothekenbank für die andere Hypothekenbank ver- aa) In Satz 2 wird nach den Wörtern „sicherge-
waltet werden, soweit die andere Hypothekenbank stellt sein“ die Angabe „sowie der Barwert der
die Haftung für die gedeckten Verbindlichkeiten der eingetragenen Deckungswerte den Gesamt-
insolventen Hypothekenbank übernimmt. Der Vertrag wert der zu deckenden Verbindlichkeiten aus
bedarf der Schriftform. Die Werte und Pfandbriefver- Pfandbriefen und Derivaten nach Absatz 5
bindlichkeiten sind darin genau zu bezeichnen. Satz 2 um 2 vom Hundert übersteigen
(sichernde Überdeckung)“ eingefügt.
(2) Die im Sinne des Absatzes 1 treuhänderisch
verwalteten Werte gelten im Verhältnis zwischen der bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
anderen Hypothekenbank und der insolventen Hypo-
„Die sichernde Überdeckung muss in ersatz-
thekenbank oder deren Gläubigern als Werte der
deckungsfähigen Werten bestehen; die
anderen Hypothekenbank, auch wenn sie nicht auf
Beschränkung des Absatzes 4 ist insoweit
diese übertragen wurden.
nicht anzuwenden.“
(3) Der aus dem Treuhandverhältnis folgende
b) In Absatz 4 Satz 2 wird nach den Wörtern „Bun-
Übertragungsanspruch ist in das Register der anderen
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ das
Hypothekenbank einzutragen. Die im Vertrag im Sinne
Wort „(Bundesanstalt)“ eingefügt.
des Absatzes 1 bezeichneten und im Deckungsregis-
ter der insolventen Hypothekenbank eingetragenen
Werte gelten als im Register der anderen Hypotheken- 2. In § 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „ordentliche
bank eingetragen. Der Treuhänder der anderen Hypo- Deckung“ die Wörter „oder sichernden Überdeckung“
thekenbank nimmt seine Aufgaben und Befugnisse eingefügt.
insoweit gegenüber der insolventen Hypothekenbank
wahr. Die teilweise treuhänderische Verwaltung ist im
3. § 6 wird wie folgt gefasst:
Deckungsregister der insolventen Bank bei den ein-
zelnen Deckungswerten zu vermerken. „§ 6
(4) § 35 Abs. 3 gilt entsprechend. (1) Ist über das Vermögen der Kreditanstalt das
Insolvenzverfahren eröffnet, so fallen die im Hypothe-
§ 35f kenregister eingetragenen Werte nicht in die Insol-
venzmasse. Die Forderungen der Pfandbriefgläubiger
Im Falle der teilweisen Übertragung der Deckungs-
sind aus den eingetragenen Werten voll zu befriedi-
masse nach § 35b Abs. 1 muss der bei der insolventen
gen; sie werden von der Eröffnung des Insolvenzver-
Hypothekenbank verbleibende Teil der Deckungs-
fahrens über das Vermögen der Kreditanstalt nicht
masse den Vorschriften über die Pfandbriefdeckung
berührt. Am Insolvenzverfahren nehmen Pfandbrief-
genügen. Satz 1 gilt entsprechend für den Fall der teil-
gläubiger nur im Umfang des Absatzes 5 Satz 4 teil.
weisen treuhänderischen Verwaltung der Deckungs-
masse nach § 35e Abs. 1. (2) Im Falle des Absatzes 1 ernennt das Gericht des
Sitzes der Kreditanstalt auf Antrag der Bundesanstalt
§ 35g eine oder zwei geeignete natürliche Personen als
Sachwalter. Mit der Ernennung geht das Recht, die
Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Aufsichtsbe-
eingetragenen Werte zu verwalten und über sie zu ver-
hörde nach § 35b Abs. 1 sowie § 35e Abs. 1 Satz 1
fügen, auf den Sachwalter über. Hat die Kreditanstalt
haben keine aufschiebende Wirkung.“
nach der Bestellung des Sachwalters über einen im
Hypothekenregister eingetragenen Wert verfügt, so ist
6. Der bisherige § 35a wird § 36. diese Verfügung unwirksam; die §§ 892, 893 des Bür-
508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004
gerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt. Hat die (2) Der Sachwalter erhält eine Urkunde über seine
Kreditanstalt am Tag der Bestellung des Sachwalters Ernennung, die er bei Beendigung seines Amtes dem
verfügt, so wird vermutet, dass sie nach der Bestel- Gericht zurückzugeben hat. Das Gericht hat die
lung verfügt hat. Der Sachwalter darf mit Wirkung für Ernennung und Abberufung des Sachwalters dem
die Deckungsmasse Rechtsgeschäfte tätigen, soweit zuständigen Registergericht mitzuteilen und unver-
dies für die geordnete Abwicklung der Deckungsmas- züglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die
se im Interesse der vollständigen Befriedigung der Ernennung und Abberufung des Sachwalters ist von
Pfandbriefgläubiger erforderlich ist. Insoweit vertritt er Amts wegen in das Handelsregister einzutragen. Die
die Kreditanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Eintragungen werden nicht bekannt gemacht. Die
Vorschriften des § 15 des Handelsgesetzbuches sind
(3) Der Insolvenzverwalter kann jederzeit verlan- nicht anzuwenden.
gen, dass eingetragene Werte, soweit sie zur Deckung
(3) Die Bestellung des Sachwalters ist bei den im
einschließlich der sichernden Überdeckung offen-
Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken in
sichtlich nicht notwendig sein werden, vom Sachwal-
das Grundbuch einzutragen, wenn nach Art des
ter der Insolvenzmasse zugeführt werden. Nach
Rechts und nach den Umständen zu befürchten ist,
Befriedigung der Pfandbriefgläubiger und Deckung
dass ohne die Eintragung die Pfandbriefgläubiger
der Verwaltungskosten verbleibende Werte sind an
benachteiligt würden. Die Eintragung ist vom Sach-
die Insolvenzmasse herauszugeben.
walter beim Grundbuchamt zu beantragen. Werden
(4) Das Gericht des Sitzes der Kreditanstalt kann Hypotheken, bei denen die Bestellung des Sachwal-
auf Antrag der Bundesanstalt schon vor der Eröffnung ters eingetragen worden ist, im Hypothekenregister
eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der gelöscht, so hat der Sachwalter beim Grundbuchamt
Kreditanstalt bei Vorliegen der Voraussetzungen des die Löschung der Eintragung der Sachwalterbestel-
§ 46a des Kreditwesengesetzes einen Sachwalter lung zu beantragen.
ernennen. Für die Rechtsstellung dieses Sachwalters (4) Der Sachwalter hat Anspruch auf Vergütung
gelten die Vorschriften über den nach Absatz 2 Satz 1 seiner Tätigkeit und Ersatz angemessener Auslagen.
ernannten Sachwalter entsprechend. Die Kosten der Verwaltung durch den Sachwalter ein-
schließlich seiner Vergütung und der Erstattung seiner
(5) Die Bundesanstalt kann entsprechend den §§ 46 Auslagen sind aus den im Hypothekenregister einge-
und 46a des Kreditwesengesetzes eigene Maßnah- tragenen Werten zu tragen. Das Gericht des Sitzes der
men in Bezug auf die Deckungsmasse treffen. Im Falle Kreditanstalt setzt die Vergütung und die Auslagen auf
der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Antrag des Sachwalters fest. § 46a Abs. 4 Satz 3
Deckungsmasse findet über sie ein gesondertes und 4 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
Insolvenzverfahren statt; der Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens kann nur von der Bundesanstalt (5) Der Sachwalter hat zu Beginn seiner Tätigkeit
gestellt werden. Absatz 3 ist entsprechend anzuwen- eine Eröffnungsbilanz und einen erläuternden Bericht
den. Im Insolvenzverfahren über das übrige Vermögen sowie für den Schluss eines jeden Jahres einen Jah-
der Kreditanstalt können die Pfandbriefgläubiger ihre resabschluss und einen Lagebericht zu erstellen. Der
Forderungen nur in Höhe des Ausfalls geltend Jahresabschluss ist durch einen Abschlussprüfer zu
machen; im Übrigen gelten die Vorschriften für abson- prüfen, den die Bundesanstalt bestellt. Die Bundesan-
derungsberechtigte Gläubiger, insbesondere § 52 stalt kann Sonderprüfungen anordnen. Die der Bun-
Satz 1, § 190 Abs. 1 und 2 sowie § 192 der Insolvenz- desanstalt dadurch entstehenden Kosten sind aus
ordnung entsprechend. den im Hypothekenregister eingetragenen Werten zu
tragen.
(6) Das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rech- (6) Der Sachwalter hat bei seiner Geschäftsfüh-
te der Besitzer von Schuldverschreibungen bleibt rung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaf-
unberührt. ten Geschäftsführers anzuwenden. Er ist bei Pflicht-
verletzung der Kreditanstalt zum Schadenersatz ver-
(7) Gläubiger von Ansprüchen aus Derivaten nach pflichtet.
§ 2 Abs. 5 Satz 2 stehen Pfandbriefgläubigern gleich.“
(7) Sachwalter und Insolvenzverwalter haben
einander alle Informationen mitzuteilen, die für das
Insolvenzverfahren der Kreditanstalt oder die Verwal-
4. Nach § 6 werden folgende §§ 6a bis 6g eingefügt:
tung der Deckungswerte von Bedeutung sein können.
„§ 6a
§ 6b
(1) Der Sachwalter steht unter der Aufsicht des (1) Der Sachwalter kann mit schriftlicher Zustim-
Gerichts des Sitzes der Kreditanstalt. Das Gericht mung der Bundesanstalt alle oder einen Teil der im
kann insbesondere jederzeit einzelne Auskünfte oder Hypothekenregister eingetragenen Werte und Ver-
einen Bericht über den Sachstand und die Ge- bindlichkeiten aus Pfandbriefen als Gesamtheit nach
schäftsführung von ihm verlangen. Es kann den Sach- den folgenden Vorschriften auf eine andere Kreditan-
walter auf Antrag der Bundesanstalt abberufen, wenn stalt übertragen.
ein wichtiger Grund vorliegt. Der Sachwalter tritt
(2) Der Übertragungsvertrag muss mindestens fol-
gegenüber der Bundesanstalt in die Pflichten ein, die
gende Angaben enthalten:
von der Kreditanstalt nach diesem Gesetz und dem
Kreditwesengesetz im Zusammenhang mit der Ver- 1. die Firma und den Sitz der übertragenden Kredit-
waltung der Deckungswerte zu erfüllen sind. anstalt und der übernehmenden Kreditanstalt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004 509
2. die Vereinbarung über die Übertragung der im (2) Im Falle der Gewährung einer Gegenleistung
Hypothekenregister eingetragenen Werte und der gilt § 6 Abs. 3 entsprechend.
Verbindlichkeiten aus Pfandbriefen als Gesamtheit
und gegebenenfalls über eine Gegenleistung, § 6e
3. die genaue Bezeichnung der zu übertragenden
(1) Mit schriftlicher Zustimmung der Bundesanstalt
Werte und Verbindlichkeiten aus Pfandbriefen.
kann der Sachwalter mit einer anderen Kreditanstalt
(3) Soweit für die Übertragung von Gegenständen vereinbaren, dass die im Hypothekenregister der
im Falle der Einzelrechtsnachfolge in den allgemeinen insolventen Kreditanstalt eingetragenen Werte ganz
Vorschriften eine besondere Art der Bezeichnung oder teilweise treuhänderisch durch den Sachwalter
bestimmt ist, sind diese Regelungen für die Bezeich- der insolventen Kreditanstalt für die andere Kreditan-
nung der zu übertragenden Werte und Verbindlichkei- stalt verwaltet werden, soweit die andere Kreditanstalt
ten aus Pfandbriefen nach Absatz 2 Nr. 3 anzuwen- die Haftung für die gedeckten Verbindlichkeiten der
den. § 28 der Grundbuchordnung ist zu beachten. Im insolventen Kreditanstalt übernimmt. Der Vertrag
Übrigen kann auf Urkunden Bezug genommen wer- bedarf der Schriftform. Die Werte und Pfandbriefver-
den, deren Inhalt eine Zuweisung des einzelnen bindlichkeiten sind darin genau zu bezeichnen.
Gegenstands ermöglicht; die Urkunden sind dem
Übertragungsvertrag als Anlagen beizufügen. (2) Die im Sinne des Absatzes 1 treuhänderisch ver-
walteten Werte gelten im Verhältnis zwischen der
(4) Der Übertragungsvertrag muss notariell beur- anderen Kreditanstalt und der insolventen Kreditan-
kundet werden. stalt oder deren Gläubigern als Werte der anderen
Kreditanstalt, auch wenn sie nicht auf diese übertra-
§ 6c gen wurden.
(1) Der Sachwalter und das Vertretungsorgan der
übernehmenden Kreditanstalt haben die Übertragung (3) Der aus dem Treuhandverhältnis folgende
zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Übertragungsanspruch ist in das Hypothekenregister
jeweiligen Kreditanstalt anzumelden. Der Anmeldung der anderen Kreditanstalt einzutragen. Die im Vertrag
sind der Übertragungsvertrag in Ausfertigung oder im Sinne des Absatzes 1 bezeichneten und im Hypo-
öffentlich beglaubigter Abschrift und die Zustim- thekenregister der insolventen Kreditanstalt eingetra-
mungsurkunde der Bundesanstalt beizufügen. genen Werte gelten als im Hypothekenregister der
anderen Kreditanstalt eingetragen. Sofern bei der
(2) Die Übertragung darf in das Handelsregister anderen Kreditanstalt ein Treuhänder bestellt ist,
des Sitzes der übertragenden Kreditanstalt erst einge- nimmt dieser seine Aufgaben und Befugnisse inso-
tragen werden, nachdem sie im Handelsregister des weit gegenüber der insolventen Kreditanstalt wahr.
Sitzes der übernehmenden Kreditanstalt eingetragen Die teilweise treuhänderische Verwaltung ist im Hypo-
worden ist. Die Eintragung im Handelsregister des Sit- thekenregister der insolventen Bank bei den einzelnen
zes der übernehmenden Kreditanstalt ist mit dem Ver- Deckungswerten zu vermerken.
merk zu versehen, dass die Übertragung erst mit der
Eintragung im Handelsregister des Sitzes der übertra-
§ 6f
genden Kreditanstalt wirksam wird.
(3) Das Gericht des Sitzes der übertragenden Kre- Im Falle der teilweisen Übertragung der Deckungs-
ditanstalt hat von Amts wegen dem Gericht des Sitzes masse nach § 6b Abs. 1 muss der bei der insolventen
der übernehmenden Kreditanstalt den Tag der Eintra- Kreditanstalt verbleibende Teil der Deckungsmasse
gung der Übertragung mitzuteilen und einen Auszug den Vorschriften über die Pfandbriefdeckung genü-
aus dem Handelsregister zu übersenden. Nach Ein- gen. Satz 1 gilt entsprechend für den Fall der teilwei-
gang der Mitteilung hat das Gericht des Sitzes der sen treuhänderischen Verwaltung der Deckungsmas-
übernehmenden Kreditanstalt von Amts wegen den se nach § 6e Abs. 1.
Tag der Eintragung der Übertragung im Handelsregis-
ter zu vermerken. § 6g
(4) Das Gericht des Sitzes jeder der an der Übertra- Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Bundesan-
gung beteiligten Kreditanstalten hat jeweils die von stalt nach § 6b Abs. 1 sowie § 6e Abs. 1 Satz 1 haben
ihm vorgenommene Eintragung der Übertragung von keine aufschiebende Wirkung.“
Amts wegen im Bundesanzeiger ihrem ganzen Inhalt
nach bekannt zu machen.
5. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
§ 6d
„§ 11a
(1) Bei Eintragung der Übertragung in das Han-
delsregister des Sitzes der übertragenden Kreditan- Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die öffent-
stalt gehen die im Übertragungsvertrag bezeichneten lich-rechtlichen Kreditanstalten nach den Vorschriften
Werte und Pfandbriefverbindlichkeiten als Gesamtheit dieses Gesetzes und des Kreditwesengesetzes aus.
auf die übernehmende Kreditanstalt über. Durch die Sie ist befugt, alle Anordnungen zu treffen, die erfor-
Eintragung wird der Mangel der notariellen Beurkun- derlich sind, um den Geschäftsbetrieb der Kreditan-
dung des Übertragungsvertrags geheilt. Für die über- stalt mit diesem Gesetz und den dazu erlassenen
tragenen Pfandbriefverbindlichkeiten haften die über- Rechtsverordnungen im Einklang zu erhalten. Die von
tragende Kreditanstalt und die übernehmende Kredit- anderen staatlichen Stellen ausgeübte Aufsicht bleibt
anstalt als Gesamtschuldner. unberührt.“
510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004
Artikel 8b (2) Im Falle des Absatzes 1 ernennt das Gericht des
Sitzes der Schiffspfandbriefbank auf Antrag der Auf-
Änderung des Schiffsbankgesetzes
sichtsbehörde eine oder zwei geeignete natürliche
Das Schiffsbankgesetz in der im Bundesgesetzblatt Personen als Sachwalter. Mit der Ernennung geht
Teil III, Gliederungsnummer 7628-2, veröffentlichten das Recht, die im Deckungsregister eingetragenen
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Werte zu verwalten und über sie zu verfügen, auf den
Abs. 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I Sachwalter über. Hat die Schiffspfandbriefbank nach
S. 3387), wird wie folgt geändert: der Bestellung des Sachwalters über einen im
Deckungsregister eingetragenen Wert verfügt, so ist
1. § 6 wird wie folgt geändert: diese Verfügung unwirksam; die §§ 16 und 17 des
Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen
a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze und Schiffsbauwerken bleiben unberührt. Hat die
eingefügt: Schiffspfandbriefbank am Tag der Bestellung des
„Zusätzlich muss der Wert der eingetragenen Sachwalters verfügt, so wird vermutet, dass sie nach
Deckungswerte den Gesamtwert der zu decken- der Bestellung verfügt hat. Der Sachwalter darf mit
den Verbindlichkeiten aus Schiffspfandbriefen um Wirkung für die Deckungsmasse Rechtsgeschäfte
2 vom Hundert übersteigen (sichernde Überde- tätigen, soweit dies für die geordnete Abwicklung der
ckung). Die sichernde Überdeckung muss in Deckungsmasse im Interesse der vollständigen Be-
ersatzdeckungsfähigen Werten bestehen; die friedigung der Schiffspfandbriefgläubiger erforder-
Beschränkung des Absatzes 4 ist insoweit nicht lich ist. Insoweit vertritt er die Schiffspfandbriefbank
anzuwenden.“ gerichtlich und außergerichtlich.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „vom
15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499)“ (3) Wenn die Schiffspfandbriefbank ein Schiff
durch die Angabe „in der im Bundesgesetzblatt oder Schiffsbauwerk über den nach den §§ 9, 10 Abs. 2
Teil III, Gliederungsnummer 403-4, veröffentlich- deckungsfähigen Betrag hinaus beliehen hat, so
ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel unterliegen die im Deckungsregister eingetragenen
5 Abs. 12 des Gesetzes vom 26. November 2001 Darlehensforderungen nebst den zu ihrer Sicherung
(BGBl. I S. 3138) geändert worden ist,“ ersetzt. dienenden Schiffshypotheken auch insoweit der Ver-
waltungs- und Verfügungsbefugnis des Sachwalters,
2. In § 11 Abs. 1 wird die Angabe „vom 15. November als sie gemäß § 20 Abs. 3 nicht als Deckungswerte
1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499)“ gestrichen. gelten. Der Sachwalter zieht die Forderungen ent-
sprechend ihrer vertragsmäßigen Fälligkeit ein. Er
3. § 20 wird wie folgt geändert: führt nach Abzug angemessener Verwaltungskosten
den Anteil an die Insolvenzmasse ab, der bei
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „ordentli- getrennten Darlehensverträgen und entsprechenden
che Deckung“ die Wörter „oder sichernde Über- einzelnen Schiffshypotheken auf die Insolvenzmasse
deckung“ eingefügt. entfallen würde. Reicht die tatsächlich geleistete
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: Zahlung nicht aus, so sind die Forderungen insoweit
vorrangig zu tilgen, als sie durch deckungsfähige
„(3) Die Darlehensforderungen nebst den zu Schiffshypotheken gesichert sind; maßgeblich ist die
ihrer Sicherung dienenden Schiffshypotheken Grenze des § 10 Abs. 2 Satz 1 unter Zugrundelegung
gelten nur bis zur Höhe der Beleihungsgrenze des zuletzt vor Insolvenzeröffnung angenommenen
nach § 10 Abs. 2 Satz 1 als eingetragene De- Beleihungswertes, im Falle des § 10 Abs. 2 Satz 3 die
ckungswerte. Lässt die Aufsichtsbehörde nach von der Aufsichtsbehörde zugelassene höhere Gren-
§ 10 Abs. 2 Satz 3 eine darüber hinausgehende ze. Der Insolvenzverwalter kann verlangen, dass Dar-
Beleihung zu, so ist deren Grenze maßgeblich.“ lehensrückzahlungsforderung und Schiffshypothek
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. geteilt werden; die Insolvenzmasse trägt die Kosten
der Teilung. Die durch Teilung entstandene
deckungsfähige Schiffshypothek geht der nicht
4. In § 30 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Schiffs-
deckungsfähigen im Rang vor.
pfandbriefe“ die Wörter „zuzüglich der sichernden
Überdeckung“ eingefügt.
(4) Der Insolvenzverwalter kann jederzeit verlan-
5. § 36 wird wie folgt gefasst: gen, dass eingetragene Werte, die zur Deckung ein-
„§ 36 schließlich der sichernden Überdeckung offensicht-
lich nicht notwendig sein werden, vom Sachwalter
(1) Ist über das Vermögen der Schiffspfandbrief- der Insolvenzmasse zugeführt werden. Nach Befrie-
bank das Insolvenzverfahren eröffnet, so fallen die im digung der Schiffspfandbriefgläubiger und Deckung
Deckungsregister eingetragenen Werte nicht in die der Verwaltungskosten verbleibende Werte sind an
Insolvenzmasse. Die Forderungen der Schiffspfand- die Insolvenzmasse herauszugeben.
briefgläubiger sind aus den eingetragenen Werten
voll zu befriedigen; sie werden von der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schiffs- (5) Das Gericht des Sitzes der Schiffspfandbrief-
pfandbriefbank nicht berührt. Am Insolvenzverfahren bank kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde schon
nehmen Schiffspfandbriefgläubiger nur im Umfang vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über
des Absatzes 6 Satz 4 teil. das Vermögen der Schiffspfandbriefbank bei Vorlie-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004 511
gen der Voraussetzungen des § 46a des Kreditwe- (4) Der Sachwalter hat Anspruch auf Vergütung
sengesetzes einen Sachwalter ernennen. Für die seiner Tätigkeit und Ersatz angemessener Auslagen.
Rechtsstellung dieses Sachwalters gelten die Vor- Die Kosten der Verwaltung durch den Sachwalter
schriften über den nach Absatz 2 Satz 1 ernannten einschließlich seiner Vergütung und der Erstattung
Sachwalter entsprechend. seiner Auslagen sind aus den im Deckungsregister
eingetragenen Werten zu tragen. Das Gericht des
(6) Die Aufsichtsbehörde kann entsprechend den
Sitzes der Schiffspfandbriefbank setzt die Vergütung
§§ 46 und 46a des Kreditwesengesetzes eigene
und die Auslagen auf Antrag des Sachwalters fest.
Maßnahmen in Bezug auf die Deckungsmasse tref-
§ 46a Abs. 4 Satz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes
fen. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Über-
gilt entsprechend.
schuldung der Deckungsmasse findet über sie ein
gesondertes Insolvenzverfahren statt; der Antrag auf (5) Der Sachwalter hat zu Beginn seiner Tätigkeit
Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann nur von der eine Eröffnungsbilanz und einen erläuternden Bericht
Aufsichtsbehörde gestellt werden. Absatz 4 ist ent- sowie für den Schluss eines jeden Jahres einen Jah-
sprechend anzuwenden. Im Insolvenzverfahren über resabschluss und einen Lagebericht zu erstellen. Der
das übrige Vermögen der Schiffspfandbriefbank Jahresabschluss ist durch einen Abschlussprüfer zu
können die Schiffspfandbriefgläubiger ihre Forde- prüfen, den die Aufsichtsbehörde bestellt. Die Auf-
rungen nur in Höhe des Ausfalls geltend machen; im sichtsbehörde kann Sonderprüfungen anordnen. Die
Übrigen gelten die Vorschriften für absonderungsbe- der Aufsichtsbehörde dadurch entstehenden Kosten
rechtigte Gläubiger, insbesondere § 52 Satz 1, § 190 sind aus den im Deckungsregister eingetragenen
Abs. 1 und 2 sowie § 192 der Insolvenzordnung ent- Werten zu tragen.
sprechend.
(6) Der Sachwalter hat bei seiner Geschäftsfüh-
(7) Das Gesetz betreffend die gemeinsamen rung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissen-
Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen haften Geschäftsführers anzuwenden. Er ist bei
bleibt unberührt.“ Pflichtverletzung der Schiffspfandbriefbank zum
Schadenersatz verpflichtet.
6. Nach § 36 werden folgende §§ 36a bis 36g eingefügt:
(7) Sachwalter und Insolvenzverwalter haben
„§ 36a einander alle Informationen mitzuteilen, die für das
(1) Der Sachwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzverfahren der Schiffspfandbriefbank oder
Gerichts des Sitzes der Schiffspfandbriefbank. Das die Verwaltung der Deckungswerte von Bedeutung
Gericht kann insbesondere jederzeit einzelne Aus- sein können.
künfte oder einen Bericht über den Sachstand und
die Geschäftsführung von ihm verlangen. Es kann § 36b
den Sachwalter auf Antrag der Aufsichtsbehörde
abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der (1) Der Sachwalter kann mit schriftlicher Zustim-
Sachwalter tritt gegenüber der Aufsichtsbehörde mung der Aufsichtsbehörde alle oder einen Teil der
und dem Treuhänder in die Pflichten ein, die von der im Deckungsregister eingetragenen Werte, auch
Schiffspfandbriefbank nach diesem Gesetz und dem soweit sie gemäß § 20 Abs. 3 nicht als eingetragene
Kreditwesengesetz im Zusammenhang mit der Ver- Werte gelten, und Verbindlichkeiten aus Schiffs-
waltung der Deckungswerte zu erfüllen sind. pfandbriefen als Gesamtheit nach den folgenden
Vorschriften auf eine andere Schiffspfandbriefbank
(2) Der Sachwalter erhält eine Urkunde über seine übertragen.
Ernennung, die er bei Beendigung seines Amtes dem
Gericht zurückzugeben hat. Das Gericht hat die (2) Der Übertragungsvertrag muss mindestens
Ernennung und Abberufung des Sachwalters dem folgende Angaben enthalten:
zuständigen Registergericht mitzuteilen und unver-
1. die Firma und den Sitz der übertragenden Schiffs-
züglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die
pfandbriefbank und der übernehmenden Schiffs-
Ernennung und Abberufung des Sachwalters ist von
pfandbriefbank,
Amts wegen in das Handelsregister einzutragen. Die
Eintragungen werden nicht bekannt gemacht. Die 2. die Vereinbarung über die Übertragung der im
Vorschriften des § 15 des Handelsgesetzbuches sind Deckungsregister eingetragenen Werte und der
nicht anzuwenden. Verbindlichkeiten aus Schiffspfandbriefen als
(3) Die Bestellung des Sachwalters ist bei den im Gesamtheit und gegebenenfalls über eine
Deckungsregister eingetragenen Rechten an Schif- Gegenleistung,
fen in das Schiffsregister, bei den im Deckungsregis- 3. die genaue Bezeichnung der zu übertragenden
ter eingetragenen Rechten an Schiffsbauwerken in Werte und Verbindlichkeiten aus Schiffspfand-
das Schiffsbauregister einzutragen, wenn nach den briefen.
Umständen zu befürchten ist, dass ohne die Eintra-
gung die Schiffspfandbriefgläubiger benachteiligt (3) Soweit für die Übertragung von Gegenständen
würden. Die Eintragung ist vom Sachwalter beim im Falle der Einzelrechtsnachfolge in den allgemei-
Registergericht zu beantragen. Werden Rechte, bei nen Vorschriften eine besondere Art der Bezeich-
denen die Bestellung des Sachwalters eingetragen nung bestimmt ist, sind diese Regelungen für die
worden ist, im Deckungsregister gelöscht, so hat der Bezeichnung der zu übertragenden Werte und Ver-
Sachwalter beim Registergericht die Löschung der bindlichkeiten aus Schiffspfandbriefen nach Absatz 2
Eintragung der Sachwalterbestellung zu beantragen. Nr. 3 anzuwenden. § 36 der Schiffsregisterordnung
512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004
ist zu beachten. Im Übrigen kann auf Urkunden § 36e
Bezug genommen werden, deren Inhalt eine Zuwei-
sung des einzelnen Gegenstands ermöglicht; die (1) Mit schriftlicher Zustimmung der Aufsichtsbe-
Urkunden sind dem Übertragungsvertrag als Anla- hörde kann der Sachwalter mit einer anderen Schiffs-
gen beizufügen. pfandbriefbank vereinbaren, dass die im Deckungs-
register der insolventen Schiffspfandbriefbank ein-
(4) Der Übertragungsvertrag muss notariell beur- getragenen Werte, auch soweit sie gemäß § 20
kundet werden. Abs. 3 nicht als eingetragene Werte gelten, ganz oder
teilweise treuhänderisch durch den Sachwalter der
insolventen Schiffspfandbriefbank für die andere
§ 36c Schiffspfandbriefbank verwaltet werden, soweit die
andere Schiffspfandbriefbank die Haftung für die
(1) Der Sachwalter und das Vertretungsorgan der
gedeckten Verbindlichkeiten der insolventen Schiffs-
übernehmenden Schiffspfandbriefbank haben die
pfandbriefbank übernimmt. Der Vertrag bedarf der
Übertragung zur Eintragung in das Handelsregister
Schriftform. Die Werte und Pfandbriefverbindlichkei-
des Sitzes der jeweiligen Schiffspfandbriefbank
ten sind darin genau zu bezeichnen.
anzumelden. Der Anmeldung sind der Übertragungs-
vertrag in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter (2) Die im Sinne des Absatzes 1 treuhänderisch
Abschrift und die Zustimmungsurkunde der Auf- verwalteten Werte gelten im Verhältnis zwischen der
sichtsbehörde beizufügen. anderen Schiffspfandbriefbank und der insolventen
Schiffspfandbriefbank oder deren Gläubigern als
(2) Die Übertragung darf in das Handelsregister Werte der anderen Schiffspfandbriefbank, auch
des Sitzes der übertragenden Schiffspfandbriefbank wenn sie nicht auf diese übertragen wurden.
erst eingetragen werden, nachdem sie im Handelsre-
gister des Sitzes der übernehmenden Schiffspfand- (3) Der aus dem Treuhandverhältnis folgende
briefbank eingetragen worden ist. Die Eintragung im Übertragungsanspruch ist in das Deckungsregister
Handelsregister des Sitzes der übernehmenden der anderen Schiffspfandbriefbank einzutragen. Die
Schiffspfandbriefbank ist mit dem Vermerk zu verse- im Vertrag im Sinne des Absatzes 1 bezeichneten
hen, dass die Übertragung erst mit der Eintragung im und im Deckungsregister der insolventen Schiffs-
Handelsregister des Sitzes der übertragenden Schiffs- pfandbriefbank eingetragenen Werte gelten als im
pfandbriefbank wirksam wird. Register der anderen Schiffspfandbriefbank einge-
tragen. Der Treuhänder der anderen Schiffspfand-
(3) Das Gericht des Sitzes der übertragenden briefbank nimmt seine Aufgaben und Befugnisse
Schiffspfandbriefbank hat von Amts wegen dem insoweit gegenüber der insolventen Schiffspfand-
Gericht des Sitzes der übernehmenden Schiffs- briefbank wahr. Die teilweise treuhänderische Ver-
pfandbriefbank den Tag der Eintragung der Übertra- waltung ist im Deckungsregister der insolventen
gung mitzuteilen und einen Auszug aus dem Han- Bank bei den einzelnen Deckungswerten zu vermer-
delsregister zu übersenden. Nach Eingang der Mit- ken.
teilung hat das Gericht des Sitzes der übernehmen-
den Schiffspfandbriefbank von Amts wegen den Tag (4) § 36 Abs. 3 gilt entsprechend.
der Eintragung der Übertragung im Handelsregister
zu vermerken. § 36f
(4) Das Gericht des Sitzes jeder der an der Über- Im Falle der teilweisen Übertragung der Deckungs-
tragung beteiligten Schiffspfandbriefbanken hat masse nach § 36b Abs. 1 muss der bei der insolven-
jeweils die von ihm vorgenommene Eintragung der ten Schiffspfandbriefbank verbleibende Teil der
Übertragung von Amts wegen im Bundesanzeiger Deckungsmasse den Vorschriften über die Schiffs-
ihrem ganzen Inhalt nach bekannt zu machen. pfandbriefdeckung genügen. Satz 1 gilt entspre-
chend für den Fall der teilweisen treuhänderischen
Verwaltung der Deckungsmasse nach § 36e Abs. 1.
§ 36d
(1) Bei Eintragung der Übertragung in das Han- § 36g
delsregister des Sitzes der übertragenden Schiffs- Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Aufsichts-
pfandbriefbank gehen die im Übertragungsvertrag behörde nach § 36b Abs. 1 sowie § 36e Abs. 1 Satz 1
bezeichneten Werte und Pfandbriefverbindlichkeiten haben keine aufschiebende Wirkung.“
als Gesamtheit auf die übernehmende Schiffspfand-
briefbank über. Durch die Eintragung wird der Man-
gel der notariellen Beurkundung des Übertragungs- 7. Der bisherige § 36a wird § 37 und wie folgt geändert:
vertrags geheilt. Für die übertragenen Pfandbriefver-
a) In Nummer 1 wird der Punkt durch ein Semikolon
bindlichkeiten haften die übertragende Schiffspfand-
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
briefbank und die übernehmende Schiffspfandbrief-
bank als Gesamtschuldner. „§ 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt mit der Maßgabe,
dass auch die sichernde Überdeckung in Werten
(2) Im Falle der Gewährung einer Gegenleistung mit ausländischer Währung gleicher Gattung
gilt § 36 Abs. 4 entsprechend. § 36 Abs. 3 gilt mit der bestehen muss.“
Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des
Sachwalters die übernehmende Schiffspfandbrief- b) In Nummer 4 wird die Angabe „§§ 35 und 36“
bank tritt. durch die Angabe „§§ 35 bis 36g“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004 513
8. Der bisherige § 36b wird § 37a und in Absatz 2 Satz 1 Artikel 10
die Angabe „die § 7 bezeichnete Grenze“ durch die Änderung des
Angabe „die in § 7 bezeichnete Grenze“ ersetzt. DG Bank-Umwandlungsgesetzes
In § 11 Abs. 2 des DG Bank-Umwandlungsgesetzes
9. Der bisherige § 36c wird § 37b und in Satz 1 die
vom 13. August 1998 (BGBl. I S. 2102) wird die Angabe
Angabe „§ 36b Abs. 2“ durch die Angabe „§ 37a
„des § 35 Abs. 1 bis 3“ durch die Angabe „der §§ 35
Abs. 2“ ersetzt.
bis 35g“ ersetzt.
10. In § 42 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 6
Abs. 1 und 5“ ein Komma eingefügt und die Angabe Artikel 11
„und der §§ 8, 20, 28 bis 33, 35 bis 36c“ durch die Änderung des
Angabe „des § 8 Abs. 1 und 2 Satz 2 sowie Abs. 3 DSL Bank-Umwandlungsgesetzes
und der §§ 20, 28 bis 33, 35 bis 37b“ ersetzt.
In § 8 Abs. 2 des DSL Bank-Umwandlungsgesetzes
vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2441), das durch Arti-
Artikel 9 kel 169 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2785) geändert worden ist, wird die Angabe „des § 35
Änderung des Fünften
Abs. 1 bis 3“ durch die Angabe „der §§ 35 bis 35g“
Gesetzes zur Änderung und
ersetzt.
Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes
Artikel II Abs. 5 des Fünften Gesetzes zur Änderung
und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes in der im Artikel 12
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-1-5, Änderung des
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Gesetzes über die Angelegenheiten
Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 1990 der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt
In § 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten
geändert:
der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten
1. In Nummer 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 1 des
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 2
Gesetzes über das Kreditwesen“ durch die Angabe
des Gesetzes vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2547)
„§ 10 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes“ und die
geändert worden ist, wird nach dem Wort „Kreditwesen“
Angabe „§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über
ein Komma und die Angabe „die nach § 35 Abs. 2 Satz 1
das Kreditwesen“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 2b
und Abs. 5 Satz 1, § 35a Abs. 1, 2 und 4 des Hypotheken-
Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes“ ersetzt.
bankgesetzes, die nach § 36 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5
2. Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 einge- Satz 1, § 36a Abs. 1, 2 und 4 des Schiffsbankgesetzes“
fügt: eingefügt.
„5. § 35a Abs. 2 Satz 3, § 35c Abs. 1 bis 3 und § 35d
Abs. 1 des Hypothekenbankgesetzes sind mit der Artikel 13
Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Han-
delsregisters das Genossenschaftsregister tritt.“ Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
3. Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. April 2004
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004
Verordnung
über das Deutsche Patent- und Markenamt
(DPMA-Verordnung – DPMAV)
Vom 1. April 2004
Auf Grund Inhaltsübersicht
– des § 27 Abs. 5, der §§ 28, 29 Abs. 3, des § 34 Abs. 6 Abschnitt 1
und 8, des § 43 Abs. 8 Nr. 2 und des § 63 Abs. 4 des Organisation, Befugnisse
Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung § 1 Leitung, Aufsicht, Übertragung von Verordnungsermäch-
vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), von denen tigungen
§ 27 Abs. 5 zuletzt durch Artikel 7 Nr. 10, § 29 Abs. 3 § 2 Prüfungsstellen und Patentabteilungen
durch Artikel 7 Nr. 12, § 34 Abs. 6 und 8 durch Artikel 7
§ 3 Gebrauchsmusterstelle und Gebrauchsmusterabteilungen
Nr. 16 Buchstabe a bis c sowie § 63 Abs. 4 zuletzt
durch Artikel 7 Nr. 27 Buchstabe b Doppelbuchsta- § 4 Topografiestelle und Topografieabteilung
be bb des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I § 5 Markenstellen und Markenabteilungen
S. 3656) und § 28 durch Artikel 2 Abs. 7 Nr. 1 des
§ 6 Geschmacksmusterstelle
Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert
worden sind,
Abschnitt 2
– des § 4 Abs. 4 und 7, § 10 Abs. 2 und des § 29 Verfahrensvorschriften
des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Be- § 7 DIN-Normen
kanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), § 8 Behandlung von Eingängen, Empfangsbescheinigung
von denen § 4 Abs. 4 und 7 durch Artikel 8 Nr. 1 Buch-
stabe a, c und d sowie § 10 Abs. 2 durch Artikel 8 § 9 Formblätter
Nr. 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I § 10 Originale
S. 3656), § 29 durch Artikel 2 Abs. 8 Nr. 3 des Gesetzes § 11 Übermittlung durch Telefax
vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert worden
§ 12 Einreichung elektronischer Dokumente
sind,
§ 13 Vertretung
– des § 65 sowie des § 138 Abs. 2 des Markengesetzes § 14 Mehrere Beteiligte, mehrere Vertreter
vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3084, 1995 I S. 156), § 15 Vollmachten
von denen § 138 Abs. 2 durch Artikel 9 Nr. 32 des § 16 Kennnummern für Anmelder, Vertreter und Angestellten-
Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) vollmachten
und § 65 Abs. 1 Nr. 1 durch Artikel 2 Abs. 9 Nr. 7 des § 17 Sonstige Erfordernisse für Anträge und Eingaben
Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert
§ 18 Fristen
worden sind,
§ 19 Entscheidung nach Lage der Akten
– des § 3 Abs. 3 und des § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutz- § 20 Form der Ausfertigungen
gesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294) in § 21 Zustellung und formlose Übersendung
Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Gebrauchsmuster- § 22 Akteneinsicht
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), von denen § 3 Abs. 3 § 23 Auskünfte
durch Artikel 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 12. März § 24 Verfahrenskostenhilfe
2004 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist, und § 25 Urkunden, Schmuckurkunden
§ 26 Berichtigung der Register und Veröffentlichungen
– des § 26 Abs. 1, 2 und 4 des Geschmacksmustergeset- § 27 Änderungen von Namen oder Anschriften
zes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390)
§ 28 Eintragung eines Rechtsübergangs
sowie in Verbindung mit Artikel 28 des Gesetzes vom § 29 Eintragung von dinglichen Rechten
16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) und Artikel 29 des Geset- § 30 Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren
zes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) verordnet § 31 Aufbewahrung von eingereichten Gegenständen oder
das Bundesministerium der Justiz: Unterlagen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004 515
Abschnitt 3 3. die Festsetzung der Vergütung nach § 23 Abs. 4 und 6
Schlussvorschriften
des Patentgesetzes,
§ 32 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser 4. Beschlüsse über die Gewährung von Verfahrenskos-
Verordnung tenhilfe für Verfahrensgebühren in Beschränkungs-
und Einspruchsverfahren sowie über die Beiordnung
§ 33 Übergangsregelung für künftige Änderungen
eines Vertreters nach § 133 des Patentgesetzes,
§ 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
5. Gutachten und Beschlüsse, durch welche die Abgabe
eines Gutachtens abgelehnt wird.
Abschnitt 1 Von einer Sitzung kann ausnahmsweise abgesehen wer-
den, sofern die jeweils zuständigen Vorsitzenden sie
Organisation, Befugnisse nicht für erforderlich halten.
(4) Die Patentabteilungen entscheiden nach Stimmen-
§1 mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme ihrer
Vorsitzenden den Ausschlag.
Leitung, Aufsicht, Übertragung
von Verordnungsermächtigungen
§3
(1) Der Präsident oder die Präsidentin leitet und beauf-
sichtigt den gesamten Geschäftsbetrieb des Deutschen Gebrauchsmusterstelle
Patent- und Markenamts und wirkt auf die gleichmäßige und Gebrauchsmusterabteilungen
Behandlung der Geschäfte und auf die Beachtung glei-
(1) Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt den
cher Grundsätze hin.
Geschäftskreis der Gebrauchsmusterstelle und der Ge-
(2) Die Ermächtigungen in § 27 Abs. 5, § 29 Abs. 3, brauchsmusterabteilungen sowie die Vorsitzenden und
§ 34 Abs. 6 und 8 sowie in § 63 Abs. 4 des Patent- stellvertretenden Vorsitzenden der Gebrauchsmuster-
gesetzes, in § 4 Abs. 4 und 7 sowie § 10 Abs. 2 des abteilungen und regelt das Verfahren zur Klassifizierung
Gebrauchsmustergesetzes, in § 3 Abs. 3 sowie in § 4 der Anmeldungen.
Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit
(2) Die Vorsitzenden der Gebrauchsmusterabteilungen
§ 10 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, in § 65 Abs. 1
leiten die Geschäfte in den Verfahren vor ihren Gebrauchs-
Nr. 2 bis 13 sowie § 138 Abs. 1 des Markengesetzes,
musterabteilungen. In den Verfahren vor den Gebrauchs-
in § 26 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und Abs. 2 des Geschmacks-
musterabteilungen übernimmt, soweit die jeweiligen Vor-
mustergesetzes werden auf das Deutsche Patent- und
sitzenden nichts anderes bestimmt haben, ein Prüfer
Markenamt übertragen.
oder eine Prüferin die Berichterstattung. Die Berichter-
stattung umfasst den Vortrag in der Sitzung und die Vor-
§2 bereitung der Beschlüsse und Gutachten. Die Vorsitzen-
den prüfen die Entwürfe der Beschlüsse und Gutachten
Prüfungsstellen für ihre Gebrauchsmusterabteilung und stellen sie fest.
und Patentabteilungen Über sachliche Meinungsverschiedenheiten beschließt
(1) Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt den die jeweilige Gebrauchsmusterabteilung.
Geschäftskreis der Prüfungsstellen und Patentabteilun- (3) In Verfahren vor der Gebrauchsmusterabteilung
gen sowie die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsit- bedarf es der Beratung und Abstimmung in einer Sitzung
zenden der Patentabteilungen und regelt das Verfahren für
zur Klassifizierung der Anmeldungen.
1. Beschlüsse, durch die über den Löschungsantrag
(2) Die Vorsitzenden der Patentabteilungen leiten die entschieden wird,
Geschäfte in den Verfahren vor ihren Patentabteilungen.
In den Verfahren vor den Patentabteilungen übernimmt, 2. Gutachten und Beschlüsse, durch welche die Abgabe
soweit die jeweiligen Vorsitzenden nichts anderes be- eines Gutachtens abgelehnt wird.
stimmt haben, ein Prüfer oder eine Prüferin die Bericht-
Von einer Sitzung kann ausnahmsweise abgesehen wer-
erstattung. Die Berichterstattung umfasst den Vortrag in
den, sofern die jeweils zuständigen Vorsitzenden sie
der Sitzung und die Vorbereitung der Beschlüsse und
nicht für erforderlich halten.
Gutachten. Die Vorsitzenden prüfen die Entwürfe der
Beschlüsse und Gutachten für ihre Patentabteilung und (4) Die Gebrauchsmusterabteilungen entscheiden
stellen sie fest. Über sachliche Meinungsverschieden- nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die
heiten beschließt die jeweilige Patentabteilung. Stimme ihrer Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) In Verfahren vor der Patentabteilung bedarf es der
Beratung und Abstimmung in einer Sitzung für §4
1. Beschlüsse, durch die über die Aufrechterhaltung, Topografiestelle
den Widerruf oder die Beschränkung des Patents ent- und Topografieabteilung
schieden wird,
(1) Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt den
2. Beschlüsse über die Erteilung eines ergänzenden Geschäftskreis der Topografiestelle und der Topografie-
Schutzzertifikats oder die Zurückweisung der Zerti- abteilung sowie den oder die Vorsitzende und den oder
fikatsanmeldung, die stellvertretende Vorsitzende der Topografieabteilung.
516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004
(2) Der oder die Vorsitzende der Topografieabteilung Abschnitt 2
leitet die Geschäfte in den Verfahren vor der Topografie-
Ve r f a h r e n s v o r s c h r i f t e n
abteilung. In den Verfahren vor der Topografieabteilung
übernimmt, soweit der oder die Vorsitzende nichts ande-
res bestimmt hat, ein technisches Mitglied die Bericht- §7
erstattung. Die Berichterstattung umfasst den Vortrag in DIN-Normen
der Sitzung und die Vorbereitung der Beschlüsse und
Gutachten. Der oder die Vorsitzende prüft die Entwürfe DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen
der Beschlüsse und Gutachten für die Topografie- wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln,
abteilung und stellt sie fest. Über sachliche Meinungs- erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt
verschiedenheiten beschließt die Topografieabteilung. in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
(3) In Verfahren vor der Topografieabteilung bedarf es §8
der Beratung und Abstimmung in einer Sitzung für
Behandlung von
1. Beschlüsse, durch die über den Löschungsantrag Eingängen, Empfangsbescheinigung
entschieden wird, und
(1) Auf den Geschäftssachen wird der Tag des Ein-
2. Gutachten und Beschlüsse, durch welche die Abgabe gangs vermerkt.
eines Gutachtens abgelehnt wird.
(2) Bei Schutzrechtsanmeldungen übermittelt das
Von einer Sitzung kann ausnahmsweise abgesehen wer- Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder unver-
den, sofern der oder die Vorsitzende sie nicht für erfor- züglich eine Empfangsbescheinigung, die das angemel-
derlich hält. dete Schutzrecht bezeichnet und das Aktenzeichen der
Anmeldung sowie den Tag des Eingangs der Anmeldung
(4) Die Topografieabteilung entscheidet nach Stim- angibt.
menmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
oder der Vorsitzenden den Ausschlag.
§9
Formblätter
§5
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt für
Markenstellen Schutzrechtsanmeldungen und andere Anträge Form-
und Markenabteilungen blätter heraus, die in Papier oder elektronischer Form zur
(1) Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt den Verfügung gestellt werden. Die Formblätter sollen ver-
Geschäftskreis der Markenstellen und Markenabteilungen wendet werden, soweit dies nicht ohnehin zwingend
sowie die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzen- vorgeschrieben ist. Anstelle der vom Deutschen Patent-
den der Markenabteilungen und regelt das Verfahren zur und Markenamt zur Verfügung gestellten oder zwingend
Klassifizierung der Anmeldungen. vorgeschriebenen Formblätter können Formblätter glei-
chen Inhalts und vergleichbaren Formats verwendet
(2) Die Vorsitzenden der Markenabteilungen leiten die werden, wie zum Beispiel mittels elektronischer Daten-
Geschäfte in den Verfahren vor ihren Markenabteilungen; verarbeitung erstellte oder bearbeitete Formblätter.
sie bestimmen die weiteren Mitglieder und die Bericht-
(2) Formblätter sollen so ausgefüllt sein, dass sie die
erstatter.
maschinelle Erfassung und Bearbeitung gestatten.
(3) In Verfahren vor der Markenabteilung bedarf es der (3) Die in Verordnungen des Deutschen Patent- und
Beratung und Abstimmung in einer Sitzung für Markenamts zwingend vorgeschriebenen Formblätter
1. Beschlüsse nach den §§ 54 und 57 des Markengeset- werden im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen
zes und bekannt gemacht.
2. Aufgaben der Markenabteilungen, die nicht von den
§ 10
Vorsitzenden allein bearbeitet werden oder von ihnen
an Angehörige der Markenabteilung nach § 56 Abs. 3 Originale
Satz 3 des Markengesetzes übertragen worden sind. (1) Originale von Anträgen und Eingaben sind unter-
Von der Beratung kann abgesehen werden, wenn die schrieben einzureichen.
jeweils zuständigen Vorsitzenden sie nicht für erforderlich (2) Für die Schriftstücke ist dauerhaftes, nicht durch-
halten. scheinendes Papier im Format DIN A4 zu verwenden. Die
(4) Die Markenabteilungen entscheiden nach Stim- Schrift muss leicht lesbar und dokumentenecht sein.
menmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme Vom oberen und vom linken Seitenrand jedes Blattes ist
ihrer Vorsitzenden den Ausschlag. ein Randabstand von mindestens 2,5 Zentimeter einzu-
halten. Die Blätter eines Schriftstücks sollen fortlaufend
nummeriert sein.
§6
Geschmacksmusterstelle § 11
Übermittlung durch Telefax
Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt den Ge-
schäftskreis der Geschmacksmusterstelle und regelt das (1) Das unterschriebene Original kann auch durch
Verfahren zur Klassifizierung der Anmeldungen. Telefax übermittelt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004 517
(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann die menschluss mehrere Anschriften, so ist anzugeben, welche
Wiederholung der Übermittlung durch Telefax oder das Anschrift maßgebend ist. Fehlt eine solche Angabe, so ist
Einreichen des Originals verlangen, wenn es begründete diejenige Anschrift maßgebend, die zuerst genannt ist.
Zweifel an der Vollständigkeit der Übermittlung oder der
Übereinstimmung des Originals mit dem übermittelten
Telefax hat oder wenn die Qualität der Wiedergabe den § 15
Anforderungen des Deutschen Patent- und Markenamts Vollmachten
nicht entspricht.
(1) Bevollmächtigte, soweit sie nicht nur zum Empfang
von Zustellungen oder Mitteilungen ermächtigt sind,
§ 12 haben beim Deutschen Patent- und Markenamt eine vom
Einreichung Auftraggeber unterschriebene Vollmachtsurkunde einzu-
elektronischer Dokumente reichen. Eine Beglaubigung der Vollmachtsurkunde oder
der Unterschrift ist nicht erforderlich.
(1) Elektronische Dokumente sind nach Maßgabe der
(2) Die Vollmacht kann sich auf mehrere Anmeldun-
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im
gen, auf mehrere eingetragene Schutzrechte oder auf
gewerblichen Rechtsschutz vom 5. August 2003 (BGBl. I
mehrere Verfahren erstrecken. Die Vollmacht kann sich
S. 1558) in ihrer jeweils geltenden Fassung einzureichen;
auch als „Allgemeine Vollmacht“ auf die Bevollmächti-
sie sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
gung zur Vertretung in allen das jeweilige Schutzrecht
nach dem Signaturgesetz zu versehen.
betreffenden Angelegenheiten erstrecken. In den in den
(2) Elektronische Dokumente sind entsprechend den Sätzen 1 und 2 genannten Fällen muss die Vollmachts-
vom Deutschen Patent- und Markenamt im Blatt für urkunde nur in einem Exemplar eingereicht werden.
Patent-, Muster- und Zeichenwesen bekannt gemachten
(3) Vollmachtsurkunden müssen auf prozessfähige,
Dokumentvorlagen einzureichen.
mit ihrem bürgerlichen Namen bezeichnete Personen
lauten. Die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses
§ 13 von Vertretern unter Angabe des Namens dieses Zu-
sammenschlusses ist zulässig.
Vertretung
(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat das
(1) Beteiligte können sich in jeder Lage des Verfahrens Fehlen einer Vollmacht oder Mängel der Vollmacht von
durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht Rechts-
anwälte, Patentanwälte, Erlaubnisscheininhaber oder in
(2) Die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses
den Fällen des § 155 der Patentanwaltsordnung Patent-
von Vertretern gilt, wenn nicht einzelne Personen, die in
assessoren als Bevollmächtigte auftreten.
dem Zusammenschluss tätig sind, ausdrücklich als Ver-
treter bezeichnet sind, als Bevollmächtigung aller in dem
Zusammenschluss tätigen Vertreter. § 16
Kennnummern für Anmelder,
§ 14 Vertreter und Angestelltenvollmachten
Mehrere Beteiligte, mehrere Vertreter Zur Erleichterung der Bearbeitung von Anmeldungen
teilt das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmel-
(1) Falls mehrere Personen ohne gemeinsamen Ver- dern, den Vertretern und den eingereichten Angestellten-
treter gemeinschaftlich an einem Verfahren beteiligt oder vollmachten Kennnummern zu, die in den vom Deutschen
mehrere Vertreter mit unterschiedlicher Anschrift bestellt Patent- und Markenamt herausgegebenen Formularen
sind, ist anzugeben, wer für alle Beteiligten als zustel- angegeben werden sollen.
lungs- und empfangsbevollmächtigt bestimmt ist; diese
Erklärung ist von allen Anmeldern oder Vertretern zu
unterzeichnen. Fehlt eine solche Angabe, so gilt die Per- § 17
son als zustellungs- und empfangsbevollmächtigt, die
zuerst genannt ist. Sonstige
Erfordernisse für Anträge und Eingaben
(2) Falls von einem Beteiligten mehrere Vertreter be-
stellt sind, ist anzugeben, welcher dieser Vertreter als (1) Nach Mitteilung des Aktenzeichens ist dieses auf
zustellungs- und empfangsbevollmächtigt bestimmt ist. allen Anträgen und Eingaben anzugeben. Auf allen Be-
Fehlt eine solche Bestimmung, so ist derjenige Vertreter standteilen einer an das Deutsche Patent- und Marken-
zustellungs- und empfangsbevollmächtigt, der zuerst amt gerichteten Sendung ist anzugeben, zu welchem
genannt ist. Antrag oder zu welcher Eingabe sie gehören.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn mehrere gemein- (2) Sind in mehrseitigen Verfahren vor dem Deutschen
schaftlich an einem Verfahren beteiligte Personen mehrere Patent- und Markenamt mehrere Parteien beteiligt, so
Vertreter als gemeinsame Vertreter bestimmt haben. sind allen Schriftstücken Abschriften für die übrigen
Beteiligten beizufügen. Kommt ein Beteiligter dieser Ver-
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn ein Zusam- pflichtung nicht nach, so steht es im Ermessen des Deut-
menschluss von Vertretern mit der Vertretung beauftragt schen Patent- und Markenamts, ob es die erforderliche
worden ist. In diesem Fall reicht die Angabe des Namens Zahl von Abschriften auf Kosten dieses Beteiligten anfer-
des Zusammenschlusses aus. Hat ein solcher Zusam- tigt oder dazu auffordert, Abschriften nachzureichen.
518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004
§ 18 § 21
Fristen Zustellung
und formlose Übersendung
(1) Die vom Deutschen Patent- und Markenamt be-
stimmten oder auf Antrag gewährten Fristen sollen min- (1) Soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung eine
destens einen Monat, bei Beteiligten, die im Inland weder Zustellung nicht vorgesehen ist, werden Bescheide und
Sitz, Niederlassung oder Wohnsitz haben, mindestens sonstige Mitteilungen des Deutschen Patent- und Mar-
zwei Monate betragen. kenamts formlos übersandt.
(2) Als formlose Übermittlung gilt auch die Über-
(2) Eine Fristverlängerung kann bei Angabe von aus- sendung durch Telefax.
reichenden Gründen gewährt werden.
(3) Weitere Fristverlängerungen werden nur gewährt, § 22
wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Akteneinsicht
In Verfahren mit mehreren Beteiligten soll außerdem das
Einverständnis der anderen Beteiligten glaubhaft ge- (1) Über den Antrag auf Einsicht in die Akten sowie in
macht werden. die zu den Akten gehörenden Muster, Modelle und Pro-
bestücke nach § 31 Abs. 1 Satz 1 des Patentgesetzes,
§ 8 Abs. 5 Satz 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4
§ 19 Abs. 3 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit
Entscheidung nach Lage der Akten § 8 Abs. 5 Satz 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 62
Abs. 1 und 2 des Markengesetzes sowie § 22 Satz 2 des
(1) Über Anträge oder Erinnerungen ohne Begründung Geschmacksmustergesetzes entscheidet die Stelle des
kann im einseitigen Verfahren nach Ablauf von einem Deutschen Patent- und Markenamts, die für die Bearbei-
Monat nach Eingang nach Lage der Akten entschieden tung der Sache, über welche die Akten geführt werden,
werden, wenn in dem Antrag oder der Erinnerung keine zuständig ist oder, sofern die Bearbeitung abgeschlos-
spätere Begründung oder eine spätere Begründung ohne sen ist, zuletzt zuständig war, sofern nicht durch Gesetz
Antrag auf Gewährung einer Frist nach § 18 angekündigt oder Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist.
worden ist. (2) Die Einsicht in das Original der Akten von An-
(2) Über Anträge, Widersprüche oder Erinnerungen meldungen und von eingetragenen Schutzrechten wird
ohne Begründung kann im mehrseitigen Verfahren nach nur in den Dienstgebäuden des Deutschen Patent- und
Lage der Akten entschieden werden, wenn in dem Markenamts gewährt. Auf Antrag wird Akteneinsicht
Antrag, dem Widerspruch oder der Erinnerung keine spä- durch die Erteilung von Kopien oder beglaubigten Kopien
tere Begründung oder eine spätere Begründung ohne der gesamten Akten oder von Teilen der Akten gewährt.
Antrag auf Gewährung einer Frist nach § 18 angekündigt (3) Soweit der Inhalt von Akten des Deutschen Patent-
worden ist und wenn der andere Beteiligte innerhalb der und Markenamts auf Mikrofilm aufgenommen ist, wird
Fristen des § 18 Abs. 1 keine Stellungnahme abgibt oder Einsicht in die Akten dadurch gewährt, dass der Mikrofilm
eine spätere Stellungnahme ohne Antrag auf Gewährung zur Verfügung gestellt wird. Die Akteneinsicht in elektro-
einer Frist nach § 18 ankündigt. Wird der Antrag, der nisch geführte Akten oder in Teile von Akten wird durch
Widerspruch oder die Erinnerung zurückgewiesen, muss Übermittlung einer Kopie gewährt.
eine Stellungnahme der anderen Beteiligten nicht abge-
wartet werden. (4) Flächenmäßige Musterabschnitte können abwei-
chend von Absatz 2 nur bei der mit der Führung des
Geschmacksmusterregisters beauftragten Stelle des
§ 20 Deutschen Patent- und Markenamts eingesehen werden.
Satz 1 gilt auch für Modelle, die nach § 7 Abs. 6 des
Form der Ausfertigungen
Geschmacksmustergesetzes in seiner bis zum 1. Juni
(1) Ausfertigungen von Beschlüssen, Bescheiden und 2004 geltenden Fassung eingereicht worden sind.
sonstigen Mitteilungen enthalten in der Kopfzeile die
Angabe „Deutsches Patent- und Markenamt“ und am § 23
Schluss die Bezeichnung der zuständigen Stelle oder Auskünfte
Abteilung.
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann
(2) Ausfertigungen von Beschlüssen, Bescheiden und ausländischen oder zwischenstaatlichen Behörden Aus-
sonstigen Mitteilungen enthalten den Namen und ge- künfte aus Akten von Patentanmeldungen zur gegenseiti-
gebenenfalls die Dienstbezeichnung der Person, die den gen Unterrichtung über das Ergebnis von Prüfungsver-
Beschluss, Bescheid oder die Mitteilung unterzeichnet fahren und von Ermittlungen zum Stand der Technik ertei-
hat und werden von der Person unterschrieben, die die len, soweit es sich um Anmeldungen von Erfindungen
Ausfertigung hergestellt hat. Der Unterschrift steht ein handelt, für die auch bei diesen ausländischen oder zwi-
Namensabdruck zusammen mit einem Abdruck des schenstaatlichen Behörden die Erteilung eines Patents
Dienstsiegels des Deutschen Patent- und Markenamts beantragt worden ist.
gleich.
(2) In Geschmacksmustersachen führt das Deutsche
(3) Formlose EDV-Mitteilungen enthalten in der Kopf- Patent- und Markenamt auf schriftlichen Antrag eine
zeile die Angabe „Deutsches Patent- und Markenamt“, Recherche anhand des Namens des Rechtsinhabers
den Hinweis, dass die Mitteilung maschinell erstellt durch und erteilt über das Ergebnis Auskunft. Der Antrag,
wurde und nicht unterschrieben wird, und die Angabe der in dem der Name und der Wohnort oder Sitz des Rechts-
zuständigen Stelle. inhabers anzugeben sind, kann auf einzelne Warenklas-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004 519
sen und auf einen Zeitraum beschränkt werden, in dem (2) Enthalten mehrere Eintragungen von Schutzrech-
die Anmeldungen eingereicht worden sind. Die Auskunft ten desselben Inhabers denselben Fehler, so kann der
enthält folgende Angaben: Antrag auf Berichtigung dieses Fehlers für alle Eintragun-
1. den Namen des Rechtsinhabers, seinen Wohnort oder gen gemeinsam gestellt werden.
Sitz, bei ausländischen Orten auch den Staat, (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf die
2. den Tag der Anmeldung des Musters, Berichtigung von Veröffentlichungen anzuwenden.
3. das Aktenzeichen der Eintragung,
§ 27
4. die Erzeugnisse,
5. die Warenklassen, Änderungen
von Namen oder Anschriften
6. den Tag der Eintragung und
(1) In dem Antrag auf Eintragung von Änderungen des
7. den Tag der Bekanntmachung der Eintragung. Namens oder der Anschrift des Inhabers eines eingetra-
Die Auskunft über die nach § 7 des Geschmacksmuster- genen Schutzrechts sind anzugeben:
gesetzes in seiner bis zum 1. Juni 2004 geltenden Fas-
1. das Aktenzeichen des Schutzrechts,
sung eingetragenen Geschmacksmuster enthält anstelle
der Erzeugnisse die Bezeichnung der Anmeldung. 2. der Name, der Sitz und die Zustellungsanschrift des
Inhabers des Schutzrechts in der im Register einge-
§ 24 tragenen Form,
Verfahrenskostenhilfe 3. falls der Inhaber des Schutzrechts einen Vertreter
(1) Über den Antrag auf Gewährung von Verfahrens- bestellt hat, der Name, der Sitz und die Zustellungs-
kostenhilfe nach § 135 des Patentgesetzes entscheidet anschrift des Vertreters,
nach dessen § 27 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 die Patent- 4. der Name, der Sitz und die Zustellungsanschrift in der
abteilung. neu in das Register einzutragenden Form.
(2) Über den Antrag auf Gewährung von Verfahrens- (2) Betrifft die Änderung mehrere eingetragene
kostenhilfe nach § 21 Abs. 2 des Gebrauchsmusterge- Schutzrechte desselben Inhabers, so kann der Antrag auf
setzes in Verbindung mit § 135 des Patentgesetzes, nach Eintragung der Änderung für alle Schutzrechte gemein-
§ 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung sam gestellt werden.
mit § 21 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und § 135
des Patentgesetzes sowie nach § 24 des Geschmacks- (3) Die Absätze 1 und 2 sowie § 13 sind entsprechend
mustergesetzes entscheidet die Stelle des Deutschen auf Anträge zur Eintragung von Änderungen des Namens
Patent- und Markenamts, die für die Bearbeitung der oder der Anschrift eines Vertreters oder eines Zustel-
Sache zuständig ist oder, sofern das Schutzrecht bereits lungsbevollmächtigten anzuwenden.
eingetragen ist, zuletzt zuständig war, sofern nicht durch
Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist.
§ 28
§ 25 Eintragung eines Rechtsübergangs
Urkunden, Schmuckurkunden (1) Der Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt fertigt für nach § 30 Abs. 3 des Patentgesetzes, § 8 Abs. 4 des
die Schutzrechtsinhaber gedruckte Urkunden über die Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Abs. 2 des Halbleiter-
Erteilung des Patents, die Eintragung des Gebrauchs- schutzgesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 4 des Ge-
musters, der Marke, des Geschmacksmusters sowie des brauchsmustergesetzes, § 27 Abs. 3 des Markengeset-
Schutzes der Topografie in das jeweilige Register. zes und § 29 Abs. 3 des Geschmacksmustergesetzes soll
unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Mar-
(2) Den Patentinhabern wird auf Antrag eine kosten- kenamt herausgegebenen Formblatts gestellt werden.
pflichtige Schmuckurkunde ausgefertigt.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
§ 26 1. das Aktenzeichen des Schutzrechts,
Berichtigung 2. der Name, der Sitz und die Zustellungsanschrift des
der Register und Veröffentlichungen Inhabers des Schutzrechts in der im Register einge-
(1) In dem Berichtigungsantrag sind anzugeben: tragenen Form,
1. das Aktenzeichen des Schutzrechts, 3. Angaben über die Rechtsnachfolger entsprechend § 4
2. der Name und die Anschrift des Inhabers des Schutz- Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 der Patentverordnung, § 3 Abs. 2
rechts, Nr. 1, Abs. 3 der Gebrauchsmusterverordnung, § 5
Abs. 1 bis 4 der Markenverordnung, § 5 Abs. 1 bis 4
3. falls der Inhaber des Schutzrechts einen Vertreter der Geschmacksmusterverordnung und § 3 Abs. 1
bestellt hat, der Name und die Anschrift des Vertre- Nr. 5, Abs. 2, 5 Nr. 1 und 2 der Halbleiterschutzverord-
ters, nung,
4. die Bezeichnung des Fehlers, der berichtigt werden 4. falls die Rechtsnachfolger einen Vertreter bestellt
soll, haben, der Name und die Anschrift des Vertreters
5. die einzutragende Berichtigung. nach Maßgabe des § 13.
520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004
(3) Für den Nachweis des Rechtsübergangs reicht es § 31
aus,
Aufbewahrung von
1. dass der Antrag von den eingetragenen Inhabern oder eingereichten Gegenständen oder Unterlagen
ihren Vertretern und von den Rechtsnachfolgern oder
Über Muster, Modelle, Probestücke und ähnliche der
ihren Vertretern unterschrieben ist oder
Anmeldung beigefügte Unterlagen, deren Rückgabe
2. dass dem Antrag, wenn er von den Rechtsnachfol- nicht beantragt worden ist, verfügt der Präsident oder die
gern gestellt wird, Präsidentin,
a) eine von den eingetragenen Inhabern oder ihren 1. wenn die Anmeldung des Patents, der Topografie, der
Vertretern unterschriebene Erklärung beigefügt ist, Marke oder des Geschmacksmusters zurückgewie-
dass sie der Eintragung der Rechtsnachfolge zu- sen oder zurückgenommen worden ist, nach Ablauf
stimmen, oder eines Jahres nach unanfechtbarer Zurückweisung
oder Zurücknahme;
b) Unterlagen beigefügt sind, aus denen sich die
Rechtsnachfolge ergibt, wie zum Beispiel ein 2. wenn das Patent erteilt oder widerrufen worden ist,
Übertragungsvertrag oder eine Erklärung über die nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Unanfecht-
Übertragung, wenn die entsprechenden Unter- barkeit des Beschlusses über die Erteilung oder den
lagen von den eingetragenen Inhabern oder ihren Widerruf;
Vertretern und von den Rechtsnachfolgern oder 3. wenn die Topografie eingetragen worden ist, nach
ihren Vertretern unterschrieben sind. Ablauf von drei Jahren nach Beendigung der Schutz-
(4) Für die in Absatz 3 Nr. 2 genannten Erklärungen frist;
sollen die vom Deutschen Patent- und Markenamt her- 4. wenn die Marke eingetragen worden ist, nach Ablauf
ausgegebenen Formblätter verwendet werden. Für den eines Jahres nach Eintragung oder, wenn Wider-
in Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Übertragungs- spruch eingelegt worden ist, nach Ablauf eines Jahres
vertrag kann ebenfalls das vom Deutschen Patent- und nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entschei-
Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet wer- dung über den Widerspruch;
den.
5. wenn das Geschmacksmuster eingetragen worden
(5) In den Fällen des Absatzes 3 ist eine Beglaubigung ist, nach Ablauf von drei Jahren nach Beendigung der
der Erklärung oder der Unterschriften nicht erforderlich. Schutzfrist.
(6) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann in den
Fällen des Absatzes 3 weitere Nachweise verlangen,
wenn sich begründete Zweifel an dem Rechtsübergang Abschnitt 3
ergeben.
Schlussvorschriften
(7) Der Nachweis des Rechtsübergangs auf andere
Weise als nach Absatz 3 bleibt unberührt. § 32
(8) Der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs Übergangsregelung aus Anlass
kann für mehrere Schutzrechte gemeinsam gestellt wer- des Inkrafttretens dieser Verordnung
den.
Für Anträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung
eingereicht worden sind, finden die Vorschriften der Ver-
§ 29 ordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt vom
Eintragung von dinglichen Rechten 5. September 1968 (BGBl. I S. 997), zuletzt geändert
durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001
(1) Dem Antrag auf Eintragung einer Verpfändung oder (BGBl. I S. 3656), weiter Anwendung.
eines sonstigen dinglichen Rechts an dem durch die Ein-
tragung eines gewerblichen Schutzrechts begründeten
Rechts sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. § 33
(2) Beim Übergang von dinglichen Rechten ist § 28 Übergangsregelung
Abs. 2 bis 8 entsprechend anzuwenden. für künftige Änderungen
Für Anträge, die vor Inkrafttreten von Änderungen
§ 30 dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die
Vorschriften dieser Verordnung jeweils in ihrer bis dahin
Maßnahmen der geltenden Fassung.
Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren
(1) Der Antrag auf Eintragung einer Maßnahme der § 34
Zwangsvollstreckung in das Register kann vom Inhaber
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
des eingetragenen Schutzrechts oder von demjenigen,
der die Zwangsvollstreckung betreibt, gestellt werden. (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizu- am 1. Juni 2004 in Kraft. Gleichzeitig treten
fügen.
1. die Verordnung über das Deutsche Patent- und Mar-
(2) Dem Antrag auf Eintragung eines Insolvenzverfah- kenamt vom 5. September 1968 (BGBl. I S. 997),
rens in das Register sind die erforderlichen Nachweise zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom
beizufügen. 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004 521
2. die Verordnung zu § 28a des Patentgesetzes vom 25. Januar 1979 (BGBl. I S. 114), geändert durch
31. Mai 1978 (BGBl. I S. 660), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I
Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 1980 S. 1827),
(BGBl. I S. 2193) und außer Kraft.
3. die Verordnung über die Übertragung der Ermäch- (2) § 1 Abs. 2 tritt am Tage nach der Verkündung in
tigung nach § 29 Abs. 3 des Patentgesetzes vom Kraft.
Berlin, den 1. April 2004
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
Vom 2. April 2004
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der § 15 Zwischenprüfung
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntma- § 16 Abschlussprüfung
chung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der
zuletzt durch Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzes vom 24. De- 3. Abschnitt
zember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, und Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin
des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des
§ 17 Ausbildungsberufsbild
Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I
S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verord- § 18 Ausbildungsrahmenplan
nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert § 19 Ausbildungsplan
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt- § 20 Berichtsheft
schaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium für Bildung und Forschung: § 21 Zwischenprüfung
§ 22 Abschlussprüfung
Artikel 1 Dritter Teil
Die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bau- Vorschriften für die aufbauenden
wirtschaft vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1102) wird wie Ausbildungsberufe nach § 1 Abs. 1
folgt geändert: Nr. 2 bis 4 sowie Abs. 2 Nr. 1 und 2
1. Abschnitt
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
Maurer/Maurerin
„Inhaltsübersicht § 23 Ausbildungsberufsbild
Erster Teil § 24 Ausbildungsrahmenplan
Gemeinsame Vorschriften § 25 Ausbildungsplan
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe § 26 Berichtsheft
§ 2 Ausbildungsdauer § 27 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der 2. Abschnitt
Berufsausbildung
Beton- und Stahlbetonbauer/
§ 4 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbil- Beton- und Stahlbetonbauerin
dungsstätten
§ 28 Ausbildungsberufsbild
Zweiter Teil § 29 Ausbildungsrahmenplan
Vorschriften über die Ausbildungsberufe § 30 Ausbildungsplan
Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin, § 31 Berichtsheft
Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin
und Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin § 32 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
1. Abschnitt 3. Abschnitt
Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin Feuerungs- und Schornsteinbauer/
Feuerungs- und Schornsteinbauerin
§ 5 Ausbildungsberufsbild
§ 33 Ausbildungsberufsbild
§ 6 Ausbildungsrahmenplan
§ 34 Ausbildungsrahmenplan
§ 7 Ausbildungsplan
§ 35 Ausbildungsplan
§ 8 Berichtsheft
§ 36 Berichtsheft
§ 9 Zwischenprüfung
§ 37 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
§ 10 Abschlussprüfung
Abschnitt 3a
2. Abschnitt
Bauwerksmechaniker für Abbruch
Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin und Betontrenntechnik/Bauwerksmechanikerin
§ 11 Ausbildungsberufsbild für Abbruch und Betontrenntechnik
§ 12 Ausbildungsrahmenplan § 37a Ausbildungsberufsbild
§ 13 Ausbildungsplan § 37b Ausbildungsrahmenplan
§ 14 Berichtsheft § 37c Ausbildungsplan
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004 523
§ 37d Berichtsheft § 70 Ausbildungsplan
§ 37e Abschlussprüfung § 71 Berichtsheft
4. Abschnitt § 72 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
Zimmerer/Zimmerin 11. Abschnitt
§ 38 Ausbildungsberufsbild Rohrleitungsbauer/Rohrleitungsbauerin
§ 39 Ausbildungsrahmenplan § 73 Ausbildungsberufsbild
§ 40 Ausbildungsplan § 74 Ausbildungsrahmenplan
§ 41 Berichtsheft § 75 Ausbildungsplan
§ 42 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung § 76 Berichtsheft
5. Abschnitt § 77 Abschlussprüfung
Stukkateur/Stukkateurin 12. Abschnitt
§ 43 Ausbildungsberufsbild
Kanalbauer/Kanalbauerin
§ 44 Ausbildungsrahmenplan
§ 78 Ausbildungsberufsbild
§ 45 Ausbildungsplan
§ 79 Ausbildungsrahmenplan
§ 46 Berichtsheft
§ 80 Ausbildungsplan
§ 47 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
§ 81 Berichtsheft
6. Abschnitt § 82 Abschlussprüfung
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/
Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin 13. Abschnitt
§ 48 Ausbildungsberufsbild Brunnenbauer/Brunnenbauerin
§ 49 Ausbildungsrahmenplan § 83 Ausbildungsberufsbild
§ 50 Ausbildungsplan § 84 Ausbildungsrahmenplan
§ 51 Berichtsheft § 85 Ausbildungsplan
§ 52 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung § 86 Berichtsheft
§ 87 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
7. Abschnitt
Estrichleger/Estrichlegerin 14. Abschnitt
§ 53 Ausbildungsberufsbild Spezialtiefbauer/Spezialtiefbauerin
§ 54 Ausbildungsrahmenplan § 88 Ausbildungsberufsbild
§ 55 Ausbildungsplan § 89 Ausbildungsrahmenplan
§ 56 Berichtsheft § 90 Ausbildungsplan
§ 57 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung § 91 Berichtsheft
8. Abschnitt § 92 Abschlussprüfung
Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/ 15. Abschnitt
Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin
Gleisbauer/Gleisbauerin
§ 58 Ausbildungsberufsbild
§ 93 Ausbildungsberufsbild
§ 59 Ausbildungsrahmenplan
§ 94 Ausbildungsrahmenplan
§ 60 Ausbildungsplan
§ 95 Ausbildungsplan
§ 61 Berichtsheft
§ 96 Berichtsheft
§ 62 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
§ 97 Abschlussprüfung
9. Abschnitt
Trockenbaumonteur/Trockenbaumonteurin Vierter Teil
§ 63 Ausbildungsberufsbild Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 64 Ausbildungsrahmenplan
§ 98 Übergangsregelung
§ 65 Ausbildungsplan
§ 99 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 66 Berichtsheft
§ 67 Abschlussprüfung Anlagen
Anlage 1 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil-
10. Abschnitt dung zum Hochbaufacharbeiter/zur Hochbau-
Straßenbauer/Straßenbauerin facharbeiterin
§ 68 Ausbildungsberufsbild I. Berufliche Grundbildung
§ 69 Ausbildungsrahmenplan II. Berufliche Fachbildung
524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004
A. Schwerpunkt Maurerarbeiten Anlage 13 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil-
dung zum Straßenbauer/zur Straßenbauerin
B. Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonar-
beiten Anlage 14 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil-
C. Schwerpunkt Feuerungs- und Schorn- dung zum Rohrleitungsbauer/zur Rohrleitungs-
steinbauarbeiten bauerin
Anlage 2 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil- Anlage 15 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil-
dung zum Ausbaufacharbeiter/zur Ausbaufach- dung zum Kanalbauer/zur Kanalbauerin
arbeiterin
Anlage 16 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil-
I. Berufliche Grundbildung dung zum Brunnenbauer/zur Brunnenbauerin
II. Berufliche Fachbildung
Anlage 17 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
A. Schwerpunkt Zimmerarbeiten zum Spezialtiefbauer/zur Spezialtiefbauerin
B. Schwerpunkt Stukkateurarbeiten
Anlage 18 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil-
C. Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mo- dung zum Gleisbauer/zur Gleisbauerin“.
saikarbeiten
D. Schwerpunkt Estricharbeiten 2. Der Erste Teil, Gemeinsame Vorschriften, wird wie
E. Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schall- folgt gefasst:
schutzarbeiten
F. Schwerpunkt Trockenbauarbeiten „Erster Teil
Anlage 3 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil-
Gemeinsame Vorschriften
dung zum Tiefbaufacharbeiter/zur Tiefbaufach-
arbeiterin §1
I. Berufliche Grundbildung Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
II. Berufliche Fachbildung (1) Es werden gemäß § 25 der Handwerksord-
A. Schwerpunkt Straßenbauarbeiten nung für eine Ausbildung in den Gewerben Nr. 1
B. Schwerpunkt Rohrleitungsbauarbeiten Maurer und Betonbauer, Nr. 3 Zimmerer, Nr. 5 Stra-
ßenbauer, Nr. 6 Wärme-, Kälte- und Schallschutz-
C. Schwerpunkt Kanalbauarbeiten
isolierer, Nr. 7 Brunnenbauer, Nr. 9 Stukkateure der
D. Schwerpunkt Brunnen- und Spezialtief- Anlage A der Handwerksordnung, Nr. 1 Fliesen-,
bauarbeiten Platten- und Mosaikleger, Nr. 3 Estrichleger der Anla-
E. Schwerpunkt Gleisbauarbeiten ge B Abschnitt 1 der Handwerksordnung sowie
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes folgende
Anlage 4 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil- Ausbildungsberufe staatlich anerkannt:
dung zum Maurer/zur Maurerin
1. die Ausbildungsberufe:
Anlage 5 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil-
dung zum Beton- und Stahlbetonbauer/zur a) Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin,
Beton- und Stahlbetonbauerin
b) Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin,
Anlage 6 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil- c) Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin;
dung zum Feuerungs- und Schornsteinbauer/
zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin 2. die auf dem Hochbaufacharbeiter/auf der Hoch-
baufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsbe-
Anlage 6a Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil-
rufe:
dung zum Bauwerksmechaniker für Abbruch
und Betontrenntechnik/zur Bauwerksmechani- a) Maurer/Maurerin,
kerin für Abbruch und Betontrenntechnik
b) Beton- und Stahlbetonbauer/Beton- und Stahl-
Anlage 7 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil- betonbauerin,
dung zum Zimmerer/zur Zimmerin
c) Feuerungs- und Schornsteinbauer/Feuerungs-
Anlage 8 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil- und Schornsteinbauerin;
dung zum Stukkateur/zur Stukkateurin
3. die auf dem Ausbaufacharbeiter/auf der Ausbau-
Anlage 9 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil- facharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe:
dung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/
zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin a) Zimmerer/Zimmerin,
Anlage 10 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil- b) Stukkateur/Stukkateurin,
dung zum Estrichleger/zur Estrichlegerin c) Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/Fliesen-,
Anlage 11 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil- Platten- und Mosaiklegerin,
dung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutziso- d) Estrichleger/Estrichlegerin,
lierer/zur Wärme-, Kälte- und Schallschutziso-
liererin e) Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/
Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin;
Anlage 12 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil-
dung zum Trockenbaumonteur/zur Trockenbau- 4. die auf dem Tiefbaufacharbeiter/auf der Tiefbau-
monteurin facharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004 525
a) Straßenbauer/Straßenbauerin, §4
b) Brunnenbauer/Brunnenbauerin. Berufsausbildung in
überbetrieblichen Ausbildungsstätten
(2) Gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes wer-
den darüber hinaus im Bereich der Industrie staatlich (1) Die Berufsausbildung ist entsprechend den
anerkannt: Ausbildungsrahmenplänen (Anlagen 1 bis 18) wäh-
rend einer Dauer von 32 bis 37 Wochen wie folgt in
1. der auf dem Hochbaufacharbeiter/auf der Hoch- überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen
baufacharbeiterin aufbauende Ausbildungsberuf und zu vertiefen:
Bauwerksmechaniker für Abbruch und Beton-
trenntechnik/Bauwerksmechanikerin für Abbruch 1. im ersten Ausbildungsjahr: 17 bis 20 Wochen,
und Betontrenntechnik; 2. im zweiten Ausbildungsjahr: 11 bis 13 Wochen,
2. der auf dem Ausbaufacharbeiter/auf der Ausbau- 3. im dritten Ausbildungsjahr: 4 Wochen.
facharbeiterin aufbauende Ausbildungsberuf Tro-
(2) Die zuständige Stelle regelt die Dauer der
ckenbaumonteur/Trockenbaumonteurin;
Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungs-
3. die auf dem Tiefbaufacharbeiter/auf der Tiefbau- stätten im Rahmen der zeitlichen Vorgaben des
facharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe: Absatzes 1 Nr. 1 und 2. Trifft die zuständige Stelle
keine Regelung, erfolgt die Festlegung durch den
a) Rohrleitungsbauer/Rohrleitungsbauerin,
Ausbildenden.
b) Kanalbauer/Kanalbauerin,
(3) Eine nach Maßgabe von Absatz 2 getroffene
c) Spezialtiefbauer/Spezialtiefbauerin, Regelung ist für die Dauer des Berufsausbildungs-
verhältnisses verbindlich.
d) Gleisbauer/Gleisbauerin.
(4) Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufs-
ausbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte
§2
anzurechnen.“
Ausbildungsdauer
(1) Die Stufenausbildung in der Bauwirtschaft 3. Der 1. Abschnitt des Zweiten Teils, Hochbaufach-
dauert insgesamt 36 Monate. arbeiter/Hochbaufacharbeiterin, wird wie folgt ge-
fasst:
(2) Die Ausbildung in der ersten Stufe zu den Aus-
bildungsberufen Hochbaufacharbeiter/Hochbaufach- „1. Abschnitt
arbeiterin, Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin
oder Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin dau- Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin
ert 24 Monate. In den Ausbildungsberufen der darauf
aufbauenden zweiten Stufe dauert die Ausbildung §5
weitere 12 Monate. Ausbildungsberufsbild
(3) Auszubildende, denen der Besuch eines nach Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schuli- tens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
schen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verord-
nung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgeset- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
zes oder gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungs-
als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen betriebes,
ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der
Ausbildungsjahr.
Arbeit,
§3 4. Umweltschutz,
Berufsfeldbreite Grundbildung 5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeits-
und Zielsetzung der Berufsausbildung plan und Ablaufplan,
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr ver- 6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
mittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die 7. Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und
betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und Bauhilfsstoffen,
die Ausbildung in der Berufsschule nach den landes- 8. Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anferti-
rechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbil- gen von Skizzen,
dungsjahr erfolgen.
9. Durchführen von Messungen,
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkei-
ten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass 10. Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holz-
der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten verbindungen,
beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des 11. Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahl-
Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbeson- beton,
dere selbständiges Planen, Durchführen und Kon-
trollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in 12. Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
der Zwischenprüfung und in der Abschlussprüfung 13. Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-,
nachzuweisen. Kälte-, Schall- und Brandschutz,
526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004
14. Herstellen von Putzen, (4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs
15. Herstellen von Estrichen, Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei
soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte
16. Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten, planen, Baustoffe und Werkzeuge festlegen, den
17. Herstellen von Bauteilen im Trockenbau, Arbeitsplatz sichern, den Gesundheitsschutz beach-
ten und die Ausführung der Aufgabe mündlich oder
18. Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen schriftlich begründen kann. Für die praktische Auf-
und Wasserhaltung, gabe kommen insbesondere folgende Gebiete in
19. Herstellen von Verkehrswegen, Betracht:
20. Verlegen und Anschließen von Ver- und Entsor- 1. Herstellen von einlagigem Wandputz,
gungsleitungen,
2. Herstellen eines Mauerwerkskörpers bis 24 Zenti-
21. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichts- meter Wandstärke mit rechtwinklig einbindender
wesen. Wand,
3. Herstellen einer Brettschalung für ein rechtecki-
§6
ges Stahlbetonteil als Fundament oder Stütze
Ausbildungsrahmenplan einschließlich Abstützung und Sicherung gegen
Die in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse Verschiebung,
sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte 4. Herstellen eines im Querschnitt rechteckigen
„Maurerarbeiten“, „Beton- und Stahlbetonarbeiten“ Bewehrungskorbes.
sowie „Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten“
nach der in der Anlage 1 für die berufliche Grundbil- (5) Umfasst das Berufsausbildungsverhältnis eine
dung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Ausbildung für die erste und zweite Stufe nach § 1
Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a sowie Abs. 2 Nr. 1, so soll
der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) ver- die Zwischenprüfung am Ende des zweiten Ausbil-
mittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmen- dungsjahres stattfinden.
plan innerhalb der beruflichen Grundbildung und (6) Die inhaltlichen Anforderungen der Zwischen-
innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende prüfung nach Absatz 5 ergeben sich aus § 10 Abs. 1
sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungs- bis 4.
inhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-
praktische Besonderheiten die Abweichung erfor-
dern. § 10
Abschlussprüfung
§7
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in
Ausbildungsplan der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnis-
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des se sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittel-
Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden ten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
einen Ausbildungsplan zu erstellen. wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prü-
§8 fung in insgesamt höchstens acht Stunden eine
Berichtsheft praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüf-
ling zeigen, dass er die Arbeitsschritte selbständig
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form festlegen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-
Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der schutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergrei-
Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das fen kann. Für die praktische Aufgabe kommen ins-
Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. besondere in Betracht:
1. im Schwerpunkt Maurerarbeiten:
§9
Zwischenprüfung a) Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus
klein- oder mittelformatigen Steinen in unter-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist schiedlichen Verbandsarten,
eine Zwischenprüfung durchzuführen.
b) Herstellen eines Mauerwerkskörpers mit
(2) Umfasst das Berufsausbildungsverhältnis eine Nische oder Öffnung und Überdeckung oder
Ausbildung für die erste Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a, so soll die Zwischenprüfung am Ende c) Herstellen eines Verblendmauerwerkskörpers
des ersten Ausbildungsjahres stattfinden. in unterschiedlichen Verbandsarten;
(3) Die Zwischenprüfung nach Absatz 2 erstreckt 2. im Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonarbeiten:
sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I unter den lau-
a) Herstellen von betonierfähiger Schalung für
fenden Nummern 1 bis 20 aufgeführten Fertigkeiten
eine rechteckige Ortbetonstütze mit Balken-
und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter-
anschluss und Bewehrung,
richt entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermit-
telnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung b) Schalen eines geraden Treppenlaufes mit
wesentlich ist. Podestanschluss oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004 527
c) Herstellen von betonierfähiger Schalung für 2. im Prüfungsbereich Bauwerke im Hochbau:
ein Stahlbetonfertigteil mit Bewehrung;
a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile,
3. im Schwerpunkt Feuerungs- und Schornstein-
b) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste,
bauarbeiten:
c) Schalungen, Bewehrungen, Bauteile aus Beton
a) Herstellen eines Mauerwerkskörpers für Feue-
und Stahlbeton,
rungs- oder Abgasanlagen mit Bewegungs-
fugen und Schauloch, d) Baukörper aus Steinen,
b) Herstellen eines mehrschichtigen Mauerwerks- e) Abgasanlagen und Schornsteine,
körpers für Feuerungsanlagen oder f) Abdichten gegen Feuchtigkeit und nicht-
c) Herstellen eines Schornsteinschaftausschnittes drückendes Wasser,
aus Mauerwerk. g) Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prü- h) angrenzende Arbeiten im Ausbau: Bauteile
fung in den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezo- aus Holz, Putze, Estriche,
gene Aufgaben, Bauwerke im Hochbau sowie Wirt-
schafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den i) angrenzende Arbeiten im Tiefbau: Baugruben
Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufga- und Gräben, Verbau und offene Wasserhal-
ben und Bauwerke im Hochbau soll der Prüfling zei- tung, Pflasterdecken und Plattenbeläge, Ver-
gen, dass er insbesondere durch Verknüpfung von und Entsorgungsleitungen;
arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathe- 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
matischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezo-
gene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde (4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchs-
Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Auf- tens:
gaben insbesondere aus folgenden Gebieten in
1. im Prüfungsbereich Schwerpunkt-
Betracht:
bezogene Aufgaben 100 Minuten,
1. im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Auf-
2. im Prüfungsbereich
gaben:
Bauwerke im Hochbau 100 Minuten,
a) im Schwerpunkt Maurerarbeiten:
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-
aa) Mauermörtel, und Sozialkunde 40 Minuten.
bb) Verbandsarten für Mauerwerke, (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag
cc) Mauerwerk für unterschiedliche Baukör- des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsaus-
per, Verblendmauerwerk, schusses in einzelnen Bereichen durch eine mündli-
che Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Beste-
dd) Einfassungen, Ausfachungen und hen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der
Schächte, Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüf-
ee) Öffnungen und Überdeckungen; ten Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis
und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprü-
b) im Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonarbei-
fung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
ten:
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung
aa) Herstellen von Beton, Betonfestigkeits-
sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
klassen,
1. Prüfungsbereich Schwerpunkt-
bb) Verarbeiten, Nachbehandeln und Prüfen
bezogene Aufgaben 40 vom Hundert,
von Beton,
cc) Schalungen für Stützen, Wände, Decken 2. Prüfungsbereich
und gerade Treppen einschließlich An- Bauwerke im Hochbau 40 vom Hundert,
schlüsse, 3. Prüfungsbereich Wirtschafts-
dd) Bewehrungen, Einbauteile, und Sozialkunde 20 vom Hundert.
ee) Konstruktionsarten für gerade Treppen (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im
und Teilmontagedecken, praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung
sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in
ff) Geräte und Maschinen zur Betonverarbei- mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens
tung; ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die
c) im Schwerpunkt Feuerungs- und Schornstein- Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenü-
bauarbeiten: gend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
aa) Mauermörtel sowie Feuerfest- und lsolier- (8) Die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf
mörtel, Hochbaufacharbeiter/ Hochbaufacharbeiterin gilt bei
Fortsetzung der Berufsausbildung in einem der auf-
bb) Mauerwerk für Feuerungs- und Abgasan- bauenden Berufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2
lagen, Nr. 1 als Zwischenprüfung nach § 42 des Berufs-
cc) Abgasanlagen und Schornsteine; bildungsgesetzes.“
528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004
4. § 15 Abs. 5 wird wie folgt gefasst: 7. Ausführen von Bohr- und Trennverfahren mit
Baumaschinen und -geräten,
„(5) Umfasst das Berufsausbildungsverhältnis
eine Ausbildung für die erste und zweite Stufe nach 8. Ausführen von Abbruchverfahren mit Bauma-
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 oder Abs. 2 schinen und -geräten,
Nr. 2, so soll die Zwischenprüfung am Ende des
9. Führen und Instandhalten von Baumaschinen,
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.“
-geräten und -fahrzeugen,
5. § 16 Abs. 8 wird wie folgt gefasst: 10. Trennen und Zwischenlagern von Abbruchmate-
rialien,
„(8) Die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf
Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin gilt bei 11. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichts-
Fortsetzung der Berufsausbildung in einem der auf- wesen.
bauenden Berufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2
Nr. 2 als Zwischenprüfung nach § 42 des Berufsbil- § 37b
dungsgesetzes.“
Ausbildungsrahmenplan
Die in § 37a genannten Fertigkeiten und Kenntnis-
6. § 21 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
se sollen nach der in der Anlage 6a enthaltenen
„(5) Umfasst das Berufsausbildungsverhältnis Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung
eine Ausbildung für die erste und zweite Stufe nach der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) ver-
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 4 oder Abs. 2 mittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmen-
Nr. 3, so soll die Zwischenprüfung am Ende des plan innerhalb der beruflichen Grundbildung und
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.“ innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende
sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungs-
7. § 22 Abs. 8 wird wie folgt gefasst: inhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-
praktische Besonderheiten die Abweichung erfor-
„(8) Die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf dern.
Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin gilt bei
Fortsetzung der Berufsausbildung in einem der auf-
§ 37c
bauenden Berufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2
Nr. 3 als Zwischenprüfung nach § 42 des Berufsbil- Ausbildungsplan
dungsgesetzes.“
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des
Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden
8. Die Überschrift des Dritten Teils wird wie folgt einen Ausbildungsplan zu erstellen.
gefasst:
„Dritter Teil § 37d
Vorschriften für die aufbauenden Berichtsheft
Ausbildungsberufe nach § 1 Abs. 1
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form
Nr. 2 bis 4 sowie Abs. 2 Nr. 1 bis 3“.
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist
Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der
9. Nach § 37 wird folgender Abschnitt 3a eingefügt: Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das
Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
„ Abschnitt 3a
Bauwerksmechaniker für Abbruch und § 37e
Betontrenntechnik/Bauwerksmechanikerin Abschlussprüfung
für Abbruch und Betontrenntechnik
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in
§ 37a den Anlagen 1 und 6a der Verordnung aufgeführten
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
Ausbildungsberufsbild Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
tens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prü-
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, fung in insgesamt höchstens acht Stunden eine
praktische Aufgabe durchführen. Für die praktische
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbe- Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:
triebes,
1. Abbrechen eines Bauwerkteiles unter Verwen-
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der dung von Baumaschinen und -geräten,
Arbeit,
2. Durchführen von Bohrungen in ein Bauwerksteil
4. Umweltschutz, einschließlich Schneiden einer Fuge unter Ver-
5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Ar- wendung von Baumaschinen und -geräten oder
beitsplan und Ablaufplan,
3. Sichern und Trennen eines Bauwerkteiles unter
6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen, Verwendung von Baumaschinen und -geräten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004 529
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe (4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von
zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, tech- folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
nischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben 1. im Prüfungsbereich
selbständig planen und durchführen, die Arbeitser- Abbruchtechnik 150 Minuten,
gebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits- 2. im Prüfungsbereich
schutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz Bohr- und Trenntechnik 150 Minuten,
ergreifen kann. 3. im Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prü-
fung in den Prüfungsbereichen Abbruchtechnik, (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag
Bohr- und Trenntechnik sowie Wirtschafts- und Sozial- des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsaus-
kunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen schusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine
Abbruchtechnik sowie Bohr- und Trenntechnik sind mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das
insbesondere durch Verknüpfung informationstech- Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
nischer, technologischer und mathematischer Kennt- Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich
nisse fachliche Probleme zu analysieren, zu bewer- geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bis-
ten und geeignete Lösungswege darzustellen. Dabei herigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergeb-
soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicher- nisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-
heits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbe- nis 2 : 1 zu gewichten.
stimmungen berücksichtigen, die Verwendung von (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung
Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
zuordnen, Planungsunterlagen und Dokumentatio-
1. Prüfungsbereich
nen erstellen, Herstellerangaben beachten sowie
Abbruchtechnik 40 Prozent,
qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann.
Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene 2. Prüfungsbereich
Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Bohr- und Trenntechnik 40 Prozent,
Gebieten in Betracht: 3. Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
1. im Prüfungsbereich Abbruchtechnik:
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im
Beschreiben der Vorgehensweise zur Vorberei- praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie
tung und Durchführung von Abbrucharbeiten von innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in min-
Bauwerken und Bauteilen aus Mauerwerk, Beton, destens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausrei-
Stahlbeton, Stahl und Holz sowie zur Trennung, chende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung
Lagerung und Entsorgung von Abbruchmateria- in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend be-
lien; wertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7
2. im Prüfungsbereich Bohr- und Trenntechnik:
nicht bestanden, erfüllt er jedoch in dieser Prüfung
Beschreiben der Vorgehensweise zur Vorberei- die Anforderungen nach § 10, so hat er den Ab-
tung und Durchführung von Bohr- und Trenn- schluss Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeite-
arbeiten an Mauerwerk und Stahlbetonkonstruk- rin erreicht. Die Anforderungen nach § 10 gelten dann
tionen sowie zum Schneiden von Fugen; als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil
sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsberei-
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkun- che im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils
de: mindestens eine ausreichende Leistung erbracht
wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung er-
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. bracht worden sein.“
530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004
10. Die Anlage 1 (zu § 6) wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt I Berufliche Grundbildung – 1. Ausbildungsjahr – wird wie folgt gefasst:
„I. Berufliche Grundbildung – 1. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Teil des
Lfd. Nr. Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe-
und Tarifrecht sondere Abschluss, Dauer und Beendigung,
(§ 5 Nr. 1) erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nen-
nen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbil-
denden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisa- a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
tion des Ausbildungs- Betriebes erläutern
betriebes b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes
(§ 5 Nr. 2) wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Ver-
waltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und
seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisa-
tionen, Berufsvertretungen und Gewerkschaf-
ten nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen Organe des ausbildenden Betrie- während der
bes beschreiben gesamten
Ausbildung
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am zu vermitteln
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu
(§ 5 Nr. 3) ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-
hütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben
sowie erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden
beschreiben und Maßnahmen zur Brandbe-
kämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelas-
(§ 5 Nr. 4) tungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitra-
gen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Aus-
bildungsbetrieb und seinen Beitrag zum
Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelun-
gen des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und
umweltschonenden Energie- und Materialver-
wendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004 531
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Teil des
Lfd. Nr. Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
5 Auftragsübernahme, a) Ziel des Arbeitsauftrages erkennen
Leistungserfassung, b) Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und
Arbeitsplan und Einsatz von Arbeitsmitteln planen
Ablaufplan
(§ 5 Nr. 5) c) Bau- und Bauhilfsstoffe festlegen
d) Bauhilfsmittel und Werkzeuge festlegen
e) ausgeführte Arbeiten anhand von Vorgaben
prüfen
f) Arbeitsberichte erstellen
6 Einrichten, Sichern und Arbeitsplatz auf der Baustelle:
Räumen von Baustellen a) Arbeitsplatz einrichten, unterhalten und räu-
(§ 5 Nr. 6) men, ergonomische Gesichtspunkte berück-
sichtigen
b) Arbeitsplatz sichern
Arbeits- und Schutzgerüste:
c) Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben
aufbauen, unterhalten und abbauen
d) bei der Prüfung der Betriebssicherheit von
Arbeits- und Schutzgerüsten mitwirken
Werkzeuge und Geräte:
e) Bereitstellen von Werkzeugen und Geräten ver-
anlassen
f) Störungen an Geräten erkennen und melden
g) Werkzeuge warten
6*)
7 Prüfen, Lagern und a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile, Ein-
Auswählen von Bau- und Anbauteile durch Inaugenscheinnahme auf
und Bauhilfsstoffen Verwendbarkeit prüfen
(§ 5 Nr. 7) b) Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Form-
genauigkeit und Maßhaltigkeit prüfen
c) Bau- und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein-
und Anbauteile nach Vorgabe abrufen, auf der
Baustelle transportieren und lagern
8 Lesen und Anwenden von a) Zeichnungen und Skizzen lesen und anwenden
Zeichnungen, Anfertigen b) Ausführungsskizzen anfertigen
von Skizzen
(§ 5 Nr. 8) c) Mengen anhand von Zeichnungen und Skizzen
ermitteln
9 Durchführen von a) Messungen mit Bandmaß und Gliedermaßstab
Messungen durchführen
(§ 5 Nr. 9) b) Höhen, insbesondere mit Wasserwaage und
Schlauchwaage, übertragen
c) Geraden ausfluchten
d) Messpunkte anlegen und sichern
e) rechte Winkel anlegen und prüfen
f) Bauteile abstecken
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Teil des
Lfd. Nr. Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
10 Bearbeiten von Holz a) Holz nach dem Verwendungszweck unter-
und Herstellen von scheiden
Holzverbindungen b) Holz für Werkstücke messen und anreißen
(§ 5 Nr. 10)
c) Holz mit Werkzeugen, insbesondere durch
Sägen, Stemmen, Hobeln, Raspeln, Schleifen
und Bohren, bearbeiten
d) Holzverbindungen mit Blatt, Versatz und Zap-
fen sowie durch Nageln und Schrauben her-
stellen
e) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit,
Trockenheit und Festigkeit prüfen und säubern,
Mängel anzeigen
f) Holzbauteile vor Feuchtigkeit schützen
11 Herstellen von Bauteilen Schalungen:
aus Beton und Stahl- a) Brettschalungen für rechteckige Fundamente,
beton Stützen, Wände, Balken und Aussparungen
(§ 5 Nr. 11) herstellen, mit Trennmitteln behandeln und
betonierfähig aufbauen
b) Brettschalungen abbauen, entnageln, reinigen
und lagern
Bewehrungen:
c) Bewehrungen durch Ablängen, Biegen und
Binden von Betonstabstahl herstellen
d) Betonstahlmatten zuschneiden
e) Bewehrungen mit Abstandshaltern einbauen
Bauteile: 20
f) Betone nach Rezept herstellen und auf Verar-
beitbarkeit prüfen
g) Beton von Hand einbringen, verdichten, abzie-
hen und nachbehandeln
h) Oberflächen nacharbeiten
i) kleine Beton- und Stahlbetonfertigteile trans-
portieren und einbauen
k) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit,
Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und
Mängel anzeigen
l) Bauteile aus Beton und Stahlbeton gegen
Feuchtigkeit abdichten
12 Herstellen von Bau- a) Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhält-
körpern aus Steinen nissen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
(§ 5 Nr. 12) b) Mauerwerk aus klein- oder mittelformatigen
Steinen herstellen
c) Öffnungen im Mauerwerk mit Stürzen aus
kleinformatigen Steinen sowie mit Fertigteilen
überdecken
d) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit,
Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und
Mängel anzeigen
e) Baukörper aus Steinen gegen Feuchtigkeit
abdichten
f) Mauerwerk mit verschiedenen Belägen versehen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004 533
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Teil des
Lfd. Nr. Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
13 Einbauen von a) Dämmstoffe nach dem Verwendungszweck
Dämmstoffen für den unterscheiden und vorbereiten
Wärme-, Kälte-, Schall- b) Dämmstoffe zuschneiden und einbauen
und Brandschutz
(§ 5 Nr. 13)
14 Herstellen von Putzen a) Untergrund beurteilen
(§ 5 Nr. 14) b) Einbauteile einsetzen und Putzprofile ansetzen,
Bewegungsfugen anlegen
c) Spritzbewurf von Hand auftragen
d) einlagigen Putz herstellen
e) gerades Stuckprofil ziehen
15 Herstellen von Estrichen a) Untergrund beurteilen, säubern und ausglei-
(§ 5 Nr. 15) chen
b) Trenn- und Dämmschichten einbauen
c) Höhenlehren ausrichten
d) rechtwinklige Aussparungen herstellen und
einbringen
e) Schienen und Rahmen einbauen
f) Schein-, Rand- und Bewegungsfugen nach
Vorgaben anlegen
g) Estrichmörtel einbringen, verdichten, abziehen
und glätten
h) Estrich nachbehandeln
16 Ansetzen und Verlegen a) Untergrund beurteilen, säubern und ausglei-
von Fliesen und Platten chen
(§ 5 Nr. 16) b) Fliesen und Platten schneiden sowie Aus-
schnitte und Löcher herstellen
c) Fliesen und Platten im Dickbettverfahren
ansetzen, verlegen und verfugen
d) Fliesen und Platten im Dünnbettverfahren
ansetzen, verlegen und verfugen
e) Fugen an Bau- und Einbauteilen sowie an
Rohrdurchführungen anlegen, vorbereiten und
schließen
17 Herstellen von Bauteilen a) Untergrund auf Haft- und Tragfähigkeit sowie
im Trockenbau Maßhaltigkeit beurteilen 18
(§ 5 Nr. 17) b) Untergrund zur Verbesserung der Haft- und
Tragfähigkeit vorbehandeln
c) Gipsmörtel anmachen
d) Wand-Trockenputz ansetzen
e) Fugen verspachteln
18 Herstellen von Bau- a) Oberboden abtragen, transportieren und
gruben und Gräben, lagern
Verbauen und Wasser- b) Baugruben und Gräben hinsichtlich der
haltung Arbeitsraumbreite prüfen
(§ 5 Nr. 18)
c) Baugruben und Gräben von Hand ausheben,
Böschungswinkel prüfen
d) offene Wasserhaltung durchführen
534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Teil des
Lfd. Nr. Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
e) Baugruben und Gräben durch waagerechten
und senkrechten Verbau sichern
f) Planum herstellen, Baugruben- und Graben-
sohlen verdichten
g) Baugruben und Gräben schrittweise rückbauen
h) Baugruben und Gräben lagenweise verfüllen
und verdichten
19 Herstellen von a) Untergrund verbessern
Verkehrswegen b) ungebundene Tragschichten herstellen
(§ 5 Nr. 19)
c) Planum durch Verdichten unter Beachtung der
Höhenlage und Ebenflächigkeit herstellen
d) Einfassungen in Geraden herstellen
e) Pflasterdecken und Plattenbeläge aus künst-
lichen Steinen herstellen
20 Verlegen und Anschließen a) Rohrleitungsdurchführungen in Fundamenten,
von Ver- und Entsor- Decken und Wänden herstellen und abdichten
gungsleitungen b) Rohre und Profile aus unterschiedlichen Werk-
(§ 5 Nr. 20) stoffen, insbesondere aus Metall und Kunst-
stoff, sägen, feilen, bohren und schleifen
c) Rohre und Formstücke aus unterschiedlichen
Werkstoffen verlegen, ausrichten, verbinden,
einsanden und unterstopfen
d) Kontrollschächte herstellen
e) Dränung einbauen
21 Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Fer-
tigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Num-
mern 11, 12 oder 14 unter Berücksichtigung be- 8
triebsbedingter Schwerpunkte sowie des individu-
ellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden.
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10
bis 20 zu ergänzen und zu vertiefen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004 535
b) Abschnitt II Berufliche Fachbildung – 2. Ausbildungsjahr – B. Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonarbeiten wird
wie folgt gefasst:
„II. Berufliche Fachbildung – 2. Ausbildungsjahr –
B. S c h w e r p u n k t B e t o n - u n d S t a h l b e t o n a r b e i t e n
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Teil des
Lfd. Nr. Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Auftragsübernahme, Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
Leistungserfassung, a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
Arbeitsplan und
Ablaufplan b) technische Regelwerke, Bauvorschriften und
(§ 5 Nr. 5) Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
für Bauleistungen anwenden
c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeits- und Ablaufplan:
d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung
abschätzen
e) Arbeitsschritte festlegen
f) Witterungsbedingungen für die Durchführung
von Arbeiten berücksichtigen
2 Einrichten, Sichern und Einrichten:
Räumen von Baustellen a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrich-
(§ 5 Nr. 6) tungen sowie von Unterkünften und sanitären
Anlagen veranlassen
b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und
unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Bau-
stelle:
c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen ver-
wenden, ergonomische Arbeitsweisen anwen-
den
d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und
vor Beschädigung schützen
e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb
befindliche Maschinen auf der Baustelle be-
achten
f) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen
ergreifen
g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maß-
nahmen zum Schutz von Personen auf Bau-
stellen ergreifen
i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Ver-
sorgung von verletzten Personen ergreifen,
Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste: 6*)
k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und
abbauen
l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Teil des
Lfd. Nr. Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
Geräte und Maschinen:
m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und
einsetzen
n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen,
Verunreinigung des Bodens vermeiden
o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Last-
aufnahme- und Anschlagmittel einsetzen
p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Wit-
terungseinflüssen und Beschädigung schützen
sowie vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:
q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und
für den Abtransport vorbereiten
Räumen:
r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den
Abtransport vorbereiten
3 Prüfen, Lagern und a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile aus-
Auswählen von Bau- wählen
und Bauhilfsstoffen b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an
(§ 5 Nr. 7) Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und
bereitstellen
c) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf
Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltig-
keit prüfen
4 Lesen und Anwenden a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den
von Zeichnungen, Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
Anfertigen von Skizzen b) Aufmaß- und Bestandsskizzen anfertigen
(§ 5 Nr. 8)
5 Durchführen von Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen
Messungen Messinstrumenten einmessen
(§ 5 Nr. 9)
6 Herstellen von Bauteilen Schalungen:
aus Beton und Stahl- a) Schalungen für Fundamente, rechteckige Stüt-
beton zen und Balken sowie für ebene Wände und
(§ 5 Nr. 11) Decken aus Schaltafeln, Verbundplatten und
Systemschalungen herstellen, aufbauen, ver-
steifen und abspannen
b) Schalungen für Aussparungen herstellen und
einbauen
c) Schalungen für Podeste und gerade Treppen- 15
läufe herstellen und aufbauen, Schalungen für
Aussparungen herstellen und einbauen
d) Schalungen für konische Formen herstellen
und aufbauen
e) Schalungen für Stützenköpfe in unterschied-
lichen Arten und Formen herstellen
f) Schalungen für sichtbaren Beton herstellen
g) Schalungen abbauen, reinigen und lagern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004 537
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Teil des
Lfd. Nr. Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
Bewehrungen:
h) Bewehrungen aus Betonstabstahl und Beton-
stahlmatten für rechteckige Baukörper herstel-
len und einbauen
i) Bewehrungseinheiten vorfertigen und insbe-
sondere unter Einhaltung der Betondeckung
einbauen 8
k) Einbauteile einbauen, insbesondere Fugen-
bänder, Fugenbleche und Verankerungsschie-
nen
l) Ver- und Entsorgungsleitungen aus verschie-
denen Materialien einbauen und verankern
Beton:
m) Betonfestigkeitsklasse auswählen
n) Bindemittel und Zuschlag auswählen
o) Frischbetonprüfungen durchführen
p) Beton mit Baumaschinen fördern und einbrin-
gen
q) Maschinen und Geräte zur Verdichtung des
Betons einsetzen
r) Oberfläche des Frischbetons durch Abziehen
und Glätten von Hand bearbeiten
8
s) Oberfläche des Frischbetons mit Baugeräten
und Baumaschinen bearbeiten
t) Festbetonprüfungen durchführen
u) Festbeton bearbeiten, insbesondere Fugen
schneiden sowie Bohrungen und Durchbrüche
herstellen und schließen
v) Stahlbetonfertigteile herstellen, transportieren,
lagern, montieren, sichern und abstützen
w) Bauwerke aus Beton und Stahlbeton gegen
nichtdrückendes Wasser durch Beschichtun-
gen abdichten
7 Herstellen von Bau- a) Mörtelgruppe auswählen
körpern aus Steinen b) Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel aus-
(§ 5 Nr. 12) wählen
c) Außen- und Innenwände mit mittel- und groß-
formatigen Steinen in unterschiedlichen Ver-
bandsarten herstellen
d) Baukörper aus Steinen gegen nichtdrückendes
Wasser abdichten
e) Abgasanlagen und -schächte aus Fertigteilen
versetzen 13
f) Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile einsetzen
und anbringen, insbesondere Trag- und Halte-
konstruktionen sowie Zargen einbauen
g) Durchbrüche und Bohrungen mit Hilfe von
Abstützungen und Unterfangungen herstellen
und schließen
538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Teil des
Lfd. Nr. Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
8 Einbauen von a) Voraussetzungen zum Dämmen prüfen
Dämmstoffen für den b) Dämmstoffe auswählen, nach Herstelleranga-
Wärme-, Kälte-, Schall- ben lagern und verarbeiten
und Brandschutz
(§ 5 Nr. 13)
9 Qualitätssichernde a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung
Maßnahmen und prüfen
Berichtswesen b) Tagesbericht erstellen 2*)
(§ 5 Nr. 21)
c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor
Beschädigungen schützen
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 8
zu ergänzen und zu vertiefen.“
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004 539
11. Nach Anlage 6 wird folgende Anlage 6a eingefügt:
„Anlage 6a
(zu § 37b)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik/
zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik
– 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Teil des
Lfd. Nr. Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe-
und Tarifrecht sondere Abschluss, Dauer und Beendigung,
(§ 37a Nr. 1) erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nen-
nen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbil-
denden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
des Ausbildungsbetriebes Betriebes erläutern
(§ 37a Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes
wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Ver-
waltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und
seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisa-
tionen, Berufsvertretungen und Gewerkschaf-
ten nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes während der
beschreiben gesamten
Ausbildung
3 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am zu vermitteln
Gesundheitsschutz Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu
bei der Arbeit ihrer Vermeidung ergreifen
(§ 37a Nr. 3) b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-
hütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben
sowie erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden
beschreiben und Maßnahmen zur Brandbe-
kämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelas-
(§ 37a Nr. 4) tungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitra-
gen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Aus-
bildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Um-
weltschutz an Beispielen erklären
540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Teil des
Lfd. Nr. Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelun-
gen des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und
umweltschonenden Energie- und Materialver-
wendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Auftragsübernahme, a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsab-
Leistungserfassung, laufes ergreifen
Arbeitsplan und b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge
Ablaufplan erkennen, Möglichkeiten zur Verbesserung vor-
(§ 37a Nr. 5) schlagen und nutzen
c) Abstimmungen mit den am Bau Beteiligten
treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen 3*)
zur Beseitigung ergreifen
d) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations-
und Kommunikationssystemen bearbeiten
e) Arbeitsaufgaben teamorientiert planen und
durchführen
6 Einrichten, Sichern und a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nut-
Räumen von Baustellen zung veranlassen
(§ 37a Nr. 6) b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem
Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhal-
ten
6*)
c) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
d) Maßnahmen zum Schutz der Vegetation ergrei-
fen
e) geräumte Baustelle und Teilabschnitte überge-
ben
7 Ausführen von Bohr- a) Bohr- und Trenntechniken unter Berücksichti-
und Trennverfahren gung der Baukonstruktionen und nach Auftrag
mit Baumaschinen auswählen
und -geräten b) kontaminierte Stoffe erkennen und anzeigen
(§ 37a Nr. 7)
c) Bohrarbeiten, insbesondere in Mauerwerk,
Beton und Stahlbeton, mit Bohrgeräten durch-
führen
15
d) Sicherungs- und Schutzmaßnahmen für Bohr-
und Trennarbeiten durchführen
e) Trennarbeiten, insbesondere mit Sägen, aus-
führen
f) Fugenschnitte herstellen
g) Maschinenwerkzeuge auswählen, einsetzen
und warten
8 Ausführen von a) Abbruchtechniken unter Berücksichtigung der
Abbruchverfahren Baukonstruktionen, insbesondere aus Mauer-
mit Baumaschinen werk, Beton, Stahlbeton, Stahl und Holz, nach
und -geräten Auftrag auswählen
(§ 37a Nr. 8) b) kontaminierte Baumaterialien erkennen und
anzeigen
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004 541
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Zeitliche Richtwerte
Teil des
Lfd. Nr. Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
c) Sicherungs- und Schutzmaßnahmen für Ab-
brucharbeiten, insbesondere Unterfangungen
und Abstützungen, durchführen
d) Abbrucharbeiten mit handgeführten Maschi-
nen ausführen
e) Abbrucharbeiten mit Baumaschinen, insbe-
sondere Hydraulikbagger und deren Anbauge-
räte sowie Frontlader, ausführen 15
f) erhaltenswerte Bauwerke und angrenzende
Bauteile schützen
g) Arbeitshilfen, insbesondere Steiglifte und Hub-
arbeitsbühnen, einsetzen
h) Bauteile und -elemente sichern und ausbauen
i) Standsicherheit für Baumaschinen herstellen
9 Führen und Instandhalten a) Baumaschinen und -geräte im öffentlichen
von Baumaschinen, Straßenverkehr nach der Fahrerlaubnisverord-
-geräten und -fahrzeugen nung der EU-Klassen B, BE, C1 und C1E unter
(§ 37a Nr. 9) Beachtung der Straßenverkehrs-Ordnung und
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung un-
ter Aufsicht führen
b) Baumaschinen und -geräte verladen und um-
setzen
c) Baumaschinen und -geräte umrüsten
6
d) Baumaschinen und -geräte unter Beachtung
der Betriebsvorschriften und des Umwelt-
schutzes in und außer Betrieb nehmen
e) Baumaschinen und -geräte unter Beachtung
der Betriebs- und Wartungsanleitungen sowie
der Unfallverhütungsvorschriften in Stand hal-
ten
f) Störungen und Fehler feststellen und Repara-
tur veranlassen
10 Trennen und Zwischen- a) Abbruchmaterialien trennen
lagern von Abbruch- b) Abbruchmaterialien, insbesondere unter Be-
materialien rücksichtigung von Vorschriften, lagern 4
(§ 37a Nr. 10)
c) Entsorgung von kontaminierten Schlämmen
und Abbruchmaterialien veranlassen
11 Qualitätssichernde a) Qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen
Maßnahmen und des Arbeitsauftrages durchführen
Berichtswesen b) Arbeitsergebnisse feststellen, dokumentieren
(§ 37a Nr. 11) und im Team auswerten
3*)
c) Aufmaß anfertigen, Massen ermitteln und Leis-
tungen berechnen
d) Arbeitsaufgaben kundenorientiert planen und
durchführen
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 10 zu
ergänzen und zu vertiefen.“
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft
Berlin, den 2. April 2004
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004 543
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004
– 1 BvF 3/92 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die §§ 39, 40 und 41 des Außenwirtschaftsgesetzes, zuletzt geändert durch
das Zollfahndungsneuregelungsgesetz vom 16. August 2002 (Bundesgesetz-
blatt I Seite 3202), sind mit Artikel 10 des Grundgesetzes unvereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesver-
fassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 30. März 2004
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 – 1 BvR
1778/01 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 11 b Absatz 2 Buchstabe a Alternative 2 des Tierschutzgesetzes in der Fas-
sung des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001
(Bundesgesetzblatt I Seite 530) in Verbindung mit § 11 der Tierschutz-Hunde-
verordnung vom 2. Mai 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 838) sowie § 143
Absatz 1 des Strafgesetzbuchs, eingefügt durch das Gesetz vom 12. April
2001, sind mit Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes
unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesver-
fassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 30. März 2004
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004 543
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004
– 1 BvF 3/92 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die §§ 39, 40 und 41 des Außenwirtschaftsgesetzes, zuletzt geändert durch
das Zollfahndungsneuregelungsgesetz vom 16. August 2002 (Bundesgesetz-
blatt I Seite 3202), sind mit Artikel 10 des Grundgesetzes unvereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesver-
fassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 30. März 2004
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 – 1 BvR
1778/01 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 11 b Absatz 2 Buchstabe a Alternative 2 des Tierschutzgesetzes in der Fas-
sung des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001
(Bundesgesetzblatt I Seite 530) in Verbindung mit § 11 der Tierschutz-Hunde-
verordnung vom 2. Mai 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 838) sowie § 143
Absatz 1 des Strafgesetzbuchs, eingefügt durch das Gesetz vom 12. April
2001, sind mit Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes
unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesver-
fassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 30. März 2004
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004
Berichtigung
der Siebenunddreißigsten Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 5. April 2004
Die Siebenunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrecht-
licher Vorschriften vom 7. Februar 2004 (BGBl. I S. 248) ist wie folgt zu berich-
tigen:
Artikel 2 Nr. 3 muss wie folgt lauten:
„3. § 23 Abs. 1 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Der Nachweis einer EG-Typgenehmigung ist bei erstmaliger Zuteilung
eines Kennzeichens durch Vorlage der nach den Richtlinien
a) 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1),
b) 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für
zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 225 S. 72)
oder
c) 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März
2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraft-
fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates
(ABl. EG Nr. L 124 S. 1)
in ihrer jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Übereinstimmungs-
bescheinigung zu führen, soweit dieser Nachweis nicht bereits durch die
Vorlage des Fahrzeugbriefes erfolgt.“ “
Berlin, den 5. April 2004
Bundesministerium
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Im Auftrag
S i e g f r i e d H . Vo g t