454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2004
Gesetz
zur Anpassung von Zuständigkeiten im Gentechnikrecht
Vom 22. März 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: bb) In Satz 3 werden die Wörter „das Robert
Koch-Institut“ durch die Wörter „die zustän-
dige Bundesoberbehörde“ ersetzt.
Artikel 1
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Änderung des Gentechnikrechts
aa) In Satz 1 werden
§1 aaa) nach dem Wort „ergeht“ die Wörter
Das Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntma- „nach Einholung einer Stellungnahme
chung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt des Robert Koch-Institutes und“ einge-
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August fügt
2002 (BGBl. I S. 3220), wird wie folgt geändert: bbb) und es wird das Wort „Umweltbundes-
amt“ durch die Wörter „Bundesamt für
1. § 4 wird wie folgt geändert: Naturschutz“ ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „beim Robert bb) In Satz 3 wird das Wort „Umweltbundesam-
Koch-Institut“ durch die Wörter „beim Bundes- tes“ durch die Wörter „Robert Koch-Institu-
amt für Verbraucherschutz und Lebensmittel- tes, des Bundesamtes für Naturschutz“ er-
sicherheit (zuständige Bundesoberbehörde)“ er- setzt.
setzt.
c) In Absatz 6 werden die Wörter „Bundesministeri-
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: um für Gesundheit“ durch die Wörter „Bundesmi-
„Die Mitglieder der Kommission werden vom nisterium für Verbraucherschutz, Ernährung und
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er- Landwirtschaft“ ersetzt.
nährung und Landwirtschaft im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Bildung und For- 6. In § 20 Abs. 2 werden die Wörter „das Robert Koch-
schung, für Wirtschaft und Arbeit, für Gesundheit Institut“ durch die Wörter „die zuständige Bundes-
und Soziale Sicherung sowie für Umwelt, Natur- oberbehörde“ ersetzt.
schutz und Reaktorsicherheit für die Dauer von
drei Jahren berufen.“ 7. In § 21 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „dem Robert
Koch-Institut“ durch die Wörter „der zuständigen
2. In § 10 Abs. 7 Satz 1 werden die Wörter „das Robert Bundesoberbehörde“ ersetzt.
Koch-Institut“ durch die Wörter „die zuständige Bun-
desoberbehörde“ ersetzt.
8. In § 24 Abs. 2 werden die Wörter „Das Bundesminis-
terium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einverneh-
3. In § 12 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „das Robert
men mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
Koch-Institut“ durch die Wörter „die zuständige Bun-
schutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesminis-
desoberbehörde“ ersetzt.
terium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
wirtschaft“ durch die Wörter „Das Bundesministerium
4. § 14 wird wie folgt geändert: für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Robert schaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Koch-Institutes“ durch die Wörter „der zuständigen Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Bundesoberbehörde“ ersetzt. Sicherung und dem Bundesministerium für Umwelt,
b) In Absatz 5 werden die Wörter „das Robert Koch- Naturschutz und Reaktorsicherheit“ ersetzt.
Institut“ durch die Wörter „die zuständige Bundes-
oberbehörde“ ersetzt. 9. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „das Robert Koch-
5. § 16 wird wie folgt geändert: Institut“ durch die Wörter „die zuständige Bun-
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: desoberbehörde“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden b) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Robert Koch-
Institut gibt seine“ durch die Wörter „Die zustän-
aaa) die Wörter „das Robert Koch-Institut“
dige Bundesoberbehörde gibt ihre“ ersetzt.
durch die Wörter „die zuständige Bun-
desoberbehörde“ und
10. In § 28a Abs. 1 werden die Wörter „Das Robert Koch-
bbb) das Wort „es“ durch das Wort „sie“ Institut“ durch die Wörter „Die zuständige Bundes-
ersetzt. oberbehörde“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2004 455
11. § 29 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Das Robert Koch-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Institut“ durch die Wörter „Das Bundesamt für Ver-
braucherschutz und Lebensmittelsicherheit (zu-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Robert ständige Bundesoberbehörde)“ ersetzt.
Koch-Institut“ durch die Wörter „Die zustän-
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Robert Koch-
dige Bundesoberbehörde“ ersetzt.
Institut“ durch die Wörter „Die zuständige Bundes-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Das Robert oberbehörde“ ersetzt.
Koch-Institut“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert: 2. § 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 2 und 6 werden jeweils die a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Wörter „Das Robert Koch-Institut“ durch die aa) In Satz 1 werden
Wörter „Die zuständige Bundesoberbehör- aaa) die Wörter „das Robert Koch-Institut“
de“ ersetzt. durch die Wörter „die zuständige Bun-
bb) In Satz 3 werden die Wörter „des Bundesmi- desoberbehörde“,
nisteriums für Gesundheit im Einvernehmen bbb) das Wort „es“ durch das Wort „sie“ und
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie“ durch die Wörter „des Bun- ccc) das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“
desministeriums für Verbraucherschutz, Er- ersetzt.
nährung und Landwirtschaft im Einvernehmen
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Das Robert
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
Koch-Institut“ durch die Wörter „Die zuständi-
und Arbeit“ ersetzt. ge Bundesoberbehörde“ ersetzt.
cc) In Satz 7 wird das Wort „Es“ durch das Wort b) In Absatz 2 werden die Wörter „das Robert Koch-
„Sie“ ersetzt. Institut“ durch die Wörter „die zuständige Bundes-
c) In Absatz 3 werden die Wörter „beim Robert oberbehörde“ ersetzt.
Koch-Institut“ durch die Wörter „bei der zuständi-
gen Bundesoberbehörde“ ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert:
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„(4) Art und Umfang der Daten regelt das Bun- aa) In Satz 1 werden
desministerium für Verbraucherschutz, Ernährung aaa) die Wörter „Das Robert Koch-Institut“
und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem durch die Wörter „Die zuständige Bun-
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch desoberbehörde“ und
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates.“ bbb) jeweils das Wort „es“ durch das Wort
„sie“
12. § 30 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) In Absatz 2 Nr. 16 Buchstabe c werden die Wörter bb) In Satz 2 werden
„dem Robert Koch-Institut“ durch die Wörter „der aaa) die Wörter „Das Robert Koch-Institut“
zuständigen Bundesoberbehörde“ ersetzt. durch die Wörter „Die zuständige Bun-
b) In Absatz 4 Nr. 2 werden die Wörter „beim Robert desoberbehörde“ und
Koch-Institut“ durch die Wörter „bei der zuständi- bbb) das Wort „es“ durch das Wort „sie“
gen Bundesoberbehörde“ ersetzt.
ersetzt.
13. In § 36 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „Bundesmi- b) In den Absätzen 2, 5 und 6 werden jeweils die Wör-
nisterium für Wirtschaft und Technologie, dem Bun- ter „Das Robert Koch-Institut“ durch die Wörter
desministerium für Gesundheit, dem Bundesministe- „Die zuständige Bundesoberbehörde“ ersetzt.
rium für Bildung und Forschung, dem Bundesminis- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
terium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher- aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wör-
heit sowie dem Bundesministerium für Verbraucher- ter „das Robert Koch-Institut“ durch die Wör-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die ter „die zuständige Bundesoberbehörde“ er-
Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, setzt.
dem Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministe- bb) In Satz 3 werden die Wörter „Das Robert
rium für Bildung und Forschung, dem Bundesminis- Koch-Institut“ durch die Wörter „Die zuständi-
terium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher- ge Bundesoberbehörde“ ersetzt.
heit sowie dem Bundesministerium für Gesundheit d) In Absatz 4 werden in den Sätzen 1 und 2 jeweils
und Soziale Sicherung“ ersetzt. die Wörter „das Robert Koch-Institut“ durch die
Wörter „die zuständige Bundesoberbehörde“ er-
§2 setzt.
Die Gentechnik-Beteiligungsverordnung vom 17. Mai e) In Absatz 7 werden
1995 (BGBl. I S. 734) wird wie folgt geändert: aa) die Wörter „das Robert Koch-Institut“ durch
die Wörter „die zuständige Bundesoberbehör-
1. § 1 wird wie folgt geändert: de“ und
456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2004
bb) das Wort „es“ durch das Wort „sie“ Wörter „Das Robert Koch-Institut“ durch die Wörter „Das
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi-
ersetzt.
cherheit“ ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
§5
a) In Satz 1 werden
Die Gentechnik-Notfallverordnung vom 10. Dezember
aa) jeweils die Wörter „das Robert Koch-Institut“ 1997 (BGBl. I S. 2882) wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „die zuständige Bundes-
oberbehörde“ und 1. In § 5 Abs. 2 werden die Wörter „dem Robert Koch-
bb) das Wort „es“ durch das Wort „sie“ Institut“ durch die Wörter „dem Bundesamt für Ver-
braucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Das Robert Koch- 2. In § 8 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Das Robert
Institut“ durch die Wörter „Die zuständige Bundes- Koch-Institut“ durch die Wörter „Das Bundesamt für
oberbehörde“ ersetzt. Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ er-
setzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Das Robert Koch- §6
Institut“ durch die Wörter „Die zuständige Bundes- Die ZKBS-Verordnung in der Fassung der Bekanntma-
oberbehörde“ ersetzt. chung vom 5. August 1996 (BGBl. I S. 1232), geändert
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3220), wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Robert
Koch-Institut“ durch die Wörter „Die zuständi-
1. § 1 wird wie folgt geändert:
ge Bundesoberbehörde“ ersetzt.
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „im Bundes-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Robert gesundheitsblatt“ jeweils durch die Wörter „im
Koch-Institut“ durch die Wörter „die zuständi- Bundesanzeiger“ ersetzt.
ge Bundesoberbehörde“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
§3 „(3) Die Kommission wird angehört
Die Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der Fassung 1. zur Aktualisierung der vom Bundesministerium
der Bekanntmachung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 297), für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. August wirtschaft nach § 5 Abs. 6 der Gentechnik-
2002 (BGBl. I S. 3220), wird wie folgt geändert: Sicherheitsverordnung im Bundesanzeiger ver-
öffentlichten Organismenlisten und
1. § 5 Abs. 6 wird wie folgt gefasst: 2. zu den vom Bundesministerium für Wirtschaft
„(6) Das Bundesministerium für Verbraucher- und Arbeit im Bundesarbeitsblatt nach § 12
schutz, Ernährung und Landwirtschaft veröffentlicht Abs. 8 in Verbindung mit Anhang VI Abschnitt E
regelmäßig nach Anhörung der Zentralen Kommission der Gentechnik-Sicherheitsverordnung zu ver-
für die Biologische Sicherheit im Bundesanzeiger eine öffentlichenden wissenschaftlichen Erkenntnis-
Liste mit Legaleinstufungen von Mikroorganismen sen, die im Rahmen der arbeitsmedizinischen
nach dem geltenden EG-Arbeitsschutzrecht sowie von Vorsorgeuntersuchungen zu beachten sind.“
Organismen, die den Risikogruppen nach den allge-
meinen Kriterien gemäß Absatz 1 Satz 1 zugeordnet 2. § 2 wird wie folgt geändert:
wurden.“ a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Bundesminis-
ter für Gesundheit“ durch die Wörter „Das Bundes-
2. In § 6 Abs. 6 werden die Wörter „Das Robert Koch- ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
Institut veröffentlicht im Bundesgesundheitsblatt“ Landwirtschaft" ersetzt.
ersetzt durch die Wörter „Das Bundesamt für Verbrau-
b) In Absatz 2 werden
cherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht
im Bundesanzeiger“. aa) die Wörter „Das Bundesministerium für
Gesundheit“ durch die Wörter „Das Bundes-
3. In § 8 Abs. 2 Satz 2 und Anhang VI Abschnitt E werden ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung
jeweils die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und und Landwirtschaft“ und
Sozialordnung“ durch die Wörter „Bundesministerium bb) das Wort „Bundesgesundheitsblatt“ durch
für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt. das Wort „Bundesanzeiger“
ersetzt.
§4
In § 1 Abs. 1 der Bundeskostenverordnung zum Gen- 3. In § 3 Abs. 2 werden die Wörter „Bundesminister für
technikgesetz vom 9. Oktober 1991 (BGBl. I S. 1972), die Gesundheit“ durch die Wörter „Bundesministerium für
zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 23. Oktober Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“
2001 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, werden die ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2004 457
4. In § 8 Abs. 1 werden die Wörter „beim Robert Koch- Lebensmittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Abs. 2
Institut“ durch die Wörter „beim Bundesamt für Ver- Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 258/97, bei
braucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt. denen noch keine Genehmigung für das Inverkehr-
bringen nach dem Dritten Teil des Gentechnikgeset-
zes vorliegt, zusätzlich eine Stellungnahme der Biolo-
5. In § 15 Abs. 1 werden die Wörter „Bundesministerium gischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft
für Gesundheit“ durch die Wörter „Bundesministerium und des Bundesamtes für Naturschutz einzuholen.“
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
schaft“ ersetzt.
Artikel 3
6. In § 16 Satz 2 werden die Wörter „Bundesministeri- Änderung des BfR-Gesetzes
ums für Gesundheit“ durch die Wörter „Bundesminis- In § 2 Abs. 1 Nr. 7 des BfR-Gesetzes vom 6. August
teriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Land- 2002 (BGBl. I S. 3082), das durch Artikel 4 des Gesetzes
wirtschaft“ ersetzt. vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist,
werden die Wörter „ , soweit sie zur Lebensmittelherstel-
lung verwendet werden oder Lebensmittel beeinflussen,“
gestrichen.
Artikel 2
Änderung
lebensmittelrechtlicher Vorschriften Artikel 4
Änderung
des BGA-Nachfolgegesetzes
§1
§ 2 Abs. 3 Nr. 5 des BGA-Nachfolgegesetzes vom
In § 44 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsge- 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416), das zuletzt durch Artikel 3
genständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung § 1 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082)
vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
durch Artikel 34 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter
„5. Risikoerfassung und -bewertung bei gentechnisch
„oder das Robert Koch-Institut“ gestrichen.
veränderten Organismen und Produkten, Humange-
netik,“.
§2
Die Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten- Artikel 5
Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
Änderungen
14. Februar 2000 (BGBl. I S. 123), zuletzt geändert durch
gefahrgutrechtlicher Vorschriften
Artikel 9 § 9 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I
S. 3082), wird wie folgt geändert:
§1
In § 6 Abs. 8 der Gefahrgutverordnung Straße und
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom
„(1) Zuständige Lebensmittelprüfstelle zur Durch- 10. September 2003 (BGBl. I S. 1913, 2139), die durch
führung der Erstprüfungen im Sinne des Artikels 4 § 11 der Verordnung vom 4. November 2003 (BGBl. I
Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäi- S. 2286) geändert worden ist, werden die Wörter „Robert
schen Parlaments und des Rates vom 27. Januar Koch-Institut“ durch die Wörter „Bundesinstitut für Risi-
1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige kobewertung“ ersetzt.
Lebensmittelzutaten (ABl. EG Nr. L 43 S. 1) und zustän-
dig für die Entgegennahme von Anträgen nach Arti- § 2*)
kel 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 vor § 20 der Gefahrgutverordnung See vom 4. März 1998
dem erstmaligen Inverkehrbringen der Lebensmittel (BGBl. I S. 419), die zuletzt durch Artikel 11 § 7 des
oder Lebensmittelzutaten sowie zuständige Stelle zur Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert
Übermittlung von Bemerkungen oder zur Erhebung worden ist, wird wie folgt geändert:
von begründeten Einwänden im Sinne des Artikels 6
Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 ist das
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel- a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
sicherheit.“ „7. das Bundesinstitut für Risikobewertung, wenn
a) im IMDG-Code für gefährliche Güter der Klas-
2. § 2 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: sen 6.1 und 8 und für Meeresschadstoffe sowie
nach MFAG eine zuständige Behörde tätig
„Die zuständige Lebensmittelprüfstelle hat hierzu bei werden muss oder
Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten im Sinne des
Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe a und b der Verordnung *) Hinweis der Schriftleitung: Die Gefahrgutverordnung See vom 4. März
1998 ist zwischenzeitlich durch § 13 Abs. 1 Satz 2 der Gefahrtgutver-
(EG) Nr. 258/97 das Benehmen mit dem Robert Koch- ordnung See vom 4. November 2003 (BGBl. I S. 2286) mit Wirkung vom
Institut herzustellen sowie bei Lebensmitteln und 1. Januar 2003 außer Kraft getreten.
458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2004
b) im IMDG-Code für gentechnisch veränderte Artikel 7
Mikroorganismen und Organismen der Klas-
sen 6.2 und 9 eine zuständige Behörde tätig Bekanntmachungserlaubnis
werden muss;“. Die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde kann
b) In Nummer 9 wird das Wort „gefährliche“ durch das den Wortlaut der in ihren Geschäftsbereich fallenden
Wort „ansteckungsgefährliche“ ersetzt. durch dieses Gesetz geänderten Gesetze und Verord-
nungen in der vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes an geltenden Fassung jeweils neu bekannt
Artikel 6 machen.
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 1 §§ 2 bis 6, Artikel 2 § 2 und Artikel 5 Artikel 8
§§ 1 und 2 beruhenden Teile der dort geänderten Rechts- Inkrafttreten
verordnungen können auf Grund der jeweils einschlägi-
gen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
werden. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. März 2004
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dieter Althaus
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. Bulmahn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2004 459
Vierundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
und Zwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
Vom 25. März 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1 „Die Mitglieder des Bundestages erhalten
Änderung des Abgeordnetengesetzes einen Zuschuss zu den notwendigen Kosten in
Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen in sinn-
Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekannt- gemäßer Anwendung der für Bundesbeamte
machung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geltenden Vorschriften.“
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Februar
2002 (BGBl. I S. 693), wird wie folgt geändert: bb) Satz 3 wird gestrichen.
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „schließt“ die
1. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Wörter „bei Mitgliedern des Bundestages“ einge-
a) In Satz 4 werden die Wörter „oder der Bestattung“ fügt.
gestrichen.
b) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:
Artikel 2
„Der Auszahlungsbetrag des Überbrückungsgel-
des vermindert sich vom 31. März 2004 an um Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
1 050 Euro.“ Die Überschrift zu § 11 des Europaabgeordnetenge-
setzes vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), das zuletzt
2. Die Überschrift des Sechsten Abschnitts wird wie durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I
folgt gefasst: S. 1655) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Sechster Abschnitt „§ 11
Zuschuss zu den Kosten Zuschuss zu den Kosten in
in Krankheits-, Pflege- und Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen“.
Geburtsfällen, Unterstützungen“.
3. § 27 wird wie folgt geändert: Artikel 3
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Inkrafttreten
„§ 27 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Zuschuss zu den Kosten in Kraft mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 3 Buchstabe c, der
Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen“. am 1. April 2004 in Kraft tritt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. März 2004
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2004
Erste Verordnung
zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2004
Vom 18. März 2004
Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Finanzausgleichsge- men zu berücksichtigen sind; der Ausgleich mit dem tat-
setzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977) verordnet sächlichen Aufkommen ist unverzüglich durchzuführen.
das Bundesministerium der Finanzen: (3) Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vor-
pommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt
§1 und Thüringen leisten im Zahlungsverkehr nach den Ab-
Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des sätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den Bundesanteil an
Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2004 der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatz-
steuer. Auf den durch den Bundesanteil nicht gedeckten
(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuervertei- Teil ihrer Ansprüche aus dem vorläufigen Umsatzsteuer-
lung und des Finanzausgleichs unter den Ländern im und Finanzausgleich überweist das Bundesministerium
Ausgleichsjahr 2004 wird der Zahlungsverkehr nach § 14 der Finanzen an monatlichen Vorauszahlungen an Berlin
Abs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, dass die 37 694 000 Euro, an Brandenburg 134 557 000 Euro, an
Ablieferung des Bundesanteils von 49,47608609 vom Bremen 9 425 000 Euro, an Mecklenburg-Vorpommern
Hundert an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten 144 428 000 Euro, an Niedersachsen 46 373 000 Euro,
Umsatzsteuer auf die folgenden Vomhundertsätze erhöht an Sachsen 276 218 000 Euro, an Sachsen-Anhalt
oder vermindert wird: 190 578 000 Euro und an Thüringen 161 053 000 Euro.
Baden-Württemberg 71,8 v.H. Die Zahlungen werden am 15. eines jeden Monats fällig.
Bayern 69,2 v.H. (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-
behörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet das Bun-
Berlin – desministerium der Finanzen am 15. eines jeden Monats
Brandenburg – eine Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkom-
mens des Vormonats. Im jeweils darauf folgenden Monat
Bremen –
werden gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des
Hamburg 92,6 v.H. Vormonats zu viel oder zu wenig gezahlten Beträge ver-
Hessen 84,1 v.H. rechnet.
Mecklenburg-Vorpommern – (5) Der Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanzbe-
hörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach Maß-
Niedersachsen – gabe von § 15a des Gesetzes den Ländern zusammen
Nordrhein-Westfalen 72,4 v.H. mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatzsteuer in
monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des Folgemo-
Rheinland-Pfalz 42,4 v.H. nats überwiesen.
Saarland 52,9 v.H. (6) Der nach § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes in Monats-
Sachsen – beträgen mit den Einfuhrumsatzsteuerzahlungen des
Bundes nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes vorläufig zu be-
Sachsen-Anhalt – rechnende Beitrag der Länder zu den Schuldendienst-
Schleswig-Holstein 54,5 v.H. leistungen für den Fonds „Deutsche Einheit“ wird außer
auf Berlin (West) vorläufig auch auf die anderen zahlungs-
Thüringen –.
pflichtigen Länder nach der Einwohnerzahl verteilt. Dabei
(2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die sind auch die Umschichtungen nach § 1 Abs. 3 des Ge-
vorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 tele- setzes in monatlichen Teilbeträgen zu berücksichtigen.
grafisch an die zuständigen Bundeskassen einen Arbeits-
tag nach dem Zugang der Steuerzahlungen. Soweit aus §2
zwingenden Gründen eine solche Ablieferung nach dem
tatsächlichen Aufkommen nicht möglich ist, sind die Inkrafttreten
Bundesanteile täglich nach Schätzwerten abzuliefern, Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004
wobei auch die in Verwahrung gebuchten Steuereinnah- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. März 2004
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2004 461
Dritte Verordnung
zur Änderung der Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000
Vom 25. März 2004
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom
14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 223 Nr. 2
Buchstabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium des Innern auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen
Telekom AG und nach Anhörung der Bundesanstalt für Post und Telekommu-
nikation Deutsche Bundespost:
Artikel 1
Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000
Die Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 vom 23. Juni 2000 (BGBl. I S. 931),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Februar 2003 (BGBl. I S. 299),
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden vor dem Wort „Beamten“ die Wörter „Beamtinnen und“ einge-
fügt.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Regelmäßige Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der bei der Deutschen Telekom AG
beschäftigten Beamtinnen und Beamten beträgt im Durchschnitt 34 Stunden
in der Woche.
(2) Mit Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium des Innern kann die regelmäßige
Arbeitszeit verlängert werden, wenn dafür besondere Bedürfnisse in
bestimmten Dienstzweigen oder bei bestimmten Bedienstetengruppen
bestehen. Die so verlängerte Arbeitszeit darf die in der Arbeitszeitverordnung
in ihrer jeweiligen Fassung festgelegte regelmäßige Arbeitszeit nicht über-
schreiten.“
3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden vor den Wörtern „dem Beamten“ die Wörter „der
Beamtin oder“ eingefügt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Wort „jeden“ die Wörter „jede beteilig-
te Beamtin oder“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 5 werden vor dem Wort „Arbeitnehmer“ die Wörter
„Arbeitnehmerinnen und“ und vor dem Wort „Beamten“ die Wörter
„Beamtinnen und“ eingefügt.
c) In Absatz 3 werden vor dem Wort „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen und“
eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 25. März 2004
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2004
Dritte Verordnung
zur Änderung der Zusatzabgabenverordnung
Vom 26. März 2004
Auf Grund des § 8 Abs. 1 und des § 12 Abs. 2, jeweils in 5. § 3a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2, des § 13 Abs. 1 und des
„(1) Als Betriebssitz im Sinne dieser Verordnung
§ 15, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, sowie der §§ 16
gilt der Ort, an dem der Erzeuger im Sinne der EG-
und 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchfüh-
Milchabgabenregelung (Milcherzeuger) die Milchkü-
rung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-
he hält und seine sonstigen sächlichen Produktions-
sung der Bekanntmachung vom 20. September 1995
mittel vorhanden sind, (Produktionsstätte).“
(BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), von denen § 8 Abs. 1
Satz 1, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Satz 1
zuletzt durch Artikel 159 der Verordnung vom 25. Novem- 6. Die Überschrift des Abschnittes 2 wird wie folgt
ber 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden sind, verord- gefasst:
net das Bundesministerium für Verbraucherschutz, „Abschnitt 2
Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den
Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Anlieferungs-Referenzmengen“.
Arbeit:
7. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Artikel 1
Grundsatz
Die Zusatzabgabenverordnung vom 12. Januar 2000
(BGBl. I S. 27), zuletzt geändert durch die Verordnung (1) Soweit nach der EG-Milchabgabenregelung
vom 14. Januar 2004 (BGBl. I S. 89), wird wie folgt geän- und unter Berücksichtigung der Vorschriften dieser
dert: Verordnung eine Abgabe im Sinne der EG-Milchab-
gabenregelung (Abgabe) zu erheben ist, wird die
Abgabe im Falle von Lieferungen im Sinne der EG-
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt
Milchabgabenregelung (Anlieferungen) von jedem
gefasst:
Milcherzeuger für die Milchmengen erhoben, die von
„Verordnung ihm an Käufer geliefert werden und seine Anliefe-
zur Durchführung rungs-Referenzmenge unter Berücksichtigung sei-
der EG-Milchabgabenregelung nes Referenzfettgehaltes überschreiten.
(Milchabgabenverordnung – MilchAbgV)“.
(2) Soweit Milchmengen einen Betrieb zum Zwe-
cke der Vernichtung verlassen haben und die Ver-
2. § 1 wird aufgehoben. nichtung auf Grund gesundheitlicher Maßnahmen,
die von der zuständigen Stelle angeordnet worden
3. § 2 wird wie folgt gefasst: sind, vorzunehmen war, hat der Milcherzeuger, der
diese Milchmengen erzeugt hat, die Vernichtung
„§ 2
unter Angabe der vernichteten Milchmengen dem für
Anwendungsbereich ihn zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzei-
gen. Der Anzeige nach Satz 1 sind eine Durchschrift
Diese Verordnung dient der Durchführung der
der behördlichen Anordnung, mit der die Vernichtung
Rechtsakte des Rates und der Kommission der Euro-
angeordnet wurde, und ein Nachweis, dass die Ver-
päischen Gemeinschaften über die Erhebung einer
nichtung vorgenommen wurde, beizufügen.“
Abgabe im Milchsektor (EG-Milchabgabenrege-
lung).“
8. § 5 wird wie folgt gefasst:
4. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 5
„§ 3 Zuweisung der Anlieferungs-
Referenzmengen zum 1. April 2004
Zuständigkeit
(1) Die Anlieferungs-Referenzmenge eines Milch-
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes
erzeugers entspricht mit Beginn des 1. April 2004
bestimmt ist, sind für die Durchführung dieser Ver-
derjenigen Anlieferungs-Referenzmenge, die ihm
ordnung und der EG-Milchabgabenregelung die
nach den bis zum Ablauf des 31. März 2004 gelten-
Bundesfinanzverwaltung und in deren Auftrag der
den Vorschriften zustand.
Abnehmer von Milch im Sinne der EG-Milchabga-
benregelung (Käufer), soweit er im Rahmen der (2) Die Zuordnung von zeitweilig übertragenen
Durchführung dieser Verordnung und der EG-Milch- oder überlassenen Anlieferungs-Referenzmengen
abgabenregelung Aufgaben zu erfüllen hat, zustän- erfolgt nach den Bestimmungen des Übertragungs-
dig.“ oder Überlassungssystems für Anlieferungs-Refe-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2004 463
renzmengen in der für den jeweiligen Übertragungs- belegt durch objektive betriebsbezogene Maß-
oder Überlassungsfall geltenden Fassung.“ nahmen, unverzüglich mit der Milchlieferung
beginnt“ durch die Wörter „wer Milcherzeuger
9. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: oder der Ehegatte eines Milcherzeugers ist“
ersetzt.
„§ 5a
Kürzung des Referenzfettgehaltes 12. § 7a wird wie folgt geändert:
Im Falle einer nach der EG-Milchabgabenregelung a) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende
erforderlichen Kürzung der einzelbetrieblichen Refe- Absätze ersetzt:
renzfettgehalte aller Milcherzeuger werden alle Refe-
„(2) Die Überlassungsvereinbarung muss zwi-
renzfettgehalte einheitlich gekürzt. Den sich aus der
schen dem Überlassenden und dem Überneh-
EG-Milchabgabenregelung ergebenden Kürzungs-
menden schriftlich abgeschlossen werden. Eine
satz macht das Bundesministerium für Verbraucher-
Ausfertigung der Vereinbarung muss dem Käufer
schutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesmi-
bis zum 31. März des jeweiligen Zwölfmonatszeit-
nisterium) im Bundesanzeiger bekannt. Die Kürzung
raumes zur Registrierung vorliegen. Das Bundes-
wird durch den jeweils zuständigen Käufer berechnet
ministerium kann im Bundesanzeiger ein Muster
und von diesem dem Milcherzeuger und dem
für die Überlassungsvereinbarung bekannt
zuständigen Hauptzollamt vor dem 1. August des
machen. Der Ausfertigung der Vereinbarung sind
Jahres, in dem die Kürzung erfolgt, unter Beifügung
ein Nachweis über den Gesamtbestand der
einer Neuberechnung des Referenzfettgehaltes und
Milchkühe vor dem Eintritt des in Absatz 1 vor-
Verwendung des in § 18 Abs. 1 genannten Musters
ausgesetzten Ereignisses sowie im Falle
mitgeteilt.“
1. des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 eine Ablichtung
10. § 6 wird wie folgt gefasst: der Tötungsanordnung und ein Nachweis der
erfolgten Tötung und
„§ 6
2. des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis über
Verteilung von Anlieferungs- das Verenden oder die Nottötung
Referenzmengen durch die Länder
beizufügen.
(1) Soweit nach dieser Verordnung oder der EG-
Milchabgabenregelung Anlieferungs-Referenzmen- (3) Erfüllt die Überlassungsvereinbarung unter
gen aus der nationalen Reserve verteilt werden kön- Berücksichtigung der beizufügenden Nachweise
nen, stehen den Ländern für diesen Zweck diejeni- die Voraussetzungen des Absatzes 1, registriert
gen Anlieferungs-Referenzmengen zu, die nach die- der Käufer die Überlassungsvereinbarung bis
ser Verordnung zu Gunsten der jeweiligen Landesre- zum 31. März des jeweiligen Zwölfmonatszeitrau-
serve eingezogen worden sind. Die Verteilung darf mes und teilt die Registrierung den in Absatz 2
nur mit Wirkung vom Beginn des Zwölfmonatszeit- Satz 1 genannten Milcherzeugern und dem Haupt-
raumes, der dem Zwölfmonatszeitraum folgt, in dem zollamt innerhalb von einer Woche mit. Der Mittei-
die jeweilige Anlieferungs-Referenzmenge eingezo- lung an das Hauptzollamt ist die Überlassungs-
gen worden ist, erfolgen. vereinbarung einschließlich der zugehörigen
Nachweise beizufügen.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Anliefe-
rungs-Referenzmengen werden im Falle eines Nach- (4) Sieht der Käufer die Voraussetzungen des
frageüberhangs nach § 10 Abs. 2 Satz 4 den nach § 8 Absatzes 1 als nicht erfüllt an, legt er die Überlas-
Abs. 2 gebildeten Verkaufsstellen zur kostenlosen sungsvereinbarung einschließlich der zugehöri-
Verteilung zur Verfügung gestellt. Absatz 1 Satz 2 fin- gen Nachweise dem zuständigen Hauptzollamt
det auf diesen Fall keine Anwendung.“ unverzüglich vor. Das Hauptzollamt entscheidet
innerhalb von drei Wochen über die Registrierung
durch den Käufer und teilt seine Entscheidung
11. § 7 wird wie folgt geändert:
den in Absatz 2 Satz 1 genannten Milcherzeugern
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: und dem Käufer mit.
„§ 7 (5) Im Falle einer Registrierung der Überlas-
Übertragungssystem“. sungsvereinbarung erfolgt für die in Absatz 2
Satz 1 genannten Milcherzeuger eine Neuberech-
b) In Absatz 4 werden nung nach § 18 Abs. 1.“
aa) die Wörter „in der in § 5 Abs. 1 Satz 1 genann- b) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 6.
ten Fassung“ durch die Wörter „in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 21. März
13. In § 8 wird Absatz 1 Satz 3 gestrichen.
1994 (BGBl. I S. 586), zuletzt geändert durch
die Verordnung vom 25. März 1996 (BGBl. I
S. 535),“ und 14. § 9 wird wie folgt geändert:
bb) das Wort „Zusatzabgabenverordnung“ durch a) Absatz 1 Satz 5 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
das Wort „Milchabgabenverordnung“ ersetzt. aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
c) In Absatz 5 werden die Wörter „wer entweder „a) dass die Voraussetzungen nach § 8
selbst oder durch seinen Ehegatten Milch oder Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Satz 3
Milcherzeugnisse an einen Käufer liefert oder, gegeben sind, wobei § 7 Abs. 2a Satz 5
464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2004
und 6 der Milch-Garantiemengen-Ver- (3) Soweit der vormalige Inhaber der Referenz-
ordnung in der in § 7 Abs. 4 genannten menge bis spätestens zum Ende des zweiten Zwölf-
Fassung entsprechend weiter anzuwen- monatszeitraumes, der auf die Einziehung der Men-
den ist, sowie“. gen folgt, wieder Milcherzeuger wird, kann er ab dem
Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Milcherzeugung
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 12 Abs. 3 einen Antrag auf Wiederzuteilung der eingezogenen
Satz 7“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 3 Satz 6“ Anlieferungs-Referenzmenge bei dem in Absatz 1
ersetzt. genannten Hauptzollamt stellen. Dem Antrag nach
Satz 1 sind Nachweise zur Wiederaufnahme der
b) In Absatz 3 werden die Wörter „für Verbraucher-
Milcherzeugung beizufügen. Das Hauptzollamt teilt
schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ gestri-
dem vormaligen Inhaber der Referenzmenge die
chen.
Anlieferungs-Referenzmenge für den Zwölfmonats-
zeitraum, in dem der Antrag nach Satz 1 gestellt
wird, ganz oder teilweise wieder zu. Der Umfang der
15. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Wiederzuteilung nach Satz 3 richtet sich nach dem
a) In Satz 2 wird die Angabe „§ 12 Abs. 3 Satz 7“ Umfang der tatsächlichen oder für die nächste
durch die Angabe „§ 12 Abs. 3 Satz 6“ ersetzt. Zukunft vorbereiteten Wiederaufnahme der Milcher-
zeugung.“
b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 6“ durch die Angabe
„§ 6 Abs. 2“ ersetzt. 19. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden
16. In § 11 Abs. 1 wird in der Nummer 2 des zweiten Teil- aa) Satz 3 gestrichen und
satzes die Angabe „§ 12 Abs. 3 Satz 7“ durch die bb) in dem nunmehrigen Satz 6 die Angabe
Angabe „§ 12 Abs. 3 Satz 6“ ersetzt. „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Absatz 1
17. § 12 Abs. 3 wird wie folgt geändert: Satz 7“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 6“
ersetzt.
a) Satz 5 wird gestrichen.
20. § 15 wird wie folgt gefasst:
b) In den nunmehrigen Sätzen 7 und 8 wird jeweils
die Angabe „Satz 7“ durch die Angabe „Satz 6“ „§ 15
ersetzt. Beförderungsdokumente
Soweit nach der EG-Milchabgabenregelung wäh-
18. § 13 wird wie folgt gefasst: rend der Beförderung von Milch Dokumente zur
Bestimmung der jeweiligen Anlieferungen mitzufüh-
„§ 13 ren sind und diese Dokumente zum Zeitpunkt der
Beförderung nur in elektronischer Form vorliegen, ist
Einziehung von der jeweilige Käufer verpflichtet, auf seine Kosten
Anlieferungs-Referenzmengen unmittelbar nach der Anlieferung den zuständigen
Stellen auf deren Verlangen Ausdrucke der Doku-
(1) Der Käufer teilt dem für seinen Betrieb zustän- mente zur Verfügung zu stellen.“
digen Hauptzollamt bis zum 45. Tag nach Ablauf
jedes Zwölfmonatszeitraumes die Inhaber von Refe-
21. § 16 wird wie folgt geändert:
renzmengen mit, die auf ihre Anlieferungs-Referenz-
menge während des gesamten abgelaufenen Zwölf- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
monatszeitraumes keine Milch angeliefert haben. aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(2) Die in Absatz 1 genannten Anlieferungs-Refe- „Käufern wird die in der EG-Milchabgabenre-
renzmengen werden zum 1. April des auf den in gelung vorgesehene Zulassung auf Antrag
Absatz 1 genannten Zwölfmonatszeitraum folgen- erteilt.“
den Kalenderjahres zu Gunsten der Reserve des bb) In Satz 3 werden die Wörter „in den in § 2
Landes, in dem sich der Betriebssitz des betreffen- genannten Rechtsakten“ durch die Wörter
den Inhabers der Referenzmenge befindet, eingezo- „nach der EG-Milchabgabenregelung“ er-
gen. Eine Einziehung findet nicht statt, soweit der setzt.
Inhaber der Referenzmenge bis zu dem in Satz 1
genannten Zeitpunkt wieder Milcherzeuger ist oder cc) Satz 6 wird gestrichen.
ein in der EG-Milchabgabenregelung vorgesehener b) In Absatz 2 wird das Wort „Erzeuger“ durch das
Ausnahmefall vorliegt. Satz 2 findet nur Anwendung, Wort „Milcherzeuger“ ersetzt.
wenn der Inhaber der Referenzmenge die Wiederauf-
nahme der Milcherzeugung oder das Vorliegen eines 22. § 19 wird wie folgt geändert:
Ausnahmefalles dem zuständigen Hauptzollamt vor
dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt mitgeteilt hat. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Eine entgeltliche Übertragung nach § 8 Abs. 1 zu aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Milcher-
dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ist ausgeschlos- zeuger den“ die Wörter „nach der EG-Milch-
sen. abgabenregelung zu erhebenden“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2004 465
bb) Satz 2 wird gestrichen. jenigen Direktverkaufs-Referenzmenge, die ihm
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: nach den bis zum Ablauf des 31. März 2004 gelten-
den Vorschriften zustand.“
„(3) Der Käufer übersendet dem für seinen
Betrieb zuständigen Hauptzollamt vor dem 45. 26. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
Tag nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes
eine Mitteilung über „§ 22a
1. die Summe aller bei dem Käufer zugeteilten Entsprechende Anwendbarkeit
Anlieferungs-Referenzmengen, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 sowie die §§ 7, 7a, 12, 12a,
2. die Summe der Anlieferungen sowie ihre durch 13 und 17 gelten für Direktverkaufs-Referenzmengen
den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Ver- entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Übertra-
minderung, getrennt nach Anlieferungen, die gung nach den §§ 8 bis 11 nicht zulässig ist.“
a) von Erzeugern mit Anlieferungs-Referenz-
27. § 23 wird wie folgt geändert:
mengen und
a) Die Wörter „Der Direktverkäufer“ werden durch
b) von Erzeugern ohne Anlieferungs-Refe- die Wörter „Jeder Milcherzeuger, der einen
renzmengen Direktverkauf vornimmt, (Direktverkäufer)“
erfolgt sind, ersetzt.
3. den durchschnittlichen gewogenen b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
a) Referenzfettgehalt der nach Nummer 1 „1. täglich Aufzeichnungen über die von ihm
vom Käufer mitzuteilenden Summe der erzeugten und vermarkteten Milch- und an-
Anlieferungs-Referenzmengen, deren Milcherzeugnismengen vorzunehmen
und“.
b) Fettgehalt der nach Nummer 2 vom Käufer
mitzuteilenden Summe der Anlieferungen
von Erzeugern nach Nummer 2 Buchsta- 28. § 24 wird wie folgt geändert:
be a. a) In Satz 1 werden die Wörter „den in § 2 genannten
Der Referenzfettgehalt nach Satz 1 Nr. 3 Buchsta- Rechtsakten“ durch die Wörter „der EG-Milchab-
be a und der Fettgehalt nach Satz 1 Nr. 3 Buch- gabenregelung“ ersetzt.
stabe b sind als Prozentzahl mit drei Nachkom- b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Abgabebe-
mastellen auszuweisen.“ trag ist“ die Wörter „innerhalb von fünf Monaten
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes“ ein-
gefügt.
„(6) Der Milcherzeuger erhält vom Käufer
innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf jedes 29. § 26 wird wie folgt gefasst:
Zwölfmonatszeitraumes eine Mitteilung über die
Daten, die nach Absatz 4 Satz 1 übermittelt wer- „§ 26
den und seine Anlieferungs-Referenzmenge be- Überschreitung der
treffen.“ einzelstaatlichen Referenzmenge
Die Referenzmengen werden angepasst, sobald
23. In § 20 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „oder Milch- sich abzeichnet, dass die Bundesrepublik Deutsch-
erzeugnisse“ gestrichen. land die ihr nach der EG-Milchabgabenregelung
zugewiesene einzelstaatliche Referenzmenge über-
24. § 21 wird wie folgt gefasst: schreitet.“
„§ 21
30. Nach § 26 werden folgende §§ 26a und 26b einge-
Grundsatz
fügt:
Soweit nach der EG-Milchabgabenregelung und
„§ 26a
unter Berücksichtigung der Vorschriften dieser Ver-
ordnung eine Abgabe zu erheben ist, wird die Abga- Umwandlung
be im Falle eines Direktverkaufs im Sinne der EG- von Referenzmengen
Milchabgabenregelung (Direktverkauf) von jedem (1) Anträge auf Umwandlung von Referenzmen-
Milcherzeuger für die Milch- und anderen Milcher- gen sind bei dem für den Betrieb des Milcherzeugers
zeugnismengen erhoben, die von ihm direkt verkauft zuständigen Hauptzollamt schriftlich spätestens vor
werden und seine Direktverkaufs-Referenzmenge Ablauf eines Zwölfmonatszeitraumes zu stellen. In
überschreiten.“ dem Antrag sind anzugeben:
1. Name und Anschrift des Milcherzeugers,
25. § 22 wird wie folgt gefasst:
2. die Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden
„§ 22
Referenzmengen, getrennt nach Anlieferungs-
Zuweisung der Direktverkaufs- Referenzmengen oder Direktverkaufs-Referenz-
Referenzmengen zum 1. April 2004 mengen,
Die Direktverkaufs-Referenzmenge eines Milcher- 3. die Art und Höhe der begehrten Umwandlung
zeugers entspricht mit Beginn des 1. April 2004 der- sowie
466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2004
4. die Tatsachen, die zu Änderungen bei den Anlie- rungs-Referenzmengen, getrennt aufgeführt
ferungen oder Direktverkäufen geführt haben. nach den jeweiligen Vorschriften über den
vorgenommenen Einzug,“.
Dem Antrag sind der Bescheid über die Zuweisung
der Direktverkaufs-Referenzmenge und eine Be- b) In Nummer 3 wird das Wort „Referenzmengen“
scheinigung des Käufers über die Anlieferungs-Refe- durch das Wort „Anlieferungs-Referenzmengen“
renzmenge beizufügen. Verfügt der Milcherzeuger ersetzt.
nur über eine Anlieferungs-Referenzmenge oder eine
Direktverkaufs-Referenzmenge, ist nur der Bescheid 33. § 28a wird wie folgt geändert:
oder die Bescheinigung beizufügen.
a) Vor dem bisherigen Wortlaut wird folgender
(2) Das Hauptzollamt entscheidet über die Absatz 1 eingefügt:
Umwandlung durch Bescheid. Sofern bereits zuge- „(1) Die Durchführung der Zusatzabgabenre-
teilte Anlieferungs-Referenzmengen durch die gelung bis einschließlich des Zwölfmonatszeit-
Umwandlung erhöht oder vermindert werden, erhal- raumes, der am 31. März 2004 endet, erfolgt mit
ten der Käufer und das für ihn zuständige Hauptzoll- Ausnahme der Regelung des § 19 Abs. 3 Satz 1
amt eine Durchschrift des Bescheides. Nr. 3 auf der Grundlage der bisherigen Vorschriften
§ 26b in ihrer jeweils geltenden Fassung.“
Änderungen b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2; in ihm wird
von Begriffsbestimmungen das Wort „Anlieferungs-Referenzmenge“ durch
das Wort „Referenzmenge“ ersetzt.
Im Falle von Anlieferungs-Referenzmengen unter-
richtet der zuständige Käufer und im Falle von Direkt-
34. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:
verkaufs-Referenzmengen das zuständige Haupt-
zollamt die jeweiligen Milcherzeuger bis zum 30. Mai „§ 29a
2004 über die Änderungen der Begriffsbestimmun- Ordnungswidrigkeit
gen „Lieferungen“ und „Direktverkäufe“, die in der
EG-Milchabgabenregelung enthalten sind und ab Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des
dem 1. April 2004 Geltung besitzen. In der Unterrich- Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
tung nach Satz 1 ist zugleich auf die Möglichkeit der Marktorganisationen handelt, wer vorsätzlich oder
Beantragung von Referenzmengenumwandlungen fahrlässig entgegen § 16 Abs. 2 Milch anliefert.“
nach § 26a Abs. 1 hinzuweisen.“
35. In § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 12 Abs. 1 und 2 Satz 1 und § 29
Abs. 1 und 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1“
31. In § 27 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „,Milcherzeu-
jeweils durch die Angabe „§ 7 Abs. 4“ ersetzt.
ger, Direktverkäufer und“ durch die Wörter „und die
Milcherzeuger einschließlich ihrer jeweiligen Beauf-
tragten sowie die“ ersetzt.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2004 in Kraft.
32. § 28 wird wie folgt geändert:
(2) Die Zusatzabgabenverordnung gilt mit Ablauf des
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
30. September 2004 an wieder in ihrer am 31. März 2004
„2. die Höhe der von ihnen in dem betreffenden maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung
Zwölfmonatszeitraum eingezogenen Anliefe- des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 26. März 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2004 467
Erlass
über die Genehmigung einer Änderung
des Erlasses über die Stiftung und Verleihung der Goethe-Medaille
Vom 3. März 2004
Das Präsidium des Goethe-Instituts e.V. hat am 19. November 2003 das Statut
und die Ausführungsbestimmungen zum Statut für die Verleihung der Goethe-
Medaille in der Fassung vom 17. Februar 2003 geändert. Danach wird die Goethe-
Medaille vom Präsidium des Goethe-Instituts e.V. in der in § 1 der Ausführungs-
bestimmungen zum Statut für die Verleihung der Goethe-Medaille beschriebe-
nen neuen Form verliehen.
Nach Artikel 4 des Vierten Erlasses über die Genehmigung der Stiftung und
Verleihung von Orden und Ehrenzeichen vom 27. Juni 1975 (BGBl. I S. 1857)
genehmige ich diese Änderung.
Berlin, den 3. März 2004
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundesminister des Innern
Schily
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. Fischer
468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2004
Statut
für die Verleihung der Goethe-Medaille
des Goethe-Instituts e.V.
(gestiftet 1954)
Artikel 1
Die Goethe-Medaille wird vom Präsidium des Goethe-Instituts e.V. für besondere Ver-
dienste im Bereich der internationalen Kulturbeziehungen verliehen, insbesondere auf dem
Gebiet der Förderung der deutschen Sprache im Ausland.
Artikel 2
In der Regel wird die Goethe-Medaille verliehen für besondere wissenschaftliche oder
literarische, didaktische, organisatorische Leistungen, die der Vermittlung zwischen deut-
scher Kultur und der Kultur der Partnerländer zugute kommen.
Artikel 3
Die Goethe-Medaille kann Ausländern jeder Nationalität verliehen werden, im Ausnah-
mefall auch Deutschen.
Artikel 4
Die Verleihung erfolgt jährlich zum 22. März, dem Todestag Goethes.
Artikel 5
Über die Verleihung der Goethe-Medaille stellt die Präsidentin oder der Präsident des
Goethe-Instituts e.V. eine Urkunde aus. Medaille und Urkunde werden in der Bundesrepu-
blik Deutschland durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Goethe-Instituts e.V., im
Ausland durch den Leiter der zuständigen diplomatischen Vertretung in Anwesenheit des
Vertreters der Zweigstelle des Goethe-Instituts e.V. überreicht. Medaille und Urkunde können
im Einvernehmen zwischen dem Auswärtigen Amt und dem Goethe-Institut e.V. gegebe-
nenfalls auch vom Leiter der Zweigstelle überreicht werden.
Artikel 6
Die Goethe-Medaille wird Eigentum des Empfängers und geht bei seinem Tode in den
Besitz der Erben über.
Artikel 7
Besondere Pflichten und Rechte sind mit der Verleihung der Goethe-Medaille nicht ver-
bunden.
19. November 2003
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2004 469
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 2004 – 2 BvR
834/02, 2 BvR 1588/02 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
a) Das Bayerische Gesetz zur Unterbringung von besonders rückfallgefähr-
deten hochgefährlichen Straftätern (BayStrUBG) vom 24. Dezember 2001
(Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 978) ist mit Artikel 74
Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 70 Absatz 1 und Artikel 72
Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
b) Das Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt über die Unterbringung besonders
rückfallgefährdeter Personen zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffent-
liche Sicherheit und Ordnung (UnterbringungsG – UBG) vom 6. März 2002
(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt Seite 80) ist mit
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 70 Absatz 1 und Arti-
kel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
c) Die Gesetze bleiben nach Maßgabe der Gründe bis zum 30. September 2004
anwendbar. Soweit Unterbringungen auf Grund dieser Gesetze vollzogen
werden, haben die zuständigen Gerichte unverzüglich zu überprüfen, ob die
Unterbringungsentscheidungen der Maßgabe der nachfolgenden Entschei-
dungsgründe genügen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 16. März 2004
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2004
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 – 1 BvR
2378/98, 1 BvR 1084/99 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
Unvereinbar nach Maßgabe der Gründe sind von den Vorschriften der Straf-
prozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämp-
fung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (Bundesgesetzblatt I
Seite 845) und in der Fassung späterer Gesetze
– § 100 c Absatz 1 Nummer 3, § 100 d Absatz 3, § 100 d Absatz 5 Satz 2 und
§ 100 f Absatz 1
mit Artikel 13 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 1 Absatz 1 des Grundge-
setzes,
– § 101 Absatz 1 Satz 1 und 2 darüber hinaus
mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes,
– § 101 Absatz 1 Satz 3
mit Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes und
– § 100 d Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 100 b Absatz 6
mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesver-
fassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 19. März 2004
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2004 471
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für die
Bearbeitung, für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und
die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des
Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften
Vom 25. Februar 2004
I.
Nach § 17 Abs. 5 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in
Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften – BhV) wird
dem Bundesamt für Finanzen die Bearbeitung der Beihilfeangelegenheiten der
aktiven Beschäftigten des Bundesverwaltungsgerichts sowie das Geltendma-
chen von Schadenersatzansprüchen nach § 87a des Bundesbeamtengesetzes
übertragen.
II.
Nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in Verbin-
dung mit § 172 des Bundesbeamtengesetzes und mit § 46 des Deutschen Rich-
tergesetzes wird dem Bundesamt für Finanzen die Befugnis übertragen, über
den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt in Beihilfeangelegenheiten zu ent-
scheiden, soweit es zum Erlass des Verwaltungsakts zuständig war.
III.
Nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 46 des
Deutschen Richtergesetzes wird dem Bundesamt für Finanzen die Vertretung
des Bundesministeriums der Justiz in Verwaltungsstreitverfahren übertragen,
soweit das Bundesamt für Finanzen nach dieser Anordnung zur Entscheidung
über den Widerspruch befugt war.
IV.
Diese Anordnung wird vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Mai 2004 wirksam. Sie
ist nicht anzuwenden auf vor dem 1. Mai 2004 erhobene Widersprüche oder Kla-
gen.
Berlin, den 25. Februar 2004
Die Bundesministerin der Justiz
In Vertretung
Geiger
472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2004
Anordnung
zur Übertragung von Befugnissen
auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Telekom AG
Vom 25. Februar 2004
Auf Grund des § 1 Abs. 4 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes vom
14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 24 des
Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert worden ist, in Verbindung
mit Abschnitt I der Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Über-
tragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Tele-
kom AG vom 17. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2919) wird angeordnet:
I.
Wir übertragen
– den Niederlassungen,
– dem Informations- und Prozesscenter (IPC) und
– der Fachhochschule Leipzig
je für ihren dienstrechtlichen Zuständigkeitsbereich die Befugnis,
1. nach § 60 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes einer Beamtin oder
einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der
Dienstgeschäfte zu verbieten,
2. nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einer Beamtin oder einem
Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen oder zu versagen sowie Geneh-
migungen zu widerrufen,
3. nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über Ausnahmen von dem Verbot,
Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf das Amt anzunehmen, zu ent-
scheiden und
4. nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwen-
dungen an Beamte und Richter des Bundes Beamtinnen und Beamten Jubi-
läumszuwendungen zu gewähren oder zu versagen.
Für besondere Fälle behalten wir uns die Entscheidung vor.
II.
Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Anordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamten-
rechts im Bereich der Deutschen Telekom AG vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2668)
außer Kraft.
Bonn, den 25. Februar 2004
D e u t s c h e Te l e k o m A G
D e r Vo r s t a n d
Klinkhammer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2004 473
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „Nationalparke Wattenmeer“)
Vom 21. März 2004
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Land zu Meer ist visuell gut dargestellt, die Dynamik der
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- Nationalparke wird durch die ziehenden Gänse symbo-
regierung beschlossen, zur Würdigung der Nationalparke lisiert. Die geographische Gestaltung des Wattenmeers
Wattenmeer eine deutsche Euro-Gedenkmünze im mit den Nationalparkgrenzen zeichnet sich durch eine
Nennwert von 10 Euro prägen zu lassen. große Klarheit aus.
Die Auflage der Münze beträgt 2 100 000 Stück, Die Wertseite trägt einen Adler, zwölf Sterne, den
darunter 300 000 Stück in Spiegelglanzausführung. Die Nennwert „10 EURO“, die Umschrift „BUNDESREPU-
Prägung erfolgt durch die Hamburgische Münze. Die BLIK DEUTSCHLAND“, die Jahreszahl 2004 und das
Münze wird ab dem 3. Juni 2004 in den Verkehr gebracht. Münzzeichen „J“ der Hamburgischen Münze.
Sie besteht aus einer Legierung von 925 Tausendteilen
Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, hat einen Durchmes- Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
ser von 32,5 Millimetern und eine Masse von 18 Gramm. Inschrift:
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von
einem schützenden, glatten Randstab umgeben. „MEERESGRUND TRIFFT HORIZONT ♦ ♦“.
Die Bildseite zeigt die nordwestdeutsche Küstenlinie Der Entwurf der Münze stammt von Dietrich Dorf-
in Kombination mit einem Vogelzug. Der Übergang von stecher, Berlin.
Berlin, den 21. März 2004
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel