438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2004
Investitionszulagengesetz 2005
(InvZulG 2005)
Vom 17. März 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates des Fünfjahreszeitraums durch ein mindestens gleich-
das folgende Gesetz beschlossen: wertiges neues abnutzbares bewegliches Wirtschafts-
gut, ist Satz 1 Nr. 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden,
§1 dass für die verbleibende Zeit des Fünfjahreszeitraums
das Ersatzwirtschaftsgut an die Stelle des begünstigten
Anspruchsberechtigter, Fördergebiet beweglichen Wirtschaftsguts tritt. Nicht begünstigt sind
(1) Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuer- geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2
gesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die im des Einkommensteuergesetzes, Luftfahrzeuge und Per-
Fördergebiet begünstigte Investitionen im Sinne des § 2 sonenkraftwagen. Beträgt die betriebsgewöhnliche Nut-
vornehmen, haben Anspruch auf eine Investitionszulage. zungsdauer des begünstigten beweglichen Wirtschafts-
Steuerpflichtige im Sinne des Körperschaftsteuergeset- guts weniger als fünf Jahre, tritt diese Nutzungsdauer an
zes haben keinen Anspruch, soweit sie nach § 5 Abs. 1 die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren. Betriebe der
Nr. 1 bis 9 und 11 bis 22 des Körperschaftsteuergesetzes produktionsnahen Dienstleistungen sind die folgenden
von der Körperschaftsteuer befreit sind. Bei Personenge- Betriebe:
sellschaften und Gemeinschaften tritt an die Stelle des a) Betriebe der Datenverarbeitung und Datenbanken,
Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft
als Anspruchsberechtigte. b) Betriebe der Forschung und Entwicklung,
(2) Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg, c) Betriebe der Markt- und Meinungsforschung,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt
und Thüringen nach dem Gebietsstand vom 3. Oktober d) Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung,
1990. e) Ingenieurbüros für technische Fachplanung,
§2 f) Büros für Industrie-Design,
Betriebliche Investitionen g) Betriebe der technischen, physikalischen und chemi-
schen Untersuchung,
(1) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung
und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen h) Betriebe der Werbung und
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens
fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung (Fünf- i) Betriebe des fotografischen Gewerbes.
jahreszeitraum) Hat ein Betrieb Betriebsstätten im Fördergebiet und
1. zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer außerhalb des Fördergebiets, gelten für die Einordnung
Betriebsstätte im Fördergebiet gehören, des Betriebs in das verarbeitende Gewerbe oder in die
produktionsnahen Dienstleistungen die gesamten
2. in einer Betriebsstätte eines Betriebs des verarbeiten- Betriebsstätten im Fördergebiet als ein Betrieb. Satz 1 gilt
den Gewerbes oder eines Betriebs der produktions- nur, soweit in den sensiblen Sektoren, die in der Anlage 1
nahen Dienstleistungen im Fördergebiet verbleiben, zu diesem Gesetz aufgeführt sind, die Förderfähigkeit
3. in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 vom Hundert privat nicht ausgeschlossen ist. Das Bundesministerium der
genutzt werden Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung der von den
Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen
und soweit es sich um Erstinvestitionen im Sinne des Rechtsvorschriften die Liste der sensiblen Sektoren im
Absatzes 3 handelt. Wird ein nach Satz 1 begünstigtes Sinne des Satzes 9 (Anlage 1 zu diesem Gesetz), in denen
Wirtschaftsgut von einem Betrieb, der nicht zum verar- die Europäische Kommission die Förderfähigkeit ganz
beitenden Gewerbe oder den produktionsnahen Dienst- oder teilweise ausgeschlossen hat, durch Rechtsverord-
leistungen gehört, zur Nutzung überlassen, hat der nung mit Zustimmung des Bundesrates anzupassen.
Anspruchsberechtigte durch eine Bescheinigung der
zuständigen Bewilligungsbehörde für die Gewährung von (2) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung
Investitionszuschüssen im Rahmen der Gemeinschafts- neuer Gebäude, Eigentumswohnungen, im Teileigentum
aufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruk- stehender Räume und anderer Gebäudeteile, die selb-
tur für die gewerbliche Wirtschaft“ nachzuweisen, dass ständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind (Gebäude),
die Investitionszulage in vollem Umfang auf das Nut- bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung sowie die
zungsentgelt angerechnet worden ist. Als eine Privatnut- Herstellung neuer Gebäude, soweit die Gebäude min-
zung im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 gilt auch die Verwen- destens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstel-
dung von Wirtschaftsgütern, die zu einer verdeckten lung in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes oder
Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 des Körperschaft- in einem Betrieb der produktionsnahen Dienstleistungen
steuergesetzes führt. Ersetzt der Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 verwendet werden und soweit
ein begünstigtes bewegliches Wirtschaftsgut vor Ablauf es sich um Erstinvestitionen handelt. Im Fall der Anschaf-
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fung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn kein Nr. C 263 S. 3), anzuwenden ist, ist Satz 1 nur insoweit
anderer Anspruchsberechtigter für das Gebäude Investi- anzuwenden, als der jeweils beihilferechtlich geltende
tionszulage in Anspruch nimmt. Absatz 1 Satz 9 gilt ent- Regionalförderhöchstsatz durch die Gewährung von
sprechend. Investitionszulagen nicht überschritten wird.
(3) Erstinvestitionen sind die Anschaffung oder Her- (7) Die Investitionszulage erhöht sich vorbehaltlich des
stellung von Wirtschaftsgütern, die einem der folgenden Satzes 2 für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf
Vorgänge dienen: Investitionen im Sinne des Absatzes 1 entfällt, wenn die
beweglichen Wirtschaftsgüter während des Fünfjahres-
1. Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zeitraums in einem begünstigten Betrieb verbleiben, der
2. Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, zusätzlich die Begriffsdefinition für kleine und mittlere
Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Europäi-
3. grundlegende Änderung eines Produkts oder eines
schen Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Defi-
Produktionsverfahrens eines bestehenden Betriebs
nition der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EG
oder einer bestehenden Betriebsstätte oder
Nr. L 107 S. 4), ersetzt durch die Empfehlung der Kom-
4. Übernahme eines Betriebs, der geschlossen worden mission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der
ist oder geschlossen worden wäre, wenn der Betrieb Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren
nicht übernommen worden wäre. Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36), erfüllt, auf
(4) Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der 1. 25 vom Hundert der Bemessungsgrundlage,
Anspruchsberechtigte nach dem 24. März 2004 und 2. 27,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, wenn
vor dem 1. Januar 2007 begonnen und nach dem es sich um Investitionen in Betriebsstätten im Rand-
31. Dezember 2004 und vor dem 1. Januar 2007 abge- gebiet nach der Anlage 2 zu diesem Gesetz handelt,
schlossen hat oder nach dem 31. Dezember 2006
abschließt, soweit vor dem 1. Januar 2007 Teilherstel- 3. 20 vom Hundert der Bemessungsgrundlage bei Inves-
lungskosten entstanden oder im Fall der Anschaffung titionen in Betriebsstätten im Land Berlin und in
Teillieferungen erfolgt sind. Investitionen sind in dem Zeit- Gemeinden des Landes Brandenburg, die zur Arbeits-
punkt begonnen, in dem die Wirtschaftsgüter bestellt marktregion Berlin nach der Anlage 3 zu diesem
oder herzustellen begonnen worden sind. Gebäude gel- Gesetz gehören.
ten in dem Zeitpunkt als bestellt, in dem über ihre Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.
Anschaffung ein rechtswirksam abgeschlossener obliga-
torischer Vertrag oder ein gleichstehender Rechtsakt vor- §3
liegt. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für
die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, Antrag auf Investitionszulage
in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmi- (1) Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung des
gungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzurei- Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständi-
chen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen ein- gen Finanzamt zu stellen. Ist eine Personengesellschaft
gereicht werden. Investitionen sind in dem Zeitpunkt oder Gemeinschaft Anspruchsberechtigter, so ist der
abgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter angeschafft Antrag bei dem Finanzamt zu stellen, das für die einheit-
oder hergestellt worden sind. liche und gesonderte Feststellung der Einkünfte zustän-
dig ist.
(5) Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage
ist die Summe der Anschaffungs- und Herstellungskos- (2) Der Antrag ist nach amtlichem Vordruck zu stellen
ten der im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr abgeschlos- und vom Anspruchsberechtigten eigenhändig zu unter-
senen begünstigten Investitionen. In die Bemessungs- schreiben. In dem Antrag sind die Investitionen, für die
grundlage können die im Wirtschaftsjahr oder Kalender- eine Investitionszulage beansprucht wird, so genau zu
jahr geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten bezeichnen, dass ihre Feststellung bei einer Nachprüfung
und entstandenen Teilherstellungskosten einbezogen möglich ist.
werden. In den Fällen des Satzes 2 dürfen im Wirtschafts-
jahr oder Kalenderjahr der Anschaffung oder Herstellung §4
der Wirtschaftsgüter die Anschaffungs- oder Herstel-
Gesonderte Feststellung
lungskosten bei der Bemessung der Investitionszulage
nur berücksichtigt werden, soweit sie die Anzahlungen Werden die in einem Betrieb im Sinne des § 2 erzielten
oder Teilherstellungskosten übersteigen. § 7a Abs. 2 Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Abga-
Satz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entspre- benordnung gesondert festgestellt, sind die Bemes-
chend. sungsgrundlage und der Vomhundertsatz der Investiti-
onszulage für Wirtschaftsgüter, die zum Anlagevermögen
(6) Die Investitionszulage beträgt vorbehaltlich des
dieses Betriebs gehören, von dem für die gesonderte
Satzes 2
Feststellung zuständigen Finanzamt gesondert festzu-
1. 12,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, stellen. Die für die Feststellung erforderlichen Angaben
sind in den Antrag nach § 3 Abs. 2 aufzunehmen.
2. 15 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, wenn es
sich um Investitionen in Betriebsstätten im Randge-
biet nach der Anlage 2 zu diesem Gesetz handelt. §5
Bei Investitionen, auf die der multisektorale Regional- Anwendung der Abgabenordnung,
beihilferahmen für große Investitionsvorhaben vom 13. Fe- Festsetzung und Auszahlung
bruar 2002 (ABl. EG Nr. C 70 S. 8), geändert durch die Mit- (1) Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften
teilung der Kommission vom 1. November 2003 (ABl. EU der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.
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Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung. In öffent- (3) Die Investitionszulage ist innerhalb eines Monats
lich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses nach Bekanntgabe des Bescheids aus den Einnahmen
Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehör- an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer auszu-
den ist der Finanzrechtsweg, gegen die Versagung von zahlen.
Bescheinigungen ist der Verwaltungsrechtsweg gege-
ben.
§6
(2) Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirt-
schaftsjahrs oder Kalenderjahrs festzusetzen. Die Inves- Verzinsung des Rückforderungsanspruchs
titionszulage für Investitionen, die zu einem großen Inves-
titionsvorhaben gehören, das die Anmeldungsvorausset- Ist der Bescheid über die Investitionszulage aufgeho-
zungen des multisektoralen Regionalbeihilferahmens für ben oder zuungunsten des Anspruchsberechtigten geän-
große Investitionsvorhaben vom 16. Dezember 1997 dert worden, so ist der Rückzahlungsanspruch nach
(ABl. EG 1998 Nr. C 107 S. 7), zuletzt geändert durch die § 238 der Abgabenordnung vom Tag der Auszahlung der
Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom Investitionszulage, in den Fällen des § 175 Abs. 1 Satz 1
11. August 2001 (ABl. EG Nr. C 226 S. 16), erfüllt, ist erst Nr. 2 der Abgabenordnung vom Tag des Eintritts des
festzusetzen, wenn die Europäische Kommission die rückwirkenden Ereignisses an, zu verzinsen. Die Fest-
höchstzulässige Beihilfeintensität festgelegt hat. Die setzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in
Investitionszulage für Investitionen, die zu einem Investi- dem der Bescheid aufgehoben oder geändert worden ist.
tionsvorhaben gehören, das die Anmeldungsvorausset-
zungen des multisektoralen Regionalbeihilferahmens für
§7
große Investitionsvorhaben vom 13. Februar 2002 (ABl.
EG Nr. C 70 S. 8), geändert durch die Mitteilung der Kom- Verfolgung von Straftaten
mission vom 1. November 2003 (ABl. EU Nr. C 263 S. 3),
erfüllt, ist in den Fällen, in denen hiernach eine Einzelnoti- Für die Verfolgung einer Straftat nach den §§ 263
fizierung vorgeschrieben ist, erst nach Genehmigung und 264 des Strafgesetzbuches, die sich auf die Investi-
durch die Europäische Kommission festzusetzen. Das tionszulage bezieht, sowie der Begünstigung einer Per-
Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch son, die eine solche Straftat begangen hat, gelten die
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften der Abgabenordnung über die Verfolgung
weitere Einzelnotifizierungspflichten zu regeln, die sich von Steuerstraftaten entsprechend.
aus den von den Organen der Europäischen Gemein-
schaften erlassenen Rechtsvorschriften ergeben. Die
Investitionszulage ist der Europäischen Kommission zur §8
Genehmigung vorzulegen und erst nach deren Genehmi- Ertragsteuerliche
gung festzusetzen, wenn sie für Unternehmen bestimmt Behandlung der Investitionszulage
ist, die
Die Investitionszulage gehört nicht zu den Einkünften
1. keine kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne
im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindert
der Empfehlung der Europäischen Kommission vom
nicht die steuerlichen Anschaffungs- und Herstellungs-
3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und
kosten und nicht die Erhaltungsaufwendungen.
mittleren Unternehmen (ABl. EG Nr. L 107 S. 4), ersetzt
durch die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai
2003 betreffend die Definition der Kleinstunterneh- §9
men sowie der kleinen und mittleren Unternehmen
(ABl. EU Nr. L 124 S. 36), sind, Ermächtigung
2. als Unternehmen in Schwierigkeiten Umstrukturie- Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
rungsbeihilfen im Sinne der „Leitlinien der Gemein- den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden
schaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Um- Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen.
strukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten"
vom 8. Juli 1999 (ABl. EG Nr. C 288 S. 2, 2000 Nr.
C 121 S. 29) erhalten haben und § 10
3. sich in der Umstrukturierungsphase befinden. Die Inkrafttreten
Umstrukturierungsphase beginnt mit der Genehmi-
gung des Umstrukturierungsplans im Sinne der „Leit- Dieses Gesetz tritt am Tag der Genehmigung durch die
linien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Europäische Kommission, frühestens jedoch am Tag
Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in nach der Verkündung in Kraft. Der Tag der Genehmigung
Schwierigkeiten“ und endet mit der vollständigen ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesge-
Durchführung des Umstrukturierungsplans. setzblatt bekannt zu geben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2004 441
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. März 2004
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dieter Althaus
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2004
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 1 Satz 9)
Sensible Sektoren sind:
1. Stahlindustrie (Anhang B des multisektoralen Regionalbeihilferahmens vom
13. Februar 2002, geändert durch die Mitteilung der Kommission vom
1. November 2003, ABl. EU Nr. C 263 S. 3),
2. Schiffbau (Mitteilung der Kommission betreffend die Einzelnotifizierung der
Anwendung aller regionalen Investitionsbeihilferegelungen auf den Schiffbau
und Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen im Sinne von Artikel 88 Abs. 1
EG-Vertrag vom 1. November 2003, ABl. EU Nr. C 263 S. 2),
3. Kraftfahrzeug-Industrie (Anhang C des multisektoralen Regionalbeihilferah-
mens vom 13. Februar 2002, geändert durch die Mitteilung der Kommission
vom 1. November 2003, ABl. EU Nr. C 263 S. 3),
4. Kunstfaserindustrie (Anhang D des multisektoralen Regionalbeihilferahmens
vom 13. Februar 2002, geändert durch die Mitteilung der Kommission vom
1. November 2003, ABl. EU Nr. C 263 S. 3),
5. Landwirtschaftssektor (Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im
Agrarsektor, ABl. EG Nr. C 28 S. 2 vom 1. Februar 2000),
6. Fischerei- und Aquakultursektor (Leitlinien für die Prüfung der einzelstaat-
lichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor vom 20. Januar 2001,
ABl. EG Nr. C 19 S. 7) und
7. Verkehrssektor (Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970
über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr, ABl. EG
Nr. L 130 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 543/97 des Rates vom
17. März 1997, ABl. EG Nr. L 84 S. 6, Leitlinien der Gemeinschaft für staat-
liche Beihilfen im Seeverkehr, ABl. EG Nr. C 205 S. 5 vom 5. Juli 1997, und
Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrages sowie des Artikels 61 des
EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr, ABl. EG Nr. C 350
S. 5 vom 10. Dezember 1994).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2004 443
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 7 Satz 1 Nr. 2)
Randgebiet sind nach dem Gebietsstand vom 1. Januar 2002 die folgenden
Landkreise und kreisfreien Städte:
Im Land Mecklenburg-Vorpommern:
Landkreis Ostvorpommern, Landkreis Uecker-Randow, kreisfreie Stadt Greifs-
wald, Landkreis Rügen, Landkreis Nordvorpommern, kreisfreie Stadt Stralsund,
im Land Brandenburg:
Landkreis Uckermark, Landkreis Spree-Neiße, kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder),
kreisfreie Stadt Cottbus, Landkreis Barnim soweit nicht Arbeitsmarktregion
Berlin, Landkreis Märkisch-Oderland soweit nicht Arbeitsmarktregion Berlin,
Landkreis Oder-Spree soweit nicht Arbeitsmarktregion Berlin,
im Freistaat Sachsen:
kreisfreie Stadt Görlitz, Landkreis Niederschlesischer Oberlausitzkreis, Land-
kreis Löbau-Zittau, Landkreis Kamenz, Landkreis Bautzen, kreisfreie Stadt Hoy-
erswerda, Landkreis Vogtlandkreis, kreisfreie Stadt Plauen, Landkreis Aue-
Schwarzenberg, Landkreis Annaberg, Landkreis Mittlerer Erzgebirgskreis, Land-
kreis Freiberg, Landkreis Weißeritzkreis, Landkreis Sächsische Schweiz, Land-
kreis Zwickauer Land, kreisfreie Stadt Zwickau, Landkreis Stollberg, kreisfreie
Stadt Chemnitz, Landkreis Mittweida, Landkreis Meißen, kreisfreie Stadt Dres-
den,
im Freistaat Thüringen:
Landkreis Saale-Orla-Kreis, Landkreis Greiz.
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Anlage 3
(zu § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3)
Die Arbeitsmarktregion Berlin sind nach dem Gebietsstand vom 1. Januar 2002
das Land Berlin und die folgenden Gemeinden und Städte des Landes Branden-
burg:
Im Landkreis Barnim:
Ahrensfelde, Basdorf, Stadt Bernau, Blumberg, Eiche, Hirschfelde, Klosterfelde,
Krummensee, Lanke, Lindenberg, Mehrow, Prenden, Rüdnitz, Schönerlinde,
Schönfeld, Schönow, Schönwalde, Schwanebeck, Seefeld, Stolzenhagen (Amt
Wandlitz), Tiefensee, Wandlitz, Stadt Werneuchen, Willmersdorf, Zepernick,
im Landkreis Dahme-Spreewald:
Bestensee, Bindow, Blossin, Brusendorf, Dannenreich, Diepensee, Dolgen-
brodt, Eichwalde, Friedersdorf, Gallun, Gräbendorf, Großziethen, Gussow,
Kablow, Kiekebusch, Kolberg, Stadt Königs Wusterhausen, Stadt Mittenwalde,
Motzen, Niederlehme, Pätz, Prieros, Ragow, Schenkendorf, Schönefeld, Schul-
zendorf, Selchow, Senzig, Streganz, Telz, Töpchin, Waltersdorf (Amt Schöne-
feld), Waßmannsdorf, Wernsdorf, Wildau, Wolzig, Zeesen, Zernsdorf, Zeuthen,
im Landkreis Havelland:
Berge, Bergerdamm, Börnicke, Bredow, Brieselang, Dallgow-Döberitz, Etzin,
Falkenrehde, Stadt Falkensee, Groß Behnitz, Grünefeld, Stadt Ketzin, Kienberg,
Klein Behnitz, Lietzow, Markee, Stadt Nauen, Paaren im Glien, Pausin, Perwe-
nitz, Retzow, Ribbeck, Schönwalde, Selbelang, Tietzow, Tremmen, Wachow,
Wansdorf, Wustermark, Zachow, Zeestow,
im Landkreis Märkisch-Oderland:
Stadt Altlandsberg, Dahlwitz-Hoppegarten, Fredersdorf-Vogelsdorf, Hennicken-
dorf, Herzfelde, Hönow, Lichtenow, Münchehofe, Neuenhagen bei Berlin,
Petershagen/Eggersdorf, Rüdersdorf bei Berlin,
im Landkreis Oberhavel:
Birkenwerder, Freienhagen, Friedrichsthal, Germendorf, Glienicke/Nordbahn,
Stadt Hennigsdorf, Hohen Neuendorf, Stadt Kremmen, Leegebruch, Lehnitz,
Malz, Mühlenbeck, Nassenheide, Oberkrämer, Stadt Oranienburg, Schildow,
Schmachtenhagen, Schönfließ, Stolpe, Stadt Velten, Wensickendorf, Zehlen-
dorf, Zühlsdorf,
im Landkreis Oder-Spree:
Stadt Erkner, Gosen, Grünheide (Mark), Hangelsberg, Markgrafpieske, Mönch-
winkel, Neu Zittau, Rauen, Schöneiche bei Berlin, Spreeau, Spreenhagen, Wol-
tersdorf,
kreisfreie Stadt Potsdam,
im Landkreis Potsdam-Mittelmark:
Stadt Beelitz, Bergholz-Rehbrücke, Bochow, Deetz, Derwitz, Fahlhorst, Fahr-
land, Fresdorf, Golm, Groß Glienicke, Groß Kreutz, Kleinmachnow, Krielow, Lan-
gerwisch, Marquardt, Michendorf, Neu Fahrland, Nudow, Philippsthal, Plötzin,
Saarmund, Satzkorn, Schmergow, Schwielowsee, Seddiner See, Seeburg,
Stahnsdorf, Stücken, Stadt Teltow, Töplitz, Tremsdorf, Uetz-Paaren, Stadt Wer-
der (Havel), Wildenbruch, Wilhelmshorst,
im Landkreis Teltow-Fläming:
Blankenfelde, Dahlewitz, Glienick, Groß Kienitz, Groß Machnow, Groß Schulzen-
dorf, Großbeeren, Jühnsdorf, Kallinchen, Lüdersdorf, Stadt Ludwigsfelde, Mah-
low, Nächst Neuendorf, Nunsdorf, Rangsdorf, Schöneiche, Schönhagen, Thy-
row, Stadt Trebbin, Stadt Zossen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2004 445
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Schuhmacher/zur Schuhmacherin*)
Vom 11. März 2004
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 6. Umgang mit Informations- und Kommunikations-
Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Be- techniken,
kanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I 7. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten,
S. 3074), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzes Maschinen und technischen Einrichtungen,
vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert wor-
den ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft 8. Kundenbetreuung und -beratung,
und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium 9. Beurteilen und Einsetzen von Materialien, Werk- und
für Bildung und Forschung: Hilfsstoffen,
10. Herstellen und Bearbeiten von Schuhböden,
§1
11. Durchführen von Reparaturarbeiten,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
12. Herstellen und Bearbeiten von Schaftteilen,
Der Ausbildungsberuf Schuhmacher/Schuhmacherin
wird gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung 13. Zusammenfügen von Schuhböden und Schäften zu
für das Gewerbe Nummer 25, Schuhmacher, der An- Maßschuhen,
lage B, Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich an- 14. Anatomie, Physiologie und Pathologie der Bewe-
erkannt. gungs- und Stützorgane,
15. Anfertigen von Fußumrisszeichnungen, Trittspuren,
§2
fußgerechten Zurichtungen sowie Fußbettungen,
Ausbildungsdauer
16. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§5
§3
Ausbildungsrahmenplan
Zielsetzung der Berufsausbildung
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
Kenntnisse (Qualifikationen) sollen bezogen auf Arbeits- und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
und Geschäftsprozesse vermittelt werden. Diese Qualifi- dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-
kationen sollen so vermittelt werden, dass die Auszubil- bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitli-
denden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen che Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesonde-
Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsge- re zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten
setzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges die Abweichung erfordern.
Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Han-
deln im betrieblichen Gesamtzusammenhang ein- §6
schließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch
in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen. Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des
§4 Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen
Ausbildungsberufsbild Ausbildungsplan zu erstellen.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
§7
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Berichtsheft
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, genheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbil-
4. Umweltschutz, dungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Be-
richtsheft regelmäßig durchzusehen.
5. Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsab-
läufen,
§8
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Zwischenprüfung
§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehr-
plan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger ver- Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
öffentlicht. des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2004
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die im Aus- Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezo-
bildungsrahmenplan für die Berufsausbildung für die ers- gene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für
ten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse die Arbeitsaufgaben relevanten fachlichen Hintergründe
sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung
dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit der Arbeitsaufgaben begründen kann. Das Ergebnis der
er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Arbeitsaufgaben ist mit 80 Prozent und das Fachge-
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben spräch mit 20 Prozent zu gewichten.
Stunden zwei Arbeitsaufgaben I sowie zwei Arbeitsauf- (3) Der Prüfling soll in Teil B der Prüfung praxisbezoge-
gaben II ausführen. ne Aufgaben im Prüfungsbereich Schuhtechnik, im Prü-
1. Für die Arbeitsaufgaben I kommen insbesondere in fungsbereich Materialien, Hilfsmittel, Werkzeuge und
Betracht: Maschinen sowie im Prüfungsbereich Wirtschafts- und
Sozialkunde bearbeiten, die schriftlich zu lösen sind. In
a) Aufbringen und Ausputzen von Lederhalbsohlen den Prüfungsbereichen Schuhtechnik und Materialien,
und Absätzen an einem Paar vorbereiteter Herren- Hilfsmittel, Werkzeuge und Maschinen sind insbesondere
schuhe, durch Verknüpfung technologischer und mathematischer
b) Vorschleifen von Sohlen und Absätzen an einem Kenntnisse fachliche Probleme zu analysieren, zu bewer-
Paar Schuhe mit Formsohlen. ten und geeignete Lösungswege darzustellen. Dabei soll
der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Ge-
2. Für die Arbeitsaufgaben II kommen insbesondere in sundheitsschutz- und Umweltbestimmungen berück-
Betracht: sichtigen, die Verwendung von Werk-, Hilfs-, Beschich-
a) Beschneiden von Brandsohlen und Schärfen einer tungsstoffen und Bauteilen planen sowie Werkzeuge,
Vorderkappe, Geräte, Maschinen und Anlagen zuordnen, Herstelleran-
gaben beachten und qualitätssichernde Maßnahmen ein-
b) Einbringen eines Riesters,
beziehen kann. Hierfür kommen insbesondere in Be-
c) Einarbeiten eines Fersenfutterpaares. tracht:
(4) Weiterhin soll der Prüfling in insgesamt höchstens 1. Für den Prüfungsbereich Schuhtechnik:
180 Minuten Aufgaben, die im Zusammenhang mit den
a) Anatomie, Physiologie und Pathologie des Beines
Arbeitsaufgaben stehen, schriftlich lösen. Bei der Durch-
und des Fußes,
führung der Arbeitsaufgaben sowie der schriftlichen
Beantwortung der Fragen soll der Prüfling zeigen, dass er b) Beraten und Betreuen von Kunden,
Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel c) Anfertigen von Trittspuren, Leistenkopien und Fuß-
festlegen, technische Unterlagen nutzen und den Zu- bettungen,
sammenhang von Technik, Gestaltung, Arbeitsorganisa-
tion, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit sowie die d) Entwerfen von Schaftmodellen und Schafteinzel-
Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit be- teilen, fußgerechten Zurichtungen und Kappenmo-
rücksichtigen kann. dellen,
e) Festlegen von Bodenbefestigungsarten,
§9 f) Auswählen, Bearbeiten und Zusammenfügen von
Gesellenprüfung Werkteilen,
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der g) Gestalten von Schuhgelenken und Absätzen,
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie h) Behandeln und Finishen von Schuhen,
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. i) Durchführung von Reparaturarbeiten.
(2) Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in insgesamt 2. Prüfungsbereich Materialien, Hilfsmittel, Werkzeuge
18 Stunden zwei praktische Aufgaben durchführen sowie und Maschinen:
innerhalb dieser Zeit in höchstens 20 Minuten hierüber a) Beurteilen von Ober- und Bodenmaterialien aus
ein Fachgespräch führen. Hierfür kommen insbesondere Leder und synthetischen Werkstoffen,
in Betracht:
b) Herkunft, Herstellung und Eigenschaften von
1. Anfertigung eines Maßschuhpaares unter Verwen- Boden- und Oberleder, insbesondere Beurteilen
dung vorgefertigter Schäfte und Materialien mit Bo- von Gerbarten,
denbefestigung nach Wahl,
c) Beurteilen, Bearbeitung und Einsatz von Werk-
2. Durchführung einer Schuhreparatur einschließlich und Hilfsstoffen, insbesondere Futtermaterialien,
Aufbringen von Langsohlen und Absätzen sowie Ein- Klebstoffe, Ausputzmittel, chemische Hilfsmittel
arbeitung einer Schuherhöhung und einer Abrollhilfe. und Schuhpflegemittel,
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe d) Einsetzen von technischen Geräten, Werkzeugen
zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, techni- und Maschinen.
scher, gestalterischer, organisatorischer und zeitlicher
Vorgaben selbständig und kundenorientiert planen, Infor- 3. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkun-
mations- und Kommunikationstechniken nutzen, Arbeits- de kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene
zusammenhänge erkennen, die Arbeitsergebnisse kon- Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden
trollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Gebieten in Betracht:
Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
sowie zum Umweltschutz durchführen kann. Durch das Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2004 447
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens: (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in Teil A
1. im Prüfungsbereich Schuhtechnik 180 Minuten, und Teil B der Prüfung mindestens ausreichende Leistun-
gen erbracht wurden. Innerhalb von Teil B der Prüfung
2. im Prüfungsbereich Materialien, müssen in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 3 min-
Hilfsmittel, Werkzeuge und Maschinen 120 Minuten, destens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prü-
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- fungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen er-
und Sozialkunde 60 Minuten. bracht werden.
(5) Teil B der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder
nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen § 10
Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu Übergangsregelung
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnis- Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-
se für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechen- schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
den Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. dieser Verordnung.
(6) Innerhalb des Teils B der Prüfung sind die Prü-
fungsbereiche wie folgt zu gewichten: § 11
1. Prüfungsbereich Schuhtechnik 50 Prozent, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2. Prüfungsbereich Materialien, Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
Hilfsmittel, Werkzeuge und Maschinen 30 Prozent, Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- dung zum Schuhmacher vom 20. Oktober 1975 (BGBl. I
und Sozialkunde 20 Prozent. S. 2645) außer Kraft.
Berlin, den 11. März 2004
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2004
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Schuhmacher/zur Schuhmacherin
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Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- Ausbildung
(§ 4 Nr. 3) meidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
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5 Planen, Vorbereiten und a) Arbeitsaufträge erfassen und Vorgaben auf Umsetz-
Durchführen von Arbeits- barkeit prüfen
abläufen b) Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere
(§ 4 Nr. 5) Bedienungsanleitungen, Fachzeitschriften und Fach-
bücher
c) Bedarf an Arbeitsmaterialien ermitteln, Arbeitsmate-
rialien zusammenstellen
d) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomi-
scher, konstruktiver, arbeitsablauftechnischer und
wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbe- 8
reiten
e) Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vor-
schriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwen-
den
f) Zeitaufwand abschätzen
g) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte
darstellen
h) Aufgaben im Team planen und durchführen
6 Umgang mit Informations- a) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und
und Kommunikationstech- Kommunikationssystemen bearbeiten
niken b) gesetzliche und betriebliche Regelungen zum Daten- 8
(§ 4 Nr. 6) schutz anwenden
c) Daten pflegen und sichern
7 Handhaben und Warten a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-
von Werkzeugen, Geräten, richtungen auswählen
Maschinen und techni- b) Handwerkzeuge handhaben und instand halten
schen Einrichtungen c) Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwen-
(§ 4 Nr. 7) dung der Schutzeinrichtungen bedienen, technische
Einrichtungen anwenden 8
d) Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen
warten
e) Störungen an Geräten, Maschinen und technischen
Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veran-
lassen
8 Kundenbetreuung und a) Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwenden,
-beratung insbesondere auf Kundenzufriedenheit achten
(§ 4 Nr. 8) b) Gespräche zielgruppenorientiert und situationsge-
recht führen
10
c) Kunden unter Berücksichtigung ihrer Wünsche und
der Produktbeschaffenheit beraten
d) betriebliche Möglichkeiten zur Umsetzung von Kun-
denwünschen prüfen und Kunden informieren
e) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
f) Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten,
8
Beteiligte informieren
g) Kunden auf Fehlbildungen der Füße hinweisen
9 Beurteilen und Einsetzen a) Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmög-
von Materialien, Werk- lichkeiten von Materialien, Werk- und Hilfsstoffen
und Hilfsstoffen unterscheiden
(§ 4 Nr. 9) b) Materialien, Werk- und Hilfsstoffe lagern 7
c) Materialien, Werk- und Hilfsstoffe auf Fehler und
Einsetzbarkeit prüfen
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10 Herstellen und Bearbeiten a) Schuhbodenmaterialien auswählen und zuschneiden
von Schuhböden
b) Schuhbodenbefestigungsarten unter Berücksichti-
(§ 4 Nr. 10)
gung des Verwendungszweckes auswählen
c) Schuhbodenmaterialien manuell und maschinell auf-
rauen, schärfen und fräsen
d) Schuhbodenmaterialien manuell und maschinell
schleifen, bimsen und ausputzen
15
e) Einzelteile durch Kleben, Nageln und Nähen zu
Schuhböden zusammenfügen
f) Sohlen bearbeiten, insbesondere durch Trennen,
Aufrauen und Zuschneiden
g) Sohlen und Absätze anbringen, bearbeiten und mit
anderen Materialien verbinden
h) Kunststoffe und Verbundwerkstoffe bearbeiten
i) Zwickeinschlag und Rahmen an Sohlen befestigen,
5
Gelenkfedern und Armierungsplatten einsetzen
11 Durchführen von Repara- a) Reparaturarbeiten an Sohlen und Absätzen durch-
turarbeiten führen
(§ 4 Nr. 11) b) Verschleißteile austauschen und dem übrigen Schuh
anpassen
c) Obermaterialien längen und weiten, insbesondere
mit Leisten 18
d) Schuhe reinigen, färben und auffrischen
e) Schäfte reparieren, insbesondere durch Futterrepa-
raturen; Decksohlen sowie Riester und Unterstepper
einbringen
12 Herstellen und Bearbeiten a) Schaftmodelle und Schafteinzelteile entsprechend
von Schaftteilen den Anforderungen entwerfen
(§ 4 Nr. 12) b) Obermaterialien, insbesondere aus Leder und Fut-
termaterialien, auswählen 14
c) Schaftteile ausfellen, schärfen, buggen und zusam-
menfügen
13 Zusammenfügen von a) Einzelteile vorbereiten, insbesondere Brandsohlen
Schuhböden und Schäften aufbringen, Kappenmuster anfertigen, Kappen aus-
zu Maßschuhen schneiden und rangieren, Gelenkstücke einlegen
(§ 4 Nr. 13) und ausballen
b) Schäfte unter Berücksichtigung der Schuhart
zwicken
c) Rahmen einstechen, einkleben und einbinden
d) Langsohlen aufrichten und befestigen
e) Einzelteile in verschiedenen Nähtechniken zusam- 23
mennähen, insbesondere unter Berücksichtigung
der Rahmenlage
f) Schuhgelenke gestalten
g) Absätze aufbauen, insbesondere Anschläge unter
Berücksichtigung der Absatzstellung bearbeiten
h) Schnitt machen, Böden ausputzen sowie Naturaus-
putz durchführen
i) Schuhe ausleisten und polieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2004 451
Zeitlicher Richtwert
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Monat Monat
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14 Anatomie, Physiologie und a) Aufbau und Funktion der Stütz- und Bewegungsor-
Pathologie der Bewe- gane, insbesondere der Füße, Beine und Becken,
gungs- und Stützorgane beurteilen
(§ 4 Nr. 14) b) Bedeutung von Muskulatur, Blutgefäßen und Ner-
vensystem für den Bewegungsablauf berücksichti-
gen
8
c) biomechanische Vorgänge unter Beachtung der Lot-
stellung beurteilen, insbesondere in der Schrittab-
wicklung
d) Fehlbildungen der Füße und Beinlängendifferenzen
auf funktionelle Beeinträchtigung beurteilen und bei
Arbeiten am Schuh berücksichtigen
15 Anfertigen von Fußumriss- a) Fuß- und Beinuntersuchungen durchführen, Mess-
zeichnungen, Trittspuren, punkte festlegen
fußgerechten Zurichtun- b) Trittspuren herstellen
gen sowie Fußbettungen
(§ 4 Nr. 15) c) Fußmaße auf Leisten übertragen
14
d) Leisten-Kopien herstellen
e) fußgerechte Zurichtungen an Konfektionsschuhen
anfertigen
f) Fußbettungen anfertigen
16 Durchführen von qualitäts- a) Ziele, Aufgaben und Instrumente der qualitätssi-
sichernden Maßnahmen chernden Maßnahmen unterscheiden 4
(§ 4 Nr. 16) b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-
bereich ausführen, dabei zur kontinuierlichen Ver-
besserung von Arbeitsprozessen beitragen
c) Arbeits- und Betriebsabläufe im Hinblick auf Kun- 6
denorientierung analysieren und bewerten, Maßnah-
men zur Verbesserung der Kundenorientierung
ergreifen
452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2004
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von Vorschriften
des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung
Vom 15. März 2004
Nach Artikel 37 Abs. 7 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetz-
lichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) wird hier-
mit bekannt gemacht, dass Artikel 1 Nr. 92 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
dieses Gesetzes am 2. April 2004 in Kraft tritt.
Bonn, den 15. März 2004
Bundesministerium
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Im Auftrag
Franz Knieps