390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004
Gesetz
zur Reform des Geschmacksmusterrechts
(Geschmacksmusterreformgesetz)*)
Vom 12. März 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 24 Verfahrenskostenhilfe
§ 25 Elektronisches Dokument
Artikel 1 § 26 Verordnungsermächtigungen
Gesetz
über den rechtlichen Abschnitt 4
Schutz von Mustern und Modellen Entstehung und Dauer des Schutzes
(Geschmacksmustergesetz – GeschmMG) § 27 Entstehung und Dauer des Schutzes
§ 28 Aufrechterhaltung
Inhaltsübersicht
Abschnitt 5
Abschnitt 1
Geschmacksmuster
Schutzvoraussetzungen als Gegenstand des Vermögens
§ 1 Begriffsbestimmungen § 29 Rechtsnachfolge
§ 2 Geschmacksmusterschutz § 30 Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfah-
§ 3 Ausschluss vom Geschmacksmusterschutz ren
§ 4 Bauelemente komplexer Erzeugnisse § 31 Lizenz
§ 5 Offenbarung § 32 Angemeldete Geschmacksmuster
§ 6 Neuheitsschonfrist
Abschnitt 6
Abschnitt 2 Nichtigkeit und Löschung
Berechtigte § 33 Nichtigkeit
§ 7 Recht auf das Geschmacksmuster § 34 Kollision mit anderen Schutzrechten
§ 8 Formelle Berechtigung § 35 Teilweise Aufrechterhaltung
§ 9 Ansprüche gegenüber Nichtberechtigten § 36 Löschung
§ 10 Entwerferbenennung
Abschnitt 7
Abschnitt 3
Schutzwirkungen
Eintragungsverfahren und Schutzbeschränkungen
§ 11 Anmeldung
§ 37 Gegenstand des Schutzes
§ 12 Sammelanmeldung
§ 38 Rechte aus dem Geschmacksmuster und Schutzumfang
§ 13 Anmeldetag
§ 39 Vermutung der Rechtsgültigkeit
§ 14 Ausländische Priorität
§ 40 Beschränkungen der Rechte aus dem Geschmacksmuster
§ 15 Ausstellungspriorität
§ 41 Vorbenutzungsrecht
§ 16 Prüfung der Anmeldung
§ 17 Weiterbehandlung der Anmeldung
Abschnitt 8
§ 18 Eintragungshindernisse
Rechtsverletzungen
§ 19 Führung des Registers und Eintragung
§ 42 Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz
§ 20 Bekanntmachung
§ 43 Vernichtung und Überlassung
§ 21 Aufschiebung der Bekanntmachung
§ 22 Einsichtnahme in das Register § 44 Haftung des Inhabers eines Unternehmens
§ 23 Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbe- § 45 Entschädigung
schwerde § 46 Auskunft
*) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG § 47 Urteilsbekanntmachung
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998
§ 48 Erschöpfung
über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. EG Nr.
L 289 S. 28). § 49 Verjährung
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§ 50 Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften 3. ist ein komplexes Erzeugnis ein Erzeugnis aus mehre-
§ 51 Strafvorschriften ren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so dass
das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammen-
Abschnitt 9 gebaut werden kann;
Verfahren 4. ist eine bestimmungsgemäße Verwendung die Ver-
in Geschmacksmusterstreitsachen wendung durch den Endbenutzer, ausgenommen
§ 52 Geschmacksmusterstreitsachen Maßnahmen der Instandhaltung, Wartung oder Repa-
ratur;
§ 53 Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz und
dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 5. gilt als Rechtsinhaber der in das Register eingetrage-
§ 54 Streitwertbegünstigung ne Inhaber des Geschmacksmusters.
Abschnitt 10
§2
Vorschriften über
Maßnahmen der Zollbehörde Geschmacksmusterschutz
§ 55 Beschlagnahme bei der Ein- und Ausfuhr (1) Als Geschmacksmuster wird ein Muster geschützt,
§ 56 Einziehung, Widerspruch das neu ist und Eigenart hat.
§ 57 Zuständigkeiten, Rechtsmittel (2) Ein Muster gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag
kein identisches Muster offenbart worden ist. Muster gel-
Abschnitt 11 ten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwe-
Besondere Bestimmungen sentlichen Einzelheiten unterscheiden.
§ 58 Inlandsvertreter (3) Ein Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamtein-
§ 59 Geschmacksmusterberühmung druck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von
dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes
§ 60 Geschmacksmuster nach dem Erstreckungsgesetz
Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem
§ 61 Typografische Schriftzeichen Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der Beurteilung der
Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Ent-
Abschnitt 12 werfers bei der Entwicklung des Musters berücksichtigt.
Gemeinschaftsgeschmacksmuster
§ 62 Weiterleitung der Anmeldung §3
§ 63 Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen Ausschluss
§ 64 Erteilung der Vollstreckungsklausel vom Geschmacksmusterschutz
§ 65 Strafbare Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacks- (1) Vom Geschmacksmusterschutz ausgeschlossen
musters
sind
Abschnitt 13 1. Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die aus-
Übergangsvorschriften schließlich durch deren technische Funktion bedingt
sind;
§ 66 Anzuwendendes Recht
§ 67 Rechtsbeschränkungen 2. Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die zwangs-
läufig in ihrer genauen Form und ihren genauen
Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit
das Erzeugnis, in das das Muster aufgenommen oder
Abschnitt 1 bei dem es verwendet wird, mit einem anderen
Schutzvoraussetzungen Erzeugnis mechanisch zusammengebaut oder ver-
bunden oder in diesem, an diesem oder um dieses
§1 herum angebracht werden kann, so dass beide
Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen;
Begriffsbestimmungen
3. Muster, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen
Im Sinne dieses Gesetzes
die guten Sitten verstoßen;
1. ist ein Muster die zweidimensionale oder dreidimen-
sionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses 4. Muster, die eine missbräuchliche Benutzung eines der
oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den in Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft zum
Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Schutz des gewerblichen Eigentums aufgeführten
Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeug- Zeichen oder von sonstigen Abzeichen, Emblemen
nisses selbst oder seiner Verzierung ergibt; und Wappen von öffentlichem Interesse darstellen.
2. ist ein Erzeugnis jeder industrielle oder handwerkliche (2) Erscheinungsmerkmale im Sinne von Absatz 1 Nr. 2
Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, sind vom Geschmacksmusterschutz nicht ausgeschlos-
grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen sen, wenn sie dem Zweck dienen, den Zusammenbau
sowie von Einzelteilen, die zu einem komplexen Er- oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander
zeugnis zusammengebaut werden sollen; ein Compu- austauschbaren Teilen innerhalb eines Bauteilesystems
terprogramm gilt nicht als Erzeugnis; zu ermöglichen.
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§4 §9
Bauelemente komplexer Erzeugnisse Ansprüche
gegenüber Nichtberechtigten
Ein Muster, das bei einem Erzeugnis, das Bauelement
eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses (1) Ist ein Geschmacksmuster auf den Namen eines
Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und hat nicht nach § 7 Berechtigten eingetragen, kann der
nur dann Eigenart, wenn das Bauelement, das in ein Berechtigte unbeschadet anderer Ansprüche die Über-
komplexes Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestim- tragung des Geschmacksmusters oder die Einwilligung
mungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt und diese in dessen Löschung verlangen. Wer von mehreren
sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Vor- Berechtigten nicht als Rechtsinhaber eingetragen ist,
aussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen. kann die Einräumung seiner Mitinhaberschaft verlangen.
(2) Die Ansprüche nach Absatz 1 können nur innerhalb
§5 einer Ausschlussfrist von drei Jahren ab Bekanntma-
Offenbarung chung des Geschmacksmusters durch Klage geltend
gemacht werden. Das gilt nicht, wenn der Rechtsinhaber
Ein Muster ist offenbart, wenn es bekannt gemacht, bei der Anmeldung oder bei einer Übertragung des
ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Geschmacksmusters bösgläubig war.
Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, es
sei denn, dass dies den in der Gemeinschaft tätigen (3) Bei einem vollständigen Wechsel der Rechtsinha-
Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen berschaft nach Absatz 1 Satz 1 erlöschen mit der Eintra-
Geschäftsverlauf vor dem Anmeldetag des Musters nicht gung des Berechtigten in das Register Lizenzen und
bekannt sein konnte. Ein Muster gilt nicht als offenbart, sonstige Rechte. Wenn der frühere Rechtsinhaber oder
wenn es einem Dritten lediglich unter der ausdrücklichen ein Lizenznehmer das Geschmacksmuster verwertet
oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit oder dazu tatsächliche und ernsthafte Anstalten getrof-
bekannt gemacht wurde. fen hat, kann er diese Verwertung fortsetzen, wenn er bei
dem neuen Rechtsinhaber innerhalb einer Frist von
einem Monat nach dessen Eintragung eine einfache
§6
Lizenz beantragt. Die Lizenz ist für einen angemessenen
Neuheitsschonfrist Zeitraum zu angemessenen Bedingungen zu gewähren.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der
Eine Offenbarung bleibt bei der Anwendung des § 2
Rechtsinhaber oder der Lizenznehmer zu dem Zeitpunkt,
Abs. 2 und 3 unberücksichtigt, wenn ein Muster während
als er mit der Verwertung begonnen oder Anstalten dazu
der zwölf Monate vor dem Anmeldetag durch den Ent-
getroffen hat, bösgläubig war.
werfer oder seinen Rechtsnachfolger oder durch einen
Dritten als Folge von Informationen oder Handlungen des (4) Die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ge-
Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers der Öffent- mäß Absatz 2, die rechtskräftige Entscheidung in diesem
lichkeit zugänglich gemacht wurde. Dasselbe gilt, wenn Verfahren sowie jede andere Beendigung dieses Verfah-
das Muster als Folge einer missbräuchlichen Handlung rens und jede Änderung der Rechtsinhaberschaft als
gegen den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger Folge dieses Verfahrens werden in das Register für
offenbart wurde. Geschmacksmuster (Register) eingetragen.
§ 10
Abschnitt 2
Entwerferbenennung
Berechtigte
Der Entwerfer hat gegenüber dem Anmelder oder dem
Rechtsinhaber das Recht, im Verfahren vor dem Deut-
§7
schen Patent- und Markenamt und im Register als Ent-
Recht auf das Geschmacksmuster werfer benannt zu werden. Wenn das Muster das Ergeb-
nis einer Gemeinschaftsarbeit ist, kann jeder einzelne
(1) Das Recht auf das Geschmacksmuster steht dem
Entwerfer seine Nennung verlangen.
Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu. Haben
mehrere Personen gemeinsam ein Muster entworfen, so
steht ihnen das Recht auf das Geschmacksmuster
gemeinschaftlich zu. Abschnitt 3
(2) Wird ein Muster von einem Arbeitnehmer in Aus- Eintragungsverfahren
übung seiner Aufgaben oder nach den Weisungen seines
Arbeitgebers entworfen, so steht das Recht an dem § 11
Geschmacksmuster dem Arbeitgeber zu, sofern vertrag-
lich nichts anderes vereinbart wurde. Anmeldung
(1) Die Anmeldung zur Eintragung eines Geschmacks-
§8 musters in das Register ist beim Deutschen Patent- und
Markenamt einzureichen. Die Anmeldung kann auch über
Formelle Berechtigung
ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn
Anmelder und Rechtsinhaber gelten in Verfahren, die diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministe-
ein Geschmacksmuster betreffen, als berechtigt und ver- riums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist,
pflichtet. Geschmacksmusteranmeldungen entgegenzunehmen.
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(2) Die Anmeldung muss enthalten: (2) Wird wirksam eine Priorität nach § 14 oder § 15 in
Anspruch genommen, tritt bei der Anwendung der §§ 2
1. einen Antrag auf Eintragung,
bis 6, 12 Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 1, § 34 Satz 1
2. Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders Nr. 3 und § 41 der Prioritätstag an die Stelle des Anmelde-
festzustellen, tages.
3. eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des
Musters und § 14
4. eine Angabe der Erzeugnisse, in die das Ge- Ausländische Priorität
schmacksmuster aufgenommen oder bei denen es
verwendet werden soll. (1) Wer nach einem Staatsvertrag die Priorität einer
früheren ausländischen Anmeldung desselben Ge-
Wird ein Antrag nach § 21 Abs. 1 Satz 1 gestellt, kann die schmacksmusters in Anspruch nimmt, hat vor Ablauf des
Wiedergabe durch einen flächenmäßigen Musterab- 16. Monats nach dem Prioritätstag Zeit, Land und Akten-
schnitt ersetzt werden. zeichen der früheren Anmeldung anzugeben und eine
(3) Die Anmeldung muss den weiteren Anmeldungser- Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen. Inner-
fordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnung halb der Frist können die Angaben geändert werden.
nach § 26 bestimmt worden sind. (2) Ist die frühere Anmeldung in einem Staat einge-
(4) Die Anmeldung kann zusätzlich enthalten: reicht worden, mit dem kein Staatsvertrag über die Aner-
kennung der Priorität besteht, so kann der Anmelder ein
1. eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe,
dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsüberein-
2. einen Antrag auf Aufschiebung der Bildbekanntma- kunft entsprechendes Prioritätsrecht in Anspruch neh-
chung nach § 21 Abs. 1 Satz 1, men, soweit nach einer Bekanntmachung des Bundesmi-
nisteriums der Justiz im Bundesgesetzblatt der andere
3. ein Verzeichnis mit der Warenklasse oder den Waren-
Staat auf Grund einer ersten Anmeldung beim Deutschen
klassen, in die das Geschmacksmuster einzuordnen
Patent- und Markenamt ein Prioritätsrecht gewährt, das
ist,
nach Voraussetzungen und Inhalt dem Prioritätsrecht
4. die Angabe des Entwerfers oder der Entwerfer, nach der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar ist;
Absatz 1 ist anzuwenden.
5. die Angabe eines Vertreters.
(5) Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 4 und Absatz 4 Nr. 3 (3) Werden die Angaben nach Absatz 1 rechtzeitig
haben keinen Einfluss auf den Schutzumfang des Ge- gemacht und wird die Abschrift rechtzeitig eingereicht, so
schmacksmusters. trägt das Deutsche Patent- und Markenamt die Priorität
in das Register ein. Hat der Anmelder eine Priorität erst
(6) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit zu- nach der Bekanntmachung der Eintragung eines Ge-
rücknehmen. schmacksmusters in Anspruch genommen oder Anga-
ben geändert, wird die Bekanntmachung insofern nach-
§ 12 geholt. Werden die Angaben nach Absatz 1 nicht recht-
zeitig gemacht oder wird die Abschrift nicht rechtzeitig
Sammelanmeldung eingereicht, so gilt die Erklärung über die Inanspruchnah-
(1) Mehrere Muster können in einer Anmeldung zu- me der Priorität als nicht abgegeben. Das Deutsche
sammengefasst werden (Sammelanmeldung). Die Sam- Patent- und Markenamt stellt dies fest.
melanmeldung darf nicht mehr als 100 Muster umfassen,
die derselben Warenklasse angehören müssen. § 15
(2) Der Anmelder kann eine Sammelanmeldung durch
Ausstellungspriorität
Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Mar-
kenamt teilen. Die Teilung lässt den Anmeldetag unbe- (1) Hat der Anmelder ein Muster auf einer inländischen
rührt. Ist die Summe der Gebühren, die nach dem Patent- oder ausländischen Ausstellung zur Schau gestellt, kann
kostengesetz für jede Teilanmeldung zu entrichten wä- er, wenn er die Anmeldung innerhalb einer Frist von sechs
ren, höher als die gezahlten Anmeldegebühren, so ist der Monaten seit der erstmaligen Zurschaustellung einreicht,
Differenzbetrag nachzuentrichten. von diesem Tag an ein Prioritätsrecht in Anspruch neh-
men.
§ 13 (2) Die Ausstellungen im Sinne des Absatzes 1 werden
Anmeldetag im Einzelfall in einer Bekanntmachung des Bundesminis-
teriums der Justiz im Bundesgesetzblatt über den Aus-
(1) Der Anmeldetag eines Geschmacksmusters ist der stellungsschutz bestimmt.
Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach § 11
Abs. 2 (3) Wer eine Priorität nach Absatz 1 in Anspruch
nimmt, hat vor Ablauf des 16. Monats nach dem Tag der
1. beim Deutschen Patent- und Markenamt erstmaligen Zurschaustellung des Musters diesen Tag
2. oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des und die Ausstellung anzugeben sowie einen Nachweis für
Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt die Zurschaustellung einzureichen. § 14 Abs. 3 gilt ent-
dazu bestimmt ist, bei einem Patentinformationszen- sprechend.
trum
(4) Die Ausstellungspriorität nach Absatz 1 verlängert
eingegangen sind. die Prioritätsfristen nach § 14 Abs. 1 nicht.
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§ 16 (3) Gegen die Versäumung der Frist nach Absatz 2 ist
eine Wiedereinsetzung nicht gegeben.
Prüfung der Anmeldung
(4) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft, ob nachgeholte Handlung zu beschließen hat.
1. die Anmeldegebühren nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des
Patentkostengesetzes und § 18
2. der Auslagenvorschuss nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Eintragungshindernisse
Patentkostengesetzes gezahlt wurden, Ist der Gegenstand der Anmeldung kein Muster im
Sinne des § 1 Nr. 1 oder ist ein Muster nach § 3 Abs. 1
3. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des
Nr. 3 oder Nr. 4 vom Geschmacksmusterschutz ausge-
Anmeldetages nach § 11 Abs. 2 vorliegen und
schlossen, so weist das Deutsche Patent- und Marken-
4. die Anmeldung den sonstigen Anmeldungserforder- amt die Anmeldung zurück.
nissen entspricht.
§ 19
(2) Gilt die Anmeldung wegen Nichtzahlung der
Anmeldegebühren nach § 6 Abs. 2 des Patentkostenge- Führung
setzes als zurückgenommen, stellt das Deutsche Patent- des Registers und Eintragung
und Markenamt dies fest. (1) Das Register für Geschmacksmuster wird vom
(3) Werden bei nicht ausreichender Gebührenzahlung Deutschen Patent- und Markenamt geführt.
innerhalb einer vom Deutschen Patent- und Markenamt (2) Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt die
gesetzten Frist die Anmeldegebühren für eine Sammel- eintragungspflichtigen Angaben des Anmelders in das
anmeldung nicht in ausreichender Menge nachgezahlt Register ein, ohne dessen Berechtigung zur Anmeldung
oder wird vom Anmelder keine Bestimmung darüber und die Richtigkeit der in der Anmeldung gemachten
getroffen, welche Geschmacksmuster durch den gezahl- Angaben zu prüfen, und bestimmt, welche Warenklassen
ten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen, so be- einzutragen sind.
stimmt das Deutsche Patent- und Markenamt, welche
Geschmacksmuster berücksichtigt werden. Im Übrigen § 20
gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Das Deutsche
Patent- und Markenamt stellt dies fest. Bekanntmachung
(4) Wurde lediglich der Auslagenvorschuss für die Die Eintragung in das Register wird mit einer Wiederga-
Bekanntmachungskosten nicht oder nicht in ausrei- be des Geschmacksmusters durch das Deutsche Patent-
chender Höhe gezahlt, ist Absatz 3 entsprechend anzu- und Markenamt bekannt gemacht. Sie erfolgt ohne
wenden, mit der Maßgabe, dass das Deutsche Patent- Gewähr für die Vollständigkeit der Abbildung und die
und Markenamt die Anmeldung ganz oder teilweise Erkennbarkeit der Erscheinungsmerkmale des Musters.
zurückweist. Die Kosten der Bekanntmachung werden als Auslagen
erhoben.
(5) Das Deutsche Patent- und Markenamt fordert bei
Mängeln nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 den Anmelder auf, § 21
innerhalb einer bestimmten Frist die festgestellten Män-
gel zu beseitigen. Kommt der Anmelder der Auffor- Aufschiebung der Bekanntmachung
derung des Deutschen Patent- und Markenamts nach, so (1) Mit der Anmeldung kann für die Wiedergabe die
erkennt das Deutsche Patent- und Markenamt bei Män- Aufschiebung der Bekanntmachung um 30 Monate ab
geln nach Absatz 1 Nr. 3 als Anmeldetag nach § 13 Abs. 1 dem Anmeldetag beantragt werden. Wird der Antrag
den Tag an, an dem die festgestellten Mängel beseitigt gestellt, so beschränkt sich die Bekanntmachung auf die
werden. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, Eintragung des Geschmacksmusters in das Register.
so weist das Deutsche Patent- und Markenamt die
(2) Der Schutz kann auf die Schutzdauer nach § 27
Anmeldung durch Beschluss zurück.
Abs. 2 erstreckt werden, wenn der Rechtsinhaber inner-
halb der Aufschiebungsfrist die Erstreckungsgebühr
§ 17 nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes ent-
richtet. Sofern von der Möglichkeit des § 11 Abs. 2 Satz 2
Weiterbehandlung der Anmeldung Gebrauch gemacht worden ist, ist innerhalb der Auf-
(1) Ist nach Versäumung einer vom Deutschen Patent- schiebungsfrist auch eine Wiedergabe des Geschmacks-
und Markenamt bestimmten Frist die Geschmacksmus- musters einzureichen.
teranmeldung zurückgewiesen worden, so wird der Be- (3) Die Bekanntmachung mit der Wiedergabe nach
schluss über die Zurückweisung wirkungslos, ohne dass § 20 wird unter Hinweis auf die Bekanntmachung nach
es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf, wenn der Absatz 1 Satz 2 bei Ablauf der Aufschiebungsfrist oder
Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung be- auf Antrag auch zu einem früheren Zeitpunkt nachgeholt.
antragt und die versäumte Handlung nachholt.
(4) Die Schutzdauer endet mit dem Ablauf der Auf-
(2) Der Antrag zur Weiterbehandlung ist innerhalb schiebungsfrist, wenn der Schutz nicht nach Absatz 2
einer Frist von einem Monat nach Zustellung des erstreckt wird. Bei Geschmacksmustern, die auf Grund
Beschlusses über die Zurückweisung der Geschmacks- einer Sammelanmeldung eingetragen worden sind, kann
musteranmeldung einzureichen. Die versäumte Hand- die nachgeholte Bekanntmachung auf einzelne Ge-
lung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. schmacksmuster beschränkt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004 395
§ 22 § 25
Einsichtnahme in das Register Elektronisches Dokument
Die Einsicht in das Register steht jedermann frei. Das (1) Soweit in Verfahren vor dem Deutschen Patent-
Recht, die Wiedergabe eines Geschmacksmusters und und Markenamt für Anmeldungen, Anträge oder sonstige
die vom Deutschen Patent- und Markenamt über das Handlungen und in Verfahren vor dem Bundespatent-
Geschmacksmuster geführten Akten einzusehen, be- gericht und dem Bundesgerichtshof für vorbereitende
steht, wenn Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und Erklä-
rungen der Beteiligten sowie für Auskünfte, Aussagen,
1. die Wiedergabe bekannt gemacht worden ist, Gutachten und Erklärungen Dritter die Schriftform vor-
gesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als
2. der Anmelder oder Rechtsinhaber seine Zustimmung elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbei-
erteilt hat oder tung durch das Deutsche Patent- und Markenamt oder
3. ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. das Gericht geeignet ist. Die verantwortende Person soll
das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Sig-
natur nach dem Signaturgesetz versehen.
§ 23
(2) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch
Verfahrensvorschriften, Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
Beschwerde und Rechtsbeschwerde desrates bedarf, den Zeitpunkt, von dem an elektroni-
sche Dokumente bei dem Deutschen Patent- und Mar-
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt entscheidet kenamt und den Gerichten eingereicht werden können,
im Verfahren nach diesem Gesetz durch ein rechtskundi- sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete
ges Mitglied im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 des Patent- Form. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf
gesetzes. Für die Ausschließung und Ablehnung dieses das Deutsche Patent- und Markenamt, eines der Gerich-
Mitglieds des Deutschen Patent- und Markenamts gelten te oder auf einzelne Verfahren beschränkt werden.
die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2 und die §§ 47 bis 49 der
Zivilprozessordnung über die Ausschließung und Ableh- (3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, so-
nung der Gerichtspersonen entsprechend. Über das bald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des
Ablehnungsgesuch entscheidet, soweit es einer Ent- Deutschen Patent- und Markenamts oder des Gerichts
scheidung bedarf, ein anderes rechtskundiges Mitglied es aufgezeichnet hat.
des Deutschen Patent- und Markenamts, das der Präsi-
dent des Deutschen Patent- und Markenamts allgemein § 26
für Entscheidungen dieser Art bestimmt hat. § 123 Abs. 1 Verordnungsermächtigungen
bis 5 und 7 und die §§ 124, 126 bis 128 des Patentgeset-
zes finden entsprechende Anwendung. (1) Das Bundesministerium der Justiz regelt durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
(2) Gegen die Beschlüsse des Deutschen Patent- und desrates bedarf,
Markenamts im Verfahren nach diesem Gesetz findet die
1. die Einrichtung und den Geschäftsgang des Deut-
Beschwerde an das Bundespatentgericht statt. Über die
schen Patent- und Markenamts sowie die Form des
Beschwerde entscheidet ein Beschwerdesenat des Bun-
Verfahrens in Geschmacksmusterangelegenheiten, so-
despatentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundi-
weit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber ge-
gen Mitgliedern. Die §§ 69, 73 Abs. 2 bis 4, § 74 Abs. 1,
troffen sind,
§ 75 Abs. 1, die §§ 76 bis 80 und 86 bis 99, 123 Abs. 1
bis 5 und 7 und die §§ 124, 126 bis 128 des Patentgeset- 2. die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmel-
zes finden entsprechende Anwendung. dung und der Wiedergabe des Musters,
(3) Gegen die Beschlüsse des Beschwerdesenats 3. die zulässigen Abmessungen eines nach § 11 Abs. 2
über eine Beschwerde nach Absatz 2 findet die Rechts- Satz 2 der Anmeldung beigefügten Musterabschnitts,
beschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der 4. den Inhalt und Umfang einer der Anmeldung beige-
Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde zugelassen fügten Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe,
hat. § 100 Abs. 2 und 3, die §§ 101 bis 109, 123 Abs. 1
bis 5 und 7 sowie § 124 des Patentgesetzes finden ent- 5. die Einteilung der Warenklassen,
sprechende Anwendung. 6. die Führung und Gestaltung des Registers einschließ-
lich der in das Register einzutragenden Tatsachen
sowie die Einzelheiten der Bekanntmachung und
§ 24
7. die Behandlung der einer Anmeldung zur Wiedergabe
Verfahrenskostenhilfe des Geschmacksmusters beigefügten Erzeugnisse
nach Löschung der Eintragung in das Register.
In Verfahren nach § 23 erhält der Anmelder auf Antrag
unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der (2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
Zivilprozessordnung Verfahrenskostenhilfe, wenn hinrei- durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
chende Aussicht auf Eintragung des Musters in das Bundesrates bedarf, Beamte des gehobenen und mittle-
Register besteht. Auf Antrag des Rechtsinhabers kann ren Dienstes sowie vergleichbare Angestellte mit der
Verfahrenskostenhilfe auch für die Aufrechterhaltungsge- Wahrnehmung von Geschäften im Verfahren in Register-
bühren nach § 28 Abs. 1 Satz 1 gewährt werden. § 130 sachen zu betrauen, die ihrer Art nach keine besonderen
Abs. 2, 3 und 5, die §§ 133 bis 136 und 138 des Patent– rechtlichen Schwierigkeiten bieten. Ausgeschlossen da-
gesetzes finden entsprechende Anwendung. von sind jedoch
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1. die Feststellungen und die Entscheidungen nach § 14 (2) Gehört das Geschmacksmuster zu einem Unter-
Abs. 3 Satz 4 und § 16 Abs. 2 bis 5 aus Gründen, nehmen oder zu einem Teil eines Unternehmens, so wird
denen der Anmelder widersprochen hat, das Geschmacksmuster im Zweifel von der Übertragung
oder dem Übergang des Unternehmens oder des Teils
2. die Zurückweisung nach § 18,
des Unternehmens, zu dem das Geschmacksmuster
3. die Löschung nach § 36, gehört, erfasst.
4. die von den Angaben des Anmelders (§ 11 Abs. 4 (3) Der Übergang des Rechts an dem Geschmacks-
Nr. 3) abweichende Entscheidung über die in das muster wird auf Antrag des Rechtsinhabers oder des
Register einzutragenden und bekannt zu machenden Rechtsnachfolgers in das Register eingetragen, wenn er
Warenklassen und dem Deutschen Patent- und Markenamt nachgewiesen
wird.
5. die Abhilfe oder Vorlage der Beschwerde (§ 23 Abs. 2
Satz 3) gegen einen Beschluss im Verfahren nach die-
sem Gesetz. § 30
(3) Für die Ausschließung und Ablehnung einer nach Dingliche Rechte,
Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 betrauten Person findet Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren
§ 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechende Anwendung. (1) Das Recht an einem Geschmacksmuster kann
(4) Das Bundesministerium der Justiz kann die Er- 1. Gegenstand eines dinglichen Rechts sein, insbeson-
mächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 durch Rechts- dere verpfändet werden, oder
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, ganz oder teilweise auf das Deutsche Patent- und 2. Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstre-
Markenamt übertragen. ckung sein.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Rechte oder die in
Absatz 1 Nr. 2 genannten Maßnahmen werden auf Antrag
Abschnitt 4 eines Gläubigers oder eines anderen Berechtigten in das
Entstehung und Dauer des Schutzes Register eingetragen, wenn sie dem Deutschen Patent-
und Markenamt nachgewiesen werden.
§ 27 (3) Wird das Recht an einem Geschmacksmuster
durch ein Insolvenzverfahren erfasst, so wird das auf
Entstehung und Dauer des Schutzes Antrag des Insolvenzverwalters oder auf Ersuchen des
(1) Der Schutz entsteht mit der Eintragung in das Re- Insolvenzgerichts in das Register eingetragen. Für den
gister. Fall der Mitinhaberschaft an einem Geschmacksmuster
findet Satz 1 auf den Anteil des Mitinhabers entsprechen-
(2) Die Schutzdauer des Geschmacksmusters beträgt de Anwendung. Im Fall der Eigenverwaltung (§ 270 der
25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag. Insolvenzordnung) tritt der Sachwalter an die Stelle des
Insolvenzverwalters.
§ 28
Aufrechterhaltung § 31
(1) Die Aufrechterhaltung des Schutzes wird durch Lizenz
Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr jeweils für das (1) Der Rechtsinhaber kann Lizenzen für das gesamte
6. bis 10., 11. bis 15., 16. bis 20. und für das 21. bis Gebiet oder einen Teil des Gebiets der Bundesrepublik
25. Jahr der Schutzdauer bewirkt. Sie wird in das Regis- Deutschland erteilen. Eine Lizenz kann ausschließlich
ter eingetragen und bekannt gemacht. oder nicht ausschließlich sein.
(2) Wird bei Geschmacksmustern, die auf Grund einer (2) Der Rechtsinhaber kann die Rechte aus dem Ge-
Sammelanmeldung eingetragen worden sind, die Auf- schmacksmuster gegen einen Lizenznehmer geltend
rechterhaltungsgebühr ohne nähere Angaben nur für machen, der hinsichtlich
einen Teil der Geschmacksmuster gezahlt, so werden
diese in der Reihenfolge der Anmeldung berücksichtigt. 1. der Dauer der Lizenz,
(3) Wird der Schutz nicht aufrechterhalten, so endet 2. der Form der Nutzung des Geschmacksmusters,
die Schutzdauer. 3. der Auswahl der Erzeugnisse, für die die Lizenz erteilt
worden ist,
4. des Gebiets, für das die Lizenz erteilt worden ist, oder
Abschnitt 5
5. der Qualität der vom Lizenznehmer hergestellten
Geschmacksmuster Erzeugnisse
a l s G e g e n s t a n d d e s Ve r m ö g e n s
gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrags verstößt.
§ 29 (3) Unbeschadet der Bestimmungen des Lizenzver-
trags kann der Lizenznehmer ein Verfahren wegen Verlet-
Rechtsnachfolge
zung eines Geschmacksmusters nur mit Zustimmung
(1) Das Recht an einem Geschmacksmuster kann auf des Rechtsinhabers anhängig machen. Dies gilt nicht für
andere übertragen werden oder übergehen. den Inhaber einer ausschließlichen Lizenz, wenn der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004 397
Rechtsinhaber, nachdem er dazu aufgefordert wurde, § 35
innerhalb einer angemessenen Frist nicht selbst ein Ver-
Teilweise Aufrechterhaltung
letzungsverfahren anhängig macht.
Ein Geschmacksmuster kann in geänderter Form
(4) Jeder Lizenznehmer kann als Streitgenosse einer
bestehen bleiben,
vom Rechtsinhaber erhobenen Verletzungsklage beitre-
ten, um den Ersatz seines eigenen Schadens geltend zu 1. durch Erklärung der Teilnichtigkeit oder im Wege der
machen. Erklärung eines Teilverzichts durch den Rechtsinha-
ber, wenn die Nichtigkeit nach § 33 Abs. 1 wegen
(5) Die Rechtsnachfolge nach § 29 oder die Erteilung
mangelnder Neuheit oder Eigenart (§ 2 Abs. 2 oder
einer Lizenz im Sinne des Absatzes 1 berührt nicht Lizen-
Abs. 3) oder wegen Ausschlusses vom Geschmacks-
zen, die Dritten vorher erteilt worden sind.
musterschutz (§ 3) festzustellen ist, oder
§ 32 2. durch Einwilligung in die teilweise Löschung oder
Erklärung eines Teilverzichts, wenn die Löschung
Angemeldete Geschmacksmuster nach § 34 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 verlangt werden kann,
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entspre- sofern dann die Schutzvoraussetzungen erfüllt werden
chend für die durch die Anmeldung von Geschmacks- und das Geschmacksmuster seine Identität behält.
mustern begründeten Rechte.
§ 36
Abschnitt 6 Löschung
Nichtigkeit und Löschung (1) Die Eintragung eines Geschmacksmusters wird
gelöscht
§ 33 1. bei Beendigung der Schutzdauer;
Nichtigkeit 2. bei Verzicht auf Antrag des Rechtsinhabers, wenn die
Zustimmung anderer im Register eingetragener Inha-
(1) Ein Geschmacksmuster ist nichtig, wenn das ber von Rechten am Geschmacksmuster sowie des
Erzeugnis kein Muster ist, das Muster nicht neu ist oder Klägers im Falle eines Verfahrens nach § 9 vorgelegt
keine Eigenart hat (§ 2 Abs. 2 oder Abs. 3) oder das wird;
Muster vom Geschmacksmusterschutz ausgeschlossen
ist (§ 3). 3. auf Antrag eines Dritten, wenn dieser mit dem Antrag
eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde
(2) Die Feststellung der Nichtigkeit erfolgt durch Urteil. mit Erklärungen nach Nummer 2 vorlegt;
Zur Erhebung der Klage ist jedermann befugt.
4. bei Einwilligung nach § 9 oder § 34 in die Löschung;
(3) Die Schutzwirkungen der Eintragung eines Ge-
schmacksmusters gelten mit Eintritt der Rechtskraft des 5. wegen Nichtigkeit bei Vorlage eines rechtskräftigen
Urteils, mit dem die Nichtigkeit des Geschmacksmusters Urteils.
festgestellt wird, als von Anfang an nicht eingetreten. Das (2) Verzichtet der Rechtsinhaber nach Absatz 1 Nr. 2
Gericht übermittelt dem Deutschen Patent- und Marken- und 3 nur teilweise auf das Geschmacksmuster, erklärt er
amt eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils. nach Absatz 1 Nr. 4 seine Einwilligung in die Löschung
(4) Die Feststellung der Nichtigkeit kann auch noch eines Teils des Geschmacksmusters oder wird nach
nach der Beendigung der Schutzdauer oder nach einem Absatz 1 Nr. 5 eine Teilnichtigkeit festgestellt, so erfolgt
Verzicht auf das Geschmacksmuster erfolgen. statt der Löschung des Geschmacksmusters eine ent-
sprechende Eintragung in das Register.
§ 34
Kollision mit anderen Schutzrechten Abschnitt 7
Die Einwilligung in die Löschung eines Geschmacks- Schutzwirkungen
musters kann verlangt werden, und Schutzbeschränkungen
1. soweit in einem späteren Geschmacksmuster ein Zei-
chen mit Unterscheidungskraft verwendet wird und § 37
der Inhaber des Zeichens berechtigt ist, diese Ver-
Gegenstand des Schutzes
wendung zu untersagen;
(1) Der Schutz wird für diejenigen Merkmale der
2. soweit das Geschmacksmuster eine unerlaubte
Erscheinungsform eines Geschmacksmusters begrün-
Benutzung eines durch das Urheberrecht geschützten
det, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind.
Werkes darstellt;
(2) Enthält für die Zwecke der Aufschiebung der
3. soweit das Geschmacksmuster in den Schutzumfang
Bekanntmachung eine Anmeldung nach § 11 Abs. 2
eines früheren Geschmacksmusters fällt, auch wenn
Satz 2 einen flächenmäßigen Musterabschnitt, so be-
dieses erst nach dem Anmeldetag des späteren
stimmt sich bei ordnungsgemäßer Erstreckung mit Ab-
Geschmacksmusters offenbart wurde.
lauf der Aufschiebung nach § 21 Abs. 2 der Schutzge-
Der Anspruch kann nur von dem Inhaber des betroffenen genstand nach der eingereichten Wiedergabe des Ge-
Rechts geltend gemacht werden. schmacksmusters.
398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004
§ 38 Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte An-
stalten dazu getroffen hat, nicht geltend gemacht wer-
Rechte aus dem
den. Der Dritte ist berechtigt, das Muster zu verwerten.
Geschmacksmuster und Schutzumfang
Die Vergabe von Lizenzen (§ 31) ist ausgeschlossen.
(1) Das Geschmacksmuster gewährt seinem Rechts-
(2) Die Rechte des Dritten sind nicht übertragbar, es
inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und
sei denn, der Dritte betreibt ein Unternehmen und die
Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu
Übertragung erfolgt zusammen mit dem Unternehmens-
benutzen. Eine Benutzung schließt insbesondere die
teil, in dessen Rahmen die Benutzung erfolgte oder die
Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Ein-
Anstalten getroffen wurden.
fuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in
das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei
dem es verwendet wird, und den Besitz eines solchen
Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein. Abschnitt 8
(2) Der Schutz aus einem Geschmacksmuster er- Rechtsverletzungen
streckt sich auf jedes Muster, das beim informierten Be-
nutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Bei der § 42
Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Ge-
staltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung sei- Beseitigung,
nes Musters berücksichtigt. Unterlassung und Schadenersatz
(3) Während der Dauer der Aufschiebung der Be- (1) Wer entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 ein Geschmacks-
kanntmachung (§ 21 Abs. 1 Satz 1) setzt der Schutz nach muster benutzt (Verletzer), kann von dem Rechtsinhaber
den Absätzen 1 und 2 voraus, dass das Muster das oder einem anderen Berechtigten (Verletzten) auf Besei-
Ergebnis einer Nachahmung des Geschmacksmusters tigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsge-
ist. fahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(2) Handelt der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig, ist
§ 39 er zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens ver-
pflichtet. An Stelle des Schadenersatzes kann die Her-
Vermutung der Rechtsgültigkeit ausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die
Zugunsten des Rechtsinhabers wird vermutet, dass Benutzung des Geschmacksmusters erzielt hat, und
die an die Rechtsgültigkeit eines Geschmacksmusters zu Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangt werden.
stellenden Anforderungen erfüllt sind. Fällt dem Verletzer nur leichte Fahrlässigkeit zur Last,
kann das Gericht statt des Schadenersatzes eine Ent-
schädigung festsetzen, die in den Grenzen zwischen
§ 40
dem Schaden des Verletzten und dem Gewinn des Ver-
Beschränkungen der letzers bleibt.
Rechte aus dem Geschmacksmuster
Rechte aus einem Geschmacksmuster können nicht § 43
geltend gemacht werden gegenüber Vernichtung und Überlassung
1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerb- (1) Der Verletzte kann verlangen, dass alle rechtswid-
lichen Zwecken vorgenommen werden; rig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen
2. Handlungen zu Versuchszwecken; Verbreitung bestimmten Erzeugnisse, die im Besitz oder
Eigentum des Verletzers stehen, vernichtet werden.
3. Wiedergaben zum Zwecke der Zitierung oder der
Lehre, vorausgesetzt, solche Wiedergaben sind mit (2) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen
den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsver- kann der Verletzte verlangen, dass ihm die Erzeugnisse,
kehrs vereinbar, beeinträchtigen die normale Verwer- die im Eigentum des Verletzers stehen, gegen eine ange-
tung des Geschmacksmusters nicht über Gebühr und messene Vergütung, welche die Herstellungskosten nicht
geben die Quelle an; übersteigen darf, überlassen werden.
4. Einrichtungen in Schiffen und Luftfahrzeugen, die im (3) Sind die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2
Ausland zugelassen sind und nur vorübergehend in gegenüber dem Verletzer oder Eigentümer im Einzelfall
das Inland gelangen; unverhältnismäßig und kann der durch die Rechtsverlet-
zung verursachte Zustand der Erzeugnisse auf andere
5. der Einfuhr von Ersatzteilen und von Zubehör für die Weise beseitigt werden, so hat der Verletzte nur An-
Reparatur sowie für die Durchführung von Reparatu- spruch auf die hierfür erforderlichen Maßnahmen.
ren an Schiffen und Luftfahrzeugen im Sinne von
Nummer 4. (4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 sind ent-
sprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden,
ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur rechtswid-
§ 41
rigen Herstellung von Erzeugnissen benutzten oder
Vorbenutzungsrecht bestimmten Vorrichtungen anzuwenden.
(1) Rechte nach § 38 können gegenüber einem Dritten, (5) Wesentliche Bestandteile von Gebäuden nach § 93
der vor dem Anmeldetag im Inland ein identisches des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie ausscheidbare
Muster, das unabhängig von einem eingetragenen Teile von Erzeugnissen und Vorrichtungen, deren Herstel-
Geschmacksmuster entwickelt wurde, gutgläubig in lung und Verbreitung nicht rechtswidrig ist, unterliegen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004 399
nicht den in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehenen Maßnah- der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen,
men. wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Das Urteil
darf erst nach Rechtskraft bekannt gemacht werden,
§ 44 wenn nicht das Gericht etwas anderes bestimmt.
Haftung des (2) Art und Umfang der Bekanntmachung werden im
Inhabers eines Unternehmens Urteil bestimmt. Die Befugnis zur Bekanntmachung er-
lischt, wenn das Urteil nicht innerhalb von sechs Monaten
Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer nach Eintritt der Rechtskraft bekannt gemacht wird.
oder Beauftragten ein Geschmacksmuster widerrechtlich
verletzt worden, so hat der Verletzte die Ansprüche aus (3) Die Partei, der die Befugnis zur Bekanntmachung
den §§ 42 und 43 mit Ausnahme des Anspruchs auf zusteht, kann beantragen, die unterliegende Partei zur
Schadenersatz auch gegen den Inhaber des Unterneh- Vorauszahlung der Bekanntmachungskosten zu verurtei-
mens. Weitergehende Ansprüche aus anderen gesetz- len. Wird der Antrag erst nach Schluss der letzten mündli-
lichen Vorschriften bleiben unberührt. chen Verhandlung gestellt, so entscheidet das Prozess-
gericht erster Instanz durch Beschluss ohne mündliche
Verhandlung. Vor der Entscheidung ist die unterliegende
§ 45 Partei zu hören.
Entschädigung
§ 48
Handelt der Verletzer weder vorsätzlich noch fahrläs-
sig, so kann er zur Abwendung der Ansprüche nach den Erschöpfung
§§ 42 und 43 den Verletzten in Geld entschädigen, wenn
Die Rechte aus einem Geschmacksmuster erstrecken
ihm durch die Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnis-
sich nicht auf Handlungen, die ein Erzeugnis betreffen, in
mäßig großer Schaden entstehen würde und dem Ver-
das ein unter den Schutzumfang des Rechts an einem
letzten die Abfindung in Geld zuzumuten ist. Als Entschä-
Geschmacksmuster fallendes Muster eingefügt oder bei
digung ist der Betrag zu zahlen, der im Falle einer vertrag-
dem es verwendet wird, wenn das Erzeugnis vom
lichen Einräumung des Rechts als Vergütung angemes-
Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung in einem Mit-
sen gewesen wäre. Mit der Zahlung der Entschädigung
gliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
gilt die Einwilligung des Verletzten zur Verwertung im üb-
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
lichen Umfang als erteilt.
Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist.
§ 46
§ 49
Auskunft Verjährung
(1) Der Verletzer kann vom Verletzten auf unverzüg- Auf die Verjährung der in den §§ 42 bis 47 genannten
liche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des
des Erzeugnisses in Anspruch genommen werden, es sei Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende
denn, dass dies im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung
(2) Der Verletzer hat Angaben zu machen über Namen auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852
und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und ande- des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwen-
rer Vorbesitzer der Erzeugnisse, des gewerblichen dung.
Abnehmers oder Auftraggebers sowie über die Menge
der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestell- § 50
ten Erzeugnisse.
Ansprüche aus
(3) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann anderen gesetzlichen Vorschriften
die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der
einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften der Zivil- Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften blei-
prozessordnung angeordnet werden. ben unberührt.
(4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder
§ 51
einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-
keiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft began- Strafvorschriften
genen Tat gegen den Verletzer oder gegen einen in § 52
(1) Wer entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 ein Geschmacks-
Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Ange-
muster benutzt, obwohl der Rechtsinhaber nicht zuge-
hörigen nur mit Zustimmung des Verletzers verwendet
stimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
werden.
oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Weitergehende Ansprüche auf Auskunft bleiben (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe
unberührt. Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 47
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf
Urteilsbekanntmachung
Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungs-
(1) Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben behörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses
worden, so kann im Urteil der obsiegenden Partei die an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen
Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten für geboten hält.
400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004
(5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, kön- setz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht
nen eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist wird, eine Partei glaubhaft, dass die Belastung mit den
anzuwenden. Soweit den in § 43 bezeichneten Ansprü- Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirt-
chen im Verfahren nach den Vorschriften der Strafpro- schaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das
zessordnung über die Entschädigung des Verletzten Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung
(§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach
über die Einziehung nicht anzuwenden. einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streit-
werts bemisst.
(6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Rechts-
inhaber es beantragt und ein berechtigtes Interesse (2) Die Anordnung nach Absatz 1 hat zur Folge, dass
daran dartut, anzuordnen, dass die Verurteilung auf Ver- die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts
langen öffentlich bekannt gemacht wird. Die Art der Be- ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrich-
kanntmachung ist im Urteil zu bestimmen. ten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt
werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von
dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die
Abschnitt 9 Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des
Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen
Ve r f a h r e n i n Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen
Geschmacksmusterstreitsachen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei
seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen
§ 52 geltenden Streitwert beitreiben.
Geschmacksmusterstreitsachen (3) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäfts-
stelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist
(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem
vor der Verhandlung zur Hauptsache zu stellen. Danach
der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse gel-
ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festge-
tend gemacht wird (Geschmacksmusterstreitsachen),
setzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt
sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert
wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Geg-
ausschließlich zuständig.
ner zu hören.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Geschmacksmusterstreitsachen
für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen
zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder Abschnitt 10
schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die Landes- Vo r s c h r i f t e n ü b e r
regierungen können diese Ermächtigungen auf die Lan- Maßnahmen der Zollbehörde
desjustizverwaltungen übertragen.
(3) Die Länder können durch Vereinbarung den
§ 55
Geschmacksmustergerichten eines Landes obliegende
Aufgaben ganz oder teilweise dem zuständigen Ge- Beschlagnahme
schmacksmustergericht eines anderen Landes übertra- bei der Ein- und Ausfuhr
gen.
(1) Liegt eine Rechtsverletzung nach § 38 Abs. 1
(4) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Satz 1 offensichtlich vor, so unterliegt das jeweilige
Patentanwalts in einer Geschmacksmusterstreitsache Erzeugnis auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des
entstehen, sind die Gebühren nach § 11 der Bundesge- Rechtsinhabers bei seiner Einfuhr oder Ausfuhr der
bührenordnung für Rechtsanwälte und außerdem die Beschlagnahme durch die Zollbehörde, soweit nicht die
notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten. Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezem-
ber 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung
§ 53 nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Verviel-
fältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich
Gerichtsstand bei Ansprüchen freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie
nach diesem Gesetz und dem zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr (ABl. EG
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Nr. L 341 S. 8) in ihrer jeweils geltenden Fassung anzu-
Ansprüche, welche die in diesem Gesetz geregelten wenden ist. Das gilt für den Verkehr mit anderen Mitglied-
Rechtsverhältnisse betreffen und auch auf Vorschriften staaten der Europäischen Union sowie mit den anderen
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gegrün- Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
det werden, können abweichend von § 24 des Gesetzes Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die Zollbe-
gegen den unlauteren Wettbewerb vor dem für das Ge- hörden stattfinden.
schmacksmusterstreitverfahren zuständigen Gericht gel-
(2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an, so
tend gemacht werden.
unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsberechtig-
ten sowie den Rechtsinhaber. Diesem sind Herkunft,
§ 54 Menge und Lagerort der Erzeugnisse sowie Name und
Anschrift des Verfügungsberechtigten mitzuteilen; das
Streitwertbegünstigung
Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes)
(1) Macht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen wird insoweit eingeschränkt. Dem Rechtsinhaber ist
durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Ge- Gelegenheit zu geben, die Erzeugnisse zu besichtigen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004 401
soweit hierdurch nicht in Geschäfts- oder Betriebsge- Abschnitt 11
heimnisse eingegriffen wird.
Besondere Bestimmungen
§ 56
§ 58
Einziehung, Widerspruch
(1) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach Inlandsvertreter
Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung
(1) Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Nieder-
nach § 55 Abs. 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet die
lassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten
Zollbehörde die Einziehung der beschlagnahmten
Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
Erzeugnisse an.
oder dem Bundespatentgericht nur teilnehmen und die
(2) Widerspricht der Verfügungsberechtigte der Be- Rechte aus einem Geschmacksmuster nur geltend
schlagnahme, so unterrichtet die Zollbehörde hiervon machen, wenn er im Inland einen Rechtsanwalt oder
unverzüglich den Rechtsinhaber. Dieser hat gegenüber Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung
der Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er den im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Marken-
Antrag nach § 55 Abs. 1 in Bezug auf die beschlagnahm- amt, dem Bundespatentgericht und in bürgerlichen
ten Erzeugnisse aufrechterhält. Rechtsstreitigkeiten, die das Geschmacksmuster betref-
fen, sowie zur Stellung von Strafanträgen bevollmächtigt
(3) Nimmt der Rechtsinhaber den Antrag zurück, hebt ist.
die Zollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich auf.
Hält der Rechtsinhaber den Antrag aufrecht und legt er (2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Euro-
eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor, die die päischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Verwahrung der beschlagnahmten Erzeugnisse oder eine Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Verfügungsbeschränkung anordnet, trifft die Zollbehörde können zur Erbringung einer Dienstleistung im Sinne des
die erforderlichen Maßnahmen. Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
als Vertreter im Sinne des Absatzes 1 bestellt werden,
(4) Liegen die Fälle des Absatzes 3 nicht vor, hebt die
wenn sie berechtigt sind, ihre berufliche Tätigkeit unter
Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von zwei
einer der in der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die
Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den Rechtsin-
Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
haber nach Absatz 2 Satz 1 auf. Weist der Rechtsinhaber
vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) oder zu § 1 des Geset-
nach, dass die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 3
zes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur
Satz 2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist,
Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349,
wird die Beschlagnahme für längstens zwei weitere
1351) in der jeweils geltenden Fassung genannten
Wochen aufrechterhalten.
Berufsbezeichnungen auszuüben. In diesem Fall kann
(5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ein Verfahren jedoch nur betrieben werden, wenn im
ungerechtfertigt und hat der Rechtsinhaber den Antrag Inland ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Zustel-
nach § 55 Abs. 1 in Bezug auf die beschlagnahmten lungsbevollmächtigter bestellt worden ist.
Erzeugnisse aufrechterhalten oder sich nicht unverzüg-
lich erklärt (Absatz 2 Satz 2), so ist er verpflichtet, den (3) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertre-
dem Verfügungsberechtigten durch die Beschlagnahme ter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der
entstandenen Schaden zu ersetzen. Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der Vermö-
gensgegenstand befindet; fehlt ein solcher Geschäfts-
raum, so ist der Ort maßgebend, an dem der Vertreter im
§ 57 Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines sol-
chen der Ort, an dem das Deutsche Patent- und Marken-
Zuständigkeiten, Rechtsmittel
amt seinen Sitz hat.
(1) Der Antrag nach § 55 Abs. 1 ist bei der Oberfinanz-
direktion zu stellen und hat Wirkung für zwei Jahre, sofern (4) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestel-
keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird; er kann wie- lung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam,
derholt werden. Für die mit dem Antrag verbundenen wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung
Amtshandlungen werden vom Rechtsinhaber Kosten eines anderen Vertreters gegenüber dem Deutschen
nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben. Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht
angezeigt wird.
(2) Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit
den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeld-
verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten § 59
gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind.
Im Rechtsmittelverfahren ist der Rechtsinhaber zu hören. Geschmacksmusterberühmung
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die soforti-
ge Beschwerde zulässig; über sie entscheidet das Ober- Wer eine Bezeichnung verwendet, die geeignet ist, den
landesgericht. Eindruck zu erwecken, dass ein Erzeugnis durch ein
Geschmacksmuster geschützt sei, ist verpflichtet,
(3) In Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der
sind die §§ 55 und 56 sowie die Absätze 1 und 2 entspre- Rechtslage hat, auf Verlangen Auskunft darüber zu ge-
chend anzuwenden, soweit in der Verordnung nichts ben, auf welches Geschmacksmuster sich die Verwen-
anderes bestimmt ist. dung der Bezeichnung stützt.
402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004
§ 60 auf das das Schutzrecht oder die Schutzrechtsanmel-
dung erstreckt worden ist, nicht oder nur unter Ein-
schränkungen benutzt werden, soweit die uneinge-
Geschmacksmuster
schränkte Benutzung zu einer wesentlichen Beeinträchti-
nach dem Erstreckungsgesetz
gung des Inhabers des anderen Schutzrechts oder der
anderen Schutzrechtsanmeldung oder der Personen,
(1) Für alle nach dem Erstreckungsgesetz vom denen er die Benutzung des Gegenstands seines
23. April 1992 (BGBl. I S. 938), zuletzt geändert durch Schutzrechts oder seiner Schutzrechtsanmeldung
Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 12. März 2004 gestattet hat, führen würde, die unter Berücksichtigung
(BGBl. I S. 390), erstreckten Geschmacksmuster gelten aller Umstände des Falles und bei Abwägung der be-
die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit in den Absätzen rechtigten Interessen der Beteiligten unbillig wäre.
2 bis 7 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(7) Die Wirkung eines nach § 1 oder § 4 des Erstre-
(2) Die Schutzdauer für Geschmacksmuster, die am ckungsgesetzes in der Fassung vom 31. Mai 2004
28. Oktober 2001 nicht erloschen sind, endet 25 Jahre erstreckten Geschmacksmusters tritt gegen denjenigen
nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt. Die nicht ein, der das Geschmacksmuster in dem Gebiet, in
Aufrechterhaltung des Schutzes wird durch Zahlung dem es bis zum Inkrafttreten des Erstreckungsgesetzes
einer Aufrechterhaltungsgebühr für das 16. bis 20. Jahr nicht galt, nach dem für den Zeitrang der Anmeldung
und für das 21. bis 25. Jahr, gerechnet vom Anmeldetag maßgeblichen Tag und vor dem 1. Juli 1990 rechtmäßig in
an, bewirkt. Benutzung genommen hat. Dieser ist befugt, das
Geschmacksmuster im gesamten Bundesgebiet für die
Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder
(3) Ist der Anspruch auf Vergütung wegen der Benut- fremden Werkstätten mit den sich in entsprechender
zung eines Geschmacksmusters nach den bis zum Anwendung des § 12 des Patentgesetzes ergebenden
Inkrafttreten des Erstreckungsgesetzes anzuwendenden Schranken auszunutzen, soweit die Benutzung nicht zu
Rechtsvorschriften bereits entstanden, so ist die Vergü- einer wesentlichen Beeinträchtigung des Inhabers des
tung noch nach diesen Vorschriften zu zahlen. Schutzrechts oder der Personen, denen er die Benutzung
des Gegenstands seines Schutzrechts gestattet hat,
(4) Wer ein Geschmacksmuster, das durch einen nach führt, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Fal-
§ 4 des Erstreckungsgesetzes in der Fassung vom les und bei Abwägung der berechtigten Interessen der
31. Mai 2004 erstreckten Urheberschein geschützt war Beteiligten unbillig wäre. Bei einem im Ausland herge-
oder das zur Erteilung eines Urheberscheins angemeldet stellten Erzeugnis steht dem Benutzer ein Weiterbenut-
worden war, nach den bis zum Inkrafttreten des Erstre- zungsrecht nach Satz 1 nur zu, wenn durch die Benut-
ckungsgesetzes anzuwendenden Rechtsvorschriften zung im Inland ein schutzwürdiger Besitzstand begrün-
rechtmäßig in Benutzung genommen hat, kann dieses im det worden ist, dessen Nichtanerkennung unter Berück-
gesamten Bundesgebiet weiterbenutzen. Der Inhaber sichtigung aller Umstände des Falles für den Benutzer
des Schutzrechts kann von dem Benutzungsberechtig- eine unbillige Härte darstellen würde.
ten eine angemessene Vergütung für die Weiterbenut-
zung verlangen.
§ 61
(5) Ist eine nach § 4 des Erstreckungsgesetzes in der
Fassung vom 31. Mai 2004 erstreckte Anmeldung eines
Typografische Schriftzeichen
Patents für ein industrielles Muster nach § 10 Abs. 1 der
Verordnung über industrielle Muster vom 17. Januar 1974
(GBl. I Nr. 15 S. 140), die durch die Verordnung vom (1) Für die nach Artikel 2 des Schriftzeichengesetzes in
9. Dezember 1988 (GBl. I Nr. 28 S. 333) geändert worden der bis zum Ablauf des 1. Juni 2004 geltenden Fassung
ist, bekannt gemacht worden, so steht dies der Bekannt- angemeldeten typografischen Schriftzeichen wird rechtli-
machung der Eintragung der Anmeldung in das Muster- cher Schutz nach diesem Gesetz gewährt, soweit in den
register nach § 8 Abs. 2 des Geschmacksmustergeset- Absätzen 2 bis 5 nichts Abweichendes bestimmt ist.
zes in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden
Fassung gleich. (2) Für die bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 einge-
reichten Anmeldungen nach Artikel 2 des Schriftzeichen-
gesetzes finden weiterhin die für sie zu diesem Zeitpunkt
(6) Soweit Geschmacksmuster, die nach dem Erstre-
geltenden Bestimmungen über die Voraussetzungen der
ckungsgesetz auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages
Schutzfähigkeit Anwendung.
genannte Gebiet oder das übrige Bundesgebiet erstreckt
worden sind, in ihrem Schutzbereich übereinstimmen
und infolge der Erstreckung zusammentreffen, können (3) Rechte aus Geschmacksmustern können gegen-
die Inhaber dieser Schutzrechte oder Schutzrechtsan- über Handlungen nicht geltend gemacht werden, die vor
meldungen ohne Rücksicht auf deren Zeitrang Rechte dem 1. Juni 2004 begonnen wurden und die der Inhaber
aus den Schutzrechten oder Schutzrechtsanmeldungen des typografischen Schriftzeichens nach den zu diesem
weder gegeneinander noch gegen die Personen, denen Zeitpunkt geltenden Vorschriften nicht hätte verbieten
der Inhaber des anderen Schutzrechts oder der anderen können.
Schutzrechtsanmeldung die Benutzung gestattet hat,
geltend machen. Der Gegenstand des Schutzrechts oder (4) Bis zur Eintragung der in Absatz 1 genannten
der Schutzrechtsanmeldung darf jedoch in dem Gebiet, Schriftzeichen richten sich ihre Schutzwirkungen nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004 403
dem Schriftzeichengesetz in der bis zum Ablauf des § 65
31. Mai 2004 geltenden Fassung.
Strafbare Verletzung eines
(5) Für die Aufrechterhaltung der Schutzdauer für die Gemeinschaftsgeschmacksmusters
in Absatz 1 genannten Schriftzeichen sind abweichend
von § 28 Abs. 1 Satz 1 erst ab dem elften Jahr der Schutz- (1) Wer entgegen Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG)
dauer Aufrechterhaltungsgebühren zu zahlen. Nr. 6/2002 ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster be-
nutzt, obwohl der Inhaber nicht zugestimmt hat, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
Abschnitt 12
(2) § 51 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
Gemeinschaftsgeschmacksmuster
§ 62 Abschnitt 13
Weiterleitung der Anmeldung Übergangsvorschriften
Werden beim Deutschen Patent- und Markenamt
Anmeldungen von Gemeinschaftsgeschmacksmustern § 66
nach Artikel 35 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des
Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschafts- Anzuwendendes Recht
geschmacksmuster (ABl. EG 2002 Nr. L 3 S. 1) einge-
reicht, so vermerkt das Deutsche Patent- und Markenamt (1) Auf Geschmacksmuster, die vor dem 1. Juli 1988
auf der Anmeldung den Tag des Eingangs und leitet die nach dem Geschmacksmustergesetz in der im Bundes-
Anmeldung ohne Prüfung unverzüglich an das Harmoni- gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffent-
sierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
Modelle) weiter. kel 8 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850),
angemeldet worden sind, finden die bis zu diesem Zeit-
punkt geltenden Vorschriften weiterhin Anwendung.
§ 63
(2) Auf Geschmacksmuster, die vor dem 28. Oktober
Gemeinschafts- 2001 angemeldet oder eingetragen worden sind, finden
geschmacksmusterstreitsachen weiterhin die für sie zu diesem Zeitpunkt geltenden
Bestimmungen über die Voraussetzungen der Schutzfä-
(1) Für alle Klagen, für die die Gemeinschaftsge- higkeit Anwendung. Rechte aus diesen Geschmacks-
schmacksmustergerichte im Sinne des Artikels 80 Abs. 1 mustern können nicht geltend gemacht werden, soweit
der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 zuständig sind (Gemein- sie Handlungen im Sinne von § 38 Abs. 1 betreffen, die
schaftsgeschmacksmusterstreitsachen), sind als Ge- vor dem 28. Oktober 2001 begonnen wurden und die der
meinschaftsgeschmacksmustergerichte erster Instanz Verletzte vor diesem Tag nach den Vorschriften des Ge-
die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert aus- schmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt
schließlich zuständig. Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten berei-
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch nigten Fassung in der zu diesem Zeitpunkt geltenden
Rechtsverordnung die Gemeinschaftsgeschmacksmus- Fassung nicht hätte verbieten können.
terstreitverfahren für die Bezirke mehrerer Gemein-
(3) Für Geschmacksmuster, die vor dem 1. Juni 2004
schaftsgeschmacksmustergerichte einem dieser Gerich-
angemeldet, aber noch nicht eingetragen worden sind,
te zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese
richten sich die Schutzwirkungen bis zur Eintragung nach
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landes-
den Bestimmungen des Geschmacksmustergesetzes in
justizverwaltungen übertragen.
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
(3) Die Länder können durch Vereinbarung den 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der bis
Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichten eines Lan- zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung.
des obliegende Aufgaben ganz oder teilweise dem
(4) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bür-
zuständigen Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht
gerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entspre-
eines anderen Landes übertragen.
chende Anwendung, dass § 14a Abs. 3 des Ge-
(4) Auf Verfahren vor den Gemeinschaftsgeschmacks- schmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt
mustergerichten sind § 52 Abs. 4 und § 53 entsprechend Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten berei-
anzuwenden. nigten Fassung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden
Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 gelten-
§ 64 den Fassung gleichgestellt ist.
Erteilung der Vollstreckungsklausel
Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Arti- § 67
kel 71 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ist Rechtsbeschränkungen
das Bundespatentgericht zuständig. Die vollstreckbare
Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäfts- (1) Rechte aus einem Geschmacksmuster können
stelle des Bundespatentgerichts erteilt. gegenüber Handlungen nicht geltend gemacht werden,
404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004
die die Benutzung eines Bauelements zur Reparatur 1. In Nummer 2 wird die Angabe „§ 10b des
eines komplexen Erzeugnisses im Hinblick auf die Wie- Geschmacksmustergesetzes“ durch die Angabe
derherstellung von dessen ursprünglicher Erscheinungs- „§ 24 des Geschmacksmustergesetzes“ ersetzt.
form betreffen, wenn diese Handlungen nach dem
Geschmacksmustergesetz in der im Bundesgesetzblatt 2. In den Nummern 5, 7 bis 12 wird die Angabe „§ 10a
Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten berei- Abs. 1 Satz 4 des Geschmacksmustergesetzes“
nigten Fassung in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 jeweils durch die Angabe „§ 23 Abs. 2 Satz 3 des
geltenden Fassung nicht verhindert werden konnten. Geschmacksmustergesetzes“ ersetzt.
3. In Nummer 13 wird die Angabe „und § 64 des
(2) Für bestehende Lizenzen an dem durch die Anmel- Geschmacksmustergesetzes“ angefügt.
dung oder Eintragung eines Geschmacksmusters
begründeten Recht, die vor dem 1. Juni 2004 erteilt wur- (4) Die Strafprozessordnung in der Fassung der
den, gilt § 31 Abs. 5 nur, wenn das Recht ab dem 1. Juni Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
2004 übergegangen oder die Lizenz ab diesem Zeitpunkt 1319), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
erteilt worden ist. 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007), wird wie folgt geän-
dert:
(3) Ansprüche auf Entwerferbenennung nach § 10 1. In § 374 Abs. 1 Nr. 8 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 des
können nur für Geschmacksmuster geltend gemacht Geschmacksmustergesetzes“ durch die Angabe
werden, die ab dem 1. Juni 2004 angemeldet werden. „§ 51 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 des Geschmacksmuster-
gesetzes“ ersetzt.
(4) Die Schutzwirkung von Abwandlungen von Grund- 2. In § 395 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 des
mustern nach § 8a des Geschmacksmustergesetzes in Geschmacksmustergesetzes“ durch die Angabe
der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung „§ 51 Abs. 2 und § 65 Abs. 2 des Geschmacksmuster-
richtet sich nach den Bestimmungen des Geschmacks- gesetzes“ ersetzt.
mustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fas- (5) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-
sung in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden kanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I
Fassung. § 28 Abs. 2 ist für die Aufrechterhaltung von S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des
Abwandlungen eines Grundmusters mit der Maßgabe Gesetzes vom 14. März 2003 (BGBl. I S. 345), wird wie
anzuwenden, dass zunächst die Grundmuster berück- folgt geändert:
sichtigt werden.
1. In § 1 Abs. 3 wird die Angabe „ , dem Schriftzeichen-
gesetz“ gestrichen.
2. § 12b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „ , dem Schriftzei-
Artikel 2 chengesetz“ gestrichen.
b) In Absatz 2 werden nach der Angabe „§ 142 Mar-
Änderung von Gesetzen kengesetz“ ein Komma und die Angabe „§ 54
Geschmacksmustergesetz“ eingefügt.
(1) In § 95 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Gerichtsver- (6) § 66 Abs. 2 der Bundesgebührenordnung für
fassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Arti- derungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
kel 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I sung, die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
S. 3007) geändert worden ist, werden die Wörter „Muster 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838) geändert worden ist, wird
und Modelle“ durch das Wort „Geschmacksmuster“ wie folgt geändert:
ersetzt.
1. Nummer 6 wird gestrichen.
(2) In Artikel III wird dem § 1 Abs. 2 des Gesetzes über 2. Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 6.
internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976
(BGBl. 1976 II S. 649), das zuletzt durch Artikel 1 des (7) Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntma-
Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2470) chung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1),
geändert worden ist, folgender Satz 2 angefügt: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wird wie folgt geändert:
„Die internationale Anmeldung wird dem Internationalen 1. § 28 wird wie folgt gefasst:
Büro gemäß Artikel 12 Abs. 1 des Patentzusammen-
arbeitsvertrages übermittelt.“ „§ 28
Das Bundesministerium der Justiz regelt durch
(3) § 23 Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes vom Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Bundesrates bedarf, die Einrichtung und den
Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2003 Geschäftsgang des Patentamts sowie die Form des
(BGBl. I S. 2547) geändert worden ist, wird wie folgt ge- Verfahrens in Patentangelegenheiten, soweit nicht
ändert: durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004 405
2. § 44 wird wie folgt geändert: (9) Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), zuletzt geändert
a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze ange- durch Artikel 76 der Verordnung vom 25. November 2003
fügt: (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
„Die Zahlungsfrist für die Prüfungsgebühr nach 1. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
dem Patentkostengesetz beträgt drei Monate ab
Fälligkeit (§ 3 Abs. 1 des Patentkostengesetzes). a) In Nummer 8 wird das Wort „oder“ am Ende
Diese Frist endet jedoch mit Ablauf von sieben gestrichen.
Jahren nach Einreichung der Anmeldung.“ b) In Nummer 9 werden der Punkt durch ein Komma
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Absatzes 4 ersetzt und das Wort „oder“ angefügt.
Satz 3“ durch die Angabe „Absatzes 3 Satz 3“ c) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 ange-
ersetzt. fügt:
3. In § 102 Abs. 5 Satz 4 wird die Angabe „§ 143 Abs. 5“ „10. die bösgläubig angemeldet worden sind.“
durch die Angabe „§ 143 Abs. 3“ ersetzt.
2. Dem § 32 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
4. Dem § 143 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformati-
„Die Länder können außerdem durch Vereinbarung onszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle
den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben durch Bekanntmachung des Bundesministeriums
insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist,
eines anderen Landes übertragen.“ Markenanmeldungen entgegenzunehmen.“
(8) Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der 3. § 33 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), „(1) Der Anmeldetag einer Marke ist der Tag, an
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom dem die Unterlagen mit den Angaben nach § 32
23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wird wie folgt geändert: Abs. 2
1. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: 1. beim Patentamt
„§ 6a 2. oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung
(1) Hat der Anmelder eine Erfindung auf einer inlän- des Bundesministeriums der Justiz im Bundes-
dischen oder ausländischen Ausstellung zur Schau gesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem Patent-
gestellt, kann er, wenn er die Erfindung zum informationszentrum eingegangen sind.“
Gebrauchsmuster innerhalb einer Frist von sechs 4. § 37 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
Monaten seit der erstmaligen Zurschaustellung der
Erfindung anmeldet, von diesem Tag an ein Prioritäts- „(3) Eine Anmeldung wird nach § 8 Abs. 2 Nr. 4
recht in Anspruch nehmen. oder Nr. 10 nur zurückgewiesen, wenn die Eignung
zur Täuschung oder die Bösgläubigkeit ersichtlich
(2) Die Ausstellungen im Sinne des Absatzes 1 ist.“
werden im Einzelfall in einer Bekanntmachung des
Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt 5. § 50 wird wie folgt geändert:
über den Ausstellungsschutz bestimmt. a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(3) Wer eine Priorität nach Absatz 1 in Anspruch „(1) Die Eintragung einer Marke wird auf
nimmt, hat vor Ablauf des 16. Monats nach dem Tag Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn sie ent-
der erstmaligen Zurschaustellung der Erfindung die- gegen §§ 3, 7 oder 8 eingetragen worden ist.“
sen Tag und die Ausstellung anzugeben sowie einen
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe 㤤 3, 7 oder
Nachweis für die Zurschaustellung einzureichen.
8“ durch die Angabe „§§ 3, 7 oder 8 Abs. 2 Nr. 1
(4) Die Ausstellungspriorität nach Absatz 1 verlän- bis 9“ ersetzt.
gert die Prioritätsfristen nach § 6 Abs. 1 nicht.“ c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
2. Dem § 27 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: aa) Im ersten Halbsatz wird die Angabe „§ 8 Abs. 2
„Die Länder können außerdem durch Vereinbarung Nr. 4 bis 9“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 2 Nr. 4
den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben bis 10“ ersetzt.
insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Schutz-
eines anderen Landes übertragen.“ hindernis“ die Angabe „gemäß § 8 Abs. 2
3. § 29 wird wie folgt gefasst: Nr. 4 bis 9“ eingefügt.
„§ 29 6. In § 63 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter „und dass für
die Beschwerde keine Gebühr zu zahlen ist“ gestri-
Das Bundesministerium der Justiz regelt durch chen.
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
7. § 65 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
Bundesrates bedarf, die Einrichtung und den
Geschäftsgang des Patentamts sowie die Form des „1. die Einrichtung und den Geschäftsgang sowie
Verfahrens in Gebrauchsmusterangelegenheiten, so- die Form des Verfahrens in Markenangelegen-
weit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber ge- heiten zu regeln, soweit nicht durch Gesetz
troffen sind.“ Bestimmungen darüber getroffen sind,“.
406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004
8. § 109 wird wie folgt geändert: 6. In Teil 1 Abschnitt 3 werden in der Überschrift des
Unterabschnitts 1 die Wörter „Muster und Modelle“
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
gestrichen.
b) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Ab- 7. § 26 Abs. 3 wird aufgehoben.
satz 2 angefügt:
8. § 28 Abs. 3 wird aufgehoben.
„(2) Die nationale Gebühr nach dem Patent-
kostengesetz für die internationale Registrierung (11) Artikel 21 des Gesetzes zur Bereinigung von
ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit, die Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigen-
sich nach § 3 Abs. 1 des Patentkostengesetzes tums vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) wird wie
oder nach Absatz 1 richtet, zu zahlen.“ folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden die Buchstaben d und e aufgeho-
9. § 111 wird wie folgt geändert:
ben.
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. 2. Absatz 6 wird aufgehoben.
b) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Ab- (12) Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001
satz 2 angefügt: (BGBl. I S. 3656), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
„(2) Die nationale Gebühr nach dem Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2470), wird
Patentkostengesetz für die nachträgliche Schutz- wie folgt geändert:
erstreckung ist innerhalb eines Monats nach Fäl- 1. In § 3 Abs. 2 werden die Wörter „Gebrauchsmuster,
ligkeit (§ 3 Abs. 1 des Patentkostengesetzes) zu Geschmacksmuster und typographische Schriftzei-
zahlen.“ chen“ durch die Wörter „Gebrauchsmuster und Ge-
10. § 121 wird wie folgt geändert: schmacksmuster“ ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
a) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
b) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Ab-
satz 2 angefügt: „Das gilt nicht für die Anträge auf Weiterleitung
einer Anmeldung an das Harmonisierungsamt für
„(2) Die nationale Gebühr nach dem Patent- den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
kostengesetz für die internationale Registrierung nach § 125a des Markengesetzes und § 62 des
ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit, die Geschmacksmustergesetzes.“
sich nach § 3 Abs. 1 des Patentkostengesetzes
oder nach Absatz 1 richtet, zu zahlen.“ b) In Absatz 2 werden die Wörter „Gebrauchsmuster,
Geschmacksmuster und typographische Schrift-
11. In § 123 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange- zeichen“ durch die Wörter „Gebrauchsmuster und
fügt: Geschmacksmuster“ ersetzt.
„(3) Die nationale Gebühr nach dem Patentkos- 3. Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:
tengesetz für die nachträgliche Schutzerstreckung
„(3) Absatz 2 ist auf Weiterleitungsgebühren (Num-
ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit (§ 3 Abs. 1
mern 335 100, 344 100 bis 344 300) nicht anwend-
des Patentkostengesetzes) zu zahlen.“
bar.“
(10) Das Erstreckungsgesetz vom 23. April 1992 4. § 7 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 938), zuletzt geändert durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), wird a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Gebrauchs-
wie folgt geändert: muster, Geschmacksmuster und typographische
Schriftzeichen“ durch die Wörter „Gebrauchs-
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Teil 1 muster und Geschmacksmuster“ ersetzt.
wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
a) In Abschnitt 2 werden in der Angabe zu Unter-
abschnitt 3 die Wörter „Besondere Vorschriften „(2) Für Geschmacksmuster ist bei Aufschie-
für Urheberscheine und Patente für industrielle bung der Bildbekanntmachung die Erstreckungs-
Muster“ durch die Angabe „(weggefallen)“ und die gebühr innerhalb der Aufschiebungsfrist (§ 21
Angaben zu den §§ 16 bis 19 durch die Angabe Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes) zu
„§§ 16 bis 19 (weggefallen)“ ersetzt. zahlen.“
5. In § 10 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.
b) In Abschnitt 3 werden in der Angabe zu Unterab-
schnitt 1 die Wörter „Muster und Modelle“ gestri- 6. Nach § 14 wird folgender neuer § 15 eingefügt:
chen. „§ 15
2. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „Geschmacksmuster Übergangsvorschriften
und typographische Schriftzeichen“ gestrichen. aus Anlass des Inkrafttretens
3. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter „Urheberscheine und des Geschmacksmusterreformgesetzes
Patente für industrielle Muster“ gestrichen. (1) In den Fällen, in denen am 31. Mai 2004 die
Erstreckungsgebühren für Geschmacksmuster oder
4. Nach § 15 wird die Überschrift des Unterabschnitts 3
typografische Schriftzeichen, aber noch nicht der Ver-
gestrichen.
spätungszuschlag fällig sind, wird die Frist zur Zah-
5. Die §§ 16 bis 19 werden aufgehoben. lung der Erstreckungsgebühr bis zum Ende der Auf-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004 407
schiebungsfrist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Ge- spätungszuschlag innerhalb der Aufschiebungsfrist
schmacksmustergesetzes verlängert. Ein Verspä- des § 8b des Geschmacksmustergesetzes in der bis
tungszuschlag ist nicht zu zahlen. zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung
(2) In den Fällen, in denen am 31. Mai 2004 die gezahlt werden können, wird die Frist zur Zahlung bis
Erstreckungsgebühren für Geschmacksmuster oder zum Ende der Aufschiebungsfrist nach § 21 Abs. 1
typografische Schriftzeichen nur noch mit dem Ver- Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes verlängert.“
408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004
7. Die Anlage zu § 2 Abs. 1 (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) Teil A wird wie folgt geändert:
aa) Abschnitt III Unterabschnitt 4 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Nummern 334 100 bis 334 250 werden wie folgt gefasst:
Gebühr in
Nr. Gebührentatbestand
Euro
„334 100 Nationale Gebühr für die internationale Registrierung nach Artikel 3
des Madrider Markenabkommens (§ 108 MarkenG) oder nach
dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§ 120 MarkenG)
sowie nach dem Madrider Markenabkommen und dem Protokoll
zum Madrider Markenabkommen (§§ 108, 120 MarkenG) .............. 180“.
bbb) Die Nummern 334 300 bis 334 450 werden wie folgt gefasst:
Gebühr in
Nr. Gebührentatbestand
Euro
„334 300 Nationale Gebühr für die nachträgliche Schutzerstreckung nach
Artikel 3ter Abs. 2 des Madrider Markenabkommens (§ 111 Mar-
kenG) oder nach Artikel 3ter Abs. 2 des Protokolls zum Madrider
Markenabkommen (§ 123 Abs. 1 MarkenG) sowie nach dem
Madrider Markenabkommen und dem Protokoll zum Madrider
Markenabkommen (§ 123 Abs. 2 MarkenG).................................... 120“.
bb) Abschnitt IV wird wie folgt gefasst:
Gebühr in
Nr. Gebührentatbestand
Euro
„IV. Geschmacksmustersachen
1. Anmeldeverfahren
(1) Bekanntmachungskosten werden gemäß § 20 Satz 3 GeschmMG zusätzlich zu den Gebühren erhoben.
(2) Ein Satz typografischer Schriftzeichen gilt als ein Muster.
Anmeldeverfahren
– für ein Muster (§ 11 GeschmMG)
341 000 – bei elektronischer Anmeldung........................................................... 60
341 100 – bei Anmeldung in Papierform ............................................................ 70
– für jedes Muster einer Sammelanmeldung (§ 12 Abs. 1 GeschmMG)
341 200 – bei elektronischer Anmeldung........................................................... 6
– mindes-
tens 60
341 300 – bei Anmeldung in Papierform............................................................ 7
– mindes-
tens 70
341 400 – für ein Muster bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung (§ 21
GeschmMG).......................................................................................... 30
341 500 – für jedes Muster einer Sammelanmeldung bei Aufschiebung der Bild-
bekanntmachung (§§ 12, 21 GeschmMG)............................................. 3
– mindes-
tens 30
341 600 Weiterbehandlungsgebühr (§ 17 GeschmMG) 100
Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer des § 27 Abs. 2 GeschmMG bei Aufschiebung der Bild-
bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 2 GeschmMG:
Erstreckungsgebühr
341 700 – für ein Geschmacksmuster................................................................... 40
341 800 – für jedes Geschmacksmuster einer Sammelanmeldung ...................... 4
– mindes-
tens 40
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004 409
Gebühr in
Nr. Gebührentatbestand
Euro
Erstreckungsgebühr für die als typografische Schriftzeichen angemel-
deten Geschmacksmuster (Artikel 2 Schriftzeichengesetz i.V.m. § 8b
GeschmMG in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung)
341 900 – für ein Geschmacksmuster................................................................... 150
341 950 – für jedes Geschmacksmuster einer Sammelanmeldung ...................... 15
– mindes-
tens 150
2. Aufrechterhaltung der Schutzdauer
Aufrechterhaltungsgebühren gemäß § 28 Abs. 1 GeschmMG
für das 6. bis 10. Schutzjahr
342 100 – für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung ......... 90
342 101 – Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer
Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ................................................. 50
für das 11. bis 15. Schutzjahr
342 200 – für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung ......... 120
342 201 – Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer
Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ................................................. 50
für das 16. bis 20. Schutzjahr
342 300 – für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung ......... 150
342 301 – Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer
Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ................................................. 50
für das 21. bis 25. Schutzjahr
342 400 – für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung ......... 180
342 401 – Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer
Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ................................................. 50
3. Aufrechterhaltung von Geschmacksmustern, die gemäß § 7 Abs. 6 GeschmMG in der bis zum
Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung im Original hinterlegt worden sind
343 100 Aufrechterhaltungsgebühr für das 6. bis 10. Schutzjahr ........................... 330
343 101 – Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer
Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ................................................. 50
343 200 Aufrechterhaltungsgebühr für das 11. bis 15. Schutzjahr ......................... 360
343 201 – Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer
Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ................................................. 50
343 300 Aufrechterhaltungsgebühr für das 16. bis 20. Schutzjahr ......................... 390
343 301 – Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer
Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ................................................. 50
343 400 Aufrechterhaltungsgebühr für das 21. bis 25. Schutzjahr ......................... 420
343 401 – Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer
Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ................................................. 50
4. Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Weiterleitung einer Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung
(§ 62 GeschmMG)
344 100 pro Anmeldung mit einem Gewicht bis 2 kg ............................................. 25
344 200 pro Anmeldung mit einem Gewicht bis 12 kg ........................................... 50
344 300 pro Anmeldung mit einem Gewicht über 12 kg......................................... 70“.
Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung.
cc) Abschnitt V wird aufgehoben.
410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004
b) Teil B wird wie folgt gefasst:
Gebühren-
betrag/Ge-
bührensatz
Nr. Gebührentatbestand
nach § 2
Abs. 2
i.V.m. § 2 Abs. 1
„B. Gebühren des Bundespatentgerichts
I. Beschwerdeverfahren
Beschwerdeverfahren
401 100 1. gemäß § 73 Abs. 1 PatG gegen die Entscheidung der Patentabteilung
über den Einspruch,
2. gemäß § 18 Abs. 1 GebrMG gegen die Entscheidung der Gebrauchs-
musterabteilung über den Löschungsantrag,
3. gemäß § 66 MarkenG in Löschungsverfahren,
4. gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 HalblSchG i.V.m. § 18 Abs. 2 GebrMG gegen
die Entscheidung der Topografieabteilung,
5. gemäß § 34 Abs. 1 SortSchG gegen die Entscheidung des Widerspruchs-
ausschusses in den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 und 6 SortSchG ...... 500 EUR
401 200 gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss.................................................... 50 EUR
401 300 in anderen Fällen ............................................................................................. 200 EUR
Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen, Beschwerden nach § 11 Abs. 2 Pat-
KostG und nach § 11 Abs. 2 DPMAVwKostV sind gebührenfrei.
II. Klageverfahren
1. Klageverfahren gemäß § 81 PatG und § 20 GebrMG i.V.m. § 81 PatG
402 100 Verfahren im Allgemeinen................................................................................ 4,5
402 110 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
a) Zurücknahme der Klage
– vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
– im Falle des § 83 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. § 81 PatG, in dem eine
mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an
dem die Ladung zum Termin zur Verkündung des Urteils zugestellt
oder das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird,
– im Falle des § 82 Abs. 2 PatG i.V.m. § 81 PatG vor Ablauf des Tages, an
dem das Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird,
b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,
c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht,
wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist:
Die Gebühr 402 100 ermäßigt sich auf ............................................................ 1,5
Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt
auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
2. Sonstige Klageverfahren
402 200 Verfahren im Allgemeinen ............................................................................... 4,5
402 210 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
a) Zurücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,
c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht,
wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist:
Die Gebühr 402 200 ermäßigt sich auf ............................................................ 1,5
Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt
auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004 411
Gebühren-
betrag/Ge-
bührensatz
Nr. Gebührentatbestand
nach § 2
Abs. 2
i.V.m. § 2 Abs. 1
3. Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§ 85 PatG und § 20
GebrMG i.V.m. § 85 PatG)
402 300 Verfahren über den Antrag .............................................................................. 1,5
402 310 In dem Verfahren findet eine mündliche Verhandlung statt:
Die Gebühr 402 300 erhöht sich auf ................................................................ 4,5
402 320 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
a) Zurücknahme des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhand-
lung,
b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,
c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht,
wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist:
Die Gebühr 402 310 ermäßigt sich auf ............................................................ 1,5“.
Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt
auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004
(13) Die Patentanwaltsordnung vom 7. September über den Schutz typografischer Schriftzeichen und
1966 (BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 3 des ihre internationale Hinterlegung gilt im Geltungs-
Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2074), wird bereich dieses Gesetzes als Anmeldung nach den
wie folgt geändert: Vorschriften des Geschmacksmustergesetzes vom
12. März 2004 (BGBl. I S. 390).“
1. § 3 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach der Angabe „eines
Gebrauchsmusters,“ die Angabe „eines Ge- a) Absatz 1 wird aufgehoben.
schmacksmusters“ und ein Komma eingefügt.
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
b) In Absatz 3 Nr. 1 wird die Angabe „ein Ge- sätze 1 und 2.
schmacksmuster,“ gestrichen.
c) Im neuen Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1
2. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe „im Gesetz betreffend Nr. 6“ durch die Angabe „Artikel 2“ ersetzt.
das Urheberrecht an Mustern und Modellen
(Geschmacksmustergesetz)“ durch die Angabe „im (17) Artikel 325 des Einführungsgesetzes zum Straf-
Geschmacksmustergesetz“ ersetzt. gesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 1975 I
S. 1916, 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 6 des
3. In § 43 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 10b des Ge- Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007)
schmacksmustergesetzes“ durch die Angabe „§ 24 geändert worden ist, wird gestrichen.
des Geschmacksmustergesetzes“ ersetzt.
(18) In § 73a Abs. 3 der Einkommensteuer-Durchfüh-
4. In § 155 Abs. 2, § 165 Abs. 1 Satz 2, § 178 Abs. 1
rungsverordnung 2000 in der Fassung der Bekanntma-
und 3 wird die Angabe „§ 16 des Geschmacksmus-
chung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt
tergesetzes“ jeweils durch die Angabe „§ 58 des Ge-
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003
schmacksmustergesetzes“ ersetzt.
(BGBl. I S. 3076) geändert worden ist, wird die Angabe
(14) In § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Beiordnung „des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesge-
von Patentanwälten bei Prozesskostenhilfe in der Fas- setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffent-
sung des § 187 des Gesetzes vom 7. September 1966 lichten bereinigten Fassung“ durch die Angabe „des
(BGBl. I S. 557), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes Geschmacksmustergesetzes“ ersetzt.
vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert wor-
(19) Dem § 38 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes in der
den ist, werden die Wörter „im Gesetz betreffend das
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997
Urheberrecht an Mustern und Modellen (Geschmacks-
(BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch Artikel 148 der Verord-
mustergesetz)“ durch die Wörter „im Geschmacks-
nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert
mustergesetz“ ersetzt.
worden ist, wird folgender Satz angefügt:
(15) § 3 Abs. 3 des Halbleiterschutzgesetzes vom
22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), das zuletzt durch Arti- „Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den
kel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt
S. 2681) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen
Landes übertragen.“
„(3) Das Bundesministerium der Justiz regelt durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf,
Artikel 3
1. die Einrichtung und den Geschäftsgang des Deut-
schen Patent- und Markenamts sowie die Form des Änderung der
Verfahrens in Topografieangelegenheiten, soweit nicht DPMA-Verwaltungskostenverordnung
durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind,
Die DPMA-Verwaltungskostenverordnung vom
2. die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmel- 15. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2013), zuletzt geändert
dung. durch die Verordnung vom 18. Dezember 2003 (BGBl. I
Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung, S. 2751), wird wie folgt geändert:
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ganz 1. In § 1 wird die Angabe „Schriftzeichensachen,“ gestri-
oder teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt chen.
übertragen.“
2. In § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 wird die Angabe
(16) Das Schriftzeichengesetz vom 6. Juli 1981 (BGBl. „Schriftzeichen-“ jeweils gestrichen.
1981 II S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 19 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), wird 3. Die Anlage zu § 2 Abs. 1 (Kostenverzeichnis) wird wie
wie folgt geändert: folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt gefasst: a) Im Teil A Abschnitt III Nummer 301 320 werden im
Absatz 1 des Gebührentatbestandes die Wörter
„Artikel 2
„Geschmacksmuster- und Schriftzeichenurkun-
Wirkung den“ durch das Wort „Geschmacksmusterurkun-
einer internationalen Anmeldung den“ ersetzt.
Eine internationale Hinterlegung und Eintragung b) Im Teil B Abschnitt III wird vor der Nummer 302 300
auf Grund des Wiener Abkommens vom 12. Juni 1973 die Angabe „/Schriftzeichenverfahren“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004 413
Artikel 4 Artikel 5
Aufhebung bisherigen Rechts Rückkehr
Es werden aufgehoben: zum einheitlichen Verordnungsrang
1. das Gesetz betreffend den Schutz von Mustern auf Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der geänderten
Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Rechtsverordnung können auf Grund der Ermächtigung
Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten berei- des Patentkostengesetzes durch Rechtsverordnung ge-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des ändert werden.
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082);
2. das Geschmacksmustergesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröf- Artikel 6
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 Inkrafttreten
(BGBl. I S. 2850);
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
3. die Bestimmungen über die Führung des Musterregis- 1. Juni 2004 in Kraft.
ters in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 442-1-1, veröffentlichten bereinigten Fas- (2) Artikel 1 §§ 26, 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 2, Artikel 2
sung; Abs. 7 Nr. 1 bis 3, Abs. 8 Nr. 3, Abs. 9 Nr. 7, Abs. 12 Nr. 5
sowie Abs. 15 treten am Tage nach der Verkündung in
4. die Musteranmeldeverordnung vom 8. Januar 1988 Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 12, 12a und 15 Abs. 2 des
(BGBl. I S. 76), zuletzt geändert durch die Verordnung Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetz-
vom 1. Januar 2002 (BGBl. I S. 37); blatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten
5. die Musterregisterverordnung vom 8. Januar 1988 bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des
(BGBl. I S. 78), zuletzt geändert durch die Verordnung Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geändert
vom 29. Januar 2004 (BGBl. I S. 135). worden ist, außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. März 2004
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt*)
Vom 4. März 2004
Auf Grund des § 32 Nr. 1 des Sortenschutzgesetzes in 1. im Falle der in Artikel 1 der Richtlinie 2003/90/EG
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durch-
1997 (BGBl. I S. 3164), der durch Artikel 185 Nr. 1 der Ver- führungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie
ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geän- 2002/53/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale,
dert worden ist, und des § 53 Nr. 1 des Saatgutverkehrs- auf welche sich die Prüfungen mindestens zu
gesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), der erstrecken haben, und der Mindestanforderungen
durch Artikel 1 Nr. 22 und 27 des Gesetzes vom 21. März für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftli-
2002 (BGBl. I S. 1146) geändert worden ist, verordnet das cher Pflanzenarten (ABl. EU Nr. L 254 S. 7) genann-
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung ten Arten sowie
und Landwirtschaft:
2. im Falle der in Artikel 1 der Richtlinie 2003/91/EG
der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durch-
führungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie
Artikel 1 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale,
Die Verordnung über Verfahren vor dem Bundessorten- auf welche sich die Prüfungen mindestens zu
amt vom 30. Dezember 1985 (BGBl. 1986 I S. 23), zuletzt erstrecken haben, und der Mindestanforderungen
geändert durch die Verordnung vom 11. April 2003 für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsear-
(BGBl. I S. 522, 1272), wird wie folgt geändert: ten (ABl. EU Nr. L 254 S. 11) genannten Arten
die Prüfung auf die Erfüllung der dort jeweils genann-
1. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ten Bedingungen unter Einbeziehung der dort jeweils
„(4) Die Registerprüfung dauert bis zum Ende der in den jeweiligen Artikel 2 genannten Merkmale und
für das Feststellen ausreichender Prüfungsergebnisse berücksichtigt die dort jeweils in den jeweiligen Arti-
für die Erstellung des Prüfungsberichtes nach § 7 er- kel 3 genannten Anforderungen.“
forderlichen Zeit (Regelprüfzeit), soweit ausreichende
Prüfungsergebnisse für die Erstellung eines Prüfungs-
berichtes gemäß § 7 vorliegen. Das Bundessortenamt Artikel 2
macht die Regelprüfzeit für die einzelnen Arten be-
kannt.“ Neufassung der Verordnung
über Verfahren vor dem Bundessortenamt
2. § 6 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dabei erstreckt das Bundessortenamt Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Verord-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: nung über Verfahren vor dem Bundessortenamt in der
1. Richtlinie 2003/90/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG
des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für
die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten
(ABl. EU Nr. L 254 S. 7),
2. Richtlinie 2003/91/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Artikel 3
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG
des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen Inkrafttreten
mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für
die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten (ABl. EU Nr. L 254 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
S. 11). Kraft.
Bonn, den 4. März 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004 415
Verordnung
zur Durchsetzung lebensmittelrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
(Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung)
Vom 4. März 2004
Auf Grund nicht durch einen Schnitt quer durch den Zungen-
grund vor dem Zungenfortsatz des Zungenbeinkör-
– des § 29d des Fleischhygienegesetzes in der Fassung pers gewinnt.
der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I
S. 1242, 1585), (2) Wer eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen
fahrlässig begeht, handelt nach § 29c Abs. 1 des Fleisch-
– des § 60 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- hygienegesetzes ordnungswidrig.
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), der zuletzt durch (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 29c Abs. 2 Nr. 2
Artikel 42 Nr. 16 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 des Fleischhygienegesetzes handelt, wer gegen die Ver-
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, ordnung (EG) Nr. 999/2001 verstößt, indem er vorsätzlich
oder fahrlässig
verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft: 1. als Verfügungsberechtigter über Schlachttiere
a) entgegen Anhang XI Teil A Nr. 5 Satz 1 Buchstabe a
§1 oder b spezifizierte Risikomaterialien nicht oder
nicht richtig entfernt,
Durchsetzung bestimmter Vorschriften
b) entgegen Anhang XI Teil A Nr. 7 Kopffleisch von
der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bei Fleisch
Rindern nicht gemäß einem von der zuständigen
(1) Nach § 29b Nr. 2 des Fleischhygienegesetzes wird Behörde anerkannten Kontrollsystem gewinnt
bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 oder
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
c) entgegen Anhang XI Teil A Nr. 14 Satz 1 in Verbin-
22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle
dung mit Satz 2 Buchstabe a oder b ein Kontroll-
und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer
system für die Entfernung der Wirbelsäule nicht
Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), zuletzt geän-
oder nicht richtig einrichtet,
dert durch die Verordnung (EG) Nr. 2245/2003 der Kom-
mission vom 19. Dezember 2003 (ABl. EU Nr. L 333 S. 28), 2. als Verfügungsberechtigter über Fleisch entgegen
verstößt, indem er Anhang XI Teil A Nr. 15 Buchstabe b bei der Einfuhr
von frischem Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitun-
1. entgegen Anhang XI Teil A Nr. 3 Knochen von Rindern, gen, Fleischerzeugnissen, Fleischextrakten, aus tieri-
Schafen oder Ziegen für die Gewinnung von Separa- schem Fettgewebe ausgeschmolzenen Fetten, Grie-
torenfleisch verwendet, ben, Fleischmehl, gesalzenem oder getrocknetem
2. entgegen Anhang XI Teil A Nr. 4 das zentrale Nerven- Blut, gesalzenem oder getrocknetem Blutplasma oder
gewebe bei Rindern, Schafen oder Ziegen nach dem gereinigten und gesalzenen, getrockneten oder
Betäuben zerstört oder erhitzten Därmen, Mägen, Blasen, Schlünden oder
Goldschlägerhäutchen der Genusstauglichkeitsbe-
3. entgegen Anhang XI Teil A Nr. 6 als Verfügungsbe- scheinigung eine dort bezeichnete Erklärung nicht
rechtigter über Schlachttiere Zungen von Rindern beifügt.
416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004
§2 thien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), zuletzt geändert durch die
Durchsetzung bestimmter Vorschriften Verordnung (EG) Nr. 2245/2003 der Kommission vom
der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 19. Dezember 2003 (ABl. EU Nr. L 333 S. 28), verstößt,
bei anderen Lebensmitteln tierischer indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Anhang XI
Herkunft als Fleisch oder Geflügelfleisch Teil A Nr. 15 Buchstabe b bei der Einfuhr von Gelatine der
Genusstauglichkeitsbescheinigung eine dort bezeichne-
Ordnungswidrig im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 2 Buch- te Erklärung nicht beifügt.
stabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-
setzes handelt, wer als Verfügungsberechtigter über Ge- §3
latine gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 Inkrafttreten
mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopa- Kraft.
Bonn, den 4. März 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004 417
Verordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter
(Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung – HZAZustV)
Vom 10. März 2004
Auf Grund 4. der Hauptzollämter Leipzig, Löbau und Pirna für
– des § 12 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der a) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-
Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,
(BGBl. I S. 1426, 1427), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 14 ausgenommen die Erforschung des Sachverhalts
Buchstabe c des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 und das Treffen von unaufschiebbaren Anordnun-
(BGBl. I S. 3714) geändert worden ist, sowie gen beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ord-
nungswidrigkeiten, soweit entsprechende Maß-
– des § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 und des § 409 Satz 2 in
nahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch die
Verbindung mit § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Abgaben-
dafür zuständigen Amtsträger erfolgen,
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61) b) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-
rungen und die Anforderung von Säumniszuschlä-
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
gen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung
des Zahlungseingangs obliegt.
§1
(3) Dem Hauptzollamt Leipzig werden übertragen die
Oberfinanzdirektion Chemnitz Zuständigkeiten
(1) Den Hauptzollämtern Dresden und Erfurt werden 1. der Hauptzollämter Dresden, Löbau und Pirna für
jeweils übertragen die Zuständigkeiten der anderen
Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfi- a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
nanzdirektion Chemnitz für die zollamtliche Überwa- Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-
chung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden
Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210 der Abgaben- obliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-
ordnung, soweit sie von einer besonders dafür eingerich- zuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-
teten Mobilen Kontrollgruppe wahrgenommen werden, ordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,
und die sich daraus ergebenden Maßnahmen. b) die Verwertung beweglicher Sachen,
(2) Dem Hauptzollamt Dresden werden übertragen die c) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-
Zuständigkeiten rungen und die Anforderung von Säumniszuschlä-
1. der Hauptzollämter Chemnitz, Leipzig, Löbau, Pirna gen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung
und Plauen für die Bewilligung und den Widerruf des des Zahlungseingangs obliegt;
laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der 2. der Hauptzollämter Chemnitz, Dresden, Löbau, Pirna
Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub; und Plauen für die Vergütung von Mineralölsteuer
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für nach § 52 der Mineralölsteuer-Durchführungsverord-
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und nung vom 15. September 1993 (BGBI. I S. 1602), die
den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll- zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. Dezem-
streckung wegen Geldforderungen im Zusammen- ber 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist, in der
hang mit dem vom Hauptzollamt Dresden bewilligten jeweils geltenden Fassung.
laufenden Zahlungsaufschub; (4) Dem Hauptzollamt Pirna werden übertragen die
3. der Hauptzollämter Leipzig, Löbau und Pirna für die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter im Zustän-
Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des digkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Chemnitz für das
Leistungsmissbrauchs durch die Zollverwaltung Such- und Mahnverfahren einschließlich der Fertigung
(Finanzkontrolle Schwarzarbeit) nach den §§ 107 von Einfuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruch-
und 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, den nahme von Bürgen
§§ 304, 306 und 405 des Dritten Buches Sozialgesetz- 1. im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der
buch, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendege- Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom
setzes, § 13 des Altersteilzeitgesetzes, den §§ 1 und 6 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der
des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und Gemeinschaften (ABI. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79
§ 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes; S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch die
418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004
Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tsche- nahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch die
chischen Republik, der Republik Estland, der Repu- dafür zuständigen Amtsträger erfolgen;
blik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litau-
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
en, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und
Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slo-
den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-
wakischen Republik und die Anpassungen der die
streckung wegen Geldforderungen im Zusammen-
Europäische Union begründenden Verträge vom
hang mit dem vom Hauptzollamt Erfurt bewilligten
23. September 2003 (ABl. EU Nr. L 236 S. 762), in der
laufenden Zahlungsaufschub.
jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom
2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Ver- §2
ordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung
des Zollkodex der Gemeinschaften (ABI. EG Nr. L 253 Oberfinanzdirektion Cottbus
S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 (1) Dem Hauptzollamt Berlin werden übertragen die
Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert Zuständigkeiten
durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2003 der Kom-
mission vom 25. Juli 2003 (ABI. EU Nr. L 187 S. 16), in 1. des Hauptzollamts Potsdam für die Ermittlung von
der jeweils geltenden Fassung, sowie Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen
2. im gemeinsamen Versandverfahren nach dem Über-
einkommen zwischen der Europäischen Wirtschafts- a) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-
gemeinschaft und den EFTA-Ländern über ein ge- folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
meinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABI. durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und
EG Nr. L 226 S. 2), zuletzt geändert durch Beschluss b) für die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die
Nr. 2/2002 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkei-
„Gemeinsames Versandverfahren“ vom 27. Novem- ten, ausgenommen die Erforschung des Sachver-
ber 2002 (ABI. EG 2003 Nr. L 4 S. 18), in der jeweils halts und das Treffen von unaufschiebbaren An-
geltenden Fassung, und ordnungen beim Verdacht von Steuerstraftaten
3. im Versandverfahren mit Carnets TIR nach dem TIR- und Ordnungswidrigkeiten, soweit entsprechende
Übereinkommen 1975 vom 14. November 1975 Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch
(BGBI. 1979 II S. 445), zuletzt geändert durch die Ver- die dafür zuständigen Amtsträger erfolgen;
ordnung vom 23. Januar 2002 (BGBl. 2002 II S. 142),
2. der Hauptzollämter Potsdam und Schwedt für die Ver-
in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit
steigerung beweglicher Sachen;
der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verord-
nung (EWG) Nr. 2454/93. 3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
(5) Dem Hauptzollamt Erfurt werden übertragen die a) die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung
Zuständigkeiten und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die
1. der Hauptzollämter Chemnitz und Plauen für Vollstreckung wegen Geldforderungen im Rahmen
des vom Hauptzollamt Berlin bewilligten laufenden
a) die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach den §§ 107 Zahlungsaufschubs,
und 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
den §§ 304, 306 und 405 des Dritten Buches Sozi- b) die Überwachung der Kontingente für Diplomaten-
algesetzbuch, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer- und Konsulargut (Zentrale Überwachungszollstelle
Entsendegesetzes, § 13 des Altersteilzeitgesetzes, für Diplomatengut, Abfertigung und Kontrolle der
den §§ 1 und 6 des Gesetzes zur Bekämpfung der Länderkontingente außer Personenkraftwagen);
Schwarzarbeit und § 16 des Arbeitnehmerüberlas- 4. für die Erteilung von Grenzempfehlungen (Zentrale
sungsgesetzes, Zollstelle).
b) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die (2) Dem Hauptzollamt Potsdam werden übertragen
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga- die Zuständigkeiten
ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden
obliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis- 1. der Hauptzollämter Berlin, Cottbus, Frankfurt (Oder)
zuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben- und Schwedt für das Such- und Mahnverfahren ein-
ordnung) durch die Vollstreckungsbehörde, schließlich der Fertigung von Einfuhrabgabenbe-
scheiden sowie der Inanspruchnahme von Bürgen im
c) die Verwertung beweglicher Sachen, gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der Ver-
d) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde- ordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit der Ver-
rungen und die Anforderung von Säumniszuschlä- ordnung (EWG) Nr. 2454/93, im gemeinsamen Ver-
gen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung sandverfahren nach dem Übereinkommen über ein
des Zahlungseingangs obliegt, gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987
und im Versandverfahren mit Carnets TIR nach dem
e) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-
TIR-Übereinkommen 1975 in Verbindung mit der Ver-
folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,
ordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung
ausgenommen die Erforschung des Sachverhalts
(EWG) Nr. 2454/93;
und das Treffen von unaufschiebbaren Anordnun-
gen beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ord- 2. der Hauptzollämter Cottbus, Frankfurt (Oder) und
nungswidrigkeiten, soweit entsprechende Maß- Schwedt für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004 419
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden §3
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-
heiten für den laufenden Zahlungsaufschub, Oberfinanzdirektion Hamburg
b) die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 52 der (1) Dem Hauptzollamt Hamburg-Hafen werden über-
Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung, tragen die Zuständigkeiten
c) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die 1. des Hauptzollamts Hamburg-Stadt für
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-
a) die Bestellung von Steuerhilfspersonen zur Fest-
ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden
stellung von zoll- und verbrauchsteuerrechtlichen
obliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-
Tatsachen,
zuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-
ordnung) durch die Vollstreckungsbehörde; b) unbeschadet § 2 Abs. 3 die Zulassung von Schif-
fen, Straßenfahrzeugen und Behältern zur Beför-
3. des Hauptzollamts Schwedt für die Anmahnung
derung von Waren unter Zollverschluss,
öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anfor-
derung von Säumniszuschlägen, soweit der Zollzahl- c) die Zulassung von Erleichterungen bei der Zollbe-
stelle die Überwachung des Zahlungseingangs ob- handlung von Rückwaren im Verkehr zwischen der
liegt; Freizone Hamburg und dem übrigen Zollgebiet der
Gemeinschaft,
4. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
d) die Befreiung von den Verkehrsgeboten und
a) die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung -beschränkungen für Schiffe nach § 2 Abs. 3 und
und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die § 4 Abs. 5 der Zollverordnung;
Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusam-
menhang mit dem vom Hauptzollamt Potsdam be- 2. des Hauptzollamts Hamburg-Stadt und des Haupt-
willigten laufenden Zahlungsaufschub, zollamts Itzehoe für die Grenzaufsicht im Stadtgebiet
Hamburg, ausgenommen das Gelände des Flugha-
b) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die fens Hamburg einschließlich Luftwerft.
Erzwingung von Sicherheiten gegen im Ausland
ansässige Schuldner, soweit diese Aufgaben (2) Dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas werden über-
Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden ob- tragen die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter
liegen, ausschließlich auf die Pfändung oder Weg- des Bundesgebietes für
nahme beweglicher Sachen im Zusammenhang
mit deren Ein- oder Ausfuhr beschränkt sind und 1. die Erhebung von Ausfuhrabgaben (§ 5 des Gesetzes
im Rahmen des hierfür eingerichteten IT-Verfah- zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorgani-
rens BENGALI wahrgenommen werden; sationen in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178),
5. der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich das zuletzt durch Artikel 159 der Verordnung vom
der Oberfinanzdirektion Cottbus für die der Bundes- 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert wor-
finanzverwaltung obliegenden Angelegenheiten auf den ist, in der jeweils geltenden Fassung). Zuständig
dem Gebiet der Milchgarantiemengenregelung der für die Entgegennahme der Anmeldung und des An-
Europäischen Gemeinschaft. trags auf Abfertigung zur Ausfuhr sowie für die Ent-
scheidung über diesen Antrag ist jedoch die Ausfuhr-
(3) Dem Hauptzollamt Schwedt werden übertragen die zollstelle (§ 23 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung
Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Bun- der Gemeinsamen Marktorganisationen und Arti-
desgebietes bei der Zulassung von Oderschiffen zur Be- kel 161 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92);
förderung von Waren unter Zollverschluss.
2. die Gewährung der Prämie nach § 2 der EG-Rohta-
(4) Den Hauptzollämtern Berlin und Potsdam werden bak-Durchführungsverordnung in der Fassung der
jeweils übertragen die Zuständigkeiten der anderen Bekanntmachung vom 8. August 2003 (BGBl. I
Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanz- S. 1666) in der jeweils geltenden Fassung;
direktion Cottbus für die zollamtliche Überwachung nach
§ 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die Steuerauf- 3. die Auszahlung und Buchung der Produktionser-
sicht nach den §§ 209 und 210 der Abgabenordnung, stattung für Stärke und Zucker – auch für Olivenöl –
soweit sie von einer besonders dafür eingerichteten (§ 2 der Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Ver-
Mobilen Kontrollgruppe wahrgenommen werden, und die ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
sich daraus ergebenden Maßnahmen. 12. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2967) in der jeweils gel-
tenden Fassung und § 2 der Verordnung über Produk-
(5) Dem Hauptzollamt Frankfurt (Oder) werden über- tionserstattungen für Olivenöl vom 25. Februar 1982
tragen die Zuständigkeiten der Hauptzollämter Cottbus (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
und Schwedt für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach nung vom 19. November 1997 (BGBl. I S. 2745) geän-
den §§ 107 und 112 des Vierten Buches Sozialgesetz- dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung);
buch, den §§ 304, 306 und 405 des Dritten Buches Sozi-
algesetzbuch, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsen- 4. die Einnahme und Buchung bei nicht fristgerechter
degesetzes, § 13 des Altersteilzeitgesetzes, den §§ 1 Ausfuhr von Übermengen an Kartoffelstärke (§ 2
und 6 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit Abs. 3 der Kartoffelstärkeprämienverordnung in der
und § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1997
420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004
(BGBl. I S. 1815, 2032), die durch Artikel 384 der Ver- bb) die Erforschung des Sachverhalts und das
ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas- beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ord-
sung); nungswidrigkeiten, soweit entsprechende
Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs
5. die Einnahme und Buchung der Zusatzabgabe im durch die dafür zuständigen Amtsträger erfol-
Milchsektor sowie die Erfassung und Auswertung der gen,
Abrechnungsdaten gemäß dem Muster in Anhang I
der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 der Kommission h) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-
vom 9. Juli 2001 mit Durchführungsbestimmungen rungen und die Anforderung von Säumniszuschlä-
zur Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates über die gen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung
Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. des Zahlungseingangs obliegt;
EG Nr. L 187 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung
(§ 3 der Zusatzabgabenverordnung vom 12. Januar 2. der Hauptzollämter Hamburg-Hafen und Hamburg-
2000 (BGBl. I S. 27), die zuletzt durch die Verordnung Jonas für die Verwaltung von Sicherheiten mit Aus-
vom 14. Januar 2004 (BGBl. I S. 89) geändert worden nahme der Barsicherheiten;
ist, in der jeweils geltenden Fassung);
6. die Einnahme und Buchung der Zuckerabgaben 3. des Hauptzollamts Itzehoe im Stadtgebiet Hamburg
(Produktionsabgabe, Ergänzungsabgabe – § 2 der und des Hauptzollamts Hamburg-Hafen für die
Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung vom 7. März Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach den §§ 107
1983 (BGBl. I S. 286), die durch Artikel 3 der Verord- und 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, den
nung vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2434) geän- §§ 304, 306 und 405 des Dritten Buches Sozialgesetz-
dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung); buch, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendege-
setzes, § 13 des Altersteilzeitgesetzes, den §§ 1 und 6
7. die Zulassung und Überwachung von internationalen des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und
Kontroll- und Überwachungsgesellschaften (§ 2 der § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;
Ausfuhrerstattungsverordnung vom 24. Mai 1996
(BGBl. I S. 766), die zuletzt durch die Verordnung vom 4. des Hauptzollamts Itzehoe im Stadtgebiet Hamburg
27. Juli 2000 (BGBl. I S. 1235) geändert worden ist, in und des Hauptzollamts Hamburg-Hafen für die Voll-
der jeweils geltenden Fassung). streckung wegen Geldforderungen und die Erzwin-
gung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Haupt-
(3) Dem Hauptzollamt Hamburg-Stadt werden über- zollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, so-
tragen die Zuständigkeiten wie für die Anforderung von Säumniszuschlag mit
Leistungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung) durch
1. des Hauptzollamts Hamburg-Hafen für
die Vollstreckungsbehörde;
a) die Abrechnung der vereinfachten Verfahren zur
Überführung von Waren in den zollrechtlich freien 5. der Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der
Verkehr im Sinne des Artikels 76 der Verordnung Oberfinanzdirektion Hamburg für die Vergütung der
(EWG) Nr. 2913/92, auch nach Zolllagerverfahren Mineralölsteuer nach § 52 der Mineralölsteuer-Durch-
einschließlich der sich daraus ergebenden Einfuhr- führungsverordnung;
abgabenbescheide,
6. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
b) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und
Zahlungsaufschubs, den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-
streckung wegen Geldforderungen im Zusammen-
c) die Bewilligung der Inanspruchnahme einer Ge-
hang mit dem vom Hauptzollamt Hamburg-Stadt be-
samtbürgschaft oder Befreiung von der Sicher-
willigten laufenden Zahlungsaufschub.
heitsleistung nach den Artikeln 372 bis 384 der
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 und den Artikeln 48
(4) Dem Hauptzollamt Itzehoe werden übertragen die
bis 61 der Anlage I zum Übereinkommen über ein
Zuständigkeiten
gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai
1987,
1. des Hauptzollamts Oldenburg (Oberfinanzdirektion
d) die Verwertung beweglicher Sachen, Hannover) für die Grenzaufsicht auf der Unterelbe, in
dem grenznahen Raum und in dem der Grenzaufsicht
e) die Verwaltung von Fundsachen, unterworfenen Gebiet im Landkreis Stade, in den
Samtgemeinden Hemmoor, Börde-Lamstedt, Siet-
f) die Überwachung der allgemein zugelassenen land, Am Dobrock, Land Hadeln und in der Stadt Cux-
Steuerbürgen, haven;
g) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-
folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, 2. der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich
ausgenommen der Oberfinanzdirektion Hamburg für das Such- und
Mahnverfahren einschließlich der Fertigung von Ein-
aa) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die fuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid- von Bürgen im gemeinschaftlichen Versandverfahren
rigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarz- nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbin-
arbeit und dung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, im
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004 421
gemeinsamen Versandverfahren nach dem Überein- 2. die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von
kommen über ein gemeinsames Versandverfahren unaufschiebbaren Anordnungen beim Verdacht von
vom 20. Mai 1987 und im Versandverfahren mit Car- Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit
nets TIR nach dem TIR-Übereinkommen 1975 vom entsprechende Maßnahmen im Rahmen des ersten
14. November 1975 in Verbindung mit der Verordnung Zugriffs durch die dafür zuständigen Amtsträger erfol-
(EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) gen.
Nr. 2454/93;
(7) Dem Hauptzollamt Stralsund werden übertragen
3. des Hauptzollamts Kiel für die Ermittlung von Steuer- die Zuständigkeiten
straftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen 1. des Hauptzollamts Neubrandenburg für
a) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver- a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der
durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,
b) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen b) die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach den
von unaufschiebbaren Anordnungen beim Ver- §§ 107 und 112 des Vierten Buches Sozialgesetz-
dacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrig- buch, den §§ 304, 306 und 405 des Dritten Buches
keiten, soweit entsprechende Maßnahmen im Sozialgesetzbuch, den §§ 2 und 5 des Arbeitneh-
Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür mer-Entsendegesetzes, § 13 des Altersteilzeitge-
zuständigen Amtsträger erfolgen. setzes, den §§ 1 und 6 des Gesetzes zur Bekämp-
(5) Dem Hauptzollamt Kiel werden übertragen die fung der Schwarzarbeit und § 16 des Arbeitneh-
Zuständigkeiten merüberlassungsgesetzes,
1. des Hauptzollamts Itzehoe für c) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-
a) die Grenzaufsicht in den Küstengewässern der ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden
Ostsee sowie im Geschäftsbereich des Zollamts obliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-
Flensburg von der Ostseeküste bis einschließlich zuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-
zur Bundesautobahn A 7, ordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,
b) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden d) die Verwertung beweglicher Sachen,
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der
Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub, e) die Grenzaufsicht im Oderhaff,
c) mit Ausnahme des auf Hamburger Stadtgebiet lie- f) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-
genden Teils des Hauptzollamtsbezirks: die Voll- rungen und die Anforderung von Säumniszuschlä-
streckung wegen Geldforderungen und die Er- gen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung
zwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga- des Zahlungseingangs obliegt;
ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden
obliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis- 2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
zuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben- die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und
ordnung) durch die Vollstreckungsbehörde, den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-
streckung wegen Geldforderungen im Zusammen-
d) mit Ausnahme des Hauptzollamtsbezirks, für den hang mit dem vom Hauptzollamt Stralsund bewilligten
die Zahlstelle des Zollamts Hamburg-Flughafen laufenden Zahlungsaufschub.
zuständig ist: die Anmahnung öffentlich-rechtli-
cher Geldforderungen und die Anforderung von (8) Den Hauptzollämtern Hamburg-Stadt und Kiel wer-
Säumniszuschlägen, soweit der Zollzahlstelle die den jeweils übertragen die Zuständigkeiten der anderen
Überwachung des Zahlungseingangs obliegt; Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanz-
direktion Hamburg für die zollamtliche Überwachung
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die Steuer-
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und
aufsicht nach den §§ 209 und 210 der Abgabenordnung,
den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-
soweit sie von einer besonders dafür eingerichteten
streckung wegen Geldforderungen im Zusammen-
Mobilen Kontrollgruppe wahrgenommen werden, und die
hang mit dem vom Hauptzollamt Kiel bewilligten lau-
sich daraus ergebenden Maßnahmen.
fenden Zahlungsaufschub.
(6) Dem Hauptzollamt Neubrandenburg werden über-
tragen die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Stralsund §4
für die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfol-
gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausge- Oberfinanzdirektion Hannover
nommen
(1) Dem Hauptzollamt Braunschweig werden übertra-
1. die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfol- gen die Zuständigkeiten
gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch
die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und 1. des Hauptzollamts Hannover für
422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004
a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die 2. des Hauptzollamts Oldenburg in den Städten Emden,
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga- Oldenburg, Wilhelmshaven und in den Landkreisen
ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden Ammerland, Aurich, Cloppenburg, Emsland, Fries-
obliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis- land, Leer, Oldenburg, Wesermarsch und Wittmund
zuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben- für die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-
ordnung) durch die Vollstreckungsbehörde, folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,
ausgenommen
b) die Verwertung beweglicher Sachen,
a) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-
c) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde- folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
rungen und die Anforderungen von Säumniszu- durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und
schlägen, soweit der Zollzahlstelle die Überwa-
chung des Zahlungseingangs obliegt; b) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen
von unaufschiebbaren Anordnungen beim Ver-
2. der Hauptzollämter Hannover und Magdeburg für die dacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrig-
Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung keiten, soweit entsprechende Maßnahmen im
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenom- Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zu-
men ständigen Amtsträger erfolgen;
a) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver- 3. des Hauptzollamts Osnabrück für die Ermittlung von
folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung
durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen
b) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen a) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-
von unaufschiebbaren Anordnungen beim Ver- folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
dacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrig- durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und
keiten, soweit entsprechende Maßnahmen im
Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zu- b) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen
ständigen Amtsträger erfolgen; von unaufschiebbaren Anordnungen beim Ver-
dacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrig-
3. der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich keiten, soweit entsprechende Maßnahmen im
der Oberfinanzdirektion Hannover für das Such- und Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zu-
Mahnverfahren einschließlich der Fertigung von Ein- ständigen Amtsträger erfolgen.
fuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme
von Bürgen im gemeinschaftlichen Versandverfahren (3) Dem Hauptzollamt Hannover werden übertragen
nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbin- die Zuständigkeiten der
dung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, im ge-
1. anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der
meinsamen Versandverfahren nach dem Überein-
Oberfinanzdirektion Hannover für
kommen über ein gemeinsames Versandverfahren
vom 20. Mai 1987 und im Versandverfahren mit Car- a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
nets TIR nach dem TIR-Übereinkommen 1975 vom Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der dafür
14. November 1975 in Verbindung mit der Verordnung erhobenen Sicherheiten,
(EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG)
Nr. 2454/93; b) die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der
Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung;
4. des Hauptzollamts Hannover in den Landkreisen
Hameln-Pyrmont und Holzminden für die Finanzkon- 2. anderen Hauptzollämter im Bundesgebiet für die
trolle Schwarzarbeit nach den §§ 107 und 112 des Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und
Vierten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 304, 306 den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-
und 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, den streckung wegen Geldforderungen im Zusammen-
§§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 13 hang mit dem vom Hauptzollamt Hannover bewillig-
des Altersteilzeitgesetzes, den §§ 1 und 6 des Geset- ten laufenden Zahlungsaufschub.
zes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und § 16 des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. (4) Dem Hauptzollamt Oldenburg werden übertragen
die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Bremen für die
(2) Dem Hauptzollamt Bremen werden übertragen die Grenzaufsicht.
Zuständigkeiten
(5) Dem Hauptzollamt Osnabrück werden übertragen
1. des Hauptzollamts Oldenburg in den Landkreisen die Zuständigkeiten
Cuxhaven, Rotenburg/Wümme und Stade für die
Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach den §§ 107 1. des Hauptzollamts Hannover im Landkreis Nienburg
und 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, den und in den Samtgemeinden Bruchhausen-Vilsen und
§§ 304, 306 und 405 des Dritten Buches Sozialgesetz- Siedenburg des Landkreises Diepholz für die Finanz-
buch, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendege- kontrolle Schwarzarbeit nach den §§ 107 und 112 des
setzes, § 13 des Altersteilzeitgesetzes, den §§ 1 und 6 Vierten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 304, 306
des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und und 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, den
§ 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes; §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 13
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004 423
des Altersteilzeitgesetzes, den §§ 1 und 6 des Geset- 1. der Hauptzollämter Lörrach und Singen für die Ermitt-
zes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und § 16 des lung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes; Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen
2. der Hauptzollämter Bremen und Oldenburg für die a) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-
folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
a) Vollstreckung wegen Geldforderungen und die durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-
ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden b) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen
obliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis- von unaufschiebbaren Anordnungen beim Ver-
zuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben- dacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrig-
ordnung) durch die Vollstreckungsbehörde, keiten, soweit entsprechende Maßnahmen im
Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zu-
b) Verwertung beweglicher Sachen, ständigen Amtsträger erfolgen;
c) Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun- 2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
gen und die Anforderung von Säumniszuschlägen, die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und
soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-
Zahlungseingangs obliegt. streckung wegen Geldforderungen im Zusammen-
hang mit dem vom Hauptzollamt Karlsruhe bewilligten
(6) Den Hauptzollämtern Bremen, Braunschweig, laufenden Zahlungsaufschub.
Hannover, Magdeburg und Osnabrück werden jeweils
übertragen die Zuständigkeiten der anderen Hauptzoll- (3) Dem Hauptzollamt Lörrach werden übertragen die
ämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Zuständigkeiten
Hannover für die zollamtliche Überwachung nach § 1 des 1. des Hauptzollamts Singen für
Zollverwaltungsgesetzes sowie die Steueraufsicht nach
den §§ 209 und 210 der Abgabenordnung, soweit sie von a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
einer besonders dafür eingerichteten Mobilen Kontroll- Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der
gruppe wahrgenommen werden, und die sich daraus Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,
ergebenden Maßnahmen.
b) die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der
Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung;
§5 2. der Hauptzollämter Karlsruhe und Singen für
Oberfinanzdirektion Karlsruhe a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-
(1) Dem Hauptzollamt Heilbronn werden übertragen
ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden
die Zuständigkeiten
obliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-
1. der Hauptzollämter Stuttgart und Ulm für zuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-
ordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,
a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga- b) die Verwertung beweglicher Sachen;
ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden 3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
obliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis- die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und
zuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben- den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-
ordnung) durch die Vollstreckungsbehörde, streckung wegen Geldforderungen im Zusammen-
b) die Verwertung beweglicher Sachen; hang mit dem vom Hauptzollamt Lörrach bewilligten
laufenden Zahlungsaufschub.
2. der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich
(4) Dem Hauptzollamt Stuttgart werden übertragen die
der Oberfinanzdirektion Karlsruhe für das Such- und
Zuständigkeiten
Mahnverfahren einschließlich der Fertigung von Ein-
fuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme 1. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
von Bürgen im gemeinschaftlichen Versandverfahren
nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbin- a) die Erteilung von Brenngenehmigungen,
dung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, im ge- b) die Erhebung der Branntweinsteuer auf Abfin-
meinsamen Versandverfahren nach dem Überein- dungsbranntwein,
kommen über ein gemeinsames Versandverfahren
vom 20. Mai 1987 und im Versandverfahren mit Car- c) die Zahlung des Übernahmegeldes für abgeliefer-
nets TIR nach dem TIR-Übereinkommen 1975 in Ver- ten Abfindungsbranntwein,
bindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und d) die Anordnung von Ausbeuteermittlungen zur Fest-
der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93; setzung der Ausbeutesätze in besonderen Fällen,
3. des Hauptzollamts Karlsruhe für die zollamtliche e) die Prüfung der Zulässigkeit und Weiterleitung ein-
Abfertigung des Warenverkehrs über die Grenze des gehender sowie ausgehender Verbrauchsteuer-
Zollgebiets der Gemeinschaft im Neckar-Odenwald- Auskunftsersuchen,
Kreis.
f) die Erledigung aller Aufgaben im Zusammenhang
(2) Dem Hauptzollamt Karlsruhe werden übertragen mit dem gemeinschaftlichen System zum Aus-
die Zuständigkeiten tausch von Verbrauchsteuerdaten (SEED),
424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004
g) die Erfassung und Überwachung des Versands b) die Grenzaufsicht auf dem Bodensee und im
verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraus- grenznahen Raum zur Schweiz einschließlich der
setzung zwischen den Mitgliedstaaten, der Ein- Durchführung von Steuerverfahren, der Ermittlung
und Ausfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Zigaret- von Steuerstraftaten sowie der Verfolgung und
ten- und Alkohollieferungen aus/in Drittländer(n), Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
h) die Auszahlung der Mineralölsteuervergütung nach (6) Den Hauptzollämtern Karlsruhe, Lörrach, Singen
den §§ 25b bis 25d des Mineralölsteuergesetzes und Ulm werden jeweils übertragen die Zuständigkeiten
einschließlich der Koordination der Sachbearbei- der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich
tung bei den Hauptzollämtern; der Oberfinanzdirektion Karlsruhe für die zollamtliche
Überwachung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes so-
2. der Hauptzollämter Heilbronn und Ulm für wie die Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210 der
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Abgabenordnung, soweit sie von einer besonders dafür
Zahlungsaufschubs, eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe wahrgenommen
werden, und die sich daraus ergebenden Maßnahmen.
b) die Überwachung der allgemein zugelassenen
Steuerbürgen, §6
c) die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der Oberfinanzdirektion Koblenz
Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung;
(1) Dem Hauptzollamt Darmstadt werden übertragen
3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für die Zuständigkeiten
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und
den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll- 1. der Hauptzollämter Frankfurt am Main-Flughafen und
streckung wegen Geldforderungen im Zusammen- Gießen für
hang mit dem vom Hauptzollamt Stuttgart bewilligten a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
laufenden Zahlungsaufschub. Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der
Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,
(5) Dem Hauptzollamt Ulm werden übertragen die
Zuständigkeiten b) die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der
Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung,
1. der Hauptzollämter Heilbronn und Stuttgart für
c) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-
a) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver- folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,
folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen
ausgenommen
aa) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die
aa) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid-
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid- rigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarz-
rigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarz- arbeit und
arbeit und
bb) die Erforschung des Sachverhalts und das
bb) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen
Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ord-
beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ord- nungswidrigkeiten, soweit entsprechende
nungswidrigkeiten, soweit entsprechende Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs
Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zuständigen Amtsträger erfol-
durch die dafür zuständigen Amtsträger erfol- gen;
gen, 2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
b) die Sachbearbeitung bei der Überwachung von die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und
Verbringungsverboten hinsichtlich gewaltverherrli- den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-
chender, pornographischer, jugendgefährdender streckung wegen Geldforderungen im Zusammen-
und verfassungswidriger Schriften, Tonträger, Bild- hang mit dem vom Hauptzollamt Darmstadt bewillig-
träger, Abbildungen und anderer Darstellungen; ten laufenden Zahlungsaufschub;
2. des Hauptzollamts Augsburg (Oberfinanzbezirk Nürn- 3. des Hauptzollamts Gießen für die Finanzkontrolle
berg) für Schwarzarbeit nach den §§ 107 und 112 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 304, 306 und 405
a) die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 2 und 5
über die Grenze des Zollgebiets der Gemeinschaft des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 13 des Alters-
in folgendem Teil des Bezirks des Hauptzollamts teilzeitgesetzes, den §§ 1 und 6 des Gesetzes zur
Augsburg: Landkreis Neu-Ulm ohne die Gemein- Bekämpfung der Schwarzarbeit und § 16 des Arbeit-
den Altenstadt, Kellmünz a. d. Iller, Oberroth, nehmerüberlassungsgesetzes für die Stadtteile west-
Osterberg und Unterroth, vom Landkreis Günz- lich der Flüsse Main und Nidda der kreisfreien Stadt
burg die Gemeinden Bibertal, Bubesheim, Burgau, Frankfurt am Main;
Burtenbach, Dürrlauingen, Günzburg, Gundrem-
4. des Hauptzollamts Frankfurt am Main-Flughafen für
mingen, Haldenwang, Ichenhausen, Jettingen-
Scheppach, Kammeltal, Kötz, Landensberg, Leip- a) die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behäl-
heim, Offingen, Rettenbach, Röfingen, Waldstet- tern zur Beförderung von Waren unter Zollver-
ten und Winterbach, schluss,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004 425
b) die Überwachung der allgemein zugelassenen a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
Steuerbürgen, Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-
ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden
c) die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach den obliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-
§§ 107 und 112 des Vierten Buches Sozialgesetz- zuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-
buch, den §§ 304, 306 und 405 des Dritten Buches ordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,
Sozialgesetzbuch, den §§ 2 und 5 des Arbeitneh-
mer-Entsendegesetzes, § 13 des Altersteilzeitge- b) die Verwertung beweglicher Sachen;
setzes, den §§ 1 und 6 des Gesetzes zur Bekämp-
fung der Schwarzarbeit und § 16 des Arbeitneh- 2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
merüberlassungsgesetzes; die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und
den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-
5. des Hauptzollamts Koblenz für die Annahme der Aus- streckung wegen Geldforderungen im Zusammen-
fuhranmeldungen für die Erstattungszwecke nach hang mit dem vom Hauptzollamt Koblenz bewilligten
Artikel 5 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der laufenden Zahlungsaufschub.
Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame
Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen (4) Dem Hauptzollamt Saarbrücken werden übertra-
bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. EG Nr. gen die Zuständigkeiten
L 102 S. 11, Nr. L 180 S. 53, 2000 Nr. L 54 S. 51, Nr.
L 318 S. 79, 2002 Nr. L 133 S. 43), die zuletzt durch die 1. des Hauptzollamts Koblenz für die Ermittlung von
Verordnung (EG) Nr. 500/2003 der Kommission vom Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung
19. März 2003 (ABl. EU Nr. L 74 S. 19) geändert wor- von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen
den ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit sich
die Orte des Verladens im Bezirk des Hauptzollamts a) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-
Koblenz befinden, die nächstgelegene Ausfuhrzoll- folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
stelle jedoch dem Hauptzollamt Darmstadt angehört. durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und
(2) Dem Hauptzollamt Gießen werden übertragen die b) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen
Zuständigkeiten von unaufschiebbaren Anordnungen beim Ver-
dacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrig-
1. der Hauptzollämter Darmstadt und Frankfurt am keiten, soweit entsprechende Maßnahmen im
Main-Flughafen für Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zu-
ständigen Amtsträger erfolgen;
a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga- 2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und
obliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis- den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-
zuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben- streckung wegen Geldforderungen im Zusammen-
ordnung) durch die Vollstreckungsbehörde, hang mit dem vom Hauptzollamt Saarbrücken bewil-
ligten laufenden Zahlungsaufschub.
b) die Verwertung beweglicher Sachen;
(5) Den Hauptzollämtern Darmstadt, Gießen, Koblenz
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für und Saarbrücken werden jeweils übertragen die Zustän-
die Vollstreckung und die Erzwingung von Sicherhei- digkeiten der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeits-
ten wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen des bereich der Oberfinanzdirektion Koblenz für die zollamtli-
Bundesgrenzschutzes gegen ausländische Luftver- che Überwachung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes
kehrsgesellschaften; sowie die Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210 der
Abgabenordnung, soweit sie von einer besonders dafür
3. der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe wahrgenommen
der Oberfinanzdirektion Koblenz für das Such- und werden, und die sich daraus ergebenden Maßnahmen.
Mahnverfahren einschließlich der Fertigung von Ein-
fuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme
von Bürgen im gemeinschaftlichen Versandverfahren §7
nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbin-
dung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, im Oberfinanzdirektion Köln
gemeinsamen Versandverfahren nach dem Überein-
kommen über ein gemeinsames Versandverfahren (1) Dem Hauptzollamt Aachen werden übertragen die
vom 20. Mai 1987 und im Versandverfahren mit Car- Zuständigkeiten
net TIR nach dem TIR-Übereinkommen 1975 vom
14. November 1975 in Verbindung mit der Verordnung 1. der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich
(EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) der Oberfinanzdirektion Köln für das Such- und Mahn-
Nr. 2454/93. verfahren einschließlich der Fertigung von Einfuhrab-
gabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme von
(3) Dem Hauptzollamt Koblenz werden übertragen die Bürgen im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach
Zuständigkeiten der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit
der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 im gemeinsamen
1. des Hauptzollamts Saarbrücken für Versandverfahren nach dem Übereinkommen über ein
426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004
gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
und im Versandverfahren mit Carnets TIR nach dem Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-
TIR-Übereinkommen 1975 in Verbindung mit der Ver- ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden
ordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung obliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-
(EWG) Nr. 2454/93; zuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-
ordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,
2. des Hauptzollamts Köln für
b) die Verwertung beweglicher Sachen.
a) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-
folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, (4) Dem Hauptzollamt Düsseldorf werden übertragen
ausgenommen die Zuständigkeiten
aa) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die 1. der Hauptzollämter Duisburg und Krefeld für
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid-
rigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarz- a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
arbeit und Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-
heiten für den laufenden Zahlungsaufschub,
bb) die Erforschung des Sachverhalts und das
Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen b) die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der
beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ord- Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung;
nungswidrigkeiten, soweit entsprechende
2. des Hauptzollamts Köln, soweit der Oberbergische
Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs
Kreis, der Rheinisch-Bergische Kreis und die Kreis-
durch die dafür zuständigen Amtsträger erfol-
freie Stadt Leverkusen betroffen sind, und des Haupt-
gen,
zollamts Krefeld, soweit der Kreis Neuss betroffen ist,
b) mit Ausnahme des Oberbergischen Kreises, des für
Rheinisch-Bergischen Kreises und der Kreisfreien
a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
Stadt Leverkusen:
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-
aa) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden
die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese obliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-
Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungs- zuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-
behörden obliegen, sowie für die Anforderung ordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,
von Säumniszuschlag mit Leistungsgebot
b) die Verwertung beweglicher Sachen;
(§ 254 der Abgabenordnung) durch die Voll-
streckungsbehörde, 3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und
bb) die Verwertung beweglicher Sachen.
den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-
(2) Dem Hauptzollamt Bielefeld werden übertragen die streckung wegen Geldforderungen im Zusammen-
Zuständigkeiten hang mit dem vom Hauptzollamt Düsseldorf bewillig-
ten laufenden Zahlungsaufschub.
1. des Hauptzollamts Münster für die Anmahnung
öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anfor- (5) Dem Hauptzollamt Köln werden übertragen die
derung von Säumniszuschlägen, soweit der Zollzahl- Zuständigkeiten
stelle die Überwachung des Zahlungseingangs ob-
liegt; 1. des Hauptzollamts Aachen für
2. des Hauptzollamts Münster, mit Ausnahme des Krei- a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
ses Borken, für Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der
Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,
a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga- b) die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der
ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung;
obliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis- 2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
zuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben- die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und
ordnung) durch die Vollstreckungsbehörde, den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-
b) die Verwertung beweglicher Sachen. streckung wegen Geldforderungen im Zusammen-
hang mit dem vom Hauptzollamt Köln bewilligten lau-
(3) Dem Hauptzollamt Duisburg werden übertragen fenden Zahlungsaufschub.
die Zuständigkeiten
(6) Dem Hauptzollamt Krefeld werden übertragen die
1. des Hauptzollamts Krefeld für die Anmahnung öffent- Zuständigkeiten der Hauptzollämter Duisburg und Düs-
lich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung seldorf für die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die
von Säumniszuschlägen, soweit der Zollzahlstelle die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,
Überwachung des Zahlungseingangs obliegt; ausgenommen
2. des Hauptzollamts Krefeld mit Ausnahme des Kreises 1. die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfol-
Neuss und des Hauptzollamts Münster, soweit der gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch
Kreis Borken betroffen ist, für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004 427
2. die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von (2) Dem Hauptzollamt Landshut werden übertragen
unaufschiebbaren Anordnungen beim Verdacht von die Zuständigkeiten
Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit
entsprechende Maßnahmen im Rahmen des ersten 1. der Hauptzollämter Augsburg und Passau für die Voll-
Zugriffs durch die dafür zuständigen Amtsträger erfol- streckung wegen Geldforderungen und die Erzwin-
gen. gung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Haupt-
zollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, so-
(7) Dem Hauptzollamt Münster werden übertragen die wie für die Anforderung von Säumniszuschlag mit
Zuständigkeiten Leistungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung) durch
1. der Hauptzollämter Bielefeld und Dortmund für die Vollstreckungsbehörde;
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden 2. des Hauptzollamts Passau für
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der
Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub, a) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-
rungen und die Anforderung von Säumniszuschlä-
b) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver- gen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung
folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, des Zahlungseingangs obliegt,
ausgenommen
b) die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach den
aa) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die
§§ 107 und 112 des Vierten Buches Sozialgesetz-
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid-
buch, den §§ 304, 306 und 405 des Dritten Buches
rigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarz-
Sozialgesetzbuch, den §§ 2 und 5 des Arbeitneh-
arbeit und
mer-Entsendegesetzes, § 13 des Altersteilzeitge-
bb) die Erforschung des Sachverhalts und das setzes, den §§ 1 und 6 des Gesetzes zur Bekämp-
Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen fung der Schwarzarbeit und § 16 des Arbeitneh-
beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ord- merüberlassungsgesetzes,
nungswidrigkeiten, soweit entsprechende
Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs c) die der Bundesfinanzverwaltung obliegenden An-
durch die dafür zuständigen Amtsträger erfol- gelegenheiten auf dem Gebiet der Milchgarantie-
gen, mengenregelung der Europäischen Gemeinschaft;
c) die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der 3. des Hauptzollamts München, soweit aus dem Land-
Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung; kreis München die Gemeinden Unterschleißheim,
Oberschleißheim, Garching bei München, Ismaning,
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
Unterföhring, Aschheim und Kirchheim bei München
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und
sowie das Gebiet des Flughafens München betroffen
den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-
sind, für die Vollstreckung wegen Geldforderungen
streckung wegen Geldforderungen im Zusammen-
und die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese
hang mit dem vom Hauptzollamt Münster bewilligten
Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehör-
laufenden Zahlungsaufschub.
den obliegen, sowie für die Anforderung von Säum-
(8) Den Hauptzollämtern Bielefeld, Köln, Krefeld und niszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-
Münster werden jeweils übertragen die Zuständigkeiten ordnung) durch die Vollstreckungsbehörde.
der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich
der Oberfinanzdirektion Köln für die zollamtliche Überwa- (3) Dem Hauptzollamt München werden übertragen
chung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die die Zuständigkeiten
Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210 der Abgaben- 1. der Hauptzollämter Augsburg, Landshut, Passau und
ordnung, soweit sie von einer besonders dafür eingerich- Rosenheim für
teten Mobilen Kontrollgruppe wahrgenommen werden,
und die sich daraus ergebenden Maßnahmen. a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der
§8 Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,
Oberfinanzdirektion Nürnberg b) die Bewilligung der Inanspruchnahme einer Ge-
samtbürgschaft oder Befreiung von der Sicher-
(1) Dem Hauptzollamt Augsburg werden übertragen
heitsleistung nach den Artikeln 372 bis 384 der
die Zuständigkeiten der Hauptzollämter Landshut, Mün-
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 und den Artikeln 48
chen und Rosenheim für die Ermittlung von Steuerstraf-
bis 61 der Anlage I zum Übereinkommen über ein
taten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-
gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai
widrigkeiten, ausgenommen
1987,
1. die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfol-
gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch c) die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der
die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung;
2. die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von 2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
unaufschiebbaren Anordnungen beim Verdacht von die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und
Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-
entsprechende Maßnahmen im Rahmen des ersten streckung wegen Geldforderungen im Zusammen-
Zugriffs durch die dafür zuständigen Amtsträger erfol- hang mit dem vom Hauptzollamt München bewilligten
gen. laufenden Zahlungsaufschub.
428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004
(4) Dem Hauptzollamt Nürnberg werden übertragen nung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit der Ver-
die Zuständigkeiten ordnung (EWG) Nr. 2454/93 im gemeinsamen Ver-
sandverfahren nach dem Übereinkommen über ein
1. der Hauptzollämter Hof, Regensburg, Schweinfurt
gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987
und Weiden für
und im Versandverfahren mit Carnets TIR nach
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden dem TIR-Übereinkommen 1975 in Verbindung mit
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verord-
Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub, nung (EWG) Nr. 2454/93,
b) die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der
Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung; b) die Verwertung beweglicher Sachen;
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und 2. des Hauptzollamts München für die der Bundesfi-
den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll- nanzverwaltung obliegenden Angelegenheiten auf
streckung wegen Geldforderungen im Zusammen- dem Gebiet der Milchgarantiemengenregelung der
hang mit dem vom Hauptzollamt Nürnberg bewilligten Europäischen Gemeinschaft;
laufenden Zahlungsaufschub.
(5) Dem Hauptzollamt Passau werden übertragen die 3. des Hauptzollamts München, soweit die Stadt Mün-
Zuständigkeiten des Hauptzollamts Landshut für die chen, der Landkreis Fürstenfeldbruck und aus dem
Grenzaufsicht im grenznahen Raum zur Tschechischen Landkreis München die nicht unter Absatz 2 Nr. 3
Republik. genannten Gemeinden betroffen sind, für die Vollstre-
ckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung
(6) Dem Hauptzollamt Regensburg werden übertragen
von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzoll-
die Zuständigkeiten
ämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, sowie
1. der Hauptzollämter Hof, Nürnberg, Schweinfurt und für die Anforderung von Säumniszuschlag mit Leis-
Weiden für tungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung) durch die
a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Vollstreckungsbehörde.
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-
ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden (8) Dem Hauptzollamt Schweinfurt werden übertragen
obliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis- die Zuständigkeiten
zuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-
ordnung) durch die Vollstreckungsbehörde, 1. der Hauptzollämter Hof, Nürnberg, Regensburg und
b) die Verwertung beweglicher Sachen; Weiden für das Such- und Mahnverfahren einschließ-
lich der Fertigung von Einfuhrabgabenbescheiden
2. der Hauptzollämter Hof und Weiden für
sowie der Inanspruchnahme von Bürgen im gemein-
a) die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach den schaftlichen Versandverfahren nach der Verordnung
§§ 107 und 112 des Vierten Buches Sozialgesetz- (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit der Verordnung
buch, den §§ 304, 306 und 405 des Dritten Buches (EWG) Nr. 2454/93, im gemeinsamen Versandverfah-
Sozialgesetzbuch, den §§ 2 und 5 des Arbeitneh- ren nach dem Übereinkommen über ein gemeinsames
mer-Entsendegesetzes, § 13 des Altersteilzeitge- Versandverfahren vom 20. Mai 1987 und im Versand-
setzes, den §§ 1 und 6 des Gesetzes zur Bekämp- verfahren mit Carnets TIR nach dem TIR-Übereinkom-
fung der Schwarzarbeit und § 16 des Arbeitneh- men 1975 in Verbindung mit der Verordnung (EWG)
merüberlassungsgesetzes, Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93;
b) die Abrechnung der vereinfachten Verfahren zur
Überführung von Waren in den zollrechtlichen frei- 2. der Hauptzollämter Nürnberg und Regensburg für die
en Verkehr im Sinne des Artikels 76 der Verordnung Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung
(EWG) Nr. 2913/92 einschließlich der sich daraus und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenom-
ergebenden Einfuhrabgabenbescheide, men
c) die Bearbeitung der Anträge auf Vergütung der
Mineralölsteuer nach den §§ 25b bis 25d des a) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-
Mineralölsteuergesetzes einschließlich der in die- folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
sem Zusammenhang erforderlichen Bescheide, durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und
d) die der Bundesfinanzverwaltung obliegenden An-
gelegenheiten auf dem Gebiet der Milchgarantie- b) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen
mengenregelung der Europäischen Gemeinschaft. von unaufschiebbaren Anordnungen beim Ver-
dacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrig-
(7) Dem Hauptzollamt Rosenheim werden übertragen
keiten, soweit entsprechende Maßnahmen im
die Zuständigkeiten
Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zu-
1. der Hauptzollämter Augsburg, Landshut, München ständigen Amtsträger erfolgen;
und Passau für
a) das Such- und Mahnverfahren einschließlich der 3. des Hauptzollamts Hof für die Anmahnung öffentlich-
Fertigung von Einfuhrabgabenbescheiden sowie rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von
der Inanspruchnahme von Bürgen im gemein- Säumniszuschlägen, soweit der Zollzahlstelle die
schaftlichen Versandverfahren nach der Verord- Überwachung des Zahlungseingangs obliegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004 429
(9) Dem Hauptzollamt Weiden werden übertragen die Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210 der Abgaben-
Zuständigkeiten des Hauptzollamts Regensburg für die ordnung, soweit sie von einer besonders dafür eingerich-
Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und teten Mobilen Kontrollgruppe wahrgenommen werden,
die Anforderung von Säumniszuschlägen, soweit der und die sich daraus ergebenden Maßnahmen.
Zollzahlstelle die Überwachung des Zahlungseingangs
obliegt.
§9
(10) Den Hauptzollämtern Augsburg, Landshut, Mün-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
chen, Nürnberg, Regensburg und Schweinfurt werden
jeweils übertragen die Zuständigkeiten der anderen Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004
Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfi- in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptzollamtszuständig-
nanzdirektion Nürnberg für die zollamtliche Überwa- keitsverordnung vom 23. Juni 2003 (BGBl. I S. 951) außer
chung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die Kraft.
Berlin, den 10. März 2004
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004
Verordnung
zur Änderung der EWG-Sicherheiten-Verordnung und zur Änderung der
Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für frisches Obst und Gemüse
Vom 10. März 2004
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- 2. In § 2 Abs. 2 wird die Angabe „vom 7. Januar 1988
rung und Landwirtschaft verordnet (BGBl. I S. 66)“ durch die Angabe „vom 23. Juni 2003
– auf Grund des § 13 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit (BGBl. I S. 951)“ ersetzt.
Satz 2 und des § 21 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit
Satz 2 und § 13 Abs. 1 Satz 2, diese jeweils in Verbin- 3. Dem § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
dung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, des Gesetzes zur Durchfüh- „(4) Für das Leisten einer Sicherheit können die
rung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der zuständigen Stellen Muster bekannt geben oder Vor-
Fassung der Bekanntmachung vom 20. September drucke bereithalten. Soweit die zuständigen Stellen
1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), von denen § 13 Muster bekannt geben oder Vordrucke bereithalten,
Abs. 1 Satz 1 und § 21 Satz 1 durch Artikel 159 der Ver- sind diese zu verwenden.“
ordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
geändert worden sind, im Einvernehmen mit den Bun- 4. § 4 wird wie folgt geändert:
desministerien der Finanzen und für Wirtschaft und
Arbeit sowie a) Die Wörter „auf einen weniger als 100 ECU ent-
sprechenden DM-Betrag“ werden durch die Wör-
– auf Grund ter „auf weniger als 500 EUR“ ersetzt.
– des § 1 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 2 und 3 des b) Folgender Satz wird angefügt:
Handelsklassengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I „Satz 1 findet keine Anwendung auf Sicherheiten
S. 2201), von denen § 1 Abs. 1 zuletzt durch Arti- für Lizenzen im Sinne des § 1 der Verordnung über
kel 164 der Verordnung vom 25. November 2003 Lizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse vom
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, im Einverneh- 26. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2334).“
men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit und 5. In § 5 Abs. 2 werden die Wörter „der Bundes- oder
Landesminister“ durch die Wörter „das Bundes- oder
– des § 5 Abs. 1 des Handelsklassengesetzes, der
Landesministerium“ ersetzt.
durch Artikel 20 des Gesetzes vom 2. August 1994
(BGBl. I S. 2018) geändert worden ist:
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 1
„Die zuständige Stelle erklärt den Verfall einer
Änderung der Sicherheit durch Bescheid.“
EWG-Sicherheiten-Verordnung
b) In Absatz 2 wird die Angabe „3 vom Hundert“
Die EWG-Sicherheiten-Verordnung vom 24. Oktober durch die Angabe „5 vom Hundert“ ersetzt.
1988 (BGBl. I S. 2092), zuletzt geändert durch Artikel 1
Abs. 1 Nr. 15 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I 7. § 7 wird wie folgt geändert:
S. 1250), wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
1. Die Kurzbezeichnung der Verordnung wird wie folgt b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
gefasst: „(2) Die zuständige Stelle ordnet die erneute
„(EG-Sicherheiten-Verordnung)“. Leistung der Sicherheit durch Bescheid an.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004 431
Artikel 2 geändert worden ist, wird der Abschnitt „Qualitätsnor-
men für Kulturchampignons“ aufgehoben.
Änderung der Verordnung
über gesetzliche Handelsklassen
für frisches Obst und Gemüse
Artikel 3
Im Anhang der Verordnung über gesetzliche Handels-
Inkrafttreten
klassen für frisches Obst und Gemüse vom 9. Oktober
1971 (BGBl. I S. 1640, 1972 I S. 81), die zuletzt durch Arti- Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
kel 83 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. März 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 2004 – 1 BvR
193/97 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 1355 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist mit Artikel 2 Absatz 1 in
Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar, soweit
er ausschließt, dass Ehegatten zum Ehenamen einen durch frühere Ehe-
schließung erworbenen Familiennamen bestimmen können, den einer von
beiden zum Zeitpunkt der Eheschließung führt.
2. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1355 Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass dann, wenn
die Ehegatten bei einer Eheschließung nach dem Tage der Veröffentlichung
dieser Entscheidungsformel im Bundesgesetzblatt einen von einem der Ehe-
gatten in einer früheren Ehe erworbenen Familiennamen zum Ehenamen
bestimmen wollen, jeder Ehegatte vorläufig bis zur gesetzlichen Neuregelung
den von ihm zur Zeit der Eheschließung geführten Namen behält.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesver-
fassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 5. März 2004
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „Bauhaus Dessau“)
Vom 9. März 2004
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom deecke) mit den Elementen Kreis, Quadrat und Dreieck,
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- die als Hinweis auf Bauhausidee und Bauhauslehre zu
regierung beschlossen, zur Würdigung des Bauhauses verstehen sind. Die vertikale Anordnung der bekannten
Dessau eine deutsche Euro-Gedenkmünze im Nennwert Bauhauslettern rundet den Gesamteindruck in gelunge-
von 10 Euro prägen zu lassen. ner Weise ab.
Die Auflage der Münze beträgt 2 100 000 Stück, da- Die Wertseite trägt einen Adler, zwölf Sterne, den
runter 300 000 Stück in Spiegelglanzausführung. Die Nennwert „10 EURO“, die Aufschrift „BUNDESREPU-
Prägung erfolgt durch die Staatliche Münze Berlin. Die BLIK DEUTSCHLAND“, die Jahreszahl 2004 und das
Münze wird ab dem 7. April 2004 in den Verkehr ge- Münzzeichen „A“ der Staatlichen Münze Berlin. Durch die
bracht. Sie besteht aus einer Legierung von 925 Tau- Teilung der Wertseite mittels dreier vertikaler Balken wer-
sendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, hat einen den Elemente der Bildseite aufgegriffen.
Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine Masse von
Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben
Inschrift:
und wird von einem schützenden, glatten Randstab
umgeben. „KUNST ◊ TECHNIK ◊ LEHRE ◊◊◊“.
Die Bildseite kombiniert Architekturelemente des Bau- Der Entwurf der Münze stammt von Heinz Hoyer, Ber-
hausgebäudes in Dessau (Curtainwall-Fassade, Gebäu- lin.
Berlin, den 9. März 2004
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel