334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2004
Erstes Gesetz
zur Änderung des MAD-Gesetzes
(1. MADGÄndG)
Vom 8. März 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 5. die Löschung der auf einen Abruf übermittelten,
aber nicht mehr benötigten Daten und
Artikel 1 6. die Protokollierung aller Abrufe und die Kontrolle
MAD-Gesetz durch die behördliche Datenschutzbeauftragte
oder den behördlichen Datenschutzbeauftrag-
Das MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I ten.
S. 2954, 2977), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz ist vor
Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361, 3142), wird
Erlass und vor Änderung der Dienstvorschrift an-
wie folgt geändert:
zuhören.“
1. Es werden b) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 2“
die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
a) in § 1 Abs. 1, 2 Nr. 1 und letzter Halbsatz und Abs. 3
Nr. 1 und 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 3 Abs. 2 3. § 13 wird wie folgt geändert:
Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 8 jeweils die Wörter
„des Bundesministers“ durch die Wörter „des Bun- Nach der Nummer 3 werden das Wort „und“ durch ein
desministeriums“, Komma ersetzt und nach der Angabe „§ 2“ die Anga-
be „und § 14“ eingefügt.
b) in § 1 Abs. 2 Nr. 2 die Wörter „dem Bundesminis-
ter“ durch die Wörter „dem Bundesministerium“
4. Nach § 13 wird folgender § 14 angefügt:
und
„§ 14
c) in § 4 Abs. 1 Satz 3 und § 9 die Wörter „der Bun-
desminister“ durch die Wörter „das Bundesminis- Besondere Auslandsverwendungen
terium“ (1) Der Militärische Abschirmdienst sammelt wäh-
ersetzt. rend besonderer Auslandsverwendungen der Bundes-
wehr im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 2 des Soldaten-
gesetzes oder bei humanitären Maßnahmen auf An-
2. § 10 wird wie folgt geändert:
ordnung des Bundesministers der Verteidigung In-
a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: formationen, insbesondere sach- und personenbe-
zogene Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen, die
„Im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben darf er
zur Sicherung der Einsatzbereitschaft der Truppe oder
zur Feststellung, ob eine Person dem Geschäfts-
zum Schutz der Angehörigen, der Dienststellen und
bereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Einrichtungen des Geschäftsbereiches des Bundes-
angehört oder in ihm tätig ist, den Familiennamen,
ministeriums der Verteidigung erforderlich sind, im In-
den Vornamen, frühere Namen, das Geburts-
land sowie im Ausland nur in Liegenschaften, in denen
datum, den Dienstgrad, die Dienststellennummer
sich Dienststellen und Einrichtungen der Truppe be-
und das Dienstzeitende des Betroffenen aus dem
finden, und wertet sie aus. Zu diesem Zweck dürfen
Personalführungs- und Informationssystem der
auch öffentliche Stellen im Einsatzland um Auskünfte
Bundeswehr abrufen. Die Verantwortung für den
ersucht werden. § 1 Abs. 2 des BND-Gesetzes bleibt
einzelnen Abruf trägt der Militärische Abschirm-
unberührt.
dienst. Das Bundesministerium der Verteidigung
überprüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn (2) Darüber hinaus wertet der Militärische Ab-
dazu Anlass besteht. Es regelt in einer Dienst- schirmdienst während besonderer Auslandsverwen-
vorschrift dungen der Bundeswehr nach Absatz 1 entsprechend
§ 1 Abs. 2 Informationen auch aus über Personen
1. den Kreis der zum Abruf berechtigten Angehöri-
oder Personengruppen, die nicht zum Geschäfts-
gen des Militärischen Abschirmdienstes,
bereich des Bundesministeriums der Verteidigung ge-
2. das bei einem Abruf zu beachtende Verfahren, hören oder in ihm tätig sind, wenn sich deren Be-
strebungen oder Tätigkeiten gegen die eingesetzten
3. die bei einem Abruf einzeln oder kumulativ ein-
Personen, Dienststellen oder Einrichtungen richten.
zugebenden Daten einschließlich der Suche mit
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ist die
unvollständigen Angaben,
Sammlung von Informationen nach Satz 1 erforder-
4. die Begrenzung der auf Grund eines Abrufs lich, ersucht der Militärische Abschirmdienst den
zu übermittelnden Personendatensätze auf das Bundesnachrichtendienst um entsprechende Maß-
für eine Identifizierung notwendige Maß, nahmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2004 335
(3) Der Militärische Abschirmdienst wirkt während nachrichtendienst unterrichten einander über alle
besonderer Auslandsverwendungen der Bundeswehr Angelegenheiten, deren Kenntnis zur Erfüllung ihrer
nach Absatz 1 auch im Ausland in den Liegenschaften Aufgaben erforderlich ist. Die Einzelheiten der Zusam-
nach Absatz 1 mit an Überprüfungen von Personen menarbeit des Militärischen Abschirmdienstes und
und an technischen Sicherheitsmaßnahmen entspre- des Bundesnachrichtendienstes bei besonderen Aus-
chend § 1 Abs. 3. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entspre- landsverwendungen der Bundeswehr oder bei huma-
chend. nitären Maßnahmen sind für jeden Einsatz in einer
Vereinbarung zwischen dem Militärischen Abschirm-
(4) Ist es zur Erfüllung der Aufgaben nach den Ab-
dienst und dem Bundesnachrichtendienst zu regeln,
sätzen 1 bis 3 erforderlich, Informationen einschließ-
die der Zustimmung des Chefs des Bundeskanzler-
lich personenbezogener Daten im Inland oder über
amtes und des Bundesministers der Verteidigung
deutsche Staatsangehörige zu erheben, richten sich
bedarf und über die das Parlamentarische Kontroll-
die Erhebung, weitere Verarbeitung und Nutzung der
gremium zu unterrichten ist.
Informationen nach den §§ 4 bis 8 und 10 bis 12. Im
Ausland sind besondere Formen der Datenerhebung (7) Die Bundesregierung unterrichtet das Parla-
nach § 5 außerhalb der Liegenschaften nach Absatz 1 mentarische Kontrollgremium vor Beginn des Einsat-
in keinem Fall zulässig. Die Erhebung der Informatio- zes des Militärischen Abschirmdienstes im Ausland.“
nen im Inland darf nur im Benehmen mit den zuständi-
gen Verfassungsschutzbehörden erfolgen und wenn
anderenfalls die weitere Erforschung des Sachver- Artikel 2
halts gefährdet oder nur mit übermäßigem Aufwand Bekanntmachung der Neufassung
möglich wäre. Das Benehmen kann für eine Reihe
gleich gelagerter Fälle hergestellt werden. Das Bundesministerium der Verteidigung kann den
Wortlaut des MAD-Gesetzes in der vom Inkrafttreten die-
(5) Die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 und ses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
die Befugnisse sind zeitlich und räumlich auch durch blatt bekannt machen.
die Auslandsverwendung der Bundeswehr begrenzt.
(6) Die Unterrichtung nach § 10 Abs. 1 erstreckt Artikel 3
sich auf alle Informationen, die für die Aufgaben des
Militärischen Abschirmdienstes nach den Absätzen 1 Inkrafttreten
bis 3 erforderlich sind. Zur Erfüllung der Aufgaben 1. Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
nach den Absätzen 1 bis 3 arbeiten der Militärische Kraft.
Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst im
Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse zusammen. 2. Artikel 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Januar 2002
Der Militärische Abschirmdienst und der Bundes- (BGBl. I S. 361) findet insoweit keine Anwendung.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. März 2004
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Peter Struck
336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2004
Erste Verordnung
zur Änderung der Grundlegende Anforderungen- und Schnittstellen-Verordnung
Vom 3. März 2004
Auf Grund des § 3 Abs. 3 und des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über Funkanlagen
und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170)
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
§1
Die Anlagen der Grundlegende Anforderungen- und Schnittstellen-Verord-
nung vom 8. Januar 2002 (BGBl. I S. 398) erhalten die aus dem Anhang zu dieser
Verordnung ersichtliche Fassung.
§2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 3. März 2004
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2004 337
Anhang
Anlage 1
Lfd.
Entscheidung der Kommission Fundstelle
Nr.
1 Entscheidung der Kommission vom 22. September 2000 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e) der vom 21. Oktober 2000, Nr. L 269 S. 50
Richtlinie 1999/5/EG auf Funkanlagen, die der Regionalen
Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk unterliegen
(2000/637/EG)
2 Entscheidung der Kommission vom 22. September 2000 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e) der vom 21. Oktober 2000, Nr. L 269 S. 52
Richtlinie 1999/5/EG auf Seefunkanlagen, die für die Ausrüs-
tung von nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegenden
Seeschiffen zwecks Teilnahme am weltweiten Seenot- und
Sicherheitsfunksystem bestimmt sind und nicht unter die
Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung fallen
(2000/638/EG)
3 Entscheidung der Kommission vom 21. Februar 2001 über Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e) der vom 24. Februar 2001, Nr. L 55 S. 65
Richtlinie 1999/5/EG auf Lawinenverschüttetensuchgeräte
(2001/148/EG)
4 Entscheidung der Kommission vom 25. März 2003 über die Amtsblatt der Europäischen Union vom
Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e) der Richt- 28. März 2003, Nr. L 81 S. 46
linie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates auf Funkanlagen des automatischen Schiffsidentifizie-
rungssystems (AIS), die auf nicht dem SOLAS-Abkommen
unterliegenden Schiffen installiert sind (2003/213/EG)
Anlage 2
Lfd.
Entscheidung der Kommission Fundstelle
Nr.
1 Entscheidung der Kommission vom 6. April 2000 über die Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Festlegung einer vorläufigen Einstufung von Funkanlagen vom 19. April 2000, Nr. L 97 S. 13
und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie der ent-
sprechenden Kennungen (2000/299/EG)
338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2004
Elfte Verordnung
zur Änderung der Weinverordnung*)
Vom 4. März 2004
Auf Grund des § 3 Abs. 2 sowie des § 13 Abs. 3 Nr. 1 5. In der Anlage 7 wird in Buchstabe e die Angabe „0,50“
und 3 und des § 16 Abs. 2 Satz 1, diese jeweils in Verbin- durch die Angabe „1,00“ ersetzt.
dung mit § 53 Abs. 1, des § 21 Abs. 1 Nr. 1 und des § 24
Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes in der Fassung der 6. Die Anlage 7a wird wie folgt geändert:
Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), von
denen § 3 Abs. 2, § 13 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 1 a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-
und § 24 Abs. 2 durch Artikel 40 der Verordnung vom fügt:
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, „1a. 2,4-D (Summe von 2,4-D und seiner Ester,
verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, ausgedrückt als 2,4-D)“.
Ernährung und Landwirtschaft:
b) Die bisherigen Nummern 1a und 1b werden die
Nummern 1b und 1c.
Artikel 1 c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a einge-
Änderung der Weinverordnung fügt:
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntma- „2a. Acibenzolar-S-methyl“.
chung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geän- d) Nach Nummer 23 wird folgende Nummer 23a ein-
dert durch die Verordnung vom 25. September 2003 gefügt:
(BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:
„23a. Chlorfenapyr***)“.
1. § 1 wird wie folgt geändert: e) Die bisherige Nummer 23a wird die Nummer 23b.
a) In Nummer 5 Buchstabe b wird nach dem Wort f) Nach Nummer 30a wird folgende Nummer 30b
„Rhein“ der Punkt durch ein Komma ersetzt. eingefügt:
b) Folgende Nummer 6 wird angefügt: „30b. Cinidon-ethyl“.
„6. Stargarder Land.“ g) Die bisherige Nummer 30b wird die Nummer 30c.
h) Nach der neuen Nummer 30c wird folgende Num-
2. § 2 wird wie folgt geändert: mer 30d eingefügt:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„30d. Cyclanilid“.
„4. Landwein Main,“.
i) Nach Nummer 31 wird folgende Nummer 31a ein-
b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 einge- gefügt:
fügt:
„31a. Cyhalofop-butyl“.
„8. Mecklenburger Landwein,“.
j) Nach Nummer 47a wird folgende Nummer 47b
c) Die bisherigen Nummern 8 bis 19 werden die eingefügt:
Nummern 9 bis 20.
„47b. Diquat“.
3. § 22 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. k) Nach Nummer 52 werden folgende Nummern 52a
und 52b eingefügt:
4. In § 42 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „Buchstabe a“ „52a. Ethofumesat
durch die Angabe „Nummer 1“ ersetzt.
52b. Famoxadon“.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien für Er-
zeugnisse des Weinsektors: l) Nach Nummer 55 wird folgende Nummer 55a ein-
– Richtlinie 2002/97/EG der Kommission vom 16. Dezember 2002 zur gefügt:
Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG
und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von „55a. Fenhexamid“.
Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmit-
teln (2,4-D, Triasulfuron und Thifensulfuron-methyl) auf und in Ge- m) Die Nummer 57 wird wie folgt gefasst:
treide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeug-
nissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse
„57. Fentin-acetat, Fentin-chlorid (insgesamt
(ABl. EG Nr. L 343 S. 23) und berechnet als Fentin)*** “.
– Richtlinie 2003/60/EG der Kommission vom 18. Juni 2003 zur Ände-
rung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG,
n) Nach Nummer 58 wird folgende Nummer 58a ein-
86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Fest- gefügt:
setzung von Höchstgehalten an Rückständen von bestimmten
Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Getreide, Lebensmitteln „58a. Florasulam“.
tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen
Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EU Nr. L 155 ***) Der für diesen Wirkstoff geltende Höchstgehalt ist ab 1. Juli 2004
S. 15). anwendbar.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2004 339
o) Die bisherigen Nummern 58a bis 58c werden die z) Nach Nummer 91e wird folgende Nummer 91f
Nummern 58b bis 58d. eingefügt:
p) Nach Nummer 64 werden folgende Nummern 64a „91f. Sulfosulfuron“.
und 64b eingefügt: za) Die bisherige Nummer 91f wird die Nummer 91g.
„64a. Iprovalicarb zb) Nach Nummer 92a wird folgende Nummer 92b
64b. Isoproturon“. eingefügt:
q) Die bisherige Nummer 64a wird die Nummer 64c. „92b. Thifensulfuron-methyl“.
r) Nach Nummer 72 wird folgende Nummer 72a ein- zc) Nach Nummer 93a wird folgende Nummer 93b
gefügt: eingefügt:
„72a. Metalaxyl-M“. „93b. Triasulfuron“.
s) Die bisherige Nummer 72a wird die Nummer 72b.
7. In der Anlage 9 wird Abschnitt I Nr. 7 aufgehoben.
t) Nach Nummer 86 wird folgende Nummer 86a ein-
gefügt:
Artikel 2
„86a. Picolinafen“.
Änderung der
u) Die bisherigen Nummern 86a und 86b werden die
Zehnten Verordnung
Nummern 86b und 86c.
zur Änderung der Weinverordnung
v) Nach der Nummer 90 wird folgende Nummer 90a
Artikel 2 Abs. 2 der Zehnten Verordnung zur Änderung
eingefügt:
der Weinverordnung vom 25. September 2003 (BGBl. I
„90a. Prosulfuron“. S. 1950) wird aufgehoben.
w) Die bisherige Nummer 90a wird die Nummer 90b.
x) Nach der neuen Nummer 90b wird folgende Num- Artikel 3
mer 90c eingefügt:
Inkrafttreten
„90c. Pyraflufen-ethyl“.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
y) Die bisherige Nummer 90b wird die Nummer 90d. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. März 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2004
Verordnung
zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Vom 8. März 2004
Auf Grund des § 99 Abs. 2 des Einkommensteuer- vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. Sep-
19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), der tember 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist,
zuletzt durch Artikel 82 der Verordnung vom 25. Novem- in der jeweils geltenden Fassung vorsieht. Sie hat
ber 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet dies durch Datensatz nach Anlage 3 Abschnitt 2 an
das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen die zentrale Stelle zu übermitteln. Im Falle des § 10a
mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes
Sicherung und dem Bundesministerium des Innern: hat die zuständige Stelle zu bestätigen, dass die
Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft
Artikel 1 unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf diese
Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung vom
Beschäftigung erstreckt wird. Sie hat dies durch
17. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4544) wird wie folgt ge-
Datensatz nach Anlage 3 Abschnitt 2 an die zentra-
ändert:
le Stelle zu übermitteln. Die Datenbeschreibung
der Mitteilungen nach den Sätzen 1, 5 und 7 ergibt
1. In § 5 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Anbieter“ durch sich aus der Anlage 4 Abschnitt 2.1 (Meldegrund
das Wort „Auftraggeber“ ersetzt. BZ01).“
2. § 7 wird wie folgt geändert: 3. Nach § 10 Abs. 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: „(4a) Der Anbieter hat der zentralen Stelle durch
aa) Am Ende der Nummer 2 wird nach dem Wort Datensatz nach Anlage 7 Abschnitt 17 zu übermitteln,
„Stelle“ ein Komma eingefügt und das Wort dass er den nach § 90 Abs. 3 Satz 3 des Einkommen-
„und“ gestrichen. steuergesetzes an die zentrale Stelle abzuführenden
bb) Der Punkt am Ende der Nummer 3 wird durch Rückforderungsbetrag und den nach § 94 Abs. 1
das Wort „und“ ersetzt und folgende Num- Satz 3 des Einkommensteuergesetzes an die zentrale
mer 4 angefügt: Stelle abzuführenden Rückzahlungsbetrag sowie einen
erhobenen Verspätungs- oder Säumniszuschlag ge-
„4. Beamten, Richter, Berufssoldaten und Sol- zahlt hat. Die Datenbeschreibung ergibt sich aus An-
daten auf Zeit im Sinne des § 10a Abs. 1 lage 8 Abschnitt 1.8 (Meldegrund AZRR).“
Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergeset-
zes der zur Zahlung des Arbeitsentgelts 4. § 11 wird wie folgt geändert:
verpflichtete Arbeitgeber.“
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Anbieter des bisherigen Vertrags kann die
„(3) Hat der Steuerpflichtige die nach § 10a Mitteilung nach Satz 1 über die zentrale Stelle dem
Abs. 1a Satz 2 des Einkommensteuergesetzes Anbieter des neuen Vertrags durch Datensatz
erforderliche Einverständniserklärung abgegeben, übermitteln. Die zentrale Stelle leitet die Mitteilung
ist die zuständige Stelle verpflichtet, die für die ohne inhaltliche Prüfung an den Anbieter des
Ermittlung des Mindesteigenbeitrags und für die neuen Vertrags. Der Anbieter des bisherigen Ver-
Gewährung der Kinderzulage erforderlichen Daten trags hat den Anbieter des neuen Vertrags über
zu erfassen und an die zentrale Stelle durch Daten- eine Abweisung eines Datensatzes (Meldegrund
satz nach Anlage 3 Abschnitt 2 zu übermitteln. AZ01) nach § 12 Abs. 2 Satz 4 oder 5 unverzüglich
Sind für ein Beitragsjahr mehrere zuständige Stel- zu unterrichten.“
len zur Meldung der Daten nach § 10a Abs. 1a des
Einkommensteuergesetzes verpflichtet, meldet je- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
de zuständige Stelle die Daten für den Zeitraum, „(1a) Wird das Altersvorsorgevermögen im lau-
für den jeweils das Beschäftigungs-, Amts- oder fenden Beitragsjahr vollständig auf einen neuen
Dienstverhältnis bestand. Ist das Kindergeld für Anbieter übertragen, ist dieser Anbieter zur Aus-
den Zulageberechtigten nicht von der zuständigen stellung der Bescheinigung nach § 92 des Einkom-
Stelle festgesetzt worden, entfällt die Meldung der mensteuergesetzes für das gesamte Beitragsjahr
kinderbezogenen Daten. In den Fällen des § 10a verpflichtet.“
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Einkommensteuer-
gesetzes hat die zuständige Stelle zu bestätigen, c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
dass das auf den Steuerpflichtigen anzuwendende „(2) Ist vor einer Übertragung nach § 1 Abs. 1
Versorgungsrecht eine entsprechende Anwendung Satz 1 Nr. 10 Buchstabe b des Altersvorsorge-
des § 69e Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungs- verträge-Zertifizierungsgesetzes ein Altersvorsor-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung ge-Eigenheimbetrag an den Zulageberechtigten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2004 341
ausgezahlt worden, hat der Anbieter nach § 1 nung) durch Datensatz nach Anlage 7 Abschnitt 19
Abs. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs- übermitteln. Die Datenbeschreibung ergibt sich
gesetzes des bisherigen Vertrags dem Anbieter aus Anlage 8 Abschnitt 2.9 (Meldegrund ZAMG).“
nach § 1 Abs. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifi-
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
zierungsgesetzes des neuen Vertrags die Angaben
nach § 92b Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuer- „Abweichend von Satz 1 kann die Mitteilung nach
gesetzes sowie die Höhe des Auszahlungsbetra- § 90 Abs. 4 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes
ges, der monatlichen Rückzahlungsraten, der be- über die Festsetzung der Zulage auch schriftlich
reits geleisteten Rückzahlungsbeträge und Daten erfolgen, wenn das bisherige Ermittlungsergebnis
über einen Zahlungsrückstand zu übermitteln. Der im Festsetzungsverfahren nicht geändert wird.“
Anbieter des bisherigen Vertrags kann die Mittei- d) In Absatz 8 Satz 2 wird das Wort „Rückforderungs-
lung nach Satz 1 über die zentrale Stelle dem betrag“ durch das Wort „Rückzahlungsbetrag“
Anbieter des neuen Vertrags durch Datensatz ersetzt.
übermitteln. Die zentrale Stelle leitet die Mitteilung
ohne inhaltliche Prüfung an den Anbieter des
neuen Vertrags weiter. Die Sätze 1 bis 3 gelten ent- 6. § 17 wird wie folgt geändert:
sprechend für die Fälle des § 92a Abs. 4 Satz 3 a) In der Überschrift wird das Wort „Rückzahlungsbe-
Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes.“ träge“ durch die Wörter „Forderungen der zentra-
d) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatzes 2 len Stelle“ ersetzt.
Satz 2“ durch die Angabe „Absatzes 2 Satz 4“ b) In Satz 1 wird das Wort „Rückzahlungsbeträge“
ersetzt. durch die Wörter „Forderungen der zentralen Stel-
e) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatzes 2 le“ ersetzt.
Satz 2“ durch die Angabe „Absatzes 2 Satz 4“
ersetzt. 7. In § 18 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Absendung“
f) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Absätze 1 durch die Wörter „Aufgabe zur Post“ ersetzt.
bis 4“ durch die Angabe „Absätze 1 und 2 bis 4“
ersetzt. 8. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
5. § 12 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird das Wort „und“ gestrichen.
a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
bb) Der Punkt am Ende der Nummer 7 wird durch
„Das Ermittlungsergebnis kann auch durch Ab- ein Komma ersetzt, das Wort „und“ und fol-
weisung des Datensatzes (Meldegrund AZ01), der gende Nummer 8 angefügt:
um eine in der Anlage 2 Abschnitt 6.2 besonders
gekennzeichnete Fehlermeldung ergänzt wird, „8. Beiträge und Zulagen, die zur Hinterblie-
übermittelt werden. Ist der Datensatz (Meldegrund benenabsicherung im Sinne des § 1 Abs. 1
AZ01) auf Grund von unzureichenden oder fehler- Satz 1 Nr. 6 des Altersvorsorgeverträge-
haften Angaben des Zulageberechtigten abgewie- Zertifizierungsgesetzes verwendet wur-
sen sowie um eine Fehlermeldung ergänzt worden den.“
und werden die Angaben innerhalb der Antragsfrist b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
des § 89 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuer-
gesetzes von dem Zulageberechtigten an den „Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 3
Anbieter nicht nachgereicht, gilt auch diese Abwei- und der Antrag auf Altersvorsorgezulage sind für
sung des Datensatzes als Übermittlung des Ermitt- die Dauer von zehn Jahren nach dem Ende des
lungsergebnisses.“ Beitragsjahres geordnet aufzubewahren.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
9. Die Anlagen der Altersvorsorge-Durchführungsver-
„(2a) Die zentrale Stelle hat dem Anbieter die ordnung werden durch die aus dem Anhang zu dieser
Auszahlung der Zulage nach § 90 Abs. 2 Satz 1 des Verordnung ersichtlichen Bestimmungen geändert.
Einkommensteuergesetzes und § 15 durch Daten-
satz nach Anlage 7 Abschnitt 18 zu übermitteln.
Artikel 2
Die Datenbeschreibung ergibt sich aus Anlage 8
Abschnitt 2.8 (Meldegrund ZARA). Die zentrale Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Stelle kann eine Mahnung (§ 259 der Abgabenord- Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 8. März 2004
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2004
A n h a n g z u A r t i k e l 1 N r. 9
1. Anlage 1 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Bezeichnung des simpleType ,ISO-3166Type‘ wird in ,ISO-3166MitStaatenlosType‘ geändert. Nach dem
Länderkennzeichen ,CR‘ ist die Zeile
<enumeration value = "CS"/>
neu aufzunehmen. Nach dem Länderkennzeichen ,KG‘ ist die Zeile
<enumeration value = "KH"/>
neu aufzunehmen. Die Zeile mit dem Länderkennzeichen ,YU‘ ist zu löschen. Nach dem Länderkenn-
zeichen ,ZW‘ ist die Zeile
<enumeration value = "ZZ"/> <!-- staatenlos -->
neu aufzunehmen.
b) Vor dem ,BundeslandType‘ wird folgender Typ neu aufgenommen:
<simpleType name = "ISO-3166Type">
<restriction base="zusy:ISO-3166MitStaatenlosType">
<pattern value = "([A-Z][A-Y])|([A-Y][A-Z])"/>
</restriction>
</simpleType>
c) Im ,ISO-4217Type‘ ist die ,<enumeration value = “RUR“/>‘ in ,<enumeration value = “RUB“/>‘ zu
ändern.
d) Der ‚ZusyIDType’ wird wie folgt angepasst:
<simpleType name = "ZusyIDType">
<restriction base = "string">
<maxLength value = "18"/>
<minLength value ="1"/>
<pattern value = "[0-9]{1,18}"/>
</restriction>
</simpleType>
e) Der ,ABNrType‘ wird wie folgt neu gefasst:
<simpleType name = "ABNrType">
<restriction base = "string">
<length value = "10"/>
<pattern value = "[0-9]{10}"/>
</restriction>
</simpleType>
f) Der ‚BetriebsnummerType‘ wird wie folgt neu gefasst:
<simpleType name = "BetriebsnummerType">
<restriction base = "string">
<length value = "8"/>
<pattern value = "[0-9]{8}"/>
</restriction>
</simpleType>
g) Nach dem Abschluss des ‚MeldegrundType‘ ist der ‚MerkmalBeamtVgType‘ neu aufzunehmen. Der Typ lautet
wie folgt:
<simpleType name = "MerkmalBeamtVgType">
<restriction base = "string">
<!-- Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis nach § 10a
Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 EStG sind erfüllt -->
<enumeration value = "1"/>
<!-- Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis nach § 10a Abs. 1 Nr. 4
EStG sind erfüllt -->
<enumeration value = "2"/>
<length value = "1"/>
</restriction>
</simpleType>
h) Der ‚MerkmalKuerzungType‘ wird wie folgt neu gefasst:
<simpleType name = "MerkmalKuerzungType">
<restriction base = "string">
<!-- keine Kuerzung -->
<enumeration value = "00"/>
<!-- Mindesteigenbetrag nicht erreicht -->
<enumeration value = "01"/>
<!-- Prozentsatz Verteilung geaendert -->
<enumeration value = "02"/>
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2004 343
<!-- Aenderung der Einnahmen -->
<enumeration value = "03"/>
<!-- Aenderung der Kinderanzahl nach Bestaetigung der Familienkasse -->
<enumeration value = "04"/>
<!--Keine Auszahlung wegen Kapitalübertragung -->
<enumeration value = "10"/>
<!--Teilauszahlung wegen Kapitalübertragung -->
<enumeration value = "11"/>
<!--Keine Auszahlung wegen schaedlicher Verwendung -->
<enumeration value = "20"/>
<!--Teilauszahlung wegen schaedlicher Verwendung -->
<enumeration value = "21"/>
<!-- kein Anspruch auf Zulage -->
<enumeration value = "99"/>
<length value = "2"/>
</restriction>
</simpleType>
i) Nach dem Abschluss des ‚MerkmalBerechtigungType‘ ist der ‚MerkmalTeilentnahmeType‘ neu aufzunehmen.
Der Typ lautet wie folgt:
<simpleType name = "MerkmalTeilentnahmeType">
<restriction base = "string">
<!-- Teilentnahme -->
<enumeration value = "01"/>
<!-- vollstaendige Vertragsaufloesung -->
<enumeration value = "02"/>
<!-- Ruecknahme schaedliche Verwendung -->
<enumeration value = "03"/>
<length value = "2"/>
</restriction>
</simpleType>
j) Der ,StaatType‘ wird wie folgt neu gefasst:
<simpleType name = "StaatType">
<restriction base = "zusy:ISO-3166MitStaatenlosType">
</restriction>
</simpleType>
k) Der ,VsNrType‘ wird wie folgt neu gefasst:
<simpleType name = "VsNrType">
<restriction base = "string">
<length value = "12"/>
<pattern value =
"(02|03|04|08|09|10|11|12|13|14|15|16|17|18|19|20|21|23|24|25|26|28|29|38|39|40|42|43|44|4
8|49|50|51|52|53|54|55|56|57|58|59|60|61|63|64|65|66|68|69|78|79|80|81|82|89)(97|96|95|94|
93|92|91|90|89|88|87|86|85|84|83|82|81|80|79|78|77|76|75|74|73|72|71|70|69|68|67|66|65|64|
63|62|61|60|59|58|57|56|55|54|53|52|51|50|49|48|47|46|45|44|43|42|41|40|39|38|37|36|35|34|
33|32|31|30|29|28|27|26|25|24|23|22|21|20|19|18|17|16|15|14|13|12|11|10|09|08|07|06|05|04|
03|02|01|00)(00|01|02|03|04|05|06|07|08|09|10|11|12)([0-9]{2})([a-z]|[A-Z])([0-9]{3})"/>
</restriction>
</simpleType>
2. Anlage 1 Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach der ,VergabedatenGroup’ wird folgender Typ neu aufgenommen:
<complexType name="VergabedatenErw">
<sequence>
<element name="Geschlecht" type="zusy:GeschlechtType"/>
</sequence>
<attribute name="staat" type="zusy:StaatType" use="optional"/>
<attributeGroup ref="zusy:VergabedatenGroup"/>
</complexType>
b) Nach dem ,AnlegerMitAnschriftType‘ wird folgender Typ neu aufgenommen:
<complexType name= "AnlegerMitOptionalAnschriftType">
<complexContent>
<extension base= "zusy:AnlegerType">
<sequence>
<element name="Anschrift" type="zusy:AnschriftType" minOccurs="0"
maxOccurs="1"/>
</sequence>
</extension>
</complexContent>
</complexType>
344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2004
c) Der ,AnlegerOhneNrType‘ wird wie folgt neu gefasst:
<complexType name= "AnlegerOhneNrType">
<complexContent>
<extension base= "zusy:PersType">
<sequence>
<element name="Anschrift" type="zusy:AnschriftType"/>
<element name="staat" type="zusy:StaatType"/>
</sequence>
<attributeGroup ref="zusy:VergabedatenGroup"/>
</extension>
</complexContent>
</complexType>
d) Nach dem ,AnlegerOhneNrType‘ werden folgende Typen neu aufgenommen:
<complexType name="AnlegerAZ01Type">
<complexContent>
<extension base="zusy:PersType">
<attribute name="zuNr" type="zusy:VsNrType" use="optional"/>
<attribute name="gebOrt" type="zusy:OrtType" use="required"/>
</extension>
</complexContent>
</complexType>
<complexType name="AnlegerErgType">
<complexContent>
<extension base="zusy:VergabedatenErw">
<attribute name="telefon" type="zusy:AktzType" use="optional"/>
</extension>
</complexContent>
</complexType>
3. Anlage 2 Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
In der zweiten Spalte der Tabelle sind die Zeilen der LVA Württemberg und der LVA Baden zu verbinden. Die bis-
herigen Bezeichnungen sind durch die Bezeichnung ‚LVA Baden-Württemberg‘ zu ersetzen.
4. Anlage 2 Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Zeile der Währungsangabe für den Staat ‚Jugoslawien‘ ist eine Leerzeile aufzunehmen. In den Spal-
ten ‚Land‘, ‚Währung (bis 31. 12. 2001)‘ und ‚Schlüssel (bis 31. 12. 2001)‘ ist die Zeile mit den Einträgen für den
Staat ‚Jugoslawien‘ mit der eingefügten Leerzeile zu verbinden. In der eingefügten Leerzeile sind die Spalten
‚Währung (ab 01. 01. 2002)‘ und ‚Schlüssel (ab 01. 01. 2002)‘ miteinander zu verbinden. In die zuletzt verbunde-
nen Zellen ist folgender Text aufzunehmen:
bis 03. 02. 2003 – siehe auch ‚Serbien und Montenegro‘.
b) Die zweite Zeile für die Währungsangabe der Russischen Föderation (Schüssel = RUR) ist zu entfernen.
c) Nach dem Staat ‚Senegal‘ sind die nachstehenden Zeilen aufzunehmen:
Serbien und Montenegro – – neuer YUM
Gebiet ‚Serbien‘ jugoslawischer
Dinar
Serbien und Montenegro Deutsche Mark DEM Euro EUR
Gebiet ‚Montenegro‘
5. Anlage 2 Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Zeile des Staats ,Fidschi‘ ist in der Spalte ,Vollform‘ der bisherige Eintrag durch ,Republik Fidschi-Inseln‘
zu ersetzen.
b) Die Zeile mit folgendem Eintrag ist zu löschen:
Jugoslawien Bundesrepublik Jugoslawien YU
c) In der Zeile des Staats ,Komoren‘ ist in der Spalte ,Vollform‘ der bisherige Eintrag durch ,Union der Komoren‘ zu
ersetzen.
d) Nach der Republik Senegal ist folgende Zeile neu aufzunehmen:
Serbien und Montenegro Serbien und Montenegro CS
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2004 345
6. Anlage 2 Abschnitt 6.2 wird wie folgt gefasst:
Fehler- Fehlertext zu prüfende nach § 12
nummer Datensätze Abs. 2 Satz 4
besonders
gekennzeich-
nete Fehler-
meldung
Datensätze/Datenbausteine
0001 Liegt eine mittelbare Berechtigung (BERECH AZ01
gleich false) vor, muss der Datenbaustein Ehe-
gatte vorhanden sein.
0003 Liegt eine mittelbare Berechtigung (BERECH AZ01
gleich false) vor, darf der Datenbaustein Einkom-
men nicht vorhanden sein.
0004 Erstellungsdatum (DT-ERST) ist kleiner AZ06, AZ07,
„20050101“. FZ03
0007 Konto ist für den angegebenen Zeitraum nicht ZF02
gültig.
0008 Keine Steuernummer im Bestand enthalten. ZF01, ZF02
0009 Stornosatz nicht verarbeitungsfähig, da kein zu AZ01–07, BZ01,
stornierender Datensatz vorhanden. BZ02, FZ01–03,
KZ01, KZ02,
ZA01–07, ZB01,
ZF01–03, ZK01
0010 Stornierung nicht zulässig, da Festsetzungs- AZ01
bescheid erteilt.
0011 Stornierung nicht möglich, ZUNR bzw. Konto AZ01–07, BZ01,
nicht im Bestand enthalten. BZ02, FZ01–03,
KZ01, KZ02
0013 Datenbaustein FEHLER darf nicht vorhanden sein, AZ01–07, BZ01,
wenn das Erstellungsdatum alt (ERST-ALT) nicht BZ02, FZ01–03,
vorhanden ist. KZ01, KZ02,
ZA01–07, ZB01,
ZF01–03, ZK01
0014 Datensatz kann nicht verarbeitet werden, da das AZ01–07, BZ01
Konto stillgelegt ist.
0015 Datensatz kann nicht verarbeitet werden, da AZ02–07, BZ01,
Konto nicht vorhanden bzw. Anleger nicht im FZ01, FZ03
Bestand.
Identifizierung über ZUNR, VNAME und GEBDT
nicht möglich.
0016 Datensatz kann nicht verarbeitet werden, da Ver- ZA01–07
trag schädlich verwendet wurde.
0017 Eine Zulage wird für diesen Vertrag nicht gewährt, AZ01 X
da der Vertrag durch eine Kapitalübertragung auf
einen anderen Vertrag vollständig aufgelöst
wurde.
0018 Datensatz kann programmtechnisch nicht ver- AZ01–07, BZ01,
arbeitet werden, da undefinierbare Inhalte vorhan- BZ02, FZ01–03,
den sind. KZ01, KZ02,
ZA01–07, ZB01,
ZF01–03, ZK01
346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2004
0019 Für das angeforderte Veranlagungsjahr liegt keine ZF02
aktuelle Steuererklärung vor („Kennbuchstabe
Überwachung“).
0020 Für das angeforderte Veranlagungsjahr liegt noch ZF02
keine aktuelle Veranlagung vor.
0022 Eine Kapitalübertragung nach dem Tod des AZ04, AZ05
Anlegers auf einen Vertrag des Ehegatten können
zurzeit vom System nicht bearbeitet werden.
0023 Die Rücksendung eines Datensatzes an den AZ01–07, BZ01,
Absender ohne Fehlernummer ist unzulässig. BZ02, FZ01–03,
KZ01, KZ02,
ZA01–07, ZB01,
ZF01–03, ZK01
0025 Datensatz kann nicht verarbeitet werden, da das ZA01–07
Konto stillgelegt bzw. nicht vorhanden ist.
0026 Eine Zulage wird für diesen Vertrag nicht gewährt, AZ01 X
da der Vertrag schädlich verwendet wurde.
0027 Da die Meldung zur schädlichen Verwendung AZ02–07, FZ03
bereits erfolgte und der Vertrag infolgedessen
vollständig aufgelöst wurde, ist der Datensatz
unzulässig.
0028 Die Stornierung des Datensatzes ist bis zum AZ01
Abschluss der hier angemeldeten Kapitalüber-
tragung nicht möglich.
0029 Unter der angegebenen Zulagenummer kann kein FZ02, KZ01,
Anleger im Bestand der ZfA identifiziert werden. KZ02
0030 Der Datensatz ist unzulässig, da die Daten des AZ01
Anlegers identisch mit den Daten des Ehegatten
sind.
0031 Eine Stornierung dieses Datensatzes kann nicht AZ02, AZ03
durchgeführt werden, da zwischenzeitlich eine
weitere schädliche Verwendung oder eine Kapital-
übertragung verarbeitet wurde.
0032 Datensatz wird zurzeit noch nicht vom System AZ06, AZ07
bearbeitet.
0033 Eine Stornierung dieses Datensatzes kann nicht AZ02
durchgeführt werden, da der zurückgeforderte
Betrag bereits gezahlt wurde.
0034 Für einen mittelbar Berechtigten (BERECH gleich AZ01 X
false) besteht kein Zulageanspruch für Verträge
einer betrieblichen Altersversorgung (3. Stelle der
Anbieternummer = 0 und 4. Stelle der Anbieter-
nummer = 5, 6 oder 7).
ANBIETER, ANBIETER-NEU – Anbieternummer
0101 Es muss eine gültige Anbieternummer des absen- AZ01–07
denden Anbieters enthalten sein.
ZERTIFI, ZERTIFI-NEU, ZERTIFI-BIS – Zertifizierungsnummer
0201 Mit Ausnahme von Organisationen der betriebli- AZ01–07, FZ01,
chen Altersversorgung (3. Stelle der Anbieter- FZ03
nummer = 0 und 4. Stelle der Anbieternummer = 5,
6 oder 7, wenn vorhanden) und Direktversicherun-
gen (Pseudozertifizierungsnummer „000001“) ist
eine gültige Zertifizierungsnummer vorzugeben.
Die Zertifizierungsnummer muss dann in der Zerti-
fizierungsnummerndatei der BaFin vorhanden
sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2004 347
0202 Die Zertifizierungsnummer ist nicht für den Anbie- AZ01–07, FZ01,
ter registriert. FZ03
FANR – zuständiges Finanzamt
0301 Es muss eine gültige Finanzamtsnummer enthal- FZ01–03,
ten sein. ZF01–03
STNR – Steuernummer
0401 Wenn FINANZAMT belegt ist, muss die Steuer- AZ01
nummer (STNR) versorgt sein.
FINANZAMT – Finanzamt
0501 Wenn die Steuernummer (STNR) belegt ist, muss AZ01
auch FINANZAMT versorgt sein.
ZUNR, ZUNR-ALT, ZUNR-G – Zulagenummer
0601 Prüfziffernprüfung AZ01–07, BZ01,
BZ02, FZ01–03,
KZ01, KZ02
0602 Im Datenbaustein EHEGATTE: Liegt eine mittel- AZ01
bare Berechtigung (BERECH gleich false) vor,
muss die Versicherungsnummer bzw. Zulagenum-
mer des unmittelbar Zulageberechtigten immer
vorhanden sein.
0603 Die Zulagenummer (ZUNR) muss vorhanden sein, AZ01
wenn Baustein VERGABEDATEN leer ist.
0604 Eine Verarbeitung des Datensatzes unter dieser AZ01 AZ02,
Zulagenummer (ZUNR) ist nicht möglich. Der AZ03, AZ04,
Anleger hat eine neue Zulagenummer erhalten. AZ05, FZ01,
BZ01
REFNR – Referenznummer für den Anbieter im Berechnungsquartal
0701 JJ im Berechnungsquartal muss größer oder ZA02, ZA03,
gleich dem Jahr im Antragsdatum (JJ im ZA06, ZA07
ANTRAG-DT (Element GRUNDDATEN)) sein.
BBNR – Betriebsnummer der Zahlstelle
0801 Es muss eine gültige Betriebsnummer einer BZ01, BZ02,
zuständigen Stelle enthalten sein. ZB01, KZ01,
KZ02, ZK01,
ZK02
LFD-BER-NREF - Laufende Referenz der Berechnung
0901 Es muss die laufende Referenz der Berechnung ZA02, ZA03
enthalten sein, auf der die Auszahlung basiert.
VTNR – Vertragsnummer
0A01 Die Vertragsnummer muss im Bestand der ZfA AZ02–07, FZ03
enthalten sein.
VTNR-NEU – Vertragsnummer des neuen Anbieters
0B01 Stornierung nicht zulässig, da Vertragsnummer- AZ04, AZ05
Neu nicht im Bestand der ZfA enthalten ist.
ZUSY-ID – Identifikationsnummer ZfA
0C01 Die Identifikationsnummer (ZUSY-ID) ist nicht FZ02, KZ01,
zutreffend bzw. nicht bekannt. KZ02
NNAME, NNAME-G – Familienname
1001 Gleiche Sonder- und Leerzeichen dürfen nicht AZ01–07, BZ01,
mehrfach aufeinander folgen. BZ02, FZ01–03,
KZ01, KZ02,
ZA01–07, ZB01,
ZF01–03, ZK01
348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2004
1002 Mindestens 3 gleiche aufeinander folgende AZ01–07, BZ01,
Buchstaben am Beginn des Familiennamens sind BZ02, FZ01–03,
unzulässig. KZ01, KZ02,
ZA01–07, ZB01,
ZF01–03, ZK01
1003 Vor und nach Bindestrichen sind keine Leer- AZ01–07, BZ01,
zeichen erlaubt. BZ02, FZ01–03,
KZ01, KZ02,
ZA01–07, ZB01,
ZF01–03, ZK01
1004 Zulässig sind Buchstaben, Ziffern, Leerzeichen, AZ01–07, BZ01,
Bindestriche, Apostrophe oder ein Punkt. BZ02, FZ01–03,
KZ01, KZ02,
ZA01–07, ZB01,
ZF01–03, ZK01
1006 Der Familienname enthält mehr als 2 Ziffern AZ01–07, BZ01,
oder 2 Ziffern, die nicht unmittelbar hintereinander BZ02, FZ01–03,
stehen. KZ01, KZ02,
ZA01–07, ZB01,
ZF01–03, ZK01
1007 Ein Punkt ist nur nach einer Ziffer am Ende des AZ01–07, BZ01,
Familiennamens zugelassen. BZ02, FZ01–03,
KZ01, KZ02,
ZA01–07, ZB01,
ZF01–03, ZK01
1008 Vor einer Zahl muss ein Leerzeichen stehen AZ01–07, BZ01,
(z. B. Maier 3). BZ02, FZ01–03,
KZ01, KZ02,
ZA01–07, ZB01,
ZF01–03, ZK01
1009 Auf der ersten Stelle des Familiennamens ist nur AZ01–07, BZ01,
ein Buchstabe ungleich „ß“ zugelassen. BZ02, FZ01–03,
KZ01, KZ02,
ZA01–07, ZB01,
ZF01–03, ZK01
1010 Auf der letzten Stelle des Familiennamens ist nur AZ01–07, BZ01,
ein Buchstabe, eine Ziffer oder ein Punkt zuge- BZ02, FZ01–03,
lassen. KZ01, KZ02,
ZA01–07, ZB01,
ZF01–03, ZK01
1014 Auf der ersten Stelle des Familiennamens ist nur AZ01–07, BZ01,
ein Großbuchstabe zugelassen. BZ02, FZ01–03,
KZ01, KZ02,
ZA01–07, ZB01,
ZF01–03, ZK01
1015 Nach einem Bindestrich ist nur ein Großbuchstabe AZ01–07, BZ01,
zugelassen. BZ02, FZ01–03,
KZ01, KZ02,
ZA01–07, ZB01,
ZF01–03, ZK01
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2004 349
VNAME, VNAME-G – Vorname
1101 Gleiche Sonder- und Leerzeichen dürfen nicht AZ01–07, BZ01,
mehrfach aufeinander folgen. BZ02, FZ01–03,
KZ01, KZ02,
ZA01–07, ZB01,
ZF01–03, ZK01
1102 Mindestens 3 gleiche aufeinander folgende AZ01–07, BZ01,
Buchstaben am Beginn des Vornamens sind BZ02, FZ01–03,
unzulässig. KZ01, KZ02,
ZA01–07, ZB01,
ZF01–03, ZK01
1103 Vor und nach Bindestrichen sind keine Leer- AZ01–07, BZ01,
zeichen erlaubt. BZ02, FZ01–03,
KZ01, KZ02,
ZA01–07, ZB01,
ZF01–03, ZK01
1105 Zulässig sind Buchstaben, Bindestriche oder AZ01–07, BZ01,
Leerzeichen. BZ02, FZ01–03,
KZ01, KZ02,
ZA01–07, ZB01,
ZF01–03, ZK01
1109 Auf der ersten Stelle des Vornamens ist nur ein AZ01–07, BZ01,
Buchstabe ungleich „ß“ zugelassen. BZ02, FZ01–03,
KZ01, KZ02,
ZA01–07, ZB01,
ZF01–03, ZK01
1111 Auf der letzten Stelle ist nur ein Buchstabe zuge- AZ01–07, BZ01,
lassen. BZ02, FZ01–03,
KZ01, KZ02,
ZA01–07, ZB01,
ZF01–03, ZK01
1116 Der Vorname muss aus mindestens 2 aufeinander AZ01–07, BZ01,
folgenden Buchstaben bestehen. BZ02, FZ01–03,
KZ01, KZ02,
ZA01–07, ZB01,
ZF01–03, ZK01
1120 Keine Identität mit den unter der angegebenen AZ01–07, BZ01,
ZUNR im Bestand der ZfA vorhandenen Daten. FZ01, FZ03
GNAME, GNAME-G – Geburtsname
1201 Gleiche Sonder- und Leerzeichen dürfen nicht AZ01–07, BZ01,
mehrfach aufeinander folgen. BZ02, FZ01–03,
KZ01, KZ02,
ZA01–07, ZB01,
ZF01–03, ZK01
1202 Mindestens 3 gleiche aufeinander folgende AZ01–07, BZ01,
Buchstaben am Beginn des Geburtsnamens sind BZ02, FZ01–03,
unzulässig. KZ01, KZ02,
ZA01–07, ZB01,
ZF01–03, ZK01
1203 Vor und nach Bindestrichen sind keine Leer- AZ01–07, BZ01,
zeichen erlaubt. BZ02, FZ01–03,
KZ01, KZ02,
ZA01–07, ZB01,
ZF01–03, ZK01
350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2004
1204 Zulässig sind Buchstaben, Ziffern, Leerzeichen, AZ01–07, BZ01,
Bindestriche, Apostrophe oder ein Punkt. BZ02, FZ01–03,
KZ01, KZ02,
ZA01–07, ZB01,
ZF01–03, ZK01
1206 Der Geburtsname enthält mehr als 2 Ziffern AZ01–07, BZ01,
oder 2 Ziffern, die nicht unmittelbar hintereinander BZ02, FZ01–03,
stehen. KZ01, KZ02,
ZA01–07, ZB01,
ZF01–03, ZK01
1207 Ein Punkt ist nur nach einer Ziffer am Ende des AZ01–07, BZ01,
Geburtsnamens zugelassen. BZ02, FZ01–03,
KZ01, KZ02,
ZA01–07, ZB01,
ZF01–03, ZK01
1208 Vor einer Zahl muss ein Leerzeichen stehen AZ01–07, BZ01,
(z. B. Maier 3). BZ02, FZ01–03,
KZ01, KZ02,
ZA01–07, ZB01,
ZF01–03, ZK01
1209 Auf der ersten Stelle des Geburtsnamens ist nur AZ01–07, BZ01,
ein Buchstabe ungleich „ß“ zugelassen. BZ02, FZ01–03,
KZ01, KZ02,
ZA01–07, ZB01,
ZF01–03, ZK01
1210 Auf der letzten Stelle des Geburtsnamens sind nur AZ01–07, BZ01,
ein Buchstabe, eine Ziffer oder ein Punkt zuge- BZ02, FZ01–03,
lassen. KZ01, KZ02,
ZA01–07, ZB01,
ZF01–03, ZK01
1212 Der Geburtsname (GNAME-G) im Datenbaustein AZ01
Ehegatte des unmittelbar Zulageberechtigten
muss vorhanden sein, sofern der erste Buchstabe
des Namens (NNAME) vom Buchstaben in der
VSNR/ZUNR (ZUNR) abweicht.
1214 Auf der ersten Stelle des Geburtsnamens ist nur AZ01–07, BZ01,
ein Großbuchstabe zugelassen. BZ02, FZ01–03,
KZ01, KZ02,
ZA01–07, ZB01,
ZF01–03, ZK01
1215 Nach einem Bindestrich ist nur ein Großbuchstabe AZ01–07, BZ01,
zugelassen. BZ02, FZ01–03,
KZ01, KZ02,
ZA01–07, ZB01,
ZF01–03, ZK01
NNAME-KIZA – Familienname des Kindergeldberechtigten
1301 Gleiche Sonder- und Leerzeichen dürfen nicht AZ01, KZ01,
mehrfach aufeinander folgen. KZ02, ZK01
1302 Mindestens 3 gleiche aufeinander folgende AZ01, KZ01,
Buchstaben am Beginn des Familiennamens sind KZ02, ZK01
unzulässig.
1303 Vor und nach Bindestrichen sind keine Leer- AZ01, KZ01,
zeichen erlaubt. KZ02, ZK01
1304 Zulässig sind Buchstaben, Ziffern, Leerzeichen, AZ01, KZ01,
Bindestriche, Apostrophe oder ein Punkt. KZ02, ZK01
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2004 351
1306 Der Familienname enthält mehr als 2 Ziffern AZ01, KZ01,
oder 2 Ziffern, die nicht unmittelbar hintereinander KZ02, ZK01
stehen.
1307 Ein Punkt ist nur nach einer Ziffer am Ende des AZ01, KZ01,
Familiennamens zugelassen. KZ02, ZK01
1308 Vor einer Zahl muss ein Leerzeichen stehen AZ01, KZ01,
(z. B. Maier 3). KZ02, ZK01
1309 Auf der ersten Stelle des Familiennamens ist nur AZ01, KZ01,
ein Buchstabe ungleich „ß“ zugelassen. KZ02, ZK01
1310 Auf der letzten Stelle des Familiennamens ist nur AZ01, KZ01,
ein Buchstabe, eine Ziffer oder ein Punkt zuge- KZ02, ZK01
lassen.
1314 Auf der ersten Stelle des Familiennamens ist nur AZ01, KZ01,
ein Großbuchstabe zugelassen. KZ02, ZK01
1315 Nach einem Bindestrich ist nur ein Großbuchstabe AZ01, KZ01,
zugelassen. KZ02, ZK01
VNAME-KIZA – Vorname des Kindergeldberechtigten
1401 Gleiche Sonder- und Leerzeichen dürfen nicht AZ01, KZ01,
mehrfach aufeinander folgen. KZ02, ZK01
1402 Mindestens 3 gleiche aufeinander folgende AZ01, KZ01,
Buchstaben am Beginn des Vornamens sind KZ02, ZK01
unzulässig.
1403 Vor und nach Bindestrichen sind keine Leer- AZ01, KZ01,
zeichen erlaubt. KZ02, ZK01
1405 Zulässig sind Buchstaben, Bindestriche oder AZ01, KZ01,
Leerzeichen. KZ02, ZK01
1409 Auf der ersten Stelle des Vornamens ist nur ein AZ01, KZ01,
Buchstabe ungleich „ß“ zugelassen. KZ02, ZK01
1411 Auf der letzten Stelle ist nur ein Buchstabe zuge- AZ01, KZ01,
lassen. KZ02, ZK01
TITEL, TITEL-G – Titel
1501 Gleiche Sonder- und Leerzeichen dürfen nicht AZ01, BZ02,
mehrfach aufeinander folgen. FZ01, FZ03,
KZ01, ZF01–03
1502 Mindestens 3 gleiche aufeinander folgende AZ01, BZ02,
Buchstaben am Beginn des Titels sind unzulässig. FZ01, FZ03,
KZ01, ZF01–03
1503 Vor und nach Bindestrichen sind keine Leer- AZ01, BZ02,
zeichen erlaubt. FZ01, FZ03,
KZ01, ZF01–03
1505 Zulässig sind Buchstaben, Leerzeichen, Punkte, AZ01, BZ02,
Bindestriche oder Klammern. FZ01, FZ03,
KZ01, ZF01–03
1509 Auf der ersten Stelle des Titels ist nur ein Buch- AZ01, BZ02,
stabe ungleich „ß“ zugelassen. FZ01, FZ03,
KZ01, ZF01–03
1510 Auf der letzten Stelle des Titels ist nur ein AZ01, BZ02,
Buchstabe, ein Punkt oder eine rechte Klammer FZ01, FZ03,
zugelassen. KZ01, ZF01–03
1513 Vor einem Punkt ist mindestens ein Buchstabe AZ01, BZ02,
erforderlich. FZ01, FZ03,
KZ01, ZF01–03
352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2004
GNAME-KIZA – Geburtsname des Kindergeldberechtigten
1601 Gleiche Sonder- und Leerzeichen dürfen nicht KZ01, KZ02,
mehrfach aufeinander folgen. ZK01
1602 Mindestens 3 gleiche aufeinander folgende KZ01, KZ02,
Buchstaben am Beginn des Geburtsnamens sind ZK01
unzulässig.
1603 Vor und nach Bindestrichen sind keine Leer- KZ01, KZ02,
zeichen erlaubt. ZK01
1604 Zulässig sind Buchstaben, Ziffern, Leerzeichen, KZ01, KZ02,
Bindestriche, Apostrophe oder ein Punkt. ZK01
1606 Der Geburtsname enthält mehr als 2 Ziffern KZ01, KZ02,
oder 2 Ziffern, die nicht unmittelbar hintereinander ZK01
stehen.
1607 Ein Punkt ist nur nach einer Ziffer am Ende des KZ01, KZ02,
Geburtsnamens zugelassen. ZK01
1608 Vor einer Zahl muss ein Leerzeichen stehen KZ01, KZ02,
(z. B. Maier 3). ZK01
1609 Auf der ersten Stelle des Geburtsnamens ist nur KZ01, KZ02,
ein Buchstabe ungleich „ß“ zugelassen. ZK01
1610 Auf der letzten Stelle des Geburtsnamens ist nur KZ01, KZ02,
ein Buchstabe, eine Ziffer oder ein Punkt zuge- ZK01
lassen.
1614 Auf der ersten Stelle des Geburtsnamens ist nur KZ01, KZ02,
ein Großbuchstabe zugelassen. ZK01
1615 Nach einem Bindestrich ist nur ein Großbuchstabe KZ01, KZ02,
zugelassen. ZK01
NNAME-KN – Familienname
1701 Gleiche Sonder- und Leerzeichen dürfen nicht AZ01, BZ01,
mehrfach aufeinander folgen. KZ01, KZ02,
ZK01
1702 Mindestens 3 gleiche aufeinander folgende AZ01, BZ01,
Buchstaben am Beginn des Familiennamens sind KZ01, KZ02,
unzulässig. ZK01
1703 Vor und nach Bindestrichen sind keine Leer- AZ01, BZ01,
zeichen erlaubt. KZ01, KZ02,
ZK01
1704 Zulässig sind Buchstaben, Ziffern, Leerzeichen, AZ01, BZ01,
Bindestriche, Apostrophe oder ein Punkt. KZ01, KZ02,
ZK01
1706 Der Familienname enthält mehr als 2 Ziffern AZ01, BZ01,
oder 2 Ziffern, die nicht unmittelbar hintereinander KZ01, KZ02,
stehen. ZK01
1707 Ein Punkt ist nur nach einer Ziffer am Ende des AZ01, BZ01,
Familiennamens zugelassen. KZ01, KZ02,
ZK01
1708 Vor einer Zahl muss ein Leerzeichen stehen AZ01, BZ01,
(z. B. Maier 3). KZ01, KZ02,
ZK01
1709 Auf der ersten Stelle des Familiennamens ist nur AZ01, BZ01,
ein Buchstabe ungleich „ß“ zugelassen. KZ01, KZ02,
ZK01
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2004 353
1710 Auf der letzten Stelle des Familiennamens ist nur AZ01, BZ01,
ein Buchstabe, eine Ziffer oder ein Punkt zuge- KZ01, KZ02,
lassen. ZK01
1714 Auf der ersten Stelle des Familiennamens ist nur AZ01, BZ01,
ein Großbuchstabe zugelassen. KZ01, KZ02,
ZK01
1715 Nach einem Bindestrich ist nur ein Großbuchstabe AZ01, BZ01,
zugelassen. KZ01, KZ02,
ZK01
VNAME-KN – Vorname
1801 Gleiche Sonder- und Leerzeichen dürfen nicht AZ01, BZ01,
mehrfach aufeinander folgen. KZ01, KZ02,
ZK01
1802 Mindestens 3 gleiche aufeinander folgende AZ01, BZ01,
Buchstaben am Beginn des Vornamens sind KZ01, KZ02,
unzulässig. ZK01
1803 Vor und nach Bindestrichen sind keine Leer- AZ01, BZ01,
zeichen erlaubt. KZ01, KZ02,
ZK01
1805 Zulässig sind Buchstaben, Bindestriche oder AZ01, BZ01,
Leerzeichen. KZ01, KZ02,
ZK01
1809 Auf der ersten Stelle des Vornamens ist nur ein AZ01, BZ01,
Buchstabe ungleich „ß“ zugelassen. KZ01, KZ02,
ZK01
1811 Auf der letzten Stelle ist nur ein Buchstabe zuge- AZ01, BZ01,
lassen. KZ01, KZ02,
ZK01
STR – Straße
2001 Gleiche Sonder- und Leerzeichen dürfen nicht AZ01, AZ02,
mehrfach aufeinander folgen. BZ02, FZ03,
ZF01, ZF02,
ZK01
2002 Mindestens 3 gleiche aufeinander folgende AZ01, AZ02,
Buchstaben am Beginn der Straße sind unzuläs- BZ02, FZ03,
sig, es sei denn, die Straße beginnt mit „III“ und ZF01, ZF02,
an der 4. Stelle folgt ein Punkt, der nicht letztes ZK01
Zeichen der Straße ist.
2003 Zulässig sind Buchstaben, Ziffern, Leerzeichen, AZ01, AZ02,
Punkte, Kommata, Bindestriche, Schrägstriche, BZ02, FZ03,
Apostrophe oder Klammern. ZF01, ZF02,
ZK01
2004 Soweit eine Straße vorhanden ist, muss diese aus AZ01, AZ02,
mindestens 2 Zeichen bestehen. BZ02, FZ03,
ZF01, ZF02,
ZK01
2005 Auf der ersten Stelle der Straße ist nur ein Buch- AZ01, AZ02,
stabe oder eine Ziffer zugelassen. BZ02, FZ03,
ZF01, ZF02,
ZK01
2006 Eine auf Stelle 1 beginnende Ziffernfolge muss AZ01, AZ02,
von einem Buchstaben, einem Punkt, ein Leer- BZ02, FZ03,
zeichen oder einem Bindestrich gefolgt sein. ZF01, ZF02,
Bei Auslandsanschriften ist auch ein Komma als ZK01
Folgezeichen zulässig.
354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2004
2007 Auf der letzten Stelle der Straße ist nur ein AZ01, AZ02,
Buchstabe, eine Ziffer, ein Punkt oder eine rechte BZ02, FZ03,
Klammer zugelassen. ZF01, ZF02,
ZK01
2008 Vor einem Punkt muss ein Buchstabe oder eine AZ01, AZ02,
Ziffer stehen. BZ02, FZ03,
ZF01, ZF02,
ZK01
HAUS-NR – Hausnummer
2101 Gleiche Sonder- und Leerzeichen dürfen nicht AZ01, AZ02,
mehrfach aufeinander folgen. BZ02, FZ03,
ZF01, ZF02,
ZK01
2102 Zulässig sind Buchstaben, Ziffern, Kommata, AZ01, AZ02,
Leerzeichen, Binde- oder Schrägstriche. BZ02, FZ03,
ZF01, ZF02,
ZK01
2103 Das erste und das letzte Zeichen muss ein Buch- AZ01, AZ02,
stabe oder eine Ziffer sein. BZ02, FZ03,
ZF01, ZF02,
ZK01
PLZ – Postleitzahl
2201 Bei Anschriften sind die gültigen Postleitzahlen im AZ01, AZ02,
Rahmen der Ziffern „01000“ bis „99999“ zulässig. BZ02, FZ03,
ZF01, ZF02,
ZK01
2202 Länderkennzeichen passt nicht zur Postleitzahl. AZ01, BZ02
ORT – Wohnort
2301 Gleiche Sonder- und Leerzeichen dürfen nicht AZ01, AZ02,
mehrfach aufeinander folgen. BZ02, FZ03,
ZF01, ZF02,
ZK01
2302 Mindestens 3 gleiche aufeinander folgende AZ01, AZ02,
Buchstaben am Beginn der Ortsangabe sind BZ02, FZ03,
unzulässig. ZF01, ZF02,
ZK01
2303 Zulässig sind Buchstaben, Ziffern, Leerzeichen, AZ01, AZ02,
Punkte, Kommata, Bindestriche, Schrägstriche, BZ02, FZ03,
Apostrophe oder Klammern. ZF01, ZF02,
ZK01
2304 Auf der ersten Stelle der Ortsangabe ist nur ein AZ01, AZ02,
Buchstabe zugelassen, außer es handelt sich um BZ02, FZ03,
eine Auslandsanschrift (PLZ = 99999). ZF01, ZF02,
ZK01
2305 Die Ortsangabe muss aus mindestens 2 Buch- AZ01, AZ02,
staben bestehen. BZ02, FZ03,
ZF01, ZF02,
ZK01
2306 Auf der letzten Stelle der Ortsangabe ist nur ein AZ01, AZ02,
Buchstabe, ein Punkt oder eine rechte Klammer BZ02, FZ03,
zugelassen. ZF01, ZF02,
ZK01
GORT, GORT-G – Geburtsort
2401 Gleiche Sonder- und Leerzeichen dürfen nicht AZ01, BZ01,
mehrfach aufeinander folgen. BZ02
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2004 355
2402 Mindestens 3 gleiche aufeinander folgende AZ01, BZ01,
Buchstaben am Beginn des Ortsangabe sind BZ02
unzulässig.
2403 Zulässig sind Buchstaben, Ziffern, Leerzeichen, AZ01, BZ01,
Punkte, Kommata, Bindestriche, Schrägstriche, BZ02
Apostrophe oder Klammern.
2404 Auf der ersten Stelle der Ortsangabe ist nur ein AZ01, BZ01,
Buchstabe zugelassen. BZ02
2405 Die Ortsangabe muss aus mindestens 2 Buch- AZ01, BZ01,
staben bestehen. BZ02
2406 Auf der letzten Stelle der Ortsangabe ist nur ein AZ01, BZ01,
Buchstabe, ein Punkt oder eine rechte Klammer BZ02
zugelassen.
2417 Der Geburtsort enthält einen unzulässigen Eintrag, AZ01, BZ01,
wie ‚unbekannt‘, ‚fehlt‘ oder ‚ohne‘. BZ02
2420 Keine Identität mit den unter der angegebenen AZ01, BZ01,
ZUNR im Bestand der ZfA vorhandenen Daten. BZ02
UNIPOST-Prüfungen zur Anschrift allgemein
2501 Anschrift postalisch nicht korrekt. AZ01, BZ02
2502 Inlandsanschrift als Auslandsanschrift gemeldet. AZ01, BZ02
2503 Postleitzahl/Wohnort nicht eindeutig zuzuordnen. AZ01, BZ02
2504 Straße nicht eindeutig zuzuordnen. AZ01, BZ02
2505 Postleitzahl/Wohnort nicht identifizierbar. AZ01, BZ02
2506 Straße nicht identifizierbar. AZ01, BZ02
2507 Straße nicht gefunden, Hausnummer nicht zu- AZ01, BZ02
zuordnen.
2508 Postleitzahl nicht zu ermitteln, da Straßenname AZ01, BZ02
mehrfach vorhanden.
GESCHL, GESCHL-G – GESCHLECHT
2601 Die Angabe des Geschlechts des Ehegatten ist ab AZ01
dem Beitragsjahr 2003 zwingend erforderlich.
2602 Das Geschlecht des Zulageberechtigten AZ01
(GESCHL) darf nicht mit Geschlecht des Ehe-
gatten (GESCHL-G) identisch sein.
2603 Es fehlt die Angabe des Geschlechtsmerkmals. BZ02
LDKZ – Länderkennzeichen
2701 Es fehlt die Angabe des Länderkennzeichens. BZ01
GEBDT, GEBDT-G – Geburtsdatum
3001 Das Geburtsdatum muss logisch sein. AZ01–07, BZ01,
Anmerkung: Bei Personen ohne bestimmbares BZ02, FZ01–03,
Geburtsdatum sind auch die Tagesangaben „00“ KZ01, KZ02,
und Monatsangaben mit „00“ zulässig. Tages- ZA01–07, ZB01,
angaben größer „31“ und Monatsangaben größer ZF01–03, ZK01
„12“ sind nicht zulässig.
3002 Unzulässig sind Geburtsdaten, die nach Voll- AZ01, BZ01,
endung des 70. Lebensjahres liegen (Geburts- BZ02, FZ01–03,
datum kleiner Antragsdatum (wenn nicht vorhan- KZ01, KZ02,
den Erstellungsdatum) minus 70 Kalenderjahre). ZA01–07, ZB01,
ZF01–03, ZK01
356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2004
3003 Das Geburtsdatum muss gleich dem Geburts- AZ01–AZ07,
datum in der ZUNR (Stellen 3 – 8 ZUNR (Element FZ01, KZ02
ANLEGERDATEN oder Element EHEGATTE)) sein.
Anmerkung: Für den Vergleich der Daten wird in
den Fällen, in denen die Seriennummern der Zu-
lagenummer „49“ bzw. „99“ überschritten werden,
die Addition der Zahl 32 oder 64 (bei Personen,
die ein unbestimmbares Geburtsdatum (Tages-
angabe „00“) oder am Ersten eines Monats ge-
boren sind, auch die Zahl 96) auf die Tagesangabe
der Zulagenummer berücksichtigt. Für den Jahres-
vergleich mit dem Geburtsdatum ist das Jahr-
hundert bei einem Geburtsjahr größer 35 mit 19
zu bilden. Für Geburtsjahre kleiner oder gleich 35
ist das Jahrhundert 20 zu verwenden.
3004 Unzulässig sind Geburtsdaten, die nach Voll- AZ02, AZ03,
endung des 85. Lebensjahres liegen (Geburts- AZ04, AZ05,
datum kleiner Verarbeitungsdatum minus AZ06
85 Kalenderjahre).
3005 Unzulässig sind Geburtsdaten, die nach Voll- AZ07
endung des 90. Lebensjahres liegen (kleiner Ver-
arbeitungsdatum minus 90 Kalenderjahre).
3007 Unzulässig sind Geburtsdaten, die vor Vollendung AZ01–07, BZ01,
des 14. Lebensjahres liegen (Geburtsdatum BZ02, FZ01–03,
größer Antragsdatum (ersatzweise Verarbeitungs- KZ01, KZ02,
datum) minus 14 Kalenderjahre). ZA01–07, ZB01,
ZF01–03, ZK01
3020 Keine Identität mit den unter der angegebenen AZ02–07, BZ01,
ZUNR im Bestand der ZfA vorhandenen Daten. FZ01, FZ03
DT-ERST – Erstellungsdatum
3102 Das Erstellungsdatum darf nicht kleiner als das AZ01–07, BZ01,
Verarbeitungsdatum minus 6 Monate sein. BZ02, FZ02,
FZ03, KZ01,
KZ02, ZA01–07,
ZB01, ZF01–03,
ZK01
3103 Das Jahr des Erstellungsdatums ist größer als das BZ01
Beitragsjahr plus 4 Jahre.
3104 Das Erstellungsdatum liegt vor dem 01. 12. des BZ01
Jahres vor dem Beitragsjahr.
3105 Das Erstellungsdatum darf nicht kleiner als das FZ01
Verarbeitungsdatum minus 18 Monate sein.
3121 Das Erstellungsdatum darf nicht größer als das AZ01–07, BZ01,
Verarbeitungsdatum sein. BZ02, FZ01–03,
KZ01, KZ02,
ZA01–07, ZB01,
ZF01–03, ZK01
BTJAHR – Beitragsjahr
3201 Das Beitragsjahr muss größer oder gleich 2002 AZ01, BZ01,
sein. FZ01–03,
ZA02–04, ZF02
3202 Der Zulageanspruch entsteht erst nach Ablauf des AZ01, ZA02, X
Beitragsjahres. Dem Antrag kann nicht entspro- ZA03
chen werden, da das Beitragsjahr nicht vor dem
Jahr (JHJJ im Feld ANTRAG-DT im Element
GRUNDDATEN) der Antragstellung liegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2004 357
3203 Das Beitragsjahr muss kleiner als das aktuelle AZ01, BZ01,
Jahr (Tagesdatum) sein. FZ01–03,
ZA02–04, ZF02
3299 Zulageanträge für das Beitragsjahr 2003 sind bis AZ01
zum Einsatz des erweiterten Datensatzes AZ01
unzulässig.
ANTRAG-DT – Antragsdatum
3301 Das Jahr (JHJJ) in der Meldung muss größer oder AZ01
gleich 2002 sein.
3321 Das Antragsdatum darf nicht größer als das AZ01
Erstellungsdatum sein.
LF-JAHR – Jahr für das der Steuerbescheid gilt
3401 Das LF-JAHR muss dem Beitragsjahr minus 2 FZ02
entsprechen.
BIS-E Datum Einkommen
3603 Das Bis-Datum darf nicht vor dem Von-Datum AZ01
(VON-E) liegen.
VON-KIZA – Von-Datum Kindergeldzahlung
3701 Das Von-Datum muss im Beitragsjahr (BTJAHR) AZ01, KZ01,
liegen. KZ02, ZK01
3702 Von-Datum Kindergeldzahlung (JHJJMM) liegt vor AZ01, KZ01,
dem Geburtsdatum (JHJJMM). KZ02, ZK01
3703 Das Jahr des Von-Datums (JHJJ) muss dem Jahr AZ01, KZ01,
des Bis-Datums (JHJJ aus BIS-KIZA) entsprechen. KZ02, ZK01
BIS-KIZA – Bis-Datum Kindergeldzahlung
3801 Das Bis-Datum muss im Beitragsjahr (BTJAHR) AZ01, KZ01,
liegen. ZK01
3803 Das Bis-Datum darf nicht vor dem Von-Datum AZ01, KZ01,
(VON-KIZA) liegen. ZK01
3821 Das Bis-Datum darf nicht größer als das Erstel- AZ01, KZ01,
lungsdatum sein. ZK01
BIS-R – Bis-Datum Rückzahlungszeitraum
3903 Das Bis-Datum darf nicht vor dem Von-Datum ZA05
(VON-R) liegen.
3921 Das Bis-Datum darf nicht größer als das Erstel- ZA05
lungsdatum sein.
DT-KAPUE – Datum der Kapitalübertragung
3A01 Das Datum der Kapitalübertragung darf nur einen AZ04, AZ05
Monat vor dem Erstellungsdatum des Daten-
satzes liegen.
3A02 Das Datum muss auf den Ersten eines Quartals AZ04, AZ05
fallen (01. 01., 01. 04., 01. 07., 01. 10.).
3A03 Das Datum der Kapitalübertragung muss sich auf AZ04, AZ05
einen gültigen Vertrag beziehen.
3A22 Das Datum der Kapitalübertragung darf nicht AZ04, AZ05
größer als das Erstellungsdatum plus 4 Monate
sein.
DT-AUSZ – Auszahlungszeitpunkt
3B01 Der Auszahlungszeitpunkt muss größer oder AZ06, AZ07,
gleich 01. 01. 2002 sein. ZA05
358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2004
QUTL – Berechnungsquartal
3C01 JJ im Berechnungsquartal muss größer oder ZA02, ZA03
gleich dem Antragsdatum (JJ im ANTRAG-DT
(Element GRUNDDATEN)) sein.
3C21 Das Berechnungsquartal darf nicht größer als das ZA02, ZA03
Quartal des Erstellungsdatums sein.
FEST-DT – Datum der Ermittlung der Altersvorsorgezulage
3D01 Das Datum darf nicht vor dem Datum des ZA02, ZA03,
Antrages (ANTRAG-DT (Element GRUNDDATEN)) ZA04
liegen.
3D21 Das Datum darf nicht größer als das Erstellungs- ZA02, ZA03,
datum sein. ZA04
DT-STU – Ende des Stundungszeitraumes
3E01 Wenn eine Stundung oder Verlängerung der ZA07
Stundung (MM-STU = 1, 2 oder 4) vorliegt, muss
ein gültiges Datum vorgegeben sein.
SV-DT – Datum der schädlichen Verwendung
3G01 Das Jahr des Datums der schädlichen Ver- ZF01
wendung muss größer oder gleich 2003 sein.
3G21 Das Datum der schädlichen Verwendung darf ZF01
nicht größer als das Erstellungsdatum sein.
GEBDT-KIZA – Geburtsdatum Kindergeldberechtigter
3I01 Das Geburtsdatum muss logisch sein. AZ01, KZ01,
Anmerkung: Bei Personen ohne bestimmbares KZ02, ZK01
Geburtsdatum sind auch die Tagesangaben „00“
und Monatsangaben mit „00“ zulässig. Tages-
angaben größer „31“ und Monatsangaben größer
„12“ sind nicht zulässig.
3I02 Unzulässig sind Geburtsdaten, die nach Voll- AZ01, KZ01,
endung des 70. Lebensjahres liegen (Geburts- KZ02, ZK01
datum kleiner Verarbeitungsdatum minus
70 Kalenderjahre).
3I06 Das Geburtsdatum muss kleiner als das Antrags- AZ01, KZ01,
datum sein. KZ02, ZK01
3I07 Unzulässig sind Geburtsdaten, die vor Vollendung AZ01, KZ01,
des 14. Lebensjahres liegen (Geburtsdatum KZ02, ZK01
größer Antragsdatum (ersatzweise Erstellungs-
datum) minus 14 Kalenderjahre).
3I20 Keine Identität mit Bestand der ZfA. KZ01, KZ02,
ZK01
GEBDT-KN – Geburtsdatum Kind
3J01 Das Geburtsdatum muss logisch sein. AZ01, BZ01,
KZ01, KZ02,
ZK01
3J02 Unzulässig sind Geburtsdaten, die nach Voll- AZ01, BZ01,
endung des 70. Lebensjahres liegen (Geburts- KZ01, KZ02,
datum kleiner Verarbeitungsdatum minus ZK01
70 Kalenderjahre).
3J06 Das Geburtsdatum muss kleiner als das Antrags- AZ01, BZ01,
datum sein. KZ01, KZ02,
ZK01
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2004 359
DT-ERST-ALT – ursprüngliches Erstellungsdatum
3K01 Das ursprüngliche Erstellungsdatum darf nicht AZ01–07, BZ01,
größer als das Verarbeitungsdatum sein. BZ02, FZ02,
FZ03, KZ01,
KZ02, ZA01–07,
ZB01, ZF01–03,
ZK01
3K02 Das ursprüngliche Erstellungsdatum darf nicht AZ01–07, BZ01,
kleiner als das Verarbeitungsdatum minus BZ02, FZ02,
6 Monate sein. FZ03, KZ01,
KZ02, ZA01–07,
ZB01, ZF01–03,
ZK01
3K03 Das ursprüngliche Erstellungsdatum ist nur AZ01–07, BZ01,
zulässig, wenn eine Stornierung einer Meldung BZ02, FZ01–03,
vorliegt oder eine Fehlernummer vorhanden ist. KZ01, KZ02,
ZA01–07, ZB01,
ZF01–03, ZK01
3K04 Das ursprüngliche Erstellungsdatum ist größer als AZ01–07, BZ01,
das Erstellungsdatum. BZ02, FZ01–03,
KZ01, KZ02,
ZA01–07, ZB01,
ZF01–03, ZK01
3K05 Das ursprüngliche Erstellungsdatum muss vor- AZ01–07, BZ01,
handen sein, wenn eine Stornierung einer Meldung BZ02, FZ01–03,
vorliegt oder eine Fehlernummer vorhanden ist. KZ01, KZ02,
ZA01–07, ZB01,
ZF01–03, ZK01
3K06 Das ursprüngliche Erstellungsdatum darf nicht FZ01
kleiner als das Verarbeitungsdatum minus
18 Monate sein.
BIS-KIR – Bis-Datum Kindergeldrückforderung
3L03 Das Bis-Datum darf nicht vor dem Von-Datum KZ02
(VON-KIR) liegen.
3L21 Das Datum der Kindergeldrückforderung darf KZ02
nicht größer als das Erstellungsdatum sein.
DT-SCHAEDL – Datum der schädlichen Verwendung
3M01 Das Jahr des Datums der schädlichen Verwendung AZ02, AZ03,
muss größer oder gleich 2003 sein. ZA06, ZA07
3M22 Das Datum der schädlichen Verwendung AZ02, AZ03,
DT-SCHAEDL darf nicht mehr als 5 Monate nach ZA06, ZA07
dem Erstellungsdatum des Datensatzes liegen.
DT-STUNDUNG – Datum des Stundungsantrags
3N01 Das Stundungsdatum muss vorhanden sein, wenn AZ02
das Stundungskennzeichen gleich 1 oder 2 ist.
3N21 Das Datum des Stundungsantrags darf nicht AZ02
größer als das Erstellungsdatum sein.
RV-EIN – Beitragspflichtige Einnahmen zur gesetzlichen Rentenversicherung
4003 RV-EIN, RV-EG und LF-EG sind nicht vorhanden AZ01, ZA02,
und es liegt eine unmittelbare Berechtigung ZA03
(BERECH gleich true) vor und der Anleger ist kein
Beamter (BEAMTER gleich false).
360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2004
RV-WKZ-EIN, RV-WKZ-EG, LF-WKZ-EG, BESOLD-WKZ – Währungskennzeichen
4101 Für das Veranlagungs- bzw. Besoldungsjahr 2001 AZ01, BZ01,
sind in den Feldern LF-WKZ-EG und BESOLD- FZ02
WKZ nur die Währungsangaben DEM und EUR,
ab dem Veranlagungs- bzw. Besoldungsjahr 2002
ausschließlich EUR zulässig.
4102 Ab dem Beitragsjahr 2003 sind in den Feldern AZ01
RV-WKZ-EIN und RV-WKZ-EG folgende Währun-
gen unzulässig:
BEF, DEM, FIM, FRF, GRD, ITL, LUF, NLG, ATS,
PTE, ESP
LF-EG – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
4303 LF-EG muss größer oder gleich 0,00 sein. FZ02, ZF03
BT-ABGEF – an ZfA abgeführte Betragssumme
4401 Der im Datensatz enthaltene Betrag ist geringer AZ03
als der tatsächlich an die ZfA gezahlte Rück-
zahlungsbetrag.
AUSZBT – Zulagenschädlicher Auszahlungsbetrag
4601 Zulagenschädlicher Auszahlungsbetrag darf nicht AZ02
größer als GESKTL sein.
SU-AVOR – Summe der zu übertragenden Altersvorsorgezulage
4A01 SU-AVOR muss größer 0,00 sein, wenn AZ04, AZ05
ANBIETER ungleich ANBIETER-NEU.
4A02 SU-AVOR muss gleich 0,00 sein, wenn ANBIETER AZ04, AZ05
gleich ANBIETER-NEU (interner Vertragswechsel).
BT-NGEZ – nicht zurückgezahlter Betrag
4B01 Der Inhalt BT-NGEZ muss größer 0,00 sein. AZ07
BT-ZUL – Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt gutgeschriebenen Altersvorsor-
gezulage
4C01 BT-ZUL muss größer 0,00 sein. AZ06
BEI-AV-GES – Altersvorsorgebeitrag Gesamt
4D01 BEI-AV-GES muss größer oder gleich 0,00 sein. FZ01
BEI-AV – Altersvorsorgebeitrag je Vertrag
4E01 BEI-AV muss größer oder gleich 0,00 sein. FZ01
BEI-STVER – Altersvorsorgebeitrag (ohne den Betrag Altersvorsorgezulage), auf den
§ 10a EStG angewendet wurde
4F01 BEI-STVER muss größer oder gleich 0,00 sein. FZ01
GESKTL – Vorhandenes Altersvorsorgevermögen
4G01 GESKTL muss größer 0,00 sein. AZ02
AUSZBT – Zulageschädlicher Auszahlungsbetrag
4H01 AUSZBT muss größer 0,00 sein. AZ02
4H02 Wenn MM-SCHAEDL gleich 01, 04, 14 muss AZ02
AUSZBT gleich GESKTL, für MM-SCHAEDL
gleich 10 muss AUSZBT kleiner oder gleich
URKAP sein.
4H03 Zulagenschädlicher Auszahlungsbetrag darf nicht AZ02
größer als GESKTL bzw. URKAP sein.
BTR-ZUL-GES – Betrag Altersvorsorgezulage Gesamt
4I01 BTR-ZUL-GES muss größer oder gleich 0,00 sein. FZ01
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2004 361
BTR-ZUL – Gesamtbetrag der Altersvorsorgezulage
4J01 BTR-ZUL entspricht nicht der Summe aus ZA02, ZA03
BTR-GRUZUL (Grundzulage) und BTR-KIZUL
(Kinderzulage).
BTR-RU-ZUL – Rückzahlungsbetrag der Zulage
4M01 Wenn BTR-RU-ST gleich 0,00 ist, muss BTR-RU- ZA07
ZUL vorhanden sein.
4M02 Wenn MM-STU gleich 0 (keine Stundung) ist, ZA07
muss BTR-RU-ST vorhanden sein.
BTR-RU-ST – Rückzahlungsbetrag der Steuerermäßigung
4N01 Wenn BTR-RU-ZUL gleich 0,00 ist, muss BTR- ZA07
RU-ST vorhanden sein.
4N02 Wenn MM-STU gleich 0 (keine Stundung) ist, ZA07
muss BTR-RU-ST vorhanden sein.
BTR-MAUSZ – Auszahlungsbetrag aus Mitteilung
4O01 Der Auszahlungsbetrag darf nicht größer als der ZA02, ZA03
Betrag der Altersvorsorgezulage sein.
4O02 Wenn BTR-MRUECK gleich 0,00 ist, muss BTR- ZA02, ZA03
MAUSZ größer 0,00 sein.
BTR-MRUECK – Betrag der Rückforderung aus Mitteilung
4P01 Wenn BTR-MAUSZ gleich 0,00 ist, muss BTR- ZA02, ZA03
MRUECK größer 0,00 sein.
BTR-QAUSZ – saldierter Betrag der Auszahlung für Quartal
4Q01 Der Auszahlungsbetrag darf nicht größer als der ZA02, ZA03
Betrag der Altersvorsorgezulage sein.
4Q03 BTR-QAUSZ darf nicht größer 0,00 sein, wenn ZA02, ZA03
BTR-QRUECK größer 0,00 ist.
BTR-QRUECK – saldierter Betrag der Rückzahlung für Quartal
4R03 BTR-QRUECK darf nicht größer 0,00 sein, wenn ZA02, ZA03
BTR-QAUSZS größer 0,00 ist.
BT-EINB – vom Anbieter einbehaltene Betragssumme
4T01 Ist BT-EINB größer als 0,00, muss sie mit BT- AZ03
ABGEF identisch sein.
URKAP – ursprüngliches Altersvorsorgevermögen
4U01 Ursprüngliches Altersvorsorgevermögen muss bei AZ02
Merkmal schädliche Verwendung (MM-SCHAEDL)
gleich 10, 11, 12, 13 vorhanden sein.
BTR-GRUZUL – Betrag der Grundzulage
4V01 Der Betrag der Grundzulage darf nicht größer als ZA02, ZA03
der Gesamtbetrag der Altersvorsorgezulage
(BTR-ZUL) sein.
4V02 Wenn BTR-ZUL größer 0,00, dann muss BTR- ZA02, ZA03
GRUZUL größer 0,00 sein.
BTR-KIZUL – Betrag der Kinderzulage
4W01 Der Betrag der Kinderzulage muss kleiner als der ZA02, ZA03
Gesamtbetrag der Altersvorsorgezulage (BTR-
ZUL) sein.
4W02 Wenn BTR-GRUZUL kleiner BTR-ZUL, dann muss ZA02, ZA03
BTR-KIZUL größer 0,00 sein.
4W03 Wenn ANZ-KI vorhanden, dann muss BTR-KIZUL ZA02, ZA03
größer 0,00 sein.
362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2004
ANZ-KI
4X01 Wenn BTR-KIZUL größer 0,00, dann muss ANZ-KI ZA02, ZA03
vorhanden sein.
MM-KAN – Merkmal kein Anspruch auf Zulage
5001 Ein Feldinhalt ungleich 00 ist nur zulässig, wenn ZA02, ZA03
MM-KUEZ gleich 99 ist.
MM-KUEZ – Merkmal Kürzung der Zulage
5101 Ein Feldinhalt gleich 00 bis 21 ist nur zulässig, ZA02, ZA03
wenn MM-KAN gleich 00 ist.
STD-KZ – Kennzeichen zur Stundung
5201 Ein Inhalt ungleich 0 ist nur zulässig, wenn es sich AZ02
um eine schädliche Verwendung als Folge des
Wegfalls der Steuerpflicht (MM-SCHAEDL
gleich 04) handelt.
STANG, STANG-G – Staatsangehörigkeit
5301 Es sind nur die vom Statistischen Bundesamt AZ01, BZ02
festgelegten Schlüssel zulässig (z. B. ,DE‘ für
Deutschland).
5302 Die Angabe der Staatsangehörigkeit des Zulage- AZ01
berechtigten ist für das Beitragsjahr 2002
zwingend erforderlich, da keine Zulagenummer
(ZUNR) angegeben wurde.
5303 Die Angabe der Staatsangehörigkeit ist ab dem AZ01
Beitragsjahr 2003 zwingend erforderlich.
KIZUAN – Merkmal, ob Kinderzulage beantragt ist
5401 Kinderzulage ist beantragt, aber keine Angabe von AZ01
Kindern.
5402 Kinderzulage ist nicht beantragt, aber Angabe von AZ01
Kindern.
MM-MITTELBAR – Merkmal zur Art der Berechtigung
5701 Wenn mittelbare Berechtigung vorliegt FZ01
(MM-MITTELBAR gleich true), sind Daten in den
Feldern RV-EIN, RV-EG, LF-EG und BESOLD nicht
zulässig.
5702 Wenn unmittelbare Berechtigung vorliegt FZ01
(MM-MITTELBAR gleich false), muss in einem der
Felder RV-EIN, RV-EG, LF-EG oder BESOLD ein
Inhalt größer 0,00 vorhanden sein.
MM-SCHAEDL – Merkmal schädliche Verwendung
5801 Das Merkmal „teilweise Entnahme § 92a EStG“ AZ02
(MM-SCHAEDL gleich 05) ist zurzeit unzulässig,
da das Mindestentnahmekapital noch nicht vor-
liegen kann.
BEAMTER – Merkmal, ob Berechtigter ausschließlich Beamter ist
5901 Ist BERECH gleich false (mittelbar berechtigt) oder AZ01
nicht vorhanden, darf das Merkmal BEAMTER
nicht true sein.
BERECH – Kennzeichnung der Zulageberechtigung
5A01 Ab dem Beitragsjahr 2003 ist die Angabe der AZ01
Zulageberechtigung zwingend erforderlich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2004 363
Grundsätzliche Prüfungen gegen den Bestand der ZfA
6001 Identischer Datensatz mit gleicher Anbieter- AZ01–07, BZ01,
nummer oder gleicher Dienststelle oder gleicher BZ02, FZ01–03,
Finanzamtsnummer und gleicher ZUNR und KZ01, KZ02,
gleichem Erstellungsdatum bereits vorhanden. ZA01–07, ZB01,
ZF01–04, ZK01
6002 Vertragsnummer und Anbieternummer aus der AZ02–07
Meldung nicht im Konto vorhanden.
6003 Die Mitteilung des Rückzahlungsbetrages AZ03
(Meldegrund ZA06) für gleiche Vertragsnummer
noch nicht erstellt.
6004 Datensatz AZ02 mit gleicher Vertragsnummer und AZ04
Merkmal schädliche Verwendung (MM-SCHAEDL)
gleich 01, 08, 10, 12 oder 14 vorhanden und
DT-KAPUE (Datum Kapitalübertragung) größer
Erstellungsdatum aus AZ02.
6005 Das Datum Kapitalübertragung (DT-KAPUE) AZ05
entspricht nicht Datum Kapitalübertragung im
Bestand bei gleicher Vertragsnummer.
6006 SU-AVOR entspricht nicht dem mitgeteilten AZ04, AZ05
Betrag des anderen Beteiligten.
6007 Ein Zulageantrag für einen zweiten bzw. weiteren AZ01 X
Vertrag ist bei einem mittelbaren Berechtigten
(BERECH gleich false) unzulässig.
6008 Mindestens einer der Inhalte der Felder VTNR- AZ04
NEU, ZERTIFI-NEU oder ANBIETER-NEU müssen
sich gegenüber dem Bestand ändern.
6010 Das Datum Kapitalübertragung (DT-KAPUE) ist bei AZ04
Wechsel der Vertragsnummer oder Zertifizierungs-
nummer bereits vorhanden.
6011 Bei Erstmeldung: Eine Meldung zur Kapital- AZ04, AZ05
übertragung mit diesem Datum (DT-KAPUE) liegt
bereits vor.
Bei Stornierung: Die Vertragsnummer ist nicht im
Bestand der ZfA enthalten.
6013 PROZ-UEB (Prozentsatz des zu übertragenden AZ04
Altersvorsorgevermögens) entspricht nicht dem
Verhältnis gezahlte Zulage – zu übertragende
Zulage.
6015 Zertifizierungsnummer passt nicht zum ange- AZ02–07, FZ01
gebenen Vertrag.
6016 Vertragswechsel (0,00 EUR übertragenes Kapital) AZ04, AZ05
nicht zulässig, da Vertragsnummer für den
gleichen Anbieter bereits im Bestand.
6019 UEB-RUECKZ-EIGH entspricht nicht dem Merk- AZ05
mal im Bestand bei gleicher Vertragsnummer
(aus Meldegrund AZ04).
6020 Für den in der Meldung genannten Vertrag sind AZ02
keine Förderungen in Form von Zulagen oder
Steuerermäßigungen gezahlt worden.
6021 Datensatz nicht zulässig, da bereits ein Datensatz AZ02, AZ03
mit gleichem Meldegrund, gleicher Anbieter-
nummer, gleicher Vertragsnummer und gleichem
Datum der schädlichen Verwendung
(DT-SCHAEDL) im Bestand der ZfA vorhanden ist.
364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2004
6022 Datensatz nicht zulässig, da bereits eine Kapital- AZ04, AZ05
übertragung zum gleichen Vertrag gemeldet
wurde, aber noch nicht abgeschlossen ist.
Die Meldung ist nach Abschluss der laufenden
Kapitalübertragung zu wiederholen.
Weiterzuleitende Datensätze
7001 Eine Weiterleitung der Mitteilung der Vertrags- AA01
historie im Rahmen der förderunschädlichen
Kapitalübertragung (AA01) ist nicht möglich, da
der Empfänger nicht bekannt ist.
7. Anlage 3 Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
Der ,MiteilungBerechType‘ wird wie folgt neu gefasst:
<complexType name = "MiteilungBerechType">
<sequence>
<element name="Anleger" type="zusy:AnlegerType"/>
<element name="KGDat" type="zusy:KGDatenType" minOccurs="0" maxOccurs="unbounded"/>
<element name="Besold" type="zusy:WaehrungType" minOccurs="1" maxOccurs="12"/>
</sequence>
<attribute name= "bJahr" use= "required" type = "gYear"/>
<attribute name= "beamtVersorg" use= "required" type = "zusy:MerkmalBeamtVgType"/>
<attribute name= "gebOrt" use= "required" type = "zusy:OrtType"/>
</complexType>
8. Anlage 3 Abschnitt 6 wird wie folgt geändert:
Der ,KGAnlegerOptZunrType‘ wird wie folgt neu gefasst:
<complexType name = "KGAnlegerOptZunrType">
<complexContent>
<extension base= "zusy:PersType">
<attribute name="zuNr" use="required" type="zusy:VsNrType"/>
</extension>
</complexContent>
</complexType>
9. Anlage 4 Abschnitt 1.1 wird wie folgt geändert:
Im Baustein 0 GRUNDDATEN ist in der Zeile des Feldes ,BBNR‘ in der Spalte ‚Typ‘ der Wert von ,an‘ in ,n‘ zu
ändern. Ferner ist in der Spalte ‚Inhalt/Erläuterung‘ das Wort ,Dienststelle‘ durch ,Zahlstelle‘ zu ersetzen.
10. Anlage 4 Abschnitt 2.1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift ist die Angabe „des Merkmals, ob das Versorgungsrecht des Steuerpflichtigen eine entspre-
chende Anwendung des § 69e Abs. 3 und 4 BeamtVG vorsieht“ durch die Angabe „die Bestätigung, dass der
Anleger die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis nach § 10a Abs. 1 Nr. 1, 2,
3 oder 4 EStG erfüllt“ zu ersetzen.
b) In der Erläuterung vor der Zeichendarstellung ist das Wort „Besoldungsstelle“ durch die Wörter „zuständige
Stelle“ zu ersetzen. Nach dem Wort „übermitteln“ wird die Angabe „sofern dem Beamten im Beitragsjahr eine
Besoldung ausgezahlt wurde oder ein Zeitraum nach § 50a BeamtVG vorlag“ durch die Angabe „sofern der
zuständigen Stelle eine Einverständniserklärung zum Datenaustausch vorliegt.“ ersetzt.
c) Im Baustein 0 GRUNDDATEN ist in der Zeile des Feldes ,BBNR‘ in der Spalte ‚Typ‘ der Wert von ,an‘ in ,n‘ zu
ändern. In der Spalte ‚Inhalt/Erläuterung‘ das Wort ,Dienststelle‘ durch ,Zahlstelle‘ zu ersetzen.
d) Im Baustein 0 GRUNDDATEN ist in der Zeile des Feldes ,DT-ERST-ALT‘ in der Spalte ‚Art‘ der Wert von ,M‘ in
,m‘ zu ändern.
e) Im Baustein 1 FEHLER ist in der Zeile des Feldes ,FENR‘ in der Spalte ‚Art‘ der Wert von ,M‘ in ,m‘ zu ändern.
f) Im Baustein 2 ANLEGERDATEN ist in der Zeile des Feldes ,GNAME‘ in der Spalte ‚Art‘ der Wert von ,M‘ in ,m‘
zu ändern.
g) Im Baustein 3 MELDEDATEN ist das Wort ‚Besoldung‘ durch die Wörter ‚Einkommen i. S. d. § 86 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 und 3 EStG‘ zu ersetzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2004 365
h) Die Zeile des Feldes ,BEAMTVG‘ ist wie folgt neu zu definieren:
BEAMT-VERSORG Das Element muss 1 mal vorhanden
Baustein 5 sein
001 n M BEAMTVG Bestätigung, dass der Anleger die Voraus-
setzungen für die Zugehörigkeit zum
begünstigten Personenkreis erfüllt
1 = Voraussetzungen für die Zugehörigkeit
zum begünstigten Personenkreis nach
§ 10a Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 EStG sind
erfüllt
2 = Voraussetzungen für die Zugehörigkeit
zum Personenkreis nach § 10a Abs. 1
Nr. 4 EStG sind erfüllt
11. Anlage 4 Abschnitt 2.2 wird wie folgt geändert:
a) Im Baustein 0 GRUNDDATEN ist in der Zeile des Feldes ,BBNR‘ in der Spalte ‚Typ‘ der Wert von ,an‘ in ,n‘ zu
ändern. Ferner ist in der Spalte ‚Inhalt/Erläuterung‘ das Wort ,Dienststelle‘ durch ,Zahlstelle‘ zu ersetzen.
b) Im Baustein 0 GRUNDDATEN ist in der Zeile des Feldes ,DT-ERST-ALT‘ in der Spalte ‚Art‘ der Wert von ,M‘ in
,m‘ zu ändern.
c) Im Baustein 1 FEHLER ist in der Zeile des Feldes ,FENR‘ in der Spalte ‚Art‘ der Wert von ,M‘ in ,m‘ zu ändern.
d) Im Baustein 2 ANLEGERDATEN ist in der Zeile des Feldes ,GNAME‘ in der Spalte ‚Art‘ der Wert von ,M‘ in ,m‘
zu ändern.
e) Im Baustein 3 ANSCHRIFT ist in der Zeile des Feldes ,PLZ‘ in der Spalte ‚Typ‘ der Wert von ,an‘ in ,n‘ zu ändern.
f) Im Baustein 4 VERGABEDATEN ist in der Zeile des Feldes ,VWORT‘ in der Spalte ‚Art‘ der Wert von ,M‘ in ,K‘
zu ändern.
12. Anlage 4 Abschnitt 2.3 wird wie folgt geändert:
a) Im Baustein 0 GRUNDDATEN ist in der Zeile des Feldes ,BBNR‘ in der Spalte ‚Typ‘ der Wert von ,an‘ in ,n‘ zu
ändern.
b) Im Baustein 2 ANLEGERDATEN ist in der Zeile des Feldes ,ZUNR‘ in der Spalte ‚art‘ der Wert von ,m‘ in ,M‘ zu
ändern.
13. Anlage 5 Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
Der ,KGAnlegerOptZunrType‘ wird wie folgt neu gefasst:
<complexType name = "KGAnlegerOptZunrType">
<complexContent>
<extension base= "zusy:PersType">
<attribute name="zuNr" use="required" type="zusy:VsNrType"/>
</extension>
</complexContent>
</complexType>
14. Anlage 5 Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
a) Vor dem ,KGBezugDatenKZ01Type‘ wird folgender Typ neu aufgenommen:
<complexType name="KGBerechtKZ01Type">
<attribute name= "nachname" use= "optional" type= "zusy:NameType"/>
<attribute name= "vorname" use= "optional" type= "zusy:NameType"/>
<attribute name= "gebDat" use= "optional" type= "zusy:DatumMit0Type"/>
<attribute name= "gebName" use= "optional" type= "zusy:NameType"/>
</complexType>
b) Der ,KGBezugDatenKZ01Type‘ wird wie folgt neu gefasst:
<complexType name="KGBezugDatenKZ01Type">
<sequence>
<element name="KGBerecht" type="zusy:KGBerechtKZ01Type"/>
<element name="KGDaten" type="zusy:KGDatenType"/>
</sequence>
<attribute name="zuord" type="zusy:MerkmalKGZuordnungType"/>
</complexType>
366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2004
15. Anlage 6 Abschnitt 1.1 wird wie folgt geändert:
a) Im Baustein 0 GRUNDDATEN ist in der Zeile des Feldes ,BBNR‘ in der Spalte ‚Typ‘ der Wert von ,an‘ in ,n‘ zu
ändern.
b) Im Baustein 0 GRUNDDATEN ist in der Zeile des Feldes ,ZUSY-ID‘ in der Spalte ‚Typ‘ der Wert von ,an‘ in ,n‘ zu
ändern.
16. Anlage 6 Abschnitt 2.1 wird wie folgt geändert:
a) Im Baustein 0 GRUNDDATEN ist in der Zeile des Feldes ,BBNR‘ in der Spalte ‚Typ‘ der Wert von ,an‘ in ,n‘ zu
ändern.
b) Im Baustein 0 GRUNDDATEN ist in der Zeile des Feldes ,ZUSY-ID‘ in der Spalte ‚Typ‘ der Wert von ,an‘ in ,n‘ zu
ändern. Ferner ist in der Spalte ‚Art‘ der Wert von ,M‘ in ,K‘ zu ändern.
c) Im Baustein 2 ANLEGERDATEN ist in der Zeile des Feldes ,ZUNR‘ in der Spalte ‚Art‘ der Wert von ,m‘ in ,M‘ zu
ändern. Ferner ist in der Spalte ‚Inhalt/Erläuterung‘ der ergänzende Hinweis ,Familienkassen, denen die ZUNR
durch eine vorherige Anforderung der Überprüfungsdaten bekannt ist, müssen diese angeben.‘ zu löschen.
d) Im Baustein 3 KG-BEZUG-DATEN ist in der Zeile des Feldes ,NNAME-KIZA‘ in der Spalte ‚Art‘ der Wert von ,M‘
in ,m‘ zu ändern.
e) Im Baustein 3 KG-BEZUG-DATEN ist in der Zeile des Feldes ,VNAME-KIZA‘ in der Spalte ‚Art‘ der Wert von ,M‘
in ,m‘ zu ändern.
17. Anlage 6 Abschnitt 2.2 wird wie folgt geändert:
a) Im Baustein 0 GRUNDDATEN ist in der Zeile des Feldes ,BBNR‘ in der Spalte ‚Typ‘ der Wert von ,an‘ in ,n‘ zu
ändern.
b) Im Baustein 2 ANLEGERDATEN ist in der Zeile des Feldes ,ZUNR‘ in der Spalte ‚Art‘ der Wert von ,m‘ in ,M‘ zu
ändern. Ferner ist in der Spalte ‚Inhalt/Erläuterung‘ der ergänzende Hinweis ,Familienkassen, denen die ZUNR
durch eine vorherige Anforderung der Überprüfungsdaten bekannt ist, müssen diese angeben.‘ zu löschen.
18. Anlage 7 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
a) Der ,NuHeaderAnbZahlungType‘ wird wie folgt neu gefasst:
<complexType name= "NuHeaderAnbZahlungType">
<attribute name= "anbieter" use= "required" type= "zusy:ABNrType"/>
<attribute name= "erstDat" use= "required" type= "zusy:DatumZeitMicroSecType"/>
<attribute name= "meGd" use= "required" type= "zusy:MeldegrundType"/>
</complexType>
b) Der ,NuHeaderZA01Type‘ wird wie folgt neu gefasst:
<complexType name= "NuHeaderZA01Type">
<complexContent>
<restriction base="zusy:NuHeaderAnbType">
<attribute name="meGd" use="required" fixed="ZA01" type= "zusy:MeldegrundType"/>
</restriction>
</complexContent>
</complexType>
19. Anlage 7 Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
a) Der ,DatenBerechType‘ wird wie folgt neu gefasst:
<attributeGroup name="DatenBerechType">
<attribute name= "bJahr" use= "required" type= "gYear"/>
<attribute name= "berechQ" use= "required" type= "zusy:QuartalType"/>
<attribute name= "refNr" use= "required" type= "zusy:RefNrAnbType"/>
<attribute name= "datumFest" use= "required" type= "date"/>
<attribute name= "anzKi" use= "optional" type= "byte"/>
<attribute name= "mmKeinAnspruch" use= "required" type= "zusy:MerkmalKeinAnspruchType"/>
<attribute name= "mmKeinKuerz" use= "required" type= "zusy:MerkmalKuerzungType"/>
<attribute name= "datumAntrag" use= "required" type= "date"/>
</attributeGroup>
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2004 367
b) Der ,AntrEinnahmeType‘ wird wie folgt neu gefasst:
<complexType name="AntrEinnahmeType">
<choice>
<sequence>
<element name="RVEin" type="zusy:WaehrungType" minOccurs="1" maxOccurs="1"/>
<element name="RVEnt" type="zusy:WaehrungType" minOccurs="0" maxOccurs="1"/>
</sequence>
<sequence>
<element name="RVEnt" type="zusy:WaehrungType" minOccurs="1" maxOccurs="1"/>
<element name="RVEin" type="zusy:WaehrungType" minOccurs="0" maxOccurs="1"/>
</sequence>
</choice>
<attribute name="vonMonat" use="required" type="gMonth"/>
<attribute name="bisMonat" use="required" type="gMonth"/>
</complexType>
c) Der ,BetraegeType‘ wird wie folgt neu gefasst:
<complexType name = "BetraegeType">
<sequence>
<element name= "Eigen" type="zusy:EuroWaehrungType"/>
<element name= "AltVer" type="zusy:EuroWaehrungType"/>
<element name= "Ausz" type="zusy:EuroWaehrungType"/>
<element name= "Rueck" type="zusy:EuroWaehrungType"/>
<element name= "SaldoAusz" type="zusy:EuroWaehrungType"/>
<element name= "SaldoRueck" type="zusy:EuroWaehrungType"/>
<element name= "BtrGruZul" type="zusy:EuroWaehrungType" minOccurs="0"/>
<element name= "BtrKiZul" type="zusy:EuroWaehrungType" minOccurs="0"/>
</sequence>
</complexType>
20. Anlage 7 Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
a) Der ,VDatType‘ wird wie folgt neu gefasst:
<complexType name = "VDatType">
<sequence>
<element name= "Betrag" type="zusy:EuroWaehrungType"/>
</sequence>
<attribute name= "zuZul" default= "true" type = "boolean"/>
<attributeGroup ref="zusy:VertragsdatenGroup"/>
</complexType>
b) Der ,KiDatType‘ wird wie folgt neu gefasst:
<complexType name="KiDatType">
<attribute name="nachname" type="zusy:NameType" use="required"/>
<attribute name="vorname" type="zusy:NameType" use="required"/>
<attribute name="vorwort" type="zusy:VorWortType" use="optional"/>
<attribute name="namZus" type="zusy:NamenszusatzType" use="optional"/>
<attribute name="gebDat" type="date" use="required"/>
<attribute name="nachnameKG" type="zusy:NameType" use="required"/>
<attribute name="vornameKG" type="zusy:NameType" use="required"/>
<attribute name="zahlst" type="zusy:ZahlstelleType" use="required"/>
<attribute name="kgNr" type="zusy:KGNrType" use="required"/>
<attribute name="vonKG" type="gYearMonth" use="required"/>
<attribute name="bisKG" type="gYearMonth" use="required"/>
</complexType>
c) Nach dem Typ ,KiDatType’ wird der Typ ,AnlegerDatenType’ neu aufgenommen. Der Typ lautet wie folgt:
<complexType name="AnlegerDatenType">
<complexContent>
<extension base="zusy:AnlegerAZ01Type">
<sequence>
<element name="Anschrift" type="zusy:AnschriftType"/>
<element name="AntrE" type="zusy:AntrEinnahmeType" minOccurs="0"
maxOccurs="unbounded"/>
<element name="LFEnt" type="zusy:WaehrungLFType" minOccurs="0"/>
<element name="VDat" type="zusy:VDatType" maxOccurs="unbounded"/>
<element name="KiDat" type="zusy:KiDatType" minOccurs="0"
maxOccurs="unbounded"/>
</sequence>
</extension>
</complexContent>
</complexType>
368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2004
d) Die Typen ,ALAntrType’, ,ALAntrMitNrType’ und ,ALAntrOhneNrType‘ sind zu löschen.
e) Der ,EGatType’ wird wie folgt neu gefasst:
<complexType name="EGatType">
<complexContent>
<extension base="zusy:AnlegerAZ01Type">
<sequence>
<element name="EGatErw" type="zusy:VergabedatenErw"/>
</sequence>
</extension>
</complexContent>
</complexType>
f) Der ,ZAntrType’ wird wie folgt neu gefasst:
<complexType name="ZAntrType">
<sequence>
<element name="AnlegerDaten" type="zusy:AnlegerDatenType"/>
<element name="AnlegerDatenErg" type="zusy:AnlegerErgType"/>
<element name="StDat" type="zusy:StDatType" minOccurs="0"/>
<element name="EGat" type="zusy:EGatType" minOccurs="0"/>
</sequence>
<attribute name="antrDat" type="date" use="required"/>
<attribute name="bJahr" type="gYear" use="required"/>
<attribute name="berech" type="boolean" use="optional">
<!--true= Pflichtversicherung gesetzl. RV-->
<!--false= Keine Pflichtversicherung -->
</attribute>
<attribute name="beamter" type="boolean" default="false">
<!--true= Berechtigter ist Beamter-->
<!--false= kein Beamter (Grundstellung) -->
</attribute>
<attribute name="kgBeantragt" type="boolean" default="true">
<!--true= Kindergeldzulage beantragt-->
<!--false= keine Kindergeldzulage beantragt -->
</attribute>
</complexType>
21. Anlage 7 Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Erläuterung der ,enumeration value=02“‘ ist von ,Teilauflösung‘ in ,Teilkündigung‘ zu ändern.
b) Der ,SchaedlVerwType‘ wird wie folgt neu gefasst:
<complexType name="SchaedlVerwType">
<sequence>
<element name="Anleger" type="zusy:AnlegerMitOptionalAnschriftType"/>
<element name="Gesamtkapital" type="zusy:WaehrungType"/>
<element name="Auszahlung" type="zusy:WaehrungType"/>
<element name="KapitalAlt" type="zusy:WaehrungType" minOccurs="0"/>
</sequence>
<attribute name="merkmal" use="required" type="zusy:MerkmalSchaedlVerwType"/>
<attribute name="datumSchaedLVerw" use="required" type="date"/>
<attribute name="stundung" default="0" type="zusy:MerkmalStundungType"/>
<attribute name="datumStundAntrag" use="optional" type="date"/>
<attribute name="erwerbsmind" use="optional" type="zusy:ProzentType"/>
</complexType>
22. Anlage 7 Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:
Der ,MiteilungBetraegeType‘ wird wie folgt neu gefasst:
<complexType name = "MiteilungBetraegeType">
<sequence>
<element name= "Anleger" type="zusy:AnlegerType"/>
<element name= "Ertrag" type="zusy:EuroWaehrungType"/>
<element name= "Einbehalten" type="zusy:EuroWaehrungType"/>
<element name= "BetragAnZfA" type="zusy:EuroWaehrungType"/>
</sequence>
<attribute name="datumSchaedLVerw" use="required" type="date"/>
</complexType>
23. Anlage 7 Abschnitt 10 wird wie folgt geändert:
Der ,MitZuNrType’ wird wie folgt neu gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2004 369
<complexType name="MitZuNrType">
<sequence>
<element name="Anleger" type="zusy:AnlegerType"/>
<element name="GebOrt" type="zusy:OrtType"/>
<element name="Vertraege" type="zusy:VertragType" maxOccurs="unbounded"/>
</sequence>
<attributeGroup ref="zusy:VergabedatenGroup"/>
<attribute name="alteZuNr" type="zusy:VsNrType" use="optional"/>
</complexType>
24. Anlage 7 Abschnitt 11 wird wie folgt geändert:
Der ,ErmitErgType’ wird wie folgt neu gefasst:
<complexType name="ErmitErgType">
<sequence>
<element name="Anleger" type="zusy:AnlegerType"/>
<element name="GebOrt" type="zusy:OrtType"/>
<element name="Einnahmen" type="zusy:EinnahmenBerechType"/>
<element name="Betraege" type="zusy:BetraegeType"/>
<element name="Bei_Zul" type="zusy:EuroWaehrungType"/>
</sequence>
<attributeGroup ref="zusy:DatenBerechType"/>
<attributeGroup ref="zusy:VergabedatenGroup"/>
<attribute name="mmErmit" type="zusy:MerkmalErmittlungType" use="required"/>
<attribute name="lfd_ber_nref" type="zusy:BerechRefNrType" use="required"/>
</complexType>
25. Anlage 7 Abschnitt 12 wird wie folgt geändert:
Der ‚FestsetzungType’ wird wie folgt neu gefasst:
<complexType name="FestsetzungType">
<sequence>
<element name="Anleger" type="zusy:AnlegerType"/>
<element name="GebOrt" type="zusy:OrtType"/>
<element name="Einnahmen" type="zusy:EinnahmenBerechType"/>
<element name="Betraege" type="zusy:BetraegeType"/>
<element name="Bei_Zul" type="zusy:EuroWaehrungType"/>
</sequence>
<attributeGroup ref="zusy:DatenBerechType"/>
<attributeGroup ref="zusy:VergabedatenGroup"/>
<attribute name="mmFest" type="zusy:MerkmalFestsetzungType" use="required"/>
<attribute name="lfd_ber_nref" type="zusy:BerechRefNrType" use="required"/>
</complexType>
26. Anlage 7 Abschnitt 13 wird wie folgt geändert:
Der ,MitAltVorType‘ wird wie folgt neu gefasst:
<complexType name= "MitAltVorType">
<sequence>
<element name= "Anleger" type="zusy:AnlegerType"/>
<element name= "AltVor" type="zusy:EuroWaehrungType"/>
</sequence>
<attribute name= "bJahr" use= "required" type= "gYear"/>
</complexType>
27. Anlage 7 Abschnitt 14 wird wie folgt geändert:
a) Der ,AuszSchaedlType‘ wird wie folgt neu gefasst:
<complexType name= "AuszSchaedlType">
<sequence>
<element name= "Vertrag" type="zusy:VertragType"/>
<element name= "Betrag" type="zusy:EuroWaehrungType"/>
</sequence>
<attribute name= "datumAusz" use= "required" type= "date"/>
</complexType>
b) Der ,AuszRueckzWohngType‘ wird wie folgt neu gefasst:
<complexType name= "AuszRueckzWohngType">
<sequence>
<element name= "Anleger" type="zusy:AnlegerType"/>
<element name= "AuszSchaedl" type="zusy:AuszSchaedlType" minOccurs="0"
maxOccurs="unbounded"/>
<element name= "Rueckz" type="zusy:RueckzType" minOccurs="0" maxOccurs="1"/>
</sequence>
</complexType>
370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2004
28. Anlage 7 Abschnitt 15 wird wie folgt geändert:
Der ,RueckzSchaedlEntType‘ wird wie folgt neu gefasst:
<complexType name= "RueckzSchaedlEntType">
<sequence>
<element name= "Anleger" type="zusy:AnlegerType"/>
<element name= "RueckzZulage" type="zusy:EuroWaehrungType" minOccurs="0"/>
<element name= "RueckzStErm" type="zusy:EuroWaehrungType" minOccurs="0"/>
</sequence>
<attribute name= "refNr" use= "required" type= "zusy:RefNrAnbType"/>
<attribute name= "stundung" default="0" type= "zusy:MerkmalStundungType"/>
<attribute name="datumSchaedLVerw" use="required" type="date"/>
<attribute name= "lfd_ber_nref" use= "required" type=
"zusy:BerechRefNrType"/>
<attribute name= "datumAntrag" use= "required" type= "date"/>
</complexType>
29. Im Anschluss an den Abschnitt 16 sind die folgenden Abschnitte neu aufzunehmen:
17 ZusyMeldung zur Rückzahlungs-/Rück-
forderungs-Referenzdatei (ZusyAZRR.xsd)
<?xml version = "1.0" encoding = "ISO-8859-1"?>
<schema
xmlns = "http://www.w3.org/2001/XMLSchema"
targetNamespace = "http://www.zusy.de/2002/XMLSchema"
xmlns:zusy = "http://www.zusy.de/2002/XMLSchema"
version = "1.0.0"
elementFormDefault = "qualified">
<include schemaLocation="ZusyHeaderAnbieter.xsd"/>
<element name= "Rueckzahlungssatz">
<complexType>
<sequence>
<element name= "Rueckzahlung" type="zusy:EuroWaehrungType"/>
</sequence>
<attribute name= "vertragNr" use= "required" type= "zusy:AktzType"/>
<attribute name= "zulageNr" use= "required" type= "zusy:VsNrType"/>
<attribute name= "bJahr" use= "required" type= "gYear"/>
<attribute name= "lfd_ber_nref" use= "required" type= "zusy:BerechRefNrType"/>
</complexType>
</element>
<element name= "Rueckzahlungsreferenzdatei">
<complexType>
<sequence>
<element name= "SummeRueckzahlung" type= "zusy:EuroWaehrungGrossType"/>
<element name= "versp_zuschlag" minOccurs="0" type= "zusy:EuroWaehrungType"/>
<element name= "saeum_zuschlag" minOccurs="0" type= "zusy:EuroWaehrungType"/>
<element ref="zusy:Rueckzahlungssatz" minOccurs="0" maxOccurs="500"/>
</sequence>
<attribute name= "refNr" use= "required" type= "zusy:RefNrAnbType"/>
<attribute name= "refnr_suf" use= "required" type= "int"/>
<attribute name= "nummerMeldung" use= "required" type= "positiveInteger"/>
<attribute name= "gesamtzahlMeldungen" use= "required" type= "positiveInteger"/>
</complexType>
</element>
<element name="ZusyMeldung">
<complexType>
<sequence>
<element name="TransferHeader" type="zusy:TransferHeaderType"/>
<element name="Daten">
<complexType>
<sequence>
<element name="Header" type="zusy:NuHeaderAZRRType"/>
<element ref="zusy:Rueckzahlungsreferenzdatei"/>
</sequence>
</complexType>
</element>
</sequence>
</complexType>
</element>
</schema>
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2004 371
18 ZusyMeldung zur Zahlungs-Referenzdatei
(ZusyZARA.xsd)
<?xml version = "1.0" encoding = "ISO-8859-1"?>
<schema
xmlns = "http://www.w3.org/2001/XMLSchema"
targetNamespace = "http://www.zusy.de/2002/XMLSchema"
xmlns:zusy = "http://www.zusy.de/2002/XMLSchema"
version = "1.0.0"
elementFormDefault = "qualified">
<include schemaLocation="ZusyHeaderAnbieter.xsd"/>
<element name= "Referenzsatz">
<complexType>
<sequence>
<element name= "Auszahlung" type= "zusy:EuroWaehrungType"/>
</sequence>
<attribute name= "vertragNr" use= "required" type= "zusy:AktzType"/>
<attribute name= "lfd_ber_nref" use= "required" type= "zusy:BerechRefNrType"/>
<attribute name= "zulageNr" use= "required" type= "zusy:VsNrType"/>
<attribute name= "bJahr" use= "required" type= "gYear"/>
</complexType>
</element>
<element name= "Referenzdatei">
<complexType>
<sequence>
<element name= "SummeAuszahlung" type= "zusy:EuroWaehrungGrossType"/>
<element ref="zusy:Referenzsatz" maxOccurs="500"/>
</sequence>
<attribute name= "refNr" use= "required" type= "zusy:RefNrAnbType"/>
<attribute name= "nummerMeldung" use= "required" type= "positiveInteger"/>
<attribute name= "gesamtzahlMeldungen" use= "required" type=
"positiveInteger"/>
</complexType>
</element>
<element name="ZusyMeldung">
<complexType>
<sequence>
<element name="TransferHeader" type="zusy:TransferHeaderType"/>
<element name="Daten">
<complexType>
<sequence>
<element name="Header" type="zusy:NuHeaderZARAType"/>
<element ref="zusy:Referenzdatei"/>
</sequence>
</complexType>
</element>
</sequence>
</complexType>
</element>
</schema>
372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2004
19 ZusyMeldung zur Geldeingangsmahnung
(ZusyZAMG.xsd)
<?xml version = "1.0" encoding = "ISO-8859-1"?>
<schema
xmlns = "http://www.w3.org/2001/XMLSchema"
targetNamespace = "http://www.zusy.de/2002/XMLSchema"
xmlns:zusy = "http://www.zusy.de/2002/XMLSchema"
version = "1.0.0"
elementFormDefault = "qualified">
<include schemaLocation="ZusyHeaderAnbieter.xsd"/>
<element name= "Einzelsatz">
<complexType>
<sequence>
<element name= "Rueckzahlung" type="zusy:EuroWaehrungType"/>
<element name= "btr_qrueck_gel" type="zusy:EuroWaehrungType"/>
<element name= "btr_qrueck_off" type="zusy:EuroWaehrungType"/>
</sequence>
<attribute name= "vertragNr" use= "required" type= "zusy:AktzType"/>
<attribute name= "lfd_ber_nref" use= "required" type= "zusy:BerechRefNrType"/>
<attribute name= "zulageNr" use= "required" type= "zusy:VsNrType"/>
<attribute name= "bJahr" use= "required" type= "gYear"/>
</complexType>
</element>
<element name= "MahnungGesamtbetrag">
<complexType>
<sequence>
<element name= "SummeRueckforderung" type="zusy:EuroWaehrungGrossType"/>
<element name= "SummeGeleistet" type="zusy:EuroWaehrungGrossType"/>
<element name= "SummeOffen" type="zusy:EuroWaehrungGrossType"/>
<element name= "versp_zuschlag" type="zusy:EuroWaehrungType"
minOccurs="0"/>
<element name= "saeum_zuschlag" type="zusy:EuroWaehrungType"
minOccurs="0"/>
<element ref="zusy:Einzelsatz" minOccurs="0" maxOccurs="500"/>
</sequence>
<attribute name= "refNr" use= "required" type= "zusy:RefNrAnbType"/>
<attribute name= "nummerMeldung" use= "required" type= "positiveInteger"/>
<attribute name= "gesamtzahlMeldungen" use= "required" type=
"positiveInteger"/>
</complexType>
</element>
<element name="ZusyMeldung">
<complexType>
<sequence>
<element name="TransferHeader" type="zusy:TransferHeaderType"/>
<element name="Daten">
<complexType>
<sequence>
<element name="Header" type="zusy:NuHeaderZAMGType"/>
<element ref="zusy:MahnungGesamtbetrag"/>
</sequence>
</complexType>
</element>
</sequence>
</complexType>
</element>
</schema>
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2004 373
30. Anlage 8 Abschnitt 1.1 wird wie folgt geändert:
a) Zwischen der Abschnittsüberschrift und der Zeichendarstellung ist folgender Satz neu aufzunehmen:
Der beschriebene Datenumfang ist ab dem 16. 02. 2004 zu verwenden.
b) Im Baustein 0 GRUNDDATEN ist in der Zeile des Feldes ,ANBIETER‘ in der Spalte ,Typ‘ der Wert von ,an‘ in ,n‘
zu ändern.
c) Im Baustein 0 GRUNDDATEN ist in der Zeile des Feldes ,BERECH‘ in der Spalte ‚Art‘ der Wert von ,K‘ in ,m‘ zu
ändern.
d) Im Baustein 0 GRUNDDATEN ist die Zeile des Feldes ,VERTEIL‘ zu löschen.
e) Im Baustein 0 GRUNDDATEN ist in der Zeile des Feldes ,BEAMTER‘ in der Spalte ‚Art‘ der Wert von ,m‘ in ,M‘
zu ändern.
f) Im Baustein 2 ANLEGERDATEN ist die Zeile des Feldes ,GESCHL‘ zu löschen.
g) Im Baustein 2 ANLEGERDATEN sind im Anschluss an die Zeile des Feldes ,GORT-G‘ folgende Zeilen auf-
zunehmen:
001 an m GESCHL-G Geschlecht des Ehegatten
M – männlich
W – weiblich
002 an m STANG-G Staatsangehörigkeit des Ehegatten
020 an K VWORT-G Vorsatzwort des Ehegatten
020 an K NAMZUS-G Namenszusatz des Ehegatten
020 an K TITEL-G Titel des Ehegatten
h) Im Baustein 4 ANSCHRIFT ist in der Zeile des Feldes ,PLZ‘ in der Spalte ‚Typ‘ der Wert von ,an‘ in ,n‘ zu ändern.
i) Die Bezeichnung des Bausteins 5 ist von ,VERGABEDATEN‘ in ,ANLEGERDATEN-ERG‘ zu ändern.
j) Im Baustein 5 ANLEGERDATEN-ERG ist in der Zeile des Feldes ,GESCHL‘ in der Spalte ‚Inhalt/Erläuterung‘
der ergänzende Hinweis, der mit ,Das Geschlecht ist bei der ...‘ beginnt, zu löschen.
k) Im Baustein 5 ANLEGERDATEN-ERG ist in der Zeile des Feldes ,STANG‘ in der Spalte ‚Art‘ der Wert von ,M‘ in
,m‘ zu ändern.
l) Im Baustein 5 ANLEGERDATEN-ERG ist in der Zeile des Feldes ,VWORT‘ in der Spalte ‚Art‘ der Wert von ,m‘ in
,K‘ zu ändern.
m) Im Baustein 5 ANLEGERDATEN-ERG ist im Anschluss an die Zeile des Feldes ,TITEL‘ folgende Zeile auf-
zunehmen:
020 an K TELEFON Telefonnummer
n) Im Baustein 7 EINKOMMENSDATEN ist in der Zeile des Feldes ,RV-EG‘ in der Spalte ‚Inhalt/Erläuterung‘ das
Wort ,Lohnersatzleistung‘ in ,Entgeltersatzleistung‘ zu ändern.
o) Im Baustein 7 EINKOMMENSDATEN ist in der Zeile des Feldes ,LF-WKZ-EG‘ in der Spalte ‚Inhalt/Erläuterung‘
der Hinweis ,DEM/EUR/weitere Währungen Grenzgänger‘ durch ,aus Land- und Forstwirtschaft in DEM/EUR‘
zu ersetzen.
p) Im Baustein 8 KINDERDATEN ist die Zeile des Feldes ,ZU-KN‘ zu löschen.
q) Im Baustein 8 KINDERDATEN sind nach der Zeile des Feldes ,VNAME-KN‘ folgende Zeilen einzufügen:
020 an K VWORT-KN Vorsatzwort Kind
020 an K NAMZUS-KN Namenszusatz Kind
31. Anlage 8 Abschnitt 1.2 wird wie folgt geändert:
a) Im Baustein 0 GRUNDDATEN ist in der Zeile des Feldes ,ANBIETER‘ in der Spalte ,Typ‘ der Wert von ,an‘ in ,n‘
zu ändern.
b) Im Baustein 3 MELDEDATEN sind in der Zeile des Feldes ,MM-SCHAEDL‘ in der Spalte ‚Inhalt/Erläuterung‘ die
Erläuterungstexte der nachstehenden Merkmale zu ändern:
02 = Teilkündigung
374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2004
08 = Tod des Berechtigten während der Ansparphase ohne Kapitalübertragung und mit Zahlung einer Hinten-
bliebenenrente
09 = Tod des Berechtigten während der Ansparphase mit teilweiser Kapitalübertragung und mit Zahlung einer
Hinterbliebenenrente
10 = Tod des Berechtigten während der Auszahlungsphase ohne Kapitalübertragung (vollständige Kündigung)
12 = Tod des Berechtigten während der Auszahlungsphase ohne Kapitalübertragung und mit Zahlung einer
Hinterbliebenenrente
13 = Tod des Berechtigten während der Auszahlungsphase mit teilweiser Kapitalübertragung und mit Zahlung
einer Hinterbliebenenrente.
c) Im Baustein 3 MELDEDATEN ist in der Zeile des Feldes ,GESKTL‘ in der Spalte ‚Inhalt/Erläuterung‘ nach dem
Wort „vorhandenes“ ein Komma und das Wort „gefördertes“ einzufügen.
d) Im Baustein 3 MELDEDATEN ist in der Zeile des Feldes ,URKAP‘ in der Spalte ‚Inhalt/Erläuterung‘ nach dem
Wort „ursprüngliches“ ein Komma und das Wort „gefördertes“ einzufügen.
e) Im Baustein 3 MELDEDATEN ist in der Zeile des Feldes ,EM-ANTEIL‘ in der Spalte ‚Art‘ der Wert von ,m‘ in ,K‘
zu ändern.
f) Im Baustein 3 MELDEDATEN ist die Zeile des Feldes ,DT-BESCHEINIGUNG‘ zu entfernen.
g) Nach der Zeile mit dem Feldnamen ,DT-STUNDUNG‘ ist der Baustein 4 ANSCHRIFT neu aufzunehmen.
Der Baustein stellt sich wie folgt dar:
ANSCHRIFT Dieses Element kann 0 – 1 mal enthalten sein.
Baustein 4 Es sollte angegeben werden, sofern im Feld
,MM-SCHAEDL‘ das Merkmal=04 vorhanden
ist.
035 an M STR Straße
009 an K HAUS-NR Hausnummer
002 an K LDKZ Länderkennzeichen
005 n M PLZ Postleitzahl
035 an M ORT Wohnort
32. Anlage 8 Abschnitt 1.3 wird wie folgt geändert:
a) Im Baustein 0 GRUNDDATEN ist in der Zeile des Feldes ,ANBIETER‘ in der Spalte ‚Typ‘ der Wert von ,an‘ in ,n‘
zu ändern.
b) Im Baustein 3 MELDEDATEN sind in der Zeile des Feldes ,BT-ERT‘ in der Spalte ‚Inhalt/Erläuterung‘ nach dem
Wort „Ertragssumme“ die Wörter „auf das geförderte Altersvorsorgevermögen“ einzufügen.
c) Im Baustein 3 MELDEDATEN ist in der Zeile des Feldes ,BT-EINB‘ in der Spalte ‚Art‘ der Wert von ,m‘ in ,M‘ zu
ändern.
33. Anlage 8 Abschnitt 1.4 wird wie folgt geändert:
a) Im Baustein 0 GRUNDDATEN ist in der Zeile des Feldes ,ANBIETER‘ in der Spalte ‚Typ‘ der Wert von ,an‘ in ,n‘
zu ändern.
b) Im Baustein 3 MELDEDATEN sind in der Zeile des Feldes ,PROZ-UEB‘ in der Spalte ‚Inhalt/Erläuterung‘ die
Ausführungen zur Feldbelegung, die mit „Das Feld ist wie folgt zu füllen:“ beginnen, zu löschen.
c) Im Baustein 3 MELDEDATEN ist in der Zeile des Feldes ,SU-STERM‘ in der Spalte ‚Name‘ vom ,SU-STERM‘ in
,SU-BEI-ZUL‘ zu ändern. Ferner sind in der Spalte ‚Inhalt/Erläuterung‘ nach der Angabe ,§ 10a‘ die Wörter
,oder Abschnitt XI‘ einzufügen.
d) Im Baustein 3 MELDEDATEN ist in der Zeile des Feldes ,ANBIETER-NEU‘ in der Spalte ‚Typ‘ der Wert von ,an‘
in ,n‘ zu ändern.
34. Anlage 8 Abschnitt 1.5 wird wie folgt geändert:
a) Im Baustein 0 GRUNDDATEN ist in der Zeile des Feldes ,ANBIETER‘ in der Spalte ‚Typ‘ der Wert von ,an‘ in ,n‘
zu ändern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2004 375
b) Im Baustein 3 MELDEDATEN ist in der Zeile des Feldes ,SU-STERM‘ in der Spalte ‚Name‘ vom ,SU-STERM‘
in ,SU-BEI-ZUL‘ zu ändern. Ferner ist in der Spalte ‚Inhalt/Erläuterung‘ die Ausführung „Summe der Alters-
vorsorgebeiträge, auf die § 10a EStG angewendet wurde, in Euro“ durch „Summe der vom bisherigen Anbieter
übertragenen Altersvorsorgebeiträge, auf die § 10a oder Abschnitt XI EStG angewendet wurde, in Euro“ zu
ersetzen.
c) Im Baustein 3 MELDEDATEN ist in der Zeile des Feldes ,ANBIETER-BIS‘ in der Spalte ‚Typ‘ der Wert von ,an‘
in ,n‘ zu ändern.
35. Anlage 8 Abschnitt 1.6 wird wie folgt geändert:
Im Baustein 0 GRUNDDATEN ist in der Zeile des Feldes ,ANBIETER‘ in der Spalte ‚Typ‘ der Wert von ,an‘ in ,n‘ zu
ändern.
36. Anlage 8 Abschnitt 1.7 wird wie folgt geändert:
Im Baustein 0 GRUNDDATEN ist in der Zeile des Feldes ,ANBIETER‘ in der Spalte ‚Typ‘ der Wert von ,an‘ in ,n‘ zu
ändern.
37. Im Anschluss an die Anlage 8 Abschnitt 1.7 ist folgender Abschnitt neu aufzunehmen:
1.8 Rückzahlungs-/Rückforderungs-Referenzdatei
Die Grunddaten sind in jeder Rückzahlungs-/Rückforderungs-Referenzdatei nur einmal vorhanden.
Für jeden Einzelfall, für den eine Zulage vom Anbieter zurückgefordert und zurückgezahlt wird, ist ein
Einzelsatz in die Rückzahlungs-/Rückforderungs-Referenzdatei aufzunehmen.
Zeichendarstellung:
an = alphanumerisches Feld, Grundstellung = Leerzeichen
n = numerisches Feld, Grundstellung = Null b = boolean
K = Pflichtangabe, soweit bekannt k = Kannangabe
M = Mussangabe m = Mussangabe unter Bedingungen
(Bedingungen: siehe Fehlerkatalog)
1.8.1 Grunddaten
Lg Typ Art Name Inhalt/Erläuterung
GRUNDDATEN Dieses Element muss 1 mal vorhanden sein
004 an M MEGD Meldegrund
AZRR
010 n M ANBIETER Anbieternummer
023 an M DT-ERST Zeitpunkt der Erstellung des Datensatzes in der
Form:
jhjj-mm-ttThh:mm:ss-mil
014 an M REFNR Referenznummer des Anbieters im Berechnungs-
quartal
• 1. Stelle = „C“
• Anbieternummer (10 Stellen)
• Quartal (QJJ)
002 n M REFNR-SUF Suffix der Referenznummer (laufende Nummer der
Referenzdatei, sofern mehrere Überweisungen
erfolgten)
006 n M GES-ANZ-MELD Gesamtanzahl der Meldungen, die fachlich eine
logisch zusammenhängende Referenzdatei
ergeben und die nur aufgrund der Dateigröße
(über 100 KB) geteilt wurde
006 n M MELD-NUM Eindeutige Nummer der Referenzdatei (fort-
laufende Nummerierung bis zur angegebenen
Gesamtanzahl der fachlich zusammengehörenden
Meldungen)
012 an M GES-BTR-QRUECK Gesamtsumme Rückzahlungs- und Rückforde-
rungsbeträge in Euro für Quartal
9,2 Stellen
(das Komma gilt als ein Zeichen)
376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2004
Lg Typ Art Name Inhalt/Erläuterung
009 an K VERSP-ZUSCHLAG Summe der Verspätungszuschläge in Euro für
Quartal
6,2 Stellen
(das Komma gilt als ein Zeichen)
009 an K SAEUM-ZUSCHLAG Summe der Säumniszuschläge in Euro für Quartal
6,2 Stellen
(das Komma gilt als ein Zeichen)
1.8.2 Einzelsätze
Lg Typ Art Name Inhalt/Erläuterung
GRUNDDATEN Dieses Element kann 0 – 500 mal vorhanden
EINZELSAETZE sein
020 an M VTNR Vertragsnummer des Anbieters
018 an M LFD-BER-NREF Laufende Referenz der Berechnung
ANLEGERDATEN Dieses Element kann 0 – 500 mal vorhanden
sein
012 an M ZUNR Inhalt = VSNR/ZUNR in der Form:
bbttmmjjAssp
RUECKZAHLUNGS- Dieses Element kann 0 – 500 mal vorhanden
DATEN sein
004 n M BTJAHR Beitragsjahr für Zulagengewährung
jhjj
Sofern der Einzelsatz aufgrund ZA06 oder ZA07
erstellt wird, ist dieses Feld mit ,9999‘ zu belegen.
009 an M BTR-QRUECK Betrag der Rückzahlung/Rückforderung in Euro
6,2 Stellen
(das Komma gilt als ein Zeichen)
38. Anlage 8 Abschnitt 2.1 wird wie folgt geändert:
a) Zwischen der Abschnittsüberschrift und der Zeichendarstellung ist folgender Satz neu aufzunehmen:
Der beschriebene Datenumfang ist ab dem 16. 02. 2004 zu verwenden.
b) Im Baustein 0 GRUNDDATEN ist in der Zeile des Feldes ,ANBIETER‘ in der Spalte ‚Typ‘ der Wert von ,an‘ in ,n‘
zu ändern.
c) Im Baustein 2 ANLEGERDATEN sind nach der Zeile des Feldes ,GNAME‘ folgende Zeilen einzufügen:
020 an K TITEL Titel
020 an K VWORT Vorsatzwort
020 an K NAMZUS Namenszusatz
035 an M GORT Geburtsort
d) Im Baustein 3 MELDEDATEN ist in der Zeile des Feldes ,ZUNR-A‘ in der Spalte ‚Art‘ der Wert von ,m‘ in ,K‘ zu
ändern.
39. Anlage 8 Abschnitt 2.2 wird wie folgt geändert:
a) Zwischen der Abschnittsüberschrift und der Zeichendarstellung ist folgender Satz neu aufzunehmen:
Der beschriebene Datenumfang ist ab dem 16.02.2004 zu verwenden.
b) Im Baustein 0 GRUNDDATEN ist in der Zeile des Feldes ,ANBIETER‘ in der Spalte ‚Typ‘ der Wert von ,an‘ in ,n‘
zu ändern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2004 377
c) Im Baustein 2 ANLEGERDATEN sind nach der Zeile des Feldes ,GNAME‘ folgende Zeilen einzufügen:
020 an K TITEL Titel
020 an K VWORT Vorsatzwort
020 an K NAMZUS Namenszusatz
035 an M GORT Geburtsort
d) Im Baustein 3 MELDEDATEN ist in der Zeile des Feldes ,RV-EG‘ in der Spalte ‚Inhalt/Erläuterung‘ das Wort
,Lohnersatzleistung‘ in ,Entgeltersatzleistung‘ zu ändern.
e) Im Baustein 3 MELDEDATEN ist in der Zeile des Feldes ,LF-WKZ-EG‘ in der Spalte ‚Inhalt/Erläuterung‘ der
Hinweis ,DEM/EUR/weitere Währungen Grenzgänger‘ durch ,aus Land- und Forstwirtschaft in DEM/EUR‘ zu
ersetzen.
f) Im Baustein 3 MELDEDATEN ist in der Zeile des Feldes ,BEI-ZUL‘ in der Spalte ‚Inhalt/Erläuterung‘ die For-
mulierung ,Altersvorsorgebeitrag, der zur Zulageberechnung verwendet wurde (§ 82 EStG), in Euro‘ durch
,Altersvorsorgebeitrag im Sinne des § 82 EStG, auf den § 10a oder Abschnitt XI EStG angewendet wurde, in
Euro‘ zu ersetzen.
g) Im Baustein 3 MELDEDATEN ist in der Zeile des Feldes ,BTR-GRUZUL‘ in der Spalte ‚Art‘ der Wert von ,m‘ in
,M‘ zu ändern.
h) Im Baustein 3 MELDEDATEN ist in der Zeile des Feldes ,BTR-KIZUL‘ in der Spalte ‚Art‘ der Wert von ,m‘ in ,M‘
zu ändern.
i) Im Baustein 3 MELDEDATEN ist in der Zeile des Feldes ,BTR-MAUSZ‘ in der Spalte ‚Art‘ der Wert von ,m‘ in ,M‘
zu ändern.
j) Im Baustein 3 MELDEDATEN ist in der Zeile des Feldes ,BTR-MRUECK‘ in der Spalte ‚Art‘ der Wert von ,m‘ in
,M‘ zu ändern.
k) Im Baustein 3 MELDEDATEN ist in der Zeile des Feldes ,BTR-QAUSZ‘ in der Spalte ‚Art‘ der Wert von ,m‘ in ,M‘
zu ändern.
l) Im Baustein 3 MELDEDATEN ist in der Zeile des Feldes ,BTR-QRUECK‘ in der Spalte ‚Art‘ der Wert von ,m‘ in
,M‘ zu ändern.
m) Im Baustein 3 MELDEDATEN ist in der Zeile des Feldes ,ANZ-KI‘ in der Spalte ‚Inhalt/Erläuterung‘ das Wort
,Kinderzulage(n)‘ durch ,Kinder‘ zu ersetzen.
n) Im Baustein 3 MELDEDATEN ist in der Zeile des Feldes ,MM-KUEZ‘ in der Spalte ‚Inhalt/Erläuterung‘ die
Aufzählung nach dem Merkmal ,04 – Änderung der Kinderanzahl nach Bestätigung der Familienkasse‘ um
folgende Merkmale zu erweitern:
10 – keine Auszahlung wegen Kapitalübertragung
11 – Teilauszahlung wegen Kapitalübertragung
20 – keine Auszahlung/Rückforderung wegen schädlicher Verwendung
21 – Teilauszahlung/Teilrückforderung wegen schädlicher Verwendung.
40. Anlage 8 Abschnitt 2.3 wird wie folgt geändert:
a) Zwischen der Abschnittsüberschrift und der Zeichendarstellung ist folgender Satz neu aufzunehmen:
Der beschriebene Datenumfang ist ab dem 16.02.2004 zu verwenden.
b) Im Baustein 0 GRUNDDATEN ist in der Zeile des Feldes ,ANBIETER‘ in der Spalte ‚Typ‘ der Wert von ,an‘ in ,n‘
zu ändern.
c) Im Baustein 2 ANLEGERDATEN sind nach der Zeile des Feldes ,GNAME‘ folgende Zeilen einzufügen:
020 an K TITEL Titel
020 an K VWORT Vorsatzwort
020 an K NAMZUS Namenszusatz
035 an M GORT Geburtsort
d) Im Baustein 3 MELDEDATEN ist in der Zeile des Feldes ,RV-EG‘ in der Spalte ‚Inhalt/Erläuterung‘ das Wort
,Lohnersatzleistung‘ in ,Entgeltersatzleistung‘ zu ändern.
378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2004
e) Im Baustein 3 MELDEDATEN ist in der Zeile des Feldes ,LF-WKZ-EG‘ in der Spalte ‚Inhalt/Erläuterung‘ der
Hinweis ,DEM/EUR/weitere Währungen Grenzgänger‘ durch ,aus Land- und Forstwirtschaft in DEM/EUR‘ zu
ersetzen.
f) Im Baustein 3 MELDEDATEN ist in der Zeile des Feldes ,BEI-ZUL‘ in der Spalte ‚Inhalt/Erläuterung‘ die Formu-
lierung ,Altersvorsorgebeitrag, der zur Zulageberechnung verwendet wurde (§ 82 EStG), in Euro‘ durch ,Alters-
vorsorgebeitrag im Sinne des § 82 EStG, auf den § 10a oder Abschnitt XI EStG angewendet wurde, in Euro‘ zu
ersetzen.
g) Im Baustein 3 MELDEDATEN ist in der Zeile des Feldes ,BTR-GRUZUL‘ in der Spalte ‚Art‘ der Wert von ,m‘ in
,M‘ zu ändern.
h) Im Baustein 3 MELDEDATEN ist in der Zeile des Feldes ,BTR-KIZUL‘ in der Spalte ‚Art‘ der Wert von ,m‘ in ,M‘
zu ändern.
i) Im Baustein 3 MELDEDATEN ist in der Zeile des Feldes ,BTR-MAUSZ‘ in der Spalte ‚Art‘ der Wert von ,m‘ in ,M‘
zu ändern.
j) Im Baustein 3 MELDEDATEN ist in der Zeile des Feldes ,BTR-MRUECK‘ in der Spalte ‚Art‘ der Wert von ,m‘ in
,M‘ zu ändern.
k) Im Baustein 3 MELDEDATEN ist in der Zeile des Feldes ,BTR-QAUSZ‘ in der Spalte ‚Art‘ der Wert von ,m‘ in ,M‘
zu ändern.
l) Im Baustein 3 MELDEDATEN ist in der Zeile des Feldes ,BTR-QRUECK‘ in der Spalte ‚Art‘ der Wert von ,m‘ in
,M‘ zu ändern.
m) Im Baustein 3 MELDEDATEN ist in der Zeile des Feldes ,ANZ-KI‘ in der Spalte ‚Inhalt/Erläuterung‘ das Wort
,Kinderzulage(n)‘ durch ,Kinder‘ zu ersetzen.
n) Im Baustein 3 MELDEDATEN ist in der Zeile des Feldes ,MM-KUEZ‘ in der Spalte ‚Inhalt/Erläuterung‘ die
Aufzählung nach dem Merkmal ,04 – Änderung der Kinderanzahl nach Bestätigung der Familienkasse‘ um das
folgende Merkmal zu erweitern:
10 – keine Auszahlung wegen Kapitalübertragung
11 – Teilauszahlung wegen Kapitalübertragung
20 – keine Auszahlung/Rückforderung wegen schädlicher Verwendung
21 – Teilauszahlung/Teilrückforderung wegen schädlicher Verwendung.
41. Anlage 8 Abschnitt 2.4 wird wie folgt geändert:
a) Im Baustein 0 GRUNDDATEN ist in der Zeile des Feldes ,ANBIETER‘ in der Spalte ‚Typ‘ der Wert von ,an‘ in ,n‘
zu ändern.
b) Im Baustein 3 MELDEDATEN ist in der Zeile des Feldes ,BEI-ZUL‘ in der Spalte ‚Inhalt/Erläuterung‘ die Formu-
lierung ,Altersvorsorgebeitrag, der zur Zulageberechnung verwendet wurde (§ 82 EStG), in Euro‘ durch ,Alters-
vorsorgebeitrag im Sinne des § 82 EStG, auf den § 10a oder Abschnitt XI EStG angewendet wurde, in Euro‘ zu
ersetzen.
c) Im Baustein 3 MELDEDATEN ist in der Zeile des Feldes ,BEI-STERM‘ zu entfernen.
42. Anlage 8 Abschnitt 2.5 wird wie folgt geändert:
Im Baustein 0 GRUNDDATEN ist in der Zeile des Feldes ,ANBIETER‘ in der Spalte ‚Typ‘ der Wert von ,an‘ in ,n‘ zu
ändern.
43. Anlage 8 Abschnitt 2.6 wird wie folgt geändert:
a) Im Baustein 0 GRUNDDATEN ist in der Zeile des Feldes ,ANBIETER‘ in der Spalte ‚Typ‘ der Wert von ,an‘ in ,n‘
zu ändern.
b) Im Baustein 3 MELDEDATEN sind die Zeilen der Felder ,BTR-QAUSZ‘ und ,BTR-QRUECK‘ zu entfernen.
c) Im Baustein 3 MELDEDATEN ist in der Zeile des Feldes ,STD-ML‘ in der Spalte ‚Inhalt/Erläuterung‘ der Erläute-
rungstext der Ausprägung ,1‘ von ,Stundung beantragt‘ in ,Stundung bewilligt‘ zu ändern.
44. Anlage 8 Abschnitt 2.7 wird wie folgt geändert:
Im Baustein 0 GRUNDDATEN ist in der Zeile des Feldes ,ANBIETER‘ in der Spalte ‚Typ‘ der Wert von ,an‘ in ,n‘ zu
ändern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2004 379
45. Im Anschluss an die Anlage 8 Abschnitt 2.7 sind folgende Abschnitte neu aufzunehmen:
2.8 Aufbau der Zahlungs-Referenzdatei (Meldegrund ZARA)
Die Grunddaten sind in jeder Zahlungs-Referenzdatei nur einmal vorhanden. Für jeden Einzelfall, für
den eine Zulage gezahlt wird, wird ein Einzelsatz in die Zahlungs-Referenzdatei aufgenommen.
Zeichendarstellung:
an = alphanumerisches Feld, Grundstellung = Leerzeichen
n = numerisches Feld, Grundstellung = Null b = boolean
K = Pflichtangabe, soweit bekannt k = Kannangabe
M = Mussangabe m = Mussangabe unter Bedingungen
(Bedingungen: siehe Fehlerkatalog)
2.8.1 Grunddaten
Lg Typ Art Name Inhalt/Erläuterung
GRUNDDATEN Dieses Element muss 1 mal vorhanden sein
004 an M MEGD Meldegrund
ZARA
010 n M ANBIETER Anbieternummer
023 an M DT-ERST Zeitpunkt der Erstellung des Datensatzes in der
Form:
jhjj-mm-ttThh:mm:ss-mil
014 an M REFNR Referenznummer des Anbieters im Berechnungs-
quartal
• 1. Stelle = „C“
• Anbieternummer (10 Stellen)
• Quartal (QJJ)
006 n M GES-ANZ-MELD Gesamtzahl der Meldungen, die fachlich eine
logisch zusammenhängende Referenzdatei
ergeben und die nur aufgrund der Dateigröße
(über 100 KB) geteilt wurde
006 n M MELD-NUM Eindeutige Nummer der Referenzdatei (fort-
laufende Nummerierung bis zur angegebenen
Gesamtanzahl der fachlich zusammengehörenden
Meldungen)
012 an M GES-BTR-QAUSZ Gesamt-Auszahlungsbetrag in Euro für Quartal
9,2 Stellen
(das Komma gilt als ein Zeichen)
2.8.2 Einzelsätze
Lg Typ Art Name Inhalt/Erläuterung
GRUNDDATEN Dieses Element muss 1 mal vorhanden sein
EINZELSAETZE
020 an M VTNR Vertragsnummer des Anbieters
018 an M LFD-BER-NREF Laufende Referenz der Berechnung
ANLEGERDATEN Dieses Element muss 1 mal enthalten sein
012 an M ZUNR Inhalt = VSNR/ZUNR in der Form:
bbttmmjjAssp
AUSZAHLUNGSDATEN Dieses Element muss 1 mal enthalten sein
004 n M BTJAHR Beitragsjahr für Zulagengewährung
jhjj
009 an M BTR-QAUSZ Auszahlungsbetrag in Euro
6,2 Stellen
(das Komma gilt als ein Zeichen)
380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2004
2.9 Aufbau der Geldeingangsmahnung (Meldegrund ZAMG)
Die Grunddaten der Geldeingangsmahnung sind in jedem Fall der Mahnung (Mahnung an Gesamt-
betrag oder Mahnung an Einzelbetrag) zwingend notwendig. Sofern die Voraussetzungen für die
Mahnung an Einzelbeträge erfüllt sind, ist die Geldeingangsmahnung um Einzelsätze zu ergänzen.
Zeichendarstellung:
an = alphanumerisches Feld, Grundstellung = Leerzeichen
n = numerisches Feld, Grundstellung = Null b = boolean
K = Pflichtangabe, soweit bekannt k = Kannangabe
M = Mussangabe m = Mussangabe unter Bedingungen
(Bedingungen: siehe Fehlerkatalog)
2.9.1 Grunddaten
Lg Typ Art Name Inhalt/Erläuterung
GRUNDDATEN Dieses Element muss 1 mal vorhanden sein
004 an M MEGD Meldegrund
ZAMG
010 n M ANBIETER Anbieternummer
023 an M DT-ERST Zeitpunkt der Erstellung des Datensatzes in der
Form:
jhjj-mm-ttThh:mm:ss-mil
014 an M REFNR Referenznummer des Anbieters im Berechnungs-
quartal
• 1. Stelle = „C“
• Anbieternummer (10 Stellen)
• Quartal (QJJ)
006 n M GES-ANZ-MELD Gesamtzahl der Meldungen, die fachlich eine
logisch zusammenhängende Mahnung ergeben
und die nur aufgrund der Dateigröße (über 100 KB)
geteilt wurde
006 n M MELD-NUM Eindeutige Nummer der Mahnung (fortlaufende
Nummerierung bis zur angegebenen Gesamt-
anzahl der fachlich zusammengehörenden
Meldungen)
GESAMT- Dieses Element muss 1 mal vorhanden sein
BETRAGSDATEN
012 an M GES-BTR-QRUECK Gesamtsumme der Rückforderungs- und Rück-
zahlungsbeträge in Euro sowie Säumnis- und
Verspätungszuschläge in Euro für Quartal
9,2 Stellen
(das Komma gilt als ein Zeichen)
012 an M GES-BTR-QRUECK-GEL Geleistete Gesamtsumme der Rückforderungs-
und Rückzahlungsbeträge sowie Säumnis- und
Verspätungszuschlag in Euro für Quartal
9,2 Stellen
(das Komma gilt als ein Zeichen)
012 an M GES-BTR-QRUECK-OFF Offene Gesamtsumme der Rückforderungs- und
Rückzahlungsbeträge in Euro für Quartal
9,2 Stellen
(das Komma gilt als ein Zeichen)
009 an k VERSP-ZUSCHLAG Summe der noch zu zahlenden Verspätungs-
zuschläge in Euro
6,2 Stellen
(das Komma gilt als ein Zeichen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2004 381
Lg Typ Art Name Inhalt/Erläuterung
009 an k SAEUM-ZUSCHLAG Summe der noch zu zahlenden Säumniszuschläge
in Euro
6,2 Stellen
(das Komma gilt nicht als Zeichen)
2.9.2 Einzelsätze
Lg Typ Art Name Inhalt/Erläuterung
GRUNDDATEN Dieses Element kann 0 – 500 mal vorhanden
EINZELSAETZE sein
020 an M VTNR Vertragsnummer des Anbieters
018 an M LFD-BER-NREF Laufende Berechnung der Referenz
ANLEGERDATEN Dieses Element kann 0 – 500 mal vorhanden
sein
012 an M ZUNR Inhalt = VSNR/ZUNR in der Form:
bbttmmjjAssp
RUECKZAHLUNGS- Dieses Element kann 0 – 500 mal vorhanden
DATEN sein
004 n M BTJAHR Beitragsjahr für Zulagengewährung
jhjj
Sofern der Einzelsatz aufgrund einer Mahnung
zum ZA06 und ZA07 erstellt wird, ist dieses Feld
mit ,9999‘ zu belegen.
009 an M BTR-QRUECK Betrag der Rückforderung/Rückzahlung in Euro für
Quartal
6,2 Stellen
(das Komma gilt als ein Zeichen)
009 an M BTR-QRUECK-GEL Geleisteter Betrag der Rückforderung/Rück-
zahlung in Euro für Quartal
6,2 Stellen
(das Komma gilt als ein Zeichen)
009 an M BTR-QRUECK-OFF Offener Betrag der Rückforderung/Rückzahlung
in Euro für Quartal
6,2 Stellen
(das Komma gilt als ein Zeichen)
382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2004
Anordnung
über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet
des Disziplinarrechts im Bereich der Unfallkasse des Bundes
Vom 9. Dezember 2003
Auf Grund des Artikels 9 Nr. 16 des Gesetzes zur Einführung einer kapitalge-
deckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung ande-
rer Gesetze vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), des § 15 Abs. 1 der Satzung der
Unfallkasse des Bundes vom 22. Januar 2003, des § 83 Abs. 1 Satz 1 und 2, des
§ 33 Abs. 5, des § 34 Abs. 2 Satz 2, des § 42 Abs. 1 Satz 2 und des § 84 Satz 2
des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) in Verbindung
mit § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes
bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Ge-
schäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung
vom 24. Februar 2003 (BGBl. I S. 300) wird folgende Anordnung erlassen:
I.
Übertragung von Befugnissen
Im Rahmen des vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Siche-
rung auf den Vorstand der Unfallkasse des Bundes übertragenen Rechts als
oberste Dienstbehörde überträgt der Vorstand der Unfallkasse des Bundes auf
den Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes die Befugnis,
1. nach § 33 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargeset-
zes die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß für die Beamtinnen
und Beamten festzusetzen,
2. nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargeset-
zes Disziplinarklage gegen die Beamtinnen und Beamten zu erheben,
3. nach § 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes über den Wider-
spruch von Beamtinnen und Beamten zu entscheiden, auch soweit die Ge-
schäftsführung für die Disziplinarverfügung zuständig ist,
4. nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegenüber Ruhestandsbe-
amtinnen und Ruhestandsbeamten die Disziplinarbefugnisse auszuüben, so-
weit die Geschäftsführung entsprechend der Nummer 1 zum Zeitpunkt des
Eintritts in den Ruhestand zuständig war.
Die Befugnisse des Vorstandes nach den §§ 35 und 43 des Bundesdisziplinar-
gesetzes bleiben hiervon unberührt.
II.
Vorbehaltsklausel
Der Vorstand der Unfallkasse des Bundes behält sich vor, die nach Abschnitt I
erteilten Befugnisse im Einzelfall und in jedem Stadium des Verfahrens selbst
wahrzunehmen.
III.
Inkrafttreten
Die vorstehende Anordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Wilhelmshaven, den 9. Dezember 2003
F ü r d e n Vo r s t a n d d e r U n f a l l k a s s e d e s B u n d e s
D e r Vo r s i t z e n d e
Stolte