2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004
Gesetz
zur Neuordnung der Sicherheit von
technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten
Vom 6. Januar 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen
(ABl. EG Nr. L 162 S. 1),
das folgende Gesetz beschlossen:
10. der Richtlinie 90/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur An-
gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasver-
brauchseinrichtungen (ABl. EG Nr. L 196 S. 15), die durch die
Artikel 1 Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG
Nr. L 220 S. 1) geändert worden ist,
Gesetz 11. der Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für per-
über technische sönliche Schutzausrüstungen (ABl. EG Nr. L 399 S. 18), die durch
Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG
(Geräte- und Produktsicherheitsgesetz – GPSG)*) Nr. L 220 S. 1), durch die Richtlinie 93/95/EWG des Rates vom
29. Oktober 1993 zur Änderung der Richtlinie 89/686/EWG zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für per-
sönliche Schutzausrüstungen (ABl. EG Nr. L 276 S. 11) und durch
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung die Richtlinie 96/58/EG des Europäischen Parlaments und des
1. der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 zur Änderung der Richtlinie
Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicher- 89/686/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
heit (ABl. EG Nr. L 11 S. 4), staaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABl. EG Nr. L 236
S. 44) geändert worden ist,
2. der Richtlinie 72/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betref- 12. der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Anglei-
fend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb be- chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicher-
stimmter Spannungsgrenzen (ABl. EG Nr. L 77 S. 29), die durch heit von Spielzeug (ABl. EG Nr. L 187 S. 1), die durch die Richtlinie
die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1)
Nr. L 220 S. 1) geändert worden ist, geändert worden ist,
3. der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des 13. der Richtlinie 86/188/EWG des Rates vom 12. Mai 1986 über den
Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Lärm am
der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestim- Arbeitsplatz (ABl. EG Nr. L 137 S. 28), die durch die Richtlinie
mungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen 98/24 EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit
(ABl. EG Nr. L 100 S. 1), und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemi-
sche Arbeitsstoffe (Vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Arti-
4. der Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur kels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 131 S. 1)
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über ein- geändert worden ist,
fache Druckbehälter (ABl. EG Nr. L 220 S. 48), die durch die Richt-
linie 90/488/EWG des Rates vom 17. September 1990 zur Ände- 14. Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
rung der Richtlinie 87/404/EWG zur Angleichung der Rechtsvor- vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs-
schriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter (ABl. EG vorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, die durch die
Nr. L 270 S. 25) und durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlaments und des
22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1) geändert worden ist, Rates vom 16. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 214 S. 18) geändert worden
ist.
5. der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur
Außerdem dient dieses Gesetz der Umsetzung
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Aerosolpackungen (ABl. EG Nr. L 147 S. 40), die durch die Richt- 1. des Beschlusses des Rates vom 22. Juli 1993 über die techni-
linie 94/1/EG der Kommission vom 6. Januar 1994 zur Anpassung schen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für
der Richtlinie 75/324/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren
der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen an den technischen und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Kon-
Fortschritt (ABl. EG Nr. L 23 S. 28) geändert worden ist, formitätskennzeichnung (93/465/EWG),
6. der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des 2. der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 zur Än-
Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften derung der Richtlinien 87/404/EWG (einfache Druckbehälter),
der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. EG Nr. L 181 S. 1), 88/378/EWG (Sicherheit von Spielzeug), 89/106/EWG (Bau-
produkte), 89/336/EWG (elektromagnetische Verträglichkeit),
7. der Richtlinie 89/392/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur 89/392/EWG (Maschinen), 89/686/EWG (persönliche Schutzaus-
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Ma- rüstungen), 90/384/EWG (nichtselbsttätige Waagen), 90/385/EWG
schinen (ABl. EG Nr. L 183 S. 9), die durch die Richtlinie 91/386/EWG (aktive implantierbare medizinische Geräte), 90/396/ EWG (Gas-
des Rates vom 20. Juni 1991 zur Änderung der Richtlinie verbrauchseinrichtungen), 91/263/EWG (Telekommunikationsend-
89/392/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied- einrichtungen), 92/42/EWG (mit flüssigen oder gasförmigen Brenn-
staaten für Maschinen (ABl. EG Nr. L 198 S. 16), durch die Richtlinie stoffen beschickte neue Warmwasserheizkessel) und 73/23/EWG
93/44/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Änderung der Richt- (elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter
linie 89/392/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit- Spannungsgrenzen).
gliedstaaten für Maschinen (ABl. EG Nr. L 175 S. 2) und durch die
Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG
Nr. L 220 S. 1) geändert worden ist, und die durch die Richtlinie
98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom Inhaltsübersicht
22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (ABl. EG Nr. L 207 S. 1)
kodifiziert worden ist, Abschnitt 1
8. der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Allgemeine Vorschriften
Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. EG Nr. L 213 S. 1), §1 Anwendungsbereich
9. der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des §2 Begriffsbestimmungen
Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von §3 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004 3
Abschnitt 2 Dieses Gesetz gilt ferner nicht für das Inverkehrbringen
Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Produkten und Ausstellen technischer Arbeitsmittel, die ihrer Bauart
nach ausschließlich zur Verwendung für militärische
§4 Inverkehrbringen und Ausstellen
Zwecke bestimmt sind.
§5 Besondere Pflichten für das Inverkehrbringen von Ver-
braucherprodukten (2) Dieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und den
Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerb-
§6 CE-Kennzeichnung
lichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch
§7 GS-Zeichen die Beschäftigte gefährdet werden können, mit Ausnah-
me der überwachungsbedürftigen Anlagen
Abschnitt 3
1. der Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen, soweit
Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten diese Fahrzeuge den Bestimmungen des Bundes zum
§8 Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden Bau und Betrieb solcher Bahnen unterliegen,
§9 Meldeverfahren 2. des rollenden Materials von Eisenbahnunternehmun-
§ 10 Veröffentlichung von Informationen gen, ausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses
Material den Bestimmungen der Bau- und Betriebs-
Abschnitt 4 ordnungen des Bundes und der Länder unterliegt,
Besondere Vorschriften 3. in Unternehmen des Bergwesens, ausgenommen in
§ 11 Zugelassene Stellen
deren Tagesanlagen.
§ 12 Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Ar- (3) Die der Gewährleistung von Sicherheit und Ge-
beitsmedizin sundheit beim Inverkehrbringen oder Ausstellen von Pro-
§ 13 Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucher- dukten dienenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten
produkte nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechen-
de oder weitergehende Anforderungen an die Gewährleis-
Abschnitt 5 tung von Sicherheit und Gesundheit vorgesehen sind. Die
§§ 5, 6 und 8 bis 10 gelten nicht, soweit in anderen
Überwachungsbedürftige Anlagen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende
§ 14 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Regelungen vorgesehen sind.
§ 15 Befugnisse der zuständigen Behörden (4) Rechtsvorschriften, die der Gewährleistung von
§ 16 Zutrittsrecht des Beauftragten der zugelassenen Über- Sicherheit und Gesundheit bei der Verwendung von Pro-
wachungsstelle dukten dienen, bleiben unberührt; dies gilt insbesondere
§ 17 Durchführung der Prüfung und Überwachung für Vorschriften, die den Arbeitgeber hierzu verpflichten.
§ 18 Aufsichtsbehörden
§2
Abschnitt 6 Begriffsbestimmungen
Straf- und Bußgeldvorschriften
(1) Produkte sind
§ 19 Bußgeldvorschriften
1. technische Arbeitsmittel und
§ 20 Strafvorschriften
2. Verbraucherprodukte.
Abschnitt 7 (2) Technische Arbeitsmittel sind verwendungsferti-
Schlussvorschriften ge Arbeitseinrichtungen, die bestimmungsgemäß aus-
§ 21 Übergangsbestimmungen schließlich bei der Arbeit verwendet werden, deren Zube-
hörteile sowie Schutzausrüstungen, die nicht Teil einer
Arbeitseinrichtung sind, und Teile von technischen Ar-
beitsmitteln, wenn sie in einer Rechtsverordnung nach
Abschnitt 1
§ 3 Abs. 1 oder 2 erfasst sind.
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
(3) Verbraucherprodukte sind Gebrauchsgegenstände
und sonstige Produkte, die für Verbraucher bestimmt
§1 sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedin-
Anwendungsbereich gungen von Verbrauchern benutzt werden können, selbst
wenn sie nicht für diese bestimmt sind. Als Verbraucher-
(1) Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen und produkte gelten auch Gebrauchsgegenstände und sons-
Ausstellen von Produkten, das selbständig im Rahmen tige Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen der Er-
einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt. Dieses Ge- bringung einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt wer-
setz gilt nicht für das Inverkehrbringen und Ausstellen den.
gebrauchter Produkte, die
(4) Verwendungsfertig sind Arbeitseinrichtungen und
1. als Antiquitäten überlassen werden oder
Gebrauchsgegenstände, wenn sie bestimmungsgemäß
2. vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wieder auf- verwendet werden können, ohne dass weitere Teile ein-
gearbeitet werden müssen, sofern der Inverkehrbrin- gefügt zu werden brauchen. Verwendungsfertig sind
ger denjenigen, dem sie überlassen werden, darüber Arbeitseinrichtungen und Gebrauchsgegenstände auch,
ausreichend unterrichtet. wenn
4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004
1. alle Teile, aus denen sie zusammengesetzt werden 2. ein Produkt wiederaufarbeitet oder wesentlich verän-
sollen, von derselben Person in den Verkehr gebracht dert und erneut in den Verkehr bringt.
werden,
Als Hersteller gilt auch jeder, der geschäftsmäßig seinen
2. sie nur noch aufgestellt oder angeschlossen zu wer- Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungs-
den brauchen oder kräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und
sich dadurch als Hersteller ausgibt, oder der als sonstiger
3. sie ohne die Teile in den Verkehr gebracht werden, die Inverkehrbringer die Sicherheitseigenschaften eines Ver-
üblicherweise gesondert beschafft und bei der be- braucherprodukts beeinflusst.
stimmungsgemäßen Verwendung eingefügt werden.
(11) Bevollmächtigter ist jede im Europäischen Wirt-
(5) Bestimmungsgemäße Verwendung ist schaftsraum niedergelassene natürliche oder juristische
1. die Verwendung, für die ein Produkt nach den Anga- Person, die vom Hersteller schriftlich dazu ermächtigt
ben desjenigen, der es in den Verkehr bringt, geeignet wurde, in seinem Namen zu handeln.
ist oder (12) Einführer ist jede im Europäischen Wirtschafts-
2. die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und raum niedergelassene natürliche oder juristische Person,
Ausführung des Produkts ergibt. die ein Produkt aus einem Drittland in den Europäischen
Wirtschaftsraum einführt oder dieses veranlasst.
(6) Vorhersehbare Fehlanwendung ist die Verwendung
(13) Händler ist, wer geschäftsmäßig ein Produkt in
eines Produkts in einer Weise, die von demjenigen, der es
den Verkehr bringt und nicht Hersteller im Sinne von
in den Verkehr bringt, nicht vorgesehen ist, sich jedoch
Absatz 10, Bevollmächtigter im Sinne von Absatz 11 oder
aus dem vernünftigerweise vorhersehbaren Verhalten des
Einführer im Sinne von Absatz 12 ist.
jeweiligen zu erwartenden Verwenders ergeben kann.
(14) Beauftragte Stelle ist, vorbehaltlich einer ander-
(7) Überwachungsbedürftige Anlagen sind
weitigen Regelung in einer Rechtsverordnung nach § 3
1. Dampfkesselanlagen mit Ausnahme von Dampfkes- Abs. 4, die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-
selanlagen auf Seeschiffen, medizin.
2. Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln, (15) Zugelassene Stellen sind
3. Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten 1. a) jede Stelle für die Durchführung der Verfahren zur
oder unter Druck gelösten Gasen, Feststellung der Übereinstimmung mit den grund-
legenden Sicherheitsanforderungen gemäß den
4. Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1,
ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkei-
ten, b) jede GS-Stelle für die Zuerkennung des GS-Zei-
chens,
5. Aufzugsanlagen,
c) jedes Prüflaboratorium, das für eine in Buch-
6. Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, stabe a oder b genannte Stelle tätig ist,
7. Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung sofern sie von der zuständigen Behörde für einen
kohlensaurer Getränke, bestimmten Aufgabenbereich der beauftragten Stelle
benannt und von dieser im Bundesanzeiger bekannt
8. Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager,
gemacht worden sind; oder
9. Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung 2. Stellen, die der Kommission der Europäischen Ge-
von brennbaren Flüssigkeiten. meinschaften von einem Mitgliedstaat auf Grund
Zu den Anlagen gehören auch Mess-, Steuer- und Regel- eines Rechtsaktes des Rates oder der Kommission
einrichtungen, die dem sicheren Betrieb der Anlage die- der Europäischen Gemeinschaften oder von einer
nen. Zu den in den Nummern 2, 3 und 4 bezeichneten nach dem Abkommen über den Europäischen Wirt-
überwachungsbedürftigen Anlagen gehören nicht die schaftsraum zuständigen Behörde auf Grund dieses
Energieanlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Energiewirt- Abkommens mitgeteilt worden sind.
schaftsgesetzes. Überwachungsbedürftige Anlagen ste- (16) Harmonisierte Norm ist eine nicht verbindliche
hen den Produkten im Sinne des Absatzes 1 gleich, technische Spezifikation, die von einer europäischen
soweit sie nicht schon von Absatz 1 erfasst werden. Normenorganisation nach den in der Richtlinie 98/34/EG
(8) Inverkehrbringen ist jedes Überlassen eines Pro- des Europäischen Parlaments und des Rates vom
dukts an einen anderen, unabhängig davon, ob das Pro- 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem
dukt neu, gebraucht, wiederaufgearbeitet oder wesent- Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl.
lich verändert worden ist. Die Einfuhr in den Europäi- EG Nr. L 204 S. 37) festgelegten Verfahren angenommen
schen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen eines und deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen
neuen Produkts gleich. Gemeinschaften veröffentlicht wurde.
(9) Ausstellen ist das Aufstellen oder Vorführen von (17) Rückruf ist jede Maßnahme, die auf Erwirkung der
Produkten zum Zwecke der Werbung. Rückgabe eines bereits in den Verkehr gebrachten Pro-
dukts durch den Verwender abzielt.
(10) Hersteller ist jede natürliche oder juristische Per-
son, die (18) Rücknahme ist jede Maßnahme, mit der verhin-
dert werden soll, dass ein Produkt vertrieben, ausgestellt
1. ein Produkt herstellt oder oder dem Verwender angeboten wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004 5
§3 2. Verfügbarkeit des erforderlichen Personals, der not-
wendigen Mittel und Ausrüstungen,
Ermächtigung
zum Erlass von Rechtsverordnungen 3. Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversiche-
rung,
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
4. Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen,
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, dem 5. Unterauftragsvergabe,
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak- 6. Teilnahme an Erfahrungsaustauschkreisen,
torsicherheit, dem Bundesministerium der Verteidigung
und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- 7. Qualitätsmanagement
nungswesen für Produkte nach Anhörung des Ausschus- näher bestimmen.
ses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherproduk-
(4) Durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
te mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung von
Bundesrates können Aufgaben, die der beauftragten
Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen
Stelle im Rahmen dieses Gesetzes zugewiesen sind, auf
oder zur Umsetzung oder Durchführung der von den
eine andere Bundesbehörde, die mit Aufgaben auf dem
Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvor-
Gebiet der Geräte- und Produktsicherheit betraut ist,
schriften Rechtsverordnungen nach Maßgabe des Sat-
übertragen werden. Die Rechtsverordnung wird von dem
zes 2 erlassen. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1
Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Bun-
können
desbehörde gehört, im Einvernehmen mit dem Bundes-
1. Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit ministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassen.
und Gesundheit, Anforderungen zum Schutz sonsti- (5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 können
ger Rechtsgüter und sonstige Voraussetzungen des in dringenden Fällen oder, wenn es zur unverzüglichen
Ausstellens, Inverkehrbringens oder der Inbetriebnah- Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Euro-
me, insbesondere Prüfungen, Produktionsüberwa- päischen Gemeinschaften erforderlich ist, ohne Zustim-
chungen oder Bescheinigungen, mung des Bundesrates erlassen werden; sie treten spä-
testens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer
2. Anforderungen an die Kennzeichnung, Aufbewah-
Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des
rungs- und Mitteilungspflichten sowie damit zusam-
Bundesrates verlängert werden.
menhängende behördliche Maßnahmen
geregelt werden.
Abschnitt 2
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Inverkehrbringen und
kann für Produkte, soweit sie nicht einer Rechtsverord-
Kennzeichnen von Produkten
nung nach Absatz 1 unterfallen, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
rung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für §4
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bun- Inverkehrbringen und Ausstellen
desministerium der Verteidigung und dem Bundesminis-
(1) Soweit ein Produkt einer Rechtsverordnung nach
terium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach An-
§ 3 Abs. 1 unterfällt, darf es nur in den Verkehr gebracht
hörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel
werden, wenn es den dort vorgesehenen Anforderungen
und Verbraucherprodukte und mit Zustimmung des Bun-
an Sicherheit und Gesundheit und sonstigen Vorausset-
desrates Rechtsverordnungen zur Regelung des Inver-
zungen für sein Inverkehrbringen entspricht und Sicher-
kehrbringens oder Ausstellens nach Maßgabe des Sat-
heit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sons-
zes 2 erlassen. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1
tige in den Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 aufge-
können
führte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer Verwen-
1. Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit dung oder vorhersehbarer Fehlanwendung nicht gefähr-
und Gesundheit und sonstige Voraussetzungen des det werden. Entspricht eine Norm, die eine harmonisierte
Inverkehrbringens oder Ausstellens, insbesondere Norm umsetzt, einer oder mehreren Anforderungen an
Prüfungen, Produktionsüberwachungen oder Beschei- Sicherheit und Gesundheit, wird bei einem entsprechend
nigungen, dieser Norm hergestellten Produkt vermutet, dass es den
betreffenden Anforderungen an Sicherheit und Gesund-
2. Anforderungen an die Kennzeichnung, Aufbewah- heit genügt.
rungs- und Mitteilungspflichten
(2) Ein Produkt darf, soweit es nicht § 4 Abs. 1 unter-
geregelt werden. liegt, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es so
beschaffen ist, dass bei bestimmungsgemäßer Verwen-
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit dung oder vorhersehbarer Fehlanwendung Sicherheit
kann nach Anhörung des Ausschusses für technische und Gesundheit von Verwendern oder Dritten nicht
Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte und mit Zustim- gefährdet werden. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt
mung des Bundesrates auch zur Umsetzung oder Durch- der Anforderung nach Satz 1 entspricht, sind insbeson-
führung der von den Europäischen Gemeinschaften dere zu berücksichtigen
erlassenen Rechtsvorschriften durch Rechtsverordnung
die Anforderungen an zugelassene Stellen hinsichtlich 1. die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner
Zusammensetzung, Verpackung, der Anleitungen für
1. Unabhängigkeit, technischer Kompetenz und berufli- seinen Zusammenbau, der Installation, der Wartung
cher Zuverlässigkeit der Stelle, und der Gebrauchsdauer,
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2. seine Einwirkungen auf andere Produkte, soweit seine §5
Verwendung mit anderen Produkten zu erwarten ist,
Besondere Pflichten für das
3. seine Darbietung, Aufmachung im Handel, Kennzeich- Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten
nung, Warnhinweise, Gebrauchs- und Bedienungsan- (1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Ein-
leitung und Angaben für seine Beseitigung sowie alle führer eines Verbraucherprodukts haben jeweils im Rah-
sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informa- men ihrer Geschäftstätigkeit
tionen,
1. beim Inverkehrbringen
4. die Gruppen von Verwendern, die bei der Verwendung
a) sicherzustellen, dass der Verwender die erforderli-
des Produkts einer größeren Gefahr ausgesetzt sind
chen Informationen erhält, damit dieser die Gefah-
als andere.
ren, die von dem Verbraucherprodukt während der
Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anforderungen üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren
nach Satz 1 entspricht, können Normen und andere tech- Gebrauchsdauer ausgehen und die ohne entspre-
nische Spezifikationen zugrunde gelegt werden. Entspricht chende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind,
eine Norm oder sonstige technische Spezifikation, die beurteilen und sich dagegen schützen kann,
vom Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbrau- b) den Namen des Herstellers oder, sofern dieser
cherprodukte ermittelt und von der beauftragten Stelle im nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig
Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, einer oder ist, den Namen des Bevollmächtigten oder des
mehreren Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit, Einführers und deren Adressen auf dem Verbrau-
wird bei einem nach dieser Norm oder sonstigen Spezifi- cherprodukt oder auf dessen Verpackung anzu-
kation hergestellten Produkt vermutet, dass es den bringen sowie das Verbraucherprodukt so zu kenn-
betreffenden Anforderungen an Sicherheit und Gesund- zeichnen, dass es eindeutig identifiziert werden
heit genügt. kann, es sei denn, das Weglassen dieser Angaben
ist vertretbar, insbesondere weil dem Verwender
(3) Bei einem technischen Arbeitsmittel, das von diese Angaben bereits bekannt sind oder das
Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 erfasst ist, ist maß- Anbringen dieser Angaben mit einem unverhältnis-
geblich für das Inverkehrbringen die Rechtslage im Zeit- mäßigen Aufwand verbunden wäre,
punkt seines erstmaligen Inverkehrbringens in den Euro-
päischen Wirtschaftsraum. Satz 1 gilt auch für ein Ver- c) Vorkehrungen zu treffen, die den Eigenschaften
braucherprodukt, soweit es von Rechtsverordnungen des von ihnen in den Verkehr gebrachten Verbrau-
nach § 3 Abs. 1 erfasst ist. Bei einem technischen Ar- cherprodukts angemessen sind, damit sie imstan-
beitsmittel, das nicht von einer Rechtsverordnung nach de sind, zur Vermeidung von Gefahren geeignete
§ 3 Abs. 1 erfasst ist, ist maßgeblich die Rechtslage im Maßnahmen zu veranlassen, bis hin zur Rücknah-
Zeitpunkt seines erstmaligen Inverkehrbringens im Gel- me des Verbraucherprodukts, der angemessenen
tungsbereich dieses Gesetzes. Beim Inverkehrbringen und wirksamen Warnung und dem Rückruf;
eines Verbraucherprodukts ist, soweit es keiner Rechts-
2. bei den in Verkehr gebrachten Verbraucherprodukten
verordnung nach § 3 Abs. 1 unterfällt, maßgeblich die
die, abhängig vom Grad der von ihnen ausgehenden
Rechtslage im Zeitpunkt seines Inverkehrbringens.
Gefahr und der Möglichkeiten diese abzuwehren, ge-
(4) Sofern in den Rechtsverordnungen nach § 3 keine botenen Stichproben durchzuführen, Beschwerden
anderen Regelungen vorgesehen sind, ist, wenn zu prüfen und erforderlichenfalls ein Beschwerdebuch
zu führen sowie die Händler über weitere das Verbrau-
1. Sicherheit und Gesundheit erst durch die Art der Auf- cherprodukt betreffende Maßnahmen zu unterrichten.
stellung eines technischen Arbeitsmittels oder verwen- (2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Ein-
dungsfertigen Gebrauchsgegenstandes gewährleistet führer haben jeweils unverzüglich die zuständigen Be-
werden, hierauf beim Inverkehrbringen des techni- hörden nach Maßgabe von Anhang I der Richtlinie
schen Arbeitsmittels oder verwendungsfertigen Ge- 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des
brauchsgegenstandes ausreichend hinzuweisen, oder Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Pro-
duktsicherheit (ABl. EG Nr. L 11 S. 4) zu unterrichten,
2. zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit wenn sie wissen oder anhand der ihnen vorliegenden
bestimmte Regeln bei der Verwendung, Ergänzung Informationen oder ihrer Erfahrung eindeutige Anhalts-
oder Instandhaltung eines technischen Arbeitsmittels punkte dafür haben, dass von einem von ihnen in Verkehr
oder verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstandes gebrachten Verbraucherprodukt eine Gefahr für die Ge-
beachtet werden müssen, eine Gebrauchsanleitung in sundheit und Sicherheit von Personen ausgeht; insbe-
deutscher Sprache beim Inverkehrbringen mitzulie- sondere haben sie über die Maßnahmen zu unterrichten,
fern. die sie zur Abwendung dieser Gefahr getroffen haben.
Eine Unterrichtung nach Satz 1 darf nicht zur strafrecht-
(5) Ein Produkt, das den Voraussetzungen nach Ab- lichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Ver-
satz 1 oder 2 nicht entspricht, darf ausgestellt werden, fahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass gegen den Unterrichtenden verwendet werden.
es diese Voraussetzungen nicht erfüllt und erst erworben
werden kann, wenn die entsprechende Übereinstimmung (3) Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere
hergestellt ist. Bei einer Vorführung sind die erforder- Verbraucherprodukte in den Verkehr gebracht werden. Er
lichen Vorkehrungen zum Schutz von Personen zu tref- darf insbesondere kein Verbraucherprodukt in den Ver-
fen. kehr bringen, von dem er
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1. weiß oder erkennung ist auf die Dauer von höchstens fünf Jahre zu
befristen.
2. anhand der ihm vorliegenden Informationen oder sei-
ner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anfor- (2) Die GS-Stelle nach § 11 Abs. 2 hat Kontrollmaß-
derungen nach § 4 entspricht. nahmen zur Überwachung der Herstellung der techni-
Absatz 2 gilt für den Händler entsprechend. schen Arbeitsmittel und verwendungsfertigen Gebrauchs-
gegenstände und der rechtmäßigen Verwendung des
§6 GS-Zeichens durchzuführen. Liegen die Voraussetzun-
gen für die Zuerkennung des GS-Zeichens nicht mehr
CE-Kennzeichnung vor, so hat die GS-Stelle die Zuerkennung zu entziehen.
(1) Es ist verboten, ein Produkt in den Verkehr zu brin- Sie unterrichtet in diesen Fällen die anderen GS-Stellen
gen, wenn dieses, seine Verpackung oder ihm beigefügte und die zuständige Behörde über die Entziehung.
Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, (3) Der Hersteller hat zu gewährleisten, dass die von
ohne dass die Rechtsverordnungen nach § 3 oder andere ihm hergestellten technischen Arbeitsmittel und verwen-
Rechtsvorschriften dies vorsehen und die Voraussetzun- dungsfertigen Gebrauchsgegenstände mit dem geprüf-
gen der Absätze 2 bis 5 eingehalten sind. ten Baumuster übereinstimmen. Er hat die Kontrollmaß-
(2) Die CE-Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und nahmen nach Absatz 2 zu dulden. Er darf das GS-Zei-
dauerhaft angebracht sein. chen nur verwenden und mit ihm werben, solange die
Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.
(3) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchsta-
ben „CE“ in folgender Gestalt: (4) Der Hersteller darf kein Zeichen verwenden oder
mit ihm werben, das mit dem GS-Zeichen verwechselt
werden kann.
Abschnitt 3
Überwachung des
(4) Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kenn- Inverkehrbringens von Produkten
zeichnung müssen die hier wiedergegebenen Proportio-
nen gewahrt bleiben.
§8
(5) Es dürfen zusätzlich zur CE-Kennzeichnung keine
Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte Aufgaben und
hinsichtlich der Bedeutung und der Gestalt der CE-Kenn- Befugnisse der zuständigen Behörden
zeichnung irregeführt werden können. Jede andere Kenn-
zeichnung darf angebracht werden, wenn sie die Sicht- (1) Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sind für die Durch-
barkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht be- führung der Bestimmungen dieses Abschnitts zuständig
einträchtigt. die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Finden die
Bestimmungen dieses Gesetzes nach Maßgabe des § 1
§7 Abs. 3 ergänzend zu Bestimmungen in anderen Rechts-
vorschriften Anwendung, sind die dort insoweit zuständi-
GS-Zeichen gen Behörden zuständig. Durch andere Vorschriften zu-
(1) Soweit Rechtsverordnungen nach § 3 nichts ande- gewiesene Zuständigkeiten zur Durchführung dieses Ge-
res bestimmen, dürfen technische Arbeitsmittel und ver- setzes bleiben unberührt.
wendungsfertige Gebrauchsgegenstände mit dem vom
(2) Die zuständigen Behörden haben eine wirksame
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit amtlich
Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten so-
bekannt gemachten Zeichen „GS = geprüfte Sicherheit“
wie der in den Verkehr gebrachten Produkte auf der
(GS-Zeichen) versehen werden, wenn es von einer GS-
Grundlage eines Überwachungskonzepts zu gewährleis-
Stelle nach § 11 Abs. 2 auf Antrag des Herstellers oder
ten. Das Überwachungskonzept soll insbesondere um-
seines Bevollmächtigten zuerkannt worden ist. Das GS-
fassen:
Zeichen darf nur zuerkannt werden, wenn der GS-Stelle
1. ein Nachweis der Übereinstimmung des geprüften 1. die Erfassung und Auswertung verfügbarer Informa-
Baumusters mit den Anforderungen nach § 4 Abs. 1 tionen zur Ermittlung von Mängelschwerpunkten und
bis 3 sowie anderer Rechtsvorschriften hinsichtlich der Warenströmen;
Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit durch
2. die Aufstellung, regelmäßige Anpassung und Durch-
eine Baumusterprüfung sowie
führung von Überwachungsprogrammen, mit denen
2. ein Nachweis, dass die Voraussetzungen eingehalten die Produkte stichprobenartig und in dem erforder-
werden, die bei der Herstellung der technischen lichen Prüfumfang überprüft werden sowie die Erfas-
Arbeitsmittel und verwendungsfertigen Gebrauchs- sung und Bewertung dieser Programme und
gegenstände zu beachten sind, um ihre Übereinstim-
mung mit dem geprüften Baumuster zu gewährleis- 3. die regelmäßige Überprüfung und Bewertung der
ten, Wirksamkeit des Konzeptes.
vorliegt. Über die Zuerkennung des GS-Zeichens ist eine Die zuständige Behörde geht bei Produkten, die einer
Bescheinigung auszustellen. Die Geltungsdauer der Zu- Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 unterliegen und mit
8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004
der CE-Kennzeichnung versehen sind, davon aus, dass (5) Die zuständige Behörde soll Maßnahmen nach
sie den dort jeweils festgelegten Anforderungen entspre- Absatz 4 vorrangig an den Hersteller, seinen Bevollmäch-
chen. Bei technischen Arbeitsmitteln und verwendungs- tigten oder den Einführer richten. Sie kann entsprechend
fertigen Gebrauchsgegenständen, die mit dem GS-Zei- den jeweiligen Erfordernissen Maßnahmen auch an den
chen nach § 7 Abs. 1 versehen sind, ist davon auszuge- Händler richten. Maßnahmen gegen jede andere Person
hen, dass diese den Anforderungen an Sicherheit und sind nur zulässig, solange eine gegenwärtige erhebliche
Gesundheit nach § 4 Abs. 1 und 2 sowie anderen Rechts- Gefahr nicht auf andere Weise abgewehrt werden kann.
vorschriften entsprechen. Entsteht der anderen Person hierdurch ein Schaden, so
ist ihr dieser zu ersetzen, soweit sie nicht auf andere
(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden stellen
Weise Ersatz zu erlangen vermag oder durch die Maß-
die Koordinierung der Überwachung des Inverkehrbrin-
nahme ihr Vermögen geschützt wird.
gens von Produkten sowie der in den Verkehr gebrachten
Produkte, die Entwicklung und Fortschreibung des Über- (6) Entspricht ein mit einem Zeichen nach § 7 Abs. 1
wachungskonzeptes und die Vorbereitung länderüber- Satz 1 versehenes Produkt nicht den Anforderungen
greifender Maßnahmen zur Abwendung erheblicher Ge- nach § 4 Abs. 1 oder 2, so hat die zuständige Behörde die
fahren sicher. Dies betrifft nicht Produkte, soweit auf GS-Stelle, die das Zeichen zuerkannt hat, und die Behör-
diese andere Rechtsvorschriften im Sinne von § 1 Abs. 3 de nach § 11 Abs. 2 zu informieren.
Satz 1 anzuwenden sind.
(4) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen (7) Die zuständigen Behörden und deren Beauftragte
Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht hat, sind befugt, Räume oder Grundstücke, in oder auf denen
dass ein Produkt nicht den Anforderungen nach § 4 ent- Produkte hergestellt werden, zum Zwecke des Inverkehr-
spricht. Sie ist insbesondere befugt, bringens lagern oder ausgestellt sind, zu betreten, die
Produkte zu besichtigen und zu prüfen oder prüfen zu
1. das Ausstellen eines Produkts zu untersagen, wenn lassen, insbesondere hierzu in Betrieb nehmen zu lassen.
die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 nicht erfüllt sind, Zur Tragung der Kosten für Prüfungen nach Satz 1 kön-
2. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass nen die Personen, die das Produkt herstellen oder zum
ein Produkt erst in den Verkehr gebracht wird, wenn Zwecke des Inverkehrbringens lagern oder ausstellen,
es den Anforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 ent- herangezogen werden, wenn die Prüfung ergeben hat,
spricht, dass die Anforderungen nach § 4 nicht erfüllt sind.
3. anzuordnen, dass ein Produkt von einer zugelasse- (8) Die zuständigen Behörden und deren Beauftragte
nen Stelle oder einer in gleicher Weise geeigneten können unentgeltlich Proben entnehmen und Muster ver-
Stelle überprüft wird, langen.
4. anzuordnen, dass geeignete, klare und leicht ver- (9) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter, der Einführer
ständliche Warnhinweise über Gefährdungen, die und der Händler haben jeweils Maßnahmen nach Ab-
von dem Produkt ausgehen, angebracht werden. satz 7 Satz 1 und Absatz 8 zu dulden und die zuständigen
Diese Warnhinweise haben dabei in deutscher Spra- Behörden sowie deren Beauftragte zu unterstützen. Sie
che zu erfolgen, sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen
5. das Inverkehrbringen eines Produkts für den zur Prü- die Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
fung zwingend erforderlichen Zeitraum vorüberge- erforderlich sind. Der Verpflichtete kann die Auskunft
hend zu verbieten, auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn
selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
6. zu verbieten, dass ein Produkt, das nicht den Anfor- Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Ge-
derungen nach § 4 Abs. 1 und 2 entspricht, in den fahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
Verkehr gebracht wird, nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
7. die Rücknahme oder den Rückruf eines in Verkehr würde. Er ist über sein Recht zur Auskunftsverweigerung
gebrachten Produkts, das nicht den Anforderungen zu belehren.
nach § 4 entspricht, anzuordnen, ein solches Produkt
(10) Die zuständigen Behörden und die beauftragte
sicherzustellen und, soweit eine Gefahr für den Ver-
Stelle haben sich gegenseitig über Maßnahmen nach die-
wender oder Dritten auf andere Weise nicht zu besei-
sem Gesetz zu informieren und zu unterstützen. Erhalten
tigen ist, seine unschädliche Beseitigung zu veran-
die Behörden Informationen, die unter das Geschäftsge-
lassen,
heimnis fallen, so schützen sie deren Vertraulichkeit.
8. anzuordnen, dass alle, die einer von einem in Verkehr
gebrachten Produkt ausgehenden Gefahr ausge-
setzt sein können, rechtzeitig in geeigneter Form, §9
insbesondere durch den Hersteller, auf diese Gefahr
hingewiesen werden. Meldeverfahren
Die Behörde selbst kann die Öffentlichkeit warnen, wenn (1) Trifft die zuständige Behörde Maßnahmen nach § 8
andere ebenso wirksame Maßnahmen, insbesondere Abs. 4, durch die das Inverkehrbringen eines Produkts
Warnungen durch den Hersteller, nicht oder nicht recht- untersagt oder eingeschränkt oder seine Rücknahme
zeitig getroffen werden. Sie sieht von den Maßnahmen oder sein Rückruf angeordnet wird, so unterrichtet sie
nach Satz 2 ab, soweit die Abwehr der von dem Produkt hiervon unter Angabe der Gründe die beauftragte Stelle.
ausgehenden Gefahr durch eigene Maßnahmen der für Dies umfasst auch die Unterrichtung über einen Mangel
das Inverkehrbringen verantwortlichen Person sicherge- an einer technischen Norm, nach der das Produkt gefer-
stellt wird. tigt wurde. Die zuständige Behörde unterrichtet die be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004 9
auftragte Stelle auch über Maßnahmen und Vorkehrun- das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem
gen, die das Inverkehrbringen oder das Verwenden von Ausschluss der Übermittlung überwiegt. Vor der Ent-
Produkten, die eine erhebliche Gefahr darstellen, betref- scheidung über die Übermittlung ist der Betroffene anzu-
fen und im Rahmen des gemeinschaftlichen Systems hören.
zum raschen Austausch von Informationen über die Ge-
(4) Informationen nach Absatz 2 dürfen nicht zugäng-
fahren bei der Verwendung von Konsumgütern gemeldet
lich gemacht werden,
werden müssen. Dabei ist das Verfahren gemäß An-
hang II der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Par- 1. soweit das Bekanntwerden der Informationen die Ver-
laments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die traulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder
allgemeine Produktsicherheit (ABl. EG Nr. L 11 S. 4) zu eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit
beachten. Dies schließt auch die Meldung jeder Ände- verursachen kann,
rung oder Aufhebung der Maßnahmen oder Vorkehrun-
2. während der Dauer eines Gerichtsverfahrens, eines
gen mit ein. Wurde die in § 6 vorgesehene Kennzeich-
strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, eines Diszipli-
nung oder das in § 7 vorgesehene Zeichen von einer
narverfahrens, eines ordnungswidrigkeitsrechtlichen
zugelassenen Stelle zuerkannt, ist auch die nach § 11
Verfahrens hinsichtlich der Daten, die Gegenstand
Abs. 2 zuständige Behörde zu unterrichten.
des Verfahrens sind,
(2) Die beauftragte Stelle überprüft die eingegangenen 3. soweit der Schutz geistigen Eigentums, insbesondere
Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Sie lei- Urheberrechte, dem Informationsanspruch entgegen-
tet die Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 dem Bundesmi- stehen oder
nisterium für Wirtschaft und Arbeit zu. Sie unterrichtet
das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und die 4. soweit durch die begehrten Informationen Betriebs-
zuständigen Bundesressorts über Meldungen nach Ab- oder Geschäftsgeheimnisse oder wettbewerbsrele-
satz 1 Satz 2 und leitet diese den zuständigen Stellen der vante Informationen, die dem Wesen nach Betriebs-
Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu. geheimnissen gleichkommen, offenbart würden, es
sei denn, bestimmte Informationen über sicherheits-
(3) Die beauftragte Stelle unterrichtet die zuständigen relevante Eigenschaften von Verbraucherprodukten
Behörden sowie die zuständigen Bundesressorts über müssen unter Berücksichtigung der Gesamtumstän-
Mitteilungen der Kommission der Europäischen Gemein- de veröffentlicht werden, um den Schutz der Sicher-
schaften oder eines anderen Mitgliedstaates, die ihr be- heit und Gesundheit der Verwender zu gewährleisten;
kannt werden. dabei ist eine Abwägung entsprechend Absatz 3 vor-
zunehmen.
Vor der Entscheidung über die Zugänglichmachung sind
§ 10
in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 die Betroffenen anzuhö-
Veröffentlichung von Informationen ren. Soweit übermittelte Informationen als Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnis gekennzeichnet sind, haben die zu-
(1) Die beauftragte Stelle macht Anordnungen nach ständige Behörde oder die beauftragte Stelle im Zweifel
§ 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2, 5 und 6 öffentlich bekannt, die von der Betroffenheit des Kennzeichnenden auszugehen.
unanfechtbar geworden sind oder deren sofortige Vollzie-
(5) Stellen sich die von der Behörde an die Öffentlich-
hung angeordnet worden ist. Personenbezogene Daten
keit gegebenen Informationen im Nachhinein als falsch
dürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie zur Identifizie-
oder die zugrunde liegenden Umstände als unrichtig wie-
rung des Produkts erforderlich sind.
dergegeben heraus, so informiert die Behörde die Öffent-
(2) Die zuständigen Behörden und die beauftragte lichkeit hierüber in der gleichen Art und Weise, in der sie
Stelle machen der Öffentlichkeit sonstige ihnen zur Verfü- die betreffenden Informationen zuvor bekannt gegeben
gung stehende Informationen über von Verbraucherpro- hat, sofern dies zur Wahrung erheblicher Belange des
dukten ausgehende Gefahren für die Sicherheit und Gemeinwohls erforderlich ist oder ein Betroffener hieran
Gesundheit der Verwender zugänglich; dies betrifft ins- ein berechtigtes Interesse hat und dies beantragt.
besondere Informationen zur Identifizierung der Verbrau-
cherprodukte, die Art der Gefahren und die getroffenen
Maßnahmen. Der Zugang kann auf elektronischem Wege Abschnitt 4
gewährt werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft
B e s o n d e r e Vo r s c h r i f t e n
und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
schaft und dem Bundesministerium für Umwelt, Natur- § 11
schutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung Zugelassene Stellen
mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der
Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- (1) Bei der zuständigen Behörde kann ein Antrag auf
und Kommunikationssystem regeln. Dabei sind insbe- Anerkennung als zugelassene Stelle gestellt werden.
sondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschrif- Diese Behörde prüft, ob die Anforderungen der Rechts-
ten, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen unver- verordnung nach § 3 Abs. 3 eingehalten sind. Eine Akkre-
sehrt, vollständig und aktuell bleiben. ditierung auf der Grundlage harmonisierter Normen kann
im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nach Satz 2
(3) Personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt berücksichtigt werden. Bei Vorliegen der Voraussetzun-
werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat oder das gen hat die zuständige Behörde der beauftragten Stelle
schutzwürdige Informationsinteresse der Öffentlichkeit den Antragsteller als zugelassene Stelle für bestimmte
oder des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, Produkte und Verfahren zu benennen.
10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004
(2) Eine Stelle ist von der zuständigen Behörde der § 12
beauftragten Stelle als GS-Stelle für einen bestimmten
Aufgabenbereich zu benennen, wenn in einem Anerken- Aufgaben der Bundesanstalt
nungsverfahren durch die zuständige Behörde festge- für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
stellt wurde, dass die Einhaltung der Anforderungen der (1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-
Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 gewährleistet ist. medizin ermittelt und bewertet im Rahmen ihres allge-
(3) Eine Stelle, die in einem anderen Mitgliedstaat der meinen Forschungsauftrages präventiv Sicherheitsrisi-
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat ken und gesundheitliche Risiken, die von Produkten aus-
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- gehen können, und macht Vorschläge zu deren Reduzie-
raum ansässig ist, kann von der zuständigen Behörde der rung.
beauftragten Stelle als GS-Stelle für einen bestimmten (2) In Einzelfällen nimmt die Bundesanstalt für Arbeits-
Aufgabenbereich benannt werden. Voraussetzung für die schutz und Arbeitsmedizin in Abstimmung mit den zu-
Benennung ist ständigen Behörden Risikobewertungen an Produkten
1. der Abschluss eines Verwaltungsabkommens zwi- vor, bei denen hinreichende Anhaltspunkte vorliegen,
schen dem Bundesministerium für Wirtschaft und dass eine unmittelbare Gefahr oder ein erhebliches Risi-
Arbeit und dem jeweiligen Mitgliedstaat der Europäi- ko für Sicherheit und Gesundheit besteht. Von dem Er-
schen Union oder dem jeweiligen Vertragsstaat des gebnis der Bewertung unterrichtet sie unverzüglich die
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zuständige Behörde und in Abstimmung mit dieser den
und betroffenen Inverkehrbringer.
2. dass in einem Anerkennungsverfahren festgestellt (3) In Einzelfällen nimmt die Bundesanstalt für Arbeits-
wurde, dass die Anforderungen des Verwaltungsab- schutz und Arbeitsmedizin in eigener Zuständigkeit Risi-
kommens eingehalten sind. kobewertungen an Produkten vor, soweit ein pflichtge-
mäßes Handeln gegenüber den Organen der Europäi-
In dem Verwaltungsabkommen müssen geregelt sein: schen Gemeinschaften dies erfordert.
1. die Anforderungen an die GS-Stelle entsprechend Ab-
(4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-
satz 2,
medizin unterstützt die zuständige Behörde bei der Ent-
2. die Beteiligung der zuständigen Behörde an dem im wicklung und Durchführung des Überwachungskonzep-
jeweiligen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat durchge- tes gemäß § 8 Abs. 2, insbesondere indem sie die bei den
führten Anerkennungsverfahren und Maßnahmen nach § 8 Abs. 4 festgestellten Mängel in der
Beschaffenheit von Produkten wissenschaftlich auswer-
3. eine den Grundsätzen des Absatzes 5 entsprechende
tet und die zuständige Behörde sowie den Ausschuss für
Überwachung der GS-Stelle.
technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte regel-
(4) Die beauftragte Stelle macht die zugelassenen mäßig über den Stand der Erkenntnisse unterrichtet.
Stellen bekannt.
(5) Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung § 13
der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen.
Sie kann von der zugelassenen Stelle und ihrem mit der Ausschuss für technische
Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauf- Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte
tragten Personal die zur Erfüllung ihrer Überwachungs- (1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
aufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unter- wird ein „Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Ver-
stützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anord- braucherprodukte“ eingesetzt.
nungen treffen. Die zuständigen Behörden und deren
Beauftragte sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäfts- (2) Der Ausschuss hat die Aufgaben,
zeiten Grundstücke und Geschäftsräume sowie Prüfla-
boratorien zu betreten und zu besichtigen und die Vorla- 1. die Bundesregierung in Fragen der Sicherheit von
ge von Unterlagen für die Erteilung der Bescheinigungen technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherproduk-
zu verlangen. Die Auskunftspflichtigen haben die Maß- ten zu beraten,
nahmen nach Satz 3 zu dulden. Sie können die Auskunft 2. die in § 4 Abs. 2 Satz 3 dieses Gesetzes bezeichneten
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie Normen und sonstigen technischen Spezifikationen
selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil- zu ermitteln und
prozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach 3. nationale technische Spezifikationen zu ermitteln, so-
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen weit solche Spezifikationen in Rechtsverordnungen
würde. Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsverweige- nach § 3 Abs. 1 vorgesehen sind.
rung zu belehren.
(3) Dem Ausschuss sollen sachverständige Personen
(6) Die für die Überwachung des Inverkehrbringens aus dem Kreis der zuständigen Behörden für Sicherheit
zuständigen Behörden können von der zugelassenen und Gesundheit des Bundes und der Länder, der zuge-
Stelle und ihrem mit der Leitung und der Durchführung lassenen Stellen, der Träger der gesetzlichen Unfallversi-
der Fachaufgaben beauftragten Personal die zur Erfül- cherung, des Deutschen Instituts für Normung e.V., der
lung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unter- Kommission Arbeitsschutz und Normung, der Arbeitge-
lagen verlangen. Sie haben im Falle ihres Tätigwerdens bervereinigungen, der Gewerkschaften und der beteilig-
nach Satz 1 die für das Anerkennungsverfahren nach Ab- ten Verbände, insbesondere der Hersteller und der Ver-
satz 1 zuständige Behörde zu unterrichten. braucher, angehören. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004 11
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Technik entsprechende Regeln (technische Regeln) unter
beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhande-
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft die nen Regeln und, soweit dessen Zuständigkeiten berührt
Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mitglied einen sind, in Abstimmung mit dem Technischen Ausschuss für
Stellvertreter. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäfts- Anlagensicherheit nach § 31a Abs. 1 des Bundes-Immis-
ordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. sionsschutzgesetzes vor. In die Ausschüsse sind neben
Die Zahl der Mitglieder soll 21 nicht überschreiten. Die Vertretern der beteiligten Bundesbehörden und oberster
Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedür- Landesbehörden, der Wissenschaft und der zugelasse-
fen der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirt- nen Überwachungsstellen im Sinne des § 17 insbeson-
schaft und Arbeit. dere Vertreter der Arbeitgeber, der Gewerkschaften und
der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu beru-
(5) Die Bundesministerien sowie die für Sicherheit und fen.
Gesundheit zuständigen obersten Landesbehörden und
Bundesoberbehörden haben das Recht, in Sitzungen des (3) Technische Regeln können vom Bundesministeri-
Ausschusses vertreten zu sein und gehört zu werden. um für Wirtschaft und Arbeit im Bundesanzeiger veröf-
fentlicht werden.
(6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundes-
anstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. (4) Erlaubnisse nach einer Rechtsverordnung nach
Absatz 1 Nr. 2 erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb von
zwei Jahren nach deren Erteilung nicht mit der Errichtung
der Anlage begonnen, die Bauausführung zwei Jahre
Abschnitt 5
unterbrochen oder die Anlage während eines Zeitraumes
Überwachungsbedürftige Anlagen von drei Jahren nicht betrieben hat. Die Fristen können
auf Antrag von der Erlaubnisbehörde aus wichtigem
Grund verlängert werden.
§ 14
Ermächtigung zum § 15
Erlass von Rechtsverordnungen
Befugnisse der zuständigen Behörde
(1) Zum Schutze der Beschäftigten und Dritter vor Ge-
fahren durch Anlagen, die mit Rücksicht auf ihre Gefähr- (1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erfor-
lichkeit einer besonderen Überwachung bedürfen (über- derlichen Maßnahmen zur Durchführung der durch
wachungsbedürftige Anlagen), wird die Bundesregierung Rechtsverordnung nach § 14 auferlegten Pflichten anord-
ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise mit Zu- nen. Sie kann darüber hinaus die Maßnahmen anordnen,
stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu die im Einzelfall erforderlich sind, um Gefahren für Be-
bestimmen, schäftigte oder Dritte abzuwenden.
1. dass die Errichtung solcher Anlagen, ihre Inbetrieb- (2) Die zuständige Behörde kann die Stilllegung oder
nahme, die Vornahme von Änderungen an bestehen- Beseitigung einer Anlage anordnen, die ohne die auf
den Anlagen und sonstige die Anlagen betreffenden Grund einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2
Umstände angezeigt und der Anzeige bestimmte oder 4 erforderliche Erlaubnis oder Prüfung durch eine
Unterlagen beigefügt werden müssen; zugelassene Überwachungsstelle errichtet, betrieben
oder geändert wird.
2. dass die Errichtung solcher Anlagen, ihr Betrieb so-
wie die Vornahme von Änderungen an bestehenden (3) Im Falle von Anordnungen nach Absatz 1 kann die
Anlagen der Erlaubnis einer in der Rechtsverordnung zuständige Behörde den Betrieb der betreffenden Anlage
bezeichneten oder nach Bundes- oder Landesrecht bis zur Herstellung des den Anordnungen entsprechen-
zuständigen Behörde bedürfen; den Zustandes untersagen. Das Gleiche gilt, wenn eine
Anordnung nach anderen, die Einrichtung oder die Ar-
2a. dass solche Anlagen oder Teile von solchen Anlagen beitsstätte, in der die Anlage betrieben wird, betreffenden
nach einer Bauartprüfung allgemein zugelassen und Vorschriften getroffen wird.
mit der allgemeinen Zulassung Auflagen zum Betrieb
und zur Wartung verbunden werden können;
§ 16
3. dass solche Anlagen, insbesondere die Errichtung,
die Herstellung, die Bauart, die Werkstoffe, die Aus- Zutrittsrecht des Beauftragten
rüstung und die Unterhaltung sowie ihr Betrieb be- der zugelassenen Überwachungsstelle
stimmten, dem Stand der Technik entsprechenden Eigentümer von überwachungsbedürftigen Anlagen
Anforderungen genügen müssen; und Personen, die solche Anlagen herstellen oder betrei-
4. dass solche Anlagen einer Prüfung vor Inbetriebnah- ben, sind verpflichtet, auf Verlangen den Beauftragten
me, regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen und zugelassener Überwachungsstellen, denen die Prüfung
Prüfungen auf Grund behördlicher Anordnungen der Anlagen obliegt, die Anlagen zugänglich zu machen,
unterliegen. die vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Prü-
fung zu gestatten, die hierfür benötigten Arbeitskräfte
(2) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können und Hilfsmittel bereitzustellen und ihnen die Angaben zu
Vorschriften über die Einsetzung technischer Ausschüs- machen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung
se getroffen werden. Die Ausschüsse sollen die Bundes- ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das Grundrecht des
regierung oder das zuständige Bundesministerium in Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit einge-
technischen Fragen beraten. Sie schlagen dem Stand der schränkt.
12 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004
§ 17 Wirtschaft und Arbeit benannte und von ihm im Bundes-
anzeiger bekannt gemachte Überwachungsstelle. Die
Durchführung
Überwachungsstelle kann benannt werden, wenn in
der Prüfung und Überwachung
einem Akkreditierungsverfahren festgestellt wurde, dass
(1) Die Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anla- die Einhaltung der folgenden allgemeinen Anforderungen
gen werden, soweit in den nach § 14 Abs. 1 erlassenen sowie der in einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1
Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, von enthaltenen besonderen Anforderungen gewährleistet
zugelassenen Überwachungsstellen vorgenommen. ist:
(2) Für überwachungsbedürftige Anlagen 1. Unabhängigkeit der Überwachungsstelle, ihres mit
1. des Bundesgrenzschutzes kann das Bundesministeri- der Leitung oder der Durchführung der Fachaufgaben
um des Innern, beauftragten Personals von Personen, die an der Pla-
nung oder Herstellung, dem Vertrieb, dem Betrieb
2. im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Ver- oder der Instandhaltung der überwachungsbedürfti-
teidigung kann dieses Ministerium, gen Anlagen beteiligt oder in anderer Weise von den
3. der Eisenbahnen des Bundes, soweit die Anlagen Ergebnissen der Prüfung oder Bescheinigung abhän-
dem Eisenbahnbetrieb dienen, kann das Bundesminis- gig sind;
terium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen 2. Verfügbarkeit der für die angemessene unabhängige
bestimmen, welche Stellen die Prüfung und Überwa- Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Organisations-
chung vornehmen. strukturen, des erforderlichen Personals und der not-
wendigen Mittel und Ausrüstungen;
(3) Die Bundesregierung kann in den Rechtsverord-
nungen nach § 14 Abs. 1 mit Zustimmung des Bundesra- 3. ausreichende technische Kompetenz, berufliche Inte-
tes die Anforderungen bestimmen, denen die zugelasse- grität und Erfahrung sowie fachliche Unabhängigkeit
nen Überwachungsstellen nach Absatz 1 über die in Ab- des beauftragten Personals;
satz 5 genannten allgemeinen Anforderungen einer Ak- 4. Bestehen einer Haftpflichtversicherung;
kreditierung hinaus genügen müssen.
5. Wahrung der im Zusammenhang mit der Tätigkeit der
(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
zugelassenen Überwachungsstelle bekannt geworde-
ordnungen
nen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor unbe-
1. Einzelheiten des Akkreditierungsverfahrens nach Ab- fugter Offenbarung;
satz 5 regeln,
6. Einhaltung der für die Durchführung von Prüfungen
2. sonstige Voraussetzungen für die Benennung zuge- und die Erteilung von Bescheinigungen festgelegten
lassener Überwachungsstellen nach Absatz 1 festle- Verfahren;
gen, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit
der Anlagen geboten ist, und 7. Sammlung und Auswertung der bei den Prüfungen
gewonnenen Erkenntnisse sowie Unterrichtung des
3. die Erfassung überwachungsbedürftiger Anlagen durch Personals in einem regelmäßigen Erfahrungsaus-
Datei führende Stellen regeln. tausch;
In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch 8. Zusammenarbeit mit anderen zugelassenen Überwa-
Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen chungsstellen zum Austausch der im Rahmen der
1. zur Kontrolle der fristgemäßen Veranlassung der in Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse, soweit dies der
einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 vorgesehe- Verhinderung von Schadensfällen dienen kann.
nen wiederkehrenden Prüfungen einschließlich der Als zugelassene Überwachungsstellen können, insbe-
Nachprüfungen zur Beseitigung von Mängeln und zur sondere zur Durchführung von Rechtsakten des Rates
Unterrichtung der zuständigen Behörde bei Nichtbe- oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaf-
achtung, ten, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, auch
2. zur Gewährleistung eines für die Prüfung der überwa- Prüfstellen von Unternehmen oder Unternehmensgrup-
chungsbedürftigen Anlagen erforderlichen flächen- pen ohne Erfüllung der Anforderungen nach Satz 2 Nr. 1
deckenden Angebots von Prüfleistungen, benannt werden, wenn dies in einer Rechtsverordnung
nach § 14 Abs. 1 vorgesehen ist und die darin festgeleg-
3. zur Erstellung und Führung von Anlagendateien, ten Anforderungen erfüllt sind.
4. zur Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben er- (6) Die Akkreditierung kann unter Bedingungen erteilt
forderlichen Auskünfte an die zuständige Behörde, und mit Auflagen verbunden werden. Sie ist zu befristen
5. zur Beteiligung an den Kosten Datei führender Stellen und kann mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie nach-
für die Erstellung und Führung von Anlagendateien träglicher Auflagen erteilt werden. Erteilung, Ablauf,
und Rücknahme, Widerruf und Erlöschen sind dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich anzu-
6. zur Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben er- zeigen.
forderlichen Auskünfte an Datei führende Stellen
(7) Die Akkreditierung zugelassener Überwachungs-
begründet werden.
stellen ist Aufgabe der nach Landesrecht zuständigen
(5) Zugelassene Überwachungsstelle ist jede von der Behörde. Die zuständige Behörde überwacht die Einhal-
zuständigen Landesbehörde als Prüfstelle für einen be- tung der in Absatz 5 Satz 2 genannten allgemeinen Anfor-
stimmten Aufgabenbereich dem Bundesministerium für derungen sowie der in einer Rechtsverordnung nach § 14
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004 13
Abs. 1 enthaltenen besonderen Anforderungen. Sie kann 2. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 die zuständigen Behör-
von der zugelassenen Überwachungsstelle und ihrem mit den nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben rechtzeitig unterrichtet,
beauftragten Personal die zur Erfüllung ihrer Überwa-
3. entgegen § 6 Abs. 1 ein Produkt, eine Verpackung
chungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und Unter-
oder eine Unterlage in den Verkehr bringt,
stützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anord-
nungen treffen. Ihre Beauftragten sind befugt, zu den 4. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 das GS-Zeichen zuer-
Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Ge- kennt,
schäftsräume zu betreten und zu besichtigen sowie die 5. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4 ein dort
Vorlage von Unterlagen für die Erteilung der Bescheini- genanntes Zeichen verwendet oder mit ihm wirbt,
gungen zu verlangen. Die Auskunftspflichtigen haben die
Maßnahmen nach Satz 4 zu dulden. 6. einer vollziehbaren Anordnung nach
(8) Die für die Durchführung der nach § 14 Abs. 1 erlas- a) § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 oder 5 bis 8 oder
senen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden kön- b) § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 oder 3, § 11 Abs. 5 Satz 2,
nen von der zugelassenen Überwachungsstelle und Abs. 6 Satz 1 oder § 17 Abs. 7 Satz 3
ihrem mit der Leitung und der Durchführung der Fachauf-
gaben beauftragten Personal die zur Erfüllung ihrer Auf- zuwiderhandelt,
gaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstüt- 7. entgegen § 8 Abs. 9 Satz 1 eine Maßnahme nicht dul-
zung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnun- det oder die Behörde oder einen Beauftragten nicht
gen treffen. Ihre Beauftragten sind befugt, zu den Be- unterstützt,
triebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäfts-
8. entgegen § 8 Abs. 9 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht
räume zu betreten und zu besichtigen sowie die Vorlage
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
und Übersendung von Unterlagen für die Erteilung der
Bescheinigungen zu verlangen. Sie haben im Falle ihres 9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Abs. 1 zu-
Tätigwerdens nach den Sätzen 1 und 2 die für die Akkre- widerhandelt,
ditierung im Sinne von Absatz 5 zuständige Behörde zu
10. entgegen § 16 Satz 1 eine Anlage nicht oder nicht
unterrichten.
rechtzeitig zugänglich macht, eine Prüfung nicht ge-
stattet, eine Arbeitskraft oder ein Hilfsmittel nicht
§ 18 oder nicht rechtzeitig bereitstellt, eine Angabe nicht,
Aufsichtsbehörden nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzei-
(1) Die Aufsicht über die Ausführung der nach § 14
tig vorlegt oder
Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach
Landesrecht zuständigen Behörden. Hierbei finden § 22 11. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 22
Abs. 1 und 2 sowie § 23 Abs. 2 des Arbeitsschutzgeset- Abs. 2 Satz 6 des Arbeitsschutzgesetzes eine Maß-
zes entsprechende Anwendung. nahme nicht duldet.
(2) Für Anlagen, die der Überwachung durch die Bun- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-
desverwaltung unterstehen, kann in Rechtsverordnun- satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 5, 6 Buchstabe a und Nr. 9
gen nach § 14 Abs. 1 die Aufsicht einem Bundesministe- mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den
rium oder dem Bundesministerium des Innern für mehre- übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend
re Geschäftsbereiche der Bundesverwaltung übertragen Euro geahndet werden.
werden; das Bundesministerium kann die Aufsicht einer
von ihm bestimmten Stelle übertragen. § 48 des Bundes- § 20
wasserstraßengesetzes und § 4 des Bundesfernstraßen-
gesetzes bleiben unberührt. Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstra-
fe wird bestraft, wer eine in § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a,
Abschnitt 6 Nr. 5 oder 6 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Hand-
Straf- und Bußgeldvorschriften lung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vor-
sätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines ande-
§ 19 ren oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefähr-
det.
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig Abschnitt 7
1. einer Rechtsverordnung nach Schlussvorschriften
a) § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder
§ 14 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4 oder § 21
b) § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 oder Übergangsbestimmungen
§ 14 Abs. 1 Nr. 1 (1) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 3
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer Abs. 3 ist bei der Benennung einer zugelassenen Stelle
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit ein Akkreditierungsverfahren nach § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe- des Gerätesicherheitsgesetzes in der am 31. Dezember
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2000 geltenden Fassung durchzuführen.
14 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004
(2) Die auf Grund der vor dem 31. Dezember 2000 dürfen die in Satz 1 genannten Prüfungen bis zum 31. De-
nach § 11 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes erlasse- zember 2007 nur von den in Satz 1 genannten Sachver-
nen Rechtsverordnungen vorgeschriebenen oder behörd- ständigen vorgenommen werden. Absatz 4 Satz 2 gilt
lich angeordneten Prüfungen der überwachungsbedürfti- entsprechend. Absatz 4 Satz 3 findet Anwendung.
gen Anlagen durch amtliche oder amtlich für diesen
Zweck anerkannte Sachverständige sind unbeschadet
der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 bis zum Inkraft- Artikel 2
treten entsprechender Rechtsverordnungen von zugelas-
senen Überwachungsstellen vorzunehmen. Änderung
des Gesetzes über die
(3) Bis zum 31. Dezember 2007 können die auf Grund Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
von Rechtsvorschriften der Landesregierungen nach § 14
Abs. 4 des Gerätesicherheitsgesetzes vor dem 31. De-
zember 2000 anerkannten technischen Überwachungs- § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung eines
organisationen tätig sein und Sachverständige für die Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt
Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen amtlich aner- Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten be-
kannt werden. In diesem Zeitraum finden die in Satz 1 ge- reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
nannten Rechtsvorschriften entsprechende Anwendung; zes vom 12. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2518) geändert
von der Anwendung ausgenommen sind Bestimmungen, worden ist, wird wie folgt geändert:
durch die technische Überwachungsorganisationen ver-
pflichtet werden, ihren Sachverständigen eine den Bezü- 1. Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
gen der vergleichbaren Beamten oder Angestellten des „5. die Aufgaben nach den auf der Grundlage des
Landes oder des Bundes angeglichene Vergütung sowie § 6 Abs. 1 Nr. 19 des Straßenverkehrsgesetzes
eine Alters-, Hinterbliebenen- und Dienstunfähigkeitsver- beruhenden Rechtsverordnungen und allgemei-
sorgung zu gewähren. nen Verwaltungsvorschriften,“.
(4) Bis zum 31. Dezember 2007 können die auf Grund
der nach § 11 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes in 2. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung erlasse-
„5a. die Durchführung des Geräte- und Produktsi-
nen Rechtsverordnungen vorgeschriebenen oder behörd-
cherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I
lich angeordneten Prüfungen der überwachungsbedürfti-
S. 2) für alle Produkte im Sinne von § 2 Abs. 1 des
gen Anlagen durch zugelassene Überwachungsstellen
Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes, soweit
von amtlichen oder amtlich für diesen Zweck anerkann-
sie dem Regelungsbereich des Straßenver-
ten Sachverständigen vorgenommen werden. Satz 1 gilt
kehrsgesetzes unterliegen,“.
entsprechend für Sachverständige, die auf Grund einer
vor dem 31. Dezember 2000 nach § 11 Abs. 1 des Gerä-
tesicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung zur
Durchführung vorgeschriebener oder behördlich ange- Artikel 3
ordneter Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anla- Änderung
gen berechtigt waren. Für die in Satz 1 genannten Prüfun- des Schiffssicherheitsgesetzes
gen durch amtliche oder amtlich anerkannte Sachver-
ständige sind Gebühren und Auslagen zu erheben; inso-
weit ist die Kostenverordnung für die Prüfung überwa- In § 1 Abs. 3 Nr. 6 des Schiffssicherheitsgesetzes vom
chungsbedürftiger Anlagen vom 23. November 1992 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch
(BGBl. I S. 1944), geändert durch die Verordnung vom Artikel 2 der Verordnung vom 8. Dezember 2003 (BGBl. I
15. April 1996 (BGBl. I S. 611), weiter anzuwenden. Das S. 2465, 2766) geändert worden ist, werden die Wörter
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird er- „Gerätesicherheitsgesetz und nach dem Produktsicher-
mächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise mit Zu- heitsgesetz“ durch die Wörter „Geräte- und Produkt-
stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die sicherheitsgesetz“ ersetzt.
Gebühren und Auslagen der Kostenverordnung für die
Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen zu ändern.
Artikel 4
(5) Die auf Grund der nach § 14 Abs. 1 erlassenen
Rechtsverordnungen vorgeschriebenen oder behördlich Änderung des BfR-Gesetzes
angeordneten Prüfungen der überwachungsbedürftigen
Anlagen durch zugelassene Überwachungsstellen dürfen In § 2 Abs. 1 Nr. 12 des BfR-Gesetzes vom 6. August
bis zum 31. Dezember 2005 nur von amtlichen oder amt- 2002 (BGBl. I S.3082) wird das Wort „Produktsicherheits-
lich für diesen Zweck anerkannten Sachverständigen gesetz“ durch die Wörter „Geräte- und Produktsicher-
vorgenommen werden. Sofern die überwachungsbedürf- heitsgesetz“ ersetzt.
tigen Anlagen
1. nicht den Anforderungen einer Verordnung nach § 3
Abs. 1 entsprechen oder Artikel 5
2. den Anforderungen einer Verordnung nach § 3 Abs. 1 Änderung des BVL-Gesetzes
nur entsprechen, weil während einer Übergangszeit
die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden § 2 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I
Bestimmungen angewendet werden können, S. 3082, 3084) wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004 15
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: Artikel 8
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: Änderung des Atomgesetzes
„2. Mitwirkung an der Vorbereitung und Beglei-
tung von Überwachungsprogrammen und Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
-plänen der Länder in den in Nummer 1 ge- vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert
nannten Bereichen,“. durch Artikel 125 der Verordnung vom 25. November
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
„3. Vorbereitung sowie Begleitung von Kontrollen
1. § 8 wird wie folgt geändert:
der Europäischen Gemeinschaft in den in
Nummer 1 genannten Bereichen, in den Be- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
reichen Tierseuchen und Tierschutz sowie“. „§ 8
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert: Verhältnis zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
und zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz“.
a) Nummer 12 wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2a des Ge-
b) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 ange- rätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 2
fügt: Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgeset-
„14. Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes, so- zes“ ersetzt.
weit sein Anwendungsbereich sich auf Pro-
dukte erstreckt, die von den in den Num- 2. In § 19 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 13 des Gerä-
mern 1 bis 13 genannten Gesetzen erfasst tesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 16 des
werden.“ Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
3. In § 20 Satz 2 wird die Angabe „§ 13 des Gerätesicher-
Artikel 6 heitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 16 des Geräte-
Änderung und Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
des Wasserhaushaltsgesetzes
Artikel 8a
In § 19f Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 Änderung
(BGBl. I S. 3245) wird die Angabe „§ 2 Abs. 2a des Gerä- des Bauproduktengesetzes
tesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 7 des
Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
§ 13 des Bauproduktengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember
Artikel 7 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden ist, wird wie folgt
Änderung des geändert:
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
1. In der Überschrift werden die Wörter „und gefährli-
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung cher“ gestrichen.
der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I
S. 3830), geändert durch Artikel 41 der Verordnung vom 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geän-
dert: 3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und in dessen
Satz 1 wird die Angabe „nach den Absätzen 1 und 2“
1. In § 7 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 des durch die Angabe „nach Absatz 1“ ersetzt.
Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 14
des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt. 4. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und in dessen
Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe
2. In § 29a Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 14 Abs. 1 „Absatz 1, die der Mitteilungspflicht nach Artikel 21
des Gerätesicherheitsgesetzes oder einen in einer für der Bauproduktenrichtlinie unterliegen“ ersetzt.
Anlagen nach § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsge-
setzes“ durch die Wörter „§ 17 Abs. 1 des Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes oder einen in einer für Artikel 9
Anlagen nach § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produkt-
sicherheitsgesetzes“ ersetzt. Änderung der
Binnenschiffs-Untersuchungsordnung
3. In § 31a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2
des Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe In § 4a Abs. 1 Satz 2 der Binnenschiffs-Untersu-
„§ 14 Abs. 2 des Geräte- und Produktsicherheitsge- chungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), die
setzes“ ersetzt. zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Februar
16 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004
2001 (BGBl. I S. 335) geändert worden ist, werden die 2. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „Inverkehr-
Wörter „§ 2 Abs. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes in der bringen von“ das Wort „neuem“ eingefügt.
Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992
(BGBl. I S. 1793), der durch Gesetz vom 27. April 1993 3. In § 7 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 16
(BGBl. I S. 512) geändert worden ist“ durch die Angabe Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes“
„§ 2 Abs. 8 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes durch die Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und
vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)“ ersetzt. Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 10
Artikel 12
Änderung
der Verordnung über Änderung der
das Inverkehrbringen elektrischer Maschinenlärminformations-Verordnung
Betriebsmittel zur Verwendung
innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen Die Maschinenlärminformations-Verordnung vom 18. Ja-
nuar 1991 (BGBl. I S. 146), zuletzt geändert durch Ar-
tikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I
Die Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer
S. 704), wird wie folgt geändert:
Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter
Spannungsgrenzen vom 11. Juni 1979 (BGBl. I S. 629),
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Sep- 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
tember 1995 (BGBl. S. 1213), wird wie folgt geändert: „Dritte Verordnung
zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: (Maschinenlärm-
„Erste Verordnung informations-Verordnung – 3. GPSGV)“.
zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
(Verordnung 2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
über das Inverkehrbringen elektrischer
„(1) Wer als Hersteller oder Einführer neue techni-
Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb
sche Arbeitsmittel oder neue verwendungsfertige
bestimmter Spannungsgrenzen – 1. GPSGV)“.
Gebrauchsgegenstände in den Verkehr bringt oder
ausstellt, hat ihnen eine Betriebsanleitung in deut-
2. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: scher Sprache beizufügen, die mindestens die in Ab-
„Diese Verordnung regelt die Beschaffenheit elektri- satz 2 genannten Angaben über das bei üblichen Ein-
scher Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nenn- satzbedingungen von dem technischen Arbeitsmittel
spannung zwischen 50 und 1 000 V für Wechselstrom oder dem verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstand
und zwischen 75 und 1 500 V für Gleichstrom, soweit ausgehende Geräusch enthält.“
es sich um technische Arbeitsmittel oder verwen-
dungsfertige Gebrauchsgegenstände oder Teile von 3. In § 2 Abs. 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort
diesen handelt.“ „Arbeitsmittel“ die Wörter „und verwendungsfertige
Gebrauchsgegenstände“ eingefügt.
3. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Elektrische“ durch
die Wörter „Neue elektrische“ ersetzt. 4. In § 3 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 19
4. In § 5 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 16 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgeset-
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes“ zes“ ersetzt.
durch die Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 13
Artikel 11 Änderung
der Verordnung über das
Änderung der Verordnung
Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern
über die Sicherheit von Spielzeug
Die Verordnung über das Inverkehrbringen von einfa-
Die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom chen Druckbehältern vom 25. Juni 1992 (BGBl. I S. 1171),
21. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2541), zuletzt geändert zuletzt geändert durch Artikel 309 der Verordnung vom
durch Artikel 308 der Verordnung vom 25. November 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geän-
2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: dert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Zweite Verordnung „Sechste Verordnung
zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
(Verordnung über die Sicherheit (Verordnung über das Inverkehrbringen
von Spielzeug – 2. GPSGV)“. von einfachen Druckbehältern – 6. GPSGV)“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004 17
2. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „von“ das Wort 4. In § 9 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 16
„neuen“ eingefügt. Abs. 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die
Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produkt-
3. In § 7 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 16 sicherheitsgesetzes“ ersetzt.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes“
durch die Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt. Artikel 16
Änderung der Maschinenverordnung
Artikel 14 Die Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I
Änderung der S. 704), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung
vom 28. September 1995 (BGBl. I S. 1213), wird wie folgt
Gasverbrauchseinrichtungsverordnung
geändert:
Die Gasverbrauchseinrichtungsverordnung vom 26. Ja- 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
nuar 1993 (BGBl. I S. 133), geändert durch Artikel 5 der
Verordnung vom 28. September 1995 (BGBl. I S. 1213), „Neunte Verordnung
wird wie folgt geändert: zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
(Maschinenverordnung – 9. GPSGV)“.
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„Siebte Verordnung
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „von“ das Wort
zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
„neuen“ eingefügt.
(Gasverbrauchs-
einrichtungsverordnung – 7. GPSGV)“. b) In Satz 2 wird nach dem Wort „gebrachte“ das
Wort „neue“ eingefügt.
2. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „von“ das Wort
„neuen“ eingefügt.
3. In § 5 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 16
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes“
3. In § 4 Abs. 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 4 des Geräte- durch die Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und
sicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 1 Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
4. In § 6 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 16 Artikel 17
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes“
durch die Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und
Änderung der Verordnung
Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt. über das Inverkehrbringen von Sportbooten
Die Verordnung über das Inverkehrbringen von Sport-
booten vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1936) wird
Artikel 15
wie folgt geändert:
Änderung der Verordnung
über das Inverkehrbringen von 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
persönlichen Schutzausrüstungen „Zehnte Verordnung
zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
Die Verordnung über das Inverkehrbringen von persön- (Verordnung über das Inverkehr-
lichen Schutzausrüstungen in der Fassung der Bekannt- bringen von Sportbooten – 10. GPSGV)“.
machung vom 20. Februar 1997 (BGBl. I S. 316) wird wie
folgt geändert: 2. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „von“ das Wort
„neuen“ eingefügt.
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Achte Verordnung 3. In § 5 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 19
(Verordnung Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgeset-
über das Inverkehrbringen von zes“ ersetzt.
persönlichen Schutzausrüstungen – 8. GPSGV)“.
Artikel 18
2. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „von“ das Wort
„neuen“ eingefügt. Änderung der Explosionsschutzverordnung
Die Explosionsschutzverordnung vom 12. Dezember
3. In § 5 Abs. 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 4 des Geräte- 1996 (BGBl. I S. 1914), geändert durch Artikel 5 Abs. 1 der
sicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 1 Verordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777),
des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt. wird wie folgt geändert:
18 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Artikel 21
„Elfte Verordnung Änderung
zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz der Druckgeräteverordnung
(Explosionsschutzverordnung – 11. GPSGV)“.
Die Druckgeräteverordnung vom 27. September 2002
2. In § 1 Abs. 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 nach den (BGBl. I S. 3777, 3806) wird wie folgt geändert:
Wörtern „Inverkehrbringen von“ das Wort „neuen“
eingefügt. 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Vierzehnte Verordnung
3. In § 6 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 19 (Druckgeräteverordnung – 14. GPSGV)“.
Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgeset-
zes“ ersetzt. 2. In § 1 Abs. 1 wird nach den Wörtern „Inverkehrbringen
von“ das Wort „neuen“ eingefügt.
Artikel 19 3. In § 7 Abs. 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die
Wörter „im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 3 des Geräte-
Änderung der Aufzugsverordnung sicherheitsgesetzes“ gestrichen.
Die Aufzugsverordnung vom 17. Juni 1998 (BGBl. I 4. In § 8 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
S. 1393), geändert durch Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 19
vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), wird wie folgt Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgeset-
geändert: zes“ ersetzt.
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Artikel 22
„Zwölfte Verordnung
Änderung
zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
(Aufzugsverordnung – 12. GPSGV)“.
der Betriebssicherheitsverordnung
Die Betriebssicherheitsverordnung vom 27. Septem-
2. In § 1 Abs. 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 nach den ber 2002 (BGBl. I S. 3777), geändert durch Artikel 306 der
Wörtern „Inverkehrbringen von“ das Wort „neuen“ Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
eingefügt. wird wie folgt geändert:
3. In § 6 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des 1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2a des
Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 19 Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 2
Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgeset- Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“
zes“ ersetzt. ersetzt.
2. In § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1
Artikel 20 des Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe
„§ 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgeset-
Änderung zes“ ersetzt.
der Aerosolpackungsverordnung
3. § 21 wird wie folgt geändert:
Die Aerosolpackungsverordnung vom 27. September a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 und 2 des
2002 (BGBl. I S. 3777, 3805) wird wie folgt geändert: Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe
„§ 17 Abs. 1 und 2 des Geräte- und Produktsicher-
heitsgesetzes“ ersetzt.
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 die An-
„Dreizehnte Verordnung gabe „§ 14 Abs. 5 des Gerätesicherheitsgesetzes“
zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz durch die Angabe „§ 17 Abs. 5 des Geräte- und
(Aerosolpackungsverordnung – 13. GPSGV)“. Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 5
2. In § 1 Abs. 1 wird nach den Wörtern „Inverkehrbringen Satz 3 des Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die
von“ das Wort „neuen“ eingefügt. Angabe „§ 17 Abs. 5 Satz 3 des Geräte- und Pro-
duktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
3. In § 6 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 19 4. In § 22 Satz 2 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 des Gerä-
Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgeset- tesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 18 Abs. 1
zes“ ersetzt. des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004 19
5. § 25 wird wie folgt geändert: „(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1
a) In Absatz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Nr. 1 Buchstabe a des Geräte- und Produktsicher-
Angabe „§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Geräte- heitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-
sicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 19 sig
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Geräte- und Produkt- 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung
sicherheitsgesetzes“ ersetzt. mit Abs. 2, ein Gerät oder eine Maschine in Ver-
b) In Absatz 3 wird im Satzteil vor Nummer 1 die kehr bringt oder in Betrieb nimmt oder
Angabe „§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerä- 2. entgegen § 4 eine Kopie nicht oder nicht rechtzei-
tesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 19 tig übermittelt.
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Geräte- und Produkt-
sicherheitsgesetzes“ ersetzt. (1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe b des Geräte- und Produktsicher-
heitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-
6. In § 26 Abs. 2 wird die Angabe „§ 17 des Geräte-
sig
sicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 20 des
Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt. 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 4 ein Zeichen oder eine
Aufschrift anbringt oder
7. In § 27 Abs. 4 Satz 1 und § 27 Abs. 6 werden nach
2. entgegen § 5 Satz 1 eine Information oder ein
dem Wort „Gerätesicherheitsgesetzes“ jeweils die
Exemplar nicht oder nicht mindestens zehn Jahre
Wörter „in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fas-
aufbewahrt.“
sung“ eingefügt.
Artikel 22a Artikel 24
Änderung der Verordnung Änderung der
über genehmigungsbedürftige Anlagen Allgemeinen Bundesbergverordnung
Nummer 9.1 des Anhangs zur Verordnung über geneh- In § 18 Abs. 1 Satz 2, § 18 Abs. 3 Nr. 1 und § 18 Abs. 5
migungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekannt- Satz 2 der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom
machung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), die durch Artikel 1 der
durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. August 2003 Verordnung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093) geän-
(BGBl. I. S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt dert worden ist, werden jeweils die Wörter „der Achten
geändert: Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz“ durch die
1. In Spalte 1 werden nach dem Wort „ausgenommen“ Wörter „der Verordnung über das Inverkehrbringen von
die Wörter „Erdgasröhrenspeicher sowie“ eingefügt. persönlichen Schutzausrüstungen“ ersetzt.
2. In Spalte 2 Buchstabe b werden die Wörter „ , ausge-
nommen Erdgasröhrenspeicher“ angefügt.
Artikel 25
Änderung der
Artikel 23 Verordnung über Gashochdruckleitungen
Änderung der Geräte-
und Maschinenlärmschutzverordnung Die Verordnung über Gashochdruckleitungen vom
17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591), zuletzt geändert
Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom durch Artikel 276 der Verordnung vom 25. November
29. August 2002 (BGBl. I S. 3478) wird wie folgt geändert: 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 des
a) In Absatz 1 werden die Wörter „den §§ 5 und 6 Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 3
des Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Anga- Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“
be „§ 8 des Geräte- und Produktsicherheitsgeset- ersetzt.
zes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 2 des 2. In § 13 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Geräte-
Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe sicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 1
„§ 11 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheits- Nr. 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“
gesetzes“ ersetzt. ersetzt.
1a. In § 7 Abs. 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Allge- 3. § 16 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
meinheit“ die Wörter „oder im sonstigen öffentlichen
Interesse“ eingefügt. „(2) Der Täter handelt
1. ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1
2. In § 9 wird Absatz 1 durch folgende Absätze 1 und 1a Buchstabe a des Geräte- und Produktsicherheits-
ersetzt: gesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3,
20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004
2. ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 durch die Angabe „§ 21 Abs. 4 Satz 3 des Geräte- und
Buchstabe b des Geräte- und Produktsicherheits- Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I
gesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 4, S. 2)“ ersetzt.
sofern die Gashochdruckleitung eine überwachungs-
bedürftige Anlage im Sinne des § 2 Abs. 7 des Geräte-
und Produktsicherheitsgesetzes ist.“ Artikel 27
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
4. In § 16 Abs. 3 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
stabe a des Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Die auf den Artikeln 9 bis 26 beruhenden Teile der dort
Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Geräte- geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
und Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt. jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsver-
ordnung geändert werden.
Artikel 26
Artikel 28
Änderung der Zweiten Verordnung
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
zur Anpassung des Gebührenverzeichnisses
der Kostenverordnung für die
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des vierten auf die
Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleich-
zeitig treten das Gerätesicherheitsgesetz in der Fassung
In § 1 der Zweiten Verordnung zur Anpassung des Ge- der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866),
bührenverzeichnisses der Kostenverordnung für die Prü- zuletzt geändert durch Artikel 182 der Verordnung vom
fung überwachungsbedürftiger Anlagen vom 24. Oktober 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), sowie das Produkt-
2003 (BGBl. I S. 2105) werden die Wörter „§ 19 Abs. 6 sicherheitsgesetz vom 22. April 1997 (BGBl. I S. 934),
Satz 3 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866)“ 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Januar 2004
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004 21
Verordnung
zur Änderung der Zollverordnung und anderer Verordnungen
Vom 22. Dezember 2003
Auf Grund Nr. 1335/2003 der Kommission vom 25. Juli 2003
(ABl. EU Nr. L 187 S. 16), in der jeweils geltenden
– des § 2 Abs. 6, § 4 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 8, § 14 Abs. 4 Fassung.“
Satz 1, § 17 Abs. 3, der §§ 23, 25 Abs. 2, des § 27
Abs. 1, § 28 Abs. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b
und d sowie Nr. 2 des Zollverwaltungsgesetzes vom 2. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125), von denen § 2
Abs. 6, § 4 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 3, die §§ 23, 25 „(3) Unmittelbar aus dem Zollgebiet der Gemein-
Abs. 2, § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 durch Artikel 1 schaft ausfliegende Luftfahrzeuge sind vom Zollflug-
Nr. 14 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. Dezember platzzwang befreit, wenn die Luftfahrzeuge und die
1996 (BGBl. I S. 2030) geändert, § 6 Abs. 8 durch Arti- beförderten Waren als im Sinne der Artikel 231 und
kel 1 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. Dezem- 232 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Zoll-
ber 1996 (BGBl. I S. 2030) neu gefasst, § 14 Abs. 4 Satz 1 kodex angemeldet gelten und Verbote und Beschrän-
durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 31. Oktober kungen nicht entgegenstehen.“
2003 (BGBl. I S. 2146) sowie § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchsta-
be b und d durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a und b 3. § 4 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
und Nr. 14 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. Dezem-
ber 1996 (BGBl. I S. 2030) geändert worden sind, „Bei ausfahrenden Wasserfahrzeugen gilt Artikel 39
Abs. 2 des Zollkodex sinngemäß.“
– des § 156 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 382 Abs. 4 der
Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61) und 4. § 5 wird wie folgt geändert:
– des § 5 Abs. 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes 1999 a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Frei-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 zone“ die Wörter „des Kontrolltyps I (§ 1 Abs. 1
(BGBl. I S. 1270) Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes)“ eingefügt.
verordnet das Bundesministerium der Finanzen: b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird die
Zahl „684“ durch die Zahl „563“ ersetzt.
c) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppel-
buchstabe aa wird die Angabe „50 Deutsche
Artikel 1 Mark“ durch die Angabe „22 Euro“ ersetzt.
Änderung der Zollverordnung
Die Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I 5. § 7 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
S. 2449, 1994 I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 2 a) In Buchstabe c werden nach dem Wort „Freizone“
der Verordnung vom 28. Juni 2000 (BGBl. I S. 1006), wird die Wörter „des Kontrolltyps I“ eingefügt.
wie folgt geändert:
b) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt: „d) für aufgegebenes Reisegepäck von Perso-
nen, die mit einem Luftfahrzeug, das von
„(4) Im Sinne dieser Verordnung gilt als Zollkodex einem nicht gemeinschaftlichen Flughafen
die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom kommt und auf einem Zollflugplatz im deut-
12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der schen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft
Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 landet, einreisen und die Reise auf der Grund-
S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch die lage desselben Reisedokuments im Eisen-
Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen bahnverkehr zum Zielort fortsetzen, die für
Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 den Zielbahnhof zuständige Flughafenzoll-
(ABl. EG Nr. L 311 S. 17), in der jeweils geltenden stelle,“.
Fassung. Im Sinne dieser Verordnung gilt als Durch-
führungsverordnung zum Zollkodex die Verordnung c) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e
(EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 angefügt:
mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung „e) für andere Waren die für den Ort des Verbrin-
(EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 gens zuständige Eisenbahnzollstelle,“.
zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996
Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 6. In § 8a Satz 1 wird nach der Angabe „4b“ ein Komma
S. 88), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) und die Angabe „183“ eingefügt.
22 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004
7. § 11 wird wie folgt geändert: dessen Bezirk die Buchführung des Antragstel-
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird lers überwiegend erfolgt (Hauptbuchhaltung).
jeweils die Angabe „20, 21 Abs. 2 und §“ gestri- Wird eine Hauptbuchhaltung im Geltungsbereich
chen. der Verordnung nicht geführt, so ist das Haupt-
zollamt zuständig, in dessen Bezirk die Aufzeich-
b) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 wird nungen erfolgen.
jeweils vor dem Wort „freien“ das Wort „zollrecht-
lich“ eingefügt. (2) Soweit eine Bewilligung von Verfahren zur
Überführung von Waren in den zollrechtlich freien
Verkehr zur besonderen Verwendung gesetzlich
8. § 13 wird aufgehoben.
vorgeschrieben ist, ist hierfür das Hauptzollamt
zuständig, in dessen Bezirk sich die Hauptbuch-
9. In § 14 Abs. 7 Satz 2 wird vor dem Wort „freien“ das haltung des Antragstellers befindet. Wird eine
Wort „zollrechtlich“ eingefügt. Hauptbuchhaltung im Geltungsbereich der Ver-
ordnung nicht geführt, so ist das Hauptzollamt
10. § 17 wird wie folgt geändert: zuständig, in dessen Bezirk die Aufzeichnungen
erfolgen.“
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort
„Freizone“ die Wörter „des Kontrolltyps I“ und b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
wird das Wort „Anschluß“ durch die Wörter
„Anschluss an einen Aufenthalt in einer Freizone „(4) Die Bewilligung eines Zolllagers, einer akti-
im Sinne des Artikels 168a des Zollkodex in Ver- ven Veredelung oder eines Umwandlungsverfah-
bindung mit Artikel 799 Buchstabe b der Durch- rens wird von dem Hauptzollamt erteilt, in dessen
führungsverordnung zum Zollkodex (Freizonen Bezirk die Hauptbuchhaltung des Antragstellers
des Kontrolltyps II),“ ersetzt . geführt wird. Wird eine Hauptbuchhaltung im Gel-
tungsbereich der Verordnung nicht geführt, so ist
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Bundesanzei- das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk das
ger“ durch die Wörter „Amtsblatt des Bundes- Zolllager eingerichtet wird oder die Waren ver-
ministeriums der Finanzen“ ersetzt. edelt oder umgewandelt werden.“
11. § 21 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: c) Absatz 5 wird aufgehoben.
„Die Einfuhrabgabenfreiheit ist ausgeschlossen, d) In Absatz 6 wird die Verweisung „Artikels 692
wenn der Flug nach den Umständen zum Erwerb von Abs. 1“ durch die Verweisung „Artikels 498 Buch-
Treibstoff unternommen worden ist.“ stabe c“ ersetzt.
e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
12. § 23 wird wie folgt geändert:
„(7) Zuständige Zollbehörde für die Bewilligung
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
der Vereinfachungen im gemeinschaftlichen/ge-
„(1) Einfuhrabgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 meinsamen Versandverfahren nach Artikel 372
des Zollverwaltungsgesetzes werden nicht erho- Abs. 1 Buchstabe a bis f der Durchführungsver-
ben und damit auch nicht buchmäßig erfasst, ordnung zum Zollkodex oder nach Artikel 48 Abs. 1
wenn sie im Reiseverkehr weniger als 3 Euro, Buchstabe a bis f der Anlage I des Übereinkom-
sonst weniger als 5 Euro betragen.“ mens zwischen der Europäischen Wirtschafts-
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: gemeinschaft und den EFTA-Ländern über ein ge-
meinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987
„Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 (ABl. EG Nr. L 226 S. 2), zuletzt geändert durch
des Zollkodex sowie Einfuhrumsatzsteuer wer- Beschluss Nr. 2/2002 des Gemischten Ausschus-
den in den Fällen, in denen jemand wegen einer ses EG-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“
Ordnungswidrigkeit nach § 30a des Tabaksteuer- vom 27. November 2002 (ABl. EG 2003 Nr. L 4
gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), S. 18), in der jeweils geltenden Fassung, ist das in
das zuletzt durch die Verordnung vom 25. Novem- Absatz 1 genannte Hauptzollamt. Absatz 3 findet
ber 2002 (BGBl. I S. 4449) geändert worden ist, in keine Anwendung.“
der jeweils geltenden Fassung verwarnt worden
ist, nicht erhoben und damit auch nicht buchmä- f) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 7a und
ßig erfasst, wenn sie jeweils weniger als 10 Euro 7b eingefügt:
betragen.“
„(7a) Das Bundesministerium der Finanzen be-
stimmt die Zollbehörden, die für die Bewilligung
13. § 24 wird wie folgt geändert: der in Artikel 372 Abs. 1 Buchstabe g und h der
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: Durchführungsverordnung zum Zollkodex oder
nach Artikel 48 Abs. 1 Buchstabe g und h der in
„(1) Vereinfachte Anmeldeverfahren und An- Anlage I des Übereinkommens über ein gemein-
schreibeverfahren zur Überführung in den zoll- sames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 auf-
rechtlich freien Verkehr, erforderlichenfalls in den geführten vereinfachten Verfahren zuständig sind.
zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Ver-
wendung und in das Ausfuhrverfahren sowie die (7b) Die Erlaubnis zum Handel mit Nichtge-
Bewilligung einer passiven Veredelung werden meinschaftswaren oder unversteuerten, einer be-
von dem Hauptzollamt bewilligt oder erteilt, in sonderen Verbrauchsteuer unterliegenden Ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004 23
meinschaftswaren, die zur Verwendung als Schiffs- 5. a) Ethylalkohol
oder Reisebedarf bestimmt sind, wird von dem mit einem
Hauptzollamt erteilt, in dessen Bezirk die Haupt- Alkoholgehalt
buchhaltung des Antragstellers geführt wird. von 80 % vol
Soweit der Antragsteller über eine Lagerstätte in oder mehr,
einer Freizone des Kontrolltyps I verfügt, ist das unvergällt,
für die Freizone zuständige Hauptzollamt zu be- bis zu 5 Liter 13,70 13,80
teiligen.“
b) Ethylalkohol
g) In Absatz 8 wird die Zahl „ 7“ durch die Zahl „7b“ mit einem
ersetzt. Alkoholgehalt
von weniger als
h) In Absatz 9 wird die Verweisung „den Artikeln 568,
80 % vol,
656, 695 und 760“ durch die Verweisung „Arti-
unvergällt,
kel 497 Abs. 3 Buchstabe a bis d“ ersetzt. bis zu 5 Liter 9,20 9,20
14. In § 25 werden die Wörter „Berlin, Frankfurt am Main, c) zusammen-
Hamburg, Köln und München“ durch die Wörter gesetzte
„Cottbus, Koblenz, Hamburg, Köln und Nürnberg“ alkoholhaltige
ersetzt. Zubereitungen
sowie Branntwein,
Likör und andere
15. § 26 wird wie folgt geändert: Spirituosen der
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Unterpositionen
2208 2012 bis
„§ 26 2208 9078 des
Umfriedung und Überwachung Zolltarifs 6,20 6,20
von Freizonen des Kontrolltyps I“.
6. a) Zigaretten 0,12 je Stück 0,13 je Stück
b) In Absatz 1 Satz 1, den Absätzen 2 und 4 werden
b) Zigarren und
jeweils nach den Wörtern „Der Betreiber der Frei-
Zigarillos bis zu
zone“ die Wörter „des Kontrolltyps I“ eingefügt.
250 Stück 20 v. H. 37 v. H.
c) In den Absätzen 3 und 7 werden nach dem Wort des inländischen Kleinver-
„Freizone“ die Wörter „des Kontrolltyps I“ einge- kaufspreises für Zigarren
fügt. oder Zigarillos derselben
Marke oder gleichartiger
d) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Freizonen“
Beschaffenheit
die Wörter „des Kontrolltyps I“ eingefügt.
EUR je kg EUR je kg
16. § 29 wird wie folgt geändert:
c) Feinschnitt
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „700 Deutsche bis zu
Mark“ durch die Angabe „350 Euro“ ersetzt. 1 Kilogramm 45,90 58,90
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: d) Pfeifentabak
„(2) Es gelten folgende pauschalierte Einfuhr- bis zu
abgabensätze: 1 Kilogramm 39,50 67,80
präferenz- andere EUR je volle EUR je volle
berechtigte Waren Waren 5 Liter 5 Liter
EUR je kg EUR je kg 7. a) Vergaser-
kraftstoff 4,50 4,70
1. Röstkaffee 2,80 3,10
soweit b) Diesel-
außertariflich kraftstoff 3,30 3,30
zollfrei v. H. des v. H. des
2,80 Wertes Wertes
2. löslicher Kaffee 6,50 7,20 8. andere Waren,
soweit ausgenommen
außertariflich Bier im Sinne des § 1
zollfrei Abs. 2 des Biersteuer-
6,50 gesetzes1993 vom
21. Dezember 1992
EUR je Liter EUR je Liter (BGBl. I S. 2150, 2158,
1993 I S. 169), das
3. Schaumwein 2,00 2,10
zuletzt durch Artikel 2
4. Likörwein, Wermut- des Gesetzes vom
wein und anderer 16. August 2001
aromatisierter Wein 2,00 2,00 (BGBl. I S. 2081)
24 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004
geändert worden ist, „4. entgegen Artikel 46 Abs. 1 Satz 1 ohne
in der jeweils geltenden Zustimmung der Zollbehörde Waren ab-
Fassung 10,11 13,5 lädt oder umlädt,“.
Alle Gewichtsangaben dieses Absatzes beziehen cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
sich auf das Eigengewicht.“ eingefügt:
17. § 30 wird wie folgt geändert: „4a. entgegen Artikel 46 Abs. 1 Satz 3 die
Zollbehörden nicht oder nicht rechtzei-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
tig unterrichtet,“.
aa) In Nummer 3 wird das Komma durch das dd) In Nummer 7 wird das Komma durch das
Wort „oder“ ersetzt. Wort „oder“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird das Komma durch einen ee) In Nummer 8 wird das Komma durch einen
Punkt ersetzt. Punkt ersetzt.
cc) Die Nummern 5 und 6 werden aufgehoben. ff) Die Nummern 9 bis 11 werden aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: aa) Der einleitende Absatz vor Nummer 1 wird
„1. entgegen § 27 Abs. 2 in Verbindung mit wie folgt gefasst:
Abs. 3 Satz 1, 2 oder Satz 3 oder entge- „Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1
gen § 27 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer als
Satz 1, 2 oder Satz 3 Schiffsbedarf oder Pflichtiger oder bei der Wahrnehmung der
Reisebedarf bezieht oder abgibt,“. Angelegenheiten eines Pflichtigen der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2913/92 zuwiderhandelt,
bb) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt
indem er vorsätzlich oder fahrlässig“.
gefasst:
bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „über-
„3. einer Vorschrift des § 27 Abs. 8 Satz 1, 2,
geführte“ die Wörter „oder in eine Freizone
4 oder 5 über die Lieferung von Schiffs-
des Kontrolltyps II verbrachte“ eingefügt.
oder Reisebedarf zuwiderhandelt,
cc) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Freizo-
4. entgegen § 27 Abs. 9 Satz 6 Schiffs- oder ne“ die Wörter „des Kontrolltyps I“ eingefügt.
Reisebedarf den Zollbehörden nicht mel-
det oder nicht oder nicht rechtzeitig vor- f) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
führt oder“. fügt:
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(5a) Ordnungswidrig im Sinne des § 382
Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung handelt, wer als
„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Pflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Ange-
Nr. 3 der Abgabenordnung handelt, wer als Pflich- legenheiten eines Pflichtigen der Verordnung
tiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegen- (EWG) Nr. 2913/92 zuwiderhandelt, indem er vor-
heiten eines Pflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig sätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 26 Abs. 6 eine Freizonengrenze 1. entgegen Artikel 172 Abs. 1 Satz 2 eine Mit-
überschreitet, teilung über die Ausübung einer industriellen
2. entgegen § 26 Abs. 7 einen Grenzpfad ohne oder gewerblichen Tätigkeit oder einer Dienst-
Erlaubnis des Hauptzollamts betritt oder leistung in einer Freizone oder einem Freilager
der Zollbehörde nicht oder nicht rechtzeitig
3. entgegen § 28 nicht oder nicht rechtzeitig hält macht,
oder einem Zollboot das Borden nicht oder
nicht rechtzeitig ermöglicht.“ 2. entgegen Artikel 176 Abs. 1 Satz 1 in Verbin-
dung mit Satz 2 und 3 eine Bestandsaufzeich-
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: nung über eine Ware bei der Ausübung einer
aa) Der einleitende Absatz vor Nummer 1 wird Tätigkeit im Bereich der Lagerung, der Be-
wie folgt gefasst: oder Verarbeitung oder des Kaufs oder Ver-
kaufs von Waren in einer Freizone des Kon-
„Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 trolltyps I oder einem Freilager nicht, nicht
Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer als richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
Pflichtiger oder bei der Wahrnehmung der führt oder
Angelegenheiten eines Pflichtigen der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 3. entgegen Artikel 176 Abs. 2 Satz 1 im Falle der
12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zoll- Umladung einer Ware innerhalb einer Freizone
kodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 des Kontrolltyps I die Papiere, die die Feststel-
S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), lung der Ware ermöglichen, nicht zur Verfü-
zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) gung der Zollbehörden hält.“
Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments g) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
und des Rates vom 16. November 2000 (ABl.
„(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1
EG Nr. L 311 S. 17) zuwiderhandelt, indem er
Nr. 3 der Abgabenordnung handelt, wer als Pflich-
vorsätzlich oder fahrlässig“.
tiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegen-
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: heiten eines Pflichtigen der Verordnung (EWG)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004 25
Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit b) wenn der Verschluss während der
Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Beförderung aus nicht vom Beförde-
(EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober rer zu vertretenen Gründen verletzt
1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemein- wird,
schaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 c) wenn die Waren auf ein anderes Be-
S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, förderungsmittel umgeladen werden
1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert durch die oder
Verordnung (EG) Nr. 1335/2003 der Kommission
vom 25. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 187 S. 16), zuwi- d) wenn eine unmittelbar drohende Ge-
derhandelt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig fahr zum teilweisen oder vollständi-
entgegen Artikel 803, auch in Verbindung mit Arti- gen Entladen des Beförderungsmit-
kel 806 Satz 1, in einer Bestandsaufzeichnung tels zwingt,
eine vorgeschriebene Angabe nicht, nicht voll- die Exemplare Nummer 4 und 5 der Ver-
ständig oder nicht richtig aufnimmt.“ sandanmeldung oder das Versandbe-
gleitdokument nicht mit einem entspre-
h) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
chenden Vermerk versieht oder sie der
aa) Der einleitende Absatz vor Nummer 1 wird nächsten Zollbehörde nicht unter Vor-
wie folgt gefasst: führung der Sendung vorlegt,
„Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 „17. entgegen Artikel 379 Abs. 4 Satz 2 bei
Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer als einem unzureichenden Referenzbetrag
Pflichtiger oder bei der Wahrnehmung der die Stelle der Bürgschaftsleistung nicht
Angelegenheiten eines Pflichtigen der Ver- benachrichtigt,
ordnung (EWG) Nr. 2454/93 zuwiderhandelt, „18. entgegen Artikel 384 Abs. 2 Bescheini-
indem er vorsätzlich oder fahrlässig“. gungen der Stelle der Bürgschaftsleis-
bb) In den Nummern 2, 3 und 4 wird jeweils der tung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht
Zusatz „ , auch in Verbindung mit Artikel 514,“ vollständig zurückgibt,
gestrichen. „19. entgegen Artikel 400 Abs. 1 Satz 2 in
Verbindung mit Satz 1 oder entgegen
cc) In den Nummern 11 und 12 wird jeweils der
Artikel 912g Abs. 3 Satz 1 in Verbindung
Zusatz „ , auch in Verbindung mit Artikel 515
mit Abs. 2 Buchstabe b das vorgesehe-
oder 516,“ gestrichen.
ne Feld der Versandanmeldung oder des
dd) Nummer 12a wird aufgehoben. Kontrollexemplars T5 nicht durch die
Angabe des Versandtages vervollstän-
ee) Die Nummern 13 und 14 werden wie folgt
digt oder nicht mit einer Nummer ver-
gefasst:
sieht,
„13. entgegen Artikel 359 Abs. 1 Satz 1, „20. entgegen Artikel 402 Abs. 1 eine Ver-
auch in Verbindung mit Artikel 358 sandanmeldung nicht oder nicht recht-
Abs. 5, die Waren während ihrer Beför- zeitig vervollständigt,“.
derung im gemeinschaftlichen Versand-
verfahren nicht durch die von der hh) In Nummer 21 wird die Angabe „Artikel 402
Abgangsstelle ausgehändigten Exem- Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „Artikel 402
plare Nummer 4 und 5 der Versandan- Abs. 3 Satz 1“ und die Angabe „Artikel 492
meldung oder das Versandbegleitdoku- Abs. 2“ durch die Angabe „Artikel 912g Abs. 3
ment begleiten lässt, Satz 3“ ersetzt.
ii) In Nummer 22 wird die Angabe „Artikel 409
14. entgegen Artikel 359 Abs. 1 Satz 2, auch Abs. 1 Buchstabe a“ durch die Angabe „Arti-
in Verbindung mit Artikel 358 Abs. 5, der kel 408 Abs. 1 Buchstabe a“ ersetzt.
Durchgangszollstelle eine Sendung nicht
oder nicht unter Vorlage der Exemplare jj) Nummer 23 wird wie folgt gefasst:
Nummer 4 und 5 der Versandanmeldung „23. entgegen Artikel 408 Abs. 1 Buchsta-
oder des Versandbegleitdokuments vor- be b, auch in Verbindung mit Artikel 358
führt,“. Abs. 5, für die eingetroffenen Sendun-
gen der Bestimmungsstelle die Exem-
ff) In Nummer 15 wird die Angabe „Artikel 352
plare Nummer 4 und 5 der Versandan-
Abs. 2, auch in Verbindung mit Artikel 381
meldung oder das Versandbegleitdoku-
Abs. 2,“ durch die Angabe „Artikel 359 Abs. 2,
ment nicht oder nicht rechtzeitig zusen-
auch in Verbindung mit Artikel 358 Abs. 5,“
det oder der Bestimmungsstelle das An-
ersetzt.
kunftsdatum oder den Zustand angeleg-
gg) Die Nummern 16 bis 20 werden wie folgt ter Verschlüsse nicht oder nicht recht-
gefasst: zeitig mitteilt,“.
„16. entgegen Artikel 360 Abs. 1 Buchstabe a kk) Nummer 24 wird aufgehoben.
bis d oder e, jeweils auch in Verbindung ll) Nummer 25 wird wie folgt gefasst:
mit Artikel 358 Abs. 5,
„25. entgegen Artikel 513 Satz 2 nach der
a) bei einer Änderung der verbindlichen Beförderung einer Ware von einem Be-
Beförderungsstrecke, willigungsinhaber zu einem anderen sei-
26 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004
ne Überwachungszollstelle nicht oder Artikel 3 der Verordnung vom 3. August 1993 (BGBl. I
nicht rechtzeitig benachrichtigt,“. S. 1461), wird wie folgt geändert:
mm) Nach Nummer 25 wird folgende Num- 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
mer 25a eingefügt: „Verordnung
„25a. entgegen Artikel 513 Satz 5 in Verbin- über die Einfuhrabgaben-
dung mit Anhang 68 Teil A Nr. 2 oder freiheit von Waren in Sendungen
Teil B Abschnitt I Nr. 2 die Überwa- von Privatpersonen an Privatpersonen
chungszollstellen vor Beginn der Be- (Kleinsendungs-
förderung einer Ware von einem Be- Einfuhrfreimengen-Verordnung – KF-VO)“.
willigungsinhaber zu einem anderen
nicht von der beabsichtigten Beför- 2. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
derung unterrichtet,“. „Frei von Einfuhrabgaben (§ 1 Abs. 1 Satz 3 des Zoll-
nn) Die Nummern 26 und 27 werden wie folgt verwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I
gefasst: S. 2125, 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 31. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2146)
„26. entgegen Artikel 516 Aufzeichnungen
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
oder in Verbindung mit Artikel 529 Be-
sung) sind, vorbehaltlich des Absatzes 2, Waren in
standsaufzeichnungen nicht richtig oder
Kleinsendungen bis zu einem Warenwert je Sendung
nicht vollständig führt,
von insgesamt 45 Euro.“
„27. entgegen Artikel 530 Abs. 1 Anschrei-
bungen in den Bestandsaufzeichnun-
gen nicht, nicht richtig oder nicht recht- Artikel 4
zeitig macht,“. Änderung der
oo) Die Nummern 28 und 29 werden aufgehoben. Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993
Die Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993
vom 11. August 1992 (BGBl. I S. 1526), geändert durch
Artikel 2 die Verordnung vom 9. Februar 1994 (BGBl. I S. 302, 523),
Änderung wird wie folgt geändert:
der Einreise-Freimengen-Verordnung
1. § 1 wird wie folgt geändert:
Die Einreise-Freimengen-Verordnung vom 3. Dezem-
ber 1974 (BGBl. I S. 3377), zuletzt geändert durch a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2000 (BGBl. I „(1a) Im Sinne dieser Verordnung gilt als Zoll-
S. 1006), wird wie folgt geändert: kodex die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Ra-
tes vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zoll-
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: kodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1,
1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 387), zuletzt
„Verordnung
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000
über die Einfuhrabgabenfreiheit von Waren
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
im persönlichen Gepäck der Reisenden
16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), in der
(Einreise-Freimengen-Verordnung – EF-VO)“.
jeweils geltenden Fassung. Im Sinne dieser Ver-
ordnung gilt als Durchführungsverordnung zum
2. § 2 wird wie folgt geändert: Zollkodex die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 1 wird die Angabe Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungs-
„350 Deutsche Mark“ durch die Angabe „175 Euro“ vorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
ersetzt. des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung
des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG
b) Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 wird aufgehoben. Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180
S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88),
3. § 3 wird wie folgt geändert: zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)
a) Absatz 3 wird aufgehoben. Nr. 1335/2003 der Kommission vom 25. Juli 2003
(ABl. EU Nr. L 187 S. 16), in der jeweils geltenden
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „60 Deutsche Fassung.“
Mark“ durch die Angabe „90 Euro“ und die An-
gabe „20 Deutsche Mark“ durch die Angabe b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„30 Euro“ ersetzt. „1. nach den Artikeln 137 bis 144 des Zollkodex
frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Arti-
kels 4 Nr. 10 des Zollkodex eingeführt werden
Artikel 3 können oder die“.
Änderung
der Kleinsendungs- 2. § 11 wird wie folgt geändert:
Einfuhrfreimengen-Verordnung a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Die Kleinsendungs-Einfuhrfreimengen-Verordnung vom „(1) Artikel 572 Abs. 1 der Durchführungsver-
11. Januar 1979 (BGBl. I S. 73), zuletzt geändert durch ordnung zum Zollkodex gilt mit der Maßgabe, dass
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004 27
die hergestellten Gegenstände aus dem Zollgebiet Deiche und Ähnliches, die den Verlauf der Be-
der Gemeinschaft auszuführen sind.“ grenzungslinie bestimmen; sie gehören insoweit
b) In Absatz 3 wird die Zahl „682“ ersetzt durch die zu den der Grenzaufsicht unterworfenen Gebie-
Zahl „576“. ten, als in Anlage 2 nichts Abweichendes ange-
ordnet ist;“.
3. § 15 wird wie folgt gefasst:
„Die Einfuhrumsatzsteuer wird nicht festgesetzt für 2. In der Anlage 2 (zu § 2) werden die Buchstaben G
Gegenstände, die nur der Einfuhrumsatzsteuer unter- und H aufgehoben.
liegen, wenn sie weniger als 10 Euro beträgt und nach
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes als Vorsteuer abgezo-
gen werden könnte.“
Artikel 6
Änderung der Einfuhr-
Artikel 5 Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung
Änderung der § 1 der Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung
Verordnung über die Ausdehnung vom 8. Juni 1999 (BGBl. I S. 1414), die durch Artikel 3 der
des grenznahen Raumes und die der Verordnung vom 28. Juni 2000 (BGBl. I S. 1006) geändert
Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen
Raumes und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebie-
1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(Absatz 2)“ gestri-
te vom 1. Juli 1993 (BGBl. I S. 1132), zuletzt geändert
chen.
durch die Verordnung vom 21. März 2002 (BGBl. I
S. 1222), wird wie folgt geändert: 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
1. § 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die in Anlage 2 bezeichneten, von außerhalb der Artikel 7
Zollgrenze der Gemeinschaft zugänglichen Bin-
Inkrafttreten
nengewässer, ihre Inseln und Ufergelände; weiter
die um die Freizonen des Kontrolltyps I gelegenen Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Bereiche; Straßen, Wege, Bahnkörper, Gewässer, Kraft.
Berlin, den 22. Dezember 20032003
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
28 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004
Achtzehnte Verordnung
zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
(Achtzehnte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung – 18. BtMÄndV)
Vom 22. Dezember 2003
Auf Grund des § 1 Abs. 4 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), der durch Artikel 18 Nr. 1
Buchstabe b der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Siche-
rung:
Artikel 1
Änderung der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes
Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 18 der Verordnung
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
In Anlage II wird folgendes Betäubungsmittel in alphabetischer Reihenfolge ein-
gefügt:
INN andere nicht geschützte chemische Namen
oder Trivialnamen (IUPAC)
„Amineptin – 7-(10,11-Dihydro-5H-
dibenzo[a,d][7]annulen-5-
ylamino)heptansäure“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 2003
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004 29
Verordnung
zur Geschäftsführung der Prüfungs- und Beschwerdeausschüsse
sowie der Geschäftsstellen nach § 106 Abs. 4a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung – WiPrüfVO)
Vom 5. Januar 2004
Auf Grund des § 106 Abs. 4a Satz 9 des Fünften ausschusses von der Geschäftsstelle durchgeführt wer-
Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversi- den. Qualifizierte Berater können an der Durchführung
cherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember der Beratung beteiligt werden.
1988, BGBl. I S. 2477, 2482), der durch Artikel 1 Nr. 82
Buchstabe h des Gesetzes vom 14. November 2003 §2
(BGBl. I S. 2190) eingefügt worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Siche- Aufgaben und
rung: Entschädigung des Vorsitzenden
(1) Der Vorsitzende ist für die Durchführung der Aufga-
§1 ben des Ausschusses verantwortlich. Er führt die laufen-
den Geschäfte des Ausschusses und bedient sich hierzu
Prüfungs- und Beschwerdeausschuss
der Geschäftsstelle. Insbesondere hat er
(1) Der Prüfungs- und der Beschwerdeausschuss sind
1. die Sitzungstermine im Benehmen mit den Aus-
jeweils als organisatorisch selbständige Einheiten einzu-
schussmitgliedern festzusetzen,
richten. Die Ausschüsse bestehen aus einem unpar-
teiischen Vorsitzenden und höchstens jeweils sechs, 2. soweit erforderlich, unabhängige Sachverständige
mindestens jeweils drei Vertretern der Kassenärztlichen mit der Erstellung von Gutachten zu beauftragen,
Vereinigung und der Krankenkassen. Mitarbeiter der Lan- 3. in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle die Ent-
desverbände der Krankenkassen und der Verbände der scheidung vorzubereiten, einschließlich der Anforde-
Ersatzkassen können als Vertreter der Krankenkassen in rung von Angaben und Beweismitteln von den Betei-
die Ausschüsse entsandt werden. Für den Vorsitzenden ligten sowie der Zustellung von Anträgen und Schrift-
sowie die Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung und sätzen an die Beteiligten,
der Krankenkassen sind entsprechend dem Bedarf Stell-
vertreter in ausreichender Anzahl zu bestellen. Die Mit- 4. die Sitzungen zu leiten und
glieder der Ausschüsse sind gegenüber den sie entsen- 5. den Ausschuss gerichtlich und außergerichtlich zu
denden Organisationen fachlich nicht weisungsgebun- vertreten.
den; dies gilt nicht bei Entscheidungen nach § 4 Abs. 4.
(2) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter erhalten
(2) Die Ausschüsse können für die Prüfungen in Kam- Reisekosten in Anlehnung an die Vorschriften über die
mern gegliedert werden, soweit dazu Veranlassung be- Reisekostenvergütung der Beamten des Landes nach
steht. Die Kammern bestehen jeweils aus dem unpar- der jeweils höchsten Reisekostenstufe.
teiischen Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und
Vertretern der Kassenärztlichen Vereinigung und der (3) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter erhalten
Krankenkassen oder deren Stellvertretern in gleicher eine Entschädigung, die sich aus einem Grundbetrag
Zahl, mindestens jedoch jeweils zwei. sowie einem sitzungsbezogenen Pauschbetrag zusam-
mensetzt. Mit dieser Entschädigung ist auch die Vor- und
(3) Zur Geschäftsverteilung, Besetzung der Kammern, Nacharbeit von Sitzungen abgegolten. Die Höhe der
Stellvertretung und zu den weiteren Einzelheiten der Beträge nach Satz 1 vereinbaren die Kassenärztliche Ver-
Geschäftsordnung des Prüfungs- und des Beschwerde- einigung und die Landesverbände der Krankenkassen
ausschusses bestimmt der jeweilige Ausschuss das und die Verbände der Ersatzkassen gemeinsam und ein-
Nähere; die getroffenen Regelungen sind der Aufsichts- heitlich. Die Höhe der Entschädigung soll der Bedeutung
behörde vorzulegen. der Aufgabe und dem zu erwartenden Aufwand ange-
(4) Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn der messen sein.
unparteiische Vorsitzende und mindestens jeweils zwei (4) Soweit der Vorsitzende den Ausschuss vor Gericht
Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung und der Kran- vertritt, kann er hierfür mit den in Absatz 3 Satz 3 genann-
kenkassen anwesend sind. Für die Beschlussfähigkeit ten Vertragspartnern eine gesonderte Vergütung verein-
der Kammern kann in den Regelungen nach Absatz 3 baren.
Abweichendes bestimmt werden. Kann eine Sitzung
wegen fehlender Beschlussfähigkeit nicht ordnungsge-
§3
mäß durchgeführt werden, kann nach erneuter Ladung
mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden Pflichten der Mitglieder,
werden. Abberufung, Datenschutz
(5) Der Prüfungsausschuss beschließt in erforderli- (1) Die Mitglieder der Ausschüsse sind verpflichtet, an
chen Fällen eine Beratung der Ärzte über Fragen der Wirt- den Sitzungen teilzunehmen; bei Verhinderung haben sie
schaftlichkeit und Qualität der Versorgung. Die Beratung die Geschäftsstelle und ihren Stellvertreter zu benach-
kann in geeigneten Fällen nach Vorgaben des Prüfungs- richtigen. Satz 1 gilt entsprechend für die Stellvertreter.
30 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004
(2) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter können Ausstattung der Geschäftsstelle mit Personal und Sach-
aus wichtigem Grund jeweils von der Aufsichtsbehörde mitteln und die Inhalte und Abläufe der Tätigkeit der
oder von den in § 2 Abs. 3 Satz 3 genannten Vertragspart- Geschäftsstelle, insbesondere unter Berücksichtigung
nern durch übereinstimmenden Beschluss abberufen des § 78a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Die
werden. Im Falle des § 106 Abs. 4 Satz 6 des Fünften Ausschüsse sind dafür verantwortlich, dass die Ge-
Buches Sozialgesetzbuch darf ausschließlich die Auf- schäftsstelle sachlich, personell und organisatorisch so
sichtsbehörde den Vorsitzenden und seine Stellvertreter ausgestattet ist, dass sie ihre Aufgaben zeitnah und
abberufen; die in § 2 Abs. 3 Satz 3 genannten Vertrags- effektiv erfüllen kann. Die Leitung der gemeinsamen Sit-
partner sind vor der Abberufung zu hören. zung der Ausschüsse übernimmt der Vorsitzende des
(3) Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertre- Prüfungsausschusses. Bei Stimmengleichheit entschei-
ter dürfen personenbezogene Daten, die ihnen bei der det die Stimme des Vorsitzenden des Prüfungsausschus-
Ausübung ihrer Tätigkeit im Ausschuss zur Kenntnis ge- ses.
langen, nicht unbefugt offenbaren. (3) Der Prüfungsausschuss und der Beschwerdeaus-
schuss bestellen gemeinsam einen Leiter der Geschäfts-
§4 stelle. Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind aus-
schließlich den Ausschüssen sowie dem Leiter der Ge-
Aufgaben
schäftsstelle gegenüber fachlich weisungsgebunden. In
und Personal der Geschäftsstelle
sonstigen Angelegenheiten ist Einvernehmen mit der
(1) Die Geschäftsstelle hat insbesondere Organisation, bei der die Geschäftsstelle errichtet ist,
1. im Auftrag des Vorsitzenden mit einer Frist von mindes- herzustellen.
tens zwei Wochen zu Ausschusssitzungen zu laden, (4) Die Ausschüsse legen gemeinsam den in § 2 Abs. 3
die Entscheidungen vorzubereiten und die Vorlagen Satz 3 genannten Vertragspartnern einmal jährlich – spä-
nach § 106 Abs. 4a Satz 7 des Fünften Buches Sozial- testens zum 30. September eines Jahres – eine Einnah-
gesetzbuch zu übersenden, men- und Ausgabenübersicht für das kommende Ge-
2. das Protokoll der Sitzungen zu führen, schäftsjahr und spätestens zwei Monate nach Ablauf
eines Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht über
3. die Entwürfe der Niederschriften und Entwürfe der
die verauslagten Kosten des abgelaufenen Geschäftsjah-
Bescheide zu erstellen,
res vor. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für die
4. Stellungnahmen zu Verfahren, Niederschriften und Planung und Ausführung von Einnahmen und Ausgaben
Bescheiden sowie die Sitzungsprotokolle zu versen- gelten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Spar-
den, samkeit.
5. die Prüfakten zu führen,
6. ein laufendes Verzeichnis über die eröffneten Prü- §5
fungsverfahren, den Verfahrensstand, Widersprüche, Kostentragung
Klageverfahren und deren Ergebnisse zu führen,
(1) Die mit der Tätigkeit der Vorsitzenden der Prü-
7. die Einnahmen- und Ausgabenübersicht und den fungs- und der Beschwerdeausschüsse und ihrer Stell-
Rechenschaftsbericht nach Absatz 4 vorzubereiten, vertreter verbundenen Kosten nach § 2 sowie die Kosten
8. für jedes Kalenderjahr für Zwecke des § 106 Abs. 7 der Geschäftsstelle tragen die Kassenärztlichen Vereini-
Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gungen und die beteiligten Krankenkassen je zur Hälfte.
einen Bericht über die Anzahl der eröffneten und Dies gilt auch für die Kosten aus Rechtsbehelfs- oder
abgeschlossenen Beratungen, Prüfungen sowie der Rechtsmittelverfahren, der Beauftragung Dritter sowie
festgesetzten Maßnahmen zu erstellen. Dieser Bericht Prüfungen nach § 274 des Fünften Buches Sozialgesetz-
ist bis zum 15. Februar des Folgejahres den Aus- buch.
schüssen vorzulegen. (2) Die Kassenärztliche Vereinigung und die Kranken-
Die Vorlagen nach Satz 1 Nr. 1 können entweder in kassen oder die Verbände der Krankenkassen tragen die
Papierform oder im Wege der elektronischen Datenüber- Kosten für die von ihnen entsandten Vertreter selbst.
tragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern
übermittelt werden. Die in § 2 Abs. 3 Satz 3 genannten §6
Vertragspartner erhalten eine Ausfertigung des Berichtes
nach Nummer 8. Inkrafttreten
(2) Der Prüfungsausschuss und der Beschwerdeaus- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
schuss beschließen in gemeinsamer Sitzung über die Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. Januar 2004
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004 31
Verordnung
zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und zur
Änderung oder Aufhebung weiterer lebensmittelrechtlicher Vorschriften*)
Vom 7. Januar 2004
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
– des § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 4 in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), § 32 Abs. 3 geändert durch Artikel 42 Nr. 11
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgeset-
zes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit,
– des § 43a Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, § 43a Satz 2 geän-
dert durch Artikel 9 § 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082),
– des § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und
– des § 49 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-
zes, § 49 Abs. 2 geändert durch Artikel 9 § 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 6. August 2002, im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I
S. 5), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. April 2003 (BGBl. I S. 486), wird wie folgt geändert:
1. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 5 werden aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz wird angefügt:
„(2) Bedarfsgegenstände nach Anlage 1 Nr. 7 Spalte 2, die bis zum 9. Januar 2004 nach den bis dahin gelten-
den Vorschriften dieser Verordnung hergestellt oder bis zu diesem Tag in den Geltungsbereich des Lebens-
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes verbracht worden sind und die nicht den Anforderungen des § 3 in
Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 entsprechen, dürfen noch bis zum 29. Februar 2004 in den Verkehr gebracht wer-
den. Abweichend von Satz 1 dürfen Textilerzeugnisse, hergestellt aus wiedergewonnenen Fasern, noch bis zum
1. Januar 2005 hergestellt oder in den Geltungsbereich des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
verbracht werden, wenn die in Anlage 1 Nr. 7 Spalte 3 genannten Azofarbstoffe, die aus den wiedergewonnenen
gefärbten Fasern stammen, die dort angegebenen Amine in Mengen von weniger als 70 Milligramm in einem
Kilogramm freisetzen.“
*) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2002/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 zur 19. Ände-
rung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates betreffend Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und
Zubereitungen (Azofarbstoffe) (ABl. EG Nr. L 243 S. 15).
32 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004
2. Anlage 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
1 2 3
„7. Textil- und Ledererzeugnisse, die länge- Azofarbstoffe, die bei Anwendung der in Anlage 10 Nr. 7 angegebenen
re Zeit mit der menschlichen Haut oder Methode durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen
der Mundhöhle direkt in Berührung eines oder mehrere der nachfolgenden Amine in nachweisbaren Men-
kommen können, insbesondere: gen freisetzen. Die Verwendung von Azofarbstoffen gilt als nachgewie-
sen bei Freisetzungsraten je Aminkomponente von mehr als 30 mg in
1. Kleidung, Bettwäsche, Handtücher,
einem Kilogramm Fertigerzeugnis oder gefärbten Teilen davon.
Haarteile, Perücken, Hüte, Windeln
und sonstige Toilettenartikel, Schlaf- Stoffname CAS- Index- EG-
säcke, Nummer Nummer Nummer
Biphenyl-4-ylamin 92-67-1 612-072-00-6 202-177-1
2. Schuhe, Handschuhe, Uhrarmbän- 4-Aminobiphenyl
der, Handtaschen, Geldbeutel und Xenylamin
Brieftaschen, Aktentaschen, Stuhl-
überzüge, Brustbeutel, Benzidin 92-87-5 612-042-00-2 202-199-1
3. Textil- und Lederspielwaren und 4-Chlor-o-toluidin 95-69-2 202-441-6
Spielwaren mit Textil- oder Lederbe- 2-Naphthylamin 91-59-8 612-022-00-3 202-080-4
kleidung,
o-Aminoazotoluol 97-56-3 611-006-00-3 202-591-2
4. für den Endverbraucher bestimmte 4-Amino-2‘, 3-dimethyl-
Garne und Gewebe azobenzol
4-o-Tolylazo-o-toluidin
5-Nitro-o-toluidin 99-55-8 202-765-8
2-Amino-4-nitrotoluol
4-Chloranilin 106-47-8 612-137-00-9 203-401-0
4-Methoxy-m- 615-05-4 210-406-1
phenylendiamin
2,4-Diaminoanisol
4,4‘-Methylendianilin 101-77-9 612-051-00-1 202-974-4
4,4‘-Diaminodiphenyl-
methan
3,3‘-Dichlorbenzidin 91-94-1 612-068-00-4 202-109-0
3,3‘-Dichlorbiphenyl-
4,4‘-ylendiaminen
3,3‘-Dimethoxybenzidin 119-90-4 612-036-00-X 204-355-4
o-Dianisidin
3,3‘-Dimethylbenzidin 119-93-7 612-041-00-7 204-358-0
4,4‘-Bi-o-Toluidin
4,4‘-Methylendi-o- 838-88-0 612-085-00-7 212-658-8
toluidin
3,3‘-Dimethyl-4,4‘di-
aminodiphenylmethan
6-Methoxy-m-toluidin 120-71-8 204-419-1
p-Cresidin
4,4‘-Methylen-bis-(2- 101-14-4 612-078-00-9 202-918-9
chloranilin)
2,2‘-Dichlor-4,4‘-
methylendianilin
4,4‘-Oxydianilin 101-80-4 202-977-0
4,4‘-Thiodianilin 139-65-1 205-370-9
o-Toluidin 95-53-4 612-091-00-X 202-429-0
2-Aminotoluol
4-Methyl-m- 95-80-7 612-099-00-3 202-453-1
phenylendiamin
2,4-Toluylendiamin
2,4,5-Trimethylanilin 137-17-7 205-282-0
o-Anisidin 90-04-0 612-035-00-4 201-963-1
2-Methoxyanilin
4-Amino-azobenzol 60-09-3 611-008-00-4 200-453-6“.
3. Anlage 10 Nr. 7 wird wie folgt geändert:
a) Spalte 2 wird wie folgt gefasst:
„Nachweis der Verwendung verbotener Azofarbstoffe“.
b) Spalte 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „September 1996“ wird durch die Angabe „Januar 1998“ ersetzt.
bb) Die Angabe „2)“ sowie die zugehörige Fußnote werden gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004 33
Artikel 2 2. Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
Änderung der „Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b ist bis zum 14. Januar 2004
BVL-Übertragungsverordnung anzuwenden. Satz 1 Nr. 1 Buchstabe j ist ab dem
§ 1 der BVL-Übertragungsverordnung vom 21. Februar 15. Januar 2004 anzuwenden.“
2003 (BGBl. I S. 244) wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 Nr. 1 werden nach Buchstabe i folgende Artikel 3
Buchstaben j bis m angefügt: Aufhebung von Vorschriften
„j) des Informationssystems nach Artikel 11 und 12
der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Par- §1
laments und des Rates vom 3. Dezember 2001
Die Zweite Verordnung über die Einfuhr von Pistazien
über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. EG
mit Ursprung oder Herkunft aus dem Iran vom 19. Juni
2002 Nr. L 11 S. 4), soweit dieses Bedarfsgegen-
1998 (BAnz. S. 8581), geändert durch Artikel 311 der Ver-
stände hinsichtlich ihrer stofflichen Beschaffen-
ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird
heit, Tabakerzeugnisse und kosmetische Mittel im
aufgehoben.
Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-
degesetzes betrifft,
§2
k) des Informationsaustausches der Mitgliedstaaten
nach Artikel 7 der Richtlinie 88/378/EWG des § 5 Satz 2 der Verordnung über das Verbringen von
Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der scharfen Chilis und scharfen Chilierzeugnissen vom
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die 8. Juli 2003 (BAnz. S. 14 905, 17 617) wird aufgehoben.
Sicherheit von Spielzeug (ABl. EG Nr. L 187 S. 1),
l) der Informationspflichten der Mitgliedstaaten
Artikel 4
nach Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie
1999/2/EG des Europäischen Parlaments und Neufassung
des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Bedarfs-
mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebens- gegenständeverordnung in der vom 10. Januar 2004
mittel und Lebensmittelteile (ABl. EG Nr. L 66 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
S. 16), machen.
m) der Informationspflichten der Mitgliedstaaten, die
sich auf Grund von Entscheidungen der Europäi-
schen Kommission ergeben, die auf Artikel 10 Artikel 5
Abs. 1 der Richtlinie 93/43/EWG des Rates vom
Inkrafttreten
14. Juni 1993 über Lebensmittelhygiene (ABl. EG
Nr. L 175 S. 1) oder auf Artikel 53 Abs. 1 der Ver- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
ordnung (EG) Nr. 178/2002 gestützt sind,“. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. Januar 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
34 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004
Anordnung
zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet
des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Post AG
Vom 11. Dezember 2003
Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September
1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der durch Artikel 24 des Gesetzes vom 9. Juli 2001
(BGBl. I S. 1510) geändert worden ist, in Verbindung mit Abschnitt I der Anord-
nung des Bundesministeriums der Finanzen zur Übertragung dienstrechtlicher
Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Post AG vom 24. Juni 1999
(BGBl. I S. 1583), geändert durch die Anordnung zur Änderung der Anordnung
zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deut-
schen Post AG vom 22. April 2003 (BGBl. I S. 649), wird angeordnet:
I.
Wir übertragen den Leiterinnen/Leitern der selbständigen Niederlassungen,
der Vertriebsdirektionen und der selbständigen Geschäftsbereiche – je für ihren
dienstrechtlichen Zuständigkeitsbereich – die Befugnis,
– nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten
aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu
verbieten,
– nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einer Beamtin oder einem
Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen oder zu versagen sowie Genehmi-
gungen zu widerrufen,
– nach § 69a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen oder
Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen oder Beamten mit Versor-
gungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu
untersagen,
– nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über Ausnahmen von dem Verbot zur
Annahme von Belohnungen oder Geschenken, die Beamten, auch nach Been-
digung des Beamtenverhältnisses, in Bezug auf ihr Amt gewährt werden, zu
entscheiden und
– nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwen-
dungen an Beamte und Richter des Bundes Beamtinnen und Beamten Jubilä-
umszuwendungen zu gewähren oder zu versagen.
Für besondere Fälle behalten wir uns die Entscheidung vor.
II.
Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Bonn, den 11. Dezember 2003
Deutsche Post AG
D e r Vo r s t a n d
Scheurle