286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2003
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundesfernstraßengesetzes
Vom 20. Februar 2003
Auf Grund des Artikels 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundesfern-
straßengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4015) wird nachstehend der
Wortlaut des Bundesfernstraßengesetzes in der seit dem 17. Oktober 2002
geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 19. April 1994 (BGBl. I
S. 854),
2. das am 27. Juni 1997 in Kraft getretene Gesetz vom 18. Juni 1997 (BGBl. I
S. 1452),
3. den am 3. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 13 des Gesetzes vom
27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950),
4. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 239 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
5. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom
15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762),
6. den am 12. April 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April
2002 (BGBl. I S. 1234),
7. den am 1. Mai 2002 in Kraft getretenen Artikel 50 des Gesetzes vom 27. April
2002 (BGBl. I S. 1467),
8. das am 17. Oktober 2002 in Kraft getretene eingangs genannte Gesetz.
Berlin, den 20. Februar 2003
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Manfred Stolpe
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Bundesfernstraßengesetz
(FStrG)
§1 Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt
Einteilung der Bundesstraßen des Fernverkehrs hat, oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch
Vertrag, durch Einweisung nach § 18f Abs. 1 oder in einem
(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfern- sonstigen gesetzlichen Verfahren erlangt hat.
straßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammen-
hängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen (3) Durch privatrechtliche Verfügungen oder durch Ver-
Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der ge- fügungen im Wege der Zwangsvollstreckung über die der
schlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusam- Straße dienenden Grundstücke oder Rechte an ihnen wird
menhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weit- die Widmung nicht berührt.
räumigen Verkehrs notwendigen Straßen. (3a) Eine öffentliche Straße, die die Voraussetzungen
(2) Sie gliedern sich in des § 1 Abs. 1 oder 3 erfüllt, ist zur Bundesautobahn oder
Bundesstraße, eine Bundesstraße, die die Voraussetzun-
1. Bundesautobahnen, gen des § 1 Abs. 3 erfüllt, zur Bundesautobahn aufzu-
2. Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4). stufen.
(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur (4) Eine Bundesfernstraße, bei der sich die Verkehrs-
für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und bedeutung geändert hat und bei der die Voraussetzungen
so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreu- des § 1 Abs. 1 weggefallen sind, ist entweder unverzüglich
zungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen An- einzuziehen, wenn sie jede Verkehrsbedeutung verloren
schlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls
Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben. vorliegen (Einziehung), oder unverzüglich dem Träger der
(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören Straßenbaulast zu überlassen, der sich nach Landesrecht
bestimmt (Abstufung).
1. der Straßenkörper; das sind besonders der Straßen-
grund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die (5) Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher in
Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Ent- den Gemeinden, die die Straße berührt, öffentlich be-
wässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, kannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu
Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und geben. Von der Bekanntmachung kann abgesehen wer-
Sicherheitsstreifen; den, wenn die zur Einziehung vorgesehenen Teilstrecken
in den in einem Planfeststellungsverfahren ausgelegten
2. der Luftraum über dem Straßenkörper; Plänen als solche kenntlich gemacht worden sind oder
3. das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Ver- Teilstrecken im Zusammenhang mit Änderungen von
kehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der unwesentlicher Bedeutung (§ 17 Abs. 2) eingezogen
Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder werden sollen. Die Abstufung soll nur zum Ende eines
dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflan- Rechnungsjahres ausgesprochen und drei Monate vorher
zung; angekündigt werden.
3a. Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kon- (6) Über Widmung, Umstufung und Einziehung ent-
trolle der Einhaltung der Mautpflicht; scheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde. Die
4. die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die über- Entscheidung kann auch in einem Planfeststellungs-
wiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung beschluss nach § 17 Abs. 1 mit der Maßgabe erfolgen,
der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeiste- dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe, die Umstu-
reien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestel- fung mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrs-
len, Hilfsbetriebe und -einrichtungen; zweck und die Einziehung mit der Sperrung wirksam wird.
Die oberste Landesstraßenbaubehörde hat vor einer Wid-
5. die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 mung oder Aufstufung das Einverständnis des Bundes-
Abs. 1). ministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ein-
(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeich- zuholen. Die Entscheidung ist in einem vom Land zu
nisse geführt. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- bestimmenden Amtsblatt bekannt zu geben. Die Bekannt-
und Wohnungswesen bestimmt die Nummerung und machung nach Satz 4 ist entbehrlich, wenn die zur Wid-
Bezeichnung der Bundesfernstraßen. mung, Umstufung oder Einziehung vorgesehenen Straßen
bereits in den im Planfeststellungsverfahren ausgelegten
§2 Plänen als solche kenntlich und die Entscheidung mit dem
Planfeststellungsbeschluss bekannt gemacht worden ist.
Widmung, Umstufung, Einziehung
(6a) Wird eine Bundesfernstraße verbreitert, begradigt,
(1) Eine Straße erhält die Eigenschaft einer Bundesfern- unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßen-
straße durch Widmung. teil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern die
(2) Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Wird im
der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Zusammenhang mit einer Maßnahme nach Satz 1 der Teil
Grundstücks ist, oder der Eigentümer und ein sonst zur einer Bundesfernstraße dem Verkehr auf Dauer entzogen,
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so gilt dieser Straßenteil durch die Sperrung als einge- die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie bis-
zogen. In diesen Fällen bedarf es keiner Ankündigung her dem Bund oblag, mit Beginn des dritten Haushalts-
(Absatz 5) und keiner öffentlichen Bekanntmachung (Ab- jahres nach dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der
satz 6). Gebietsänderung.
(7) Mit der Einziehung entfallen Gemeingebrauch (§ 7) (2a) Die Gemeinde bleibt abweichend von Absatz 2 Trä-
und widerrufliche Sondernutzungen (§ 8). Bei Umstufung ger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge
gilt § 6 Abs. 1. der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der
obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der
§3 obersten Landesstraßenbaubehörde erklärt. Eine Ge-
meinde mit mehr als 50 000, aber weniger als 80 000 Ein-
Straßenbaulast
wohnern wird Träger der Straßenbaulast für die Orts-
(1) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der durchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit
Unterhaltung der Bundesfernstraßen zusammenhängen- Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde
den Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde ver-
ihrer Leistungsfähigkeit die Bundesfernstraßen in einem langt. Absatz 2 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zu-
(3) In den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemeinden ist
stand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu
die Gemeinde Träger der Straßenbaulast für Gehwege
verbessern; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange
und Parkplätze.
einschließlich des Umweltschutzes sowie behinderter und
anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit (3a) Führt die Ortsdurchfahrt über Straßen und Plätze,
dem Ziel, möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu die erheblich breiter angelegt sind als die Bundesstraße,
erreichen, zu berücksichtigen. so ist von der Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit
der Gemeinde die seitliche Begrenzung der Ortsdurch-
(2) Soweit die Träger der Straßenbaulast unter Berück-
fahrten besonders festzulegen. Kommt ein Einvernehmen
sichtigung ihrer Leistungsfähigkeit zur Durchführung von
nicht zustande, so entscheidet die oberste Landes-
Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 außerstande sind,
straßenbaubehörde.
haben sie auf einen nicht verkehrssicheren Zustand durch
Verkehrszeichen hinzuweisen. Diese hat die Straßenbau- (4) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundesstraße,
behörde vorbehaltlich anderweitiger Maßnahmen der der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch
Straßenverkehrsbehörde aufzustellen. der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der
mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient.
(3) Die Träger der Straßenbaulast sollen nach besten Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezir-
Kräften über die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Auf- kes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusam-
gaben hinaus die Bundesfernstraßen bei Schnee- und Eis- menhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grund-
glätte räumen und streuen. Landesrechtliche Vorschriften stücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes
über die Pflichten Dritter zum Schneeräumen und Streuen Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den
sowie zur polizeimäßigen Reinigung bleiben unberührt. Zusammenhang nicht. Die oberste Landesstraßenbau-
behörde setzt im Benehmen mit der höheren Verwaltungs-
§4 behörde nach Anhörung der Gemeinde die Ortsdurchfahrt
Sicherheitsvorschriften fest und kann dabei mit Zustimmung des Bundesministe-
riums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und der
Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen,
Kommunalaufsichtsbehörde von der Regel der Sätze 1
dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und
und 2 abweichen. Die Landesregierungen werden er-
Ordnung genügen. Behördlicher Genehmigungen, Erlaub-
mächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass
nisse und Abnahmen durch andere als die Straßenbau-
abweichend von Satz 4 an Stelle der höheren Verwal-
behörden bedarf es nicht. Für Baudenkmäler gilt Satz 2
tungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie kön-
nur, soweit ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt
nen diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
worden ist.
übertragen.
§5
§ 5a
Träger der Straßenbaulast
Zuwendungen für
(1) Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die Bun- fremde Träger der Straßenbaulast
desfernstraßen, soweit nicht die Baulast anderen nach
Zum Bau oder Ausbau von Ortsdurchfahrten im Zuge
gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Ver-
von Bundesstraßen und zum Bau oder Ausbau von
pflichtungen obliegt. Bürgerlich-rechtliche Verpflichtun-
Gemeinde- und Kreisstraßen, die Zubringer zu Bundes-
gen Dritter bleiben unberührt.
fernstraßen in der Baulast des Bundes sind, kann der
(2) Die Gemeinden mit mehr als 80 000 Einwohnern sind Bund Zuwendungen gewähren. Im Saarland werden die
Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Straßen, für die das Land auf Grund des § 46 des Saar-
Zuge von Bundesstraßen. Maßgebend ist die bei der ländischen Straßengesetzes an Stelle von Landkreisen
Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl. Das Ergebnis Träger der Baulast ist, den Kreisstraßen gleichgestellt.
einer Volkszählung wird mit Beginn des dritten Haushalts-
jahres nach dem Jahr verbindlich, in dem die Volkszäh- §6
lung stattgefunden hat. Werden Gemeindegrenzen geän-
dert oder neue Gemeinden gebildet, so ist die bei der Eigentum und andere Rechte
Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl des neuen (1) Wechselt der Träger der Straßenbaulast, so gehen
Gemeindegebietes maßgebend. In diesen Fällen wechselt mit der Straßenbaulast das Eigentum des bisherigen Trä-
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gers der Straßenbaulast an der Straße und an den zu ihr die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs notwendig
gehörigen Anlagen (§ 1 Abs. 4) und alle Rechte und Pflich- ist. Die Beschränkungen sind durch Verkehrszeichen
ten, die mit der Straße in Zusammenhang stehen, ohne kenntlich zu machen.
Entschädigung auf den neuen Träger der Straßenbaulast
(2a) Macht die dauernde Beschränkung des Gemein-
über. Verbindlichkeiten, die zur Durchführung früherer
gebrauchs durch die Straßenbaubehörde die Herstellung
Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen eingegangen sind,
von Ersatzstraßen oder -wegen notwendig, so ist der Trä-
sind vom Übergang ausgeschlossen.
ger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße zur Erstat-
(1a) Der bisherige Träger der Straßenbaulast hat dem tung der Herstellungskosten verpflichtet, es sei denn,
neuen Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, dass dass er die Herstellung auf Antrag des zuständigen Trä-
er die Straße in dem durch die Verkehrsbedeutung gebo- gers der Straßenbaulast selbst übernimmt.
tenen Umfang ordnungsgemäß unterhalten und den not-
(3) Wer eine Bundesfernstraße aus Anlass des Gemein-
wendigen Grunderwerb durchgeführt hat.
gebrauchs über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat
(1b) Hat der bisherige Träger der Straßenbaulast für den die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu
Bau oder die Änderung der Straße das Eigentum an einem beseitigen; andernfalls kann die Straßenbaubehörde die
Grundstück erworben, so hat der neue Träger der Verunreinigung auf seine Kosten beseitigen.
Straßenbaulast einen Anspruch auf Übertragung des
Eigentums. Steht dem bisherigen Träger der Straßenbau-
§ 7a
last ein für Zwecke des Satzes 1 erworbener Anspruch auf
Übertragung des Eigentums an einem Grundstück zu, so Vergütung von Mehrkosten
ist er verpflichtet, das Eigentum an dem Grundstück zu Wenn eine Bundesfernstraße wegen der Art des Ge-
erwerben und nach Erwerb auf den neuen Träger der brauchs durch einen anderen aufwendiger hergestellt
Straßenbaulast zu übertragen. Die Verpflichtungen nach oder ausgebaut werden muss, als es dem regelmäßigen
den Sätzen 1 und 2 bestehen nur insoweit, als das Grund- Verkehrsbedürfnis entspricht, hat der andere dem Träger
stück dauernd für die Straße benötigt wird. Dem bisheri- der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die
gen Träger der Straßenbaulast steht für Verbindlichkeiten, Unterhaltung zu vergüten. Das gilt nicht für Haltestellen-
die nach dem Wechsel der Straßenbaulast fällig werden, buchten für den Linienverkehr. Der Träger der Straßen-
gegen den neuen Träger der Straßenbaulast ein Anspruch baulast kann angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten
auf Erstattung der Aufwendungen zu. Im Übrigen wird das verlangen.
Eigentum ohne Entschädigung übertragen.
(2) Bei der Einziehung einer Straße kann der frühere Trä- §8
ger der Straßenbaulast innerhalb eines Jahres verlangen,
dass ihm das Eigentum an Grundstücken mit den in Sondernutzungen
Absatz 1 genannten Rechten und Pflichten ohne Entschä- (1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den
digung übertragen wird, wenn es vorher nach Absatz 1 Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf
übergegangen war. der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahr-
(3) Beim Übergang des Eigentums an öffentlichen ten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde
Straßen nach Absatz 1 ist der Antrag auf Berichtigung des nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis
Grundbuches von der vom Land bestimmten Behörde zu nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Die
stellen, in deren Bezirk das Grundstück liegt. Der Antrag Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzun-
muss vom Leiter der Behörde oder seinem Vertreter unter- gen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien
schrieben und mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel ver- und die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht
sehen sein. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zu-
dem Grundbuchamt genügt die in den Antrag aufzuneh- stimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Eine
mende Erklärung, dass das Grundstück dem neuen Trä- Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Men-
ger der Straßenbaulast zusteht. schen durch die Sondernutzung in der Ausübung des
Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.
(4) Das Eigentum des Bundes ist einzutragen für die
„Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwal- (2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt
tung)“. werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbun-
den werden. Soweit die Gemeinde nicht Träger der
§7 Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaub-
nis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus
Gemeingebrauch Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Leich-
(1) Der Gebrauch der Bundesfernstraßen ist jedermann tigkeit des Verkehrs verlangt.
im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen (2a) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten
Vorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der
Hierbei hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln
ruhenden Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der
jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, son- Zustimmung der Straßenbaubehörde. Der Erlaubnis-
dern zu anderen Zwecken benutzt. Die Erhebung von nehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständi-
Gebühren für den Gemeingebrauch bedarf einer besonde- gen Behörde die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und
ren gesetzlichen Regelung. alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbau-
(2) Der Gemeingebrauch kann beschränkt werden, last durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der
wenn dies wegen des baulichen Zustandes zur Vermei- Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und
dung außerordentlicher Schäden an der Straße oder für Sicherheiten verlangen.
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(3) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsge- (2) Einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 2 bedarf es nicht
bühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten für die Anlage neuer oder die Änderung bestehender
den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbau- Zufahrten oder Zugänge
last zu. Die Landesregierungen werden ermächtigt,
1. im Zusammenhang mit der Errichtung oder erheb-
Gebührenordnungen zu erlassen. Die Ermächtigung kann
lichen Änderung baulicher Anlagen, wenn die oberste
durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden. Die
Landesstraßenbaubehörde nach § 9 Abs. 2 zuge-
Gemeinden können die Gebühren durch Satzung regeln,
stimmt oder nach § 9 Abs. 8 eine Ausnahme zugelas-
soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen. Bei
sen hat,
Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Ein-
wirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie 2. in einem Flurbereinigungsverfahren auf Grund des
das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu Wege- und Gewässerplans.
berücksichtigen. (3) Für die Unterhaltung der Zufahrten und Zugänge, die
(4) (weggefallen) nicht auf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 beruhen, gilt § 8
Abs. 2a Satz 1 und 2 und Abs. 7a entsprechend.
(4a) (weggefallen)
(4) Werden auf Dauer Zufahrten oder Zugänge durch die
(5) (weggefallen) Änderung oder die Einziehung von Bundesstraßen unter-
(6) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts brochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, so
eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen
oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist,
es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.
hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Son- Mehrere Anliegergrundstücke können durch eine gemein-
dernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören. Die same Zufahrt angeschlossen werden, deren Unterhaltung
von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Son- nach Absatz 3 den Anliegern gemeinsam obliegt. Die Ver-
dernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Er- pflichtung nach Satz 1 entsteht nicht, wenn die Grund-
laubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen. stücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu
dem öffentlichen Wegenetz besitzen oder wenn die
(7) (weggefallen) Zufahrten oder Zugänge auf einer widerruflichen Erlaubnis
(7a) Wird eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche beruhen.
Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer sei- (5) Werden für längere Zeit Zufahrten oder Zugänge
nen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Ertei- durch Straßenarbeiten unterbrochen oder wird ihre Benut-
lung der Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen zung erheblich erschwert, ohne dass von Behelfsmaß-
Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur nahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, und wird
Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnun- dadurch die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden
gen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand Betriebs gefährdet, so kann dessen Inhaber eine Ent-
möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den schädigung in der Höhe des Betrages beanspruchen, der
rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen besei- erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebs bei
tigen oder beseitigen lassen. Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichti-
(8) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der gung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu
Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf oder sichern. Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen
bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße. Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen. Ab-
satz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(9) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von früher her
bestehen, können zur Sicherheit oder Leichtigkeit des (6) Soweit es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Ver-
Verkehrs durch Enteignung aufgehoben werden. § 19 gilt kehrs erfordert, kann die Straßenbaubehörde nach An-
entsprechend. hörung der Betroffenen anordnen, dass Zufahrten oder
Zugänge geändert oder verlegt oder, wenn das Grund-
(10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des stück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem
Eigentums der Bundesfernstraßen richtet sich nach bür- öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden.
gerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht Absatz 4 gilt entsprechend. Die Befugnis zum Widerruf
beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kur- einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 2 bleibt unberührt.
zer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer
Betracht bleibt. (7) Wird durch den Bau oder die Änderung einer Bun-
desfernstraße der Zutritt von Licht oder Luft zu einem
Grundstück auf Dauer entzogen oder erheblich beein-
§ 8a
trächtigt, so hat der Träger der Straßenbaulast für dadurch
Straßenanlieger entstehende Vermögensnachteile eine angemessene Ent-
schädigung in Geld zu gewähren.
(1) Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen außerhalb
der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke (8) Hat der Entschädigungsberechtigte die Entstehung
bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten gelten als Sonder- eines Vermögensnachteiles mitverursacht, so gilt § 254
nutzung im Sinne des § 8, wenn sie neu angelegt oder des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
geändert werden. Eine Änderung liegt auch vor, wenn eine
Zufahrt oder ein Zugang gegenüber dem bisherigen §9
Zustand einem erheblich größeren oder einem anders-
Bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen
artigen Verkehr als bisher dienen soll. Den Zufahrten oder
Zugängen stehen die Anschlüsse nicht öffentlicher Wege (1) Längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht errichtet
gleich. werden
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1. Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu ten Teile der Ortsdurchfahrten den Hochbauten des
40 Meter bei Bundesautobahnen und bis zu 20 Meter Absatzes 1 und den baulichen Anlagen des Absatzes 2
bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der gleich. An Brücken über Bundesfernstraßen außerhalb
anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Orts- dieser Teile der Ortsdurchfahrten dürfen Anlagen der
durchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand Außenwerbung nicht angebracht werden. Weitergehende
der befestigten Fahrbahn, bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben
2. bauliche Anlagen, die außerhalb der zur Erschließung unberührt.
der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der (7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit das Bau-
Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an vorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans ent-
Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlos- spricht (§ 9 des Baugesetzbuchs), der mindestens die
sen werden sollen. Begrenzung der Verkehrsflächen sowie an diesen gelege-
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Aufschüttungen oder ne überbaubare Grundstücksflächen enthält und unter
Abgrabungen größeren Umfangs. Weitergehende bun- Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande
des- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unbe- gekommen ist.
rührt. (8) Die oberste Landesstraßenbaubehörde kann im Ein-
(2) Im Übrigen bedürfen Baugenehmigungen oder nach zelfall Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1, 4
anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der und 6 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften
Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde, im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte
wenn führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen
Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der
1. bauliche Anlagen längs der Bundesautobahnen in Allgemeinheit die Abweichungen erfordern. Ausnahmen
einer Entfernung bis zu 100 Meter und längs der Bun- können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
desstraßen außerhalb der zur Erschließung der anlie-
genden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurch- (9) Wird infolge der Anwendung der Absätze 1, 2, 4
fahrten bis zu 40 Meter, gemessen vom äußeren Rand und 5 die bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf deren
der befestigten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder
oder anders genutzt werden sollen, teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit
eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als
2. bauliche Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb der seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grund-
zur Erschließung der anliegenden Grundstücke stücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert
bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des
oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mit- Grundstücks eintritt. Zur Entschädigung ist der Träger der
telbar angeschlossen sind, erheblich geändert oder Straßenbaulast verpflichtet.
anders genutzt werden sollen.
(10) Im Fall des Absatzes 4 entsteht der Anspruch nach
Die Zustimmungsbedürftigkeit nach Satz 1 gilt entspre- Absatz 9 erst, wenn der Plan rechtskräftig festgestellt oder
chend für bauliche Anlagen, die nach Landesrecht anzei- genehmigt oder mit der Ausführung begonnen worden ist,
gepflichtig sind. Weitergehende bundes- oder landes- spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren, nachdem
rechtliche Vorschriften bleiben unberührt. die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 in Kraft getreten
(3) Die Zustimmung nach Absatz 2 darf nur versagt oder sind.
mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies
wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der § 9a
Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig Veränderungssperre, Vorkaufsrecht
ist.
(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfest-
(3a) Die Belange nach Absatz 3 sind auch bei Erteilung stellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem
von Baugenehmigungen innerhalb der zur Erschließung den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan ein-
der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Orts- zusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis
durchfahrten von Bundesstraßen zu beachten. zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast
(4) Bei geplanten Bundesfernstraßen gelten die Be- wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßen-
schränkungen der Absätze 1 und 2 vom Beginn der Aus- bau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vor-
legung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von genommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zu-
dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit lässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unter-
gegeben wird, den Plan einzusehen. haltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher aus-
geübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.
(5) Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des Ab-
satzes 2 außerhalb der zur Erschließung der anliegenden (2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre,
Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten so können die Eigentümer für die dadurch entstandenen
keiner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach Vermögensnachteile vom Träger der Straßenbaulast eine
anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle der Zustimmung angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Sie kön-
die Genehmigung der obersten Landesstraßenbaube- nen ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen
hörde. Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die
Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist,
(5a) Als bauliche Anlagen im Sinne dieses Gesetzes gel- die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen
ten auch die im Landesbaurecht den baulichen Anlagen zulässigen Art zu benutzen. Kommt keine Einigung über
gleichgestellten Anlagen. die Übernahme zustande, so können die Eigentümer die
(6) Anlagen der Außenwerbung stehen außerhalb der Entziehung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im
zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimm- Übrigen gilt § 19 (Enteignung).
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(3) Um die Planung der Bundesfernstraßen zu sichern, § 12
können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung
Kreuzungen
für die Dauer von höchstens zwei Jahren Planungsgebiete
und Einmündungen öffentlicher Straßen
festlegen. Die Gemeinden und Kreise, deren Bereich
durch die festzulegenden Planungsgebiete betroffen wird, (1) Beim Bau einer neuen Kreuzung mehrerer öffent-
sind vorher zu hören. Die Ermächtigung kann durch licher Straßen hat der Träger der Straßenbaulast der neu
Rechtsverordnung weiter übertragen werden. Auf die Pla- hinzugekommenen Straße die Kosten der Kreuzung zu
nungsgebiete ist Absatz 1 sinngemäß anzuwenden. Die tragen. Zu ihnen gehören auch die Kosten der Änderun-
Frist kann, wenn besondere Umstände es erfordern, durch gen, die durch die neue Kreuzung an den anderen öffent-
Rechtsverordnung auf höchstens vier Jahre verlängert lichen Straßen unter Berücksichtigung der übersehbaren
werden. Die Festlegung tritt mit Beginn der Auslegung der Verkehrsentwicklung notwendig sind. Die Änderung einer
Pläne im Planfeststellungsverfahren außer Kraft. Ihre bestehenden Kreuzung ist als neue Kreuzung zu behan-
Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2 anzurech- deln, wenn ein öffentlicher Weg, der nach der Beschaffen-
nen. heit seiner Fahrbahn nicht geeignet und nicht dazu
bestimmt war, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr
(4) Auf die Festlegung eines Planungsgebietes ist in
aufzunehmen, zu einer diesem Verkehr dienenden Straße
Gemeinden, deren Bereich betroffen wird, hinzuweisen.
ausgebaut wird.
Planungsgebiete sind außerdem in Karten kenntlich zu
machen, die in den Gemeinden während der Geltungs- (2) Werden mehrere Straßen gleichzeitig neu angelegt
dauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind. oder an bestehenden Kreuzungen Anschlussstellen neu
geschaffen, so haben die Träger der Straßenbaulast die
(5) Die oberste Landesstraßenbaubehörde kann Aus-
Kosten der Kreuzungsanlage im Verhältnis der Fahrbahn-
nahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn
breiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste zu
überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
tragen. Bei der Bemessung der Fahrbahnbreiten sind die
(6) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger Rad- und Gehwege, die Trennstreifen und befestigten
der Straßenbaulast an den betroffenen Flächen ein Vor- Seitenstreifen einzubeziehen.
kaufsrecht zu.
(3) Wird eine höhenungleiche Kreuzung geändert, so
fallen die dadurch entstehenden Kosten
§ 10
1. demjenigen Träger der Straßenbaulast zur Last, der die
Schutzwaldungen Änderung verlangt oder hätte verlangen müssen,
(1) Waldungen und Gehölze längs der Bundesfern- 2. den beteiligten Trägern der Straßenbaulast zur Last,
straßen können von der Straßenbaubehörde im Einver- die die Änderung verlangen oder hätten verlangen
nehmen mit der nach Landesrecht für Schutzwaldungen müssen, und zwar im Verhältnis der Fahrbahnbreiten
zuständigen Behörde in einer Breite von 40 Meter, gemes- der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste nach der
sen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, zu Änderung.
Schutzwaldungen erklärt werden.
(3a) Wird eine höhengleiche Kreuzung geändert, so gilt
(2) Die Schutzwaldungen sind vom Eigentümer oder für die dadurch entstehenden Kosten der Änderung
Nutznießer zu erhalten und ordnungsgemäß zu unter- Absatz 2. Beträgt der durchschnittliche tägliche Verkehr
halten. Die Aufsicht hierüber liegt der nach Landesrecht mit Kraftfahrzeugen auf einem der an der Kreuzung betei-
für Schutzwaldungen zuständigen Behörde ob. ligten Straßenäste nicht mehr als 20 vom Hundert des Ver-
kehrs auf anderen beteiligten Straßenästen, so haben die
Träger der Straßenbaulast der verkehrsstärkeren Stra-
§ 11 ßenäste im Verhältnis der Fahrbahnbreiten den Anteil der
Schutzmaßnahmen Änderungskosten mitzutragen, der auf den Träger der
Straßenbaulast des verkehrsschwächeren Straßenastes
(1) Zum Schutze der Bundesfernstraßen vor nachteili- entfallen würde.
gen Einwirkungen der Natur (z. B. Schneeverwehungen,
Steinschlag, Vermurungen) haben die Eigentümer von (4) Über die Errichtung neuer sowie die wesentliche
Grundstücken an den Bundesfernstraßen die Anlage Änderung bestehender Kreuzungen zwischen Bundes-
vorübergehender Einrichtungen zu dulden. fernstraßen und anderen öffentlichen Straßen wird durch
die Planfeststellung entschieden. Diese soll zugleich die
(2) Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere Aufteilung der Kosten regeln.
mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen
dürfen nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrs- (5) Ergänzungen an Kreuzungsanlagen sind wie Ände-
sicherheit beeinträchtigen. Soweit sie bereits vorhanden rungen zu behandeln.
sind, haben die Eigentümer ihre Beseitigung zu dulden. (6) Diese Vorschriften gelten auch für Einmündungen.
(3) Die Straßenbaubehörde hat den Eigentümern die Münden mehrere Straßen an einer Stelle in eine andere
Durchführung dieser Maßnahme 14 Tage vorher schriftlich Straße ein, so gelten diese Einmündungen als Kreuzung
anzuzeigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist. Die aller beteiligten Straßen.
Eigentümer können die Maßnahmen im Benehmen mit der
Straßenbaubehörde selbst durchführen. § 12a
(4) Diese Verpflichtungen liegen auch den Besitzern ob. Kreuzungen mit Gewässern
(5) Der Träger der Straßenbaulast hat den Eigentümern (1) Werden Bundesfernstraßen neu angelegt oder aus-
oder Besitzern die hierdurch verursachten Aufwendungen gebaut und müssen dazu Kreuzungen mit Gewässern
und Schäden in Geld zu ersetzen. (Brücken oder Unterführungen) hergestellt oder bestehen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2003 293
de Kreuzungen geändert werden, so hat der Träger der § 13a
Straßenbaulast die dadurch entstehenden Kosten zu tra-
Unterhaltung der Kreuzungen mit Gewässern
gen. Die Kreuzungsanlagen sind so auszuführen, dass
unter Berücksichtigung der übersehbaren Entwicklung (1) Der Träger der Straßenbaulast hat die Kreuzungs-
der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Wasser- anlagen von Bundesfernstraßen und Gewässern auf seine
abfluss nicht nachteilig beeinflusst wird. Kosten zu unterhalten, soweit nichts anderes vereinbart
oder durch Planfeststellung bestimmt wird. Die Unterhal-
(2) Werden Gewässer ausgebaut (§ 31 des Wasserhaus-
tungspflicht des Trägers der Straßenbaulast erstreckt sich
haltsgesetzes) und werden dazu Kreuzungen mit Bundes-
nicht auf Leitwerke, Leitpfähle, Dalben, Absetzpfähle oder
fernstraßen hergestellt oder bestehende Kreuzungen
ähnliche Einrichtungen zur Sicherung der Durchfahrt unter
geändert, so hat der Träger des Ausbauvorhabens die
Brücken im Zuge von Bundesfernstraßen für die Schiff-
dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Wird eine neue
fahrt sowie auf Schifffahrtszeichen. Soweit diese Einrich-
Kreuzung erforderlich, weil ein Gewässer hergestellt wird,
tungen auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast her-
so ist die übersehbare Verkehrsentwicklung auf der Bun-
zustellen waren, hat dieser dem Unterhaltungspflichtigen
desfernstraße zu berücksichtigen. Wird die Herstellung
die Unterhaltungskosten und die Kosten des Betriebs
oder Änderung einer Kreuzung erforderlich, weil das
dieser Einrichtungen zu ersetzen oder abzulösen.
Gewässer wesentlich umgestaltet wird, so sind die gegen-
wärtigen Verkehrsbedürfnisse zu berücksichtigen. Ver- (2) Wird im Fall des § 12a Abs. 2 eine neue Kreuzung
langt der Träger der Straßenbaulast weitergehende Ände- hergestellt, hat der Träger des Ausbauvorhabens die
rungen, so hat er die Mehrkosten hierfür zu tragen. Mehrkosten für die Unterhaltung und den Betrieb der
(3) Wird eine Bundesfernstraße neu angelegt und wird Kreuzungsanlage zu erstatten oder abzulösen. Ersparte
gleichzeitig ein Gewässer hergestellt oder aus anderen als Unterhaltungskosten für den Fortfall vorhandener Kreu-
straßenbaulichen Gründen wesentlich umgestaltet, so zungsanlagen sind anzurechnen.
dass eine neue Kreuzung entsteht, so haben der Träger (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn bei dem
der Straßenbaulast und der Unternehmer des Gewässer- Inkrafttreten dieses Gesetzes die Tragung der Kosten auf
ausbaus die Kosten der Kreuzung je zur Hälfte zu tragen. Grund eines bestehenden Rechts anders geregelt ist.
(4) Kommt über die Kreuzungsmaßnahme oder ihre (4) Die §§ 42 und 43 des Bundeswasserstraßengesetzes
Kosten keine Einigung zustande, so ist darüber durch bleiben unberührt.
Planfeststellung zu entscheiden.
(5) § 41 des Bundeswasserstraßengesetzes bleibt un- § 13b
berührt.
Ermächtigung zu Rechtsverordnungen
§ 13 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen kann mit Zustimmung des Bundesrates
Unterhaltung der Straßenkreuzungen
Rechtsverordnungen erlassen, durch die
(1) Bei höhengleichen Kreuzungen hat der Träger der
Straßenbaulast der Bundesfernstraße die Kreuzungs- 1. der Umfang der Kosten nach den §§ 12 und 12a näher
anlage zu unterhalten. bestimmt wird;
(2) Bei Über- oder Unterführungen hat das Kreuzungs- 2. näher bestimmt wird, welche Teile der Kreuzungs-
bauwerk der Träger der Straßenbaulast der Bundesfern- anlage nach § 13 Abs. 1 und 2 zu der einen oder ande-
straße, die übrigen Teile der Kreuzungsanlage der Träger ren Straße gehören;
der Straßenbaulast der Straße, zu der sie gehören, zu 3. die Berechnung und die Zahlung von Ablösungsbeträ-
unterhalten. gen nach § 13 Abs. 3 und nach § 13a Abs. 2 näher
(3) In den Fällen des § 12 Abs. 1 hat der Träger der bestimmt werden.
Straßenbaulast der neu hinzugekommenen Straße dem
Träger der Straßenbaulast der vorhandenen Straße die § 14
Mehrkosten für die Unterhaltung zu erstatten, die ihm
durch die Regelung nach den Absätzen 1 und 2 entstehen. Umleitungen
Die Mehrkosten sind auf Verlangen eines Beteiligten (1) Bei Sperrung von Bundesfernstraßen wegen vor-
abzulösen. übergehender Behinderung sind die Träger der Straßen-
(4) Nach einer wesentlichen Änderung einer bestehen- baulast anderer öffentlicher Straßen verpflichtet, die
den Kreuzung haben die Träger der Straßenbaulast ihre Umleitung des Verkehrs auf ihren Straßen zu dulden.
veränderten Kosten für Unterhaltung und Erneuerung (2) Der Träger der Straßenbaulast der Umleitungs-
sowie für Wiederherstellung im Fall der Zerstörung durch strecke und die Straßenverkehrsbehörden sind vor der
höhere Gewalt ohne Ausgleich zu tragen. Sperrung zu unterrichten.
(5) Abweichende Regelungen werden in dem Zeitpunkt (3) Im Benehmen mit dem Träger der Straßenbaulast der
hinfällig, in dem nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Umleitungsstrecke ist festzustellen, was notwendig ist,
wesentliche Änderung an der Kreuzung durchgeführt ist. um die Umleitungsstrecke für die Aufnahme des zusätz-
(6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten nicht, lichen Verkehrs verkehrssicher zu machen. Die hierfür
soweit etwas anderes vereinbart wird. nötigen Mehraufwendungen sind dem Träger der Straßen-
baulast der Umleitungsstrecke zu erstatten. Das gilt auch
(7) Wesentliche Ergänzungen an Kreuzungsanlagen für Aufwendungen, die der Träger der Straßenbaulast der
sind wie wesentliche Änderungen zu behandeln. Umleitungsstrecke zur Beseitigung wesentlicher durch die
(8) § 12 Abs. 6 gilt entsprechend. Umleitung verursachter Schäden machen muss.
294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2003
(4) Muss die Umleitung ganz oder zum Teil über private Linienführung der Bundesfernstraßen. Dies gilt nicht für
Wege geleitet werden, die dem öffentlichen Verkehr die- den Neubau von Ortsumgehungen. Eine Ortsumgehung
nen, so ist der Eigentümer zur Duldung der Umleitung auf ist der Teil einer Bundesstraße, der der Beseitigung einer
schriftliche Anforderung durch die Straßenbaubehörde Ortsdurchfahrt dient.
verpflichtet. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der (2) Bei der Bestimmung der Linienführung sind die von
Träger der Straßenbaulast ist verpflichtet, nach Auf- dem Vorhaben berührten öffentlichen Belange einschließ-
hebung der Umleitung auf Antrag des Eigentümers den lich der Umweltverträglichkeit und des Ergebnisses des
früheren Zustand des Weges wiederherzustellen. Raumordnungsverfahrens im Rahmen der Abwägung zu
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn neue berücksichtigen. Die Bestimmung der Linienführung ist
Bundesfernstraßen vorübergehend über andere öffent- innerhalb einer Frist von drei Monaten abzuschließen.
liche Straßen an das Bundesfernstraßennetz angeschlos- (3) Wenn Ortsplanungen oder Landesplanungen die
sen werden müssen. Änderung bestehender oder die Schaffung neuer Bun-
desfernstraßen zur Folge haben können, ist die Straßen-
§ 15 baubehörde zu beteiligen. Sie hat die Belange der Bun-
Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen desfernstraßen in dem Verfahren zu vertreten. Bundes-
planungen haben grundsätzlich Vorrang vor Orts- und
(1) Betriebe an den Bundesautobahnen, die den Belan- Landesplanungen.
gen der Verkehrsteilnehmer der Bundesautobahnen die-
nen (z. B. Tankstellen, bewachte Parkplätze, Werkstätten, § 16a
Verlade- und Umschlagsanlagen, Raststätten) und eine Vorarbeiten
unmittelbare Zufahrt zu den Bundesautobahnen haben,
sind Nebenbetriebe. (1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte
haben zur Vorbereitung der Planung notwendige Vermes-
(2) Der Bau von Nebenbetrieben kann auf Dritte übertra- sungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen ein-
gen werden. Der Betrieb von Nebenbetrieben ist auf Dritte schließlich der vorübergehenden Anbringung von Markie-
zu übertragen, soweit nicht öffentliche Interessen oder rungszeichen und sonstigen Vorarbeiten durch die Stra-
besondere betriebliche Gründe entgegenstehen. Die ßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte zu dulden. Woh-
Übertragung von Bau und Betrieb kann unter Auflagen nungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinha-
und Bedingungen sowie befristet erfolgen; der Vorbehalt bers betreten werden. Satz 2 gilt nicht für Arbeits-,
der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen
einer Auflage (§ 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten.
ist ausgeschlossen. Die Übertragung erfolgt unter Voraus-
setzungen, die für jeden Dritten gleichwertig sind. Dies gilt (2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem
besonders für Betriebszeiten, das Vorhalten von betrieb- Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten min-
lichen Einrichtungen sowie Auflagen für die Betriebs- destens zwei Wochen vorher unmittelbar oder durch orts-
führung. Hoheitliche Befugnisse gehen nicht über; die übliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in deren
Bereich die Vorarbeiten durchzuführen sind, bekannt zu
§§ 4, 17 und 18f bis 19a finden Anwendung.
geben.
(3) Für das Recht, einen Nebenbetrieb an der Bundes-
(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1
autobahn zu betreiben, hat der Konzessionsinhaber eine
einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten
umsatz- oder absatzabhängige Konzessionsabgabe an
unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger der
den Bund zu entrichten. Das Bundesministerium für Ver-
Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld
kehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch
zu leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädi-
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-
gung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht
ministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundes-
zuständige Behörde auf Antrag der Straßenbaubehörde
rates die Höhe der Konzessionsabgabe festzusetzen und
oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der
die Voraussetzungen sowie das Verfahren zur Erhebung
Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
der Konzessionsabgabe zu regeln. Die Höhe der Konzes-
sionsabgabe hat sich an dem Wert des wirtschaftlichen
Vorteils auszurichten, der dem Konzessionsinhaber durch § 17
das Recht zuwächst, einen Nebenbetrieb an der Bundes- Planfeststellung
autobahn zu betreiben; sie darf höchstens 1,53 Euro pro (1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert
einhundert Liter abgegebenen Kraftstoffs und höchstens werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Plan-
3 vom Hundert von anderen Umsätzen betragen. Die Kon- feststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffent-
zessionsabgabe ist an das Bundesamt für Güterverkehr lichen und privaten Belange einschließlich der Umweltver-
zu entrichten. träglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichti-
(4) Vorschriften über Sperrzeiten gelten nicht für Neben- gen.
betriebe. Alkoholhaltige Getränke dürfen in der Zeit von (1a) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann
0.00 Uhr bis 7.00 Uhr weder ausgeschenkt noch verkauft eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
werden.
1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben han-
delt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträg-
§ 16 lichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung
Planungen durchzuführen ist,
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- 2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgaben-
nungswesen bestimmt im Benehmen mit den Landes- bereich berührt wird, das Benehmen hergestellt wor-
planungsbehörden der beteiligten Länder die Planung und den ist und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2003 295
3. Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich beeinträch- Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsver-
tigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inan- fahrensgesetzes und der entsprechenden landesrecht-
spruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen lichen Bestimmungen und des § 9 Abs. 1 Satz 2 des
Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben. Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abge-
sehen werden. Vor dem Abschluss des Planfeststellungs-
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Plan-
verfahrens ist den Einwendern Gelegenheit zur Äußerung
feststellung; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften über
zu geben. Die Anhörungsbehörde hat ihre Stellungnahme
das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung. Vor
innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwen-
Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es
dungsfrist abzugeben.
keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4
des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entspre- (4) Einwendungen gegen den Plan sind nach Ablauf der
chenden landesrechtlichen Bestimmungen gelten ent- Einwendungsfrist ausgeschlossen. Hierauf ist in der
sprechend. Bekanntmachung der Auslegung oder der Einwendungs-
(1b) Abweichend von Absatz 1a Satz 1 Nr. 1 kann in den frist hinzuweisen. Nach dem Erörterungstermin eingehen-
Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpom- de Stellungnahmen der Behörden müssen bei der Fest-
mern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für ein stellung des Plans nicht berücksichtigt werden; dies gilt
Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltver- nicht, wenn später von einer Behörde vorgebrachte
träglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde auch
durchzuführen ist und das vor dem 31. Dezember 2006 ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt
beantragt wird, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlus- sein müssen.
ses eine Plangenehmigung erteilt werden. Im Fall des (5) Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt den
Satzes 1 ist die Öffentlichkeit entsprechend § 9 Abs. 3 des Plan nach Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einzu- Absatz 1a und Absatz 1b und trifft die Entscheidung nach
beziehen. Absatz 2. Bestehen zwischen der obersten Landes-
(2) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in straßenbaubehörde, die den Plan feststellt, und einer Bun-
Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Fälle unwesent- desbehörde Meinungsverschiedenheiten, so ist vor der
licher Bedeutung liegen vor, wenn Planfeststellung die Weisung des Bundesministeriums für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen einzuholen.
1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben han-
delt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträg- (6) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des
lichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung Vorhabens und denjenigen, über deren Einwendungen
durchzuführen ist, und entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung
2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die zuzustellen; die Vorschriften der Verwaltungsverfahrens-
erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen gesetze über die Bekanntgabe von Planfeststellungs-
und sie dem Plan nicht entgegenstehen und beschlüssen bleiben im Übrigen unberührt.
3. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den (6a) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststel-
vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen lungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau
getroffen werden. oder die Änderung von Bundesfernstraßen, für die nach
dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf fest-
(3) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuchs gestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag
ersetzen die Planfeststellung nach Absatz 1. Wird eine auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfech-
Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des tungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder
Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die Planfest- eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Ver-
stellung insoweit zusätzlich durchzuführen. In diesen Fäl- waltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines
len gelten die §§ 40, 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbe-
bis 4 des Baugesetzbuchs. schlusses oder der Plangenehmigung gestellt und
(3a) Im Planfeststellungsverfahren veranlasst die begründet werden. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in
Anhörungsbehörde innerhalb eines Monats, nachdem der Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsord-
Träger des Vorhabens den Plan bei ihr eingereicht hat, die nung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
Einholung der Stellungnahmen der Behörden, deren Auf- einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungs-
gabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, sowie die beschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder
Auslegung des Plans in den Gemeinden, in denen sich das die Änderung einer Bundesfernstraße, für die ein unvor-
Vorhaben voraussichtlich auswirkt. hergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Fern-
straßenausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in
(3b) Die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das
den Bedarfsplan nicht bedarf, kann nur innerhalb eines
Vorhaben berührt wird, haben ihre Stellungnahmen inner-
Monats nach Zustellung der Entscheidung über die An-
halb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist
ordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet
abzugeben, die drei Monate nicht übersteigen darf. Die
werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Voll-
Gemeinden legen den Plan innerhalb von drei Wochen
ziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsord-
nach Zugang aus. Sie machen die Auslegung vorher
nung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die
ortsüblich bekannt.
die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschieben-
(3c) Die Anhörungsbehörde hat die Erörterung innerhalb den Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Plan-
von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzu- feststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Be-
schließen. Sie gibt ihre Stellungnahme innerhalb eines schwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5
Monats nach Abschluss der Erörterung ab. Bei der Ände- Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer
rung einer Bundesfernstraße kann von einer förmlichen Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem
296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2003
Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der
Kenntnis erlangt. Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Ein-
(6b) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs wendungen gegen den Antrag möglichst vor der münd-
Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tat- lichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzu-
sachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 und reichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, dass
§ 128a der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entspre- auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitz-
chend. einweisung und andere im Verfahren zu erledigende An-
träge entschieden werden kann.
(6c) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben
(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung
berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur
ist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor der Besitzeinwei-
erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwä-
sung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen
gungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche
Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist
Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Ver-
eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungs-
fahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Auf-
ergebnisses zu übersenden.
hebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plan-
genehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder (4) Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem
durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden kön- Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei
nen; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen.
und die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmun- Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungs-
gen bleiben unberührt. behörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeit-
punkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung
(7) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb
der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an
von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begon-
den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die
nen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf
Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen
Antrag des Trägers der Straßenbaulast von der Planfest-
und der Träger der Straßenbaulast Besitzer. Der Träger
stellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. Vor
der Straßenbaulast darf auf dem Grundstück das im
der Entscheidung ist eine auf den Antrag begrenzte
Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben
Anhörung nach dem für die Planfeststellung vorgeschrie-
ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen tref-
benen Verfahren durchzuführen. Für die Zustellung und
fen.
Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über
die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Plan- (5) Der Träger der Straßenbaulast hat für die durch die
feststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden. vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögens-
nachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile
§ 17a nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die
Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines
Anlagen der Verkehrsüberwachung, anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der
der Unfallhilfe und des Zolls Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in
Die der Sicherheit und Ordnung dienenden Anlagen an einem Beschluss festzusetzen.
Bundesfernstraßen, wie Polizeistationen, Einrichtungen (6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmi-
der Unfallhilfe, Hubschrauberlandeplätze, können, wenn gung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzein-
sie eine unmittelbare Zufahrt zu den Bundesfernstraßen weisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in
haben, zur Festsetzung der Flächen in die Planfeststellung den Besitz einzuweisen. Der Träger der Straßenbaulast
einbezogen werden. Das Gleiche gilt für Zollanlagen an hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstan-
Bundesfernstraßen. denen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.
(6a) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitz-
§§ 18 bis 18e
einweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag
(weggefallen) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80
Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur
§ 18f innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitz-
einweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.
Vorzeitige Besitzeinweisung
(7) Die Absätze 1 bis 6a gelten entsprechend für Grund-
(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten stücke, die für die in § 17a genannten Anlagen benötigt
und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz werden.
eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grund-
stücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschä- § 19
digungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungs-
behörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Enteignung
Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmi- (1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfern-
gung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungs- straßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteig-
beschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar nungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur
sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht. Ausführung eines nach § 17 festgestellten oder genehmig-
(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs ten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Fest-
Wochen nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung stellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.
mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind (2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Ent-
die Straßenbaubehörde und die Betroffenen zu laden. eignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteig-
Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung nungsbehörde bindend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2003 297
(2a) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder behörden der Länder die vom Bundesministerium für Ver-
Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts kehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmten Bundes-
schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädi- behörden. Dies gilt auch für die nach § 36 des Gesetzes
gungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden. über Ordnungswidrigkeiten zu bestimmende Behörde.
(2b) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten für die in § 17a (3) Im Rahmen der Auftragsverwaltung richtet sich das
genannten Anlagen entsprechend. Verfahren für die Beitreibung von Ersatzleistungen (§ 7),
(3) (weggefallen) Sondernutzungsgebühren sowie Vorschüssen und Sicher-
heiten (§ 8) und das Verfahren in den Fällen, in denen die
(4) (weggefallen) Behörde Maßnahmen nach § 8 Abs. 7a trifft oder in denen
(5) Im Übrigen gelten die für öffentliche Straßen gelten- jemand zur Duldung oder Unterlassung verpflichtet ist
den Enteignungsgesetze der Länder. (§§ 11 und 14), nach Landesrecht.
(4) Soweit nach diesem Gesetz die Zuständigkeit von
§ 19a Landesbehörden begründet ist, bestimmen die Länder die
Entschädigungsverfahren zuständigen Behörden. Sie sind ermächtigt, die Zustän-
digkeit der obersten Straßenbaubehörden der Länder,
Soweit der Träger der Straßenbaulast nach §§ 8a, 9 soweit sie nach diesem Gesetz begründet ist, auf nachge-
oder auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 17 ordnete Behörden zu übertragen. Das Bundesministerium
Abs. 1) oder einer Plangenehmigung (§ 17 Abs. 1a) ver- für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ist hiervon zu
pflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und unterrichten.
über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwi-
schen dem Betroffenen und dem Träger der Straßenbau- (5) Soweit Selbstverwaltungskörperschaften in der Auf-
last zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der tragsverwaltung tätig werden (Artikel 90 Abs. 2 des
Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für Grundgesetzes), sind ihre Behörden nach Maßgabe des
das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteig- Landesrechts an Stelle der Behörden des Landes zustän-
nungsgesetze der Länder entsprechend. dig.
§ 20 § 23
Straßenaufsicht Ordnungswidrigkeiten
(1) Die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägern der (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen obliegen, wird lässig
durch die Straßenaufsicht sichergestellt. Die Länder üben 1. entgegen § 8 Abs. 1 eine Bundesfernstraße über den
die Straßenaufsicht im Auftrag des Bundes aus. Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt,
(2) Die Straßenaufsichtsbehörde kann die Durchführung 2. nach § 8 Abs. 2 erteilten vollziehbaren Auflagen nicht
der notwendigen Maßnahmen unter Setzung einer ange- nachkommt,
messenen Frist anordnen. Sie soll Maßnahmen, die meh-
rere Träger der Straßenbaulast durchzuführen haben, die- 3. entgegen § 8 Abs. 2a
sen rechtzeitig bekannt geben, damit sie möglichst zu- a) Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet oder
sammenhängend ausgeführt werden. Kommt ein Träger unterhält oder
der Straßenbaulast der Anordnung nicht nach, kann die
b) auf vollziehbares Verlangen der zuständigen
Straßenaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen
Behörde Anlagen auf seine Kosten nicht ändert,
an seiner Stelle und auf seine Kosten verfügen und voll-
ziehen. 4. entgegen § 8a Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1
Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis anlegt oder
§ 21 ändert,
Verwaltung der 5. entgegen § 8a Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 2a
Bundesstraßen in den Ortsdurchfahrten Zufahrten oder Zugänge nicht vorschriftsmäßig unter-
hält,
Soweit die Gemeinden nach § 5 Abs. 2 und 3 Träger der
Straßenbaulast sind, richtet sich die Zuständigkeit zur 6. einer nach § 8a Abs. 6 ergangenen vollziehbaren
Verwaltung der Ortsdurchfahrten nach Landesrecht. Die- Anordnung nicht nachkommt,
ses regelt auch, wer insoweit zuständige Straßenbau- 7. entgegen § 9 Abs. 1 oder 4 Hochbauten oder bauliche
behörde im Sinne dieses Gesetzes ist. Anlagen errichtet oder Aufschüttungen oder Abgra-
bungen größeren Umfangs vornimmt,
§ 22 8. Anlagen der Außenwerbung entgegen § 9 Abs. 6
Zuständigkeit Satz 1 in Verbindung mit den Absätzen 1 und 2 errich-
tet oder entgegen § 9 Abs. 6 Satz 2 an Brücken über
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
Bundesfernstraßen anbringt,
nungswesen kann seine Befugnisse nach diesem Gesetz
ganz oder zum Teil unter Vorbehalt jederzeitigen Wider- 9. vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, unter denen
rufs auf die obersten Landesstraßenbaubehörden auch eine Ausnahme nach § 9 Abs. 8 von den Verboten des
mit der Ermächtigung zur weiteren Übertragung auf ande- § 9 Abs. 1, 4 und 6 zugelassen wurde,
re Behörden übertragen. 10. entgegen § 9a Abs. 1 Satz 1 auf der vom Plan betrof-
(2) Im Fall des Artikels 90 Abs. 3 des Grundgesetzes fenen Fläche oder in dem Planungsgebiet nach
treten an die Stelle der im Gesetz genannten Straßenbau- Absatz 3 Veränderungen vornimmt,
298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2003
11. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Schutzwaldungen nicht (7) Waldungen, die Schutzwaldungen nach § 9 des
erhält oder nicht ordnungsgemäß unterhält, Reichsautobahngesetzes vom 29. Mai 1941 (RGBl. I
S. 313) sind, gelten als Schutzwaldungen nach § 10.
12. entgegen § 11 Abs. 1 die Anlage vorübergehender
Einrichtungen nicht duldet oder entgegen § 11 Abs. 2 (8) (weggefallen)
Satz 1 Einrichtungen, die die Verkehrssicherheit be- (9) Sind in Rechtsvorschriften aus der Zeit vor dem
einträchtigen, anlegt oder entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 23. Mai 1949 die Worte „Reichsautobahnen“ oder
ihre Beseitigung nicht duldet, „Reichsstraßen“ gebraucht, so treten an ihre Stelle die
13. entgegen § 16a Abs. 1 Satz 1 notwendige Vorarbeiten Worte „Bundesautobahnen“ oder „Bundesstraßen“.
oder die vorübergehende Anbringung von Markie- (10) Wo in anderen Gesetzen für das Unternehmen
rungszeichen nicht duldet. „Reichsautobahnen“ besondere Rechte und Pflichten
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 begründet sind, tritt an seine Stelle der Bund.
und 11 bis 13 können mit einer Geldbuße bis zu fünf- (11) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
hundert Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 7 Wohnungswesen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit
bis 10 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsver-
geahndet werden. ordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Brücken im Zuge von Bundesfernstraßen, die in der Bau-
§ 24 last der Länder oder öffentlich-rechtlicher Selbstverwal-
tungskörperschaften stehen, in die Baulast des Bundes zu
Übergangs- und Schlussbestimmungen
übernehmen und die zur Überleitung notwendigen Maß-
(1) (weggefallen) nahmen zu treffen. In der Rechtsverordnung können auch
(2) (weggefallen) die nach den üblichen Berechnungsarten zu ermittelnden
Ablösungsbeträge festgesetzt werden.
(3) (weggefallen)
(12) Für Sondernutzungen, die bei Inkrafttreten dieses
(4) Die bisherigen Reichsautobahnen und Reichs- Gesetzes durch bürgerlich-rechtliche Verträge vereinbart
straßen, die nach dem Gesetz über die vermögensrecht- sind, gelten die Vorschriften über Sondernutzungen (§ 8)
lichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen von dem Zeitpunkt an, zu dem die Verträge erstmals nach
Bundesstraßen des Fernverkehrs vom 2. März 1951 Inkrafttreten dieses Gesetzes kündbar sind.
(BGBl. I S. 157) Bundesautobahnen und Bundesstraßen
sind, sind Bundesautobahnen und Bundesstraßen im § 25
Sinne dieses Gesetzes.
(Aufhebung von Vorschriften)
(5) (weggefallen)
(6) Beginn und Ende der Ortsdurchfahrten bemessen § 26
sich nach ihrer Festsetzung nach §§ 13 ff. der Verordnung
(weggefallen)
zur Durchführung des Gesetzes über die einstweilige Neu-
regelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung
vom 7. Dezember 1934 (RGBl. I S. 1237), bis sie nach § 5 § 27
Abs. 4 neu festgesetzt werden. (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2003 299
Zweite Verordnung
zur Änderung der Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000
Vom 21. Februar 2003
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom
14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 223 Nr. 2
Buchstabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen auf Vorschlag des
Vorstands der Deutschen Telekom AG und nach Anhörung der Bundesanstalt
für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost:
Artikel 1
Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000
§ 4 der Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 vom 23. Juni 2000 (BGBl. I
S. 931), die durch die Verordnung vom 16. November 2000 (BGBl. I S. 1592) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung“
durch die Angabe „§ 2“ ersetzt.
2. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Liegen nach den geltenden Arbeitszeitregelungen die Voraussetzungen
dafür vor, für vergleichbare Arbeitnehmer der Deutschen Telekom AG die
Schwankungsbreite der Mehr- und Minderleistungen auf das Vier- oder Fünf-
fache der regelmäßigen Arbeitszeit zu erweitern, den Ausgleichszeitraum bis
auf 29 Monate zu verlängern und den Beginn eines neuen Ausgleichszeit-
raumes ohne vorherigen Ausgleich zuzulassen, kann der Vorstand entspre-
chende Maßnahmen auch für die Beamten treffen.“
3. In Absatz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 2
und 3“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 21. Februar 2003
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2003
Verordnung
zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes
bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung
Vom 24. Februar 2003
Auf Grund des § 83 Abs. 1 Satz 2 des Bundesdisziplinar- Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers in Angele-
gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) verordnet das genheiten der Künstlersozialversicherung.
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern: §2
Dienstvorgesetzte
§1
Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinar-
Oberste Dienstbehörde gesetzes sind
(1) Die Befugnisse des Bundesministeriums für Gesund- 1. bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,
heit und Soziale Sicherung als oberster Dienstbehörde im der Bundesknappschaft und der Bahnversicherungs-
Sinne des Bundesdisziplinargesetzes werden für die anstalt
Beamtinnen und Beamten der Bundesversicherungs-
a) für die Geschäftsführerin, den Geschäftsführer, ihre
anstalt für Angestellte, der Bundesknappschaft und der
oder seine Vertretung oder die Mitglieder der
Bahnversicherungsanstalt auf den Vorstand der jeweiligen
Geschäftsführung der jeweiligen Körperschaft die
Körperschaft übertragen, der diese Befugnisse auf
Bundesministerin oder der Bundesminister für
die Geschäftsführerin, den Geschäftsführer oder die
Gesundheit und Soziale Sicherung,
Geschäftsführung der jeweiligen Körperschaft weiter
übertragen kann. Satz 1 gilt nicht für die Geschäftsführerin, b) für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter
den Geschäftsführer, ihre oder seine Vertretung und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer
die Mitglieder der Geschäftsführung der jeweiligen oder die Geschäftsführung der jeweiligen Körper-
Körperschaft. schaft und
(2) Die Befugnisse des Bundesministeriums für Gesund- c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Abtei-
heit und Soziale Sicherung als oberster Dienstbehörde im lungsleiterin oder der Abteilungsleiter Personal der
Sinne des Bundesdisziplinargesetzes werden für die Be- jeweiligen Körperschaft;
amtinnen und Beamten der Unfallkasse des Bundes, mit 2. bei der Unfallkasse des Bundes
Ausnahme der Beamtinnen und Beamten der Künstler-
sozialkasse, auf den Vorstand der Unfallkasse des Bun- a) für die Geschäftsführerin, den Geschäftsführer, ihre
des übertragen. Die Befugnisse für die Beamtinnen und oder seine Vertretung sowie die Vertretung der
Beamten der Künstlersozialkasse werden auf die Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers in
Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Unfall- Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung
kasse des Bundes übertragen. Der Vorstand der Unfall- die Bundesministerin oder der Bundesminister für
kasse des Bundes kann die ihm nach Satz 1 übertragenen Gesundheit und Soziale Sicherung und
Befugnisse auf die Geschäftsführerin oder den Geschäfts- b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der
führer der Unfallkasse des Bundes weiter übertragen. Die Unfallkasse des Bundes einschließlich der Beam-
Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Geschäftsführerin oder tinnen und Beamten der Künstlersozialkasse die
den Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes, ihre Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der
oder seine Vertretung sowie für die Vertretung der Unfallkasse des Bundes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2003 301
§3 Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung
Höhere Dienstvorgesetzte die Bundesministerin oder der Bundesminister für
Gesundheit und Soziale Sicherung,
Höhere Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdiszipli-
nargesetzes sind b) für die Beamtinnen und Beamten der Unfallkasse
des Bundes, ausgenommen die Beamtinnen und
1. bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Beamten der Künstlersozialkasse, der Vorstand
der Bundesknappschaft und der Bahnversicherungs- und
anstalt
c) für die Beamtinnen und Beamten der Künstler-
a) für die Geschäftsführerin, den Geschäftsführer, ihre sozialkasse die Geschäftsführerin oder der
oder seine Vertretung oder die Mitglieder der Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes.
Geschäftsführung der jeweiligen Körperschaft die
Bundesministerin oder der Bundesminister für
Gesundheit und Soziale Sicherung, §4
b) für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungleiter der Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Vorstand der jeweiligen Körperschaft und Diese Verordnung tritt am 8. März 2003 in Kraft. Gleich-
c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten die zeitig treten § 1 Abs. 2, § 2 Nr. 2 und § 3 Nr. 2 der Verord-
Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder nung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes
die Geschäftsführung der jeweiligen Körperschaft; bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienst-
herrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministe-
2. bei der Unfallkasse des Bundes riums für Arbeit und Sozialordnung vom 1. Februar 2002
a) für die Geschäftsführerin, den Geschäftsführer, ihre (BGBl. I S. 618), die durch Artikel 16 des Gesetzes vom
oder seine Vertretung sowie die Vertretung der 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) geändert worden ist, außer
Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers in Kraft.
Bonn, den 24. Februar 2003
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2003
Zweite Verordnung
zur Änderung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung
Vom 26. Februar 2003
Auf Grund des § 88 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes 2. bei der Auskunft, Berichtigung, Löschung und
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 Sperrung von in der zentralen Datenbank
(BGBl. I S. 1361), der zuletzt durch Artikel 12 Nr. 3 Buch- gespeicherten Daten.“
stabe a des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium 3. § 2 wird wie folgt geändert:
des Innern: a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird vor dem
Wort „Übereinkommens“ das Wort „Dubliner“ ein-
Artikel 1 gefügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
Die Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung vom
4. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2852), geändert durch die „(3) Die in Absatz 1 genannten Behörden sind auch
Verordnung vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2499), zuständig für die Durchführung der Verordnung
wird wie folgt geändert: (EG) Nr. 2725/2000 in Bezug auf die endgültige
Identifizierung in Zusammenarbeit mit den betroffe-
1. In der Überschrift werden nach dem Wort „Asylan- nen Mitgliedstaaten, soweit sie das Dubliner Über-
trags“ die Angaben „(Dubliner Übereinkommen) und einkommen nach den Absätzen 1 und 2 ausführen.“
die Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
(EG) Nr. 2725/2000 des Rates der Europäischen Union
vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von 4. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:
„Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum
„§ 4
Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Über-
einkommens“ eingefügt. Das Bundeskriminalamt ist zuständig für die Durch-
führung der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 in Bezug
2. § 1 wird wie folgt geändert: auf
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt 1. die Übermittlung der Daten an die Zentraleinheit,
geändert: 2. die Prüfung der von der Zentraleinheit übermittelten
Ergebnisse,
In Satz 1 wird nach den Wörtern „Bundesamt für
die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge“ die 3. die Übermittlung der Ergebnisse an das Bundesamt
Angabe „(Bundesamt)“ eingefügt und die Wörter und an die Behörde, die die Fingerabdrücke über-
„Übereinkommen vom 15. Juni 1990 über die mittelt hat,
Bestimmung des zuständigen Staates für die 4. die Berichtigung und Löschung der an die Zentral-
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Euro- einheit übermittelten und in der zentralen Daten-
päischen Gemeinschaften gestellten Asylantrages“ bank gespeicherten Daten,
durch die Wörter „Dubliner Übereinkommen“ er-
setzt. 5. die Löschung und Vernichtung der von der Zentral-
einheit erhaltenen unzuverlässigen Informationen
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: über sonstige Daten,
„(2) Das Bundesamt ist zuständig für die Durch- 6. die Sperrung von Daten in der Zentraleinheit,
führung der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des
7. die Übermittlung des Verzeichnisses der auf die
Rates der Europäischen Union vom 11. Dezember
zentrale Datenbank zugriffsberechtigten Behörden,
2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den
Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der 8. Schadensersatzansprüche gegen die Bundesre-
effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkom- publik Deutschland aufgrund Artikel 17 Abs. 2 der
mens (ABl. EG Nr. L 316 S. 4) in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000.“
Zusammenarbeit mit den betroffenen Mitglied-
staaten 5. Der bisherige § 4 wird § 5.
1. bei der endgültigen Identifizierung, soweit nicht
Artikel 2
die mit der polizeilichen Kontrolle des grenz-
überschreitenden Verkehrs beauftragten Behör- Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
den nach § 2 Abs. 3 zuständig sind, Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2003 303
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. Februar 2003
Der Bundesminister des Innern
Schily
Verordnung
zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes
bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen
Vom 3. März 2003
Auf Grund des § 83 Abs. 1 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli
2001 (BGBl. I S. 1510) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
§1
Zuständigkeitsübertragung
Die Befugnisse des Bundesministeriums der Finanzen als oberster Dienst-
behörde im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes werden für alle Beamtinnen
und Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 16 und B 1 bis B 3 der Bundes-
besoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) der
Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht übertragen.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 3. März 2003
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2003
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Saldierung von Grundflächen
im Wirtschaftsjahr 2002/2003 im Rahmen der
gemeinschaftsrechtlichen Stützungsregelung für
Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen
Vom 3. März 2003
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbin-
dung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, und des § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2
des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146), von
denen § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 15 durch Artikel 196 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)
und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet
das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und
Arbeit:
Artikel 1
§ 4 Satz 2 der Verordnung über die Saldierung von Grundflächen im
Wirtschaftsjahr 2002/2003 im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Stützungs-
regelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen vom
10. September 2002 (BAnz. S. 21 813) wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. März 2003
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2003 305
Anordnung
zur Änderung der Anordnung
zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes
für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit
Vom 24. Februar 2003
Auf Grund des § 33 Abs. 5, des § 34 Abs. 2 Satz 2, des § 42 Abs. 1 Satz 2 und
des § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510)
wird angeordnet:
I.
Die Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit vom 29. April 2002
(BGBl. I S. 1541) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden nach dem Wort „Gesundheit“ die Wörter „und
Soziale Sicherung“ angefügt.
2. Abschnitt I wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit“ wird
durch die Angabe „Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit
und Soziale Sicherung“ ersetzt.
b) In Nummer 5 werden der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt
und folgende Nummern 6 und 7 angefügt:
„6. die Präsidentin/der Präsident des Bundessozialgerichts und
7. die Präsidentin/der Präsident des Bundesversicherungsamtes.“
II.
In Satz 2 der Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Befugnisse und
Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und
Sozialordnung vom 1. Februar 2002 (BGBl. I S. 679) werden die Angabe „der
Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundessozialgerichts, der Präsidentin
oder dem Präsidenten des Bundesversicherungsamtes,“ durch das Wort „und“
ersetzt und die Wörter „und der Direktorin oder dem Direktor der Bundesaus-
führungsbehörde für Unfallversicherung“ gestrichen.
Bonn, den 24. Februar 2003
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt