238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003
Erste Verordnung
zur Änderung der Forstsaat-Herkunftsgebietsverordnung1)2)
Vom 15. Januar 2003
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002
(BGBl. I S. 1658) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Forstsaat-Herkunftsgebietsverordnung
Die Forstsaat-Herkunftsgebietsverordnung vom 7. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3578) wird wie folgt geändert:
1. Die Kurzbezeichnung wird unter Beifügen einer Abkürzung wie folgt gefasst:
„Forstvermehrungsgut-Herkunftsgebietsverordnung (FoVHgV)“.
2. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „in § 3 Abs. 1 des Gesetzes über forstliches
Saat- und Pflanzgut“ durch die Wörter „in § 2 Nr. 1 in Verbindung mit der An-
lage des Forstvermehrungsgutgesetzes“ ersetzt.
3. § 2 wird aufgehoben.
4. § 3 Abs. 3 wird aufgehoben.
5. Anlage 3 wird wie aus der Anlage I zu dieser Verordnung ersichtlich gefasst.
6. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Karte über forstliche Herkunftsgebiete für die Baumarten Große
Küstentanne, Japanische Lärche, Sitkafichte, Schwarzkiefer, Weymouths-
kiefer und Roteiche wird wie aus der Anlage II zu dieser Verordnung
ersichtlich gefasst.
b) Nach der neu gefassten Karte über forstliche Herkunftsgebiete für die
Baumarten Große Küstentanne, Esskastanie, Japanische Lärche, Sitka-
fichte, Schwarzkiefer, Roteiche und Robinie wird die aus der Anlage III zu
dieser Verordnung ersichtliche Karte über forstliche Herkunftsgebiete für
die Baumarten Spitzahorn, Sand- und Moorbirke, Hainbuche, Vogel-
kirsche und Sommerlinde eingefügt.
c) Nach der Karte über forstliche Herkunftsgebiete für die Baumarten
Roterle, Esche und Winterlinde wird die aus der Anlage IV zu dieser
Verordnung ersichtliche Karte über forstliche Herkunftsgebiete für die
Baumart Grauerle eingefügt.
7. Anlage 5 wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. Januar 2003
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
_______________
1) Diese Rechtsverordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. De-
zember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. EG 2000 Nr. L 11 S. 17, 2001
Nr. L 121 S. 48).
2) Die Anlagen I bis IV werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben.
Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs-
bedingungen des Verlags übersandt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003 239
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung
Vom 14. Februar 2003
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten- Zulassung zum Aufstieg entscheidet der Sozialversi-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom cherungsträger nach Maßgabe des Ergebnisses des
31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Auswahlverfahrens.
der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der (2) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten
Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und
§ 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 23 und 26 bis 42 sind
22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundes- entsprechend anzuwenden; § 33a Abs. 5 Satz 2 der
ministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
(3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die
Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Ein-
Artikel 1 gangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen
Rechtsstellung.
Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und
Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des (4) Soweit die Beamtinnen und Beamten während
Bundes in der Sozialversicherung vom 14. Dezember ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kennt-
2001 (BGBl. I S. 3739) wird wie folgt geändert: nisse erworben haben, die für die neue Laufbahn
gefordert werden, können nach ihrer Anhörung die
Fachstudien und die berufspraktischen Studienzeiten
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
um jeweils höchstens sechs Monate verkürzt werden.
a) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst: Dies ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbil-
„§ 24 Ausbildungsaufstieg“. dungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können
der zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungs-
b) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst: dienstes entsprechende Abweichungen vom Studien-
„§ 25 Praxisaufstieg“. plan oder Ausbildungsplan zugelassen werden. Die
Beamtinnen und Beamten sollen der Ausbildung nicht
c) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:
innerhalb zusammenhängender Teilabschnitte der
„§ 32 (weggefallen)“. Studienabschnitte und Praktika entzogen werden.
2. § 6 Abs. 5 wird wie folgt geändert: § 25
Praxisaufstieg
a) In Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort
„vier“ ersetzt. Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittle-
ren nichttechnischen Dienstes des Bundes in der
b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
Sozialversicherung können bei Erfüllung der Voraus-
„Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder setzungen der §§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnver-
des Vorsitzenden den Ausschlag.“ ordnung zum Praxisaufstieg in die Laufbahn des
gehobenen nichttechnischen Dienstes des Bundes in
3. § 20 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst: der Sozialversicherung zugelassen werden.“
„Bei jedem Sozialversicherungsträger wird eine Aus-
bildungsleitung bestellt;“. 6. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
4. Dem § 23 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: gefügt:
„§ 22 Abs. 5 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwen- „Sie beginnt mit dem vom Prüfungsamt nach § 30
den.“ Abs. 1 allgemein festgelegten Ausgabetermin.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
5. Die §§ 24 und 25 werden wie folgt gefasst: „(4) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden
„§ 24 unabhängig voneinander zu bewerten. Erstprüferin
oder Erstprüfer ist, wer das Thema der Diplom-
Ausbildungsaufstieg arbeit vorgeschlagen hat. Das Prüfungsamt be-
(1) Der Sozialversicherungsträger benennt die stimmt die Zweitprüferin oder den Zweitprüfer. Für
Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren die Bewertung sind § 26 Abs. 5 Satz 2 und § 38
für den Aufstieg in den gehobenen nichttechnischen entsprechend anzuwenden. Weichen die Bewer-
Dienst des Bundes in der Sozialversicherung gemäß tungen einer Diplomarbeit um nicht mehr als drei
den §§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung Rangpunkte voneinander ab, wird der Durch-
teilnehmen. Auf die Durchführung des Auswahlver- schnitt gebildet. Ergeben sich beim Durchschnitts-
fahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Über die wert Bruchteile von Punkten, ist die erste Stelle
240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003
nach dem Komma ab fünf nach oben zu runden. b) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz einge-
Die Rundung ist erst vorzunehmen, wenn in der fügt:
Diplomarbeit mindestens fünf Rangpunkte erreicht „Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit im
worden sind. Bei größeren Abweichungen gibt das Wiederholungsfall beträgt unter Freistellung von
Prüfungsamt die Diplomarbeit an die Erstprüferin sonstigen Verpflichtungen im Rahmen der Aus-
oder den Erstprüfer zur Einigung mit der Zweitprü- bildung zwei Monate.“
ferin oder dem Zweitprüfer zurück. Beträgt die
Abweichung nach erfolgtem Einigungsversuch
10. § 44 wird wie folgt gefasst:
nicht mehr als drei Rangpunkte, wird der Durch-
schnitt gebildet. Bei größeren Abweichungen „§ 44
bestimmt das Prüfungsamt eine Drittprüferin oder Übergangsregelungen
einen Drittprüfer. Die abschließende Rangpunkt-
zahl setzt das Prüfungsamt durch Bildung der (1) Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbe-
Durchschnittsrangpunktzahl der drei Bewertungen amtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Ausbildung
fest. Über die in der Diplomarbeit erzielten Rang- vor dem 15. März 2001 begonnen haben, führen die
punkte stellt das Prüfungsamt den Anwärterinnen Ausbildung nach dem bis zum 21. Dezember 2001
und Anwärtern ein Zeugnis aus.“ geltenden Recht weiter.
(2) Für Anwärterinnen und Anwärter sowie Auf-
7. § 32 wird aufgehoben. stiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Aus-
bildung ab dem 15. März 2001 begonnen haben, gel-
8. In § 34 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „ , wenn sie dies ten die Vorschriften dieser Verordnung mit der Maß-
beantragen“ gestrichen. gabe, dass ihre Ausbildung zum nächstfolgenden
neuen Abschnitt im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 8
9. § 42 wird wie folgt geändert: nach dem 28. Februar 2003 umgestellt wird.
a) In Absatz 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze (3) § 45 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt
ersetzt: unberührt.“
„Ist die Diplomarbeit mindestens mit fünf Rang-
punkten bewertet worden, sind lediglich die Artikel 2
schriftliche und die mündliche Prüfung vollständig
zu wiederholen. Sind nur in der Diplomarbeit keine Inkrafttreten
fünf Rangpunkte erreicht worden, ist allein die Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Diplomarbeit zu wiederholen.“ Kraft.
Bonn, den 14. Februar 2003
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003 241
Dritte Verordnung
zur Änderung der Schadstoff-Höchstmengenverordnung1)
Vom 17. Februar 2003
Auf Grund des § 44 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 9 Bestimmung von dioxinähnlichen Polychlorierten
Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset- Biphenylen (PCB) in Lebensmitteln sind
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Septem- 1. die Proben nach dem Verfahren des Anhangs I
ber 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 9 Abs. 4 zuletzt der Richtlinie 2002/69/EG der Kommission vom
durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 26. Juli 2002 zur Festlegung der Probenahme-
2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbin- und Untersuchungsverfahren für die amtliche
dung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom Kontrolle von Dioxinen sowie zur Bestimmung
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations- von dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln (ABl.
erlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet EG Nr. L 209 S. 5, Nr. L 252 S. 40) zu nehmen,
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit den Bundesminis- 2. bei Probenvorbereitung und bei der Durch-
terien für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt- führung der Untersuchung die im Anhang II der
schaft sowie für Wirtschaft und Arbeit: Richtlinie 2002/69/EG beschriebenen Kriterien
zu erfüllen.“
Artikel 1 3. Nach § 3 wird folgende Vorschrift eingefügt:
Die Schadstoff-Höchstmengenverordnung vom 23. März „§ 3a
1988 (BGBl. I S. 422), zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 30. Juli 2002 (BGBl. I S. 3000), wird wie folgt Bezugnahme auf
geändert: Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft
Die in § 3 in Bezug genommenen Anhänge der dort
1. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe „§ 3 gilt auch für die in genannten Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft
Anhang I Abschnitt 3 und § 4 Abs. 1 bis 3 gilt“ durch die sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Angabe „Die §§ 3 und 4 Abs. 1 bis 3 gelten“ ersetzt. Werden diese Anhänge geändert oder nach den in die-
sen Richtlinien vorgesehenen Verfahren an den techni-
2. § 3 wird wie folgt geändert: schen Fortschritt angepasst, sind sie in der geänderten
oder angepassten und im Amtsblatt der Europäischen
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Gemeinschaften veröffentlichten Fassung nach Ablauf
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: der in der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie fest-
„(2) Bei der amtlichen Kontrolle der Gehalte von gelegten Anwendungsfrist anzuwenden. Die geänderte
Dioxin in Lebensmitteln nach § 1 Abs. 2 sowie zur oder angepasste Fassung der Anhänge kann jedoch
bereits ab Inkrafttreten der Änderungs- oder Anpas-
1) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2002/69/EG sungsrichtlinie angewendet werden, soweit sich aus
der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Festlegung der Probenahme- und dem Gemeinschaftsrecht nicht anderes ergibt.“
Untersuchungsverfahren für die amtliche Kontrolle von Dioxinen sowie
zur Bestimmung von dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln (ABl. EG
Nr. L 209 S. 5, Nr. L 252 S. 40).
Die Verpflichtungen aus der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates Artikel 2
vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren
zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 37 S. 1) Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
sind beachtet worden. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Februar 2003
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003
Zweite Verordnung
über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk
Vom 20. Februar 2003
Auf Grund des § 1 Abs. 3a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 26. Fe-
bruar 1996 (BGBl. I S. 227), der durch Artikel 10 Nr. 1 Buchstabe d des Gesetzes
vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843) eingefügt worden ist, in Verbindung
mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206)
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, nachdem es den in
den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern
sowie den Parteien des Tarifvertrages nach § 1 dieser Verordnung Gelegenheit
zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:
§1
Zwingende Arbeitsbedingungen
Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarif-
vertrages zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk – Dach-,
Wand- und Abdichtungstechnik – im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
vom 21. August 2002 (TV Mindestlohn), abgeschlossen zwischen dem Zentral-
verband des Deutschen Dachdeckerhandwerks – Fachverband Dach-, Wand-
und Abdichtungstechnik – e.V., Fritz-Reuter-Straße 1, 50968 Köln, sowie der
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-
Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, finden auf alle nicht an ihn gebundenen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung, die unter seinen am 1. September
2002 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb überwiegend Bauleistun-
gen im Sinne des § 211 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt. Die
Rechtsnormen des Tarifvertrages gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland
und ihre im Geltungsbereich der Verordnung beschäftigten Arbeitnehmer.
§2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2003 in Kraft und am 31. Dezember 2003
außer Kraft.
Berlin, den 20. Februar 2003
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wolfgang Clement
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003 243
Anlage
(zu § 1)
Rechtsnormen des Tarifvertrages
zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk
– Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik –
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
(TV Mindestlohn) vom 21. August 2002
§1
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages
für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und
Abdichtungstechnik – in der jeweils geltenden Fassung fallen.
(Der betriebliche Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages lautet wie folgt:
Alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhand-
werks.)
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –
(SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Nicht erfasst werden
jugendliche Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung sowie
das Reinigungspersonal.
§2
Lohn der Lohngruppe IV c/Mindestlohn
(1) Der Tarifstundenlohn beträgt 9,00 € .
(2) Der Tarifstundenlohn der Lohngruppe IV c (Die Definition der Lohngruppe IV c
im Rahmentarifvertrag lautet wie folgt: Dachdecker-Helfer. Dies sind Arbeit-
nehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung, die im Dachdeckerhandwerk
einfache Arbeiten ausführen: c) nach vollendetem 18. Lebensjahr bis 3monatiger
Berufszugehörigkeit.) ist zugleich Mindestlohn im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1
AEntG für alle von dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages
erfassten Arbeitnehmer. Höhere Lohnansprüche auf Grund anderer Tarifverträge
oder einzelvertragliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
(3) Der Anspruch auf den Mindestlohn für die im Kalendermonat geleisteten
Stunden wird spätestens zur Mitte des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für
den er zu zahlen ist.
244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003
Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen auf das Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit sowie zur Änderung hygienerechtlicher Bestimmungen
Vom 21. Februar 2003
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- amtlichen Futtermittelkontrollen (ABl. EG Nr. L 265
rung und Landwirtschaft verordnet auf Grund S. 17), der durch Artikel 1 Nr. 7 der Richtlinie 2001/
– des § 43a Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 des Lebens- 46/EG (ABl. EG Nr. L 234 S. 55) eingefügt worden
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fas- ist, ab dem 1. Mai 2003,
sung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 d) der Informationspflichten der Mitgliedstaaten nach
(BGBl. I S. 2296), der durch Artikel 9 § 1 Nr. 5 des Geset- Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe d, Artikel 29 Abs. 4 und
zes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert wor- Artikel 30 Abs. 1 dritter Spiegelstrich der Richt-
den ist, linie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über
– des § 5 Nr. 4 und des § 22g Satz 2 in Verbindung mit Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe
Satz 1 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tieri-
Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), schen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richt-
von denen § 5 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes linien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der
vom 7. März 2002 (BGBl. I S. 1046) geändert und § 22g Entscheidungen 85/187/EWG und 91/664/EWG
Satz 2 durch Artikel 9 § 2 Nr. 3 des Gesetzes vom (ABl. EG Nr. L 125 S. 10),
6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) eingefügt worden ist, e) der Übermittlung von Meldungen nach Artikel 30
– des § 10 Nr. 1 und des § 23 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 erster Spiegelstrich der Richtlinie 96/23/EG,
Satz 1 des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 17. Juni
f) des Informationsaustausches nach Artikel 16 der
1996 (BGBl. I S. 991), von denen § 23 Satz 2 durch Arti-
Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. De-
kel 9 § 3 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 6. August
zember 1989 zur Regelung veterinärrechtlicher
2002 (BGBl. I S. 3082) eingefügt worden ist, und
Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel in
– des § 19b Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 des Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl.
Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekanntma- EG Nr. L 395 S. 13) in Verbindung mit der Entschei-
chung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), der durch dung 98/470/EG der Kommission vom 9. Juli 1998
Artikel 6 § 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 6. August 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie
(BGBl. I S. 3082) geändert worden ist: 89/662/EWG des Rates für die wichtigsten Infor-
mationen betreffend Veterinärkontrollen (ABl. EG
Nr. L 208 S. 54),
Artikel 1
Verordnung g) des Informationsaustausches über Änderungen der
zur Übertragung von Befugnissen Listen anerkannter Mineralwässer nach Artikel 1
auf das Bundesamt für Verbraucher- Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 80/777/EWG des Rates
schutz und Lebensmittelsicherheit vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvor-
(BVL-Übertragungsverordnung – BVLÜV) schriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung
von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern
§1 (ABl. EG Nr. L 229 S. 1),
Die Befugnis zum Verkehr h) des Informationsaustausches nach Artikel 7a Abs. 5
Unterabs. 1 der Richtlinie 76/768/EWG des Rates
1. mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts-
im Rahmen der Durchführung vorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische
a) des Schnellwarnsystems nach Artikel 50 der Ver- Mittel (ABl. EG Nr. L 262 S. 169),
ordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen
i) der Informationspflichten der Mitgliedstaaten nach
Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002
Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 6 Abs. 4 der Richt-
zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und
Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errich- linie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und
tung der Europäischen Behörde für Lebensmittel- des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der
sicherheit und Festlegung von Verfahren zur Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitglied-
Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1), staaten über die Herstellung, die Aufmachung
und den Verkehr von Tabakerzeugnissen (ABl. EG
b) des Informationssystems nach den Artikeln 7 und 8 Nr. L 194 S. 26),
der Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni
1992 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. 2. mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaft
EG Nr. L 228 S. 24), soweit dieses Bedarfsgegen- und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaa-
stände hinsichtlich ihrer stofflichen Beschaffenheit, ten der Europäischen Union im Rahmen der Durch-
Tabakerzeugnisse und kosmetische Mittel im Sinne führung
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset- a) des Informationssystems nach Artikel 12 Abs. 4 der
zes betrifft, Richtlinie 1999/29/EG des Rates vom 22. April 1999
c) des Informationssystems nach Artikel 16c der über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der
Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober Tierernährung (ABl. EG Nr. L 115 S. 32) bis zum
1995 mit Grundregeln für die Durchführung der 30. April 2003,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003 245
b) eines Verwaltungsverfahrens, die dem Bundesamt d) der Übermittlung von Verzeichnissen von nach den
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in Anhang A der Richtlinie 89/662/EWG genannten
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu- Gemeinschaftsrechtsakten zugelassener Betriebe
gewiesen worden ist,
wird dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
3. mit den zuständigen Behörden anderer Mitglied- mittelsicherheit übertragen. Die in Satz 1 genannten
staaten der Europäischen Union im Rahmen der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft sind in der
Durchführung jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
a) des Informationsaustausches nach Artikel 6 Abs. 6
der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Okto- §2
ber 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich § 1 gilt nicht, soweit das Bundesministerium für Ver-
der amtlichen Lebensmittelüberwachung (ABl. EG braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Nr. L 290 S. 14),
1. im Einzelfall eine in § 1 genannte Befugnis
b) des Informationsaustausches nach Artikel 7a Abs. 5
Unterabs. 2 der Richtlinie 76/768/EWG, a) selbst wahrnimmt oder
4. mit dem Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommis- b) im Benehmen mit der zuständigen obersten Lan-
sion der Europäischen Gemeinschaft zur Vorbereitung, desbehörde dieser übertragen hat oder
Nachbereitung und Begleitung von Kontrollen, 2. eine in § 1 genannte Befugnis durch Rechtsverordnung
5. mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaft mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen
und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaa- obersten Landesbehörden übertragen hat.
ten der Europäischen Union oder anderer Vertrags-
staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum im Rahmen der Durchführung
Artikel 2
a) des Informationsaustausches im Rahmen der
Änderung hygienerechtlicher Bestimmungen
gegenseitigen Unterstützung nach den Artikeln 4
bis 9 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/608/EWG In
des Rates vom 21. November 1989 betreffend die 1. Anlage 1 Kapitel III Nr. 2.2 Satz 1 der Fleischhygiene-
gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehör- Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
den der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366), die zuletzt durch Arti-
dieser Behörden mit der Kommission, um die ord- kel 9 § 15 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I
nungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und S. 3082) geändert worden ist,
tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten
(ABl. EG Nr. L 351 S. 34) im Handel mit Lebens- 2. Anlage 1 Kapitel V Nr. 1 Satz 1 der Geflügelfleisch-
mitteln tierischen Ursprungs, hygiene-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4098),
b) des Informationsaustausches nach den Artikeln 8 die zuletzt durch Artikel 9 § 16 des Gesetzes vom
und 9 der Richtlinie 89/662/EWG, soweit nicht die 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist,
spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach An-
hang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und werden jeweils die Worte „Bundesinstitut für gesundheit-
– in Bezug auf Krankheitserreger – der Richtlinie lichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin“ durch die
90/425/EWG anzuwenden sind (ABl. EG 1993 Worte „Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
Nr. L 62 S. 49), mittelsicherheit“ ersetzt.
c) des Informationsaustausches nach Artikel 24 Abs. 1
und Artikel 25 Abs. 1 Unterabs. 1 bis 3 der Richt-
linie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 Artikel 3
zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinär-
kontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft Inkrafttreten
eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG 1998 Nr. L 24 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
S. 9), Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Februar 2003
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003
Verordnung
über die Rechnungslegung von Pensionsfonds
(Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung – RechPensV)
Vom 25. Februar 2003
Auf Grund des § 330 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 § 5 Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die
und 5 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetz- Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen zur
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
bereinigten Fassung, Absatz 1 zuletzt geändert durch Arti-
kel 91 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I Abschnitt 3
S. 2785), Absatz 3 angefügt durch Artikel 1 Nr. 7 Buch- Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz
stabe c des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1377)
sowie Absatz 5 angefügt durch Artikel 16 Nr. 1 des Geset- Unterabschnitt 1
zes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), verordnet das Posten der Aktivseite
Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem § 6 Verträge bei Lebensversicherungsunternehmen
Bundesministerium der Finanzen:
§ 7 Sonstige Ausleihungen
§ 8 Vermögen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und
Inhaltsübersicht Arbeitgebern
Abschnitt 1 § 9 Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungs-
geschäft
Anwendungsbereich
§ 10 Forderungen an Lebensversicherungsunternehmen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 11 Sonstige Forderungen
Abschnitt 2 Unterabschnitt 2
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung Posten der Passivseite
§ 2 Formblätter § 12 Pensionsfondstechnische Rückstellungen
§ 3 Davon-Vermerke § 13 Deckungsrückstellung
§ 4 Zusätze § 14 Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versorgungsfälle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003 247
§ 15 Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Abschnitt 1
Beitragsrückerstattung
Anwendungsbereich
§ 16 Sonstige pensionsfondstechnische Rückstellungen
§ 17 Pensionsfondstechnische Rückstellungen entsprechend
§1
dem Vermögen für Rechnung und Risiko von Arbeit-
nehmern und Arbeitgebern Anwendungsbereich
§ 18 Depotverbindlichkeiten aus dem in Rückversicherung ge- Diese Verordnung ist auf Pensionsfonds im Sinne des
gebenen Pensionsfondsgeschäft § 112 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzu-
§ 19 Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversiche- wenden, für die nach § 341 Abs. 4 des Handelsgesetz-
rungsgeschäft buchs die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des
§ 20 Verbindlichkeiten gegenüber Lebensversicherungsunter- Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetz-
nehmen buchs entsprechend anzuwenden sind.
Abschnitt 4
Abschnitt 2
Vorschriften zu einzelnen
Posten der Gewinn- und Verlustrechnung Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
§ 21 Gebuchte Bruttobeiträge
§ 22 Abgegebene Rückversicherungsbeiträge §2
§ 23 Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen, nicht reali- Formblätter
sierte Verluste aus Kapitalanlagen Pensionsfonds haben an Stelle des § 266 des Handels-
§ 24 Sonstige pensionsfondstechnische Erträge für eigene gesetzbuchs über die Gliederung der Bilanz das anliegen-
Rechnung de Formblatt 1 und an Stelle des § 275 des Handels-
§ 25 Aufwendungen für Versorgungsfälle für eigene Rechnung gesetzbuchs über die Gliederung der Gewinn- und Ver-
lustrechnung das anliegende Formblatt 2 anzuwenden.
§ 26 Aufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhän-
gige Beitragsrückerstattungen für eigene Rechnung
§ 27 Aufwendungen für den Pensionsfondsbetrieb für eigene
§3
Rechnung Davon-Vermerke
§ 28 Sonstige pensionsfondstechnische Aufwendungen für In der Bilanz (Formblatt 1) sind jeweils gesondert anzu-
eigene Rechnung geben:
§ 29 Erträge aus Kapitalanlagen
1. die Forderungen an verbundene Unternehmen und die
§ 30 Aufwendungen für Kapitalanlagen Forderungen an Unternehmen, mit denen ein Beteili-
§ 31 Sonstige Erträge gungsverhältnis besteht, jeweils zu den Posten „For-
derungen aus dem Pensionsfondsgeschäft“ (Aktiv-
§ 32 Sonstige Aufwendungen
posten E Nr. I), „Abrechnungsforderungen aus dem
§ 33 Sonstige Steuern Rückversicherungsgeschäft“ (Aktivposten E Nr. II),
„Forderungen an Lebensversicherungsunternehmen“
Abschnitt 5 (Aktivposten E Nr. III) und „Sonstige Forderungen“
Anhang (Aktivposten E Nr. IV),
§ 34 Zusätzliche Erläuterungen 2. die Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unter-
§ 35 Zusätzliche Pflichtangaben nehmen und die Verbindlichkeiten gegenüber Unter-
nehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,
§ 36 Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die
jeweils zu den Posten „Verbindlichkeiten aus dem Pen-
Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen zum
Zeitwert sionsfondsgeschäft“ (Passivposten I Nr. I), „Abrech-
nungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungs-
Abschnitt 6 geschäft“ (Passivposten I Nr. II), „Verbindlichkeiten
Lagebericht gegenüber Lebensversicherungsunternehmen“ (Pas-
sivposten I Nr. III), „Verbindlichkeiten gegenüber Kre-
§ 37 Lagebericht
ditinstituten“ (Passivposten I Nr. IV) und „Sonstige
Abschnitt 7 Verbindlichkeiten“ (Passivposten I Nr. V).
Konzernrechnungslegung
§4
§ 38 Konzernbilanz und Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung
Zusätze
§ 39 Konzernanhang
(1) Wird in den Formblättern für die Bilanz und die
Abschnitt 8 Gewinn- und Verlustrechnung und in den folgenden Vor-
schriften der Zusatz „Brutto“ verwendet, sind die Posten,
Ordnungswidrigkeiten
Unterposten und Angaben einschließlich der Beträge
§ 40 Ordnungswidrigkeiten anzugeben, die auf das in Rückversicherung gegebene
Pensionsfondsgeschäft entfallen.
Abschnitt 9
(2) Wird in den Formblättern für die Gewinn- und Ver-
Schlussvorschriften lustrechnung und in den folgenden Vorschriften der
§ 41 Inkrafttreten, erstmalige Anwendung Zusatz „für eigene Rechnung“ oder „Netto“ verwendet,
248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003
sind die Posten, Unterposten und Angaben ohne die 3. übrige Ausleihungen, zu denen insbesondere gehören:
Beträge anzugeben, die auf das in Rückversicherung a) Tilgungsstreckungsdarlehen,
gegebene Pensionsfondsgeschäft entfallen.
b) Darlehen und Gehaltsvorschüsse an Mitarbeiter
(3) Wird das Pensionsfondsgeschäft nicht in Rückver- (Arbeitnehmer und selbständige Vermittler) in Höhe
sicherung gegeben, entfallen die in den Formblättern ent- von mehr als sechs Monatsbezügen; geringere
haltenen Zusätze „Brutto“ und „Netto“ und „für eigene Ausleihungen sind unter dem Posten „Sonstige
Rechnung“ sowie zusätzlich in der Bilanz bei den Passiv- Forderungen“ auszuweisen.
posten E und F die mit einer arabischen Zahl versehenen
Unterposten. (2) Die übrigen Ausleihungen sind im Anhang aufzuglie-
dern, wenn sie einen größeren Umfang haben.
§5
§8
Anwendung von Bestimmungen der
Verordnung über die Rechnungslegung Vermögen für Rechnung und
von Versicherungsunternehmen zur Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (1) Im Posten „Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko
von Arbeitnehmern und Arbeitgebern“ sind diejenigen
Die §§ 6 bis 9 Satz 1, §§ 11, 12, 18 bis 20 und 22 bis 24
Kapitalanlagen auszuweisen, nach deren Wert sich die
der Verordnung über die Rechnungslegung von Versiche-
Verpflichtung des Pensionsfonds im Versorgungsfall ent-
rungsunternehmen vom 8. November 1994 (BGBl. I
sprechend den Festlegungen im Pensionsfondsvertrag
S. 3378), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
bestimmt (Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von
10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3414) geändert worden ist,
Arbeitnehmern und Arbeitgebern).
in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzu-
wenden, § 6 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die Darstellung (2) Im Posten „Sonstiges Vermögen“ sind insbesondere
nur im Anhang zu erfolgen hat. die fälligen, aber rückständigen und die auf die Zeit bis
zum Abschlussstichtag entfallenden noch nicht fälligen
Erträge der Kapitalanlagen nach Absatz 1 auszuweisen,
Abschnitt 3 soweit sie nicht bereits im Bilanzwert dieser Kapital-
anlagen enthalten sind.
Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz
§9
Unterabschnitt 1
Abrechnungsforderungen
Posten der Aktivseite aus dem Rückversicherungsgeschäft
Im Posten „Abrechnungsforderungen aus dem Rück-
§6
versicherungsgeschäft“ sind die sich aus den laufenden
Verträge bei Lebensversicherungsunternehmen Abrechnungen mit den Rückversicherern und den Rück-
versicherungsmaklern ergebenden Forderungssalden aus
(1) Im Posten „Verträge bei Lebensversicherungsunter-
dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfonds-
nehmen“ sind Verträge auszuweisen, die von Pensions-
geschäft auszuweisen. Bei zum Abschlussstichtag ge-
fonds bei Lebensversicherungsunternehmen als Kapital-
kündigten Rückversicherungsverträgen umfassen die
anlage zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den
Abrechnungssalden auch die auf diese entfallenden pen-
Versorgungsberechtigten eingegangen werden.
sionsfondstechnischen Rückstellungen, sofern sie zum
(2) Der Wert der Verträge bei Lebensversicherungs- Abschlussstichtag abgelöst werden; erfolgt die Ablösung
unternehmen mit verbundenen Unternehmen und Unter- der pensionsfondstechnischen Rückstellungen erst zu
nehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, ist einem späteren Abschlussstichtag oder Zeitpunkt, sind
im Anhang gesondert anzugeben. sie bis dahin unter den entsprechenden Unterposten der
pensionsfondstechnischen Rückstellungen auszuweisen.
§7
§ 10
Sonstige Ausleihungen
Forderungen
(1) Im Posten „Sonstige Ausleihungen“ sind ohne Rück-
an Lebensversicherungsunternehmen
sicht auf ihre Laufzeit folgende Ausleihungen auszuwei-
sen, soweit sie nicht im Posten „Ausleihungen an verbun- Im Posten „Forderungen an Lebensversicherungsunter-
dene Unternehmen“ oder im Posten „Ausleihungen an nehmen“ sind die sich aus den abgeschlossenen Verträ-
Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis be- gen zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Ver-
steht“ auszuweisen sind: sorgungsberechtigten ergebenden Forderungen auszu-
weisen, soweit sie nicht im Posten „Verträge bei Lebens-
1. Namensschuldverschreibungen, zu denen insbeson-
versicherungsunternehmen“ oder im Posten „Vermögen
dere die Namenspfandbriefe, Namenskommunalobli-
für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeit-
gationen, Namens-Landesbodenbriefe sowie die
gebern“ enthalten sind.
Anleihen des Bundes einschließlich der ehemaligen
Bundesbahn und der ehemaligen Bundespost, der
Länder und der Gemeinden, die auf den Namen des § 11
bilanzierenden Pensionsfonds im Schuldbuch einge- Sonstige Forderungen
tragen sind, gehören,
Im Posten „Sonstige Forderungen“ sind Forderungen
2. Schuldscheinforderungen und Darlehen, auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003 249
werden können. Hierzu gehören auch die Forderungen gehören auch die Rückstellungen für noch nicht abge-
aus der Vermittlung von Versicherungs- und Pensions- wickelte beendete Pensionsfondsverträge und Versor-
fondsverträgen, aus sonstigen Dienstleistungsverträgen, gungsverhältnisse.
geleistete Kautionen, der einem Versicherungsverein auf
Gegenseitigkeit oder einem Pensionsfonds auf Gegen- § 15
seitigkeit als Gründungsstock zur Verfügung gestellte
Betrag, Forderungen aus Regressen und Forderungen an Rückstellung für erfolgsabhängige und
Arbeitgeber, die nicht aus dem Pensionsfondsgeschäft erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung
herrühren. (1) Im Posten „Rückstellung für erfolgsabhängige und
erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung“ sind die
Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen nach § 341e
Unterabschnitt 2 Abs. 2 Nr. 2 des Handelsgesetzbuchs auszuweisen. Hier-
Posten der Passivseite zu gehören auch die Beträge, die zur Verrechnung mit
künftigen Beiträgen bestimmt sind, soweit sie nicht im
§ 12 Wege der Direktgutschrift gewährt werden.
Pensionsfondstechnische Rückstellungen (2) Die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung um-
fasst die Beträge, die vom Gesamtergebnis oder vom
Die pensionsfondstechnischen Rückstellungen im pensionsfondstechnischen Gewinn des gesamten Pen-
Sinne dieser Verordnung entsprechen den versicherungs- sionsfondsgeschäfts abhängig sind.
technischen Rückstellungen im Sinne des Vierten Titels
des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des (3) Die erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung um-
Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs. fasst die Beträge, die vom Schadenverlauf oder vom
Gewinn eines oder mehrerer Pensionsfondsverträge
abhängig oder die vertraglich vereinbart sind.
§ 13
(4) Verzinslich angesammelte Überschussanteile sowie
Deckungsrückstellung fällige, aber noch nicht ausgeschüttete Überschussanteile
(1) Bei der Berechnung der Deckungsrückstellung sind sind unter dem Posten „Verbindlichkeiten aus dem Pen-
für die Berücksichtigung der Risiken aus dem Pensions- sionsfondsgeschäft“ auszuweisen.
fondsvertrag angemessene Sicherheitszuschläge anzu- (5) Für Schlussüberschussanteile und Schlusszahlun-
setzen. gen wird innerhalb der Rückstellung für Beitragsrück-
(2) Liegt die nach § 341f des Handelsgesetzbuchs erstattung eine Teilrückstellung (Schlussüberschuss-
berechnete Deckungsrückstellung eines Pensionsfonds- anteilfonds) nach Maßgabe der letzten Deklaration gebil-
vertrags oder eines Versorgungsverhältnisses unter dem det. Die Rückstellung darf nur für diese Zwecke verwendet
jeweils vertraglich oder gesetzlich garantierten, im Falle werden. § 56a des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt
der Beendigung des Vertrags oder des Versorgungsver- unberührt.
hältnisses zu leistenden Wert, so ist sie in dessen Höhe (6) Der Fonds für Schlussüberschussanteile ist so zu
anzusetzen; dies gilt sinngemäß für eine beitragsfreie berechnen, dass sich für jedes Versorgungsverhältnis
Leistung des Pensionsfonds. mindestens der Teil des zu seinem regulären Renten-
(3) Der Posten „Deckungsrückstellung“ umfasst ins- beginn vorgesehenen Schlussüberschussanteils ergibt,
besondere auch die Verwaltungskostenrückstellung für der dem Verhältnis der abgelaufenen Anwartschaftszeit zu
beitragsfreie Zeiten von Pensionsfondsverträgen und Ver- der gesamten Anwartschaftszeit entspricht, abgezinst mit
sorgungsverhältnissen. einem Zinssatz, der nicht höher ist als das über einen
(4) Für die Berechnung der Rückstellung gelten im Übri- Referenzzeitraum von zehn Kalenderjahren errechnete
gen die auf Grund des § 116 des Versicherungsaufsichts- arithmetische Mittel der Umlaufrenditen der Anleihen der
gesetzes erlassenen Vorschriften. Eine auf Grund dieser öffentlichen Hand gemäß der von der Deutschen Bundes-
Vorschriften zu bildende Deckungsrückstellung ist nicht bank in ihren Monatsberichten veröffentlichten Kapital-
im Posten „Deckungsrückstellung", sondern unter dem marktstatistik. Abweichungen sind zulässig, um den
Posten „Pensionsfondstechnische Rückstellungen ent- Besonderheiten des Pensionsplans zu entsprechen. Vor-
sprechend dem Vermögen für Rechnung und Risiko von zeitig fällige Schlussüberschussanteile dürfen durch
Arbeitnehmern und Arbeitgebern“ im Unterposten angemessene Zu- oder Abschläge berücksichtigt werden.
„Deckungsrückstellung“ auszuweisen, soweit nach den (7) Im Anhang sind anzugeben:
Festlegungen im Pensionsfondsvertrag die Bildung des 1. die Entwicklung (Anfangsbestand, Zuführungen, Ent-
Vermögens aus geleisteten Beiträgen für Rechnung und nahmen, Endbestand) der Rückstellung für Beitrags-
Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern erfolgt und rückerstattung,
der Wert des besagten Vermögens der zu bildenden
Deckungsrückstellung mindestens entspricht. 2. die Teile der Rückstellung für Beitragsrückerstattung,
die entfallen
§ 14 a) auf bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte
Rückstellung für laufende Überschussanteile,
noch nicht abgewickelte Versorgungsfälle b) auf bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte
Für die Höhe der Rückstellung für noch nicht abge- Schlussüberschussanteile,
wickelte Versorgungsfälle gemäß § 341g Abs. 1 Satz 1 des c) auf den Fonds für Schlussüberschussanteile (ohne
Handelsgesetzbuchs sind die gegenüber dem Begüns- die Beträge, die nach Buchstabe b anzugeben
tigten bestehenden Verpflichtungen maßgebend; dazu sind),
250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003
3. für die einzelnen Abrechnungsverbände die festge- den Abrechnungen mit den Rückversicherern und den
setzten Überschussanteile und gegebenenfalls der Rückversicherungsmaklern ergebenden Schuldsalden
verwendete Ansammlungszinssatz unter Angabe des aus dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfonds-
Zuteilungsjahres, geschäft auszuweisen. Im Übrigen gilt § 9 Satz 2.
4. die Verfahren zur Berechnung des Schlussüber-
schussanteilfonds sowie die gewählten Rechnungs- § 20
grundlagen. Verbindlichkeiten
gegenüber Lebensversicherungsunternehmen
§ 16
Im Posten „Verbindlichkeiten gegenüber Lebensver-
Sonstige sicherungsunternehmen“ sind die sich aus den abge-
pensionsfondstechnische Rückstellungen schlossenen Verträgen zur Deckung von Verpflichtungen
Zu dem Posten „Sonstige pensionsfondstechnische gegenüber den Versorgungsberechtigten ergebenden
Rückstellungen“ gehört insbesondere die Rückstellung für Verbindlichkeiten auszuweisen.
drohende Verluste; erreicht sie einen größeren Umfang, so
ist sie in der Bilanz oder im Anhang getrennt auszuweisen.
Abschnitt 4
Vorschriften zu einzelnen
§ 17 Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
Pensionsfondstechnische
Rückstellungen entsprechend § 21
dem Vermögen für Rechnung und Gebuchte Bruttobeiträge
Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern
(1) Im Unterposten „Gebuchte Bruttobeiträge“ sind ins-
(1) Unter diesem Posten sind die pensionsfondstechni- besondere folgende Beiträge auszuweisen:
schen Rückstellungen für Verpflichtungen des Pensions-
fonds auszuweisen, deren Wert sich nach dem für Rech- 1. die im Geschäftsjahr fällig gewordenen Beiträge und
nung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern Beitragsraten (einschließlich der Ratenzuschläge),
gehaltenen Vermögen entsprechend den Festlegungen im auch wenn sie sich ganz oder teilweise auf ein späteres
Pensionsfondsvertrag bestimmt. Geschäftsjahr beziehen, zuzüglich der Nebengebühren
der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auch wenn sie ganz
(2) Eine nach den auf Grund des § 116 des Versiche- oder teilweise dem Vermittler belassen werden,
rungsaufsichtsgesetzes erlassenen Vorschriften zu bil-
dende Deckungsrückstellung ist im Posten „Pensions- 2. die Beiträge, die erst nach dem Abschlussstichtag
fondstechnische Rückstellungen entsprechend dem Ver- berechnet werden können,
mögen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und 3. die Einmalbeiträge,
Arbeitgebern“ auszuweisen, soweit nach den Festlegun-
gen im Pensionsfondsvertrag die Bildung des Vermögens 4. die von Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit im
aus geleisteten Beiträgen für Rechnung und Risiko von Geschäftsjahr erhobenen Nachschüsse,
Arbeitnehmern und Arbeitgebern erfolgt und der Wert des 5. Eingänge aus in vorausgegangenen Geschäftsjahren
besagten Vermögens der zu bildenden Deckungsrückstel- abgeschriebenen oder stornierten Beitragsforderun-
lung mindestens entspricht. Der Betrag der zu bildenden gen sowie Erträge aus der Auflösung und Verminde-
Deckungsrückstellung ist im Anhang anzugeben. rung der Pauschalwertberichtigung zu den Beitrags-
forderungen an die Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
(2) Von den Beiträgen gemäß Absatz 1 sind die
§ 18
Abschreibungen von uneinbringlich gewordenen Bei-
Depotverbindlichkeiten aus dem in tragsforderungen an die Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft sowie die Aufwendungen aus der Bildung und Erhöhung
(1) Im Posten „Depotverbindlichkeiten aus dem in Rück- der Pauschalwertberichtigung zu den Beitragsforderun-
versicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft“ sind gen an die Arbeitgeber und Arbeitnehmer abzusetzen. Die
die Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern in Beiträge gemäß Absatz 1 dürfen nicht um Beitragsrück-
Höhe der Beträge auszuweisen, die vom bilanzierenden erstattungen und Provisionen an die Vermittler gekürzt
Pensionsfonds als Sicherheit einbehalten oder ihm vom werden.
Rückversicherer zu diesem Zweck belassen worden sind.
§ 22
(2) Die Depotverbindlichkeiten dürfen weder mit ande-
Abgegebene Rückversicherungsbeiträge
ren Verbindlichkeiten gegenüber dem Rückversicherer
zusammengefasst noch mit Forderungen an den Rück- Im Unterposten „Abgegebene Rückversicherungs-
versicherer verrechnet werden. beiträge“ sind folgende Beträge auszuweisen:
1. die den Rückversicherern gutgeschriebenen Beiträge
und Nebenleistungen der Arbeitgeber und Arbeitneh-
§ 19 mer,
Abrechnungsverbindlichkeiten 2. die bei Abschluss oder Erhöhung des in Rückversi-
aus dem Rückversicherungsgeschäft cherung gegebenen Pensionsfondsgeschäfts an den
Im Posten „Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherer abgeführten Portefeuille-Eintrittsbei-
Rückversicherungsgeschäft“ sind die sich aus den laufen- träge.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003 251
Von den Beträgen gemäß Satz 1 sind die bei Aufgabe oder dungen, bestehend aus den externen und internen Regu-
Verminderung des in Rückversicherung gegebenen Pen- lierungsaufwendungen. Zu den externen Regulierungs-
sionsfondsgeschäfts vom Rückversicherer erhaltenen aufwendungen gehören insbesondere die Anwalts-,
Portefeuille-Austrittsbeiträge abzusetzen. Beiträge des Gerichts- und Prozesskosten, Honorare für Gutachter
Pensionsfonds für Verträge, die bei Lebensversicherungs- sowie die Zusatzprovisionen für die Regulierung von Ver-
unternehmen zur Deckung von Verpflichtungen gegen- sorgungsfällen an die Vermittler.
über den Versorgungsberechtigten eingegangen werden, (3) Die Veränderung des Bruttobetrags der Rückstellung
sind keine abgegebenen Rückversicherungsbeiträge. für noch nicht abgewickelte Versorgungsfälle ergibt sich
aus der Differenz zwischen dem entsprechenden Wert am
§ 23 Ende des Geschäftsjahres und demjenigen am Anfang
Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen, des Geschäftsjahres.
nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen (4) Bei dem Ausweis des Anteils der Rückversicherer an
Im Posten „Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanla- dem Bruttobetrag der Zahlungen für Versorgungsfälle und
gen“ oder im Posten „Nicht realisierte Verluste aus Kapi- an der Veränderung des Bruttobetrags der Rückstellung
talanlagen“ sind die nicht realisierten Gewinne oder Ver- für noch nicht abgewickelte Versorgungsfälle sind die
luste aus den Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Absätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
Arbeitnehmern und Arbeitgebern auszuweisen. (5) Ist das Ergebnis aus der Abwicklung der aus dem
vorhergehenden Geschäftsjahr übernommenen Rück-
§ 24 stellung für noch nicht abgewickelte Versorgungsfälle
Sonstige pensionsfonds- erheblich, so ist dieses nach Art und Höhe im Anhang zu
technische Erträge für eigene Rechnung erläutern.
Im Posten „Sonstige pensionsfondstechnische Erträge
§ 26
für eigene Rechnung“ sind die pensionsfondstechnischen
Erträge auszuweisen, die einem anderen Posten nicht Aufwendungen für
zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbeson- erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige
dere: Beitragsrückerstattungen für eigene Rechnung
1. die von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern (1) Die Aufwendungen für die erfolgsabhängige Bei-
tragsrückerstattung umfassen die Zuführungen zur Rück-
a) zu leistenden Mahngebühren und Verzugszinsen,
stellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung.
b) nicht abgehobenen, verjährten Beitragsrückerstat-
(2) Die Aufwendungen für die erfolgsunabhängige Bei-
tungen,
tragsrückerstattung umfassen:
2. die Erträge aus den Zuwendungen von Arbeitgebern
1. die Zuführung zur Rückstellung für erfolgsunabhängige
zur vollständigen oder teilweisen Deckung der Aufwen-
Beitragsrückerstattung,
dungen für den Pensionsfondsbetrieb.
2. die Verluste aus der Abwicklung der aus dem vorher-
Von den vorstehenden Erträgen sind die Anteile der Rück-
gehenden Geschäftsjahr übernommenen Rückstellun-
versicherer abzusetzen.
gen; entsprechende Gewinne vermindern die Aufwen-
dungen.
§ 25
Von den in Absatz 1 und in Satz 1 bezeichneten Aufwen-
Aufwendungen für dungen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.
Versorgungsfälle für eigene Rechnung
(3) Erreichen die erfolgsabhängigen und die erfolgs-
(1) Die Aufwendungen für Versorgungsfälle für eigene unabhängigen Beitragsrückerstattungen einen größeren
Rechnung umfassen die im Geschäftsjahr für Versor- Umfang, so sind sie im Anhang getrennt anzugeben.
gungsfälle geleisteten Bruttozahlungen sowie die Ver-
änderung der Brutto-Rückstellung für noch nicht abge-
§ 27
wickelte Versorgungsfälle. Von den Bruttoaufwendungen
gemäß Satz 1 sind die Anteile der Rückversicherer abzu- Aufwendungen für den
setzen. Zu den Anteilen der Rückversicherer gehören Pensionsfondsbetrieb für eigene Rechnung
nicht die vom Pensionsfonds empfangenen Leistungen (1) Die gesamten Personal- und Sachaufwendungen
aus Verträgen, die bei Lebensversicherungsunternehmen des Unternehmens zuzüglich der kalkulatorischen
zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Ver- Mietaufwendungen für die eigengenutzten Grundstücke
sorgungsberechtigten eingegangen werden. und Bauten sind folgenden Funktionsbereichen zuzuord-
(2) Als Bruttobetrag der Zahlungen für Versorgungsfälle nen:
sind die gesamten im Geschäftsjahr erfolgten Zahlungen 1. Regulierung von Versorgungsfällen, Beendigungen
für Versorgungsfälle des Geschäftsjahres und der Vor- von Pensionsfondsverträgen und Versorgungsverhält-
jahre abzüglich der im Geschäftsjahr erhaltenen Zahlun- nissen,
gen auf Grund von Regressen auszuweisen. Der Brutto-
betrag der Zahlungen für Versorgungsfälle umfasst auch 2. Abschluss von Pensionsfondsverträgen,
Zahlungen wegen Beendigungen von Pensionsfondsver- 3. Verwaltung von Pensionsfondsverträgen,
trägen und Versorgungsverhältnissen und die dem Funk-
tionsbereich „Regulierung von Versorgungsfällen, Beendi- 4. Verwaltung von Kapitalanlagen.
gungen von Pensionsfondsverträgen und Versorgungs- Aufwendungen, die diesen Funktionsbereichen nicht zu-
verhältnissen“ zugeordneten Personal- und Sachaufwen- geordnet werden können, sind unter dem Posten „Sons-
252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003
tige Aufwendungen“ auszuweisen. Die Zuordnung der 3. die an die Rückversicherer gezahlten Depotzinsen auf
Aufwendungen auf die Funktionsbereiche ist, soweit sie die einbehaltenen Sicherheiten.
nicht direkt zurechenbar sind, grundsätzlich nach der
Von den vorstehenden Aufwendungen sind die Anteile der
Inanspruchnahme des Betriebsbereichs für den Funk-
Rückversicherer abzusetzen.
tionsbereich vorzunehmen.
(2) Als Abschlussaufwendungen sind die durch den
Abschluss eines Pensionsfondsvertrags und die Begrün- § 29
dung von Versorgungsverhältnissen anfallenden Aufwen-
dungen auszuweisen, auch soweit sie rechnungsmäßig Erträge aus Kapitalanlagen
gedeckt sind. Die Abschlussaufwendungen umfassen Als „Erträge aus Grundstücken, grundstücksgleichen
sowohl Rechten und Bauten einschließlich der Bauten auf frem-
1. die unmittelbar zurechenbaren Aufwendungen, wie den Grundstücken“ sind auch die kalkulatorischen Mieten
insbesondere für die eigengenutzten Grundstücke und Bauten auszu-
weisen.
a) die Abschlussprovisionen und Zusatzprovisionen
für die Policenausfertigung,
§ 30
b) die Courtagen an die Makler,
Aufwendungen für Kapitalanlagen
c) die Aufwendungen für die Anlegung der Vertrags-
akten, für die Aufnahme des Pensionsfondsvertrags (1) Als Aufwendungen für die Verwaltung der Kapital-
und des Versorgungsverhältnisses in den Bestand, anlagen sind die dem Funktionsbereich „Verwaltung von
Kapitalanlagen“ zugeordneten Personal- und Sachauf-
d) die Aufwendungen für die ärztlichen Untersuchun- wendungen auszuweisen.
gen im Zusammenhang mit der Begründung eines
Versorgungsverhältnisses, als auch (2) Die Zinsaufwendungen und sonstigen Aufwendun-
gen für die Kapitalanlagen umfassen insbesondere:
2. die mittelbar zurechenbaren Aufwendungen, wie ins-
besondere 1. die Aufwendungen für die Grundstücke, grundstücks-
gleichen Rechte und Bauten einschließlich der Bauten
a) die allgemeinen Werbeaufwendungen, auf fremden Grundstücken, wie Betriebskosten, In-
b) die Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit standhaltungskosten, Mietausfallrisiken, Abgaben und
der Antragsbearbeitung und Policierung anfallen. Versicherungsbeiträge,
(3) Die Verwaltungsaufwendungen umfassen insbeson- 2. Depotgebühren,
dere die Aufwendungen für:
3. Vergütungen an den Treuhänder für den Deckungs-
1. den Beitragseinzug einschließlich der entsprechenden stock,
Provisionen,
4. Verluste aus Beteiligungen an Personengesellschaf-
2. die Bestandsverwaltung einschließlich der entspre- ten,
chenden Provisionen,
5. Schuldzinsen für Hypotheken auf den eigenen Grund-
3. die Bearbeitung der besitz.
a) Beitragsrückerstattung,
b) passiven Rückversicherung. § 31
(4) Von den Bruttoaufwendungen für den Pensions- Sonstige Erträge
fondsbetrieb sind die erhaltenen Provisionen und Gewinn- Im Posten „Sonstige Erträge“ sind die nichtpensions-
beteiligungen aus dem in Rückversicherung gegebenen fondstechnischen Erträge auszuweisen, die einem ande-
Pensionsfondsgeschäft abzuziehen und gesondert aus- ren Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu
zuweisen. Hierzu gehören auch die vom Rückversicherer gehören insbesondere:
geleistete anteilige Erstattung der dem Pensionsfonds
1. die Erträge aus erbrachten Dienstleistungen,
entstandenen originalen Aufwendungen für den Pensions-
fondsbetrieb sowie die erhaltenen Aufbauprovisionen und 2. die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit
anderen Aufbauzuschüsse. Rücklageanteil, soweit er nicht aus Kapitalanlagen
herrührt,
§ 28 3. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, soweit sie nicht
Sonstige pensionsfondstechnische aus Kapitalanlagen herrühren,
Aufwendungen für eigene Rechnung 4. die Erträge auf Grund von Eingängen aus abgeschrie-
Im Posten „Sonstige pensionsfondstechnische Auf- benen Forderungen sowie Erträge aus der Auflösung
wendungen für eigene Rechnung“ sind die pensions- und Verminderung der Pauschalwertberichtigungen zu
fondstechnischen Aufwendungen auszuweisen, die einem den Forderungen, soweit diese Erträge nicht aus den
anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu a) zu den Kapitalanlagen gehörenden Forderungen
gehören insbesondere: herrühren, die im Posten „Erträge aus Zuschreibun-
1. die Zinsen auf angesammelte Überschussanteile, gen“ zu erfassen sind,
2. die Direktgutschrift von Überschussanteilen, soweit b) Beitragsforderungen an die Arbeitgeber und Arbeit-
diese nicht der Deckungsrückstellung zugeführt wer- nehmer herrühren, die im Posten „Gebuchte Brutto-
den, beiträge“ zu erfassen sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003 253
§ 32 nehmen, so sind sie gesondert anzugeben. Der Bilanzwert
Sonstige Aufwendungen der verpfändeten, zur Sicherung übertragenen oder hin-
terlegten Vermögensgegenstände, für die im Insolvenz-
Im Posten „Sonstige Aufwendungen“ sind die nicht- verfahren Aus- oder Absonderungsrechte geltend
pensionsfondstechnischen Aufwendungen auszuweisen, gemacht werden können, mit Ausnahme der Bestände
die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden kön- des Deckungsstocks nach § 66 des Versicherungsauf-
nen. Hierzu gehören insbesondere: sichtsgesetzes, ist in einer Summe anzugeben und dem
1. Personal- und Sachaufwendungen, die den in § 27 Betrag des vorangegangenen Geschäftsjahres gegen-
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Funktionsberei- überzustellen.
chen nicht zugeordnet werden können, (4) An Stelle der in § 285 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs
2. die Aufwendungen aus den „Einstellungen in den Son- vorgeschriebenen Angaben sind die folgenden Angaben
derposten mit Rücklageanteil", soweit diese nicht aus unter Gegenüberstellung mit den entsprechenden Anga-
Kapitalanlagen herrühren, ben des vorausgegangenen Geschäftsjahres zu machen:
3. die Zinsaufwendungen einschließlich der Zinszu- 1. die gebuchten Bruttobeiträge sind untergliedert nach
führungen zur Pensionsrückstellung; nicht im Posten folgenden Gruppen anzugeben:
„Sonstige Aufwendungen“ auszuweisen sind die an die a) gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert nach
Rückversicherer gezahlten Depotzinsen für die einbe-
aa) laufenden Beiträgen,
haltenen Sicherheiten, die im Posten „Sonstige pen-
sionsfondstechnische Aufwendungen für eigene Rech- bb) Einmalbeiträgen,
nung“ zu erfassen sind, b) gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert nach Bei-
4. die Abschreibungen auf Forderungen sowie die Auf- trägen im Rahmen von Verträgen
wendungen aus der Bildung und Erhöhung der Pau- aa) ohne Gewinnbeteiligung,
schalwertberichtigungen zu den Forderungen, soweit
diese Aufwendungen nicht bb) mit Gewinnbeteiligung,
a) die zu den Kapitalanlagen gehörenden Forderun- c) gebuchte Bruttobeiträge aus:
gen betreffen, die im Posten „Abschreibungen auf aa) beitragsbezogenen Pensionsplänen,
Kapitalanlagen“ zu erfassen sind,
bb) leistungsbezogenen Pensionsplänen.
b) die Beitragsforderungen an die Arbeitgeber und
2. Der Rückversicherungssaldo ist anzugeben; hierunter
Arbeitnehmer betreffen, die im Posten „Gebuchte
ist der Saldo aus den verdienten Beiträgen des Rück-
Bruttobeiträge“ als Abzugsposten zu behandeln sind.
versicherers und den Anteilen des Rückversicherers an
den Bruttoaufwendungen für Versorgungsfälle und den
§ 33 Bruttoaufwendungen für den Pensionsfondsbetrieb
Sonstige Steuern zuzüglich der Veränderung des Anteils der Rückver-
sicherer an der Brutto-Deckungsrückstellung zu ver-
Im Posten „Sonstige Steuern“ sind Steuern auszuwei- stehen.
sen, soweit es sich nicht um Steuern vom Einkommen und
vom Ertrag handelt. (5) An Stelle der Angaben nach § 285 Nr. 8 Buchstabe b
des Handelsgesetzbuchs sind Angaben über die Provisio-
nen und sonstigen Bezüge der Vertreter für das Pensions-
Abschnitt 5
fondsgeschäft sowie Personalaufwendungen nach dem
Anhang anliegenden Muster 3 zu machen.
(6) Im Anhang sind anzugeben:
§ 34
1. Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit
Zusätzliche Erläuterungen Rücklageanteil und Aufwendungen aus Einstellungen
(1) In den Anhang sind neben den nach § 341a in Verbin- in den Sonderposten mit Rücklageanteil, soweit sie
dung mit den §§ 284 und 285 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 sowie 9 nicht aus Kapitalanlagen herrühren und wenn sie einen
bis 14 des Handelsgesetzbuchs die in dieser Verordnung größeren Umfang haben,
zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und 2. Aufwendungen für Beiträge an den Pensionssiche-
Verlustrechnung vorgeschriebenen Angaben aufzuneh- rungsverein.
men. Außerdem sind die in diesem Abschnitt vorgeschrie-
benen Angaben zu machen. § 35
(2) An Stelle der in § 268 Abs. 2 des Handelsgesetz- Zusätzliche Pflichtangaben
buchs vorgeschriebenen Angaben ist die Entwicklung der
Zu den Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlust-
Aktivposten B und C I bis III nach dem anliegenden
rechnung sind im Anhang zusätzlich anzugeben:
Muster 1 und die Entwicklung der im Aktivposten D I aus-
gewiesenen Kapitalanlagen nach dem anliegenden Mus- 1. zu dem Bilanzposten „Grundstücke, grundstücksglei-
ter 2 darzustellen. che Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf
fremden Grundstücken“ der Bilanzwert der vom Pen-
(3) An Stelle der in § 268 Abs. 7 des Handelsgesetz-
sionsfonds im Rahmen seiner Tätigkeit genutzten eige-
buchs vorgeschriebenen Angaben sind die in § 251 des
nen Grundstücke und Bauten,
Handelsgesetzbuchs bezeichneten Haftungsverhältnisse
jeweils gesondert unter Angabe der gewährten Pfand- 2. zu dem Bilanzposten „Genussrechtskapital", in wel-
rechte und sonstigen Sicherheiten anzugeben. Bestehen cher Höhe dieses vor Ablauf von zwei Jahren fällig
solche Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unter- wird,
254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003
3. in Ergänzung der Angaben nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Abschnitt 6
des Handelsgesetzbuchs die Methoden der Ermittlung
der einzelnen pensionsfondstechnischen Rückstellun- Lagebericht
gen mit Ausnahme der Rückstellung für Beitrags-
rückerstattung sowohl hinsichtlich der Bruttobeträge § 37
als auch der auf das in Rückversicherung gegebene Lagebericht
Pensionsfondsgeschäft entfallenden Beträge; wesent-
(1) In den Lagebericht sind zusätzlich zu den in § 289
liche Änderungen der Methoden gegenüber dem vor-
des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben
ausgegangenen Geschäftsjahr sind zu erläutern,
folgende Angaben aufzunehmen:
4. die zur Berechnung der pensionsfondstechnischen 1. Angabe der betriebenen Arten von Pensionsplänen,
Rückstellungen, einschließlich der darin enthaltenen
Überschussanteile, verwendeten versicherungsma- 2. Bericht über den Geschäftsverlauf in den einzelnen
thematischen Methoden und Berechnungsgrundlagen, Arten von Pensionsplänen.
(2) Von den Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit
5. die im Unterposten der Bilanz „Verbindlichkeiten aus
ist zusätzlich zu erläutern, in welcher Weise ein erhobener
dem Pensionsfondsgeschäft gegenüber Versorgungs-
Nachschuss ermittelt wurde.
berechtigten“ enthaltenen verzinslich angesammelten
Überschussanteile, (3) Zusätzlich ist der Pensionsfondsvertragsbestand
nach dem anliegenden Muster 4 aufzugliedern.
6. die in den Unterposten des Postens „Erträge aus Kapi-
talanlagen“ ausgewiesenen Beträge sind untergliedert
nach folgenden Gruppen anzugeben: Abschnitt 7
a) Erträge aus Kapitalanlagen (Aktivposten C), Konzernrechnungslegung
b) Erträge aus Kapitalanlagen für Rechnung und Ri-
siko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern (Aktiv- § 38
posten D I), Konzernbilanz und
Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung
c) Erträge aus im Aktivposten C enthaltenen Lebens-
versicherungsverträgen, die von Pensionsfonds zur (1) Soweit nicht die Besonderheiten des Konzerns
Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Ver- Abweichungen bedingen, ist für die Aufstellung der Kon-
sorgungsberechtigten eingegangen werden, zernbilanz das Formblatt 1 und für die Aufstellung der
Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung das Formblatt 2
d) Erträge aus im Aktivposten D I enthaltenen Verträ- anzuwenden.
gen bei Lebensversicherungsunternehmen, die von
Pensionsfonds zur Deckung von Verpflichtungen (2) Auf die Konzernbilanz und die Konzern-Gewinn- und
gegenüber den Versorgungsberechtigten einge- Verlustrechnung sind im Übrigen, soweit diese wegen
gangen werden, ihrer Eigenart keine Abweichungen bedingen,
1. die §§ 3, 4, 6 bis 33 sowie
7. die in den Unterposten des Postens „Aufwendungen
für Kapitalanlagen“ ausgewiesenen Beträge sind 2. die gemäß § 5 dieser Verordnung entsprechend
untergliedert nach folgenden Gruppen anzugeben: anwendbaren §§ 6 bis 9 Satz 1, §§ 11, 12, 18 bis 20
und 22 bis 24 der Verordnung über die Rechnungs-
a) Aufwendungen für Kapitalanlagen (Aktivposten C), legung von Versicherungsunternehmen, § 6 Abs. 2 mit
b) Aufwendungen für Kapitalanlagen für Rechnung der vorgeschriebenen Maßgabe,
und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern entsprechend anzuwenden.
(Aktivposten D I),
c) Aufwendungen für im Aktivposten C enthaltene § 39
Lebensversicherungsverträge, die von Pensions- Konzernanhang
fonds zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber
§ 59 der Verordnung über die Rechnungslegung von
den Versorgungsberechtigten eingegangen wer-
Versicherungsunternehmen ist entsprechend anzuwen-
den,
den.
d) Aufwendungen für im Aktivposten D I enthaltene
Verträge bei Lebensversicherungsunternehmen,
die von Pensionsfonds zur Deckung von Verpflich- Abschnitt 8
tungen gegenüber den Versorgungsberechtigten Ordnungswidrigkeiten
eingegangen werden.
§ 40
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
Anwendung von Bestimmungen der Ordnungswidrig im Sinne des § 341p in Verbindung mit
Verordnung über die Rechnungslegung von § 341n Abs. 1 Nr. 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer
Versicherungsunternehmen zum Zeitwert als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des
Die §§ 54 bis 56 der Verordnung über die Rechnungs- Aufsichtsrats eines Pensionsfonds
legung von Versicherungsunternehmen in der jeweils 1. bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahres-
geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden. abschlusses
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003 255
a) entgegen § 2 nicht das vorgeschriebene Formblatt b) einer Vorschrift des § 38 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung
anwendet, mit den §§ 6 bis 9 Satz 1, §§ 11, 12, 18 bis 20 oder
22 bis 24 der Verordnung über die Rechnungs-
b) entgegen § 3, § 4 Abs. 1 oder 2 oder § 36, dieser in
legung von Versicherungsunternehmen über die in
Verbindung mit § 54, § 55 oder § 56 der Verordnung
einzelne Posten der Konzernbilanz oder der Kon-
über die Rechnungslegung von Versicherungs-
zern-Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmen-
unternehmen, eine Angabe nicht, nicht richtig oder
den Angaben zuwiderhandelt oder
nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,
c) entgegen § 39 in Verbindung mit § 59 Abs. 2 bis 4
c) einer Vorschrift des § 5 in Verbindung mit §§ 6 bis 9
der Verordnung über die Rechnungslegung von
Satz 1, §§ 11, 12, 18 bis 20 oder 22 bis 24 der Ver-
Versicherungsunternehmen eine Angabe nicht oder
ordnung über die Rechnungslegung von Versiche-
nicht richtig macht.
rungsunternehmen oder der §§ 6 bis 11, 13 bis 33
über die in einzelne Posten der Bilanz oder der
Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmenden Abschnitt 9
Angaben zuwiderhandelt, Schlussvorschriften
d) einer Vorschrift des § 34 oder des § 35 über zusätz-
liche Erläuterungen oder zusätzliche Pflichtanga- § 41
ben zuwiderhandelt oder
Inkrafttreten, erstmalige Anwendung
2. bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vorschrift
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
des § 37 über zusätzliche Angaben zuwiderhandelt
in Kraft.
oder
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals auf
3. bei der Aufstellung des Konzernabschlusses
den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Kon-
a) entgegen § 38 Abs. 1 nicht das vorgeschriebene zernabschluss von Pensionsfonds für das nach dem
Formblatt anwendet, 31. Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 25. Februar 2003
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003
Formblatt 1
Name: ........................................................
Sitz: ............................................................
Jahresbilanz zum ......................................
Aktivseite Passivseite
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
A. Ausstehende Einlagen auf A. Eigenkapital
das gezeichnete Kapital1) …… l. Gezeichnetes Kapital2) ……
davon: eingefordert: II. Kapitalrücklage ……
…… Euro
III. Gewinnrücklagen
B. Immaterielle Vermögens-
gegenstände …… 1. gesetzliche Rücklage3) ……
C. Kapitalanlagen 2. Rücklage für eigene Anteile ……
l. Grundstücke, grund- 3. satzungsmäßige Rücklagen ……
stücksgleiche Rechte 4. andere Gewinnrücklagen …… ……
und Bauten einschließ- IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag4) ……
lich der Bauten auf
V. Jahresüberschuss/Jahresfehl-
fremden Grundstücken ……
betrag4) …… ……
II. Kapitalanlagen in ver-
B. Genussrechtskapital ……
bundenen Unterneh-
men und Beteiligungen C. Nachrangige Verbindlichkeiten ……
1. Anteile an verbun- D. Sonderposten mit Rücklageanteil ……
denen Unternehmen …… E. Pensionsfondstechnische Rück-
2. Ausleihungen an stellungen
verbundene Unter- l. Beitragsüberträge
nehmen ……
1. Bruttobetrag ……
3. Beteiligungen ……
2. davon ab:
4. Ausleihungen an Anteil für das in Rück-
Unternehmen, mit versicherung gegebene
denen ein Beteili- Pensionsfondsgeschäft …… ……
gungsverhältnis
II. Deckungsrückstellung
besteht …… ……
1. Bruttobetrag ……
III. Sonstige Kapitalanlagen
2. davon ab:
1. Aktien, Investment-
Anteil für das in Rück-
anteile und andere
versicherung gegebene
nicht festverzinsliche
Pensionsfondsgeschäft …… ……
Wertpapiere ……
III. Rückstellung für noch nicht
2. Inhaberschuld-
abgewickelte Versorgungsfälle
verschreibungen und
andere festverzins- 1. Bruttobetrag ……
liche Wertpapiere …… 2. davon ab:
3. Hypotheken-, Grund- Anteil für das in Rück-
schuld- und Renten- versicherung gegebene
schuldforderungen …… Pensionsfondsgeschäft …… ……
4. Verträge bei Lebens- IV. Rückstellung für erfolgs-
versicherungs- abhängige und erfolgs-
unternehmen …… unabhängige Beitrags-
rückerstattung
5. Sonstige
Ausleihungen 1. Bruttobetrag ……
a) Namensschuld- 2. davon ab:
verschreibungen …… Anteil für das in Rück-
versicherung gegebene
b) Schuldschein-
Pensionsfondsgeschäft …… ……
forderungen und
Darlehen …… V. Sonstige pensionsfonds-
technische Rückstellungen
c) übrige Aus-
leihungen …… …… 1. Bruttobetrag ……
6. Einlagen bei 2. davon ab:
Kreditinstituten …… Anteil für das in Rück-
versicherung gegebene
7. Andere Kapital-
Pensionsfondsgeschäft …… …… ……
anlagen …… …… ……
D. Vermögen für Rechnung
und Risiko von Arbeit-
nehmern und Arbeitgebern
I. Kapitalanlagen für
Rechnung und Risiko
von Arbeitnehmern und
Arbeitgebern ……
II. Sonstiges Vermögen …… ……
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003 257
noch A k t i v s e i t e noch P a s s i v s e i t e
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
E. Forderungen F. Pensionsfondstechnische Rück-
I. Forderungen aus dem Pensions- stellungen entsprechend dem Ver-
fondsgeschäft an: mögen für Rechnung und Risiko
von Arbeitnehmern und Arbeitgebern
1. Arbeitgeber und
Versorgungs- l. Deckungsrückstellung
berechtigte …… 1. Bruttobetrag ……
2. Vermittler …… …… 2. davon ab:
II. Abrechnungsforderungen aus Anteil für das in Rück-
dem Rückversicherungsgeschäft …… versicherung gegebene
Pensionsfondsgeschäft …… ……
III. Forderungen an Lebens-
versicherungsunternehmen …… II. Übrige pensionsfondstechnische
Rückstellungen
IV. Sonstige Forderungen …… ……
1. Bruttobetrag ……
F. Sonstige Vermögensgegenstände
2. davon ab:
l. Sachanlagen und Vorräte …… Anteil für das in Rück-
II. Laufende Guthaben bei Kredit- versicherung gegebene
instituten, Schecks und Kassen- Pensionsfondsgeschäft …… …… ……
bestand …… G. Andere Rückstellungen
III. Eigene Anteile …… l. Rückstellungen für Pensionen
Nennwert bzw. rechnerischer und ähnliche Verpflichtungen ……
Wert: …… Euro II. Steuerrückstellungen ……
IV. Andere Vermögensgegenstände …… …… III. Sonstige Rückstellungen …… ……
G. Rechnungsabgrenzungsposten H. Depotverbindlichkeiten aus dem in
l. Abgegrenzte Zinsen und Mieten …… Rückversicherung gegebenen
II. Sonstige Rechnungs- Pensionsfondsgeschäft ……
abgrenzungsposten …… …… l. Andere Verbindlichkeiten
H. Nicht durch Eigenkapital gedeckter l. Verbindlichkeiten aus dem
Fehlbetrag …… Pensionsfondsgeschäft
–––– gegenüber
1. Arbeitgebern ……
2. Versorgungsberechtigten ……
3. Vermittlern …… ……
II. Abrechnungsverbindlichkeiten
aus dem Rückversicherungs-
geschäft ……
III. Verbindlichkeiten gegenüber
Lebensversicherungs-
unternehmen ……
IV. Verbindlichkeiten gegenüber
Kreditinstituten ……
V. Sonstige Verbindlichkeiten …… ……
davon:
aus Steuern: …… Euro
im Rahmen der sozialen
Sicherheit: …… Euro
–––– K. Rechnungsabgrenzungsposten ……
Summe der Aktiva …… Summe der Passiva ……
Fußnoten zu Formblatt 1:
1) An die Stelle des Aktivpostens A „Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital“ tritt bei Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit in der Bilanz
der Aktivposten A „Wechsel der Zeichner des Gründungsstocks“.
2) An die Stelle des Passivpostens A l „Gezeichnetes Kapital“ tritt bei Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit in der Bilanz der Passivposten A l „Grün-
dungsstock“.
3) An die Stelle des Passivpostens A III 1 „gesetzliche Rücklage“ tritt bei Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit in der Bilanz der Passivposten A III 1
„Verlustrücklage gemäß § 37 VAG“.
4) Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so tritt in der Bilanz an die Stelle der Passiv-
posten A IV „Gewinnvortrag/Verlustvortrag“ und A V „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“ der Passivposten A IV „Bilanzgewinn/Bilanzverlust“; ein
vorhandener Gewinn- oder Verlustvortrag ist in diesen Passivposten einzubeziehen und in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.
258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003
Formblatt 2
Name: ........................................................
Sitz: ............................................................
Gewinn- und Verlustrechnung
für die Zeit vom …………… bis ………….
Posten
Euro Euro Euro
I. Pensionsfondstechnische Rechnung
1. Verdiente Beiträge für eigene Rechnung
a) Gebuchte Bruttobeiträge ……
b) Abgegebene Rückversicherungsbeiträge …… ……
c) Veränderung der Bruttobeitragsüberträge ……
d) Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Bruttobeitragsüberträgen …… …… ……
2. Beiträge aus der Brutto-Rückstellung für Beitragsrückerstattung ……
3. Erträge aus Kapitalanlagen
a) Erträge aus Beteiligungen ……
davon:
aus verbundenen Unternehmen …… Euro
b) Erträge aus anderen Kapitalanlagen
davon:
aus verbundenen Unternehmen …… Euro
aa) Erträge aus Grundstücken grundstücksgleichen Rechten und Bauten einschließlich
der Bauten auf fremden Grundstücken ……
bb) Erträge aus anderen Kapitalanlagen …… ……
c) Erträge aus Zuschreibungen ……
d) Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen ……
e) Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- und Teilgewinnabführungsverträgen ……
f) Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit Rücklageanteil …… ……
4. Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen ……
5. Sonstige pensionsfondstechnische Erträge für eigene Rechnung ……
6. Aufwendungen für Versorgungsfälle für eigene Rechnung
a) Zahlungen für Versorgungsfälle
aa) Bruttobetrag ……
bb) Anteil der Rückversicherer …… ……
b) Veränderung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versorgungsfälle
aa) Bruttobetrag ……
bb) Anteil der Rückversicherer …… …… ……
7. Veränderung der übrigen pensionsfondstechnischen Netto-Rückstellungen
a) Deckungsrückstellung
aa) Bruttobetrag ……
bb) Anteil der Rückversicherer …… ……
b) Sonstige pensionsfondstechnische Netto-Rückstellungen …… ……
8. Aufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen
für eigene Rechnung ……
9. Aufwendungen für den Pensionsfondsbetrieb für eigene Rechnung
a) Abschlussaufwendungen ……
b) Verwaltungsaufwendungen …… ……
c) davon ab:
Erhaltene Provisionen und Gewinnbeteiligungen aus dem in Rückversicherung
gegebenen Pensionsfondsgeschäft …… ……
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003 259
noch P o s t e n
Euro Euro
10. Aufwendungen für Kapitalanlagen
a) Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen, Zinsaufwendungen und sonstige
Aufwendungen für die Kapitalanlagen ……
b) Abschreibungen auf Kapitalanlagen ……
c) Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen ……
d) Aufwendungen aus Verlustübernahme ……
e) Einstellungen in den Sonderposten mit Rücklageanteil …… ……
11. Nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen ……
12. Sonstige pensionsfondstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung ……
13. Pensionsfondstechnisches Ergebnis für eigene Rechnung ……
II. Nichtpensionsfondstechnische Rechnung
1. Sonstige Erträge ……
2. Sonstige Aufwendungen …… ……
3. Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit ……
4. Außerordentliche Erträge ……
5. Außerordentliche Aufwendungen ……
6. Außerordentliches Ergebnis ……
7. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag ……
8. Sonstige Steuern …… ……
9. Erträge aus Verlustübernahme ……
10. Auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinn-
abführungsvertrags abgeführte Gewinne …… ……
11. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag1) ……
Fußnoten zu Formblatt 2:
1) Bei Berücksichtigung der Veränderungen von Kapital- und Gewinnrücklagen sowie des Genussrechtskapitals in der nichtpensionsfondstechnischen
Rechnung ist diese in Fortführung der Nummerierung um folgende Posten zu ergänzen:
„12. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr ……
……
13. Entnahmen aus der Kapitalrücklage ……
……
14. Entnahmen aus Gewinnrücklagen
a) aus der gesetzlichen Rücklage a) ……
b) aus der Rücklage für eigene Anteile ……
c) aus satzungsmäßigen Rücklagen ……
d) aus anderen Gewinnrücklagen …… ……
……
15. Entnahmen aus Genussrechtskapital ……
……
16. Einstellungen in Gewinnrücklagen
a) in die gesetzliche Rücklage b) ……
b) in die Rücklage für eigene Anteile ……
c) in satzungsmäßige Rücklagen ……
d) in andere Gewinnrücklagen …… ……
……
17. Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals ……
18. Bilanzgewinn/Bilanzverlust …… “.
a) An die Stelle des Postens II 14 a „aus der gesetzlichen Rücklage“ in der nichtpensionsfondstechnischen Rechnung tritt bei den Pensionsfonds-
vereinen auf Gegenseitigkeit der Posten II 14 a „aus der Verlustrücklage gemäß § 37 VAG“.
b) An die Stelle des Postens II 16 a „in die gesetzliche Rücklage“ in der nichtpensionsfondstechnischen Rechnung tritt bei den Pensionsfondsvereinen
auf Gegenseitigkeit der Posten II 16 a „in die Verlustrücklage gemäß § 37 VAG“.
Die Angaben ab Posten II 12 können statt in der nichtpensionsfondstechnischen Rechnung auch im Anhang gemacht werden.
Muster 1
260
Entwicklung der Aktivposten B, C I bis III im Geschäftsjahr ….
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003
Aktivposten Bilanzwerte Zugänge Um- Abgänge Zuschrei- Abschrei- Bilanzwerte
Vorjahr buchungen bungen bungen Geschäftsjahr
Tsd. Euro Tsd. Euro Tsd. Euro Tsd. Euro Tsd. Euro Tsd. Euro Tsd. Euro
B. Immaterielle Vermögensgegenstände
1. Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäfts-
betriebs nach § 269 Abs. 1 Satz 1 HGB
2. entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert
3. sonstige immaterielle Vermögensgegenstände
4. Summe B.
C.l. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich
der Bauten auf fremden Grundstücken
C.II. Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen
1. Anteile an verbundenen Unternehmen
2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen
3. Beteiligungen
4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungs-
verhältnis besteht
5. Summe C.II.
C.III. Sonstige Kapitalanlagen
1. Aktien, Investmentanteile und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
2. Inhaberschuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere
3. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldforderungen
4. Verträge bei Lebensversicherungsunternehmen
5. Sonstige Ausleihungen
a) Namensschuldverschreibungen
b) Schuldscheinforderungen und Darlehen
c) übrige Ausleihungen
6. Einlagen bei Kreditinstituten
7. Andere Kapitalanlagen
8. Summe C.III.
Insgesamt
Muster 2
Entwicklung der im Aktivposten D I erfassten Kapitalanlagen1) im Geschäftsjahr ….
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003
Kapitalanlagearten Bilanzwerte Zugänge Um- Abgänge Nicht reali- Nicht reali- Bilanzwerte
Vorjahr buchungen sierte Gewinne sierte Verluste Geschäftsjahr
Tsd. Euro Tsd. Euro Tsd. Euro Tsd. Euro Tsd. Euro Tsd. Euro Tsd. Euro
l. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich
der Bauten auf fremden Grundstücken
II. Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen
1. Anteile an verbundenen Unternehmen
2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen
3. Beteiligungen
4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
5. Summe II.
III. Sonstige Kapitalanlagen
1. Aktien, Investmentanteile und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
2. Inhaberschuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere
3. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldforderungen
4. Verträge bei Lebensversicherungsunternehmen
5. Sonstige Ausleihungen
a) Namensschuldverschreibungen
b) Schuldscheinforderungen und Darlehen
c) übrige Ausleihungen
6. Einlagen bei Kreditinstituten
7. Andere Kapitalanlagen
8. Summe III.
Insgesamt
1) Für die Zuordnung zu den Kapitalanlagearten gelten die §§ 6 und 7 sowie 5 dieser Verordnung in Verbindung mit den §§ 7 bis 9 Satz 1, §§ 11 und 12 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
entsprechend.
261
Muster 3
262
Provisionen und sonstige Bezüge der Vertreter, Personal-Aufwendungen Vorjahr Geschäftsjahr
Tsd. Euro Tsd. Euro
1. Provisionen jeglicher Art der Vertreter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003
2. Sonstige Bezüge der Vertreter
3. Löhne und Gehälter
4. Soziale Abgaben und Aufwendungen für Unterstützung
5. Aufwendungen für Altersversorgung
6. Aufwendungen insgesamt
Muster 4
Bewegung des Bestandes an Versorgungsverhältnissen im Geschäftsjahr ….
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003
Anwärter Invaliden- und Altersrenten Hinterbliebenenrenten
Summe Summe der Jahresrenten2)
Männer Frauen Männer Frauen der Jahres- Witwen Witwer Waisen
renten2) Witwen Witwer Waisen
Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Tsd. Euro Anzahl Anzahl Anzahl Tsd. Euro Tsd. Euro Tsd. Euro
I. Bestand am Anfang des Geschäftsjahres
II. Zugang während des Geschäftsjahres
1. Neuzugang an Anwärtern, Zugang an Rentnern ..............
2. sonstiger Zugang1) ..........................................................
3. gesamter Zugang ............................................................
III. Abgang während des Geschäftsjahres
1. Tod ..................................................................................
2. Beginn der Altersrente .................................................... _________ _________ _________ _________ _________ _________ _________ _________ _________
3. Invalidität ........................................................................ _________ _________ _________ _________ _________ _________ _________ _________ _________
4. Reaktivierung, Wiederheirat, Ablauf ................................ _________ _________
5. Beendigung unter Zahlung von Beträgen ........................
6. Beendigung ohne Zahlung von Beträgen ........................
7. sonstiger Abgang ............................................................
8. gesamter Abgang ............................................................
IV. Bestand am Ende des Geschäftsjahres
davon:
1. nur mit Anwartschaft auf Invaliditätsversorgung .............. _________ _________ _________ _________ _________ _________ _________ _________ _________
2. nur mit Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung...... _________ _________ _________ _________ _________ _________ _________
3. mit Anwartschaft auf Invaliditäts- und Hinter-
bliebenenversorgung ...................................................... _________ _________ _________ _________ _________ _________ _________
4. beitragsfreie Anwartschaften .......................................... _________ _________ _________ _________ _________ _________ _________ _________ _________
5. in Rückdeckung gegeben3)..............................................
6. in Rückversicherung gegeben ........................................
7. lebenslange Altersrente .................................................. _________ _________ _________ _________ _________ _________
8. Auszahlungsplan mit Restverrentung4)............................ _________ _________ _________ _________ _________ _________
1) Z. B. Reaktivierung, Wiederinkraftsetzung sowie Erhöhung der Rente.
2) Einzusetzen ist hier der Betrag der im Folgejahr planmäßig zu zahlenden Renten bzw. – bei Auszahlungsplänen – Raten (entsprechend der Deckungsrückstellung).
3) Hier sind Eintragungen vorzunehmen, sofern zur Deckung der Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten Verträge bei Lebensversicherern abgeschlossen wurden.
4) Hat die Phase der Restverrentung bereits begonnen, so ist die Eintragung in der Zeile „lebenslange Altersrente“ vorzunehmen. 263
264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003
Verordnung
zur Änderung der Anbaumaterialverordnung sowie zur Änderung
der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz*)
Vom 25. Februar 2003
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er- 2. Die Inhaltsübersicht wird durch folgende Inhalts-
nährung und Landwirtschaft verordnet übersicht ersetzt:
– auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 1, des § 3a Abs. 2 und 3,
„Inhaltsübersicht
des § 14a, des § 14b Abs. 2 und 3, des § 15a Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 Buchstabe a, b, d und e und Nr. 2, des § 19a, des
Abschnitt 1
§ 22a Nr. 1, des § 27 Abs. 3 und des § 53 Nr. 1 des Saat-
gutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I Allgemeine Vorschriften
S. 1633), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März
2002 (BGBl. I S. 1146) zuletzt geändert worden sind, § 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
– auf Grund des § 19 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 des
Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I
S. 1633), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März Abschnitt 2
2002 (BGBl. I S. 1146) zuletzt geändert worden ist, im Inverkehrbringen
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-
zen, Unterabschnitt 1
– auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 5, 6, 9 und 11, des Allgemeine Vorschriften
§ 4 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 und des § 38b
des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Be- § 3 Registrierung
kanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, § 4 Pflichten der Betriebe
3512), von denen die §§ 3 und 4 durch Artikel 186 Nr. 3 § 5 Anforderungen an Standardmaterial
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
und § 38b durch Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom Unterabschnitt 2
6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden sind:
Anerkanntes Anbaumaterial
von Kern- und Steinobst
Artikel 1
Änderung der Anbaumaterialverordnung § 6 Anerkanntes Anbaumaterial
Die Anbaumaterialverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I Unterabschnitt 3
S. 1322) wird wie folgt geändert:
Kennzeichnung, Kontrolle
1. In der Bezeichnung wird die Angabe „AGOZ“ durch und Vergleichsprüfungen
die Angabe „AGOZV“ ersetzt.
§ 7 Kennzeichnung
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte: § 8 Kontrolle
1. Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehr-
bringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. EG Nr. § 8a Vergleichsprüfungen
L 226 S. 16); § 8b Mitteilungen
2. Richtlinie 1999/66/EG der Kommission vom 28. Juni 1999 zur Festle-
gung von Anforderungen an das vom Versorger erstellte Etikett oder
sonstige Dokumente gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates (ABl. Abschnitt 3
EG Nr. L 164 S. 76);
3. Richtlinie 1999/67/EG der Kommission vom 28. Juni 1999 zur Ände-
Ein- und Ausfuhr
rung der Richtlinie 93/49/EWG zur Festlegung der Tabelle mit den
Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflan- § 9 Einfuhr
zenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates (ABl. EG Nr.
L 164 S. 78); § 10 Ausfuhr
4. Richtlinie 1999/68/EG der Kommission vom 28. Juni 1999 mit zusätz-
lichen Durchführungsbestimmungen für die von den Versorgern Abschnitt 4
gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates geführten Sortenlisten für
Zierpflanzen (ABl. EG Nr. L 172 S. 42); Schlussbestimmungen
5. Richtlinie 1999/69/EG der Kommission vom 28. Juni 1999 zur Auf-
hebung der Vorschriften für die Überwachung und Überprüfung von § 11 Ausnahmen
Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des
Rates (ABl. EG Nr. L 172 S. 44). § 12 Ordnungswidrigkeiten“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003 265
3. § 1 wird wie folgt gefasst: c) In Absatz 4 wird das Wort „Eintragung“ durch das
Wort „Registrierung“ ersetzt.
„§ 1
Anwendungsbereich d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
Die Vorschriften dieser Verordnung regeln die „(5) Von der Pflicht zur Registrierung nach Ab-
Anforderungen an Anbaumaterial von satz 1 ist ausgenommen, wer
1. Gemüsearten mit Ausnahme von Saatgut von 1. nicht im eigenen Betrieb erzeugtes und für
Gemüsearten, nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmtes
Anbaumaterial von Obst- und Gemüsearten,
2. Obstarten zur Fruchterzeugung sowie
2. Zierpflanzen, die für nicht gewerbliche End-
3. Zierpflanzenarten mit Ausnahme von Anbaumate- verbraucher bestimmt sind,
rial, das für die forstliche oder landwirtschaftliche
Nutzung bestimmt ist, in den Verkehr bringt.“
der in der Anlage 1 aufgeführten Arten hinsichtlich des
Inverkehrbringens sowie der Einfuhr.“ 6. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
4. § 2 wird wie folgt geändert:
Pflichten der Betriebe
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Wer nach § 3 Abs. 1 registriert ist, hat die erfor-
„1. Anbaumaterial, auch Vermehrungsmaterial derlichen Maßnahmen in seinem Betrieb zu ergreifen,
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1a des Saatgutverkehrsge- um sicherzustellen, dass das Anbaumaterial die
setzes, ist Standardmaterial oder anerkanntes Anforderungen nach § 5 Abs. 2 und 4 erfüllt. Er hat
Material: sicherzustellen, dass Partien während der Pflanzen-
a) der in Anlage 1 aufgeführten Zierpflanzen- erzeugung gesondert ermittelt werden können, und
arten, das zur Erzeugung von Pflanzen zu hat insbesondere regelmäßig zu geeigneten Zeit-
gewerblichen Zwecken bestimmt ist; punkten und mit geeigneten Maßnahmen innerbe-
triebliche Kontrollen durchzuführen. Die Kontrollen
b) der in Anlage 1 aufgeführten Obstarten zur erstrecken sich
Fruchterzeugung sowie Gemüsearten, das
entweder zur Erzeugung von Pflanzen zu 1. auf die Qualität des verwendeten Anbaumaterials
gewerblichen Zwecken oder sonst zum zu Beginn und während der Pflanzenerzeugung,
Anbau bestimmt ist; 2. auf das Auftreten von in Anlage 1 und Anlage 2 der
c) anderer Arten, sofern es zur Veredelung mit Pflanzenbeschauverordnung aufgeführten Schad-
den in Anlage 1 aufgeführten Pflanzenarten organismen,
bestimmt ist;“.
3. im Fall von Zierpflanzen auf das Auftreten von
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: Schadorganismen, die den Gebrauchswert des
„2. Standardmaterial: Anbaumaterials herabsetzen, und
Anbaumaterial, das die Mindestanforderun- 4. im Fall von Obst- und Gemüsearten auf das
gen erfüllt; dazu zählt auch Conformitas Agra- Auftreten der in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten
ria Communitatis-Material (CAC-Material) von Schadorganismen.
Obstarten zur Fruchterzeugung;“. Die Verpackung des Anbaumaterials oder das gela-
gerte Anbaumaterial sind in die innerbetrieblichen
5. § 3 wird wie folgt geändert: Kontrollen einzubeziehen, soweit dies erforderlich ist,
um das Auftreten von Schadorganismen oder sonsti-
a) Die Bezeichnung „Eintragung“ wird durch die
ge nachteilige Auswirkungen auf die Qualität des
Bezeichnung „Registrierung“ ersetzt.
Anbaumaterials zu verhindern. Bei Verdacht auf Befall
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: mit einem Schadorganismus sind im Rahmen der
aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: innerbetrieblichen Kontrollen auch Proben für Unter-
suchungen in geeigneten Laboren zu entnehmen,
„Wer Anbaumaterial zu gewerblichen Zwe- soweit dies zur Klärung des Verdachtes erforderlich
cken ist. Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht für denjenigen, der
1. in den Verkehr bringen oder Anbaumaterial von Zierpflanzen nicht selbst erzeugt
und ausschließlich in den Verkehr bringt oder einführt.
2. aus einem Drittland einführen will,
(2) Wer nach § 3 Abs. 1 registriert ist, muss bei
muss von der zuständigen Behörde in ein
Standardmaterial
amtliches Verzeichnis unter Erteilung einer
Registriernummer aufgenommen worden sein 1. über eine Beschreibung der Sorte einschließlich
(Registrierung). Die Aufnahme erfolgt auf der Sortenbezeichnung und der allgemein be-
Antrag.“ kannten Synonyme verfügen, es sei denn, die
jeweilige Sorte ist in der Fachliteratur ausreichend
bb) In dem neuen Satz 3 werden in Nummer 2
beschrieben,
nach dem Wort „Betrieb“ die Wörter „oder, im
Fall des Satzes 1 Nr. 2, die über die Pflanzen- 2. Angaben zur Sortenerhaltung und zum angewand-
erzeugung im Drittland“ eingefügt. ten Vermehrungssystem und
266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003
3. Angaben zur Unterscheidung der Sorte von der Obstarten zur Fruchterzeugung mindestens drei
nächstähnlichen Sorte auf Anfrage der zuständi- Jahre, nach Ablauf des Jahres, in dem die Aufzeich-
gen Behörde machen können. nungen erstellt worden sind, von demjenigen, der
Satz 1 gilt nicht für denjenigen, der Standardmaterial nach § 3 Abs. 1 registriert ist, aufzubewahren.
von Zierpflanzenarten ohne eine Bezugnahme auf die (6) Die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4
Sorte oder Standardmaterial von Gemüsearten in Ver- Nr. 6 bis 9 gelten auch für nicht registrierte Betriebe,
kehr bringt. Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt nicht für Betriebe, die Anbaumaterial von Zierpflanzenarten, das für
deren Tätigkeit sich auf das Inverkehrbringen von nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmt ist,
Anbaumaterial von Zierpflanzen und von Obstarten erzeugen und in den Verkehr bringen. Absatz 4 Satz 2
zur Fruchterzeugung beschränkt. Das Bundessorten- gilt entsprechend.“
amt macht die Merkmale, die nach § 3a Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe b des Saatgutverkehrsgesetzes zu be- 7. § 5 wird wie folgt geändert:
schreiben sind, sowie die Fachliteratur, die aus-
reichend genaue Sortenbeschreibungen enthält, im a) In Absatz 2 wird Nummer 1 wie folgt gefasst:
Blatt für Sortenwesen bekannt. Die Bekanntmachung „1. Der Aufwuchs darf keine deutlich sichtbaren
kann sich auf einen Hinweis auf Veröffentlichungen im Anzeichen eines Befalls aufweisen mit
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft beschrän-
a) Schadorganismen, die den Gebrauchswert
ken.
des Anbaumaterials herabsetzen, und
(3) Wer nach § 3 Abs. 1 registriert ist, hat der
b) den in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten
zuständigen Behörde unverzüglich
Schadorganismen im Fall der dort jeweils
1. das übermäßige oder nicht zu erwartende (außer- in Anlage 2 Spalte 1 aufgeführten Obst-
gewöhnliche) Auftreten oder den Verdacht eines und Gemüsearten.“
außergewöhnlichen Auftretens eines in Anlage 2
Spalte 2 aufgeführten Schadorganismus oder b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
2. das Auftreten oder den Verdacht eines Auftretens aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
eines in Anlage 1 oder Anlage 2 der Pflanzenbe- „1. Es darf keine deutlich sichtbaren Anzei-
schauverordnung aufgeführten Schadorganismus chen eines Befalls aufweisen mit
anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann Maß- a) Schadorganismen, die den Ge-
nahmen zur Bekämpfung der Schadorganismen, ins- brauchswert des Anbaumaterials
besondere eine geeignete Behandlung oder die herabsetzen, und
Vernichtung der Befallsgegenstände, anordnen.
b) den in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten
(4) Wer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 registriert ist, hat Schadorganismen im Fall der dort
Aufzeichnungen zu führen über jeweils in Anlage 2 Spalte 1 aufgeführ-
1. Art und Stückzahl oder Gewicht des im Betrieb ten Obst- und Gemüsearten.“
erzeugten Anbaumaterials, bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
2. Art und Stückzahl oder Gewicht sowie Empfangs- „4. Das Standardmaterial von
datum, Lieferant und Erzeuger des erworbenen
Anbaumaterials, a) Obstpflanzen muss einer Sorte oder
Pflanzengruppe nach § 3a Abs. 1 Nr. 2
3. Art und Stückzahl oder Gewicht sowie Datum des des Saatgutverkehrsgesetzes,
Inverkehrbringens des Anbaumaterials,
b) Gemüsepflanzen muss einer Sorte
4. die Zusammensetzung einer Sendung, die zur nach § 3a Abs. 1 Nr. 3 des Saatgut-
unmittelbaren Abgabe bestimmt ist, soweit sie verkehrsgesetzes oder
unmittelbar aus Anbaumaterial mit Herkunft aus
verschiedenen Betrieben zusammengestellt wor- c) Zierpflanzen, das mit einer Bezugnah-
den ist, me auf eine Sorte oder Pflanzengrup-
pe in Verkehr gebracht wird, muss
5. die Referenznummer der Saatgutpartie bei unmit- einer Sorte oder Pflanzengruppe nach
telbar aus Samen erwachsenem Anbaumaterial § 3a Abs. 1 Nr. 2 des Saatgutverkehrs-
von Gemüse, das in Verkehr gebracht wird, sofern gesetzes
die Referenznummer nicht auf dem Warenbegleit-
papier nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 angegeben wird, zugehören.“
6. das Auftreten von Schadorganismen, c) Absatz 5 wird aufgehoben.
7. durchgeführte Bekämpfungsmaßnahmen,
8. § 6 wird wie folgt geändert:
8. sonstige chemische Maßnahmen,
a) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
9. die Ergebnisse der Kontrollen nach Absatz 1.
„Die zuständige Behörde kann Anbaumaterial
Die Aufzeichnungen können auch durch andere zu- nach Satz 1 auch anerkennen, wenn der Sorten-
verlässig nachprüfbare systematische Aufzeichnun- schutz nach Ablauf der in § 13 des Sortenschutz-
gen im Rahmen der betrieblichen Buchführung vor- gesetzes genannten Frist nicht mehr besteht und
genommen werden. weder eine Sortenzulassung noch ein Antrag auf
(5) Die Aufzeichnungen nach Absatz 4 Satz 1 sind Sortenzulassung vorliegt. Die Sätze 2 und 5 gelten
mindestens ein Jahr, im Fall von Anbaumaterial von entsprechend.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003 267
b) In Absatz 6 wird Satz 2 aufgehoben. bb) In Nummer 3 wird das Wort „Eintragungsnum-
mer“ durch das Wort „Registriernummer“ er-
c) Absatz 7 wird durch folgende Absätze ersetzt:
setzt.
„(7) Anbaumaterial, das als Unterlage verwendet
b) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
wird und aus Samen gewonnen wurde, kann
abweichend von Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 „Die Sortenbezeichnung ist für Zierpflanzenarten,
Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a anerkannt die ohne eine Bezugnahme auf die Sorte in Verkehr
werden, wenn es aus anerkanntem Samen hervor- gebracht werden sollen, nicht erforderlich. Bei der
gegangen und auf Grund einer Untersuchung amt- Abgabe von Anbaumaterial an nicht gewerbliche
lich als sichtbar frei von den in Anlage 4 Spalte 2 Endverbraucher ist die Beschränkung der Kenn-
aufgeführten Schadorganismen befunden worden zeichnung
ist. Dieses Anbaumaterial ist als zertifiziertes 1. bei Zierpflanzen und Gemüsearten auf die
Material zu bezeichnen und kann als Unterlage Angaben nach Satz 1 Nr. 7 und
für Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Material
verwendet werden. Im Fall der Verwendung als 2. bei Obstarten auf die Angaben nach Satz 1
Unterlage für Vorstufenmaterial von Prunus-Arten Nr. 2, 3, 7, 8 und 9
muss die Unterlage vor der Veredelung in einer zulässig.“
Untersuchung amtlich als frei von blattlausüber-
tragbaren Viren befunden worden sein. 10. § 8 wird wie folgt geändert:
(8) Samen kann abweichend von Absatz 3 Nr. 1 a) In Absatz 1 wird das Wort „eingetragen“ durch das
Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 Buch- Wort „registriert“ ersetzt.
stabe a anerkannt werden, wenn
b) In Absatz 2 werden
1. er von einem Baum stammt, der die Anforde-
rungen nach den Absätzen 2 und 3 im Übrigen aa) das Wort „eingetragenen“ durch das Wort
erfüllt, oder „registrierten“ und
2. er von einem Baum stammt, der keine Anzei- bb) das Wort „Eintragung“ durch das Wort „Re-
chen eines Befalls mit den in Anlage 4 Spalte 2 gistrierung“
aufgeführten Schadorganismen zeigt und ersetzt.
a) einer Sorte nach Absatz 2 Nr. 1 oder Ab- c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
satz 4 angehört oder,
„(3) Die zuständige Behörde kann Kontrollen
b) sofern er keiner Sorte angehört, art- und während des Inverkehrbringens und in Empfangs-
typenecht ist, und betrieben in Form von Stichproben durchführen.“
er im Fall von Prunus-Arten in einer Untersu- d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
chung amtlich als frei von samenübertragbaren
Viren befunden worden ist. 11. Nach § 8 werden folgende §§ 8a und 8b eingefügt:
Dieses Anbaumaterial ist als zertifiziertes Material „§ 8a
zu bezeichnen.
Vergleichsprüfungen
(9) Im Fall von Unterlagen kann die zuständige
(1) Die zuständige Behörde kann über § 8 hinaus
Behörde auf Antrag abweichend von Absatz 3
zur Durchführung von Vergleichsprüfungen in Betrie-
Nr. 2 Buchstabe a die Erzeugung von Basisma-
ben und während des Inverkehrbringens Unter-
terial und abweichend von Absatz 3 Nr. 3 Buchsta-
suchungen an Anbaumaterial durchführen und Pro-
be a die Erzeugung von zertifiziertem Material in
ben entnehmen, um die Einhaltung der Anforderun-
zusätzlichen Vermehrungsschritten zulassen. Sie
gen dieser Verordnung zu überprüfen. Sie kann die
kann dabei die Zulassung mit Auflagen insbeson-
Proben auch an eine andere zuständige Behörde im
dere zur Anzahl der Vermehrungsschritte verbin-
Inland, die Vergleichsprüfungen nach Satz 1 durch-
den, soweit dies zur Einhaltung der pflanzenge-
führt, weiterleiten.
sundheitlichen Anforderungen erforderlich ist.
Darüber hinaus kann die zuständige Behörde auf (2) Absatz 1 gilt entsprechend für gemeinschaft-
Antrag für einen festzulegenden Zeitraum und für liche Vergleichsprüfungen, soweit diese auf Grund
eine bestimmte Menge weitere Ausnahmen von einer Entscheidung der Kommission der Europäi-
Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe a und schen Gemeinschaft nach
Nr. 3 Buchstabe a hinsichtlich der Anzahl der Ver- 1. Artikel 14 Abs. 2 der Richtlinie 98/56/EG des Rates
mehrungsschritte zulassen, soweit geeignetes An- vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von
baumaterial einer Kategorie nicht in ausreichender Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. EG
Anzahl zur Verfügung steht, um daraus unmittelbar Nr. L 226 S. 16),
die nachfolgende Kategorie zu erzeugen.“
2. Artikel 20 Abs. 2 der Richtlinie 92/33/EWG des
Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbrin-
9. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
gen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermeh-
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: rungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. EG
aa) In Nummer 1 wird die Bezeichnung „EWG- Nr. L 157 S. 1) und
Qualität“ durch die Bezeichnung „EG-Qua- 3. Artikel 20 Abs. 2 der Richtlinie 92/34/EWG des
lität“ ersetzt. Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbrin-
268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003
gen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von 6. Art (botanische Bezeichnung),
Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. EG Nr. L 157 7. Sortenbezeichnung, Bezeichnung der Pflanzen-
S. 10) gruppe oder im Fall von Unterlagen, die keiner
in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt wer- Sorte angehören, deren Bezeichnung,
den. Die zuständige Behörde kann Proben auch an
8. im Fall von Obstpflanzen die Kategoriebezeich-
eine andere zuständige Behörde im Inland oder in
nung und im Fall von anerkanntem Anbaumate-
einem anderen Mitgliedstaat, die Vergleichsprüfun-
rial von Obst die Angabe „(vt)“ für virusgetestet
gen nach Satz 1 durchführt, weiterleiten.
oder „(vf)“ für virusfrei,
(3) Stellt die zuständige Behörde bei den Unter-
9. Stückzahl oder Gewicht des Anbaumaterials,
suchungen nach Absatz 1 oder 2 fest, dass Anbauma-
terial die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht 10. Bestätigung über die Gleichwertigkeit des An-
erfüllt, gilt § 8 Abs. 4 entsprechend. baumaterials mit solchem Anbaumaterial, das die
Anforderungen des § 5 Abs. 1 und im Fall von
(4) Bei der Durchführung der Untersuchungen und
anerkanntem Anbaumaterial die Anforderungen
Versuche nach Absatz 1 und 2 wirkt die Biologische
des § 6 dieser Verordnung erfüllt.
Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft nach
§ 33 Abs. 2 Nr. 10 des Pflanzenschutzgesetzes in Für Anbaumaterial von Zierpflanzen ist die Angabe
Abstimmung mit der zuständigen Behörde mit. nach Satz 1 Nr. 7 nicht erforderlich, sofern das Anbau-
material nicht mit Bezugnahme auf die Sorte in Ver-
§ 8b kehr gebracht werden soll.
Mitteilungen (3) Wird das Anbaumaterial von einem Pflanzenge-
sundheitszeugnis begleitet, das die Anforderungen
Der Biologischen Bundesanstalt für Land- und
des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens
Forstwirtschaft wird die Befugnis zum Verkehr mit der
erfüllt, so können die Angaben nach Absatz 1 auf
Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder
diesem eingetragen sein. Dabei kann die erforderliche
den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten in
Angabe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 in dem Feld
folgenden Fällen übertragen:
„Unterscheidungsmerkmale“ und die Angabe nach
1. Mitteilungen über Beanstandungen bei Sendun- Absatz 2 Satz 1 Nr. 8 sowie die Angabe nach Absatz 2
gen von Anbaumaterial, wenn die Sendung nicht Satz 1 Nr. 10 für anerkanntes Anbaumaterial in dem
von einem Warenbegleitpapier, Etikett oder Pflan- Feld „Zusätzliche Erklärung“ eingetragen werden.
zenpass begleitet gewesen ist, diese sich als
fehlerhaft erwiesen haben oder Maßnahmen nach (4) Die Einfuhr ist nur über die nach § 36 des
§ 8 Abs. 4 angeordnet worden sind, Pflanzenschutzgesetzes für pflanzenbeschaupflichti-
ge Einfuhren im Bundesanzeiger bekannt gegebenen
2. Mitteilungen über Kontrollen, Befunde und Maß- Zollstellen zulässig. Anbaumaterial wird von der
nahmen nach § 8, zuständigen Behörde an der Einlassstelle oder an
3. Mitteilungen über die Durchführung, den Stand einem anderen geeigneten Ort vor der zollamtlichen
und die Ergebnisse von Vergleichsprüfungen nach Abfertigung auf die Erfüllung der Anforderungen nach
§ 8a Abs. 1 und 2 sowie über Maßnahmen, die § 5 Abs. 4 dieser Verordnung stichprobenweise unter-
nach § 8a Abs. 3 angeordnet worden sind.“ sucht. Anerkanntes Anbaumaterial von Obst muss
zusätzlich zumindest als sichtbar frei von den in Anla-
12. § 9 wird wie folgt gefasst: ge 4 Spalte 2 aufgeführten Viruskrankheiten befunden
worden sein.
„§ 9
(5) Wer Anbaumaterial aus einem Drittland einführt,
Einfuhr hat
(1) Anbaumaterial aus einem Drittland darf zu 1. der für seine Registrierung zuständigen Behörde
gewerblichen Zwecken nur eingeführt werden, wenn die Einfuhr von Anbaumaterial unter Angabe des
der Einführer vor der Einfuhr sichergestellt hat, dass Bestimmungsortes innerhalb einer Woche nach
das einzuführende Anbaumaterial solchem Anbau- der Einfuhr schriftlich anzuzeigen und dabei
material gleichwertig ist, das die Anforderungen des im Fall von anerkanntem Anbaumaterial von
§ 5 Abs. 1 sowie im Fall von anerkanntem Anbauma- Obst zusätzlich eine amtliche Bescheinigung des
terial die Anforderungen des § 6 dieser Verordnung Ursprungslandes über die Gleichwertigkeit des
erfüllt.
eingeführten Anbaumaterials mit anerkanntem
(2) Anbaumaterial darf zu gewerblichen Zwecken Anbaumaterial nach § 6 dieser Verordnung vor-
aus einem Drittland nur eingeführt werden, wenn es zulegen,
von einem Dokument begleitet wird, das folgende
2. einen Nachweis nach Maßgabe des folgenden
Angaben in einer Amtssprache der Europäischen
Satzes 3 über den Vertrag mit dem Lieferanten im
Gemeinschaft enthält:
Drittland mindestens ein Jahr, im Fall von Anbau-
1. Ursprungsland, material von Obstarten zur Fruchterzeugung min-
2. Name des Absenders, destens drei Jahre, aufzubewahren.
3. Name des Empfängers, Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 gilt die amtliche Bescheini-
gung im Pflanzengesundheitszeugnis als amtliche
4. Seriennummer, Partiennummer oder Nummer Bescheinigung für anerkanntes Anbaumaterial. Aus
der Woche, in der die Einfuhr erfolgt, dem in Satz 1 Nr. 2 genannten Nachweis müssen
5. Ausstellungsdatum, mindestens folgende Angaben hervorgehen:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003 269
1. Name und Anschrift des Lieferanten, dd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 an-
gefügt:
2. Stückzahl oder Gewicht des Anbaumaterials,
3. Art (botanische Bezeichnung), „4. entgegen § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 eine
Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht
4. Zweckbestimmung, aus der sich insbesondere rechtzeitig erstattet.“
ergibt, ob das Anbaumaterial zur gewerblichen
Weiterkultur oder für die Abgabe an den Endver- b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2“ durch die
braucher vorgesehen ist.“ Angabe „§ 4 Abs. 3 Satz 1“ ersetzt.
13. § 10 wird wie folgt gefasst: 16. § 13 wird aufgehoben.
„§ 10
Ausfuhr 17. In Anlage 1 Abschnitt A werden die Nummern 1 bis 16
durch die Angabe in Spalte 1 „Zierpflanzen im Sinne
Anbaumaterial, das für die Ausfuhr in einen Staat des Artikels 1 Abs. 1 der Richtlinie 98/56/EG des
außerhalb der Europäischen Gemeinschaft bestimmt Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen
ist und nicht den Anforderungen dieser Verordnung von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. EG
entspricht, ist von Anbaumaterial, das die Anforde- Nr. L 226 S. 16)“ ersetzt.
rungen dieser Verordnung erfüllt, deutlich getrennt zu
halten und als solches zu kennzeichnen.“
18. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
14. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: a) Nummer 1 wird aufgehoben.
„(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Aus- b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
nahmen von den §§ 4 und 5 für Anbaumaterial geneh- neuen Nummern 1 und 2.
migen, das für wissenschaftliche Zwecke, für Züch-
tungs- und Ausstellungszwecke oder zur Erhaltung
der genetischen Vielfalt bestimmt ist.“ 19. Anlage 3 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.1 werden in Spalte 2
15. § 12 wird wie folgt geändert:
aa) in Buchstabe a die Wörter „den in Anlage 2
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Nr. 1 für Zitrusarten aufgeführten“ und
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: bb) in Buchstabe b die Wörter „der in Anlage 2
„1. entgegen § 4 Abs. 5 oder § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 für Zitrusarten aufgeführten“
Nr. 2 einen Nachweis nicht oder nicht für gestrichen.
die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,“.
b) In Nummer 1.2 werden
bb) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein
aa) in Spalte 1 die Wörter „Lilium L. (Lilie)“ durch
Komma ersetzt.
die Wörter „Blumenzwiebel-Arten“ ersetzt und
cc) In Nummer 3 werden die Angabe „§ 9 Abs. 1
bb) in Spalte 2 die Wörter „den in Anlage 2 Nr. 1 für
Satz 1“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 1, § 9
Lilium L. aufgeführten“ gestrichen.
Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1“ und am Ende
der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt. c) Die Nummern 1.3 und 1.4 werden aufgehoben.
270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003
20. Anlage 4 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 4
(zu den §§ 2, 5 Abs. 2,
§ 7 Abs. 3)
Untersuchung auf Viren, virusähnliche Schadorganismen und Viruskrankheiten
im Rahmen der Anerkennung von Anbaumaterial von Kern- und Steinobst
Viruskrankheiten (Schadorganismen oder Krankheit)
Pflanzenart virusfrei (vf) virusgetestet (vt)
1 2 3
Apfel (Malus Mill.) Apple chlorotic leafspot Apple mosaic
(Chlorotische Blattfleckung des (Mosaik)
Apfels) Apple rubbery wood
Apple mosaic (Gummiholzkrankheit)
(Mosaik) Apple flat limb
Apple stem grooving (Flachästigkeit)
(Stammfurchung) Apple rough skin
Apple stem pitting, spy epinasty und (Rauschaligkeit)
decline, platycarpa scalybark Apple star crack
(Stammnarbung, Spy Epinastie und (Sternrissigkeit)
Verfall, Rindenschuppigkeit von M.
Apple proliferation phytoplasm
platycarpa)
(Apfeltriebsucht)
Apple rubbery wood
(Gummiholzkrankheit)
Apple flat limb
(Flachästigkeit)
Apple rough skin
(Rauschaligkeit)
Apple star crack
(Sternrissigkeit)
Apple proliferation phytoplasm
(Apfeltriebsucht)
Birne (Pyrus L.) und Quitte Apple chlorotic leafspot (Pear ring Apple chlorotic leafspot (Pear ring
(Cydonia Mill.) pattern mosaic) pattern mosaic)
(Ringfleckenmosaik) (Ringfleckenmosaik)
Bark split, rough bark, Bark necrosis Pear vein yellows/red mottle, stem
(Rindenrissigkeit der Birne, Raurindig- pitting
keit, Rindennekrose) (Adernvergilbung (Rotfleckigkeit))
Rubbery wood Pear stony pit
(Gummiholzkrankheit) (Steinfrüchtigkeit)
Pear vein yellows/red mottle, stem Pear decline phytoplasm
pitting (Birnenverfall)
(Adernvergilbung (Rotfleckigkeit))
Pear stony pit
(Steinfrüchtigkeit)
Quince sooty ringspot
(Rußfleckigkeit der Quitte)
Pear decline phytoplasm
(Birnenverfall)
Prunus-Arten (ohne Süß- und Apple chlorotic leafspot Apple chlorotic leafspot
Sauerkirsche) (Chlorotische Blattfleckung des Apfels) (Chlorotische Blattfleckung des Apfels)
sowie als Unterlage für diese Plum bark split European plum line pattern
Arten dienende Prunus-Arten und (Rindenrissigkeit) (Bandmosaik)
deren interspezifische Hybriden
European plum line pattern Prune dwarf
(Bandmosaik) Prunus necrotic ringspot
Apple mosaic Plum pox
(Mosaik) (Scharkakrankheit)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003 271
Viruskrankheiten (Schadorganismen oder Krankheit)
Pflanzenart virusfrei (vf) virusgetestet (vt)
1 2 3
Prune dwarf
Prunus necrotic ringspot
European stone fruit yellows
Myrobalan latent ringspot nepovirus2)
Cherry green ring mottle virus3)
Strawberry latent ringspot nepovirus3)
Tomato black ring nepovirus4)
Plum pox
(Scharkakrankheit)
Süß-/Sauerkirsche (Prunus Apple chlorotic leafspot Prune dwarf
avium/Prunus cerasus) (Chlorotische Blattfleckung des Apfels)
sowie als Unterlage für diese Apple mosaic Prunus necrotic ringspot
Arten dienende Prunus-Arten und (Mosaik)
deren interspezifische Hybriden
Prune dwarf Little cherry
(Kleinfrüchtigkeit)
Prunus necrotic ringspot Raspberry ringspot
Cherry leafroll (Pfeffinger Krankheit an Süßkirsche)
(Blattrollkrankheit)
Little cherry
(Kleinfrüchtigkeit)
Raspberry ringspot
(Pfeffinger Krankheit an Süßkirsche)
Rusty mottle
(Rostfleckung)
Cherry green ring mottle
(Grüne Ringscheckung)
Arabis mosaic nepovirus
Petunia asteroid mosaic and carna-
tion Italian ringspot tombusviruses,
causing cherry detrimental canker
Tomato black ring nepovirus
Necrotic rusty mottle
_________________
1) Nicht belegt.
2) Gilt nur für P. domestica, P. insititia, P. salicina, P. besseyi, P. cerasifera, P. davidiana und interspezifische Hybriden.
3) Gilt nur für P. persica.
4) Gilt nur für P. amygdalus.“
Artikel 2 Artikel 3
Änderung der Verordnung über das Neubekanntmachungserlaubnis
Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-
Die Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saat- nährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der
gutverkehrsgesetz vom 27. August 1985 (BGBl. I S. 1762), Anbaumaterialverordnung in der vom Inkrafttreten dieser
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
1. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2588), wird wie folgt geändert: bekannt machen.
1. § 2a wird aufgehoben.
2. In der Anlage werden die Nummern 3.1 bis 3.16 durch
die Angabe in Spalte 2 „Zierpflanzen im Sinne des Artikel 4
Artikels 1 Abs. 1 der Richtlinie 98/56/EG des Rates
Inkrafttreten
vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Ver-
mehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. EG Nr. L 226 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
S. 16)“ ersetzt. Kraft.
272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. Februar 2003
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003 273
Erste Verordnung
zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Änderung
der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung und zur Änderung der Viehverkehrsverordnung
Vom 25. Februar 2003
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er- 3. § 24a wird wie folgt geändert:
nährung und Landwirtschaft verordnet a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
– auf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buch- „§ 24a
stabe b, c und d des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Fütterungs- und Verwertungsverbot“.
vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) im Einver- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,
„(2) Die Verwertung von Tierkörperteilen im Sinne
– auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 des § 6 Abs. 2 Nr. 3 des Tierkörperbeseitigungs-
Abs. 1 Nr. 19 des Tierseuchengesetzes in der Fassung gesetzes und von Erzeugnissen im Sinne des § 7
der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes in einer
S. 506): Biogasanlage auf landwirtschaftlichen Betrieben
mit Klauentierhaltung ist verboten. Die zuständige
Artikel 1 Behörde kann Ausnahmen für eine Verwertung
genehmigen, sofern die Tierkörperteile oder Er-
§ 3 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der
zeugnisse vor der Verwertung entsprechend den
Lebensmitteleinfuhr-Verordnung vom 4. September 2002
Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2 erhitzt wor-
(BAnz. S. 21 813) wird aufgehoben.
den sind.“
Artikel 2 4. In § 25 Abs. 2 wird nach Nummer 14a folgende Num-
Die Viehverkehrsverordnung in der Fassung der mer 14b eingefügt:
Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 576, „14b. entgegen § 24a Abs. 2 Satz 1 ein Tierkörperteil
1016), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung oder ein Erzeugnis verwertet,“.
vom 12. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4532), wird wie folgt
geändert: Artikel 3
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Abschnitt Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
10a wie folgt gefasst: Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der
Viehverkehrsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser
„Abschnitt 10a: Fütterung und Verwertung 24a“. Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.
2. Die Überschrift des Abschnitts 10a wird wie folgt
gefasst:
Artikel 4
„Abschnitt 10a Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Fütterung und Verwertung“. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. Februar 2003
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Januar 2003 – 1 BvR
487/01 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nummer 26 Buchstabe a Satz 1
des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands
– Einigungsvertrag – vom 31. August 1990 (Bundesgesetzblatt II Seite 889
<936>) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Anpassung der für die
Kostengesetze in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
geltenden Ermäßigungssätze (Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung –
KostGErmAV) vom 15. April 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 604) ist mit Arti-
kel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar. Die Regelung kann bis zum
In-Kraft-Treten einer verfassungsgemäßen Neuregelung, längstens bis zum
31. Dezember 2003, weiter angewendet werden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 11. Februar 2003
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
–––––––––––––––
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003 – 1 BvL
20/99, 1 BvR 933/01 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes
zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz) vom
16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2942) ist mit Artikel 6
Absatz 2 und 5 des Grundgesetzes insoweit nicht vereinbar, als eine Über-
gangsregelung für Eltern fehlt, die sich noch vor In-Kraft-Treten des Kind-
schaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt haben.
2. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2003 eine
verfassungsgemäße Übergangsregelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen
Neuregelung sind gerichtliche Verfahren auszusetzen, soweit die Entschei-
dung nach Maßgabe der Gründe von der Verfassungsmäßigkeit des
§ 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches abhängt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 11. Februar 2003
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Januar 2003 – 1 BvR
487/01 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nummer 26 Buchstabe a Satz 1
des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands
– Einigungsvertrag – vom 31. August 1990 (Bundesgesetzblatt II Seite 889
<936>) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Anpassung der für die
Kostengesetze in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
geltenden Ermäßigungssätze (Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung –
KostGErmAV) vom 15. April 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 604) ist mit Arti-
kel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar. Die Regelung kann bis zum
In-Kraft-Treten einer verfassungsgemäßen Neuregelung, längstens bis zum
31. Dezember 2003, weiter angewendet werden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 11. Februar 2003
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
–––––––––––––––
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003 – 1 BvL
20/99, 1 BvR 933/01 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes
zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz) vom
16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2942) ist mit Artikel 6
Absatz 2 und 5 des Grundgesetzes insoweit nicht vereinbar, als eine Über-
gangsregelung für Eltern fehlt, die sich noch vor In-Kraft-Treten des Kind-
schaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt haben.
2. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2003 eine
verfassungsgemäße Übergangsregelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen
Neuregelung sind gerichtliche Verfahren auszusetzen, soweit die Entschei-
dung nach Maßgabe der Gründe von der Verfassungsmäßigkeit des
§ 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches abhängt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 11. Februar 2003
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003 275
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „100 Jahre Deutsches Museum München“)
Vom 24. Februar 2003
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom mente des Deutschen Museums mit dem Profil seines
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundesregie- Gründers, Oskar von Miller. Die Aufschrift „100 JAHRE
rung beschlossen, zum Thema „100 Jahre Deutsches DEUTSCHES MUSEUM MÜNCHEN“ in schräger vertika-
Museum München“ eine deutsche Euro-Gedenkmünze im ler Anordnung gliedert das Münzmotiv in zwei Teile.
Nennwert von 10 Euro prägen zu lassen.
Die Auflage der Münze beträgt 2 400 000 Stück, darun- Die Wertseite trägt einen Adler, zwölf Sterne, den Nenn-
ter 350 000 Stück in Spiegelglanzausführung. Die Prä- wert „10 EURO“, die Aufschrift „BUNDESREPUBLIK
gung erfolgt durch das Bayerische Hauptmünzamt in DEUTSCHLAND“, die Jahreszahl 2003 und das Münzzei-
München. Die Münze wird ab dem 10. April 2003 in den chen „D“ des Bayerischen Hauptmünzamtes, München.
Verkehr gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von
925 Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine Inschrift:
Masse von 18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten ist
erhaben und wird von einem schützenden, glatten Rand- „SAMMELN • AUSSTELLEN • FORSCHEN • BILDEN“.
stab umgeben.
Die Bildseite kombiniert in experimentell wirkender Der Entwurf der Münze stammt von Victor Huster,
Gestaltung markante architektonische und inhaltliche Ele- Baden-Baden.
Berlin, den 24. Februar 2003
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bildseite Wertseite
276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003
Bekanntmachung
zu § 850c der Zivilprozessordnung
(Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2003)
Vom 25. Februar 2003
Auf Grund des § 850c Abs. 2a Satz 2 der Zivilprozessordnung, der durch Arti-
kel 1 Nr. 4 Buchstabe c des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3638)
eingefügt worden ist, wird bekannt gemacht:
Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Abs. 1 und 2 Satz 2 der Zivilprozess-
ordnung bleiben für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2005 unver-
ändert.
Berlin, den 25. Februar 2003
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
–––––––––––––––
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 10. Februar 2003
Artikel 3 Nr. 15 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11. September 2002
(BGBl. I S. 3574) ist wie folgt zu berichtigen:
In Nummer 2.6 der Anlage VIIIb werden die Wörter „Ein- und Anbauabnahmen“
durch das Wort „Abnahmen“ ersetzt.
Berlin, den 10. Februar 2003
Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Im Auftrag
Vogt
276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003
Bekanntmachung
zu § 850c der Zivilprozessordnung
(Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2003)
Vom 25. Februar 2003
Auf Grund des § 850c Abs. 2a Satz 2 der Zivilprozessordnung, der durch Arti-
kel 1 Nr. 4 Buchstabe c des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3638)
eingefügt worden ist, wird bekannt gemacht:
Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Abs. 1 und 2 Satz 2 der Zivilprozess-
ordnung bleiben für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2005 unver-
ändert.
Berlin, den 25. Februar 2003
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
–––––––––––––––
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 10. Februar 2003
Artikel 3 Nr. 15 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11. September 2002
(BGBl. I S. 3574) ist wie folgt zu berichtigen:
In Nummer 2.6 der Anlage VIIIb werden die Wörter „Ein- und Anbauabnahmen“
durch das Wort „Abnahmen“ ersetzt.
Berlin, den 10. Februar 2003
Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Im Auftrag
Vogt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003 277
Berichtigung
der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin
Vom 24. Februar 2003
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeich-
nerin vom 12. Juli 2002 (BGBl. I S. 2622) ist wie folgt zu berichtigen:
§ 9 Abs. 2 Satz 5 ist wie folgt zu berichtigen:
a) In Nummer 1 Buchstabe c ist das Wort „Ausführungszeichnungen“ durch
das Wort „Ausführungsunterlagen“ zu ersetzen.
b) In Nummer 3 Buchstabe b und c ist jeweils das Wort „Ausführungszeich-
nungen“ durch das Wort „Ausführungsunterlagen“ zu ersetzen.
Berlin, den 24. Februar 2003
Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Im Auftrag
Ackermann
–––––––––––––––
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 3, ausgegeben am 3. Februar 2003
Tag Inhalt Seite
7. 1. 2003 Zehnte Verordnung zur Änderung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefähr-
licher Güter (RID) (10. RID-Änderungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
4. 12. 2002 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge 51
4. 12. 2002 Bekanntmachung des deutsch-salvadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 58
9. 12. 2002 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-
schicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
9. 12. 2002 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die biologische Vielfalt . . . . . 60
9. 12. 2002 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur
Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen
Ländern, insbesondere in Afrika . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
10. 12. 2002 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Vorrechte und Immuni-
täten der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
10. 12. 2002 Bekanntmachung zu dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit unter Aus-
schluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen und zu
dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über die Systeme der Sozialen Sicherheit für den Fall des
Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62
13. 12. 2002 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens zur Befreiung auslän-
discher öffentlicher Urkunden von der Legalisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63