182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003
Verordnung
zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften
über Anforderungen an Flugbesatzungen
Vom 10. Februar 2003
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- 2. Der Zweite Abschnitt wird wie folgt gefasst:
nungswesen verordnet auf Grund
„Zweiter Abschnitt
– des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 3
Luftfahrtpersonal
Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 § 20
(BGBI. I S. 550), Erlaubnispflichtiges Personal
– des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit Satz 3
(1) Das erlaubnispflichtige Personal im Sinne des § 4
des vorgenannten Gesetzes im Einvernehmen mit dem
Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes umfasst:
Bundesministerium der Finanzen,
1. Flugzeugführer,
– des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr.13 in Verbindung mit Satz 3
und 4 des vorgenannten Gesetzes und in Verbindung 2. Führer von Hubschraubern,
mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes
3. Flugingenieure,
vom 23. Juni 1970 (BGBI. I S. 821) im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen sowie in 4. Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des
Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsge- Bundes und der Länder,
setzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem 5. Luftschiffführer,
Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4206) mit dem Bundesministerium für Wirtschaft 6. Segelflugzeugführer,
und Arbeit, 7. Freiballonführer,
§ 32 Abs. 1 Satz 1 und 3 zuletzt geändert durch Artikel 285 8. Luftsportgeräteführer.
Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2785), § 32 Abs. 1 Satz 4 (2) Die fachlichen Voraussetzungen und Prüfungen
zuletzt geändert durch Artikel 285 Nr. 7 Buchstabe a für den Erwerb von Lizenzen, deren Umfang ein-
Doppelbuchstabe bb der vorgenannten Verordnung und schließlich Berechtigungen, Gültigkeitsdauer, Verlän-
§ 32 Abs. 3 Satz 3 zuletzt geändert durch Artikel 285 gerung und Erneuerung sowie sonstige Bedingungen
Nr. 7 Buchstabe b der vorgenannten Verordnung: für die Ausbildung der mit einer Lizenz oder Berech-
tigung verbundenen Rechte richten sich nach der Ver-
ordnung über Luftfahrtpersonal sowie
Artikel 1 1. für Privatflugzeugführer, Berufsflugzeugführer und
Änderung der Verkehrsflugzeugführer nach der vom Bundesmi-
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung nisterium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung
der Bestimmungen über die Lizenzierung von Pi-
der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBI. I S. 610),
loten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
15. April 2003 (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003),
21. August 2002 (BGBI. I S. 3355), wird wie folgt geändert:
2. für Privathubschrauberführer, Berufshubschrau-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: berführer und Verkehrshubschrauberführer nach
der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
a) Im Vierten Abschnitt wird die Angabe „11. Anerken-
Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt
nung von Luftsportgeräten § 101“ gestrichen.
gemachten Fassung der Bestimmungen über die
b) Die Angaben zu den Anlagen 2 und 3 werden wie Lizenzierung von Piloten von Hubschraubern
folgt gefasst: (JAR-FCL 2 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz.
„Anlage 2 Nr. 80b vom 29. April 2003),
Angaben 3. für Flugingenieure nach der vom Bundesministe-
zum Antrag auf Registrierung rium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im
einer Ausbildungseinrichtung Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der
Bestimmungen über die Lizenzierung von Fluginge-
Anlage 3 nieuren (JAR-FCL 4 deutsch) vom 15. April 2003
Muster Tauglichkeitszeugnis“. (BAnz. Nr. 81b vom 30. April 2003),
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4. für das Lehrpersonal, die Prüfer sowie Ausbildungs- sation sowie die europäischen Bestimmungen für
betriebe und registrierten Ausbildungseinrichtun- den Erwerb von Lizenzen im Rahmen dieser Ver-
gen für das in den Nummern 1 bis 3 genannten Luft- ordnung zu beachten.
fahrtpersonal nach der vom Bundesministerium für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesan- § 21
zeiger bekannt gemachten Fassung der Bestim-
mungen über die Lizenzierung (JAR-FCL 1 deutsch Sonstiges erlaubnispflichtiges Personal
oder JAR-FCL 2 deutsch oder JAR-FCL 4 deutsch), (1) Das sonstige erlaubnispflichtige Personal im
5. für die Anerkennung von nicht im Geltungsbereich Sinne des § 4 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes um-
dieser Verordnung erteilten Lizenzen und Berechti- fasst:
gungen für das in den Nummern 1 bis 3 genannte 1. Prüfer von Luftfahrtgerät,
Luftfahrtpersonal nach der vom Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundes- 2. Flugdienstberater,
anzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestim- 3. Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8
mungen über die Lizenzierung (JAR-FCL 1 deutsch und sonstigem Luftfahrtgerät nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 .
oder JAR-FCL 2 deutsch oder JAR-FCL 4 deutsch);
§ 28a bleibt unberührt. (2) § 20 Abs. 3 gilt entsprechend.
Die Anforderungen an die Tauglichkeit für das in Satz 1
§ 22
Nr. 1 bis 3 genannte Luftfahrtpersonal richtet sich nach
der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Zuständige Stellen
Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt ge-
(1) Die Lizenz nach den §§ 20 und 21 wird erteilt
machten Fassung der Bestimmungen über Anforde-
rungen an die Tauglichkeit (JAR-FCL 3 deutsch) vom 1. von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der
15. April 2003 (BAnz. Nr. 81a vom 30. April 2003). Bewerber seinen Hauptwohnsitz hat oder ausgebil-
det wurde, für Privatflugzeugführer, Privathub-
(3) Art, Umfang und fachliche Voraussetzungen für
schrauberführer, Segelflugzeugführer, Freiballon-
den Erwerb von Lizenzen für anderes erlaubnispflichti-
führer und Steuerer von Flugmodellen nach § 1
ges Personal nach Absatz 1 bestimmen sich aus-
Abs. 1 Nr. 8 mit einer höchstzulässigen Startmasse
schließlich nach dieser Verordnung und nach der Ver-
von über 150 Kilogramm und von sonstigem Luft-
ordnung über Luftfahrtpersonal.
fahrtgerät, das nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 verkehrszu-
(4) Angehörige des technischen Personals bedürfen lassungspflichtig ist,
für das Rollen eines Luftfahrzeugs, das sich mit eigener
2. vom Luftfahrt-Bundesamt für Verkehrsflugzeugfüh-
Kraft fortbewegt, keiner Erlaubnis, wenn sie das Luft-
rer, Berufsflugzeugführer, Berufshubschrauberfüh-
fahrzeug insoweit beherrschen und von dem Luftfahr-
rer, Verkehrshubschrauberführer, Flugingenieure,
zeughalter oder von dem Unternehmer eines luftfahrt-
Luftschiffführer, Prüfer von Luftfahrtgerät, Flug-
technischen Betriebes, unter dessen Verantwortung
dienstberater, Luftfahrtpersonal bei den Polizeien
das Luftfahrzeug gerollt wird, schriftlich mit dem Rollen
des Bundes und der Länder sowie für Luftfahrzeug-
beauftragt sind. Das Gleiche gilt für Luftfahrzeugführer,
führer nach Nummer 1 bei gleichzeitigem Erwerb
deren Lizenz die Musterberechtigung für das betref-
der Instrumentenflugberechtigung,
fende Muster nicht umfasst.
(5) Absatz 4 gilt nicht für Hubschrauber. Das Luft- 3. von dem Beauftragten nach § 31c des Luftver-
fahrt-Bundesamt kann für luftfahrttechnische Betriebe kehrsgesetzes für Luftsportgeräteführer, Steuerer
und Instandhaltungsbetriebe nach JAR-145 Ausnah- von Flugmodellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 mit einer
men zulassen. höchstzulässigen Startmasse bis zu 150 Kilogramm
und für Prüfer von Luftsportgerät.
(6) Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, soweit
dies zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftver- (2) Erweiterungen der Lizenz, die Erteilung besonde-
kehrs notwendig ist, durch Rechtsverordnungen die rer Berechtigungen und die Anerkennung von Prüfun-
Einzelheiten zu regeln, die zur Durchführung gen werden von den in Absatz 1 jeweils zuständigen
Stellen vorgenommen. Für die Erteilung der Instrumen-
1. der in dieser Verordnung enthaltenen Anforderun- tenflugberechtigung ist allein das Luftfahrt-Bundesamt
gen nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Luftverkehrs- zuständig. Wird eine Lizenz, die nach Absatz 1 Nr.1 in
gesetzes, die Zuständigkeit des Landes fällt, um die Instrumen-
2. der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und tenflugberechtigung erweitert, tritt das Luftfahrt-Bun-
Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt desamt für diese Lizenz an die Stelle der bisher zustän-
gemachten Fassung der Bestimmungen über digen Luftfahrtbehörde des Landes. Erlischt eine
Anforderungen an die Tauglichkeit (JAR-FCL 3 Instrumentenflugberechtigung, wird die betreffende
deutsch), die Lizenzierung von Piloten von Flugzeu- Stelle nach Absatz 1 Nr. 1 für die verbleibende Lizenz
gen (JAR-FCL 1 deutsch), von Piloten von Hub- zuständig.
schraubern (JAR-FCL 2 deutsch) und von Flugin- (3) Die Verlängerung und Erneuerung der Lizenz wird
genieuren (JAR-FCL 4 deutsch) sowie nach den in den Fällen von Absatz 1 Nr. 1 von der für den Haupt-
dieses Luftfahrtpersonal betreffenden Vorschriften wohnsitz des Antragstellers zuständigen Stelle, bei
der Verordnung über Luftfahrtpersonal besonderen Umständen von der für den Ausbildungs-
erforderlich sind. Das Luftfahrt-Bundesamt hat die betrieb zuständigen Stelle und in den Fällen des Absat-
internationalen Bestimmungen, die Richtlinien und zes 1 Nr. 2 und 3 von der hiernach zuständigen Stelle
Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organi- erteilt.
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(4) Die Lizenz nach Absatz 1 Nr. 1, ihre Verlängerung Medikamentensucht, Rauschgiftabhängigkeit, be-
und Erneuerung sowie Erweiterungen und besondere standskräftige, unanfechtbare oder sofort vollziehbare
Berechtigungen hierzu können auch von der zuständi- Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, rechts-
gen Stelle eines anderen Landes erteilt werden, wenn kräftige Entscheidungen der Gerichte nach § 66 Abs. 2
die nach Absatz 1 Nr. 1 zuständige Stelle zustimmt. Nr. 2 und 3 des Luftverkehrsgesetzes oder Entschei-
(5) Absatz 3 gilt entsprechend für den Widerruf, das dungen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaften
Ruhen und die Beschränkung der Lizenz nach § 29. nach § 153a der Strafprozessordnung, die für die Be-
urteilung der Tauglichkeit und Zuverlässigkeit von
Personen für den Umgang mit Luftfahrzeugen von
§ 23
Bedeutung sind.
Mindestalter
(3) Dem Ausbildungsbetrieb oder der registrierten
(1) Das Mindestalter zum Erlangen einer Lizenz Ausbildungseinrichtung müssen vor Beginn der Ausbil-
beträgt dung folgende Unterlagen vorliegen:
1. 16 Jahre für Segelflugzeugführer (ohne Klassen- 1. der Personalausweis oder Pass des Bewerbers zur
berechtigung für Reisemotorsegler), Führer nicht- Feststellung der Identität und zur Erhebung der
motorgetriebener Luftsportgeräte und Steuerer von Daten nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Luftver-
Flugmodellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8, kehrsgesetzes,
2. 17 Jahre für Privatflugzeugführer, Privathubschrau- 2. das Tauglichkeitszeugnis nach § 24a,
berführer, Segelflugzeugführer (mit Klassenberech-
tigung für Reisemotorsegler), Führer motorgetrie- 3. eine Erklärung über schwebende Strafverfahren
bener Luftsportgeräte und Freiballonführer, und darüber, dass ein Führungszeugnis nach § 30
des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei
3. 18 Jahre für Berufsflugzeugführer, Berufshub- der zuständigen Stelle beantragt worden ist,
schrauberführer und für Flugtechniker auf Hub-
schraubern bei den Polizeien des Bundes und der 4. bei einem minderjährigen Bewerber die Zustim-
Länder, mungserklärung des gesetzlichen Vertreters.
4. 21 Jahre für Verkehrsflugzeugführer, Verkehrshub- Die Vorlagepflicht nach Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt nicht für
schrauberführer, Flugingenieure, Luftschiffführer, Bewerber um eine Lizenz für nichtmotorgetriebene
Steuerer von Flugmodellen nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 Luftsportgeräte, Steuerer von Flugmodellen nach § 1
sowie zulassungspflichtigem sonstigen Luftfahrt- Abs. 1 Nr. 6 und für Flugdienstberater. Der Beauftragte
gerät nach § 6 Abs. 1 Nr. 9, Prüfer von Luftfahrtgerät nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes kann für beson-
und Flugdienstberater. dere Berechtigungen nach der Verordnung über Luft-
fahrtpersonal die Vorlage der Unterlagen nach Satz 1
(2) Das Mindestalter für den Beginn der Ausbildung Nr. 2 und 3 verlangen.
beträgt
(4) Der Ausbildungsbetrieb oder die registrierte Aus-
1. 14 Jahre für Segelflugzeugführer und Führer nicht-
bildungseinrichtung meldet jeden neu aufgenomme-
motorgetriebener Luftsportgeräte ,
nen Bewerber spätestens acht Tage nach Ausbil-
2. 15 Jahre für Steuerer von Flugmodellen nach § 1 dungsbeginn der nach § 22 Abs. 1 zuständigen Stelle.
Abs. 1 Nr. 8 sowie zulassungspflichtigem sonstigen Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Unterlagen sind der
Luftfahrtgerät nach § 6 Abs. 1 Nr. 9, Meldung beizufügen oder spätestens bis zum ersten
3. 16 Jahre für Privatflugzeugführer, Privathubschrau- Alleinflug nachzureichen. Hat der für die Ausbildung
berführer, Führer motorgetriebener Luftsportgeräte Verantwortliche Zweifel an der Tauglichkeit oder
und Freiballonführer, Zuverlässigkeit des Bewerbers, teilt er die Gründe hier-
für bei der Meldung oder während der Ausbildung der
4. 17 Jahre für Luftfahrtpersonal nach Absatz 1 Nr. 3
zuständigen Stelle mit. Die zuständige Stelle kann die
und 4.
Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung davon
Die zuständige Stelle kann im Einzelfall einen früheren abhängig machen, dass der Bewerber seine Eignung
Ausbildungsbeginn zulassen. nach § 24c Abs. 2 nachweist. Die zuständige Stelle
untersagt die Aufnahme oder Weiterführung der Aus-
§ 24 bildung, wenn der Bewerber die Voraussetzungen der
Voraussetzungen für die Ausbildung Absätze 1 und 2 nicht erfüllt.
(1) Die Ausbildung von Luftfahrtpersonal ist nur (5) Die Meldung nach Absatz 4 ist bei Bewerbern, die
zulässig, wenn sich als Segelflugzeugführer oder Führer nichtmotor-
getriebener Luftsportgeräte ausbilden lassen wollen,
1. der Bewerber das Mindestalter nach § 23 Abs. 2 nur erforderlich, wenn der für die Ausbildung Verant-
besitzt, wortliche Zweifel hat, ob der Bewerber die Vorausset-
2. der Bewerber tauglich ist, zungen von Absatz 1 erfüllt oder Unzuverlässigkeit im
3. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als Sinne von Absatz 2 zu befürchten ist.
unzuverlässig erscheinen lassen, die beabsichtigte
Tätigkeit als Luftfahrtpersonal auszuüben, § 24a
4. bei einem minderjährigen Bewerber der gesetzliche Tauglichkeitszeugnis
Vertreter zustimmt. (1) Das Tauglichkeitszeugnis nach § 24 Abs. 3 Nr. 2
(2) Tatsachen, die den Bewerber als unzuverlässig wird gemäß dem Muster in Anlage 3 in Tauglichkeits-
erscheinen lassen, sind insbesondere Trunksucht, klassen nach entsprechender flugmedizinischen
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Untersuchung erteilt. Der Umfang der flugmedizi- Sachverständiger im Rahmen der Tauglichkeitsunter-
nischen Untersuchung und die Beurteilungsmaß- suchung, auch bei nicht abgeschlossener Untersu-
stäbe für die Tauglichkeit richten sich nach den chung, Auffälligkeiten bei dem Bewerber um ein Taug-
Bestimmungen über Anforderungen an die Tauglich- lichkeitszeugnis oder dem Inhaber einer Lizenz festge-
keit (JAR-FCL 3 deutsch). stellt, die Zweifel an dessen Zuverlässigkeit oder Taug-
(2) Die Anforderungen der Tauglichkeitsklasse 1 gel- lichkeit oder eine Nichttauglichkeit begründen, sind
ten für Verkehrsflugzeugführer, Berufsflugzeugführer, diese Feststellung und die ihr zugrunde liegenden Tat-
Verkehrshubschrauberführer, Berufshubschrauberfüh- sachen dem Bewerber oder dem Inhaber einer Lizenz,
rer, Luftschiffführer, Flugingenieure, Freiballonführer dem Luftfahrt-Bundesamt nach § 24b Abs. 4 und der
mit der Lizenz nach § 46 Abs. 5 der Verordnung über für die Lizenz zuständigen Stelle unverzüglich mitzutei-
Luftfahrtpersonal und Flugtechniker auf Hubschrau- len. Widerspricht der Inhaber einer Lizenz bei der für
bern bei den Polizeien des Bundes und der Länder. die Lizenz zuständigen Stelle, entscheidet diese unter
Hinzuziehung von für diese Überprüfung vom Luftfahrt-
(3) Die Anforderungen der Tauglichkeitsklasse 2 gel- Bundesamt anerkannten flugmedizinischen Sach-
ten für Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer, verständigen über die Art der Beschränkung, die Auf-
Segelflugzeugführer, Freiballonführer mit der Lizenz nahme der Weiterführung der Ausbildung, die Ertei-
nach § 46 Abs. 1 der Verordnung über Luftfahrtperso- lung, den Widerruf oder die Einschränkung der Lizenz.
nal und Führer von Luftsportgeräten. Ein Erstbewerber um ein Tauglichkeitszeugnis kann
aufgrund dieser Mitteilung eine Überprüfung beim Luft-
§ 24b fahrt-Bundesamt beantragen. Das Luftfahrt-Bundes-
Tauglichkeitsuntersuchungen amt entscheidet über den Antrag unter Hinzuziehung
von vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten flugmedizi-
(1) Erstuntersuchungen für die Erteilung eines Taug-
nischen Sachverständigen.
lichkeitszeugnisses der Klasse 1 werden vom Luft-
fahrt-Bundesamt oder von den vom Luftfahrt-Bundes- (2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen
amt anerkannten flugmedizinischen Zentren nach die Zuverlässigkeit oder Tauglichkeit eines Bewerbers
§ 24e Abs. 4 durchgeführt. Nachuntersuchungen wer- um eine Lizenz oder Inhabers einer Lizenz begründen,
den vom Luftfahrt-Bundesamt, den vom Luftfahrt-Bun- kann die für die Lizenz zuständige Stelle anordnen,
desamt anerkannten flugmedizinischen Zentren nach dass der Betroffene seine Zuverlässigkeit oder Taug-
§ 24e Abs. 4 oder von flugmedizinischen Sachverstän- lichkeit durch eine Begutachtung durch einen von der
digen nach § 24e Abs. 3 durchgeführt. zuständigen Stelle bestimmten und vom Luftfahrt-
(2) Erstuntersuchungen für die Erteilung eines Taug- Bundesamt anerkannten flugmedizinischen Sachver-
lichkeitszeugnisses der Klasse 2 und Nachuntersuchun- ständigen nachweist.
gen werden vom Luftfahrt-Bundesamt, den vom Luft- (3) Das Ergebnis der Begutachtung nach Absatz 2
fahrt-Bundesamt anerkannten flugmedizinischen Zen- wird der zuständigen Stelle und dem Bewerber schrift-
tren nach § 24e Abs. 4 oder flugmedizinischen Sachver- lich mitgeteilt. Im Falle einer die Tauglichkeit vernei-
ständigen nach § 24e Abs. 2 oder 3 durchgeführt. nenden oder beschränkenden Begutachtung sind der
(3) Vor jeder der in den Absätzen 1 und 2 genannten zuständigen Stelle auch die diese Begutachtung tra-
Untersuchungen ist die Identität des Bewerbers zu genden Tatsachen mitzuteilen. Die zuständige Stelle
prüfen. Bei Nachuntersuchungen ist das letzte Taug- entscheidet auf der Grundlage des Ergebnisses und
lichkeitszeugnis vorzulegen. der mitgeteilten Tatsachen über die Ausstellung eines
Tauglichkeitszeugnisses, gegebenenfalls über die Art
(4) Nach jeder Untersuchung sind dem Luftfahrt-
der Beschränkung, die Aufnahme oder Weiterführung
Bundesamt in der von ihm festgelegten Form folgende
der Ausbildung, die Erteilung, den Widerruf oder die
Daten und Einzelbefunde zu übermitteln:
Einschränkung der Lizenz. Unbeschadet datenschutz-
1. bei uneingeschränkter Tauglichkeit rechtlicher Auskunftsrechte erhält der Betroffene auf
Familienname, Geburtsname, sonstige frühere Na- Verlangen eine Abschrift des Gutachtens.
men, Vorname, Geschlecht, Anschrift, Tauglichkeits- (4) Eine erneute Tauglichkeitsuntersuchung ist nicht
zeugnis der ausgestellten Klasse, Referenznummer, erforderlich bei Bewerbern, die eine Lizenz und ein
2. bei eingeschränkter Tauglichkeit gültiges Tauglichkeitszeugnis besitzen und die Ausbil-
dung für eine andere Tätigkeit nach § 20 anstreben,
zusätzlich zu den Daten nach Nummer 1 die Einzel-
soweit nicht für diese Tätigkeit die höhere Tauglich-
befunde, soweit sie zu Auflagen oder zur Verkür-
keitsklasse vorgeschrieben ist.
zung der Gültigkeitsdauer geführt haben,
3. bei Nichttauglichkeit § 24d
zusätzlich zu den Daten nach Nummer 1 die
Erteilung und Gültigkeit
Bezeichnung der Stelle, die den Befund erhoben
eines Tauglichkeitszeugnisses
hat, und das Datum der Befunderhebung.
(1) Die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnis-
§ 24c ses der Klasse 1 erfolgt durch das Luftfahrt-Bundes-
amt oder die von ihm anerkannten flugmedizinischen
Überprüfung der Zentren. Nachfolgende Tauglichkeitszeugnisse der
Zuverlässigkeit und Tauglichkeit Klasse 1 und alle Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 2
in besonderen Fällen werden dem Umfang der Anerkennung entsprechend
(1) Hat ein vom Luftfahrt-Bundesamt anerkanntes vom Luftfahrt-Bundesamt oder den von ihm anerkann-
flugmedizinisches Zentrum oder ein flugmedizinischer ten flugmedizinischen Zentren oder einem flugmedizi-
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nischen Sachverständigen nach § 24e Abs. 2 oder 3 der flugmedizinische Sachverständige seinen Wohn-
ausgestellt. Ein Original des Tauglichkeitszeugnisses sitz hat, anerkannt werden, wer
ist der für die Lizenz zuständigen Stelle zu übermitteln. 1. die Anerkennung als Arzt für Innere Medizin, Allge-
§ 24b Abs. 4 bleibt unberührt. meinmedizin oder Arbeitsmedizin besitzt,
(2) Die Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses 2. auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
beträgt ab dem Tag des Abschlusses der Tauglich- oder in einem nicht unter § 28 Abs. 2 fallenden Staat
keitsuntersuchung tätig ist,
1. für Klasse 1: 3. an einem vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten
zwölf Monate, jedoch längstens bis zur Vollendung Grundlehrgang für flugmedizinische Sachverständi-
des 40. Lebensjahres, danach sechs Monate, ge erfolgreich teilgenommen hat und eine Lizenz für
2. für Klasse 2: Flugzeugführer, Hubschrauberführer, Segelflug-
vorbehaltlich der Regelung von § 110 Abs. 3 zeugführer oder Ultraleichtflugzeugführer nach § 20
60 Monate, jedoch längstens bis zur Vollendung Abs. 1 besitzt oder besaß und
des 30. Lebensjahres, danach 24 Monate bis zur 4. über eine Untersuchungsstelle mit den medizin-
Vollendung des 50. Lebensjahres und danach zwölf technischen, personellen sowie organisatorischen
Monate. Voraussetzungen für flugmedizinische Untersu-
Ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 schließt die chungen der Klasse 2 verfügt.
Tauglichkeit der Klasse 2 mit der dieser zugeordneten (3) Als flugmedizinischer Sachverständiger für die
Gültigkeitsdauer ein. Ist aufgrund des Befundes eine Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1
kürzere Gültigkeitsdauer für die betreffende Tauglich- kann vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannt werden, wer
keitsklasse erforderlich, ist dies in dem Tauglichkeits-
zeugnis zu vermerken. 1. die Anerkennung als Arzt für Innere Medizin, Allge-
meinmedizin oder Arbeitsmedizin besitzt und die
(3) Bei der wiederholten Erteilung eines Tauglich- Zusatzbezeichnung „Flugmedizin“ führt,
keitszeugnisses beginnt die Gültigkeit nach Absatz 2
zum Zeitpunkt des Ablaufes der Gültigkeit des vorher- 2. seit mindestens drei Jahren die Anerkennung als
gehenden Tauglichkeitszeugnisses, wenn die Nachun- flugmedizinischer Sachverständiger nach Absatz 2
tersuchung innerhalb der letzten 45 Tage vor diesem besitzt,
Zeitpunkt durchgeführt worden ist. In allen anderen 3. auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
Fällen beginnt die Gültigkeitsdauer nach Absatz 2 am oder einem nicht unter § 28 Abs. 2 fallenden Staat
Tage der Nachuntersuchung. tätig ist,
(4) Bei eingeschränkter Tauglichkeit können Auf- 4. an einem vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten
lagen, Bedingungen und Befristungen im Tauglich- Aufbaulehrgang für flugmedizinische Sachverstän-
keitszeugnis durch die zuständige Stelle vermerkt wer- dige erfolgreich teilgenommen hat,
den. In den Fällen der Verkürzung der Gültigkeitsdauer
des Tauglichkeitszeugnisses und bei Auflagen zum 5. mit den Arbeitsbedingungen beruflicher Luftfahrer
in der Verkehrsluftfahrt vertraut ist und eine Lizenz
Tragen von Sehhilfen können diese durch vom Luft-
für Flugzeugführer, Hubschrauberführer, Segelflug-
fahrt-Bundesamt anerkannte flugmedizinische Zentren
zeugführer oder Ultraleichtflugzeugführer nach § 20
oder durch einen flugmedizinischen Sachverständigen
Abs. 1 besitzt oder besaß und
nach § 24e Abs. 2 oder 3 im Tauglichkeitszeugnis ver-
merkt werden. Wird die Tauglichkeit eines Bewerbers 6. über eine Untersuchungsstelle mit den medizin-
durch ein vom Luftfahrt-Bundesamt anerkanntes flug- technischen, personellen sowie organisatorischen
medizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Voraussetzungen für flugmedizinische Untersu-
Sachverständigen nach § 24e Abs. 2 oder 3 einge- chungen der Klasse 1 verfügt.
schränkt, ist dies der für die Lizenz zuständigen Stelle (4) Eine Einrichtung kann vom Luftfahrt-Bundesamt
und dem Luftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. § 29 bleibt als flugmedizinisches Zentrum anerkannt werden, wenn
unberührt.
1. ihr Leiter
(5) Das Tauglichkeitszeugnis der für die Tätigkeit
vorgeschriebenen Klasse ist beim Betrieb des Luftfahr- a) die Anforderungen nach Absatz 3 mit Ausnahme
zeugs mitzuführen. von Nummer 5 erfüllt,
b) die Anerkennung als flugmedizinischer Sachver-
§ 24e ständiger für die Erteilung von Tauglichkeits-
zeugnissen der Klassen 1 und 2 seit mindestens
Anerkennung als zehn Jahren ununterbrochen besitzt oder
flugmedizinischer Sachverständiger
c) unter Aufsicht eines Leiters in den letzten
(1) Flugmedizinische Zentren und flugmedizinische fünf Jahren vor der Anerkennung mindestens
Sachverständige bedürfen für die Durchführung flug- 500 Untersuchungen von Bewerbern für die
medizinischer Untersuchungen des Luftfahrtpersonals Ersterteilung von Tauglichkeitszeugnissen der
und für die Erteilung der Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 durchgeführt hat und
Anerkennung. Die Anerkennung wird in den Nachrich-
d) in den letzten zehn Jahren vor der Anerkennung
ten für Luftfahrer bekannt gemacht.
als Leiter wissenschaftliche Forschung auf dem
(2) Als flugmedizinischer Sachverständiger für die Gebiet der Luft- und Raumfahrtmedizin betrie-
Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2 ben und die Ergebnisse dieser Forschung publi-
kann von den Luftfahrtbehörden der Länder, in denen ziert hat sowie
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2. sie § 25
a) im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt und Antrag auf Erteilung einer Lizenz
einer Universitätsklinik angeschlossen ist oder (1) Der Antrag auf Erteilung der Lizenz kann schon
vertraglich mit dieser zusammenarbeitet, vor Ablegung der nach den Vorschriften gemäß § 20
b) auf dem Gebiet der klinischen Luftfahrtmedizin Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Prüfungen gestellt
tätig ist und werden. Ist für die Lizenz eine Prüfung nicht vorge-
c) die medizintechnischen, personellen sowie schrieben, ist der Antrag nach Erfüllung der fachlichen
organisatorischen Voraussetzungen erfüllt. Voraussetzungen zu stellen.
(5) Die Anerkennung eines flugmedizinischen Zen- (2) Dem Antrag sind beizufügen
trums kann mit Nebenbestimmungen versehen wer- 1. die in § 24 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Unterlagen, es
den. Die Anerkennung ist auf die Dauer von drei Jahren sei denn, der Antrag wird bei der zuständigen Stelle
befristet und kann längstens bis zur Vollendung des gestellt, der die Unterlagen nach § 24 Abs. 4 oder 5
68. Lebensjahres des Leiters des flugmedizinischen vorgelegt worden sind; die zuständige Stelle kann die
Zentrums verlängert werden. Für die Verlängerung der Vorlage eines neuen Tauglichkeitszeugnisses ver-
Anerkennung um jeweils drei Jahre sind langen, wenn das nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 vor-
1. das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlän- gelegte Tauglichkeitszeugnis älter als ein Jahr ist,
gerung der Anerkennung als flugmedizinischer 2. eine Erklärung über die Staatsangehörigkeit, die auf
Sachverständiger gemäß Absatz 6, Verlangen nachzuweisen ist,
2. mindestens 300 flugmedizinische Untersuchungen 3. ein vom Ausbildungsbetrieb oder von der registrier-
von Bewerbern für die Ersterteilung von Tauglich- ten Ausbildungseinrichtung angefertigter Nachweis
keitszeugnissen der Klasse 1 und über die theoretische und praktische Ausbildung,
3. weitere wissenschaftliche Forschung auf dem 4. ein Passbild.
Gebiet der Luft- und Raumfahrtmedizin und deren
Publikation nachzuweisen. § 26
Können die Verlängerungsvoraussetzungen nicht Erteilung der Lizenz
nachgewiesen werden, kann frühestens nach drei Jah- (1) Die zuständige Stelle erteilt die Lizenz durch Aus-
ren ein erneuter Antrag auf Anerkennung nach Absatz 4 händigung eines Luftfahrerscheines, wenn die Voraus-
gestellt werden. setzungen des § 24 Abs. 1 in Verbindung mit den nach
(6) Eine Anerkennung nach Absatz 2 oder 3 kann auf § 20 Abs. 2 oder 3 anzuwendenden Vorschriften erfüllt
die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen nach § 24a sind. Hat der Prüfer Zweifel an der Eignung des Bewer-
für bestimmte Arten von Luftfahrern beschränkt und bers, teilt er der zuständigen Stelle die Gründe hierfür
mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie wird mit.
auf die Dauer von drei Jahren befristet und kann längs- (2) Die Dauer der Gültigkeit der Lizenz ist nach den
tens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres des Bestimmungen der gemäß § 20 Abs. 2 oder 3 anzu-
flugmedizinischen Sachverständigen verlängert wer- wendenden Vorschriften im Luftfahrerschein einzutra-
den. Für die Verlängerung der Anerkennung um jeweils gen. Das Gleiche gilt für besondere Berechtigungen
drei Jahre sind mindestens 120 flugmedizinische sowie Erweiterungen der Lizenz, wenn der Bewerber
Untersuchungen sowie die Teilnahme an vom Luft- die Voraussetzungen der nach § 20 Abs. 2 oder 3 anzu-
fahrt-Bundesamt anerkannten flugmedizinischen Fort- wendenden Vorschriften erfüllt. Der Luftfahrerschein
bildungslehrgängen im Umfang von mindestens 20 ist zusammen mit dem Personalausweis oder Reise-
Stunden nachzuweisen. Können die Verlängerungs- pass und dem Tauglichkeitszeugnis bei Ausübung der
voraussetzungen nicht nachgewiesen werden, kann erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitzuführen.
frühestens nach drei Jahren ein erneuter Antrag auf
Anerkennung nach Absatz 2 oder 3 gestellt werden.
§ 26a
(7) Die für die Anerkennung zuständige Stelle prüft,
ob die Voraussetzungen, die für die Anerkennung maß- Voraussetzungen für Verlängerung
gebend waren, fortbestehen. Darüber hinaus kann die und Erneuerung der Lizenz
zuständige Stelle prüfen, ob die flugmedizinischen (1) Bei der Verlängerung oder Erneuerung der
Tauglichkeitsuntersuchungen nach den Bestimmun- Lizenz, die sich nach den Bestimmungen der gemäß
gen über Anforderungen an die Tauglichkeit (JAR- § 20 Abs. 2 oder 3 anzuwendenden Vorschriften
FCL 3 deutsch) durchgeführt werden. Der flugmedizi- bestimmt, müssen die Voraussetzungen des § 24
nische Sachverständige und der Leiter des flugmedi- Abs. 1 fortbestehen; ein Tauglichkeitszeugnis nach
zinischen Zentrums sowie dessen Stellvertreter haben § 24a ist vorzulegen. § 24c Abs. 2 und 3 gilt entspre-
der zuständigen Stelle auf Verlangen die hierfür er- chend.
forderlichen Auskünfte zu erteilen und die Einsicht in (2) Absatz 1 gilt für die nach § 28 oder § 28a erteilten
Dokumente zu gewähren. Anerkennungen sinngemäß.
(8) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Vor-
aussetzungen für ihre Erteilung nicht erfüllt waren, § 27
nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind
oder erteilte Auflagen nicht eingehalten werden. Der Lizenzen der Bundeswehr
Widerruf wird in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt (1) Eine von der Bundeswehr erteilte Erlaubnis zu
gemacht. einer Tätigkeit in der militärischen Luftfahrt berechtigt
188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003
während der Dauer des Dienstverhältnisses im glei- (3) Das Luftfahrt-Bundesamt kann einer Lizenz nach
chen Umfang zu einer Tätigkeit in der zivilen Luftfahrt Absatz 1, die einem deutschen Staatsangehörigen
mit Ausnahme der Tätigkeit als Luftfahrzeugführer im erteilt worden ist, für Flüge im Hoheitsgebiet der Bun-
gewerbsmäßigen Luftverkehr, als Flugingenieur oder desrepublik Deutschland die Anerkennung verweigern,
als Fluglehrer. Die Tätigkeit als Prüfer für Luftfahrtgerät wenn sich Tatsachen dafür ergeben, dass der Inhaber
in der zivilen Luftfahrt darf nur mit Zustimmung des für die Tätigkeit ungeeignet ist.
Luftfahrt-Bundesamtes oder des Beauftragten nach (4) Lizenzen nach Absatz 1 für eine Betätigung als
§ 31c des Luftverkehrsgesetzes ausgeübt werden. Luftfahrtpersonal können für das Führen und Bedienen
(2) Auf Antrag der zuständigen Bundeswehrdienst- von Luftfahrzeugen, die in der Bundesrepublik
stelle erteilt die zuständige Stelle dem Inhaber einer Deutschland eingetragen sind, allgemein oder im Ein-
militärischen Erlaubnis eine entsprechende zivile zelfall anerkannt werden, wenn die Gegenseitigkeit der
Lizenz nach dieser Verordnung ohne nochmalige Prü- Anerkennung gewährleistet ist. Die Anerkennung kann
fung der Eignung und Befähigung. Die Erteilung der von dem Nachweis der Eignung nach den Vorschriften
Lizenz für eine berufliche Tätigkeit als Luftfahrzeugfüh- dieser Verordnung sowie der fachlichen Voraussetzun-
rer, Flugingenieur und Prüfer für Luftfahrtgerät sowie gen, der Fähigkeiten und Kenntnisse nach den Bestim-
die Berechtigung für Flüge nach Instrumentenflugre- mungen gemäß § 20 Abs. 2 oder 3 abhängig gemacht
geln und die Lehrberechtigung kann von dem Nach- werden. Die allgemeine Anerkennung und die Anerken-
weis der in den Vorschriften nach § 20 Abs. 2 oder 3 nung im Einzelfall werden von dem Luftfahrt-Bundes-
genannten fachlichen Voraussetzungen, Fähigkeiten amt, für Luftsportgeräteführer von dem Beauftragten
und Kenntnissen abhängig gemacht werden. nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes erteilt. Die An-
(3) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist dem erkennung kann eingeschränkt, befristet und mit Auf-
Inhaber einer militärischen Erlaubnis auf Antrag von lagen verbunden werden. Der ausländische Luftfahrer-
der Bundeswehrdienststelle zu bescheinigen, für wel- schein und die Bescheinigung über die Anerkennung
che Tätigkeiten und in welchem Umfang ihm die im Einzelfall sind bei Ausübung der erlaubnispflichtigen
Erlaubnis erteilt war. Tätigkeit mitzuführen. Die Beschränkung nach Satz 1
auf Luftfahrzeuge, die in der Bundesrepublik Deutsch-
(4) Die zuständige Stelle erteilt dem Inhaber einer land eingetragen sind, gilt nicht für Luftsportgeräte
Bescheinigung nach Absatz 3 auf Antrag eine seiner nach § 1 Abs. 4.
militärischen Erlaubnis entsprechende Lizenz nach
dieser Verordnung, sofern die Voraussetzungen für die (5) Für anerkannte Lizenzen kann die zuständige
Verlängerung der Lizenz nach den Vorschriften gemäß Stelle auf Antrag entsprechende deutsche Ausweise
§ 20 Abs. 2 oder 3 erfüllt sind und der Antrag innerhalb erteilen. § 20 Abs. 2 bleibt unberührt.
von sechs Monaten nach Beendigung des Dienst-
verhältnisses gestellt ist. Wird der Antrag später § 28a
gestellt, so erteilt die zuständige Stelle eine zivile Anerkennung von Lizenzen,
Lizenz, sofern die Voraussetzungen für die Erneuerung die in einem Mitgliedstaat der
der beantragten Lizenz erfüllt sind. Absatz 2 Satz 2 gilt Europäischen Union erteilt wurden
sinngemäß.
(1) Eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union erteilte Lizenz sowie alle damit verbundenen
§ 28 Rechte und Bedingungen werden im Einzelfall ohne
Anerkennung von unbillige Verzögerung und ohne Auflage weiterer Prü-
Lizenzen und Berechtigungen fungen vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannt, wenn die
(1) Nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung Voraussetzungen für die Erteilung der Lizenz den Vor-
erteilte Lizenzen und Berechtigungen berechtigen nur schriften des Luftverkehrsgesetzes, der Luftverkehrs-
zum Führen oder Bedienen von Luftfahrzeugen, die in Zulassungs-Ordnung und der gemäß § 20 Abs. 2 oder 3
dem Staat oder Gebiet, in dem die Lizenz erteilt oder anzuwendenden Bestimmungen entspricht.
als gültig anerkannt worden ist, eingetragen sind. Die (2) Jeder Inhaber einer von einem Mitgliedstaat der
Anforderungen, nach denen die Lizenz erteilt oder als Europäischen Union erteilten Lizenz für Privatluftfahr-
gültig anerkannt ist, müssen den Mindestanforderun- zeugführer darf auf in der Bundesrepublik Deutschland
gen nach Artikel 33 des Abkommens über die Interna- eingetragenen Luftfahrzeugen, die für eine Mindest-
tionale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (BGBl. flugbesatzung, bestehend aus einem Luftfahrzeugfüh-
1956 II S. 411) entsprechen. § 20 Abs. 2 bleibt rer, zugelassen sind, bei Flügen nach Sichtflugregeln
unberührt. Satz 2 gilt nicht für Lizenzen für Luftsport- bei Tage im Umfang der Rechte seiner Lizenz tätig wer-
geräteführer. den.
(2) Lizenzen nach Absatz 1 für eine Betätigung als (3) Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für
Luftfahrtpersonal, die nach den Anforderungen der die Erteilung der von einem Mitgliedstaat der Euro-
Joint Aviation Authorities (JAR-FCL 1, 2, 3 und 4) erteilt päischen Union erteilten Lizenz den in Absatz 1
wurden, sind mit den damit verbundenen Rechten und genannten Vorschriften entsprechen, wird geprüft,
Bedingungen in der Bundesrepublik Deutschland all- unter welchen Voraussetzungen die Lizenz anerkannt
gemein anerkannt. Die Staaten, deren Lizenzen, werden kann. Die Absätze 2 und 4 bleiben unberührt.
Berechtigungen und Anerkennungen für Prüfer, flug- Bestehen nach Prüfung der Gleichwertigkeit der Lizenz
medizinische Sachverständige und Ausbildungsbetrie- weiterhin begründete Zweifel, wird dem Antragsteller
be allgemein anerkannt sind, werden vom Luftfahrt- innerhalb von drei Monaten, gerechnet von dem Zeit-
Bundesamt in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt punkt an, zu dem alle erforderlichen Angaben vorlie-
gemacht. § 28a bleibt unberührt. gen, schriftlich mitgeteilt, welche zusätzlichen Voraus-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 189
setzungen für die Anerkennung erforderlich sind. Der und im Falle der Beschränkung zu berichtigen oder
ausstellende Staat und die Kommission der Europäi- durch einen neuen Luftfahrerschein oder Ausweis zu
schen Union werden davon schriftlich unterrichtet. ersetzen.
Dem Inhaber der Lizenz wird so bald wie möglich Gele- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die besonderen
genheit gegeben, zusätzliche Prüfungen abzulegen. Berechtigungen und die nach den §§ 28 und 28a erteil-
Hat der Antragsteller den zusätzlichen Voraussetzun- ten Anerkennungen sinngemäß.
gen Genüge getan, wird die betreffende Lizenz unver-
züglich anerkannt.
§ 30
(4) Lizenzen für Luftfahrzeugführer, die von einem
Ausbildungserlaubnis
Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß den
Anforderungen des Anhangs 1 zu dem Abkommen von (1) Die Ausbildung von Luftfahrern darf nur in Ausbil-
Chicago über die internationale Zivilluftfahrt erteilt dungsbetrieben oder registrierten Ausbildungseinrich-
wurden, werden anerkannt, wenn der Inhaber den in tungen durchgeführt werden, die dafür eine Erlaubnis
der Anlage 4 zu § 28a aufgeführten besonderen Anfor- besitzen.
derungen genügt. (2) Die Ausbildung von Inhabern einer Lizenz für Luft-
(5) Wird eine deutsche Lizenz auf der Grundlage fahrer auf weiteren Luftfahrzeugmustern, Luftfahrzeug-
einer von einem Drittstaat erteilten Lizenz oder eines klassen oder Ballonarten darf auch außerhalb von Aus-
Teiles einer solchen Lizenz erteilt, wird dies im Luftfah- bildungsbetrieben oder registrierten Ausbildungsein-
rerschein vermerkt. richtungen erfolgen. Das Gleiche gilt für die Ausbildung
von Luftschiffführern, die eine Lizenz als Berufsflug-
(6) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der zeugführer besitzen.
Europäischen Union werden zu Ausbildungsbetrieben
und registrierten Ausbildungseinrichtungen sowie zu (3) Die praktische Ausbildung darf, unbeschadet der
Prüfungen und Verfahren zum Erwerb von Lizenzen Erlaubnis nach Absatz 1, nur von Personen vorgenom-
und Berechtigungen in derselben Weise wie deutsche men werden, die hierfür eine Berechtigung zur prak-
Staatsangehörige zugelassen. tischen Ausbildung von Luftfahrern besitzen. Die
Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfah-
rern wird nach den gemäß § 20 Abs. 2 oder 3 anzu-
§ 29
wendenden Vorschriften erteilt.
Widerruf, Ruhen und
Beschränkung der Lizenz § 31
(1) Die Lizenz ist von der nach § 22 Abs. 1 zuständi- Zuständige Stellen
gen Stelle zu widerrufen und der Luftfahrerschein oder
(1) Die Erlaubnis oder Registrierung wird
Ausweis einzuziehen, wenn sich Tatsachen nach § 24
Abs. 2 dafür ergeben, dass der Inhaber für die erlaubte 1. für Ausbildungsbetriebe oder registrierte Ausbil-
Tätigkeit als Luftfahrtpersonal ungeeignet ist. An Stelle dungseinrichtungen, die nur Privatflugzeugführer,
des Widerrufes kann eine Lizenz beschränkt oder mit Privathubschrauberführer, jeweils ohne Instrumen-
Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dies bei tenflugberechtigung, Segelflugzeugführer oder
eingeschränkter Eignung ausreicht, die Sicherheit des Freiballonführer ausbilden, von der Luftfahrtbehör-
Luftverkehrs aufrechtzuerhalten. de des Landes, in dem die Ausbildung durchgeführt
werden soll, für registrierte Ausbildungseinrichtun-
(2) Die Lizenz ist ferner zu widerrufen und der Luft- gen von den Beauftragten nach § 31c des Luftver-
fahrerschein oder Ausweis einzuziehen, wenn der kehrsgesetzes, soweit sie mit der Erteilung der
zuständigen Stelle Tatsachen bekannt werden, die Erlaubnis für die Ausbildung nach § 5 des Luftver-
Zweifel an dem ausreichenden praktischen Können kehrsgesetzes beauftragt sind,
oder fachlichen Wissen des Inhabers der Lizenz recht-
fertigen und wenn eine von ihr angeordnete Überprü- 2. für andere Ausbildungsbetriebe vom Luftfahrt-Bun-
fung verweigert wird oder ergibt, dass der Inhaber der desamt erteilt.
Lizenz ein ausreichendes praktisches Können oder (2) Wären nach Absatz 1 Nr. 1 in derselben Sache die
fachliches Wissen nicht mehr besitzt. Luftfahrtbehörden mehrerer Länder zuständig, so ist
(3) An Stelle des Widerrufs kann das Ruhen der die Luftfahrtbehörde des Landes zuständig, in deren
Lizenz auf Zeit oder eine Nachschulung mit anschlie- Bereich der Schwerpunkt der Ausbildung liegt. Im
ßender Überprüfung angeordnet oder die Lizenz auf Zweifel bestimmen die obersten Luftfahrtbehörden der
eine bestimmte Betätigung in der Luftfahrt beschränkt beteiligten Länder im gegenseitigen Einvernehmen die
werden, wenn dies ausreicht, um die Sicherheit des nach Absatz 1 Nr. 1 zuständige Behörde.
Luftverkehrs aufrechtzuerhalten. Das Ruhen der Lizenz
kann auch in Fällen erheblicher Gefahr für die Sicher- § 32
heit des Luftverkehrs bis zur Feststellung des weiteren Antrag auf Erteilung der
ausreichenden praktischen Könnens oder fachlichen Erlaubnis oder Registrierung
Wissens nach Absatz 2 angeordnet werden, wenn der
zuständigen Stelle Tatsachen bekannt werden, die (1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis oder Re-
erkennen lassen, dass der Inhaber der Lizenz das aus- gistrierung muss enthalten:
reichende praktische Können oder fachliche Wissen 1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers,
nicht mehr besitzt. Der über die Lizenz ausgestellte eine Erklärung über schwebende Strafverfahren
Luftfahrerschein oder Ausweis ist für die Zeit des und darüber, dass ein Führungszeugnis nach § 30
Ruhens der Lizenz in amtliche Verwahrung zu nehmen des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei
190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003
der zuständigen Stelle beantragt worden ist, bei der Erlaubnis oder der Registrierung sind der zuständi-
juristischen Personen und Gesellschaften des Han- gen Stelle anzuzeigen.
delsrechts außerdem den Namen und Wohnsitz der (4) Darüber hinaus registriert die für die Erlaubnis
vertretungsberechtigten Person sowie auf Verlan- zuständige Stelle die Ausbildungseinrichtung entspre-
gen eine Bescheinigung des Registergerichts, dass chend § 31 Abs. 1 nach Eingang der vollständigen
die Eintragung in das Vereins-, Handels- oder Antragsunterlagen. Die mit der Registrierung erteilte
Genossenschaftsregister nur noch von der Ertei- Erlaubnis wird dem Antragsteller von der zuständigen
lung der Erlaubnis abhängt, Stelle mitgeteilt.
2. die Angabe der Staatsangehörigkeit, sofern der (5) Abweichungen von den Angaben auf dem
Antragsteller eine natürliche Person ist; die Staats- Antragsformular nach Anlage 2 zu § 32 sind der
angehörigkeit ist auf Verlangen nachzuweisen, zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
3. die Kopien der Luftfahrerscheine sowie Lebens- (6) Die Registrierung der Ausbildungseinrichtung
läufe des Ausbildungsleiters, der Fluglehrer und des bleibt bestehen, bis der Inhaber der Erlaubnis der
sonstigen Lehrpersonals, zuständigen Stelle mitteilt, dass die Ausbildung einge-
4. den Nachweis, dass ausreichende personelle, tech- stellt wird oder die zuständige Stelle feststellt, dass die
nische und organisatorische Voraussetzungen vor- Ausbildung nicht sicher durchgeführt wird oder nicht in
handen sind, um die Lufttüchtigkeit der verwende- Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Verord-
ten Luftfahrzeuge jederzeit aufrechtzuerhalten, nung oder den Vorschriften gemäß § 20 Abs. 2 oder 3
einen sicheren Betrieb und eine geordnete Ausbil- erfolgt. In beiden Fällen wird die Registrierung der Aus-
dung durchzuführen, bildungseinrichtung von der zuständigen Stelle wider-
5. die Zustimmung des Flugplatzhalters über Art der rufen.
Ausbildung, die auf dem Flugplatz durchgeführt (7) Die Erlaubnis für Ausbildungsbetriebe, die Regis-
werden soll. trierung der Ausbildungseinrichtung oder der Widerruf
(2) Folgende Angaben sind dem Antrag beizufügen wird von der zuständigen Stelle nach § 31 Abs. 1
Nr. 1 und 2 in den Nachrichten für Luftfahrer und von
1. bei Bewerbern um eine Erlaubnis als Ausbildungs- den Beauftragten nach § 31c Satz 1 Nr. 3 des Luftver-
betrieb für Flugausbildung nach § 30 Abs. 1: kehrsgesetzes in der Informationsschrift des Beauf-
die Angaben nach Anhang 1a zu JAR-FCL 1.055 tragten bekannt gemacht.
deutsch oder nach Anhang 1a zu JAR-FCL 2.055
deutsch, § 34
2. bei Bewerbern um eine Erlaubnis als Ausbildungs- Erleichterungen
betrieb für Musterberechtigungen nach § 30 Abs. 1:
Für die Ausbildung von Privatflugzeugführern und
die Angaben nach Anhang 2 zu JAR-FCL 1.055 Privathubschrauberführern ohne Instrumentenflugbe-
deutsch oder nach Anhang 2 zu JAR-FCL 2.055 rechtigung sowie von Segelflugzeugführern, Freibal-
deutsch, lonführern und Luftsportgeräteführern gilt die Erlaubnis
3. bei Bewerbern um eine Erlaubnis als registrierte nach § 30 Abs. 1 als erteilt, wenn die Ausbildungsein-
Ausbildungseinrichtung nach § 30 Abs. 1: richtung oder ein Verband zusammengeschlossener
Ausbildungseinrichtungen von der zuständigen Stelle
die Angaben nach Anlage 2.
registriert wurde. § 33 Abs. 2, 3 und 5 gilt entspre-
chend.
§ 33
Erteilung und Umfang § 35
der Erlaubnis oder Registrierung Beginn der Ausbildung
(1) Die zuständige Stelle erteilt die Erlaubnis für Aus-
Mit der Ausbildung darf erst begonnen werden,
bildungsbetriebe nach § 31 Abs. 1, wenn
wenn die zuständige Stelle dies aufgrund einer Abnah-
1. durch die vorgesehene Ausbildung eine Gefähr- meprüfung bei dem Ausbildungsbetrieb gestattet oder
dung der Sicherheit des Luftverkehrs nicht zu einer Ausbildungseinrichtung die Registrierung mitge-
befürchten ist, teilt hat. Die zuständige Stelle gibt die genehmigten
2. Antragsteller, Ausbildungsleiter, Fluglehrer und Ausbildungsbetriebe und registrierten Ausbildungsein-
sonstiges Lehrpersonal geeignet sind und richtungen in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.
Die Ausbildungseinrichtungen für Führer von nicht-
3. im Übrigen den gemäß § 20 Abs. 2 anzuwendenden motorgetriebenen Luftsportgeräten werden vom Be-
Vorschriften entsprochen wird. auftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes in
(2) Die Erlaubnis nach § 31 Abs. 1 wird für die Ausbil- geeigneter Weise öffentlich bekannt gemacht.
dung zum Erwerb bestimmter Arten von Erlaubnissen
und Berechtigungen erteilt. Sie kann mit Nebenbestim- § 36
mungen versehen werden. In der Erlaubnis wird der Ort
Aufsicht
des Schwerpunktes der Ausbildung bestimmt.
(1) Die zuständige Stelle führt die Aufsicht über den
(3) Änderungen der Aufnahmebedingungen sowie
Ausbildungsbetrieb oder die registrierte Ausbildungs-
Änderungen des Betriebszustandes, insbesondere ein
Wechsel des Ausbildungsleiters, des Lehrpersonals einrichtung.
oder des Luftfahrzeugs, bedürfen der Genehmigung. (2) Der Inhaber der Erlaubnis nach § 33 hat der
Änderungen des Namens oder der Firma des Inhabers zuständigen Stelle einmal im Jahr einen Ausbildungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 191
bericht über den Verlauf der Ausbildung einschließlich nicht rechtzeitig erteilt oder die Einsicht in
besonderer Vorkommnisse vorzulegen. In dem Ausbil- Dokumente nicht gewährt,
dungsbericht müssen mindestens folgende Angaben c) entgegen § 24d Abs. 4 Satz 3 vorgenom-
enthalten sein: Anzahl der im Kalenderjahr ausgebilde- mene Eintragungen nicht an die genannte
ten Bewerber zum Erwerb von Lizenzen und Berech- Stelle meldet,
tigungen als Luftfahrer, Anzahl der unterrichteten
Theoriestunden, Anzahl der durchgeführten Flugaus- d) entgegen § 24c Abs.1 Satz 1 im Falle einer
bildungsstunden mit Luftfahrzeugen, ggf. an Verfah- Nichttauglichkeitsfeststellung eine Mel-
rensübungsgeräten oder Simulatoren, Anzahl der dung gegenüber der zuständigen Stelle
beschäftigten Fluglehrer, Theorielehrer, ggf. Lehrer an nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
synthetischen Übungsgeräten, Anzahl und Muster der nicht rechtzeitig erstattet;“.
zur Ausbildung verwendeten Luftfahrzeuge, ggf. Art
der verwendeten synthetischen Übungsgeräte sowie d) Nummer 15 wird wie folgt geändert:
besondere Vorkommnisse. Nach dem Wort „anzeigt“ wird der Punkt durch das
Wort „oder“ ersetzt.
§ 37
Rücknahme und Widerruf e) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 16 ange-
fügt:
Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn die Voraus-
setzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. „16. als Inhaber einer Lizenz für Luftfahrtpersonal
Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die entgegen § 24d Abs. 5 das Tauglichkeits-
Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfal- zeugnis nicht mit sich führt.“
len sind. Sie kann widerrufen werden, wenn länger als
ein Jahr von der Erlaubnis kein Gebrauch gemacht 6. § 110 wird wie folgt gefasst:
worden ist.“
„§ 110
3. Die Angabe „11. Anerkennung von Luftsportgeräten“ Übergangsvorschriften
wird gestrichen. (1) Fliegerärztliche Untersuchungsstellen nach § 24e
Abs. 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der
4. § 101 wird aufgehoben. Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999
(BGBl. I S. 610) werden im Umfang ihrer bisherigen
5. § 108 wird wie folgt geändert: Anerkennung als flugmedizinische Sachverständige
nach § 24e, befristet auf drei Jahre vom Tag des
a) Nummer 5 wird wie folgt geändert: Inkrafttretens der Verordnung zur Änderung luftrecht-
licher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesat-
aa) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d
zungen, anerkannt. Für die Verlängerung der Anerken-
eingefügt:
nung gilt § 24e Abs. 6. Der Nachweis der Zusatz-
„d) § 24d Abs. 5 das Tauglichkeitszeugnis,“. bezeichnung „Flugmedizin“ gemäß § 24e Abs. 3 Nr. 1
bb) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e. ist innerhalb von sechs Jahren vom Tag des Inkraft-
tretens der Verordnung zur Änderung luftrechtlicher
b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen
zu erbringen.
„6. als Angehöriger des Luftfahrtpersonals
(2) Luftfahrerschulen, Luftsportverbände und Luft-
a) entgegen § 26 Abs. 2 Satz 3 oder § 28 Abs. 4 sportvereine, die eine Erlaubnis zur Ausbildung von
Satz 5 den Luftfahrerschein oder Ausweis Privatflugzeugführern, Privathubschrauberführern, je-
über die Anerkennung nicht mitführt, weils ohne Instrumentenflugberechtigung, von Segel-
b) einer Auflage nach § 28 Abs. 4 Satz 4 zuwi- flugzeugführern, Freiballonführern oder Luftsportgerä-
derhandelt;“. teführern besitzen, werden als Ausbildungseinrichtung
von Amts wegen gemäß § 34 registriert.
c) Nummer 12 wird wie folgt gefasst: (3) Bei bis zum 31. Dezember 2004 ausgestellten
„12. als flugmedizinischer Sachverständiger Tauglichkeitszeugnissen beträgt die Dauer ihrer Gül-
tigkeit für Privatluftfahrzeugführer, die nicht im Besitz
a) entgegen § 24e Abs.1 Satz 1 ein Tauglich- einer Lizenz nach § 5 der Verordnung über Luftfahrt-
keitszeugnis ohne die dafür notwendige personal sind, Segelflugzeugführer, Freiballonführer
Anerkennung ausstellt, mit einer Lizenz nach § 46 Abs. 1 der Verordnung
b) entgegen § 24e Abs. 7 Satz 3 eine Auskunft über Luftfahrtpersonal und Führer von Luftsportgerä-
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ten 24 Monate.“
192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003
7. Die Anlage 2 (zu § 32) wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 32)
Angaben zum Antrag auf Registrierung
einer Ausbildungseinrichtung
A Name und Anschrift, unter denen die Ausbildungseinrichtung
betrieben wird
B Name des/der Betreiber oder Vertretungsbefugten
C Beabsichtigter Beginn der Ausbildungstätigkeit
D Name, Anschrift und Telefonnummer der Fluglehrer unter Angabe
der Qualifikationen
E (i) Name und Anschrift des Flugplatzes, auf dem die Ausbildung
durchgeführt werden soll (falls zutreffend),
(ii) Name des Unternehmers des Flugplatzes
F Auflistung der Luftfahrzeuge, die in der Ausbildungseinrichtung
verwendet werden sollen, einschließlich aller synthetischen Flug-
übungsgeräte (falls zutreffend), unter Angabe von:
Luftfahrzeugklasse/art und ggf. -muster, Eintragung(en) im
Luftfahrzeugregister, eingetragenem(n) Halter(n), Kategorie des
Lufttüchtigkeitszeugnisses
G Art der Ausbildung, die in der Einrichtung durchgeführt werden
soll:
Theoretische Ausbildung
Flugausbildung
Nachtflugqualifikation
Klassenberechtigungen (z. B. Reisemotorsegler)
Sonstige Berechtigungen (z. B. Kunstflugberechtigung,
Wolkenflugberechtigung usw.)
H Angaben zur Versicherung der Luftfahrzeuge und der
Auszubildenden
I Angaben über Voll- oder Teilzeitbetrieb der
Ausbildungseinrichtung
J Sonstige zweckdienliche Angaben
K Erklärung, dass
1. die Angaben zu A bis J richtig sind,
2. die Ausbildung in Übereinstimmung mit den in § 20 Abs. 2
oder 3 genannten Vorschriften durchgeführt wird.
Datum
Unterschrift “
“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003
8. Die Anlage 3 (zu § 24a Abs. 1) wird wie folgt gefasst:
Weitere Bemerkungen /Further remarks
Bundesrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany
Muster Tauglichkeitszeugnis
Tauglichkeitszeugnis
Medical Certificate
Nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis
Only valid in conjunction with an official identification document
In den Luftfahrerschein einzulegen
„Anlage 3
Pertaining to a Flight Crew Licence
(zu § 24a Abs. 1)
193
194
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003
VII Ausstellende Luftfahrtbehörde / issuing authority XIII Einschränkungen oder Auflagen / Limitations or conditions
Erstuntersuchung / Initial medical examination
I Ausstellungsstaat / State of issue
Datum /Date Ausstellungsstaat / State of issue
Bundesrepublik Deutschland II Tauglichkeitsklasse / Medical certificate class
III Referenznummer / Reference number
Klasse 1 / Class 1 Klasse 2 / Class 2
Datum der / Letzten / last Nächsten / next
Date of
IV Name und Vorname des Inhabers / Last and first name of holder Bitte entsprechende Klasse ankreuzen
Erweiterte
Untersuchung
IX Beginn der Gültigkeit / Validity commencement date 1U .HQQXQJ $XIODJHQ%HGLQJXQJHQ%HIULVWXQJHQ DXIHUOHJW DXIJHKREHQ /
GXUFK GXUFK
70/ *OWLJQXUIU0RQDWH $0($0& Extended
Klasse 1 (gemäß § 24 a Abs. 2 LuftVZO)
9'/ 0XVVRSWLPDONRUULJLHUHQGH6HKKLOIHWUDJH QXQG AME/AMC/ * medicale
XIV Geburtsdatum und Geburtsort / Date and place of birth HEHQVROFKH(UVDW] EULOOHPLWIKUHQ
Klasse 2 (gemäß § 24 a Abs. 3 LuftVZO)
90/ 0XVVRSWLPDONRUULJLHUHQGHPXOWLIRNDOH%ULOOH $0($0&
examination
WUDJHQXQGHEHQVROFKH(UVDW]EULOOHPLWIKUHQ
91/ 0XVVRSWLPDONRUULJLHUHQGH%ULOOHVRZLHHLQH $0($ 0&
HQWVSUHFKHQGH(UVDW]EULOOHPLWIKUHQ
XII Gültig bis /Validity until 9&/ *OWLJQXULQGHQ)OXJLQIRUPDWLRQVJHELHWHQGHU
Verlängerungs-
-$$0LWJOLHGVVWDDWHQIU9)5 )OJHEHL7DJ untersuchung
V Wohnsitz / Address Klasse 1 (gemäß § 24 a Abs. 2 LuftVZO) 20/ *OWLJQXUDOVRGHUPLWTXDOLIL]LHUWHP&RSLORWHQ /
2&/ *OWLJQXUDOV&RSLORW
26/ *OWLJQXUPLW6LFKHUKHLWVSLORWXQGLQ
Medical
Klasse 2 (gemäß § 24 a Abs. 3 LuftVZO)
/XIWIDK U]HXJHQPLW'RSSHOVWHXHU (general)
2$/ (LQJHVFKUlQNWDXIEHVWLPPWH)OXJ]HXJPXVWHU examination
QDFKhEHUSUIXQJVIOXJ
X Ausstellungsdatum / Date of issue 23/ *OWLJQXURKQH)OXJJlVWH
$3/ *OWLJQXUPLWEHUSUIWHU3URWKHVH
$+/ *OWLJQXUPLWEHUSUIWHUXQG]XJHODVVHQHU Elektrokardio-
+DQGVWHXHUXQJ
$*/ *OWLJQXUPLWDQHUNDQQWHU6FKXW]EULOOH graphie
66/ %HVRQGHUH(LQVFKUlQNXQJHQZLHDQJHJHEHQ /
VI Staatsangehörigkeit / Nationality 6,& %HVRQGHUH$QZHLVXQJHQ
PLWGHUIUGLH(UWHLOXQJ Electrocardio-
GHU/L]HQ]]XVWlQGLJHQ6WHOOH9HUELQGXQJ
DXIQHKPHQ gram
Unterschrift des Fliegerarztes / Signature of AME $06 )OXJPHGL]LQLVFKH7DXJOLFKNH LWV]HXJQLVVHPVVHQ $06 $06
YRPIOXJPHGL]LQLVFKHQ%HUHLFKGHV/XIWIDKUW
XI Stempel / Stamp %XQGHVDPWHV $06 HUVWHOOWZHUGHQ
VII Unterschrift des Inhabers / Signature of holder 5;2 0XVVLP5DKPHQMHGHUIOLHJHUlU]WOLFKHQ Audiometrie
8QWHUVXFKXQJIDFKRSKWKDOPRORJLVFKXQWHUVXFKW /
ZHUGHQ
Audiogram
AME Nummer =XVWlQGLJH6WHOOHJHPl/XIW9=2
AME ID No. D AME
“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 195
Artikel 2 § 52b Instrumentenberechtigung für Luftschiffführer
Änderung der § 53 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung
der Lizenz
Verordnung über Luftfahrtpersonal
13. §§ 54 bis 57 (weggefallen)
Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBI. I 14. §§ 58 bis 61 (weggefallen)
S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 453 der Verordnung 15. Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des
vom 29. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2785), wird wie folgt Bundes und der Länder
geändert: § 62 Fachliche Voraussetzungen
§ 63 Prüfung
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
§ 64 Erteilung und Umfang der Lizenz
„Inhaltsübersicht
§ 65 Gültigkeit der Lizenz
Erster Abschnitt
16. §§ 66 bis 70 (weggefallen)
Lizenzen und
Berechtigungen für Luftfahrer 17. §§ 71 bis 76 (weggefallen)
1. Privatflugzeugführer 18. §§ 77 bis 80 (weggefallen)
§1 Fachliche Voraussetzungen 19. Berechtigung für Kunstflug, Schleppflug, Wolkenflug,
für das Streuen und Sprühen von Stoffen und Passa-
§ 1a Erleichterungen gierberechtigung für Luftsportgeräteführer
§2 Prüfung § 81 Kunstflugberechtigung
§3 Erteilung und Umfang der Lizenz
§§ 82 und 83 (weggefallen)
§ 3a Klassenberechtigung für Reisemotorsegler
§ 84 Schleppberechtigung
§ 3b Klassenberechtigung für einmotorige kolbenge-
triebene Landflugzeuge bis zu einer Höchstab- § 84a Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer
flugmasse von 2 000 Kilogramm § 85 Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer
§4 Gültigkeit der Lizenz und der Klassenberechti- § 86 Streu- und Sprühberechtigung
gungen
§ 87 (weggefallen)
§5 Erwerb der Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach
JAR-FCL 1 deutsch 20. Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luft-
fahrtpersonal sowie für die Ausbildung an synthetischen
2. §§ 6 bis 11 (weggefallen) Flugübungsgeräten
3. §§ 12 und 13 (weggefallen) § 88 Berechtigung zur praktischen Ausbildung nach
4. §§ 14 bis 17 (weggefallen) JAR-FCL 1, 2 und 4 deutsch
5. §§ 18 bis 22 (weggefallen) § 88a Berechtigung zur praktischen Ausbildung von
6. §§ 23 bis 28 (weggefallen) Privatflugzeugführern nach § 1
7. §§ 29 und 30 (weggefallen) § 89 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von
Segelflugzeugführern
8. §§ 31 bis 35 (weggefallen)
§§ 90 bis 93 (weggefallen)
9. Segelflugzeugführer
§ 94 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von
§ 36 Fachliche Voraussetzungen Freiballonführern
§ 37 Erleichterungen
§ 95 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von
§ 38 Prüfung Luftschiffführern
§ 39 Erteilung und Umfang der Lizenz § 95a Berechtigung zur praktischen Ausbildung von
§ 40 Zulässige Startarten Luftsportgeräteführern
§ 40a Klassenberechtigung für Reisemotorsegler § 96 Erteilung, Umfang, Gültigkeit, Verlängerung und
Erneuerung der Berechtigungen
§ 41 Gültigkeit der Lizenz, eingetragene Startarten
und Klassenberechtigung für Reisemotorsegler §§ 97 und 97a (weggefallen)
10. Luftsportgeräteführer 21. Führer von Luftfahrzeugen besonderer Art
§ 42 Fachliche Voraussetzungen § 98 Sinngemäße Anwendung von Vorschriften
§ 43 Prüfung §§ 99 bis 103 (weggefallen)
§ 44 Erteilung und Umfang der Lizenz
§ 45 Gültigkeit der Lizenz Zweiter Abschnitt
11. Freiballonführer Erlaubnisse,
Lizenzen und Berechtigungen
§ 46 Fachliche Voraussetzungen für sonstiges Luftfahrtpersonal
§ 47 Prüfung
1. Prüfer von Luftfahrtgerät
§ 48 Erteilung und Umfang der Lizenz
§ 104 Fachliche Voraussetzungen
§ 49 Gültigkeit und Verlängerung der Lizenz
§ 105 Ersetzbarkeit der Berufsausbildung
12. Luftschiffführer
§ 106 Anrechenbarkeit, Ersetzbarkeit der beruflichen
§ 50 Fachliche Voraussetzungen Tätigkeit
§ 51 Prüfung § 107 Prüfung
§ 52 Erteilung und Umfang der Lizenz § 108 Erteilung und Umfang der Erlaubnis, Ausweis für
§ 52a Musterberechtigung für Luftschiffführer Prüfer für Luftfahrtgerät
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§ 109 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung 2. In der Überschrift des Ersten Abschnitts wird das Wort
der Erlaubnis „Erlaubnisse“ durch das Wort „Lizenzen“ ersetzt.
§ 110 Musterberechtigung für Prüfer von Luftfahrtgerät
§ 111 Erteilung und Umfang der Musterberechtigung 3. Die §§ 1 bis 5 werden wie folgt gefasst:
2. Freigabeberechtigtes Personal „§ 1
§ 111a Fachliche Voraussetzungen, Prüfungen, Ertei-
lungen und Umfang der Erlaubnis Fachliche Voraussetzungen
3. Flugdienstberater (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
§ 112 Fachliche Voraussetzungen Lizenz für Privatflugzeugführer sind
§ 113 Prüfung 1. die theoretische Ausbildung,
§ 114 Erteilung, Umfang und Gültigkeit der Lizenz 2. die Flugausbildung,
4. Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 und
sonstigem Luftfahrtgerät, das nach § 6 Nr. 9 der Luftver-
3. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in
kehrs-Zulassungs-Ordnung verkehrszulassungspflich- Sofortmaßnahmen am Unfallort.
tig ist (2) Die theoretische Ausbildung umfasst die Sach-
§ 115 Fachliche Voraussetzungen, Prüfung gebiete
§ 116 Erteilung, Umfang und Gültigkeit der Lizenz
1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor-
schriften, einschließlich Rechtsvorschriften des
Dritter Abschnitt
beweglichen Flugfunkdienstes und die Durch-
Gemeinsame Vorschriften führung des Sprechfunkverkehrs bei Flügen nach
1. Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder Erneue- Sichtflugregeln,
rung einer Lizenz oder Berechtigung
2. Navigation,
§ 117 Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder
Erneuerung einer Lizenz oder Berechtigung 3. Meteorologie,
§§ 118 und 119 (weggefallen) 4. Aerodynamik,
2. Nachweis der fliegerischen und fachlichen Vorausset- 5. allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik,
zungen
§ 120 Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen
6. Verhalten in besonderen Fällen,
§ 121 Nachweis der theoretischen Ausbildung 7. menschliches Leistungsvermögen.
§ 122 Flugerfahrung der Luftfahrzeugführer bei Mit- (3) Die Flugausbildung umfasst mindestens 35
nahme von Fluggästen Flugstunden auf Flugzeugen verschiedener Muster
§ 123 (weggefallen) mit einer Höchstabflugmasse bis zu 750 Kilogramm
§ 124 Anrechnung von Flugzeiten in besonderen Fällen innerhalb der letzten vier Jahre vor Ablegung der Prü-
§ 125 (weggefallen) fung nach § 2, davon 10 Stunden Alleinflug. Wird die
Flugausbildung innerhalb von vier Monaten abge-
§ 126 Nachweis der vorgeschriebenen Ausbildung in
Sofortmaßnahmen am Unfallort oder in erster schlossen, ermäßigt sie sich auf mindestens 30 Flug-
Hilfe stunden, davon 10 Stunden im Alleinflug.
§ 127 (weggefallen) (4) In der Flugausbildung nach Absatz 3 müssen
3. Durchführung der Prüfungen und Befähigungsüberprü- enthalten sein
fungen, Berücksichtigung einer theoretischen Vorbil-
dung
1. die Flugvorbereitung einschließlich Bestimmung
von Masse und Schwerpunktlage, Kontrolle und
§ 128 Durchführung von Prüfungen und Befähigungs-
Bereitstellung des Flugzeuges,
überprüfungen, Anerkennung von Prüfern
§ 129 Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung 2. Platzrundenverfahren, Verfahren zur Vermeidung
von Zusammenstößen und Vorsichtsmaßnahmen,
§ 130 (weggefallen)
4. Zuständige Stellen, Antragstellung, Berechtigung zur 3. Führen des Flugzeuges mit Sicht nach außen,
Ausübung des Sprechfunkdienstes 4. Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeits-
§ 131 Zuständige Stellen bereich, Erkennen und Beenden von beginnen-
§ 132 Antragstellung den überzogenen Flugzuständen,
§ 133 Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunk- 5. Grenzflugzustände im oberen Geschwindigkeits-
dienstes bereich, Erkennen und Beenden von Spiralsturz-
flugzuständen,
Vierter Abschnitt
6. Starts und Landungen bei Seitenwind,
Durchführungsvorschriften, Ordnungs-
widrigkeiten und Übergangsvorschriften 7. Starts und Landungen mit höchstzulässiger Leis-
§ 133a Durchführungsvorschriften tung auf kurzen Pisten und unter Berücksichti-
§ 134 Ordnungswidrigkeiten gung der Hindernisfreiheit auf kurzen Pisten,
§ 135 Übergangsvorschriften 8. Notverfahren einschließlich simulierter Ausfälle
§§ 136 und 137 (weggefallen) der Flugzeugausrüstung,
9. An- und Abflüge zu und von kontrollierten Flug-
Anlage 1 plätzen, Flüge durch Kontrollzonen, Einhaltung
Luftfahrerscheine (Muster 1 bis 11)“. von Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverkehr,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 197
10. ein Überlandflug im Alleinflug über eine Strecke sungs-Ordnung zuständigen Stelle bei Erteilung, Ver-
von mindestens 270 Kilometer, bei dem auf zwei längerung, Erneuerung einer Berechtigung, sonstige
vom Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen Änderung der eingetragenen Daten neu ausgestellt.
Landungen bis zum vollständigen Stillstand (2) Die Lizenz berechtigt zum Führen von Flugzeu-
durchzuführen sind. gen nach Absatz 1
(5) In der Flugausbildung mit Fluglehrer können Rei- 1. im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr als verant-
semotorsegler als zweites Muster mit einer Flugzeit wortlicher Flugzeugführer am Tage auf Flugzeu-
von insgesamt nicht mehr als 15 Stunden verwendet gen der eingetragenen Muster innerhalb des
werden. Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland,
§ 1a 2. im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer
berufsmäßigen Tätigkeit als verantwortlicher Flug-
Erleichterungen zeugführer auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein
(1) Für Bewerber, die eine Lizenz für Segelflugzeug- eingetragenen Muster, beschränkt auf das
führer oder Hubschrauberführer besitzen, verringert Schleppen von Gegenständen hinter Flugzeugen
sich die Flugausbildung nach § 1 Abs. 3 auf min- und die Ausbildung von Privatflugzeugführern auf
destens 20 Flugstunden auf Flugzeugen mit einer diesen Mustern innerhalb des Hoheitsgebietes der
Höchstabflugmasse bis zu 750 Kilogramm. § 1 Abs. 4 Bundesrepublik Deutschland. Die §§ 84 und 88a
bleibt unberührt. bleiben unberührt.
(2) Für Bewerber, die eine Lizenz für Segelflugzeug- (3) Die Lizenz nach Absatz 1 kann um die Nachtflug-
führer mit Klassenberechtigung Reisemotorsegler qualifikation erweitert werden. Für den Erwerb und
besitzen, verringert sich die Ausbildung auf fünf Flug- den Umfang der Nachtflugqualifikation sind die Vor-
stunden, darin müssen 10 Starts und Landungen mit schriften für die Nachtflugqualifikation für Privatflug-
Lehrer und 10 Starts und Landungen im Alleinflug ent- zeugführer gemäß der vom Bundesministerium für
halten sein. Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzei-
(3) Für Bewerber, die eine Lizenz für Führer von ger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen
aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen
besitzen, verringert sich die Ausbildung auf sieben (JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80a
Flugstunden, darin müssen 10 Starts und Landungen vom 29. April 2003) sinngemäß anzuwenden.
mit Lehrer und 10 Starts und Landungen im Alleinflug
sowie An- und Abflüge zu und von kontrollierten Flug- § 3a
plätzen, Flüge durch Kontrollzonen, Einhaltung von Klassenberechtigung für Reisemotorsegler
Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverkehr und
Sprechgruppen enthalten sein. (1) Privatflugzeugführer nach § 1 bedürfen zur
Führung von Reisemotorseglern der Klassenberechti-
gung.
§2
(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Prüfung
Klassenberechtigung für Reisemotorsegler sind
(1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und
1. der Besitz der Lizenz für Privatflugzeugführer nach
praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach
§ 1 sowie eine Einweisung von mindestens fünf
seinem praktischen Können und seinem fachlichen
Flugstunden in die Führung und Bedienung von
Wissen die an einen Privatflugzeugführer zu stellen-
Reisemotorseglern, deren Beherrschung in beson-
den Anforderungen erfüllt.
deren Flugzuständen und das Verhalten in Not-
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf fällen; darin müssen 10 Starts und Landungen mit
1. die in § 1 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete, Lehrer, fünf Landungen mit abgestelltem Trieb-
werk und 10 Starts und Landungen im Alleinflug,
2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum
davon fünf Landungen mit abgestelltem Triebwerk
Führen und Bedienen von Flugzeugen mit einer
enthalten sein,
Höchstabflugmasse bis zu 750 Kilogramm,
2. die Ablegung einer praktischen Prüfung, in der der
3. das Verhalten in besonderen Flugzuständen und in
Bewerber nachweist, dass er die erforderlichen
Notfällen.
Kenntnisse und Fähigkeiten zur Führung und Bedie-
nung von Reisemotorseglern im Normalflugbetrieb
§3
und bei besonderen Flugzuständen besitzt.
Erteilung und Umfang der Lizenz
(1) Die Lizenz wird durch Aushändigung des Luftfah- § 3b
rerscheines nach Muster 2 der Anlage zu dieser Ver- Klassenberechtigung für einmotorige
ordnung mit der Klassenberechtigung einmotorige kolbengetriebene Landflugzeuge bis zu einer
kolbengetriebene Landflugzeuge bis zu einer Höchst- Höchstabflugmasse von 2 000 Kilogramm
abflugmasse von 750 Kilogramm erteilt. Werden
(1) Privatflugzeugführer nach § 1 bedürfen zur
während der Ausbildung auch die Voraussetzungen
Führung von einmotorigen kolbengetriebenen Land-
nach § 3a für den Erwerb der Klassenberechtigung für
Reisemotorsegler nachgewiesen, wird zusätzlich die flugzeugen bis zu einer Höchstabflugmasse von
Klassenberechtigung für Reisemotorsegler in den Luft- 2 000 Kilogramm der Klassenberechtigung.
fahrerschein eingetragen. Der Luftfahrerschein wird (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
von der nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 der Luftverkehrs-Zulas- Klassenberechtigung zur Führung von einmotorigen
198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003
kolbengetriebenen Landflugzeugen bis zu einer im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der
Höchstabflugmasse von 2 000 Kilogramm sind Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von
1. der Besitz der Lizenz für Privatflugzeugführer nach Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003
§ 1 sowie eine Einweisung von fünf Flugstunden in (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003) sind
die Führung und Bedienung von einmotorigen 1. der Besitz einer Lizenz für Privatflugzeugführer
kolbengetriebenen Landflugzeugen bis zu einer nach § 1 mit Klassenberechtigung nach § 3b für
Höchstabflugmasse von 2 000 Kilogramm, deren einmotorig kolbengetriebene Landflugzeuge bis zu
Beherrschung in besonderen Flugzuständen und einer Höchstabflugmasse von 2 000 Kilogramm
das Verhalten bei Notfällen, darin müssen min- oder der Klassenberechtigung für Reisemotorseg-
destens 10 Starts und Landungen mit Lehrer und ler nach § 3a,
10 Starts und Landungen im Alleinflug enthalten 2. die theoretische Ausbildung in den Sachgebieten
sein, Instrumentenkunde und Funknavigation,
2. die Ablegung einer praktischen Prüfung, in der der 3. eine Flugausbildung von mindestens 10 Flugstun-
Bewerber nachweist, dass er die erforderlichen den, von denen bis zu fünf Stunden in einem vom
Kenntnisse und Fähigkeiten zur Führung und Luftfahrt-Bundesamt für den Nutzer anerkannten
Bedienung von einmotorigen kolbengetriebenen Flug- und Navigationsverfahrenübungsgerät – Typ
Landflugzeugen bis zu einer Höchstabflugmasse II (FNPT II) oder Flugsimulator durchgeführt wer-
von 2 000 Kilogramm im Normalbetrieb und bei den können; die Ausbildung beinhaltet das Fliegen
besonderen Flugzuständen besitzt. ausschließlich nach Instrumenten, einschließlich
einer horizontal geflogenen Umkehrkurve von 180
§4 Grad.
Gültigkeit der Lizenz (2) Die theoretische Ausbildung und die Flugausbil-
und der Klassenberechtigungen dung können in einer Ausbildungseinrichtung gemäß
(1) Die Lizenz nach § 1 wird mit einer Gültigkeits- der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
dauer von 60 Monaten erteilt. Die Gültigkeit der Lizenz Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt ge-
richtet sich nach der Gültigkeit des Tauglichkeits- machten Fassung der Bestimmungen über die Lizen-
zeugnisses nach § 24d der Luftverkehrs-Zulassungs- zierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1
Ordnung. Die Klassenberechtigung, für die der deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80a vom
Bewerber ausgebildet worden ist und die Prüfung 29. April 2003) erfolgen.
abgelegt hat, wird in den Luftfahrerschein eingetra- (3) Die theoretische und praktische Prüfung erfolgt
gen. gemäß der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau-
(2) Die Rechte einer im Luftfahrerschein eingetra- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt
genen Klassenberechtigung dürfen nur ausgeübt gemachten Fassung der Bestimmungen über die
werden, wenn der Inhaber der Lizenz mindestens Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1
12 Flugstunden auf einmotorigen kolbengetriebenen deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80a vom
Landflugzeugen, Reisemotorseglern oder aerodyna- 29. April 2003).
misch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen innerhalb der (4) Umfang und Gültigkeit der Lizenz nach § 5 rich-
letzten 24 Monate durchgeführt hat. In den 12 Flug- ten sich nach der vom Bundesministerium für Ver-
stunden müssen mindestens sechs Stunden als ver- kehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzei-
antwortlicher Luftfahrzeugführer, 12 Starts und 12 Lan- ger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen
dungen sowie ein Übungsflug von mindestens einer über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen
Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf (JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz.
einem Luftfahrzeug, für das die Klassenberechtigung Nr. 80a vom 29. April 2003).“
erteilt wurde, enthalten sein. Die Voraussetzungen
nach den Sätzen 1 und 2 können durch eine Befähi- 4. Vor § 6 wird die Überschrift „2. Berufsflugzeugführer“
gungsüberprüfung mit einem anerkannten Prüfer auf gestrichen.
einem Luftfahrzeug, für das die Klassenberechtigung
erteilt wurde, ersetzt werden. Die Nachweise sind im
5. Vor § 14 wird die Überschrift „4. Verkehrsflugzeugfüh-
Flugbuch zu führen und durch Unterschrift des Flug-
rer“ gestrichen.
lehrers oder Prüfers zu bestätigen.
(3) Die Lizenz nach § 3 Abs. 1 kann um die Gültig- 6. Vor § 18 wird die Überschrift „5. Privathubschrauber-
keit nach Absatz 1 verlängert oder erneuert werden, führer“ gestrichen.
wenn der Bewerber die Erfüllung der Voraussetzun-
gen nach Absatz 2 nachweist und ein gültiges Taug-
7. Vor § 23 wird die Überschrift „6. Berufshubschrauber-
lichkeitszeugnis vorlegt.
führer“ gestrichen.
§5
8. Vor § 29 wird die Überschrift „7. Verkehrshubschrau-
Erwerb berführer“ gestrichen.
der Privatpilotenlizenz (Flugzeuge)
nach JAR-FCL 1 deutsch 9. Vor § 31 wird die Überschrift „8. Motorseglerführer“
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der gestrichen.
Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach der vom Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen 10. Die §§ 7, 8 und 10 bis 35 werden aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 199
11. Die §§ 36 bis 41 werden wie folgt gefasst: Segelflugzeugführer nach § 135 Abs. 5 sind, auf min-
„§ 36 destens fünf Flugstunden, für Bewerber, die eine
Lizenz für Hubschrauberführer besitzen, auf mindes-
Fachliche Voraussetzungen tens 15 Flugstunden auf Segelflugzeugen. In der Zeit
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der müssen je 20 Alleinstarts und Alleinlandungen und
Lizenz für Segelflugzeugführer sind drei Landungen aus einer Position außerhalb der
Platzrunde mit Fluglehrer sowie die Flugausbildung
1. die theoretische Ausbildung,
nach § 36 Abs. 4 Nr. 3, 4 und 5 enthalten sein. § 40
2. die Flugausbildung, bleibt unberührt.
3. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in (2) Der Alleinüberlandflug nach § 36 Abs. 4 Nr. 4
Sofortmaßnahmen am Unfallort. kann durch einen Überlandflug im Segelflug mit Flug-
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst die Sach- lehrer über eine Flugstrecke von mindestens 100 Kilo-
gebiete meter ersetzt werden.
1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor- § 38
schriften, einschließlich Rechtsvorschriften des
beweglichen Flugfunkdienstes und die Durch- Prüfung
führung des Sprechfunkverkehrs bei Flügen nach (1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und
Sichtflugregeln, praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach sei-
2. Navigation, nem praktischen Können und seinem fachlichen Wis-
sen die an einen Segelflugzeugführer zu stellenden
3. Meteorologie, Anforderungen erfüllt.
4. Aerodynamik, (2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf
5. allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik, 1. die in § 36 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete,
6. Verhalten in besonderen Fällen, 2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum
7. menschliches Leistungsvermögen. Führen und Bedienen von Segelflugzeugen,
(3) Die Flugausbildung umfasst mindestens 25 3. das Verhalten in besonderen Flugzuständen und in
Flugstunden auf Segelflugzeugen verschiedener Notfällen.
Muster innerhalb der letzten vier Jahre vor Ablegung
der Prüfung nach § 38, davon 15 Stunden Alleinflug. § 39
Wird die Flugausbildung innerhalb von 18 Monaten
Erteilung und Umfang der Lizenz
abgeschlossen, ermäßigt sie sich auf mindestens 20
Flugstunden, davon 10 Stunden im Alleinflug. (1) Die Lizenz für Segelflugzeugführer wird durch
Aushändigung des Luftfahrerscheines nach Muster 3
(4) In der Flugausbildung nach Absatz 3 müssen
der Anlage zu dieser Verordnung erteilt. Der Luftfah-
enthalten sein
rerschein wird von der nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 Luftver-
1. je 60 Starts und Landungen im Segelflug, davon 20 kehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Stelle bei
Alleinstarts und Alleinlandungen und drei Landun- Erteilung, Verlängerung und Erneuerung einer Be-
gen aus einer Position außerhalb der Platzrunde rechtigung, Startart, sonstiger Änderung der eingetra-
mit Fluglehrer, genen Daten neu ausgestellt.
2. drei Landungen mit oder ohne Fluglehrer auf min- (2) Die Lizenz berechtigt zum Führen von Segelflug-
destens einem anderen Flugplatz als auf dem, auf zeugen und von Motorseglern der eingetragenen
dem die Ausbildung durchgeführt wird, Arten im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr am Tage
3. mindestens eine Außenlandeübung mit Fluglehrer, und zu den eingetragenen Startarten.
4. die selbständige Vorbereitung und Durchführung
§ 40
eines Überlandfluges als Alleinflug über eine
Flugstrecke von mindestens 50 Kilometer im Zulässige Startarten
Segelflug, Die Lizenz nach § 39 wird für diejenigen Startarten
5. eine theoretische und praktische Einweisung zur erteilt, in denen der Bewerber ausgebildet worden ist.
Beherrschung des Segelflugzeuges in besonderen Die Ausbildung muss mindestens umfassen
Flugzuständen sowie in das Verhalten in Notfällen. 1. für den Windenstart 10 Starts mit Fluglehrer und
(5) Die Flugausbildung kann auf Segelflugzeugen 10 Alleinstarts,
mit Hilfsantrieb, auf Reisemotorseglern jedoch nur mit 2. für den Gummiseilstart fünf Alleinstarts unter
Fluglehrer, durchgeführt werden. Anleitung und Aufsicht eines Fluglehrers,
3. für den Schleppstart hinter Luftfahrzeugen fünf
§ 37 Starts mit Fluglehrer und fünf Alleinstarts,
Erleichterungen 4. für den Eigenstart von Segelflugzeugen mit Hilfs-
(1) Für Bewerber, die eine gültige Lizenz für Flug- antrieb eine Einweisung durch einen Fluglehrer in
zeugführer oder als Führer von aerodynamisch deren Führung und Bedienung sowie 10 Starts mit
gesteuerten Ultraleichtflugzeugen besitzen, verringert Fluglehrer und 10 Alleinstarts; die Einweisung und
sich die Flugausbildung auf mindestens 10 Flug- die Starts mit Fluglehrer können auch auf Reise-
stunden, für Bewerber, die Inhaber einer Lizenz als motorseglern durchgeführt werden,
200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003
5. für eine andere Startart 10 Starts mit Fluglehrer dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber der
und 10 Alleinstarts; das Bundesministerium für Lizenz mindestens 12 Flugstunden auf Reisemotor-
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann Ausnah- seglern, einmotorigen Landflugzeugen mit Kolben-
men zulassen. triebwerk oder aerodynamisch gesteuerten Ultra-
leichtflugzeugen innerhalb der letzten 24 Monate
§ 40a durchgeführt hat. In den 12 Flugstunden müssen min-
destens sechs Stunden als verantwortlicher Luft-
Klassenberechtigung für Reisemotorsegler fahrzeugführer sowie 12 Starts und 12 Landungen
(1) Segelflugzeugführer bedürfen zur Führung von sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde
Reisemotorseglern der Klassenberechtigung für Rei- Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf Reisemo-
semotorsegler. torseglern enthalten sein. Die Voraussetzungen nach
(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der den Sätzen 1 und 2 können durch eine Befähigungs-
Klassenberechtigung für Reisemotorsegler sind überprüfung mit einem anerkannten Prüfer auf einem
Reisemotorsegler oder, bei Inhabern der Lizenz für
1. der Besitz der Lizenz für Segelflugzeugführer nach Privatflugzeugführer, auf einem einmotorigen Land-
§ 39, flugzeug mit Kolbentriebwerk ersetzt werden. Die
2. eine theoretische Ausbildung, Nachweise sind im Flugbuch zu führen und durch
Unterschrift des Fluglehrers oder Prüfers zu be-
3. eine Flugausbildung zum Führen und Bedienen stätigen.
von Reisemotorseglern, deren Beherrschung in
besonderen Flugzuständen und zum Verhalten in (4) Inhaber einer Klassenberechtigung für Reisemo-
Notfällen und torsegler bedürfen zur Durchführung von Flügen bei
Nacht der Nachtflugqualifikation. Für den Erwerb und
4. die Ablegung einer theoretischen Ergänzungsprü- den Umfang der Nachtflugqualifikation sind die Vor-
fung und einer praktischen Prüfung, in der der schriften für die Nachtflugqualifikation von Privatpilo-
Bewerber nachweist, dass er die erforderlichen ten gemäß JAR-FCL 1 deutsch sinngemäß anzuwen-
Kenntnisse und Fähigkeiten zur Führung und den.“
Bedienung von Reisemotorseglern im Normalbe-
trieb und bei besonderen Flugzuständen besitzt.
12. § 42 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Flugausbildung umfasst mindestens 10 Flug-
stunden, in denen enthalten sein müssen „§ 42
1. 20 Alleinstarts und 20 Alleinlandungen, Fachliche Voraussetzungen
2. An- und Abflüge von und zu kontrollierten Flug- (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
plätzen, Flüge durch Kontrollzonen, Einhaltung Lizenz für Luftsportgeräteführer sind
von Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverkehr 1. die theoretische Ausbildung,
und
2. die Flug- oder Sprungausbildung,
3. selbständige Vorbereitung und Durchführung von
3. die erfolgreiche Teilnahme an einer Unterrichtung
mindestens zwei Navigationsdreiecksflügen, davon
in Sofortmaßnahmen am Unfallort.
einer in Begleitung eines Fluglehrers und einer als
Alleinflug über eine Strecke von jeweils mindestens (2) Inhalt und Durchführung der theoretischen Aus-
270 Kilometer, bei dem auf zwei vom Startplatz bildung und der Flug- oder Sprungausbildung legt der
verschiedenen Flugplätzen Landungen bis zum Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes
vollständigen Stillstand durchzuführen sind. vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 für die betreffende
Luftsportgeräteart fest.
§ 41 (3) Die theoretische Ausbildung umfasst die Sach-
Gültigkeit der Lizenz, eingetragene Startarten gebiete
und Klassenberechtigung für Reisemotorsegler 1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor-
(1) Die Lizenz wird unbefristet erteilt. Eine Lizenz für schriften, einschließlich Rechtsvorschriften des
Segelflugzeugführer ist nur gültig in Verbindung mit beweglichen Flugfunkdienstes und die Durch-
einem gültigen Tauglichkeitszeugnis nach § 24d der führung des Sprechfunkverkehrs bei Flügen nach
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Sichtflugregeln,
(2) Die Rechte einer im Luftfahrerschein eingetra- 2. Navigation oder, bei der Sprungausbildung: Frei-
genen Startart dürfen nur ausgeübt werden, wenn der fall,
Inhaber der Lizenz mindestens 25 Starts und Landun- 3. Meteorologie,
gen, davon mindestens je fünf Starts in den eingetra-
genen Startarten innerhalb der letzten 24 Monate 4. Aerodynamik,
durchgeführt hat. Ist diese Voraussetzung nicht oder 5. allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik und
nicht vollständig erfüllt, hat er die fehlenden Starts mit pyrotechnische Einweisung,
einem Fluglehrer oder unter Aufsicht eines Fluglehrers
6. Verhalten in besonderen Fällen,
durchzuführen. Die Nachweise sind im Flugbuch zu
führen und durch Unterschrift des Fluglehrers zu 7. menschliches Leistungsvermögen.
bestätigen. (4) Die Ausbildung von Führern für aerodynamisch
(3) Die Rechte einer im Luftfahrerschein eingetra- gesteuerte Ultraleichtflugzeuge nach § 1 Abs. 1 Nr. 7
genen Klassenberechtigung für Reisemotorsegler der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung umfasst
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 201
1. a) eine Gesamtflugzeit von 30 Flugstunden mit eines Sprunglehrers bis zur sicheren Beherr-
aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeu- schung unter besonderer Berücksichtigung der
gen; davon können bis zu 20 Flugstunden Auslöseart von Sprungfallschirmen.“
durch Flugzeit als verantwortlicher Führer von
Segelflugzeugen oder Hubschraubern oder 13. § 42a wird aufgehoben.
fünf Flugstunden durch Flugzeit als Führer von
schwerkraftgesteuerten Ultraleichtflugzeugen 14. Die §§ 43 bis 45 werden wie folgt gefasst:
ersetzt werden, wobei in der Gesamtflugzeit
mindestens fünf Flugstunden im Alleinflug ent- „§ 43
halten sein müssen, sowie Prüfung
b) Starts und Landungen auf verschiedenen Flug- (1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und
plätzen, Außenlandeübungen mit Fluglehrer, praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach sei-
mindestens zwei Überlandflüge mit Fluglehrer nem fachlichen Wissen und praktischen Können die
über jeweils eine Gesamtstrecke von mindes- an einen Luftsportgeräteführer zu stellenden Anforde-
tens 200 Kilometer mit Zwischenlandung, eine rungen erfüllt.
theoretische und praktische Einweisung zur
(2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf
Beherrschung des aerodynamisch gesteuerten
Ultraleichtflugzeuges in besonderen Flugzu- 1. die in § 42 Abs. 3 aufgeführten Sachgebiete,
ständen sowie eine theoretische und prak- 2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum
tische Einweisung in das Verhalten in Notfällen, Führen und Bedienen der Luftsportgeräteart, für
2. bei Bewerbern, die eine Lizenz als Flugzeugführer die der Bewerber die Prüfung ablegt,
oder Segelflugzeugführer mit Klassenberechtigung 3. das Verhalten bei besonderen Flugzuständen und
für Reisemotorsegler besitzen, eine Einweisung auf in Notfällen, wenn dies Bestandteil der Flugausbil-
aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge dung nach § 42 Abs. 4 und 5 ist.
durch einen dazu berechtigten Fluglehrer.
(5) Die Ausbildung von Führern für schwerkraftge- § 44
steuerte Ultraleichtflugzeuge nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Erteilung und Umfang der Lizenz
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung umfasst
(1) Die Lizenz für Luftsportgeräteführer wird durch
1. eine Gesamtflugzeit von 25 Flugstunden mit Aushändigung des Luftfahrerscheines nach Muster 5
schwerkraftgesteuerten Ultraleichtflugzeugen; da- der Anlage zu diese Verordnung erteilt. Sie wird vom
von können bis zu 10 Flugstunden durch Flugzeit Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes
als verantwortlicher Führer von Flugzeugen, Hub- bei Erteilung, Verlängerung, Erneuerung einer
schraubern, Motorseglern, Segelflugzeugen, aero- Berechtigung, sonstiger Änderung der eingetragenen
dynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Hän- Daten neu ausgestellt.
gegleitern oder Gleitsegeln ersetzt werden, wobei in
der Gesamtflugzeit mindestens 10 Flugstunden mit (2) Die Lizenz berechtigt zum Führen von Luftsport-
Fluglehrer und fünf Flugstunden im Alleinflug ent- gerät der im Luftfahrerschein eingetragenen Art und
halten sein müssen, sowie zu den eingetragenen Start- oder Sprungarten am
Tage und von Sprungfallschirmen auch bei Nacht. Sie
2. Starts und Landungen auf verschiedenen Flug- umfasst die Ausübung des Flugfunkdienstes außer-
plätzen, Außenlandeübungen mit Fluglehrer, min- halb von Lufträumen der Klassen B, C und D, wenn
destens zwei Überlandflüge mit Fluglehrer über die entsprechende Ausbildung erfolgreich durchge-
jeweils eine Gesamtstrecke von mindestens 100 führt worden ist.
Kilometer mit einer Zwischenlandung, eine theore-
tische und praktische Einweisung zur Beherr- (3) Im Luftfahrerschein nach § 42 Abs. 6 Nr.1 wer-
schung des schwerkraftgesteuerten Ultraleicht- den diejenigen Startarten eingetragen, in denen der
flugzeuges in besonderen Flugzuständen sowie in Bewerber ausgebildet worden ist.
das Verhalten in Notfällen. (4) Die Lizenz nach § 42 Abs. 6 Nr. 1 wird auf Flüge
in der Umgebung der Startstelle beschränkt, wenn die
(6) Die Ausbildung von Führern für Luftsportgeräte
Ausbildung keine Überlandflugübungen und die
nach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ord-
dazugehörige theoretische Ausbildung enthalten hat.
nung umfasst
(5) Die Lizenz nach § 42 Abs. 6 Nr. 2 wird auf auto-
1. für Führer von Hängegleitern, Gleitsegeln und
matische Auslösung beschränkt, wenn die Ausbil-
anderen vergleichbaren Luftsportgeräten:
dung die manuelle Auslösung nicht umfasst hat.
Vorbereitungs-, Start-, Steuer-, Lande- und Flug-
übungen mit unterschiedlichen Höhen sowie
Überlandflugübungen unter Anleitung und Auf- § 45
sicht eines Fluglehrers oder mit dessen Flugauf- Gültigkeit der Lizenz
trag bis zur sicheren Beherrschung des Luftsport-
(1) Die Lizenz nach § 42 Abs. 6 wird unbefristet
gerätes und der Startart, für Hängegleiter und
erteilt. Die Lizenz nach § 42 Abs. 4 und 5 wird mit einer
Gleitsegel unter besonderer Berücksichtigung der
Gültigkeitsdauer von 60 Monaten vom Zeitpunkt der
Anforderungen an Flüge im Hochgebirge,
Erfüllung aller Voraussetzungen erteilt. Eine Lizenz für
2. für Sprungfallschirmführer: Ultraleichtflugzeugführer ist nur gültig in Verbindung
Packen von Sprungfallschirmen, Bodenübungen, mit einem gültigen Tauglichkeitszeugnis nach § 24d
Ausbildungssprünge unter Anleitung und Aufsicht der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003
(2) Die Rechte einer Lizenz mit der eingetragenen (3) Die Fahrausbildung erfolgt zunächst auf Gas-
Luftsportgeräteart dürfen nur ausgeübt werden, wenn ballonen oder Heißluftballonen der Größenklasse 1
der Inhaber einer Lizenz für aerodynamisch gesteuer- (Hüllenvolumen bis einschließlich 4 250 Kubikmeter
te Ultraleichtflugzeuge mindestens 12 Flugstunden und Körbe bis sechs Insassen). Die Fahrausbildung
auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeu- mit Fluglehrer umfasst bei Verwendung von
gen, Reisemotorseglern oder einmotorigen Landflug- 1. Gasballonen
zeugen mit Kolbentriebwerk innerhalb der letzten mindestens 10 Aufrüstungen und 10 Ausbildungs-
24 Monate durchgeführt hat. In den 12 Stunden müs- fahrten mit einer durchschnittlichen Fahrdauer von
sen mindestens sechs Stunden als verantwortlicher je zwei Stunden,
Luftfahrzeugführer und 12 Starts und 12 Landungen
sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde 2. Heißluftballonen
Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf aero- mindestens 20 Stunden Fahrzeit, 20 Aufrüstungen
dynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen enthal- und mindestens 50 Starts und 50 Landungen,
ten sein. innerhalb der letzten drei Jahre auf der Ballonart und
(3) Die Voraussetzungen nach Absatz 2 können Größenklasse, auf der die Prüfung nach § 47 abgelegt
durch eine Befähigungsüberprüfung mit einem dazu werden soll.
anerkannten Prüfer auf einem aerodynamisch gesteu- (4) In den Ausbildungsfahrten nach Absatz 3 müssen
erten Ultraleichtflugzeug, einem Reisemotorsegler Fahrten bei Temperaturunterschieden von mindestens
oder einem einmotorigen Landflugzeug mit Kolben- 20 Grad Celsius, gemessen in Bodennähe sowie Fahr-
triebwerk ersetzt werden. Die Nachweise sind im ten in Lufträumen der Klassen C und/oder D enthalten
Flugbuch zu führen und durch Unterschrift des Flug- sein.
lehrers oder Prüfers zu bestätigen. (5) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
(4) Die Rechte einer Lizenz mit der eingetragenen Lizenz, Freiballone als verantwortlicher Freiballonfüh-
Luftsportgeräteart dürfen nur ausgeübt werden, wenn rer berufsmäßig und im gewerbsmäßigen Luftverkehr
der Inhaber einer Lizenz für schwerkraftgesteuerte am Tage zu führen, sind
Ultraleichtflugzeuge, für Hängegleiter und Gleitsegel 1. der Besitz der Lizenz für Freiballonführer nach
und andere vergleichbare Luftsportgeräte sowie für Absatz 1,
Sprungfallschirme eine ausreichende fliegerische
2. mindestens 50 Stunden Gesamtfahrzeit als ver-
Übung aufweist. Die Einzelheiten werden vom Beauf-
antwortlicher Freiballonführer auf Freiballonen der
tragten entsprechend § 42 Abs. 2 festgelegt.
Größenklasse 1.
(5) Die Lizenz nach § 42 Abs. 4 kann um die Gültig-
keitsdauer nach Absatz 1 verlängert oder erneuert § 47
werden, wenn der Bewerber die Erfüllung der Voraus-
setzungen nach Absatz 2 nachweist und ein gültiges Prüfung
Tauglichkeitszeugnis vorlegt.“ (1) Der Bewerber um die Lizenz nach § 46 Abs. 1
hat in einer theoretischen und praktischen Prüfung auf
15. Die §§ 46 bis 49 werden wie folgt gefasst: einem Freiballon der Größenklasse 1 nachzuweisen,
dass er nach seinem praktischen Können und seinem
„§ 46
fachlichen Wissen die an einen Freiballonführer zu
Fachliche Voraussetzungen stellenden Anforderungen erfüllt.
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der (2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf
Lizenz, Freiballone als verantwortlicher Freiballonfüh-
1. die in § 46 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete,
rer nichtgewerbsmäßig und nichtberufsmäßig am
Tage zu führen, sind 2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum
Führen von Freiballonen der Größenklasse 1,
1. die theoretische Ausbildung,
3. das Verhalten in besonderen Fällen und in Notfällen.
2. die Fahrausbildung und
(3) Der Bewerber um die Lizenz nach § 46 Abs. 5
3. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in hat in einer praktischen Befähigungsüberprüfung auf
Sofortmaßnahmen am Unfallort. einem Freiballon der Größenklasse 1 nachzuweisen,
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst die Sach- dass er die an einen berufsmäßigen Freiballonführer
gebiete im gewerbsmäßigen Luftverkehr zu stellenden Anfor-
1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor- derungen erfüllt.
schriften, einschließlich Rechtsvorschriften des
beweglichen Flugfunkdienstes und die Durch- § 48
führung des Sprechfunkverkehrs bei Fahrten nach Erteilung und Umfang der Lizenz
Sichtflugregeln, (1) Die Lizenz nach § 46 Abs. 1 und § 46 Abs. 5 für
2. Navigation, Freiballonführer wird durch Aushändigung des Luft-
3. Meteorologie, fahrerscheines gemäß Muster 4 der Anlage dieser
Verordnung erteilt. Im Luftfahrerschein werden Art und
4. Aerostatik, Größenklasse des Freiballons, auf dem der Bewerber
5. allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik, die Prüfung nach § 47 abgelegt hat, eingetragen. Der
Luftfahrerschein wird von der nach § 22 Abs. 1 Nr. 1
6. Verhalten in besonderen Fällen und bei Unfällen, der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen
7. menschliches Leistungsvermögen. Stelle bei Erweiterung, Verlängerung, Erneuerung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 203
einer Berechtigung, sonstiger Änderung der eingetra- Verbindung mit einem gültigen Tauglichkeitszeugnis
genen Daten neu ausgestellt. nach § 24d der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
(2) Die Lizenz nach § 46 Abs. 1 berechtigt zum (2) Die Lizenz nach § 46 Abs. 5 wird mit einer Gültig-
Führen von Freiballonen nach Absatz 1 im nichtge- keitsdauer von 60 Monaten vom Zeitpunkt der Erfül-
werbsmäßigen Luftverkehr als verantwortlicher lung aller Voraussetzungen einschließlich der Vorlage
Freiballonführer am Tage. eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses nach § 24d
(3) Die Lizenz nach Absatz 1 kann erweitert werden der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt. Die
Gültigkeit der Lizenz richtet sich im Übrigen nach der
1. auf Fahrten bei Nacht, wenn der Bewerber zwei Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses nach § 24d
Einweisungsfahrten mit Start bei Nacht mit einer der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
durchschnittlichen Dauer von je zwei Stunden mit
einem Freiballonführer mit Nachtfahrtberechti- (3) Die Rechte aus einer Lizenz als Freiballonführer
gung nachweist, dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber
2. wenn die Lizenz zum Führen von Gasballonen 1. eine Fahrt mit einer Fahrzeit von mindestens einer
berechtigt, auf das Führen von Heißluftballonen Stunde mit einem Freiballon der eingetragenen
der gleichen Größenklasse, wenn der Bewerber Freiballonart und Größenklasse,
eine theoretische Ergänzungsprüfung sowie min- 2. im gewerbsmäßigen Luftverkehr zusätzlich eine
destens sechs Ausbildungsfahrten auf Heißluftbal- Fahrt mit einem Prüfer je Freiballonart auf der
lonen mit einer Gesamtfahrzeit von sechs Stunden größten Größenklasse, auf der er im Unternehmen
und 12 Landungen nachweist, eingesetzt wird,
3. wenn die Lizenz zum Führen von Heißluftballonen innerhalb der letzten 12 Monate durchgeführt hat. Ist
berechtigt, auf das Führen von Gasballonen der die Voraussetzung nach Nummer 1 nicht erfüllt, ist
gleichen Größenklasse, wenn der Bewerber eine die Fahrt mit einem Fluglehrer für Freiballone durch-
theoretische Ergänzungsprüfung sowie mindes- zuführen.
tens sechs Ausbildungsfahrten auf Gasballonen (4) Die Lizenz nach § 46 Abs. 5 kann um die Gültig-
mit einer durchschnittlichen Fahrzeit von je 1,5 keitsdauer nach Absatz 2 verlängert oder erneuert
Stunden nachweist, werden, wenn der Bewerber die Erfüllung der Voraus-
4. auf Freiballone anderer Größenklasse oder sonsti- setzungen nach Absatz 3 nachweist und ein gültiges
ger Art, wenn der Bewerber Tauglichkeitszeugnis vorlegt.“
a) für Größenklasse 2 (Hüllenvolumen über
4 250 Kubikmeter bis 6 000 Kubikmeter und 16. Die §§ 50 bis 53 werden wie folgt gefasst:
Körbe von mehr als 6 bis 10 Insassen) mindes- „§ 50
tens 200 Aufrüstungen mit anschließenden
Fahrten mit einer Gesamtfahrzeit von 200 Stun- Fachliche Voraussetzungen
den, davon 10 Stunden auf Freiballonen der (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Größenklasse 2 unter Aufsicht eines in der Lizenz für Luftschiffführer sind
Führung dieser Größenklasse erfahrenen und
1. die theoretische Ausbildung,
berechtigten Freiballonführers,
2. die Fahrausbildung und
b) für Größenklasse 3 (Hüllenvolumen über
6 000 Kubikmeter und Körbe von mehr als 10 3. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in
bis 19 Insassen) mindestens 250 Aufrüstungen erster Hilfe.
mit anschließenden Fahrten mit einer Gesamt- (2) Die theoretische Ausbildung umfasst min-
fahrzeit von 250 Stunden, davon 20 Stunden auf destens 300 Unterrichtsstunden vor Ablegung der
Freiballonen der Größenklasse 3 oder 10 Stun- Prüfung nach § 51. Sie erstreckt sich auf folgende
den auf der Größenklasse 2 und 10 Stunden auf Sachgebiete:
der Größenklasse 3, jeweils unter Aufsicht eines
in der Führung dieser Größenklassen erfahrenen 1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor-
und berechtigten Freiballonführers, schriften, einschließlich Rechtsvorschriften des be-
weglichen Flugfunkdienstes und die Durchführung
c) für Heißluft-Luftschiffe eine Lizenz für Freibal- des Sprechfunkverkehrs in deutscher und eng-
lonführer mit der Berechtigung für Heißluftbal- lischer Sprache bei Fahrten nach Sichtflugregeln,
lone eine Fahrerfahrung von mindestens fünf
Stunden als verantwortlicher Freiballonführer 2. Navigation,
sowie eine Fahrzeit von mindestens sechs 3. Meteorologie,
Stunden auf Heißluft-Luftschiffen, davon min-
destens vier Stunden unter Anleitung und Auf- 4. Aerodynamik,
sicht eines Fluglehrers für Freiballone mit der 5. allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik,
Berechtigung für Heißluft-Luftschiffe
6. Verhalten in besonderen Fällen,
nachweist.
7. menschliches Leistungsvermögen.
§ 49 (3) Die Fahrausbildung umfasst mindestens 50
Stunden Gesamtfahrzeit bei verschiedenen Wetterla-
Gültigkeit und Verlängerung der Lizenz gen und unterschiedlichen Temperaturen auf dem
(1) Die Lizenz nach § 46 Abs. 1 wird unbefristet Luftschiffmuster, auf dem die Prüfung nach § 51
erteilt. Die Lizenz für Freiballonführer ist nur gültig in abgelegt werden soll. Darin müssen enthalten sein
204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003
1. 20 Fahrten mit Fluglehrer für Luftschiffe von und zu (2) Die Lizenz berechtigt zu einer Tätigkeit als verant-
mindestens drei verschiedenen Flugplätzen, wortlicher Luftschiffführer auf Luftschiffen der im Luft-
davon eine selbständig vorbereitete Fahrt über fahrerschein eingetragenen Muster für Fahrten nach
eine Strecke von mindestens 150 Kilometer, Sichtflugregeln am Tage und in der Nacht im gewerbs-
2. 15 Alleinfahrten oder in Begleitung des Fluglehrers mäßigen und nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr.
für Luftschiffe mit mindestens 10 Fahrstunden,
3. die selbständige Vorbereitung und Durchführung § 52a
einer Navigationsfahrt von mehr als drei Stunden Musterberechtigung für Luftschiffführer
Fahrdauer als Alleinfahrt oder in Begleitung des
(1) Führer von Luftschiffen bedürfen zum Führen
Fluglehrers,
oder Bedienen eines Luftschiffes der Berechtigung für
4. 10 Fahrstunden nach Instrumenten zur Einführung dieses Muster (Musterberechtigung).
in Navigationsverfahren mittels bodenabhängiger
Funknavigationshilfen und GPS sowie in den (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Gebrauch von Funknavigationsgeräten mit Flug- Musterberechtigung sind eine theoretische und prakti-
lehrer für Luftschiffe, sche Einweisung des Luftschiffführers auf diesem
Muster innerhalb der letzten sechs Monate vor Stellung
5. drei Landungen mit Fluglehrer für Luftschiffe des Antrages auf Erteilung der Berechtigung. Die Ein-
während der Nacht, weisung hat sich auf die Vermittlung von Kenntnissen
6. das Lösen vom und Verbringen des Luftschiffes an über den Aufbau und die Ausrüstung des Luftschiffes,
den Mast, auf die Vermittlung der Fähigkeit zur sicheren Führung
und Bedienung des Luftschiffes in der Normalfahrt und
7. eine theoretische und praktische Einweisung zur
in besonderen Fahrzuständen sowie auf das Verhalten
Beherrschung des Luftschiffes in besonderen
in Notfällen zu erstrecken. Die ordnungsgemäße Ein-
Fahrzuständen sowie zum Verhalten in Notfällen.
weisung ist von dem Fluglehrer, der die Einweisung
Die praktische Fahrausbildung kann teilweise auf vom durchgeführt hat, oder von einem dazu berechtigten
Luftfahrt-Bundesamt hierfür qualifizierten und aner- Luftschiffführer zu bescheinigen. Soll sich eine im Luft-
kannten synthetischen Flugübungsgeräten durchge- fahrerschein eingetragene Instrumentenberechtigung
führt werden. auf das Luftschiffmuster erstrecken, für das die Einwei-
(4) Für Bewerber, die Inhaber einer gültigen Lizenz sung erfolgt, muss die Einweisung auch für Fahrten
für Flugzeugführer, Hubschrauberführer oder Segel- nach Instrumentenflugregeln erfolgen.
flugzeugführer mit Klassenberechtigung für Reisemo- (3) In besonderen Fällen, insbesondere bei Neuent-
torsegler sind, verringert sich die Fahrzeit nach wicklungen und für Luftschiffe, für die eine deutsche
Absatz 3 Satz 1 auf 40 Stunden. Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 Musterzulassung noch nicht erteilt ist, kann eine
bis 3, 5 bis 7 bleibt unberührt. Musterberechtigung ohne die Voraussetzungen des
Absatzes 2 Satz 3 erteilt werden, wenn die Sicherheit
§ 51 des Luftverkehrs nicht gefährdet wird.
Prüfung (4) Die Musterberechtigung wird durch Eintragung
(1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und im Luftfahrerschein erteilt. Die Musterberechtigung
praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach kann mit Auflagen versehen oder auf Fahrten nach
seinem praktischen Können und seinem fachlichen Sichtflugregeln beschränkt werden. Die zuständige
Wissen die an einen Luftschiffführer zu stellenden Stelle kann die Erteilung der Musterberechtigung von
Anforderungen erfüllt. einer theoretischen und praktischen Befähigungs-
überprüfung durch einen dazu berechtigten Prüfer
(2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf
abhängig machen.
1. die in § 50 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete,
2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum § 52b
Führen und Bedienen von Luftschiffen, Instrumentenberechtigung für Luftschiffführer
3. das Verhalten in besonderen Fahrzuständen und in (1) Luftschiffführer bedürfen zur Durchführung von
Notfällen. Fahrten nach Instrumentenflugregeln der Instrumen-
tenberechtigung. Für den Erwerb und den Umfang der
§ 52 Instrumentenberechtigung sind die Vorschriften für die
Erteilung und Umfang der Lizenz Instrumentenflugberechtigung für Flugzeugführer
gemäß JAR-FCL 1 deutsch sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Lizenz wird durch Aushändigung des Luft-
fahrerscheines für Luftschiffführer nach Muster 6 der (2) Für Bewerber, die eine gültige Instrumenten-
Anlage zu dieser Verordnung erteilt. Im Luftfahrer- flugberechtigung besitzen, entfällt die Ausbildung
schein wird das Luftschiffmuster eingetragen, auf nach Absatz 1. § 52a Abs. 2 und 4 bleibt unberührt.
dem der Bewerber ausgebildet worden ist und die
Prüfung nach § 51 abgelegt hat. Der Luftfahrerschein § 53
wird von der nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 der Luftverkehrs-
Gültigkeitsdauer, Verlängerung
Zulassungs-Ordnung zuständigen Stelle bei Ertei-
und Erneuerung der Lizenz
lung, Verlängerung, Erneuerung einer Berechtigung,
sonstige Änderung der eingetragenen Daten neu aus- (1) Die Lizenz wird mit einer Gültigkeitsdauer von
gestellt. 60 Monaten vom Zeitpunkt der Erfüllung aller Voraus-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 205
setzungen einschließlich der Vorlage eines gültigen 3. Meteorologie,
Tauglichkeitszeugnisses erteilt. Die Gültigkeit der
4. Technik,
Lizenz bestimmt sich nach der Gültigkeit des Taug-
lichkeitszeugnisses nach § 24d der Luftverkehrs- 5. Verhalten in besonderen Fällen.
Zulassungs-Ordnung. (3) Die praktische Einweisung umfasst die Bedie-
(2) Die Rechte aus einer Lizenz als Luftschiff- nung des Hubschraubermusters im Normalflug und in
führer dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber besonderen Flugzuständen. Sie umfasst ferner eine
eine Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer auf Einweisung in das Verhalten in Notfällen sowie in die
dem jeweiligen Luftschiffmuster innerhalb der letzten Instandhaltung. Die Einweisung ist mit dem Hub-
12 Monate nachgewiesen hat. Die Befähigungsüber- schraubermuster durchzuführen, für das die Lizenz
prüfung muss die weitere Befähigung zur Durch- erteilt werden soll.
führung von Fahrten nach Instrumentenflugregeln (4) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 3
umfassen, wenn die Lizenz die Instrumentenbe- kann abgesehen werden, wenn der Bewerber in einer
rechtigung einschließt. Andernfalls ist die Muster- Befähigungsüberprüfung durch einen von der zustän-
berechtigung auf Fahrten nach Sichtflugregeln zu digen Stelle bestimmten Prüfer mindestens gleich-
beschränken. wertige Kenntnisse und Fertigkeiten nachweist.
(3) Die Lizenz kann um die Gültigkeit nach Absatz 1
verlängert oder erneuert werden, wenn der Bewerber § 63
die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2
nachweist und ein gültiges Tauglichkeitszeugnis vor- Prüfung
legt.“ Der Bewerber hat in einer theoretischen und prakti-
schen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem
17. Vor § 54 wird die Überschrift „13. Flugnavigatoren“ praktischen Können und seinem fachlichen Wissen
gestrichen. die an einen Flugtechniker auf Hubschraubern bei den
Polizeien des Bundes und der Länder zu stellenden
17a. Die §§ 54 bis 57 werden aufgehoben. Anforderungen erfüllt.
18. Vor § 58 wird die Überschrift „14. Flugingenieure“ § 64
gestrichen.
Erteilung und Umfang der Lizenz
18a. Die §§ 58 bis 61 werden aufgehoben. (1) Die Lizenz wird durch Aushändigung des Luft-
fahrerscheines für Flugtechniker auf Hubschraubern
19. Vor § 62 wird die Überschrift wie folgt gefasst: bei den Polizeien des Bundes und der Länder nach
Muster 8 erteilt. Im Luftfahrerschein wird das Hub-
„15. Flugtechniker auf Hubschraubern schraubermuster eingetragen, auf dem der Bewerber
bei den Polizeien des Bundes und der Länder“. ausgebildet worden ist und die Prüfung nach § 63
abgelegt hat. Der Luftfahrerschein wird von der nach
20. Die §§ 62 bis 65 werden wie folgt gefasst: § 22 Abs. 1 Nr. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ord-
nung zuständigen Stelle bei Erteilung, Verlängerung,
„§ 62 Erneuerung einer Berechtigung und sonstiger Ände-
rung der eingetragenen Daten neu ausgestellt.
Fachliche Voraussetzungen
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der (2) Die Lizenz berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit
Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den eines Flugtechnikers an Bord von Hubschraubern der
Polizeien des Bundes und der Länder sind im Luftfahrerschein eingetragenen Muster bei den
Polizeien des Bundes und der Länder.
1. die theoretische Ausbildung,
(3) Für den Erwerb und den Umfang der Musterbe-
2. die praktische Einweisung, rechtigung sind die Vorschriften für Hubschrauber-
3. eine Berufsausbildung als Facharbeiter oder führer gemäß JAR-FCL 2 deutsch sinngemäß anzu-
Geselle mit Lehrabschlussprüfung auf einem für wenden.
die Tätigkeit eines Flugtechnikers förderlichen
Fachgebiet und § 65
4. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in Gültigkeit der Lizenz
Sofortmaßnahmen am Unfallort.
(1) Die Lizenz wird unbefristet erteilt. Die Lizenz für
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst mindes- Flugtechniker auf Hubschraubern ist nur gültig in Ver-
tens 500 Stunden innerhalb der letzten 24 Monate vor bindung mit einem gültigen Tauglichkeitszeugnis
Ablegung der Prüfung nach § 63. Sie erstreckt sich nach § 24d der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
auf die Sachgebiete
(2) Die Rechte aus einer Lizenz als Flugtechniker
1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor- dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber min-
schriften, Rechtsvorschriften des beweglichen destens 10 Stunden als Flugtechniker auf Hubschrau-
Flugfunkdienstes und die Durchführung des bern innerhalb der letzten 24 Monate tätig gewesen
Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache bei Flü- ist. Die Voraussetzung nach Satz 1 kann durch eine
gen nach Sichtflugregeln, Befähigungsüberprüfung durch einen dazu berechtig-
2. Navigation, ten Prüfer ersetzt werden.“
206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003
21. Vor § 66 wird die Überschrift „16. Musterberechti- (7) Die Kunstflugberechtigung wird durch Eintra-
gung“ gestrichen. gung im Luftfahrerschein für diejenige Luftfahrzeugart
erteilt, auf der die Prüfung nach Absatz 5 abgelegt
21a. Die §§ 66 bis 70 werden aufgehoben. wurde. Die Kunstflugberechtigung für Flugzeuge kann
auf Reisemotorsegler oder Segelflugzeuge erweitert
werden, wenn der Inhaber der Berechtigung zur
22. Vor § 71 wird die Überschrift „17. Instrumentenflugbe-
Führung dieser Luftfahrzeugart berechtigt ist und eine
rechtigung“ gestrichen.
Kunstflugausbildung nach Absatz 3 von mindestens
einer Flugstunde durch einen dazu berechtigten Flug-
22a. Die §§ 71 bis 76 werden aufgehoben. lehrer erhalten hat. Entsprechendes gilt für die Kunst-
flugberechtigung auf Segelflugzeugen oder Motor-
23. Vor § 77 wird die Überschrift „18. Langstreckenflug- seglern.
berechtigung“ gestrichen. (8) Die Gültigkeit der Kunstflugberechtigung richtet
sich nach der Gültigkeit der Lizenz.“
23a. Die §§ 77 bis 80 werden aufgehoben.
26. Die §§ 82 und 83 werden aufgehoben.
24. Vor § 81 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„19. Berechtigung für Kunstflug, Schleppflug, 27. Die §§ 84 bis 86 werden wie folgt gefasst:
Wolkenflug, für das Streuen und Sprühen „§ 84
von Stoffen und Passagierberechtigung
Schleppberechtigung
für Luftsportgeräteführer“.
(1) Führer von motorgetriebenen Luftfahrzeugen
25. § 81 wird wie folgt gefasst: bedürfen zum Schleppen anderer Luftfahrzeuge oder
anderer Gegenstände einer Berechtigung.
„§ 81
(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Kunstflugberechtigung Schleppberechtigung für andere Luftfahrzeuge oder
(1) Flugzeugführer, Hubschrauberführer und Segel- für andere Gegenstände ohne Fangschlepp sind:
flugzeugführer bedürfen zur Durchführung von Kunst- 1. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Füh-
flügen der Kunstflugberechtigung. rer von motorgetriebenen Luftfahrzeugen von min-
(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der destens 30 Flugstunden nach Erwerb der betref-
Kunstflugberechtigung für Flugzeugführer und Segel- fenden Lizenz; in der Flugzeit müssen fünf Flug-
flugzeugführer sind stunden auf dem Luftfahrzeugmuster, auf dem die
Berechtigung erworben werden soll, enthalten
1. eine praktische Tätigkeit von mindestens 50 Flug- sein,
stunden als verantwortlicher Flugzeugführer oder
Segelflugzeugführer nach Erwerb der betreffenden 2. die Durchführung von fünf Flügen mit anderen
Lizenz, Luftfahrzeugen oder anderen Gegenständen im
Schlepp ohne Beanstandung unter Anleitung und
2. eine Kunstflugausbildung von mindestens fünf Aufsicht eines Fluglehrers mit der entsprechenden
Flugstunden. Schleppberechtigung innerhalb der letzten sechs
(3) In der Kunstflugausbildung müssen eine Einwei- Monate vor Stellung des Antrages auf Erteilung der
sung in besondere Flugzustände sowie die folgenden Schleppberechtigung,
Flugübungen enthalten sein: 3. für Bewerber um eine Berechtigung zum Schlep-
1. Überschlag, pen von anderen Luftfahrzeugen, die Teilnahme an
fünf Schleppstarts im geschleppten Luftfahrzeug
2. Turn, der zu schleppenden Art, sofern er die betreffende
3. gesteuerte Rolle, Lizenz nicht selbst besitzt.
4. hochgezogene Rollenkehre, (3) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Berechtigung zum Schleppen von anderen Gegen-
5. Aufschwung, ständen hinter motorgetriebenen Luftfahrzeugen im
6. Rückenflug und Fangschlepp sind:
7. Trudeln. 1. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Füh-
rer von motorgetriebenen Luftfahrzeugen von 90
(4) Die Kunstflugausbildung von Flugzeugführern
Flugstunden nach Erwerb der betreffenden Lizenz;
und Segelflugzeugführern kann auf Motorseglern
in der Flugzeit müssen fünf Flugstunden auf dem
durchgeführt werden.
Luftfahrzeugmuster, auf dem die Berechtigung
(5) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung erworben werden soll, enthalten sein,
nachzuweisen, dass er die zur Durchführung von
2. die Durchführung von fünf Flügen in Begleitung
Kunstflügen notwendigen Fähigkeiten besitzt.
eines Fluglehrers mit der entsprechenden
(6) Für Hubschrauberführer gelten die Absätze 2, 3 Schleppberechtigung, bei denen die Schlinge
und 5 sinngemäß. Im Einzelfall sind Ausnahmen von ohne Schleppgegenstand aufzunehmen ist, und
der Ausbildung nach Absatz 3 zuzulassen, wenn das fünf Flüge unter Anleitung und Aufsicht eines sol-
Hubschraubermuster für einzelne Kunstflugfiguren chen Fluglehrers, bei denen der Schleppgegen-
nicht zugelassen ist. stand im Fangschlepp ohne Beanstandung aufzu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 207
nehmen ist, innerhalb der letzten sechs Monate seglern in Begleitung eines Segelfluglehrers mit Wol-
vor Stellung des Antrages auf Erteilung der kenflugberechtigung innerhalb der letzten 12 Monate
Berechtigung. vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Berech-
(4) Die Schleppberechtigung wird unter Angabe der tigung enthalten sein.
Art der Aufnahme und der Art des Schleppgegenstan- (4) Für Bewerber, die Inhaber der Berechtigung zur
des in den betreffenden Luftfahrerschein eingetragen. Durchführung kontrollierter Sichtflüge sind oder eine
(5) Die Rechte aus einer im Luftfahrerschein einge- Lizenz nach JAR-FCL 1 deutsch besitzen, verringert
tragenen Schleppberechtigung dürfen nur ausgeübt sich die nach Absatz 3 nachzuweisende Flugzeit auf
werden, wenn der Inhaber der Lizenz mindestens fünf sechs Stunden.
Schleppflüge in der jeweils eingetragen Art innerhalb (5) Für Bewerber, die Inhaber der Instrumentenflug-
der letzten 12 Monate durchgeführt hat. Ist diese Vor- berechtigung sind, tritt an die Stelle der nach Absatz 3
aussetzung nicht erfüllt, ist Absatz 2 Nr. 2 anzuwenden. nachzuweisenden Flugzeit eine praktische Einwei-
sung.
§ 84a
(6) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung
Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer vor einem von der zuständigen Stelle bestimmten
(1) Luftsportgeräteführer bedürfen für Flüge oder Prüfer nachzuweisen, dass er die zur Durchführung
Sprünge mit Passagieren der Passagierberechtigung. von Wolkenflügen notwendigen Fähigkeiten besitzt.
(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der (7) Die Wolkenflugberechtigung wird im Luftfahrer-
Berechtigung, Flüge nach Absatz 1 mit zweisitzigen schein eingetragen. Die Gültigkeit richtet sich nach
Ultraleichtflugzeugen durchzuführen, ist der Nach- der Gültigkeit der Lizenz.
weis von fünf Überlandflügen, davon mindestens zwei
Überlandflüge mit Zwischenlandung über eine § 86
Gesamtstrecke von mindestens 200 Kilometer nach
Erwerb der Lizenz in Begleitung eines Fluglehrers. Die Streu- und Sprühberechtigung
Passagierberechtigung für Führer von aerodynamisch (1) Luftfahrzeugführer bedürfen zum Streuen und
gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, die eine gültige Sprühen von Stoffen aus Luftfahrzeugen der Streu-
Lizenz für Privatflugzeugführer oder Segelflugzeug- und Sprühberechtigung.
führer besitzen, gilt mit Erteilung der Lizenz nach § 44
Abs. 1 als erteilt. § 122 Abs. 1 bleibt unberührt. (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Berechtigung sind
(3) Für die fachlichen Voraussetzungen für den
Erwerb der Berechtigung, Flüge nach Absatz 1 mit 1. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Luft-
doppelsitzigen Hängegleitern, Gleitsegeln oder ande- fahrzeugführer von 400 Flugstunden auf der Art
ren vergleichbaren Luftsportgeräten oder Sprünge mit von Luftfahrzeugen, für die die Berechtigung
Tandem- Sprungfallschirmen durchzuführen, gilt § 42 angestrebt wird,
Abs. 2 entsprechend. 2. eine theoretische Ausbildung und
(4) Der Bewerber für eine Berechtigung nach 3. eine Flugausbildung.
Absatz 1 hat in einer praktischen Prüfung nachzuwei-
sen, dass er nach seinem Wissen und praktischen (3) Von der fachlichen Voraussetzung nach Ab-
Können die Anforderungen für Flüge oder Sprünge satz 2 Nr. 1 kann abgesehen werden, wenn die Flug-
mit Passagieren erfüllt. ausbildung nach Absatz 5 im Rahmen der Ausbildung
zum Erwerb der Lizenz für Berufsflugzeugführer oder
(5) Die Passagierberechtigung wird für die betref- Berufshubschrauberführer durchgeführt wird.
fende Luftsportgeräteart, auf der der Bewerber aus-
gebildet wurde, im Luftfahrerschein eingetragen. Die (4) Die theoretische Ausbildung umfasst min-
Gültigkeit richtet sich nach der Gültigkeit der Lizenz, destens 30 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten
soweit nicht der Beauftragte nach § 31c des Luftver- 12 Monate vor Ablegung der Prüfung nach Ab-
kehrsgesetzes entsprechend § 42 Abs. 2 die Gültig- satz 6. Sie erstreckt sich insbesondere auf die Sach-
keitsdauer beschränkt und Voraussetzungen für die gebiete
Verlängerung festlegt. 1. gesetzliche Vorschriften über die Anwendung von
Streu- und Sprühmitteln,
§ 85
2. Kenntnisse über Streu- und Sprühmittel,
Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer
3. Technik,
(1) Segelflugzeugführer bedürfen zum Führen von
Segelflugzeugen in Wolken der Wolkenflugberechti- 4. Flugvorbereitung und -durchführung.
gung. (5) Die Flugausbildung umfasst mindestens 30
(2) Fachliche Voraussetzung für den Erwerb der Flugstunden, davon mindestens 10 Flugstunden mit
Wolkenflugberechtigung ist eine praktische Tätigkeit Fluglehrer, und muss Streu- oder Sprühflüge im Forst,
als verantwortlicher Segelflugzeugführer von 70 Flug- in Sonderkulturen und in der Landwirtschaft ent-
stunden. halten.
(3) In der Flugzeit nach Absatz 2 müssen min- (6) Der Bewerber hat in einer theoretischen und
destens 10 Stunden Instrumentenflugübungen ohne praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er die zur
Sicht nach außen auf Segelflugzeugen oder Motor- Vorbereitung und Durchführung entsprechender
208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003
Flüge notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten 5. eine an den Ausbildungslehrgang anschließende
besitzt. Ausbildungstätigkeit unter der Aufsicht eines hier-
(7) Die Streu- und Sprühberechtigung wird durch für anerkannten Fluglehrers.
Eintragung im Luftfahrerschein erteilt. Die Gültigkeit (2) Die praktische Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 muss
richtet sich nach der Gültigkeit der Lizenz und des ein- vor Beginn des Lehrgangs nach Absatz 1 Nr. 4 eine
getragenen Luftfahrzeugmusters oder der Klassen- Flugzeit von 200 Stunden als verantwortlicher Flug-
berechtigung.“ zeugführer nach Erteilung der Lizenz umfassen. Von
den nachzuweisenden Flugstunden können 170 Stun-
28. § 87 wird aufgehoben. den durch eine Flugzeit als verantwortlicher Luftfahr-
zeugführer auf Reisemotorseglern oder 50 Stunden auf
29. Die Überschrift vor § 88 wird wie folgt gefasst: Hubschraubern oder Segelflugzeugen ersetzt werden.
„20. Berechtigung zur praktischen Ausbildung (3) Der Bewerber hat in einer praktischen und theo-
von Luftfahrtpersonal sowie für die retischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem
Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten“. praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die
an einen Fluglehrer zur Ausbildung von Privatflugzeug-
führern nach § 1 zu stellenden Anforderungen erfüllt.
30. Die §§ 88 bis 89 werden wie folgt gefasst:
„§ 88
§ 89
Berechtigung zur praktischen Ausbildung
nach JAR-FCL 1, 2 und 4 deutsch Berechtigung zur praktischen Ausbildung
von Segelflugzeugführern
Die fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb,
die Erteilung, den Umfang, die Gültigkeitsdauer, Ver- (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
längerung und Erneuerung der Berechtigung zur Berechtigung, Segelflugzeugführer praktisch auszu-
praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern, bilden, sind
ausgenommen Privatflugzeugführer nach § 1 der 1. die Lizenz für Segelflugzeugführer,
Verordnung über Luftfahrtpersonal, Berufsflugzeug-
führern, Verkehrsflugzeugführern, Privathubschrau- 2. eine praktische Tätigkeit als Segelflugzeugführer,
berführern, Berufshubschrauberführern, Verkehrs- 3. eine Auswahlprüfung vor einem von der zuständi-
hubschrauberführern und Flugingenieuren sowie zur gen Stelle beauftragten Prüfer vor Beginn der Aus-
Ausbildung für den Erwerb von Klassen- und Muster- bildung nach Nummer 4,
berechtigungen, der Instrumentenflugberechtigung
und der Nachtflugqualifikation oder für die Ausbildung 4. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Aus-
an synthetischen Flugübungsgeräten richten sich für bildungslehrgang; der Ausbildungslehrgang muss
vorstehend bezeichnete Lizenzinhaber nach der vom einen zusammenhängenden Abschnitt von min-
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs- destens zwei Wochen Dauer enthalten und inner-
wesen im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fas- halb von sechs Monaten abgeschlossen sein, und
sung der Bestimmungen über die Lizenzierung von 5. eine an den Ausbildungslehrgang anschließende
Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch), von Ausbildungstätigkeit unter der Aufsicht eines hier-
Piloten von Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) und für anerkannten Fluglehrers.
von Flugingenieuren (JAR-FCL 4 deutsch).
(2) Die praktische Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 2
muss vor Beginn des Lehrgangs nach Absatz 1 Nr. 4
§ 88a eine Flugzeit von 150 Stunden und 250 Starts sowie
Berechtigung zur praktischen Ausbildung einen Streckenflug von 200 Kilometer als verantwort-
von Privatflugzeugführern nach § 1 licher Segelflugzeugführer nach Erteilung der Lizenz
umfassen.
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Berechtigung, Privatflugzeugführer nach § 1 praktisch (3) Der Bewerber hat in einer praktischen und theo-
auszubilden, sind retischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach sei-
1. eine Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach JAR- nem praktischen Können und seinem fachlichen Wis-
FCL 1 deutsch oder eine Lizenz für Privatflugzeug- sen die an einen Fluglehrer zur Ausbildung von Segel-
führer nach § 1 mit der Klassenberechtigung nach flugzeugführern zu stellenden Anforderungen erfüllt.“
§ 3b,
31. Die §§ 90 bis 93 werden aufgehoben.
2. eine praktische Tätigkeit als Flugzeugführer,
3. eine Auswahlprüfung vor einem von der zuständi-
32. Die §§ 94 bis 96 werden wie folgt gefasst:
gen Stelle beauftragten Prüfer vor Beginn der Aus-
bildung nach Nummer 4, „§ 94
4. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Aus- Berechtigung zur praktischen Ausbildung
bildungslehrgang in einem Ausbildungsbetrieb von Freiballonführern
nach § 30 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung;
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
der Ausbildungslehrgang muss einen zusammen-
Berechtigung, Freiballonführer praktisch auszubilden,
hängenden Abschnitt von mindestens zwei
sind
Wochen Dauer enthalten und innerhalb von sechs
Monaten abgeschlossen sein, und 1. die Lizenz für Freiballonführer,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 209
2. mindestens 100 Fahrstunden als verantwortlicher 3. eine Auswahlprüfung vor einem vom Beauftragten
Freiballonführer vor Stellung des Antrages, nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes dazu aner-
kannten Prüfer,
3. eine Auswahlprüfung vor einem von der zuständi-
gen Stelle beauftragten Prüfer, 4. die erfolgreiche Teilnahme an einem vom Beauf-
tragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes
4. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Aus-
durchgeführten oder anerkannten Ausbildungs-
bildungslehrgang; der Ausbildungslehrgang muss
lehrgang,
einen zusammenhängenden Abschnitt von min-
destens zwei Wochen Dauer enthalten und inner- 5. eine an den Ausbildungslehrgang anschließende
halb von sechs Monaten abgeschlossen sein, Ausbildungstätigkeit.
5. eine an den Ausbildungslehrgang anschließende Der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes
erfolgreiche Ausbildungstätigkeit unter der Auf- legt Inhalt und Umfang des Ausbildungslehrgangs
sicht eines dazu berechtigten Fluglehrers. nach Satz 1 Nr. 4 für die betreffende Luftsportgerä-
teart und der Ausbildungstätigkeit nach Satz 1 Nr. 5
(2) Der Bewerber hat in einer praktischen und theo-
fest. Er kann Bewerber, die eine Lehrberechtigung für
retischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach sei-
Flugzeugführer, Segelflugzeugführer oder einer ande-
nem praktischen Können und seinem fachlichen Wis-
ren Art von Luftsportgerät besitzen, teilweise oder
sen die an einen Fluglehrer zur Ausbildung von
ganz von den Anforderungen nach Satz 1 Nr. 4 und 5
Freiballonführern zu stellenden Anforderungen erfüllt.
befreien.
(2) Die praktische Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1
§ 95
Nr. 2 muss für den Erwerb der Berechtigung
Berechtigung zur praktischen Ausbildung
1. für die praktische Ausbildung von Führern schwer-
von Luftschiffführern
kraftgesteuerter Ultraleichtflugzeuge eine Flugzeit
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der von 70 Stunden innerhalb der letzten 24 Monate
Berechtigung, Luftschiffführer praktisch auszubilden, mit mindestens 15 Stunden Überlandflugerfah-
sind rung,
1. die Lizenz für Luftschiffführer, 2. für die praktische Ausbildung von Führern aero-
2. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Luft- dynamisch gesteuerter Ultraleichtflugzeuge eine
schiffführer von 400 Fahrstunden, Gesamtflugzeit von 150 Flugstunden als verant-
wortlicher Führer von aerodynamisch gesteuerten
3. eine Auswahlprüfung vor einem von der zuständi- Ultraleichtflugzeugen, Segelflugzeugen, Motor-
gen Stelle beauftragten Prüfer vor Beginn der Aus- seglern oder Flugzeugen,
bildung nach Nummer 4,
3. für die praktische Ausbildung von Führern von
4. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Aus- Hängegleitern, Gleitsegeln oder anderen ver-
bildungslehrgang; der Ausbildungslehrgang muss gleichbaren Luftsportgeräten oder Sprungfall-
einen zusammenhängenden Abschnitt von min- schirmen eine ausreichende Flug-/Sprungerfah-
destens zwei Wochen Dauer enthalten und inner- rung, um eine Lehrtätigkeit ausüben zu können,
halb von sechs Monaten abgeschlossen sein,
umfassen. § 42 Abs. 2 gilt entsprechend.
5. eine an den Ausbildungslehrgang anschließende
(3) Der Bewerber hat in einer Prüfung nachzuwei-
Ausbildungstätigkeit unter der Aufsicht eines hier-
sen, dass er nach seinem fachlichen Wissen und
für anerkannten Fluglehrers.
praktischen Können die an einen Fluglehrer für die
(2) Der Lehrgang nach Absatz 1 Nr. 4 kann für Ausbildung von Luftsportgeräteführern zu stellenden
Bewerber, die eine Lehrberechtigung für Flugzeugfüh- Anforderungen erfüllt.
rer nach JAR-FCL 1 deutsch besitzen, auf die Beson-
derheiten der Luftschifffahrt beschränkt werden. § 96
(3) Der Bewerber hat in einer praktischen und theo- Erteilung, Umfang, Gültigkeit, Verlängerung
retischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach sei- und Erneuerung der Berechtigungen
nem praktischen Können und fachlichen Wissen die
an einen Fluglehrer für die Ausbildung von Luftschiff- (1) Die Berechtigungen nach den §§ 88, 88a, 89, 94,
führern zu stellenden Anforderungen erfüllt. 95 und 95a werden mit einer Gültigkeitsdauer von drei
Jahren durch Eintragung im Luftfahrerschein erteilt.
§ 95a (2) Der Inhaber einer Berechtigung nach Absatz 1
oder der Inhaber einer Lizenz für Privatflugzeugführer
Berechtigung zur praktischen Ausbildung oder Hubschrauberführer nach JAR-FCL 1 oder 2
von Luftsportgeräteführern deutsch mit Lehrberechtigung ist berechtigt, Flug-
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der schüler und Luftfahrer auf Luftfahrzeugen derjenigen
Berechtigung, Luftsportgeräteführer praktisch auszu- Art und derjenigen Muster auszubilden, einzuweisen
bilden, sind oder vertraut zu machen, die er nach der der Berechti-
gung zugrunde liegenden Lizenz selbst verantwortlich
1. die unbeschränkte Lizenz für Luftsportgerätefüh-
führen oder bedienen darf und auf denen er eine aus-
rer der Art, für die die Berechtigung erworben wer-
reichende Flugerfahrung hat. Die Berechtigung kann
den soll,
auf Luftfahrzeuge bestimmter Muster und auf
2. die praktische Tätigkeit als Luftsportgeräteführer, bestimmte Tätigkeiten beschränkt werden.
210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003
(3) Inhaber einer Berechtigung nach den §§ 88, 88a, ten Fachrichtung entsprechende fünfjährige
89, 95 und 95a sind auch zur Ausbildung im Kunstflug, berufliche Tätigkeit bei der Durchführung
zum Streuen und Sprühen von Stoffen aus Luftfahrzeu- von Arbeiten im Rahmen der umfassenden
gen, zur Anleitung im Schleppflug und im Wolkenflug Nachprüfung nach § 15 oder Instandhal-
berechtigt, sofern sie selbst Inhaber der betreffenden tungsprüfungen nach § 11 der Verordnung
Berechtigung sind und eine ausreichende Erfahrung zur Prüfung von Luftfahrtgerät an Luftfahr-
nach Erwerb der betreffenden Berechtigung nachge- zeugen des beantragten oder eines ähn-
wiesen haben. Die Berechtigung zur Ausbildung von lichen Musters. 12 Monate dieser beruf-
Segelflugzeugführern im Kunstflug erstreckt sich auf lichen Tätigkeit müssen innerhalb der letz-
Motorsegler, sofern der Inhaber der Berechtigung auch ten 24 Monate vor Stellung des Antrages auf
zur Führung von Motorseglern berechtigt ist. Erteilung der Erlaubnis in einem anerkann-
(4) Eine Berechtigung nach den §§ 88a, 89, 94, 95 ten Hersteller-, JAR-145- oder luftfahrttech-
und 95a kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1 nischen Betrieb ausgeübt worden sein;
verlängert oder erneuert werden, wenn der Bewerber 2. für die Prüferlaubnis Klasse 2
innerhalb der letzten drei Jahre zumindest zwei der
a) ein Abschluss in einem anerkannten Ausbil-
nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:
dungsberuf auf einem für die Prüfertätigkeit
1. 60 Starts und Landungen oder 10 Flugstunden förderlichen Fachgebiet,
als Lehrer oder Prüfer für die Berechtigung nach
b) eine der beantragten Fachrichtung entspre-
den §§ 88a, 89 und 95a, 10 Fahrstunden als Inha-
chende berufliche Tätigkeit von drei Jahren
ber einer Berechtigung nach § 94 oder § 95,
bei der Herstellung oder Instandhaltung von
2. Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle Luftfahrzeugen des beantragten oder eines
durchgeführten oder anerkannten Fortbildungs- ähnlichen Musters, davon 12 Monate inner-
lehrgang für Fluglehrer innerhalb der letzten 12 Mo- halb der letzten 24 Monate vor Stellung des
nate vor Verlängerung oder Erneuerung der Lehr- Antrags auf Erteilung der Erlaubnis bei
berechtigung, einem anerkannten Hersteller-, JAR-145-
3. erfolgreiche Ablegung einer Befähigungsprüfung oder luftfahrttechnischen Betrieb;
innerhalb der letzten 12 Monate vor Verlängerung 3. für die Prüferlaubnis Klasse 3
oder Erneuerung der Lehrberechtigung.“
a) ein Abschluss in einem anerkannten Ausbil-
33. Die §§ 97 und 97a werden aufgehoben. dungsberuf auf einem für die Prüfertätigkeit
förderlichen Fachgebiet,
34. Die Überschrift vor § 98 wird wie folgt gefasst: b) eine berufliche Tätigkeit von drei Jahren bei
„21. Führer von Luftfahrzeugen besonderer Art“. der Herstellung oder Instandhaltung von
Luftfahrgerät der beantragten oder einer
technisch ähnlichen Art, davon 12 Monate
35. § 98 wird wie folgt gefasst:
innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung
„§ 98 des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis in
Sinngemäße Anwendung von Vorschriften einem anerkannten Hersteller-, JAR-145-
oder luftfahrttechnischen Betrieb;
Für den Erwerb, die Verlängerung und Erneuerung
von Lizenzen zum Führen oder Bedienen von Luft- 4. für die Prüferlaubnis Klasse 4
fahrzeugen, für die in dieser Verordnung nichts gere- a) ein Abschluss in einem anerkannten Ausbil-
gelt ist, legt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- dungsberuf auf einem für die Prüfertätigkeit
und Wohnungswesen fest, welche Vorschriften für förderlichen Fachgebiet,
Lizenzen und Berechtigungen zum Führen oder Be-
dienen derjenigen Luftfahrzeuge anzuwenden sind.“ b) eine berufliche Tätigkeit von drei Jahren bei
der Herstellung, Instandhaltung oder Prü-
36. Die §§ 99 bis 103 werden aufgehoben. fung der Art von Luftfahrgerät, für das die
Prüferlaubnis erteilt werden soll;
37. § 104 wird wie folgt geändert: 5. für die Prüferlaubnis Klasse 5
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: a) ein Abschluss in einem anerkannten Ausbil-
„(3) Die fachlichen Voraussetzungen nach Ab- dungsberuf auf einem für die Prüfertätigkeit
satz 2 Nr. 1 und 2 sind förderlichen Fachgebiet,
1. für die Prüferlaubnis Klasse 1 b) eine berufliche Tätigkeit von zwei Jahren bei
der Herstellung oder Instandhaltung von
a) der erfolgreiche Besuch einer staatlichen
Ultraleichtflugzeugen, davon sechs Monate
bzw. staatlich anerkannten Technikerschule
innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung
oder einer Fach- oder wissenschaftlichen
des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis in
Hochschule einschlägiger Fachrichtung,
einem Herstellerbetrieb für Luftsportgerät
b) eine der beantragten Fachrichtung entspre- oder in einem luftfahrttechnischen Betrieb.“
chende berufliche Tätigkeit von drei Jahren
bei der Herstellung, Überholung, großen b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
Reparaturen oder großen Änderungen an „(6) Betriebe, die eine Ausbildung nach den
Luftfahrzeugen des beantragten oder eines Absätzen 4 und 5 durchführen, bedürfen der
ähnlichen Musters oder eine der beantrag- Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 211
38. § 105 wird wie folgt gefasst: b) bei Klasse 3 für Segelflugzeuge und Ballone für
die Fachrichtung Flugwerk und elektronische
„§ 105
Ausrüstung.
Ersetzbarkeit der Berufsausbildung
(3) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der
Die in § 104 Abs. 2 geforderte Berufsausbildung Tätigkeit als Prüfer nach Maßgabe der Verordnung zur
kann ersetzt werden Prüfung von Luftfahrtgerät.“
a) bei der Prüferlaubnis Klasse 1 durch mindestens
zwei Jahre Tätigkeit als Prüfer Klasse 2 oder 3 und 42. In § 109 Abs. 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „luft-
den erfolgreichen Besuch eines vom Luftfahrt- fahrttechnischen Betrieb“ die Wörter „Betrieb nach
Bundesamt anerkannten Erweiterungslehrgangs, JAR-145“ eingefügt.
b) bei den Prüferlaubnissen der Klasse 2, 3, 4 oder 5 43. In § 110 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 werden die Wörter „bei
durch den Abschluss einer staatlichen oder staat- Luftfahrzeugen über 2 000 kg Höchstmasse“ ge-
lich anerkannten Technikerschule oder einer Fach- strichen und nach den Wörtern „luftfahrttechnischen
oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägi- Betrieb“ die Wörter „Betrieb nach JAR-145“ ein-
ger Fachrichtung.“ gefügt.
39. § 106 wird wie folgt geändert: 44. In § 111a wird der bisherige Absatz 2 zu Absatz 3 und
folgender Absatz 2 eingefügt:
a) In Absatz 2 wird nach den Wörtern „anerkannten
Hersteller-“ ein Komma und die Angabe „JAR 145-“ „(2) Die Berechtigung für die Bescheinigung der Luft-
eingefügt. tüchtigkeit kann durch Eintragung in den Ausweis für
freigabeberechtigtes Personal erteilt werden. Die Vor-
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort aussetzungen für den Erwerb dieser zusätzlichen
„Musterberechtigung“ die Wörter „Flugzeuge mit Berechtigung sind die JAR-66 CAT C Berechtigung
einer Höchstabflugmasse bis 750 Kilogramm und der Nachweis des für die Prüfung der Lufttüchtig-
oder“ und nach den Wörtern „anerkannten Her- keit erforderlichen zusätzlichen Wissens.“
steller-“ ein Komma und die Angabe „JAR 145-“
eingefügt. 45. Die §§ 112 bis 114 werden wie folgt gefasst:
„§ 112
40. § 107 Abs. 2 wird aufgehoben.
Fachliche Voraussetzungen
41. § 108 wird wie folgt gefasst: (1) Flugdienstberater bedürfen zur Ausübung ihrer
Tätigkeit einer Lizenz.
„§ 108
(2) Fachliche Voraussetzungen für Flugdienstbera-
Erteilung und Umfang der Erlaubnis, ter sind
Ausweis für Prüfer für Luftfahrtgerät
1. der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der
(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des englischen Sprache sowie in den Fachgebieten
Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät nach Muster 9 Mathematik und Physik,
oder Muster 9a in den Klassen 1 bis 5 wie folgt erteilt:
2. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Lehr-
1. Klasse 1 für Stück- und Nachprüfung von Flugzeu- gang für
gen, Drehflüglern und Luftschiffen, a) Flugdienstberater mit Gebietsbeschränkung
2. Klasse 2 für Nachprüfung von Flugzeugen, Dreh- für das Verkehrsgebiet Europa,
flüglern und Luftschiffen im Wartungsdienst, b) Flugdienstberater ohne Gebietsbeschränkung.
3. Klasse 3 für Stück- und Nachprüfung von Flugzeu- (3) Die theoretische Ausbildung im Rahmen des
gen mit einer Höchstabflugmasse bis 750 Kilo- jeweils amtlich anerkannten Lehrgangs erstreckt sich
gramm, Motorseglern, Segelflugzeugen, Ballonen auf die Sachgebiete
und Rettungsfallschirmen,
1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor-
4. Klasse 4 für Stück- und Nachprüfung von Flugmo- schriften,
toren, Bordhilfsmotoren (APU), Luftschrauben und 2. Navigation,
Flugsicherungsausrüstung,
3. Meteorologie,
5. Klasse 5 für Stück- und Nachprüfung von Ultra-
4. Technik, Flugzeugkunde,
leichtflugzeugen einschließlich der Rettungsgeräte.
5. Fernmeldeeinrichtungen, Datentransfer- und Kom-
(2) Die Erlaubnis wird erteilt
munikationsverfahren, Verkehrsflussregelstellen
1. für bestimmte Gerätearten und Muster; sie kann (CFMU),
auf bestimmte Prüfverfahren und Prüfprogramme 6. Flugvorbereitung.
beschränkt werden,
(4) Die praktische Ausbildung im Rahmen des
2. für bestimmte Fachrichtungen jeweils amtlich anerkannten Lehrgangs umfasst fol-
a) bei den Klassen 1 und 2 sowie bei Klasse 3 für gende Bereiche:
Flugzeuge mit einer Höchstabflugmasse bis 1. vor der theoretischen Ausbildung den Nachweis
750 Kilogramm und Motorsegler für die Fach- einer Einweisung in die Organisation und Aufga-
richtung Flugwerk, Triebwerk und elektroni- ben des Verkehrsbetriebes eines Luftfahrtunter-
sche Ausrüstung, nehmens,
212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003
2. nach bestandener theoretischer Prüfung die Tätig- lichen Luftfahrzeugführers während des Fluges in den
keiten und Aufgaben in der Flugdienstberatung Aufgabenbereichen, in die er vom Luftfahrtunterneh-
oder Verkehrsleitung eines Luftfahrtunterneh- mer in Übereinstimmung mit JAR-OPS 1 deutsch ein-
mens, in der unter der Aufsicht des Fachbereichs- gewiesen wurde, durchzuführen. Der Luftfahrerschein
leiters Bodenbetrieb die praktischen Fähigkeiten wird von der zuständigen Stelle bei Erteilung, Erneue-
der Flugvorbereitung einschließlich Nutzung und rung einer Berechtigung, sonstiger Änderung der
Überprüfung von Datenverarbeitungsprogrammen Daten neu ausgestellt.“
und der bodenseitigen Unterstützung des verant-
wortlichen Luftfahrzeugführers während des Flu- 46. Vor § 115 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
ges zu erwerben sind.
„4. Steuerer von Flugmodellen
(5) Die praktische Ausbildung umfasst mindestens nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 und sonstigem
vier Monate für Flugdienstberater mit Gebietsbe- Luftfahrtgerät, das nach § 6 Nr. 9
schränkung und sechs Monate für Flugdienstberater der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
ohne Gebietsbeschränkung. Nachweisbare Vor- verkehrszulassungspflichtig ist“.
kenntnisse durch Assistententätigkeit in der Flug-
dienstberatung eines Luftfahrtunternehmens können 47. Die §§ 115 und 116 werden wie folgt gefasst:
von der zuständigen Stelle auf die praktische Ausbil-
dung angerechnet werden. „§ 115
(6) Die fachliche Voraussetzung für den Übergang Fachliche Voraussetzungen, Prüfung
von einer Lizenz mit Gebietsbeschränkungen zu einer (1) Fachliche Voraussetzung für den Erwerb der
Lizenz ohne Gebietsbeschränkung ist die Teilnahme Lizenz ist der Nachweis der zum Steuern von Flugmo-
an einem amtlich anerkannten Lehrgang. Die theore- dellen oder sonstigem Luftfahrtgerät notwendigen
tische Zusatzausbildung erstreckt sich auf die Sach- Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere der
gebiete Kenntnisse der
1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor- 1. einschlägigen Vorschriften des Luft- und Polizei-
schriften, rechts und der Flugsicherung,
2. Navigation, 2. Haftungs- und Versicherungsvorschriften,
3. Meteorologie, 3. erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen bei der
4. Technik, Flugzeugkunde, Startvorbereitung und während des Betriebs der
Geräte.
5. Fernmeldeeinrichtungen, Datentransfer- und Kom-
munikationsverfahren, (2) Den Inhalt und die Durchführung der Ausbildung
sowie den Prüfungumfang legt der Beauftragte nach
6. Flugvorbereitung.
§ 31c des Luftverkehrsgesetzes fest.
Die praktische Ausbildung umfasst mindestens vier
(3) Der Kenntnisnachweis ist in einer Befähigungs-
Monate, wobei eine Anrechnung entsprechend
überprüfung durch einen von der zuständigen Stelle
Absatz 4 Satz 2 möglich ist.
beauftragten Prüfer zu führen.
§ 113
§ 116
Prüfung
Erteilung, Umfang
(1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und und Gültigkeit der Lizenz
praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach sei-
nem fachlichen Wissen und seinem praktischen Kön- (1) Die Lizenz für Steuerer von Flugmodellen oder
nen in der Lage ist, die Flugdienstberatung in einem sonstigen Luftfahrtgeräten wird durch Aushändigung
Luftfahrtunternehmen durchzuführen. des Ausweises nach Muster 11 der Anlage zu dieser
Verordnung erteilt. Sie berechtigt zum Steuern der in
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf dem Ausweis bezeichneten Flugmodelle und sonsti-
1. die in § 112 Abs. 2 und 6 aufgeführten Sachgebiete, gen Luftfahrtgeräten.
2. die praktischen Fertigkeiten der Flugvorbereitung (2) Die Lizenz wird unbefristet erteilt.“
einschließlich der Nutzung von Datenverarbei-
tungsprogrammen und der bodenseitigen Unter- 48. Vor § 117 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
stützung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers
„1. Alleinflüge zum Erwerb,
während des Fluges im Rahmen eines Luftfahrtun-
zur Erweiterung oder Erneuerung
ternehmens.
einer Lizenz oder Berechtigung“.
§ 114
49. § 117 wird wie folgt gefasst:
Erteilung, Umfang
„§ 117
und Gültigkeit der Lizenz
Die Lizenz wird unbefristet erteilt. Die Lizenz für Alleinflüge zum Erwerb,
Flugdienstberater wird durch Aushändigung des Luft- zur Erweiterung oder Erneuerung
fahrerscheines nach Muster 10 der Anlage dieser Ver- einer Lizenz oder Berechtigung
ordnung erteilt. Sie berechtigt, die Flugvorbereitung (1) Wer eine Lizenz oder Berechtigung zum Führen
und die bodenseitige Unterstützung des verantwort- von Flugzeugen, Hubschraubern, Luftschiffen, Segel-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 213
flugzeugen, Heißluft-Luftschiffen oder motorgetriebe- Sprünge unter Angabe der ausgeübten Tätigkeit und
nen Luftsportgeräten erwerben, erweitern oder erneu- des Luftfahrzeugmusters nach Datum, Art des Fluges,
ern lassen will, darf die notwendigen Alleinflüge oder Kennzeichen des Luftfahrzeuges, wenn dieses vorge-
Alleinfahrten nur ausführen, wenn der Fluglehrer hier- schrieben ist, Abflugzeit, Landezeit mit der sich daraus
für einen Flugauftrag erteilt hat. Der Fluglehrer darf ergebenden Flugdauer, Abflugort und Landeort anzu-
den Flugauftrag nur erteilen, wenn er sich von der geben sind. Das Flug- oder Sprungbuch ist zwei Jahre
Befähigung des Bewerbers überzeugt hat. Den Flug- nach dem Tag der letzten Eintragung aufzuheben. Das
auftrag zum ersten Alleinflug oder zur ersten Allein- Flug- oder Sprungbuch ist während der lizenzpflichti-
fahrt eines Bewerbers darf er nur mit Zustimmung gen Tätigkeit außerhalb des Flugplatzbereiches mitzu-
eines zweiten Fluglehrers erteilen. führen und ansonsten am Flugplatz vorzuhalten. Anga-
(2) Außerhalb der Sichtweite des ausbildenden ben zum Nachweis von Voraussetzungen zum Erwerb,
Fluglehrers dürfen Flüge nach Absatz 1 Satz 1 nur zur Erweiterung, zur Ausübung der Rechte aus der
durchgeführt werden, wenn der Fluglehrer hierfür Lizenz, zur Verlängerung oder Erneuerung einer Lizenz
einen schriftlichen Flugauftrag erteilt hat. Der Flugleh- oder Berechtigung, die mit Prüfer, mit Fluglehrer oder
rer darf den Flugauftrag nur erteilen, wenn der Bewer- unter dessen Aufsicht zu erfüllen sind, müssen von die-
ber sem unter Angabe der Art und Nummer seines Luftfah-
rerscheines als richtig bescheinigt werden. Der Nach-
1. a) um eine Lizenz für Privatluftfahrzeugführer die weis der fliegerischen Voraussetzungen kann durch
theoretische Prüfung zum Erwerb der Lizenz Auszüge aus dem Flug- oder Sprungbuch erbracht
bestanden hat oder werden. Die Richtigkeit der Übereinstimmung mit den
b) um eine Lizenz für Berufs- oder Verkehrsluft- Angaben des Flug- oder Sprungbuches ist durch einen
fahrzeugführer bei durchgehender Ausbildung Beauftragten für Luftaufsicht, einen Ausbildungs- oder
mindestens 45 Stunden Flugausbildung, eine Flugbetriebsleiter, einem Prüfer oder Fluglehrer zu
theoretische Prüfung entsprechend Absatz 2 bestätigen.
Nr.1a in einem Ausbildungsbetrieb nachgewie- (2) Bei Ausbildungsbetrieben, registrierten Ausbil-
sen hat und zur Ausübung des Sprechfunk- dungseinrichtungen, Luftfahrtunternehmen oder im
dienstes berechtigt ist, Werkluftverkehr kann die zuständige Stelle Ausnah-
2. eine theoretische und praktische Einweisung in men von Absatz 1 zulassen, wenn die Erfüllung der
besondere Flugzustände sowie in das Verhalten in Anforderungen nach Absatz 1 auf andere Weise
Notfällen erhalten hat und gewährleistet ist.
3. mindestens zwei Überlandflugeinweisungen erhal- (3) Für Luftsportgeräteführer kann der Beauftragte
ten hat. nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes Ausnahmen
von Absatz 1 zulassen oder weitere Angaben im Flug-
(3) Wird bei Flügen nach Absatz 2 ein Bewerber für oder Sprungbuch verlangen, wenn die Erfüllung der
eine Lizenz als Flugtechniker auf Hubschraubern bei Anforderungen nach Absatz 1 auf andere Weise
den Polizeien des Bundes und der Länder als weiteres gewährleistet ist.
Flugbesatzungsmitglied eingeteilt, muss dieses Flug-
besatzungsmitglied mindestens die Anforderungen
§ 121
nach Absatz 2 nachweisen.
Nachweis der theoretischen Ausbildung
(4) Bei Flügen nach Absatz 2 muss der Flugauftrag
die Erklärung enthalten, dass die Voraussetzungen (1) Der Bewerber um eine Lizenz oder Berechtigung
des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 erfüllt sind. Der nach dieser Verordnung ist verpflichtet ein Unter-
Bewerber hat den schriftlichen Flugauftrag bei der richtsbuch zu führen, in dem alle Unterrichtsstunden
Durchführung des Fluges als Nachweis mitzuführen. unter Angabe des Sachgebietes und des behandelten
Unterrichtsstoffes mit Datum und Dauer sowie der
(5) Für Flüge nichtmotorgetriebener Luftsportgerä-
Name des Lehrers einzutragen sind. Bei geschlosse-
te legt der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrs-
nen Lehrgängen tritt an die Stelle des vom Bewerber
gesetzes die Voraussetzungen für die Alleinflüge und
zu führenden Unterrichtsbuches ein von dem Ausbil-
den Flugauftrag fest.“
dungsbetrieb, der registrierten Ausbildungseinrich-
tung oder der Lehrgangsleitung zu führendes Unter-
50. Die §§ 118 und 119 werden aufgehoben. richtsbuch.
(2) Die Eintragungen nach Absatz 1 sind vom
51. Vor § 120 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
betreffenden Lehrer abzuzeichnen.
„2. Nachweis der
(3) Nimmt der Bewerber an einem theoretischen
fliegerischen und fachlichen Voraussetzungen“.
Ausbildungslehrgang einer Fernschule teil, tritt für den
Teil des Fernunterrichtes an die Stelle des Unter-
52. Die §§ 120 bis 122 werden wie folgt gefasst: richtsbuches nach Absatz 1 eine Bescheinigung der
„§ 120 Fernschule.
Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen
§ 122
(1) Privatluftfahrzeugführer, Segelflugzeugführer,
Freiballonführer, Luftschiffführer, Luftsportgeräteführer Flugerfahrung der Luftfahrzeugführer
und Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizei- bei Mitnahme von Fluggästen
en des Bundes und der Länder haben ein Flug- oder (1) Privatluftfahrzeugführer, Segelflugzeugführer,
Sprungbuch zu führen, in dem alle Flüge, Fahrten oder Luftschiffführer oder Luftsportgeräteführer dürfen ein
214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003
Luftfahrzeug, in dem sich Fluggäste befinden, als ver- Bescheinigung einer behördlich anerkannten Stelle
antwortlicher Luftfahrzeugführer nur führen, wenn zur Durchführung dieser Ausbildung zu führen.“
innerhalb der vorhergehenden 90 Tage mindestens
drei Starts und drei Landungen mit einem Luftfahr- 57. § 127 wird aufgehoben.
zeug derselben Klasse, desselben oder ähnlichen
Musters, der Art des Luftsportgerätes ausgeführt wur- 58. Vor § 128 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
den. Für Sprungfallschirmführer gilt Satz 1 mit der
Maßgabe, dass der Sprungfallschirmführer min- „3. Durchführung der Prüfungen und
destens 10 Fallschirmsprünge durchgeführt hat. Für Befähigungsüberprüfungen, Berücksichtigung
Freiballonführer gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der einer theoretischen Vorbildung“.
Freiballonführer mindestens einen Start sowie eine
Landung aus einer Höhe von mindestens 150 Meter 59. Die §§ 128 und 129 werden wie folgt gefasst:
über Grund (GND) durchgeführt haben muss. „§ 128
(2) Für einen Flug nach Sichtflugregeln bei Nacht Durchführung von Prüfungen und
gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass von den Befähigungsüberprüfungen, Anerkennung von Prüfern
drei Starts und Landungen mindestens zwei bei Nacht
und Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Start (1) Prüfungen und Prüfungsverfahren für den
bei Nacht ausgeführt worden sein muss. Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen sowie
Befähigungsüberprüfungen richten sich
(3) Soll eine Fahrt mit Fluggästen in einem Luftschiff
nach den Instrumentenflugregeln durchgeführt wer- 1. für Privatflugzeugführer, ausgenommen Privat-
den, muss der verantwortliche Luftschiffführer inner- flugzeugführer nach § 1 dieser Verordnung, für
halb der vorhergehenden 90 Tage mindestens drei Berufsflugzeugführer, für Verkehrsflugzeugführer
Fahrten nach Instrumentenflugregeln durchgeführt zum Erwerb von Klassen- und Musterberechtigun-
haben. Die Fahrten können durch eine Befähigungs- gen, der Instrumentenflugberechtigung oder der
überprüfung mit einem von der zuständigen Stelle Berechtigung zur praktischen Ausbildung von
bestimmten Prüfer ersetzt werden. Luftfahrzeugführern für diese Lizenzen nach der
vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
(4) Für die Durchführung von Kunstflügen mit Flug- Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt
gästen gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass der gemachten Fassung der Bestimmungen über die
Lizenzinhaber nach Erteilung der Kunstflugberechti- Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-
gung mindestens 50 Kunstflüge im Alleinflug, davon FCL 1 deutsch) sowie nach den Absätzen 2, 5,
drei innerhalb der letzten 90 Tage durchgeführt haben 6 und 7,
muss.“
2. für Privathubschrauberführer, für Berufshub-
schrauberführer, für Verkehrshubschrauberführer,
53. § 123 wird aufgehoben. der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von
Luftfahrzeugführern für diese Lizenzen nach der
54. § 124 wird wie folgt gefasst: vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
„§ 124 Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt
gemachten Fassung der Bestimmungen von Pilo-
Anrechnung von Flugzeiten in besonderen Fällen ten von Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch)
Als Flugzeiten für den Erwerb, die Erweiterung, den sowie nach den Absätzen 2, 5, 6 und 7,
Nachweis für die Ausübung der Rechte aus der 3. für Flugingenieure, der Berechtigung zur prakti-
Lizenz, Verlängerung oder Erneuerung einer Lizenz für schen Ausbildung für diese Lizenzen nach der vom
Privatluftfahrzeugführer, Segelflugzeugführer, Luft- Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
sportgeräteführer, Freiballonführer oder Luftschiff- nungswesen im Bundesanzeiger bekannt ge-
führer werden, sofern in dieser Verordnung nichts machten Fassung der Bestimmungen (JAR-FCL 4
anderes bestimmt ist, voll angerechnet: deutsch) sowie nach den Absätzen 2, 5, 6 und 7,
1. Flugzeit als Lehrer bei der Ausbildung und bei vor- 4. für die Inhaber aller anderen Lizenzen und Berech-
geschriebenen Übungsflügen sowie Flugzeit als tigungen nach dieser Verordnung.
Schüler mit Fluglehrer oder als Luftfahrzeugführer
bei vorgeschriebenen Übungsflügen mit Flugleh- (2) Prüfungen sind vor der nach § 131 zuständigen
rer, Stelle, Befähigungsüberprüfungen vor ihr oder vor
von ihr anerkannten Prüfern abzulegen. Die zuständi-
2. Flugzeit als Prüfer und als Bewerber bei praktischen ge Stelle bestimmt Einzelheiten sowie Zeit und Ort der
Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen.“ theoretischen Prüfung. Zeit und Ort der praktischen
Prüfung werden im Einzelfall von dem beauftragten
55. §125 wird aufgehoben. Prüfer im Benehmen mit dem Bewerber, dem Ausbil-
dungsbetrieb oder der registrierten Ausbildungsein-
56. § 126 wird wie folgt gefasst: richtung festgelegt.
„§ 126 (3) Die nach § 131 zuständige Stelle kann zuverläs-
sige und für die betreffende Prüfung qualifizierte Per-
Nachweis der vorgeschriebenen Ausbildung sonen anerkennen, im Auftrag der zuständigen Stelle
in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder in erster Hilfe Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen vorzuneh-
Der Nachweis über die Ausbildung in Sofortmaß- men. Jeder Prüfer wird über seine Rechte und Pflich-
nahmen am Unfallort oder in erster Hilfe ist durch eine ten schriftlich in Kenntnis gesetzt. Die zuständige
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 215
Stelle bestimmt die Anzahl der von ihr benötigten Prü- beschränkt. Die Vorschriften der Luftverkehrs-Zulas-
fer. Der Anerkennung bedarf es nicht, wenn der Prüfer sungs-Ordnung über die Untersagung der Ausbildung
der zuständigen Stelle angehört. bei Nichteignung des Bewerbers bleiben unberührt.
(4) Die Gültigkeitsdauer von Anerkennungen nach (14) Über den Inhalt, den Verlauf und das Ergebnis
Absatz 3 beträgt längstens drei Jahre. Eine Verlänge- der Prüfung ist eine Niederschrift von der zuständigen
rung der Anerkennung erfolgt nach Ermessen der Stelle oder von dem beauftragten Prüfer zu fertigen.
zuständigen Stelle.
(5) Prüfer dürfen bei Bewerbern, die von ihnen für § 129
die betreffende Lizenz oder Berechtigung ausgebildet Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung
wurden, keine Prüfungen abnehmen, es sei denn, die
(1) Für Inhaber einer gültigen Lizenz für Luftfahr-
zuständige Stelle hat schriftlich zugestimmt.
zeugführer kann die theoretische Ausbildung zum
(6) Die mit der Abnahme der praktischen Prüfung Erwerb einer Lizenz für Privatluftfahrzeugführer zum
oder Befähigungsüberprüfung beauftragten Prüfer Führen anderer Luftfahrzeugarten auf die Sachgebie-
müssen über die Lehrberechtigung für die Ausbildung te beschränkt werden, die nicht in der theoretischen
zum Erwerb der betreffenden Lizenz oder Berechti- Ausbildung der erworbenen Lizenz enthalten waren.
gung sowie über besondere fachliche Erfahrungen
(2) Weist ein Bewerber besondere Kenntnisse in
verfügen. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen von
einem Sachgebiet der theoretischen Ausbildung nach,
dem Erfordernis der Lehrberechtigung zulassen.
kann die zuständige Stelle ihn von der Ausbildung in
(7) Ein Prüfer zur Abnahme von Prüfungen auf turbi- diesem Sachgebiet ganz oder teilweise befreien. Dies
nen- oder turbopropellergetriebenen Flugzeugmus- gilt auch für Inhaber eines Flugfunkzeugnisses für die
tern darf gleichzeitig nur im Besitz von insgesamt zwei Ausbildung in Sprechfunkverfahren bei Erwerb einer
dieser Anerkennungen sein. Ein Prüfer zur Abnahme Lizenz. Die Sätze 1 bis 3 finden auf die theoretische
von Prüfungen auf Hubschraubermustern darf gleich- Prüfung sinngemäß Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 gel-
zeitig nur im Besitz von insgesamt drei dieser An- ten sinngemäß für Luftsportgeräteführer.“
erkennungen sein.
(8) Die zuständige Stelle gibt allen Ausbildungsbe- 60. § 130 wird aufgehoben.
trieben und registrierten Ausbildungseinrichtungen
die Prüfer bekannt, die von ihr mit der Durchführung 61. Vor § 131 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
der praktischen Prüfungen für den Erwerb der Lizenz „4. Zuständige Stellen,
bei dem betreffenden Ausbildungsbetrieb oder der re- Antragstellung, Berechtigung zur
gistrierten Ausbildungseinrichtung beauftragt wurden. Ausübung des Sprechfunkdienstes“.
(9) Praktische Prüfungen dürfen erst dann abge-
nommen werden, wenn der Bewerber die theore- 62. Die §§ 131 bis 133 werden wie folgt gefasst:
tische Prüfung abgeschlossen hat und von dem Aus-
„§ 131
bildungsbetrieb oder dem für die Ausbildung Verant-
wortlichen für die Durchführung der Prüfung die Zuständige Stellen
Bestätigung seiner Prüfungsreife erhalten hat. Zuständige Stellen für Verwaltungstätigkeiten nach
(10) Der Bewerber hat die theoretische Prüfung für dieser Verordnung sind die nach der Luftverkehrs-
den Erwerb einer Lizenz erfolgreich abgelegt, wenn er Zulassungs-Ordnung für die Erteilung der betreffenden
innerhalb von 12 Monaten alle Prüfungsteile bestan- Lizenzen und Berechtigungen zuständigen Luftfahrt-
den hat. Eine bestandene theoretische Prüfung wird behörden der Länder, das Luftfahrt-Bundesamt und
für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem Datum die Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes.
des Bestehens der Prüfung für den Erwerb einer
Lizenz akzeptiert. § 132
(11) Zwischen dem Zeitpunkt der abgeschlossenen Antragstellung
theoretischen Prüfung und dem Zeitpunkt des erst-
(1) Dem Antrag auf Durchführung der vorgeschriebe-
maligen Antritts zur praktischen Prüfung dürfen nicht
nen Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen sind
mehr als 12 Monate liegen.
außer den Nachweisen über die fachlichen Vorausset-
(12) Für Prüfungen für den Erwerb von Lizenzen zungen nach dieser Verordnung die nach der Luftver-
und Berechtigungen für Luftsportgeräteführer werden kehrs-Zulassungs-Ordnung geforderten Nachweise
die Einzelheiten, insbesondere die Fragen für die und Erklärungen beizufügen, es sei denn, diese Unter-
schriftliche Theorieprüfung, die Durchführungs- lagen liegen der zuständigen Stelle bereits vor.
grundsätze für die Theorieprüfung, die Flug- oder
(2) Weitere für die Prüfung der fachlichen und per-
Sprungaufgaben, die Bewertungsmaßstäbe und die
sönlichen Eignung und Befähigung erforderlichen
Anrechnung von vorangegangenen Prüfungen von
Nachweise und Erklärungen werden von der zustän-
dem Beauftragten festgelegt.
digen Stelle im Einzelfall bestimmt.
(13) Das Prüfungsergebnis wird mit „bestanden“
oder „nicht bestanden“ beurteilt. Die zuständige Stel- § 133
le bestimmt im Benehmen mit dem jeweils beauftrag-
ten Prüfer, ob und gegebenenfalls mit welchen Aufla- Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes
gen die Prüfung ganz oder zum Teil wiederholt wer- (1) Die Berechtigung zur Ausübung des Sprech-
den muss. Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht funkdienstes kann im Luftfahrerschein eingetragen
216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003
werden. Der Umfang richtet sich nach der Verordnung 6. entgegen § 120 Abs. 1 Satz 1 oder § 121 Abs. 1
über Flugfunkzeugnisse oder nach § 44 Abs. 2 Satz 2. Satz 1 oder 2 ein Flug- oder Sprungbuch oder ein
(2) Das Flugfunkzeugnis muss bei der Ausübung Unterrichtsbuch nicht, nicht richtig oder nicht voll-
der lizenzpflichtigen Tätigkeit nicht mitgeführt wer- ständig führt.
den, wenn die Berechtigung zur Ausübung des Flug-
funkdienstes im Luftfahrerschein eingetragen ist.“ § 135
Übergangsvorschriften
63. Vor § 133a wird die Überschrift wie folgt gefasst:
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung vom 23. De-
„Durchführungsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten zember 1998 (BGBI. I S. 4058) sind weiterhin anzu-
und Übergangsvorschriften“. wenden
1. auf die Erteilung von Lizenzen und Berechtigun-
64. Die §§ 133a bis 135 werden wie folgt gefasst: gen, wenn die Ausbildung zum Erwerb der Lizenz
„§ 133a oder Berechtigung vor dem 1. Mai 2003 begonnen
Durchführungsvorschriften wurde und die Ausbildung einschließlich der gefor-
derten Prüfungen vor dem Ende des dritten darauf
(1) Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, folgenden Jahres nach diesem Zeitpunkt abge-
soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit des schlossen wird,
Luftverkehrs notwendig ist, durch Rechtsverordnun-
gen die Einzelheiten zu regeln, die zur Durchführung 2. auf Inhaber einer Erlaubnis für Berufsluftfahrzeug-
führer oder Verkehrsluftfahrzeugführer, die nicht in
1. der in dieser Verordnung enthaltenen Anforderun-
eine entsprechende europäische Lizenz nach
gen nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Luftverkehrs-
JAR-FCL 1 deutsch oder JAR-FCL 2 deutsch
gesetzes,
umgeschrieben wurde, hinsichtlich Erfordernis
2. der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und und Erfüllung der Voraussetzungen für die Ertei-
Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt lung der Langstreckenflugberechtigung mit Aus-
gemachten Fassung der Bestimmungen über die nahme der praktischen Einweisung,
Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-
3. auf den Erwerb der Berechtigung zur Durch-
FCL 1 deutsch), von Piloten von Hubschraubern
führung kontrollierter Sichtflüge für Inhaber einer
(JAR-FCL 2 deutsch) und von Flugingenieuren
Erlaubnis für Privatflugzeugführer oder Privathub-
(JAR-FCL 4 deutsch) sowie nach den dieses Luft-
schrauberführer oder Motorseglerführer, die nicht
fahrtpersonal betreffenden Vorschriften dieser
in eine entsprechende europäische Lizenz nach
Verordnung erforderlich sind.
JAR-FCL 1 deutsch oder JAR-FCL 2 deutsch um-
(2) Das Luftfahrt-Bundesamt hat die internationalen geschrieben wurde.
Bestimmungen, insbesondere die Richtlinien und
Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Orga- (2) Dem Inhaber einer vor dem 1. Mai 2003 erteilten
nisation sowie die europäischen Bestimmungen für Erlaubnis für Privatflugzeugführer oder Privathub-
den Erwerb von Lizenzen zu beachten. schrauberführer, die nicht in eine europäische Lizenz
nach JAR-FCL 1 deutsch oder JAR-FCL 2 deutsch
umgeschrieben wird, kann bei der erstmaligen Verlän-
§ 134
gerung der Gültigkeit nach dem 1. Mai 2003 eine
Ordnungswidrigkeiten Lizenz erteilt und ein Luftfahrerschein nach Muster 1
Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 der Anlage zu dieser Verordnung ausgestellt werden,
des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich wenn er die Voraussetzungen nach den Vorschriften
oder fahrlässig der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und nach
JAR-FCL 1.245 deutsch oder JAR-FCL 2.245 deutsch
1. ohne Berechtigung nach § 40a Abs. 1, § 52a
vor Ablauf der Gültigkeit der Erlaubnis oder vor Stel-
Abs. 1, § 52b Abs. 1 Satz 1, § 77 Abs. 1 Satz 1, § 81
lung des Antrages auf Erneuerung der Lizenz
Abs. 1, § 84 Abs. 1, § 84a Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 86
nachweist. Die Lizenz wird für längstens 60 Monate
Abs. 1 oder § 110 Abs. 1 Satz 1, ohne Qualifikation
erteilt. JAR-FCL 1.005(b)(4) und JAR-FCL 2.005(b)(4)
nach § 41 Abs. 4 Satz 1, ohne Erlaubnis nach § 104
deutsch bleiben unberührt. Die mit der Lizenz vor dem
Abs. 1 oder ohne Lizenz nach § 112 Abs. 1 eine
1. Mai 2003 erworbenen gültigen Berechtigungen
dort genannte Tätigkeit ausübt,
werden in den Luftfahrerschein nach Muster 1 der
2. entgegen § 41 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1, Anlage zu dieser Verordnung oder nach den Vor-
§ 45 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1, § 49 Abs. 3 schriften gemäß § 20 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zu-
Satz 1, § 53 Abs. 2 Satz 1, § 65 Abs. 2 Satz 1 oder lassungs-Ordnung in die entsprechende europäische
§ 84 Abs. 5 Satz 1 die Rechte einer Lizenz oder Lizenz eingetragen.
Berechtigung ausübt,
(3) Die Voraussetzungen für die Gültigkeit, Verlän-
3. entgegen § 117 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 gerung und Erneuerung einer umgeschriebenen
einen Alleinflug oder eine Alleinfahrt ausführt oder Lizenz und Berechtigung richten sich nach § 24d
durchführt, Abs. 2 und § 20 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-
4. entgegen § 117 Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder Abs. 2 Ordnung.
Satz 2 einen Flugauftrag erteilt, (4) Inhabern der Erlaubnis für Motorseglerführer,
5. entgegen § 117 Abs. 4 Satz 2 oder § 120 Abs. 1 die zum Führen von selbststartenden Motorseglern
Satz 3 den schriftlichen Flugauftrag oder das Flug- mit einem fest eingebauten Triebwerk und einem nicht
oder Sprungbuch nicht mitführt oder einklappbaren Propeller (Reisemotorsegler) berech-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 217
tigt und die dazu eine Berechtigung zur Durchführung vor Ablauf der Gültigkeit der Lizenz, vor Stellung des
kontrollierter Sichtflüge besitzen, kann auf Antrag Antrages auf Erneuerung oder sonstiger Änderung
oder bei der erstmaligen Verlängerung nach Inkraft- der eingetragenen Daten in eine Lizenz umgeschrie-
treten dieser Verordnung eine Lizenz für Privatflug- ben und ein Luftfahrerschein nach einem entspre-
zeugführer mit Klassenberechtigung für Reisemotor- chenden Muster gemäß der Anlage zu dieser Verord-
segler nach JAR-FCL 1 deutsch erteilt werden. nung ausgestellt werden. Gültige Berechtigungen
(5) Inhabern der Erlaubnis für Motorseglerführer, nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal werden
denen eine Lizenz für Privatflugzeugführer nach JAR- in den Luftfahrerschein übertragen. Die Lizenz für
FCL 1 deutsch nicht erteilt werden kann, wird bei der Ultraleichtflugzeugführer wird für längstens 60 Mona-
erstmaligen Verlängerung nach dem 1. Mai 2003 eine te erteilt. Der Luftfahrerschein wird von der zuständi-
Lizenz für Segelflugzeugführer erteilt und ein Luftfah- gen Stelle bei Erteilung, Verlängerung, Erneuerung
rerschein nach Muster 3 der Anlage 1 zu dieser Ver- einer Berechtigung oder Startart oder Änderung der
ordnung mit den bisher eingetragenen Startarten und eingetragenen Daten neu ausgestellt. Für Lizenzen
Berechtigungen ausgestellt. Inhabern einer Erlaubnis und Berechtigungen zum Führen von Sprungfallschir-
für Motorseglerführer, die zum Führen von selbst- men, Hängegleitern und Gleitsegeln sind analog in
startenden Motorseglern mit einem fest eingebauten eigener Zuständigkeit Übergangsbestimmungen
Triebwerk und einem nicht einklappbaren Propeller durch den Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrs-
(Reisemotorsegler) berechtigt sind, kann auf Antrag gesetzes festzulegen.
oder bei der erstmaligen Verlängerung die Klassen- (7) Dem Inhaber einer nach der Verordnung über
berechtigung „Reisemotorsegler“ im Luftfahrerschein Luftfahrtpersonal erteilten Erlaubnis für Freiballonfüh-
für Segelflugzeugführer eingetragen werden. rer wird, wenn er am 1. Mai 2003 berufsmäßig als
(6) Segelflugzeugführern, Führern von Ultraleicht- Freiballonführer im gewerbsmäßigen Luftverkehr tätig
flugzeugen, Freiballonführern, Luftschiffführern und ist, ohne Nachweis der Befähigungsüberprüfung nach
Bordwarten auf Hubschraubern, denen vor dem § 47 Abs. 3 die Lizenz nach § 46 Abs. 5 erweitert.“
1. Mai 2003 eine Erlaubnis nach der Verordnung über
Luftfahrtpersonal erteilt wurde, kann diese bei der 65. Die Anlagen zur Verordnung (Muster 1 bis 8 und 10
erstmaligen Verlängerung der Gültigkeit auf Antrag, bis 12) werden durch folgende Anlagen ersetzt:
218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 219
220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 221
222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 223
224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 225
226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 227
228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003
Artikel 3
Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3355), wird wie folgt geändert:
Die Abschnitte III, IV und VII des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 2 Abs. 1) werden wie folgt gefasst:
„III. Prüfungen und Überprüfungen
von Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal für Lizenzen,
Erlaubnisse und Berechtigungen
1. Privatflugzeugführer (§§ 2 u. 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV) und
Privatpilot (Flugzeug) ( JAR-FCL 1.130 u. 1.135 deutsch)
a) theoretische Prüfung 100 €
b) praktische Prüfung 50 €
2. Berufsflugzeugführer (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV) und
Berufspilot (Flugzeug) (JAR-FCL 1.160 u. 1.170 deutsch)
a) theoretische Prüfung 230 €
b) praktische Prüfung 100 €
3. Verkehrsflugzeugführer (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV) und
Verkehrspilot (Flugzeug) (JAR-FCL 1.285 u. 1.295 deutsch)
a) theoretische Prüfung 440 €
b) praktische Prüfung 140 €
4. Privathubschrauberführer (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV) und
Privatpilot (Hubschrauber) (JAR-FCL 2.130 u. 2.135 deutsch)
a) theoretische Prüfung 100 €
b) praktische Prüfung 50 €
5. Berufshubschrauberführer (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV) und
Berufspilot (Hubschrauber) (JAR-FCL 2.160 u. 2.170 deutsch)
a) theoretische Prüfung 260 €
b) praktische Prüfung 130 €
6. Verkehrsflugzeugführer (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV)
Verkehrspilot (Hubschrauber) (JAR-FCL 2.285 u. 2.295 deutsch)
a) theoretische Prüfung 440 €
b) praktische Prüfung 140 €
7. Motorseglerführer (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftpersV)
a) theoretische Prüfung 100 €
b) praktische Prüfung 50 €
8. Segelflugzeugführer (§ 38 LuftPersV)
a) theoretische Prüfung 70 €
b) praktische Prüfung 30 €
9. Luftsportgeräteführer (§ 43 LuftPersV) 25 bis 75 €
10. Freiballonführer (§ 47 LuftPersV)
a) theoretische Prüfung 70 €
b) praktische Prüfung bzw. Befähigungsüberprüfung 40 €
11. Luftschiffführer (§ 51 LuftPersV)
a) theoretische Prüfung 240 €
b) praktische Prüfung 100 €
12. Flugingenieure (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftpersV,
JAR-FCL 4.160 u. 4.170 deutsch)
a) theoretische Prüfung 350 €
b) praktische Prüfung 100 €
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 229
13. Klassen- und Musterberechtigungen (§§ 3a, 3b, 40a, 52a,
135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV, JAR-FCL 1.261 u.1.262 deutsch,
JAR-FCL 2.261 u. 2.262 deutsch, JAR-FCL 4.261 u. 4.262 deutsch) 30 bis 250 €
14. Instrumentenflugberechtigung (§§ 52b, 135 Abs. 1 Nr. 1
LuftPersV, JAR-FCL 1.195 u. 1.210 deutsch bzw.
JAR-FCL 2.195 u. 2.210 deutsch)
a) theoretische Prüfung 240 €
b) praktische Prüfung 100 €
15. Langstreckenflugberechtigung (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 LuftPersV) 215 €
16. Kunstflugberechtigung (§ 81 Abs. 5 LuftPersV) 40 €
17. Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge
(§ 135 Abs. 1 Nr. 3 LuftPersV) 75 €
18. Wolkenflugberechtigung (§ 85 Abs. 5 LuftPersV) 30 €
19. Streu- und Sprühberechtigung (§ 86 Abs. 6 LuftPersV)
a) theoretische Prüfung 130 €
b) praktische Prüfung 80 €
20. Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer
(§ 84a Abs. 4 LuftPersV) 25 bis 75 €
21. Berechtigung zur Ausbildung von Flugzeugführern, ausgenommen
Privatflugzeugführer nach § 1 LuftPersV, Hubschrauberführer und
Flugingenieure sowie zur Ausbildung für den Erwerb von Klassen-
und Musterberechtigung und der Instrumentenflugberechtigung
(JAR-FCL 1.345, 1.380, 1.390, 1.410 deutsch, JAR-FCL 2.345, 2.410 deutsch,
JAR-FCL 4.410 deutsch, § 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV)) 100 bis 380 €
22. Berechtigung zur Ausbildung von Privatflugzeugführern nach
§ 1 LuftPersV, Segelflugzeugführern, Freiballonführern und Luftschiffführern
(§§ 88a Abs. 3, § 89 Abs. 3, § 94 Abs. 2, § 95 Abs. 3 LuftPersV) 35 bis 130 €
23. Berechtigung zur Ausbildung von Luftsportgeräteführern (§ 95a Abs. 3 LuftPersV)
a) Prüfung 75 bis 150 €
b) Lehrgang/Tag 50 €
24. Zusatzlehrberechtigung für Schlepp-, AFF- und Passagierflugausbildung
(§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV)
a) Prüfung 50 €
b) Lehrgang/Tag 50 €
25. Testflugberechtigung
a) Klasse 2 (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV) 150 €
b) Klasse 1 (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV) 330 €
26. Prüfer von Luftfahrtgerät
a) Klasse 1 bis 3 und 5 (§§ 107, 105 Abs. 1 LuftPersV) 240 €
b) Klasse 4 für Motoren, Propeller und Funkgerät (§ 107 Abs. 1 LuftPersV) 240 €
c) Klasse 4 im Übrigen (§ 107 Abs. 2 LuftPersV) 120 €
d) Teilprüfung Klasse 1 bis 4 (§§ 107, 108 Abs. 2 LuftPersV) 5/10 bis 10/10 der jeweils
für die Gesamtprüfung vorge-
sehenen Gebühr
e) Musterberechtigung 100 bis 590 €
27. Flugdienstberater (§ 113 LuftPersV) 290 €
28. Steuerer von Flugmodellen nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 LuftVZO und sonstigem
Luftfahrtgerät, das nach § 6 Nr. 9 LuftVZO verkehrszulassungspflichtig ist 25 bis 60 €
29. Flugsicherungsbetriebspersonal (§§ 7, 8, 11, 14 und 23 FlSichPersAusV) 920 bis 3 120 €
30. Flugsicherungstechnisches Personal (§§ 7, 11, 14 und 23 FlSichPersAusV) 210 bis 920 €
31. Teilweise oder vollständige Wiederholung einer nichtbestandenen 3/10 bis 10/10 der für die
Prüfung oder Überprüfung (§ 128 Abs. 10 LuftPersV) betreffende Prüfung oder
Überprüfung vorgesehenen
Gebühr
230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003
32. Prüfungen und Überprüfungen für die Verlängerung und die 5/10 bis 10/10 der für die
Erneuerung der Lizenzen, Erlaubnisse und Berechtigungen sowie betreffende Erlaubnis oder
Lehrgänge für Luftsportgerätepersonal Berechtigung vorgesehenen
Gebühr
33. Überprüfung des Inhabers einer militärischen Erlaubnis zwecks 3/10 bis 10/10 der für die
Erteilung einer entsprechenden zivilen Lizenz, Erlaubnis oder entsprechende zivile Erlaubnis
Berechtigung (§ 27 Abs. 2 Satz 2 LuftVZO, JAR-FCL 1.020 deutsch, oder Berechtigung vorge-
JAR-FCL 2.020 deutsch, JAR-FCL 4.020 deutsch) sehenen Gebühr
34. Überprüfung im Rahmen des § 29 Abs. 2 LuftVZO 80 bis 210 €
35. Überprüfung des Inhabers bei der Anerkennung einer ausländischen 3/10 bis 10/10 der für die
Lizenz oder Erlaubnis im Einzelfall (§ 28 Abs. 2 LuftVZO, entsprechende deutsche
JAR-FCL 1.015 deutsch, JAR-FCL 2.015 deutsch, JAR-FCL 4.015 deutsch) Erlaubnis vorgesehenen
Gebühr
36. Prüfungen und Überprüfungen gemäß § 98 LuftPersV Die Gebühr, die für die Prüfung oder
Überprüfung zum Erwerb derjenigen
Erlaubnis oder Berechtigung zu entrichten
ist, deren Vorschrift gemäß § 98 LuftPersV
sinngemäß anzuwenden ist
37. Erneute Ladung nach Nichtteilnahme an einer Prüfung 2/10 der für die Prüfung
vorgesehenen Gebühr
38. Abnahme der Prüfungen zum Erwerb von Flugfunkzeugnissen (§ 14 FlugfunkV) Gebühr gemäß § 17 FlugfunkV
39. Freigabeberechtigtes Personal (§ 111a LuftPersV)
a) Kategorie A 120 €
b) Kategorie B1 240 €
c) Kategorie B2 240 €
d) Kategorie C 240 €
e) Teilprüfung Kategorie A bis C 5/10 bis 10/10 der jeweils
für die Gesamtprüfung
vorgesehenen Gebühr
f) Musterberechtigung 100 bis 590 €
IV. Lizenzen, Luftfahrerscheine, Erlaubnisse
und Berechtigungen für Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal
1. Erteilung der Lizenzen und Luftfahrerscheine für Luftfahrtpersonal
einschließlich gleichzeitig einzutragender Klassen- und Musterberechtigungen
(§§ 20, 26, 27, 28 Abs. 5 LuftVZO) 25 bis 40 €
2. Erteilung und Aufhebung einer Beschränkung der Lizenz
für Luftsportgeräteführer
(§§ 26, 27, 28 Abs. 5 LuftVZO, § 44 Abs. 4 und 5 LuftPersV) 20 bis 30 €
3. Erteilung von Klassen- und Musterberechtigungen
(§§ 4, 41, 52a, 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV, JAR-FCL 1.235 deutsch,
JAR-FCL 2.235 deutsch, JAR-FCL 4.235 deutsch) 30 bis 80 €
4. Eintragung der Berechtigung für zusätzliche Windenmuster
(§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV) 15 €
a) Erteilung der Berechtigung für Schlepps, Schleppstarts und
Passagierflüge (§ 84 Abs. 4, § 84a Abs. 5, § 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV) 20 bis 35 €
b) Erteilung einer Lehr-, Zusatzlehrberechtigung
(§ 135 Abs. 1 in Verbindung mit § 97 LuftpersV) 15 bis 30 €
5. Erteilung der Instrumentenflugberechtigung
(§§ 53, 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV, JAR-FCL 1.180 deutsch, JAR-FCL 2.180 deutsch) 30 bis 80 €
6. Erteilung der Langstreckenflugberechtigung (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV) 30 bis 80 €
7. Erteilung der Berechtigung für Kunst-, Schlepp-, Nacht- und Wolkenflug, zur
Durchführung kontrollierter Sichtflüge und für das Abstreuen und Absprühen von Stoffen
(§§ 81, 84, 85, 86, 135 Abs. 1 Nr. 1 u. Nr. 3 LuftPersV, JAR-FCL 1.125 deutsch,
JAR-FCL 2.125 deutsch) 30 bis 80 €
8. Erteilung einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung
(§§ 88, 88a, 89, 94, 95, 95a LuftPersV) 30 €
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 231
9. Erteilung der Testflugberechtigung (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV) 30 €
10. Anerkennung von Lizenzen einschließlich Berechtigungen im Einzelfall (§§ 28, 28a LuftVZO) 30 bis 190 €
11. Ausstellung einer Bescheinigung über die allgemeine Anerkennung
einer ausländischen Lizenz (§ 28 Abs. 2 LuftVZO)
für eine Einzelperson 30 €
für eine Personengruppe 60 €
12. Erteilung der Erlaubnis zur Ausbildung von Luftfahrern (JAR-FCL 1.055 deutsch)
a) im Falle des § 33 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO 110 bis 970 €
b) im Falle des § 33 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO 70 bis 320 €
c) im Falle des § 33 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 3 LuftVZO 110 bis 970 €
13. Abnahmeprüfung (§ 35 LuftVZO) 50 bis 190 €
14. Ausstellung einer Zweitschrift 30 €
15. Aufsicht über Ausbildungsbetriebe
a) wirtschaftliche Überprüfung
aa) im Falle des § 36 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO 50 bis 410 €
bb) im Falle des § 36 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 3 LuftVZO 60 bis 770 €
b) technische Überprüfung
aa) im Falle des § 36 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO 50 bis 410 €
bb) im Falle des § 36 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO 40 bis 320 €
cc) im Falle des § 36 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 3 LuftVZO 60 bis 770 €
c) flugbetriebliche Überprüfung
aa) im Falle des § 36 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO 50 bis 410 €
bb) im Falle des § 36 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO 40 bis 320 €
cc) im Falle des § 36 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 3 LuftVZO 60 bis 770 €
Die Gebühren werden je Prüfungsart und Kalenderjahr, in dem Überprüfungen stattgefunden haben, nur
einmal erhoben.
16. Verlängerung einer Lizenz für Prüfer von Luftfahrtgerät oder freigabeberechtigtes
Personal in Verbindung mit der Neuausstellung der Prüfererlaubnis 40 €
17. Erteilung der Erlaubnisse für Flugsicherungsbetriebspersonal und
flugsicherungstechnisches Personal (§ 9 FlSichPersAusV) 80 €
18. Erteilung der Berechtigung für Flugsicherungsbetriebspersonal und
flugsicherungstechnisches Personal (§ 11 FlSichPersAusV) 80 €
19. Erteilung der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Flugsicherungs-
betriebspersonal und flugsicherungstechnischem Personal (§ 13 FlSichPersAusV) 80 €
VII. Sonstige Amtshandlungen der Luftfahrtverwaltungen
1. Ausstellung von Besatzungsausweisen 40 €
2. Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot des Mitführens von Waffen,
Sprühgeräten, Munition, explosionsgefährlichen Stoffen, Scheinwaffen
und dergleichen (§ 27 Abs. 1 und 3 LuftVG)
a) im Einzelfall 15 bis 55 €
b) allgemein 30 bis 110 €
3. Erlaubnis zum Mitführen gefährlicher Güter (§ 78 Abs. 1 LuftVZO) 100 bis 5 100 €
4. Genehmigung von Schulungsprogrammen für die Beförderung
gefährlicher Güter (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit
JAR-OPS 1.220 deutsch bzw. JAR-OPS 3.220 deutsch) 260 bis 510 €
5. Zustimmung zur Einrichtung von Bodenfunkstellen (§ 81 Abs. 1 LuftVZO) 30 bis 150 €
6. Anhörung im Rahmen der Zustimmungsverfahren zur Einrichtung von
Bodenfunkstellen (§ 81 Abs. 1 Satz 2 LuftVZO) 50 bis 150 €
7. Zustimmung zum Einrichten, Errichten und Betreiben von besonderen
Geräten zur Flugsicherung, insbesondere Funknavigationseinrichtungen
(§ 81 Abs. 2 LuftVZO) 140 €
232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003
8. Abnahme, Überwachung und Prüfung von technischen Anlagen und Geräten
(§ 27c Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 31b LuftVG)
a) Grundgebühr 80 bis 130 000 €
b) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde für alle Arbeiten im
Zusammenhang mit der Abnahme, Überwachung und Prüfung
dieser Anlagen und Geräte 46 bis 92 €
c) Nachprüfung 5/10 der erhobenen Grund-
gebühr zuzüglich Zuschlag
nach Buchstabe b
9. Mitwirkung bei der Muster-, Stück- und Nachprüfung von Flugsicherungs-
ausrüstungen der Luftfahrzeuge (§ 27c in Verbindung mit § 31b Abs. 3 LuftVG)
a) Grundgebühr 75 bis 2 600 €
b) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde für alle Arbeiten im Zusammenhang
mit der Mitwirkung 46 bis 92 €
c) Nachprüfung 5/10 der erhobenen
Grundgebühr zuzüglich
Zuschlag nach Buchstabe b
10. Erlaubnis zum Weiterflug (§ 100 LuftVZO) für Luftfahrzeuge mit einer
höchstzulässigen Flugmasse
– bis 5 700 kg 25 bis 360 €
– über 5 700 kg 140 bis 720 €
11. Erstellung von Gutachten
a) (weggefallen)
b) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 LuftVG 120 bis 2 400 €
c) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 6, 7 und 9 LuftVG 50 bis 560 €
d) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 12 LuftVG 50 bis 210 €
12. Allgemeine Genehmigung zum Durchfliegen von Gebieten mit
Flugbeschränkungen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LuftVO) 15 bis 65 €
13. Anerkennung oder Genehmigungen von Ausbildungslehrgängen
(z. B. § 88a Abs. 1 Nr. 4 LuftPersV, JAR-FCL 1.340 deutsch)
a) in Fällen der Zuständigkeit eines Landes 45 bis 140 €
b) in Fällen der Zuständigkeit des Luftfahrt- Bundesamtes 45 bis 330 €
14. Qualifikation synthetischer Flugübungsgeräte
(JAR-STD 1A.015 deutsch bzw. JAR-STD 3A.015 deutsch) 100 bis 4 000 €
15. Anerkennung synthetischer Flugübungsgeräte
(JAR-FCL 1.005 deutsch, JAR-FCL 2.005 deutsch, JAR-FCL 4.005 deutsch) 100 bis 1 100 €
16. Anerkennung von Schulungsprogrammen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO i.V.m.
JAR-OPS 1.965 Buchstabe a Abs. 2 deutsch bzw. JAR-OPS 1.978
Buchstabe a deutsch bzw. JAR-OPS 1.1005 deutsch bzw. JAR-OPS 1.1015
Buchstabe b deutsch bzw. JAR-OPS 3.965 Buchstabe a Abs. 2 deutsch) 260 bis 510 €
17. Anerkennung von Schulungsprogrammen bei Mitbenutzung des
anerkannten Flugübungsgeräts eines anderen Unternehmens 380 bis 770 €
18. Anerkennung für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten
(JAR-FCL 1.405 deutsch, JAR-FCL 2.405 deutsch, JAR-FCL 4.405 deutsch) 80 bis 300 €
19. Anerkennung als flugmedizinisches Zentrum oder als flugmedizinischer
Sachverständiger (§ 24e LuftVZO) 70 bis 720 €
20. Aufsicht über flugmedizinische Zentren und flugmedizinische Sachverständige
(§ 24e Abs. 7 LuftVZO) 200 bis 2 000 €
21. Anerkennung eines Grund- oder Aufbaulehrgangs für flugmedizinische
Sachverständige (§ 24e Abs. 2 Nr. 3 bzw. Abs. 3 Nr. 3 LuftVZO) 400 bis 1 200 €
22. Anerkennung eines flugmedizinischen Fortbildungslehrgangs
(§ 24e Abs. 6 LuftVZO) 400 €
23. Durchführung eines flugmedizinischen Fortbildungslehrgangs
(§ 24e Abs. 6 LuftVZO) 120 €
pro Person
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 233
24. Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses (§ 24d Abs. 1 LuftVZO) 50 €
25. Überprüfung der Zuverlässigkeit und Tauglichkeit in besonderen Fällen
(§ 24c LuftVZO) 240 bis 900 €
26. Eintragung von zusätzlichen Startarten (z. B. Windenstart, Schleppstart
hinter Luftfahrzeugen – § 40 LuftPersV) 20 €
27. Befreiung von der Verpflichtung zur Mitführung des Flugbuches
(§ 120 Abs. 2 und 3 LuftPersV) 40 €
28. Untersagung der Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung
(§ 24 Abs. 4 LuftVZO) 30 bis 90 €
29. Maßnahmen auf dem Flugplatzgelände zum unmittelbaren Schutz der Fluggäste
und Luftfahrtunternehmen vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs
(§ 29c Abs. 1 und 2 LuftVG):
– Durchsuchung von Fluggästen und mitgeführten Gegenständen oder deren
Überprüfung in sonstiger Weise einschließlich des bewaffneten Schutzes
der Kontrollstellen,
– Bestreifung der Sicherheitsbereiche gemäß Rahmenplan Luftsicherheit,
– Bewaffnete Standposten bei gefährdeten Luftfahrzeugen
je Fluggast 2 bis 10 €
a) Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeughalter sind verpflichtet,
der nach § 29c LuftVG zuständigen Luftfahrtbehörde die Anzahl
der durchsuchten oder überprüften Fluggäste mitzuteilen.
b) Die Einzelheiten werden von dieser Behörde festgelegt und den
Kostenschuldnern bekannt gegeben.
30. Anerkennung von Prüfern (JAR-FCL 1.030 deutsch,
JAR-FCL 2.030 deutsch, JAR-FCL 4.030 deutsch) 30 bis 200 €
31. Anerkennung von Lehrgängen und technischen Schulen für
Prüfer von Luftfahrtgerät oder freigabeberechtigtes Personal 150 bis 1 500 €
32. Durchführung von Fortbildungslehrgängen für Fluglehrer durch
das Luftfahrt-Bundesamt (z. B. JAR-FCL 1.355 deutsch) 80 bis 180 €
33. Genehmigung einer Abweichung von Verfahren, die im technischen
Handbuch luftfahrttechnischer Betriebe und Luftfahrtunternehmen
mit einem Zustimmungsvorbehalt versehen sind. 50 €
34. Zuteilung von SSR-Mode-S-Adressen 25 €
35. Überprüfung der bei der Anmeldung zur Ausbildung oder mit dem
Antrag auf Anerkennung einer ausländischen bzw. Umschreibung einer
militärischen Lizenz oder Erlaubnis vorzulegenden Unterlagen sowie
Prüfung der fachlichen Voraussetzungen (§ 24 Abs. 4 LuftVZO) 70 bis 140 €
36. Anerkennung von Fortbildungslehrgängen für Fluglehrer
(z. B. JAR-FCL 1.355 deutsch) 80 €
37. Ausstellung einer Lärmbescheinigung für ausländische Luftfahrzeuge
(§ 10 LuftVZO) 120 €
38. Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, Antragsrücknahme,
Antragsablehnung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit
der Behörde bis zu 3/4 der für die
Amtshandlung vorge-
sehenen Gebühr
39. Erfolglose Widerspruchsverfahren Für die vollständige oder
teilweise Zurückweisung eines
Widerspruchs wird eine Gebühr
bis zur Höhe der für die
angefochtene Amtshandlung
festgesetzten Gebühr
erhoben. Dies gilt nicht,
wenn der Widerspruch nur
deshalb keinen Erfolg hat,
weil die Verletzung einer
Verfahrens- oder Formvorschrift
nach § 45 VwVfG
234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003
unbeachtlich ist. War
für die angefochtene
Amtshandlung eine Gebühr
nach diesem Verzeichnis
nicht vorgesehen, war die
Amtshandlung gebührenfrei
oder ist der Widerspruch
von einem Dritten eingelegt
worden, wird eine Gebühr bis
zu 2 500 € erhoben. Bei einem
erfolglosen Widerspruch, der
sich ausschließlich gegen eine
Kostenentscheidung richtet,
beträgt die Gebühr höchstens
1/10 der Gebühr des streitigen
Betrages. Wird ein Widerspruch
nach Beginn seiner sachlichen
Bearbeitung jedoch vor deren
Beendigung zurückgenommen,
beträgt die Gebühr höchstens
3/4 der Gebühr nach den
Sätzen 1 bis 3. In allen Fällen
beträgt die Gebühr jedoch
mindestens 40 €
40. Überprüfung nach § 29d LuftVG hinsichtlich der Zuverlässigkeit
von Personen
je Person 5 bis 256 €“.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 10. Februar 2003
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Manfred Stolpe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 235
Erste Verordnung
zur Änderung der Düngeverordnung*)
Vom 14. Februar 2003
Auf Grund des § 1a Abs. 3 in Verbindung mit § 11 des Düngemittelgesetzes
vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), von denen § 1a Abs. 3 durch Arti-
kel 183 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 11 durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) zuletzt geän-
dert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Die Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118), geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 1997 (BGBl. I S. 1835), wird wie folgt
geändert:
1. § 2 Abs. 1 Satz 4 wird gestrichen.
2. § 3 Abs. 7 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Unbeschadet der nach den Abätzen 1 bis 6 sowie den §§ 2 und 4 geltenden
Grundsätze dürfen im Betriebsdurchschnitt mit Wirtschaftsdüngern tierischer
Herkunft höchstens bis zu 210 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und
Jahr auf Grünland und 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr
auf Ackerland jeweils ohne Anrechnung von Ausbringungsverlusten aufge-
bracht werden. Beim Weidegang anfallende Nährstoffe sind zu berücksich-
tigen.“
3. Dem § 4 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:
„Als Ausbringungsverluste dürfen die entsprechend dem Ausbringungsver-
fahren unvermeidlichen Verluste angerechnet werden, jedoch nur bis höchs-
tens 20 vom Hundert der vor der Ausbringung ermittelten Gesamtstickstoff-
menge nach Satz 1 Nr. 1 oder Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2. § 3 Abs. 7
bleibt unberührt.“
4. In § 5 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 4 und § 4
Abs. 5 Satz 2“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 5 Satz 2 und 3“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Februar 2003
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
______________
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember
1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen
(ABl. EG Nr. L 375 S. 1).