3002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003
Gesetz
zu Reformen am Arbeitsmarkt
Vom 24. Dezember 2003
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: werden soll, in einem Interessenausgleich zwi-
schen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich
Inhaltsübersicht bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung
Artikel 1 Änderung des Kündigungsschutzgesetzes durch dringende betriebliche Erfordernisse im
Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Aus-
Artikel 2 Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
wahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehler-
Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch haftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gel-
Artikel 4 Änderung der Insolvenzordnung ten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustande-
Artikel 4a Änderung des Seemannsgesetzes kommen des Interessenausgleichs wesentlich
Artikel 4b Änderung des Arbeitszeitgesetzes
geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1
ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach
Artikel 5 Inkrafttreten § 17 Abs. 3 Satz 2.“
Artikel 1 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
Änderung des Kündigungsschutzgesetzes „§ 1a
Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der Abfindungsanspruch bei
Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317), betriebsbedingter Kündigung
zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom
24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geän- (1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender
dert: betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1
und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist
des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das
1. § 1 wird wie folgt geändert:
Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufge-
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: löst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der
aa) In Satz 1 werden die Wörter „soziale Ge- Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der
sichtspunkte“ durch die Wörter „die Dauer Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der
der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung
die Unterhaltspflichten und die Schwerbehin- auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist
derung des Arbeitnehmers“ ersetzt. und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der
Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monats-
„In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Ar-
verdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeits-
beitnehmer nicht einzubeziehen, deren Wei-
verhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der
terbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer
Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein
Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder
Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles
zur Sicherung einer ausgewogenen Perso-
Jahr aufzurunden.“
nalstruktur des Betriebes, im berechtigten
betrieblichen Interesse liegt.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsver- „Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine
fassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus ande-
Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen ren Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er
festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach innerhalb von drei Wochen nach Zugang der
Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsge-
bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf richt auf Feststellung erheben, dass das Arbeits-
grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.“ verhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: ist.“
„(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „sozial unge-
Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfas- rechtfertigt“ die Wörter „oder aus anderen Grün-
sungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt den rechtsunwirksam“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003 3003
3a. In § 5 Abs. 1 wird nach den Wörtern „Zugang der“ 7. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
das Wort „schriftlichen“ eingefügt und nach Satz 1
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „gelten“ die
folgender Satz 2 angefügt:
Wörter „mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13
„Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwanger- Abs. 1 Satz 1 und 2“ eingefügt.
schaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund
erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
erlangt hat.“ „In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der
Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer aus-
4. § 6 wird wie folgt gefasst: schließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäf-
tigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften
„§ 6 des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4
Verlängerte Anrufungsfrist bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem
Hat ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen
31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeit-
nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klage-
nehmer sind bei der Feststellung der Zahl der be-
wege geltend gemacht, dass eine rechtswirksame
schäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Be-
Kündigung nicht vorliege, so kann er sich in diesem
schäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern
Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhand-
nicht zu berücksichtigen.“
lung erster Instanz zur Begründung der Unwirksam-
keit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist c) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe „Satz 2“
nicht geltend gemachte Gründe berufen. Das durch die Angabe „den Sätzen 2 und 3“ ersetzt.
Arbeitsgericht soll ihn hierauf hinweisen.“
5. § 7 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2
„§ 7
Änderung des
Wirksamwerden der Kündigung
Teilzeit- und Befristungsgesetzes
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung
nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 Nach § 14 Abs. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das durch Arti-
rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 kel 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I
erklärter Vorbehalt erlischt.“ S. 4607) geändert worden ist, wird folgender Absatz 2a
eingefügt:
6. § 13 wird wie folgt gefasst: „(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung
eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung
„§ 13 eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen
Außerordentliche, sittenwidrige Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu
und sonstige Kündigungen dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehr-
fache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten
(1) Die Vorschriften über das Recht zur außeror- Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründun-
dentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturie-
werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. rung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für
Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die
Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der
Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden. Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt
Stellt das Gericht fest, dass die außerordentliche mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages
Kündigung unbegründet ist, ist jedoch dem Arbeit- nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende
nehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses Anwendung.“
nicht zuzumuten, so hat auf seinen Antrag das
Gericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den
Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Ab-
findung zu verurteilen. Das Gericht hat für die Auf-
Artikel 3
lösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt fest-
zulegen, zu dem die außerordentliche Kündigung Änderung des
ausgesprochen wurde. Die Vorschriften der §§ 10 Dritten Buches Sozialgesetzbuch
bis 12 gelten entsprechend.
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(2) Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sit- (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
ten, so finden die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Geset-
und Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 entsprechende zes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie
Anwendung. folgt geändert:
(3) Im Übrigen finden die Vorschriften dieses
Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 auf eine
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 434k
Kündigung, die bereits aus anderen als den in § 1
folgende Angabe angefügt:
Abs. 2 und 3 bezeichneten Gründen rechtsunwirk-
sam ist, keine Anwendung.“ „§ 434l Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt“.
3004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003
2. § 127 wird wie folgt geändert: (4) § 147a ist nicht anzuwenden für Ansprüche auf
Arbeitslosengeld, deren Dauer sich nach § 127 Abs. 2
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „vier
in der vom 1. Januar 2004 an geltenden Fassung rich-
Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.
tet.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosen-
geld beträgt Artikel 4
nach Versicherungs- Änderung der Insolvenzordnung
und nach
pflichtverhältnissen § 113 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994
Vollendung …
mit einer Dauer (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 40 des Geset-
des … Monate
von insgesamt
Lebensjahres zes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert
mindestens … Monaten
worden ist, wird wie folgt geändert:
12 6
16 8 1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
20 10 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
24 12
30 55. 15 Artikel 4a
36 55. 18.“ Änderung des Seemannsgesetzes
c) In Absatz 4 wird das Wort „sieben“ durch das Wort Das Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
„vier“ ersetzt. Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 242
der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
3. § 147a Abs. 1 wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „58.“ durch die Angabe
„57.“ und die Angabe „24“ nach den Wörtern 1. § 89a wird wie folgt geändert:
„längstens für“ durch die Angabe „32“ ersetzt.
a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a ein-
b) Satz 2 wird wie folgt geändert: gefügt:
aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „56.“ „(1a) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines
durch die Angabe „55.“ ersetzt. Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Bordverein-
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: barung können abweichende Regelungen von
§ 84a Abs. 1 und den §§ 85 bis 87 vereinbart
„1. der Arbeitslose innerhalb der letzten zwölf werden. Die Abweichungen müssen in Überein-
Jahre vor dem Tag der Arbeitslosigkeit, stimmung mit den allgemeinen Grundsätzen für
durch den nach § 124 Abs. 1 die Rahmen- die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der
frist bestimmt wird, weniger als zehn Jahre Arbeitnehmer stehen und aus objektiven, techni-
zu ihm in einem Arbeitsverhältnis gestan- schen oder arbeitsorganisatorischen Gründen er-
den hat,“. forderlich sein. Sie haben so weit wie möglich den
cc) In Nummer 6 wird die Angabe „56.“ durch die gesetzlichen Bestimmungen zu folgen, können
Angabe „55.“ ersetzt. aber häufigeren oder längeren Urlaubszeiten oder
der Gewährung von Ausgleichsurlaub für die Be-
satzungsmitglieder Rechnung tragen. Absatz 1
4. Nach § 434k wird folgender § 434l angefügt:
Satz 2 findet Anwendung.“
„§ 434l b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die
Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt Angabe „oder 1a“ eingefügt.
(1) § 127 in der bis zum 31. Dezember 2003 gelten-
den Fassung ist weiterhin anzuwenden für Personen, 2. § 139 wird wie folgt geändert:
deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum a) In Absatz 2 werden die Wörter „des Decks- und
31. Januar 2006 entstanden ist. Insoweit ist § 127 in Maschinenpersonals der Bergungsfahrzeuge,
der vom 1. Januar 2004 an geltenden Fassung nicht See- und Bergungsschlepper“ durch die Wörter
anzuwenden. „für Besatzungsmitglieder von Bergungsfahrzeu-
(2) § 127 Abs. 4 in der vom 1. Januar 2004 an gel- gen, See- und Bergungsschleppern“ ersetzt.
tenden Fassung ist bis zum 31. Januar 2010 mit der b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Maßgabe anzuwenden, dass als Höchstdauer des
„(3) Über § 89a Abs. 1a hinaus können in einem
Anspruches mindestens die Restdauer des erlosche-
Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in
nen Anspruches zugrunde zu legen ist.
einer Betriebs- oder Bordvereinbarung für Besat-
(3) § 147a in der am 31. Dezember 2003 geltenden zungsmitglieder von Bergungsfahrzeugen, See-
Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn der An- und Bergungsschleppern abweichende Regelun-
spruch auf Arbeitslosengeld bis zu diesem Tag ent- gen von § 84a Abs. 2 vereinbart werden. § 89a
standen ist oder wenn der Arbeitgeber das Arbeitsver- Abs. 1a Satz 2 bis 4 und Abs. 2 findet Anwen-
hältnis bis zum 26. September 2003 beendet hat. dung.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003 3005
3. § 140 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Wörter „dieser Dienste“ durch die Wörter „die-
ses Dienstes“ ersetzt.
a) In Nummer 2 werden die Angabe 㤤 85, 87, 90, 91
und 96 bis 100“ durch die Angabe „§§ 90, 91 c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
und 96 bis 100“ ersetzt und die Wörter „sowie von
der Vorschrift des § 86, soweit es sich um die „(2a) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines
Anlandung von Fängen handelt, für die Löschper- Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstverein-
sonal gestellt wird“ gestrichen. barung kann abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1
und § 6 Abs. 2 zugelassen werden, die werktägliche
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden
„3. von den Vorschriften des Absatzes 1 sowie zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig
über § 89a Abs. 1a hinaus auch von § 84a und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder
Abs. 2 hinsichtlich der Arbeitszeit während des Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Re-
Fangs und seiner Verarbeitung an Bord. Die gelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit
Abweichungen müssen in Übereinstimmung der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.“
mit den allgemeinen Grundsätzen für die d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Sicherheit und den Gesundheitsschutz der
Arbeitnehmer stehen und aus objektiven, aa) In Satz 1 werden die Angabe „nach Absatz 1
technischen oder arbeitsorganisatorischen oder 2“ durch die Angabe „nach Absatz 1, 2
Gründen erforderlich sein. Sie haben so weit oder 2a“, das Wort „Betriebsvereinbarung“
wie möglich den gesetzlichen Bestimmungen durch die Wörter „Betriebs- oder Dienstverein-
zu folgen, können aber häufigeren oder länge- barung“ und das Wort „Betriebsrat“ durch die
ren Urlaubszeiten oder der Gewährung von Wörter „Betriebs- oder Personalrat“ ersetzt.
Ausgleichsurlaub für die Besatzungsmitglieder bb) In Satz 2 wird das Wort „Betriebsverein-
Rechnung tragen.“ barung“ durch die Wörter „Betriebs- oder
Dienstvereinbarung“ ersetzt.
Artikel 4b e) In den Absätzen 4 und 5 wird jeweils die Angabe
„nach Absatz 1 oder 2“ durch die Angabe „nach
Änderung des Arbeitszeitgesetzes*) Absatz 1, 2 oder 2a“ ersetzt.
Das Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I
f) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7, 8 und 9
S. 1170, 1171), zuletzt geändert durch Artikel 180 der
angefügt:
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
wird wie folgt geändert: „(7) Auf Grund einer Regelung nach Absatz 2a
oder den Absätzen 3 bis 5 jeweils in Verbindung
1. In § 5 Abs. 3 werden die Wörter „des Bereitschafts- mit Absatz 2a darf die Arbeitszeit nur verlängert
dienstes oder“ gestrichen. werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich einge-
willigt hat. Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung
mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich wider-
2. § 7 wird wie folgt geändert:
rufen. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Ver-
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort längerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Ein-
„Betriebsvereinbarung“ durch die Wörter willigung widerrufen hat.
„Betriebs- oder Dienstvereinbarung“ ersetzt. (8) Werden Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert: und 4, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 oder solche Regelungen
auf Grund der Absätze 3 und 4 zugelassen, darf die
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „auch Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt
ohne Ausgleich“ gestrichen und nach von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten.
dem Wort „Arbeitsbereitschaft“ die Wör- Erfolgt die Zulassung auf Grund des Absatzes 5,
ter „oder Bereitschaftsdienst“ eingefügt. darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im
bbb) Buchstabe c wird gestrichen. Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder
24 Wochen nicht überschreiten.
cc) In Nummer 4 werden die Wörter „auch ohne
Ausgleich“ gestrichen und nach dem Wort (9) Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf
„Arbeitsbereitschaft“ die Wörter „oder Bereit- Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren
schaftsdienst“ eingefügt. Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine
Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
werden.“
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
„Betriebsvereinbarung“ durch die Wörter
3. In § 12 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort
„Betriebs- oder Dienstvereinbarung“ ersetzt.
„Betriebsvereinbarung“ durch die Wörter „Betriebs-
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Bereit- oder Dienstvereinbarung“ ersetzt.
schaftsdienst und“ gestrichen und jeweils die
*) Artikel 4b dient der Restumsetzung der Richtlinie 93/104/EG des Rates 4. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:
vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeit-
gestaltung (ABl. EG Nr. L 307 S. 18) unter Gebrauchmachung von „(3) Wird von den Befugnissen nach Absatz 1 oder 2
Artikel 18 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 93/104/EG. Gebrauch gemacht, darf die Arbeitszeit 48 Stunden
3006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003
wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermo- 7. In § 17 Abs. 4 wird das Wort „Betriebsvereinbarun-
naten oder 24 Wochen nicht überschreiten.“ gen“ durch die Wörter „Betriebs- oder Dienstverein-
barungen“ ersetzt.
5. Dem § 15 wird folgender Absatz 4 angefügt: 8. § 25 wird wie folgt gefasst:
„(4) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 oder 2 zu-
gelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich „§ 25
im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder Übergangsregelung für Tarifverträge
24 Wochen nicht überschreiten.“
Enthält ein am 1. Januar 2004 bestehender oder
nachwirkender Tarifvertrag abweichende Regelungen
6. § 16 wird wie folgt geändert: nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1, die den in
diesen Vorschriften festgelegten Höchstrahmen über-
a) In Absatz 1 wird das Wort „Betriebsvereinbarun- schreiten, bleiben diese tarifvertraglichen Bestim-
gen“ durch die Wörter „Betriebs- oder Dienstver- mungen bis zum 31. Dezember 2005 unberührt. Tarif-
einbarungen“ ersetzt. verträgen nach Satz 1 stehen durch Tarifvertrag zuge-
lassene Betriebsvereinbarungen sowie Regelungen
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
nach § 7 Abs. 4 gleich.“
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „aufzuzeichnen“
der Halbsatz „und ein Verzeichnis der Arbeit- 9. § 26 wird aufgehoben.
nehmer zu führen, die in eine Verlängerung
der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt
haben“ eingefügt. Artikel 5
bb) In Satz 2 wird das Wort „Aufzeichnungen“ Inkrafttreten
durch das Wort „Nachweise“ ersetzt. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. Dezember 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003 3007
Gesetz
zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen
die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften
Vom 27. Dezember 2003
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Rundfunk“
ein Komma und die Wörter „Medien- oder Tele-
dienste“ eingefügt.
Artikel 1
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Änderung des Strafgesetzbuches
„(4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt;
chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt
dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch
geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 23. Dezem-
das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen
ber 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:
seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.“
1. In der Inhaltsübersicht zum Dreizehnten Abschnitt
des Besonderen Teils werden die Angaben zu den 7. § 139 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
§§ 184a bis 184c durch folgende Angaben ersetzt: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographi-
„Unter denselben Voraussetzungen ist ein Rechts-
scher Schriften
anwalt, Verteidiger, Arzt, Psychologischer Psycho-
§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpor- therapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsycho-
nographischer Schriften therapeut nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm
§ 184c Verbreitung pornographischer Darbietun- in dieser Eigenschaft anvertraut worden ist.“
gen durch Rundfunk, Medien- oder Tele- b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
dienste
„Die berufsmäßigen Gehilfen der in Satz 2 ge-
§ 184d Ausübung der verbotenen Prostitution nannten Personen und die Personen, die bei die-
§ 184e Jugendgefährdende Prostitution sen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, sind
§ 184f Begriffsbestimmungen“. nicht verpflichtet mitzuteilen, was ihnen in ihrer
beruflichen Eigenschaft bekannt geworden ist.“
2. In § 6 Nr. 6 wird die Angabe „des § 184 Abs. 3 und 4“
durch die Angabe „der §§ 184a und 184b Abs. 1 bis 3, 8. In § 140 werden nach den Wörtern „rechtswidrige
auch in Verbindung mit § 184c Satz 1“ ersetzt. Taten“ die Wörter „oder eine rechtswidrige Tat nach
§ 176 Abs. 3, nach den §§ 176a und 176b, nach den
3. In § 66 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „179 Abs. 1 §§ 177 und 178 oder nach § 179 Abs. 3, 5 und 6“ ein-
bis 3,“ durch die Angabe „179 Abs. 1 bis 4,“ ersetzt. gefügt.
4. In § 78b Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „nach den 9. In § 174 Abs. 1 werden die Wörter „mit Freiheitsstrafe
§§ 176 bis 179,“ durch die Wörter „nach den §§ 174 bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe“ durch die
bis 174c und 176 bis 179,“ ersetzt. Wörter „mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren“ ersetzt.
5. In § 130 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Rund-
funk“ ein Komma und die Wörter „Medien- oder Tele-
10. § 174a wird wie folgt geändert:
dienste“ eingefügt.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „mit Freiheitsstrafe
6. § 131 wird wie folgt geändert: bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe“ durch die
Wörter „mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „gegen
zu fünf Jahren“ ersetzt.
Menschen“ die Wörter „oder menschenähnliche
Wesen“ eingefügt. b) In Absatz 2 wird das Wort „stationär“ gestrichen.
3008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003
11. In § 174b Abs. 1 werden die Wörter „mit Freiheits- 1. eine Person über achtzehn Jahren mit dem
strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe“ durch Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche
die Wörter „mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an
zu fünf Jahren“ ersetzt. sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem
Eindringen in den Körper verbunden sind,
12. In § 174c Abs. 1 werden nach dem Wort „Sucht- 2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich began-
krankheit“ die Wörter „oder wegen einer körperlichen gen wird oder
Krankheit oder Behinderung“ eingefügt und die Wör-
3. der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr
ter „mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
einer schweren Gesundheitsschädigung oder
Geldstrafe“ durch die Wörter „mit Freiheitsstrafe von
einer erheblichen Schädigung der körperli-
drei Monaten bis zu fünf Jahren“ ersetzt.
chen oder seelischen Entwicklung bringt.
13. § 176 wird wie folgt geändert: (3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren
wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Abs. 1
a) In Absatz 1 werden die Wörter „, in minder schwe- bis 3, 4 Nr. 1 oder Nr. 2 oder des § 176 Abs. 6 als
ren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht han-
oder mit Geldstrafe“ gestrichen. delt, die Tat zum Gegenstand einer pornographi-
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: schen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die nach
§ 184b Abs. 1 bis 3 verbreitet werden soll.
„(3) In besonders schweren Fällen ist auf Frei-
heitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.“ (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1
ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2
geändert: auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
aa) Die Wörter „Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu erkennen.
Jahren oder mit Geldstrafe“ werden durch die (5) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren
Wörter „Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176
bis zu fünf Jahren“ ersetzt. Abs. 1 bis 3 bei der Tat körperlich schwer miss-
bb) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ gestri- handelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes
chen. bringt.“
cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt
eingefügt: geändert:
„3. auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) In Satz 1 und Satz 2 wird jeweils die Angabe
einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen „Nr. 4“ gestrichen.
zu bringen, die es an oder vor dem Täter
oder einem Dritten vornehmen oder von 15. § 179 wird wie folgt geändert:
dem Täter oder einem Dritten an sich
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
vornehmen lassen soll, oder“.
„(3) In besonders schweren Fällen ist auf Frei-
dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. heitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.“
d) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5 b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
eingefügt:
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt
„(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu geändert:
fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat
nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzu- Die Wörter „Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem
weisen verspricht oder wer sich mit einem ande- Jahr“ werden durch die Wörter „Auf Freiheitsstra-
ren zu einer solchen Tat verabredet.“ fe nicht unter zwei Jahren“ ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wie folgt d) Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben.
geändert: e) Der bisherige Absatz 6 wird durch folgende
Die Angabe „Absatz 3 Nr. 3“ wird durch die Anga- Absätze 6 und 7 ersetzt:
be „Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5“ ersetzt. „(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 5
ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
14. § 176a wird wie folgt geändert: Jahren zu erkennen.
a) Die Absätze 1 bis 5 werden wie folgt gefasst: (7) § 177 Abs. 4 Nr. 2 und § 178 gelten entspre-
chend.“
„(1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird
in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheits-
16. In § 181a Abs. 2 wird das Wort „Bewegungsfreiheit“
strafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der
durch das Wort „Unabhängigkeit“ ersetzt.
Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer
solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden
ist. 17. § 184 wird wie folgt geändert:
(2) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheits- „(2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn
strafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003 3009
dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch (4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kin-
das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichma- derpornographischen Schriften zu verschaffen, die
chen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Gesche-
Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im hen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird be-
erfolgt.“ straft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften be-
sitzt.
b) Die Absätze 3 bis 7 werden aufgehoben.
(5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlun-
gen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger
18. Nach § 184 werden folgende §§ 184a bis 184c einge-
dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.
fügt:
(6) In den Fällen des Absatzes 3 ist § 73d anzu-
„§ 184a wenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat
Verbreitung nach Absatz 2 oder Absatz 4 bezieht, werden einge-
gewalt- oder tierpornographischer Schriften zogen. § 74a ist anzuwenden.
Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die § 184c
Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Verbreitung pornographischer Darbietungen
Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben, durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste
1. verbreitet, Nach den §§ 184 bis 184b wird auch bestraft, wer
eine pornographische Darbietung durch Rundfunk,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst
Medien- oder Teledienste verbreitet. In den Fällen
zugänglich macht oder
des § 184 Abs. 1 ist Satz 1 bei einer Verbreitung
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, an- durch Medien- oder Teledienste nicht anzuwenden,
kündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen wenn durch technische oder sonstige Vorkehrungen
unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene sichergestellt ist, dass die pornographische Darbie-
Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 tung Personen unter achtzehn Jahren nicht zugäng-
zu verwenden oder einem anderen eine solche lich ist.“
Verwendung zu ermöglichen,
19. Die bisherigen §§ 184a bis 184c werden §§ 184d
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
bis 184f.
Geldstrafe bestraft.
§ 184b 20. § 236 wird wie folgt geändert:
Verbreitung, Erwerb a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
und Besitz kinderpornographischer Schriften
„(1) Wer sein noch nicht achtzehn Jahre altes
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), Kind oder seinen noch nicht achtzehn Jahre alten
die den sexuellen Missbrauch von Kindern (§§ 176 Mündel oder Pflegling unter grober Vernachlässi-
bis 176b) zum Gegenstand haben (kinderpornogra- gung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht einem
phische Schriften), anderen auf Dauer überlässt und dabei gegen
Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder
1. verbreitet,
einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstra-
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst fe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
zugänglich macht oder Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Sat-
zes 1 das Kind, den Mündel oder Pflegling auf
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, Dauer bei sich aufnimmt und dafür ein Entgelt
ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszufüh- gewährt.“
ren unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonne-
ne Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 b) In Absatz 5 werden die Wörter „In den Fällen des
zu verwenden oder einem anderen eine solche Absatzes 1 kann das Gericht bei Beteiligten und
Verwendung zu ermöglichen, in den Fällen des Absatzes 2 bei Teilnehmern“
durch die Wörter „In den Fällen der Absätze 1 und 3
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf kann das Gericht bei Beteiligten und in den Fällen
Jahren bestraft. der Absätze 2 und 3 bei Teilnehmern“ ersetzt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt,
einem anderen den Besitz von kinderpornographi-
schen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches Artikel 2
oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absat- In § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsge-
zes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai
zehn Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbs- 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des
mäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2836) ge-
zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbun- ändert worden ist, wird die Angabe „(§ 179 Abs. 6 in Ver-
den hat, und die kinderpornographischen Schriften bindung mit § 176b des Strafgesetzbuches)“ durch die
ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Gesche- Angabe „(§ 179 Abs. 7 in Verbindung mit § 178 des Straf-
hen wiedergeben. gesetzbuches)“ ersetzt.
3010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003
Artikel 3 nen gekannt haben, befragt und Maßnahmen erken-
Änderung der Strafprozessordnung nungsdienstlicher Art durchgeführt werden. Zur Fest-
stellung der Identität und des Geschlechts sind die
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt- Entnahme von Körperzellen und deren molekularge-
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), netische Untersuchung zulässig; für die molekularge-
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom netische Untersuchung gilt § 81f Abs. 2 entspre-
22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838), wird wie folgt geän- chend.
dert:
(2) Ist ein Beschuldigter vorhanden, so soll ihm die
Leiche zur Anerkennung vorgezeigt werden.“
1. In § 68b Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „179 Abs. 1
bis 3“ durch die Angabe „179 Abs. 1 bis 4“ ersetzt.
5. In § 100a Satz 1 Nr. 2 werden die Angabe „§ 176a
Abs. 1, 2 oder 4 des Strafgesetzbuches“ durch die
2. In § 81e Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „sind“ fol- Angabe „§ 176a Abs. 1 bis 3 oder 5 des Strafgesetz-
gender Halbsatz eingefügt: buches“ und die Angabe „§ 184 Abs. 4 des Strafge-
„ ; hierbei darf auch das Geschlecht der Person setzbuches“ durch die Angabe „§ 184b Abs. 3 des
bestimmt werden“. Strafgesetzbuches“ ersetzt.
3. § 81g wird wie folgt geändert: 6. § 153c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 1 wird die Angabe „4.“ durch die Angabe
„3.“ ersetzt.
„(1) Zum Zwecke der Identitätsfeststellung in
künftigen Strafverfahren dürfen dem Beschuldig- b) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatzes 2“ durch
ten, der die Angabe „Absatzes 3“ ersetzt.
1. einer Straftat von erheblicher Bedeutung, ins-
7. In § 255a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „184c“ durch
besondere eines Verbrechens, einer gefähr-
die Angabe „184f“ ersetzt.
lichen Körperverletzung, eines Diebstahls in
besonders schwerem Fall oder einer Erpres-
sung, oder 8. In § 397a Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „voll-
endet“ die Wörter „oder kann er seine Interessen
2. einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestim- ersichtlich nicht selbst ausreichend wahrnehmen“
mung (§§ 174 bis 184f des Strafgesetzbuches) eingefügt.
verdächtig ist, Körperzellen entnommen und zur
Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters
sowie des Geschlechts molekulargenetisch unter- Artikel 4
sucht werden, wenn wegen der Art oder Ausfüh- Änderung
rung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes
oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annah-
Das DNA-Identitätsfeststellungsgesetz vom 7. Sep-
me besteht, dass gegen ihn künftig Strafverfahren
tember 1998 (BGBl. I S. 2646), zuletzt geändert durch
wegen einer der in Nummer 1 genannten Strafta-
Artikel 9b des Gesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I
ten zu führen sind.“
S. 1253), wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem
Wort „DNA-Identifizierungsmusters“ die Wörter 1. In § 2 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 81f und 162“ durch
„sowie des Geschlechts“ eingefügt. die Angabe „§§ 81f, 81g Abs. 3 Satz 2, § 162“ ersetzt.
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„In der schriftlichen Begründung des Gerichts sind 2. § 3 wird wie folgt geändert:
einzelfallbezogen darzulegen a) In Satz 1 werden nach dem Wort „DNA-Identifizie-
1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 die für die Beurtei- rungsmuster“ die Wörter „sowie des Geschlechts“
lung der Erheblichkeit der Straftat bestimmen- eingefügt.
den Tatsachen, b) In Satz 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort
2. die Erkenntnisse, aufgrund derer Grund zu der „DNA-Identifizierungsmuster“ die Wörter „sowie
Annahme besteht, dass gegen den Beschuldig- das Geschlecht“ eingefügt.
ten künftig Strafverfahren wegen Straftaten von
erheblicher Bedeutung zu führen sein werden,
Artikel 5
sowie
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
3. die Abwägung der jeweils maßgeblichen
Umstände.“ § 106 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I
4. § 88 wird wie folgt gefasst: S. 3427), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1756) geändert worden
„§ 88 ist, wird wie folgt geändert:
(1) Vor der Leichenöffnung soll die Identität des
Verstorbenen festgestellt werden. Zu diesem Zweck 1. In Absatz 1 werden die Wörter „der Richter“ durch die
können insbesondere Personen, die den Verstorbe- Wörter „das Gericht“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003 3011
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert: Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Jugendgerichtsgesetzes be-
zeichneten Art nach dem 1. April 2004 begangen hat.“
a) Satz 1 wird aufgehoben.
b) In dem bisherigen Satz 2 wird das Wort „Er“ durch
2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
die Wörter „Das Gericht“ ersetzt.
3. Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4
angefügt: Artikel 7
„(3) Sicherungsverwahrung darf neben der Strafe Folgeänderungen anderer Rechtsvorschriften
nicht angeordnet werden. Unter den übrigen Voraus- (1) In § 11 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des
setzungen des § 66 des Strafgesetzbuches kann das Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender
Gericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung Schriften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
vorbehalten, wenn rungsnummer 2161-1-1, veröffentlichten bereinigten
1. der Heranwachsende wegen einer Straftat der in Fassung*) werden die Wörter „als unzüchtig oder scham-
§ 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeich- los im Sinne der §§ 184, 184a“ durch die Wörter „als por-
neten Art, durch welche das Opfer seelisch oder nographisch im Sinne der §§ 184 bis 184b“ ersetzt.
körperlich schwer geschädigt oder einer solchen
(2) Das Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I
Gefahr ausgesetzt worden ist, zu einer Freiheits-
S. 2730, 2003 I S. 476) wird wie folgt geändert:
strafe von mindestens fünf Jahren verurteilt wird,
1. In § 15 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 131 oder § 184“
2. es sich auch bei den nach den allgemeinen Vor-
durch die Angabe „§ 131, § 184, § 184a oder § 184b“
schriften maßgeblichen früheren Taten um solche
ersetzt.
der in Nummer 1 bezeichneten Art handelt und
3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten 2. § 18 wird wie folgt geändert:
ergibt, dass er infolge eines Hanges zu solchen a) In Absatz 2 Nr. 2 und 4 wird jeweils die Angabe
Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist. „§ 131 oder § 184 Abs. 3 oder 4“ durch die Angabe
§ 66a Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt ent- „§ 131, § 184a oder § 184b“ ersetzt.
sprechend. b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 131 oder § 184“
(4) Wird neben der Strafe die Anordnung der durch die Angabe „§ 131, § 184, § 184a oder
Sicherungsverwahrung vorbehalten und hat der Ver- § 184b“ ersetzt.
urteilte das siebenundzwanzigste Lebensjahr noch (3) In § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Deutsche-Welle-Gesetzes
nicht vollendet, so ordnet das Gericht an, dass bereits vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3094), das zuletzt
die Strafe in einer sozialtherapeutischen Anstalt zu durch Artikel 81 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
vollziehen ist, es sei denn, dass die Resozialisierung (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird die Angabe
des Täters dadurch nicht besser gefördert werden „(§ 184 StGB)“ durch die Angabe „(§§ 184 bis 184c
kann. Diese Anordnung kann auch nachträglich erfol- StGB)“ ersetzt.
gen. Solange der Vollzug in einer sozialtherapeuti-
schen Anstalt noch nicht angeordnet oder der Gefan- (4) In § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Jugendarbeits-
gene noch nicht in eine sozialtherapeutische Anstalt schutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das
verlegt worden ist, ist darüber jeweils nach sechs zuletzt durch Artikel 38a des Gesetzes vom 24. Dezem-
Monaten neu zu entscheiden. Für die nachträgliche ber 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, wird die
Anordnung nach Satz 2 ist die Strafvollstreckungs- Angabe „184b“ durch die Angabe „184e“ ersetzt.
kammer zuständig.“
*) Hinweis der Schriftleitung: Die Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften ist zwi-
schenzeitlich durch § 16 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des
Artikel 6 Jugendschutzgesetzes vom 9. September 2003 (BGBl. I S. 1791) am
13. September 2003 außer Kraft getreten.
Änderung
des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Artikel 1a des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz- Artikel 8
buch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 1975 I S. 1916,
1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) geändert wor- Die auf Artikel 7 Abs. 1 beruhenden Teile der dort geän-
den ist, wird wie folgt geändert: derten Rechtsverordnung können auf Grund der ein-
schlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung
1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: geändert werden.
„(3) Gegenüber Heranwachsenden (§ 1 Abs. 1 des
Jugendgerichtsgesetzes), die nach allgemeinem Straf-
recht verurteilt werden, kann die Anordnung der Artikel 9
Sicherungsverwahrung nach § 106 Abs. 3 Satz 2 des
Inkrafttreten
Jugendgerichtsgesetzes nur vorbehalten werden,
wenn der Täter eine der Straftaten nach der in § 106 Dieses Gesetz tritt am 1. April 2004 in Kraft.
3012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. Dezember 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003 3013
Zweites Gesetz
zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Vom 27. Dezember 2003
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 106a wird gestrichen.
Inhaltsübersicht b) Die Angabe zu § 255c wird wie folgt gefasst:
Artikel 1 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch „§ 255c Widerspruch und Klage gegen die Ver-
Artikel 2 Gesetz über die Aussetzung der Anpassung der änderung des Zahlbetrags der Rente“.
Renten zum 1. Juli 2004 c) Nach der Angabe zu § 269 wird folgende Angabe
Artikel 3 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eingefügt:
Artikel 4 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch „§ 269a Zuschuss zur Krankenversicherung im
Artikel 5 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Jahr 2004“.
Artikel 6 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch d) Die bisherige Angabe zu § 269a wird Angabe zu
§ 269b.
Artikel 7 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung
der Landwirte
Artikel 8 Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstel- 2. In § 1 wird Satz 4 wie folgt gefasst:
lung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
„Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft
Artikel 9 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kranken- sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie
versicherung der Landwirte angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt,
Artikel 10 Gesetz zur Bestimmung der Beitragssätze in der ge- wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des
setzlichen Rentenversicherung und der Beitragszah- Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten.“
lung des Bundes für Kindererziehungszeiten für das
Jahr 2004 (Beitragssatzgesetz 2004 – BSG 2004)
3. § 106 Abs. 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 4
Artikel 11 Gesetz zur Bestimmung der Beiträge und Beitragszu- ersetzt:
schüsse in der Alterssicherung der Landwirte für 2004
(Beitragsgesetz-Landwirtschaft 2004 – BGL 2004) „(2) Für Rentenbezieher, die freiwillig in der
Artikel 12 Weitere Änderung des Sechsten Buches Sozialge-
gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind,
setzbuch wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben
Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des
Artikel 13 Inkrafttreten allgemeinen Beitragssatzes ihrer Krankenkasse auf
den Zahlbetrag der Rente ergibt. § 247 Abs. 1 des
Fünften Buches ist entsprechend anzuwenden.
Artikel 1
(3) Für Rentenbezieher, die bei einem Kranken-
Änderung des versicherungsunternehmen versichert sind, das der
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche
Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der
(860-6)
sich aus der Anwendung des durchschnittlichen all-
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche gemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen auf
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma- den Zahlbetrag der Rente ergibt. Maßgebend ist der
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Kran-
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom kenkassen, den das Bundesministerium für Gesund-
24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geän- heit und Soziale Sicherung jeweils zum 1. März eines
dert: Jahres einheitlich für das Bundesgebiet feststellt. Der
3014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003
Beitragssatz ist auf eine Stelle nach dem Komma zu des Beitragszuschusses nach § 106 zum 1. Juli 2004
runden. Er gilt vom 1. Juli des jeweiligen Kalender- für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversiche-
jahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjah- rungsunternehmen versichert sind, aufgrund einer
res. Veränderung des durchschnittlichen allgemeinen
Beitragssatzes der Krankenkassen haben ebenfalls
(4) Der monatliche Zuschuss nach Absatz 2 keine aufschiebende Wirkung.“
oder 3 wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwen-
dungen für die Krankenversicherung begrenzt.
Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenz- 10. Nach § 269 wird folgender § 269a eingefügt:
ter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern „§ 269a
anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten
geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer die- Zuschuss zur
ser Renten geleistet werden.“ Krankenversicherung im Jahr 2004
§ 106 Abs. 2 und 3 ist für das Jahr 2004 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass
4. § 106a wird aufgehoben.
1. für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetz-
lichen Krankenversicherung versichert sind, in
5. In § 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „das der Zeit vom 1. Juli 2003 bis 31. März 2004 und
0,5fache“ durch die Wörter „das 0,2fache“ ersetzt.
2. für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversi-
cherungsunternehmen versichert sind, in der Zeit
6. § 178 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004
„(3) Das Bundesministerium für Gesundheit und der zum 1. Januar 2003 festgestellte durchschnittli-
Soziale Sicherung macht im Einvernehmen mit dem che allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen
Bundesministerium der Finanzen den Betrag, der gilt.“
vom Bund für Kindererziehungszeiten an die Renten-
versicherung der Arbeiter und der Angestellten pau-
11. Der bisherige § 269a wird § 269b.
schal zu zahlen ist, im Bundesanzeiger bekannt.“
7. In § 218 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „das Artikel 2
0,25fache“ durch die Wörter „das 0,1fache“ ersetzt.
Gesetz
über die Aussetzung der
8. In § 229 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein- Anpassung der Renten zum 1. Juli 2004
gefügt:
Zum 1. Juli 2004 werden der aktuelle Rentenwert und
„(1a) Mitglieder des Vorstandes einer Aktienge- der aktuelle Rentenwert (Ost) nicht verändert.
sellschaft, die am 6. November 2003 in einer weite-
ren Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht
versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Be- Artikel 3
schäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht ver-
sicherungspflichtig. Sie können bis zum 31. Dezem- Änderung des
ber 2004 die Versicherungspflicht mit Wirkung für die Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Zukunft beantragen.“
(860-1)
In § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des Ersten Buches
9. § 255c wird wie folgt gefasst: Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Geset-
„§ 255c zes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003
Widerspruch und Klage gegen (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, werden die Wörter
die Veränderung des Zahlbetrags der Rente „Kranken- und Pflegeversicherung“ durch das Wort
Widerspruch und Klage von Rentenbeziehern „Krankenversicherung“ ersetzt.
gegen
1. die Veränderung des Zahlbetrags der Rente, Artikel 4
2. die Festsetzung des Beitragszuschusses nach Änderung des
§ 106 für Rentenbezieher, die freiwillig in der ge- Vierten Buches Sozialgesetzbuch
setzlichen Krankenversicherung versichert sind
oder (860-4-1)
3. den Wegfall des Beitragszuschusses nach § 106a In § 18b Abs. 5 Satz 3 des Vierten Buches Sozialge-
setzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversi-
zum 1. April 2004 aufgrund einer Veränderung des cherung – (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember
allgemeinen Beitragssatzes ihrer Krankenkasse oder 1976, BGBl. I S. 3845), das zuletzt durch Artikel 4 des
der Neuregelung der Tragung der Beiträge zur Pfle- Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954)
geversicherung haben keine aufschiebende Wir- geändert worden ist, wird die Angabe „§ 106 Abs. 2“
kung. Widerspruch und Klage gegen die Festsetzung durch die Angabe „§ 106 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003 3015
Artikel 5 Artikel 7
Änderung des Änderung des Gesetzes
Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Alterssicherung der Landwirte
(860-5) (8251-10)
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geän-
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geän- dert durch Artikel 96 des Gesetzes vom 23. Dezember
dert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:
2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1. § 247 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Vor § 35a wird die Überschrift des Zweiten Titels
wie folgt gefasst:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung“.
„Beitragssatzveränderungen gelten jeweils vom b) Die Angabe zu § 35b wird gestrichen.
ersten Tag des dritten auf die Veränderung folgen-
den Kalendermonats an.“ c) Nach der Angabe zu § 105 wird folgende Angabe
eingefügt:
b) Folgende Sätze werden angefügt:
„§ 105a Widerspruch und Klage gegen die Verän-
„Der am 31. Dezember 2003 geltende allgemeine derung des Zahlbetrags der Rente zum
Beitragssatz der Krankenkasse, der nicht zum 1. April 2004“.
1. Januar 2004 verändert worden ist, gilt als Bei-
tragssatzveränderung zum 1. Januar 2004. Der am 2. Vor § 35a wird die Überschrift des Zweiten Titels wie
1. Januar 2003 geltende Beitragssatz gilt vom folgt gefasst:
1. Juli 2003 bis zum 31. März 2004.“
„Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung“.
2. Dem § 248 wird folgender Satz angefügt: 3. § 35a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
„In den Fällen des Satzes 2 gilt für die Bemessung der a) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgende Sätze 1
Beiträge für die Zeit vom 1. April 2004 bis 31. Dezem- bis 3 ersetzt:
ber 2004 die Hälfte des am 1. Januar 2004 geltenden
„Der monatliche Zuschuss wird in Höhe des hal-
allgemeinen Beitragssatzes.“
ben Betrages geleistet, der sich aus der Anwen-
dung des vom Bundesministerium für Gesundheit
und Soziale Sicherung jeweils zum 1. Juli festge-
stellten durchschnittlichen allgemeinen Beitrags-
Artikel 6 satzes der Krankenkassen auf den Zahlbetrag der
Änderung des Rente ergibt. Er gilt vom 1. Januar bis 31. Dezem-
Elften Buches Sozialgesetzbuch ber des folgenden Kalenderjahres. Abweichend
von den Sätzen 1 und 2 gilt bis 31. März 2004 der
(860-11) zum 1. Januar 2003 festgestellte durchschnittliche
§ 59 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen und in
– Soziale Pflegeversicherung – Artikel 1 des Gesetzes der Zeit vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2004
vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt der zum 1. Januar 2004 festgestellte durchschnitt-
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 liche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen.“
(BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, wird wie folgt b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
geändert:
4. § 35b wird aufgehoben.
1. In Satz 1 werden die Angabe „249a,“ gestrichen, der
Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender 5. Nach § 105 wird folgender § 105a eingefügt:
Halbsatz angefügt: „§ 105a
„die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Renten- Widerspruch und
versicherung sind von dem Mitglied allein zu tragen.“ Klage gegen die Veränderung des
Zahlbetrags der Rente zum 1. April 2004
2. Satz 2 wird wie folgt gefasst: Widerspruch und Klage gegen
„Bei Beziehern einer Rente nach dem Gesetz über die 1. die Veränderung des Zahlbetrags der Rente,
Alterssicherung der Landwirte, die nach § 20 Abs. 1 2. die Festsetzung des Beitragszuschusses nach
Satz 2 Nr. 3 versichert sind, und bei Beziehern von § 35a oder
Produktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld, die
nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung der Ein- 3. den Wegfall des Beitragszuschusses nach § 35b
stellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit ver- zum 1. April 2004 aufgrund einer Veränderung der all-
sichert sind, werden die Beiträge aus diesen Leistun- gemeinen Beitragssätze der Krankenkassen, einer
gen von den Beziehern der Leistung allein getragen.“ Veränderung des durchschnittlichen allgemeinen Bei-
3016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003
tragssatzes der Krankenkassen oder der Neuregelung bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:
der Tragung der Beiträge zur Pflegeversicherung haben
„Abweichend von Satz 2 gilt für die Beiträge
keine aufschiebende Wirkung.“
aus Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch bis 31. März 2004 die Hälfte des zum
Artikel 8 1. Januar 2003 festgestellten durchschnittli-
Änderung des Gesetzes chen allgemeinen Beitragssatzes der Kran-
zur Förderung der Einstellung kenkassen und in der Zeit vom 1. April 2004
der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit bis 31. Dezember 2004 die Hälfte des zum
1. Januar 2004 festgestellten durchschnitt-
(8252-4) lichen allgemeinen Beitragssatzes der Kran-
Das Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirt- kenkassen.“
schaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989 b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
(BGBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 98 des
Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird „Abweichend von Satz 2 gilt der zum 1. Januar
wie folgt geändert: 2004 festgestellte durchschnittliche allgemeine
Beitragssatz der Krankenkassen in der Zeit vom
1. In § 14 Abs. 4 Satz 4 werden die Wörter „sind die 1. April 2004 bis 30. Juni 2005.“
§§ 35a und 35b“ durch die Wörter „ist § 35a“ ersetzt.
2. In § 45 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 39 Abs. 2
2. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: Satz 2“ durch die Angabe „§ 39 Abs. 2 Satz 2 und 3“
ersetzt.
„§ 15a
Widerspruch und Klage
gegen die Veränderung des Artikel 10
Zahlbetrags der Produktionsaufgaberente
und des Ausgleichsgeldes zum 1. April 2004 Gesetz
zur Bestimmung der Beitragssätze
Widerspruch und Klage gegen
in der gesetzlichen Rentenversicherung
1. die Veränderung des Zahlbetrags der Produktions- und der Beitragszahlung des Bundes
aufgaberente oder des Ausgleichsgeldes, für Kindererziehungszeiten für das Jahr 2004
2. die Festsetzung des Beitragszuschusses nach (Beitragssatzgesetz 2004 – BSG 2004)
§ 35a des Gesetzes über die Alterssicherung der
Landwirte oder §1
3. den Wegfall des Beitragszuschusses nach § 35b
Beitragssätze
des Gesetzes über die Alterssicherung der Land-
in der Rentenversicherung
wirte
Der Beitragssatz beträgt für das Jahr 2004 in der
zum 1. April 2004 aufgrund einer Veränderung der all-
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
gemeinen Beitragssätze der Krankenkassen, einer
19,5 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenver-
Veränderung des durchschnittlichen allgemeinen Bei-
sicherung 25,9 Prozent.
tragssatzes der Krankenkassen oder der Neuregelung
der Tragung der Beiträge zur Pflegeversicherung
haben keine aufschiebende Wirkung.“ §2
Zahlungen für Kindererziehungszeiten
Artikel 9 Zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für
Kindererziehungszeiten zahlt der Bund an die Rentenver-
Änderung des Zweiten Gesetzes sicherung der Arbeiter und der Angestellten für das Jahr
über die Krankenversicherung der Landwirte 2004 einen Betrag in Höhe von 11 842 984 000 Euro.
(8252-3)
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der
Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, Artikel 11
2557), zuletzt geändert durch Artikel 42a des Gesetzes Gesetz
vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt zur Bestimmung der Beiträge
geändert: und Beitragszuschüsse in der
Alterssicherung der Landwirte für 2004
1. § 39 wird wie folgt geändert: (Beitragsgesetz-Landwirtschaft 2004 – BGL 2004)
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
§1
aa) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „nach
Beitrag in der
§ 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozi-
Alterssicherung der Landwirte
algesetzbuch“ gestrichen und jeweils die An-
gabe „1. Januar“ durch die Angabe „1. Juli“ er- (1) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte
setzt. beträgt für das Kalenderjahr 2004 monatlich 201 Euro.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003 3017
(2) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),
beträgt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2004 zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie
monatlich 169 Euro. folgt geändert:
§2 1. § 213 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
Beitragszuschuss in „(2) Der Bundeszuschuss zu den Ausgaben der
der Alterssicherung der Landwirte Rentenversicherung der Arbeiter und der Bundeszu-
(1) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung schuss zu den Ausgaben der Rentenversicherung der
der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), Angestellten ändern sich im jeweils folgenden Kalen-
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Dezem- derjahr in dem Verhältnis, in dem die Bruttolohn- und
ber 2003 (BGBl. I S. 3013) geändert worden ist, wird der -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Ar-
monatliche Zuschussbetrag für das Kalenderjahr 2004 beitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zur entspre-
wie folgt festgesetzt: chenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorver-
gangenen Kalenderjahr steht. Bei Veränderungen des
Einkommensklasse monatlicher Zuschussbetrag Beitragssatzes ändert sich der Bundeszuschuss zu-
bis 8 220 Euro 121 Euro sätzlich in dem Verhältnis, in dem der Beitragssatz
8 221– 8 740 Euro 113 Euro des Jahres, für das er bestimmt wird, zum Beitrags-
8 741– 9 260 Euro 105 Euro satz des Vorjahres steht. Bei Anwendung von Satz 2
9 261– 9 780 Euro 96 Euro ist jeweils der Beitragssatz zugrunde zu legen, der
9 781–10 300 Euro 88 Euro sich ohne Berücksichtigung des zusätzlichen Bun-
10 301–10 820 Euro 80 Euro deszuschusses nach Absatz 3 und des Erhöhungsbe-
10 821–11 340 Euro 72 Euro trags nach Absatz 4 ergeben würde.“
11 341–11 860 Euro 64 Euro
11 861–12 380 Euro 56 Euro 2. § 287e Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
12 381–12 900 Euro 48 Euro
12 901–13 420 Euro 40 Euro „Der Zuschuss des Bundes zu den Ausgaben der
13 421–13 940 Euro 32 Euro Rentenversicherung der Arbeiter, soweit sie für das
13 941–14 460 Euro 24 Euro Beitrittsgebiet zuständig ist (Bundeszuschuss-Bei-
14 461–14 980 Euro 16 Euro trittsgebiet), und der Zuschuss des Bundes zu den
14 981–15 500 Euro 8 Euro. Ausgaben der Rentenversicherung der Angestellten,
soweit sie für das Beitrittsgebiet zuständig ist (Bun-
(2) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung
deszuschuss-Beitrittsgebiet), werden jeweils für ein
der Landwirte wird der monatliche Zuschussbetrag für
Kalenderjahr in der Höhe geleistet, die sich ergibt,
das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2004 wie folgt
wenn die Rentenausgaben für dieses Kalenderjahr
festgesetzt:
einschließlich der Aufwendungen für Kindererzie-
Einkommensklasse monatlicher Zuschussbetrag hungsleistungen für Mütter der Geburtsjahrgänge vor
(Ost) 1927 und abzüglich erstatteter Aufwendungen für
Renten und Rententeile mit dem Verhältnis vervielfäl-
bis 8 220 Euro 101 Euro
tigt werden, in dem die Bundeszuschüsse in der Bun-
8 221– 8 740 Euro 95 Euro
desrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu
8 741– 9 260 Euro 88 Euro
den Rentenausgaben desselben Kalenderjahres ein-
9 261– 9 780 Euro 81 Euro
schließlich der Aufwendungen aus der Erbringung von
9 781–10 300 Euro 74 Euro
Kindererziehungsleistungen für Mütter der Geburts-
10 301–10 820 Euro 68 Euro
jahrgänge vor 1921 stehen.“
10 821–11 340 Euro 61 Euro
11 341–11 860 Euro 54 Euro
11 861–12 380 Euro 47 Euro
12 381–12 900 Euro 41 Euro
12 901–13 420 Euro 34 Euro Artikel 13
13 421–13 940 Euro 27 Euro
13 941–14 460 Euro 20 Euro Inkrafttreten
14 461–14 980 Euro 14 Euro (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft,
14 981–15 500 Euro 7 Euro. soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes
bestimmt ist.
(2) Artikel 12 tritt unmittelbar nach Inkrafttreten der
Artikel 12 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch
das Haushaltsbegleitgesetz 2004 in Kraft.
Weitere Änderung
(3) Am 1. Februar 2004 treten Artikel 5 Nr. 2, Artikel 7
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Nr. 3 und Artikel 9 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 in Kraft.
(860-6)
(4) Am 1. April 2004 treten Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche und Nr. 4, Artikel 3, 6, 7 Nr. 1 Buchstabe a und b, Nr. 2
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma- und 4 und Artikel 8 Nr. 1 in Kraft.
3018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. Dezember 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003 3019
Drittes Gesetz
zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Vom 27. Dezember 2003
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 4. § 118 wird wie folgt geändert:
das folgende Gesetz beschlossen: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 118
Artikel 1 Fälligkeit und Auszahlung“.
Änderung des b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch „(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des
Übergangsgeldes werden am Ende des Monats
(860-6)
fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvorausset-
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche zungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankar-
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma- beitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), auf ein Konto ist die Gutschrift der laufenden Geld-
zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. De- leistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so
zember 2003 (BGBl. I S. 3013), wird wie folgt geändert: vorzunehmen, dass die Wertstellung des einge-
henden Überweisungsbetrages auf dem Empfän-
gerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung
a) Die Angabe zu § 118 wird wie folgt gefasst: gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung
im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem
„§ 118 Fälligkeit und Auszahlung“. gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betra-
b) Vor der Angabe zu § 270b wird die Überschrift wie ges der laufenden Geldleistung unter dem Datum
folgt gefasst: des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.“
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Postgiroamt
„Neunter Unterabschnitt
oder einem anderen“ gestrichen.
Leistungen an d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
Berechtigte im Ausland und Auszahlung“.
„(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach
c) Nach der Angabe zu § 272 wird folgende Angabe Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig
eingefügt: geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben
„§ 272a Fälligkeit und Auszahlung laufender ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem
Geldleistungen bei Beginn vor dem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch
1. April 2004“. der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversi-
cherung erfüllt.“
2. § 96a Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 5. Vor der Angabe zu § 270b wird die Überschrift wie
„Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt folgt gefasst:
oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder „Neunter Unterabschnitt
selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkom-
Leistungen an
men im Monat die in Absatz 2 genannten Beträge
Berechtigte im Ausland und Auszahlung“.
nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschrei-
ten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzu-
verdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden 6. Nach § 272 wird folgender § 272a eingefügt:
Kalenderjahres außer Betracht bleibt.“ „§ 272a
Fälligkeit
3. In § 100 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Ein- und Auszahlung laufender
kommen“ die Wörter „mit Ausnahme von § 96a“ ein- Geldleistungen bei Beginn
gefügt. vor dem 1. April 2004
3020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003
(1) Bei Beginn laufender Geldleistungen mit Aus- b) Nach der Angabe zu § 218b wird folgende Angabe
nahme des Übergangsgeldes vor dem 1. April 2004 eingefügt:
werden diese zu Beginn des Monats fällig, zu dessen
Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; „§ 218c Auszahlung laufender Geldleistungen
sie werden am letzten Bankarbeitstag des Monats bei Beginn vor dem 1. April 2004“.
ausgezahlt, der dem Monat der Fälligkeit vorausgeht.
§ 118 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt auch für aufgrund des § 89 zu zah- 2. § 96 wird wie folgt geändert:
lende Renten, für Regelaltersrenten, die im Anschluss
an eine Erziehungsrente oder Rente wegen vermin- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
derter Erwerbsfähigkeit zu zahlen sind, und für Renten
wegen Todes, die im Anschluss an eine Rente des ver- „§ 96
storbenen Versicherten zu zahlen sind, wenn aus
einem Versicherungskonto bei ununterbrochen aner- Fälligkeit, Auszahlung
kannten Rentenansprüchen der erstmalige Rentenbe- und Berechnungsgrundsätze“.
ginn vor dem 1. April 2004 liegt.“
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2 „(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des
Verletzten- und Übergangsgeldes werden am
Änderung des
Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie wer-
(860-5) den am letzten Bankarbeitstag dieses Monats aus-
gezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto ist die Gut-
§ 255 Abs. 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
schrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie
– Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Ge-
nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die
setzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),
Wertstellung des eingehenden Überweisungsbe-
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Dezem-
trages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum
ber 2003 (BGBl. I S. 3013) geändert worden ist, wird wie
des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldins-
folgt geändert:
titut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die
1. In Satz 1 werden vor dem Wort „für“ die Wörter „der rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1
dem Monat folgt,“ eingefügt. genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf
die Wertstellung des Betrages der laufenden Geld-
leistung unter dem Datum des letzten Bankarbeits-
2. In Satz 3 werden vor dem Wort „für“ die Wörter „der
tages erfolgen kann.“
dem Monat folgt,“ eingefügt.
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
3. Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:
„Wird eine Rente am letzten Bankarbeitstag des „(6) Sind laufende Geldleistungen, die nach
Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig
dem sie fällig wird (§ 272a des Sechsten Buches), geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben
werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 ab- ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem
weichend von Satz 1 am Ersten des Monats fällig, für Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch
den die Rente gezahlt wird. Frühester Zugang einer der Erben gegenüber dem Träger der Unfallversi-
Anforderung nach Satz 3 ist in diesen Fällen der Erste cherung erfüllt.“
des Monats, für den die Rente gezahlt wird.“
3. Nach § 218b wird folgender § 218c eingefügt:
Artikel 3
„§ 218c
Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Auszahlung
(860-7) laufender Geldleistungen bei
Beginn vor dem 1. April 2004
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
(1) Bei Beginn laufender Geldleistungen mit Aus-
7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch
nahme des Verletzten- und Übergangsgeldes vor dem
Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I
1. April 2004 werden diese zu Beginn des Monats fäl-
S. 2954), wird wie folgt geändert:
lig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag des
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Monats ausgezahlt, der dem Monat der Fälligkeit vor-
ausgeht. § 96 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
a) Die Angabe zu § 96 wird wie folgt gefasst:
„§ 96 Fälligkeit, Auszahlung und Berech- (2) Absatz 1 gilt auch für Renten an Hinterbliebene,
nungsgrundsätze“. die im Anschluss an eine Rente für Versicherte zu zah-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003 3021
len sind, wenn der erstmalige Rentenbeginn dieser Artikel 6
Rente vor dem 1. April 2004 liegt.“
Änderung des Gesetzes
über die Alterssicherung der Landwirte
Artikel 4 (8251-10)
Änderung des In § 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung
Elften Buches Sozialgesetzbuch der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891),
(860-11) das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Dezem-
ber 2003 (BGBl. I S. 3013) geändert worden ist, wird die
In § 60 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Textstelle „gilt § 118“ durch die Textstelle „gelten die §§
– Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes 118 und 272a“ ersetzt.
vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3013) geändert worden ist, werden die Wörter Artikel 7
„des laufenden Monats“ durch die Wörter „des Monats,
der dem Monat folgt, in dem die Rente fällig war“ ersetzt Änderung des Zweiten Gesetzes
und folgender Satz angefügt: über die Krankenversicherung der Landwirte
„Werden Rentenleistungen am letzten Bankarbeitstag (8252-3)
des Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in In § 50 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über die Kranken-
dem sie fällig werden (§ 272a des Sechsten Buches), versicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988
leitet die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 9 des
darauf entfallenden Pflegeversicherungsbeiträge am Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3013)
fünften Arbeitstag des laufenden Monats an den Aus- geändert worden ist, wird in Satz 2 nach der Angabe
gleichfonds der Pflegeversicherung weiter.“ „§ 255 Abs. 2“ die Angabe „und 3a“ eingefügt und Satz 3
gestrichen.
Artikel 5
Änderung des Einkommensteuergesetzes Artikel 8
(611-1) Inkrafttreten
In § 3 Nr. 14 des Einkommensteuergesetzes in der Fas- (1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 2004 in Kraft, soweit
sung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes be-
S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 33 des stimmt ist.
Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954)
(2) Artikel 1 Nr. 2 und 3 treten am ersten Tag des auf die
geändert worden ist, werden die Wörter „Kranken- und
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Pflegeversicherung“ durch das Wort „Krankenversiche-
rung“ ersetzt. (3) Artikel 5 tritt am 1. April 2004 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. Dezember 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
3022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003
Gesetz
zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
Vom 27. Dezember 2003
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das fol- Artikel 24 Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes
gende Gesetz beschlossen:
Artikel 25 Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines
vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler
Artikel 26 Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes
Inhaltsverzeichnis
Artikel 27 Änderung des Entschädigungsrentengesetzes
Artikel 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Artikel 28 Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe – Artikel 29 Änderung der Freizügigkeitsverordnung/EG
Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 30 Änderung des Asylverfahrensgesetzes
– Allgemeiner Teil –
Artikel 31 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 32 Änderung des Konsulargesetzes
– Arbeitsförderung –
Artikel 33 Änderung der Beratungshilfevordruckverordnung
Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Krankenversicherung – Artikel 34 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 35 Änderung der Kindesunterhalt-Vordruckverordnung
– Gesetzliche Rentenversicherung – Artikel 36 Änderung der Prozesskostenhilfevordruckverord-
Artikel 6 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nung
– Gesetzliche Unfallversicherung – Artikel 37 Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 38 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
– Kinder- und Jugendhilfe –
Artikel 39 Änderung der Kostenordnung
Artikel 8 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
– Rehabilitation und Teilhabe behinderter Men- Artikel 40 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
schen – Artikel 41 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 9 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 42 Änderung des Wohngeldgesetzes
– Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten-
schutz – Artikel 43 Änderung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei
Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
Artikel 10 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
– Soziale Pflegeversicherung – Artikel 44 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Altenpflegegesetzes Artikel 45 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 12 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Artikel 46 Änderung des Zivildienstgesetzes
§ 76 des Bundessozialhilfegesetzes Artikel 47 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 13 Änderung der Eingliederungshilfe-Verordnung Artikel 48 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 14 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Artikel 49 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsver-
§ 72 des Bundessozialhilfegesetzes ordnung 2000
Artikel 15 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Artikel 50 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
§ 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes Artikel 51 Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999
Artikel 16 Änderung der Sozialhilfedatenabgleichsverord- Artikel 52 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
nung
Artikel 53 Änderung der Dritten Verordnung über Ausgleichs-
Artikel 17 Änderung des Heimgesetzes leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
Artikel 18 Änderung der Verordnung über die Pflichten der Artikel 54 Änderung der Hörgeräteakustikermeisterverord-
Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und nung
Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegen-
nahme von Leistungen zum Zwecke der Unterbrin- Artikel 55 Änderung der Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsver-
gung eines Bewohners oder Bewerbers ordnung
Artikel 19 Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Artikel 56 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung
Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ der Landwirte
Artikel 20 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes Artikel 57 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kranken-
versicherung der Landwirte
Artikel 21 Änderung des Bundesausbildungsförderungsge-
setzes Artikel 58 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 59 Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
Artikel 22 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsge-
setzes Artikel 60 Änderung des Gesetzes über die Heimkehrerstif-
tung
Artikel 23 Änderung des Gesetzes über den Abbau der Fehl-
subventionierung im Wohnungswesen Artikel 61 Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003 3023
Artikel 62 Änderung des Pflege-Versicherungsgesetzes Drittes Kapitel
Artikel 63 Änderung der Schwerbehindertenausweisverord- Hilfe zum Lebensunterhalt
nung
§ 27 Notwendiger Lebensunterhalt
Artikel 64 Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsab-
gabeverordnung § 28 Regelbedarf, Inhalt der Regelsätze
Artikel 65 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes § 29 Unterkunft und Heizung
Artikel 66 Änderung der Fahrzeugregisterverordnung § 30 Mehrbedarf
Artikel 67 Weitergeltung von Rechtsverordnungen § 31 Einmalige Bedarfe
Artikel 68 Aufhebung von Vorschriften § 32 Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung
Artikel 69 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang § 33 Beiträge für die Vorsorge
Artikel 70 Inkrafttreten § 34 Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen
§ 35 Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen
Artikel 1 § 36 Vermutung der Bedarfsdeckung
Sozialgesetzbuch (SGB) § 37 Ergänzende Darlehen
§ 38 Darlehen bei vorübergehender Notlage
Zwölftes Buch (XII)
§ 39 Einschränkung der Leistung
– Sozialhilfe –
§ 40 Verordnungsermächtigung
Inhaltsverzeichnis
Viertes Kapitel
Erstes Kapitel
Grundsicherung im Alter
Allgemeine Vorschriften
und bei Erwerbsminderung
§ 1 Aufgabe der Sozialhilfe
§ 2 Nachrang der Sozialhilfe Erster Abschnitt
§ 3 Träger der Sozialhilfe Grundsätze
§ 4 Zusammenarbeit § 41 Leistungsberechtigte
§ 5 Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege § 42 Umfang der Leistungen
§ 6 Fachkräfte § 43 Besonderheiten bei Vermögenseinsatz und Unterhalts-
ansprüchen
§ 7 Aufgabe der Länder
Zweiter Abschnitt
Zweites Kapitel
Verfahrensbestimmungen
Leistungen der Sozialhilfe
§ 44 Besondere Verfahrensregelungen
Erster Abschnitt § 45 Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung
Grundsätze der Leistungen § 46 Zusammenarbeit mit den Trägern der Rentenversiche-
§ 8 Leistungen rung
§ 9 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles
Fünftes Kapitel
§ 10 Leistungserbringung
Hilfen zur Gesundheit
§ 11 Beratung und Unterstützung, Aktivierung
§ 12 Leistungsabsprache § 47 Vorbeugende Gesundheitshilfe
§ 13 Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen § 48 Hilfe bei Krankheit
§ 14 Vorrang von Prävention und Rehabilitation § 49 Hilfe zur Familienplanung
§ 15 Vorbeugende und nachgehende Leistungen § 50 Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
§ 16 Familiengerechte Leistungen § 51 Hilfe bei Sterilisation
Zweiter Abschnitt § 52 Leistungserbringung, Vergütung
Anspruch auf Leistungen
Sechstes Kapitel
§ 17 Anspruch
Eingliederungshilfe
§ 18 Einsetzen der Sozialhilfe für behinderte Menschen
§ 19 Leistungsberechtigte
§ 53 Leistungsberechtigte und Aufgabe
§ 20 Eheähnliche Gemeinschaft
§ 54 Leistungen der Eingliederungshilfe
§ 21 Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zwei-
ten Buch § 55 Sonderregelung für behinderte Menschen in Einrichtungen
§ 22 Sonderregelungen für Auszubildende § 56 Hilfe in einer sonstigen Beschäftigungsstätte
§ 23 Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer § 57 Trägerübergreifendes Persönliches Budget
§ 24 Sozialhilfe für Deutsche im Ausland § 58 Gesamtplan
§ 25 Erstattung von Aufwendungen Anderer § 59 Aufgaben des Gesundheitsamtes
§ 26 Einschränkung, Aufrechnung § 60 Verordnungsermächtigung
3024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003
Siebtes Kapitel Vierter Abschnitt
Hilfe zur Pflege Einschränkung der Anrechnung
§ 61 Leistungsberechtigte und Leistungen § 92 Anrechnung bei behinderten Menschen
§ 62 Bindung an die Entscheidung der Pflegekasse
Fünfter Abschnitt
§ 63 Häusliche Pflege
Verpflichtungen anderer
§ 64 Pflegegeld
§ 93 Übergang von Ansprüchen
§ 65 Andere Leistungen
§ 94 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürger-
§ 66 Leistungskonkurrenz lichem Recht Unterhaltspflichtigen
§ 95 Feststellung der Sozialleistungen
Achtes Kapitel
Sechster Abschnitt
Hilfe zur Überwindung
besonderer sozialer Schwierigkeiten Verordnungsermächtigungen
§ 67 Leistungsberechtigte § 96 Verordnungsermächtigungen
§ 68 Umfang der Leistungen
Zwölftes Kapitel
§ 69 Verordnungsermächtigung
Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe
Neuntes Kapitel Erster Abschnitt
Hilfe in anderen Lebenslagen Sachliche und örtliche Zuständigkeit
§ 70 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts § 97 Sachliche Zuständigkeit
§ 71 Altenhilfe § 98 Örtliche Zuständigkeit
§ 72 Blindenhilfe § 99 Vorbehalt abweichender Durchführung
§ 73 Hilfe in sonstigen Lebenslagen
Zweiter Abschnitt
§ 74 Bestattungskosten
Sonderbestimmungen
Zehntes Kapitel § 100 Zuständigkeit auf Grund der deutsch-schweizerischen
Einrichtungen Fürsorgevereinbarung
§ 75 Einrichtungen und Dienste § 101 Behördenbestimmung und Stadtstaaten-Klausel
§ 76 Inhalt der Vereinbarungen
Dreizehntes Kapitel
§ 77 Abschluss von Vereinbarungen
Kosten
§ 78 Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen
§ 79 Rahmenverträge Erster Abschnitt
§ 80 Schiedsstelle Kostenersatz
§ 81 Verordnungsermächtigungen § 102 Kostenersatz durch Erben
§ 103 Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten
Elftes Kapitel § 104 Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen
Einsatz des § 105 Kostenersatz bei Doppelleistungen, nicht erstattungsfä-
Einkommens und des Vermögens hige Unterkunftskosten
Erster Abschnitt Zweiter Abschnitt
Einkommen Kostenerstattung
§ 82 Begriff des Einkommens zwischen den Trägern der Sozialhilfe
§ 83 Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen § 106 Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung
§ 84 Zuwendungen § 107 Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Fa-
milie
Zweiter Abschnitt § 108 Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland
Einkommensgrenzen für die § 109 Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts
Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel
§ 110 Umfang der Kostenerstattung
§ 85 Einkommensgrenze
§ 111 Verjährung
§ 86 Abweichender Grundbetrag
§ 112 Kostenerstattung auf Landesebene
§ 87 Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze
§ 88 Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze Dritter Abschnitt
§ 89 Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf Sonstige Regelungen
§ 113 Vorrang der Erstattungsansprüche
Dritter Abschnitt
§ 114 Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonsti-
Vermögen
gen Vorschriften
§ 90 Einzusetzendes Vermögen
§ 115 Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise
§ 91 Darlehen aus dem Ausland
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003 3025
Vierzehntes Kapitel (2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhalts-
Verfahrensbestimmungen pflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, blei-
ben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leis-
§ 116 Beteiligung sozial erfahrener Dritter
tungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil
§ 117 Pflicht zur Auskunft nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistun-
§ 118 Überprüfung, Verwaltungshilfe gen vorgesehen sind.
§ 119 Wissenschaftliche Forschung im Auftrag des Bundes
§ 120 Verordnungsermächtigung §3
Träger der Sozialhilfe
Fünfzehntes Kapitel
(1) Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen
Statistik Trägern geleistet.
§ 121 Bundesstatistik
(2) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien
§ 122 Erhebungsmerkmale Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht
§ 123 Hilfsmerkmale etwas anderes bestimmt wird. Bei der Bestimmung durch
§ 124 Periodizität, Berichtszeitraum Landesrecht ist zu gewährleisten, dass die zukünftigen
örtlichen Träger mit der Übertragung dieser Aufgaben
§ 125 Auskunftspflicht
einverstanden sind, nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Er-
§ 126 Übermittlung, Veröffentlichung füllung der Aufgaben nach diesem Buch geeignet sind
§ 127 Übermittlung an Kommunen und dass die Erfüllung dieser Aufgaben in dem gesamten
§ 128 Zusatzerhebungen Kreisgebiet sichergestellt ist.
§ 129 Verordnungsermächtigung (3) Die Länder bestimmen die überörtlichen Träger der
Sozialhilfe.
Sechzehntes Kapitel
Übergangs- und Schlussbestimmungen §4
§ 130 Übergangsregelung für ambulant Betreute Zusammenarbeit
§ 131 Übergangsregelung aus Anlass des Sonderprogramms (1) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit anderen Stel-
Mainzer Modell len, deren gesetzliche Aufgaben dem gleichen Ziel die-
§ 132 Übergangsregelung zur Sozialhilfegewährung für Deut- nen oder die an Leistungen beteiligt sind oder beteiligt
sche im Ausland werden sollen, zusammen, insbesondere mit den Trägern
§ 133 Übergangsregelung für besondere Hilfen an Deutsche von Leistungen nach dem Zweiten, dem Achten und dem
nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes Neunten Buch, sowie mit anderen Trägern von Sozialleis-
§ 134 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des tungen, mit den gemeinsamen Servicestellen der Rehabi-
Zweiten Buches litationsträger und mit Verbänden.
§ 135 Übergangsregelung aus Anlass des Zweiten Rechtsbe- (2) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen,
reinigungsgesetzes gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leis-
§ 136 Maßgaben des Einigungsvertrages tungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemein-
schaften gebildet werden.
(3) Soweit eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
Erstes Kapitel personenbezogener Daten erfolgt, ist das Nähere in einer
Allgemeine Vorschriften Vereinbarung zu regeln.
§1 §5
Aufgabe der Sozialhilfe Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege
Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtig- (1) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaf-
ten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der ten des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der frei-
Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so en Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben
weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden
darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren durch dieses Buch nicht berührt.
Kräften hinzuarbeiten. Zur Erreichung dieser Ziele haben
die Leistungsberechtigten und die Träger der Sozialhilfe (2) Die Träger der Sozialhilfe sollen bei der Durchfüh-
im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten zusammenzuwir- rung dieses Buches mit den Kirchen und Religionsgesell-
ken. schaften des öffentlichen Rechts sowie den Verbänden
der freien Wohlfahrtspflege zusammenarbeiten. Sie ach-
ten dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und
§2 Durchführung ihrer Aufgaben.
Nachrang der Sozialhilfe (3) Die Zusammenarbeit soll darauf gerichtet sein,
(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Ein- dass sich die Sozialhilfe und die Tätigkeit der freien Wohl-
satz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines fahrtspflege zum Wohle der Leistungsberechtigten wirk-
Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche sam ergänzen. Die Träger der Sozialhilfe sollen die Ver-
Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen bände der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf
oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. dem Gebiet der Sozialhilfe angemessen unterstützen.
3026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003
(4) Wird die Leistung im Einzelfall durch die freie Wohl- 7. Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74)
fahrtspflege erbracht, sollen die Träger der Sozialhilfe von
sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.
der Durchführung eigener Maßnahmen absehen. Dies gilt
nicht für die Erbringung von Geldleistungen.
(5) Die Träger der Sozialhilfe können allgemein an der §9
Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Buch die Ver- Sozialhilfe nach der
bände der freien Wohlfahrtspflege beteiligen oder ihnen Besonderheit des Einzelfalles
die Durchführung solcher Aufgaben übertragen, wenn die
Verbände mit der Beteiligung oder Übertragung einver- (1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit
standen sind. Die Träger der Sozialhilfe bleiben den Leis- des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs,
tungsberechtigten gegenüber verantwortlich. den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mit-
teln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Le-
(6) § 4 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. bensunterhalt.
(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf
§6 die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen
Fachkräfte werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der
Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilsta-
(1) Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Buches tionär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies
werden Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist,
Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend
ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten ha- gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Ver-
ben oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen. einbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels
(2) Die Träger der Sozialhilfe gewährleisten für die dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in
Erfüllung ihrer Aufgaben eine angemessene fachliche der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung
Fortbildung ihrer Fachkräfte. Diese umfasst auch die mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.
Durchführung von Dienstleistungen, insbesondere von
(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in
Beratung und Unterstützung.
einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch
Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.
§7
Aufgabe der Länder § 10
Die obersten Landessozialbehörden unterstützen die Leistungserbringung
Träger der Sozialhilfe bei der Durchführung ihrer Aufga-
ben nach diesem Buch. Dabei sollen sie insbesondere (1) Die Leistungen werden als Dienstleistung, Geld-
den Erfahrungsaustausch zwischen den Trägern der leistung oder Sachleistung erbracht.
Sozialhilfe sowie die Entwicklung und Durchführung von (2) Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Bera-
Instrumenten der Dienstleistungen, der zielgerichteten tung in Fragen der Sozialhilfe und die Beratung und
Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der Unterstützung in sonstigen sozialen Angelegenheiten.
Qualitätssicherung fördern.
(3) Die Geldleistung hat Vorrang vor der Sachleistung,
soweit nicht dieses Buch etwas anderes bestimmt oder
die Sachleistung das Ziel der Sozialhilfe erheblich besser
Zweites Kapitel
oder wirtschaftlicher erreichen kann oder die Leistungs-
Leistungen der Sozialhilfe berechtigten es wünschen. Gutscheine und andere un-
bare Formen der Verrechnung gehören zu den Sachleis-
tungen.
Erster Abschnitt
Grundsätze der Leistungen
§ 11
§8 Beratung
und Unterstützung, Aktivierung
Leistungen
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Buches werden
Die Sozialhilfe umfasst: die Leistungsberechtigten beraten und, soweit erforder-
1. Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40), lich, unterstützt.
2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (2) Die Beratung betrifft die persönliche Situation, den
(§§ 41 bis 46), Bedarf sowie die eigenen Kräfte und Mittel sowie die
mögliche Stärkung der Selbsthilfe zur aktiven Teilnahme
3. Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),
am Leben in der Gemeinschaft und zur Überwindung der
4. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 Notlage. Die aktive Teilnahme am Leben in der Gemein-
bis 60), schaft umfasst auch ein gesellschaftliches Engagement.
Zur Überwindung der Notlage gehört auch, die Leis-
5. Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66),
tungsberechtigten für den Erhalt von Sozialleistungen zu
6. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierig- befähigen. Die Beratung umfasst auch eine gebotene
keiten (§§ 67 bis 69), Budgetberatung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003 3027
(3) Die Unterstützung umfasst Hinweise und, soweit Personen sowie gegebenenfalls Wege zur Überwindung
erforderlich, die Vorbereitung von Kontakten und die der Notlage und zu gebotenen Möglichkeiten der aktiven
Begleitung zu sozialen Diensten sowie zu Möglichkeiten Teilnahme in der Gemeinschaft gemeinsam festgelegt
der aktiven Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und die Leistungsabsprache unterzeichnet werden. So-
unter Einschluss des gesellschaftlichen Engagements. weit es auf Grund bestimmbarer Bedarfe erforderlich ist,
Soweit Leistungsberechtigte zumutbar einer Tätigkeit ist ein Förderplan zu erstellen und in die Leistungsab-
nachgehen können, umfasst die Unterstützung auch das sprache einzubeziehen. Sind Leistungen im Hinblick auf
Angebot einer Tätigkeit sowie die Vorbereitung und die sie tragenden Ziele zu überprüfen, kann dies in der
Begleitung der Leistungsberechtigten. Auf die Wahrneh- Leistungsabsprache näher festgelegt werden. Die Leis-
mung von Unterstützungsangeboten ist hinzuwirken. tungsabsprache soll regelmäßig gemeinsam überprüft
Können Leistungsberechtigte durch Aufnahme einer zu- und fortgeschrieben werden. Abweichende Regelungen
mutbaren Tätigkeit Einkommen erzielen, sind sie hierzu in diesem Buch gehen vor.
sowie zur Teilnahme an einer erforderlichen Vorbereitung
verpflichtet.
§ 13
(4) Den Leistungsberechtigten darf eine Tätigkeit nicht
zugemutet werden, wenn Leistungen für Einrichtungen,
Vorrang anderer Leistungen
1. sie wegen Erwerbsminderung, Krankheit, Behinde-
rung oder Pflegebedürftigkeit hierzu nicht in der Lage (1) Die Leistungen können entsprechend den Erforder-
sind oder nissen des Einzelfalles für die Deckung des Bedarfs außer-
halb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teil-
2. sie ein der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Ren- stationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstationäre
tenversicherung (§ 35 des Sechsten Buches) entspre- oder stationäre Leistungen) erbracht werden. Stationäre
chendes Lebensalter erreicht oder überschritten ha- Einrichtungen sind Einrichtungen, in denen Leistungsbe-
ben oder rechtigte leben und die erforderlichen Hilfen erhalten.
3. der Tätigkeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegen- Vorrang haben ambulante Leistungen vor teilstationären
steht. und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor sta-
tionären Leistungen. Der Vorrang der ambulanten Leis-
Ihnen darf eine Tätigkeit insbesondere nicht zugemutet tung gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete sta-
werden, soweit dadurch die geordnete Erziehung eines tionäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leis-
Kindes gefährdet würde. Die geordnete Erziehung eines tung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.
Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Bei der Entscheidung ist zunächst die Zumutbarkeit zu
Regel nicht gefährdet, soweit unter Berücksichtigung der prüfen. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtli-
besonderen Verhältnisse in der Familie der Leistungsbe- chen Umstände angemessen zu berücksichtigen. Bei Un-
rechtigten die Betreuung des Kindes in einer Tagesein- zumutbarkeit ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.
richtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften
des Achten Buches sichergestellt ist; die Träger der Sozi- (2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle
alhilfe sollen darauf hinwirken, dass Alleinerziehenden Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sons-
vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes ange- tigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der
boten wird. Auch sonst sind die Pflichten zu berücksichti- Erziehung dienen.
gen, die den Leistungsberechtigten durch die Führung
eines Haushalts oder die Pflege eines Angehörigen ent-
stehen. § 14
(5) Auf die Beratung und Unterstützung von Verbän- Vorrang von Prävention und Rehabilitation
den der freien Wohlfahrtspflege, von Angehörigen der (1) Leistungen zur Prävention oder Rehabilitation sind
rechtsberatenden Berufe und von sonstigen Stellen ist zum Erreichen der nach dem Neunten Buch mit diesen
zunächst hinzuweisen. Ist die weitere Beratung durch Leistungen verbundenen Ziele vorrangig zu erbringen.
eine Schuldnerberatungsstelle oder andere Fachbera-
tungsstellen geboten, ist auf ihre Inanspruchnahme hin- (2) Die Träger der Sozialhilfe unterrichten die zuständi-
zuwirken. Angemessene Kosten einer Beratung nach gen Rehabilitationsträger und die Integrationsämter,
Satz 2 sollen übernommen werden, wenn eine Lebensla- wenn Leistungen zur Prävention oder Rehabilitation ge-
ge, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erfor- boten erscheinen.
derlich macht oder erwarten lässt, sonst nicht überwun-
den werden kann; in anderen Fällen können Kosten über-
nommen werden. Die Kostenübernahme kann auch in § 15
Form einer pauschalierten Abgeltung der Leistung der
Vorbeugende und nachgehende Leistungen
Schuldnerberatungsstelle oder anderer Fachberatungs-
stellen erfolgen. (1) Die Sozialhilfe soll vorbeugend geleistet werden,
wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise
abgewendet werden kann. § 47 ist vorrangig anzuwen-
§ 12
den.
Leistungsabsprache
(2) Die Sozialhilfe soll auch nach Beseitigung einer
Vor oder spätestens bis zu vier Wochen nach Beginn Notlage geleistet werden, wenn dies geboten ist, um die
fortlaufender Leistungen sollen in einer schriftlichen Leis- Wirksamkeit der zuvor erbrachten Leistung zu sichern.
tungsabsprache die Situation der leistungsberechtigten § 54 ist vorrangig anzuwenden.
3028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003
§ 16 (2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde-
rung ist nach den besonderen Voraussetzungen des Vier-
Familiengerechte Leistungen ten Kapitels dieses Buches Personen zu leisten, die das
Bei Leistungen der Sozialhilfe sollen die besonderen 65. Lebensjahr vollendet haben oder das 18. Lebensjahr
Verhältnisse in der Familie der Leistungsberechtigten vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert
berücksichtigt werden. Die Sozialhilfe soll die Kräfte der sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht
Familie zur Selbsthilfe anregen und den Zusammenhalt oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln,
der Familie festigen. insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen,
beschaffen können. Einkommen und Vermögen des nicht
getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners, die
Zweiter Abschnitt dessen notwendigen Lebensunterhalt übersteigen, sind
zu berücksichtigen. Die Leistungen der Grundsicherung
Anspruch auf Leistungen
im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum
§ 17 Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
Anspruch (3) Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behin-
derte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung
(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen
bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. Der Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Ka-
Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder pitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsbe-
gepfändet werden. rechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder
Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unver-
(2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach
heiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die
pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit das
Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Ver-
Ermessen nicht ausgeschlossen wird. Werden Leistun-
mögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses
gen auf Grund von Ermessensentscheidungen erbracht,
Buches nicht zuzumuten ist.
sind die Entscheidungen im Hinblick auf die sie tragen-
den Gründe und Ziele zu überprüfen und im Einzelfall (4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Eltern-
gegebenenfalls abzuändern. teil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind
bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden
Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils
§ 18 nicht berücksichtigt.
Einsetzen der Sozialhilfe (5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Perso-
nen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und
(1) Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der
Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen er-
setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von
bracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die
ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraus-
Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere
setzungen für die Leistung vorliegen.
Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(2) Wird einem nicht zuständigen Träger der Sozialhilfe (6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für
oder einer nicht zuständigen Gemeinde im Einzelfall Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leis-
bekannt, dass Sozialhilfe beansprucht wird, so sind die tung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem
darüber bekannten Umstände dem zuständigen Träger Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die
der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle Pflege geleistet hat.
unverzüglich mitzuteilen und vorhandene Unterlagen zu
übersenden. Ergeben sich daraus die Voraussetzungen
für die Leistung, setzt die Sozialhilfe zu dem nach Satz 1 § 20
maßgebenden Zeitpunkt ein. Eheähnliche Gemeinschaft
Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben,
§ 19 dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Um-
fangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehe-
Leistungsberechtigte gatten. § 36 gilt entsprechend.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapi-
tel dieses Buches ist Personen zu leisten, die ihren not- § 21
wendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend
Sonderregelung für
aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem
Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch
Einkommen und Vermögen, beschaffen können. Bei nicht
getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfä-
das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder hige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsbe-
Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen; gehören rechtigt sind, erhalten keine Leistungen für den Lebens-
minderjährige unverheiratete Kinder dem Haushalt ihrer unterhalt mit Ausnahme von Leistungen nach § 34, so-
Eltern oder eines Elternteils an und können sie den not- weit sie nicht nach § 22 Abs. 5 des Zweiten Buches zu
wendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und übernehmen sind. Bestehen über die Zuständigkeit zwi-
Vermögen nicht beschaffen, sind auch das Einkommen schen den zuständigen Leistungsträgern unterschiedli-
und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils che Auffassungen, so findet § 45 des Zweiten Buches
gemeinsam zu berücksichtigen. Anwendung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003 3029
§ 22 räumlich nicht beschränkte Aufenthaltsbefugnis besit-
zen, wenn sie sich außerhalb des Landes aufhalten, in
Sonderregelungen für Auszubildende dem die Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist. Satz 2 fin-
(1) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des det keine Anwendung, wenn der Ausländer im Bundes-
Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 gebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flücht-
bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungs- lings genießt oder der Wechsel in ein anderes Land zur
fähig ist, haben keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebens- Wahrnehmung der Rechte zum Schutz der Ehe und
unterhalt. In besonderen Härtefällen kann Hilfe zum Le- Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes oder aus ver-
bensunterhalt als Beihilfe oder als Darlehen geleistet wer- gleichbar wichtigen Gründen gerechtfertigt ist.
den.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Auszubilden- § 24
de, Sozialhilfe für Deutsche im Ausland
1. die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbil- (1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
dungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Aus- Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann
bildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 des im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen
Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbil- einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und
dungsbeihilfe haben oder zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das
2. deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes- Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:
ausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 1. Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtli-
Satz 1 des Dritten Buches bemisst. chen Gründen im Ausland bleiben muss,
2. längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrich-
§ 23 tung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer 3. hoheitliche Gewalt.
(1) Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhal- (2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von
ten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von
Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.
zur Pflege nach diesem Buch zu leisten. Die Vorschriften
des Vierten Kapitels bleiben unberührt. Im Übrigen kann (3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der
Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall ge- Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten
rechtfertigt ist. Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthalts-
nicht für Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltsbe- land.
rechtigung oder einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (4) Die Leistungen sind abweichend von § 18 zu bean-
sind oder die im Besitz einer befristeten Aufenthaltsge- tragen. Für die Leistungen zuständig ist der überörtliche
nehmigung sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstel-
Bundesgebiet aufhalten. Rechtsvorschriften, nach denen lende Person geboren ist. Liegt der Geburtsort im Aus-
außer den in Satz 1 genannten Leistungen auch sonstige land oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zustän-
Sozialhilfe zu leisten ist oder geleistet werden soll, blei- dige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt. § 108 Abs. 1
ben unberührt. Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerber- (5) Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte
leistungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Sozial- und Verschwägerte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusam-
hilfe. men, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der äl-
(3) Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu testen Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Ist
erlangen, haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Sind sie keine dieser Personen im Inland geboren, ist ein gemein-
zum Zweck einer Behandlung oder Linderung einer samer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 4 zu
Krankheit eingereist, soll Hilfe bei Krankheit insoweit nur bestimmen. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange
zur Behebung eines akut lebensbedrohlichen Zustandes eine der Personen nach Satz 1 der Sozialhilfe bedarf.
oder für eine unaufschiebbare und unabweisbar gebote- (6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deut-
ne Behandlung einer schweren oder ansteckenden Er- schen Dienststellen im Ausland zusammen.
krankung geleistet werden.
(4) Ausländer, denen Sozialhilfe geleistet wird, sind auf
§ 25
für sie zutreffende Rückführungs- und Weiterwande-
rungsprogramme hinzuweisen; in geeigneten Fällen ist Erstattung von Aufwendungen Anderer
auf eine Inanspruchnahme solcher Programme hinzuwir-
ken. Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Leistungen
erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe
(5) In den Teilen des Bundesgebiets, in denen sich nicht zu erbringen gewesen wären, sind ihm die Aufwen-
Ausländer einer ausländerrechtlichen räumlichen Be- dungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie
schränkung zuwider aufhalten, darf der für den tatsächli- nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu
chen Aufenthaltsort zuständige Träger der Sozialhilfe nur tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb
die nach den Umständen unabweisbar gebotene Leis- angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozial-
tung erbringen. Das Gleiche gilt für Ausländer, die eine hilfe beantragt wird.
3030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003
§ 26 § 28
Einschränkung, Aufrechnung Regelbedarf, Inhalt der Regelsätze
(1) Die Leistung soll bis auf das zum Lebensunterhalt (1) Der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensun-
Unerlässliche eingeschränkt werden terhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von
1. bei Leistungsberechtigten, die nach Vollendung des Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonder-
18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen ver- bedarfe nach den §§ 30 bis 34 wird nach Regelsätzen
mindert haben in der Absicht, die Voraussetzungen für erbracht. Die Bedarfe werden abweichend festgelegt,
die Gewährung oder Erhöhung der Leistung herbeizu- wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise ander-
führen, weitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach
erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
2. bei Leistungsberechtigten, die trotz Belehrung ihr
unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen. (2) Die Landesregierungen setzen durch Rechtsver-
ordnung zum 1. Juli eines jeden Jahres die Höhe der
So weit wie möglich ist zu verhüten, dass die unterhalts-
monatlichen Regelsätze im Rahmen der Rechtsverord-
berechtigten Angehörigen oder andere mit ihnen in Haus-
nung nach § 40 fest. Sie können dabei die Träger der
haltsgemeinschaft lebende Leistungsberechtigte durch
Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von in der
die Einschränkung der Leistung mitbetroffen werden.
Rechtsverordnung festgelegten Mindestregelsätzen re-
(2) Die Leistung kann bis auf das jeweils Unerlässliche gionale Regelsätze zu bestimmen. Die Regelsätze für den
mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegen eine Haushaltsvorstand (Eckregelsätze) in den Ländern Bran-
leistungsberechtigte Person aufgerechnet werden, wenn denburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sach-
es sich um Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrach- sen-Anhalt und Thüringen dürfen bis zur Festsetzung im
ter Leistungen der Sozialhilfe handelt, die die leistungs- Jahre 2010 nicht mehr als 14 Euro unter dem durch-
berechtigte Person oder ihr Vertreter durch vorsätzlich schnittlichen Eckregelsatz in den anderen Ländern fest-
oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige gesetzt werden.
Angaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen veran-
lasst hat, oder wenn es sich um Ansprüche auf Kosten- (3) Die Regelsätze werden so bemessen, dass der
ersatz nach den §§ 103 und 104 handelt. Die Aufrech- Bedarf nach Absatz 1 dadurch gedeckt werden kann. Die
nungsmöglichkeit wegen eines Anspruchs ist auf drei Regelsatzbemessung berücksichtigt Stand und Entwick-
Jahre beschränkt; ein neuer Anspruch des Trägers der lung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und
Sozialhilfe auf Erstattung oder auf Kostenersatz kann Lebenshaltungskosten. Grundlage sind die tatsächli-
erneut aufgerechnet werden. chen, statistisch ermittelten Verbrauchsausgaben von
Haushalten in unteren Einkommensgruppen. Daten-
(3) Eine Aufrechnung nach Absatz 2 kann auch erfol- grundlage ist die Einkommens- und Verbrauchsstichpro-
gen, wenn Leistungen für einen Bedarf übernommen be. Die Bemessung wird überprüft und gegebenenfalls
werden, der durch vorangegangene Leistungen der Sozi- weiterentwickelt, sobald die Ergebnisse einer neuen Ein-
alhilfe an die leistungsberechtigte Person bereits gedeckt kommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen.
worden war.
(4) Die Regelsatzbemessung gewährleistet, dass bei
(4) Eine Aufrechnung erfolgt nicht, soweit dadurch der Haushaltsgemeinschaften von Ehepaaren mit drei Kin-
Gesundheit dienende Leistungen gefährdet werden. dern die Regelsätze zusammen mit Durchschnittsbeträ-
gen der Leistungen nach den §§ 29 und 31 und unter
Berücksichtigung eines durchschnittlich abzusetzenden
Drittes Kapitel Betrages nach § 82 Abs. 3 unter den erzielten monat-
Hilfe zum Lebensunterhalt lichen durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelten unterer
Lohn- und Gehaltsgruppen einschließlich anteiliger ein-
§ 27 maliger Zahlungen zuzüglich Kindergeld und Wohngeld
in einer entsprechenden Haushaltsgemeinschaft mit einer
Notwendiger Lebensunterhalt alleinverdienenden vollzeitbeschäftigten Person bleiben.
(1) Der notwendige Lebensunterhalt umfasst insbe- (5) Wird jemand in einer anderen Familie oder bei an-
sondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, deren Personen als bei seinen Eltern oder einem Elternteil
Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des tägli- untergebracht, so wird in der Regel der notwendige
chen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täg- Lebensunterhalt abweichend von den Regelsätzen in Höhe
lichen Lebens gehören in vertretbarem Umfang auch Be- der tatsächlichen Kosten der Unterbringung bemessen,
ziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen sofern die Kosten einen angemessenen Umfang nicht
Leben. übersteigen.
(2) Bei Kindern und Jugendlichen umfasst der not-
wendige Lebensunterhalt auch den besonderen, insbe- § 29
sondere den durch ihre Entwicklung und ihr Heranwach-
sen bedingten Bedarf. Unterkunft und Heizung
(3) Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch Personen (1) Leistungen für die Unterkunft werden in Höhe der
geleistet werden, die ein für den notwendigen Lebens- tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Übersteigen die
unterhalt ausreichendes Einkommen oder Vermögen Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit
haben, jedoch einzelne für ihren Lebensunterhalt erfor- des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie inso-
derliche Tätigkeiten nicht verrichten können. Von den weit als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Ver-
Leistungsberechtigten kann ein angemessener Kosten- mögen nach § 19 Abs. 1 zu berücksichtigen sind, anzuer-
beitrag verlangt werden. kennen. Satz 2 gilt solange, als es diesen Personen nicht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003 3031
möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Woh- 1. in Höhe von 36 vom Hundert des Eckregelsatzes für
nungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei
die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längs- Kinder unter sechzehn Jahren, oder
tens für sechs Monate. Vor Abschluss eines Vertrages
2. in Höhe von 12 vom Hundert des Eckregelsatzes für
über eine neue Unterkunft haben Leistungsberechtigte
jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1
den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die nach
nicht vorliegen, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom
den Sätzen 2 und 3 maßgeblichen Umstände in Kenntnis
Hundert des Eckregelsatzes.
zu setzen. Sind die Aufwendungen für die neue Unter-
kunft unangemessen hoch, ist der Träger der Sozialhilfe (4) Für behinderte Menschen, die das 15. Lebensjahr
nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen ver- vollendet haben und denen Eingliederungshilfe nach § 54
pflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinausgehenden Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 geleistet wird, wird ein Mehrbe-
Aufwendungen vorher zugestimmt. Leistungen für die darf von 35 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes
Unterkunft sollen an den Vermieter oder andere Emp- anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender
fangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckent- Bedarf besteht. Satz 1 kann auch nach Beendigung der in
sprechende Verwendung durch die Leistungsberechtig- § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Leistungen wäh-
ten nicht sichergestellt ist; die Leistungsberechtigten sind rend einer angemessenen Übergangszeit, insbesondere
hiervon schriftlich zu unterrichten. Wohnungsbeschaf- einer Einarbeitungszeit, angewendet werden. Absatz 1
fungskosten und Mietkautionen können bei vorheriger Zu- Nr. 2 ist daneben nicht anzuwenden.
stimmung übernommen werden. Eine Zustimmung soll (5) Für Kranke, Genesende, behinderte Menschen
erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung
Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Er-
notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Un- nährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener
terkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefun- Höhe anerkannt.
den werden kann.
(6) Die Summe des insgesamt anzuerkennenden Mehr-
(2) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen Bereich
bedarfs darf die Höhe des maßgebenden Regelsatzes
die Leistungen für die Unterkunft durch eine monatliche
nicht übersteigen.
Pauschale abgelten, wenn auf dem örtlichen Wohnungs-
markt hinreichend angemessener freier Wohnraum ver-
fügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzu- § 31
mutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die Einmalige Bedarfe
tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungs-
markts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Ver- (1) Leistungen für
hältnisse der Leistungsberechtigten zu berücksichtigen. 1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Haushaltsgeräten,
(3) Leistungen für Heizung werden in tatsächlicher 2. Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei
Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind. Die Leistun- Schwangerschaft und Geburt sowie
gen können durch eine monatliche Pauschale abgegol-
ten werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die 3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schul-
persönlichen und familiären Verhältnisse, die Größe und rechtlichen Bestimmungen
Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heiz- werden gesondert erbracht.
möglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu be-
rücksichtigen. (2) Leistungen nach Absatz 1 werden auch erbracht,
wenn die Leistungsberechtigten keine Regelsatzleistun-
gen benötigen, den Bedarf jedoch aus eigenen Kräften
§ 30 und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Falle
Mehrbedarf kann das Einkommen berücksichtigt werden, das sie
innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten
(1) Für Personen, die
nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leis-
1. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder tung entschieden worden ist.
2. unter 65 Jahren und voll erwerbsgemindert nach dem (3) Die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können
Sechsten Buch sind, als Pauschalbeträge erbracht werden. Bei der Bemes-
sung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über
und einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches
die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare
mit dem Merkzeichen G besitzen, wird ein Mehrbedarf
Erfahrungswerte zu berücksichtigen.
von 17 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes an-
erkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Be-
darf besteht. § 32
(2) Für werdende Mütter nach der 12. Schwanger- Beiträge für die
schaftswoche wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert Kranken- und Pflegeversicherung
des maßgebenden Regelsatzes anerkannt, soweit nicht
(1) Für Weiterversicherte im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1
im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
des Fünften Buches oder des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten
(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren min- Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
derjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren sowie für Rentenantragsteller, die nach § 189 des Fünften
Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit kein abweichen- Buches als Mitglied einer Krankenkasse gelten, werden
der Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen die Krankenversicherungsbeiträge übernommen, soweit
3032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003
die genannten Personen die Voraussetzungen des § 19 (2) Der weitere notwendige Lebensunterhalt umfasst
Abs. 1 erfüllen. § 82 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ist insoweit nicht insbesondere Kleidung und einen angemessenen Bar-
anzuwenden. betrag zur persönlichen Verfügung; § 31 Abs. 2 Satz 2 ist
nicht anzuwenden. Leistungsberechtigte, die das 18. Le-
(2) In sonstigen Fällen können Beiträge für eine freiwil-
bensjahr vollendet haben, erhalten einen Barbetrag in
lige Krankenversicherung übernommen werden, soweit
Höhe von mindestens 26 vom Hundert des Eckregel-
sie angemessen sind. Zur Aufrechterhaltung einer freiwil-
satzes. Für Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr
ligen Krankenversicherung werden solche Beiträge über-
noch nicht vollendet haben, setzen die zuständigen Lan-
nommen, wenn Hilfe zum Lebensunterhalt voraussicht-
desbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für
lich nur für kurze Dauer zu leisten ist. § 82 Abs. 2 Nr. 3 ist
die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen die Höhe
insoweit nicht anzuwenden.
des Barbetrages fest. Der Barbetrag wird gemindert, so-
(3) Soweit nach den Absätzen 1 und 2 Krankenversi- weit dessen bestimmungsgemäße Verwendung durch oder
cherungsbeiträge übernommen werden, werden auch die für den Leistungsberechtigten nicht möglich ist.
damit zusammenhängenden Beiträge zur Pflegeversiche-
rung übernommen. § 36
Vermutung der Bedarfsdeckung
§ 33
Lebt eine Person, die Sozialhilfe beansprucht (nachfra-
Beiträge für die Vorsorge
gende Person), gemeinsam mit anderen Personen in
Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen
angemessene Alterssicherung oder auf ein angemesse- Unterkunft, so wird vermutet, dass sie gemeinsam wirt-
nes Sterbegeld zu erfüllen, können die erforderlichen schaften (Haushaltsgemeinschaft) und dass sie von
Kosten übernommen werden. ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit
dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet wer-
§ 34 den kann. Soweit nicht gemeinsam gewirtschaftet wird
oder die nachfragende Person von den Mitgliedern der
Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen Haushaltsgemeinschaft keine ausreichenden Leistungen
(1) Schulden können nur übernommen werden, wenn zum Lebensunterhalt erhält, ist ihr Hilfe zum Lebensun-
dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung terhalt zu gewähren. Satz 1 gilt nicht für nachfragende
einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen Personen,
übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und not- 1. die schwanger sind oder ihr leibliches Kind bis zur
wendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten Vollendung seines 6. Lebensjahres betreuen und mit
droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darle- ihren Eltern oder einem Elternteil zusammenleben,
hen erbracht werden. oder
(2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung 2. die im Sinne des § 53 behindert oder im Sinne des
von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhält- § 61 pflegebedürftig sind und von in Satz 1 genannten
nisses nach § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Personen betreut werden; dies gilt auch, wenn die
§ 569 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches ein, teilt das genannten Voraussetzungen einzutreten drohen und
Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe das gemeinsame Wohnen im Wesentlichen zu dem
oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrneh- Zweck der Sicherstellung der Hilfe und Versorgung
mung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben unverzüglich erfolgt.
1. den Tag des Eingangs der Klage,
2. die Namen und die Anschriften der Parteien, § 37
3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, Ergänzende Darlehen
(1) Kann im Einzelfall ein von den Regelsätzen umfass-
4. die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes
ter und nach den Umständen unabweisbar gebotener
und der geltend gemachten Entschädigung und
Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen
5. den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern die- auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen
ser bereits bestimmt ist, erbracht werden.
mit. Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mit- (2) Bei Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt
geteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die kann die Rückzahlung des Darlehens in monatlichen Teil-
Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift beträgen in Höhe von bis zu 5 vom Hundert des Eckregel-
offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters satzes von der Leistung einbehalten werden.
beruht. Die übermittelten Daten dürfen auch für entspre-
chende Zwecke der Kriegsopferfürsorge nach dem Bun- § 38
desversorgungsgesetz verwendet werden.
Darlehen bei vorübergehender Notlage
§ 35 (1) Sind Leistungen nach den §§ 28, 29, 30, 32, 33 und
der Barbetrag nach § 35 Abs. 2 voraussichtlich nur für
Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen
kurze Dauer zu erbringen, können Geldleistungen als
(1) Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen Darlehen gewährt werden. Darlehen an Mitglieder von
umfasst den darin erbrachten sowie in stationären Ein- Haushaltsgemeinschaften im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2
richtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebens- können an einzelne Mitglieder oder an mehrere gemein-
unterhalt. sam vergeben werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003 3033
(2) Die Regelung des § 105 Abs. 2 findet entsprechen- 1. den für den Antragsberechtigten maßgebenden Re-
de Anwendung. gelsatz nach § 28,
2. die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für
§ 39 Unterkunft und Heizung entsprechend § 29, bei Leis-
Einschränkung der Leistung tungen in einer stationären oder teilstationären Ein-
richtung sind als Kosten für Unterkunft und Heizung
(1) Lehnen Leistungsberechtigte entgegen ihrer Ver-
Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemesse-
pflichtung die Aufnahme einer Tätigkeit oder die Teilnah-
nen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete
me an einer erforderlichen Vorbereitung ab, vermindert
eines Einpersonenhaushalts im Bereich des nach § 98
sich der maßgebende Regelsatz in einer ersten Stufe um
zuständigen Trägers der Sozialhilfe zu Grunde zu le-
bis zu 25 vom Hundert, bei wiederholter Ablehnung in
gen,
weiteren Stufen um jeweils bis zu 25 vom Hundert. Die
Leistungsberechtigten sind vorher entsprechend zu be- 3. die Mehrbedarfe entsprechend § 30 sowie die ein-
lehren. maligen Bedarfe entsprechend § 31,
(2) § 26 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung. 4. die Übernahme von Kranken- und Pflegeversiche-
rungsbeiträgen entsprechend § 32,
§ 40 5. Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen nach § 34.
Verordnungsermächtigung Reichen die Leistungen nach Satz 1 nicht aus, um diesen
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Bedarf des Antragsberechtigten zu decken, können wei-
Sicherung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesmi- tere Leistungen als ergänzende Darlehen entsprechend
nisterium der Finanzen und dem Bundesministerium für § 37 erbracht werden.
Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates Vorschriften über Inhalt, Be- § 43
messung und Aufbau der Regelsätze nach § 28 sowie
Besonderheiten bei
ihre Berechnung und Fortschreibung.
Vermögenseinsatz und Unterhaltsansprüchen
(1) Einkommen und Vermögen des nicht getrennt le-
Viertes Kapitel benden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Part-
ners einer eheähnlichen Gemeinschaft, die dessen Be-
Grundsicherung im Alter darf nach diesem Buch übersteigen, sind nach den §§ 19
und bei Erwerbsminderung und 20 Satz 1 zu berücksichtigen; § 36 Satz 1 ist nicht
anzuwenden.
Erster Abschnitt
(2) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten ge-
Grundsätze genüber ihren Kindern und Eltern bleiben unberücksich-
tigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne
§ 41 des § 16 des Vierten Buches unter einem Betrag von
Leistungsberechtigte 100 000 Euro liegt. Es wird vermutet, dass das Einkom-
men der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 die dort ge-
(1) Zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter und nannte Grenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der
bei dauerhafter Erwerbsminderung können Personen mit Vermutung nach Satz 2 kann der zuständige Träger der
gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die Sozialhilfe von den Leistungsberechtigten Angaben ver-
1. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder langen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnis-
se der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen
2. das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Über-
der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemin- schreiten der in Satz 1 genannten Einkommensgrenze
dert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches vor, sind die Kinder oder Eltern der Leistungsberechtigten
sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle gegenüber dem Träger der Sozialhilfe verpflichtet, über
Erwerbsminderung behoben werden kann, ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit
auf Antrag die Leistungen der Grundsicherung im Alter die Durchführung dieses Buches es erfordert. Die Pflicht
und bei Erwerbsminderung nach diesem Kapitel erhalten. zur Auskunft umfasst die Verpflichtung, auf Verlangen
(2) Anspruch auf Leistungen haben Leistungsberech- des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen
tigte nach Absatz 1, soweit sie ihren Lebensunterhalt oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Leistungsberechtigte
nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen gemäß §§ 82 haben keinen Anspruch auf Leistungen der bedarfsorien-
bis 84 und 90 beschaffen können. tierten Grundsicherung, wenn die nach Satz 2 geltende
Vermutung nach Satz 4 und 5 widerlegt ist.
(3) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Ka-
pitel haben Personen, die in den letzten zehn Jahren ihre
Zweiter Abschnitt
Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeige-
führt haben. Ve r f a h r e n s b e s t i m m u n g e n
§ 42 § 44
Umfang der Leistungen Besondere Verfahrensregelungen
Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei (1) Die Leistung wird in der Regel für zwölf Kalender-
Erwerbsminderung umfassen: monate bewilligt. Bei der Erstbewilligung oder bei einer
3034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003
Änderung der Leistung beginnt der Bewilligungszeitraum monatlichen Rente und über das Vorliegen der Voraus-
am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden setzungen der Leistungsberechtigung an den zuständi-
ist oder die Voraussetzungen für die Änderung eingetre- gen Träger der Sozialhilfe. Eine Verpflichtung des Trägers
ten und mitgeteilt worden sind. Führt eine Änderung nicht der Rentenversicherung nach Satz 1 besteht nicht, wenn
zu einer Begünstigung des Berechtigten, so beginnt der eine Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Ka-
neue Bewilligungszeitraum am Ersten des Folgemonats. pitel wegen der Höhe der gezahlten Rente sowie der im
Rentenverfahren zu ermittelnden weiteren Einkommen
(2) Eine Leistungsabsprache nach § 12 kann im Einzel-
nicht in Betracht kommt.
fall stattfinden.
§ 45 Fünftes Kapitel
Feststellung der Hilfen zur Gesundheit
dauerhaften vollen Erwerbsminderung
(1) Der zuständige Träger der Sozialhilfe ersucht den § 47
nach § 109a Abs. 2 des Sechsten Buches zuständigen
Vorbeugende Gesundheitshilfe
Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Vor-
aussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 2 zu prüfen, wenn es Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten
auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsbe- werden die medizinischen Vorsorgeleistungen und Unter-
rechtigten als wahrscheinlich erscheint, dass diese erfüllt suchungen erbracht. Andere Leistungen werden nur er-
sind und das zu berücksichtigende Einkommen und Ver- bracht, wenn ohne diese nach ärztlichem Urteil eine
mögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollstän- Erkrankung oder ein sonstiger Gesundheitsschaden ein-
dig zu decken. Die Entscheidung des Trägers der Renten- zutreten droht.
versicherung ist für den ersuchenden Träger der Sozial-
hilfe bindend. Ein Ersuchen findet nicht statt, wenn § 48
1. ein Träger der Rentenversicherung bereits die Voraus- Hilfe bei Krankheit
setzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 2 im Rahmen eines An-
Um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Ver-
trags auf eine Rente wegen Erwerbsminderung fest-
schlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden
gestellt hat oder
zu lindern, werden Leistungen zur Krankenbehandlung
2. der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte entsprechend dem Dritten Kapitel Fünften Abschnitt
Menschen über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Ersten Titel des Fünften Buches erbracht. Die Regelun-
Einrichtung eine Stellungnahme abgegeben hat (§§ 2 gen zur Krankenbehandlung nach § 264 des Fünften Bu-
und 3 der Werkstättenverordnung) und der Leistungs- ches gehen den Leistungen der Hilfe bei Krankheit nach
berechtigte kraft Gesetzes nach § 43 Abs. 2 Satz 3 Satz 1 vor.
Nr. 1 des Sechsten Buches als voll erwerbsgemindert
gilt. § 49
Die kommunalen Spitzenverbände und der Verband Hilfe zur Familienplanung
Deutscher Rentenversicherungsträger können Vereinba-
Zur Familienplanung werden die ärztliche Beratung,
rungen über das Verfahren schließen.
die erforderliche Untersuchung und die Verordnung der
(2) Die Träger der Sozialhilfe erstatten den Trägern der empfängnisregelnden Mittel geleistet. Die Kosten für em-
Rentenversicherung die Kosten und Auslagen nach pfängnisverhütende Mittel werden übernommen, wenn
§ 109a Abs. 2 des Sechsten Buches, die auf Grund des diese ärztlich verordnet worden sind.
Ersuchens nach Absatz 1 entstehen. Die kommunalen
Spitzenverbände und der Verband Deutscher Rentenver- § 50
sicherungsträger können Vereinbarungen über die Zah-
lung von Pauschalbeträgen schließen. Ein Kostenersatz Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
nach dem Ersten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels fin- Bei Schwangerschaft und Mutterschaft werden
det nicht statt.
1. ärztliche Behandlung und Betreuung sowie Hebam-
menhilfe,
§ 46
2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,
Zusammenarbeit mit den
3. Pflege in einer stationären Einrichtung und
Trägern der Rentenversicherung
4. häusliche Pflegeleistungen nach § 65 Abs. 1
Der zuständige Träger der Rentenversicherung infor-
miert und berät leistungsberechtigte Personen nach § 41, geleistet.
die rentenberechtigt sind, über die Leistungsvorausset-
zungen und über das Verfahren nach diesem Kapitel. § 51
Personen, die nicht rentenberechtigt sind, werden auf
Hilfe bei Sterilisation
Anfrage beraten und informiert. Liegt eine Rente unter
dem 27fachen Betrag des aktuellen Rentenwertes nach Bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation
den §§ 68 und 255c des Sechsten Buches, ist der Infor- werden die ärztliche Untersuchung, Beratung und Begut-
mation zusätzlich ein Antragsformular beizufügen. Der achtung, die ärztliche Behandlung, die Versorgung mit
Träger der Rentenversicherung übersendet einen einge- Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie die Kranken-
gangenen Antrag mit einer Mitteilung über die Höhe der hauspflege geleistet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003 3035
§ 52 (2) Von einer Behinderung bedroht sind Personen, bei
denen der Eintritt der Behinderung nach fachlicher Er-
Leistungserbringung, Vergütung kenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
(1) Die Hilfen nach den §§ 47 bis 51 entsprechen den Dies gilt für Personen, für die vorbeugende Gesundheits-
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. So- hilfe und Hilfe bei Krankheit nach den §§ 47 und 48 erfor-
weit Krankenkassen in ihrer Satzung Umfang und Inhalt derlich ist, nur, wenn auch bei Durchführung dieser Leis-
der Leistungen bestimmen können, entscheidet der Trä- tungen eine Behinderung einzutreten droht.
ger der Sozialhilfe über Umfang und Inhalt der Hilfen nach (3) Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es,
pflichtgemäßem Ermessen. eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behin-
derung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern
(2) Leistungsberechtigte haben die freie Wahl unter
und die behinderten Menschen in die Gesellschaft ein-
den Ärzten und Zahnärzten sowie den Krankenhäusern
zugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten
entsprechend den Bestimmungen der gesetzlichen Kran-
Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft
kenversicherung. Hilfen werden nur in dem durch Anwen-
zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung
dung des § 65a des Fünften Buches erzielbaren gerings-
eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen ange-
ten Umfang geleistet.
messenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie
(3) Bei Erbringung von Leistungen nach den §§ 47 möglich unabhängig von Pflege zu machen.
bis 51 sind die für die gesetzlichen Krankenkassen nach (4) Für die Leistungen zur Teilhabe gelten die Vor-
dem Vierten Kapitel des Fünften Buches geltenden Rege- schriften des Neunten Buches, soweit sich aus diesem
lungen mit Ausnahme des Zweiten Abschnitts des Dritten Buch und den auf Grund dieses Buches erlassenen
Titels anzuwenden. Ärzte, Psychotherapeuten im Sinne Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt. Die
des § 28 Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches und Zahnärz- Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistun-
te haben für ihre Leistungen Anspruch auf die Vergütung, gen zur Teilhabe richten sich nach diesem Buch.
welche die Ortskrankenkasse, in deren Bereich der Arzt,
Psychotherapeut oder der Zahnarzt niedergelassen ist, § 54
für ihre Mitglieder zahlt. Die sich aus den §§ 294, 295, 300
bis 302 des Fünften Buches für die Leistungserbringer Leistungen der Eingliederungshilfe
ergebenden Verpflichtungen gelten auch für die Abrech- (1) Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den
nung von Leistungen nach diesem Kapitel mit dem Träger Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 des Neunten
der Sozialhilfe. Die Vereinbarungen nach § 303 Abs. 1 Buches insbesondere
sowie § 304 des Fünften Buches gelten für den Träger der
1. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbe-
Sozialhilfe entsprechend.
sondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und
(4) Leistungsberechtigten, die nicht in der gesetzli- zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich
chen Krankenversicherung versichert sind, wird unter den der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die
Voraussetzungen von § 39a Satz 1 des Fünften Buches Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allge-
zu stationärer und teilstationärer Versorgung in Hospizen meinen Schulpflicht bleiben unberührt,
der von den gesetzlichen Krankenkassen entsprechend 2. Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemes-
§ 39a Satz 3 des Fünften Buches zu zahlende Zuschuss senen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hoch-
geleistet. schule,
(5) Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation 3. Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene
nach § 54 Abs. 1 Satz 1 gelten die Absätze 2 und 3 ent- Tätigkeit,
sprechend. 4. Hilfe in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstät-
ten nach § 56,
5. nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der
Sechstes Kapitel ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und
zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen am Arbeitsleben.
Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur
§ 53 Teilhabe am Arbeitsleben entsprechen jeweils den Reha-
bilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversiche-
Leistungsberechtigte und Aufgabe rung oder der Bundesagentur für Arbeit.
(1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne (2) Erhalten behinderte oder von einer Behinderung
von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in bedrohte Menschen in einer stationären Einrichtung Leis-
ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, einge- tungen der Eingliederungshilfe, können ihnen oder ihren
schränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinde- Angehörigen zum gegenseitigen Besuch Beihilfen geleis-
rung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliede- tet werden, soweit es im Einzelfall erforderlich ist.
rungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des
Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der § 55
Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der
Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit Sonderregelung für
einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Be- behinderte Menschen in Einrichtungen
hinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe Werden Leistungen der Eingliederungshilfe für behin-
erhalten. derte Menschen in einer vollstationären Einrichtung der
3036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003
Hilfe für behinderte Menschen im Sinne des § 43a des 2. mit Zustimmung des behinderten Menschen oder des
Elften Buches erbracht, umfasst die Leistung auch die Personensorgeberechtigten mit der gemeinsamen Ser-
Pflegeleistungen in der Einrichtung. Stellt der Träger der vicestelle nach den §§ 22 und 23 des Neunten Buches
Einrichtung fest, dass der behinderte Mensch so pflege- den Rehabilitationsbedarf abzuklären und die für die
bedürftig ist, dass die Pflege in der Einrichtung nicht Leistungen der Eingliederungshilfe notwendige Vor-
sichergestellt werden kann, vereinbaren der Träger der bereitung abzustimmen und
Sozialhilfe und die zuständige Pflegekasse mit dem Ein-
richtungsträger, dass die Leistung in einer anderen Ein- 3. die Unterlagen auszuwerten und sie zur Planung der
richtung erbracht wird; dabei ist angemessenen Wün- erforderlichen Einrichtungen und zur weiteren wissen-
schen des behinderten Menschen Rechnung zu tragen. schaftlichen Auswertung nach näherer Bestimmung
der zuständigen obersten Landesbehörde weiterzu-
leiten. Bei der Weiterleitung der Unterlagen sind die
§ 56 Namen der behinderten Menschen und der Personen-
Hilfe in einer sonstigen Beschäftigungsstätte sorgeberechtigten nicht anzugeben.
Hilfe in einer den anerkannten Werkstätten für behin-
derte Menschen nach § 41 des Neunten Buches ver- § 60
gleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätte kann geleis-
Verordnungsermächtigung
tet werden.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung
§ 57 mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über
die Abgrenzung des leistungsberechtigten Personenkrei-
Trägerübergreifendes Persönliches Budget
ses der behinderten Menschen, über Art und Umfang der
Leistungsberechtigte nach § 53 können auf Antrag Leistungen der Eingliederungshilfe sowie über das Zu-
Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil eines trä- sammenwirken mit anderen Stellen, die den Leistungen
gerübergreifenden Persönlichen Budgets erhalten. § 17 der Eingliederungshilfe entsprechende Leistungen durch-
Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der führen, erlassen.
Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches sind
insoweit anzuwenden.
Siebtes Kapitel
§ 58
Gesamtplan
Hilfe zur Pflege
(1) Der Träger der Sozialhilfe stellt so frühzeitig wie
möglich einen Gesamtplan zur Durchführung der einzel- § 61
nen Leistungen auf. Leistungsberechtigte und Leistungen
(2) Bei der Aufstellung des Gesamtplans und der (1) Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen
Durchführung der Leistungen wirkt der Träger der Sozial- oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die ge-
hilfe mit dem behinderten Menschen und den sonst im wöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtun-
Einzelfall Beteiligten, insbesondere mit dem behandeln- gen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraus-
den Arzt, dem Gesundheitsamt, dem Landesarzt, dem sichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem
Jugendamt und den Dienststellen der Bundesagentur für oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, ist Hilfe zur Pfle-
Arbeit, zusammen. ge zu leisten. Hilfe zur Pflege ist auch Kranken und behin-
derten Menschen zu leisten, die voraussichtlich für weni-
§ 59 ger als sechs Monate der Pflege bedürfen oder einen ge-
Aufgaben des Gesundheitsamtes ringeren Bedarf als nach Satz 1 haben oder die der Hilfe
für andere Verrichtungen als nach Absatz 5 bedürfen; für
Das Gesundheitsamt oder die durch Landesrecht be- Leistungen für eine stationäre oder teilstationäre Einrich-
stimmte Stelle hat die Aufgabe, tung gilt dies nur, wenn es nach der Besonderheit des
1. behinderte Menschen oder Personensorgeberechtig- Einzelfalles erforderlich ist, insbesondere ambulante oder
te über die nach Art und Schwere der Behinderung teilstationäre Leistungen nicht zumutbar sind oder nicht
geeigneten ärztlichen und sonstigen Leistungen der ausreichen.
Eingliederungshilfe im Benehmen mit dem behan- (2) Die Hilfe zur Pflege umfasst häusliche Pflege, Hilfs-
delnden Arzt auch während und nach der Durchfüh- mittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und stationäre
rung von Heilmaßnahmen und Leistungen der Einglie- Pflege. Der Inhalt der Leistungen nach Satz 1 bestimmt
derungshilfe zu beraten; die Beratung ist mit Zustim- sich nach den Regelungen der Pflegeversicherung für die
mung des behinderten Menschen oder des Personen- in § 28 Abs. 1 Nr. 1, 5 bis 8 des Elften Buches aufgeführ-
sorgeberechtigten im Benehmen mit den an der ten Leistungen; § 28 Abs. 4 des Elften Buches gilt ent-
Durchführung der Leistungen der Eingliederungshilfe sprechend. Die Hilfe zur Pflege kann auf Antrag auch als
beteiligten Stellen oder Personen vorzunehmen. Steht Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets er-
der behinderte Mensch schon in ärztlicher Behand- bracht werden. § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in
lung, setzt sich das Gesundheitsamt mit dem behan- Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des
delnden Arzt in Verbindung. Bei der Beratung ist ein Neunten Buches sind insoweit anzuwenden.
amtliches Merkblatt auszuhändigen. Für die Beratung
sind im Benehmen mit den Landesärzten die erforder- (3) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Ab-
lichen Sprechtage durchzuführen, satzes 1 sind:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003 3037
1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörun- Nähere regeln die §§ 64 bis 66. In einer stationären oder
gen am Stütz- und Bewegungsapparat, teilstationären Einrichtung erhalten Pflegebedürftige keine
Leistungen zur häuslichen Pflege.
2. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sin-
nesorgane,
§ 64
3. Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-,
Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endo- Pflegegeld
gene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinde-
rungen, (1) Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Er-
nährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrich-
4. andere Krankheiten oder Behinderungen, infolge tungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens
derer Personen pflegebedürftig im Sinne des Absat- einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach
zes 1 sind. in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versor-
(4) Der Bedarf des Absatzes 1 besteht in der Unter- gung benötigen (erheblich Pflegebedürftige), erhalten ein
stützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernah- Pflegegeld in Höhe des Betrages nach § 37 Abs. 1 Satz 3
me der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens Nr. 1 des Elften Buches.
oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der (2) Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Er-
eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen. nährung oder der Mobilität für mehrere Verrichtungen
(5) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Ver- mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszei-
richtungen im Sinne des Absatzes 1 sind: ten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der
Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung be-
1. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, nötigen (Schwerpflegebedürftige), erhalten ein Pflege-
Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die geld in Höhe des Betrages nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2
Darm- und Blasenentleerung, des Elften Buches.
2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zuberei- (3) Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Er-
ten oder die Aufnahme der Nahrung, nährung oder der Mobilität für mehrere Verrichtungen
3. im Bereich der Mobilität das selbstständige Aufstehen täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen
und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Ste- und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der haus-
hen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wieder- wirtschaftlichen Versorgung benötigen (Schwerstpflege-
aufsuchen der Wohnung, bedürftige), erhalten ein Pflegegeld in Höhe des Betrages
nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Elften Buches.
4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das
Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, (4) Bei pflegebedürftigen Kindern ist der infolge Krank-
Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung heit oder Behinderung gegenüber einem gesunden
und das Beheizen. gleichaltrigen Kind zusätzliche Pflegebedarf maßgebend.
(6) Die Verordnung nach § 16 des Elften Buches, die (5) Der Anspruch auf das Pflegegeld setzt voraus,
Richtlinien der Pflegekassen nach § 17 des Elften Bu- dass der Pflegebedürftige und die Sorgeberechtigten bei
ches, die Verordnung nach § 30 des Elften Buches, die pflegebedürftigen Kindern mit dem Pflegegeld dessen
Rahmenverträge und Bundesempfehlungen über die Umfang entsprechend die erforderliche Pflege in geeig-
pflegerische Versorgung nach § 75 des Elften Buches neter Weise selbst sicherstellen. Besteht der Anspruch
und die Vereinbarungen über die Qualitätssicherung nach nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag
§ 80 des Elften Buches finden zur näheren Bestimmung entsprechend zu kürzen. Bei der Kürzung ist der Kalen-
des Begriffs der Pflegebedürftigkeit, des Inhalts der Pfle- dermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Das Pflegegeld wird
geleistung, der Unterkunft und Verpflegung und zur Ab- bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der
grenzung, Höhe und Anpassung der Pflegegelder nach Pflegebedürftige gestorben ist. Stellt die Pflegekasse ihre
§ 64 entsprechende Anwendung. Leistungen nach § 37 Abs. 6 des Elften Buches ganz oder
teilweise ein, entfällt die Leistungspflicht nach den Absät-
zen 1 bis 4.
§ 62
Bindung an die Entscheidung der Pflegekasse § 65
Die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß Andere Leistungen
der Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch ist auch
der Entscheidung im Rahmen der Hilfe zur Pflege zu (1) Pflegebedürftigen im Sinne des § 61 Abs. 1 sind die
Grunde zu legen, soweit sie auf Tatsachen beruht, die bei angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson zu er-
beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind. statten; auch können angemessene Beihilfen geleistet
sowie Beiträge der Pflegeperson für eine angemessene
Alterssicherung übernommen werden, wenn diese nicht
§ 63
anderweitig sichergestellt ist. Ist neben oder anstelle der
Häusliche Pflege Pflege nach § 63 Satz 1 die Heranziehung einer besonde-
ren Pflegekraft erforderlich oder eine Beratung oder zeit-
Reicht im Fall des § 61 Abs. 1 häusliche Pflege aus, soll weilige Entlastung der Pflegeperson geboten, sind die an-
der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die Pfle- gemessenen Kosten zu übernehmen.
ge einschließlich der hauswirtschaftlichen Versorgung
durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, (2) Pflegebedürftigen, die Pflegegeld nach § 64 erhal-
oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird. Das ten, sind zusätzlich die Aufwendungen für die Beiträge
3038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003
einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für (2) Die Leistung wird ohne Rücksicht auf Einkommen
eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, wenn und Vermögen erbracht, soweit im Einzelfall Dienstleis-
diese nicht anderweitig sichergestellt ist. tungen erforderlich sind. Einkommen und Vermögen der
in § 19 Abs. 3 genannten Personen ist nicht zu berück-
§ 66 sichtigen und von der Inanspruchnahme nach bürgerli-
chem Recht Unterhaltspflichtiger abzusehen, soweit dies
Leistungskonkurrenz den Erfolg der Hilfe gefährden würde.
(1) Leistungen nach § 64 und § 65 Abs. 2 werden nicht (3) Die Träger der Sozialhilfe sollen mit den Vereinigun-
erbracht, soweit Pflegebedürftige gleichartige Leistungen gen, die sich die gleichen Aufgaben zum Ziel gesetzt ha-
nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf das Pfle- ben, und mit den sonst beteiligten Stellen zusammenar-
gegeld sind Leistungen nach § 72 oder gleichartige Leis- beiten und darauf hinwirken, dass sich die Sozialhilfe und
tungen nach anderen Rechtsvorschriften mit 70 vom Hun- die Tätigkeit dieser Vereinigungen und Stellen wirksam
dert, Pflegegelder nach dem Elften Buch jedoch in dem ergänzen.
Umfang, in dem sie geleistet werden, anzurechnen.
(2) Die Leistungen nach § 65 werden neben den Leis- § 69
tungen nach § 64 erbracht. Werden Leistungen nach § 65
Abs. 1 oder gleichartige Leistungen nach anderen Rechts- Verordnungsermächtigung
vorschriften erbracht, kann das Pflegegeld um bis zu Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
zwei Drittel gekürzt werden. Sicherung kann durch Rechtsverordnung mit Zustim-
(3) Bei teilstationärer Betreuung von Pflegebedürftigen mung des Bundesrates Bestimmungen über die Abgren-
oder einer vergleichbaren nicht nach diesem Buch durch- zung des Personenkreises nach § 67 sowie über Art und
geführten Maßnahme kann das Pflegegeld nach § 64 an- Umfang der Maßnahmen nach § 68 Abs. 1 erlassen.
gemessen gekürzt werden.
(4) Leistungen nach § 65 Abs. 1 werden insoweit nicht
erbracht, als Pflegebedürftige in der Lage sind, zweck- Neuntes Kapitel
entsprechende Leistungen nach anderen Rechtsvor- Hilfe in anderen Lebenslagen
schriften in Anspruch zu nehmen. Stellen die Pflegebe-
dürftigen ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte beson-
dere Pflegekräfte sicher, können sie nicht auf die Inan- § 70
spruchnahme von Sachleistungen nach dem Elften Buch Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
verwiesen werden. In diesen Fällen ist ein nach dem Elf-
ten Buch geleistetes Pflegegeld vorrangig auf die Leis- (1) Personen mit eigenem Haushalt sollen Leistungen
tung nach § 65 Abs. 1 anzurechnen. zur Weiterführung des Haushalts erhalten, wenn keiner
der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und
die Weiterführung des Haushalts geboten ist. Die Leis-
Achtes Kapitel tungen sollen in der Regel nur vorübergehend erbracht
werden. Satz 2 gilt nicht, wenn durch die Leistungen die
Hilfe zur Überwindung Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden
besonderer sozialer Schwierigkeiten oder aufgeschoben werden kann.
(2) Die Leistungen umfassen die persönliche Betreu-
§ 67 ung von Haushaltsangehörigen sowie die sonstige zur
Leistungsberechtigte Weiterführung des Haushalts erforderliche Tätigkeit.
Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse (3) § 65 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.
mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leis- (4) Die Leistungen können auch durch Übernahme der
tungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu er- angemessenen Kosten für eine vorübergehende ander-
bringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig weitige Unterbringung von Haushaltsangehörigen er-
sind. Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen bracht werden, wenn diese Unterbringung in besonderen
Vorschriften dieses Buches oder des Achten Buches Fällen neben oder statt der Weiterführung des Haushalts
gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor. geboten ist.
§ 68 § 71
Umfang der Leistungen Altenhilfe
(1) Die Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die not-
(1) Alten Menschen soll außer den Leistungen nach
wendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu
den übrigen Bestimmungen dieses Buches Altenhilfe
beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu ver-
gewährt werden. Die Altenhilfe soll dazu beitragen,
hüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreu-
Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhü-
ung für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen,
ten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen
Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines
die Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der Gemein-
Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und
schaft teilzunehmen.
Beschaffung einer Wohnung. Zur Durchführung der erfor-
derlichen Maßnahmen ist in geeigneten Fällen ein Ge- (2) Als Leistungen der Altenhilfe kommen insbesonde-
samtplan zu erstellen. re in Betracht:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003 3039
1. Leistungen zu einer Betätigung und zum gesellschaft- die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle
lichen Engagement, wenn sie vom alten Menschen zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach
gewünscht wird, Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.
2. Leistungen bei der Beschaffung und zur Erhaltung einer (4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen
Wohnung, die den Bedürfnissen des alten Menschen Blindheit (§§ 61 und 63) außerhalb von stationären Ein-
entspricht, richtungen sowie ein Barbetrag (§ 35 Abs. 2) nicht
gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzu-
3. Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Auf- wenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen
nahme in eine Einrichtung, die der Betreuung alter Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2
Menschen dient, insbesondere bei der Beschaffung gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht
eines geeigneten Heimplatzes, Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach ande-
4. Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Inan- ren Rechtsvorschriften erhalten.
spruchnahme altersgerechter Dienste, (5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren
5. Leistungen zum Besuch von Veranstaltungen oder beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünf-
Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, zigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser
der Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende
Menschen dienen, Störungen des Sehvermögens vorliegen.
6. Leistungen, die alten Menschen die Verbindung mit
§ 73
nahe stehenden Personen ermöglichen.
Hilfe in sonstigen Lebenslagen
(3) Leistungen nach Absatz 1 sollen auch erbracht
werden, wenn sie der Vorbereitung auf das Alter dienen. Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen er-
bracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel
(4) Altenhilfe soll ohne Rücksicht auf vorhandenes Ein- rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als
kommen oder Vermögen geleistet werden, soweit im Ein- Darlehen erbracht werden.
zelfall Beratung und Unterstützung erforderlich sind.
§ 74
§ 72
Bestattungskosten
Blindenhilfe
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden
(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zu-
die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach
anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe
sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Zehntes Kapitel
Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt,
mit 70 vom Hundert des Pflegegeldes der Pflegestufe I Einrichtungen
und bei Pflegebedürftigen der Pflegestufen II und III mit
50 vom Hundert des Pflegegeldes der Pflegestufe II, § 75
höchstens jedoch mit 50 vom Hundert des Betrages nach
Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistun- Einrichtungen und Dienste
gen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversi- (1) Einrichtungen sind stationäre und teilstationäre
cherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39 Einrichtungen im Sinne von § 13. Die §§ 75 bis 80 finden
ist entsprechend anzuwenden. auch für Dienste Anwendung, soweit nichts Abweichen-
(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blin- des bestimmt ist.
de Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres (2) Zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialhilfe sollen
585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Le- die Träger der Sozialhilfe eigene Einrichtungen nicht neu
bensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie schaffen, soweit geeignete Einrichtungen anderer Träger
293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem vorhanden sind, ausgebaut oder geschaffen werden kön-
Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Ren- nen. Vereinbarungen nach Absatz 3 sind nur mit Trägern
tenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verän- von Einrichtungen abzuschließen, die insbesondere unter
dert. Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit und der Si-
cherstellung der Grundsätze des § 9 Abs. 1 zur Erbrin-
(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrich-
gung der Leistungen geeignet sind. Sind Einrichtungen
tung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder
vorhanden, die in gleichem Maße geeignet sind, hat der
teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträ-
Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Trä-
ger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach
gern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem
Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten,
Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung nicht höher ist
höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach
als die anderer Träger.
Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats
an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden (3) Wird die Leistung von einer Einrichtung erbracht,
vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der Vergü-
Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von tung für die Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Trä-
der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem ger der Einrichtung oder seinem Verband eine Vereinba-
Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn rung über
3040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003
1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen (Leis- (2) Vergütungen für die Leistungen nach Absatz 1 be-
tungsvereinbarung), stehen mindestens aus den Pauschalen für Unterkunft
und Verpflegung (Grundpauschale) und für die Maßnah-
2. die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen men (Maßnahmepauschale) sowie aus einem Betrag für
für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzt (Ver- betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstat-
gütungsvereinbarung) und tung (Investitionsbetrag). Förderungen aus öffentlichen
3. die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Mitteln sind anzurechnen. Die Maßnahmepauschale wird
Leistungen (Prüfungsvereinbarung) nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichba-
rem Bedarf kalkuliert. Einer verlangten Erhöhung der Ver-
besteht. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen gütung auf Grund von Investitionsmaßnahmen braucht
der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähig- der Träger der Sozialhilfe nur zuzustimmen, wenn er der
keit entsprechen. Der Träger der Sozialhilfe kann die Wirt- Maßnahme zuvor zugestimmt hat.
schaftlichkeit und Qualität der Leistung prüfen. (3) Die Träger der Sozialhilfe vereinbaren mit dem Trä-
(4) Ist eine der in Absatz 3 genannten Vereinbarungen ger der Einrichtung Grundsätze und Maßstäbe für die
nicht abgeschlossen, darf der Träger der Sozialhilfe Leis- Wirtschaftlichkeit und die Qualitätssicherung der Leis-
tungen durch diese Einrichtung nur erbringen, wenn dies tungen sowie für den Inhalt und das Verfahren zur Durch-
nach der Besonderheit des Einzelfalls geboten ist. Hierzu führung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen.
hat der Träger der Einrichtung ein Leistungsangebot vor- Das Ergebnis der Prüfung ist festzuhalten und in geeigne-
zulegen, das die Voraussetzung des § 76 erfüllt, und sich ter Form auch den Leistungsberechtigten der Einrichtung
schriftlich zu verpflichten, Leistungen entsprechend die- zugänglich zu machen. Die Träger der Sozialhilfe haben
sem Angebot zu erbringen. Vergütungen dürfen nur bis zu mit den Heimaufsichtsbehörden und dem Medizinischen
der Höhe übernommen werden, wie sie der Träger der Dienst der Krankenversicherung zusammenzuarbeiten,
Sozialhilfe am Ort der Unterbringung oder in seiner um Doppelprüfungen möglichst zu vermeiden.
nächsten Umgebung für vergleichbare Leistungen nach
den nach Absatz 3 abgeschlossenen Vereinbarungen mit § 77
anderen Einrichtungen trägt. Für die Prüfung der Wirt- Abschluss von Vereinbarungen
schaftlichkeit und Qualität der Leistungen gelten die Ver-
einbarungsinhalte des Trägers der Sozialhilfe mit ver- (1) Die Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 sind vor Be-
gleichbaren Einrichtungen entsprechend. Der Träger der ginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünfti-
Sozialhilfe hat die Einrichtung über Inhalt und Umfang gen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) abzuschließen;
dieser Prüfung zu unterrichten. Absatz 5 gilt entspre- nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Kommt
chend. eine Vereinbarung nach § 76 Abs. 2 innerhalb von sechs
Wochen nicht zustande, nachdem eine Partei schriftlich
(5) Bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des zu Verhandlungen aufgefordert hat, entscheidet die
§ 72 des Elften Buches richten sich Art, Inhalt, Umfang Schiedsstelle nach § 80 auf Antrag einer Partei unverzüg-
und Vergütung der ambulanten und teilstationären Pfle- lich über die Gegenstände, über die keine Einigung er-
geleistungen sowie der Leistungen der Kurzzeitpflege reicht werden konnte. Gegen die Entscheidung ist der
und der vollstationären Pflegeleistungen sowie der Leis- Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Die Klage
tungen bei Unterkunft und Verpflegung und der Zusatz- richtet sich gegen eine der beiden Vertragsparteien, nicht
leistungen in Pflegeheimen nach den Vorschriften des gegen die Schiedsstelle. Einer Nachprüfung der Ent-
Achten Kapitels des Elften Buches, soweit nicht nach scheidung in einem Vorverfahren bedarf es nicht.
§ 61 weitergehende Leistungen zu erbringen sind. Satz 1
(2) Vereinbarungen und Schiedsstellenentscheidungen
gilt nicht, soweit Vereinbarungen nach dem Achten Kapi-
treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird
tel des Elften Buches nicht im Einvernehmen mit dem
ein Zeitpunkt nicht bestimmt, werden Vereinbarungen mit
Träger der Sozialhilfe getroffen worden sind. Der Träger
dem Tag ihres Abschlusses, Festsetzungen der Schieds-
der Sozialhilfe ist zur Übernahme gesondert berechneter
stelle mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der
Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 des Elften Buches
Schiedsstelle eingegangen ist. Ein jeweils vor diesen
nur verpflichtet, wenn hierüber entsprechende Vereinba-
Zeitpunkt zurückwirkendes Vereinbaren oder Festsetzen
rungen nach dem Zehnten Kapitel getroffen worden sind.
von Vergütungen ist nicht zulässig. Nach Ablauf des Ver-
einbarungszeitraums gelten die vereinbarten oder festge-
§ 76 setzten Vergütungen bis zum Inkrafttreten neuer Vergü-
tungen weiter.
Inhalt der Vereinbarungen
(3) Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen
(1) Die Vereinbarung über die Leistung muss die der Annahmen, die der Vereinbarung oder Entscheidung
wesentlichen Leistungsmerkmale festlegen, mindestens über die Vergütung zu Grunde lagen, sind die Vergütun-
jedoch die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrich- gen auf Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden
tung, den von ihr zu betreuenden Personenkreis, Art, Ziel Vereinbarungszeitraum neu zu verhandeln. Die Absätze 1
und Qualität der Leistung, Qualifikation des Personals und 2 gelten entsprechend.
sowie die erforderliche sächliche und personelle Ausstat-
tung. In die Vereinbarung ist die Verpflichtung der Einrich- § 78
tung aufzunehmen, im Rahmen des vereinbarten Leis-
Außerordentliche Kündigung
tungsangebotes Leistungsberechtigte aufzunehmen und
der Vereinbarungen
zu betreuen. Die Leistungen müssen ausreichend, zweck-
mäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Ist wegen einer groben Verletzung der gesetzlichen
Notwendigen nicht überschreiten. oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Leis-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003 3041
tungsberechtigten und deren Kostenträgern durch die (2) Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern der Träger
Einrichtung ein Festhalten an den Vereinbarungen nicht der Einrichtungen und Vertretern der örtlichen und über-
zumutbar, kann der Träger der Sozialhilfe die Verein- örtlichen Träger der Sozialhilfe in gleicher Zahl sowie einem
barungen nach § 75 Abs. 3 ohne Einhaltung einer Kün- unparteiischen Vorsitzenden. Die Vertreter der Einrich-
digungsfrist kündigen. Das gilt insbesondere dann, wenn tungen und deren Stellvertreter werden von den Vereini-
in der Prüfung nach § 76 Abs. 3 oder auf andere Weise gungen der Träger der Einrichtungen, die Vertreter der
festgestellt wird, dass Leistungsberechtigte infolge der Träger der Sozialhilfe und deren Stellvertreter werden von
Pflichtverletzung zu Schaden kommen, gravierende diesen bestellt. Bei der Bestellung der Vertreter der Ein-
Mängel bei der Leistungserbringung vorhanden sind, richtungen ist die Trägervielfalt zu beachten. Der Vorsit-
dem Träger der Einrichtung nach dem Heimgesetz die zende und sein Stellvertreter werden von den beteiligten
Betriebserlaubnis entzogen oder der Betrieb der Einrich- Organisationen gemeinsam bestellt. Kommt eine Eini-
tung untersagt wird oder die Einrichtung nicht erbrachte gung nicht zustande, werden sie durch Los bestimmt.
Leistungen gegenüber den Kostenträgern abrechnet. Die Soweit beteiligte Organisationen keinen Vertreter bestel-
Kündigung bedarf der Schriftform. § 59 des Zehnten len oder im Verfahren nach Satz 3 keine Kandidaten für
Buches bleibt unberührt. das Amt des Vorsitzenden und des Stellvertreters benen-
nen, bestellt die zuständige Landesbehörde auf Antrag
einer der beteiligten Organisationen die Vertreter und
§ 79
benennt die Kandidaten.
Rahmenverträge
(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als
(1) Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes
kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene schlie- Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden
ßen mit den Vereinigungen der Träger der Einrichtungen mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt sich
auf Landesebene gemeinsam und einheitlich Rahmen- keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den
verträge zu den Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 und Ausschlag.
§ 76 Abs. 2 über
1. die nähere Abgrenzung der den Vergütungspauscha- § 81
len und -beträgen nach § 75 Abs. 3 zu Grunde zu
Verordnungsermächtigungen
legenden Kostenarten und -bestandteile sowie die
Zusammensetzung der Investitionsbeträge nach § 76 (1) Kommen die Verträge nach § 79 Abs. 1 innerhalb
Abs. 2, von sechs Monaten nicht zustande, nachdem die Lan-
desregierung schriftlich dazu aufgefordert hat, können
2. den Inhalt und die Kriterien für die Ermittlung und
die Landesregierungen durch Rechtsverordnung Vor-
Zusammensetzung der Maßnahmepauschalen, die
schriften stattdessen erlassen.
Merkmale für die Bildung von Gruppen mit vergleich-
barem Bedarf nach § 76 Abs. 2 sowie die Zahl dieser (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
zu bildenden Gruppen, Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl, die Bestel-
lung, die Amtsdauer und Amtsführung, die Erstattung der
3. die Zuordnung der Kostenarten und -bestandteile
baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand
nach § 41 des Neunten Buches und
der Mitglieder der Schiedsstelle nach § 80, die Rechts-
4. den Inhalt und das Verfahren zur Durchführung von aufsicht, die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhe-
Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung nach § 75 bung und die Höhe der Gebühren sowie über die Vertei-
Abs. 3 lung der Kosten zu bestimmen.
ab. Für Einrichtungen, die einer Kirche oder Religions-
gemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonsti-
gen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können Elftes Kapitel
die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religions-
Einsatz des Einkommens
gemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abge-
schlossen werden, dem die Einrichtung angehört. In den
und des Vermögens
Rahmenverträgen sollen die Merkmale und Besonderhei-
ten der jeweiligen Leistungen nach dem Fünften bis Erster Abschnitt
Neunten Kapitel berücksichtigt werden.
Einkommen
(2) Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen
Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kom-
§ 82
munalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Trä-
ger der Einrichtungen auf Bundesebene vereinbaren ge- Begriff des Einkommens
meinsam und einheitlich Empfehlungen zum Inhalt der
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld
Verträge nach Absatz 1.
oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach die-
sem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversor-
§ 80 gungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entspre-
chende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes
Schiedsstelle
vorsehen und der Renten oder Beihilfen nach dem Bun-
(1) Für jedes Land oder für Teile eines Landes wird bei desentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie
der zuständigen Landesbehörde eine Schiedsstelle ge- an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleich-
bildet. baren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
3042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003
Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Zweiter Abschnitt
Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem
Einkommensgrenzen
zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes benö-
für die Leistungen
tigt wird.
nach dem Fünften bis Neunten Kapitel
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
§ 85
1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
Einkommensgrenze
2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich (1) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel
der Beiträge zur Arbeitsförderung, ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt
lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen
der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des
oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge
Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Ein-
gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe
kommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus
angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorge-
beiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, 1. einem Grundbetrag in Höhe des zweifachen Eckregel-
soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des satzes,
Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
2. den Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen
4. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen hierfür den der Besonderheit des Einzelfalles ange-
notwendigen Ausgaben, messenen Umfang nicht übersteigen und
3. einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro
5. das Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge des aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert des
Arbeitsentgelts im Sinne von § 43 Satz 4 des Neunten Eckregelsatzes für den nicht getrennt lebenden Ehe-
Buches. gatten oder Lebenspartner und für jede Person, die
(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt ist ferner ein von der nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt
Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwie-
aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der gend unterhalten worden ist oder für die sie nach der
Leistungsberechtigten abzusetzen. Abweichend von Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe
Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für unterhaltspflichtig werden.
behinderte Menschen von dem Entgelt ein Achtel des (2) Ist die nachfragende Person minderjährig und un-
Eckregelsatzes zuzüglich 25 vom Hundert des diesen verheiratet, so ist ihr und ihren Eltern die Aufbringung der
Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des
kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 fest- Bedarfs das monatliche Einkommen der nachfragenden
gelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden. Person und ihrer Eltern zusammen eine Einkommens-
grenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus
§ 83 1. einem Grundbetrag in Höhe des zweifachen Eckregel-
satzes,
Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen 2. den Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen
hierfür den der Besonderheit des Einzelfalles ange-
(1) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher
messenen Umfang nicht übersteigen und
Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck er-
bracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu be- 3. einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro
rücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert des
Zweck dient. Eckregelsatzes für einen Elternteil, wenn die Eltern
zusammenleben, sowie für die nachfragende Person
(2) Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, und für jede Person, die von den Eltern oder der nach-
der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des fragenden Person überwiegend unterhalten worden
Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet wird, ist nicht als ist oder für die sie nach der Entscheidung über die
Einkommen zu berücksichtigen. Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Ein-
§ 84 kommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem die nach-
fragende Person lebt. Lebt sie bei keinem Elternteil, be-
Zuwendungen stimmt sich die Einkommensgrenze nach Absatz 1.
(1) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege bleiben (3) Der maßgebende Eckregelsatz bestimmt sich nach
als Einkommen außer Betracht. Dies gilt nicht, soweit die dem Ort, an dem der Leistungsberechtigte die Leistung
Zuwendung die Lage der Leistungsberechtigten so güns- erhält. Bei der Leistung in einer Einrichtung sowie bei
tig beeinflusst, dass daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt Unterbringung in einer anderen Familie oder bei den in
wäre. § 107 genannten anderen Personen bestimmt er sich
nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsbe-
(2) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hier- rechtigten oder, wenn im Falle des Absatzes 2 auch das
zu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sollen Einkommen seiner Eltern oder eines Elternteils maßge-
als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Be- bend ist, nach deren gewöhnlichem Aufenthalt. Ist ein
rücksichtigung für die Leistungsberechtigten eine be- gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht vorhanden oder
sondere Härte bedeuten würde. nicht zu ermitteln, ist Satz 1 anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003 3043
§ 86 (2) Bei einer stationären Leistung in einer stationären
Einrichtung wird von dem Einkommen, das der Leis-
Abweichender Grundbetrag
tungsberechtigte aus einer entgeltlichen Beschäftigung
Die Länder und, soweit landesrechtliche Vorschriften erzielt, die Aufbringung der Mittel in Höhe von einem Ach-
nicht entgegenstehen, auch die Träger der Sozialhilfe tel des Eckregelsatzes zuzüglich 25 vom Hundert des
können für bestimmte Arten der Hilfe nach dem Fünften diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der Be-
bis Neunten Kapitel der Einkommensgrenze einen höhe- schäftigung nicht verlangt. § 82 Abs. 3 ist nicht anzuwen-
ren Grundbetrag zu Grunde legen. den.
§ 87 § 89
Einsatz des Einkommens Einsatz des Einkommens
über der Einkommensgrenze bei mehrfachem Bedarf
(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die (1) Wird im Einzelfall der Einsatz eines Teils des Ein-
Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der kommens zur Deckung eines bestimmten Bedarfs zuge-
Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der mutet oder verlangt, darf dieser Teil des Einkommens bei
Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbe- der Prüfung, inwieweit der Einsatz des Einkommens für
sondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der einen anderen gleichzeitig bestehenden Bedarf zuzumu-
Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und ten ist oder verlangt werden kann, nicht berücksichtigt
Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere werden.
Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unter-
haltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Bei (2) Sind im Fall des Absatzes 1 für die Bedarfsfälle ver-
schwerstpflegebedürftigen Menschen nach § 64 Abs. 3 schiedene Träger der Sozialhilfe zuständig, hat die Ent-
und blinden Menschen nach § 72 ist ein Einsatz des Ein- scheidung über die Leistung für den zuerst eingetretenen
kommens über der Einkommensgrenze in Höhe von min- Bedarf den Vorrang. Treten die Bedarfsfälle gleichzeitig
destens 60 vom Hundert nicht zuzumuten. ein, ist das über der Einkommensgrenze liegende Ein-
kommen zu gleichen Teilen bei den Bedarfsfällen zu be-
(2) Verliert die nachfragende Person durch den Eintritt rücksichtigen.
eines Bedarfsfalles ihr Einkommen ganz oder teilweise
und ist ihr Bedarf nur von kurzer Dauer, so kann die Auf-
bringung der Mittel auch aus dem Einkommen verlangt Dritter Abschnitt
werden, das sie innerhalb eines angemessenen Zeitrau- Ve r m ö g e n
mes nach dem Wegfall des Bedarfs erwirbt und das die
Einkommensgrenze übersteigt, jedoch nur insoweit, als
ihr ohne den Verlust des Einkommens die Aufbringung § 90
der Mittel zuzumuten gewesen wäre.
Einzusetzendes Vermögen
(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermö-
Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens
gen.
ein Jahr bestimmt ist, kann die Aufbringung der Mittel
nach Maßgabe des Absatzes 1 auch aus dem Einkom- (2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden
men verlangt werden, das die in § 19 Abs. 3 genannten vom Einsatz oder von der Verwertung
Personen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei
Monaten nach Ablauf des Monats, in dem über die Leis- 1. eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum
tung entschieden worden ist, erwerben. Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage
oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
§ 88 2. eines Kapitals einschließlich seiner Erträge, das der
zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder
Einsatz des Einkommens des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes
unter der Einkommensgrenze dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert
(1) Die Aufbringung der Mittel kann, auch soweit das wurde,
Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt, verlangt 3. eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich
werden, zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Haus-
1. soweit von einem anderen Leistungen für einen be- grundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist,
sonderen Zweck erbracht werden, für den sonst Sozi- soweit dieses Wohnzwecken behinderter (§ 53 Abs. 1
alhilfe zu leisten wäre, Satz 1 und § 72) oder pflegebedürftiger Menschen
(§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch
2. wenn zur Deckung des Bedarfs nur geringfügige Mit- den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens
tel erforderlich sind, gefährdet würde,
3. soweit bei teilstationären oder stationären Leistungen
4. eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisheri-
Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt
gen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu
erspart werden. Darüber hinaus soll in angemesse-
berücksichtigen,
nem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt wer-
den von Personen, die auf voraussichtlich längere Zeit 5. von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortset-
der Pflege in einer Einrichtung bedürfen, solange sie zung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit
nicht einen anderen überwiegend unterhalten. unentbehrlich sind,
3044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003
6. von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für (2) Den in § 19 Abs. 3 genannten Personen ist die Auf-
die nachfragende Person oder ihre Familie eine be- bringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunter-
sondere Härte bedeuten würde, halts zuzumuten
7. von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, 1. bei heilpädagogischen Maßnahmen für Kinder, die
insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer noch nicht eingeschult sind,
Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
2. bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung
8. eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der einschließlich der Vorbereitung hierzu,
nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19
Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen 3. bei der Hilfe, die dem behinderten noch nicht einge-
mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird schulten Menschen die für ihn erreichbare Teilnahme
und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen soll,
werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach
der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Bei- 4. bei der Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen
spiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Men- angemessenen Beruf oder zur Ausbildung für eine
schen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem sonstige angemessene Tätigkeit, wenn die hierzu er-
Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes forderlichen Leistungen in besonderen Einrichtungen
sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des für behinderte Menschen erbracht werden,
Wohngebäudes,
5. bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 26
9. kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei des Neunten Buches),
ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person
zu berücksichtigen. 6. bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 des
Neunten Buches),
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder
von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht 7. bei Leistungen in anerkannten Werkstätten für behin-
werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzuset- derte Menschen nach § 41 des Neunten Buches und
zen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehöri- in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten
gen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung (§ 56),
nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der
Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die 8. bei Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und
Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behin-
wesentlich erschwert würde. derten Menschen die für sie erreichbare Teilhabe am
Arbeitsleben zu ermöglichen, soweit diese Hilfen in
besonderen teilstationären Einrichtungen für behin-
§ 91 derte Menschen erbracht werden.
Darlehen Die in Satz 1 genannten Leistungen sind ohne Berück-
sichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen. Die
Soweit nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden
Kosten des in einer Einrichtung erbrachten Lebensunter-
Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige
halts sind in den Fällen der Nummern 1 bis 6 nur in Höhe
Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens
der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Auf-
nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine
wendungen anzusetzen; dies gilt nicht für den Zeitraum,
Härte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen
in dem gleichzeitig mit den Leistungen nach Satz 1 in der
geleistet werden. Die Leistungserbringung kann davon
Einrichtung durchgeführte andere Leistungen überwie-
abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rück-
gen. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 Nr. 7 und 8 ist
zahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn das Einkom-
men des behinderten Menschen insgesamt einen Betrag
in Höhe des zweifachen Eckregelsatzes nicht übersteigt.
Vierter Abschnitt
Die zuständigen Landesbehörden können Näheres über
Einschränkung der Anrechnung die Bemessung der für den häuslichen Lebensbedarf
ersparten Aufwendungen und des Kostenbeitrags für das
Mittagessen bestimmen. Zum Ersatz der Kosten nach
§ 92 den §§ 103 und 104 ist insbesondere verpflichtet, wer
sich in den Fällen der Nummern 5 und 6 vorsätzlich oder
Anrechnung bei behinderten Menschen grob fahrlässig nicht oder nicht ausreichend versichert
hat.
(1) Erfordert die Behinderung Leistungen für eine sta-
tionäre Einrichtung, für eine Tageseinrichtung für behin- (3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht
derte Menschen oder für ärztliche oder ärztlich verordne- Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leis-
te Maßnahmen, sind die Leistungen hierfür auch dann in tungen für denselben Zweck zu erbringen, dem die in
vollem Umfang zu erbringen, wenn den in § 19 Abs. 3 Absatz 2 genannten Leistungen dienen, wird seine Ver-
genannten Personen die Aufbringung der Mittel zu einem pflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche
Teil zuzumuten ist. In Höhe dieses Teils haben sie zu den Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von
Kosten der erbrachten Leistungen beizutragen; mehrere den in § 19 Abs. 3 genannten Personen die Aufbringung
Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. der Mittel verlangt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003 3045
Fünfter Abschnitt (2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberech-
Ve r p f l i c h t u n g e n a n d e r e r tigten Person, die behindert im Sinne von § 53 oder pfle-
gebedürftig im Sinne von § 61 ist, gegenüber ihren Eltern
wegen Leistungen nach dem Fünften und Sechsten Kapi-
§ 93
tel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistun-
Übergang von Ansprüchen gen nach dem Dritten Kapitel nur in Höhe von bis zu
(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der
bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und
Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehe- mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften;
gatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistun- die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1
gen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen ande- genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeit-
ren, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ers- punkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich
ten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch das Kindergeld verändert.
schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass die- (3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über,
ser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn soweit
übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch
wegen seiner Aufwendungen für diejenige Hilfe zum 1. die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte
Lebensunterhalt bewirken, die er gleichzeitig mit den nach dem Dritten Kapitel ist oder bei Erfüllung des
Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtig- Anspruchs würde oder
te Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder 2. der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte
Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten bedeuten würde.
Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur
insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung Der Träger der Sozialhilfe hat die Einschränkung des
des anderen entweder die Leistung nicht erbracht wor- Übergangs nach Satz 1 zu berücksichtigen, wenn er von
den wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 und des § 92 ihren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise oder
Abs. 1 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu auf andere Weise Kenntnis hat.
leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausge- (4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozial-
schlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfän- hilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den
det oder gepfändet werden kann. Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen
Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat.
Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit er-
Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei bracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis
Monaten. zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Ver- auch auf künftige Leistungen klagen.
waltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, (5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn überge-
haben keine aufschiebende Wirkung. gangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der
(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtli-
Regelung des Absatzes 1 vor. chen Geltendmachung rückübertragen und sich den gel-
tend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen.
§ 94 Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person da-
durch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die
Übergang von Ansprüchen gegen einen Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 4 ist im Zivilrechts-
nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen weg zu entscheiden.
(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für
die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem § 95
Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur
Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem Feststellung der Sozialleistungen
unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann
der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie
ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne
laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des An- sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn.
spruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhalts- Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Trä-
pflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört ger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.
oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungs-
berechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist;
der Übergang des Anspruchs des Leistungsberechtigten Sechster Abschnitt
nach dem Vierten Kapitel gegenüber Eltern und Kindern
Ve r o r d n u n g s e r m ä c h t i g u n g e n
ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für Unterhaltsansprü-
che gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die
schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung § 96
seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt
Verordnungsermächtigungen
entsprechend. Für Leistungsempfänger nach dem Drit-
ten Kapitel gilt für den Übergang des Anspruchs § 105 (1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung
Abs. 2 entsprechend. mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über die Be-
3046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003
rechnung des Einkommens nach § 82, insbesondere der (2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozial-
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbe- hilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungs-
betrieb und aus selbständiger Arbeit bestimmen. berechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt
der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Sozia-
Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren
le Sicherung kann durch Rechtsverordnung mit Zustim-
bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten
mung des Bundesrates die Höhe der Barbeträge oder
aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine ande-
sonstigen Geldwerte im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 9
re Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen
bestimmen.
übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung
ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für
die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend.
Zwölftes Kapitel Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der
Zuständigkeit der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet
worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht
Träger der Sozialhilfe
vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor,
hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe
Erster Abschnitt über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie
Sachliche und örtliche Zuständigkeit vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung
im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines
gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt
§ 97 der Mutter.
Sachliche Zuständigkeit (3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe
(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtli- örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtig-
che Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche ten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der
Träger sachlich zuständig ist. Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort
liegt.
(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trä-
gers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. (4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen
Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie mög- zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung
lich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1
einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist. und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.
(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Ab- (5) Für die Leistungen an Personen, die Leistungen in
satz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozi- Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhal-
alhilfe für ten, bleibt der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der
vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt örtlich zuständig
1. Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Men- war.
schen nach den §§ 53 bis 60,
2. Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66, § 99
3. Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer Vorbehalt abweichender Durchführung
sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69, (1) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit
4. Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeinde-
verbände zur Durchführung von Aufgaben nach diesem
sachlich zuständig. Buch heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen
(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Wider-
Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für spruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz.
Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu (2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit
erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74. die überörtlichen Träger der Sozialhilfe örtliche Träger der
(5) Die überörtlichen Träger sollen, insbesondere bei Sozialhilfe sowie diesen zugehörige Gemeinden und Ge-
verbreiteten Krankheiten, zur Weiterentwicklung von meindeverbände zur Durchführung von Aufgaben nach
Leistungen der Sozialhilfe beitragen. Hierfür können sie diesem Buch heranziehen und ihnen dabei Weisungen
die erforderlichen Einrichtungen schaffen oder fördern. erteilen können; in diesen Fällen erlassen die überörtli-
chen Träger den Widerspruchsbescheid nach dem Sozi-
algerichtsgesetz, soweit nicht nach Landesrecht etwas
§ 98 anderes bestimmt wird.
Örtliche Zuständigkeit
Zweiter Abschnitt
(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger
der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungs- Sonderbestimmungen
berechtigten tatsächlich aufhalten. Für Leistungen der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist § 100
der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen
Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungs- Zuständigkeit auf Grund der
berechtigten liegt. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur deutsch-schweizerischen Fürsorgevereinbarung
Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Die in der Erklärung der Bevollmächtigten der Regie-
Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird. rung der Bundesrepublik Deutschland zum Schlusspro-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003 3047
tokoll zur Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik (4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jah-
Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen- ren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person,
schaft über die Fürsorge für Hilfsbedürftige vom 14. Juli ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3
1952 (BGBl. 1953 II S. 31) genannten deutschen Fürsor- Satz 2 gilt entsprechend.
gestellen sind die überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die
(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für
für die Leistung von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland
Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem
nach § 24 Abs. 4 örtlich zuständig wären.
1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehil-
fe.
§ 101
Behördenbestimmung und Stadtstaaten-Klausel § 103
(1) Welche Stellen zuständige Behörden sind, be- Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten
stimmt die Landesregierung, soweit eine landesrechtli-
(1) Zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ist verpflich-
che Regelung nicht besteht.
tet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres für sich
(2) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Ham- oder andere durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges
burg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Buches Verhalten die Voraussetzungen für die Leistungen der
über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Sozialhilfe herbeigeführt hat. Zum Kostenersatz ist auch
Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen. verpflichtet, wer als leistungsberechtigte Person oder als
deren Vertreter die Rechtswidrigkeit des der Leistung zu
Grunde liegenden Verwaltungsaktes kannte oder infolge
Dreizehntes Kapitel grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Von der Heranziehung
zum Kostenersatz kann abgesehen werden, soweit sie
Kosten eine Härte bedeuten würde.
(2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum
Erster Abschnitt Ersatz der Kosten geht auf den Erben über. § 102 Abs. 2
Kostenersatz Satz 2 findet Anwendung.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jah-
§ 102 ren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Leistung er-
bracht worden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhem-
Kostenersatz durch Erben mung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung
(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
dessen Ehegatte oder dessen Lebenspartner, falls diese sinngemäß. Der Erhebung der Klage steht der Erlass eines
vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbe- Leistungsbescheides gleich.
haltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozial- (4) Die §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches bleiben unbe-
hilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kos- rührt. Zum Kostenersatz nach Absatz 1 und zur Erstat-
ten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von tung derselben Kosten nach § 50 des Zehnten Buches
zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1
übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten
oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der § 104
Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegat- Kostenersatz für
ten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leis- zu Unrecht erbrachte Leistungen
tungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder
Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 Zum Ersatz der Kosten für zu Unrecht erbrachte Leis-
nicht verpflichtet. tungen der Sozialhilfe ist in entsprechender Anwendung
des § 103 verpflichtet, wer die Leistungen durch vorsätz-
(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nach- liches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat.
lassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des Zum Kostenersatz nach Satz 1 und zur Erstattung dersel-
im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses. ben Kosten nach § 50 des Zehnten Buches Verpflichtete
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu haften als Gesamtschuldner.
machen,
§ 105
1. soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen
des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt, Kostenersatz bei Doppelleistungen,
nicht erstattungsfähige Unterkunftskosten
2. soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von
15 340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder (1) Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in
Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder Unkenntnis der Leistung des Trägers der Sozialhilfe an
mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend die leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur
bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit die- Herausgabe des Erlangten an den Träger der Sozialhilfe
ser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt verpflichtet.
hat,
(2) Von den bei der Leistung nach § 27 berücksichtig-
3. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der ten Kosten der Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten
Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte für Heizungs- und Warmwasserversorgung, unterliegen
bedeuten würde. 56 vom Hundert nicht der Rückforderung. Satz 1 gilt nicht
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im Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches oder wohnerzahl und die Belastungen, die sich im vorange-
wenn neben der Hilfe zum Lebensunterhalt gleichzeitig gangenen Haushaltsjahr für die Träger der Sozialhilfe
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz geleistet worden nach dieser Vorschrift sowie nach den §§ 24 und 115
ist. ergeben haben, zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht für
Personen, die im Inland geboren sind oder bei Einsetzen
der Leistung mit ihnen als Ehegatte, Lebenspartner, Ver-
Zweiter Abschnitt
wandte oder Verschwägerte zusammenleben. Leben
Kostenerstattung zwischen Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte oder Verschwä-
d e n Tr ä g e r n d e r S o z i a l h i l f e gerte bei Einsetzen der Leistung zusammen, ist ein
gemeinsamer erstattungspflichtiger Träger der Sozialhilfe
§ 106 zu bestimmen.
(2) Schiedsstelle im Sinne des Absatzes 1 ist das Bun-
Kostenerstattung bei
desverwaltungsamt. Die Länder können durch Verwal-
Aufenthalt in einer Einrichtung
tungsvereinbarung eine andere Schiedsstelle bestim-
(1) Der nach § 98 Abs. 2 Satz 1 zuständige Träger der men.
Sozialhilfe hat dem nach § 98 Abs. 2 Satz 3 vorläufig leis-
(3) Ist ein Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 zur Er-
tenden Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Ist
stattung der für eine leistungsberechtigte Person aufge-
in den Fällen des § 98 Abs. 2 Satz 3 und 4 ein gewöhnli-
wendeten Kosten verpflichtet, hat er auch die für den
cher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln
Ehegatten, den Lebenspartner oder die minderjährigen
und war für die Leistungserbringung ein örtlicher Träger
Kinder der leistungsberechtigten Personen aufgewende-
der Sozialhilfe sachlich zuständig, sind diesem die aufge-
ten Kosten zu erstatten, wenn diese Personen später ein-
wendeten Kosten von dem überörtlichen Träger der Sozi-
reisen und Sozialhilfe innerhalb eines Monats einsetzt.
alhilfe zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger
gehört. (4) Die Verpflichtung zur Erstattung der für Leistungs-
berechtigte aufgewendeten Kosten entfällt, wenn für
(2) Als Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gilt einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten
auch, wenn jemand außerhalb der Einrichtung unterge- Sozialhilfe nicht zu leisten war.
bracht wird, aber in ihrer Betreuung bleibt, oder aus der
Einrichtung beurlaubt wird. (5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden für Per-
sonen, deren Unterbringung nach der Einreise in das
(3) Verlässt in den Fällen des § 98 Abs. 2 die leistungs- Inland bundesrechtlich oder durch Vereinbarung zwi-
berechtigte Person die Einrichtung und erhält sie im schen Bund und Ländern geregelt ist.
Bereich des örtlichen Trägers, in dem die Einrichtung
liegt, innerhalb von einem Monat danach Leistungen der
§ 109
Sozialhilfe, sind dem örtlichen Träger der Sozialhilfe die
aufgewendeten Kosten von dem Träger der Sozialhilfe zu Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts
erstatten, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Per- Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Zwölften
son ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 98 Kapitels und des Dreizehnten Kapitels, Zweiter Ab-
Abs. 2 Satz 1 hatte. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. schnitt, gelten nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung im
Die Erstattungspflicht wird nicht durch einen Aufenthalt Sinne von § 98 Abs. 2 und der auf richterlich angeordneter
außerhalb dieses Bereichs oder in einer Einrichtung im Freiheitsentziehung beruhende Aufenthalt in einer Voll-
Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 unterbrochen, wenn dieser zugsanstalt.
zwei Monate nicht übersteigt; sie endet, wenn für einen
zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten Leis-
§ 110
tungen nicht zu erbringen waren, spätestens nach Ablauf
von zwei Jahren seit dem Verlassen der Einrichtung. Umfang der Kostenerstattung
(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, so-
§ 107 weit die Leistung diesem Buch entspricht. Dabei gelten
die am Aufenthaltsort der Leistungsberechtigten zur Zeit
Kostenerstattung bei
der Leistungserbringung bestehenden Grundsätze für
Unterbringung in einer anderen Familie
die Leistung von Sozialhilfe.
§ 98 Abs. 2 und § 106 gelten entsprechend, wenn ein (2) Kosten unter 2 560 Euro, bezogen auf einen Zeit-
Kind oder ein Jugendlicher in einer anderen Familie oder raum der Leistungserbringung von bis zu zwölf Monaten,
bei anderen Personen als bei seinen Eltern oder bei sind außer in den Fällen einer vorläufigen Leistungser-
einem Elternteil untergebracht ist. bringung nach § 98 Abs. 2 Satz 3 nicht zu erstatten. Die
Begrenzung auf 2 560 Euro gilt, wenn die Kosten für die
§ 108 Mitglieder eines Haushalts im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2
zu erstatten sind, abweichend von Satz 1 für die Mitglie-
Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland
der des Haushalts zusammen.
(1) Reist eine Person, die weder im Ausland noch im
Inland einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, aus dem Aus- § 111
land ein und setzten innerhalb eines Monats nach ihrer
Verjährung
Einreise Leistungen der Sozialhilfe ein, sind die aufge-
wendeten Kosten von dem von einer Schiedsstelle (1) Der Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten
bestimmten überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstat- Kosten verjährt in vier Jahren, beginnend nach Ablauf
ten. Bei ihrer Entscheidung hat die Schiedsstelle die Ein- des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.
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(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neu- oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe Dritte, wie
beginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vor- sie in Absatz 1 bezeichnet sind, beratend zu beteiligen.
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
§ 117
§ 112
Pflicht zur Auskunft
Kostenerstattung auf Landesebene
(1) Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt leben-
Die Länder können Abweichendes über die Kosten- den Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostener-
erstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe ihres Be- satzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre
reichs regeln. Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu
geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfor-
Dritter Abschnitt dert. Dabei haben sie die Verpflichtung, auf Verlangen
des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen
Sonstige Regelungen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Auskunftspflichtig nach
Satz 1 und 2 sind auch Personen, von denen nach § 36
§ 113 trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, dass sie
Vorrang der Erstattungsansprüche Leistungen zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder
der Haushaltsgemeinschaft erbringen. Die Auskunfts-
Erstattungsansprüche der Träger der Sozialhilfe gegen pflicht der Finanzbehörden nach § 21 Abs. 4 des Zehnten
andere Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches Buches erstreckt sich auch auf diese Personen.
gehen einer Übertragung, Pfändung oder Verpfändung
des Anspruchs vor, auch wenn sie vor Entstehen des (2) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch
Erstattungsanspruchs erfolgt sind. beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt oder er-
bracht hat, die geeignet sind oder waren, diese Leistun-
gen auszuschließen oder zu mindern, hat dem Träger der
§ 114 Sozialhilfe auf Verlangen hierüber Auskunft zu geben,
Ersatzansprüche der Träger soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem
der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften Buch im Einzelfall erforderlich ist.
Bestimmt sich das Recht des Trägers der Sozialhilfe, (3) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch
Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu ver- beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist
langen, gegen den die Leistungsberechtigten einen oder war, die geeignet sind oder waren, Leistungen aus-
Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vorschrif- zuschließen oder zu mindern, oder für ihn Guthaben führt
ten, die dem § 93 vorgehen, gelten als Aufwendungen oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat dem Träger
außer den Kosten der Leistung für diejenige Person, die der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber sowie über damit
den Anspruch gegen den anderen hat, auch die Kosten im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermö-
der gleichzeitig mit dieser Leistung ihrem nicht getrennt gen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der
lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und ihren minder- Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall erforderlich
jährigen unverheirateten Kindern geleisteten Hilfe zum ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entspre-
Lebensunterhalt. chend.
(4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Träger der
§ 115 Sozialhilfe über die Art und Dauer der Beschäftigung, die
Übergangsregelung für die Arbeitsstätte und das Arbeitsentgelt der bei ihm beschäf-
Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland tigten Leistungsberechtigten, Unterhaltspflichtigen und
deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebens-
Die Pflicht eines Trägers der Sozialhilfe zur Kosten- partner sowie Kostenersatzpflichtigen Auskunft zu ge-
erstattung, die nach der vor dem 1. Januar 1994 gelten- ben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert.
den Fassung des § 108 des Bundessozialhilfegesetzes
entstanden oder von der Schiedsstelle bestimmt worden (5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zur Erteilung einer
ist, bleibt bestehen. Auskunft Verpflichteten können Angaben verweigern, die
ihnen oder ihnen nahe stehenden Personen (§ 383 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen
würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrig-
Vierzehntes Kapitel
keit verfolgt zu werden.
Verfahrensbestimmungen (6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig die Auskünfte nach den Absätzen 2, 3 Satz 1 und
§ 116 Absatz 4 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
Beteiligung sozial erfahrener Dritter rechtzeitig erteilt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße geahndet werden.
(1) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes be-
stimmt, sind vor dem Erlass allgemeiner Verwaltungsvor-
§ 118
schriften sozial erfahrene Dritte zu hören, insbesondere
aus Vereinigungen, die Bedürftige betreuen, oder aus Überprüfung, Verwaltungshilfe
Vereinigungen von Sozialleistungsempfängern.
(1) Die Träger der Sozialhilfe können Personen, die
(2) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes be- Leistungen nach diesem Buch mit Ausnahme des Vierten
stimmt, sind vor dem Erlass des Verwaltungsaktes über Kapitels beziehen, auch regelmäßig im Wege des auto-
einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe matisierten Datenabgleichs daraufhin überprüfen,
3050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003
1. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von (4) Die Träger der Sozialhilfe sind befugt, zur Vermei-
ihnen Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (Aus- dung rechtswidriger Inanspruchnahme von Sozialhilfe
kunftsstelle) oder der Träger der gesetzlichen Unfall- Daten von Personen, die Leistungen nach diesem Buch
oder Rentenversicherung (Auskunftsstellen) bezogen beziehen, bei anderen Stellen ihrer Verwaltung, bei ihren
werden oder wurden, wirtschaftlichen Unternehmen und bei den Kreisen,
Kreisverwaltungsbehörden und Gemeinden zu überprü-
2. ob und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbe-
fen, soweit diese für die Erfüllung dieser Aufgaben erfor-
zuges nach diesem Buch mit Zeiten einer Versiche-
derlich sind. Sie dürfen für die Überprüfung die in Ab-
rungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen Beschäf-
satz 1 Satz 2 genannten Daten übermitteln. Die Überprü-
tigung zusammentreffen,
fung kann auch regelmäßig im Wege des automatisierten
3. ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 des Einkom- Datenabgleichs mit den Stellen durchgeführt werden, bei
mensteuergesetzes dem Bundesamt für Finanzen denen die in Satz 4 jeweils genannten Daten zuständig-
(Auskunftsstelle) übermittelt worden sind und keitshalber vorliegen. Nach Satz 1 ist die Überprüfung
folgender Daten zulässig:
4. ob und in welcher Höhe ein Kapital nach § 90 Abs. 2
Nr. 2 nicht mehr dem Zweck einer geförderten zusätz- 1. Geburtsdatum und -ort,
lichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des 2. Personen- und Familienstand,
Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient.
3. Wohnsitz,
Sie dürfen für die Überprüfung nach Satz 1 Name, Vorna- 4. Dauer und Kosten von Miet- oder Überlassungsver-
me (Rufname), Geburtsdatum, Geburtsort, Nationalität, hältnissen von Wohnraum,
Geschlecht, Anschrift und Versicherungsnummer der
Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, 5. Dauer und Kosten von bezogenen Leistungen über
den Auskunftsstellen übermitteln. Die Auskunftsstellen Elektrizität, Gas, Wasser, Fernwärme oder Abfallent-
führen den Abgleich mit den nach Satz 2 übermittelten sorgung und
Daten durch und übermitteln die Daten über Feststellun- 6. Eigenschaft als Kraftfahrzeughalter.
gen im Sinne des Satzes 1 an die Träger der Sozialhilfe.
Die ihnen überlassenen Daten und Datenträger sind nach Die in Satz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, die in
Durchführung des Abgleichs unverzüglich zurückzuge- Satz 4 genannten Daten zu übermitteln. Sie haben die
ben, zu löschen oder zu vernichten. Die Träger der Sozial- ihnen im Rahmen der Überprüfung übermittelten Daten
hilfe dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Über- nach Vorlage der Mitteilung unverzüglich zu löschen. Eine
prüfung nach Satz 1 nutzen. Die übermittelten Daten der Übermittlung durch diese Stellen unterbleibt, soweit ihr
Personen, bei denen die Überprüfung zu keinen abwei- besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entge-
chenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu genstehen.
löschen.
§ 119
(2) Die Träger der Sozialhilfe sind befugt, Personen,
die Leistungen nach diesem Buch beziehen, auch regel- Wissenschaftliche Forschung
mäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs im Auftrag des Bundes
daraufhin zu überprüfen, ob und in welcher Höhe und für Der Träger der Sozialhilfe darf einer wissenschaftlichen
welche Zeiträume von ihnen Leistungen nach diesem Einrichtung, die im Auftrag des Bundesministeriums für
Buch durch andere Träger der Sozialhilfe bezogen wer- Gesundheit und Soziale Sicherung ein Forschungsvorha-
den oder wurden. Hierzu dürfen die erforderlichen Daten ben durchführt, das dem Zweck dient, die Erreichung der
nach Absatz 1 Satz 2 anderen Trägern der Sozialhilfe Ziele von Gesetzen über soziale Leistungen zu überprü-
oder einer zentralen Vermittlungsstelle im Sinne des fen oder zu verbessern, Sozialdaten übermitteln, soweit
§ 120 Nr. 1 übermittelt werden. Diese führen den Abgleich
der ihnen übermittelten Daten durch und leiten Feststel- 1. dies zur Durchführung des Forschungsvorhabens
lungen im Sinne des Satzes 1 an die übermittelnden Trä- erforderlich ist, insbesondere das Vorhaben mit ano-
ger der Sozialhilfe zurück. Sind die ihnen übermittelten nymisierten oder pseudoanonymisierten Daten nicht
Daten oder Datenträger für die Überprüfung nach Satz 1 durchgeführt werden kann, und
nicht mehr erforderlich, sind diese unverzüglich zurück- 2. das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorha-
zugeben, zu löschen oder zu vernichten. Überprüfungs- ben das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an
verfahren nach diesem Absatz können zusammengefasst einem Ausschluss der Übermittlung erheblich über-
und mit Überprüfungsverfahren nach Absatz 1 verbun- wiegt.
den werden.
Vor der Übermittlung sind die Betroffenen über die beab-
(3) Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger darf sichtigte Übermittlung, den Zweck des Forschungsvor-
als Vermittlungsstelle für das Bundesgebiet die nach den habens sowie ihr Widerspruchsrecht nach Satz 3 schrift-
Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten speichern und nut- lich zu unterrichten. Sie können der Übermittlung inner-
zen, soweit dies für die Datenabgleiche nach den Absät- halb eines Monats nach der Unterrichtung widerspre-
zen 1 und 2 erforderlich ist. Sie darf die Daten der chen. Im Übrigen bleibt das Zweite Kapitel des Zehnten
Stammsatzdatei (§ 150 des Sechsten Buches) und der Buches unberührt.
bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten
Datei (§ 28p Abs. 8 Satz 2 des Vierten Buches) nutzen, § 120
soweit die Daten für die Datenabgleiche erforderlich sind.
Verordnungsermächtigung
Die nach Satz 1 bei der Datenstelle der Rentenversiche-
rungsträger gespeicherten Daten sind unverzüglich nach Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Abschluss der Datenabgleiche zu löschen. Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003 3051
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft d) für Leistungsempfänger in Personengemeinschaf-
und Arbeit mit Zustimmung des Bundesrates ten, für die eine gemeinsame Bedarfsberechnung
erfolgt, und für einzelne Leistungsempfänger:
1. das Nähere über das Verfahren des automatisierten
Wohngemeinde und Gemeindeteil, Art des Trä-
Datenabgleichs nach § 118 Abs. 1 und die Kosten des
gers, Leistungen in und außerhalb von Einrichtun-
Verfahrens zu regeln; dabei ist vorzusehen, dass die
gen, Beginn der Leistung nach Monat und Jahr,
Zuleitung an die Auskunftsstellen durch eine zentrale
Beginn der ununterbrochenen Leistungserbrin-
Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zu erfolgen hat, deren
gung für mindestens ein Mitglied der Personenge-
Zuständigkeitsbereich zumindest das Gebiet eines
meinschaft nach Monat und Jahr, Anspruch und
Bundeslandes umfasst, und
Bruttobedarf je Monat, anerkannte monatliche
2. das Nähere über das Verfahren nach § 118 Abs. 2 zu Bruttokaltmiete, Art und jeweilige Höhe der ange-
regeln. rechneten oder in Anspruch genommenen Ein-
kommen und übergegangenen Ansprüche, Zahl
aller Haushaltsmitglieder, Zahl aller Leistungsemp-
Fünfzehntes Kapitel fänger im Haushalt,
Statistik e) bei Änderung der Zusammensetzung der Perso-
nengemeinschaft und bei Beendigung der Leis-
§ 121 tungserbringung zusätzlich zu den unter den
Bundesstatistik Buchstaben a bis d genannten Merkmalen: Monat
und Jahr der Änderung der Zusammensetzung
Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Buches und oder der Beendigung der Leistung, bei Ende der
zu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen über Leistung auch Grund der Einstellung der Leistun-
1. die Empfänger von gen und
a) Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40), 2. für Leistungsempfänger, die nicht zu dem Personen-
b) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde- kreis der Nummer 1 zählen: Geschlecht, Altersgruppe,
rung (§§ 41 bis 46), Staatsangehörigkeit, Vorhandensein eigenen Wohn-
raums, Art des Trägers.
c) Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),
d) Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 (2) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung nach § 121
bis 60), Nr. 1 Buchstabe b sind: Geschlecht, Geburtsmonat und
e) Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66), -jahr, Wohngemeinde und Gemeindeteil, Art des Trägers,
Staatsangehörigkeit, volle Erwerbsminderung gemäß
f) Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwie- § 41 Abs. 1 Nr. 2, Leistungen in und außerhalb von Ein-
rigkeiten (§§ 67 bis 69) und richtungen, Ursache und Beginn der Leistungsgewäh-
g) Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74), rung nach Monat und Jahr, die in § 42 Satz 1 Nr. 1 bis 5
genannten Bedarfe je Monat, Nettobedarf je Monat, Art
2. die Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe des angerechneten Einkommens.
als Bundesstatistik durchgeführt.
(3) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung nach § 121
§ 122 Nr. 1 Buchstabe c bis g sind für jeden Leistungsempfän-
ger: Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Wohngemein-
Erhebungsmerkmale de und Gemeindeteil, Staatsangehörigkeit, bei Auslän-
(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach dern auch aufenthaltsrechtlicher Status, Art des Trägers,
§ 121 Nr. 1 Buchstabe a sind: erbrachte Leistung im Laufe und am Ende des Berichts-
jahres sowie in und außerhalb von Einrichtungen nach Art
1. für Leistungsempfänger, denen Hilfe zum Lebensun- der Leistung nach § 8, am Jahresende geleistete Hilfe
terhalt für mindestens einen Monat geleistet wird: zum Lebensunterhalt in und außerhalb von Einrichtun-
a) Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Staatsange- gen, bei Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe für
hörigkeit, Migrationshintergrund, bei Ausländern behinderte Menschen auch die einzelne Art der Leistun-
auch aufenthaltsrechtlicher Status, Stellung zum gen und die Ausgaben je Fall, Beginn und Ende der Leis-
Haushaltsvorstand, Art der geleisteten Mehrbe- tungserbringung nach Monat und Jahr sowie Art der
darfszuschläge, Unterbringung; Leistung durch ein Persönliches Budget,
bei Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zusätz-
b) für 15- bis unter 65-jährige Leistungsempfänger lich die Beschäftigten, denen der Übergang auf den allge-
zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten meinen Arbeitsmarkt gelingt, bei Hilfe zur Pflege zusätz-
Merkmalen: Beschäftigung, Einschränkung der lich Erbringung von Pflegeleistungen von Sozialversiche-
Leistung, rungsträgern, bei 18- bis unter 65-jährigen Empfängern
c) für 18- bis unter 65-jährige Leistungsempfänger von Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel in Ein-
zusätzlich zu den unter den Buchstaben a und b richtungen die unter Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c genann-
genannten Merkmalen die unabhängig von der ten Merkmale, soweit diese Personen auch Leistungen
jeweiligen Arbeitsmarktlage volle Erwerbsminde- nach dem Vierten Kapitel erhalten.
rung im Sinne von § 43 Abs. 2 des Sechsten Bu-
ches, wenn unwahrscheinlich ist, dass die volle (4) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung nach § 121
Erwerbsminderung behoben werden kann, Nr. 2 sind:
3052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003
Art des Trägers, Ausgaben für Leistungen in und außer- Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen,
halb von Einrichtungen nach § 8, Einnahmen in und vom Statistischen Bundesamt und den statistischen
außerhalb von Einrichtungen nach Einnahmearten und Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnis-
Leistungen nach § 8; bei Leistungen nach dem Vierten sen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur
Kapitel zusätzlich Anzahl und Kosten der Gutachten nach einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, deren Tabellen-
§ 45 Satz 2. felder nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann
übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf
§ 123 Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirks-
ebene, aufbereitet sind.
Hilfsmerkmale
(2) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Sta-
(1) Hilfsmerkmale sind tistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bun-
1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen, des jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Be-
standserhebung und der Erhebung im Laufe des Be-
2. für die Erhebung nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 richtsjahres Einzelangaben aus einer Zufallsstichprobe
die Kennnummern der Leistungsempfänger, mit einem Auswahlsatz von 25 vom Hundert der Leis-
3. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rück- tungsempfänger zur Verfügung.
fragen zur Verfügung stehenden Person.
(3) Die Ergebnisse der Sozialhilfestatistik dürfen auf
(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nr. 2 dienen der die einzelne Gemeinde bezogen veröffentlicht werden.
Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschrei-
bung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthal-
ten keine Angaben über persönliche und sachliche Ver- § 127
hältnisse der Leistungsberechtigten und sind zum frü- Übermittlung an Kommunen
hestmöglichen Zeitpunkt spätestens nach Abschluss der
wiederkehrenden Bestandserhebung zu löschen. (1) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen den
zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen
§ 124 Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände für ihren
Zuständigkeitsbereich Einzelangaben aus der Erhebung
Periodizität, Berichtszeitraum nach § 122 mit Ausnahme der Hilfsmerkmale übermittelt
(1) Die Erhebungen nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchsta- werden, soweit die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 5
be a bis d und Abs. 2 werden als Bestandserhebungen des Bundesstatistikgesetzes gegeben sind.
jährlich zum 31. Dezember durchgeführt. Die Angaben (2) Die Daten können auch für interkommunale Ver-
sind darüber hinaus bei Beginn und Ende der Leistungs- gleichszwecke übermittelt werden, wenn die betreffen-
erbringung sowie bei Änderung der Zusammensetzung den Träger der Sozialhilfe zustimmen und sichergestellt
der Personengemeinschaft nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buch- ist, dass die Datenerhebung der Berichtsstellen nach
stabe d zu erteilen. Die Angaben zu § 122 Abs. 1 Nr. 1 standardisierten Erfassungs- und Melderegelungen so-
Buchstabe e sind ebenfalls zum Zeitpunkt der Beendi- wie vereinheitlichter Auswertungsroutine erfolgt.
gung der Leistungserbringung und der Änderung der
Zusammensetzung der Personengemeinschaft zu ertei-
len. § 128
(2) Die Erhebung nach § 122 Abs. 1 Nr. 2 wird als Zusatzerhebungen
Bestandserhebung vierteljährlich zum Quartalsende durch-
geführt. Über Leistungen und Maßnahmen nach dem Dritten
bis Neunten Kapitel, die nicht durch die Erhebungen nach
(3) Die Erhebungen nach § 122 Abs. 3 und 4 erfolgen § 121 Nr. 1 erfasst sind, können bei Bedarf Zusatzerhe-
jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr. bungen als Bundesstatistiken durchgeführt werden.
§ 125
§ 129
Auskunftspflicht
Verordnungsermächtigung
(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die
Angaben nach § 123 Abs. 1 Nr. 3 sowie die Angaben zum Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Gemeindeteil nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und Sicherung kann hierfür im Einvernehmen mit dem Bun-
§ 122 Abs. 3 sind freiwillig. desministerium des Innern mit Zustimmung des Bundes-
rates durch Rechtsverordnung das Nähere regeln über
(2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen örtlichen
und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die kreis- a) den Kreis der Auskunftspflichtigen nach § 125 Abs. 2,
angehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände, so-
weit sie Aufgaben dieses Buches wahrnehmen. b) die Gruppen von Empfängern von Hilfe zum Lebens-
unterhalt sowie von Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung oder Leistungen nach dem Fünf-
§ 126 ten bis Neunten Kapitel,
Übermittlung, Veröffentlichung
c) die Empfänger bestimmter einzelner Leistungen der
(1) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Hilfe zum Lebensunterhalt sowie von Grundsicherung
Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber im Alter und bei Erwerbsminderung oder der Leistun-
den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der gen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003 3053
d) den Zeitpunkt der Erhebungen, (3) Deutsche, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1
des Bundesentschädigungsgesetzes erfüllen und
e) die erforderlichen Erhebungs- und Hilfsmerkmale im
Sinne der §§ 122 und 123 und 1. zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945
das Gebiet des Deutschen Reiches oder der Freien
f) die Art der Erhebung (Vollerhebung oder Zufallsstich-
Stadt Danzig verlassen haben, um sich einer von
probe).
ihnen nicht zu vertretenden und durch die politischen
Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu
entziehen oder aus den gleichen Gründen nicht in das
Gebiet des Deutschen Reiches oder der Freien Stadt
Sechzehntes Kapitel Danzig zurückkehren konnten oder
Übergangs- und Schlussbestimmungen 2. nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar 1950
das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande
vom 31. Dezember 1937 oder das Gebiet der Freien
§ 130 Stadt Danzig verlassen haben,
Übergangsregelung für ambulant Betreute können, sofern sie in dem Aufenthaltsstaat über ein dau-
Für Personen, die Leistungen der Eingliederungshilfe erhaftes Aufenthaltsrecht verfügen, in außergewöhnli-
für behinderte Menschen oder der Hilfe zur Pflege emp- chen Notlagen Leistungen erhalten, auch wenn sie nicht
fangen, deren Betreuung am 26. Juni 1996 durch von die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 oder
ihnen beschäftigte Personen oder ambulante Dienste nach § 24 Abs. 1 erfüllen; § 24 Abs. 2 gilt.
sichergestellt wurde, gilt § 3a des Bundessozialhilfege-
setzes in der am 26. Juni 1996 geltenden Fassung.
§ 133
§ 131 Übergangsregelung für
besondere Hilfen an Deutsche nach
Übergangsregelung aus Anlass Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
des Sonderprogramms Mainzer Modell
(1) Deutsche, die außerhalb des Geltungsbereiches
Zu den nicht als Einkommen zu berücksichtigenden dieses Gesetzes, aber innerhalb des in Artikel 116 Abs. 1
Leistungen im Sinne des § 83 Abs. 1 zählen auch der des Grundgesetzes genannten Gebiets geboren sind und
Zuschuss zu den Sozialversicherungsbeiträgen sowie dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, können in
der Kindergeldzuschlag, die nach den vom Bundesminis- außergewöhnlichen Notlagen besondere Hilfen erhalten,
terium für Wirtschaft und Arbeit erlassenen Richtlinien zur auch wenn sie nicht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1
Durchführung des Sonderprogramms „Mainzer Modell“ erfüllen. § 24 Abs. 2 gilt. Die Höhe dieser Leistungen
an den Arbeitnehmer erbracht werden. bemisst sich nach den im Aufenthaltsstaat in vergleich-
baren Lebensumständen üblichen Leistungen. Die be-
sonderen Hilfen werden unter Übernahme der Kosten
§ 132 durch den Bund durch Träger der freien Wohlfahrtspflege
Übergangsregelung zur mit Sitz im Inland geleistet.
Sozialhilfegewährung für Deutsche im Ausland
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
(1) Deutsche, die am 31. Dezember 2003 Leistungen Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
nach § 147b des Bundessozialhilfegesetzes in der zu die- persönlichen Bezugsvoraussetzungen, die Bemessung
sem Zeitpunkt geltenden Fassung bezogen haben, erhal- der Leistungen sowie die Trägerschaft und das Verfahren
ten diese Leistungen bei fortdauernder Bedürftigkeit wei- zu bestimmen.
ter.
(2) Deutsche, § 134
1. die in den dem 1. Januar 2004 vorangegangenen
Übergangsregelung aus Anlass
24 Kalendermonaten ohne Unterbrechung Leistungen
des Inkrafttretens des Zweiten Buches
nach § 119 des Bundessozialhilfegesetzes in der am
31. Dezember 2003 geltenden Fassung bezogen Für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zwei-
haben und ten Buches, denen bis zum 31. Dezember 2004 Leistun-
gen oder Maßnahmen nach
2. in dem Aufenthaltsstaat über eine dauerhafte Aufent-
haltsgenehmigung verfügen, 1. § 18 Abs. 4 und 5,
erhalten diese Leistungen bei fortdauernder Bedürftigkeit
2. § 19 Abs. 1 und 2 oder
weiter. Für Deutsche, die am 31. Dezember 2003 Leistun-
gen nach § 119 des Bundessozialhilfegesetzes in der am 3. § 20
31. Dezember 2003 geltenden Fassung bezogen haben
und weder die Voraussetzungen nach Satz 1 noch die des Bundessozialhilfegesetzes in der bis zum 31. De-
Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 erfüllen, enden die zember 2004 geltenden Fassung bewilligt wurden, gelten
Leistungen bei fortdauernder Bedürftigkeit mit Ablauf die genannten Vorschriften bis zum Ende der Bewilligung
des 31. März 2004. weiter, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2005.
3054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003
§ 135 4. In § 51 Abs. 2 wird das Wort „Bundessozialhilfegeset-
zes“ durch die Wörter „Zwölften Buches“ ersetzt.
Übergangs-
regelung aus Anlass des 5. § 68 Nr. 11 wird aufgehoben.
Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes
(1) Erhielten am 31. Dezember 1986 Tuberkulosekran-
ke, von Tuberkulose Bedrohte oder von Tuberkulose Artikel 3
Genesene laufende Leistungen nach Vorschriften, die Änderung des
durch das Zweite Rechtsbereinigungsgesetz außer Kraft Dritten Buches Sozialgesetzbuch
treten, sind diese Leistungen nach den bisher maßge- – Arbeitsförderung –
benden Vorschriften weiterzugewähren, längstens je-
doch bis zum 31. Dezember 1987. Sachlich zuständig (860-3)
bleibt der überörtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
nach Landesrecht der örtliche Träger zuständig ist. (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
(2) Die Länder können für die Verwaltung der im Rah- S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Geset-
men der bisherigen Tuberkulosehilfe gewährten Darlehen zes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002), wird wie
andere Behörden bestimmen. folgt geändert:
1. Dem § 103 wird folgender Satz angefügt:
§ 136 “Die Leistungen können auf Antrag auch als Teil eines
Maßgaben des Einigungsvertrages trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht
werden; § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Ver-
Die Maßgaben nach Anlage I Kapitel X Sachgebiet H bindung mit der Budgetverordnung und § 159 des
Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe d und g in Verbindung mit Neunten Buches finden Anwendung.“
Artikel 3 des Einigungsvertrages sind nicht mehr anzu-
wenden. Die darüber hinaus noch bestehenden Maßga- 2. In § 124 Abs. 3 Nr. 1 wird das Wort „Bundessozialhilfe-
ben nach Anlage I Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt III gesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“ ersetzt.
Nr. 3 in Verbindung mit Artikel 3 des Einigungsvertrages 3. In § 192 Satz 2 Nr. 3 wird das Wort „Bundessozialhilfe-
sind im Land Berlin nicht mehr anzuwenden. gesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“ ersetzt.
4. In § 196 Satz 2 Nr. 3 wird das Wort „Bundessozialhilfe-
gesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“ ersetzt.
Artikel 2
5. In § 304 Abs. 2 Nr. 8 wird das Wort „Bundessozialhilfe-
Änderung des gesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“ ersetzt.
Ersten Buches Sozialgesetzbuch 6. In § 371a Satz 1 wird das Wort „Bundessozialhilfege-
– Allgemeiner Teil – setz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“ ersetzt.
(860-1) 7. In § 421e wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – durch die Wörter „Zwölften Buch“ ersetzt.
(Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975 BGBI. l
S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3013), wird wie folgt Artikel 4
geändert: Änderung des
1. Dem § 9 wird folgender Satz angefügt: Fünften Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Krankenversicherung –
„Hierbei müssen Leistungsberechtigte nach ihren
Kräften mitwirken.“ (860-5)
2. § 28 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-
„(1) Nach dem Recht der Sozialhilfe können in zember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert
Anspruch genommen werden: durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003
1. Hilfe zum Lebensunterhalt, (BGBl. I S. 3019), wird wie folgt geändert:
1a. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde- 1. In § 2 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
rung, fügt:
2. Hilfen zur Gesundheit, „Die Leistungen können auf Antrag auch als Teil eines
trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht
3. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, werden; § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Ver-
4. Hilfe zur Pflege, bindung mit der Budgetverordnung und § 159 des
Neunten Buches finden Anwendung.“
5. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer
Schwierigkeiten, 2. In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden in der Nummer 4 der
Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
6. Hilfe in anderen Lebenslagen sowie die jeweils mer 5 angefügt:
gebotene Beratung und Unterstützung.“
„5. des Persönlichen Budgets nach § 17 Abs. 2 bis 4
3. § 28a wird aufgehoben. des Neunten Buches.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003 3055
3. In § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Bundessozi- 1. In § 13 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
alhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“
ersetzt. „Die Leistungen können auf Antrag auch als Teil eines
trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht
4. In § 61 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „Bundessozialhilfe- werden; § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Ver-
gesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“ ersetzt. bindung mit der Budgetverordnung und § 159 des
5. In § 62 Abs. 2 Satz 5 wird das Wort „Bundessozialhil- Neunten Buches finden Anwendung.“
fegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“ und die
Angabe „§ 22 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch 2. In § 15 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Abschnitt 3
die Angabe „§ 28 des Zwölften Buches Sozialgesetz- Unterabschnitt 4 des Bundessozialhilfegesetzes“
buch“ ersetzt. durch die Wörter „dem Fünften Kapitel des Zwölften
Buches“ ersetzt.
6. In § 191 Satz 2 wird das Wort „Bundessozialhilfege-
setzes“ durch die Wörter „Zwölften Buches“ und das 3. § 109a wird wie folgt gefasst:
Wort „Sozialhilfeträger“ durch die Wörter „Träger der
Sozialhilfe“ ersetzt. „§ 109a
7. § 264 wird wie folgt geändert: Hilfe in
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Angelegenheiten der Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung
„Die Krankenbehandlung von Empfängern von
Leistungen nach dem Dritten und Fünften bis (1) Die Träger der Rentenversicherung informieren
Neunten Kapitel des Zwölften Buches und von und beraten Personen, die
Empfängern laufender Leistungen nach § 2 des
Asylbewerberleistungsgesetzes, die nicht versi- 1. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
chert sind, wird von der Krankenkasse übernom-
2. das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig
men. Satz 1 gilt nicht für Empfänger, die voraus-
von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbs-
sichtlich nicht mindestens einen Monat ununter-
gemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 sind und bei
brochen Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, für
denen es unwahrscheinlich ist, dass die volle
Personen, die ausschließlich Leistungen nach § 11
Erwerbsminderung behoben werden kann,
Abs. 5 Satz 3 und § 33 des Zwölften Buches bezie-
hen sowie für die in § 24 des Zwölften Buches über die Leistungsvoraussetzungen nach dem Vierten
genannten Personen.“ Kapitel des Zwölften Buches, soweit die genann-
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Sozialhilfeträ- ten Personen rentenberechtigt sind. Personen nach
gers“ durch die Wörter „Trägers der Sozialhilfe“ Satz 1, die nicht rentenberechtigt sind, werden auf
ersetzt. Anfrage beraten und informiert. Liegt eine Rente
unter dem 27fachen des aktuellen Rentenwertes, ist
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: der Information zusätzlich ein Antragsformular beizu-
aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundessozialhilfe- fügen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf
gesetzes“ durch die Wörter „Zwölften Buches“ Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei
ersetzt. Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des
Zwölften Buches auch bei dem zuständigen Träger
bb) In Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Sozial-
der Rentenversicherung gestellt werden kann, der den
hilfeträger“ durch die Wörter „Träger der Sozi-
Antrag an den zuständigen Träger der Sozialhilfe wei-
alhilfe“ ersetzt.
terleitet. Darüber hinaus sind die Träger der Renten-
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert: versicherung verpflichtet, mit den zuständigen Trä-
aa) In Satz 1 wird das Wort „Sozialhilfeträgern“ gern der Sozialhilfe zur Zielerreichung der Grundsi-
durch die Wörter „Trägern der Sozialhilfe“ er- cherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach
setzt. dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches zusammen-
zuarbeiten. Eine Verpflichtung nach Satz 1 besteht
bb) In Satz 3 wird das Wort „Sozialhilfeträger“ nicht, wenn eine Inanspruchnahme von Leistungen
durch die Wörter „Träger der Sozialhilfe“ er- der genannten Art wegen der Höhe der gezahlten
setzt. Rente sowie der im Rentenverfahren zu ermittelnden
weiteren Einkünfte nicht in Betracht kommt.
Artikel 5 (2) Die Träger der Rentenversicherung prüfen und
entscheiden auf ein Ersuchen nach § 45 Abs. 1 des
Änderung des Zwölften Buches durch den zuständigen Träger der
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Sozialhilfe, ob Personen, die das 18. Lebensjahr voll-
– Gesetzliche Rentenversicherung – endet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeits-
(860-6) marktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43
Abs. 2 sind und es unwahrscheinlich ist, dass die volle
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Ren- Erwerbsminderung behoben werden kann. Zuständig
tenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung ist
vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. bei Versicherten der Träger der Rentenversiche-
27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3019), wird wie folgt geän- rung, der für die Erbringung von Leistungen an den
dert: Versicherten zuständig ist,
3056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003
2. bei sonstigen Personen die Landesversicherungs- 3. In § 40 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter
anstalt, die für den Sitz des Trägers der Sozialhilfe „§§ 36, 36a, 36b und 37 des Bundessozialhilfegeset-
örtlich zuständig ist. zes“ durch die Wörter „§§ 47 bis 52 des Zwölften
Buches“ ersetzt.
Die kommunalen Spitzenverbände und der Verband
Deutscher Rentenversicherungsträger können Verein- 4. § 45 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
barungen über das Verfahren nach Satz 1 schließen. a) In Satz 2 und 4 werden jeweils die Wörter „§ 93 des
Kosten und Auslagen des Trägers der Rentenversi- Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 75
cherung, die sich aus einer Feststellung nach Satz 1 des Zwölften Buches“ ersetzt.
ergeben, sind von dem ersuchenden Träger der Sozi-
alhilfe zu erstatten; die kommunalen Spitzenverbände b) In Satz 5 werden die Wörter „§§ 93 bis 94 des Bun-
und der Verband Deutscher Rentenversicherungsträ- dessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§§ 75
ger können Pauschalbeträge vereinbaren.“ bis 80 des Zwölften Buches“ ersetzt.
4. In § 299 Satz 2 werden die Wörter „§ 15b des Bundes- 5. In § 90 Abs. 4 werden die Wörter „§§ 76 bis 79, 84 und
sozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 38 des Zwölf- 85 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter
ten Buches“ ersetzt. „§§ 82 bis 85, 87 und 88 des Zwölften Buches“ er-
setzt.
6. § 93 wird wie folgt geändert:
Artikel 6 a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Änderung des aa) Im ersten Halbsatz werden die Angabe „§§ 79,
Siebten Buches Sozialgesetzbuch 84, 85“ durch die Wörter „§§ 85, 87 und 88 des
– Gesetzliche Unfallversicherung – Zwölften Buches“ und die Wörter „§§ 88 und
89 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die
(860-7) Wörter „§§ 90 und 91 des Zwölften Buches“
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Un- ersetzt.
fallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August bb) Im zweiten Halbsatz werden die Wörter „§ 79
1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch
des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3019), die Wörter „§ 85 Abs. 1 des Zwölften Buches“
wird wie folgt geändert: ersetzt.
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 14 werden die Wörter „oder des Bun- b) In Absatz 3 werden die Wörter „§§ 79, 84 und 85
dessozialhilfegesetzes“ gestrichen. des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter
„§§ 85, 87 und 88 des Zwölften Buches“ ersetzt.
2. Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
„Sie können einen Anspruch auf Ausführung der Leis-
tungen durch ein Persönliches Budget nach § 17 aa) In Satz 1 werden die Wörter „§§ 76 bis 78 des
Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter
der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Bu- „§§ 82 bis 84 des Zwölften Buches“ ersetzt.
ches haben; dies gilt im Rahmen des Anspruches auf bb) In Satz 2 wird das Wort „Bundessozialhilfe-
Heilbehandlung nur für die Leistungen zur medizini- gesetzes“ durch die Wörter „Zwölften Buches“
schen Rehabilitation.“ ersetzt.
3 . In § 125 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „oder dem
Bundessozialhilfegesetz“ gestrichen.
Artikel 8
Änderung des
Artikel 7 Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Änderung des – Rehabilitation und
Achten Buches Sozialgesetzbuch Teilhabe behinderter Menschen –
– Kinder- und Jugendhilfe – (860-9)
(860-8) Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation
und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Ge-
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Ju- setzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt
gendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Dezem-
8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert ber 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 21
folgende Angabe eingefügt:
1. In § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
„Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften „§ 21a Verordnungsermächtigung“.
Buch“ ersetzt. 2. Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
2. In § 35a Abs. 2 werden die Wörter „§ 39 Abs. 3 und 4 „Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn die
Satz 1, den §§ 40 und 41 des Bundessozialhilfegeset- Leistungen durch das Persönliche Budget nach § 17
zes“ durch die Wörter „§ 53 Abs. 3 und 4 Satz 1, den Abs. 2 nur von einem Leistungsträger ausgeführt
§§ 54, 56 und 57 des Zwölften Buches“ ersetzt. werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003 3057
3. § 17 wird wie folgt gefasst: Bemessung von budgetfähigen Leistungen in Geld
und die Weiterentwicklung von Versorgungsstruktu-
„§ 17 ren unter wissenschaftlicher Begleitung und Auswer-
Ausführung von tung erprobt werden.“
Leistungen, Persönliches Budget 4. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
(1) Der zuständige Rehabilitationsträger kann „§ 21a
Leistungen zur Teilhabe
Verordnungsermächtigung
1. allein oder gemeinsam mit anderen Leistungsträ- Das Bundesministerium für Gesundheit und
gern, Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
2. durch andere Leistungsträger oder ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres
zum Inhalt und Ausführung des Persönlichen Bud-
3. unter Inanspruchnahme von geeigneten, insbe- gets, zum Verfahren sowie zur Zuständigkeit bei
sondere auch freien und gemeinnützigen oder pri- Beteiligung mehrerer Leistungsträger zu regeln.“
vaten Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen
5. § 22 wird wie folgt geändert:
(§ 19)
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort
ausführen. Er bleibt für die Ausführung der Leistun- „Teilhabe“ die Wörter „, bei der Inanspruchnahme
gen verantwortlich. Satz 1 gilt insbesondere dann, eines Persönlichen Budgets“ eingefügt.
wenn der Rehabilitationsträger die Leistung dadurch
wirksamer oder wirtschaftlicher erbringen kann. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 8 des
Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 10
(2) Auf Antrag können Leistungen zur Teilhabe Abs. 2 und § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 des Zwölften
auch durch ein monatliches Persönliches Budget Buches“ ersetzt.
ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in
eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimm- 6. § 41 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
tes Leben zu ermöglichen. Bei der Ausführung des a) In Satz 2 werden die Wörter „Abschnitt 7 des Bun-
Persönlichen Budgets sind nach Maßgabe des indi- dessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „dem
viduell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträ- Zehnten Kapitel des Zwölften Buches“ ersetzt.
ger, die Pflegekassen und die Integrationsämter
b) In Satz 3 werden die Wörter „§ 93a Abs. 2 des
beteiligt. Das Persönliche Budget wird von den betei-
Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter
ligten Leistungsträgern trägerübergreifend als Kom-
„§ 76 Abs. 2 des Zwölften Buches“ ersetzt.
plexleistung erbracht. Budgetfähige Leistungen sind
Leistungen, die sich auf alltägliche, regelmäßig wie- 7. In § 42 Abs. 2 Nr. 4 wird das Wort „Bundessozialhilfe-
derkehrende und regiefähige Bedarfe beziehen und gesetzes“ durch die Wörter „Zwölften Buches“ er-
als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht setzt.
werden können. Eine Pauschalierung weiterer Leis-
8. In § 62 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort „Sozialhilfeträger“
tungen bleibt unberührt. An die Entscheidung ist der
durch die Wörter „Träger der Sozialhilfe“ ersetzt.
Antragsteller für die Dauer von sechs Monaten
gebunden. 9. Dem § 66 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Persönliche Budgets werden in der Regel als „(3) Die Bundesregierung unterrichtet die gesetz-
Geldleistung ausgeführt. In begründeten Fällen sind gebenden Körperschaften des Bundes bis zum
Gutscheine auszugeben. Persönliche Budgets wer- 31. Dezember 2006 über die Ausführung der Leistun-
den im Verfahren nach § 10 so bemessen, dass der gen des Persönlichen Budgets nach § 17. Auf der
individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die Grundlage des Berichts ist zu prüfen, ob weiterer
erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen Handlungsbedarf besteht; die obersten Landessozi-
kann. Dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets albehörden werden beteiligt.“
die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne 10. § 73 Abs. 2 Nr. 6 wird gestrichen.
das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen
nicht überschreiten. 11. In § 137 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 des Bun-
dessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 9 des
(4) Enthält das Persönliche Budget Leistungen Zwölften Buches“ ersetzt.
mehrerer Leistungsträger, erlässt der nach § 14 erst-
12. § 145 Abs. 1 Satz 5 wird wie folgt geändert:
angegangene und beteiligte Leistungsträger im Auf-
trag und im Namen der anderen beteiligten Leis- a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 76 Abs. 2a
tungsträger den Verwaltungsakt und führt das weite- Nr. 3a des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die
re Verfahren durch. Wörter „§ 72 Abs. 5 des Zwölften Buches“ er-
setzt.
(5) § 17 Abs. 3 in der am 30. Juni 2004 geltenden
Fassung findet auf Modellvorhaben zur Erprobung b) In Nummer 2 wird das Wort „Bundessozialhilfe-
der Einführung Persönlicher Budgets weiter Anwen- gesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“ ersetzt.
dung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begon- 13. Dem § 159 wird folgender Absatz 5 angefügt:
nen haben.
„(5) § 17 Abs. 2 Satz 1 ist vom 1. Januar 2008 an
(6) In der Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 31. De- mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf Antrag Leis-
zember 2007 werden Persönliche Budgets erprobt. tungen durch ein Persönliches Budget ausgeführt
Dabei sollen insbesondere modellhaft Verfahren zur werden.“
3058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003
Artikel 9 5. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:
Änderung des „§ 35a
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Teilnahme an einem
– Sozialverwaltungsverfahren trägerübergreifenden Persönlichen Budget
und Sozialdatenschutz – nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches
(860-10-1/2) Pflegebedürftige können auf Antrag die Leistun-
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal- gen nach den §§ 36, 37 Abs. 1, §§ 38, 40 Abs. 2 und
tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung § 41 auch als Teil eines trägerübergreifenden Budgets
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbin-
S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes dung mit der Budgetverordnung und § 159 des
vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt Neunten Buches erhalten; bei der Kombinationsleis-
geändert: tung nach § 38 ist nur das anteilige und im Voraus
bestimmte Pflegegeld als Geldleistung budgetfähig,
1. In § 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 wird das Wort „Bundessozi- die Sachleistungen nach den §§ 36, 38 und 41 dürfen
alhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“ er- nur in Form von Gutscheinen zur Verfügung gestellt
setzt. werden, die zur Inanspruchnahme von zugelassenen
2. In § 116 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „Bundessozial- Pflegeeinrichtungen nach diesem Buch berechtigen.
hilfegesetzes“ durch die Wörter „Zwölften Buches“ Der beauftragte Leistungsträger nach § 17 Abs. 4
ersetzt. des Neunten Buches hat sicherzustellen, dass eine
den Vorschriften dieses Buches entsprechende Leis-
tungsbewilligung und Verwendung der Leistungen
Artikel 10 durch den Pflegebedürftigen gewährleistet ist. Ande-
re als die in Satz 1 genannten Leistungsansprüche
Änderung des bleiben ebenso wie die sonstigen Vorschriften dieses
Elften Buches Sozialgesetzbuch Buches unberührt.“
– Soziale Pflegeversicherung –
6. In § 43a Satz 1 werden die Wörter „§ 93 Abs. 2 des
(860-11) Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 75
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegever- Abs. 3 des Zwölften Buches“ ersetzt.
sicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, 7. In § 75 Abs. 1 Satz 3 wird jeweils das Wort „Sozial-
BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 4 hilfeträger“ durch die Wörter „Träger der Sozialhilfe“
des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3019), ersetzt.
wird wie folgt geändert:
8. § 81 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird im Zweiten Abschnitt des
Vierten Kapitels nach der Angabe zu § 35 folgende a) In Satz 1 werden das Wort „Sozialhilfeträger“
Angabe eingefügt: durch die Wörter „Träger der Sozialhilfe“ und das
Wort „Sozialhilfeträgern“ durch die Wörter „Trä-
„§ 35a Teilnahme an einem trägerübergreifenden gern der Sozialhilfe“ ersetzt.
Persönlichen Budget nach § 17 Abs. 2 bis 4
des Neunten Buches“. b) In Satz 2 wird das Wort „Sozialhilfeträger“ durch
die Wörter „Träger der Sozialhilfe“ ersetzt.
2. § 13 wird wie folgt geändert:
9. In § 85 Abs. 5 Satz 2 wird das Wort „Sozialhilfeträger“
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: durch die Wörter „Träger der Sozialhilfe“ ersetzt.
aa) In Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Bundessozial- 10. In § 87a Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Sozialhilfeträ-
hilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften ger“ durch die Wörter „Träger der Sozialhilfe“ ersetzt.
Buch“ ersetzt.
11. In § 114 Abs. 6 Satz 1 wird das Wort „Sozialhilfeträ-
bb) In Satz 3 wird das Wort „Bundessozialhilfe- gers“ durch die Wörter „Trägers der Sozialhilfe“
gesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“ ersetzt.
ersetzt.
12. § 115 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 4 wird das Wort „Bundessozialhilfe-
gesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“ ersetzt. a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Sozialhilfeträ-
gern“ durch die Wörter „Trägern der Sozialhilfe“
c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Sozi- ersetzt.
alleistungen“ die Wörter „und bei Leistungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“ einge- b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Sozialhilfeträ-
fügt. gers“ durch die Wörter „Trägers der Sozialhilfe“
ersetzt.
3. In § 26a Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bundessozial-
hilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“ er-
setzt.
Artikel 11
4. In § 28 Abs. 1 werden in der Nummer 11 der Punkt
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 12
Änderung des Altenpflegegesetzes
angefügt: (2124-21)
„12. Leistungen des Persönlichen Budgets nach § 17 In § 24 Satz 3 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der
Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches.“ Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003 3059
wird die Angabe „§ 93 Abs. 2 des Bundessozialhilfe- 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
gesetzes“ durch die Wörter „§ 75 Abs. 3 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt. „Verordnung
nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(Eingliederungshilfe-Verordnung)“.
Artikel 12 2. In den §§ 1 bis 3 werden jeweils die Wörter „§ 39
Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 53
Änderung Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetz-
der Verordnung zur Durchführung buch“ ersetzt.
des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes
3. In § 6 werden die Wörter „im Sinne des § 40 Abs. 1
(2170-1-4) Nr. 1 des Gesetzes“ durch die Wörter „der medizini-
Die Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bun- schen Rehabilitation im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1
dessozialhilfegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbin-
Gliederungsnummer 2170-1-4, veröffentlichten bereinig- dung mit § 26 des Neunten Buches Sozialgesetz-
ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Geset- buch“ ersetzt.
zes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie
folgt geändert: 4. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Hilfe im Sinne
des § 40 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes“ durch die Wörter
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teil-
habe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne des
„Verordnung § 54 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialge-
zur Durchführung des § 82 setzbuch in Verbindung mit den §§ 33 und 55 des
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“. Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
2. In § 1 werden die Wörter „§ 76 Abs. 1 des Gesetzes“
5. In § 9 Abs. 1 und 3 wird jeweils die Angabe „§ 40
durch die Wörter „§ 82 Abs. 1 des Zwölften Buches
Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 54
Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetz-
3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: buch in Verbindung mit den §§ 26, 33 und 55 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
„(1) Für die Bewertung von Einnahmen, die nicht in
Geld bestehen (Kost, Wohnung und sonstige Sachbe- 6. § 10 wird wie folgt geändert:
züge), sind die auf Grund des § 17 Abs. 2 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch für die Sozialversicherung a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 40 Abs. 1 Nr. 2
zuletzt festgestellten Werte der Sachbezüge maßge- des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 54 Abs. 1 Satz 1
bend; soweit der Wert der Sachbezüge nicht festge- des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbin-
setzt ist, sind der Bewertung die üblichen Mittelpreise dung mit den §§ 26, 33 und 55 des Neunten
des Verbrauchsortes zu Grunde zu legen. Die Ver- Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
pflichtung, den notwendigen Lebensunterhalt im Ein-
zelfall nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 76 Abs. 2
Sozialgesetzbuch sicherzustellen, bleibt unberührt.“ Nr. 3 des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 82 Abs. 2
Nr. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“
4. In § 3 Abs. 4 Satz 1, § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 Satz 1 ersetzt.
werden jeweils die Wörter „§ 76 Abs. 2 Nr. 4 des
Gesetzes“ durch die Wörter „§ 82 Abs. 2 Nr. 4 des 7. In § 12 werden die Wörter „§ 40 Abs. 1 Nr. 4 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt. Gesetzes“ durch die Wörter „§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
5. In § 11 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Gesetzes“
durch die Wörter „Zwölften Buches Sozialgesetz- 8. In § 13 Abs. 1 werden die Wörter „§ 40 Abs. 1 Nr. 5
buch“ ersetzt. des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 54 Abs. 1 Satz 1
6. In § 12 werden die Wörter „§ 76 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Nr. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ er-
Gesetzes“ durch die Wörter „§ 82 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 setzt.
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
9. In § 13a Satz 1 werden die Wörter „§ 40 Abs. 1 Nr. 6
7. § 13 wird gestrichen. des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 54 Abs. 1 Satz 1
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbin-
dung mit den §§ 33 und 41 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch sowie der Hilfe im Sinne des § 54
Artikel 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Zwölften Buches Sozialge-
setzbuch“ ersetzt.
Änderung der Eingliederungshilfe-Verordnung
(2170-1-6) 10. § 17 wird wie folgt geändert:
Die Eingliederungshilfe-Verordnung in der Fassung der a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 40 Abs. 1
Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBl. I S. 433), Nr. 3, 7 und 9 des Gesetzes“ durch die Wörter
zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom „§ 54 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozial-
19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert: gesetzbuch in Verbindung mit den §§ 33 und 41
3060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie der 1. wenn die Sozialhilfe vom Vermögen der nachfra-
Hilfe im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des genden Person abhängig ist,
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
a) bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 41 des Geset- Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozial-
zes“ durch die Wörter „§ 56 des Zwölften Buches gesetzbuch 1 600 Euro, jedoch 2 600 Euro bei
Sozialgesetzbuch“ ersetzt. nachfragenden Personen, die das 60. Lebens-
jahr vollendet haben, sowie bei voll Erwerbsge-
minderten im Sinne der gesetzlichen Renten-
Artikel 14 versicherung und den diesem Personenkreis
vergleichbaren Invalidenrentnern,
Änderung
der Verordnung zur Durchführung b) bei den Leistungen nach dem Fünften bis
des § 72 des Bundessozialhilfegesetzes Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozial-
(2170-1-22) gesetzbuch 2 600 Euro, zuzüglich eines Betra-
ges von 256 Euro für jede Person, die von der
Die Verordnung zur Durchführung des § 72 des Bun- nachfragenden Person überwiegend unterhal-
dessozialhilfegesetzes vom 24. Januar 2001 (BGBl. I ten wird,
S. 179) wird wie folgt geändert:
2. wenn die Sozialhilfe vom Vermögen der nachfra-
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: genden Person und ihres nicht getrennt lebenden
„Verordnung Ehegatten oder Lebenspartners abhängig ist, der
zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung nach Nummer 1 Buchstabe a oder b maßgebende
besonderer sozialer Schwierigkeiten“. Betrag zuzüglich eines Betrages von 614 Euro für
den Ehegatten oder Lebenspartner und eines Be-
2. § 2 wird wie folgt geändert: trages von 256 Euro für jede Person, die von der
a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Bundessozialhil- nachfragenden Person, ihrem Ehegatten oder
fegesetzes“ durch die Wörter „Zwölften Buches Lebenspartner überwiegend unterhalten wird,
Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
3. wenn die Sozialhilfe vom Vermögen einer minder-
b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Bundessozialhil- jährigen unverheirateten nachfragenden Person
fegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozial- und ihrer Eltern abhängig ist, der nach Nummer 1
gesetzbuch“ ersetzt. Buchstabe a oder b maßgebende Betrag zuzüglich
3. In § 4 Abs. 2 wird die Angabe „Zweiten Abschnitt des eines Betrages von 614 Euro für einen Elternteil
Bundessozialhilfegesetzes, insbesondere nach § 15a“ und eines Betrages von 256 Euro für die nachfra-
durch die Angabe „Dritten Kapitel des Zwölften gende Person und für jede Person, die von den
Buches Sozialgesetzbuch, insbesondere nach § 34“ Eltern oder von der nachfragenden Person über-
ersetzt. wiegend unterhalten wird.
4. In § 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 72 Abs. 2 des Bun- Im Falle des § 64 Abs. 3 und des § 72 des Zwölften
dessozialhilfegesetzes“ durch die Angabe „§ 68 Abs. 1 Buches Sozialgesetzbuch tritt an die Stelle des in
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt. Satz 1 genannten Betrages von 614 Euro ein Betrag
von 1 534 Euro, wenn beide Eheleute oder beide
Lebenspartner (Nummer 2) oder beide Elternteile
Artikel 15 (Nummer 3) die Voraussetzungen des § 72 Abs. 5 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen oder so
Änderung der schwer behindert sind, dass sie als Beschädigte die
Verordnung zur Durchführung des § 88 Pflegezulage nach den Stufen III bis VI nach § 35
Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes erhiel-
ten.
(2170-1-20)
Die Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 (2) Ist im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 das Ver-
des Bundessozialhilfegesetzes vom 11. Februar 1988 mögen nur eines Elternteils zu berücksichtigen, so ist
(BGBl. I S. 150), zuletzt geändert durch Artikel 29 des der Betrag von 614 Euro, im Falle des § 64 Abs. 3 und
Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), wird wie des § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch von
folgt geändert: 1 534 Euro, nicht anzusetzen. Leben im Falle von
Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Zwölften Buches Sozialgesetzbuch die Eltern nicht
„Verordnung zusammen, so ist das Vermögen des Elternteils zu
zur Durchführung des § 90 berücksichtigen, bei dem die nachfragende Person
Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“. lebt; lebt sie bei keinem Elternteil, so ist Absatz 1
Satz 1 Nr. 1 anzuwenden.“
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 3. § 2 wird wie folgt geändert:
(1) Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Hilfe-
im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches suchenden“ durch die Wörter „der nachfragenden
Sozialgesetzbuch sind, Person“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003 3061
b) In Absatz 2 wird die Angabe „des § 92a Abs. 1 9. In der Anlage 3 wird die Angabe „BSHG“ jeweils
Satz 1“ durch die Angabe „der §§ 103 oder 94“ durch die Angabe „SGB XII“ ersetzt.
ersetzt.
10. In den Anlagen 4 und 5 wird das Wort „Sozialhilfeträ-
4. In § 3 werden die Wörter „§ 152 des Bundessozialhil- ger“ jeweils durch die Wörter „Träger der Sozialhilfe“
fegesetzes“ durch die Wörter „§ 136 des Zwölften und das Wort „Sozialhilfeträgers“ durch die Wörter
Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt. „Trägers der Sozialhilfe“ ersetzt.
Artikel 16
Artikel 17
Änderung der
Sozialhilfedatenabgleichsverordnung Änderung des Heimgesetzes
(2170-1-21) (2170-5)
Die Sozialhilfedatenabgleichsverordnung vom 21. Ja- Das Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
nuar 1998 (BGBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Ar- vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geän-
tikel 48 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I dert durch Artikel 52 der Verordnung vom 25. November
S. 2954), wird wie folgt geändert: 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 1. § 5 wird wie folgt geändert:
„Verordnung a) In Absatz 6 Satz 1 werden das Wort „Bundessozi-
zur Durchführung des § 118 alhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch
Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Sozialgesetzbuch“ und die Wörter „Abschnitts 7
(Sozialhilfedatenabgleichsverordnung des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter
– SozhiDAV –)“. „Zehnten Kapitels des Zwölften Buches Sozial-
2. In § 1 werden die Wörter „§ 117 Abs. 1 und 2 des gesetzbuch“ ersetzt.
Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 118 b) In Absatz 7 Satz 5 werden die Wörter „Abschnitts 7
Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetz- des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter
buch“ ersetzt. „Zehnten Kapitels des Zwölften Buches Sozial-
3. § 2 wird wie folgt geändert: gesetzbuch“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 117 c) In Absatz 11 Satz 3 wird das Wort „Bundessozial-
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundessozialhilfe- hilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozi-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 118 Abs. 1 Nr. 1 algesetzbuch“ und das Wort „Sozialhilfeträger“
und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „Träger der Sozialhilfe“ ersetzt.
ersetzt.
2. In § 7 Abs. 5 Satz 1 werden das Wort „Bundessozial-
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 117 Abs. 1 hilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozial-
Satz 1 Nr. 3 des Bundessozialhilfegesetzes“ gesetzbuch“ und die Wörter „Abschnitt 7 des Bun-
durch die Angabe „§ 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des dessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „dem Zehn-
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt. ten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“
4. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 117 Abs. 1 ersetzt.
Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die 3. In § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 werden die Wörter „§ 93
Wörter „§ 118 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die
Sozialgesetzbuch“ ersetzt. Wörter „§ 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialge-
5. In § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Sozi- setzbuch“ ersetzt.
alhilfeempfänger“ durch das Wort „Leistungsemp-
4. In § 13 Abs. 4 wird das Wort „Bundessozialhilfegeset-
fänger“ ersetzt.
zes“ durch die Wörter „Zwölften Buches Sozialge-
6. Die Überschrift zu § 11 wird wie folgt gefasst: setzbuch“ ersetzt.
„§ 11 5. In § 14 Abs. 8 werden die Wörter „§ 93 Abs. 2 des
Abgleich nach § 118 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 75
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“. Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“
ersetzt.
7. § 13 wird wie folgt geändert:
6. In § 16 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 93 Abs. 2
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter
„§ 13 „§ 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“
Abgleich nach § 118 Abs. 2 ersetzt.
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“. 7. In § 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter
b) Im Text wird das Wort „Sozialhilfeträger“ durch „§ 93 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch
die Wörter „Träger der Sozialhilfe“ ersetzt. die Wörter „§ 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozial-
gesetzbuch“ ersetzt.
8. In der Anlage 1 wird das Wort „Sozialhilfeträger“
jeweils durch die Wörter „Träger der Sozialhilfe“ und 8. In § 20 Abs. 7 werden die Wörter „§ 95 des Bundes-
das Wort „Sozialhilfeträgers“ durch die Wörter „Trä- sozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 4 Abs. 2 des
gers der Sozialhilfe“ ersetzt. Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
3062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003
Artikel 18 4. § 9 wird wie folgt geändert:
Änderung a) In Absatz 1 wird das Wort „Bundessozialhilfege-
der Verordnung über die setz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozial-
Pflichten der Träger von Altenheimen, gesetzbuch“ ersetzt.
Altenwohnheimen und Pflegeheimen für b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Volljährige im Falle der Entgegennahme
„(4) § 118 des Zwölften Buches Sozialgesetz-
von Leistungen zum Zwecke der Unter-
buch sowie die auf Grund des § 120 Abs. 1 des
bringung eines Bewohners oder Bewerbers Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 117
(2170-5-3) des Bundessozialhilfegesetzes erlassenen Rechts-
verordnungen sind entsprechend anzuwenden.“
In § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Verordnung über die
Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen 5. § 12 wird wie folgt geändert:
und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegen- a) Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe e und f werden aufgeho-
nahme von Leistungen zum Zwecke der Unterbringung ben.
eines Bewohners oder Bewerbers vom 24. April 1978
(BGBl. I S. 553) werden die Wörter „§ 10 Abs. 1 des b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 5 Abs. 1
aa) Satz 2 Buchstabe b und c wird aufgehoben,
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
Artikel 19
Artikel 21
Änderung des Gesetzes
über die Errichtung einer Änderung des
Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(2172-1) (2212-2)
In § 21 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung In § 18c Abs. 10 Satz 2 Nr. 4 des Bundesausbildungs-
einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ vom förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
17. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2018, 1972 I S. 2045), das chung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), das zuletzt
zuletzt durch Artikel 53 der Verordnung vom 25. Novem- durch Artikel 13 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003
ber 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, wird das Wort
die Wörter „dem Bundessozialhilfegesetz vom 30. Juni „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften
1961 (BGBl. I S. 815, 1875)“ gestrichen und nach den Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Wörtern „dem Dritten“ die Wörter „und Zwölften“ einge-
fügt.
Artikel 22
Änderung des
Artikel 20 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Änderung (2212-4)
des Asylbewerberleistungsgesetzes
In § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Aufstiegsfortbildungsför-
(2178-1) derungsgesetzes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623), das
zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 24. Dezember
Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der
2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, wird das Wort
Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022),
„Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften
zuletzt geändert durch Artikel 19a des Gesetzes vom
Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 6 werden nach dem Wort „Ehegatten“
Artikel 23
ein Komma und das Wort „Lebenspartner“ eingefügt.
Änderung des
2. In § 2 Abs. 1 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“
durch die Wörter „Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch“
Gesetzes über den Abbau der
ersetzt. Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
3. § 7 wird wie folgt geändert: (2330-22-2)
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 122 des In § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes über den
Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 20 Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen in
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt. der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September
2001 (BGBl. I S. 2414), das durch Artikel 15 des Gesetzes
b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 90 des Bundes- vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert wor-
sozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 93 des den ist, wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt. die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003 3063
Artikel 24 Artikel 27
Änderung Änderung
des Wohnraumförderungsgesetzes des Entschädigungsrentengesetzes
(2330-32) (251-7-2)
Das Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September In § 4 Satz 2 des Entschädigungsrentengesetzes vom
2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 16 22. April 1992 (BGBl. I S. 906), das zuletzt durch Artikel 19
des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983)
wird wie folgt geändert: geändert worden ist, wird das Wort „Bundessozialhilfe-
gesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetz-
1. § 21 Abs. 2 Nr. 7 wird wie folgt geändert:
buch“ ersetzt.
a) Das Wort „laufenden“ wird gestrichen.
b) Das Wort „Bundessozialhilfegesetzes“ wird durch
die Wörter „Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ Artikel 28
ersetzt. Änderung des
2. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert: Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
a) Das Wort „laufenden“ wird gestrichen. (255-1)
b) Das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ wird durch die Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung
Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt. der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625),
zuletzt geändert durch Artikel 17b des Gesetzes vom
24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geän-
Artikel 25 dert:
1. § 8 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Änderung des Gesetzes
über die Festlegung eines vorläufigen a) Im Eingangstext werden die Wörter „§ 76 Abs. 1
Wohnortes für Spätaussiedler und 2 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die
Wörter „§ 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zwölften
(240-11) Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Das Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen b) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 79 Abs. 1 Nr. 1,
Wohnortes für Spätaussiedler in der Fassung der Be- § 82 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wör-
kanntmachung vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 225), ter „§ 85 Abs. 1 Nr. 1, § 86 des Zwölften Buches
zuletzt geändert durch Artikel 17a des Gesetzes vom Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geän-
dert: 2. In § 24 Abs. 2 wird die Angabe „(§§ 96 Abs. 1, 97 des
Bundessozialhilfegesetzes)“ durch die Angabe „(§ 3
1. In § 3a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 wird jeweils Abs. 2, §§ 98 und 99 Abs. 1 des Zwölften Buches So-
das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter zialgesetzbuch)“ ersetzt.
„Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
2. § 3b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ Artikel 29
durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetz- Änderung der
buch“ ersetzt. Freizügigkeitsverordnung/EG
b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 111 Abs. 2 des Bun- (26-2-1)
dessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 110
Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ er- In § 8 Abs. 4 Satz 1 der Freizügigkeitsverordnung/EG
setzt. vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1810), die durch Artikel 51
des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954)
3. In § 6 Nr. 1 werden die Wörter „dem Bundessozialhil- geändert worden ist, wird die Angabe „Abschnitt 3 des
fegesetz und“ gestrichen und nach dem Wort „Drit- Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „dem Fünf-
ten“ die Wörter „und Zwölften“ eingefügt. ten bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozial-
gesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 26
Änderung Artikel 30
des Bundesentschädigungsgesetzes Änderung des Asylverfahrensgesetzes
(251-1) (26-7)
§ 10 Abs. 5 Satz 1 des Bundesentschädigungsgeset- In § 8 Abs. 3 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes in der
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I
mer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu- S. 1361), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
letzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 23. Dezember 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden
2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird gestri- ist, wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die
chen. Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
3064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003
Artikel 31 Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ und die
Wörter „§ 82 des Bundessozialhilfegesetzes“
Änderung der durch die Wörter „§ 86 des Zwölften Buches
AZRG-Durchführungsverordnung Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
(26-8-1) b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 88 des
In § 8 Abs. 3 Satz 3 Nr. 22 der AZRG-Durchführungs- Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 90
verordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
durch Artikel 36 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003
2. In § 646 Abs. 1 Nr. 12 werden das Wort „Bundessozi-
(BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird das Wort
alhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozi-
„Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften
algesetzbuch“ und die Wörter „§ 91 Abs. 3 Satz 2 des
Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 94
Abs. 4 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“
ersetzt.
Artikel 32
3. In § 850f Abs. 1 Buchstabe a werden die Wörter „der
Änderung des Konsulargesetzes Abschnitte 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes“
(27-5) durch die Wörter „des Dritten und Elften Kapitels des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
In § 5 Abs. 6 Satz 1 des Konsulargesetzes vom
11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das durch Arti-
kel 12 des Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833)
geändert worden ist, wird das Wort „Bundessozialhilfe- Artikel 35
gesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetz-
Änderung der
buch“ ersetzt.
Kindesunterhalt-Vordruckverordnung
(310-4-7)
Artikel 33 Die Kindesunterhalt-Vordruckverordnung vom 19. Juni
Änderung der 1998 (BGBl. I S. 1364), zuletzt geändert durch Artikel 52
Beratungshilfevordruckverordnung des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954),
wird wie folgt geändert:
(303-15-2)
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Die Beratungshilfevordruckverordnung vom 17. De-
zember 1994 (BGBl. I S. 3839), zuletzt geändert durch Ar- a) In Nummer 1 wird das Wort „Bundessozialhilfe-
tikel 51a des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I gesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozial-
S. 2954), wird wie folgt geändert: gesetzbuch“ ersetzt.
1. In § 2 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 91 Abs. 3 Satz 2
die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt. des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter
„§ 94 Abs. 4 Satz 2 des Zwölften Buches Sozial-
2. Im Vordruck für den Antrag auf Beratungshilfe der
gesetzbuch“ ersetzt.
Anlage 1 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“
durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ 2. Im Antragsformular auf Festsetzung von Unterhalt der
ersetzt. Anlage 1 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“
durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“
ersetzt.
Artikel 34
Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 36
(310-4)
Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Änderung der Prozess-
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei- kostenhilfevordruckverordnung
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 21 des (310-19-3)
Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird
wie folgt geändert: Die Prozesskostenhilfevordruckverordnung vom 17. Ok-
tober 1994 (BGBl. I S. 3001), zuletzt geändert durch Arti-
1. § 115 wird wie folgt geändert: kel 53 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: S. 2954), wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 76 Abs. 2, 1. In § 2 Abs. 2 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“
2a des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“
Wörter „§ 82 Abs. 2 und 3 des Zwölften Bu- ersetzt.
ches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
2. Im Formular zur Erklärung über die persönlichen und
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 79 Abs. 1 wirtschaftlichen Verhältnisse der Anlage wird das
Nr. 1, § 82 des Bundessozialhilfegesetzes“ Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter
durch die Wörter „§ 85 Abs. 1 Nr. 1, § 86 des „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003 3065
Artikel 37 a) Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Änderung des Strafvollzugsgesetzes „nach Maßgabe des § 87 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch sein Einkommen, soweit es zu-
(312-9-1)
sammen mit dem Einkommen seines nicht ge-
In § 44 Abs. 1 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes vom trennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners
16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), das die nach den §§ 82, 85 Abs. 1 und § 86 des Zwölf-
zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 23. Dezember ten Buches Sozialgesetzbuch maßgebende Ein-
2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird die kommensgrenze für die Hilfe nach dem Fünften bis
Angabe „§ 2 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes“ Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialge-
durch die Wörter „§ 2 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozial- setzbuch übersteigt. Wird im Einzelfall der Einsatz
gesetzbuch“ ersetzt. eines Teils des Einkommens zur Deckung eines
bestimmten Bedarfs im Rahmen der Hilfe nach
dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften
Artikel 38 Buches Sozialgesetzbuch zugemutet oder ver-
langt, darf dieser Teil des Einkommens bei der Prü-
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes fung, inwieweit der Einsatz des Einkommens zur
(330-1) Deckung der Kosten der Vormundschaft einzuset-
zen ist, nicht mehr berücksichtigt werden.“
In § 51 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 88 des Bundes-
(BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 22 des Geset- sozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 90 des
zes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
worden ist, wird nach der Nummer 6 folgende Num-
2. In § 1836e Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz werden die
mer 6a eingefügt:
Wörter „§ 92c Abs. 3 und 4 des Bundessozialhilfe-
„6a. in Angelegenheiten der Sozialhilfe,“. gesetzes“ durch die Wörter „§ 102 Abs. 3 und 4 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 39
Änderung der Kostenordnung Artikel 42
(361-1) Änderung des Wohngeldgesetzes
In § 92 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz der Kostenord- (402-27)
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
In § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Wohngeldgesetzes in der
nummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2002
zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 23. Juli 2002
(BGBl. I S. 474), das durch Artikel 25 des Gesetzes vom
(BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, werden die Wörter
24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden
„§ 88 Abs. 2 Nr. 7 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch
ist, wird die Angabe „§ 128 Abs. 3 Buchstabe b des
die Wörter „§ 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozial-
Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Angabe „§ 122 des
gesetzbuch“ ersetzt.
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 40
Artikel 43
Änderung des
Gerichtsvollzieherkostengesetzes Änderung des Gesetzes
zur Hilfe für Frauen bei Schwanger-
(362-2) schaftsabbrüchen in besonderen Fällen
In § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsvollzieherkostengeset-
(404-26)
zes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch
Artikel 24 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I In § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei
S. 2954) geändert worden ist, wird das Wort „Bundes- Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom
sozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „Zwölften Buches 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050, 1054), das zuletzt
Sozialgesetzbuch“ ersetzt. durch Artikel 26 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, wird das Wort „Bun-
dessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch
Artikel 41 Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(400-2) Artikel 44
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be- Änderung
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909,
des Unterhaltssicherungsgesetzes
2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Geset-
zes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), wird wie (53-3)
folgt geändert:
In § 4a Abs. 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes in der
1. § 1836c wird wie folgt geändert: Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2002
3066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003
(BGBl. I S. 972), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes chung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt
vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert wor- durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003
den ist, werden die Wörter „§ 90 des Bundessozialhilfe- (BGBl. I S. 2840) geändert worden ist, wird das Wort
gesetzes“ durch die Angabe „§ 93 des Zwölften Buches „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften
Sozialgesetzbuch“ ersetzt. Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 45 Artikel 50
Änderung Änderung des Gewerbesteuergesetzes
des Soldatenversorgungsgesetzes
(611-5)
(53-4)
In § 3 Nr. 20 Buchstabe c des Gewerbesteuergesetzes
In § 82 Abs. 3 Buchstabe a des Soldatenversorgungs-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 2 des
9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), das zuletzt durch
Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2922)
Artikel 28 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I
geändert worden ist, werden die Wörter „§ 68 Abs. 1 des
S. 2954) geändert worden ist, wird das Wort „Bundes-
Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 61 Abs. 1
sozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozi-
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
algesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 46 Artikel 51
Änderung des Zivildienstgesetzes Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999
(55-2) (611-10-14)
In § 48 Abs. 3 Buchstabe a des Zivildienstgesetzes in In § 4 Nr. 16 Buchstabe d des Umsatzsteuergesetzes
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni
1994 (BGBl. I S. 2811), das zuletzt durch Artikel 28a des 1999 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 33a des
Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954)
geändert worden ist, wird das Wort „Bundessozialhilfe- geändert worden ist, werden die Wörter „§ 68 Abs. 1 des
gesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetz- Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 61 Abs. 1
buch“ ersetzt. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 47 Artikel 52
Änderung der Abgabenordnung Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
(610-1-3) (621-1)
In § 53 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der
Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Be-
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002
kanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I
(BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 31
S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes
des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954)
vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt
geändert worden ist, werden die Wörter „§ 22 des Bun-
geändert:
dessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 28 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt. 1. § 276 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundes-
Artikel 48 sozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Änderung des Einkommensteuergesetzes
(611-1) b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In § 75 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der aa) In Satz 3 wird das Wort „Bundessozialhilfe-
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 gesetzes“ durch die Wörter „Zwölften Buches
(BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 5 Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3019) bb) In Satz 4 wird das Wort „Bundessozialhilfe-
geändert worden ist, wird das Wort „Bundessozialhilfe- gesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch So-
gesetzes“ durch die Wörter „Zwölften Buches Sozial- zialgesetzbuch“ ersetzt.
gesetzbuch“ ersetzt.
c) In Absatz 5 zweiter Halbsatz werden die Wörter
„§ 96 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Bundes-
Artikel 49 sozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 99 des
Änderung der Einkommen- Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
steuer-Durchführungsverordnung 2000 2. § 292 wird wie folgt geändert:
(611-1-1) a) In Absatz 1 wird das Wort „Bundessozialhilfe-
In § 65 Abs. 2 Satz 2 der Einkommensteuer-Durchfüh- gesetzes“ durch die Wörter „Zwölften Buches So-
rungsverordnung 2000 in der Fassung der Bekanntma- zialgesetzbuch“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003 3067
b) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden Artikel 56
jeweils die Wörter „Abschnitt 2 des Bundessozial-
hilfegesetzes“ durch die Angabe „dem Dritten
Änderung
Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ des Gesetzes über
ersetzt. die Alterssicherung der Landwirte
(8251-10)
c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
In § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der
„Für die Gewährung von der Unterhaltshilfe ver- Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das
gleichbaren Leistungen an Hilfe nach dem Fünften zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Dezember
bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozial- 2003 (BGBl. I S. 3019) geändert worden ist, wird nach
gesetzbuch gelten die Absätze 3 und 4 entspre- Satz 2 folgender Satz angefügt:
chend, soweit nach § 19 in Verbindung mit dem
„Die Leistungen können auf Antrag auch als Teil eines trä-
Elften Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetz-
gerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht wer-
buch der nachfragenden Person, ihrem Ehegatten
den; § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetz-
und ihren Eltern der Einsatz des Einkommens
buch in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159
zuzumuten ist.“
des Neunten Buches finden Anwendung.“
3. In § 363 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“
durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“
ersetzt. Artikel 57
Änderung des Zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 53 (8252-3)
§ 51a des Zweiten Gesetzes über die Krankenversiche-
Änderung rung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I
der Dritten Verordnung S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
über Ausgleichsleistungen vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3019) geändert wor-
nach dem Lastenausgleichsgesetz den ist, wird wie folgt gefasst:
(621-1-LDV3) „§ 51a
In § 16 der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistun- Übernahme der Kranken-
gen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung behandlung gegen Kostenerstattung
der Bekanntmachung vom 14. Juni 1977 (BGBl. I S. 850), Für die Übernahme der Krankenbehandlung von Emp-
die zuletzt durch Artikel 54a des Gesetzes vom 24. De- fängern von Leistungen nach dem Dritten und Fünften bis
zember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, wird Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter die nicht versichert sind, ist § 264 Abs. 2 bis 7 des Fünf-
„Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt. ten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwen-
den.“
Artikel 54 Artikel 58
Änderung der Änderung
Hörgeräteakustikermeisterverordnung des Bundesversorgungsgesetzes
(830-2)
(7110-3-110)
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Be-
In § 1 Abs. 2 Nr. 11 der Hörgeräteakustikermeisterver- kanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
ordnung vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 895) wird das Wort zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom
„Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „Zwölften 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geän-
Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt. dert:
1. § 25d Abs. 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
„(3) Von dem Einkommen sind abzusetzen
Artikel 55 1. auf das Einkommen zu entrichtende Steuern,
Änderung der Milchfett- 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließ-
Verbrauch-Verbilligungsverordnung lich der Arbeitslosenversicherung,
(7847-11-4-50) 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherun-
gen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese
In § 9 Nr. 4 der Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsver- Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach
ordnung vom 18. Januar 1984 (BGBl. I S. 99), die zuletzt Grund und Höhe angemessen sind, sowie geför-
durch die Verordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1704) derte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Ein-
geändert worden ist, wird das Wort „Bundessozialhilfe- kommensteuergesetzes, soweit sie den Mindest-
gesetzes“ durch die Wörter „Zwölften Buches Sozial- eigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuer-
gesetzbuch“ ersetzt. gesetzes nicht überschreiten,
3068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003
4. die mit der Erzielung des Einkommens verbunde- c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
nen notwendigen Ausgaben,
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
5. das Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge
„Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze
des Arbeitsentgelts im Sinne von § 43 Satz 4 des
tritt an die Stelle des Grundbetrages nach
Neunten Buches.
§ 25e Abs. 1 Nr. 1 ein Grundbetrag
(4) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher
1. in Höhe von 4,25 vom Hundert des Bemes-
Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck
sungsbetrages in den Fällen
erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu
berücksichtigen, als die Kriegsopferfürsorge im Ein- a) der Eingliederungshilfe für behinderte
zelfall demselben Zweck dient. Eine Entschädigung, Menschen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des
die wegen eines Schadens, der nicht Vermögens- Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in
schaden ist, nach § 253 des Bürgerlichen Gesetz- einer vollstationären oder teilstationä-
buchs geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu ren Einrichtung,
berücksichtigen. Zu den nicht als Einkommen zu
b) der Versorgung der in § 53 Abs. 1 Satz 1
berücksichtigenden Leistungen im Sinne des Satzes 1
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
zählen auch der Zuschuss zu den Sozialversiche-
genannten Personen mit Körperersatz-
rungsbeiträgen sowie der Kindergeldzuschlag, die
stücken sowie mit größeren orthopädi-
nach den vom Bundesministerium für Wirtschaft und
schen oder größeren anderen Hilfsmit-
Arbeit erlassenen Richtlinien zur Durchführung des
teln (§ 31 des Neunten Buches Sozial-
Sonderprogramms „Mainzer Modell“ an den Arbeit-
gesetzbuch),
nehmer erbracht werden.“
c) der Hilfe zur Pflege in einer vollstationä-
2. § 25f wird wie folgt geändert:
ren oder teilstationären Einrichtung,
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 88 Abs. 2 und 3, wenn sie voraussichtlich auf längere
§ 89 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Zeit erforderlich ist, sowie bei der häus-
Wörter „§ 90 Abs. 2 und 3, § 91 des Zwölften lichen Pflege, wenn der in § 26c Abs. 8
Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt. Satz 1 und 2 genannte Schweregrad der
Pflegebedürftigkeit besteht,
b) In Absatz 5 werden die Wörter „§ 76 Abs. 2a Nr. 3
Buchstabe a oder b des Bundessozialhilfegeset- 2. in Höhe von 8,5 vom Hundert des Bemes-
zes“ durch die Wörter „§ 1 Abs. 1 Satz 2 der Ver- sungsbetrages in den Fällen
ordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 a) der Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt. Buches Sozialgesetzbuch,
3. In § 26b Abs. 4 wird die Angabe „Buchstabe a“ durch b) des Pflegegeldes nach § 26c Abs. 8
die Angabe „Nr. 1“ ersetzt. Satz 3.“
4. § 26c wird wie folgt geändert: bb) In Satz 3 wird die Angabe „Buchstabe b“
a) In Absatz 10 Satz 7 wird die Angabe „§ 2 des Bun- durch die Angabe „Nr. 2“, die Angabe „Buch-
dessozialhilfegesetzes“ durch die Angabe „§ 2 des stabe a“ durch die Angabe „Nr. 1“ und die
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt. Angabe „§ 76 Abs. 2a Nr. 3 Buchstabe a
oder b des Bundessozialhilfegesetzes“ durch
b) Absatz 11 wird wie folgt geändert: die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung
zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „Buchstabe a“
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
durch die Angabe „Nr. 1“ ersetzt.
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „Buchstabe b“
durch die Angabe „Nr. 2“ ersetzt. „(6) Größere orthopädische oder größere ande-
re Hilfsmittel im Sinne des § 27d Abs. 5 Satz 1 Nr. 1
5. § 27a wird wie folgt geändert: Buchstabe b sind solche, deren Preis mindestens
a) In Satz 2 werden die Wörter „Abschnitts 2 des 180 Euro beträgt. Die Leistungen nach § 8 Abs. 1,
Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „Drit- § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 6 der Eingliederungshilfe-
ten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetz- Verordnung gelten als Hilfe im Sinne des § 27d
buch“ ersetzt. Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b; das Gleiche gilt für die
besondere Hilfe nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 der Verord-
b) Satz 3 wird gestrichen. nung zur Kriegsopferfürsorge.“
6. § 27d wird wie folgt geändert: 7. In § 27h Abs. 2 werden die Sätze 3 bis 5 wie folgt
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: gefasst:
„2. Hilfen zur Gesundheit,“. „Der Anspruch eines volljährigen Unterhaltsberechtig-
ten, der Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege er-
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „gilt Ab- hält, gegenüber seinen Eltern wegen Leistungen nach
schnitt 3 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch § 27d geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen
die Wörter „gelten das Fünfte, Sechste und Achte Leistungen nach § 27a nur in Höhe von bis zu 20 Euro
Kapitel sowie § 72 des Zwölften Buches Sozial- monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch
gesetzbuch“ ersetzt. in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003 3069
Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Ver- Artikel 60
mutung kann widerlegt werden. Die in Satz 3 genann-
ten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt
Änderung
und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das des Gesetzes über die Heimkehrerstiftung
Kindergeld verändert.“ (84-3)
8. In § 64b Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „Bundessozial- In § 3 Abs. 6 des Gesetzes über die Heimkehrerstiftung
hilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozial- vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094, 2101) wird das
gesetzbuch“ ersetzt. Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölf-
ten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 59
Artikel 61
Änderung
Änderung
der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
des Bundeserziehungsgeldgesetzes
(830-2-14)
(85-3)
Die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Janu-
§ 8 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der
ar 1979 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 100
Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2001
des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848),
(BGBl. I S. 3358), das durch Artikel 45 des Gesetzes vom
wird wie folgt geändert:
24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden
1. In § 16 Abs. 2 werden die Wörter „§ 21 Abs. 3 des ist, wird wie folgt geändert:
Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 35 1. In Satz 1 werden nach dem Wort „Sozialleistungen“
Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ die Wörter „und bei Leistungen nach dem Asylbewer-
ersetzt. berleistungsgesetz“ eingefügt.
2. § 21 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 2. In Satz 2 werden die Wörter „§ 15b des Bundessozial-
a) In Nummer 1 und 3 werden die Wörter „Bundes- hilfegesetzes durch die Wörter „§ 38 des Zwölften
sozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt. 3. In Satz 3 werden die Wörter „und insbesondere § 18
b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 21 Abs. 3 des Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes“ gestrichen.
Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 35
Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“
ersetzt. Artikel 62
3. § 24 wird wie folgt geändert: Änderung
des Pflege-Versicherungsgesetzes
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 23 Abs. 3
des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter (860-11-1)
„§ 30 Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetz- Das Pflege-Versicherungsgesetz vom 26. Mai 1994
buch“ ersetzt. (BGBl. I S. 1014, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 213
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 23 Abs. 3 und der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
§ 24 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die wird wie folgt geändert:
Wörter „§ 30 Abs. 4 des Zwölften Buches Sozial- 1. In Artikel 49a § 3 Satz 1 wird das Wort „Sozialhilfeträ-
gesetzbuch“ und das Wort „Bundessozialhilfe- ger“ durch die Wörter „Träger der Sozialhilfe“ ersetzt.
gesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozial-
2. In Artikel 49a § 5 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Sozial-
gesetzbuch“ ersetzt.
hilfeträger“ durch die Wörter „Träger der Sozialhilfe“
c) In Absatz 3 und 5 Satz 1 wird jeweils das Wort ersetzt.
„Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölf- 3. Artikel 51 wird wie folgt geändert:
ten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
a) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „Bundessozialhilfe-
4. In § 26 Satz 1 wird das Wort „Bundessozialhilfege- gesetzes“ durch die Wörter „Zwölften Buches So-
setz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetz- zialgesetzbuch“ ersetzt.
buch“ ersetzt.
b) In Absatz 3 ersten Halbsatz werden die Wörter
5. In § 42 Abs. 2 und 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 23 „§§ 79 und 81 des Bundessozialhilfegesetzes“
Abs. 3 und § 24 des Bundessozialhilfegesetzes“ je- durch die Wörter „§ 85 des Zwölften Buches Sozi-
weils durch die Wörter „§ 30 Abs. 4 des Zwölften algesetzbuch“ ersetzt.
Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Nr. 5 werden die Wörter „§ 69b Abs. 1
6. In § 51 Satz 2 werden die Wörter „gilt § 25 des Bun- Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die
dessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „gelten § 26 Wörter „§ 65 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches
Abs. 1 und § 39 des Zwölften Buches Sozialgesetz- Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
buch“ und die Wörter „§ 29a des Bundessozialhilfege-
d) In Absatz 5 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „§ 69
setzes“ durch die Wörter „§ 26 Abs. 4 des Zwölften
des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter
Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
„§ 63 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“
7. § 53 Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben. ersetzt.
3070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003
Artikel 63 Gesetzes vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3574)
geändert worden ist, werden die Wörter „§ 117 Abs. 3
Änderung des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 118
der Schwerbehindertenausweisverordnung Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
(871-1-9)
In § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Schwerbehindertenausweis-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom Artikel 67
25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1739), die zuletzt durch Artikel 56 Weitergeltung von Rechtsverordnungen
des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „§ 76 Abs. 2a Nr. 3 des Die auf Grund des Bundessozialhilfegesetzes erlasse-
Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 72 Abs. 5 nen Rechtsverordnungen gelten weiter und können nach
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt. Maßgabe der in diesem Gesetz vorgesehenen Ermächti-
gungen zum Erlass von Rechtsverordnungen geändert
und aufgehoben werden.
Artikel 64
Änderung der Artikel 68
Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe-
Aufhebung von Vorschriften
verordnung
(1) Es werden aufgehoben:
(871-1-14)
1. das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Be-
In § 18 Abs. 1 Satz 2 der Schwerbehinderten-Aus-
kanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646,
gleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I
2975), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes
S. 484), die zuletzt durch Artikel 119 des Gesetzes vom
vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), soweit in
23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden
Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist;
ist, werden die Wörter „§ 2 des Bundessozialhilfegeset-
zes“ durch die Wörter „§ 2 des Zwölften Buches Sozial- 2. die Achte Verordnung zur Neufestsetzung von Geld-
gesetzbuch“ ersetzt. leistungen und Grundbeträgen nach dem Bundes-
sozialhilfegesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsver-
trages genannten Gebiet vom 23. Juni 1998 (BGBl. I
Artikel 65 S. 1509), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom
21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983),
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
3. die Verordnung zur Durchführung des § 76 Abs. 2a
(9231-1) Nr. 3 Buchstabe b des Bundessozialhilfegesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be- vom 28. Juni 1974 (BGBl. I S. 1365), zuletzt geändert
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Juni 2001
geändert durch Artikel 46a des Gesetzes vom 24. De- (BGBl. I S. 1046),
zember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert: 4. die Verordnung zur Durchführung des § 81 Abs. 1 Nr. 3
1. § 35 wird wie folgt geändert: des Bundessozialhilfegesetzes vom 12. Mai 1975
(BGBl. I S. 1109), geändert durch Artikel 16 des
a) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e werden die Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983),
Wörter „§ 117 Abs. 3 Satz 4 Buchstabe f des Bun-
dessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 118 5. das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsiche-
Abs. 4 Satz 4 Buchstabe f des Zwölften Buches rung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 26. Juni
Sozialgesetzbuch“ ersetzt. 2001 (BGBl. I S. 1310, 1335), zuletzt geändert durch
Artikel 11a des Gesetzes vom 24. Dezember 2003
b) In Absatz 5 Nr. 6 werden die Wörter „§ 117 Abs. 3 (BGBl. I S. 2954).
Satz 4 Buchstabe f des Bundessozialhilfegeset-
zes“ durch die Wörter „§ 118 Abs. 4 Satz 4 Buch- (2) §§ 119 und 147b des Bundessozialhilfegesetzes
stabe f des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ treten am letzten Tag des Kalendermonats der Verkün-
und das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die dung außer Kraft, § 101a des Bundessozialhilfegesetzes
Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt. tritt am 1. Juli 2005 außer Kraft, § 100 Abs. 1 des Bundes-
sozialhilfegesetzes tritt am 31. Dezember 2006 außer
2. In § 39 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b werden die Wörter Kraft.
„§ 91 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wör-
ter „§ 94 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“
ersetzt.
Artikel 69
Rückkehr
Artikel 66 zum einheitlichen Verordnungsrang
Änderung Die auf Artikel 12 bis 16, 18, 29, 31, 33, 35, 36, 49, 53
der Fahrzeugregisterverordnung bis 55, 59, 63, 64 und 66 beruhenden Teile der dort geän-
derten Anordnungen und Verordnungen können auf
(9232-9)
Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen in Ver-
In § 9a der Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Okto- bindung mit diesem Artikel durch Rechtsverordnung ge-
ber 1987 (BGBl. I S. 2305), die zuletzt durch Artikel 4 des ändert oder aufgehoben werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003 3071
Artikel 70 dung folgenden Kalendermonats in Kraft. Artikel 1 §§ 57,
61 Abs. 2 Satz 3 und 4, Artikel 3 Nr. 1, Artikel 4 Nr. 1 und 2,
Inkrafttreten
Artikel 5 Nr. 1, Artikel 6 Nr. 2, in Artikel 7 Nr. 2 der Verweis
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft, auf § 57 des Zwölften Buches, Artikel 8 Nr. 1 bis 3 und 5
soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist. Buchstabe a, Artikel 10 Nr. 1, 4 und 5 sowie Artikel 56 tre-
(2) Artikel 1 §§ 40, 133 Abs. 2 und Artikel 8 Nr. 4 treten ten am 1. Juli 2004 in Kraft. Artikel 4 Nr. 3 tritt am 2. Janu-
am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 §§ 24, ar 2005 in Kraft. Artikel 1 § 97 Abs. 3 tritt am 1. Januar
132 und 133 Abs. 1 treten am Ersten des auf die Verkün- 2007 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. Dezember 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
3072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Lieferung gegen Vorausrechnung 8,65 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Bekanntmachung
der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung
Vom 27. Dezember 2003
Auf Grund des § 187 Abs. 3 Satz 2 und des § 281a Abs. 3 Satz 3 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), die
durch Artikel 208 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
geändert worden sind, wird bekannt gemacht:
Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes
für das Jahr 2004 berechneten Faktoren betragen im Jahr 2004
1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für die Umrech-
nung
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 5738,4600,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 4817,3774,
b) von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und
vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte 0,0001742628,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0002075818,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 7621,8520,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 6398,4654,
b) von Beiträgen in Entgeltpunkte 0,0001312017,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001562875.
Bonn, den 27. Dezember 2003
Bundesministerium
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Im Auftrag
Peter Ridder