2922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003
Gesetz
zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze
Vom 23. Dezember 2003
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004 anzu-
das folgende Gesetz beschlossen: wenden.“
Artikel 1 Artikel 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 61 des
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. De-
Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848 ), wird
zember 2003 (BGBl. I S. 2840 ), wird wie folgt geändert:
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst:
a) Vor der Angabe „§ 35a Steuerermäßigung bei Auf- „§ 1
wendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsver- Steuerberechtigte
hältnisse und für die Inanspruchnahme haushalts-
naher Dienstleistungen“ wird der Unterabschnitt Die Gemeinden erheben eine Gewerbesteuer als
„4. Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haus- Gemeindesteuer.“
haltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die
Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistun- 2. § 8a wird aufgehoben.
gen“ eingefügt.
b) Zu § 35a wird die Angabe „Steuerermäßigung bei 3. § 9 wird wie folgt geändert:
Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungs-
verhältnisse und für die Inanspruchnahme haus- a) In Nummer 2 Satz 1 wird das erste Semikolon
haltsnaher Dienstleistungen“ gestrichen. durch einen Punkt ersetzt und werden die Wörter
„dies gilt nicht, wenn ihr Gewerbeertrag nur einer
2. § 35 wird wie folgt geändert: niedrigen Gewerbesteuerbelastung unterliegt; § 8a
gilt sinngemäß.“ gestrichen.
a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.
b) Am Ende der Nummer 8 wird das Semikolon durch
b) Absatz 2 wird aufgehoben; die bisherigen Absät- einen Punkt ersetzt.
ze 3 und 4 werden die neuen Absätze 2 und 3.
c) Nummer 10 wird aufgehoben.
c) Der neue Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Zuständig für die gesonderte Feststellung 4. In § 10a wird Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt:
nach Absatz 2 ist das für die gesonderte Feststel-
lung der Einkünfte zuständige Finanzamt. Für die „Der maßgebende Gewerbeertrag wird bis zu einem
Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1 Betrag in Höhe von 1 Million Euro um die Fehlbeträge
sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbe- gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgeben-
trags und die Feststellung des Anteils an dem fest- den Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhe-
zusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach Ab- bungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10
satz 2 Satz 1 Grundlagenbescheide. Für die Ermitt- ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der
lung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegange-
nach Absatz 2 sind die Festsetzung des Gewerbe- nen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind.
steuer-Messbetrags und die Festsetzung des an- Der 1 Million Euro übersteigende maßgebende Ge-
teiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Be- werbeertrag ist bis zu 60 vom Hundert um nach Satz 1
teiligung an einer Mitunternehmerschaft Grund- nicht berücksichtigte Fehlbeträge der vorangegange-
lagenbescheide.“ nen Erhebungszeiträume zu kürzen. Im Fall des § 2
Abs. 2 Satz 2 kann die Organgesellschaft den maßge-
3. § 52 Abs. 50a wird wie folgt gefasst:
benden Gewerbeertrag nicht um Fehlbeträge kürzen,
„(50a) § 35 in der Fassung des Artikels 1 des Ge- die sich vor dem rechtswirksamen Abschluss des Ge-
setzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2922) ist winnabführungsvertrags ergeben haben.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 2923
5. In § 16 Abs. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz einge- 1. In § 5d Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „2004“ durch die
fügt: Angabe „2006“ ersetzt.
„Er beträgt 200 vom Hundert, wenn die Gemeinde 2. § 6 Abs. 3 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:
nicht einen höheren Hebesatz bestimmt hat.“ „Der Bundesvervielfältiger beträgt im Jahr 2004
6. In § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird das Komma am Ende 20 vom Hundert, im Jahr 2005 19 vom Hundert und
durch einen Punkt ersetzt und Satz 1 Nr. 4 aufgeho- ab dem Jahr 2006 16 vom Hundert. Der Landesver-
ben. vielfältiger für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thürin-
gen beträgt im Jahr 2004 26 vom Hundert, im Jahr
7. In § 35b Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „(§ 10a Satz 2)“
2005 25 vom Hundert und ab dem Jahr 2006 22 vom
durch die Angabe „(§ 10a Satz 4)“ ersetzt.
Hundert. Der Landesvervielfältiger für die übrigen
Länder beträgt im Jahr 2004 55 vom Hundert, im Jahr
2005 54 vom Hundert und ab dem Jahr 2006 51 vom
Artikel 3 Hundert.“
Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
Das Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der Artikel 4
Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom Inkrafttreten
17. Juni 2003 (BGBl. I S. 862), wird wie folgt geändert: Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Dezember 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
2924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003
Gesetz
zur Änderung des Tabaksteuergesetzes und anderer Verbrauchsteuergesetze*)
Vom 23. Dezember 2003
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. für Zigarren und Zigarillos
a) vorbehaltlich der Buchstaben b und c 1,4
Artikel 1 Cent je Stück und 1,5 vom Hundert des
Änderung des Tabaksteuergesetzes Kleinverkaufspreises;
Das Tabaksteuergesetz vom 21. Dezember 1992 b) für den Zeitraum vom 1. März 2004 bis zum
(BGBl. I S. 2150), zuletzt geändert durch die Verordnung 30. November 2004 1,4 Cent je Stück und
vom 25. November 2002 (BGBl. I S. 4449), wird wie folgt 1,3 vom Hundert des Kleinverkaufspreises;
geändert: c) für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004
bis zum 31. August 2005 1,4 Cent je Stück
1. § 3 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
und 1,4 vom Hundert des Kleinverkaufs-
„Ausgenommen sind Erzeugnisse ganz aus anderen preises;
Stoffen als Tabak, die ausschließlich medizinischen
3. für Feinschnitt
Zwecken dienen und Arzneimittel im Sinne des Arz-
neimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntma- a) vorbehaltlich der Buchstaben b und c
chung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), 34,06 Euro je Kilogramm und 19,04 vom
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom Hundert des Kleinverkaufspreises, mindes-
21. August 2002 (BGBl. I S. 3352), in der jeweils gel- tens 53,28 Euro je Kilogramm;
tenden Fassung sind.“
b) für den Zeitraum vom 1. März 2004 bis zum
2. § 4 wird wie folgt geändert: 30. November 2004 27,03 Euro je Kilo-
gramm und 16,67 vom Hundert des Klein-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
verkaufspreises, mindestens 41,40 Euro je
„(1) Die Steuer beträgt: Kilogramm;
1. für Zigaretten c) für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004
bis zum 31. August 2005 30,55 Euro je Kilo-
a) vorbehaltlich der Buchstaben b bis d 8,27
gramm und 17,94 vom Hundert des Klein-
Cent je Stück und 25,29 vom Hundert des
verkaufspreises, mindestens 47,34 Euro je
Kleinverkaufspreises, mindestens den Be-
Kilogramm;
trag, der sich aus Nummer 5 ergibt;
4. für Pfeifentabak
b) für den Zeitraum vom 1. März 2004 bis zum
30. November 2004 6,85 Cent je Stück und a) vorbehaltlich der Buchstaben b und c
24,27 vom Hundert des Kleinverkaufsprei- 15,66 Euro je Kilogramm und 13,46 vom
ses, mindestens 13,50 Cent je Stück ab- Hundert des Kleinverkaufspreises;
züglich der Umsatzsteuer des Kleinver- b) für den Zeitraum vom 1. März 2004 bis zum
kaufspreises der zu versteuernden Zigaret- 30. November 2004 13,32 Euro je Kilo-
te, höchstens jedoch 11,45 Cent je Stück; gramm und 11,98 vom Hundert des Klein-
c) für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 verkaufspreises;
bis zum 31. August 2005 7,56 Cent je Stück c) für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004
und 24,82 vom Hundert des Kleinverkaufs- bis zum 31. August 2005 14,49 Euro je Kilo-
preises, mindestens 14,87 Cent je Stück gramm und 12,76 vom Hundert des Klein-
abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinver- verkaufspreises.
kaufspreises der zu versteuernden Zigaret-
te, höchstens jedoch 12,66 Cent je Stück; 5. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a ent-
spricht die Steuer für Zigaretten mindestens
d) für den Zeitraum vom 1. September 2005 dem Betrag (Mindeststeuersatz), der sich aus
bis zum 14. Februar 2006 beträgt die Min- 96 vom Hundert der Gesamtsteuerbelastung
deststeuer 16,23 Cent je Stück abzüglich durch die Tabaksteuer und die Umsatzsteuer
der Umsatzsteuer des Kleinverkaufsprei- für die Zigaretten der gängigsten Preisklasse
ses der zu versteuernden Zigarette, höchs- abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufs-
tens jedoch 13,86 Cent je Stück; preises der zu versteuernden Zigarette errech-
net, soweit dieser Betrag die Tabaksteuer auf
Zigaretten der gängigsten Preisklasse nicht
*) Artikel 1 Nr. 1 dient der Umsetzung der Richtlinie 95/59/EG des Rates übersteigt. Zur Ermittlung der Steuerbelas-
vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf tung nach Satz 1 ist der am 1. Januar eines
Tabakwaren als die Umsatzsteuer (ABl. EG Nr. L 291 S. 40), zuletzt
geändert durch die Richtlinie 2002/10/EG des Rates vom 17. Februar Jahres geltende Steuersatz maßgebend. Das
2002 (ABl. EG Nr. L 46 S. 26). Bundesministerium der Finanzen macht im
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 2925
Bundesanzeiger jeweils im Monat Januar b) 40 Zigaretten beim Verbringen innerhalb der
eines Jahres mit Wirkung vom 15. Februar des in Buchstabe a genannten Übergangsfristen
gleichen Jahres die aus der Geschäftsstatistik durch
(§ 29) für das Vorjahr ermittelte gängigste
aa) Bewohner einer deutschen Gemeinde,
Preisklasse für Zwecke der Berechnung der
deren Gebiet ganz oder teilweise inner-
Mindeststeuer bekannt. Hat sich der Preis für
halb eines 15 Kilometer Luftlinie tiefen
Zigaretten der gängigsten Preisklasse im Lauf
Streifens längs der Grenze des Steuerge-
des Vorjahres geändert, so ist die zuletzt ent-
bietes liegt, die an einem Ort einreisen,
standene gängigste Preisklasse maßgebend.
der weniger als 15 Kilometer Luftlinie von
Berechnungen nach Satz 1 erfolgen jeweils
der Grenze ihrer Gemeinde entfernt ist
auf drei Stellen nach dem Komma. Die Min-
und deren Reise in der Tschechischen
deststeuer wird auf zwei Stellen nach dem
Republik oder Polen nicht nachweislich
Komma gerundet.“
über einen Umkreis von 15 Kilometer Luft-
b) Absatz 1a wird aufgehoben. linie um den Ort der Einreise hinaus
geführt hat,
c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Komma hin-
ter dem Wort „ermächtigt“ die Wörter „durch bb) Grenzarbeiter im Sinne des Artikels 49 der
Rechtsverordnung“ eingefügt. Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates
vom 28. März 1983 über das gemein-
d) Absatz 5 wird aufgehoben. schaftliche System der Zollbefreiungen
2a. In § 12 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „mit“ durch das (ABl. EG Nr. L 105 S. 1, Nr. L 274 S. 40,
Wort „nach“ ersetzt. 1984 Nr. L 308 S. 64, 1985 Nr. L 256 S. 47,
1986 Nr. L 271 S. 31), die zuletzt durch
3. § 20 wird wie folgt geändert: Verordnung (EG) Nr. 1671/2000 des Rates
vom 20. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 193 S. 11)
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
geändert worden ist, in der jeweils gelten-
„(1) Tabakwaren, die Privatpersonen in einem den Fassung, die zur oder nach Aus-
anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr für ihren übung ihrer Erwerbstätigkeit einreisen,
Eigenbedarf erwerben und selbst in das Steuer- cc) Personen, die beruflich oder dienstlich auf
gebiet verbringen, sind vorbehaltlich des Absat- gewerblich eingesetzten Beförderungs-
zes 4 steuerfrei.“ mitteln oder auf Land-, Luft- oder Wasser-
b) Es werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: fahrzeugen von Behörden oder als Beglei-
ter von Reisegesellschaften oder derglei-
„(3) Lassen Privatpersonen Tabakwaren aus chen tätig sind und in dieser Eigenschaft
anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet ver- üblicherweise mehr als einmal im Kalen-
bringen, gelten diese als zu gewerblichen Zwe- dermonat einreisen,
cken verbracht.
c) 20 Zigarillos oder 10 Zigarren oder 50 Gramm
(4) Tabakwaren, die Privatpersonen in den Rauchtabak beim Verbringen durch die in
Republiken Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slo- Buchstabe b genannten Personen aus der
wenien, Ungarn, der Slowakischen oder Tsche- Tschechischen Republik bis 31. Dezember
chischen Republik im freien Verkehr für ihren 2006,
Eigenbedarf erwerben und selbst in das Steuer-
gebiet verbringen, sind vorbehaltlich der Buch- d) 50 Gramm Rauchtabak beim Verbringen durch
staben b bis d nur innerhalb folgender Mengen- die in Buchstabe b genannten Personen aus
und Zeitgrenzen (Übergangsfristen) steuerbefreit: Estland bis 31. Dezember 2009.“
a) 200 Zigaretten aus: 4. In § 31 werden als Nummer 18 und 19 angefügt:
bis zum: „18. zur Sicherung des Tabaksteueraufkommens für
– Estland: 31. Dezember 2009 Zigaretten und Feinschnitt eine Nachsteuer in
Höhe des Belastungsunterschiedes festzuset-
– Lettland: 31. Dezember 2009 zen, der sich aus der Anwendung der nach § 4
– Litauen: 31. Dezember 2009 geltenden Steuersätze für die Zeit
a) bis zum 29. Februar 2004 und ab dem
– Polen: 31. Dezember 2008
1. März 2004,
– Slowenien: 31. Dezember 2007 b) bis zum 30. November 2004 und ab dem
– Slowakische Republik: 31. Dezember 2008 1. Dezember 2004 sowie
– Tschechische Republik: 31. Dezember 2007 c) bis zum 31. August 2005 und ab dem
1. September 2005
– Ungarn: 31. Dezember 2008
ergibt, und dabei Steuerlagerinhaber, Groß-
sowie beim Verbringen aus der Tschechischen händler und Einzelhändler, die am 1. März
Republik 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 2004, am 1. Dezember 2004 und am 1. Sep-
250 Gramm Rauchtabak bis 31. Dezember tember 2005 im Besitz von Zigaretten oder
2006 und aus Estland 250 Gramm Rauchtabak Feinschnitt sind, die mit einem vor diesen Zeit-
bis 31. Dezember 2009, punkten für sie geltenden Steuersatz (§ 4) ver-
2926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003
steuert wurden, als Steuerschuldner der Nach- Artikel 3
steuer (Steuerdifferenz) sowie das Verfahren für Änderung des
die Anmeldung, die Erhebung und die Entrich- Gesetzes zur Besteuerung von
tung der Steuer zu bestimmen, Schaumwein und Zwischenerzeugnissen
„19. die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b bis d fest- Das Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und
gelegten Mindeststeuersätze aufgrund aktuel- Zwischenerzeugnissen vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I
ler Entwicklungen an die bestehenden Kleinver- S. 2150, 2176), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
kaufspreise bei Zigaretten der gängigsten Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081), wird wie
Preisklasse nach dem Verfahren gemäß § 4 folgt geändert:
Abs. 1 Nr. 5 anzupassen.“
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19 wie
5. § 32 Abs. 3 bis 8 wird aufgehoben. folgt gefasst:
„§ 19 Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer im
Steuergebiet“.
Artikel 2
2. § 19 wird wie folgt gefasst:
Änderung des „§ 19
Gesetzes über das Branntweinmonopol
Erlass, Erstattung oder
Das Gesetz über das Branntweinmonopol in der im Vergütung der Steuer im Steuergebiet
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, (1) Für nachweislich versteuerten Schaumwein,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert der in ein Steuerlager aufgenommen wird, wird die
durch das Gesetz vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3112), Steuer dem Lagerinhaber auf Antrag erlassen, erstat-
wird wie folgt geändert: tet oder vergütet.
1. § 1 wird wie folgt gefasst: (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steu-
„§ 1 eraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit
der Besteuerung Verfahrensvorschriften zu Absatz 1
Gegenstand des Monopols
zu erlassen.“
Das Branntweinmonopol umfasst, soweit nicht in
diesem Gesetz Ausnahmen vorgesehen sind, die Artikel 4
Übernahme des im Monopolgebiet hergestellten
Änderung des Kaffeesteuergesetzes
Branntweins aus den Brennereien (§§ 58 ff.) sowie
dessen Verwertung (§§ 83 ff.).“ Das Kaffeesteuergesetz vom 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2150, 2199), zuletzt geändert durch Artikel 23
2. § 3 wird aufgehoben. des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645),
wird wie folgt geändert:
3. § 149 wird wie folgt gefasst:
§ 16 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 149 „(1) Für nachweislich versteuerten Kaffee, der in ein
Erlass, Erstattung oder Steuerlager aufgenommen wird, wird die Steuer dem
Vergütung der Steuer im Steuergebiet Lagerinhaber auf Antrag erlassen, erstattet oder vergü-
tet.“
(1) Für nachweislich versteuerte Erzeugnisse, die
in ein Branntweinlager aufgenommen werden, wird Artikel 5
die Steuer dem Lagerinhaber auf Antrag erlassen,
Inkrafttreten
erstattet oder vergütet.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch- und 3 am 1. Januar 2004 in Kraft.
tigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steu-
eraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit (2) Artikel 1 Nr. 2 und 4 tritt am 1. März 2004 in Kraft.
der Besteuerung Verfahrensvorschriften zu Absatz 1 (3) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b Abs. 4 tritt am 1. Mai
zu erlassen.“ 2004 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 2927
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 23. Dezember 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
2928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003
Gesetz
zur Förderung der Steuerehrlichkeit
Vom 23. Dezember 2003
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 1. 60 vom Hundert der einkommen- oder körperschaft-
das folgende Gesetz beschlossen: steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermö-
gensmehrungen, soweit sie auf Grund unrichtiger, un-
vollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht
Artikel 1 bei der Festsetzung der Einkommen- oder Körper-
schaftsteuer der Veranlagungszeiträume 1993 bis
Gesetz über die strafbefreiende Erklärung
2002 nicht berücksichtigt wurden;
(Strafbefreiungserklärungsgesetz – StraBEG)
2. alle Ausgaben, soweit sie auf Grund unrichtiger, un-
vollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht
Erster Abschnitt bei der Festsetzung der Einkommen- oder Körper-
Strafbefreiende Erklärung schaftsteuer der Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002
berücksichtigt wurden. Ausgaben im Sinne dieser
§1 Vorschrift sind Betriebsvermögensminderungen, Be-
triebsausgaben, Veräußerungskosten, Werbungskos-
Inhalt und ten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belas-
Wirkung der strafbefreienden Erklärung tungen.
(1) Wer gegenüber den Finanzbehörden unrichtige
oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche (3) Wurde Gewerbesteuer verkürzt, gelten als Einnah-
Tatsachen gemacht oder die Finanzbehörden pflichtwid- men im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1:
rig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis
1. 10 vom Hundert der gewerbesteuerpflichtigen Ein-
gelassen und dadurch Einkommensteuer, Körperschaft-
nahmen oder Betriebsvermögensmehrungen, soweit
steuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer,
sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unter-
Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer oder Abzugsteuern
lassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der
nach dem Einkommensteuergesetz verkürzt oder für sich
Gewerbesteuer der Erhebungszeiträume 1993 bis
oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile
2002 nicht berücksichtigt wurden;
erlangt hat, wird nicht nach den §§ 370, 370a der Ab-
gabenordnung oder § 26c des Umsatzsteuergesetzes 2. alle Ausgaben, soweit sie auf Grund unrichtiger, un-
bestraft, soweit vollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht
1. er nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Janu- bei der Festsetzung der Gewerbesteuer der Erhe-
ar 2005 die auf Grund seiner unrichtigen, unvollständi- bungszeiträume 1993 bis 2002 berücksichtigt wur-
gen oder unterlassenen Angaben zu Unrecht nicht be- den. Ausgaben im Sinne dieser Vorschrift sind Be-
steuerten Einnahmen gegenüber der Finanzbehörde triebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben und
erklärt (strafbefreiende Erklärung) und Veräußerungskosten.
2. innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der Erklärung, Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, soweit Ausgaben be-
spätestens aber bis zum 31. Dezember 2004 25 vom reits nach Absatz 2 Nr. 2 berücksichtigt wurden.
Hundert der Summe der erklärten Beträge entrichtet
werden. (4) Wurde Umsatzsteuer verkürzt, gelten als Einnah-
Für die Fristberechnung gelten § 108, für den Zeitpunkt men im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1:
der Zahlung § 224 Abs. 2 und für die Wiedereinsetzung in 1. 30 vom Hundert der Gegenleistungen für Lieferungen,
den vorigen Stand § 110 der Abgabenordnung entspre- sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Er-
chend. werbe, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständi-
(2) Wurde Einkommen- oder Körperschaftsteuer ver- ger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der
kürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Festsetzung der Umsatzsteuer der Besteuerungszeit-
Satz 1 Nr. 1: räume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 2929
2. 200 vom Hundert der auf Grund unrichtiger, unvoll- freienden Erklärung sind die erklärten Einnahmen nach
ständiger oder unterlassener Angaben bei der Fest- Kalenderjahren und zugrunde liegenden Lebenssachver-
setzung der Umsatzsteuer der Besteuerungszeiträu- halten zu spezifizieren. Ist der Erklärende nicht zugleich
me 1993 bis 2002 zu Unrecht berücksichtigten Vor- Schuldner der nach § 8 Abs. 1 erlöschenden Steueran-
steuerbeträge. sprüche, ist in der Erklärung auch der Steuerschuldner zu
bezeichnen. Das Bundesministerium der Finanzen wird
(5) Wurde Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer ver-
ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten Finanz-
kürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1
behörden der Länder den Vordruck für die strafbefreien-
Satz 1 Nr. 1 20 vom Hundert der nach dem Erbschaft-
de Erklärung zu bestimmen.
steuer- und Schenkungsteuergesetz steuerpflichtigen Er-
werbe, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger (2) Die strafbefreiende Erklärung ist bei der für den
oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Besteue- Steuerschuldner nach § 19 oder § 20 der Abgabenord-
rung der Schenkung oder Erbschaft nicht berücksichtigt nung zuständigen Finanzbehörde abzugeben. Bei Ge-
wurden. Zu berücksichtigen sind nur Erwerbe, die nach sellschaften und Gemeinschaften im Sinne des § 180
dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 2003 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung ist die Er-
angefallen sind. klärung bei der nach § 18 der Abgabenordnung zuständi-
gen Finanzbehörde abzugeben.
(6) Wird die strafbefreiende Erklärung nach dem
31. Dezember 2004 und vor dem 1. April 2005 abgege-
ben, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass innerhalb von §4
zehn Tagen nach Abgabe der Erklärung, spätestens aber Umfang der Strafbefreiung
bis zum 31. März 2005 35 vom Hundert des erklärten Be-
trags zu entrichten sind. (1) Die Strafbefreiung erstreckt sich auf alle Taten im
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1, die sich auf nach dem
(7) Soweit die Tat im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nach 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 2003 entstan-
dem 17. Oktober 2003 begangen worden ist, ist die Ab- dene Ansprüche auf Einkommen- oder Körperschaft-
gabe einer strafbefreienden Erklärung ausgeschlossen. steuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer
sowie Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer beziehen,
§2 soweit die entsprechenden Einnahmen im Sinne des § 1
Abs. 2 bis 5 in der strafbefreienden Erklärung berücksich-
Erklärungsberechtigte Person tigt sind. Hat der Steuerschuldner die in der strafbefreien-
(1) Zur Abgabe der strafbefreienden Erklärung ist be- den Erklärung berücksichtigten Einnahmen zu Zahlungen
rechtigt, wer gegenüber den Finanzbehörden die unrich- verwendet, auf Grund derer er nach dem Einkommensteu-
tigen oder unvollständigen Angaben über steuerlich er- ergesetz einen Steuerabzug hätte vornehmen müssen,
hebliche Tatsachen gemacht oder die Finanzbehörden erstreckt sich die Strafbefreiung auch auf zu Unrecht
pflichtwidrig über die steuerlich erheblichen Tatsachen in nicht entrichtete Steuerabzugsbeträge; die Straffreiheit
Unkenntnis gelassen und dadurch Steuern verkürzt oder erstreckt sich auch auf die Verkürzung von Einkommen-
für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuer- steuer durch Abgabe einer unzutreffenden Steuerer-
vorteile erlangt hat. Satz 1 gilt nicht für Anstifter und Ge- klärung durch den Vergütungsgläubiger. Umfasst die
hilfen. strafbefreiende Erklärung eine Ausschüttung, die nicht
den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspricht, er-
(2) Eine strafbefreiende Erklärung kann auch durch streckt sich die Straffreiheit auch auf die Verkürzung von
den Steuerschuldner abgegeben werden, wenn die der Einkommensteuer durch Abgabe einer unzutreffenden
Erklärung zugrunde liegenden Taten von einem gesetzli- Steuererklärung durch den Gläubiger der Gewinnaus-
chen Vertreter, Vermögensverwalter oder Verfügungsbe- schüttung.
rechtigten begangen worden sind.
(2) Straffrei werden alle Tatbeteiligten. Dies gilt auch,
(3) Gesetzliche Vertreter und Vermögensverwalter im wenn die Erklärung durch eine Person im Sinne des § 2
Sinne des § 34 der Abgabenordnung und Verfügungs- Abs. 2 bis 4 abgegeben wird, die selbst nicht Tatbeteiligte
berechtigte im Sinne des § 35 der Abgabenordnung kön- war. Satz 1 gilt jedoch nicht, soweit ein Tatbeteiligter
nen eine strafbefreiende Erklärung auch hinsichtlich von wegen Vorliegens der in § 7 genannten Ausschluss-
Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 abgeben, wenn gründe keine eigene wirksame Erklärung mehr abgeben
diese Taten von einem früheren gesetzlichen Vertreter, Ver- könnte.
mögensverwalter oder Verfügungsberechtigten begangen
worden sind. (3) Umfasst die strafbefreiende Erklärung nicht alle
Einnahmen im Sinne des § 1 Abs. 2 bis 5, bleibt die Straf-
(4) Ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3 Gesamtrechts- barkeit von Taten, die auf nicht berücksichtigten Einnah-
nachfolge eingetreten, kann die Erklärung durch den men beruhen, so bestehen, wie sie vor Abgabe der straf-
Rechtsnachfolger abgegeben werden. befreienden Erklärung gegeben war.
§3 §5
Inhalt, Form und Adressat Strafausschluss in besonderen Fällen
der strafbefreienden Erklärung
Kann eine andere Tat wegen der Strafbarkeit nach den
(1) Der Erklärende hat den nach § 1 zu entrichtenden §§ 370 und 370a der Abgabenordnung nicht bestraft
Betrag selbst zu berechnen. Die strafbefreiende Erklä- werden, so gilt dies auch dann, wenn eine Bestrafung
rung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzu- nach den §§ 370 und 370a der Abgabenordnung auf
geben und eigenhändig zu unterschreiben. In der strafbe- Grund dieses Gesetzes entfällt.
2930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003
§6 im Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung aus anderen
Gründen nicht mehr geahndet werden können.
Steuerordnungswidrigkeiten
(3) Werden der Finanzbehörde aus anderem Anlass
Die §§ 1 bis 5 gelten bei Steuerordnungswidrigkeiten
Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Handlungen im Sinne
nach §§ 378 bis 380 der Abgabenordnung und § 26b des
des § 6 bekannt, wird vermutet, dass der Erklärende
Umsatzsteuergesetzes entsprechend.
diese Taten oder Handlungen in seiner strafbefreienden
Erklärung nicht berücksichtigt hat. Diese Vermutung
§7 kann nur widerlegt werden, soweit der Erklärende nach-
Ausschluss weist, dass diese Taten oder Handlungen Gegenstand
der Straf- oder Bußgeldbefreiung seiner strafbefreienden Erklärung waren.
Straf- oder Bußgeldfreiheit tritt nicht ein, soweit vor
§9
Eingang der strafbefreienden Erklärung wegen einer Tat
im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 oder einer Handlung im Persönlicher
Sinne des § 6 Umfang der Abgeltungswirkung
1. a) bei dem Erklärenden oder seinem Vertreter ein Die Abgeltungswirkung nach § 8 erstreckt sich neben
Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen dem Steuerschuldner auf alle Gesamtschuldner.
Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat
oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen § 10
ist oder
Besondere Vorschriften
b) die Tat bereits entdeckt war und der Erklärende
(1) Der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu entrichtende
dies wusste oder bei verständiger Würdigung der
Betrag gilt als Einkommensteuer; dies gilt nicht für Zwe-
Sachlage damit rechnen musste,
cke der Zuschlagsteuern.
2. einem Tatbeteiligten (Täter oder Teilnehmer) oder sei-
(2) Die strafbefreiende Erklärung steht einer Steuer-
nem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeld-
festsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Sie
verfahrens bekannt gegeben worden ist und der Er-
lässt Festsetzungen der in § 8 genannten Steueransprü-
klärende dies wusste oder bei verständiger Würdi-
che unberührt, soweit diese nicht auf Grund der strafbe-
gung der Sachlage damit rechnen musste oder
freienden Erklärung erloschen sind.
3. der Erklärende unrichtige oder unvollständige Anga- (3) Soweit nach diesem Gesetz keine Straf- oder Buß-
ben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt geldfreiheit eintritt, ist die mit Abgabe der strafbefreien-
oder unterlassene Angaben nachgeholt hat. den Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung aufzuheben
Ist das Verfahren im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 oder 2 vor oder zu ändern. Dies gilt nicht, soweit die strafbefreiende
Eingang der strafbefreienden Erklärung abgeschlossen Erklärung Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Handlungen
worden, kann Straf- oder Bußgeldfreiheit eintreten, so- im Sinne des § 6 umfasst, die aus anderen Gründen nicht
weit sich die strafbefreiende Erklärung auf Einnahmen mehr geahndet werden können.
bezieht, die im Rahmen dieses Verfahrens nicht festge- (4) Die §§ 156, 163, 222, 227, 240 und 361 der Abga-
stellt worden sind. benordnung und § 69 der Finanzgerichtsordnung sind
nicht anzuwenden.
Zweiter Abschnitt
Steuerrechtliche Wirkung Dritter Abschnitt
der strafbefreienden Erklärung Ve r j ä h r u n g f ü r
Besteuerungszeiträume vor 1993
§8
Sachlicher § 11
Umfang der Abgeltungswirkung Besondere Verfolgungsverjährung
(1) Soweit nach dem ersten Abschnitt Straf- oder Buß- (1) Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 und Handlun-
geldfreiheit eintritt, erlöschen mit Entrichtung des nach gen im Sinne des § 6, die sich auf vor dem 1. Januar 1993
§ 1 zu zahlenden Betrags nach dem 31. Dezember 1992 entstandene Ansprüche auf Einkommen- oder Körper-
und vor dem 1. Januar 2003 entstandene Einkommen- schaftsteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Gewerbe-
oder Körperschaftsteueransprüche, Umsatzsteueransprü- steuer und Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie auf
che, Vermögensteueransprüche, Gewerbesteueransprü- damit zusammenhängende steuerliche Nebenleistungen
che, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteueransprüche beziehen, können nach dem 31. Dezember 2003 nicht
sowie alle Ansprüche auf damit zusammenhängende mehr verfolgt werden, wenn eine wirksame strafbefreien-
steuerliche Nebenleistungen. Hat der Steuerschuldner die de Erklärung abgegeben wurde; dies gilt auch, wenn sich
in der strafbefreienden Erklärung berücksichtigten Ein- später herausstellt, dass diese Erklärung unvollständig
nahmen zu Zahlungen verwendet, auf Grund derer er nach war. Satz 1 gilt auch dann, wenn die Tat oder Handlung
dem Einkommensteuergesetz einen Steuerabzug hätte erst nach dem 31. Dezember 1992 begangen wurde.
vornehmen müssen, erlöschen auch Ansprüche auf zu
(2) Absatz 1 gilt auch für Taten und Handlungen, die
Unrecht nicht entrichtete Steuerabzugsbeträge.
sich auf Ansprüche auf Steuerabzugsbeträge beziehen,
(2) Absatz 1 gilt auch, soweit die strafbefreiende Erklä- die nach dem Einkommensteuergesetz vor dem 1. Janu-
rung Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten umfasst, die ar 1993 einzubehalten waren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 2931
§ 12 auf Ersuchen der für die Anwendung des anderen
Gesetzes zuständigen Behörde oder eines Gerichtes
Besondere Festsetzungsverjährung
über das Bundesamt für Finanzen bei den Kreditinsti-
Die in § 11 genannten Ansprüche gelten als erloschen, tuten einzelne Daten aus den nach § 93b Abs. 1 zu
soweit sie der zuständigen Finanzbehörde bei Eingang führenden Dateien abrufen und der ersuchenden
einer wirksamen strafbefreienden Erklärung noch nicht Behörde oder dem ersuchenden Gericht mitteilen,
bekannt waren. Dies gilt auch, wenn sich später heraus- wenn in dem Ersuchen versichert wurde, dass eigene
stellt, dass diese Erklärung unvollständig war. Ermittlungen nicht zum Ziele geführt haben oder kei-
nen Erfolg versprechen.“
Vierter Abschnitt 3. Nach § 93a wird folgender § 93b eingefügt:
Ve r w e n d u n g s b e s c h r ä n k u n g „§ 93b
Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
§ 13
(1) Kreditinstitute haben die nach § 24c Abs. 1 des
Verwendungsbeschränkung Kreditwesengesetzes zu führende Datei auch für Ab-
rufe nach § 93 Abs. 7 und 8 zu führen.
(1) Der Inhalt einer strafbefreienden Erklärung (ge-
schützte Daten) darf vorbehaltlich des Absatzes 2 ohne (2) Das Bundesamt für Finanzen darf auf Ersuchen
Einwilligung des Betroffenen nur zur Durchführung dieses der für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden
Gesetzes sowie für Verfahren im Sinne des § 30 Abs. 2 bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach
Nr. 1 Buchstabe a und b der Abgabenordnung, die sich Absatz 1 zu führenden Dateien im automatisierten
auf Besteuerungszeiträume und Besteuerungszeitpunkte Verfahren abrufen und sie an die ersuchende Finanz-
nach 2002 beziehen, verwendet werden. behörde übermitteln.
(2) Die nach Absatz 1 geschützten Daten dürfen zur (3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des
Durchführung eines strafrechtlichen Verfahrens wegen Datenabrufs und der Datenübermittlung trägt in den
eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens, Fällen des § 93 Abs. 7 die ersuchende Finanzbehörde,
das im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als drei in den Fällen des § 93 Abs. 8 die ersuchende Behörde
Jahren bedroht ist, an die zuständigen Strafverfolgungs- oder das ersuchende Gericht.
behörden und Gerichte übermittelt werden. Die Übermitt- (4) § 24c Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 4 bis 8 des Kre-
lung darf nur auf Ersuchen erfolgen und nicht dazu die- ditwesengesetzes gilt entsprechend.“
nen, ein Verfahren einzuleiten. Die Daten dürfen nicht
zum Nachteil der Personen, die nach diesem Gesetz
Straf- oder Bußgeldbefreiung erlangt haben, zu Beweis-
Artikel 3
zwecken verwertet werden.
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 2 § 5 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I
Änderung der Abgabenordnung S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes
vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert wor-
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntma- den ist, wird wie folgt geändert:
chung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I
S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 1. In Nummer 20 wird zu Beginn des Satzes 1 das Wort
23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt ge- „der“ durch das Wort „den“ ersetzt.
ändert:
2. Nach Nummer 23 wird der Punkt durch ein Semikolon
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „§ 93a ersetzt und folgende Nummer 24 angefügt:
Allgemeine Mitteilungspflichten“ folgende Angabe
„24. den Abruf von Daten aus den nach § 93b der
eingefügt:
Abgabenordnung in Verbindung mit § 24c Abs. 1
„§ 93b Automatisierter Abruf von Kontoinformationen“. Satz 1 des Kreditwesengesetzes von den Kredit-
instituten geführten Dateien und die Weiterleitung
2. Dem § 93 werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt: der abgerufenen Daten an die zuständigen Fi-
nanzbehörden.“
„(7) Die Finanzbehörde kann bei den Kreditinstitu-
ten über das Bundesamt für Finanzen einzelne Daten
aus den nach § 93b Abs. 1 zu führenden Dateien abru- Artikel 4
fen, wenn dies zur Festsetzung oder Erhebung von
Steuern erforderlich ist und ein Auskunftsersuchen an Inkrafttreten
den Steuerpflichtigen nicht zum Ziele geführt hat oder
keinen Erfolg verspricht. (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
(8) Knüpft ein anderes Gesetz an Begriffe des Ein- Tag nach der Verkündung in Kraft.
kommensteuergesetzes an, soll die Finanzbehörde (2) Die Artikel 2 und 3 treten am 1. April 2005 in Kraft.
2932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Dezember 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 2933
Gesetz
zur Änderung der Handwerksordnung
und zur Förderung von Kleinunternehmen
Vom 24. Dezember 2003
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates werbliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
das folgende Gesetz beschlossen: ausüben, wenn
1. sie die Gesellenprüfung in einem zulassungs-
Artikel 1 pflichtigen Handwerk erfolgreich abgelegt haben,
Änderung der Handwerksordnung 2. die betreffende Tätigkeit Bestandteil der Erstaus-
Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt- bildung in diesem zulassungspflichtigen Hand-
machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), werk war und
zuletzt geändert durch Artikel 69 des Gesetzes vom 23. De-
zember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert: 3. die Tätigkeit den überwiegenden Teil der ge-
werblichen Tätigkeit ausmacht.
1. In § 1 werden Absatz 2 folgende Sätze angefügt:
Satz 1 gilt entsprechend auch für Personen, die
„Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere
ausbildungsvorbereitende Maßnahmen erfolgreich
solche, die
absolviert haben, wenn diese Maßnahmen über-
1. in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt wiegend Ausbildungsinhalte in Ausbildungsord-
werden können, nungen vermitteln, die nach § 25 erlassen worden
2. zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für sind und insgesamt einer abgeschlossenen Gesel-
das Gesamtbild des betreffenden zulassungs- lenausbildung im Wesentlichen entsprechen.
pflichtigen Handwerks nebensächlich sind und
(4) Absatz 3 findet nur unter der Voraussetzung
deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse
Anwendung, dass die Tätigkeit in einer dem Hand-
erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Hand-
werk entsprechenden Betriebsform erbracht wird.
werk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
Satz 1 und Absatz 3 gelten nur für Gewerbetrei-
3. nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk bende, die erstmalig nach dem 30. Dezember 2003
entstanden sind. eine gewerbliche Tätigkeit anmelden.“
Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Sat-
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
zes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamt-
betrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulas-
sungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.“
2. § 90 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4
eingefügt: Inkrafttreten
„(3) Zur Handwerkskammer gehören auch Per- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
sonen, die im Kammerbezirk selbständig eine ge- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. Dezember 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
2934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003
Drittes Gesetz
zur Änderung der Handwerksordnung
und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
Vom 24. Dezember 2003
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Dritter Teil: Meisterprüfung, Meistertitel
das folgende Gesetz beschlossen: Erster Abschnitt: Meisterprüfung in
einem zulassungs-
pflichtigen Hand-
Artikel 1 werk §§ 45 – 51
Zweiter Abschnitt: Meisterprüfung in
Änderung
einem zulassungs-
der Handwerksordnung freien Handwerk
oder in einem
Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt- handwerksähnlichen
machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), Gewerbe §§ 51a – 51b
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2933), wird wie folgt geändert: Vierter Teil: Organisation des Handwerks
Erster Abschnitt: Handwerksinnungen §§ 52 – 78
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: Zweiter Abschnitt: Innungsverbände §§ 79 – 85
Dritter Abschnitt: Kreishandwerker-
„Inhaltsübersicht schaften §§ 86 – 89
Vierter Abschnitt: Handwerkskammern §§ 90 – 116
Erster Teil: Ausübung eines Handwerks und eines
handwerksähnlichen Gewerbes Fünfter Teil: Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvor-
Erster Abschnitt: Berechtigung schriften
zum selbständigen Erster Abschnitt: Bußgeldvorschriften §§ 117 – 118a
Betrieb eines zu-
lassungspflichtigen Zweiter Abschnitt: Übergangs-
Handwerks §§ 1 – 5a vorschriften §§ 119 – 124b
Dritter Abschnitt: Schlussvorschriften § 125
Zweiter Abschnitt: Handwerksrolle §§ 6 – 17
Dritter Abschnitt: Zulassungsfreie Anlage A: Verzeichnis der Gewerbe,
Handwerke und die als zulassungspflichtige
handwerks- Handwerke betrieben werden
ähnliche Gewerbe §§ 18 – 20 können Nr. 1 – 41
Anlage B: Verzeichnis der Gewerbe,
Zweiter Teil: Berufsbildung im Handwerk die als zulassungsfreie Hand-
werke oder handwerksähnliche
Erster Abschnitt: Berechtigung Gewerbe betrieben werden
zum Einstellen und können
Ausbilden §§ 21 – 24
Abschnitt 1 Nr. 1 – 53
Zweiter Abschnitt: Ausbildungs-
Abschnitt 2 Nr. 1 – 57
ordnung, Änderung
der Ausbildungszeit §§ 25 – 27b
Anlage C: Wahlordnung für die Wahlen
Dritter Abschnitt: Verzeichnis der der Mitglieder der Vollver-
Berufsausbildungs- sammlung der Handwerks-
verhältnisse §§ 28 – 30 kammern
Erster Abschnitt:
Vierter Abschnitt: Prüfungswesen §§ 31 – 40
Zeitpunkt der Wahl, Wahlleiter
Fünfter Abschnitt: Regelung und Über- und Wahlausschuss §§ 1 – 2
wachung der Berufs-
Zweiter Abschnitt:
ausbildung §§ 41 – 41a
Wahlbezirk § 3
Sechster Abschnitt: Berufliche Fort-
bildung, berufliche Dritter Abschnitt:
Umschulung §§ 42 – 42a Aufteilung der Mitglieder
der Vollversammlung § 4
Siebenter Abschnitt: Berufliche Bildung
behinderter Vierter Abschnitt:
Menschen §§ 42b – 42e (weggefallen)
Achter Abschnitt: Berufsbildungs- Fünfter Abschnitt:
ausschuss §§ 43 – 44b Wahlvorschläge §§ 7 – 11
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 2935
Sechster Abschnitt: 5. § 3 wird wie folgt geändert:
Wahl §§ 12 – 18
a) In Absatz 2 werden die Wörter „den durch-
Siebenter Abschnitt: schnittlichen Umsatz und“ gestrichen.
(weggefallen)
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Achter Abschnitt:
aa) Das Wort „Handwerksbetriebe“ wird durch
Wegfall der Wahlhandlung § 20
die Wörter „Betriebe eines zulassungs-
Neunter Abschnitt: pflichtigen Handwerks“ ersetzt.
Beschwerdeverfahren, Kosten §§ 21 – 22
bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
Anlage:
Muster des Wahlberechtigungsscheins „b) in unentgeltlichen Pflege-, Installations-,
Instandhaltungs- oder Instandsetzungs-
Anlage D: Art der personenbezogenen Daten in der Hand- arbeiten bestehen oder“.
werksrolle, in dem Verzeichnis der Inhaber
eines zulassungsfreien Handwerks oder hand- cc) Die Buchstaben c und d werden durch den
werksähnlichen Gewerbes und in der Lehr- folgenden Buchstaben ersetzt:
lingsrolle
„c) in entgeltlichen Pflege-, Installations-,
I. Handwerksrolle Instandhaltungs- oder Instandsetzungs-
II. Verzeichnis der Inhaber eines zulassungs- arbeiten an solchen Gegenständen be-
freien Handwerks oder handwerksähnlichen stehen, die in einem Hauptbetrieb
Gewerbes selbst hergestellt worden sind oder für
III. Lehrlingsrolle“. die der Hauptbetrieb als Hersteller im
Sinne des Produkthaftungsgesetzes
2. Die Überschriften des Ersten Teils und des Ersten gilt.“
Abschnitts des Ersten Teils werden wie folgt ge-
fasst: 6. § 4 wird wie folgt gefasst:
„Erster Teil „§ 4
Ausübung eines Handwerks (1) Nach dem Tod des Inhabers eines Betriebs
und eines handwerksähnlichen Gewerbes dürfen der Ehegatte, der Lebenspartner, der Erbe,
der Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nach-
Erster Abschnitt lassinsolvenzverwalter oder Nachlasspfleger den
Berechtigung zum selbständigen Betrieb fortführen, ohne die Voraussetzungen für
Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks“. die Eintragung in die Handwerksrolle zu erfüllen. Sie
haben dafür Sorge zu tragen, dass unverzüglich ein
Betriebsleiter (§ 7 Abs. 1) bestellt wird. Die Hand-
3. § 1 wird wie folgt geändert: werkskammer kann in Härtefällen eine angemesse-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ne Frist setzen, wenn eine ordnungsgemäße Füh-
rung des Betriebs gewährleistet ist.
„(1) Der selbständige Betrieb eines zulas-
sungspflichtigen Handwerks als stehendes Ge- (2) Nach dem Ausscheiden des Betriebsleiters
werbe ist nur den in der Handwerksrolle einge- haben der in die Handwerksrolle eingetragene In-
tragenen natürlichen und juristischen Personen haber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen
und Personengesellschaften gestattet. Perso- Handwerks oder sein Rechtsnachfolger oder sons-
nengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes tige verfügungsberechtigte Nachfolger unverzüg-
sind Personenhandelsgesellschaften und Ge- lich für die Einsetzung eines anderen Betriebsleiters
sellschaften des bürgerlichen Rechts.“ zu sorgen.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Handwerks-
betrieb im Sinne dieses Gesetzes“ durch die 6a. § 5 wird wie folgt gefasst:
Wörter „ein Betrieb eines zulassungspflichtigen „§ 5
Handwerks“ ersetzt.
Wer ein Handwerk nach § 1 Abs. 1 betreibt, kann
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Wirtschaft und hierbei auch Arbeiten in anderen Handwerken nach
Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und § 1 Abs. 1 ausführen, wenn sie mit dem Leistungs-
Arbeit“ und nach dem Wort „trennt“ das Komma angebot seines Gewerbes technisch oder fachlich
durch das Wort „oder“ ersetzt und die Wörter zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergän-
„oder die Gewerbegruppen aufteilt“ gestrichen. zen.“
4. § 2 wird wie folgt geändert:
7. § 5a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
a) Die Wörter „selbständige Handwerker“ werden
„(2) Handwerkskammern dürfen sich, soweit
durch die Wörter „den selbständigen Betrieb
dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften ent-
eines zulassungspflichtigen Handwerks“ ersetzt.
hält, gegenseitig, auch durch Übermittlung perso-
b) In Nummer 3 werden die Wörter „des Hand- nenbezogener Daten, unterrichten, auch durch
werks“ durch die Wörter „eines zulassungs- Abruf im automatisierten Verfahren, soweit dies zur
pflichtigen Handwerks“ ersetzt. Feststellung erforderlich ist, ob der Betriebsleiter
2936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003
die Voraussetzungen für die Eintragung in die Hand- nach § 42 Abs. 2 dieses Gesetzes oder nach
werksrolle erfüllt und ob er seine Aufgaben ord- § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes erlasse-
nungsgemäß wahrnimmt. Das Bundesministerium nen Rechtsverordnung, soweit sie gleichwertig
für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch sind. Der Abschlussprüfung an einer deutschen
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra- Hochschule gleichgestellt sind Diplome, die in
tes Einzelheiten eines Abrufs im automatisierten einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Verfahren zu regeln.“ Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirt-
8. § 6 wird wie folgt geändert: schaftsraum erworben wurden und entspre-
chend der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom
a) In Absatz 1 werden die Wörter „selbständiger 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Rege-
Handwerker“ durch die Wörter „Inhaber von Be- lung zur Anerkennung der Hochschuldiplome,
trieben zulassungspflichtiger Handwerke“ er- die eine mindestens dreijährige Berufsausbil-
setzt. dung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) in
b) Absatz 2 wird aufgehoben. der jeweils geltenden Fassung, anzuerkennen
sind. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen
c) In Absatz 4 werden die Wörter „selbständiger für die Eintragung erfüllt sind, trifft die Hand-
Handwerker (§ 1 Abs. 1)“ durch die Wörter „des werkskammer. Das Bundesministerium für Wirt-
Inhabers eines Betriebs eines zulassungspflich- schaft und Arbeit kann zum Zwecke der Eintra-
tigen Handwerks (§ 1 Abs. 1)“ ersetzt. gung in die Handwerksrolle nach Satz 1 im Einver-
d) Die Absätze 3 bis 6 werden Absätze 2 bis 5. nehmen mit dem Bundesministerium für Bildung
und Forschung durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Vorausset-
9. § 7 wird wie folgt geändert: zungen bestimmen, unter denen die in Studien-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: oder Schulschwerpunkten abgelegten Prüfungen
nach Satz 1 Meisterprüfungen in zulassungspflich-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
tigen Handwerken entsprechen.“
„Als Inhaber eines Betriebs eines zulas-
d) In Absatz 2a werden die Wörter „Wirtschaft und
sungspflichtigen Handwerks wird eine na-
Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und
türliche oder juristische Person oder eine
Arbeit“ ersetzt.
Personengesellschaft in die Handwerksrolle
eingetragen, wenn der Betriebsleiter die e) In Absatz 3 werden die Angabe „§ 9“ durch die
Voraussetzungen für die Eintragung in die Angabe „§ 9 Abs. 1 oder eine Bescheinigung
Handwerksrolle mit dem zu betreibenden nach § 9 Abs. 2“ und das Wort „Handwerk“
Handwerk oder einem mit diesem verwand- durch die Wörter „zulassungspflichtige Hand-
ten Handwerk erfüllt.“ werk“ und „zulassungspflichtiges Handwerk“ er-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und setzt.
Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft f) Die Absätze 4 bis 6 und Absatz 8 werden aufge-
und Arbeit“, das Wort „Handwerke“ jeweils hoben.
durch die Wörter „zulassungspflichtige Hand-
werke“ und das Wort „Handwerks“ jeweils g) In Absatz 7 wird die Angabe „§ 7a“ durch die
durch die Wörter „zulassungspflichtigen Angabe „§ 7a oder § 7b“ ersetzt.
Handwerks“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- 10. Nach § 7a wird folgender neuer § 7b angefügt:
fügt:
„§ 7b
„(1a) In die Handwerksrolle wird eingetragen,
wer in dem von ihm zu betreibenden oder in (1) Eine Ausübungsberechtigung für zulassungs-
einem mit diesem verwandten zulassungspflich- pflichtige Handwerke, ausgenommen in den Fällen
tigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden der Nummern 12 und 33 bis 37 der Anlage A, erhält,
hat.“ wer
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 1. eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden
zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem
„(2) In die Handwerksrolle werden ferner In- mit diesem verwandten zulassungspflichtigen
genieure, Absolventen von technischen Hoch- Handwerk oder eine Abschlussprüfung in einem
schulen und von staatlichen oder staatlich aner- dem zu betreibenden zulassungspflichtigen
kannten Fachschulen für Technik und für Gestal- Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbil-
tung mit dem zulassungspflichtigen Handwerk dungsberuf bestanden hat und
eingetragen, dem der Studien- oder der Schul-
schwerpunkt ihrer Prüfung entspricht. Dies gilt 2. in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen
auch für Personen, die eine andere, der Meister- Handwerk oder in einem mit diesem verwandten
prüfung für die Ausübung des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem
zulassungspflichtigen Handwerks mindestens dem zu betreibenden zulassungspflichtigen
gleichwertige deutsche staatliche oder staatlich Handwerk entsprechenden Beruf eine Tätigkeit
anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt haben. von insgesamt sechs Jahren ausgeübt hat,
Dazu gehören auch Prüfungen auf Grund einer davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 2937
Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, eine Stellungnahme der Handwerkskammer ein-
wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Ent- holen. Über die Bescheinigung soll innerhalb von
scheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in vier Wochen seit dem Eingang des Antrags ent-
einem wesentlichen Betriebsteil übertragen wor- schieden werden. Die Handwerkskammer und
den sind. Der Nachweis hierüber kann durch die für den Vollzug der Gewerbeordnung zustän-
Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder dige Behörde sind zu unterrichten. § 8 Abs. 3
in anderer Weise erbracht werden. Satz 4 gilt entsprechend. § 1 Abs. 1 findet keine
Anwendung.
3. Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine
wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen (3) In den Fällen des § 7 Abs. 2a und des
Handwerks umfasst haben, für das die Aus- § 50a findet § 1 Abs. 1 keine Anwendung, wenn
übungsberechtigung beantragt wurde. der selbständige Betrieb im Inland keine Nieder-
lassung unterhält.“
(1a) Die für die selbständige Handwerksaus-
übung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kauf-
männischen und rechtlichen Kenntnisse gelten in 13. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
der Regel durch die Berufserfahrung nach Absatz 1
a) In Satz 2 werden die Wörter „selbständigen
Nr. 2 als nachgewiesen. Soweit dies nicht der Fall
Handwerkers“ durch die Wörter „Inhabers eines
ist, sind die erforderlichen Kenntnisse durch Teil-
Betriebs eines zulassungspflichtigen Hand-
nahme an Lehrgängen oder auf sonstige Weise
werks“, das Wort „Handwerk“ durch die Wörter
nachzuweisen.
„zulassungspflichtige Handwerk“ und die Wör-
(2) Die Ausübungsberechtigung wird auf Antrag ter „mehrerer Handwerke diese Handwerke“
des Gewerbetreibenden von der höheren Verwal- durch die Wörter „mehrerer zulassungspflichti-
tungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskam- ger Handwerke diese Handwerke“ ersetzt.
mer zu den Voraussetzungen des Absatzes 1 erteilt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 7 Abs. 4, 5 und 6“
Im Übrigen gilt § 8 Abs. 3 Satz 2 bis 5 und Abs. 4
durch die Angabe „§ 7 Abs. 1“ ersetzt.
entsprechend.“
14. In § 14 werden die Wörter „selbständiger Handwer-
11. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
ker kann die Löschung mit der Begründung, dass
a) In Satz 1 wird das Wort „Handwerks“ durch die der Gewerbebetrieb kein Handwerksbetrieb ist,“
Wörter „zulassungspflichtigen Handwerks“ er- durch die Wörter „Gewerbetreibender kann die
setzt. Löschung mit der Begründung, dass der Gewerbe-
betrieb kein Betrieb eines zulassungspflichtigen
b) In Satz 2 werden die Wörter „der Meisterprü-
Handwerks im Sinne des § 1 Abs. 2 ist,“ ersetzt.
fung“ durch die Wörter „einer Meisterprüfung“
ersetzt.
15. § 16 wird wie folgt geändert:
c) In Satz 3 werden die Wörter „ , die in wesentli-
chen fachlichen Punkten mit der Meisterprüfung a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
für ein Gewerbe der Anlage A übereinstimmt“ „(1) Wer den Betrieb eines zulassungspflichti-
gestrichen. gen Handwerks nach § 1 anfängt, hat gleichzei-
tig mit der nach § 14 der Gewerbeordnung zu
12. § 9 wird wie folgt geändert: erstattenden Anzeige der hiernach zuständigen
Behörde die über die Eintragung in die Hand-
a) Der bisherige Text wird Absatz 1 und die Wörter
werksrolle ausgestellte Handwerkskarte (§ 10
„Wirtschaft und Technologie“ werden durch die
Abs. 2) vorzulegen. Der Inhaber eines Hauptbe-
Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
triebs im Sinne des § 3 Abs. 3 hat der für die Ent-
b) Es werden folgende Absätze angefügt: gegennahme der Anzeige nach § 14 der Gewer-
beordnung zuständigen Behörde die Ausübung
„(2) Einem Staatsangehörigen der Mitglied-
eines handwerklichen Neben- oder Hilfsbetriebs
staaten der Europäischen Union oder eines
anzuzeigen.“
anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum, der im b) In Absatz 2 werden die Wörter „selbständiger
Inland keine gewerbliche Niederlassung unter- Handwerker“ durch das Wort „Gewerbetreiben-
hält, ist der selbständige Betrieb eines zulas- de“ und die Angabe „des § 4 und des § 7 Abs. 4
sungspflichtigen Handwerks als stehendes und 5“ durch die Angabe „des § 7 Abs. 1“ er-
Gewerbe nur gestattet, wenn die zuständige setzt.
Behörde durch eine Bescheinigung anerkannt
c) Absatz 3 wird durch folgende Absätze ersetzt:
hat, dass der Gewerbetreibende die Vorausset-
zungen nach Absatz 1 erfüllt. Die Bescheinigung „(3) Wird der selbständige Betrieb eines zu-
wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der lassungspflichtigen Handwerks als stehendes
höheren Verwaltungsbehörde erteilt, in deren Gewerbe entgegen den Vorschriften dieses Ge-
Bezirk er die Tätigkeit erstmals beginnen will. Die setzes ausgeübt, so kann die nach Landesrecht
Bescheinigung kann auf einen wesentlichen Teil zuständige Behörde die Fortsetzung des Be-
der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem triebs untersagen. Die Untersagung ist nur zu-
in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten lässig, wenn die Handwerkskammer und die
Handwerk gehören. Die zuständige Behörde kann Industrie- und Handelskammer zuvor angehört
2938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003
worden sind und in einer gemeinsamen Erklä- 16. § 17 wird wie folgt geändert:
rung mitgeteilt haben, dass sie die Vorausset-
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
zungen einer Untersagung als gegeben anse-
gefügt:
hen.
„Auskünfte und Informationen, die für die Prü-
(4) Können sich die Handwerkskammer und fung der Eintragungsvoraussetzungen nach
die Industrie- und Handelskammer nicht über Satz 1 nicht erforderlich sind, dürfen von der
eine gemeinsame Erklärung nach Absatz 3 Satz 2 Handwerkskammer nicht, auch nicht für Zwecke
verständigen, entscheidet eine von dem Deut- der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungs-
schen Industrie- und Handelskammertag und widrigkeiten, verwertet werden.“
dem Deutschen Handwerkskammertag (Träger- b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
organisationen) gemeinsam für die Dauer von „Handwerkskammer sind“ die Wörter „nach Maß-
jeweils vier Jahren gebildete Schlichtungskom- gabe des § 29 Abs. 2 der Gewerbeordnung“ ein-
mission. Die Schlichtungskommission ist erst- gefügt.
mals zum 1. Juli 2004 zu bilden.
17. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt
(5) Der Schlichtungskommission gehören drei
gefasst:
Mitglieder an, von denen je ein Mitglied von jeder
Trägerorganisation und ein Mitglied von beiden „Dritter Abschnitt
Trägerorganisationen gemeinsam zu benennen Zulassungsfreie Handwerke
sind. Das gemeinsam benannte Mitglied führt und handwerksähnliche Gewerbe“.
den Vorsitz. Hat eine Trägerorganisation ein Mit-
glied nicht innerhalb von einem Monat nach
18. § 18 wird wie folgt geändert:
Benennung des Mitglieds der anderen Trägeror-
ganisation benannt, so erfolgt die Benennung a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eines
durch das Bundesministerium für Wirtschaft und handwerksähnlichen Gewerbes“ durch die Wör-
Arbeit. Das Bundesministerium für Wirtschaft ter „eines zulassungsfreien Handwerks oder ei-
und Arbeit benennt auch das vorsitzende Mit- nes handwerksähnlichen Gewerbes“ ersetzt.
glied, wenn sich die Trägerorganisationen nicht
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
innerhalb eines Monats einigen können, nach-
dem beide ihre Vorschläge für das gemeinsam „(2) Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies
zu benennende Mitglied unterbreitet haben. Die Handwerk im Sinne dieses Gesetzes, wenn es
Schlichtungskommission gibt sich eine Ge- handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B
schäftsordnung. Abschnitt 1 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Ein
Gewerbe ist ein handwerksähnliches Gewerbe
(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerks-
Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2
mit Zustimmung des Bundesrates das Schlich- zu diesem Gesetz aufgeführt ist.“
tungsverfahren zu regeln. c) In Absatz 3 werden die Wörter „Wirtschaft und
Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und
(7) Hält die zuständige Behörde die Erklärung Arbeit“ ersetzt.
nach Absatz 3 Satz 2 oder die Entscheidung der
Schlichtungskommission für rechtswidrig, kann
19. § 19 wird wie folgt gefasst:
sie unmittelbar die Entscheidung der obersten
Landesbehörde herbeiführen. „§ 19
Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu
(8) Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige führen, in welches die Inhaber eines Betriebs eines
Behörde die Fortsetzung des Gewerbes auch zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerks-
ohne Einhaltung des Verfahrens nach Absatz 3 ähnlichen Gewerbes nach Maßgabe der Anlage D
Satz 2 und Absatz 4 vorläufig untersagen.“ Abschnitt II zu diesem Gesetz mit dem von ihnen
betriebenen Gewerbe oder bei Ausübung mehrerer
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 9. Gewerbe mit diesen Gewerben einzutragen sind.
§ 6 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.“
e) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
20. In § 20 werden die Wörter „handwerksähnliche
„(10) Die Schlichtungskommission kann auch Gewerbe“ durch die Wörter „zulassungsfreie Hand-
angerufen werden, wenn sich in den Fällen des werke und handwerksähnliche Gewerbe“ ersetzt.
§ 90 Abs. 3 die Handwerkskammer und die Indus-
trie- und Handelskammer nicht über die Zuge-
hörigkeit eines Gewerbetreibenden zur Hand- 21. § 21 wird wie folgt geändert:
werkskammer oder zur Industrie- und Handels- a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
kammer einigen können. Die Absätze 4 bis 6 gel-
„(3) Vorbehaltlich der Absätze 5 bis 7 ist fach-
ten entsprechend. Hält der Gewerbetreibende
lich nicht geeignet, wer
die Entscheidung der Schlichtungskommission
für rechtswidrig, so entscheidet die oberste Lan- 1. die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und
desbehörde. § 12 gilt entsprechend.“ Kenntnisse oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 2939
2. die erforderlichen berufs- und arbeitspäda- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
gogischen Kenntnisse
aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-
nicht besitzt.“ fügt:
b) Es werden folgende Absätze 5 bis 7 angefügt: „Die Ausbildungsbezeichnung kann von der
„(5) In einem zulassungspflichtigen Handwerk Gewerbebezeichnung abweichen. Sie muss
besitzt die fachliche Eignung, wer jedoch inhaltlich von der Gewerbebezeich-
nung abgedeckt sein.“
1. die Meisterprüfung in dem zulassungspflich-
tigen Handwerk, in dem ausgebildet werden bb) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe „vom
soll, oder in einem mit diesem verwandten 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525)“ durch die
Handwerk bestanden hat oder Angabe „in der Fassung der Bekanntma-
2. in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in chung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I
dem ausgebildet werden soll, oder in einem S. 1670), zuletzt geändert durch Artikel 25
mit diesem verwandten Handwerk nach den Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2002
§§ 7, 7a und 7b ausübungsberechtigt ist oder (BGBl. I S. 2850)“ ersetzt.
nach § 8 eine Ausnahmebewilligung erhalten c) In Absatz 3 werden die Wörter „Gewerbe in der
und den Teil IV der Meisterprüfung oder eine Anlage A“ durch die Wörter „Gewerbe in der An-
gleichwertige andere Prüfung bestanden hat. lage A oder in der Anlage B“ ersetzt.
(6) Für ein zulassungsfreies Handwerk oder
ein handwerksähnliches Gewerbe besitzt die für
27. In § 26 Abs. 6 wird die Angabe „(§ 25 Abs. 2 Nr. 1)“
die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen
durch die Angabe „(§ 25 Abs. 2 Nr. 2)“ ersetzt.
Fertigkeiten und Kenntnisse, wer die Meisterprü-
fung in dem zulassungsfreien Handwerk oder in
dem handwerksähnlichen Gewerbe, in dem aus- 28. § 27 wird wie folgt geändert:
gebildet werden soll, bestanden hat oder die
Voraussetzungen nach § 76 des Berufsbildungs- a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2
gesetzes erfüllt. Die berufs- und arbeitspädago- eingefügt:
gischen Kenntnisse besitzt, wer entsprechend
„(2) In anderen als anerkannten Ausbildungs-
den §§ 20 und 21 des Berufsbildungsgesetzes
berufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren
geeignet ist oder den Teil IV der Meisterprüfung
nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsaus-
oder eine gleichwertige andere Prüfung bestan-
bildung nicht auf den Besuch weiterführender
den hat.
Bildungsgänge vorbereitet.“
(7) Die nach Landesrecht zuständige Behör-
de kann Personen, die die Voraussetzungen der b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Absätze 5 und 6 nicht erfüllen, die fachliche Eig- c) Im neuen Absatz 3 werden die Wörter „Wirt-
nung nach Anhören der Handwerkskammer wi- schaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirt-
derruflich zuerkennen.“ schaft und Arbeit“ ersetzt.
22. § 22 wird aufgehoben.
29. In § 29 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe
„§ 23a Abs. 2“ durch die Angabe „§ 23 Abs. 2“ er-
23. § 23 wird wie folgt geändert: setzt.
a) In Absatz 2 werden die Wörter „Kenntnisse und
Fertigkeiten“ durch die Wörter „Fertigkeiten und
Kenntnisse“ ersetzt. 30. In § 31 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „(Handwer-
ken)“ durch die Wörter „(Gewerbe der Anlage A
b) Der bisherige § 23 wird neuer § 22. oder der Anlage B)“ ersetzt.
24. Der bisherige § 23a wird neuer § 23.
31. § 34 wird wie folgt geändert:
25. In § 24 Abs. 2 wird die Angabe „§ 23“ durch die An- a) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
gabe „§ 22“ ersetzt.
„Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder
für zulassungspflichtige Handwerke Arbeitgeber
26. § 25 wird wie folgt geändert: oder Betriebsleiter und Arbeitnehmer in gleicher
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Zahl, für zulassungsfreie Handwerke oder hand-
werksähnliche Gewerbe Beauftragte der Arbeit-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und
geber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie
Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft
mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden
und Arbeit“ und die Angabe „Anlage A“
Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der
durch die Angabe „Anlage A und Anlage B“
Gesamtzahl der Mitglieder müssen in zulas-
ersetzt.
sungspflichtigen Handwerken Arbeitgeber und
bb) In Satz 2 zweiter Halbsatz wird die Angabe Arbeitnehmer, in zulassungsfreien Handwerken
„§ 49 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 49 oder handwerksähnlichen Gewerben Beauftrag-
Abs. 1 oder § 51a Abs. 5 Satz 1“ ersetzt. te der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein.“
2940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Bestehen von Fortbildungsprüfungen nach Ab-
aa) In Satz 1 wird der erste Halbsatz „Die selb- satz 2 gleichstellen, wenn in den Prüfungen der
ständigen Handwerker müssen in dem Fortbildungsprüfung gleichwertige Anforderun-
Handwerk“ durch den neuen Halbsatz „Die gen gestellt werden.“
Arbeitgeber müssen in dem zulassungs-
pflichtigen Handwerk“ ersetzt. 35. § 42a wird wie folgt geändert:
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„Die Arbeitnehmer müssen die Gesellen- aa) In Satz 1 wird die Angabe „Kenntnisse, Fer-
prüfung in dem zulassungspflichtigen oder tigkeiten“ durch die Angabe „Fertigkeiten,
zulassungsfreien Handwerk oder in dem Kenntnisse“ ersetzt.
handwerksähnlichen Gewerbe, für das der
Prüfungsausschuss errichtet ist, oder eine bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „die
entsprechende Abschlussprüfung in einem Zulassungsvoraussetzungen“ ein Komma
anerkannten Ausbildungsberuf nach § 25 und die Wörter „die Bezeichnung des Ab-
des Berufsbildungsgesetzes bestanden ha- schlusses“ eingefügt.
ben und in diesem Handwerk oder in diesem b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft
Gewerbe tätig sein.“ und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „selbstän- und Arbeit“ ersetzt.
digen Handwerker“ durch das Wort „Arbeitge- c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 23a“ durch
ber“ ersetzt. die Angabe „§ 23“ ersetzt.
32. § 37 wird wie folgt geändert:
36. Der Siebente Abschnitt wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„Siebenter Abschnitt
aa) In Satz 1 wird das Wort „zugelassen“ durch
das Wort „zuzulassen“ ersetzt. Berufliche Bildung behinderter Menschen
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Kenntnisse § 42b
und Fertigkeiten“ durch die Wörter „Fertig- Für die Berufsausbildung behinderter Menschen
keiten und Kenntnisse“ ersetzt. (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialge-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: setzbuch) gilt § 27 nicht, soweit Art und Schwere
der Behinderung dies erfordern.
aa) In Satz 1 wird die Angabe „(Handwerk)“
durch die Angabe „(Gewerbe der Anlage A § 42c
oder der Anlage B)“ ersetzt. (1) Regelungen nach den §§ 38 und 41 sollen die
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und besonderen Verhältnisse behinderter Menschen
Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die zeit-
und Arbeit“ ersetzt. liche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die
Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfs-
33. In § 41a Abs. 2 werden die Wörter „zuständige Stel- mitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistun-
le“ durch das Wort „Handwerkskammer“ ersetzt. gen Dritter, wie Gebärdendolmetscher für hörbehin-
derte Menschen.
34. § 42 wird wie folgt geändert: (2) Der Berufsausbildungsvertrag mit einem be-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: hinderten Menschen ist in das Verzeichnis der
Berufsausbildungsverhältnisse (§ 28) einzutragen.
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Kenntnisse, Fer- Der behinderte Mensch ist zur Abschlussprüfung
tigkeiten“ durch die Angabe „Fertigkeiten, auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des
Kenntnisse“ ersetzt. § 36 Abs. 1 nicht vorliegen.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Zulas- § 42d
sungsvoraussetzungen“ ein Komma gesetzt
und die Wörter „die Bezeichnung des Ab- (1) Für behinderte Menschen, für die wegen Art
schlusses“ eingefügt. und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in
einem anerkannten Ausbildungsberuf im Rahmen
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft von § 42c nicht in Betracht kommt, kann die Hand-
und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft werkskammer unter Berücksichtigung von Empfeh-
und Arbeit“ ersetzt. lungen des Hauptausschusses auf Grund von Vor-
c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt: schlägen des Ausschusses für Fragen behinderter
Menschen beim Bundesinstitut für Berufsbildung
„(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft
entsprechende Ausbildungsregelungen treffen. Die
und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bun-
Ausbildungsinhalte sollen unter Berücksichtigung
desministerium für Bildung und Forschung nach
von Lage und Entwicklung des allgemeinen Arbeits-
Anhören des Ständigen Ausschusses des Bun-
marktes aus den Inhalten anerkannter Ausbildungs-
desinstituts für Berufsbildung durch Rechtsver-
berufe entwickelt werden.
ordnung im Ausland erworbene Prüfungszeug-
nisse den entsprechenden Zeugnissen über das (2) § 42c Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 2941
§ 42e den Bereich sind die Grundfertigkeiten und Grund-
kenntnisse nachzuweisen, die die fachgerechte Aus-
Für die berufliche Fortbildung (§ 42) und die be-
übung auch dieser Tätigkeiten ermöglichen.“
rufliche Umschulung (§ 42a) behinderter Menschen
gelten die §§ 42b bis 42d entsprechend, soweit Art
und Schwere der Behinderung dies erfordern.“
40. § 46 wird wie folgt gefasst:
37. § 43 wird wie folgt geändert: „§ 46
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „selbstän- (1) Der Prüfling ist von der Ablegung einzelner
dige Handwerker“ durch das Wort „Arbeitgeber“ Teile der Meisterprüfung befreit, wenn er eine dem
ersetzt. jeweiligen Teil der Meisterprüfung vergleichbare
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Prüfung auf Grund einer nach § 42 Abs. 2 oder § 51a
Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 dieses Gesetzes
„Die Vertreter der Arbeitgeber werden von der oder § 46 Abs. 2, § 81 Abs. 4 oder § 95 Abs. 4 des
Gruppe der Arbeitgeber, die Vertreter der Arbeit- Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverord-
nehmer von der Gruppe der Vertreter der Gesel- nung oder eine andere vergleichbare Prüfung vor
len und der anderen Arbeitnehmer mit einer ab- einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
geschlossenen Berufsausbildung in der Vollver- dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
sammlung gewählt.“ fungsausschuss erfolgreich abgelegt hat. Er ist von
der Ablegung der Teile III und IV befreit, wenn er die
38. Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Dritten Meisterprüfung in einem anderen zulassungspflich-
Teils wird wie folgt gefasst: tigen oder zulassungsfreien Handwerk oder in einem
handwerksähnlichen Gewerbe bestanden hat.
„Erster Abschnitt
Meisterprüfung in (2) Prüflinge, die andere deutsche staatliche
einem zulassungspflichtigen Handwerk“. oder staatlich anerkannte Prüfungen mit Erfolg
abgelegt haben, sind auf Antrag durch den Meister-
prüfungsausschuss von einzelnen Teilen der Meis-
39. § 45 wird wie folgt gefasst: terprüfung zu befreien, wenn bei diesen Prüfungen
„§ 45 mindestens die gleichen Anforderungen gestellt
werden wie in der Meisterprüfung. Der Abschluss-
(1) Als Grundlage für ein geordnetes und einheit- prüfung an einer deutschen Hochschule gleichge-
liches Meisterprüfungswesen für zulassungspflich- stellt sind Diplome, die in einem anderen Mitglied-
tige Handwerke kann das Bundesministerium für staat der Europäischen Union oder einem anderen
Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
Bundesministerium für Bildung und Forschung schen Wirtschaftsraum erworben wurden und ent-
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung sprechend der Richtlinie 89/48/EWG des Rates
des Bundesrates bedarf, bestimmen, vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG 1989 Nr. L 19
1. welche Fertigkeiten und Kenntnisse in den ein- S. 16) in der jeweils geltenden Fassung anzuerken-
zelnen zulassungspflichtigen Handwerken zum nen sind.
Zwecke der Meisterprüfung zu berücksichtigen
(Meisterprüfungsberufsbild A) und (3) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung
der Prüfung in gleichartigen Prüfungsbereichen,
2. welche Anforderungen in der Meisterprüfung zu Prüfungsfächern oder Handlungsfeldern durch den
stellen sind. Meisterprüfungsausschuss zu befreien, wenn er die
(2) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob Meisterprüfung in einem anderen zulassungspflich-
der Prüfling befähigt ist, ein zulassungspflichtiges tigen oder zulassungsfreien Handwerk oder hand-
Handwerk meisterhaft auszuüben und selbständig werksähnlichen Gewerbe bestanden hat oder eine
zu führen sowie Lehrlinge ordnungsgemäß auszu- andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen
bilden. oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung
oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss er-
(3) Der Prüfling hat in vier selbständigen Prü- folgreich abgelegt hat.
fungsteilen nachzuweisen, dass er wesentliche Tä-
tigkeiten seines Handwerks meisterhaft verrichten (4) Der Meisterprüfungsausschuss entscheidet
kann (Teil I), die erforderlichen fachtheoretischen auf Antrag des Prüflings auch über Befreiungen auf
Kenntnisse (Teil II), die erforderlichen betriebs- Grund ausländischer Bildungsabschlüsse.“
wirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen
Kenntnisse (Teil III) sowie die erforderlichen berufs-
und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV) be- 41. § 48 wird wie folgt geändert:
sitzt.
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(4) Bei der Prüfung in Teil I können in der Rechts-
verordnung Schwerpunkte gebildet werden. In dem „(2) Der Vorsitzende braucht nicht in einem
schwerpunktspezifischen Bereich hat der Prüfling zulassungspflichtigen Handwerk tätig zu sein; er
nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten in soll dem zulassungspflichtigen Handwerk, für
dem von ihm gewählten Schwerpunkt meisterhaft welches der Meisterprüfungsausschuss errich-
verrichten kann. Für den schwerpunktübergreifen- tet ist, nicht angehören.“
2942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003
b) In Absatz 3 wird der abschließende Punkt gestri- Ausbildungsbezeichnung, die auf eine Tätigkeit in
chen und werden die Wörter „oder in dem zulas- einem oder mehreren zulassungspflichtigen Hand-
sungspflichtigen Handwerk als Betriebsleiter, werken hinweist, darf nur führen, wer für dieses
die in ihrer Person die Voraussetzungen zur Ein- zulassungspflichtige Handwerk oder für diese zu-
tragung in die Handwerksrolle erfüllen, tätig sein.“ lassungspflichtigen Handwerke die Meisterprüfung
angefügt. bestanden hat.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
45. Nach § 51 wird folgender neuer Zweiter Abschnitt
aa) Das Wort „Handwerk“ wird durch die Wörter eingefügt:
„zulassungspflichtigen Handwerk“ ersetzt.
„Zweiter Abschnitt
bb) Das Wort „handwerklich“ wird durch die
Wörter „in dem betreffenden zulassungs- Meisterprüfung
pflichtigen Handwerk“ ersetzt. in einem zulassungsfreien Handwerk
oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe
42. § 49 wird wie folgt geändert:
§ 51a
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
(1) Für zulassungsfreie Handwerke oder hand-
„(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer werksähnliche Gewerbe, für die eine Ausbildungs-
eine Gesellenprüfung in dem zulassungspflichti- ordnung nach § 25 dieses Gesetzes oder nach § 25
gen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung des Berufsbildungsgesetzes erlassen worden ist,
ablegen will, oder in einem damit verwandten kann eine Meisterprüfung abgelegt werden.
zulassungspflichtigen Handwerk oder eine ent-
(2) Als Grundlage für ein geordnetes und einheit-
sprechende Abschlussprüfung in einem aner-
liches Meisterprüfungswesen für Handwerke oder
kannten Ausbildungsberuf oder eine Prüfung auf
Gewerbe im Sinne des Absatzes 1 kann das Bun-
Grund einer nach § 51a Abs. 1 in Verbindung mit
desministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einver-
Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung bestanden
nehmen mit dem Bundesministerium für Bildung
hat.
und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht
(2) Zur Meisterprüfung ist auch zuzulassen, der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestim-
wer eine andere Gesellenprüfung oder eine an- men,
dere Abschlussprüfung in einem anerkannten
1. welche Fertigkeiten und Kenntnisse in den ein-
Ausbildungsberuf bestanden hat und in dem
zelnen zulassungsfreien Handwerken oder hand-
zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die
werksähnlichen Gewerben zum Zwecke der
Meisterprüfung ablegen will, eine mehrjährige
Meisterprüfung zu berücksichtigen sind (Meis-
Berufstätigkeit ausgeübt hat. Für die Zeit der
terprüfungsberufsbild B),
Berufstätigkeit dürfen nicht mehr als drei Jahre
gefordert werden. Ferner ist der erfolgreiche 2. welche Anforderungen in der Meisterprüfung zu
Abschluss einer Fachschule bei einjährigen stellen sind.
Fachschulen mit einem Jahr, bei mehrjährigen (3) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob
Fachschulen mit zwei Jahren auf die Berufstätig- der Prüfling eine besondere Befähigung in einem
keit anzurechnen. zulassungsfreien Handwerk oder in einem hand-
(3) Ist der Prüfling in dem zulassungspflichti- werksähnlichen Gewerbe erworben hat und Lehrlin-
gen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ab- ge ordnungsgemäß ausbilden kann. Zu diesem
legen will, selbständig, als Werkmeister oder in Zweck hat der Prüfling in vier selbständigen Prü-
ähnlicher Stellung tätig gewesen, oder weist er fungsteilen nachzuweisen, dass er Tätigkeiten sei-
eine der Gesellentätigkeit gleichwertige prakti- nes zulassungsfreien Handwerks oder seines hand-
sche Tätigkeit nach, so ist die Zeit dieser Tätig- werksähnlichen Gewerbes meisterhaft verrichten
keit anzurechnen.“ kann (Teil I), besondere fachtheoretische Kenntnis-
se (Teil II), besondere betriebswirtschaftliche, kauf-
b) In Absatz 4 wird die Nummer 1 wie folgt gefasst:
männische und rechtliche Kenntnisse (Teil III) sowie
„1. eine auf drei Jahre festgesetzte Dauer der die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogi-
Berufstätigkeit unter besonderer Berück- schen Kenntnisse (Teil IV) besitzt.
sichtigung der in der Gesellen- oder Ab-
(4) Zum Nachweis der Fertigkeiten und Kennt-
schlussprüfung und während der Zeit der
nisse führt die Handwerkskammer Prüfungen durch
Berufstätigkeit nachgewiesenen beruflichen
und errichtet zu diesem Zweck Prüfungsausschüs-
Befähigung abkürzen,“.
se. Die durch die Abnahme der Meisterprüfung ent-
stehenden Kosten trägt die Handwerkskammer.
43. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Dritten
Teils wird gestrichen. (5) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine Gesel-
lenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem
anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat. Die
44. § 51 wird wie folgt gefasst:
Handwerkskammer kann auf Antrag in Ausnahme-
„§ 51 fällen von der Zulassungsvoraussetzung befreien.
Für die Ablegung des Teils III der Meisterprüfung
Die Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin
entfällt die Zulassungsvoraussetzung.
in Verbindung mit einem zulassungspflichtigen
Handwerk oder in Verbindung mit einer anderen (6) Für Befreiungen gilt § 46 entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 2943
(7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und 50. § 91 wird wie folgt geändert:
Arbeit kann durch Rechtsverordnung mit Zustim-
a) In Absatz 1 Nr. 11 werden die Wörter „selbstän-
mung des Bundesrates Vorschriften über das Prü-
digen Handwerkern“ durch die Wörter „Inhabern
fungsverfahren erlassen.
eines Betriebs eines Handwerks“ ersetzt.
§ 51b b) In Absatz 2 werden die Wörter „Handwerks-
Die Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin betrieben oder handwerksähnlichen Betrieben“
in Verbindung mit einem zulassungsfreien Hand- durch die Wörter „Betrieben des Handwerks
werk oder handwerksähnlichen Gewerbe darf nur oder des handwerksähnlichen Gewerbes“ er-
führen, wer die Prüfung nach § 51a Abs. 3 in diesem setzt.
Handwerk oder Gewerbe bestanden hat.“
51. § 93 wird wie folgt geändert:
46. § 52 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Betrieb
eines selbständigen Handwerkers oder in einem
„(1) Inhaber von Betrieben des gleichen zulas- handwerksähnlichen Betrieb“ durch die Wörter
sungspflichtigen Handwerks oder des gleichen zu- „Betrieb eines Gewerbes der Anlage A oder Be-
lassungsfreien Handwerks oder des gleichen hand- trieb eines Gewerbes der Anlage B“ ersetzt.
werksähnlichen Gewerbes oder solcher Handwerke
oder handwerksähnlicher Gewerbe, die sich fach- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
lich oder wirtschaftlich nahe stehen, können zur „(2) Durch die Satzung ist die Zahl der Mit-
Förderung ihrer gemeinsamen gewerblichen Inter- glieder der Vollversammlung und ihre Aufteilung
essen innerhalb eines bestimmten Bezirks zu einer auf die einzelnen in den Anlagen A und B zu die-
Handwerksinnung zusammentreten. Voraussetzung sem Gesetz aufgeführten Gewerbe zu bestim-
ist, dass für das jeweilige Gewerbe eine Ausbil- men. Bei der Aufteilung sollen die wirtschaftli-
dungsordnung erlassen worden ist. Für jedes Ge- chen Besonderheiten und die wirtschaftliche Be-
werbe kann in dem gleichen Bezirk nur eine Hand- deutung der einzelnen Gewerbe berücksichtigt
werksinnung gebildet werden; sie ist allein berech- werden.“
tigt, die Bezeichnung Innung in Verbindung mit dem
Gewerbe zu führen, für das sie errichtet ist.“ c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für jedes Mitglied sind mindestens ein,
aber höchstens zwei Stellvertreter zu wählen, die
47. § 58 Abs. 1 bis 3 wird wie folgt gefasst: im Verhinderungsfall oder im Falle des Ausschei-
„(1) Mitglied bei der Handwerksinnung kann dens der Mitglieder einzutreten haben.“
jeder Inhaber eines Betriebs eines Handwerks oder
eines handwerksähnlichen Gewerbes werden, der 52. § 95 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
das Gewerbe ausübt, für welches die Handwerks-
„(1) Die Mitglieder der Vollversammlung und ihre
innung gebildet ist. Die Handwerksinnung kann
Stellvertreter werden durch Listen in allgemeiner,
durch Satzung im Rahmen ihrer örtlichen Zustän-
freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die
digkeit bestimmen, dass Gewerbetreibende, die ein
Wahlen zur Vollversammlung werden im Briefwahl-
dem Gewerbe, für welches die Handwerksinnung
verfahren durchgeführt.“
gebildet ist, fachlich oder wirtschaftlich nahe ste-
hendes handwerksähnliches Gewerbe ausüben, für
das keine Ausbildungsordnung erlassen worden ist, 53. § 96 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Mitglied der Handwerksinnung werden können. a) Die Wörter „des selbständigen Handwerks und
(2) Übt der Inhaber eines Betriebs eines Hand- des handwerksähnlichen Gewerbes“ werden
werks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes durch die Wörter „des Handwerks und des
mehrere Gewerbe aus, so kann er allen für diese handwerksähnlichen Gewerbes“ ersetzt.
Gewerbe gebildeten Handwerksinnungen angehö- b) Die Wörter „im Verzeichnis des handwerksähnli-
ren. chen Gewerbes (§ 19)“ werden durch die Wörter
„im Verzeichnis nach § 19“ ersetzt.
(3) Dem Inhaber eines Betriebs eines Handwerks
oder eines handwerksähnlichen Gewerbes, das den
gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften 54. § 97 wird wie folgt geändert:
entspricht, darf der Eintritt in die Handwerksinnung a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Vertreter
nicht versagt werden.“ des selbständigen Handwerks“ durch die Wörter
„Vertreter der zulassungspflichtigen Handwer-
48. In § 73 Abs. 3 wird die Angabe „5 bis 8“ durch die ke“ ersetzt.
Angabe „8 bis 11“ ersetzt. b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „als selb-
ständiger Handwerker“ die Wörter „in einem
zulassungspflichtigen Handwerk“ eingefügt.
49. In § 90 Abs. 2 werden die Wörter „selbständigen
Handwerker und die Inhaber handwerksähnlicher c) In Absatz 3 werden die Wörter „Vertreter des
Betriebe“ durch die Wörter „Inhaber eines Betriebs handwerksähnlichen Gewerbes“ durch die Wör-
eines Handwerks und eines handwerkähnlichen ter „Vertreter der zulassungsfreien Handwerke
Gewerbes“ ersetzt. und der handwerksähnlichen Gewerbe“ ersetzt.
2944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003
55. In § 98 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „und in nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter
einem Handwerksbetrieb oder einem handwerks- Gewinn aus Gewerbebetrieb 25 000 Euro nicht
ähnlichen Betrieb“ durch die Wörter „und in einem übersteigt. Die Beitragsbefreiung nach Satz 5 ist
Betrieb eines Handwerks oder eines handwerks- nur auf Kammerzugehörige anzuwenden, deren
ähnlichen Gewerbes“ ersetzt. Gewerbeanzeige nach dem 31. Dezember 2003
erfolgt. Wenn zum Zeitpunkt der Verabschie-
56. In § 99 Nr. 2 werden die Wörter „handwerksähnli- dung der Haushaltssatzung zu besorgen ist,
chen Betrieb“ durch die Wörter„Betrieb eines hand- dass bei einer Kammer auf Grund der Besonder-
werksähnlichen Gewerbes“ ersetzt. heiten der Wirtschaftsstruktur ihres Bezirks die
Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag
zahlen, durch die in den Sätzen 4 und 5 geregel-
57. In § 101 Abs. 1 werden die Wörter „selbständigen
ten Beitragsbefreiungen auf weniger als 55 vom
Handwerkers oder Inhabers eines handwerksähnli-
Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreiben-
chen Gewerbes“ durch die Wörter „Inhabers eines
den sinkt, kann die Vollversammlung für das
Betriebs eines Handwerks oder handwerksähnli-
betreffende Haushaltsjahr eine entsprechende
chen Gewerbes“ und die Wörter „Vertreter des selb-
Herabsetzung der dort genannten Grenzen für
ständigen Handwerks und des handwerksähnlichen
den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Ge-
Gewerbes“ durch die Wörter „Vertreter der Hand-
werbebetrieb beschließen.“
werke und handwerksähnlichen Gewerbe“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „selbstän-
58. In § 103 Abs. 3 werden die Wörter „ selbständigen digen Handwerker und der Inhaber handwerks-
Handwerkers“ durch die Wörter „Handwerks oder ähnlicher Betriebe“ durch die Wörter „Inhaber
eines handwerksähnlichen Gewerbes“ ersetzt. von Betrieben eines Handwerks oder hand-
werksähnlichen Gewerbes“ ersetzt.
59. In § 104 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „Verzeichnis
der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe“ durch 63. § 117 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
die Wörter „Verzeichnis nach § 19“ ersetzt.
„1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 oder § 9 Abs. 2 Satz 1
ein dort genanntes Gewerbe als stehendes
60. § 106 Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
Gewerbe selbständig betreibt oder
„8. die Beteiligung an Gesellschaften des privaten
und öffentlichen Rechts und die Aufrechterhal- 2. entgegen § 51 oder § 51b die Ausbildungs-
tung der Beteiligung,“. bezeichnung „Meister/Meisterin“ führt.“
61. In § 111 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „das Ver- 64. In § 118 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 113 Abs. 2
zeichnis der handwerksähnlichen Betriebe“ durch Satz 8“ durch die Angabe „§ 113 Abs. 2 Satz 11“
die Wörter „das Verzeichnis nach § 19“ ersetzt. ersetzt.
62. § 113 wird wie folgt geändert: 65. § 119 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „selbstän-
a) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
digen Handwerkern und den Inhabern hand-
werksähnlicher Betriebe“ durch die Wörter „Soweit durch Gesetz oder durch Rechtsverord-
„Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und nung nach § 1 Abs. 3 Handwerke oder hand-
eines handwerksähnlichen Gewerbes“ ersetzt. werksähnliche Gewerbe zusammengefasst wer-
b) In Absatz 2 werden nach Satz 3 folgende Sätze den, gelten die vor dem Inkrafttreten der jeweili-
eingefügt: gen Änderungsvorschrift nach § 25 dieses Ge-
setzes oder nach § 25 des Berufsbildungsgeset-
„Personen, die nach § 90 Abs. 3 Mitglied der zes erlassenen Ausbildungsordnungen und die
Handwerkskammer sind und deren Gewerbe- nach § 45 Abs. 1 oder § 51a Abs. 1 in Verbindung
ertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, mit Abs. 2 sowie die nach § 50 Abs. 2 oder § 51a
soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbe- Abs. 7 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvor-
steuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren schriften bis zum Erlass neuer Rechtsverordnun-
nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteu- gen nach diesem Gesetz fort.“
ergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbetrieb
5 200 Euro nicht übersteigt, sind vom Beitrag b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
befreit. Natürliche Personen, die erstmalig ein
„(6) Soweit durch Gesetz zulassungspflichti-
Gewerbe angemeldet haben, sind für das Jahr
ge Handwerke in die Anlage B überführt werden,
der Anmeldung von der Entrichtung des Grund-
gilt für die Ausbildungsordnungen Absatz 5 ent-
beitrages und des Zusatzbeitrages, für das zwei-
sprechend. Die bis zum 31. Dezember 2003 be-
te und dritte Jahr von der Entrichtung der Hälfte
gonnenen Meisterprüfungsverfahren sind auf An-
des Grundbeitrages und vom Zusatzbeitrag und
trag des Prüflings nach den bis dahin geltenden
für das vierte Jahr von der Entrichtung des
Vorschriften abzuschließen.“
Zusatzbeitrages befreit, soweit deren Gewerbe-
ertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder,
soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbe- 66. In § 121 wird die Angabe „§ 46“ durch die Angabe
steuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren „§ 45“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 2945
67. § 122 Abs. 1 bis 4 wird wie folgt gefasst: Beschluss der Vollversammlung bis zu einem Jahr
verlängert werden, um die Wahl zur Handwerks-
„(1) Werden zulassungspflichtige Handwerke
kammer nach den neuen Vorschriften durchzufüh-
durch Gesetz oder durch eine nach § 1 Abs. 3 erlas-
ren. Die Verlängerung oder Verkürzung der Wahlzei-
sene Rechtsverordnung getrennt oder zusammen-
ten sind der obersten Landesbehörde anzuzeigen.“
gefasst, so können auch solche Personen als
Beisitzer der Gesellen- oder Meisterprüfungsaus-
schüsse der durch die Trennung oder Zusammen- 70. Nach § 124a wird folgender § 124b eingefügt:
fassung entstandenen Handwerke oder handwerks- „§ 124b
ähnlichen Gewerbe berufen werden, die in dem
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
getrennten oder in einem der zusammengefassten
Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den
Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe die
höheren Verwaltungsbehörden oder den sonstigen
Gesellen- oder Meisterprüfung abgelegt haben
nach Landesrecht zuständigen Behörden übertra-
oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen
genen Zuständigkeiten nach den §§ 7a, 7b, 8 und 9
besitzen und im Falle des § 48 Abs. 3 seit mindes-
auf andere Behörden oder auf Handwerkskammern
tens einem Jahr in dem Handwerk, für das der Meis-
zu übertragen. Die Staatsaufsicht nach § 115 Abs. 1
terprüfungsausschuss errichtet ist, selbständig tä-
umfasst im Falle einer Übertragung nach Satz 1
tig sind.
auch die Fachaufsicht.“
(2) Die für die einzelnen Handwerke oder hand-
werksähnlichen Gewerbe geltenden Gesellen-, Ab- 71. Die Anlage A zur Handwerksordnung wird wie folgt
schluss- und Meisterprüfungsvorschriften sind bis gefasst:
zum Inkrafttreten der in § 25 Abs. 1 des Berufsbil-
dungsgesetzes oder nach § 25 Abs. 1 und § 38 „Verzeichnis
sowie § 45 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes vorgesehe- der Gewerbe, die als zulassungspflichtige
nen Prüfungsordnungen anzuwenden, soweit sie Handwerke betrieben werden können
nicht mit diesem Gesetz im Widerspruch stehen. (§ 1 Abs. 2)
Dies gilt für die nach § 50 Abs. 1 Satz 2 erlassenen
Nr.
Meisterprüfungsverordnungen sowie für die nach
§ 50 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnung entspre- 1 Maurer und Betonbauer
chend. 2 Ofen- und Luftheizungsbauer
(3) Die für die einzelnen Handwerke oder hand- 3 Zimmerer
werksähnlichen Gewerbe geltenden Berufsbilder
oder Meisterprüfungsverordnungen sind bis zum 4 Dachdecker
Inkrafttreten von Rechtsverordnungen nach § 45 5 Straßenbauer
Abs. 1 und § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2
6 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
anzuwenden.
7 Brunnenbauer
(4) Die für die einzelnen Handwerke oder hand-
werksähnlichen Gewerbe geltenden fachlichen Vor- 8 Steinmetzen und Steinbildhauer
schriften sind bis zum Inkrafttreten von Rechtsver- 9 Stukkateure
ordnungen nach § 25 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und § 51a
Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 anzuwenden.“ 10 Maler und Lackierer
11 Gerüstbauer
68. § 123 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: 12 Schornsteinfeger
„(1) Beantragt ein Gewerbetreibender, der bis zum 13 Metallbauer
31. Dezember 2003 berechtigt ist, ein zulassungs-
14 Chirurgiemechaniker
pflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selb-
ständig zu betreiben, in diesem Handwerk zur Meis- 15 Karosserie- und Fahrzeugbauer
terprüfung zugelassen zu werden, so gelten für die 16 Feinwerkmechaniker
Zulassung zur Prüfung die Bestimmungen der §§ 49
und 50 entsprechend.“ 17 Zweiradmechaniker
18 Kälteanlagenbauer
69. § 124a wird wie folgt gefasst: 19 Informationstechniker
„§ 124a 20 Kraftfahrzeugtechniker
Verfahren zur Wahl der Vollversammlung von 21 Landmaschinenmechaniker
Handwerkskammern, die nach den Satzungs-
bestimmungen bis zum 31. Dezember 2004 zu 22 Büchsenmacher
beginnen sind, können nach den bisherigen Vor- 23 Klempner
schriften zu Ende geführt werden. Durch Beschluss 24 Installateur und Heizungsbauer
der Vollversammlung kann die Wahlzeit nach Wah-
len, die entsprechend Satz 1 nach den bisherigen 25 Elektrotechniker
Vorschriften zu Ende geführt werden, in Abwei- 26 Elektromaschinenbauer
chung von § 103 Abs. 1 Satz 1 verkürzt werden.
Wahlzeiten, die nach den Satzungsbestimmungen 27 Tischler
bis zum 31. Dezember 2004 enden, können durch 28 Boots- und Schiffbauer
2946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003
29 Seiler 27 Raumausstatter
30 Bäcker 28 Müller
31 Konditoren 29 Brauer und Mälzer
32 Fleischer 30 Weinküfer
33 Augenoptiker 31 Textilreiniger
34 Hörgeräteakustiker 32 Wachszieher
35 Orthopädietechniker 33 Gebäudereiniger
36 Orthopädieschuhmacher 34 Glasveredler
37 Zahntechniker 35 Feinoptiker
38 Friseure 36 Glas- und Porzellanmaler
39 Glaser 37 Edelsteinschleifer und -graveure
40 Glasbläser und Glasapparatebauer 38 Fotografen
41 Vulkaniseure und Reifenmechaniker“. 39 Buchbinder
72. Die Anlage B zur Handwerksordnung wird wie folgt 40 Buchdrucker: Schriftsetzer; Drucker
gefasst: 41 Siebdrucker
„Verzeichnis 42 Flexografen
der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke
oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben 43 Keramiker
werden können 44 Orgel- und Harmoniumbauer
(§ 18 Abs. 2) 45 Klavier- und Cembalobauer
Abschnitt 1: Zulassungsfreie Handwerke 46 Handzuginstrumentenmacher
Nr. 47 Geigenbauer
1 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger 48 Bogenmacher
2 Betonstein- und Terrazzohersteller 49 Metallblasinstrumentenmacher
3 Estrichleger 50 Holzblasinstrumentenmacher
4 Behälter- und Apparatebauer 51 Zupfinstrumentenmacher
5 Uhrmacher 52 Vergolder
6 Graveure 53 Schilder- und Lichtreklamehersteller
7 Metallbildner Abschnitt 2: Handwerksähnliche Gewerbe
8 Galvaniseure Nr.
9 Metall- und Glockengießer 1 Eisenflechter
10 Schneidwerkzeugmechaniker 2 Bautentrocknungsgewerbe
11 Gold- und Silberschmiede 3 Bodenleger
12 Parkettleger 4 Asphaltierer (ohne Straßenbau)
13 Rolladen- und Jalousiebauer 5 Fuger (im Hochbau)
14 Modellbauer 6 Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz
15 Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspiel- und Holzimprägnierung in Gebäuden)
zeugmacher 7 Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im
16 Holzbildhauer Wasserbau)
17 Böttcher 8 Betonbohrer und -schneider
18 Korbmacher 9 Theater- und Ausstattungsmaler
19 Damen- und Herrenschneider 10 Herstellung von Drahtgestellen für Dekorations-
zwecke in Sonderanfertigung
20 Sticker
11 Metallschleifer und Metallpolierer
21 Modisten
12 Metallsägen-Schärfer
22 Weber
13 Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öl-
23 Segelmacher tanks für Feuerungsanlagen ohne chemische
24 Kürschner Verfahren)
25 Schuhmacher 14 Fahrzeugverwerter
26 Sattler und Feintäschner 15 Rohr- und Kanalreiniger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 2947
16 Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschluss- 73. Die Anlage C wird wie folgt geändert:
arbeiten)
0a) § 1 wird wie folgt gefasst:
17 Holzschuhmacher
18 Holzblockmacher „§ 1
19 Daubenhauer Der Vorstand der Handwerkskammer be-
stimmt den Tag der Wahl. Er bestellt einen
20 Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung)
Wahlleiter sowie einen Stellvertreter, die nicht
21 Muldenhauer zu den Wahlberechtigten gemäß § 96 Abs. 1
und § 98 der Handwerksordnung gehören und
22 Holzreifenmacher
nicht Mitarbeiter der Handwerkskammer sein
23 Holzschindelmacher dürfen.“
24 Einbau von genormten Baufertigteilen (z. B. 1a) § 2 Abs. 10 wird aufgehoben.
Fenster, Türen, Zargen, Regale)
25 Bürsten- und Pinselmacher 2a) § 4 wird wie folgt gefasst:
26 Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung „§ 4
27 Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekora- Zur Aufteilung der Mitglieder der Vollver-
tion) sammlung können die Handwerkskammern in
28 Fleckteppichhersteller ihrer Satzung gemäß § 93 Abs. 2 der Handwerks-
ordnung Gruppen bilden.“
29 Klöppler
30 Theaterkostümnäher a) Die §§ 5 und 6 werden aufgehoben.
31 Plisseebrenner b) § 8 wird wie folgt geändert:
32 Posamentierer aa) In Absatz 1 werden die Wörter „des selb-
33 Stoffmaler ständigen Handwerks und des handwerks-
ähnlichen Gewerbes“ durch die Wörter
34 Stricker „des Handwerks und des handwerksähnli-
35 Textil-Handdrucker chen Gewerbes“ ersetzt.
36 Kunststopfer bb) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt ge-
37 Änderungsschneider fasst:
38 Handschuhmacher „(2) Die Bewerber sind mit Vor- und Zu-
namen, Beruf, Wohnort und Wohnung so
39 Ausführung einfacher Schuhreparaturen
deutlich zu bezeichnen, dass über die Per-
40 Gerber son kein Zweifel besteht. In gleicher Weise
sind für jedes einzelne Mitglied der oder die
41 Innerei-Fleischer (Kuttler)
Stellvertreter deutlich zu bezeichnen, so
42 Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis dass zweifelsfrei hervorgeht, wer als Mit-
mit üblichem Zubehör) glied und wer als Stellvertreter vorgeschla-
gen wird. Bei zwei Stellvertretern für jedes
43 Fleischzerleger, Ausbeiner
einzelne Mitglied muss aus der Bezeich-
44 Appreteure, Dekateure nung zweifelsfrei hervorgehen, wer als ers-
ter oder zweiter Stellvertreter vorgeschla-
45 Schnellreiniger
gen wird.
46 Teppichreiniger
(3) Die Verteilung der Bewerber des
47 Getränkeleitungsreiniger Handwerks und des handwerksähnlichen
48 Kosmetiker Gewerbes sowie der Gesellen und anderen
Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufs-
49 Maskenbildner ausbildung muss den Bestimmungen der
50 Bestattungsgewerbe Satzung der Handwerkskammer entspre-
chen.“
51 Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung)
52 Klavierstimmer cc) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
53 Theaterplastiker „(5) Die Wahlvorschläge müssen mindes-
tens von der zweifachen Anzahl der jeweils
54 Requisiteure
für die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite
55 Schirmmacher in der Vollversammlung zu besetzenden
Sitze an Wahlberechtigten, höchstens aber
56 Steindrucker
von 70 Wahlberechtigten, unterzeichnet
57 Schlagzeugmacher“. sein.“
2948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003
c) § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert: (2) Der Wahlberechtigte kennzeichnet den
von ihm gewählten Wahlvorschlag dadurch,
aa) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wör-
dass er dessen Namen auf dem Wahlvorschlag
ter „der selbständigen Handwerker und In-
ankreuzt. Er darf nur eine Liste ankreuzen.
haber handwerksähnlicher Betriebe“ durch
die Wörter „Inhaber eines Betriebs eines (3) Der Wahlberechtigte hat den von ihm
Handwerks oder handwerksähnlichen Ge- gemäß Absatz 2 gekennzeichneten Stimmzet-
werbes“ ersetzt. tel in dem verschlossenen Wahlumschlag unter
Beifügung des von ihm unterzeichneten Wahl-
bb) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wör-
scheins in dem Rücksendeumschlag so recht-
ter „bei den selbständigen Handwerkern
zeitig an den Wahlleiter zurückzusenden, dass
und Inhabern handwerksähnlicher Betrie-
die Unterlagen am Wahltag bis spätestens
be“ durch die Wörter „Inhabern eines Be-
18.00 Uhr bei der Handwerkskammer einge-
triebs eines Handwerks und eines hand-
hen. Ist der Wahltag ein Sonn- oder Feiertag,
werksähnlichen Gewerbes“ ersetzt.
müssen die Wahlunterlagen am ersten darauf
d) § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: folgenden Werktag bis spätestens 18.00 Uhr
bei der Handwerkskammer eingehen. Die recht-
„(1) Für die Wahl der Vertreter des Hand-
zeitig bei der Kammer eingegangen Wahlum-
werks und des handwerksähnlichen Gewerbes
schläge werden nach Prüfung der Wahlberech-
dient als Wahlunterlage ein von der Handwerks-
tigung unverzüglich ungeöffnet in die Wahlurne
kammer herzustellender und zu beglaubigen-
gelegt.“
der Auszug aus der Handwerksrolle und dem
Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung, f) § 17 wird wie folgt geändert:
der alle am Wahltag Wahlberechtigten der Hand- aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
werkskammer enthält (Wahlverzeichnis). Wäh-
len kann nur, wer in dem Wahlverzeichnis ein- „(1) Nach Schluss der Abstimmung be-
getragen ist.“ ruft der Wahlleiter den Wahlausschuss ein.
Der Wahlausschuss hat unverzüglich das
da) In § 13 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Ab- Ergebnis der Wahl zu ermitteln.“
stimmungsvorstand“ durch das Wort „Wahllei-
ter“ ersetzt. bb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
db) § 15 wird wie folgt gefasst: „(4) Die Stimmzettel, über deren Gültig-
keit oder Ungültigkeit der Wahlausschuss
„§ 15 Beschluss gefasst hat, sind mit fortlaufen-
Bei der Wahl dürfen nur von der Handwerks- der Nummer zu versehen und der Nieder-
kammer amtlich hergestellte Stimmzettel und schrift beizufügen. In der Niederschrift sind
die zugehörigen amtlich hergestellten Umschlä- die Gründe kurz anzugeben, aus denen die
ge verwendet werden. Sie sind von der Hand- Stimmzettel für gültig oder ungültig erklärt
werkskammer zu beschaffen. Die Umschläge worden sind.“
sind mit dem Stempel der Handwerkskammer cc) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
zu versehen. Die Stimmzettel sollen für die
Wahl der Wahlberechtigten nach § 96 Abs. 1 „(6) Alle gültigen Stimmzettel, die nicht
und der Wahlberechtigten nach § 98 der Hand- nach den Absätzen 4 und 5 der Abstim-
werksordnung in verschiedener Farbe herge- mungsniederschrift beigefügt sind, hat der
stellt sein. Sie enthalten den Namen oder das Wahlausschuss in Papier einzuschlagen,
Kennwort der nach § 11 zugelassenen Wahl- zu versiegeln und dem Wahlleiter zu über-
vorschläge.“ geben, der sie verwahrt, bis die Abstim-
mung für gültig erklärt oder eine neue Wahl
e) § 16 wird wie folgt gefasst: angeordnet ist. Das Gleiche gilt für die
„§ 16 Wahlberechtigungsscheine der Arbeitneh-
mer.“
(1) Die Kammer übermittelt den nach § 96
der Handwerksordnung Wahlberechtigten fol- dd) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
gende Unterlagen: „(8) Über die Sitzung des Wahlaus-
a) einen Nachweis der Berechtigung zur Aus- schusses ist eine Niederschrift zu fertigen.
übung des Wahlrechts (Wahlschein), Diese ist zusammen mit den Wahlunter-
lagen aufzubewahren und der Aufsichts-
b) einen Stimmzettel, behörde auf Anforderung vorzulegen.“
c) einen neutralen Umschlag der Bezeichnung g) § 18 wird wie folgt gefasst:
„Handwerkskammer-Wahl“ (Wahlumschlag)
„§ 18
und
(1) Nach Übergabe der Unterlagen an den
d) einen Umschlag für die Rücksendung der
Wahlleiter stellt der Wahlausschuss das Ge-
Wahlunterlagen (Rücksendeumschlag).
samtergebnis der Wahl fest, das durch den
Die nach § 98 der Handwerksordnung Wahl- Wahlleiter in den für die Bekanntmachung der
berechtigten erhalten die Wahlunterlagen vom Handwerkskammer bestimmten Organen öf-
Wahlleiter nach Vorlage des Wahlberechti- fentlich bekannt zu machen und der Aufsichts-
gungsscheins (§ 13). behörde anzuzeigen ist. Die Wahlunterlagen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 2949
sind aufzubewahren und der Aufsichtsbehörde mer 20 Kraftfahrzeugtechniker der Anlage A zur
auf Anforderung vorzulegen. Handwerksordnung wird auch dem Gewerbe
(2) Als gewählt gelten die Bewerber des- Nummer 10 Maler und Lackierer der Anlage A zur
jenigen Wahlvorschlags, der die Mehrheit der Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zu-
abgegebenen Stimmen erhalten hat.“ geordnet, soweit dies zur Vorbereitung der Lackie-
rung von Fahrzeugen und Karosserien erforderlich
h) § 19 wird aufgehoben. ist.
i) § 21 wird wie folgt gefasst: (4) Die wesentliche Tätigkeit Aufstellen von Ar-
„§ 21 beits- und Schutzgerüsten des Gewerbes Num-
mer 11 Gerüstbauer der Anlage A zur Handwerks-
Beschwerden über die Ernennung der Bei-
ordnung wird auch den Gewerben Nummer 1 Mau-
sitzer des Wahlausschusses entscheidet die
rer und Betonbauer, Nummer 3 Zimmerer, Nummer 4
höhere Verwaltungsbehörde.“
Dachdecker, Nummer 5 Straßenbauer, Nummer 6
Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Num-
74. Die Anlage D wird wie folgt geändert: mer 7 Brunnenbauer, Nummer 8 Steinmetzen und
a) In der Überschrift werden die Wörter „hand- Steinbildhauer, Nummer 9 Stukkateure, Nummer 10
werksähnlicher Betriebe“ durch die Wörter Maler und Lackierer, Nummer 12 Schornstein-
„eines zulassungsfreien Handwerks oder hand- feger, Nummer 13 Metallbauer, Nummer 18 Kälte-
werksähnlichen Gewerbes“ ersetzt. anlagenbauer, Nummer 23 Klempner, Nummer 24
Installateur und Heizungsbauer, Nummer 25 Elek-
b) In Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2
trotechniker, Nummer 27 Tischler und Nummer 39
Buchstabe b und d, Nummer 3 Buchstabe b
Glaser der Anlage A zur Handwerksordnung als
und c und Nummer 4 Buchstabe e werden je-
wesentliche Tätigkeit zugeordnet. Die wesentliche
weils die Wörter „Vor- und Familienname“ durch
Tätigkeit Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüs-
die Wörter „Name, Vorname,“ ersetzt.
ten des Gewerbes Nummer 11 Gerüstbauer der
c) In Abschnitt II werden die Wörter „Inhaber hand- Anlage A zur Handwerksordnung dürfen auch die
werksähnlicher Betriebe“ durch die Wörter „In- Gewerbe Nummer 1 Fliesen-, Platten- und Mosaik-
haber von Betrieben in zulassungsfreien Hand- leger, Nummer 2 Betonstein- und Terrazzoherstel-
werken oder handwerksähnlichen Gewerben“ ler, Nummer 3 Estrichleger, Nummer 33 Gebäude-
ersetzt. reiniger sowie Nummer 53 Schilder- und Licht-
d) In Abschnitt III wird in den Nummern 2 und 3 reklamehersteller der Anlage B Abschnitt 1 zur
Buchstabe a und b jeweils das Wort „Familien- Handwerksordnung ausüben, mit der Maßgabe,
name“ durch das Wort „Name“ ersetzt. dass § 1 Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung
insoweit nicht anzuwenden ist.
75. In § 27a Abs. 1, § 27b, § 40 Abs. 1 und 2, § 50 Abs. 2 (5) Das Gewerbe Nummer 19 Informationstech-
und § 50a werden jeweils die Wörter „Wirtschaft niker der Anlage A zur Handwerksordnung umfasst
und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und nicht die strukturierte Verkabelung als wesentliche
Arbeit“ ersetzt. Tätigkeit.“
b) In Absatz 6 wird die Angabe „Nummer 27“ durch
die Angabe „Nummer 24“ ersetzt.
Artikel 2
c) Absatz 7 wird aufgehoben.
Änderung des
Übergangsgesetzes aus Anlass d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7.
des Zweiten Gesetzes zur Änderung
der Handwerksordnung und 2. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:
anderer handwerksrechtlicher Vorschriften „§ 3
Das Übergangsgesetz aus Anlass des Zweiten Geset- Wer ein zulassungsfreies Handwerk nach § 18
zes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung betreibt und am
handwerksrechtlicher Vorschriften vom 25. März 1998 31. Dezember 2003 berechtigt war, ein zulassungs-
(BGBl. I S. 596, 604), geändert durch das Gesetz vom pflichtiges Handwerk auszuüben, kann hierbei auch
31. Mai 2000 (BGBl. I S. 774), wird wie folgt geändert: Arbeiten in zulassungspflichtigen Handwerken nach
§ 1 Abs. 1 der Handwerksordnung ausüben, wenn sie
1. § 1 wird wie folgt geändert: mit dem Leistungsangebot seines Gewerbes tech-
a) Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst: nisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirt-
schaftlich ergänzen.“
„(3) Die wesentliche Tätigkeit Lackierung von
Karosserien und Fahrzeugen des Gewerbes Num-
mer 10 Maler und Lackierer der Anlage A zur Hand- Artikel 3
werksordnung wird auch den Gewerben Num-
mer 15 Karosserie- und Fahrzeugbauer und Num- Änderung des Schornsteinfegergesetzes
mer 20 Kraftfahrzeugtechniker der Anlage A zur § 6 Abs. 3 des Schornsteinfegergesetzes in der Fas-
Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zu- sung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I
geordnet. Die wesentliche Tätigkeit Reparatur von S. 2071), das zuletzt durch Artikel 110 der Verordnung
Karosserien und Fahrzeugen der Gewerbe Num- vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert wor-
mer 15 Karosserie und Fahrzeugbauer und Num- den ist, wird aufgehoben.
2950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003
Artikel 4 und 4 genannten Freistellungsregelungen auf
weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehöri-
Änderung der Gewerbeordnung
gen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Voll-
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntma- versammlung für das betreffende Haushalts-
chung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 2002), zuletzt jahr eine entsprechende Herabsetzung der
geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 23. Dezem- dort genannten Grenzen für den Gewerbe-
ber 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert: ertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb
beschließen.“
1. § 56 Abs. 1 Nr. 5 wird gestrichen. cc) Die bisherigen Sätze 5 bis 8 werden Sätze 6
bis 9.
2. § 145 Abs. 2 Nr. 5 wird gestrichen. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Angabe „die Hälfte des
3. In § 148 Nr. 1 wird die Angabe „§ 145 Abs. 1, 2 Nr. 2,
in § 141 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung
5 oder 6“ durch die Angabe „§ 145 Abs. 1, 2 Nr. 2
genannten Betrages“ durch die Angabe
oder 6“ ersetzt.
„130 000 Euro“ und die Wörter „Verzeichnis
der handwerksähnlichen Gewerbe“ durch die
Wörter „Verzeichnis nach § 19 der Hand-
Artikel 5 werksordnung“ ersetzt.
Änderung des Gesetzes bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
zur vorläufigen Regelung des
Rechts der Industrie- und Handelskammern „Satz 2 findet auch Anwendung auf Kammer-
zugehörige, die oder deren sämtliche Gesell-
Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der schafter vorwiegend einen freien Beruf aus-
Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetz- üben oder Land- oder Forstwirtschaft auf
blatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten einem im Bezirk der Industrie- und Handels-
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 95 kammer belegenen Grundstück oder als
der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem
wird wie folgt geändert: im Bezirk der Industrie- und Handelskammer
belegenen Gewässer betreiben und Beiträge
1. § 3 wird wie folgt geändert: an eine oder mehrere andere Kammern ent-
richten, mit der Maßgabe, dass statt eines
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Viertels ein Zehntel der dort genannten Be-
aa) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: messungsgrundlage bei der Veranlagung zu
„Kammerzugehörige, die nicht im Handelsre- Grunde gelegt wird.“
gister oder im Genossenschaftsregister einge-
tragen sind und deren Gewerbeertrag nach 2. Dem § 13a wird folgender Absatz 3 angefügt:
dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das „(3) Die Beitragsbefreiung in § 3 Abs. 3 Satz 4 ist
Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbe- nur auf Kammerzugehörige anzuwenden, deren Ge-
trag nicht festgesetzt wird, deren nach dem werbeanzeige nach dem 31. Dezember 2003 erfolgt.“
Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn
aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht über-
steigt, sind vom Beitrag freigestellt. Die in Artikel 6
Satz 3 genannten Kammerzugehörigen sind,
soweit sie natürliche Personen sind und in den Änderung des Berufsbildungsgesetzes
letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Be- Das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I
triebseröffnung weder Einkünfte aus Land- S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 184 der Verord-
und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie
selbstständiger Arbeit erzielt haben, noch an folgt geändert:
einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmit-
telbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt 1. Im Ersten Abschnitt des Sechsten Teils wird die
waren, für das Haushaltsjahr der Betriebser- Überschrift wie folgt gefasst:
öffnung und für das darauf folgende Jahr von
der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für „Erster Abschnitt
das dritte und vierte Jahr von der Umlage Berufsbildung in zulassungspflichtigen
befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn Handwerken der Handwerksordnung“.
aus Gewerbebetrieb 25 000 Euro nicht über-
steigt.“
1a. In § 46 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange-
bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt: fügt:
„Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der „(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Verabschiedung der Haushaltssatzung vorlie- Arbeit oder das sonst zuständige Fachministerium
genden Bemessungsgrundlagen zu besorgen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
ist, dass bei einer Industrie- und Handelskam- für Bildung und Forschung nach Anhören des Stän-
mer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen digen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufs-
Beitrag entrichten, durch die in den Sätzen 3 bildung durch Rechtsverordnung außerhalb des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 2951
Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene Prü- forderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kennt-
fungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen nisse auch, wer die Meisterprüfung in dem zulas-
über das Bestehen von Fortbildungsprüfungen nach sungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen
Absatz 2 gleichstellen, wenn in den Prüfungen der Gewerbe, in dem ausgebildet werden soll, oder
Fortbildungsprüfung gleichwertige Anforderungen eine gleichwertige andere Prüfung bestanden
gestellt werden.“ hat.“
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absät-
2. § 73 wird wie folgt geändert: ze 3 und 4.
a) In der Überschrift werden die Wörter „für zulas- c) In dem neuen Absatz 4 werden die Wörter „des
sungspflichtige Handwerke“ angefügt. Absatzes 1“ durch die Wörter „der Absätze 1 und 2“
b) Im ersten Halbsatz werden das Komma vor der ersetzt.
Angabe „98“ und die Angabe „98“ gestrichen.
3. § 74 wird wie folgt gefasst: Artikel 6a
„§ 74 Änderung des
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Zuständige Stelle
In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Aufstiegsfortbildungs-
Für die Berufsbildung in Betrieben zulassungs-
förderungsgesetzes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623),
pflichtiger Handwerke der Handwerksordnung ist die
das zuletzt durch Artikel 122 des Gesetzes vom 23. De-
Handwerkskammer zuständige Stelle im Sinne die-
zember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist,
ses Gesetzes.“
werden nach der Angabe „45“ ein Komma und die Anga-
be „51a“ eingefügt.
4. § 75 wird wie folgt gefasst:
„§ 75
Artikel 7
Zuständige Stelle
Änderung des
(1) Für die Berufsbildung, die nicht in Betrieben Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
von Handwerken oder handwerksähnlichen Gewer-
ben der Handwerksordnung durchgeführt wird, ist Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Ren-
die Industrie- und Handelskammer zuständige Stelle tenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung
im Sinne dieses Gesetzes. Das Gleiche gilt für die vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),
Berufsbildung in anderen Berufsbildungseinrichtun- zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. De-
gen, soweit sie in Ausbildungsberufen der gewerbli- zember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:
chen Wirtschaft durchgeführt wird, die nicht Hand-
werken oder handwerksähnlichen Gewerben der 1. § 2 Satz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
Handwerksordnung zugehörig sind. „8. Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle ein-
(2) Für die Berufsbildung in Betrieben in zulas- getragen sind, wobei Eintragungen aufgrund der
sungsfreien Handwerken oder handwerksähnlichen Führung eines Handwerksbetriebs nach den §§ 2
Gewerben der Handwerksordnung ist die Handwerks- und 3 der Handwerksordnung außer Betracht
kammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes. bleiben, sowie Gewerbetreibende, die als Inhaber
Das Gleiche gilt für die Berufsbildung in anderen eines zulassungsfreien Handwerks nach Anlage B
Berufsbildungseinrichtungen, soweit sie in zulas- Abschnitt 1 zur Handwerksordnung in das Ver-
sungsfreien Handwerken oder handwerksähnlichen zeichnis nach § 19 der Handwerksordnung einge-
Gewerben der Handwerksordnung durchgeführt tragen sind; ist eine Personengesellschaft in die
wird.“ Handwerksrolle oder in das Verzeichnis nach § 19
der Handwerksordnung eingetragen, gilt als Ge-
werbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner
5. Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt:
Person die für die Eintragung in die Handwerks-
„§ 75a rolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder
Anwendung der wer Gesellschafter der im Verzeichnis nach § 19
Handwerksordnung für zulassungsfreie der Handwerksordnung eingetragenen Personen-
Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe gesellschaft ist.“
Für die Berufsbildung in zulassungsfreien Handwer- 2. In § 196 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Hand-
ken oder handwerksähnlichen Gewerben der Hand- werksrolle“ die Wörter „oder in dem Verzeichnis nach
werksordnung gelten die §§ 22 bis 49, 56 bis 59 § 19 der Handwerksordnung, soweit es sich auf zulas-
und 99 nicht; insoweit gilt die Handwerksordnung.“ sungsfreie Handwerke bezieht,“ eingefügt.
6. § 76 wird wie folgt geändert:
Artikel 8
a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-
gefügt: Änderung sonstiger
handwerksrechtlicher Vorschriften
„(2) In einem zulassungsfreien Handwerk oder
handwerksähnlichen Gewerbe zur Handwerks- (1) Die Verordnung über verwandte Handwerke vom
ordnung besitzt die für die fachliche Eignung er- 18. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1355), zuletzt geändert
2952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003
durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. März 1998 aa) Die Angabe „Nummern 15 und 63 bis 68“
(BGBl. I S. 596), wird wie folgt geändert: wird durch die Angabe „Nummern 12 und 33
1. In § 1 werden die Wörter „Handwerke“ und „Handwer- bis 37“ ersetzt.
ken“ jeweils durch die Wörter „zulassungspflichtige bb) In Nummer 2 wird das Wort „diejenige“ durch
Handwerke“ und „zulassungspflichtigen Handwerken“ das Wort „eine“ ersetzt.
ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nummer 68“ durch
die Angabe „Nummer 38“ ersetzt.
2. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage 3. § 3 wird wie folgt geändert:
(zu § 1)
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Nummern 15
Verzeichnis der verwandten Handwerke und 63 bis 67“ durch die Angabe „Nummern 12
Nr. Spalte I Spalte II und 33 bis 37“ ersetzt.
1. Bäcker Konditoren b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nummern 63 bis 67“
durch die Angabe „Nummern 33 bis 37“ ersetzt.
2. Konditoren Bäcker
3. Informationstechniker Elektrotechniker 4. In § 4 wird die Angabe „Nummer 15“ durch die Anga-
4. Elektrotechniker Elektromaschinenbauer be „Nummer 12“ und werden die Wörter „dass eine
Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Hand-
5. Elektromaschinenbauer Elektrotechniker
werksrolle nicht zu erteilen ist“ durch die Wörter
6. Kraftfahrzeugtechniker Zweiradmechaniker „dass eine Bescheinigung über die Berechtigung zur
(Krafträder) Ausübung des Gewerbes zu erteilen ist“ ersetzt.
7. Zweiradmechaniker Kraftfahrzeugtechniker
(Krafträder) Artikel 9
8. Landmaschinen- Metallbauer Rückkehr
mechaniker zum einheitlichen Verordnungsrang
9. Metallbauer Feinwerkmechaniker; Die auf Artikel 8 beruhenden Teile der dort genannten
Landmaschinen- Verordnungen können aufgrund der einschlägigen Er-
mechaniker mächtigung der Handwerksordnung geändert werden.
10. Maler und Lackierer Stukkateure
11. Stukkateure Maler und Lackierer Artikel 10
(Maler)“.
Neubekanntmachung
(2) Die EWG/EWR-Handwerk-Verordnung vom 4. Au-
gust 1966 (BGBl. I S. 469), zuletzt geändert durch die Ver- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann
ordnung vom 9. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4022), wird wie jeweils den Wortlaut der Handwerksordnung und des
folgt geändert: Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der
Industrie- und Handelskammern in der vom Inkrafttreten
dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesge-
1. Die EWG/EWR-Handwerk-Verordnung erhält die Be-
setzblatt bekannt machen.
zeichnung
„EU/EWR-Handwerk-Verordnung“.
Artikel 11
2. § 1 wird wie folgt geändert: Inkrafttreten
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 2953
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. Dezember 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
2954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003
Viertes Gesetz
für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Vom 24. Dezember 2003
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das fol- Artikel 32 Änderung des Berlinförderungsgesetzes 1990
gende Gesetz beschlossen:
Artikel 33 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 33a Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999
Inhaltsübersicht Artikel 34 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Artikel 35 Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes
Artikel 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Grund- Artikel 35a Änderung der Gewerbeordnung
sicherung für Arbeitsuchende –
Artikel 35b Änderung der Handwerksordnung
Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 35c Änderung des Gesetzes über den Versicherungs-
Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vertrag
Artikel 4 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 36 Änderung des Kündigungsschutzgesetzes
Artikel 5 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 37 Änderung des Gesetzes über Bergmannsprämien
Artikel 6 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 38 Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 38a Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Artikel 8 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 39 Änderung des Berufsbildungsförderungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 40 Änderung des Berufsbildungsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 41 Änderung des Vorruhestandsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 42 Änderung des Altersteilzeitgesetzes
Artikel 11a Änderung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde- Artikel 42a Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kranken-
rung versicherung der Landwirte
Artikel 12 Änderung des Infektionsschutzgesetzes Artikel 43 Änderung des Beiträge-Rückzahlungsgesetzes
Artikel 13 Änderung des Bundesausbildungsförderungsge- Artikel 44 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
setzes Artikel 45 Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
Artikel 14 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsge- Artikel 46 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
setzes
Artikel 46a Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 15 Änderung des Gesetzes über den Abbau der Fehl-
subventionierung im Wohnungswesen Artikel 47 Änderung der Verordnung über die Ersatzleistun-
gen an die zum Luftschutzdienst herangezogenen
Artikel 16 Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes Personen und über die Erstattung fortgewährter
Artikel 17 Änderung des Bundesvertriebenengesetzes Leistungen
Artikel 17a Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines Artikel 48 Änderung der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung
vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler Artikel 48a Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als
Artikel 17b Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach
§ 21 Abs. 3 Nr. 4 des Berufsausbildungsförde-
Artikel 18 Änderung des Ausländergesetzes rungsgesetzes
Artikel 19 Änderung des Asylverfahrensgesetzes Artikel 49 Änderung der Ausländergebührenverordnung
Artikel 19a Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes Artikel 50 Änderung der Arbeitsaufenthalteverordnung
Artikel 20 Änderung des Mikrozensusgesetzes Artikel 51 Änderung der Freizügigkeitsverordnung/EG
Artikel 21 Änderung der Zivilprozessordnung Artikel 51a Änderung der Beratungshilfevordruckverordnung
Artikel 22 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Artikel 52 Änderung der Kindesunterhalt-Vordruckverord-
Artikel 23 (weggefallen) nung
Artikel 24 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes Artikel 53 Änderung der Prozesskostenhilfevordruckverord-
nung
Artikel 25 Änderung des Wohngeldgesetzes
Artikel 54 Änderung der Wohngeldverordnung
Artikel 26 Änderung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei
Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen Artikel 54a Änderung der Dritten Verordnung über Ausgleichs-
leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
Artikel 27 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Artikel 55 Änderung der Verordnung über die Berufsausbil-
Artikel 28 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes dung zum/zur Fachangestellten für Arbeitsförde-
Artikel 28a Änderung des Zivildienstgesetzes rung
Artikel 29 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Artikel 55a Änderung der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur
Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermitt-
Artikel 30 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
lung und Arbeitslosenversicherung (Fach- und Füh-
Artikel 31 Änderung der Abgabenordnung rungskräfte aus Entwicklungsländern)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 2955
Artikel 56 Änderung der Ausgleichsrentenverordnung § 23 Abweichende Erbringung von Leistungen
Artikel 57 Aufhebung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung § 24 Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld
Artikel 57a Änderung der Datenerfassungs- und -übermitt- § 25 Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit
lungsverordnung
§ 26 Zuschuss zu Beiträgen bei Befreiung von der Versiche-
Artikel 58 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang rungspflicht
Artikel 59 Neufassung des Wohngeldgesetzes § 27 Verordnungsermächtigung
Artikel 59a Neufassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes Unterabschnitt 2
Artikel 60 Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes Sozialgeld
Artikel 61 Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 28 Sozialgeld
Unterabschnitt 3
Artikel 1 Anreize und Sanktionen
§ 29 Einstiegsgeld
Sozialgesetzbuch (SGB)
Zweites Buch (II) § 30 Freibeträge bei Erwerbstätigkeit
§ 31 Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II
– Grundsicherung für Arbeitsuchende –
§ 32 Absenkung und Wegfall des Sozialgeldes
Inhaltsübersicht
Unterabschnitt 4
Kapitel 1
Fördern und Fordern Verpflichtungen anderer
§ 1 Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchen- § 33 Übergang von Ansprüchen
de § 34 Ersatzansprüche
§ 2 Grundsatz des Forderns § 35 Erbenhaftung
§ 3 Leistungsgrundsätze
§ 4 Leistungsarten Kapitel 4
§ 5 Verhältnis zu anderen Leistungen G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n f ü r L e i s t u n g e n
§ 6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Abschnitt 1
§ 6a Option kommunaler Trägerschaft Zuständigkeit und Verfahren
§ 36 Örtliche Zuständigkeit
Kapitel 2
§ 37 Antragserfordernis
Anspruchsvoraussetzungen
§ 38 Vertretung der Bedarfsgemeinschaft
§ 7 Berechtigte
§ 39 Sofortige Vollziehbarkeit
§ 8 Erwerbsfähigkeit
§ 40 Anwendung von Verfahrensvorschriften
§ 9 Hilfebedürftigkeit
§ 41 Berechnung der Leistungen
§ 10 Zumutbarkeit
§ 42 Auszahlung der Geldleistungen
§ 11 Zu berücksichtigendes Einkommen
§ 43 Aufrechnung
§ 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
§ 44 Veränderung von Ansprüchen
§ 13 Verordnungsermächtigung
Kapitel 3 Abschnitt 2
Leistungen Einheitliche Entscheidung
Abschnitt 1 § 44a Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit § 44b Arbeitsgemeinschaften
§ 14 Grundsatz des Förderns § 45 Gemeinsame Einigungsstelle
§ 15 Eingliederungsvereinbarung
Kapitel 5
§ 16 Leistungen zur Eingliederung
Finanzierung und Aufsicht
§ 17 Einrichtungen und Dienste für Leistungen zur Eingliede-
rung § 46 Finanzierung aus Bundesmitteln
§ 18 Örtliche Zusammenarbeit § 47 Aufsicht
§ 48 Zielvereinbarungen
Abschnitt 2
§ 49 Innenrevision
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Unterabschnitt 1 Kapitel 6
Arbeitslosengeld II Datenschutz
§ 19 Arbeitslosengeld II § 50 Datenübermittlung an Dritte
§ 20 Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts § 51 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten
§ 21 Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt durch nichtöffentliche Stellen
§ 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung § 52 Automatisierter Datenabgleich
2956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003
Kapitel 7 4. die familienspezifischen Lebensverhältnisse von
Statistik und Forschung erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die Kinder erziehen
oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berück-
§ 53 Statistik
sichtigt werden,
§ 54 Eingliederungsbilanz
5. behindertenspezifische Nachteile überwunden wer-
§ 55 Wirkungsforschung
den.
Kapitel 8 (2) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst
Leistungen
Mitwirkungspflichten
1. zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftig-
§ 56 Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähig-
keit keit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit und
§ 57 Auskunftspflicht von Arbeitgebern 2. zur Sicherung des Lebensunterhalts.
§ 58 Einkommensbescheinigung
§2
§ 59 Meldepflicht
§ 60 Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter
Grundsatz des Forderns
§ 61 Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in (1) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in
Arbeit einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen
§ 62 Schadenersatz alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung
ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Der erwerbsfähige
Hilfebedürftige muss aktiv an allen Maßnahmen zu seiner
Kapitel 9
Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Ein-
Bußgeldvorschriften gliederungsvereinbarung abschließen. Wenn eine Erwerbs-
§ 63 Bußgeldvorschriften tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer
Zeit nicht möglich ist, hat der erwerbsfähige Hilfebedürf-
Kapitel 10 tige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit
zu übernehmen.
Bekämpfung von Leistungsmissbrauch
§ 64 Zuständigkeit (2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in
einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in
eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen,
Kapitel 11
ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu
Übergangs- und Schlussvorschriften bestreiten. Erwerbsfähige Hilfebedürftige müssen ihre Ar-
§ 65 Übergangsvorschriften beitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich
§ 66 Verordnungsermächtigung und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden
Personen einsetzen.
Kapitel 1 §3
Fördern und Fordern Leistungsgrundsätze
§1 (1) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können
erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseiti-
Aufgabe und Ziel der gung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftig-
Grundsicherung für Arbeitsuchende keit für die Eingliederung erforderlich sind. Bei den Leis-
(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die tungen zur Eingliederung in Arbeit sind
Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen 1. die Eignung,
und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemein-
schaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren 2. die individuelle Lebenssituation, insbesondere die fa-
Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung miliäre Situation,
aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie 3. die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und
soll erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder
4. die Dauerhaftigkeit der Eingliederung
Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und
den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu berücksichtigen.
andere Weise bestreiten können. Die Gleichstellung von Vorrangig sollen Maßnahmen eingesetzt werden, die
Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu ver- die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermög-
folgen. Die Leistungen der Grundsicherung sind insbe- lichen. Bei der Leistungserbringung sind die Grundsätze
sondere darauf auszurichten, dass von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
1. durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermie- (2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 25. Lebens-
den oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit jahr noch nicht vollendet haben, sind unverzüglich nach
verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit ver- Antragstellung auf Leistungen nach diesem Buch in eine
ringert wird, Arbeit, eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit zu
vermitteln. Können Hilfebedürftige ohne Berufsabschluss
2. die Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen erhalten, nicht in eine Ausbildung vermittelt werden, soll die Agen-
verbessert oder wieder hergestellt wird, tur für Arbeit darauf hinwirken, dass die vermittelte Arbeit
3. geschlechtsspezifischen Nachteilen von erwerbsfähi- oder Arbeitsgelegenheit auch zur Verbesserung ihrer
gen Hilfebedürftigen entgegengewirkt wird, beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beiträgt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 2957
(3) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahr-
dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nehmung von Aufgaben beauftragen.
nicht anderweitig beseitigt werden kann.
§ 6a
§4 Option kommunaler Trägerschaft
Leistungsarten Abweichend von § 6 sind die kreisfreien Städte und
(1) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsu- Kreise auf ihren Antrag und mit Zustimmung der zustän-
chende werden in Form von digen obersten Landesbehörde anstelle der Agenturen
für Arbeit vom Bundesministerium für Wirtschaft und
1. Dienstleistungen, insbesondere durch Information, Be-
Arbeit durch Rechtsverordnung als Träger der Aufgaben
ratung und umfassende Unterstützung durch einen
nach diesem Buch zuzulassen. Das Nähere regelt ein
persönlichen Ansprechpartner mit dem Ziel der Ein-
Bundesgesetz.
gliederung in Arbeit,
2. Geldleistungen, insbesondere zur Eingliederung der
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Arbeit und zur Si- Kapitel 2
cherung des Lebensunterhalts der erwerbsfähigen Anspruchsvoraussetzungen
Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsge-
meinschaft lebenden Personen, und §7
3. Sachleistungen Berechtigte
erbracht. (1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen,
(2) Die Agentur für Arbeit wirkt darauf hin, dass die
erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen die erforderliche noch nicht vollendet haben,
Beratung und Hilfe anderer Träger, insbesondere der
Kranken- und Rentenversicherung, erhalten. 2. erwerbsfähig sind,
3. hilfebedürftig sind und
§5 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik
Verhältnis zu anderen Leistungen Deutschland haben
(1) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen An- (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Ausländer haben ihren
derer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutsch-
werden durch dieses Buch nicht berührt. Ermessensleis- land und erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn
tungen dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieses die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 vorliegen; dies gilt
Buch entsprechende Leistungen vorsieht. nicht für Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewer-
berleistungsgesetzes. Aufenthaltsrechtliche Bestimmun-
(2) Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
gen bleiben unberührt.
Lebensunterhalts nach diesem Buch schließt Leistungen
nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus. Dies (2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit er-
gilt nicht für Leistungen nach § 35 des Zwölften Buches, werbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemein-
soweit sie nicht nach § 22 Abs. 5 dieses Buches zu über- schaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen wer-
nehmen sind. Leistungen nach dem Vierten Kapitel des den ihnen nur erbracht, wenn dadurch
Zwölften Buches sind gegenüber dem Sozialgeld vor- 1. die Hilfebedürftigkeit der Angehörigen der Bedarfsge-
rangig. meinschaft beendet oder verringert,
(3) Stellen Hilfebedürftige trotz Aufforderung einen er- 2. Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen
forderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers Hilfebedürftigen beseitigt oder vermindert
nicht, können die Leistungsträger nach diesem Buch den
Antrag stellen. Der Ablauf von Fristen, die ohne Verschul- werden.
den der Leistungsträger nach diesem Buch verstrichen (3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
sind, wirkt nicht gegen die Leistungsträger nach diesem
1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
Buch; dies gilt nicht für Verfahrensfristen, soweit die Leis-
tungsträger nach diesem Buch das Verfahren selbst 2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt
betreiben. lebende Elternteil eines minderjährigen, unverheirate-
ten erwerbsfähigen Kindes,
§6 3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebdürftigen
Träger der a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
Grundsicherung für Arbeitsuchende b) die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebe-
Träger der Leistungen nach diesem Buch sind: dürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt,
1. die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit c) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
Nummer 2 nichts Anderes bestimmt, 4. die dem Haushalt angehörenden minderjährigen, un-
2. die kreisfreien Städte und Kreise (kommunale Träger) verheirateten Kinder des erwerbsfähigen Hilfebedürf-
für die Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 1 bis 4, tigen oder seines Partners, soweit sie nicht aus eige-
§ 22 und § 23 Abs. 3, soweit durch Landesrecht nicht nem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur
andere Träger bestimmt sind. Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können.
2958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer für (3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein
länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollen-
untergebracht ist oder Rente wegen Alters bezieht. dung des sechsten Lebensjahres betreut.
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des (4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige
Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berück-
bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungs- sichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den
fähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Si- dies eine besondere Härte bedeuten würde; in diesem
cherung des Lebensunterhalts. In besonderen Härtefäl- Falle sind die Leistungen als Darlehen zu erbringen.
len können Leistungen zur Sicherung des Lebensunter- (5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft
halts als Darlehen geleistet werden. mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet,
(6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubilden- dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach
de, deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
1. die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbil- § 10
dungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Aus-
bildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 des Zumutbarkeit
Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbil- (1) Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Ar-
dungsbeihilfe haben oder beit zumutbar, es sei denn, dass
2. deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes- 1. er zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder
ausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 seelisch nicht in der Lage ist,
Satz 1 des Dritten Buches bemisst.
2. die Ausübung der Arbeit ihm die künftige Ausübung
seiner bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich
§8 erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit beson-
dere körperliche Anforderungen stellt,
Erwerbsfähigkeit
3. die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes
(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder oder des Kindes seines Partners gefährden würde; die
Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr
den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeits- vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit
marktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in
sein. Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten
(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländer nur Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die
erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Be- Agentur für Arbeit soll in Zusammenarbeit mit dem
schäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. örtlichen Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass
Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung
des Kindes angeboten wird,
§9 4. die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehö-
Hilfebedürftigkeit rigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf
andere Weise sichergestellt werden kann,
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine
Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit 5. der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger
ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Grund entgegensteht.
nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und (2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil
Mitteln, vor allem nicht
1. sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des
1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entspricht, für die er
ausgebildet ist oder die er ausgeübt hat,
2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder
Vermögen 2. sie im Hinblick auf die Ausbildung des erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen als geringerwertig anzusehen ist,
sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen,
insbesondere von Angehörigen oder von Trägern an- 3. der Beschäftigungsort vom Wohnort des erwerbsfähi-
derer Sozialleistungen erhält. gen Hilfebedürftigen weiter entfernt ist als ein früherer
Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,
(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft
4. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den
leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des
bisherigen Beschäftigungen des erwerbsfähigen Hil-
Partners zu berücksichtigen. Bei minderjährigen unver-
febedürftigen.
heirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Eltern-
teil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leis- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an
tungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.
ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen
können, sind auch das Einkommen und Vermögen der § 11
Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen. Ist in einer
Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eige- Zu berücksichtigendes Einkommen
nen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der (1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen
Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen
zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig. nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundes-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 2959
versorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine ent- 2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht aus-
sprechende Anwendung des Bundesversorgungsgeset- drücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens
zes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach einschließlich seiner Erträge und der geförderten lau-
dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an fenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber
Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht wer- das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,
den, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach
3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen,
dem Bundesversorgungsgesetz. Der Kinderzuschlag
soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhe-
nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkom-
stand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung
men dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für
nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten An-
das Kindergeld für minderjährige Kinder, soweit es bei
sprüche 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des
dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners,
benötigt wird.
höchstens jedoch jeweils 13 000 Euro nicht über-
(2) Vom Einkommen sind abzusetzen steigt,
1. auf das Einkommen entrichtete Steuern, 4. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe
2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft
der Beiträge zur Arbeitsförderung, lebenden Hilfebedürftigen.
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen (3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen
oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge 1. angemessener Hausrat,
gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe
2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der
angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfe-
a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der bedürftigen,
Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetz-
3. vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt be-
lichen Krankenversicherung nicht versicherungs-
zeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem
pflichtig sind,
Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder
b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Ver- sein Partner von der Versicherungspflicht in der ge-
sicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenver- setzlichen Rentenversicherung befreit ist,
sicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht
4. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemes-
nach § 26 bezuschusst werden,
sener Größe oder eine entsprechende Eigentums-
4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Ein- wohnung,
kommensteuergesetzes, soweit sie den Mindestei-
5. Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Be-
genbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes
schaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von
nicht überschreiten,
angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu
5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Men-
notwendigen Ausgaben, schen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch
6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30. den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens ge-
fährdet würde,
(3) Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen
6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offen-
1. Einnahmen, soweit sie als sichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen
a) zweckbestimmte Einnahmen, eine besondere Härte bedeuten würde.
b) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände wäh-
rend des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für
einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Arbeitsuchende maßgebend.
Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so
günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach (4) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu
diesem Buch nicht gerechtfertigt wären, berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt
maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder
2. Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung
nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb
Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden. von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche
Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichti-
§ 12 gen.
Zu berücksichtigendes Vermögen
§ 13
(1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögens-
gegenstände zu berücksichtigen. Verordnungsermächtigung
(2) Vom Vermögen sind abzusetzen Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministeri-
1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 200 Euro je vollende-
um der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates
tem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürfti-
durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
gen und seines Partners, mindestens aber jeweils
4 100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den erwerbs- 1. welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu
fähigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Ein-
13 000 Euro nicht übersteigen, zelnen zu berechnen ist,
2960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003
2. welche weiteren Vermögensgegenstände nicht als § 16
Vermögen zu berücksichtigen sind und wie der Wert
Leistungen zur Eingliederung
des Vermögens zu ermitteln ist,
(1) Als Leistungen zur Eingliederung kann die Agentur
3. welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen
für Arbeit alle im Dritten Kapitel, im Ersten bis Siebten
abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind.
Abschnitt des Vierten Kapitels, im Ersten und Zweiten
Die Rechtsverordnung nach Nummer 1 ist auch im Ein- Abschnitt des Fünften Kapitels sowie die im Ersten, Fünf-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit ten und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die
und Soziale Sicherung zu erlassen. in den §§ 417, 421g , 421i, 421k und 421l des Dritten
Buches geregelten Leistungen erbringen. § 8 des Dritten
Buches ist entsprechend anzuwenden. § 41 Abs. 3 Satz 4,
§ 57 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Dritten Buches sind mit der
Kapitel 3 Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle
des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt.
Leistungen
(2) Über die in Absatz 1 genannten Leistungen hinaus
Abschnitt 1 können weitere Leistungen erbracht werden, die für die
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das
Erwerbsleben erforderlich sind. Dazu gehören insbeson-
§ 14 dere
Grundsatz des Förderns 1. die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder
Die Träger der Leistungen nach diesem Buch unter- oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
stützen erwerbsfähige Hilfebedürftige umfassend mit 2. die Schuldnerberatung,
dem Ziel der Eingliederung in Arbeit. Die Agentur für
Arbeit soll einen persönlichen Ansprechpartner für jeden 3. die psychosoziale Betreuung,
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in einer 4. die Suchtberatung,
Bedarfsgemeinschaft Lebenden benennen. Die Träger
der Leistungen nach diesem Buch erbringen unter Be- 5. das Einstiegsgeld nach § 29,
achtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Spar- 6. Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz.
samkeit alle im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit
erforderlichen Leistungen. (3) Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit
finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen
werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Inter-
§ 15 resse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Absatz 1
Eingliederungsvereinbarung als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeits-
(1) Die Agentur für Arbeit soll mit jedem erwerbsfähigen losengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehr-
Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderli- aufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein
chen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinba- Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vor-
rung). Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere schriften über den Arbeitsschutz und das Bundesur-
bestimmen, laubsgesetz sind entsprechend anzuwenden; für Schä-
1. welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliede- den bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähi-
rung in Arbeit erhält, ge Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmer.
2. welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürfti-
ge in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit (4) Entfällt die Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen
mindestens unternehmen muss und in welcher Form während einer Maßnahme zur Eingliederung nach den
er die Bemühungen nachzuweisen hat. Absätzen 1 bis 3, kann sie durch Darlehen weiter geför-
dert werden, wenn bereits zwei Drittel der Maßnahme
Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate ge- durchgeführt sind und der Erwerbsfähige diese voraus-
schlossen werden. Danach soll eine neue Eingliede- sichtlich erfolgreich abschließen wird.
rungsvereinbarung abgeschlossen werden. Bei jeder fol-
genden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher ge-
§ 17
wonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. Kommt eine
Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Einrichtungen und Dienste
Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen. für Leistungen zur Eingliederung
(2) In der Eingliederungsvereinbarung kann auch ver- (1) Zur Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in
einbart werden, welche Leistungen die Personen erhal- Arbeit sollen die Agenturen für Arbeit eigene Einrichtun-
ten, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer gen und Dienste nicht neu schaffen, soweit geeignete
Bedarfsgemeinschaft leben. Einrichtungen und Dienste Dritter vorhanden sind, aus-
gebaut oder in Kürze geschaffen werden können. Die
(3) Wird in der Eingliederungsvereinbarung eine Bil-
Agenturen für Arbeit sollen Träger der freien Wohlfahrts-
dungsmaßnahme vereinbart, ist auch zu regeln, in wel-
pflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Grundsiche-
chem Umfang und unter welchen Voraussetzungen der
rung für Arbeitsuchende angemessen unterstützen.
erwerbsfähige Hilfebedürftige schadenersatzpflichtig ist,
wenn er die Maßnahme aus einem von ihm zu vertreten- (2) Wird die Leistung von einem Dritten erbracht und
den Grund nicht zu Ende führt. sind im Dritten Buch keine Anforderungen geregelt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 2961
denen die Leistung entsprechen muss, ist die Agentur für Das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen
Arbeit zur Vergütung für die Leistung nur verpflichtet, mindert die Geldleistungen der Agentur für Arbeit; soweit
wenn mit dem Dritten oder seinem Verband eine Verein- Einkommen und Vermögen darüber hinaus zu berück-
barung insbesondere über sichtigen ist, mindert es die Geldleistungen der kommu-
1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen, nalen Träger.
2. die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen
für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzen § 20
kann, und Regelleistung
3. die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der zur Sicherung des Lebensunterhalts
Leistungen
(1) Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunter-
besteht. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen halts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Kör-
der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähig- perpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie
keit entsprechen. in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt
und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Nicht umfasst
§ 18 sind die in § 5 Abs. 2 Satz 2 dieses Buches genannten
Leistungen nach dem Zwölften Buch.
Örtliche Zusammenarbeit
(1) Die Agenturen für Arbeit arbeiten bei der Erbrin- (2) Die monatliche Regelleistung beträgt für Personen,
gung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit unter die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren
Berücksichtigung ihrer Aufgaben nach dem Dritten Buch Partner minderjährig ist, in den alten Bundesländern ein-
mit den Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, insbe- schließlich Berlin (Ost) 345 Euro, in den neuen Bundes-
sondere den Gemeinden, den Kreisen und Bezirken, den ländern 331 Euro.
Trägern der freien Wohlfahrtspflege, den Vertretern der (3) Haben zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie den Kammern und das 18. Lebensjahr vollendet, beträgt die Regelleistung
berufsständischen Organisationen zusammen, um die jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung nach Absatz 2.
gleichmäßige oder gemeinsame Durchführung von Maß- Die Regelleistung für sonstige erwerbsfähige Angehörige
nahmen zu beraten oder zu sichern und Leistungsmiss- der Bedarfsgemeinschaft beträgt 80 vom Hundert der
brauch zu verhindern oder aufzudecken. Die örtlichen Regelleistung nach Absatz 2.
Träger der Sozialhilfe sind verpflichtet, mit den Agenturen
für Arbeit zusammenzuarbeiten. (4) Die Regelleistung nach Absatz 2 wird jeweils zum
1. Juli eines Jahres um den Vomhundertsatz angepasst,
(2) Die Leistungen nach diesem Buch sind in das re-
um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen
gionale Arbeitsmarktmonitoring der Agenturen für Arbeit
Rentenversicherung verändert. Für die Neubemessung
nach § 9 Abs. 2 des Dritten Buches einzubeziehen.
der Regelleistung findet § 29 Abs. 3 Satz 5 des Zwölften
(3) Die Agenturen für Arbeit sollen mit Gemeinden, Buches entsprechende Anwendung. Das Bundesminis-
Kreisen und Bezirken auf deren Verlangen Vereinbarun- terium für Wirtschaft und Arbeit gibt jeweils spätestens
gen über das Erbringen von Leistungen zur Eingliederung zum 30. Juni eines Kalenderjahres die Höhe der Regelleis-
nach diesem Gesetz mit Ausnahme der Leistungen nach tung nach Absatz 2, die für die folgenden zwölf Monate
§ 16 Abs. 1 schließen, wenn sie den durch eine Rechts- maßgebend ist, im Bundesgesetzblatt bekannt.
verordnung festgelegten Mindestanforderungen entspre-
chen.
§ 21
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates Leistungen für
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welchen Anfor- Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt
derungen eine Vereinbarung nach Absatz 3 mindestens (1) Leistungen für Mehrbedarfe umfassen Bedarfe
genügen muss. nach den Absätzen 2 bis 5, die nicht durch die Regelleis-
tung abgedeckt sind.
Abschnitt 2
(2) Werdende Mütter, die erwerbsfähig und hilfebe-
Leistungen dürftig sind, erhalten nach der 12. Schwangerschaftswo-
zur Sicherung des Lebensunterhalts che einen Mehrbedarf von 17 vom Hundert der nach § 20
Unterabschnitt 1 maßgebenden Regelleistung.
Arbeitslosengeld II (3) Für Personen, die mit einem oder mehreren min-
derjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren
§ 19
Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuer-
Arbeitslosengeld II kennen
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosen- 1. in Höhe von 36 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2
geld II maßgebenden Regelleistung, wenn sie mit einem
1. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ein- Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kin-
schließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft dern unter sechzehn Jahren zusammen leben, oder
und Heizung, 2. in Höhe von 12 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2
2. unter den Voraussetzungen des § 24 einen befristeten maßgebenden Regelleistung für jedes Kind, wenn
Zuschlag. sich dadurch ein höherer Vomhundertsatz als nach
2962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003
der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von § 23
60 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden
Regelleistung. Abweichende
Erbringung von Leistungen
(4) Erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des (1) Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen
Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung umfasster und nach den Umständen unabweisbarer
eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Hilfe zur Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch
Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere
erbracht werden, erhalten einen Mehrbedarf von 35 vom Weise gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei
Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung. entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung
Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen
Maßnahmen während einer angemessenen Übergangs- ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird
zeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet wer- das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit ent-
den. standenen Anschaffungswertes gewährt. Das Darlehen
wird durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu
(5) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizini- 10 vom Hundert der an den erwerbsfähigen Hilfebedürf-
schen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung be- tigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden
dürfen, erhalten einen Mehrbedarf in angemessener Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt.
Höhe.
(2) Solange sich der Hilfebedürftige, insbesondere bei
(6) Die Summe des insgesamt gezahlten Mehrbedarfs Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirt-
darf die Höhe der für erwerbsfähige Hilfebedürftige maß- schaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweist, mit der
gebenden Regelleistung nicht übersteigen. Regelleistung nach § 20 seinen Bedarf zu decken, kann
die Regelleistung in voller Höhe oder anteilig in Form von
Sachleistungen erbracht werden.
§ 22
(3) Leistungen für
Leistungen für Unterkunft und Heizung
1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich
(1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Haushaltsgeräten,
Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit
diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für 2. Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei
die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles Schwangerschaft und Geburt sowie
angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf
3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schul-
des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfs-
rechtlichen Bestimmungen
gemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem
allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsge- sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden
meinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch gesondert erbracht. Die Leistungen nach Satz 1 werden
einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf an- auch erbracht, wenn Hilfebedürftige keine Leistungen zur
dere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der ange-
jedoch längstens für sechs Monate. messenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen,
den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und
(2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue
Mitteln nicht voll decken können. In diesem Falle kann
Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die
das Einkommen berücksichtigt werden, das Hilfebedürf-
Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwen-
tige innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Mona-
dungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale
ten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die
Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der
Leistung entschieden worden ist. Die Leistungen nach
Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die
Satz 1 Nr. 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleis-
neue Unterkunft angemessen sind.
tung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht wer-
(3) Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautio- den. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind ge-
nen und Umzugskosten können bei vorheriger Zusiche- eignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen
rung durch den kommunalen Träger übernommen wer- und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksich-
den. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Um- tigen.
zug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus
anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zu-
§ 24
sicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeit-
raum nicht gefunden werden kann. Befristeter Zuschlag nach
Bezug von Arbeitslosengeld
(4) Die Kosten für Unterkunft und Heizung sollen von
dem kommunalen Träger an den Vermieter oder andere (1) Soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeits-
Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweck- losengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende
entsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen des Bezugs von Arbeitslosengeld bezieht, erhält er in die-
nicht sichergestellt ist. sem Zeitraum einen monatlichen Zuschlag. Nach Ablauf
des ersten Jahres wird der Zuschlag um 50 vom Hundert
(5) Mietschulden können als Darlehen übernommen vermindert.
werden, wenn sonst Wohnungslosigkeit einzutreten
droht und hierdurch die Aufnahme einer konkret in Aus- (2) Der Zuschlag beträgt zwei Drittel des Unter-
sicht stehenden Beschäftigung verhindert würde. schiedsbetrages zwischen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 2963
1. dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt 1. für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
bezogenen Arbeitslosengeld und dem nach dem der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der
Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und Krankenkassen (§ 245 des Fünften Buches); der zum
1. Januar des Vorjahres festgestellte Beitragssatz gilt
2. dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die
jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des lau-
mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehöri-
fenden Kalenderjahres,
gen zu zahlenden Arbeitslosengeld II nach § 19 Satz 1
Nr. 1 sowie Satz 2 oder Sozialgeld nach § 28. 2. für die Beiträge zu sozialen Pflegeversicherung der
Beitragssatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches.
(3) Der Zuschlag ist im ersten Jahr
1. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf höchstens
§ 27
160 Euro,
Verordnungsermächtigung
2. bei Partnern auf insgesamt höchstens 320 Euro und
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird
3. für die mit dem Zuschlagsberechtigten in Bedarfsge-
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministeri-
meinschaft zusammenlebenden minderjährigen Kin-
um der Finanzen und dem Bundesministerium für Ge-
der auf höchstens 60 Euro pro Kind
sundheit und Soziale Sicherung durch Rechtsverordnung
begrenzt. zu bestimmen,
1. welche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
§ 25 angemessen sind und unter welchen Voraussetzun-
Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit gen die Kosten für Unterkunft und Heizung pauscha-
liert werden können,
Erkrankt ein Bezieher von Arbeitslosengeld II und hat er
dem Grunde nach Anspruch auf Krankengeld, so wird 2. bis zu welcher Höhe Umzugskosten übernommen
Arbeitslosengeld II bis zur Dauer von sechs Wochen weiter werden,
gezahlt. Die Eingliederungsleistungen für den Erwerbs- 3. unter welchen Voraussetzungen und wie die Leistun-
fähigen und die Ansprüche der Mitglieder der Bedarfsge- gen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 pauschaliert
meinschaft werden durch den Bezug von Krankengeld werden können.
nicht berührt.
Unterabschnitt 2
§ 26
Sozialgeld
Zuschuss zu Beiträgen bei
Befreiung von der Versicherungspflicht § 28
(1) Bezieher von Arbeitslosengeld II, die von der Versi- Sozialgeld
cherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
(1) Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbs-
befreit sind (§ 6 Abs. 1b, § 231 Abs. 1 und 2 des Sechsten
fähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben,
Buches), erhalten einen Zuschuss zu den Beiträgen, die
erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leis-
für die Dauer des Leistungsbezugs freiwillig an die ge-
tungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches
setzliche Rentenversicherung, eine berufsständische Ver-
haben. Das Sozialgeld umfasst die sich aus § 19 Satz 1
sorgungseinrichtung oder für eine private Alterssiche-
Nr. 1 ergebenden Leistungen. Hierbei gelten ergänzend fol-
rung gezahlt werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe des
gende Maßgaben:
Betrages begrenzt, der ohne die Befreiung von der Ver-
sicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung 1. Die Regelleistung beträgt bis zur Vollendung des 14. Le-
zu zahlen wäre. bensjahres 60 vom Hundert und im 15. Lebensjahr
80 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden
(2) Bezieher von Arbeitslosengeld II, die
Regelleistung;
1. nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a des Fünften Buches von der
2. Leistungen für Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 4 werden
Versicherungspflicht befreit sind,
auch gezahlt, wenn Eingliederungshilfe nach § 49
2. nach § 22 Abs. 1 des Elften Buches oder nach Ar- Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Zwölften Buches erbracht wird;
tikel 42 des Pflege-Versicherungsgesetzes von der
3. § 21 Abs. 4 Satz 2 gilt auch nach Beendigung der in
Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversiche-
§ 49 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Zwölften Buches genann-
rung befreit oder nach § 23 Abs. 1 des Elften Buches
ten Maßnahmen.
bei einem privaten Krankenversicherungsunterneh-
men gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versi- (2) § 19 Satz 2 gilt entsprechend.
chert sind,
erhalten einen Zuschuss zu den Beiträgen, die für die Unterabschnitt 3
Dauer des Leistungsbezugs für eine Versicherung gegen
Anreize und Sanktionen
Krankheit oder Pflegebedürftigkeit an ein privates Kran-
kenversicherungsunternehmen gezahlt werden. Der Zu- § 29
schuss ist auf die Höhe des Betrages begrenzt, der ohne
Einstiegsgeld
die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetz-
lichen Krankenversicherung oder in der sozialen Pflege- (1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann
versicherung zu zahlen wäre. Hierbei sind zugrunde zu erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, bei
legen: Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld er-
2964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003
bracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den all- (2) Kommt der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz
gemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegs- schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Auf-
geld wird als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II erbracht. forderung der Agentur für Arbeit, sich bei ihr zu melden
(2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersu-
eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate chungstermin zu erscheinen, nicht nach und weist er kei-
erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgel- nen wichtigen Grund für sein Verhalten nach, wird das
des soll die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach
die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt wer- § 24 in einer ersten Stufe um 10 vom Hundert der für den
den, in der der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt. erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgeben-
den Regelleistung abgesenkt.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
(3) Bei wiederholter Pflichtverletzung nach Absatz 1
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
oder Absatz 2 wird das Arbeitslosengeld II zusätzlich um
terium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates
jeweils den Vomhundertsatz der nach § 20 maßgebenden
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Ein-
Regelleistung gemindert, um den es in der ersten Stufe
stiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist
nach Absatz 1 gemindert wurde. Hierbei können auch die
neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2
Leistungen nach den §§ 21 bis 23 betroffen sein. Bei
genannten Kriterien auch ein Bezug zu der für den
einer Minderung der Regelleistung um mehr als 30 vom
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jeweils maßgebenden
Hundert kann die Agentur für Arbeit in angemessenem
Regelleistung herzustellen.
Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leis-
tungen erbringen. Die Agentur für Arbeit soll Leistungen
§ 30 nach Satz 3 erbringen, wenn der Hilfebedürftige mit min-
Freibeträge bei Erwerbstätigkeit derjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt. Der
erwerbsfähige Hilfebedürftige ist vorher über die Rechts-
Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig
folgen nach den Sätzen 1 bis 4 zu belehren.
sind, ist von dem um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2
Nr. 1 bis 5 bereinigten monatlichen Einkommen aus Er- (4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend
werbstätigkeit ein Betrag 1. bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der nach
1. in Höhe von 15 vom Hundert bei einem Bruttolohn bis Vollendung des 18. Lebensjahres sein Einkommen
400 Euro, oder Vermögen in der Absicht vermindert hat, die Vor-
aussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des
2. zusätzlich in Höhe von 30 vom Hundert bei dem Teil
Arbeitslosengeldes II herbeizuführen,
des Bruttolohns, der 400 Euro übersteigt und nicht
mehr als 900 Euro beträgt und 2. bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der trotz
Belehrung über die Rechtsfolgen sein unwirtschaft-
3. zusätzlich in Höhe von 15 vom Hundert bei dem Teil
liches Verhalten fortsetzt,
des Bruttolohns, der 900 Euro übersteigt und nicht
mehr als 1 500 Euro beträgt, 3. bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
abzusetzen. a) dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder
erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit den Eintritt
einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs
§ 31
nach den Vorschriften des Dritten Buches festge-
Absenkung und stellt hat oder
Wegfall des Arbeitslosengeldes II
b) der die in dem Dritten Buch genannten Vorausset-
(1) Das Arbeitslosengeld II wird unter Wegfall des zungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die
Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf
Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen Arbeitslosengeld begründen.
nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn
(5) Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15. Le-
1. der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung bensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet
über die Rechtsfolgen weigert, haben, wird das Arbeitslosengeld II unter den in den Ab-
a) eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung sätzen 1 und 4 genannten Voraussetzungen auf die Leis-
abzuschließen, tungen nach § 22 beschränkt; die nach § 22 Abs. 1 ange-
messenen Kosten für Unterkunft und Heizung sollen an
b) in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt
Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichen- werden. Die Agentur für Arbeit soll Leistungen nach Ab-
dem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen, satz 3 Satz 3 an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen er-
c) eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsge- bringen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige ist vorher über
legenheit aufzunehmen oder fortzuführen, oder die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 zu belehren.
d) zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 auszu- (6) Absenkung und Wegfall treten mit Wirkung des
führen, Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Ver-
waltungsaktes, der die Absenkung oder den Wegfall der
2. der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung Leistung feststellt, folgt. Absenkung und Wegfall dauern
über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur drei Monate. Während der Absenkung oder des Wegfalls
Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für der Leistung besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe
den Abbruch gegeben hat. zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften
Dies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige Buches. Über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 bis 3
einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. ist der erwerbsfähige Hilfebedürftige vorher zu belehren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 2965
§ 32 febedürftigen Leistungen zur Sicherung des Lebensun-
terhalts ohne Unterbrechung erbracht werden; als Unter-
Absenkung und Wegfall des Sozialgeldes brechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
§ 31 Abs. 1 bis 3 sowie 6 gilt entsprechend für Bezieher (4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der
von Sozialgeld, wenn bei diesen Personen die in § 31 Regelung des Absatzes 1 vor.
Abs. 2 oder Abs. 4 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzun-
gen vorliegen.
§ 34
Unterabschnitt 4 Ersatzansprüche
Ve r p f l i c h t u n g e n a n d e r e r (1) Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vor-
sätzlich oder grob fahrlässig
§ 33
1. die Voraussetzungen für seine Hilfebedürftigkeit oder
Übergang von Ansprüchen die Hilfebedürftigkeit von Personen, die mit ihm in
einer Bedarfsgemeinschaft leben, oder
(1) Haben Empfänger von Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts einen Anspruch gegen einen An- 2. die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Le-
deren, der nicht Leistungsträger ist, können die Träger bensunterhalts an sich oder an Personen, die mit ihm
der Leistungen nach diesem Buch durch schriftliche An- in einer Bedarfsgemeinschaft leben,
zeige an den anderen bewirken, dass der Anspruch bis
zur Höhe der erbrachten Leistungen auf die Agentur für ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz
Arbeit übergeht. Der Übergang des Anspruchs darf nur der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet. Von der
bewirkt werden, soweit bei rechtzeitiger Leistung des Geltendmachung des Ersatzanspruches ist abzusehen,
anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts soweit sie den Ersatzpflichtigen künftig von Leistungen
nicht erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch
dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht über- oder von Leistungen nach dem Zwölften Buch abhängig
tragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. machen würde.
(2) Der Übergang eines Unterhaltsanspruchs nach (2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum
bürgerlichem Recht darf nicht bewirkt werden, wenn die Ersatz der Leistungen geht auf den Erben über. Sie ist auf
unterhaltsberechtigte Person den Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalles begrenzt.
1. mit dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft (3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach Ablauf
lebt, des Jahres, in dem die Leistung erbracht worden ist. Die
Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die
2. mit dem Verpflichteten verwandt ist und den Unter- Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die
haltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Wirkung der Verjährung gelten sinngemäß; der Erhebung
Unterhaltsansprüche der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides
gleich.
a) minderjähriger Hilfebedürftiger,
b) von Hilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr noch
§ 35
nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht
abgeschlossen haben Erbenhaftung
gegen ihre Eltern, (1) Der Erbe eines Empfängers von Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts ist zum Ersatz der Leis-
3. in einem Kindschaftsverhältnis zum Verpflichteten tungen verpflichtet, soweit diese innerhalb der letzten
steht und schwanger ist oder zehn Jahre vor dem Erbfall erbracht worden sind und
4. ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten 1 700 Euro übersteigen. Die Ersatzpflicht ist auf den
Lebensjahres betreut. Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalles begrenzt.
Der Übergang darf nur bewirkt werden, soweit das Ein- (2) Der Ersatzanspruch ist nicht geltend zu machen,
kommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Per- 1. soweit der Wert des Nachlasses unter 15 500 Euro
son das nach den §§ 11 und 12 zu berücksichtigende liegt, wenn der Erbe der Partner des Leistungsemp-
Einkommen und Vermögen übersteigt. Die Träger der Leis- fängers war oder mit diesem verwandt war und nicht
tungen nach diesem Buch können den Übergang eines nur vorübergehend bis zum Tode des Leistungsemp-
Unterhaltsanspruchs für die Vergangenheit nur unter den fängers mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt
Voraussetzungen des § 1613 des Bürgerlichen Gesetz- und ihn gepflegt hat,
buchs bewirken. Sie können bis zur Höhe der bisherigen
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auch auf 2. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der
zukünftige Leistungen klagen, wenn die Leistungen zur Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte
Sicherung des Lebensunterhalts voraussichtlich noch bedeuten würde.
längere Zeit erbracht werden müssen.
(3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem
(3) Die schriftliche Anzeige an den anderen bewirkt, Tod des Leistungsempfängers. § 34 Abs. 3 Satz 2 gilt
dass der Anspruch für die Zeit übergeht, für die dem Hil- sinngemäß.
2966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003
Kapitel 4 (2) Abweichend von § 50 des Zehnten Buches sind
56 vom Hundert der bei der Leistung nach § 19 Satz 1
G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n Nr. 1 und Satz 2 sowie § 28 berücksichtigten Kosten für
für Leistungen Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und
Abschnitt 1 Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten. Satz 1 gilt
nicht im Falle des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches.
Zuständigkeit und Verfahren
§ 36 § 41
Örtliche Zuständigkeit Berechnung der Leistungen
Für die Leistungen der Grundsicherung nach § 6 Nr. 1 (1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der
erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Auf- Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistun-
enthalt hat. Für die Leistungen der Grundsicherung nach gen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung
§ 6 Nr. 2 ist der kommunale Träger zuständig, in dessen anteilig erbracht. Die Leistungen sollen jeweils für sechs
Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhn- Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht wer-
lichen Aufenthalt hat. den.
§ 37 (2) Beträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bis zu
0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurun-
Antragserfordernis den.
(1) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsu-
chende werden auf Antrag erbracht. § 42
(2) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende Auszahlung der Geldleistungen
werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht.
Treten die Anspruchsvoraussetzungen an einem Tag ein, Geldleistungen nach diesem Buch werden auf das im
an dem der zuständige Träger von Leistungen nach die- Antrag angegebene inländische Konto bei einem Geldins-
sem Buch nicht geöffnet hat, wirkt ein unverzüglich titut überwiesen. Werden sie an den Wohnsitz oder ge-
gestellter Antrag auf diesen Tag zurück. wöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten übermittelt, sind
die dadurch veranlassten Kosten abzuziehen. Dies gilt
nicht, wenn der Berechtigte nachweist, dass ihm die Ein-
§ 38
richtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes
Vertretung der Bedarfsgemeinschaft Verschulden nicht möglich ist.
Soweit Anhaltspunkte nicht entgegenstehen, wird ver-
mutet, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige bevoll- § 43
mächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die
mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Aufrechnung
zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
erwerbsfähige Hilfebedürftige in einer Bedarfsgemein- können bis zu einem Betrag in Höhe von 30 vom Hundert
schaft, gilt diese Vermutung zugunsten desjenigen, der der für den Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung
die Leistungen beantragt. mit Ansprüchen der Träger von Leistungen nach diesem
Buch aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche
§ 39 auf Erstattung oder auf Schadenersatz handelt, die der
Hilfebedürftige durch vorsätzlich oder grob fahrlässig un-
Sofortige Vollziehbarkeit
richtige oder unvollständige Angaben veranlasst hat. Die
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Ver- Aufrechnungsmöglichkeit ist auf drei Jahre beschränkt.
waltungsakt, der
1. über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsu- § 44
chende entscheidet oder
Veränderung von Ansprüchen
2. den Übergang eines Anspruchs bewirkt,
Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen
haben keine aufschiebende Wirkung. Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage
des einzelnen Falles unbillig wäre.
§ 40
Anwendung von Verfahrensvorschriften Abschnitt 2
(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehn- Einheitliche Entscheidung
te Buch. Die Vorschriften des Dritten Buches über
§ 44a
1. die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Abs. 1, 2, 3
Satz 1 und 4), Feststellung von
Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit
2. die vorläufige Zahlungseinstellung (§ 331) und
Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob der Arbeitsuchende
3. die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- erwerbsfähig und hilfebedürftig ist. Teilt der kommunale
und Pflegeversicherung (§ 335 Abs. 1, 2 und 5) Träger oder ein Leistungsträger, der bei voller Erwerbs-
sind entsprechend anwendbar. minderung zuständig wäre, die Auffassung der Agentur
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 2967
für Arbeit nicht, entscheidet die Einigungsstelle. Bis zur erhalten Entschädigungen nach dem Gesetz über die
Entscheidung der Einigungsstelle erbringen die Agentur Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. Die
für Arbeit und der kommunale Träger Leistungen der Aufwendungen trägt der Bund.
Grundsicherung für Arbeitsuchende.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
§ 44b terium der Finanzen und dem Bundesministerium für
Gesundheit und Soziale Sicherung durch Rechtsverord-
Arbeitsgemeinschaften
nung Grundsätze zum Verfahren für die Arbeit der ge-
(1) Zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben meinsamen Einigungsstelle zu bestimmen.
nach diesem Buch errichten die Träger der Leistungen
nach diesem Buch im Bezirk jeder Agentur für Arbeit eine Kapitel 5
Arbeitsgemeinschaft in den nach § 9 Abs. 1a des Dritten
Buches eingerichteten Job-Centern. Die Ausgestaltung Finanzierung und Aufsicht
und Organisation der Arbeitsgemeinschaften soll die Be- § 46
sonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeits-
marktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berück- Finanzierung aus Bundesmitteln
sichtigen. (1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsiche-
(2) Die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft führt ein rung für Arbeitsuchende, soweit die Leistungen von der
Geschäftsführer. Er vertritt die Arbeitsgemeinschaft außer- Bundesagentur erbracht werden. Er erstattet der Bun-
gerichtlich und gerichtlich. Können die Agentur für Arbeit desagentur hierfür die Verwaltungskosten. In den Fällen
und die Kommunen sich die bei der Errichtung der des § 6a regelt das Bundesgesetz nach § 6a eine ent-
Arbeitsgemeinschaft nicht auf ein Verfahren zur Bestim- sprechende Finanzierung; eine Pauschalierung ist zuläs-
mung des Geschäftsführers einigen, wird er von der sig. Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben
Agentur für Arbeit und den Kommunen abwechselnd die Mittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit auf
jeweils für ein Jahr einseitig bestimmt. Das Los entschei- die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind, es sei denn,
det, ob die erste einseitige Bestimmung durch die Agen- dass die Maßstäbe in einer Zielvereinbarung (§ 48) gere-
tur für Arbeit oder die Kommunen erfolgt. gelt sind.
(3) Die Arbeitsgemeinschaft nimmt die Aufgaben der (2) Die Bundesagentur erstattet dem Bund jeweils zum
Agentur für Arbeit als Leistungsträger nach diesem Buch 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November einen
wahr. Die kommunalen Träger sollen der Arbeitsgemein- Aussteuerungsbetrag, der dem Zwölffachen der durch-
schaft die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem schnittlichen monatlichen Aufwendungen für Arbeitslo-
Buch übertragen; § 94 Abs. 4 in Verbindung mit § 88 sengeld II, Sozialgeld und Beiträge zur Sozialversiche-
Abs. 2 Satz 2 des Zehnten Buches gilt nicht. Die Arbeits- rung im vorangegangenen Kalendervierteljahr für eine
gemeinschaft ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Bedarfsgemeinschaft, vervielfältigt mit der Zahl der Per-
Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlas- sonen, die im vorangegangenen Kalendervierteljahr
sen. innerhalb von drei Monaten nach dem Bezug von Arbeits-
losengeld einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II erwor-
(4) Die Agentur für Arbeit teilt dem kommunalen Träger ben haben, entspricht.
alle Tatsachen mit, von denen sie Kenntnis erhält und die
für seine Leistungen erheblich sein können.
§ 47
(5) In den Fällen des § 6a gelten die Absätze 1 bis 4 Aufsicht
nicht.
(1) Soweit die Bundesagentur Leistungen nach diesem
Buch erbringt, führt das Bundesministerium für Wirt-
§ 45
schaft und Arbeit die Rechtsaufsicht und die Fachauf-
Gemeinsame Einigungsstelle sicht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
kann der Bundesagentur Weisungen erteilen und sie an
(1) Bei Streitigkeiten über die Erwerbsfähigkeit oder
seine Auffassung binden.
die Hilfebedürftigkeit eines Arbeitsuchenden zwischen
den Trägern der Leistungen nach diesem Buch sowie bei (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Streitigkeiten über die Erwerbsfähigkeit mit einem Leis- kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
tungsträger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig Bundesrates die Wahrnehmung von Aufgaben nach Ab-
wäre, entscheidet eine gemeinsame Einigungsstelle. Ihr satz 1 auf eine Bundesoberbehörde übertragen.
gehören ein Vorsitzender und jeweils ein Vertreter der
Agentur für Arbeit und des Trägers der anderen Leistung § 48
an. Der Vorsitzende wird von beiden Trägern gemeinsam
bestimmt. Einigen sich die Träger nicht auf einen Vorsit- Zielvereinbarungen
zenden, ist Vorsitzender für jeweils sechs Monate ab- Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
wechselnd ein Mitglied der Geschäftsführung der Agen- Finanzen soll das Bundesministerium für Wirtschaft und
tur für Arbeit und der Leiter des Trägers der anderen Leis- Arbeit mit der Bundesagentur Vereinbarungen zur Errei-
tung. chung der Ziele nach diesem Buch abschließen. Die Ver-
einbarungen können
(2) Die gemeinsame Einigungsstelle soll eine einver-
nehmliche Entscheidung anstreben. Sie zieht im notwen- 1. erforderliche Genehmigungen oder Zustimmungen
digen Umfang Sachverständige hinzu und entscheidet des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
mit der Mehrheit der Mitglieder. Die Sachverständigen ersetzen,
2968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003
2. die Selbstbewirtschaftung von Haushaltsmitteln für 4. ob und in welcher Höhe ein Kapital nach § 12 Abs. 2
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie für Ver- Nr. 2 nicht mehr dem Zweck einer geförderten zusätz-
waltungskosten zulassen. lichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des
Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient,
§ 49 und
Innenrevision 5. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von
ihnen Leistungen der Träger der Sozialhilfe bezogen
(1) Die Bundesagentur stellt durch organisatorische
werden oder wurden.
Maßnahmen sicher, dass in allen Dienststellen durch
eigenes, nicht der Dienststelle angehörendes Personal (2) Zur Durchführung des automatisierten Datenab-
geprüft wird, ob von ihr Leistungen nach diesem Buch gleichs darf die Bundesagentur die folgenden Daten einer
unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen nicht Person, die Leistungen nach diesem Gesetz bezieht, an
hätten erbracht werden dürfen oder zweckmäßiger oder die in Absatz 1 genannten Stellen übermitteln:
wirtschaftlicher hätten eingesetzt werden können. Mit der 1. Name und Vorname,
Durchführung der Prüfungen können Dritte beauftragt
werden. 2. Geburtsdatum und -ort,
(2) Das Prüfpersonal der Bundesagentur ist für die Zeit 3. Anschrift,
seiner Prüftätigkeit fachlich unmittelbar der Leitung der 4. Sozialversicherungsnummer.
Dienststelle unterstellt, in der es beschäftigt ist.
(3) Die den in Absatz 1 genannten Stellen überlasse-
(3) Der Vorstand legt die Berichte nach Absatz 1 un- nen Daten und Datenträger sind nach Durchführung des
verzüglich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Abgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder
Arbeit vor. zu vernichten. Die Agenturen für Arbeit dürfen die ihnen
übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Absatz 1
Kapitel 6 nutzen. Die übermittelten Daten der Personen, bei denen
die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen
Datenschutz
führt, sind unverzüglich zu löschen.
§ 50
Datenübermittlung an Dritte Kapitel 7
(1) Die Bundesagentur darf Dritten, die mit der Erfül- Statistik und Forschung
lung von Aufgaben nach diesem Buch beauftragt sind,
Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung dieser § 53
Aufgaben erforderlich ist. Statistik
(2) Die §§ 395 und 397 des Dritten Buches sind ent- (1) Die kommunalen Träger teilen der Bundesagentur
sprechend anzuwenden. die bei der Durchführung der Grundsicherung für Arbeit-
suchende bei ihnen anfallenden Daten mit. Die Bundes-
§ 51 agentur erstellt aus den bei der Durchführung der Grund-
sicherung für Arbeitsuchende anfallenden und den ihr
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
von den kommunalen Trägern mitgeteilten Daten Statis-
von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen
tiken. Sie übernimmt die laufende Berichterstattung und
Die Bundesagentur darf abweichend von § 80 Abs. 5 bezieht die Leistungen nach diesem Buch in die Arbeits-
des Zehnten Buches zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach markt- und Berufsforschung ein. Die §§ 280, 281 und 282a
diesem Buch nichtöffentliche Stellen mit der Erhebung, des Dritten Buches gelten entsprechend.
Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten beauftragen,
auch soweit die Speicherung der Daten den gesamten (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Datenbestand umfasst. kann Art und Umfang sowie Tatbestände und Merkmale
der Statistiken und der Berichterstattung näher bestim-
men.
§ 52
(3) Die Bundesagentur legt die Statistiken nach Ab-
Automatisierter Datenabgleich
satz 1 dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
(1) Die Bundesagentur darf Personen, die Leistungen vor und veröffentlicht sie in geeigneter Form. Sie gewähr-
nach diesem Buch beziehen, regelmäßig im Wege des leistet, dass auch kurzfristigem Informationsbedarf des
automatisierten Datenabgleichs daraufhin überprüfen, Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit entspro-
1. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von chen werden kann.
ihnen Leistungen der Träger der gesetzlichen Unfall-
oder Rentenversicherung bezogen werden oder wur- § 54
den, Eingliederungsbilanz
2. ob und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbe- Jede Agentur für Arbeit erstellt für die Leistungen zur
zuges nach diesem Buch mit Zeiten einer Versiche- Eingliederung in Arbeit eine Eingliederungsbilanz. § 11
rungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen Beschäf- des Dritten Buches gilt entsprechend. Soweit einzelne
tigung zusammentreffen, Maßnahmen nicht unmittelbar zur Eingliederung in Arbeit
3. ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 des Einkom- führen, sind von der Bundesagentur andere Indikatoren
mensteuergesetzes an das Bundesamt für Finanzen zu entwickeln, die den Integrationsfortschritt der erwerbs-
übermittelt worden sind, fähigen Hilfebedürftigen in geeigneter Weise abbilden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 2969
§ 55 Agentur für Arbeit vorgesehene Vordruck zu benutzen.
Die Bescheinigung ist demjenigen, der die Leistung
Wirkungsforschung
beantragt hat oder bezieht, unverzüglich auszuhändigen.
Die Wirkungen der Leistungen zur Eingliederung und
(2) Wer eine laufende Geldleistung nach diesem Buch
der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind
beantragt hat oder bezieht und Dienst- oder Werkleistun-
regelmäßig und zeitnah zu untersuchen und in die Ar-
gen gegen Vergütung erbringt, ist verpflichtet, dem
beitsmarkt- und Berufsforschung nach § 282 des Dritten
Dienstberechtigten oder Besteller den für die Bescheini-
Buches einzubeziehen. Das Bundesministerium für Wirt-
gung des Arbeitsentgelts oder der Vergütung vorge-
schaft und Arbeit und die Bundesagentur können in Ver-
schriebenen Vordruck unverzüglich vorzulegen.
einbarungen Einzelheiten der Wirkungsforschung fest-
legen. Soweit zweckmäßig, können Dritte mit der Wir-
kungsforschung beauftragt werden. § 59
Meldepflicht
Kapitel 8
Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht, § 309
Mitwirkungspflichten des Dritten Buches, und über die Meldepflicht bei Wech-
sel der Zuständigkeit, § 310 des Dritten Buches, sind ent-
§ 56
sprechend anzuwenden.
Anzeige- und
Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit
§ 60
Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts beantragt haben oder Auskunftspflicht und
beziehen, sind verpflichtet, der Agentur für Arbeit Mitwirkungspflicht Dritter
1. eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren vor- (1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch
aussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die ge-
eignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszu-
2. spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach schließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Beschei- Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur
nigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraus- Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforder-
sichtliche Dauer vorzulegen. lich ist.
Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, die Vorlage der ärztli- (2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem
chen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflich-
Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung ange- tet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch
geben, so ist der Agentur für Arbeit eine neue ärztliche auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Gutha-
Bescheinigung vorzulegen. Die Bescheinigungen müs- ben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der
sen einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über
enthalten, dass dem Träger der Krankenversicherung un- damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder
verzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähig- Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchfüh-
keit mit Angaben über den Befund und die voraussicht- rung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
liche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird. § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entspre-
chend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung
§ 57 ist § 1605 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzu-
wenden.
Auskunftspflicht von Arbeitgebern
(3) Wer jemanden, der
Arbeitgeber haben der Agentur für Arbeit auf deren
Verlangen Auskunft über solche Tatsachen zu geben, die 1. Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder
für die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen bezieht oder dessen Partner oder
nach diesem Buch erheblich sein können; die Agentur für
Arbeit kann hierfür die Benutzung eines Vordrucks verlan- 2. nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
gen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf Anga- beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über
ben über das Ende und den Grund für die Beendigung die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsent-
des Beschäftigungsverhältnisses. gelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der
Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
§ 58 (4) Sind Einkommen oder Vermögen des Partners zu
Einkommensbescheinigung berücksichtigen, haben
(1) Wer jemanden, der laufende Geldleistungen nach 1. dieser Partner,
diesem Buch beantragt hat oder bezieht, gegen Arbeits-
2. Dritte, die für diesen Partner Guthaben führen oder
entgelt beschäftigt oder ihm gegen Vergütung eine selb-
Vermögensgegenstände verwahren,
ständige Tätigkeit überträgt, ist verpflichtet, diesem
unverzüglich Art und Dauer dieser Erwerbstätigkeit sowie der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu
die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung für die erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach
Zeiten zu bescheinigen, für die diese Leistung beantragt diesem Buch erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des
worden ist oder bezogen wird. Dabei ist der von der Zehnten Buches gilt entsprechend.
2970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003
(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch 4. entgegen § 60 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 1
beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt oder oder als privater Träger entgegen § 61 Abs. 1 Satz 1
ihm gegen Vergütung eine selbständige Tätigkeit über- eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
trägt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in oder nicht rechtzeitig erteilt,
Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege so-
5. entgegen § 60 Abs. 5 Einsicht nicht oder nicht recht-
wie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für
zeitig gewährt oder
Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung
der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. 6. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches
eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen An-
§ 61 spruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
Auskunftspflichten bei mitteilt.
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
(1) Träger, die eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit Absatzes 1 Nr. 6 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
erbracht haben oder erbringen, haben der Agentur für Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu
Arbeit unverzüglich Auskünfte über Tatsachen zu erteilen, zweitausend Euro geahndet werden.
die Aufschluss darüber geben, ob und inwieweit Leistun-
gen zu Recht erbracht worden sind oder werden. Sie
haben Änderungen, die für die Leistungen erheblich sind, Kapitel 10
unverzüglich der Agentur für Arbeit mitzuteilen.
Bekämpfung von
(2) Die Teilnehmer an Maßnahmen zur Eingliederung Leistungsmissbrauch
sind verpflichtet,
§ 64
1. der Agentur für Arbeit auf Verlangen Auskunft über
den Eingliederungserfolg der Maßnahme sowie alle Zuständigkeit
weiteren Auskünfte zu erteilen, die zur Qualitätsprü- (1) Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt
fung benötigt werden, und der Dritte Abschnitt des Siebten Kapitels des Dritten
2. eine Beurteilung ihrer Leistung und ihres Verhaltens Buches.
durch den Maßnahmeträger zuzulassen. (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
Die Maßnahmeträger sind verpflichtet, ihre Beurteilungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundes-
des Teilnehmers unverzüglich der Agentur für Arbeit zu agentur, für die Ordnungswidrigkeiten nach § 63 Abs. 1
übermitteln. Nr. 6 sind Verwaltungsbehörden auch die Behörden der
Zollverwaltung, jeweils für ihren Geschäftsbereich.
§ 62
Schadenersatz Kapitel 11
Wer vorsätzlich oder fahrlässig Übergangs- und Schlussvorschriften
1. eine Einkommensbescheinigung nicht, nicht richtig § 65
oder nicht vollständig ausfüllt,
Übergangsvorschriften
2. eine Auskunft nach § 57 oder § 60 nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig erteilt, (1) Die Träger von Leistungen nach diesem Buch sollen
ab 1. Oktober 2004 bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens ver- die Arbeitslosenhilfe, Eingliederungshilfe für Spätaus-
pflichtet. siedler oder Sozialhilfe beziehen, und den mit ihnen in
einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen die für die
Kapitel 9 Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebens-
unterhalts nach diesem Buch ab 1. Januar 2005 erforder-
Bußgeldvorschriften lichen Angaben erheben. § 60 des Ersten Buches gilt ent-
§ 63 sprechend.
Bußgeldvorschriften (2) Die Bundesagentur qualifiziert Mitarbeiter für die
Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig (3) § 40 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend, wenn neben
der Leistung nach § 19 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sowie § 28
1. entgegen § 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz geleistet wurde.
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
(4) Abweichend von § 2 haben auch erwerbsfähige
2. entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 oder 3 Art oder Dauer der
Hilfebedürftige Anspruch auf Leistungen zur Sicherung
Erwerbstätigkeit oder die Höhe des Arbeitsentgelts
des Lebensunterhaltes, die das 58. Lebensjahr vollendet
oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
haben und die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf
dig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts allein
Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushän-
deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht arbeitsbereit sind
digt,
und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen,
3. entgegen § 58 Abs. 2 einen Vordruck nicht oder nicht ihre Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit zu
rechtzeitig vorlegt, beenden. Vom 1. Januar 2006 an gilt Satz 1 nur noch,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 2971
wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 2006 entstanden (2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die
ist und der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor diesem Tag sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit,
das 58. Lebensjahr vollendet hat. § 428 des Dritten sowie die kreisfreien Städte und Kreise, soweit durch
Buches gilt entsprechend. Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind.“
(5) § 12 Abs. 2 Nr. 1 gilt mit der Maßgabe, dass für die
in § 4 Abs. 2 Satz 2 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 4. Die Überschrift zu § 28a wird wie folgt gefasst:
13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3734) in der Fassung vom „§ 28a
31. Dezember 2004 genannten Personen an die Stelle des
Grundfreibetrags in Höhe von 200 Euro je vollendetem Leistungen der Grundsicherung
Lebensjahr ein Freibetrag von 520 Euro, an die Stelle des im Alter und bei Erwerbsminderung“.
Höchstfreibetrags in Höhe von jeweils 13 000 Euro ein
Höchstfreibetrag in Höhe von 33 800 Euro tritt. 5. In § 51 Abs. 2 werden die Wörter „soweit der Leis-
tungsberechtigte dadurch nicht“ durch die Wörter
(6) § 15 Abs. 1 Satz 2 gilt bis zum 31. Dezember 2006
„wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist,
mit der Maßgabe, dass die Eingliederungsvereinbarung
dass er dadurch“ ersetzt.
für bis zu zwölf Monate geschlossen werden soll.
§ 66 6. § 54 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Verordnungsermächtigung a) In Nummer 2 werden die Wörter „oder anstelle von
Arbeitslosenhilfe gewährt wird“ gestrichen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a einge-
der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesund- fügt:
heit und Soziale Sicherung durch Rechtsverordnung „2a. Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen
1. Einzelheiten des Übergangs von den Trägern der So- Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 5
zialhilfe auf die Bundesagentur festzulegen, und 6 des Wohngeldgesetzes sind, “.
2. den Mindestinhalt von Vereinbarungen der Agenturen
für Arbeit mit den Trägern der Sozialhilfe über den
Übergang festzulegen. Artikel 3
Änderung des
Artikel 2 Dritten Buches Sozialgesetzbuch
(860-3)
Änderung des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I
(860-1)
S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset-
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – zes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie
(Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I folgt geändert:
S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
geändert:
a) Vor der Angabe zu § 53 wird die Angabe „Erster
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Unterabschnitt Mobilitätshilfen“ gestrichen.
a) Die Angabe zu § 19a wird wie folgt gefasst: b) Nach der Angabe zu § 55 wird die Angabe
„Zweiter Unterabschnitt Arbeitnehmerhilfe“ ge-
„§ 19a Leistungen der Grundsicherung für Arbeit-
strichen.
suchende“.
c) Die Angabe zu § 56 wird wie folgt gefasst:
b) Die Angabe zu § 28a wird wie folgt gefasst:
„§ 28a Leistungen der Grundsicherung im Alter „§ 56 (weggefallen)“.
und bei Erwerbsminderung“. d) Die Angaben zum Vierten Kapitel, Achter Ab-
schnitt, Siebter Unterabschnitt werden wie folgt
2. In § 19 Abs. 1 Nr. 6 werden nach dem Wort „Kurzarbei- gefasst:
tergeld“ das Komma gestrichen und die Wörter „Insol-
„Siebter Unterabschnitt
venzgeld und Arbeitslosenhilfe“ durch die Wörter
„und Insolvenzgeld“ ersetzt. §§ 190–206 (weggefallen)“.
e) Die Angabe zu § 336 wird wie folgt gefasst:
3. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
„§ 336 Leistungsrechtliche Bindung“.
„§ 19a
e1)Die Angabe zu § 367 wird wie folgt gefasst:
Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende „§ 367 Bundesagentur für Arbeit“.
(1) Nach dem Recht der Grundsicherung für Ar- f) Die Angaben zu den §§ 368a, 374a, 418, 421,
beitsuchende können in Anspruch genommen werden 421b und 421d werden wie folgt gefasst:
1. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, „§ 368a (weggefallen)
2. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. § 374a (weggefallen)
2972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003
§ 418 (weggefallen) „Erster Unterabschnitt
§ 420 (weggefallen) Mobilitätshilfen“
§ 421 (weggefallen) und
§ 421b (weggefallen) „Zweiter Unterabschnitt
§ 421d (weggefallen)“. Arbeitnehmerhilfe“
g) Die Angabe zu § 421e wird wie folgt gefasst: werden gestrichen.
„§ 421e Förderung der Weiterbildung in beson- b) § 56 wird aufgehoben.
deren Fällen“.
h) In der Angabe zu § 427 werden die Wörter „und 9. In § 57 Abs. 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wör-
Arbeitslosenhilfe“ gestrichen. ter „oder Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
i) Nach der Angabe zu § 434j wird folgende Anga-
be eingefügt: 9a. In § 61 Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „des
Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agentur für
„§ 434k Viertes Gesetz für moderne Dienstleis- Arbeit“ ersetzt.
tungen am Arbeitsmarkt“.
10. In § 74 Satz 1 werden nach den Wörtern „auf
2. § 3 wird wie folgt geändert:
Arbeitslosengeld“ die Wörter „oder Arbeitslosenhil-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: fe“ und nach den Wörtern „des Arbeitslosengeldes“
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „und Arbeit- die Wörter „oder der Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
nehmerhilfe“ gestrichen.
10a. In § 87 werden die Wörter „das Nähere über fach-
bb) In Nummer 8 werden die Wörter „und Ar-
kundige Stellen, das Verfahren der Zulassung von
beitslosenhilfe“ gestrichen.
Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Teilarbeits- und deren Zulassung zu bestimmen“ durch die
losengeld“ das Komma und das Wort „Arbeitslo- Wörter „die Voraussetzungen für die Anerkennung
senhilfe“ gestrichen. als fachkundige Stelle und für die Zulassung von
Trägern und Maßnahmen festzulegen, die Erhebung
3. In § 9 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein- von Gebühren für die Anerkennung vorzusehen, die
gefügt: gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebüh-
rensätze zu bestimmen und das Verfahren für die
„(1a) Von den Agenturen für Arbeit werden Job- Anerkennung als fachkundige Stelle sowie der Zu-
Center als einheitliche Anlaufstellen für alle einge- lassung von Trägern und Maßnahmen zu regeln“
richtet, die einen Arbeitsplatz oder Ausbildungs- ersetzt.
platz suchen. Im Job-Center werden diese Perso-
nen informiert, der Beratungs- und Betreuungsbe-
darf geklärt und der erste Eingliederungsschritt ver- 11. In § 100 Nr. 3 werden nach dem Wort „Beschäfti-
bindlich vereinbart.“ gung“ das Komma und die Wörter „mit Ausnahme
der Arbeitnehmerhilfe“ gestrichen.
4. Dem § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt:
12. § 116 Nr. 6 wird aufgehoben.
„(4) Leistungen nach den §§ 37, 37c, nach dem
Ersten bis Siebten Abschnitt des Vierten Kapitels,
13. In § 123 Satz 2 werden die Wörter „oder Arbeitslo-
nach dem Ersten Abschnitt des Fünften Kapitels,
senhilfe“ gestrichen.
nach dem Ersten, Fünften und Siebten Abschnitt
des Sechsten Kapitels sowie nach den §§ 417,
421g, 421k und 421l werden nicht an erwerbsfähige 14. § 190 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Hilfebedürftige erbracht, für die entsprechende Leis- „Die Arbeitslosenhilfe darf längstens bis zum 31. De-
tungen in § 16 des Zweiten Buches vorgesehen zember 2004 bewilligt werden.“
sind.“
15. Im Vierten Kapitel, Achter Abschnitt wird der Siebte
5. In § 41 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter „oder Ar- Unterabschnitt aufgehoben.
beitslosenhilfe“ gestrichen.
16. In § 207 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
6. In § 48 Abs. 1 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wör- „Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort
ter „oder Arbeitslosenhilfe“ gestrichen. „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
7. In § 53 Abs. 3 werden die Wörter „oder Arbeitslo- 17. In § 207a Abs. 1 werden die Wörter „oder Arbeitslo-
senhilfe“ gestrichen. senhilfe“ gestrichen.
8. Der Dritte Abschnitt des Vierten Kapitels wird wie
18. In § 226 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a werden nach dem
folgt geändert:
Wort „Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort
a) Die Angaben „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 2973
19. In § 270a Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze 30. § 339 Satz 3 wird wie folgt geändert:
eingefügt: a) Die Angabe „1.“ vor den Wörtern „der Vorschrif-
„Die Leistung wird in Abstimmung mit der Agentur ten“ wird gestrichen.
für Arbeit durch das Integrationsamt durchgeführt. b) Nach den Wörtern „Teilhabe am Arbeitsleben“
Die Agentur für Arbeit erstattet dem Integrationsamt wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
seine Aufwendungen.“
c) Die Nummer 2 wird aufgehoben.
20. In § 304 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „die-
31. In § 363 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „die Aus-
sem“ die Wörter „und dem Zweiten“ eingefügt.
gaben der Arbeitnehmerhilfe, der Arbeitslosenhilfe
und“ und das Wort „weiteren“ gestrichen.
21. In § 309 Abs. 1 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wör-
ter „oder Arbeitslosenhilfe“ gestrichen. 32. § 394 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
22. In § 311 Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeitslo-
sengeld“ das Komma und das Wort „Arbeitslosen- aa) In Nummer 10 wird nach dem Wort „Ersatz-
hilfe“ gestrichen. ansprüchen“ das Komma durch einen
Punkt ersetzt.
23. In § 312 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort bb) Nummer 11 wird aufgehoben.
„Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort b) Satz 3 wird aufgehoben.
„Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
32a. § 367 wird wie folgt gefasst:
24. In § 313 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„§ 367
„Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort
„Arbeitslosenhilfe“ gestrichen. Bundesagentur für Arbeit
(1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagen-
25. In § 323 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „oder tur) ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Kör-
Arbeitslosenhilfe gelten“ durch das Wort „gilt“ er- perschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwal-
setzt. tung.
(2) Die Bundesagentur gliedert sich in eine Zent-
26. In § 324 Abs. 2 werden nach dem Wort „Ausbil- rale auf der oberen Verwaltungsebene, Regionaldi-
dungsgeld“ das Komma durch das Wort „und“ er- rektionen auf der mittleren Verwaltungsebene und
setzt und die Wörter „und Arbeitslosenhilfe“ gestri- Agenturen für Arbeit auf der örtlichen Verwaltungs-
chen. ebene. Die Bundesagentur kann besondere Dienst-
stellen errichten.
27. § 325 Abs. 2 wird wie folgt geändert: (3) Die Regionaldirektionen tragen Verantwor-
tung für den Erfolg der regionalen Arbeitsmarktpoli-
a) In Satz 1 werden die Wörter „und Arbeitslosen-
tik. Zur Abstimmung der Leistungen der Arbeitsför-
hilfe werden“ durch das Wort „wird“ ersetzt.
derung mit der Arbeitsmarkt-, Struktur- und Wirt-
b) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „oder schaftspolitik der Länder arbeiten sie mit den Lan-
Arbeitslosenhilfe“ gestrichen. desregierungen zusammen.
(4) Die Bundesagentur hat ihren Sitz in Nürn-
28. In § 330 Abs. 4 werden die Wörter „oder der Arbeits- berg.“
losenhilfe“ gestrichen.
32b. § 368 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
29. In § 335 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 wer- „(3) Die Regionaldirektionen können mit Zustim-
den jeweils nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ das mung der Zentrale durch Verwaltungsvereinbarung
Komma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“ gestri- die Durchführung befristeter Arbeitsmarktprogram-
chen. me der Länder übernehmen.“
29a. § 336 wird wie folgt gefasst: 32c. § 371 wird wie folgt geändert:
„§ 336 a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „bei“ die
Wörter „den Regionaldirektionen und“ gestrichen.
Leistungsrechtliche Bindung
b) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „nicht“ durch
Stellt die Bundesversicherungsanstalt für Ange- die Wörter „nur bei Abwesenheit des Mitglieds“
stellte im Verfahren nach § 7a Abs. 1 des Vierten ersetzt.
Buches die Versicherungspflicht nach diesem Buch
durch Verwaltungsakt fest, ist die Bundesagentur
hinsichtlich der Zeiten, für die der die Versiche- 32d. § 373 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
rungspflicht feststellende Verwaltungsakt wirksam „(6) Der Verwaltungsrat besteht aus 21 Mitglie-
ist, an diese Feststellung leistungsrechtlich gebun- dern. Jede Gruppe kann bis zu drei Stellvertreter
den.“ benennen.“
2974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003
32e. § 374 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: 3. Ausländer, die im Rahmen humanitärer Hilfs-
„(4) Die Zahl der Mitglieder der Verwaltungsaus- aktionen der Bundesrepublik Deutschland
schüsse setzt der Verwaltungsrat fest; die Mitglie- durch Erteilung einer Aufenthaltsgenehmi-
derzahl darf höchstens 15 betragen. Jede Gruppe gung vor der Einreise in Form eines Sichtver-
kann bis zu zwei Stellvertreter benennen.“ merks oder durch Übernahmeerklärung nach
§ 33 Abs. 1 des Ausländergesetzes im Inland
aufgenommen worden sind (Kontingentflücht-
32f. § 374a wird aufgehoben.
linge),
32g. In § 377 Abs. 1 werden nach dem Wort „Selbstver- wenn sie die besonderen Voraussetzungen erfül-
waltung“ die Wörter „und die Stellvertreter“ einge- len. Die Personen nach Satz 1 haben die beson-
fügt. deren Voraussetzungen erfüllt, wenn sie
1. im Herkunftsland eine Erwerbstätigkeit von
32h. § 379 wird wie folgt geändert: mindestens 70 Kalendertagen im letzten Jahr
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Ver- vor der Ausreise ausgeübt haben,
waltungsausschüsse“ die Wörter „der Regional- 2. die für die berufliche Eingliederung erforderli-
direktionen und“ gestrichen. chen Kenntnisse der deutschen Sprache
b) Absatz 2a wird aufgehoben. nicht besitzen und
3. beabsichtigen, nach Abschluss des Deutsch-
32i. § 384 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: Sprachlehrgangs eine nicht der Berufsausbil-
„(2) Die vorsitzenden Mitglieder der Geschäfts- dung dienende Erwerbstätigkeit im Inland
führung werden vom Vorstand nach Anhörung des aufzunehmen.
Verwaltungsrates und der beteiligten Landesregie- Die Voraussetzung nach Satz 2 Nr. 1 gilt als
rungen bestellt.“ erfüllt, wenn eine Erwerbstätigkeit von mindes-
tens 70 Kalendertagen im letzten Jahr vor der
32j. In § 387 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern Ausreise wegen der besonderen Verhältnisse im
„Regionaldirektionen und“ die Wörter „die Leiter“ Herkunftsland nicht ausgeübt werden konnte
eingefügt. und die Tragung der durch den Deutsch-Sprach-
lehrgang entstehenden Kosten eine unbillige
33. § 418 wird aufgehoben. Härte darstellen würde.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
34. § 419 wird wie folgt geändert:
d) Im neuen Absatz 3 Satz 1 werden nach der
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Angabe „Absatz 1“ die Angabe „oder 2“ einge-
„(1) Spätaussiedler und ihre Ehegatten und fügt.
Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bun-
e) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
desvertriebenengesetzes haben Anspruch auf
Übernahme der durch die Teilnahme an einem „(4) Die Vorschriften über die Förderung der
Deutsch-Sprachlehrgang mit ganztägigem Unter- beruflichen Weiterbildung sind entsprechend
richt, der für die berufliche Eingliederung erfor- anzuwenden, soweit die Besonderheiten der
derlich ist, entstehenden Kosten für längstens Sprachförderung nicht entgegenstehen.“
sechs Monate, wenn sie
1. arbeitslos sind, sich bei der zuständigen 35. Die §§ 420 und 421 werden aufgehoben.
Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben,
und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld 36. In § 421a Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeitslo-
nicht haben und sengeld“ das Komma und das Wort „Arbeitslosen-
2. im letzten Jahr vor der Ausreise in den Aus- hilfe“ gestrichen.
siedlungsgebieten mindestens fünf Monate
in einer Beschäftigung gestanden haben, die 37. § 421b wird aufgehoben.
bei Ausübung im Inland eine versicherungs-
pflichtige Beschäftigung gewesen wäre.“
38. § 421d wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
39. In § 421g Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „oder
„(2) Anspruch auf Übernahme der Kosten für Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
einen Deutsch-Sprachlehrgang nach Absatz 1
haben auch 39a. § 421e wird wie folgt gefasst:
1. Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Ab-
„§ 421e
kömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bun-
desvertriebenengesetzes, die die in Absatz 1 Förderung der
genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, Weiterbildung in besonderen Fällen
2. Ausländer, die unanfechtbar als Asylberech- Die Agentur für Arbeit soll bei der Prüfung einer
tigte anerkannt sind und ihren gewöhnlichen Förderung nach § 77 Abs. 1 Satz 2 berücksichtigen,
Aufenthalt im Inland haben, und dass ein Antragsteller innerhalb eines Jahres vor
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 2975
dem Antrag Arbeitslosengeld bezogen hat und Artikel 4
einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach dem
Zweiten Buch nicht hat, weil er nicht bedürftig ist.“ Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
(860-4-1)
40. § 427 wird wie folgt geändert
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-
a) In der Überschrift werden die Wörter „und schriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Geset-
Arbeitslosenhilfe“ gestrichen. zes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt
b) In Absatz 4 wird die Angabe „oder Arbeitslosen- geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezem-
hilfe nach § 191 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 und 4,“ ber 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:
gestrichen.
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
c) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „oder
Arbeitslosenhilfe“ gestrichen. „(2) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts gel-
ten auch für die Sozialhilfe und die Grundsicherung für
Arbeitsuchende; außerdem gelten die §§ 18f und 18g
41. § 434 Abs. 2, §§ 434b, 434c Abs. 4 und 5, § 434g für die Grundsicherung für Arbeitsuchende.“
Abs. 4 und 6 werden aufgehoben.
2. In § 7 Abs. 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „des
41a. In § 434j werden die Absätze 13 und 14 wie folgt Dritten Buches“ die Wörter „oder eine entsprechende
gefasst: Leistung nach § 16 des Zweiten Buches“ eingefügt.
„(13) Die Präsidentinnen und Präsidenten der 3. In § 7a Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 einge-
Landesarbeitsämter im Sinne des § 395 Abs. 1 Satz 1 fügt:
in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung
führen ab 1. Januar 2004 die Amtsbezeichnung „Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu
„vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung der stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers
Regionaldirektion“; die Vizepräsidentinnen und Vize- (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Angehöriger des
präsidenten der Landesarbeitsämter im Sinne des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter
§ 395 Abs. 1 Satz 2 in der am 31. Dezember 2003 einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.“
geltenden Fassung führen ab dem 1. Januar 2004
die Amtsbezeichnung „Mitglied der Geschäfts- 4. In § 23 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Arbeitslosenhilfe“
führung der Regionaldirektion“. Die Direktorinnen durch das Wort „Arbeitslosengeld II“ ersetzt.
und Direktoren im Sinne des § 396 Abs. 1 in der am
31. Dezember 2003 geltenden Fassung führen ab 5. § 28a Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
dem 1. Januar 2004 die Amtsbezeichnung „vorsit-
zendes Mitglied der Geschäftsführung der Agentur a) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma
für Arbeit“. ersetzt.
b) Nach Nummer 9 werden folgende Nummern 10
(14) Die Amtszeit der Mitglieder und der stellver-
und 11 angefügt:
tretenden Mitglieder der Verwaltungsausschüsse
der Landesarbeitsämter endet am 31. Dezember „10. die Angabe, ob er zum Arbeitgeber in einer
2003. Die Amtszeit der Mitglieder und der stellver- Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner, Ver-
tretenden Mitglieder des Verwaltungsrates und der wandter oder Verschwägerter in gerader Linie
Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter endet am bis zum zweiten Grad steht und
30. Juni 2004.“ 11.„ die Angabe, ob er als geschäftsführender
Gesellschafter einer Gesellschaft mit be-
42. Nach § 434j wird folgender § 434k eingefügt: schränkter Haftung tätig ist.“
„§ 434k
Viertes Gesetz für moderne Artikel 5
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Änderung des
Die §§ 419 und 420 Abs. 3 sind in der bis zum Fünften Buches Sozialgesetzbuch
1. Januar 2005 geltenden Fassung bis zum Ende (860-5)
des Deutsch-Sprachlehrgangs weiterhin anzuwen-
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
den, wenn vor dem 1. Januar 2005 der Anspruch
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
entstanden ist und der Deutsch-Sprachlehrgang be-
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geän-
gonnen hat.
dert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:
43. Dem § 436 wird folgender Absatz 7 angefügt:
1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„(7) § 15 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungs-
gesetzes gilt für die nach den Absätzen 1 und 2 a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Arbeitslo-
übergeleiteten Beamtinnen und Beamten sowie An- sengeld“ das Komma und das Wort „Arbeitslo-
gestellten entsprechend.“ senhilfe“ gestrichen.
2976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein- 5. § 47b wird wie folgt geändert:
gefügt: a) In der Überschrift wird das Wort „Arbeitslosen-
„2a. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslo- hilfe“ durch das Wort „Arbeitslosengeld II“ er-
sengeld II nach dem Zweiten Buch bezie- setzt.
hen, soweit sie nicht familienversichert b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sind, es sei denn, dass diese Leistung nur
darlehensweise gewährt wird oder nur Leis- aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „des
tungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zwei- Arbeitslosengeldes“ das Komma und die
ten Buches bezogen werden; dies gilt Wörter „der Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
auch, wenn die Entscheidung, die zum bb) Nach Satz 1 werden der Punkt durch ein
Bezug der Leistung geführt hat, rückwir- Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
kend aufgehoben oder die Leistung angefügt:
zurückgefordert oder zurückgezahlt wor-
den ist.“ bb) „Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a erhalten
Krankengeld in Höhe des Betrages des Ar-
2. Dem § 6 Abs. 3a wird folgender Satz angefügt: beitslosengeldes II.“
„Satz 1 gilt nicht für Bezieher von Arbeitslosen- c) In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Arbeits-
geld II.“ losenhilfe“ durch das Wort „Arbeitslosengeld II“
ersetzt.
3. In § 8 Abs. 1 Nr. 1a werden nach dem Wort „Arbeits-
losengeld“ das Komma und die Wörter „Arbeitslo- 6. In § 49 Abs. 1 Nr. 3a wird das Wort „Arbeitslosenhil-
senhilfe oder“ gestrichen und nach der Angabe „(§ 5 fe“ durch das Wort „Arbeitslosengeld II“ ersetzt.
Abs. 1 Nr. 2)“ die Wörter „oder Arbeitslosengeld II
(§ 5 Abs. 1 Nr. 2a)“ eingefügt.
7. In § 61 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „Arbeitslo-
senhilfe nach dem Dritten Buch“ durch die Wörter
3a. § 9 wird wie folgt geändert: „Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch“ er-
a) In Absatz 1 Nr. 6 werden der Punkt durch ein setzt.
Komma ersetzt und folgende Nummern 7 und 8
angefügt: 8. In § 186 Abs. 2a werden nach den Wörtern „der
„7. innerhalb von sechs Monaten nach ständi- Bezieher von“ die Wörter „Arbeitslosengeld II nach
ger Aufenthaltnahme im Inland oder inner- dem Zweiten Buch und“ eingefügt und nach dem
halb von drei Monaten nach Ende des Wort „ Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort
Bezugs von Arbeitslosengeld II Spätaus- „ , Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
siedler sowie deren gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1
des Bundesvertriebenengesetzes leistungs- 9. In § 190 Abs. 12 werden nach den Wörtern „der
berechtigte Ehegatten und Abkömmlinge, Bezieher von“ die Wörter „Arbeitslosengeld II nach
die bis zum Verlassen ihres früheren Versi- dem Zweiten Buch und“ eingefügt und nach dem
cherungsbereichs bei einem dortigen Träger Wort „Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort
der gesetzlichen Krankenversicherung ver- „ , Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
sichert waren,
8.„ innerhalb von sechs Monaten ab dem 1. Ja- 10. § 203a wird wie folgt geändert:
nuar 2005 Personen, die in der Vergangen- a) In der Überschrift wird das Wort „Arbeitslosen-
heit laufende Leistungen zum Lebensunter- hilfe“ durch das Wort „Arbeitslosengeld II“ er-
halt nach dem Bundessozialhilfegesetz setzt.
bezogen haben und davor zu keinem Zeit-
b) Nach der Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 2“ wird die
punkt gesetzlich oder privat krankenversi-
Angabe „und Nr. 2a“ eingefügt.
chert waren.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: 11. § 232a wird wie folgt geändert:
„(3) Kann zum Zeitpunkt des Beitritts zur a) In der Überschrift werden nach dem Wort
gesetzlichen Krankenversicherung nach Absatz 1 „Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort
Nr. 7 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
des Bundesvertriebenengesetzes nicht vorge-
legt werden, reicht als vorläufiger Nachweis der b) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
vom Bundesverwaltungsamt im Verteilungsver- „2. bei Personen, die Arbeitslosengeld II bezie-
fahren nach § 8 Abs. 1 des Bundesvertriebenen- hen, der dreißigste Teil des 0,3620fachen
gesetzes ausgestellte Registrierschein und die der monatlichen Bezugsgröße; in Fällen, in
Bestätigung der für die Ausstellung einer Be- denen diese Personen weitere beitrags-
scheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bun- pflichtige Einnahmen haben, wird der Zahl-
desvertriebenengesetzes zuständigen Behörde, betrag des Arbeitslosengeldes II für die Bei-
dass die Ausstellung dieser Bescheinigung tragsbemessung diesen beitragspflichtigen
beantragt wurde.“ Einnahmen mit der Maßgabe hinzugerech-
net, dass als beitragspflichtige Einnahmen
4. In § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird nach der Angabe „§ 5 insgesamt der in diesem Satz genannte Teil
Abs. 1 Nr. 1“ die Angabe „ , 2, 3“ eingefügt. der Bezugsgröße gilt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 2977
11a. In § 240 Abs. 4 Satz 2 werden nach den Wörtern b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „des Dritten
„des Dritten Buches“ die Wörter „oder eine entspre- Buches“ die Wörter „oder eine entsprechende
chende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches“ Leistung nach § 16 des Zweiten Buches“ einge-
eingefügt. fügt.
12. Nach § 245 wird folgender § 246 eingefügt: 2. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
„§ 246 a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Unter-
Beitragssatz für haltsgeld“ das Komma durch das Wort „oder“
Bezieher von Arbeitslosengeld II ersetzt und die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe“
gestrichen.
Für Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen,
gilt als Beitragssatz der durchschnittliche allgemei- b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-
ne Beitragssatz der Krankenversicherung, den das gefügt:
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale „3a. für die sie von der Bundesagentur für Arbeit
Sicherung jeweils zum 1. Oktober feststellt. Der Bei- Arbeitslosengeld II beziehen; dies gilt nicht
tragssatz ist auf eine Stelle nach dem Komma zu für Empfänger der Leistung,
runden. Er gilt jeweils vom 1. Januar des folgenden
Jahres an für ein Kalenderjahr.“ a) die Arbeitslosengeld II nur darlehens-
weise oder
12a. In § 251 Abs. 4 werden die Wörter „Bezieher von b) nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1
Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch“ durch die des Zweiten Buches beziehen oder
Wörter „nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflich-
tigen Bezieher von Arbeitslosengeld II“ ersetzt. c) die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundes-
ausbildungsförderungsgesetzes keinen
Anspruch auf Ausbildungsförderung ha-
13. In § 252 Satz 2 werden die Wörter „Arbeitslosenhilfe ben oder
nach dem Dritten Buch“ durch die Wörter „Arbeits-
losengeld II nach dem Zweiten Buch“ ersetzt. d) deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1
des Bundesausbildungsförderungsge-
setzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des
Dritten Buches bemisst,“.
Artikel 6
Änderung des 2a. In § 6 wird nach Absatz 1a folgender Absatz 1b ein-
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gefügt:
(860-6) „(1b) Versicherte nach § 3 Satz 1 Nr. 3a werden
von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie im
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Arbeits-
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
losengeld II nicht versichert waren und
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),
zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. De- 1. während der Dauer des Bezugs von Arbeitslo-
zember 2003 (BGBl. I S. 2934), wird wie folgt geändert: sengeld II weiterhin Mitglied in einer berufsstän-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: dischen Versorgungseinrichtung bleiben oder
a) Nach der Angabe zu § 233a wird eingefügt: 2. eine selbständige Tätigkeit ausgeübt und mit
einem öffentlichen oder privaten Versicherungs-
„Dritter Unterabschnitt unternehmen einen Lebens- oder Rentenversi-
Teilhabe cherungsvertrag abgeschlossen haben, der so
ausgestaltet ist, dass Leistungen für den Fall der
§ 234 Übergangsgeldanspruch und -berech- Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines
nung bei Arbeitslosenhilfe“. höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leis-
b) Die Angabe zu § 276a wird gestrichen. tungen an Hinterbliebene erbracht werden und
für die Versicherung auch während des Bezugs
c) Nach der Angabe zu § 276a werden folgende von Arbeitslosengeld II monatlich mindestens
Angaben eingefügt: ebenso viele Beiträge aufgewendet werden, wie
„§ 276b Beitragspflichtige Einnahmen bei bei einer freiwilligen Versicherung in der Renten-
Beziehern von Arbeitslosenhilfe versicherung zu zahlen sind.“
§ 276c„ Beitragstragung und Beitragszahlung
bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe“. 3. In § 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b wird das Wort
„Arbeitslosenhilfe“ durch das Wort „Arbeitslosen-
geld II“ ersetzt.
1a. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 10 werden nach den Wörtern „des
4. § 21 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Dritten Buches“ die Wörter „oder der entspre-
chenden Leistung nach § 16 des Zweiten Bu- a) Das Wort „Arbeitslosenhilfe“ wird durch das
ches“ eingefügt. Wort „Arbeitslosengeld II“ ersetzt.
2978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003
b) Es wird folgender Satz 2 angefügt: 10. Dem § 229 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„Dies gilt nicht für Empfänger der Leistung, „(7) Personen, die am 31. Dezember 2004 Arbeits-
a) die Arbeitslosengeld II nur darlehensweise losenhilfe bezogen haben und wegen des Bezugs
oder dieser Leistung versicherungspflichtig waren, blei-
ben für die Dauer des Bezugs dieser Leistung ver-
b) die nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 sicherungspflichtig.“
des Zweiten Buches beziehen, oder
c) die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundes- 11. Nach § 233a wird folgender Dritter Unterabschnitt
ausbildungsförderungsgesetzes keinen An- eingefügt:
spruch auf Ausbildungsförderung haben
oder „Dritter Unterabschnitt
d) deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Teilhabe
Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder
§ 234
nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches
bemisst.“ Übergangsgeldanspruch und
-berechnung bei Arbeitslosenhilfe
5. § 58 Abs. 4 wird wie folgt geändert: (1) Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilita-
a) Das Wort „Arbeitslosenhilfe“ wird durch das tion oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe haben
Wort „Arbeitslosengeld II“ ersetzt. Versicherte auch nach dem 31. Dezember 2004 An-
spruch auf Übergangsgeld, die unmittelbar vor Be-
b) Das Wort „, Unterhaltsgeld“ wird gestrichen. ginn der Arbeitsunfähigkeit oder wenn sie nicht
arbeitsunfähig waren, unmittelbar vor Beginn der
6. In § 74 Satz 5 Nr. 1 werden die Wörter „nicht Leistungen Arbeitslosenhilfe bezogen haben, und
Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gezahlt für die von dem der Arbeitslosenhilfe zugrunde lie-
worden ist“ durch die Wörter „Arbeitslosengeld genden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Bei-
oder Arbeitslosengeld II nicht oder Arbeitslosen- träge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.
geld II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder
nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten (2) Für Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 ist
Buches erbracht worden sind,“ ersetzt. für die Berechung des Übergangsgeldes § 21 Abs. 4
in Verbindung mit § 47b des Fünften Buches jeweils
in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung
7. § 166 Abs. 1 wird wie folgt geändert: anzuwenden.“
a) Die Nummern 2a und 2b werden wie folgt ge-
fasst: 12. Dem § 252 wird nach Absatz 8 folgender Absatz 9
„2a. bei Personen, die Arbeitslosengeld II bezie- angefügt:
hen, der Betrag von 400 Euro,
„(9) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von
2b.„ bei Personen, die neben Arbeitslosengeld Arbeitslosenhilfe nicht vor, wenn die Bundesanstalt
auch Arbeitslosengeld II beziehen und bei für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungsein-
denen die für das Arbeitslosengeld nach richtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versi-
Nummer 2 ermittelte beitragspflichtige cherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt
Einnahme einen Betrag von 400 Euro hat.“
unterschreitet, für das Arbeitslosengeld II
die Differenz zwischen dem Betrag von
13. Dem § 254d Abs. 1 Nr. 2 werden folgende Wörter
400 Euro und der für das Arbeitslosengeld
angefügt:
nach Nummer 2 ermittelten beitragspflich-
tigen Einnahme,“. „mit Ausnahme des Bezugs von Arbeitslosen-
b) Nach Nummer 2b wird folgende Nummer 2c ein- geld II,“.
gefügt:
„2c. bei Personen, die Teilarbeitslosengeld, Teil- 14. Dem § 256a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
unterhaltsgeld oder Teilübergangsgeld be- „Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden für Bei-
ziehen, 80 vom Hundert des dieser Leis- tragszeiten auf Grund des Bezugs von Arbeitslo-
tung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts,“. sengeld II.“
8. In § 170 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Arbeitslosenhil-
15. Dem § 263 Abs. 2a wird folgender Satz angefügt:
fe“ durch das Wort „Arbeitslosengeld II“ ersetzt.
„Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszei-
9. In § 173 Satz 2 wird das Wort „Arbeitslosenhilfe“ ten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni
durch das Wort „Arbeitslosengeld II“ ersetzt. 1978 vorgelegen hat, für die vor dem 1. Januar 2005
aber keine Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist,
werden nicht bewertet.“
9a. In § 196 Abs. 4 werden nach den Wörtern „des Drit-
ten Buches“ die Wörter „oder der entsprechenden
Leistung nach § 16 des Zweiten Buches“ eingefügt. 16. § 276a wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 2979
17. Nach § 276a werden die folgenden §§ 276b 7. In § 211 Satz 1 werden nach den Wörtern „insbeson-
und 276c eingefügt: dere mit“ die Wörter „den Behörden der Zollverwal-
tung,“ eingefügt und das Wort „Bundesanstalt“ durch
„§ 276b
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Beitragspflichtige Einnahmen
bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe
Beitragspflichtige Einnahme ist bei Beziehern Artikel 8
von Arbeitslosenhilfe die gezahlte Arbeitslosenhilfe.
Änderung des
§ 276c Achten Buches Sozialgesetzbuch
Beitragstragung und Beitragszahlung (860-8)
bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und
Die Beiträge werden bei Beziehern von Arbeitslo- Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom
senhilfe vom Bund getragen. Sie werden von der 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert
Bundesagentur für Arbeit gezahlt.“ durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:
Artikel 7 1. Dem § 24 wird folgender Satz angefügt:
Änderung des „Solange ein bedarfsgerechtes Angebot in Tagesein-
richtungen nach Satz 2 oder 3 noch nicht zur Verfü-
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
gung steht, sind die Plätze vorrangig für Kinder, deren
(860-7) Erziehungsberechtigte erwerbstätig, arbeits- oder
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche beschäftigungssuchend sind, zur Verfügung zu stel-
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom len.“
7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch 2. Dem § 89f wird folgender Absatz 3 angefügt:
Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2848), wird wie folgt geändert: „(3) Abweichend von § 50 des Zehnten Buches
sind im Falle von Haushalten, zu denen ausschließlich
Personen rechnen, die Leistungen nach diesem Buch
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 14 werden die Wörter „des Dritten
erhalten, bei deren Berechnung die Kosten der Unter-
Buches oder des Bundessozialhilfegesetzes“ durch
kunft berücksichtigt worden sind, 56 vom Hundert der
die Wörter „des Zweiten oder des Dritten Buches“
bei der Leistung berücksichtigten Kosten der Unter-
ersetzt.
kunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und
Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten. Satz 1 gilt
2. In § 45 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Arbeitslosenhilfe“ nicht im Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten
durch die Wörter „nicht nur darlehensweise gewähr- Buches oder wenn neben der Leistung gleichzeitig
tes Arbeitslosengeld II oder nicht nur Leistungen für Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz geleistet wor-
Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwanger- den ist.“
schaft und Geburt nach dem Zweiten Buch“ ersetzt.
3. In § 47 Abs. 2 wird das Wort „Arbeitslosenhilfe“ durch
Artikel 9
die Wörter „nicht nur darlehensweise gewährtes
Arbeitslosengeld II oder nicht nur Leistungen für Erst- Änderung des
ausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft Neunten Buches Sozialgesetzbuch
und Geburt nach dem Zweiten Buch“ ersetzt.
(860-9)
4. In § 52 Nr. 2 wird das Wort „Arbeitslosenhilfe“ durch Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation
die Wörter „nicht nur darlehensweise gewährtes und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Ge-
Arbeitslosengeld II“ ersetzt. setzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt
geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Dezem-
5. § 58 wird wie folgt geändert: ber 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 und 2 werden die Wörter „der Arbeitslo- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
senhilfe“ jeweils durch die Wörter „dem Arbeitslo- a) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst:
sengeld II“ ersetzt.
„§ 80 Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
Bundesagentur für Arbeit und den Integra-
„Wird Arbeitslosengeld II nur darlehensweise ge- tionsämtern“.
währt oder erhält der Versicherte nur Leistungen
nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches, fin- b) Die Angabe zu § 104 wird wie folgt gefasst:
den die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.“ „§ 104 Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit“.
c) Die Angabe zu § 120 wird wie folgt gefasst:
6. In § 125 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern „Mel-
depflichtige nach dem“ die Wörter „Zweiten oder“ ein- „§ 120 Widerspruchsausschüsse der Bundes-
gefügt. agentur für Arbeit“.
2980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003
2. In § 68 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „das Arbeits- cc) In Satz 3 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
amt“ durch die Wörter „die Bundesagentur für durch die Wörter „Die Bundesagentur für
Arbeit“ ersetzt. Arbeit“ und das Wort „ihm“ durch das Wort
„ihr“ ersetzt.
3. In § 75 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „das Arbeits- b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „unterstüt-
amt“ durch die Wörter „die Bundesagentur für zen die Arbeitsämter“ durch die Wörter „unter-
Arbeit“ ersetzt. stützt die Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
4. In § 76 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 werden
9. § 82 wird wie folgt geändert:
jeweils die Wörter „Das Arbeitsamt“ durch die Wörter
„Die Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt. a) In Satz 1 wird das Wort „Arbeitsämtern“ durch die
Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
5. § 77 wird wie folgt geändert: b) In Satz 2 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“
a) In Absatz 4 Satz 8 werden die Wörter „beim durch die Wörter „von der Bundesagentur für
Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei der Bundes- Arbeit“ und das Wort „diesem“ durch das Wort
agentur für Arbeit“ ersetzt. „dieser“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 3 wird das Wort „Arbeitsämtern“
durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt. 10. In § 87 Abs. 2 werden die Wörter „des zuständigen
Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Bundesagentur
6. In § 79 Nr. 4 wird das Wort „Landesarbeitsamtsbezir- für Arbeit“ ersetzt.
ke“ durch das Wort „Bundesländer“ ersetzt.
11. In § 88 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Dem Ar-
7. § 80 wird wie folgt geändert: beitsamt“ durch die Wörter „Der Bundesagentur für
Arbeit“ ersetzt.
a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
12. § 95 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 1 werden die Wörter „des Arbeitsam-
tes“ durch die Wörter „der Bundesagentur für a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „das
Arbeit“ ersetzt. Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Ar-
beit“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „dem“ durch das
Wort „der“ und das Wort „Arbeitsamt“ durch die b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „des Ar-
Wörter „Agentur für Arbeit“ ersetzt. beitsamtes“ durch die Wörter „der Bundesagen-
d) In Absatz 3 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ tur für Arbeit“ ersetzt.
durch die Wörter „die Bundesagentur für Arbeit“
ersetzt. 13. § 103 wird wie folgt geändert:
e) In Absatz 4 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch a) In Absatz 2 werden die Wörter „das Landesar-
das Wort „Bundesagentur“ und das Wort „Lan- beitsamt“ durch die Wörter „die Bundesagentur
desarbeitsamtsbezirken“ durch das Wort „Bun- für Arbeit“ ersetzt.
desländern“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der Präsi-
f) In Absatz 5 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch dent oder die Präsidentin des Landesarbeitsam-
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. tes“ durch die Wörter „die Bundesagentur für Ar-
g) In Absatz 6 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ beit“ ersetzt.
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
h) In Absatz 7 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch 14. § 104 wird wie folgt geändert:
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesanstalt“
i) In Absatz 8 wird nach dem Wort „Bestellung“ das durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Wort „dem“ durch das Wort „der“ und das Wort b) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
„Arbeitsamt“ durch die Wörter „Agentur für Ar- das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
beit“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort
j) In Absatz 9 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagen-
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. tur“ ersetzt.
8. § 81 wird wie folgt geändert: d) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „beim Arbeits-
amt“ durch die Wörter „bei der Agentur für Ar- aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
beit“ ersetzt. durch das Wort „Bundesagentur“ und das
Wort „Arbeitsämtern“ durch die Wörter
bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Arbeits-
„Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
amt“ durch die Wörter „der Agentur für Ar-
beit“ ersetzt. bb) Satz 2 wird gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 2981
f) In Absatz 5 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch im Benehmen mit den jeweils zuständigen Ge-
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. werkschaften, die für die Vertretung der Arbeit-
nehmerinteressen wesentliche Bedeutung haben,
15. § 107 Abs. 3 wird aufgehoben. gemacht wird,
die Mitglieder, die Arbeitgeber sind, auf Vorschlag
16. § 111 wird wie folgt geändert: der jeweils zuständigen Arbeitgeberverbände, so-
weit sie für die Vertretung von Arbeitgeberinteres-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ sen wesentliche Bedeutung haben, sowie
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
das Mitglied, das die Bundesagentur für Arbeit
b) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter „im Arbeits- vertritt und
amt“ durch die Wörter „der Bundesagentur für
die Vertrauensperson.“
Arbeit“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ 21. In § 121 Abs. 1 werden die Wörter „den Wider-
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. spruchsausschuss beim Landesarbeitsamt“ durch
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: die Wörter „die Widerspruchsausschüsse bei der
Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
22. In § 127 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „das
bb) In Satz 2 wird das Wort „Arbeitsamtsbezirk“ Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Bundesagentur für
durch die Wörter „Bezirk einer Agentur für Ar- Arbeit“ ersetzt.
beit“ ersetzt.
23. In § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 wird das Wort „Arbeitslo-
17. In § 117 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Lan- senhilfe“ durch die Wörter „Leistungen zur Sicherung
desarbeitsamt“ durch die Wörter „der Bundesagen- des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch“ er-
tur für Arbeit“ ersetzt. setzt.
18. In § 118 Abs. 2 werden die Wörter „Arbeitsämter und 24. In § 156 Abs. 3 werden die Wörter „das Landesar-
Landesarbeitsämter“ durch die Wörter „Bundes- beitsamt“ durch die Wörter „die Bundesagentur für
agentur für Arbeit“, das Wort „erlassen“ durch das Arbeit“ ersetzt.
Wort „erlässt“ und die Wörter „beim Landesarbeits-
amt“ durch die Wörter „der Bundesagentur für 25. § 158 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
Arbeit“ ersetzt. a) In Satz 1 werden die Wörter „der Widerspruchs-
ausschuss beim Landesarbeitsamt“ durch die
19. § 119 wird wie folgt geändert: Wörter „die Widerspruchsausschüsse bei der
Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „das Landesar-
beitsamt“ durch die Wörter „die Bundesagentur b) In Satz 2 werden die Wörter „dem Präsidenten
für Arbeit“ ersetzt. oder der Präsidentin des Landesarbeitsamtes“
durch die Wörter „der Bundesagentur für Arbeit“
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ersetzt.
„Die Bundesagentur für Arbeit beruft das Mit-
glied, das sie vertritt.“
Artikel 10
20. § 120 wird wie folgt geändert: Änderung des
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
(860-10-1/2)
„§ 120
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-
Widerspruchsausschüsse tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
der Bundesagentur für Arbeit“. der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Bei jedem Lan- S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes
desarbeitsamt besteht ein Widerspruchsaus- vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt
schuss aus sieben Mitgliedern“ durch die Wörter geändert:
„Die Bundesagentur für Arbeit richtet Wider-
spruchsausschüsse ein, die aus sieben Mitglie- 1. § 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
dern bestehen“ und die Wörter „das Landesar- „2. Im Sozialhilferecht, im Recht der Grundsicherung
beitsamt“ durch die Wörter „die Bundesagentur für Arbeitsuchende, im Recht der Grundsiche-
für Arbeit“ ersetzt. rung im Alter und bei Erwerbsminderung, im Kin-
c) In Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt gefasst: der- und Jugendhilferecht sowie im Recht der
Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung,
„Die Bundesagentur für Arbeit beruft
Erbringung oder Erstattung einer nach dem Bun-
die Mitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitneh- dessozialhilfegesetz, dem Zweiten und dem Ach-
merinnen sind, auf Vorschlag der jeweils zustän- ten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz
digen Organisationen behinderter Menschen, der vorgesehenen Leistung benötigt werden,“.
2982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003
2. In § 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „Arbeitslo- 2. Absatz 9 wird wie folgt geändert:
senhilfe“ durch die Wörter „Leistungen zur Sicherung
a) In Satz 1 werden die Wörter „und insoweit, als ihm
des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch“
Arbeitslosenhilfe für die gleiche Zeit zu gewähren
ersetzt.
ist, auf den Bund“ gestrichen.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 11
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 13
(860-11) Änderung des
§ 20 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – So- Bundesausbildungsförderungsgesetzes
ziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom (2212-2)
26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I In § 18c Abs. 10 Satz 2 Nr. 4 des Bundesausbildungs-
S. 2848) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), das zuletzt
durch Artikel 28 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003
1. In Nummer 2 wird das Wort „ ,Arbeitslosenhilfe“ ge-
(BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden die Wörter
strichen.
„Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetz-
buch“ durch die Wörter „Leistungen zur Sicherung des
2. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-
„2a. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosen- buch“ ersetzt.
geld II nach dem Zweiten Buch beziehen, soweit
sie in der gesetzlichen Krankenversicherung
nicht familienversichert sind, es sei denn, dass Artikel 14
diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird
oder nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Änderung des
Zweiten Buches bezogen werden,“. Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
(2212-4)
Artikel 11a In § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Aufstiegsfortbildungsför-
derungsgesetzes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623), das
Änderung des Gesetzes zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 24. Dezember
über eine bedarfs- 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, werden die
orientierte Grundsicherung im Wörter „Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten“ durch die
Alter und bei Erwerbsminderung Wörter „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
(860-6-21) nach dem Zweiten“ ersetzt.
Dem § 6 des Gesetzes über eine bedarfsorientierte
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1335), das durch Arti-
Artikel 15
kel 1a des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1462) Änderung des
geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt: Gesetzes über den Abbau der
„(3) Abweichend von § 50 des Zehnten Buches Sozial- Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
gesetzbuch sind 56 vom Hundert der bei der Leistung (2330-22-2)
nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 berücksichtigten tatsächlichen Auf-
wendungen für Unterkunft, mit Ausnahme der Aufwen- In § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c des Gesetzes über den
dungen für Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen in
zu erstatten. Satz 1 gilt nicht im Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder wenn neben 2001 (BGBl. I S. 2414) werden die Wörter „Arbeitslosen-
der Leistung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 gleichzeitig Wohngeld hilfe nach § 190 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“
nach dem Wohngeldgesetz geleistet worden ist.“ durch die Wörter „Leistungen zur Sicherung des Lebens-
unterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“
ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 16
(2126-13)
Änderung des
§ 56 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000
Wohnraumförderungsgesetzes
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 19 des Geset-
zes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert (2330-32)
worden ist, wird wie folgt geändert: Das Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September
1. In Absatz 8 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter „oder die 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 2
Arbeitslosenhilfe“ gestrichen und das Wort „Leistun- des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2690), wird
gen“ durch das Wort „Leistung“ ersetzt. wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 2983
1. § 21 wird wie folgt geändert: hh) Nach Nummer 6.2 wird folgende Nummer 6.3
eingefügt:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„6.3 die Hälfte der nach § 3 Nr. 42 des Ein-
aa) In Nummer 1.7 Buchstabe d wird das Wort
kommensteuergesetzes steuerfreien Zu-
„Flüchtlingsgesetzes“ durch das Wort „Flücht-
wendungen, die auf Grund des Fulbright-
lingshilfegesetzes“ ersetzt.
Abkommens gezahlt werden,“.
bb) Nach Nummer 1.7 werden folgende Nummern
ii) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 ein-
1.8 bis 1.10 eingefügt:
gefügt:
„1.8 die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des
„9. die Leistungen zur Sicherung des Lebens-
Einkommensteuergesetzes steuerfreien
unterhalts nach § 19 sowie den §§ 24
Krankentagegelder,
und 28 in Verbindung mit § 19 Satz 1 Nr. 1
1.9„ die nach § 3 Nr. 6 des Einkommensteu- des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, so-
ergesetzes steuerfreien Bezüge, die auf weit diese die bei ihrer Berechnung be-
Grund gesetzlicher Vorschriften aus rücksichtigten Kosten für den Wohnraum
öffentlichen Mitteln versorgungshalber übersteigen,“.
an Wehr- und Zivildienstbeschädigte
jj) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10.
oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbe-
schädigte und Kriegshinterbliebene so- b) In Absatz 3 werden das Wort „steuerfreien“ gestri-
wie ihnen gleichgestellte Personen chen und die Angabe „Nummern 5.3 und 5.4“
gezahlt werden, soweit es sich nicht um durch die Angabe „Nummern 5.3 bis 5.5“ ersetzt.
Bezüge handelt, die auf Grund der
Dienstzeit gewährt werden,
2. In § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Arbeits-
1.10 die Hälfte der nach § 3 Nr. 68 des losenhilfe nach den §§ 190 bis 195 des Dritten Buches
Einkommensteuergesetzes steuerfrei- Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „Leistungen zur
en Renten nach § 3 Abs. 2 des Anti-D- Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten
Hilfegesetzes,“. Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
cc) Nummer 2.2 wird aufgehoben.
3. § 48 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
dd) Die bisherige Nummer 2.3 wird die Num-
mer 2.2. a) In Buchstabe c werden das Wort „geförderten“
durch das Wort „geförderte“ und die Angabe „§ 47
ee) Nach Nummer 5.4 wird folgende Nummer 5.5
Abs. 3“ durch die Angabe „§ 47 Abs. 4“ ersetzt.
eingefügt:
b) In Buchstabe e wird die Angabe „§ 88e Abs. 2, 3
„5.5 die Hälfte der laufenden Leistungen für
und 5 Satz 2“ durch die Angabe „§ 88e Abs. 2, 3
die Kosten des notwendigen Unterhalts
und 5 Satz 2 Nr. 1“ ersetzt.
einschließlich der Unterkunft sowie der
Krankenhilfe für Minderjährige und jun-
ge Volljährige nach § 13 Abs. 3 Satz 2, 4. In § 51 Abs. 1 wird die Angabe „in der ab 1. Januar
§ 19 Abs. 3, § 21 Satz 2, § 39 Abs. 1 und 2002“ durch die Angabe „ab 1. Januar 2002 in der je-
§ 41 Abs. 2 des Achten Buches Sozial- weils“ ersetzt.
gesetzbuch,“.
ff) Die bisherige Nummer 5.5 wird Nummer 5.6. 5. In § 52 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Satzes“ durch
das Wort „Absatzes“ ersetzt.
gg) Nummer 6.1 wird wie folgt gefasst:
„6.1 die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten
a) Leistungen zur Förderung der Aus- Artikel 17
bildung nach dem Bundesausbil-
Änderung des
dungsförderungsgesetz,
Bundesvertriebenengesetzes
b) Leistungen der Begabtenförde-
rungswerke, soweit sie nicht von (240-1)
Nummer 6.2 erfasst sind, § 11 Abs. 4 des Bundesvertriebenengesetzes in der
c) Stipendien, soweit sie nicht von Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I
Buchstabe b, Nummer 6.2 oder S. 829), das zuletzt durch das Gesetz vom 30. August
Nummer 6.3 erfasst sind, 2001 (BGBl. I S. 2266) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
d) Berufsausbildungsbeihilfen und des
Ausbildungsgeldes nach dem Drit-
ten Buch Sozialgesetzbuch, 1. In Satz 1 werden die Wörter „Eingliederungshilfe nach
§ 418 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ durch
e) Beiträge zur Deckung des Unter- die Wörter „Leistungen zur Sicherung des Lebensun-
haltsbedarfs nach dem Aufstiegs- terhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ er-
fortbildungsförderungsgesetz,“. setzt.
2984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003
2. Satz 2 wird wie folgt gefasst: 2. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetz- „(1) Verfolgte, die an nach § 77 Abs. 1 Nr. 3 in Ver-
buch über die Bedürftigkeit und das bei den Leistun- bindung mit §§ 84, 85 des Dritten Buches Sozialge-
gen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berück- setzbuch für die Förderung zugelassenen Maßnah-
sichtigende Einkommen sind nicht anzuwenden.“ men der beruflichen Weiterbildung teilnehmen und die
einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher
Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetz-
Artikel 17a buch nicht haben, erhalten auf Antrag Arbeitslosen-
geld bei beruflicher Weiterbildung in entsprechender
Änderung des Gesetzes Anwendung des § 124a des Dritten Buches Sozialge-
über die Festlegung eines setzbuch.“
vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler
(240-11) 3. In Absatz 3 wird jeweils das Wort „Unterhaltsgeld“
durch die Wörter „Arbeitslosengeld bei beruflicher
Das Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen
Weiterbildung“ ersetzt.
Wohnortes für Spätaussiedler in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 225),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 2. Juni 2000
Artikel 18
(BGBl. I S. 775), wird wie folgt geändert:
Änderung des Ausländergesetzes
1. In § 2 Abs. 4 werden nach dem Wort „Sozialhilfe“ die (26-6)
Wörter „oder auf Leistungen zur Sicherung des Le-
Das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I
bensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-
S. 1354, 1356), zuletzt geändert durch Artikel 37 des
buch“ eingefügt.
Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird
wie folgt geändert:
2. § 3a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „vor 1. In § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „oder
der Registrierung von“ die Wörter „der zuständi- noch für sechs Monate durch einen Anspruch auf Ar-
gen Agentur für Arbeit um 30 vom Hundert der beitslosenhilfe“ gestrichen.
maßgebenden Regelleistung abgesenkte Leistun-
gen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem 2. In § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 werden jeweils
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder“ eingefügt. die Wörter „Sozial- oder Arbeitslosenhilfe“ durch die
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „in Wörter „Sozialhilfe oder Leistungen zur Sicherung des
der Regel von“ die Wörter „der zuständigen Agen- Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialge-
tur für Arbeit um 30 vom Hundert der maßgeben- setzbuch“ ersetzt.
den Regelleistung abgesenkte Leistungen zur Si-
cherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch oder“ eingefügt. Artikel 19
c) Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst: Änderung des Asylverfahrensgesetzes
„Die für den Zuweisungsort zuständige Agentur für (26-7)
Arbeit kann für die Dauer eines Aufenthalts an
In § 8 Abs. 3 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes in der
einem anderen Ort die Leistungen weitergewäh-
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I
ren, wenn ein erwerbsfähiger Spätaussiedler oder
S. 1361), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
eine erwerbsfähige Spätaussiedlerin sich dort
9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) geändert worden ist, wird
nach Beendigung der Sprachförderung zum Zwe-
das Wort „Arbeitslosenhilfe“ durch die Wörter „Leistun-
cke der Arbeitsuche aufhält, die Agentur für Arbeit
gen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zwei-
vor Beginn des Aufenthalts davon in Kenntnis setzt
ten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
und dieser Aufenthalt 30 Tage nicht übersteigt;“.
Artikel 19a
Artikel 17b
Änderung des
Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
(2178-1)
(255-1)
Nach § 7a des Asylbewerberleistungsgesetzes in der
§ 6 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 56 der Verord-
S. 1625), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert
23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden worden ist, wird folgender § 7b eingefügt:
ist, wird wie folgt geändert:
„§ 7b
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Erstattung
„§ 6 Abweichend von § 50 des Zehnten Buches Sozialge-
Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung“. setzbuch sind 56 vom Hundert der bei der Leistung nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 2985
den §§ 2 und 3 berücksichtigten Kosten für Unterkunft, Bundesanstalt für Arbeit“ durch die Wörter „der
mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwas- Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Arbeitsför-
serversorgung, nicht zu erstatten. Satz 1 gilt nicht im Fall derung einschließlich der sonstigen Aufgaben der
des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetz- Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
buch oder wenn neben der Leistung nach den §§ 2 und 3
2. In § 51 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „der Arbeitsför-
gleichzeitig Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz geleis-
derung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bun-
tet worden ist oder wenn kein Wohnraum im Sinne des
desanstalt für Arbeit“ durch die Wörter „der Grundsi-
§ 4a des Wohngeldgesetzes bewohnt wird.“
cherung für Arbeitsuchende, der Arbeitsförderung
einschließlich der sonstigen Aufgaben der Bundes-
agentur für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 20
Änderung des Mikrozensusgesetzes
(29-27) Artikel 23
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Mikrozensusgesetzes vom (weggefallen)
17. Januar 1996 (BGBl. I S. 34), das durch Artikel 3
Abs. 19 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1857) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 24
1. Buchstabe c wird wie folgt geändert: Änderung des
a) Die Angabe „-hilfe“ wird durch das Wort „Arbeits- Gerichtsvollzieherkostengesetzes
losengeld II“ ersetzt.
(362-2)
b) Nach den Wörtern „Altenteil; Sozialhilfe;“ wird das
Wort „Sozialgeld;“ eingefügt. In § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsvollzieherkostengeset-
zes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch
2. In Buchstabe i wird die Angabe „-hilfe“ durch das Wort Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850)
„Arbeitslosengeld II“ ersetzt. geändert worden ist, werden nach den Wörtern „Träger
der Sozialhilfe,“ die Wörter „bei der Durchführung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die Bundesagentur
Artikel 21 für Arbeit,“ eingefügt.
Änderung der Zivilprozessordnung
(310-4)
Artikel 25
Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei- Änderung des Wohngeldgesetzes
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des (402-27)
Gesetzes vom 4. November 2003 (BGBl. I S. 2166), wird
wie folgt geändert: Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 474), geändert
1. In § 646 Abs. 1 Nr. 12 werden nach den Wörtern „für durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I
die das Kind Hilfe nach dem Bundessozialhilfege- S. 2690), wird wie folgt geändert:
setz,“ die Wörter „Sozialgeld nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch,“ und nach den Wörtern „§ 91 Abs. 3 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe
Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes“ die Angabe
„ , § 33 Abs. 2 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialge- „Fünfter Teil
setzbuch“ eingefügt. Mietzuschuss für
Empfänger von Leistungen der
2. In § 850f Abs. 1 Buchstabe a werden nach den Wör- Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge
tern „des Bundessozialhilfegesetzes“ die Wörter
„oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches § 31 Anwendungsbereich, Wegfall und Zurückstel-
Sozialgesetzbuch“ eingefügt. lung des Mietzuschusses
§ 32 Bemessung des Mietzuschusses
Artikel 22 § 33 Bewilligung und Erstattung des Mietzuschus-
ses, Belehrungspflicht, sonstige anzuwenden-
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes de Vorschriften, Zuständigkeit“
(330-1)
durch die Angabe
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), „Fünfter Teil
zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom Mietzuschuss für
23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt ge- Empfänger von Leistungen der
ändert: Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge
§§ 31 bis 33 (weggefallen)“
1. In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der Arbeits-
förderung einschließlich der übrigen Aufgaben der ersetzt.
2986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003
2. In § 1 wird Absatz 2 durch folgende Absätze 2 bis 4 zwölf zum Haushalt rechnende Familienmitglie-
ersetzt: der“ und das Wort „Personen“ durch das Wort
„Familienmitglieder“ ersetzt.
„(2) Empfänger von
1. Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des 3. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter „außer beim Mietzu-
Sozialgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialge- schuss nach dem Fünften Teil“ gestrichen.
setzbuch,
2. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei 4. § 4 wird wie folgt geändert:
Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch So- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
zialgesetzbuch,
„(1) Familienmitglieder im Sinne dieses Ge-
3. Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach setzes sind der Antragberechtigte und seine fol-
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, genden Angehörigen:
4. Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebens- 1. der Ehegatte,
unterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz 2. Verwandte in gerader Linie sowie Verwandte
oder nach einem Gesetz, das dieses für an- zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie,
wendbar erklärt,
3. Verschwägerte in gerader Linie sowie Ver-
5. Leistungen in besonderen Fällen und Grundleis- schwägerte zweiten und dritten Grades in der
tungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Seitenlinie,
und
4. Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und
6. Leistungen nach dem Achten Buch Sozialge- Pflegeeltern.“
setzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Empfänger dieser Leistungen gehören,
„Familienmitglieder rechnen zum Haushalt im
bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft be-
Sinne dieses Gesetzes, wenn sie eine Wohn-
rücksichtigt worden sind (Leistungen), sind von
und Wirtschaftsgemeinschaft führen.“
Wohngeld nach diesem Gesetz ausgeschlossen.
Als Empfänger der Leistungen nach Satz 1 gelten c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
auch die in § 43 Abs. 1 des Zwölften Buches So- „(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für Fami-
zialgesetzbuch, § 19 Abs. 1, 3 und 4 und § 20 des lienmitglieder, die nach § 1 Abs. 2 vom Wohn-
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 27a Satz 2 geld ausgeschlossen sind.“
des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
und in § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Asylbewerberleistungs- 5. § 7 wird wie folgt geändert:
gesetzes genannten Personen, die bei der Ermitt- a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach Absatz 2“
lung des Bedarfs berücksichtigt worden sind. Die durch die Wörter „nach den Absätzen 2 bis 4“
Sätze 1 und 2 gelten auch für die Dauer des Verwal- ersetzt.
tungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Hö-
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
he der Leistung.
„(4) Wird der Wohnraum von Familienmitglie-
(3) Die Antragberechtigung der nach Absatz 2 dern mitbewohnt, die Leistungen nach § 1 Abs. 2
vom Wohngeld ausgeschlossenen Familienmitglie- erhalten, ist bei der Leistung des Wohngeldes
der bleibt unberührt. nur der Anteil der Miete oder Belastung zu
(4) Das an einen nach Absatz 2 vom Wohngeld berücksichtigen, der dem Anteil der zum Haus-
ausgeschlossenen Antragsteller oder im Falle eines halt rechnenden Familienmitglieder an der
solchen Antrags an den Empfänger der Miete Gesamtzahl der Bewohner entspricht. In diesem
gezahlte Wohngeld wird bei Sozialleistungen, deren Falle ist hinsichtlich der Leistungen der Familien-
Gewährung oder Höhe von anderen Einkommen mitglieder, die Leistungen nach § 1 Abs. 2 erhal-
abhängt, nicht als Einkommen des ausgeschlosse- ten, Absatz 2 Nr. 3 nicht anzuwenden.“
nen Antragstellers berücksichtigt.“
5a. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
2a. § 2 wird wie folgt geändert: a) In der Kopfzeile der Tabelle werden die Wörter
„bei einem Haushalt mit“ durch die Wörter „bei
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Haushaltsgrößen … zum Haushalt rechnenden Familienmit-
bis zu zwölf Personen“ durch die Wörter „bis zu glied(ern)“ ersetzt.
zwölf zum Haushalt rechnende Familienmitglie-
der“ ersetzt. b) In der linken Spalte der Tabelle werden
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Haushaltsgrößen aa) die Wörter „einem Alleinstehenden“ durch
bis zu fünf Personen“ durch die Wörter „bis zu die Zahl „1“,
fünf zum Haushalt rechnende Familienmitglie- bb) die Wörter „zwei Familienmitgliedern“ durch
der“ ersetzt. die Zahl „2“,
c) In Absatz 4 werden die Wörter „Haushaltsgrößen cc) die Wörter „drei Familienmitgliedern“ durch
über zwölf Personen“ durch die Wörter „über die Zahl „3“,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 2987
dd) die Wörter „vier Familienmitgliedern“ durch e) Beiträge zur Deckung des Unter-
die Zahl „4“, haltsbedarfs nach dem Aufstiegs-
fortbildungsförderungsgesetz,“.
ee) die Wörter „fünf Familienmitgliedern“ durch
die Zahl „5“ und gg) Nach Nummer 6.2 wird folgende Num-
ff) das Wort „weitere“ durch die Wörter „weite- mer 6.3 eingefügt:
re zum Haushalt rechnende“ „6.3 die Hälfte der nach § 3 Nr. 42 des Ein-
ersetzt. kommensteuergesetzes steuerfreien
Zuwendungen, die auf Grund des Ful-
bright-Abkommens gezahlt werden,“.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
hh) Die Nummern 7 und 8 werden aufgehoben.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ii) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden
aa) Nach Nummer 1.8 werden folgende Num-
die Nummern 7 und 8.
mern 1.9 bis 1.11 eingefügt:
„1.9 die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Ein- b) In Absatz 3 werden das Wort „steuerfreien“ ge-
kommensteuergesetzes steuerfreien strichen und die Angabe „Nummern 5.3 und 5.4“
Krankentagegelder, durch die Angabe „Nummern 5.3 bis 5.5“ er-
setzt.
1.10 die nach § 3 Nr. 6 des Einkommen-
steuergesetzes steuerfreien Bezüge,
6a. In § 18 Nr. 4 werden nach dem Wort „ein“ die Wörter
die auf Grund gesetzlicher Vorschrif-
„nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld nicht ausgeschlos-
ten aus öffentlichen Mitteln versor-
sener“ eingefügt.
gungshalber an Wehr- und Zivildienst-
beschädigte oder ihre Hinterbliebenen,
Kriegsbeschädigte und Kriegshinter- 6b. § 23 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
bliebene sowie ihnen gleichgestellte „Der Antrag auf Wohngeld ist von dem Antragbe-
Personen gezahlt werden, soweit es rechtigten an die nach Landesrecht zuständige oder
sich nicht um Bezüge handelt, die auf von der Landesregierung in sonstiger Weise be-
Grund der Dienstzeit gewährt werden, stimmte Stelle zu richten.“
1.11 die Hälfte der nach § 3 Nr. 68 des Ein-
kommensteuergesetzes steuerfreien 6c. § 25 wird wie folgt geändert:
Renten nach § 3 Abs. 2 des Anti-D-Hil-
fegesetzes,“. a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „des Antrag-
berechtigten“ gestrichen.
bb) Nummer 2.2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „des Antragbe-
cc) Die bisherige Nummer 2.3 wird Nummer 2.2.
rechtigten“ durch die Wörter „des nicht nach § 1
dd) Nach Nummer 5.4 wird folgende Num- Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen An-
mer 5.5 eingefügt: tragberechtigten“ ersetzt.
„5.5 die Hälfte der laufenden Leistungen für
die Kosten des notwendigen Unter- 6d. In § 26 Abs. 4 Satz 1 WoGG werden nach den Wör-
halts einschließlich der Unterkunft tern „die Mitteilungspflicht nach § 29 Abs. 4 Satz 1“
sowie der Krankenhilfe für Minderjähri- die Wörter „und 3“ eingefügt.“
ge und junge Volljährige nach § 13
Abs. 3 Satz 2, § 19 Abs. 3, § 21 Satz 2, 7. § 27 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
§ 39 Abs. 1 und § 41 Abs. 2 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch,“. „(4) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten
des Monats, von dem ab die Bewilligung von Leis-
ee) Die bisherige Nummer 5.5 wird Nummer 5.6. tungen nach § 1 Abs. 2 abgelehnt worden ist, wenn
ff) Nummer 6.1 wird wie folgt gefasst: nicht für denselben Zeitraum andere Leistungen
nach § 1 Abs. 2 empfangen werden und wenn der
„6.1 die Hälfte der als Zuschüsse erbrach-
Antrag auf Wohngeld vor Ablauf des auf die Kennt-
ten
nis der Ablehnung folgenden Kalendermonats ge-
a) Leistungen zur Förderung der Aus- stellt wird.“
bildung nach dem Bundesausbil-
dungsförderungsgesetz,
8. § 28 wird wie folgt geändert:
b) Leistungen der Begabtenförderungs-
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „eine zu
werke, soweit sie nicht von Num-
seinem Familienhaushalt rechnende Person“
mer 6.2 erfasst sind,
durch die Wörter „ein zum Haushalt rechnendes
c) Stipendien, soweit sie nicht von Familienmitglied“ ersetzt.
Buchstabe b, Nummer 6.2 oder
Nummer 6.3 erfasst sind, b) Absatz 3 wird aufgehoben.
d) Berufsausbildungsbeihilfen und des
9. § 29 wird wie folgt geändert:
Ausbildungsgeldes nach dem Drit-
ten Buch Sozialgesetzbuch, a) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
2988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003
„Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt 4. Beteiligung des Wohngeldempfängers am Er-
im Falle des Satzes 1 Nr. 1 der Beginn des Zeit- werbsleben und dessen Stellung im Beruf
raumes, für den sich die Miete oder Belastung sowie Zahl der bei der Berechnung des
verringert hat, im Falle des Satzes 1 Nr. 2 der Wohngeldes zu berücksichtigenden Kinder,
Beginn des Zeitraumes, für den sich die Einnah- für die Kindergeld nach dem Einkommen-
men erhöht haben. Die Sätze 1 und 2 gelten ent- steuergesetz oder nach dem Bundeskinder-
sprechend, wenn sich die Änderungen nach geldgesetz geleistet wird, und sonstigen
Satz 1 auf einen abgelaufenen Bewilligungszeit- Familienmitglieder;
raum beziehen, längstens für drei Jahre vor
Kenntnis des Wohngeldempfängers oder der 5. die bei der Berechnung des Wohngeldes zu
zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder berücksichtigenden Höchstbeträge für Miete
von der Änderung der Verhältnisse; der Kenntnis oder Belastung (§ 8 Abs. 1);
steht die Nichtkenntnis infolge grober Fahrläs- 6. die Wohnverhältnisse der bei der Berechnung
sigkeit gleich.“ des Wohngeldes zu berücksichtigenden Fa-
b) Absatz 4 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: milienmitglieder nach Ausstattung, Größe
„Die zum Haushalt rechnenden Familienmitglie- und Jahr der Bezugsfertigkeit der Wohnung,
der sind verpflichtet, dem Wohngeldempfänger Höhe der monatlichen Miete oder Belastung,
Änderungen ihrer Einnahmen mitzuteilen. Die im Falle des § 6 Abs. 2 Satz 2 die Belastung
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich aus Zinsen und Tilgung, öffentlicher Förde-
die Änderungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 auf rung der Wohnung oder Förderung nach dem
einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum bezie- Wohnraumförderungsgesetz, Grund der An-
hen, längstens für drei Jahre vor Kenntnis des tragberechtigung (§ 3 Abs. 2 bis 5) sowie die
Wohngeldempfängers oder der zum Haushalt Gemeinde und deren Mietenstufe (§ 8 Abs. 2
rechnenden Familienmitglieder von der Ände- bis 5);
rung der Verhältnisse; der Kenntnis steht die 7. die Einnahmen des Wohngeldempfängers
Nichtkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit und der übrigen bei der Berechnung des
gleich.“ Wohngeldes zu berücksichtigenden Famili-
enmitglieder nach Art und Höhe, die bei der
9a. § 30 wird wie folgt geändert: Ermittlung des Jahreseinkommens nicht zu
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt: berücksichtigenden Beträge und die dafür
maßgebenden Umstände (§§ 12 bis 14)
„Satz 1 gilt für ein nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld
sowie das monatliche Gesamteinkommen;
nicht ausgeschlossenes verstorbenes Familien-
mitglied entsprechend; Satz 2 gilt für nach § 1 8. Monat und Jahr der Wohngeldberechnung
Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossene verstor- und die angewandte Gesetzesfassung.“
bene Antragsteller und zum Haushalt rechnende
Familienmitglieder entsprechend.“ b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 5 wird nach den Wörtern „Wegen aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1
anderer als der in“ die Angabe „§ 1 Abs. 2,“ ein- und 2“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
gefügt.
bb) In Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe
10. Der Fünfte Teil wird aufgehoben. „Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c und Nr. 2“
durch die Angabe „Absatz 2 Nr. 1 bis 3“ er-
setzt.
11. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: cc) In Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b wird die Angabe
„Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a und c“ durch
„Wohngeld, das von einem Land gezahlt worden
die Angabe „Absatz 2 Nr. 1 und 3“ ersetzt.
ist, wird ihm zur Hälfte vom Bund erstattet.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Teil, die dd) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „Absatz 2
sie jährlich bis zum 1. März für das Vorjahr dem Nr. 1 Buchstabe c bis h und Nr. 2“ durch die
Bund mitteilen,“ durch die Wörter „Teil im Jahr Angabe „Absatz 2 Nr. 3 bis 8“ ersetzt.
2002“ ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2
Nr. 1“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
12. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: d) Absatz 8 Satz 4 wird aufgehoben.
„(2) Erhebungsmerkmale sind bei Anträgen e) In Absatz 9 werden die Wörter „sowie im Anwen-
und Entscheidungen nach Maßgabe des § 2 dungsbereich des Fünften Teils der Mieter oder
1. Art des Antrages und der Entscheidung; mietähnlich Nutzungsberechtigte“ gestrichen.
2. Betrag des im Berichtszeitraum gezahlten
Wohngeldes; 13. § 36 wird wie folgt geändert:
3. Beginn und Ende des Bewilligungszeitraums a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
nach Monat und Jahr; Art und Höhe des
monatlichen Wohngeldes; b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 2989
14. In § 37b Satz 1 werden die Wörter „vom 22. Dezem- 20. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
ber 1981 (BGBl. I S. 1523, 1542), zuletzt geändert a) In der Überschrift werden nach dem Wort „vier“
durch Gesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1058),“ die Wörter „zum Haushalt rechnende“ eingefügt.
gestrichen.
b) In dem Einleitungssatz zu der Tabelle werden
nach dem Wort „vier“ die Wörter „zum Haushalt
15. In § 39 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ rechnenden“ eingefügt.
ersetzt.
21. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
15a. In § 40 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „fünf“
„(2) Die Bewilligung des Wohngeldes ist längs- die Wörter „zum Haushalt rechnende“ eingefügt.
tens zum 31. Dezember 2004 zu befristen, wenn bei b) In dem Einleitungssatz zu der Tabelle werden
dessen Berechnung Familienmitglieder zu berück- nach dem Wort „fünf“ die Wörter „zum Haushalt
sichtigen sind, die rechnenden“ eingefügt.
1. laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunter-
halt nach dem Bundessozialhilfegesetz,
Artikel 26
2. Leistungen der bedarfsorientierten Grundsiche-
rung nach dem Gesetz über eine bedarfsorien- Änderung
tierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbs- des Gesetzes zur Hilfe
minderung, für Frauen bei Schwangerschafts-
abbrüchen in besonderen Fällen
3. Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebens-
unterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz (404-26)
oder nach einem Gesetz, das dieses für In § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei
anwendbar erklärt, oder Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom
4. Leistungen in besonderen Fällen und Grundleis- 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050, 1054), das zuletzt
tungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz durch Artikel 43 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden die Wörter
erhalten, bei deren Berechnung Kosten der Unter- „Arbeitslosenhilfe nach dem Arbeitsförderungsgesetz“
kunft berücksichtigt worden sind. Satz 1 gilt auch durch die Wörter „Leistungen zur Sicherung des Lebens-
für Haushalte, zu denen ausschließlich Empfänger unterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“
von Leistungen nach dem Achten Buch Sozialge- ersetzt.
setzbuch, bei deren Berechnung Kosten der Unter-
kunft berücksichtigt worden sind, gehören.“
Artikel 27
16. In Anlage 1 wird das Wort „Haushaltsgröße“ durch Änderung
die Wörter „der Zahl der zum Haushalt rechnenden des Unterhaltssicherungsgesetzes
Familienmitglieder“ ersetzt.
(53-3)
17. Anlage 3 wird wie folgt geändert: In § 4a Abs. 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2002
a) In der Überschrift wird das Wort „Alleinstehen- (BGBl. I S. 972), das durch Artikel 49 des Gesetzes vom
de“ durch die Wörter „ein zum Haushalt rech- 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden
nendes Familienmitglied“ ersetzt. ist, werden nach dem Wort „Bundessozialhilfegesetzes“
die Wörter „oder der Träger der Leistungen der Grund-
b) In dem Einleitungssatz zu der Tabelle wird das
sicherung für Arbeitsuchende nach § 33 des Zweiten
Wort „Alleinstehenden“ durch die Wörter „zum
Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
Haushalt rechnenden Familienmitglied“ ersetzt.
18. Anlage 4 wird wie folgt geändert: Artikel 28
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „zwei“ Änderung
die Wörter „zum Haushalt rechnende“ eingefügt. des Soldatenversorgungsgesetzes
b) In dem Einleitungssatz zu der Tabelle werden (53-4)
nach dem Wort „zwei“ die Wörter „zum Haushalt Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
rechnenden“ eingefügt. Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258,
1909), zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes
19. Anlage 5 wird wie folgt geändert: vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt
geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „drei“
die Wörter „zum Haushalt rechnende“ eingefügt.
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Zwischenüber-
b) In dem Einleitungssatz zu der Tabelle werden schrift des Vierten Teils und in der Angabe zu § 88a
nach dem Wort „drei“ die Wörter „zum Haushalt jeweils nach dem Wort „Arbeitslosenbeihilfe“ das
rechnenden“ eingefügt. Komma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
2990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003
2. In § 82 Abs. 3 Buchstabe a werden nach den Wörtern von 2 322 712 000 Euro und ab 2010 50,5 vom
„Leistungen nach“ die Wörter „dem Zweiten Buch Hundert zuzüglich eines Betrages in Höhe von
Sozialgesetzbuch oder“ eingefügt. 1 322 712 000 Euro und den Ländern in den Jahren
2005 bis 2009 49,5 vom Hundert abzüglich eines
Betrages in Höhe von 2 322 712 000 Euro und ab dem
3. In der Überschrift vor § 86a werden in der Klammeran-
Jahr 2010 49,5 vom Hundert abzüglich eines Betra-
gabe das Komma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“
ges in Höhe von 1 322 712 000 Euro zu.“
gestrichen.
4. § 86a wird wie folgt geändert: 2. In § 11 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a einge-
fügt:
a) In Absatz 1 Nr. 2 Satz 2 wird die Angabe „156“
durch die Angabe „180“ ersetzt. „(3a) Zum Ausgleich von Sonderlasten durch die
strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entste-
b) Absatz 2 wird aufgehoben. henden überproportionalen Lasten bei der Zusam-
c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2. menführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für
Erwerbsfähige erhalten nachstehende Länder jähr-
d) Im neuen Absatz 2 werden die Wörter „Die Absät- lich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszu-
ze 1 und 2 gelten“ durch die Wörter „Absatz 1 gilt“ weisungen:
ersetzt.
Brandenburg 190 000 000 Euro,
5. In der Überschrift vor § 88a werden das Komma und
das Wort „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen. Mecklenburg-Vorpommern 128 000 000 Euro,
Sachsen 319 000 000 Euro,
Artikel 28a Sachsen-Anhalt 187 000 000 Euro,
Änderung des Zivildienstgesetzes Thüringen 176 000 000 Euro.
(55-2) Die Beträge gelten für die Jahre 2005 bis 2009. Im
Jahr 2008 wird überprüft, ob und in welcher Höhe
In § 48 Abs. 3 Buchstabe a des Zivildienstgesetzes in
diese Sonderlasten dieser Länder ab dem Jahr 2010
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September
auszugleichen sind. Die Sonderlasten sind entspre-
1994 (BGBl. I S. 2811), das zuletzt durch Artikel 3 des
chend den im Jahr 2008 gegebenen Verhältnissen
Gesetzes vom 9. August 2003 (BGBl. I S. 1593) geändert
und der Kostenentwicklung in diesen Ländern zu er-
worden ist, werden nach den Wörtern „Leistungen nach“
mitteln.
die Wörter „dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder“
eingefügt.
Artikel 31
Artikel 29
Änderung der Abgabenordnung
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
(610-1-3)
(603-10)
In § 53 Nr. 2 Satz 4 der Abgabenordnung in der Fassung
In § 1 Abs. 1 Satz 3 des Finanzausgleichsgesetzes vom der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I
23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977), das zuletzt durch Arti- S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
kel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I setzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2928) geän-
S. 3955) geändert worden ist, wird die Angabe „50,5 vom dert worden ist, werden nach den Wörtern „Zu den Bezü-
Hundert“ durch die Wörter „abzüglich eines Betrages in gen zählen nicht Leistungen der Sozialhilfe“ ein Komma
Höhe von 2 650 000 000 Euro im Jahr 2004“ und die und die Wörter „Leistungen zur Sicherung des Lebens-
Angabe „49,5 vom Hundert“ durch die Wörter „zuzüglich unterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“
eines Betrages in Höhe von 2 650 000 000 Euro im Jahr eingefügt, der Punkt durch ein Komma ersetzt und die
2004“ ergänzt. Wörter „oder Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-
buch hätten.“ eingefügt.
Artikel 30
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
(603-12)
Artikel 32
Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 Änderung des Berlinförderungsgesetzes 1990
(BGBl. I S. 3955, 3956) wird wie folgt geändert: (610-6-5)
1. § 1 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
In § 28 Abs. 1 Satz 6 des Berlinförderungsgesetzes
„Vom danach verbleibenden Aufkommen der Umsatz- 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Febru-
steuer stehen dem Bund in den Jahren 2005 bis 2009 ar 1990 (BGBl. I S. 173), das zuletzt durch Artikel 60 des
50,5 vom Hundert zuzüglich eines Betrages in Höhe Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 2991
ändert worden ist, werden nach dem Wort „Sozialversi- a) In der Überschrift werden die Wörter „zur Arbeits-
cherung“ das Komma gestrichen und die Wörter „der losenhilfe“ durch die Wörter „zu Leistungen zur
Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe“ Sicherung des Lebensunterhalts“ ersetzt.
durch die Wörter „und der Arbeitslosenversicherung“
ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Sozialhilfe oder“ werden durch die
Wörter „Leistungen zur Sicherung des
Artikel 33 Lebensunterhalts, von Sozialhilfe oder von“ er-
Änderung des Einkommensteuergesetzes setzt.
(611-1) bb) Nach den Wörtern „gelten ergänzend die Vor-
schriften“ werden die Wörter „des Zweiten
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
Buches Sozialgesetzbuch,“ eingefügt.
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,
2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset- c) In Absatz 2 werden die Wörter „Sozialhilfe oder“
zes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2922), wird wie durch die Wörter „Leistungen zur Sicherung des
folgt geändert: Lebensunterhalts, von Sozialhilfe oder von“
ersetzt.
1. In § 3 wird nach Nummer 2a folgende Nummer 2b ein-
gefügt: d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„2b. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „des Bun-
und zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zwei- dessozialhilfegesetzes“ ein Komma und die
ten Buch Sozialgesetzbuch;“. Wörter „nach dem Zweiten Abschnitt des Drit-
ten Kapitels des Zweiten Buches Sozialge-
2. In § 10a Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Dritten“ durch setzbuch“ und nach dem Wort „gewährte“ die
das Wort „Zweiten“ ersetzt. Wörter „Leistungen zur Sicherung des Le-
bensunterhalts oder“ eingefügt.
3. In § 75 Abs. 1 werden nach dem Wort „Lebensunter- bb) In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern
halt“ die Wörter „oder im Sinne der Vorschriften des „Träger der Sozialhilfe“ ein Komma und die
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch über die Leistun- Wörter „die Bundesagentur für Arbeit“ einge-
gen zur Sicherung des Lebensunterhalts“ eingefügt. fügt.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Artikel 33a aa) In Satz 1 werden im Satzteil vor der Nummer 1
Änderung des nach der Angabe „Hilfe zum Lebensunterhalt
Umsatzsteuergesetzes 1999 nach Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegeset-
zes“ ein Komma und die Wörter „Leistungen
(611-10-14) zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
§ 4 Nr. 15 des Umsatzsteuergesetzes 1999 in der Fas- Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des
sung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ und nach
S. 1270), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom den Wörtern „oder einer gleichartigen Einrich-
15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) geändert worden tung gewährt, kann“ die Wörter „die Bundes-
ist, wird wie folgt geändert: agentur für Arbeit,“ eingefügt.
1. Nach dem Wort „Sozialversicherung“ werden ein bb) In Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Hilfe
Komma und die Wörter „der Bundesagentur für Arbeit zum Lebensunterhalt“ ein Komma und die
als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Wörter „oder die Leistung zur Sicherung des
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ einge- Lebensunterhalts“ eingefügt.
fügt.
cc) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Träger der
2. In Buchstabe b Satz 1 werden nach dem Wort „Versi-
Sozialhilfe“ ein Komma und die Wörter „die
cherten“ ein Komma und die Wörter „die Bezieher von
Bundesagentur für Arbeit“ eingefügt.
Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-
buch“ eingefügt. dd) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Träger der
Sozialhilfe“ ein Komma und die Wörter „der
Bundesagentur für Arbeit“ eingefügt.
Artikel 34
f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
„(6) Das Arbeitslosengeld ist Einkommen im
(621-1) Sinne des § 267 Abs. 2 und Rentenleistung im
Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Sinne dieses Abschnitts.“
Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I
S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 62 des Gesetzes
2. § 363 wird wie folgt geändert:
vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt
geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter „der Arbeits-
losenhilfe“ durch die Wörter „Grundsicherung für
1. § 292 wird wie folgt geändert: Arbeitsuchende“ ersetzt.
2992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003
b) Die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe gewährt worden Artikel 35c
ist“ werden durch die Wörter „gewährt worden ist
oder dem Leistungen zur Sicherung des Lebens- Änderung des Gesetzes
unterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz- über den Versicherungsvertrag
buch gewährt worden sind“ ersetzt. (7632-1)
Dem § 165 des Gesetzes über den Versicherungsver-
trag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
Artikel 35 mer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 5 Abs. 28 des Gesetzes vom
Änderung 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geändert worden
des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
(702-3)
„(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf
Das Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969
einen für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungs-
(BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 66 des
vertrag, bei dem der Versicherungsnehmer mit dem Ver-
Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird
sicherer eine Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhe-
wie folgt geändert:
stand ausgeschlossen hat. Der Wert der vom Ausschluss
der Verwertbarkeit betroffenen Ansprüche darf 200 Euro
1. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: je vollendetem Lebensjahr des Versicherungsnehmers
und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 13 000 Euro
„(1) Wird der Arbeitslose binnen vier Wochen nach nicht übersteigen.“
Beendigung des Entwicklungsdienstes, einer späte-
ren krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung
oder des Bezuges von Arbeitslosengeld arbeitsunfä-
hig und hat er keinen Anspruch auf Krankengeld aus Artikel 36
der gesetzlichen Krankenversicherung, so erhält er Änderung des Kündigungsschutzgesetzes
vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an ein
Tagegeld in Höhe des Arbeitslosengeldes.“ (800-2)
In § 11 Nr. 3 des Kündigungsschutzgesetzes in der
2. In § 23b Abs. 1 werden die Wörter „oder Arbeitslosen- Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969
hilfe“ gestrichen. (BGBl. I S. 1317), das zuletzt durch Artikel 73 des Geset-
zes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert
worden ist, wird das Wort „Arbeitslosenhilfe“ durch die
Wörter „Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zwei-
Artikel 35a ten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Änderung der Gewerbeordnung
(7100-1) Artikel 37
In § 150a der Gewerbeordnung in der Fassung der Be- Änderung des Gesetzes
kanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die über Bergmannsprämien
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, wird Absatz 5 (800-7)
wie folgt gefasst: In § 4 des Gesetzes über Bergmannsprämien in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 1969 (BGBl. I
S. 434), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom
„(5) Die nach Absatz 1 Satz 2 auskunftsberechtigten
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) geändert worden
Stellen haben dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in
ist, werden nach dem Wort „Sozialversicherung“ das
die Auskunft aus dem Register zu gewähren.“
Komma und die Wörter „der Arbeitslosenversicherung
und der Arbeitslosenhilfe“ durch die Wörter „oder der
Arbeitslosenversicherung“ ersetzt.
Artikel 35b
Änderung der Handwerksordnung Artikel 38
(7110-1)
Änderung
In der Fußnote der Anlage zur Anlage C (Wahlordnung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der
(800-18)
Handwerkskammern) der Handwerksordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 In § 23 Abs. 3 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom
(BGBl. I S. 3074), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 76
vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert wor- des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848)
den ist, werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die geändert worden ist, werden die Wörter „und der Arbeits-
Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt. losenhilfe“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 2993
Artikel 38a „(1a) Der Anbieter hat die Durchführung von
Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung
Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes vor Beginn der Maßnahme der zuständigen Stelle
(8051-10) schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt
sich auf den wesentlichen Inhalt des Qualifizie-
In § 55 Abs. 2 Nr. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
rungsvertrages sowie die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 des
vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Arti-
Berufsbildungsförderungsgesetzes erforderlichen
kel 84 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I
Angaben.“
S. 2848) geändert worden ist, werden die Wörter „je ein
Vertreter des Landesarbeitsamts,“ durch die Wörter „ein c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
von der Bundesagentur für Arbeit benannter Vertreter aa) Die Wörter „Die Absätze 1 und 2 gelten nicht“
und je ein Vertreter“ ersetzt. werden durch die Wörter „Die Absätze 1 bis 2
finden keine Anwendung“ ersetzt.
Artikel 39 bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
Änderung des „Dies gilt nicht, sofern der Anbieter der Berufs-
Berufsbildungsförderungsgesetzes ausbildungsvorbereitung nach § 421m des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert
(806-3) wird.“
Das Berufsbildungsförderungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. Januar 1994 (BGBl. I
S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 85 des Gesetzes Artikel 41
vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt Änderung des Vorruhestandsgesetzes
geändert:
(810-34)
1. In § 1 Abs. 1 wird vor dem Wort „Berufsausbildung“ In § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Vorruhestandsgesetzes vom
das Wort „Berufsausbildungsvorbereitung,“ einge- 13. April 1984 (BGBl. I S. 601), das zuletzt durch Arti-
fügt. kel 94 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2911) geändert worden ist, werden die Wörter „oder
2. In § 5 Abs. 1 wird nach Nummer 4 der Punkt durch ein Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
Semikolon ersetzt und es wird folgende Nummer 5
angefügt:
Artikel 42
„5. für Teilnehmer an einer Berufsausbildungsvorbe-
reitung, soweit der Anbieter der Berufsausbil- Änderung des Altersteilzeitgesetzes
dungsvorbereitung der Anzeigepflicht des § 52 (810-36)
Abs. 1a des Berufsbildungsgesetzes unterliegt:
Geschlecht, Alter, Staatsangehörigkeit.“ Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I
S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 95 des Gesetzes
vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt
Artikel 40 geändert:
Änderung des Berufsbildungsgesetzes 1. In § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 werden nach dem Wort
(806-21) „Arbeitslosenhilfe“ ein Komma und die Wörter „Zeiten
des Bezuges von Arbeitslosengeld II“ eingefügt.
Das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969
(BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934), wird 2. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
wie folgt geändert: „Die Beschäftigung eines Beziehers von Arbeitslosen-
geld II erfüllt die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2
1. In § 47 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a einge- Buchstabe a nur dann, wenn eine Zusage nach § 16
fügt: Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
buch erfolgt ist.“
„(3a) Der Umschulende hat die Durchführung der
beruflichen Umschulung unverzüglich nach Beginn
der Maßnahme der zuständigen Stelle schriftlich
Artikel 42a
anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den
wesentlichen Inhalt des Umschulungsverhältnisses. Änderung des
Bei Abschluss eines Umschulungsvertrages ist eine Zweiten Gesetzes über die
Ausfertigung der Vertragsniederschrift beizufügen.“ Krankenversicherung der Landwirte
(8252-3)
2. § 52 wird wie folgt geändert:
In § 19 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Gesetzes über die
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember
„§ 52 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 97
des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848)
Überwachung, Beratung“.
geändert worden ist, wird nach der Angabe „Nr. 2“ die
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: Angabe „und Nr. 2a“ eingefügt.
2994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003
Artikel 43 2. § 8 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Änderung „Im Übrigen gilt für die Dauer der Elternzeit, in der dem
des Beiträge-Rückzahlungsgesetzes Berechtigten kein Erziehungsgeld gezahlt wird, der
Nachrang der Sozialhilfe und der Nachrang der Leis-
(826-25) tungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende des
§ 6 Abs. 1 des Beiträge-Rückzahlungsgesetzes vom Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.“
15. März 1972 (BGBl. I S. 433), das durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 46
1. In Satz 1 werden nach dem Wort „Jugendwohlfahrt- Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
gesetz“ die Wörter „den Leistungen zur Grundsiche- (85-4)
rung für Arbeitsuchende,“ eingefügt.
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 6),
2. In Satz 2 werden die Wörter „der Arbeitslosenhilfe
zuletzt geändert durch Artikel 102 des Gesetzes vom
sowie“ gestrichen.
23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geän-
dert:
Artikel 44 1. § 3 wird wie folgt geändert:
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Kindergeld“
(830-2) die Wörter „und Kinderzuschlag“ eingefügt.
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „wird das
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), Kindergeld“ durch die Wörter „werden das Kinder-
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Juni 2003 geld und der Kinderzuschlag“ und die Wörter „es
(BGBl. I S. 984), wird wie folgt geändert: wird“ durch die Wörter „sie werden“ ersetzt.
1. In § 16 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeits- 2. In § 5 werden die Wörter „Das Kindergeld wird“ durch
losengeld“ das Komma und das Wort „Arbeitslosen- die Wörter „Das Kindergeld und der Kinderzuschlag
hilfe“ gestrichen. werden“ und die Wörter „es wird“ durch die Wörter
„es werden“ ersetzt.
2. In § 16b Abs. 5 Buchstabe c werden nach dem Wort
„Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort 3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
„§ 6a
3. Dem § 27a werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt: Kinderzuschlag
„Abweichend von § 50 des Zehnten Buches Sozialge- (1) Personen erhalten nach diesem Gesetz für in
setzbuch sind 56 vom Hundert der bei der Leistung ihrem Haushalt lebende Kinder, die noch nicht das
nach Satz 1 berücksichtigten Kosten der Unterkunft, 18. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzu-
mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warm- schlag, wenn
wasserversorgung, nicht zu erstatten. Satz 4 gilt nicht 1. sie für diese Kinder nach dem X. Abschnitt des
im Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kinder-
Sozialgesetzbuch oder wenn neben der Leistung geld oder Anspruch auf andere Leistungen im
nach Satz 1 gleichzeitig Wohngeld nach dem Wohn- Sinne von § 4 haben,
geldgesetz geleistet worden ist.“
2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkom-
men oder Vermögen im Sinne der §§ 11, 12 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mindestens in
Artikel 45 Höhe des nach Absatz 4 Satz 1 für sie maßgeben-
den Betrages und höchstens in Höhe der Summe
Änderung des
aus diesem Betrag und dem Gesamtkinderzu-
Bundeserziehungsgeldgesetzes schlag nach Absatz 2 verfügen und
(85-3)
3. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach
Das Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermie-
Bekanntmachung vom 7. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3358) den wird.
wird wie folgt geändert:
(2) Der Kinderzuschlag beträgt für jedes zu berück-
sichtigende Kind jeweils bis zu 140 Euro monatlich.
1. In § 6 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Arbeitslosen- Die Summe der Kinderzuschläge bildet den Gesamt-
hilfe, Eingliederungshilfe für Spätaussiedler,“ gestri- kinderzuschlag. Der Gesamtkinderzuschlag wird längs-
chen. tens für insgesamt 36 Monate gezahlt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 2995
(3) Der Kinderzuschlag mindert sich um das nach 6. § 12 wird wie folgt gefasst:
den §§ 11 und 12 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
„§ 12
buch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksich-
tigende Einkommen und Vermögen des Kindes. Hier- Aufrechnung
bei bleibt das Kindergeld außer Betracht.
§ 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt für
(4) Der Kinderzuschlag wird, soweit die Vorausset- die Aufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung von
zungen des Absatzes 3 nicht vorliegen, in voller Höhe Kindergeld oder Kinderzuschlag gegen einen späte-
gezahlt, wenn das nach den §§ 11 und 12 des Zweiten ren Anspruch auf Kindergeld oder Kinderzuschlag
Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohn- eines oder einer mit dem Erstattungspflichtigen in
geldes zu berücksichtigende elterliche Einkommen Haushaltsgemeinschaft lebenden Berechtigten ent-
oder Vermögen einem Betrag in Höhe des ohne Be- sprechend, soweit es sich um laufendes Kindergeld
rücksichtigung von Kindern jeweils maßgebenden oder laufenden Kinderzuschlag für ein Kind handelt,
Arbeitslosengeldes II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 des Zwei- das bei beiden berücksichtigt werden konnte.“
ten Buches oder des Sozialgeldes nach § 28 Abs. 1
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entspricht. Der 7. § 14 wird wie folgt geändert:
Kinderzuschlag wird außer in den in Absatz 3 genann-
ten Fällen auch dann stufenweise gemindert, wenn a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
das nach den §§ 11 und 12 des Zweiten Buches So- „(1) Wird der Antrag auf Kindergeld oder Kin-
zialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu derzuschlag abgelehnt, ist ein schriftlicher Be-
berücksichtigende elterliche Einkommen oder Vermö- scheid zu erteilen. Das Gleiche gilt, wenn das Kin-
gen den in Satz 1 genannten jeweils maßgebenden dergeld oder der Kinderzuschlag entzogen wird.“
Betrag übersteigt. Als elterliches Einkommen oder
Vermögen gilt dabei dasjenige des mit dem Kind im b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Bescheides“
gemeinsamen Haushalt lebenden allein erziehenden die Wörter „über die Entziehung des Kindergeldes“
Elternteils, Ehepaares oder als eingetragene Lebens- eingefügt.
partner oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft
zusammenlebenden Paares. Soweit das zu berück- 8. Nach § 21 wird folgender § 22 angefügt:
sichtigende elterliche Einkommen nicht nur aus
Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen, „§ 22
dass die Überschreitung des in Satz 1 genannten Bericht der Bundesregierung
jeweils maßgebenden Betrages durch die Erwerbs-
Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundes-
einkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der
tag bis zum 31. Dezember 2006 einen Bericht über die
anderen Einkommensteile oder des Vermögens für
Auswirkungen des § 6a (Kinderzuschlag) sowie über
sich genommen diesen maßgebenden Betrag über-
die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung
steigt. Für je 10 Euro, um die die monatlichen Er-
dieser Vorschrift vor.“
werbseinkünfte den maßgebenden Betrag überstei-
gen, wird der Kinderzuschlag um 7 Euro monatlich ge-
mindert. Anderes Einkommen sowie Vermögen min-
dern den Kinderzuschlag in voller Höhe. Kommt die Artikel 46a
Minderung des für mehrere Kinder zu zahlenden Kin- Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
derzuschlags in Betracht, wird sie beim Gesamtkin-
derzuschlag vorgenommen.“ (9231-1)
In § 39 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b des Straßenverkehrs-
4. § 9 wird wie folgt gefasst: gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) werden nach dem Wort
„Unterhaltsvorschussgesetzes“ ein Komma und die Wör-
„Das Kindergeld und der Kinderzuschlag sind ter „§ 33 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ einge-
schriftlich zu beantragen.“ fügt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, so wird es Artikel 47
für den Anspruch auf Kindergeld nur dann weiter
berücksichtigt, wenn der oder die Berechtigte an- Änderung der Verordnung
zeigt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 über die Ersatzleistungen an die
vorliegen.“ zum Luftschutzdienst herangezogenen
Personen und über die Erstattung
5. § 11 wird wie folgt geändert: fortgewährter Leistungen
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: (215-3)
„§ 11 In § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Ersatzleistungen
Zahlung des Kindergeldes an die zum Luftschutzdienst herangezogenen Personen
und des Kinderzuschlags“. und über die Erstattung fortgewährter Leistungen in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 215-3,
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
„(1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I
werden monatlich gezahlt.“ S. 265) geändert worden ist, werden die Wörter „Unter-
2996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003
stützung aus der Arbeitslosenhilfe“ durch die Wörter „Leis- 1. § 4 wird wie folgt geändert:
tungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem a) Absatz 4a wird aufgehoben.
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
b) In Absatz 5 wird die Angabe „4a“ durch die Anga-
be „4“ ersetzt.
Artikel 48
2. In § 8 werden die Wörter „dem Landesarbeitsamt“
Änderung der durch die Wörter „der Zentrale der Bundesagentur für
Sozialhilfedatenabgleichsverordnung Arbeit oder einer von ihr benannten Dienststelle“
ersetzt.
(2170-1-21)
Die Sozialhilfedatenabgleichsverordnung vom 21. Ja-
nuar 1998 (BGBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Ar- Artikel 51
tikel 26 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2848), wird wie folgt geändert: Änderung der Freizügigkeitsverordnung/EG
(26-2-1)
1. In § 11 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Arbeitslosenhilfe“ § 8 der Freizügigkeitsverordnung/EG vom 17. Juli 1997
durch die Wörter „Arbeitslosengeld II, Sozialgeld“ er- (BGBl. I S. 1810), die durch Artikel 11 des Gesetzes vom
setzt. 19. März 2001 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
2. In Anlage 1 wird die Angabe „2002“ durch die Angabe
„2004“ und das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort 1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Sozialhilfe
„Bundesagentur“ ersetzt. oder“ durch die Wörter „Sozialhilfe, Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen“ ersetzt.
Artikel 48a
2. In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Sozialhilfe
Änderung oder“ durch die Wörter „Sozialhilfe, Leistungen zur
der Verordnung zur Bezeichnung Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten
der als Einkommen geltenden sonstigen Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen“ ersetzt.
Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 51a
(2212-2-14)
Änderung der
In § 1 Nr. 10 der Verordnung zur Bezeichnung der als
Beratungshilfevordruckverordnung
Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21
Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (303-15-2)
vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505), die zuletzt durch die § 2 der Beratungshilfevordruckverordnung vom 17. De-
Verordnung vom 9. Mai 2003 (BGBl. I S. 676) geändert zember 1994 (BGBl. I S. 3839), die durch Artikel 6 des
worden ist, wird die Angabe „ , Arbeitslosenhilfe (§ 86a Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) ge-
Abs. 2)“ gestrichen. ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Artikel 49
Vereinfachter Antrag
Änderung der Ausländergebührenverordnung Ein Rechtsuchender, der nach dem Zweiten Buch Sozi-
(26-1-9) algesetzbuch Leistungen zur Sicherung des Lebensun-
terhalts bezieht, muss die Abschnitte C bis G des Vor-
In § 10 Abs. 1 der Ausländergebührenverordnung vom
drucks nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 vorbehaltlich einer anderwei-
19. Dezember 1990 (BGBl. I S. 3002), die zuletzt durch
tigen Anordnung des Amtsgerichts nicht ausfüllen, wenn
Artikel 29 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I
er der Erklärung den letzten Bewilligungsbescheid der
S. 3306) geändert worden ist, werden nach dem Wort
Agentur für Arbeit beifügt. Satz 1 gilt entsprechend für
„Sozialhilfe“ die Wörter „oder von Leistungen zur Siche-
Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölf-
rung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozi-
ten Buch Sozialgesetzbuch, wenn diese den letzten
algesetzbuch“ eingefügt.
Bewilligungsbescheid des Sozialamts beifügen.“
Artikel 50 Artikel 52
Änderung der Arbeitsaufenthalteverordnung Änderung der
(26-1-12) Kindesunterhalt-Vordruckverordnung
Die Arbeitsaufenthalteverordnung vom 18. Dezember (310-4-7)
1990 (BGBl. I S. 2994), zuletzt geändert durch die Verord- In der Anlage 2 der Kindesunterhalt-Vordruckverord-
nung vom 4. Februar 2002 (BGBl. I S. 578), wird wie folgt nung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1364), die zuletzt
geändert: durch die Verordnung vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 2997
S. 3842) geändert worden ist, wird das Wort „Arbeitslo- Artikel 54a
senhilfe“ durch die Wörter „Arbeitslosengeld II, Sozial-
geld“ ersetzt. Änderung der
Dritten Verordnung über Ausgleichs-
leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
Artikel 53 (621-1-LDV3)
Änderung der § 16 der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen
Prozesskostenhilfevordruckverordnung nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juni 1977 (BGBl. I S. 850), die
(310-19-3)
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. September
Die Anlage der Prozesskostenhilfevordruckverordnung 2001 (BGBl. I S. 2306) geändert worden ist, wird wie folgt
vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3001), die durch Arti- geändert:
kel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3574) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden nach dem Wort „Leistun-
gen“ die Wörter „der Grundsicherung für Arbeitsu-
1. Im Text des Hinweises nach Abschnitt D werden nach chende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,“
dem Wort „Bundessozialhilfegesetz“ die Wörter „oder eingefügt.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ eingefügt und
2. Nach den Wörtern „Leistungen nach“ werden die
die Wörter „Bescheid des Sozialamtes“ durch die
Wörter „dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,“ einge-
Wörter „hierüber erhaltenen Bescheid“ ersetzt.
fügt.
2. In Abschnitt E wird die Angabe „Arbeitslosenhilfe mtl.“
durch die Angabe „Arbeitslosengeld II mtl., Sozialgeld
mtl.“ ersetzt. Artikel 55
Änderung der Verordnung
Artikel 54 über die Berufsausbildung zum/zur
Fachangestellten für Arbeitsförderung
Änderung der Wohngeldverordnung
(806-21-1-267)
(402-27-1)
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur
Die Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekannt-
Fachangestellten für Arbeitsförderung vom 15. April 1999
machung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722), geän-
(BGBl. I S. 739) wird wie folgt geändert:
dert durch Artikel 5a der Verordnung vom 25. November
2003 (BGBl. I S. 2346), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe a) In Nummer 7.2 werden nach dem Wort „Arbeitslo-
„Dritter Teil sengeld“ das Komma und das Wort „Arbeitslosen-
hilfe“ gestrichen.
Wohnraumnutzung in Heimen
b) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Semikolon
§ 8 Als laufende Hilfe zum Lebensunterhalt anzurech- ersetzt.
nende Leistungen bei Wohnraumnutzung in Hei-
men nach § 10 Abs. 2 Nr. 7 des Wohngeldgeset- c) Nach Nummer 9 werden folgende Nummern 10,
zes“ 11, 11.1 und 11.2 angefügt:
durch die Angabe „10. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach
dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsu-
„Dritter Teil chende,
Wohnraumnutzung in Heimen 11.„ Leistungen zur Sicherung des Lebensunter-
§ 8 (weggefallen)“ halts,
ersetzt. 11.1 Arbeitslosengeld II,
11.2 Sozialgeld.“
2. § 1 Abs. 2 wird aufgehoben.
2. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
3. § 8 wird aufgehoben.
a) In Nummer 1 werden nach Buchstabe b der Punkt
durch ein Komma ersetzt und folgender Buchsta-
4. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
be c angefügt:
a) In Satz 1 werden die Wörter „von dem Antragbe-
„c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit.“
rechtigten oder einem zu seinem Haushalt rech-
nenden Familienmitglied“ gestrichen. b) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 und 3 des „b) Leistungen zur Sicherung des Lebensunter-
Wohngeldgesetzes“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 2 halts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-
bis 4 des Wohngeldgesetzes“ ersetzt. buch,“.
2998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003
3. Die Anlage I wird wie folgt geändert: c) In Absatz 3 des Abschnitts „Zweites Ausbildungs-
a) In der laufenden Nummer 7.2 werden nach dem jahr“ werden nach Nummer 7.2 folgende neue
Wort „Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort Nummern 10, 11.1 und 11.2 eingefügt:
„Arbeitslosenhilfe“ gestrichen. „10. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
b) Es wird folgende laufende Nummer 10 angefügt: 11.1 Arbeitslosengeld II
aa) In die Spalte „Lfd. Nr.“ wird die Angabe „10.“ ge- 11.2 Sozialgeld“.
setzt.
d) In Absatz 3 des Abschnitts „Drittes Ausbildungs-
bb) In die Spalte „Teil des Ausbildungsberufes“ jahr“ werden nach Nummer 7.2 folgende neue
wird die Angabe „Leistungen zur Eingliede- Nummern 10, 11.1 und 11.2 eingefügt:
rung in Arbeit nach dem Recht der Grundsi-
cherung für Arbeitsuchende (§ 3 Nr. 10)“ „10. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
gesetzt. 11.1 Arbeitslosengeld II
cc) In die Spalte „Zu vermittelnde Fertigkeiten und 11.2 Sozialgeld“.
Kenntnisse“ wird die Angabe
„a) Ziele, Möglichkeiten und arbeitsmarktli-
che Notwendigkeit der wesentlichen Leis- Artikel 55a
tungen erläutern Änderung der Zweiundzwanzigsten
b)„ Leistungsvoraussetzungen prüfen“. Verordnung zur Durchführung des
gesetzt.
Gesetzes über Arbeitsvermittlung und
Arbeitslosenversicherung (Fach- und
c) Es wird folgende laufende Nummer 11 angefügt: Führungskräfte aus Entwicklungsländern)
aa) In die Spalte „Lfd. Nr.“ wird die Angabe (810-1-22)
„11.
Die Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung
11.1 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-
11.2“ versicherung (Fach- und Führungskräfte aus Entwick-
lungsländern) vom 11. Mai 1967 (BGBl. I S. 531) wird wie
gesetzt. folgt geändert:
bb) In die Spalte „Teil des Ausbildungsberufes
wird die Angabe 1. § 1 wird wie folgt geändert:
Leistungen zur Sicherung des Lebensunter- a) Die Wörter „Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung
halts (§ 3 Nr. 11) und Arbeitslosenversicherung (Bundesanstalt)“
Arbeitslosengeld II (§ 3 Nr. 11.1) werden durch die Wörter „Bundesagentur für
Arbeit“ ersetzt.
Sozialgeld (§ 3 Nr. 11.2)“
b) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3
gesetzt. eingefügt:
cc) In die Spalte „Zu vermittelnde Fertigkeiten und
„3. bei der Vermittlung angemessener Fortbil-
Kenntnisse“ wird die Angabe
dungspraktika,“.
„a) Bedeutung und Zielsetzung der Leistun-
c) Die bisherige Nummer 3 wird die neue Nummer 4.
gen erläutern
b)„ Ansprüche prüfen und Anträge bearbeiten 2. § 2 wird wie folgt gefasst:
c)„ Leistungsbeeinflussende Tatbestände „§ 2
feststellen“
Die Bundesagentur für Arbeit führt eine Datei der in
gesetzt. der Bundesrepublik Deutschland zu ihrer Aus- und
Fortbildung tätigen Personen aus Entwicklungs-
4. Die Anlage II wird wie folgt geändert: ländern, die eine Arbeitsgenehmigung nach den
a) Jeweils in Nummer 7.2 werden nach dem Wort §§ 284 ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch benö-
„Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort tigen.“
„Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
b) Der Abschnitt „Erstes Ausbildungsjahr“ wird wie 3. § 3 wird aufgehoben.
folgt geändert:
aa) In Absatz 2 wird nach Nummer 6.1 folgende Artikel 56
Nummer 10 eingefügt:
Änderung der Ausgleichsrentenverordnung
„10. Leistungen zur Eingliederung in das
Erwerbsleben, Lernziele a und b“. (830-2-3)
bb) In Absatz 3 werden nach Nummer 7.2 folgen- § 2 Abs. 1 der Ausgleichsrentenverordnung in der Fas-
de Nummern 11.1 und 11.2 eingefügt: sung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I
S. 1769), die zuletzt durch Artikel 101 des Gesetzes vom
„11.1 Arbeitslosengeld II 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden
11.2„ Sozialgeld, Lernziele a bis c“. ist, wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 2999
1. In Nummer 1 werden nach dem Wort „Leistungen“ die in der vom 1. Januar 2005 an geltenden Fassung im Bun-
Wörter „zur Sicherung des Lebensunterhalts nach desgesetzblatt bekannt machen.
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,“ eingefügt.
2. In Nummer 5 werden die Wörter „Arbeitslosenhilfe
sowie das an Stelle der Arbeitslosenhilfe gezahlte Artikel 59a
Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches Sozial- Neufassung
gesetzbuch, Eingliederungshilfe nach dem Dritten des Bundeserziehungsgeldgesetzes
Buch Sozialgesetzbuch,“ gestrichen.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend kann den Wortlaut des Bundeserziehungs-
Artikel 57 geldgesetzes in der vom 1. Januar 2005 an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Aufhebung
der Arbeitslosenhilfe-Verordnung
(860-3-20) Artikel 60
Die Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13. Dezember Neufassung
2001 (BGBl. I S. 3734), zuletzt geändert durch Artikel 86 des Bundeskindergeldgesetzes
des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848),
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
wird aufgehoben.
und Jugend kann den Wortlaut des Bundeskindergeldge-
setzes in der vom 1. Januar 2005 an geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 57a
Änderung der Datenerfassungs-
und -übermittlungsverordnung Artikel 61
(860-4-1-12) Inkrafttreten, Außerkrafttreten
In § 38 Abs. 1 Satz 1 der Datenerfassungs- und -über- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3
mittlungsverordnung vom 10. Februar 1998 (BGBl. I am 1. Januar 2005 in Kraft.
S. 343), die zuletzt durch Artikel 113 des Gesetzes vom
(2) Artikel 1 §§ 6, 6a, 13, 18 Abs. 3, §§ 27, 36, 44b, 46
23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden
Abs. 1, §§ 65 und 66, Artikel 3 Nr. 10a, 14, 32a bis 32j, 41a
ist, wird die Angabe „Nr. 3 oder 4“ durch die Angabe
und 43, Artikel 16 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
„Nr. 3, 3a oder 4“ ersetzt.
bis hh, Buchstabe b und Nr. 3 bis 5, Artikel 25 Nr. 6 Buch-
stabe a Doppelbuchstabe aa bis gg und Buchstabe b,
Artikel 58 Nr. 9, 11 Buchstabe b, Nr. 13 bis 15a sowie Artikel 29 tre-
ten am 1. Januar 2004, Artikel 35a tritt am 1. April 2004 in
Rückkehr Kraft.
zum einheitlichen Verordnungsrang (3) Am 1. Januar 2005 treten außer Kraft:
Die auf den Artikeln 47 bis 57a beruhenden Teile der
1. § 10 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes
dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverord-
mer 824-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
nung geändert werden.
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 1979
(BGBl. I S. 2241) geändert worden ist,
Artikel 59 2. Artikel 7 § 3 Abs. 2 des Fremdrenten- und Auslands-
renten-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesge-
Neufassung setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-3, veröffent-
des Wohngeldgesetzes lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- kel 187 der Verordnung vom 25. November 2003
nungswesen kann den Wortlaut des Wohngeldgesetzes (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist.
3000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36
E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-
gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2003 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder
gegen Vorausrechnung. Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Preis dieser Ausgabe: 8,05 € (7,00 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten), bei Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Lieferung gegen Vorausrechnung 8,65 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. Dezember 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t