2834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003
Zweites Gesetz
zur Änderung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften
Vom 22. Dezember 2003
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates die Angabe „§§ 84, 85“ sowie die Angabe „§§ 153
das folgende Gesetz beschlossen: bis 155, 157 Abs. 1 und der §§ 158 und 159“ durch die
Angabe „§§ 153 bis 159“ ersetzt.
Artikel 1 2. In § 7 werden das Wort „anerkannten“ durch das Wort
Änderung des „zugelassenen“ und die Angabe „§§ 81 bis 85“ durch
Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes die Angabe „§§ 79 bis 83“ ersetzt.
In § 7 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 1 und § 25 Abs. 2 3. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Satz 3 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in a) In Satz 1 wird der Betrag „300 Deutsche Mark“
der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember durch den Betrag „184 Euro“ ersetzt.
1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3986) ge- b) In Satz 2 wird der Betrag „200 Deutsche Mark“
ändert worden ist, wird jeweils das Datum „31. Dezember durch den Betrag „123 Euro“ ersetzt.
2003“ durch das Datum „31. Dezember 2007“ ersetzt.
4. § 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Datum „31. Dezember 2003“
Artikel 2 durch das Datum „31. Dezember 2007“ ersetzt.
Änderung des b) Satz 3 wird aufgehoben.
Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
5. In § 23 Satz 1 wird das Datum „31. Dezember 2004“
In § 9 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungsrechtlichen Reha- durch das Datum „31. Dezember 2008“ ersetzt.
bilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001
Artikel 4
(BGBl. I S. 3986) geändert worden ist, wird das Datum
„31. Dezember 2003“ durch das Datum „31. Dezember Änderung
2007“ ersetzt. des Bundeszentralregistergesetzes
In § 64b Abs. 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergeset-
Artikel 3 zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-
Änderung des tember 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt
Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes durch Artikel 4a des Gesetzes vom 14. März 2003 (BGBl. I
S. 345) geändert worden ist, wird das Datum „31. Dezem-
ber 2004“ durch das Datum „31. Dezember 2008“ er-
Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung
setzt.
der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3986), wird wie folgt geän-
Artikel 5
dert:
Inkrafttreten
1. In § 6 Abs. 1 werden das Wort „anerkannten“ durch
das Wort „zugelassenen“, die Angabe „§ 86“ durch Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2003 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 2835
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
2836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003
Gesetz
zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002
zur Terrorismusbekämpfung und zur Änderung anderer Gesetze
Vom 22. Dezember 2003
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: zu begehen, oder wer sich an einer solchen Verei-
nigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den
Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist,
Artikel 1 die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüch-
tern, eine Behörde oder eine internationale Orga-
Änderung des Strafgesetzbuches nisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma- Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politi-
chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt schen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder
2002 (BGBl. I S. 3390), wird wie folgt geändert: einer internationalen Organisation zu beseitigen
oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die
Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen
1. § 129a wird wie folgt geändert:
Staat oder eine internationale Organisation erheb-
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „(§§ 8, 9, 10, 11 lich schädigen kann.
oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),“ durch die
Angabe „(§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstraf- (3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Verei-
gesetzbuches) oder“ ersetzt. nigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2
bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Frei-
b) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe „oder des § 239b heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
oder“ durch die Angabe „oder des § 239b“ ersetzt. zu erkennen.“
c) In Absatz 1 wird Nummer 3 gestrichen. e) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie folgt
d) Nach Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2 geändert:
und 3 eingefügt:
Die Wörter „auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jah-
„(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung ren“ werden durch die Wörter „in den Fällen der Ab-
gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf sätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jah-
gerichtet sind, ren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstra-
1. einem anderen Menschen schwere körperliche fe von einem Jahr bis zu zehn Jahren“ ersetzt.
oder seelische Schäden, insbesondere der in f) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie folgt
§ 226 bezeichneten Art, zuzufügen, gefasst:
2. Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder
„(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 be-
gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der
zeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen
§§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308
der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs
Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313,
Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Ab-
314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1
satzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des
mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder
§ 317 Abs. 1,
Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder
3. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von
§ 330a Abs. 1 bis 3, sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“
4. Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 g) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wie folgt
oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder geändert:
Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1
bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder Die Wörter „in den Fällen der Absätze 1 und 3“ wer-
nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die den durch die Wörter „in den Fällen der Absätze 1,
Kontrolle von Kriegswaffen oder 2, 3 und 5“ ersetzt.
5. Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffenge- h) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 7
setzes und 8.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 2837
i) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9 und wie folgt 1319), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom
geändert: 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) geändert worden
Die Wörter „In den Fällen der Absätze 1 und 2“ wer- ist, wird die Angabe „oder § 129a Abs. 1“ durch die An-
den durch die Wörter „In den Fällen der Absätze 1, gabe „oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2“ ersetzt.
2 und 4“ ersetzt.
Artikel 4
2. In § 261 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe „und § 129a
Abs. 3“ durch die Angabe „und § 129a Abs. 5“ ersetzt. Änderung des Artikel 10-Gesetzes
Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1254, 2298), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 des
Artikel 2
Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390), wird wie
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes folgt geändert:
In § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsge- § 7 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai
1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge- „b) Straftaten nach den §§ 130, 181, 249 bis 251, 255,
setzes vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838) geändert wor- 305a, 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, § 308 Abs. 1 bis 4,
den ist, werden die Wörter „und den in § 129a Abs. 1 Nr. 2 § 309 Abs. 1 bis 5, §§ 313, 314, 315 Abs. 1, 3 oder
und 3 des Strafgesetzbuches bezeichneten Straftaten“ Abs. 4, § 315b Abs. 3, §§ 316a, 316b Abs. 1 oder
durch die Wörter „und den in § 129a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Abs. 3 oder § 316c Abs. 1 bis 3 des Strafgesetz-
des Strafgesetzbuches bezeichneten Straftaten“ ersetzt. buches“.
Artikel 3 Artikel 5
Änderung der Strafprozessordnung Inkrafttreten
In § 112 Abs. 3 der Strafprozessordnung in der Fassung Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
2838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003
Fünfunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz
zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates
der Europäischen Union vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von
Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln
(35. StrÄndG)*)
Vom 22. Dezember 2003
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 6. In § 151 Nr. 5 werden nach dem Wort „Reiseschecks“
das Komma und die Wörter „die schon im Wertpa-
piervordruck auf eine bestimmte Geldsumme lauten“
Artikel 1 gestrichen.
Änderung des Strafgesetzbuches
7. § 152a wird wie folgt gefasst:
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt „§ 152a
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezem- Fälschung von
ber 2003 (BGBl. I S. 2836), wird wie folgt geändert: Zahlungskarten, Schecks und Wechseln
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um
1. Die Inhaltsübersicht zum Achten Abschnitt des Be-
eine solche Täuschung zu ermöglichen,
sonderen Teils wird wie folgt geändert:
1. inländische oder ausländische Zahlungskarten,
a) In der Angabe zu § 150 werden das Wort „Vermö-
Schecks oder Wechsel nachmacht oder ver-
gensstrafe“ und das Komma gestrichen.
fälscht oder
b) In der Angabe zu § 152a werden die Wörter „und
2. solche falschen Karten, Schecks oder Wechsel
Vordrucken für Euroschecks“ durch ein Komma
sich oder einem anderen verschafft, feilhält, einem
und die Wörter „Schecks und Wechseln“ ersetzt.
anderen überlässt oder gebraucht,
c) Nach der Angabe zu § 152a wird die Angabe
„§ 152b Fälschung von Zahlungskarten mit Ga- wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
rantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks“ Geldstrafe bestraft.
eingefügt. (2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mit-
2. In § 6 Nr. 7 werden nach dem Wort „Zahlungskarten“ glied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Bege-
die Wörter „mit Garantiefunktion“ eingefügt und die hung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so
Angabe „§ 152a Abs. 1 bis 4“ durch die Angabe ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
„§ 152b Abs. 1 bis 4“ sowie die Angabe „§ 152a zu zehn Jahren.
Abs. 5“ durch die Angabe „§ 152b Abs. 5“ ersetzt.
(4) Zahlungskarten im Sinne des Absatzes 1 sind
Karten,
3. In § 138 Abs. 1 Nr. 4 werden nach dem Wort „Zah-
lungskarten“ die Wörter „mit Garantiefunktion“ ein- 1. die von einem Kreditinstitut oder Finanzdienst-
gefügt und die Angabe „§ 152a Abs. 1 bis 3“ durch leistungsinstitut herausgegeben wurden und
die Angabe „§ 152b Abs. 1 bis 3“ ersetzt. 2. durch Ausgestaltung oder Codierung besonders
gegen Nachahmung gesichert sind.
4. In § 146 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „ver-
schafft“ die Wörter „oder feilhält“ eingefügt. (5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von
Wertzeichen bezieht, und § 150 Abs. 2 gelten ent-
sprechend.“
5. § 150 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden das Wort „Vermögens- 8. Nach § 152a wird folgender § 152b eingefügt:
strafe“ und das Komma gestrichen.
„§ 152b
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Fälschung von Zahlungskarten mit
„(1) In den Fällen der §§ 146, 148 Abs. 1, der Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks
Vorbereitung einer Geldfälschung nach § 149
Abs. 1, der §§ 152a und 152b ist § 73d anzuwen- (1) Wer eine der in § 152a Abs. 1 bezeichneten
den, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mit- Handlungen in Bezug auf Zahlungskarten mit Garan-
glied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetz- tiefunktion oder Euroscheckvordrucke begeht, wird
ten Begehung solcher Taten verbunden hat.“ mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
bestraft.
*) Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 28. Mai
2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mit-
mit unbaren Zahlungsmitteln (ABl. EG Nr. L 149 S. 1). glied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Bege-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 2839
hung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch
ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist S. 2836) geändert worden ist, werden nach dem Wort
auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jah- „Zahlungskarten“ die Wörter „mit Garantiefunktion“ ein-
ren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf gefügt und die Angabe „§ 152a des Strafgesetzbuches“
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu durch die Angabe „§ 152b des Strafgesetzbuches“ er-
erkennen. setzt.
(4) Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne
des Absatzes 1 sind Kreditkarten, Euroscheckkarten
und sonstige Karten, Artikel 3
1. die es ermöglichen, den Aussteller im Zahlungs- Änderung des Gesetzes
verkehr zu einer garantierten Zahlung zu veran- über Ordnungswidrigkeiten
lassen, und
§ 127 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der
2. durch Ausgestaltung oder Codierung besonders Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
gegen Nachahmung gesichert sind. (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
(5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387) geändert worden
Geld bezieht, und § 150 Abs. 2 gelten entspre- ist, wird wie folgt geändert:
chend.“
1. In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden nach dem Wort
9. In § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe a wird die „Wertzeichen“ das Wort „oder“ durch ein Komma er-
Angabe „nach den §§ 180b,“ durch die Angabe setzt und nach der Angabe „§ 152a Abs. 4 des Straf-
„nach den §§ 152a, 180b,“ ersetzt. gesetzbuches“ ein Komma und die Angabe „Schecks,
Wechseln, Zahlungskarten mit Garantiefunktion im
10. Dem § 263a werden folgende Absätze 3 und 4 ange- Sinne des § 152b Abs. 4 des Strafgesetzbuches“ ein-
fügt: gefügt.
„(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet,
indem er Computerprogramme, deren Zweck die Be- 2. In Absatz 3 werden nach dem Wort „Beglaubigungs-
gehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder zeichen“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt
einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder und nach der Angabe „§ 152a Abs. 4 des Strafgesetz-
einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis buches“ ein Komma und die Angabe „Schecks,
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wechsel, Zahlungskarten mit Garantiefunktion im
(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 Sinne des § 152b Abs. 4 des Strafgesetzbuches“ ein-
und 3 entsprechend.“ gefügt.
Artikel 2 Artikel 4
Änderung der Strafprozessordnung
Inkrafttreten
In § 100c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a der Strafprozess- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
2840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003
Gesetz
zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung
zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz
Vom 22. Dezember 2003
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates gungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlas-
das folgende Gesetz beschlossen: sen worden, so ist er insoweit zu ändern, als der
Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen
Inhaltsübersicht Artikel ist. Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1 unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist
endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist
Änderung der Einkommensteuer-
für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in
Durchführungsverordnung 2000 2
dem die negativen Einkünfte nicht ausgeglichen
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 3 werden. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist ganz
Änderung des Gewerbesteuergesetzes 4 oder teilweise von der Anwendung des Satzes 1
Änderung des Außensteuergesetzes 5 abzusehen. Im Antrag ist die Höhe des Verlust-
rücktrags anzugeben.
Änderung des Gesetzes über
Kapitalanlagegesellschaften 6 (2) Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die
Rückkehr zum einheitlichen nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind, sind
Verordnungsrang 7 in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu
Inkrafttreten 8 einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million
Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 vom
Hundert des 1 Million Euro übersteigenden Ge-
Artikel 1 samtbetrags der Einkünfte vorrangig vor Sonder-
ausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und
Änderung des Einkommensteuergesetzes
sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlust-
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der vortrag). Bei Ehegatten, die nach §§ 26, 26b
Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, zusammenveranlagt werden, tritt an die Stelle
2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Ge- des Betrags von 1 Million Euro ein Betrag von
setzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), wird wie 2 Millionen Euro. Der Abzug ist nur insoweit zuläs-
folgt geändert: sig, als die Verluste nicht nach Absatz 1 abgezo-
gen worden sind und in den vorangegangenen
1. In § 2 Abs. 3 werden die Sätze 2 bis 8 aufgehoben. Veranlagungszeiträumen nicht nach Satz 1 und 2
abgezogen werden konnten.“
2. In § 4 Abs. 5 Satz 1 wird nach Nummer 10 der Punkt b) Absatz 3 wird aufgehoben.
durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 11
angefügt: c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „getrennt
nach Einkunftsarten“ gestrichen.
„11. Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mit-
telbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen
Vorteilen an natürliche oder juristische Personen 4. § 15 Abs. 4 Satz 6 wird durch folgende Sätze ersetzt:
oder Personengesellschaften zur Verwendung in
„Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligun-
Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem
gen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalge-
Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach
sellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Betei-
§ 5a Abs. 1 ermittelt wird.“
ligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder
mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen
3. § 10d wird wie folgt geändert: Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: nicht nach § 10d abgezogen werden. Die Verluste
mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewin-
„(1) Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung
ne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem
des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausge-
unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in
glichen werden, sind bis zu einem Betrag von
den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen
511 500 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26,
Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innen-
26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem
gesellschaft bezieht. Satz 6 und 7 gelten nicht, soweit
Betrag von 1 023 000 Euro vom Gesamtbetrag der
der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar
Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Ver-
oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.“
anlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausga-
ben, außergewöhnlichen Belastungen und sonsti- 5. In § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 15 Abs. 4
gen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag). Satz 6“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8“
Ist für den unmittelbar vorangegangenen Veranla- ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 2841
6. § 52 wird wie folgt geändert: b) Die bisherigen Absätze 3d bis 3g werden die neuen
Absätze 3e bis 3h.
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I
Artikel 3
S. 2840) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
2004 anzuwenden.“ Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
b) Dem Absatz 12 wird folgender Satz angefügt: Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144),
„§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 11 in der Fassung des Arti- zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
kels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645), wird wie folgt geän-
(BGBl. I S. 2840) ist erstmals für das Wirtschafts- dert:
jahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember
2003 endet.“
1. § 8a wird wie folgt gefasst:
c) Dem Absatz 25 werden folgende Sätze angefügt:
„§ 8a
„Satz 1 ist letztmals für den Veranlagungszeitraum Gesellschafter-Fremdfinanzierung
2003 anzuwenden. § 10d in der Fassung des Arti-
kels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (1) Vergütungen für Fremdkapital, das eine Kapital-
(BGBl. I S. 2840) ist erstmals für den Veranlagungs- gesellschaft nicht nur kurzfristig von einem Anteilseig-
zeitraum 2004 anzuwenden. Auf den Verlustrück- ner erhalten hat, der zu einem Zeitpunkt im Wirt-
trag aus dem Veranlagungszeitraum 2004 in den schaftsjahr wesentlich am Grund- oder Stammkapital
Veranlagungszeitraum 2003 ist § 10d Abs. 1 in der beteiligt war, sind auch verdeckte Gewinnausschüt-
für den Veranlagungszeitraum 2004 geltenden tungen, wenn die Vergütungen insgesamt mehr als
Fassung anzuwenden.“ 250 000 Euro betragen und wenn eine
1. nicht in einem Bruchteil des Kapitals bemessene
Vergütung vereinbart ist oder
Artikel 2 2. in einem Bruchteil des Kapitals bemessene Vergü-
tung vereinbart ist und soweit das Fremdkapital zu
Änderung der Einkommensteuer- einem Zeitpunkt des Wirtschaftsjahrs das Einein-
Durchführungsverordnung 2000 halbfache des anteiligen Eigenkapitals des Anteils-
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 eigners übersteigt, es sei denn, die Kapitalgesell-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 schaft hätte dieses Fremdkapital bei sonst glei-
(BGBl. I S. 717), zuletzt geändert durch Artikel 270 der Ver- chen Umständen auch von einem fremden Dritten
ordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird erhalten können. Dies gilt nicht für Mittelaufnah-
wie folgt geändert: men durch Kreditinstitute zur Finanzierung von
Geschäften im Sinne des § 1 des Kreditwesenge-
setzes, es sei denn, es handelt sich um Mittelauf-
1. § 62d Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: nahmen zur Finanzierung von Geschäften mit dem
Kreditinstitut nahe stehenden Personen im Sinne
„Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes, die nicht
(§ 26b des Gesetzes) in einem Veranlagungszeitraum, selbst Kreditinstitut sind.
in den negative Einkünfte nach § 10d Abs. 1 des
Gesetzes zurückgetragen werden, sind nach Anwen- Satz 1 ist auch bei Vergütungen für Fremdkapital an-
dung des § 10d Abs. 1 des Gesetzes verbleibende zuwenden, das die Kapitalgesellschaft von einer dem
negative Einkünfte für den Verlustvortrag nach § 10d Anteilseigner nahe stehenden Person im Sinne des § 1
Abs. 2 des Gesetzes in Veranlagungszeiträume, in Abs. 2 des Außensteuergesetzes oder von einem Dritten
denen eine Zusammenveranlagung nicht stattfindet, erhalten hat, der auf den Anteilseigner oder eine die-
auf die Ehegatten nach dem Verhältnis aufzuteilen, in sem nahe stehende Person zurückgreifen kann.
dem die auf den einzelnen Ehegatten entfallenden (2) Anteiliges Eigenkapital des Anteilseigners ist
Verluste im Veranlagungszeitraum der Verlustentste- der Teil des Eigenkapitals der Kapitalgesellschaft zum
hung zueinander stehen.“ Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, der
dem Anteil des Anteilseigners am gezeichneten Kapi-
tal entspricht. Eigenkapital ist das gezeichnete Kapital
2. § 84 wird wie folgt geändert: abzüglich der ausstehenden Einlagen, der Buchwerte
a) Nach Absatz 3c wird folgender Absatz 3d einge- der Beteiligungen am Grund- oder Stammkapital einer
fügt: Kapitalgesellschaft und zuzüglich der Kapitalrückla-
ge, der Gewinnrücklagen, eines Gewinnvortrags und
„(3d) § 62d Abs. 2 Satz 2 in der Fassung des eines Jahresüberschusses sowie abzüglich eines Ver-
Artikels 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 lustvortrags und eines Jahresfehlbetrags (§ 266 Abs. 3
(BGBl. I S. 2840) ist erstmals auf Verluste anzu- Abschnitt A, § 272 des Handelsgesetzbuchs) in der
wenden, die aus dem Veranlagungszeitraum 2004 Handelsbilanz zum Schluss des vorangegangenen
in den Veranlagungszeitraum 2003 zurückgetra- Wirtschaftsjahrs; Sonderposten mit Rücklageanteil
gen werden.“ (§ 273 des Handelsgesetzbuchs) sind zur Hälfte hin-
2842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003
zuzurechnen. An die Stelle des Buchwerts der Beteili- (6) Abweichend von Absatz 1 sind Vergütungen für
gungen an einer Personengesellschaft treten die die Überlassung von Fremdkapital, das eine Kapital-
anteiligen Buchwerte der Vermögensgegenstände der gesellschaft erhalten hat, verdeckte Gewinnausschüt-
Personengesellschaft. Eine vorübergehende Minde- tungen, wenn
rung des Eigenkapitals durch einen Jahresfehlbetrag
ist unbeachtlich, wenn bis zum Ablauf des dritten auf 1. das Fremdkapital zum Zwecke des Erwerbs einer
das Wirtschaftsjahr des Verlustes folgenden Wirt- Beteiligung am Grund- oder Stammkapital an einer
schaftsjahrs das ursprüngliche Eigenkapital durch Kapitalgesellschaft aufgenommen wurde und
Gewinnrücklagen oder Einlagen wieder hergestellt 2. der Veräußerer der Beteiligung sowie der Geber
wird. Für Kapitalgesellschaften, die nach den Vor- des Fremdkapitals der Anteilseigner, der zu einem
schriften des Handelsgesetzbuchs nicht zur Führung Zeitpunkt im Wirtschaftsjahr wesentlich am
von Büchern verpflichtet sind, ist bei der Berechnung Grund- oder Stammkapital beteiligt war, eine dem
des anteiligen Eigenkapitals auf die mit den inländi- Anteilseigner nahe stehende Person im Sinne des
schen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes oder ein Drit-
stehenden Wirtschaftsgüter abzustellen; die Sätze 1 ter im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist.
bis 4 gelten entsprechend.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Beteiligung durch
(3) Eine wesentliche Beteiligung liegt vor, wenn der eine Personengesellschaft erworben wurde, an der
Anteilseigner am Grund- oder Stammkapital der Kapi- die Kapitalgesellschaft alleine oder zusammen mit ihr
talgesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar nahe stehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des
oder mittelbar – auch über eine Personengesell- Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar zu
schaft – beteiligt ist. Gleiches gilt, wenn der Anteils- mehr als einem Viertel beteiligt ist. In den Fällen des
eigner zusammen mit anderen Anteilseignern zu mehr Satzes 2 gilt das Fremdkapital als der Kapitalgesell-
als einem Viertel beteiligt ist, mit denen er eine Perso- schaft überlassen.“
nenvereinigung bildet oder von denen er beherrscht
wird, die er beherrscht oder die mit ihm gemeinsam
beherrscht werden. Ein Anteilseigner ohne wesentli- 2. § 8b wird wie folgt geändert:
che Beteiligung steht einem wesentlich beteiligten
Anteilseigner gleich, wenn er allein oder im Zusam- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
menwirken mit anderen Anteilseignern einen beherr- „(2) Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben
schenden Einfluss auf die Kapitalgesellschaft ausübt. Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an
einer Körperschaft oder Personenvereinigung,
(4) Bei einer Kapitalgesellschaft, deren Haupttätig-
deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen
keit darin besteht, Beteiligungen an Kapitalgesell-
im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buch-
schaften zu halten und diese Kapitalgesellschaften zu
stabe a des Einkommensteuergesetzes gehören,
finanzieren oder deren Vermögen zu mehr als 75 vom
oder an einer Organgesellschaft im Sinne der §§ 14,
Hundert ihrer Bilanzsumme aus Beteiligungen an
17 oder 18 außer Ansatz. Veräußerungsgewinn im
Kapitalgesellschaften besteht, ist das Eigenkapital
Sinne des Satzes 1 ist der Betrag, um den der Ver-
nicht um den Buchwert der Beteiligungen am Grund-
äußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende
oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft zu min-
Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den
dern. Vergütungen für Fremdkapital, das ein Anteils-
Wert übersteigt, der sich nach den Vorschriften
eigner im Sinne des Absatzes 1, eine ihm nahe ste-
über die steuerliche Gewinnermittlung im Zeit-
hende Person oder ein Dritter im Sinne des Absat-
punkt der Veräußerung ergibt (Buchwert). Satz 1
zes 1 Satz 2 einer der Kapitalgesellschaft im Sinne
gilt entsprechend für Gewinne aus der Auflösung
des Satzes 1 nachgeordneten Kapitalgesellschaft zu-
oder der Herabsetzung des Nennkapitals oder aus
geführt hat oder im Wirtschaftsjahr zuführt, sind ver-
dem Ansatz des in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3
deckte Gewinnausschüttungen, es sei denn, es han-
des Einkommensteuergesetzes bezeichneten
delt sich um Fremdkapital im Sinne des Absatzes 1
Werts sowie Gewinne im Sinne des § 21 Abs. 2 des
Satz 1 Nr. 2 und die nachgeordnete Kapitalgesell-
Umwandlungssteuergesetzes. Die Sätze 1 und 3
schaft hätte dieses Fremdkapital bei sonst gleichen
gelten nicht, soweit der Anteil in früheren Jahren
Umständen von einem fremden Dritten erhalten kön-
steuerwirksam auf den niedrigeren Teilwert abge-
nen. Dies gilt nicht für Mittelaufnahmen durch Kredit-
schrieben und die Gewinnminderung nicht durch
institute zur Finanzierung von Geschäften im Sinne
den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen
des § 1 des Kreditwesengesetzes, es sei denn, es
worden ist. Veräußerung im vorstehenden Sinne ist
handelt sich um Mittelaufnahmen zur Finanzierung
auch die verdeckte Einlage.“
von Geschäften mit dem Kreditinstitut nahe stehen-
den Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteu- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
ergesetzes, die nicht selbst Kreditinstitut sind.
„(3) Von dem jeweiligen Gewinn im Sinne des
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn Absatzes 2 Satz 1, 3 und 5 gelten 5 vom Hundert
das Fremdkapital einer Personengesellschaft überlas- als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben
sen wird, an der die Kapitalgesellschaft alleine oder abgezogen werden dürfen. § 3c Abs. 1 des Ein-
zusammen mit ihr nahe stehenden Personen im Sinne kommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.
des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit
oder mittelbar zu mehr als einem Viertel beteiligt ist. In dem in Absatz 2 genannten Anteil entstehen, sind
den Fällen des Satzes 1 gilt das Fremdkapital als der bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu
Kapitalgesellschaft überlassen. berücksichtigen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 2843
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: 3. In § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 3c des
Einkommensteuergesetzes“ jeweils durch die Angabe
„(4) Absatz 2 ist nur anzuwenden, soweit die „§ 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.
Anteile nicht
1. einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des
4. In § 21 Abs. 1 Nr. 1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
Umwandlungssteuergesetzes sind oder
2. durch eine Körperschaft, Personenvereinigung „in der Lebens- und Krankenversicherung bis zu dem
oder Vermögensmasse unmittelbar, mittelbar nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Jah-
oder mittelbar über eine Mitunternehmerschaft resergebnis für das selbst abgeschlossene Geschäft,
von einem Einbringenden, der nicht zu den von erhöht um die für Beitragsrückerstattungen aufge-
Absatz 2 begünstigten Steuerpflichtigen ge- wendeten Beträge, die das Jahresergebnis gemindert
hört, zu einem Wert unter dem Teilwert erwor- haben, und gekürzt um den Betrag, der sich aus der
ben worden sind. Auflösung einer Rückstellung nach Absatz 2 Satz 2
ergibt, um Gewinnanteile, die von einer ausländischen
Satz 1 gilt nicht, Gesellschaft ausgeschüttet werden und nach einem
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
1. wenn der in Absatz 2 bezeichnete Vorgang spä-
von der Körperschaftsteuer befreit sind, sowie um den
ter als sieben Jahre nach der Einbringung statt-
Nettoertrag des nach den steuerlichen Vorschriften
findet oder
über die Gewinnermittlung anzusetzenden Betriebs-
2. soweit die Anteile nicht unmittelbar oder mittel- vermögens am Beginn des Wirtschaftsjahrs; für Pen-
bar auf einer Einbringung im Sinne des § 20 sionsfonds gilt Entsprechendes.“
Abs. 1 Satz 1 oder § 23 Abs. 1 bis 3 des
Umwandlungssteuergesetzes und auf einer
Einbringung durch einen nicht von Absatz 2 5. § 34 wird wie folgt geändert:
begünstigten Steuerpflichtigen innerhalb der in a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „2003“ durch die
Nummer 1 bezeichneten Frist beruhen. Jahreszahl „2004“ ersetzt.
In den Fällen des Satzes 1 und 2 ist Absatz 3 Satz 3 b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
auf Gewinnminderungen anzuwenden, die im Zu-
sammenhang mit den Anteilen entstehen.“ „(6a) § 8a in der Fassung des Artikels 3 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: S. 2840) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzu-
„(5) Von den Bezügen im Sinne des Absatzes 1, wenden, das nach dem 31. Dezember 2003 be-
die bei der Ermittlung des Einkommens außer ginnt. § 8a Abs. 1 Satz 2 in der in Satz 1 genannten
Ansatz bleiben, gelten 5 vom Hundert als Ausga- Fassung ist nicht anzuwenden, wenn die Rück-
ben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen griffsmöglichkeit des Dritten allein auf der Gewähr-
werden dürfen. § 3c Abs. 1 des Einkommensteuer- trägerhaftung einer Gebietskörperschaft oder einer
gesetzes ist nicht anzuwenden.“ anderen Einrichtung des öffentlichen Rechts gegen-
über den Gläubigern eines Kreditinstituts für Ver-
e) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt: bindlichkeiten beruht, die bis zum 18. Juli 2001
„(8) Die Absätze 1 bis 7 sind nicht anzuwenden vereinbart waren; Gleiches gilt für bis zum 18. Juli
auf Anteile, die bei Lebens- und Krankenversiche- 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten, wenn deren
rungsunternehmen den Kapitalanlagen zuzurech- Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinaus-
nen sind. Satz 1 gilt nicht für Gewinne im Sinne des geht.“
Absatzes 2, soweit eine Teilwertabschreibung in c) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
früheren Jahren nach Absatz 3 bei der Ermittlung
des Einkommens unberücksichtigt geblieben ist „§ 8b Abs. 8 und § 21 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 sind anzu-
und diese Minderung nicht durch den Ansatz eines wenden:
höheren Werts ausgeglichen worden ist. Gewinn-
minderungen, die im Zusammenhang mit den 1. in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
Anteilen im Sinne des Satzes 1 stehen, sind bei der 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840) erstmals
Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichti- für den Veranlagungszeitraum 2004, bei vom
gen, wenn das Lebens- oder Krankenversiche- Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren
rungsunternehmen die Anteile von einem verbun- erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005;
denen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) 2. auf einheitlichen, bis zum 30. Juni 2004 zu stel-
erworben hat, soweit ein Veräußerungsgewinn für lenden, unwiderruflichen Antrag bereits für die
das verbundene Unternehmen nach Absatz 2 in Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003, bei vom
der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren
23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) bei der Ermitt- für die Veranlagungszeiträume 2002 bis 2004
lung des Einkommens außer Ansatz geblieben ist. (Rückwirkungszeitraum). Dabei ist § 8b Abs. 8
Für die Ermittlung des Einkommens sind die Antei- in folgender Fassung anzuwenden:
le mit den nach handelsrechtlichen Vorschriften
ausgewiesenen Werten anzusetzen, die bei der „(8) Die Absätze 1 bis 7 sind anzuwenden
Ermittlung der nach § 21 abziehbaren Beträge zu auf Anteile, die bei Lebens- und Krankenversi-
Grunde gelegt wurden. Entsprechendes gilt für cherungsunternehmen den Kapitalanlagen zu-
Pensionsfonds.“ zurechnen sind, mit der Maßgabe, dass die
2844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003
Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen zu „Die Sätze 1 bis 5 sind bei Lebens- und Kranken-
80 vom Hundert bei der Ermittlung des Einkom- versicherungsunternehmen auf Gewinne aus An-
mens zu berücksichtigen sind. Satz 1 gilt nicht teilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind,
für Gewinne im Sinne des Absatzes 2, soweit nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entspre-
eine Teilwertabschreibung in früheren Jahren chendes;“.
nach Absatz 3 bei der Ermittlung des Einkom-
mens unberücksichtigt geblieben ist und diese d) In Nummer 8 wird am Ende das Semikolon durch
Minderung nicht durch den Ansatz eines höhe- einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:
ren Werts ausgeglichen worden ist. Gewinn-
minderungen, die im Zusammenhang mit den „Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungs-
Anteilen im Sinne des Satzes 1 stehen, sind bei unternehmen auf Gewinne aus Anteilen, die den
der Ermittlung des Einkommens nicht zu Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwen-
berücksichtigen, wenn das Lebens- oder Kran- den; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;“.
kenversicherungsunternehmen die Anteile von
einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des
Aktiengesetzes) erworben hat, soweit ein Ver- 3. § 36 wird wie folgt geändert:
äußerungsgewinn für das verbundene Unter-
nehmen nach Absatz 2 in der Fassung des Arti- a) In § 36 Abs. 1 wird die Zahl „2003“ durch die Zahl
kels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 „2004“ ersetzt.
(BGBl. I S. 1433) bei der Ermittlung des Einkom-
mens außer Ansatz geblieben ist. Für die b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
Ermittlung des Einkommens sind die Anteile mit
den nach handelsrechtlichen Vorschriften aus- „(7) § 9 Nr. 2, 2a, 7 und 8 in der Fassung des
gewiesenen Werten anzusetzen, die bei der Artikels 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003
Ermittlung der nach § 21 abziehbaren Beträge (BGBl. I S. 2840) sind erstmals für den Erhebungs-
zu Grunde gelegt wurden. Negative Einkünfte zeitraum 2004 anzuwenden. Ist ein Antrag nach
des Rückwirkungszeitraums dürfen nicht in § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 des Körperschaftsteuerge-
Veranlagungszeiträume außerhalb dieses Zeit- setzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes
raums rück- oder vorgetragen werden. Auf vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840) gestellt
negative Einkünfte des Rückwirkungszeitraums worden, sind die Vorschriften bereits ab dem Erhe-
ist § 14 Abs. 1 nicht anzuwenden. Entsprechen- bungszeitraum 2001, bei vom Kalenderjahr abwei-
des gilt für Pensionsfonds.“ “ chenden Wirtschaftsjahren ab dem Erhebungs-
zeitraum 2002 anzuwenden. In den Fällen des Sat-
zes 2 dürfen Fehlbeträge des Rückwirkungszeit-
raums nicht in Erhebungszeiträume außerhalb die-
Artikel 4 ses Zeitraums vorgetragen werden. Auf Fehlbeträ-
ge des Rückwirkungszeitraums ist § 14 Abs. 1 des
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden.“
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645), wird wie folgt geän-
Artikel 5
dert:
Änderung des Außensteuergesetzes
1. In § 8 Nr. 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 3c des Einkom-
mensteuergesetzes“ durch die Angabe „§ 3c Abs. 2 Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I
des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt. S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), wird wie folgt
geändert:
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird am Ende das Semikolon durch
einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt: 1. § 7 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungs- „(7) Die Absätze 1 bis 6a sind nicht anzuwenden,
unternehmen nicht anzuwenden; für Pensions- wenn auf die Einkünfte, für die die ausländische
fonds gilt Entsprechendes;“. Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, die steuer-
rechtlichen Vorschriften des Auslandinvestment-
b) In Nummer 2a wird am Ende das Semikolon durch Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt: 9. September 1998 (BGBl. I S. 2820), zuletzt geändert
„Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungs- durch Artikel 32 des Gesetzes vom 21. August 2002
unternehmen auf Gewinne aus Anteilen, die den (BGBl. I S. 3322), in der jeweils geltenden Fassung
Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwen- anzuwenden sind, es sei denn, Ausschüttungen oder
den; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;“. ausschüttungsgleiche Erträge wären nach einem
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
c) In Nummer 7 wird am Ende das Semikolon durch von der inländischen Bemessungsgrundlage auszu-
einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt: nehmen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 2845
2. § 8 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: (BGBl. I S. 2726), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
„a) ein unbeschränkt Steuerpflichtiger, der gemäß § 7 Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wird wie
an der ausländischen Gesellschaft beteiligt ist, folgt geändert:
oder eine einem solchen Steuerpflichtigen im
Sinne des § 1 Abs. 2 nahe stehende Person, die
1. Dem § 40a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
mit ihren Einkünften hieraus im Geltungsbereich
dieses Gesetzes steuerpflichtig ist, der ausländi- „Auf Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit
schen Gesellschaft die Verfügungsmacht an den Anteilsscheinen an einem Wertpapier-Sondervermö-
gehandelten Gütern oder Waren verschafft, oder“. gen stehen, sind § 3c Abs. 2 des Einkommensteuer-
gesetzes und § 8b Abs. 3 des Körperschaftsteuerge-
3. Dem § 14 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: setzes anzuwenden, soweit die Gewinnminderungen
auf Beteiligungen des Wertpapier-Sondervermögens
„Tätigkeiten der Untergesellschaft dienen nur dann
an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Ver-
einer unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden eigenen
mögensmassen entfallen, deren Leistungen beim
Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft, wenn sie in
Empfänger zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1
unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Tätigkeit
Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gehören.“
stehen und es sich bei den Einkünften nicht um solche
im Sinne des § 7 Abs. 6a handelt.“
2. Dem § 43 wird folgender Absatz 18 angefügt:
4. § 21 Abs. 11 wird wie folgt gefasst:
„(18) § 40a Abs. 1 in der Fassung des Artikels 6 des
„(11) § 1 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840) ist
Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) ist erst- für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit
mals für den Veranlagungszeitraum 2003 anzuwen- Festsetzungen noch nicht bestandskräftig sind.“
den. § 7 Abs. 6 und 6a, § 8 Abs. 1 Nr. 9, §§ 10, 11,
14, 20 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 11 des Ge-
setzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660), § 7 Abs. 7,
§ 8 Abs. 1 Nr. 4 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des
Artikels 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 Artikel 7
(BGBl. I S. 2840) sind erstmals anzuwenden
Rückkehr zum
1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für einheitlichen Verordnungsrang
den Veranlagungszeitraum,
Der auf Artikel 2 beruhende Teil der dort geänderten
2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,
Rechtsverordnung kann auf Grund der einschlägigen
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen oder in Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert wer-
einer Betriebsstätte angefallen sind, die in einem Wirt- den.
schaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Be-
triebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. De-
zember 2002 beginnt.“
Artikel 8
Artikel 6 Inkrafttreten
Änderung des Gesetzes
über Kapitalanlagegesellschaften (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
1. Januar 2004 in Kraft.
Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (2) Artikel 6 tritt am 31. Dezember 2003 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
2846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003
Gesetz
zur Neuordnung der Statistiken der
Rohstoff- und Produktionswirtschaft einzelner Wirtschaftszweige
(Rohstoffstatistikgesetz – RohstoffStatG)
Vom 22. Dezember 2003
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. jährlich
a) die Zahl der tätigen Personen nach Geschlecht am
§1 Jahresende,
b) der Zugang und der Abgang der tätigen Personen
Zweck, Zeitraum während des Jahres nach Geschlecht und nach
Für Zwecke der Wirtschaftspolitik werden zur Beob- Stellung im Betrieb, der Abgang auch nach Grün-
achtung der konjunkturellen Entwicklung und der struk- den.
turellen Veränderungen in der Eisen- und Stahlwirtschaft (2) Bei den Unternehmen, die Roheisen, Stahl oder
statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchge- Ferrolegierungen erzeugen, werden erfasst:
führt. Die Erhebungen beziehen sich auf die Jahre 2003
1. monatlich
bis 2009.
die Lieferungen nach Art, Menge, Verwendungszweck
und Fertigungsverfahren;
§2
2. jährlich
Erhebungsmerkmale, Periodizitäten a) der Wert der aktivierten Investitionsaufwendungen
(1) Bei den Betrieben und fachlichen Betriebsteilen, nach Produktionsanlagen und Erzeugnissen,
die Roheisen, Stahl oder Ferrolegierungen erzeugen, b) die Produktionskapazitäten von in Betrieb befind-
werden folgende Erhebungsmerkmale erfasst: lichen Anlagen nach Produktionsanlagen und
Erzeugnissen sowie beschlossene Veränderungen
1. monatlich der Produktionskapazitäten bei den Betrieben
a) die Erzeugung oder der Entfall nach Art, Menge, ebenfalls nach Produktionsanlagen und Erzeug-
Schmelz- und Fertigungsverfahren, nissen für das Berichtsjahr und die folgenden drei
Jahre,
b) der Bestand an Stahlerzeugnissen am Monats-
c) die Anzahl der am Jahresanfang in Betrieb befind-
ende nach Art und Menge,
lichen Anlagen für die Erzeugung von Hüttenkoks,
c) der Bestand am Monatsende und der Verbrauch Agglomeraten, Roheisen und Eisenschwamm so-
von Legierungsmitteln nach Art und Menge, wie von Stahl nach Herstellungs- und Gießverfah-
ren,
d) die Erzeugung, die Bezüge nach Herkunft, der Ver-
d) die Lieferungen nach Art, Wert, Verwendungs-
brauch nach Anlagen, die Abgänge und der
zweck und Fertigungsverfahren.
Bestand am Monatsende an festen, flüssigen und
gasförmigen Brennstoffen, an Dampf, Sauerstoff (3) Bei den Unternehmen des lagerhaltenden Stahl-
und Strom nach Art und Menge, handels werden monatlich nach Lagerstellen erfasst:
e) der Entfall, die Bezüge nach Herkunft, der Ver- 1. der Absatz von Stahlerzeugnissen nach Art, Menge
brauch nach Anlagen, die Lieferungen und der und Absatzrichtung,
Bestand am Monatsende an Gussbruch und 2. der Bestand an Stahlerzeugnissen am Monatsende
Schrott nach Art und Menge; nach Art und Menge.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 2847
§3 §7
Hilfsmerkmale Verordnungsermächtigung
Hilfsmerkmale sind
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird
1. Name und Anschrift des Unternehmens oder des
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
Betriebes,
des Bundesrates
2. Namen und Telekommunikationsanschlussnummern
der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Perso- 1. den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, die
nen. Erhebung einzelner Erhebungsmerkmale auszusetzen
sowie die Periodizität zu verlängern, soweit die Ergeb-
§4 nisse nicht oder nicht in der vorgesehenen Ausführ-
lichkeit oder Häufigkeit benötigt werden,
Auskunftspflicht
(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Aus- 2. im Rahmen einer Erhebung einzelne neue Merkmale
kunftspflichtig sind die Inhaberinnen, die Inhaber oder die einzuführen, wenn dies zur Deckung eines geänderten
Leitung der Unternehmen und Betriebe. Bedarfs für Zwecke der wirtschaftspolitischen Pla-
nung erforderlich ist und durch Aussetzung anderer
(2) Die Erteilung der Auskünfte zu § 3 Nr. 2 ist freiwillig. Merkmale eine Erweiterung des ursprünglichen Erhe-
bungsumfangs vermieden wird.
§5
Durchführung der Bundesstatistik
§8
Die Angaben werden vom Statistischen Bundesamt
erhoben und aufbereitet. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§6 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft und
Übermittlung tritt am 30. Juni 2010 außer Kraft.
An die obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen (2) Am 1. Januar 2004 treten das Rohstoffstatistikge-
für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden setz vom 15. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2201), zuletzt
Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch geändert durch Artikel 130 der Verordnung vom 29. Okto-
nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen ber 2001 (BGBl. I S. 2785), die Verordnung zum Rohstoff-
Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen über- statistikgesetz vom 28. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1856)
mittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen ein- und die Zweite Verordnung zum Rohstoffstatistikgesetz
zigen Fall ausweisen. vom 30. April 1996 (BGBl. I S. 667) außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
2848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003
Drittes Gesetz
für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Vom 23. Dezember 2003
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 32 Änderung der Verordnung zur Durchführung des
Ausländergesetzes
Artikel 33 Änderung der Ausländerdatenübermittlungsverord-
Inhaltsübersicht nung
Artikel 34 Änderung des Aufenthaltsgesetzes/EWG
Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 35 Änderung des AZR-Gesetzes
Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 36 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 37 Änderung des Ausländergesetzes
Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 38 Änderung des Statistikregistergesetzes
Artikel 5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 39 Änderung des Ausführungsgesetzes zum deutsch-
österreichischen Konkursvertrag
Artikel 6 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 40 Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 7 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 41 Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 42 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 43 Änderung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei
Artikel 10 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
Artikel 11 Änderung der Bundeslaufbahnverordnung Artikel 44 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 12 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Artikel 45 Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der
Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmit- Schwarzarbeit
telbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Artikel 46 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit
Wirtschaft und Arbeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung
Artikel 47 Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Artikel 13 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 48 Änderung der Verordnung zu § 11 Arbeitsplatz-
Artikel 14 Änderung der Übergangszahlungsverordnung
schutzgesetz
Artikel 15 Änderung der Leistungsstufenverordnung Artikel 49 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Artikel 16 Änderung der Leistungsprämien- und -zulagenver- Artikel 50 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
ordnung
Artikel 51 Änderung der Verordnung zur Durchführung der
Artikel 17 Änderung des Bundespersonalvertretungsgeset- §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes
zes
Artikel 52 Änderung des Eignungsübungsgesetzes
Artikel 18 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenüber-
mittlungsverordnung Artikel 53 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 19 Änderung des Infektionsschutzgesetzes Artikel 54 Änderung der Verordnung zur Durchführung von § 5
Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 20 Änderung des Gesetzes über die Erweiterung des
Katastrophenschutzes Artikel 55 Änderung des Finanz- und Personalstatistikgeset-
zes
Artikel 21 Änderung des THW-Helferrechtsgesetzes
Artikel 56 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
Artikel 22 Änderung des Zivilschutzgesetzes
Artikel 57 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 23 Änderung des Gesetzes zur Förderung eines frei-
Artikel 58 Änderung der Mitteilungsverordnung
willigen sozialen Jahres
Artikel 59 Änderung der Familienkassenzuständigkeitsver-
Artikel 24 Änderung des Gesetzes zur Förderung eines frei- ordnung
willigen ökologischen Jahres
Artikel 60 Änderung des Berlinförderungsgesetzes 1990
Artikel 25 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
Artikel 61 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 26 Änderung der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung
Artikel 62 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Artikel 27 Änderung des Auswandererschutzgesetzes
Artikel 63 Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes
Artikel 28 Änderung des Bundesausbildungsförderungsge-
setzes Artikel 64 Änderung des Gesetzes zur Einsparung von Perso-
nalausgaben in der mittelbaren Bundesverwaltung
Artikel 29 Änderung der Verordnung über die Errichtung eines sowie bei der Deutschen Bundesbahn und der
Beirates für Ausbildungsförderung Deutschen Bundespost
Artikel 30 Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes Artikel 65 Änderung des Wirtschaftsnummer-Erprobungsge-
setzes
Artikel 31 Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgeset-
zes Artikel 66 Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 2849
Artikel 67 Änderung der Gewerbeordnung Artikel 106 Änderung der Verordnung über die ehrenamtliche
Betätigung von Arbeitslosen
Artikel 68 Änderung der Datenweiterleitungs-Verordnung
Artikel 107 Änderung der Gesamtbeitragsverordnung
Artikel 69 Änderung der Handwerksordnung
Artikel 70 Änderung der Verordnung über das Schornsteinfe- Artikel 108 Änderung der Anwerbestoppausnahmeverordnung
gerwesen Artikel 109 Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung
Artikel 71 Änderung des Kreditwesengesetzes Artikel 110 Änderung der Verordnung über die Arbeitsgeneh-
Artikel 72 Änderung des Gesetzes über eine Wiedereingliede- migung für hoch qualifizierte ausländische Fach-
rungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Aus- kräfte der Informations- und Kommunikationstech-
länder nologie
Artikel 73 Änderung des Kündigungsschutzgesetzes Artikel 111 Änderung der Beitragszahlungsverordnung
Artikel 74 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgeset- Artikel 112 Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung
zes Artikel 113 Änderung der Datenerfassungs- und -übermitt-
Artikel 75 Änderung des Gesetzes über die Schaffung eines lungsverordnung
besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter (Ge- Artikel 114 Änderung der Beitragseinzugs- und Meldevergü-
samthafenbetrieb) tungsverordnung
Artikel 76 Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes Artikel 115 Änderung der Versicherungsnummern-, Kontofüh-
Artikel 77 Änderung der Verordnung zur Übertragung von rungs- und Versicherungsverlaufsverordnung
Zuständigkeiten nach dem Arbeitssicherstellungs- Artikel 116 Änderung der Verordnung über die Pauschalierung
gesetz auf Dienststellen im Geschäftsbereich des und Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundesan-
Bundesministers der Verteidigung stalt für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Ren-
Artikel 78 Änderung der Verordnung über die Feststellung tenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten
und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem wegen voller Erwerbsminderung
Arbeitssicherstellungsgesetz Artikel 117 Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
Artikel 79 Änderung des Lohnfortzahlungsgesetzes Artikel 118 Änderung der Werkstättenverordnung
Artikel 80 Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes Artikel 119 Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsab-
Artikel 81 Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes gabeverordnung
Artikel 82 Änderung des Heimarbeitsgesetzes Artikel 120 Änderung des Rückkehrhilfegesetzes
Artikel 83 Änderung des Arbeitsschutzgesetzes Artikel 121 Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
Artikel 84 Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes Artikel 122 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsge-
setzes
Artikel 85 Änderung des Berufsbildungsförderungsgesetzes
Artikel 123 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 86 Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung
Artikel 124 Inkrafttreten
Artikel 87 Änderung der Sechsten Verordnung zur Durchfüh-
rung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und
Arbeitslosenversicherung (Anzeigen bei Arbeits-
kämpfen)
Artikel 88 Änderung der DV-Berufsbildungszentren-Verord- Artikel 1
nung Änderung des
Artikel 89 Änderung der Winterbau-Umlageverordnung Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 90 Änderung der Wintergeld-Verordnung (860-3)
Artikel 91 Änderung der Anwartschaftszeit-Verordnung
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
Artikel 92 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
Artikel 93 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-
Artikel 94 Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaub- zes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190), wird wie
nis-Kostenverordnung folgt geändert:
Artikel 95 Änderung des Altersteilzeitgesetzes
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
Artikel 96 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung
der Landwirte §§ 2 bis 189a wie folgt geändert:
Artikel 97 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kranken- a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
versicherung der Landwirte
„§ 2 Zusammenwirken von Arbeitnehmern
Artikel 98 Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstel- und Arbeitgebern mit den Agenturen
lung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit für Arbeit“.
Artikel 99 Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer
Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der a1) Nach der Angabe zu § 8a wird folgende Angabe
Land- und Forstwirtschaft eingefügt:
Artikel 100 Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge „§ 8b Leistungen für Berufsrückkehrer“.
Artikel 101 Änderung der Ausgleichsrentenverordnung b) Nach der Angabe zum Zweiten Kapitel wird fol-
Artikel 102 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes gende Angabe eingefügt:
Artikel 103 Änderung des Job-AQTIV-Gesetzes „Erster Abschnitt
Artikel 104 Änderung der Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung Beschäftigte,
Artikel 105 Änderung der Gefangenen-Beitragsverordnung Sonstige Versicherungspflichtige“.
2850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003
c) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe r) Nach der Angabe zu § 189 wird folgende Anga-
eingefügt: be eingefügt:
„Zweiter Abschnitt „§189a Datenaustausch und Datenübermitt-
lung“.
Freiwillige Weiterversicherung
§ 28a Versicherungspflichtverhältnis auf An- 2. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
trag“. §§ 216 bis 352a wie folgt geändert:
d) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst: a) Nach der Angabe zu § 216 wird folgende Angabe
„§ 37 Beauftragung Dritter mit der Vermitt- eingefügt:
lung“. „Zehnter Abschnitt
e) Die Angabe zu § 37a wird wie folgt gefasst: Transferleistungen
„§ 37a (weggefallen)“. § 216a Förderung der Teilnahme an Transfer-
maßnahmen
f) Die Angabe zu § 57 wird wie folgt gefasst:
§ 216b Transferkurzarbeitergeld“.
„§ 57 Anspruch auf Überbrückungsgeld“.
b) Die Angaben zu den §§ 218 bis 224 werden wie
g) Die Angabe zu § 76a wird wie folgt gefasst:
folgt gefasst:
„§ 76a (weggefallen)“. „§ 218 Eingliederungszuschuss
h) Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst: § 219 Eingliederungszuschuss für beson-
„§ 78 (weggefallen)“. ders betroffene schwerbehinderte
Menschen
i) Die Angaben zu den §§ 118 und 119 werden wie
folgt gefasst: § 220 Berücksichtigungsfähiges Arbeitsent-
gelt und Auszahlung des Zuschusses
„§ 118 Anspruchsvoraussetzungen bei Ar-
beitslosigkeit § 221 Förderungsausschluss und Rückzah-
lung
§ 119 Arbeitslosigkeit“.
§ 222 Anordnungsermächtigung
j) Nach der Angabe zu § 124 wird folgende Anga-
be eingefügt: §§ 222a–224 (weggefallen)“.
„§ 124a Anspruchsvoraussetzungen bei beruf- c) Die Angabe zu § 250 wird wie folgt gefasst:
licher Weiterbildung“. „§ 250 Bundesagentur als Träger von Ein-
k) Die Angaben zu den §§ 130 bis 139 werden wie richtungen“.
folgt gefasst: d) Die Angaben zum Sechsten Kapitel Vierter
Abschnitt werden wie folgt gefasst:
„§ 130 Bemessungszeitraum und Bemes-
sungsrahmen „Vierter Abschnitt
§ 131 Bemessungsentgelt §§ 254–259 (weggefallen)“.
§ 132 Fiktive Bemessung e) Die Angaben zu den §§ 264 bis 265a werden wie
folgt gefasst:
§ 133 Leistungsentgelt
„§ 264 Zuschüsse zu den Lohnkosten
§ 134 Berechnung und Leistung
§§ 265–265a (weggefallen)“.
§§ 135–139 (weggefallen)“.
f) Nach § 267 wird folgende Angabe eingefügt:
l) Die Angabe zu § 144 wird wie folgt gefasst:
„§ 267a Zuweisung“.
„§ 144 Ruhen bei Sperrzeit“.
g) Die Angabe zu § 269 wird wie folgt gefasst:
m)Die Angabe zu § 145 wird wie folgt gefasst:
„§ 269 Abberufung“.
„§ 145 (weggefallen)“.
h) Nach § 270 wird folgende Angabe eingefügt:
n) Die Angabe zu § 147b wird wie folgt gefasst: „§ 270a Förderung in Sonderfällen“.
„§ 147b (weggefallen)“. i) Die Angaben zu den §§ 272 bis 279 werden wie
o) Die Angabe zu § 148 wird wie folgt gefasst: folgt gefasst:
„§ 148 (weggefallen)“. „Sechster Abschnitt
p) Im Vierten Kapitel werden die Angaben zum §§ 272–279 (weggefallen)“.
Achten Abschnitt Dritter Unterabschnitt wie j) Die Angabe zum Siebten Kapitel wird wie folgt
folgt gefasst: gefasst:
„Dritter Unterabschnitt „Siebtes Kapitel
§§ 153–159 (weggefallen)“. Weitere Aufgaben der Bundesagentur“.
q) Die Angabe zu § 175 wird wie folgt gefasst: k) Die Angabe zu § 307 wird wie folgt gefasst:
„§ 175 (weggefallen)“. „§ 307 (weggefallen)“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 2851
k1) Die Angabe zum Achten Kapitel Erster Abschnitt § 371 Selbstverwaltungsorgane
Dritter Unterabschnitt wird wie folgt gefasst: § 372 Satzung und Anordnungen
„Dritter Unterabschnitt § 373 Verwaltungsrat
Auskunfts-, § 374 Verwaltungsausschüsse
Mitwirkungs- und Duldungspflichten“.
§ 374a Verwaltungsausschüsse bei den Re-
l) Die Angabe zu § 318 wird wie folgt gefasst: gionaldirektionen
„§ 318 Auskunftspflicht bei Maßnahmen der § 375 Amtsdauer
beruflichen Aus- oder Weiterbildung,
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsle- § 376 Entschädigung der ehrenamtlich Täti-
ben, der Eignungsfeststellung und gen
Teilnahme an Trainingsmaßnahmen“. Zweiter Unterabschnitt
l1) Die Angabe zu § 319 wird wie folgt gefasst: Berufung und Abberufung
„§ 319 Mitwirkungs- und Duldungspflich- § 377 Berufung und Abberufung der Mitglie-
ten“. der
m) Die Angabe zu § 336 wird wie folgt gefasst: § 378 Berufungsfähigkeit
„§ 336 Leistungsrechtliche Bindung“. § 379 Vorschlagsberechtigte Stellen
n) Nach der Angabe zu § 345a wird folgende An- Dritter Unterabschnitt
gabe eingefügt: Neutralitätsausschuss
„§ 345b Beitragspflichtige Einnahmen bei frei- § 380 Neutralitätsausschuss
williger Weiterversicherung“.
Dritter Abschnitt
o) Nach der Angabe zu § 349 wird folgende Angabe
Vorstand und Verwaltung
eingefügt:
§ 381 Vorstand der Bundesagentur
„§ 349a Beitragstragung und Beitragszahlung
bei freiwilliger Weiterversicherung“. § 382 Rechtsstellung der Vorstandsmitglieder
p) Die Angabe zum Zehnten Kapitel Zweiter § 383 Geschäftsführung der Agenturen für
Abschnitt Dritter Unterabschnitt wird wie folgt Arbeit
gefasst: § 384 Geschäftsführung der Regionaldirek-
„Dritter Unterabschnitt tionen
Verordnungsermächtigung, § 385 Beauftragte für Chancengleichheit am
Anordnungsermächtigung und Ermächtigung Arbeitsmarkt
zum Erlass von Verwaltungsvorschriften“. § 386 Innenrevision
q) Nach der Angabe zu § 352 wird folgende Angabe § 387 Personal der Bundesagentur
eingefügt:
§ 388 Ernennung der Beamtinnen und Be-
„§ 352a Anordnungsermächtigung“. amten
§ 389 Übertragung von Führungsfunktionen
3. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum auf Zeit
Elften Kapitel bis zu § 436 wie folgt geändert:
§ 390 Beamtenverhältnis auf Zeit
a) Die Angaben zum Elften Kapitel werden wie folgt
gefasst: § 391 Leistungsgerechte Bezahlung im Be-
reich der Vermittlung, Verordnungser-
„Elftes Kapitel mächtigung
Organisation und Datenschutz § 392 Obergrenzen für Beförderungsämter
Erster Abschnitt Vierter Abschnitt
Bundesagentur für Arbeit Aufsicht
§ 367 Bundesagentur für Arbeit § 393 Aufsicht
§ 368 Aufgaben der Bundesagentur Fünfter Abschnitt
§ 368a Zusammenarbeit mit den örtlich Datenschutz
zuständigen Trägern der Sozialhilfe § 394 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
§ 369 Besonderheiten zum Gerichtsstand von Daten durch die Bundesagentur
§ 370 Beteiligung an Gesellschaften § 395 Datenübermittlung an Dritte; Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung von Sozial-
Zweiter Abschnitt
daten durch nichtöffentliche Stellen
Selbstverwaltung
§ 396 Kennzeichnungs- und Maßregelungs-
Erster Unterabschnitt verbot
Verfassung §§ 397–403 (weggefallen)“.
2852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003
b) Die Angabe zu § 406 wird wie folgt gefasst: losigkeit)“ durch die Wörter „sowie Arbeits-
losengeld bei beruflicher Weiterbildung“ er-
„§ 406 Beschäftigung von Ausländern ohne
setzt.
Genehmigung und zu ungünstigen
Arbeitsbedingungen“. cc) In Nummer 11 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt.
c) Die Angaben zu den §§ 409 und 410 werden wie
folgt gefasst: dd) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12
angefügt:
„§§ 409–410 (weggefallen)“.
„12. Transferleistungen.“
d) Nach der Angabe zu § 421l wird folgende Anga-
be eingefügt: b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„§ 421m Sozialpädagogische Begleitung bei aa) Nummer 4 wird aufgehoben.
Berufsausbildungsvorbereitung nach bb) In der bisherigen Nummer 5 werden die
dem Berufsbildungsgesetz“. Wörter „Darlehen und“ und die Wörter „so-
e) Die Angabe zu § 424 wird wie folgt gefasst: wie zu Strukturanpassungsmaßnahmen“
gestrichen.
„§ 424 (weggefallen)“.
cc) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die
f) Die Angabe zu § 429 wird wie folgt gefasst: Nummern 4 bis 6.
„§ 429 (weggefallen)“. c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Arbeitslo-
g) Nach der Angabe zu § 434i wird folgende Anga- sengeld“ die Wörter „bei Arbeitslosigkeit“ einge-
be eingefügt: fügt.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 434j Drittes Gesetz für moderne Dienst-
leistungen am Arbeitsmarkt“. „(5) Ermessensleistungen der aktiven Arbeits-
förderung sind alle Leistungen der aktiven
h) Nach der Angabe zu § 435 wird folgende Angabe
Arbeitsförderung mit Ausnahme des Anspruchs
eingefügt:
auf Beauftragung von Dritten mit der Vermittlung
„§ 436 Überleitung von Beschäftigten der nach sechs Monaten, Überbrückungsgeld, Be-
Bundesanstalt in den Dienst des Bun- rufsausbildungsbeihilfe, besondere Leistungen
des“. zur Teilhabe am Arbeitsleben, Kurzarbeitergeld,
Wintergeld, Winterausfallgeld und Leistungen
4. Dem § 1 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 zur Förderung der Teilnahme an Transfermaß-
angefügt: nahmen.“
„(3) Die Bundesregierung und die Bundesagentur e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
für Arbeit können Vereinbarungen über die beschäf- „(5) Ermessensleistungen der aktiven Arbeits-
tigungspolitischen Ziele treffen. Die Vereinbarungen förderung sind alle Leistungen der aktiven
können die nach dem Sozialgesetzbuch erforder- Arbeitsförderung mit Ausnahme des Anspruchs
lichen Genehmigungen oder Zustimmungen enthal- auf Beauftragung von Dritten mit der Vermittlung
ten. Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft nach sechs Monaten, Überbrückungsgeld, Be-
und Arbeit Fachaufsicht ausübt, ist die Vereinba- rufsausbildungsbeihilfe, besondere Leistungen
rung mit diesem zu treffen.“ zur Teilhabe am Arbeitsleben, Arbeitslosengeld
bei beruflicher Weiterbildung, Kurzarbeitergeld,
5. § 2 wird wie folgt geändert: Wintergeld, Winterausfallgeld und Leistungen
zur Förderung der Teilnahme an Transfermaß-
a) In der Überschrift wird das Wort „Arbeitsämtern“ nahmen.“
durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
b) In Absatz 1 erster Halbsatz wird das Wort 7. In § 6 Abs. 1 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter
„Arbeitsämter“ durch die Wörter „Agenturen für „Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur für
Arbeit“ ersetzt. Arbeit“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „beim
Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei der Agentur 8. In § 7 Satz 1 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
für Arbeit“ ersetzt. durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Arbeitsämter“
8a. Nach § 8a wird folgender § 8b eingefügt:
durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
„§ 8b
6. § 3 wird wie folgt geändert: Leistungen für Berufsrückkehrer
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Berufsrückkehrer sollen die zu ihrer Rückkehr in
die Erwerbstätigkeit notwendigen Leistungen der
aa) In Nummer 6 werden die Wörter „und Unter-
aktiven Arbeitsförderung unter den Voraussetzun-
haltsgeld“ gestrichen.
gen dieses Buches erhalten. Hierzu gehören insbe-
bb) In Nummer 8 werden das Wort „sowie“ durch sondere Beratung und Vermittlung sowie die Förde-
ein Komma und die Angabe „(Leistungen rung der beruflichen Weiterbildung durch Übernah-
zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeits- me der Weiterbildungskosten.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 2853
9. § 9 wird wie folgt geändert: Arbeit“ und das Wort „Bundesanstalt“ durch das
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
„Arbeitsämter“ durch die Wörter „Agenturen für
Arbeit“ ersetzt. 15. Vor § 24 wird folgende Angabe eingefügt:
b) In Absatz 2 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Erster Abschnitt
„Arbeitsämter“ durch die Wörter „Agenturen für Beschäftigte,
Arbeit“ ersetzt. Sonstige Versicherungspflichtige“.
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Agenturen für Arbeit arbeiten zur Erfüllung 16. In § 25 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz wird die Anga-
ihrer Aufgaben mit den Gemeinden, Kreisen und be „und Abs. 4“ gestrichen.
Bezirken sowie den weiteren Beteiligten des ört-
lichen Arbeitsmarktes, insbesondere den Ver- 17. § 26 wird wie folgt geändert:
tretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, den a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Kammern und berufsständischen Organisatio-
nen, zusammen.“ aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Personen, die auf Grund gesetzlicher
10. § 10 wird wie folgt geändert: Pflicht länger als drei Tage Wehrdienst
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Arbeitsämter“ oder Zivildienst leisten und während
durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt. dieser Zeit nicht als Beschäftigte versi-
cherungspflichtig sind sowie Personen,
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Arbeit und Sozi-
die im Anschluss an den Grundwehr-
alordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und
dienst freiwilligen zusätzlichen Wehr-
Arbeit“ ersetzt.
dienst nach § 6b des Wehrpflichtgeset-
zes leisten,“.
11. § 11 wird wie folgt geändert:
bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Jedes
Arbeitsamt“ durch die Wörter „Jede Agentur für b) Absatz 4 wird aufgehoben.
Arbeit“ ersetzt und nach den Wörtern „Ermes-
sensleistungen der aktiven Arbeitsmarktpolitik“ 18. § 27 wird wie folgt geändert:
die Wörter „und Leistungen zur Förderung der
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit“ einge-
fügt. aa) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Haupt-
stelle der Bundesanstalt“ durch die Wörter bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
„Zentrale der Bundesagentur“ und das Wort angefügt:
„Arbeitsämtern“ durch die Wörter „Agenturen für „5. Beschäftigung, die als Arbeitsbeschaf-
Arbeit“ ersetzt. fungsmaßnahme gefördert wird.“
12. § 16 wird wie folgt geändert: b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1 und wie folgt „(5) Versicherungsfrei sind Personen, die wäh-
geändert: rend einer Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslo-
sengeld besteht, eine Beschäftigung ausüben.
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „des
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungen, die wäh-
Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agen-
rend der Zeit, in der ein Anspruch auf Teilarbeits-
tur für Arbeit“ ersetzt.
losengeld besteht, ausgeübt werden.“
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „beim
Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei der 19. § 28 wird wie folgt geändert:
Agentur für Arbeit“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „das Arbeits-
b) Dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz 2 amt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“
angefügt: ersetzt.
„(2) Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Arbeitsmarktpolitik gelten als nicht arbeitslos.“
„(3) Versicherungsfrei sind nicht-deutsche Be-
13. § 22 wird wie folgt geändert: satzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 222a“ durch die
nicht im Geltungsbereich dieses Buches haben.“
Angabe „§ 219“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „des 20. Nach § 28 wird eingefügt:
Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agentur für
Arbeit“ und das Wort „Bundesanstalt“ durch das „Zweiter Abschnitt
Wort „Bundesagentur“ ersetzt. Freiwillige Weiterversicherung
14. In § 23 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „das § 28a
Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
2854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003
(1) Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag 23. In § 32 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“ durch
können Personen begründen, die die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
1. als Pflegeperson einen der Pflegestufe I bis III im
Sinne des Elften Buches zugeordneten Angehö- 24. § 33 wird wie folgt geändert:
rigen, der Leistungen aus der sozialen Pflegever- a) In den Sätzen 1 und 3 werden jeweils die Wörter
sicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur „Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur
Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz oder für Arbeit“ ersetzt.
gleichartige Leistungen nach anderen Vorschrif-
ten bezieht, wenigstens 14 Stunden wöchentlich b) In Satz 2 wird das Wort „es“ durch das Wort „sie“
pflegen, ersetzt.
2. eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang
von mindestens 15 Stunden wöchentlich auf- 25. § 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
nehmen und ausüben oder a) In Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
3. eine Beschäftigung in einem Staat, in dem die durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht anzuwen- b) In Satz 2 wird das Wort „Es“ durch das Wort
den ist, aufnehmen und ausüben. „Sie“ ersetzt.
Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass
1. der Antragsteller innerhalb der letzten 24 Monate 26. § 35 wird wie folgt geändert:
vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
mindestens zwölf Monate in einem Versiche-
rungspflichtverhältnis nach den Vorschriften des aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeits-
Ersten Abschnitts gestanden oder eine Ent- amt“ durch die Wörter „Die Agentur für
geltersatzleistung nach diesem Buch bezogen Arbeit“ ersetzt.
hat, bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
2. der Antragsteller unmittelbar vor Aufnahme der „Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass
Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur freiwilligen Arbeitslose und Ausbildungssuchende, de-
Weiterversicherung berechtigt, in einem Versi- ren berufliche Eingliederung voraussichtlich
cherungspflichtverhältnis nach den Vorschriften erschwert ist, eine verstärkte vermittlerische
des Ersten Abschnitts gestanden oder eine Ent- Unterstützung erhalten.“
geltersatzleistung nach diesem Buch bezogen
hat und b) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ und
3. Versicherungspflicht (§§ 26, 27) anderweitig das Wort „Es“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
nicht besteht.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
(2) Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ und
mit dem Tag des Eingangs des Antrags bei der das Wort „es“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
Agentur für Arbeit, frühestens jedoch mit dem Tag,
an dem erstmals die nach Absatz 1 Satz 1 geforder- d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „das
ten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antrag muss Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für
spätestens innerhalb von einem Monat nach Auf- Arbeit“ und die Wörter „des Arbeitsamtes“ durch
nahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, gestellt
werden. Das Versicherungspflichtverhältnis endet, 27. § 36 wird wie folgt geändert:
1. wenn der Versicherungsberechtigte eine Ent- a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und
geltersatzleistung nach diesem Buch bezieht, Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Das
2. mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzun- Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur für
gen nach Absatz 1 Satz 1 letztmals erfüllt waren, Arbeit“ ersetzt.
3. wenn der Versicherungsberechtigte mit der Bei- b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „es“ durch das
tragszahlung länger als drei Monate in Verzug ist, Wort „sie“ ersetzt.
4. in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 spä-
28. § 37 wird wie folgt gefasst:
testens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember
2010. „§ 37
Die Vorschriften des Ersten Abschnitts über die Ver- Beauftragung Dritter mit der Vermittlung
sicherungsfreiheit gelten entsprechend.“
(1) Die Agentur für Arbeit kann zu ihrer Unterstüt-
zung Dritte mit der Vermittlung oder mit Teilaufga-
21. In § 29 Abs. 1 und 3 werden jeweils die Wörter „Das ben der Vermittlung beauftragen. Dies gilt insbeson-
Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur für dere dann, wenn dadurch die berufliche Eingliede-
Arbeit“ ersetzt. rung erleichtert werden kann. Die Agentur für Arbeit
kann dem beauftragten Dritten Ausbildungssu-
22. In § 31 Abs. 2 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“ chende und Arbeitssuchende zuweisen, wenn
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt. diese der Zuweisung nicht aus wichtigem Grund
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 2855
widersprechen. Der Ausbildungssuchende und spruch nehmen, haben die für eine Vermitt-
Arbeitssuchende ist über das Widerspruchsrecht zu lung erforderlichen Auskünfte zu erteilen
belehren. und Unterlagen vorzulegen.“
(2) Die Agentur für Arbeit kann Träger von bb) In Satz 2 werden die Wörter „Er kann“ durch
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen mit der Vermitt- die Wörter „Sie können“ und die Wörter
lung der geförderten Arbeitnehmer beauftragen. „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die
Agentur für Arbeit“ ersetzt.
(3) Für die Vermittlungstätigkeit des Dritten kann
eine Vergütung vereinbart werden. Eine Pauschalie- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
rung ist zulässig. fügt:
(4) Arbeitslose können von der Agentur für Arbeit „(1a) Die Ausbildungssuchenden und Arbeits-
die Beauftragung eines Dritten mit ihrer Vermittlung suchenden haben den Abschluss eines Ausbil-
verlangen, wenn sie sechs Monate nach Eintritt ihrer dungs- oder Arbeitsverhältnisses der Agentur für
Arbeitslosigkeit noch arbeitslos sind.“ Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und
seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen.“
29. § 37a wird aufgehoben. c) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
30. In § 37b werden die Wörter „beim Arbeitsamt“
d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
durch die Wörter „bei der Agentur für Arbeit“
ersetzt. „Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen,
1. solange der Arbeitssuchende Leistungen zum
31. § 37c wird wie folgt geändert: Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosig-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Jedes Arbeits- keit beansprucht,
amt“ durch die Wörter „Jede Agentur für Arbeit“ 2. solange der Arbeitssuchende in einer Arbeits-
ersetzt. beschaffungsmaßnahme gefördert wird,
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 3. wenn der Arbeitssuchende eine ihm nicht
aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Arbeits- zumutbare Beschäftigung angenommen hat
amt“ durch die Wörter „die Agentur für und die Weiterführung verlangt, jedoch nicht
Arbeit“ und das Wort „Bundesanstalt“ länger als sechs Monate oder
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. 4. bei Meldepflichtigen nach § 37b bis zum
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Das Arbeits- angegebenen Beendigungszeitpunkt des Ver-
amt“ durch die Wörter „Die Agentur für sicherungspflichtverhältnisses.“
Arbeit“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 33. § 39 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Arbeits- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
amt“ durch die Wörter „die Agentur für aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Arbeit“ und das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. „Arbeitgeber, die Dienstleistungen der Bun-
desagentur in Anspruch nehmen, haben die
bb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ für eine Vermittlung erforderlichen Auskünf-
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. te zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.“
cc) In Satz 3 werden das Wort „Arbeitsämter“ bb) In Satz 2 werden die Wörter „Er kann“ durch
durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ und die Wörter „Sie können“ ersetzt.
das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort
„Bundesagentur“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
dd) In Satz 4 wird die Angabe „§ 373“ durch die aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeits-
Angabe „§ 370“ ersetzt. amt“ durch die Wörter „Die Agentur für
Arbeit“ und das Wort „es“ durch die Wörter
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „das „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für
Arbeit“ und das Wort „Bundesanstalt“ durch das bb) In Satz 2 wird das Wort „Es“ durch das Wort
Wort „Bundesagentur“ ersetzt. „Sie“ ersetzt.
e) In Absatz 5 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ cc) In Satz 3 wird das Wort „es“ durch das Wort
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt. „sie“ ersetzt.
dd) In Satz 4 wird das Wort „sie“ durch die Wör-
32. § 38 wird wie folgt geändert: ter „die Vermittlung“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
34. In § 40 werden in Satz 1 die Wörter „Das Arbeits-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
amt“ durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ und
„Ausbildungs- und Arbeitssuchende, die in Satz 2 das Wort „Es“ durch das Wort „Sie“ er-
Dienstleistungen der Bundesagentur in An- setzt.
2856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003
35. In § 41 Abs. 1 und 3 Satz 1 und 6 werden jeweils die Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in
Wörter „Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch
Agentur für Arbeit“ ersetzt. auf Überbrückungsgeld.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
36. In § 42 Sätze 1 und 3 werden jeweils die Wörter
„Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur für aa) In Satz 1 werden das Wort „kann“ durch das
Arbeit“ ersetzt. Wort „wird“ ersetzt und das Wort „werden“
gestrichen.
37. In § 43 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 werden jeweils die bb) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wör-
Wörter „Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die ter „oder als Strukturanpassungsmaßnah-
Agentur für Arbeit“ und in Abs. 3 Satz 1 das Wort me“ gestrichen.
„Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
38. In § 44 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch „Liegen die Voraussetzungen für ein Ruhen
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. des Anspruchs bei Sperrzeit nach § 144 vor,
verkürzt sich die Dauer der Förderung ent-
39. In § 47 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch sprechend der Dauer der Sperrzeit unter
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. Berücksichtigung der bereits verstrichenen
Dauer der Sperrzeiten.“
40. In § 48 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „des Arbeits- bb) Folgender Satz wird angefügt:
amtes“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ „Geförderte Personen, die das 65. Lebens-
ersetzt. jahr vollendet haben, haben vom Beginn
des folgenden Monats an keinen Anspruch
41. In § 52 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das auf Überbrückungsgeld.“
Wort „Bundesagentur“ ersetzt. e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
fügt:
42. In § 53 Abs. 4 werden die Wörter „beim Arbeitsamt“
durch die Wörter „bei der Agentur für Arbeit“ „(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn
ersetzt. nach Beendigung einer Förderung der Aufnah-
me einer selbständigen Tätigkeit nach diesem
Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von
43. In § 55 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das dieser Frist kann wegen besonderer in der Per-
Wort „Bundesagentur“ ersetzt. son des Arbeitnehmers liegender Gründe abge-
sehen werden.“
44. § 56 wird wie folgt geändert:
f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
a) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Arbeit und 46. In § 58 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirt- Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
schaft und Arbeit“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Hauptstelle 47. In § 61 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „des Arbeits-
der Bundesanstalt“ durch die Wörter „Zen- amtes“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ er-
trale der Bundesagentur“ ersetzt. setzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
48. In § 69 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Arbeit und 49. In § 72 werden in Absatz 2 Satz 1 die Wörter „das
Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirt- Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für
schaft und Arbeit“ und das Wort „Bundes- Arbeit“ sowie in Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1
anstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ jeweils die Wörter „Das Arbeitsamt“ durch die Wör-
ersetzt. ter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
45. § 57 wird wie folgt geändert: 50. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„§ 57
„(1a) Für die Zeit des Berufsschulunterrichts
Anspruch auf Überbrückungsgeld“.
in Blockform wird Berufsausbildungsbeihilfe un-
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: verändert weiter erbracht.“
„(1) Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer b) In Absatz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „weiter-
selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit be- gezahlt“ die Wörter „oder an deren Stelle eine
enden oder vermeiden, haben zur Sicherung des Ersatzleistung erbracht“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 2857
51. In § 76 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das gung begleitende Eingliederungshilfen und
Wort „Bundesagentur“ ersetzt. Übergangshilfen nach dem Ersten Abschnitt des
Sechsten Kapitels umfassen.“
52. § 76a wird aufgehoben.
b) Absatz 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
53. § 77 wird wie folgt geändert:
59. In § 105 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „vom
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Arbeitsamt“ durch die Wörter „von der Agentur für
„(1) Arbeitnehmer können bei beruflicher Wei- Arbeit“ ersetzt.
terbildung durch Übernahme der Weiterbil-
dungskosten gefördert werden, wenn 60. In § 115 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine
ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden 61. In § 116 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt ge-
oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufs- fasst:
abschlusses die Notwendigkeit der Weiterbil-
„1. Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und bei
dung anerkannt ist,
beruflicher Weiterbildung,
2. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung
durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und 2. Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit,“.
3. die Maßnahme und der Träger der Maßnah-
62. Die §§ 117 bis 119 werden wie folgt gefasst:
me für die Förderung zugelassen sind.
„§ 117
Als Weiterbildung gilt die Zeit vom ersten Tag bis
zum letzten Tag der Maßnahme mit Unterrichts- Anspruch auf Arbeitslosengeld
veranstaltungen, es sei denn, die Maßnahme ist (1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeits-
vorzeitig beendet worden.“ losengeld
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „dem
1. bei Arbeitslosigkeit oder
Arbeitsamt“ durch die Wörter „der Agentur für
Arbeit“ ersetzt. 2. bei beruflicher Weiterbildung.
(2) Arbeitnehmer, die das 65. Lebensjahr vollen-
54. § 78 wird aufgehoben. det haben, haben vom Beginn des folgenden Monats
an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
55. § 81 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
§ 118
„(2) Als Fahrkosten ist für jeden Tag, an dem der
Teilnehmer die Bildungsstätte aufsucht, eine Ent- Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit
fernungspauschale für jeden vollen Kilometer der (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeits-
Entfernung zwischen Wohnung und Bildungsstätte losigkeit haben Arbeitnehmer, die
von 0,36 Euro für die ersten zehn Kilometer und
0,40 Euro für jeden weiteren Kilometer anzusetzen. 1. arbeitslos sind,
Zur Abgeltung der Aufwendungen für die An- und 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemel-
Abreise bei einer erforderlichen auswärtigen Unter- det und
bringung sowie für eine Familienheimfahrt ist eine
Entfernungspauschale von 0,40 Euro für jeden vol- 3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
len Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des (2) Der Arbeitnehmer kann bis zur Entscheidung
eigenen Hausstands und dem Ort der Weiterbildung über den Anspruch bestimmen, dass dieser nicht
anzusetzen. Für die Bestimmung der Entfernung ist oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.
die kürzeste Straßenverbindung maßgebend.“
§ 119
56. In § 85 Abs. 3 Nr. 1 werden das Wort „festzustellen“ Arbeitslosigkeit
sowie das sich anschließende Komma gestrichen.
(1) Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer, der
57. § 86 wird wie folgt geändert: 1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht
(Beschäftigungslosigkeit),
a) In Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1, Ab-
satz 3 und 4 werden jeweils die Wörter „Das 2. sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu
Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur für beenden (Eigenbemühungen) und
Arbeit“ ersetzt. 3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für
b) In Absatz 1 Satz 4 und 5 und Absatz 2 Satz 2 Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
werden jeweils die Wörter „das Arbeitsamt“
(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die beruf-
liche Eingliederung des Arbeitslosen nicht beein-
58. § 101 wird wie folgt geändert: trächtigt wird.
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: (3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selb-
„Die Förderung kann bei Bedarf Aktivierungshil- ständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender
fen, ausbildungsbegleitende Hilfen, Beschäfti- Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die
2858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003
Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeitsbereitschaft auf Teilzeitbeschäftigungen
Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als erstreckt, die versicherungspflichtig sind, min-
15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche destens 15 Stunden wöchentlich umfassen und
Abweichungen von geringer Dauer bleiben unbe- den üblichen Bedingungen des für ihn in Be-
rücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstä- tracht kommenden Arbeitsmarktes entspre-
tigkeiten werden zusammengerechnet. chen. Eine Einschränkung auf Teilzeitbeschäfti-
(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat der gungen aus Anlass eines konkreten Arbeits-
Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Ein- oder Maßnahmeangebotes ist nicht zulässig. Die
gliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere Einschränkung auf Heimarbeit schließt Verfüg-
barkeit nicht aus, wenn die Anwartschaftszeit
1. die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der durch eine Beschäftigung als Heimarbeiter erfüllt
Eingliederungsvereinbarung, worden ist und der Leistungsberechtigte bereit
2. die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und in der Lage ist, Heimarbeit unter den übli-
und chen Bedingungen auf dem für ihn in Betracht
kommenden Arbeitsmarkt auszuüben.“
3. die Inanspruchnahme der Selbstinformations-
einrichtungen der Agentur für Arbeit.
64. § 122 wird wie folgt geändert:
(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur
für Arbeit steht zur Verfügung, wer a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stun- aa) In Satz 1 werden die Wörter „beim zuständi-
den wöchentlich umfassende zumutbare Be- gen Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei der
schäftigung unter den üblichen Bedingungen des zuständigen Agentur für Arbeit“ ersetzt.
für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes bb) In Satz 2 wird das Wort „zwei“ durch das
ausüben kann und darf, Wort „drei“ ersetzt.
2. Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruf- b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „dem
lichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leis- Arbeitsamt“ durch die Wörter „der Agentur für
ten kann, Arbeit“ ersetzt.
3. bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Num- c) In Absatz 3 werden die Wörter „das zuständige
mer 1 anzunehmen und auszuüben und Arbeitsamt“ durch die Wörter „die zuständige
Agentur für Arbeit“ und die Wörter „das Arbeits-
4. bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Einglie-
amt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“
derung in das Erwerbsleben teilzunehmen.“
ersetzt.
63. § 120 wird wie folgt geändert:
65. § 123 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Arbeitslose“ durch
„Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rah-
das Wort „Leistungsberechtigte“ ersetzt.
menfrist mindestens zwölf Monate in einem Versi-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: cherungspflichtverhältnis gestanden hat.“
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
66. § 124 wird wie folgt geändert:
„Bei Schülern oder Studenten einer Schule,
Hochschule oder sonstigen Ausbildungs- a) In Absatz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort
stätte wird vermutet, dass sie nur versiche- „zwei“ ersetzt.
rungsfreie Beschäftigungen ausüben kön- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
nen.“
„(3) In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht
bb) In Satz 2 wird das Wort „Arbeitslose“ durch eingerechnet, in denen der Arbeitslose von einem
die Wörter „Schüler oder Student“ ersetzt. Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen ei-
c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 ner berufsfördernden Maßnahme bezogen hat.
angefügt: In diesem Falle endet die Rahmenfrist spätes-
tens nach fünf Jahren seit ihrem Beginn.“
„(3) Nimmt der Leistungsberechtigte an einer
Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teil, für
die die Voraussetzungen nach § 77 nicht erfüllt 67. Nach § 124 wird folgender § 124a eingefügt:
sind, schließt dies Verfügbarkeit nicht aus, wenn „§ 124a
1. die Agentur für Arbeit der Teilnahme zustimmt Anspruchsvoraussetzungen
und bei beruflicher Weiterbildung
2. der Leistungsberechtigte seine Bereitschaft (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch ein
erklärt, die Maßnahme abzubrechen, sobald Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen eines An-
eine berufliche Eingliederung in Betracht spruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit
kommt und zu diesem Zweck die Möglichkeit allein wegen einer nach § 77 geförderten berufli-
zum Abbruch mit dem Träger der Maßnahme chen Weiterbildung nicht erfüllt.
vereinbart hat. (2) Bei einem Arbeitnehmer, der vor Eintritt in die
(4) Ist der Leistungsberechtigte nur bereit, Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraus-
Teilzeitbeschäftigungen auszuüben, so schließt setzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld
dies Verfügbarkeit nicht aus, wenn sich die bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 2859
1. bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
„In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4
2. die Anwartschaftszeit im Falle von Arbeitslosig-
entfällt die Minderung für Sperrzeiten bei
keit am Tage des Eintritts in die Maßnahme der
Abbruch einer beruflichen Eingliederungs-
beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit
maßnahme oder Arbeitsaufgabe, wenn das
gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag
Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei
der persönlichen Arbeitslosmeldung.“
Erfüllung der Voraussetzungen für den
Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als
68. § 125 wird wie folgt geändert: ein Jahr zurückliegt.“
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „beim bb) In Satz 3 wird die Angabe „(§ 117)“ gestri-
Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei der Agentur chen.
für Arbeit“ ersetzt.
71. Die §§ 130 bis 134 werden wie folgt gefasst:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„§ 130
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeits-
amt soll“ durch die Wörter „Die Agentur für Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen
Arbeit hat“ ersetzt.
(1) Der Bemessungszeitraum umfasst die beim
bb) Folgende Sätze werden angefügt: Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen
Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgelt-
„Kommt der Arbeitslose seinen Mitwir- abrechnungszeiträume der versicherungspflichti-
kungspflichten gegenüber dem Träger der gen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der
medizinischen Rehabilitation oder der Teil- Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit
habe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht dem letzten Tag des letzten Versicherungspflicht-
der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem verhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.
Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu
dem Tag, an dem die Mitwirkung nachge- (2) Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums
holt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn bleiben außer Betracht
der Arbeitslose durch sein Verhalten die
1. Zeiten einer Beschäftigung, neben der Über-
Feststellung der Erwerbsminderung verhin-
gangsgeld wegen einer Leistung zur Teilhabe am
dert.“
Arbeitsleben, Teilübergangsgeld oder Teilar-
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Bundesan- beitslosengeld geleistet worden ist,
stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. Zeiten einer Beschäftigung als Helfer im Sinne
des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
68a. In § 126 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „nicht sozialen Jahres oder als Teilnehmer im Sinne des
rechtswidrigen Sterilisation“ durch die Wörter Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökolo-
„durch Krankheit erforderlichen Sterilisation“ er- gischen Jahres, wenn sich die beitragspflichtige
setzt. Einnahme nach § 344 Abs. 2 bestimmt,
3. Zeiten, in denen der Arbeitslose Erziehungsgeld
bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung
69. In § 127 werden die Absätze 2a und 3 aufgehoben.
von Einkommen nicht bezogen hat oder ein Kind
unter drei Jahren betreut und erzogen hat, wenn
70. § 128 wird wie folgt geändert: wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes
das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: wöchentliche Arbeitszeit gemindert war,
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern 4. Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßi-
„Anspruch auf Arbeitslosengeld“ die Wörter ge wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Teil-
„bei Arbeitslosigkeit“ eingefügt. zeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf
weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren
„3. die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit bei Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stun-
Arbeitsablehnung, unzureichenden Ei- den wöchentlich, vermindert war, wenn der
genbemühungen, Ablehnung oder Ab- Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren
bruch einer beruflichen Eingliederungs- Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb
maßnahme oder Meldeversäumnis,“. Jahre vor der Entstehung des Anspruchs wäh-
rend eines sechs Monate umfassenden zusam-
cc) Nummer 5 wird aufgehoben. menhängenden Zeitraums ausgeübt hat.
dd) In Nummer 8 werden die Wörter „Anspruch Satz 1 Nr. 4 gilt nicht in Fällen einer Teilzeitvereinba-
auf Unterhaltsgeld“ durch die Wörter „An- rung nach dem Altersteilzeitgesetz, es sei denn, das
spruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Beschäftigungsverhältnis ist wegen Zahlungsunfä-
Weiterbildung nach diesem Buch“ ersetzt. higkeit des Arbeitgebers beendet worden.
2860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003
(3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre das Bemessungsentgelt nach § 132, ist insoweit die
erweitert, wenn tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
maßgebend, die bei Entstehung des Anspruchs für
1. der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage
Angestellte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt.
mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält oder
§ 132
2. es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im
erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart Fiktive Bemessung
wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemes-
sungszeitraum auszugehen. (1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindes-
tens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt
Satz 1 Nr. 2 ist nur anzuwenden, wenn der Arbeitslo- innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemes-
se dies verlangt und die zur Bemessung erforderli- sungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Be-
chen Unterlagen vorlegt. messungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrun-
de zu legen.
§ 131
Bemessungsentgelt (2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsent-
gelts ist der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe
(1) Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation ent-
auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeits- spricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist,
entgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeit- auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemü-
raum erzielt hat. Arbeitsentgelte, auf die der hungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu
Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäfti- erstrecken hat. Dabei ist zugrunde zu legen für
gungsverhältnis Anspruch hatte, gelten als erzielt, Beschäftigungen, die
wenn sie zugeflossen oder nur wegen Zahlungsun-
fähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind. 1. eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung
erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeits-
(2) Außer Betracht bleiben Arbeitsentgelte, entgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der
Bezugsgröße,
1. die der Arbeitslose wegen der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses erhält oder die im Hinblick 2. einen Fachschulabschluss, den Nachweis über
auf die Arbeitslosigkeit vereinbart worden sind, eine abgeschlossene Qualifikation als Meister
2. die als Wertguthaben nach § 7 Abs. 1a des Vier- oder einen Abschluss in einer vergleichbaren
ten Buches nicht gemäß einer Vereinbarung über Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2),
flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihun-
(§ 23b Abs. 2 bis 3 des Vierten Buches). dertsechzigstel der Bezugsgröße,
(3) Als Arbeitsentgelt ist zugrunde zu legen 3. eine abgeschlossene Ausbildung in einem Aus-
bildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3),
1. für Zeiten, in denen der Arbeitslose Kurzarbeiter- ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhun-
geld, Winterausfallgeld oder eine Winterausfall- dertfünfzigstel der Bezugsgröße,
geld-Vorausleistung (§ 211 Abs. 3) bezogen hat,
das Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose ohne den 4. keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgrup-
Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätte, pe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem
Sechshundertstel der Bezugsgröße.
2. für Zeiten einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a
des Vierten Buches das Arbeitsentgelt, das der § 133
Arbeitslose für die geleistete Arbeitszeit ohne Leistungsentgelt
eine Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a des Vierten
Buches erzielt hätte; für Zeiten einer Freistellung (1) Leistungsentgelt ist das um pauschalierte
das erzielte Arbeitsentgelt. Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Abzüge
sind
(4) Hat der Arbeitslose innerhalb der letzten zwei
Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslo- 1. eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von
sengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindes- 21 Prozent des Bemessungsentgelts,
tens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld 2. die Lohnsteuer nach der Lohnsteuertabelle, die
zuletzt bemessen worden ist. sich nach dem vom Bundesministerium der
(5) Ist der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in Finanzen auf Grund des § 51 Abs. 4 Nr. 1a des
der Lage, die im Bemessungszeitraum durch- Einkommensteuergesetzes bekannt gegebenen
schnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Programmablaufplan bei Berücksichtigung der
Arbeitsstunden zu leisten, vermindert sich das Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 2 des Ein-
Bemessungsentgelt für die Zeit der Einschränkung kommensteuergesetzes in dem Jahr, in dem der
entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durch- Anspruch entstanden ist, ergibt und
schnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeits-
3. der Solidaritätszuschlag ohne Berücksichtigung
stunden, die der Arbeitslose künftig leisten will oder
von Kinderfreibeträgen.
kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die
Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemes- (2) Die Feststellung der Lohnsteuer richtet sich
sungszeitraum. Einschränkungen des Leistungs- nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jah-
vermögens bleiben unberücksichtigt, wenn Arbeits- res, in dem der Anspruch entstanden ist, auf der
losengeld nach § 125 geleistet wird. Bestimmt sich Lohnsteuerkarte des Arbeitslosen eingetragen war.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 2861
Spätere Änderungen der eingetragenen Lohnsteu- c) In Absatz 3 werden das Wort „zwölf“ durch die
erklasse werden mit Wirkung des Tages berück- Zahl „18“, die bisherige Zahl „18“ durch die Zahl
sichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen für „15“ und jeweils das Wort „zehn“ durch das Wort
die Änderung vorlagen. Das Gleiche gilt, wenn auf „zwölf“ ersetzt.
der für spätere Kalenderjahre ausgestellten Lohn- d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
steuerkarte eine andere Lohnsteuerklasse eingetra-
gen wird. „(4) Leistungen, die ein Bezieher von Arbeits-
losengeld bei beruflicher Weiterbildung
(3) Haben Ehegatten die Lohnsteuerklassen ge-
wechselt, so werden die neu eingetragenen Lohn- 1. von seinem Arbeitgeber oder dem Träger
steuerklassen von dem Tage an berücksichtigt, an der Weiterbildung wegen der Teilnahme
dem sie wirksam werden, wenn oder
1. die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen dem 2. auf Grund eines früheren oder bestehenden
Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte bei- Arbeitsverhältnisses ohne Ausübung einer
der Ehegatten entsprechen oder Beschäftigung für die Zeit der Teilnahme
2. sich auf Grund der neu eingetragenen Lohnsteu- erhält, werden nach Abzug der Steuern, des auf
erklassen ein Arbeitslosengeld ergibt, das gerin- den Arbeitnehmer entfallenden Anteils der So-
ger ist, als das Arbeitslosengeld, das sich ohne zialversicherungsbeiträge und eines Freibetra-
den Wechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe. ges von 400 Euro monatlich auf das Arbeits-
losengeld angerechnet.“
Ein Ausfall des Arbeitsentgelts, der den Anspruch
auf eine lohnsteuerfreie Entgeltersatzleistung be-
74. § 142 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
gründet, bleibt bei der Beurteilung des Verhältnis-
ses der monatlichen Arbeitsentgelte außer Be- a) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „oder Unter-
tracht. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. haltsgeld“ gestrichen.
§ 134 b) In Satz 2 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
Berechnung und Leistung
Das Arbeitslosengeld wird für Kalendertage 75. § 143a Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
berechnet und geleistet. Ist es für einen vollen
Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen „Letzte Beschäftigungszeit sind die am Tag des
anzusetzen.“ Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis
abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der
letzten zwölf Monate; § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und
72. Die §§ 135 bis 139 werden aufgehoben. Abs. 3 gilt entsprechend.“
72a. § 140 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 76. § 144 wird wie folgt gefasst:
„Die Minderung beträgt „§ 144
1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 60 Euro Ruhen bei Sperrzeit
7 Euro,
(1) Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig
2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 100 Euro verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu ha-
35 Euro und ben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit.
3. bei einem Bemessungsentgelt über 100 Euro Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
50 Euro 1. der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis
für jeden Tag der verspäteten Meldung.“ gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges
Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäfti-
gungsverhältnisses gegeben und dadurch vor-
73. § 141 wird wie folgt geändert: sätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),
aa) In Satz 1 wird die Angabe „20 Prozent des 2. der bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend
monatlichen Arbeitslosengeldes, mindes- gemeldete Arbeitnehmer (§ 37b) oder der
tens aber von“ gestrichen. Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechts-
folgen eine von der Agentur für Arbeit unter
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Benennung des Arbeitgebers und der Art der
„Satz 1 gilt für selbständige Tätigkeiten und Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht an-
Tätigkeiten als mithelfender Familienange- nimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung
höriger entsprechend mit der Maßgabe, eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, ins-
dass pauschal 30 Prozent der Betriebs- besondere das Zustandekommen eines Vorstel-
einnahmen als Betriebsausgaben angesetzt lungsgespräches, durch sein Verhalten verhin-
werden, es sei denn, der Arbeitslose weist dert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),
höhere Betriebsausgaben nach.“
3. der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechts-
b) In Absatz 2 werden das Wort „zwölf“ durch die folgen die von der Agentur für Arbeit geforderten
Zahl „18“ und jeweils das Wort „zehn“ durch das Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit
Wort „zwölf“ ersetzt. bei unzureichenden Eigenbemühungen),
2862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003
4. der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung nahme oder des erstmaligen Abbruchs einer
über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme der beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach Ent-
Eignungsfeststellung, einer Trainingsmaßnahme stehung des Anspruchs,
oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbil-
2. sechs Wochen
dung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme
zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen a) im Falle des Abbruchs einer beruflichen Ein-
(Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Ein- gliederungsmaßnahme, wenn die Maßnahme
gliederungsmaßnahme), innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereig-
nis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine
5. der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Num-
Sperrzeit geendet hätte,
mer 4 genannten Maßnahme abbricht oder
durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für b) im Falle der Ablehnung einer Arbeit oder einer
den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen beruflichen Eingliederungsmaßnahme, wenn
gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Ein- die Beschäftigung oder Maßnahme bis zu
gliederungsmaßnahme), zwölf Wochen befristet war oder
6. der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur c) im Falle der zweiten Ablehnung einer Arbeit
für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztli- oder beruflichen Eingliederungsmaßnahme
chen oder psychologischen Untersuchungster- oder des zweiten Abbruchs einer beruflichen
min zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über Eingliederungsmaßnahme nach Entstehung
die Rechtsfolgen nicht nachkommt (Sperrzeit bei des Anspruchs,
Meldeversäumnis).
3. zwölf Wochen in den übrigen Fällen.
Der Arbeitnehmer hat die für die Beurteilung eines
wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen dar- (5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden
zulegen und nachzuweisen, wenn diese in seiner Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.
Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich lie- (6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäum-
gen. nis beträgt eine Woche.“
(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem
Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn 77. § 145 wird aufgehoben.
dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende die-
ser Sperrzeit. 78. § 146 wird wie folgt geändert:
(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verwaltungs-
1. auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis
ausschuß des Landesarbeitsamtes“ durch
innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis,
das Wort „Verwaltungsrat“ ersetzt.
das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit
geendet hätte, bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
2. auf sechs Wochen, wenn a1) In Absatz 5 Satz 1 wird in der Klammer die An-
gabe „§ 393“ durch die Angabe „§ 380“ ersetzt.
a) das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf
Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit b) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Bundesan-
begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
oder
b) eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den 79. § 147 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
Arbeitslosen nach den für den Eintritt der
a) Die Wörter „nach der Entstehung des An-
Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine be-
spruchs“ werden jeweils gestrichen.
sondere Härte bedeuten würde.
b) Nach den Wörtern „hingewiesen worden ist“
(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsab-
werden ein Semikolon und folgende Wörter ein-
lehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliede-
gefügt:
rungsmaßnahme oder bei Abbruch einer beruf-
lichen Eingliederungsmaßnahme beträgt „dabei werden auch Sperrzeiten berücksichtigt,
die in einem Zeitraum von zwölf Monaten vor der
1. drei Wochen
Entstehung des Anspruchs eingetreten sind und
a) im Falle des Abbruchs einer beruflichen Ein- nicht bereits zum Erlöschen eines Anspruchs
gliederungsmaßnahme, wenn die Maßnahme geführt haben.“
innerhalb von sechs Wochen nach dem
Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne
80. § 147a wird wie folgt geändert:
eine Sperrzeit geendet hätte,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) im Falle der Ablehnung einer Arbeit oder einer
beruflichen Eingliederungsmaßnahme, wenn aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
die Beschäftigung oder Maßnahme bis zu durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
sechs Wochen befristet war oder
bb) In Satz 2 Nr. 4 werden die Wörter „das
c) im Falle der erstmaligen Ablehnung einer Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur
Arbeit oder beruflichen Eingliederungsmaß- für Arbeit“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 2863
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: 1. zu den Eigenbemühungen des Arbeitslosen
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeits- (§ 119 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4) und
amt“ durch die Wörter „Die Agentur für 2. zu den Pflichten des Arbeitslosen, Vorschlägen
Arbeit“ ersetzt. der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliede-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Arbeits- rung Folge leisten zu können (§ 119 Abs. 5 Nr. 2)
amt“ durch die Wörter „die Agentur für und
Arbeit“ ersetzt. 3. zu den Voraussetzungen einer Zustimmung zur
b1) Absatz 7 wird wie folgt geändert: Teilnahme an Bildungsmaßnahmen nach § 120
Abs. 3.“
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Arbeits-
amtes“ durch die Wörter „der Agentur für
Arbeit“ und die Wörter „beim Arbeitsamt“ 86. Im Vierten Kapitel Achter Abschnitt wird der Dritte
durch die Wörter „bei der Agentur für Unterabschnitt aufgehoben.
Arbeit“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Arbeits- 87. Dem § 160 wird folgender Satz angefügt:
amtes“ durch die Wörter „der Agentur für
„Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die
Arbeit“ und die Wörter „dem Arbeitsamt“
die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein
durch die Wörter „bei der Agentur für
Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Wei-
Arbeit“ ersetzt.
terbildung, erhalten die behinderten Menschen
c) Folgender Absatz 8 wird angefügt: Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes,
„(8) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die besonderen Leistungen erbracht werden, Über-
das Arbeitslosengeld zu erstatten ist. § 50 Abs. 4 gangsgeld erhalten würden.“
Satz 2 und 3 des Zehnten Buches gilt entspre-
chend.“ 88. In § 162 Satz 2 werden die Wörter „beim Arbeits-
amt“ durch die Wörter „bei der Agentur für Arbeit“
81. § 147b wird aufgehoben. ersetzt.
82. § 148 wird aufgehoben. 89. In § 169 Nr. 4 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
83. § 150 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil werden nach den Wör- 90. In § 170 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 wird nach dem Wort
tern „Vorschriften über das Arbeitslosengeld“ „Arbeitsverhältnisses“ die Angabe „oder, bei Rege-
die Wörter „bei Arbeitslosigkeit“ eingefügt. lung in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung, zum
Zwecke der Qualifizierung“ eingefügt.
„4. Bei der Feststellung der Lohnsteuer (§ 133
Abs. 2) ist die Lohnsteuerklasse maßgeblich,
die auf der Lohnsteuerkarte für das Beschäf- 91. § 172 wird wie folgt geändert:
tigungsverhältnis, das den Anspruch auf a) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „Unterhaltsgeld“
Teilarbeitslosengeld begründet, zuletzt ein- durch die Wörter „Arbeitslosengeld bei beruf-
getragen war.“ licher Weiterbildung“ ersetzt.
84. § 151 wird wie folgt geändert: b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben. aa) In den Sätzen 1 und 3 werden jeweils die
Wörter „vom Arbeitsamt“ durch die Wörter
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „von der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
aa) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestri-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Arbeits-
chen.
amtes“ durch die Wörter „der Agentur für
bb) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter Arbeit“ ersetzt.
„Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wör-
ter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
92. § 173 wird wie folgt geändert:
cc) Nummer 2 wird aufgehoben.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 118a“ Arbeitsamt“ durch die Wörter „der Agentur für
durch die Angabe „§ 119 Abs. 2“ ersetzt. Arbeit“ und das Wort „dessen“ durch das Wort
„deren“ ersetzt.
85. § 152 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „beim
„§ 152 Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei der Agentur
Anordnungsermächtigung für Arbeit“ ersetzt.
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch An- c) In Absatz 3 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
ordnung Näheres zu bestimmen durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
2864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003
93. In § 174 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 1 und 2 werden fähigkeit des Arbeitgebers das Insolvenzereignis
jeweils die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wör- und die im Zusammenhang mit der Erbringung von
ter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt. Insolvenzgeld getroffenen Entscheidungen mit, so-
weit dies für dessen Aufgabenwahrnehmung erfor-
94. § 175 wird aufgehoben. derlich ist. Übermittelt ein ausländischer Träger der
Bundesagentur entsprechende Daten, darf sie
diese Daten zum Zwecke der Erbringung von Insol-
95. § 177 wird wie folgt geändert: venzgeld nutzen.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: (2) Die Bundesagentur ist berechtigt, Daten über
aa) In Satz 3 werden nach den Wörtern „sechs geleistetes Insolvenzgeld für jeden Empfänger
Monate“ das Komma durch einen Punkt durch Datenfernübertragung an die in § 32b Abs. 4
ersetzt und der nachfolgende Satzteil ge- des Einkommensteuergesetzes bezeichnete Über-
strichen. mittlungsstelle der Finanzverwaltung zu übermit-
teln.“
bb) Satz 4 wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird aufgehoben. 103. § 190 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „beim Arbeits-
95a. In § 179 Abs. 1 Satz 6 werden die Wörter „und über amt“ durch die Wörter „bei der Agentur für
die Leistungsgruppen“ gestrichen. Arbeit“ ersetzt.
b) In Nummer 4 werden die Wörter „insgesamt
96. In § 180 Satz 1 wird das Wort „Säumniszeiten“
24 Wochen“ durch die Wörter „insgesamt
durch die Wörter „Sperrzeiten bei Meldeversäum-
21 Wochen“ ersetzt.
nis“ ersetzt.
104. § 192 Satz 2 Nr. 4 wird aufgehoben.
97. In § 181 Abs. 4 wird jeweils das Wort „Bundesan-
stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
105. § 196 wird wie folgt geändert:
98. In § 182 werden die Wörter „Arbeit und Sozialord- a) Satz 2 Nr. 4 wird aufgehoben.
nung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 92 Abs. 2 Satz 2“
ersetzt. durch die Angabe „§ 85 Abs. 2 Satz 3“ ersetzt.
99. In § 185 Abs. 1 wird das Wort „Arbeitsentgelt“ durch 106. In § 199 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“
die Wörter „auf die monatliche Beitragsbemes- durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
sungsgrenze (§ 341 Abs. 4) begrenzte Bruttoar-
beitsentgelt“ ersetzt.
107. § 200 wird wie folgt geändert:
100. In § 186 werden jeweils die Wörter „Das Arbeitsamt“ a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „das
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt. Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
101. In § 187 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „vom
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. Arbeitsamt“ durch die Wörter „von der Agentur
für Arbeit“ ersetzt.
102. § 188 wird wie folgt geändert:
108. In § 202 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Das
a) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur für
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Arbeit“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Arbeits- 109. § 203 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
amtes“ durch die Wörter „der Agentur für a) In Satz 1 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
Arbeit“ ersetzt. durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Das Arbeits- b) In Satz 2 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
amt“ durch die Wörter „Die Agentur für durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
Arbeit“ ersetzt.
c) In Satz 5 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
102a.Nach § 189 wird folgender § 189a eingefügt:
„§ 189a 110. In § 204 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
Datenaustausch und Datenübermittlung durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
(1) Ist der insolvente Arbeitgeber auch in einem
111. § 205 wird wie folgt geändert:
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union tä-
tig, teilt die Bundesagentur dem zuständigen aus- a) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
ländischen Träger von Leistungen bei Zahlungsun- das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 2865
b) In Satz 2 werden die Wörter „Arbeit und Sozial- 117. In § 214a wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
ordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Arbeit“ und das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt. 118. In § 215 Abs.1 Satz 1 wird das Wort „Säumniszei-
ten“ durch die Wörter „Sperrzeiten bei Meldever-
112. § 206 wird wie folgt geändert: säumnis“ ersetzt.
a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
„Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter 119. In § 216 Abs. 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Wör-
„Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt. ter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter
„Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
b) In Nummer 6 werden die Wörter „des Arbeitsam-
tes“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“
120. Im Vierten Kapitel wird nach dem Neunten Abschnitt
ersetzt.
folgender Abschnitt angefügt:
113. § 207 wird wie folgt geändert: „Zehnter Abschnitt
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort Transferleistungen
„Arbeitslosenhilfe“ das Komma und das Wort § 216a
„Unterhaltsgeld“ gestrichen.
Förderung der
b) In Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Teilnahme an Transfermaßnahmen
wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das
(1) Die Teilnahme von Arbeitnehmern, die auf
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Grund von Betriebsänderungen von Arbeitslosigkeit
bedroht sind, an Transfermaßnahmen wird geför-
114. § 207a wird wie folgt geändert: dert, wenn
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Arbeitslo- 1. die Maßnahme von einem Dritten durchgeführt
sengeld“ das Komma durch das Wort „oder“ wird,
ersetzt und die Wörter „oder Unterhaltsgeld“
gestrichen. 2. die vorgesehene Maßnahme der Eingliederung
der Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt dienen
b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils das soll,
Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes-
agentur“ ersetzt. 3. die Durchführung der Maßnahme gesichert ist
und
115. § 208 wird wie folgt geändert: 4. ein System zur Sicherung der Qualität angewen-
det wird.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Transfermaßnahmen sind alle Maßnahmen zur Ein-
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Gesamt- gliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt,
sozialversicherungsbeitrag“ die Wörter an deren Finanzierung sich Arbeitgeber angemes-
„nach § 28d des Vierten Buches“ eingefügt, sen beteiligen. Als Betriebsänderungen im Sinne
die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wör- des Satzes 1 gelten Betriebsänderungen im Sinne
ter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt, der des § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes unab-
Punkt am Ende des Satzes durch ein Semi- hängig von der Unternehmensgröße.
kolon ersetzt und folgender Teilsatz einge-
fügt: (2) Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Der Zuschuss beträgt 50 Prozent der aufzuwenden-
„davon ausgenommen sind Säumniszu- den Maßnahmekosten, jedoch höchstens 2 500 Euro
schläge, die infolge von Pflichtverletzungen je gefördertem Arbeitnehmer.
des Arbeitgebers zu zahlen sind sowie die
Zinsen für dem Arbeitgeber gestundete Bei- (3) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die
träge.“ Maßnahme dazu dient, den Arbeitnehmer auf eine
Anschlussbeschäftigung im gleichen Betrieb oder
bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Arbeits- in einem anderen Betrieb des gleichen Unterneh-
amt“ durch die Wörter „der Agentur für mens oder, falls das Unternehmen einem Konzern
Arbeit“ ersetzt. angehört, in einem Betrieb eines anderen Konzern-
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „dem unternehmens des Konzerns vorzubereiten. Durch
Arbeitsamt“ durch die Wörter „der Agentur für die Förderung darf der Arbeitgeber nicht von beste-
Arbeit“ ersetzt. henden Verpflichtungen entlastet werden.
(4) Die Agenturen für Arbeit beraten die Betriebs-
116. In § 211 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a parteien über die Fördermöglichkeiten nach Absatz 1
eingefügt: auf Verlangen im Vorfeld der Entscheidung über die
„(1a) Erbringen Betriebe Bauleistungen auf dem Einführung von Transfermaßnahmen, insbesondere
Baumarkt, wird vermutet, dass in diesen Betrieben auch im Rahmen von Sozialplanverhandlungen
die ganzjährige Beschäftigung zu fördern ist. Satz 1 nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes.
gilt nicht, wenn gegenüber der Bundesagentur (5) Während der Teilnahme an Transfermaßnahmen
nachgewiesen wird, dass Bauleistungen arbeits- sind andere Leistungen der aktiven Arbeitsförde-
zeitlich nicht überwiegen.“ rung mit gleichartiger Zielsetzung ausgeschlossen.
2866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003
§ 216b (6) Während des Bezugs von Transferkurzarbei-
Transferkurzarbeitergeld tergeld hat der Arbeitgeber den geförderten Arbeit-
nehmern Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten.
(1) Zur Vermeidung von Entlassungen und zur Hat die Maßnahme zur Feststellung der Eingliede-
Verbesserung ihrer Vermittlungsaussichten haben rungsaussichten ergeben, dass Arbeitnehmer Qua-
Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld zur lifizierungsdefizite aufweisen, soll der Arbeitgeber
Förderung der Eingliederung bei betrieblichen Re- geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Ein-
strukturierungen (Transferkurzarbeitergeld), wenn gliederungsaussichten anbieten. Als geeignete Maß-
1. und solange sie von einem dauerhaften unver- nahme gilt auch eine zeitlich begrenzte, längstens
meidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall be- sechs Monate dauernde Beschäftigung zum Zwe-
troffen sind, cke der Qualifizierung bei einem anderen Arbeit-
geber. Nimmt der Arbeitnehmer während seiner
2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
Beschäftigung in einer betriebsorganisatorisch
3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind eigenständigen Einheit an einer Qualifizierungs-
und maßnahme teil, die das Ziel der anschließenden
4. der dauerhafte Arbeitsausfall der Agentur für Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber hat,
Arbeit angezeigt worden ist. steht bei Nichterreichung dieses Zieles die Rück-
kehr des Arbeitnehmers in den bisherigen Betrieb
(2) Ein dauerhafter Arbeitsausfall liegt vor, wenn seinem Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld nicht
infolge einer Betriebsänderung im Sinne des § 216a entgegen.
Abs. 1 Satz 3 die Beschäftigungsmöglichkeiten für
die Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend entfal- (7) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die
len. Arbeitnehmer nur vorübergehend in der betriebsor-
ganisatorisch eigenständigen Einheit zusammen-
(3) Die betrieblichen Voraussetzungen für die gefasst werden, um anschließend einen anderen
Gewährung von Transferkurzarbeitergeld sind er- Arbeitsplatz in dem gleichen oder einem anderen
füllt, wenn Betrieb des Unternehmens oder, falls das Unter-
1. in einem Betrieb Personalanpassungsmaßnah- nehmen einem Konzern angehört, in einem Betrieb
men auf Grund einer Betriebsänderung durchge- eines anderen Konzernunternehmens des Kon-
führt und zerns zu besetzen.
2. die von Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer (8) Die Bezugsfrist für das Transferkurzarbeiter-
zur Vermeidung von Entlassungen und zur Ver- geld beträgt längstens zwölf Monate.
besserung ihrer Eingliederungschancen in einer
betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (9) Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit
zusammengefasst werden. jeweils zum Stichtag 30. Juni und 31. Dezember
eines Jahres unverzüglich Daten über die Struktur
(4) Die persönlichen Voraussetzungen sind er- der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit,
füllt, wenn der Arbeitnehmer die Zahl der darin zusammengefassten Arbeitneh-
1. von Arbeitslosigkeit bedroht ist, mer sowie Angaben über die Altersstruktur und die
Integrationsquote der Bezieher von Transferkurzar-
2. nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versiche-
beitergeld zuzuleiten.
rungspflichtige Beschäftigung
(10) Soweit nichts Abweichendes geregelt ist,
a) fortsetzt oder
finden die für das Kurzarbeitergeld geltenden Vor-
b) im Anschluss an die Beendigung eines Berufs- schriften mit Ausnahme der ersten beiden Titel und
ausbildungsverhältnisses aufnimmt, des § 182 Nr. 3 Anwendung.“
3. nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlos-
sen ist und 121. Die §§ 217 bis 222 werden wie folgt gefasst:
4. vor der Überleitung in die betriebsorganisato- „§ 217
risch eigenständige Einheit aus Anlass der
Betriebsänderung an einer arbeitsmarktlich Grundsatz
zweckmäßigen Maßnahme zur Feststellung der Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeit-
Eingliederungsaussichten teilgenommen hat; nehmern mit Vermittlungshemmnissen Zuschüsse
können in berechtigten Ausnahmefällen trotz zu den Arbeitsentgelten erhalten, wenn deren Ver-
Mithilfe der Agentur für Arbeit die notwendigen mittlung wegen in ihrer Person liegender Umstände
Feststellungsmaßnahmen nicht rechtzeitig durch- erschwert ist. Die Förderhöhe und die Förderdauer
geführt werden, sind diese im unmittelbaren richten sich nach dem Umfang einer Minderleistung
Anschluss an die Überleitung innerhalb eines des Arbeitnehmers und nach den jeweiligen Einglie-
Monats nachzuholen. derungserfordernissen.
§ 172 Abs. 1a bis 3 gilt entsprechend. § 218
(5) Für die Anzeige des Arbeitsausfalls gilt § 173
Eingliederungszuschuss
Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 entsprechend. Die
Anzeige über den Arbeitsausfall hat bei der Agentur (1) Der Eingliederungszuschuss darf 50 Prozent
für Arbeit zu erfolgen, in deren Bezirk der personal- des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht
abgebende Betrieb seinen Sitz hat. § 216a Abs. 4 übersteigen und längstens für eine Förderdauer von
gilt entsprechend. zwölf Monaten erbracht werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 2867
(2) Für schwerbehinderte oder sonstige behin- 2. der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am
derte Menschen kann die Förderhöhe bis zu 70 Pro- Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
zent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht berück-
und die Förderdauer bis zu 24 Monate betragen.
sichtigungsfähig.
Nach Ablauf von zwölf Monaten ist der Eingliede-
rungszuschuss entsprechend der zu erwartenden (2) Die Zuschüsse werden zu Beginn der Maß-
Zunahme der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers nahme in monatlichen Festbeträgen für die Förde-
und den abnehmenden Eingliederungserfordernis- rungsdauer festgelegt. Die monatlichen Festbeträ-
sen gegenüber der bisherigen Förderhöhe, mindes- ge werden angepasst, wenn sich das berücksichti-
tens aber um zehn Prozentpunkte, zu vermindern. gungsfähige Arbeitsentgelt verringert.
§ 219 (3) Wird dem Arbeitgeber auf Grund eines Aus-
gleichsystems Arbeitsentgelt erstattet, ist für den
Eingliederungszuschuss für besonders Zeitraum der Erstattung der Zuschuss entspre-
betroffene schwerbehinderte Menschen chend zu mindern.
(1) Für schwerbehinderte Menschen im Sinne § 221
des § 104 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d des Neun-
ten Buches und ihnen nach § 2 Abs. 3 des Neunten Förderungsausschluss und Rückzahlung
Buches von den Agenturen für Arbeit gleichgestellte (1) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
behinderte Menschen, die wegen in ihrer Person lie-
gender Umstände nur erschwert vermittelbar sind 1. zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Been-
(besonders betroffene schwerbehinderte Men- digung eines Beschäftigungsverhältnisses ver-
schen) darf die Förderung 70 Prozent des berück- anlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss
sichtigungsfähigen Arbeitsentgelts sowie 36 Monate zu erhalten oder
nicht überschreiten. Bei schwerbehinderten Men- 2. die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber
schen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während der
(besonders betroffene ältere schwerbehinderte letzten vier Jahre vor Förderungsbeginn mehr als
Menschen), darf die Förderdauer 96 Monate nicht drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt
übersteigen. war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befriste-
te Beschäftigung besonders betroffener schwer-
(2) Bei der Entscheidung über Höhe und Dauer
behinderter Menschen handelt.
der Förderung von schwerbehinderten Menschen
ist zu berücksichtigen, ob der schwerbehinderte (2) Eingliederungszuschüsse sind teilweise zu-
Mensch ohne gesetzliche Verpflichtung oder über rückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis
die Beschäftigungspflicht nach dem Teil 2 des während des Förderungszeitraums oder einer
Neunten Buches hinaus eingestellt und beschäftigt Nachbeschäftigungszeit beendet wird. Dies gilt
wird. Zudem soll bei der Festlegung der Dauer der nicht, wenn
Förderung eine geförderte befristete Vorbeschäfti- 1. der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsver-
gung beim Arbeitgeber angemessen berücksichtigt hältnis aus Gründen, die in der Person oder dem
werden. Verhalten des Arbeitnehmers liegen, zu kündi-
(3) Nach Ablauf von zwölf Monaten ist der Ein- gen,
gliederungszuschuss entsprechend der zu erwar- 2. eine Kündigung aus dringenden betrieblichen
tenden Zunahme der Leistungsfähigkeit des Arbeit- Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung
nehmers und den abnehmenden Eingliederungser- im Betrieb entgegenstehen, berechtigt war,
fordernissen gegenüber der bisherigen Förderhöhe,
mindestens aber um zehn Prozentpunkte jährlich, 3. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf
zu vermindern. Er darf 30 Prozent nicht unterschrei- das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt,
ten. Der Eingliederungszuschuss für besonders ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu
betroffene ältere schwerbehinderte Menschen ist vertreten hat, oder
erst nach Ablauf von 24 Monaten zu vermindern. 4. der Arbeitnehmer das Mindestalter für den
Zeiten einer geförderten befristeten Beschäftigung Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht hat.
beim Arbeitgeber sollen angemessen berücksich-
tigt werden. Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des Förderungs-
betrages begrenzt und darf den in den letzten zwölf
§ 220 Monaten vor Beendigung des Beschäftigungsver-
Berücksichtigungsfähiges Arbeits- hältnisses geleisteten Förderbetrag nicht über-
entgelt und Auszahlung des Zuschusses schreiten. Ungeförderte Nachbeschäftigungszeiten
sind anteilig zu berücksichtigen. Die Nachbeschäf-
(1) Für die Zuschüsse sind berücksichtigungs- tigungszeit entspricht der Förderdauer, sie beträgt
fähig längstens zwölf Monate.
1. die vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten § 222
Arbeitsentgelte, soweit sie die tariflichen
Anordnungsermächtigung
Arbeitsentgelte oder, wenn eine tarifliche Rege-
lung nicht besteht, die für vergleichbare Tätigkei- Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch An-
ten ortsüblichen Arbeitsentgelte und soweit sie ordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art,
die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeits- Umfang und Verfahren der Förderung zu bestim-
förderung nicht übersteigen, sowie men.“
2868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003
122. Die §§ 222a, 223 und 224 werden aufgehoben. 138. In § 253 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
123. § 226 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
139. Im Sechsten Kapitel wird der Vierte Abschnitt auf-
a) In Buchstabe a werden die Wörter „Kurzarbeiter- gehoben.
geld in einer betriebsorganisatorisch eigenstän-
digen Einheit“ durch das Wort „Transferkurzar-
140. § 260 wird wie folgt gefasst:
beitergeld“ ersetzt.
„§ 260
b) In Buchstabe b werden die Wörter „oder als
Strukturanpassungsmaßnahme“ gestrichen. Grundsatz
(1) Träger von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
124. § 227 wird wie folgt geändert: können für die Beschäftigung von zugewiesenen
Arbeitnehmern durch Zuschüsse gefördert werden,
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
wenn
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
1. die Maßnahmen dazu dienen, insbesondere bei
„(2) Wird dem Arbeitgeber auf Grund eines hoher Arbeitslosigkeit entsprechend den Pro-
Ausgleichsystems Arbeitsentgelt erstattet, ist für blemschwerpunkten der regionalen und berufli-
den Zeitraum der Erstattung der Zuschuss ent- chen Teilarbeitsmärkte Arbeitslosigkeit abzu-
sprechend zu mindern.“ bauen und arbeitslosen Arbeitnehmern zur Er-
haltung oder Wiedererlangung der Beschäfti-
125. In § 228 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das gungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in den
Wort „Bundesagentur“ ersetzt. Arbeitsmarkt erforderlich ist, zumindest vorüber-
gehend eine Beschäftigung zu ermöglichen,
126. In § 230 Satz 3 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“ 2. in den Maßnahmen zusätzliche und im öffentli-
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt. chen Interesse liegende Arbeiten durchgeführt
werden,
127. In § 232 Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“ 3. eine Beeinträchtigung der Wirtschaft als Folge
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt. der Förderung nicht zu befürchten ist und
4. mit den von der Agentur für Arbeit zugewiesenen
128. In § 233 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Arbeitnehmern Arbeitsverhältnisse begründet
Wort „Bundesagentur“ ersetzt. werden.
(2) Maßnahmen sind vorrangig zu fördern, wenn
129. In § 235 Abs. 1 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“ damit zu rechnen ist, dass die Eingliederungsaus-
durch die Wörter „von der Agentur für Arbeit“ sichten der in die Maßnahme zugewiesenen Arbeit-
ersetzt. nehmer erheblich verbessert werden.“
130. In § 235a Abs. 3 wird der Klammerzusatz „(§ 218 141. § 261 wird wie folgt geändert:
Abs. 3)“ durch den Klammerzusatz „(§ 220)“ ersetzt. a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„nicht“ ein Komma und die Wörter „nicht in die-
131. In § 239 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das sem Umfang“ eingefügt.
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
132. In § 241 Abs. 4 Nr. 2 werden die Wörter „des „(4) Angemessene Zeiten einer begleitenden
Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agentur für beruflichen Qualifizierung und eines betriebli-
Arbeit“ ersetzt. chen Praktikums sind förderungsfähig.“
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „das
133. In § 246 Nr. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. Arbeit“ ersetzt.
142. In § 262 wird Absatz 1 aufgehoben und die Absatz-
134. In § 247 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
bezeichnung „(2)“ gestrichen.
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
143. § 263 wird wie folgt geändert:
135. In § 248 Abs. 2 werden die Wörter „Arbeit und Sozi-
alordnung“ durch die Wörter „Gesundheit und a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Soziale Sicherung“ und das Wort „Bundesanstalt“ aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Arbeitsbe-
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. schaffungs- oder Strukturanpassungsmaß-
nahme“ durch das Wort „Arbeitsbeschaf-
136. In § 250 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ fungsmaßnahme“ ersetzt.
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort
„Arbeitslosigkeit“ das Komma und die Wör-
137. In § 251 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das ter „bei beruflicher Weiterbildung“ gestri-
Wort „Bundesagentur“ ersetzt. chen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 2869
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“ oder die an ihrer Stelle ersatzweise zugewiese-
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt. nen Arbeitnehmer in ein Dauerarbeitsverhältnis
übernommen werden.“
144. § 264 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 264 „(3) Die Förderung darf bis zu 36 Monate dau-
ern, wenn zu Beginn der Maßnahme überwie-
Zuschüsse zu den Lohnkosten
gend ältere Arbeitnehmer zugewiesen sind, die
(1) Zuschüsse zu den Lohnkosten werden in das 55. Lebensjahr vollendet haben.“
pauschalierter Form erbracht.
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
(2) Die Höhe des Zuschusses bemisst sich nach
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
der Art der Tätigkeit des geförderten Arbeitnehmers
in der Maßnahme. Der Zuschuss beträgt bei Tätig- „(5) Eine Maßnahme kann ohne zeitliche
keiten, für die in der Regel erforderlich ist Unterbrechung wiederholt gefördert werden,
wenn sie darauf ausgerichtet ist, während einer
1. eine Hochschul- oder Fachhochschulausbil-
längeren Dauer Arbeitsplätze für wechselnde
dung, höchstens 1 300 Euro,
besonders förderungsbedürftige Arbeitnehmer
2. eine Aufstiegsfortbildung, höchstens 1 200 Euro, zu schaffen.“
3. eine Ausbildung in einem Ausbildungsberuf,
höchstens 1 100 Euro, 148. Nach § 267 wird folgender § 267a eingefügt:
4. keine Ausbildung, höchstens 900 Euro „§ 267a
monatlich. Die Agentur für Arbeit kann den pau- Zuweisung
schalierten Zuschuss zum Ausgleich regionaler und (1) Die Dauer der Zuweisung des förderungsbe-
in der Tätigkeit liegender Besonderheiten um bis zu dürftigen Arbeitnehmers in die Maßnahme darf
10 Prozent erhöhen. Der Zuschuss ist bei Arbeit- grundsätzlich längstens zwölf Monate betragen.
nehmern, die bei Beginn der Maßnahme das 25. Le-
bensjahr noch nicht vollendet haben, so zu bemes- (2) Die Zuweisungsdauer darf bis zu 24 Monaten
sen, dass die Aufnahme einer Ausbildung nicht betragen, wenn der zugewiesene Arbeitnehmer im
behindert wird. Anschluss an die Zuweisung in ein Dauerarbeitsver-
hältnis übernommen werden soll.
(3) Der Zuschuss wird höchstens bis zur Höhe
des monatlich ausgezahlten Arbeitsentgelts ge- (3) Bei Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr
zahlt. Ist die Arbeitszeit eines zugewiesenen Arbeit- vollendet haben, darf die Zuweisungsdauer bis zu
nehmers gegenüber der Arbeitszeit eines vergleich- 36 Monate betragen.
baren, mit voller Arbeitszeit beschäftigten Arbeit- (4) Eine Zuweisung ist grundsätzlich ausge-
nehmers herabgesetzt, sind die Zuschüsse ent- schlossen, wenn seit der letzten Beschäftigung in
sprechend zu kürzen.“ einer Arbeitsbeschaffungs- oder Strukturanpas-
sungsmaßnahme noch nicht drei Jahre vergangen
145. Die §§ 265 und 265a werden aufgehoben. sind. Dies gilt nicht für Zuweisungen von Arbeitneh-
mern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben.“
146. § 266 wird wie folgt gefasst:
149. § 268 wird wie folgt geändert:
„§ 266
a) In Satz 1 werden die Wörter „Die im Rahmen der
Verstärkte Förderung Verlängerung einer Förderung erbrachten Zu-
Für Sachkosten, pauschalierte Beiträge oder Bei- schüsse sind zurückzuzahlen“ durch die An-
tragsanteile des Arbeitgebers und die Qualifizierung gabe „Im Falle des § 267a Abs. 2 sind im zweiten
der zugewiesenen Arbeitnehmer können Zuschüs- Förderjahr erbrachte Zuschüsse zurückzuzah-
se in Höhe von bis zu 300 Euro pro Arbeitnehmer len“ und das Wort „zwölf“ durch das Wort
und Fördermonat erbracht werden, wenn „sechs“ ersetzt.
1. die Finanzierung einer Maßnahme auf andere b) In Satz 2 Nr. 4 wird das Wort „dritten“ durch das
Weise nicht erreicht werden kann und Wort „zweiten“ ersetzt.
2. an der Durchführung der Maßnahme ein beson-
150. § 269 wird wie folgt geändert:
deres arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.“
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
147. § 267 wird wie folgt geändert: „§ 269
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Abberufung“.
„(2) Die Förderung darf bis zu 24 Monate dau- b) Die Absätze 1 und 1a werden aufgehoben.
ern, wenn an der Durchführung der Arbeiten ein
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse
besteht oder der Träger die Verpflichtung über- aa) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestri-
nimmt, dass die zugewiesenen Arbeitnehmer chen.
2870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003
bb) In Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeits- bb) In Nummer 1 werden die Wörter „dem
amt“ durch die Wörter „Die Agentur für Arbeitsamt“ durch die Wörter „der Agentur
Arbeit“ und das Wort „es“ durch das Wort für Arbeit“ und die Wörter „vom Arbeitsamt“
„sie“ ersetzt. durch die Wörter „von der Agentur für
cc) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Arbeit“ ersetzt.
„Eine Abberufung soll jedoch nicht erfolgen, cc) In Nummer 6 wird das Wort „zustimmt“ durch
wenn der zugewiesene Arbeitnehmer im die Wörter „nicht widerspricht“ ersetzt.
Anschluss an die Förderung in ein Dauerar- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
beitsverhältnis beim Träger oder beim
durchführenden Unternehmen übernom- „(2) Die Agentur für Arbeit kann einen förde-
men wird.“ rungsbedürftigen Arbeitnehmer für die Dauer der
Förderung in die Maßnahme zuweisen. Die
dd) In Satz 3 werden die Wörter „Das Arbeits- §§ 262, 269, 270 und 271 gelten entsprechend.“
amt“ durch die Wörter „Die Agentur für
Arbeit“ ersetzt und nach dem Wort „nach-
kommt“ der Halbsatz „oder die Förderung 155. In der Überschrift des Siebten Kapitels wird das
durch die Agentur für Arbeit aufgehoben Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes-
wird“ angefügt. agentur“ ersetzt.
151. Nach § 270 wird folgender § 270a eingefügt: 156. In § 280 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
„§ 270a
Förderung in Sonderfällen 157. In § 281 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
(1) Bei der Beschäftigung eines schwerbehin- das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
derten Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 des
Neunten Buches sind abweichend von den §§ 264 158. § 282 wird wie folgt geändert:
und 266 für die Dauer der Zuweisung auch die
Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz zu a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
übernehmen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, „(1) Die Bundesagentur hat bei der Festle-
in der Rechtsverordnung nach § 108 des Neunten gung von Inhalt, Art und Umfang der Arbeits-
Buches das Nähere über die Voraussetzungen des markt- und Berufsforschung ihren eigenen Infor-
Anspruchs sowie Höhe und Dauer der Leistungen mationsbedarf, den des Bundesministeriums für
zu regeln. Wirtschaft und Arbeit sowie den des Bundes-
(2) Bei Arbeiten zur Bewältigung von Naturkata- ministeriums für Gesundheit und Soziale Siche-
strophen oder sonstiger außergewöhnlicher Ereig- rung zu berücksichtigen, soweit er sich auf die
nisse sind abweichend von § 261 Abs. 2 auch Arbei- Berücksichtigung der beruflichen Teilhabe be-
ten förderungsfähig, die nicht zusätzlich sind. Es hinderter und schwerbehinderter Menschen be-
können auch arbeitslose Arbeitnehmer zugewiesen zieht. Die Bundesagentur hat den Forschungs-
werden, die die Voraussetzungen der Förderbedürf- bedarf mindestens in jährlichen Zeitabständen
tigkeit nach § 263 Abs. 1 nicht erfüllen. § 267a mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Abs. 4 Satz 1 ist nicht anzuwenden. Arbeit unter Beteiligung des Bundesministeriums
für Gesundheit und Soziale Sicherung abzustim-
(3) Bei Maßnahmen für arbeitslose Ausbilder und
men.“
Betreuer, die der beruflichen Ausbildung dienen,
dürfen Förder- und Zuweisungsdauer abweichend b) In Absatz 5 Satz 1, 2 und 3, Absatz 6 Satz 1 und
von den §§ 267 und 267a so festgelegt werden, Absatz 7 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundes-
dass eine Ausbildung und Betreuung der Auszubil- anstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ er-
denden bis zum Ende der Ausbildungsverhältnisse setzt.
sichergestellt ist.“
159. In § 282a Abs. 1 bis 4 wird jeweils das Wort „Bun-
152. § 271 wird wie folgt geändert: desanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ er-
a) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch setzt.
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. 160. § 283 wird wie folgt gefasst:
„§ 283
153. Im Sechsten Kapitel wird der Sechste Abschnitt auf-
Arbeitsmarkt-
gehoben.
berichterstattung, Weisungsrecht
154. § 279a wird wie folgt geändert: (1) Die Bundesagentur hat die Arbeitsmarktsta-
tistiken und die Ergebnisse der Arbeitsmarkt- und
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Berufsforschung dem Bundesministerium für Wirt-
aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem schaft und Arbeit vorzulegen und in geeigneter
Wort „Infrastruktur“ die Wörter „und zur Form zu veröffentlichen. Die Bundesagentur hat zu
Erhaltung und Verbesserung der Umwelt“ gewährleisten, dass bei der Wahrnehmung der Auf-
eingefügt. gaben dieses Abschnitts neben einem eigenen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 2871
kurzfristigen arbeitsmarktpolitischen Informations- 165. § 288a wird wie folgt geändert:
bedarf auch dem des Bundesministeriums für Wirt-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Das Ar-
schaft und Arbeit entsprochen werden kann. Die
beitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur für
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Bundes-
Arbeit“ ersetzt.
ministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung,
soweit die Interessen der Teilhabe behinderter und b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Ar-
schwerbehinderter Menschen am Erwerbsleben be- beitsamtes“ durch die Wörter „der Agentur für
troffen sind. Arbeit“ ersetzt.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „vom Ar-
Arbeit kann Art und Umfang sowie Tatbestände und beitsamt“ durch die Wörter „von der Agentur für
Merkmale der Statistiken und der Arbeitsmarktbe- Arbeit“ ersetzt.
richterstattung näher bestimmen und der Bundes- d) In Absatz 4 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
agentur entsprechende fachliche Weisungen ertei- durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
len. Sind Belange der Teilhabe behinderter und
schwerbehinderter Menschen am Erwerbsleben
166. In § 292 werden die Wörter „Arbeit und Sozialord-
betroffen, ist Einvernehmen mit dem Bundesminis-
nung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ und
terium für Gesundheit und Soziale Sicherung herzu-
das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes-
stellen.“
agentur“ ersetzt.
161. In § 284 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „des 167. In § 296 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „das
Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für
Arbeit“ ersetzt. Arbeit“ ersetzt.
162. In § 285 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „des 168. In § 301 werden die Wörter „Arbeit und Sozialord-
Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agentur für nung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
Arbeit“ ersetzt. ersetzt.
163. § 287 wird wie folgt geändert: 169. § 304 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden das Wort „Bundesanstalt“ a) In Absatz 1 werden die Wörter „Arbeitsämter
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt und da- und die“ gestrichen.
hinter die Wörter „und den Behörden der Zollver- b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
waltung“ eingefügt.
„Die Behörden der Zollverwaltung werden hier-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: bei von
aa) In Satz 1 werden hinter dem Wort „Aufwen- 1. den nach Landesrecht für die Verfolgung
dungen“ die Wörter „der Bundesagentur und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
und der Behörden der Zollverwaltung“ ein- nach dem Gesetz zur Bekämpfung der
gefügt. Schwarzarbeit zuständigen Behörden,
bb) In Satz 1 Nr. 5 werden hinter der Angabe 2. der Bundesagentur für Arbeit,
„§ 304 Abs. 1 Nr. 2“ die Wörter „durch die
3. den Krankenkassen,
Behörden der Zollverwaltung“ eingefügt.
4. den Trägern der Rentenversicherung,
cc) In Satz 2 werden das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, 5. den Finanzbehörden,
hinter dem Wort „bestimmen“ ein Komma 6. den in § 63 des Ausländergesetzes genann-
eingefügt, das Wort „und“ gestrichen und ten Behörden,
hinter dem Wort „vorzusehen“ der Satzteil
„und den auf die Behörden der Zollverwal- 7. den Trägern der Unfallversicherung,
tung entfallenden Teil der Gebühren festzu- 8. den für den Arbeitsschutz zuständigen Lan-
legen und zu erheben“ eingefügt. desbehörden,
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: 9. den Trägern der Sozialhilfe nach dem Bun-
„(4) Im Übrigen sind die Vorschriften des Ver- dessozialhilfegesetz,
waltungskostengesetzes anzuwenden.“ 10. den nach dem Asylbewerberleistungsge-
setz zuständigen Behörden
164. § 288 wird wie folgt geändert: unterstützt.“
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Arbeit und Sozi-
alordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und 170. In § 305 Abs. 1 werden jeweils die Wörter „Arbeits-
Arbeit“ ersetzt. ämter und die“ gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Arbeit und Sozi-
171. § 306 wird wie folgt geändert:
alordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und
Arbeit“ und das Wort „Bundesanstalt“ durch das a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „den Ar-
Wort „Bundesagentur“ ersetzt. beitsämtern und“ gestrichen.
2872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: und nach dem Wort „Arbeitslosenhilfe“ das
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Arbeitsäm- Komma und das Wort „Unterhaltsgeld“ gestri-
ter oder“ gestrichen. chen.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Arbeitsämter“ b) In Satz 2 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Behörden der Zollverwal- durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
tung“ ersetzt. c) In Satz 3 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Bundesanstalt durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
für Arbeit und die“ gestrichen.
177. § 312 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
172. § 307 wird aufgehoben.
a) Das Wort „Bundesanstalt“ wird durch das Wort
„Bundesagentur“ ersetzt.
173. § 308 wird wie folgt geändert:
b) Nach dem Wort „Arbeitslosenhilfe“ werden das
a) In Absatz 1 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wör-
Komma und das Wort „Unterhaltsgeld“ gestri-
ter „Arbeitsämter und die“ gestrichen.
chen.
b) In Absatz 1a Satz 1 wird das Wort „Bundesan-
stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. 178. § 313 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
c) Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben.
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeitslosen-
d) Der bisherige Absatz 1a wird neuer Absatz 2. hilfe“ das Komma und das Wort „Unterhalts-
e) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Arbeits- geld“ gestrichen.
ämter und die“ gestrichen und in Nummer 6 b) In Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
nach dem Wort „gegenüber“ die Textstelle „der das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Bundesagentur,“ eingefügt.
f) Absatz 4 wird wie folgt geändert: 179. § 314 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Bundesan- a) In Satz 1 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“
stalt“ durch die Wörter „den Behörden der durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
Zollverwaltung“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
bb) Satz 4 wird aufgehoben. das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
g) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der Bun- c) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
desanstalt“ durch die Wörter „den Behörden der
Zollverwaltung“ ersetzt und die Angabe „ , 8, 9 „Wird die Insolvenzgeldbescheinigung durch
und 12“ gestrichen. den Insolvenzverwalter nach § 36a des Ersten
Buches übermittelt, sind zusätzlich die Anschrift
174. § 309 wird wie folgt geändert: und die Daten des Überweisungsweges mitzu-
teilen.“
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „beim
Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei der Agentur
für Arbeit“, das Wort „Bundesanstalt“ durch das 180. In § 315 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 und 5 Satz 1 werden
Wort „Bundesagentur“ und die Wörter „das jeweils die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch die Wör-
Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für ter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
Arbeit“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 181. In § 316 Abs. 1 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „vom Arbeits-
amt“ durch die Wörter „von der Agentur für
182. § 318 wird wie folgt geändert:
Arbeit“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Ist der Meldepflichtige am Meldetermin „§ 318
arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforde- Auskunftspflicht bei
rung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit Maßnahmen der beruflichen Aus- oder
fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Weiterbildung, Leistungen zur Teilhabe am
Meldeaufforderung bestimmt.“ Arbeitsleben, der Eignungsfeststellung und
Teilnahme an Trainingsmaßnahmen“.
175. In § 310 werden die Wörter „ein anderes Arbeits-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
amt“ durch die Wörter „eine andere Agentur für
Arbeit“ und die Wörter „dem nunmehr zuständigen aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Arbeitsamt“ durch die Wörter „der nunmehr zustän-
„Arbeitgeber und Träger, bei denen eine
digen Agentur für Arbeit“ ersetzt.
Maßnahme der beruflichen Aus- und Wei-
terbildung, eine Leistung zur Teilhabe am
176. § 311 wird wie folgt geändert: Arbeitsleben oder eine Maßnahme nach
a) In Satz 1 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“ § 48 durchgeführt wurde oder wird, haben
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt der Agentur für Arbeit unverzüglich Aus-
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künfte über Tatsachen zu erteilen, die Auf- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
schluss darüber geben, ob und inwieweit aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Arbeits-
Leistungen zu Recht erbracht worden sind amtes“ durch die Wörter „der Agentur für
oder werden.“ Arbeit“ und die Wörter „das Arbeitsamt“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Arbeits- durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“
amt“ durch die Wörter „der Agentur für ersetzt.
Arbeit“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
„(2) Personen, die bei Teilnahme an Maßnah- c) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „drei“ durch das
men der beruflichen Aus- oder Weiterbildung Wort „vier“ ersetzt.
oder einer Maßnahme nach § 48 gefördert wer- d) In Absatz 4 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“
den oder gefördert worden sind, sind verpflichtet, durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
1. der Agentur für Arbeit oder dem Träger der e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
Maßnahme auf Verlangen Auskunft über den fügt:
Eingliederungserfolg der Maßnahme sowie „(4a) Der Arbeitgeber hat der Agentur für
alle weiteren Auskünfte zu erteilen, die zur Arbeit die Voraussetzungen für die Erbringung
Qualitätsprüfung nach § 86 benötigt werden, von Leistungen zur Förderung der Teilnahme an
und Transfermaßnahmen nachzuweisen. Auf Anfor-
2. eine Beurteilung ihrer Leistung und ihres Ver- derung der Agentur für Arbeit hat der Arbeitge-
haltens durch den Träger zuzulassen. ber das Ergebnis von Maßnahmen zur Feststel-
lung der Eingliederungsaussichten mitzuteilen.“
Träger sind verpflichtet,
f) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „dem
1. ihre Beurteilungen des Teilnehmers unver- Arbeitsamt“ durch die Wörter „der Agentur für
züglich der Agentur für Arbeit zu übermitteln, Arbeit“ ersetzt.
2. der für den einzelnen Teilnehmer zuständigen
Agentur für Arbeit kalendermonatlich die 185. § 321 wird wie folgt geändert:
Fehltage des Teilnehmers sowie die Gründe a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
für die Fehltage mitzuteilen; dabei haben sie
„3. als Arbeitgeber seine Berechnungs-, Aus-
den von der Bundesagentur vorgesehenen
zahlungs-, Aufzeichnungs- und Mitteilungs-
Vordruck zu benutzen.“
pflichten bei Kurzarbeitergeld, Wintergeld,
Winterausfallgeld und Leistungen zur För-
183. § 319 wird wie folgt gefasst: derung von Transfermaßnahmen nach § 320
„§ 319 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 4a nicht
erfüllt,“.
Mitwirkungs- und Duldungspflichten
b) Im letzten Satzteil wird das Wort „Bundesan-
Wer eine Leistung der Arbeitsförderung bean- stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
tragt, bezogen hat oder bezieht oder wer jemanden,
bei dem dies der Fall ist oder für den eine Leistung 186. In § 321a werden die Wörter „Arbeit und Sozialord-
beantragt wurde, beschäftigt oder mit Arbeiten nung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
beauftragt, hat der Bundesagentur, soweit dies zur ersetzt.
Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch
187. In § 322 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
erforderlich ist, Einsicht in Lohn-, Meldeunterlagen,
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Bücher und andere Geschäftsunterlagen und Auf-
zeichnungen und während der Geschäftszeit Zutritt
188. In § 323 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Win-
zu seinen Grundstücken und Geschäftsräumen zu
terausfallgeld“ ein Komma und die Wörter „Leistun-
gewähren. Werden die Unterlagen nach Satz 1 bei
gen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaß-
einem Dritten verwahrt, ist die Bundesagentur zur
nahmen“ eingefügt.
Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch
berechtigt, auch dessen Grundstücke und Ge-
schäftsräume während der Geschäftszeit zu betre- 189. § 324 wird wie folgt geändert:
ten und Einsicht in diese Unterlagen zu nehmen.“ a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „das
Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für
184. § 320 wird wie folgt geändert: Arbeit“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Arbeitslosengeld“ ein Komma und die Wörter
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Arbeits- „Leistungen zur Förderung der Teilnahme an
amt“ durch die Wörter „der Agentur für Transfermaßnahmen“ eingefügt.
Arbeit“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „des für den 190. § 325 wird wie folgt geändert:
Arbeitnehmer zuständigen Arbeitsamtes“ a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „das zu-
durch die Wörter „der für den Arbeitnehmer ständige Arbeitsamt“ durch die Wörter „die zu-
zuständigen Agentur für Arbeit“ ersetzt. ständige Agentur für Arbeit“ ersetzt.
2874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: 196. In § 331 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 werden jeweils die
„(5) Leistungen zur Förderung der Teilnahme Wörter „Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die
an Transfermaßnahmen sind innerhalb einer Agentur für Arbeit“ ersetzt.
Ausschlussfrist von drei Monaten zu beantra-
gen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in 197. § 332 wird wie folgt geändert:
dem die zu fördernde Maßnahme beginnt.“ a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeits-
191. In § 326 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „dem amt“ durch die Wörter „Die Agentur für
Arbeitsamt“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ und jeweils das Wort „Bundesan-
Arbeit“ ersetzt. stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
192. § 327 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 3 werden die Wörter „das Arbeits-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: amt“ durch die Wörter „die Agentur für
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Winter- Arbeit“ ersetzt.
ausfallgeldes“ das Wort „und“ durch ein b) In Absatz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
Komma ersetzt, nach dem Wort „Insolvenz- das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
geldes“ das Komma gestrichen und die
Wörter „und der Leistungen zur Förderung c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
der Teilnahme an Transfermaßnahmen“ so- aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Arbeits-
wie ein Komma eingefügt und die Wörter amt“ durch die Wörter „der Agentur für
„das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Arbeit“ ersetzt.
Agentur für Arbeit“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden das Wort „Bundesanstalt“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Arbeits- durch das Wort „Bundesagentur“ und die
amt“ durch die Wörter „die Agentur für Wörter „des Arbeitsamtes“ durch die Wör-
Arbeit“ ersetzt. ter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ und die 198. § 333 wird wie folgt geändert:
Wörter „ein anderes Arbeitsamt“ durch die Wör- a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder einer Säum-
ter „eine andere Agentur für Arbeit“ ersetzt. niszeit“ gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 1 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
aa) In den Sätzen 1 und 2 werden die Wörter durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
„das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die c) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
Agentur für Arbeit“ ersetzt. das Wort „Bundesagentur“ ersetzt und nach
bb) Folgender Satz wird angefügt: dem Wort „Winterbau-Umlage“ werden ein
Komma und die Wörter „auf Rückzahlung vor-
„Für Leistungen zur Förderung der Teilnah- läufig erbrachten Kurzarbeitergeldes, Winter-
me an Transfermaßnahmen ist die Agentur ausfallgeldes und Wintergeldes nach § 328 Abs. 3
für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der Satz 2 sowie mit Ansprüchen auf Erstattung zu
Betrieb des Arbeitgebers liegt.“ Unrecht geleisteter Beitragserstattungen nach
d) In Absatz 4 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ § 214a“ eingefügt.
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
e) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst: 199. In § 334 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch
die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
„(5) Für Leistungen an Träger ist die Agentur
für Arbeit zuständig, in dessen Bezirk das Pro-
jekt oder die Maßnahme durchgeführt wird. 200. In § 335 Abs. 1 Satz 1, 2, 4 und 5, Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 wird jeweils das Wort
(6) Die Bundesagentur kann die Zuständig- „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
keit abweichend von den Absätzen 1 bis 5 auf ersetzt.
andere Dienststellen übertragen.“
201. § 336 wird wie folgt geändert:
193. § 328 Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
194. In § 329 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“ durch „§ 336
die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt. Leistungsrechtliche Bindung“.
b) In Satz 1 werden die Wörter „in Verbindung mit
195. § 330 wird wie folgt geändert: Artikel II § 15c“ gestrichen und das Wort „Bun-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ desanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt. ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „das Leis- c) In den Sätzen 3, 4 und 5 wird jeweils das Wort
tungsentgelt aufgrund einer Rechtsverordnung „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagen-
nach § 151 Abs. 2 Nr. 2 oder“ gestrichen. tur“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 2875
202. § 336a Satz 1 wird wie folgt geändert: 209. § 351 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „nach den §§ 147a, a) In Nummer 1 werden die Wörter „das Arbeits-
147b, 148“ durch die Angabe „nach § 147a“ er- amt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“
setzt. ersetzt.
b) In Nummer 4 werden die Wörter „beim Arbeits- b) In Nummer 2 werden die Wörter „die Landesar-
amt“ durch die Wörter „bei der Agentur für Ar- beitsämter“ durch die Wörter „die Agentur für
beit“ und das Wort „Bundesanstalt“ durch das Arbeit“ ersetzt.
Wort „Bundesagentur“ und der Punkt durch ein c) In Nummer 3 wird das Wort „Bundesanstalt“
Komma ersetzt. durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. bei Entscheidungen, die anlässlich einer 210. Nach § 351 wird die Angabe zum Zehnten Kapitel
Prüfung nach § 304 Abs. 1 zur Durchset- Zweiter Abschnitt Dritter Unterabschnitt wie folgt
zung der Duldungs- und Mitwirkungspflich- gefasst:
ten gegenüber dem Arbeitgeber, Arbeitneh- „Dritter Unterabschnitt
mer oder Dritten ergehen.“
Verordnungsermächtigung, Anordnungs-
ermächtigung und Ermächtigung zum
203. In § 340 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Erlass von Verwaltungsvorschriften“.
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
211. § 352 wird wie folgt geändert:
204. In § 345 Nr. 2 werden im Klammerzusatz die Anga-
ben „und 3 und Abs. 4“ gestrichen und die Wörter a) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
„das durchschnittliche Bemessungsentgelt aller das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Bezieher von Arbeitslosengeld am 1. Juli des Kalen- b) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die Wör-
derjahres, in dem der Dienst geleistet worden ist“ ter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter
durch die Wörter „ein Betrag in Höhe von 40 Pro- „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
zent der monatlichen Bezugsgröße“ ersetzt.
212. Nach § 352 wird folgender § 352a eingefügt:
205. Nach § 345a wird folgender § 345b eingefügt: „§ 352a
„§ 345b Anordnungsermächtigung
Beitragspflichtige Einnahmen Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch An-
bei freiwilliger Weiterversicherung ordnung das Nähere zum Antragsverfahren, zur Fäl-
Für Personen, die ein Versicherungspflichtver- ligkeit, Zahlung und Abrechnung der Beiträge bei
hältnis auf Antrag begründen, gilt als beitragspflich- freiwilliger Weiterversicherung zu bestimmen.“
tige Einnahme
1. in Fällen des § 28a Abs.1 Satz 1 Nr. 1 ein Arbeits- 213. In § 356 Abs.1 Satz 3 und Abs. 2 wird jeweils das
entgelt in Höhe von 10 Prozent der monatlichen Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes-
Bezugsgröße, agentur“ ersetzt.
2. in Fällen des § 28a Abs.1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ein 214. § 357 wird wie folgt geändert:
Arbeitsentgelt in Höhe von 25 Prozent der
monatlichen Bezugsgröße. a) In Satz 1 werden die Wörter „Arbeit und Sozial-
ordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und
Dabei ist die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet Arbeit“ ersetzt.
maßgebend, wenn der Tätigkeitsort im Beitrittsge-
biet liegt.“ b) In Satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
206. In § 349 Abs. 2, 3, 4 Satz 1, 3 und 4 und Abs. 5 wird
jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort 215. § 358 wird wie folgt geändert:
„Bundesagentur“ ersetzt. a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesan-
stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
207. Nach § 349 wird folgender § 349a eingefügt: b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „vom
„§ 349a Arbeitsamt“ durch die Wörter „von der Agentur
für Arbeit“ ersetzt.
Beitragstragung und Beitragszahlung
bei freiwilliger Weiterversicherung
216. In § 361 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
auf Antrag begründen, tragen die Beiträge allein.
Die Beiträge sind an die Bundesagentur zu zahlen.“ 217. In § 362 werden die Wörter „Arbeit und Sozialord-
nung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ und
208. In § 350 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes-
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. agentur“ ersetzt.
2876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003
218. In § 363 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 wird jeweils das diesem Gesetz und von arbeitslosen Empfängern
Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes- von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundes-
agentur“ ersetzt. sozialhilfegesetz mit den örtlich zuständigen Trä-
gern der Sozialhilfe Kooperationsvereinbarungen
219. In § 364 Abs. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ abschließen und durchführen. Mit den Kooperati-
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. onsvereinbarungen sollen unter Berücksichtigung
der örtlichen Verhältnisse alle Möglichkeiten ausge-
220. In § 365 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das schöpft werden, um die Vermittlung in Arbeit zu ver-
Wort „Bundesagentur“ ersetzt. bessern, die Wirksamkeit der Hilfen zur Eingliede-
rung in eine Erwerbstätigkeit zu steigern und das
221. In § 366 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Bun- Verwaltungsverfahren bürgernah und einfach zu
desanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ gestalten. Hierzu können gemeinsame Anlaufstellen
ersetzt und in Absatz 2 werden die Wörter „Arbeit von Agenturen für Arbeit und den örtlichen Trägern
und Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft der Sozialhilfe geschaffen werden.
und Arbeit“ ersetzt. § 369
Besonderheiten zum Gerichtsstand
222. Das Elfte Kapitel wird wie folgt gefasst:
Hat eine Klage gegen die Bundesagentur Bezug
„Elftes Kapitel auf den Aufgabenbereich einer Regionaldirektion
Organisation und Datenschutz oder einer Agentur für Arbeit, und ist der Sitz der
Erster Abschnitt Bundesagentur maßgebend für die örtliche Zustän-
digkeit des Gerichts, so kann die Klage auch bei
Bundesagentur für Arbeit dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk die
§ 367 Regionaldirektion oder die Agentur für Arbeit ihren
Sitz hat.
Bundesagentur für Arbeit
§ 370
(1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagen-
tur) ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Kör- Beteiligung an Gesellschaften
perschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwal- Die Bundesagentur kann die Mitgliedschaft in
tung. Vereinen erwerben und mit Zustimmung des Bun-
(2) Die Bundesagentur gliedert sich in eine Zent- desministeriums für Wirtschaft und Arbeit sowie
rale auf der oberen Verwaltungsebene, Regionaldi- des Bundesministeriums der Finanzen Gesellschaf-
rektionen auf der mittleren Verwaltungsebene und ten gründen oder sich an Gesellschaften beteiligen,
Agenturen für Arbeit auf der örtlichen Verwaltungs- wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem
ebene. Die Bundesagentur kann besondere Dienst- Buch zweckmäßig ist.
stellen errichten.
Zweiter Abschnitt
(3) Die Bundesagentur hat ihren Sitz in Nürnberg.
Selbstverwaltung
§ 368
Erster Unterabschnitt
Aufgaben der Bundesagentur
Verfassung
(1) Die Bundesagentur ist der für die Durchfüh-
rung der Aufgaben nach diesem Buch zuständige § 371
Verwaltungsträger. Sie darf ihre Mittel nur für die Selbstverwaltungsorgane
gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen
(1) Als Selbstverwaltungsorgane der Bundes-
Zwecke verwenden.
agentur werden der Verwaltungsrat und die Verwal-
(2) Die Bundesregierung kann der Bundesagen- tungsausschüsse bei den Regionaldirektionen und
tur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des den Agenturen für Arbeit gebildet.
Bundesrates weitere Aufgaben übertragen, die im
Zusammenhang mit deren Aufgaben nach diesem (2) Die Selbstverwaltungsorgane haben die Ver-
Buch stehen. Die Durchführung befristeter Arbeits- waltung zu überwachen und in allen aktuellen Fra-
marktprogramme kann sie der Bundesagentur gen des Arbeitsmarktes zu beraten. Sie erhalten die
durch Verwaltungsvereinbarung übertragen. für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen
Informationen.
(3) Die Bundesagentur kann durch Verwaltungs-
vereinbarung die Durchführung befristeter Arbeits- (3) Jedes Selbstverwaltungsorgan gibt sich eine
marktprogramme der Länder übernehmen. Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist von
mindestens drei Vierteln der Mitglieder zu beschlie-
(4) Die Agenturen für Arbeit können die Zusam- ßen.
menarbeit mit Kreisen und Gemeinden in Verwal-
tungsvereinbarungen regeln. (4) Die Bundesagentur wird ohne Selbstverwal-
tung tätig, soweit sie der Fachaufsicht unterliegt.
§ 368a
(5) Die Selbstverwaltungsorgane setzen sich zu
Zusammenarbeit mit den örtlich gleichen Teilen aus Vertreterinnen und Vertretern
zuständigen Trägern der Sozialhilfe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der
Die Agenturen für Arbeit sollen zur Überwindung Arbeitgeber sowie der öffentlichen Körperschaften
der Arbeitslosigkeit von Leistungsbeziehern nach zusammen. Eine Stellvertretung ist nicht zulässig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 2877
Vertreterinnen und Vertreter der öffentlichen Körper- (5) Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung
schaften können einem Selbstverwaltungsorgan und erlässt die Anordnungen nach diesem Gesetz.
nicht vorsitzen.
(6) Der Verwaltungsrat besteht aus 21 Mitglie-
(6) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane dern.
üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie dürfen in
§ 374
der Übernahme oder Ausübung des Ehrenamtes
nicht behindert oder wegen der Übernahme oder Verwaltungsausschüsse
Ausübung eines solchen Amtes nicht benachteiligt
(1) Bei jeder Agentur für Arbeit besteht ein Ver-
werden.
waltungsausschuss.
(7) § 42 des Vierten Buches gilt entsprechend.
(2) Der Verwaltungsausschuss überwacht und
§ 372 berät die Agentur für Arbeit bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben. § 373 Abs. 2 gilt entsprechend.
Satzung und Anordnungen
(3) Ist der Verwaltungsausschuss der Auffas-
(1) Die Bundesagentur gibt sich eine Satzung.
sung, dass die Geschäftsführung ihre Pflichten ver-
(2) Die Satzung und die Anordnungen des Ver- letzt hat, kann er die Angelegenheit dem Verwal-
waltungsrats bedürfen der Genehmigung des Bun- tungsrat vortragen.
desministeriums für Wirtschaft und Arbeit.
(4) Die Zahl der Mitglieder der Verwaltungsaus-
(3) Die Satzung und die Anordnungen sind schüsse setzt der Verwaltungsrat fest; die Mitglie-
öffentlich bekannt zu machen. Sie treten, wenn ein derzahl darf höchstens 15 betragen.
anderer Zeitpunkt nicht bestimmt ist, am Tag nach
ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Art der Bekannt- § 374a
machung wird durch die Satzung geregelt. Verwaltungsausschüsse
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und bei den Regionaldirektionen
Arbeit kann anstelle der nach diesem Gesetz vorge- Bei jeder Regionaldirektion besteht ein Verwal-
sehenen Anordnungen Rechtsverordnungen erlas- tungsausschuss. Die Zahl der Mitglieder der Ver-
sen, wenn die Bundesagentur nicht innerhalb von waltungsausschüsse setzt der Verwaltungsrat fest;
vier Monaten, nachdem das Bundesministerium für die Mitgliederzahl darf höchstens 18 betragen.
Wirtschaft und Arbeit sie dazu aufgefordert hat, eine
§ 375
Anordnung erlässt oder veränderten Verhältnissen
anpasst. Der Erlass einer Rechtsverordnung erfolgt Amtsdauer
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstver-
Gesundheit und Soziale Sicherung, wenn sie die
waltungsorgane beträgt sechs Jahre.
Förderung der Teilhabe behinderter und schwerbe-
hinderter Menschen am Arbeitsleben zum Gegen- (2) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane
stand hat. bleiben nach Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt, bis
ihre Nachfolger berufen sind.
§ 373
(3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amts-
Verwaltungsrat
dauer aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein
(1) Der Verwaltungsrat überwacht den Vorstand neues Mitglied zu berufen.
und die Verwaltung. Er kann vom Vorstand die
§ 376
Durchführung von Prüfungen durch die Innenrevisi-
on verlangen und Sachverständige mit einzelnen Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen
Aufgaben der Überwachung beauftragen.
Die Bundesagentur erstattet den Mitgliedern der
(2) Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom Vor- Selbstverwaltungsorgane ihre baren Auslagen und
stand Auskunft über die Geschäftsführung verlan- gewährt eine Entschädigung. Den vorsitzenden und
gen. Auch ein einzelnes Mitglied des Verwaltungs- stellvertretend vorsitzenden Mitgliedern werden die
rats kann einen Bericht, jedoch nur an den Verwal- Auslagen für ihre Tätigkeit außerhalb der Sitzungen
tungsrat, verlangen; lehnt der Vorstand die Bericht- ersetzt. Der Verwaltungsrat kann feste Sätze be-
erstattung ab, so kann der Bericht nur verlangt wer- schließen. Die Beschlüsse des Verwaltungsrats be-
den, wenn die Mehrheit der Gruppe, der das Antrag dürfen der Genehmigung des Bundesministeriums
stellende Mitglied angehört, das Verlangen unter- für Wirtschaft und Arbeit.
stützt.
Zweiter Unterabschnitt
(3) Die Satzung kann bestimmen, dass bestimm-
Berufung und Abberufung
te Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des
Verwaltungsrats vorgenommen werden dürfen. § 377
Verweigert der Verwaltungsrat die Zustimmung, so
Berufung und Abberufung der Mitglieder
kann der Vorstand verlangen, dass das Bundesmi-
nisterium für Wirtschaft und Arbeit entscheidet. (1) Die Mitglieder der Selbstverwaltung werden
berufen.
(4) Ist der Verwaltungsrat der Auffassung, dass
der Vorstand seine Pflichten verletzt hat, kann er die (2) Die Berufung erfolgt bei Mitgliedern des Ver-
Angelegenheit dem Bundesministerium für Wirt- waltungsrats durch das Bundesministerium für
schaft und Arbeit vortragen. Wirtschaft und Arbeit und bei Mitgliedern der Ver-
2878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003
waltungsausschüsse durch den Verwaltungsrat. Die 3. die Spitzenvereinigungen der kommunalen
berufende Stelle hat Frauen und Männer mit dem Selbstverwaltungskörperschaften für ein Mit-
Ziel ihrer gleichberechtigten Teilhabe in den Grup- glied.
pen zu berücksichtigen. Liegen Vorschläge mehre-
(2a) Vorschlagsberechtigt für die Vertreter der
rer Vorschlagsberechtigter vor, so sind die Sitze
Gruppe der öffentlichen Körperschaften in den Ver-
anteilsmäßig unter billiger Berücksichtigung der
waltungsausschüssen der Regionaldirektionen sind
Minderheiten zu verteilen.
die obersten Landesbehörden. Sie haben neben
(3) Ein Mitglied ist abzuberufen, wenn den Vertretern des Landes auch Vertreter der
Gemeinden und Gemeindeverbände zu berücksich-
1. eine Voraussetzung für seine Berufung entfällt
tigen, deren Bezirk zu dem Bezirk der Regionaldi-
oder sich nachträglich herausstellt, dass sie
rektion gehört. Gehört der Bezirk einer Regionaldi-
nicht vorgelegen hat,
rektion zum Gebiet mehrerer Länder und einigen
2. das Mitglied seine Amtspflicht grob verletzt, sich diese über den Vorschlag nicht, so entscheidet
das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.
3. die vorschlagende Stelle es beantragt oder
Vor der Entscheidung hat es die beteiligten obers-
4. das Mitglied es beantragt. ten Landesbehörden zu hören. Die Vertreter eines
Landes müssen dem Dienstbereich des jeweiligen
Eine Abberufung auf Antrag der vorschlagsberech-
Landes angehören.
tigten Gruppe hat bei den Gruppen der Arbeitneh-
merinnen und Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber (3) Vorschlagsberechtigt für die Mitglieder der
nur zu erfolgen, wenn die Mitglieder aus ihren Orga- Gruppe der öffentlichen Körperschaften in den
nisationen ausgeschlossen worden oder ausgetre- Verwaltungsausschüssen sind die gemeinsamen
ten sind oder die Vorschlagsberechtigung der Stel- Rechtsaufsichtsbehörden der zum Bezirk der Agen-
le, die das Mitglied vorgeschlagen hat, entfallen ist. tur für Arbeit gehörenden Gemeinden und Gemein-
§ 378 deverbände oder, soweit es sich um oberste Lan-
desbehörden handelt, die von ihnen bestimmten
Berufungsfähigkeit Behörden. Die zum Bezirk der Agentur für Arbeit
(1) Als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane gehörenden Gemeinden und Gemeindeverbände
können nur Deutsche, die das passive Wahlrecht sind berechtigt, der zuständigen Behörde Personen
zum Deutschen Bundestag besitzen, und Auslän- vorzuschlagen. Einigen sie sich auf einen Vorschlag,
der, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig ist die zuständige Behörde an diesen gebunden; im
im Bundesgebiet haben und die die Voraussetzun- anderen Fall schlägt sie von sich aus Personen vor,
gen des § 15 des Bundeswahlgesetzes mit Ausnah- die für die beteiligten Gemeinden oder Gemeinde-
me der von der Staatsangehörigkeit abhängigen verbände oder für sie tätig sein müssen. Ist eine
Voraussetzungen erfüllen, berufen werden. gemeinsame Gemeindeaufsichtsbehörde nicht vor-
handen und einigen sich die beteiligten Gemeinde-
(2) Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Beamtinnen aufsichtsbehörden nicht, so steht das Vorschlags-
und Beamte der Bundesagentur können nicht Mit- recht der obersten Landesbehörde oder der von ihr
glieder von Selbstverwaltungsorganen der Bundes- bezeichneten Stelle zu. Mitglieder der öffentlichen
agentur sein. Körperschaften können nur Vertreterinnen oder Ver-
§ 379 treter der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder
der gemeinsamen Gemeindeaufsichtsbehörde sein,
Vorschlagsberechtigte Stellen in deren Gebiet sich der Bezirk der Agentur für
(1) Vorschlagsberechtigt sind für die Mitglieder Arbeit befindet, und die bei diesen hauptamtlich
der Gruppen oder ehrenamtlich tätig sind.
1. der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die (4) Die vorschlagsberechtigten Stellen haben
Gewerkschaften, die Tarifverträge abgeschlos- unter den Voraussetzungen des § 4 des Bundesgre-
sen haben, sowie ihre Verbände, mienbesetzungsgesetzes für jeden auf sie entfallen-
den Sitz jeweils eine Frau und einen Mann vorzu-
2. der Arbeitgeber die Arbeitgeberverbände, die schlagen.
Tarifverträge abgeschlossen haben,
Dritter Unterabschnitt
sowie ihre Vereinigungen, die für die Vertretung von
Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberinteressen wesent- Neutralitätsausschuss
liche Bedeutung haben. Für die Verwaltungsaus- § 380
schüsse der Regionaldirektionen und der Agentu-
ren für Arbeit sind nur die für den Bezirk zuständi- Neutralitätsausschuss
gen Gewerkschaften und ihre Verbände sowie die
(1) Der Neutralitätsausschuss, der Feststellun-
Arbeitgeberverbände und ihre Vereinigungen vor-
gen über bestimmte Voraussetzungen über das
schlagsberechtigt.
Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Arbeitskämpfen
(2) Vorschlagsberechtigt für die Mitglieder der trifft, besteht aus jeweils drei Vertretern der Grup-
Gruppe der öffentlichen Körperschaften im Verwal- pen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber im Ver-
tungsrat sind waltungsrat sowie der oder dem Vorsitzenden des
Vorstands. Die Gruppen der Arbeitnehmer und der
1. die Bundesregierung für drei Mitglieder,
Arbeitgeber bestimmen ihre Vertreter mit einfacher
2. der Bundesrat für drei Mitglieder und Mehrheit. Vorsitzende oder Vorsitzender ist die oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 2879
der Vorsitzende des Vorstands. Sie oder er vertritt ernannt. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands
den Neutralitätsausschuss vor dem Bundessozial- soll fünf Jahre betragen. Mehrere Amtszeiten sind
gericht. zulässig.
(2) Die Vorschriften, die die Organe der Bundes- (3) Das Amtsverhältnis der Vorstandsmitglieder
agentur betreffen, gelten entsprechend, soweit beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsur-
Besonderheiten des Neutralitätsausschusses nicht kunde, wenn nicht in der Urkunde ein späterer Tag
entgegenstehen. bestimmt ist. Es endet mit Ablauf der Amtszeit,
Erreichen der Altersgrenze nach § 41 Abs. 1 des
Dritter Abschnitt
Bundesbeamtengesetzes oder Entlassung. Die
Vorstand und Verwaltung Bundespräsidentin oder der Bundespräsident ent-
§ 381 lässt ein Vorstandsmitglied auf dessen Verlangen.
Eine Entlassung erfolgt auch auf Beschluss der
Vorstand der Bundesagentur Bundesregierung oder des Verwaltungsrats mit
(1) Der Vorstand leitet die Bundesagentur und Zustimmung der Bundesregierung, wenn das Ver-
führt deren Geschäfte. Er vertritt die Bundesagentur trauensverhältnis gestört ist oder ein wichtiger
gerichtlich und außergerichtlich. Grund vorliegt. Im Falle der Beendigung des Amts-
verhältnisses erhält das Vorstandsmitglied eine von
(2) Der Vorstand besteht aus einer oder einem
der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsiden-
Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Die
ten vollzogene Urkunde. Eine Entlassung wird mit
oder der Vorsitzende führt die Amtsbezeichnung
der Aushändigung der Urkunde wirksam. Auf Ver-
„Vorsitzende des Vorstands der Bundesagentur für
langen des Verwaltungsrats mit Zustimmung des
Arbeit“ oder „Vorsitzender des Vorstands der Bun-
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit ist ein
desagentur für Arbeit“, die übrigen Mitglieder führen
Vorstandsmitglied verpflichtet, die Geschäfte bis
die Amtsbezeichnung „Mitglied des Vorstands der
zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nach-
Bundesagentur für Arbeit“.
folgers weiterzuführen.
(3) Die oder der Vorsitzende des Vorstands be-
(4) Die Mitglieder des Vorstands haben, auch
stimmt die Richtlinien der Geschäftsführung und ist
nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, über die
bei der Benennung der übrigen Vorstandsmitglieder
ihnen amtlich bekannt gewordenen Angelegenhei-
zu hören. Innerhalb dieser Richtlinien nimmt jedes
ten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht
Vorstandsmitglied die Aufgaben seines Geschäfts-
für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über
bereiches selbständig wahr.
Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeu-
(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsord- tung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
nung, die der Zustimmung des Verwaltungsrats
(5) Die Vorstandsmitglieder dürfen neben ihrem
bedarf. Die Geschäftsordnung hat insbesondere die
Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe
Geschäftsverteilung im Vorstand festzulegen sowie
und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung
die Stellvertretung und die Voraussetzungen für die
eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch
Beschlussfassung zu regeln.
einer Regierung oder einer gesetzgebenden Kör-
(5) Die Vorstandsmitglieder dürfen dem Verwal- perschaft des Bundes oder eines Landes angehö-
tungsrat nicht angehören. Sie sind berechtigt, an ren. Sie dürfen nicht gegen Entgelt außergerichtli-
den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen. che Gutachten abgeben. Für die Zugehörigkeit zu
Sie können jederzeit das Wort ergreifen. einem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat oder
einem anderen Gremium eines öffentlichen oder pri-
(6) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat regel-
vaten Unternehmens oder einer sonstigen Einrich-
mäßig und aus wichtigem Anlass zu berichten und
tung ist die Einwilligung des Bundesministeriums
ihm auf Verlangen jederzeit Auskunft über die Ge-
für Wirtschaft und Arbeit erforderlich; dieses ent-
schäftsführung der Bundesagentur zu erteilen.
scheidet, inwieweit eine Vergütung abzuführen ist.
§ 382
(6) Im Übrigen werden die Rechtsverhältnisse
Rechtsstellung der Vorstandsmitglieder der Vorstandsmitglieder, insbesondere die Gehalts-
(1) Die oder der Vorsitzende und die übrigen Mit- und Versorgungsansprüche und die Haftung, durch
glieder des Vorstands werden auf Vorschlag des Verträge geregelt, die das Bundesministerium für
Verwaltungsrats von der Bundesregierung benannt. Wirtschaft und Arbeit mit den Mitgliedern des Vor-
Erfolgt trotz Aufforderung durch die Bundesregie- stands schließt. Die Verträge bedürfen der Zustim-
rung innerhalb von vier Wochen kein Vorschlag des mung der Bundesregierung.
Verwaltungsrats, erlischt das Vorschlagsrecht. Fin- § 383
det der Vorschlag des Verwaltungsrats nicht die
Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit
Zustimmung der Bundesregierung, kann der Ver-
waltungsrat innerhalb von vier Wochen einen neuen (1) Die Agenturen für Arbeit werden von einer
Vorschlag unterbreiten. Das Letztentscheidungs- Geschäftsführung geleitet. Die Geschäftsführung
recht der Bundesregierung bleibt von diesem Ver- besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei
fahren unberührt. weiteren Mitgliedern.
(2) Die oder der Vorsitzende und die übrigen Mit- (2) Die Mitglieder der Geschäftsführung werden
glieder des Vorstands stehen in einem öffentlich- vom Vorstand bestellt. Der Vorstand hört die Ver-
rechtlichen Amtsverhältnis. Sie werden von der waltungsausschüsse zu den von ihm ausgewählten
Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten Bewerberinnen und Bewerbern.
2880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003
(3) Die Mitglieder der Geschäftsführung sind erbracht werden dürfen oder zweckmäßiger oder
berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsaus- wirtschaftlicher hätten eingesetzt werden können.
schusses teilzunehmen. Sie können jederzeit das Mit der Durchführung der Prüfungen können Dritte
Wort ergreifen. beauftragt werden.
(4) Die Geschäftsführung hat dem Verwaltungs- (2) Das Prüfpersonal der Bundesagentur ist für
ausschuss regelmäßig und aus wichtigem Anlass zu die Zeit seiner Prüftätigkeit fachlich unmittelbar der
berichten und ihm auf Verlangen jederzeit Auskunft Leitung der Dienststelle unterstellt, in der es be-
über die Geschäfte der Agentur für Arbeit zu ertei- schäftigt ist.
len.
(3) Der Vorstand legt die Berichte der Innenre-
§ 384 vision unverzüglich dem Verwaltungsrat vor. Vertre-
Geschäftsführung der Regionaldirektionen terinnen oder Vertreter der Innenrevision sind
berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats
(1) Die Regionaldirektionen werden von einer
teilzunehmen, wenn ihre Berichte Gegenstand der
Geschäftsführung geleitet. Die Geschäftsführung
Beratung sind. Sie können jederzeit das Wort ergrei-
besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei
fen.
weiteren Mitgliedern.
§ 387
(2) Die Mitglieder der Geschäftsführung werden
vom Vorstand nach Anhörung des Verwaltungsrats Personal der Bundesagentur
bestellt.
(1) Das Personal der Bundesagentur besteht
§ 385 vorrangig aus Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
Beauftragte für mern. Die Beamtinnen und Beamten der Bundes-
Chancengleichheit am Arbeitsmarkt agentur sind mittelbare Bundesbeamte.
(1) Bei den Agenturen für Arbeit, bei den Regio- (2) Oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen
naldirektionen und bei der Zentrale sind hauptamtli- und Beamten der Bundesagentur ist der Vorstand.
che Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeits- Soweit beamtenrechtliche Vorschriften die Übertra-
markt zu bestellen. Sie sind unmittelbar der jeweili- gung der Befugnisse von obersten Dienstbehörden
gen Dienststellenleitung zugeordnet. auf nachgeordnete Behörden zulassen, kann der
Vorstand seine Befugnisse im Rahmen dieser Vor-
(2) Die Beauftragten für Chancengleichheit am
schriften auf die Vorsitzenden der Geschäftsführun-
Arbeitsmarkt unterstützen und beraten Arbeitgeber
gen der Agenturen für Arbeit, auf die Vorsitzenden
und Arbeitnehmer sowie deren Organisationen in
der Geschäftsführungen der Regionaldirektionen
übergeordneten Fragen der Frauenförderung, der
und der besonderen Dienststellen übertragen. § 187
Gleichstellung von Frauen und Männern am
Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 83 Abs. 1
Arbeitsmarkt sowie der Vereinbarkeit von Familie
des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.
und Beruf bei beiden Geschlechtern. Hierzu zählen
insbesondere Fragen der beruflichen Ausbildung, § 388
des beruflichen Einstiegs und Fortkommens von
Ernennung der Beamtinnen und Beamten
Frauen und Männern nach einer Familienphase
sowie hinsichtlich einer flexiblen Arbeitszeitgestal- (1) Der Vorstand ernennt die Beamtinnen und
tung. Zur Sicherung der gleichberechtigten Teilhabe Beamten.
von Frauen am Arbeitsmarkt arbeiten sie mit den in
(2) Der Vorstand kann seine Befugnisse auf
Fragen der Frauenerwerbsarbeit tätigen Stellen
Bedienstete der Bundesagentur übertragen. Er be-
ihres Bezirks zusammen.
stimmt im Einzelnen, auf wen die Ernennungsbe-
(3) Die Beauftragten für Chancengleichheit am fugnisse übertragen werden.
Arbeitsmarkt sind bei der frauen- und familienge-
§ 389
rechten fachlichen Aufgabenerledigung ihrer Dienst-
stellen zu beteiligen. Sie haben ein Informations-, Übertragung
Beratungs- und Vorschlagsrecht in Fragen, die Aus- von Führungsfunktionen auf Zeit
wirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen
(1) Sofern die Ämter der vorsitzenden Mitglieder
und Männern am Arbeitsmarkt haben.
der Geschäftsführungen der Agenturen für Arbeit
(4) Die Beauftragten für Chancengleichheit am und der vorsitzenden Mitglieder und Mitglieder der
Arbeitsmarkt bei den Agenturen für Arbeit können Geschäftsführungen der Regionaldirektionen Beam-
mit weiteren Aufgaben beauftragt werden, soweit tinnen oder Beamten übertragen werden, werden
die Aufgabenerledigung als Beauftragte für Chan- sie zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit (§ 390)
cengleichheit am Arbeitsmarkt dies zulässt. In Kon- übertragen; Gleiches gilt für die Ämter der Oberdi-
fliktfällen entscheidet der Verwaltungsausschuss. rektoren und Direktoren der Zentrale und der Direk-
§ 386 toren, die Leiter einer besonderen Dienststelle sind.
Innenrevision (2) Das Amt ist sogleich im Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit zu übertragen, wenn die Beamtin
(1) Die Bundesagentur stellt durch organisatori-
oder der Beamte
sche Maßnahmen sicher, dass in allen Dienststellen
durch eigenes nicht der Dienststelle angehörendes 1. bereits ein Amt mit mindestens demselben End-
Personal geprüft wird, ob Leistungen unter Beach- grundgehalt im Beamten- oder Richterverhältnis
tung der gesetzlichen Bestimmungen nicht hätten auf Lebenszeit innehat oder innehatte oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 2881
2. innerhalb von fünf Jahren nach der erstmaligen Beamtin oder dem Beamten dasselbe oder ein
Übertragung des Amtes die gesetzliche Alters- anderes Amt mit demselben Endgrundgehalt im
grenze erreicht. Beamtenverhältnis auf Zeit nur für eine weitere
(3) In das Beamtenverhältnis auf Zeit nach Amtszeit übertragen werden. § 389 Abs. 2 Nr. 2 ist
Absatz 1 darf nur berufen werden, wer sich in einem entsprechend anzuwenden.
Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit (2) Mit Ablauf der ersten Amtszeit kann der
befindet und in dieses Amt auch als Beamtin oder Beamtin oder dem Beamten das Amt im Beamten-
Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte. verhältnis auf Lebenszeit übertragen werden. Mit
Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen Ablauf der zweiten Amtszeit soll der Beamtin oder
von Satz 1 zulassen. dem Beamten das Amt im Beamtenverhältnis auf
(4) Für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit übertragen werden. Es kann auch ein
Zeit ruhen die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt anderes Amt mit demselben Endgrundgehalt im
im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragenen Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen wer-
Amt, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwie- den.
genheit und des Verbotes der Annahme von Beloh- (3) Wird die Beamtin oder der Beamte in ein
nungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis anderes Amt nach Absatz 1 versetzt, das in dieselbe
auf Lebenszeit besteht fort. Während dieser Zeit Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das ihr oder
darf die Beamtin oder der Beamte auch außerhalb ihm zuletzt übertragene Amt nach Absatz 1, läuft die
des Dienstes nur die Amtsbezeichnung des ihm im Amtszeit weiter. Wird der Beamtin oder dem Beam-
Beamtenverhältnis auf Zeit übertragenen Amtes ten ein höheres Amt nach Absatz 1 übertragen, ist
führen. ihr oder ihm zugleich das auf Zeit übertragene Amt
(5) Die Beamtin oder der Beamte auf Zeit darf im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertra-
ohne seine Zustimmung nur in ein anderes Amt mit gen, wenn die Amtszeit in Ämtern nach Absatz 1
demselben Endgrundgehalt und mit vergleichbarer mindestens ein Jahr betragen hat.
leitender Funktion versetzt werden. (4) Die Beamtin oder der Beamte ist mit Ablauf
(6) Mit der Entlassung aus dem Beamtenverhält- der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit
nis auf Zeit enden der Anspruch auf Besoldung und, entlassen, sofern sie oder er nicht im Anschluss an
soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, die Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere
alle sonstigen Ansprüche aus dem in diesem Beam- Amtszeit berufen wird. Die Beamtin oder der Beamte
tenverhältnis übertragenen Amt. ist ferner mit
(7) Für die vorsitzenden Mitglieder der Geschäfts- 1. der Übertragung eines höheren Amtes,
führung einer Agentur für Arbeit und die vorsitzen- 2. der Beendigung ihres oder seines Beamtenver-
den Mitglieder und Mitglieder der Geschäftsführung hältnisses auf Lebenszeit,
einer Regionaldirektion und die Oberdirektoren und
3. der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn
Direktoren bei der Zentrale der Bundesagentur
oder
kann durch den Vorstand der Bundesagentur eine
zeitlich befristete, nicht ruhegehaltfähige Stellenzu- 4. der Zurückstufung in seinem Richterverhältnis
lage gewährt werden. Die Zulage wird in Höhe des auf Lebenszeit
Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. Die
seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt §§ 28 bis 30 des Bundesbeamtengesetzes bleiben
der nächsthöheren Besoldungsgruppe gewährt. unberührt.
Eine Stellenzulage kann den Amtsinhaberinnen und
Amtsinhabern gewährt werden, die bereits bei § 391
Übernahme eines Amtes nach Satz 1 das dafür vor- Leistungsgerechte Bezahlung im Bereich
gesehene Endgrundgehalt erreicht hatten oder für der Vermittlung, Verordnungsermächtigung
die Übernahme dieses Amtes besonders geeignet
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
und befähigt sind. Die Kriterien zur Vergabe der
Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Stellenzulage legt der Vorstand der Bundesagentur
Bundesministerium des Innern zur verbesserten
fest. Über die Vergabe oder Beibehaltung von Stellen-
Erfüllung der Aufgaben in der Vermittlung im Sinne
zulagen hat der Vorstand jährlich erneut Beschluss
des Zweiten Abschnitts des Dritten Kapitels dieses
zu fassen.
Buches durch Rechtsverordnung die Festsetzung
(8) Soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes von Stufen und Gewährung von Leistungszulagen
geregelt ist, gelten mit Ausnahme des § 42 Abs. 3 für einzelne Beamtinnen und Beamte oder für
und des § 42a des Bundesbeamtengesetzes die Beamtinnen und Beamte einer Organisationseinheit
Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes für die der Bundesagentur für besondere Leistungen zu
Inhaberinnen und Inhaber der in Absatz 1 genann- regeln. Abweichend von § 27 Abs. 2 des Bundesbe-
ten Ämter entsprechend. soldungsgesetzes ist das Aufsteigen in den Stufen
§ 390 von der Feststellung abhängig, dass die Leistung
der einzelnen Beamtin oder des Beamten den mit
Beamtenverhältnis auf Zeit dem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforde-
(1) Die in § 389 Abs. 1 genannten Ämter werden rungen entspricht. Bei dauerhaft herausragenden
im Beamtenverhältnis auf Zeit für längstens zwei Leistungen kann abweichend von § 27 Abs. 3 Satz 1
Amtszeiten übertragen. Eine Amtszeit beträgt fünf des Bundesbesoldungsgesetzes bestimmt werden,
Jahre. Nach Ablauf der ersten Amtszeit kann der dass auch die übernächste Stufe des Grundgehalts
2882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003
vorweg festgesetzt wird. Die Leistungszulagen sind 2. die Erbringung von Leistungen der Arbeitsför-
entsprechend dem Grad der Leistungen zu staffeln derung an Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Trä-
und dürfen 100 Prozent des Unterschiedsbetrages ger von Arbeitsförderungsmaßnahmen,
zwischen dem Endgrundgehalt der jeweiligen
3. die Erstellung von Statistiken, Arbeitsmarkt-
Besoldungsgruppe und dem Endgrundgehalt der
und Berufsforschung, Berichterstattung,
nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht überstei-
gen. Bei der Berechnung der Leistungszulagen blei- 4. die Überwachung der Beratung und Vermittlung
ben Amtszulagen unberücksichtigt. durch Dritte,
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und 5. die Erteilung von Genehmigungen für die Aus-
Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesminis- länderbeschäftigung sowie die Zustimmung zur
terium des Innern die Befugnis nach Absatz 1 Satz 1 Anwerbung aus und nach dem Ausland,
auf den Vorstand der Bundesagentur durch Rechts-
verordnung übertragen. Rechtsverordnungen, die 6. die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und
auf Grund von Satz 1 vom Vorstand der Bundes- illegaler Beschäftigung,
agentur erlassen werden, bedürfen des Einverneh- 7. die Unterrichtung der zuständigen Behörden
mens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft über Anhaltspunkte von Schwarzarbeit, Nicht-
und Arbeit und dem Bundesministerium des Innern. entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen
(3) Die Bundesagentur hat dem Deutschen Bun- oder Steuern und Verstößen gegen das Auslän-
destag über die Bundesregierung bis zum Ende des dergesetz,
Jahres 2004 über die Erfahrungen mit den Instru-
8. die Überwachung der Melde-, Anzeige-,
menten der leistungsorientierten Bezahlung im tarif-
Bescheinigungs- und sonstiger Pflichten nach
und besoldungsrechtlichen Bereich und der Ge-
dem Achten Kapitel sowie die Erteilung von
währung von Leistungszulagen und der Festset-
Auskünften,
zung von Stufen nach Absatz 1 zu berichten.
§ 392 9. der Nachweis von Beiträgen sowie die Erhe-
bung von Umlagen für das Wintergeld und das
Obergrenzen für Beförderungsämter Insolvenzgeld,
Bei der Bundesagentur können die nach § 26 10. die Durchführung von Erstattungs- und Ersatz-
Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen ansprüchen,
Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßga-
be sachgerechter Bewertung überschritten werden, 11. der Betrieb von Job-Centern, in denen Arbeits-
soweit dies zur Vermeidung von Verschlechterun- suchende und Ausbildungssuchende mit dem
gen der Beförderungsverhältnisse infolge einer Ver- Ziel der Eingliederung in das Erwerbsleben
minderung von Planstellen erforderlich ist. umfassend betreut werden; die Job-Center sol-
len eine gemeinsame Anlaufstelle der Agentur
Vierter Abschnitt für Arbeit und der örtlichen Träger der Sozialhilfe
umfassen und die der Agentur für Arbeit von
Aufsicht
den örtlichen Trägern der Sozialhilfe übertrage-
§ 393 nen Aufgaben wahrnehmen.
Aufsicht Soweit Agenturen für Arbeit und örtliche Träger der
(1) Die Aufsicht über die Bundesagentur führt Sozialhilfe Kooperationsvereinbarungen zum Be-
das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. trieb einer gemeinsamen Anlaufstelle oder zur an-
Sie erstreckt sich darauf, dass Gesetze und sonsti- derweitigen Übertragung von Aufgaben abge-
ges Recht beachtet werden. schlossen haben, dürfen die Agenturen für Arbeit
die für die Erfüllung der Aufgaben der gemeinsamen
(2) Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Anlaufstelle und die für die Erfüllung der übertrage-
Arbeit ist jährlich ein Geschäftsbericht vorzulegen, nen Aufgaben erforderlichen Sozialdaten erheben,
der vom Vorstand zu erstatten und vom Verwal- verarbeiten und nutzen.
tungsrat zu genehmigen ist.
(2) Eine Verwendung für andere als die in Ab-
Fünfter Abschnitt satz 1 genannten Zwecke ist nur zulässig, soweit
dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetz-
Datenschutz
buches angeordnet oder erlaubt ist.
§ 394
§ 395
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
von Daten durch die Bundesagentur Datenübermittlung an Dritte;
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von
(1) Die Bundesagentur darf Sozialdaten nur er- Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen
heben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur
Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder (1) Die Bundesagentur darf Dritten, die mit der
zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. Ihre Aufga- Erfüllung von Aufgaben nach diesem Buch beauf-
ben nach diesem Buch sind tragt sind, Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur
Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist.
1. die Feststellung eines Versicherungspflichtver-
hältnisses einschließlich einer Versicherungs- (2) Die Bundesagentur darf abweichend von § 80
freiheit, Abs. 5 des Zehnten Buches zur Erfüllung ihrer Auf-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 2883
gaben nach diesem Buch nichtöffentliche Stellen b) In Absatz 1 werden die Wörter „einen Aufent-
mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von haltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgeset-
Sozialdaten beauftragen, auch soweit die Speiche- zes“ durch die Wörter „eine Genehmigung nach
rung der Daten den gesamten Datenbestand um- § 284 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
fasst.
§ 396 226. Die §§ 409 und 410 werden aufgehoben.
Kennzeichnungs- und Maßregelungsverbot
227. In § 416 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Arbeitsamtsbe-
Die Bundesagentur und von ihr beauftragte Dritte zirk“ durch die Wörter „Bezirk einer Agentur für
dürfen Berechtigte und Arbeitgeber bei der Spei- Arbeit“ ersetzt.
cherung oder Übermittlung von Daten nicht in einer
aus dem Wortlaut nicht verständlichen oder in einer 228. In § 416a werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch
Weise kennzeichnen, die nicht zur Erfüllung ihrer die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
Aufgaben erforderlich ist. Die Bundesagentur darf
an einer Maßregelung von Berechtigten oder an ent- 229. In § 418 Nr. 1 werden die Wörter „beim Arbeitsamt“
sprechenden Maßnahmen gegen Arbeitgeber nicht durch die Wörter „bei der Agentur für Arbeit“
mitwirken. ersetzt.
§§ 397 bis 403
(weggefallen)“. 230. § 421 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter „des Arbeits-
223. § 404 wird wie folgt geändert:
amtes“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird aufgehoben. ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 4 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
aa) In Nummer 23 werden nach den Wörtern
„nicht rechtzeitig erteilt“ die Wörter „oder
entgegen § 318 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 eine Mit- 231. In § 421c wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
teilung an die Agentur für Arbeit nicht oder Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
nicht rechtzeitig erteilt“ eingefügt.
232. § 421d wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 24 werden nach dem Wort
„gewährt“ die Wörter „oder das Betreten a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
eines Grundstücks oder Geschäftsraums aa) In Satz 1 werden die Wörter „Arbeit und
nicht duldet“ eingefügt. Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirt-
c) In Absatz 3 werden die Wörter „im Falle des schaft und Arbeit“ und die Wörter „des
Abs. 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitau- Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agen-
sendfünfhundert Euro,“ gestrichen. tur für Arbeit“ ersetzt.
bb) In Satz 5 werden die Wörter „Arbeit und
224. § 405 wird wie folgt geändert: Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirt-
schaft und Arbeit“ und das Wort „Bundes-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: anstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ersetzt.
„Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs- aa) In Satz 2 werden die Wörter „Arbeit und
widrigkeiten sind die Bundesagentur für Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirt-
Ordnungswidrigkeiten nach § 404 Abs. 2 schaft und Arbeit“ ersetzt.
Nr. 1, 2, 5, 6 bis 16, 19 bis 26 sowie die
Behörden der Zollverwaltung für Ordnungs- bb) In Satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“
widrigkeiten nach § 404 Abs. 1 Nr. 2, § 404 durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Abs. 2 Nr. 3, 4, 17 und 18 und 26 jeweils für c) In Absatz 5 werden die Wörter „Arbeit und Sozi-
ihren Geschäftsbereich.“ alordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und
Arbeit“, das Wort „Bundesanstalt“ durch das
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
Wort „Bundesagentur“ und das Wort „Arbeits-
b) In Absatz 4 werden die Wörter „einem Arbeits- ämter“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“
amt“ durch die Wörter „der Bundesagentur“ ersetzt.
ersetzt.
c) In Absatz 5 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch 233. In § 421e werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
225. § 406 wird wie folgt geändert: 234. § 421f wird wie folgt gefasst:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Unerlaub- „§ 421f
te Auslandsvermittlung, Anwerbung und“ gestri- Sonderregelungen für ältere Arbeit-
chen. nehmer beim Eingliederungszuschuss
2884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003
(1) Für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
vollendet haben, kann ein Eingliederungszuschuss
aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
nach § 218 geleistet werden, dessen Förderdauer
bis zu 36 Monate beträgt. Nach Ablauf von zwölf „Liegen die Voraussetzungen für ein Ruhen
Monaten ist der Eingliederungszuschuss um zehn des Anspruchs bei Sperrzeit nach § 144 vor,
Prozentpunkte jährlich zu vermindern. verkürzt sich die Dauer der Förderung ent-
sprechend der Dauer der Sperrzeit unter
(2) Die Altersgrenze für besonders betroffene
Berücksichtigung der bereits verstrichenen
ältere schwerbehinderte Menschen wird auf die
Dauer der Sperrzeiten.“
Vollendung des 50. Lebensjahres herabgesetzt. Bei
besonders betroffenen älteren schwerbehinderten bb) Folgender Satz wird angefügt:
Arbeitnehmern, die bei Förderbeginn das 55. Le-
„Geförderte Personen, die das 65. Lebens-
bensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Förder-
jahr vollendet haben, haben vom Beginn
dauer auf längstens 60 Monate begrenzt.
des folgenden Monats an keinen Anspruch
(3) Für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr auf Existenzgründungszuschuss.“
vollendet haben, entfällt die Verpflichtung des
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Arbeitgebers zur Rückzahlung und zur Nachbe-
schäftigung nach § 221 Abs. 2. „(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Förderungen, 1. die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
die bis zum 31. Dezember 2009 erstmals begonnen durch Überbrückungsgeld nach § 57 geför-
haben.“ dert wird,
2. nach Beendigung einer Förderung der Auf-
235. § 421g wird wie folgt geändert: nahme einer selbständigen Tätigkeit nach
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: diesem Buch noch nicht 24 Monate vergan-
gen sind; von dieser Frist kann wegen beson-
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „ausüben“ derer in der Person des Arbeitnehmers lie-
die Wörter „oder zuletzt ausgeübt haben“ gender Gründe abgesehen werden. Die Frist
sowie nach dem Wort „wird“ die Wörter gilt nicht für Bewilligungen für das zweite und
„oder wurde“ eingefügt. das dritte Jahr.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Arbeits- d) In Absatz 6 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
amt“ durch die Wörter „die Agentur für das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Arbeit“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter „vom 240. Nach § 421l wird folgender § 421m eingefügt:
Arbeitsamt“ durch die Wörter „von der Agentur
für Arbeit“ ersetzt. „§ 421m
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Arbeit und Sozialpädagogische Begleitung
Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft bei Berufsausbildungsvorbereitung
und Arbeit“ ersetzt. nach dem Berufsbildungsgesetz
(1) Arbeitgeber können bis 31. Dezember 2007
236. In § 421h Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 4 wird jeweils durch Übernahme der Kosten für eine notwendige
das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes- sozialpädagogische Begleitung während einer Be-
agentur“ ersetzt. rufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbil-
dungsgesetz gefördert werden, soweit diese nicht
nach § 61 oder im Rahmen anderer vergleichbarer,
237. § 421i wird wie folgt geändert:
öffentlich geförderter Maßnahmen durchgeführt
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“ wird.
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
(2) Die Bundesagentur für Arbeit wird ermäch-
b) In Absatz 4 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch tigt, durch Anordnung das Nähere über Vorausset-
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. zungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung
zu bestimmen.“
238. § 421j wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Bundesan- 241. § 424 wird aufgehoben.
stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
242. In § 427 Abs. 1 werden die Wörter „des Arbeitsam-
b) In Absatz 5 Nr. 4 wird die Angabe „§ 175“ durch
tes“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“
die Angabe „§ 216b“ ersetzt.
ersetzt.
c) In Absatz 8 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
243. In § 428 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Das
Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur für
239. § 421l wird wie folgt geändert: Arbeit“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „oder
Strukturanpassungsmaßnahme“ gestrichen. 244. § 429 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 2885
245. In § 434c Abs. 5 Satz 2 und Abs. 7 wird jeweils das Zeiten ab dem 1. Januar 2005 ohne Neuberechnung
Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes- als Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher
agentur“ ersetzt. Weiterbildung erfüllt; insoweit ist § 422 Abs. 1 nicht
anzuwenden.
246. § 434d Abs. 4 wird aufgehoben. (9) Für Zeiten bis zum 31. Dezember 2004 tritt in
§ 117 Abs. 1 Nr. 2, § 119 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3
247. § 434f wird wie folgt geändert: Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 und 2, § 133 Abs. 4, § 134 Abs. 2
Nr. 2, § 135 Nr. 7, § 155 Nr. 3 und § 158 Abs. 2 an die
a) Die Absätze 1 und 3 werden aufgehoben. Stelle des Arbeitsamtes die Agentur für Arbeit.
b) Die Angabe „(2)“ wird gestrichen. (10) Die §§ 77, 78, 153 bis 159, auch in Verbin-
dung mit § 172 Abs. 2 Nr. 1, § 207 Abs. 1 Satz 1,
248. In § 434g Abs. 5 werden die Wörter „Das Arbeits- § 207a Abs. 1, § 311 Satz 1, § 313 Satz 1 und § 328
amt“ durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ Abs. 3 Satz 3 in der bis zum 31. Dezember 2004 gel-
ersetzt. tenden Fassung sind über den 31. Dezember 2004
hinaus anzuwenden für Teilnehmer an einer Maß-
nahme der beruflichen Weiterbildung, die die Vor-
249. Nach § 434i wird folgender § 434j eingefügt: aussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosen-
„§ 434j hilfe erfüllt haben. Absatz 8 gilt in diesen Fällen
nicht.
Drittes Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (11) Ist ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld in
einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Ein-
(1) Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2003 in
heit bis zum 31. Dezember 2003 entstanden, so
einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme versicherungs-
richtet sich die Entscheidung über eine Verlänge-
pflichtig beschäftigt waren, bleiben abweichend von
rung nach den bis zum 31. Dezember 2003 gelten-
§ 27 Abs. 3 Nr. 5 in dieser Beschäftigung versiche-
den Vorschriften.
rungspflichtig.
(2) § 28a Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass ein (12) Folgende Vorschriften sind in der bis zum
Antrag auf freiwillige Weiterversicherung ungeachtet 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiter
der Voraussetzungen des Satzes 2 bis zum 31. De- anzuwenden:
zember 2006 gestellt werden kann.
1. § 37a Abs. 3, § 38 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, solange
(3) Die §§ 123, 124, 127 Abs. 2a und 3, § 133 Arbeitnehmer in einer Strukturanpassungsmaß-
Abs. 1 und § 147 sowie die Anwartschaftszeit-Ver- nahme gefördert werden;
ordnung in der bis zum 31. Dezember 2003 gelten-
den Fassung sind weiterhin anzuwenden für Perso- 2. § 57 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und § 226 Abs. 1
nen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum Nr. 1 Buchstabe b, wenn der Arbeitnehmer eine
31. Januar 2006 entstanden ist. Insoweit sind die Beschäftigung ausgeübt hat, die als Strukturan-
§§ 123, 124, 127, 131 Abs. 4 und § 147 in der vom passungsmaßnahme gefördert worden ist;
1. Januar 2004 an geltenden Fassung nicht an-
3. § 226 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, wenn der Arbeit-
zuwenden.
nehmer Kurzarbeitergeld in einer betriebsorgani-
(4) § 128 Abs. 1 Nr. 5 und § 145 in der bis zum satorisch eigenständigen Einheit bezogen hat;
31. Dezember 2004 geltenden Fassung sind weiter-
hin anzuwenden für Säumniszeiten, die vor dem 4. §§ 272 bis 279, wenn das Arbeitsamt oder die
1. Januar 2005 eingetreten sind. Agentur für Arbeit vor dem 31. Dezember 2003
oder unter den Voraussetzungen des § 422 einen
(5) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vor förderungsbedürftigen Arbeitnehmer in eine
dem 1. Januar 2005 entstanden, ist das Bemes- Strukturanpassungsmaßnahme zugewiesen
sungsentgelt nach dem vom 1. Januar 2005 an gel- hatte oder zuweist und das Arbeitsamt oder die
tenden Recht nur neu festzusetzen, soweit dies auf Agentur für Arbeit mit dem Träger über die
Grund eines Sachverhaltes erforderlich ist, der nach ursprüngliche Zuweisung hinaus eine Zuwei-
dem 31. Dezember 2004 eingetreten ist. sung oder mehrere Zuweisungen des geförder-
(6) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vor ten Arbeitnehmers vereinbart hat;
dem 1. Januar 2005 entstanden, ist das Recht über
5. §§ 185 und 208, wenn das Insolvenzereignis vor
die Anrechnung von Nebeneinkommen (§ 141) in
dem 1. Januar 2004 liegt.
der vom 1. Januar 2005 an geltenden Fassung nur
dann anzuwenden, wenn dies auf Grund einer Ände- (13) Die Amtsperiode der stellvertretenden Mit-
rung der Verhältnisse erforderlich ist, die nach dem glieder des Verwaltungsrats und der stellvertreten-
31. Dezember 2004 eingetreten ist und sich auf den den Mitglieder der Verwaltungsausschüsse der
Anrechnungsbetrag auswirkt. Landesarbeitsämter und der Arbeitsämter endet am
(7) Die Erstattungspflicht nach den §§ 147b, 148 31. Dezember 2003.
entfällt für Zeiten ab dem 1. Januar 2004.
(14) Die Amtszeit der Mitglieder der Verwal-
(8) Ist ein Anspruch auf Unterhaltsgeld vor dem tungsausschüsse der Landesarbeitsämter und der
1. Januar 2005 zuerkannt worden, wird dieser für Arbeitsämter endet am 30. Juni 2004.“
2886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003
250. Nach § 435 wird folgender § 436 angefügt: Beamten obliegen, wird eine Zulage nach Vorbe-
„§ 436 merkung Nummer 9 zu den Besoldungsordnungen A
und B des Bundesbesoldungsgesetzes nach Maß-
Überleitung von Beschäftigten der gabe der für vergleichbare Beamtinnen und Beamte
Bundesanstalt in den Dienst des Bundes der Zollverwaltung jeweils geltenden Vorschriften
(1) Die Beamtinnen und Beamten der Bundesan- gewährt. Soweit es darüber hinaus im Zusammen-
stalt, die vor dem 2. Juli 2003 ganz oder überwie- hang mit dem überleitungsbedingten Wechsel des
gend Aufgaben der Arbeitsmarktinspektion wahr- Arbeitgebers angemessen ist, kann das Bundesmi-
genommen haben und diese am 31. Dezember 2003 nisterium der Finanzen im Einvernehmen mit dem
noch wahrnehmen, sind mit Wirkung vom 1. Januar Bundesministerium des Innern außer- und übertarif-
2004 unmittelbare Bundesbeamtinnen und Bundes- lich ergänzende Regelungen treffen.
beamte im Dienst der Zollverwaltung. § 130 Abs. 1 (5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend für
des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung Angestellte, die im Zusammenhang mit der Übertra-
der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I gung von Aufgaben der Arbeitsmarktinspektion von
S. 654) findet entsprechend Anwendung. Von der der Bundesagentur in sonstiger Weise als Ange-
Überleitung nach Satz 1 ausgenommen sind Beam- stellte des Bundes in den Dienst der Zollverwaltung
tinnen und Beamte, die am 2. Juli 2003 die Antrags- wechseln.
altersgrenze des § 42 Abs. 4 des Bundesbeamten-
gesetzes erreicht haben oder sich zu diesem Zeit- (6) Die Bundesagentur trägt die Versorgungsbe-
punkt in Altersteilzeit befanden. züge der gemäß Absatz 1 in den Dienst des Bundes
(2) Die Angestellten der Bundesanstalt, die vor übernommenen Beamtinnen und Beamten für die
dem 2. Juli 2003 ganz oder überwiegend Aufgaben bis zur Übernahme zurückgelegten Dienstzeiten.
der Arbeitsmarktinspektion wahrgenommen haben Der Bund trägt die Versorgungsbezüge für die seit
und diese am 31. Dezember 2003 noch wahrneh- der Übernahme in den Dienst des Bundes zurück-
men, sind mit Wirkung vom 1. Januar 2004 Ange- gelegten Dienstzeiten der in Absatz 1 genannten
stellte des Bundes und in den Dienst der Zollverwal- Beamtinnen und Beamten. Im Übrigen gilt § 107b
tung übergeleitet. Die Bundesrepublik Deutschland des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.“
tritt unbeschadet der nachfolgenden Absätze in die
arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten der im
Zeitpunkt der Überleitung bestehenden Arbeitsver- Artikel 2
hältnisse ein. Von der Überleitung nach den Sätzen 1
und 2 ausgenommen sind Angestellte, die am Änderung des
2. Juli 2003 die Anspruchsvoraussetzungen für eine Ersten Buches Sozialgesetzbuch
gesetzliche Rente wegen Alters erfüllt haben oder (860-1)
sich zu diesem Zeitpunkt in einem Altersteilzeit-
arbeitsverhältnis befanden. Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –
(3) Vom Zeitpunkt der Überleitung an gelten die (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I
für Angestellte des Bundes bei der Zollverwaltung S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Be- vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190), wird wie folgt
stimmungen, soweit sich aus den Sätzen 2 bis 4 geändert:
nicht etwas anderes ergibt. Die Eingruppierung in
die im Zeitpunkt der Überleitung erreichte Vergü- 1. § 19 wird wie folgt geändert:
tungsgruppe besteht fort, solange überwiegend
Aufgaben der Arbeitsmarktinspektion wahrgenom- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
men und keine neuen Aufgaben, die nach dem Tarif- aa) Nummer 3 Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
recht des Bundes zu einer Eingruppierung in eine
höhere Vergütungsgruppe führen, übertragen wer- „g) Förderung der Teilnahme an Transfermaß-
den. Soweit in den Fällen einer fortbestehenden nahmen und Arbeitsbeschaffungsmaß-
Eingruppierung nach Satz 2 in der bisherigen Tätig- nahmen,“.
keit ein Bewährungsaufstieg oder sonstiger Auf-
stieg vorgesehen war, sind Angestellte nach Ablauf bb) In Nummer 6 werden das Wort „Unterhalts-
der bei Überleitung geltenden Aufstiegsfrist in dieje- geld“ und das darauf folgende Komma gestri-
nige Vergütungsgruppe eingruppiert, die sich nach chen.
dem bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden b) In Absatz 2 werden das Wort „Arbeitsämter“ durch
Tarifrecht der Bundesanstalt ergeben hätte. Eine die Wörter „Agenturen für Arbeit“ und das Wort
Eingruppierung nach den Sätzen 2 und 3 entfällt mit „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
dem Ende des Kalendermonats, in dem sich Ange- ersetzt.
stellte schriftlich für eine Eingruppierung nach dem
Tarifrecht des Bundes entscheiden.
2. In § 19b Abs. 2 werden das Wort „Arbeitsämter“ durch
(4) Die bei der Bundesanstalt anerkannten die Wörter „Agenturen für Arbeit“ und das Wort „Bun-
Beschäftigungszeiten werden auf die Beschäfti- desanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
gungszeit im Sinne des Tarifrechts des Bundes
angerechnet; Entsprechendes gilt für Zeiten in der
Zusatzversorgung. Nehmen die übergeleiteten An- 3. In § 29 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b wird das Wort „Bun-
gestellten Vollzugsaufgaben wahr, die ansonsten desanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 2887
4. In § 36a Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ 13. In § 28n Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
14. In § 28p Abs. 8 Satz 6 und Abs. 9 Nr. 3 wird jeweils
Artikel 3 das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes-
Änderung des agentur“ ersetzt.
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
(860-4-1) 15. In § 28q Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5
Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor- das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
schriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Geset-
zes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt
geändert durch Artikel 203 der Verordnung vom 16. In § 28r Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 wird jeweils
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes-
geändert: agentur“ ersetzt.
1. In der Inhaltsübersicht wird im Vierten Abschnitt 17. In § 44 Abs. 2a Satz 2 Nr. 6 wird das Wort „Bundes-
Dritter Titel in der Angabe zu den §§ 71a, 71b anstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
und 71c jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. 18. In § 55 Abs. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. In § 1 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. 19. § 71a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesanstalt“
2a. In § 18a Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „das Unter-
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
haltsgeld,“ gestrichen.
b) In Absatz 1 werden in Satz 1 das Wort „Bundes-
3. In § 18b Abs. 5 Satz 2 wird das Wort „Bundesan- anstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. ersetzt und Satz 2 aufgehoben.
c) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
4. In § 18f Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
20. § 71b wird wie folgt geändert:
5. In § 23 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort
a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesanstalt“
„Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
5a. In § 23b Abs. 3 werden die Wörter „einem deut- „(1) Die für Ermessensleistungen der aktiven
schen Arbeitsamt“ durch die Wörter „einer deut- Arbeitsförderung veranschlagten Mittel mit Aus-
schen Agentur für Arbeit“ ersetzt. nahme der Mittel für
1. die allgemeinen Leistungen zur Teilhabe am
6. In § 28a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 wird das Wort „Bundes-
Arbeitsleben nach § 98 Abs. 1 Nr. 1 des Drit-
anstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
ten Buches,
7. In § 28b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 wird jeweils das 2. Leistungen nach den §§ 219 und 235a des
Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes- Dritten Buches und
agentur“ ersetzt. 3. Leistungen der Trägerförderung nach § 248
des Dritten Buches
8. In § 28e Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesan-
sind im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit in
stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
einen Eingliederungstitel einzustellen.“
9. In § 28f Abs. 4 Satz 4 Nr. 4 und Satz 7 wird jeweils c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes- aa) In Satz 1 wird das Wort „Arbeitsämtern“
agentur“ ersetzt. durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“
ersetzt.
10. In § 28h Abs. 3 wird jeweils das Wort „Bundesan-
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Arbeitsämter“
stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
und „Arbeitsämtern“ jeweils durch die Wör-
ter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
11. In § 28k Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesan-
stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Arbeitsämter“
12. In § 28l Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Bundes- durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“
anstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. ersetzt.
2888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003
bb) In Satz 2 wird das Wort „Arbeitsämtern“ 26. § 77a wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“
a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesanstalt“
ersetzt.
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
e) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: b) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
„Die jeweiligen nicht verausgabten Mittel der das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Agenturen für Arbeit werden diesen im nächsten c) Folgender Satz wird angefügt:
Haushaltsjahr zusätzlich zu den auf sie entfallen-
den Mitteln zugewiesen.“ „Abweichungen von Satz 1 können nach § 1
Abs. 3 des Dritten Buches vereinbart werden.“
21. In § 71c wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
27. § 77b wird aufgehoben.
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
28. In § 78 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
22. § 72 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
„Bei der Bundesknappschaft bedarf der Beschluss
der Genehmigung des Bundesministeriums für 29. In § 79 Abs. 4 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
Gesundheit und Soziale Sicherung, bei der Bundes- das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
agentur für Arbeit des Bundesministeriums für Wirt-
schaft und Arbeit; die Genehmigung erfolgt jeweils 30. In § 85 Abs. 4 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Finanzen.“
31. In § 110c Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesan-
23. § 73 wird wie folgt geändert: stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Vorstands“
ein Komma und die Wörter „bei der Bundes-
agentur für Arbeit des Verwaltungsrats“ einge- Artikel 4
fügt. Änderung des
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(860-5)
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
„Bei der Bundesknappschaft ist die Geneh-
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
migung des Bundesministeriums für Gesund-
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geän-
heit und Soziale Sicherung, bei der Bundes-
dert durch Artikel 204 der Verordnung vom 25. November
agentur für Arbeit die Genehmigung des
2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
erforderlich, die jeweils im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen 01. In § 6 Abs. 1 wird nach Nummer 1 folgende Num-
erfolgt.“ mer 1a eingefügt:
bb) Satz 6 wird aufgehoben. „1a. abweichend von Nummer 1 nicht-deutsche Be-
satzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
„(3) Kann die Einwilligung des Vorstands, bei nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs
der Bundesagentur für Arbeit des Verwaltungs- haben,“.
rats, oder die Genehmigung des Bundesminis-
teriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, 1. In § 9 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
bei der Bundesagentur für Arbeit des Bundes- „Für die Berechnung der Vorversicherungszeiten
ministeriums für Wirtschaft und Arbeit, aus- nach Satz 1 Nr. 1 gelten 360 Tage eines Bezugs von
nahmsweise und im Einzelfall nicht vor der Leis- Leistungen, die nach § 339 des Dritten Buches
tung von Ausgaben eingeholt werden, weil diese berechnet werden, als zwölf Monate.“
unaufschiebbar sind, sind sie unverzüglich nach-
zuholen.“
1a. In § 60 Abs. 5 wird nach der Angabe „§ 53“ die Anga-
be „Abs. 1 bis 3“ eingefügt.
23a. In § 74 Satz 1 werden nach dem Wort „Vorstand“ die
Wörter „ , bei der Bundesagentur für Arbeit der Ver- 2. In § 203a wird das Wort „Arbeitsämter“ durch die
waltungsrat,“ eingefügt. Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
24. In § 76 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4 Satz 1 und 2 und 3. In § 204 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „das
Abs. 5 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. ersetzt.
25. In § 77 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ 4. In § 251 Abs. 4a wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 2889
5. In § 252 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch gelts für die Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert
der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze
6. In § 293 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Bundes- und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens jedoch
anstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. bis zur Beitragsbemessungsgrenze, als bei-
tragspflichtige Einnahme.“
7. In § 306 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ b) Satz 2 wird aufgehoben.
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
3b. § 166 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 5 a) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Arbeitslosen-
geld“ die Angabe „ , Unterhaltsgeld“ gestrichen.
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch b) In Nummer 2b wird nach dem Wort „Teilarbeits-
losengeld“ die Angabe „ , Teilunterhaltsgeld“ ge-
(860-6) strichen.
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma- 4. § 168 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. S. 754, 1404, 3384),
a) In Nummer 6 werden die Wörter „für den sich
zuletzt geändert durch Artikel 208 der Verordnung vom
jeweils nach § 163 Abs. 5 Satz 1 und 2 ergeben-
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geän-
den Unterschiedsbetrag“ durch die Wörter „für
dert: die sich nach § 163 Abs. 5 Satz 1 ergebende bei-
tragspflichtige Einnahme“ ersetzt.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
a) Die Angabe zu § 224 wird wie folgt gefasst:
„7. bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteil-
„§ 224 Erstattung durch die Bundesagentur zeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Kran-
für Arbeit“. kengeld, Versorgungskrankengeld, Verletz-
b) Nach der Angabe zu § 234 wird folgende Angabe tengeld, Übergangsgeld oder Krankentage-
eingefügt: geld erhalten, für die sich nach § 163 Abs. 5
Satz 2 ergebende beitragspflichtige Einnah-
„§ 235 Übergangsgeldanspruch und -be-
me
rechnung bei Unterhaltsgeldbezug“.
a) von der Bundesagentur oder, im Fall der
c) Nach der Angabe zu § 279e werden folgende
Leistungserbringung nach § 10 Abs. 2
Angaben eingefügt:
Satz 2 des Altersteilzeitgesetzes, von
„§ 279f Beitragspflichtige Einnahmen und den Arbeitgebern, wenn die Vorausset-
Beitragstragung bei Beziehern von zungen des § 4 des Altersteilzeitgesetzes
Unterhaltsgeld vorliegen,
§ 279g Sonderregelungen bei Altersteilzeit- b) von den Arbeitgebern, wenn die Voraus-
beschäftigten“. setzungen des § 4 des Altersteilzeitge-
setzes nicht vorliegen,“.
1a. In § 3 Satz 1 Nr. 3 wird nach dem Wort „Übergangs-
geld“ die Angabe „ , Unterhaltsgeld“ gestrichen. 5. § 170 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird das Wort „Bundesanstalt“
1b. In § 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und in § 21 Abs. 4 durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
wird jeweils das Wort „Unterhaltsgeld“ gestrichen.
b) In Buchstabe b wird nach dem Wort „Über-
gangsgeld“ die Angabe „ , Unterhaltsgeld“ ge-
2. § 58 wird wie folgt geändert:
strichen.
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 3a werden jeweils
die Wörter „einem deutschen Arbeitsamt“ durch 6. In § 173 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
die Wörter „einer deutschen Agentur für Arbeit“ das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
ersetzt.
b) In Absatz 4 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch 7. In § 193 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
3. In § 148 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Bundesan- 8. In § 196 Abs. 4 wird das Wort „Bundesanstalt“
stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
3a. § 163 Abs. 5 wird wie folgt geändert: 9. In § 224 werden in der Überschrift sowie in Absatz 1
Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 jeweils das Wort „Bun-
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
desanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
„Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeit- ersetzt.
gesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt
erhalten, gilt auch mindestens ein Betrag in 10. In § 224a Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesan-
Höhe von 80 vom Hundert des Regelarbeitsent- stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003
10a. Dem § 229 wird folgender Absatz 8 angefügt: Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Be-
„(8) Personen, die im Anschluss an den Bezug schäftigungsverhältnis abzuziehen sind, und bei
von Arbeitslosenhilfe Unterhaltsgeld beziehen, sind gleichzeitigem Bezug von Krankengeld das dem
für die Dauer des Bezugs von Unterhaltsgeld versi- Krankengeld zugrunde liegende Einkommen nicht
cherungspflichtig.“ zu berücksichtigen ist. Die Beiträge werden vom
Leistungsträger getragen.
10b. Folgender § 235 wird eingefügt: § 279g
„§ 235 Sonderregelungen
bei Altersteilzeitbeschäftigten
Übergangsgeldanspruch und
-berechnung bei Unterhaltsgeldbezug Bei Arbeitnehmern, für die die Vorschriften des
Altersteilzeitgesetzes in der bis zum 30. Juni 2004
(1) Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilita- geltenden Fassung anzuwenden sind, weil mit der
tion oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe haben Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli 2004 begonnen
Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeits- wurde (§ 15g des Altersteilzeitgesetzes), sind § 163
unfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig Abs. 5 und § 168 Abs. 1 Nr. 6 und 7 in der bis zum
waren, unmittelbar vor Beginn der Leistungen 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden.“
Unterhaltsgeld bezogen haben, und für die von dem
dem Unterhaltsgeld zugrunde liegenden Arbeits-
13b. § 314 Abs. 5 wird aufgehoben.
entgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Ren-
tenversicherung gezahlt worden sind, auch nach
dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Übergangs- 14. In § 321 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesan-
geld. stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
(2) Für Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 ist
für die Berechung des Übergangsgeldes § 21 Abs. 4 Artikel 6
dieses Buches in Verbindung mit § 47b des Fünften
Änderung des
Buches jeweils in der am 30. Juni 2004 geltenden
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Fassung anzuwenden.“
(860-7)
11. In § 247 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesan- Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfall-
stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August
1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 209
12. § 252 wird wie folgt geändert: der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
S. 2304), wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 14 und 15 Buchstabe b wird das
b) In Absatz 7 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 8 Satz 1 Nr. 1 Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagen-
werden jeweils die Wörter „einem deutschen tur“ ersetzt.
Arbeitsamt“ durch die Wörter „einer deutschen
Agentur für Arbeit“ ersetzt. 1a. § 43 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
c) In Absatz 9 werden nach dem Wort „Arbeitslo- „(1) Die im Zusammenhang mit der Ausführung
senhilfe" die Wörter „und Unterhaltsgeld" einge- von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
fügt. oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen
Reisekosten werden nach § 53 des Neunten Buches
12a. In § 270 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Unter- übernommen. Im Übrigen werden Reisekosten zur
haltsgeld“ durch das Wort „Arbeitslosengeld“ er- Ausführung der Heilbehandlung nach den Ab-
setzt. sätzen 2 bis 5 übernommen.“
13. In § 276a Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „das 2. In § 125 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Ar- durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
beit“ ersetzt.
3. In § 186 Abs. 3 und 4 wird jeweils das Wort „Bundes-
13a. Nach § 279e werden folgende §§ 279f und 279g anstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
eingefügt:
„§ 279f 4. In § 205 Abs. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Beitragspflichtige
Einnahmen und Beitragstragung
bei Beziehern von Unterhaltsgeld Artikel 7
Beitragspflichtige Einnahmen sind bei Personen, Änderung des
die nach § 229 Abs. 8 für die Dauer des Bezuges Achten Buches Sozialgesetzbuch
von Unterhaltsgeld versicherungspflichtig sind,
80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegen- (860-8)
den Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, In § 13 Abs. 4, § 36 Abs. 3 Satz 2 und § 81 Nr. 4 des
wobei 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugend-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 2891
hilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. De- 11. Dem § 53 wird folgender Absatz 4 angefügt:
zember 1998 (BGBl. I S. 3546), das zuletzt durch Artikel 2
„(4) Als Fahrkosten ist für jeden Tag, an dem der
des Gesetzes vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2547)
behinderte oder von Behinderung bedrohte Mensch
geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesan-
den Ort der Ausführung der Leistung aufsucht, eine
stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der
Entfernung zwischen Wohnung und Ausführungsort
von 0,36 Euro für die ersten zehn Kilometer und
Artikel 8 0,40 Euro für jeden weiteren Kilometer anzusetzen.
Änderung des Bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung
Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist für die An- und Abreise sowie für Familienheim-
fahrten nach Absatz 2 eine Entfernungspauschale
(860-9) von 0,40 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfer-
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation nung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands
und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Ge- und dem Ort der Ausführung der Leistung anzuset-
setzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt zen. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kür-
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2003 zeste Straßenverbindung maßgebend. Kosten für
(BGBl. I S. 462), wird wie folgt geändert: Pendelfahrten können nur bis zur Höhe des Betrages
übernommen werden, der bei unter Berücksichti-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: gung von Art oder Schwere der Behinderung zumut-
barer auswärtiger Unterbringung für Unterbringung
a) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst: und Verpflegung zu leisten wäre.“
„§ 38 Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit“.
12. In § 64 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „Bundes-
b) Die Angabe zu § 101 wird wie folgt gefasst:
anstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
„§ 101 Zusammenarbeit der Integrationsämter
und der Bundesagentur für Arbeit“.
13. In § 73 Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter „und Struktur-
c) Die Angabe zu § 105 wird wie folgt gefasst: anpassungsmaßnahmen“ gestrichen.
„§ 105 Beratender Ausschuss für behinderte
Menschen bei der Bundesagentur für 14. In § 83 Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter „Dem
Arbeit“. Arbeitsamt“ durch die Wörter „Der Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
2. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. 15. In § 96 Abs. 7 Satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
3. In § 11 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. 16. In § 99 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
4. In § 13 Abs. 2 Nr. 4 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. 17. § 101 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesanstalt“
5. In § 14 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2 wird jeweils durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes-
agentur“ ersetzt. b) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
6. In § 38 wird in der Überschrift und in Satz 1 jeweils
das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes- 18. In § 102 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
agentur“ ersetzt. durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
7. In § 42 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ 19. § 104 wird wie folgt geändert:
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter „und Struktur-
anpassungsmaßnahmen“ gestrichen.
8. In § 44 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d wird das Wort „Bun- b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 370“ durch die
desanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ er- Angabe „§ 368“ ersetzt.
setzt.
20. § 105 wird wie folgt geändert:
9. In § 45 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 Nr. 1 wird jeweils das
Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagen- a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesanstalt“
tur“ ersetzt. durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Hauptstelle der
10. In § 51 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „beim Bundesanstalt“ durch die Wörter „Zentrale der
Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei der Agentur für Bundesagentur“ und das Wort „Bundesanstalt“
Arbeit“ ersetzt. durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003
c) In Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundes- 1. In § 20 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „oder Unter-
anstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. haltsgeld“ gestrichen.
21. In § 109 Abs. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch 2. § 44 Abs. 1 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
„Pflegepersonen, die nach der Pflegetätigkeit in das
Erwerbsleben zurückkehren wollen, können bei beruf-
22. In § 113 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch licher Weiterbildung nach Maßgabe des Dritten
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. Buches bei Vorliegen der dort genannten Vorausset-
zungen gefördert werden.“
23. In § 130 Abs. 1 und 2 Satz 2 wird jeweils das Wort
„Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt. 3. In § 59 Abs. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
24. In § 138 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 11
25. In § 142 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Bundes- Änderung
anstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. der Bundeslaufbahnverordnung
26. Nach § 159 wird folgender § 159a eingefügt: (2030-7-3)
„§ 159a In Anlage 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I
Übergangsvorschrift S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 255 der Verord-
zum Dritten Gesetz für moderne nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt worden ist, werden jeweils die Wörter „Bundesanstalt für
§ 73 Abs. 2 Nr. 4 ist in der bis zum 31. Dezember Arbeit“ durch die Wörter „Bundesagentur für Arbeit“
2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden, solan- ersetzt.
ge Personen an Strukturanpassungsmaßnahmen
nach dem Dritten Buch teilnehmen.“
Artikel 12
Artikel 9 Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei
Änderung des
den bundesunmittelbaren Körperschaften mit
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des
(860-10-1/2) Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal- (2031-4-13)
tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I Die Verordnung zur Durchführung des Bundesdiszipli-
S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 211 der Verord- nargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaf-
nung vom 25. November 2003 ( BGBl. I S. 2304), wird wie ten mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des
folgt geändert: Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom
1. Februar 2002 (BGBl. I S. 618), zuletzt geändert durch
1. In § 66 Abs. 4 Satz 4 wird das Wort „Bundesanstalt“ Artikel 257 der Verordnung vom 25. November 2003
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
2. In § 67e Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. a) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
3. In § 69 Abs. 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter „Präsidentinnen und
Präsidenten sowie die Vizepräsidentinnen und
4. In § 116 Abs. 10 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch Vizepräsidenten der Landesarbeitsämter“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. die Wörter „Mitglieder der Geschäftsführung der
Regionaldirektionen“ ersetzt.
Artikel 10 2. § 2 wird wie folgt gefasst:
Änderung des
„§ 2
Elften Buches Sozialgesetzbuch
Dienstvorgesetzte
(860-11)
Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinar-
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegever-
gesetzes sind bei der Bundesagentur für Arbeit
sicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,
BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 212 a) für die Beamtinnen und Beamten der Zentrale, die
der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I Mitglieder der Geschäftsführung der Regionaldi-
S. 2304), wird wie folgt geändert: rektionen, die Mitglieder der Geschäftsführung der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 2893
Agenturen für Arbeit sowie die Leiterinnen und Lei- 4. In der Besoldungsgruppe A 15 werden
ter der besonderen Dienststellen der Vorstand der
a) nach der Amtsbezeichnung „Hauptkustos“ die
Bundesagentur für Arbeit,
Amtsbezeichnung „Mitglied der Geschäftsfüh-
b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Re- rung einer Agentur für Arbeit“ und der Fußnoten-
gionaldirektionen die Geschäftsführung der Regio- hinweis „6)“ und
naldirektionen,
b) nach der Amtsbezeichnung „Oberlandesanwalt“
c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der die Amtsbezeichnung „Vorsitzendes Mitglied der
Agenturen für Arbeit die Geschäftsführung der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit“ und
Agenturen für Arbeit und der Fußnotenhinweis „4)“ eingefügt.
d) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der be-
sonderen Dienststellen die Leiterinnen und Leiter 5. In der Besoldungsgruppe A 16 werden
der besonderen Dienststellen.“
a) nach der Amtsbezeichnung „Ministerialrat“ die
Amtsbezeichnung „Mitglied der Geschäftsfüh-
3. § 3 wird wie folgt gefasst: rung einer Regionaldirektion der Bundesagentur
„§ 3 für Arbeit“ und der Fußnotenhinweis „7)“ und
Höhere Dienstvorgesetzte b) nach der Amtsbezeichnung „Senatsrat“ die
Amtsbezeichnung „Vorsitzendes Mitglied der
Höhere Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundes- Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit“ und
disziplinargesetzes sind bei der Bundesagentur für der Fußnotenhinweis „5)“ eingefügt.
Arbeit
a) für die Mitglieder der Geschäftsführung der Regio- 6. In der Besoldungsgruppe B 2 werden
naldirektionen und der Agenturen für Arbeit die
Bundesministerin oder der Bundesminister für a) die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Haupt-
Wirtschaft und Arbeit und stelle der Bundesanstalt für Arbeit“ gestrichen,
b) für die Beamtinnen und Beamten der Zentrale, die b) nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei der
übrigen Beamtinnen und Beamten der Regionaldi- Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kultur-
rektionen sowie die Beamtinnen und Beamten der besitz“ die Amtsbezeichnung „Direktor bei der
besonderen Dienststellen und der Agenturen für Zentrale der Bundesagentur für Arbeit – als Lei-
Arbeit der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit.“ ter einer großen und bedeutenden Unterabtei-
lung –8)“ eingefügt,
c) nach der Amtsbezeichnung „Ministerialrat“ die
Artikel 13 Amtsbezeichnungen „Mitglied der Geschäftsfüh-
Änderung rung einer Regionaldirektion der Bundesagentur
des Bundesbesoldungsgesetzes für Arbeit“ sowie der Fußnotenhinweis „2)“ einge-
fügt und
(2032-1)
d) die Amtsbezeichnung „Vizepräsident eines Lan-
Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) desarbeitsamtes“ und der Fußnotenhinweis „8)“
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der gestrichen.
Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020),
das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 10. Sep-
tember 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, wird 7. In der Besoldungsgruppe B 3 werden
wie folgt geändert: a) die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Haupt-
stelle der Bundesanstalt für Arbeit“ gestrichen,
1. In der Vorbemerkung Nummer 2 werden
b) nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei der
a) nach der Dienststellenbezeichnung „Biologische Unfallkasse Post und Telekom“ die Amtsbezeich-
Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft“ die nung „Direktor bei der Zentrale der Bundesagen-
Dienststellenbezeichnung „Bundesagentur für Ar- tur für Arbeit – als Leiter einer großen und bedeu-
beit“ eingefügt und tenden Unterabteilung – 15)“ eingefügt,
b) die Dienststellenbezeichnung „Bundesanstalt für c) die Amtsbezeichnung „Direktor und Professor bei
Arbeit“ gestrichen. der Bundesanstalt für Arbeit“ durch die Amts-
bezeichnung „Direktor und Professor bei der Zen-
2. In der Vorbemerkung Nummer 13d wird jeweils die trale der Bundesagentur für Arbeit – als Leiter einer
Angabe „Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit“ großen und bedeutenden Unterabteilung beim
durch die Angabe „Zentrale der Bundesagentur für Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung
Arbeit“ ersetzt. – 15a)“ ersetzt,
d) nach der Amtsbezeichnung „Ministerialrat als
3. In der Besoldungsgruppe A 14 wird nach der Amts- Mitglied des Bundesrechnungshofes“ die Amts-
bezeichnung „Legationsrat Erster Klasse“ die Amts- bezeichnung „Mitglied der Geschäftsführung
bezeichnung „Mitglied der Geschäftsführung einer einer Regionaldirektion der Bundesagentur für
Agentur für Arbeit“ und der Fußnotenhinweis „4)“ ein- Arbeit“ sowie der Fußnotenhinweis „10)“ einge-
gefügt. fügt,
2894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003
e) die Amtsbezeichnung „Vizepräsident eines Lan- 10. In der Besoldungsgruppe B 7 werden
desarbeitsamtes“ und der Fußnotenhinweis „15)“ a) die Amtsbezeichnung „Präsident eines Landesar-
gestrichen, beitsamtes“ und der Fußnotenhinweis „4)“ gestri-
f) nach der Amtsbezeichnung „Vizepräsident des chen,
Bundesausgleichsamtes“ die Amtsbezeichnung
b) nach der Amtsbezeichnung „Vizepräsident beim
„Vorsitzendendes Mitglied der Geschäftsführung
Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung“
einer Regionaldirektion der Bundesagentur für
die Amtsbezeichnung „Vorsitzendes Mitglied der
Arbeit“ und der Fußnotenhinweis „24)“ eingefügt
Geschäftsführung einer Regionaldirektion der
und
Bundesagentur für Arbeit“ und der Fußnotenhin-
g) nach der Fußnote 23) folgende Fußnote 24) ange- weis „4)“ eingefügt und
fügt:
c) die Fußnote 4) wie folgt gefasst:
„24) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7.“
„4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6.“
8. In der Besoldungsgruppe B 5 werden
a) die Amtsbezeichnung „Oberdirektor bei der Artikel 14
Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit“ durch Änderung
die Amtsbezeichnung „Oberdirektor bei der Zen- der Übergangszahlungsverordnung
trale der Bundesagentur für Arbeit“ und den Fuß-
notenhinweis „4)“ ersetzt, (2032-1-14)
b) die Amtsbezeichnung „Oberdirektor und Profes- In § 3 Abs. 1 Satz 2 der Übergangszahlungsverordnung
sor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für vom 23. Juli 1975 (BGBl. I S. 1982), die zuletzt durch Arti-
Arbeit“ durch die Amtsbezeichnung „Oberdirek- kel 4 der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177)
tor und Professor bei der Zentrale der Bundes- geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“
agentur für Arbeit – als Direktor des Instituts für durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und Leiter
einer Abteilung – 4)“ ersetzt,
Artikel 15
c) die Amtsbezeichnung „Präsident eines Landesar-
beitsamtes“ und der Fußnotenhinweis „5)“ gestri- Änderung
chen, der Leistungsstufenverordnung
d) nach der Amtsbezeichnung „Senatsdirigent“ die (2032-1-27)
Amtsbezeichnung „Vorsitzendes Mitglied der In § 5 Abs. 1 Satz 1 der Leistungsstufenverordnung in
Geschäftsführung einer Regionaldirektion der der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September
Bundesagentur für Arbeit“ und der Fußnotenhin- 2002 (BGBl. I S. 3743) wird das Wort „Bundesanstalt“
weis „5)“ angefügt und durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
e) die Fußnote 5) wie folgt gefasst:
„5 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 7.“
Artikel 16
9. In der Besoldungsgruppe B 6 werden Änderung der Leistungs-
a) die Amtsbezeichnung „Oberdirektor bei der prämien- und -zulagenverordnung
Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit“ durch (2032-1-28)
die Amtsbezeichnung „Oberdirektor bei der Zen-
Die Leistungsprämien- und -zulagenverordnung in der
trale der Bundesagentur für Arbeit“ und den Fuß-
Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2002
notenhinweis „10)“ ersetzt,
(BGBl. I S. 3745) wird wie folgt geändert:
b) die Amtsbezeichnung „Oberdirektor und Profes-
sor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für 1. § 5 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Arbeit“ durch die Amtsbezeichnung „Oberdirek-
tor und Professor bei der Zentrale der Bundes- „In den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 2 gilt innerhalb der
agentur für Arbeit – als Direktor des Instituts für obersten Bundesbehörden § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4
Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und Leiter der Leistungsstufenverordnung entsprechend.“
einer Abteilung – 10)“ ersetzt,
c) die Amtsbezeichnung „Präsident eines Landesar- 2. In § 6 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
beitsamtes“ und der Fußnotenhinweis „12)“ Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
gestrichen,
d) nach der Amtsbezeichnung „Vizepräsident des Artikel 17
Bundesnachrichtendienstes“ die Amtsbezeich-
nung „Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsfüh- Änderung
rung einer Regionaldirektion der Bundesagentur des Bundespersonalvertretungsgesetzes
für Arbeit“ und der Fußnotenhinweis „12)“ einge- (2035-4)
fügt und
In § 88 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom
e) die Fußnote 12) wie folgt gefasst: 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt durch Artikel 9
„12) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 7.“ des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 2895
worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) geändert worden
Wort „Bundesagentur“ ersetzt und Nummer 2 wie folgt ist, wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort
gefasst: „Bundesagentur“ ersetzt.
„2. Abweichend von § 7 Satz 1 handelt für die Körper-
schaft oder Anstalt der Vorstand, soweit ihm die Ent- Artikel 22
scheidungsbefugnis vorbehalten ist; für die Agentu- Änderung des Zivilschutzgesetzes
ren für Arbeit und die Regionaldirektionen der Bun-
(215-12)
desagentur für Arbeit handelt die Geschäftsführung.
Der Vorstand oder die Geschäftsführung kann sich Das Zivilschutzgesetz vom 25. März 1997 (BGBl. I
durch eines oder mehrere der jeweiligen Mitglieder S. 726), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes
vertreten lassen. § 7 Satz 3 und 4 bleibt unberührt.“ vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), wird wie folgt
geändert:
Artikel 18 1. In § 16 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „beim zustän-
Änderung der Zweiten digen Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei der zuständi-
Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung gen Agentur für Arbeit“ ersetzt.
(210-4-3) 2. In § 24 Abs. 4 Nr. 2 werden die Wörter „das Arbeits-
In § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Nr. 2 und Anlage 9 amt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverord-
nung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch
Artikel 21 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I Artikel 23
S. 2645) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bun- Änderung des Gesetzes zur
desanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
(2160-1)
Artikel 19 In § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilli-
Änderung des Infektionsschutzgesetzes gen sozialen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596) wird die Angabe
(2126-13) „§ 134“ durch die Angabe „§ 130“ ersetzt.
§ 56 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 39 der Verord-
nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert Artikel 24
worden ist, wird wie folgt geändert: Änderung des Gesetzes zur
Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres
1. In Absatz 8 Nr. 4 werden die Wörter „und Säumniszeit“ (2160-2)
gestrichen.
In § 2 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
2. In Absatz 9 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ ökologischen Jahres in der Fassung der Bekanntma-
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. chung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2600) wird die Anga-
be „§ 134“ durch die Angabe „§ 130“ ersetzt.
Artikel 20
Artikel 25
Änderung des Gesetzes
Änderung
über die Erweiterung des Katastrophenschutzes
des Bundessozialhilfegesetzes
(215-9)
(2170-1)
In § 9 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 des Gesetzes über die
Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der
Erweiterung des Katastrophenschutzes in der Fassung
Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646,
der Bekanntmachung vom 14. Februar 1990 (BGBl. I
2975), zuletzt geändert durch Artikel 51 der Verordnung
S. 229), das zuletzt durch Artikel 50 der Verordnung vom
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden
geändert:
ist, wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort
„Bundesagentur“ ersetzt.
1. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Bundesanstalt“
Artikel 21 durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Änderung des b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
THW-Helferrechtsgesetzes
aa) In Satz 1 wird das Wort „Arbeitsämtern“ durch
(215-10) die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
In § 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 des THW-Helferrechts- bb) In Satz 3 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“
gesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), das durch die Wörter „von der Agentur für Arbeit“
zuletzt durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom ersetzt.
2896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003
cc) In Satz 4 wird das Wort „Arbeitsämter“ durch bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt. „2. der jeweiligen Agentur für Arbeit und des
Ordnungsbegriffes der Agentur für Ar-
2. § 18a wird wie folgt geändert: beit“.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) In Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des örtlich zu- Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
ständigen Arbeitsamtes“ durch die Wörter
„der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit“ 3. In Anlage 4 werden jeweils die Angabe „2002“ durch
ersetzt. die Angabe „2004“ und das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“, das Wort „Arbeits-
bb) In Satz 5 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch amt“ durch die Wörter „Agentur für Arbeit“ und die
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. Wörter „des Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der
b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: Agentur für Arbeit“ ersetzt.
„1. die Gewährung von Hilfe zur Arbeit und ande-
4. In Anlage 5, Antwortdatensatz an DSRV/Sozialhilfe-
ren Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt
träger, wird die Angabe „2002“ durch die Angabe
ganz oder teilweise durch die örtlich zuständi-
„2004“ und das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort
ge Agentur für Arbeit oder durch eine dafür
„Bundesagentur“ ersetzt.
gemeinsam mit der örtlich zuständigen Agen-
tur für Arbeit gebildete oder beauftragte Stelle
wahrnehmen lassen,“. Artikel 27
c) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ Änderung
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. des Auswandererschutzgesetzes
d) In Absatz 5 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch (2182-3)
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
In § 5 Abs. 2 des Auswandererschutzgesetzes vom
26. März 1975 (BGBl. I S. 774), das zuletzt durch Artikel 5
3. In § 19 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762)
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
4. In § 25 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a werden die Wörter
„das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für
Arbeit“ ersetzt. Artikel 28
Änderung des
5. In § 40 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ Bundesausbildungsförderungsgesetzes
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
(2212-2)
6. In § 46 Abs. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. sung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I
S. 649, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-
7. In § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Bundesan- zes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657), wird wie folgt
stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. geändert:
1. In § 2 Abs. 6 Nr. 1 werden nach dem Wort „Unterhalts-
8. In § 126 Satz 4 Nr. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
geld“ die Wörter „oder Arbeitslosengeld bei berufli-
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
cher Weiterbildung“ eingefügt.
2. In § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 wird das Wort „Bundesan-
Artikel 26
stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Änderung der
Sozialhilfedatenabgleichsverordnung 3. In § 44 Abs. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
(2170-1-21) das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Die Sozialhilfedatenabgleichsverordnung vom 21. Ja-
nuar 1998 (BGBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Artikel 29
Artikel 266 der Verordnung vom 25. November 2003 Änderung der
(BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: Verordnung über die Errichtung
eines Beirates für Ausbildungsförderung
1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. (2212-2-3)
In § 2 Nr. 8 der Verordnung über die Errichtung eines
2. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Beirates für Ausbildungsförderung vom 11. November
1971 (BGBl. I S. 1801), die zuletzt durch Artikel 4 des
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: Gesetzes vom 7. Mai 1999 (BGBl. I S. 850) geändert wor-
aa) Das Wort „Bundesanstalt“ wird durch das den ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort
Wort „Bundesagentur“ ersetzt. „Bundesagentur“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 2897
Artikel 30 vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert wor-
Änderung den ist, werden die Wörter „vom zuständigen Arbeitsamt“
des Bundesentschädigungsgesetzes durch die Wörter „von der zuständigen Agentur für Ar-
beit“ ersetzt.
(251-1)
In § 89a des Bundesentschädigungsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, Artikel 35
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 60 der Verordnung vom 25. November 2003 Änderung des AZR-Gesetzes
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird das Wort
„Arbeitsämtern“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ (26-8)
ersetzt. Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I
S. 2265), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 4 des
Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390), wird wie
Artikel 31 folgt geändert:
Änderung des
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie
Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
folgt gefasst:
(255-1)
„§ 18 Datenübermittlung an die Bundesagentur für
Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung“.
der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2834), wird wie folgt geän- 2. In der Überschrift zu § 18 und in § 18 Abs. 1 werden
dert: jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort
1. In § 24 Abs. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch „Bundesagentur“ und das Wort „Hauptzollämter“
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. durch die Wörter „Behörden der Zollverwaltung“ er-
setzt.
2. In § 27 Abs. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. 3. In § 22 Abs. 1 Nr. 7 wird jeweils das Wort „Bundesan-
stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ und jeweils
das Wort „Hauptzollämter“ durch die Wörter „Behör-
Artikel 32 den der Zollverwaltung“ ersetzt.
Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Ausländergesetzes
(26-1-8) Artikel 36
In § 11 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung zur Durchführung Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
des Ausländergesetzes vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2983), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom (26-8-1)
9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) geändert worden ist, wird
das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagen- In der Anlage zur AZRG-Durchführungsverordnung
tur“ ersetzt. vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Arti-
kel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I
S. 3390) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bun-
Artikel 33 desanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ und jeweils
das Wort „Hauptzollämter“ durch die Wörter „Behörden
Änderung der der Zollverwaltung“ ersetzt.
Ausländerdatenübermittlungsverordnung
(26-1-10)
In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und in § 5 der Ausländerdaten- Artikel 37
übermittlungsverordnung vom 18. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2997, 1991 I S. 1216), die zuletzt durch Artikel 6 Änderung des Ausländergesetzes
des Gesetzes vom 26. Mai 1997 (BGBl. I S. 1130) geän- (26-6)
dert worden ist, wird jeweils das Wort „Arbeitsämter“
durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt. Das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354,
1356), zuletzt geändert durch Artikel 61 der Verordnung
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt
Artikel 34 geändert:
Änderung
des Aufenthaltsgesetzes/EWG 1. In § 76 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 wird das Wort „Arbeitsäm-
(26-2) ter“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
In § 6a Abs. 7 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes/EWG in
der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1980 2. In § 79 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
(BGBl. I S. 116), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003
Artikel 38 Artikel 42
Änderung des Statistikregistergesetzes Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
(29-29) (330-1)
In § 3 Abs. 1 und 2 des Statistikregistergesetzes vom In § 10 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3,
16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300), das durch Artikel 3 Abs. 1 § 31 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 1 Nr. 4, § 78 Abs. 1 Satz 2
des Gesetzes vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2867) geän- Nr. 2, § 85 Abs. 2 Nr. 3 und § 86a Abs. 2 Nr. 2 des Sozial-
dert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ gerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt
durch Artikel 65 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird jeweils das
Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
Artikel 39 ersetzt.
Änderung des Ausführungsgesetzes
zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag
Artikel 43
(311-9)
Änderung des Gesetzes
In § 22 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum deutsch- zur Hilfe für Frauen bei Schwanger-
österreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985 schaftsabbrüchen in besonderen Fällen
(BGBl. I S. 535, 780), das zuletzt durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) geändert (404-26)
worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das In § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei
Wort „Bundesagentur“ ersetzt. Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom
21. August 1995 (BGBl. I S. 1050, 1054), das zuletzt
durch Artikel 68 der Verordnung vom 25. November 2003
Artikel 40 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird das Wort
„Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ er-
Änderung der Insolvenzordnung setzt.
(311-13)
Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I Artikel 44
S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 14. März 2003 (BGBl. I S. 345), wird wie folgt geän- Änderung des Strafgesetzbuches
dert: (450-2)
In § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 des Strafgesetzbuches in
1. In § 12 Abs. 2 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“ der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November
durch die Wörter „von der Agentur für Arbeit“ ersetzt. 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838) ge-
2. In § 55 Abs. 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundes- ändert worden ist, werden die Wörter „dem zuständigen
anstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. Arbeitsamt“ durch die Wörter „der zuständigen Agentur
für Arbeit“ ersetzt.
3. In § 121 werden die Wörter „des Präsidenten des Lan-
desarbeitsamtes“ gestrichen.
Artikel 45
Änderung des Gesetzes
zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
Artikel 41
(453-12)
Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der
(312-9-1) Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995
Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I (BGBl. I S. 165), zuletzt geändert durch Artikel 9 des
S. 581, 2088, 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch Arti- Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787), wird wie
kel 62 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I folgt geändert:
S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
1. In § 148 Abs. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
das Wort Bundesagentur“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
2. In § 154 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Arbeitsämtern“ a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „den Arbeits-
durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt. ämtern“ durch die Wörter „der Bundesagentur“
ersetzt.
3. In § 195 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das b) In Absatz 2 Nr. 3 wird das Wort „Bundesanstalt“
Wort „Bundesagentur“ ersetzt. durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 2899
3. § 5 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: Artikel 48
„Öffentliche Auftraggeber nach Satz 1 fordern bei Änderung der Verordnung
Bauaufträgen Auskünfte des Gewerbezentralregisters zu § 11 Arbeitsplatzschutzgesetz
nach § 150a der Gewerbeordnung an oder verlangen (53-2-2)
vom Bewerber die Vorlage entsprechender Auskünfte
aus dem Gewerbezentralregister, die nicht älter als In § 1 Abs. 1 und 2 Satz 2 der Verordnung zu § 11
drei Monate sein dürfen.“ Arbeitsplatzschutzgesetz vom 21. Juni 1971 (BGBl. I
S. 843) wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
4. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Artikel 49
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Änderung
1. sind in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 2, des Unterhaltssicherungsgesetzes
soweit ein Zusammenhang mit der Ordnungswid-
(53-3)
rigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 besteht, die Behörden
der Zollverwaltung und der zuständige Leistungs- In § 11 Abs. 1 Satz 2 des Unterhaltssicherungsgeset-
träger für seinen Geschäftsbereich, zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Febru-
ar 2002 (BGBl. I S. 972) wird das Wort „Bundesanstalt“
2. ist in den übrigen Fällen die nach Landesrecht durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
zuständige Behörde.“
Artikel 50
Änderung
Artikel 46 des Soldatenversorgungsgesetzes
Änderung der Verordnung (53-4)
über die Zuständigkeit und das
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Verfahren bei der Unabkömmlichstellung
Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258,
(50-1-3) 1909), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes
vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798), wird wie folgt
Die Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfah- geändert:
ren bei der Unabkömmlichstellung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 50-1-3, veröffent- 1. In § 7 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti- durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
kel 268 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
S. 2304), wird wie folgt geändert:
2. In § 86a Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „oder Unter-
haltsgeld“ gestrichen.
1. In § 2 Abs. 4 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt. 3. In § 88a Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Artikel 51
Wort „Bundesagentur“ ersetzt. Änderung der
Verordnung zur Durchführung der
b) In Satz 3 werden das Wort „Bundesanstalt“ durch
§§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes
das Wort „Bundesagentur“ und die Wörter „Präsi-
denten der Landesarbeitsämter“ durch die Wörter (53-4-6)
„Geschäftsführungen der Regionaldirektionen“ er- In § 12 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der
setzt. §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1994
(BGBl. I S. 3442), die durch die Verordnung vom 11. De-
Artikel 47 zember 2002 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, wird
das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagen-
Änderung tur“ ersetzt.
des Arbeitsplatzschutzgesetzes
(53-2) Artikel 52
In § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in Änderung des Eignungsübungsgesetzes
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001
(BGBl. I S. 253), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom (53-5)
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) geändert worden In § 8 Abs. 3 Satz 1 des Eignungsübungsgesetzes in
ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bun- der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
desagentur“ ersetzt. 53-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
2900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003
durch Artikel 45 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I Artikel 58
S. 594) geändert worden ist, werden die Wörter „das
Änderung der Mitteilungsverordnung
Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“
ersetzt. (610-1-8)
In § 6 Abs. 2 der Mitteilungsverordnung vom 7. Sep-
tember 1993 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 25
Artikel 53
des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790)
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“
(600-1) durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
In § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 und 4 des Finanzverwal-
tungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Artikel 59
30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 Änderung der
(BGBl. I S. 2676) geändert worden ist, wird jeweils das Familienkassenzuständigkeitsverordnung
Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ (610-1-11)
ersetzt.
Die Familienkassenzuständigkeitsverordnung vom
11. August 2000 (BGBl. I S. 1306, 1371) wird wie folgt
Artikel 54 geändert:
Änderung
der Verordnung zur Durchführung 1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes „Verordnung
(600-1-1-3) zur Konzentration von Zuständigkeiten
der Familienkassen im Bereich
In § 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung von § 5
der Bundesagentur für Arbeit
Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 19. Dezem-
– Familienkassenzuständigkeitsverordnung –
ber 1995 (BGBl. I S. 2086) wird das Wort „Bundesanstalt“
(FamZuStV)“.
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. In § 1 Abs. 1 werden das Wort „Arbeitsamt“ durch die
Artikel 55 Wörter „Agenturen für Arbeit“ und das Wort „Arbeits-
ämter“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ er-
Änderung des setzt.
Finanz- und Personalstatistikgesetzes
(600-5)
In § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Finanz- und Personalstatistikge- Artikel 60
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März Änderung
2000 (BGBl. I S. 206), das durch Artikel 3 Abs. 20 des des Berlinförderungsgesetzes 1990
Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857)
geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ (610-6-5)
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. Das Berlinförderungsgesetz 1990 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173),
zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom
Artikel 56 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638), wird wie folgt
Änderung geändert:
des Gesetzes über Steuerstatistiken
(601-4) 1. § 28 wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 4 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem zuständigen
durch Artikel 18 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I Arbeitsamt“ durch die Wörter „der zuständi-
S. 1310) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesan- gen Agentur für Arbeit“ ersetzt.
stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ er-
Artikel 57 setzt.
Änderung der Abgabenordnung b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
(610-1-3) aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ er-
In § 31 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fas-
setzt.
sung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 8 des bb) In Satz 2 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“
Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ge- durch die Wörter „von der Agentur für Arbeit“
ändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch und die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch die
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 2901
2. In § 29 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „des Arbeits- bei der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bun-
amts“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ despost vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532, 1565)
ersetzt. werden die Wörter „Bundesanstalt für Arbeit“ durch die
Wörter „Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 61
Änderung des Einkommensteuergesetzes
(611-1) Artikel 65
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- Änderung des Wirtschafts-
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, nummer-Erprobungsgesetzes
2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840), wird wie (700-5)
folgt geändert:
Das Wirtschaftsnummer-Erprobungsgesetz vom 22. Mai
2002 (BGBl. I S. 1644), geändert durch Artikel 94 der Ver-
1. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, § 62 Abs. 2 Satz 2, ordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird
§ 65 Abs. 1 Satz 3, § 72 Abs. 8 Satz 1, § 91 Abs. 1 wie folgt geändert:
Satz 1 und § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort
„Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt. 1. In § 3 Abs. 4 Nr. 3 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. In § 10a Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „einem inlän-
dischen Arbeitsamt“ durch die Wörter „einer inländi-
2. In § 4 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
schen Agentur für Arbeit“ ersetzt.
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
3. In § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „einem
Arbeitsamt“ durch die Wörter „einer Agentur für Ar- 3. In § 5 Abs. 1 werden das Wort „Bundesanstalt“ durch
beit“ ersetzt. das Wort „Bundesagentur“ und die Wörter „das zu-
ständige Arbeitsamt“ durch die Wörter „die zuständi-
ge Agentur für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 62
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes 4. In § 6 Abs. 3 Nr. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
(621-1)
In § 363 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 5. § 8 wird wie folgt geändert:
1995 I S. 248), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes a) In den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1 und Absatz 5
vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657) geändert worden wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das
ist, werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
„die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „dem zuständigen
Arbeitsamt“ durch die Wörter „der zuständigen
Artikel 63 Agentur für Arbeit“ ersetzt.
Änderung
des Haushaltsgrundsätzegesetzes 6. § 9 wird wie folgt geändert:
(63-14) a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird
In § 52 Abs. 4 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort
19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Arti- „Bundesagentur“ ersetzt.
kel 87 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
b) In Absatz 3 werden die Wörter „dem zuständigen
S. 2304) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesan-
Arbeitsamt“ durch die Wörter „der zuständigen
stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Agentur für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 64 7. In § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wird jeweils das Wort
Änderung „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
des Gesetzes zur Einsparung ersetzt.
von Personalausgaben in der mittelbaren
Bundesverwaltung sowie bei der Deutschen 8. In § 11 Abs. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
Bundesbahn und der Deutschen Bundespost das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
(63-18)
In § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Einsparung von Perso- 9. In § 12 Abs. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
nalausgaben in der mittelbaren Bundesverwaltung sowie das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003
10. In § 13 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch den ist, wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. drei Monaten oder Geldstrafe von mehr als
90 Tagessätzen erkannt worden ist.“
11. In § 14 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. 4. § 150a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
12. In § 15 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt. „§ 150a
Auskunft an
Behörden oder öffentliche Auftraggeber“.
Artikel 66
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Änderung
des Entwicklungshelfer-Gesetzes aa) In Satz 1 Nr. 4 wird das Wort „rechtskräftige“
durch die Wörter „strafgerichtliche Verurtei-
(702-3) lungen und“ ersetzt.
§ 13 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „die Behör-
1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 15 des den“ der Satzteil „und öffentlichen Auftragge-
Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) geändert ber im Sinne des § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des
worden ist, wird wie folgt geändert: Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-
gen“ eingefügt.
1. In Absatz 2 wird die Angabe „§ 133 Abs. 4“ durch die
Angabe „§ 132“ ersetzt.
5. § 153 wird wie folgt gefasst:
2. In Absatz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das „§ 153
Wort „Bundesagentur“ ersetzt. Tilgung von Eintragungen
(1) Die Eintragungen nach § 149 Abs. 2 Nr. 3 sind
Artikel 67 nach Ablauf einer Frist
Änderung der Gewerbeordnung 1. von drei Jahren, wenn die Höhe der Geldbuße
nicht mehr als 300 Euro beträgt,
(7100-1)
2. von fünf Jahren in den übrigen Fällen
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt zu tilgen.
geändert durch Artikel 108 der Verordnung vom (2) Eintragungen nach § 149 Abs. 2 Nr. 4 sind nach
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt Ablauf einer Frist von fünf Jahren zu tilgen. Ohne
geändert: Rücksicht auf den Lauf der Frist nach Satz 1 wird eine
Eintragung getilgt, wenn ihre Tilgung im Zentralre-
1. In § 14 Abs. 5 Nr. 5 wird das Wort „Bundesanstalt“ gister nach § 49 des Bundeszentralregistergesetzes
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. angeordnet wird.
(3) Der Lauf der Frist beginnt bei Eintragungen
2. § 139b wird wie folgt geändert: nach Absatz 1 mit der Rechtskraft der Entscheidung,
a) In Absatz 7 Nr. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ bei Eintragungen nach Absatz 2 mit dem Tag des
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. ersten Urteils. Dieser Zeitpunkt bleibt auch maßge-
bend, wenn eine Entscheidung im Wiederaufnahme-
b) In Absatz 8 Nr. 1 wird das Wort „Arbeitsämtern“ verfahren rechtskräftig abgeändert worden ist.
durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
(4) Enthält das Register mehrere Eintragungen, so
ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn bei
3. § 149 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: allen Eintragungen die Frist des Absatzes 1 oder 2 ab-
a) In Nummer 3 wird der Schlusspunkt durch ein gelaufen ist.
Komma ersetzt.
(5) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange- Eintritt der Voraussetzungen für die Tilgung aus dem
fügt: Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die
Eintragung keine Auskunft erteilt werden.
„4. rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen
wegen einer Straftat nach den §§ 406 und 407 (6) Ist die Eintragung im Register getilgt worden
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, nach oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Ordnungswidrigkeit
den §§ 15 und 15a des Arbeitnehmerüberlas- und die Bußgeldentscheidung nicht mehr zum Nach-
sungsgesetzes oder nach § 266a Abs. 1, 2 teil des Betroffenen verwertet werden. Dies gilt nicht,
und 4 des Strafgesetzbuches, die bei oder im wenn der Betroffene die Zulassung zu einem Gewerbe
Zusammenhang mit der Ausübung eines Ge- oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung
werbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirt- beantragt, falls die Zulassung sonst zu einer erhebli-
schaftlichen Unternehmung begangen wor- chen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 2903
oder der Betroffene die Aufhebung einer die Aus- Artikel 71
übung des Gewerbes oder einer sonstigen wirtschaft-
Änderung des Kreditwesengesetzes
lichen Unternehmung untersagenden Entscheidung
beantragt. Hinsichtlich einer getilgten oder zu tilgen- (7610-1)
den strafgerichtlichen Verurteilung gelten die §§ 51
und 52 des Bundeszentralregistergesetzes. In § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Kreditwesengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
(7) Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden auf 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 10 des
rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen Ord- Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) ge-
nungswidrigkeiten im Sinne des § 149 Abs. 2 Nr. 3, bei ändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
denen die Geldbuße nicht mehr als 200 Euro beträgt, durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
sofern seit dem Eintritt der Rechtskraft der Entschei-
dung mindestens drei Jahre vergangen sind.“
Artikel 72
Artikel 68 Änderung des Gesetzes
Änderung über eine Wiedereingliederungshilfe im
der Datenweiterleitungs-Verordnung Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer
(7100-7) (7691-3)
Die Datenweiterleitungs-Verordnung vom 19. Juni In § 5 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über eine Wiederein-
1980 (BGBl. I S. 722) wird wie folgt geändert: gliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Aus-
länder vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 280) werden die
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge- Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur
fasst: für Arbeit“ ersetzt.
„Verordnung
über die Verpflichtung der
Bundesagentur für Arbeit zur Weiterleitung von Artikel 73
Daten an die für die Gewerbeaufsicht Änderung
zuständigen obersten Landesbehörden des Kündigungsschutzgesetzes
(Datenweiterleitungs-Verordnung – DWV)“.
(800-2)
2. In § 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der
Wort „Bundesagentur“ ersetzt. Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317),
zuletzt geändert durch Artikel 169 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geän-
dert:
Artikel 69
Änderung 1. In § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 werden jeweils
der Handwerksordnung die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch die Wörter „der
(7110-1) Agentur für Arbeit“ ersetzt.
In § 13 Abs. 2 Satz 2 der Anlage C (Wahlordnung für die
Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Hand- 2. § 18 wird wie folgt geändert:
werkskammern) zur Handwerksordnung in der Fassung
a) In Absatz 1 werden die Wörter „beim Arbeitsamt
der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I
nur mit dessen“ durch die Wörter „bei der Agentur
S. 3074), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
für Arbeit nur mit deren“ ersetzt.
10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden
ist, werden die Wörter „des Arbeitsamtes“ durch die Wör- b) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
ter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt. durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ und die
Wörter „beim Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei
der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 70
3. In § 19 Abs. 1 werden die Wörter „das Landesarbeits-
Änderung der Verordnung amt“ durch die Wörter „die Bundesagentur für Arbeit“
über das Schornsteinfegerwesen ersetzt.
(7111-1-1)
In § 9 Abs. 3 Nr. 1 und § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Ver- 4. § 20 wird wie folgt geändert:
ordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 19. De-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
zember 1969 (BGBl. I S. 2363), die zuletzt durch Arti-
kel 33 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Arbeitsam-
S. 1638) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter tes“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“
„des Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agentur für und die Wörter „dessen Direktor“ durch die
Arbeit“ ersetzt. Wörter „deren Geschäftsführung“ ersetzt.
2904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Direktor“ 2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „Die Geschäftsführung“ er-
a) In Satz 1 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“
setzt.
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Direktor des b) In Satz 2 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
Arbeitsamtes oder einem von ihm beauftragten durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
Angehörigen des Arbeitsamtes“ durch die Wörter
„oder der Vorsitzenden der Geschäftsführung der
Agentur für Arbeit oder einem von ihm oder ihr 3. In § 8 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Landesar-
beauftragten Angehörigen der Agentur für Arbeit“ beitsämter können“ durch die Wörter „Bundesagen-
ersetzt. tur für Arbeit kann“ und die Wörter „des Arbeitsam-
tes“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ er-
setzt.
5. In § 21 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „Haupt-
stelle der Bundesanstalt“ durch die Wörter „Zentrale
4. § 9 wird wie folgt geändert:
der Bundesagentur“ ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „dem Arbeitsamt
schriftlich zu beantragen, in dessen“ durch die
Wörter „der Agentur für Arbeit schriftlich zu bean-
Artikel 74
tragen, in deren“ und die Wörter „das Arbeitsamt
Änderung des zuständig, in dessen“ durch die Wörter „die
Fünften Vermögensbildungsgesetzes Agentur für Arbeit zuständig, in deren“ ersetzt.
(800-9) b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „beim Ar-
beitsamt“ durch die Wörter „bei der Agentur für
In § 2 Abs. 6 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungs- Arbeit“ ersetzt.
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 14 c) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.
des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676)
geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ 5. § 11 wird wie folgt geändert:
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „das Ar-
beitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Ar-
beit“ und jeweils das Wort „dessen“ durch das
Artikel 75 Wort „deren“ ersetzt.
Änderung b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
des Gesetzes über die aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Ländern“ die
Schaffung eines besonderen Arbeitgebers Textstelle „Berlin,“ eingefügt und das Wort
für Hafenarbeiter (Gesamthafenbetrieb) „Kreisverwaltungsbehörden“ durch die Wör-
(800-10) ter „Behörden der allgemeinen Verwaltung
auf der Kreisstufe“ ersetzt.
In § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Schaffung eines
besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter (Gesamtha- bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Arbeits-
fenbetrieb) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- amt“ durch die Wörter „der Agentur für Ar-
rungsnummer 800-10, veröffentlichten bereinigten Fas- beit“ ersetzt.
sung werden die Wörter „des Präsidenten des zuständi-
gen Landesarbeitsamts“ durch die Wörter „der Bundes- 6. § 13 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.
agentur für Arbeit“ und das Wort „dessen“ durch das
Wort „deren“ ersetzt. 7. In § 23 Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3 wird jeweils das
Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagen-
tur“ ersetzt.
Artikel 76
8. In § 24 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Ar-
Änderung
beitsamt“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“
des Arbeitssicherstellungsgesetzes
ersetzt.
(800-18)
Das Arbeitssicherstellungsgesetz vom 9. Juli 1968 9. § 25 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 787), zuletzt geändert durch Artikel 170 der a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), die Wörter „des Arbeitsamts“ durch die Wörter
wird wie folgt geändert: „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
1. § 4 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst: durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
„7. in Verkehrsunternehmen einschließlich Unter- c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „vom Ar-
nehmen des Personen- und Güterbeförderungs- beitsamt“ durch die Wörter „von der Agentur für
gewerbes in der See- und Binnenschifffahrt,“. Arbeit“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 2905
10. § 26 wird wie folgt geändert: auf Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesmi-
nisters der Verteidigung vom 18. August 1973 (BGBl. I
a) In Satz 1 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“
S. 1321) werden jeweils die Wörter „des Arbeitsamts“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“
durch die Wörter „von der Agentur für Arbeit“
ersetzt.
Artikel 78
c) In Satz 3 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt. Änderung der
Verordnung über die Feststellung
d) In Satz 4 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“ und Deckung des Arbeitskräftebedarfs
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt. nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz
e) In Satz 5 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch (800-18-2)
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Die Verordnung über die Feststellung und Deckung des
11. In § 28 Satz 1 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungs-
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ und die gesetz vom 30. Mai 1989 (BGBl. I S. 1071) wird wie folgt
Angabe „§§ 14 bis 23“ durch die Angabe „§§ 14 geändert:
bis 23a“ ersetzt.
1. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
12. § 29 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „beim zuständi-
a) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: gen Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei der zu-
ständigen Agentur für Arbeit“ ersetzt.
„b) die Heranziehung von Versicherten der
gesetzlichen Kranken- und Rentenversiche- b) In Nummer 2 werden die Wörter „dem zuständi-
rung sowie der Arbeitslosenversicherung gen Arbeitsamt“ durch die Wörter „der zuständi-
und der sozialen Pflegeversicherung be- gen Agentur für Arbeit“ ersetzt.
rührt das Versicherungsverhältnis nicht,“.
b) In Buchstabe c werden nach dem Wort „Arbeits- 2. In § 2 werden die Wörter „Zuständiges Arbeitsamt“
losenversicherung“ die Wörter „sowie zur sozialen durch die Wörter „Zuständige Agentur für Arbeit“, die
Pflegeversicherung“ eingefügt. Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agen-
tur für Arbeit“ und das Wort „dessen“ durch das Wort
13. § 32 wird wie folgt geändert: „deren“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wörter
„des Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agen- 3. § 3 wird wie folgt geändert:
tur für Arbeit“ ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Das zuständige
b) In Absatz 4 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die zuständige
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt. Agentur für Arbeit“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
14. In § 34 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
4. In § 4 Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
15. In der Überschrift und im Text des § 35 Abs. 1 Satz 1 durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
und Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesan-
stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
5. In § 5 Satz 2 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ und die
16. In § 38 Abs. 1 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt. Wörter „benachbarten Arbeitsamtsbezirken“ durch
die Wörter „Bezirken von benachbarten Agenturen
für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 77 6. § 6 wird wie folgt geändert:
Änderung der Verordnung a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „das
zur Übertragung von Zuständigkeiten Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für
nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz Arbeit“ und das Wort „es“ durch das Wort „sie“
auf Dienststellen im Geschäftsbereich ersetzt.
des Bundesministers der Verteidigung b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Das
(800-18-1) Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
In den §§ 1 und 2 der Verordnung zur Übertragung von
Zuständigkeiten nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
2906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“ (4) Der Arbeitskräfteausschuss wird von der
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ und Geschäftsführung der Agentur für Arbeit nach
die Wörter „beim Arbeitsamt“ durch die Wör- Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden,
ter „bei der Agentur für Arbeit“ ersetzt. wenn es zwei Mitglieder des Arbeitskräfteaus-
schusses verlangen. Die Sitzungen des Aus-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
schusses leitet ein Mitglied der Geschäftsführung
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“
der Agentur für Arbeit.“
ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Der Direk-
7. § 7 wird wie folgt geändert: tor des Arbeitsamtes“ durch die Wörter „Das Mit-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: glied der Geschäftsführung der Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
„§ 7
Entscheidung der Agentur für Arbeit“.
9. § 9 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ und die „§ 9
Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die
Arbeitskräfteausschüsse
Agentur für Arbeit“ ersetzt.
bei den durch den Vorstand der Bundes-
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: agentur für Arbeit beauftragten Stellen
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeits- (1) Bei jeder durch den Vorstand der Bundes-
amt“ durch die Wörter „Die Agentur für agentur mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach
Arbeit“ ersetzt. § 7 Abs. 2 beauftragten Dienststelle wird ein Arbeits-
bb) In Satz 3 werden die Wörter „das Landesar- kräfteausschuss gebildet.
beitsamt“ durch die Wörter „die durch den
Vorstand der Bundesagentur für Arbeit mit (2) Mitglieder des Arbeitskräfteausschusses sind
der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragte je ein persönlich benannter Vertreter oder eine per-
Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit“ sönlich benannte Vertreterin
und die Wörter „Arbeitskräfteausschuss 1. der Länder, deren Gebiet zum Bezirk der Dienst-
beim Landesarbeitsamt“ durch die Wörter stelle gehören,
„den bei ihr bestehenden Arbeitskräfteaus-
schuss“ ersetzt. 2. der Wehrbereichsverwaltung, in deren Zuständig-
keitsbereich die Dienststelle ihren Sitz hat,
8. § 8 wird wie folgt geändert:
3. der Arbeitnehmer- sowie der Arbeitgebergruppe
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: im Verwaltungsausschuss der Dienststelle.
„§ 8 Jedes Mitglied hat mindestens zwei persönlich be-
Arbeitskräfteausschuss nannte Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.
bei der Agentur für Arbeit“.
(3) Der Arbeitskräfteausschuss wird vom Vor-
b) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst: stand der Bundesagentur für Arbeit nach Bedarf ein-
„(1) Bei jeder Agentur für Arbeit wird ein Ar- berufen. Er muss einberufen werden, wenn es zwei
beitskräfteausschuss gebildet. Mitglieder des Arbeitskräfteausschusses verlangen.
Die Sitzungen des Ausschusses leitet die vom Vorsit-
(2) Mitglieder des Arbeitskräfteausschusses zenden des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit
sind je ein persönlich benannter Vertreter oder beauftragte Person.
eine persönlich benannte Vertreterin
(4) § 8 Abs. 5 gilt entsprechend.“
1. der Behörde der allgemeinen Verwaltung auf
der Kreisstufe, in deren Gebiet die Agentur für
Arbeit ihren Sitz hat, 10. § 10 wird wie folgt geändert:
2. der Standortverwaltung, in deren Bereich die
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Agentur für Arbeit ihren Sitz hat,
3. der Arbeitnehmer- sowie der Arbeitgeber- „§ 10
gruppe im Verwaltungsausschuss der Agentur
Weitere
für Arbeit.
Aufgaben der Arbeitskräfteausschüsse
Jedes Mitglied hat mindestens zwei persönlich und der Bundesagentur für Arbeit“.
benannte Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(3) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 gilt für die Agenturen
für Arbeit Berlin, Bremen und Hamburg mit der aa) In Satz 1 werden die Wörter „Arbeitskräfte-
Maßgabe, dass den Arbeitskräfteausschüssen ausschuss beim Arbeitsamt“ durch die Wör-
dieser Agenturen für Arbeit als Mitglied eine Ver- ter „Arbeitskräfteausschuss bei der Agentur
treterin oder ein Vertreter des Landes angehört, in für Arbeit“ und die Wörter „das Arbeitsamt“
dessen Gebiet die Agentur für Arbeit ihren Sitz durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“
hat. ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 2907
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Arbeitsam- 1. In § 92a Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „des Arbeits-
tes“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ amtes oder des Landesarbeitsamtes“ durch die Wör-
ersetzt. ter „der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt. 2. § 112 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
d) In Absatz 3 werden die Wörter „Arbeitskräfteaus- a) In Satz 1 werden die Wörter „Präsidenten des Lan-
schuss beim Landesarbeitsamt und für das Lan- desarbeitsamtes“ durch die Wörter „Vorstand der
desarbeitsamt“ durch die Wörter „Arbeitskräfte- Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt und nach dem
ausschuss bei der nach § 7 Abs. 2 mit der Wahr- Wort „ersuchen“ ein Komma und die Wörter „der
nehmung der Aufgaben beauftragten Dienststelle Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete
und für die beauftragte Dienststelle“ ersetzt. der Bundesagentur für Arbeit übertragen“ ange-
fügt.
11. In § 11 Satz 2 werden jeweils das Wort „Bundesan- b) In Satz 2 werden die Wörter „Geschieht dies nicht“
stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, die durch die Wörter „Erfolgt kein Vermittlungsersu-
Wörter „und stellvertretenden Mitglieder“ gestrichen chen“ ersetzt.
und die Wörter „Arbeitsämtern den Verwaltungsaus-
schüssen der Arbeitsämter und die Arbeitskräfteaus- c) In Satz 3 werden die Wörter „der Präsident des
schüsse bei den Landesarbeitsämtern den Verwal- Landesarbeitsamtes“ durch die Wörter „ein Mit-
tungsausschüssen der Landesarbeitsämter“ durch glied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit
die Wörter „Agenturen für Arbeit den Verwaltungs- oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für
ausschüssen der Agenturen für Arbeit und die Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur
Arbeitskräfteausschüsse bei den beauftragten Dienst- für Arbeit“ ersetzt.
stellen den Verwaltungsausschüssen der beauftrag-
ten Dienststellen“ ersetzt.
Artikel 82
Änderung des Heimarbeitsgesetzes
Artikel 79 (804-1)
Änderung In § 11 Abs. 4 Satz 1 des Heimarbeitsgesetzes in der im
des Lohnfortzahlungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1,
(800-19-2) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 177 der Verordnung vom 25. November 2003
In § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 13 Abs. 2 Nr. 1 des (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter
Lohnfortzahlungsgesetzes vom 27. Juli 1969 (BGBl. I „des Arbeitsamts“ durch die Wörter „der Agentur für
S. 946), das zuletzt durch Artikel 171 der Verordnung vom Arbeit“ ersetzt.
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden
ist, wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort
„Bundesagentur“ ersetzt. Artikel 83
Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
(805-3)
Artikel 80
§ 23 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August
Änderung 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 179 der
des Entgeltfortzahlungsgesetzes Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
(800-19-3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Satz 2 des Entgeltfortzah-
1. In Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 wird jeweils das Wort „Bun-
lungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065),
desanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Juni
2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird jeweils
das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagen- 2. In Satz 3 wird das Wort „Arbeitsämtern“ durch die
tur“ ersetzt. Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 84
Artikel 81
Änderung
Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
des Betriebsverfassungsgesetzes
(8051-10)
(801-7)
In § 53 Satz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom
Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Arti-
Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I kel 181 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
S. 2518), zuletzt geändert durch Artikel 173 der Verord- S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter „Das
nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie zuständige Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die zuständige
folgt geändert: Agentur für Arbeit“ ersetzt.
2908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003
Artikel 85 Artikel 88
Änderung des Änderung der
Berufsbildungsförderungsgesetzes DV-Berufsbildungszentren-Verordnung
(806-3) (810-1-12)
Das Berufsbildungsförderungsgesetz in der Fassung Die DV-Berufsbildungszentren-Verordnung vom 31. Mai
der Bekanntmachung vom 12. Januar 1994 (BGBl. I 1972 (BGBl. I S. 872), zuletzt geändert durch Artikel 312
S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 3 1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
Satz 3, § 8a Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 2 Satz 2 und § 12
„Verordnung
Abs. 2 Satz 3 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
über die Beauftragung der
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Bundesagentur für Arbeit mit der
Förderung von Berufsbildungszentren für
2. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Arbeitsamtsbezirk“ Datenverarbeitung aus Bundesmitteln
durch die Wörter „Bezirk der Agentur für Arbeit“ er- (DV-Berufsbildungszentren-Verordnung)“.
setzt.
2. In § 1 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 86
Änderung
der Arbeitslosenhilfe-Verordnung Artikel 89
(860-3-20) Änderung
der Winterbau-Umlageverordnung
In § 2 Satz 1 Nr. 7 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung
vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3734), die durch Arti- (810-1-13)
kel 11 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I Die Winterbau-Umlageverordnung vom 13. Juli 1972
S. 4607) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesan- (BGBl. I S. 1201), zuletzt geändert durch die Verordnung
stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. vom 6. März 2003 (BGBl. I S. 354), wird wie folgt geän-
dert:
Artikel 87 1. § 2 wird wie folgt geändert:
Änderung a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bundesanstalt für
der Sechsten Verordnung Arbeit (Bundesanstalt)“ durch die Wörter „Bundes-
zur Durchführung des Gesetzes über agentur für Arbeit (Bundesagentur)“ und das Wort
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
(Anzeigen bei Arbeitskämpfen) ersetzt.
(810-1-6) b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
Die Sechste Verordnung zur Durchführung des Geset- durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
zes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-
rung (Anzeigen bei Arbeitskämpfen) in der im Bundesge- 2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 810-1-6, veröffent-
lichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
1. In § 1 Abs. 1 werden jeweils die Wörter „dem Arbeits- b) In Satz 5 werden die Wörter „Bundesanstalt für
amt“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt. Arbeit“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. In Anlage 1 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“ 3. In § 4 Abs. 1 bis 3 wird jeweils das Wort „Bundesan-
durch die Wörter „von der Agentur für Arbeit“, die stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agen-
tur für Arbeit“, die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch die 4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Wörter „der Agentur für Arbeit“, das Wort „dessen“
durch das Wort „deren“ und der Satzteil „des Arbeits- a) In Satz 1 werden die Wörter „das Landesarbeits-
amts gelegen ist, dem“ durch den Satzteil „der Agen- amt abzuführen, in dessen Bezirk“ durch die Wör-
tur für Arbeit gelegen ist, der“ ersetzt. ter „die von der Bundesagentur für zuständig er-
klärten Agenturen für Arbeit, in deren Umlageerhe-
bungsbezirk“ und die Wörter „das Landesarbeits-
3. In Anlage 2 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“
amt Hessen“ durch die Wörter „die von der Bun-
durch die Wörter „von der Agentur für Arbeit“, die
desagentur für zuständig erklärten Agenturen für
Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agen-
Arbeit“ ersetzt.
tur für Arbeit“, die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch die
Wörter „der Agentur für Arbeit“ und das Wort „des- b) In Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
sen“ durch das Wort „deren“ ersetzt. Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 2909
Artikel 90 einen oder mehrere Arbeitnehmer innerhalb des
Änderung Geltungsbereichs dieses Gesetzes beschäftigt, ver-
der Wintergeld-Verordnung pflichtet, vor Beginn jeder Bauleistung eine schrift-
liche Anmeldung in deutscher Sprache bei der
(810-1-27) zuständigen Behörde der Zollverwaltung vorzule-
§ 2 der Wintergeld-Verordnung vom 24. Mai 1978 gen, die die für die Prüfung wesentlichen Angaben
(BGBl. I S. 646) wird wie folgt geändert: enthält.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch aa) Die Wörter „im Rahmen des Arbeitnehmer-
die Wörter „die Agentur für Arbeit“ und das Wort „des- überlassungsgesetzes“ werden gestrichen.
sen“ durch das Wort „deren“ ersetzt.
bb) Nach dem Wort „er“ werden die Wörter „unter
den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1“
2. In Satz 2 werden die Wörter „eines anderen Arbeits-
eingefügt.
amts“ durch die Wörter „einer anderen Agentur für
Arbeit“ und das Wort „dieses“ durch das Wort „diese“ cc) Die Wörter „dem für den Ort der Bauleistung
ersetzt. zuständigen Landesarbeitsamt“ werden durch
die Wörter „der zuständigen Behörde der Zoll-
verwaltung“ ersetzt.
Artikel 91
dd) Dem bisherigen Text wird folgender neuer
Änderung Satz 2 angefügt:
der Anwartschaftszeit-Verordnung
„In dem Vertrag zwischen Verleiher und Entlei-
(810-1-32) her kann vorgesehen werden, dass nach der
Die Anwartschaftszeit-Verordnung vom 29. Januar ersten Meldung des Verleihers eintretende
1982 (BGBl. I S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Änderungen bezüglich des Ortes der Beschäf-
Gesetzes vom 15. Oktober 1984 (BGBl. I S. 1277), wird tigung von dem Entleiher zu melden sind.“
aufgehoben. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die zuständige Behörde der Zollverwaltung
Artikel 92 im Sinne der Absätze 1 und 2 unterrichtet die
zuständigen Finanzämter.“
Änderung
des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes 4. § 5 wird wie folgt geändert:
(810-1-56)
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „dem zuständi-
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar gen Landesarbeitsamt“ durch die Wörter „der
1996 (BGBl. I S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 185 zuständigen Behörde der Zollverwaltung“ ersetzt.
der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
b) In Absatz 6 werden die Wörter „Bundesanstalt für
wird wie folgt geändert:
Arbeit und“ sowie die Wörter „jeweils für ihren
Geschäftsbereich“ gestrichen.
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „überwie-
gend“ die Wörter „oder die selbständige Betriebs- Artikel 93
abteilung im Sinne des fachlichen Geltungsbe- Änderung des
reichs des Tarifvertrages“ eingefügt und die Wörter Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
„im Sinne des“ durch das Wort „gemäß“ ersetzt.
(810-31)
b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158),
2. § 2 wird wie folgt geändert: zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. De-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „die Bundesanstalt zember 2002 (BGBl. I S. 4607), wird wie folgt geändert:
für Arbeit und“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 304 1. In § 1a Abs. 1 werden die Wörter „dem für seinen
bis 307“ durch die Angabe „§§ 304 bis 306 so- Geschäftssitz zuständigen Landesarbeitsamt“ durch
wie 336a Abs. 1 Nr. 5“ ersetzt. die Wörter „der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
1a. § 9 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
3. § 3 wird wie folgt geändert: „3. Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen,
den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzu-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: stellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum
„Soweit die Rechtsnormen eines für allgemein Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die
verbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 1 Abs. 1, Vereinbarung einer angemessenen Vergütung
2a oder 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 1 zwischen Verleiher und Entleiher für die nach
Abs. 3a auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fin- vorangegangenem Verleih oder mittels vorange-
den, ist ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der gangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus,“.
2910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003
2. In § 12 Abs. 1 Satz 3 wird nach dem Wort „gelten“ der c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender
aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
Halbsatz angefügt:
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt und
„Letzteres gilt nicht, soweit die Voraussetzungen nach den Wörtern „für Arbeit“ die Wörter
einer der beiden in § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2 „und den Behörden der Zollverwaltung“ ein-
genannten Ausnahmen vorliegen.“ gefügt.
bb) In Satz 4 Nr. 3 wird das Wort „Bundesanstalt“
3. In § 13 wird nach dem Wort „verlangen“ der Punkt durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Bundesan-
angefügt: stalt für Arbeit“ durch die Wörter „Behörden der
„dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen einer der Zollverwaltung“ ersetzt.
beiden in § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2 genannten
Ausnahmen vorliegen.“
Artikel 94
4. § 16 wird wie folgt geändert: Änderung der Arbeitnehmer-
überlassungserlaubnis-Kostenverordnung
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(810-31-1)
aa) In Nummer 6 werden die Wörter „oder nach
§ 11 Abs. 1 Satz 5“ gestrichen. In § 1 der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kosten-
verordnung vom 18. Juni 1982 (BGBl. I S. 692), die zuletzt
bb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a durch Artikel 42 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000
eingefügt: (BGBl. I S. 1983) geändert worden ist, wird das Wort
„6a. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 eine dort ge- „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
nannte Maßnahme nicht duldet,“.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Artikel 95
„(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Änderung des Altersteilzeitgesetzes
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten sind für die Ordnungswidrigkeiten nach (810-36)
Absatz 1 Nr. 1 bis 2a die Behörden der Zollverwal- Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I
tung, für die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 6c des Gesetzes
Nr. 3 bis 8 die Bundesagentur für Arbeit.“ vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621), wird wie folgt
geändert:
5. § 17 wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „Bundesanstalt für
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Arbeit (Bundesanstalt)“ durch die Wörter „Bundes-
„§ 17 agentur für Arbeit (Bundesagentur)“ ersetzt.
Durchführung“.
2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach den Wörtern
b) In Satz 1 werden das Wort „Bundesanstalt“ durch „in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
das Wort „Bundesagentur“ und die Wörter „Bun- nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch“ die Wör-
desministers für Arbeit und Sozialordnung“ durch ter „oder nach den Vorschriften eines Mitgliedstaa-
die Wörter „Bundesministeriums für Wirtschaft tes, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des
und Arbeit“ ersetzt. Rates der Europäischen Union Anwendung findet,“
eingefügt.
6. § 18 wird wie folgt geändert:
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „arbeitet“ wird durch die Wörter
„arbeiten die Bundesagentur für Arbeit und aa) Nummer 1 Buchstabe a und b wird wie folgt
die Behörden der Zollverwaltung“ ersetzt. gefasst:
bb) Nummer 7 wird aufgehoben. „a) das Regelarbeitsentgelt für die Altersteil-
zeitarbeit um mindestens 20 vom Hun-
cc) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden die dert aufgestockt hat, wobei die Aufsto-
Nummern 7 und 8. ckung auch weitere Entgeltbestandteile
umfassen kann, und
b) In Absatz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, nach den b) für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge
Wörtern „für Arbeit“ die Wörter „oder die Behör- zur gesetzlichen Rentenversicherung
den der Zollverwaltung“ eingefügt und das Wort mindestens in Höhe des Beitrags ent-
„unterrichtet“ durch das Wort „unterrichten“ er- richtet hat, der auf 80 vom Hundert des
setzt. Regelarbeitsentgelts für die Altersteil-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 2911
zeitarbeit, begrenzt auf den Unterschieds- (1) Führt eine Vereinbarung über die Altersteilzeit-
betrag zwischen 90 vom Hundert der arbeit im Sinne von § 2 Abs. 2 zum Aufbau eines
monatlichen Beitragsbemessungsgrenze Wertguthabens, das den Betrag des Dreifachen des
und dem Regelarbeitsentgelt, entfällt, Regelarbeitsentgelts nach § 6 Abs. 1 einschließlich
höchstens bis zur Beitragsbemessungs- des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am
grenze, sowie“. Gesamtsozialversicherungsbeitrag übersteigt, ist
bb) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter der Arbeitgeber verpflichtet, das Wertguthaben ein-
„beim Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei schließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberan-
einer Agentur für Arbeit“ ersetzt. teils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit der
ersten Gutschrift in geeigneter Weise gegen das Risi-
b) Absatz 1a Satz 1 wird aufgehoben. ko seiner Zahlungsunfähigkeit abzusichern. Bilan-
c) In Absatz 3 werden nach der Angabe „§ 2 Abs. 2 zielle Rückstellungen sowie zwischen Konzernunter-
und 3“ das Wort „auch“ gestrichen und die Wörter nehmen (§ 18 des Aktiengesetzes) begründete Ein-
„beim Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei einer standspflichten, insbesondere Bürgschaften, Patro-
Agentur für Arbeit“ ersetzt. natserklärungen oder Schuldbeitritte, gelten nicht als
geeignete Sicherungsmittel im Sinne des Satzes 1.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
(2) Bei der Ermittlung der Höhe des zu sichernden
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Wertguthabens ist eine Anrechnung der Leistungen
„(1) Die Bundesagentur erstattet dem Arbeit- nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b und § 4
geber für längstens sechs Jahre Abs. 2 sowie der Zahlungen des Arbeitgebers zur
Übernahme der Beiträge im Sinne des § 187a des
1. den Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unzulässig.
Buchstabe a in Höhe von 20 vom Hundert des
für die Altersteilzeitarbeit gezahlten Regelar- (3) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die zur
beitsentgelts und Sicherung des Wertguthabens ergriffenen Maßnah-
2. den Betrag, der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchsta- men mit der ersten Gutschrift und danach alle sechs
be b in Höhe des Beitrags geleistet worden ist, Monate in Textform nachzuweisen. Die Betriebspar-
der auf den Betrag entfällt, der sich aus teien können eine andere gleichwertige Art und Form
80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts für des Nachweises vereinbaren; Absatz 4 bleibt hiervon
die Altersteilzeitarbeit ergibt, jedoch höchs- unberührt.
tens des auf den Unterschiedsbetrag zwi-
schen 90 vom Hundert der monatlichen Bei- (4) Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung
tragsbemessungsgrenze und dem Regelar- nach Absatz 3 nicht nach oder sind die nachgewie-
beitsentgelt entfallenden Beitrags.“ senen Maßnahmen nicht geeignet und weist er auf
schriftliche Aufforderung des Arbeitnehmers nicht
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ innerhalb eines Monats eine geeignete Insolvenz-
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. sicherung des bestehenden Wertguthabens in Text-
form nach, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass
5. § 6 wird wie folgt geändert: Sicherheit in Höhe des bestehenden Wertguthabens
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: geleistet wird. Die Sicherheitsleistung kann nur erfol-
gen durch Stellung eines tauglichen Bürgen oder
„(1) Das Regelarbeitsentgelt für die Altersteil- Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren,
zeitarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist das auf die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen
einen Monat entfallende vom Arbeitgeber regel- Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.
mäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige Die Vorschriften der §§ 233, 234 Abs. 2, §§ 235
Arbeitsentgelt, soweit es die Beitragsbemessungs- und 239 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind ent-
grenze des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sprechend anzuwenden.
nicht überschreitet. Entgeltbestandteile, die nicht
laufend gezahlt werden, sind nicht berücksich- (5) Vereinbarungen über den Insolvenzschutz, die
tigungsfähig.“ zum Nachteil des in Altersteilzeitarbeit beschäftigten
b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. Arbeitnehmers von den Bestimmungen dieser Vor-
schrift abweichen, sind unwirksam.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung
6. Dem § 7 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 gegenüber dem Bund, den Ländern, den Gemein-
angefügt: den, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des
„(4) Bei der Ermittlung der Zahl der in Altersteil- öffentlichen Rechts, über deren Vermögen die Eröff-
zeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 nung eines Insolvenzverfahrens nicht zulässig ist,
Nr. 3 sind schwerbehinderte Menschen und Gleich- sowie solchen juristischen Personen des öffentlichen
gestellte im Sinne des Neunten Buches Sozialge- Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine
setzbuch zu berücksichtigen.“ Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit
sichert.“
7. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a 8. In § 9 Abs. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
Insolvenzsicherung das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003
9. § 10 wird wie folgt geändert: berücksichtigungsfähige Regelarbeitsent-
gelt um mindestens 10 Euro verringert.“
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Arbeitslo-
sengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld“ aa1) Im neuen Satz 3 werden nach den Wörtern
durch die Wörter „Arbeitslosengeld oder Arbeits- „Leistungen nach § 4 werden“ die Wörter
losenhilfe“ ersetzt. „auf Antrag erbracht und“ eingefügt sowie
nach dem Wort „haben“ das Komma und
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: die Wörter „wenn sie innerhalb von sechs
aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ Monaten nach Ablauf dieses Kalendermo-
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. nats beantragt werden“ gestrichen.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: bb)1 Im neuen Satz 4 werden nach den Wörtern
„auf Antrag des Arbeitsnehmers“ die Wörter
„Satz 1 gilt soweit und solange nicht, als Leis- „oder, im Falle einer Leistungserbringung
tungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 vom Arbeitgeber des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer
erbracht werden.“ gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2, auf Antrag des
c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Arbeitgebers“ eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 2 und in Absatz 4 Satz 1 werden
„Sind für den Arbeitnehmer Aufstockungsleistun-
jeweils die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die
gen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b
Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
gezahlt worden, gilt in den Fällen der nicht zweck-
entsprechenden Verwendung von Wertguthaben
für die Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen 12. § 14 wird wie folgt geändert:
Rentenversicherung der Unterschiedsbetrag zwi- a0) In Absatz 1 Nr. 4 wird nach der Angabe „§ 306
schen dem Betrag, den der Arbeitgeber der Be- Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2“ die Angabe „oder
rechnung der Beiträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buch- § 319“ eingefügt.
stabe b zugrunde gelegt hat, und dem Doppelten
des Regelarbeitsentgelts bis zum Zeitpunkt der a) In Absatz 3 wird das Wort „Arbeitsämter“ durch
nicht zweckentsprechenden Verwendung, höchs- die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
tens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, als bei- b) In den Absätzen 4 und 5 wird jeweils das Wort
tragspflichtige Einnahme aus dem Wertguthaben; „Bundesanstalt“ durch die Wörter „Bundes-
für die Beiträge zur Krankenversicherung, Pflege- agentur“ ersetzt.
versicherung oder nach dem Recht der Arbeits-
förderung gilt § 23b Abs. 2 bis 3 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch.“ 13. § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15
10. In § 11 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ Verordnungsermächtigung
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
kann durch Rechtsverordnung die Mindestnettobe-
11. § 12 wird wie folgt geändert: träge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in der bis
zum 30. Juni 2004 gültigen Fassung bestimmen. Die
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Vorschriften zum Leistungsentgelt des Dritten Bu-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“ ches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Das
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ bisherige Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 in
ersetzt. der bis zum 30. Juni 2004 gültigen Fassung ist auf
den nächsten durch fünf teilbaren Euro-Betrag zu
bb) In Satz 3 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ runden. Der Kalendermonat ist mit 30 Tagen anzu-
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ setzen.“
ersetzt.
cc) In Satz 5 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ 14. In § 15a wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
ersetzt.
dd) In Satz 6 werden die Wörter „Bundesanstalt 15. In § 15c wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
erklärt ein anderes Arbeitsamt“ durch die Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Wörter „Bundesagentur erklärt eine andere
Agentur für Arbeit“ ersetzt. 16. Nach § 15f wird folgender § 15g eingefügt:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „§ 15g
aa)1 Dem bisherigen Satz 1 werden folgende Übergangsregelung
neue Sätze 1 und 2 vorangestellt: zum Dritten Gesetz für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
aa)1 „Die Höhe der Leistungen nach § 4 wird zu
Beginn des Erstattungsverfahrens in monat- Wurde mit der Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli
lichen Festbeträgen für die gesamte Förder- 2004 begonnen, sind die Vorschriften in der bis zum
dauer festgelegt. Die monatlichen Festbe- 30. Juni 2004 geltenden Fassung mit Ausnahme des
träge werden nur angepasst, wenn sich das § 15 weiterhin anzuwenden. Auf Antrag des Arbeit-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 2913
gebers erbringt die Bundesagentur abweichend von vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1660), das zuletzt durch Arti-
Satz 1 Leistungen nach § 4 in der ab dem 1. Juli 2004 kel 201 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
geltenden Fassung, wenn die hierfür ab dem 1. Juli S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter „Bun-
2004 maßgebenden Voraussetzungen erfüllt sind.“ desanstalt für Arbeit gezahlt werden oder in der Zeit vom
1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1982 gezahlt wurden“
17. In § 16 wird die Angabe „der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Wörter „Bundesagentur für Arbeit gezahlt wer-
durch die Angabe „des § 2“ ersetzt. den oder in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezem-
ber 1982 von der Bundesanstalt für Arbeit gezahlt wur-
den“ ersetzt.
Artikel 96
Änderung des Gesetzes Artikel 100
über die Alterssicherung der Landwirte Änderung der
(8251-10) Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
In § 60 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Alterssi- (830-2-14)
cherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, Die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Janu-
1891), das zuletzt durch Artikel 188 der Verordnung vom ar 1979 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 48
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird
ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bun- wie folgt geändert:
desagentur“ ersetzt.
1. In § 2 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „vom Arbeits-
amt“ durch die Wörter „von der Agentur für Arbeit“
Artikel 97
ersetzt.
Änderung des Zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte 2. In § 56 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Bundesan-
(8252-3) stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Dem § 6 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über die Kran-
kenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988
(BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 189 der Artikel 101
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) Änderung
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: der Ausgleichsrentenverordnung
„Für die Berechnung der Vorversicherungszeiten nach (830-2-3)
Satz 1 Nr. 1 gelten 360 Tage eines Bezugs von Leistun-
In § 2 Abs. 1 Nr. 15 der Ausgleichsrentenverordnung in
gen, die nach § 339 des Dritten Buches Sozialgesetz-
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975
buch berechnet werden, als zwölf Monate.“
(BGBl. I S. 1769), die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 11 des
Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert
worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Artikel 98 Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Änderung des Gesetzes zur
Förderung der Einstellung
der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit Artikel 102
(8252-4) Änderung
In § 12 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung der des Bundeskindergeldgesetzes
Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (85-4)
vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), das zuletzt durch
Artikel 190 der Verordnung vom 25. November 2003 Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird das Wort Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 6),
„Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ er- zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom
setzt. 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645), wird wie folgt geän-
dert:
Artikel 99 1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 wird jeweils das
Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagen-
Änderung tur“ ersetzt.
des Gesetzes über die Errichtung
einer Zusatzversorgungskasse für Arbeit-
nehmer in der Land- und Forstwirtschaft 2. In § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „einem
Arbeitsamt“ durch die Wörter „einer Agentur für
(827-13) Arbeit“ ersetzt.
In § 12 Abs. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des
Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungs- 3. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
kasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003
4. § 7 wird wie folgt gefasst: Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
„§ 7
Beauftragung
der Bundesagentur für Arbeit Artikel 106
(1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur)
Änderung
führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des
der Verordnung über die
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen
ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen
und Jugend durch.
(860-3-21)
(2) Die Bundesagentur führt bei der Durchführung
dieses Gesetzes die Bezeichnung „Familienkasse“.“ § 2 der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung
von Arbeitslosen vom 24. Mai 2002 (BGBl. I S. 1783) wird
5. In § 8 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch wie folgt geändert:
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
1. In Satz 2 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch
6. § 13 wird wie folgt geändert: die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
2. In Satz 3 Nr. 2 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“
„§ 13
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
Zuständige Agentur für Arbeit“.
b) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „das
Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Artikel 107
Arbeit“ und jeweils das Wort „dessen“ durch das Änderung
Wort „deren“ ersetzt. der Gesamtbeitragsverordnung
c) In Absatz 2 werden die Wörter „der Direktor des (860-3-3)
Arbeitsamtes“ durch die Wörter „die Geschäfts-
führung der Agentur für Arbeit“ ersetzt. Die Gesamtbeitragsverordnung vom 8. Januar 1998
(BGBl. I S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 14 des
d) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013), wird
das Wort „Bundesagentur“ und die Wörter „einem
wie folgt geändert:
anderen Arbeitsamt“ durch die Wörter „einer ande-
ren Agentur für Arbeit“ ersetzt.
1. In § 1 wird im Klammerzusatz die Angabe „und 3 und
Abs. 4“ gestrichen.
Artikel 103
Änderung des Job-AQTIV-Gesetzes 2. § 2 wird wie folgt gefasst:
(860-3) „§ 2
Artikel 1 Nr. 60 bis 62 und 64 des Job-AQTIV-Gesetzes Berechnungsgrundlage
vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443) wird aufgeho- (1) Für die Berechnung des Gesamtbeitrages sind
ben. zugrunde zu legen:
1. als Beitragssatz die Hälfte des Beitragssatzes im
Artikel 104
Änderung der
Durchschnitt des Kalenderjahres ( BS
_______
100 )
Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung
(860-3-15) 2. als beitragspflichtige Einnahme (BE) ein Betrag in
Höhe von 40 Prozent der monatlichen Bezugsgrö-
In § 2 Satz 1 der Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung ße der Sozialversicherung sowie
vom 5. Mai 1999 (BGBl. I S. 867), die durch die Verord-
nung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4078) geändert 3. die Summe der Diensttage (DT) der versicherungs-
worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das pflichtigen Wehrdienstleistenden und Zivildienst-
Wort „Bundesagentur“ ersetzt. leistenden im Beitragsjahr.
(2) Der Gesamtbeitrag der versicherungspflichti-
gen Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden
Artikel 105 wird nach folgender Formel berechnet:
Änderung BE BS
der Gefangenen-Beitragsverordnung –––– x ––––– DT = Euro.“
30 100
(860-3-2)
In § 2 Satz 3 und 4 der Gefangenen-Beitragsverord- 3. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
nung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 430) wird jeweils das durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 2915
Artikel 108 b) In Absatz 4 werden das Wort „Das“ durch das Wort
„Die“ und das Wort „Arbeitsamt“ durch die Wörter
Änderung der
„Agentur für Arbeit“ ersetzt.
Anwerbestoppausnahmeverordnung
c) In Absatz 5 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
(860-3-11)
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Die Anwerbestoppausnahmeverordnung vom 17. Sep-
tember 1998 (BGBl. I S. 2893), zuletzt geändert durch
Artikel 318 der Verordnung vom 25. November 2003 Artikel 110
(BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: Änderung der Verordnung
über die Arbeitsgenehmigung für hoch
1. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Arbeit und qualifizierte ausländische Fachkräfte der
Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Informations- und Kommunikationstechnologie
Arbeit“ und das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort (860-3-18)
„Bundesagentur“ ersetzt.
§ 7 der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für
hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informati-
2. § 4 wird wie folgt geändert:
ons- und Kommunikationstechnologie vom 11. Juli 2000
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ (BGBl. I S. 1146), die zuletzt durch die Verordnung vom
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1471) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
1. In Absatz 1 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch
c) Absatz 9a wird aufgehoben. die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
d) In Absatz 10 wird die Angabe „und 9a“ gestrichen.
2. In Absatz 2 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“
3. In § 5 Nr. 7 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das durch die Wörter „von der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 111
4. In § 8 werden die Wörter „das Landesarbeitsamt“
durch die Wörter „die Zentrale der Bundesagentur für Änderung
Arbeit oder einer von ihr benannten Dienststelle“ er- der Beitragszahlungsverordnung
setzt. (860-4-1-7)
In § 3 Abs. 4 Buchstabe b, § 5 Abs. 2 Satz 2 und § 6
Abs. 2 Satz 1 der Beitragszahlungsverordnung in der
Artikel 109 Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I
Änderung S. 1927), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
der Arbeitsgenehmigungsverordnung 11. Juli 2003 (BGBl. I S. 1437) geändert worden ist, wird
jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bun-
(860-3-12) desagentur“ ersetzt.
Die Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. Sep-
tember 1998 (BGBl. I S. 2899), zuletzt geändert durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I Artikel 112
S. 2787), wird wie folgt geändert: Änderung der
Beitragsüberwachungsverordnung
1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „des Arbeits- (860-4-1-8)
amtes, das“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit,
die“ ersetzt. In § 10 Abs. 4 und Nummer 6.6 der Anlage der Bei-
tragsüberwachungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1930), die
2. In § 6 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „dem Arbeits- zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Oktober
amt“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt. 2003 (BGBl. I S. 2103) geändert worden ist, wird jeweils
das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagen-
3. In § 9 Nr. 9, 15 und 17 wird jeweils das Wort „Bundes- tur“ ersetzt.
anstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
4. In § 10 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort Artikel 113
„Bundesagentur“ ersetzt. Änderung der Daten-
erfassungs- und -übermittlungsverordnung
5. § 11 wird wie folgt geändert: (860-4-1-12)
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
Arbeitsamt“ durch die Wörter „der Agentur für vom 10. Februar 1998 (BGBl. I S. 343), zuletzt geändert
Arbeit“ und das Wort „dessen“ durch das Wort durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Juli 2003 (BGBl. I
„deren“ ersetzt. S. 1437), wird wie folgt geändert:
2916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003
1. In § 22 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller Erwerbsmin-
derung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3961) wird
2. In § 28 Abs. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch wie folgt geändert:
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge-
3. In § 31 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „Bundesanstalt“ fasst:
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. „Verordnung
über die Pauschalierung und Zahlung
4. In § 32 Abs. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch des Ausgleichsbetrags der Bundesagentur für
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. Arbeit an die Träger der gesetzlichen Renten-
versicherung für arbeitsmarktbedingte Renten
5. In § 36 Abs. 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch wegen voller Erwerbsminderung“.
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. In § 2 Satz 1 und 2 und in § 3 Satz 2 wird jeweils das
6. In § 37 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagen-
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. tur“ ersetzt.
7. In § 38 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. Artikel 117
Änderung
8. In § 39 Abs. 2 und 6 wird jeweils das Wort „Bundesan- der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
(870-1-1)
In § 1 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. Sep-
Artikel 114 tember 1987 (BGBl. I S. 2251), die zuletzt durch Arti-
Änderung der Beitrags- kel 48a des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467)
einzugs- und Meldevergütungsverordnung geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
(860-4-1-13)
In § 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1, § 3
Abs. 1 Satz 2 und in der Überschrift der zweiten Tabelle Artikel 118
der Anlage 2 der Beitragseinzugs- und Meldevergütungs-
verordnung vom 12. Mai 1998 (BGBl. I S. 915), die zuletzt Änderung der Werkstättenverordnung
durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Juli 2003 (BGBl. I (871-1-7)
S. 1437) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bun-
desanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. Die Werkstättenverordnung vom 13. August 1980
(BGBl. I S. 1365), zuletzt geändert durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130), wird wie
Artikel 115 folgt geändert:
Änderung der
Versicherungsnummern-, Kontoführungs- 1. In § 2 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
und Versicherungsverlaufsverordnung durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
(860-6-18)
2. In § 5 Abs. 4 Satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“
In § 2 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 4 der Versiche- durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
rungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsver-
laufsverordnung vom 30. März 2001 (BGBl. I S. 475) wird
jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bun- 3. § 18 wird wie folgt geändert:
desagentur“ ersetzt. a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absät-
Artikel 116 ze 2 und 3.
Änderung
der Verordnung über Artikel 119
die Pauschalierung und Zahlung
des Ausgleichsbetrags der Bundesanstalt Änderung der Schwer-
für Arbeit an die Träger der gesetz- behinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
lichen Rentenversicherung für arbeitsmarkt- (871-1-14)
bedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung
Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
(860-6-24) vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), zuletzt geändert
Die Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung durch Artikel 325 der Verordnung vom 25. November
des Ausgleichsbetrags der Bundesanstalt für Arbeit an 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 2917
1. In § 16 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort Artikel 233 der Verordnung vom 25. November 2003
„Bundesagentur“ ersetzt. (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird das Wort
„Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ er-
2. § 41 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: setzt.
a) In Nummer 1 werden das Wort „Bundesanstalt“ Artikel 122
durch das Wort „Bundesagentur“ und die Angabe Änderung des Aufstiegs-
„§§ 222a“ durch die Angabe „§§ 219“ ersetzt. fortbildungsförderungsgesetzes
b) In Nummer 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
(2212-4)
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
In § 3 Satz 1 Nr. 2 des Aufstiegsfortbildungsförde-
rungsgesetzes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623), das
Artikel 120 zuletzt durch Artikel 58 der Verordnung vom 25. Novem-
ber 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden
Änderung des Rückkehrhilfegesetzes
nach dem Wort „Unterhaltsgeld“ die Wörter „oder
(89-9) Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung“ einge-
Das Rückkehrhilfegesetz vom 28. November 1983 fügt.
(BGBl. I S. 1377), geändert durch Artikel 215 der Verord-
nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie
folgt geändert: Artikel 123
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
1. § 3 wird wie folgt gefasst:
Die auf den Artikeln 11, 12, 14, 15, 16, 18, 26, 29, 32,
„§ 3 33, 36, 46, 48, 51, 54, 58, 59, 68, 70, 77, 78, 86, 87, 88,
Beauftragung 89, 90, 91, 94, 100, 101, 104, 105, 106, 107, 108, 109,
der Bundesagentur für Arbeit 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 118 und 119
beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnun-
Die Rückkehrhilfe wird nach fachlichen Weisungen
gen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermäch-
des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit durch
tigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
die Bundesagentur für Arbeit gewährt.“
2. In § 4 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Artikel 124
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Inkrafttreten
3. § 5 wird wie folgt geändert: (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4
a) In Satz 1 werden die Wörter „beim Arbeitsamt“ am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalen-
durch die Wörter „bei der Agentur für Arbeit“ er- dermonats in Kraft.
setzt. (2) Artikel 67 Nr. 3, 4 und 5 tritt am 1. April 2004 in
b) In Satz 2 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ Kraft.
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ und das (2a) Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe c zu § 279g, Nr. 3a, Nr. 4
Wort „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt. und Nr. 13a zu § 279g und Artikel 95 treten am 1. Juli
c) In Satz 3 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“ 2004 in Kraft.
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
(3) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe i, j, k, l, m und p, Nr. 3
d) In Satz 4 wird nach dem Wort „Sozialgesetzbuch“ Buchstabe c, Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
die Angabe „(Artikel I des Gesetzes vom 18. Au- und bb, Buchstabe c und e, Nr. 18 Buchstabe b, Nr. 53
gust 1980, BGBl. I S. 1469, 2218)“ gestrichen. Buchstabe a, Nr. 54, 58, 61, 62, 63 Buchstabe c mit Aus-
nahme des § 120 Abs. 3, Nr. 67, 70, 71 mit Ausnahme des
4. In § 6 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das § 131 Abs. 4, Nr. 72, 72a, 73, 74 Buchstabe a, Nr. 75, 76,
Wort „Bundesagentur“ ersetzt. 77, 83, 84 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd,
Nr. 85, 86, 87, 91 Buchstabe a, Nr. 95a, 96, 104, 105
5. In § 7 Abs. 2 werden das Wort „Bundesanstalt“ durch Buchstabe a, Nr. 113 Buchstabe a, Nr. 114 Buchstabe a,
das Wort „Bundesagentur“ und die Wörter „Arbeit und Nr. 118, 177 Buchstabe b, Nr. 178 Buchstabe a, Nr. 193,
Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und 195 Buchstabe b, Nr. 198 Buchstabe a, Nr. 226, Artikel 2
Arbeit“ ersetzt. Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Artikel 3 Nr. 2a,
Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe b sowie Buchstabe c zu § 279f,
Nr. 1a, 1b, 3b, 5 Buchstabe b, Nr. 10a, 10b, 12 Buch-
Artikel 121 stabe c, Nr. 12a, Nr. 13a § 279f und Nr. 13b, Artikel 10
Nr. 1 und 2, Artikel 19 Nr. 1, Artikel 23, 24, 28 Nr. 1, Arti-
Änderung kel 50 Nr. 2, Artikel 66 Nr. 1 und Artikel 122 treten am
des Güterkraftverkehrsgesetzes 1. Januar 2005 in Kraft.
(9241-34) (4) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b und c, Nr. 2 Buchsta-
In § 16 Abs. 4 Nr. 1a des Güterkraftverkehrsgesetzes be n, o, p und q, Nr. 15, 16, 17, 20, 204, 205, 207, 210,
vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch 212 und Artikel 107 treten am 1. Februar 2006 in Kraft.
2918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Dezember 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 2919
Anordnung
zur Übertragung dienstrechlicher Zuständigkeiten
für den Bereich der Deutschen Telekom AG
Vom 17. Dezember 2003
I.
Bestimmung von Dienstbehörden und Dienstvorgesetzten
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes in der Fassung
des Artikels 223 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) bestimmt das Bundesministerium der Finan-
zen:
1. Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands der Deutschen
Telekom AG werden von den Niederlassungen, dem Informations- und Pro-
zesscenter (IPC) und der Fachhochschule Leipzig wahrgenommen.
2. Die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten unterhalb des Vorstands der Deut-
schen Telekom AG werden von den Leiterinnen/Leitern der Niederlassungen,
des Informations- und Prozesscenters (IPC) und der Fachhochschule Leipzig
bezüglich der ihnen unterstellten Beamten wahrgenommen.
II.
Übertragung des Ernennungsrechts
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes wird die Befugnis,
Beamtinnen und Beamte zu ernennen und zu entlassen,
1. den Leiterinnen/Leitern der Niederlassung „Personalbetreuung für zu In-
landstöchtern beurlaubte Mitarbeiter (PBM-NL)“ in Berlin sowie der Fach-
hochschule Leipzig bezüglich der ihnen unterstellten Beamtinnen und Beam-
ten der Besoldungsgruppen A2 bis A13 (gehobener Dienst) und
2. dem Vorstand bezüglich der übrigen Beamtinnen und Beamten der Bundes-
besoldungsordnung A
übertragen. Die Ausübung dieser Befugnis bleibt im Einzelfall dem Bundesminis-
terium der Finanzen vorbehalten.
III.
Schlussvorschriften
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig wird die Anord-
nung zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der
Deutschen Telekom AG vom 18. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 39), geändert
durch die Anordnung vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1540), aufgehoben.
Berlin, den 17. Dezember 2003
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Vo l k e r H a l s c h