2770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003
Gesetz
zur Änderung des Ersten Gesetzes
zur Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes
Vom 22. Dezember 2003
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Artikel 2 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesgrenzschutz-
gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2486) wird wie folgt geändert:
1. Die Angabe „31. Dezember 2003“ wird durch die Angabe „30. Juni 2007“
ersetzt.
2. Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Die Regelung ist vor Ablauf der Befristung zu evaluieren.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003 2771
Viertes Gesetz
zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
Vom 22. Dezember 2003
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 6. die Bundesregierung in zentralen Fragen der
Belange des deutschen Films zu beraten, ins-
besondere im Hinblick auf die Unterstützung
Artikel 1 der Filmwirtschaft und die Harmonisierung der
Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens
Änderung des Filmförderungsgesetzes
innerhalb der Europäischen Union;
Das Filmförderungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
7. auf eine Abstimmung und Koordinierung der
machung vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2053), zuletzt
Filmförderung des Bundes und der Länder
geändert durch Artikel 127 der Verordnung vom 29. Ok-
hinzuwirken.“
tober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(2) Die FFA darf gegen Erstattung der Kosten
„(1) Die Filmförderungsanstalt (FFA) fördert als Förderungsmaßnahmen für andere Filmförde-
bundesweite Filmförderungseinrichtung die Struktur rungseinrichtungen durchführen. Dies gilt auch
der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künst- für Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens,
lerische Qualität des deutschen Films als Voraus- die sich aus der Mitgliedschaft der Bundesrepu-
setzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland. blik Deutschland in internationalen und supra-
Sie ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt nationalen Organisationen ergeben.“
des öffentlichen Rechts.“ c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
2. § 2 wird wie folgt geändert: 3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„(1) Die FFA hat die Aufgabe, aa) In Satz 2 werden die Wörter „einen Stellver-
1. Maßnahmen zur Förderung des deutschen treter“ durch die Wörter „eine erste und eine
Films sowie zur Verbesserung der Struktur der zweite Stellvertretung“ ersetzt.
deutschen Filmwirtschaft durchzuführen; bb) In Satz 3 werden die Wörter „sein Stellvertre-
2. die gesamtwirtschaftlichen Belange der Film- ter“ durch die Wörter „seine Stellvertretun-
wirtschaft in Deutschland zu unterstützen, ins- gen“ ersetzt.
besondere durch Maßnahmen zur Marktfor- b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „seinem
schung und zur Bekämpfung der Verletzung Stellvertreter gemeinschaftlich mit einem bevoll-
von urheberrechtlich geschützten Nutzungs- mächtigten Vertreter“ durch die Wörter „seinen
rechten, durch Unterstützung von Projekten Stellvertretungen gemeinschaftlich oder durch
zur Filmbildung junger Menschen sowie durch eine Stellvertretung mit einer bevollmächtigten
Mitwirkung an der Erstellung einer bundeswei- Vertretung“ ersetzt.
ten, öffentlich zugänglichen Filmdatenbank;
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
3. die internationale Orientierung des deutschen
Filmschaffens und damit die Grundlagen für „(4) Bei Zahlungen bis zur Höhe von
die Verbreitung und marktgerechte Auswer- 25 000 Euro kann die FFA auch durch zwei vom
tung des deutschen Films im Inland und seine Vorstand Bevollmächtigte gemeinsam vertreten
wirtschaftliche und kulturelle Ausstrahlung im werden.“
Ausland zu verbessern. Sie beteiligt sich an d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1
der zentralen Dienstleistungsorganisation der werden die Wörter „sein Stellvertreter“ durch die
deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertre- Wörter „seine Stellvertretungen“ ersetzt.
tung des deutschen Films und betreut die zen-
trale Beratungsorganisation zur Außenvertre-
4. § 5 wird wie folgt geändert:
tung des deutschen Films in organisatorischer
Hinsicht; a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Vorsitzender“
durch die Wörter „Der Vorsitz“ und das Wort „Vor-
4. deutsch-ausländische Gemeinschaftsproduk-
sitzende“ durch das Wort „Vorsitz“ ersetzt.
tionen zu unterstützen;
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
5. die Zusammenarbeit zwischen der Filmwirt-
schaft und den Fernsehveranstaltern zur Stär- aa) In Satz 1 werden die Wörter „seinem Stell-
kung des deutschen Kinofilms zu unterstüt- vertreter“ durch die Wörter „seiner Stellver-
zen; tretung“ ersetzt.
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bb) In Satz 2 wird das Wort „Vorsitzende“ durch 19. ein Mitglied, benannt vom Verband Deut-
das Wort „Vorsitz“ ersetzt. scher Filmexporteure e.V.
c) In Absatz 6 Satz 3 wird das Wort „Vorsitzenden“ Frauen sollen bei der Wahl und Benennung von
durch das Wort „Vorsitzes“ ersetzt. Mitgliedern des Verwaltungsrates angemessen
5. § 6 wird wie folgt geändert: berücksichtigt werden.“
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 33 Mitglie- aa) In Satz 1 werden die Wörter „ein Stellvertre-
dern: ter“ durch die Wörter „eine Stellvertretung“
ersetzt.
1. drei Mitglieder, benannt vom Deutschen Bun-
destag, bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
2. zwei Mitglieder, benannt vom Bundesrat, „Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertre-
tung vorzeitig aus, so wird für den Rest der
3. zwei Mitglieder, benannt von der für Kultur
Amtszeit eine Nachfolge benannt.“
und Medien zuständigen obersten Bundes-
behörde, cc) In Satz 3 wird das Wort „Stellvertreter“ durch
4. drei Mitglieder, gemeinsam benannt vom das Wort „Stellvertretungen“ ersetzt.
Hauptverband Deutscher Filmtheater e.V. und c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Stellvertreter“
von Cineropa e.V., durch das Wort „Stellvertretung“ ersetzt.
5. zwei Mitglieder, gemeinsam benannt von der d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Vorsitzenden“
AG Kino – Gilde Deutscher Filmkunsttheater durch das Wort „Vorsitz“ ersetzt.
e.V. und dem Bundesverband kommunale
Filmarbeit, e) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Haushaltsjah-
res“ durch das Wort „Wirtschaftsjahres“ ersetzt.
6. zwei Mitglieder, benannt vom Verband der
Filmverleiher e.V., f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
7. je ein Mitglied, benannt vom Bundesverband aa) In Satz 1 wird die Angabe „15“ durch die An-
audiovisuelle Medien e.V. und vom Interes- gabe „17“ ersetzt.
senverband des Video- und Medienfach-
handels e.V. – Bundesverband, bb) In Satz 3 wird das Wort „Vorsitzenden“ durch
das Wort „Vorsitzes“ ersetzt.
8. je ein Mitglied, benannt von der Arbeitsge-
meinschaft der öffentlich-rechtlichen Rund-
funkanstalten der Bundesrepublik Deutsch- 6. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:
land (ARD) und der Anstalt des öffentlichen
„§ 7
Rechts „Zweites Deutsches Fernsehen“,
9. zwei Mitglieder, benannt vom Verband Priva- Vergabekommission
ter Rundfunk und Telekommunikation e.V., (1) Als ständige Kommission wird eine Vergabe-
10. drei Mitglieder, gemeinsam benannt vom Ver- kommission eingerichtet. Sie entscheidet über För-
band Deutscher Spielfilmproduzenten e.V. derungshilfen im Rahmen der Projektfilmförderung
und von der Arbeitsgemeinschaft Neuer sowie über Förderungsmaßnahmen gemäß den §§ 59
Deutscher Spielfilmproduzenten e.V., und 60, soweit dies nicht gemäß § 64 Abs. 2 in die
Zuständigkeit des Vorstandes fällt.
11. ein Mitglied, benannt von der Arbeitsgemein-
schaft Dokumentarfilm e.V., (2) Die Vergabekommission besteht aus elf Mit-
gliedern. Diese müssen auf dem Gebiet des Film-
12. ein Mitglied, benannt vom Bundesverband wesens sachkundig sein und sollen über eine maß-
Deutscher Fernsehproduzenten e.V., gebliche und aktuelle Praxiserfahrung verfügen. Ein
13. ein Mitglied, benannt vom Verband Techni- Mitglied muss zudem in Finanzierungsfragen sach-
scher Betriebe für Film und Fernsehen e.V., verständig sein. Die Mitglieder haben Stellvertretun-
gen. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.
14. ein Mitglied, gemeinsam benannt von der Ver-
einigten Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di (3) Die Benennung erfolgt für höchstens drei Jah-
und dem deutschen Journalistenverband e.V., re mit der Möglichkeit einer einmaligen Wiederbe-
nennung. Die benennenden Stellen nach § 8 müssen
15. ein Mitglied, benannt vom Bundesverband
mindestens für jede zweite Amtsperiode der Verga-
der Fernseh- und Filmregisseure in Deutsch-
bekommission eine Frau benennen. Die Anforderung
land e.V.,
kann entfallen, wenn der jeweiligen benennenden
16. ein Mitglied, benannt von der AG Kurzfilm Stelle aufgrund ihrer Zusammensetzung eine Ent-
e.V., sendung von Frauen regelmäßig oder im Einzelfall
nicht möglich ist. Dies ist gegenüber dem Vorsitz der
17. ein Mitglied, benannt vom Verband Deut-
Vergabekommission und dem Vorsitz des Verwal-
scher Drehbuchautoren e.V.,
tungsrates bei der Benennung des Mitglieds schrift-
18. je einem Mitglied, benannt von der evange- lich zu begründen. Die Begründung ist der Vergabe-
lischen Kirche und der katholischen Kirche, kommission bekannt zu geben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003 2773
(4) Die Vergabekommission wählt aus ihrer Mitte 2. die Förderung des Absatzes von mit Filmen be-
den Vorsitz und seine Stellvertretung. Sie gibt sich spielten Bildträgern (§ 53b) und von Videotheken
eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des (§ 56a),
Verwaltungsrates bedarf.
3. die Förderung des Filmabspiels (§ 56) und
(5) Die Vergabekommission ist bei Anwesenheit
von sechs Mitgliedern beschlussfähig. Sie fasst ihre 4. die Drehbuchförderung (§ 47).
Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.“ Eine Unterkommission besteht aus drei bis fünf Mit-
gliedern. Die Mitglieder müssen auf dem Gebiet des
7. § 8 wird wie folgt gefasst: Filmwesens sachkundig sein, sollen über maßgebli-
„§ 8 che und aktuelle Praxiserfahrung verfügen und sind
an Weisungen nicht gebunden.
Zusammensetzung
der Vergabekommission (2) Die Mitglieder und ihre Stellvertretungen wer-
den jeweils für höchstens drei Jahre von der Verga-
Die Mitglieder der Vergabekommission und ihre bekommission gewählt. Einmalige Wiederwahl ist
Stellvertretungen werden von den nachfolgenden zulässig. Die von den Förderbereichen betroffenen
Organisationen oder Gruppen benannt: Fachverbände schlagen mindestens jeweils zwei
1. ein Mitglied, benannt vom Deutschen Bundes- Personen für die Wahl vor. Die Vorsitzenden der
tag, Unterkommissionen müssen der Vergabekommissi-
2. ein Mitglied aus dem kreativ-künstlerischen on angehören.“
Bereich, benannt von der für Kultur und Medien
zuständigen obersten Bundesbehörde, 9. § 10 wird wie folgt geändert:
3. ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Haupt- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
verband Deutscher Filmtheater e.V., von Cine-
ropa e.V., von der AG Kino – Gilde Deutscher aa) In Satz 1 wird das Wort „Stellvertreter“ durch
Filmkunsttheater e.V. und vom Bundesverband das Wort „Stellvertretungen“ ersetzt.
kommunale Filmarbeit e.V., bb) In Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „Stellvertretern“
4. ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Verband durch das Wort „Stellvertretungen“ und in
Deutscher Spielfilmproduzenten e.V., von der Nr. 2 das Wort „Stellvertreter“ durch das Wort
Arbeitsgemeinschaft Neuer Deutscher Spielfilm- „Stellvertretungen“ ersetzt.
produzenten e.V. und von der Arbeitsgemein- b) In Absatz 3 wird das Wort „Haushaltsplanes“
schaft Dokumentarfilm e.V., durch das Wort „Wirtschaftsplanes“ ersetzt und
5. zwei Mitglieder, benannt vom Bundesverband die Wörter „Kassen- und“ gestrichen.
der Fernseh- und Filmregisseure in Deutschland
e.V., davon ein Mitglied benannt im Einverneh- 10. § 11 wird wie folgt geändert:
men mit der AG Kurzfilm e.V.,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
6. ein Mitglied, benannt vom Verband Deutscher
Drehbuchautoren e.V., aa) In Satz 1 wird das Wort „Haushaltsjahres“
7. ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Verband durch das Wort „Wirtschaftsjahres“ und das
der Filmverleiher e.V. und von der Arbeitsge- Wort „Haushaltsplan“ durch das Wort „Wirt-
meinschaft Verleih e.V., schaftsplan“ ersetzt.
8. ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Bundes- bb) In Satz 2 wird das Wort „Haushaltsjahr“ durch
verband Audiovisuelle Medien e.V. und vom das Wort „Wirtschaftsjahr“ ersetzt.
Interessenverband des Video- und Medienfach- cc) In Satz 3 wird das Wort „Haushaltsplan“
handels e.V. – Bundesverband, durch das Wort „Wirtschaftsplan“ ersetzt.
9. ein Mitglied, gemeinsam benannt von den öffent-
dd) Satz 4 wird gestrichen.
lich-rechtlichen Rundfunkanstalten,
10. ein Mitglied, benannt vom Verband Privater ee) In Satz 5 wird das Wort „Haushaltsplan“
Rundfunk und Telekommunikation. durch das Wort „Wirtschaftsplan“ ersetzt.
Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung aus, ff) In Satz 6 wird das Wort „Haushaltsplan“
ist die Nachfolge zu benennen. Das Nähere regelt die durch das Wort „Wirtschaftsplan“ ersetzt.
Geschäftsordnung. § 5 Abs. 3 ist entsprechend an- b) In Absatz 2 wird das Wort „Haushaltsplan“ durch
zuwenden.“ das Wort „Wirtschaftsplan“ und das Wort „Haus-
haltsjahres“ durch das Wort „Wirtschaftsjahres“
8. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: ersetzt.
„§ 8a c) In Absatz 3 wird das Wort „Haushaltsjahr“ durch
Unterkommissionen das Wort „Wirtschaftsjahr“ ersetzt.
(1) Die Vergabekommission kann Unterkommis-
sionen insbesondere für folgende Förderbereiche 11. § 12 wird wie folgt geändert:
einrichten: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Haushaltsjahr“
1. die Förderung des Filmabsatzes (§ 53a), durch das Wort „Wirtschaftsjahr“ ersetzt.
2774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: gierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
„(2) Das Rechnungswesen der FFA hat den ordnung zu bestimmen, dass, abweichend
Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu von Nummer 3 Satz 1 und bei Vereinbarkeit
entsprechen. Die Rechnungslegung umfasst ent- mit Regelungen der Europäischen Kommissi-
sprechend den Regelungen des Handelsgesetz- on, Förderungshilfen unter der Auflage ge-
buches für große Kapitalgesellschaften Bilanz, währt werden, dass inländische Ateliers, Pro-
Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lage- duktionstechnik und für die Postproduktion
bericht. Sie wird durch eine Kapitalflussrechnung technische Dienstleistungsfirmen bis zu einer
ergänzt.“ Obergrenze von 80 vom Hundert der jeweils
hierfür entstehenden Kosten genutzt wer-
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 2 den.“
werden hinter die Wörter „auf Kosten“ die Wörter
„und auf Vorschlag“ eingefügt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Sind die Regisseurin oder der Regisseur
12. Nach der Angabe „2. Kapitel Filmförderung“ und vor entgegen Absatz 2 Nr. 4 nicht Deutsche oder
der Angabe „1. Abschnitt“ wird folgender § 14 einge- kommen sie nicht aus dem deutschen Kulturbe-
fügt: reich oder aus einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Ver-
„§14 tragsstaat des Abkommens über den Europäi-
Zweckbindung der Förderungsmittel schen Wirtschaftsraum, so können Förderungs-
Die Förderungsmittel sind ausschließlich für den hilfen gewährt werden, wenn, abgesehen von der
bestimmten Förderungszweck zu verwenden. An- Drehbuchautorin oder vom Drehbuchautor oder
sprüche auf Gewährung oder Auszahlung von Förde- von bis zu zwei Personen in einer Hauptrolle, alle
rungsmitteln können weder abgetreten noch gepfän- übrigen Filmschaffenden Deutsche sind oder dem
det werden.“ deutschen Kulturbereich oder einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
13. § 15 wird wie folgt geändert: Europäischen Wirtschaftsraum angehören.“
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Kinder- oder d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Jugendfilmen“ durch das Wort „Kinderfilmen“ er-
setzt. „(4) Der Vorstand kann Ausnahmen von den
Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absat-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: zes 2 Nr. 1, 2 und 5 zulassen, wenn die Gesamt-
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Gemeinschaft“ würdigung des Films, insbesondere im Hinblick
durch das Wort „Union“ und die Wörter „Gel- auf seine wirtschaftlichen Auswirkungen im In-
tungsbereich dieses Gesetzes“ durch das land und im Ausland dies rechtfertigt.“
Wort „Inland“ ersetzt.
bb) Nummer 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 14. § 16 wird wie folgt geändert:
„für Atelieraufnahmen Ateliers, Produktions- a) In der Überschrift wird das Wort „Gemeinschafts-
technik und für die Postproduktion techni- produktionen“ durch die Wörter „Internationale
sche Dienstleistungsfirmen benutzt worden Koproduktionen“ ersetzt.
sind, die ihren Sitz im Inland oder in einem b) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „eines Mit-
anderen Mitgliedstaat der Europäischen gliedstaates der Europäischen Gemeinschaft“
Union oder in einem anderen Vertragsstaat durch die Wörter „eines anderen Mitgliedstaates
des Abkommens über den Europäischen der Europäischen Union“, die Wörter „Geltungs-
Wirtschaftsraum haben.“ bereich dieses Gesetzes“ durch das Wort „In-
cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: land“ und das Wort „A-Filmfestspiel“ durch die
Wörter „Festival im Sinne des § 22 Abs. 3“ er-
„4. die Regisseurin oder der Regisseur Deut-
setzt.
sche oder Deutscher im Sinne des Ar-
tikels 116 des Grundgesetzes ist oder c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
dem deutschen Kulturbereich angehört „(2) Bei der künstlerischen und technischen
oder die Staatsangehörigkeit eines an- Beteiligung sollen mindestens folgende Personen
deren Mitgliedstaates der Europäischen Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grund-
Union oder eines anderen Vertragsstaa- gesetzes sein oder dem deutschen Kulturbereich
tes des Abkommens über den Europäi- angehören oder Staatsangehörige eines anderen
schen Wirtschaftsraum besitzt,“. Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
dd) In Nummer 5 werden die Wörter „Geltungs- eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
bereich dieses Gesetzes“ durch das Wort über den Europäischen Wirtschaftsraum sein:
„Inland“ und das Wort „A-Filmfestspiel“ durch 1. eine Person in einer Hauptrolle und eine Per-
die Wörter „Festival im Sinne des § 22 Abs. 3“ son in einer Nebenrolle oder, wenn dies nicht
ersetzt. möglich ist, zwei Personen in wichtigen Rol-
ee) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: len,
„Das für Angelegenheiten der Kultur und der 2. eine Regieassistenz oder eine andere künstle-
Medien zuständige Mitglied der Bundesre- rische oder technische Stabskraft und
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3. entweder eine Drehbuchautorin oder ein -autor einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
oder eine Dialogbearbeiterin oder ein -bear- Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
beiter.“ Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum“ ersetzt.
15. § 16a wird wie folgt geändert: b) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Finanzielle „Das für Angelegenheiten der Kultur und der
Gemeinschaftsproduktionen“ durch die Wörter Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung
„Internationale Kofinanzierung“ ersetzt. wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu
b) Die Wörter „Geltungsbereichs dieses Gesetzes“ bestimmen, dass, abweichend von Satz 1 und bei
werden durch das Wort „Inlands“ ersetzt. Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen
Kommission, Förderungshilfen bei einer Benut-
zung inländischer Kopierwerke bis zu einer Ober-
16. § 17 wird wie folgt geändert: grenze von 80 vom Hundert der für den Film zu
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ziehenden Kopien gewährt werden.“
aa) In Satz 1 werden die Wörter „(filmisches Ur-
sprungszeugnis)“ durch die Wörter „oder eine 19. § 20 wird wie folgt gefasst:
Ausnahmeentscheidung nach § 15 Abs. 4 „§ 20
vorliegt“ ersetzt.
Gemeinsame
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze ange- Aufführung mit Kurzfilmen
fügt:
Jeder mit Förderungshilfen hergestellte programm-
„Legt die antragstellende Person im Fall füllende Film mit einer Vorführdauer bis zu 110 Minu-
eines ablehnenden Bescheids Widerspruch ten ist für den Zeitraum von fünf Jahren ab Erst-
ein, ist vor Erlass des Widerspruchbescheids aufführung mit einem noch nicht regulär in einem
die Zustimmung der FFA einzuholen. Wird die Filmtheater ausgewerteten Film von einer Dauer bis
Zustimmung verweigert, ist die abschließen- zu 15 Minuten (Kurzfilm) zu gemeinsamen Aufführun-
de Entscheidung der für Kultur und Medien gen zu verbinden, sofern der Kurzfilm
zuständigen obersten Bundesbehörde einzu-
holen.“ 1. im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Ver-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: tragsstaat des Abkommens über den Europäi-
„(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Aus- schen Wirtschaftsraum hergestellt worden ist und
fuhrkontrolle (BAFA) kann auf Antrag des Herstel- 2. eine Kennzeichnung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1, 2
lers durch eine vorläufige Projektbescheinigung oder 3 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat,
bestätigen, dass ein Film den Vorschriften des die der Altersfreigabe für den programmfüllenden
§ 15 Abs. 2 oder 3, des § 16 oder des § 16a ent- Film entspricht.“
sprechen wird, wenn die bei Antragstellung ein-
gereichten Unterlagen erkennen lassen, dass bei
entsprechender Durchführung des Vorhabens die 20. § 22 wird wie folgt gefasst:
genannten Voraussetzungen erfüllt sein werden.“ „§ 22
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt Referenzfilmförderung
geändert:
(1) Referenzfilmförderung wird dem Hersteller
Das Wort „Bescheinigung“ wird durch die Wörter eines programmfüllenden Films als Zuschuss ge-
„Bescheinigung nach Absatz 1 oder 2“ ersetzt. währt, wenn der Film mindestens 150 000 Referenz-
punkte erreicht hat (Referenzfilm). Die Referenzpunk-
17. § 17a wird wie folgt geändert: te werden aus dem Zuschauererfolg sowie dem Er-
folg bei international bedeutsamen Festivals und
a) In der Überschrift wird das Wort „Gemeinschafts- Preisen ermittelt. Hat der Referenzfilm ein Prädikat
produktionen“ durch die Wörter „internationalen der Filmbewertungsstelle Wiesbaden erhalten, be-
Gemeinschaftsvorhaben“ ersetzt. trägt die nach Satz 1 maßgebliche Referenzpunkt-
b) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Antrag- zahl 100 000.
stellung“ die Wörter „allein oder als Koproduzent (2) Die Referenzpunktzahl aus dem Zuschauer-
mit Mehrheitsbeteiligung“ eingefügt und die Wör- erfolg entspricht der Besucherzahl im Zeitraum eines
ter „Mitgliedstaat der Europäischen Gemein- Jahres nach der Erstaufführung in einem Filmtheater
schaft“ durch die Wörter „anderen Mitgliedstaat im Inland gegen Entgelt. Es sind nur solche Besuche-
der Europäischen Union“ ersetzt. rinnen und Besucher zu berücksichtigen, die den
c) In Absatz 2 wird das Wort „Filmhersteller“ durch marktüblichen Eintrittspreis bezahlt haben. Bei aus-
das Wort „Hersteller“ ersetzt. schließlicher Berücksichtigung des Zuschauerer-
folges muss der Referenzfilm eine Besucherzahl von
mindestens 150 000 erreicht haben. Die Berücksich-
18. § 18 wird wie folgt geändert:
tigung des Erfolges bei Festivals und Preisen setzt
a) Die Wörter „im Geltungsbereich dieses Geset- voraus, dass der Film im Inland eine Besucherzahl
zes“ werden durch die Wörter „im Inland oder in von mindestens 50 000 erreicht hat.
2776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003
(3) Preise und Erfolge bei Festivals werden wie entspricht die Referenzpunktzahl des Zuschauerer-
folgt berücksichtigt: folges der Besucherzahl im Zeitraum der ersten vier
Jahre nach Erstaufführung in einem Filmtheater im
1. Auszeichnung eines Films mit dem Deutschen
Inland. Bei Dokumentar- und Kinderfilmen werden
Filmpreis oder dem Golden Globe oder dem Aca-
auch die Besucherinnen und Besucher von nichtge-
demy Award („Oscar“) oder dem Wettbewerbs-
werblichen Abspielstätten mit der Maßgabe berück-
hauptpreis auf den Festivals in Cannes, Berlin
sichtigt, dass bei einer Festpreisvermietung als
oder Venedig mit jeweils 300 000 Referenzpunk-
Besucherzahl zwei Drittel der Bruttoverleiheinnah-
ten,
men geltend gemacht werden können. Sofern ein
2. Auszeichnung eines Films mit dem Europäischen Kinder- oder Erstlingsfilm eine Referenzpunktzahl
Filmpreis, Wettbewerbshauptpreis auf sonstigen von 50 000 und ein Dokumentarfilm eine Referenz-
international bedeutsamen Festivals, Nominierung punktzahl von 25 000 überschreitet, aber insgesamt
eines Films für den Deutschen Filmpreis oder 150 000 Referenzpunkte nicht erreicht, wird er mit
den Golden Globe oder den Academy Award 150 000 Referenzpunkten gewertet.
(„Oscar“) sowie eine Teilnahme am Hauptwettbe-
(2) Die Berücksichtigung des Erfolges bei Festi-
werb der Festivals in Cannes, Berlin oder Venedig
vals und Preisen setzt voraus, dass der Dokumentar-,
mit jeweils 150 000 Referenzpunkten,
Kinder- oder Erstlingsfilm im Inland zumindest eine
3. Teilnahme am Hauptwettbewerb von sonstigen Besucherzahl von 25 000 erreicht hat. Der Verwal-
international bedeutsamen Festivals oder die tungsrat kann durch Richtlinie bestimmen, welche
Nominierung für den Europäischen Filmpreis mit weiteren Festivalteilnahmen auf international und
jeweils 50 000 Referenzpunkten. überregional bedeutsamen Festivals ergänzend zu
Bei Berechnung der Referenzpunktzahl werden die den gemäß § 22 Abs. 3 festgelegten Erfolgen zu
Nominierungen für den mit einem Preis auf demsel- berücksichtigen sind. Dabei ist der Festivalpraxis bei
ben Festival ausgezeichneten Film nicht berücksich- Kinder- und Dokumentarfilmen ausreichend Rech-
tigt. Die nach den Nummern 2 und 3 zu berück- nung zu tragen.“
sichtigenden Festivals werden durch Richtlinie des
Verwaltungsrates festgelegt. Bei der Festlegung ist 22. § 24 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
neben der kulturellen Bedeutung des Festivals auch
Die Wörter „Ablauf der Fristen“ werden durch die
seiner Werbewirkung für den Zuschauererfolg im In-
Wörter „Verstreichen der Zeiträume“ und die Angabe
land und für den Auslandsabsatz angemessen Rech-
„des § 22 Abs. 1 und 2“ wird durch die Angabe
nung zu tragen. Es werden nur Auszeichnungen oder
„gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 und § 23 Abs. 1 Satz 3“
Teilnahmen an Festivals und sonstige Preise berück-
ersetzt.
sichtigt, die innerhalb eines Jahres vor der regulären
Erstaufführung und innerhalb von zwei Jahren nach
der regulären Erstaufführung des Films in einem Kino 23. § 25 wird wie folgt geändert:
im Inland erreicht wurden. Hat der Film nach regulä- a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „zuer-
rer Erstaufführung in einem Kino im Inland an einem kannt“ die Wörter „durch Bescheid“ eingefügt.
Festival teilgenommen oder einen Erfolg bei Festi-
vals oder Preisen erhalten, so wird ergänzend zu b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Absatz 2 Satz 1 auch die Besucherzahl innerhalb von „(2) Steht dem Grunde nach fest, dass ein Film
zwei Jahren ab Teilnahme oder Eintritt des Erfolges eine hinreichende Referenzpunktzahl erreicht hat,
berücksichtigt. kann der Vorstand der FFA nach Maßgabe der
(4) Die Höchstförderungssumme nach Absatz 1 Haushaltslage der FFA bis zu 70 vom Hundert des
beträgt 2 000 000 Euro. Referenzwertes des Vorjahres vorab zuerken-
nen.“
(5) Bei internationalen Gemeinschaftsproduktio-
nen dürfen Förderungshilfen nur bis zur Höhe der c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Beteiligung nach § 16 oder § 16a gewährt werden. aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
(6) Die für die Referenzfilmförderung zur Verfü- „5. der Hersteller eines neuen Films nach-
gung stehenden Mittel werden auf die berechtigten weist, dass in dem Auswertungsvertrag
Hersteller nach dem Verhältnis verteilt, in dem die mit einer öffentlich-rechtlichen Rund-
Referenzpunkte der einzelnen Filme zueinander ste- funkanstalt oder einem privaten Fern-
hen.“ sehveranstalter ein Rückfall der Fernseh-
nutzungsrechte an ihn spätestens nach
21. Nach § 22 wird folgender § 23 eingefügt: fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall
kann im Auswertungsvertrag für den
„§ 23
Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine
Dokumentar-, Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart
Kinder- und Erstlingsfilme werden, insbesondere wenn der Herstel-
ler für den Film eine überdurchschnittlich
(1) Bei Kinder- und Erstlingsfilmen beträgt die nach
hohe Finanzierungsbeteiligung der Rund-
§ 22 Abs. 1 maßgebliche Referenzpunktzahl 50 000,
funkanstalt oder des privaten Fernseh-
bei Dokumentarfilmen 25 000. Ein Erstlingsfilm ist ein
veranstalters erhalten hat,“.
Film, bei dem die Regisseurin oder der Regisseur
erstmals die alleinige Regieverantwortung für einen bb) In Nummer 6 werden die Wörter „Export-
Kinofilm trägt. Bei Dokumentar- und Kinderfilmen Union des Deutschen Films GmbH“ durch die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003 2777
Wörter „die zentrale Dienstleistungsorgani- b) Nummer 6 wird gestrichen.
sation der deutschen Filmwirtschaft für die
c) Dem Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
Außenvertretung des deutschen Films“
ersetzt. „Ist der Film sowohl von der FFA als auch von
anderen mit öffentlichen Mitteln finanzierten För-
24. § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert: derungseinrichtungen gefördert worden, erfolgt
die Rückzahlung nach Nummer 5 entsprechend
a) In Nummer 2 werden die Wörter „Verleih oder
dem Verhältnis der einzelnen Förderbeträge.“
dem Vertrieb“ durch die Wörter „Verleih, Vertrieb
oder dem Videovertrieb“ ersetzt.
27. § 30 wird wie folgt gefasst:
b) In Nummer 4 wird folgender Satz angefügt:
„§ 30
„Auf Antrag kann der Vorstand bei Filmen mit Her-
stellungskosten, die unter den durchschnittlichen Video- und Fernsehnutzungsrechte
Herstellungskosten der von der FFA im Vorjahr
geförderten Filme liegen und einen schwierigen (1) Wer Referenzfilm-, Projektfilm- oder Absatz-
Absatz erwarten lassen, Ausnahmen zulassen.“ förderungsmittel nach diesem Gesetz in Anspruch
nimmt, darf den geförderten Film oder Teile dessel-
c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ben zum Schutz der einzelnen Verwertungsstufen
„5. wenn der Hersteller, der zugleich Förde- vor Ablauf der folgenden Sperrfristen weder durch
rungshilfe nach § 32 oder von anderen Film- Bildträger im Inland oder in deutscher Sprachfas-
förderungseinrichtungen erhält, nicht den sung im Ausland noch im Fernsehen oder in sonsti-
nach § 34 erforderlichen Eigenanteil an den ger Weise auswerten lassen oder auswerten:
Herstellungskosten des neuen Films nach- 1. Die Sperrfrist für die Bildträgerauswertung
weist.“ beträgt sechs Monate nach Beginn der regulären
Filmtheaterauswertung im Inland (reguläre Erst-
25. § 28 wird wie folgt geändert: aufführung).
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Zuerkennung“ 2. Die Sperrfrist für die Auswertung durch individuel-
das Wort „vorrangig“ eingefügt. le Zugriffs- und Abrufdienste für einzelne Filme
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 22“ durch „§ 22 oder für ein festgelegtes Filmprogrammangebot
oder § 23“ ersetzt. gegen Entgelt beträgt zwölf Monate nach regulä-
rer Erstaufführung.
c) In Absatz 3 werden die Angaben „§ 15 Abs. 2,“
und „§ 15 Abs. 2 oder“ gestrichen. 3. Die Sperrfrist für die Auswertung durch Bezahl-
fernsehen beträgt 18 Monate nach regulärer Erst-
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
aufführung.
„(4) Der Vorstand kann auf Antrag gestatten,
dass die Beträge bis zu 75 vom Hundert, in jedem 4. Die Sperrfrist für die Auswertung durch nicht ver-
Fall aber bis zu 100 000 Euro, für folgende Zwecke schlüsseltes Fernsehen beträgt 24 Monate nach
verwendet werden: regulärer Erstaufführung.
1. besonders aufwendige Maßnahmen der Stoff- (2) Sofern filmwirtschaftliche Belange nicht ent-
beschaffung, der Drehbuchbeschaffung oder gegenstehen, kann das Präsidium auf Antrag des
-entwicklung oder in sonstiger Weise für die Herstellers die in Absatz 1 aufgeführten Sperrfristen
Vorbereitung eines neuen programmfüllenden verkürzen. Die Sperrfristen können folgendermaßen
Films; durch Beschluss des Präsidiums verkürzt werden:
2. im Interesse der Strukturverbesserung des 1. für die Bildträgerauswertung bis auf fünf Monate
Unternehmens für eine nicht nur kurzfristige nach regulärer Erstaufführung,
Aufstockung des Eigenkapitals. Sollen die Mittel 2. für die Auswertung durch individuelle Zugriffs-
für die Herstellung bestimmter neuer Filme ein- und Abrufdienste für einzelne Filme oder für ein
gesetzt werden, kann die Förderungshilfe auch festgelegtes Filmprogrammangebot gegen Ent-
in vollem Umfang für die Kapitalaufstockung gelt bis auf sechs Monate nach regulärer Erstauf-
verwendet werden. führung,
Sofern Mittel zur Kapitalaufstockung verwendet
3. für die Auswertung durch Bezahlfernsehen bis auf
werden sollen, muss der Hersteller mit Antrag-
zwölf Monate nach regulärer Erstaufführung,
stellung nachprüfbare Unterlagen über den wirt-
schaftlichen Zustand seines Unternehmens vor- 4. für die Auswertung durch nicht verschlüsseltes
legen.“ Fernsehen bis auf 18 Monate nach regulärer Erst-
aufführung.
26. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert: (3) Sofern filmwirtschaftliche Belange nicht ent-
a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: gegenstehen, kann das Präsidium in Ausnahmefällen
auf Antrag des Herstellers durch einstimmigen
„5. wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1
Beschluss die Sperrfristen folgendermaßen verkür-
Nr. 4 Satz 1 vorliegen oder der durch eine
zen:
Ausnahmeentscheidung nach § 26 Abs. 1 Nr. 4
Satz 2 festgelegte Anteil des Herstellers nicht 1. für die Bildträgerauswertung bis auf vier Monate
nachgewiesen wird.“ nach regulärer Erstaufführung,
2778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003
2. für die Auswertung durch individuelle Zugriffs- geförderten Film Bürgschaften gegenüber den Ban-
und Abrufdienste für einzelne Filme oder für ein ken, die eine Vor- oder Zwischenfinanzierung für den
festgelegtes Filmprogrammangebot gegen Ent- Film bereitstellen, sowie gegenüber den beteiligten
gelt bis auf vier Monate nach regulärer Erstauffüh- Fernsehveranstaltern übernehmen:
rung,
1. zur Besicherung ausstehender Finanzierungsmit-
3. für die Auswertung durch Bezahlfernsehen bis auf tel anderer mit öffentlichen Mitteln finanzierter
sechs Monate nach regulärer Erstaufführung, Förderungseinrichtungen oder der Fernsehveran-
4. für die Auswertung durch nicht verschlüsseltes stalter gegenüber zwischenfinanzierenden Ban-
Fernsehen bis auf sechs Monate nach regulärer ken,
Erstaufführung. Für Filme, die unter Mitwirkung 2. zur Besicherung der vertraglich vereinbarten
einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder Rückzahlungsverpflichtung des Herstellers wegen
eines Fernsehveranstalters des privaten Rechts Nichtfertigstellung des Films gegenüber den
hergestellt worden sind, kann in Ausnahmefällen Fernsehveranstaltern.
die Sperrfrist auf sechs Monate nach Abnahme
durch den Fernsehveranstalter verkürzt werden. (2) Die Bürgschaftsübernahme setzt voraus, dass
eine Finanzierungszusage von mit öffentlichen Mit-
(4) Die Sperrfristen dürfen nicht mehr verkürzt teln finanzierten Förderungseinrichtungen oder eine
werden, wenn bereits vor der Entscheidung des Prä- Beteiligungsvereinbarung zwischen dem Hersteller
sidiums mit der Auswertung des Films in der bean- und dem Fernsehveranstalter nachgewiesen wird.
tragten Verwertungsstufe begonnen wurde.
(3) Eine Bürgschaft darf nicht übernommen wer-
(5) Bei im besonderen öffentlichen und filmwirt- den, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass ein über-
schaftlichen Interesse liegenden Filmen mit beson- durchschnittlich hohes Risiko für die Inanspruchnah-
ders hohen Herstellungskosten (§ 34 Abs. 6) und me der FFA aus der Bürgschaft gegeben wäre.
überdurchschnittlich hoher Finanzierungsbeteiligung
eines Fernsehveranstalters kann das Präsidium mit (4) Die Rückstellungen für die Bürgschaften sind
Zweidrittel-Mehrheit der Stimmen eine Sperrfristver- im Wirtschaftsplan der FFA einzuplanen.
kürzung schon vor Drehbeginn beschließen. (5) Die Einzelheiten der Rückerstattungspflicht
(6) Werden die Sperrfristen verletzt, ist der Förde- des Herstellers an die FFA werden durch Richtlinie
rungsbescheid zu widerrufen oder zurückzunehmen. des Verwaltungsrates geregelt.“
Bereits ausgezahlte Förderungsmittel sind zurückzu-
fordern. 30. Dem § 32 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
(7) Das Präsidium kann im Einzelfall auf Antrag „Dabei sollen in angemessenem Umfang auch Pro-
des Förderungsberechtigten durch einstimmigen jekte von talentierten Nachwuchskräften berücksich-
Beschluss von den Maßnahmen nach Absatz 6 ganz tigt werden.“
oder teilweise absehen, wenn dies unter Berücksich-
tigung des Schutzzwecks der Sperrfristen im Hin-
blick auf Art und Zeitpunkt der Auswertung sowie 31. § 34 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
die zu ihrer Einhaltung getroffenen Vorkehrungen „Eigenleistungen sind Leistungen, die der Hersteller
gerechtfertigt erscheint. Dies gilt entsprechend, als kreative Produzentin oder kreativer Produzent,
wenn die Förderungsmittel noch nicht bewilligt oder Herstellungsleitung, Regisseurin oder Regisseur,
ausgezahlt wurden. Einzelheiten kann der Verwal- Person in einer Hauptrolle oder als Kamerafrau oder
tungsrat durch eine Richtlinie regeln. Kameramann zur Herstellung des Films erbringt.“
(8) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(9) Eine geringfügige ausschnittsweise Nutzung, 32. § 37 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
insbesondere zu Werbezwecken, gilt nicht als Sperr- Die Wörter „Verleih oder dem Vertrieb“ werden durch
fristverletzung.“ die Wörter „Verleih, Vertrieb oder dem Videovertrieb“
ersetzt.
28. § 30a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Gemeinschaft“ 33. § 40 wird gestrichen.
durch das Wort „Union“ ersetzt.
b) In Satz 1 wird die Angabe „§ 22“ durch die Anga- 34. § 41 wird wie folgt geändert:
be „den §§ 22 und 23“ und das Wort „Gemein- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
schaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
„(1) Die FFA gewährt dem Hersteller eines
c) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Films mit einer Vorführdauer von höchstens
„Dabei ist nur die im Inland erreichte Besucher- 15 Minuten sowie eines nicht programmfüllenden
zahl maßgebend.“ Kinderfilms Förderungshilfen, wenn der Film eine
Freigabe und Kennzeichnung gemäß § 14 Abs. 2
29. Es wird folgender § 31 eingefügt: Nr. 1, 2 oder 3 des Jugendschutzgesetzes erhal-
„§ 31 ten hat und ihm ein Prädikat der Filmbewertungs-
stelle Wiesbaden zuerkannt worden ist oder er
Bürgschaften innerhalb von zwei Jahren nach der Freigabe und
(1) Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand Kennzeichnung mit dem Deutschen Kurzfilm-
der FFA für einen nach den §§ 22 ff. oder §§ 32 ff. preis, dem Kurzfilmpreis der FFA, dem Friedrich-
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Wilhelm-Murnau-Kurzfilmpreis oder dem Deut- 41. § 53 wird wie folgt geändert:
schen Wirtschaftsfilmpreis ausgezeichnet wurde a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
oder einen gemäß Richtlinie des Verwaltungs-
rates bestimmten Preis oder Festivalerfolg erhal- „(1) Dem Verleiher eines Films im Sinne der
ten hat. Satz 1 gilt entsprechend bei Filmen mit §§ 15, 16 oder 16a, der innerhalb eines Zeitrau-
einer Vorführdauer von mehr als 15 Minuten und mes von einem Jahr nach Erstaufführung in einem
höchstens 45 Minuten, wenn es sich hierbei um deutschen Kino 100 000 Referenzpunkte erreicht
den ersten Film dieser Länge handelt, bei wel- hat, wird eine Förderungshilfe als Zuschuss für
chem die Regisseurin oder der Regisseur die den Verleih eines neuen Films im Sinne der §§ 15,
alleinige Regieverantwortung trägt oder wenn der 16 oder 16a gewährt. Die Referenzpunkte werden
Film an einer Hochschule entstanden ist. Die nach Maßgabe der in § 22 Abs. 1 Satz 2 genann-
§§ 15, 16 und 19 gelten entsprechend.“ ten Kriterien ermittelt.“
b) Absatz 2 wird gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. „(2) Bei Berücksichtigung des Erfolges bei Festi-
vals und von Preisen gelten die §§ 22 und 23 ent-
35. § 42 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: sprechend.“
„(2) Der Antrag ist spätestens zum 31. Dezember c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
des Jahres zu stellen, das auf das Jahr der Auszeich- aa) Das Wort „können“ wird durch das Wort „dür-
nung des Films folgt. Anträge, die nach dem fen“ ersetzt.
31. Januar des der Auszeichnung folgenden Jahres
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
gestellt werden, können erst in dem darauf folgenden
Jahr beschieden werden. Dem Antrag ist der Nach- „2. für außergewöhnliche oder beispielhafte
weis beizufügen, dass die Voraussetzungen des § 41 filmwirtschaftliche Werbemaßnahmen,“.
erfüllt sind.“ cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Kinder- und
Jugendfilmen“ durch das Wort „Kinderfil-
36. § 43 wird gestrichen. men“ ersetzt.
dd) Nummer 4 wird gestrichen.
37. § 44 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
ee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.
Das Wort „Haushaltsjahres“ wird durch das Wort
„Wirtschaftsjahres“ ersetzt. ff) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5 und
wie folgt gefasst:
38. § 45 wird wie folgt geändert: „5. für Maßnahmen der vertraglich verein-
a) Die Wörter „Kinder- oder Jugendfilme“ werden barten Zusammenarbeit, die darauf ge-
durch das Wort „Kinderfilme“ ersetzt. richtet sind, den Absatz zu verbessern,“.
b) Dem Satz 1 wird folgender Satz angefügt: gg) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 6.
„Der Vorstand kann auf Antrag gestatten, dass die d) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 22 Abs. 3 gilt“
Beträge für Maßnahmen der Stoffbeschaffung, ersetzt durch die Angabe „§ 22 Abs. 2 Satz 2 und
der Drehbuchbeschaffung oder -entwicklung oder § 23 Abs. 1 Satz 4 gelten“.
in sonstiger Weise für die Vorbereitung eines e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
neuen Films verwendet werden.“
„(5) Bei der Berechnung der Förderungshilfe
39. § 47 wird wie folgt geändert: werden höchstens 600 000 Besucherinnen und Be-
sucher sowie höchstens 1 200 000 Referenzpunk-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Förde- te berücksichtigt. Die für die Referenzabsatz-
rungshilfen“ die Wörter „an die Drehbuchautorin förderung zur Verfügung stehenden Mittel werden
oder den Drehbuchautor“ eingefügt. auf die berechtigten Verleiher nach dem Verhält-
b) In Absatz 3 wird die Angabe „30 000 Deutsche nis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzel-
Mark“ durch die Wörter „30 000 Euro an den Her- nen Filme zueinander stehen.“
steller“ ersetzt.
42. § 53a wird wie folgt geändert:
40. § 48 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Werbe-
„Antragsberechtigt für eine Förderung nach § 47 maßnahmen“ angefügt:
Abs. 1 ist die Autorin oder der Autor gemeinsam „sowie im Ausnahmefall auch zur Abdeckung
mit dem Hersteller und für eine Förderung nach der für den Auslandsabsatz entstehenden
§ 47 Abs. 3 der Hersteller.“ Kopienkosten,“.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: bb) In Nummer 2 werden die Wörter „die zum Ein-
„(2) Dem Antrag ist eine Beschreibung des satz bei Nachaufführern bestimmt sind,“
Vorhabens (Kurzdarstellung mit einer ausgearbei- gestrichen und die Wörter „besondere Wer-
teten Dialogszene) beizufügen, für eine Förderung bemaßnahmen“ ersetzt durch „außerge-
nach § 47 Abs. 3 das zu überarbeitende Dreh- wöhnliche oder beispielhafte Werbemaßnah-
buch.“ men“.
2780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003
cc) Nummer 2b wird gestrichen. 7. für Maßnahmen der grundlegenden Rationalisie-
rung.
dd) In Nummer 2a werden die Wörter „Kinder-
und Jugendfilmen“ durch das Wort „Kinderfil- Bei Maßnahmen nach den Nummern 5 und 6 können
men“ ersetzt und die Wörter „und mit solchen auch deutsche Filmklassiker und in begrenztem
Filmen bespielten Bildträgern“ gestrichen. Umfang auch ausländische Filme berücksichtigt
werden. Dabei muss die Werbung mit aktuellen deut-
ee) In Nummer 3 werden die Wörter „und mit Fil- schen Filmen im Mittelpunkt der Maßnahme stehen.“
men bespielte Bildträger“ gestrichen.
(2) § 53a Abs. 2, 4, 5 und 7 gilt entsprechend. Für
ff) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: Maßnahmen gemäß Absatz 1 Nr. 5 und 6 können bis
„4. für Maßnahmen der vertraglich verein- zu 20 vom Hundert der nach § 67a Abs. 1 Nr. 1 vorge-
barten Zusammenarbeit, die darauf sehenen Mittel eingesetzt werden. Bei Interessen-
gerichtet sind, den Absatz zu verbes- konflikten zwischen den Verbänden der Verleih-,
sern,“. Video- oder Kinowirtschaft führt der Vorstand der
FFA im Einzelfall die Entscheidung des Präsidiums
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: herbei.“
„(2) Die Förderungshilfen nach Absatz 1 Nr. 1,
2 und 2a werden als zinslose Darlehen, die auch 44. § 54 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
bedingt rückzahlbar sein können, gewährt. Die a) In Nummer 1 werden die Wörter „Mitgliedstaat
Höchstbeträge für Darlehen nach Absatz 1 Nr. 1 der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wör-
betragen 600 000 Euro, für Darlehen nach Ab- ter „anderen Mitgliedstaat der Europäischen
satz 1 Nr. 2 und 2a 150 000 Euro. Für Maßnahmen Union“ ersetzt.
nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 betragen die Höchstbe-
träge für Zuschüsse 100 000 Euro und Darlehen b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
300 000 Euro. Im Ausnahmefall kann durch ein- „2. bei Förderungshilfen nach § 53a Abs. 1 Ver-
stimmigen Beschluss der zuständigen Unterkom- leih- und Vertriebsunternehmen oder nach
mission statt eines Darlehens für Maßnahmen § 53b Abs. 1 Videovertriebsunternehmen von
nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 auch ein Zuschuss bis mit Filmen im Sinne des § 66a bespielten
zur Höhe von 200 000 Euro gewährt werden. Die Bildträgern mit Sitz in einem anderen Mitglied-
Laufzeit des Darlehens beträgt bis zu fünf Jahre.“ staat der Europäischen Union oder einem
c) In Absatz 6 werden die Wörter „Mitgliedstaat der anderen Vertragsstaat des Abkommens über
Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter den Europäischen Wirtschaftsraum.“
„anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union“ c) Nummer 3 wird gestrichen.
ersetzt.
d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: 45. § 55 Abs. 1 Nr. 3 wird gestrichen.
„(7) Für Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 46. § 56 wird wie folgt geändert:
Nr. 3 und 4 können bis zu 20 vom Hundert der
nach § 68 Abs. 1 Nr. 7 vorgesehenen Mittel einge- a) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
setzt werden. Bei Interessenkonflikten zwischen „3. für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten
den Verbänden der Verleih-, Video- oder Kinowirt- Zusammenarbeit von Filmtheatern,“.
schaft führt der Vorstand der FFA im Einzelfall
eine Entscheidung des Präsidiums herbei.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Haushaltsjahr“ durch
43. Es wird folgender § 53b eingefügt: das Wort „Wirtschaftsjahr“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Haushaltsjahres“
„§ 53b
durch das Wort „Wirtschaftsjahres“ ersetzt.
Projektförderung der Videowirtschaft cc) Nach dem bisherigen Satz 1 werden folgende
(1) Die FFA kann Förderungshilfen für den Absatz Sätze eingefügt:
von mit Filmen im Sinne der §§ 15, 16 oder 16a „Dabei werden die Besucherzahlen der Film-
bespielten Bildträgern gewähren, und zwar theater im vergangenen Kalenderjahr, die den
1. zur Abdeckung von Herausbringungskosten, Kinoprogrammpreis der Beauftragten der
Bundesregierung für Kultur und Medien
2. für außergewöhnliche oder beispielhafte Werbe- erhalten haben oder in denen das Abspiel
maßnahmen, von Filmen gemäß § 15 Abs. 2 oder § 16 den
3. zur Herstellung von Fremdsprachenfassungen, doppelten Wert des Zuschauermarktanteils
des deutschen Films im vergangenen Kalen-
4. für besonderen Aufwand beim Absatz von Kin- derjahr erreicht haben, doppelt gezählt. Bei
derfilmen, Filmtheatern, die beide Voraussetzungen des
5. für Maßnahmen zur Erweiterung bestehender und Satzes 2 erfüllt haben, werden die Besucher-
Erschließung neuer Absatzmärkte, zahlen vierfach gezählt.“
6. für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Zusammenarbeit, die darauf gerichtet sind, den aa) Die Angaben „200 000 Deutsche Mark“ wer-
Absatz zu verbessern, den durch „200 000 Euro“, „300 000 Deut-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003 2781
sche Mark“ durch „350 000 Euro“, „50 000 einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten im Wege
Deutsche Mark“ durch „200 000 Euro“ und elektronischer Individualkommunikation verwer-
„5 000 Deutsche Mark“ durch „5 000 Euro“ ten.“
ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
bb) Folgender Satz 5 wird angefügt:
„Die für die Abspielförderung zuständige 51. § 67 wird wie folgt geändert:
Unterkommission kann auf Antrag ein nach
Absatz 1 Nr. 2 gewährtes Darlehen, das für a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
die Umstellung einer Abspielstätte auf digita- „(1) Die Beiträge und sonstigen Leistungen der
les Filmabspiel verwendet wurde, im Ausnah- öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und der
mefall in einen Zuschuss umwandeln.“ Fernsehveranstalter privaten Rechts werden mit
der FFA vereinbart. Die Beiträge sind nach Maß-
47. § 56a Abs. 1 wird wie folgt geändert: gabe des § 67b zu verwenden.“
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 3 b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefähr-
dender Schriften“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 „(2) Die Beiträge und sonstigen Leistungen
Nr. 4 des Jugendschutzgesetzes“ ersetzt. von Anbietern, die Filme mit einer Laufzeit von
mehr als 58 Minuten innerhalb eines festgelegten
b) In Nummer 4 werden die Wörter „zur Gründung Programmangebots im Wege individueller Zu-
von Kooperationen“ durch die Wörter „für Maß- griffs- und Abrufdienste gegen Entgelt bereit-
nahmen der vertraglich vereinbarten Zusammen- stellen, werden durch Vereinbarung mit der FFA
arbeit“ ersetzt. geregelt.“
48. § 64 Abs. 2 wird wie folgt geändert: c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
a) In Satz 2 wird die Angabe „10 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „20 000 Euro“ ersetzt. 52. § 67a wird wie folgt gefasst:
b) In Satz 3 werden die Wörter „des Grundbetrages“ „§ 67a
durch die Wörter „der Förderungsmittel“, die An- Verwendung der
gabe „§§ 22 und 23“ durch die Angabe „§§ 22, 23 Filmabgabe der Videowirtschaft
und 25 Abs. 2“ und das Wort „Vorsitzendem“
durch das Wort „Vorsitz“ ersetzt. (1) Die Einnahmen der FFA aus der Filmabgabe
der Videowirtschaft sind nach anteiligem Abzug der
49. § 66 wird wie folgt geändert: Verwaltungskosten und der Aufwendungen zur
Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 wie
a) In Absatz 1 wird die Angabe „130 000 Deutsche folgt zu verwenden:
Mark“ durch die Angabe „75 000 Euro“ ersetzt.
1. 20 vom Hundert für die Absatzförderung von mit
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Filmen bespielten Bildträgern gemäß § 53b,
„(2) Die Filmabgabe beträgt bei einem Jahres-
2. 5 vom Hundert für die Förderung von Videotheken
umsatz bis zu 125 000 Euro 1,8 vom Hundert, bei
gemäß § 56a,
einem Jahresumsatz von bis zu 200 000 Euro
2,4 vom Hundert und bei einem Jahresumsatz 3. 7,5 vom Hundert für die Förderung gemäß § 53,
von über 200 000 Euro 3 vom Hundert.“ davon mindestens ein Viertel für die Förderung
des Auslandsvertriebs,
50. § 66a wird wie folgt geändert: 4. 7,5 vom Hundert für die Förderung gemäß § 53a,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: davon mindestens ein Viertel für die Förderung
des Auslandsvertriebs.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder Vorfüh-
rung“ gestrichen. (2) Die übrigen Einnahmen sind nach Maßgabe
bb) In Satz 2 werden die Wörte r „aneinander von § 68 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7 zu verwenden.“
gereihten Musikstücken (Musikvideoclips)“
durch die Wörter „aneinander gereihten und 53. § 67b wird wie folgt geändert:
bebilderten Auszügen von Musikstücken“
ersetzt. a) In Absatz 1 werden die Wörter „in erster Linie“
gestrichen.
b) Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Kinder-
„(3) Die Filmabgabe beträgt bei einem Net- und Jugendfilme“ durch das Wort „Kinderfilme“
toumsatz bis zu 30 000 000 Euro 1,8 vom Hun- ersetzt.
dert, bei einem Nettoumsatz von bis zu 60 000 000
Euro 2 vom Hundert und bei einem Nettoumsatz
von über 60 000 000 Euro 2,3 vom Hundert.“ 54. § 68 wird wie folgt geändert:
c) Folgender Absatz 2 wird eingefügt: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Inhaber von „(1) Die Einnahmen der FFA sind unter Berück-
Lizenzrechten, die entgeltlich einzelne Filme mit sichtigung des Vorwegabzuges gemäß den §§ 67a
2782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003
und 67b nach anteiligem Abzug der Verwaltungs- 56. § 69 wird wie folgt geändert:
kosten und der Aufwendungen nach § 2 Abs. 1
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Haushaltsplan“
wie folgt zu verwenden:
durch das Wort „Wirtschaftsplan“ ersetzt.
1. 48,5 vom Hundert für die Referenzfilmförde-
rung (§ 22), b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Haushaltsjahr“
durch das Wort „Wirtschaftsjahr“ ersetzt.
2. 6 vom Hundert für die Projektfilmförderung
(§ 32),
57. § 70 wird wie folgt geändert:
3. 2 vom Hundert für die Förderung des Kurzfilms
(§ 41), a) In Absatz 2 Nr. 3 werden die Wörter „Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes“ durch das Wort „Inland“
4. 2 vom Hundert für die Förderung von Drehbü- ersetzt.
chern (§ 47),
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
5. 10 vom Hundert für die Förderung gemäß § 56
Abs. 2, 8 vom Hundert für die Förderung ge- aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1 und 2“ durch
mäß § 56 Abs. 3 und 2 vom Hundert für die die Angabe „Nr. 2 und 3“ ersetzt.
Förderung gemäß § 56 Abs. 4, bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die
6. 10 vom Hundert für die Förderung gemäß § 53, Angabe „Nr. 4“ ersetzt.
davon mindestens ein Viertel für die Förderung
c) In Absatz 4 werden die Wörter „des Auskunfts-
des Auslandsvertriebs,
pflichtigen“ durch die Wörter „der zur Auskunft
7. 10 vom Hundert für die Förderung gemäß verpflichteten Person“ ersetzt.
§ 53a, davon mindestens ein Viertel für die
Förderung des Auslandsvertriebs, d) In Absatz 6 werden die Wörter „Der zur Auskunft
Verpflichtete“ durch die Wörter „Die zur Auskunft
8. 1,5 vom Hundert für die Förderung der Weiter- verpflichtete Person“ und das Wort „ihn“ durch
bildung und sonstige Maßnahmen (§§ 59 das Wort „sie“ ersetzt.
und 60).“
e) In Absatz 7 werden die Wörter „ein zur Auskunft
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Verpflichteter“ durch die Wörter „eine zur Aus-
„(2) Alle nicht im Wirtschaftsplan vorgesehe- kunft verpflichtete Person“ ersetzt.
nen Einnahmen sowie durch Minderausgaben frei f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
werdende Mittel sind entsprechend den prozen-
tualen Anteilen für die in Absatz 1 sowie die in aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Auskunfts-
§ 67a vorgesehenen Maßnahmen zu verwenden.“ pflichtigen“ durch die Wörter „der auskunfts-
pflichtigen Person“ ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Geltungsbe-
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
reich des Gesetzes“ durch das Wort „Inland“
„(4) Für die Förderung gemäß § 22 von finan- ersetzt.
ziellen Beteiligungen bei internationalen Gemein-
schaftsvorhaben dürfen nicht mehr als 20 vom
58. § 73 wird wie folgt geändert:
Hundert der für die jeweilige Förderungsart zur
Verfügung stehenden Mittel verwendet werden. a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Nicht in Anspruch genommene Mittel sind den
Mitteln nach Absatz 1 Nr. 1 wieder zuzuführen.“ „(1) Ansprüche nach diesem Gesetz, die vor
dem 1. Januar 2004 entstanden sind, werden
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: nach den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden
„(5) Für die Förderung gemäß § 32 Abs. 6 dür- Vorschriften abgewickelt.“
fen nicht mehr als 25 vom Hundert der Mittel nach b) In Absatz 2 werden die Wörter „nach altem Recht“
Absatz 1 Nr. 2 verwendet werden. Nicht in durch die Wörter „nach den bis zum 31. Dezember
Anspruch genommene Mittel sind den Mitteln 2003 geltenden Vorschriften“ ersetzt.
nach Absatz 1 Nr. 2 zuzuführen.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Amtszeit des am 31. Dezember 2003
„(6) Für die Förderung gemäß § 53a Abs. 6
im Amt befindlichen Verwaltungsrates endet mit
dürfen nicht mehr als 10 vom Hundert der Mittel
dem ersten Zusammentreten des nach den Vor-
nach Absatz 1 Nr. 6 verwendet werden. Nicht in An-
schriften dieses Gesetzes nach dem 1. Januar
spruch genommene Mittel sind den Mitteln nach
2004 berufenen Verwaltungsrates.“
Absatz 1 Nr. 6 zuzuführen.“
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
55. Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt: „(4) Anträge auf Referenzfilmförderung kön-
„§ 68a nen auch gestellt werden, wenn der Referenzfilm
zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 1. Januar
Verwendung für sonstige Aufgaben
2004 erstaufgeführt oder von der Freiwilligen
Von den Einnahmen der FFA dürfen nicht mehr als Selbstkontrolle freigegeben worden ist. Für diese
12 vom Hundert für die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Filme endet die Ausschlussfrist des § 24 Abs. 2
verwendet werden.“ Satz 2 am 31. März 2004.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003 2783
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: e) In § 37 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „200 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „100 000 Euro“
„(5) Eine am 1. Januar 2004 bestehende Mit-
ersetzt.
gliedschaft in der Vergabekommission oder einer
Unterkommission wird bei der Wiederbenennung f) In § 47 Abs. 2 wird die Angabe „50 000 Deutsche
gemäß § 7 Abs. 3 oder § 8a Abs. 2 Satz 2 berück- Mark“ durch die Angabe „25 000 Euro“ und die
sichtigt.“ Angabe „100 000 Deutsche Mark“ durch die An-
gabe „50 000 Euro“ ersetzt.
59. § 74 wird wie folgt gefasst: g) In § 53a Abs. 3 wird die Angabe „300 000 Deut-
„§ 74 sche Mark“ durch die Angabe „150 000 Euro“
ersetzt.
Übertragung
h) In § 56a Abs. 2 wird die Angabe „100 000 Deut-
des UFI-Sondervermögens
sche Mark“ durch die Angabe „50 000 Euro“, die
Das Sondervermögen „Ufi-Abwicklungserlös“ nach Angabe „200 000 Deutsche Mark“ durch die An-
§ 26 des Filmförderungsgesetzes in der Fassung der gabe „100 000 Euro“, die Angabe „50 000 Deut-
Bekanntmachung vom 6. Mai 1974 (BGBl. I S. 1074), sche Mark“ durch die Angabe „25 000 Euro“ und
geändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 1978 die Angabe „5 000 Deutsche Mark“ durch die
(BGBl. I S. 1957), wird auf die FFA übertragen und Angabe „2 500 Euro“ ersetzt.
aufgelöst. Die Einnahmen aus Rückflüssen und
Erträgen sind nach Maßgabe des § 68 Abs. 3 zu ver- 62. Die §§ 6, 10, 11, 12, 13, 32, 63, 70, 71 und 75 werden
wenden.“ wie folgt geändert:
a) In § 6 Abs. 3 werden die Wörter „Der Beauftragte
60. § 75 wird wie folgt geändert:
der Bundesregierung für Angelegenheiten der
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Kultur und der Medien“ durch die Wörter „Die für
Kultur und Medien zuständige oberste Bundes-
„(1) Die Erhebung der Filmabgabe endet am
behörde“ ersetzt.
31. Dezember 2008.“
b) In § 10 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „des
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Beauftragten der Bundesregierung für Angele-
„(2) Förderungshilfen gemäß den §§ 22, 23 genheiten der Kultur und der Medien“ durch die
und 41 werden nur gewährt, wenn der Referenz- Wörter „der für Kultur und Medien zuständigen
film bis zum 31. Dezember 2007 erstaufgeführt obersten Bundesbehörde“ ersetzt.
worden ist. Förderungshilfen gemäß den §§ 32, c) In § 11 Abs. 1 werden die Wörter „des Beauftrag-
47, 53, 53a, 53b, 56, 56a und 59 werden letzt- ten der Bundesregierung für Angelegenheiten der
malig für das Wirtschaftsjahr 2008 gewährt.“ Kultur und der Medien“ durch die Wörter „der für
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Kultur und Medien zuständigen obersten Bun-
desbehörde“ ersetzt.
„(3) Anträge auf Förderungshilfen gemäß den
§§ 22, 23, 41 und 53 müssen bis zum 31. März d) § 12 wird wie folgt geändert:
2009 gestellt werden. Für programmfüllende aa) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dem
Dokumentar- und Kinderfilme müssen die Anträ- Beauftragten der Bundesregierung für Ange-
ge bis zum 31. März 2012 gestellt werden. Anträ- legenheiten der Kultur und der Medien“
ge auf Gewährung von Förderungshilfen gemäß durch die Wörter „der für Kultur und Medien
den §§ 32, 47, 53a, 53b, 56, 56a und 59 müssen zuständigen obersten Bundesbehörde“ er-
bis zum 30. September 2008 gestellt werden.“ setzt.
bb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „vom
61. Die §§ 25, 26, 32, 33, 37, 47, 53a, 56, 56a und 66
Beauftragten der Bundesregierung für Ange-
werden wie folgt geändert:
legenheiten der Kultur und der Medien“
a) In § 25 Abs. 4 Nr. 6 Satz 2 und 3 wird die Angabe durch die Wörter „von der für Kultur und
„drei Millionen deutsche Mark“ durch die Angabe Medien zuständigen obersten Bundesbehör-
„1 500 000 Euro“ ersetzt. de“, in Satz 3 werden die Wörter „der Beauf-
tragte der Bundesregierung für Angelegen-
b) In § 26 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „200 000 Deut-
heiten der Kultur und der Medien“ durch die
sche Mark“ durch die Angabe „100 000 Euro“
Wörter „die für Kultur und Medien zuständige
ersetzt.
oberste Bundesbehörde“ und in Satz 4 wer-
c) § 32 Abs. 2 wird wie folgt geändert: den die Wörter „dem Beauftragten der Bun-
desregierung für Angelegenheiten der Kultur
aa) In Satz 1 wird die Angabe „500 000 Deutsche
und der Medien“ durch die Wörter „der für
Mark“ durch die Angabe „250 000 Euro“
Kultur und Medien zuständigen obersten
ersetzt.
Bundesbehörde“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „zwei Mil-
e) In § 13 werden die Wörter „des Beauftragten der
lionen Deutsche Mark“ durch die Angabe
Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur
„1 000 000 Euro“ ersetzt.
und der Medien“ durch die Wörter „der für Kultur
d) In § 33 Abs. 2 wird die Angabe „200 000 Deutsche und Medien zuständigen obersten Bundesbehör-
Mark“ durch die Angabe „100 000 Euro“ ersetzt. de“ ersetzt.
2784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003
f) In § 63 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „des i) In § 75 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „vom
Beauftragten der Bundesregierung für Angele- Beauftragten der Bundesregierung für Angele-
genheiten der Kultur und der Medien“ durch die genheiten der Kultur und der Medien“ durch die
Wörter „der für Kultur und Medien zuständigen Wörter „von der für Kultur und Medien zuständi-
obersten Bundesbehörde“ ersetzt. gen obersten Bundesbehörde“ ersetzt.
g) In § 70 Abs. 8 Satz 1 werden die Wörter „den
Beauftragten der Bundesregierung für Angele- Artikel 2
genheiten der Kultur und der Medien“ durch die
Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und
Wörter „die für Kultur und Medien zuständige
Medien kann den Wortlaut des Filmförderungsgesetzes
oberste Bundesbehörde“ ersetzt.
in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
h) In § 71 werden die Wörter „dem Beauftragten der Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur
und der Medien“ durch die Wörter „der für Kultur
und Medien zuständigen obersten Bundesbehör- Artikel 3
de“ ersetzt. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003 2785
Gesetz
über die Feststellung des Wirtschaftsplans
des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2004
(ERP-Wirtschaftsplangesetz 2004)
Vom 22. Dezember 2003
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §4
Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge
§1
eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürf-
Der diesem Gesetz beigefügte, nach § 7 des Gesetzes nisses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des
über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens in der Grundgesetzes), so bedarf es eines Nachtragswirt-
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 640-6, schaftsplans nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert einen Betrag von 5 000 000 Euro nicht überschreitet oder
durch § 14 Abs. 14 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.
(BGBl. I S. 3519), aufgestellte Wirtschaftsplan – Teil I des
Gesamtplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr
2004 – wird in Einnahmen und Ausgaben auf §5
5 254 800 000 Euro
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
festgestellt. wird ermächtigt, mit Einwilligung des Bundesministeri-
ums der Finanzen Bürgschaften, Garantien oder sonstige
§2 Gewährleistungen zur Förderung der gewerblichen Wirt-
schaft einschließlich der Freien Berufe bis zum Gesamt-
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
betrag von 799 000 000 Euro zu Lasten des ERP-Sonder-
wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Jahr
vermögens zu übernehmen.
2004 Kredite in Höhe von
1 387 600 000 Euro (2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die
auf Grund der Ermächtigungen der früheren Wirtschafts-
aufzunehmen.
plangesetze übernommenen Gewährleistungen ange-
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die rechnet, soweit das ERP-Sondervermögen noch in An-
Beträge zur Tilgung von im Jahr 2004 fällig werdenden spruch genommen werden kann oder in Anspruch
Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungsüber- genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen
sicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. keinen Ersatz erlangt hat.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleis-
wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung im tung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzurechnen,
laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Opti- in der das ERP-Sondervermögen daraus in Anspruch
mierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zins- genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf
änderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von höchs- den Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit bei
tens 1 100 000 000 Euro abzuschließen. Auf diese Höchst- der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für
grenze werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.
die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen ver-
ringern oder ganz ausschließen. (4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inanspruch-
(4) Die in den ERP-Wirtschaftsplangesetzen 2002 nahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für er-
und 2003 erteilten Ermächtigungen zur Beschaffung von brachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene
Geldmitteln im Wege des Kredites bleiben wirksam. Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzu-
rechnen.
§3
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird §6
ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von
20 vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzu- Die in Kapitel 1 Titel 681 02 und 681 03 veranschlagten
nehmen. Beträge und Verpflichtungsermächtigungen sind von der
2786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003
Begrenzung der in § 2 des Gesetzes über die Verwaltung §8
des ERP-Sondervermögens festgelegten Zweckbestim-
mung ausgenommen. Die §§ 2 bis 7 gelten bis zum Tage der Verkündung des
ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2005 weiter.
§7
Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel können §9
unter Einschaltung von Förderinstituten vergeben wer-
den. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003 2787
Gesamtplan
des ERP-Sondervermögens 2004
Teil I: Wirtschaftsplan nach § 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
vom 31. August 1953
mit Anlage: Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
Anlage: Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 2002
Teil I
Wirtschaftsplan
nach § 7 des Gesetzes
über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
vom 31. August 1953,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2001
Kapitel 1 (Ausgaben): Investitionsfinanzierung
Kapitel 2 (Ausgaben): Exportfinanzierung
Kapitel 3 (Ausgaben): Sonstige Ausgaben
Kapitel 4 (Einnahmen): Einnahmen
2788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003
Kap. 1
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2004 2003 2002
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Ausgaben
Die in den Titeln 862 01 und 862 02 veranschlagten Mittel
werden nach Maßgabe von Einzelrichtlinien von Förderinstituten
vergeben.
862 01-691 Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung mittelständischer
privater Unternehmen der gewerblichen Wirschaft . . . . . . . . . . 2 950 000 3 825 000 1 665 404
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . 1 304 800 T€
davon fällig:
Jahr 2005 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 094 800 T€
Jahr 2006 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110 000 T€
Jahr 2007 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 000 T€
Jahr 2008 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 000 T€
Die Ausgaben bei Tit. 862 01 und 862 02 sind gegenseitig deckungs-
fähig.
Einsparungen dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei Titel 870 01
862 02-330 Finanzierungshilfen an private Unternehmen der gewerblichen
Wirtschaft zur Förderung von Investitionen für Umweltschutz
und Energieeinsparung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 900 000 1 000 000 1 463 679
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . 417 000 T€
davon fällig:
Jahr 2005 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 000 T€
Jahr 2006 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 217 000 T€
Die Ausgaben bei Tit. 862 01 und 862 02 sind gegenseitig deckungs-
fähig.
681 02-029 Gewährung von Stipendien an Studenten und junge Wissen-
schaftler sowie langfristige Förderung des deutsch/jüdisch-
amerikanischen Jugendaustausches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 600 2 600 2 230
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . 1 040 T€
davon fällig:
Jahr 2005 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 520 T€
Jahr 2006 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 520 T€
Die Ausgaben bei Tit. 681 02 und 681 03 sind gegenseitig deckungs-
fähig.
Die Ausgaben sind übertragbar.
681 03-029 Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Deutschen Pro-
gramms für transatlantische Begegnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 600 3 600 2 121
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . 5 100 T€
davon fällig:
Jahr 2005 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 500 T€
Jahr 2006 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 300 T€
Jahr 2007 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 300 T€
Jahr 2008 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 T€
Die Ausgaben bei Tit. 681 02 und 681 03 sind gegenseitig deckungs-
fähig.
Die Ausgaben sind übertragbar.
Gesamtausgaben 3 856 200 4 831 200
Zuweisungen und Zuschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 200 6 200
Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 850 000 4 825 000
Gesamtausgaben 3 856 200 4 831 200
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003 2789
Investitionsfinanzierung
Erläuterungen
6
Zu Tit. 862 01 Zu Tit. 862 02
Die ERP-Finanzierungshilfen sollen der Leistungsfähigkeit und -stei- Es können Darlehen für folgende Zwecke gewährt werden:
gerung mittelständischer Unternehmen dienen. Die Mittel sollen vor- a) Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Luftreinhaltung
rangig Antragstellern aus den neuen Bundesländern zugute kommen, sowie zur Reduzierung von Lärm, Geruch und Erschütterungen in
ohne dass jedoch wichtige Förderaufgaben in den alten Bundeslän- Betrieben der gewerblichen Wirtschaft,
dern vernachlässigt werden.
b) Errichtung und Einrichtung von Anlagen der Abfallwirtschaft,
Im Einzelnen sind vorgesehen für:
c) Bau von Abwasserreinigungsanlagen,
a) Vorhaben in regionalen Fördergebieten . . . . . . . . 800 Mio. €
d) Maßnahmen zur Energieeinsparung, rationellen Energieverwen-
b) Existenzgründungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 300 Mio. € dung bzw. zum Einsatz regenerativer Energien,
c) mittelständische Bürgschaftsbanken e) umweltfreundliche Produktionsanlagen.
sowie Refinanzierung privater Kapital-
beteiligungsgesellschaften und Zu Tit. 681 02
Beteiligungsfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 Mio. €
Von dem veranschlagten Baransatz entfallen 2,080 Mio. € auf Stipen-
d) Innovationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 550 Mio. € dienprogramme, und zwar
Wenn es die Mittelnachfrage erfordert, können Verschiebungen zwi- – 1,040 Mio. € auf das MOE/GUS-Stipendienprogramm, mit dem
schen den einzelnen Bereichen vorgenommen werden. Studenten der Wirtschaftswissenschaften aus mittel-, ost- und
Entsprechend der vorstehenden Aufteilung und mit der Zielsetzung, südosteuropäischen Ländern ein einjähriger Studienaufenthalt in
dass dadurch zu einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Agen- Deutschland ermöglicht wird,
da 21 beigetragen werden soll, können Finanzierungshilfen für fol- – 0,830 Mio. € auf das ERP-Stipendienprogramm USA, mit dem jun-
gende Zwecke gewährt werden: gen deutschen postgraduierten Wissenschaftlern die Möglichkeit
a) Investitionen mittelständischer Unternehmen in den Gebieten der gegeben wird, ihre Ausbildung an einer führenden Hochschule in
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschafts- den Vereinigten Staaten von Amerika fortzusetzen,
struktur“ in den alten Bundesländern, soweit diese Unternehmen – 0,210 Mio. € zur Mitfinanzierung des McCloy Academic Scholar-
nicht Mittel aus dem Bundeshaushalt (Kapitel 09 02 Titel 882 82) ship Program.
erhalten, sowie allgemeine Aufbauinvestitionen bestehender mit-
Darüber hinaus können in diesem Zusammenhang auch die Bereit-
telständischer Unternehmen in den neuen Bundesländern und
stellung von Lehr- und Lernmaterial für Universitäten in Mittel-, Ost-
Berlin zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen.
und Südosteuropa, der befristete Aufenthalt deutscher Hochschul-
b) Existenzgründungen mittelständischer Unternehmen der gewerb- lehrer an Universitäten dieser Länder sowie Kosten der Evaluierung
lichen Wirtschaft. der genannten Stipendienprogramme finanziert werden.
Im Rahmen des Eigenkapitalhilfeprogramms oder eines Nachfol- 0,520 Mio. € des Baransatzes entfallen auf das deutsch/jüdisch-
geprogramms werden zinsverbilligte, persönliche Darlehen an amerikanische Begegnungsprojekt, mit dem jungen amerikanischen
natürliche Personen gewährt. Die Darlehen dienen der Gründung Juden und Multiplikatoren die Möglichkeit gegeben wird, sich an Ort
und Festigung einer selbständigen Existenz auch im Zuge der und Stelle selbst ein Bild über die Situation im heutigen Deutschland
Privatisierung und Reprivatisierung. Auch Existenzgründungen und über das Verhältnis zu den jüdischen Mitbürgern zu machen.
Freier Berufe können gefördert werden. Die Darlehen haben Dieses Projekt ist langfristig angelegt. Es wird seit 1999 von dem
Eigenkapitalfunktion, da sie – abgesehen von der persönlichen Bayerisch-Amerikanischen Zentrum im Amerika-Haus München un-
Haftung – vom Existenzgründer nicht abgesichert zu werden ter dem Namen „Bridge of Understanding – The Jewish Experience of
brauchen und im Konkursfall unbeschränkt haften. Zur Aufrecht- Modern Germany“ durchgeführt.
erhaltung des eigenkapitalersetzenden Charakters der Eigenkapi-
Bei dem Titel ist eine Verpflichtungsermächtigung in Höhe von
talhilfedarlehen muss der Bund den Banken gegenüber für Aus-
1,040 Mio. € für die Jahre 2005 – 2006 zur kontinuierlichen Fortset-
fälle Bürgschaften übernehmen. Hierfür zahlen Darlehensnehmer
zung des deutsch/amerikanisch-jüdischen Begegnungsprojekts ver-
und das ERP-Sondervermögen eine nach dem Prinzip der Selbst-
anschlagt.
finanzierung berechnete Gebühr an Einzelplan 32 des Bundes-
haushaltes. Die Ausfälle aus den Bürgschaften werden aus dem Aus dem Ansatz können auch Mandatarkosten/Projektträgerkos-
Einzelplan 32 geleistet. Diese Erläuterung ist verbindlich. ten/Verwaltungskosten u. a. geleistet werden.
Existenzgründer der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Be-
Zu Tit. 681 03
rufe (mit Ausnahme der Heilberufe) können durch Existenzgrün-
dungsdarlehen gefördert werden. Die Mittel dienen der Durchführung des Deutschen Programms für
transatlantische Begegnung (Transatlantik-Programm). Im Rahmen
c) Refinanzierungen von privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaften
dieses Programms werden völkerverbindende, insbesondere trans-
und Beteiligungsfonds, um mittelständischen Unternehmen die
atlantische Projekte im Sinne von George C. Marshall finanziell geför-
Beschaffung von haftendem Kapital zu erleichtern, sowie ERP-
dert. Über die Förderung entscheidet das Bundesministerium für
Darlehen an mittelständische Bürgschaftsbanken zur Übernahme
Wirtschaft und Arbeit (BMWA) grundsätzlich im Einvernehmen mit
von Bürgschaften bei der Kreditaufnahme mittelständischer Unter-
dem Interministeriellen Ausschuss (IMA). Über die Projekte ist der
nehmen und Angehöriger Freier Berufe.
Unterausschuss des Wirtschaftsausschusses des Deutschen Bun-
d) Langfristige Finanzierungen marktnaher Forschung und Entwick- destages „ERP-Wirtschaftspläne“ regelmäßig zu unterrichten.
lung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen sowie ihrer Außer dem Baransatz von 3,6 Mio. € ist bei diesem Titel eine Ver-
Markteinführung. pflichtungsermächtigung in Höhe von insgesamt 5,1 Mio. € veran-
Im Rahmen dieses Programms dürfen Haftungsfreistellungen bis schlagt, fällig in den Jahren 2005 bis 2008, um auch mehrjährige Pro-
zu einer Obergrenze von 60 v. H. erteilt werden. jekte fördern zu können.
Im Rahmen dieser Finanzierungshilfen können auch bis zu 10 Mio. € Aus dem Ansatz können auch Mandatarkosten/Projektkosten/Ver-
für neue Förderansätze gewährt werden. waltungskosten u. a. geleistet werden.
2790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003
Kap. 2
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2004 2003 2002
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Ausgaben
Die in Titel 866 01 veranschlagten Mittel werden nach Maßgabe
einer Richtlinie von der Kreditanstalt für Wiederaufbau vergeben.
866 01-023 Finanzierungshilfe für Lieferungen und Leistungen in Entwick-
lungsländer (Exportfonds). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150 000 175 000 64 391
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69 000 T€
fällig im Jahr 2007
Gesamtausgaben 150 000 175 000
Abschluss
Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150 000 175 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003 2791
Exportfinanzierung
Erläuterungen
6
Zu Tit. 866 01
Die Darlehen, die teilweise auf Grund früherer Verpflichtungsermäch-
tigungen zugesagt sind, dienen der Finanzierung von Lieferungen
und Leistungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Investitions-
gütern in Entwicklungsländer. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau
verstärkt die ERP-Darlehen im Verhältnis 1 : 3 mit Mitteln, die sie auf
dem Geld- und Kapitalmarkt beschafft.
Der auf Grund früherer Darlehen bei der Kreditanstalt für Wiederauf-
bau bestehende Exportfonds I (Einzelheiten vgl. dazu ERP-Wirt-
schaftsplangesetz 1981 – BGBl. I S. 745 – Erläuterungen zu Kap. 3
Tit. 866 01) in Höhe von ursprünglich 500 000 000 DM wird schritt-
weise an das ERP-Sondervermögen zurückgezahlt. Die Titelansätze
im Exportfonds sind entsprechend angepasst, um eine Förderung
wie bisher zu gewährleisten.
2792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003
Kap. 3
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2004 2003 2002
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Ausgaben
531 01-013 Kosten zur Durchführung von Veröffentlichungen und Unter-
suchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 500 1 500 76
671 01-680 Bearbeitungsgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 100 –
575 01-928 Verzinsung der Kredite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 207 000 1 294 300 1 281 440
870 01-680 Inanspruchnahme aus Gewährleistungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 000 25 000 3 140
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei
Titel 862 01 geleistet werden.
Gesamtausgaben 1 248 600 1 320 900
Abschluss
Sächliche Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 600 1 600
Zinskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 207 000 1 294 300
Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 000 25 000
Gesamtausgaben 1 248 600 1 320 900
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003 2793
Sonstige Ausgaben
Erläuterungen
6
Zu Tit. 531 01
Durch diese Mittel sollen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und
der Fortentwicklung der ERP-Programme finanziert werden, die mit
der Verwaltung des ERP-Sondervermögens in Zusammenhang
stehen. Hierzu gehört die jährliche ERP-Broschüre, in der über
Tätigkeit und Programme des ERP-Sondervermögens berichtet wird.
Ferner können aus dem Ansatz Ausgaben geleistet werden, die im
Zusammenhang mit dem jährlichen ERP-Wirtschaftsplangesetz ent-
stehen.
Finanziert werden können auch Evaluierungen von ERP-Program-
men sowie praxisnahe Untersuchungsformen (z. B. Seminare, Work-
shops, Tagungen u. Ä.), aus denen Erkenntnisse für die Fortentwick-
lung der ERP-Programme gewonnen werden können.
Zu Tit. 671 01
Veranschlagt sind zu erstattende Bearbeitungsgebühren, die nicht
aus der Zinsmarge zu decken sind. Dazu gehören insbesondere die
Gebühren für die treuhänderische Verwaltung von ERP-Darlehen
und sonstigen Forderungen (z. B. wenn das ERP-Sondervermögen
aus Bürgschaften in Anspruch genommen wird und den Förder-
instituten die Weiterverfolgung der auf das ERP-Sondervermögen
übergegangenen Forderungen übertragen worden ist). Aus dem
Ansatz können auch Gerichts-, Prüfungs- und ähnliche Kosten ge-
zahlt werden.
Zu Tit. 575 01
Der Betrag ist für die Verzinsung der am Kapitalmarkt aufgenomme-
nen Kredite vorgesehen. Aus diesem Ansatz können auch Disagio-
kosten gezahlt werden.
Zu Tit. 870 01
Der Betrag ist für Inanspruchnahmen aus Gewährleistungen, Bürg-
schaften, Haftungsfreistellungen und Haftungszusagen (insbeson-
dere für BTU-Programm) vorgesehen.
Die Ermächtigung zur Übernahme von Gewährleistungen ergibt sich
aus § 5 des jeweiligen ERP-Wirtschaftsplangesetzes.
Die Verpflichtungen aus Gewährleistungen betrugen am 31. Dezem-
ber 2002 290,8 Mio. €,
– davon 272,6 Mio. € BTU-Programm,
– davon 18,2 Mio. € ausgelaufene Garantie- und Bürgschafts-
programme.
2794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003
Kap. 4
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2004 2003 2002
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Einnahmen
119 02-680 Stundungs-, Verzugszinsen u. a.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 500 76
119 99-680 Vermischte Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 500 926
141 02-680 Rückflüsse aus der Inanspruchnahme aus Gewährleistungen 100 200 93
162 01-691 Zinsen aus Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 004 100 1 071 150 965 997
162 03-872 Sonstige Zinsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 000 60 000 185 587
182 01-691 Tilgung von Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 802 000 2 834 500 3 988 601
325 02-928 Einnahmen aus Krediten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 387 600 2 360 245 239 961
331 01-680 Zinszuschüsse aus dem Bundeshaushalt für Kredite für
Investitionen in den neuen Bundesländern . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
Gesamteinnahmen 5 254 800 6 327 100
Abschluss
Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 1 000
Übrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 253 800 6 326 100
Gesamteinnahmen 5 254 800 6 327 100
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003 2795
Einnahmen
Erläuterungen
6
Zu Tit. 119 99 c) Weberbank
Berliner Industriebank KGaA . . . . . . . . . . . . . . 30 000 T€
Hierbei handelt es sich insbesondere um Eingänge aus bereits aus-
gebuchten Forderungen. Der Betrag ist geschätzt.
d) Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 T€
Zu Tit. 162 01 2 802 000 T€
Veranschlagt sind Zinsen aus der Gewährung von ERP-Darlehen:
a) Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . . . . . 313 000 T€
Zu Tit. 325 02
b) Deutsche Ausgleichsbank . . . . . . . . . . . . . . . . 690 000 T€
Nach § 2 Abs. 1 ERP-Wirtschaftsplangesetz können Geldmittel durch
c) Weberbank Kredite beschafft werden. Die Veranschlagung der Netto-Kreditauf-
Berliner Industriebank KGaA . . . . . . . . . . . . . . 1 000 T€ nahme entspricht der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BHO (vgl. im
d) Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 T€ Übrigen Finanzierungsübersicht Teil II Nr. 4). Die Mittel aus der Kredit-
aufnahme dienen der Gewährung von Krediten insbesondere für
1 004 100 T€ Investitionen in den neuen Bundesländern.
Zu Tit. 162 03
Veranschlagt sind Zinsen aus Guthaben des ERP-Sondervermögens. Zu Tit. 331 01
Zu Tit. 182 01 Dem ERP-Sondervermögen wurden im Zuge der deutschen Vereini-
gung Zinszuschüsse aus dem Bundeshaushalt zur Finanzierung der
Veranschlagt sind Tilgungen von ERP-Darlehen: Kreditgewährung für Investitionen in den neuen Ländern in einem
Gesamtumfang von rd. 4,8 Mrd. € zugesagt und auf die einzelnen
a) Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . . . . . 1 191 000 T€
Jahre bis 2010 verteilt. Für das Jahr 2004 sind keine Zuschüsse vor-
b) Deutsche Ausgleichsbank . . . . . . . . . . . . . . . . 1 580 000 T€ gesehen.
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2004 2003 2002
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Gegenüber dem Vorjahr entfallene Titel
121 02-691 Erträge aus Beteiligungen im Rahmen der Eigenkapitalfinanzierung – –
141 01-680 Vergütung für die Übernahme von Gewährleistungen 5 –
162 04-872 Einnahmen aus der Veräußerung der Beteiligung an der
Deutschen Ausgleichsbank – –
2796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003
Abschluss
davon entfallen auf
Einnahmen Ausgaben sächliche Zinskosten Zuweisungen Investitionen
Ausgaben und
Kap. Bezeichnung Zuschüsse
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 Investitionsfinanzierung 3 890 000 3 890 000
2 Exportfinanzierung . . . . . . 150 000 150 000
3 Sonstige Ausgaben . . . . . 1 214 800 1 600 1 207 000 6 200
4 Einnahmen. . . . . . . . . . . . . 5 254 800
5 254 800 5 254 800 1 600 1 207 000 6 200 4 040 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003 2797
Anlage
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
a) Bis einschl.
davon fällig
31. 12. 2002
Kapitel, Titel (Titelgr.) Ausgaben- eingegangene
sowie soll Verpflichtungen
Zweckbestimmung fällig ab 2004
(stichwortartig) 2004 2004 2005 2006 2007 ff.
b) VE 2003
c) VE 2004
in Mio. €
1 2 3 4 5 6 7
Kap. 1
862 01 Mittelständische Unternehmen . . . . . . 2 950,0 a) 944,8 944,8 — — —
b) 944,8 944,8 — — —
c) 1304,8 — 1 094,8 110,0 100,0
862 02 Umweltschutz und Energieeinsparung 900,0 a) 214,0 214,0 — — —
b) 427,0 213,0 214,0 — —
c) 417,0 — 200,0 217,0 —
681 02 Gewährung von Stipendien und
Förderung Jugendaustausch . . . . . . . 2,6 a) 0,512 0,512 — — —
b) 6,240 2,080 2,080 2,080 —
c) 1,040 — 0,520 0,520 —
681 03 Förderung von Maßnahmen im Rahmen
3,6 a) 0,921 0,573 0,348 — —
des Deutschen Programms
b) 5,600 2,000 1,300 1,300 1,000
für transatlantische Begegnung . . . . .
c) 5,100 — 1,500 1,300 2,300
Kap. 2
866 01 Finanzierungshilfe für Lieferungen
in Entwicklungsländer . . . . . . . . . . . . . 150,0 a) 69,0 69,0 — — —
b) 72,0 — — 72,0 —
c) 69,0 — — — 69,0
Summe a) 284,433 1 228,885 0,348 — —
b) 1 455,640 1 161,880 217,380 75,380 1,000
c) 1 796,940 — 1 296,820 328,820 171,300
2798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003
Teil II
Finanzierungsübersicht
Teil I
ERP-Sondervermögen
Betrag für
2004 2003
1 000 €
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 254 800 6 327 100
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen
an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen
Fehlbetrages)
2. Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 867 200 3 966 855
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus
kassenmäßigen Überschüssen)
3. Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 387 600 2 360 245
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt
4.1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 498 600 6 841 610
4.2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . 2 111 000 4 481 365
Saldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 387 600 2 360 245
5. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen . . . . . . . . . . . . . . . . — —
6. Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 387 600 2 360 245
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003 2799
Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Teil I
ERP-Sondervermögen
Betrag für
2004 2003
1 000 €
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
1.1 langfristig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 591 900 5 591 610
1.2 kurzfristig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 906 700 1 250 000
Summe 1. 3 498 600 6 841 610
2. Ausgaben für Schuldentilgung am Kreditmarkt
(einschl. Umschuldung)
2.1 Tilgung langfristiger Schulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 161 000 3 231 365
2.2 Tilgung kurzfristiger Schulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 950 000 1 250 000
Summe 2. 2 111 000 4 481 365
3. Saldo aus 1. und 2. (im ERP-Wirtschaftsplan veranschlagte
Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 387 600 2 360 245
2800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003
Anlage
Nachweisung des ERP-Sondervermögens
1. Zusammenstellung der Vermögenswerte und Verpflichtungen
Aktiva:
Stand Stand
am 31. 12. 2002 am 31. 12. 2001
€ €
A. Bankguthaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 784 896 405 2 896 876 324
B. Darlehensforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 809 388 434 27 605 171 998
C. Sonstige Forderungen
1. Zins- und Provisionsforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 069 253 18 673 850
2. Tilgungsforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95 220 345 102 918 913
3. Regressforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 786 714 1 786 714
4. KfW-Rücklage aus Mitteln des ERP-SV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 559 089 890 524 671 443
D. Beteiligungen
1. Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 088 053 908 46 016 269
2. Deutsche Ausgleichsbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 272 467 444 272 467 444
3. Weberbank Berliner Industriebank – Genussrechtskapital – . . . . . . 20 451 675 20 451 675
4. Beteiligung an Berliner Unternehmen im Rahmen des Eigenkapital-
finanzierungsprogramms . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . — —
32 668 424 068 31 489 034 630
2. Ausfälle im Haushaltsjahr 2002
Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 655 793 €
Zinsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . —
Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 140 000 €
3 795 793 €
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003 2801
nach dem Stand vom 31. Dezember 2002
Passiva:
Stand Stand
am 31. 12. 2002 am 31. 12. 2001
€ €
A. Verbindlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 348 162 992 19 089 895 092
B. Rückstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 909 300 000 22 650 023
– BTU-Programm 133 300 000
– EKH-Programm 440 000 000
– Ausgleich ERP-Rücklage KfW 336 000 000
C. Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 410 961 076 12 376 489 515
32 668 424 068 31 489 034 630
Verpflichtungen aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290 814 740 € 24 250 551 €
2802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Arbeitszeitverordnung
Vom 19. Dezember 2003
Auf Grund des § 72 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) verordnet die Bundes-
regierung:
Artikel 1
Die Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. August 1999 (BGBl. I S. 1745) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über die Arbeitszeit
der Beamtinnen und Beamten des Bundes
(Arbeitszeitverordnung – AZV)“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesbeamten“ durch die Wörter
„Beamtinnen und Beamten des Bundes“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich
anerkannten Feiertag sowie für Heiligabend und Silvester um die darauf
entfallende Arbeitszeit, für im Wechseldienst eingesetzte Beamtinnen und
Beamte in demselben Umfang wie für Beamtinnen und Beamte desselben
Verwaltungszweigs mit fester Arbeitszeit, ohne Rücksicht darauf, ob und
wie lange an diesen Tagen tatsächlich Dienst geleistet werden muss.“
3. § 3a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden jeweils vor dem Wort „Beamten“ die Wörter „Beamtin-
nen und“ eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Beamte kann“ durch die Wörter
"Beamtinnen und Beamte können“ und das Wort „des“ durch das
Wort „ihrer“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden vor den Wörtern „dem Beamten“ die Wörter „der
Beamtin oder“ eingefügt.
cc) In Satz 4 werden die Wörter „kann der“ durch das Wort „können“
ersetzt.
c) In Absatz 5 wird die Angabe „31. Dezember 2003“ durch die Angabe
„31. Dezember 2005“ ersetzt.
d) Absatz 6 wird aufgehoben.
4. In § 3b Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „wenn der Beamte das 55. Lebensjahr
vollendet hat“ durch die Angabe „wenn das 55. Lebensjahr vollendet ist“
ersetzt.
5. In § 6 werden vor den Wörtern „des Beamten“ die Wörter „der Beamtin oder “
eingefügt.
6. § 7 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Beamtinnen und Beamte leisten Mehrarbeit im Sinne des § 72 des Bundes-
beamtengesetzes, wenn sie auf Grund dienstlicher Anordnung oder Genehmi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003 2803
gung zur Wahrnehmung der Obliegenheiten des Hauptamtes oder, soweit
ihnen ein Amt nicht verliehen ist, zur Erfüllung der einem Hauptamt entspre-
chenden Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst verrich-
ten.“
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden vor dem Wort „Ehrenbeamte“ die Wörter „Ehrenbeamtin-
nen und“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden jeweils vor dem Wort „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen
und“ eingefügt.
Artikel 2
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Arbeitszeitverord-
nung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Berlin, den 19. Dezember 2003
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
2804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003
Zwangsverwalterverordnung
(ZwVwV)
Vom 19. Dezember 2003
Auf Grund des § 152a des Gesetzes über die Zwangs- §2
versteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bun- Ausweis
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 7 Der Verwalter erhält als Ausweis eine Bestallungsur-
Abs. 23 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I kunde, aus der sich das Objekt der Zwangsverwaltung,
S. 2847) eingefügt worden ist, in Verbindung mit Arti- der Name des Schuldners, das Datum der Anordnung
kel 35 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I sowie die Person des Verwalters ergeben.
S. 3574), verordnet das Bundesministerium der Justiz:
§3
§1 Besitzerlangung über
das Zwangsverwaltungsobjekt, Bericht
Stellung
(1) Der Verwalter hat das Zwangsverwaltungsobjekt in
(1) Zwangsverwalter und Zwangsverwalterinnen füh- Besitz zu nehmen und darüber einen Bericht zu fertigen.
ren die Verwaltung selbständig und wirtschaftlich nach Im Bericht sind festzuhalten:
pflichtgemäßem Ermessen aus. Sie sind jedoch an die
1. Zeitpunkt und Umstände der Besitzerlangung;
vom Gericht erteilten Weisungen gebunden.
2. eine Objektbeschreibung einschließlich der Nutzungs-
(2) Als Verwalter ist eine geschäftskundige natürliche art und der bekannten Drittrechte;
Person zu bestellen, die nach Qualifikation und vorhan-
dener Büroausstattung die Gewähr für die ordnungsge- 3. alle der Beschlagnahme unterfallenden Mobilien, ins-
mäße Gestaltung und Durchführung der Zwangsverwal- besondere das Zubehör;
tung bietet. 4. alle der Beschlagnahme unterfallenden Forderungen
(3) Der Verwalter darf die Verwaltung nicht einem und Rechte, insbesondere Miet- und Pachtforderun-
anderen übertragen. Ist er verhindert, die Verwaltung zu gen, mit dem Eigentum verbundene Rechte auf wie-
führen, so hat er dies dem Gericht unverzüglich anzuzei- derkehrende Leistungen sowie Forderungen gegen
gen. Zur Besorgung einzelner Geschäfte, die keinen Auf- Versicherungen unter Beachtung von Beitragsrück-
schub dulden, kann sich jedoch der Verwalter im Fall ständen;
seiner Verhinderung anderer Personen bedienen. Ihm ist 5. die öffentlichen Lasten des Grundstücks unter Anga-
auch gestattet, Hilfskräfte zu unselbständigen Tätigkei- be der laufenden Beträge;
ten unter seiner Verantwortung heranzuziehen. 6. die Räume, die dem Schuldner für seinen Hausstand
(4) Der Verwalter ist zum Abschluss einer Vermögens- belassen werden;
schadenshaftpflichtversicherung für seine Tätigkeit mit 7. die voraussichtlichen Ausgaben der Verwaltung, ins-
einer Deckung von mindestens 500 000 Euro verpflichtet. besondere aus Dienst- oder Arbeitsverhältnissen;
Durch Anordnung des Gerichts kann, soweit der Einzelfall
dies erfordert, eine höhere Versicherungssumme be- 8. die voraussichtlichen Einnahmen und die Höhe des
stimmt werden. Auf Verlangen der Verfahrensbeteiligten für die Verwaltung erforderlichen Kostenvorschusses;
oder des Gerichts hat der Verwalter das Bestehen der 9. alle sonstigen für die Verwaltung wesentlichen Ver-
erforderlichen Haftpflichtversicherung nachzuweisen. hältnisse.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003 2805
(2) Den Bericht über die Besitzerlangung hat der Ver- §7
walter bei Gericht einzureichen. Soweit die in Absatz 1
Rechtsverfolgung
bezeichneten Verhältnisse nicht schon bei Besitzüber-
gang festgestellt werden können, hat der Verwalter dies Der Verwalter hat die Rechtsverfolgung seiner Ansprü-
unverzüglich nachzuholen und dem Gericht anzuzeigen. che im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens zeitnah
einzuleiten.
§4
§8
Mitteilungspflicht Rückstände, Vorausverfügungen
Der Verwalter hat alle betroffenen Mieter und Pächter Die Rechtsverfolgung durch den Verwalter erstreckt
sowie alle von der Verwaltung betroffenen Dritten unver- sich auch auf Rückstände nach § 1123 Abs. 1 und 2 des
züglich über die Zwangsverwaltung zu informieren. Außer- Bürgerlichen Gesetzbuchs und unterbrochene Voraus-
dem kann der Verwalter den Erlass von Zahlungsverbo- verfügungen nach § 1123 Abs. 1, §§ 1124 und 1126 des
ten an die Drittschuldner bei dem Gericht beantragen. Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern nicht der Gläubiger
auf die Rechtsverfolgung verzichtet.
§5
§9
Nutzungen
des Zwangsverwaltungsobjektes Ausgaben der Zwangsverwaltung
(1) Der Verwalter soll die Art der Nutzung, die bis zur (1) Der Verwalter hat von den Einnahmen die Liquidität
Anordnung der Zwangsverwaltung bestand, beibehalten. zurückzubehalten, die für Ausgaben der Verwaltung ein-
schließlich der Verwaltervergütung und der Kosten des
(2) Die Nutzung erfolgt grundsätzlich durch Vermie- Verfahrens vorgehalten werden muss.
tung oder Verpachtung. Hiervon ausgenommen sind:
(2) Der Verwalter soll nur Verpflichtungen eingehen, die
1. landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzte aus bereits vorhandenen Mitteln erfüllt werden können.
Objekte in Eigenverwaltung des Schuldners gemäß
§ 150b des Gesetzes über die Zwangsversteigerung (3) Der Verwalter ist verpflichtet, das Zwangsverwal-
und die Zwangsverwaltung; tungsobjekt insbesondere gegen Feuer-, Sturm-, Lei-
tungswasserschäden und Haftpflichtgefahren, die vom
2. die Wohnräume des Schuldners, die ihm gemäß § 149 Grundstück und Gebäude ausgehen, zu versichern,
des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die soweit dies durch eine ordnungsgemäße Verwaltung
Zwangsverwaltung unentgeltlich zu belassen sind. geboten erscheint. Er hat diese Versicherung unverzüg-
lich abzuschließen, sofern
(3) Der Verwalter ist berechtigt, begonnene Bauvorha-
ben fertig zu stellen. 1. Schuldner oder Gläubiger einen bestehenden Versi-
cherungsschutz nicht innerhalb von 14 Tagen nach
Zugang des Anordnungsbeschlusses schriftlich nach-
§6 weisen und
Miet- und Pachtverträge 2. der Gläubiger die unbedingte Kostendeckung schrift-
(1) Miet- oder Pachtverträge sowie Änderungen sol- lich mitteilt.
cher Verträge sind vom Verwalter schriftlich abzuschlie-
ßen. § 10
(2) Der Verwalter hat in Miet- oder Pachtverträgen zu Zustimmungsvorbehalte
vereinbaren, (1) Der Verwalter hat zu folgenden Maßnahmen die
1. dass der Mieter oder Pächter nicht berechtigt sein vorherige Zustimmung des Gerichts einzuholen:
soll, Ansprüche aus dem Vertrag zu erheben, wenn 1. wesentliche Änderungen zu der nach § 5 gebotenen
das Zwangsverwaltungsobjekt vor der Überlassung Nutzung; dies gilt auch für die Fertigstellung begonne-
an den Mieter oder Pächter im Wege der Zwangsver- ner Bauvorhaben;
steigerung veräußert wird;
2. vertragliche Abweichungen von dem Klauselkatalog
2. dass die gesetzliche Haftung des Vermieters oder Ver- des § 6 Abs. 2;
pächters für den vom Ersteher zu ersetzenden Scha-
den ausgeschlossen sein soll, wenn das Grundstück 3. Ausgaben, die entgegen dem Gebot des § 9 Abs. 2
nach der Überlassung an den Mieter oder Pächter im aus bereits vorhandenen Mitteln nicht gedeckt sind;
Wege der Zwangsversteigerung veräußert wird und 4. Zahlung von Vorschüssen an Auftragnehmer im
der an die Stelle des Vermieters oder Verpächters tre- Zusammenhang insbesondere mit der Erbringung
tende Ersteher die sich aus dem Miet- oder Pachtver- handwerklicher Leistungen;
hältnis ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt;
5. Ausbesserungen und Erneuerungen am Zwangsver-
3. dass der Vermieter oder Verpächter auch von einem waltungsobjekt, die nicht zu der gewöhnlichen
sich im Fall einer Kündigung (§ 57a Satz 1 des Geset- Instandhaltung gehören, insbesondere wenn der Auf-
zes über die Zwangsversteigerung und die Zwangs- wand der jeweiligen Maßnahme 15 Prozent des vom
verwaltung, § 111 der Insolvenzordnung) möglicher- Verwalter nach pflichtgemäßem Ermessen geschätz-
weise ergebenden Schadensersatzanspruch freige- ten Verkehrswertes des Zwangsverwaltungsobjektes
stellt sein soll. überschreitet;
2806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003
6. Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen im (2) Der Verwalter hat für jede Zwangsverwaltung ein
Zusammenhang mit Baumaßnahmen nach § 5 Abs. 3. gesondertes Treuhandkonto einzurichten, über das er
(2) Das Gericht hat den Gläubiger und den Schuldner den Zahlungsverkehr führt. Das Treuhandkonto kann
vor seiner Entscheidung anzuhören. auch als Rechtsanwaltsanderkonto geführt werden.
(3) Der Verwalter hat die allgemeinen Grundsätze einer
§ 11 ordnungsgemäßen Buchführung zu beachten. Die Rech-
nungslegung muss den Abgleich der Solleinnahmen mit
Auszahlungen den tatsächlichen Einnahmen ermöglichen. Die Einzelbu-
(1) Aus den nach Bestreiten der Ausgaben der Verwal- chungen sind auszuweisen. Mit der Rechnungslegung
tung sowie der Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 1 des sind die Kontoauszüge und Belege bei Gericht einzurei-
Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangs- chen.
verwaltung) verbleibenden Überschüssen der Einnahmen (4) Auf Antrag von Gläubiger oder Schuldner hat der
darf der Verwalter ohne weiteres Verfahren nur Vorschüs- Verwalter Auskunft über den Sachstand zu erteilen.
se sowie die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten
nach der gesetzlichen Rangfolge berichtigen.
§ 14
(2) Sonstige Zahlungen an die Berechtigten darf der
Verwalter nur aufgrund der von dem Gericht nach Fest- Buchführung
stellung des Teilungsplans getroffenen Anordnung leis- der Zwangsverwaltung
ten. Ist zu erwarten, dass solche Zahlungen geleistet wer- (1) Die Buchführung der Zwangsverwaltung ist eine
den können, so hat dies der Verwalter dem Gericht unter um die Solleinnahmen ergänzte Einnahmenüberschuss-
Angabe des voraussichtlichen Betrages der Überschüs- rechnung.
se und der Zeit ihres Einganges anzuzeigen. (2) Die Rechnungslegung erfolgt jährlich (Jahresrech-
(3) Sollen Auszahlungen auf das Kapital einer Hypo- nung) nach Kalenderjahren. Mit Zustimmung des Ge-
thek oder Grundschuld oder auf die Ablösesumme einer richts kann hiervon abgewichen werden.
Rentenschuld geleistet werden, so hat der Verwalter zu (3) Bei Aufhebung der Zwangsverwaltung legt der Ver-
diesem Zweck die Anberaumung eines Termins bei dem walter Schlussrechnung in Form einer abgebrochenen
Gericht zu beantragen. Jahresrechnung.
§ 12 (4) Nach vollständiger Beendigung seiner Amtstätig-
keit reicht der Verwalter eine Endabrechnung ein, nach-
Beendigung dem alle Zahlungsvorgänge beendet sind und das Konto
der Zwangsverwaltung auf Null gebracht worden ist.
(1) Die Beendigung der Zwangsverwaltung erfolgt mit
dem gerichtlichen Aufhebungsbeschluss. Dies gilt auch § 15
für den Fall der Erteilung des Zuschlags in der Zwangs- Gliederung
versteigerung. der Einnahmen und Ausgaben
(2) Das Gericht kann den Verwalter nach dessen (1) Die Soll- und Isteinnahmen sind nach folgenden
Anhörung im Aufhebungsbeschluss oder auf Antrag Konten zu gliedern:
durch gesonderten Beschluss ermächtigen, seine Tätig-
keit in Teilbereichen fortzusetzen, soweit dies für den ord- 1. Mieten und Pachten nach Verwaltungseinheiten,
nungsgemäßen Abschluss der Zwangsverwaltung erfor- 2. andere Einnahmen.
derlich ist. Hat der Verwalter weiterführende Arbeiten
nicht zu erledigen, sind der Anordnungsbeschluss und (2) Der Saldo der vorigen Rechnung ist als jeweiliger
die Bestallungsurkunde mit der Schlussrechnung Anfangsbestand vorzutragen.
zurückzugeben, ansonsten mit der Beendigung seiner (3) Die Gliederung der Ausgaben erfolgt nach folgen-
Tätigkeit. den Konten:
(3) Unabhängig von der Aufhebung der Zwangsver- 1. Aufwendungen zur Unterhaltung des Objektes;
waltung bleibt der Verwalter berechtigt, von ihm begrün- 2. öffentliche Lasten;
dete Verbindlichkeiten aus der vorhandenen Liquidität zu
begleichen und bis zum Eintritt der Fälligkeit Rücklagen 3. Zahlungen an die Gläubiger;
zu bilden. Ein weitergehender Rückgriff gegen den Gläu- 4. Gerichtskosten der Verwaltung;
biger bleibt unberührt. Dies gilt auch für den Fall der An-
tragsrücknahme. 5. Vergütung des Verwalters;
(4) Hat der Verwalter die Forderung des Gläubigers 6. andere Ausgaben.
einschließlich der Kosten der Zwangsvollstreckung (4) Ist zur Umsatzsteuer optiert worden, so sind Um-
bezahlt, so hat er dies dem Gericht unverzüglich anzuzei- satzsteueranteile und Vorsteuerbeträge gesondert dar-
gen. Dasselbe gilt, wenn der Gläubiger ihm mitteilt, dass zustellen.
er befriedigt ist.
§ 16
§ 13 Auskunftspflicht
Masseverwaltung Der Verwalter hat jederzeit dem Gericht oder einem mit
(1) Der Massebestand ist von eigenen Beständen des der Prüfung beauftragten Sachverständigen Buchfüh-
Verwalters getrennt zu halten. rungsunterlagen, die Akten und sonstige Schriftstücke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003 2807
vorzulegen und alle weiteren Auskünfte im Zusammen- § 20
hang mit seiner Verwaltung zu erteilen.
Mindestvergütung
§ 17 (1) Ist das Zwangsverwaltungsobjekt von dem Verwal-
ter in Besitz genommen, so beträgt die Vergütung des
Vergütung und Auslagenersatz Verwalters mindestens 600 Euro.
(1) Der Verwalter hat Anspruch auf eine angemessene (2) Ist das Verfahren der Zwangsverwaltung aufgeho-
Vergütung für seine Geschäftsführung sowie auf Erstat- ben worden, bevor der Verwalter das Grundstück in
tung seiner Auslagen nach Maßgabe des § 21. Die Höhe Besitz genommen hat, so erhält er eine Vergütung von
der Vergütung ist an der Art und dem Umfang der Aufga- 200 Euro, sofern er bereits tätig geworden ist.
be sowie an der Leistung des Zwangsverwalters auszu-
richten.
§ 21
(2) Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der
Auslagen wird ein Betrag in Höhe der vom Verwalter zu Auslagen
zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.
(1) Mit der Vergütung sind die allgemeinen Geschäfts-
(3) Ist der Verwalter als Rechtsanwalt zugelassen, so kosten abgegolten. Zu den allgemeinen Geschäftskosten
kann er für Tätigkeiten, die ein nicht als Rechtsanwalt gehört der Büroaufwand des Verwalters einschließlich
zugelassener Verwalter einem Rechtsanwalt übertragen der Gehälter seiner Angestellten.
hätte, die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts
(2) Besondere Kosten, die dem Verwalter im Einzelfall,
abrechnen. Ist der Verwalter Steuerberater oder besitzt er
zum Beispiel durch Reisen oder die Einstellung von Hilfs-
eine andere besondere Qualifikation, gilt Satz 1 sinnge-
kräften für bestimmte Aufgaben im Rahmen der Zwangs-
mäß.
verwaltung, tatsächlich entstehen, sind als Auslagen zu
erstatten, soweit sie angemessen sind. Anstelle der tat-
§ 18 sächlich entstandenen Auslagen kann der Verwalter nach
Regelvergütung seiner Wahl für den jeweiligen Abrechnungszeitraum eine
Pauschale von 10 Prozent seiner Vergütung, höchstens
(1) Bei der Zwangsverwaltung von Grundstücken, die jedoch 40 Euro für jeden angefangenen Monat seiner
durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, erhält Tätigkeit, fordern.
der Verwalter als Vergütung in der Regel 10 Prozent des
für den Zeitraum der Verwaltung an Mieten oder Pachten (3) Mit der Vergütung sind auch die Kosten einer Haft-
eingezogenen Bruttobetrags. Für vertraglich geschulde- pflichtversicherung abgegolten. Ist die Verwaltung jedoch
te, nicht eingezogene Mieten oder Pachten erhält er mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden, so sind
20 Prozent der Vergütung, die er erhalten hätte, wenn die durch eine Höherversicherung nach § 1 Abs. 4
diese Mieten eingezogen worden wären. Soweit Miet- begründeten zusätzlichen Kosten als Auslagen zu erstat-
rückstände eingezogen werden, für die der Verwalter be- ten.
reits eine Vergütung nach Satz 2 erhalten hat, ist diese
anzurechnen. § 22
(2) Ergibt sich im Einzelfall ein Missverhältnis zwischen Festsetzung
der Tätigkeit des Verwalters und der Vergütung nach
Absatz 1, so kann der in Absatz 1 Satz 1 genannte Pro- Die Vergütung und die dem Verwalter zu erstattenden
zentsatz bis auf 5 vermindert oder bis auf 15 angehoben Auslagen werden im Anschluss an die Rechnungslegung
werden. nach § 14 Abs. 2 oder die Schlussrechnung nach § 14
Abs. 3 für den entsprechenden Zeitraum auf seinen
(3) Für die Fertigstellung von Bauvorhaben erhält der
Antrag vom Gericht festgesetzt. Vor der Festsetzung
Verwalter 6 Prozent der von ihm verwalteten Bausumme.
kann der Verwalter mit Einwilligung des Gerichts aus den
Planungs-, Ausführungs- und Abnahmekosten sind Be-
Einnahmen einen Vorschuss auf die Vergütung und die
standteil der Bausumme und finden keine Anrechnung
Auslagen entnehmen.
auf die Vergütung des Verwalters.
§ 19 § 23
Abweichende Grundstücksgleiche Rechte
Berechnung der Vergütung Die vorstehenden Bestimmungen sind auf die Zwangs-
(1) Wenn dem Verwalter eine Vergütung nach § 18 verwaltung von Berechtigungen, für welche die Vorschrif-
nicht zusteht, bemisst sich die Vergütung nach Zeitauf- ten über die Zwangsverwaltung von Grundstücken gel-
wand. In diesem Fall erhält er für jede Stunde der für die ten, entsprechend anzuwenden.
Verwaltung erforderlichen Zeit, die er oder einer seiner
Mitarbeiter aufgewendet hat, eine Vergütung von mindes- § 24
tens 35 Euro und höchstens 95 Euro. Der Stundensatz ist
für den jeweiligen Abrechnungszeitraum einheitlich zu Nichtanwendbarkeit der Verordnung
bemessen.
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht,
(2) Der Verwalter kann für den Abrechnungszeitraum falls der Schuldner zum Verwalter bestellt ist (§§ 150b
einheitlich nach Absatz 1 abrechnen, wenn die Vergütung bis 150e des Gesetzes über die Zwangsversteigerung
nach § 18 Abs. 1 und 2 offensichtlich unangemessen ist. und die Zwangsverwaltung).
2808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten ferner vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), weiter Anwen-
nicht, falls die durch die §§ 150, 153, 154 des Gesetzes dung; jedoch richten sich die Vergütung des Verwalters
über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwal- und der Auslagenersatz ab dem ersten auf den 31. De-
tung dem Gericht zugewiesene Tätigkeit nach landesge- zember 2003 folgenden Abrechnungszeitraum nach den
setzlichen Vorschriften von einer landschaftlichen oder §§ 17 bis 22 dieser Verordnung.
ritterschaftlichen Kreditanstalt übernommen worden ist.
§ 26
§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Übergangsvorschrift Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
In Zwangsverwaltungen, die bis einschließlich zum Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Geschäftsfüh-
31. Dezember 2003 angeordnet worden sind, findet die rung und die Vergütung des Zwangsverwalters vom 16. Fe-
Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergü- bruar 1970 (BGBl. I S. 185), zuletzt geändert durch Arti-
tung des Zwangsverwalters vom 16. Februar 1970 (BGBl. I kel 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 185), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes S. 3574), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Dezember 2003
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003 2809
Verordnung
zur Übertragung der Zuständigkeiten des Oberfinanzpräsidenten
der Oberfinanzdirektion Berlin nach dem Investitionsvorranggesetz
auf das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen
(Zweite Investitionsvorrang-Zuständigkeitsübertragungsverordnung – 2. InVorZuV)
Vom 19. Dezember 2003
Auf Grund des Artikels 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Zweiten Vermögensrechts-
änderungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 247 der Verordnung vom 25. No-
vember 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesminis-
terium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
§1
Zuständigkeitsübertragung
Die Zuständigkeiten des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Ber-
lin nach dem Investitionsvorranggesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. August 1997 (BGBl. I S.1996), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 28. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2081), in Verbindung mit § 2 der Treuhand-
anstaltumbenennungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3913), die
durch Artikel 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 2. November 2000 (BGBl. I
S. 1481) geändert worden ist, und der Investitionsvorrangzuständigkeitsüber-
tragungsverordnung vom 1. November 2000 (BGBl. I S. 1487) werden mit Wir-
kung ab dem 1. Januar 2004 auf das Bundesamt zur Regelung offener Vermö-
gensfragen übertragen.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Dezember 2003
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
2810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003
Verordnung
zur Übertragung der Zuständigkeiten des Oberfinanzpräsidenten
der Oberfinanzdirektion Berlin nach § 8 Satz 2 der Grundstücksverkehrsordnung
auf das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen
(Grundstücksverkehrsgenehmigungszuständigkeitsübertragungsverordnung – GrundVZÜV)
Vom 19. Dezember 2003
Auf Grund des § 10 Abs. 1 der Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2221), der zu-
letzt durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 2. November 2000 (BGBl. I S. 1481)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
§1
Zuständigkeitsübertragung
Die Zuständigkeit des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin
nach § 8 Satz 2 der Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2221), die zuletzt durch Arti-
kel 25 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist,
wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 auf das Bundesamt zur Regelung offe-
ner Vermögensfragen übertragen.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Dezember 2003
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003 2811
Verordnung
zur Bestimmung besonderer Einrichtungen
im Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2004
(Fallpauschalenverordnung besondere Einrichtungen 2004 – FPVBE 2004)
Vom 19. Dezember 2003
Auf Grund des § 17b Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Kranken- zungen nach Absatz 2 oder 3 nicht, liegt jedoch tatsäch-
hausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Be- lich eine Besonderheit im Sinne des Absatzes 1 vor, die
kanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 885), der mit den Fallpauschalen nicht sachgerecht vergütet wird,
durch Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe f des Gesetzes vom können diese in seltenen Ausnahmefällen von den ande-
23. April 2002 (BGBl. I S. 1412) eingefügt und durch Arti- ren Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgelt-
kel 1 Nr. 2 Buchstabe c des Gesetzes vom 17. Juli 2003 gesetzes als besondere Einrichtung von der Anwendung
(BGBl. I S. 1461) neu gefasst worden ist, verordnet das des DRG-Vergütungssystems ausgenommen werden. Im
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung: Falle des Satzes 1 entscheidet die Schiedsstelle nicht.
§1 §2
Ausnahme Nachweis
von besonderen Einrichtungen besonderer Patientengruppen
(1) Krankenhäuser oder Teile von Krankenhäusern, Erfüllt eine besondere Einrichtung die Voraussetzun-
deren Leistungen insbesondere aus medizinischen Grün- gen nach § 1, hat das Krankenhaus gegenüber den an-
den, wegen einer Häufung von schwerkranken Patienten deren Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausent-
oder Patientinnen oder aus Gründen der Versorgungs- geltgesetzes die Besonderheit der Einrichtung und der
struktur mit den Entgeltkatalogen noch nicht sachgerecht von ihr erbrachten Leistungen zu begründen. Für beson-
vergütet werden, können für das Jahr 2004 nach Maßga- dere Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 oder 4 ist bezogen
be der folgenden Vorschriften als besondere Einrichtung auf die für die Einrichtung abrechenbaren Fallpauschalen
nach § 17b Abs. 1 Satz 15 des Krankenhausfinanzie- nach Art und Umfang schriftlich darzulegen, insbesonde-
rungsgesetzes von der Anwendung der DRG-Fallpau- re durch welche Diagnosen und Prozeduren die beson-
schalen (Diagnosis Related Groups) ausgenommen wer- dere Patientengruppe gekennzeichnet ist und dass die
den. langen Verweildauern auf die besondere Patientengrup-
(2) Krankenhäuser können als besondere Einrichtung pe und somit nicht auf Unwirtschaftlichkeit zurückzufüh-
von der DRG-Anwendung insgesamt ausgenommen wer- ren sind.
den, wenn im Jahr 2003
1. von den entlassenen Fällen des Krankenhauses mit §3
einer Verweildauer von der unteren bis zur oberen Entgelte
Grenzverweildauer einer Fallpauschale (Inlier) mehr als für besondere Einrichtungen
drei Viertel eine Verweildauer hatten, die oberhalb der
mittleren Verweildauer der jeweiligen Fallpauschale (1) Nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 des Krankenhaus-
liegt, oder entgeltgesetzes können für die Leistungen besonderer
Einrichtungen fall- oder tagesbezogene Entgelte verein-
2. mehr als die Hälfte aller entlassenen Fälle des Kran- bart werden. Dabei können auch fallbezogene Entgelte
kenhauses eine Verweildauer hatten, die oberhalb der vereinbart werden, die der Abgrenzung der DRG-Fallpau-
oberen Grenzverweildauer der jeweiligen Fallpau- schalen entsprechen, jedoch mit einer anderen Vergü-
schale liegt (Langlieger), tungshöhe abgerechnet werden.
und das Krankenhaus den Nachweis nach § 2 erbringt.
(2) Für besondere Einrichtungen nach § 1 Abs. 3 ist
(3) Als besondere Einrichtung kann auch ein organisa- ein fall- oder tagesbezogenes Entgelt zu vereinbaren, mit
torisch abgrenzbarer Teil eines Krankenhauses ausge- dem nur die fallabhängigen Kosten der Behandlung fi-
nommen werden, wenn ein besonderes Leistungsange- nanziert werden. Zur Finanzierung der hohen pflegesatz-
bot mit hohen pflegesatzfähigen Vorhaltekosten zur fähigen Vorhaltekosten ist zusätzlich ein Zuschlag zu ver-
Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung notwen- einbaren, der bei allen vollstationären Fällen des Kran-
dig ist und die Finanzierung dieser Vorhaltekosten auf kenhauses zusätzlich in Rechnung gestellt wird.
Grund einer sehr niedrigen und nicht verlässlich kalkulier-
baren Fallzahl mit den Fallpauschalen nicht gewährleistet § 4
werden kann, zum Beispiel bei Isolierstationen oder Ein-
richtungen für Schwerbrandverletzte. Intensivabteilun- Vereinbarungen
gen können nicht als besondere Einrichtung ausgenom- über besondere Einrichtungen
men werden; Satz 1 bleibt unberührt.
(1) Auf Antrag des Krankenhauses können die Ver-
(4) Erfüllt ein Krankenhaus oder ein organisatorisch tragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgeset-
abgrenzbarer Teil eines Krankenhauses die Vorausset- zes unter den Voraussetzungen nach § 1 vereinbaren,
2812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003
dass eine besondere Einrichtung zeitlich befristet für das 2. den Nachweis der Besonderheit der Einrichtung nach
Jahr 2004 von der Anwendung des DRG-Vergütungssys- § 2 Satz 2 und 3,
tems ausgenommen wird. Im Falle der Nichteinigung ent-
scheidet die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des Kran- 3. Art, Höhe und Anzahl der vereinbarten Entgelte sowie
kenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag des Kranken-
hauses in den Fällen des § 1 Abs. 2 und 3. 4. auf Grund welcher, deutlich höherer Kosten die Leis-
tungen der Einrichtung mit der Erlössumme aus den
(2) Für besondere Einrichtungen, die ausgenommen Fallpauschalen, den zusätzlichen Erlösen für langlie-
werden sollen, sind nach Maßgabe des § 6 Abs. 1, 3 gende Patienten und Patientinnen und den Zusatzent-
und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes Verhandlungs- gelten nicht sachgerecht vergütet werden.
unterlagen vorzulegen sowie krankenhausindividuelle Ent-
gelte zu vereinbaren. Die vereinbarten Entgelte sind der Das Krankenhaus übermittelt zeitgleich an das DRG-
gesonderten Erlössumme nach § 6 Abs. 3 des Kranken- Institut die Datensätze nach § 21 des Krankenhausent-
hausentgeltgesetzes zuzuordnen; diese ist von dem ver- geltgesetzes für das Krankenhaus und im Falle des § 1
einbarten Gesamtbetrag des Krankenhauses nach § 3 Abs. 3 und 4 gesondert für die besondere Einrichtung,
des Krankenhausentgeltgesetzes abzuziehen. Für be- soweit es nicht nach Absatz 2 Satz 2 von der Lieferung
sondere Einrichtungen, die nach § 1 Abs. 3 oder 4 als Teil befreit wird.
eines Krankenhauses ausgenommen werden, sind die
Kosten sachgerecht abzugrenzen und zu kalkulieren; die (2) Das DRG-Institut hat die Daten im Hinblick auf
Kalkulationsunterlagen sind den anderen Vertragspartei- besondere Leistungsstrukturen, die Höhe der Kosten
en nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes vorzule- sowie Art und Höhe der Entgelte auszuwerten und die
gen. besonderen Einrichtungen zu vergleichen. Es kann auch
die nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes an die
§5 DRG-Datenstelle gelieferten Datensätze des Kranken-
hauses auswerten; in diesem Falle kann das DRG-Institut
Informationen das Krankenhaus von einer erneuten Datenlieferung be-
über besondere Einrichtungen freien. Das DRG-Institut unterrichtet in zusammenge-
(1) Zur Unterstützung einer sachgerechten Weiterent- fasster Form die Selbstverwaltungspartner nach § 17b
wicklung des DRG-Vergütungssystems auf Bundesebe- Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und das
ne übermitteln die Vertragsparteien nach § 11 des Kran- Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Siche-
kenhausentgeltgesetzes für eine besondere Einrichtung rung über Art und Umfang der Ausnahmen und deren
unverzüglich nach der entsprechenden Budgetvereinba- Begründung; es zeigt Möglichkeiten zur Weiterentwick-
rung folgende Informationen an das DRG-Institut der lung des Vergütungssystems auf.
Selbstverwaltungspartner nach § 17b Abs. 2 des Kran-
kenhausfinanzierungsgesetzes:
§6
1. eine Beschreibung der Einrichtung nach Struktur-
merkmalen, Versorgungsauftrag, den zu behandeln- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
den Patienten und Patientinnen sowie eine Begrün-
dung für die Ausnahme aus dem DRG-Vergütungssys- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft und
tem, mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 2003
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003 2813
Achte Verordnung
zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
(8. RSA-ÄndV)
Vom 19. Dezember 2003
Auf Grund Datenerhebung nach § 267 Abs. 3 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch vorliegen oder wenn diese
– des § 266 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 bis 6, 9 und 11 des Fünf-
Ergebnisse hierdurch verbessert werden können“ ein-
ten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kranken-
gefügt.
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezem-
ber 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), von denen Nummer 3
geändert und Nummer 11 eingefügt worden sind durch 3. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 werden vor dem Wort „Arbeitge-
Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa berbeitrag“ die Wörter „von der Krankenkasse einge-
und bb des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I zogenen“ eingefügt.
S. 3465) sowie Nummer 4 und 5 durch Artikel 1 Nr. 53
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und cc des Gesetzes 4. In § 11 Abs. 1 Nr. 1 werden das Wort „und“ durch ein
vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520) und Nummer 9 Komma ersetzt und nach dem Wort „erhöhen“ die
durch Artikel 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 24. März 1999 Wörter „und um die Summe der Arbeitgeberbeiträge
(BGBl. I S. 3888) geändert worden sind, und nach § 249b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu
– des § 269 Abs. 4 Nr. 1 und 5 des Fünften Buches Sozi- verringern“ angefügt.
algesetzbuch, der durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes
vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3465) eingefügt 5. Dem § 14 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
worden ist,
„Werden der Nachweis oder die Festsetzung einer
jeweils in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpas- monatlichen Ausgleichszahlung nach § 17 Abs. 6
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) Satz 1, Abs. 8 Satz 1 durch eine Berichtigung nach
und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 § 17 Abs. 5 Satz 4, eine Neuberechnung nach § 17
(BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Abs. 3a oder eine Bekanntmachung nach § 19 Abs. 2
Gesundheit und Soziale Sicherung: Satz 2 aufgehoben, geändert oder berichtigt, bleiben
die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unbe-
rührt; das Gleiche gilt, wenn der Bescheid über eine
Artikel 1 Neuberechnung nach § 17 Abs. 3a durch eine
Bekanntmachung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 aufgeho-
Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Janu- ben, geändert oder berichtigt wird.“
ar 1994 (BGBl. I S. 55), zuletzt geändert durch Artikel 320
der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
wird wie folgt geändert: 6. § 15a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
1. § 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
„Das Bundesversicherungsamt kann
a) In Satz 2 wird das Wort „frühestens“ gestrichen.
1. nach Anhörung der mit der Prüfung nach § 274
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: des Fünften Buches Sozialgesetzbuch befass-
ten Stellen für die Prüfung nach Satz 1 einen
„Satz 2 gilt unbeschadet eines Leistungsan- Mindeststichprobenumfang festlegen und das
spruchs nach § 19 Abs. 2 des Fünften Buches Nähere über die Berechnung des Stichproben-
Sozialgesetzbuch.“ umfangs und die Anforderungen an die Erhe-
c) Der bisherige Satz 5 wird wie folgt gefasst: bung der Stichproben nach den Sätzen 1, 2
und 4 sowie über die Mitteilung des Prüfergeb-
„Dabei sind Versicherte der Versichertengruppen nisses nach Satz 5 bestimmen,
nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, die vor der
Bewilligung der Rente wegen Erwerbsminderung 2. im Benehmen mit den mit der Prüfung nach
mit Anspruch auf Krankengeld versichert waren, § 274 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
für diesen Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung befassten Stellen und nach Anhörung der Spit-
nach § 201 Abs. 4 Nr. 1 des Fünften Buches Sozial- zenverbände der Krankenkassen bestimmen,
gesetzbuch bei der Krankenkasse der Versicher- dass die Krankenkassen die zu prüfenden
tengruppe nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 zuzuord- Daten elektronisch zur Verfügung zu stellen
nen.“ haben und dazu Näheres bestimmen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
2. In § 7 Abs. 2 Satz 4 werden die Angabe „für die Jahre
aa) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
2002 und 2003“ gestrichen, nach dem Wort „ge-
schätzt“ ein Komma und die Wörter „solange für diese „Für die Stichprobe nach Satz 4 gelten die
Versichertengruppen noch keine Ergebnisse einer Sätze 1 und 2 und Absatz 2 entsprechend.“
2814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003
bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst: die nach Absatz 6 Satz 4 hochgerechneten
„Im Fall des Satzes 3 steht der nach Satz 5 oder geschätzten Leistungsausgaben zählen
ermittelte Korrekturbetrag, ansonsten der Kor- zu den ausgleichsfähigen Leistungsausgaben
rekturbetrag nach Satz 1 den Krankenkassen des vorvergangenen Jahres.“
zu und wird im nächsten Jahresausgleich bb) Satz 3 wird aufgehoben.
berücksichtigt.“ b) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „für das Aus-
gleichsjahr 2003 hochgerechnet“ durch die Wörter
7. Dem § 17 Abs. 3a wird folgender Satz angefügt: „für die Ausgleichsjahre 2003 und 2004 hochge-
„Die Spitzenverbände der Krankenkassen können im rechnet oder im Einvernehmen mit den Spitzenver-
Einvernehmen mit dem Bundesversicherungsamt in bänden der Krankenkassen geschätzt“ ersetzt.
ihrer Vereinbarung nach § 267 Abs. 7 Nr. 1 und 2 des c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
Fünften Buches Sozialgesetzbuch das Nähere über
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Dritte“ die
das Berechnungsverfahren und die Übermittlung zu-
Wörter „und Rabatte nach den §§ 130 und 130a
sätzlicher Daten durch die Krankenkassen bestimmen.“
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ einge-
fügt.
8. § 19 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
bb) In Satz 4 wird die Angabe „das Ausgleichsjahr
„Für Krankenkassen, die im Ausgleichsjahr miteinan- 2003“ durch die Angabe „die Ausgleichsjahre
der vereinigt worden sind, ist eine gemeinsame 2003 und 2004“ ersetzt.
Berechnung nach Satz 1 vorzunehmen.“
9. § 28a wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert: (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abwei-
chendes bestimmt ist.
„Hierfür sind für das Ausgleichsjahr 2004 aus-
gleichsfähige Leistungsausgaben in Höhe der (2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a und b tritt mit Wirkung
im vorvergangenen Jahr durchschnittlich auf vom 1. Januar 1994 in Kraft.
einen Kalendermonat entfallenden ausgleichs- (3) Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom
fähigen Leistungsausgaben zu berücksichtigen; 1. Januar 2003 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Dezember 2003
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003 2815
Verordnung
über die Sicherstellung der jederzeitigen Deckung von Pfandbriefen sowie
Kommunalschuldverschreibungen und Kommunalobligationen nach dem
Barwert und dessen Berechnung bei öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten
(Pfandbrief-Barwertverordnung – PfandBarwertV)
Vom 19. Dezember 2003
Auf Grund des § 2 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 8 geschäfte zulässig. Derivate sind abweichend von Satz 1
Abs. 1 Satz 1, des Gesetzes über die Pfandbriefe und ver- mit ihrem aktuellen Marktpreis zu berücksichtigen, der
wandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher durch eine vom Handel weisungsunabhängige Stelle,
Kreditanstalten in der Fassung der Bekanntmachung welche alle zur Ermittlung des Marktpreises notwendigen
vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2772, 2000 I S. 440), organisatorischen, materiellen und fachlichen Vorausset-
von denen § 2 Abs. 6 durch Artikel 11a Nr. 1 Buchstabe c zungen erfüllt, zu ermitteln ist.
des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) einge-
(2) Die Barwerte von Fremdwährungspositionen sind
fügt und § 8 Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 11a Nr. 7 Buchsta-
zum jeweils aktuellen Wechselkurs in Euro umzurechnen.
be a des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010)
geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Nr. 4 der Ver-
ordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass §4
von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für
Stresstest
Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002
(BGBl. 2003 I S. 3), der zuletzt durch die Verordnung vom Das Institut hat sicherzustellen, dass die barwertige
15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2637) geändert worden Deckung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die
ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleis- Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öf-
tungsaufsicht: fentlich-rechtlicher Kreditanstalten auch im Falle von
Zins- und Währungskursveränderungen gegeben ist.
§1 Hierzu hat es das der Berechnung nach § 3 Abs. 1
zugrunde liegende Portfolio mindestens wöchentlich
Begriffsbestimmungen einem Stresstest nach Maßgabe der §§ 5 und 6 zu unter-
Im Sinne dieser Verordnung ist ziehen. Ergibt sich bei dem anschließenden betragsmäßi-
gen Abgleich des Wertes der im Umlauf befindlichen
1. „Barwert“ die Summe aller mittels jeweils marktübli-
Pfandbriefe und der zu ihrer Deckung verwendeten Werte
cher Zinskurven auf den aktuellen Tag abgezinsten
auf der Grundlage der in dem jeweiligen Stresstest ermit-
Zahlungsströme und
telten Barwerte eine barwertige Unterdeckung, so ist der
2. „Wechselkurs“ der Wert einer Fremdwährungseinheit, höchste aus der Gesamtheit der Simulationen resultie-
wie er sich auf der Grundlage der aktuellen, von der rende barwertige Fehlbetrag unverzüglich zusätzlich in
Europäischen Zentralbank täglich veröffentlichten die Deckungsmasse einzustellen. Eine Verminderung der
Euro-Referenzkurse ergibt. Bei der Umrechnung von Deckungsmasse darf nur vorgenommen werden, falls
Währungen, für die kein Euro-Referenzkurs veröffent- das Ergebnis des Stresstests auch danach keine barwer-
licht wird, sind die aktuellen Mittelkurse aus feststell- tige Unterdeckung ausweist.
baren An- und Verkaufskursen zugrunde zu legen.
§5
§2
Simulation der Auswirkung
Barwertdeckungsrechnung
von Zinsveränderungen auf die Barwerte
Die Barwerte der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe
(1) Zur Abbildung der Auswirkung von Zinsverände-
und der zu ihrer Deckung verwendeten Werte sind bank-
rungen sind die zur Barwertberechnung verwendeten
arbeitstäglich zu ermitteln und abzugleichen. Der Ab-
Zinskurven nach Maßgabe eines statischen oder eines
gleich ist durch Abzug des Barwertes der in Umlauf be-
dynamischen Ansatzes um jeweils eine bestimmte An-
findlichen Pfandbriefe vom Barwert der zu ihrer Deckung
zahl von Basispunkten nach oben und unten zu verschie-
verwendeten Werte vorzunehmen. Ergibt sich hieraus ein
ben; sich ergebende negative Zinssätze sind auf null zu
negativer Betrag, ist dieser unverzüglich in Form zusätzli-
setzen. Im Anschluss daran sind für alle Bestandteile des
cher Deckungswerte barwertig auszugleichen.
der Berechnung nach § 3 Abs. 1 zugrunde liegenden
Portfolios mittels der sich ergebenden neuen Zinskurven
§3 neue Barwerte zu ermitteln. Auf Fremdwährungspositio-
Ermittlung der aktuellen Barwerte nen ist anschließend § 6 anzuwenden.
(1) Für die Ermittlung der Barwerte ist die alleinige Ver- 1. Für den statischen Ansatz beträgt die Anzahl der
wendung der währungsspezifischen Zinskurve für Swap- Basispunkte 250.
2816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003
2. Für den dynamischen Ansatz ist auf der jeweiligen (2) Die Berechnung der nach Absatz 1 vorzunehmen-
Zinskurve eine dem Umfang und der Struktur des Ge- den Abschläge oder Aufschläge muss nach einem stati-
schäftes des Institutes angemessene Anzahl und Ver- schen oder einem dynamischen Ansatz erfolgen. Das
teilung von Laufzeiten auszuwählen, wobei deren einmal gewählte Verfahren ist durchgehend für alle Be-
Anzahl mindestens sechs betragen und die Laufzeiten rechnungen anzuwenden.
1 Monat, 1 Jahr, 5 Jahre, 7 Jahre, 10 Jahre und 15 Jahre 1. Für den statischen Ansatz sind auf die aktuellen
umfassen muss. Für den Zinssatz jeder gewählten Wechselkurse der jeweiligen Fremdwährungseinheit
Laufzeit ist die Standardabweichung der Tagesdiffe- folgende prozentuale Abschläge oder Aufschläge vor-
renzen der logarithmierten Zinssätze auf Basis des his- zunehmen:
torischen Beobachtungszeitraumes der vorherigen
250 Bankarbeitstage zu bestimmen. Die Standardab- a) 10 Prozent bei Währungen anderer Mitgliedstaaten
weichung der jeweiligen Laufzeit ist anschließend der Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten
unter Zugrundelegung eines einseitigen Konfidenz- des Abkommens über den Europäischen Wirt-
niveaus von 99 Prozent und einer Haltedauer des schaftsraum und der Schweiz,
Portfolios von 6 Monaten mit dem Faktor 2,33 und der b) 15 Prozent bei Währungen anderer europäischer
Quadratwurzel aus 125 zu multiplizieren. Die sich er- Vollmitgliedstaaten der Organisation für wirtschaft-
gebenden Werte sind danach mit dem aktuellen Zins- liche Zusammenarbeit und Entwicklung,
satz der jeweiligen Laufzeit und im Anschluss daran
c) 20 Prozent bei den Währungen der Vereinigten
mit Faktor 100 zu multiplizieren. Um die so ermittelten
Staaten von Amerika, Kanada und Japan,
Basispunkte ist an der dazugehörigen Laufzeit die
zugrunde gelegte Zinskurve nach oben und unten zu d) mindestens 25 Prozent bei Währungen sonstiger
verschieben. Zur Konstruktion der neuen Zinskurven Staaten.
werden die derart ermittelten neuen Zinssätze inter- 2. Für den dynamischen Ansatz ist die Standardabwei-
poliert. chung der Tagesdifferenzen der logarithmierten jewei-
(2) Abweichend von Absatz 1 darf auch ein Risikowert ligen Wechselkurse auf Basis des historischen Beob-
in Ansatz gebracht werden. Dieser ist mittels eines eige- achtungszeitraumes der vorherigen 250 Bankarbeits-
nen Risikomodells, dessen Eignung die Bundesanstalt tage zu bestimmen. Die Standardabweichung des
für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nach jeweiligen Wechselkurses ist anschließend unter Zu-
§ 32 des Grundsatzes I über die Eigenmittel der Institute grundelegung eines einseitigen Konfidenzniveaus von
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 99 Prozent und einer Haltedauer des Portfolios von
1997 (BAnz. S. 13 555), zuletzt geändert durch die Be- 6 Monaten mit dem Faktor 2,33 und der Quadratwur-
kanntmachung vom 20. Juli 2000 (BAnz. S. 17 077), zel aus 125 zu multiplizieren. Der sich ergebende Wert
schriftlich bestätigt hat, nach Maßgabe der Nummern 1 ist mit dem aktuellen Wechselkurs der jeweiligen
bis 4 zu ermitteln. Fremdwährung zu multiplizieren. Das Ergebnis ent-
spricht dem Abschlag oder Aufschlag, der auf den
1. Zur Anpassung an die Anforderungen des dynami-
aktuellen Wechselkurs vorzunehmen ist.
schen Ansatzes müssen die gewählten Laufzeiten
mindestens die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Laufzeiten
beinhalten. §7
2. Der mittels des Risikomodells geschätzte Risikowert Dokumentationspflichten
ist von einer Haltedauer von 10 Tagen auf 125 Tage (1) Jedes Institut ist verpflichtet,
durch Multiplikation mit Quadratwurzel 125 und Divi- 1. das Verfahren zur Bewertung von Derivaten nach § 3
sion mit Quadratwurzel 10 hochzuskalieren. Abs. 1 Satz 2 sowie spätere Veränderungen dieses
3. Währungsrisiken, die im Rahmen der Schätzung des Verfahrens,
Risikowertes nicht mindestens gemäß den Anforde- 2. das Verfahren zur Ermittlung der Standardabwei-
rungen des § 6 berücksichtigt werden, sind entspre- chung sowie das Interpolationsverfahren nach § 5
chend den dort genannten Anforderungen zusätzlich Abs. 1 Nr. 2,
einzubeziehen.
3. die Art und Weise der Berücksichtigung oder Einbe-
4. Der nach § 3 ermittelte Barwert der Deckungsmasse ziehung der Währungsrisiken nach § 5 Abs. 2 Nr. 3
ist um den ermittelten Risikowert zu verringern. und
(3) Das einmal gewählte Verfahren ist durchgehend für 4. das Verfahren zur Ermittlung der Standardabwei-
alle Berechnungen anzuwenden. chung nach § 6 Abs. 2 Nr. 2
§6 zu dokumentieren.
Simulation der Auswirkung (2) Die Dokumentationen sind von dem Institut dauer-
von Währungsveränderungen auf die Barwerte haft aufzubewahren.
(1) Für Fremdwährungspositionen gleicher Währung §8
ist ein Nettobarwert zu bestimmen, der der Differenz der
gemäß § 5 Abs. 1 ermittelten Barwerte der Fremdwäh- Methodenwechsel
rungsaktivpositionen und Fremdwährungspassivpositio- Das Institut darf das von ihm einmal gewählte Berech-
nen entspricht. Im Falle eines positiven Nettobarwertes nungsverfahren nur mit Zustimmung der Bundesanstalt
sind Abschläge, im Falle eines negativen Nettobarwertes wechseln. Als Wechsel gilt dabei nicht nur die Wahl eines
sind Aufschläge nach Maßgabe des Absatzes 2 zu be- anderen vorgegebenen Berechnungsverfahrens, son-
rücksichtigen. dern ebenso der Wechsel von Parametern und Verfahren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003 2817
innerhalb des jeweils angewandten Berechnungsverfah- der Pfandbriefe die Kommunalschuldverschreibungen
rens. Bei Verwendung eigener Risikomodelle gilt Satz 2 und Kommunalobligationen treten.
zweiter Halbsatz mit der Einschränkung, dass unbescha-
det des § 32 des Grundsatzes I über die Eigenmittel der § 10
Institute eine Zustimmung nur hinsichtlich des Wechsels
Übergangsregelung
der in § 5 Abs. 2 genannten Parameter erforderlich ist. Die
Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn das Institut Bis zum 30. April 2004 dürfen die Institute die nach § 2
nachvollziehbar darlegt, dass die geänderte Methode zu Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Pfandbriefe und ver-
einer Verbesserung der Ergebnisqualität führt. wandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher
Kreditanstalten erforderliche Berechnung zur Sicherstel-
lung der jederzeitigen Deckung der Pfandbriefe nach
§9 dem Barwert nach den bis zum Inkrafttreten dieser Ver-
Kommunalschuld- ordnung angewandten Verfahren fortführen.
verschreibungen und Kommunalobligationen
§ 11
Auf die von der öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt aus-
gegebenen Kommunalschuldverschreibungen und Kom- Inkrafttreten
munalobligationen sind die Vorschriften dieser Verord- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
nung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 2003
Der Präsident
der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sanio
2818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003
Verordnung
über die Sicherstellung der jederzeitigen Deckung
von Hypothekenpfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen
nach dem Barwert und dessen Berechnung bei Hypothekenbanken
(Hypothekenpfandbrief-Barwertverordnung – HypBarwertV)
Vom 19. Dezember 2003
Auf Grund des § 6 Abs. 7, auch in Verbindung mit § 41 welche alle zur Ermittlung des Marktpreises notwendigen
Satz 1, des Hypothekenbankgesetzes in der Fassung der organisatorischen, materiellen und fachlichen Vorausset-
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I zungen erfüllt, zu ermitteln ist.
S. 2674), von denen § 6 Abs. 7 durch Artikel 11 Nr. 2 Buch-
(2) Die Barwerte von Fremdwährungspositionen sind
stabe c des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010)
zum jeweils aktuellen Wechselkurs in Euro umzurechnen.
eingefügt und § 41 Satz 1 durch Artikel 11 Nr. 14 des
Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) geändert
worden sind, in Verbindung mit § 1 Nr. 6 der Verordnung §4
zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechts- Stresstest
verordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleis–
tungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), Das Institut hat sicherzustellen, dass die barwertige
der zuletzt durch die Verordnung vom 15. Dezember 2003 Deckung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Hypothekenbankge-
(BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, verordnet die Bun- setzes auch im Falle von Zins- und Währungskursverän-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einver- derungen gegeben ist. Hierzu hat es das der Berechnung
nehmen mit dem Bundesministerium der Justiz: nach § 3 Abs. 1 zugrunde liegende Portfolio mindestens
wöchentlich einem Stresstest nach Maßgabe der §§ 5
und 6 zu unterziehen. Ergibt sich bei dem anschließenden
§1
betragsmäßigen Abgleich des Wertes der im Umlauf
Begriffsbestimmungen befindlichen Hypothekenpfandbriefe und der zu ihrer
Im Sinne dieser Verordnung ist Deckung verwendeten Werte auf der Grundlage der in
dem jeweiligen Stresstest ermittelten Barwerte eine
1. „Barwert“ die Summe aller mittels jeweils marktübli- barwertige Unterdeckung, so ist der höchste aus der
cher Zinskurven auf den aktuellen Tag abgezinsten Gesamtheit der Simulationen resultierende barwertige
Zahlungsströme und Fehlbetrag unverzüglich zusätzlich in die Deckungsmas-
2. „Wechselkurs“ der Wert einer Fremdwährungseinheit, se einzustellen. Eine Verminderung der Deckungsmasse
wie er sich auf der Grundlage der aktuellen, von der darf nur vorgenommen werden, falls das Ergebnis des
Europäischen Zentralbank täglich veröffentlichten Stresstests auch danach keine barwertige Unterdeckung
Euro-Referenzkurse ergibt. Bei der Umrechnung von ausweist.
Währungen, für die kein Euro-Referenzkurs ver-
öffentlicht wird, sind die aktuellen Mittelkurse aus §5
feststellbaren An- und Verkaufskursen zugrunde zu
legen. Simulation der Auswirkung
von Zinsveränderungen auf die Barwerte
§2 (1) Zur Abbildung der Auswirkung von Zinsverände-
rungen sind die zur Barwertberechnung verwendeten
Barwertdeckungsrechnung
Zinskurven nach Maßgabe eines statischen oder eines
Die Barwerte der im Umlauf befindlichen Hypotheken- dynamischen Ansatzes um jeweils eine bestimmte
pfandbriefe und der zu ihrer Deckung verwendeten Werte Anzahl von Basispunkten nach oben und unten zu ver-
sind bankarbeitstäglich zu ermitteln und abzugleichen. schieben; sich ergebende negative Zinssätze sind auf
Der Abgleich ist durch Abzug des Barwertes der im null zu setzen. Im Anschluss daran sind für alle Bestand-
Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe vom Bar- teile des der Berechnung nach § 3 Abs. 1 zugrunde lie-
wert der zu ihrer Deckung verwendeten Werte vorzu- genden Portfolios mittels der sich ergebenden neuen
nehmen. Ergibt sich hieraus ein negativer Betrag, ist Zinskurven neue Barwerte zu ermitteln. Auf Fremdwäh-
dieser unverzüglich in Form zusätzlicher Deckungswerte rungspositionen ist anschließend § 6 anzuwenden.
barwertig auszugleichen.
1. Für den statischen Ansatz beträgt die Anzahl der
Basispunkte 250.
§3
2. Für den dynamischen Ansatz ist auf der jeweiligen
Ermittlung der aktuellen Barwerte Zinskurve eine dem Umfang und der Struktur des
(1) Für die Ermittlung der Barwerte ist die alleinige Ver- Geschäftes des Institutes angemessene Anzahl und
wendung der währungsspezifischen Zinskurve für Swap- Verteilung von Laufzeiten auszuwählen, wobei deren
geschäfte zulässig. Derivate sind abweichend von Satz 1 Anzahl mindestens sechs betragen und die Laufzeiten
mit ihrem aktuellen Marktpreis zu berücksichtigen, der 1 Monat, 1 Jahr, 5 Jahre, 7 Jahre, 10 Jahre und 15 Jahre
durch eine vom Handel weisungsunabhängige Stelle, umfassen muss. Für den Zinssatz jeder gewählten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003 2819
Laufzeit ist die Standardabweichung der Tagesdiffe- 1. Für den statischen Ansatz sind auf die aktuellen
renzen der logarithmierten Zinssätze auf Basis des his- Wechselkurse der jeweiligen Fremdwährungseinheit
torischen Beobachtungszeitraumes der vorherigen folgende prozentuale Abschläge oder Aufschläge vor-
250 Bankarbeitstage zu bestimmen. Die Standardab- zunehmen:
weichung der jeweiligen Laufzeit ist anschließend a) 10 Prozent bei Währungen anderer Mitgliedstaaten
unter Zugrundelegung eines einseitigen Konfidenz– der Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten
niveaus von 99 Prozent und einer Haltedauer des des Abkommens über den Europäischen Wirt-
Portfolios von 6 Monaten mit dem Faktor 2,33 und der schaftsraum und der Schweiz,
Quadratwurzel aus 125 zu multiplizieren. Die sich er-
gebenden Werte sind danach mit dem aktuellen Zins- b) 15 Prozent bei Währungen anderer europäischer
satz der jeweiligen Laufzeit und im Anschluss daran Vollmitgliedstaaten der Organisation für wirtschaft-
mit Faktor 100 zu multiplizieren. Um die so ermittelten liche Zusammenarbeit und Entwicklung,
Basispunkte ist an der dazugehörigen Laufzeit die c) 20 Prozent bei den Währungen der Vereinigten
zugrunde gelegte Zinskurve nach oben und unten zu Staaten von Amerika, Kanada und Japan,
verschieben. Zur Konstruktion der neuen Zinskurven
werden die derart ermittelten neuen Zinssätze inter- d) mindestens 25 Prozent bei Währungen sonstiger
poliert. Staaten.
2. Für den dynamischen Ansatz ist die Standardabwei-
(2) Abweichend von Absatz 1 darf auch ein Risikowert
chung der Tagesdifferenzen der logarithmierten jewei-
in Ansatz gebracht werden. Dieser ist mittels eines eige-
ligen Wechselkurse auf Basis des historischen Beob-
nen Risikomodells, dessen Eignung die Bundesanstalt
achtungszeitraumes der vorherigen 250 Bankarbeits-
für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nach
tage zu bestimmen. Die Standardabweichung des
§ 32 des Grundsatzes I über die Eigenmittel der Institute
jeweiligen Wechselkurses ist anschließend unter
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober
Zugrundelegung eines einseitigen Konfidenzniveaus
1997 (BAnz. S. 13 555), zuletzt geändert durch die
von 99 Prozent und einer Haltedauer des Portfolios
Bekanntmachung vom 20. Juli 2000 (BAnz. S. 17 077),
von 6 Monaten mit dem Faktor 2,33 und der Quadrat-
schriftlich bestätigt hat, nach Maßgabe der Nummern 1
wurzel aus 125 zu multiplizieren. Der sich ergebende
bis 4 zu ermitteln.
Wert ist mit dem aktuellen Wechselkurs der jeweiligen
1. Zur Anpassung an die Anforderungen des dynami- Fremdwährung zu multiplizieren. Das Ergebnis ent-
schen Ansatzes müssen die gewählten Laufzeiten spricht dem Abschlag oder Aufschlag, der auf den
mindestens die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Laufzeiten aktuellen Wechselkurs vorzunehmen ist.
beinhalten.
§7
2. Der mittels des Risikomodells geschätzte Risikowert
ist von einer Haltedauer von 10 Tagen auf 125 Tage Dokumentationspflichten
durch Multiplikation mit Quadratwurzel 125 und Divi- (1) Jedes Institut ist verpflichtet,
sion mit Quadratwurzel 10 hochzuskalieren.
1. das Verfahren zur Bewertung von Derivaten nach § 3
3. Währungsrisiken, die im Rahmen der Schätzung des Abs. 1 Satz 2 sowie spätere Veränderungen dieses
Risikowertes nicht mindestens gemäß den Anforde- Verfahrens,
rungen des § 6 berücksichtigt werden, sind entspre-
chend den dort genannten Anforderungen zusätzlich 2. das Verfahren zur Ermittlung der Standardabwei-
einzubeziehen. chung sowie das Interpolationsverfahren nach § 5
Abs. 1 Nr. 2,
4. Der nach § 3 ermittelte Barwert der Deckungsmasse
3. die Art und Weise der Berücksichtigung oder Einbe-
ist um den ermittelten Risikowert zu verringern.
ziehung der Währungsrisiken nach § 5 Abs. 2 Nr. 3
(3) Das einmal gewählte Verfahren ist durchgehend für und
alle Berechnungen anzuwenden. 4. das Verfahren zur Ermittlung der Standardabwei-
chung nach § 6 Abs. 2 Nr. 2
§6 zu dokumentieren.
Simulation der Auswirkung (2) Die Dokumentationen sind von dem Institut dauer-
von Währungsveränderungen auf die Barwerte haft aufzubewahren.
(1) Für Fremdwährungspositionen gleicher Währung
ist ein Nettobarwert zu bestimmen, der der Differenz der §8
gemäß § 5 Abs. 1 ermittelten Barwerte der Fremdwäh- Methodenwechsel
rungsaktivpositionen und Fremdwährungspassivpositio-
Das Institut darf das von ihm einmal gewählte Berech-
nen entspricht. Im Falle eines positiven Nettobarwertes
nungsverfahren nur mit Zustimmung der Bundesanstalt
sind Abschläge, im Falle eines negativen Nettobarwertes
wechseln. Als Wechsel gilt dabei nicht nur die Wahl eines
sind Aufschläge nach Maßgabe des Absatzes 2 zu
anderen vorgegebenen Berechnungsverfahrens, son-
berücksichtigen.
dern ebenso der Wechsel von Parametern und Verfahren
(2) Die Berechnung der nach Absatz 1 vorzunehmen- innerhalb des jeweils angewandten Berechnungsverfah-
den Abschläge oder Aufschläge muss nach einem stati- rens. Bei Verwendung eigener Risikomodelle gilt Satz 2
schen oder einem dynamischen Ansatz erfolgen. Das zweiter Halbsatz mit der Einschränkung, dass unbescha-
einmal gewählte Verfahren ist durchgehend für alle det des § 32 des Grundsatzes I über die Eigenmittel der
Berechnungen anzuwenden. Institute eine Zustimmung nur hinsichtlich des Wechsels
2820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003
der in § 5 Abs. 2 genannten Parameter erforderlich ist. § 10
Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn das Insti- Übergangsregelung
tut nachvollziehbar darlegt, dass die geänderte Methode
zu einer Verbesserung der Ergebnisqualität führt. Bis zum 30. April 2004 dürfen die Institute die nach
§ 6 Abs. 1 Satz 2 des Hypothekenbankgesetzes erforder-
liche Berechnung zur Sicherstellung der jederzeitigen
§9 Deckung der Hypothekenpfandbriefe nach dem Barwert
nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung ange-
Kommunalschuldverschreibungen wandten Verfahren fortführen.
Auf die von der Hypothekenbank ausgegebenen Kom- § 11
munalschuldverschreibungen sind die Vorschriften dieser
Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Inkrafttreten
Stelle der Hypothekenpfandbriefe die Kommunalschuld- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
verschreibungen treten. Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 2003
Der Präsident
der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sanio
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003 2821
Einundfünfzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 19. Dezember 2003
Es verordnen 3. In der Position „Lansoprazol und seine Salze“ wird
– das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale der Zusatz „– zur Anwendung als Protonenpumpen-
Sicherung auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buch- hemmer in der Monotherapie –“ gestrichen.
stabe a und Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 4. Die Position „Permethrin
1998 (BGBl. I S. 3586) in Verbindung mit § 1 des Zu- – zur Anwendung bei Tieren, ausgenommen als Ohr-
ständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 clip –
(BGBl. I S. 3165), den Organisationserlassen vom – ausgenommen zur Anwendung beim Hund –“ wird
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), vom 22. Januar wie folgt gefasst:
2001 (BGBl. I S. 127) und vom 22. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4206) im Einvernehmen mit dem Bundes- „Permethrin
ministerium für Wirtschaft und Arbeit und nach Anhö- – zur Anwendung bei Tieren, ausgenommen als Ohr-
rung des Sachverständigen-Ausschusses für Verschrei- clip –
bungspflicht, – ausgenommen zur Anwendung bei Hund und Pferd –“.
– das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-
nährung und Landwirtschaft auf Grund des § 48 5. Die Position „Tropisetron und seine Salze – zur An-
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Abs. 3 und 4 des Arznei- wendung bei Chemotherapie – induziertem Erbre-
mittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung chen –“ wird wie folgt gefasst:
vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586) in Verbin-
dung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes „Tropisetron und seine Salze
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), den Organisa- – zur Anwendung bei Chemotherapie – induziertem
tionserlassen vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), und postoperativem Erbrechen –“.
vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) und vom
22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) im Einvernehmen 6. Folgende Positionen werden angefügt:
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
und dem Bundesministerium für Gesundheit und „Ciclosporin
Soziale Sicherung und nach Anhörung des Sachver- – zur Vorbeugung der Transplantatabstoßung und bei
ständigen-Ausschusses für Verschreibungspflicht: schwerer endogener Uveitis –
(+)-Cloprostenol und seine Salze
– zur Anwendung bei Rind und Schwein –
Artikel 1
Die Anlage der Verordnung über verschreibungspflich- Epoetin alfa
tige Arzneimittel in der Fassung der Bekanntmachung Gadobensäure und ihre Salze
vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1866), die zuletzt durch
die Verordnung vom 23. Juni 2003 (BGBl. I S. 930) geän- Imidapril und seine Salze
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
Irinotecan und seine Salze
1. Die Position „Diclofenac und seine Salze – ausge- Lamotrigin und seine Salze
nommen zur cutanen Anwendung in Konzentrationen
Marbofloxacin und seine Salze
bis zu 5 %, mit Ausnahme der Anwendung bei Throm-
– zur Anwendung bei Rind und Schwein –
bophlebitis superfacialis –“ wird wie folgt gefasst:
„Diclofenac und seine Salze Montelukast und seine Salze
– ausgenommen zur cutanen Anwendung in Konzen- Paclitaxel und seine Salze
trationen bis zu 5 %, mit Ausnahme der Anwendung
bei Thrombophlebitis superfacialis – Phospholipide aus Schweinelunge
– ausgenommen bei oraler Anwendung zur Behand-
Rizatriptan und seine Salze
lung leichter bis mäßig starker Schmerzen und Fieber
in einer Konzentration von 12,5 mg je abgeteilter Form Secnidazol
und einer Tagesdosis von 25 bis maximal 75 mg für
eine maximale Anwendungsdauer von 3 (Antipyrese) Tirofiban und seine Salze
bzw. 4 Tagen (Analgesie) –“. Tiopronin und seine Salze“.
2. Die Position „Doramectin und seine Salze – zur An-
wendung bei Rindern –“ wird wie folgt gefasst:
Artikel 2
„Doramectin und seine Salze
– zur Anwendung bei Rind und Schwein –“. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
2822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Dezember 2003
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003 2823
Dreiundsechzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 19. Dezember 2003
Es verordnen
– das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung auf Grund
des § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 in Verbindung mit § 48 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpas-
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), den Organisationserlassen vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I
S. 3288), vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) und vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206),
– das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft auf Grund
des § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 2 und Abs. 5 in Verbindung mit § 48 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeits-
anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), den Organisationserlassen vom 22. Januar 2001
(BGBl. I S. 127) und vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Gesundheit und Soziale Sicherung und
des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), der durch Artikel 42 Nr. 8 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
Artikel 1
In der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978 (BGBl. I S. 917), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 23. Juni 2003 (BGBl. I S. 931), wird die Anlage wie folgt geändert:
1. Die laufende Nummer 1616 wird wie folgt gefasst:
„1616 Ramipril und seine Salze 1. Januar 2008“.
– zur Anwendung bei nicht-diabetischer glomerulärer Nierenerkrankung,
insbesondere wenn gleichzeitig ein arterieller Bluthochdruck vorliegt oder
zur Senkung des Risikos, einen Herzinfarkt, Schlaganfall oder Tod durch
Herz-Kreislauf-Erkrankungen zu erleiden –
2. Folgende Positionen werden angefügt:
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach § 49 AMG
„1665 4-Amino-2-hydroxybenzoesäure und ihre Salze 1. Januar 2009
– zur Behandlung der Colitis ulcerosa –
1666 Adefovirdipivoxil 1. Januar 2009
1667 Alatrofloxacin und seine Salze 1. Januar 2009
1668 Amrinon und seine Salze 1. Januar 2009
1669 Butylscopolaminium und seine Salze 1. Januar 2009
– zur Anwendung bei Rindern –
1670 Carprofen und seine Salze 1. Januar 2009
– zur Anwendung bei Rindern –
1671 Ciclosporin 1. Januar 2009
– zur oralen Anwendung bei Hunden –
1672 Clomipramin und seine Salze 1. Januar 2009
– zur Anwendung bei Hunden –
1673 Clopidogrel und seine Salze 1. Januar 2009
2824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach § 49 AMG
1674 Danaparoid und seine Salze 1. Januar 2009
1675 Dexmedetomidin und seine Salze 1. Januar 2009
– zur Anwendung bei Hunden und Katzen –
1676 Difloxacin und seine Salze 1. Januar 2009
– zur Anwendung beim Huhn und bei der Pute –
1677 Eflornithin und seine Salze 1. Januar 2009
1678 Emtricitabin und seine Salze 1. Januar 2009
1679 Enfuvirtid und seine Salze 1. Januar 2009
1680 Epinastin und seine Salze 1. Januar 2009
1681 Epoetin beta 1. Januar 2009
1682 Escitalopram und seine Salze 1. Januar 2009
1683 Etodolac und seine Salze 1. Januar 2009
1684 Famciclovir und seine Salze 1. Januar 2009
– zur Suppression von rezidivierendem Herpes genitalis bei einer
Behandlungsdauer von bis zu 12 Monaten –
1685 Flupirtin und seine Salze 1. Januar 2009
– zur parenteralen Anwendung –
1686 Guanabenz und seine Salze 1. Januar 2009
1687 Imiglucerase 1. Januar 2009
1688 Lamotrigin und seine Salze 1. Januar 2009
– zur Prävention depressiver Episoden bei Patienten mit bipolaren Störungen –
1689 Laronidase 1. Januar 2009
1690 Lenograstim 1. Januar 2009
1691 Levodropropizin und seine Salze 1. Januar 2009
1692 Meloxicam und seine Salze 1. Januar 2009
– zur Anwendung bei Rindern –
1693 Montelukast und seine Salze 1. Januar 2009
– zur Anwendung bei Kindern zwischen 6 Monaten und 5 Jahren –
1694 Octafluorpropanhaltige Mikrosphären aus Albumin vom Menschen 1. Januar 2009
1695 Orlistat 1. Januar 2009
1696 Pentostatin und seine Salze 1. Januar 2009
1697 Phenylpropanolamin und seine Salze 1. Januar 2009
– zur Anwendung bei Hunden –
1698 (α 1)-Proteinaseninhibitor, human in Humanplasmaproteinfraktion 1. Januar 2009
1699 Raloxifen und seine Salze 1. Januar 2009
1700 Rivastigmin und seine Salze 1. Januar 2009
1701 Sildenafil und seine Salze 1. Januar 2009
1702 Teriparatid und seine Salze 1. Januar 2009
1703 Tolcapon 1. Januar 2009
1704 Trovafloxacin und seine Salze 1. Januar 2009
1705 Unoproston-Isopropyl 1. Januar 2009
1706 Valdecoxib 1. Januar 2009
1707 Vardenafil und seine Salze 1. Januar 2009
1708 Vedaprofen und seine Salze 1. Januar 2009
– zur Anwendung bei Pferden –
1709 Zubereitung aus 1. Januar 2009
Enalapril und seinen Salzen
und
Nitrendipin und seinen Salzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003 2825
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach § 49 AMG
1710 Zubereitung aus 1. Januar 2009
Estradiol
und
Drospirenon
1711 Zubereitung aus 1. Januar 2009
Estradiol
und
Nomegestrolacetat
1712 Zubereitung aus 1. Januar 2009
Lamivudin und seinen Salzen
und
Zidovudin
1713 Zubereitung aus 1. Januar 2009
Milbemycinoxim und Praziquantel
– zur Anwendung bei Hunden und Katzen –
1714 Zubereitung aus 1. Januar 2009
Rosiglitazon und seinen Salzen
und
Metformin und seinen Salzen
1715 Zubereitung aus 1. Januar 2009“.
Tramadol und seinen Salzen
und
Paracetamol
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 2003
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
2826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche
Arzneimittel und zur Änderung der Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln
Vom 19. Dezember 2003
Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 1 des Zu- „Natriumchlorid ad us. vet.“,
ständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
(BGBl. I S. 3165) und den Organisationserlassen vom „Weißdornblüten und Zubereitungen, Weißdorn-
22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) und vom 22. Oktober blätter und Zubereitungen, Weißdornfrüchte und
2002 (BGBl. I S. 4206), Zubereitungen“.
– das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale b) Die Position „Ätherisches Anisöl“ wird um folgen-
Sicherung auf Grund des § 36 Abs. 1 und 3 des Arz- den Zusatz erweitert:
neimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntma- „auch als Kapsel, auch mit Zusatz arzneilich nicht
chung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586) im wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertig-
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ver- arzneimittel, jeweils bis zu einer maximalen Einzel-
braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft nach dosis von 0,1 g pro Kapsel bzw. einer maximalen
Anhörung des Sachverständigen-Ausschusses für Tagesdosis von 0,3 g“.
Standardzulassungen, des § 45 Abs. 1 und des § 46
Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der c) Die Position „Eukalyptusöl“ wird um folgenden Zu-
Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I satz erweitert:
S. 3586) nach Anhörung des Sachverständigen-Aus-
„auch als Kapsel, auch mit Zusatz arzneilich nicht
schusses für Apothekenpflicht,
wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertig-
– das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er- arzneimittel, jeweils bis zu einer maximalen Einzel-
nährung und Landwirtschaft auf Grund des § 45 Abs. 1 dosis von 0,2 g pro Kapsel bzw. einer maximalen
in Verbindung mit Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes in Tagesdosis von 0,6 g“.
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember
1998 (BGBl. I S. 3586) im Einvernehmen mit dem Bun- d) Die Position „Pfefferminzöl“ wird um folgenden Zu-
desministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung satz erweitert:
nach Anhörung des Sachverständigen-Ausschusses „in einer mittleren Tagesdosis bis zu 12 Tropfen,
für Apothekenpflicht, oder als Kapsel, auch mit Zusatz arzneilich nicht
jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertig-
Wirtschaft und Arbeit: arzneimittel, jeweils bis zu einer Einzeldosis von
0,2 ml pro Kapsel bzw. einer maximalen Tagesdo-
sis von 0,6 ml“.
Artikel 1 e) Folgende Positionen werden gestrichen:
Änderung der Verordnung über „Angelikaöl, ätherisches“,
apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
„Muskatblütenöl (Macisöl), ätherisches“,
Die Verordnung über apothekenpflichtige und freiver-
käufliche Arzneimittel in der Fassung der Bekanntma- „Muskatnußöl, ätherisches“.
chung vom 24. November 1988 (BGBl. I S. 2150, 1989 I
S. 254), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 11 des Geset-
2. In der Anlage 1b werden folgende Positionen einge-
zes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), wird wie folgt
fügt:
geändert:
„Ephedra-Arten“,
1. Anlage 1a wird wie folgt geändert: „Johanniskraut und seine Zubereitungen
a) Folgende Positionen werden eingefügt: – ausgenommen in einer Tagesdosis bis zu 1 g Drogen-
äquivalent und bis zu 1 mg Hyperforin sowie als Tee,
„Ameisensäure bis 65 % ad us. vet. Frischpflanzensaft oder ölige Zubereitungen zur äußer-
– zur Behandlung der Varroatose der Bienen –“, lichen Anwendung –“,
„Calciumhydroxid ad us. vet.“, „Kreuzdornbeeren und seine Zubereitungen“.
„Calciumoxid ad us. vet.“,
„Frauenmantelkraut und Zubereitungen“, 3. In der Anlage 1c werden folgende Positionen einge-
fügt:
„Galgantwurzelstock und Zubereitungen“,
„Weißdornblüten Crataegi flores“,
„Milchsäure bis 15 % ad us. vet.
– zur Behandlung der Varroatose der Bienen –“, „Weißdornfrüchte Crataegi fructus“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003 2827
4. In der Anlage 1d werden folgende Positionen einge- 1. Die Monographie des Teils II, 2. Abschnitt, laufende
fügt: Nummer 16 wird wie folgt geändert:
„Weißdornblüten Crataegi flores“, a) In Ziffer 8.3 wird der Hinweis „Apothekenpflichtig.“
gestrichen.
„Weißdornfrüchte Crataegi fructus“.
b) Ziffer 10 wird gestrichen.
5. In der Anlage 1e wird folgende Position eingefügt:
„Javanische Gelbwurz Curcumae xanthorizae 2. Die Monographie des Teils II, 2. Abschnitt, laufende
rhizoma“. Nummer 17 wird wie folgt geändert:
a) In Ziffer 8.3 wird der Hinweis „Apothekenpflichtig.“
gestrichen.
Artikel 1a
b) Ziffer 10 wird gestrichen.
Änderung der Verordnung
über Standardzulassungen von Arzneimitteln
Die Anlage der Verordnung über Standardzulassungen Artikel 2
von Arzneimitteln vom 3. Dezember 1982 (BGBl. I
Inkrafttreten
S. 1601), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. Juni
2003 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, wird wie folgt Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
geändert: Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Dezember 2003
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
2828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld
Vom 22. Dezember 2003
Auf Grund des § 182 Nr. 3 Buchstabe b des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
– Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,
595) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober
2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit:
Artikel 1
§ 1 Nr. 1 der Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld vom
15. Januar 2003 (BGBl. I S. 89) wird wie folgt gefasst:
„1. Die auf sechs Monate begrenzte Bezugsfrist wird
a) in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis 30. Juni 2005 auf 15 Monate und
b) in der Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 auf 12 Monate
verlängert;“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Berlin, den 22. Dezember 2003
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t