2738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2003
Verordnung
über Kakao- und Schokoladenerzeugnisse
(Kakaoverordnung)*)
Vom 15. Dezember 2003
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- ten Erzeugnisse auch nach Abzug des Gewichts der Fül-
rung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des § 19 lung berechnet.
Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b, Nr. 3 und 4 Buchstabe a, (5) Zuckerarten im Sinne dieser Verordnung sind auch
b und c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- andere als die in der Zuckerartenverordnung aufgeführ-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom ten Erzeugnisse.
9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), der durch Artikel 34
Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I (6) Die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsver-
S. 2304) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem ordnung sind anzuwenden.
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
§3
§1 Kennzeichnung
Anwendungsbereich (1) Für Erzeugnisse nach Anlage 1 sind die dort auf-
(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Kakao- und Schoko- geführten Bezeichnungen Verkehrsbezeichnungen im
ladenerzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung. Sie
sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig sind diesen Erzeugnissen vorbehalten.
in den Verkehr gebracht zu werden. (2) Bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 3 bis 7 und 10,
die als Mischung in den Verkehr gebracht werden, sind
§2 als Verkehrsbezeichnungen im Sinne der Lebensmittel-
Zutaten Kennzeichnungsverordnung auch die Bezeichnungen
„Schokolademischung“, „Pralinenmischung“, „Mischung
(1) Bei der Herstellung von Erzeugnissen nach An- von gefüllter Schokolade“ oder „Mischung gefüllter Prali-
lage 1 Nr. 3 bis 6, 8 und 9 dürfen zusätzlich zu den dort nen“ oder gleichsinnige Bezeichnungen zulässig, sofern
angegebenen Zutaten verwendet werden die Mischung jeweils die von der verwendeten Bezeich-
1. außer Kakaobutter als pflanzliche Fette nur die in An- nung erfassten Kakaoerzeugnisse enthält. In diesem Fall
lage 2 Nr. 2 aufgeführten Fette, kann die Kennzeichnung eine einzige Zutatenliste für alle
Erzeugnisse der Mischung enthalten.
2. andere als in Nummer 1 genannte Zutaten einschließ-
lich tierischer Fette und Zubereitungen hieraus, sofern (3) Sofern
die Fette und Zubereitungen ausschließlich aus Milch 1. die Schokolade mindestens 43 Prozent Gesamt-
gewonnen wurden; der Anteil dieser Zutaten darf, kakaotrockenmasse, davon mindestens 26 Prozent
bezogen auf das Gesamtgewicht des Erzeugnisses, Kakaobutter,
40 Prozent insgesamt nicht überschreiten.
2. die Milchschokolade mindestens 30 Prozent Gesamt-
Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 darf der Anteil der dort kakaotrockenmasse und mindestens 18 Prozent Milch-
genannten pflanzlichen Fette unter Beibehaltung der trockenmasse, davon mindestens 4,5 Prozent Milch-
Mindestgehalte an Kakaobutter oder Gesamtkakaotro- fett, aus teilweise oder vollständig dehydratisierter
ckenmasse nach Abzug des Gesamtgewichts der nach Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, teilweise
Satz 1 Nr. 2 und Absatz 3 verwendeten Zutaten höchs- oder vollständig dehydratisiert, Sahne, teilweise oder
tens 5 Prozent des Enderzeugnisses betragen. vollständig dehydratisierter Sahne, Butter oder Milch-
(2) Getreidemahlerzeugnisse und Stärken dürfen nur fett,
bei den in Anlage 1 Nr. 8 und 9 aufgeführten Erzeugnissen 3. die Schokoladenkuvertüre mindestens 16 Prozent
verwendet werden. fettfreie Kakaotrockenmasse enthält,
(3) Bei der Herstellung von Erzeugnissen nach An- dürfen die Verkehrsbezeichnungen „Schokolade“, „Milch-
lage 1 Nr. 2 bis 6, 8 und 9 dürfen Aromen verwendet wer- schokolade“ und „Schokoladenkuvertüre“ durch Anga-
den. Die Aromen dürfen den Geschmack von Schokolade ben, die sich auf die Qualität nach Maßgabe jeweils der
oder Milchfett nicht nachahmen. Nummern 1, 2 oder 3 beziehen, ergänzt werden.
(4) Bei den in Anlage 1 Nr. 3 bis 10 aufgeführten Er- (4) Zusätzlich zu den nach der Lebensmittel-Kenn-
zeugnissen werden die Anteile der Zutaten, für die ein zeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben muss
Mindestgehalt vorgeschrieben ist, nach Abzug des Ge- die Kennzeichnung folgende Angaben enthalten, die
wichts der in Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 3 möglichen Zuta- nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 Satz 1 und 3 Halbsatz 1
ten sowie im Falle der in Anlage 1 Nr. 7 und 10 aufgeführ- der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung anzubrin-
*) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2000/36/EG des Europäi- gen sind:
schen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und
Schokoladenerzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. EG
1. bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe c
Nr. L 197 S. 19) in deutsches Recht umgesetzt. und d, Nr. 3 bis 5, 8 und 9 den Gesamtgehalt an
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Kakaotrockenmasse durch den Hinweis „Kakao: ...% 4. Erzeugnisse im Sinne des § 3 Abs. 4, die nicht oder
mindestens“, nicht in der vorgeschriebenen Weise mit den dort vor-
2. bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe d die gesehenen Angaben versehen sind.
Angabe „fettarm“, „mager“ oder „stark entölt“, sofern
das Erzeugnis nach Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe b entölt §5
ist,
Straftaten
3. bei Erzeugnissen nach Nummer 2 sowie nach An- und Ordnungswidrigkeiten
lage 1 Nr. 2 Buchstabe b den Gehalt an Kakaobutter,
(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Be-
4. bei Erzeugnissen, die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 andere darfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen
pflanzliche Fette als Kakaobutter enthalten, den Hin- § 4 Nr. 1, 2 oder 3 ein Lebensmittel gewerbsmäßig in den
weis „enthält neben Kakaobutter auch andere pflanz- Verkehr bringt.
liche Fette“, der auch nach Maßgabe des Absatzes 5
Satz 1 anzubringen ist. (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrläs-
sig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel-
(5) Die Angabe nach Absatz 4 Nr. 4 ist in demselben
und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.
Sichtfeld wie die Liste der Zutaten, in mindestens genau-
so großer Schrift, in Fettdruck sowie deutlich abgesetzt (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des
von dieser Liste und in der Nähe der Verkehrsbezeich- Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes han-
nung anzugeben. Sofern die Verkehrsbezeichnung mehr delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Nr. 4 ein
als einmal angegeben ist, ist der Hinweis nur bei einer Erzeugnis gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
dieser Angaben erforderlich. Im Übrigen gilt in den Fällen
des Absatzes 4 § 3 Abs. 4 der Lebensmittel-Kennzeich-
§6
nungsverordnung entsprechend.
Übergangsvorschriften
(6) Die Verkehrsbezeichnungen nach Anlage 1 dürfen
ergänzend zur Bezeichnung anderer Lebensmittel ver- Kakao- und Schokoladenerzeugnisse dürfen bis zum
wendet werden, sofern diese nicht mit den in Anlage 1 24. Juni 2004 nach den bis zum 23. Dezember 2003 gel-
aufgeführten Erzeugnissen verwechselt werden können. tenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet so-
wie bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht
§4 werden.
Verkehrsverbote
Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht §7
werden: Änderung von Vorschriften
1. Lebensmittel, die mit einer Kakao- und Schokoladen- § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungs-
erzeugnissen vorbehaltenen Verkehrsbezeichnung verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
nach Anlage 1 versehen sind, ohne der dortigen Be- 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), die zuletzt durch § 7
griffsbestimmung für das betreffende Erzeugnis zu der Verordnung vom 23. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2098)
entsprechen; § 3 Abs. 6 bleibt unberührt, geändert worden ist, wird gestrichen.
2. Kakao- und Schokoladenerzeugnisse, die den Anfor-
derungen dieser Verordnung an ihre Herstellung, §8
Zusammensetzung oder Beschaffenheit nach Maß-
gabe des § 2 Abs. 1 bis 5 nicht entsprechen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
3. Schokolade, Milchschokolade oder Schokoladen- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
kuvertüre, die durch Aufschriften oder Bezeichnungen Kraft. Gleichzeitig tritt die Kakaoverordnung vom 30. Juni
ergänzt werden, welche sich auf die Qualität bezie- 1975 (BGBl. I S. 1760), zuletzt geändert durch Artikel 14
hen, wenn das Erzeugnis jeweils den Anforderungen der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230),
des § 3 Abs. 3 nicht entspricht, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. Dezember 2003
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
2740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2003
Anlage 1
(zu den §§ 1, 2, 3)
Begriffsbestimmungen
1. Kakaobutter
Das aus Kakaobohnen oder Teilen von Kakaobohnen gewonnene Fett mit folgenden Merkmalen:
– Gehalt an freien Fettsäuren
(in Ölsäure ausgedrückt): höchstens 1,75 Prozent
– Gehalt an unverseifbaren Stoffen
(mittels Petroläther bestimmt): höchstens 0,5 Prozent
(bei Kakaopressbutter höchstens 0,35 Prozent)
2. a) Kakaopulver, Kakao
Erzeugnis aus zu Pulver verarbeiteten, gereinigten, geschälten und gerösteten Kakaobohnen, das mindestens
20 Prozent Kakaobutter, auf das Gewicht der Trockenmasse bezogen, und höchstens 9 Prozent Wasser ent-
hält.
b) fettarmes oder mageres Kakaopulver, fettarmer oder magerer Kakao, stark entöltes Kakaopulver, stark
entölter Kakao
Kakaopulver mit weniger als 20 Prozent Kakaobutter, auf das Gewicht der Trockenmasse bezogen.
c) Schokoladenpulver
Erzeugnis aus einer Mischung von Kakaopulver und Zuckerarten, die mindestens 32 Prozent Kakaopulver ent-
hält.
d) Trinkschokoladenpulver, gezuckerter Kakao, gezuckertes Kakaopulver
Erzeugnis aus einer Mischung von Kakaopulver und Zuckerarten, die mindestens 25 Prozent Kakaopulver ent-
hält.
3. Schokolade
a) Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen und Zuckerarten, das vorbehaltlich Buchstabe b mindestens 35 Prozent
Gesamtkakaotrockenmasse, davon mindestens 18 Prozent Kakaobutter und mindestens 14 Prozent fettfreie
Kakaotrockenmasse, enthält.
b) Wird diese Bezeichnung ergänzt durch
– die Ausdrücke „-streusel“ oder „-flocken“, so muss das Erzeugnis in Form von Streuseln oder Flocken min-
destens 32 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse, davon mindestens 12 Prozent Kakaobutter und mindestens
14 Prozent fettfreie Kakaotrockenmasse, enthalten,
– den Ausdruck „-kuvertüre“, so muss das Erzeugnis mindestens 35 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse,
davon mindestens 31 Prozent Kakaobutter und mindestens 2,5 Prozent fettfreie Kakaotrockenmasse, ent-
halten,
– den Ausdruck „Gianduja-Haselnuss-“ oder eine von „Gianduja“ abgeleitete Bezeichnung, so muss das
Erzeugnis aus Schokolade mit einem Mindestgehalt an Gesamtkakaotrockenmasse von 32 Prozent und an
fettfreier Kakaotrockenmasse von 8 Prozent hergestellt sein und darf ferner je 100 Gramm Erzeugnis nicht
weniger als 20 Gramm und nicht mehr als 40 Gramm fein gemahlene Haselnüsse enthalten. Folgende Zusät-
ze sind zulässig:
a) Milch oder aus eingedickter Milch stammende Milchtrockenmasse in einem solchen Verhältnis, dass das
Enderzeugnis nicht mehr als 5 Prozent Milchtrockenmasse enthält,
b) Mandeln, Haselnüsse und andere Nüsse, ganz oder in Stücken, wenn das Gewicht dieser Zusätze, ein-
schließlich der gemahlenen Haselnüsse, 60 Prozent des Gesamtgewichts des Erzeugnisses nicht über-
steigt.
4. Milchschokolade
a) Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Milch bzw. Milcherzeugnissen, das vorbehaltlich Buch-
stabe b
– mindestens 25 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse enthält,
– mindestens 14 Prozent Milchtrockenmasse aus teilweise oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil-
oder vollentrahmter Milch, teilweise oder vollständig dehydratisiert, Sahne, teilweise oder vollständig dehy-
dratisierter Sahne, Butter oder Milchfett enthält,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2003 2741
– mindestens 2,5 Prozent fettfreie Kakaotrockenmasse enthält,
– mindestens 3,5 Prozent Milchfett enthält,
– einen Gesamtfettgehalt aus Kakaobutter und Milchfett von mindestens 25 Prozent aufweist.
b) Wird diese Bezeichnung ergänzt durch
– die Ausdrücke „-streusel“ oder „-flocken“, so muss das Erzeugnis in Form von Streuseln oder Flocken min-
destens 20 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse und mindestens 12 Prozent Milchtrockenmasse aus teilwei-
se oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, teilweise oder vollständig
dehydratisiert, Sahne, teilweise oder vollständig dehydratisierter Sahne, Butter oder Milchfett enthalten und
einen Gesamtfettgehalt aus Kakaobutter und Milchfett von mindestens 12 Prozent aufweisen,
– den Ausdruck „-kuvertüre“, so muss das Erzeugnis einen Gesamtfettgehalt aus Kakaobutter und Milchfett
von mindestens 31 Prozent aufweisen,
– den Ausdruck „Gianduja-Haselnuss-“ oder eine von „Gianduja“ abgeleitete Bezeichnung, so muss das
Erzeugnis aus Milchschokolade mit einem Mindestgehalt an Milchtrockenmasse von 10 Prozent aus teilwei-
se oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, teilweise oder vollständig
dehydratisiert, Sahne, teilweise oder vollständig dehydratisierter Sahne, Butter oder Milchfett hergestellt
sein und darf ferner je 100 Gramm Erzeugnis nicht weniger als 15 Gramm und nicht mehr als 40 Gramm fein
gemahlene Haselnüsse enthalten. Außerdem ist der Zusatz von Mandeln, Haselnüssen und anderen Nüs-
sen, ganz oder in Stücken, zulässig, wenn das Gewicht dieser Zusätze, einschließlich der gemahlenen
Haselnüsse, 60 Prozent des Gesamtgewichts des Erzeugnisses nicht übersteigt.
c) Wird in dieser Bezeichnung das Wort „Milch-“ durch das Wort
– „Sahne-“ ersetzt, so muss das Erzeugnis mindestens 5,5 Prozent Milchfett enthalten,
– „Magermilch-“ ersetzt, so darf das Erzeugnis nicht mehr als 1 Prozent Milchfett enthalten.
5. Haushaltsmilchschokolade
Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Milch oder Milcherzeugnissen, das
– mindestens 20 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse enthält,
– mindestens 20 Prozent Milchtrockenmasse aus teilweise oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil- oder
vollentrahmter Milch, teilweise oder vollständig dehydratisiert, Sahne, teilweise oder vollständig dehydratisier-
ter Sahne, Butter oder Milchfett enthält,
– mindestens 2,5 Prozent fettfreie Kakaotrockenmasse enthält,
– mindestens 5 Prozent Milchfett enthält,
– einen Gesamtfettgehalt (aus Kakaobutter und Milchfett) von mindestens 25 Prozent aufweist.
6. Weiße Schokolade
Erzeugnis aus Kakaobutter, Milch oder Milcherzeugnissen und Zuckerarten, das mindestens 20 Prozent Kakao-
butter und mindestens 14 Prozent Milchtrockenmasse aus teilweise oder vollständig dehydratisierter Vollmilch,
teil- oder vollentrahmter Milch, teilweise oder vollständig dehydratisiert, Sahne, teilweise oder vollständig dehy-
dratisierter Sahne, Butter oder Milchfett, davon mindestens 3,5 Prozent Milchfett, enthält.
7. Gefüllte Schokolade, Schokolade mit ...füllung
Gefülltes Erzeugnis, dessen Außenschicht aus einem der unter den Nummern 3, 4, 5 oder 6 beschriebenen
Erzeugnisse besteht. Die Bezeichnung gilt nicht für Erzeugnisse, deren Inneres aus Backwaren, Feinen Backwaren
oder Speiseeis besteht.
Der Anteil der Außenschicht aus einer der in Satz 1 genannten Schokoladenarten beträgt bei Erzeugnissen mit die-
ser Bezeichnung mindestens 25 Prozent des Gesamtgewichts des Erzeugnisses einschließlich Füllung und wird
entsprechend berechnet.
8. Chocolate a la taza
Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Mehl oder Weizen-, Reis- oder Maisstärke, das mindestens
35 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse enthält, davon mindestens 18 Prozent Kakaobutter und mindestens
14 Prozent fettfreie Kakaotrockenmasse, und höchstens 8 Prozent Mehl oder Stärke.
9. Chocolate familiar a la taza
Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Mehl oder Weizen-, Reis- oder Maisstärke, das mindestens
30 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse enthält, davon mindestens 18 Prozent Kakaobutter und mindestens
12 Prozent fettfreie Kakaotrockenmasse, sowie höchstens 18 Prozent Mehl oder Stärke.
2742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2003
10. Praline
Erzeugnis in mundgerechter Größe
– aus gefüllter Schokolade gemäß Nummer 7 oder
– aus einer einzigen Schokoladenart oder aus zusammengesetzten Schichten oder einer Mischung von Schoko-
ladenarten gemäß den Begriffsbestimmungen der Nummern 3, 4, 5 oder 6 und anderen Lebensmitteln, sofern
der Schokoladenanteil mindestens 25 Prozent des Gesamtgewichts des Erzeugnisses entspricht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2003 2743
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 1 Nr. 1)
Pflanzliche Fette
1. Die in Nummer 2 aufgeführten pflanzlichen Fette, einzeln oder als Mischung,
dürfen verwendet werden, wenn
a) sie nicht-laurinsäurehaltige pflanzliche Fette darstellen, die reich an sym-
metrischen, einfach ungesättigten Triglyceriden vom Typ POP, POSt und
StOSt sind (P: Palmitinsäure, O: Ölsäure, St: Stearinsäure),
b) sie mit Kakaobutter in jedem Verhältnis mischbar und mit deren physika-
lischen Eigenschaften (Schmelzpunkt und Kristallisationstemperatur,
Schmelzgeschwindigkeit, Notwendigkeit einer Temperierung) kompatibel
sind und
c) sie durch die Verfahren der Raffination oder Fraktionierung gewonnen
werden; enzymatische Veränderung der Triglyceridstruktur ist ausge-
schlossen.
2. Nach Maßgabe der Nummer 1 dürfen außer Kakaobutter nur die folgenden
pflanzlichen Fette verwendet werden:
Wissenschaftliche Bezeichnung
Übliche Bezeichnung
der Pflanzen, aus denen die neben-
der pflanzlichen Fette
stehenden Fette gewonnen werden können
1. Illipe, Borneo-Talg oder Shorea spp.
Tengkawang
2. Palmöl Elaeis guineensis
Elaeis olifera
3. Sal Shorea robusta
4. Shea Butyrospermum parkii
5. Kokum gurgi Garcinia indica
6. Mangokern Mangifera indica
Die Verwendung von Kokosnussöl ist auf Schokoladenarten beschränkt, die
für die Herstellung von Eiskrem und ähnlichen gefrorenen Erzeugnissen ver-
wendet wird.
2744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2003
Siebente Verordnung
zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung
Vom 15. Dezember 2003
Auf Grund des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a des Luftverkehrsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), § 32
zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I
S. 3322), in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes
vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnet das Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen:
Artikel 1
§ 2 der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung vom 28. September 1989 (BGBl. I
S. 1809), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Dezember 2002 (BGBl. I
S. 4647) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Der Gebührensatz beträgt ab 1. Januar 2004 für Flüge nach Instrumenten-
flugregeln 195,60 EUR und für Flüge nach Sichtflugregeln 78,24 EUR.“
2. In Absatz 2 wird die Angabe „1. Januar 2003 13,90 EUR“ durch die Angabe
„1. Januar 2004 12,10 EUR“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Berlin, den 15. Dezember 2003
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2003 2745
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und
die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Vom 17. Dezember 2003
Auf Grund e) 750 Euro in den Fällen des § 10 Abs. 3b
– des § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 des Finanz- Satz 1 des Gesetzes über das Kredit-
dienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 wesen,
(BGBl. I S. 1310) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt f) 500 Euro in den Fällen des § 10 Abs. 9
des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 Satz 3 und 4 des Gesetzes über das
(BGBl. I S. 821) und Kreditwesen,
– des § 16 Satz 2 und 3 des Finanzdienstleistungsauf- g) 500 Euro in den Fällen des § 31 Abs. 2
sichtsgesetzes Satz 1 des Gesetzes über das Kredit-
verordnet das Bundesministerium der Finanzen: wesen,
aa) für die Freistellung von den Ver-
Artikel 1 pflichtungen nach § 13 Abs. 1
Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und und 2, § 13a Abs. 1 und 2, § 15
die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis- Abs. 1 Nr. 6 bis 11 und Abs. 2, § 24
tungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S.1504, Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie den
1847), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Juli §§ 25 und 26 des Gesetzes über
2003 (BGBl. I S. 1105), wird wie folgt geändert: das Kreditwesen,
bb) für eine Freistellung von den Ver-
1. § 2 wird wie folgt geändert: pflichtungen nach § 29 Abs. 2
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Satz 2 des Gesetzes über das Kre-
ditwesen bei bis zu fünf verwalteten
aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 10“ die Depots, zuzüglich 10 Euro für jedes
Angabe „Abs. 1c Satz 1,“ nach der Angabe weitere Depot, maximal 1 000 Euro,
„Abs. 3b Satz 1“ die Angabe „und Abs. 9
Satz 3 und 4“ und nach der Angabe „§ 36 cc) für die Freistellung von der Ver-
Abs. 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt sowie pflichtung nach § 15 Abs. 1 des
nach der Angabe „und Abs. 2“ die Angabe Gesetzes über das Kreditwesen,
„Satz 1“ gestrichen. Kredite nur zu marktmäßigen Be-
dingungen zu gewähren,
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 37“ durch die
Angabe „§ 37i“ ersetzt. h) in den Fällen des § 32 Abs. 1 Satz 1
des Gesetzes über das Kreditwesen,
cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
auch in Verbindung mit § 53 des Ge-
„7. auf Grund des § 17 Satz 1, § 21 Abs. 1 setzes über das Kreditwesen,
Satz 1, § 39 Abs. 3 Satz 1, § 40 Satz 1
aa) 1 000 Euro für die Erteilung der
Nr. 4, § 43 Abs. 2 Satz 1, § 97 Abs. 1 und 3,
Erlaubnis zur Erbringung von Fi-
§ 128 Abs. 1 Satz 2, § 132 Abs. 1, § 133
nanzdienstleistungen im Sinne von
Abs. 3 und 4, § 139 Abs. 1 und 2 Satz 1
§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 bis 8 des
Nr. 6 sowie § 140 Abs. 3 und 4 des Invest-
Gesetzes über das Kreditwesen,
mentgesetzes,“.
bb) 2 000 Euro für die Erteilung der
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Erlaubnis zur Erbringung von Fi-
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: nanzdienstleistungen im Sinne von
„1. a) 5 000 Euro in den Fällen des § 2 Abs. 4 § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 3 des
Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes Gesetzes über das Kreditwesen,
über das Kreditwesen, wenn die Anlage- und Abschluss-
vermittlung oder die Finanzport-
b) 5 000 bis 100 000 Euro in den Fällen folioverwaltung nicht die Befugnis
des § 2b Abs. 1a Satz 1 und Abs. 2 umfasst, sich Eigentum oder Besitz
Satz 1 des Gesetzes über das Kredit- an Geldern oder Wertpapieren von
wesen, Kunden zu verschaffen, und sofern
c) 1 500 Euro in den Fällen des § 2b Abs. 2 im Rahmen der Geschäftstätigkeit
Satz 2 und 3 des Gesetzes über das nicht auf eigene Rechnung mit Fi-
Kreditwesen, nanzinstrumenten gehandelt wird,
d) 1 000 bis 10 000 Euro in den Fällen des cc) 3 000 Euro für die Erteilung der
§ 10 Abs. 1c Satz 1 des Gesetzes über Erlaubnis zur Erbringung von Fi-
das Kreditwesen, nanzdienstleistungen im Sinne von
2746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2003
§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 3 des hh) 30 000 Euro für die Erteilung der
Gesetzes über das Kreditwesen, Erlaubnis zum Betreiben von Bank-
wenn die Anlage- und Abschluss- geschäften bei
vermittlung oder die Finanzport-
folioverwaltung die Befugnis um- aaa) Einlagenkreditinstituten im
fasst, sich Eigentum oder Besitz Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1
an Geldern oder Wertpapieren von des Gesetzes über das Kre-
Kunden zu verschaffen, und sofern ditwesen, unabhängig da-
im Rahmen der Geschäftstätigkeit von, ob neben den Bank-
nicht auf eigene Rechnung mit Fi- geschäften im Sinne von § 1
nanzinstrumenten gehandelt wird, Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 des
Gesetzes über das Kreditwe-
dd) 4 000 Euro für die Erteilung der
sen noch weitere Bankge-
Erlaubnis zur Erbringung von Fi-
schäfte im Sinne von Ab-
nanzdienstleistungen im Sinne von
satz 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5 und
§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 3 des
7 bis 11 des Gesetzes über
Gesetzes über das Kreditwesen,
wenn in den Fällen nach den Num- das Kreditwesen betrieben
mern 2 und 3 im Rahmen der Ge- oder Finanzdienstleistungen
schäftstätigkeit auf eigene Rech- im Sinne von § 1 Abs. 1a
nung mit Finanzinstrumenten ge- Satz 2 Nr. 1 bis 8 des Geset-
handelt wird, sowie § 1 Abs. 1a zes über das Kreditwesen
Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes über das erbracht werden,
Kreditwesen, bbb) einem Betreiben von Bank-
ee) 5 000 Euro für die Erteilung der geschäften im Sinne des § 1
Erlaubnis zur Erbringung von sämt- Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des Ge-
lichen Finanzdienstleistungen im setzes über das Kreditwe-
Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 sen in Verbindung mit § 6
bis 8 des Gesetzes über das Kre- Abs. 1 und § 7 Abs. 2 des
ditwesen, Investmentgesetzes, sofern
ff) 5 000 Euro für die Erteilung der die Kapitalanlagegesellschaft
Erlaubnis zum Betreiben von Bank- auch Altersvorsorge oder
geschäften im Sinne von § 1 Abs. 1 Immobiliensondervermögen,
Satz 2 Nr. 4 oder 10 des Gesetzes jedoch keine Sondervermö-
über das Kreditwesen, soweit die gen oder Dach-Sonderver-
Erlaubniserteilung im Sinne des mögen mit zusätzlichen Risi-
§ 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes ken vertreibt,
über das Kreditwesen auf diese
Tatbestände beschränkt ist, ccc) einem Betreiben von Bank-
geschäften als Hypotheken-
gg) 10 000 Euro für die Erteilung der bank im Sinne des Hypothe-
Erlaubnis zum Betreiben von Bank- kenbankgesetzes,
geschäften, wenn
ddd) einem Betreiben von Bank-
aaa) einzelne oder mehrere Bank-
geschäften als Bausparkas-
geschäfte im Sinne des § 1
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und se im Sinne des Gesetzes
7 bis 11 des Gesetzes über über Bausparkassen oder
das Kreditwesen betrieben eee) für die Erteilung der Erlaub-
werden und das Institut kein nis zum Betreiben von Bank-
Einlagenkreditinstitut im Sin- geschäften bei einem Betrei-
ne des § 1 Abs. 3d Satz 1 ben von Bankgeschäften im
des Gesetzes über das Kre- Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2
ditwesen ist und Doppel- Nr. 6 des Gesetzes über das
buchstabe ff nicht anwend- Kreditwesen in Verbindung
bar ist oder
mit § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 2
bbb) Bankgeschäfte im Sinne des des Investmentgesetzes, so-
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des fern die Kapitalanlagegesell-
Gesetzes über das Kredit- schaft auch Sondervermö-
wesen in Verbindung mit § 6 gen oder Dach-Sonderver-
Abs. 1 und § 7 Abs. 2 des mögen mit zusätzlichen Ri-
Investmentgesetzes betrie- siken vertreibt,
ben werden, sofern die Kapi-
talanlagegesellschaft keine im Falle einer nachträglichen Erweite-
Altersvorsorge- oder Immo- rung einer bestehenden Erlaubnis um
biliensondervermögen sowie weitere Erlaubnisgegenstände kann
Sondervermögen oder Dach- die Gebühr bei verringertem Arbeits-
Sondervermögen mit zusätz- aufwand bis zum halben Gebührensatz
lichen Risiken vertreibt, verringert werden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2003 2747
i) in den Fällen des § 34 Abs. 2 Satz 3 e) 1 500 bis 20 000 Euro in den Fällen
und 4 und des § 36 Abs. 1 Satz 1 und der Erlaubniserteilung und Änderung,
Abs. 2 des Gesetzes über das Kredit- einschließlich Satzungsänderung im
wesen 25 Prozent der zum Zeitpunkt Sinne des § 97 Abs. 1 des Investment-
der Untersagung der Fortführung der gesetzes,
Geschäfte durch zwei Stellvertreter
f) 1 500 Euro für die Bearbeitung der An-
nach dem Tode des Erlaubnisinhabers
zeige nach § 132 Abs. 1 des Invest-
oder des Verlangens auf Abberufung
mentgesetzes,
eines Geschäftsleiters für die Neuertei-
lung einer Erlaubnis gleichen Umfangs g) 500 Euro zu Beginn eines Kalender-
maßgeblichen Gebühr nach Buchsta- jahres für die Überwachung der Einhal-
be h, tung der Vorschriften der §§ 121 bis
126, 130, 131 sowie 133 des Invest-
j) in den Fällen des § 35 Abs. 2 des Ge-
mentgesetzes,
setzes über das Kreditwesen 50 Pro-
zent der zum Zeitpunkt der Aufhebung h) 5 000 Euro für die Bearbeitung der An-
der Erlaubnis für die Neuerteilung einer zeige nach § 139 Abs. 1 des Invest-
Erlaubnis gleichen Umfangs maßgebli- mentgesetzes,
chen Gebühr nach Buchstabe h,
i) 2 500 Euro zu Beginn eines jeden Ka-
k) in den Fällen des § 36 Abs. 1 Satz 1 lenderjahres für die Prüfung der nach
und Abs. 2 des Gesetzes über das Kre- § 139 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 des Invest-
ditwesen für die Untersagung der Tä- mentgesetzes vorgeschriebenen An-
tigkeit als Geschäftsleiter 12,5 Prozent gaben und Unterlagen; soweit es sich
der nach Buchstabe h ermittelten Ge- bei den Buchstaben f, g, h und i bei
bühr, höchstens jedoch 3 000 Euro, den angezeigten Investmentvermögen
um Umbrellafonds handelt, ist die Ge-
l) 1 000 bis 100 000 Euro in den Fällen
bühr je Teilfonds zu erheben.“
des § 37 Abs. 1 des Gesetzes über das
Kreditwesen;“. cc) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: aaa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe cc wird
die Angabe „Nummern 1 und 2 Doppel-
„7. a) 250 Euro in den Fällen des § 128 Abs. 1
buchstabe aa und bb“ durch die Angabe
Satz 2 des Investmentgesetzes,
„Doppelbuchstaben aa und bb“ ersetzt.
b) 750 Euro in den Fällen des § 21 Abs. 1
bbb) Buchstabe c wird wie folgt geändert:
Satz 1, auch in Verbindung mit § 99
Abs. 3, sowie in den Fällen des § 39 aaaa) Nach Doppelbuchstabe bb wird
Abs. 3 Satz 1 des Investmentgesetzes, folgender Doppelbuchstabe cc
eingefügt:
c) in den Fällen des § 40 Satz 1 Nr. 4 und
§ 43 Abs. 2 Satz 1 des Investment- „cc) 500 Euro für die Genehmi-
gesetzes gung der räumlichen Aus-
dehnung des Geschäftsbe-
aa) 1 500 Euro für die Erteilung einer
triebs durch Mittelspersonen
Genehmigung für Sondervermögen
im Dienstleistungsverkehr
und Dach-Sondervermögen, die
oder durch eine Niederlas-
keine Sondervermögen mit zusätz-
sung je Gebiet (Drittstaat im
lichen Risiken sind,
Sinne des § 105 Abs. 3 Satz 1
bb) 3 000 bis 5 000 Euro für Erteilung und 2 des Versicherungsauf-
einer Genehmigung für Sonder- sichtsgesetzes) in den Fällen
vermögen oder Dach-Sonderver- des § 13 Abs. 3; sofern eine
mögen mit zusätzlichen Risiken; Genehmigung für das Teil-
gebiet eines Drittstaates er-
soweit es sich bei den vorgenannten teilt wird, wird eine Gebühr je
Sondervermögen um Umbrellafonds Teilgebietsgenehmigung er-
im Sinne des § 34 Abs. 2 des Invest- hoben,“.
mentgesetzes handelt, ist die Gebühr
je Teilfonds zu erheben; für die Geneh- bbbb) Die bisherigen Doppelbuchsta-
migung einer Änderung wird jeweils ben cc und dd werden die Dop-
der halbe Gebührensatz erhoben, pelbuchstaben dd und ee.
d) in den Fällen des § 17 Satz 1 und § 97 c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
Abs. 3 des Investmentgesetzes 50 Pro-
„(6) Im Jahr 2004 wird die gemäß Absatz 2 Nr. 7
zent der zum Zeitpunkt der Aufhebung
Buchstabe g und i zu zahlende Gebühr am 1. Feb-
der Erlaubnis für die Neuerteilung einer
ruar 2004 fällig.“
Erlaubnis gleichen Umfangs maßgeb-
lichen Gebühr nach Buchstabe e und
Nummer 1 Buchstabe h, 2. § 3 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.
2748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2003
3. § 6 wird wie folgt geändert: 4. In § 13 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange-
a) In Absatz 1 Satz 5 werden nach der Angabe „§ 15 fügt:
des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes“ die „(3) Die Höhe der Vorauszahlungen für das Umla-
Wörter „und sonstige eigene Einnahmen unter Ein- gejahr 2004 ist unter Berücksichtigung der zu erwar-
fluss der Entnahmen der Pensionsrücklage“ ein- tenden Zahlungsausfälle so festzusetzen, dass eine
gefügt. den Ausgabenansätzen des Haushalts 2004 abzüg-
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert: lich der Einnahmesätze des Haushalts 2004 entspre-
aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort „Wert- chende Liquidität bereitgestellt wird. Die Summe der
papierhandelsbanken“ die Wörter „ , bei einer Vorauszahlungen ist auf die Aufsichtsbereiche so auf-
Bilanzsumme nach § 8 von 100 Millionen Euro zuteilen, dass unter Berücksichtigung der aufsichts-
oder weniger jedoch nur 3 500 Euro und bei bereichbezogenen zu erwartenden Zahlungsausfälle
Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung die Verhältnisse der Umlageabrechnung 2002 erhal-
2 500 Euro,“ eingefügt. ten bleiben. Vorauszahlungspflichtig sind diejenigen
Unternehmen, die für das Umlagejahr 2002 umlage-
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „4 000“ durch pflichtig waren und am 1. Januar 2004 noch unter der
die Angabe „3 500“ ersetzt. Aufsicht stehen. Für die Verteilung innerhalb der Auf-
cc) Nach Buchstabe d wird folgender Buchsta- sichtsbereiche Versicherungswesen und Wertpapier-
be e angefügt: wesen auf die Unternehmen sind die Verhältnisse der
Umlageabrechnung 2002 zugrunde zu legen. Die Vor-
„e) Soweit die Bilanzsumme eines Unterneh- auszahlung der Umlage für das Haushaltsjahr 2004 für
mens in den Fällen der Buchstaben b bis d den Aufsichtsbereich Kredit- und Finanzdienstleis-
den Betrag von 100 000 Euro unterschrei- tungswesen wird abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 3
tet, reduziert sich der Mindestbetrag nach nach Maßgabe der Regelungen des § 6 Abs. 4 und 5
Buchstabe b bis d für dieses Unterneh- sowie § 8 Abs. 1 in der für das Umlagejahr 2004 gel-
men um die Hälfte.“ tenden Fassung berechnet; dabei wird für die Festset-
c) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 6 Abs. 4 Satz 1“ zung der Vorauszahlung die zur Berechnung der Um-
durch die Angabe „§ 6 Abs. 4 Satz 2“ ersetzt und lageabrechnung 2002 festgestellte Bilanzsumme zu-
werden nach den Wörtern „erhöhen sich“ folgende grunde gelegt.“
Wörter eingefügt:
„– ab einer Bilanzsumme von 750 000 Euro auf
4 000 Euro Artikel 2
– ab einer Bilanzsumme von 1 Million Euro auf Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
4 500 Euro“. Kraft.
Berlin, den 17. Dezember 2003
Der Bundesminster der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2003 2749
Verordnung
zur Erhebung von Gebühren bei notifizierungsbedürftigen
Verbringungen von Abfällen durch die Bundesrepublik Deutschland
(Abfallverbringungsgebührenverordnung – AbfVerbrGebV)
Vom 17. Dezember 2003
Auf Grund des § 4 Abs. 6 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 4 des Abfallverbrin-
gungsgesetzes vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771), der durch Artikel 9
Nr. 1 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331) neu gefasst worden
ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet die Bundesregierung:
§1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Amtshandlungen des Umweltbundesamtes als zu-
ständige Behörde für die Entscheidung über die notifizierungsbedürftige Ver-
bringung von Abfällen durch die Bundesrepublik Deutschland.
§2
Gebühren und Auslagen
Im Rahmen des § 1 werden Gebühren nach Maßgabe des in der Anlage ent-
haltenen Gebührenverzeichnisses erhoben. Auslagen werden nicht gesondert
erhoben.
§3
Gebühren bei erfolglosen
und zurückgenommenen Widersprüchen
(1) Wenn der Widerspruch ganz oder teilweise erfolglos geblieben ist, wird für
den Widerspruchsbescheid eine Gebühr erhoben. Diese Gebühr darf die Gebühr
nicht überschreiten, die für den angefochtenen Bescheid festgesetzt war,
beträgt aber mindestens 25 Euro. Bei einem allein gegen eine Kostenentschei-
dung gerichteten Widerspruch beträgt die Gebühr bis zu 10 Prozent des Betra-
ges, dessen Festsetzung mit dem Widerspruch erfolglos angefochten worden
ist, mindestens aber 15 Euro. Hat der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg,
weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist, wird keine Gebühr erhoben.
(2) Wird ein Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch
vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr bis zu 75 Prozent
des Betrages nach Absatz 1 Satz 1, mindestens aber 15 Euro. Richtete sich der
Widerspruch allein gegen eine Kostenentscheidung, ist eine Gebühr von 15 Euro
zu erheben.
§4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 17. Dezember 2003
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
2750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2003
Anlage
Gebührenverzeichnis (zu § 2)
Verwertung Beseitigung
Abfallart Anhang III Gefährliche Abfälle Andere
(Gelbe Liste) und gemäß Anhang V Abfälle
Anhang IV sowie Abfälle
(Rote Liste) der Nr. AB 130, AC 250,
Verordnung (EWG) AC 260 und AC 270
Nr. 259/931) gemäß Anhang III der
Verordnung (EWG)
Nr. 259/93
Grundgebühr 50 50 50
in Euro
Zuschlag je 1,5 1,5 1
angefangene
25 t der notifi-
zierten Menge
in Euro 2)
1. Abfälle, die nicht einem der Anhänge II bis IV der Verordnung (EWG) Nr. 259/93
zugeordnet worden sind, werden wie Abfälle des Anhangs IV behandelt.
2. Für Abfälle gemäß Anhang II (Grüne Liste) der Verordnung (EWG) Nr. 259/93,
für die die Verordnung (EG) Nr. 1547/19993) oder die Verordnung (EG) Nr. 1420/
19994) das Kontrollverfahren für Abfälle des Anhangs III, des Anhangs IV oder
nach Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 vorsieht, wird lediglich die
Grundgebühr erhoben.
3. Im Falle der elektronischen Übermittlung von Notifizierungsunterlagen (be-
sonders von Notifizierungsbogen und Begleitpapier) in einem vom Um-
weltbundesamt vorgegebenen standardisierten Datenformat wird eine Ge-
bührenermäßigung auf den Zuschlag in Höhe von einem Drittel gewährt.
Das Datenformat wird auf der Homepage des Umweltbundesamtes
(www.umweltbundesamt.de) veröffentlicht.
1) Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der
Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 30 S. 1)
in der jeweils geltenden Fassung.
2) Gemäß § 4 Abs. 6 Nr. 3 des Abfallverbringungsgesetzes beträgt die Gebühr im Einzelfall höchstens
5 000 Euro.
3) Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission vom 12. Juli 1999 zur Festlegung der bei der Ver-
bringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte Länder, für die der OECD-Beschluss C (92) 39
endgültig nicht gilt, anzuwendenden Kontrollverfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 (ABl.
EG Nr. L 185 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
4) Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung gemeinsamer Regeln
und Verfahren für die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte nicht der OECD ange-
hörende Länder (ABl. EG Nr. L 166 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2003 2751
Achte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt
Vom 18. Dezember 2003
Auf Grund des § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Patentkostengesetzes vom 13. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3656) in Verbindung mit Artikel 29 des Gesetzes vom 13. Dezem-
ber 2001 (BGBl. I S. 3656) verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Artikel 1
Die Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und
Markenamt vom 15. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2013), zuletzt geändert durch Arti-
kel 25 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), wird wie folgt
geändert:
1. Der Überschrift wird die Kurzbezeichnung „(DPMA-Verwaltungskostenver-
ordnung)“ angefügt.
2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden das Wort „Patentamts“ durch die Wörter „Deutschen
Patent- und Markenamts“ sowie das Wort „Patentgerichts“ durch das
Wort „Bundespatentgerichts“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird das Wort „Patentamt“ jeweils durch die Wörter „Deut-
schen Patent- und Markenamt“ ersetzt.
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch die Wörter „Deutschen
Patent- und Markenamt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden in Satz 1 das Wort „Patentamts“ durch die Wörter
„Deutschen Patent- und Markenamts“ sowie in Satz 2 das Wort „Patent-
gericht“ durch das Wort „Bundespatentgericht“ ersetzt.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 Satz 1, 2 und 3 werden jeweils
das Wort „Patentamt“ oder „Patentamts“ durch die Wörter „Deutsche
Patent- und Markenamt“, „Deutschen Patent- und Markenamt“ oder
„Deutschen Patent- und Markenamts“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 und 3 wird das Wort „Patentamt“ jeweils durch die Wör-
ter „Deutschen Patent- und Markenamt“ und in Satz 4 das Wort „Patent-
gericht“ durch das Wort „Bundespatentgericht“ ersetzt.
5. In § 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 9 Abs. 2 und 3 werden jeweils das Wort
„Patentamt“ oder „Patentamts“ durch die Wörter „Deutsche Patent- und
Markenamt“ oder „Deutschen Patent- und Markenamts“ ersetzt.
2752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2003
6. Das Kostenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1) wird wie folgt geändert:
a) In Teil A Abschnitt III wird der Gebührentatbestand zu Nummer 301 300
wie folgt gefasst:
„Erteilung eines Prioritätsbelegs oder einer Heimatbescheinigung
Auslagen werden zusätzlich erhoben.“
b) Teil B Abschnitt III wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 302 300, 302 320 und 302 330 werden gestrichen.
bb) Nummer 302 310 wird wie folgt gefasst:
Nr. Auslagen Höhe
„302 310 pro Abbildung (Schwarzweiß oder Farbe) 26 EUR“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Berlin, den 18. Dezember 2003
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2003 2753
Verordnung
zur Beteiligung von Patientinnen und Patienten in der Gesetzlichen Krankenversicherung
(Patientenbeteiligungsverordnung – PatBeteiligungsV)
Vom 19. Dezember 2003
Auf Grund des § 140g in Verbindung mit § 140f Abs. 2 3. die Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegrup-
Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz- pen e.V. und
liche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), die durch 4. der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
Artikel 1 Nr. 118 des Gesetzes vom 14. November 2003 (2) Hat der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb
(BGBl. I S. 2190) eingefügt worden sind, verordnet das von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Siche- berechtigte Zweifel, dass eine der in Absatz 1 genannten
rung: Organisationen die in § 1 Nr. 1 bis 7 genannten Kriterien
erfüllt, bittet er das Bundesministerium für Gesundheit
§1 und Soziale Sicherung, die betreffende Organisation zu
überprüfen. Ergibt die Überprüfung, dass die Kriterien
Anforderungen an nicht erfüllt sind, stellt das Bundesministerium für
maßgebliche Organisationen auf Bundesebene Gesundheit und Soziale Sicherung durch Verwaltungsakt
Maßgebliche Organisationen für die Wahrnehmung der fest, dass die betreffende Organisation für die Wahrneh-
Interessen der Patientinnen und Patienten und der mung der Interessen der Patientinnen und Patienten und
Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Men-
auf Bundesebene im Sinne des § 140f des Fünften schen keine maßgebliche Organisation auf Bundesebene
Buches Sozialgesetzbuch sind Organisationen, die im Sinne des § 140f des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch ist.
1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend
die Belange von Patientinnen und Patienten oder der (3) Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend, wenn der
Selbsthilfe fördern, Gemeinsame Bundesausschuss berechtigte Zweifel hat,
dass eine der in Absatz 1 genannten oder nach § 3 aner-
2. in ihrer inneren Ordnung demokratischen Grundsät- kannten Organisationen die in § 1 Nr. 1 bis 7 genannten
zen entsprechen, Kriterien noch erfüllt.
3. gemäß ihrem Mitgliederkreis dazu berufen sind, die
Interessen von Patientinnen und Patienten oder der §3
Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Men-
schen auf Bundesebene zu vertreten, Anerkennung weiterer Organisationen
4. zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Jahre bestehen und in diesem Zeitraum im Sinne der Sicherung kann auf Antrag weitere Organisationen, die
Nummer 1 bundesweit tätig gewesen sind, nicht Mitglied der in § 2 Abs. 1 genannten Verbände sind,
als maßgebliche Organisation auf Bundesebene aner-
5. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung kennen, wenn die antragstellende Organisation die in § 1
bieten; dabei sind Art und Umfang der bisherigen Nr. 1 bis 7 aufgeführten Kriterien erfüllt und diese nach-
Tätigkeit, der Mitgliederkreis und die Leistungsfähig- weist. Die Anerkennung erfolgt durch Verwaltungsakt.
keit zu berücksichtigen,
6. durch Offenlegung ihrer Finanzierung nachweisen
§4
können, dass sie neutral und unabhängig arbeiten,
und Verfahren der Beteiligung
7. gemeinnützige Zwecke verfolgen. (1) Die in § 2 Abs. 1 genannten und die nach § 3 aner-
kannten Organisationen benennen zur Wahrnehmung der
§2 in § 140f Abs. 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch genannten Mitberatungsrechte einvernehmlich zu
Anerkannte Organisationen spezifischen Themen sachkundige Personen, von denen
mindestens die Hälfte selbst Betroffene sein sollen.
(1) Als maßgebliche Organisationen für die Wahrneh-
Dabei ist das Einvernehmen kenntlich zu machen. Die
mung der Interessen der Patientinnen und Patienten und
sachkundigen Personen haben ein Mitberatungsrecht,
der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Men-
aber kein Stimmrecht.
schen auf Bundesebene gelten:
1. der Deutsche Behindertenrat, (2) Bei Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesaus-
schusses nach § 91 Abs. 4 bis 7 des Fünften Buches
2. die Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstel- Sozialgesetzbuch bestimmt sich das Antragsrecht nach
len, § 140f Abs. 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetz-
2754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2003
buch der in § 2 Abs. 1 genannten und der nach § 3 aner- gen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung gestellt und
kannten Organisationen nach den Vorschriften, die für ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme einge-
das Antragsrecht der nach § 135 Abs. 1 und § 137c Abs. 1 räumt.
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch antragsberechtig-
ten Selbstverwaltungsträger gelten. §5
(3) Die Beteiligung nach § 140f Abs. 4 des Fünften
Inkrafttreten
Buches Sozialgesetzbuch muss frühzeitig erfolgen. Dazu
werden den in § 2 Abs. 1 genannten und den nach § 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
anerkannten Organisationen die erforderlichen Unterla- Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Dezember 2003
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2003 2755
Verordnung
über Höchstmengen an Schadstoffen in Lebensmitteln
(Schadstoff-Höchstmengenverordnung – SHmV)*)
Vom 19. Dezember 2003
Es verordnen das Bundesministerium für Verbraucher- – auf Grund des § 9 Abs. 4 des Lebensmittel- und
schutz, Ernährung und Landwirtschaft Bedarfsgegenständegesetzes, der zuletzt durch Arti-
– auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a in Verbin- kel 42 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
dung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen- (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung
ständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen 16. August 2002 und dem Organisationserlass vom
§ 9 Abs. 3 zuletzt durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) im Einvernehmen
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert mit den Bundesministerien für Verbraucherschutz,
worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeits- Ernährung und Landwirtschaft sowie für Wirtschaft und
anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I Arbeit sowie
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Okto- – auf Grund des § 44 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 9
ber 2002 (BGBl. I S. 4206) im Einvernehmen mit dem Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie gesetzes, von denen § 9 Abs. 4 zuletzt durch Artikel 42
– auf Grund des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und des § 60 Nr. 1 des Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, von S. 2785) geändert worden ist, im Einvernehmen mit
denen § 60 Nr. 1 zuletzt durch Artikel 42 Nr. 16 der dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) rung und Landwirtschaft:
geändert worden ist, und
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und §1
Reaktorsicherheit
Anwendungsbereich
*) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der
– Richtlinie 2001/22/EG der Kommission vom 8. März 2001 zur Fest-
(1) Diese Verordnung gilt für die in der Anlage aufge-
legung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amt- führten Lebensmittel.
liche Kontrolle auf Einhaltung der Höchstgehalte für Blei, Cadmium,
Quecksilber und 3-MCPD in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 14, (2) § 3 gilt auch für die aufgeführten Lebensmittel in
Nr. L 325 S. 34); Anhang I Abschnitt 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 466/
– Richtlinie 2002/69/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Fest- 2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung
legung der Probenahme- und Untersuchungsverfahren für die amt-
liche Kontrolle von Dioxinen sowie zur Bestimmung von dioxinähn- der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Le-
lichen PCB in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 209 S. 5, Nr. L 252 S. 40). bensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 1), die zuletzt durch
Die Verpflichtungen aus der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates Verordnung (EG) Nr. 1425/2003 der Kommission vom
vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren
zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 37
11. August 2003 (ABl. EU Nr. L 203 S. 1) geändert worden
S. 1) sind beachtet worden. ist.
2756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2003
§2 1. die Proben nach dem Verfahren des Anhangs I der
Richtlinie 2002/69/EG der Kommission vom 26. Juli
Verkehrsverbote 2002 zur Festlegung der Probenahme- und Unter-
suchungsverfahren für die amtliche Kontrolle von
(1) In der Anlage aufgeführte Lebensmittel dürfen Dioxinen sowie zur Bestimmung von dioxinähnlichen
gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, PCB in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 209 S. 5, Nr. L 252
soweit deren Gehalt an einem dort für das jeweilige S. 40) zu nehmen,
Lebensmittel aufgeführten Schadstoff die dort festge-
setzte Höchstmenge infolge einer Einwirkung durch Ver- 2. bei Probenvorbereitung und bei der Durchführung der
unreinigungen Untersuchung die im Anhang II der Richtlinie 2002/
69/EG beschriebenen Kriterien zu erfüllen.
1. der Luft, des Wassers oder des Bodens oder
2. beim Herstellen oder Behandeln des Lebensmittels
oder einer seiner Zutaten §4
überschreitet. Bezugnahme auf
Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft
(2) Für andere als in Absatz 1 genannte Lebensmittel,
Die in § 3 in Bezug genommenen Anhänge der dort
bei deren Herstellung in der Anlage aufgeführte Lebens-
genannten Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft
mittel als Zutaten verwendet worden sind, gilt, soweit in
sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Wer-
der Anlage nichts Abweichendes geregelt ist, Absatz 1
den diese Anhänge geändert oder nach den in diesen
entsprechend, sofern
Richtlinien vorgesehenen Verfahren an den technischen
1. der Schadstoffgehalt einer einzelnen Zutat eine für sie Fortschritt angepasst, sind sie in der geänderten oder
festgesetzte Höchstmenge überschreitet oder angepassten und im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlichten Fassung nach Ablauf der in der Ände-
2. der Schadstoffgehalt des betreffenden Lebensmittels rungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegten Anwen-
insgesamt den Wert überschreitet, der sich aus der dungsfrist anzuwenden. Die geänderte oder angepasste
Summe der für einen Schadstoff für die einzelnen Fassung der Anhänge kann jedoch bereits ab Inkrafttre-
Zutaten festgesetzten Höchstmenge entsprechend ten der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie angewen-
dem Anteil der Zutaten am Gesamtgewicht des det werden, soweit sich aus dem Gemeinschaftsrecht
Lebensmittels ergibt. nicht anderes ergibt.
(3) Für getrocknete und verarbeitete Lebensmittel, für
die in der Anlage nicht ausdrücklich Höchstwerte fest- §5
gelegt wurden, gelten die in den Listen der Anlage fest-
gesetzten Höchstwerte unter Berücksichtigung der auf Straftaten
Grund des Trocknungsprozesses eingetretenen Rück-
standskonzentration oder der auf Grund des Verarbei- (1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-
tungsprozesses eingetretenen Konzentration oder Ver- mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
dünnung, soweit in der Anlage nichts Abweichendes wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2,
geregelt ist. auch in Verbindung mit Abs. 2, Lebensmittel gewerbs-
mäßig in den Verkehr bringt.
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und
§3 Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entge-
gen § 2 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2,
Probenahme und Analysemethoden Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
(1) Bei der amtlichen Kontrolle der Gehalte von Blei, (3) Nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 und 3
Cadmium und Quecksilber in Lebensmitteln nach § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
Abs. 2 sind wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 466/
2001 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. die Proben nach dem Verfahren des Anhangs I der
Richtlinie 2001/22/EG der Kommission vom 8. März 1. entgegen Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I
2001 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Abschnitt 3 oder Abschnitt 5 ein dort genanntes
Analysemethoden für die amtliche Kontrolle auf Ein- Lebensmittel in den Verkehr bringt, dessen Gehalt an
haltung der Höchstgehalte für Blei, Cadmium, Queck- Kontaminanten einen dort aufgeführten Höchstgehalt
silber und 3-MCPD in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 übersteigt,
S. 14, Nr. L 325 S. 34) zu nehmen,
2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I
2. bei Probenvorbereitung und bei der Durchführung der Abschnitt 3 oder Abschnitt 5 ein dort genanntes
Analyse die im Anhang II der Richtlinie 2001/22/EG Erzeugnis als Zutat bei der Herstellung zusammen-
beschriebenen Kriterien zu erfüllen. gesetzter Lebensmittel verwendet oder
(2) Bei der amtlichen Kontrolle der Gehalte von Dioxin 3. entgegen Artikel 4a Buchstabe a ein dort genanntes
in Lebensmitteln nach § 1 Abs. 2 sowie zur Bestimmung Erzeugnis, bei dem die Höchstgehalte eingehalten
von dioxinähnlichen Polychlorierten Biphenylen (PCB) in werden, mit einem solchen mischt, bei dem die
Lebensmitteln sind Höchstgehalte überschritten werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2003 2757
§6 (BGBl. I S. 2172) geändert worden ist, werden die Worte
„oder der Lösungsmittel-Höchstmengenverordnung“ ge-
Ordnungswidrigkeiten
strichen.
Wer eine in § 5 Abs. 2 bezeichnete Handlung leichtfertig
begeht, handelt nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- §8
und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§7 (1) Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Änderung
(2) Gleichzeitig treten die Schadstoff-Höchstmengen-
der Rückstands-Höchstmengenverordnung
verordnung vom 23. März 1988 (BGBl. I S. 422), zuletzt
In § 1 Abs. 6 Satz 2 der Rückstands-Höchstmengen- geändert durch die Verordnung vom 17. Februar 2003
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 241), und die Lösungsmittel-Höchstmengen-
21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2082, 2002 I S. 1004), die verordnung vom 25. Juli 1989 (BGBl. I S. 1568) außer
zuletzt durch die Verordnung vom 5. November 2003 Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Dezember 2003
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
2758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2003
Anlage
(zu den §§ 1, 2)
Liste A
Polychlorierte Biphenyle (PCB)
1 2 3 4
Höchstmengen
IUPAC-
Schadstoff in Milligramm Lebensmittel
Nummer 1)
pro Kilogramm
28 2,4,4′-Trichlorbiphenyl 0,008 2) Fleisch vom Kalb, Pferd und Kaninchen,
52 2,2′,5,5′-Tetrachlorbiphenyl Fleisch von Hähnchen, Puten sowie auch
101 jeweils
2,2′,4,5,5′-Pentachlorbiphenyl Federwild und Haarwild mit Ausnahme von
180 2,2′3,4,4′,5,5′-Heptachlorbiphenyl Wildschweinen
sonstiges Fleisch von warmblütigen
Schlachttieren und Wildschweinen mit
einem Fettgehalt bis zu 10 Gramm je
100 Gramm
Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt
bis zu 10 Gramm je 100 Gramm
0,08 3) Fleisch von warmblütigen Schlachttieren,
ausgenommen Kalb, Pferd, Kaninchen,
Hähnchen, Puten sowie auch Federwild
und Haarwild, und von Wildschweinen mit
einem Fettgehalt von mehr als 10 Gramm
Fett je 100 Gramm Lebensmittel
Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt
von mehr als 10 Gramm je 100 Gramm
tierische Speisefette außer Milchfett
0,2 4) Süßwasserfische 5) und daraus hergestellte
Erzeugnisse
0,4 Dorschleber und daraus hergestellte Er-
zeugnisse
0,08 4) Seefische 5)6) und daraus hergestellte Er-
zeugnisse außer Dorschleber und daraus
hergestellte Erzeugnisse
0,08 4) Krebs- und Weichtiere 5) sowie wechsel-
warme Tiere außer Fischen und daraus her-
gestellte Erzeugnisse
0,04 7) Milch aller Tierarten und daraus hergestellte
Erzeugnisse
0,02 8) Eier, Eiprodukte
138 2,2′,3,4,4′,5′-Hexachlorbiphenyl 0,01 2) Fleisch vom Kalb, Pferd und Kaninchen,
jeweils
153 2,2′,4,4′,5,5′-Hexachlorbiphenyl Fleisch von Hähnchen, Puten sowie auch
Federwild und Haarwild mit Ausnahme von
Wildschweinen
sonstiges Fleisch von warmblütigen
Schlachttieren und Wildschweinen mit
einem Fettgehalt bis zu 10 Gramm je
100 Gramm
Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt
bis zu 10 Gramm je 100 Gramm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2003 2759
1 2 3 4
Höchstmengen
IUPAC-
Schadstoff in Milligramm Lebensmittel
Nummer 1)
pro Kilogramm
0,1 3) Fleisch von warmblütigen Schlachttieren,
ausgenommen Kalb, Pferd, Kaninchen,
Hähnchen, Puten sowie auch Federwild
und Haarwild, und von Wildschweinen mit
einem Fettgehalt von mehr als 10 Gramm je
100 Gramm Lebensmittel
Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt
von mehr als 10 Gramm je 100 Gramm
tierische Speisefette außer Milchfett
0,3 4) Süßwasserfische 5) und daraus hergestellte
Erzeugnisse
0,6 Dorschleber und daraus hergestellte Er-
zeugnisse
0,1 4) Seefische 5)6) und daraus hergestellte Er-
zeugnisse außer Dorschleber und daraus
hergestellte Erzeugnisse
0,1 4) Krebs- und Weichtiere 5) sowie wechsel-
warme Tiere außer Fischen und daraus
hergestellte Erzeugnisse
0,05 7) Milch aller Tierarten und daraus hergestellte
Erzeugnisse
0,02 8) Eier, Eiprodukte
1) Systematische Nummerierung der PCB-Komponenten nach den Regeln der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC)
[K. Ballschmiter, M. Zell, Z. Anal. Chem. (1980) 302, 20-31].
2) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Gesamtgewicht der Lebensmittel ohne Knochen. Bei Erzeugnissen ist der Berechnung der
Anteil des zu ihrer Herstellung verwendeten Fleisches am Gesamtgewicht zugrunde zu legen. Der für die Einstufung der Lebensmittel maßgebende
Fettgehalt ist analytisch zu bestimmen; bei ganzen Körpern von Kalb, Pferd, Kaninchen, Hähnchen, Puten sowie auch Federwild und Haarwild
mit Ausnahme von Wildschweinen sowie Tierkörperhälften und -vierteln von Kälbern und Pferden ist zu unterstellen, dass ihr Fettgehalt 5 Gramm je
100 Gramm beträgt.
3) Die angegebenen Höchstmengen gelten für das im Lebensmittel enthaltene Fett.
4) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Frischgewicht der essbaren Teile der Tiere. Bei Erzeugnissen ist der Berechnung der Anteil der
zu ihrer Herstellung verwendeten Fische, anderen wechselwarmen Tiere, Krebs- und Weichtiere am Gesamtgewicht zugrunde zu legen.
5) Im Sinne der Neufassung der Leitsätze für Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus vom 27. November 2002 (BAnz. Nr. 46b vom 7. März
2003, GMBl 2003 S. 150, 157).
6) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich bei Fischölen auf die als Lebensmittel in den Verkehr gelangenden Raffinate.
7) Die angegebenen Höchstmengen gelten für das im Lebensmittel enthaltene Fett. Für Lebensmittel mit einem Fettgehalt bis zu 2 Gramm je 100 Gramm
gilt stattdessen eine Höchstmenge von 0,001 Milligramm je Kilogramm des Gesamtgewichts des Lebensmittels.
8) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Gewicht der verwendeten Eier ohne Schale.
Liste B
Quecksilber
1 2 3
Höchstmengen
Schadstoff in Milligramm Lebensmittel
pro Kilogramm
Quecksilber (Hg) und Quecksilberverbindungen 0,5 1) Pulmonata 2) und daraus hergestellte Erzeug-
insgesamt, berechnet als Quecksilber nisse
1) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Frischgewicht der essbaren Teile der Tiere.
2) Im Sinne der Neufassung der Leitsätze für Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus vom 27. November 2002 (BAnz. Nr. 46b vom 7. März
2003, GMBl 2003 S. 150, 157).
2760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2003
Liste C
Lösungsmittel
1 2 3
Höchstmengen
Schadstoff in Milligramm Lebensmittel
pro Kilogramm
1. Tetrachlorethen (Perchlorethylen) 0,11) alle Lebensmittel 2)
2. Trichlorethen (Trichlorethylen) jeweils
3. Trichlormethan (Chloroform)
Summe der Stoffe 1. bis 3. 0,21) alle Lebensmittel 2)
1) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Gesamtgewicht der verzehrfähigen Teile in der Angebotsform.
2) Ausgenommen die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliven-
tresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (ABl. EG Nr. L 248 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 796/2002 der Kommission
vom 6. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 128 S. 8), aufgeführten Olivenöle, soweit in der dortigen Tabellenspalte „Halogenierte Lösungsmittel mg/kg (*) (1)“
abweichende Höchstgehalte aufgeführt sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2003 2761
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 12. Dezember 2003
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 13. „TV-Textilveredelung + Promotion 2004 – Fachmesse
Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt für Textildruck, Bestickung, Transfer und Beflo-
Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten ckung“
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 vom 1. bis 3. Februar 2004 in Stuttgart
des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), 14. „ISM – Internationale Süßwaren-Messe“
und des § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom 1. bis 4. Februar 2004 in Köln
vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156)
wird bekannt gemacht: 15. „Body Look – Internationale Fachmesse und Bran-
chenforum für Wäsche“
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird vom 7. bis 9. Februar 2004 in Leipzig
für die folgenden Ausstellungen gewährt:
16. „Fashion Look! MODE MESSE LEIPZIG“
1. „DEUBAU 2004 und AUSBAU + FASSADE – 21. Inter- vom 7. bis 9. Februar 2004 in Leipzig
nationale Bau-Fachmesse“
vom 13. bis 18. Januar 2004 in Essen 17. „I.L.M Essentials – Internationale Lederwaren Messe
Offenbach“
2. „Heimtextil Frankfurt 2004 – Internationale Fach- vom 7. bis 9. Februar 2004 in Offenbach
messe für Wohn- und Objekttextilien“
18. „didacta – Die Bildungsmesse“
vom 14. bis 18. Januar 2004 in Frankfurt am Main
vom 9. bis 13. Februar 2004 in Köln
3. „Fahrrad- und ErlebnisReisen 2004 – Eine Sonder- 19. „Pferd Bodensee – Internationale Fachausstellung
ausstellung der CMT“ für Pferdesport, Pferdehaltung und Pferdezucht“
vom 17. bis 18. Januar 2004 in Stuttgart vom 12. bis 15. Februar 2004 in Friedrichshafen
4. „DOMOTEX HANNOVER 2004 – Weltmesse für Tep- 20. „ImmobilienMesse Leipzig – Die Wohnimmobi-
piche und Bodenbeläge“ lienMesse“
vom 17. bis 20. Januar 2004 in Hannover vom 14. bis 16. Februar 2004 in Leipzig
5. „boot 2004 – 35. Internationale Bootsausstellung 21. „Intergastra – Internationale Fachmesse für Hotelle-
Düsseldorf“ rie, Gastronomie, Catering, Konditorei und Café“
vom 17. bis 25. Januar 2004 in Düsseldorf vom 14. bis 19. Februar 2004 in Stuttgart
6. „CMT 2004 – Internationale Ausstellung für Cara- 22. „Haus-Garten-Freizeit – Die große Verbraucheraus-
van, Motor, Touristik“ stellung für die ganze Familie“
vom 17. bis 25. Januar 2004 in Stuttgart vom 14. bis 22. Februar 2004 in Leipzig
7. „imm cologne – Die Internationale Möbelmesse“ 23. „mitteldeutsche handwerksmesse“
vom 19. bis 25. Januar 2004 in Köln vom 14. bis 22. Februar 2004 in Leipzig
8. „Golf- und WellnessReisen 2004 – Eine Sonderaus- 24. „embedded world 2004 – Exhibition & Conference
stellung der CMT“ Nürnberg“
vom 22. bis 25. Januar 2004 in Stuttgart vom 17. bis 19. Februar 2004 in Nürnberg
25. „BioFach 2004 – Weltleitmesse für Bio-Produkte“
9. „Kreuzfahrt- und SchiffsReisen – Eine Sonderaus-
vom 19. bis 22. Februar 2004 in Nürnberg
stellung der CMT“
vom 22. bis 25. Januar 2004 in Stuttgart 26. „Ambiente 2004 – Internationale Frankfurter Messe“
vom 20. bis 24. Februar 2004 in Frankfurt am Main
10. „Medizin 2004 – Süddeutsche Fachmesse für Medi-
zintechnik, Pharmazie, Praxis- und Klinikbedarf mit 27. „HomeTech – Internationale Messe für Hausgeräte“
39. Kongress der Ärztekammer Nordwürttemberg“ vom 25. bis 27. Februar 2004 in Köln
vom 30. Januar bis 1. Februar 2004 in Stuttgart 28. „Fruchtwelt Bodensee 2004 – Internationale Fach-
11. „Christmasworld 2004, Frankfurt – Internationale messe für Kernobst, Steinobst, Beeren, Hopfen und
Frankfurter Messe – The World of Celebration and Destillation“
Decoration“ vom 27. bis 29. Februar 2004 in Friedrichshafen
vom 31. Januar bis 4. Februar 2004 in Frankfurt am 29. „Retro Classics 2004 – Internationale Börse für Old-
Main timer, Classics, Motorräder, Ersatzteile und Restau-
12. „Paperworld 2004, Frankfurt – Internationale Frank- rierung“
furter Messe – The World of Office & Paper Pro- vom 27. bis 29. Februar 2004 in Stuttgart
ducts“ 30. „ProWein – Internationale Fachmesse Weine und
vom 31. Januar bis 4. Februar 2004 in Frankfurt am Spirituosen“
Main vom 29. Februar bis 2. März 2004 in Düsseldorf
2762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2003
31. „EUROGUSS 2004 – 5. Internationale Fachmesse 49. „Cos made trade fair – Internationale Fachmesse für
für Druckgießtechnik“ die Kosmetikindustrie Düsseldorf“
vom 2. bis 4. März 2004 in Nürnberg vom 19. bis 20. März 2004 in Düsseldorf
32. „I.H.M. 2004 – 56. Internationale Handwerksmesse“ 50. „BEAUTY INTERNATIONAL 2004 – Internationale
vom 4. bis 10. März 2004 in München Fachmesse für professionelle Kosmetik Düsseldorf“
33. „Invest 2004 – Die Messe für institutionelle und pri- vom 19. bis 21. März 2004 in Düsseldorf
vate Anleger“ 51. „Leipziger Buchmesse“ mit „buch + art – Kunst rund
vom 5. bis 7. März 2004 in Stuttgart um das Buch“ und „10. Leipziger Antiquariatsmesse“
vom 25. bis 28. März 2004 in Leipzig
34. „Beautyworld 2004, Frankfurt – Internationale Frank-
furter Messe – Internationale Fachmesse für Parfü- 52. „I.L.M Winter Styles – Internationale Lederwaren
merie-, Drogerie-, Kosmetik- und Friseurfachhandel“ Messe Offenbach“
vom 5. bis 8. März 2004 in Frankfurt am Main vom 27. bis 29. März 2004 in Offenbach
35. „COSMETICA 2004 – Internationale Fachmesse für 53. „Tube 2004 – Internationale Rohr-Fachmesse“
Kosmetikinstitute und Beauty-Salons“ vom 29. März bis 2. April 2004 in Düsseldorf
vom 5. bis 8. März 2004 in Frankfurt am Main 54. „wire 2004 – Internationale Fachmesse Draht und
36. „Lifetime 2004 – Internationale Messe für Spa und Kabel“
Wellness“ vom 29. März bis 2. April 2004 in Düsseldorf
vom 5. bis 8. März 2004 in Frankfurt am Main 55. „Musikmesse 2004 – Internationale Fachmesse
37. „Passione 2004 – Internationale Frankfurter Messe für Musikinstrumente, Musiksoft- und Hardware,
– Internationale Fachmesse für persönliche Acces- Noten und Zubehör“
soires“ vom 31. März bis 3. April 2004 in Frankfurt am Main
vom 5. bis 8. März 2004 in Frankfurt am Main 56. „ProLight + Sound 2004 – Internationale Fachmesse
38. „Play & Leisure 2004 – 1. Internationale Fachmesse für Veranstaltungs- und Kommunikationstechnik,
für Spielgeräte und Freizeitanlagen“ AV-Produktion und Entertainment“
vom 10. bis 12. März 2004 in Friedrichshafen vom 31. März bis 3. April 2004 in Frankfurt am Main
39. „97. GDS 2004 – Internationale Schuhmesse Düs- 57. „fensterbau/frontale 2004 – Internationale Fach-
seldorf“ messe Fenster und Fassade – Technologien, Kom-
vom 11. bis 14. März 2004 in Düsseldorf ponenten, Bauelemente“
vom 31. März bis 3. April 2004 in Nürnberg
40. „Werkstätten Messe Offenbach 2004“
58. „HOLZ-HANDWERK 2004 – 12. Fachmesse für
vom 11. bis 14. März 2004 in Offenbach
Maschinen und Fertigungsbedarf“
41. „IWA 2004 & OutdoorClassics – 31. Internationale vom 31. März bis 3. April 2004 in Nürnberg
Fachmesse für Jagd- und Sportwaffen, Outdoor
59. „6. Südblech – Internationale Fachmesse für Blech-
und Zubehör“
bearbeitung und Fügetechnologie“
vom 12. bis 15. März 2004 in Nürnberg
vom 31. März bis 3. April 2004 in Sinsheim
42. „CADEAUX Leipzig – Fachmesse für Geschenk- 60. „Anglermesse & Fly Fishing Show – Internationale
und Wohnideen“ Anglermesse mit Fliegenfischen“
vom 13. bis 15. März 2004 in Leipzig vom 2. bis 4. April 2004 in Stuttgart
43. „Practical World – Internationale Eisenwarenmesse 61. „Internationale Mineralien- und Fossilienbörse“
– Werkzeug, Schloss und Beschlag, Fachmesse für vom 2. bis 4. April 2004 in Stuttgart
Bau- und Heimwerkerbedarf“
vom 14. bis 17. März 2004 in Köln 62. „ISA – Internationale Sammler-Ausstellung 2004
– Antiquitäten, Münzen, Briefmarken, Mineralien“
44. „ExploRisk 2004 – Internationale Fachmesse für vom 2. bis 4. April 2004 in Stuttgart
Explosionsschutz und Anlagensicherheit“
vom 16. bis 18. März 2004 in Nürnberg 63. „IWB 2004 – Internationale Waffenbörse (mit Son-
derbereich Jagen)“
45. „POWTECH 2004 – 24. Internationale Fachmesse vom 2. bis 4. April 2004 in Stuttgart
für Mechanische Verfahrenstechnik und Analytik“
vom 16. bis 18. März 2004 in Nürnberg 64. „Rescue 2004 – Ausstellung und Fachkongress für
interdisziplinäre Zusammenarbeit im Rettungswesen
46. „TechnoPharm 2004 – Internationale Fachmesse für und in der Gefahrenabwehr“
Entwicklung, Herstellung und Analytik pharmazeu- vom 2. bis 4. April 2004 in Stuttgart
tischer, kosmetischer, diätetischer und Health Food
Produkte“ 65. „WELT-ANTIK – Internationale Sammler- und Anti-
vom 16. bis 18. März 2004 in Nürnberg quitätenausstellung“
vom 2. bis 4. April 2004 in Stuttgart
47. „Pflege & Reha – Fachmesse für Altenpflege, Kran-
kenpflege und Rehabilitation mit begleitendem Kon- 66. „Internationale Münzenmesse 2004“
gress“ vom 3. bis 4. April 2004 in Stuttgart
vom 16. bis 18. März 2004 in Stuttgart 67. „AMITEC – Fachausstellung für Fahrzeugteile, Werk-
48. „CeBIT 2004 – The world’s leading event for Infor- statt- und Tankstellenausrüstungen“
mation Technology, Telecommunications, Software vom 17. bis 21. April 2004 in Leipzig
& Services“ 68. „AMI – AUTO MOBIL INTERNATIONAL“
vom 18. bis 24. März 2004 in Hannover vom 17. bis 25. April 2004 in Leipzig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2003 2763
69. „Südback 2004 – Fachmesse für das Bäcker- und 88. „ELTEC 2004 – 26. Fachmesse für Gebäudetechnik,
Konditorenhandwerk“ Schaltgeräte und Industriesteuerungen“
vom 17. bis 21. April 2004 in Stuttgart vom 23. bis 25. Juni 2004 in München
70. „Light + Building 2004 – Internationale Fachmesse 89. „HAM RADIO 2004 – 29. Internationale Amateur-
für Architektur und Technik“ funk-Ausstellung“ mit „HAMtronic – Ausstellung für
vom 18. bis 22. April 2004 in Frankfurt am Main Computer, Hard- und Software“
71. „HANNOVER MESSE 2004 plus INTERKAMA – + vom 25. bis 27. Juni 2004 in Friedrichshafen
World’s No. 1 for Technology, Innovation and Auto- 90. „Body Look – Internationale Fachmesse und Bran-
mation“ chenforum für Wäsche“
vom 19. bis 24. April 2004 in Hannover vom 7. bis 9. August 2004 in Leipzig
72. „exponatec cologne – Internationale Fachmesse für 91. „Fashion Look! MODE MESSE LEIPZIG“
Ausstellungstechnik“ vom 7. bis 9. August 2004 in Leipzig
vom 20. bis 23. April 2004 in Köln
92. „GC-Games Convention – Europas erste umfassen-
73. „11. Car + Sound – Europas größte Messe für mobile de Erlebnismesse für interaktive Unterhaltung, Info-
Elektronik“ tainment und Edutainment“
vom 23. bis 25. April 2004 in Sinsheim vom 19. bis 22. August 2004 in Leipzig
74. „Holzbau und Ausbau 2004 – 12. Internationale 93. „Tendence Lifestyle 2004 – Internationale Frankfurter
Fachmesse für Bauen mit Holz, Dach- und Trocken- Messe“
bau“ vom 27. bis 31. August 2004 in Frankfurt am Main
vom 6. bis 9. Mai 2004 in Friedrichshafen
94. „gafa – Internationale Gartenfachmesse“
75. „drupa 2004 – print media messe“ vom 5. bis 7. September 2004 in Köln
vom 6. bis 19. Mai 2004 in Düsseldorf
95. „spoga – Internationale Fachmesse für Sportartikel,
76. „18. Control – Internationale Fachmesse für Quali- Campingbedarf und Gartenmöbel“
tätssicherung“ vom 5. bis 7. September 2004 in Köln
vom 11. bis 14. Mai 2004 in Sinsheim
96. „CADEAUX Leipzig – Fachmesse für Geschenk-
77. „Intervitis Interfructa 2004 – Internationale Techno-
und Wohnideen“
logiemesse für Wein, Obst und Fruchtsaft“
vom 11. bis 13. September 2004 in Leipzig
vom 11. bis 15. Mai 2004 in Stuttgart
97. „COMFORTEX – Fachmesse für Raumgestaltung“
78. „Bayerischer Staatspreis für Nachwuchs-Designer
mit „TraumRaum – Die Fachausstellung rund ums
2004“
Schlafen und Wohlfühlen“
vom 11. bis 22. Mai 2004 in München
vom 11. bis 13. September 2004 in Leipzig
79. „Interzoo 2004 – 28. Internationale Fachmesse für
98. „MIDORA Leipzig – Uhren- & Schmucktage“
den Heimtier-Bedarf“
vom 11. bis 13. September 2004 in Leipzig
vom 13. bis 16. Mai 2004 in Nürnberg
80. „IFFA/IFFA-Delicat 2004 – Internationale Fleisch- 99. „AMB 2004 – Internationale Ausstellung für Metall-
wirtschaftliche Fachmesse“ bearbeitung“
vom 15. bis 20. Mai 2004 in Frankfurt am Main vom 14. bis 18. September 2004 in Stuttgart
81. „ORTHOPÄDIE + REHA-TECHNIK – Internationale 100. „7. Fachmesse für Verbindungs- und Schweißtech-
Fachmesse und Weltkongress“ nik 2004“
vom 19. bis 22. Mai 2004 in Leipzig vom 14. bis 18. September 2004 in Stuttgart
82. „Ausbau & Fassade – Bundesfachmesse für Stu- 101. „Automechanica Frankfurt 2004 – Treffpunkt der
ckateure, Fliesenleger und Raumausstatter“ Internationalen Automobilwirtschaft“
vom 20. bis 23. Mai 2004 in Friedrichshafen vom 14. bis 19. September 2004 in Frankfurt am
Main
83. „Texcare International, Frankfurt – Weltmarkt Moder-
ner Textilpflege“ 102. „GaLaBau 2004 – 16. Internationale Fachmesse
vom 6. bis 10. Juni 2004 in Frankfurt am Main Urbanes Grün und Freiräume – Planen - Bauen -
Pflegen“
84. „AUTOMATICA – 1. Internationale Fachmesse für vom 15. bis 18. September 2004 in Nürnberg
Robotik + Automation“
vom 15. bis 18. Juni 2004 in München 103. „98. GDS 2004 – Internationale Schuhmesse Düs-
seldorf“
85. „METAV 2004 Düsseldorf – Internationale Messe für vom 16. bis 19. September 2004 in Düsseldorf
Fertigungstechnik und Automatisierung“
vom 15. bis 19. Juni 2004 in Düsseldorf 104. „IFMA Cologne – Internationaler Fahrrad-Markt“
vom 16. bis 19. September 2004 in Köln
86. „Z 2004 – Die Zuliefermesse – Teile, Komponenten,
Module und Technologien“ 105. „Kind + Jugend – Internationale Kinder- und
vom 22. bis 24. Juni 2004 in Leipzig Jugend-Messe Köln“
vom 17. bis 19. September 2004 in Köln
87. „7. Optatec – Internationale Fachmesse optischer
Technologien, Komponenten, Systeme und Ferti- 106. „23. Motek – Internationale Fachmesse für Monta-
gung für die Zukunft“ ge- und Handhabungstechnik“
vom 22. bis 25. Juni 2004 in Frankfurt am Main vom 21. bis 24. September 2004 in Sinsheim
2764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2003
107. „IAM – Internationale Anlegermesse Düsseldorf“ 125. „INTERGEO – Kongress und Fachmesse für Geo-
vom 23. bis 25. September 2004 in Düsseldorf däsie, Geoinformation und Landmanagement“
vom 13. bis 15. Oktober 2004 in Stuttgart
108. „60. IAA Nutzfahrzeuge 2004 – Fahrzeuge, Aus-
rüstungen und Systeme des Güter- und Personen- 126. „VISION 2004 – Internationale Fachmesse für in-
transportes“ dustrielle Bildverarbeitung und Identifikationstech-
vom 23. bis 30. September 2004 in Hannover nologien“
(mit Pressetagen vom 21. bis 22. September 2004) vom 19. bis 21. Oktober 2004 in Stuttgart
109. „I.L.M Summer Styles – Internationale Lederwaren 127. „ORGATEC – Internationale Fachmesse für Pla-
Messe Offenbach“ nung, Einrichtung und Management von Business-
vom 25. bis 28. September 2004 in Offenbach welten“
vom 19. bis 23. Oktober 2004 in Köln
110. „InterCool 2004 – Internationale Fachmesse Tief-
kühlkost, Speiseeis und Kältetechnik“ 128. „K‘2004 – 16. Internationale Messe Kunststoff +
vom 26. bis 29. September 2004 in Düsseldorf Kautschuk“
vom 20. bis 27. Oktober 2004 in Düsseldorf
111. „InterMeat 2004 – Internationale Fachmesse Fleisch
und Wurst“ 129. „Fachdental Südwest 2004 – Die Fachmesse für
vom 26. bis 29. September 2004 in Düsseldorf Zahnarztpraxis und Dentallabor“
vom 22. bis 23. Oktober 2004 in Stuttgart
112. „InterMopro 2004 – Internationale Fachmesse Mol-
kereiprodukte“ 130. „EuroBLECH 2004 – Internationale Technologie-
vom 26. bis 29. September 2004 in Düsseldorf messe für Blechbearbeitung“
vom 26. bis 30. Oktober 2004 in Hannover
113. „hogatec 2004 – Internationale Messe Hotellerie,
Gastronomie, Gemeinschaftsverpflegung“ 131. „SHKG Leipzig 2004 – Messe für Sanitär, Heizung,
vom 26. bis 30. September 2004 in Düsseldorf Klima und Gebäudeautomation“
vom 28. bis 30. Oktober 2004 in Leipzig
114. „photokina – world of imaging“
vom 28. September bis 3. Oktober 2004 in Köln 132. „Hobby + Elektronik 2004 – Ausstellung für Compu-
ter und Elektronik“ mit „Future World – Die Consu-
115. „FachPack 2004 – 14. Fachmesse für Verpackungs-
mer-Messe für Neue Medien“
und Kennzeichnungstechnik“
vom 29. Oktober bis 1. November 2004 in Stuttgart
vom 29. September bis 1. Oktober 2004 in Nürn-
berg 133. „Modellbahn Süd 2004 – Ausstellung für Eisen-
bahnmodellbau“
116. „LogIntern 2004 – Fachmesse für Interne Logistik“
vom 29. Oktober bis 1. November 2004 in Stuttgart
vom 29. September bis 1. Oktober 2004 in Nürn-
berg 134. „Modellbau Süd 2004 – Ausstellung für Auto-, Flug-
und Schiffsmodellbau“
117. „PrintPack 2004 – Fachmesse für Verpackungs-
vom 29. Oktober bis 1. November 2004 in Stuttgart
druck und Packmittelproduktion“
vom 29. September bis 1. Oktober 2004 in Nürn- 135. „Süddeutsche Spielemesse 2004 – Ausstellung für
berg Spiele, Spielzeug und Basteln“
vom 29. Oktober bis 1. November 2004 in Stuttgart
118. „Interbad 2004 – Internationale Fachmesse für
Schwimmbäder, Bädertechnik, Sauna, Physiothera- 136. „10. Druck + Form – Fachmesse für die grafische
pie, Wellness“ Industrie“
vom 29. September bis 2. Oktober 2004 in Stuttgart vom 3. bis 6. November 2004 in Sinsheim
119. „56. Frankfurter Buchmesse“ 137. „10. MTQ – Fachmesse für Materialprüfung, Mess-
vom 6. bis 11. Oktober 2004 in Frankfurt am Main Technik & Qualitätsmanagement“
vom 9. bis 12. November 2004 in Dortmund
120. „MODELL & HOBBY – Ausstellung für Modellbau,
Modelleisenbahn und kreatives Gestalten“ mit 138. „10. Techmo – Fachmesse für Montage- und Hand-
„LEIPZIGER SPIELFEST“ habungstechnik“
vom 8. bis 10. Oktober 2004 in Leipzig vom 9. bis 12. November 2004 in Dortmund
121. „CAT.PRO 2004 – Internationale Fachmesse für 139. „EuroTier 2004 – Internationale DLG-Fachausstel-
innovative Produktentwicklung, Daten- und Pro- lung für Tierproduktion und Management“
zessmanagement“ vom 9. bis 12. November 2004 in Hannover
vom 11. bis 14. Oktober 2004 in Stuttgart
140. „glasstec 2004 – 18. Internationale Fachmesse
122. „3. MatLog – Fachmesse für Materialfluss und Logis- Maschinen Ausrüstungen Anwendungen Produkte“
tik im Inhouse-Bereich“ vom 9. bis 13. November 2004 in Düsseldorf
vom 12. bis 15. Oktober 2004 in Sinsheim
141. „BRAU Beviale 2004 – 45. Europäische Fachmesse
123. „5. PaintTech – Internationale Fachmesse für Lackie- für die Getränkewirtschaft – Rohstoffe - Technolo-
ren und Pulverbeschichten“ gien - Logistik - Marketing“
vom 12. bis 15. Oktober 2004 in Sinsheim vom 10. bis 12. November 2004 in Nürnberg
124. „IKK 2004 – 25. Internationale Fachmesse für Kälte, 142. „Family & Home 2004 – Die große Einkaufs- und
Klima, Lüftung“ Erlebnismesse“
vom 13. bis 15. Oktober 2004 in Nürnberg vom 13. bis 21. November 2004 in Stuttgart
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2003 2765
143. „Hair + Style Management 2004 – Fachmesse für 144. „NewCome 2004 – Fachmesse und Kongress für
Friseurbedarf, Kosmetik, Salonmanagement, Mode + Junge Unternehmen, Existenzgründung, Franchi-
Meisterschaft“ sing und Freelancer“
vom 28. bis 29. November 2004 in Stuttgart vom 3. bis 4. Dezember 2004 in Stuttgart.
Berlin, den 12. Dezember 2003
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. H u c k o
2766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2003
Bekanntmachung
des Wahltages für die Europawahl 2004
Vom 17. Dezember 2003
Auf Grund des § 7 des Europawahlgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555) bestimmt die Bundesregierung:
Anlässlich der sechsten Direktwahl des Europäischen Parlaments findet die
Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik
Deutschland
am 13. Juni 2004
statt.
Berlin, den 17. Dezember 2003
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. Fischer
Berichtigung
der Sechsten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
Vom 16. Dezember 2003
Die Sechste Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 8. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2465) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb ist die Angabe „(BAnz.
S. 25 326)“ durch die Angabe „(BAnz. 2003 S. 25 326)“ zu ersetzen.
Berlin, den 16. Dezember 2003
Bundesministerium
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Im Auftrag
Dr. R o b e r t K ü h n e r
2766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2003
Bekanntmachung
des Wahltages für die Europawahl 2004
Vom 17. Dezember 2003
Auf Grund des § 7 des Europawahlgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555) bestimmt die Bundesregierung:
Anlässlich der sechsten Direktwahl des Europäischen Parlaments findet die
Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik
Deutschland
am 13. Juni 2004
statt.
Berlin, den 17. Dezember 2003
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. Fischer
Berichtigung
der Sechsten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
Vom 16. Dezember 2003
Die Sechste Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 8. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2465) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb ist die Angabe „(BAnz.
S. 25 326)“ durch die Angabe „(BAnz. 2003 S. 25 326)“ zu ersetzen.
Berlin, den 16. Dezember 2003
Bundesministerium
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Im Auftrag
Dr. R o b e r t K ü h n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2003 2767
Berichtigung
der Sechsunddreißigsten Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 19. Dezember 2003
Die Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften vom 22. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2085) ist in Artikel 3 wie folgt zu
berichtigen:
Die Anlage „b) Zweizeiliges Kennzeichen“ wird durch die nachstehende Muster-
zeichnung ersetzt:
„b) Zweizeiliges Kennzeichen
x Mindestmaß 8 mm
xx 8 mm bis 10 mm
xxx Bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm“.
Berlin, den 19. Dezember 2003
Bundesministerium
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Im Auftrag
Ber nhard Holm
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 34, ausgegeben am 15. Dezember 2003
Tag Inhalt Seite
10.12. 2003 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 17. Oktober 2000 über die Anwendung des Artikels 65
des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1666
GESTA: XC004
10.12. 2003 Gesetz zu dem Vertrag vom 25. Februar 2002 über die Änderung des Grenzvertrages vom
8. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande 1671
GESTA: XJ003
9.12. 2003 Verordnung über Bestimmungen über die Prospektion und Erforschung polymetallischer Knollen im
Gebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1674