2642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003
Ausführungsgesetz
zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung,
Abgabe und Annahme von AbfälIen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
Vom 13. Dezember 2003
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Schiffsführern für Waschwasser eine vorhandene Annah-
das folgende Gesetz beschlossen: mestelle im Sinne von Artikel 7.05 Abs. 3 der Anwen-
dungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen
zuzuweisen.
§1
(6) Die nach Absatz 1 verpflichteten Betreiber von
(1) Die Betreiber von Häfen und gewerbsmäßig be- Häfen und Umschlagstellen können hinsichtlich der
triebenen, befestigten Umschlagstellen, die an den in Annahme von Slops und übrigem Sonderabfall Vereinba-
Anlage 1 zum Übereinkommen vom 9. September 1996 rungen über Art und Umfang der in einzelnen Häfen oder
über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Schiffs- Umschlagstellen einzurichtenden Annahmestellen tref-
abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt genannten fen.
Wasserstraßen liegen, haben Annahmestellen für Haus-
müll, Slops und übrigen Sonderabfall im Sinne von Arti- (7) Die an entsprechenden Vereinbarungen nach Ab-
kel 8.01 Buchstabe b, d und e der Anwendungsbestim- satz 6 Beteiligten müssen einen Bedarfsplan aufstellen
mung in Anlage 2 zum Übereinkommen einzurichten. Die zur Festlegung eines für die betrieblichen Belange der
Annahmestellen für Slops und übrigen Sonderabfall sind Binnenschifffahrt ausreichend dichten Netzes von An-
innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Überein- nahmestellen in dem Wasserstraßenbereich, der durch
kommens einzurichten. die an der Vereinbarung insgesamt beteiligten Häfen und
Umschlagstellen erfasst ist. Bei der Aufstellung des
(2) Die Betreiber von Stammliegeplätzen für Fahr- Bedarfsplans können das regional in bestimmten Was-
gastschiffe in dem genannten Geltungsbereich haben für serstraßenbereichen unterschiedliche Verkehrsaufkom-
die dort anlegenden Schiffe Annahmemöglichkeiten für men und die in den einzelnen Häfen und Umschlagstellen
Hausmüll bereitzustellen. unterschiedlichen Anforderungen an die Annahmestel-
len, je nach Art und Menge der anfallenden Abfälle, be-
(3) Die Betreiber der in Artikel 8.02 Abs. 3 der Anwen-
rücksichtigt werden.
dungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen
näher bezeichneten Anlegestellen von bestimmten Kabi- (8) Der Bedarfsplan hinsichtlich des Netzes von An-
nen- oder Fahrgastschiffen in dem genannten Geltungs- nahmestellen bedarf der Genehmigung durch die jeweils
bereich haben bis zu den in Artikel 9.01 Abs. 3 der zuständige Landesbehörde.
Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkom-
men genannten Zeitpunkten Annahmestellen für häusli- (9) Die an einer Vereinbarung nach Absatz 6 beteilig-
ches Abwasser einzurichten und zu betreiben oder hier- ten, in einem genehmigten Bedarfsplan aber nicht als
mit geeignete Dritte zu beauftragen. Annahmestelle aufgeführten Häfen und Umschlagstellen
sind von der Verpflichtung nach Absatz 1 insofern befreit.
(4) Die Einrichtung und den Betrieb von Annahmestel- In der Vereinbarung nach Absatz 6 kann auch geregelt
len für öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle regelt die werden, dass und in welcher anteiligen Höhe diese Häfen
innerstaatliche Institution nach Artikel 9 des Übereinkom- oder Umschlagstellen einen Beitrag zu den Kosten der im
mens. Bedarfsplan als Annahmestellen aufgeführten Häfen und
Umschlagstellen zu leisten haben. Hierbei können die bei
(5) Die Betreiber von Umschlagsanlagen, die sich an
den einzelnen Beteiligten vorrangig anfallenden Abfall-
den in Absatz 1 genannten Wasserstraßen oder in daran
arten und -mengen sowie der mit Errichtung und Betrieb
gelegenen Häfen befinden, haben Annahmestellen für
bestimmter Annahmestellen verbundene besondere Auf-
Abfälle aus dem Ladungsbereich im Sinne von Artikel 1
wand Berücksichtigung finden.
Buchstabe f des Übereinkommens, die im Zusammen-
hang mit der Ladung an Bord der Schiffe anfallen und (10) Die weitere Entsorgung der den Annahmestellen
entsprechend Teil B der Anwendungsbestimmung in im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach den Vorschrif-
Anlage 2 zum Übereinkommen anzunehmen sind, inner- ten des Übereinkommens übergebenen Abfälle bestimmt
halb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkom- sich nach dem hierfür geltenden Abfallrecht des Bundes
mens einzurichten und zu betreiben oder hiermit geeig- und des für die jeweilige Annahmestelle zuständigen
nete Dritte zu beauftragen oder jeweils den Fracht- oder Landes.
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§2 Abs. 1 Nr. 1, Schiffsabfälle oder Teile der Ladung in
eine dort genannte Wasserstraße einbringt oder ein-
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
leitet,
Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung 2. als Schiffsführer gegen eine Vorschrift der Anwen-
dungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen
1. Einzelheiten zur Umsetzung der in Artikel 3 Abs. 1, verstößt, indem er
Artikel 4 Abs. 3, Artikel 11, 12 und 13 des Überein-
kommens sowie der in der Anwendungsbestimmung a) entgegen Artikel 2.02 Abs. 1 Satz 1 nicht sicher-
in Anlage 2 zum Übereinkommen enthaltenen Ge- und stellt, dass öl- oder fetthaltige Schiffsbetriebsab-
Verbote auf den Bundeswasserstraßen, in Häfen, an fälle an Bord getrennt in dafür vorgesehenen
Umschlagsanlagen und auf sonstigen Binnenwasser- Behältern oder Bilgenwasser in den Maschinen-
straßen, raumbilgen gesammelt werden,
2. Einzelheiten des einheitlichen Verfahrens zur Samm- b) entgegen Artikel 2.02 Abs. 2 Buchstabe a, b oder c
lung und Abgabe von Schiffsabfällen an den Annah- Satz 1 Behälter als Altölsammelbehälter verwen-
mestellen und des Nachweises über die ordnungsge- det, Abfälle an Bord verbrennt oder Reinigungsmit-
mäße Abgabe der Abfälle nach Artikel 4 Abs. 2 sowie tel in die Maschinenraumbilgen einbringt,
der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Über- c) entgegen Artikel 2.03 Abs. 1 Satz 1 das dort ge-
einkommen, nannte Ölkontrollbuch nicht an Bord hat,
3. Einzelheiten zur Umsetzung des in Artikel 6 Abs. 1 des d) entgegen Artikel 2.03 Abs. 1 Satz 3 das dort ge-
Übereinkommens enthaltenen Verfahrens der Finan- nannte Ölkontrollbuch nicht oder nicht mindestens
zierung der Annahme und Entsorgung der öl- und fett- sechs Monate aufbewahrt,
haltigen Schiffsbetriebsabfälle einschließlich der e) entgegen Artikel 3.01 Abs. 3 die entsprechende
Sicherstellung der in Artikel 6 Abs. 4 des Übereinkom- Anzahl von Gebührenmarken nicht oder nicht recht-
mens genannten, den Schiffsführern und Bunkerstel- zeitig abgibt,
len obliegenden Verpflichtungen sowie der Kontrolle
der Gebührenerhebung und der Kosten der Annahme f) entgegen Artikel 3.03 Abs. 1 Satz 3 eine Ausferti-
sowie Entsorgung nach Artikel 3.03 Abs. 2 bis 4 der gung des Bezugsnachweises für Gasöl nicht oder
Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Überein- nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt,
kommen, g) entgegen Artikel 6.03 Abs. 1 Satz 1 oder 2 die dort
4. Einzelheiten der Finanzierung der Annahme und Ent- genannte Entladebescheinigung nicht an Bord hat
sorgung von sonstigen Schiffsbetriebsabfällen nach oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt,
Artikel 7 des Übereinkommens h) entgegen Artikel 6.03 Abs. 3, 4 oder 6 die Fahrt
festzulegen sowie fortsetzt oder
5. Änderungen der Anlagen nach Artikel 19 Abs. 5 des i) entgegen Artikel 9.03 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2
Übereinkommens in Kraft zu setzen, die sich im Rah- nicht sicherstellt, dass dort genannte Abfälle
men der Ziele des Übereinkommens halten. getrennt gesammelt und abgegeben werden, oder
Abfälle an Bord verbrennt,
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des
Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, 3. als Betreiber einer Annahmestelle entgegen Artikel 4
Naturschutz und Reaktorsicherheit, Rechtsverordnungen Abs. 3 des Übereinkommens, auch in Verbindung mit
nach Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 auch mit dem Bundesminis- einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Schiffs-
terium der Finanzen. abfälle nicht annimmt,
4. als Betreiber einer Bunkerstelle gegen eine Vorschrift
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 be-
der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Über-
dürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
einkommen verstößt, indem er
a) entgegen Artikel 3.01 Abs. 4 die entsprechende
§3
Anzahl von Gebührenmarken nicht oder nicht
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- rechtzeitig entwertet,
lässig b) entgegen Artikel 3.01 Abs. 5 eine Meldung nicht,
1. entgegen § 1 Abs. 1 eine Annahmestelle nicht oder nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
nicht rechtzeitig einrichtet, macht oder
2. entgegen § 1 Abs. 2 eine Annahmemöglichkeit nicht c) entgegen Artikel 3.03 Abs. 1 Satz 1 den dort
bereitstellt oder genannten Bezugsnachweis für Gasöl nicht oder
nicht rechtzeitig ausfertigt,
3. entgegen § 1 Abs. 3 eine Annahmestelle nicht oder
nicht rechtzeitig einrichtet oder nicht oder nicht recht- 5. als Befrachter oder nach Artikel 7.08 der Anwen-
zeitig betreibt und einen Dritten nicht oder nicht recht- dungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen
zeitig beauftragt. Verpflichteter gegen eine Vorschrift der Anwendungs-
bestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen ver-
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- stößt, indem er
lässig
a) entgegen Artikel 7.03 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass
1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 des Übereinkommens, auch das Fahrzeug beim Beladen frei von Umschlags-
in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 rückständen bleibt oder dennoch entstandene
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Umschlagsrückstände nach der Beladung besei- (3) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 2 Nr. 2, Nr. 6
tigt werden oder Buchstabe a und Nr. 8 gelten auch in Verbindung mit
b) entgegen Artikel 7.04 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2.
nicht für den dort genannten Zustand des Lade- (4) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 2 Nr. 4 gel-
tanks sorgt, ten auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
6. als Befrachter gegen eine Vorschrift der Anwendungs- § 2 Abs. 1 Nr. 3.
bestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen ver-
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
stößt, indem er
Absatzes 1, 2 Nr. 2 Buchstabe a, b und e, Nr. 3 und 4
a) entgegen Artikel 7.05 Abs. 2 dem Frachtführer Buchstabe a und c des Absatzes 3 Nr. 1 und des Absat-
eine Annahmestelle für das Waschwasser nicht zes 4 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in
oder nicht rechtzeitig zuweist oder den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend
b) entgegen Artikel 7.09 eine Angabe nicht, nicht Euro geahndet werden.
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig (6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
macht, des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist im Bereich
7. als Ladungsempfänger oder nach Artikel 7.08 der der Bundeswasserstraßen die Wasser- und Schifffahrts-
Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Überein- direktion.
kommen Verpflichteter gegen eine Vorschrift der
Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Überein- (7) Soweit auf Bundeswasserstraßen begangene Ord-
kommen verstößt, indem er nungswidrigkeiten verfolgt werden, ist die Wasser- und
Schifffahrtsdirektion örtlich zuständig, in deren Amtsbe-
a) entgegen Artikel 7.03 Abs. 3 Satz 1 oder 2 nicht zirk die Ordnungswidrigkeit begangen worden ist. Das
dafür sorgt, dass das Fahrzeug beim Entladen frei Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswe-
von Umschlagsrückständen bleibt oder dennoch sen kann die Zuständigkeit nach Satz 1 durch Rechtsver-
entstandene Umschlagsrückstände beseitigt wer- ordnung einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion für den
den, Bereich mehrerer Wasser- und Schifffahrtsdirektionen
b) entgegen Artikel 7.04 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 übertragen, soweit dies für eine sachdienliche Förderung
nicht für den dort genannten Zustand des Lade- oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist.
raums sorgt oder Ist die Ordnungswidrigkeit auf einem Gewässer zwischen
zwei deutschen Ufern begangen, die zum Amtsbezirk
c) entgegen Artikel 7.04 Abs. 1 Satz 2 Restladungen verschiedener Verwaltungsbehörden gehören, so sind
oder Umschlagsrückstände nicht annimmt, die Verwaltungsbehörden beider Ufer zuständig; § 39 des
8. als Ladungsempfänger entgegen Artikel 7.05 Abs. 1 Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.
der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Über-
einkommen das Waschwasser nicht annimmt und
dem Schiffsführer eine Annahmestelle nicht zuweist §4
oder Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das
9. als Betreiber einer Umschlagsanlage entgegen Arti- Übereinkommen vom 9. September 1996 über die
kel 7.04 Abs. 1 Satz 7 der Anwendungsbestimmung in Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der
Anlage 2 zum Übereinkommen die Restladung nicht Rhein- und Binnenschifffahrt für die Bundesrepublik
annimmt. Deutschland in Kraft tritt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 13. Dezember 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 2645
Zweites Gesetz
zur Änderung steuerlicher Vorschriften
(Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003)
Vom 15. Dezember 2003
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates c) Nach der Angabe „§ 45d Mitteilungen an das
das folgende Gesetz beschlossen: Bundesamt für Finanzen“ wird die Angabe „§ 45e
Ermächtigung für Zinsinformationsverordnung“
Inhaltsübersicht Artikel eingefügt.
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1
Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 2 2. In § 3 Nr. 35 wird die Angabe „Nummern 11 bis 13“
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 3 durch die Angabe „Nummern 11 bis 13 und 64“ er-
Änderung des Gewerbesteuergesetzes 4 setzt.
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999 5
Änderung der Umsatzsteuer- 3. In § 3b Abs. 2 Satz 1 werden am Ende nach dem
Durchführungsverordnung 1999 6 Wort „umzurechnen“ die Wörter „und mit höchstens
Änderung der Umsatzsteuererstattungsverordnung 7 50 Euro anzusetzen“ eingefügt.
Änderung der Abgabenordnung 8
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung 9 4. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a wird aufgehoben.
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes 10
Änderung des Zerlegungsgesetzes 11 5. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 wird folgende Nummer 1a ein-
Änderung des Versicherungsteuergesetzes 1996 12 gefügt:
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes 13 „1a. Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes
Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 14 gehören auch Aufwendungen für Instandset-
Änderung des Steuerberatungsgesetzes 15 zungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die
innerhalb von drei Jahren nach der Anschaf-
Änderung der Verordnung zur Durchführung der
Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
fung des Gebäudes durchgeführt werden,
und Steuerberatungsgesellschaften 16 wenn die Aufwendungen ohne die Umsatz-
steuer 15 vom Hundert der Anschaffungskos-
Änderung des Mineralölsteuergesetzes 17
ten des Gebäudes übersteigen (anschaffungs-
Änderung der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung 18
nahe Herstellungskosten). Zu diesen Aufwen-
Änderung des Melderechtsrahmengesetzes 19 dungen gehören nicht die Aufwendungen für
Änderung der Ersten Bundesmeldedaten- Erweiterungen im Sinne des § 255 Abs. 2 Satz 1
übermittlungsverordnung 20 des Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendun-
Änderung der Zweiten Bundesmeldedaten- gen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich übli-
übermittlungsverordnung 21 cherweise anfallen.“
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes 22
Änderung des Kaffeesteuergesetzes 23 6. § 7g Abs. 8 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang 24
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Inkrafttreten 25
„1. Stahlindustrie (Multisektoraler Regionalbei-
Artikel 1 hilferahmen für große Investitionsvorhaben
vom 13. Februar 2002 in Verbindung mit An-
Änderung des Einkommensteuergesetzes hang B (ABl. EG Nr. C 70 S. 8)),“.
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- b) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,
2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 82 der Ver- „3. Kraftfahrzeugindustrie (Multisektoraler Regio-
ordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird nalbeihilferahmen vom 13. Februar 2002 in
wie folgt geändert: Verbindung mit Anhang C),
4. Kunstfaserindustrie (Multisektoraler Regio-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: nalbeihilferahmen vom 13. Februar 2002 in
a) Nach der Angabe „§ 24b Entlastungsbetrag für Verbindung mit Anhang D),“.
Alleinerziehende“ wird die Angabe „§ 24c Jahres- c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
bescheinigung über Kapitalerträge und Veräuße-
rungsgewinne aus Finanzanlagen“ eingefügt. „6. Fischerei- und Aquakultursektor (Leitlinien für
die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im
b) Die Angabe zu § 44c wird wie folgt gefasst: Fischerei- und Aquakultursektor vom 20. Ja-
„§ 44c (weggefallen)“. nuar 2001 (ABl. EG Nr. C 19 S. 7)),“.
2646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003
7. § 9 wird wie folgt geändert: „2. und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr
besteht).“
a) In Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 werden die Sätze 1 bis 3
durch folgende Sätze 1 und 2 ersetzt:
12. § 32b wird wie folgt geändert:
„notwendige Mehraufwendungen, die einem Ar-
beitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird am Ende das
begründeten doppelten Haushaltsführung ent- Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgen-
stehen, und zwar unabhängig davon, aus wel- der Halbsatz angefügt:
chen Gründen die doppelte Haushaltsführung „Insolvenzgeld, das nach § 188 Abs. 1 des Dritten
beibehalten wird. Eine doppelte Haushaltsfüh- Buches Sozialgesetzbuch einem Dritten zusteht,
rung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außer- ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen,“.
halb des Ortes, in dem er einen eigenen Haus-
stand unterhält, beschäftigt ist und auch am b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Leis-
Beschäftigungsort wohnt.“ tungen“ die Wörter „mit Ausnahme des Insol-
venzgeldes“ eingefügt.
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„§ 6 Abs. 1 Nr. 1a gilt entsprechend.“
„(4) Die Bundesagentur für Arbeit hat die
Daten über das im Kalenderjahr gewährte Insol-
8. § 19a Abs. 2 Satz 8 wird aufgehoben. venzgeld für jeden Empfänger bis zum 28. Febru-
ar des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebe-
nem Datensatz durch Datenfernübertragung an
9. Nach § 24b wird folgender § 24c eingefügt:
die amtlich bestimmte Übermittlungsstelle zu
„§ 24c übermitteln; § 41b Abs. 2 gilt entsprechend. Der
Arbeitnehmer ist entsprechend zu informieren
Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und auf die steuerliche Behandlung des Insol-
und Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen venzgeldes und seine Steuererklärungspflicht
Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute, hinzuweisen. In den Fällen des § 188 Abs. 1 des
die nach § 45a zur Ausstellung von Steuerbescheini- Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist Empfänger
gungen berechtigt sind, sowie Wertpapierhandels- des an Dritte ausgezahlten Insolvenzgeldes der
unternehmen und Wertpapierhandelsbanken haben Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsentgeltanspruch
dem Gläubiger der Kapitalerträge oder dem Hinterle- übertragen hat.“
ger der Wertpapiere für alle bei ihnen geführten Wert-
papierdepots und Konten eine zusammenfassende 13. In § 33b Abs. 6 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
Jahresbescheinigung nach amtlich vorgeschriebe- gefügt:
nem Muster auszustellen, die die für die Besteuerung
nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 erfor- „Zu diesen Einnahmen zählt unabhängig von der Ver-
derlichen Angaben enthält.“ wendung nicht das von den Eltern eines behinderten
Kindes für dieses Kind empfangene Pflegegeld.“
10. § 31 wird wie folgt geändert:
14. § 36 Abs. 2 Satz 1 wird aufgehoben.
a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Ist der Abzug der Freibeträge für Kinder günsti- 15. § 38 wird wie folgt geändert:
ger als der Anspruch auf Kindergeld, erhöht sich a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
die unter Berücksichtigung des Abzugs der Frei-
beträge für Kinder ermittelte tarifliche Einkom- aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
mensteuer um den Anspruch auf Kindergeld; bei „Inländischer Arbeitgeber im Sinne des Sat-
nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kin- zes 1 ist in den Fällen der Arbeitnehmerent-
dergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibe- sendung auch das in Deutschland ansässige
trags angesetzt.“ aufnehmende Unternehmen, das den Ar-
b) Die Sätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst: beitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirt-
schaftlich trägt; Voraussetzung hierfür ist nicht,
„Satz 4 gilt entsprechend für mit dem Kindergeld dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer
vergleichbare Leistungen nach § 65. Besteht nach den Arbeitslohn im eigenen Namen und für
ausländischem Recht Anspruch auf Leistungen eigene Rechnung auszahlt.“
für Kinder, wird dieser insoweit nicht berücksich-
tigt, als er das inländische Kindergeld übersteigt.“ bb) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Lohnsteuer unterliegt auch der im Rah-
11. § 32 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: men des Dienstverhältnisses von einem Drit-
ten gewährte Arbeitslohn, wenn der Arbeitge-
„2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuer- ber weiß oder erkennen kann, dass derartige
pflichtige durch ein familienähnliches, auf län- Vergütungen erbracht werden; dies ist insbe-
gere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sondere anzunehmen, wenn Arbeitgeber und
sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Dritter verbundene Unternehmen im Sinne
Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- von § 15 des Aktiengesetzes sind.“
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b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- bb) In Satz 13 werden die Wörter „Die Oberfi-
fügt: nanzdirektion kann allgemein oder auf Antrag
ein Verfahren zulassen, durch das“ durch die
„(3a) Soweit sich aus einem Dienstverhältnis
Wörter „Das Betriebsstättenfinanzamt kann
oder einem früheren Dienstverhältnis tarifvertrag-
allgemein oder auf Antrag zulassen, dass“
liche Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeits-
ersetzt.
lohn unmittelbar gegen einen Dritten mit Wohn-
sitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland richten b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
und von diesem durch die Zahlung von Geld
erfüllt werden, hat der Dritte die Pflichten des aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Arbeitgebers. In anderen Fällen kann das Finanz-
„Hat der Arbeitnehmer Lohnsteuerbescheini-
amt zulassen, dass ein Dritter mit Wohnsitz,
gungen aus früheren Dienstverhältnissen des
Geschäftsleitung oder Sitz im Inland die Pflichten
Kalenderjahres nicht vorgelegt, so ist bei der
des Arbeitgebers im eigenen Namen erfüllt.
Ermittlung des voraussichtlichen Jahresar-
Voraussetzung ist, dass der Dritte
beitslohns der Arbeitslohn für Beschäfti-
1. sich hierzu gegenüber dem Arbeitgeber ver- gungszeiten bei früheren Arbeitgebern mit
pflichtet hat, dem Betrag anzusetzen, der sich ergibt,
wenn der laufende Arbeitslohn im Monat der
2. den Lohn auszahlt oder er nur Arbeitgeber-
Zahlung des sonstigen Bezugs entsprechend
pflichten für von ihm vermittelte Arbeitnehmer
der Beschäftigungsdauer bei früheren Arbeit-
übernimmt und
gebern hochgerechnet wird.“
3. die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird.
bb) Der bisherige Satz 8 wird aufgehoben.
Die Zustimmung erteilt das Betriebsstättenfinanz-
amt des Dritten auf dessen Antrag im Einverneh- cc) Im bisherigen Satz 9 wird die Angabe „Sat-
men mit dem Betriebsstättenfinanzamt des Ar- zes 4“ durch die Angabe „Satzes 5“, die
beitgebers; sie darf mit Nebenbestimmungen ver- Angabe „Satzes 7“ durch die Angabe „Sat-
sehen werden, die die ordnungsgemäße Steuer- zes 8“ sowie der abschließende Punkt durch
erhebung sicherstellen und die Überprüfung des ein Semikolon ersetzt und wird folgender
Lohnsteuerabzugs nach § 42f erleichtern sollen. Halbsatz angefügt:
Die Zustimmung kann mit Wirkung für die Zukunft
„§ 34 Abs. 1 Satz 3 ist sinngemäß anzuwen-
widerrufen werden. In den Fällen der Sätze 1 und 2
den.“
sind die das Lohnsteuerverfahren betreffenden
Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „inländi-
an die Stelle des Arbeitgebers der Dritte tritt; der schen Arbeitgeber“ durch die Angabe „Arbeitge-
Arbeitgeber ist von seinen Pflichten befreit, ber (§ 38)“ ersetzt.
soweit der Dritte diese Pflichten erfüllt hat. Erfüllt
der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers, kann er
den Arbeitslohn, der einem Arbeitnehmer in dem- 17. Dem § 39c wird folgender Absatz 5 angefügt:
selben Lohnabrechnungszeitraum aus mehreren
„(5) In den Fällen des § 38 Abs. 3a Satz 1 kann der
Dienstverhältnissen zufließt, für die Lohnsteuer-
Dritte die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug mit
ermittlung und in der Lohnsteuerbescheinigung
20 vom Hundert unabhängig von einer Lohnsteuer-
zusammenrechnen.“
karte ermitteln, wenn der maßgebende Jahresar-
c) In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz ein- beitslohn nach § 39b Abs. 3 zuzüglich des sonstigen
gefügt: Bezugs 10 000 Euro nicht übersteigt; bei der Fest-
stellung des maßgebenden Jahresarbeitslohns sind
„Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von
nur die Lohnzahlungen des Dritten zu berücksichti-
einem Dritten gewährten Bezüge (Absatz 1 Satz 2)
gen.“
am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums
anzugeben; wenn der Arbeitnehmer keine Anga-
be oder eine erkennbar unrichtige Angabe macht, 18. § 39d Abs. 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstätten-
finanzamt anzuzeigen.“ „Auf Verlangen des beschränkt einkommensteuer-
pflichtigen Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber bei
Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende
16. § 39b wird wie folgt geändert:
des Kalenderjahres eine Lohnsteuerbescheinigung
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: zu übermitteln oder auszustellen; § 41b ist sinnge-
mäß anzuwenden.“
aa) Satz 6 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Vorsorgepauschale
19. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) in den Steuerklassen I, II und IV nach
Maßgabe des § 10c Abs. 2 oder Abs. 3, a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
b) in der Steuerklasse III nach Maßgabe „In das Lohnkonto sind die für den Lohnsteuerab-
des § 10c Abs. 2 oder Abs. 3, jeweils zug und die Lohnsteuerzerlegung erforderlichen
in Verbindung mit § 10c Abs. 4 Satz 1 Merkmale aus der Lohnsteuerkarte oder aus einer
Nr. 1,“. entsprechenden Bescheinigung zu übernehmen.“
2648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003
b) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt: die Entschädigungen für Verdienstausfall nach
dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
„Hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem
(BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Arti-
sonstigen Bezug im ersten Dienstverhältnis
kel 11 § 3 des Gesetzes vom 6. August 2002
berechnet und ist dabei der Arbeitslohn aus frü-
(BGBl. I S. 3082), in der jeweils geltenden Fas-
heren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres
sung, sowie die nach § 3 Nr. 28 steuerfreien Auf-
außer Betracht geblieben, so ist dies durch Ein-
stockungsbeträge oder Zuschläge,
tragung des Großbuchstabens S zu vermerken.“
6. die auf die Entfernungspauschale anzurechnen-
20. § 41a Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze den steuerfreien Arbeitgeberleistungen für Fahr-
ersetzt: ten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,
„Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorge- 7. die pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen
schriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstät-
Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverord- te,
nung zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt
zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elek- 8. die nach § 3 Nr. 63 steuerfrei gezahlten Beiträge,
tronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist
9. für die steuerfreie Sammelbeförderung nach § 3
die Lohnsteuer-Anmeldung vom Arbeitgeber oder
Nr. 32 den Großbuchstaben F,
von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person
zu unterschreiben.“ 10. die nach § 3 Nr. 13 und 16 steuerfrei gezahlten
Verpflegungszuschüsse und Vergütungen bei
21. § 41b wird wie folgt gefasst: doppelter Haushaltsführung,
„§ 41b 11. die nach § 3 Nr. 62 steuerfrei gezahlten Zuschüs-
se zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversiche-
Abschluss des Lohnsteuerabzugs rung,
(1) Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses
12. den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversi-
oder am Ende des Kalenderjahres hat der Arbeit-
cherungsbeitrag.
geber das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzu-
schließen. Auf Grund der Eintragungen im Lohnkon- Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer einen nach
to hat der Arbeitgeber spätestens bis zum 28. Febru- amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigten Aus-
ar des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem druck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung
Datensatz durch Datenfernübertragung an die amt- mit Angabe des lohnsteuerlichen Ordnungsmerk-
lich bestimmte Übermittlungsstelle insbesondere fol- mals (Absatz 2) auszuhändigen oder elektronisch
gende Angaben zu übermitteln (elektronische Lohn- bereitzustellen. Wenn das Dienstverhältnis vor
steuerbescheinigung): Ablauf des Kalenderjahres beendet wird, hat der
1. Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte
des Arbeitnehmers, die auf der Lohnsteuerkarte auszuhändigen. Nach Ablauf des Kalenderjahres
oder der entsprechenden Bescheinigung ein- darf der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte nur aus-
getragenen Besteuerungsmerkmale, den amtli- händigen, wenn sie eine Lohnsteuerbescheinigung
chen Schlüssel der Gemeinde, die die Lohnsteu- enthält und der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer
erkarte ausgestellt hat, die Bezeichnung und die veranlagt wird. Dem Arbeitnehmer nicht ausgehän-
Nummer des Finanzamts, an das die Lohnsteuer digte Lohnsteuerkarten ohne Lohnsteuerbescheini-
abgeführt worden ist sowie die Steuernummer gungen kann der Arbeitgeber vernichten; nicht aus-
des Arbeitgebers, gehändigte Lohnsteuerkarten mit Lohnsteuerbe-
scheinigungen hat er dem Betriebsstättenfinanzamt
2. die Dauer des Dienstverhältnisses während des einzureichen.
Kalenderjahres sowie die Anzahl der nach § 41
Abs. 1 Satz 6 vermerkten Großbuchstaben U, (2) Für die Datenfernübertragung hat der Arbeit-
geber aus dem Namen, Vornamen und Geburts-
3. die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns datum des Arbeitnehmers ein Ordnungsmerkmal
sowie den nach § 41 Abs. 1 Satz 7 vermerkten nach amtlich festgelegter Regel für den Arbeitneh-
Großbuchstaben S, mer zu bilden und zu verwenden. Das lohnsteuerli-
4. die einbehaltene Lohnsteuer, den Solidaritätszu- che Ordnungsmerkmal darf nur erhoben, gebildet,
schlag und die Kirchensteuer sowie zusätzlich verarbeitet oder genutzt werden für die Zuordnung
den Großbuchstaben B, wenn das Dienstver- der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder
hältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet und sonstiger für das Besteuerungsverfahren erforderli-
der Arbeitnehmer für einen abgelaufenen Lohn- cher Daten zu einem bestimmten Steuerpflichtigen
zahlungszeitraum oder Lohnabrechnungszeit- und für Zwecke des Besteuerungsverfahrens.
raum des Kalenderjahres unter Berücksichti-
(3) Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrech-
gung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 3
nung, die keine elektronische Lohnsteuerbescheini-
zu besteuern war,
gung erteilen können, haben eine entsprechende
5. das Kurzarbeitergeld, das Schlechtwettergeld, Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte
das Winterausfallgeld, den Zuschuss zum Mut- des Arbeitnehmers zu erteilen. Liegt dem Arbeit-
terschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, geber eine Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nicht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 2649
vor, hat er die Lohnsteuerbescheinigung nach amt- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
lich vorgeschriebenem Muster zu erteilen. Der
Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Lohnsteuer- „(2) Der Arbeitgeber haftet nicht, soweit Lohn-
bescheinigung auszuhändigen, wenn das Dienstver- steuer nach § 39 Abs. 4 oder § 39a Abs. 5 nachzu-
hältnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird fordern ist und in den vom Arbeitgeber angezeig-
oder der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veran- ten Fällen des § 38 Abs. 4 Satz 2 und des § 41c
lagt wird. In den übrigen Fällen hat der Arbeitgeber Abs. 4.“
die Lohnsteuerbescheinigung dem Betriebsstätten-
c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
finanzamt einzureichen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Arbeitneh- „(9) Der Arbeitgeber haftet auch dann, wenn
mer, soweit sie Arbeitslohn bezogen haben, der nach ein Dritter nach § 38 Abs. 3a dessen Pflichten
den §§ 40 bis 40b pauschal besteuert worden ist.“ trägt. In diesen Fällen haftet der Dritte neben dem
Arbeitgeber. Soweit die Haftung des Dritten
reicht, sind der Arbeitgeber, der Dritte und der
22. § 41c wird wie folgt geändert:
Arbeitnehmer Gesamtschuldner. Absatz 3 Satz 2
a) In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort „Aus- bis 4 ist anzuwenden; Absatz 4 gilt auch für die
schreibung“ die Wörter „Übermittlung oder“ ein- Inanspruchnahme des Dritten. Im Fall des § 38
gefügt. Abs. 3a Satz 2 beschränkt sich die Haftung des
Dritten auf die Lohnsteuer, die für die Zeit zu erhe-
b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort
ben ist, für die er sich gegenüber dem Arbeitgeber
„Lohnsteuerbescheinigung“ die Wörter „übermit-
zur Vornahme des Lohnsteuerabzugs verpflichtet
telt oder“ eingefügt.
hat; der maßgebende Zeitraum endet nicht, bevor
der Dritte seinem Betriebsstättenfinanzamt die
23. § 42b wird wie folgt geändert: Beendigung seiner Verpflichtung gegenüber dem
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Arbeitgeber angezeigt hat. In den Fällen des § 38
Abs. 3a Satz 8 ist als Haftungsschuld der Betrag
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst: zu ermitteln, um den die Lohnsteuer, die für den
„Voraussetzung für den Lohnsteuer-Jahres- gesamten Arbeitslohn des Lohnzahlungszeit-
ausgleich ist, dass dem Arbeitgeber die raums zu berechnen und einzubehalten ist, die
Lohnsteuerkarte und Lohnsteuerbescheini- insgesamt tatsächlich einbehaltene Lohnsteuer
gungen aus etwaigen vorangegangenen übersteigt. Betrifft die Haftungsschuld mehrere
Dienstverhältnissen vorliegen.“ Arbeitgeber, so ist sie bei fehlerhafter Lohnsteuer-
berechnung nach dem Verhältnis der Arbeitslöh-
bb) Satz 4 wird wie folgt geändert: ne und für nachträglich zu erfassende Arbeits-
aaa) Nummer 3a wird wie folgt gefasst: lohnbeträge nach dem Verhältnis dieser Beträge
auf die Arbeitgeber aufzuteilen. In den Fällen des
„3a. bei der Lohnsteuerberechnung ein § 38 Abs. 3a ist das Betriebsstättenfinanzamt des
Freibetrag oder Hinzurechnungs- Dritten für die Geltendmachung der Steuer- oder
betrag zu berücksichtigen war Haftungsschuld zuständig.“
oder“.
bbb) Nummer 4a wird wie folgt gefasst:
25. Dem § 42f wird folgender Absatz 3 angefügt:
„4a. die Anzahl der im Lohnkonto oder
in der Lohnsteuerbescheinigung „(3) In den Fällen des § 38 Abs. 3a ist für die
eingetragenen Großbuchstaben U Außenprüfung das Betriebsstättenfinanzamt des
mindestens eins beträgt oder“. Dritten zuständig; § 195 Satz 2 der Abgabenordnung
bleibt unberührt. Die Außenprüfung ist auch beim
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Arbeitgeber zulässig; dessen Mitwirkungspflichten
aa) In Satz 1 werden die Wörter „auf der Lohn- bleiben neben den Pflichten des Dritten bestehen.“
steuerkarte“ gestrichen.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
26. § 44a wird wie folgt geändert:
„Vom Jahresarbeitslohn sind der etwa in
Betracht kommende Versorgungs-Freibetrag a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
und der etwa in Betracht kommende Alters-
„(7) Ist der Gläubiger eine inländische
entlastungsbetrag abzuziehen.“
c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Auf der 1. Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver-
Lohnsteuerkarte“ durch die Wörter „In der Lohn- mögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9
steuerbescheinigung“ ersetzt. des Körperschaftsteuergesetzes oder
2. Stiftung des öffentlichen Rechts, die aus-
24. § 42d wird wie folgt geändert: schließlich und unmittelbar gemeinnützigen
a) In Absatz 1 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Komma oder mildtätigen Zwecken dient, oder
ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
3. juristische Person des öffentlichen Rechts, die
„4. für die Lohnsteuer, die in den Fällen des § 38 ausschließlich und unmittelbar kirchlichen
Abs. 3a der Dritte zu übernehmen hat.“ Zwecken dient,
2650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003
so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 sind entsprechend
Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a bis 7c nicht anzuwenden.“
vorzunehmen. Der Steuerabzug vom Kapitaler-
trag ist außerdem nicht vorzunehmen bei Kapital-
29. § 46 wird wie folgt geändert:
erträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
soweit es sich um Erträge aus Anteilen an Gesell- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
schaften mit beschränkter Haftung handelt, bei
Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 aa) In Nummer 2 wird nach dem Semikolon fol-
Nr. 2 unter der Voraussetzung, dass die die Kapi- gender Satzteil angefügt:
talerträge auszahlende Stelle nicht Sammelan- „das gilt nicht, soweit nach § 38 Abs. 3a
tragsberechtigter im Sinne des § 45b ist, und bei Satz 7 Arbeitslohn von mehreren Arbeitge-
Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 bern für den Lohnsteuerabzug zusammen-
Nr. 3. Bei allen übrigen Kapitalerträgen nach § 43 gerechnet worden ist;“.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ist § 45b sinngemäß
anzuwenden. Voraussetzung für die Anwendung bb) Nummer 4a Satz 1 Buchstabe d und e wird
der Sätze 1 und 2 ist, dass der Gläubiger durch wie folgt gefasst:
eine Bescheinigung des für seine Geschäftslei- „d) im Fall des § 33a Abs. 2 Satz 6 das
tung oder seinen Sitz zuständigen Finanzamts Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung
nachweist, dass er eine Körperschaft, Personen- des Abzugsbetrags in einem anderen
vereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 Verhältnis als je zur Hälfte beantragt oder
ist. Absatz 4 gilt entsprechend.“
e) im Fall des § 33b Abs. 5 Satz 3 das
b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt: Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung
des Pauschbetrags für behinderte Men-
„(8) Ist der Gläubiger schen oder des Pauschbetrags für Hin-
terbliebene in einem anderen Verhältnis
1. eine nach § 5 Abs. 1 mit Ausnahme der Num- als je zur Hälfte beantragt.“
mer 9 des Körperschaftsteuergesetzes oder
nach anderen Gesetzen von der Körperschaft- cc) In Nummer 5 werden vor dem Wort „ermittelt“
steuer befreite Körperschaft, Personenvereini- die Wörter „oder für einen sonstigen Bezug
gung oder Vermögensmasse oder nach § 39c Abs. 5“ eingefügt.
dd) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a
2. eine inländische juristische Person des öffent-
eingefügt:
lichen Rechts, die nicht in Absatz 7 bezeichnet
ist, „5a. wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer
von einem sonstigen Bezug berechnet
so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen aus hat und dabei der Arbeitslohn aus frühe-
Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haf- ren Dienstverhältnissen des Kalender-
tung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und bei jahres außer Betracht geblieben ist
Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 (§ 39b Abs. 3 Satz 2, § 41 Abs. 1 Satz 7,
Nr. 7a nur hälftig vorzunehmen. Bei allen übrigen Großbuchstabe S);“.
Kapitalerträgen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist
§ 45b in Verbindung mit Satz 1 sinngemäß anzu- b) Absatz 2a wird aufgehoben.
wenden (Erstattung der Hälfte der gesetzlich in
§ 43a vorgeschriebenen Kapitalertragsteuer). 30. § 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1
ist, dass der Gläubiger durch eine Bescheinigung a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
des für seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz
„3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die
zuständigen Finanzamts nachweist, dass er eine
im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermö-
worden ist, oder für die im Inland eine feste
gensmasse im Sinne des Satzes 1 ist. Absatz 4
Einrichtung oder eine Betriebsstätte unter-
gilt entsprechend.“
halten wird;“.
b) In Nummer 4 Buchstabe c wird am Ende das
27. § 44c wird aufgehoben. Semikolon durch ein Komma ersetzt und folgen-
der Buchstabe d angefügt:
„d) als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 für
28. Nach § 45d wird folgender § 45e eingefügt:
die Auflösung eines Dienstverhältnisses
„§ 45e gezahlt werden, soweit die für die zuvor aus-
geübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der
Ermächtigung für Zinsinformationsverordnung inländischen Besteuerung unterlegen haben;“.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
31. § 50b Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
tes die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni „Die Finanzbehörden sind berechtigt, Verhältnisse,
2003 (ABl. EU Nr. L 157 S. 38) im Bereich der die für die Anrechnung oder Vergütung von Körper-
Besteuerung von Zinserträgen umzusetzen. § 45d schaftsteuer, für die Anrechnung oder Erstattung von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 2651
Kapitalertragsteuer, für die Nichtvornahme des Steu- Obergrenze mit der maschinell berechneten
erabzugs oder für die Mitteilungen an das Bundes- Lohnsteuer übereinstimmen. Die Monats-, Wo-
amt für Finanzen nach § 45e von Bedeutung sind chen- und Tagestabellen sind aus den Jahres-
oder der Aufklärung bedürfen, bei den am Verfahren tabellen abzuleiten;“.
Beteiligten zu prüfen.“
34. § 52 wird wie folgt geändert:
32. § 50d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit
„Unberührt bleibt der Anspruch des Gläubigers in den folgenden Absätzen nichts anderes
der Kapitalerträge oder Vergütungen auf völlige bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeit-
oder teilweise Erstattung der einbehaltenen und raum 2004 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom
abgeführten oder der auf Grund Haftungsbe- Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass
scheid oder Nachforderungsbescheid entrichte- diese Fassung erstmals auf den laufenden
ten Steuer.“ Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach
b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt: dem 31. Dezember 2003 endenden Lohnzah-
lungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige
„(8) Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steu- Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2003 zu-
erpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19) fließen.“
nach einem Abkommen zur Vermeidung der Dop-
pelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage b) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 einge-
der deutschen Steuer auszunehmen, wird die fügt:
Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des „(12) § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a in der Fassung
Abkommens nur gewährt, soweit der Steuer- der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002
pflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach (BGBl. I S. 4210) ist letztmals für den Veranla-
dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, gungszeitraum 2002 anzuwenden. In den Fällen,
auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder in denen die Einkommensteuer für die Veranla-
dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festge- gungszeiträume bis einschließlich 2002 noch
setzten Steuern entrichtet wurden. Wird ein sol- nicht formell bestandskräftig oder hinsichtlich
cher Nachweis erst geführt, nachdem die Ein- der Aufwendungen für eine betrieblich veran-
künfte in eine Veranlagung zur Einkommensteuer lasste doppelte Haushaltsführung vorläufig fest-
einbezogen wurden, ist der Steuerbescheid inso- gesetzt ist, ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 in der
weit zu ändern. § 175 Abs. 1 Satz 2 der Abgaben- Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
ordnung ist entsprechend anzuwenden.“ 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) anzuwen-
den; dies gilt auch für unter dem Vorbehalt der
33. § 51 Abs. 4 wird wie folgt geändert: Nachprüfung ergangene Einkommensteuerbe-
scheide für Veranlagungszeiträume bis ein-
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: schließlich 2002, soweit nicht bereits Festset-
aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst: zungsverjährung eingetreten ist.“
„c) die Erklärungen zur Einkommensbesteue- c) Absatz 16 wird wie folgt geändert:
rung sowie die in § 39 Abs. 3a Satz 4 und aa) Nach Satz 6 werden folgende Sätze einge-
§ 39a Abs. 2 vorgesehenen Anträge,“. fügt:
bb) In Buchstabe d werden die Angabe „die
„§ 6 Abs. 1 Nr. 1a in der Fassung des Arti-
Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1
kels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember
Satz 3)“ und das anschließende Komma ge-
2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmals für Bau-
strichen.
maßnahmen anzuwenden, mit denen nach
cc) Im Abschnitt nach dem Buchstaben i werden dem 31. Dezember 2003 begonnen wird. Als
nach der Angabe „der Lohnsteuerkarte Beginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eine
(§ 39)“ und dem anschließenden Komma die Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeit-
Wörter „der Bescheinigungen nach den §§ 39c punkt, in dem der Bauantrag gestellt wird,
und 39d, des Ausdrucks der elektronischen bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben,
Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1), der für die Bauunterlagen einzureichen sind, der
so zu gestalten ist, dass er als vereinfachte Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen einge-
Einkommensteuererklärung verwendet wer- reicht werden. Sämtliche Baumaßnahmen
den kann, das Muster der Lohnsteuerbe- im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 an
scheinigung nach § 41b Abs. 3 Satz 2, der einem Objekt gelten als eine Baumaßnahme
Anträge auf Erteilung einer Bescheinigung im Sinne des Satzes 7.“
nach den §§ 39c und 39d,“ eingefügt.
bb) In dem bisherigen Satz 8 wird die Angabe
b) Der Nummer 1a werden folgende Sätze angefügt: „Satz 7“ durch die Angabe „Satz 10“ ersetzt.
„Der Lohnstufenabstand beträgt bei den Jahres- cc) In dem bisherigen Satz 11 werden die Anga-
tabellen 36. Die in den Tabellenstufen auszuwei- be „Satz 8“ durch die Angabe „Satz 11“ und
sende Lohnsteuer ist aus der Obergrenze der die Angabe „Satz 9“ durch die Angabe
Tabellenstufen zu berechnen und muss an der „Satz 12“ ersetzt.
2652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003
d) Absatz 23 wird wie folgt gefasst: k) Dem Absatz 50c wird folgender Satz angefügt:
„(23) § 7g Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 in der Fassung „§ 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmals für Wirt- 2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmals ab dem Ver-
schaftsjahre anzuwenden, die nach dem 23. Juli anlagungszeitraum 2004 anzuwenden.“
2002 enden. § 7g Abs. 8 Satz 2 Nr. 3 und 4 in
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom l) Nach Absatz 52a werden folgende Absätze 52b
15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) sind erst- und 52c eingefügt:
mals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2002 enden.“ „(52b) § 41a Abs. 1 Satz 2 und 3 in der
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
e) Dem Absatz 23a wird folgender Satz angefügt: 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmals
„Für die Anwendung des § 9 Abs. 5 Satz 2 in auf Anmeldungszeiträume anzuwenden, die nach
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom dem 31. Dezember 2004 enden.
15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) gilt Ab- (52c) Die an der Entwicklung der elektroni-
satz 16 Satz 7 bis 9 entsprechend.“ schen Lohnsteuerbescheinigung teilnehmenden
f) Nach Absatz 23a wird folgender Absatz 23b ein- Arbeitgeber können § 41b Abs. 1 und 2 in der
gefügt: Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) erstmals ab
„(23b) § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 in der Fassung dem Kalenderjahr 2003 anwenden. Nach Ablauf
des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember des Kalenderjahres 2003 dürfen diese Arbeitge-
2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmals ab dem Ver- ber Lohnsteuerkarten ohne Lohnsteuerbeschei-
anlagungszeitraum 2003 anzuwenden und in nigung den Arbeitnehmern nicht aushändigen;
Fällen, in denen die Einkommensteuer noch diese Lohnsteuerkarten können vernichtet wer-
nicht formell bestandskräftig oder hinsichtlich den. § 41b Abs. 3 Satz 1 gilt ab dem Kalender-
der Aufwendungen für eine beruflich veranlasste jahr 2006 in der folgenden Fassung:
doppelte Haushaltsführung vorläufig festgesetzt
ist.“ „Ein Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrech-
g) Nach Absatz 39 wird folgender Absatz 39a ein- nung, der ausschließlich Arbeitnehmer im Rah-
gefügt: men einer geringfügigen Beschäftigung in sei-
nem Privathaushalt im Sinne des § 8a des Vier-
„(39a) § 24c ist erstmals anzuwenden ten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt und
a) auf Kapitalerträge im Sinne des § 20, die keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung
nach dem 31. Dezember 2003 zufließen, erteilt, hat an Stelle der elektronischen Lohn-
steuerbescheinigung eine entsprechende Lohn-
b) auf Veräußerungsgeschäfte im Sinne des steuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte
§ 23, bei denen die Veräußerung auf einem des Arbeitnehmers zu erteilen.“ “
nach dem 31. Dezember 2003 rechtswirksam
abgeschlossenen obligatorischen Vertrag m) Nach Absatz 55 wird folgender Absatz 55a ein-
oder gleichstehenden Rechtsakt beruht, und gefügt:
auf Termingeschäfte, bei denen der Erwerb
„(55a) § 44a Abs. 7 und 8 in der Fassung des
des Rechts auf einen Differenzausgleich,
Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003
Geldbetrag oder Vorteil nach dem 31. Dezem-
(BGBl. I S. 2645) ist erstmals für Ausschüttungen
ber 2003 erfolgt.“
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003
h) In Absatz 40 wird folgender Satz 1 eingefügt: erfolgen. Für Ausschüttungen, die vor dem
1. Januar 2004 erfolgen, sind § 44a Abs. 7 und
„§ 32 Abs. 1 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 1
§ 44c in der Fassung der Bekanntmachung vom
des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I
19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179)
S. 2645) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen
weiterhin anzuwenden.“
die Einkommensteuer noch nicht bestandskräf-
tig festgesetzt ist.“ n) Dem Absatz 59a wird folgender Satz 4 angefügt:
i) Nach Absatz 43 wird folgender Absatz 43a ein-
„§ 50d Abs. 1 in der Fassung des Artikels 1
gefügt:
des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I
„(43a) § 32b Abs. 3 und 4 in der Fassung des S. 2645) ist ab 1. Januar 2002 anzuwenden.“
Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2645) ist erstmals für Leistungen des o) Absatz 59c wird aufgehoben.
Kalenderjahres 2005 anzuwenden.“
j) Nach Absatz 46 wird folgender Absatz 46a ein- Artikel 2
gefügt:
Änderung der
„(46a) § 33b Abs. 6 Satz 2 in der Fassung des Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2645) ist in allen Fällen anzuwenden, Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fas-
in denen die Einkommensteuer noch nicht be- sung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989 (BGBl. I
standskräftig festgesetzt ist.“ S. 1848), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 2653
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), wird wie folgt Wörter „die Sächsische Aufbaubank GmbH“
geändert: durch die Wörter „die Sächsische Aufbaubank
– Förderbank –“ ersetzt.
1. § 4 wird wie folgt geändert: bb) In Nummer 22 wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt und folgende Num-
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „die Gemein- mer 23 angefügt:
de, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat“ durch
die Wörter „den amtlichen Gemeindeschlüssel der „23. die Auftragsforschung öffentlich-recht-
Gemeinde, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt licher Wissenschafts- und Forschungs-
hat“ ersetzt. einrichtungen; ist die Tätigkeit auf die
Anwendung gesicherter wissenschaftli-
b) In Absatz 2 Nr. 4 Satz 1 werden die Wörter nach
cher Erkenntnisse, die Übernahme von
dem Wort „Trinkgelder“ gestrichen.
Projektträgerschaften sowie wirtschaftli-
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: che Tätigkeiten ohne Forschungsbezug
gerichtet, ist die Steuerbefreiung inso-
„(4) In den Fällen des § 38 Abs. 3a des Einkom- weit ausgeschlossen.“
mensteuergesetzes ist ein Lohnkonto vom Dritten
zu führen. In den Fällen des § 38 Abs. 3a Satz 2 ist b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
der Arbeitgeber anzugeben und auch der Arbeits-
lohn einzutragen, der nicht vom Dritten, sondern „1. für inländische Einkünfte, die dem Steuerab-
vom Arbeitgeber selbst gezahlt wird. In den Fällen zug vollständig oder teilweise unterliegen,“.
des § 38 Abs. 3a Satz 7 ist der Arbeitslohn für jedes
Dienstverhältnis gesondert aufzuzeichnen.“ 3. Dem § 31 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die sich im Zuge der Festsetzung ergebenden einzel-
2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: nen Körperschaftsteuerbeträge sind jeweils zu Guns-
„(1) Die Vorschriften dieser Verordnung in der Fas- ten des Steuerpflichtigen auf volle Euro-Beträge zu
sung des Artikels 2 des Gesetzes vom 15. Dezember runden.“
2003 (BGBl. I S. 2645) sind erstmals anzuwenden auf
laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem
4. § 34 wird wie folgt geändert:
31. Dezember 2003 endenden Lohnzahlungszeitraum
gezahlt wird und auf sonstige Bezüge, die nach dem a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
31. Dezember 2003 zufließen.“
„(2a) § 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 3
des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I
Artikel 3 S. 2645) ist erstmals ab dem Veranlagungszeit-
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes raum 2004 anzuwenden.“
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Be- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144),
„(3) § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist für die InvestitionsBank
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
Hessen AG erstmals für den Veranlagungszeit-
15. August 2003 (BGBl. I S. 1657), wird wie folgt geän-
raum 2000, für die Bremer Aufbau-Bank GmbH
dert:
erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001, für
die Investitionsbank Schleswig-Holstein und für
1. § 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – erst-
mals für den Veranlagungszeitraum 2003 anzu-
„2. sonstige Körperschaften, Personenvereinigun- wenden. Die Steuerbefreiung für die Investitions-
gen und Vermögensmassen, die nicht unbe- bank Schleswig-Holstein – Zentralbereich der Lan-
schränkt steuerpflichtig sind, mit den inländi- desbank Schleswig-Holstein Girozentrale nach § 5
schen Einkünften, die dem Steuerabzug vollstän- Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 2002
dig oder teilweise unterliegen.“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Ok-
tober 2002 (BGBl. I S. 4144) ist letztmals für den
Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Wohnungs- „(3a) § 5 Abs. 1 Nr. 23 in der Fassung des Arti-
bauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen – kels 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003
Anstalt der Westdeutschen Landesbank Giro- (BGBl. I S. 2645) ist auch in Veranlagungszeiträu-
zentrale“ durch die Wörter „Wohnungsbauför- men vor 2003 anzuwenden.“
derungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
der Landesbank Nordrhein-Westfalen“, die
Wörter „Investitionsbank Schleswig-Holstein „(5a) § 5 Abs. 2 Nr. 1 in der Fassung des Arti-
– Zentralbereich der Landesbank Schleswig- kels 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003
Holstein Girozentrale“ durch die Wörter „In- (BGBl. I S. 2645) ist erstmals ab dem Veranla-
vestitionsbank Schleswig-Holstein“ und die gungszeitraum 2004 anzuwenden.“
2654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003
e) Nach Absatz 13 wird folgender Absatz 13a einge- Erhebungszeitraum 1996 und für die IBG Beteili-
fügt: gungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH erstmals
für den Erhebungszeitraum 2000 anzuwenden.“
„(13a) § 31 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung des
Artikels 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
(BGBl. I S. 2645) ist erstmals ab dem Veranla- „(4a) § 3 Nr. 30 in der Fassung des Artikels 4
gungszeitraum 2002 anzuwenden.“ des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I
f) Der bisherige Absatz 13a wird Absatz 13b. S. 2645) ist auch in Erhebungszeiträumen vor 2003
anzuwenden.“
Artikel 4
Artikel 5
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
Das Umsatzsteuergesetz 1999 in der Fassung der
machung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt
Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270),
geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. August
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
2003 (BGBl. I S. 1657), wird wie folgt geändert:
31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „Wohnungsbau- a) Nach der Angabe „§ 13b Leistungsempfänger als
förderungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt Steuerschuldner“ werden die Angaben „§ 13c
der Westdeutschen Landesbank Girozentrale“ Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfän-
durch die Wörter „Wohnungsbauförderungsanstalt dung von Forderungen“ und „§ 13d Haftung bei
Nordrhein-Westfalen – Anstalt der Landesbank Änderung der Bemessungsgrundlage“ eingefügt.
Nordrhein-Westfalen“, die Wörter „Investitions-
bank Schleswig-Holstein – Zentralbereich der Lan- b) Die Angabe „§ 14a Ausstellung von Rechnungen
desbank Schleswig-Holstein Girozentrale“ durch in besonderen Fällen“ wird durch die Angabe
die Wörter „Investitionsbank Schleswig-Holstein“ „§ 14a Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung
und die Wörter „die Sächsische Aufbaubank von Rechnungen in besonderen Fällen“ ersetzt.
GmbH“ durch die Wörter „die Sächsische Aufbau- c) Nach der neuen Angabe „§ 14a Zusätzliche
bank – Förderbank –“ ersetzt. Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in
besonderen Fällen“ werden die Angaben „§ 14b
b) In Nummer 24 wird nach der Angabe „Wagnis-
Aufbewahrung von Rechnungen“ und „§ 14c Un-
beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH,“
richtiger oder unberechtigter Steuerausweis“ ein-
die Angabe „IBG Beteiligungsgesellschaft Sach-
gefügt.
sen-Anhalt mbH,“ eingefügt.
d) Die bisherige „Anlage (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2)
c) In Nummer 29 wird der Punkt am Ende durch ein Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegen-
Semikolon ersetzt und folgende Nummer 30 ange- den Gegenstände“ wird als „Anlage 2 (zu § 12
fügt: Abs. 2 Nr. 1 und 2) Liste der dem ermäßigten
„30. die Auftragsforschung im Sinne des § 5 Steuersatz unterliegenden Gegenstände“ gefasst
Abs. 1 Nr. 23 des Körperschaftsteuergeset- und zuvor die Angabe „Anlage 1 (zu § 4 Nr. 4a)
zes, soweit sie von der Körperschaftsteuer Liste der Gegenstände, die der Umsatzsteuer-
befreit ist.“ lagerregelung unterliegen können“ eingefügt.
2. § 36 wird wie folgt geändert: 2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder
„(3) § 3 Nr. 2 ist für die InvestitionsBank Hessen
in den österreichischen Gebieten Jungholz
AG erstmals für den Erhebungszeitraum 2000, für
und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);“.
die Bremer Aufbau-Bank GmbH erstmals für den
Erhebungszeitraum 2001, für die Investitionsbank b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Schleswig-Holstein und für die Sächsische Auf- „Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet
baubank – Förderbank – erstmals für den Erhe- der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme
bungszeitraum 2003 anzuwenden. Die Steuerbe- des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland,
freiung für die Investitionsbank Schleswig-Holstein der Freizonen des Kontrolltyps I nach § 1 Abs. 1
– Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Hol- Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes (Freihäfen),
stein Girozentrale nach § 3 Nr. 2 des Gewerbesteu- der Gewässer und Watten zwischen der Hoheits-
ergesetzes 2002 in der Fassung der Bekanntma- grenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der
chung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167) ist deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahr-
letztmals für den Erhebungszeitraum 2002 anzu- zeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet
wenden.“ gehören.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
3. § 3 wird wie folgt geändert:
„(4) § 3 Nr. 24 ist für die Wagnisbeteiligungs-
gesellschaft Sachsen-Anhalt mbH erstmals für den a) Absatz 9a Satz 2 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 2655
b) Absatz 11 wird wie folgt gefasst: Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Die Be-
willigung ist zu erteilen, wenn ein wirtschaft-
„(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung liches Bedürfnis für den Betrieb des Um-
einer sonstigen Leistung eingeschaltet und han- satzsteuerlagers besteht und der Lagerhal-
delt er dabei im eigenen Namen, jedoch für frem- ter die Gewähr für dessen ordnungsgemäße
de Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und Verwaltung bietet;
von ihm erbracht.“
4b. die einer Einfuhr vorangehende Lieferung
von Gegenständen, wenn der Abnehmer
4. § 4 wird wie folgt geändert: oder dessen Beauftragter den Gegenstand
der Lieferung einführt. Dies gilt entspre-
a) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 4a
chend für Lieferungen, die den in Satz 1
und 4b eingefügt:
genannten Lieferungen vorausgegangen
„4a. die folgenden Umsätze: sind. Die Voraussetzungen der Steuerbefrei-
ung müssen vom Unternehmer eindeutig
a) die Lieferungen der in der Anlage 1 be- und leicht nachprüfbar nachgewiesen sein;“.
zeichneten Gegenstände an einen Unter-
nehmer für sein Unternehmen, wenn der b) In Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a wird die Anga-
Gegenstand der Lieferung im Zusam- be „4“ durch die Angabe „4b“ ersetzt.
menhang mit der Lieferung in ein Um- c) Nummer 14 wird wie folgt geändert:
satzsteuerlager eingelagert wird oder
sich in einem Umsatzsteuerlager befin- aa) In Satz 1 wird die Angabe „im Sinne des § 18
det. Mit der Auslagerung eines Gegen- Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes“
standes aus einem Umsatzsteuerlager gestrichen.
entfällt die Steuerbefreiung für die der bb) In Satz 4 Buchstabe b wird die Angabe
Auslagerung vorangegangene Lieferung, „9021.19“ durch die Angabe „9021 10“ er-
den der Auslagerung vorangegangenen setzt.
innergemeinschaftlichen Erwerb oder die
der Auslagerung vorangegangene Ein- d) Nummer 16 wird wie folgt geändert:
fuhr; dies gilt nicht, wenn der Gegen- aa) Nach dem Wort „Befunderhebung“ werden
stand im Zusammenhang mit der Ausla- ein Komma und die Wörter „Einrichtungen
gerung in ein anderes Umsatzsteuerlager zur Geburtshilfe“ eingefügt.
im Inland eingelagert wird. Eine Auslage-
rung ist die endgültige Herausnahme bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort
eines Gegenstandes aus einem Umsatz- „erfüllt“ die Wörter „oder bei von Hebammen
steuerlager. Der endgültigen Herausnah- oder Entbindungspflegern geleiteten Einrich-
me steht gleich der sonstige Wegfall der tungen zur Geburtshilfe im vorangegangenen
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung Kalenderjahr die Kosten der stationären Auf-
sowie die Erbringung einer nicht nach nahme (Sozialpflege) in mindestens 40 vom
Buchstabe b begünstigten Leistung an Hundert der jährlichen Pflegetage von den
den eingelagerten Gegenständen; gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung
oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegen-
b) die Leistungen, die mit der Lagerung, der den Teil getragen“ eingefügt.
Erhaltung, der Verbesserung der Auf-
machung und Handelsgüte oder der Vor- e) Nummer 19 Buchstabe a Satz 4 wird wie folgt
bereitung des Vertriebs oder Weiterver- gefasst:
kaufs der eingelagerten Gegenstände „Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Lieferungen
unmittelbar zusammenhängen. Dies gilt von Mineralölen und Branntweinen, wenn der
nicht, wenn durch die Leistungen die Blinde für diese Erzeugnisse Mineralölsteuer oder
Gegenstände so aufbereitet werden, Branntweinabgaben zu entrichten hat, und für
dass sie zur Lieferung auf der Einzelhan- Lieferungen im Sinne der Nummer 4a Satz 1
delsstufe geeignet sind. Buchstabe a Satz 2,“.
Die Steuerbefreiung gilt nicht für Leistungen f) Nummer 21a wird aufgehoben.
an Unternehmer, die diese zur Ausführung
von Umsätzen verwenden, für die die Steuer
5. § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
nach den Durchschnittssätzen des § 24
festgesetzt ist. Die Voraussetzungen der „2. Die auf die Lieferung des Gegenstandes entfal-
Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer lende Steuer muss in einer nach § 14 ausgestell-
eindeutig und leicht nachprüfbar nachge- ten Rechnung gesondert ausgewiesen und mit
wiesen sein. Umsatzsteuerlager kann jedes dem Kaufpreis bezahlt worden sein.“
Grundstück oder Grundstücksteil im Inland
sein, das zur Lagerung der in Anlage 1 ge-
6. § 4b Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
nannten Gegenstände dienen soll und von
einem Lagerhalter betrieben wird. Es kann „2. der in § 4 Nr. 4 bis 4b und 8 Buchstabe b und i
mehrere Lagerorte umfassen. Das Umsatz- sowie der in § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten
steuerlager bedarf der Bewilligung des für Gegenstände unter den in diesen Vorschriften
den Lagerhalter zuständigen Finanzamtes. bezeichneten Voraussetzungen;“.
2656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003
7. In § 5 Abs. 1 wird nach Nummer 3 der Punkt durch „9. im Fall des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a
ein Semikolon ersetzt und werden folgende Num- Satz 2 mit Ablauf des Voranmeldungszeit-
mern 4 und 5 angefügt: raums, in dem der Gegenstand aus einem
Umsatzsteuerlager ausgelagert wird.“
„4. der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände,
die im Anschluss an die Einfuhr zur Ausführung
von steuerfreien Umsätzen nach § 4 Nr. 4a Satz 1 12. § 13a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Buchstabe a Satz 1 verwendet werden sollen;
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer hat die
Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachzu- „1. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 14c Abs. 1 der
weisen; Unternehmer;“.
5. der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände, b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
wenn die Einfuhr im Zusammenhang mit einer
Lieferung steht, die zu einer Auslagerung im „4. des § 14c Abs. 2 der Aussteller der Rech-
Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 nung;“.
führt und der Lieferer oder sein Beauftragter c) Nach Nummer 5 werden der Punkt durch ein
Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist; der Semikolon ersetzt und folgende Nummer 6 ange-
Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer hat die fügt:
Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachzu-
weisen.“ „6. des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 der
Unternehmer, dem die Auslagerung zuzu-
rechnen ist (Auslagerer); daneben auch der
8. § 10 wird wie folgt geändert: Lagerhalter als Gesamtschuldner, wenn er
a) Nach Absatz 1 Satz 4 wird folgender Satz einge- entgegen § 22 Abs. 4c Satz 2 die inländische
fügt: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Aus-
lagerers oder dessen Fiskalvertreters nicht
„Bei Lieferungen und dem innergemeinschaftli- oder nicht zutreffend aufzeichnet.“
chen Erwerb im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buch-
stabe a Satz 2 sind die Kosten für die Leistungen
im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b und 13. § 13b Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichte-
„(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung,
ten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrund-
wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unter-
lage einzubeziehen.“
nehmers besteht
b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 wird jeweils die
1. in einer Personenbeförderung, die der Beförde-
Angabe „Satz 1“ gestrichen.
rungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) unterlegen
hat,
9. § 11 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
2. in einer Personenbeförderung, die mit einer Kraft-
„1. die im Ausland für den eingeführten Gegenstand droschke durchgeführt worden ist, oder
geschuldeten Beträge an Einfuhrabgaben, Steu-
ern und sonstigen Abgaben;“. 3. in einer grenzüberschreitenden Personenbeför-
derung im Luftverkehr.“
10. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
14. Nach § 13b werden folgende §§ 13c und 13d einge-
a) In den Nummern 1 und 2 wird die Angabe „Anla- fügt:
ge“ jeweils durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt.
„§ 13c
b) In Nummer 7 Buchstabe b werden nach dem Wort
„Öffentlichkeit“ die Wörter „oder nach § 14 Abs. 2 Haftung bei Abtretung,
Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom Verpfändung oder Pfändung von Forderungen
23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der
(1) Soweit der leistende Unternehmer den
jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuer-
pflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 an
11. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert: einen anderen Unternehmer abgetreten und die fest-
gesetzte Steuer, bei deren Berechnung dieser
a) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
Umsatz berücksichtigt worden ist, bei Fälligkeit nicht
„3. im Fall des § 14c Abs. 1 in dem Zeitpunkt, in oder nicht vollständig entrichtet hat, haftet der Ab-
dem die Steuer für die Lieferung oder sons- tretungsempfänger nach Maßgabe des Absatzes 2
tige Leistung nach Nummer 1 Buchstabe a für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer,
oder Buchstabe b Satz 1 entsteht, spätes- soweit sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist. Ist
tens jedoch im Zeitpunkt der Ausgabe der die Vollziehung der Steuerfestsetzung in Bezug auf
Rechnung; die in der abgetretenen Forderung enthaltene Um-
satzsteuer gegenüber dem leistenden Unternehmer
4. im Fall des § 14c Abs. 2 im Zeitpunkt der Aus-
ausgesetzt, gilt die Steuer insoweit als nicht fällig.
gabe der Rechnung;“.
Soweit der Abtretungsempfänger die Forderung an
b) Nach Nummer 8 wird der Punkt durch ein Semi- einen Dritten abgetreten hat, gilt sie in voller Höhe als
kolon ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt: vereinnahmt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 2657
(2) Der Abtretungsempfänger ist ab dem Zeit- der Verpflichtung nach Satz 2 kann eine Rechnung
punkt in Anspruch zu nehmen, in dem die festgesetz- von einem dort bezeichneten Leistungsempfänger
te Steuer fällig wird, frühestens ab dem Zeitpunkt der für Lieferungen oder sonstige Leistungen des Unter-
Vereinnahmung der abgetretenen Forderung. Bei der nehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher ver-
Inanspruchnahme nach Satz 1 besteht abweichend einbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die
von § 191 der Abgabenordnung kein Ermessen. Die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der
Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf die im Zeit- Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument wider-
punkt der Fälligkeit nicht entrichtete Steuer. Soweit spricht. Eine Rechnung kann im Namen und für
der Abtretungsempfänger auf die nach Absatz 1 Satz 1 Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 2
festgesetzte Steuer Zahlungen im Sinne des § 48 der bezeichneten Leistungsempfängers von einem Drit-
Abgabenordnung geleistet hat, haftet er nicht. ten ausgestellt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei der Verpfän- (3) Bei einer auf elektronischem Weg übermittel-
dung oder der Pfändung von Forderungen entspre- ten Rechnung müssen die Echtheit der Herkunft und
chend. An die Stelle des Abtretungsempfängers tritt die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sein
im Fall der Verpfändung der Pfandgläubiger und im durch
Fall der Pfändung der Vollstreckungsgläubiger. 1. eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine
qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-
§ 13d Akkreditierung nach dem Signaturgesetz vom
Haftung bei Änderung 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das durch Artikel 2
der Bemessungsgrundlage des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
(1) Der leistende Unternehmer haftet in den Fällen sung, oder
einer steuerpflichtigen Lieferung eines beweglichen
Gegenstandes an einen anderen Unternehmer auf 2. elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Arti-
Grund eines Mietvertrages oder mietähnlichen Ver- kel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission
trages, wenn beim Leistungsempfänger der Vorsteu- vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen
erabzug aus diesem Umsatz nach § 17 berichtigt und Aspekte des elektronischen Datenaustausches
die hierauf festgesetzte Steuer bei Fälligkeit nicht (ABl. EG Nr. L 338 S. 98), wenn in der Vereinba-
oder nicht vollständig entrichtet worden ist, für diese rung über diesen Datenaustausch der Einsatz von
Steuer. Ist die Vollziehung der Steuerfestsetzung in Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der
Bezug auf die zu berichtigende Vorsteuer gegenüber Herkunft und die Unversehrtheit der Daten
dem Leistungsempfänger ausgesetzt, gilt die Steuer gewährleisten, und zusätzlich eine zusammen-
insoweit als nicht fällig. Satz 1 gilt nur, wenn der leis- fassende Rechnung auf Papier oder unter den
tende Unternehmer die Steuer für diesen Umsatz Voraussetzungen der Nummer 1 auf elektroni-
schuldet. schem Weg übermittelt wird.
(2) Der leistende Unternehmer ist frühestens ab (4) Eine Rechnung muss folgende Angaben ent-
dem Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, in dem die halten:
beim Leistungsempfänger festgesetzte Steuer nach 1. den vollständigen Namen und die vollständige
Absatz 1 im Fälligkeitszeitpunkt nicht oder nicht voll- Anschrift des leistenden Unternehmers und des
ständig entrichtet worden ist. Bei der Inanspruch- Leistungsempfängers,
nahme nach Satz 1 besteht abweichend von § 191 2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt
der Abgabenordnung kein Ermessen. Die Haftung ist erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundes-
der Höhe nach begrenzt auf die im Zeitpunkt der Fäl- amt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifika-
ligkeit nicht entrichtete Steuer. Hat der leistende tionsnummer,
Unternehmer auf die beim Leistungsempfänger fest-
gesetzte Steuer Zahlungen im Sinne des § 48 der 3. das Ausstellungsdatum,
Abgabenordnung geleistet, haftet er nicht.“ 4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehre-
ren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rech-
15. § 14 wird wie folgt gefasst: nung vom Rechnungsaussteller einmalig verge-
ben wird (Rechnungsnummer),
„§ 14
5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeich-
Ausstellung von Rechnungen nung) der gelieferten Gegenstände oder den Um-
(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über fang und die Art der sonstigen Leistung,
eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet 6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leis-
wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Ge- tung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder
schäftsverkehr bezeichnet wird. Rechnungen sind eines Teils des Entgelts in den Fällen des Absat-
auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des zes 5 Satz 1, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und
Empfängers auf elektronischem Weg zu übermitteln. nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung
(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder identisch ist,
eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, ist 7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbe-
er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er freiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Liefe-
den Umsatz an einen anderen Unternehmer für des- rung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im
sen Unternehmen oder an eine juristische Person, Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, so-
soweit sie nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er ver- fern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist
pflichtet, eine Rechnung auszustellen. Unbeschadet und
2658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003
8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf (4) Eine Rechnung über die innergemeinschaft-
das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im liche Lieferung eines neuen Fahrzeugs muss auch
Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, die in § 1b Abs. 2 und 3 bezeichneten Merkmale ent-
dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine halten. Das gilt auch in den Fällen des § 2a.
Steuerbefreiung gilt.
(5) Führt der Unternehmer eine Leistung im Sinne
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 des § 13b Abs. 1 aus, für die der Leistungsempfän-
und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Be- ger nach § 13b Abs. 2 die Steuer schuldet, ist er
messungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet. In der
und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben Rechnung ist auch auf die Steuerschuldnerschaft
sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, des Leistungsempfängers hinzuweisen. Die Vor-
sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des schrift über den gesonderten Steuerausweis in einer
Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) findet keine
berechtigt. Anwendung.
(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt (6) In den Fällen der Besteuerung von Reiseleis-
oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht aus- tungen (§ 25) und der Differenzbesteuerung (§ 25a)
geführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die ist in der Rechnung auch auf die Anwendung dieser
Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung Sonderregelungen hinzuweisen. In den Fällen des
erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung § 25 Abs. 3 und des § 25a Abs. 3 und 4 findet die Vor-
oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte schrift über den gesonderten Steuerausweis in einer
und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzuset- Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) keine Anwen-
zen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im dung.
Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind. (7) Wird in einer Rechnung über eine Lieferung im
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Sinne des § 25b Abs. 2 abgerechnet, ist auch auf das
Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecks-
Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung geschäfts und die Steuerschuldnerschaft des letzten
bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Abnehmers hinzuweisen. Dabei sind die Umsatz-
Voraussetzungen steuer-Identifikationsnummer des Unternehmers
und die des Leistungsempfängers anzugeben. Die
1. Dokumente als Rechnungen anerkannt werden Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in
können, einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) findet keine
2. die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in Anwendung.“
mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3. Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 17. Nach § 14a wird folgender § 14b eingefügt:
nicht enthalten müssen, „§ 14b
4. eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstel- Aufbewahrung von Rechnungen
lung von Rechnungen mit gesondertem Steuer-
(1) Der Unternehmer hat ein Doppel der Rech-
ausweis (Absatz 4) entfällt oder
nung, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen
5. Rechnungen berichtigt werden können.“ und für seine Rechnung ausgestellt hat, sowie alle
Rechnungen, die er erhalten oder die ein Leistungs-
16. § 14a wird wie folgt gefasst: empfänger oder in dessen Namen und für dessen
Rechnung ein Dritter ausgestellt hat, zehn Jahre auf-
„§ 14a zubewahren. Die Rechnungen müssen für den
Zusätzliche Pflichten bei der gesamten Zeitraum lesbar sein. Die Aufbewahrungs-
Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres,
in dem die Rechnung ausgestellt worden ist; § 147
(1) Führt der Unternehmer eine sonstige Leistung Abs. 3 der Abgabenordnung bleibt unberührt. Die
im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c Satz 2 Sätze 1 bis 3 gelten auch:
und Nr. 4 Satz 2 oder des § 3b Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, 5
Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 im Inland aus, ist er zur Aus- 1. für Fahrzeuglieferer (§ 2a);
stellung einer Rechnung verpflichtet, in der auch die 2. in den Fällen, in denen der letzte Abnehmer die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unterneh- Steuer nach § 13a Abs. 1 Nr. 5 schuldet, für den
mers und die des Leistungsempfängers anzugeben letzten Abnehmer;
sind.
3. in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger
(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung im Sinne die Steuer nach § 13b Abs. 2 schuldet, für den
des § 3c im Inland aus, ist er zur Ausstellung einer Leistungsempfänger.
Rechnung verpflichtet.
(2) Der im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3
(3) Führt der Unternehmer eine innergemein- bezeichneten Gebiete ansässige Unternehmer hat
schaftliche Lieferung aus, ist er zur Ausstellung einer alle Rechnungen im Inland oder in einem der in § 1
Rechnung verpflichtet. Darin sind auch die Umsatz- Abs. 3 bezeichneten Gebiete aufzubewahren. Han-
steuer-Identifikationsnummer des Unternehmers delt es sich um eine elektronische Aufbewahrung, die
und die des Leistungsempfängers anzugeben. Satz 1 eine vollständige Fernabfrage (Online-Zugriff) der
gilt auch für Fahrzeuglieferer (§ 2a). Satz 2 gilt nicht in betreffenden Daten und deren Herunterladen und
den Fällen der §§ 1b und 2a. Verwendung gewährleistet, darf der Unternehmer die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 2659
Rechnungen auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet, der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend
in einem der in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete, im gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurück-
Gebiet von Büsingen oder auf der Insel Helgoland gezahlt worden ist. Die Berichtigung des geschulde-
aufbewahren. Der Unternehmer hat dem Finanzamt ten Steuerbetrages ist beim Finanzamt gesondert
den Aufbewahrungsort mitzuteilen, wenn er die schriftlich zu beantragen und nach dessen Zustim-
Rechnungen nicht im Inland oder in einem der in § 1 mung in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1
Abs. 3 bezeichneten Gebiete aufbewahrt. Der nicht für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem
im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 bezeichne- die Voraussetzungen des Satzes 4 eingetreten sind.“
ten Gebiete ansässige Unternehmer hat den Aufbe-
wahrungsort der nach Absatz 1 aufzubewahrenden
19. § 15 wird wie folgt geändert:
Rechnungen im Gemeinschaftsgebiet, in den in § 1
Abs. 3 bezeichneten Gebieten, im Gebiet von Büsin- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
gen oder auf der Insel Helgoland zu bestimmen. In
diesem Fall ist er verpflichtet, dem Finanzamt auf aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ge-
dessen Verlangen alle aufzubewahrenden Rechnun- fasst:
gen und Daten oder die an deren Stelle tretenden „1. die gesetzlich geschuldete Steuer für
Bild- und Datenträger unverzüglich zur Verfügung zu Lieferungen und sonstige Leistungen,
stellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder die von einem anderen Unternehmer für
nicht rechtzeitig nach, kann das Finanzamt verlan- sein Unternehmen ausgeführt worden
gen, dass er die Rechnungen im Inland oder in einem sind. Die Ausübung des Vorsteuerab-
der in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete aufbewahrt. zugs setzt voraus, dass der Unternehmer
(3) Ein im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte
bezeichneten Gebiete ansässiger Unternehmer ist Rechnung besitzt. Soweit der gesondert
ein Unternehmer, der in einem dieser Gebiete einen ausgewiesene Steuerbetrag auf eine
Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze
eine Zweigniederlassung hat. entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die
Rechnung vorliegt und die Zahlung ge-
(4) Bewahrt ein Unternehmer die Rechnungen im
leistet worden ist;
übrigen Gemeinschaftsgebiet elektronisch auf, kön-
nen die zuständigen Finanzbehörden die Rechnun- 2. die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für
gen für Zwecke der Umsatzsteuerkontrolle über On- Gegenstände, die für sein Unternehmen
line-Zugriff einsehen, herunterladen und verwenden. nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 eingeführt worden
Es muss sichergestellt sein, dass die zuständigen sind;“.
Finanzbehörden die Rechnungen unverzüglich über
Online-Zugriff einsehen, herunterladen und verwen- bb) Nach Nummer 4 werden der Punkt durch ein
den können.“ Semikolon ersetzt und folgende Nummer 5
angefügt:
18. Nach § 14b wird folgender § 14c eingefügt: „5. die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete
„§ 14c Steuer für Umsätze, die für sein Unter-
nehmen ausgeführt worden sind.“
Unrichtiger oder
unberechtigter Steuerausweis b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
(1) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „gilt“ und
eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren dem anschließenden Komma das Wort
Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den „oder“ eingefügt.
Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichti-
bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
ger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbe-
trag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem c) Absatz 1b wird aufgehoben.
Leistungsempfänger, ist § 17 Abs. 1 entsprechend
anzuwenden. In den Fällen des § 1 Abs. 1a und in d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
den Fällen der Rückgängigmachung des Verzichts „Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der
auf die Steuerbefreiung nach § 9 gilt Absatz 2 Satz 3 Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Um-
bis 5 entsprechend. sätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu
(2) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechti-
gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten gen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirt-
Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtig- schaftliche Zurechnung möglich ist.“
ter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen e) Absatz 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leis-
tender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbe- „2. unter welchen Voraussetzungen, für welchen
trag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unterneh- Besteuerungszeitraum und in welchem Um-
mer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung fang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung
nicht ausführt. Der nach den Sätzen 1 und 2 geschul- von Härten in den Fällen, in denen ein anderer
dete Steuerbetrag kann berichtigt werden, soweit die als der Leistungsempfänger ein Entgelt ge-
Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt wor- währt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den
den ist. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann,
beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger und“.
2660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003
20. § 15a wird wie folgt geändert: 23. § 18a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben.
„(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Vorsteuer- b) Absatz 9 Satz 2 wird wie folgt geändert:
beträge, die auf nachträgliche Anschaffungs-
oder Herstellungskosten entfallen, sinngemäß an- aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
zuwenden.“ eingefügt:
b) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben. „5. die Mitwirkungspflichten Dritter bei der
Erhebung, Verarbeitung und Übermitt-
21. In § 16 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 lung der Daten;“.
und 3“ durch die Angabe „§ 14c“ ersetzt. bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
22. § 18 wird wie folgt geändert: 24. § 18e wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „§ 18e
„Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach
Bestätigungsverfahren
Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Vor-
anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vor- Das Bundesamt für Finanzen bestätigt auf Anfrage
druck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der
1. dem Unternehmer im Sinne des § 2 die Gültigkeit
Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu über-
einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie
mitteln, in der er die Steuer für den Voranmel-
den Namen und die Anschrift der Person, der die
dungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berech-
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem
nen hat; auf Antrag kann das Finanzamt zur Ver-
anderen Mitgliedstaat erteilt wurde;
meidung von unbilligen Härten auf eine elektroni-
sche Übermittlung verzichten.“ 2. dem Lagerhalter im Sinne des § 4 Nr. 4a die Gül-
tigkeit der inländischen Umsatzsteuer-Identifikati-
b) Absatz 2a Satz 4 wird aufgehoben.
onsnummer sowie den Namen und die Anschrift
c) In Absatz 4b wird die Angabe „§ 14 Abs. 3“ durch des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters.“
die Angabe „§ 14c Abs. 2“ ersetzt.
d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: 25. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„(7) Zur Vereinfachung des Besteuerungsver- a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
fahrens kann das Bundesministerium der Finan-
zen mit Zustimmung des Bundesrates durch „Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6,
Rechtsverordnung bestimmen, dass und unter § 13b Abs. 2, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2
welchen Voraussetzungen auf die Erhebung der geschuldete Steuer.“
Steuer für Lieferungen von Gold, Silber und Platin b) In Satz 4 wird die Angabe „(§ 14 Abs. 1)“ durch die
sowie sonstige Leistungen im Geschäft mit die- Angabe „(§ 14 Abs. 4)“ und die Angabe „(§ 14a
sen Edelmetallen zwischen Unternehmern, die an Abs. 2)“ durch die Angabe „(§ 14a Abs. 1, 3 und
einer Wertpapierbörse im Inland mit dem Recht 7)“ ersetzt.
zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, ver-
zichtet werden kann. Das gilt nicht für Münzen
26. § 21 wird wie folgt geändert:
und Medaillen aus diesen Edelmetallen.“
e) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 ange- a) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
fügt: „(2a) Abfertigungsplätze im Ausland, auf de-
„(12) Im Ausland ansässige Unternehmer (§ 13b nen dazu befugte deutsche Zollbedienstete Amts-
Abs. 4), die grenzüberschreitende Personenbe- handlungen nach Absatz 2 vornehmen, gehören
förderungen mit nicht im Inland zugelassenen insoweit zum Inland. Das Gleiche gilt für ihre Ver-
Kraftomnibussen durchführen, haben dies vor der bindungswege mit dem Inland, soweit auf ihnen
erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland einzuführende Gegenstände befördert werden.“
entfallender Umsätze (§ 3b Abs. 1 Satz 2) bei dem b) In Absatz 3 wird die Verweisung „§ 15 Abs. 1
für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanz- Nr. 2“ durch die Verweisung „§ 15 Abs. 1 Satz 1
amt anzuzeigen, soweit diese Umsätze nicht der Nr. 2“ ersetzt.
Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) un-
terliegen. Das Finanzamt erteilt hierüber eine c) Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
Bescheinigung. Die Bescheinigung ist während „Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn derjenige,
jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den für der den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu ent-
die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen richten hat, hinsichtlich des eingeführten Gegen-
vorzulegen. Bei Nichtvorlage der Bescheinigung standes nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zum Vor-
können diese Zolldienststellen eine Sicherheits- steuerabzug berechtigt ist.“
leistung nach den abgabenrechtlichen Vorschrif-
ten in Höhe der für die einzelne Beförderungsleis-
27. § 22 wird wie folgt geändert:
tung voraussichtlich zu entrichtenden Steuer ver-
langen. Die entrichtete Sicherheitsleistung ist auf a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Verweisung „§ 14
die nach Absatz 3 Satz 1 zu entrichtende Steuer Abs. 3“ durch die Verweisung „§ 14c Abs. 2“
anzurechnen.“ ersetzt.
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b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: unter dem marktüblichen Preis liegt. Dasselbe
aa) In Nummer 3 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“ gilt, wenn der ihm in Rechnung gestellte Preis
gestrichen. unter dem marktüblichen Preis oder unter dem
Preis liegt, der seinem Lieferanten oder anderen
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: Lieferanten, die am Erwerb der Ware beteiligt
„4. die wegen unrichtigen Steuerausweises waren, in Rechnung gestellt wurde. Weist der
nach § 14c Abs. 1 und wegen unberech- Unternehmer nach, dass die Preisgestaltung
tigten Steuerausweises nach § 14c Abs. 2 betriebswirtschaftlich begründet ist, finden die
geschuldeten Steuerbeträge;“. Sätze 1 und 2 keine Anwendung.“
cc) Nach Nummer 8 wird der Punkt durch ein c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die neuen
Semikolon ersetzt und folgende Nummer 9 Absätze 3 bis 5.
angefügt:
„9. die Bemessungsgrundlage für Umsätze 32. In § 26 Abs. 3 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 14
im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Abs. 1)“ durch den Klammerzusatz „(§ 14 Abs. 4)“
Satz 2 sowie die hierauf entfallenden ersetzt.
Steuerbeträge.“
c) Nach Absatz 4b wird folgender Absatz 4c einge- 33. § 26a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
fügt: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„(4c) Der Lagerhalter, der ein Umsatzsteuer- „1. entgegen § 14b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbin-
lager im Sinne des § 4 Nr. 4a betreibt, hat Be- dung mit Satz 4, ein dort bezeichnetes Dop-
standsaufzeichnungen über die eingelagerten pel oder eine dort bezeichnete Rechnung
Gegenstände und Aufzeichnungen über Leistun- nicht oder nicht mindestens zehn Jahre auf-
gen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b bewahrt,“.
Satz 1 zu führen. Bei der Auslagerung eines
Gegenstandes aus dem Umsatzsteuerlager muss b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-
der Lagerhalter Name, Anschrift und die inländi- fügt:
sche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des „1a. entgegen § 18 Abs. 12 Satz 3 die dort be-
Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters auf- zeichnete Bescheinigung nicht oder nicht
zeichnen.“ rechtzeitig vorlegt,“.
28. In § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „Anlage“ 34. § 27 wird wie folgt geändert:
jeweils durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt.
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
29. § 25a wird wie folgt geändert: „(3) § 14 Abs. 1a in der bis zum 31. Dezember
2003 geltenden Fassung ist auf Rechnungen
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird jeweils die Angabe
anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002 aus-
„Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2“ durch die
gestellt werden, sofern die zugrunde liegenden
Angabe „Anlage 2“ ersetzt.
Umsätze bis zum 31. Dezember 2003 ausgeführt
b) Absatz 6 Satz 1 wird aufgehoben. wurden.“
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
30. In § 25b Abs. 2 Nr. 3 wird die Verweisung „§ 14a
Abs. 1a und 2“ durch die Verweisung „§ 14a Abs. 7“ „Die §§ 13b, 14 Abs. 1, § 14a Abs. 4 und 5 Satz 3
ersetzt. Nr. 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4b, § 17
Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 4a Satz 1, § 19 Abs. 1
31. § 25d wird wie folgt geändert: Satz 3, § 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 8, § 25a
Abs. 5 Satz 3 in der jeweils bis zum 31. Dezember
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 2003 geltenden Fassung sind auch auf Umsätze
„Der Unternehmer haftet für die Steuer aus einem anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2002 ausge-
vorangegangenen Umsatz, soweit diese in einer führt worden sind, soweit das Entgelt für diese
nach § 14 ausgestellten Rechnung ausgewiesen Umsätze erst nach dem 31. Dezember 2001 ge-
wurde, der Aussteller der Rechnung entspre- zahlt worden ist.“
chend seiner vorgefassten Absicht die ausgewie- c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
sene Steuer nicht entrichtet oder sich vorsätzlich
außer Stande gesetzt hat, die ausgewiesene „(5) § 3 Abs. 9a Satz 2, § 15 Abs. 1b, § 15a
Steuer zu entrichten und der Unternehmer bei Abs. 3 Nr. 2 und § 15a Abs. 4 Satz 2 in der jeweils
Abschluss des Vertrages über seinen Eingangs- bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung sind
umsatz davon Kenntnis hatte oder nach der Sorg- auf Fahrzeuge anzuwenden, die nach dem
falt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben 31. März 1999 und vor dem 1. Januar 2004 ange-
müssen.“ schafft oder hergestellt, eingeführt, innergemein-
schaftlich erworben oder gemietet worden sind
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: und für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1b
„(2) Von der Kenntnis oder dem Kennenmüs- vorgenommen worden ist. Dies gilt nicht für nach
sen ist insbesondere auszugehen, wenn der dem 1. Januar 2004 anfallende Vorsteuerbeträge,
Unternehmer für seinen Umsatz einen Preis in die auf die Miete oder den Betrieb dieser Fahrzeu-
Rechnung stellt, der zum Zeitpunkt des Umsatzes ge entfallen.“
2662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003
d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: maligen Verwendung mit den für den Vorsteuer-
abzug maßgebenden Verhältnissen nicht überein-
„(7) § 13c ist anzuwenden auf Forderungen, stimmt.“
die nach dem 7. November 2003 abgetreten, ver-
pfändet oder gepfändet worden sind. § 13d ist f) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
anzuwenden auf Mietverträge oder mietähnliche „(9) § 18 Abs. 1 Satz 1 ist erstmals auf Voran-
Verträge, die nach dem 7. November 2003 abge- meldungszeiträume anzuwenden, die nach dem
schlossen worden sind.“ 31. Dezember 2004 enden.“
e) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt: g) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 ange-
fügt:
„(8) § 15a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 in
der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember „(10) § 4 Nr. 21a in der bis 31. Dezember 2003
2001 (BGBl. I S. 3794) ist auch für Zeiträume vor geltenden Fassung ist auf Antrag auf vor dem
dem 1. Januar 2002 anzuwenden, wenn der Un- 1. Januar 2005 erbrachte Umsätze der staatlichen
ternehmer den Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Hochschulen aus Forschungstätigkeit anzuwen-
Leistungsbezuges auf Grund der von ihm erklär- den, wenn die Leistungen auf einem Vertrag beru-
ten Verwendungsabsicht in Anspruch genommen hen, der vor dem 3. September 2003 abgeschlos-
hat und die Nutzung ab dem Zeitpunkt der erst- sen worden ist.“
35. Nach § 29 wird folgende Anlage 1 eingefügt:
„Anlage 1
(zu § 4 Nr. 4a)
Liste der Gegenstände,
die der Umsatzsteuerlagerregelung unterliegen können
Zolltarif
Lfd. Nr. Warenbezeichnung
(Kapitel, Position, Unterposition)
1 Kartoffeln, frisch oder gekühlt Position 0701
2 Oliven, vorläufig haltbar gemacht
(z. B. durch Schwefeldioxid oder in
Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid
oder andere vorläufig konservie-
rend wirkende Stoffe zugesetzt
sind), zum unmittelbaren Genuss
nicht geeignet Unterposition 0711 20
3 Schalenfrüchte, frisch oder
getrocknet, auch ohne Schalen
oder enthäutet Positionen 0801 und 0802
4 Kaffee, nicht geröstet, nicht entkof-
feiniert, entkoffeiniert Unterpositionen 0901 1100
und 0901 1200
5 Tee, auch aromatisiert Position 0902
6 Getreide Positionen 1001 bis 1005,
1007 und 1008
7 Rohreis (Paddy-Reis) Unterposition 1006 10
8 Ölsamen und ölhaltige Früchte Positionen 1201 bis 1207
9 Pflanzliche Fette und Öle und deren
Fraktionen, roh, auch raffiniert,
jedoch nicht chemisch modifiziert Positionen 1507 bis 1515
10 Rohzucker Unterpositionen 1701 11 und
1701 12
11 Kakaobohnen und Kakaobohnen-
bruch, roh oder geröstet Position 1801
12 Mineralöle (einschließlich Propan
und Butan sowie Rohöle aus Erdöl) Positionen 2709, 2710,
Unterpositionen 2711 12 und
2711 13
13 Erzeugnisse der chemischen
Industrie Kapitel 28 und 29
14 Kautschuk, in Primärformen oder in
Platten, Blättern oder Streifen Positionen 4001 und 4002
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 2663
Zolltarif
Lfd. Nr. Warenbezeichnung
(Kapitel, Position, Unterposition)
15 Chemische Halbstoffe aus Holz,
ausgenommen solche zum Auf-
lösen; Halbstoffe aus Holz, durch
Kombination aus mechanischem
oder chemischem Aufbereitungs-
verfahren hergestellt Positionen 4703 bis 4705
16 Wolle, weder gekrempelt noch
gekämmt Position 5101
17 Silber, in Rohform oder Pulver aus Position 7106
18 Gold, in Rohform oder als Pulver,
zu nicht monetären Zwecken Unterpositionen 7108 1100
und 7108 1200
19 Platin, in Rohform oder als Pulver aus Position 7110
20 Eisen- und Stahlerzeugnisse Positionen 7207 bis 7212,
7216, 7219, 7220, 7225 und
7226
21 Nicht raffiniertes Kupfer und
Kupferanoden zum elektrolytischen
Raffinieren; raffiniertes Kupfer und
Kupferlegierungen, in Rohform;
Kupfervorlegierungen; Draht aus
Kupfer Positionen 7402, 7403, 7405
und 7408
22 Nickel in Rohform Position 7502
23 Aluminium in Rohform Position 7601
24 Blei in Rohform Position 7801
25 Zink in Rohform Position 7901
26 Zinn in Rohform Position 8001
27 Nichteisenmetalle, ausgenommen
Waren daraus und Abfälle und
Schrott aus Positionen 8101 bis
8112
Die Gegenstände dürfen nicht für die Lieferung auf der Einzelhandelsstufe
aufgemacht sein.“
2664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003
36. Die bisherige „Anlage (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2)“ Name und die Anschrift sowohl des leistenden Unter-
wird als „Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2)“ nehmers als auch des Leistungsempfängers eindeutig
gefasst und wie folgt geändert: feststellen lassen.
a) In Nummer 46 wird die Angabe „3302 1000“ (3) Für die in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 5 des
durch die Angabe „3302 10“ ersetzt. Gesetzes vorgeschriebenen Angaben können Abkür-
b) Nummer 49 wird wie folgt geändert: zungen, Buchstaben, Zahlen oder Symbole verwen-
det werden, wenn ihre Bedeutung in der Rechnung
aa) Nach der Angabe „für die die Hinweispflicht oder in anderen Unterlagen eindeutig festgelegt ist.
nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Die erforderlichen anderen Unterlagen müssen so-
Verbreitung jugendgefährdender Schriften wohl beim Aussteller als auch beim Empfänger der
besteht“ wird die Angabe „oder die als Rechnung vorhanden sein.
jugendgefährdende Trägermedien den Be-
schränkungen des § 15 Abs. 1 bis 3 des (4) Als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen
Jugendschutzgesetzes unterliegen“ einge- Leistung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 des Gesetzes) kann
fügt. der Kalendermonat angegeben werden, in dem die
Leistung ausgeführt wird.
bb) In Buchstabe e wird nach den Wörtern „kar-
tographische Erzeugnisse aller Art“ ein (5) Eine Rechnung kann berichtigt werden, wenn
Komma eingefügt. a) sie nicht alle Angaben nach § 14 Abs. 4 oder § 14a
c) In Nummer 51 werden die Wörter „Kranke und des Gesetzes enthält oder
Körperbehinderte“ durch das Wort „Behinderte“
b) Angaben in der Rechnung unzutreffend sind.
ersetzt.
Es müssen nur die fehlenden oder unzutreffenden
d) Nummer 52 wird wie folgt geändert:
Angaben durch ein Dokument, das spezifisch und ein-
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „9021.11“ deutig auf die Rechnung bezogen ist, übermittelt wer-
durch die Angabe „9021 31“ ersetzt. den. Es gelten die gleichen Anforderungen an Form
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „9021.19“ und Inhalt wie in § 14 des Gesetzes.“
durch die Angabe „9021 10“ ersetzt.
cc) In Buchstabe c wird die Angabe „9021.30“ 3. § 32 wird wie folgt gefasst:
durch die Angabe „9021 39“ ersetzt. „§ 32
Rechnungen über Umsätze,
Artikel 6
die verschiedenen Steuersätzen unterliegen
Änderung der Umsatzsteuer-
Durchführungsverordnung 1999 Wird in einer Rechnung über Lieferungen oder
sonstige Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen
Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1999 in unterliegen, der Steuerbetrag durch Maschinen auto-
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 matisch ermittelt und durch diese in der Rechnung
(BGBl. I S. 1308), zuletzt geändert durch Artikel 7 des angegeben, ist der Ausweis des Steuerbetrages in
Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660), wird wie einer Summe zulässig, wenn für die einzelnen Posten
folgt geändert: der Rechnung der Steuersatz angegeben wird.“
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 4. § 33 wird wie folgt gefasst:
a) Die Angaben zu den §§ 41 bis 42 werden wie folgt
„§ 33
gefasst:
„§§ 41 bis 42 (weggefallen)“. Rechnungen über Kleinbeträge
b) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst: Eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 100 Euro
nicht übersteigt, muss mindestens folgende Angaben
„§ 50 (weggefallen)“. enthalten:
2. § 31 wird wie folgt gefasst: 1. den vollständigen Namen und die vollständige
Anschrift des leistenden Unternehmers,
„§ 31
2. das Ausstellungsdatum,
Angaben in der Rechnung
3. die Menge und die Art der gelieferten Gegenstän-
(1) Eine Rechnung kann aus mehreren Dokumen-
de oder den Umfang und die Art der sonstigen
ten bestehen, aus denen sich die nach § 14 Abs. 4 des
Leistung und
Gesetzes geforderten Angaben insgesamt ergeben. In
einem dieser Dokumente sind das Entgelt und der 4. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuer-
darauf entfallende Steuerbetrag jeweils zusammen- betrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in
gefasst anzugeben und alle anderen Dokumente zu einer Summe sowie den anzuwendenden Steuer-
bezeichnen, aus denen sich die übrigen Angaben satz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hin-
nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes ergeben. Die Angaben weis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige
müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein. Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
(2) Den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Die §§ 31 und 32 sind entsprechend anzuwenden. Die
des Gesetzes ist genügt, wenn sich auf Grund der in Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechnungen über Leis-
die Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der tungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b des Gesetzes.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 2665
5. § 34 wird wie folgt geändert: Artikel 8
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Änderung der Abgabenordnung
„(1) Fahrausweise, die für die Beförderung von Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
Personen ausgegeben werden, gelten als Rech- machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I
nungen im Sinne des § 14 des Gesetzes, wenn sie S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
mindestens die folgenden Angaben enthalten: 31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550), wird wie folgt geändert:
1. den vollständigen Namen und die vollständige 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „§ 139
Anschrift des Unternehmers, der die Beförde- Anmeldung von Betrieben in besonderen Fällen“ fol-
rungsleistung ausführt. § 31 Abs. 2 ist entspre- gender Unterabschnitt eingefügt:
chend anzuwenden;
„3. Unterabschnitt
2. das Ausstellungsdatum;
Identifikationsmerkmal
3. das Entgelt und den darauf entfallenden Steu- § 139a Identifikationsmerkmal
erbetrag in einer Summe;
§ 139b Identifikationsnummer
4. den anzuwendenden Steuersatz, wenn die Be-
förderungsleistung nicht dem ermäßigten Steu- § 139c Wirtschafts-Identifikationsnummer
ersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 des Gesetzes § 139d Verordnungsermächtigung“.
unterliegt und
5. im Fall der Anwendung des § 26 Abs. 3 des 2. Dem § 27 werden folgende Sätze angefügt:
Gesetzes einen Hinweis auf die grenzüber- „Eine der Finanzbehörden nach Satz 1 kann den
schreitende Beförderung von Personen im Luft- Betroffenen auffordern, innerhalb einer angemesse-
verkehr. nen Frist die Zustimmung zu erklären. Die Zustim-
mung gilt als erteilt, wenn der Betroffene nicht inner-
Auf Fahrausweisen der Eisenbahnen, die dem
halb dieser Frist widerspricht. Der Betroffene ist auf
öffentlichen Verkehr dienen, kann an Stelle des
die Wirkung seines Schweigens ausdrücklich hinzu-
Steuersatzes die Tarifentfernung angegeben wer-
weisen.“
den.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung „§ 14 3. In § 138 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz werden die
Abs. 1“ durch die Verweisung „§ 14“ ersetzt. Wörter „nach amtlichem Vordruck“ durch die Wörter
„nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck“ ersetzt.
6. Die §§ 41, 41a, 42 und 50 werden aufgehoben.
4. Nach § 139 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:
„3. Unterabschnitt
7. In § 65 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „Satz 1“ gestri-
chen. Identifikationsmerkmal
§ 139a
Artikel 7
Identifikationsmerkmal
Änderung der (1) Das Bundesamt für Finanzen teilt jedem Steu-
Umsatzsteuererstattungsverordnung erpflichtigen zum Zwecke der eindeutigen Identifizie-
§ 1 Abs. 1 der Umsatzsteuererstattungsverordnung in rung in Besteuerungsverfahren ein einheitliches und
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1988 dauerhaftes Merkmal (Identifikationsmerkmal) zu,
(BGBl. I S. 1780), die zuletzt durch Artikel 20 des Geset- das bei Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen
zes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert gegenüber Finanzbehörden anzugeben ist. Es
worden ist, wird wie folgt gefasst: besteht aus einer Ziffernfolge, die nicht aus anderen
Daten über den Steuerpflichtigen gebildet oder
„(1) Hat eine im Geltungsbereich dieser Verordnung abgeleitet werden darf; die letzte Stelle ist eine Prüf-
errichtete ausländische ständige diplomatische Mission ziffer. Natürliche Personen erhalten eine Identifikati-
oder ausländische ständige berufskonsularische Vertre- onsnummer, wirtschaftlich Tätige eine Wirtschafts-
tung für ihren amtlichen Gebrauch Gegenstände erwor- Identifikationsnummer. Der Steuerpflichtige ist über
ben oder sonstige Leistungen in Anspruch genommen, die Zuteilung eines Identifikationsmerkmals unver-
wird ihr auf Antrag aus dem Aufkommen der Umsatzsteu- züglich zu unterrichten.
er
(2) Steuerpflichtiger im Sinne dieses Unterab-
1. die von dem Unternehmer nach § 14 des Umsatzsteu- schnitts ist jeder, der nach einem Steuergesetz steu-
ergesetzes in Rechnung gestellte und von ihr bezahlte erpflichtig ist.
Umsatzsteuer erstattet, wenn der Rechnungsbetrag (3) Wirtschaftlich Tätige im Sinne dieses Unter-
einschließlich der Steuer 100 Euro übersteigt; abschnitts sind:
2. die von ihr nach § 13b Abs. 2 des Umsatzsteuergeset- 1. natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind,
zes geschuldete und von ihr entrichtete Umsatzsteuer
2. juristische Personen,
erstattet, wenn der Rechnungsbetrag zuzüglich der
Steuer 100 Euro übersteigt.“ 3. Personenvereinigungen.
2666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003
§ 139b (5) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur
Identifikationsnummer für die in Absatz 4 genannten Zwecke verwendet
werden.
(1) Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine
Identifikationsnummer erhalten. Jede Identifikations- (6) Zum Zwecke der erstmaligen Zuteilung der
nummer darf nur einmal vergeben werden. Identifikationsnummer übermitteln die Meldebehör-
den dem Bundesamt für Finanzen für jeden in ihrem
(2) Die Finanzbehörden dürfen die Identifikations-
Zuständigkeitsbereich mit alleiniger Wohnung oder
nummer nur erheben und verwenden, soweit dies zur
Hauptwohnung im Melderegister registrierten Ein-
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist
wohner folgende Daten:
oder eine Rechtsvorschrift die Erhebung oder Ver-
wendung der Identifikationsnummer ausdrücklich 1. Familienname,
erlaubt oder anordnet. Andere öffentliche oder nicht 2. frühere Namen,
öffentliche Stellen dürfen
3. Vornamen,
1. die Identifikationsnummer nur erheben oder ver-
wenden, soweit dies für Datenübermittlungen 4. Doktorgrad,
zwischen ihnen und den Finanzbehörden erfor- 5. Ordensnamen/Künstlernamen,
derlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Erhe-
bung oder Verwendung der Identifikationsnum- 6. Tag und Ort der Geburt,
mer ausdrücklich erlaubt oder anordnet, 7. Geschlecht,
2. ihre Dateien nur insoweit nach der Identifikations- 8. gegenwärtige Anschrift der alleinigen Wohnung
nummer ordnen oder für den Zugriff erschließen, oder der Hauptwohnung.
als dies für regelmäßige Datenübermittlungen
zwischen ihnen und den Finanzbehörden erfor- Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 erfolgt ab
derlich ist. dem Zeitpunkt der Einführung des Identifikations-
merkmals, der durch Rechtsverordnung des Bun-
Vertragsbestimmungen und Einwilligungserklärungen, desministeriums der Finanzen auf Grund von § 5 des
die darauf gerichtet sind, eine nach den vorstehen- Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung bestimmt
den Bestimmungen nicht zulässige Erhebung oder wird. Das Bundesamt für Finanzen teilt der zustän-
Verwendung der Identifikationsnummer zu ermögli- digen Meldebehörde die dem Steuerpflichtigen zu-
chen, sind unwirksam. geteilte Identifikationsnummer zur Speicherung im
(3) Das Bundesamt für Finanzen speichert zu na- Melderegister mit.
türlichen Personen folgende Daten: (7) Die Meldebehörden haben im Falle der Spei-
1. Identifikationsnummer, cherung einer Geburt im Melderegister sowie im
2. Wirtschafts-Identifikationsnummern, Falle der Speicherung einer Person, für die bisher
keine Identifikationsnummer zugeteilt worden ist, dem
3. Familienname, Bundesamt für Finanzen die Daten nach Absatz 6
4. frühere Namen, Satz 1 zum Zwecke der Zuteilung der Identifikations-
nummer zu übermitteln. Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt
5. Vornamen,
entsprechend.
6. Doktorgrad,
(8) Die Meldebehörde teilt dem Bundesamt für
7. Ordensnamen/Künstlernamen, Finanzen Änderungen der in Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 bis 8
8. Tag und Ort der Geburt, bezeichneten Daten sowie bei Sterbefällen den Ster-
betag unter Angabe der Identifikationsnummer mit.
9. Geschlecht,
10. gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift, § 139c
11. zuständige Finanzämter, Wirtschafts-Identifikationsnummer
12. Sterbetag. (1) Die Wirtschafts-Identifikationsnummer wird auf
Anforderung des zuständigen Finanzamts vergeben.
(4) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten werden ge-
Sie beginnt mit den Buchstaben „DE“. Jede Wirt-
speichert, um
schafts-Identifikationsnummer darf nur einmal ver-
1. sicherzustellen, dass eine Person nur eine Identi- geben werden.
fikationsnummer erhält und eine Identifikations-
(2) Die Finanzbehörden dürfen die Wirtschafts-
nummer nicht mehrfach vergeben wird,
Identifikationsnummer nur erheben und verwenden,
2. die Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben
festzustellen, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies
3. zu erkennen, welche Finanzämter für einen Steu- erlaubt oder anordnet. Andere öffentliche oder nicht
erpflichtigen zuständig sind, öffentliche Stellen dürfen die Wirtschafts-Identifikati-
onsnummer nur erheben oder verwenden, soweit
4. Daten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder Geschäfts-
über- und zwischenstaatlichem Recht entgegen- zwecke oder für Datenübermittlungen zwischen
zunehmen sind, an die zuständigen Stellen wei- ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist.
terleiten zu können, Soweit die Wirtschafts-Identifikationsnummer ande-
5. den Finanzbehörden die Erfüllung der ihnen durch re Nummern ersetzt, bleiben Rechtsvorschriften, die
Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben zu er- eine Übermittlung durch die Finanzbehörden an
möglichen. andere Behörden regeln, unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 2667
(3) Das Bundesamt für Finanzen speichert zu 6. Rechtsform,
natürlichen Personen, die wirtschaftlich tätig sind,
7. Wirtschaftszweignummer,
folgende Daten:
1. Wirtschafts-Identifikationsnummer, 8. amtlicher Gemeindeschlüssel,
2. Identifikationsnummer, 9. Sitz gemäß § 11, insbesondere Ort der Ge-
schäftsleitung,
3. Firma (§§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs) oder
Name des Unternehmens, 10. Datum des Gesellschaftsvertrags,
4. frühere Firmennamen oder Namen des Unter- 11. Handels- oder Partnerschaftsregistereintrag
nehmens, (Registergericht, Datum und Nummer der Eintra-
gung),
5. Rechtsform,
6. Wirtschaftszweignummer, 12. Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der
Aufnahme der Tätigkeit,
7. amtlicher Gemeindeschlüssel,
13. Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt
8. Anschrift des Unternehmens, Firmensitz, der Beendigung der Tätigkeit,
9. Handelsregistereintrag (Registergericht, Datum
14. Zeitpunkt der Auflösung,
und Nummer der Eintragung),
10. Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der 15. Zeitpunkt der Beendigung,
Aufnahme der Tätigkeit, 16. Datum der Löschung im Register,
11. Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt 17. verbundene Unternehmen,
der Beendigung der Tätigkeit,
18. zuständige Finanzämter.
12. zuständige Finanzämter.
(6) Die Speicherung der in den Absätzen 3 bis 5
(4) Das Bundesamt für Finanzen speichert zu aufgeführten Daten erfolgt, um
juristischen Personen folgende Daten:
1. sicherzustellen, dass eine vergebene Wirtschafts-
1. Wirtschafts-Identifikationsnummer,
Identifikationsnummer nicht noch einmal für
2. Identifikationsmerkmale der gesetzlichen Vertre- einen anderen wirtschaftlich Tätigen verwendet
ter, wird,
3. Firma (§§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs), 2. für einen wirtschaftlich Tätigen die vergebene
4. frühere Firmennamen, Wirtschafts-Identifikationsnummer festzustellen,
5. Rechtsform, 3. zu erkennen, welche Finanzämter zuständig sind,
6. Wirtschaftszweignummer, 4. Daten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach
7. amtlicher Gemeindeschlüssel, über- und zwischenstaatlichem Recht entgegen-
zunehmen sind, an die zuständigen Stellen wei-
8. Sitz gemäß § 11, insbesondere Ort der Ge- terleiten zu können,
schäftsleitung,
5. den Finanzbehörden die Erfüllung der ihnen durch
9. Datum des Gründungsaktes,
Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben zu
10. Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregis- ermöglichen.
tereintrag (Registergericht, Datum und Nummer
der Eintragung), (7) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur
für die in Absatz 6 genannten Zwecke verwendet
11. Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der werden, es sei denn, eine Rechtsvorschrift sieht eine
Aufnahme der Tätigkeit, andere Verwendung ausdrücklich vor.
12. Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt
der Beendigung der Tätigkeit, § 139d
13. Zeitpunkt der Auflösung, Verordnungsermächtigung
14. Datum der Löschung im Register, Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsver-
15. verbundene Unternehmen, ordnung mit Zustimmung des Bundesrates:
16. zuständige Finanzämter. 1. organisatorische und technische Maßnahmen zur
Wahrung des Steuergeheimnisses, insbesondere
(5) Das Bundesamt für Finanzen speichert zu Per- zur Verhinderung eines unbefugten Zugangs zu
sonenvereinigungen folgende Daten: Daten, die durch § 30 geschützt sind,
1. Wirtschafts-Identifikationsnummer,
2. Richtlinien zur Vergabe der Identifikationsnum-
2. Identifikationsmerkmale der gesetzlichen Vertre- mer nach § 139b und der Wirtschafts-Identifikati-
ter, onsnummer nach § 139c,
3. Identifikationsmerkmale der Beteiligten, 3. Fristen, nach deren Ablauf die nach §§ 139b
4. Firma (§§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs) oder und 139c gespeicherten Daten zu löschen sind,
Name der Personenvereinigung, sowie
5. frühere Firmennamen oder Namen der Perso- 4. die Form und das Verfahren der Datenübermitt-
nenvereinigung, lungen nach § 139b Abs. 6 und 7.“
2668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003
5. § 144 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Aussetzung der Vollziehung, die Aussetzung der
„Dies gilt insoweit nicht, als nach § 14 Abs. 2 des Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgaben-
Umsatzsteuergesetzes 1999 durch die dort bezeich- entrichtung oder der Vollstreckungsaufschub
neten Leistungsempfänger eine Gutschrift erteilt abgelaufen, die Sicherheit, das Pfändungspfand-
wird oder auf Grund des § 14 Abs. 6 des Umsatz- recht, die Zwangshypothek oder ein sonstiges
steuergesetzes 1999 Erleichterungen gewährt wer- Vorzugsrecht auf Befriedigung erloschen, das In-
den.“ solvenzverfahren beendet ist, der Insolvenzplan
oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan
erfüllt oder hinfällig wird, die Restschuldbefreiung
6. § 147 wird wie folgt geändert:
wirksam wird oder das Verfahren, das die Rest-
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 4 folgende Num- schuldbefreiung zum Ziel hat, vorzeitig beendet
mer 4a eingefügt: wird.“
„4a. Unterlagen, die einer mit Mitteln der Daten-
verarbeitung abgegebenen Zollanmeldung 10. In § 240 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „fünf“ durch das
nach Artikel 77 Abs. 1 in Verbindung mit Arti- Wort „drei“ ersetzt.
kel 62 Abs. 2 Zollkodex beizufügen sind,
sofern die Zollbehörden nach Artikel 77 11. Dem § 251 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Abs. 2 Satz 1 Zollkodex auf ihre Vorlage ver-
zichtet oder sie nach erfolgter Vorlage zu- „Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können
rückgegeben haben.“ außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Ver-
pflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrich-
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Mit Ausnahme der tung nicht ausgesetzt ist (Artikel 222 Abs. 2 des Zoll-
Jahresabschlüsse und der Eröffnungsbilanz“ kodexes).“
durch die Wörter „Mit Ausnahme der Jahresab-
schlüsse, der Eröffnungsbilanz und der Unterla-
Artikel 9
gen nach Absatz 1 Nr. 4a“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Änderung des
Nr. 1 und 4“ durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 1, 4 Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
und 4a“ ersetzt. Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
nung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 I
7. In § 167 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 150 Abs. 1 S. 667), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
Satz 2)“ durch die Angabe „(§ 150 Abs. 1 Satz 3)“ 31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550) geändert worden ist, wird
ersetzt. wie folgt geändert:
8. § 178 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 1. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:
a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „§ 5
„6. Verwahrung von Nichtgemeinschaftswaren,“. Zeitpunkt der Einführung
b) Nach Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma des steuerlichen Identifikationsmerkmals
ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt: Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt
„8. Vernichtung oder Zerstörung von Waren, die durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
von Amts wegen oder auf Antrag vorgenom- desrates den Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilung des
men wird.“ Identifikationsmerkmals nach § 139a Abs. 1 der Abga-
benordnung. Die Festlegung der Zeitpunkte für die
9. § 231 wird wie folgt geändert: ausschließliche Verwendung des Identifikationsmerk-
mals im Bereich der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern sowie der Verbrauchsteuern bedarf nicht der Zustim-
„durch Aussetzung der Vollziehung,“ die Wörter mung des Bundesrates.“
„durch Aussetzung der Verpflichtung des Zoll-
schuldners zur Abgabenentrichtung,“ eingefügt.
2. Dem § 16 wird folgender Absatz 6 angefügt:
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(6) § 240 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung in
„Die Unterbrechung der Verjährung durch Zah- der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom
lungsaufschub, durch Stundung, durch Aus- 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) gilt erstmals,
setzung der Vollziehung, durch Aussetzung der wenn die Steuer, die zurückzuzahlende Steuervergü-
Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgaben- tung oder die Haftungsschuld nach dem 31. Dezem-
entrichtung, durch Sicherheitsleistung, durch Voll- ber 2003 fällig geworden ist.“
streckungsaufschub, durch eine Vollstreckungs-
maßnahme, die zu einem Pfändungspfandrecht,
3. Dem § 18a werden folgende Absätze 4 bis 10 ange-
einer Zwangshypothek oder einem sonstigen Vor-
fügt:
zugsrecht auf Befriedigung führt, durch Anmel-
dung im Insolvenzverfahren, durch Aufnahme in „(4) Wurde mit einem am 31. Dezember 2003 an-
einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen hängigen Einspruch die Verfassungswidrigkeit der für
Schuldenbereinigungsplan oder durch Einbezie- Veranlagungszeiträume vor 2000 geltenden Regelun-
hung in ein Verfahren, das die Restschuldbefrei- gen des Einkommensteuergesetzes über die Ab-
ung für den Schuldner zum Ziel hat, dauert fort, ziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten gerügt, gilt
bis der Zahlungsaufschub, die Stundung, die der Einspruch mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ohne
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 2669
Einspruchsentscheidung insoweit als zurückgewie- scheidung fristwahrend auch bei dem Finanzamt ge-
sen; dies gilt auch, wenn der Einspruch unzulässig ist. stellt werden, das den angefochtenen Steuerbescheid
Abweichend von § 47 Abs. 1 und § 55 der Finanzge- erlassen hat; Artikel 97a § 1 Abs. 1 bleibt unberührt.
richtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf des Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn der Einspruch
31. Dezember 2004. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, unzulässig ist. Gilt nach Satz 1 der Einspruch als
soweit in der angefochtenen Steuerfestsetzung die zurückgewiesen, endet abweichend von § 47 Abs. 1
Kinderbetreuungskosten um die zumutbare Belas- und § 55 der Finanzgerichtsordnung die Klagefrist mit
tung nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes Ablauf des 31. Dezember 2005. Satz 1 gilt nicht,
gekürzt worden sind. soweit eine Neufestsetzung nach § 53 des Einkom-
mensteuergesetzes von der Frage abhängig ist, ob
(5) Wurde mit einem am 31. Dezember 2003 an-
bei der nach dieser Regelung gebotenen Steuerfrei-
hängigen und außerhalb eines Einspruchs- oder Kla-
stellung auf den Jahressockelbetrag des Kindergel-
geverfahrens gestellten Antrag auf Aufhebung oder
des oder auf das dem Steuerpflichtigen tatsächlich
Änderung einer Steuerfestsetzung die Verfassungs- zustehende Kindergeld abzustellen ist.
widrigkeit der für Veranlagungszeiträume vor 2000
geltenden Regelungen des Einkommensteuergeset- (9) Wurde mit einem am 31. Dezember 2003 an-
zes über die Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskos- hängigen und außerhalb eines Einspruchs- oder Kla-
ten gerügt, gilt der Antrag mit Wirkung vom 1. Januar geverfahrens gestellten Antrag auf Aufhebung oder
2004 insoweit als zurückgewiesen; dies gilt auch, Änderung einer Steuerfestsetzung die Verfassungs-
wenn der Antrag unzulässig ist. Abweichend von widrigkeit der für die Veranlagungszeiträume 1983 bis
§ 355 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung endet die 1995 geltenden Regelungen des Einkommensteuer-
Frist für einen Einspruch gegen die Zurückweisung gesetzes über die Abziehbarkeit eines Kinderfreibe-
des Antrags mit Ablauf des 31. Dezember 2004. Die trages gerügt, gilt der Antrag mit Wirkung vom 1. Ja-
Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit in der Steuerfest- nuar 2005 insoweit als zurückgewiesen, soweit nicht
setzung, deren Aufhebung oder Änderung beantragt der Steuerpflichtige nach dem 31. Dezember 2003
wurde, die Kinderbetreuungskosten um die zumutba- und vor dem 1. Januar 2005 ausdrücklich eine Ent-
re Belastung nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuer- scheidung beantragt. Der Antrag auf Entscheidung ist
gesetzes gekürzt worden sind. schriftlich bei dem für die Besteuerung nach dem Ein-
kommen zuständigen Finanzamt zu stellen. Ist nach
(6) Wurde mit einem am 31. Dezember 2003 an- Erlass des Steuerbescheides ein anderes Finanzamt
hängigen Einspruch die Verfassungswidrigkeit der für zuständig geworden, kann der Antrag auf Entschei-
Veranlagungszeiträume vor 2002 geltenden Regelun- dung fristwahrend auch bei dem Finanzamt gestellt
gen des Einkommensteuergesetzes über die Abzieh- werden, das den Steuerbescheid erlassen hat, des-
barkeit eines Haushaltsfreibetrages gerügt, gilt der sen Aufhebung oder Änderung begehrt wird; Arti-
Einspruch mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ohne Ein- kel 97a § 1 Abs. 1 bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 3
spruchsentscheidung insoweit als zurückgewiesen; gelten auch, wenn der Antrag auf Aufhebung oder
dies gilt auch, wenn der Einspruch unzulässig ist. Änderung der Steuerfestsetzung unzulässig ist. Gilt
Abweichend von § 47 Abs. 1 und § 55 der Finanz- nach Satz 1 der Antrag auf Aufhebung oder Änderung
gerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf des einer Steuerfestsetzung als zurückgewiesen, endet
31. Dezember 2004. abweichend von § 355 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenord-
(7) Wurde mit einem am 31. Dezember 2003 an- nung die Frist für einen Einspruch gegen die Zurück-
hängigen und außerhalb eines Einspruchs- oder Kla- weisung des Antrags mit Ablauf des 31. Dezember
geverfahrens gestellten Antrag auf Aufhebung oder 2005. Satz 1 gilt nicht, soweit eine Neufestsetzung
Änderung einer Steuerfestsetzung die Verfassungs- nach § 53 des Einkommensteuergesetzes von der
widrigkeit der für Veranlagungszeiträume vor 2002 Frage abhängig ist, ob bei der nach dieser Regelung
geltenden Regelungen des Einkommensteuergeset- gebotenen Steuerfreistellung auf den Jahressockel-
zes über die Abziehbarkeit eines Haushaltsfreibetra- betrag des Kindergeldes oder auf das dem Steuer-
pflichtigen tatsächlich zustehende Kindergeld abzu-
ges gerügt, gilt der Antrag mit Wirkung vom 1. Januar
stellen ist.
2004 insoweit als zurückgewiesen; dies gilt auch,
wenn der Antrag unzulässig ist. Abweichend von (10) Die Absätze 5, 7 und 9 gelten sinngemäß für
§ 355 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung endet die Anträge auf abweichende Festsetzung von Steuern
Frist für einen Einspruch gegen die Zurückweisung aus Billigkeitsgründen (§ 163 der Abgabenordnung)
des Antrags mit Ablauf des 31. Dezember 2004. und für Erlassanträge (§ 227 der Abgabenordnung).“
(8) Wurde mit einem am 31. Dezember 2003 an-
Artikel 10
hängigen Einspruch die Verfassungswidrigkeit der für
die Veranlagungszeiträume 1983 bis 1995 geltenden Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Regelungen des Einkommensteuergesetzes über die § 5 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fas-
Abziehbarkeit eines Kinderfreibetrages gerügt, gilt der sung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I
Einspruch mit Wirkung vom 1. Januar 2005 ohne Ein- S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
spruchsentscheidung insoweit als zurückgewiesen, vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) geändert worden ist,
soweit nicht der Einspruchsführer nach dem 31. De- wird wie folgt geändert:
zember 2003 und vor dem 1. Januar 2005 ausdrück-
lich eine Entscheidung beantragt. Der Antrag auf Ent- 1. Nummer 9 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
scheidung ist schriftlich bei dem für die Besteuerung „d) Beantwortung von Einzelauskunftsersuchen an-
nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt zu stel- derer Mitgliedstaaten; die dazu erforderlichen
len. Ist nach Einspruchseinlegung ein anderes Finanz- Ermittlungen werden von den Finanzämtern
amt zuständig geworden, kann der Antrag auf Ent- durchgeführt;“.
2670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003
2. Nach Nummer 21 werden der Punkt durch ein Semi- Artikel 12
kolon ersetzt und folgende Nummern 22 und 23 ange-
Änderung des Versicherungsteuergesetzes 1996
fügt:
„22. die Vergabe und die Verwaltung des Identifikati- Das Versicherungsteuergesetz 1996 in der Fassung
onsmerkmals nach den §§ 139a bis 139d der der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I
Abgabenordnung; S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes
vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt
23. die Bestätigungen nach § 18e des Umsatzsteu- geändert:
ergesetzes 1999.“
1. § 4 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
Artikel 11 „3. für eine Unfallversicherung nach dem Siebten
Buch Sozialgesetzbuch, soweit sie nicht auf § 140
Änderung des Zerlegungsgesetzes
beruht;“.
Das Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I
S. 1998), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. § 7a Abs. 3 wird aufgehoben.
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt geän-
dert: Artikel 13
1. § 7 wird wie folgt geändert: Änderung des
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Feuerschutzsteuergesetzes
„Der Festsetzung der Vomhundertsätze sind die § 10 Abs. 5 des Feuerschutzsteuergesetzes in der
Verhältnisse zugrunde zu legen, die sich aus den Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996
Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte oder den (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes
Daten der elektronischen Lohnsteuerbescheini- vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden
gung ergeben.“ ist, wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Artikel 14
„(3) Für die Ermittlung der Verhältnisse im Fest-
stellungszeitraum sind die Lohnsteuerkarten und Änderung des
die für die Zerlegung maßgebenden Daten aus den Investitionszulagengesetzes 1999
elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für
Das Investitionszulagengesetz 1999 in der Fassung
den Feststellungszeitraum oder die bei Durchfüh-
der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I
rung der maschinellen Veranlagung zur Einkom-
S. 4034) wird wie folgt geändert:
mensteuer auf den Feststellungszeitraum erstell-
ten maschinell verwertbaren Datenträger, auf 1. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
denen die für die Zerlegung maßgebenden Daten
gespeichert sind, an das Statistische Landesamt „Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
des Wohnsitzlandes zu leiten. Das Statistische tigt, zur Durchführung der von den Organen der Euro-
Landesamt des Wohnsitzlandes hat anhand der päischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvor-
Lohnsteuerkarten, der Daten aus den elektroni- schriften die Liste der sensiblen Sektoren im Sinne
schen Lohnsteuerbescheinigungen und der des § 2 Abs. 2 Satz 2 (Anlage 1 zu diesem Gesetz), in
maschinellen Datenträger, die ihm zugeleitet wor- denen die Europäische Kommission die Förderfähig-
den sind, die Lohnsteuer, die nicht vom Wohnsitz- keit ganz oder teilweise ausgeschlossen hat, durch
land vereinnahmt worden ist, zu ermitteln, die hier- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
von auf die Einnahmeländer entfallenden Beträge anzupassen.“
festzustellen und diese bis zum 30. Juni des dritten 2. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
Kalenderjahres, das dem Feststellungszeitraum
folgt, den obersten Finanzbehörden der Einnah- „(2) Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirt-
meländer mitzuteilen. Die sich aus den Daten erge- schaftsjahres oder Kalenderjahres festzusetzen.
benden Centbeträge der Lohnsteuer sind nicht zu Beantragen Ehegatten die Investitionszulage nach § 5
berücksichtigen.“ Abs. 1 gemeinsam, ist die Festsetzung der Investiti-
onszulage zusammen durchzuführen. Die Investiti-
2. § 12 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: onszulage für Investitionen, die zu einem Investitions-
„(3) Die Zerlegung der Lohnsteuer nach dem Drit- vorhaben gehören, das die Anmeldungsvorausset-
ten Abschnitt dieses Gesetzes in der Fassung des zungen gemäß dem multisektoralen Regionalbeihilfe-
Artikels 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 rahmen für größere Investitionsvorhaben vom
(BGBl. I S. 2645) ist erstmals für das Kalenderjahr 16. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. C 107 S. 7),
2007 nach den Verhältnissen im Kalenderjahr 2004 zuletzt geändert durch die Mitteilung der Kommission
durchzuführen. Die Zerlegung der Lohnsteuer für an die Mitgliedstaaten vom 11. August 2001 (ABl. EG
Kalenderjahre vor 2007 richtet sich nach diesem Nr. C 226 S. 16), erfüllt, ist erst festzusetzen, wenn die
Gesetz in der Fassung vom 6. August 1998 (BGBl. I Europäische Kommission die höchstzulässige Beihilfe-
S. 1998). Die Zerlegung der Lohnsteuer für Kalender- intensität festgelegt hat. Die Investitionszulage für
jahre vor 1998 richtet sich nach diesem Gesetz in der Investitionen, die zu einem Investitionsvorhaben
zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. November gehören, das die Anmeldungsvoraussetzungen
1992 (BGBl. I S. 1853) geänderten Fassung der gemäß dem multisektoralen Regionalbeihilferahmen
Bekanntmachung vom 25. Februar 1971 (BGBl. I für große Investitionsvorhaben vom 13. Februar 2002
S. 145).“ (ABl. EG Nr. C 70 S. 8) erfüllt, ist in den Fällen, in denen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 2671
hiernach eine Einzelnotifizierung vorgeschrieben ist, e) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:
erst nach Genehmigung durch die Europäische Kom-
mission festzusetzen. Das Bundesministerium der „(10) Die Nummern 3 und 4 der Anlage 1 zu
Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung diesem Gesetz in der Fassung des Gesetzes
mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelnotifi- vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) sind bei
zierungspflichten zu regeln, die sich aus den von den Investitionen anzuwenden, die nach dem 31. De-
Organen der Europäischen Gemeinschaften erlasse- zember 2002 begonnen worden sind. Für nach
nen Rechtsvorschriften ergeben. Die Investitionszula- diesem Zeitpunkt begonnene Investitionen in der
ge ist der Europäischen Kommission zur Genehmi- Kraftfahrzeug-Industrie, auf die der multisektorale
gung vorzulegen und erst nach deren Genehmigung Regionalbeihilferahmen vom 13. Februar 2002 an-
festzusetzen, wenn sie für Unternehmen bestimmt ist, zuwenden ist, ist § 2 Abs. 6 und 7 nur insoweit
die anzuwenden, als der jeweils beihilferechtlich gel-
tende Regionalförderhöchstsatz durch die Gewäh-
1. keine kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne rung von Investitionszulagen nicht überschritten
der Empfehlung der Europäischen Kommission wird.“
vom 3. April 1996 betreffend die Definition der klei-
nen und mittleren Unternehmen (ABl. EG Nr. L 107 f) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 ange-
S. 4), ersetzt durch die Empfehlung der Kommissi- fügt:
on vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der
Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittle- „(11) Nummer 6 der Anlage 1 zu diesem Gesetz
ren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36), sind, in der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2645) ist bei Investitionen anzu-
2. als Unternehmen in Schwierigkeiten Umstrukturie- wenden, die nach dem 30. Juni 2001 begonnen
rungsbeihilfen im Sinne der „Leitlinien der Gemein- worden sind.“
schaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und
Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierig- 4. Die Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2 Satz 2) wird wie folgt geän-
keiten“ vom 8. Juli 1999 (ABl. EG Nr. C 288 S. 2, dert:
2000 Nr. C 121 S. 29) erhalten haben und
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
3. sich in der Umstrukturierungsphase befinden. Die
Umstrukturierungsphase beginnt mit der Geneh- „1. Stahlindustrie (Anhang B des multisektoralen
migung des Umstrukturierungsplans im Sinne der Regionalbeihilferahmens vom 13. Februar
„Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihil- 2002),“.
fen zur Rettung und Umstrukturierung von Unter-
nehmen in Schwierigkeiten“ und endet mit der voll- b) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
ständigen Durchführung des Umstrukturierungs-
plans.“ „3. Kraftfahrzeug-Industrie (Anhang C des mul-
tisektoralen Regionalbeihilferahmens vom
3. § 10 wird wie folgt geändert: 13. Februar 2002),
a) Absatz 1 wird aufgehoben. 4. Kunstfaserindustrie (Anhang D des multisekto-
ralen Regionalbeihilferahmens vom 13. Febru-
b) In Absatz 7 wird die Angabe „Satz 4“ durch die ar 2002),“.
Angabe „Satz 6“ ersetzt.
c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„6. Fischerei- und Aquakultursektor (Leitlinien
„(8) § 6 Abs. 2 Satz 4 in der Fassung des Geset- für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen
zes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist im Fischerei- und Aquakultursektor vom
bei Investitionen anzuwenden, die nach dem 20. Januar 2001 (ABl. EG Nr. C 19 S. 7) und“.
31. Dezember 2003 begonnen worden sind. Für
Investitionen, auf die der multisektorale Regional- 5. Satz 1 der Anlage 2 (zu § 2 Abs. 6 Nr. 3 und Abs. 7
beihilferahmen vom 13. Februar 2002 anzuwen- Nr. 3) wird wie folgt gefasst:
den ist, ist § 2 Abs. 6 und 7 nur insoweit anzuwen-
den, als der jeweils beihilferechtlich geltende „Randgebiet sind nach dem Gebietsstand vom
Regionalförderhöchstsatz durch die Gewährung 1. Januar 2001 die folgenden Landkreise und kreis-
von Investitionszulagen nicht überschritten wird.“ freien Städte:“.
d) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt: 6. Satz 1 der Anlage 3 (zu § 10 Abs. 3 und 4) wird wie
folgt gefasst:
„(9) Nummer 1 der Anlage 1 zu diesem Gesetz
in der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember „Die Arbeitsmarktregion Berlin sind nach dem
2003 (BGBl. I S. 2645) ist bei Investitionen anzu- Gebietsstand vom 1. Januar 1999 das Land Berlin
wenden, die nach dem 23. Juli 2002 begonnen und die folgenden Gemeinden und Städte des Landes
worden sind.“ Brandenburg:“.
2672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003
Artikel 15 Artikel 17
Änderung des Steuerberatungsgesetzes Änderung des Mineralölsteuergesetzes
Das Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der (BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169, 2000 I S. 147,
Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I 2003 I S. 96), zuletzt geändert durch Artikel 84 der Ver-
S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes ordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird
vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2074), wird wie folgt wie folgt geändert:
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „oder“ durch aa) Nach der Nummer 12 wird die folgende Num-
ein Komma ersetzt. mer 12a eingefügt:
b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Pflichtverlet- „12a. Fettsäuremethylester ex Position 3823
zungen“ das Wort „oder“ und folgende Nummer 4 der Kombinierten Nomenklatur,“.
angefügt: bb) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
„4. für die Überprüfung der Pflichten eines Bera- „13. andere als die in den Nummern 1 bis 12a
tungsstellenleiters im Sinne des § 23 Abs. 3“. genannten Waren, die zur Verwendung
als Kraftstoff oder die, falls sie ganz oder
2. § 31 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: teilweise aus Kohlenwasserstoffen
bestehen, zur Verwendung als Heizstoff
„(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die bestimmt sind.“
den Oberfinanzdirektionen nach dem Zweiten Ab-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
schnitt des Ersten Teils zugewiesenen Aufgaben auf
eine andere Landesfinanzbehörde zu übertragen. aa) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a
Diese Aufgaben können durch Vereinbarung auch auf eingefügt:
eine Landesfinanzbehörde eines anderen Landes
„5a. Fettsäuremethylester ex Position 3823
übertragen werden.“
der Kombinierten Nomenklatur,“.
3. In § 50a Abs. 1 Nr. 5 wird nach dem Wort „Buchprü- bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
fern“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und
werden nach dem Wort „Steuerbevollmächtigten“ die „6. Mineralöle nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 13
Wörter „oder Steuerberatungsgesellschaften, die die sowie andere, in den Nummern 1 bis 5a
Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllen,“ einge- nicht genannte Mineralöle, die zur Ver-
fügt. wendung als Kraft- oder Heizstoff
bestimmt sind.“
4. Dem § 127 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: 2. § 2a wird wie folgt gefasst:
„Hat der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte „§ 2a
die Berufung eingelegt, so ist bei seiner Abwesenheit Steuerbegünstigung für Biokraft- und Bioheizstoffe
in der Hauptverhandlung § 329 Abs. 1 Satz 1 und 2
und Abs. 3 der Strafprozessordnung entsprechend (1) Mineralöle sind bis zum 31. Dezember 2009 in
anzuwenden, falls der Steuerberater oder Steuerbe- dem Umfang steuerbegünstigt, in dem sie nachweis-
vollmächtigte ordnungsgemäß geladen und in der lich Biokraft- oder Bioheizstoffe enthalten. Die Steuer-
Ladung ausdrücklich auf die sich aus seiner Abwe- begünstigung wird auf Antrag als Erlass oder Erstat-
senheit ergebende Rechtsfolge hingewiesen wurde.“ tung gewährt.
(2) Biokraft- oder Bioheizstoffe sind Energieer-
zeugnisse ausschließlich aus Biomasse im Sinne der
Artikel 16 Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1234) in der jeweils geltenden Fassung. Energieer-
Änderung der Verordnung zeugnisse, die anteilig aus Biomasse hergestellt wer-
zur Durchführung der Vorschriften den, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraft- oder
über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte Bioheizstoff. Fettsäuremethylester, die durch Vereste-
und Steuerberatungsgesellschaften rung von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten
gewonnen werden, gelten als Biokraft- oder Bioheiz-
§ 18 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung stoffe. Bioethanol gilt nur dann als Biokraft- oder Bio-
der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevoll- heizstoff, wenn es sich um Ethylalkohol ex Unterposi-
mächtigte und Steuerberatungsgesellschaften vom tion 2207 1000 der Kombinierten Nomenklatur mit
12. November 1979 (BGBl. I S. 1922), die zuletzt durch einem Alkoholanteil von mindestens 99 Volumenpro-
Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I zent handelt.
S. 2074) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
(3) Die Steuerbegünstigung darf nicht zu einer
„Besteht die dem Bewerber zu gewährende Erleich- Überkompensation der Mehrkosten im Zusammen-
terung in einer Verlängerung der Bearbeitungszeit, soll hang mit der Erzeugung der in Absatz 1 genannten
diese eine Stunde nicht überschreiten.“ Biokraft- und Bioheizstoffe führen; zu diesem Zweck
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 2673
hat das Bundesministerium der Finanzen unter Betei- Herstellung von der im Herstellungsland zuständi-
ligung des Bundesministeriums für Verbraucher- gen Behörde im Einvernehmen mit der zuständi-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft, des Bundes- gen deutschen Behörde kontrolliert werden. Für
ministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Bun- alle für den deutschen Markt bestimmten Erzeug-
desministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reak- nisse hat die zuständige Behörde des Herstel-
torsicherheit jährlich, erstmals zum 31. März 2005, lungslandes eine Herstellerbescheinigung auszu-
dem Bundestag insbesondere einen Bericht über die stellen, die dem zuständigen Hauptzollamt auf Ver-
Markteinführung der Biokraft- und Bioheizstoffe und langen vorzulegen ist.“
die Entwicklung der Preise für Biomasse und Rohöl 2. § 2 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
sowie die Kraft- und Heizstoffpreise vorzulegen und
darin - im Falle einer Überkompensation - eine Anpas- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
sung der Steuerbegünstigung für Biokraft- und Bio- „1. das Mischen von Mineralölen
heizstoffe entsprechend der Entwicklung der Roh-
a) miteinander, ausgenommen das Mischen
stoffpreise an die Marktlage vorzuschlagen. Hierbei
von Biokraft- oder Bioheizstoffen nach § 2a
sind die Effekte für den Klima- und Umweltschutz, der
des Gesetzes mit anderen Mineralölen,
Schutz natürlicher Ressourcen, die externen Kosten
oder
der verschiedenen Kraftstoffe, die Versorgungssicher-
heit und die Realisierung eines Mindestanteils an Bio- b) mit anderen Stoffen
kraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen aa) zur Herstellung von Zweitaktergemi-
gemäß der Richtlinie 2003/30/EG vom 8. Mai 2003 zur schen,
Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder
anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor bb) zum Kennzeichnen von Mineralölen
(ABl. EU Nr. L 123 S. 42) zu berücksichtigen. Werden nach § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Geset-
Biokraft- und Bioheizstoffe neu in den Markt einge- zes,
führt, hat das Bundesministerium der Finanzen unter oder
Beteiligung der in Satz 1 genannten obersten Bundes-
c) mit Wasser,“.
behörden eine erste Analyse der Mehrkosten in Rela-
tion zu der Steuerbegünstigung vorzunehmen. b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
(4) Im Falle von Störungen des deutschen Biokraft- „2. das Mischen von Biokraft- oder Bioheizstoffen
stoff- oder Bioheizstoffmarktes oder des Biokraft- nach § 2a des Gesetzes mit anderen Mineral-
stoff- oder Bioheizstoffmarktes in der Europäischen ölen,
Gemeinschaft, die durch Einfuhren aus Drittländern a) durch den Endverwender zum Eigenver-
hervorgerufen werden, wird die Bundesregierung bei brauch,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften b) bei der Abgabe aus einem Transportmittel;
die Einleitung geeigneter Schutzmaßnahmen beantra- § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 4 und § 10 Abs. 1
gen.“ der Heizölkennzeichnungsverordnung gel-
3. Dem § 32 wird folgender Absatz 10 angefügt: ten sinngemäß,“.
„(10) Für Hersteller und Lagerhalter von Biokraft- Artikel 19
und Bioheizstoffen nach § 2a Abs. 1 gilt die Erlaubnis
nach § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 bis zum 30. April 2004 Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
als erteilt, wenn bis zum 31. Januar 2004 eine Anzeige Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der
der Tätigkeit beim zuständigen Hauptzollamt erfolgt Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342),
ist.“ zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
27. Mai 2003 (BGBl. I S. 742), wird wie folgt geändert:
Artikel 18 1. In § 2 Abs. 2 Nr. 6 werden der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt und danach folgende Nummer 7
Änderung der angefügt:
Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung „7. für Zwecke der eindeutigen Identifizierung des
Die Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung vom Einwohners in Besteuerungsverfahren die Identifi-
15. September 1993 (BGBl. I S. 1602), zuletzt geändert kationsnummer nach § 139b der Abgabenord-
durch die Verordnung vom 11. November 2003 (BGBl. I nung.“
S. 2277), wird wie folgt geändert: 2. § 3 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:
1. § 1 wird wie folgt geändert: „§ 18 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt mit der Maßgabe,
dass
a) Absatz 2 Nr. 1 wird aufgehoben.
1. die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten Daten nur an die
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: mit der Vorbereitung und Durchführung von Wah-
len zuständigen Stellen,
„(3) Der Antragsteller hat für die Steuerbegüns-
tigung nach § 2a des Gesetzes Art und Menge des 2. die in § 2 Abs. 2 Nr. 7 genannte Angabe nur an das
Biokraft- oder Bioheizstoffes nachzuweisen. An Bundesamt für Finanzen
den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stel- übermittelt werden dürfen. Die in Satz 4 Nr. 1 und 2
len. Insbesondere muss bei nicht in der Bundesre- genannten Daten dürfen auch nach § 17 Abs. 1 über-
publik Deutschland hergestelltem Bioethanol die mittelt werden.“
2674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003
3. In § 17 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1, „2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflich-
3, 4 und 6“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6 tige durch ein familienähnliches, auf Dauer berech-
und 7“ ersetzt. netes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu
Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen
Artikel 20 hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den
Eltern nicht mehr besteht).“
Änderung der Ersten
Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Artikel 23
In § 3 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedaten-
übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekannt- Änderung des Kaffeesteuergesetzes
machung vom 8. Juni 1995 (BGBl. I S. 796), die zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2003 (BGBl. I Das Kaffeesteuergesetz vom 21. Dezember 1992
S. 742) geändert worden ist, werden die Angabe „§ 2 (BGBl. I S. 2150, 2199), zuletzt geändert durch Artikel 6
Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 6“ durch die Angabe „ § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081),
Nr. 1, 3, 4, 6 und 7“ und die Angabe „(2101 – 2105, wird wie folgt geändert:
2301, 2302, 2401, 2601, 2602)“ durch die Angabe
1. § 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„(2101 – 2105, 2301, 2302, 2401, 2601, 2602, 2701)“
ersetzt. „5. kaffeehaltige Waren sind Erzeugnisse, die in
einem Kilogramm 10 bis 900 Gramm Kaffee ent-
Artikel 21 halten.“
Änderung der Zweiten 2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
In der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsver-
ordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), zuletzt geän- „1. bei einer Ware, die 10 bis 100 Gramm Röstkaf-
dert durch die Verordnung vom 26. Oktober 1998 (BGBl. I fee je Kilogramm enthält, 0,12 Euro je Kilo-
S. 3265), wird nach § 5b folgender § 5c eingefügt: gramm der Ware;“.
„§ 5c
b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
Datenübermittlungen
an das Bundesamt für Finanzen „6. bei einer Ware, die 10 bis 100 Gramm löslichen
Kaffee je Kilogramm enthält, 0,26 Euro je Kilo-
Nach Speicherung einer Geburt, eines Sterbefalles, gramm Ware;“.
einer Namensänderung oder einer Änderung der
Anschrift übermitteln die Meldebehörden dem Bundes- 3. § 19 Nr. 9 wird wie folgt gefasst:
amt für Finanzen zum Zwecke der Aktualisierung der dort
gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten in „9. zur Vereinfachung des Steuerverfahrens anzuord-
automatisierter Form (BfF-Mitteilung): nen, dass Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger
Waren, die der Hersteller in andere Mitgliedstaa-
1. Familiennamen ten liefert oder die er ausführt, steuerfrei bezogen
(jetziger und früherer Name mit 0101, 0102, werden kann und bei unterbliebener oder nicht
Namensbestandteilen) 0203, 0204, fristgerechter Lieferung oder Ausfuhr in der Per-
2. Geburtsname 0201, 0202, son des Herstellers die Steuer entsteht, sowie
das zur Sicherung des Steueraufkommens not-
3. Vornamen 0301 – 0303, wendige Verfahren zu regeln,“.
4. Doktorgrad 0401,
5. Ordensnamen/Künstlernamen 0501, 0502, Artikel 24
6. Tag und Ort der Geburt 0601 – 0603,
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
7. Geschlecht 0701,
Die auf den Artikeln 2, 6, 7, 16, 18, 20 und 21 beruhen-
8. gegenwärtige Anschrift der alleinigen
den Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen kön-
Wohnung oder der Hauptwohnung 1201 – 1203,
nen auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen
1205, 1206,
durch Rechtsverordnung geändert werden.
1208 – 1212,
9. Sterbetag 1901,
Artikel 25
10. Identifikationsnummer des
Bundesamtes für Finanzen 2701.“ Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden
Artikel 22
Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
(2) Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes in der 1. Januar 2002 in Kraft.
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
(BGBl. I S. 6), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes (3) Artikel 5 Nr. 10 Buchstabe b und Nr. 36 Buch-
vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2547) geändert wor- stabe b Doppelbuchstabe aa treten am 1. April 2003 in
den ist, wird wie folgt gefasst: Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 2675
(4) Artikel 5 Nr. 1 bis 4 Buchstabe a, b, e und f, Nr. 5 (Nummer 1 der Anlage 1 des Investitionszulagen-
bis 10 Buchstabe a, Nr. 11 bis 19 Buchstabe a, c, d und e, gesetzes 1999) mit Wirkung vom 24. Juli 2002,
Nr. 20, 21, 22 Buchstabe c und d, Nr. 23 bis 33 Buchsta-
be a, Nr. 34 Buchstabe a bis d und g, Nr. 35 bis 36 Buch- 3. Artikel 14 Nr. 3 Buchstabe e (§ 10 Abs. 10 des Investi-
stabe a, b Doppelbuchstabe bb, Buchstabe c und d, Arti- tionszulagengesetzes 1999) und Nr. 4 Buchstabe b
kel 6 bis 8 Nr. 3, Artikel 10 Nr. 2 (§ 5 Abs. 1 Nr. 23 des (Nummer 3 und 4 der Anlage 1 des Investitionszu-
Finanzverwaltungsgesetzes) und Artikel 23 treten am lagengesetzes 1999) mit Wirkung vom 1. Januar 2003
1. Januar 2004 in Kraft. und
(5) Artikel 5 Nr. 22 Buchstabe a und e, Nr. 33 Buchsta- 4. Artikel 14 Nr. 1 (§ 2 Abs. 2 Satz 3 des Investitionszu-
be b und Nr. 34 Buchstabe f treten am 1. Januar 2005 in lagengesetzes 1999), Nr. 2 (§ 6 Abs. 2 des Investi-
Kraft. tionszulagengesetzes 1999) und Nr. 3 Buchstabe a, b
und c (§ 10 Abs. 1, 7 und 8 des Investitionszulagenge-
(6) Vorbehaltlich der hierzu erforderlichen beihilfe-
setzes 1999) am 1. Januar 2004.
rechtlichen Genehmigung der Kommission der Europäi-
schen Gemeinschaften treten in Kraft
Die Genehmigung der Kommission der Europäischen
1. Artikel 14 Nr. 3 Buchstabe f (§ 10 Abs. 11 des Investiti- Gemeinschaften wird vom Bundesministerium der Finan-
onszulagengesetzes 1999) und Nr. 4 Buchstabe c zen im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
(Nummer 6 der Anlage 1 des Investitionszulagen-
gesetzes 1999) mit Wirkung vom 1. Juli 2001, (7) Die Artikel 17 und 18 treten am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft, jedoch nicht vor dem 1. Januar 2004.
2. Artikel 14 Nr. 3 Buchstabe d (§ 10 Abs. 9 des Investi-
tionszulagengesetzes 1999) und Nr. 4 Buchstabe a (8) Die Artikel 19 bis 21 treten am 1. Juli 2004 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Dezember 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Der Bundesminister des Innern
Schily
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
2676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003
Gesetz
zur Modernisierung des Investmentwesens
und zur Besteuerung von Investmentvermögen
(Investmentmodernisierungsgesetz)
Vom 15. Dezember 2003
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das fol- § 16 Auslagerung
gende Gesetz beschlossen:
§ 17 Aufhebung der Erlaubnis
§ 18 Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Ver-
waltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat
Artikel 1
§ 19 Zusammenarbeit mit anderen Stellen
Investmentgesetz
(InvG)
Abschnitt 3
Inhaltsübersicht Depotbank
§ 20 Bestellung
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen § 21 Aufsicht
Abschnitt 1 § 22 Interessenkollision
Allgemeine Vorschriften § 23 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen eines Sonderver-
§ 1 Anwendungsbereich mögens
§ 2 Begriffsbestimmungen § 24 Verwahrung
§ 3 Bezeichnungsschutz § 25 Zahlung und Lieferung
§ 4 Namensgebung, Fondskategorien § 26 Zustimmungspflichtige Geschäfte
§ 5 Aufsicht, Anordnungsbefugnis § 27 Kontrollfunktion
§ 28 Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger
Abschnitt 2 § 29 Vergütung, Aufwendungsersatz
Kapitalanlagegesellschaften
§ 6 Kapitalanlagegesellschaften Kapitel 2
§ 7 Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb Sondervermögen
§ 8 Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mit- Abschnitt 1
gliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum § 30 Sondervermögen
§ 9 Allgemeine Verhaltensregeln und Organisationspflichten § 31 Verfügungsbefugnis, Treuhänderschaft, Sicherheitsvor-
schriften
§ 10 Meldepflichten
§ 32 Stimmrechtsausübung
§ 11 Kapitalanforderungen
§ 33 Anteilscheine
§ 12 Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienst-
leistungsverkehr § 34 Anteilklassen und Teilfonds
§ 13 Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mit- § 35 Sammelverwahrung, Verlust von Anteilscheinen
gliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen § 36 Ermittlung des Anteilwertes, Veröffentlichung des Ausga-
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen be- und Rücknahmepreises
Wirtschaftsraum
§ 37 Rücknahme von Anteilen, Aussetzung
§ 14 Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat
§ 38 Kündigung und Verlust des Verwaltungsrechts
§ 15 Meldungen an die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften § 39 Abwicklung des Sondervermögens
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 2677
§ 40 Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Son- § 85 Anlagegrenzen
dervermögens
§ 86 Erweiterte Anlagegrenzen
§ 41 Kosten und Kostentransparenz
§ 42 Verkaufsprospekt Abschnitt 5
§ 43 Vertragsbedingungen Altersvorsorge-Sondervermögen
§ 44 Rechnungslegung § 87 Altersvorsorge-Sondervermögen
§ 45 Veröffentlichung des Jahres-, Halbjahres- und Auflösungs- § 88 Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
berichtes § 89 Verbot von Laufzeitfonds
§ 90 Altersvorsorge-Sparplan
Abschnitt 2
Richtlinienkonforme Sondervermögen
Abschnitt 6
§ 46 Zulässige Vermögensgegenstände Spezial-Sondervermögen
§ 47 Wertpapiere
§ 91 Spezial-Sondervermögen
§ 48 Geldmarktinstrumente
§ 92 Übertragung der Anteile
§ 49 Bankguthaben
§ 93 Vertragsbedingungen und Verkaufsprospekte
§ 50 Investmentanteile
§ 94 Jahresberichte
§ 51 Gesamtgrenze, Derivate
§ 95 Weitere Ausnahmeregelungen
§ 52 Sonstige Anlageinstrumente
§ 53 Kreditaufnahme Kapitel 3
§ 54 Wertpapierdarlehen, Sicherheiten Investmentaktiengesellschaft
§ 55 Wertpapier-Darlehensvertrag Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 56 Organisierte Wertpapier-Darlehenssysteme
§ 96 Rechtsform, Begriff
§ 57 Pensionsgeschäfte
§ 97 Erlaubnis
§ 58 Verweisung
§ 98 Geschäftsverbote für Vorstand und Aufsichtsrat
§ 59 Leerverkäufe
§ 60 Ausstellergrenzen § 99 Anwendbare Vorschriften
§ 61 Erwerb von Investmentfondsanteilen § 100 Besondere Meldepflichten
§ 62 Erweiterte Anlagegrenzen
Abschnitt 2
§ 63 Wertpapierindex-Sondervermögen Öffentliches Angebot
§ 64 Emittentenbezogene Anlagegrenzen § 101 Angebot der Aktien, Unternehmensbericht
§ 65 Überschreiten von Anlagegrenzen § 102 Börsenzulassungsprospekt, Unternehmensbericht
§ 103 Sacheinlageverbot, Ausgabepreis, Inventarwert
Abschnitt 3
Immobilien-Sondervermögen
Abschnitt 3
§ 66 Immobilien-Sondervermögen Investmentaktiengesellschaft
§ 67 Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen mit veränderlichem Kapital
§ 68 Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften § 104 Statutarisches Grundkapital
§ 69 Darlehensgewährung an Immobilien-Gesellschaften § 105 Veränderliches Kapital, rückerwerbbare Aktien
§ 70 Monatliche Vermögensaufstellung, Bewertung § 106 Bezeichnung
§ 71 Zahlungen, Überwachung durch die Depotbank
§ 72 Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts Abschnitt 4
Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital
§ 73 Risikomischung
§ 107 Erwerb eigener Aktien, öffentliches Rückkaufangebot
§ 74 Anlaufzeit
§ 108 Kapitalerhöhung, Mindestpreis
§ 75 Treuhandverhältnis
§ 109 Zwischenabschluss
§ 76 Verfügungsbeschränkung
§ 77 Sachverständigenausschuss
Abschnitt 5
§ 78 Ertragsverwendung Rechnungslegung
§ 79 Vermögensaufstellung, Anteilwertermittlung § 110 Jahresabschluss
§ 80 Liquiditätsvorschriften § 111 Zwischenbericht
§ 81 Aussetzung der Rücknahme
§ 82 Veräußerung und Belastung von Grundstückswerten Kapitel 4
Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken
(Hedgefonds)
Abschnitt 4
Gemischte Sondervermögen § 112 Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken
§ 83 Gemischte Sondervermögen § 113 Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken
§ 84 Zulässige Vermögensgegenstände § 114 Verwaltung von Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken
2678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003
§ 115 Auskunftsrecht der Bundesanstalt Kapitel 6
Bußgeld- und Übergangsvorschriften
§ 116 Rücknahme
§ 143 Bußgeldvorschriften
§ 117 Verkaufsprospekt
§ 144 Allgemeine Übergangsvorschriften
§ 118 Vertragsbedingungen
§ 145 Übergangsvorschriften für Sondervermögen
§ 119 Risiko-Messsysteme
§ 120 Anforderungen an die für die Anlageentscheidungen ver-
antwortlichen Personen von Dach-Sondervermögen
Kapitel 1
Kapitel 5 Allgemeine Bestimmungen
Vertriebsvorschriften Abschnitt 1
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Allgemeine Vorschriften §1
§ 121 Anlegerinformation
Anwendungsbereich
§ 122 Veröffentlichungspflichten
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
§ 123 Deutsche Sprache
1. inländische Investmentvermögen, soweit diese in
§ 124 Werbung Form von Investmentfonds im Sinne des § 2 Abs. 1
§ 125 Kostenvorausbelastung oder Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2
§ 126 Widerrufsrecht
Abs. 5 gebildet werden,
§ 127 Prospekthaftung 2. die Aufsicht über inländische Gesellschaften, die
Anteile oder Aktien über Investmentvermögen nach
Maßgabe der Nummer 1 ausgeben, sowie
Abschnitt 2
3. den beabsichtigten und den tatsächlichen öffentli-
Vertrieb in
chen Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens
im Sinne des § 2 Abs. 9.
über den Europäischen Wirtschaftsraum Investmentvermögen im Sinne des Satzes 1 sind Vermö-
§ 128 Anzeigepflicht gen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage, die nach dem
Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegen-
§ 129 Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Vertrieb
ständen im Sinne des § 2 Abs. 4 angelegt sind.
Abschnitt 3 §2
Öffentlicher Vertrieb von EG-Investmentanteilen Begriffsbestimmungen
nach Maßgabe der Richtlinie 85/611/EWG
im Geltungsbereich dieses Gesetzes (1) Investmentfonds sind von einer Kapitalanlage-
§ 130 Anwendbare Vorschriften auf den öffentlichen Vertrieb gesellschaft verwaltete Publikums-Sondervermögen
von EG-Investmentanteilen nach den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG des
Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der
§ 131 Benennungspflicht
Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend be-
§ 132 Anzeigepflicht stimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpa-
§ 133 Aufnahme und Untersagung des öffentlichen Vertriebs pieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), zuletzt geändert
durch die Richtlinie 2001/108/EG des Europäischen Par-
§ 134 Mitteilungen nach dem Wertpapierhandelsgesetz und
dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
laments und des Rates vom 21. Januar 2002 (ABl. EG
Nr. L 41 S. 35), und sonstige Publikums- oder Spezial-
Sondervermögen.
Abschnitt 4
(2) Sondervermögen sind Investmentfonds, die von
Öffentlicher einer Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung der Anle-
Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen
ger nach Maßgabe dieses Gesetzes und den Vertragsbe-
im Geltungsbereich dieses Gesetzes
dingungen, nach denen sich das Rechtsverhältnis der
§ 135 Anwendbare Vorschriften auf den öffentlichen Vertrieb Kapitalanlagegesellschaft zu den Anlegern bestimmt,
ausländischer Investmentanteile verwaltet werden, und bei denen die Anleger das Recht
§ 136 Zulässigkeit des öffentlichen Vertriebs zur Rückgabe der Anteile haben.
§ 137 Verkaufsprospekt (3) Spezial-Sondervermögen sind Sondervermögen,
§ 138 Vertretung der Gesellschaft, Gerichtsstand deren Anteile auf Grund schriftlicher Vereinbarungen mit
der Kapitalanlagegesellschaft jeweils von nicht mehr als
§ 139 Anzeigepflicht
30 Anlegern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten
§ 140 Aufnahme und Untersagung des öffentlichen Vertriebs werden. Alle übrigen Sondervermögen sind Publikums-
Sondervermögen.
Abschnitt 5 (4) Vermögensgegenstände im Sinne dieses Gesetzes
Vertriebsüberwachung sind
§ 141 Zuständigkeit der Bundesanstalt 1. Wertpapiere,
§ 142 Zusammenarbeit mit anderen Stellen 2. Geldmarktinstrumente,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 2679
3. Derivate, (11) Öffentlicher Vertrieb ist ein Vertrieb, der im Wege
4. Bankguthaben, des öffentlichen Anbietens, der öffentlichen Werbung
oder in ähnlicher Weise erfolgt.
5. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und ver-
gleichbare Rechte nach dem Recht anderer Staaten (12) Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind alle
(Immobilien), Staaten, die nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
6. Beteiligungen an Gesellschaften, die nach dem über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.
Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Immobilien
sowie die zur Bewirtschaftung der Immobilien erfor- (13) Organisierter Markt ist ein Markt, der anerkannt
derlichen Gegenstände erwerben dürfen (Immobilien- und für das Publikum offen ist und dessen Funktionsweise
Gesellschaften), ordnungsgemäß ist, sofern nicht ausdrücklich etwas
anderes bestimmt ist.
7. Anteile an Investmentvermögen nach Maßgabe der
§§ 50, 66, 83 und 112 sowie an entsprechenden aus-
§3
ländischen Investmentvermögen,
8. für inländische Investmentvermögen im Sinne des Bezeichnungsschutz
§ 112, für vergleichbare ausländische Investmentver- (1) Die Bezeichnung „Kapitalanlagegesellschaft“, „In-
mögen und für Investmentaktiengesellschaften stille vestmentfonds“ oder „Investmentgesellschaft“ oder eine
Beteiligungen im Sinne des § 230 des Handelsgesetz- Bezeichnung, in der diese Begriffe allein oder in Zusam-
buchs an einem Unternehmen mit Sitz und Geschäfts- mensetzungen mit anderen Worten vorkommen, darf in
leitung im Geltungsbereich des Gesetzes, wenn deren der Firma, als Zusatz zur Firma und zu Geschäfts- und
Verkehrswert ermittelt werden kann, Werbezwecken nur von Kapitalanlagegesellschaften, von
9. für inländische Investmentvermögen im Sinne des ausländischen Investmentgesellschaften, Verwaltungs-
§ 112 sowie für ausländische Investmentvermögen, gesellschaften und Vertriebsgesellschaften im Sinne die-
die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen ses Gesetzes geführt werden. Die Bezeichnung „Invest-
unterliegen, die denen nach § 112 Abs. 1 vergleichbar mentfonds“ darf auch von sonstigen Vertriebsgesell-
sind, als weitere Vermögensgegenstände Edelmetalle, schaften geführt werden, die Anteile an Sondervermögen
Terminkontrakte zu Waren, die an organisierten Märk- im Sinne des § 2 Abs. 2, Aktien einer Investmentaktienge-
ten gehandelt werden, und Unternehmensbeteiligun- sellschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 oder ausländische
gen, wenn deren Verkehrswert ermittelt werden kann. Investmentanteile vertreiben, die nach Maßgabe dieses
Gesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen.
(5) Investmentaktiengesellschaften sind Aktiengesell-
schaften, deren Unternehmensgegenstand nach der Sat- (2) Die Bezeichnung „Investmentaktiengesellschaft“
zung auf die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach dem darf nur von Investmentaktiengesellschaften im Sinne
Grundsatz der Risikomischung zur gemeinschaftlichen der §§ 96 bis 111 geführt werden.
Kapitalanlage in Vermögensgegenständen nach § 2 (3) Investmentgesellschaften mit Sitz in einem ande-
Abs. 4 Nr. 1 bis 4 und 7 bis 9 beschränkt ist. ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
(6) Kapitalanlagegesellschaften sind Kreditinstitute, anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
deren Hauptzweck in der Verwaltung von Sondervermö- päischen Wirtschaftsraum dürfen für die Ausübung ihrer
gen oder in der Verwaltung von Sondervermögen und der Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes dieselben
individuellen Vermögensverwaltung besteht. allgemeinen Bezeichnungen verwenden, die sie in ihrem
Sitzstaat führen. Die Bundesanstalt kann einen erläutern-
(7) Depotbanken sind Unternehmen, die die Verwah- den Zusatz zu der Bezeichnung vorschreiben, wenn die
rung und Überwachung von Investmentvermögen aus- Gefahr einer Verwechslung besteht.
führen.
(4) Die §§ 42 und 43 des Kreditwesengesetzes sind
(8) Ausländische Investmentvermögen sind Invest-
entsprechend anzuwenden.
mentvermögen im Sinne des § 1 Satz 2, die dem Recht
eines anderen Staates unterstehen. Der Grundsatz der
Risikomischung gilt für ausländische Investmentvermö- §4
gen auch dann als gewahrt, wenn das Investmentvermö-
gen in nicht nur unerheblichem Umfang Anteile an einem Namensgebung, Fondskategorien
oder mehreren anderen Vermögen enthält und diese (1) Die Bezeichnung des Investmentfonds oder der
anderen Vermögen unmittelbar oder mittelbar nach dem Investmentaktiengesellschaft darf nicht irreführen.
Grundsatz der Risikomischung angelegt sind.
(2) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
(9) Ausländische Investmentanteile sind Anteile an sicht (Bundesanstalt) kann über Richtlinien für den Regel-
ausländischen Investmentvermögen, die von einem fall festlegen, welcher Fondskategorie das Investment-
Unternehmen mit Sitz im Ausland ausgegeben werden vermögen nach den Vertragsbedingungen, insbesondere
(ausländische Investmentgesellschaft). nach den dort genannten Anlagegrenzen, oder der Sat-
(10) EG-Investmentanteile sind ausländische Invest- zung entspricht.
mentanteile, die an einem dem Recht eines anderen Mit-
gliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen §5
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Aufsicht, Anordnungsbefugnis
Wirtschaftsraum unterstehenden Investmentvermögen
bestehen, von einer Investmentgesellschaft mit Sitz in Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Kapital-
einem solchen Staat ausgegeben werden und den Anfor- anlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften und
derungen der Richtlinie 85/611/EWG entsprechen. Depotbanken nach den Vorschriften dieses Gesetzes und
2680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003
des Kreditwesengesetzes aus. Betreibt die Kapitalanla- 2. die Verwaltung einzelner in Immobilien angelegter Ver-
gegesellschaft die individuelle Vermögensverwaltung mögen für andere sowie die Anlageberatung, sofern
nach § 7 Abs. 2 Nr. 1, übt die Bundesanstalt auch die Auf- die Kapitalanlagegesellschaft befugt ist, Immobilien-
sicht nach dem Wertpapierhandelsgesetz aus. Die Bun- Sondervermögen zu verwalten,
desanstalt ist befugt, im Rahmen der Aufsicht alle Anord-
3. soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach Num-
nungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um
mer 1 umfasst, die Anlageberatung,
den Geschäftsbetrieb einer Kapitalanlagegesellschaft
oder Investmentaktiengesellschaft und die Tätigkeit einer 4. die Verwahrung und Verwaltung von Anteilen, die
Depotbank mit diesem Gesetz, den auf Grund dieses nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder von einer
Gesetzes erlassenen Bestimmungen und den Vertrags- ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben
bedingungen oder der Satzung im Einklang zu erhalten. worden sind, für andere,
5. den Vertrieb von Anteilen, die nach den Vorschriften
dieses Gesetzes ausgegeben worden sind oder die
Abschnitt 2 nach den §§ 130 bis 140 öffentlich vertrieben werden
Kapitalanlagegesellschaften dürfen,
6. den Abschluss von Altersvorsorgeverträgen gemäß
§6
§ 1 Abs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-
Kapitalanlagegesellschaften gesetzes,
(1) Kapitalanlagegesellschaften sind Kreditinstitute, 7. sonstige mit den in diesem Absatz genannten Dienst-
deren Geschäftsbereich darauf gerichtet ist, Sonderver- leistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar
mögen zu verwalten und Dienstleistungen oder Neben- verbundene Tätigkeiten.
dienstleistungen nach § 7 Abs. 2 zu erbringen. Kapitalan- (3) Kapitalanlagegesellschaften dürfen sich an Unter-
lagegesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der nehmen beteiligen, wenn der Geschäftszweck des Unter-
Aktiengesellschaft oder der Gesellschaft mit beschränk- nehmens gesetzlich oder satzungsmäßig im Wesentli-
ter Haftung betrieben werden. Sie müssen ihren sat- chen auf Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Kapital-
zungsmäßigen Sitz und die Hauptverwaltung im Gel- anlagegesellschaft selbst betreiben darf, und eine Haf-
tungsbereich dieses Gesetzes haben. tung der Kapitalanlagegesellschaften aus der Beteiligung
durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist.
(2) Wird die Kapitalanlagegesellschaft in der Rechts-
form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrie- (4) In der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag der
ben, so ist ein Aufsichtsrat zu bilden. Seine Zusammen- Kapitalanlagegesellschaft muss bestimmt sein, dass
setzung sowie seine Rechte und Pflichten bestimmen außer den Geschäften, die zur Anlage ihres eigenen Ver-
sich nach § 90 Abs. 3 bis 5 Satz 2, den §§ 95 bis 114, 116, mögens erforderlich sind, nur die in Absatz 2 genannten
118 Abs. 2, § 125 Abs. 3 sowie den §§ 171 und 268 Abs. 2 Geschäfte und Tätigkeiten betrieben werden.
des Aktiengesetzes.
(5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesan-
(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen ihrer Per- stalt Satzungsänderungen unverzüglich anzuzeigen.
sönlichkeit und ihrer Sachkunde nach die Wahrung der
Interessen der Anleger gewährleisten. Die Bestellung und §8
das Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrats ist
der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. Anhörung der
zuständigen Stellen eines anderen
(4) Absatz 3 findet keine Anwendung, soweit die Auf- Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
sichtsratsmitglieder als Vertreter der Arbeitnehmer nach eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes über den Europäischen Wirtschaftsraum
gewählt werden.
Soll eine Erlaubnis für die in § 7 genannten Geschäfte
einer Kapitalanlagegesellschaft erteilt werden, die
§7 1. Tochter- oder Schwesterunternehmen einer anderen
Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb Kapitalanlagegesellschaft oder einer entsprechenden
ausländischen Gesellschaft, eines Wertpapierhan-
(1) Der Geschäftsbetrieb einer Kapitalanlagegesell- delsunternehmens, eines Kreditinstituts oder eines
schaft bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesan- Versicherungsunternehmens ist, das in einem ande-
stalt. Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis mit Nebenbe- ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
stimmungen verbinden. anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen ist, oder
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf neben der Ver-
waltung von Investmentvermögen folgende Dienstleis- 2. durch dieselben natürlichen oder juristischen Perso-
tungen und Nebendienstleistungen erbringen: nen kontrolliert wird, die eine in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder einem ande-
1. die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes schen Wirtschaftsraum zugelassene Kapitalanlage-
angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungs- gesellschaft oder eine entsprechende ausländische
spielraum (individuelle Vermögensverwaltung), wobei Gesellschaft, ein Wertpapierhandelsunternehmen, ein
bei den Finanzinstrumenten Derivate ausgeschlossen Kreditinstitut oder ein Versicherungsunternehmen
sind, deren Basiswerte Waren oder Edelmetalle sind, kontrollieren,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 2681
hat die Bundesanstalt vor Erteilung der Erlaubnis die 1. Bezeichnung des Finanzinstruments und Wertpapier-
zuständigen Stellen des Herkunftsstaates anzuhören. kennnummer,
2. Datum des Abschlusses,
§9
3. Kurs, Stückzahl und Nennbetrag der Finanzinstru-
Allgemeine Verhaltensregeln
mente,
und Organisationspflichten
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Sonderver- 4. die an dem Geschäft beteiligten Institute und Unter-
mögen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für nehmen,
gemeinschaftliche Rechnung der Anleger zu verwalten. 5. die Börse oder das elektronische Handelssystem der
Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unab- Börse, sofern es sich um ein Börsengeschäft handelt,
hängig von der Depotbank.
6. Kennzeichen zur Identifikation des Geschäfts,
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflichtet,
1. bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im ausschließlichen 7. Kennzeichen zur Identifikation des Sondervermö-
Interesse ihrer Anleger und der Integrität des Marktes gens, für das das Geschäft abgeschlossen wurde.
zu handeln, (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
2. ihre Tätigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorg- tigt, durch Rechtsverordnung
falt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse der 1. nähere Bestimmungen über die Zeitabstände, Inhalt,
von ihr verwalteten Sondervermögen und der Integri- Art, Umfang und Form der Übermittlungen und Mittei-
tät des Marktes auszuüben, lungen nach den Absätzen 1 und 2 und über die zuläs-
3. sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu sigen Datenträger und Übertragungswege zu erlas-
bemühen und, wenn diese sich nicht vermeiden las- sen,
sen, dafür zu sorgen, dass unvermeidbare Konflikte
2. abweichend von den Absätzen 1 und 2 zusätzliche
unter der gebotenen Wahrung der Interessen der
Angaben vorzuschreiben, soweit diese zur Erfüllung
Anleger gelöst werden.
der Aufsichtsaufgaben der Bundesanstalt erforderlich
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft muss so organisiert sind,
sein, dass das Risiko von Interessenkonflikten zwischen
der Gesellschaft und den Anlegern, zwischen verschie- 3. zuzulassen, dass die Mitteilungen der Verpflichteten
denen Anlegern, zwischen einem Anleger und einem nach Absatz 2 auf deren Kosten durch die Börse oder
Investmentvermögen oder zwischen zwei Investmentver- einen geeigneten Dritten erfolgen, und die Einzelhei-
mögen möglichst gering ist. ten hierzu festzulegen,
(4) Eine Kapitalanlagegesellschaft, deren Erlaubnis 4. zuzulassen, dass Angaben nach den Absätzen 1
auch die in § 7 Abs. 2 Nr. 1 genannte Dienstleistung und 2 nicht oder in einer zusammengefassten Form
umfasst, darf das Vermögen des Anlegers weder ganz mitgeteilt werden, soweit dies für die Erfüllung der
noch teilweise in Anteilen der von ihr verwalteten Invest- Aufsichtsaufgaben der Bundesanstalt ausreichend
mentvermögen anlegen, es sei denn, der Anleger hat ist.
zuvor eine allgemeine Zustimmung hierzu gegeben. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des
(5) Die Bundesanstalt kann über Richtlinien für den Bundesrates. Das Bundesministerium der Finanzen kann
Regelfall festlegen, ob den Verpflichtungen nach den die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-
Absätzen 1 bis 4 entsprochen ist. desanstalt übertragen.
§ 10
§ 11
Meldepflichten
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflichtet, der Kapitalanforderungen
Bundesanstalt regelmäßig eine Vermögensaufstellung (1) Eine Kapitalanlagegesellschaft muss
gemäß den Sätzen 2 und 3 für jedes ihrer Sondervermö-
gen im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. 1. mit einem Anfangskapital von mindestens 730 000
Die Vermögensaufstellung muss die Angaben des § 44 Euro ausgestattet sein; erbringt die Kapitalanlagege-
Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 enthalten. Die Angaben sind hinsicht- sellschaft die unter § 7 Abs. 2 Nr. 4 genannten Neben-
lich der einzelnen Vermögensanlagen und Verbindlichkei- dienstleistungen oder verwaltet sie Immobilien-Son-
ten so aufzugliedern, dass die Einhaltung der für das dervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 82, muss
jeweilige Sondervermögen bestehenden Anlagegrenzen sie mit einem Anfangskapital von mindestens 2,5 Mil-
nachvollzogen werden kann. Satz 1 gilt nicht für Sonder- lionen Euro ausgestattet sein,
vermögen nach den §§ 112 und 113.
2. wenn der Wert der von der Kapitalanlagegesellschaft
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflichtet, der verwalteten Sondervermögen 3 Milliarden Euro über-
Bundesanstalt jedes Geschäft in den in § 9 Abs. 1 des schreitet, über zusätzliche Eigenmittel in Höhe von
Wertpapierhandelsgesetzes genannten Finanzinstru- wenigstens 0,02 Prozent des Betrages, um den der
menten gemäß den Sätzen 2 und 3 mitzuteilen, sofern sie Wert der verwalteten Sondervermögen 3 Milliarden
das Geschäft für eines ihrer Sondervermögen abschließt. Euro übersteigt, verfügen; die geforderte Gesamt-
Die Mitteilung nach Satz 1 hat regelmäßig und im Wege summe des Anfangskapitals und der zusätzlichen
der Datenfernübertragung zu erfolgen. Sie muss für jedes Eigenmittel darf jedoch 10 Millionen Euro nicht über-
Geschäft die folgenden Angaben enthalten: schreiten.
2682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten die von der (3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Absicht,
Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Sondervermögen, im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsver-
einschließlich der Sondervermögen, mit deren Verwal- kehrs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
tung sie Dritte beauftragt hat, als Sondervermögen der Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
Kapitalanlagegesellschaft; Investmentvermögen, die die mens über den Europäischen Wirtschaftsraum Tätigkei-
Kapitalanlagegesellschaft im Auftrag Dritter verwaltet, ten gemäß § 7 Abs. 2 auszuüben. Die Anzeige muss ent-
werden nicht berücksichtigt. halten
(3) Unabhängig von der Eigenmittelanforderung in 1. die Angabe des Mitgliedstaates der Europäischen
Absatz 1 muss die Kapitalanlagegesellschaft zu jeder Zeit Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkom-
Eigenmittel aufweisen, die mindestens einem Viertel ihrer mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in
Kosten entsprechen, die in der Gewinn- und Verlustrech- dem die grenzüberschreitende Dienstleistung ausge-
nung des letzten Jahresabschlusses unter den allgemei- übt werden soll, und
nen Verwaltungsaufwendungen, den Abschreibungen 2. einen Geschäftsplan mit Angabe der geplanten Tätig-
und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte keiten.
und Sachanlagen ausgewiesen sind. § 10 Abs. 9 Satz 2
bis 5 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzu- Besteht kein Grund, die Angemessenheit der Organisati-
wenden. onsstruktur und der Finanzlage der Kapitalanlagegesell-
schaft anzuzweifeln, unterrichtet die Bundesanstalt die
zuständigen Stellen des Aufnahmestaates innerhalb
§ 12 eines Monats nach Eingang der Anzeige. Sie unterrichtet
die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates gegebe-
Zweigniederlassung und grenz-
nenfalls über die Einlagensicherungs- oder Anlegerent-
überschreitender Dienstleistungsverkehr
schädigungseinrichtung, der die Kapitalanlagegesell-
(1) Eine Kapitalanlagegesellschaft hat die Absicht, in schaft angehört. Die Kapitalanlagegesellschaft hat die
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Unterrichtung der zuständigen Stellen des Aufnahme-
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über staates innerhalb dieser Frist abzuwarten. Andernfalls
den Europäischen Wirtschaftsraum eine Zweigniederlas- teilt die Bundesanstalt der Kapitalanlagegesellschaft die
sung zu errichten, der Bundesanstalt und der Deutschen Nichtunterrichtung und deren Gründe unverzüglich mit.
Bundesbank unverzüglich nach Maßgabe des Satzes 2 Eine Kapitalanlagegesellschaft unterliegt dem Anzeige-
anzuzeigen. Die Anzeige muss enthalten verfahren dieses Absatzes auch dann, wenn sie einen
Dritten mit dem Vertrieb der Anteile in dem Aufnahme-
1. die Angabe des Mitgliedstaates der Europäischen staat betraut hat.
Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in (4) Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1
dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll, Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 angezeigt wurden, hat die
Kapitalanlagegesellschaft der Bundesanstalt und der
2. einen Geschäftsplan, aus dem die geplanten Tätigkei- Deutschen Bundesbank und den zuständigen Stellen des
ten gemäß § 7 Abs. 2 und der organisatorische Aufbau Aufnahmestaates die Änderungen mindestens einen
der Zweigniederlassung hervorgehen, Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen schrift-
lich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt ent-
3. die Anschrift, unter der Unterlagen der Kapitalanlage- sprechend für eine Kapitalanlagegesellschaft, die ihre
gesellschaft im Aufnahmestaat angefordert und Zweigniederlassung bereits vor dem Zeitpunkt, von dem
Schriftstücke zugestellt werden können, und an sie unter die Anzeigepflicht nach Absatz 1 fällt, in
4. die Angabe der Leiter der Zweigniederlassung. einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
(2) Besteht kein Grund, die Angemessenheit der Orga- den Europäischen Wirtschaftsraum errichtet hat. Ände-
nisationsstruktur und der Finanzlage der Kapitalanlage- rungen der Verhältnisse der Einlagensicherungseinrich-
gesellschaft anzuzweifeln, übermittelt die Bundesanstalt tung oder der Anlegerentschädigungseinrichtung hat die
die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 innerhalb von zwei Kapitalanlagegesellschaft der Bundesanstalt, der Deut-
Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen den schen Bundesbank und den zuständigen Stellen des Auf-
zuständigen Stellen des Aufnahmestaates und teilt dies nahmestaates mindestens einen Monat vor dem Wirk-
der anzeigenden Kapitalanlagegesellschaft mit. Sie samwerden der Änderungen anzuzeigen. Die Bundesan-
unterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmestaa- stalt teilt den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates
tes gegebenenfalls über die Einlagensicherungs- oder die Änderungen nach den Sätzen 1 und 3 mit.
Anlegerentschädigungseinrichtung, der die Kapitalanla-
(5) Kapitalanlagegesellschaften, die beabsichtigen,
gegesellschaft angehört. Leitet die Bundesanstalt die
gemäß Absatz 1 eine Zweigniederlassung zu errichten
Angaben nach Absatz 1 Satz 2 nicht an die zuständigen
oder gemäß Absatz 3 im Wege des grenzüberschreiten-
Stellen des Aufnahmestaates weiter, teilt die Bundesan-
den Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, müssen
stalt der Kapitalanlagegesellschaft innerhalb von zwei
mindestens ein Sondervermögen nach Maßgabe der
Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben nach Absatz 1
§§ 46 bis 65 verwalten und dürfen die in § 7 Abs. 2 Nr. 2
Satz 2 die Gründe dafür mit. Die Kapitalanlagegesell-
genannte Tätigkeit nicht betreiben.
schaft hat die Weiterleitung der Anzeige an die zuständi-
gen Stellen des Aufnahmestaates ebenso wie die Mit- (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
teilung des Aufnahmestaates über die vorgeschriebenen tigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die
Meldungen und Bedingungen für die Ausübung der ge- Absätze 2 und 4 für die Errichtung einer Zweigniederlas-
planten Tätigkeiten innerhalb der jeweiligen Zweimonats- sung in einem Drittstaat entsprechend anzuwenden sind,
frist abzuwarten. soweit dies im Bereich des Niederlassungsrechts auf
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Grund von Abkommen der Europäischen Union mit Dritt- und des organisatorischen Aufbaus der Zweigniederlas-
staaten erforderlich ist. Die Rechtsverordnung bedarf sung, der Anschrift und der Leiter sowie der Sicherungs-
nicht der Zustimmung des Bundesrates. einrichtung im Herkunftsstaat, dem die Verwaltungsge-
sellschaft angehört, sind der Bundesanstalt und der
§ 13
Deutschen Bundesbank mindestens einen Monat vor
Verwaltungs- dem Wirksamwerden der Änderung schriftlich anzuzei-
gesellschaften mit Sitz in einem anderen gen. Für die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschrei-
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder tenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens gelten § 9 Abs. 2, 4 und 5 dieses Gesetzes, die §§ 37, 44
über den Europäischen Wirtschaftsraum Abs. 1 sowie die §§ 44c und 49 des Kreditwesengesetzes
(1) Eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne der Richt- und die §§ 31 bis 33 Abs. 1 Nr. 1, die §§ 34b bis 36a sowie
linie 85/611/EWG mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat die §§ 37d bis 37g des Wertpapierhandelsgesetzes ent-
der Europäischen Union oder einem anderen Vertrags- sprechend.
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt- (5) Kommt eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des
schaftsraum darf ohne Erlaubnis durch die Bundesan- Absatzes 1 Satz 1 ihren Verpflichtungen nach Absatz 4
stalt über eine Zweigniederlassung oder im Wege des nicht nach, fordert die Bundesanstalt diese auf, den Man-
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland gel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben. Kommt
Tätigkeiten gemäß § 7 Abs. 2 erbringen, wenn sie von die Verwaltungsgesellschaft der Aufforderung nicht nach,
den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates zugelassen unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Stellen
worden ist und die Tätigkeiten durch die Zulassung abge- des Herkunftsstaates. Ergreift der Herkunftsstaat keine
deckt sind. § 53 des Kreditwesengesetzes ist in diesem Maßnahmen oder erweisen sich die Maßnahmen als
Fall nicht anzuwenden. § 14 der Gewerbeordnung bleibt unzureichend, kann die Bundesanstalt nach der Unter-
unberührt. richtung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates
(2) Die Bundesanstalt hat eine Verwaltungsgesell- die erforderlichen Maßnahmen ergreifen; erforderlichen-
schaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die beabsichtigt, falls kann sie die Durchführung neuer Geschäfte im
eine Zweigniederlassung im Inland zu errichten, inner- Inland untersagen.
halb von zwei Monaten nach Eingang der von den zu- (6) In dringenden Fällen kann die Bundesanstalt vor
ständigen Stellen des Herkunftsstaates über die beab- Einleitung des in Absatz 5 vorgesehenen Verfahrens die
sichtigte Errichtung der Zweigniederlassung übermittel- erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Sie hat die Kom-
ten Unterlagen auf die für ihre Tätigkeit vorgeschriebenen mission der Europäischen Gemeinschaften und die
Meldungen an die Bundesanstalt und die Deutsche Bun- zuständigen Stellen des Herkunftsstaates hiervon unver-
desbank hinzuweisen und die Bedingungen anzugeben, züglich zu unterrichten. Die Bundesanstalt hat die Maß-
die nach Absatz 4 Satz 1 für die Ausübung der von der nahmen zu ändern oder aufzuheben, wenn die Kommis-
Zweigniederlassung geplanten Tätigkeiten aus Gründen sion dies nach Anhörung der zuständigen Stellen des
des Allgemeininteresses gelten. Nach Eingang der Mittei- Herkunftsstaates und der Bundesanstalt beschließt.
lung der Bundesanstalt, spätestens nach Ablauf der in
(7) Die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates kön-
Satz 1 genannten Frist, kann die Zweigniederlassung
nen nach vorheriger Unterrichtung der Bundesanstalt
errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen. Die §§ 130
selbst oder durch ihre Beauftragten die für die aufsichtli-
bis 134 bleiben unberührt.
che Überwachung der Zweigniederlassung erforderli-
(3) Die Bundesanstalt hat einer Verwaltungsgesell- chen Informationen bei der Zweigniederlassung prüfen.
schaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die beabsichtigt, Auf Ersuchen der zuständigen Stellen des Herkunftsstaa-
im Inland im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleis- tes einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Absat-
tungsverkehrs tätig zu werden, innerhalb von einem zes 1 Satz 1 hat die Bundesanstalt die Richtigkeit der von
Monat nach Eingang der von den zuständigen Stellen der Verwaltungsgesellschaft für die zuständigen Stellen
des Herkunftsstaates über die beabsichtigte Aufnahme des Herkunftsstaates zu aufsichtlichen Zwecken über-
des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs mittelten Daten zu überprüfen oder zu gestatten, dass die
übermittelten Unterlagen die Bedingungen anzugeben, ersuchende Stelle, ein Wirtschaftsprüfer oder ein Sach-
die nach Absatz 4 Satz 3 für die Ausübung der geplanten verständiger diese Daten überprüft; die Bundesanstalt
Tätigkeiten aus Gründen des Allgemeininteresses gelten. kann nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber Auf-
Dies gilt auch dann, wenn im Inland ein Dritter mit dem sichtsstellen in Drittstaaten entsprechend verfahren,
Vertrieb der Anteile betraut wurde. Die §§ 130 bis 134 wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist. § 5 Abs. 2 des
bleiben unberührt. Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Grenzen der
Amtshilfe gilt entsprechend. Die Verwaltungsgesellschaf-
(4) Auf Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1
ten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 haben die Prüfung zu
Satz 1 sind § 3 Abs. 1 und 3 sowie § 9 Abs. 2, 4 und 5
dulden.
dieses Gesetzes, § 6 Abs. 2, die §§ 14, 22, 23 und 24
Abs. 1 Nr. 6, 8 und 9, die §§ 24c, 25 und 25a Abs. 1 Nr. 3,
die §§ 37, 42, 43 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 und 6, die § 14
§§ 44c, 46 bis 48 und 49 des Kreditwesengesetzes, die Verwaltungsgesellschaften
§§ 31 bis 33 Abs. 1 Nr. 1, die §§ 34b bis 36a sowie die mit Sitz in einem Drittstaat
§§ 37d bis 37g des Wertpapierhandelsgesetzes und § 18
des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank mit der Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass mehrere Nie- durch Rechtsverordnung
derlassungen derselben Verwaltungsgesellschaft als eine 1. zu bestimmen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes
Zweigniederlassung gelten. Änderungen des Geschäfts- über ausländische Verwaltungsgesellschaften mit Sitz
plans, insbesondere der Art der geplanten Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
2684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom- (4) Die Aufgaben, die die Kapitalanlagegesellschaft
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum auch übertragen hat, sind in den Verkaufsprospekten nach § 42
auf Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Dritt- aufzulisten.
staat anzuwenden sind, soweit dies im Bereich des
Niederlassungsrechts oder des Dienstleistungsver- § 17
kehrs auf Grund von Abkommen der Europäischen
Gemeinschaften mit Drittstaaten erforderlich ist; Aufhebung der Erlaubnis
2. die vollständige oder teilweise Anwendung des § 13 § 35 des Kreditwesengesetzes ist mit der Maßgabe
unter vollständiger oder teilweiser Freistellung von entsprechend anzuwenden, dass die Erlaubnis auch
den Vorschriften des § 53 des Kreditwesengesetzes dann aufgehoben werden kann, wenn
auf Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Dritt- 1. die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 11 ent-
staat anzuordnen, wenn die Gegenseitigkeit gewähr- sprechen und die Kapitalanlagegesellschaft nicht
leistet ist und innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmen-
a) die Verwaltungsgesellschaften in ihrem Sitzstaat in den Frist diesen Mangel behoben hat,
den von der Freistellung betroffenen Bereichen
2. die Kapitalanlagegesellschaft nachhaltig gegen
nach international anerkannten Grundsätzen
Bestimmungen dieses Gesetzes oder die zur Durch-
beaufsichtigt werden,
führung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
b) den Zweigniederlassungen der entsprechenden oder Anordnungen verstoßen hat.
Verwaltungsgesellschaften mit Sitz im Inland in
Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine auf-
diesem Staat gleichwertige Erleichterungen einge-
schiebende Wirkung.
räumt werden und
c) die zuständigen Behörden des Sitzstaates zu einer
§ 18
befriedigenden Zusammenarbeit mit der Bundes-
anstalt bereit sind und dies auf der Grundlage einer Aussetzung oder
zwischenstaatlichen Vereinbarung sichergestellt Beschränkung der Erlaubnis bei Verwaltungs-
ist. gesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat
Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des § 33a des Kreditwesengesetzes ist auf die Aussetzung
Bundesrates. einer Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis von
Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat
§ 15 oder die Beschränkung dieser Erlaubnis entsprechend
anzuwenden.
Meldungen an die Kommission
der Europäischen Gemeinschaften
§ 19
Für die Meldungen der Bundesanstalt an die Kommis-
sion der Europäischen Gemeinschaften ist § 53d des Zusammenarbeit mit anderen Stellen
Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden; ferner (1) Die Bundesanstalt arbeitet bei der Aufsicht über
meldet die Bundesanstalt der Kommission der Europäi- Kapitalanlagegesellschaften, die in einem anderen Mit-
schen Gemeinschaften allgemeine Schwierigkeiten, die gliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
die Kapitalanlagegesellschaften beim Vertrieb der Anteile Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
in einem Drittstaat haben. Wirtschaftsraum im Rahmen dieses Gesetzes tätig wer-
den, mit den zuständigen Stellen dieses Staates eng
§ 16 zusammen und übermittelt den Stellen die erforderlichen
Auslagerung Auskünfte. Mitteilungen der zuständigen Stellen des
anderen Staates dürfen nur für folgende Zwecke verwen-
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf unter den Vor- det werden:
aussetzungen des § 25a des Kreditwesengesetzes eige-
ne Tätigkeiten auslagern, wenn die Auslagerung die 1. zur Erfüllung der der Bundesanstalt obliegenden Auf-
Kapitalanlagegesellschaft nicht daran hindert, im Interes- sichtstätigkeit,
se ihrer Anleger zu handeln. 2. für Anordnungen der Bundesanstalt sowie zur Verfol-
(2) Sofern die Übertragung die Portfolioverwaltung gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch
betrifft, dürfen damit nur Unternehmen betraut werden, die Bundesanstalt,
die für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen
3. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über
sind und einer wirksamen öffentlichen Aufsicht unterlie-
Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung der Bundes-
gen; § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 des Kreditwesengesetzes fin-
anstalt oder
det insoweit keine Anwendung. Die Übertragung muss
mit den von der Kapitalanlagegesellschaft regelmäßig 4. im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten,
festgelegten Vorgaben für die Verteilung der Anlagen in Insolvenzgerichten, Staatsanwaltschaften oder für
Einklang stehen. Eine Depotbank oder andere Unterneh- Straf- und Bußgeldsachen zuständigen Gerichten.
men, deren Interessen mit denen der Kapitalanlagege- (2) Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen
sellschaft oder der Anleger kollidieren können, dürfen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
nicht mit der Portfolioverwaltung betraut werden. Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat ein Verschulden mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen
des Auslagerungsunternehmens in gleichem Umfang zu die Kapitalanlagegesellschaft Zweigniederlassungen
vertreten wie eigenes Verschulden. errichtet hat oder im Wege des grenzüberschreitenden
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Dienstleistungsverkehrs tätig gewesen ist, über eine Auf- nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt und der
hebung der Erlaubnis. Ferner hat die Bundesanstalt in Deutschen Bundesbank einzureichen. Die Zweignieder-
Bezug auf ein Sondervermögen getroffene schwerwie- lassung hat den Prüfer vor der Erteilung des Prüfungsauf-
gende Maßnahmen, einschließlich einer Anordnung einer trags der Bundesanstalt anzuzeigen. Die Bundesanstalt
Aussetzung einer Rücknahme von Anteilen unverzüglich kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige
den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn
Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten dies zur Erreichung des Prüfungszweckes geboten ist;
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- Widerspruch und Anfechtungsklage hiergegen haben
raum, in denen Anteile an einem Sondervermögen gemäß keine aufschiebende Wirkung.
den Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG vertrieben
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
werden, mitzuteilen.
tigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen
(3) Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen des über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung nach Absatz 2
Aufnahmestaates Maßnahmen mit, die sie ergreifen wird, Satz 1 zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufga-
um Verstöße einer Kapitalanlagegesellschaft gegen ben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um
Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates zu beenden, einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit als
über die sie durch die zuständigen Stellen des Aufnah- Depotbank zu erhalten. Die Rechtsverordnung bedarf
mestaates unterrichtet worden ist. nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesmi-
nisterium der Finanzen kann die Ermächtigung durch
(4) Die Bundesanstalt kann Vereinbarungen über die Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Weitergabe von Informationen mit den zuständigen Stel-
len in Drittländern schließen, soweit diese Stellen die (5) Die Geschäftsleiter des Kreditinstituts, das für die
Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. § 9 Wahrnehmung der Aufgaben der Depotbank bestellt
Abs. 1 Satz 6 bis 8 des Kreditwesengesetzes gilt entspre- werden soll, müssen über die hierfür erforderliche Erfah-
chend. rung verfügen. Das Kreditinstitut muss bereit und in der
Lage sein, die für die Erfüllung der Depotbankaufgaben
erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu schaf-
fen.
Abschnitt 3 (6) Die Depotbank muss ein haftendes Eigenkapital
Depotbank von mindestens 5 Millionen Euro haben; dies gilt nicht,
§ 20 wenn die Depotbank eine Wertpapiersammelbank im
Sinne des § 1 Abs. 3 des Depotgesetzes ist.
Bestellung
(1) Mit der Verwahrung von Investmentvermögen § 21
sowie den sonstigen Aufgaben nach Maßgabe der §§ 24 Aufsicht
bis 29 hat die Kapitalanlagegesellschaft ein anderes Kre-
ditinstitut als Depotbank zu beauftragen. Die Depotbank (1) Die Auswahl sowie jeder Wechsel der Depotbank
muss ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt. Die Bun-
haben und zum Einlagen- und Depotgeschäft nach § 1 desanstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestim-
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 5 des Kreditwesengesetzes zuge- mungen verbinden.
lassen sein. (2) Die Bundesanstalt kann der Kapitalanlagegesell-
(2) Als Depotbank kann auch eine Zweigniederlassung schaft jederzeit einen Wechsel der Depotbank auferle-
eines Kreditinstituts im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 des gen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Depotbank
Kreditwesengesetzes im Geltungsbereich dieses Geset- ihre gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten nicht ord-
zes beauftragt werden; die ordnungsgemäße Wahrneh- nungsgemäß erfüllt oder ihr haftendes Eigenkapital die
mung der Depotbankaufgaben bei dieser Zweignieder- nach § 20 Abs. 6 vorgeschriebene Mindesthöhe unter-
lassung ist durch einen geeigneten Prüfer nach Maßgabe schreitet.
der Absätze 3 und 4 einmal jährlich zu prüfen. Eine Zweig-
niederlassung eines Kreditinstituts im Sinne des § 53 § 22
oder des § 53c des Kreditwesengesetzes im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes kann als Depotbank beauftragt Interessenkollision
werden, wenn die Anteile des Investmentvermögens (1) Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt die
nicht nach den §§ 128 und 129 in einem anderen Mit- Depotbank unabhängig von der Kapitalanlagegesell-
gliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen schaft und ausschließlich im Interesse der Anleger. Sie
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen hat jedoch die Weisungen der Kapitalanlagegesellschaft
Wirtschaftsraum vertrieben werden dürfen. auszuführen, sofern diese nicht gegen gesetzliche Vor-
schriften und die Vertragsbedingungen verstoßen.
(3) Die Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 hat sich darauf zu
erstrecken, ob die Zweigniederlassung ihre gesetzlichen (2) Geschäftsleiter, Prokuristen und die zum gesamten
oder vertraglichen Pflichten als Depotbank ordnungsge- Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmäch-
mäß erfüllt. Die Zweigniederlassung hat den Prüfer spä- tigten der Depotbank dürfen nicht gleichzeitig Angestell-
testens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres zu te der Kapitalanlagegesellschaft sein. Geschäftsleiter,
bestellen, auf das sich die Prüfung erstreckt. Geeignete Prokuristen und die zum gesamten Geschäftsbetrieb
Prüfer sind Wirtschaftsprüfer, die hinsichtlich des Prü- ermächtigten Handlungsbevollmächtigten der Kapitalan-
fungsgegenstandes über ausreichende Erfahrung verfü- lagegesellschaft dürfen nicht gleichzeitig Angestellte der
gen. Der Prüfer hat den Prüfungsbericht unverzüglich Depotbank sein.
2686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003
§ 23 1. die Bezahlung des Kaufpreises beim Erwerb von
Wertpapieren, Immobilien, Beteiligungen an Immobi-
Ausgabe und Rücknahme
lien-Gesellschaften oder sonstigen Vermögensgegen-
von Anteilen eines Sondervermögens
ständen, die Leistung und Rückgewähr von Sicherhei-
(1) Die Depotbank hat die Ausgabe und die Rücknah- ten für Derivate, Wertpapierdarlehen und Pensionsge-
me von Anteilen eines Sondervermögens vorzunehmen. schäfte, Zahlungen von Transaktionsgebühren und
Anteile dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabeprei- sonstigen Gebühren sowie die Begleichung sonstiger
ses ausgegeben werden. Sacheinlagen sind vorbehalt- durch die Verwaltung des Investmentvermögens be-
lich § 40 Satz 1 unzulässig. dingter Verpflichtungen,
(2) Der Preis für die Ausgabe von Anteilen (Ausgabe- 2. die Lieferung beim Verkauf von Vermögensgegen-
preis) muss dem Wert des Anteils am Sondervermögen ständen sowie die Lieferung bei der darlehensweisen
zuzüglich eines in den Vertragsbedingungen festzuset- Übertragung von Wertpapieren sowie etwaiger weite-
zenden Aufschlags gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 entspre- rer Lieferpflichten,
chen. Der Ausgabepreis ist an die Depotbank zu entrich-
ten und von dieser abzüglich des Aufschlags unverzüg- 3. die Ausschüttung der Gewinnanteile an die Anleger
lich auf einem für das Sondervermögen eingerichteten durch.
gesperrten Konto zu verbuchen. Der Preis für die Rück-
nahme von Anteilen (Rücknahmepreis) muss dem Wert
§ 26
des Anteils am Sondervermögen abzüglich eines in den
Vertragsbedingungen festzusetzenden Abschlags gemäß Zustimmungspflichtige Geschäfte
§ 41 Abs. 1 Satz 2 entsprechen. Der Rücknahmepreis ist,
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf die nachstehen-
abzüglich des Abschlags, von dem gesperrten Konto an
den Geschäfte nur mit Zustimmung der Depotbank
den Anleger zu zahlen. Der Ausgabeaufschlag und Rück-
durchführen:
nahmeabschlag nach Maßgabe der Sätze 1 und 3 kön-
nen an die Gesellschaft ausgezahlt werden. 1. die Aufnahme von Krediten nach Maßgabe des § 53
soweit es sich nicht um valutarische Überziehungen
§ 24 handelt,
Verwahrung 2. die Anlage von Mitteln des Sondervermögens in
Bankguthaben bei anderen Kreditinstituten sowie Ver-
(1) Die zum Investmentvermögen gehörenden Wertpa- fügungen über solche Bankguthaben,
piere und Einlagezertifikate sind von der Depotbank in ein
gesperrtes Depot zu legen. Die Depotbank darf die Wert- 3. die Verfügung über zum Immobilien-Sondervermögen
papiere nur einer Wertpapiersammelbank im Sinne des gehörende Immobilien,
§ 1 Abs. 3 des Depotgesetzes oder einem anderen inlän- 4. die Belastung von Immobilien, die zu einem Sonder-
dischen Verwahrer zur Verwahrung anvertrauen. Wertpa- vermögen gehören, sowie Abtretung von Forderun-
piere, die an ausländischen Börsen zugelassen oder in gen aus Rechtsverhältnissen, die sich auf Immobilien
ausländische organisierte Märkte einbezogen sind, oder beziehen,
sonstige ausländische Wertpapiere kann sie einer aus-
ländischen Bank zur Verwahrung anvertrauen. 5. Verfügungen über Beteiligungen an Immobilien-
Gesellschaften oder, wenn es sich nicht um eine Min-
(2) Die zum Investmentvermögen gehörenden Gutha- derheitsbeteiligung handelt, die Verfügung über zum
ben sind auf Sperrkonten zu verwahren. Die Depotbank Vermögen dieser Gesellschaften gehörende Vermö-
ist berechtigt und verpflichtet, auf den gesperrten Konten gensgegenstände im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2
vorhandene Guthaben auf Sperrkonten bei anderen Kre- sowie Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder
ditinstituten zu übertragen, wenn die Kapitalanlagege- der Satzung.
sellschaft die Depotbank anweist.
(2) Die Depotbank hat den Geschäften nach Absatz 1
(3) Der Bestand an Immobilien sowie Beteiligungen an zuzustimmen, wenn diese den dort genannten Anforde-
Immobilien-Gesellschaften und weitere nicht verwahrfä- rungen entsprechen und mit den weiteren Vorschriften
hige Vermögensgegenstände sind laufend zu überwa- dieses Gesetzes und mit den Vertragsbedingungen über-
chen. einstimmen. Stimmt sie einer Verfügung zu, obwohl dies
nicht der Fall ist, berührt dies nicht die Wirksamkeit der
§ 25 Verfügung oder Änderung. Eine Verfügung ohne Zustim-
Zahlung und Lieferung mung der Depotbank ist gegenüber den Anlegern un-
wirksam. Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche
Der Kaufpreis aus dem Verkauf von Vermögensgegen- Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden
ständen des Investmentvermögens, die anfallenden Er- entsprechende Anwendung.
träge, Entgelte für Wertpapier-Darlehen und der Options-
preis, den ein Dritter für das ihm eingeräumte Options-
§ 27
recht zahlt, sowie sonstige dem Investmentvermögen
zustehende Geldbeträge, sind von der Depotbank auf Kontrollfunktion
einem für das Investmentvermögen eingerichteten ge-
(1) Die Depotbank hat dafür zu sorgen, dass
sperrten Konto zu verbuchen. Aus den gesperrten Konten
oder Depots führt die Depotbank auf Weisung der Kapital- 1. Ausgabe und Rücknahme von Anteilen und die
anlagegesellschaft oder einem Unternehmen, das die Berechnung des Wertes der Anteile den Vorschriften
Aufgaben der Kapitalanlagegesellschaft nach Maßgabe dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen ent-
von § 16 Abs. 2 wahrnimmt, sprechen,
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2. bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger § 29
getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der
Vergütung, Aufwendungsersatz
üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt,
(1) Die Depotbank darf der Kapitalanlagegesellschaft
3. die Erträge des Investmentvermögens gemäß den aus den zu einem Sondervermögen gehörenden Konten
Vorschriften dieses Gesetzes und den Vertragsbedin- nur die für die Verwaltung des Sondervermögens zuste-
gungen verwendet werden und hende Vergütung und den ihr zustehenden Ersatz von
Aufwendungen auszahlen.
4. die erforderlichen Sicherheiten für Wertpapierdarle-
hen nach Maßgabe des § 54 Abs. 2 rechtswirksam (2) Die Depotbank darf die ihr für die Verwahrung des
bestellt und jederzeit vorhanden sind. Sondervermögens und die Wahrnehmung der Aufgaben
nach Maßgabe dieses Gesetzes zustehende Vergütung
(2) Wenn das Sondervermögen Beteiligungen an einer nur mit Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft ent-
Immobilien-Gesellschaft hält, hat die Depotbank nehmen.
1. zu überwachen, dass der Erwerb einer Beteiligung
unter Beachtung des § 68 erfolgt,
Kapitel 2
2. die Vermögensaufstellung der Immobilien-Gesell-
Sondervermögen
schaft monatlich zu überprüfen,
Abschnitt 1
3. zu überwachen, dass eine Vereinbarung zwischen der Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen
Kapitalanlagegesellschaft und der Immobilien-Gesell-
schaft getroffen wird, wonach für Rechnung des Son- § 30
dervermögens zustehende Zahlungen, der Liquidati- Sondervermögen
onserlös und sonstige zustehende Beträge unverzüg-
lich auf ein Sperrkonto bei der Depotbank einzuzahlen (1) Die zum Sondervermögen gehörenden Vermö-
sind. gensgegenstände können nach Maßgabe der Vertrags-
bedingungen im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft
(3) Die Depotbank hat die Eintragung der Verfügungs- oder im Miteigentum der Anleger stehen. Das Sonderver-
beschränkung nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 in das Grundbuch mögen ist von dem eigenen Vermögen der Kapitalanlage-
oder bei ausländischen Immobilien die Sicherstellung der gesellschaft getrennt zu halten.
Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung zu überwa-
(2) Zum Sondervermögen gehört auch alles, was die
chen.
Kapitalanlagegesellschaft auf Grund eines zum Sonder-
vermögen gehörenden Rechts oder durch ein Rechtsge-
§ 28 schäft erwirbt, das sich auf das Sondervermögen
bezieht, oder was derjenige, dem das Sondervermögen
Geltendmachung zusteht, als Ersatz für ein zum Sondervermögen gehören-
von Ansprüchen der Anleger des Recht erwirbt.
(1) Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, im (3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf mehrere Sonder-
eigenen Namen vermögen bilden. Diese haben sich durch ihre Bezeich-
nung zu unterscheiden und sind getrennt zu halten.
1. Ansprüche der Anleger wegen Verletzung der Vor-
schriften dieses Gesetzes oder der Vertragsbedingun- (4) Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern
gen gegen die Kapitalanlagegesellschaft geltend zu und der Kapitalanlagegesellschaft ist das Depotgesetz
machen, nicht anzuwenden.
(5) Vermögen, die von der Kapitalanlagegesellschaft
2. im Falle von Verfügungen nach Maßgabe des § 26 gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 verwaltet werden, bilden
Abs. 2 Satz 3 und 4 Ansprüche der Anleger gegen den keine Sondervermögen.
Erwerber eines Gegenstandes des Immobilien-Son-
dervermögens im eigenen Namen geltend zu machen
und § 31
Verfügungsbefugnis,
3. im Wege einer Klage nach § 771 der Zivilprozessord-
Treuhänderschaft, Sicherheitsvorschriften
nung Widerspruch zu erheben, wenn in ein Invest-
mentvermögen wegen eines Anspruchs vollstreckt (1) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, im
wird, für den das Investmentvermögen nicht haftet; eigenen Namen über die zu einem Sondervermögen
die Anleger können nicht selbst Widerspruch gegen gehörenden Gegenstände nach Maßgabe dieses Geset-
die Zwangsvollstreckung erheben. zes und der Vertragsbedingungen zu verfügen und alle
Rechte aus ihnen auszuüben.
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 schließt die Geltendmachung von
Ansprüchen gegen die Kapitalanlagegesellschaft durch (2) Das Sondervermögen haftet nicht für Verbindlich-
die Anleger nicht aus. keiten der Kapitalanlagegesellschaft; dies gilt auch für
Verbindlichkeiten der Kapitalanlagegesellschaft aus
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt und Rechtsgeschäften, die sie für gemeinschaftliche Rech-
verpflichtet, im eigenen Namen Ansprüche der Anleger nung der Anleger schließt. Die Kapitalanlagegesellschaft
gegen die Depotbank geltend zu machen. Der Anleger ist nicht berechtigt, im Namen der Anleger Verbindlich-
kann daneben einen eigenen Schadenersatzanspruch keiten einzugehen. Von den Vorschriften dieses Absatzes
gegen die Depotbank geltend machen. abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
2688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft kann sich wegen hen, gelten für die Anwendung des § 21 Abs. 1 des Wert-
ihrer Ansprüche auf Vergütung und auf Ersatz von Auf- papierhandelsgesetzes und des § 29 Abs. 2 des Wertpa-
wendungen aus den für gemeinschaftliche Rechnung der piererwerbs- und Übernahmegesetzes als Stimmrechte
Anleger getätigten Geschäften nur aus dem Sonderver- der Kapitalanlagegesellschaft; stehen die Vermögensge-
mögen befriedigen; die Anleger haften ihr nicht persön- genstände dieses Sondervermögens im Eigentum der
lich. Kapitalanlagegesellschaft, sind auf die Stimmrechte § 22
Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und § 30 Abs. 1
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für gemein-
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nicht
schaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen
anzuwenden.
gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts-
oder einem Garantievertrag eingehen.
(5) Gegenstände, die zu einem Sondervermögen ge- § 33
hören, dürfen nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Anteilscheine
Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten wer-
den; eine unter Verstoß gegen diese Vorschrift vorgenom- (1) Die Anteile an Sondervermögen werden in Anteil-
mene Verfügung ist gegenüber den Anlegern unwirksam. scheinen verbrieft. Die Anteilscheine können auf den
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn für Rechnung eines Inhaber oder auf Namen lauten. Lauten sie auf den
Sondervermögens nach § 53 oder nach § 112 Abs. 1 Satz 2 Namen, so gelten für sie die §§ 67 und 68 des Aktienge-
Nr. 1 Kredite aufgenommen, einem Dritten Optionsrechte setzes entsprechend. Die Anteilscheine können über
eingeräumt oder Finanzterminkontrakte, Devisentermin- einen oder mehrere Anteile desselben Sondervermögens
kontrakte, Swaps oder ähnliche Geschäfte nach Maßgabe ausgestellt werden. Die Anteilscheine sind von der Kapi-
des § 51 abgeschlossen werden. talanlagegesellschaft und von der Depotbank zu unter-
zeichnen. Die Unterzeichnung kann durch mechanische
(6) Forderungen gegen die Gesellschaft und Forderun-
Vervielfältigung geschehen.
gen, die zu einem Sondervermögen gehören, können
nicht gegeneinander aufgerechnet werden. Dies gilt nicht (2) Stehen die zum Sondervermögen gehörenden Ge-
für Rahmenverträge über Geschäfte nach § 51 Abs. 3 Nr. 3 genstände den Anlegern gemeinschaftlich zu, so geht mit
sowie den §§ 54 und 57, für die vereinbart ist, dass die der Übertragung der in dem Anteilschein verbrieften
auf Grund dieser Geschäfte oder des Rahmenvertrages Ansprüche auch der Anteil des Veräußerers an den zum
für Rechnung des Sondervermögens begründeten An- Sondervermögen gehörenden Gegenständen auf den
sprüche und Forderungen selbsttätig oder durch Erklä- Erwerber über. Entsprechendes gilt für sonstige rechts-
rung einer Partei aufgerechnet oder im Falle der Been- geschäftliche Verfügungen sowie für Verfügungen, die im
digung des Rahmenvertrages wegen Nichterfüllung oder Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung
Insolvenz durch eine einheitliche Ausgleichsforderung erfolgen. In anderer Weise kann über den Anteil an den
ersetzt werden. zum Sondervermögen gehörenden Gegenständen nicht
(7) Werden nicht voll eingezahlte Aktien in ein Sonder- verfügt werden.
vermögen aufgenommen, so haftet die Kapitalanlagege-
sellschaft für die Leistung der ausstehenden Einlagen nur § 34
mit dem eigenen Vermögen.
Anteilklassen und Teilfonds
§ 32 (1) Die Anteile an einem Sondervermögen können
Stimmrechtsausübung unter Berücksichtigung der Festlegungen in der Rechts-
verordnung nach Absatz 3 Satz 1 und 2 verschiedene
(1) Zur Ausübung des Stimmrechts aus den zu einem Rechte hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausga-
Sondervermögen gehörenden Aktien bedarf die Kapital- beaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung
anlagegesellschaft keiner schriftlichen Vollmacht der des Anteilwertes, der Verwaltungsvergütung oder einer
Anleger. § 129 Abs. 3 des Aktiengesetzes ist entspre- Kombination dieser Merkmale haben. Anteile einer
chend anzuwenden. Die Kapitalanlagegesellschaft soll Anteilklasse gewähren gleiche Rechte. Die Kosten bei
das Stimmrecht aus Aktien von Gesellschaften, die ihren Einführung neuer Anteilklassen für bestehende Sonder-
Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, im Regel- vermögen müssen zulasten der Anteilpreise der neuen
fall selbst ausüben. Das Stimmrecht kann für den Einzel- Anteilklasse in Rechnung gestellt werden. Der Wert des
fall durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden; Anteils ist für jede Anteilklasse gesondert zu errechnen.
dabei sollen ihm Weisungen für die Ausübung erteilt wer-
den. Ein unabhängiger Stimmrechtsvertreter kann auf (2) Unter Berücksichtigung der Festlegung in der
Dauer und ohne Weisungen für die Stimmrechtsaus- Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1 und 2 können
übungen bevollmächtigt werden. mehrere Sondervermögen, die sich hinsichtlich der Anlage-
politik oder eines anderen Ausstattungsmerkmals unter-
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft ist hinsichtlich der scheiden (Teilfonds), zusammengefasst werden (Umbrella-
von ihr verwalteten Sondervermögen kein Tochterunter- Konstruktion). Für die auf den einzelnen Teilfonds entfal-
nehmen im Sinne des § 22 Abs. 3 des Wertpapierhan- lenden Verbindlichkeiten haftet unter Maßgabe des § 31
delsgesetzes und des § 2 Abs. 6 des Wertpapiererwerbs- Abs. 2 nur der betreffende Teilfonds. Absatz 1 Satz 4 gilt
und Übernahmegesetzes und keine Mehrheitsbeteiligung entsprechend.
im Sinne des § 135 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes.
Stimmrechte aus Aktien, die zu einem von einer Kapital- (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
anlagegesellschaft verwalteten Sondervermögen gehö- tigt, nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch
ren, das kein Spezial-Sondervermögen ist und dessen Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur buchhalte-
Vermögensgegenstände im Miteigentum der Anleger ste- rischen Darstellung, Rechnungslegung und Ermittlung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 2689
des Wertes jeder Anteilklasse oder jedes Teilfonds zu barten Terminpreis oder Basispreis erworben oder veräu-
erlassen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustim- ßert werden, wenn dies zur Erfüllung eines Terminkon-
mung des Bundesrates. Das Bundesministerium der traktes oder in Ausübung des einem Dritten eingeräum-
Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverord- ten Optionsrechts geschieht. Vermögensgegenstände,
nung auf die Bundesanstalt übertragen. die nicht an einer Börse zugelassen oder in einen organi-
sierten Markt einbezogen sind, dürfen höchstens zu
§ 35 einem Preis erworben werden, der unter Berücksichti-
gung der Bewertungsregeln nach den Absätzen 3 und 4
Sammelverwahrung, Verlust von Anteilscheinen angemessen ist; bei der Veräußerung darf die Gegenleis-
(1) Anteilscheine dürfen in Sammelverwahrung im tung den von der Kapitalanlagegesellschaft oder Depot-
Sinne des Depotgesetzes nur genommen werden, wenn bank zuletzt ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich
sie auf den Inhaber lauten oder blanko indossiert sind. unterschreiten.
(2) Ist ein Anteilschein abhanden gekommen oder ver-
(3) Für Vermögensgegenstände, die weder zu einer
nichtet, so kann die Urkunde, wenn nicht das Gegenteil
Börse zugelassen noch in einen organisierten Markt ein-
darin bestimmt ist, im Aufgebotsverfahren für kraftlos
bezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs verfüg-
erklärt werden. § 799 Abs. 2 und § 800 des Bürgerlichen
bar ist, ist der Verkehrswert, der bei sorgfältiger Einschät-
Gesetzbuchs gelten sinngemäß. Sind Gewinnanteil-
zung nach geeigneten Bewertungsmodellen unter Be-
scheine auf den Inhaber ausgegeben, so erlischt mit der
rücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten ange-
Kraftloserklärung des Anteilscheins auch der Anspruch
messen ist, zugrunde zu legen. Für die Bewertung von
aus den noch nicht fälligen Gewinnanteilscheinen.
Schuldverschreibungen, die nicht zum amtlichen Markt
(3) Ist ein Anteilschein infolge einer Beschädigung oder zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt
einer Verunstaltung zum Umlauf nicht mehr geeignet, so einbezogen sind, und für die Bewertung von Schuld-
kann der Berechtigte, wenn der wesentliche Inhalt und scheindarlehen sind die für vergleichbare Schuldver-
die Unterscheidungsmerkmale der Urkunde noch mit schreibungen und Schuldscheindarlehen vereinbarten
Sicherheit erkennbar sind, von der Gesellschaft die Ertei- Preise und gegebenenfalls die Kurswerte von Anleihen
lung einer neuen Urkunde gegen Aushändigung der alten vergleichbarer Aussteller und entsprechender Laufzeit
verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen. und Verzinsung, erforderlichenfalls mit einem Abschlag
(4) Neue Gewinnanteilscheine dürfen an den Inhaber zum Ausgleich der geringeren Veräußerbarkeit, heranzu-
des Erneuerungsscheins nicht ausgeben werden, wenn ziehen.
der Besitzer des Anteilscheins der Ausgabe widerspricht.
In diesem Fall sind die Scheine dem Besitzer des Anteil- (4) Für die Ermittlung der Kurswerte der zu einem Son-
scheins auszuhändigen, wenn er die Haupturkunde vor- dervermögen gehörenden Optionsrechte und der Ver-
legt. bindlichkeiten aus Dritten eingeräumten Optionsrechten,
die zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen
anderen organisierten Markt einbezogen sind, sind die
§ 36 jeweils zuletzt festgestellten Kurse maßgebend, zu denen
Ermittlung mindestens ein Teil der Kauf- oder Verkaufsaufträge aus-
des Anteilwertes, Veröffentlichung geführt worden ist. Auf Derivate geleistete Einschüsse
des Ausgabe- und Rücknahmepreises unter Einbeziehung der am Börsentag festgestellten
Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste sind dem
(1) Der Wert des Anteils ergibt sich aus der Teilung des
Sondervermögen zuzurechnen.
Wertes des Sondervermögens durch die Zahl der in den
Verkehr gelangten Anteile. Der Wert eines Sondervermö-
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
gens ist auf Grund der jeweiligen Kurswerte der zu ihm
tigt, nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch
gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der auf-
Rechtsverordnung weitere Bestimmungen über die
genommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten
Bewertung der Vermögensgegenstände und die Anteil-
von der Depotbank unter Mitwirkung der Kapitalanlage-
wertermittlung, insbesondere die Bewertung der Vermö-
gesellschaft oder von der Kapitalanlagegesellschaft
gensgegenstände nach § 2 Abs. 4 Nr. 8 und 9, die Bewer-
selbst börsentäglich zu ermitteln. An gesetzlichen Feier-
tung von Finanzinstrumenten und in Wertpapieren ver-
tagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die Börsen-
briefter Finanzinstrumente sowie die Berücksichtigung
tage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jedes Jahres
ungewisser Steuerverpflichtungen bei der Anteilwerter-
können die Kapitalanlagegesellschaft und die Depotbank
mittlung zu erlassen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht
von einer Ermittlung des Wertes absehen. Im Falle
der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministe-
schwebender Verpflichtungsgeschäfte ist anstelle des
rium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch
von der Kapitalanlagegesellschaft zu liefernden Vermö-
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
gensgegenstandes die von ihr zu fordernde Gegenleis-
tung unmittelbar nach Abschluss des Geschäfts zu be- (6) Gibt die Kapitalanlagegesellschaft oder die Depot-
rücksichtigen. Für die Rückerstattungsansprüche aus bank den Ausgabepreis bekannt, so ist sie verpflichtet,
Wertpapierdarlehen ist der jeweilige Kurswert der als auch den Rücknahmepreis bekannt zu geben; wird der
Darlehen übertragenen Wertpapiere maßgebend. Rücknahmepreis bekannt gegeben, so ist auch der Aus-
(2) Der Erwerb von Vermögensgegenständen, die zu gabepreis bekannt zu geben. Ausgabe- und Rücknahme-
einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt preis sind bei jeder Ausgabe oder Rücknahme von Antei-
einbezogen sind, und Bezugsrechten für das Sonderver- len, mindestens jedoch zweimal im Monat, in einer hinrei-
mögen darf höchstens zum Tageskurs, die Veräußerung chend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder
muss mindestens zum Tageskurs erfolgen. Vermögens- in den in den Verkaufsprospekten bezeichneten elektro-
gegenstände dürfen abweichend von Satz 1 zum verein- nischen Informationsmedien zu veröffentlichen.
2690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003
(7) Sind Anteile in den Verkehr gelangt, ohne dass der (4) Wird die Kapitalanlagegesellschaft aus einem in
Anteilwert dem Sondervermögen zugeflossen ist, so hat den Absätzen 2 bis 3 nicht genannten Grund aufgelöst
die Kapitalanlagegesellschaft aus ihrem eigenen Vermö- oder wird gegen sie ein allgemeines Verfügungsverbot
gen den fehlenden Betrag in das Sondervermögen einzu- erlassen, so hat die Depotbank das Recht, hinsichtlich
legen. eines bei ihr verwahrten Sondervermögens für die Anle-
ger deren Vertragsverhältnis mit der Kapitalanlagegesell-
schaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündi-
§ 37
gen.
Rücknahme von Anteilen, Aussetzung (5) Kein Anleger kann die Aufhebung der in Ansehung
(1) Jeder Anleger kann verlangen, dass ihm gegen des Sondervermögens bestehenden Gemeinschaft der
Rückgabe des Anteils sein Anteil an dem Sondervermö- Anleger verlangen; ein solches Recht steht auch nicht
gen aus diesem ausgezahlt wird; die Einzelheiten sind in einem Pfandgläubiger oder Pfändungsgläubiger oder
den Vertragsbedingungen festzulegen. dem Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Anle-
gers zu.
(2) In den Vertragsbedingungen kann vorgesehen wer-
den, dass die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme
§ 39
der Anteile aussetzen darf, wenn außergewöhnliche
Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berück- Abwicklung des Sondervermögens
sichtigung der Interessen der Anleger erforderlich er- (1) Erlischt das Recht der Kapitalanlagegesellschaft,
scheinen lassen. Solange die Rücknahme ausgesetzt ist, ein Sondervermögen zu verwalten, so geht, wenn das
dürfen keine Anteile ausgegeben werden. Die Kapitalan- Sondervermögen im Eigentum der Kapitalanlagegesell-
lagegesellschaft hat der Bundesanstalt, der Deutschen schaft steht, das Sondervermögen, wenn es im Miteigen-
Bundesbank und den zuständigen Stellen der anderen tum der Anleger steht, das Verfügungsrecht über das
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Sondervermögen auf die Depotbank über.
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, in denen sie Anteile des Sondervermö- (2) Die Depotbank hat das Sondervermögen abzuwi-
gens vertreibt, die Entscheidung zur Aussetzung der Rück- ckeln und an die Anleger zu verteilen.
nahme unverzüglich anzuzeigen. Die Kapitalanlagege- (3) Mit Genehmigung der Bundesanstalt kann die
sellschaft hat die Anleger durch eine Bekanntmachung Depotbank von der Abwicklung und Verteilung absehen
im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in und einer anderen Kapitalanlagegesellschaft die Verwal-
einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tages- tung des Sondervermögens nach Maßgabe der bisheri-
zeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichne- gen Vertragsbedingungen übertragen. Die Bundesanstalt
ten elektronischen Informationsmedien über die Ausset- kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbin-
zung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Antei- den. § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzu-
le zu unterrichten. wenden.
(3) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass die Kapital-
anlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile auszuset- § 40
zen hat, wenn dies im Interesse der Anleger erforderlich
Übertragung aller Vermögens-
ist. Absatz 2 Satz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
gegenstände eines Sondervermögens
Die Übertragung aller Vermögensgegenstände eines
§ 38
Sondervermögens nach diesem Gesetz in ein anderes
Kündigung Sondervermögen ist abweichend von dem Verbot der
und Verlust des Verwaltungsrechts Sacheinlagen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 zulässig, wenn
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, die 1. das übernehmende Sondervermögen von derselben
Verwaltung eines Sondervermögens unter Einhaltung Kapitalanlagegesellschaft verwaltet wird,
einer Kündigungsfrist von 13 Monaten durch Bekannt- 2. die Anlagegrundsätze und -grenzen nach den Ver-
machung im elektronischen Bundesanzeiger und darüber tragsbedingungen für dieses Sondervermögen nicht
hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht zu kündi- wesentlich voneinander abweichen,
gen. Die Vertragsbedingungen können eine längere Kün-
digungsfrist vorsehen. 3. die an die Kapitalanlagegesellschaft und die Depot-
bank zu zahlenden Vergütungen sowie die Ausgabe-
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft kann ihre Auflösung aufschläge und Rücknahmeabschläge nicht wesent-
nicht für einen früheren als den Zeitpunkt beschließen, in lich voneinander abweichen,
dem ihr Recht zur Verwaltung aller Sondervermögen
erlischt. 4. die Übertragung aller Vermögensgegenstände eines
Sondervermögens zum Geschäftsjahresende des
(3) Das Recht der Kapitalanlagegesellschaft, die Son- übertragenden Sondervermögens (Übertragungsstich-
dervermögen zu verwalten, erlischt ferner mit der Eröff- tag) erfolgt, am Übertragungsstichtag die Werte des
nung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der übernehmenden und des übertragenden Sonderver-
Kapitalanlagegesellschaft oder mit der Rechtskraft des mögens berechnet werden, das Umtauschverhältnis
Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die Eröff- festgelegt wird, die Vermögensgegenstände und Ver-
nung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 26 bindlichkeiten übernommen werden und der gesamte
der Insolvenzordnung abgewiesen wird. Die Sonderver- Übernahmevorgang vom Abschlussprüfer geprüft wird
mögen gehören nicht zur Insolvenzmasse der Kapitalan- und die Bundesanstalt die Übertragung der Vermö-
lagegesellschaft. gensgegenstände, bei der die Interessen der Anleger
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ausreichend gewahrt sein müssen, genehmigt hat; sie mensetzt. In den Vertragsbedingungen, im ausführlichen
kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen ver- und vereinfachten Verkaufsprospekt sowie im Jahresbe-
sehen. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach richt ist der Anleger darauf hinzuweisen, ob und welche
dem Verhältnis der Nettoinventarwerte des übernom- Kosten dem Sondervermögen gesondert in Rechnung
menen und des aufnehmenden Sondervermögens gestellt werden. Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
zum Zeitpunkt der Übernahme.
(5) Im ausführlichen Verkaufsprospekt und im Jahres-
Die neuen Anteile des übernehmenden Sondervermö- bericht ist zu beschreiben, ob der Kapitalanlagegesell-
gens gelten bei den Anlegern des übertragenden Son- schaft Rückvergütungen der aus dem Sondervermögen
dervermögens mit Beginn des dem Übertragungsstich- an die Depotbank und an Dritte geleisteten Vergütungen
tag folgenden Tages als ausgegeben. Satz 1 Nr. 3 gilt und Aufwendungserstattungen zufließen und ob je nach
nicht für die Zusammenlegung einzelner Sondervermö- Vertriebsweg ein wesentlicher Teil der aus dem Sonder-
gen zu einem einzigen Sondervermögen mit unterschied- vermögen an die Kapitalanlagegesellschaft geleisteten
lichen Anteilklassen gemäß § 34; in diesem Fall ist statt Vergütungen für Vergütungen an Vermittler von Anteilen
des Umtauschverhältnisses nach Satz 1 Nr. 4 der Anteil des Sondervermögens auf den Bestand von vermittelten
der Anteilklasse an dem Sondervermögen zu ermitteln. Anteilen verwendet werden.
(6) Die Vertragsbedingungen und der ausführliche Ver-
kaufsprospekt müssen eine Angabe enthalten, wonach
§ 41 im Jahresbericht und im Halbjahresbericht der Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu
Kosten und Kostentransparenz
legen ist, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat in den Vertrags- für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne
bedingungen anzugeben, nach welcher Methode, in wel- der §§ 50, 67 und des § 112 berechnet worden sind,
cher Höhe und auf Grund welcher Berechnung die Vergü- sowie die Vergütung offen zu legen ist, die dem Sonder-
tungen und Aufwendungserstattungen aus dem Sonder- vermögen von der Kapitalanlagegesellschaft selbst, einer
vermögen an sie, die Depotbank und Dritte zu leisten anderen Kapitalanlagegesellschaft oder einer Gesell-
sind. Ferner hat die Kapitalanlagegesellschaft in den Ver- schaft, mit der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine
tragsbedingungen anzugeben, wie hoch der Aufschlag wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung ver-
bei der Ausgabe der Anteile oder der Abschlag bei der bunden ist oder einer ausländischen Investmentgesell-
Rücknahme ist sowie sonstige vom Anleger zu entrich- schaft einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als
tende Kosten einschließlich deren Berechnung. Die Ver- Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehal-
wendung des Aufschlags bei der Ausgabe der Anteile tenen Anteile berechnet wurde. Im ausführlichen Ver-
oder des Abschlags bei der Rücknahme der Anteile ist im kaufsprospekt ist die Art der möglichen Gebühren, Kos-
ausführlichen Verkaufsprospekt darzustellen. ten, Steuern, Provisionen und sonstigen Aufwendungen,
die mittelbar oder unmittelbar von den Anlegern des Son-
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft weist im Jahresbe- dervermögens zu tragen sind, anzugeben. Sowohl im
richt und im vereinfachten Verkaufsprospekt eine Gesamt- vereinfachten als auch im ausführlichen Verkaufspro-
kostenquote aus. Im ausführlichen Verkaufsprospekt ist spekt ist darauf hinzuweisen, dass dem Sondervermö-
anzugeben, dass eine Gesamtkostenquote zu berechnen gen neben der Vergütung zur Verwaltung des Sonderver-
ist und unter Einbeziehung welcher Kosten. Die Gesamt- mögens eine Verwaltungsvergütung für die im Sonder-
kostenquote stellt das Verhältnis aller bei der Verwaltung vermögen gehaltenen Anteile berechnet wird.
zulasten eines Sondervermögens angefallenen Kosten zu
dem durchschnittlichen Nettoinventarwert des Sonder- § 42
vermögens innerhalb des vorangegangenen Geschäfts-
jahres dar; sie ist als Prozentsatz auszuweisen. Sofern in Verkaufsprospekt
den Vertragsbedingungen eine erfolgsabhängige Verwal-
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für die von ihr
tungsvergütung vereinbart wurde, ist diese darüber hin-
verwalteten Sondervermögen einen vereinfachten und
aus gesondert als Prozentsatz des durchschnittlichen
einen ausführlichen Verkaufsprospekt mit den Vertrags-
Nettoinventarwertes des Sondervermögens anzugeben.
bedingungen dem Publikum zugänglich zu machen; für
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 82 und
tigt, nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch des § 113 darf ein vereinfachter Verkaufsprospekt nicht
Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu Methoden erstellt werden. Sowohl der ausführliche als auch der ver-
und Grundlagen der Berechnung der Gesamtkostenquo- einfachte Verkaufsprospekt müssen die Angaben enthal-
te zu erlassen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der ten, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über die
Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium ihnen angebotene Anlage und insbesondere über die
der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsver- damit verbundenen Risiken ein begründetes Urteil bilden
ordnung auf die Bundesanstalt übertragen. können. Der ausführliche Verkaufsprospekt muss neben
einer eindeutigen und leicht verständlichen Erläuterung
(4) Falls in den Vertragsbedingungen für die Vergütun- des Risikoprofils des Sondervermögens mindestens fol-
gen und Kosten gemäß Absatz 1 eine Pauschalgebühr gende Angaben enthalten:
vereinbart wird, sind im Jahresbericht die an die Kapital-
1. Bezeichnung und Zeitpunkt der Auflegung des Son-
anlagegesellschaft, die Depotbank oder an Dritte geleis-
dervermögens sowie Angabe der Laufzeit;
teten Vergütungen anzugeben. In den Vertragsbedingun-
gen, im ausführlichen und im vereinfachten Verkaufspro- 2. Angabe der Stellen, bei denen die Jahresberichte
spekt ist anzugeben, aus welchen Vergütungen und und Halbjahresberichte über das Sondervermögen
Kosten sich die Pauschalgebühr gemäß Satz 1 zusam- erhältlich sind;
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3. Kurzangaben über die für die Anleger bedeutsamen wie der Angabe etwaiger Techniken und Instrumente,
Steuervorschriften einschließlich der Angabe, ob von denen bei der Verwaltung des Sondervermögens
ausgeschüttete Erträge des Sondervermögens Gebrauch gemacht werden kann; Zulässigkeit von
einem Quellensteuerabzug unterliegen; Kreditaufnahmen für Rechnung des Sondervermö-
gens; Beschreibung der wesentlichen Merkmale der
4. Ende des Geschäftsjahres des Sondervermögens;
für das Sondervermögen erwerbbaren Investment-
Häufigkeit der Ausschüttung von Erträgen;
anteile einschließlich der maßgeblichen Anlage-
5. Name des Abschlussprüfers, der mit der Prüfung des grundsätze und -grenzen;
Sondervermögens einschließlich des Jahresberich-
tes beauftragt ist oder beauftragt werden soll; 15. Regeln für die Vermögensbewertung;
6. Art und Hauptmerkmale der Anteile, insbesondere 16. Berechnung der Ausgabe- und Rücknahmepreise
Art der durch die Anteile verbrieften Rechte oder der Anteile unter Berücksichtigung der Methode und
Ansprüche; Angaben, ob die Anteile durch Globalur- Häufigkeit der Berechnung dieser Preise und der mit
kunden verbrieft oder ob Anteilscheine ausgegeben der Ausgabe und der Rücknahme der Anteile ver-
werden; Angaben, ob die Anteile auf den Inhaber bundenen Kosten; Angaben über Art, Ort und Häu-
oder auf den Namen lauten und Angabe der Stücke- figkeit der Veröffentlichung der Ausgabe- und Rück-
lung; nahmepreise der Anteile; etwaige sonstige Kosten
oder Gebühren, aufgeschlüsselt nach denjenigen,
7. Angaben darüber, ob das Sondervermögen ver- die vom Anleger zu entrichten sind und denjenigen,
schiedene Teilfonds umfasst und unter welchen Vor- die aus dem Sondervermögen zu zahlen sind; § 41
aussetzungen Anteile an verschiedenen Teilfonds bleibt unberührt;
ausgegeben werden, einschließlich einer Beschrei-
bung der Anlageziele und der Anlagepolitik der Teil- 17. Belehrung über das Recht des Käufers zum Widerruf
fonds nebst etwaiger Konkretisierungen und nach § 126;
Beschränkungen derselben;
18. Firma, Rechtsform, Sitz und, wenn sich die Haupt-
8. Angaben darüber, ob und unter welchen Vorausset- verwaltung nicht am Sitz befindet, Ort der Hauptver-
zungen Anteile mit unterschiedlichen Rechten aus- waltung der Kapitalanlagegesellschaft; Zeitpunkt
gegeben werden, und eine Erläuterung, welche ihrer Gründung;
Rechte gemäß § 34 Abs. 1 und 2 den Anteilklassen
oder den Teilfonds zugeordnet werden, eine Be- 19. Angabe der weiteren Sondervermögen, die von der
schreibung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden;
und Abs. 2 Satz 5 für die Errechnung des Wertes der 20. Namen der Mitglieder des Vorstands oder gegebe-
Anteile jeder Anteilklasse oder der Teilfonds; nenfalls der Geschäftsführer und des Aufsichtsrats
9. Voraussetzungen für die Auflösung und Übertragung unter Angabe der außerhalb der Kapitalanlagegesell-
des Sondervermögens unter Angabe von Einzelhei- schaft ausgeübten Hauptfunktionen, wenn diese für
ten insbesondere bezüglich der Rechte der Anleger; die Kapitalanlagegesellschaft von Bedeutung sind;
10. gegebenenfalls Angabe der Börsen oder Märkte, an 21. Höhe des gezeichneten und eingezahlten Kapitals;
denen die Anteile notiert oder gehandelt werden;
22. Firma, Rechtsform, Sitz und, wenn sich die Haupt-
Angabe, dass der Anteilwert vom Börsenpreis ab-
verwaltung nicht am Sitz befindet, Ort der Hauptver-
weichen kann;
waltung der Depotbank;
11. bei einem einen anerkannten Wertpapierindex nach-
bildenden Sondervermögen Darstellung an hervor- 23. Haupttätigkeit der Depotbank;
gehobener Stelle, dass der Grundsatz der Risiko- 24. die Namen von Beratungsfirmen oder Anlagebera-
mischung für dieses Sondervermögen nur einge- tern, wenn ihre Dienste auf Vertragsbasis in
schränkt gilt; welche Wertpapiere Bestandteile des Anspruch genommen werden; Einzelheiten dieser
Wertpapierindexes sind und wie hoch der Anteil der Verträge, die für die Anleger von Interesse sind;
jeweiligen Wertpapiere am Wertpapierindex ist; die andere Tätigkeiten der Beratungsfirma oder des
Angaben über die Zusammensetzung des Wertpa- Anlageberaters von Bedeutung;
pierindexes können unterbleiben, wenn sie für den
Schluss oder für die Mitte des jeweiligen Geschäfts- 25. die getroffenen Maßnahmen, um die Zahlungen an
jahres im letzten bekannt gemachten Jahres- oder die Anleger, die Rücknahme der Anteile sowie die
Halbjahresbericht enthalten sind; Verbreitung der Berichte und sonstigen Informationen
über das Sondervermögen vorzunehmen; falls Antei-
12. Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme le in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
sowie gegebenenfalls den Umtausch von Anteilen; Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Voraussetzungen, unter denen die Rücknahme und Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
gegebenenfalls auch der Umtausch von Anteilen raum vertrieben werden, sind Angaben über die in
ausgesetzt werden kann; diesem Staat getroffenen Maßnahmen zu machen
13. Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und Ver- und in den dort bekannt zu machenden Prospekt
wendung der Erträge; aufzunehmen;
14. Beschreibung der Anlageziele des Sondervermö- 26. gegebenenfalls bisherige Wertentwicklung des Son-
gens einschließlich der finanziellen Ziele und dervermögens und gegebenenfalls der Teilfonds und
Beschreibung der Anlagepolitik an hervorgehobener der Anteilklassen zusammen mit einem Warnhin-
Stelle, einschließlich etwaiger Konkretisierungen und weis, dass die bisherige Wertentwicklung kein Indi-
Beschränkungen bezüglich dieser Anlagepolitik so- kator für die zukünftige Wertentwicklung ist;
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27. Profil des typischen Anlegers, für den das Sonder- 5. Zusätzliche Informationen
vermögen beziehungsweise der Teilfonds konzipiert
a) Hinweis darauf, dass der ausführliche Verkaufs-
ist;
prospekt einschließlich der Vertragsbedingungen
28. Datum des Verkaufsprospekts. sowie die Jahres- und Halbjahresberichte jederzeit
kostenlos angefordert werden können;
Die Bundesanstalt kann verlangen, dass in den ausführli-
chen Verkaufsprospekt weitere Angaben aufgenommen b) Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde;
werden, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die
c) Angabe einer Kontaktstelle unter Benennung eines
Angaben für die Erwerber erforderlich sind.
Ansprechpartners, bei der weitere Auskünfte ein-
(2) Der vereinfachte Verkaufsprospekt muss in zusam- geholt werden können;
mengefasster und für den Durchschnittsanleger leicht
d) Ausgabedatum des Verkaufsprospekts.
verständlicher Form die folgenden Informationen enthal-
ten: Weitere Informationen darf der vereinfachte Verkaufspro-
1. Kurzdarstellung des Sondervermögens spekt nicht enthalten, sofern dies nicht ausdrücklich
bestimmt ist.
a) Datum der Auflegung und Angabe, dass es sich
um ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufge- (3) Sofern die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung
legtes Sondervermögen handelt; des Sondervermögens Geschäfte mit Derivaten tätigen
darf, müssen der ausführliche und der vereinfachte Ver-
b) gegebenenfalls Hinweis darauf, dass das Sonder- kaufsprospekt an hervorgehobener Stelle erläutern, ob
vermögen unterschiedliche Anteilklassen oder diese Geschäfte zu Absicherungszwecken oder als Teil
Teilfonds enthält; der Anlagestrategie getätigt werden dürfen und wie sich
c) verwaltende Kapitalanlagegesellschaft; die Verwendung von Derivaten möglicherweise auf das
Risikoprofil des Sondervermögens auswirkt.
d) Laufzeit;
(4) Wenn ein Sondervermögen durch seine Zusam-
e) Depotbank; mensetzung oder durch die für die Fondsverwaltung ver-
f) Abschlussprüfer; wendeten Techniken eine erhöhte Volatilität aufweist,
müssen der ausführliche und der vereinfachte Verkaufs-
g) Finanzgruppe, die das Sondervermögen initiiert; prospekt an hervorgehobener Stelle darauf hinweisen.
2. Anlageinformationen (5) In dem ausführlichen und vereinfachten Verkaufs-
a) kurze Definition der Anlageziele des Sondervermö- prospekt sind die Angaben von wesentlicher Bedeutung
gens beziehungsweise des Teilfonds; auf dem neuesten Stand zu halten.
b) kurze Beschreibung der Anlagestrategie des Son- (6) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesan-
dervermögens beziehungsweise des Teilfonds an stalt und der Deutschen Bundesbank den ausführlichen
hervorgehobener Stelle und kurze Beurteilung des und vereinfachten Verkaufsprospekt sowie deren Ände-
Risikoprofils derselben; rungen unverzüglich nach erster Verwendung einzurei-
chen.
c) gegebenenfalls bisherige Wertentwicklung des
Sondervermögens zusammen mit einem Warnhin-
weis, dass die bisherige Wertentwicklung kein § 43
Indikator für die zukünftige Wertentwicklung ist; Vertragsbedingungen
d) Profil des typischen Anlegers, für den das Sonder- (1) Die Vertragsbedingungen, nach denen sich das
vermögen beziehungsweise der Teilfonds konzi- Rechtsverhältnis der Kapitalanlagegesellschaft zu den
piert ist; Anlegern bestimmt, sind vor Ausgabe der Anteile schrift-
3. Wirtschaftliche Informationen lich festzulegen.
a) Angabe der für das Sondervermögen geltenden (2) Die Vertragsbedingungen sowie deren Änderung
Besteuerung zusammen mit einem Hinweis dar- mit Ausnahme der Angaben nach § 41 Abs. 1 Satz 1
auf, dass der Anleger einer individuellen Besteue- bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt. Die
rung unterliegen kann; Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Vertragsbedingun-
gen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Im
b) Ausgabe- und Rücknahmepreise; etwaige sonstige Genehmigungsantrag haben die Geschäftsleiter der
Kosten (oder Gebühren), aufgeschlüsselt nach Kapitalanlagegesellschaft darzulegen und zu begründen,
denjenigen, die vom Anleger zu entrichten sind dass die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Satz 2
und denjenigen, die aus dem Sondervermögen zu erfüllt sind. Der Antrag einschließlich der Darlegung ist
zahlen sind; § 41 bleibt unberührt; von den Geschäftsleitern zu unterschreiben. Die Bundes-
4. Erwerb und Veräußerung der Anteile anstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen
versehen. Die Kapitalanlagegesellschaft darf die Ver-
a) Voraussetzungen und Bedingungen des Erwerbs
tragsbedingungen dem ausführlichen Verkaufsprospekt
und der Veräußerung sowie gegebenenfalls des
nur beifügen, wenn die Genehmigung nach Satz 1 erteilt
Umtauschs der Anteile;
worden ist.
b) Ertragsverwendung sowie gegebenenfalls Termin
(3) Wenn die Änderungen der Vertragsbedingungen
und Modalitäten der Ausschüttung von Erträgen;
mit den bisherigen Anlagegrundsätzen des Sonderver-
c) Häufigkeit und Modalitäten der Preisveröffentli- mögens nicht vereinbar sind, erteilt die Bundesanstalt die
chung; nach § 43 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Genehmigung nur,
2694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003
wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Änderungen der geben werden, und eine Erläuterung, welche Rechte
Vertragsbedingungen mindestens 13 Monate vor dem gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 den Anteilklassen oder
Inkrafttreten nach § 43 Abs. 5 bekannt macht und den gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 den Teilfonds zugeordnet
Anlegern anbietet, die Anteile in Anteile an Sondervermö- werden, sowie das Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 Satz 4
gen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen kostenlos in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Satz 1 für die Errech-
umzutauschen. nung des Wertes der Anteile jeder Anteilklasse oder
der Teilfonds;
(4) Die Vertragsbedingungen müssen mindestens fol-
gende Angaben enthalten: 10. ob und unter welchen Voraussetzungen das Sonder-
1. nach welchen Grundsätzen die Auswahl der zu vermögen in ein anderes Sondervermögen aufge-
beschaffenden Vermögensgegenstände erfolgt, ins- nommen werden darf, und ob und unter welchen
besondere welche Vermögensgegenstände in wel- Voraussetzungen ein anderes Sondervermögen auf-
chem Umfang erworben werden dürfen, die Arten genommen werden darf, sowie die Einzelheiten des
der Sondervermögen und der von ausländischen Verfahrens der Zusammenlegung und die Pflichten
Investmentgesellschaften verwalteten Vermögen, des Jahresabschlussprüfers bei der Zusammenle-
deren Anteile für das Sondervermögen erworben gung.
werden dürfen, sowie der Anteil des Sondervermö- (5) Vorgesehene Änderungen der Vertragsbedingun-
gens, der höchstens in Anteilen der jeweiligen Art gen, die von der Bundesanstalt genehmigt sind oder die
gehalten werden darf; ob, in welchem Umfang und Angaben nach § 41 Abs. 1 Satz 1 betreffen, sind im elek-
mit welchem Zweck Geschäfte mit Derivaten getätigt tronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer
werden dürfen und welcher Anteil in Bankguthaben hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung
und Geldmarktinstrumenten gehalten wird; Techni- oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elek-
ken und Instrumente, von denen bei der Verwaltung tronischen Informationsmedien bekannt zu machen. Die
des Sondervermögens Gebrauch gemacht werden Änderungen dürfen frühestens drei Monate nach der
kann; Zulässigkeit von Kreditaufnahmen für Rech- Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger in
nung des Sondervermögens; Kraft treten, falls nicht mit der Zustimmung der Bundes-
2. wenn die Auswahl der für das Sondervermögen zu anstalt ein früherer Zeitpunkt bestimmt wird, im Falle von
erwerbenden Wertpapiere darauf gerichtet ist, einen Änderungen der Angaben nach § 41 Abs. 1 Satz 1 jedoch
Wertpapierindex im Sinne von § 63 nachzubilden, nicht vor Ablauf von 13 Monaten nach der entsprechen-
welcher Wertpapierindex nachgebildet werden soll, den Bekanntmachung.
und dass die in § 60 genannten Grenzen überschrit-
ten werden dürfen; (6) Publikums-Sondervermögen nach Maßgabe der
§§ 46 bis 65 dürfen nicht in Sondervermögen nach Maß-
3. ob die zum Sondervermögen gehörenden Gegen- gabe der §§ 66 bis 95 oder nach Maßgabe der §§ 112
stände im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft und 113 sowie in Spezial-Sondervermögen umgewandelt
oder im Miteigentum der Anleger stehen; werden.
4. unter welchen Voraussetzungen, zu welchen Bedin-
gungen und bei welchen Stellen die Anleger die § 44
Rücknahme, gegebenenfalls den Umtausch der
Anteile von der Kapitalanlagegesellschaft verlangen Rechnungslegung
können; Voraussetzungen, unter denen die Rück-
nahme und gegebenenfalls der Umtausch der Antei- (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für jedes Sonder-
le ausgesetzt werden kann; vermögen für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres
einen Jahresbericht nach den Sätzen 2 und 3 zu erstat-
5. in welcher Weise und zu welchen Stichtagen der Jah- ten. Der Jahresbericht muss einen Bericht über die Tätig-
resbericht und der Halbjahresbericht über die Ent- keit der Kapitalanlagegesellschaft im abgelaufenen
wicklung des Sondervermögens und seine Zusam- Geschäftsjahr und alle wesentlichen Angaben enthalten,
mensetzung erstattet und dem Publikum zugänglich die es den Anlegern ermöglichen, sich ein Urteil über
gemacht werden; diese Tätigkeit und die Ergebnisse des Sondervermö-
6. ob Erträge des Sondervermögens auszuschütten gens zu bilden. Der Jahresbericht muss folgende Anga-
oder wieder anzulegen sind, und ob auf Erträge ent- ben enthalten:
fallende Teile des Ausgabepreises für ausgegebene 1. eine Vermögensaufstellung der zum Sondervermögen
Anteile zur Ausschüttung herangezogen werden kön- gehörenden Vermögensgegenstände sowie der Ver-
nen (Ertragsausgleichsverfahren); ob die Ausschüt- bindlichkeiten aus Kreditaufnahmen, Pensionsge-
tung von Veräußerungsgewinnen vorgesehen ist; schäften, Wertpapier-Darlehens-Geschäften und der
7. in welcher Weise das Sondervermögen, sofern es nur sonstigen Verbindlichkeiten. Die Vermögensgegen-
für eine begrenzte Dauer gebildet wird, abgewickelt stände sind nach Art, Nennbetrag oder Zahl, Kurs und
und an die Anleger verteilt wird; Kurswert aufzuführen. Der Wertpapierbestand ist zu
untergliedern in Wertpapiere mit einer Zulassung zum
8. ob das Sondervermögen verschiedene Teilfonds
amtlichen Markt an einer Börse, in einen organisierten
umfasst, unter welchen Voraussetzungen Anteile an
Markt einbezogene Wertpapiere, Wertpapiere aus
verschiedenen Teilfonds ausgegeben werden, und
Neuemissionen, die an einer Börse zugelassen oder in
nach welchen Grundsätzen die Teilfonds gebildet
einen organisierten Markt einbezogen werden sollen,
werden;
sonstige Wertpapiere gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 3
9. ob und unter welchen Voraussetzungen Anteile mit und verbriefte Geldmarktinstrumente sowie Schuld-
unterschiedlichen Rechten oder an Teilfonds ausge- scheindarlehen, wobei eine weitere Gliederung nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 2695
geeigneten Kriterien unter Berücksichtigung der Anla- (4) Wird ein Sondervermögen aufgelöst, so hat die
gepolitik nach prozentualen Anteilen am Wert des Kapitalanlagegesellschaft auf den Tag, an dem ihr Ver-
Sondervermögens vorzunehmen ist. Für jeden Posten waltungsrecht nach Maßgabe des § 38 erlischt, einen
der Vermögensaufstellung ist sein Anteil am Wert des Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen
Sondervermögens anzugeben. Für jeden Posten der an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.
Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Investment-
anteile sind auch die während des Berichtszeitraums (5) Der Jahresbericht des Sondervermögens ist durch
getätigten Käufe und Verkäufe nach Nennbetrag oder den Abschlussprüfer zu prüfen, der den Jahresabschluss
Zahl aufzuführen. Der Wert des Sondervermögens ist des Geschäftsjahres der Kapitalanlagegesellschaft prüft,
anzugeben. Es ist anzugeben, inwieweit zum Sonder- in welches das Ende des Geschäftsjahres des Sonder-
vermögen gehörende Vermögensgegenstände Ge- vermögens fällt. Das Ergebnis der Prüfung hat der
genstand von Rechten Dritter sind; Abschlussprüfer in einem besonderen Vermerk zusam-
menzufassen; der Vermerk ist in vollem Wortlaut im Jah-
2. die während des Berichtszeitraums abgeschlossenen resbericht wiederzugeben. Bei der Prüfung hat der
Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand Abschlussprüfer auch festzustellen, ob bei der Verwal-
haben, Pensionsgeschäfte und Wertpapier-Darlehen, tung des Sondervermögens die Vorschriften dieses
soweit sie nicht mehr in der Vermögensaufstellung Gesetzes sowie die Bestimmungen der Vertragsbedin-
erscheinen. Die während des Berichtszeitraums von gungen beachtet worden sind. Der Abschlussprüfer hat
Sondervermögen nach § 112 getätigten Leerverkäufe den Bericht über die Prüfung des Sondervermögens
in Wertpapieren sind unter Nennung von Art, Nennbe- unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundes-
trag oder Zahl, Zeitpunkt der Verkäufe und Nennung anstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen.
der erzielten Erlöse anzugeben;
(6) Der Zwischenbericht gemäß Absatz 3 sowie der
3. die Anzahl der am Berichtsstichtag umlaufenden Auflösungsbericht gemäß Absatz 4 ist durch den Ab-
Anteile und der Wert eines Anteils gemäß § 36 Abs. 1 schlussprüfer zu prüfen, der den Jahresabschluss des
Satz 2; Geschäftsjahres der Kapitalanlagegesellschaft prüft, in
welches der Übertragungsstichtag oder der Auflösungs-
4. eine nach Art der Erträge und Aufwendungen geglie- stichtag des Sondervermögens fällt.
derte Ertrags- und Aufwandsrechnung. Sie ist so zu ge-
stalten, dass aus ihr die Erträge aus Anlagen, sonstige (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
Erträge, Aufwendungen für die Verwaltung des Son- tigt, nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch
dervermögens und für die Depotbank sowie sonstige Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über weitere
Aufwendungen und Gebühren und der Nettoertrag Inhalte, Umfang und Darstellungen der Berichte nach den
ersichtlich sind. Außerdem ist eine Übersicht über die Absätzen 1 bis 4 sowie über den Inhalt der Prüfungsbe-
Entwicklung des Sondervermögens während des richte für Sondervermögen zu erlassen, soweit dies zur
Berichtszeitraums, die auch Angaben über ausge- Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich
schüttete und wieder angelegte Erträge, Erhöhungen ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurtei-
und Verminderungen des Sondervermögens durch lung der Tätigkeit der Kapitalanlagegesellschaften bei
Veräußerungsgeschäfte, Mehr- oder Minderwerte bei der Verwaltung von Sondervermögen zu erhalten. Die
den ausgewiesenen Vermögensgegenständen sowie Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des
Angaben über Mittelzuflüsse aus Anteil-Verkäufen Bundesrates. Das Bundesministerium der Finanzen kann
und Mittelabflüsse durch Anteil-Rücknahmen enthal- die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-
ten muss, zu erstellen; desanstalt übertragen.
5. eine vergleichende Übersicht der letzten drei Ge-
schäftsjahre, wobei zum Ende jedes Geschäftsjahres § 45
der Wert des Sondervermögens und der Wert eines
Veröffentlichung des Jahres-,
Anteils anzugeben sind.
Halbjahres- und Auflösungsberichtes
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für die Mitte des (1) Der Jahresbericht ist spätestens drei Monate nach
Geschäftsjahres einen Halbjahresbericht zu erstatten, Ablauf des Geschäftsjahres, der Halbjahresbericht ist
der die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 enthal- spätestens zwei Monate nach dem Stichtag im elektroni-
ten muss. Außerdem sind die Angaben nach Absatz 1 schen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hin-
Satz 3 Nr. 4 aufzunehmen, wenn für das Halbjahr Zwi- reichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung
schenausschüttungen erfolgt oder vorgesehen sind. oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elek-
(3) Wird das Recht zur Verwaltung eines Sonderver- tronischen Informationsmedien bekannt zu machen.
mögens während des Geschäftsjahres von der Kapital- (2) Der Auflösungsbericht ist spätestens drei Monate
anlagegesellschaft auf eine andere Kapitalanlagegesell- nach dem Stichtag im elektronischen Bundesanzeiger
schaft übertragen, so hat die übertragende Gesellschaft und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten
auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Ver-
erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht kaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informations-
gemäß Absatz 1 entspricht. Der Zwischenbericht ist der medien bekannt zu machen.
übernehmenden Kapitalanlagegesellschaft unverzüglich
auszuhändigen. Die Kapitalanlagegesellschaft hat der (3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesan-
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank den Zwi- stalt und der Deutschen Bundesbank den Jahresbericht,
schenbericht unverzüglich nach erster Verwendung ein- den Halbjahresbericht sowie den Auflösungsbericht
zureichen. unverzüglich nach erster Verwendung einzureichen.
2696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003
(4) Die Berichte nach den Absätzen 1 und 2 müssen (2) Wertpapiere nach Maßgabe des Absatzes 1 sind
dem Publikum an den im Verkaufsprospekt angegebenen auch Bezugsrechte, sofern sich die Wertpapiere aus
Stellen zugänglich sein. denen die Bezugsrechte herrühren, im Sondervermögen
befinden können.
Abschnitt 2
Richtlinienkonforme Sondervermögen § 48
§ 46 Geldmarktinstrumente
Zulässige Vermögensgegenstände (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf vorbehaltlich § 52
Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Sonderver- für Rechnung eines Sondervermögens Instrumente, die
mögen nur die in den §§ 47 bis 52 genannten Vermögens- üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden,
gegenstände erwerben. Edelmetalle und Zertifikate über sowie verzinsliche Wertpapiere, die im Zeitpunkt ihres
Edelmetalle dürfen von der Kapitalanlagegesellschaft für Erwerbs für das Sondervermögen eine restliche Laufzeit
ein Sondervermögen nicht erworben werden. von höchstens zwölf Monaten haben oder deren Verzin-
sung nach den Ausgabebedingungen während ihrer
gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal
§ 47 in zwölf Monaten, marktgerecht angepasst wird (Geld-
Wertpapiere marktinstrumente), nur erwerben, wenn sie begeben wer-
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf vorbehaltlich § 52 den
für Rechnung eines Sondervermögens nur Wertpapiere 1. vom Bund, einem Sondervermögen des Bundes,
erwerben, einem Land, einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
1. die an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäi- päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
schen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des des Abkommens über den Europäischen Wirt-
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum schaftsraum,
zum amtlichen Markt zugelassen oder in einen ande- 2. von einer anderen inländischen Gebietskörperschaft
ren organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der oder einer Regionalregierung oder örtlichen Gebiets-
Europäischen Union oder in einem anderen Vertrags- körperschaft eines anderen Mitgliedstaates der Euro-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt- päischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
schaftsraum einbezogen sind, des Abkommens über den Europäischen Wirt-
2. die ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mit- schaftsraum,
gliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb
der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über 3. von der Europäischen Union oder einem Staat, der
den Europäischen Wirtschaftsraum zum amtlichen Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusam-
Markt zugelassen oder dort in einen organisierten menarbeit und Entwicklung ist,
Markt einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse 4. von einer Zentralbank eines Mitgliedstaates der Euro-
oder dieses organisierten Marktes in den Vertragsbe- päischen Union oder eines Vertragsstaates des
dingungen vorgesehen ist, Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
3. deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat raum, der Europäischen Zentralbank oder der Euro-
der Europäischen Union oder in einem anderen Ver- päischen Investitionsbank,
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen 5. von einer internationalen Organisation, der auch die
Wirtschaftsraum zum amtlichen Markt oder deren Ein- Bundesrepublik Deutschland als Vollmitglied ange-
beziehung in einen organisierten Markt in einem Mit- hört,
gliedstaat der Europäischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den 6. von einem Unternehmen, dessen Wertpapiere an
Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebe- einer inländischen oder ausländischen Börse zum
dingungen zu beantragen ist, sofern die Zulassung amtlichen Markt oder organisierten Markt zugelas-
oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines sen sind,
Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,
7. von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitglied-
4. deren Zulassung an einer Börse zum amtlichen Markt staat der Europäischen Union oder einem anderen
oder Einbeziehung in einen organisierten Markt außer- Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
halb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder schen Wirtschaftsraum oder von einem Kreditinstitut
außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkom- mit Sitz in einem Drittstaat, dessen Aufsichtsbestim-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach mungen nach Auffassung der Bundesanstalt denje-
den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern nigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind,
die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Mark-
tes in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist und 8. von einem Unternehmen, dessen Eigenkapital min-
die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere destens 10 Millionen Euro beträgt und das seinen
innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt, Jahresabschluss nach den Vorschriften der Vierten
Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978
5. in Form von Aktien, die dem Sondervermögen bei über den Jahresabschluss von Gesellschaften be-
einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln stimmter Rechtsformen (ABl. EG Nr. L 222 S. 11),
zustehen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/51/EG des
6. die in Ausübung von Bezugsrechten, die zum Sonder- Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni
vermögen gehören, erworben werden. 2003 (ABl. EU Nr. L 178 S. 16) erstellt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 2697
9. von einem Konzernunternehmen im Sinne des § 18 über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die
des Aktiengesetzes, wenn ein anderes Unternehmen Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu
desselben Konzerns, das die Anforderungen der bilden,
Nummer 6, 7 oder 8 erfüllt, für die Verzinsung und
Rückzahlung dieser Geldmarktinstrumente die Ge- 4. die Anteile dem Publikum ohne eine Begrenzung der
währleistung übernommen hat, Zahl der Anteile angeboten werden und die Anleger
das Recht zur Rückgabe der Anteile haben.
10. von einem Rechtsträger, dessen Geschäftsbetrieb
darauf gerichtet ist, wertpapiermäßig unterlegte Ver- Anteile an inländischen Sondervermögen und Invest-
bindlichkeiten im Markt zu platzieren, sofern der mentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital,
Rechtsträger über Kreditlinien eines Kreditinstituts EG-Investmentanteile und ausländische Investmentan-
zur Liquiditätssicherung verfügt, teile dürfen nur erworben werden, wenn nach den Ver-
tragsbedingungen oder der Satzung der Kapitalanlage-
und die Emission oder der Emittent dieser Instrumente gesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft oder der
Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz ausländischen Investmentgesellschaft insgesamt höchs-
unterliegen. tens 10 Prozent des Wertes ihres Vermögens in Anteilen
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung an anderen inländischen Sondervermögen, Investment-
eines Sondervermögens auch Geldmarktinstrumente aktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital oder
erwerben, für deren Verzinsung und Rückzahlung einer ausländischen Investmentvermögen angelegt werden
der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 oder Nr. 7 bezeichneten Aus- dürfen.
steller die Gewährleistung übernommen hat. (2) Beim Erwerb von Anteilen im Sinne des Absatzes 1,
die direkt oder indirekt von derselben Kapitalanlagege-
§ 49 sellschaft oder einer Gesellschaft verwaltet werden, mit
der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine wesentliche
Bankguthaben unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist,
Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines darf die Kapitalanlagegesellschaft oder die andere Ge-
Sondervermögens nur Bankguthaben halten, die eine sellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Aus-
Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Die auf gabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen.
Sperrkonten zu führenden Guthaben können bei einem
Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäi- § 51
schen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Gesamtgrenze, Derivate
unterhalten werden; die Guthaben können auch bei
einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen (1) Das Sondervermögen darf nur in Derivate, die von
Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundes- Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Investmentantei-
anstalt denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwer- len gemäß § 50, anerkannten Finanzindizes, Zinssätzen,
tig sind, gehalten werden. Wechselkursen oder Währungen, in die das Sonderver-
mögen nach seinen Vertragsbedingungen investieren
darf, abgeleitet sind, zu Investmentzwecken investieren.
§ 50
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen,
Investmentanteile dass sich das Marktrisikopotential eines Sondervermö-
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft kann für Rechnung gens durch den Einsatz von Derivaten gemäß Absatz 1
eines Sondervermögens Anteile an inländischen Sonder- höchstens verdoppelt.
vermögen im Sinne der §§ 46 bis 65, Investmentaktien- (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
gesellschaften mit veränderlichem Kapital und EG-Invest- tigt, nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch
mentanteile erwerben. Anteile an anderen inländischen Rechtsverordnung
Sondervermögen und ausländische Investmentanteile,
die keine EG-Investmentanteile sind, können erworben 1. die Beschaffenheit von zulässigen Risiko-Messsyste-
werden, sofern men für Derivate einschließlich der Bemessungsme-
thode des Marktrisikopotentials festzulegen,
1. diese nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden,
die sie einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum 2. vorzuschreiben, wie die Derivate auf die Grenzen
Schutz der Anleger unterstellen und ausreichende gemäß den §§ 60 und 61 anzurechnen sind,
Gewähr für eine befriedigende Zusammenarbeit zwi-
schen den Behörden besteht, 3. nähere Bestimmungen über Derivate, die nicht zum
Handel an einer Börse zugelassen oder in einen ande-
2. das Schutzniveau des Anlegers dem Schutzniveau ren organisierten Markt einbezogen sind, einschließ-
eines Anlegers in einem inländischen Sondervermö- lich deren Anlagegrenzen, zu erlassen,
gen im Sinne der §§ 46 bis 65 gleichwertig ist und ins-
besondere die Vorschriften für die getrennte Verwah- 4. Aufzeichnungs- und Unterrichtungspflichten festzule-
rung der Vermögensgegenstände, die Kreditaufnah- gen,
me, die Kreditgewährung und Leerverkäufe von Wert-
5. weitere Voraussetzungen für den Abschluss von
papieren und Geldmarktinstrumenten den Anforde-
Geschäften, die Derivate zum Gegenstand haben,
rungen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind,
festzulegen, insbesondere für Derivate, deren Wert-
3. die Geschäftstätigkeit Gegenstand von Jahres- und entwicklung zur Wertentwicklung des dazugehörigen
Halbjahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil Basiswertes entgegengesetzt verläuft.
2698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003
Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des § 54
Bundesrates. Das Bundesministerium der Finanzen kann
Wertpapierdarlehen, Sicherheiten
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-
desanstalt übertragen. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung
des Sondervermögens Wertpapiere an einen Dritten
§ 52 (Wertpapier-Darlehensnehmer) gegen ein marktgerech-
tes Entgelt auf unbestimmte oder bestimmte Zeit nur mit
Sonstige Anlageinstrumente der Maßgabe übertragen, dass der Wertpapier-Darle-
Die Kapitalanlagegesellschaft darf nur bis zu 10 Pro- hensnehmer der Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung
zent des Wertes des Sondervermögens insgesamt anle- des Sondervermögens Wertpapiere von gleicher Art,
gen in Güte und Menge zurückzuerstatten hat (Wertpapier-Dar-
lehen), wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgese-
1. Wertpapieren, die nicht zum amtlichen Markt an einer hen ist. Wertpapier-Darlehen dürfen einem Wertpapier-
Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt Darlehensnehmer nur insoweit gewährt werden, als der
einbezogen sind, Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere zusammen
2. Geldmarktinstrumente von Ausstellern, die nicht den mit dem Kurswert der für Rechnung des Sondervermö-
Anforderungen des § 48 genügen, gens dem Wertpapier-Darlehensnehmer bereits als Wert-
papier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 Prozent
3. Aktien, welche die Anforderungen des § 47 Abs. 1 Nr. 3
des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt;
und 4 erfüllen,
Wertpapier-Darlehen an Konzernunternehmen im Sinne
4. Forderungen aus Gelddarlehen, die nicht unter § 48 des § 18 des Aktiengesetzes gelten als Wertpapier-Darle-
fallen, Teilbeträge eines von einem Dritten gewährten hen an dasselbe Unternehmen. Ist für die Rückerstattung
Gesamtdarlehens sind und über die ein Schuldschein des Wertpapier-Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, muss
ausgestellt ist (Schuldscheindarlehen), sofern diese die Kapitalanlagegesellschaft jederzeit zur Kündigung
Forderungen nach dem Erwerb für das Sondervermö- berechtigt sein; die Rückerstattungsfrist für den Wertpa-
gen mindestens zweimal abgetreten werden können pier-Darlehensnehmer darf nicht mehr als fünf Börsenta-
und das Darlehen gewährt wurde ge betragen. Ist für die Rückerstattung des Wertpapier-
Darlehens eine Zeit bestimmt, muss die Rückerstattung
a) dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes,
spätestens nach 30 Tagen fällig sein. Der Kurswert der für
einem Land, den Europäischen Gemeinschaften
eine bestimmte Zeit zu übertragenden Wertpapiere darf
oder einem Staat, der Mitglied der Organisation für
zusammen mit dem Kurswert der für Rechnung des Son-
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
dervermögens bereits als Wertpapier-Darlehen für eine
ist,
bestimmte Zeit übertragenen Wertpapiere 15 Prozent
b) einer anderen inländischen Gebietskörperschaft des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen.
oder einer Regionalregierung oder örtlichen
Gebietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaa- (2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf Wertpapiere
tes der Europäischen Union oder eines anderen nach Absatz 1 nur übertragen, wenn sie sich vor oder Zug
Vertragsstaates des Abkommens über den Euro- um Zug gegen Übertragung der Wertpapiere für Rech-
päischen Wirtschaftsraum, für die nach Artikel 44 nung des Sondervermögens ausreichende Sicherheiten
der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Par- durch Geldzahlung oder durch Verpfändung oder Abtre-
laments und des Rates vom 20. März 2000 über tung von Guthaben oder durch Übereignung oder Ver-
die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kre- pfändung von Wertpapieren nach Maßgabe der Sätze 2
ditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) die Gewichtung bis 5 und des Absatzes 3 hat gewähren lassen. Die durch
Null bekannt gegeben worden ist, Verfügungen nach Satz 1 gewährten Guthaben müssen
auf Euro oder die Währung lauten, in der die Anteile des
c) sonstigen Körperschaften oder Anstalten des Sondervermögens begeben wurden, und bei der Depot-
öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland oder in einem bank oder mit ihrer Zustimmung auf Sperrkonten bei
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anderen Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom- der Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, staates des Abkommens über den Europäischen Wirt-
d) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben schaftsraum oder einem Kreditinstitut mit Sitz in einem
haben, die an einer inländischen oder ausländischen Drittstaat nach Maßgabe des § 49 Satz 2 Halbsatz 2
Börse zum amtlichen Markt zugelassen sind, oder unterhalten werden oder können in Geldmarktinstrumen-
te im Sinne des § 48 in der Währung des Guthabens
e) gegen Übernahme der Gewährleistung für die Ver- angelegt werden. Die Erträge aus Sicherheiten stehen
zinsung und Rückzahlung durch eine der in den dem Sondervermögen zu. Zu verpfändende Wertpapiere
Buchstaben a bis c bezeichneten Stellen. müssen von einem geeigneten Kreditinstitut verwahrt
werden. Schuldverschreibungen sind als Sicherheit
§ 53 geeignet, wenn sie zur Sicherung der in Artikel 18.1 des
Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems
Kreditaufnahme
der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank
Die Kapitalanlagegesellschaft darf für gemeinschaft- vom 7. Februar 1992 (BGBl. 1992 II S. 1299) genannten
liche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite nur bis Kreditgeschäfte von der Europäischen Zentralbank oder
zur Höhe von 10 Prozent des Sondervermögens und nur der Deutschen Bundesbank zugelassen sind; Aktien sind
aufnehmen, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme geeignet, wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat
marktüblich sind und dies in den Vertragsbedingungen der Europäischen Union oder in einem anderen Vertrags-
vorgesehen ist. staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 2699
schaftsraum zum amtlichen Markt zugelassen sind. Als den Anforderungen nach den §§ 54 und 55 abweicht,
Sicherheit unzulässig sind Wertpapiere, die vom Wertpa- wenn durch die Bedingungen dieses Systems die Wah-
pier-Darlehensnehmer oder von einem zu demselben rung der Interessen der Anleger gewährleistet ist.
Konzern gehörenden Unternehmen ausgestellt sind, es
sei denn, es handelt sich um Pfandbriefe oder Kommu- § 57
nalschuldverschreibungen.
Pensionsgeschäfte
(3) Der Kurswert der als Wertpapier-Darlehen zu über-
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung
tragenden Wertpapiere bildet zusammen mit den zuge-
eines Sondervermögens Pensionsgeschäfte im Sinne
hörigen Erträgen den zu sichernden Wert (Sicherungs-
des § 340b Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs mit Kreditin-
wert). Der Umfang der Sicherheitsleistung ist insbeson-
stituten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der
dere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhält-
Grundlage standardisierter Rahmenverträge nur abschlie-
nisse des Wertpapier-Darlehensnehmers zu bestimmen.
ßen, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen
Die Sicherheitsleistung darf den Sicherungswert zuzüg-
ist. Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum
lich eines marktüblichen Aufschlags nicht unterschreiten.
Gegenstand haben, die nach den Vertragsbedingungen
Die Kapitalanlagegesellschaft hat unverzüglich die Leis-
für das Sondervermögen erworben werden dürfen. Die
tung weiterer Sicherheiten zu verlangen, wenn sich auf
Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von
Grund der börsentäglichen Ermittlung des Sicherungs-
zwölf Monaten haben. Die in Pension genommenen
wertes und der erhaltenen Sicherheitsleistung oder einer
Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 60 Abs. 1
Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Wert-
und 2 anzurechnen.
papier-Darlehensnehmers ergibt, dass die Sicherheiten
nicht mehr ausreichen. (2) Der von der Kapitalanlagegesellschaft als Pensions-
geber für Rechnung des Sondervermögens empfangene
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesan- Betrag ist auf die in § 53 für die Kreditaufnahme geltende
stalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich die Grenze anzurechnen. Die von der Kapitalanlagegesell-
Unterschreitung des Wertes der Sicherheitsleistung unter schaft als Pensionsnehmer gezahlten Beträge sind auf
den Sicherungswert unter Darlegung des Sachverhalts die Grenze in § 60 Abs. 3 und auf eine in den Vertragsbe-
anzuzeigen. dingungen vorgesehene Liquiditätsgrenze anzurechnen.
§ 55 § 58
Wertpapier-Darlehensvertrag Verweisung
Für die weiteren in den §§ 46 bis 65 genannten Vermö-
In dem Darlehensvertrag zwischen der Kapitalanlage- gensgegenstände gelten die §§ 54 bis 57 sinngemäß.
gesellschaft und dem Wertpapier-Darlehensnehmer sind
neben den auf Grund des § 54 erforderlichen Regelungen
insbesondere festzulegen: § 59
Leerverkäufe
1. die Verpflichtung des Wertpapier-Darlehensnehmers,
die Erträge aus den als Wertpapier-Darlehen erhalte- Die Kapitalanlagegesellschaft darf für gemeinschaftliche
nen Wertpapieren bei Fälligkeit an die Depotbank für Rechnung der Anleger keine Vermögensgegenstände
Rechnung des Sondervermögens zu zahlen; nach Maßgabe der §§ 47, 48 und 50 verkaufen, wenn die
jeweiligen Vermögensgegenstände im Zeitpunkt des
2. die Verpflichtung des Wertpapier-Darlehensnehmers, Geschäftsabschlusses nicht zum Sondervermögen ge-
als Wertpapier-Darlehen erhaltene Aktien der Kapital- hören; § 51 bleibt unberührt. Die Wirksamkeit des Rechts-
anlagegesellschaft so rechtzeitig zurückzuerstatten, geschäfts wird durch einen Verstoß gegen Satz 1 nicht
dass diese die verbrieften Rechte ausüben kann; dies berührt.
gilt nicht für Ansprüche auf Anteile am Gewinn; die
Verpflichtung zur Rückerstattung ist entbehrlich,
§ 60
wenn die Kapitalanlagegesellschaft zur Ausübung der
Stimmrechte aus den Aktien bevollmächtigt worden Ausstellergrenzen
ist und die Stimmrechte ausüben kann; (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Wertpapieren
3. die Rechte der Kapitalanlagegesellschaft bei nicht und Geldmarktinstrumenten desselben Ausstellers
rechtzeitiger Erfüllung der Verpflichtungen des Wert- (Schuldners) nur bis zu 5 Prozent des Wertes des Sonder-
papier-Darlehensnehmers. vermögens anlegen; in diesen Werten dürfen jedoch bis
zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens ange-
legt werden, wenn dies in den Vertragsbedingungen vor-
§ 56 gesehen ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und
Geldmarktinstrumente dieser Aussteller (Schuldner)
Organisierte Wertpapier-Darlehenssysteme 40 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht
übersteigt.
Die Kapitalanlagegesellschaft kann sich eines von
einer Wertpapiersammelbank oder von einem anderen (2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in solche Schuld-
Unternehmen, dessen Unternehmensgegenstand die Ab- verschreibungen und Schuldscheindarlehen, die vom
wicklung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften Bund, einem Land, den Europäischen Gemeinschaften,
für andere ist und das in den Vertragsbedingungen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem
genannt ist, organisierten Systems zur Vermittlung und anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
Abwicklung von Wertpapier-Darlehen bedienen, das von päischen Wirtschaftsraum oder einem anderen Staat, der
2700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003
Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammen- berücksichtigt. Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten
arbeit und Entwicklung ist, ausgegeben oder garantiert Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Ab-
worden sind, jeweils bis zu 35 Prozent des Wertes des satz 5 nicht kumuliert werden.
Sondervermögens nur anlegen, wenn dies in den Ver- (7) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Kon-
tragsbedingungen vorgesehen ist. In Pfandbriefen und zernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes
Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschrei- gelten als Wertpapiere desselben Ausstellers (Schuld-
bungen, die von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mit- ners).
gliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
§ 61
Wirtschaftsraum ausgegeben worden sind, darf die Kapi-
talanlagegesellschaft jeweils bis zu 25 Prozent des Wer- Erwerb von Investmentfondsanteilen
tes des Sondervermögens nur anlegen, wenn dies in den Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Anteilen an einem
Vertragsbedingungen vorgesehen ist und die Kreditinsti- einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des § 50
tute auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Abs. 1 nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sonderver-
Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen mögens anlegen. In Anteilen an Investmentvermögen
öffentlichen Aufsicht unterliegen und die mit der Ausgabe nach Maßgabe des § 50 Abs. 1 Satz 2 darf die Kapitalan-
der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel nach lagegesellschaft insgesamt nur bis zu 30 Prozent des
den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten ange- Wertes des Sondervermögens anlegen.
legt werden, die während der gesamten Laufzeit der
Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden
§ 62
Verbindlichkeiten ausreichend decken und die bei einem
Ausfall des Ausstellers vorrangig für die fällig werdenden Erweiterte Anlagegrenzen
Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt Die Kapitalanlagegesellschaft darf abweichend von § 60
sind. Legt die Kapitalanlagegesellschaft mehr als 5 Pro- Abs. 1 in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dessel-
zent des Wertes des Sondervermögens in Schuldver- ben Ausstellers (Schuldners) nach Maßgabe des § 60
schreibungen desselben Ausstellers nach Satz 2 an, hat Abs. 2 Satz 1 mehr als 35 Prozent des Wertes des Son-
sie sicherzustellen, dass der Gesamtwert dieser Schuld- dervermögens anlegen, wenn dies in den Vertragsbedin-
verschreibungen 80 Prozent des Wertes des Sonderver- gungen des Sondervermögens unter Angabe der betref-
mögens nicht übersteigt. fenden Aussteller vorgesehen ist und die für Rechnung
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf nur bis zu 20 Pro- des Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere und
zent des Wertes des Sondervermögens in Bankguthaben Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschie-
nach Maßgabe des § 49 bei je einem Kreditinstitut einle- denen Emissionen stammen, wobei nicht mehr als 30 Pro-
gen. zent des Wertes des Sondervermögens in einer Emission
gehalten werden dürfen.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Geldmarktin-
strumenten, bei denen dasselbe Unternehmen im Sinne
§ 63
des § 48 Abs. 1 Nr. 8 Aussteller ist oder die Gewährleis-
tung übernommen hat, insgesamt nur bis zu 5 Prozent Wertpapierindex-Sondervermögen
des Wertes des Sondervermögens anlegen; sie darf in (1) Abweichend zu der in § 60 bestimmten Grenze darf
Geldmarktinstrumenten, bei denen dasselbe Unterneh- die Kapitalanlagegesellschaft bis zu 20 Prozent des Wer-
men im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 8 Aussteller ist oder die tes des Wertpapierindex-Sondervermögens in Wertpa-
Gewährleistung übernommen hat und dessen Eigenkapi- pieren eines Ausstellers (Schuldner) anlegen, wenn nach
tal weniger als 25 Millionen Euro beträgt, nur bis zu 2 Pro- den Vertragsbedingungen die Auswahl der für das Son-
zent des Wertes des Sondervermögens anlegen. In Geld- dervermögen zu erwerbenden Wertpapiere darauf ge-
marktinstrumenten nach Satz 1 dürfen insgesamt nur bis richtet ist, unter Wahrung einer angemessenen Risikomi-
zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens ange- schung einen bestimmten, von der Bundesanstalt aner-
legt werden. In Geldmarktinstrumenten im Sinne des § 52 kannten Wertpapierindex nachzubilden. Der Wertpapier-
Abs. 1 Nr. 2 desselben Ausstellers darf die Kapitalanlage- index ist insbesondere anzuerkennen, wenn
gesellschaft nur bis zu 2 Prozent des Wertes des Sonder-
vermögens anlegen. 1. die Zusammensetzung des Wertpapierindexes hinrei-
chend diversifiziert ist,
(5) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Sonder-
vermögen bei ein und derselben Einrichtung nur bis zu 2. der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den
20 Prozent des Wertes des Sondervermögens in eine Kom- Markt darstellt, auf den er sich bezieht,
bination der folgenden Vermögensgegenstände anlegen: 3. der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird.
1. von dieser Einrichtung begebene Wertpapiere und (2) Die in § 60 Abs. 1 bestimmte Grenze darf für Wert-
Geldmarktinstrumente, papiere eines Ausstellers (Schuldners) auf bis zu 35 Pro-
zent des Wertes des Sondervermögens angehoben wer-
2. Bankguthaben bei dieser Einrichtung,
den, wenn die Anforderungen nach Maßgabe des Absat-
3. von dieser Einrichtung erworbene Derivate, die nicht zes 1 erfüllt sind. Eine Anlage bis zu der Grenze nach Satz 1
zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen ist nur bei einem einzigen Aussteller (Schuldner) zulässig.
anderen organisierten Markt einbezogen sind.
Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben unberührt. § 64
(6) Die in Absatz 2 genannten Schuldverschreibungen Emittentenbezogene Anlagegrenzen
und Schuldscheindarlehen werden bei der Anwendung (1) Schuldverschreibungen desselben Ausstellers oder
der in Absatz 1 genannten Grenzen von 40 Prozent nicht Geldmarktinstrumente desselben Ausstellers darf die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 2701
Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines Sonder- ten die Vorschriften der §§ 46 bis 65 sinngemäß, soweit
vermögens nur insoweit erwerben, als der Gesamtnenn- sich aus den §§ 67 bis 82 nichts anderes ergibt.
betrag jeweils 10 Prozent des Gesamtnennbetrags der in
Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen und Geld- § 67
marktinstrumente desselben Ausstellers nicht übersteigt.
Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
Dies gilt nicht für Wertpapiere oder Geldmarktinstrumen-
te nach Maßgabe des § 60 Abs. 2 Satz 1. Die in Satz 1 (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf vorbehaltlich
bestimmte Grenze braucht beim Erwerb nicht eingehal- der Absätze 2 bis 6 für ein Immobilien-Sondervermögen
ten zu werden, wenn der Gesamtnennbetrag der in nur folgende und die in den §§ 68 und 80 genannten Ver-
Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geld- mögensgegenstände erwerben:
marktinstrumente desselben Ausstellers von der Kapital- 1. Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und
anlagegesellschaft nicht ermittelt werden kann. Aktien gemischtgenutzte Grundstücke;
ohne Stimmrechte desselben Ausstellers dürfen für ein
Sondervermögen nur insoweit erworben werden, als ihr 2. Grundstücke im Zustand der Bebauung, wenn die
Anteil an dem auf die ausgegebenen Aktien ohne Stimm- genehmigte Bauplanung den in Nummer 1 genannten
rechte desselben Ausstellers entfallenden Kapital 10 Pro- Voraussetzungen entspricht und nach den Umstän-
zent nicht übersteigt. den mit einem Abschluss der Bebauung in angemes-
sener Zeit zu rechnen ist und wenn die Aufwendungen
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für alle von ihr für die Grundstücke insgesamt 20 Prozent des Wertes
verwalteten Sondervermögen Aktien desselben Ausstel- des Sondervermögens nicht überschreiten;
lers nur insoweit erwerben, als die Stimmrechte, die der
Kapitalanlagegesellschaft aus Aktien desselben Ausstel- 3. unbebaute Grundstücke, die für eine alsbaldige eige-
lers zustehen, 10 Prozent der gesamten Stimmrechte aus ne Bebauung nach Maßgabe der Nummer 1 bestimmt
Aktien desselben Ausstellers nicht übersteigen. Hat ein und geeignet sind, wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert
anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein zusammen mit dem Wert der bereits in dem Sonder-
anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- vermögen befindlichen unbebauten Grundstücke
päischen Wirtschaftsraum eine niedrigere Grenze für den 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht
Erwerb von Aktien mit Stimmrechten desselben Ausstel- übersteigt;
lers festgelegt, so ist diese Grenze maßgebend, wenn 4. Erbbaurechte unter den Voraussetzungen der Num-
eine Kapitalanlagegesellschaft für die von ihr verwalteten mern 1 bis 3.
Sondervermögen solche Aktien eines Ausstellers mit Sitz
(2) Wenn die Vertragsbedingungen dies vorsehen und
in diesem Staat erwirbt.
die Vermögensgegenstände einen dauernden Ertrag
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung erwarten lassen, darf die Kapitalanlagegesellschaft für
eines Sondervermögens nicht mehr als 25 Prozent der Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens vorbe-
ausgegebenen Anteile eines anderen Sondervermögens haltlich der Absätze 3 bis 6 auch andere Grundstücke
oder ausländischen Investmentvermögens erwerben. und andere Erbbaurechte sowie Rechte in Form des
Wohnungseigentums, Teileigentums, Wohnungserbbau-
§ 65 rechts und Teilerbbaurechts erwerben. Die Grundstücke
Überschreiten von Anlagegrenzen und Rechte nach Satz 1 dürfen nur erworben werden,
wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem
Die in den §§ 52, 60 und 64 bestimmten Grenzen dür- Wert der bereits in dem Sondervermögen befindlichen
fen überschritten werden, wenn es sich um den Erwerb Grundstücke und Rechte gleicher Art 15 Prozent des
von Aktien, die dem Sondervermögen bei einer Kapitaler- Wertes des Immobilien-Sondervermögens nicht über-
höhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen, oder um den schreitet.
Erwerb von neuen Aktien in Ausübung von Bezugsrech-
ten aus Wertpapieren handelt, die zum Sondervermögen (3) Außerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens
gehören. Werden die in den §§ 60 bis 64 bestimmten über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene Ver-
Grenzen in den Fällen des Satzes 1 oder unbeabsichtigt mögensgegenstände der in den Absätzen 1 und 2
von der Kapitalanlagegesellschaft überschritten, so hat genannten Art dürfen für ein Immobilien-Sondervermö-
die Kapitalanlagegesellschaft bei ihren Verkäufen für gen nur dann erworben werden, wenn
Rechnung des Sondervermögens unter Wahrung der 1. die Vertragsbedingungen dies vorsehen;
Interessen der Anleger als vorrangiges Ziel die Wieder-
2. eine angemessene regionale Streuung der Vermö-
einhaltung dieser Grenzen anzustreben. Die in den §§ 60
gensgegenstände gewährleistet ist;
bis 63 bestimmten Grenzen dürfen in den ersten sechs
Monaten seit Errichtung eines Sondervermögens unter 3. in den Vertragsbedingungen diese Staaten und der
Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung über- jeweilige Anteil des Sondervermögens, der in diesen
schritten werden. Staaten höchstens angelegt werden darf, angegeben
wird;
4. in diesen Staaten die freie Übertragbarkeit der Vermö-
Abschnitt 3 gensgegenstände gemäß den Absätzen 1 und 2
Immobilien-Sondervermögen gewährleistet und der Kapitalverkehr nicht beschränkt
§ 66 ist;
Immobilien-Sondervermögen 5. die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der
Für die Verwaltung von Sondervermögen, die nach den Depotbank gewährleistet ist.
Vertragsbedingungen das bei ihnen eingelegte Geld in (4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen,
Immobilien anlegen (Immobilien-Sondervermögen), gel- dass die für Rechnung eines Immobilien-Sondervermö-
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gens gehaltenen Vermögensgegenstände nur insoweit schaften nur erwerben und halten, wenn die Vertragsbe-
einem Währungsrisiko unterliegen, als der Wert der dingungen dies vorsehen, die Beteiligung einen dauern-
einem solchen Risiko unterliegenden Vermögensgegen- den Ertrag erwarten lässt und durch Vereinbarung zwi-
stände 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens schen Kapitalanlagegesellschaft und Immobilien-Gesell-
nicht übersteigt. schaft die Befugnisse der Depotbank nach § 26 Abs. 1
Nr. 5 sichergestellt sind. Als Immobilien-Gesellschaften
(5) Ein Vermögensgegenstand nach den Absätzen 1
im Sinne dieser Vorschrift gelten nur Immobilien-Gesell-
und 2 darf nur erworben werden, wenn der nach § 77
schaften,
bestellte Sachverständigenausschuss ihn zuvor bewertet
hat und die aus dem Sondervermögen zu erbringende 1. deren Unternehmensgegenstand im Gesellschafts-
Gegenleistung den ermittelten Wert nicht oder nur unwe- vertrag oder in der Satzung auf Tätigkeiten be-
sentlich übersteigt. Entsprechendes gilt für Vereinbarun- schränkt ist, welche die Kapitalanlagegesellschaft für
gen über die Bemessung des Erbbauzinses und seine das Immobilien-Sondervermögen ausüben darf, und
etwaige spätere Änderung.
2. die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung
(6) Für ein Immobilien-Sondervermögen dürfen auch nur Vermögensgegenstände im Sinne des § 67 Abs. 1
Gegenstände erworben werden, die zur Bewirtschaftung und 2 Satz 1 sowie Abs. 6 erwerben dürfen, die nach
der Vermögensgegenstände des Immobilien-Sonderver- den Vertragsbedingungen unmittelbar für das Immo-
mögens erforderlich sind. Ein Vermögensgegenstand bilien-Sondervermögen erworben werden dürfen.
nach den Absätzen 1 und 2 oder nach § 68 darf für ein
Sondervermögen nicht erworben werden, wenn er (2) Vor dem Erwerb der Beteiligung an einer Immobi-
bereits im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft steht. lien-Gesellschaft ist ihr Wert durch einen Abschlussprüfer
Er darf ferner nicht erworben werden von einem Mutter-, im Sinne des § 319 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs zu
Schwester- oder Tochterunternehmen der Kapitalanlage- ermitteln. Dabei ist von dem letzten mit dem Bestäti-
gesellschaft, das selbst eine Kapitalanlagegesellschaft gungsvermerk eines Abschlussprüfers versehenen Jah-
oder eine ausländische Investmentgesellschaft ist, oder resabschluss der Immobilien-Gesellschaft oder, wenn
von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft oder aus- dieser mehr als drei Monate vor dem Bewertungsstichtag
ländischen Investmentgesellschaft, an der eine bedeu- liegt, von den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten
tende Beteiligung der Kapitalanlagegesellschaft besteht. der Immobilien-Gesellschaft auszugehen, die in einer
Das Erwerbsverbot gilt nicht, wenn ein solcher Vermö- vom Abschlussprüfer geprüften aktuellen Vermögensauf-
gensgegenstand von einem Spezialfonds gemäß § 2 stellung nachgewiesen sind. Für die Bewertung gilt § 70
Abs. 3 Satz 1 oder von einem der in den Sätzen 2 und 3 Abs. 2.
genannten Unternehmen in einen Spezialfonds übertragen
werden soll. (3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung
des Immobilien-Sondervermögens eine Beteiligung an
(7) Ein Grundstück im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 einer Immobilien-Gesellschaft nur erwerben und halten,
oder des Absatzes 2 Satz 1 darf die Kapitalanlagegesell- wenn sie bei der Immobilien-Gesellschaft die für eine
schaft nur unter den in den Vertragsbedingungen näher Änderung der Satzung erforderliche Stimmen- und Kapi-
festgelegten Bedingungen mit einem Erbbaurecht belas- talmehrheit hat und durch die Rechtsform der Immobi-
ten. Der nach § 77 bestellte Sachverständigenausschuss lien-Gesellschaft eine über die geleistete Einlage hinaus-
muss vor der Bestellung des Erbbaurechts die Angemes- gehende Nachschusspflicht ausgeschlossen ist. Abwei-
senheit des Erbbauzinses bestätigen und innerhalb von chend von Satz 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft
zwei Monaten nach der Bestellung den Wert des Grund- unter Beachtung der Grenze des Absatzes 6 Satz 2 für
stücks neu feststellen. Ein Erbbaurecht darf nicht bestellt Rechnung des Immobilien-Sondervermögens Beteiligun-
werden, wenn der Wert des Grundstücks, an dem das gen an einer Immobilien-Gesellschaft auch dann erwer-
Erbbaurecht bestellt werden soll, zusammen mit dem ben und halten, wenn sie nicht die für eine Änderung der
Wert der Grundstücke, an denen bereits Erbbaurechte Satzung erforderliche Stimmen- und Kapitalmehrheit hat
bestellt worden sind, 10 Prozent des Wertes des Immobi- (Minderheitsbeteiligung).
lien-Sondervermögens übersteigt. Die Verlängerung
eines Erbbaurechts gilt als Neubestellung. (4) Die Einlagen der Gesellschafter einer Immobilien-
Gesellschaft, an der die Kapitalanlagegesellschaft für
(8) Die Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften
Rechnung des Immobilien-Sondervermögens beteiligt
berührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht.
ist, müssen voll eingezahlt sein.
(9) Das Immobilien-Sondervermögen darf nicht für
eine begrenzte Dauer gebildet werden. § 43 Abs. 4 Nr. 7 (5) Die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der
ist nicht anzuwenden. Immobilien-Gesellschaft muss sicherstellen, dass
(10) Bei der Berechnung des Wertes des Sonderver- 1. von der Immobilien-Gesellschaft nicht mehr als drei
mögens gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 3, Absatz 2 Satz 2 und Vermögensgegenstände im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2
Absatz 7 Satz 3 sowie bei der Angabe des Anteils des gehalten werden dürfen und
Sondervermögens gemäß Absatz 3 Nr. 3 sind die aufge-
2. die Immobilien-Gesellschaft eine Immobilie nur erwer-
nommenen Darlehen nicht abzuziehen.
ben darf, wenn der dem Umfang der Beteiligung ent-
sprechende Wert der Immobilie 15 Prozent des Wer-
§ 68 tes des Immobilien-Sondervermögens, für dessen
Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften Rechnung eine Beteiligung an der Immobilien-Gesell-
schaft gehalten wird, nicht übersteigt.
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung
des Immobilien-Sondervermögens nach Maßgabe der § 73 Abs. 2 gilt entsprechend. Sofern der Gesellschafts-
Absätze 2 bis 7 Beteiligungen an Immobilien-Gesell- vertrag oder die Satzung der Immobilien-Gesellschaft
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 2703
nicht den Vorschriften des Satzes 1 oder des Absatzes 1 gens den Immobilien-Gesellschaften insgesamt gewähr-
Satz 2 entspricht, darf die Kapitalanlagegesellschaft die ten Darlehen 25 Prozent des Wertes des Immobilien-Son-
Beteiligung an der Immobilien-Gesellschaft nur erwer- dervermögens nicht übersteigt; bei der Berechnung der
ben, wenn eine entsprechende Änderung des Gesell- Grenze sind die aufgenommenen Darlehen nicht abzuzie-
schaftsvertrags oder der Satzung unverzüglich nach dem hen.
Erwerb der Beteiligung sichergestellt ist.
(2) Einer Darlehensgewährung nach Absatz 1 steht
(6) Der Wert aller Vermögensgegenstände im Sinne gleich, wenn ein Dritter im Auftrag der Kapitalanlagege-
des § 67 Abs. 1 und 2 Satz 1, die zum Vermögen der sellschaft der Immobilien-Gesellschaft ein Darlehen im
Immobilien-Gesellschaften gehören, an denen die Kapi- eigenen Namen für Rechnung des Immobilien-Sonder-
talanlagegesellschaft für Rechnung des Immobilien-Son- vermögens gewährt.
dervermögens beteiligt ist, darf 49 Prozent des Wertes
des Immobilien-Sondervermögens nicht übersteigen. § 70
Unbeschadet der Anlagegrenze nach Satz 1 darf der Wert
der vorgenannten Vermögensgegenstände, die zum Ver- Monatliche
mögen von Immobilien-Gesellschaften gehören, an Vermögensaufstellung, Bewertung
denen die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft muss die Immobi-
Immobilien-Sondervermögens nicht mit einer Kapital-
lien-Gesellschaft, an der sie beteiligt ist, vertraglich ver-
mehrheit beteiligt ist, 20 Prozent des Wertes des Immobi-
pflichten, monatlich Vermögensaufstellungen bei der
lien-Sondervermögens nicht überschreiten. Bei der
Kapitalanlagegesellschaft und der Depotbank einzurei-
Berechnung des Wertes des Sondervermögens nach den
chen und diese einmal jährlich anhand des von einem
Sätzen 1 und 2 sind die aufgenommenen Darlehen nicht
Abschlussprüfer mit einem Bestätigungsvermerk verse-
abzuziehen. Nicht anzurechnen auf die Grenzen gemäß
henen Jahresabschlusses der Immobilien-Gesellschaft
der Sätze 2 und 3 ist die von einer Kapitalanlagegesell-
prüfen zu lassen. Die Vermögensaufstellungen sind bei
schaft für Rechnung eines einzelnen Immobilien-Sonder-
den Bewertungen zur laufenden Preisermittlung zugrun-
vermögens gehaltene Kapitalbeteiligung von weniger als
de zu legen.
50 Prozent des Wertes der Immobilien-Gesellschaft,
wenn die Beteiligung der Kapitalanlagegesellschaft infol- (2) Die im Jahresabschluss oder der Vermögensauf-
ge zusätzlicher Kapitalbeteiligungen die Anforderungen stellung der Immobilien-Gesellschaft ausgewiesenen
des Absatzes 3 Satz 1 erfüllt. Beteiligungen an der glei- Immobilien sind mit dem Wert anzusetzen, der von dem
chen Immobilien-Gesellschaft dürfen nicht sowohl für nach § 77 bestellten Sachverständigenausschuss des
Rechnung von Publikumsfonds als auch für Rechnung Immobilien-Sondervermögens festgestellt wurde. Der
von Spezialfonds gehalten werden. Sachverständigenausschuss bewertet die Vermögens-
gegenstände nach Maßgabe der §§ 67 und 68 vor Erwerb
(7) Entsprechend der Beteiligungshöhe sind die von
der Beteiligung an der Immobilien-Gesellschaft und
der Immobilien-Gesellschaft gehaltenen Vermögensge-
danach mindestens einmal jährlich sowie neu zu erwer-
genstände im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 Satz 1 bei dem
bende Immobilien vor ihrem Erwerb. Die sonstigen Ver-
Immobilien-Sondervermögen bei der Anwendung der in
mögensgegenstände der Immobilien-Gesellschaft sind
§ 67 Abs. 1 bis 4 genannten Anlagebeschränkungen und
unter Beachtung der in § 36 Abs. 1 bis 3 enthaltenen
der Berechnung der dort genannten Grenzen zu berück-
Grundsätze mit den Verkehrswerten zu bewerten. Die
sichtigen.
aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkei-
(8) Wenn nach Erwerb einer Minderheitsbeteiligung ten sind nach § 36 Abs. 1 von diesen Werten abzuziehen.
die Voraussetzungen für den Erwerb und das Halten der
(3) Der sich ergebende Wert der Immobilien-Gesell-
Beteiligung nicht mehr erfüllt sind, hat die Kapitalanlage-
schaft ist entsprechend der Höhe der Beteiligung unter
gesellschaft deren Veräußerung unter Wahrung der Inter-
Berücksichtigung sonstiger wertbeeinflussender Fakto-
essen der Anleger anzustreben.
ren in das Sondervermögen einzustellen.
§ 69
§ 71
Darlehensgewährung
Zahlungen,
an Immobilien-Gesellschaften
Überwachung durch die Depotbank
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf einer Immobi-
lien-Gesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sonder- Die Kapitalanlagegesellschaft hat mit der Immobilien-
vermögens ein Darlehen nur gewähren, wenn sie an der Gesellschaft zu vereinbaren, dass die der Kapitalanlage-
Immobilien-Gesellschaft für Rechnung des Immobilien- gesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sonderver-
Sondervermögens beteiligt ist, die Darlehensbedingungen mögens zustehenden Zahlungen, der Liquidationserlös
marktgerecht sind, das Darlehen ausreichend besichert und sonstige der Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung
ist und bei einer Veräußerung der Beteiligung die Rück- des Immobilien-Sondervermögens zustehende Beträge
zahlung des Darlehens innerhalb von sechs Monaten unverzüglich auf ein Konto nach § 24 Abs. 2 einzuzahlen
nach der Veräußerung vereinbart ist. Die Kapitalanlage- sind.
gesellschaft hat sicherzustellen, dass die Summe der für
Rechnung des Immobilien-Sondervermögens einer § 72
Immobilien-Gesellschaft insgesamt gewährten Darlehen
Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts
50 Prozent des Wertes der von der Immobilien-Gesell-
schaft gehaltenen Grundstücke nicht übersteigt. Die Die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts wird durch
Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass die einen Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 68 bis 71
Summe der für Rechnung des Immobilien-Sondervermö- nicht berührt.
2704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003
§ 73 Sachverständiger darf für die Kapitalanlagegesellschaft
Risikomischung in einem ihrer Sachverständigenausschüsse nur bis zum
Ablauf des fünften auf seine erstmalige Bestellung fol-
(1) Eine Immobilie darf zur Zeit des Erwerbs 15 Pro- genden Kalenderjahres tätig sein. Dieser Zeitraum ver-
zent des Wertes des Sondervermögens nicht überstei- längert sich anschließend um jeweils ein weiteres Jahr,
gen. Der Gesamtwert aller Immobilien, deren einzelner wenn
Wert mehr als 10 Prozent des Wertes des Sondervermö-
gens beträgt, darf 50 Prozent des Wertes des Sonderver- 1. die Einnahmen des Sachverständigen aus seiner
mögens nicht überschreiten. Bei der Berechnung des Tätigkeit als Mitglied des Sachverständigenausschus-
Wertes des Sondervermögens gemäß den Sätzen 1 und 2 ses oder aus anderen Tätigkeiten für die Kapitalanla-
werden aufgenommene Darlehen nicht abgezogen. gegesellschaft in den vier Jahren, die dem letzten Jahr
des jeweils gesetzlich erlaubten Tätigkeitszeitraums
(2) Als Immobilie im Sinne des Absatzes 1 ist auch eine vorausgehen, im Mittel 30 Prozent seiner Gesamtein-
aus mehreren Immobilien bestehende wirtschaftliche nahmen nicht überschritten haben;
Einheit anzusehen.
2. der Sachverständige gegenüber der Kapitalanlagege-
§ 74 sellschaft im letzten Jahr des gesetzlich erlaubten
Tätigkeitszeitraums eine entsprechende Erklärung im
Anlaufzeit Sinne der Nummer 1 abgibt.
Die Anlagebegrenzungen in § 67 Abs. 1 Nr. 3, § 68 Abs. 6 (3) Die Bestellung ist der Bundesanstalt anzuzeigen;
sowie den §§ 73 und 80 Abs. 1 Satz 1 sind für das Immo- das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 ist
bilien-Sondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft hierbei darzulegen. Wenn diese Voraussetzungen fehlen
erst anzuwenden, wenn seit dem Zeitpunkt der Bildung oder wegfallen, kann die Bundesanstalt verlangen, dass
dieses Sondervermögens eine Frist von vier Jahren ver- ein anderer Sachverständiger bestellt wird.
strichen ist. Für den in Satz 1 genannten Zeitraum kann
die Bundesanstalt von den weiteren Begrenzungen in
§ 78
den §§ 67 und 68 eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
Ertragsverwendung
§ 75 (1) Die Vertragsbedingungen müssen vorsehen, dass
Treuhandverhältnis Erträge des Sondervermögens insoweit nicht ausge-
schüttet werden dürfen, als sie für künftige Instandset-
Abweichend von § 30 Abs. 1 können zum Immobilien-
zungen von Vermögensgegenständen des Sonderver-
Sondervermögen gehörende Vermögensgegenstände
mögens erforderlich sind.
nur im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft stehen.
(2) Die Vertragsbedingungen müssen im Rahmen der
§ 76 Bestimmungen darüber, in welchem Umfang Erträge des
Sondervermögens auszuschütten sind, angeben, ob und
Verfügungsbeschränkung
in welchem Umfang Erträge zum Ausgleich von Wertmin-
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat dafür zu sorgen, derungen der Vermögensgegenstände des Sonderver-
dass die Verfügungsbeschränkung nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 mögens einbehalten werden.
in das Grundbuch eingetragen wird. Ist bei ausländischen
Grundstücken die Eintragung der Verfügungsbeschrän- § 79
kung in ein Grundbuch oder ein vergleichbares Register
nicht möglich, so ist die Wirksamkeit der Verfügungsbe- Vermögensaufstellung,
schränkung in anderer geeigneter Form sicherzustellen. Anteilwertermittlung
(2) Die Bestellung der Depotbank kann gegenüber (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat in den Vermö-
dem Grundbuchamt durch eine Bescheinigung der Bun- gensaufstellungen nach § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 den
desanstalt nachgewiesen werden, aus der sich ergibt, Bestand der zum Sondervermögen gehörenden Immobi-
dass die Bundesanstalt die Auswahl dieses Kreditinstitu- lien und sonstigen Vermögensgegenstände unter Anga-
tes als Depotbank genehmigt hat und von ihrem Recht be von Grundstücksgröße, Art und Lage, Bau- und
nicht Gebrauch gemacht hat, der Kapitalanlagegesell- Erwerbsjahr, Gebäudenutzfläche, Verkehrswert und sons-
schaft einen Wechsel der Depotbank aufzuerlegen. tiger wesentlicher Merkmale aufzuführen. In einer Anlage
zur Vermögensaufstellung sind die im Berichtszeitraum
§ 77 getätigten Käufe und Verkäufe von Immobilien und Betei-
ligungen an Immobilien-Gesellschaften anzugeben. Der
Sachverständigenausschuss Verkehrswert kann in den Vermögensaufstellungen nach
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat einen aus mindes- § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 für Gruppen gleichartiger oder
tens drei Mitgliedern bestehenden Sachverständigen- zusammengehöriger Immobilien in einem Betrag ange-
ausschuss zu bestellen, der in den durch dieses Gesetz geben werden. Die Vermögensgegenstände des Immobi-
oder die Vertragsbedingungen bestimmten Fällen für die lienvermögens sind mit dem Wert anzusetzen, der von
Bewertung von Vermögensgegenständen zuständig ist. dem Sachverständigenausschuss festgestellt wird. Für
Die Kapitalanlagegesellschaft kann auch mehrere Sach- die Vermögensaufstellungen nach § 10 Abs. 1 können die
verständigenausschüsse nach Satz 1 bestellen. für die Vermögensaufstellungen nach § 44 Abs. 1 Satz 3
Nr. 1 vorgenommenen Bewertungen zugrunde gelegt wer-
(2) Die Mitglieder des Sachverständigenausschusses
den, wenn sie nicht älter als ein Jahr sind.
müssen unabhängige, zuverlässige und fachlich geeig-
nete Persönlichkeiten mit besonderen Erfahrungen auf (2) Bei einer Beteiligung nach § 68 Abs. 1 hat die Kapi-
dem Gebiet der Bewertung von Immobilien sein. Ein talanlagegesellschaft in den Vermögensaufstellungen die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 2705
Angaben nach Absatz 1 Satz 1 für die Immobilien und (2) Bei der Berechnung der Anlagegrenze nach Ab-
sonstigen Vermögensgegenstände der Immobilien-Ge- satz 1 Satz 1 sind folgende gebundene Mittel des Immo-
sellschaft aufzuführen und besonders zu kennzeichnen. bilien-Sondervermögens abzuziehen:
Zusätzlich sind anzugeben:
1. die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufen-
1. Firma, Rechtsform und Sitz der Immobilien-Gesell- den Bewirtschaftung benötigten Mittel;
schaft, 2. die für die nächste Ausschüttung vorgesehenen Mittel;
2. das Gesellschaftskapital, 3. die zur Erfüllung von Verbindlichkeiten aus rechtswirk-
3. die Höhe der Beteiligung und der Zeitpunkt ihres sam geschlossenen Grundstückskaufverträgen, aus
Erwerbs durch die Kapitalanlagegesellschaft und Darlehensverträgen, die für die bevorstehenden Anla-
gen in bestimmten Immobilien und für bestimmte
4. Zahl und Beträge der durch die Kapitalanlagegesell- Baumaßnahmen erforderlich werden, sowie aus Bau-
schaft oder Dritte nach § 69 gewährten Darlehen. verträgen erforderlichen Mittel, sofern die Verbindlich-
Als Verkehrswert der Beteiligung ist der nach § 70 Abs. 2 keiten in den folgenden zwei Jahren fällig werden.
ermittelte Wert anzusetzen. (3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung
eines Immobilien-Sondervermögens Wertpapier-Darle-
(3) Unter Berücksichtigung der Bewertungen nach
hen nur auf unbestimmte Zeit gewähren.
Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 70 sind der Wert des
Anteils am Sondervermögen sowie der Ausgabe- und
Rücknahmepreis eines Anteils nach Maßgabe des § 36 § 81
Abs. 1 börsentäglich zu ermitteln. An gesetzlichen Feier- Aussetzung der Rücknahme
tagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die Börsen-
tage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres Verlangt der Anleger, dass ihm gegen Rückgabe des
kann von der Ermittlung abgesehen werden. Anteils sein Anteil am Immobilien-Sondervermögen aus-
gezahlt wird, so kann die Kapitalanlagegesellschaft die
Rückzahlung bis zum Ablauf einer in den Vertragsbedin-
§ 80 gungen festzusetzenden Frist verweigern, wenn die
Liquiditätsvorschriften Bankguthaben und der Erlös der nach § 80 Abs. 1 ange-
legten Mittel zur Zahlung des Rücknahmepreises und zur
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Immobi- Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden
lien-Sondervermögen einen Betrag, der insgesamt 49 Pro- Bewirtschaftung nicht ausreichen oder nicht sogleich zur
zent des Wertes des Sondervermögens entspricht, nur Verfügung stehen. Reichen nach Ablauf dieser Frist die
halten in nach § 80 Abs. 1 angelegten Mittel nicht aus, so sind Ver-
1. Bankguthaben, mögensgegenstände des Sondervermögens zu veräu-
ßern. Bis zur Veräußerung dieser Vermögensgegenstän-
2. Geldmarktinstrumenten, de zu angemessenen Bedingungen, längstens jedoch ein
Jahr nach Vorlage des Anteils zur Rücknahme, kann die
3. Investmentanteilen nach Maßgabe des § 50 oder
Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme verweigern.
Anteilen an Spezial-Sondervermögen nach Maßgabe
Die Jahresfrist kann durch die Vertragsbedingungen auf
des § 50 Abs. 1 Satz 2, die nach den Vertragsbedin-
zwei Jahre verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist
gungen ausschließlich in Vermögensgegenstände
darf die Kapitalanlagegesellschaft Vermögensgegen-
nach den Nummern 1, 2 und 4 Buchstabe a anlegen
stände des Sondervermögens beleihen, wenn das erfor-
dürfen; § 61 ist auf Spezial-Sondervermögen nicht
derlich ist, um Mittel zur Rücknahme der Anteile zu
anzuwenden,
beschaffen. Sie ist verpflichtet, diese Belastungen durch
4. Wertpapieren, die Veräußerung von Vermögensgegenständen des Sonder-
vermögens oder in sonstiger Weise abzulösen, sobald
a) zur Sicherung der in Artikel 18.1 des Protokolls
dies zu angemessenen Bedingungen möglich ist. Belas-
über die Satzung des Europäischen Systems der
tungen und ihre Ablösung sind der Bundesanstalt unver-
Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank
züglich anzuzeigen.
vom 7. Februar 1992 (BGBl. 1992 II S. 1299)
genannten Kreditgeschäfte von der Europäischen
Zentralbank oder der Deutschen Bundesbank § 82
zugelassen sind oder deren Zulassung nach den Veräußerung und
Emissionsbedingungen beantragt wird, sofern die Belastung von Grundstückswerten
Zulassung innerhalb eines Jahres nach ihrer Aus-
gabe erfolgt, (1) Die Veräußerung von Vermögensgegenständen
nach § 67 Abs. 1 und 2 und § 68 Abs. 1, die zu einem
b) an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäi- Sondervermögen gehören, ist vorbehaltlich des § 81 nur
schen Union oder in einem Vertragsstaat des zulässig, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorge-
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- sehen ist und die Gegenleistung den vom Sachverständi-
raum zum amtlichen Markt zugelassen sind, oder genausschuss ermittelten Wert nicht oder nur unwesent-
festverzinslichen Wertpapieren, soweit diese einen lich unterschreitet.
Betrag von 5 Prozent des Wertes des Sonderver-
(2) Von der Bewertung durch den Sachverständigen-
mögens nicht überschreiten.
ausschuss kann abgesehen werden, wenn Teile des
Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass Immobilienvermögens auf behördliches Verlangen zu
hiervon ein Betrag, der mindestens 5 Prozent des Wertes öffentlichen Zwecken veräußert, im Umlegungsverfahren
des Sondervermögens entspricht, täglich verfügbar ist. oder um es abzuwenden gegen andere Immobilien
2706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003
getauscht oder wenn zum Zwecke der Abrundung eige- § 85
nen Grundbesitzes Immobilien hinzu erworben werden
Anlagegrenzen
und die hierfür zu entrichtende Gegenleistung die für eine
gleich große Fläche einer eigenen Immobilie erbrachte Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Investmentanteile
Gegenleistung nicht oder nur unwesentlich überschreitet. nach Maßgabe des § 84 Abs. 1 Nr. 3 und 4 nur bis zu
10 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen.
(3) Die Belastung von Vermögensgegenständen nach
§ 67 Abs. 1 und 2, die zu einem Sondervermögen gehö-
ren, sowie die Abtretung und Belastung von Forderungen § 86
aus Rechtsverhältnissen, die sich auf Vermögensgegen- Erweiterte Anlagegrenzen
stände nach § 67 Abs. 1 und 2 beziehen, sind vorbehalt-
Die Kapitalanlagegesellschaft kann die in § 63 be-
lich des § 67 Abs. 6 Satz 2 und des § 81 zulässig, wenn
stimmten Grenzen für ein Wertpapierindex-Sonderver-
dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen und mit
mögen überschreiten, wenn nach den Vertragsbedingun-
einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung vereinbar ist
gen die Auswahl der für das Gemischte Sondervermögen
und wenn die Depotbank den vorgenannten Maßnahmen
zu erwerbenden Wertpapiere darauf gerichtet ist, unter
zustimmt, weil sie die Bedingungen, unter denen die
Wahrung einer angemessenen Risikomischung einen
Maßnahmen erfolgen sollen, für marktüblich erachtet. Die
bestimmten, allgemein und von der Bundesanstalt aner-
Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass die
kannten Wertpapierindex nachzubilden. § 63 Abs. 1 Satz 2
Belastung nach Satz 1 insgesamt 50 Prozent des Ver-
gilt entsprechend.
kehrswertes der im Sondervermögen befindlichen Immo-
bilien nicht überschreitet.
(4) Verfügungen über zum Vermögen der Immobilien- Abschnitt 5
Gesellschaften gehörende Vermögensgegenstände gel- Altersvorsorge-Sondervermögen
ten für die Prüfung ihrer Zulässigkeit als solche im Sinne
§ 87
der Absätze 1 und 3.
Altersvorsorge-Sondervermögen
(5) Die Wirksamkeit einer Verfügung wird durch einen
Verstoß gegen die Vorschriften der Absätze 1 und 3 nicht (1) Für Sondervermögen, die das bei ihnen eingelegte
berührt. Geld in Vermögensgegenständen nach diesem Abschnitt
mit dem Ziel des langfristigen Vorsorgesparens anlegen
(Altersvorsorge-Sondervermögen), gelten die Vorschrif-
Abschnitt 4 ten der §§ 46 bis 65 sinngemäß, soweit sich aus den
Gemischte Sondervermögen nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
(2) Erträge des Altersvorsorge-Sondervermögens dür-
§ 83
fen nicht ausgeschüttet werden.
Gemischte Sondervermögen
Auf die Verwaltung von Gemischten Sondervermögen § 88
nach Maßgabe der §§ 84 bis 86 finden die Vorschriften Zulässige Vermögens-
der §§ 46 bis 65 so weit Anwendung, als sich aus den gegenstände, Anlagegrenzen
nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Altersvor-
sorge-Sondervermögen nur erwerben:
§ 84
1. Wertpapiere,
Zulässige Vermögensgegenstände
2. Anteile an Immobilien-Sondervermögen nach Maßga-
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Gemisch- be der §§ 66 bis 82 und
tes Sondervermögen nur erwerben:
3. Vermögensgegenstände nach Maßgabe des Absat-
1. Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 47 zes 5.
bis 52,
(2) Bis zu 30 Prozent des Wertes des Altersvorsorge-
2. Anteile an Immobilien-Sondervermögen nach Maßga- Sondervermögens dürfen nach Maßgabe der Vertrags-
be der §§ 66 bis 82, bedingungen in Anteilen an Immobilien-Sondervermögen
3. Anteile an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken angelegt werden; § 41 Abs. 5 und § 50 Abs. 2 gelten ent-
nach Maßgabe des § 112 und Investmentaktienge- sprechend.
sellschaften nach Maßgabe des § 96, deren Satzung (3) Der Anteil der für Rechnung des Altersvorsorge-
eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vor- Sondervermögens gehaltenen Aktien darf 75 Prozent des
sieht, soweit diese ihre Mittel nicht selbst in andere Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen.
Investmentvermögen anlegen, oder
(4) Der Anteil der für Rechnung des Altersvorsorge-
4. Anteile von ausländischen Investmentvermögen, die Sondervermögens gehaltenen Aktien und Anteile an
den Sondervermögen nach § 112 Abs. 1 vergleichbar Immobilien-Sondervermögen muss mindestens 51 Pro-
sind. zent des Wertes des Altersvorsorge-Sondervermögens
betragen.
(2) Ist der Kapitalanlagegesellschaft nach den Ver-
tragsbedingungen gestattet, für Rechnung des Gemisch- (5) Der Anteil der für Rechnung des Altersvorsorge-
ten Sondervermögens Anteile nach Maßgabe des Absat- Sondervermögens gehaltenen Bankguthaben, Einlagen-
zes 1 Nr. 3 und 4 zu erwerben, gelten § 113 Abs. 3 und 4 zertifikate von Kreditinstituten, unverzinslichen Schatz-
Satz 3, § 117 Abs. 1 und § 118 Satz 2 entsprechend. anweisungen und Schatzwechsel des Bundes, der Son-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 2707
dervermögen des Bundes, der Länder sowie vergleich- Angebots zum Abschluss eines Altersvorsorgevertrags
barer Papiere der Europäischen Gemeinschaften oder gemäß § 1 Abs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
von anderen Staaten, die Mitglieder der Organisation für rungsgesetzes.
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sind,
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat dem Altersvor-
wenn die vorgenannten Geldmarktpapiere im Zeitpunkt
sorge-Sparer in dem Altersvorsorge-Sparplan das Recht
des Erwerbs für das Sondervermögen eine restliche
einzuräumen, den Umtausch der erworbenen Anteile an
Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben, darf höchs-
dem Altersvorsorge-Sondervermögen gegen Anteile
tens 49 Prozent des Wertes des Altersvorsorge-Sonder-
eines anderen von der Kapitalanlagegesellschaft verwal-
vermögens betragen. Abweichend von § 50 Abs. 1 Satz 2
teten Sondervermögens nach Wahl des Altersvorsorge-
dürfen innerhalb der in Satz 1 genannten Grenzen nach
Sparers ohne Berechnung eines Ausgabeaufschlags
den Vertragsbedingungen anstelle der in Satz 1 genann-
oder sonstiger Umtauschkosten zu verlangen. Die Kapi-
ten Vermögensgegenstände gehalten werden
talanlagegesellschaft kann den kostenlosen Umtausch
1. Anteile an einem oder mehreren Sondervermögen, verweigern, wenn im Zeitpunkt des Umtauschverlangens
noch nicht drei Viertel der vereinbarten Vertragslaufzeit
2. Anteile an einem oder mehreren nach dem Grundsatz
abgelaufen sind.
der Risikomischung angelegten Vermögen, die von
einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgege- (3) Der Altersvorsorge-Sparer kann den Altersvorsor-
ben wurden, welche einer wirksamen öffentlichen Auf- ge-Sparplan unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
sicht zum Schutz der Anteilinhaber unterliegt, drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres kün-
digen. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum
wenn nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung
Ende eines Kalendermonats, wenn der Altersvorsorge-
der Kapitalanlagegesellschaft oder der ausländischen
Sparer nach Vertragsabschluss arbeitslos oder völlig
Investmentgesellschaft das Vermögen ausschließlich in
erwerbsunfähig geworden ist.
Vermögensgegenstände nach Satz 1 angelegt werden
darf. § 64 Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn dieses Son- (4) Die Kapitalanlagegesellschaft kann den Altersvor-
dervermögen ein Spezial-Sondervermögen ist. sorge-Sparplan nur aus wichtigem Grund kündigen. Als
wichtiger Grund für eine Kündigung gilt nicht, wenn der
(6) Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegen-
Altersvorsorge-Sparer auf Grund einer nach Vertragsab-
stand haben, dürfen nur zur Absicherung von im Alters-
schluss eingetretenen Arbeitslosigkeit oder Erwerbsun-
vorsorge-Sondervermögen gehaltenen Vermögensge-
fähigkeit seine Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht oder
genständen gegen einen Wertverlust getätigt werden.
nur unvollständig erfüllt.
Der Abschluss von Gegengeschäften ist zulässig.
(7) Die für Rechnung eines Altersvorsorge-Sonderver- (5) In den Vertragsbedingungen hat die Kapitalanlage-
mögens gehaltenen Vermögensgegenstände dürfen nur gesellschaft dem Altersvorsorge-Sparer den Abschluss
insoweit einem Währungsrisiko unterliegen, als der Wert eines Vertrags anzubieten, in dem sich die Kapitalanlage-
der einem solchen Risiko unterliegenden Vermögensge- gesellschaft für Rechnung des Altersvorsorge-Sonder-
genstände 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens vermögens verpflichtet, nach Beendigung des Altersvor-
nicht übersteigt. sorge-Sparplans dem Altersvorsorge-Sparer gegen Rück-
gabe von Anteilen nach § 37 Abs. 1 regelmäßig einen
bestimmten Geldbetrag auszuzahlen.
§ 89
Verbot von Laufzeitfonds
Abschnitt 6
Das Altersvorsorge-Sondervermögen darf nicht für
Spezial-Sondervermögen
eine begrenzte Dauer angelegt werden. § 43 Abs. 3 Nr. 7
ist nicht anzuwenden. § 91
Spezial-Sondervermögen
§ 90
(1) Die Anteile an einem Spezial-Sondervermögen
Altersvorsorge-Sparplan dürfen von nicht mehr als 30 Anlegern gehalten werden.
(1) In den Vertragsbedingungen hat die Kapitalanlage- Die Anleger dürfen keine natürlichen Personen sein. Meh-
gesellschaft dem Erwerber eines Anteils (Altersvorsorge- rere Sondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft,
Sparer) den Abschluss eines Vertrags mit einer Laufzeit für deren Rechnung diese Kapitalanlagegesellschaft
von mindestens 18 Jahren oder mit einer Laufzeit bis Anteile desselben Spezial-Sondervermögens hält, gelten
mindestens zur Vollendung des 60. Lebensjahres des als ein Anleger.
Altersvorsorge-Sparers anzubieten, durch den sich der (2) Für Spezial-Sondervermögen gelten die Vorschrif-
Erwerber eines Anteils verpflichtet, während der Ver- ten der §§ 1 bis 29, 30 bis 86 und 112 bis 120, soweit
tragslaufzeit in regelmäßigem Abstand Geld bei der Kapi- sich aus den §§ 92 bis 95 nichts anderes ergibt.
talanlagegesellschaft zum Bezug weiterer Anteile einzu-
legen (Altersvorsorge-Sparplan). Im Vordruck des An-
trags auf Vertragsabschluss und im Verkaufsprospekt ist § 92
ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich die Kapital-
Übertragung der Anteile
anlagegesellschaft im Altersvorsorge-Sparplan nicht zur
Auszahlung eines bestimmten Geldbetrags verpflichten Die Kapitalanlagegesellschaft hat in einer schriftlichen
kann und dass dies auch für den Fall der Arbeitslosigkeit, Vereinbarung mit den Anlegern sicherzustellen, dass die
der völligen Erwerbsunfähigkeit oder des Todes des Anteile nur mit Zustimmung der Kapitalanlagegesell-
Altersvorsorge-Sparers gilt. Satz 2 gilt nicht im Falle des schaft von den Anlegern übertragen werden dürfen.
2708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003
§ 93 gegesellschaft für Rechnung eines anderen Publikums-
Vertragsbedingungen und Verkaufsprospekte Sondervermögens gehalten werden. § 36 Abs. 6 findet
keine Anwendung.
(1) Die Vertragsbedingungen von Spezial-Sonderver-
mögen sowie deren Änderungen bedürfen nicht der (5) Die Kündigungsfrist nach § 38 Abs. 1 Satz 1 findet
Genehmigung der Bundesanstalt nach Maßgabe des § 43 auf Spezial-Sondervermögen keine Anwendung.
Abs. 2; dies gilt nicht für Sondervermögen mit zusätz- (6) Abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 2 muss für ein
lichen Risiken nach § 112 und Dach-Sondervermögen Spezial-Sondervermögen keine Mindestliquidität gehal-
mit zusätzlichen Risiken nach § 113. ten werden.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesan- (7) § 40 Satz 1 Nr. 2 und 3 findet auf Spezial-Sonder-
stalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich je- vermögen keine Anwendung. Eine Genehmigung der
weils nach dem 30. Juni und 31. Dezember in der Form Bundesanstalt ist nicht erforderlich, jedoch müssen die
einer Sammelaufstellung die im abgelaufenen Halbjahr Anleger der Übertragung zustimmen.
aufgelegten und geschlossenen Spezial-Sondervermö-
gen gemäß Satz 2 anzuzeigen. In der Aufstellung sind
außer der Bezeichnung der Sondervermögen nebst Inter-
Kapitel 3
nationaler Wertpapierkennnummer die Zahl der Anleger,
die Bezeichnung des anderen Sondervermögens und die Investmentaktiengesellschaft
Firma der Kapitalanlagegesellschaft, wenn diese für
Abschnitt 1
Rechnung des anderen Sondervermögens Anteile des
Allgemeine Vorschriften
Spezial-Sondervermögens hält, die Depotbank sowie
das Geschäftsjahr anzugeben. Tritt bei einem bereits § 96
angezeigten Sondervermögen eine Änderung dieser Rechtsform, Begriff
Angaben ein, so ist dies der Bundesanstalt und der Deut-
schen Bundesbank innerhalb von zwei Monaten nach (1) Investmentaktiengesellschaften dürfen nur in der
Wirksamwerden der Änderung anzuzeigen. Rechtsform der Aktiengesellschaft betrieben werden. Die
Ausgabe von Aktien ohne Stimmrecht ist unzulässig.
(3) Die §§ 42, 121 und 123 finden auf Spezial-Sonder-
Sämtliche Aktien der Investmentaktiengesellschaft müs-
vermögen keine Anwendung.
sen denselben Anteil am Grundkapital verkörpern.
§ 94 (2) Investmentaktiengesellschaften verfügen über ein
veränderliches Grundkapital (Investmentaktiengesell-
Jahresberichte schaft mit veränderlichem Kapital) oder ein fixes Grund-
Bei Spezial-Sondervermögen kann der Jahresbericht kapital (Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapi-
auf die Angaben gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 beschränkt tal). Satzungsmäßig festgelegter Unternehmensgegen-
werden. Jahres-, Halbjahres-, Zwischen- und Auflösungs- stand der Investmentaktiengesellschaft muss die Anlage
berichte von Spezial-Sondervermögen und die Berichte und Verwaltung ihrer Mittel nach dem Grundsatz der Risi-
über die Prüfung der Berichte sind der Bundesanstalt und komischung in Vermögensgegenstände nach Maßgabe
der Deutschen Bundesbank nur auf Anforderung einzu- des § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 und 7 bis 9 sein mit dem einzi-
reichen. Abweichend von Satz 2 sind diese Berichte für gen Ziel, ihre Anteilinhaber an dem Gewinn aus der Ver-
Immobilien-Spezial-Sondervermögen jährlich einzurei- waltung des Vermögens der Gesellschaft zu beteiligen.
chen. Die Prüfung von Spezial-Sondervermögen gemäß
§ 44 Abs. 5 ist zusätzlich auf die Übereinstimmung der § 97
Vertragsbedingungen mit den Vorschriften dieses Geset-
zes zu erstrecken. Erlaubnis
(1) Eine Investmentaktiengesellschaft bedarf zum
§ 95 Geschäftsbetrieb der schriftlichen Erlaubnis durch die
Weitere Ausnahmeregelungen Bundesanstalt. Die Erlaubnis darf der Investmentaktien-
gesellschaft nur erteilt werden, wenn
(1) Auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft kann die
Auswahl der Depotbank für Spezial-Sondervermögen 1. sie mit einem Anfangskapital von mindestens 300 000
nach Maßgabe des § 21 von der Bundesanstalt allgemein Euro ausgestattet ist,
genehmigt werden. Dies gilt nicht für die Auswahl der 2. die Investmentaktiengesellschaft ihren Sitz und ihre
Depotbank von Immobilien-Spezial-Sondervermögen. Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Geset-
(2) Wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknah- zes hat,
me der Anteile von Spezial-Sondervermögen nach Maß- 3. die Geschäftsleiter der Investmentaktiengesellschaft
gabe des § 37 Abs. 2 aussetzt, findet § 37 Abs. 2 Satz 3 zuverlässig sind und die zur Leitung der Investment-
und 4 keine Anwendung. aktiengesellschaft erforderliche fachliche Eignung
(3) Die Übertragung der Verwaltung eines Spezial- haben,
Sondervermögens auf eine andere Kapitalanlagegesell- 4. die Satzung vorsieht, dass nur die in § 96 Abs. 2 Satz 2
schaft bedarf abweichend von § 39 Abs. 3 keiner Geneh- genannten Geschäfte und die damit unmittelbar ver-
migung der Bundesanstalt. bundenen Nebentätigkeiten betrieben werden und die
(4) Abweichend von § 36 Abs. 1 kann für ein Spezial- Satzung den Anforderungen des § 43 oder, wenn die
Sondervermögen eine andere als die börsentägliche Satzung eine den §§ 112 und 113 vergleichbare Anla-
Ermittlung des Wertes des Sondervermögens vereinbart geform vorsieht, den Anforderungen des § 118 ent-
werden, wenn deren Anteile nicht von einer Kapitalanla- spricht, und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 2709
5. die Investmentaktiengesellschaft eine Depotbank sowie 37 Abs. 2 und 3, die §§ 40 bis 45, 46 bis 65, 83 bis
nach § 20 Abs. 1 beauftragt hat. 86, 91 bis 95 sowie 112 bis 120 mit den folgenden Maß-
gaben entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den
(2) Die Investmentaktiengesellschaft hat der Bundes-
nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt:
anstalt und der Deutschen Bundesbank das Absinken
des Grundkapitals unter die Schwelle des Anfangskapi- 1. die Worte „für Rechnung des Sondervermögens“ blei-
tals unverzüglich anzuzeigen. ben außer Betracht;
(3) Die Erlaubnis kann außer nach den Vorschriften des 2. an die Stelle des Wortes „Vertragsbedingungen“ tritt
Kreditwesengesetzes und des Verwaltungsverfahrensge- das Wort „Satzung“, an die Stelle des Wortes „Son-
setzes auch nach Maßgabe des § 17 Satz 1 Nr. 2 aufge- dervermögen“ tritt das Wort „Gesellschaftsvermö-
hoben werden und wenn nicht mindestens 75 Prozent gen“;
der ausgegebenen Aktien einer Investmentaktiengesell- 3. an die Stelle der Worte „Wert des Sondervermögens“
schaft mit fixem Kapital innerhalb von zwölf Monaten treten die Worte „Wert des Gesellschaftsvermögens“,
nach der Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb wenn es sich um eine Investmentaktiengesellschaft
im Publikum gestreut sind. mit veränderlichem Kapital handelt;
(4) Die Investmentaktiengesellschaft kann auf die Er- 4. an die Stelle der Worte „Wert des Sondervermögens“
laubnis zum Geschäftsbetrieb nur verzichten, indem sie treten die Worte „Bilanzsumme der Investmentgesell-
den nach § 96 Abs. 2 Satz 2 satzungsmäßig festgelegten schaft, die sich aus der letzten geprüften Bilanz ergibt,
Unternehmensgegenstand ändert. abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen
Verbindlichkeiten“, wenn es sich um eine Investment-
§ 98 aktiengesellschaft mit fixem Kapital handelt.
Geschäftsverbote (4) Auf die Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaft
für Vorstand und Aufsichtsrat ist das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz nicht
anzuwenden.
Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats der
Investmentaktiengesellschaft dürfen Vermögensgegen-
stände weder an die Gesellschaft veräußern noch von § 100
dieser erwerben. Erwerb und Veräußerung von Aktien der Besondere Meldepflichten
Investmentaktiengesellschaft durch die Mitglieder des Die Investmentaktiengesellschaft hat der Bundesan-
Vorstands sind davon nicht erfasst. stalt und der Deutschen Bundesbank jeweils nach Ablauf
eines Kalendermonats unverzüglich mitzuteilen, in wel-
§ 99 chem Umfang, zu welchem Zeitpunkt und zu welchen
Anwendbare Vorschriften Rückkaufpreisen sie innerhalb dieses Zeitraums eigene
Aktien erworben hat.
(1) Die Investmentaktiengesellschaften unterliegen
den allgemeinen Vorschriften für Aktiengesellschaften,
soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Abschnitt 2
(2) Auf Investmentaktiengesellschaften sind die für Öffentliches Angebot
Finanzdienstleistungsinstitute geltenden Vorschriften § 101
des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der §§ 10 bis
Angebot
11, 12a bis 13b, 15 bis 17, 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 7 und 10
der Aktien, Unternehmensbericht
sowie Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 und der §§ 25, 26 bis
29, 45, 45a, 53 und 56 Abs. 2 Nr. 5, 6 und 7 sowie Abs. 3 (1) Innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung
Nr. 1 entsprechend anzuwenden. § 2b des Kreditwesen- der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb der Investmentak-
gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass tiengesellschaft müssen mindestens neun Zehntel ihrer
Aktien öffentlich zum Erwerb angeboten oder an Anleger
1. der beabsichtigte Erwerb einer Beteiligung nach des- nach Absatz 6 veräußert werden.
sen Absatz 1 nur anzuzeigen ist, wenn die Schwelle
von 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals (2) Ein öffentliches Angebot liegt auch dann vor, wenn
erreicht oder überschritten wird oder die Gesellschaft 1. ein anderer auf Grund einer Vereinbarung mit Aktionä-
unter die Kontrolle des Erwerbers der Beteiligung ren der Investmentaktiengesellschaft die Aktien über-
gerät, und nommen hat und öffentlich zum Erwerb anbietet oder
2. die beabsichtigte Aufgabe einer Beteiligung nach 2. die Gründer der Investmentaktiengesellschaft eine
dessen Absatz 4 nur anzuzeigen ist, wenn diese entsprechende Erhöhung des Grundkapitals unter
Beteiligung die Schwelle von 50 Prozent der Stimm- Ausschluss des Bezugsrechts durchführen.
rechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten
(3) Aktien der Investmentaktiengesellschaft mit fixem
hat oder die Gesellschaft kontrolliertes Unternehmen
Kapital dürfen öffentlich zum Erwerb nur angeboten wer-
ist.
den, wenn sie zum Handel im amtlichen oder geregelten
Die Bundesanstalt kann in den in Satz 2 Nr. 1 genannten Markt an einer inländischen Börse zugelassen sind und
Fällen den Erwerb entsprechend § 2b Abs. 1a des Kredit- die Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital einen
wesengesetzes untersagen. Investmentaktiengesell- Börsenzulassungsprospekt oder einen Unternehmens-
schaften sind Institute im Sinne des § 1 Abs. 4 des Geld- bericht veröffentlicht hat.
wäschegesetzes.
(4) Der Unternehmensbericht ist durch Abdruck in
(3) Auf die Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaft mindestens einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts-
sind die §§ 20 bis 29, 6 Abs. 3 und 4, §§ 9, 10, 16, 34, 36 oder Tageszeitung oder als Druckschrift zu veröffent-
2710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003
lichen. Die Druckschrift muss am Sitz der Börse, an der (2) Der Ausgabepreis, zu dem die Aktien der Invest-
die Aktien der Investmentaktiengesellschaft zum gere- mentaktiengesellschaft öffentlich angeboten werden
gelten Markt zugelassen sind, sowie am Sitz der Invest- dürfen, muss dem anteiligen Inventarwert an dem Tag, an
mentaktiengesellschaft und bei ihren Zahlstellen dem dem die Investmentaktiengesellschaft die Angebote des
Publikum kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Publikums annimmt, zuzüglich eines in der Satzung fest-
Außerdem ist im elektronischen Bundesanzeiger über zusetzenden Aufschlags für die Transaktionskosten ent-
einen Hinweis bekannt zu machen, wo der Unterneh- sprechen. Der anteilige Inventarwert ergibt sich aus der
mensbericht veröffentlicht und vom Publikum zu erhalten Teilung des Wertes des Gesellschaftsvermögens durch
ist. die Zahl der in den Verkehr gelangten Aktien. § 36 Abs. 1
Satz 2, 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Zwischen der Veröffentlichung des Börsenzulas-
sungsprospekts oder des Unternehmensberichts und (3) Der Inventarwert ist regelmäßig, mindestens
dem Beginn der Frist zur Abgabe eines verbindlichen wöchentlich zu ermitteln und unverzüglich im elektroni-
Kaufangebots müssen mindestens zwölf Werktage lie- schen Bundesanzeiger sowie darüber hinaus in den im
gen. Verkaufprospekt benannten elektronischen Informations-
(6) Aktien einer Investmentaktiengesellschaft, deren medien oder einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts-
Satzung die Anlage nach § 112 vorsieht, dürfen natürli- oder Tageszeitung zu veröffentlichen.
chen Personen nicht öffentlich zum Erwerb angeboten
werden. Die Satzung muss entsprechende Bestimmun-
gen enthalten, die sicherstellen, dass das Verbot nach Abschnitt 3
Satz 1 beachtet wird. Die §§ 42 und 121 finden auf Invest- Investmentaktiengesellschaft
mentaktiengesellschaften, deren Satzung die Anlage mit veränderlichem Kapital
nach § 112 vorsieht, keine Anwendung.
§ 104
§ 102 Statutarisches Grundkapital
Börsenzulassungsprospekt, Der Vorstand einer Investmentaktiengesellschaft mit
Unternehmensbericht veränderlichem Kapital ist ermächtigt, das Grundkapital
bis zu dem in der Satzung bestimmten Höchstbetrag wie-
(1) Werden Aktien der Investmentaktiengesellschaft
derholt durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu
zum amtlichen Markt an einer inländischen Börse zuge-
erhöhen (statutarisch genehmigtes Kapital). Auf das sta-
lassen, hat der Börsenzulassungsprospekt zusätzlich zu
tutarisch genehmigte Kapital finden die Vorschriften des
den nach § 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Börsengesetzes
Aktiengesetzes zur Kapitalerhöhung mit der Maßgabe
oder auf Grund einer nach § 32 Abs. 1 des Börsengeset-
Anwendung, dass es eines Hauptversammlungsbe-
zes erlassenen Rechtsverordnung erforderlichen Anga-
schlusses nicht bedarf und ein Bezugsrecht der Aktionä-
ben folgende Angaben zu enthalten:
re auf Zuteilung neuer Aktien nicht besteht. Mit der Aus-
1. die Angaben nach § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 bis 5, 13, gabe der Aktien ist das Grundkapital erhöht. § 191 des
14, 18, 20 bis 24 mit der Maßgabe, dass an die Stelle Aktiengesetzes findet keine Anwendung.
des Wortes „Sondervermögen“ jeweils das Wort
„Gesellschaftsvermögen“ tritt; § 42 Abs. 1 Satz 2 und
§ 105
Abs. 5 gilt entsprechend;
2. die Satzung; Veränderliches
Kapital, rückerwerbbare Aktien
3. den Inhalt des Erlaubnisbescheids der Bundesanstalt;
(1) Die Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem
4. die Börsen, an denen die Aktien der Investmentaktien- Kapital kann in den Grenzen eines in der Satzung festzu-
gesellschaft bereits zum Handel zugelassen sind; legenden Mindest- und Höchstkapitals nach Maßgabe
5. die Angabe, in welchen elektronischen Informations- der folgenden Bestimmungen jederzeit ihre Aktien aus-
medien oder in welcher hinreichend verbreiteten Wirt- geben, zurückkaufen und weiterveräußern. Die Satzung
schafts- oder Tageszeitung und in welchem nach der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem
§ 103 Abs. 3 festgelegten Zeitabstand der Inventar- Kapital muss vorsehen, dass das Grundkapital jederzeit
wert veröffentlicht wird. von dem Wert des Gesellschaftsvermögens gedeckt ist.
(2) Werden Aktien der Investmentaktiengesellschaft (2) Die Investmentaktiengesellschaft mit veränderli-
zum geregelten Markt an einer inländischen Börse zuge- chem Kapital begibt Aktien, die dem Aktionär das Recht
lassen, hat der Unternehmensbericht zusätzlich zu den gewähren, von der Gesellschaft den Rückerwerb der
nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 des Börsengesetzes erforderlichen Aktien zu verlangen (rückerwerbbare Aktien). Dieses
Angaben die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 sowie die Recht kann entsprechend § 37 oder § 116 in der Satzung
Hinweise nach Absatz 2 zu enthalten. beschränkt werden.
(3) Der Inhaber rückerwerbbarer Aktien kann von der
§ 103 Gesellschaft nach Maßgabe der Bestimmungen der Sat-
zung die Rücknahme der Aktien gegen Zahlung eines
Sacheinlageverbot,
Geldbetrages verlangen, der dem Inventarwert abzüglich
Ausgabepreis, Inventarwert
eines in der Satzung festzusetzenden Abschlags für die
(1) Aktien dürfen nur gegen volle Leistung des Ausga- Transaktionskosten entspricht. Die Verpflichtung zum
bepreises ausgegeben werden. Sacheinlagen sind unzu- Rückerwerb besteht nur insoweit, als durch den Erwerb
lässig. der Nennbetrag oder der rechnerische Anteil der von der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 2711
Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien insgesamt den § 108
Unterschiedsbetrag zwischen dem Grundkapital zum
Kapitalerhöhung, Mindestpreis
Zeitpunkt des Erwerbs der eigenen Aktien und dem in der
Satzung bestimmten Mindestkapital nicht übersteigt. Die Aktien einer Investmentaktiengesellschaft mit fixem
Einzelheiten des Rückerwerbs regelt die Satzung. Kapital können im Wege der Kapitalerhöhung nach den
§§ 182, 184 bis 191 des Aktiengesetzes mit folgenden
(4) Die rückerworbenen eigenen Aktien können nach
Maßgaben ausgegeben werden:
Maßgabe der Bestimmungen der Satzung eingezogen
werden. Die Einziehung ist nur insoweit zulässig, als hier- 1. § 186 Abs. 3 Satz 4 des Aktiengesetzes findet keine
durch nicht das in der Satzung bestimmte Mindestkapital Anwendung;
unterschritten wird. Die Zahlung des Erwerbspreises
2. der Ausgabebetrag der neuen Aktien darf den anteili-
beim zulässigen Rückerwerb eigener Aktien gilt nicht als
gen Inventarwert nach § 103 Abs. 2 Satz 2 nicht unter-
Rückgewähr von Einlagen.
schreiten.
(5) Die Bestimmungen der §§ 71 und 71a sowie 71c
bis 71e des Aktiengesetzes finden auf die Investment- § 109
aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital keine An-
wendung. Zwischenabschluss
(6) Die Investmentaktiengesellschaft mit veränderli- Erstellt eine Investmentaktiengesellschaft mit fixem
chem Kapital ist nicht verpflichtet, eine gesetzliche Rück- Kapital einen Zwischenabschluss, der den für den Jah-
lage zu bilden. § 240 des Aktiengesetzes findet keine resabschluss geltenden Anforderungen entspricht, kann
Anwendung. sie anstelle der Bilanzsumme, die sich aus der letzten
geprüften Bilanz ergibt, die Bilanzsumme, die sich aus
dem letzten Zwischenabschluss ergibt, für die Berech-
§ 106 nung der Anlagegrenzen ansetzen. Bei einem Absinken
des Eigenkapitals der Investmentaktiengesellschaft um
Bezeichnung
mehr als 10 Prozent ist diese verpflichtet, unverzüglich
Die Firma einer Investmentaktiengesellschaft mit ver- einen Zwischenabschluss zu erstellen und ihn der Bun-
änderlichem Kapital muss abweichend von § 4 des desanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen.
Aktiengesetzes die Bezeichnung „Investmentaktienge-
sellschaft mit veränderlichem Kapital“ oder eine allge-
mein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung ent- Abschnitt 5
halten. Rechnungslegung
§ 110
Abschnitt 4 Jahresabschluss
Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital Die Investmentaktiengesellschaft hat den Jahresab-
schluss unter Berücksichtigung der Sätze 2 und 3 drei
§ 107
Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres offen zu legen.
Erwerb eigener Aktien, In den Anhang zum Jahresabschluss hat die Investment-
öffentliches Rückkaufangebot aktiengesellschaft die in § 44 Abs. 1 Satz 3 vorgeschrie-
benen Angaben aufzunehmen, soweit sich diese nicht
(1) Unterschreitet der Börsenpreis der Aktien der bereits aus dem Jahresabschluss ergeben. In den Lage-
Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital an einem bericht hat die Investmentaktiengesellschaft mit fixem
Börsengeschäftstag 90 Prozent des anteiligen Inventar- Kapital zusätzlich die Hinweise nach § 107 Abs. 4 aufzu-
werts der Aktien der Investmentaktiengesellschaft mit nehmen. Die Prüfung des Jahresabschlusses und des
fixem Kapital, kann diese eigene Aktien erwerben, um Lageberichts durch den Abschlussprüfer hat sich auch
einer Vergrößerung der Differenz zwischen Börsenpreis auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu
und Inventarwert entgegenzuwirken. Der Rückkaufpreis erstrecken. Das Ergebnis der Prüfung hat der Abschluss-
darf den anteiligen Inventarwert abzüglich der Transakti- prüfer in den Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss
onskosten nicht übersteigen. aufzunehmen.
(2) Die erworbenen eigenen Aktien sind einzuziehen.
§ 237 Abs. 2 bis 6 und die §§ 238 bis 240 des Aktienge- § 111
setzes finden Anwendung.
Zwischenbericht
(3) Im Übrigen bleiben die §§ 71 bis 71e des Aktienge-
setzes unberührt. (1) Die Investmentaktiengesellschaft ist verpflichtet,
innerhalb des Geschäftsjahres regelmäßig mindestens
(4) Im Börsenzulassungsprospekt ist an herausgeho- einen Zwischenbericht gemäß Satz 2 zu veröffentlichen,
bener Stelle ein ausdrücklicher und gesonderter Hinweis der alle wesentlichen Angaben enthalten muss, auf
auf die speziellen Risiken des Erwerbs von Aktien einer Grund derer es möglich ist, sich ein Urteil über die Tätig-
Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital zu geben. keit der Investmentaktiengesellschaft und ihre Finanzla-
Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass ein An- ge zu bilden. Der Zwischenbericht muss die Angaben
spruch auf Rückgabe der Aktien an die Investmentaktien- nach § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 sowie für Investment-
gesellschaft mit fixem Kapital nicht besteht und der aktiengesellschaften mit fixem Kapital einen Hinweis
Inventarwert der Aktien in der Regel von ihrem Börsen- nach § 107 Abs. 4 enthalten. Er ist innerhalb von zwei
preis abweicht. Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraums entwe-
2712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003
der durch Abdruck in mindestens einem überregionalen § 113
Börsenpflichtblatt oder im elektronischen Bundesanzei-
Dach-Sonder-
ger oder als Druckschrift zu veröffentlichen. Die Druck-
vermögen mit zusätzlichen Risiken
schrift wird dem Publikum bei den Zahlstellen auf Verlan-
gen kostenlos zur Verfügung gestellt. Wird der Zwischen- (1) Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken
bericht nicht im elektronischen Bundesanzeiger veröf- sind Investmentvermögen, die vorbehaltlich der Rege-
fentlicht, so ist im elektronischen Bundesanzeiger ein lung in Absatz 2 in Anteilen von Zielfonds anlegen. Ziel-
Hinweis darauf bekannt zu machen, wo der Zwischenbe- fonds sind Sondervermögen nach Maßgabe des § 112,
richt veröffentlicht und für das Publikum zu erhalten ist. Investmentaktiengesellschaften nach Maßgabe des § 96,
deren Satzung eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare Anla-
(2) Die Investmentaktiengesellschaft hat der Bundes-
geform vorsieht, oder ausländische Investmentvermö-
anstalt und der Deutschen Bundesbank den Jahresab-
gen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen
schluss unverzüglich nach der Feststellung und den Zwi-
unterliegen, die denen nach § 112 Abs. 1 vergleichbar
schenbericht unverzüglich nach der Erstellung einzurei-
sind. Leverage und Leerverkäufe dürfen für Dach-Son-
chen.
dervermögen nicht durchgeführt werden.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung
Kapitel 4 eines Dach-Sondervermögens mit zusätzlichen Risiken
nur bis zu 49 Prozent des Wertes des Dach-Sonderver-
Sondervermögen mögens in Bankguthaben und Geldmarktinstrumente
mit zusätzlichen Risiken anlegen. Nur zur Währungskurssicherung von in Fremd-
(Hedgefonds) währung gehaltenen Vermögensgegenständen dürfen
§ 112 Devisenterminkontrakte verkauft sowie Verkaufsoptions-
rechte auf Devisen oder auf Devisenterminkontrakte
Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken
erworben werden, die auf dieselbe Währung lauten.
(1) Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken sind
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung
Investmentvermögen, die den Grundsatz der Risikomi-
eines Dach-Sondervermögens mit zusätzlichen Risiken
schung beachten und im Übrigen im Rahmen ihrer Anla-
ausländische Zielfonds nur erwerben, wenn deren Ver-
gestrategien keinen Beschränkungen bei der Auswahl
mögensgegenstände von einer Depotbank verwahrt wer-
der Vermögensgegenstände nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4
den oder die Funktionen der Depotbank von einer ande-
und Nr. 7 bis 9 unterworfen sind. Die Vertragsbedingun-
ren vergleichbaren Einrichtung wahrgenommen werden.
gen des Sondervermögens gemäß Satz 1 müssen zudem
mindestens eine der folgenden Bedingungen vorsehen: (4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf nicht mehr als
zu 20 Prozent des Wertes eines Dach-Sondervermögens
1. eine Steigerung des Investitionsgrades des Sonder-
mit zusätzlichen Risiken in einem einzelnen Zielfonds
vermögens über grundsätzlich unbeschränkte Auf-
anlegen. Sie darf nicht in mehr als zwei Zielfonds vom
nahme von Krediten für gemeinschaftliche Rechnung
gleichen Emittenten oder Fondsmanager und nicht in
der Anleger oder über den Einsatz von Derivaten
Zielfonds anlegen, die ihre Mittel selbst in anderen Ziel-
(Leverage),
fonds anlegen. Die Kapitalanlagegesellschaft darf nicht in
2. den Verkauf von Vermögensgegenständen für ge- ausländische Zielfonds aus Staaten anlegen, die bei der
meinschaftliche Rechnung der Anleger, die im Zeit- Bekämpfung der Geldwäsche nicht im Sinne internatio-
punkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Sonder- naler Vereinbarungen kooperieren. Dach-Sondervermö-
vermögen gehören (Leerverkauf). gen mit zusätzlichen Risiken dürfen auch sämtliche aus-
Ferner müssen die Vertragsbedingungen vorsehen, dass gegebene Anteile eines Zielfonds erwerben.
die Anlage in Beteiligungen an Unternehmen, die nicht an (5) Kapitalanlagegesellschaften, die Dach-Sonderver-
einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt mögen mit zusätzlichen Risiken verwalten, müssen
einbezogen sind, auf 30 Prozent des Wertes des Sonder- sicherstellen, dass ihnen sämtliche für die Anlageent-
vermögens beschränkt ist. Das Recht der Anleger auf scheidung notwendigen Informationen über die Ziel-
Rückgabe der Anteile am Sondervermögen kann nach fonds, in die sie anlegen wollen, vorliegen, mindestens
Maßgabe des § 116 eingeschränkt sein. jedoch:
(2) Sondervermögen nach Absatz 1 dürfen nicht 1. der letzte Jahres- und Halbjahresbericht,
öffentlich vertrieben werden.
2. die Vertragsbedingungen und Verkaufsprospekte
(3) Abweichend von § 20 Abs. 1 können einzelne Auf- oder gleichwertige Dokumente,
gaben der Depotbank auch von einer anderen vergleich-
3. Informationen zur Organisation, zum Management,
baren Einrichtung wahrgenommen werden, wenn ver-
zur Anlagepolitik, zum Risikomanagement und zur
traglich sichergestellt ist, dass die Depotbank für ein Ver-
Depotbank oder einer vergleichbaren Einrichtung,
schulden der von ihr unmittelbar eingeschalteten Einrich-
tung wie für eigenes Verschulden haftet. 4. Angaben zu Anlagebeschränkungen, zur Liquidität,
zum Umfang des Leverage und zur Durchführung von
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
Leerverkäufen.
tigt, nach Anhörung der Deutschen Bundesbank eine
Rechtsverordnung mit Voraussetzungen und Kriterien für Die Kapitalanlagegesellschaften haben die Zielfonds, in
eine Beschränkung von Leverage und von Leerverkäufen die sie anlegen, in Bezug auf die Einhaltung der Anlage-
nach Absatz 1 zu erlassen, soweit dies zur Abwendung strategien und Risiken laufend zu überwachen und haben
von Missbrauch und zur Wahrung der Integrität des sich regelmäßig allgemein anerkannte Risikokennziffern
Marktes erforderlich ist. Die Rechtsverordnung bedarf vorlegen zu lassen. Die Methode, nach der die Risiko-
nicht der Zustimmung des Bundesrates. kennziffer errechnet wird, muss der Kapitalanlagegesell-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 2713
schaft von dem jeweiligen Zielfonds angegeben und zusätzlichen Risiken nach § 112 vergleichbar sind, die
erläutert werden. Die Depotbank der Zielfonds oder eine aber möglicherweise keiner mit diesem Gesetz ver-
vergleichbare Einrichtung hat eine Bestätigung des Wer- gleichbaren staatlichen Aufsicht unterliegen;
tes des Zielfonds vorzulegen.
3. Angaben zu den Anforderungen, die an die Ge-
§ 114 schäftsleitung der Zielfonds gestellt werden;
Verwaltung von Sonder- 4. Angaben zu dem Umfang, in dem von den ausgewähl-
vermögen mit zusätzlichen Risiken ten Zielfonds im Rahmen ihrer Anlagestrategien Kredi-
Für die Verwaltung von Sondervermögen nach Maßga- te aufgenommen und Leerverkäufe durchgeführt wer-
be der §§ 112 und 113 gelten die Vorschriften dieses den dürfen mit einem Hinweis zu den Risiken, die
Gesetzes mit Ausnahme der §§ 46 bis 90 sinngemäß, damit verbunden sein können;
soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts
5. Angaben zur Gebührenstruktur der Zielfonds mit
anderes ergibt.
einem Hinweis auf die Besonderheiten bei der Höhe
der Gebühren sowie Angaben zu den Berechnungs-
§ 115 methoden der Gesamtkosten, die der Anleger zu tra-
Auskunftsrecht der Bundesanstalt gen hat;
Kapitalanlagegesellschaften, die Sondervermögen 6. Angaben zu den Einzelheiten und Bedingungen der
nach Maßgabe des § 113 verwalten, haben der Bundes- Rücknahme und der Auszahlung von Anteilen, gege-
anstalt auf Anforderung alle ihnen nach Maßgabe des benenfalls verbunden mit einem ausdrücklichen,
§ 113 Abs. 5 vorliegenden Unterlagen vorzulegen. drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der
Anleger abweichend von § 37 Abs. 1 nicht jederzeit
§ 116 von der Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme
Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des auf die Anteile
entfallenden Vermögensanteils verlangen kann.
Bei Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 112
und 113 können die Vertragsbedingungen abweichend (2) Zusätzlich muss der Verkaufsprospekt eines Dach-
von den §§ 36 und 37 vorsehen, dass die Anteilpreis- Sondervermögens mit zusätzlichen Risiken an auffälliger
ermittlung und die Rücknahme von Anteilen nur zu Stelle drucktechnisch hervorgehoben folgenden Warn-
bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch mindestens ein- hinweis enthalten: „Der Bundesminister der Finanzen
mal in jedem Kalendervierteljahr, erfolgt. Anteilrückgaben warnt: Bei diesem Investmentfonds müssen Anleger
sind bei Sondervermögen nach § 112 bis zu 40 Kalender- bereit und in der Lage sein, Verluste des eingesetzten
tagen und bei Dach-Sondervermögen nach § 113 bis zu Kapitals bis hin zum Totalverlust hinzunehmen.“
100 Kalendertagen vor dem Rücknahmetermin durch
eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der
Kapitalanlagegesellschaft zu erklären. Im Fall von im § 118
Inland in einem Depot verwahrten Anteilen hat die Erklä-
rung durch die depotführende Stelle im Namen des An– Vertragsbedingungen
legers zu erfolgen. Die Anteile, auf die sich die Erklärung
bezieht, sind bis zur tatsächlichen Rückgabe von der Die Vertragsbedingungen von Kapitalanlagegesell-
depotführenden Stelle zu sperren. Im Falle von nicht im schaften, die Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 112
Inland in einem Depot verwahrten Anteilen wird die Erklä- und 113 verwalten, nach denen sich das Rechtsverhält-
rung erst wirksam und beginnt die Frist erst zu laufen, nis der Kapitalanlagegesellschaft zu den Anlegern
wenn von der Depotbank die zurückzugebenden Anteile bestimmt, müssen die Angaben nach Maßgabe des § 43
in ein Sperrdepot übertragen worden sind. enthalten. Ergänzend zu § 43 Abs. 4 Nr. 1 ist von Kapital-
anlagegesellschaften, die Dach-Sondervermögen nach
§ 117 Maßgabe des § 113 verwalten, anzugeben, nach welchen
Grundsätzen Zielfonds, in die sie anlegen, ausgewählt
Verkaufsprospekt werden, dass es sich bei diesen Zielfonds um Sonderver-
(1) Kapitalanlagegesellschaften, die Dach-Sonderver- mögen im Sinne des § 112, Investmentaktiengesellschaf-
mögen nach Maßgabe des § 113 verwalten, haben dem ten nach Maßgabe des § 96, deren Satzung eine dem § 112
Publikum abweichend von § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vorsieht, oder ausländi-
für das Sondervermögen lediglich einen ausführlichen sche Investmentvermögen handelt, die hinsichtlich ihrer
Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen zugäng- Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach
lich zu machen. Der ausführliche Verkaufsprospekt muss § 112 vergleichbar sind, welchen Anlagestrategien diese
alle Angaben nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 sowie Zielfonds folgen und in welchem Umfang sie im Rahmen
zusätzlich folgende Angaben enthalten: ihrer Anlagestrategien zur Steigerung des Investitions-
grades Kredite aufnehmen oder Derivate einsetzen und
1. Angaben zu den Grundsätzen, nach denen die Ziel- Leerverkäufe durchführen dürfen und bis zu welcher
fonds ausgewählt werden; Höhe Mittel in Bankguthaben und Geldmarktinstrumen-
2. Angaben zu dem Umfang, in dem Anteile ausländi- ten angelegt werden dürfen. Ergänzend zu § 43 Abs. 4
scher nicht beaufsichtigter Zielfonds erworben wer- Nr. 4 haben Kapitalanlagegesellschaften, die Sonderver-
den dürfen mit dem Hinweis, dass es sich bei diesen mögen nach Maßgabe der §§ 112 und 113 verwalten, alle
Zielfonds um Investmentvermögen handelt, die hin- Voraussetzungen und Bedingungen der Kündigung und
sichtlich ihrer Anlagepolitik Anforderungen unterlie- Auszahlung von Anteilen aus dem Sondervermögen Zug
gen, die denen für inländische Sondervermögen mit um Zug gegen Rückgabe der Anteile anzugeben.
2714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003
§ 119 (2) Erwirbt der Anleger Anteile mittels eines Fernkom-
munikationsmittels im Sinne des § 312b Abs. 2 des Bür-
Risiko-Messsysteme
gerlichen Gesetzbuchs finden die Vorschriften über Fern-
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, absatzverträge gemäß den §§ 312b bis 312d des Bürger-
nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch lichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechend
Rechtsverordnung die Beschaffenheit von Risiko-Mess- Anwendung, dass hinsichtlich der Informationspflicht
systemen festzulegen, mit denen Informationen zur Risi- zusätzlich die Vorschriften über die Verkaufsprospekte
koüberwachung erlangt werden können. Die Rechtsver- und die Vertragsbedingungen oder die Satzung nach die-
ordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. sem Gesetz zu beachten sind.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächti-
gung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt (3) Sofern es sich bei dem Anleger um eine natürliche
übertragen. Person handelt, sind abweichend von Absatz 1 dem
Erwerber eines Anteils an einem Dach-Sondervermögen
mit zusätzlichen Risiken oder eines Anteils an einem aus-
§ 120 ländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich der
Anforderungen an die für Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach
die Anlageentscheidungen verantwortlichen § 113 Abs. 1 und 2 vergleichbar sind, vor Vertragsschluss
Personen von Dach-Sondervermögen sämtliche Verkaufsunterlagen stets auszuhändigen. Der
Erwerb von Anteilen nach Maßgabe des Satzes 1 bedarf
Personen, die für die Anlageentscheidungen von der schriftlichen Form. Der Anleger muss vor dem Erwerb
Dach-Sondervermögen nach § 113 verantwortlich sind, der Anteile auf die Risiken des Investmentvermögens
müssen neben der allgemeinen fachlichen Eignung für nach Maßgabe des § 117 Abs. 2 ausdrücklich hingewie-
die Durchführung von Investmentgeschäften ausreichen- sen werden. Ist streitig, ob der Verkäufer die Belehrung
des Erfahrungswissen und praktische Kenntnisse in durchgeführt hat, trifft die Beweislast den Verkäufer.
Bezug auf die Anlage in Sondervermögen mit zusätz-
lichen Risiken und vergleichbaren ausländischen Invest- (4) Auf Wunsch des Anlegers muss die Kapitalanlage-
mentvermögen haben. gesellschaft zusätzlich über die Anlagegrenzen des Risi-
komanagements des inländischen Investmentvermö-
gens, die Risikomanagementmethoden und die jüngsten
Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigs-
Kapitel 5 ten Kategorien von Vermögensgegenständen des Son-
Ve r t r i e b s v o r s c h r i f t e n dervermögens informieren. Im ausführlichen Verkaufs-
prospekt ist hierauf hinzuweisen sowie anzugeben, an
Abschnitt 1 welcher Stelle und in welcher Form diese Informationen
Allgemeine Vorschriften erhältlich sind.
§ 121
Anlegerinformation § 122
(1) Vor Vertragsschluss ist dem Erwerber eines Anteils Veröffentlichungspflichten
der vereinfachte Verkaufsprospekt und der ausführliche
Verkaufsprospekt der Kapitalanlagegesellschaft oder der (1) Für EG-Investmentanteile hat die ausländische In-
ausländischen Investmentgesellschaft in der jeweils gel- vestmentgesellschaft den Jahresbericht für den Schluss
tenden Fassung kostenlos und unaufgefordert anzubie- eines jeden Geschäftsjahres, den Halbjahresbericht, die
ten; § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und § 137 Abs. 2 blei- Verkaufsprospekte, die Ausgabe- und Rücknahmepreise
ben hiervon unberührt. Dem ausführlichen Verkaufspro- der Anteile sowie sonstige Unterlagen und Angaben, die
spekt sind die Vertragsbedingungen oder die Satzung in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in dem
beizufügen, es sei denn, der ausführliche Verkaufspro- anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
spekt enthält einen Hinweis, an welcher Stelle im Gel- päischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesell-
tungsbereich dieses Gesetzes diese kostenlos erlangt schaft ihren Sitz hat, zu veröffentlichen sind, im Geltungs-
werden können, sowie der zuletzt veröffentlichte Jahres- bereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache zu veröf-
bericht und der anschließende Halbjahresbericht, sofern fentlichen. Für die Art und Weise der Veröffentlichungen
er veröffentlicht ist. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten gelten die Vorschriften des Mitgliedstaates der Europäi-
Unterlagen (Verkaufsunterlagen) können in Papierform schen Union oder des anderen Vertragsstaates des
erstellt oder auf einem dauerhaften Datenträger, zu dem Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in
der Anleger Zugang hat, gespeichert werden; der Anleger dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, entspre-
kann jederzeit verlangen, die Verkaufsunterlagen in chend. Die Investmentgesellschaft hat den Jahresbe-
Papierform zu erhalten. Der Erwerber ist darauf hinzuwei- richt, den Halbjahresbericht und die Verkaufsprospekte
sen, wo im Geltungsbereich des Gesetzes und auf wel- jeweils unverzüglich nach erster Verwendung der Bun-
che Weise er die Verkaufsunterlagen kostenlos erhalten desanstalt zu übersenden; § 3a des Verwaltungsverfah-
kann. Dem Erwerber ist außerdem eine Durchschrift des rensgesetzes findet insoweit keine Anwendung.
Antrags auf Vertragsabschluss auszuhändigen oder eine (2) Die ausländische Investmentgesellschaft veröf-
Kaufabrechnung zu übersenden, die einen Hinweis auf fentlicht für Anteile, die nicht EG-Investmentanteile sind,
die Höhe des Ausgabeaufschlags und des Rücknahme-
abschlags enthalten müssen. Soweit es sich um EG- 1. für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres im elek-
Investmentanteile handelt, muss die Durchschrift eine tronischen Bundesanzeiger spätestens vier Monate
Belehrung über das Recht des Käufers zum Widerruf nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresbericht,
nach § 126 enthalten. der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 2715
a) eine Vermögensaufstellung, die in einer dem § 44 § 123
Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3, ausgenommen Nr. 1
Deutsche Sprache
Satz 3 und 7, sowie § 79 Abs. 1 Satz 1 vergleichba-
ren Weise ausgestaltet ist und die im Berichtszeit- Die in § 121 Abs. 1 genannten Unterlagen sind in deut-
raum getätigten Käufe und Verkäufe von Immobi- scher Sprache abzufassen oder mit einer deutschen
lien benennt, Übersetzung zu versehen. Für ausländische Investment-
anteile, die keine EG-Investmentanteile sind, sind da-
b) eine nach der Art der Aufwendungen und Erträge rüber hinaus sämtliche Veröffentlichungen und Werbe-
gegliederte Aufwands- und Ertragsrechnung, schriften in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer
deutschen Übersetzung zu versehen. Soweit es sich
c) eine Übersicht über die Entwicklung des Invest- nicht um EG-Investmentanteile handelt, ist der deutsche
mentvermögens in einer dem § 44 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Wortlaut der in den Sätzen 1 und 2 genannten Unterlagen
vergleichbaren Weise, die mit dem ausdrücklichen und Veröffentlichungen maßgeblich.
Hinweis zu verbinden ist, dass die vergangenheits-
bezogenen Werte keine Rückschlüsse für die § 124
Zukunft gewähren,
Werbung
d) die Anzahl der am Berichtsstichtag umlaufenden (1) Jede Werbung in Textform für den Erwerb von
Anteile und den Wert eines Anteils Anteilen eines Investmentvermögens muss auf die Ver-
kaufsprospekte und die Stellen im Geltungsbereich die-
zu enthalten hat; ses Gesetzes, wo und auf welche Weise diese erhältlich
sind, hinweisen. Jede Werbung in Textform für den
2. für die Mitte eines jeden Geschäftsjahres im elektroni-
Erwerb von Anteilen eines inländischen Investmentver-
schen Bundesanzeiger spätestens zwei Monate nach
mögens, nach dessen Vertragsbedingungen oder Sat-
dem Stichtag einen Halbjahresbericht, der die Anga-
zung die Anlage von mehr als 35 Prozent des Wertes des
ben nach Nummer 1 Buchstabe a und d enthalten
Investmentvermögens in Schuldverschreibungen eines
muss; außerdem sind die Angaben nach Nummer 1
der in § 60 Abs. 2 Satz 1 genannten Aussteller zulässig
Buchstabe b und c aufzunehmen, wenn für das Halb-
ist, muss diese Aussteller benennen. Jede Werbung für
jahr Zwischenausschüttungen erfolgt oder vorgese-
den Erwerb von Anteilen eines Investmentvermögens,
hen sind;
nach dessen Vertragsbedingungen oder Satzung ein
anerkannter Wertpapierindex nachgebildet wird oder
3. die Ausgabe- und Rücknahmepreise bei jeder Ausga-
hauptsächlich in Derivate nach Maßgabe des § 51 ange-
be oder Rücknahme von Anteilen, mindestens jedoch
legt wird, muss auf die Anlagestrategie hinweisen. Weist
zweimal im Monat, in einer im Verkaufsprospekt anzu-
ein Investmentvermögen auf Grund seiner Zusammen-
gebenden hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder
setzung oder der für die Fondsverwaltung verwendeten
Tageszeitung mit Erscheinungsort im Geltungsbereich
Techniken eine erhöhte Volatilität auf, muss in jeder Wer-
dieses Gesetzes; dabei ist der für den niedrigsten
bung in Textform darauf hingewiesen werden. Die Sätze 3
Anlagebetrag berechnete Ausgabepreis zu nennen.
und 4 gelten nicht für die Werbung für ausländische
Investmentanteile, die keine EG-Investmentanteile sind.
(3) Ausgabe- und Rücknahmepreise der ausländi-
schen Investmentanteile, die nicht EG-Investmentanteile (2) Jede Werbung für Dach-Sondervermögen mit
sind, dürfen in Veröffentlichungen und Werbeschriften zusätzlichen Risiken oder für Anteile an ausländischen
nur gemeinsam genannt werden; der letzte Halbsatz des Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik
Absatzes 2 Nr. 3 findet Anwendung. Anforderungen unterliegen, die denen nach § 113 Abs. 1
und 2 vergleichbar sind, muss auf die besonderen Risi-
(4) Für ausländische Investmentvermögen im Sinne ken des Investmentvermögens nach Maßgabe des § 117
von § 136 Abs. 3 müssen die gemäß Absatz 2 Nr. 1 und 2 Abs. 2 ausdrücklich hinweisen.
zu veröffentlichenden Unterlagen eine Darstellung der
(3) Um Missständen bei der Werbung für ausländische
Entwicklung des Kurses der Anteile des Investmentver-
Investmentanteile zu begegnen, kann die Bundesanstalt
mögens und des Nettoinventarwertes des Investment-
bestimmte Arten der Werbung untersagen. Dies gilt ins-
vermögens im Berichtszeitraum enthalten.
besondere für die Werbung mit Angaben, die geeignet
sind, in irreführender Weise den Anschein eines beson-
(5) Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 gelten nicht für auslän-
ders günstigen Angebots hervorzurufen, sowie für die
dische Investmentvermögen im Sinne von § 136 Abs. 3.
Werbung mit dem Hinweis auf die Befugnisse der Bun-
Die Investmentgesellschaften veröffentlichen für diese
desanstalt nach diesem Gesetz.
Investmentvermögen stattdessen täglich den an dem
organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpa- (4) Verstößt die ausländische Investmentgesellschaft,
pierhandelsgesetzes ermittelten Kurs der Anteile des ein von ihr bestellter Repräsentant oder eine mit dem
Investmentvermögens und wöchentlich zusätzlich den öffentlichen Vertrieb befasste Person erheblich gegen die
Nettoinventarwert des Investmentvermögens in einer im Absätze 1 und 2 oder Anordnungen nach Absatz 3 und
ausführlichen Verkaufsprospekt anzugebenden hinrei- werden die Verstöße trotz Verwarnung durch die Bundes-
chend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit anstalt nicht eingestellt, so untersagt die Bundesanstalt
Erscheinungsort im Geltungsbereich dieses Gesetzes. In den weiteren öffentlichen Vertrieb. Sie macht die Unter-
sonstigen Veröffentlichungen und Werbeschriften über sagung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt. Die
das Investmentvermögen im Sinne des § 136 Abs. 3 dür- Bundesanstalt teilt die Untersagung des weiteren öffent-
fen der Kurs der Anteile und der Nettoinventarwert des lichen Vertriebs von EG-Investmentanteilen den zustän-
Investmentvermögens nur gemeinsam genannt werden. digen Stellen des Mitgliedstaates der Europäischen
2716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003
Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkom- § 127
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem
Prospekthaftung
die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, mit. Entstehen
der Bundesanstalt durch die Bekanntmachung nach Satz 2 (1) Sind in dem ausführlichen oder vereinfachten Ver-
Kosten, sind diese der Bundesanstalt zu erstatten. kaufsprospekt Angaben, die für die Beurteilung der
Anteile von wesentlicher Bedeutung sind, unrichtig oder
§ 125 unvollständig, so kann derjenige, der auf Grund des aus-
führlichen oder vereinfachten Verkaufsprospekts Anteile
Kostenvorausbelastung
gekauft hat, von der Kapitalanlagegesellschaft oder aus-
Wurde die Abnahme von Anteilen für einen mehrjähri- ländischen Investmentgesellschaft und von demjenigen,
gen Zeitraum vereinbart, so darf von jeder der für das der diese Anteile im eigenen Namen gewerbsmäßig ver-
erste Jahr vereinbarten Zahlungen höchstens ein Drittel kauft hat, als Gesamtschuldner Übernahme der Anteile
für die Deckung von Kosten verwendet werden, die restli- gegen Erstattung des von ihm gezahlten Betrages verlan-
chen Kosten müssen auf alle späteren Zahlungen gleich- gen. Ist der Käufer in dem Zeitpunkt, in dem er von der
mäßig verteilt werden; dies gilt nicht für EG-Investment- Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Verkaufspro-
anteile. spekte Kenntnis erlangt hat, nicht mehr Inhaber des
Anteils, so kann er die Zahlung des Betrages verlangen,
§ 126 um den der von ihm gezahlte Betrag den Rücknahme-
preis des Anteils im Zeitpunkt der Veräußerung über-
Widerrufsrecht
steigt.
(1) Ist der Käufer von Anteilen durch mündliche Ver-
handlungen außerhalb der ständigen Geschäftsräume (2) Angaben von wesentlicher Bedeutung im ausführli-
desjenigen, der die Anteile verkauft oder den Verkauf ver- chen Verkaufsprospekt sind auch die Jahres- und Halb-
mittelt hat, dazu bestimmt worden, eine auf den Kauf jahresberichte. Angaben von wesentlicher Bedeutung im
gerichtete Willenserklärung abzugeben, so ist er an diese vereinfachten Verkaufsprospekt sind ausschließlich
Erklärung nur gebunden, wenn er sie nicht der Kapitalan- Angaben nach § 42 Abs. 2 bis 4.
lagegesellschaft, der ausländischen Investmentgesell- (3) Eine Gesellschaft oder diejenige Stelle, welche die
schaft oder einem Repräsentanten nach Maßgabe des Anteile im eigenen Namen gewerbsmäßig verkauft hat,
§ 138 gegenüber binnen einer Frist von zwei Wochen kann nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen wer-
schriftlich widerruft; dies gilt auch dann, wenn derjenige, den, wenn sie nachweist, dass sie die Unrichtigkeit oder
der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine Unvollständigkeit der Verkaufsprospekte nicht gekannt
ständigen Geschäftsräume hat. hat und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit
(2) Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige beruht. Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn
Absendung des Widerrufs. Der Lauf der Frist beginnt der Käufer der Anteile die Unrichtigkeit oder Unvollstän-
vorbehaltlich des Satzes 3 erst, wenn der ausführliche digkeit der Verkaufsprospekte beim Kauf gekannt hat.
Verkaufsprospekt dem Käufer nach Maßgabe des § 121 (4) Zur Übernahme nach Absatz 1 ist auch derjenige
Abs. 1 Satz 1 angeboten worden ist. Der Lauf der Frist von verpflichtet, der gewerbsmäßig den Verkauf der Anteile
zwei Wochen für den schriftlichen Widerruf beginnt beim vermittelt oder die Anteile im fremden Namen verkauft
Erwerb von EG-Investmentanteilen erst, wenn die Durch- hat, wenn er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der
schrift des Antrags auf Vertragsabschluss dem Käufer Verkaufsprospekte gekannt hat. Der Anspruch nach
ausgehändigt worden ist. Ist streitig, ob oder zu welchem Absatz 1 besteht nicht, wenn auch der Käufer der Anteile
Zeitpunkt der ausführliche Verkaufsprospekt angeboten die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Verkaufspro-
oder die Durchschrift des Antrags dem Käufer ausgehän- spekte beim Kauf gekannt hat.
digt wurde, so trifft die Beweislast den Verkäufer.
(5) Der Anspruch verjährt in einem Jahr seit dem Zeit-
(3) Das Recht zum Widerruf besteht nicht, wenn der punkt, in dem der Käufer von der Unrichtigkeit oder
Verkäufer nachweist, dass Unvollständigkeit der Verkaufsprospekte Kenntnis
1. der Käufer die Anteile im Rahmen seines Gewerbebe- erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit dem
triebes erworben hat oder Abschluss des Kaufvertrages.
2. er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Verkauf
der Anteile geführt haben, auf Grund vorhergehender
Bestellung gemäß § 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung Abschnitt 2
aufgesucht hat. Vertrieb in anderen Mitglied-
staaten der Europäischen Union oder
(4) Ist der Widerruf erfolgt und hat der Käufer bereits anderen Vertragsstaaten des Abkommens
Zahlungen geleistet, so ist die Kapitalanlagegesellschaft über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder die ausländische Investmentgesellschaft verpflich-
tet, dem Käufer, gegebenenfalls Zug um Zug gegen
Rückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahlten § 128
Kosten und einen Betrag auszuzahlen, der dem Wert der Anzeigepflicht
bezahlten Anteile am Tage nach dem Eingang der Wider-
rufserklärung entspricht. (1) Beabsichtigt die Kapitalanlagegesellschaft, Anteile
an einem Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 46
(5) Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet bis 65 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
werden. Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
(6) Die Vorschrift ist auf den Verkauf von Anteilen mens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Publi-
durch den Anleger entsprechend anwendbar. kum zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 2717
der Deutschen Bundesbank sowie den zuständigen Stel- § 131
len des anderen Staates anzuzeigen. Zur Vorlage bei den Benennungspflicht
zuständigen Stellen dieses Staates stellt die Bundesan-
stalt auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft bei Nach- Die Investmentgesellschaft muss für den öffentlichen
weis der Voraussetzungen eine Bescheinigung aus, dass Vertrieb mindestens ein inländisches Kreditinstitut oder
die Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind. eine inländische Zweigniederlassung eines Kreditinsti-
tuts mit Sitz im Ausland benennen, über welche die für
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf den Vertrieb der die Anleger bestimmten Zahlungen geleitet werden und
Anteile in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen die Rücknahme von Anteilen durch die Investmentgesell-
Union oder in dem anderen Vertragsstaat des Abkom- schaft abgewickelt wird. Außerdem hat die Investment-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum erst auf- gesellschaft die erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
nehmen, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzei- um sicherzustellen, dass die Anleger die vorgeschriebe-
ge bei den zuständigen Stellen dieses Mitgliedstaates nen Informationen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
zwei Monate verstrichen sind, ohne dass diese Stellen erhalten. Angaben über die nach den Sätzen 1 und 2
durch begründeten Beschluss festgestellt haben, dass getroffenen Maßnahmen sind in den im Geltungsbereich
die Art und Weise des vorgesehenen Vertriebs nicht den dieses Gesetzes verbreiteten ausführlichen Verkaufspro-
nach der Richtlinie 85/611/EWG zu beachtenden Bestim- spekt aufzunehmen.
mungen entspricht.
§ 132
§ 129
Anzeigepflicht
Verpflichtungen
(1) Die Investmentgesellschaft hat die Absicht, EG-
bei grenzüberschreitendem Vertrieb
Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Im Falle des Vertriebs von Anteilen nach Maßgabe der öffentlich zu vertreiben, der Bundesanstalt anzuzeigen.
§§ 46 bis 65 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi- (2) Der Anzeige sind beizufügen:
schen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist 1. die Bescheinigung der zuständigen Stellen des Mit-
die Kapitalanlagegesellschaft verpflichtet, gliedstaates der Europäischen Union oder des ande-
ren Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
1. die in dem anderen Staat geltenden Vorschriften zu päischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentge-
beachten, welche die nicht durch diese Richtlinie sellschaft ihren Sitz hat, dass die Bestimmungen
geregelten Bereiche oder Werbemaßnahmen betref- der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind,
fen,
2. die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Invest-
2. unter Beachtung der in dem anderen Staat geltenden mentgesellschaft sowie der im Zeitpunkt der Anzeige
Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, gültige vereinfachte und ausführliche Verkaufspro-
um sicherzustellen, dass die Anleger in diesem Staat spekt,
in den Genuss der Zahlungen kommen, das Recht zur
Rückgabe von Anteilen ausüben können und die von 3. der zuletzt veröffentlichte Jahresbericht und der an-
der Kapitalanlagegesellschaft zu liefernden Informa- schließende Halbjahresbericht, sofern er veröffent-
tionen erhalten, und licht ist,
4. die Angaben über die Vorkehrungen für den öffentli-
3. die nach diesem Gesetz zu veröffentlichenden Unter-
chen Vertrieb,
lagen und Angaben in zumindest einer der Landes-
sprachen des Staates oder in einer anderen von den 5. Bestätigungen der gemäß § 131 Satz 1 und 2 beauf-
zuständigen Behörden des Staates genehmigten tragten Stellen über die Übernahme der Funktionen,
Sprache zu veröffentlichen; für Art und Weise der Ver- 6. der Nachweis der Zahlung der Gebühr für die Anzeige.
öffentlichungen gelten die Vorschriften dieses Geset-
zes entsprechend. Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen
Übersetzung vorzulegen.
(3) Die Bundesanstalt hat den Tag des Eingangs der
Abschnitt 3 Anzeige innerhalb von vier Wochen zu bestätigen, sofern
Öffentlicher Vertrieb von EG-Investmentanteilen die erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen.
nach Maßgabe der Richtlinie 85/611/EWG Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die Bundes-
im Geltungsbereich dieses Gesetzes anstalt innerhalb der gleichen Frist als Ergänzungsanzei-
ge an. Die Ergänzungsanzeige ist der Bundesanstalt
§ 130
innerhalb von sechs Monaten nach der Erstattung der
Anwendbare Anzeige beziehungsweise der letzten Ergänzungsanzei-
Vorschriften auf den öffentlichen ge einzureichen; anderenfalls gilt der öffentliche Vertrieb
Vertrieb von EG-Investmentanteilen wegen nicht ordnungsgemäßer Anzeigenerstattung als
untersagt. Die Frist nach Satz 3 ist eine Ausschlussfrist.
(1) Für den öffentlichen Vertrieb von EG-Investment-
anteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die
Vorschriften dieses Abschnitts und die weiteren Vor- § 133
schriften dieses Gesetzes, soweit sie auf EG-Investment- Aufnahme und
anteile Anwendung finden. Untersagung des öffentlichen Vertriebs
(2) § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet auf (1) Der öffentliche Vertrieb der EG-Investmentanteile
die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung. darf erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang
2718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003
der vollständigen Anzeige zwei Monate verstrichen sind, papierhandelsgesetzes und des § 2 Abs. 6 des Wertpa-
ohne dass die Bundesanstalt die Aufnahme des öffentli- piererwerbs- und Übernahmegesetzes. Kann der Anleger
chen Vertriebs untersagt hat. im Regelfall keine Weisungen für die Ausübung der
Stimmrechte erteilen, gelten Stimmrechte aus Aktien, die
(2) Die Bundesanstalt untersagt die Aufnahme des
zu einem von der Investmentgesellschaft verwalteten
öffentlichen Vertriebs, wenn
Investmentvermögen gehören, dessen Vermögensge-
1. die Investmentgesellschaft die Anzeige nach § 132 genstände im Miteigentum der Anleger stehen, für die
nicht ordnungsgemäß erstattet, Anwendung des § 21 Abs. 1 des Wertpapierhandelsge-
2. Art und Weise des öffentlichen Vertriebs gegen sonsti- setzes und des § 29 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und
ge Vorschriften des deutschen Rechts verstoßen oder Übernahmegesetzes als Stimmrechte der Investmentge-
sellschaft; stehen die Vermögensgegenstände des
3. die Verpflichtungen nach § 131 nicht erfüllt sind. Investmentvermögens im Eigentum der Investmentge-
(3) Die Bundesanstalt untersagt den weiteren öffentli- sellschaft, sind auf die Stimmrechte § 22 Abs. 1 des Wert-
chen Vertrieb der EG-Investmentanteile, wenn papierhandelsgesetzes und § 30 Abs. 1 des Wertpapier-
erwerbs- und Übernahmegesetzes nicht anzuwenden.
1. die Anzeige nach § 132 nicht erstattet oder der öffent-
liche Vertrieb vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 aufge-
nommen worden ist,
Abschnitt 4
2. bei dem öffentlichen Vertrieb erheblich gegen sonsti-
ge Vorschriften des deutschen Rechts verstoßen wor- Öffentlicher Vertrieb
den ist, von ausländischen Investmentanteilen
3. die Zulassung durch die zuständigen Stellen des Mit- im Geltungsbereich dieses Gesetzes
gliedstaates der Europäischen Union oder des ande- § 135
ren Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentge- Anwendbare Vorschriften
sellschaft ihren Sitz hat, entzogen worden ist oder auf den öffentlichen Vertrieb
ausländischer Investmentanteile
4. die Vertriebsvoraussetzungen nach § 131 nicht mehr
erfüllt sind. (1) Für den öffentlichen Vertrieb von ausländischen
Investmentanteilen, die keine EG-Investmentanteile sind,
(4) Die Bundesanstalt kann den weiteren öffentlichen
im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Vorschrif-
Vertrieb untersagen, wenn die Verpflichtungen nach § 121
ten dieses Abschnitts und die weiteren Vorschriften die-
Abs. 1, § 122 Abs. 1 und § 123 Satz 1 nicht ordnungsge-
ses Gesetzes, soweit sie auf ausländische Investmentan-
mäß erfüllt werden oder eine für die Überwachung der
teile, die keine EG-Investmentanteile sind, Anwendung
Einhaltung der Vorschriften des Ersten und Dritten
finden. Der öffentliche Vertrieb von Anteilen an einem
Abschnitts dieses Kapitels bestehenden Pflichten zu ent-
ausländischen Investmentvermögen, das hinsichtlich der
richtende Gebühr trotz Mahnung nicht gezahlt wird.
Anlagepolitik Anforderungen unterliegt, die denen nach
(5) Hat die Bundesanstalt den weiteren öffentlichen § 112 Abs. 1 vergleichbar sind, ist nicht gestattet.
Vertrieb von EG-Investmentanteilen nach Absatz 3 Nr. 1
oder 2 untersagt, darf die ausländische Investmentge- (2) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für
sellschaft die Absicht, diese EG-Investmentanteile im ausländische Investmentanteile, die an einer inländi-
Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich zu vertrei- schen Börse zum amtlichen Markt oder zum geregelten
ben, erst wieder anzeigen, wenn seit dem Tag der Unter- Markt zugelassen sind, sofern, mit Ausnahme der von der
sagung ein Jahr verstrichen ist. Börse vorgeschriebenen Bekanntmachungen, kein öffent-
licher Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen
(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß- stattfindet.
nahmen der Bundesanstalt in den Fällen der Absätze 2
und 3 haben keine aufschiebende Wirkung. (3) § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet auf
die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.
(7) Die Bundesanstalt teilt die Untersagung des öffent-
lichen Vertriebs den zuständigen Stellen des Mitglied-
staates der Europäischen Union oder des anderen Ver- § 136
tragsstaates des Abkommens über den Europäischen Zulässigkeit des öffentlichen Vertriebs
Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren
Sitz hat, mit. Sie macht die Untersagung im elektroni- (1) Der öffentliche Vertrieb von ausländischen Invest-
schen Bundesanzeiger bekannt, falls ein öffentlicher Ver- mentanteilen, die keine EG-Investmentanteile sind, ist
trieb stattgefunden hat. Entstehen der Bundesanstalt zulässig, wenn
durch die Bekanntmachung nach Satz 2 Kosten, sind
1. die ausländische Investmentgesellschaft und die Ver-
diese der Bundesanstalt zu erstatten.
waltungsgesellschaft im Staat ihres Sitzes einer wirk-
samen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Invest-
§ 134 mentanleger unterliegen und wenn die zuständigen
Mitteilungen nach dem Aufsichtsstellen des Sitzstaates zu einer nach den
Wertpapierhandelsgesetz und dem Erfahrungen der Bundesanstalt befriedigenden
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz Zusammenarbeit entsprechend § 19 mit der Bundes-
anstalt bereit sind,
Die Investmentgesellschaft ist hinsichtlich der von ihr
verwalteten ausländischen Investmentvermögen kein 2. die ausländische Investmentgesellschaft der Bundes-
Tochterunternehmen im Sinne des § 22 Abs. 3 des Wert- anstalt ein inländisches Kreditinstitut oder eine zuver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 2719
lässige, fachlich geeignete Person mit Sitz oder nung des Investmentvermögens nur eingeräumt
Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes als werden darf, wenn die den Gegenstand der Kauf-
Repräsentanten benennt, option bildenden Vermögensgegenstände im Zeit-
punkt der Einräumung der Kaufoption zum Invest-
3. die Gegenstände des Vermögens von einer Depot-
mentvermögen gehören,
bank verwahrt werden, oder, soweit es sich um Immo-
bilien handelt, deren Bestand von einer Depotbank 6. die in § 121 Abs. 1 und 3, § 122 Abs. 2 bis 5 sowie den
überwacht wird, welche die Anleger in einer den Vor- §§ 123 und 137 vorgesehenen Verpflichtungen zur
schriften der §§ 20 bis 29 vergleichbaren Weise sichert; Unterrichtung der Erwerber von Anteilen ordnungsge-
die Bundesanstalt kann zulassen, dass mehrere mäß erfüllt werden.
Depotbanken diese Aufgabe wahrnehmen, wenn das
(2) Absatz 1 Nr. 3 ist auf ausländische Investmentver-
im Rahmen des Geschäftsbetriebes der ausländi-
mögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen
schen Investmentgesellschaft erforderlich ist und
unterliegen, die denen nach § 113 Abs. 1 und 2 vergleich-
dadurch die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird,
bar sind, mit der Maßgabe anwendbar, dass einzelne Auf-
4. ein oder mehrere inländische Kreditinstitute oder in- gaben der Depotbank auch von einer anderen vergleich-
ländische Zweigniederlassungen von Kreditinstituten baren Einrichtung wahrgenommen werden dürfen, wenn
mit Sitz im Ausland als Zahlstellen benannt werden, vertraglich sichergestellt ist, dass die Depotbank für ein
über welche von den Anlegern geleistete oder für sie Verschulden der von ihr unmittelbar eingeschalteten Ein-
bestimmte Zahlungen geleitet werden können; wer- richtung wie für ein eigenes Verschulden haftet.
den Zahlungen und Überweisungen über eine Zahl-
(3) Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a bis c ist nicht auf aus-
stelle geleitet, so ist sicherzustellen, dass die Beträge
ländische Investmentvermögen anzuwenden, die in einer
unverzüglich an die Depotbank oder an die Anleger
der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital nach
weitergeleitet werden,
Maßgabe dieses Gesetzes vergleichbaren Weise gebildet
5. die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Invest- sind und deren Anteile zu einem organisierten Markt im
mentgesellschaft vorsehen, dass Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes
zugelassen sind.
a) dem Käufer unverzüglich nach Eingang des Kauf-
preises bei der Depotbank Anteile in entsprechen- (4) Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b und d gilt nicht für aus-
der Höhe übertragen werden, ländische Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anla-
b) die Anleger die Auszahlung des auf den Anteil ent- gepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 113
fallenden Vermögensteils verlangen können, Abs. 1 und 2 vergleichbar sind, wenn die Vertragsbedin-
gungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft
c) eine Kostenvorausbelastung nach Maßgabe des Regelungen vorsehen, die § 113 Abs. 3 und 4 sowie § 116
§ 125 eingeschränkt ist, entsprechen.
d) Anteile an risikogemischten Investmentvermögen (5) Die Bundesanstalt kann bei Staaten, die nicht Mit-
nur in einer den §§ 50, 61, 64 Abs. 3, § 84 Abs. 1 gliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat
Nr. 2 bis 4 sowie § 85 entsprechenden Art und des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
Weise erworben werden, raum sind, bestimmen, dass die Vorschriften der §§ 130
e) die zum Investmentvermögen gehörenden Vermö- bis 134 auf den öffentlichen Vertrieb von ausländischen
gensgegenstände nicht verpfändet oder sonst Investmentanteilen, die von Investmentgesellschaften
belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Siche- mit Sitz in einem solchen Staat ausgegeben werden, ent-
rung abgetreten werden dürfen, es sei denn, es sprechend Anwendung finden, wenn die Voraussetzun-
handelt sich um Kreditaufnahmen unter Berück- gen nach Absatz 1 Nr. 1 sowie der Richtlinie 85/611/EWG
sichtigung der Anforderungen nach Buchstabe f entsprechend erfüllt sind.
oder um Sicherheitsleistungen zur Erfüllung von
Einschuss- oder Nachschussverpflichtungen im § 137
Rahmen der Abwicklung von Geschäften mit Finanz-
Verkaufsprospekt
instrumenten im Sinne des § 51 Abs. 2 und 3,
(1) Der ausführliche Verkaufsprospekt der ausländi-
f) Kredite zu Lasten des Investmentvermögens nur
schen Investmentgesellschaft muss alle Angaben enthal-
entsprechend der Regelung des § 53, zu Lasten
ten, die im Zeitpunkt der Antragstellung für die Beurtei-
eines Investmentvermögens, das nach den Ver-
lung der ausländischen Investmentanteile von wesentli-
tragsbedingungen oder der Satzung in Immobilien
cher Bedeutung sind. Er muss insbesondere Angaben
anlegen darf, nur im Rahmen einer ordnungsge-
enthalten
mäßen Wirtschaftsführung bis zu 50 Prozent des
Verkehrswertes der im Vermögen befindlichen 1. über Name oder Firma, Rechtsform, Sitz und Eigenka-
Immobilien aufgenommen werden dürfen und pital (Grund- oder Stammkapital abzüglich der aus-
dass die Kreditaufnahmen der Zustimmung der stehenden Einlagen zuzüglich der Rücklagen) der
Depotbank zu den Darlehensbedingungen bedür- ausländischen Investmentgesellschaft, des Unter-
fen, nehmens, das über die Anlage des eingelegten Gel-
des bestimmt (Verwaltungsgesellschaft), des Unter-
g) keine Geschäfte zu Lasten des Investmentvermö-
nehmens, das den Vertrieb der Investmentanteile
gens vorgenommen werden, die den Verkauf nicht
übernommen hat (Vertriebsgesellschaft), und der
zum Investmentvermögen gehörender Vermö-
Depotbank;
gensgegenstände zum Inhalt haben und das
Recht, die Lieferung von Vermögensgegenständen 2. über Name oder Firma, Sitz und Anschrift des Reprä-
zu verlangen (Kaufoption), einem Dritten für Rech- sentanten und der Zahlstellen;
2720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003
3. über Art, Höhe und Berechnung sämtlicher Kosten, die Vertriebsgesellschaft bestimmten Schriftstücke
die dem Anleger in Rechnung gestellt werden, sowie ermächtigt. Diese Befugnisse können nicht beschränkt
sämtlicher aus dem Vermögen an Dritte zu zahlender werden.
Vergütungen und zu ersetzender Aufwendungen;
(2) Für Klagen gegen eine ausländische Investmentge-
4. in den Vorgaben des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 14 entspre- sellschaft, eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Ver-
chender Weise; triebsgesellschaft, die auf den öffentlichen Vertrieb von
5. in den Vorgaben des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 15, 16 Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Halbsatz 1 und 2 und Nr. 28 entsprechender Weise; Bezug haben, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk
der Repräsentant seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Dieser
6. über die Voraussetzungen und Bedingungen, zu Gerichtsstand kann durch Vereinbarung nicht ausge-
denen die Anleger die Auszahlung des auf den Anteil schlossen werden.
entfallenden Vermögensteils verlangen können sowie
über die hierfür zuständigen Stellen. (3) Der Name des Repräsentanten und die Beendi-
gung seiner Stellung sind von der Bundesanstalt im elek-
Außerdem ist dem ausführlichen Verkaufsprospekt ein tronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. Entste-
Jahresbericht gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1, dessen Stichtag hen der Bundesanstalt durch die Bekanntmachung nach
nicht länger als 16 Monate zurückliegen darf, und, wenn Satz 1 Kosten, sind diese Kosten der Bundesanstalt zu
der Stichtag des Jahresberichts länger als acht Monate erstatten.
zurückliegt, auch ein Halbjahresbericht gemäß § 122
Abs. 2 Nr. 2 als Anlage beizufügen. Der ausführliche Ver-
kaufsprospekt muss ferner eine Belehrung über das § 139
Recht des Käufers zum Widerruf nach § 126 sowie aus- Anzeigepflicht
drückliche Hinweise darauf enthalten, dass die ausländi-
(1) Die ausländische Investmentgesellschaft hat die
sche Investmentgesellschaft einer staatlichen Aufsicht
Absicht, ausländische Investmentanteile im Geltungsbe-
durch die Bundesanstalt nicht untersteht. Die Bundesan-
reich dieses Gesetzes öffentlich zu vertreiben, der Bun-
stalt kann verlangen, dass in den ausführlichen Verkaufs-
desanstalt anzuzeigen.
prospekt weitere Angaben aufgenommen werden, wenn
sie Grund zu der Annahme hat, dass die Angaben für den (2) Der Anzeige sind beizufügen:
Erwerber erforderlich sind.
1. alle wesentlichen Angaben über die ausländische
(2) Die Verwendung des vereinfachten Verkaufspro- Investmentgesellschaft, ihre Organe und ihren Reprä-
spekts ist nicht gestattet. sentanten sowie über die Verwaltungsgesellschaft,
(3) Für ausländische Investmentvermögen im Sinne die Vertriebsgesellschaften, die Depotbank und die
von § 136 Abs. 3 gilt Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 entspre- Zahlstellen,
chend. Der ausführliche Verkaufsprospekt dieser Invest- 2. Bestätigungen des Repräsentanten, der Depotbank
mentvermögen muss darüber hinaus Angaben enthalten und der Zahlstelle über die Übernahme dieser Funk-
1. über den organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 tionen,
des Wertpapierhandelsgesetzes, an dem die Anteile 3. die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Invest-
des Investmentvermögens gehandelt werden; mentgesellschaft sowie der im Zeitpunkt der Anzeige
2. darüber, dass der an dem organisierten Markt im gültige ausführliche Verkaufsprospekt,
Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes 4. der letzte Jahresbericht, der den Anforderungen des
ermittelte Kurs der Anteile des Investmentvermögens § 122 Abs. 2 Nr. 1 entsprechen muss, und, wenn der
von dem Nettoinventarwert des Investmentvermö- Stichtag des Jahresberichts länger als acht Monate
gens abweichen kann sowie ob und welche Maßnah- zurückliegt, auch der anschließende Halbjahresbe-
men von der Investmentgesellschaft im Falle einer richt, der den Anforderungen des § 122 Abs. 2 Nr. 2
erheblichen Abweichung des Kurses der Anteile vom entsprechen muss; der Jahresbericht muss mit dem
Nettoinventarwert des Investmentvermögens getrof- Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers verse-
fen werden; hen sein,
3. darüber, dass die Anleger von der Investmentgesell- 5. die festgestellte Jahresbilanz des letzten Geschäfts-
schaft nicht jederzeit die Rücknahme der Anteile und jahres nebst Gewinn- und Verlustrechnung (Jahres-
die Auszahlung des auf die Anteile entfallenden Ver- abschluss) der Verwaltungsgesellschaft, die mit dem
mögensteils verlangen können. Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers verse-
(4) Der ausführliche Verkaufsprospekt von ausländi- hen ist,
schen Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlage-
6. die Erklärung der ausländischen Investmentgesell-
politik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 113
schaft, dass sie sich verpflichtet,
Abs. 1 und 2 vergleichbar sind, muss darüber hinaus
Angaben nach § 117 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 und Abs. 2 a) der Bundesanstalt den Jahresabschluss der Ver-
in entsprechender Weise enthalten. waltungsgesellschaft und den nach § 122 Abs. 2
Nr. 1 zu veröffentlichenden Jahresbericht spätes-
§ 138 tens vier Monate nach Ende jedes Geschäftsjahres
sowie den nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 zu veröffent-
Vertretung lichenden Halbjahresbericht spätestens zwei Mo-
der Gesellschaft, Gerichtsstand nate nach Ende jedes Geschäftshalbjahres einzu-
(1) Der Repräsentant vertritt die ausländische Invest- reichen; der Jahresabschluss und der Jahresbe-
mentgesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er gilt richt müssen mit dem Bestätigungsvermerk eines
als zum Empfang der für die Verwaltungsgesellschaft und Wirtschaftsprüfers versehen sein,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 2721
b) die Bundesanstalt über alle wesentlichen Ände- triebsgesellschaft festgestellter Anspruch eines Anle-
rungen von Umständen, die bei der Anzeige der gers nicht erfüllt worden ist; sie kann von der Untersa-
Absicht des öffentlichen Vertriebs angegeben wor- gung absehen, wenn ihr dies wegen der besonderen
den sind, zu unterrichten und die Änderungsanga- Umstände des Einzelfalles aus Gründen der Billigkeit
ben nachzuweisen, geboten erscheint.
c) der Bundesanstalt auf Verlangen über ihre Ge- (4) Die Bundesanstalt kann den weiteren öffentlichen
schäftstätigkeit Auskunft zu erteilen und Unterla- Vertrieb ausländischer Investmentanteile untersagen,
gen vorzulegen, wenn
7. der Nachweis über die Zahlung der Gebühr für die 1. die in § 121 Abs. 1 und 3, § 122 Abs. 2 bis 5 sowie den
Anzeige, §§ 123 und 137 vorgesehenen Verpflichtungen nicht
8. alle wesentlichen Angaben und Unterlagen, aus ordnungsgemäß erfüllt werden,
denen sich ergibt, dass die ausländische Investment- 2. eine für die Prüfung der nach § 139 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6
gesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft im Staat vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen zu ent-
ihres Sitzes einer wirksamen öffentlichen Aufsicht richtende Gebühr trotz Mahnung nicht gezahlt wird
zum Schutz der Investmentanleger unterliegen. oder der Bundesanstalt im Rahmen der Bekanntma-
Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen chungspflicht nach § 138 Abs. 3 entstandene Kosten
Übersetzung vorzulegen. Widerspruch und Anfechtungs- trotz Mahnung nicht erstattet werden, oder
klage gegen Verlangen der Bundesanstalt gemäß Satz 1
3. bei dem öffentlichen Vertrieb der ausländischen
Nr. 6 Buchstabe c haben keine aufschiebende Wirkung.
Investmentanteile erheblich gegen die Vertragsbedin-
(3) Die Bundesanstalt hat den Tag des Eingangs der gungen oder die Satzung verstoßen worden ist.
Anzeige innerhalb vier Wochen zu bestätigen, sofern die
nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unter- (5) Hat die Bundesanstalt den weiteren öffentlichen
lagen vorliegen. Fehlende Angaben und Unterlagen for- Vertrieb ausländischer Investmentanteile nach Absatz 3
dert die Bundesanstalt innerhalb der gleichen Frist als Nr. 1, 3 oder 4 untersagt, darf die ausländische Invest-
Ergänzungsanzeige an. Die Ergänzungsanzeige ist der mentgesellschaft die Absicht, diese ausländischen
Bundesanstalt innerhalb von sechs Monaten nach der Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Erstattung der Anzeige beziehungsweise der letzten zu vertreiben, erst wieder anzeigen, wenn seit dem Tag
Ergänzungsanzeige einzureichen; anderenfalls gilt der der Untersagung ein Jahr verstrichen ist.
öffentliche Vertrieb wegen nicht ordnungsgemäßer (6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-
Anzeigenerstattung als untersagt. Die Frist nach Satz 3 nahmen der Bundesanstalt haben in den Fällen der
ist eine Ausschlussfrist. Absätze 2 und 3 keine aufschiebende Wirkung.
§ 140 (7) Die Bundesanstalt macht die Untersagung im elek-
tronischen Bundesanzeiger bekannt, falls ein öffentlicher
Aufnahme und Vertrieb stattgefunden hat. Entstehen der Bundesanstalt
Untersagung des öffentlichen Vertriebs durch die Bekanntmachung nach Satz 1 Kosten, sind
(1) Der öffentliche Vertrieb von ausländischen Invest- diese der Bundesanstalt zu erstatten.
mentanteilen darf erst aufgenommen werden, wenn seit
dem Eingang der vollständigen Anzeige drei Monate ver-
strichen sind, ohne dass die Bundesanstalt die Aufnahme Abschnitt 5
des Vertriebs untersagt hat. Vertriebsüberwachung
(2) Die Bundesanstalt untersagt die Aufnahme des § 141
öffentlichen Vertriebs, wenn die Voraussetzungen nach
§ 136 nicht erfüllt sind oder die ausländische Investment- Zuständigkeit der Bundesanstalt
gesellschaft die Anzeige nach § 139 nicht ordnungsge- (1) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der
mäß erstattet. §§ 121 bis 127 und 130 bis 140 und der sonstigen beim
(3) Die Bundesanstalt untersagt den weiteren öffentli- Vertrieb durch die Investmentgesellschaft zu beachten-
chen Vertrieb ausländischer Investmentanteile, wenn den Vorschriften des deutschen Rechts.
1. die Anzeige nach § 139 nicht erstattet oder der öffent- (2) Die Bundesanstalt kann Auskünfte über die
liche Vertrieb vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 aufge- Geschäftsangelegenheiten und die Vorlage der Verkaufs-
nommen worden ist, unterlagen von Personen und Unternehmen verlangen,
2. eine Voraussetzung nach § 136 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
Abs. 2, 4 oder 5 weggefallen ist, ausländische Investmentanteile vertreiben, ohne dass
die nach § 132 Abs. 1 oder § 139 Abs. 1 erforderliche An-
3. die der Bundesanstalt gegenüber nach § 139 Abs. 2 zeige erstattet worden ist.
Nr. 6 übernommenen Verpflichtungen trotz Mahnung
nicht eingehalten werden,
§ 142
4. bei dem öffentlichen Vertrieb der ausländischen
Investmentanteile erheblich gegen gesetzliche Vor- Zusammenarbeit mit anderen Stellen
schriften verstoßen worden ist oder (1) In Erfüllung der Aufgabe nach § 141 Abs. 1 arbeitet
5. ein durch rechtskräftiges Urteil oder gerichtlichen Ver- die Bundesanstalt zur Überwachung des Vertriebs von
gleich gegenüber der ausländischen Investmentge- EG-Investmentanteilen mit den zuständigen Stellen des
sellschaft, der Verwaltungsgesellschaft oder der Ver- Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des ande-
2722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003
ren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi- 7. entgegen § 45 Abs. 1 oder 2 den Jahresbericht, den
schen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesell- Halbjahresbericht oder den Auflösungsbericht nicht,
schaft ihren Sitz hat, eng zusammen und übermittelt die- nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
sen Stellen die erforderlichen Auskünfte. schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bekannt
(2) Vertrauliche Informationen, welche die Bundesan- macht,
stalt von den zuständigen Stellen des anderen Mitglied- 8. entgegen § 93 Abs. 2 Satz 1 oder 3 eine Anzeige
staates der Europäischen Union oder des anderen Ver- nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-
tragsstaates des Abkommens über den Europäischen geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
Wirtschaftsraum erhält, dürfen nur für folgende Zwecke
verwendet werden: 9. entgegen § 110 Satz 1 den Jahresabschluss nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
1. zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für den Vertrieb offen legt oder
der Investmentanteile erfüllt sind,
10. entgegen § 111 Abs. 1 Satz 1 oder 3 einen Zwischen-
2. zur Überwachung der Vertriebstätigkeit der Invest- bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
mentgesellschaft oder sonstiger mit dem Vertrieb der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
befasster Personen, veröffentlicht.
3. für Zwecke nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
bis 4.
lässig
1. entgegen
Kapitel 6
a) § 46, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 64 Abs. 1 Satz 1
Bußgeld- und Übergangsvorschriften
oder 4, Abs. 2 oder 3, § 84 Abs. 1 oder § 113
Abs. 2 Satz 2 oder
§ 143
Bußgeldvorschriften b) § 67 Abs. 1, 2 Satz 2, Abs. 3, 5 oder 6 Satz 2
oder 3, § 68 Abs. 1 Satz 1 oder § 88 Abs. 1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
einen Vermögensgegenstand, Edelmetall, ein Zerti-
1. entgegen § 31 Abs. 4 ein Gelddarlehen gewährt oder fikat über Edelmetalle, eine Schuldverschreibung,
eine dort genannte Verpflichtung eingeht, Aktien, Anteile eines Sondervermögens oder auslän-
2. entgegen § 53 einen Kredit aufnimmt oder dischen Investmentvermögens oder Verkaufsopti-
onsrechte erwirbt,
3. entgegen § 59 Satz 1 einen dort genannten Vermö-
gensgegenstand verkauft. 2. entgegen § 49 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz 1 oder § 80
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder Abs. 1 Satz 1 einen Vermögensgegenstand oder
leichtfertig einen dort genannten Betrag hält,
1. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit 3. entgegen § 51 Abs. 1 Satz 1 in Derivate investiert,
einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 4. entgegen § 51 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer
oder 2, eine Vermögensaufstellung nicht, nicht rich- Rechtsverordnung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, nicht
tig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen sicherstellt, dass sich das Marktrisikopotential höchs-
Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, tens verdoppelt,
2. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit 5. entgegen § 52, § 60 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2
einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 3, 4 oder 5 Satz 1, § 61, § 85 oder
oder 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht voll- § 113 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 oder 2 mehr
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder als einen dort genannten Prozentsatz des Wertes
nicht rechtzeitig macht, eines Sondervermögens oder Dach-Sondervermö-
3. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit gens mit zusätzlichen Risiken anlegt,
Abs. 3 Satz 1 oder 2, oder § 12 Abs. 4 Satz 1, auch in
6. entgegen § 54 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Wert-
Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung
papiere überträgt,
mit einer Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 6 Satz 1,
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, 7. entgegen
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
a) § 54 Abs. 1 Satz 2 oder
rechtzeitig erstattet,
4. entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 einen verein- b) § 69 Abs. 1 Satz 1 oder § 80 Abs. 3
fachten oder ausführlichen Verkaufsprospekt dem Pub- ein Darlehen gewährt,
likum nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,
8. entgegen § 54 Abs. 4 eine Anzeige nicht, nicht rich-
5. entgegen § 43 Abs. 2 Satz 7 die Vertragsbedingun- tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
gen dem ausführlichen Verkaufsprospekt beifügt,
9. entgegen § 57 Abs. 1 Satz 1 ein Pensionsgeschäft
6. entgegen § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 4, jeweils
abschließt,
auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
Abs. 7 Satz 1, einen Jahresbericht, einen Halbjahres- 10. entgegen § 60 Abs. 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass
bericht oder einen Auflösungsbericht nicht, nicht der Gesamtwert der Schuldverschreibungen 80 Pro-
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe- zent des Wertes des Sondervermögens nicht über-
nen Weise oder nicht rechtzeitig erstellt, steigt,
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11. entgegen § 67 Abs. 4 nicht sicherstellt, dass die Ver- stellten Bescheinigungen wird durch die Aufnahme der
mögensgegenstände nur in dem dort genannten Tätigkeiten nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 7 bei Inkraft-
Umfang einem Währungsrisiko unterliegen, treten dieses Gesetzes nicht berührt.
12. entgegen § 69 Abs. 1 Satz 2 oder 3 nicht sicherstellt,
dass die Summe der Darlehen einen dort genannten (2) Ausländische Investmentgesellschaften, die bei
Prozentsatz nicht übersteigt, Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Anzeige nach § 7 Abs. 1
oder § 15c Abs. 1 des Auslandinvestment-Gesetzes in
13. entgegen § 80 Abs. 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
der dort genannte Betrag täglich verfügbar ist,
1998 (BGBl. I S. 2820), zuletzt geändert durch Artikel 32
14. entgegen § 82 Abs. 3 Satz 2 nicht sicherstellt, dass des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322),
die Belastung den dort genannten Wert nicht über- erstattet haben und zum öffentlichen Vertrieb berechtigt
schreitet, sind, müssen keine neue Anzeige nach § 132 Abs. 1 oder
§ 139 Abs. 1 erstatten; ein bereits erlangtes Vertriebs-
15. entgegen § 112 Abs. 2 Anteile an Sondervermögen recht besteht fort. Ein vereinfachter Verkaufsprospekt ist
öffentlich vertreibt, nach den §§ 121 und 132 erst ab dem Datum vorzulegen,
16. entgegen § 113 Abs. 1 Satz 3 Leverage oder Leerver- ab dem nach dem nationalen Recht des anderen Mit-
käufe durchführt, gliedstaates ein solcher vorzuhalten ist, spätestens
jedoch ab dem 13. Februar 2007. Auf ausländische In-
17. entgegen § 113 Abs. 2 Satz 2 einen Devisentermin- vestmentgesellschaften, die EG-Investmentanteile aus-
kontrakt verkauft, geben und die nach den Übergangsbestimmungen des
18. entgegen § 113 Abs. 4 Satz 2 oder 3 in dort genannte für sie geltenden nationalen Rechts die Bestimmungen
Zielfonds anlegt, der Richtlinie 85/611/EWG in der vor dem 13. Februar
2002 geltenden Fassung einhalten, sind bis zum
19. entgegen § 113 Abs. 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass 13. Februar 2007 die §§ 1 bis 15k und 21 des Auslandin-
die dort genannten Informationen vorliegen, vestment-Gesetzes weiter anzuwenden.
20. einer vollziehbaren Untersagung nach § 124 Abs. 4
Satz 1, § 133 Abs. 2, 3 oder 4 oder § 140 Abs. 2, 3 (3) Auf ausländische Investmentgesellschaften, die bei
oder 4 zuwiderhandelt oder Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Anzeige nach § 7 Abs. 1
21. entgegen § 133 Abs. 1 oder § 140 Abs. 1 den öffentli- des Auslandinvestment-Gesetzes erstattet haben und
chen Vertrieb von EG-Investmentanteilen oder aus- zum öffentlichen Vertrieb berechtigt sind, finden bis zum
ländischen Investmentanteilen aufnimmt. 30. Juni 2005 § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 4, § 3 Abs. 2 Satz 2 und
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Auslandinvestment-Gesetzes
(4) Die Vorschriften des Absatzes 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 Anwendung. Auf die in Satz 1 genannten Investmentge-
und des Absatzes 3 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3, 4, 5, 6, 7 sellschaften finden § 122 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 136 Abs. 1
Buchstabe a, Nr. 8, 9, 10, 15, 16, 17 und 18 gelten auch Nr. 3 und 5, § 137 Abs. 1 Satz 2 erstmals zum 1. Juli 2005
für Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 99 Anwendung.
Abs. 3.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des (4) § 8m des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaf-
Absatzes 3 Nr. 1 bis 17 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 ten in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Septem-
Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu ber 1998 (BGBl. I S. 2726), das zuletzt durch Artikel 3 des
100 000 Euro geahndet werden. Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) geändert
worden ist, ist bis zum 31. Dezember 2004 weiterhin
(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
anzuwenden.
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundes-
anstalt.
(5) § 13 Abs. 1 ist vor dem 13. Februar 2007 auf Ver-
waltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mit-
§ 144
gliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Allgemeine Übergangsvorschriften Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
(1) Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit be-
Übereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie
schränkter Haftung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
85/611/EWG erst ab dem Zeitpunkt verlangt wird, ab
die in § 6 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Geschäfte betreiben,
dem nach dem nationalen Recht des anderen Mitglied-
bedürfen keiner erneuten Erlaubnis zum Geschäftsbe-
staates oder des Vertragsstaates die Übereinstimmung
trieb; ihre Vertragsbedingungen für bereits bestehende
mit der Richtlinie 85/611/EWG vorliegen muss.
Sondervermögen bedürfen keiner Genehmigung. Die
Erlaubnis gilt für Tätigkeiten nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3
als erteilt, wenn diese Dienstleistungen und Neben- (6) Auf ausländische Investmentgesellschaften, die
dienstleistungen vor dem 1. Januar 2004 in der Satzung bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Anteile
oder dem Gesellschaftsvertrag der Kapitalanlagegesell- unbeschadet der Vorschriften des Auslandinvestment-
schaft bereits vorgesehen waren. Spätestens bis zum Gesetzes öffentlich vertrieben haben und bei Inkrafttre-
13. Februar 2007 haben Kapitalanlagegesellschaften ihre ten dieses Gesetzes weiter öffentlich vertreiben, ist § 140
Eigenmittel gemäß § 11 anzupassen. Bereits erteilte Abs. 1 und 3 Nr. 1 nicht anzuwenden, wenn die ausländi-
Erlaubnisse und Genehmigungen gelten als nach diesem sche Investmentgesellschaft die Anzeige nach § 139 Abs. 1
Gesetz erteilt. Die Gültigkeit von nach § 24b Abs. 1 Satz 2 bis spätestens zum 31. Dezember 2004 vollständig
des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften ausge- erstattet. § 139 Abs. 2, § 140 Abs. 2, 3 Nr. 2 bis 5 sowie
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Abs. 4 bis 7 sind anzuwenden. § 139 Abs. 3 ist mit der Artikel 2
Maßgabe anzuwenden, dass die ausländische Invest-
mentgesellschaft die letzte Ergänzungsanzeige bis spä-
Investmentsteuergesetz
testens zum 31. Dezember 2004 einzureichen hat. (InvStG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
§ 145 Gemeinsame
Regelungen für inländische und
Übergangsvorschriften für Sondervermögen ausländische Investmentanteile
§1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf auf die am
§2 Erträge aus Investmentanteilen
1. Januar 2004 bestehenden Sondervermögen noch bis
zum 13. Februar 2007 die Vorschriften des Gesetzes über §3 Ermittlung der Erträge
Kapitalanlagegesellschaften anwenden. Die Vertragsbe- §4 Ausländische Einkünfte
dingungen derjenigen Sondervermögen, die am 1. Janu- §5 Besteuerungsgrundlagen
ar 2004 noch auf der Grundlage des Dritten Finanzmarkt- §6 Besteuerung bei fehlender Bekanntmachung
förderungsgesetzes bestehen, sind an dieses Gesetz
§7 Kapitalertragsteuer
anzupassen; die Änderung der Vertragsbedingungen
muss nach Maßgabe des § 43 erfolgen und die geänder- §8 Veräußerung von Investmentanteilen; Vermögensminde-
ten Vertragsbedingungen müssen spätestens am 1. Ja- rung
nuar 2006 in Kraft getreten sein. §9 Ertragsausgleich
§ 10 Dach-Sondervermögen
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertragsbe-
dingungen für die am 1. Januar 2004 bestehenden Geld- Abschnitt 2
markt-, Wertpapier- und Investmentfondsanteil-Sonder- Regelungen nur für inländische Investmentanteile
vermögen ändern, um für Rechnung des Sondervermö-
§ 11 Zweckvermögen; Steuerbefreiung; Außenprüfung
gens die nach den §§ 46 bis 65 zugelassenen Rechtsge-
schäfte abschließen zu können; Vertragsbedingungen für § 12 Ausschüttungsbeschluss
die am 1. Januar 2004 bestehenden Wertpapierindex- § 13 Gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
Sondervermögen kann die Kapitalanlagegesellschaft § 14 Übertragung von Sondervermögen
ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach
§ 15 Inländische Spezial-Sondervermögen
§ 63 zugelassenen Rechtsgeschäfte für Wertpapier-
index-Sondervermögen abschließen zu können. Die
Bundesanstalt erteilt die nach § 43 Abs. 2 Satz 1 erforder- Abschnitt 3
Regelungen nur für ausländische Investmentanteile
liche Genehmigung, wenn die Änderungen mit den bishe-
rigen Anlagegrundsätzen des Sondervermögens verein- § 16 Ausländische Spezial-Investmentvermögen
bar sind. § 17 Repräsentant
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertragsbe- Abschnitt 4
dingungen für die am 1. Januar 2004 bestehenden Immo- Anwendungs- und Übergangsregelungen
bilien-Sondervermögen ändern, um für Rechnung des § 18 Anwendungsvorschriften
Sondervermögens die nach den §§ 66 bis 82 zugelasse-
nen Rechtsgeschäfte abschließen zu können; Vertrags- § 19 Übergangsvorschriften
bedingungen für die am 1. Januar 2004 bestehenden
Geldmarkt-, Wertpapier- und Investmentfondsanteil-
Abschnitt 1
Sondervermögen kann die Kapitalanlagegesellschaft
Gemeinsame
abweichend von Absatz 2 Satz 1 auch ändern, um für
Regelungen für inländische
Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 83
und ausländische Investmentanteile
bis 85 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu
können; Vertragsbedingungen für die am 1. Januar 2004 §1
bestehenden Gemischten Wertpapier- und Grundstücks- Anwendungsbereich
Sondervermögen kann die Kapitalanlagegesellschaft und Begriffsbestimmungen
ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die
nach den §§ 83 bis 85 zugelassenen Rechtsgeschäfte (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
abschließen zu können; Vertragsbedingungen für die am 1. inländisches Investmentvermögen, soweit dieses in
1. Januar 2004 bestehenden Wertpapierindex-Sonder- Form eines Investmentfonds im Sinne des § 2 Abs. 1
vermögen kann die Kapitalanlagegesellschaft ändern, oder einer Investmentaktiengesellschaft im Sinne des
um für Rechnung des Sondervermögens die nach den § 2 Abs. 5 des Investmentgesetzes (inländische In-
§§ 83 und 86 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen vestmentgesellschaft) gebildet wird, sowie auf Anteile
zu können. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. an einem inländischen Investmentvermögen (inländi-
sche Investmentanteile),
(4) Ist dem Käufer ein Verkaufsprospekt vor dem 1. Juli
2002 zur Verfügung gestellt worden, ist auf diesen Pro- 2. ausländisches Investmentvermögen und ausländi-
spekt § 20 Abs. 5 des Gesetzes über Kapitalanlagege- sche Investmentanteile im Sinne des § 2 Abs. 8 und 9
sellschaften oder § 12 Abs. 5 oder § 15i des Auslandin- des Investmentgesetzes.
vestment-Gesetzes in ihrer bis zum 30. Juni 2002 gelten- (2) Die Begriffsbestimmungen in § 1 Satz 2 und § 2 des
den Fassung weiterhin anzuwenden. Investmentgesetzes sind anzuwenden. Bei Investment-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 2725
fonds ist die Kapitalanlagegesellschaft (§ 2 Abs. 6 des 2. Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken und
Investmentgesetzes) gesetzlicher Vertreter des Sonder- grundstücksgleichen Rechten enthalten, es sei denn,
vermögens (§ 2 Abs. 2 des Investmentgesetzes) im Sinne dass es sich um Gewinne aus privaten Veräußerungs-
des § 34 der Abgabenordnung. geschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
und 3, Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes
(3) Ausschüttungen sind die dem Anleger tatsächlich
handelt, oder dass die Ausschüttungen Betriebsein-
gezahlten oder gutgeschriebenen Beträge einschließlich
nahmen des Steuerpflichtigen sind.
der einbehaltenen Kapitalertragsteuer. Ausgeschüttete
Erträge sind die von einem Investmentvermögen zur Aus- (4) § 3 Nr. 41 Buchstabe a des Einkommensteuerge-
schüttung verwendeten Zinsen, Dividenden, Erträge aus setzes ist sinngemäß anzuwenden.
der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und §3
grundstücksgleichen Rechten, sonstige Erträge und
Gewinne aus Veräußerungsgeschäften. Ausschüttungs- Ermittlung der Erträge
gleiche Erträge sind die von einem Investmentvermögen (1) Bei der Ermittlung der Erträge des Investmentver-
nach Abzug der abziehbaren Werbungskosten nicht zur mögens ist § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergeset-
Ausschüttung verwendeten Erträge aus Zinsen, Dividen- zes sinngemäß anzuwenden.
den, Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sons- (2) § 11 des Einkommensteuergesetzes ist mit folgen-
tige Erträge und Gewinne aus privaten Veräußerungs- den Maßgaben anzuwenden:
geschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 1. Dividenden gelten bereits am Tag des Dividendenab-
soweit es sich nicht um Wertpapierveräußerungsge- schlags als zugeflossen;
schäfte handelt, Abs. 2 und 3 des Einkommensteuer-
2. Zins- und Mietabgrenzungen sind periodengerecht
gesetzes.
vorzunehmen; die abgegrenzten Zinsen und Mieten
gelten als zugeflossen;
§2
3. periodengerecht abgegrenzte Werbungskosten gel-
Erträge aus Investmentanteilen ten als abgeflossen, soweit der tatsächliche Abfluss
im folgenden Geschäftsjahr erfolgt.
(1) Die auf Investmentanteile ausgeschütteten sowie
die ausschüttungsgleichen Erträge gehören zu den Ein- Soweit die Einnahmen schon vor dem Zufluss erfasst
künften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 werden, ist ein Abzug der ausländischen Steuern gemäß
Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, wenn sie nicht § 4 Abs. 4 bereits in dem Geschäftsjahr zulässig, in dem
Betriebseinnahmen des Anlegers oder Leistungen im die Einnahmen zugerechnet werden.
Sinne des § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes sind; (3) Zu den Werbungskosten gehören auch Absetzun-
§ 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 1 gen für Abnutzung oder Substanzverringerung, soweit
des Körperschaftsteuergesetzes sind außer in den Fällen diese die nach § 7 des Einkommensteuergesetzes zuläs-
des Absatzes 2 nicht anzuwenden. Die ausschüttungs- sigen Beträge nicht übersteigen. Für Werbungskosten
gleichen Erträge gelten außer in den Fällen des § 22 Nr. 5 des Investmentvermögens, die nicht in einem unmittelba-
des Einkommensteuergesetzes mit dem Ablauf des ren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen ste-
Geschäftsjahres, in dem sie vereinnahmt worden sind, als hen, gilt Folgendes:
zugeflossen. Bei Teilausschüttung der in § 1 Abs. 3 ge-
nannten Erträge sind die ausschüttungsgleichen Erträge 1. Soweit Werbungskosten eines inländischen Invest-
dem Anteilscheininhaber im Zeitpunkt der Teilausschüt- mentvermögens mit ausländischen Einnahmen in
tung zuzurechnen. Reicht im Falle der Teilausschüttung einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und
die Ausschüttung nicht aus, um die Kapitalertragsteuer der Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines
einzubehalten, so gilt die Teilausschüttung als ausschüt- Doppelbesteuerungsabkommens kein Besteuerungs-
tungsgleicher Ertrag. recht für diese ausländischen Einkünfte zusteht, sind
die Werbungskosten im Verhältnis des durchschnittli-
(2) Soweit ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche chen Vermögens des vorangegangenen Geschäfts-
inländische und ausländische Erträge solche im Sinne jahres, das Quelle dieser Einnahmen ist, zu dem
des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 des Einkom- durchschnittlichen Gesamtvermögen des vorange-
mensteuergesetzes enthalten, sind § 3 Nr. 40 des Ein- gangenen Geschäftsjahres den ausländischen Ein-
kommensteuergesetzes und § 8b sowie § 37 Abs. 3 des nahmen zuzuordnen. Zur Berechnung des durch-
Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden. schnittlichen Vermögens sind die monatlichen End-
(3) Die ausgeschütteten Erträge auf Investmentanteile werte des vorangegangenen Geschäftsjahres zugrun-
sind insoweit steuerfrei, als sie de zu legen.
2. Von den nach der Anwendung der Nummer 1 verblei-
1. Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, Ter-
benden abzugsfähigen Werbungskosten gelten 10 Pro-
mingeschäften und Bezugsrechten auf Anteile an
zent als nichtabzugsfähige Werbungskosten. Dies gilt
Kapitalgesellschaften enthalten, es sei denn, dass die
nicht bei der Ermittlung der Erträge des Investment-
Ausschüttungen Betriebseinnahmen sind; § 3 Nr. 40
vermögens für Anteilinhaber, die ihre Anteile im
des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körper-
Betriebsvermögen halten.
schaftsteuergesetzes sind anzuwenden. Enthalten die
Ausschüttungen Erträge aus der Veräußerung von 3. § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist auf die
Bezugsrechten auf Freianteile an Kapitalgesellschaf- nach Nummer 2 verbleibenden abzugsfähigen Wer-
ten, so kommt die Steuerfreiheit insoweit nicht in bungskosten mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
Betracht, als die Erträge Kapitalerträge im Sinne des Zuordnung der Werbungskosten zu den dem § 3
§ 20 des Einkommensteuergesetzes sind; Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes zugrunde lie-
2726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003
genden Einnahmen nach dem Verhältnis des durch- Veranlagung des zu versteuernden Einkommens – ein-
schnittlichen Vermögens des vorangegangenen schließlich der ausländischen Einkünfte – nach den §§ 32a,
Geschäftsjahres, das Quelle dieser Einnahmen ist, zu 32b, 34 und 34b des Einkommensteuergesetzes erge-
dem durchschnittlichen Gesamtvermögen des voran- bende Einkommensteuer oder nach § 23 des Körper-
gegangenen Geschäftsjahres erfolgt. Nummer 1 Satz 2 schaftsteuergesetzes ergebende Körperschaftsteuer im
gilt entsprechend. Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der
4. Bei der Ermittlung der Erträge für Anleger, für die § 8b Einkünfte aufgeteilt wird. Der Höchstbetrag der anre-
Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes anwendbar chenbaren ausländischen Steuern ist für die ausgeschüt-
ist, ist abweichend von Nummer 3 § 3c Abs. 1 des Ein- teten sowie ausschüttungsgleichen Erträge aus jedem
kommensteuergesetzes auf die nach Nummer 2 ver- einzelnen Investmentvermögen zusammengefasst zu
bleibenden abzugsfähigen Werbungskosten mit der berechnen. § 34c Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2, 3, 6 und 7
Maßgabe anzuwenden, dass die Zuordnung von Wer- des Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß anzuwen-
bungskosten zu den dem § 8b Abs. 1 des Körper- den. Wird von auf ausländische Investmentanteile ausge-
schaftsteuergesetzes zugrunde liegenden Einnahmen schütteten Erträgen in dem Staat, in dem das ausschüt-
nach dem Verhältnis des durchschnittlichen Vermö- tende ausländische Investmentvermögen ansässig ist,
gens des vorangegangenen Geschäftsjahres, das eine Abzugsteuer erhoben, gelten die Sätze 1 bis 4 mit
Quelle dieser Einnahmen ist, zu dem durchschnittlichen der Maßgabe, dass für die Ermittlung des Höchstbetrags
Gesamtvermögen des vorangegangenen Geschäfts- der anrechenbaren ausländischen Steuern Satz 3 ent-
jahres erfolgt. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend. sprechend gilt. Der Anrechnung der ausländischen Steuer
nach § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes steht
(4) Negative Erträge des Investmentvermögens sind bei ausländischen Investmentanteilen § 34c Abs. 6 Satz 1
bis zur Höhe der positiven Erträge mit diesen zu verrech- des Einkommensteuergesetzes nicht entgegen. Sind in
nen. Nicht ausgeglichene negative Erträge sind in den den auf ausländische Investmentanteile ausgeschütteten
folgenden Geschäftsjahren auszugleichen. sowie den ausschüttungsgleichen Erträgen Einkünfte
(5) Erträge aus Gewinnanteilen des Investmentvermö- enthalten, die mit deutscher Ertragsteuer belastet sind,
gens an einer Personengesellschaft gehören zu den so gelten diese Einkünfte und die darauf entfallende
Erträgen des Geschäftsjahres, in dem das Wirtschafts- deutsche Steuer für Zwecke der Anrechnung als auslän-
jahr der Personengesellschaft endet. dische Einkünfte und ausländische Steuer im Sinne des
Satzes 1.
§4 (3) Ausländische Steuern, die auf ausgeschüttete
sowie ausschüttungsgleiche Erträge entfallen, die nach
Ausländische Einkünfte
Absatz 1 oder § 2 Abs. 2 und 3 steuerfrei sind, sind bei
(1) Die auf Investmentanteile ausgeschütteten sowie der Anrechnung oder dem Abzug nach Absatz 2 oder
die ausschüttungsgleichen Erträge sind bei der Veranla- beim Abzug nach Absatz 4 nicht zu berücksichtigen.
gung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
(4) Das Investmentvermögen kann die nach Absatz 2
insoweit außer Betracht zu lassen, als sie aus einem aus-
beim Anleger anrechenbaren oder abziehbaren ausländi-
ländischen Staat stammende Einkünfte enthalten, für die
schen Steuern bei der Ermittlung der Erträge (§ 3) als
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines
Werbungskosten abziehen. In diesem Fall hat der Anleger
Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
keinen Anspruch auf Anrechnung oder Abzug dieser
die Ausübung des Besteuerungsrechts verzichtet hat.
Steuern nach Absatz 2.
Bei den nach Satz 1 befreiten Einkünften ist auf das nach
§ 32a des Einkommensteuergesetzes zu versteuernde
Einkommen der Steuersatz anzuwenden, der sich ergibt, §5
wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer das Besteuerungsgrundlagen
nach § 32a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zu ver-
steuernde Einkommen um die in Satz 1 genannten Ein- (1) Die §§ 2 und 4 sind nur anzuwenden, wenn
künfte vermehrt oder vermindert wird, wobei die darin 1. die Investmentgesellschaft den Anlegern bei jeder
enthaltenen außerordentlichen Einkünfte mit einem Fünf- Ausschüttung bezogen auf einen Investmentanteil in
tel zu berücksichtigen sind. § 32b Abs. 1a des Einkom- deutscher Sprache bekannt macht:
mensteuergesetzes ist anzuwenden.
a) den Betrag der Ausschüttung (mit mindestens
(2) Sind in den auf Investmentanteile ausgeschütteten vier Nachkommastellen),
sowie den ausschüttungsgleichen Erträgen aus einem
b) den Betrag der ausgeschütteten Erträge (mit min-
ausländischen Staat stammende Einkünfte enthalten, die
destens vier Nachkommastellen),
in diesem Staat zu einer nach § 34c Abs. 1 des Einkom-
mensteuergesetzes oder § 26 Abs. 1 des Körperschaft- c) die in der Ausschüttung enthaltenen
steuergesetzes oder bei inländischen Investmentanteilen aa) ausschüttungsgleichen Erträge der Vorjahre,
außerdem nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf die Einkommensteuer oder Kör- bb) steuerfreien Veräußerungsgewinne im Sinne
perschaftsteuer anrechenbaren Steuer herangezogen des § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1,
werden, so ist bei unbeschränkt steuerpflichtigen Anle- cc) Erträge im Sinne des § 3 Nr. 40 des Einkom-
gern die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßi- mensteuergesetzes,
gungsanspruch unterliegende ausländische Steuer auf
den Teil der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer dd) Erträge im Sinne des § 8b Abs. 1 des Körper-
anzurechnen, der auf diese ausländischen um die anteili- schaftsteuergesetzes,
ge ausländische Steuer erhöhten Einkünfte entfällt. Die- ee) Veräußerungsgewinne im Sinne des § 3 Nr. 40
ser Teil ist in der Weise zu ermitteln, dass die sich bei der des Einkommensteuergesetzes,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 2727
ff) Veräußerungsgewinne im Sinne des § 8b Abs. 2 § 323 des Handelsgesetzbuchs ist sinngemäß anzu-
des Körperschaftsteuergesetzes, wenden. Wird der Rechenschaftsbericht nach den
gg) Erträge im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2, Bestimmungen des Investmentgesetzes nicht im
soweit die Erträge nicht Kapitalerträge im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht, ist
Sinne des § 20 des Einkommensteuergeset- auch die Fundstelle bekannt zu machen, in der der
zes sind, Rechenschaftsbericht in deutscher Sprache bekannt
gemacht ist;
hh) steuerfreien Veräußerungsgewinne im Sinne
4. die ausländische Investmentgesellschaft die Summe
des § 2 Abs. 3 Nr. 2,
der nach dem 31. Dezember 1993 dem Inhaber der
ii) Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 1, ausländischen Investmentanteile als zugeflossen gel-
jj) Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 2, für die kein tenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen
Abzug nach Absatz 4 vorgenommen wurde, Erträge ermittelt und mit dem Rücknahmepreis
bekannt macht;
kk) Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 2, die nach
einem Abkommen zur Vermeidung der Dop- 5. die ausländische Investmentgesellschaft auf Anforde-
pelbesteuerung zur Anrechnung einer als rung gegenüber dem Bundesamt für Finanzen inner-
gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommen- halb von drei Monaten die Richtigkeit der in den Num-
steuer oder Körperschaftsteuer berechtigen, mern 1, 2 und 4 genannten Angaben vollständig nach-
weist. Sind die Urkunden in einer fremden Sprache
d) den zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitaler- abgefasst, so kann eine beglaubigte Übersetzung in
tragsteuer berechtigenden Teil der Ausschüttung die deutsche Sprache verlangt werden. Hat die aus-
im Sinne von ländische Investmentgesellschaft Angaben in unzu-
aa) § 7 Abs. 1 und 2, treffender Höhe bekannt gemacht, so hat sie die
Unterschiedsbeträge eigenverantwortlich oder auf
bb) § 7 Abs. 3,
Verlangen des Bundesamtes für Finanzen in der
e) den Betrag der anzurechnenden oder zu erstatten- Bekanntmachung für das laufende Geschäftsjahr zu
den Kapitalertragsteuer im Sinne von berücksichtigen.
aa) § 7 Abs. 1 und 2, Liegen die in Nummer 1 Buchstabe c oder f genannten
bb) § 7 Abs. 3, Angaben nicht vor, werden die Erträge insoweit nach § 2
Abs. 1 Satz 1 besteuert und § 4 findet insoweit keine
f) den Betrag der ausländischen Steuern, der auf die Anwendung.
in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen Ein-
künfte im Sinne des § 4 Abs. 2 entfällt, und (2) § 8 ist nur anzuwenden, wenn die Investmentge-
sellschaft bewertungstäglich den positiven oder negati-
aa) nach § 34c Abs. 1 des Einkommensteuerge- ven Vomhundertsatz des Wertes des Investmentanteils
setzes oder einem Abkommen zur Vermei- ermittelt, der auf die in den Einnahmen aus der Veräuße-
dung der Doppelbesteuerung anrechenbar, rung enthaltenen Bestandteile im Sinne des § 8 entfällt
bb) nach § 34c Abs. 3 des Einkommensteuerge- (Aktiengewinn) und mit dem Rücknahmepreis veröffent-
setzes abziehbar ist, wenn kein Abzug nach licht. Der Aktiengewinn pro Investmentanteil darf sich
§ 4 Abs. 4 vorgenommen wurde, durch den An- und Verkauf von Investmentanteilen nicht
ändern. Absatz 1 Nr. 5 gilt entsprechend.
cc) nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung als gezahlt gilt,
§6
g) den Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder
Besteuerung
Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1,
bei fehlender Bekanntmachung
h) den von der ausschüttenden Körperschaft nach
Sind die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 nicht erfüllt,
§ 37 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes in
sind beim Anleger die Ausschüttungen auf Investmentan-
Anspruch genommenen Körperschaftsteuermin-
teile sowie 70 Prozent des Mehrbetrags anzusetzen, der
derungsbetrag;
sich zwischen dem ersten im Kalenderjahr festgesetzten
2. die Investmentgesellschaft den Anlegern bei aus- Rücknahmepreis und dem letzten im Kalenderjahr fest-
schüttungsgleichen Erträgen spätestens vier Monate gesetzten Rücknahmepreis eines Investmentanteils er-
nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie als zuge- gibt; mindestens sind 6 Prozent des letzten im Kalender-
flossen gelten, die Angaben entsprechend der Num- jahr festgesetzten Rücknahmepreises anzusetzen. Wird
mer 1 bezogen auf einen Investmentanteil in deut- ein Rücknahmepreis nicht festgesetzt, so tritt an seine
scher Sprache bekannt macht; Stelle der Börsen- oder Marktpreis. Der nach Satz 1
3. die Investmentgesellschaft die in den Nummern 1 anzusetzende Teil des Mehrbetrags gilt mit Ablauf des
und 2 genannten Angaben in Verbindung mit dem jeweiligen Kalenderjahres als ausgeschüttet und zuge-
Jahresbericht im Sinne von § 45 Abs. 1, § 122 Abs. 1 flossen.
oder 2 des Investmentgesetzes im elektronischen
Bundesanzeiger bekannt macht; die Angaben sind mit §7
der Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen Hilfe- Kapitalertragsteuer
leistung befugten Berufsträgers im Sinne des § 3 des
Steuerberatungsgesetzes, einer behördlich anerkann- (1) Ein Steuerabzug vom Kapitalertrag wird erhoben
ten Wirtschaftsprüfungsstelle oder einer vergleich- von
baren Stelle zu versehen, dass die Angaben nach den 1. ausgeschütteten Erträgen im Sinne des § 2 Abs. 1,
Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden; soweit sie nicht enthalten:
2728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003
a) inländische und ausländische Kapitalerträge im der Kapitalertragsteuer geltenden Vorschriften des Ein-
Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 des kommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.
Einkommensteuergesetzes; Absatz 3 bleibt unbe- (6) Die inländische Investmentgesellschaft erstattet
rührt; die einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Antrag auch in
b) Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren Fällen, in denen die Kapitalerträge im Sinne des Absat-
und Bezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesell- zes 4 einem Gläubiger ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen
schaften, aus Termingeschäften sowie aus der Ver- Aufenthalt im Inland als zugeflossen gelten. Sie hat sich
äußerung von Grundstücken und grundstücksglei- zuvor Gewissheit über die Person des Gläubigers der
chen Rechten im Sinne des § 2 Abs. 3 sowie Erträ- Kapitalerträge zu verschaffen; § 154 der Abgabenord-
ge im Sinne des § 4 Abs. 1, nung ist entsprechend anzuwenden. Wird der Antrag in
Vertretung des Gläubigers der Kapitalerträge durch ein
2. Ausschüttungen im Sinne des § 6,
Kreditinstitut gestellt, das die Investmentanteile im Zeit-
3. den nach dem 31. Dezember 1993 einem Anleger in punkt des Zufließens der Einnahmen in einem auf den
ausländische Investmentanteile als zugeflossen gel- Namen des Gläubigers der Kapitalerträge lautenden
tenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Wertpapierdepot verwahrt, hat die Investmentgesell-
Erträgen. Hat die die Kapitalerträge auszahlende Stel- schaft sich von dem Kreditinstitut versichern zu lassen,
le den Investmentanteil für den Anleger erworben oder dass der Gläubiger der Kapitalerträge nach den Depot-
an ihn veräußert und seitdem verwahrt, hat sie den unterlagen weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufent-
Steuerabzug nur von den in dem Zeitraum der Ver- halt im Inland hat.
wahrung als zugeflossen geltenden, noch nicht dem
(7) Für die Anrechnung der einbehaltenen und abge-
Steuerabzug unterworfenen Erträgen vorzunehmen.
führten Kapitalertragsteuer nach § 36 Abs. 2 des Einkom-
Die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne mensteuergesetzes oder deren Erstattung nach § 50d
des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 des Ein- des Einkommensteuergesetzes gelten die Vorschriften
kommensteuergesetzes geltenden Vorschriften des Ein- des Einkommensteuergesetzes entsprechend.
kommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwen-
den. §8
(2) Werden die Erträge nur zum Teil ausgeschüttet, gilt Veräußerung von
für den Teil der ausschüttungsgleichen Erträge des Investmentanteilen; Vermögensminderung
Investmentvermögens Absatz 1 entsprechend. Die dar-
(1) Auf die Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräu-
auf zu erhebende Kapitalertragsteuer ist von dem ausge-
ßerung von Investmentanteilen im Betriebsvermögen
schütteten Betrag einzubehalten.
sind § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b
(3) Von den ausgeschütteten und ausschüttungsglei- des Körperschaftsteuergesetzes sowie § 4 Abs. 1 anzu-
chen Erträgen eines inländischen Investmentvermögens wenden, soweit sie dort genannte, dem Anleger noch
wird ein Steuerabzug in Höhe von 20 Prozent vorgenom- nicht zugeflossene oder als zugeflossen geltende Ein-
men, soweit inländische Erträge im Sinne des § 43 Abs. 1 nahmen enthalten oder auf bereits realisierte oder noch
Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes nicht realisierte Gewinne aus der Beteiligung des Invest-
enthalten sind. Die für den Steuerabzug von Kapitalerträ- mentvermögens an Körperschaften, Personenvereini-
gen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des gungen oder Vermögensmassen entfallen, deren Leistun-
Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften des gen beim Empfänger zu den Einnahmen im Sinne des
Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwen- § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gehören
den. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. (positiver Aktiengewinn). Bei Beteiligungen des Invest-
(4) Von den ausschüttungsgleichen Erträgen eines mentvermögens an anderen Investmentvermögen ist
inländischen Investmentvermögens mit Ausnahme der in Satz 1 entsprechend anzuwenden. Bei dem Ansatz des in
Absatz 3 genannten sowie mit Ausnahme der Gewinne § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes
aus privaten Veräußerungsgeschäften von Wertpapieren bezeichneten Wertes sind die Sätze 1 und 2 entspre-
im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Einkommen- chend anzuwenden.
steuergesetzes hat die inländische Investmentgesell- (2) Auf Vermögensminderungen innerhalb des Invest-
schaft den Steuerabzug vorzunehmen. § 44a des Ein- mentvermögens sind beim Anleger § 3c Abs. 2 des Ein-
kommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden. Im Übri- kommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteu-
gen gilt Absatz 1 entsprechend. Die Kapitalertragsteuer ergesetzes anzuwenden, soweit die Vermögensminde-
ist innerhalb eines Monats nach der Entstehung zu ent- rungen auf Beteiligungen des Investmentvermögens an
richten. Die Investmentgesellschaft hat bis zu diesem Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermö-
Zeitpunkt eine Steuererklärung nach amtlich vorge- gensmassen entfallen, deren Leistungen beim Empfän-
schriebenem Vordruck abzugeben und darin die Steuer ger zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des
zu berechnen. Einkommensteuergesetzes gehören (negativer Aktienge-
(5) Bei Kapitalerträgen im Sinne des Absatzes 4, die winn).
einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen oder (3) Der nach den Absätzen 1 und 2 zu berücksichti-
einem von der Körperschaftsteuer befreiten Anleger als gende Teil der Einnahmen ist der Unterschied zwischen
zugeflossen gelten, wird auf Antrag die einbehaltene dem Aktiengewinn auf den Rücknahmepreis zum Zeit-
Kapitalertragsteuer unter den Voraussetzungen des punkt der Veräußerung einerseits und dem Aktiengewinn
§ 44a Abs. 4 und des § 44b Abs. 1 Satz 1 des Einkom- auf den Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Anschaffung
mensteuergesetzes und in dem dort bestimmten Umfang oder dem Aktiengewinn auf den maßgebenden Rücknah-
von der inländischen Investmentgesellschaft erstattet. Im mepreis zum Schluss des vorangegangenen Wirtschafts-
Übrigen sind die für die Anrechnung und die Erstattung jahres, soweit er sich auf den Bilanzansatz ausgewirkt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 2729
hat, andererseits. Bei Ansatz eines niedrigeren Teilwerts des Einkommensteuergesetzes über die Abstandnahme
ist der zu berücksichtigende Teil nach § 3c Abs. 2 des vom Steuerabzug und über die Erstattung von Kapitaler-
Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaft- tragsteuer bei unbeschränkt einkommensteuerpflichti-
steuergesetzes der Unterschied zwischen dem Aktienge- gen Gläubigern sinngemäß anzuwenden. An die Stelle
winn auf den maßgebenden Rücknahmepreis, soweit er der in § 44b Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes
sich auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat, einerseits und bezeichneten Nichtveranlagungs-Bescheinigung tritt eine
dem Aktiengewinn auf den Rücknahmepreis zum Zeit- Bescheinigung des für das Investmentvermögen zustän-
punkt der Anschaffung oder dem Aktiengewinn auf den digen Finanzamts, in der bestätigt wird, dass ein Zweck-
maßgebenden Rücknahmepreis zum Schluss des voran- vermögen oder eine Investmentaktiengesellschaft im Sinne
gegangenen Wirtschaftsjahres, soweit der Aktiengewinn des Absatzes 1 vorliegt.
sich auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat, andererseits.
(3) Beim inländischen Investmentvermögen ist eine
Entsprechendes gilt bei Gewinnen aus dem Ansatz des in
Außenprüfung im Sinne der §§ 194 ff. der Abgabenord-
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes
nung zulässig zur Ermittlung der steuerlichen Verhältnis-
bezeichneten Wertes für die Ermittlung des zu berück-
se des Investmentvermögens, zum Zwecke der Prüfung
sichtigenden Teils nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuer-
der Berichte nach § 44 des Investmentgesetzes und der
gesetzes oder § 8b des Körperschaftsteuergesetzes.
Besteuerungsgrundlagen nach § 5.
§9
§ 12
Ertragsausgleich
Ausschüttungsbeschluss
Den in den ausgeschütteten und ausschüttungsglei-
chen Erträgen enthaltenen einzelnen Beträgen im Sinne Die inländische Investmentgesellschaft hat über die
der §§ 2 und 4 sowie der anrechenbaren oder abziehba- Verwendung der zur Ausschüttung zur Verfügung stehen-
ren ausländischen Quellensteuer stehen die hierauf ent- den Beträge zu beschließen und den Beschluss schrift-
fallenden Teile des Ausgabepreises für ausgegebene lich zu dokumentieren. Der Beschluss hat Angaben zur
Anteilscheine gleich. Zusammensetzung der Ausschüttung zu enthalten. Er
hat außerdem Angaben zu den noch nicht ausgeschütte-
§ 10 ten Beträgen, die nicht unter § 19 Abs. 2 fallen, zu enthal-
ten.
Dach-Sondervermögen
Bei Erträgen eines Anlegers aus Investmentanteilen,
§ 13
die aus Erträgen des Investmentvermögens aus Anteilen
an anderen Investmentvermögen stammen, findet § 6 Gesonderte Feststellung
entsprechende Anwendung, soweit die Besteuerungs- der Besteuerungsgrundlagen
grundlagen des Dach-Sondervermögens im Sinne des
(1) Die Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 5 Abs. 1
§ 5 Abs. 1 nicht nachgewiesen werden. Soweit Zielfonds
sind gegenüber der Investmentgesellschaft gesondert
die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 nicht erfüllen, sind
festzustellen.
die nach § 6 zu ermittelnden Besteuerungsgrundlagen
des Zielfonds den steuerpflichtigen Erträgen des Dach- (2) Die Investmentgesellschaft hat bei jeder Ausschüt-
Sondervermögens zuzurechnen. tung, bei ausschüttungsgleichen Erträgen spätestens
vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, eine Erklä-
rung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungs-
Abschnitt 2 grundlagen abzugeben. Der Feststellungserklärung sind
Regelungen nur der testierte Rechenschaftsbericht und der Ausschüt-
für inländische Investmentanteile tungsbeschluss (§ 12) beizufügen.
§ 11 (3) Die Feststellungserklärung steht einer gesonderten
Zweckvermögen; Feststellung gleich. Die Investmentgesellschaft hat die
Steuerbefreiung; Außenprüfung erklärten Besteuerungsgrundlagen zugleich im elektroni-
schen Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(1) Das inländische Sondervermögen gilt als Zweck-
vermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Körper- (4) Stellt das Finanzamt materielle Fehler der gesonder-
schaftsteuergesetzes. Es ist von der Körperschaftsteuer ten Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 fest oder weichen
und der Gemeindewirtschaftssteuer befreit. Satz 2 findet die nach Absatz 3 Satz 2 bekannt gemachten Besteue-
auch auf die Investmentaktiengesellschaft Anwendung. rungsgrundlagen von der Feststellungserklärung ab, sind
die Unterschiedsbeträge zwischen den erklärten
(2) Die von Kapitalerträgen des inländischen Invest-
Besteuerungsgrundlagen und den zutreffenden Besteue-
mentvermögens einbehaltene und abgeführte Kapitaler-
rungsgrundlagen gesondert festzustellen. Die Investment-
tragsteuer wird auf Antrag an die Depotbank erstattet,
gesellschaft hat die Unterschiedsbeträge in der Fest-
soweit nicht nach § 44a des Einkommensteuergesetzes
stellungserklärung für das Geschäftsjahr zu berücksichti-
vom Steuerabzug Abstand zu nehmen ist; dies gilt auch
gen, in dem die Feststellung nach Satz 1 unanfechtbar
für den als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer einbehalte-
geworden ist. Die §§ 164, 165, 172 bis 175a der Abga-
nen und abgeführten Solidaritätszuschlag. Für die Erstat-
benordnung sind auf die gesonderte Feststellung nach
tung ist bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1
Absatz 3 Satz 1 nicht anzuwenden.
Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes das Bundes-
amt für Finanzen und bei den übrigen Kapitalerträgen das (5) Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen
Finanzamt zuständig, an das die Kapitalertragsteuer Bezirk sich die Geschäftsleitung der Investmentgesell-
abgeführt worden ist. Im Übrigen sind die Vorschriften schaft befindet.
2730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003
§ 14 die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden, sind
Übertragung von Sondervermögen § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 und § 6 nicht anzuwen-
den. § 5 Abs. 1 Nr. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
(1) In Fällen des § 40 des Investmentgesetzes gelten dass die Investmentgesellschaft von der Bekanntma-
die Anteile an dem übernommenen Sondervermögen, die chung im elektronischen Bundesanzeiger absehen kann,
zu einem Betriebsvermögen gehören, als zum Buchwert wenn sie den Anlegern die Daten mitteilt. § 15 Satz 2 gilt
veräußert und die an ihre Stelle tretenden Anteile als mit entsprechend.
diesem Wert angeschafft. Gehören Anteile an dem über-
nommenen Sondervermögen nicht zu einem Betriebs-
§ 17
vermögen und sind die Voraussetzungen des § 23 des
Einkommensteuergesetzes erfüllt, treten an die Stelle des Repräsentant
Buchwerts die Anschaffungskosten.
Der Repräsentant einer ausländischen Investmentge-
(2) Das übernehmende Sondervermögen hat die Ver- sellschaft im Sinne des § 136 Abs. 1 Nr. 2 und des § 138
mögensgegenstände und Verbindlichkeiten des über- des Investmentgesetzes gilt nicht als ständiger Vertreter
nommenen Sondervermögens mit dem Wert anzusetzen, im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Einkom-
der auch Teil des Nettoinventarwerts am Tag der Über- mensteuergesetzes und des § 13 der Abgabenordnung,
nahme war. soweit er die ausländische Investmentgesellschaft gericht-
(3) Die nicht bereits ausgeschütteten Erträge des lau- lich oder außergerichtlich vertritt und er hierbei weder
fenden Geschäftsjahres des übernommenen Sonderver- über die Anlage des eingelegten Geldes bestimmt noch
mögens vor dessen Übernahme gelten den Anteilinha- bei dem Vertrieb der ausländischen Investmentanteile
bern des übernommenen Sondervermögens mit Ablauf tätig wird.
des Geschäftsjahres außer in den Fällen des § 22 Nr. 5
des Einkommensteuergesetzes als zugeflossen. Dies gilt
auch für die nicht bereits nach Satz 1 zu versteuernden Abschnitt 4
angewachsenen Erträge des übernommenen Sonderver- Anwendungs- und Übergangsregelungen
mögens.
§ 18
§ 15 Anwendungsvorschriften
Inländische Spezial-Sondervermögen Dieses Gesetz ist erstmals auf das Geschäftsjahr des
(1) Bei inländischen Spezial-Sondervermögen sind § 4 Investmentvermögens anzuwenden, welches nach dem
Abs. 4, § 5 Abs. 1, §§ 6 und 7 Abs. 4 Satz 2 nicht anzu- 31. Dezember 2003 beginnt, sowie auf Erträge, die dem
wenden. § 5 Abs. 2 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwen- Investmentvermögen in diesem Geschäftsjahr zufließen.
den, dass die Investmentgesellschaft verpflichtet ist, den § 8 ist bei Anteilen an einem inländischen Investmentver-
Aktiengewinn bei jeder Bewertung des Sondervermö- mögen auf Einnahmen anzuwenden, die nach dem
gens zu ermitteln; die Veröffentlichung des Aktienge- 31. Dezember 2003 zufließen, sowie auf Gewinnminde-
winns entfällt. Für die Feststellung der Besteuerungs- rungen, die nach dem 31. Dezember 2003 entstehen.
grundlagen gilt § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abga- Ausländische Investmentvermögen können erstmals
benordnung entsprechend; die Feststellungserklärung zum Beginn des Geschäftsjahres im Sinne des Satzes 1
steht einer gesonderten und einheitlichen Feststellung den Aktiengewinn (§ 5 Abs. 2 und § 8) ermitteln. Er ist bei
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. § 13 Abs. 1, 3 der erstmaligen Ermittlung mit 0 Prozent anzusetzen.
und 4 ist nicht anzuwenden.
(2) Erträge aus Vermietung und Verpachtung von § 19
inländischen Grundstücken und grundstücksgleichen Übergangsvorschriften
Rechten und Gewinne aus privaten Veräußerungsge-
schäften mit inländischen Grundstücken und grund- (1) § 2 Abs. 3 Nr. 1 zweiter Halbsatz ist bei inländischen
stücksgleichen Rechten sind gesondert auszuweisen. Investmentvermögen auf Veräußerungen von Anteilen an
Diese Erträge gelten beim beschränkt steuerpflichtigen unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalge-
Anleger als unmittelbar bezogene Einkünfte gemäß § 49 sellschaften und von Bezugsrechten auf derartige Anteile
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f, Nr. 6 oder Nr. 8 des Einkommen- anzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirtschafts-
steuergesetzes. Dies gilt auch für die Anwendung der jahres der Gesellschaft erfolgen, deren Anteile veräußert
Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen. § 7 ist werden, für die das Körperschaftsteuergesetz in der Fas-
sinngemäß anzuwenden mit der Maßgabe, dass der sung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
Steuersatz 30 Prozent der Erträge beträgt und die Kapi- (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist, und auf sons-
talertragsteuer von der Investmentgesellschaft einzube- tige Veräußerungen, die nach dem 31. Dezember 2000
halten ist. § 50 Abs. 5 Satz 1 des Einkommensteuergeset- erfolgen. § 8 Abs. 1 ist hinsichtlich der in § 3 Nr. 40 des
zes findet keine Anwendung. Einkommensteuergesetzes und in § 8b Abs. 2 des Kör-
perschaftsteuergesetzes genannten Einnahmen nur anzu-
Abschnitt 3 wenden, soweit diese auch im Falle der Ausschüttung
Regelungen nur gemäß § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 Nr. 1 begünstigt wären.
für ausländische Investmentanteile (2) Die §§ 37n bis 50d des Gesetzes über Kapitalanla-
§ 16 gegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2726), das zuletzt
Ausländische Spezial-Investmentvermögen durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I
Bei ausländischen Spezial-Investmentvermögen, deren S. 2010) geändert worden ist, sind letztmals auf das
Anteile satzungsgemäß von nicht mehr als 30 Anlegern, Geschäftsjahr des inländischen Investmentvermögens
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 2731
anzuwenden, welches vor dem 1. Januar 2004 beginnt, Artikel 4
sowie auf Erträge, die in diesem Geschäftsjahr zufließen.
§ 40a des in Satz 1 genannten Gesetzes ist letztmals auf
Änderung des Außensteuergesetzes
Einnahmen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2004 Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972
zufließen, sowie auf Gewinnminderungen, die vor dem (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 11 des
1. Januar 2004 entstehen. Die in dem in Satz 1 genannten Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660), wird wie
Gesetz enthaltenen Bestimmungen zum Zwischenge- folgt geändert:
winn sind letztmals auf Veräußerungen, Erwerbe oder 1. § 7 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
Abtretungen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2004
stattfinden. „(7) Die Absätze 1 bis 6a sind nicht anzuwenden,
wenn die Einkünfte, für die die ausländische Gesell-
(3) Die §§ 17 bis 20 des Auslandinvestment-Gesetzes schaft Zwischengesellschaft ist, nach den Vorschrif-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September ten des Investmentsteuergesetzes vom 15. Dezember
1998 (BGBl. I S. 2810), das zuletzt durch Artikel 32 des 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724) in der jeweils geltenden
Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geän- Fassung steuerpflichtig sind, es sei denn, Ausschüt-
dert worden ist, sind letztmals auf das Geschäftsjahr des tungen oder ausschüttungsgleiche Erträge wären
ausländischen Investmentvermögens anzuwenden, wel- nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppel-
ches vor dem 1. Januar 2004 beginnt, sowie auf Erträge, besteuerung von der inländischen Bemessungsgrund-
die in diesem Geschäftsjahr zufließen. § 17 Abs. 2b des in lage auszunehmen.“
Satz 1 genannten Gesetzes ist letztmals auf Einnahmen
anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2004 zufließen. Die in 2. § 10 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
dem in Satz 1 genannten Gesetz enthaltenen Bestim- „Die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden
mungen zum Zwischengewinn sind letztmals auf Veräu- Einkünfte sind in entsprechender Anwendung der Vor-
ßerungen, Erwerbe oder Abtretungen anzuwenden, die schriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln; für
vor dem 1. Januar 2004 stattfinden. die Ermittlung der Einkünfte aus Anteilen an einem
inländischen oder ausländischen Investmentvermö-
gen sind die Vorschriften des Investmentsteuergeset-
Artikel 3 zes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724) in
der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwen-
Änderung des Einkommensteuergesetzes
den, sofern dieses Gesetz auf das Investmentvermö-
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der gen anwendbar ist.“
Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I
3. Dem § 21 wird folgender Absatz 12 angefügt:
S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645), „(12) § 7 Abs. 7 und § 10 Abs. 3 in der Fassung des
wird wie folgt geändert: Artikels 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2676) sind erstmals anzuwenden
1. In § 45d Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 38b des
Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften sowie 1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für
§18a des Auslandinvestment-Gesetzes“ durch die den Veranlagungszeitraum,
Angabe „§ 7 des Investmentsteuergesetzes“ ersetzt. 2. für die Gemeindewirtschaftsteuer für den Erhe-
2. § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und b wird wie folgt bungszeitraum,
gefasst: für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen oder in
„a) § 20 Abs. 1 Nr. 1 mit Ausnahme der Erträge aus einer Betriebsstätte angefallen sind, die in einem Wirt-
Investmentanteilen im Sinne des § 2 des Invest- schaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Be-
mentgesetzes, Nr. 2, 4, 6, und 9, wenn der triebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. De-
Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz zember 2003 beginnt.“
im Inland hat oder wenn es sich um Fälle des
§ 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppel-
Artikel 5
buchstabe bb dieses Gesetzes handelt; dies gilt
auch für Erträge aus Wandelanleihen und Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999
Gewinnobligationen, In § 4 Nr. 8 Buchstabe h des Umsatzsteuergesetzes
b) § 20 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit den §§ 2 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni
und 7 des Investmentsteuergesetzes 1999 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ge-
aa) bei Erträgen im Sinne des § 7 Abs. 3 des
ändert worden ist, werden die Wörter „Gesetz über Kapi-
Investmentsteuergesetzes,
talanlagegesellschaften“ durch das Wort „Investmentge-
bb) bei Erträgen im Sinne des § 7 Abs. 1, 2 und 4 setz“ ersetzt.
des Investmentsteuergesetzes, wenn es
sich um Fälle des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb dieses Artikel 6
Gesetzes handelt,“. Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
3. Dem § 52 Abs. 57a wird folgender Satz angefügt: § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes in der
„§ 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und b in der Fassung Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971
des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I (BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 10 des
S. 2676) ist erstmals auf Kapitalerträge, die nach dem Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645)
31. Dezember 2003 zufließen, anzuwenden.“ geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
2732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003
„4. die Mitwirkung an der Überprüfung der Besteue- 3. § 30 wird wie folgt geändert:
rungsgrundlagen für ausländische Investmentanteile
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nach dem Investmentsteuergesetz; die Überprüfung
erfolgt auf Antrag einer Landesfinanzbehörde oder aa) Im Eingangssatz wird die Angabe „in den Fäl-
im Wege von Stichproben;“. len der Nummern 1 und 4“ durch die Angabe
„in den Fällen der Nummern 1, 3a und 4“
ersetzt.
Artikel 7 bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Wohn-
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs sitz“ ein Komma und das Wort „Sitz“ einge-
fügt.
In § 312a des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a
S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 3 eingefügt:
Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I „3a. die nach den entsprechenden Vorschrif-
S. 2547) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 11 oder ten eines Drittstaates in diesem Staat
§ 15h des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Meldepflichtigen mit Wohnsitz, Sitz oder
Investmentanteile oder nach § 23 des Gesetzes über gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ihre
Kapitalanlagegesellschaften“ durch die Angabe „§ 126 Mitteilungspflichten ordnungsmäßig
des Investmentgesetzes“ ersetzt. erfüllen,“.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „im Fall des Ab-
Artikel 8 satzes 1 Nr. 3“ durch die Angabe „im Fall des
Absatzes 1 Nr. 3 und 3a“ ersetzt.
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
4. § 36c Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, „(4) Die Bundesanstalt kann für die Überwachung
4346), zuletzt geändert durch Artikel 67 der Verordnung der Einhaltung der in den §§ 9, 31 und 32 geregelten
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt Pflichten und entsprechender ausländischer Melde-
geändert: pflichten oder Verhaltensregeln mit den zuständigen
Stellen anderer als der in Absatz 1 Satz 1 genannten
1. § 2 Abs. 2 Nr. 6 wird wie folgt gefasst: Staaten zusammenarbeiten. Sie kann diesen Stellen
„6. § 126 des Investmentgesetzes.“ Informationen nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Satz 2
bis 5 übermitteln, die für diese zur Überwachung der
2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: Einhaltung der entsprechenden ausländischen Mel-
„(2) Das Gericht hat vor der Entscheidung über depflichten oder Verhaltensregeln erforderlich sind.
eine Klage nach § 1 die Bundesanstalt für Finanz- Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Infor-
dienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zu hören, mationen, die aus einem anderen Staat stammen,
wenn Gegenstand der Klage dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zu-
ständigen Stellen, die diese Informationen mitgeteilt
1. Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbe-
haben, und nur für solche Zwecke weitergegeben
dingungen sind oder
werden, denen diese Stellen zugestimmt haben.“
2. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedin-
gungen sind, die die Bundesanstalt nach Maßgabe
des Gesetzes über Bausparkassen, des Invest- Artikel 10
mentgesetzes, des Hypothekenbankgesetzes
oder des Gesetzes über Schiffspfandbriefbanken Änderung des Kreditwesengesetzes
zu genehmigen hat.“
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
Artikel 9 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2478), wird wie folgt geän-
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes dert:
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der 1. § 1 wird wie folgt geändert:
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 wird die Angabe „§ 1 des
S. 2708), zuletzt geändert durch Artikel 70 der Verord- Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften“ durch
nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie die Angabe „§ 7 Abs. 2 des Investmentgesetzes“
folgt geändert: ersetzt.
1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Anteilscheine“
b) In Absatz 11 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Anteil-
durch die Wörter „Anteile an Investmentvermögen“
scheine“ durch die Wörter „Anteile an Investment-
ersetzt.
vermögen“ ersetzt.
2. In § 2a Abs. 1 Nr. 7 werden die Wörter „Anteilscheinen
2. In § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 werden
von Kapitalanlagegesellschaften“ durch die Wörter
„Anteilen an Investmentvermögen, die von einer Kapi- a) die Wörter „Anteilscheine von Kapitalanlagegesell-
talanlagegesellschaft ausgegeben werden,“ und das schaften“ durch die Wörter „Anteile an Investment-
Wort „Auslandinvestment-Gesetz“ durch die Wörter vermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft
„Investmentgesetz öffentlich“ ersetzt. ausgegeben werden,“ und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 2733
b) das Wort „Auslandinvestment-Gesetz“ durch die 3. In § 4 Abs. 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „im
Wörter „Investmentgesetz öffentlich“ ersetzt und Wege des Lastschrifteinzugs von einem Konto“ die
nach dem Wort „Geldern“ das Komma und das Wörter „des Vertragspartners“ eingefügt.
Wort „Anteilscheinen“ gestrichen, 4. § 6 Satz 2 wird aufgehoben.
c) nach dem Semikolon die Wörter „dies gilt nicht für 5. In § 8 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach
§ 112 des Investmentgesetzes.” angefügt. „Feststellung der Identität
des wirtschaftlich Berechtigten“.
3. Dem § 2b Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
6. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verwal-
tungsgesellschaften im Sinne des Artikels 1a Nr. 2 der a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember „Besteht eine Pflicht zur Identifizierung nach § 2
1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungs- Abs. 5 Satz 1 erste oder zweite Alternative nicht, so
vorschriften betreffend bestimmte Organismen für hat das Institut den Namen des Einzahlenden auf
gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. dem Einzahlungsbeleg aufzuzeichnen.“
EG Nr. L 375 S. 3), zuletzt geändert durch die Richtlinie b) In Satz 5 werden die Wörter „oder Abhebende“
2001/108/EG des Europäischen Parlaments und des und „oder von ihm abheben“ gestrichen.
Rates vom 21. Januar 2002 (ABl. EG Nr. L 41 S. 35) –
(Investmentrichtlinie).“ c) In Satz 6 werden die Wörter „Einzahlender und
Abhebender sind“ durch die Wörter „Der Einzah-
4. § 9 Abs. 1 Satz 8 wird wie folgt gefasst: lende ist“ ersetzt und die Wörter „oder Abhebung“
„Informationen, die aus einem anderen Staat stam- gestrichen.
men, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der 7. In § 14 Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort „Finanzdienstleis-
zuständigen Stellen, die diese Informationen mitge- tungsunternehmen“ durch das Wort „Finanzdienstleis-
teilt haben, und nur für solche Zwecke weitergegeben tungsinstitute“ ersetzt.
werden, denen diese Stellen zugestimmt haben.“
8. In § 14 Abs. 1 wird nach Nummer 4 folgende Num–
5. § 10 wird wie folgt geändert: mer 4a eingefügt:
a) In Absatz 2b Satz 1 Nr. 7 Buchstabe c werden die „4a. Investmentaktiengesellschaften,“.
Wörter „Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaf-
9. § 16 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
ten“ durch das Wort „Investmentgesetzes“, das
Wort „Wertpapier-Sondervermögen“ durch das „2. für die übrigen Kreditinstitute, mit Ausnahme der
Wort „Investmentvermögen“ und die Angabe Deutschen Bundesbank, die Finanzdienstleis-
„Richtlinie 85/611/EWG vom 20. Dezember 1985 tungsinstitute und Investmentaktiengesellschaf-
zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungs- ten die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
vorschriften betreffend bestimmte Organismen für aufsicht,“.
gemeinsame Anlagen in Wertpapieren – ABl. EG
Nr. L 375 S. 3 – (Investmentrichtlinie)“ durch das
Wort „Investmentrichtlinie“ ersetzt. Artikel 12
b) In Absatz 4b Satz 4 wird die Angabe „§ 32 Abs. 2 Änderung des Einlagensicherungs-
und 3 des Gesetzes über Kapitalanlagegesell- und Anlegerentschädigungsgesetzes
schaften“ durch die Angabe „§ 77 Abs. 2 und 3 des Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs-
Investmentgesetzes“ ersetzt. gesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geän-
6. In § 36 Abs. 2 werden die Wörter „Gesetzes über dert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Juni 2002
Kapitalanlagegesellschaften“ durch das Wort „Invest- (BGBl. I S. 2010), wird wie folgt geändert:
mentgesetzes“ ersetzt. 1. In § 1 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „§ 1 Abs. 6 Satz 1
Nr. 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften“
durch die Angabe „§ 7 Abs. 2 Nr. 1 des Investmentge-
Artikel 11 setzes“ ersetzt.
Änderung des Geldwäschegesetzes 2. In § 11 Abs. 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2
Das Geldwäschegesetz vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften“
S. 1770), zuletzt geändert durch Artikel 138 der Verord- durch die Angabe „§ 7 Abs. 2 Nr. 1 des Investmentge-
nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie setzes“ ersetzt.
folgt geändert:
1. § 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert: Artikel 13
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Finanzdienstleis- Änderung der Verordnung zur
tungsinstitut“ ein Komma und die Wörter „eine Übertragung von Befugnissen zum Erlass
Investmentaktiengesellschaft im Sinne des § 2 von Rechtsverordnungen auf die Bundes-
Abs. 5 des Investmentgesetzes“ eingefügt.
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
b) In Satz 2 wird nach den Wörtern „außer in den Fäl-
§ 1 Nr. 3 der Verordnung zur Übertragung von Befug-
len des“ die Angabe „§ 4 Abs. 4, des“ eingefügt.
nissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bun-
2. In § 2 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „oder von ihm desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. De-
abheben“ gestrichen. zember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), geändert durch die Ver-
2734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003
ordnung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2637), wird 1. Im ersten Halbsatz werden die Wörter „für deren
wie folgt gefasst: Rechnung gemäß Vertragsbedingungen oder Satzung
nur solche Derivategeschäfte abgeschlossen werden
„3. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 dürfen, die der Absicherung des Fondsvermögens,
Satz 1 und des § 20 Abs. 4 Satz 1 des Investmentge- dem späteren Erwerb von Wertpapieren oder zur
setzes sowie nach Maßgabe des § 34 Abs. 3 Satz 1, Erzielung eines zusätzlichen Ertrages aus bereits vor-
des § 36 Abs. 5 Satz 1, des § 41 Abs. 3 Satz 1, des handenen Vermögensgegenständen dienen“ gestri-
§ 44 Abs. 7 Satz 1, des § 51 Abs. 3 Satz 1, des § 112 chen.
Abs. 3 Satz 1 und des § 119 Satz 1 des Investment-
gesetzes jeweils nach Anhörung der Deutschen Bun- 2. Im dritten Halbsatz werden die Wörter „dem Gesetz
desbank,“. über Kapitalanlagegesellschaften“ durch die Angabe
„den §§ 46 bis 90 des Investmentgesetzes“ ersetzt.
3. Im vierten Halbsatz werden
Artikel 14 a) die Angabe „Richtlinie 95/26/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 (ABl.
Änderung des EG Nr. L 168 S. 7)“ durch die Angabe „Richtlinie
Fünften Vermögensbildungsgesetzes 2001/108/EG des Europäischen Parlaments und
Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung des Rates vom 21. Januar 2002 (ABl. EG Nr. L 41
der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), S. 35)“ und
zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. De- b) das Wort „Auslandinvestment-Gesetz“ durch das
zember 2001 (BGBl. I S. 3794), wird wie folgt geändert: Wort „Investmentgesetz“ ersetzt.
1. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: (2) In § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter
„Lebensversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie
„c) zum Erwerb von Anteilen an Sondervermögen 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koor-
nach den §§ 46 bis 65 und 83 bis 86 des Invest- dinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für
mentgesetzes sowie von ausländischen Invest- die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur
mentanteilen, die nach dem Investmentgesetz Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG
öffentlich vertrieben werden dürfen, wenn nach (Dritte Richtlinie Lebensversicherung), (ABl. EG Nr. L 360
dem Jahresbericht für das vorletzte Geschäftsjahr, S. 1)“ ersetzt durch die Wörter „Lebensversicherungsun-
das dem Kalenderjahr des Abschlusses des Ver- ternehmen im Sinne der Richtlinie 2002/83/EG des Euro-
trags im Sinne des § 4 oder des § 5 vorausgeht, päischen Parlaments und des Rates vom 5. November
der Wert der Aktien in diesem Sondervermögen 2002 über Lebensversicherungen (ABl. EG Nr. L 345
60 vom Hundert des Werts dieses Sondervermö- S. 1)“.
gens nicht unterschreitet; für neu aufgelegte Son-
dervermögen ist für das erste und zweite
Geschäftsjahr der erste Jahresbericht oder der Artikel 16
erste Halbjahresbericht nach Auflegung des Son-
dervermögens maßgebend,“. Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
2. § 8 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Die auf Artikel 13 beruhenden Teile der dort geänderten
a) Nummer 5 wird wie folgt geändert: Rechtsverordnung können auf Grund der jeweils ein-
schlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung
aa) Das Wort „Anteilscheine“ wird durch das Wort
geändert werden.
„Anteile“ ersetzt.
bb) Die Wörter „Gesetzes über Kapitalanlagege-
sellschaften“ werden durch das Wort „Invest- Artikel 17
mentgesetzes“ ersetzt. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
b) In Nummer 6 werden die Wörter „Gesetz über den (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über und 3 am 1. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig treten das
die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Auslandinvestment-Gesetz in der Fassung der Bekannt-
Investmentanteilen“ durch das Wort „Investment- machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2820),
gesetz“ ersetzt. zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom
21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), und das Gesetz über
Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekannt-
Artikel 15 machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2726),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
Änderung des Altersvorsorge- 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), außer Kraft.
verträge-Zertifizierungsgesetzes (2) Artikel 1 § 10 Abs. 1 und 2 tritt am 1. Januar 2005 in
(1) § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe c des Altersvor- Kraft.
sorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (3) Artikel 1 § 10 Abs. 3, § 20 Abs. 4, § 34 Abs. 3, § 36
(BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 17 des Abs. 5, § 41 Abs. 3, § 44 Abs. 7, § 51 Abs. 3, § 112 Abs. 4
Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert und § 119 sowie die Artikel 13 und 16 treten am Tag nach
worden ist, wird wie folgt geändert: der Verkündung in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 2735
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Dezember 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
2736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2003 ausgegeben worden sind.
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Lieferung gegen Vorausrechnung 10,05 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Künstlersozialabgabe-Verordnung 2004
Vom 11. Dezember 2003
Auf Grund des § 26 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 des Künstlersozialversi-
cherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), der zuletzt durch Arti-
kel 191 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert wor-
den ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Siche-
rung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§1
Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe beträgt im Jahr 2004 4,3 vom
Hundert.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 11. Dezember 2003
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt