2546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003
Siebtes Gesetz
zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
Vom 13. Dezember 2003
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
22. August 2002 (BGBl. I S. 3386), wird wie folgt geändert:
1. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Das Gleiche gilt, wenn eine Landesregierung zusammen mit einem Nor-
menkontrollantrag (§ 13 Nr. 6) nach Satz 1 einen Antrag nach § 13 Nr. 6a
stellt.“
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „9,“ die Angabe „11a,“ eingefügt.
2. In § 31 Abs. 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Nr. 6,“ die Angabe „6a,“ einge-
fügt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 13. Dezember 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2547
Gesetz
zur Umsetzung familienrechtlicher Entscheidungen
des Bundesverfassungsgerichts
Vom 13. Dezember 2003
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 58a wie
das folgende Gesetz beschlossen: folgt gefasst:
„§ 58a Auskunft über Nichtabgabe und Nichterset-
zung von Sorgeerklärungen“.
Artikel 1
2. § 58a wird wie folgt gefasst:
Änderung des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche „§ 58a
Dem Artikel 224 § 2 des Einführungsgesetzes zum Auskunft über Nichtabgabe und
Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt- Nichtersetzung von Sorgeerklärungen
machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, (1) Sind keine Sorgeerklärungen nach § 1626a Abs. 1
1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 9b des Gesetzes Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgegeben wor-
vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471) geändert wor- den und ist keine Sorgeerklärung nach Artikel 224 § 2
den ist, werden folgende Absätze 3 bis 5 angefügt: Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
„(3) Haben nicht miteinander verheiratete Eltern länge- Gesetzbuche ersetzt worden, kann die Mutter von dem
re Zeit in häuslicher Gemeinschaft gemeinsam die elterli- nach § 87c Abs. 6 Satz 1 zuständigen Jugendamt
che Verantwortung für ihr Kind getragen und sich vor dem unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburts-
1. Juli 1998 getrennt, hat das Familiengericht auf Antrag ortes des Kindes oder des Jugendlichen sowie des
eines Elternteils die Sorgeerklärung des anderen Eltern- Namens, den das Kind oder der Jugendliche zur Zeit
teils nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetz- der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, darüber
buchs zu ersetzen, wenn die gemeinsame elterliche eine schriftliche Auskunft verlangen.
Sorge dem Kindeswohl dient. Ein gemeinsames Tragen (2) Zum Zwecke der Auskunftserteilung nach Ab-
der elterlichen Verantwortung über längere Zeit liegt in satz 1 wird bei dem nach § 87c Abs. 6 Satz 2 zustän-
der Regel vor, wenn die Eltern mindestens sechs Monate digen Jugendamt ein Register über abgegebene und
ohne Unterbrechung mit dem Kind zusammengelebt ersetzte Sorgeerklärungen geführt.“
haben.
(4) Der Antrag ist erst nach Abgabe einer Sorgeerklä- 3. § 87c Abs. 6 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
rung des Antragstellers nach § 1626b Abs. 1 und 3, „Die Mitteilung nach § 1626d Abs. 2 des Bürgerlichen
§§ 1626c und 1626d des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu- Gesetzbuchs und die Mitteilung nach Artikel 224 § 2
lässig. Im Übrigen finden die für Verfahren in anderen Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozess- Gesetzbuche sind an das für den Geburtsort des Kin-
ordnung geltenden Vorschriften einschließlich § 23b Abs. 1 des zuständige Jugendamt zu richten; § 88 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes entspre- Satz 2 gilt entsprechend. Das nach Satz 2 zuständige
chende Anwendung. Jugendamt teilt dem nach Satz 1 zuständigen Jugend-
(5) Das Familiengericht teilt die rechtskräftige Erset- amt auf Ersuchen mit, ob eine Mitteilung nach § 1626d
zung nach Absatz 3 unter Angabe des Geburtsdatums Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder eine Mit-
und des Geburtsortes des Kindes sowie des Namens, teilung nach Artikel 224 § 2 Abs. 5 des Einführungs-
den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorliegt.“
geführt hat, dem nach § 87c Abs. 6 Satz 2 des Achten
4. § 98 wird wie folgt geändert:
Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt zum
Zwecke der Auskunftserteilung nach § 58a des Achten a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich mit.“ b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Zur Verfolgung der gesellschaftlichen Ent-
Artikel 2 wicklung im Bereich der elterlichen Sorge sind im
Rahmen der Kinder- und Jugendhilfestatistik auch
Änderung des laufende Erhebungen über Sorgeerklärungen durch-
Achten Buches Sozialgesetzbuch zuführen.“
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Ju-
gendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. In § 99 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 6a ein-
8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert gefügt:
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. April 2002 (BGBl. I „(6a) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über
S. 1239), wird wie folgt geändert: Sorgeerklärungen ist die gemeinsame elterliche Sorge
2548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003
nicht verheirateter Eltern, gegliedert danach, ob Sorge- (3) In § 14 Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes vom
erklärungen beider Eltern vorliegen oder eine Sorge- 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch
erklärung ersetzt worden ist.“ Artikel 4 des Gesetzes vom 14. März 2003 (BGBl. I S. 345)
geändert worden ist, werden nach den Wörtern „Vor-
6. In § 101 Abs. 1 wird Satz 1 wie folgt geändert: mundschaftsgericht und“ die Wörter „im Bürgerlichen Ge-
setzbuch und Lebenspartnerschaftsgesetz“ gestrichen
a) Die Angabe „2002“ wird durch die Angabe „2005“ und nach Nummer 15 folgende Nummer 15a eingefügt:
ersetzt.
„15a. die Ersetzung der Sorgeerklärung nach Artikel 224
b) Der abschließende Punkt wird durch ein Komma § 2 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerli-
ersetzt und folgende Wörter werden angefügt: chen Gesetzbuche;“.
„die Erhebungen nach Absatz 6a beginnend
2004.“ Artikel 4
Änderung
des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 3 Dem § 20 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fas-
Anpassung anderer Rechtsvorschriften sung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I
S. 6), das zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom
(1) In § 1626d Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) geändert worden
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
(BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch Arti- „(3) In Fällen, in denen die Entscheidung über die Höhe
kel 4 des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412) des Kindergeldanspruchs für Monate in dem Zeitraum
geändert worden ist, werden nach dem Wort „Angabe“ zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember
die Wörter „des Geburtsdatums und“ eingefügt. 1995 noch nicht bestandskräftig geworden ist, ist statt
(2) § 49a Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes über die Angele- des § 3 Abs. 3 Satz 1 dieses Gesetzes in der Fassung des
genheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bun- Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidie-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröf- rungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti- 1993 (BGBl. I S. 2353) § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 dieses
kel 26 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) Gesetzes in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fas-
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: sung anzuwenden.“
„9. Sorge bei Getrenntleben der Eltern (§§ 1671, 1672 Artikel 5
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Artikel 224 § 2
Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Inkrafttreten
Gesetzbuche),“. Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2003 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 13. Dezember 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Renate Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2549
Dritte Verordnung
zur Änderung der Tabakverordnung*)
Vom 8. Dezember 2003
Auf Grund des § 20 Abs. 3 des Lebensmittel- und 3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Be-
a) Den Wörtern „Zugelassene Stoffe“ wird folgende
kanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),
Zeile vorangestellt:
der durch Artikel 42 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Okto-
ber 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbin- „Teil A“.
dung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
b) In Nummer 11 werden die Wörter „Dibutylphthalat
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa-
(Reinheitsanforderungen: entsprechend dem Arz-
tionserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) ver-
neibuch)“ gestrichen.
ordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem c) Nach Nummer 14 wird folgender Teil angefügt:
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
„Teil B
Vorläufig zugelassene Stoffe
Artikel 1
1. Klebe-, Haft- und Verdickungsmittel für Zigar-
Die Tabakverordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I ren, Strangtabak einschließlich schwarzer Roll-
S. 2831), zuletzt geändert durch Artikel 21 der Verord- tabak, Tabakfolien und Kunstumblatt sowie als
nung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230), wird wie folgt Leim für Naht, Filterumhüllungen, Mundstücke
geändert: und Filter-(Mundstücks-)belag für Zigaretten:
a) Hydroxypropylstärke (E 1440)
1. Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Zulassung der in Anlage 1 Teil B aufgeführten b) Acetyliertes Distärkeadipat (E 1422)
Stoffe ist bis zum 31. Dezember 2006 befristet.“ 2. Weichmacher für Farben und Lacke zum Be-
drucken von Zigarettenfiltern, Filterumhüllun-
2. § 8 Abs. 2 und 3 wird durch folgende Vorschrift er- gen, Mundstücken und Filter-(Mundstücks-)be-
setzt: lag:
„(2) Tabakerzeugnisse, die den Vorschriften dieser a) Acetyltributylcitrat bis zu 10 vom Hundert
Verordnung in der am 18. Dezember 2003 geltenden des Erzeugnisses
Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 18. Juni
2004 hergestellt und bis zum Abbau der Bestände in b) Saccharoseacetat-Isobutyrat bis zu 10 vom
den Verkehr gebracht werden.“ Hundert des Erzeugnisses“.
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah-
ren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Artikel 2
Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
S. 18), sind beachtet worden. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. Dezember 2003
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
2550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003
Verordnung
zur Übertragung der Zuständigkeiten der Oberfinanzpräsidenten
der Oberfinanzdirektionen in den neuen Ländern nach dem Vermögens-
zuordnungsgesetz auf das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen
(Vermögenszuordnungszuständigkeitsübertragungsverordnung – VZOZÜV)
Vom 10. Dezember 2003
Auf Grund des § 7 Abs. 6 des Vermögenszuordnungsgesetzes, der durch Arti-
kel 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 562) geän-
dert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§1
Übertragung der Zuständigkeiten
Die Zuständigkeiten der Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektionen
Berlin, Chemnitz, Cottbus, Erfurt, Magdeburg und Rostock nach dem Vermö-
genszuordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März
1994 (BGBl. I S. 709), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
28. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2081), werden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004
auf das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen übertragen.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 10. Dezember 2003
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2551
Vierte Verordnung
zur Änderung der Europawahlordnung
Vom 12. Dezember 2003
Auf Grund des § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 7, 9 bis 11 Versicherung an Eides statt eines Unionsbürgers
des Europawahlgesetzes in der Fassung der Bekannt- gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Europawahl-
machung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555) in Ver- gesetzes – Erst- und Zweitausfertigung –“.
bindung mit Artikel 54 des Gesetzes vom 27. April 2002
g) Die Angabe zu Anlage 16C (zu § 78a) wird wie
(BGBl. I S. 1467) verordnet das Bundesministerium des
folgt gefasst:
Innern:
„Anlage 16C
Artikel 1 (zu § 78a)
Änderung der Europawahlordnung Bescheinigung über den Nichtausschluss von der
Wählbarkeit für Deutsche zur Wahlbewerbung in
Die Europawahlordnung in der Fassung der Bekannt- einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
machung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), zuletzt ge- Union für die Wahl zum Europäischen Parlament“.
ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. April 2002
(BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert:
2. § 1 wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Fern-
sprech-, Fernschreib- und Fernkopieranschluss“
a) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst: durch das Wort „Telekommunikationsanschlüs-
„§ 19 Bekanntmachung über das Recht auf Ein- sen“ ersetzt.
sicht in das Wählerverzeichnis, über die b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Gemeinschaft“
Erteilung von Wahlscheinen und über die durch das Wort „Union“ ersetzt.
Bedingungen und Einzelheiten für die Aus-
übung des Wahlrechts von Unionsbür-
gern“. 3. In § 2 Satz 2 werden die Wörter „Fernsprech-, Fern-
schreib- und Fernkopieranschluss“ durch das Wort
b) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst: „Telekommunikationsanschlüssen“ ersetzt.
„§ 20 Einsicht in das Wählerverzeichnis“.
4. In § 3 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Fernsprech-,
c) Die Angabe zu § 78a wird wie folgt gefasst:
Fernschreib- und Fernkopieranschlüssen“ durch das
„§ 78a Zuständigkeit für die Erteilung von Wähl- Wort „Telekommunikationsanschlüssen“ ersetzt.
barkeitsbescheinigungen für Deutsche zur
Wahlbewerbung in einem anderen Mit-
5. § 9 wird wie folgt geändert:
gliedstaat der Europäischen Union“.
a) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das Wort
d) Die Angabe zu Anlage 5 (zu § 19 Abs. 1) wird wie
„Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
folgt gefasst:
b) In Nummer 5 wird das Wort „Gebrechen“ durch
„Anlage 5
das Wort „Behinderung“ ersetzt.
(zu § 19 Abs. 1)
Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das 6. In § 10 Abs. 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter
Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und „Reisekostenstufe B des Bundesreisekostengeset-
die Erteilung von Wahlscheinen“. zes“ durch die Wörter „dem Bundesreisekostenge-
e) Die Angabe zu Anlage 6A (zu § 19 Abs. 3) wird wie setz“ ersetzt.
folgt gefasst:
„Anlage 6A 7. In § 12 Abs. 3 Satz 2 werden die Angabe „3 und“
(zu § 19 Abs. 3) gestrichen und die Wörter „der Gemeindebehörde in
Bonn“ durch die Wörter „des Bezirksamtes Mitte von
Bekanntmachung des Bundes- oder des Kreis- Berlin“ ersetzt.
oder Stadtwahlleiters für Staatsangehörige der
übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(Unionsbürger) und der Beitrittsstaaten zur Wahl 8. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Tag der
zum Europäischen Parlament in der Bundesrepu- Geburt“ durch das Wort „Geburtsdatum“ ersetzt.
blik Deutschland“.
9. § 15 wird wie folgt geändert:
f) Die Angabe zu Anlage 16B (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2b)
wird wie folgt gefasst: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„Anlage 16B aa) In Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort „Ge-
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 2b) meinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
2552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„2. nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes in Verbin- „(4) Stellt ein Landeswahlleiter fest, dass die
dung mit § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundes- fristgemäße Benachrichtigung nach Absatz 1 infol-
wahlgesetzes, die nicht nach Absatz 1 ge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereig-
Nr. 1 von Amts wegen in das Wählerver- nissen höherer Gewalt gestört ist, bestimmt er,
zeichnis einzutragen sind.“ dass sie in dem betroffenen Gebiet später erfol-
gen kann. Wenn zu besorgen ist, dass die Benach-
b) In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 und 5 wird jeweils
richtigung nach Absatz 1 nicht bis zum sechsten
das Wort „Auslegungsfrist“ durch das Wort „Ein-
Tag vor der Wahl erfolgen kann, bestimmt er, dass
sichtsfrist“ ersetzt.
die Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise
über die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, 3, 5
10. § 16 wird wie folgt geändert: bis 7 zu benachrichtigen sind. Der Landeswahllei-
a) Absatz 2 Nr. 3 wird aufgehoben. ter kann hierzu im Einzelfall ergänzende Regelun-
gen zur Anpassung an die besonderen Verhältnis-
b) In Absatz 2 Nr. 4 Satz 1 erster Halbsatz wird die se treffen. Er macht die Gründe für die Störung,
Angabe „Buchstabe b“ gestrichen und im zweiten das betroffene Gebiet, die von ihm für den Einzel-
Halbsatz werden die Wörter „die Gemeindebe- fall getroffenen Regelungen und die Art der Be-
hörde in Bonn“ durch die Wörter „das Bezirksamt nachrichtigung in geeigneter Weise bekannt.“
Mitte von Berlin“ ersetzt.
14. § 19 wird wie folgt geändert:
11. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Tag der „§ 19
Geburt“ durch das Wort „Geburtsdatum“ ersetzt.
Bekanntmachung
b) Absatz 4 wird aufgehoben. über das Recht auf Einsicht
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Angabe „Buchsta- in das Wählerverzeichnis, über die Erteilung
be b“ gestrichen und das Wort „Gemeinschaft“ von Wahlscheinen und über die Bedingungen
durch das Wort „Union“ ersetzt. und Einzelheiten für die Ausübung
des Wahlrechts von Unionsbürgern“.
d) In Absatz 5a Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort
„Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
e) Absatz 5b wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch „1. von wem, zu welchen Zwecken und unter
das Wort „Union“ ersetzt. welchen Voraussetzungen, wo, wie lange
und zu welchen Tagesstunden das Wäh-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „die Gemeinde- lerverzeichnis eingesehen werden kann,“.
behörde in Bonn“ durch die Wörter „das Be-
zirksamt Mitte von Berlin“ ersetzt. bb) In Nummer 2 wird das Wort „Auslegungsfrist“
durch das Wort „Einsichtsfrist“ ersetzt.
f) In Absatz 6 Satz 1 werden das Wort „Auslegungs-
frist“ durch das Wort „Einsichtsfrist“ und das Wort cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Auslegung
„Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt. des Wählerverzeichnisses“ durch die Wörter
„Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur
Einsichtnahme“ ersetzt.
12. § 17a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Tag der 15. § 20 wird wie folgt geändert:
Geburt“ durch das Wort „Geburtsdatum“ ersetzt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: „§ 20
aa) In Satz 2 Nr. 6 wird das Wort „Gemeinschaft“ Einsicht in das Wählerverzeichnis“.
durch das Wort „Union“ ersetzt.
b) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
bb) In Satz 3 wird das Wort „entsprechend“ durch
das Wort „nach“ ersetzt. „Die Gemeindebehörde hält das Wählerverzeich-
nis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung
c) In Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 und 8 wird jeweils während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Ein-
das Wort „Auslegungsfrist“ durch das Wort „Ein- sichtnahme bereit. Wird das Wählerverzeichnis
sichtsfrist“ ersetzt. im automatisierten Verfahren geführt, kann die
Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermög-
13. § 18 wird wie folgt geändert: licht werden.“
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Auslegung c) Absatz 2 wird aufgehoben.
des Wählerverzeichnisses“ durch die Wörter „Be- d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Auslegungs-
reithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsicht- frist“ durch das Wort „Einsichtsfrist“ ersetzt.
nahme“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 werden die Wörter „bei 16. In § 21 Abs. 1 wird das Wort „Auslegungsfrist“ durch
der“ durch das Wort „zur“ ersetzt. das Wort „Einsichtsfrist“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2553
17. In § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 wird jeweils das Wort 23. § 37 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„Auslegungsfrist“ durch das Wort „Einsichtsfrist“ er-
a) In Satz 2 werden die Wörter „Tages der Geburt“
setzt.
durch das Wort „Geburtsdatums“ ersetzt.
18. In § 24 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „infolge“ durch das b) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
Wort „wegen“ und werden die Wörter „eines körperli- „Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einrei-
chen Gebrechens“ durch die Wörter „einer körperli- chungsfrist gegenüber dem Bundeswahlleiter
chen Beeinträchtigung“ ersetzt. nach, dass für ihn im Melderegister ein Sperrver-
merk gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechts-
19. § 26 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: rahmengesetzes entsprechenden Landesmelde-
gesetzen eingetragen ist, ist an Stelle seiner
„(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schrift- Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeits-
lich oder mündlich bei der Gemeindebehörde be- anschrift zu verwenden; die Angabe eines Post-
antragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Tele- fachs genügt nicht. Handelt es sich um einen
gramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch Bewerber in einer Liste für ein Land, unterrichtet
sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektroni- der Bundeswahlleiter unverzüglich den zuständi-
scher Form als gewahrt. Eine fernmündliche Antrag- gen Landeswahlleiter über die Erreichbarkeits-
stellung ist unzulässig. Ein behinderter Wahlberech- anschrift.“
tigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer
anderen Person bedienen; § 50 gilt entsprechend.“
24. § 38 wird wie folgt geändert:
20. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „diese Pa- aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
piere“ durch die Wörter „die Briefwahlunterlagen“ „Das Papier muss so beschaffen sein, dass
ersetzt. nach Kennzeichnung und Faltung durch den
b) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz einge- Wähler andere Personen nicht erkennen kön-
fügt: nen, wie er gewählt hat.“
„§ 26 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.“ bb) Im neuen Satz 3 wird das Wort „Er“ durch die
Wörter „Der Stimmzettel“ ersetzt.
21. § 32 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird aufgehoben.
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „Tag c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „mit den
der Geburt“ durch das Wort „Geburtsdatum“ er- erforderlichen Wahlumschlägen für die Wahl mit
setzt. Wahlurnen“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
25. In § 39 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Mobilitäts-
aa) In Satz 2 wird die Angabe „(§ 7 Abs. 2 des beschränkungen“ durch das Wort „Mobilitätsbeein-
Parteiengesetzes)“ gestrichen. trächtigung“ ersetzt.
bb) In Satz 5 wird das Wort „Gemeinschaft“
durch das Wort „Union“ ersetzt. 26. § 42 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 3 Nr. 2 Satz 2 werden die Wörter „Tag a) In Nummer 1 wird das Wort „ausgelegte“ durch
der Geburt“ durch das Wort „Geburtsdatum“ das Wort „abgeschlossene“ ersetzt.
ersetzt.
b) In Nummer 3 werden die Wörter „und Wahlum-
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: schläge“ gestrichen.
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Gemeinschaft“
durch das Wort „Union“ ersetzt. 27. In § 43 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „in den Wahl-
umschlag legen“ durch das Wort „falten“ ersetzt.
bb) In Nummer 2a wird nach der Angabe „Abs. 2“
die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
28. § 49 wird wie folgt geändert:
cc) In Nummer 2b wird nach der Angabe „Abs. 2“
die Angabe „Satz 1“ eingefügt und die Anga- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und einen
be „und 1d“ gestrichen. amtlichen Wahlumschlag“ gestrichen.
dd) In Nummer 3 wird nach der Angabe „Abs. 2“ b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „legt ihn
die Angabe „Satz 1“ eingefügt. dort in den Wahlumschlag“ durch die Wörter
„faltet ihn dort in der Weise, dass seine Stimm-
abgabe nicht erkennbar ist“ ersetzt.
22. § 33 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 4 Satz 2 werden das Wort „legt“ durch
a) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 wird je-
das Wort „wirft“ und das Wort „Wahlumschlag“
weils das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort
durch die Wörter „gefalteten Stimmzettel“ ersetzt.
„Union“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird aufgehoben.
b) In Absatz 1 Satz 4 wird nach der Angabe „Abs. 2“
die Angabe „Satz 1“ eingefügt. e) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
2554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 33. § 62 wird wie folgt geändert:
„4. seinen Stimmzettel außerhalb der Wahl- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
zelle gekennzeichnet oder gefaltet hat aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-
oder“. fasst:
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „Nachdem die Stimmzettel sowie die Stimm-
„5. seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass abgabevermerke und die Wahlscheine ge-
seine Stimmabgabe erkennbar ist, oder zählt worden sind, bilden mehrere Beisitzer
ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das unter Aufsicht des Wahlvorstehers folgende
Wahlgeheimnis offensichtlich gefährden- Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht be-
den Kennzeichen versehen hat, oder“. halten:“.
cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 an- bb) In Nummer 2 werden die Wörter „den leeren
gefügt: Wahlumschlägen und“ gestrichen.
b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„6. für den Wahlvorstand erkennbar mehrere
oder einen nicht amtlich hergestellten „Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben,
Stimmzettel abgeben oder mit dem werden ausgesondert und von einem vom Wahl-
Stimmzettel einen weiteren Gegenstand vorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwah-
in die Wahlurne werfen will.“ rung genommen.“
f) Absatz 8 wird wie folgt gefasst: c) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Wahlum-
schlägen und“ gestrichen.
„(8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel ver-
schrieben oder versehentlich unbrauchbar ge- d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „leeren
macht oder wird der Wähler nach Absatz 6 Nr. 4 Wahlumschläge und“ gestrichen.
bis 6 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er
den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds aa) In Nummer 2 werden die Wörter „die leer ab-
des Wahlvorstandes vernichtet hat.“ gegebenen Wahlumschläge und“ gestrichen.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
29. § 50 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „3. die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken
„Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder wegen gegeben haben“.
einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den
Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in 34. § 64 wird wie folgt geändert:
die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Per- a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Fernspre-
son, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedie- cher, Fernschreiber“ durch die Wörter „telefonisch
nen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt.“ oder auf sonstigem elektronischen Wege“ ersetzt.
b) Dem Absatz 7 werden folgende Sätze angefügt:
30. § 54 wird wie folgt geändert:
„Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert: und Weise der Übermittlung treffen. Er kann auch
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und Wahlum- anordnen, dass die Wahlergebnisse der Wahlbe-
schläge“ gestrichen. zirke und der Gemeinden gleichzeitig dem Kreis-
oder Stadtwahlleiter und ihm mitzuteilen sind. Die
bb) In Satz 3 werden die Wörter „in den Wahlum- mitgeteilten Ergebnisse darf der Landeswahlleiter
schlag zu legen“ durch die Wörter „zu falten“ erst dann bei der Ermittlung des vorläufigen
ersetzt. Wahlergebnisses im Land berücksichtigen, wenn
b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst: die Mitteilung des Kreis- oder Stadtwahlleiters
nach Absatz 3 Satz 3 vorliegt.“
„(8) Die Leitung der Einrichtung hat bei Kran-
ken mit ansteckenden Krankheiten insbesondere 35. In § 65 Abs. 1 Satz 6 werden die Wörter „und Wahl-
§ 30 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes zu be- umschläge“ gestrichen.
achten.“
36. § 66 wird wie folgt geändert:
31. In § 55 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „und Wahl-
umschläge“ gestrichen. a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
32. § 61 wird wie folgt geändert:
37. In § 67 Abs. 5 werden die Wörter „oder den in Be-
a) In Satz 1 werden die Wörter „Wahlumschläge und“ tracht kommenden Zustellpostämtern“ gestrichen.
gestrichen.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: 38. § 68 wird wie folgt geändert:
„Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „gelegt“ durch
entnommen, entfaltet und gezählt.“ das Wort „geworfen“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2555
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 41. In § 74 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 84)“ gestri-
chen.
„(3) Nachdem die Wahlumschläge den Wahl-
briefen entnommen und in die Wahlurne geworfen
worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allge- 42. In § 76 Abs. 3 wird das Wort „Auslegung“ durch das
meinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Brief- Wort „Einsichtnahme“ ersetzt.
wahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 60
unter den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Anga- 43. Nach § 77 Abs. 2 Satz 1 werden folgende Sätze ein-
ben fest. Die §§ 61 bis 63 gelten entsprechend mit gefügt:
der Maßgabe, dass die Wahlumschläge zunächst
ungeöffnet zu zählen sind und leere Wahlum- „Weist ein Listennachfolger bis spätestens vier Tage
schläge entsprechend § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, nach Eingang seiner Annahmeerklärung gegenüber
Abs. 3 und 7 Nr. 2 sowie Wahlumschläge, die dem Bundeswahlleiter nach, dass für ihn im Melde-
mehrere Stimmzettel enthalten oder Anlass zu Be- register ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5 des
denken geben, entsprechend § 62 Abs. 1 Satz 2, Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Lan-
Abs. 5 und 7 Nr. 3 zu behandeln sind.“ desmeldegesetzen eingetragen ist, ist an Stelle sei-
ner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeits-
c) Absatz 10 wird wie folgt gefasst: anschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs
genügt nicht.“
„(10) Stellt der Bundeswahlleiter fest, dass im
Wahlgebiet die regelmäßige Beförderung von
Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder 44. § 78a wird wie folgt geändert:
ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört war, a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die
nach Behebung des Ereignisses, spätestens aber „§ 78a
am 22. Tag nach der Wahl bei der zuständigen Zuständigkeit für die Erteilung
Stelle (§ 59 Abs. 2) eingehen, als rechtzeitig ein- von Wählbarkeitsbescheinigungen für Deutsche
gegangen, wenn sie ohne die Störung spätestens zur Wahlbewerbung in einem anderen
am Wahltag bis zum Ablauf der allgemeinen Mitgliedstaat der Europäischen Union“.
Wahlzeit eingegangen wären. Dabei gelten im
Wahlgebiet abgesandte Wahlbriefe mit einem b) In Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das
Poststempel spätestens vom zweiten Tag vor der Wort „Union“ ersetzt.
Wahl als rechtzeitig eingegangen. Die als recht-
zeitig eingegangen geltenden Wahlbriefe sind auf 45. § 81 wird wie folgt geändert:
schnellstem Wege dem zuständigen Briefwahl-
vorstand zur nachträglichen Feststellung des a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
Briefwahlergebnisses zu überweisen, sofern der „1. die Wahlscheinvordrucke (Anlage 8), soweit
Kreis- oder Stadtwahlleiter feststellt, dass die nicht die Gemeindebehörde diese im Be-
nach § 7 Nr. 1 erforderliche Zahl von Wahlbriefen nehmen mit dem Kreis- oder Stadtwahlleiter
erreicht ist. Wird diese Zahl für einzelne Briefwahl- beschafft,“.
vorstände unterschritten, bestimmt der Kreis-
oder Stadtwahlleiter, welchem Briefwahlvorstand b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
des Kreises oder der kreisfreien Stadt die durch aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
das Ereignis betroffenen Wahlbriefe überwiesen
werden. Wird die nach § 7 Nr. 1 erforderliche Zahl bb) Nummer 6b wird wie folgt gefasst:
von Wahlbriefen im Kreis oder in der kreisfreien „6b. die Vordrucke für die Versicherung an
Stadt unterschritten, bestimmt der Kreis- oder Eides statt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1
Stadtwahlleiter, welcher Briefwahlvorstand über Nr. 1c des Gesetzes (Anlage 16B),“.
die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe
entscheidet und welcher Briefwahlvorstand des c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
Kreises oder der kreisfreien Stadt über die Gültig- fügt:
keit der abgegebenen Stimmen entscheidet und „(2a) Der Landeswahlleiter kann zur Kosten-
die nachträgliche Feststellung des Briefwahlergeb- einsparung den Druck oder den Versand der Wahl-
nisses trifft. Im Übrigen kann der Landeswahlleiter benachrichtigung oder beides nach § 18 Abs. 1
Regelungen zur Anpassung an die besonderen Satz 1 ganz oder teilweise übernehmen. Die Ge-
Verhältnisse im Einzelfall treffen.“ meindebehörden übermitteln dem Landeswahl-
leiter oder der von ihm benannten Stelle rechtzei-
tig die hierfür benötigten Daten und Unterlagen.“
39. In § 69 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort „haben,“
die Wörter „und von dem Schriftführer“ eingefügt. d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 6b wird wie folgt gefasst:
40. § 71 Abs. 3 und § 72 Abs. 1 wird jeweils folgender „6b. die Vordrucke für die Versicherung an
Satz angefügt: Eides statt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1c des Gesetzes (Anlage 16B),“.
„Bei einem Nachweis nach § 37 Abs. 1 Satz 3 ist an
Stelle der Anschrift (Hauptwohnung) die Erreichbar- bb) In Nummer 6c wird das Wort „Gemeinschaft“
keitsanschrift anzugeben.“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
2556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003
46. § 83 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: b) In Nummer 5 wird die Angabe „… Uhr*)“ durch die
Angabe „18.00 Uhr“ ersetzt.
„Die Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des
neuen Europäischen Parlaments vernichtet werden.“ c) Die Fußnote „*)“ wird gestrichen.
47. In § 86 Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch 7. Anlage 23 wird wie folgt geändert:
das Wort „Union“ ersetzt. a) In Nummer 1 Satz 2 wird die Angabe „von … bis
… Uhr“ durch die Angabe „von 8.00 bis 18.00 Uhr“
48. In § 87 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaft“ ersetzt.
durch das Wort „Union“ ersetzt. b) In Nummer 5 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „bis
… Uhr 6 )“ durch die Angabe „bis 18.00 Uhr“ er-
49. Die Anlagen 2 bis 30 erhalten die aus dem Anhang zu setzt.
dieser Verordnung ersichtliche Fassung. c) Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:
„1) Bei abweichender Festsetzung des Beginns der Wahlzeit
durch den Landeswahlleiter ist der festgesetzte Wahlzeit-
Beginn einzusetzen.“
Artikel 2
d) Die Fußnote 6 wird gestrichen.
Weitere
Änderung der Europawahlordnung 8. In Anlage 25 Nr. 2.10 Satz 1 wird die Angabe „… Uhr“
Die Europawahlordnung, zuletzt geändert durch Artikel 1 durch die Angabe „18.00 Uhr“ ersetzt.
dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:
9. In Anlage 27 Nr. 3.1 Satz 1 werden die Wörter „bis zum
Ablauf der allgemeinen Wahlzeit“ durch die Angabe
1. § 40 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „bis 18.00 Uhr“ ersetzt.
„(1) Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.“
Artikel 3
2. Dem § 64 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
Neufassung der Europawahlordnung
„Der Bundeswahlleiter gibt das vorläufige Wahlergeb-
nis im Wahlgebiet frühestens dann bekannt, wenn die Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
Stimmabgabe in allen Mitgliedstaaten der Europäi- der Europawahlordnung in der vom Inkrafttreten gemäß
schen Union beendet ist.“ Artikel 4 dieser Verordnung an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
3. In § 68 Abs. 10 Satz 1 werden die Wörter „bis zum
Ablauf der allgemeinen Wahlzeit“ durch die Angabe Artikel 4
„bis 18.00 Uhr“ ersetzt.
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2
4. In Anlage 3 – Seite 1 – wird die Angabe „Wahlzeit:
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
8.00 Uhr bis … Uhr“ durch die Angabe „Wahlzeit:
8.00 Uhr bis 18.00 Uhr“ ersetzt. (2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe f, Nr. 21 Buchstabe d
Doppelbuchstabe cc, Nr. 45 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe bb und Buchstabe d Doppelbuchstabe aa tritt mit
5. In Anlage 5 Nr. 6 Abs. 3 wird die Angabe „bis … Uhr“
Wirkung vom 1. April 2003 in Kraft.
durch die Angabe „bis 18.00 Uhr“ ersetzt.
(3) Artikel 2 tritt frühestens am Tag nach der Verkün-
dung, nicht jedoch vor dem ersten Tag des Monats in
6. In Anlage 11 – Vorderseite des Merkblatts zur Brief-
Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Mitgliedstaaten
wahl – werden die Wichtigen Hinweise für Briefwähler
die Bestimmungen des Beschlusses des Rates vom
wie folgt geändert:
25. Juni 2002 und 23. September 2002 angenommen
a) In Nummer 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe haben. Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag
„… Uhr*)“ durch die Angabe „18.00 Uhr“ ersetzt. des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Berlin, den 12. Dezember 2003
Der Bundesminister des Innern
Schily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2557
Anhang
z u r V i e r t e n Ve r o r d n u n g z u r Ä n d e r u n g d e r E u r o p a w a h l o r d n u n g
2558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003
Bitte Anlage
Anlage 22
- füllen Sie den Antrag in 2facher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift aus, (zu
(zu §
§ 17 Abs.5)5)
17 Abs.
- beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern ( ),
- trennen Sie nicht das Blatt "Erstausfertigung" vom Blatt "Zweitausfertigung",
- das Zutreffende ankreuzen X bzw. ausfüllen.
Erstausfertigung
(1)
An die
Gemeindebehörde Antrag auf Eintragung in das
Wählerverzeichnis für Deutsche
(2) Antrag gemäß § 17 Abs. 5 der Europawahlord-
nung (EuWO) auf Eintragung in das Wählerver-
zeichnis zur Europawahl am Datum
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
und Wahlscheinantrag
Familienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen Tag Monat Jahr
Geburtsdatum
Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland *) bei der Meldebe-
hörde gemeldet war,
ist unverändert. lautete damals:
Meine derzeitige Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat)
(3)
(4) Ich hatte nach dem 23. Mai 1949 in der Bundesrepublik Deutschland *) mindestens 3 Monate ununterbrochen und
zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung/en inne:
vom bis zum Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort
und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung) nach (Ort, Staat)
(5)
(6) Ich bin im Besitz eines Personalausweises Reisepasses
Ausweisnummer ausgestellt am von (ausstellende Behörde)
(7) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt hingewiesen, versichere ich an Eides statt:
(8) - Ich bin Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes,
ich habe das 18. Lebensjahr vollendet, ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden,
(9) - ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen,
- ich hatte vor meinem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland *)
dort mindestens 3 Monate ununterbrochen eine Wohnung inne,
(10) dort mindestens 3 Monate ununterbrochen meinen sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt,
(11) meine Wohnung wird am Wahltag in einem Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates liegen,
(12)
am Wahltag werde ich seit mindestens 3 Monaten in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine
Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten haben,
(13) seit meinem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland *) werden am Wahltag nicht mehr als 25 Jahre ver-
strichen sein,
(14) - ich nehme an der Wahl zum Europäischen Parlament in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union teil,
- ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament in
der Bundesrepublik Deutschland gestellt.
Mir ist bekannt, dass sich nach § 107b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Ein-
tragung in das Wählerverzeichnis erwirkt, und dass sich nach § 107a des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer unbe-
fugt wählt oder dies versucht.
Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht
teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche/r oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte.
(15) Die Wahlunterlagen sollen an meine angegebene derzeitige Wohnung übersandt werden.
Die Wahlunterlagen sollen mir an folgende Anschrift übersandt werden:
Familienname, Vorname Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat)
Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname)
(16)
(17) Ich versichere an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt
habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen.
Ort, Datum Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname)
*) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin (Ost)).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2559
Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt. Rückseite
Muster für amtliche Vermerke der Erstausfertigung
1 nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben
Zuständigkeit der Gemeindebehörde ja
an die Gemeindebehörde:
Gemeindebehörde
Begründung
Ort, Datum Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde
i. A.
Antragseingang am (Datum) 21. Tag vor der Wahl (Datum) Antragseingang
2
= verspätet rechtzeitig
3 Status als Deutscher nachgewiesen nein ja
4 18. Lebensjahr am Wahltag vollendet nein ja
5 Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen
5.1 Mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt nach
dem 23. Mai 1949 und vor dem Fortzug aus der Bundes- nein ja
republik Deutschland *)
oder mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt in nein ja
den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
5.2 Derzeit wohnhaft in einem Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates nein
Staat
ja
5.3 Derzeit wohnhaft in einem Gebiet eines Nichtmitgliedstaates des Europarates nein
Staat
ja
Der Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland *) Die Abmusterung
am (Datum)
ist für die Berechnung der 25-Jahresfrist des § 6 Abs. 2 Europawahlgesetz (EuWG) i.V.m.
§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Bundeswahlgesetz (BWG) maßgebend.
Diese Frist ist am Wahltag verstrichen nicht verstrichen
6 Wahlausschlussgrund § 6a Abs. 1 EuWG vorhanden nicht vorhanden
Ausschlussgrund: § 6a Abs. 1 § 6a Abs. 1 § 6a Abs. 1
Nr. 1 EuWG Nr. 2 EuWG Nr. 3 EuWG
7 Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt:
nach § 6 Abs. 1 Nr. 2b EuWG nein ja
nach § 6 Abs. 2 EuWG i. V. m. nein ja
§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BWG
nach § 6 Abs. 2 EuWG i. V. m. nein ja
§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BWG
8 Erledigung des Antrages Bezeichnung des Wahlbezirks
Eintragung in das Wählerverzeichnis
Wahlscheinnummer
Erteilung des Wahlscheins
Vermerk über die Wahlscheinerteilung im Wählerverzeichnis
Datum
Absendung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen per Luftpost am
Datum
Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages an den Bundeswahlleiter am
Zurückweisung (s. Anlage)
*) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin (Ost)).
2560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003
Bitte Anlage
Anlage 22
- füllen Sie den Antrag in 2facher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift aus, (zu
(zu §
§ 17 Abs.5)5)
17 Abs.
- beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern ( ),
- trennen Sie nicht das Blatt "Erstausfertigung" vom Blatt "Zweitausfertigung",
- das Zutreffende ankreuzen X bzw. ausfüllen.
Zweitausfertigung
(1)
An die
Gemeindebehörde Antrag auf Eintragung in das
Wählerverzeichnis für Deutsche
(2) Antrag gemäß § 17 Abs. 5 der Europawahlord-
nung (EuWO) auf Eintragung in das Wählerver-
zeichnis zur Europawahl am Datum
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
und Wahlscheinantrag
Familienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen Tag Monat Jahr
Geburtsdatum
Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland *) bei der Meldebe-
hörde gemeldet war,
ist unverändert. lautete damals:
Meine derzeitige Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat)
(3)
(4) Ich hatte nach dem 23. Mai 1949 in der Bundesrepublik Deutschland *) mindestens 3 Monate ununterbrochen und
zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung/en inne:
vom bis zum Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort
und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung) nach (Ort, Staat)
(5)
(6) Ich bin im Besitz eines Personalausweises Reisepasses
Ausweisnummer ausgestellt am von (ausstellende Behörde)
(7) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt hingewiesen, versichere ich an Eides statt:
(8) - Ich bin Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes,
ich habe das 18. Lebensjahr vollendet, ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden,
(9) - ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen,
- ich hatte vor meinem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland *)
dort mindestens 3 Monate ununterbrochen eine Wohnung inne,
(10) dort mindestens 3 Monate ununterbrochen meinen sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt,
(11) meine Wohnung wird am Wahltag in einem Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates liegen,
(12)
am Wahltag werde ich seit mindestens 3 Monaten in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine
Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten haben,
(13) seit meinem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland *) werden am Wahltag nicht mehr als 25 Jahre ver-
strichen sein,
(14) - ich nehme an der Wahl zum Europäischen Parlament in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union teil,
- ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament in
der Bundesrepublik Deutschland gestellt.
Mir ist bekannt, dass sich nach § 107b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Ein-
tragung in das Wählerverzeichnis erwirkt, und dass sich nach § 107a des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer unbe-
fugt wählt oder dies versucht.
Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht
teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche/r oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte.
(15) Die Wahlunterlagen sollen an meine angegebene derzeitige Wohnung übersandt werden.
Die Wahlunterlagen sollen mir an folgende Anschrift übersandt werden:
Familienname, Vorname Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat)
Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname)
(16)
(17) Ich versichere an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt
habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen.
Ort, Datum Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname)
*) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin (Ost)).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2561
Rückseite
Vom Antragsteller nicht absenden. der Zweitausfertigung
Wird von der Gemeindebehörde übersandt
Datenerfassungsstelle für den
Bundeswahlleiter
Statistisches Bundesamt
Zweigstelle Bonn
Postfach 17 03 77
53029 Bonn
Betr.: Register nach § 17 Abs. 5 EuWO
Der Antragsteller wird in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen.
Name und Anschrift der Gemeindebehörde sowie Bundesland, bei kreisangehörigen Gemeinden auch der Name des Kreises
Ort, Datum
Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde
i. A.
2562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003
noch Anlage 2
(zu § 17 Abs. 5)
noch Anlage 2
(zu § 17 Abs. 5)
Merkblatt
zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides statt
Wahlberechtigte, die in der Bundesrepublik Deutschland noch für eine Wohnung gemeldet sind, dürfen den Antrag nicht stellen.
(1) Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist, ist
1)
- die Gemeindebehörde der letzten - gemeldeten - Hauptwohnung in der Bundesrepublik Deutschland ,
- das Bezirksamt Mitte von Berlin, Rathaus Tiergarten, Bezirkswahlamt, Mathilde-Jacob-Platz 1, 10551 Berlin, wenn der Wahlberechtig-
1)
te noch nie für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet war.
Für Seeleute, die nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind, gelten Sonderbestimmungen nach § 16 Abs. 2
Nr. 4 der Europawahlordnung (EuWO).
(2) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag
Wahlberechtigte können an der Wahl zum Europäischen Parlament grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik
Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung
gemeldet sind, werden nur auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt in
ein Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie am Wahltag
- seit mindestens drei Monaten in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder
sich sonst gewöhnlich aufhalten; auf die Dreimonatsfrist wird ein unmittelbar vorausgehender Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland angerechnet oder
- in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates leben, sofern sie nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem Fortzug
mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland 1) eine Wohnung innegehabt oder sich sonst
gewöhnlich aufgehalten haben oder
- in anderen Gebieten außerhalb der Mitgliedstaaten des Europarates leben, sofern sie vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate
ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland 1) eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben
und seit dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland 1) nicht mehr als 25 Jahre verstrichen sind. Entsprechendes gilt für
Seeleute auf Schiffen, die nicht die Bundesflagge führen, sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes.
Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt (in Erst- und Zweitausfertigung) auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich.
Der Antrag sollte frühestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen
Gemeindebehörde eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden. Der in das Wählerverzeichnis eingetragene
Wahlberechtigte erhält über die Eintragung keine Benachrichtigung. Ihm werden - bei frühestmöglicher Antragstellung - der Wahlschein
und die Briefwahlunterlagen ca. 1 Monat vor dem Wahltag übersandt.
1)
Im Falle des Fortzuges aus der Bundesrepublik Deutschland ist zu beachten:
1)
- Wer bereits vor dem 35. Tage vor der Wahl aus der Bundesrepublik Deutschland fortgezogen ist, muss seine Eintragung in das
Wählerverzeichnis beantragen.
- Wer erst nach dem 35. Tage vor der Wahl fortzieht, d. h. sich erst nach diesem Termin abmeldet, braucht diesen Antrag nicht zu
stellen. In diesem Falle erfolgt von Amts wegen die Eintragung in das Wählerverzeichnis.
Bei Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland gilt:
- Wer in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt und sich hier vor dem 35. Tage vor der Wahl für eine Wohnung anmeldet, darf
diesen Antrag nicht stellen, weil er von Amts wegen am Zuzugsort in ein Wählerverzeichnis eingetragen wird.
- Wer sich vor dem 21. Tage vor der Wahl anmelden wird, braucht diesen Antrag nicht mehr zu stellen, weil er auf Wunsch, den er
bei der Anmeldung äußern kann, in das Wählerverzeichnis seines Zuzugsortes in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen
wird. Wurde aber bereits ein Antrag gestellt, so ist das Wahlrecht an dem Ort auszuüben, wo der Antragsteller in das
Wählerverzeichnis eingetragen worden ist.
- Wer sich erst nach dem 21. Tage vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland anmelden wird, muss diesen Antrag stellen, weil
er sonst nicht mehr in ein Wählerverzeichnis eingetragen wird.
(3) Von Seeleuten, die auf einem Seeschiff unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen:
Name des Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort und Staat).
(4) Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland 1) zuletzt mindestens drei Monate ununterbrochen inne-
gehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer gemeldeter
Wohnungen erfüllt, so sind diese auch anzugeben.
Wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland 1) gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu
sein, bitte statt der Anschrift angeben: " Mein Aufenthalt ist bekannt der................................................................................................."
(Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2563
Von Seeleuten (siehe unter (3)), die zuletzt auf einem Seeschiff gemustert waren, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, und
danach nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des letzten deutschen Schiffes,
Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land).
(5) Von Seeleuten (siehe unter (3)) hier mit folgenden Angaben auszufüllen:
Datum der letzten Abmusterung von einem Seeschiff, das die deutsche Flagge zu führen berechtigt war, Name und Nationalität des
Seeschiffes unter fremder Flagge.
(6) Angaben nur für e i n Dokument erforderlich.
(7) Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Europäischen
Parlament nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden. Wenn eine der
Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltag fortfällt, muss der Antrag zurückgenommen werden.
(8) Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, wer
1. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder
2. als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des
Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat oder
3. als Spätaussiedler oder als dessen nichtdeutscher Ehegatte, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete
mindestens drei Jahre bestanden hat, oder als dessen Abkömmling Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland gefunden hat.
In Zweifelsfällen und wegen des vollen Wortlauts des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes empfiehlt sich eine Rückfrage bei der
nächsten deutschen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung.
(9) Vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament ist nach § 6a Abs. 1 des Europawahlgesetzes ausgeschlossen,
1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies
gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten
Angelegenheiten nicht erfasst,
3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Kranken-
haus befindet.
(10) Vergleiche unter (4) Absatz 2.
1)
Hier ankreuzen, wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung
gemeldet zu sein.
(11) Außer der Bundesrepublik Deutschland sind z.Zt. Mitgliedstaaten des Europarates: Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan,
Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island,
Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Republik Moldau,
Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien und
Montenegro, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.
(12) Außer der Bundesrepublik Deutschland sind z.Zt. Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Dänemark, Finnland,
Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich.
Nach Beschluss des Beitrittsvertrages und dessen Ratifizierung in den Beitrittsländern und Mitgliedstaaten treten zum 1. Mai 2004
folgende Länder bei: Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
(13) Nur auszufüllen, wenn der Antragsteller in einem Staat lebt, der nicht Mitglied des Europarates ist. Mitgliedstaaten des Europarates,
siehe unter (11).
(14) Niemand darf an der Wahl zum Europäischen Parlament mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine strafbare
Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Direktwahl in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder mehrfach in der
Bundesrepublik Deutschland beteiligen würde.
(15) Die Stimmabgabe kann auch in einem Wahlraum vor einem Wahlvorstand in dem Gebiet (Kreis oder Kreisfreie Stadt) erfolgen, in dem
der Wahlschein gültig ist. Dann ist der Wahlschein dem Wahlvorstand auszuhändigen.
(16) Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen
einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst auszufüllen und
abzugeben, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese hat auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt zu
unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Vergleiche im Übrigen Randnummer (17).
(17) Bedient sich der Antragsteller wegen eines der in Randnummer (16) genannten Gründe der Hilfe einer anderen Person, hat diese die
Versicherung an Eides statt 2) zu unterschreiben.
1) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin
(Ost)).
2) Auf die Strafbarkeit einer falsch gegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.
2564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003
Anlage 2A
(zu § 17a Abs. 2)
Bitte Anlage 2A
- füllen Sie den Antrag in Druck- oder Maschinenschrift aus, (zu § 17a Abs. 2)
- beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern ( ),
- das Zutreffende ankreuzen X bzw. ausfüllen.
(1)
An die
Gemeindebehörde Antrag auf Eintragung in das Wähler-
verzeichnis für Unionsbürger
(2) Antrag gemäß § 17a Abs. 2 der Europawahlord-
nung (EuWO) auf Eintragung in das Wählerver-
Datum
zeichnis zur Europawahl am
(3) Familienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen
Tag Monat Jahr Geburtsort
Geburtsdatum
Ausweisnummer
(4) Ich bin im Besitz eines
ausgestellt am von (ausstellende Behörde)
gültigen Identitätsausweises
zuletzt verlängert am von (ausstellende Behörde)
Reisepasses
(5) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt hingewiesen, versichere ich an Eides statt:
Ich besitze die Staatsangehörigkeit folgenden Mitgliedstaates der Europäischen Union
(6)
Meine derzeitige (Haupt-) Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) in der Bundesrepublik Deutschland ist
(7)
Am Wahltag werde ich folgende (Haupt-) Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) in der Bundesrepublik Deutschland haben
(8)
Vor meinem Fortzug war ich zuletzt im Herkunftsmitgliedstaat im (Wähler-) Verzeichnis folgender Gemeinde/Stadt (Gebietskörperschaft/folgenden Wahlkreises)
(9) eingetragen
vom bis Gemeinde/Stadt (Gebietskörperschaft/Wahlkreis)
und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung) nach (Ort, Staat)
(10) - Ich nehme an der Wahl zum Europäischen Parlament in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union teil.
(11) - Ich bin im Herkunftsmitgliedstaat nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen.
(12) - Am Wahltag werde ich seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union ununterbrochen eine Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten
haben.
Ich habe das 18. Lebensjahr vollendet. Ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden.
(13) Ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament in
der Bundesrepublik Deutschland gestellt.
(14) Mir ist bekannt, dass ich bei künftigen Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments von Amts wegen in das
Wählerverzeichnis eingetragen werde, wenn dieser Antrag zur Eintragung geführt hat.
(15) Mir ist bekannt, dass sich nach § 107b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung
in das Wählerverzeichnis erwirkt, und dass sich nach § 107a des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer unbefugt wählt
oder dies versucht.
Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht
teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sein
sollte, vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte oder in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung mehr
innehaben - oder keinen sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt mehr haben sollte.
Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname)
(16) Ich versichere an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt habe
und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen.
Ort, Datum Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2565
Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt. Rückseite
Muster für amtliche Vermerke
1. Zuständigkeit der Gemeindebehörde ja nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben
an die Gemeindebehörde:
Gemeindebehörde
Begründung
Ort, Datum Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde
i. A.
Antragseingang am (Datum) 21. Tag vor der Wahl (Datum) Antragseingang
2.
= verspätet rechtzeitig
3. Status als Unionsbürger nachgewiesen nein ja
4. 18. Lebensjahr am Wahltag vollendet nein ja
5. Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen
Mindestens dreimonatige ununterbrochene Innehabung einer
Wohnung oder eines sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes in der
Bundesrepublik Deutschland *) oder einem anderen Mitgliedstaat
nein ja
der Europäischen Union.
6. Wahlausschlussgrund § 6a Abs. 2 Nr. 1 EuWG vorhanden nicht vorhanden
Ausschlussgrund:
§ 6a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 6a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 6a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m.
§ 6a Abs. 1 Nr. 1 EuWG § 6a Abs. 1 Nr. 2 EuWG § 6a Abs. 1 Nr. 3 EuWG
Falls nicht vorhanden, Übersendung des einheitlichen Formulars für den Informationsaustausch
zwischen den Mitgliedstaaten an die vom Herkunftsmitgliedstaat angegebene Stelle.
Falls nicht vorhanden, aber bei Bestehen von Zweifeln hinsichtlich eines Wahlausschlussgrundes
im Herkunftsmitgliedstaat (§ 6a Abs. 2 Nr. 2 EuWG)
Nach Rückmeldung aus dem Herkunftsmitgliedstaat
Wahlausschlussgrund nach § 6a Abs. 2 Nr. 2 EuWG vorhanden nicht vorhanden
7. Erledigung des Antrages
Bezeichnung des Wahlbezirks
Eintragung in das Wählerverzeichnis
Wahlscheinnummer
Erteilung des Wahlscheins
Vermerk über die Wahlscheinerteilung im Wählerverzeichnis
Zurückweisung (s. Anlage)
*) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Ge-
biet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin (Ost)).
2566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003
noch Anlage 2A
(zu § 17a Abs. 2)
noch Anlage 2A
(zu § 17a Abs. 2)
Merkblatt
zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides statt
für Unionsbürger
Der Antrag darf nur von wahlberechtigten Unionsbürgern, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben
oder sich sonst gewöhnlich aufhalten (und die nicht gleichzeitig Deutsche sind), ausgefüllt werden.
(1) Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist, ist die Gemeindebehörde, bei der der Unionsbürger
in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet ist - bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwoh-
nung zuständige Gemeinde.
Für Unionsbürger, die sich in der Bundesrepublik Deutschland sonst gewöhnlich aufhalten, ohne eine Wohnung inne-
zuhaben, und für Seeleute gelten Sonderbestimmungen nach § 17a Abs. 3 der Europawahlordnung (EuWO).
(2) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
Unionsbürger können an der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutsch-
land grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis einge-
tragen sind.
Unionsbürger mit Wohnung oder sonstigem gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland werden erst-
malig nur auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt in ein
Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten ihre Wohnung oder ihren sonstigen
gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union haben.
Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich. Der Antrag sollte
frühestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeinde-
behörde eingegangen sein. Die Antragfrist kann nicht verlängert werden.
Ist ein wahlberechtigter Unionsbürger bereits auf seinen Antrag hin bei der Wahl zum Europäischen Parlament am 13.
Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik
Deutschland eingetragen worden, so ist bei künftigen Wahlen ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Die Eintragung
erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn der
Unionsbürger bis zum 21. Tag vor der Wahl gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde beantragt, nicht im Wähler-
verzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis der
Unionsbürger wieder einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellt. Nach einem Wegzug in das Ausland
und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeich-
nis erforderlich.
(4) Angaben nur für ein Dokument erforderlich.
(5) Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum
Europäischen Parlament nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben wer-
den. Wenn eine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltag fortfällt oder am Wahltag nicht vorliegt,
muss der Antrag zurückgenommen werden.
(6) Staatsangehörigkeit des Herkunftsmitgliedstaates der Europäischen Union.
(7) Unionsbürger, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet sind, siehe unter (1) Absatz 2.
(8) Angaben sind nur erforderlich, wenn der Antragsteller am Wahltag eine von Nummer (7) abweichende Wohnung hat.
(9) Anzugeben ist die Gemeinde/Stadt (Gebietskörperschaft/der Wahlkreis) des Herkunftsmitgliedstaates, in dessen Wäh-
lerverzeichnis oder, sofern ein solches nicht geführt wird, in dessen Melderegister er gegebenenfalls zuletzt einge-
tragen war und wann der Herkunftsmitgliedstaat wohin verlassen wurde.
(10) Niemand darf an der Wahl zum Europäischen Parlament mehrfach teilnehmen.
(11) Vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament ist nach § 6a Abs. 2 Nr. 2 des Europawahlgesetzes ein Unionsbürger
ausgeschlossen, wenn er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt
(Herkunftmitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europä-
ischen Parlament nicht besitzt.
(12) Vergleiche unter (2) und (9).
Außer der Bundesrepublik Deutschland sind z.Zt. Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Dänemark,
Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien,
Vereinigtes Königreich.Nach Beschluss des Beitrittsvertrages und dessen Ratifizierung in den Beitrittsländern und
Mitgliedstaaten treten zum 1. Mai 2004 folgende Länder bei:
Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
(13) Siehe unter (10).
(14) Unionsbürger können bei Wahlen zum Europäischen Parlament bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zu-
ständigen Gemeindebehörde schriftlich beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden.
(15) Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Es gelten die strafrechtlichen Be-
stimmungen der Bundesrepublik Deutschland als Wohnsitzland. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen
einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst aus-
zufüllen und abzugeben, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese hat auch den Antrag und die
Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Vergleiche im
Übrigen zu Randnummer (16).
(16) Bedient sich ein Antragsteller wegen eines der in Randnummer (15) genannten Gründe der Hilfe einer anderen Person,
hat diese die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Es gelten die strafrechtlichen Bestimmungen der
Bundesrepublik Deutschland.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2567
Anlage 2B
(zu § 17a Abs. 5)
2568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003
1. ES ELECCIONES al PARLAMENTO EUROPEO 2004
2. DK VALGENE til EUROPA PARLAMENTET 2004
3. DE EUROPAWAHLEN 2004
4. EL ü ù ÿú ÿ 2004
5. EN EUROPEAN PARLIAMENT ELECTIONS 2004
6. FR ÉLECTIONS au PARLEMENT EUROPÉEN 2004
7. GL PHARLIAMI NT na hEORPA
8. IT ELEZIONI per il PARLAMENTO EUROPEO 2004
9. NL VERKIEZINGEN EUROPEES PARLEMENT 2004
10. PT ELEIÇÕES para o PARLAMENTO EUROPEU 2004
11. FI EUROOPAN PARLAMENTIN VAALIT 2004
12. SV EUROPAPARLAMENTSVAL 2004
13. CS VOLBY DO EVROPSKÉHO PARLAMENTU 2004
14. ET EUROOPA PARLIAMENDI VALIMISED 2004
15. LV EIROPAS PARLAMENTA VLŠANAS 2004
16. LT EUROPOS PARLAMENTO RINKIMAI 2004
17. HU EURÓPAI PARLAMENTI VÁLASZTÁSOK
18. MT ELEZZJONIJIET TAL-PARLAMENT EWROPEW 2004
19. PL WYBORY DO PARLAMENTU EUROPEJSKIEGO 2004
20. SK VOBY DO EURÓPSKEHO PARLAMENTU 2004
21. SL VOLITVE V EVROPSKI PARLAMENT 2004
1 ES
1. Notificación de la inscripción en el censo electoral para las elecciones al Parlamento Europeo de los
ciudadanos de la Unión residentes en un Estado miembro del que no sean nacionales (Artículo 13, Directiva
93/109/CE del Consejo) 2. Apellido(s) 3. Nombres 4. Apellido de soltera 5. Sexo 6. Nacionalidad
7. Fecha de nacimiento 8. Lugar de nacimiento 9. La entidad local o la circunscripción del Estado
miembro de origen en cuyo censo electoral el elector estuvo inscrito en último lugar 10. inscrito como
elector para las elecciones al Parlamento Europeo de 2004 en/ (indicar solamente el Estado miembro)
2 DK
1. Anmeldelse af indskrivning på valgliste ved valg til Europa-Parlamentet for EU-borgere, der har bopæl i en
medlemsstat, hvor de ikke er statsborgere (Artikel 13, Rådets Direktiv 93/109/EF) 2. Efternavn
3. Fornavne 4. Pigenavn 5. Køn 6. Nationalitet 7. Fødselsdato 8. Fødested 9. I hvilken valgkreds eller
i hvilket afstemningsområde vedkommende eventuelt senest var optaget på valglisten i hjemlandet
10. optaget som vælger ved valg til Europa-Parlamentet i 2004 i/ (kun medangivelse af Medlemsstaten)
3 DE
1. Mitteilung der Eintragung in das Wählerverzeichnis für Wahlen zum Europäischen Parlament bezüglich
EU-Bürgern mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (Artikel 13,
Richtlinie 93/109EG des Rates) 2. Name(n): 3. Vornamen 4. Geburtsname 5. Geschlecht
6. Staatsangehörigkeit 7. Geburtsdatum 8. Geburtsort 9. Gebietskörperschaft oder Wahlkreis des
Herkunftsmitgliedstaates, wo der Wähler zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war 10. ist als aktiv
Wahlberechtiger eingetragen für die Wahlen zum Europäischen Parlament 2004 in (nur Mitgliedstaat)
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5 EN
1. Notification of entry into the electoral roll for European Parliament elections of EU citizens residing in a
Member State of which they are not nationals (Article 13 of Council Directive 93/109/EC) 2. Surname(s)
3. Given names 4. Maiden name 5. Sex 6. Nationality 7. Date of Birth 8. Place of Birth 9. Locality or
constituency in his home Member State on the electoral roll of which his name was last entered 10. is
registered as a voter for the 2004 European Parliament elections in (indicate Member State only)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2569
6 FR
1. Notification de l’inscription dans les listes électorales pour les élections au Parlement européen pour les
citoyens UE résidant dans un État membre dont ils ne sont pas ressortissants (Article 13 de la Directive
93/109/CE du Conseil) 2. Nom(s) 3. Prénoms 4. Nom de jeune fille 5. Sexe 6. Nationalité 7. Date de
naissance 8. Lieu de naissance 9. Localité ou circonscription dans l’État membre d’origine où il a été
inscrit en dernier lieu 10. est inscrit(e) comme électeur pour les élections au Parlement européen en 2004
en (indiquer l’État membre seulement)
7 GL
1. Faisnéis ar chlárú ar an clár toghchánach maidir le toghcháin don Pharliamint na hEorpa de shaoránaigh
AE ina gconaí i Bhallstát eile (Airteagal 13, Treorach don Comhairle 93/109/CE) 2. Sloinne
3. Réamhainn(neacha) 4. Sloinne Chile 5. Gnéas 6. Náisiúntacht 7. Dáta breithe 8. Áit bhreithe
9. Ionad nó ceantar toghlach in a bhfuil a ainm cláraithe ar an clár toghchánach is deanaí 10. a bhfuil
chláraithe mar toghdóir don toghchán i gcóir Pharlaimint na hEorpa sa bhliain 2004 sa(n) (i) / (chur in iúl ach
an Ballstát)
8 IT
1. Notifica dell’iscrizione nelle liste elettorali per le elezioni al Parlamento europeo di cittadini comunitari che
risiedono in uno Stato membro di cui non sono cittadini (Articolo 13, Direttiva 93/109/CE del Consiglio)
2. Cognome(i) 3. Nome próprio 4. Cognome da nubile 5. Sesso 6. Cittadinanza 7. Data di nascita
8. Luogo di nascita 9. La collettività locale o circoscrizione dello Stato membro di origine nelle cui liste
elettorali è stato iscritto da ultimo 10. è iscritto in qualità di elettore alle elezioni del Parlamento europeo del
2004 in/ (indicare lo Stato membro)
9 NL
1. Toezending van de gegevens betreffende de inschrijving van EU burgers die verblijven in een Lidstaat
waarvan zij geen onderdaan zijn op de kiezerslijst voor de Europese verkiezingen (Artikel 13, Richtlijn
93/109/EG van de Raad) 2. Naam(en) 3. Voornamen 4. Meisjesnaam 5. Geslacht 6. Nationaliteit
7. Geboortedatum 8. Geboorteplaats 9. Plaats of kieskring in de Lidstaat van herkomst waar de
betrokkene de laatste maal was ingeschreven op de kiezerslijst 10. is ingeschreven als kiezer voor de
verkiezingen voor het Europese Parlement van 2004 in/(vermeldt enkel de Lidstaat)
10 PT
1. Notificação da inscrição nos cadernos eleitorais das eleições para o Parlamento europeu de cidadãos da
UE residentes num Estado-membro de que não tenham a nacionalidade (Artigo 13°, Directiva 93/109/CE do
Conselho) 2. Apelido 3. Nomes 4. Apelido de solteira 5. Sexo 6. Nacionalidade 7. Data de
nascimento 8. Local de nascimento 9. Cadernos eleitorais da autarquia local ou círculo eleitoral no
Estado-membro de origem em que tenha estado inscrito em último lugar 10. está inscrito como eleitor
comunitário nas eleições para o Parlamento Europeu de 2004 em/( indicar o Estado-membro)
11 FI
1. Ilmoitus sellaisten unionin kansalaisten, jotka ovat toisen jäsenvaltion kansalaisia, merkitsemisestä
vaaliluetteloon Euroopan parlamentin vaaleja varten (13 artikla, Neuvoston direktiivi 93/109/EY)
2. Sukunimi (-nimet) 3. Etunimet 4. Tyttönimi 5. Sukupuoli 6. Kansalaisuus 7. Syntymäaika
8. Syntymäpaikka 9. Se vaalipiiri tai äänestysalue kotivaltiossa jonka vaaliluetteloon hänet on viimeksi
merkitty 10. on rekisteröity äänioikeutetuksi Euroopan parlamentin vuoden 2004 vaaleihin/ (ainoastaan
Jäsenvaltio ilmoitettava)
12 SV
1. Meddelande om upptagande av unionsmedborgare, som är medborgare i andra medlemstater, i
röstlängden vid Europaparlamentsvalet (Artikel 13, Rådets direktiv 93/109/EG) 2. Efternamn. 3. Förnamn
4. Flicknamn 5. Kön 6. Nationalitet 7. Födelsedatum. 8. Födelseort. 9. Den valkrets eller det område i
hemstaten där väljaren senast var upptagen i en röstlängd 10. har upptagits i röstlängden som väljare vid
2004 Europaparlamentsvalet. (endast Medlemsstaten meddelas).
13 CS
1. Oznámení o zápisu do seznamu voliþ$ pro volby do EP pro obþany z jiných þlenských stát$ EU (þl. 13
sm rnice rady 93/106/RE) 2. P
íjmení 3. Jméno(-a) 4. Rodné p
íjmení 5. Pohlaví 6. Státní p
íslušnost
7. Datum narození 8. Místo narození 9. Místo nebo volební okrsek v þlenském stát voliþe, kde byl voliþ
naposledy zapsán v seznamu voliþ$ 10. je zapsán jako voliþ pro volby do Evropského parlamentu v roce
2004 v (uvete pouze þlenský stát)
2570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003
14 ET
1. Teade liikmesriigis elavate, kuid selle riigi kodakondsuseta EL kodanike Euroopa Parlamendi valimiste
valijate nimekirja kandmise kohta (nÕukogu direktiivi 93/109/EÛ artikkel 13) 2. Perekonnanimi(nimed)
3. Eesnimed 4. Perekonnanimi enne abiellumist 5. Sugu 6. Kodakondsus 7. Sünniaeg 8. Sünnikoht
9. Päritoluliikmesriigi kohaliku omavalitsuse üksus või valimisringkond, mille valijate nimekirja ta oli viimati
kantud 10. on kantud valijana Euroopa Parlamendi 2004. a. valijate nimekirja (näidata ainult liikmesriik)
15 LV
1. Pazinojums par es pilsonu kuri nedz¯vo sav dzimtaj valst¯, ierakst¯šanu EP vlšanu sarakstos
(padomes direkt¯vas 93/109/EC 13 pants) 2. Uzvrds(-i) 3. Vrds(-i) 4. Pirmslaul¯bas uzvrds
5. Dzimums 6. Pilson¯ba 7. Dzimšanas datums 8. Dzimšanas vieta 9. Vieta vai vlšanu apgabals
vltja dzimtaj dal¯bvalst¯, kura vlšanu sarakstos vltja vrds ir bijis ierakst¯ts pdjoreiz 10. ir
re§istrts(-a) k vltjs 2004.gada Eiropas Parlamenta vlšanm (nord¯t tikai Dal¯bvalsti)
16 LT
1. Pranešimas apie ES pilieþiÐ ³rašym ³ Europos Parlamento rink¡jÐ srašus valstyb¡je nar¡je kurioje jie
gyvena, bet n¡ra jos pilieþiai (Tarybos direktyva 93/109/EC, 13 straipsnis) 2. Pavard¡ 3. Vardas
4. Ankstesn¡ pavard¡ 5. Lytis 6. Pilietyb¡ 7. Gimimo data 8. Gimimo vieta 9. Apylink¡ arba rinkimÐ
apygarda rink¡jo kilm¡s valstyb¡je nar¡je, ³ kurios rink¡jÐ sraš jis paskutin³ kart buvo ³rašytas
10. Asmuo yra ³rašytas ³ 2004 m. Europos Parlamento rink¡jÐ sraš valstyb¡je (nurodyti tik valstyb nar )
17 HU
1. Értesítés a választói névjegyzékben való szereplés vonatkozásában, azon személyek tekintetében akik
más EU tagország állampolgárai (A 93/109/CE Bizottsági irányelv 13 cikkelye értelmében) 2. Családnév
3. Utónév 4. Leánykori neve 5. Neme 6. Állampolgársága 7. Születés ideje 8. Születés helye
9. Helység vagy választókörzet abban a tagországban, ahol fent nevezettet utoljára felvették a választói
névjegyzékbe 10. fent nevezett személy választóként szerepel a 2004. évi Európai Parlamenti
választásokon (csak a tagország megjelölése)
18 MT
1. Avvi\ ta’ d]ul fir-re[istru elettorali g]all-elezzjonijiet tal-Parlament Ewropew ta’ `ittadini ta’ l-Unjoni Ewropeja
li jg]ixu fi Stat Membru li ma jkunx dak tan-nazzjonalita‘ tag]hom (Artiklu 13 tad-Direttiva 93/109/KE tal-
Kunsill). 2. Kunjom. 3. Ismijiet. 4. Kunjom ta’ xebba. 5. Sess. 6. Nazzjonalita‘. 7. Data tat-twelid.
8. Post tat-twelid. 9. Lokalita‘ jew kostitwenza fl-Istat Membru ta’ ori[ini tal-votant/votanta li fir-re[istru
elettorali tieg]u deher l-a]]ar ismu/isimha. 10. huwa/hija re[istrat/re[istrata b]ala votant/votanta g]all-
elezzjonijiet ta’ l-2004 tal-Parlament Ewropew fi (ikteb biss l-isem ta’ l-Istat Membru)
19 PL
1. Zawiadomienie o wpisie do rejestru wyborców w wyborach do Parlamentu Europejskiego obywateli Unii
Europejskiej b dcych obywatelami innych pastw czáonkowskich ( artykuá 13 Dyrektywy Rady 93/109/WE)
2. Nazwisko(a) 3. Imiona 4. Nazwisko panieskie 5. Páeü 6. Obywatelstwo 7. Data urodzenia
8. Miejsce urodzenia 9. Miejscowo
ü lub okr g w pastwie czáonkowskim, gdzie wyborca byá ostatnio
wpisany do rejestru wyborców 10. jest wpisany jako wyborca w wyborach do Parlamentu Europejskiego w
roku 2004 w / (prosz podaü tylko pastwo czáonkowskie)
20 SK
1. Oznámenie o zápise do zoznamu voliþov pre voby do Európskeho parlamentu pre obþanov z ostatných
þlenských štátov EÚ (þl. 13 smernice rady 93/109/RE) 2.Priezvisko(-á) 3. Meno(á) 4. Rodné priezvisko
5. Pohlavie 6. Štátna príslušnos" 7. Dátum narodenia 8. Miesto narodenia 9. Miesto alebo volebný
obvod v þlenskom štáte voliþa, kde bol voliþ naposledy zapísaný v zozname voliþov 10. Je zapísaný ako
voliþ pre voby do Európskeho parlamentu v roku 2004 v (uvies" iba þlenský štát)
21 SL
1. Uradno obvestilo o vpisu državljanov EU v volilni imenik za volitve v EP (13. þlen Direktive Sveta
93/109/ES) 2. Priimek 3. Ime (imena) 4. Dekliško ime 5. Spol 6. Državljanstvo 7. Datum rojstva
8. Kraj rojstva 9. Okoliš ali volilna enota v državi þlanici volivca, kjer je bil(a) volivec (volivka) nazadnje
vpisan(a) v volilni imenik 10. je registriran(a) kot volivec (volivka) za volitve v Evropski parlament 2004 v
(navedite samo državo þlanico)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2571
Anlage 2C
(zu § 17b Abs. 2)
Bitte
Anlage 2C
- füllen Sie den Antrag in Druck- oder Maschinenschrift aus, (zu § 17b Abs. 2)
- beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern ( ),
- das Zutreffende ankreuzen X bzw. ausfüllen.
(1)
An die
Gemeindebehörde
Antrag für Unionsbürger, nicht
im Wählerverzeichnis geführt
zu werden
(2) Ich beantrage, gemäß § 17b Abs. 2 der Europawahlordnung (EuWO) nicht im Wählerverzeichnis
geführt zu werden.
Familienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen
(3)
Tag Monat Jahr Geburtsort
Geburtsdatum
Ausweisnummer
(4) Ich bin im Besitz eines
ausgestellt am von (ausstellende Behörde)
gültigen
Identitätsausweises
zuletzt verlängert am von (ausstellende Behörde)
Reisepasses
Ich besitze die Staatsangehörigkeit folgenden Mitgliedstaates der Europäischen Union
(5)
Meine derzeitige (Haupt-) Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) ist in der Bundesrepublik Deutschland
(6)
Mir ist bekannt, dass dieser Antrag für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament
(7)
gilt. Um erneut an einer Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutsch-
land teilnehmen zu können, muss ich als Unionsbürger einen neuen Antrag auf Eintragung
in das Wählerverzeichnis stellen.
Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname)
2572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003
Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt. Rückseite
Muster für amtliche Vermerke
1. Zuständigkeit der Gemeindebehörde ja nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben
an die Gemeindebehörde:
Gemeindebehörde
Begründung
Ort, Datum Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde
i. A.
Antragseingang am (Datum) 21. Tag vor der Wahl (Datum) Antragseingang
2.
= verspätet rechtzeitig
3. Status als Unionsbürger nachgewiesen nein ja
4. Erledigung des Antrages, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden.
Bezeichnung des Wahlbezirks
Streichung aus dem bereits erstellten Wählerverzeichnis
oder
Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis
Zurückweisung (siehe Anlage)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2573
noch Anlage 2C
(zu § 17b Abs. 2)
noch Anlage 2C
(zu § 17b Abs. 2)
Merkblatt
zu dem Antrag für Unionsbürger,
nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden
Der Antrag ist nur zu stellen von wahlberechtigten Unionsbürgern, die in der Bundesrepublik Deutschland für eine
Wohnung gemeldet sind (und die nicht gleichzeitig Deutsche sind) und die für die Wahl vom 13. Juni 1999 oder
einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden.
(1) Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist, ist die Gemeindebehörde, bei der der
Unionsbürger in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet ist - bei mehreren Wohnungen
die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde.
Für Seeleute gelten Sonderbestimmungen nach § 15 Abs. 1 der Europawahlordnung (EuWO).
(2) Antrag, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden
Unionsbürger können an der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik
Deutschland teilnehmen, wenn sie auf Grund eines zuvor gestellten förmlichen Antrages in der Bundesrepublik
Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind. In das Wählerverzeichnis sind sie bei künftigen
Wahlen vom Amts wegen einzutragen. Sie können bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Ge-
meinde schriftlich auf förmlichen Antrag (amtliches Formular) beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt
zu werden.
Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich. Der An-
trag sollte frühestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zustän-
digen Gemeindebehörde eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden.
(4) Angaben nur für e i n Dokument erforderlich.
(5) Staatsangehörigkeit des Herkunftsmitgliedstaates der Europäischen Union.
(7) Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Antragsteller, die des Lesens
unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Antrag selbst auszufüllen
und abzugeben, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Anlage 3 2574
1)2)
Wahlbenachrichtigung
Anlage 3
Wahlbenachrichtigung 4) (zu§§18
(zu 18Abs.
Abs.1)1)
Freimachungsvermerk
-–Seite
Seite1 1_ –
für die Wahl zum Europäischen Parlament 3)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003
Wahltag: Sonntag, ................................
Wahlzeit: 8.00 Uhr bis .......... Uhr
Sehr geehrte Bürgerin, sehr geehrter Bürger,
Sie sind in das Wählerverzeichnis eingetragen und können im unten angegebenen Wahlraum
wählen. Bringen Sie diese Benachrichtigung zur Wahl mit und halten Sie Ihren Personalaus-
weis - Unionsbürger: Ihren Identitätsausweis - oder Reisepass bereit.
Wenn Sie in einem anderen Wahlraum Ihres Kreises/Ihrer kreisfreien Stadt oder durch Briefwahl
wählen wollen, benötigen Sie einen Wahlschein. Voraussetzung für die Erteilung eines Wahl-
scheins ist, dass einer der im rückseitigen Wahlscheinantrag genannten Gründe vorliegt (Hinweis zu
Rückseite Nr. 2: der 34. Tag vor der Wahl ist der ...........................). Wenn unzustellbar, zurück!
Wahlscheinanträge - die auch mündlich, aber nicht fernmündlich gestellt werden können - werden Bei Umzug Anschriftenberichtigungskarte!
nur bis zum ..........................., 18.00 Uhr oder bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung auch noch 5)
Herrn/Frau
bis zum Wahltage 15.00 Uhr entgegengenommen.
Wahlscheine nebst Briefwahlunterlagen werden auf dem Postwege übersandt oder amtlich über-
bracht. Sie können auch persönlich bei der Gemeinde abgeholt werden. Wer für einen anderen
Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Etwaige
Unrichtigkeiten in Ihrer nebenstehenden Anschrift teilen Sie bitte der Gemeinde mit.
6) Stadt Bonn Wahlraum: Wahlbezirk/Wählerverz.-Nr.:
Die Oberbürgermeisterin Schulgebäude Agnesstraße 1 316/00345
53225 Bonn
1) Muster für die Versendung der Wahlbenachrichtigung. Auf der Rückseite ist 4) Der Freimachungsvermerk "Deutsche Post - Entgelt bezahlt - Annahmestelle (Post-
ein Vordruck für den Wahlscheinantrag (Anlage 4) aufzudrucken. leitzahl und Ort)" entfällt bei Benutzung von Freistempelmaschinen. In diesem Fall ist
2) Bei Versendung als Infopost-Standard mit der Deutschen Post AG gelten links neben dem Entgeltstempelabdruck der Zusatz "Entgelt bezahlt" anzubringen.
die AGB Briefdienst Inland und die Bestimmungen aus der speziellen Leis- Für die Einlieferung als Infopost gelten folgende Mindestmengen:
tungsbeschreibung "Infopost und Kataloge national". Die wichtigsten Punkte a) mindestens 4.000 Sendungen nach Postleitzahl in auf-/absteigender Reihenfolge
sind nachfolgend auszugsweise aufgeführt: geordnet oder
a) Infopost-Standard-Sendungen müssen automationsgerecht, d.h. ma- b) mindestens 250 Sendungen für dieselbe Leitregion (Übereinstimmung der ersten
schinenfähig und maschinenlesbar sein. Im Vorfeld sollten die Sendun- beiden Stellen der Postleitzahl) nach Postleitzahl in auf-/absteigender Reihen-
gen mit dem Automationsbeauftragten (ABB) des jeweils zuständigen folge geordnet oder
Briefzentrums (BZ) der Deutschen Post AG abgestimmt werden. c) mindestens 50 Sendungen für den Leitbereich (Sequenz von Postleitzahlen) der
Seite 2 zeigt die Gestaltung maschinenfähiger Sendungen. Einlieferungsstelle nach Postleitzahl in auf-/absteigender Reihenfolge geordnet,
b) Infopost-Standardsendungen müssen grundsätzlich inhaltsgleich sein. z.B. Leitbereich Bonn mit der Postleitzahl-Sequenz 53000 bis 53359.
Zulässige Abweichungen in Bezug auf die Inhaltsgleichheit sind z.B.: Entgeltermäßigungen für Vorleistungen ergeben sich aus den AGB Briefdienst Inland
l zusätzliche Angaben zum Absender, der Deutschen Post AG. Auskünfte erteilen die Vertriebsmanager der Deutschen
l bis zu 10 unterschiedliche Ordnungsbezeichnungen (Ziffern oder Buch- Post AG.
staben) pro Seite. 5) Anschrift: Sie muss maschinenlesbar sein. Die Nummer im Wählerverzeichnis und
Nähere Auskünfte erteilen die Großannahmestellen des jeweiligen BZ der die Nummer des Wahlbezirks können in die Anschrift aufgenommen werden, dürfen
Deutschen Post AG. dann aber als Ordnungsbezeichnung nicht mehr als zwei Zeilen einnehmen, nicht
c) Mindestmaß: Länge 14 cm, Breite 9 cm weiter nach links reichen als die oberste Zeile der Anschrift und nicht weiter nach
Höchstmaß: Länge 23,5 cm, Breite 12,5 cm unten als die Zeile des Namens des Empfängers. Auskünfte erteilen die Auto-
Höchstgewicht: 20 g mationsbeauftragten Brief (ABB) des jeweils zuständigen Briefzentrums der
Mindestflächengewicht (Karten): bis zum Format C6: 150 g/m² Deutschen Post AG. Bei Bedarf testen sie die Sendungen praxisnah im zuständigen
bis zum Format DIN lang: 170 g/m² Briefzentrum.
bis zum Höchstmaß: 200 g/m². 6) Neben dem Absender können angegeben werden: Nummer des Wahlbezirks,
Wahlraum und Nummer im Wählerverzeichnis (Abschluss möglichst oberhalb der
3) Muster der Wahlbenachrichtigung kann auch - soweit möglich - für zeit- letzten Zeile der Anschrift). Eine Versendung als Infopost- Standard bleibt möglich,
gleiche Landtags- und Kommunalwahlen verwendet werden. sofern diese Nummern bei allen Druckstücken an gleicher Stelle stehen.
Maschinenfähige Gestaltung der Aufschriftseite
einer Infopost-Standard-Sendung mit senkrechtem Trennungsstrich
74 mm
5 mm mind. 5 mm mind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003
- Wahlbenachrichtigung - - Freimachungszone - 40 mm
Mindestbreite Trennungsstrich Mindesthöhe Trennungsstrich
- Text - - Lesezone -
1,2 mm 50mm
- Codierzone - 15 mm
150 mm
Freimachungszone: Die Freimachungszone befindet sich in der rechten oberen Ecke der Aufschriftseite. Sie ist ab dem rechten
Rand 74 mm lang und 40 mm breit. Diese Zone ist ausschließlich für die Freimachung und für postalische
Stempelabdrucke vorgesehen. Postwertzeichen und Stempelabdrucke dürfen nicht außerhalb der Freima-
Anlage 3
chungszone angebracht werden.
Lesezone: In der Lesezone steht die Anschrift. Ihr Abstand vom oberen Rand der Sendung beträgt 40 mm, vom unteren Anlage 3
Rand 15 mm. (zu §§ 18
(zu 18 Abs.
Abs. 1)1)
–- Seite
Seite 22 –_ 2575
Codierzone: Die Codierzone befindet sich am unteren Rand der Sendung. Sie ist ab dem rechten Rand 150 mm lang und 15
mm breit. Die Codierzone muss frei von jeglichen Angaben sowie Unebenheiten sein.
2576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003
Anlage 4
(zu § 18 Abs. Anlage2)4
Rückseite der Wahlbenachrichtigung *) (zu § 18 Abs. 2 )
Wahlscheinantrag Wahlscheinantrag nur ausfüllen, unter-
(Bei Postversand in f r a n k i e r t e m schreiben und absenden, wenn Sie n i c h t
Umschlag absenden) in Ihrem Wahlraum, sondern in einem an-
deren Wahlbezirk Ihres/r Kreises / kreis-
An die
Gemeindebehörde freien Stadt oder wenn Sie durch Briefwahl
wählen wollen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch
Vorlage einer s c h r i f t l i c h e n Vollmacht
nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
Zutreffendes bitte ankreuzen X oder in Druckschrift ausfüllen.
Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins
Datum
für die Wahl zum Europäischen Parlament am
Ich beantrage die Erteilung eines Wahlscheins- für
Familienname, Vornamen Geburtsdatum
Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
Es wird versichert, dass einer der nachstehend aufgeführten Gründe für die
Erteilung eines Wahlscheins gegeben ist:
1. Abwesenheit am Wahltag aus wichtigem Grund;
34. Tag vor der Wahl
2. Verlegung der Wohnung ab dem in einen
anderen Wahlbezirk
- innerhalb der Gemeinde,
- ausserhalb der Gemeinde, wobei die Eintragung in das
Wählerverzeichnis am Ort der neuen Wohnung nicht beantragt ist;
3. berufliche Gründe, Krankheit, hohes Alter, körperliche Beeinträchtigung oder
ein sonstiger körperlicher Zustand, so dass der Wahlraum nicht oder nur
unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.
Der Wahlschein - und die Briefwahlunterlagen 1)
- soll/en an meine obige Anschrift geschickt werden.
- soll/en an mich an folgende Anschrift geschickt werden:
Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, ggf. Staat
2)
- wird/werden abgeholt.
Ort, Datum Unterschrift
1) Falls Briefwahl nicht erwünscht, bitte streichen.
2) Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkran-
kung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und diese Unter-
lagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden
können.
*) Muster für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2577
Anlage 5
(zu § 19 Abs. 1)
Anlage 5
Bekanntmachung (zu § 19 Abs. 1)
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis
und die Erteilung von Wahlscheinen
Datum
für die Wahl zum Europäischen Parlament am
1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Gemeinde - die Wahlbezirke der
Gemeinde
20. Tag vor der Wahl 16. Tag vor der Wahl
wird in der Zeit vom bis
1)
während der allgemeinen Öffnungszeiten
Ort der Einsichtnahme 2)
für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder
Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein
Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis einge-
tragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit
oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht
hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs.
5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Daten-
3)
sichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag
16. Tag vor der Wahl
vor der Wahl, spätestens am bis Uhr, bei der Gemeindebehörde
Dienststelle, Gebäude, Zimmer Nr.
Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. 21. Tag vor der Wahl
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum
eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen
das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen
Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem Kreis/der kreisfreien Stadt
Name
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Kreises/dieser kreisfreien Stadt
oder
durch Briefwahl
teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahlbe-
zirkes aufhält, 34. Tag vor der Wahl
b) wenn er seine Wohnung ab dem in einen anderen Wahlbezirk
- innerhalb der Gemeinde
- außerhalb der Gemeinde, wobei die Eintragung in das Wählerverzeichnis am Ort der neuen
Wohnung nicht beantragt worden ist,
verlegt,
c) wenn er aus beruflichen Gründen oder wegen Krankheit, hohen Alters, einer körperlichen Beeinträch-
tigung oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht
zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann;
2578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wähler-
verzeichnis
bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der
21. Tag vor der Wahl
Europawahlordnung bis zum
oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung
16. Tag vor der Wahl
bis zum versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach
§ 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlord-
nung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Ab-
schluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum ,
2. Tag vor der Wahl
, 18.00 Uhr , bei der Gemeindebehörde mündlich oder schriftlich beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht
zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt
werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann
ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a) bis c)
angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr,
stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen,
dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer
anderen Person bedienen.
Der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheins glaubhaft machen.
6. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will,
so erhält er mit dem Wahlschein zugleich
- einen amtlichen Stimmzettel,
- einen amtlichen blauen Wahlumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbrief-
umschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Diese Wahlunterlagen werden ihm von der Gemeindebehörde auf Verlangen auch noch nachträglich
ausgehändigt. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer
plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen
wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Deutsche Post AG übersandt
oder amtlich überbracht werden können.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an
4)
die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis .......... Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Standardbrief ohne besondere Versen-
dungsform unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben
werden.
Ort, Datum Die Gemeindebehörde
1) Wenn andere Zeiten bestimmt sind, diese angeben.
2) Wenn mehrere Einsichtsstellen eingerichtet sind, diese und die Ihnen zugeteilten Ortsteile oder dgl. oder die Nummern der Wahlbezirke angeben.
3) Nicht Zutreffendes streichen.
4) Ende der vom Bundeswahlleiter festgesetzten allgemeinen Wahlzeit eintragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2579
Anlage 6
(zu § 19 Abs. 2)
Anlage 6
(zu § 19 Abs. 2 )
Bekanntmachung
für Deutsche zur Wahl zum Europäischen Parlament
Datum
Am findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik
Deutschland statt.
Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und im Bundesgebiet keine Wohnung mehr inne-
haben, können bei Vorliegen der sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen an der Wahl teilnehmen.
Für ihre Wahlteilnahme ist u. a. Voraussetzung, dass sie
1.1 seit mindestens drei Monaten in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung
innehaben oder sich mindestens seit dieser Zeit dort gewöhnlich aufhalten (auf die Dreimonatsfrist wird ein
unmittelbar vorausgehender Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland angerechnet)
oder
1.2 a) in Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates leben oder
1)
b) in anderen Gebieten leben und am Wahltag seit ihrem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland
nicht mehr als 25 Jahre verstrichen sind,
und vor ihrem Fortzug nach dem 23. Mai 1949 aus der Bundesrepublik Deutschland 1) mindestens drei
Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland 1) gewohnt oder sich dort sonst gewöhnlich auf-
gehalten haben;
2. in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Diese Eintragung erfolgt nur
auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er soll bald nach dieser Bekanntmachung
abgesandt werden.
20. Tag vor der Wahl
Einem Antrag, der erst am oder später bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht,
kann nicht mehr entsprochen werden (§ 17 Abs. 1 der Europawahlordnung).
Antragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter können bei
- den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland,
- dem Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, Zweigstelle Bonn, Postfach 17 03 77, 53029 BONN,
GERMANY
- den Kreis- und Stadtwahlleitern in der Bundesrepublik Deutschland
angefordert werden.
Weitere Auskünfte erteilen die Botschaften und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutsch-
2)
land.
Ort, Datum Bezeichnung der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, Anschrift und
Dienststunden
1) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin (Ost)).
2) Hier können bei Veröffentlichung durch die diplomatische Vertretung die Anschriften und Dienststunden der berufskonsularischen Vertretungen im
betreffenden Staat angefügt werden.
2580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003
Anlage 6A
(zu § 19 Abs. 3)
Anlage 6A
(zu § 19 Abs. 3)
Bekanntmachung
für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(Unionsbürger) und der Beitrittsstaaten
zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland
Datum
Am findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik
Deutschland statt. An dieser Wahl können Sie aktiv teilnehmen, wenn Sie am Wahltag
1. die Staatsangehörigkeit eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (einschl. beigetretener
Staaten) besitzen,
2. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
3. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union (einschl. beigetretener Staaten) eine Wohnung innehaben oder sich mindestens seit
dieser Zeit sonst gewöhnlich aufhalten (auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in
den genannten Gebieten angerechnet),
4. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union (einschl. beige-
tretener Staaten), dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, vom aktiven Wahlrecht zum Europäischen Parla-
ment ausgeschlossen sind,
5. in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Die erstmalige Eintragung
erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er soll bald nach dieser Bekannt-
machung abgesandt werden.
21. Tag vor der Wahl
Einem Antrag, der erst nach dem bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht, kann
nicht mehr entsprochen werden (§ 17a Abs. 2 der Europawahlordnung).
Sind Sie bereits aufgrund Ihres Antrages bei der Wahl am 13. Juni 1999 in ein Wählerverzeichnis der Bun-
desrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Die Eintragung
erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt
nicht, wenn Sie bis zum oben angegebenen 21. Tag vor der Wahl gegenüber der zuständigen Gemeinde-
behörde auf einem Formblatt beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt
für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis Sie erneut einen Antrag auf Eintragung in das
Wählerverzeichnis stellen.
Sind Sie bei früheren Wahlen (1979 bis 1994) in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland
eingetragen worden, müssen Sie für eine Teilnahme an der Wahl einen erneuten Antrag auf Eintragung in
das Wählerverzeichnis stellen.
Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich.
Antragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter können bei den Gemeindebehörden in der Bun-
desrepublik Deutschland angefordert werden.
Für Ihre Teilnahme als Wahlbewerber ist u. a. Voraussetzung, dass Sie am Wahltag
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (einschl. beigetretener Staaten)
besitzen,
3. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union (einschl. bei-
getretener Staaten), dem Sie angehören, von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
Mit dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder mit den Wahlvorschlägen ist eine Versicherung an
Eides statt abzugeben über das Vorliegen der o.g. Voraussetzungen für die aktive oder passive Wahlteilnahme.
Ort, Datum Bezeichnung des Bundes- oder des Kreis- oder Stadtwahlleiters
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2581
Anlage 7
Anlage (zu § 23
7 (zu Abs. 1)
§ 23Abs. 1)
Gemeinde Wahlbezirk
Kreis
Land
Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses
Datum
für die Wahl zum Europäischen Parlament am
Die im Wählerverzeichnis aufgeführten Personen sind für die Wahl zum Europäischen Parlament nach den
Vorschriften der Europawahlordnung (§§ 15 bis 17b) eingetragen worden. Sie erfüllen die Wahlrechtsvoraus-
setzungen nach § 6 des Europawahlgesetzes und sind nicht nach § 6a des Europawahlgesetzes vom Wahlrecht
ausgeschlossen.
Datum der Bekanntmachung
Das Wählerverzeichnis hat nach ortsüblicher Bekanntmachung vom
Datum Datum
in der Zeit vom bis
für die Wahlberechtigten zur Einsichtnahme bereitgelegen.
1)
Die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind ortsüblich bekannt gemacht worden.
Die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind den Wahlberechtigten durch die
Datum
Wahlbenachrichtigung, Ort, Tag und Zeit der Wahl außerdem am
1)
ortsüblich bekannt gemacht worden.
Anzahl
Das Wählerverzeichnis umfasst Blätter.
Berichtigt gemäß Berichtigt gemäß
Kenn- § 46 Abs. 2 Satz 2 der § 46 Abs. 2 Satz 3 der
buchstabe Europawahlordnung 2) Europawahlordnung 3)
Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis
A1 ohne Sperrvermerk "W" (Wahlschein) Personen Personen Personen
Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis
A2 mit Sperrvermerk "W" (Wahlschein) Personen Personen Personen
Im Wählerverzeichnis insgesamt
A1+A2 eingetragen Personen Personen Personen
Ort Ort
Datum Datum
Der Wahlvorsteher Der Wahlvorsteher
Ort, Datum Die Gemeindebehörde
(Dienstsiegel)
1) Nicht Zutreffendes streichen.
2) Nur ausfüllen, wenn nach Abschluss des Wählerverzeichnisses an eingetragene Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind.
3) Nur ausfüllen, wenn noch am Wahltag an erkrankte (eingetragene) Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind.
2582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003
Anlage 8
(zu § 25)8
Anlage
(zu § 25)
Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt!
Wahlschein Datum
1)
(Zu den Ziffern bis finden Sie
Hinweise in den Erläuterungen)
4)
für die Wahl zum Europäischen Parlament am
Nur gültig für den Kreis / die kreisfreie Stadt Wahlschein-Nr.
Wählerverzeichnis-Nr.
Frau / Herr
oder vorgesehener Wahlbezirk
1)
oder Wahlschein gem. § 24 Abs. 2 EuWO.
geboren am
2) Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort
wohnhaft in
kann mit diesem Wahlschein an der Wahl in dem oben genannten Kreis / der kreisfreien Stadt teilnehmen
1. gegen Abgabe des Wahlscheins und unter Vorlage eines Personalausweises - Unionsbürger eines Identitätsausweises -
oder Reisepasses durch Stimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des oben genannten Kreises / der
oben genannten kreisfreien Stadt
oder
2. durch Briefwahl.
Ort, Datum Die Gemeindebehörde
(Dienstsiegel)
(Unterschrift des mit der Erteilung des Wahlscheins beauftragten Bediensteten der Gemeinde / kann bei automatischer
Erstellung des Wahlscheins entfallen)
Achtung!
Bitte nachfolgende Erklärung vollständig ausfüllen und unterschreiben.
Dann den Wahlschein in den roten Wahlbriefumschlag stecken.
3)
Versicherung an Eides statt zur Briefwahl
Ich versichere gegenüber dem Kreiswahlleiter / Stadtwahlleiter / der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeinde-
behörde an Eides statt, dass ich den beigefügten Stimmzettel persönlich - als Hilfsperson 4) gemäß dem erklärten Willen des
Wählers - gekennzeichnet habe.
Ort, Datum
4)
Unterschrift des Wählers - oder - Unterschrift der Hilfsperson
Vor- und Familienname Vor- und Familienname
Weitere Angaben in Blockschrift!
Vor- und Familienname
Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Wohnort
Erläuterungen
4) Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind,
1) Falls erforderlich, von der Gemeindebehörde ankreuzen. den Stimmzettel zu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die
2) Nur ausfüllen, wenn Versandanschrift nicht mit der Wohnung übereinstimmt. Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie hat die "Versicherung an Eides statt zur
3) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird Briefwahl" zu unterzeichnen. Außerdem ist die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse
hingewiesen. verpflichtet, die sie durch die Hilfestellung bei der Wahl des gehinderten Wählers erlangt hat. Nicht
Zutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2583
Vorderseite des Wahlumschlags für die Briefwahl Anlage
Anlage99
(DIN C6) blau (zu §§ 27
(zu 27 Abs.
Abs. 33 und
und §§ 38
38 Abs.
Abs. 33))
Wahlumschlag
für die Briefwahl
In diesen Wahlumschlag
nur den S t i m m z e t t e l einlegen,
sodann den Wahlumschlag z u k l e b e n.
Rückseite des Wahlumschlags für die Briefwahl
Nur den Stimmzettel einlegen
und
den Wahlumschlag zukleben.
Sodann
ϑ den verschlossenen Wahlumschlag und
ϑ= den Wahlschein mit der unterschriebenen
Versicherung an Eides statt zur Briefwahl
in den r o t e n Wahlbriefumschlag einlegen.
2584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003
Vorderseite des Wahlbriefumschlags 1) Anlage
Anlage 10 10
(etwa 12 x 17,6 cm) rot (zu
(zu §
§ 27
27 Abs.
Abs. 3 3 und
und §§ 3838 Abs.
Abs. 4)
4)
Ausgabestelle (Gemeindebehörde, Ort)
Unentgeltlich
im Bereich
der
Deutschen
Wahlschein-Nr. Wahlbezirk 2) Post AG
Wahlbrief
3)
An
4)
.....................................................
5)
.....................................................
6)
.....................................................
Rückseite des Wahlbriefumschlags
In diesen Wahlbriefumschlag müssen Sie einlegen
1. den Wahlschein
und
2. den verschlossenen blauen Wahlumschlag
mit dem darin befindlichen Stimmzettel.
Sodann den Wahlbriefumschlag zukleben.
1) Es ist die Maschinenfähigkeit zu beachten (insbesonder Farbton, Papier und Codierzone). Im Vorfeld sollten die Sendungen mit dem jeweils zuständigen
Automationsbeauftragten Brief (ABB) der Deutschen Post AG abgestimmt werden.
2) Wahlschein-Nr. oder Wahlbezirk müssen angegeben werden.
3) Die Anschrift ist maschinenlesbar aufzubringen.
4) Anstelle der Punktierung ist der Wahlbriefempfänger gemäß § 59 Abs. 2 EuWO einzusetzen.
5) Anstelle der Punktierung ist die Anschrift (Straße und Hausnummer) des Wahlbriefempfängers - falls vorhanden, dessen Postfach - einzusetzen.
6) Anstelle der Punktierung sind Postleitzahl und Bestimmungsort des Wahlbriefempfängers - falls vorhanden, die Postfach-Postleitzahl - einzusetzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2585
Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl Anlage 11
(zu § 27 Abs.11
Anlage 3)
Sehr geehrte Wählerin, (zu § 27 Abs. 3)
Sehr geehrter Wähler,
anbei erhalten Sie die Unterlagen für die Wahl zum Europäischen Parlament in dem/der auf dem Wahl-
schein bezeichneten Kreis/kreisfreien Stadt:
1. den Wahlschein, 3. den amtlichen blauen Wahlumschlag,
2. den amtlichen weißen Stimmzettel, 4. den amtlichen roten Wahlbriefumschlag.
Sie können an der Wahl teilnehmen
1. gegen Abgabe des Wahlscheins und unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises - Unionsbürger:
Ihres Identitätsausweises - oder Reisepasses durch Stimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen
Wahlbezirk des/der auf dem Wahlschein bezeichneten Kreises/kreisfreien Stadt
oder
2. gegen Einsendung des Wahlscheins an die für Sie zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene
Stelle durch Briefwahl.
Nach § 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes darf jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persön-
lich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis
verfälscht oder eine solche Tat versucht, wird nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheits-
strafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Bitte nachstehende "Wichtige Hinweise für Briefwähler" und umseitigen "Wegweiser für die Briefwahl"
genau beachten.
Wichtige Hinweise für Briefwähler
1. Die Stimmabgabe bei der Briefwahl ist nur gültig, wenn in der unteren Hälfte des Wahlscheins die "Ver-
sicherung an Eides statt zur Briefwahl" mit der Unterschrift versehen ist.
2. Den Wahlschein nicht in den blauen Wahlumschlag legen, sondern mit diesem in den roten Wahlbrief-
umschlag stecken. Sonst ist die Stimmabgabe ungültig.
3. Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, den
Stimmzettel zu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss
das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie hat die "Versicherung an Eides statt zur Briefwahl" zu unter-
zeichnen. Außerdem ist sie zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung bei
der Wahl des gehinderten Wählers erlangt hat.
4. Wahlbrief so rechtzeitig versenden, dass er spätestens am Wahltag bis ....... Uhr *) bei dem auf dem Wahl-
brief angegebenen Empfänger eingeht! Der Wahlbrief kann auch dort abgegeben werden.
Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sollte der Wahlbrief spätestens drei Werktage vor der Wahl
(Donnerstag, den .................... 20..), bei entfernt liegenden Orten noch früher, bei der Deutschen Post AG
eingeliefert werden. Der Wahlbrief ist nicht freizumachen. Wird eine besondere Beförderungsform, z.B. Post
Express Brief oder Einschreiben, gewünscht, so muss das dafür fällige - zusätzliche - Leistungsentgelt durch
Postwertzeichen oder Freistempelabdruck auf dem Wahlbrief entrichtet werden.
Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sollte der Wahlbrief möglichst bald und am Schalter eines
Postamtes eingeliefert sowie Luftpostbeförderung verlangt werden. Der Wahlbrief ist als Briefsendung des
internationalen Postdienstes grundsätzlich vollständig freizumachen. Deshalb muss für den Wahlbrief das im
Einlieferungsland zu entrichtende Entgelt gezahlt werden. Auf dem Wahlbrief unterhalb der Anschrift das
Bestimmungsland "ALLEMAGNE" oder "GERMANY" angeben. Falls ein Wahlberechtigter Bedenken hat,
den Wahlbrief wegen seiner Kennzeichnung und der roten Farbe durch die Post im Ausland befördern zu
lassen, ist es ihm überlassen, den Wahlbrief in einen neutralen Briefumschlag zu stecken und diesen bei der
Post abzugeben.
5. Wahlbriefe, die am Wahltag nach ......... Uhr *) bei der zuständigen Stelle eingehen, werden nicht
mehr berücksichtigt.
*) Ende der vom Bundeswahlleiter festgesetzten allgemeinen Wahlzeit eintragen.
2586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003
noch Anlage 11
(zu § 27 Abs. 3)
noch Anlage 11
Rückseite des Merkblatts zur Briefwahl (zu § 27 Abs. 3)
Wegweiser für die Briefwahl
Stim
Sie h mze
aben ttel
1 St i
mme
쒆 x
1. Stimmzettel persönlich ankreuzen.
Sie haben eine Stimme.
Stim
Sie h mze
aben ttel
2.
1 Sti
Stimmzettel in blauen Wahlumschlag mme
legen und zukleben. 쒆 x
Wah
fü r die ls chei
zum
Euro l
Wah n
„Versicherung an Eides statt zur päis
3.
---- chen
---- ----- Parla
---- ---- me n
t
---- ----
Briefwahl“ auf dem Wahlschein mit Ort, Acht
---- ----
--- --
----------
---- --
----
Datum und Unterschrift versehen. Vers
ich e
r un g
u ng!
zur B an Eide
riefw s st a
ahl tt
Wahlschein zusammen mit blauem Wahl-
4.
Wah
für d lsch
umschlag in den roten Wahlbriefumschlag zu m Eu
ie W
ahl ein
ropä
isch
en P
stecken. ----
----
----
-
----------
a rlam
ent
---- ----
---- -
-
Ausgabestelle ........................................... Unentgeltlich
im Bereich der
Roten Wahlbriefumschlag zukleben, ..................................................................... Deutschen Post AG
unfrankiert zur Deutschen Post AG geben
5. (außerhalb der Bundesrepublik Deutschland:
frankiert) oder in der darauf angegebenen
Stelle abgeben.
Wahlbrief
An die
Gemeindebehörde
Beachten Sie bitte, dass der Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu legen ist!
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2587
Anlage 12
(zu § 32 Abs. 1)
Anlage 12
(zu § 32 Abs. 1)
Sämtliche Angaben bitte in
Maschinen- oder Druckschrift
An den Ausfertigung Nr.
Landeswahlleiter
Liste für ein Land
Name der Partei und Anschrift - i.d.R. des Landesverbandes - sowie ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung1)
der/des
Datum
für die Wahl zum Europäischen Parlament am
1. Auf Grund der §§ 8 ff. des Europawahlgesetzes und des § 32 der Europawahlordnung werden als Bewerber und
2)
Ersatzbewerber für das Land vorgeschlagen:
Lfd. Familienname Geburtsdatum Anschrift (Hauptwohnung)
Beruf oder Stand - Straße, Hausnummer
Nr. Vornamen Geburtsort - Postleitzahl, Wohnort
1. ................ ....... .............................. ...............
Ersatz-
be- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .............................. ...............
werber
2. ................ ....... .............................. ...............
Ersatz-
be- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .............................. ...............
werber
3. ................ ....... .............................. ...............
Ersatz-
be- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .............................. ...............
werber
usw.
2588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003
noch Anlage 12
(zu § 32 Abs. 1)
noch Anlage 12
2. Vertrauensperson für die Liste ist: (zu § 32 Abs. 1)
Familienname, Vorname
Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf
Stellvertretende Vertrauensperson ist:
Familienname, Vorname
Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf
3. Der Liste sind Anlagen beigefügt, und zwar
Zustimmungserklärungen der Bewerber und Ersatzbewerber (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 Europawahl-
gesetz) mit den Versicherungen an Eides statt, dass sie sich nicht in einem anderen Mitglied-
a)
staat der Europäischen Union 3) zur Wahl bewerben,
Bescheinigungen der Wählbarkeit der deutschen Bewerber und Ersatzbewerber (§ 11 Abs. 2
b) Nr. 1a Europawahlgesetz),
Bescheinigungen für Unionsbürger aus ihren Herkunftsmitgliedstaaten 3), dass sie dort nicht von
der Wählbarkeit ausgeschlossen sind oder dass ein solcher Verlust dort nicht bekannt ist (§ 11
c)
Abs. 2 Nr. 1b Europawahlgesetz),
3)
Bescheinigungen der deutschen Gemeindebehörden für Unionsbürger , dass sie in der
Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben und nicht von der Wählbarkeit ausge-
d)
schlossen sind (§ 11 Abs. 2 Nr. 1b Europawahlgesetz),
3)
Versicherungen an Eides statt von Unionsbürgern gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1c Europawahlge-
e) setz,
4)
Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner ,
f)
g) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung
(§ 10 Abs. 6 Europawahlgesetz) nebst Versicherungen an Eides statt (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 Europawahlgesetz),
4)
h) die schriftliche Satzung und das Programm des Wahlvorschlagsberechtigten ,
i) eine Ausfertigung der Niederschrift über die nach demokratischen Grundsätzen durchgeführte Wahl der
Mitglieder des Vorstandes/der Vorstände, der/die den Wahlvorschlag zu unterzeichnen hat/haben, mit den
Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder 4) 5) ,
6)
j) eine Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände .
Ort, Datum
5) 6)
Unterschriften des Vorstandes des Landesverbandes der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung
Name Name Name
Funktion Funktion Funktion
1) Eine Partei kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen. Eine sonstige politische Vereinigung kann den Namen
und die Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedervereinigung im Wahlgebiet anfügen.
2) Bundesland angeben.
3) Maßgeblicher Stichtag ist der Wahltag.
4) Bei Listen von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen, die im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren
letzten Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind.
5) Die Liste muss von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stell-
vertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisa-
tion, so muss die Liste von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Land unterzeichnet sein.
6) Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine entsprechende schriftliche Vollmacht der anderen
beteiligten Vorstände beibringt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2589
Anlage 13
(zu § 32 Abs. 1)
Anlage 13
(zu § 32 Abs. 1)
Sämtliche Angaben bitte in
Maschinen- oder Druckschrift
Bundeswahlleiter
Statistisches Bundesamt Ausfertigung Nr.
65180 Wiesbaden
oder
Bundeswahlleiter
Statistisches Bundesamt
Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden
Gemeinsame Liste für alle Länder
Name der Partei und Anschrift sowie ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung 1)
der/des
Datum
für die Wahl zum Europäischen Parlament am
1. Auf Grund der §§ 8 ff. des Europawahlgesetzes und des § 32 der Europawahlordnung werden als Bewerber und
Ersatzbewerber für alle Länder vorgeschlagen:
Familienname Geburtsdatum Anschrift (Hauptwohnung)
Lfd.
Vornamen Beruf oder Stand - Straße, Hausnummer
Nr. Geburtsort - Postleitzahl, Wohnort, Land
1. ................ ....... .............................. ...............
Ersatz-
be- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .............................. ...............
werber
2. ................ ....... .............................. ...............
Ersatz-
be- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .............................. ...............
werber
3. ................ ....... .............................. ...............
Ersatz-
be- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .............................. ...............
werber
usw.
2590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003
noch Anlage 13
(zu § 32 Abs. 1)
noch Anlage 13
2. Vertrauensperson für die gemeinsame Liste für alle Länder ist: (zu § 32 Abs. 1)
Familienname, Vorname
Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf
Stellvertretende Vertrauensperson ist:
Familienname, Vorname
Straße, Hausummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf
3. Der gemeinsamen Liste für alle Länder sind Anlagen beigefügt, und zwar
Zustimmungserklärungen der Bewerber und Ersatzbewerber (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 Europawahlge-
setz) mit den Versicherungen an Eides statt, dass sie sich nicht in einem anderen Mitgliedstaat
a) 2)
der Europäischen Union zur Wahl bewerben,
Bescheinigungen der Wählbarkeit der deutschen Bewerber und Ersatzbewerber (§ 11 Abs. 2
b) Nr. 1a Europawahlgesetz),
2)
Bescheinigungen für Unionsbürger aus ihren Herkunftsmitgliedstaaten , dass sie dort nicht von
der Wählbarkeit ausgeschlossen sind oder dass ein solcher Verlust dort nicht bekannt ist (§ 11
c)
Abs. 2 Nr. 1b Europawahlgesetz),
Bescheinigungen der deutschen Gemeindebehörden für Unionsbürger 2) , dass sie in der Bun-
desrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben und nicht von der Wählbarkeit
d)
ausgeschlossen sind (§ 11 Abs. 2 Nr. 1b Europawahlgesetz),
2)
Versicherungen an Eides statt von Unionsbürgern gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1c Europawahlge-
e) setz,
3)
Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner ,
f)
g) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung
(§ 10 Abs. 6 Europawahlgesetz) nebst Versicherungen an Eides statt (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 Europawahlgesetz),
3)
h) die schriftliche Satzung und das Programm des Wahlvorschlagsberechtigten ,
i) eine Ausfertigung der Niederschrift über die nach demokratischen Grundsätzen durchgeführte Wahl der
Mitglieder des Vorstandes/der Vorstände, der/die den Wahlvorschlag zu unterzeichnen hat/haben, mit den
Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder 3) 4) ,
j) eine Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände 5).
Ort, Datum
Unterschriften des Vorstandes des Bundesverbandes der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung 4) 5)
Name Name Name
Funktion Funktion Funktion
1) Eine Partei kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen. Eine sonstige politische Vereinigung kann den Namen
und die Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedervereinigung im Wahlgebiet anfügen.
2) Maßgeblicher Stichtag ist der Wahltag.
3) Bei gemeinsamen Listen für alle Länder von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen, die im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder
einem Landtag seit deren letzten Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten
sind.
4) Die gemeinsame Liste für alle Länder muss von jeweils mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter dem Vor-
sitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter im Wahlgebiet keinen Bundes-
verband oder keine einheitliche Bundesorganisation, so muss die gemeinsame Liste von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet
oder wenn bei einer sonstigen politischen Vereinigung weder ein Bundesverband noch ein Gebietsverband im Wahlgebiet vorhanden sind, von ihrem obersten
Vorstand in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union [siehe auch Fußnote 2)] unterzeichnet sein.
5) Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine entsprechende schriftliche Vollmacht der anderen
Vorstände aus den beteiligten Ländern beibringt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2591
Anlage 14
(zu § 32 Abs. 3)
Anlage 14
(zu § 32 Abs. 3)
Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift
Eine Unterschrift ist nur gültig, wenn sie der Unterzeichner persönlich und handschriftlich geleistet hat. Unter-
schriften dürfen erst gesammelt werden, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist. Vorher geleistete Unterschriften
sind ungültig. Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Wer
mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, macht sich nach § 108d in Verbindung mit § 107a des Strafgesetz-
buches strafbar.
Ausgegeben
Ort, Datum (Dienstsiegel der Dienststelle Der Landeswahlleiter/Bundeswahlleiter 1)
- des Landeswahlleiters
- des Bundeswahlleiters)
Unterstützungsunterschrift
Ich unterstütze hiermit durch meine Unterschrift den Wahlvorschlag der
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung
für die Wahl der Abgeordneten zum Europäischen Parlament aus der Bundesrepublik Deutschland
1)
für das Land / für alle Länder.
(Vollständig in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen)
Familienname
Vornamen
Geburtsdatum
2)
Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Wohnort
3) 4)
Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung des Wahlrechts eingeholt wird.
Ort, Datum Persönliche und handschriftliche Unterschrift
(Nicht vom Unterzeichner auszufüllen)
5)
Bescheinigung des Wahlrechts
6)
Der/Die vorstehende Unterzeichner/in ist Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Der/Die vorstehende Unterzeichner/in ist Unionsbürger/in, der/die in der Bundesrepublik Deutschland eine
Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält. 6)
Er/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 6 des Europawahlgesetzes, ist nicht nach § 6a des
Europawahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und im Land wahlberechtigt.
Ort, Datum Die Gemeindebehörde
(Dienstsiegel)
1) Nicht Zutreffendes streichen.
2) Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist außerdem die letzte gemeldete Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland zu
bezeichnen oder anzugeben, dass sie noch nie für eine Wohnung in diesem Gebiet gemeldet waren.
3) Wenn der Unterzeichner die Bescheinigung seines Wahlrechts selbst einholen will, streichen.
4) Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden wahlberechtigten Deutschen ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben
entsprechend Anlage 2 und Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen. Von Unionsbürgern ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch
Abgabe einer Versicherung an Eides statt gemäß Anlage 14A zu erbringen.
5) Das Wahlrecht darf durch die Gemeindebehörde jeweils nur einmal bescheinigt werden; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte
Bescheinigung bestimmt ist. Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.
6) Zutreffendes ankreuzen.
2592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003
noch Anlage 14
(zu § 32 Abs. 3)
noch Anlage 14
(zu § 32 Abs. 3)
1) 2) 3)
Bescheinigung des Wahlrechts
für die Wahl zum Europäischen Parlament
Herr/Frau
Familienname
Vornamen
Geburtsdatum
Anschrift (Hauptwohnung) 4)
Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Wohnort, Land
5)
ist Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.
ist Unionsbürger/in, der/die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst
gewöhnlich aufhält. 5)
Er/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 6 des Europawahlgesetzes, ist nicht nach § 6a des
Europawahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und im Land wahlberechtigt.
Ort, Datum Die Gemeindebehörde
(Dienstsiegel)
1) Muster für den Fall einer gesonderten Erteilung nach § 32 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 der Europawahlordnung.
2) Das Wahlrecht darf durch die Gemeindebehörde jeweils nur einmal bescheinigt werden; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte
Bescheinigung bestimmt ist. Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.
3) Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2 und
Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen. Von Unionsbürgern ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch Abgabe einer Versicherung an
Eides statt gemäß Anlage 14A zu erbringen.
4) Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist außerdem die letzte gemeldete Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland zu
bezeichnen oder anzugeben, dass sie noch nie für eine Wohnung in diesem Wahlgebiet gemeldet waren.
5) Zutreffendes ankreuzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2593
Anlage 14A
(zu § 32 Abs. 3)
Anlage 14A
Versicherung an Eides statt (zu § 32 Abs.3)
zum Nachweis der Wahlberechtigung
eines Unionsbürgers zur Vorlage bei der Gemeindebehörde
(Bescheinigung des Wahlrechts für Unterstützungsunterschriften)
Familienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen
(1)
Geburtsdatum Tag Monat Jahr Geburtsort
(2)
Ausweisnummer
(3) Ich bin im Besitz eines
ausgestellt am von (ausstellende Behörde)
gültigen Identitätsausweises
zuletzt verlängert am von (ausstellende Behörde)
Reisepasses
(4) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt hingewiesen, versichere
ich an Eides statt:
- Ich besitze die Staatsangehörigkeit folgenden Mitgliedstaates der Europäischen Union
(5)
- Meine derzeitige (Haupt-) Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) in der Bundesrepublik Deutschland
(6)
- Vor meinem Fortzug war ich im Herkunfts-Mitgliedstaat im (Wähler-) Verzeichnis folgender Gemeinde/Stadt (Gebietskörperschaft/
(7) folgenden Wahlkreises) eingetragen
- Ich bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung) nach (Ort, Staat)
(8) - Ich bin im Herkunfts-Mitgliedstaat nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen.
(9) - Ich habe in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
seit mindestens 3 Monaten eine Wohnung inne oder halte mich dort sonst gewöhnlich auf.
(10) - Ich habe das 18. Lebensjahr vollendet.
Mir ist bekannt, dass sich nach §§ 156, 163 des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer eine Versicherung
an Eides statt falsch abgibt.
Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname)
2594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003
Anlage 15
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 1)
Anlage 15
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 1)
Zustimmungserklärung
1)
von Bewerbern und Ersatzbewerbern eines Wahlvorschlags
Familienname
Vornamen
Geburtsdatum Geburtsort
Beruf oder Stand
Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Wohnort, Land
2)
Ich stimme meiner Benennung als Bewerber/in - und - Ersatzbewerber/in in dem Wahlvorschlag der
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung 3)
zur Wahl zum Europäischen Parlament für das Land
2)
/ für alle Länder zu.
Ich versichere, dass ich für keinen anderen Wahlvorschlag meine Zustimmung zur Benennung als Bewerber/in
oder als Ersatzbewerber/in gegeben habe. 2)
Ich habe außerdem meiner Benennung als Bewerber/in in dem Wahlvorschlag der
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung 2) 3)
2)
für das Land zugestimmt.
Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt nach §§ 156, 163 des Strafgesetz-
buches hingewiesen, versichere ich an Eides statt, dass ich mich nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union 4) zur Wahl bewerbe.
Ort, Datum Persönliche und handschriftliche Unterschrift
1) Vollständig und in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen; Unionsbürger [siehe auch Fußnote 4)] müssen zusätzlich die Versicherung an Eides statt nach
Anlage 16B einreichen.
2) Nicht Zutreffendes streichen.
3) Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten entsprechend seiner Bezeichnung auf dem Wahlvorschlag [vgl. auch Fußnote 1)] bei Anlagen 12 und 13.
4) Maßgeblicher Stichtag ist der Wahltag.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2595
Anlage 16
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 2)
Anlage 16
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 2)
Bescheinigung
der Wählbarkeit für Deutsche
zur Wahlbewerbung in der Bundesrepublik Deutschland
Datum
für die Wahl zum Europäischen Parlament am
Herr/Frau
Familienname
Vornamen
Geburtsdatum Geburtsort
Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Wohnort
ist am Wahltag Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und nicht von der Wählbarkeit
ausgeschlossen (§ 6b Abs. 3 des Europawahlgesetzes).
Ort, Datum Die Gemeindebehörde
(Dienstsiegel)
Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung der Wählbarkeit eingeholt wird. *)
Ort, Datum Persönliche und handschriftliche Unterschrift des Bewerbers/Ersatzbewerbers
*) Wenn der Bewerber/Ersatzbewerber die Bescheinigung seiner Wählbarkeit selbst einholt, streichen.
2596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003
Anlage 16A
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 2a)
Anlage 16A
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 2a)
Bescheinigung
der Wohnung / des sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes
sowie
des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger *)
Datum
für die Wahl zum Europäischen Parlament am
Herr/Frau
Familienname
Vornamen
Geburtsdatum
Staatsangehörigkeit
Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Wohnort
ist in der Bundesrepublik Deutschland nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen (§ 6b Abs. 4 Nr. 1 oder 3 des
Europawahlgesetzes) und hat hier seine/ihre Wohnung oder seinen/ihren sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt.
Ort, Datum Die Gemeindebehörde
(Dienstsiegel)
*) Maßgeblicher Stichtag ist der Wahltag.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2597
Anlage 16B
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 2b)
Anlage 16B
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 2b )
Versicherung an Eides statt
eines Unionsbürgers *)
gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Europawahlgesetzes
- Erstausfertigung -
Familienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen
(1)
Geburtsdatum Tag Monat Jahr Geburtsort
(2)
Ausweisnummer
(3) Ich bin im Besitz eines
ausgestellt am von (ausstellende Behörde)
gültigen Identitätsausweises
zuletzt verlängert am von (ausstellende Behörde)
Reisepasses
(4) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt hingewiesen, versichere
ich an Eides statt:
- Ich besitze die Staatsangehörigkeit folgenden Mitgliedstaates der Europäischen Union *)
(5)
- Meine derzeitige Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) in der Bundesrepublik Deutschland
(6)
- Vor meinem Fortzug war ich im Herkunftsmitgliedstaat *) im Wählerverzeichnis folgender Gemeinde/Stadt (Gebietskörperschaft/
(7) folgenden Wahlkreises) eingetragen
- Ich bin fortgezogen am (Datum der Abmel- nach (Ort, Staat)
dung)
(8) - Ich bewerbe mich in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union *) zur Wahl zum Europäischen
Parlament.
Mir ist bekannt, dass sich nach §§ 156, 163 des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer eine Versicherung an
Eides statt falsch abgibt.
(9) Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname)
*) Maßgeblicher Stichtag ist der Wahltag.
2598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003
Anlage 16B
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 2b)
Anlage 16B
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 2b )
Versicherung an Eides statt
eines Unionsbürgers *)
gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Europawahlgesetzes
- Zweitausfertigung -
Familienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen
(1)
Geburtsdatum Tag Monat Jahr Geburtsort
(2)
Ausweisnummer
(3) Ich bin im Besitz eines
ausgestellt am von (ausstellende Behörde)
gültigen Identitätsausweises
zuletzt verlängert am von (ausstellende Behörde)
Reisepasses
(4) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt hingewiesen, versichere
ich an Eides statt:
- Ich besitze die Staatsangehörigkeit folgenden Mitgliedstaates der Europäischen Union *)
(5)
- Meine derzeitige Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) in der Bundesrepublik Deutschland
(6)
- Vor meinem Fortzug war ich im Herkunftsmitgliedstaat *) im Wählerverzeichnis folgender Gemeinde/Stadt (Gebietskörperschaft/
(7) folgenden Wahlkreises) eingetragen
- Ich bin fortgezogen am (Datum der Abmel- nach (Ort, Staat)
dung)
(8) - Ich bewerbe mich in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union *) zur Wahl zum Europäischen
Parlament.
Mir ist bekannt, dass sich nach §§ 156, 163 des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer eine Versicherung an
Eides statt falsch abgibt.
(9) Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname)
*) Maßgeblicher Stichtag ist der Wahltag.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2599
Rückseite der Zweitausfertigung
(Bitte hier Anschrift der vom Herkunftsmitgliedstaat
des Antragstellers benannten Stelle einsetzen)
Vom Antragsteller nicht auszufüllen.
Wird von dem Beauftragten des Bundes- oder
Landeswahlleiters ausgefüllt und übersandt.
Betr.: Bewerbung eines Unionsbürgers *) zur Wahl zum Europäischen Parlament
in der Bundesrepublik Deutschland
Der umseitig genannte Unionsbürger *) bewirbt sich zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik
Deutschland.
Name und Anschrift des Bundes- oder Landeswahlleiters
Bundesrepublik Deutschland
Ort, Datum Unterschrift des Beauftragten des Bundes- oder Landeswahlleiters
i.A.
*) Maßgeblicher Stichtag ist der Wahltag.
2600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003
Anlage 16C
(zu § 78a)
Anlage 16C
(zu § 78a)
Bescheinigung
über den Nichtausschluss von der Wählbarkeit
für Deutsche
zur Wahlbewerbung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Wahl zum
Europäischen Parlament
Herr/Frau
Familienname
Vornamen
Geburtsdatum
Geburtsort
Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Wohnort
ist nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen (§ 6b Abs. 3 des Europawahlgesetzes).
Ort, Datum
Das Bundesministerium des Innern
(Dienstsiegel)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2601
Anlage 17
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)
Ort, Datum Anlage 17
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)
Sämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift.
Felder bitte ausfüllen oder X ankreuzen.
Niederschrift
1)
über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber
für die Liste der
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung
Name des Landes
für die Wahl zum Europäischen Parlament für das Land
einberufende Stelle/n der Partei oder sonstigen politischen Vereinigung
Datum Form der Einladung
hatte am durch
2)
eine Mitgliederversammlung in dem Land
(Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber und Ersatzbewerber für die Liste für ein einzelnes Land ist eine Ver-
sammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts in dem Land zur Wahl des Europäischen Parlaments wahlberechtigten
Mitglieder.)
2)
die Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung
(Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach § 10 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 7 des Europa-
wahlgesetzes für die Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber gewählt worden sind.)
2)
die Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung
(Allgemeine Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach der Satzung der Partei oder sonstigen
politischen Vereinigung allgemein für bevorstehende Wahlen nach § 10 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 7 des Europawahlgesetzes
gewählt worden sind.)
Datum
auf den , Uhr,
Anschrift des Versammlungsraumes mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort
nach
2)
zum Zwecke der Aufstellung einer Bewerberliste
2)
zum Zwecke der Wiederholung der Abstimmung über die Aufstellung der Bewerberliste
einberufen. Zahl
1) 3)
Erschienen waren stimmberechtigte Mitglieder/Vertreter.
Vor- und Familienname
Die Versammlung wurde geleitet von:
Vor- und Familienname
Die Versammlung bestellte zum Schriftführer:
Vor- und Familienname
Die Versammlung bestellte zu Mitunterzeichnern
der Niederschrift: Vor- und Familienname
Der Versammlungsleiter stellte fest,
1. dass die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei/sonstigen politischen Vereinigung 1) im Lande in
Datum Datum
der Zeit vom bis
2)
für die besondere Vertreterversammlung
2)
für die allgemeine Vertreterversammlung
gewählt worden sind;
2602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003
noch Anlage 17
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)
noch Anlage 17
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)
2) dass die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben,
2. festgestellt worden ist;
2)
dass auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die
Vollmacht und das Wahlrecht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat,
angezweifelt wird;
2) 1)
3. dass nach der Satzung der Partei/sonstigen politischen Vereinigung
1)
2) dass nach den allgemein für Wahlen der Partei/sonstigen politischen Vereinigung geltenden
Bestimmungen
2)
dass nach dem von der Versammlung gefassten Beschluss
4)
als Bewerber bzw. Ersatzbewerber gewählt ist, wer
4. dass mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer
auf dem Stimmzettel unbeobachtet den/die Namen des/der von ihm bevorzugten Bewerber/s bzw. Ersatz-
bewerber/s und die Reihenfolge zu vermerken hat;
5. dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war;
6. dass die Bewerber und Ersatzbewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm in angemessener Zeit
vorzustellen.
Die Wahl der Bewerber, die Festlegung ihrer Reihenfolge und die Wahl der Ersatzbewerber wurden in der Weise
durchgeführt, dass über die Bewerber - und sodann über die Ersatzbewerber -
1. Nr. einzeln
2. Nr. gemeinsam
mit verdeckten Stimmzetteln abgestimmt worden ist. Für die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel ver-
wendet. Jeder anwesende stimmberechtigte Teilnehmer erhielt einen Stimmzettel. Die Abstimmungsteilnehmer
vermerkten den/die Namen des/der von ihnen gewünschten Bewerber/s bzw. Ersatzbewerber/s auf dem Stimm-
zettel und gaben diesen verdeckt ab. Nach Schluss der Stimmabgabe wurden die Stimmen ausgezählt, die
gewählten Bewerber bzw. Ersatzbewerber ermittelt und das Wahlergebnis bekannt gegeben. Die einzelnen Wahl-
gänge ergaben, dass für die Liste für das Land folgende
5)
Bewerber in der nachstehenden Reihenfolge und für die Bewerber folgende Ersatzbewerber aufgestellt sind:
Lfd. Familienname Geburtsdatum Anschrift (Hauptwohnung)
Beruf oder Stand - Straße, Hausnummer
Nr. Vornamen Geburtsort - Postleitzahl, Wohnort
1. ................ ....... .............................. ...............
Ersatz-
be- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .............................. ...............
werber
2. ................ ....... .............................. ...............
Ersatz-
be- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .............................. ...............
werber
usw.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2603
noch Anlage 17
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)
noch Anlage 17
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)
Einwendungen gegen das Wahlergebnis wurden
2)
nicht erhoben.
2)
erhoben, aber von der Versammlung zurückgewiesen. Über die Einzelheiten wurden Niederschriften
Nr. Nr.
gefertigt, die als Anlage/n bis beigefügt sind.
Die Versammlung beauftragte
Familiennamen und Vornamen von 2 Teilnehmern
neben dem Leiter die Versicherung an Eides statt darüber abzugeben, dass die Anforderungen des § 10 Abs. 3
Satz 1 bis 3 des Europawahlgesetzes beachtet worden sind.
Der Leiter der Versammlung Der Schriftführer
Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift
u n d handschriftliche Unterschrift u n d handschriftliche Unterschrift
Als Mitunterzeichner
Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift
u n d handschriftliche Unterschrift u n d handschriftliche Unterschrift
1. 2.
1) Nicht Zutreffendes bitte streichen.
2) Zutreffendes bitte ankreuzen.
3) Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Vor- und Familiennamen und Anschriften der Teilnehmer hervorgehen.
4) Wahlverfahren (z. B. einfache, absolute Mehrheit) angeben.
5) Die Bewerber können unter Verwendung des nachstehenden Schemas auch in einer Anlage aufgeführt werden.
2604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003
Anlage 18
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)
Ort, Datum Anlage 18
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)
Sämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift.
Felder bitte ausfüllen oder X ankreuzen.
Niederschrift
1)
über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber
für die gemeinsame Liste der
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/ Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung
für die Wahl zum Europäischen Parlament für alle Länder
einberufende Stelle/n der Partei oder sonstigen politischen Vereinigung
Datum Form der Einladung
hatte am durch
2)
eine Mitgliederversammlung im Wahlgebiet
(Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber und Ersatzbewerber für die gemeinsame Liste für alle Länder ist eine Ver-
sammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammmentritts im Wahlgebiet zur Wahl des Europäischen Parlaments wahlberechtigten
Mitglieder.)
2)
die Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung
(Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach § 10 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 7 des Europa-
wahlgesetzes im Land für die Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber für die gemeinsame Liste für alle Länder gewählt
worden sind.)
2)
die Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung
(Allgemeine Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach der Satzung der Partei oder sonstigen
politischen Vereinigung allgemein für bevorstehende Wahlen im Wahlgebiet nach § 10 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 7 des
Europawahlgesetzes gewählt worden sind.)
Datum
auf den , Uhr,
Anschrift des Versammlungsraumes mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort
nach
2)
zum Zwecke der Aufstellung einer gemeinsamen Liste für alle Länder
2) zum Zwecke der Wiederholung der Abstimmung über die Aufstellung der gemeinsamen Liste für alle
Länder
einberufen.
Zahl
1) 3)
Erschienen waren stimmberechtigte Mitglieder/Vertreter.
Vor- und Familienname
Die Versammlung wurde geleitet von:
Vor- und Familienname
Die Versammlung bestellte zum Schriftführer:
Vor- und Familienname
Die Versammlung bestellte zu Mitunterzeichnern
der Niederschrift: Vor- und Familienname
Der Versammlungsleiter stellte fest,
1)
1. dass die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei/sonstigen politischen Vereinigung im Wahlge-
Datum Datum
biet in der Zeit vom bis
2)
für die besondere Vertreterversammlung
2)
für die allgemeine Vertreterversammlung
gewählt worden sind;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2605
noch Anlage 18
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)
noch Anlage 18
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)
2. 2) dass die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben,
festgestellt worden ist;
2)
dass auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die
Vollmacht und das Wahlrecht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat,
angezweifelt wird;
2) 1)
3. dass nach der Satzung der Partei/sonstigen politischen Vereinigung
1)
2) dass nach den allgemein für Wahlen der Partei/sonstigen politischen Vereinigung geltenden
Bestimmungen
2)
dass nach dem von der Versammlung gefassten Beschluss
4)
als Bewerber bzw. Ersatzbewerber gewählt ist, wer
4. dass mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer
auf dem Stimmzettel unbeobachtet den/die Namen des/der von ihm bevorzugten Bewerber/s bzw. Ersatz-
bewerber/s und die Reihenfolge zu vermerken hat;
5. dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war;
6. dass die Bewerber und Ersatzbewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm in angemessener Zeit
vorzustellen.
Die Wahl der Bewerber, die Festlegung ihrer Reihenfolge und die Wahl der Ersatzbewerber wurden in der Weise
durchgeführt, dass über die Bewerber - und sodann über die Ersatzbewerber -
1. Nr. einzeln
2. Nr. gemeinsam
mit verdeckten Stimmzetteln abgestimmt worden ist. Für die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel
verwendet. Jeder anwesende stimmberechtigte Teilnehmer erhielt einen Stimmzettel. Die Abstimmungsteilnehmer
vermerkten den/die Namen des/der von ihnen gewünschten Bewerber/s bzw. Ersatzbewerber/s auf dem Stimm-
zettel und gaben diesen verdeckt ab. Nach Schluss der Stimmabgabe wurden die Stimmen ausgezählt, die
gewählten Bewerber bzw. Ersatzbewerber ermittelt und das Wahlergebnis bekannt gegeben. Die einzelnen Wahl-
gänge ergaben, dass für die gemeinsame Liste für alle Länder folgende Bewerber in der nachstehenden Reihen-
5)
folge und für die Bewerber folgende Ersatzbewerber aufgestellt sind:
Lfd. Familienname Geburtsdatum Anschrift (Hauptwohnung)
Beruf oder Stand - Straße, Hausnummer
Nr. Vornamen Geburtsort - Postleitzahl, Wohnort
1. ................ ....... .............................. ...............
Ersatz-
be- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .............................. ...............
werber
2. ................ ....... .............................. ...............
Ersatz-
be- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .............................. ...............
werber
usw.
2606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003
noch Anlage 18
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)
noch Anlage 18
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)
Einwendungen gegen das Wahlergebnis wurden
2)
nicht erhoben.
2)
erhoben, aber von der Versammlung zurückgewiesen. Über die Einzelheiten wurden Niederschriften
Nr. Nr.
gefertigt, die als Anlage/n bis beigefügt sind.
Die Versammlung beauftragte
Familiennamen und Vornamen von 2 Teilnehmern
neben dem Leiter die Versicherung an Eides statt darüber abzugeben, dass die Anforderungen des § 10 Abs. 3
Satz 1 bis 3 des Europawahlgesetzes beachtet worden sind.
Der Leiter der Versammlung Der Schriftführer
Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift
u n d handschriftliche Unterschrift u n d handschriftliche Unterschrift
Als Mitunterzeichner
Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift
u n d handschriftliche Unterschrift u n d handschriftliche Unterschrift
1. 2.
1) Nicht Zutreffendes bitte streichen.
2) Zutreffendes bitte ankreuzen.
3) Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Vor- und Familiennamen und Anschriften der Teilnehmer hervorgehen.
4) Wahlverfahren (z. B. einfache, absolute Mehrheit) angeben.
5) Die Bewerber können unter Verwendung des nachstehenden Schemas auch in einer Anlage aufgeführt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2607
Anlage 19
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)
2608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003
Anlage 20
(zu § 34 Abs. 6 und 8)
Anlage 20
Niederschrift (zu § 34 Abs. 6 und 8)
über die Sitzung des Landeswahlausschusses/Bundeswahlausschusses
zur Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge
Ort, Datum
Datum
I. Zur Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl zum Europäischen Parlament am
Name des Landes
für das Land /für alle Länder
und zur Entscheidung über ihre Zulassung trat heute nach ordnungsgemäßer Ladung der Wahlausschuss zu-
sammen.
Es waren erschienen:
Familienname, Vornamen Wohnort Funktion
als Vorsitzende/r / als stell-
1. vertretende/r Vorsitzende/r
2. als Beisitzer/in
3. als Beisitzer/in
4. als Beisitzer/in
5. als Beisitzer/in
6. als Beisitzer/in
7. als Beisitzer/in
8. als Beisitzer/in *)
9. als Beisitzer/in *)
Ferner waren zugezogen:
als Schriftführer/in
und
als Hilfskräfte.
Als Vertrauenspersonen für die Wahlvorschläge waren erschienen:
Bezeichnung des Wahlvorschlags
1. Für
Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort
Bezeichnung des Wahlvorschlags
2. Für
Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort
usw.
Uhrzeit
II. Der/Die Vorsitzende eröffnete um die Sitzung damit, dass er/sie die Beisitzer und den/die
Schriftführer/in auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwie-
genheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinwies.
III. Der/Die Vorsitzende legte dem Wahlausschuss folgende Wahlvorschläge vor:
eingegangen am Uhr
1.
eingegangen am Uhr
2.
usw.
Er/Sie berichtete über das Ergebnis seiner/ihrer Vorprüfung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2609
noch Anlage 20
(zu § 34 Abs. 6 und 8)
noch Anlage 20 (zu § 34 Abs. 6 und 8 )
IV. Anhand der auf den Wahlvorschlägen befindlichen Eingangsvermerke wurde festgestellt, dass kein Wahlvor-
schlag/folgende Wahlvorschläge verspätet eingegangen ist/sind:
eingegangen am Uhr
1.
eingegangen am Uhr
2.
usw.
Die Vertrauensperson/en des/der betroffenen Wahlvorschlags/Wahlvorschläge wurde/n gehört.
Der Wahlausschuss wies sodann diese/n Wahlvorschlag/Wahlvorschläge durch Beschluss zurück.
V. Bei der Prüfung der übrigen Wahlvorschläge ergaben sich folgende Mängel (Wahlvorschlag und Art des Man-
gels angeben):
Zu den festgestellten Mängeln des Wahlvorschlags/der Wahlvorschläge wurde/n die Vertrauensperson/en
des/der betroffenen Wahlvorschlags/Wahlvorschläge gehört.
VI. Auf Grund der festgestellten Mängel beschloss der Wahlausschuss, folgende Wahlvorschläge zurückzuweisen:
1.
2.
usw.
VII. Bei der Prüfung der Bewerber und der Ersatzbewerber auf den Wahlvorschlägen ergaben sich für den/die Be-
werber/Ersatzbewerber:
Vor- und Familienname
1. des Wahlvorschlags
Vor- und Familienname
2. des Wahlvorschlags
usw.
folgende Mängel:
zu 1.
zu 2.
usw.
Zu den festgestellten Mängeln wurde/n die Vertrauensperson/en des/der betroffenen Wahlvorschlags/
Wahlvorschläge gehört.
VIII. Auf Grund der festgestellten Mängel beschloss der Wahlausschuss, folgende Bewerber und Ersatzbewerber
aus dem/den nachstehenden Wahlvorschlag/Wahlvorschlägen zu streichen:
Vor- und Familienname
zu 1. aus dem Wahlvorschlag
Vor- und Familienname
zu 2. aus dem Wahlvorschlag
usw.
IX. Der Name/Die Kurzbezeichnung/Das Kennwort/Die Anfügung des/der Wahlvorschlagsberechtigten
gibt zu Verwechslungen im Land mit dem Wahlvorschlag des Wahlvorschlagsberechtigten
Anlass.
Die Vertrauensperson/en des/der betroffenen Wahlvorschlags/Wahlvorschläge wurde/n dazu gehört.
2610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003
noch Anlage 20
noch Anlage 20(zu
(zu§§34
34 Abs.
Abs. 66 und
und8)8)
X. Zur Vermeidung von Verwechslungen beschloss der Wahlausschuss, dem Wahlvorschlag
folgende Unterscheidungsbezeichnung beizufügen:
XI. Der Wahlausschuss beschloss sodann, folgende Wahlvorschläge zuzulassen:
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung
1.
Zahl
mit Bewerbern, deren Name und Reihenfolge sowie deren Ersatzbewerber aus der Anlage
Nr. zur Niederschrift ersichtlich sind.
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung
2.
Zahl
mit Bewerbern, deren Name und Reihenfolge sowie deren Ersatzbewerber aus der Anlage
Nr. zur Niederschrift ersichtlich sind.
usw.
XII. Die Entscheidung des Wahlausschusses erfolgte einstimmig./Der Wahlausschuss beschloss mit Stimmen-
mehrheit./ Bei Stimmengleichheit gab die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Sitzung war öffentlich.
XIII. Der Landeswahlleiter/Bundeswahlleiter gab die Entscheidung des Wahlausschusses in der Sitzung im An-
schluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und wies auf den zulässigen
Rechtsbehelf hin.
XIV. Vorstehende Niederschrift wurde vorgelesen, vom Landeswahlleiter/Bundeswahlleiter, den Beisitzern und
dem Schriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben:
Der Landeswahlleiter/Bundeswahlleiter Der Schriftführer
Die Beisitzer
1. 2.
3. 4.
5. 6.
*) *)
7. 8.
*) Nur auszufüllen in der Niederschrift über die Sitzung des Bundeswahlausschusses.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2611
Anlage 21
(zu § 36 Abs. 1)
Anlage 21
(zu § 36 Abs. 1)
Erklärung
über den Ausschluss von der Verbindung von Wahlvorschlägen
Bundeswahlleiter
Statistisches Bundesamt
65180 Wiesbaden
Als Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson für die Liste
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung
der
Datum
erklären wir zur Wahl des Europäischen Parlaments am gemäß § 2 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 des
Europawahlgesetzes den Ausschluss von der Verbindung dieser Liste mit folgenden Wahlvorschlägen des oben
genannten Wahlvorschlagsberechtigten:
Bezeichnung der Liste für das Land Land
1.
2.
3.
usw.
Eine Bescheinigung des Landeswahlleiters für das Land
dass wir als Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson für die Liste des genannten Wahlvor-
schlagsberechtigten in diesem Land benannt sind, liegt bei/wird nachgereicht.
Ort, Datum
Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf der Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf der
Vertrauensperson *) stellvertretenden Vertrauensperson *)
*) Sämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift, Namen a u ß e r d e m in handschriftlicher Unterschrift.
2612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003
Anlage 22
(zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 1)
Anlage 22
(zu § 27 Abs.3 und § 38 Abs. 1)
Stimmzettel
für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
Datum
am
im Land Hessen
Sie haben 1 Stimme
X
Bitte hier
ankreuzen
XYZ ...................................................................... Partei - Gemeinsame Liste für alle Länder -
1 1.
2.
Hans Bauer, MdB, Essen (NW)
Dr. Fritz Becker, Geschäftsführer, Hamburg (HH)
6. Fritz Lange, Rektor, Kiel (SH)
7. Heike Köhler, Ingenieurin, Berlin (BE)
3. Norbert Geier, Studienrat, Frankfurt/O. (BB) 8. Heinz Römer, Angestellter, Bremen (HB)
4. Andreas Huber, Schriftsetzer, München (BY) 9. Karl Schreiber, Kfz-Meister, Koblenz (RP)
5. Ursula Hartmann, Hausfrau, Hannover (NI) 10. Rudolf Winter, Werkmeister, St. Wendel (SL)
ABC .................................................................. Partei - Liste für das Land Hessen -
2 1.
2.
Rolf Adam, Redakteur, Frankfurt/M.
Juliane Bartsch, Hausfrau, Offenbach
6. Erhard Kaiser, Schlosser, Dillenburg
7. Albrecht Reiter, Studienrat, Marburg
3. Dr. Daniel Beyer, MdB, Kassel 8. Gundula Sommer, Sekretärin, Hanau
4. Brunhilde Henkel, Heimleiterin, Bad Wildungen 9. Hartmut Schulz, Rektor, Fritzlar
5. Burghard Hoffmann, Techniker, Eschwege 10. Roland Vogt, Beamter, Bad Homburg v. d. Höhe
DEF ...................................................................... Partei - Gemeinsame Liste für alle Länder -
3 1.
2.
Dr. Hans Ackermann, Chemiker, Leipzig (SN)
Erika Bachus, Med.-techn. Assistentin,Hamburg (HH)
6. Harald Linde, Studienrat, Flensburg (SH)
7. Peter May, Schlosser, Stuttgart (BW)
3. Luise Engels, Hebamme, Frankfurt/M. (HE) 8. Marianne Meister, Bibliothekarin, Erfurt (TH)
4. Paul Hofer, Beamter, München (BY) 9. Eduard Scholz, Winzer, Bad Kreuznach (RP)
5. Max Krause, Tankwart, Hannover (NI) 10. Franz Wiese, Steuerberater, Saarbrücken (SL)
NNO ...................................................................... Partei - Liste für das Land Hessen -
4 1.
2.
Albert Bär, Kaufmann, Frankfurt/M.
Dr. Gustav Bartsch, Arzt, Arolsen
6. Richard Rumpf, Musiker, Kassel
7. Susanne Sturm, Lehrerin, Offenbach
3. Herbert Deichmann, Kaufmann, Gersfeld 8. Winfried Weber, techn. Zeichner, Marburg
4. Paul Fischer, Gewerkschaftssekretär, Darmstadt 9. Bruno Wolf, Landwirt, Hattersheim
5. Veronika Kraft, Sozialarbeiterin, Fulda 10. Bernhard Zimmer, Beamter, Wiesbaden
Wählervereinigung Vereintes Europa - Gemeinsame Liste für alle Länder -
5 1.
2.
Dr. Heinz Eckert, Rechtsanwalt, Köln (NW)
Alfred Frisch, Geschäftsführer, Hamburg (HH)
6. Sascha Rösler, Fischer, Magdeburg (ST)
7. Dr. Irmgard Schön, Ärztin, Mannheim (BW)
3. Brigitta Hausmann, Chemikerin, Frankfurt/M. (HE) 8. Willi Wendland, Facharbeiter, Bremerhaven (HB)
4. Konstantin Kramer, Soldat, Rostock (MV) 9. Emil Weiss, Kaufmann, Mainz (RP)
5. Ludwig Mehl, Lehrer, Göttingen (NI) 10. Gerda Klug, Angestellte, Saarbrücken (SL)
BW = Baden-Württemberg, BY = Bayern, BE = Berlin, BB = Brandenburg, HB = Bremen, HH = Hamburg, HE = Hessen, MV = Mecklenburg-
Vorpommern, NI = Niedersachsen, NW = Nordrhein-Westfalen, RP = Rheinland-Pfalz, SL = Saarland, SN = Sachsen, ST = Sachsen-Anhalt,
SH = Schleswig-Holstein, TH = Thüringen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2613
Anlage 23
(zu § 41 Abs. 1)
Anlage 23
Datum
Wahlbekanntmachung (zu § 41 Abs. 1)
1. Am findet in der Bundesrepublik Deutschland die
Wahl zum Europäischen Parlament
statt. 1)
Die Wahl dauert von ....... Uhr bis ....... Uhr.
2)
2. Die Gemeinde bildet einen Wahlbezirk.
Bezeichnung des Wahlraums
Der Wahlraum wird in eingerichtet.
Zahl
Die Gemeinde 3) ist in folgende Wahlbezirke eingeteilt:
Wahl-
Bezeichnung des Wahlbezirks Bezeichnung des Wahlraums
bezirk Nr.
1.1 Ortsteil östlich der Bahnlinie G-P Realschule in der Hauptstraße
2.2 Ortsteil westlich der Bahnlinie G-P Saal der Gastwirtschaft "Zum Löwen"
3.3 Teilort N. Grundschule des Teilorts N.
Zahl
4) 5)
Die Gemeinde ist in allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit
Datum Datum
vom bis zugestellt worden sind, sind der
Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Der Briefwahlvorstand / Die Briefwahlvorstände tritt / treten zur Ermittlung des Briefwahler-
Uhrzeit Ort und Raum
gebnisses um Uhr in
Ort und Raum
zusammen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen
Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis -
Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahl-
raums einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei
und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung
und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge
und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die
Kennzeichnung.
2614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003
Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab,
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes
Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag
sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraums oder in einem be-
sonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine
Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, so-
weit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Kreis oder in der kreisfreien
Stadt, in dem/der der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises/der kreisfreien Stadt
oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen
Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag be-
schaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Wahlumschlag)
und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag an-
6)
gegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis ......... Uhr ein-
geht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das
gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des
Europawahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das
Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft;
der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Ort, Datum Die Gemeindebehörde
1) Die vom Bundeswahlleiter oder abweichend vom Landeswahlleiter festgesetzte Wahlzeit ist einzusetzen.
2) Für Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden.
3) Für Gemeinden, die in einige wenige Wahlbezirke eingeteilt sind.
4) Für Gemeinden, die in eine größere Zahl von Wahlbezirken eingeteilt sind.
5) Wenn Sonderwahlbezirke gebildet sind, sind diese einzeln aufzuführen.
6) Ende der vom Bundeswahlleiter festgesetzten allgemeinen Wahlzeit eintragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2615
Anlage 24
(zu § 64 Abs. 7 und § 68 Abs. 4)
2616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003
Anlage 25
(zu § 65 Abs. 1)
Anlage 25
Gemeinde (zu § 65 Abs. 1)
1)
Allgemeiner Wahlbezirk
Kreis 1)
Sonderwahlbezirk
Land 1)
Wahlbezirk mit beweglichem Wahlvorstand
Wahlbezirk
(Name oder Nummer) Diese Wahlniederschrift ist auf der letzten Seite
von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu
unterschreiben.
Wahlniederschrift
über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses
der Wahl im Wahlbezirk
der Wahl zum Europäischen Parlament
Datum
am
1. Wahlvorstand
Zu der Wahl zum Europäischen Parlament waren für den Wahlbezirk vom Wahlvorstand erschienen:
Familienname Vorname Funktion
1. als Wahlvorsteher/in
als stellvertretende/r
2. Wahlvorsteher /in
3. als Schriftführer/in
4. als Beisitzer/in
5. als Beisitzer/in
6. als Beisitzer/in
7. als Beisitzer/in
8. als Beisitzer/in
9. als Beisitzer/in
An Stelle des/der nicht erschienenen oder ausgefallenen Mitglieds/er des Wahlvorstandes ernannte der/die
Wahlvorsteher/in folgende/n anwesende/n oder herbeigerufene/n Wahlberechtigte/n zu/m Mitglied/ern des
Wahlvorstandes und wies sie/ihn auf ihre/seine Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres/seines
Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihr/ihm/ihnen bei ihrer/seiner amtlichen Tätigkeit bekannt ge-
wordenen Angelegenheiten hin:
Familienname Vorname Uhrzeit
1.
2.
3.
Als Hilfskräfte waren zugezogen:
Familienname Vorname Aufgabe
1.
2.
3.
2. Wahlhandlung
2.1 Der/Die Wahlvorsteher/in eröffnete die Wahlhandlung damit, dass er/sie die übrigen Mitglieder des Wahlvor-
standes auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über
die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinwies. Er/Sie belehrte sie über
ihre Aufgaben.
Abdrucke des Europawahlgesetzes, des Bundeswahlgesetzes und der Europawahlordnung lagen im Wahl-
raum vor.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2617
noch Anlage 25
-2- (zu § 65 Abs. 1)
2.2 Der Wahlvorstand stellte fest, dass sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand noch Anlage 25
(zu § 65 Abs. 1)
befand und leer war. Sodann wurde die Wahlurne
1)
versiegelt.
1)
verschlossen; der/die Wahlvorsteher/in nahm den Schlüssel in Verwahrung.
2.3 Damit die Wähler die Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen konnten, waren im Wahlraum Wahlzellen oder
Tische mit Sichtblenden aufgestellt oder Nebenräume, die nur vom Wahlraum aus betretbar waren,
hergerichtet.
Zahl der Wahlzellen oder Tische mit Sichtblenden:
Zahl der Nebenräume:
Vom Tisch des Wahlvorstandes konnten die Wahlzellen oder Tische mit Sichtblenden oder Eingänge zu den
Nebenräumen überblickt werden.
2.4 Mit der Stimmabgabe wurde um Uhr Minuten begonnen.
1)
2.5 Ein Verzeichnis über nachträglich ausgestellte Wahlscheine lag nicht vor. Das Wählerverzeichnis war
nicht zu berichtigen.
1)
Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigte der/die Wahlvorsteher/in das Wählerverzeichnis nach dem
Verzeichnis der nachträglich erteilten Wahlscheine, indem er/sie bei den Namen der nachträglich mit
Wahlscheinen versehenen Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk "Wahl-
schein" oder den Buchstaben "W" eintrug. Der/Die Wahlvorsteher/in berichtigte auch die Zahlen der
Abschlussbescheinigung der Gemeindebehörde; diese Berichtigung wurde von ihm/ihr abgezeichnet.
1)
Der/Die Wahlvorsteher/in berichtigte später entsprechend das Wählerverzeichnis und die dazugehörige
Abschlussbescheinigung unter Berücksichtigung der noch am Wahltage an erkrankte Wahlberechtigte
erteilten Wahlscheine.
1)
2.6 Besondere Vorfälle während der Wahlhandlung waren nicht zu verzeichnen.
1)
Soweit sich besondere Vorfälle ereigneten (z.B. Zurückweisung von Wählern in den Fällen des § 49
Abs. 6 und 7 und des § 52 Europawahlordnung), wurden Niederschriften angefertigt; sie sind als
Nr. Nr.
Anlagen Nr. bis beigefügt.
1)
2.7 Der Wahlvorstand hat eine Mitteilung über die Ungültigkeit von Wahlscheinen nicht erhalten.
1)
Der Wahlvorstand wurde vom unterrichtet, dass folgende/r Wahlschein/e
für ungültig erklärt worden ist/sind:
Vor- und Familienname des Wahlscheininhabers sowie Wahlschein-Nr.
2)
2.8 Im Wahlbezirk befindet sich
Bezeichnung
1)
das kleinere Krankenhaus/Alten- oder Pflegeheim
Bezeichnung
1)
das Kloster
Bezeichnung
1)
die sozialtherapeutische Anstalt
Bezeichnung
1) die Justizvollzugsanstalt
für das/die die Gemeinde die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand zugelassen hat. Die
personelle Zusammensetzung des/der beweglichen Wahlvorstandes/Wahlvorstände für die einzelne/n
Anstalt/en (drei Mitglieder des Wahlvorstandes einschließlich des Wahlvorstehers oder seines Stellvertre-
ters) ist aus den dieser Niederschrift als Anlage/n Nr. Nr. bis Nr. beigefügten beson-
deren Niederschrift/en ersichtlich.
Der bewegliche Wahlvorstand begab sich zu der von der Gemeindebehörde bestimmten Wahlzeit in die Ein-
richtung/en und übergab dort den Wahlberechtigten die Stimmzettel. Er wies die Wahlberechtigten, die sich
bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollten, darauf hin, dass sie auch ein von
ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Die Wähler
hatten die Möglichkeit, den Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen.
Nach Prüfung der Wahlscheine warfen die Wähler ihre gefalteten Stimmzettel in die vom beweglichen Wahl-
vorstand mitgebrachte verschlossene Wahlurne. Soweit ein Wähler es wünschte, warf der/die Wahlvor-
steher/in oder sein/ihr/ihre Stellvertreter/in den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der bewegliche Wahl-
vorstand vereinnahmte die Wahlscheine und brachte nach Schluss der Stimmabgabe die verschlossene
Wahlurne und die eingenommenen Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum zurück. Hier verblieb die ver-
schlossene Wahlurne bis zum Schluss der Wahlzeit unter ständiger Aufsicht des Wahlvorstandes.
2618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003
noch Anlage 25
-3- (zu § 65 Abs. 1)
noch Anlage 25
(zu § 65 Abs. 1)
2.9 Im Sonderwahlbezirk begab sich ein beweglicher Wahlvorstand in die Krankenzimmer und verfuhr wie unter
2.8 beschrieben 3) .
2.10 Um ........ Uhr gab der/die Wahlvorsteher/in den Ablauf der Wahlzeit bekannt. Danach wurden nur noch die
im Wahlraum anwesenden Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen. Der Zutritt zum Wahlraum
wurde solange gesperrt, bis der letzte der anwesenden Wähler seine Stimme abgegeben hatte. Sodann
wurde die Öffentlichkeit wieder hergestellt.
Um Uhr Minuten erklärte der/die Wahlvorsteher/in die Wahl für geschlossen.
Vom Wahltisch wurden alle nicht benutzten Stimmzettel entfernt.
3. Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
3.1 Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wurden im unmittelbaren Anschluss an die Stimm-
abgabe und ohne Unterbrechung unter der Leitung des/der Wahlvorstehers/in des/der stellvertretenden
Wahlvorstehers/in vorgenommen.
Zunächst wurde die Wahlurne geöffnet; die Stimmzettel wurden entnommen - und mit dem Inhalt der
3)
Wahlurne/n des/der beweglichen Wahlvorstandes/Wahlvorstände vermischt . Der/Die Wahlvorsteher/in
überzeugte sich, dass die Wahlurne leer war.
3.2 a) Sodann wurden die Stimmzettel gezählt.
Die Zählung ergab Stimmzettel
(= Wähler B ).
An entsprechender Stelle in Abschnitt 4 eintragen.
b) Daraufhin wurden die im Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmabgabevermerke gezählt.
Die Zählung ergab Vermerke.
c) Mit Wahlschein haben gewählt Personen = B1 .
b) + c) zusammen Personen.
1)
Die Gesamtzahl b) + c) stimmte mit der Zahl der Stimmzettel unter a) überein.
1) 3)
Die Gesamtzahl b) + c) war um größer - kleiner als die Zahl der Stimmzettel.
Die Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgenden
Gründen:
3.3 Der/Die Schriftführer/in übertrug aus der (ggf. berichtigten) Bescheinigung über den Abschluss des Wähler-
verzeichnisses die Zahl der Wahlberechtigten in Abschnitt 4 Kennbuchstaben A1+A2 der Wahl-
niederschrift.
3.4 Nunmehr bildeten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des/der Wahlvorstehers/in folgende Stimmzettelstapel
und behielten sie unter Aufsicht:
3.4.1 a) mehrere Stapel aus den Stimmzetteln mit zweifelsfrei gültiger Stimme, getrennt nach Stimmen für die
einzelnen Wahlvorschläge,
b) einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln, sowie 3)
c) einen Stapel aus den Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken gaben und über die später vom Wahlvor-
stand Beschluss zu fassen war. 3)
Der Stapel zu c) wurde von einem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten Beisitzer in Verwahrung ge-
nommen. 3)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2619
noch Anlage 25
-4- (zu § 65 Abs. 1)
noch Anlage 25
(zu § 65 Abs. 1)
3.4.2 Die Beisitzer, die die nach a) geordneten Stapel unter ihrer Aufsicht hatten, übergaben die einzelnen Stapel
in der Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel nacheinander zu einem Teil dem/der Wahl-
vorsteher/in, zum anderen Teil seinem/ihrer/ihrem Stellvertreter/in. Diese prüften, ob die Kennzeichnung der
Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautete und sagten zu jedem Stapel laut an, für welchen
Wahlvorschlag die Stimmen abgegeben worden sind. Gab ein Stimmzettel dem/der Wahlvorsteher/in oder
seinem/ihrer/ihrem Stellvertreter/in Anlass zu Bedenken, so fügten sie den Stimmzettel dem Stapel zu c) bei.
Nunmehr prüfte der/die Wahlvorsteher/in den Stapel zu b) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln, die
ihm/ihr hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte, übergeben wurden. Der/Die Wahlvorsteher/in
3)
sagte jeweils an, dass die Stimme ungültig ist .
Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die zu a) - und b) 3) - ge-
bildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die einzelnen Wahl-
vorschläge abgegebenen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die so ermittelten Stimmen-
zahlen wurden als Zwischensummen I (ZS I) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen.
3.4.3 Die Zählungen nach 3.4.2 verliefen wie folgt:
1)
Unstimmigkeiten bei der Zählung haben sich nicht ergeben.
1)
Da sich zahlenmäßige Abweichungen ergaben, zählten die beiden Beisitzer den betreffenden Stapel
nacheinander erneut. Danach ergab sich Übereinstimmung zwischen den Zählungen.
3.4.4 Zum Schluss entschied der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übrigen in dem
Stapel zu c) ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der/Die Wahlvorsteher/in gab die
Entscheidung mündlich bekannt und sagte jeweils bei gültigen Stimmen an, für welchen Wahlvorschlag die
Stimme abgegeben worden war. Er/Sie vermerkte auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob und für welchen
Wahlvorschlag die Stimme für gültig oder ob sie für ungültig erklärt worden war, und versah die Stimmzettel
mit fortlaufenden Nummern. Die so ermittelten gültigen und ungültigen Stimmen wurden als
Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen 3) .
3.4.5 Der/Die Schriftführer/in zählte die Zwischensummen der ungültigen Stimmen sowie der gültigen Stimmen
jeweils für die einzelnen Wahlvorschläge zusammen. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer
überprüften die Zusammenzählung.
3.5 Die vom/von der Wahlvorsteher/in bestimmten Beisitzer sammelten
a) die Stimmzettel getrennt nach den Wahlvorschlägen, denen die Stimmen zugefallen waren,
b) die ungekennzeichneten Stimmzettel,
c) die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben hatten,
je für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht.
Nr.
Die in c) bezeichneten Stimmzettel sind als Anlagen unter den fortlaufenden Nummern
Nr.
3)
bis beigefügt .
3.6 Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Wahlvorstand
als das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt und vom/von der Wahlvorsteher/in mündlich bekannt
gegeben.
4. Wahlergebnis
4)
Kennbuchstaben für die Zahlenangaben
A1 Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk
"W" (Wahlschein) 5)
A2 Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk
"W" (Wahlschein) 5)
A1+A2 Im Wählerverzeichnis insgesamt eingetragene Wahl-
berechtigte 5)
B
Wähler insgesamt [vgl. oben 3.2 a)]
B1
darunter Wähler mit Wahlschein [vgl. oben 3.2 c)]
2620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003
noch Anlage 25
-5- (zu § 65 Abs. 1)
noch Anlage 25
(zu § 65 Abs. 1)
6)
Ergebnis der Wahl im Wahlbezirk
ZS I ZS II Insgesamt
C Ungültige Stimmen
Von den gültigen Stimmen entfielen auf den Wahlvorschlag
D 1 1.
D 2 2.
D 3 3.
Wahlvorschläge in der im Stimmzettel aufgeführten Reihenfolge mit
usw. Kurzbezeichnung und Kennwort
D Gültige Stimmen insgesamt
5. Abschluss der Wahlergebnisfeststellung
5.1 Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu verzeich-
3)
nen:
3)
Der Wahlvorstand fasste in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse:
5.2 Das/Die Mitglied/er des Wahlvorstandes
Vor- und Familienname
7)
beantragte/n vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen , weil
Angabe der Gründe
Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitt 3.4) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift
enthaltene Wahlergebnis für den Wahlbezirk wurde
1) mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt
1) 8)
berichtigt
und vom/von der Wahlvorsteher/in mündlich bekannt gegeben.
9)
5.3 Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung übertragen und auf
2)
schnellstem Wege telefonisch - durch Angabe der Übermittlung
an übermittelt.
5.4 Während der Wahlhandlung waren immer mindestens drei, während der Ermittlung und Feststellung des
Wahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter jeweils der/die Wahlvorsteher/in
und der/die Schriftführer/in oder ihre Stellvertreter, anwesend.
5.5 Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2621
noch Anlage 25
-6- (zu § 65 Abs. 1)
noch Anlage 25
(zu § 65 Abs. 1)
5.6 Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitgliedern des Wahlvorstandes genehmigt und von ihnen unter-
schrieben.
Ort, Datum
Der Wahlvorsteher Der Stellvertreter
Der Schriftführer
Die übrigen Beisitzer
1. 2.
3. 4.
5. 6.
5.7 Das/Die Mitglied/er des Wahlvorstandes
Vor- und Familienname
3)
verweigerte/n die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil
Angabe der Gründe
5.8 Nach Schluss des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser Wahlnieder-
schrift als Anlagen beigefügt sind, wie folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt:
a) ein Paket mit den nach Wahlvorschlägen geordneten gültigen Stimmzetteln,
3)
b) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln ,
3)
c) ein Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen sowie
d) ein Paket mit den unbenutzten Stimmzetteln.
Die Pakete zu a) bis c) wurden versiegelt und mit dem Namen der Gemeinde, der Nummer des Wahlbezirks
und der Inhaltsangabe versehen.
5.9 Dem Beauftragten der Gemeindebehörde wurden am , Uhr, übergeben
- diese Wahlniederschrift mit Anlagen,
- die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben,
- das Wählerverzeichnis,
- die Wahlurne - ggf. mit Schloss und Schlüssel - sowie
- alle sonstigen dem Wahlvorstand von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unter-
lagen.
Der Wahlvorsteher
Vom Beauftragten der Gemeindebehörde wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen
am , Uhr, auf Vollständigkeit überprüft und übernommen.
Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde
Achtung: Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit
den weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
1) Zutreffendes ankreuzen.
2) Wenn im Wahlbezirk kein beweglicher Wahlvorstand tätig war, ist der gesamte Abschnitt 2.8 zu streichen.
3) Nicht Zutreffendes streichen.
4) Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die Schnellmeldung bei demselben Kennbuch-
staben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.
5) Die Zahlenangaben für die Kennbuchstaben A1 , A2 und A1 + A2 sind der berichtigten Bescheinigung über den Abschluss des Wählerverzeichnisses zu
entnehmen (vgl. auch Abschnitt 2.5).
6) Summe C + D muss mit B übereinstimmen.
7) Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.
8) Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben nicht löschen oder radieren.
9) Nach dem Muster der Anlage 24 zur Europawahlordnung.
Anlage 26 Anlage 26
2622
Gemeinde
(zu § 65 Abs. 3, § 68 Abs. 6,§ 69 Abs. 1 und 4,
(zu § 65§ 70Abs.Abs. 13,
und§4 68
und §Abs.
71 Abs.6,
1) §
69 Abs. 1 und 4,
1)
Kreis
Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse § 70 Abs. 1 und 4 und § 71 Abs. 1)
Kreisfreie Stadt der Wahl zum Europäischen Parlament
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003
Datum
Land am
Wahlberechtigte Wähler Abgegebene Stimmen
Statistische Gemeindekennziffer Bezeichnung der mit der Laut Wählerverzeichnis
insgesamt
(sechsstellig ohne Länderkennziffer) Zusammenstellung des endgültigen ohne Sperr- mit Sperr- nach § 24 darunter mit
(A 1 + A 2 + insgesamt ungültig gültig Von den gültigen Stimmen entfallen auf die Wahlvorschläge
jeweils in der Zeile der Wahlergebnisses betrauten Stelle vermerk "W" vermerk "W" Abs. 2 EuWO Wahlschein
A 3)
Gemeindesumme und Gliederung des Wahlergebnisses (Wahlschein) (Wahlschein)
A1 A2 A3 A B B1 C D D1 D2 D3 usw.
Mustereintragungen
1. Beispiel gilt für die Gemeindebehörde und den Kreis- sowie Stadtwahlleiter. Bildet die Gemeinde nur einen Wahlbezirk, so gilt die Mustereintragung ohne Bildung von Zwischensummen entsprechend; ebenso
wenn für die Gemeinden kein Briefwahlvorstand gebildet worden ist.
Gemeinde A:
1 24 080 Wahlbezirke (Sonderwahlbezirke sind zusätzlich mit "Sb" zu kennzeichnen)
Nr. 1 Schule 1000 200 10 1210 900 10 100 800 500 200 100 -
Nr. 2 Kindergarten 800 100 - 900 700 - 50 650 400 200 50 -
Zwischensumme 1800 300 10 2110 1600 10 150 1450 900 400 150 -
Briefwahlergebnis
Briefwahlvorstand - - - - -
Nr. 1 200 200 20 180 90 70 20
Nr. 2 - - - - 100 100 10 90 60 20 10 -
Zwischensumme - - - - 300 300 30 270 150 90 30 -
Insgesamt 1800 300 10 2110 1900 310 180 1720 1050 490 180 -
2. Beispiel gilt für: - Die mit der Durchführung der Briefwahl betraute Gemeindebehörde.
- Den Kreiswahlleiter.
Diese Eintragungen sind den Eintragungen nach dem 1. Beispiel anzufügen.
1 24 081 Briefwahlergebnis
1 24 082 für die Gemeinden
1 24 083 B, C und D
Briefwahlvorstand
Nr. 1 - - - - 100 100 10 90 60 20 10 -
Nr. 2 - - - - 200 200 20 180 120 40 20 -
Insgesamt - - - - 300 300 30 270 180 60 30 -
Der Kreis-/Stadtwahlleiter stellt das endgültige Wahlergebnis des Kreises/der kreisfreien Stadt im Anschluss an die Zusammenstellung nach den Beispielen 1. und 2. wie folgt
zusammen:
Kreis E
1 24 Wahlergebnis
der Wahlbezirke 50500 5400 100 56000 43000 100 900 42100 31000 9000 2100 -
Briefwahlergebnis - - - - 5100 5100 100 5000 3000 1500 500 -
Insgesamt 50500 5400 100 56000 48100 5200 1000 47100 34000 10500 2600 -
2)
Unterschriften
1) Die Reihenfolge der Zahlenangaben ist - auch bei Erstellung der Zusammenstellung mittels EDV - unbedingt einzuhalten. 2) Hier die Unterschrift des Vertreters der Gemeindebehörde oder Unterschriften der Mitglieder des Wahlausschusses
und des Schriftführers.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2623
Anlage 27
(zu § 68 Abs. 5)
Anlage 27
Briefwahlvorstand-Nr. (zu § 68 Abs. 5)
1)
Gemeinde/n
Kreis 1) Diese Wahlniederschrift ist auf der letzten Seite
von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu
Land unterschreiben.
Wahlniederschrift
über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl
der Wahl zum Europäischen Parlament
Datum
1. Wahlvorstand
am
Zu der Wahl zum Europäischen Parlament waren zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Brief-
wahl vom Briefwahlvorstand erschienen:
Familienname Vorname Funktion
1. als Wahlvorsteher/in
als stellvertretende/r
2. Wahlvorsteher/in
3. als Schriftführer/in
4. als Beisitzer/in
5. als Beisitzer/in
6. als Beisitzer/in
7. als Beisitzer/in
8. als Beisitzer/in
9. als Beisitzer/in
An Stelle des/der nicht erschienenen oder ausgefallenen Mitglieds/er des Wahlvorstandes ernannte der/die
Wahlvorsteher/in folgende/n anwesende/n oder herbeigerufene/n Wahlberechtigte/n zu/m Mitglied/ern des
Wahlvorstandes und wies sie/ihn auf ihre/seine Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres/seines
Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihr/ihm/ihnen bei ihrer/seiner amtlichen Tätigkeit bekannt ge-
wordenen Angelegenheiten hin:
Familienname Vorname Uhrzeit
1.
2.
3.
Als Hilfskräfte waren zugezogen:
Familienname Vorname Aufgabe
1.
2.
3.
2. Zulassung der Wahlbriefe
2.1 Der/Die Wahlvorsteher/in eröffnete die Wahlhandlung damit, dass er/sie die übrigen Mitglieder des Wahlvor-
standes auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über
die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinwies. Er/Sie belehrte sie über
ihre Aufgaben.
Abdrucke des Europawahlgesetzes, des Bundeswahlgesetzes und der Europawahlordnung lagen im Wahl-
raum vor.
2624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003
noch Anlage 27
-2- (zu § 68 Abs. 5)
noch Anlage 27
(zu § 68 Abs. 5)
2.2 Der Wahlvorstand stellte fest, dass sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer war.
Sodann wurde die Wahlurne
2)
versiegelt.
2)
verschlossen; der/die Wahlvorsteher/in nahm den Schlüssel in Verwahrung.
zuständige Stelle
2.3 Der Wahlvorstand stellte weiter fest, dass ihm von/vom
Zahl
- Wahlbriefe übergeben worden sind und eine Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig er-
3)
klärt worden sind, übergeben worden ist,
Zahl Zahl
- und Verzeichnis/Verzeichnisse - der für ungültig erklärten Wahlscheine - sowie
Nachtrag/Nachträge - zu diesem/n Verzeichnis/Verzeichnissen - übergeben worden ist - sind -. Die darin
aufgeführten Wahlbriefe wurden ausgesondert und später dem Wahlvorstand zur Beschlussfassung vor-
3)
gelegt (siehe Nr. 2.6 der Wahlniederschrift) .
2.4 Hierauf öffnete ein vom Wahlvorsteher bestimmter Beisitzer die Wahlbriefe nacheinander, entnahm ihnen den
Wahlschein und den Wahlumschlag und übergab beide dem/der Wahlvorsteher/in. Nachdem weder der
Wahlschein noch der Wahlumschlag zu beanstanden war, wurde der Wahlumschlag ungeöffnet in die
Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine wurden gesammelt.
2.5 Ein Beauftragter des/der
überbrachte um Uhr weitere Wahlbriefe, die am Wahltag bei der
4)
auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle noch vor Schluss der Wahlzeit eingegangen waren .
3) 3)
2.6 Es wurden - keine - insgesamt - Wahlbriefe beanstandet.
Davon wurden durch Beschluss zurückgewiesen
Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beigelegen hat,
Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt war,
Wahlbriefe, weil weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen war,
Wahlbriefe, weil der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber nicht die gleiche An-
zahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahl-
scheine enthalten hat,
Wahlbriefe, weil der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides
statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
Wahlbriefe, weil kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden war,
Wahlbriefe, weil ein Wahlumschlag benutzt worden war, der offensichtlich in einer das Wahl-
geheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abwich oder einen deutlich fühlbaren Ge-
genstand enthalten hat.
Zusammen: Wahlbriefe.
Sie wurden samt Inhalt ausgesondert,
mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund versehen,
wieder verschlossen,
fortlaufend nummeriert und
der Wahlniederschrift beigefügt.
Nach besonderer Beschlussfassung wurden Wahlbriefe zugelassen und nach Abschnitt 2.4
behandelt. War Anlass der Beschlussfassung der Wahlschein, so wurde dieser der Wahlniederschrift
beigefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2625
noch Anlage 27
-3- (zu § 68 Abs. 5)
noch Anlage 27
3. Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses (zu § 68 Abs. 5)
3.1 Nachdem alle bis zum Ablauf der allgemeinen Wahlzeit eingegangenen Wahlbriefe geöffnet, die Wahlum-
schläge entnommen und in die Wahlurne gelegt worden waren, wurde die Wahlurne um
Uhr geöffnet.
Die Wahlumschläge wurden entnommen. Der/Die Wahlvorsteher/in überzeugte sich, dass die Wahlurne leer
war.
3.2 a) Sodann wurden die Wahlumschläge ungeöffnet gezählt.
Die Zählung ergab Wahlumschläge
(= Wähler B ; zugleich B1 ).
b) Danach wurden die Wahlscheine gezählt.
Die Zählung ergab Wahlscheine.
2)
Die Zahl der Wahlumschläge und der Wahlscheine stimmte überein.
2)
Die Zahl der Wahlumschläge und der Wahlscheine stimmte nicht überein.
Die Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus fol-
genden Gründen:
3.3 Der/Die Schriftführer/in übertrug die Zahl der Wähler in Abschnitt 4 Kennbuchstabe B der Wahlnieder-
schrift.
3.4 Nunmehr öffneten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des/der Wahlvorstehers/in die Wahlumschläge, nahmen
die Stimmzettel heraus, bildeten daraus die folgenden Stapel und behielten sie unter Aufsicht:
3.4.1 a) Mehrere Stapel aus den Stimmzetteln mit zweifelsfrei gültiger Stimme, getrennt nach Stimmen für die
einzelnen Wahlvorschläge,
3)
b) einen Stapel mit den leeren Wahlumschlägen und den ungekennzeichneten Stimmzetteln ,
c) einen Stapel aus Wahlumschlägen, die mehrere Stimmzettel enthalten, sowie 3)
d) einen Stapel aus Wahlumschlägen und Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken gaben und über die später
vom Wahlvorstand Beschluss zu fassen war. 3)
Der Stapel zu c) und d) wurde von einem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten Beisitzer in Verwahrung
genommen. 3)
3.4.2 Die Beisitzer, die die nach a) geordneten Stapel unter ihrer Aufsicht hatten, übergaben die einzelnen Stapel
in der Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel nacheinander zu einem Teil dem/der Wahl-
vorsteher/in, zum anderen Teil seinem/ihrer/ihrem Stellvertreter/in. Diese prüften, ob die Kennzeichnung der
Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautete und sagten zu jedem Stapel laut an, für welchen Wahl-
vorschlag die Stimmen abgegeben worden sind. Gab ein Stimmzettel dem/der Wahlvorsteher/in oder sein-
3)
em/ihrer/ihrem Stellvertreter/in Anlass zu Bedenken, so fügten sie den Stimmzettel dem Stapel zu d) bei.
Nunmehr prüfte der/die Wahlvorsteher/in den Stapel zu b) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln und
den leeren Wahlumschlägen, die ihm/ihr hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte, übergeben
3)
wurden. Der/Die Wahlvorsteher/in sagte jeweils an, dass die Stimme ungültig ist .
3)
Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die zu a) - und b) -
gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die einzelnen
Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die so ermittelten
Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen I (ZS I) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen.
3.4.3 Die Zählungen nach 3.4.2 verliefen wie folgt:
2)
Unstimmigkeiten bei der Zählung haben sich nicht ergeben.
2)
Da sich zahlenmäßige Abweichungen ergaben, zählten die beiden Beisitzer den betreffenden Stapel
nacheinander erneut.
Danach ergab sich Übereinstimmung zwischen den Zählungen.
3.4.4 Zum Schluss entschied der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten
Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der/Die Wahlvorsteher/in gab die Entscheidung mündlich bekannt
und sagte jeweils bei gültigen Stimmen an, für welchen Wahlvorschlag die Stimme abgegeben worden war.
Er/Sie vermerkte auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob und für welchen Wahlvorschlag die Stimme für
gültig oder ob sie für ungültig erklärt worden war, und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern.
Die so ermittelten gültigen und ungültigen Stimmen wurden als Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer
in Abschnitt 4 eingetragen 3) .
2626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003
noch Anlage 27
-4- (zu § 68 Abs. 5)
noch Anlage 27
(zu § 68 Abs. 5)
3.4.5 Der/Die Schriftführer/in zählte die Zwischensummen der ungültigen Stimmen sowie der gültigen Stimmen
jeweils für die einzelnen Wahlvorschläge zusammen. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer über-
prüften die Zusammenzählung.
3.5 Die vom/von der Wahlvorsteher/in bestimmten Beisitzer sammelten
a) die Stimmzettel getrennt nach den Wahlvorschlägen, denen die Stimmen zugefallen waren,
3)
b) die leer abgegebenen Wahlumschläge und die ungekennzeichneten Stimmzettel ,
c) die Wahlumschläge, die Anlass zu Bedenken gegeben hatten, mit den zugehörigen Stimmzetteln,
die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben hatten und
3)
die Wahlumschläge mit mehreren Stimmzetteln ,
je für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht.
Die in c) bezeichneten Wahlumschläge und Stimmzettel sind als Anlagen unter den fortlaufenden Nummern
Nr. Nr. 3)
bis beigefügt.
3.6 Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Wahlvorstand
als das Briefwahlergebnis festgestellt und vom/von der Wahlvorsteher/in mündlich bekannt gegeben.
4. Wahlergebnis
5)
Kennbuchstaben für die Zahlenangaben
B = Wähler insgesamt (zugleich B1 )
6)
Ergebnis der Briefwahl
ZS I ZS II Insgesamt
C Ungültige Stimmen
Von den gültigen Stimmen entfielen auf den Wahlvorschlag
D 1 1.
D 2 2.
D 3 3.
usw. Wahlvorschläge in der im Stimmzettel aufgeführten Reihenfolge mit
Kurzbezeichnung und Kennwort
D Gültige Stimmen insgesamt
5. Abschluss der Wahlergebnisfeststellung
5.1 Bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu ver-
3)
zeichnen:
3)
Der Wahlvorstand fasste in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2627
noch Anlage 27
-5- (zu § 68 Abs. 5)
noch Anlage 27
(zu § 68 Abs. 5)
5.2 Das/Die Mitglied/er des Wahlvorstandes
Vor- und Familienname
7)
beantragte/n vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, weil
Angabe der Gründe
Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitt 3.4) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift
enthaltene Wahlergebnis für die Briefwahl wurde
2) mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt.
2) 8)
berichtigt
und vom/von der Wahlvorsteher/in mündlich bekannt gegeben.
9)
5.3 Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung übertragen und auf
Angabe der Übermittlung
3)
schnellstem Wege telefonisch - durch
3)
an die zuständige Gemeinde/den Kreis-/Stadtwahlleiter übermittelt.
5.4 Während der Zulassung der Wahlbriefe waren immer mindestens drei, während der Ermittlung und Fest-
stellung des Briefwahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter jeweils der/die
Wahlvorsteher/in und der/die Schriftführer/in oder ihre Stellvertreter, anwesend.
5.5 Die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses waren öffent-
lich.
5.6 Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitgliedern des Wahlvorstandes genehmigt und von ihnen unter-
schrieben.
Ort , Datum
Der Wahlvorsteher Der Stellvertreter
Der Schriftführer
Die übrigen Beisitzer
1. 2.
3. 4.
5. 6.
5.7 Das/Die Mitglied/er des Wahlvorstandes
Vor- und Familienname
3)
verweigerte/n die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil
Angabe der Gründe
2628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003
noch Anlage 27
-6- (zu § 68 Abs. 5)
noch Anlage 27
(zu § 68 Abs. 5)
5.8 Nach Schluss des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser Wahlnieder-
schrift als Anlagen beigefügt sind, wie folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt:
a) ein Paket mit den nach Wahlvorschlägen geordneten gültigen Stimmzetteln,
3)
b) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln ,
3)
c) ein Paket mit den leer abgegebenen Wahlumschlägen sowie
d) ein Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen.
Die Pakete wurden versiegelt und mit der Nummer des Briefwahlvorstandes sowie der Inhaltsangabe ver-
sehen.
5.9 Dem Beauftragten des/der
wurden am , Uhr, übergeben
- diese Wahlniederschrift mit Anlagen,
- die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben,
- das/die Verzeichnis/se der für ungültig erklärten Wahlscheine samt Nachträgen/die Mitteilung, dass
3)
Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind ,
- die Wahlurne - ggf. mit Schloss und Schlüssel - sowie
- alle sonstigen dem Briefwahlvorstand von dem/der
zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen.
Der Wahlvorsteher
Vom Beauftragten des/der wurde die Wahlniederschrift mit allen darin ver-
zeichneten Anlagen am , Uhr, auf Vollständigkeit über-
prüft und übernommen.
Unterschrift des Beauftragten
Achtung: Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die
Pakete mit den weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
1) Eintragen, ob der Briefwahlvorstand auf der Ebene der Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder eines Kreises eingesetzt ist.
2) Zutreffendes ankreuzen.
3) Nicht Zutreffendes streichen.
4) Abschnitt 2.5 streichen, wenn keine weiteren Wahlbriefe zugestellt wurden.
5) Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Briefwahlergebnisses sind in die Schnellmeldung bei demselben
Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.
6) Summe C + D muss mit B übereinstimmen.
7) Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.
8) Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben nicht löschen oder radieren.
9) Nach dem Muster der Anlage 24 zur Europawahlordnung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2629
Anlage 28
(zu § 69 Abs. 4)
Kreis 1) Anlage 28
(zu § 69 Abs. 4)
Kreisfreie Stadt1)
Niederschrift
über die Sitzung des Kreiswahlausschusses/Stadtwahlausschusses 1)
zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
der Wahl zum Europäischen Parlament
Datum
am
Datum
1. Zur Ermittlung und Feststellung der Ergebnisse der Wahl zum Europäischen Parlament am
1)
im Kreis/in der kreisfreien Stadt
Datum
trat heute, am nach ordnungsgemäßer Ladung
1)
der Kreiswahlausschuss/Stadtwahlausschuss zusammen.
Es waren erschienen:
Familienname, Vorname Wohnort Funktion
als Vorsitzende/r / als stell-
1. vertretende/r Vorsitzende/r
2. als Beisitzer/in
3. als Beisitzer/in
4. als Beisitzer/in
5. als Beisitzer/in
6. als Beisitzer/in
7. als Beisitzer/in
Ferner waren zugezogen:
als Schriftführer/in sowie
und
als Hilfskräfte
Der/Die Vorsitzende eröffnete um Uhr die Sitzung damit, dass er/sie die Beisitzer und den/
die Schriftführer/in auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwieg-
enheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinwies. Er/Sie
stellte fest, dass Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 79 Abs. 2 der
Europawahlordnung öffentlich bekannt gemacht worden sind.
Zahl
2. Dem Kreis-/Stadtwahlausschuss lagen die insgesamt Wahlniederschriften der Wahlvorstände für
Zahl
insgesamt Wahlbezirke
Zahl Zahl
(davon Wahlvorstände für allgemeine Wahlbezirke,
Zahl Zahl
Wahlvorstände für Sonderwahlbezirke,
Zahl Wahlvorstände zur Feststellung des Briefwahlergebnisses im Kreis/in der kreis-
freien Stadt) 1)
und die als Anlage beigefügte Zusammenstellung der Ergebnisse nach Wahlbezirken - und Gemeinden zur
1)
Einsichtnahme vor .
2.1 Der Kreis-/Stadtwahlausschuss stellte fest, dass die Beschlüsse der Wahlvorstände zu folgenden - keinen 1)
Beanstandungen oder Bedenken Anlass gaben:
2630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003
noch Anlage 28
(zu § 69 Abs. 4)
noch Anlage 28
(zu § 69 Abs. 4)
2)
Der Kreis-/Stadtwahlausschuss traf dazu folgende Entscheidungen :
2.2 Der Kreis-/Stadtwahlausschuss nahm rechnerische Berichtigungen in der Wahlniederschrift
nähere Bezeichnung
- des Wahlvorstandes
nähere Bezeichnung
- des Briefwahlvorstandes
2)
vor und vermerkte dies auf der/den betreffenden Wahlniederschrift/en .
2.3 Der Kreis-/Stadtwahlausschuss beschloss abweichend von den Entscheidungen
- des Wahlvorstandes über die Gültigkeit von Stimmen im Wahlbezirk
nähere Bezeichnung
- des Briefwahlvorstandes über die Gültigkeit von Stimmen
nähere Bezeichnung
und vermerkte dies auf der/den betreffenden Wahlniederschrift/en sowie auf der Rückseite der betreffen-
2)
den Stimmzettel .
2)
Nicht aufgeklärt werden konnten folgende Bedenken :
3. Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Wahlbezirke einschließlich des Ergebnisses der Briefwahl ergab
1)
folgendes Gesamtergebnis für den Kreis/die kreisfreie Stadt :
Kennbuchstabe 3)
A Wahlberechtigte
B Wähler
C Ungültige Stimmen
D Gültige Stimmen
Von den gültigen Stimmen entfielen auf die Wahlvorschläge der
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/
Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung Stimmen
D 1 1.
D 2 2.
D 3 3.
D 4 4.
usw. (laut Stimmzettel)
4. Nach der Feststellung des Gesamtergebnisses wurde die als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügte Zu-
sammenstellung nach dem Muster der Anlage 26 nach Wahlbezirken, Gemeinden und Briefwahlvorständen
vom Kreis-/Stadtwahlleiter, von den Beisitzern und vom Schriftführer unterschrieben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2631
noch Anlage 28
(zu § 69 Abs. 4)
noch Anlage 28
(zu § 69 Abs. 4)
1)
5. Der Kreis-/Stadtwahlleiter gab das Wahlergebnis im Kreis/in der kreisfreien Stadt bekannt.
Die Sitzung war öffentlich.
Vorstehende Niederschrift wurde von dem Kreis-/Stadtwahlleiter, den Beisitzern und dem Schriftführer ge-
nehmigt und wie folgt unterschrieben:
Ort, Datum
Der Kreiswahlleiter Der Schriftführer
Die Beisitzer
1. 2.
3. 4.
5. 6.
1) Nicht Zutreffendes bitte streichen.
2) Streichen, wenn dies nicht erforderlich war.
3) Kennbuchstabe nach der Zusammenstellung in Anlage 26.
2632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003
Anlage 29
(zu § 70 Abs. 4)
Land Anlage 29
(zu § 70 Abs. 4)
Niederschrift
über die Sitzung des Landeswahlausschusses
zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
der Wahl zum Europäischen Parlament
Datum
am
Datum
1. Zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl zum Europäischen Parlament am
im Land
Datum
trat heute, am , nach ordnungsgemäßer Ladung der Landeswahlausschuss zusammen.
Es waren erschienen:
Familienname, Vorname Wohnort Funktion
1. als Vorsitzende/r / als stell-
vertretende/r Vorsitzende/r
2. als Beisitzer/in
3. als Beisitzer/in
4. als Beisitzer/in
5. als Beisitzer/in
6. als Beisitzer/in
7. als Beisitzer/in
Ferner waren zugezogen:
als Schriftführer/in sowie
und
als Hilfskräfte
Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 79 Abs. 2 der
Europawahlordnung öffentlich bekannt gemacht worden.
Zahl
2. Dem Landeswahlausschuss lagen die insgesamt Wahlniederschriften der Kreis- und Stadt-
wahlausschüsse und die als Anlage beigefügte Zusammenstellung der Ergebnisse nach Kreisen und kreis-
freien Städten zur Einsichtnahme vor.
2.1 Der Landeswahlausschuss stellte fest, dass die Niederschriften der Kreis- und Stadtwahlausschüsse zu
1)
folgenden - keinen Beanstandungen oder Bedenken Anlass gaben:
2)
Der Landeswahlausschuss traf dazu folgende Entscheidungen :
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2633
noch Anlage 29
(zu § 70 Abs. 4)
noch Anlage 29
(zu § 70 Abs. 4)
2)
2.2 Der Landeswahlausschuss nahm rechnerische Berichtigungen in der Wahlniederschrift
nähere Bezeichnung
- des Wahlvorstandes
nähere Bezeichnung
- des Briefwahlvorstandes
nähere Bezeichnung
- des Kreis-/Stadtwahlausschusses
vor und vermerkte dies auf der/den betreffenden Wahlniederschrift/en.
3. Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Kreise und kreisfreien Städte ergab folgendes Gesamtergebnis
für das Land:
3)
Kennbuchstabe
A Wahlberechtigte
B Wähler
C Ungültige Stimmen
D Gültige Stimmen
Von den gültigen Stimmen entfielen auf die Wahlvorschläge der
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/
Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung Stimmen
D1 1.
D2 2.
D3 3.
D4 4.
usw. (laut Stimmzettel)
4. Nach der Feststellung des Gesamtergebnisses wurde die als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügte
Zusammenstellung nach dem Muster der Anlage 26 nach Kreisen und kreisfreien Städten vom
Landeswahlleiter, von den Beisitzern und vom Schriftführer unterschrieben.
5. Der Landeswahlleiter gab das Wahlergebnis im Land bekannt.
Die Sitzung war öffentlich.
Vorstehende Niederschrift wurde von dem Landeswahlleiter, den Beisitzern und dem Schriftführer genehmigt
und wie folgt unterschrieben:
Ort, Datum
Der Landeswahlleiter Der Schriftführer
Die Beisitzer
1. 2.
3. 4.
5. 6.
1) Nicht Zutreffendes streichen.
2) Streichen, wenn dies nicht erforderlich war.
3) Kennbuchstabe nach der Zusammenstellung in Anlage 26.
2634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003
Anlage 30
(zu § 71 Abs. 4)
Anlage 30
(zu § 71 Abs. 4)
Niederschrift
über die Sitzung des Bundeswahlausschusses
zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet
der Wahl zum Europäischen Parlament
Datum
am
Datum
1. Zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl zum Europäischen Parlament am
im Wahlgebiet
Datum
trat heute, am , nach ordnungsgemäßer Ladung der Bundeswahlausschuss zusammen.
Es waren erschienen:
Familienname, Vorname Wohnort Funktion
1. als Vorsitzende/r / als stell-
vertretende/r Vorsitzende/r
2. als Beisitzer/in
3. als Beisitzer/in
4. als Beisitzer/in
5. als Beisitzer/in
6. als Beisitzer/in
7. als Beisitzer/in
8. als Beisitzer/in
9. als Beisitzer/in
Ferner waren zugezogen:
als Schriftführer/in sowie
und
als Hilfskräfte
Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 79 Abs. 2 der
Europawahlordnung öffentlich bekannt gemacht worden.
Zahl
2. Dem Bundeswahlausschuss lagen die insgesamt Wahlniederschriften der Landeswahlaus-
Nr. Nr.
schüsse sowie der Kreis- und Stadtwahlausschüsse und die als Anlagen Nr. bis
beigefügten Zusammenstellungen der Ergebnisse nach Kreisen, kreisfreien Städten und Ländern zur Einsicht-
nahme vor.
2.1 Der Bundeswahlausschuss stellte fest, dass die Niederschriften der Landeswahlausschüsse zu folgenden -
1)
keinen Beanstandungen oder Bedenken Anlass gaben:
2)
Der Bundeswahlausschuss traf dazu folgende Entscheidungen :
2)
2.2 Der Bundeswahlausschuss nahm rechnerische Berichtigungen in der Wahlniederschrift
nähere Bezeichnung
des Landeswahlausschusses
vor und vermerkte dies auf den/den betreffenden Wahlniederschrift/en.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2635
noch Anlage 30
(zu § 71 Abs. 4)
noch Anlage 30
(zu § 71 Abs. 4)
3. Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Länder ergab folgendes Gesamtergebnis für das Wahlgebiet:
Kennbuchstabe 3)
A Wahlberechtigte
B Wähler
C Ungültige Stimmen
D Gültige Stimmen
Von den gültigen Stimmen entfielen auf die Wahlvorschläge der
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/ Vom Hundert der
Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung Stimmen gültigen Stimmen
D1 1.
D2 2.
D3 3.
D4 4.
usw.
3.2 Danach stellte der Bundeswahlausschuss fest, dass nach § 2 Abs. 6 des Europawahlgesetzes folgende
Wahlvorschläge (Listen für einzelne Länder sowie deren Verbindungen, gemeinsame Listen für alle Länder)
an der Verteilung der Sitze teilnehmen
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung
und folgende Wahlvorschläge bei der Verteilung der Sitze unberücksichtigt bleiben
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung
3.3 Sodann ermittelte der Bundeswahlausschuss nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 bis 5 des Europawahlgesetzes
- die Zahl der auf die einzelnen zu berücksichtigenden Wahlvorschläge entfallenden Sitze
und
- die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge einer Listenverbindung entfallenden Sitze.
Nr. Nr.
4. Der Bundeswahlausschuss stellte abschließend fest, dass die in den Anlagen Nr. bis
zu dieser Niederschrift aufgeführten Bewerber gewählt sind.
2636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003
noch Anlage 30
(zu § 71 Abs. 4)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003 2637
Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass
von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Vom 15. Dezember 2003
Auf Grund
– des § 2 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 und § 8 Abs. 1 Satz 1 des Geset-
zes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-
rechtlicher Kreditanstalten in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep-
tember 1998 (BGBl. I S. 2772, 2000 I S. 440), von denen § 2 Abs. 6 durch Artikel
11a Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) einge-
fügt und § 8 Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 11a Nr. 7 Buchstabe a des Gesetzes
vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist,
– des § 6 Abs. 7 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 und § 41 Satz 1 des Hypotheken-
bankgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2674), von denen § 6 Abs. 7 durch Artikel 11 Nr. 2 Buchstabe c des
Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) eingefügt und § 41 Satz 1 durch
Artikel 11 Nr. 14 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) geändert
worden ist,
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
§ 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechts-
verordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom
13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 4 wird nach der Angabe „§ 2 Abs. 6 Satz 1“ ein Komma sowie die
Angabe „auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1,“ eingefügt.
2. In Nummer 6 wird nach der Angabe „§ 6 Abs. 7 Satz 1“ ein Komma und die
Angabe „auch in Verbindung mit § 41 Satz 1,“ eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 15. Dezember 2003
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
2638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003
Berichtigung
der Bekanntmachung nach § 77 Abs. 1 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes
und nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung
Vom 16. Dezember 2003
Die Bekanntmachung nach § 77 Abs. 1 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes
und nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverord-
nung vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1843) ist wie folgt zu berichtigen:
In der Anlage 6 ist in der sich zum 1. August 2004 nach der Zweiten Besoldungs-
Übergangsverordnung ergebenden Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes
die Angabe „88,30 Euro“ durch die Angabe „83,30 Euro“ zu ersetzen.
Berlin, den 16. Dezember 2003
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Lieven
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
7. 10. 2003 Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates über die Zusammenarbeit
der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 L 264/1 15. 10. 2003
13. 10. 2003 Verordnung (EG) Nr. 1799/2003 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1210/2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen
in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak L 264/12 15. 10. 2003
14. 10. 2003 Verordnung (EG) Nr. 1801/2003 der Kommission zur vorläufigen Zulas-
sung des neuen Verwendungszwecks eines bestimmten Mikroorganis-
mus in Futtermitteln (1) L 264/16 15. 10. 2003
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
22. 9. 2003 Verordnung (EG) Nr. 1804/2003 des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 in Bezug auf
die Kontrolle der Ausfuhr von Halonen für kritische Verwendungszwek-
ke, die Ausfuhr von Produkten und Einrichtungen, die Fluorchlorkoh-
lenwasserstoffe enthalten, und Beschränkungen für Chlorbrommethan L 265/1 16. 10. 2003
13. 10. 2003 Verordnung (EG) Nr. 1805/2003 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 2596/97 zur Verlängerung des Zeitraums nach Artikel
149 Absatz 1 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und
Schwedens L 265/5 16. 10. 2003