2518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003
Gesetz
zur Neuregelung des Rechts der Verkehrsstatistik
Vom 12. Dezember 2003
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates § 18 Schienen-Personenfernverkehrsstatistik
das folgende Gesetz beschlossen: § 19 Schienen-Güterverkehrsstatistik
§ 20 Schieneninfrastrukturstatistik
§ 21 Schienenverkehrsunfallstatistik
Artikel 1
§ 22 Statistik der Verkehrsströme im Eisenbahnnetz
Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes
§ 23 Berichtszeitraum
Das Verkehrsstatistikgesetz vom 17. Dezember 1999
§ 24 Anschriftenübermittlung
(BGBl. I S. 2452), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765), wird wie folgt Abschnitt 6
geändert: Durchführungsbestimmungen
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: § 25 Hilfsmerkmale
§ 26 Auskunftspflicht
„Gesetz
über die Statistik der See- und Binnenschifffahrt, § 27 Durchführung
des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs § 28 Übermittlungsregelung
sowie des Schienenverkehrs und des § 29 Veröffentlichung
gewerblichen Straßen-Personenverkehrs
(Verkehrsstatistikgesetz – VerkStatG)“. § 30 Verordnungsermächtigung
§ 31 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: Ordnungswidrigkeiten“.
„Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 3. Die Überschrift des 1. Abschnitts wird wie folgt ge-
Allgemeine Vorschrift
fasst:
§ 1 Anordnung als Bundesstatistik „Abschnitt 1
Abschnitt 2 Allgemeine Vorschrift“.
Statistik der See- und Binnenschifffahrt 4. § 1 wird wie folgt geändert:
§ 2 Erhebungsbereich a) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:
§ 3 Schifffahrtsstatistik „Zur Beurteilung der Struktur und der Entwick-
§ 4 Unternehmensstatistik der Binnenschifffahrt lung des See- und Binnenschiffsverkehrs, des
Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des
§ 5 Anschriftenübermittlung
Schienenverkehrs und des gewerblichen Stra-
Abschnitt 3 ßen-Personenverkehrs werden statistische Erhe-
Statistik des Güterkraftverkehrs bungen über“.
§ 6 Erhebungsbereich b) Nach Nummer 4 werden ein Komma und folgen-
§ 7 Güterkraftverkehrsstatistik de Nummern 5 bis 12 eingefügt:
§ 8 Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs „5. den Luftverkehr (Luftverkehrsstatistik),
§ 9 Kennzeichenübermittlung 6. die Unternehmen der Luftfahrt (Unterneh-
§ 10 Vernichtung von Erhebungsunterlagen mensstatistik der Luftfahrt),
Abschnitt 4 7. den Personennahverkehr mit Eisenbahnen,
Straßenbahnen und Omnibussen und den
Statistik des Luftverkehrs
Personenfernverkehr mit Omnibussen (Per-
§ 11 Erhebungsbereich sonenverkehrsstatistik),
§ 12 Luftverkehrsstatistik 8. den Schienen-Personenfernverkehr (Schie-
§ 13 Unternehmensstatistik der Luftfahrt nen-Personenfernverkehrsstatistik),
§ 14 Berichtszeitraum 9. den Schienen-Güterverkehr (Schienen-Güter-
§ 15 Anschriftenübermittlung verkehrsstatistik),
Abschnitt 5 10. die Schieneninfrastruktur (Schieneninfrastruk-
Statistik des Schienenverkehrs und des
turstatistik),
gewerblichen Straßen-Personenverkehrs 11. die Schienenverkehrsunfälle (Schienenver-
§ 16 Erhebungsbereich kehrsunfallstatistik),
§ 17 Personenverkehrsstatistik 12. die Verkehrsströme im Eisenbahnnetz“.
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5. Die Überschrift des 2. Abschnitts wird wie folgt ge- (2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum gewerblichen
fasst: Luftverkehr erfasst auf Flugplätzen mit bis zu 150 000
Fluggasteinheiten im Vorjahr jährlich folgende Erhe-
„Abschnitt 2 bungsmerkmale:
Statistik der See- und Binnenschifffahrt“. 1. Zahl der Starts und Landungen von Luftfahrzeu-
6. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: gen nach Flugarten und Luftfahrzeugmustern,
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 2. Zahl der ein- und aussteigenden Fluggäste,
3. Bruttogewicht der ein- und ausgeladenen Fracht-
„1. die natürlichen Personen und die juristischen
und Postgüter.
Personen des öffentlichen und privaten
Rechts, welche die Häfen verwalten,“. (3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum Werkverkehr
und zum sonstigen nichtgewerblichen Luftverkehr er-
b) Die Angabe „§ 12 Abs. 3 Satz 1 und 2“ wird durch fasst auf allen Flugplätzen jährlich die Zahl der Starts
die Angabe „§ 26 Abs. 3 Satz 1 und 2“ ersetzt. und Landungen von Luftfahrzeugen nach Flugarten
7. Die Überschrift des 3. Abschnitts wird wie folgt ge- und Luftfahrzeugmustern.
fasst: § 13
„Abschnitt 3 Unternehmensstatistik der Luftfahrt
Statistik des Güterkraftverkehrs“. (1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 6 erfasst jährlich fol-
gende Erhebungsmerkmale:
8. Nach Abschnitt 3 werden folgende Abschnitte 4
und 5 eingefügt: 1. wirtschaftliche Tätigkeit und Schwerpunkt der
wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens,
„Abschnitt 4
2. Zahl der verfügbaren Luftfahrzeuge nach Luft-
Statistik des Luftverkehrs fahrzeugmuster und Startgewicht,
§ 11 3. Zahl der in der Luftfahrt Beschäftigten nach Stel-
lung im Beruf und Art der ausgeübten Tätigkeit,
Erhebungsbereich
4. Umsatz aus Luftverkehrstätigkeiten nach Arten.
(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 erfasst den ge-
werblichen und nichtgewerblichen Luftverkehr auf (2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1
Flugplätzen. bis 3 werden nach dem Stand vom 30. Juni des
Berichtsjahres, die Erhebungsmerkmale nach Ab-
(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 6 erfasst alle Unter- satz 1 Nr. 4 werden für das Berichtsjahr erfasst.
nehmen, die gewerbsmäßig Luftverkehr zur Güter-
und Personenbeförderung betreiben. § 14
Berichtszeitraum
§ 12
Berichtsjahr für die jährlichen Erhebungen nach
Luftverkehrsstatistik § 1 Nr. 5 und 6 ist das dem Zeitpunkt der Erhebung
(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum gewerblichen vorangegangene Kalenderjahr oder das im vorange-
Luftverkehr erfasst auf Flugplätzen mit mehr als gangenen Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr.
150 000 Fluggasteinheiten im Vorjahr bei Start und § 15
Landung laufend folgende Erhebungsmerkmale:
Anschriftenübermittlung
1. für das Luftfahrzeug:
Für die Durchführung der Erhebung nach § 1 Nr. 6
Halter, Muster und Kennzeichen sowie angebote- übermitteln das Luftfahrt-Bundesamt und die auf
ne Sitzplatz- und Nutzlastkapazität, Landesebene zuständigen Behörden auf Anforde-
rung dem Statistischen Bundesamt Namen und An-
2. für den Flug: schriften von Luftverkehr betreibenden Unterneh-
Flugnummer, Datum, Flugweg und Flugart, men.
3. für die Fluggäste: Abschnitt 5
Statistik des Schienenverkehrs und
a) Zahl der ein- oder aussteigenden sowie der
des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs
durchreisenden Fluggäste,
§ 16
b) Streckenherkunfts-, Streckenziel- und End-
zielflugplätze der ein- oder aussteigenden Erhebungsbereich
Fluggäste, (1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 wird durchgeführt
4. für die Fracht- und Postgüter: bei Unternehmen, die als Betriebsführer oder beauf-
tragte Beförderer öffentlichen Personennahverkehr
a) Bruttogewicht der ein- oder ausgeladenen mit Eisenbahnen oder Straßenbahnen (Schienen-
sowie der durchgehenden Fracht- und Post- nahverkehr) oder Personennah- oder Personenfern-
güter, verkehr mit Omnibussen betreiben, und zwar bei
b) Herkunfts- und Zielflugplätze der ein- oder 1. Unternehmen, die mindestens 250 000 Fahrgäste
ausgeladenen Fracht- und Postgüter. im Jahr befördert haben, nach § 17 Abs. 1,
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2. höchstens 2 500 Unternehmen, die weniger als e) Fahrleistung im städtischen Verkehr sowie
250 000 Fahrgäste im Jahr befördert haben, nach Fahrleistung im Auftragsverkehr im Schienen-
§ 17 Abs. 2, und Liniennahverkehr nach Art des Verkehrs-
mittels,
3. allen Unternehmen nach § 17 Abs. 3.
f) im Fernverkehr mit Omnibussen nach Linien-
Ob die Schwellenwerte nach Satz 1 Nr. 1 und 2 er- und Gelegenheitsverkehr die Zahl der Fahr-
reicht sind, beurteilt sich nach den Ergebnissen der gäste und die Beförderungsleistung nach
Erhebung nach Satz 1 Nr. 3. Hauptverkehrsverbindungen, die Fahrleistung
(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 8 wird durchgeführt und das Beförderungsangebot nach In- und
bei Unternehmen, die Schienen-Personenfernver- Ausland,
kehr betreiben. g) Zahl der Fahrgäste nach Art der Reisen im
Gelegenheitsfernverkehr,
(3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 wird durchgeführt
bei Unternehmen, die Güterverkehr auf dem inländi- h) Beförderungsleistung im Schienen- und Lini-
schen Schienennetz des öffentlichen Verkehrs be- ennahverkehr nach Ländern,
treiben, und zwar bei
i) Fahrleistung im Schienen- und Liniennahver-
1. Unternehmen, die im Vorjahr eine Beförderungs- kehr nach Kreisen.
leistung von mindestens 10 Millionen Tonnenkilo-
metern insgesamt oder 1 Million Tonnenkilometer (2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 in Verbindung mit
im kombinierten Verkehr erbracht haben, nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erfasst jährlich die in Absatz 1
§ 19 Abs. 1 und 3, Nr. 2 Buchstabe a bis g genannten Erhebungsmerk-
male.
2. Unternehmen, die im Vorjahr eine Beförderungs-
leistung von weniger als 10 Millionen Tonnenkilo- (3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 in Verbindung mit
metern insgesamt oder 1 Million Tonnenkilometer § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erfasst fünfjährlich die in
im kombinierten Verkehr erbracht haben, nach Absatz 1 Nr. 2 genannten Erhebungsmerkmale und
§ 19 Abs. 2 und 3. zusätzlich folgende Erhebungsmerkmale:
1. Linienlängen des Nahverkehrs nach Art des Ver-
(4) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 10 und 11 werden
kehrsmittels und nach Ländern,
durchgeführt bei Unternehmen, die Schienenstre-
cken des öffentlichen Verkehrs betreiben. 2. Zahl der Linien des Nahverkehrs nach Art des Ver-
kehrsmittels,
(5) Die Erhebung nach § 1 Nr. 12 wird durchge-
führt bei Unternehmen, die Eisenbahnstrecken des 3. Zahl und Platzkapazität der Schienenfahrzeuge
öffentlichen Verkehrs betreiben. nach Art der Fahrzeuge sowie Zahl und Platz-
kapazität der Omnibusse nach Einsatzarten,
§ 17
4. Zahl der Beschäftigten nach Art des Verkehrsmit-
Personenverkehrsstatistik tels und nach Einsatzarten.
(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 in Verbindung mit (4) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2
§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfasst folgende Erhebungs- Buchstabe a und Absatz 3 werden nach dem Stand
merkmale: vom 31. Dezember des Berichtsjahres erfasst. Die
1. vierteljährlich: Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 entfal-
len in den Jahren, in denen die fünfjährliche Erhe-
Zahl der Fahrgäste und Beförderungsleistung im bung nach Absatz 3 durchgeführt wird.
Schienennahverkehr nach Art des Verkehrsmit-
§ 18
tels und im Liniennah- und Linienfernverkehr mit
Omnibussen; Schienen-Personenfernverkehrsstatistik
2. jährlich: (1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 8 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 2 erfasst folgende Erhebungsmerkmale:
a) Land des Unternehmenssitzes und Eigen-
tumsverhältnisse am Unternehmen, 1. vierteljährlich:
b) Zahl der Fahrgäste, Beförderungsleistung, Fahr- Zahl der Fahrgäste und Beförderungsleistung;
leistung und Beförderungsangebot im Schie-
2. jährlich:
nen- und Liniennahverkehr nach Art des Ver-
kehrsmittels und im Gelegenheitsnahverkehr, a) Land des Unternehmenssitzes und Eigen-
tumsverhältnisse am Unternehmen,
c) Zahl der Fahrgäste im Ausbildungsverkehr
nach Art des Verkehrsmittels und nach Art des b) Zahl der Fahrgäste und Beförderungsleistung
Ausbildungsverkehrs, nach Hauptverkehrsverbindungen, Fahrleis-
tung in Zugkilometern und Beförderungsange-
d) direkte Beförderungseinnahmen und Einnah- bot nach In- und Ausland,
men aus den Beförderungen im Ausbildungs-
verkehr, die im Schienen- und Liniennahver- c) Zahl der Fahrgäste im internationalen Verkehr
kehr sowie im freigestellten Omnibusverkehr nach dem Staat des Einstiegs und dem Staat
erfolgen, des Ausstiegs;
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3. fünfjährlich: (3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 3 Nr. 1 und 2 erfasst fünfjährlich folgende
a) Zahl und Platzkapazität der Schienenfahrzeu- Erhebungsmerkmale:
ge nach Art der Fahrzeuge,
1. Zahl und Ladekapazität der Fahrzeuge nach Art
b) Zahl der Beschäftigten nach Einsatzart, der Fahrzeuge,
c) Zahl der Fahrgäste nach Ein- und Aussteige- 2. Zahl der Beschäftigten nach Einsatzart.
region nach der NUTS-2-Regionalgliederung (4) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2
von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. Buchstabe d, Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 werden
1059/2003 des Europäischen Parlaments und nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjah-
des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaf- res erfasst.
fung einer gemeinsamen Klassifikation der
Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. § 20
EU Nr. L 154 S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
sung. Schieneninfrastrukturstatistik
Die Erhebung nach § 1 Nr. 10 in Verbindung mit
(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 § 16 Abs. 4 erfasst folgende Erhebungsmerkmale:
Buchstabe a sowie Nr. 3 Buchstabe a und b werden
nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjah- 1. jährlich:
res erfasst.
Länge der im Berichtsjahr in Betrieb genomme-
§ 19 nen neu gebauten oder reaktivierten Strecken so-
wie der stillgelegten Strecken nach Art der Be-
Schienen-Güterverkehrsstatistik triebsordnung, Gleise oder Spuren und nach Län-
dern;
(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 3 Nr. 1 erfasst folgende Erhebungsmerk- 2. fünfjährlich:
male: a) Zahl der Streckenübergänge nach Art der
Übergänge und Ländern,
1. monatlich:
b) Zahl der Bahnhöfe, Haltestellen und Halte-
a) beförderte Güter (ohne kombinierten Verkehr) punkte des Schienen-Personenverkehrs nach
nach Menge, Beförderungsleistung, Güterart Art der Betriebsordnung der Strecken und
und Kreis der Be- und Entladung, Ländern,
b) beförderte Güter im kombinierten Verkehr c) Zahl der Bahnübergänge nach der Eisenbahn-
nach Menge, Beförderungsleistung, Art der Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967
Ladeeinheit und Kreis der Be- und Entladung, (BGBl. 1967 II S. 1563), zuletzt geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juni 2002
c) beförderte Ladeeinheiten des kombinierten (BGBl. I S. 2191), in der jeweils geltenden Fas-
Verkehrs nach Anzahl, Art, Ladezustand sowie sung nach Art der kreuzenden Straßen und
Kreis der Be- und Entladung; Wege, Art der Sicherung, nach Ortslage und
Ländern,
2. jährlich:
d) Länge des Streckenbestandes nach der Spur-
a) beförderte Güter nach Menge, Beförderungs- breite, Art des Bahnkörpers, zulässiger Ge-
leistung und Art der Beförderung (Ganzzug, schwindigkeit des Zugverkehrs und Art der
Waggonladung), verkehrlichen Nutzung,
b) beförderte Gefahrgüter nach Menge, Beförde- e) Länge des Strecken-, Gleis- und Spurbestan-
rungsleistung, Gefahrgutklassen und Haupt- des nach Art der Betriebsordnung, Elektrifizie-
verkehrsverbindungen, rung, Gleise und Spuren und nach Ländern.
c) Fahrleistung in Zugkilometern, Die Erhebungsmerkmale werden nach dem Stand
vom 31. Dezember des Berichtsjahres erfasst.
d) Land des Unternehmenssitzes und Eigen-
tumsverhältnisse am Unternehmen. § 21
Schienenverkehrsunfallstatistik
(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 3 Nr. 2 erfasst jährlich folgende Erhebungs- Die Erhebung nach § 1 Nr. 11 in Verbindung mit
merkmale: § 16 Abs. 4 erfasst jährlich für Verkehrsunfälle auf
Schienenstrecken des öffentlichen Verkehrs, an
1. beförderte Güter ohne kombinierten Verkehr und denen mindestens ein bewegtes – beim Zusammen-
im kombinierten Verkehr jeweils nach Menge, prall auch haltendes – Schienenfahrzeug im Fahrbe-
Beförderungsleistung und Hauptverkehrsverbin- trieb beteiligt war, folgende Erhebungsmerkmale:
dungen,
1. Zahl der Unfälle mit Personen- oder Sachscha-
2. Land des Unternehmenssitzes und Eigentums- den und Zahl der Verunglückten nach Art des
verhältnisse am Unternehmen. Schienenverkehrsmittels und nach der Unfallart;
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Zahl der Verunglückten auch nach der Verlet- (2) Die Schieneninfrastruktur des öffentlichen Ver-
zungsschwere und mit Todesfolge (Getötete), kehrs im Inland betreibenden Unternehmen übermit-
nach dem Personenkreis und nach der Art der teln den statistischen Ämtern der Länder und dem
Verkehrsbeteiligung, Statistischen Bundesamt jeweils für deren Zustän-
digkeitsbereich für die Durchführung der Erhebun-
2. Zahl der Unfälle beim Transport gefährlicher Gü- gen nach § 1 Nr. 7 bis 12 Namen und Anschriften der
ter nach Unfällen mit Personen- oder Sachscha- Unternehmen, die auf dem öffentlichen Schienen-
den; Zahl der Unfälle mit Gefahrgutaustritt auch netz der Schieneninfrastrukturbetreiber Personen-
nach der Unfallart. verkehr mit Eisenbahnen oder Straßenbahnen oder
Schienen-Güterverkehr durchführen; von den Unter-
Zusätzlich wird die Zahl der Unfälle erfasst, die durch
nehmen mit Sitz im Ausland übermitteln sie Namen
Brand ausgelöst wurden (wie z. B. durch Selbstent-
und Anschriften der die Verkehre durchführenden
zündung) und keine Verkehrsunfälle darstellen.
inländischen Betriebe dieser Unternehmen.“
§ 22 9. Der bisherige 4. Abschnitt wird Abschnitt 6. Die bis-
Statistik der herigen §§ 11 bis 17 werden die §§ 25 bis 31.
Verkehrsströme im Eisenbahnnetz 10. Die Überschrift des Abschnitts 6 wird wie folgt ge-
Die Erhebung nach § 1 Nr. 12 in Verbindung mit fasst:
§ 16 Abs. 5 erfasst fünfjährlich die Zahl der Züge im „Abschnitt 6
Personen- und im Güterverkehr nach Netzabschnit-
ten. Durchführungsbestimmungen“.
§ 23 11. Der neue § 25 wird wie folgt geändert:
Berichtszeitraum a) Im Eingangssatz wird die Angabe „§ 1 Nr. 1 bis 4“
durch die Angabe „§ 1 Nr. 1 bis 12“ ersetzt.
(1) Berichtszeitraum für die Erhebungen nach § 1
Nr. 7 bis 12 ist für die b) In Nummer 1 werden die Angabe „§ 1 Nr. 1 bis 4“
durch die Angabe „§ 1 Nr. 1 bis 12“ ersetzt
1. monatlichen Erhebungen der dem Zeitpunkt der und das Wort „Telekommunikationsanschluss-
Erhebungen vorangegangene Kalendermonat, nummern“ durch die Wörter „Rufnummer oder
sonstige Kennungen von Telekommunikationsan-
2. vierteljährlichen Erhebungen das dem Zeitpunkt
schlüssen“ ersetzt.
der Erhebung vorangegangene Kalenderquartal,
c) In Nummer 2 werden die Angabe „§ 1 Nr. 1, 3
3. jährlichen und fünfjährlichen Erhebungen das dem und 4“ durch die Angabe „§ 1 Nr. 1, 3 bis 5“ und
Zeitpunkt der Erhebungen vorangegangene Ka- die Angabe „§ 12 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2“ durch die
lenderjahr oder das vorangegangene Geschäfts- Angabe „§ 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zweiter Halb-
jahr. satz“ ersetzt.
(2) Die fünfjährlichen Erhebungen werden erst- d) In Nummer 3 wird die Zahl „12“ durch die Zahl
mals für das Jahr 2005 durchgeführt, mit Ausnahme „26“ ersetzt.
der Erhebung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbin-
dung mit § 17 Abs. 3, die erstmals für das Jahr 2004 e) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 1 Nr. 2“ durch die
durchgeführt wird. Angabe „§ 1 Nr. 2 und 6 bis 12“ ersetzt.
§ 24 12. Der neue § 26 wird wie folgt gefasst:
Anschriftenübermittlung „§ 26
(1) Die Genehmigungsbehörden nach § 11 des Auskunftspflicht
Personenbeförderungsgesetzes und die für die
Eisenbahnen des Bundes und für die übrigen Eisen- (1) Für die Erhebungen nach § 1 besteht hinsicht-
bahnunternehmen zuständigen Genehmigungsbe- lich der Erhebungs- und Hilfsmerkmale nach den
hörden des Bundes und der Länder übermitteln den §§ 3, 4, 7, 8, 12, 13, 17 bis 22 und 25 Auskunfts-
statistischen Ämtern der Länder und dem Statisti- pflicht. Die Angaben zu § 25 Nr. 1 sind freiwillig.
schen Bundesamt jeweils für deren Zuständigkeits-
(2) Auskunftspflichtig sind:
bereich für die Durchführung der Erhebungen nach
§ 1 Nr. 7 bis 12 Namen und Anschriften der Unter- 1. für die Erhebung nach § 1 Nr. 1 die Frachtführer,
nehmen, denen eine Genehmigung zur Personen- Verfrachter, Schiffsführer, für die Angaben zu § 3
beförderung mit Eisenbahnen, Straßenbahnen oder Nr. 3 auch die Absender und Empfänger oder je-
Omnibussen oder zum Schienen-Güterverkehr erteilt weils deren örtlich bevollmächtigter Vertreter,
oder entzogen oder denen die Betriebsführung über-
tragen worden ist oder denen eine Genehmigung für 2. für die Erhebungen nach § 1 Nr. 2, 4 und 6 die
den Betrieb einer Schieneninfrastruktur des öffentli- Inhaberinnen oder Inhaber oder die für die Lei-
chen Verkehrs erteilt oder entzogen worden ist, tung beziehungsweise die für die Geschäftsfüh-
sowie die Art der Genehmigung und den Termin des rung verantwortlichen Personen der Unterneh-
Ablaufs einer befristeten Genehmigung. men,
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3. für die Erhebung nach § 1 Nr. 3 der Fahrzeughal- lichen Verkehrs durchführen; die Auskunfts-
ter oder unmittelbare Fahrzeugbesitzer; der Fahr- pflicht ist erfüllt, wenn sie die Angaben an die
zeughalter und mittelbare Fahrzeugbesitzer im Unternehmen weitergeleitet haben, die Schie-
Sinne des § 868 des Bürgerlichen Gesetzbuchs neninfrastruktur des öffentlichen Verkehrs im
sind verpflichtet, Namen, Anschrift, Rufnummer, Inland betreiben,
sonstige Kennungen von Telekommunikationsan-
schlüssen des unmittelbaren Fahrzeugbesitzers 9. für die Erhebung nach § 1 Nr. 12 die Inhaberinnen
anzugeben, oder Inhaber oder die für die Leitung beziehungs-
weise die für die Geschäftsführung verantwortli-
4. für die Erhebung nach § 1 Nr. 5 chen Personen der Unternehmen, die Schienen-
infrastruktur der öffentlichen Eisenbahnen im
Inland betreiben.
a) die in- und ausländischen Luftverkehrsunter-
nehmen, die auf deutschen Flugplätzen lan- Werden inländische Verkehre von Unternehmen durch-
den oder starten, oder jeweils deren bevoll- geführt, die ihren Sitz im Ausland haben, so sind für
mächtigte örtliche Vertreter, die Erhebungen nach § 1 Nr. 7, 8, 9 und 11 die für die
Abwicklung der Verkehre im Inland verantwortlichen
b) die Führer der Luftfahrzeuge, wenn Luftfahrt- Personen auskunftspflichtig.
unternehmen nicht bestehen oder diese auf
dem Flugplatz keine ständige Vertretung un- (3) Die natürlichen Personen und juristischen Per-
terhalten, sonen des öffentlichen und privaten Rechts, welche
die Häfen und Flugplätze verwalten, sowie für den
5. für die Erhebungen nach § 1 Nr. 7 und 8 die Inha- Bereich des Durchgangsverkehrs in der Binnen-
berinnen oder Inhaber oder die für die Leitung schifffahrt die Grenzzollstellen und die Wasser- und
beziehungsweise die für die Geschäftsführung Schifffahrtsverwaltung des Bundes sind verpflichtet,
verantwortlichen Personen der Unternehmen, die
als Betriebsführer oder beauftragte Beförderer 1. die Auskunftspflichtigen auf die Auskunftspflicht
öffentliche Personenbeförderung mit Eisenbah- für die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 und 5 hinzuwei-
nen, Straßenbahnen oder Omnibussen durchfüh- sen,
ren,
2. ihnen die Erhebungsunterlagen zur Verfügung zu
stellen,
6. für die Erhebung nach § 1 Nr. 9 die Inhaberinnen
oder Inhaber oder die für die Leitung beziehungs- 3. ihnen anzubieten, ihre Angaben an die statisti-
weise die für die Geschäftsführung verantwortli- schen Ämter der Länder und an das Statistische
chen Personen der Unternehmen, die als Fracht- Bundesamt jeweils für deren Zuständigkeitsbe-
führer oder als ausführendes Schienenverkehrs- reich zu übermitteln.
unternehmen Güterverkehr auf dem inländischen
Schienennetz des öffentlichen Verkehrs durch- Sind die Auskunftspflichtigen für die in Satz 1 ge-
führen, nannten Stellen nicht oder nur mit einem unverhält-
nismäßig großen Aufwand erreichbar, so können die
7. für die Erhebung nach § 1 Nr. 10 die Inhaberinnen statistischen Ämter der Länder und das Statistische
oder Inhaber oder die für die Leitung beziehungs- Bundesamt die Betreiber der in den Häfen vorhande-
weise die für die Geschäftsführung verantwortli- nen Umschlagseinrichtungen oder der Einrichtungen
chen Personen der Unternehmen, die Schienen- zur Personenabfertigung sowie die Betreiber der auf
infrastruktur des öffentlichen Verkehrs im Inland den Flugplätzen vorhandenen Einrichtungen zur Per-
betreiben, sonen- oder Güterabfertigung zu den in Satz 1 ge-
nannten Aufgaben verpflichten. Die in den Sätzen 1
8. für die Erhebung nach § 1 Nr. 11 und 2 genannten Stellen können von den dort ge-
nannten Pflichten entbunden werden, falls das
a) die Inhaberinnen oder Inhaber oder die für die jeweils für die Erhebung zuständige statistische Amt
Leitung beziehungsweise die für die Ge- mit den Auskunftspflichtigen eine Sonderregelung
schäftsführung verantwortlichen Personen der über die Datenübermittlung vereinbart hat.
Unternehmen, die Schieneninfrastruktur des
öffentlichen Verkehrs im Inland betreiben, (4) Die Datenübermittlung erfolgt in elektronischer
Form, soweit dies für die beteiligte Stelle zumutbar
ist.“
b) für das Erhebungsmerkmal Zahl der Verun-
glückten mit Todesfolge (Getötete) die Inhabe- 13. Der neue § 27 wird wie folgt gefasst:
rinnen oder Inhaber oder die für die Leitung
beziehungsweise die für die Geschäftsführung „§ 27
verantwortlichen Personen der Unternehmen,
die als Betriebsführer oder beauftragte Beför- Durchführung
derer öffentliche Personenbeförderung mit Ei-
senbahnen oder Straßenbahnen beziehungs- (1) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 in Verbindung
weise als Frachtführer oder als ausführendes mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Schifffahrtsstatistik,
Schienenverkehrsunternehmen Güterverkehr Durchgangsverkehr), nach § 1 Nr. 2 in Verbindung mit
auf dem inländischen Schienennetz des öffent- § 4 (Unternehmensstatistik der Binnenschifffahrt),
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nach § 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 12 (Luftverkehrs- Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und
statistik), nach § 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 13 des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung
(Unternehmensstatistik der Luftfahrt), nach § 1 Nr. 8 einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinhei-
in Verbindung mit § 18 (Schienen-Personenfernver- ten für die Statistik (NUTS) (ABl. EU Nr. L 154 S. 1) in
kehrsstatistik), nach § 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 19 der jeweils geltenden Fassung festgelegten Gebiets-
(Schienen-Güterverkehrsstatistik), nach § 1 Nr. 10 in einheiten der NUTS-Ebene 2 veröffentlicht werden,
Verbindung mit § 20 (Schieneninfrastrukturstatistik), auch soweit sie Einzelangaben enthalten, wenn der
nach § 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 21 (Schienenver- Name der auskunftspflichtigen Unternehmen nicht
kehrsunfallstatistik) und nach § 1 Nr. 12 in Verbin- veröffentlicht wird.
dung mit § 22 (Statistik der Verkehrsströme im Eisen-
(6) Die Ergebnisse der Erhebung nach § 1 Nr. 12
bahnnetz) werden vom Statistischen Bundesamt
dürfen nach Netzabschnitten gegliedert veröffent-
durchgeführt.
licht werden, auch soweit sie Einzelangaben enthal-
(2) Die Stichprobenziehung für die Erhebung nach ten, wenn der Name der auskunftspflichtigen Unter-
§ 1 Nr. 3 wird vom Kraftfahrt-Bundesamt durchge- nehmen nicht veröffentlicht wird.“
führt. Die Erhebung und Aufbereitung der Daten nach
16. Im neuen § 30 werden die Angabe „§§ 3 und 11 Nr. 1
§ 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 7 (Güterkraftverkehrs-
bis 3“ durch die Angabe „§§ 3 und 25 Nr. 1 bis 3“, die
statistik) obliegt für Fahrten im Werkverkehr dem
Angabe „§ 12“ durch die Angabe „§ 26“ sowie die
Kraftfahrt-Bundesamt, im gewerblichen Güterkraft-
Angabe „§ 14“ durch die Angabe „§ 28“ ersetzt.
verkehr dem Bundesamt für Güterverkehr.
17. Im neuen § 31 wird die Angabe „§ 12 Abs. 1 Satz 1
(3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 4 in Verbindung mit und Abs. 2 Nr. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 26
§ 8 (Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs) Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3“ ersetzt.
wird vom Bundesamt für Güterverkehr durchgeführt.
(4) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4 werden
hinsichtlich der methodischen Fragen im Benehmen Artikel 2
mit dem Statistischen Bundesamt durchgeführt.
Neufassung
(5) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4 werden des Verkehrsstatistikgesetzes
im Kraftfahrt-Bundesamt und im Bundesamt für Gü-
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
terverkehr in Organisationseinheiten durchgeführt,
nungswesen kann den Wortlaut des Verkehrsstatistikge-
die räumlich, organisatorisch und personell von ande-
setzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gel-
ren Aufgabenbereichen der Bundesämter getrennt
tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
sind. Die in diesen Organisationseinheiten tätigen
Personen müssen Amtsträger oder für den öffentli-
chen Dienst besonders Verpflichtete sein. Sie dürfen
die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse Artikel 3
über Auskunftspflichtige nicht für andere Aufgaben Änderung
verwenden. des Gesetzes über die
(6) Die Auswahl der Unternehmen zur Erhebung Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
nach § 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Errichtung eines
Nr. 2 (Personenverkehrsstatistik) wird nach einem Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt
mathematisch-statistischen Auswahlverfahren vom Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten
Statistischen Bundesamt durchgeführt. Die für die bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Auswahl erforderlichen Einzelangaben übermitteln Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2452), wird
die statistischen Ämter der Länder dem Statistischen wie folgt geändert:
Bundesamt.“
1. In Buchstabe a wird das Wort „und“ gestrichen.
14. Im neuen § 28 wird in Absatz 1 Satz 1 die Angabe
„§ 1“ durch die Angabe „§ 1 Nr. 1 bis 12“ ersetzt. 2. Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
15. Dem neuen § 29 werden folgende Absätze 3 bis 6 „b) auf dem Gebiet des Straßenverkehrs nach den
angefügt: Abschnitten 3 und 6 des Verkehrsstatistikgeset-
zes und auf Grund des Artikels 5 der Verordnung
„(3) Die Ergebnisse der Schifffahrtsstatistik nach (EG) Nr. 1172/98 des Rates vom 25. Mai 1998
§ 1 Nr. 1 und der Luftverkehrsstatistik nach § 1 Nr. 5 über die statistische Erfassung des Güterkraftver-
dürfen nach Häfen und Flugplätzen gegliedert veröf- kehrs (ABl. EG Nr. L 163 S. 1) sowie des Artikels 2
fentlicht werden, auch soweit sie Einzelangaben ent- und des Abschnitts D des Anhangs der Verord-
halten, wenn der Name der auskunftspflichtigen nung (EG) Nr. 6/2003 der Kommission vom
Unternehmen nicht veröffentlicht wird. 30. Dezember 2002 über die Verbreitung der Sta-
tistik des Güterkraftverkehrs (ABl. EG 2003 Nr. L 1
(4) Die Ergebnisse der Erhebungen nach § 1 Nr. 7
S. 45) und“.
und 9 bis 11 dürfen nach Kreisen gegliedert veröf-
fentlicht werden, auch soweit sie Einzelangaben ent- 3. Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c ange-
halten, wenn der Name der auskunftspflichtigen fügt:
Unternehmen nicht veröffentlicht wird.
„c) auf dem Gebiet des Kraftfahrsachverständigen-
(5) Die Ergebnisse der Erhebung nach § 1 Nr. 8 wesens (§ 11 Abs. 2 des Kraftfahrsachverständi-
dürfen nach den in Anhang I der Verordnung (EG) gengesetzes),“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003 2525
Artikel 4 c) das Gesetz zur Durchführung einer Statistik über die
Inkrafttreten, Außerkrafttreten Personenbeförderung im Straßenverkehr in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 24. Juni 1980 (BGBl. I
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. S. 865), geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2555);
Kraft: d) § 24 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. De-
a) das Gesetz über die Luftfahrtstatistik vom 30. Oktober zember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439),
1967 (BGBl. I S. 1053), zuletzt geändert durch Arti- das zuletzt durch Artikel 235 der Verordnung vom
kel 290 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert wor-
S. 2785); den ist;
b) die Verordnung zum Gesetz über die Luftfahrtstatistik e) die Verordnung über eine Eisenbahnstatistik vom
vom 30. Oktober 1967 (BGBl. I S. 1056), zuletzt geän- 8. August 1965 (BGBl. I S. 749), zuletzt geändert
dert durch die Verordnung vom 4. Dezember 1991 durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember
(BGBl. I S. 2177); 1986 (BGBl. I S. 2555).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Dezember 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
2526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003
Erste Verordnung zur Änderung der
Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
Vom 10. Dezember 2003
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- 3. an Personen,
nungswesen verordnet
a) deren Tauglichkeit und Zuverlässigkeit nicht
– auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 6 des Binnen- offensichtlich ausgeschlossen ist,
schifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Be- b) über deren für die zu befahrende Binnenschiff-
kanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), fahrtsstraße und das zu fahrende Sportboot
– auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 5 in Verbindung mit ausreichende Befähigung sich das Unterneh-
§ 3 Abs. 5 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgaben- men vergewissert und eine Einweisung nach
gesetzes in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeits- Maßgabe der Anlage 4 durchgeführt hat.
anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I Das zuverlässige Unternehmen hat eine Zweitschrift
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober der Charterbescheinigung zu fertigen sowie diese für
2002 (BGBl. I S. 4206) im Einvernehmen mit dem Bun- einen Zeitraum von sechs Monaten nach Ausstellung
desministerium für Wirtschaft und Arbeit: aufzubewahren und dem Wasser- und Schifffahrtsamt
auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Artikel 1 (3) Das Wasser- und Schifffahrtsamt kann dem
Unternehmen die Ausstellung von Charterbeschei-
Die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung nigungen verbieten, wenn Tatsachen die Annahme
vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), zuletzt geändert rechtfertigen, dass es die erforderliche Zuverlässigkeit
durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezember 2002 nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt
(BGBl. I S. 4580), wird wie folgt geändert: in der Regel ein Unternehmen nicht, das wiederholt
oder grob pflichtwidrig gegen die Bestimmungen des
1. In § 2 Abs. 2 werden der Nummer 7 ein Komma ange- Absatzes 2 oder des § 8 verstoßen oder Bediensteten
fügt und folgende Nummer 8 eingefügt: des Wasser- und Schifffahrtsamtes die Überprüfung
einer Einweisung im Rahmen der Überwachung nach
„8. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung: § 6 Abs. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
Anlage zu Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung verweigert hat. Das Unternehmen hat das Verbot nach
vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317, 1999 I Satz 1 zu beachten.
S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Ver- (4) Das Unternehmen und dessen örtlich Bevoll-
ordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I mächtigter gilt neben dem Sportbootführer als weite-
S. 4580)“. rer Verantwortlicher für dessen Pflichten.
(5) Der Sportbootführer muss die in der Charter-
2. § 9 wird wie folgt gefasst: bescheinigung eingetragenen Beschränkungen be-
„§ 9 achten.“
Charterbescheinigung 3. In § 11 Nr. 1 werden die Buchstaben j und k durch fol-
gende Buchstaben j bis l ersetzt:
(1) In den Fällen des § 8 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a
und c genügt anstelle der dort genannten Fahrerlaub- „j) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Charterbescheini-
nisse und Befähigungszeugnisse die amtlich aner- gung ausstellt,
kannte Bescheinigung des zuverlässigen Unterneh- k) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 eine dort genannte
mens über die ausreichende Befähigung des Mieters Zweitschrift nicht oder nicht mindestens sechs
oder des von ihm bestimmten Bootsführers (Charter- Monate aufbewahrt oder nicht oder nicht recht-
bescheinigung) nach dem Muster der Anlage 4 nach zeitig aushändigt oder
Maßgabe der Absätze 2, 4 und 5.
l) einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3 Satz 1
(2) Das zuverlässige Unternehmen darf eine Char- zuwiderhandelt.“
terbescheinigung nur ausstellen:
4. § 12 wird wie folgt geändert:
1. zur Fahrt auf Binnenschifffahrtsstraßen nach den
Anlagen 5 und 6, a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
2. für Sportboote, die über fest eingebaute Schlaf-
plätze verfügen und die Anforderungen nach An- „(2) Anlage 6 ist ab dem 1. Mai 2007 nicht mehr
lage 7 erfüllen, anzuwenden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003 2527
5. Die Anlagen 4 bis 7 werden wie folgt gefasst:
„Anlage 4
(zu § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 3 Buchstabe b)
Charterbescheinigung und Einweisung
I. Allgemeines
Die Charterbescheinigung ist keine Fahrerlaubnis zum Führen von Sportbooten. Sie bewirkt als amtlich aner-
kannte Bescheinigung über die Befähigung lediglich, dass das Führen eines gemieteten Sportbootes auch ohne
vorgeschriebenes Befähigungszeugnis zugelassen ist, wenn und solange die Beschränkungen, unter denen sie
ausgestellt ist, eingehalten werden.
II. Charterbescheinigung
Diese Charterbescheinigung ist nach erfolgter Einweisung (Abschnitt III) gültig
1. für
Frau
Herrn ............................................................................................................................................................
(Vor- und Familienname)
ausgewiesen durch: n Personalausweis Nr. .....................................................................................
n Reisepass
Kfz-Führerschein: n ja n nein
Staatsangehörigkeit: ...................................................................................................................................
2. zum Führen des vermieteten Sportbootes mit dem
Kennzeichen:
auf der Binnenschifffahrtsstraße:
........................................................................................................................................................................
von ...............................................................................................................................................................
bis .................................................................................................................................................................
vom ................................................................ bis .................................................................................
3. mit folgenden Beschränkungen:
Fahrverbot bei Nacht und unsichtigem Wetter.
Zusätzliche Beschränkungen für Kummerower See, Schweriner See, Plauer See und Müritz sind nach der
ausgehändigten Anlage 5 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000
(BGBl. I S. 572), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2526) zu
beachten.
Unternehmen:
.............................................................................................................................................................................
(Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift)
III. Einweisung
Die Einweisung muss eine Person durchführen, die mindestens Inhaber des Sportbootführerscheins-Binnen ist
und über besondere Kenntnisse des Fahrtgebietes verfügt. Ihre Dauer beträgt in Abhängigkeit von Fahrtgebiet
und Vorkenntnissen des Einzuweisenden mindestens drei Stunden.
A. Wasserstraßenbezogenes Verkehrsverhalten
1. Theoretischer Teil
1.1 Verantwortlichkeit des Sportbootführers n
1.2 Fahrtgebiet und seine Besonderheiten, z. B. geschützte Wehre bei hohen Wasserständen n
2528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003
1.3 Verkehrsregeln
1.3.1 Allgemeine Vorschriften n
1.3.2 Regeln für Kleinfahrzeuge untereinander und gegenüber anderen Fahrzeugen,
insbesondere Rücksichtnahme auf muskelbetriebene Fahrzeuge n
1.4 Bezeichnung
1.4.1 Verkehrszeichen n
1.4.2 Betonnung (Kardinalzeichen, soweit erforderlich) n
1.4.3 Bezeichnung von Brückendurchfahrten n
1.4.4 Signallichter zur Schleuseneinfahrt und -ausfahrt (soweit erforderlich) n
1.4.5 Schallzeichen n
1.5 Verhalten beim Begegnen, insbesondere an Engstellen, Brücken, Einmündungen, Ausfahrten n
1.6 Verhalten an Liegestellen und Ankerplätzen n
1.7 Vermeidung von Sog und Wellenschlag n
1.8 Verhalten beim Schleusen, Besonderheiten bei Selbstbedienungsschleusen (soweit erforderlich) n
1.9 Umweltgerechtes Verhalten und insbesondere seine Bedeutung im Fahrtgebiet
1.9.1 „Goldene Regeln“ n
1.9.2 umweltgerechte Bedienung des Fahrzeugs und seiner Einrichtungen n
1.10 Zuständige Behörden n
2. Praktischer Teil
2.1 Motor starten und stoppen n
2.2 An- und Ablegen n
2.3 Vorwärtsfahrt, Rückwärtsfahrt und Aufstoppen n
2.4 Festmachen, Ankern n
2.5 Wenden auf engem Raum n
2.6 Mann-über-Bord-Manöver n
2.7 Verhalten bei
2.7.1 Begegnungen n
2.7.2 Grundberührungen n
2.7.3 Ausfall der Maschinenanlage n
2.7.4 Motorbrand n
2.7.5 Manövrierunfähigkeit n
2.7.6 Schleusungen n
2.8 Anlegen von Rettungswesten n
B. Fahrzeug
1. Steuerstand
1.1 Alle Schalter und Instrumente erläutern n
1.2 Funktionsweise von Start- und Steuereinrichtungen n
1.3 Erklärung der notwendigen täglichen Kontrollmaßnahmen n
1.4 Lenzpumpe erläutern n
1.5 Zugang zu Schiffsschraube und Stopfbuchse erläutern n
2. Oberdeck
2.1 Maschine, Heizung, Auspuff n
2.2 Gefährlichkeit der drehenden Schiffsschraube n
2.3 Anker n
2.4 Einfüllstutzen für Kraftstoff und Trinkwasser, Fäkalienabsaugung n
2.5 Rettungsmittel, Bootshaken, Laufbrett, Fender, Festmacherleinen, Knoten n
2.6 Anschluss für landseitige Stromversorgung n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003 2529
3. Innenbereich
3.1 Elektrische Einrichtungen n
3.2 Gasbetriebene Einrichtungen n
3.3 Bilgenkontrolle n
3.4 Feuerlöscher n
3.5 Wasserversorgung, -ablauf, Toilettenanlage n
IV. Erklärung
Der Einweiser und der/die Sportbootführer bestätigen, dass alle angekreuzten Teile der Einweisung durchgeführt
wurden.
................................................................................................ .........................................................................................................
Unterschrift Einweiser Unterschrift(en) Sportbootführer
2530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003
Anlage 5
(zu § 9 Abs. 2 Nr. 1)
Binnenschifffahrtsstraßen, die mit Charterbescheinigung befahren werden dürfen
Lfd.
Wasserstraße von (km) bis (km) Beschränkungen
Nr.
1 Peene 2,50 (Malchin) a) 34,9 (Demmin) Kummerower See:
b) 104,60 (Peenestrom) Fahrverbot ab Windstärke 4
für Inhaber des Beaufort
Sportbootführer-
scheins-See oder
eines gleichgestellten
Befähigungszeugnis-
ses
2 Müritz-Elde-Wasser-
straße (MEW)
2.1 Stör-Wasserstraße 0,0 (Einmündung in die 19,88 (Einmündung in den
MEW) Schweriner See)
2.2 Stör-Wasserstraße 19,88 44,70 (Hohen Viecheln) 1. Durchfahrt nur in der
bezeichneten Fahrrinne
2. Fahrverbot ab Windstärke 4
Beaufort
3. Alle Personen müssen
Rettungswesten tragen
2.3 MEW 0,95 (Schleuse Dömitz) 121 (Beginn Plauer See)
2.4 MEW – Plauer See 121 (Beginn Plauer See) 126 (Lenz) 1. Durchfahrt nur in der
bezeichneten Fahrrinne
2. Fahrverbot ab Windstärke 4
Beaufort
3. Alle Personen müssen
Rettungswesten tragen
4. Telefonischer Abruf über
Befahrbarkeit beim Unter-
nehmen vor der Einfahrt
(Wind, Wetter)
5. Telefonische Meldung
beim Unternehmen nach
der Durchfahrt
2.5 MEW 126 (Lenz) 152,50 (Klink an der 1. Durchfahrt nur in der
Müritz) bezeichneten Fahrrinne
2. Fahrverbot ab Windstärke 4
Beaufort
3. Alle Personen müssen
Rettungswesten tragen
2.6 MEW 152,50 (Klink an der 167 (Ausfahrt Hafendorf 1. Fahrt nur entlang der Fahr-
Müritz) Claassee) rinnenbezeichnung des
westlichen Ufers
2. Fahrverbot ab Windstärke 4
Beaufort
3. Alle Personen müssen
Rettungswesten tragen
4. Telefonischer Abruf über
Befahrbarkeit beim Unter-
nehmen vor der Einfahrt
(Wind, Wetter)
5. Telefonische Meldung
beim Unternehmen am
Zielort oder bei Fahrtunter-
brechung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003 2531
Lfd.
Wasserstraße von (km) bis (km) Beschränkungen
Nr.
2.7 MEW 167 (Ausfahrt Hafendorf 180 (Buchholz)
Claassee)
3 Müritz-Havel- 0,0 31,8
Wasserstraße (MHW)
mit Haupt- und
Nebenstrecken
gemäß § 24.01
Buchstabe b der
Binnenschifffahrts-
straßen-Ordnung
4 Obere Havel- 15,9 (Schleuse Zehdenick) 94,4 (Hafen Neustrelitz)
Wasserstraße (OHW)
mit den zu diesem
Abschnitt gehören-
den Haupt- und
Nebenstrecken
gemäß § 24.01
Buchstabe a der
Binnenschifffahrts-
straßen-Ordnung
5 Dahme-Wasserstraße 10,3 26,04
mit den zu diesem
Abschnitt gehören-
den Haupt- und
Nebenstrecken
gemäß § 21.01
Buchstabe e der
Binnenschifffahrts-
straßen-Ordnung
6 Spree-Oder-Wasser-
straße (SOW)
6.1 Neuhauser Speise- Gesamtstrecke
kanal
6.2 Drahendorfer Spree Gesamtstrecke
7 Saar 87,6 dt.-franz. Grenze
2532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003
Anlage 6
(zu § 9 Abs. 2 Nr. 1)
Binnenschifffahrtsstraßen, die mit Charterbescheinigung befahren werden dürfen
Lfd.
Wasserstraße von (km) bis (km)
Nr.
1 Obere Havel-Wasserstraße (OHW) Mzk 43,95 (Schleuse Liebenwalde) 15,9 (Schleuse Zehdenick)
mit den zu diesem Abschnitt gehö-
renden Haupt- und Nebenstrecken
gemäß § 24.01 Buchstabe a der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-
nung
2 Havel-Oder-Wasserstraße (HOW)
2.1 Finowkanal 89,3 (Schleuse Liepe) 57,37 (Zerpenschleuse)
2.2 Werbelliner Gewässer 4 19,8
3 Rüdersdorfer Gewässer mit den zu 0 3,78 (Schleuse Woltersdorf)
diesem Abschnitt gehörenden
Haupt- und Nebenstrecken gemäß
§ 21.01 Buchstabe d der Binnen-
schifffahrtsstraßen-Ordnung
4 Spree-Oder-Wasserstraße (SOW)
4.1 Gosener Kanal Gesamtstrecke
4.2 Seddinsee Gesamtstrecke
5 Saale 89,2 (Schleuse Trotha) 115,22 (Rischmühlenschleuse)
6 Lahn 70 137,07 (Hafen Lahnstein)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003 2533
Anlage 7
(zu § 9 Abs. 2 Nr. 2)
Anforderungen an Fahrzeuge,
die mit Charterbescheinigung geführt werden dürfen
1. Bestehen einer Haftpflichtversicherung
2. Länge < 15 m
3. Höchstgeschwindigkeit begrenzt auf 12 km/h im stillen Wasser, wobei eine
ausreichende Manövrierfähigkeit erhalten bleiben muss und eine Unter-
motorisierung nicht eintreten darf
4. Personenzahl ≤ 12, jedoch nicht mehr als im Bootszeugnis zugelassen
5. Ausrüstung:
a) Für jede zugelassene Person Rettungsweste nach § 8 Abs. 9 an Bord
b) 1 Handfeuerlöscher, wenn nicht im Bootszeugnis eine größere Zahl vor-
geschrieben ist
c) zulassungsfreie Signalmittel
d) Rettungsring mit Sicherheitsleine
e) 2 Paddel, Bootshaken, Verbandskasten
f) Tafel/Aufkleber über Verkehrsvorschriften nach dem Muster des Anhangs 1
g) amtliche Karten/Handbücher oder Merkblätter für die zu befahrenden Bin-
nenschifffahrtsstraßen
h) Merkblatt „Verhalten in Schleusen“ nach dem Muster des Anhangs 2;
bei Selbstbedienungsschleusen zusätzlich Bedienungsanleitung
i) Ausstattung mit einem mobilen Telekommunikationsendgerät (Handy) – nur
soweit in Anlage 5 telefonische Kommunikation ausdrücklich vorgeschrieben
2534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003
Anhang 1
(zu Anlage 7)
Aufkleber/Tafel über Verkehrsvorschriften
Bezeichnung der Fahrrinne
Linke Seite (stromab) Spaltung Rechte Seite (stromab)
Bezeichnung der Wasserstraße und von Hindernissen
Linke Seite (stromab) Spaltung Rechte Seite (stromab)
Bezeichnung von gefährlichen Stellen
und Hindernissen auf Seen und seenartigen Erweiterungen
an Nordseite an Ostseite an Südseite an Westseite an allen Seiten
vorbeifahren vorbeifahren vorbeifahren vorbeifahren vorbeifahren
möglich
Wichtige Verkehrszeichen
1. Verbot der Durchfahrt
Tafel Lichter Flaggen
gilt nicht für Fahrzeuge
< 20 m Länge, die nicht
mit einer Antriebs-
maschine ausgerüstet
sind
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003 2535
2. Beschränkte Fahrverbote
für Fahrzeuge für Sportboote außerhalb der
mit in Tätigkeit angezeigten
gesetzter Begrenzung
Maschine
3. Verhalten während der Fahrt
Anhalten Pfeilrichtung Geschwindigkeits- Sog- und
einschlagen beschränkung in km/h Wellenschlag
vermeiden
Schallsignal Abstand (in m) Wenden Ende eines
geben einhalten verboten Ge- oder
Verbots
Nicht frei fahrende Hinweis auf Wasserski- Kitesurf-
Fähre ein Wehr strecke strecke
2536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003
Brückendurchfahrt: Brückendurchfahrt:
1 in beiden Richtungen 1 nur innerhalb der Begrenzung erlaubt
2 in dieser Richtung befahrbar, 2 innerhalb der Begrenzung empfohlen
Gegenrichtung gesperrt
4. Verhalten beim Stillliegen
Stillliegen Ankern Festmachen Liegeplatz
verboten verboten verboten für alle
Stillliegen Ankern erlaubt Festmachen Liegeplatz
erlaubt erlaubt für alle, nicht
Schubschiff-
fahrt
5. Schleusenein- und -ausfahrt
Einfahrt oder Ausfahrt verboten
Einfahrt noch verboten
Einfahrt oder Ausfahrt erlaubt Ausfahrt erlaubt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003 2537
Wichtige Schallsignale
1 langer Ton: „Achtung“ !
•
1 kurzer Ton: „Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord“
••
2 kurze Töne: „Ich richte meinen Kurs nach Backbord“
•••
3 kurze Töne: „Meine Maschine geht rückwärts“
••••
4 kurze Töne: „Ich bin manövrierunfähig“
Folge sehr kurzer Töne: „Gefahr eines Zusammenstoßes“
•
1 langer Ton, 1 kurzer Ton: „Ich wende über Steuerbord”
••
1 langer Ton, 2 kurze Töne: „Ich wende über Backbord”
Merke: Fahrzeuge mit blauem Funkellicht haben immer Vorrang
Ausweichregeln
Es weichen aus – grundsätzlich nach Steuerbord –
✓ Kleinfahrzeuge den anderen Fahrzeugen
✓ Motorisierte Kleinfahrzeuge den nichtmotorisierten
✓ Zwei motorisierte Kleinfahrzeuge auf – fast – entgegengesetztem Kollisionskurs:
Begegnung Backbord – Backbord
✓ Zwei motorisierte Kleinfahrzeuge auf kreuzendem Kollisionskurs:
das backbordseitige Kleinfahrzeug dem steuerbordseitigen
2538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003
Anhang 2
(zu Anlage 7)
Merkblatt über das Verhalten in Schleusen
Allgemeines
Ein besonderes Erlebnis ist für den Anfänger das Schleusen. Das anfängliche Unbehagen lässt sich vermeiden, wenn
man sich die dabei zu beachtenden Grundregeln und die praktische Handhabung vergegenwärtigt. In jedem Fall wäh-
rend des Schleusens Rettungsweste tragen.
Grundregeln
• Die Einfahrt in die Schleuse wird durch Signallichter geregelt. Auch nur ein rotes Licht bedeutet: – noch – keine
Einfahrt. Deshalb bei Annäherung an den Schleusenbereich Fahrt verlangsamen und ggf. anhalten, und zwar spä-
testens dort, wo das Haltezeichen steht.
• Schleusenkammern nur auf Weisung des Schleusenpersonals befahren oder ansteuern, wenn keine Bootsschleusen
vorhanden sind. Bei Selbstbedienungsschleusen Hinweisschilder in den Schleusenvorhäfen beachten.
• In der Regel werden Kleinfahrzeuge nicht einzeln, sondern gemeinsam mit anderen Kleinfahrzeugen geschleust.
Werden sie zusammen mit Fahrzeugen der Großschifffahrt, z. B. Fahrgastschiffen, geschleust, fahren diese zuerst
ein.
Fahr- und Verhaltensregeln im Schleusenbereich und bei Ein- und Ausfahrt
• Überholen verboten.
• Anlegestellen von Fähren und Fahrgastschiffen freihalten.
• Ausrüstungsteile binnenbords nehmen.
• Geschwindigkeit so vermindern, dass ein sicheres Abstoppen auch ohne Maschinenkraft möglich und ein Anprall an
die Schleusentore oder andere Fahrzeuge ausgeschlossen ist.
• Personen, die für die Schleusendurchfahrt erforderlich sind, müssen sich vom Beginn der Einfahrt bis zur Beendi-
gung der Ausfahrt an Deck, ggf. auch auf der Kammerwand befinden.
• So weit einfahren und so hinlegen, dass nachfolgende Fahrzeuge nicht behindert werden. Als vom Oberwasser
einfahrendes letztes Fahrzeug so weit vorfahren, dass ein Aufsetzen auf dem Drempel ausgeschlossen ist.
• Ausreichend Abstand zu anderen Fahrzeugen halten.
• Festmachen bis zur Freigabe der Ausfahrt. Leinen so bedienen, dass Stöße gegen Schleusenwände, -tore, Schutz-
vorrichtungen oder andere Fahrzeuge vermieden werden.
• Fender verwenden.
• Nach dem Festmachen bis zur Freigabe der Ausfahrt Maschine nicht benutzen.
• Die Erlaubnis zur Ausfahrt wird durch grüne Lichter oder Tafeln angezeigt; ist das nicht der Fall, ist die Ausfahrt ohne
besondere Anordnung des Schleusenpersonals verboten.
✓ Grundsätzlich gilt: Anweisungen der Schleusenaufsicht haben Vorrang!
Verhalten in der Schleusenkammer – Praxis
Aufwärtsschleusen
Fahren Sie langsam ein.
Lassen Sie ein Mitglied der Crew auf
der Seite der Leiter oder an der
Böschung vor der Schleuse ausstei-
gen.
Der Schiffsführer wirft die Leinen, die
Person an Land legt die Leinen um die
Poller und gibt die Enden wieder zum
Boot zurück.
Bei Selbstbedienungsschleusen nach
Hinweisen der Anzeigetafel vorgehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003 2539
Jeweils eine Person an Bord nimmt die
vordere und die hintere Leine und holt
sie beim Ansteigen des Bootes laufend
dichter. Halten Sie das Boot eng an der
Kammerwand.
Nach Erlaubnis zur Ausfahrt oder Hin-
weis auf Anzeigetafel Leinen einholen;
darauf achten, dass keine Leine ins
Wasser fällt und in die Schiffsschraube
gerät. Langsam und vorsichtig ausfah-
ren.
Abwärtsschleusen
Vorne und hinten am Boot jeweils eine
Leine an einem Ende auf einer Klampe
belegen.
Fahren Sie langsam ein. Stoppen Sie
das Boot mit dem Motor.
Legen Sie die Leinen jeweils um einen
Poller und nehmen Sie die Enden auf
das Boot zurück.
Bei Selbstbedienungsschleusen nach
Hinweisen der Anzeigetafel vorgehen.
Jeweils eine Person bedient eine
Leine. Während des Absinkens Leine
locker laufen lassen. Abstand zum
Drempel und zu den Schleusentoren
halten.
Nach Erlaubnis zur Ausfahrt Leinen
einholen; darauf achten, dass keine
Leine ins Wasser fällt und in die
Schiffsschraube gerät. Langsam und
vorsichtig ausfahren.
Wenn Sie eine Leine mit der Hand füh-
ren, legen Sie ihr Ende immer um eine
Klampe an Bord, um das Boot auch bei
starker Belastung noch halten zu kön-
nen – Verletzungsgefahr: Quetschun-
gen –.“
2540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.
Berlin, den 10. Dezember 2003
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003 2541
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung
Vom 11. Dezember 2003
Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Bundespolizeibe- 4. § 12 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
amtengesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), der „(3) Die Bewerberinnen werden als Polizeimeis-
durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 teranwärterinnen im BGS, die Bewerber als Polizei-
(BGBl. I S. 1666) neu gefasst worden ist, verordnet die meisteranwärter im BGS eingestellt.“
Bundesregierung:
5. § 14 wird nach der Angabe „Abschnitt 3 Gehobener
Dienst“ eingefügt.
Artikel 1
Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung 6. Die Überschrift zu § 22 wird wie folgt gefasst:
Die Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung in der „§ 22
Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2003 Übernahme von Beamtinnen
(BGBl. I S. 143) wird wie folgt geändert: und Beamten aus Laufbahnen
außerhalb des Polizeivollzugsdienstes“.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
7. In § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c werden die
a) Die Angabe „§ 14 Einstellung in den Vorberei- Wörter „Bewerberinnen und Bewerber“ durch die
tungsdienst“ wird nach der Angabe „Abschnitt 3 Wörter „Bewerberinnen oder Bewerber“ ersetzt.
Gehobener Dienst“ eingefügt.
b) Die Angaben zu den §§ 15a, 16a und 18a werden 8. In § 27 Abs. 1 werden am Ende der Nummer 5 der
gestrichen. Punkt durch ein Semikolon ersetzt und nach Num-
mer 5 folgende Nummer 6 angefügt:
c) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
„6. Anstellung während der Probezeit:
„§ 22 Übernahme von Beamtinnen und Beamten
aus Laufbahnen außerhalb des Polizeivoll- § 10 Abs. 6 Satz 3.“
zugsdienstes“.
9. § 30 wird wie folgt geändert:
2. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„(2) Das Bundesministerium des Innern erlässt
Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen (§ 3 Abs. 2 „Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgän-
Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes), die sich gen ist festzustellen.“
im Rahmen der Vorschriften dieser Verordnung bb) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:
halten müssen.“
„Für den gehobenen Dienst wird die Lehr-
gangsgestaltung durch die Fachhochschule
3. § 11 wird wie folgt geändert: des Bundes für öffentliche Verwaltung gere-
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Polizeibeamtin- gelt, für den höheren Dienst durch das Bun-
nen“ durch das Wort „Polizeivollzugsbeamtinnen“ desministerium des Innern.“
ersetzt. cc) In dem neuen Satz 6 wird das Wort „Aufstieg“
b) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils nach dem durch das Wort „Praxisaufstieg“ ersetzt.
Wort „Besoldungsgruppe“ der Buchstabe „A“ ein- b) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt. gefügt:
2542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003
„Die während der Einführungszeit erbrachten Leis- „Das Bundesministerium des Innern kann das
tungsnachweise sind zu berücksichtigen.“ Feststellungsverfahren mit Zustimmung des Bun-
c) Absatz 8 wird wie folgt geändert: despersonalausschusses selbst regeln und durch-
führen. Das Feststellungsverfahren kann einmal
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: wiederholt werden.“
„Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgän-
gen ist festzustellen.“ 10. § 31 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
bb) Nach dem neuen Satz 4 werden folgende
„Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-
Sätze angefügt:
beamte, die am 25. Oktober 2002 zum Aufstieg nach
„Für den gehobenen Dienst wird die Lehr- den §§ 16a und 18a zugelassen sind, sind die bis
gangsgestaltung durch die Grenzschutz- zum 25. Oktober 2002 geltenden Vorschriften weiter
schule geregelt, für den höheren Dienst durch anzuwenden."
das Bundesministerium des Innern. Das Bun-
desministerium des Innern erlässt für die Ein-
führung und die Lehrgänge zum begrenzten
Praxisaufstieg in den gehobenen und in den Artikel 2
höheren Polizeivollzugsdienst im BGS Rah-
menpläne.“ Inkrafttreten
d) In Absatz 9 werden nach Satz 1 folgende Sätze Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
eingefügt: Kraft.
Berlin, den 11. Dezember 2003
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003 2543
Bekanntmachung
der Bezeichnung der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien
Vom 9. Dezember 2003
Die durch Ziffer IV des Organisationserlasses vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I
S. 3288) geschaffene oberste Bundesbehörde im Geschäftsbereich des Bun-
deskanzlers führt seit dem 22. Oktober 2002 die Bezeichnung „Die Beauftragte
der Bundesregierung für Kultur und Medien“.
Berlin, den 9. Dezember 2003
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Im Auftrag
Dr. V o l k e r B u s s e
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 325/2003 der Kommission vom
20. Februar 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 mit
gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizen-
zen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche
Erzeugnisse (ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 2003) L 253/26 7. 10. 2003
7. 10. 2003 Verordnung (EG) Nr. 1761/2003 der Kommission zur Abweichung von
der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 hinsichtlich der Nutzung stillgelegter
Flächen in bestimmten Mitgliedstaaten im Wirtschaftsjahr 2003/04 L 254/3 8. 10. 2003
7. 10. 2003 Verordnung (EG) Nr. 1762/2003 der Kommission zur Festsetzung der
Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2002/03 L 254/4 8. 10. 2003
7. 10. 2003 Verordnung (EG) Nr. 1763/2003 der Kommission zur Festsetzung des
Betrages, den die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern als
Unterschied zwischen dem Höchstbetrag der B-Abgabe und dem
Betrag dieser Abgabe zu zahlen haben, für das Wirtschaftjahr 2002/03 L 254/5 8. 10. 2003
29. 9. 2003 Verordnung (EG) Nr. 1765/2003 des Rates über den Abschluss des
Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des
Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen
Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea über die
Fischerei vor der guineischen Küste für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis
31. Dezember 2003 L 256/1 9. 10. 2003
7. 10. 2003 Verordnung (EG) Nr. 1767/2003 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 256/5 9. 10. 2003