158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2003
Erlass
über die Genehmigung einer Änderung
des Erlasses über die Stiftung der Einsatzmedaille der Bundeswehr
Vom 28. Januar 2003
Der Bundesminister der Verteidigung hat am 6. November 2002 den Erlass
über die Stiftung der Einsatzmedaille der Bundeswehr vom 25. April 1996 geän-
dert. Danach kann die Einsatzmedaille der Bundeswehr in mehrstufiger Form – in
Bronze, Silber und Gold, gestaffelt nach der Zeitdauer des Dienstes – und auch
an Angehörige ausländischer Streitkräfte verliehen werden.
Nach Artikel 4 des Siebten Erlasses über die Genehmigung der Stiftung und
Verleihung von Orden und Ehrenzeichen vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 668) geneh-
mige ich diese Änderung.
Der Bundesminister des Innern veröffentlicht den Erlass zur Änderung des
Erlasses über die Stiftung der Einsatzmedaille der Bundeswehr im Bundes-
anzeiger.
Berlin, den 28. Januar 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundesminister der Verteidigung
Peter Struck
Der Bundesminister des Innern
Schily
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. F i s c h e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2003 159
Bekanntmachung
der Neufassung der BHV1-Verordnung
Vom 3. Februar 2003
Auf Grund des Artikels 6 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Vieh-
verkehrsverordnung und anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften vom
12. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4532) wird nachstehend der Wortlaut der BHV1-
Verordnung in der seit dem 20. Dezember 2002 geltenden Fassung bekannt
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 2001 (BGBl. I S. 3345),
2. den am 20. Dezember 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 der eingangs genann-
ten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 2, §§ 23
und 29 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506).
Bonn, den 3. Februar 2003
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2003
Verordnung
zum Schutz der Rinder vor einer Infektion
mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1
(BHV1-Verordnung)
Abschnitt 1 braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im
Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, als
Begriffsbestimmungen
BHV1-frei gilt;
§1 2. BHV1-freies Rind:
(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: ein Zucht- oder Nutzrind, das
1. Ausbruch der Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1)-Infek- a) aus einem BHV1-freien Rinderbestand stammt oder
tion, wenn diese b) aus einem Rinderbestand stammt, in dem
a) durch virologische Untersuchung (Virus- oder Anti- aa) alle über 15 Monate alten Rinder des Bestan-
gennachweis) oder des geimpft worden sind (Grundimmunisierung
b) durch klinische und serologische Untersuchung und eine weitere Impfung im Abstand von drei
(Antikörpernachweis) bis sechs Monaten) oder die Reagenten ge-
impft worden sind (Grundimmunisierung und
festgestellt worden ist;
eine weitere Impfung im Abstand von drei bis
2. Verdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion, wenn sechs Monaten) und
das Ergebnis der klinischen oder serologischen Unter-
bb) die geimpften Rinder regelmäßig nach den
suchung den Ausbruch einer BHV1-Infektion befürch-
Angaben des Impfstoffherstellers nachgeimpft
ten lässt.
worden sind sowie die nicht geimpften und die
Im Falle der serologischen Untersuchung bei Rindern, die mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpften,
mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind, ausgenommen Reagenten, über neun Monate
gilt Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 nur, wenn Antikör- alten Tiere regelmäßig im Abstand von längs-
per gegen das gE-Glykoprotein des BHV1 nachgewiesen tens zwölf Monaten blut- oder milchserolo-
worden sind. Verdacht auf BHV1-Infektion liegt im Falle gisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper
einer serologischen Untersuchung von Rindern nach gegen das gE-Glykoprotein des BHV1 unter-
Satz 1 Nr. 2 dann nicht vor, wenn bei dieser Untersuchung sucht worden sind und
Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1 nach-
cc) das Rind, sofern es älter als neun Monate ist,
gewiesen worden sind und die Rinder nachweislich recht-
14 Tage vor einem eventuellen Verbringen
mäßig mit Impfstoffen geimpft worden sind, bei deren
serologisch mit negativem Ergebnis auf Anti-
Herstellung Virusstämme verwendet wurden, die keine
körper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1
Deletion aufweisen, und wenn der Ausbruch einer Infek-
tion im Bestand auf Grund weitergehender Untersuchun- untersucht worden ist, oder
gen nicht zu befürchten ist. c) aus einem Rinderbestand stammt, in dem
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind: aa) alle über 15 Monate alten Rinder des Bestan-
1. BHV1-freier Rinderbestand: des geimpft worden sind (Grundimmunisierung
und eine weitere Impfung im Abstand von drei
Bestand mit Zucht- oder Nutzrindern eines Betriebes, bis sechs Monaten), keine auf eine BHV1-In-
der fektion hinweisenden klinischen Erscheinungen
a) die Voraussetzungen der Anlage 1 erfüllt oder zeigen und
b) in einem Mitgliedstaat oder einem Teil eines Mit- bb) das Rind für die Dauer von mindestens 30 Ta-
gliedstaates liegt, der nach einer Entscheidung der gen in einem von den übrigen Ställen getrennt
Europäischen Gemeinschaft, die auf Grund des liegenden Isolierstall abgesondert gehalten
Artikels 10 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates worden ist und alle in der Absonderung befind-
vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrecht- lichen Rinder bei einer zweimaligen Untersu-
licher Fragen beim innergemeinschaftlichen Han- chung im Abstand von mindestens 21 Tagen
delsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen
Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung das gE-Glykoprotein des BHV1 untersucht
erlassen und vom Bundesministerium für Ver- worden sind;
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3. Reagent: seuchenhygienischen Risikos des Bestandes und der
ein Zucht- oder Nutzrind, bei dem durch serologische Seuchensituation ihres Zuständigkeitsgebietes Belange
Untersuchungsverfahren Antikörper gegen das gE- der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen und die
Glykoprotein des BHV1 oder bei dem durch virologi- Rinder des Bestandes regelmäßig entsprechend den
sche Untersuchungsverfahren das BHV1 oder Antigen Empfehlungen des Impfstoffherstellers geimpft werden.
des BHV1 nachgewiesen worden sind. (2) Die zuständige Behörde kann, soweit es aus
Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, die
Untersuchung aller Rinder eines Bestandes oder ihres
Abschnitt 2 Zuständigkeitsgebietes einschließlich der Entnahme von
Blutproben anordnen.
Schutzmaßregeln gegen
die BHV1-Infektion
§3
Unterabschnitt 1 Verbringen von Rindern
Allgemeine Schutzmaßregeln (1) Zucht- und Nutzrinder dürfen aus einem Bestand nur
verbracht oder in einen Bestand nur eingestellt werden,
wenn sie die Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 erfüllen
§2
und von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem
Impfungen Muster der Anlage 2 oder 3 begleitet sind. Satz 1 gilt nicht
für Rinder, die
(1) Rinder dürfen gegen eine BHV1-Infektion nur mit
Impfstoffen geimpft werden, bei deren Herstellung 1. aus einem Bestand verbracht und in einen Bestand
eingestellt werden, der nicht BHV1-frei ist oder der sich
1. Virusstämme verwendet worden sind, die eine Deletion
nicht in einem Sanierungsverfahren befindet, sofern
des Glykoprotein-E-Gens aufweisen (negativer gE-
alle Rinder des aufnehmenden Bestandes regelmäßig
Marker) und die nicht zur Bildung von gE-Antikörpern
entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffher-
im geimpften Rind führen, oder
stellers geimpft worden sind,
2. Virusstämme verwendet worden sind, die keine Dele-
2. aus einem Bestand zur tierärztlichen Behandlung ver-
tion aufweisen, und zwar in Beständen, in denen die
bracht werden,
Rinder ausschließlich gemästet und zur Schlachtung
abgegeben werden. 3. unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden,
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von 4. unmittelbar ausgeführt oder nach einem anderen Mit-
Absatz 1 zulassen für Rinder, die aus dem Inland ver- gliedstaat verbracht werden oder
bracht werden sollen, sofern das Bestimmungsland eine 5. aus einem Bestand verbracht und in einen Bestand
Impfung mit einem anderen Impfstoff verlangt. eingestellt werden, in dem alle Rinder ausschließlich in
(3) Die zuständige Behörde kann die Impfung der Rinder Stallhaltung gemästet und anschließend zur Schlach-
eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen tung abgegeben werden.
die BHV1-Infektion anordnen, wenn dies aus Gründen der (2) Ist ein Sanierungsprogramm zur Tilgung von BHV1-
Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Sie kann dabei das Infektionen für das gesamte Inland oder einen Teil des
Verbringen der geimpften Rinder aus dem Bestand oder Inlands durch eine Entscheidung der Europäischen
dem bestimmten Gebiet von einer Genehmigung ab- Gemeinschaft nach Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG in
hängig machen. der jeweils geltenden Fassung anerkannt und hat das
(4) (weggefallen) Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung
und Landwirtschaft diese Entscheidung im Bundesanzei-
(5) (weggefallen)
ger bekannt gemacht, dürfen in die Rinderbestände des
betroffenen Gebietes nur Rinder verbracht werden, die
§ 2a den Bestimmungen dieser Entscheidung genügen. In
Untersuchungen diesem Fall muss die Bescheinigung nach Absatz 1 durch
eine durch die Entscheidung vorgeschriebene Zusatz-
(1) Der Besitzer hat, soweit sein Rinderbestand nicht erklärung ergänzt sein.
bereits nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BHV1-frei ist, alle Zucht- und
Nutzrinder im Alter von über neun Monaten im Abstand (3) Gilt das gesamte Inland oder ein Teil des Inlands
von längstens zwölf Monaten nach näherer Anweisung der durch eine Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft
zuständigen Behörde, nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils
geltenden Fassung als frei von einer BHV1-Infektion
1. sofern die Rinder des Bestandes nicht gegen eine und hat das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
BHV1-Infektion geimpft worden sind, blut- oder milch- Ernährung und Landwirtschaft diese Entscheidung im
serologisch auf Antikörper gegen das Virus der BHV1- Bundesanzeiger bekannt gemacht, dürfen in die Rinder-
Infektion, bestände des betroffenen Gebietes nur Rinder verbracht
2. sofern die Rinder des Bestandes mit Impfstoffen nach werden, die den Bestimmungen dieser Entscheidung
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind, blutserologisch genügen. In diesem Fall muss die Bescheinigung nach
auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus Absatz 1 durch eine durch die Entscheidung vorgeschrie-
der BHV1-Infektion bene Zusatzerklärung ergänzt sein.
untersuchen zu lassen. Satz 1 gilt nicht für Reagenten. Die (4) Die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 ist vom
zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Besitzer der Tiere, in dessen Bestand sie eingestellt
Satz 1 zulassen, wenn unter Berücksichtigung des werden, mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
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(5) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen sind, dürfen aus dem Gehöft oder von dem sonstigen
innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs Ausnahmen von Standort nicht entfernt werden.
Absatz 1 Satz 1 zulassen, sofern Belange der Seuchen- (2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Rinder, die unmittelbar zur
bekämpfung nicht entgegenstehen. Schlachtung oder nach vorheriger Impfung (Grundimmu-
nisierung, sofern die Rinder noch nicht geimpft waren,
§4 oder Wiederholungsimpfung entsprechend den Emp-
Weitergehende fehlungen des Impfstoffherstellers) auf betriebseigene
Befugnisse der zuständigen Behörde Weiden verbracht werden, wobei Kontakte zu Rindern
anderer Besitzer zu verhindern sind.
(1) Die zuständige Behörde kann das Treiben von
Rindern, die nicht die Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2
erfüllen, verbieten, soweit es aus Gründen der Seuchen- Titel 2
bekämpfung erforderlich ist.
Nach amtlicher Feststellung
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Dung
der BHV1-Infektion oder
und flüssige Stallabgänge aus Rinderställen oder von
des Verdachts der BHV1-Infektion
sonstigen Standorten der Rinder nur mit ihrer Genehmi-
gung ausgebracht werden dürfen, soweit es aus Gründen
der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. §6
Sperre
Unterabschnitt 2 (1) Ist der Ausbruch der BHV1-Infektion bei Rindern
Besondere Schutzmaßregeln amtlich festgestellt, so unterliegen das Gehöft oder der
sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften
Titel 1 der Sperre:
1. Der Besitzer hat alle Rinder in Ställen oder an sonsti-
Vor amtlicher Feststellung
gen Standorten abzusondern.
der BHV1-Infektion oder
des Verdachts der BHV1-Infektion 2. Rinder dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen
Behörde aus dem Gehöft oder von dem sonstigen
§5 Standort entfernt oder in das Gehöft oder an den
sonstigen Standort verbracht werden.
Schutzmaßregeln
3. Im Falle der künstlichen Besamung dürfen Rinder des
(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus- Bestandes nur mit Samen von Bullen besamt werden,
bruchs der BHV1-Infektion in einem Gehöft oder an einem die aus einer Besamungsstation stammen, die zum
sonstigen Standort gelten vor der amtlichen Feststellung Zeitpunkt der Samengewinnung frei von einer BHV1-
folgende Schutzmaßregeln: Infektion ist.
1. Der Besitzer hat alle Rinder in ihren Ställen oder an 4. Verendete oder getötete Rinder dürfen nur mit Geneh-
ihren sonstigen Standorten abzusondern. migung der zuständigen Behörde entfernt werden.
2. Rinder dürfen weder in das Gehöft oder den sonstigen 5. Der Besitzer hat abgestoßene oder abgestorbene
Standort noch aus dem Gehöft oder von dem sonsti- Früchte, tot geborene Kälber oder Nachgeburten
gen Standort verbracht werden. unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder besei-
3. Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen sich tigen zu lassen.
Rinder befinden, dürfen nur von dem Besitzer der 6. Der Besitzer hat Behälter, Gerätschaften, Fahrzeuge
Rinder, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, und sonstige Gegenstände, mit denen die seuchen-
Wartung und Pflege der Rinder betrauten Personen, kranken oder verdächtigen Rinder oder ihre Abgänge
von Tierärzten, von Personen im amtlichen Auftrag in Berührung gekommen sind, ferner die Stallgänge
oder mit vorheriger Zustimmung der zuständigen und die Plätze vor den Ein- und Ausgängen der Ställe
Behörde von einer anderen Person betreten werden, nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu
und zwar jeweils nur in bestandseigener Schutz- reinigen und zu desinfizieren.
kleidung oder in Einwegschutzkleidung.
7. Der Besitzer hat an den Ein- und Ausgängen der Ställe
4. Die in Nummer 3 genannten Personen haben unver- Matten oder andere geeignete Einrichtungen zur Des-
züglich nach Verlassen der Ställe oder Standorte die infektion des Schuhwerks anzubringen, die nach
Schutzkleidung abzulegen und die Hände zu reinigen näherer Anweisung des beamteten Tierarztes mit
und zu desinfizieren. einem wirksamen Desinfektionsmittel versehen sein
5. Der Besitzer hat verendete oder getötete Rinder, ab- müssen.
gestoßene oder abgestorbene Früchte, tot geborene 8. Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen sich
Kälber oder Nachgeburten bis zur Abgabe an den Rinder befinden, dürfen nur von dem Besitzer der Rin-
Beseitigungspflichtigen so aufzubewahren, dass sie der, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung,
vor äußeren Einflüssen geschützt sind und Menschen Wartung und Pflege der Rinder betrauten Personen,
oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen von Tierärzten, von Personen im amtlichen Auftrag
können. oder mit vorheriger Zustimmung der zuständigen
6. Von Rindern stammende Teile, Futter, Einstreu, Dung Behörde von einer anderen Person betreten werden,
und flüssige Stallabgänge sowie sonstige Gegen- und zwar jeweils nur in bestandseigener Schutz-
stände, mit denen Rinder in Berührung gekommen kleidung oder in Einwegschutzkleidung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2003 163
9. Die in Nummer 8 genannten Personen haben unver- 1. von denen die Seuche eingeschleppt oder
züglich nach Verlassen der Ställe oder Standorte die 2. in die die Seuche bereits weiterverschleppt
Schutzkleidung abzulegen und die Hände zu reinigen
und zu desinfizieren. worden sein kann, für die Dauer von 30 Tagen der behörd-
lichen Beobachtung. Die zuständige Behörde kann die Ent-
10. Alle Personen haben vor dem Verlassen des Gehöfts nahme von Blutproben zur Untersuchung auf eine BHV1-
ihr Schuhwerk zu reinigen und zu desinfizieren. Infektion sowie für diesen Bestand die Impfung anordnen.
(2) Die zuständige Behörde kann im Falle des Verdachts (2) Die zuständige Behörde kann im Falle des Verdachts
des Ausbruchs der BHV1-Infektion Maßnahmen nach des Ausbruchs der BHV1-Infektion Maßnahmen nach Ab-
Absatz 1 anordnen. satz 1 anordnen.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 darf das Verbringen der
Rinder nur genehmigt werden § 10
1. zur unmittelbaren Schlachtung oder Reinigung und Desinfektion
2. nach vorheriger Impfung mit Impfstoffen nach § 2 (1) Nach Entfernung der seuchenkranken und -verdäch-
Abs. 1 zum Zwecke der Ausmästung in einen Mast- tigen Rinder hat der Besitzer unverzüglich nach näherer
bestand oder zur sonstigen Nutzung in einen nicht Anweisung des beamteten Tierarztes
BHV1-freien Bestand oder in einen nicht in der Sanie- 1. die Standorte im Stall, in oder an denen kranke oder
rung befindlichen Bestand, wenn sichergestellt ist, verdächtige Rinder gehalten worden sind, zu reinigen
dass die Rinder aus diesem Bestand nur zur unmittel- und zu desinfizieren sowie eine Schadnagerbekämp-
baren Schlachtung verbracht werden. fung durchzuführen,
(4) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Rinder, die nach vor- 2. alle Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers
heriger Impfung (Grundimmunisierung, sofern die Rinder sein können, einschließlich der Fahrzeuge, mit denen
noch nicht geimpft waren, oder Wiederholungsimpfung diese Tiere in Berührung gekommen sind, zu reinigen
entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffher- und zu desinfizieren.
stellers) auf betriebseigene Weiden, auf denen sie nicht (2) Der Besitzer hat Futter und Einstreu, die Träger des
mit Rindern anderer Bestände Kontakt haben können, Seuchenerregers sein können, zu verbrennen oder zu-
verbracht werden. sammen mit dem Dung zu packen. Davon abweichend
(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht, soweit abgestoßene oder darf der Besitzer Futter auch einem Behandlungsverfah-
abgestorbene Früchte, tot geborene Kälber oder Nach- ren, durch das die Abtötung des Seuchenerregers ge-
geburten für Untersuchungen benötigt werden. währleistet ist, unterwerfen. Der Besitzer hat den Dung an
einem für Rinder unzugänglichen Platz zu packen, nach
§7 näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfi-
zieren oder mindestens zwei Monate zu lagern. Flüssige
Tötung Abgänge aus den Rinderställen oder sonstigen Stand-
orten der Rinder hat der Besitzer nach näherer Anweisung
Ist der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der
des beamteten Tierarztes zu desinfizieren oder min-
BHV1-Infektion in einem Gehöft oder an einem sonstigen
destens zwei Monate zu lagern. Abweichend von den
Standort amtlich festgestellt, kann die zuständige Behör-
Sätzen 2 und 3 kann die zuständige Behörde kürzere
de die Tötung der seuchenkranken und seuchenverdäch-
Lagerzeiten genehmigen, wenn Belange der Seuchen-
tigen Rinder anordnen.
bekämpfung nicht entgegenstehen.
§8
§ 11
Sperrbezirk
Ausstellungen, Märkte
Ist der Ausbruch der BHV1-Infektion bei Rindern in
Wird bei Rindern, die sich auf Ausstellungen, Märkten
einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort amtlich
und Veranstaltungen ähnlicher Art befinden, die BHV1-
festgestellt, so kann die zuständige Behörde das Gebiet in
Infektion amtlich festgestellt oder liegt ein Seuchen-
einem von ihr bestimmten, für die Seuchenbekämpfung
oder Ansteckungsverdacht vor, so kann die zuständige
erforderlichen Umkreis um das Gehöft oder den sonstigen
Behörde entsprechend den §§ 5 bis 10 Anordnungen
Standort zum Sperrbezirk erklären und eine amtstierärzt-
treffen.
liche Untersuchung von Rinderbeständen, einschließlich
der Entnahme von Proben zur Untersuchung auf eine
BHV1-Infektion, sowie die Impfung von Rindern im Sperr- Abschnitt 3
bezirk anordnen. Die zuständige Behörde kann ferner
Aufhebung der Schutzmaßregeln
anordnen, dass Rinder nur mit Genehmigung aus dem
Sperrbezirk verbracht werden dürfen.
§ 12
§9 Aufhebung der Schutzmaßregeln
Ansteckungsverdacht (1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben,
wenn die BHV1-Infektion erloschen ist oder der Verdacht
(1) Ist in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort auf BHV1-Infektion beseitigt ist.
der Ausbruch der BHV1-Infektion amtlich festgestellt, so
stellt die zuständige Behörde epizootiologische Nach- (2) Die BHV1-Infektion gilt als erloschen, wenn
forschungen an und unterstellt alle Rinder der Gehöfte 1. alle Rinder des Bestandes verendet sind oder getötet
oder sonstigen Standorte, oder entfernt worden sind oder
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2. die infizierten Rinder verendet sind oder getötet oder 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 3 Satz 1,
entfernt worden sind, die übrigen Rinder des Bestan- § 2a Abs. 2 oder §§ 4, 6 Abs. 2, §§ 7, 8 oder 9 Abs. 1
des keine auf die BHV1-Infektion hinweisenden klini- Satz 2 oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 11,
schen Erscheinungen zeigen und frühestens 30 Tage oder
nach Entfernen des letzten infizierten Rindes zwei 2. einer
im Abstand von mindestens vier Wochen bei allen über
neun Monate alten Rindern entnommene Blutproben a) mit einer Zulassung nach § 2 Abs. 2, § 2a Abs. 1
mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE- Satz 3, § 3 Abs. 5 oder
Glykoprotein des BHV1 untersucht worden sind oder b) mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 3 Satz 2, § 6
3. die infizierten Rinder verendet sind oder keine auf eine Abs. 1 Nr. 2 oder 4 oder § 10 Abs. 2 Satz 5
BHV1-Infektion hinweisenden klinischen Erscheinun- verbundenen vollziehbaren Auflage
gen zeigen, alle Rinder des Bestandes gegen eine
BHV1-Infektion geimpft worden sind (Grundimmuni- zuwiderhandelt.
sierung) und innerhalb von 30 Tagen nach der Impfung (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
keine auf eine BHV1-Infektion hinweisenden klini- Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
schen Erscheinungen zeigen und lässig
4. die Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 und 2 durchgeführt 1. entgegen § 2 Abs. 1 ein Rind impft,
und vom beamteten Tierarzt abgenommen worden
sind. 1a. entgegen § 2a Abs. 1 Satz 1 ein Zucht- oder ein
Nutzrind nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
(3) Der Verdacht auf eine BHV1-Infektion gilt als besei- untersuchen lässt,
tigt, wenn
2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3
1. die seuchenverdächtigen Rinder verendet sind oder Satz 1 ein Rind verbringt oder einstellt,
getötet oder entfernt worden sind und die übrigen
Rinder des Bestandes keine auf eine BHV1-Infektion 3. entgegen § 3 Abs. 4 eine Bescheinigung nicht oder
hinweisenden klinischen Erscheinungen zeigen und nicht mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt,
a) frühestens 30 Tage nach Entfernen der seuchenver- 3a. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder § 6 Abs. 1 Nr. 1 ein
dächtigen Rinder eine serologische Untersuchung Rind nicht absondert,
aller über neun Monate alten weiblichen Rinder auf 3b. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 ein Rind verbringt,
Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1
4. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 oder § 6 Abs. 1 Nr. 7 einen
mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist
Stall oder Standort betritt,
oder
5. einer Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 5,
b) geimpft worden sind (Grundimmunisierung) und
8 oder 9 oder § 10 Abs. 1 über das Ablegen der
frühestens 30 Tage nach der letzten Impfung mit
Schutzkleidung, die Reinigung, die Desinfektion
negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das
oder die Schadnagerbekämpfung zuwiderhandelt,
gE-Glykoprotein des BHV1 untersucht worden sind
oder 6. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 5 ein Rind, eine Frucht, ein
Kalb oder eine Nachgeburt nicht oder nicht richtig
2. alle Rinder des Bestandes geimpft worden sind
aufbewahrt,
(Grundimmunisierung) und innerhalb von 30 Tagen
nach der Impfung keine auf eine BHV1-Infektion 7. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 6 einen dort genannten
hinweisenden klinischen Erscheinungen zeigen. Gegenstand entfernt,
8. ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 ein
Rind entfernt oder verbringt,
Abschnitt 4
9. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 ein Rind besamt,
Ordnungswidrigkeiten
10. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 5 eine Frucht, ein Kalb oder
eine Nachgeburt nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt
§ 13
und nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt oder
Ordnungswidrigkeiten
11. einer Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 über
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buch- das Verbrennen, das Packen, die Desinfektion oder
stabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich das Lagern von Futter, Einstreu, Dung oder flüssi-
oder fahrlässig gem Stallabgang zuwiderhandelt.
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Anlage 1
(zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)
Voraussetzungen,
unter denen ein Rinderbestand als frei von einer BHV1-Infektion gilt
Abschnitt I 3. Die Rinder des Bestandes dürfen nur von Bullen, die
Von einer BHV1-Infektion freier frei von einer BHV1-Infektion sind, gedeckt werden
Rinderbestand (Basisuntersuchung) oder mit Samen von Bullen besamt werden, der aus
einer BHV1-freien Besamungsstation stammt. In Be-
stände, die frei von einer BHV1-Infektion sind, dürfen
1. Im Rinderbestand müssen nur Bullen, die frei von einer BHV1-Infektion sind, ein-
a) alle Rinder des Bestandes frei sein von klinischen gestellt werden. Zur künstlichen Besamung darf nur
Erscheinungen, die auf eine BHV1-Infektion hindeu- Samen von Bullen verwendet werden, die serologisch
ten, und mit negativem Ergebnis auf das gE-Glykoprotein des
b) bei einer zweimaligen Untersuchung aller über neun BHV1 untersucht worden sind.
Monate alten weiblichen Rinder sowie aller Zucht- 4. Bei Rinderbeständen, die vor Inkrafttreten dieser Ver-
bullen und der zur Zucht vorgesehenen männlichen ordnung landesrechtlich im Hinblick auf die BHV1-
Tiere im Abstand von fünf bis sieben Monaten, Infektion als unverdächtig anerkannt worden sind, gel-
aa) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infek- ten die Bestimmungen der Nummern 1 bis 3 als erfüllt.
tion geimpft worden sind, blut- oder milchsero-
logisch1) keine Antikörper gegen das Virus der
A b s c h n i t t II
BHV1-Infektion oder
bb) sofern die Rinder mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Aufrechterhaltung
Nr. 1 geimpft worden sind, blutserologisch der BHV1-Freiheit eines Rinder-
keine Antikörper gegen das gE-Glykoprotein bestandes (Kontrolluntersuchungen)
des Virus der BHV1-Infektion
Die BHV1-Freiheit eines Bestandes wird aufrechterhalten,
festgestellt worden sein oder der Bestand nach- wenn die nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind:
weislich nur mit Rindern aus Beständen, die frei von
einer BHV1-Infektion sind, aufgebaut worden sein 1. Alle Rinder des Bestandes sind frei von klinischen
und Erscheinungen, die auf eine BHV1-Infektion hindeuten.
c) in den letzten sechs Monaten der Verdacht oder der 2. In Abhängigkeit von der epidemiologischen Situation
Ausbruch der BHV1-Infektion nicht zur amtlichen müssen bei allen über 24 Monate alten Rindern blut-
Kenntnis gelangt sein und in diesem Zeitraum nur serologische Kontrolluntersuchungen mit negativem
BHV1-freie Rinder in den Bestand eingestellt wor- Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein
den sein. des BHV1 im Abstand von maximal zwölf Monaten
durchgeführt worden sein2).
Die serologische Untersuchung nach Buchstabe b
muss in einem Untersuchungsgang durchgeführt wer- 3. Für den Fall, dass bei einer Untersuchung nach Num-
den. mer 2 Reagenten festgestellt werden, ruht der Status,
bis durch eine frühestens 30 Tage nach Entfernung der
2. Die Rinder des Bestandes dürfen keinen Kontakt zu Reagenten durchgeführte zweimalige blutserologische
Rindern außerhalb des Bestandes, die nicht frei von Untersuchung aller Rinder im Abstand von mindestens
einer BHV1-Infektion sind, haben. Dies gilt auch für die zwei Monaten keine Reagenten festgestellt worden
Teilnahme der Rinder des Bestandes an Märkten, Tier- sind. Eine blutserologische Untersuchung bei Kühen
schauen oder ähnlichen Veranstaltungen sowie für kann durch eine Einzelmilchprobe ersetzt werden.
deren Transport und die Beschickung von Gemein-
schaftsweiden oder zum Verbringen in eine Tierklinik. 4. In den Bestand dürfen nur Rinder eingestellt werden,
die frei von einer BHV1-Infektion sind.
1) Die milchserologische Untersuchung kann vorgenommen werden durch 5. Abschnitt I Nr. 2, 3 und 4 gelten entsprechend.
– zwei Einzelmilchproben aller laktierenden Kühe im Abstand von fünf
bis sieben Monaten, die Einzelmilchproben können von bis zu fünf
2) Die blutserologische Untersuchung kann in Beständen mit nicht geimpf-
Tieren zusammen (gepoolt) untersucht werden, oder
ten Kühen ersetzt werden durch
– drei Bestandsmilchproben im Abstand von mindestens drei Monaten,
sofern zumindest 30 v. H. des Bestandes aus Kühen besteht, von – eine Einzelmilchprobe, die Einzelmilchproben können von bis zu fünf
denen regelmäßig Milch abgegeben wird, und durch eine einmalige Tieren zusammen (gepoolt) untersucht werden, oder
blutserologische Untersuchung aller über neun Monate alten weibli- – zwei Bestandsmilchproben im Abstand von mindestens drei Mona-
chen nicht milchgebenden Rinder sowie aller Zuchtbullen und der zur ten, sofern zumindest 30 v. H. des Bestandes aus Kühen besteht, von
Zucht vorgesehenen männlichen Rinder. Die Bestandsmilchprobe ist denen regelmäßig Milch abgegeben wird. Die Bestandsmilchprobe ist
auf Bestände mit maximal 50 laktierenden Kühen beschränkt, größere auf Bestände mit maximal 50 laktierenden Kühen beschränkt, größere
Bestände müssen hinsichtlich dieser Untersuchung geteilt werden. Bestände müssen hinsichtlich dieser Untersuchung geteilt werden.
166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2003
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)
Amtstierärztliche Bescheinigung
über die BHV1-Freiheit eines Rindes
Das (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n)
..................................................................................................................................
des ........................................................................................................................
in .......................................................... Kreis ......................................................
Land ......................................................................................................................
ist (sind) nach
Y § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a1),
Y § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b1)
(Untersuchung mit negativem Ergebnis am ................................................)
oder
Y § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c1)
der BHV1-Verordnung vom 25. November 1997 (BGBl. I S. 2758) in der jeweils
geltenden Fassung frei von einer BHV1-Infektion.
Das (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n)1) ......................
wurde/wurden alle1) mit einem Impfstoff geimpft, bei dessen Herstellung ein
Virusstamm verwendet wurde, der eine Deletion des Glykoprotein-E-Gens
aufweist.
Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit zwei Wochen nach dem Tage der
Ausstellung. Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn
die genannten Rinder mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung gekommen
sind.
Stempel der
zuständigen Behörde
.......................................................
(Unterschrift)
1) Zutreffendes bitte ankreuzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2003 167
Anlage 3
(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)
Amtstierärztliche Bescheinigung
über die BHV1-Freiheit eines Rinderbestandes
Der Bestand (Die Bestände)1)
des (der) ................................................................................................................
in .......................................................... Kreis ......................................................
Land ......................................................................................................................
ist (sind) nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der BHV1-Verordnung vom 25. November 1997
(BGBl. I S. 2758) in der jeweils geltenden Fassung frei von einer BHV1-Infektion.
Die letzte serologische Untersuchung des Bestandes ........................................1)
erfolgte am ............................................... .
Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit 3 Monate2)/6 Monate2)/12 Monate2)
nach der letzten serologischen Untersuchung, spätestens jedoch für den Be-
stand ....................................................1) am .................................................... .
Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn Rinder des
Bestandes mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung gekommen sind.
Stempel der
zuständigen Behörde
.......................................................
(Unterschrift)
1) Bei mehreren Beständen sind die Bestände einzeln aufzuführen.
2) Nichtzutreffendes streichen.
168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2003
Zweite Verordnung
zur Änderung der Vergabeverordnung
Vom 11. Februar 2003
Auf Grund des § 97 Abs. 6 des Gesetzes gegen Wett- 4. In § 7 wird in Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 jeweils
bewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekannt- das Wort „Verdingungsordnung“ durch die Wörter
machung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546) verordnet „Vergabe- und Vertragsordnung“ ersetzt.
die Bundesregierung:
5. § 13 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Änderung der Vergabeverordnung „Er sendet diese Information in Textform spätes-
Die Vergabeverordnung vom 9. Januar 2001 (BGBl. I tens 14 Kalendertage vor dem Vertragsabschluss
S. 110), zuletzt geändert durch die Verordnung vom an die Bieter ab.“
7. November 2002 (BGBl. I S. 4338), wird wie folgt ge- b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
ändert:
„Die Frist beginnt am Tage nach der Absendung der
1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „17. August 2000 Information durch den Auftraggeber. Auf den Tag
(BAnz. Nr. 200a vom 24. Oktober 2000)“ durch die des Zugangs der Information beim Bieter kommt es
Angabe „17. September 2002 (BAnz. Nr. 216a vom nicht an.“
20. November 2002)“ ersetzt.
Artikel 2
2. In § 5 Satz 1 wird die Angabe „25. Juli 2000 (BAnz.
Nr. 173a vom 13. September 2000)“ durch die Angabe Neubekanntmachung
„26. August 2002 (BAnz. Nr. 203a vom 30. Oktober Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann
2002)“ ersetzt. den Wortlaut der Vergabeverordnung in der vom Inkraft-
treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
3. § 6 Satz 1 wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt bekannt machen.
a) Das Wort „Verdingungsordnung“ wird durch die
Wörter „Vergabe- und Vertragsordnung“ ersetzt.
Artikel 3
b) Die Angabe „30. Mai 2000 (BAnz. Nr. 120a vom
Inkrafttreten
30. Juni 2000, BAnz. S. 19125)“ wird durch die
Angabe „12. September 2002 (BAnz. Nr. 202a vom Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
29. Oktober 2002)“ ersetzt. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 11. Februar 2003
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wolfgang Clement
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2003 169
Bekanntmachung
der Neufassung der Vergabeverordnung
Vom 11. Februar 2003
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Vergabe-
verordnung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 168) wird nachstehend der Wortlaut
der Vergabeverordnung in der ab dem 15. Februar 2003 geltenden Fassung
bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. Februar 2001 in Kraft getretene Verordnung vom 9. Januar 2001
(BGBl. I S. 110),
2. den am 22. Mai 2001 in Kraft getretenen Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom
16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876),
3. die am 1. Dezember 2002 in Kraft getretene Verordnung vom 7. November
2002 (BGBl. I S. 4338),
4. die am 15. Februar 2003 in Kraft getretene Verordnung vom 11. Februar 2003
(BGBl. I S. 168).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 97 Abs. 6 und des § 127 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August
1998 (BGBl. I S. 2546),
zu 3. des § 97 Abs. 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in
und 4. der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl. I
S. 2546).
Berlin, den 11. Februar 2003
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wolfgang Clement
170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2003
Verordnung
über die Vergabe öffentlicher Aufträge
(Vergabeverordnung – VgV)*)
Abschnitt 1 3. für alle anderen Liefer- und Dienstleistungsaufträge:
200 000 Euro,
Vergabebestimmungen
4. für Bauaufträge: 5 Millionen Euro,
§1 5. für Auslobungsverfahren, die zu einem Dienst-
Zweck der Verordnung leistungsauftrag führen sollen, dessen Schwellenwert,
Die Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das 6. für die übrigen Auslobungsverfahren der Wert, der bei
bei der Vergabe öffentlicher Aufträge einzuhaltende Ver- Dienstleistungsaufträgen gilt,
fahren sowie über die Zuständigkeit und das Verfahren bei 7. für Lose von Bauaufträgen nach Nummer 4: 1 Million
der Durchführung von Nachprüfungsverfahren für öffent- Euro oder bei Losen unterhalb von 1 Million Euro deren
liche Aufträge, deren geschätzte Auftragswerte die in § 2 addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes
geregelten Beträge ohne Umsatzsteuer erreichen oder aller Lose und
übersteigen (Schwellenwerte).
8. für Lose von Dienstleistungsaufträgen nach Nummer 2
oder 3: 80 000 Euro oder bei Losen unterhalb von
§2
80 000 Euro deren addierter Wert ab 20 vom Hundert
Schwellenwerte des Gesamtwertes aller Lose; dies gilt nicht im Sekto-
renbereich.
Der Schwellenwert beträgt:
1. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der
§3
Trinkwasser- oder Energieversorgung oder im Ver-
kehrsbereich: 400 000 Euro, Schätzung der Auftragswerte
2. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten (1) Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der
oder oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leis-
Bundeseinrichtungen außer Forschungs- und Entwick- tung auszugehen.
lungs-Dienstleistungen und Dienstleistungen des An-
(2) Der Wert eines beabsichtigten Auftrages darf nicht in
hangs I B der Richtlinie 92/50/EWG des Rates über die
der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, ihn der
Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher
Anwendung dieser Bestimmungen zu entziehen.
Dienstleistungsaufträge vom 18. Juni 1992 (ABl. EG
Nr. L 209 S.1), geändert durch die Richtlinie 97/52/EG (3) Bei zeitlich begrenzten Lieferaufträgen mit einer
vom 13. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 328 S.1): 130 000 Laufzeit bis zu zwölf Monaten sowie bei Dienstleistungs-
Euro; im Verteidigungsbereich gilt dies bei Lieferauf- aufträgen bis zu 48 Monaten Laufzeit, für die kein Gesamt-
trägen nur für Waren, die im Anhang II der Richtlinie preis angegeben wird, ist bei der Schätzung des Auftrags-
93/36/EWG des Rates über die Koordinierung der Ver- wertes der Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages
fahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge vom zugrunde zu legen. Bei Lieferaufträgen mit einer Laufzeit
14. Juni 1993 (ABl. EG Nr. L 199 S.1), geändert durch von mehr als zwölf Monaten ist der Gesamtwert ein-
die Richtlinie 97/52/EG vom 13. Oktober 1997 (ABl. EG schließlich des geschätzten Restwertes zugrunde zu
Nr. L 328 S. 1), aufgeführt sind, legen. Bei unbefristeten Verträgen oder bei nicht abseh-
barer Vertragsdauer folgt der Vertragswert aus der monat-
*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 97/52/EG des lichen Zahlung multipliziert mit 48.
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 zur
Änderung der Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG über (4) Bei regelmäßigen Aufträgen oder Daueraufträgen
die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleis-
tungs-, Liefer- und Bauaufträge (ABl. EG Nr. L 328 S. 1) und der Richt- über Lieferungen oder Dienstleistungen ist bei der Schät-
linie 98/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Ände- zung des Auftragswertes entweder der tatsächliche
rung der Richtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe Gesamtauftragswert entsprechender Aufträge für ähn-
durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrs-
versorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. EG Nr. L 101 S. 1) liche Arten von Lieferungen oder Dienstleistungen aus den
in deutsches Recht. vorangegangenen zwölf Monaten oder dem vorangegan-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2003 171
genen Haushaltsjahr, unter Anpassung an voraussicht- 1. Bei Verträgen über einzelne Linien mit einer Laufzeit
liche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der von bis zu drei Jahren ist einmalig auch eine freihän-
auf die erste Lieferung oder Dienstleistung folgenden dige Vergabe ohne sonstige Voraussetzungen zuläs-
zwölf Monate oder der geschätzte Gesamtwert während sig.
der auf die erste Lieferung oder Dienstleistung folgenden 2. Bei längerfristigen Verträgen ist eine freihändige Ver-
zwölf Monate oder während der Laufzeit des Vertrages, gabe ohne sonstige Voraussetzungen im Rahmen des
soweit diese länger als zwölf Monate ist, zugrunde zu § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zuläs-
legen. sig, wenn ein wesentlicher Teil der durch den Vertrag
(5) Bestehen die zu vergebenden Aufträge aus bestellten Leistungen während der Vertragslaufzeit
mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag ausläuft und anschließend im Wettbewerb vergeben
vergeben wird, müssen bei der Schätzung alle Lose wird. Die Laufzeit des Vertrages soll zwölf Jahre nicht
berücksichtigt werden. Bei Lieferaufträgen gilt dies nur für überschreiten. Der Umfang und die vorgesehenen
Lose über gleichartige Lieferungen. Modalitäten des Auslaufens des Vertrages sind nach
Abschluss des Vertrages in geeigneter Weise öffentlich
(6) Sieht der beabsichtigte Auftrag über Lieferungen bekannt zu machen.*)
oder Dienstleistungen Optionsrechte vor, so ist der vor-
aussichtliche Vertragswert auf Grund des größtmöglichen §5
Auftragswertes unter Einbeziehung der Optionsrechte zu
schätzen. Vergabe freiberuflicher Dienstleistungen
(7) Bei der Schätzung des Auftragswertes von Bau- Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 GWB haben
leistungen ist außer dem Auftragswert der Bauaufträge bei der Vergabe von Dienstleistungen, die im Rahmen
der geschätzte Wert der Lieferungen zu berücksichtigen, einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wett-
die für die Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind bewerb mit freiberuflichen Tätigen angeboten werden,
und vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. sowie bei Auslobungsverfahren, die zu solchen Dienst-
leistungen führen sollen, die Verdingungsordnung für frei-
(8) Der Wert einer Rahmenvereinbarung wird auf der berufliche Leistungen (VOF) in der Fassung der Bekannt-
Grundlage des geschätzten Höchstwertes aller für diesen machung vom 26. August 2002 (BAnz. Nr. 203a vom
Zeitraum geplanten Aufträge berechnet. Eine Rahmenver- 30. Oktober 2002) anzuwenden. Dies gilt nicht für Dienst-
einbarung ist eine Vereinbarung mit einem oder mehreren leistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren
Unternehmen, in der die Bedingungen für Einzelaufträge Lösung vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben
festgelegt werden, die im Laufe eines bestimmten Zeit- werden kann. Satz 1 findet auf Aufträge im Sektoren-
raumes vergeben werden sollen, insbesondere über den bereich keine Anwendung.
in Aussicht genommenen Preis und gegebenenfalls die in
Aussicht genommene Menge. §6
(9) Bei Auslobungsverfahren, die zu einem Dienst- Vergabe von Bauleistungen
leistungsauftrag führen sollen, ist dessen Wert zu
Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 GWB haben
schätzen, bei allen übrigen Auslobungsverfahren die
bei der Vergabe von Bauaufträgen und Baukonzessionen
Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer.
die Bestimmungen des 2. Abschnittes des Teiles A der
(10) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A)
Auftragswertes ist der Tag der Absendung der Bekannt- in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September
machung der beabsichtigten Auftragsvergabe oder die 2002 (BAnz. Nr. 202a vom 29. Oktober 2002) anzuwen-
sonstige Einleitung des Vergabeverfahrens. den; für die in § 98 Nr. 6 GWB genannten Auftraggeber gilt
dies nur hinsichtlich der Bestimmungen, die auf diese
§4 Auftraggeber Bezug nehmen. Baukonzessionen sind
Bauaufträge, bei denen die Gegenleistung für die Bau-
Vergabe von arbeiten statt in einer Vergütung in dem Recht auf Nutzung
Liefer- und Dienstleistungsaufträgen der baulichen Anlage, gegebenenfalls zuzüglich der Zah-
(1) Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes lung eines Preises besteht. Satz 1 findet auf Aufträge im
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (nachfolgend GWB) Sektorenbereich keine Anwendung.
haben bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungs-
aufträgen sowie bei der Durchführung von Auslobungs- §7
verfahren, die zu Dienstleistungen führen sollen, die Aufträge im Sektorenbereich
Bestimmungen des 2. Abschnittes des Teiles A der
Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A) in der Fas- (1) Die in § 98 Nr. 1 bis 3 GWB genannten Auftraggeber,
sung der Bekanntmachung vom 17. September 2002 die eine Tätigkeit nach § 8 Nr. 1, Nr. 4 Buchstabe b oder
(BAnz. Nr. 216a vom 20. November 2002) anzuwenden, Nr. 4 Buchstabe c ausüben, haben bei der Vergabe von
wenn in den §§ 5 und 6 nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 Aufträgen die folgenden Bestimmungen anzuwenden:
findet auf Aufträge im Sektorenbereich keine Anwendung. 1. im Fall von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie
Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungen führen
(2) Für Auftraggeber nach § 98 Nr. 5 GWB gilt Absatz 1
sollen, die Bestimmungen des 3. Abschnittes des
hinsichtlich der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen
Teiles A der Verdingungsordnung für Leistungen
und für Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungen
(VOL/A). Dies gilt nicht für Aufträge im Sinne des § 5;
führen sollen.
(3) Bei Aufträgen, deren Gegenstand Personennah- *) Redaktionshinweis:
§ 4 Abs. 3 tritt gemäß Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung
verkehrsleistungen der Kategorie Eisenbahnen sind, gilt der Vergabeverordnung vom 7. November 2002 (BGBl. I S. 4338) am
Absatz 1 mit folgenden Maßgaben: 31. Dezember 2014 außer Kraft.
172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2003
2. im Fall von Bauaufträgen die Bestimmungen des c) das Betreiben von Netzen zur Versorgung der
3. Abschnittes des Teiles A der Vergabe- und Vertrags- Öffentlichkeit im Eisenbahn-, Straßenbahn- oder
ordnung für Bauleistungen (VOB/A). sonstigen Schienenverkehr, im öffentlichen Perso-
(2) Die in § 98 Nr. 1 bis 3 GWB genannten Auftraggeber, nenverkehr auch mit Kraftomnibussen und Ober-
die eine Tätigkeit nach § 8 Nr. 2, Nr. 3 oder Nr. 4 Buch- leitungsbussen, mit Seilbahnen sowie mit automa-
stabe a ausüben, und die in § 98 Nr. 4 GWB genannten tischen Systemen. Im Verkehrsbereich ist ein Netz
Auftraggeber haben bei der Vergabe von Aufträgen die auch vorhanden, wenn die Verkehrsleistungen auf
folgenden Bestimmungen anzuwenden: Grund einer behördlichen Auflage erbracht werden;
dazu gehören die Festlegung der Strecken, Trans-
1. im Fall von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie portkapazitäten oder Fahrpläne.
Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungen führen
sollen, die Bestimmungen des 4. Abschnittes des
§9
Teiles A der Verdingungsordnung für Leistungen
(VOL/A). Dies gilt nicht für Aufträge im Sinne des § 5; Ausnahmen im Sektorenbereich
2. im Fall von Bauaufträgen die Bestimmungen des (1) Die Tätigkeit des Auftraggebers nach § 98 Nr. 4 GWB
4. Abschnittes des Teiles A der Vergabe- und Vertrags- gilt nicht als eine Tätigkeit
ordnung für Bauleistungen (VOB/A). 1. im Sinne des § 8 Nr. 1, sofern die Gewinnung von Trink-
wasser für die Ausübung einer anderen Tätigkeit als
§8 der Trinkwasserversorgung der Öffentlichkeit erforder-
Tätigkeit im Sektorenbereich lich ist, die Lieferung an das öffentliche Netz nur von
seinem Eigenverbrauch abhängt und unter Zugrunde-
Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Ener- legung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich
gieversorgung oder im Verkehrsbereich (Sektorenbereich) des laufenden Jahres nicht mehr als 30 vom Hundert
sind die im Folgenden genannten Tätigkeiten: seiner gesamten Trinkwassergewinnung ausmacht;
1. Trinkwasserversorgung: 2. im Sinne des § 8 Nr. 2, sofern die Erzeugung von Strom
die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Ver- für die Ausübung einer anderen Tätigkeit als der Ver-
sorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der sorgung der Öffentlichkeit erforderlich ist, die Lieferung
Gewinnung, dem Transport oder der Verteilung von Trink- von Strom an das öffentliche Netz nur von seinem
wasser sowie die Versorgung dieser Netze mit Trinkwas- Eigenverbrauch abhängt und unter Zugrundelegung
ser; dies gilt auch, wenn diese Tätigkeit mit der Ableitung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des
und Klärung von Abwässern oder mit Wasserbauvorha- laufenden Jahres nicht mehr als 30 vom Hundert seiner
ben sowie Vorhaben auf dem Gebiet der Bewässerung gesamten Energieerzeugung ausmacht;
und der Entwässerung im Zusammenhang steht, sofern 3. im Sinne des § 8 Nr. 2, sofern die Erzeugung von Gas
die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge sich zwangsläufig aus der Ausübung einer anderen
mehr als 20 vom Hundert der mit dem Vorhaben oder Tätigkeit ergibt, die Lieferung an das öffentliche Netz
Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfü- nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu
gung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht; nutzen und unter Zugrundelegung des Mittels der letz-
2. Elektrizitäts- und Gasversorgung: ten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres
nicht mehr als 20 vom Hundert des Umsatzes des
die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur
betreffenden Auftraggebers ausgemacht hat;
Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit
der Erzeugung, dem Transport oder der Verteilung von 4. im Sinne des § 8 Nr. 3, sofern die Erzeugung von
Strom oder der Gewinnung von Gas sowie die Ver- Wärme sich zwangsläufig aus der Ausübung einer
sorgung dieser Netze mit Strom oder Gas durch Unter- anderen Tätigkeit ergibt, die Lieferung an das öffent-
nehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 des Energiewirt- liche Netz nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirt-
schaftsgesetzes; schaftlich zu nutzen und unter Zugrundelegung des
3. Wärmeversorgung: Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufen-
den Jahres nicht mehr als 20 vom Hundert des Umsat-
die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur zes des Auftraggebers ausgemacht hat.
Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit
der Erzeugung, dem Transport oder der Verteilung von (2) § 7 gilt nicht für Aufträge, die anderen Zwecken als
Wärme sowie die Versorgung dieser Netze mit Wärme; der Durchführung der in § 8 genannten Tätigkeiten dienen.
4. Verkehrsbereich: (3) § 7 gilt nicht für Aufträge, die zur Durchführung der in
§ 8 genannten Tätigkeiten außerhalb des Gebietes, in dem
a) die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Ge- der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
bietes zum Zwecke der Versorgung von Beför- gilt, vergeben werden, wenn sie nicht mit der tatsäch-
derungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen lichen Nutzung eines Netzes oder einer Anlage innerhalb
durch Flughafenunternehmer, die eine Genehmi- dieses Gebietes verbunden sind. Die betreffenden Auf-
gung nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 der Luftverkehrs- traggeber teilen der Kommission der Europäischen
Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekannt- Gemeinschaften auf deren Anfrage alle Tätigkeiten mit,
machung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 610) erhal- die nach ihrer Auffassung unter Satz 1 fallen. Eine Kopie
ten haben oder einer solchen bedürfen; des Schreibens an die Kommission übersenden sie unauf-
b) die Nutzung eines geographisch abgegrenzten gefordert dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Gebietes zum Zwecke der Versorgung von Beför- Technologie*).
derungsunternehmen im See- oder Binnenschiff- *) Redaktionshinweis:
verkehr mit Häfen oder anderen Verkehrsend- Auf Grund des Organisationserlasses vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I
einrichtungen; S. 4206 ) jetzt Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2003 173
(4) § 7 gilt nicht für Aufträge, die zum Zwecke der Einfluss ausüben kann, insbesondere auf Grund der
Weiterveräußerung oder Weitervermietung an Dritte ver- Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder
geben werden, vorausgesetzt, dass der Auftraggeber kein der für das Unternehmen geltenden Vorschriften. Es wird
besonderes oder ausschließliches Recht zum Verkauf vermutet, dass ein beherrschender Einfluss ausgeübt
oder zur Vermietung des Auftragsgegenstandes besitzt wird, wenn der Auftraggeber
und dass andere Unternehmen die Möglichkeit haben,
1. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unter-
diese Waren unter gleichen Bedingungen wie der betref-
nehmens besitzt oder
fende Auftraggeber zu verkaufen oder zu vermieten. Die
betreffenden Auftraggeber teilen der Kommission der 2. über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unter-
Europäischen Gemeinschaften auf deren Anfrage alle nehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder
Arten von Erzeugnissen mit, die nach ihrer Auffassung 3. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-,
unter Satz 1 fallen. Eine Kopie des Schreibens an die Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens
Kommission übersenden sie unaufgefordert dem Bundes-
bestellen kann.
ministerium für Wirtschaft und Technologie*).
Verbundene Unternehmen sind auch diejenigen, die einen
(5) § 7 gilt nicht für Aufträge, die
beherrschenden Einfluss im Sinne des Satzes 3 auf den
1. bei Tätigkeiten nach § 8 Nr. 1 die Beschaffung von Auftraggeber ausüben können oder die ebenso wie der
Wasser oder Auftraggeber einem beherrschenden Einfluss eines ande-
2. bei Tätigkeiten nach § 8 Nr. 2 und 3 die Beschaffung ren Unternehmens unterliegen.
von Energie oder von Brennstoffen zum Zwecke der
Energieerzeugung § 11
zum Gegenstand haben. Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz
(1) Die in § 98 Nr. 1 bis 4 GWB genannten Auftraggeber,
§ 10 die nach dem Bundesberggesetz eine Berechtigung zur
Freistellung verbundener Unternehmen Aufsuchung oder Gewinnung von Erdöl, Gas, Kohle oder
anderen Festbrennstoffen erhalten haben, haben bei der
(1) § 7 gilt nicht für Dienstleistungsaufträge, Vergabe von Aufträgen zum Zwecke der Durchführung der
1. die ein Auftraggeber an ein mit ihm verbundenes zuvor bezeichneten Tätigkeiten den Grundsatz der Nicht-
Unternehmen vergibt, diskriminierung und der wettbewerbsorientierten Auftrags-
vergabe zu beachten. Insbesondere haben sie Unterneh-
2. die ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere Auf-
men, die ein Interesse an einem solchen Auftrag haben kön-
traggeber zur Durchführung von Tätigkeiten im Sinne
nen, ausreichende Informationen zur Verfügung zu stellen
des § 8 gebildet haben, an einen dieser Auftraggeber
und bei der Auftragsvergabe objektive Kriterien zugrunde
oder an ein Unternehmen vergibt, das mit einem dieser
zu legen. Auf Aufträge, die die Beschaffung von Energie
Auftraggeber verbunden ist,
oder Brennstoffen zur Energieerzeugung zum Gegenstand
sofern mindestens 80 vom Hundert des von diesem haben, sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
Unternehmen während der letzten drei Jahre in der
Europäischen Gemeinschaft erzielten durchschnittlichen (2) Die in Absatz 1 genannten Auftraggeber erteilen der
Umsatzes im Dienstleistungssektor aus der Erbringung Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter den
dieser Dienstleistungen für die mit ihm verbundenen von dieser festgelegten Bedingungen Auskunft über die
Unternehmen stammen. Satz 1 gilt auch, sofern das Vergabe der unter diese Vorschrift fallenden Aufträge.
Unternehmen noch keine drei Jahre besteht, wenn zu
erwarten ist, dass in den ersten drei Jahren seines Beste- § 12
hens mindestens 80 vom Hundert erreicht werden. Drittlandsklausel
Werden die gleichen oder gleichartigen Dienstleistungen
Auftraggeber, die eine der in § 8 genannten Tätigkeiten
von mehr als einem mit dem Auftraggeber verbundenen
ausüben, können bei Lieferaufträgen Angebote zurück-
Unternehmen erbracht, ist der Gesamtumsatz in der
weisen, bei denen der Warenanteil zu mehr als 50 vom
Europäischen Gemeinschaft zu berücksichtigen, der sich
Hundert des Gesamtwertes aus Ländern stammt, die
für diese Unternehmen aus der Erbringung von Dienst-
nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Euro-
leistungen ergibt. Die Auftraggeber teilen der Kommission
päischen Wirtschaftsraum sind und mit denen auch keine
der Europäischen Gemeinschaften auf deren Verlangen
sonstigen Vereinbarungen über gegenseitigen Markt-
den Namen der Unternehmen, die Art und den Wert des
zugang bestehen. Das Bundesministerium für Wirtschaft
jeweiligen Dienstleistungsauftrages und alle Angaben mit,
und Technologie*) gibt im Bundesanzeiger bekannt, mit
welche die Kommission der Europäischen Gemeinschaf-
welchen Ländern und auf welchen Sektoren solche Ver-
ten zur Prüfung für erforderlich hält.
einbarungen bestehen. Sind zwei oder mehrere Waren-
(2) Ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Absat- angebote nach den Zuschlagskriterien des § 25b Nr. 1
zes 1 ist ein Unternehmen, das als Mutter- oder Tochter- Abs. 1 oder § 11 SKR Nr. 1 Abs. 1 VOL/A gleichwertig, so
unternehmen im Sinne des § 290 Abs. 1 des Handels- ist das Angebot zu bevorzugen, das nicht nach Satz 1
gesetzbuches gilt, ohne dass es auf die Rechtsform und zurückgewiesen werden kann. Die Preise sind als gleich-
den Sitz ankommt. Im Fall von Auftraggebern, auf die wertig anzusehen, wenn sie um nicht mehr als 3 vom
§ 290 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches nicht zutrifft, sind Hundert voneinander abweichen. Die Bevorzugung unter-
verbundene Unternehmen diejenigen, auf die der Auftrag- bleibt, sofern sie den Auftraggeber zum Erwerb von Aus-
geber unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden rüstungen zwingen würde, die andere technische Merk-
*)
male als bereits genutzte Ausrüstungen haben und
Redaktionshinweis:
Auf Grund des Organisationserlasses vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I dadurch zu Inkompatibilität oder technischen Schwierig-
S. 4206 ) jetzt Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. keiten bei Betrieb und Wartung oder zu unverhältnismäßi-
174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2003
gen Kosten führen würden. Software, die in der Ausstat- b) für ein in das Vergabeverfahren eingeschaltetes
tung für Telekommunikationsnetze verwendet wird, gilt als Unternehmen tätig sind, wenn dieses Unternehmen
Ware im Sinne dieses Absatzes. zugleich geschäftliche Beziehungen zum Auftrag-
geber und zum Bieter oder Bewerber hat,
§ 13
es sei denn, dass dadurch für die Personen kein Inter-
Informationspflicht essenkonflikt besteht oder sich die Tätigkeiten nicht
Der Auftraggeber informiert die Bieter, deren Angebote auf die Entscheidungen in dem Vergabeverfahren aus-
nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des wirken.
Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll und (2) Als voreingenommen gelten auch die Personen,
über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung deren Angehörige die Voraussetzungen nach Absatz 1
ihres Angebotes. Er sendet diese Information in Textform
Nr. 1 bis 3 erfüllen. Angehörige sind der Verlobte, der
spätestens 14 Kalendertage vor dem Vertragsabschluss
Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte
an die Bieter ab. Die Frist beginnt am Tag nach der Absen-
gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister,
dung der Information durch den Auftraggeber. Auf den
Ehegatten und Lebenspartner der Geschwister und Ge-
Tag des Zugangs der Information beim Bieter kommt es
schwister der Ehegatten und Lebenspartner, Geschwister
nicht an. Ein Vertrag darf vor Ablauf der Frist oder ohne
der Eltern sowie Pflegeeltern und Pflegekinder.
dass die Information erteilt worden und die Frist abgelau-
fen ist, nicht geschlossen werden. Ein dennoch ab-
geschlossener Vertrag ist nichtig.
Abschnitt 2
§ 14
Nachprüfungsbestimmungen
Bekanntmachungen
Bei Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen
§ 17
Gemeinschaften nach diesen Bestimmungen sollen
die Auftraggeber die Bezeichnungen des Gemeinsamen Angabe der Vergabekammer
Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen (Common
Die Auftraggeber geben in der Vergabebekanntma-
Procurement Vocabulary – CPV) zur Beschreibung des
chung und den Vergabeunterlagen die Anschrift der
Auftragsgegenstandes verwenden. Das Bundesministe-
Vergabekammer an, der die Nachprüfung obliegt. Soweit
rium für Wirtschaft und Technologie*) gibt das CPV im
eine Vergabeprüfstelle gemäß § 103 GWB besteht, kann
Bundesanzeiger bekannt.
diese zusätzlich genannt werden.
§ 15
Elektronische Angebotsabgabe § 18
Soweit die Bestimmungen, auf die die §§ 4 bis 7 verwei- Zuständigkeit der Vergabekammern
sen, keine Regelungen über die elektronische Angebotsab- (1) Die Vergabekammer des Bundes ist zuständig für die
gabe enthalten, können die Auftraggeber zulassen, dass die Nachprüfung der Vergabeverfahren des Bundes und von
Abgabe der Angebote in anderer Form als schriftlich per Auftraggebern im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB, sofern
Post oder direkt erfolgen kann, sofern sie sicherstellen, dass der Bund die Beteiligung verwaltet oder die sonstige
die Vertraulichkeit der Angebote gewahrt ist. Digitale Ange- Finanzierung überwiegend gewährt hat oder der Bund
bote sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur über die Leitung überwiegend die Aufsicht ausübt oder die
nach dem Signaturgesetz zu versehen und zu verschlüsseln; Mitglieder des zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht
die Verschlüsselung ist bis zum Ablauf der für die Einrei- berufenen Organs überwiegend bestimmt hat. Erfolgt die
chung der Angebote festgelegten Frist aufrechtzuerhalten. Beteiligung, sonstige Finanzierung oder Aufsicht über die
Leitung oder Bestimmung der Mitglieder der Geschäfts-
§ 16
führung oder des zur Aufsicht berufenen Organs durch
Ausgeschlossene Personen mehrere Stellen und davon überwiegend durch den Bund,
(1) Als Organmitglied oder Mitarbeiter eines Auftrag- so ist die Vergabekammer des Bundes die zuständige
gebers oder als Beauftragter oder als Mitarbeiter eines Vergabekammer, es sei denn, die Beteiligten haben sich
Beauftragten eines Auftraggebers dürfen bei Entschei- auf die Zuständigkeit einer anderen Vergabekammer ge-
dungen in einem Vergabeverfahren für einen Auftraggeber einigt.
als voreingenommen geltende natürliche Personen nicht (2) Übt der Bund auf Auftraggeber im Sinne des § 98
mitwirken, soweit sie in diesem Verfahren Nr. 4 GWB einzeln einen beherrschenden Einfluss aus, ist
1. Bieter oder Bewerber sind, die Vergabekammer des Bundes zuständig. Wird der
beherrschende Einfluss gemeinsam mit einem anderen
2. einen Bieter oder Bewerber beraten oder sonst unter-
Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3 GWB ausgeübt, ist die
stützen oder als gesetzlicher Vertreter oder nur in dem
Vergabekammer des Bundes zuständig, sofern der Anteil
Vergabeverfahren vertreten,
des Bundes überwiegt. Ein beherrschender Einfluss wird
3. a) bei einem Bieter oder Bewerber gegen Entgelt angenommen, wenn die Stelle unmittelbar oder mittelbar
beschäftigt oder bei ihm als Mitglied des Vorstan- die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Auftrag-
des, Aufsichtsrates oder gleichartigen Organs tätig gebers besitzt oder über die Mehrheit der mit den Anteilen
sind oder des Auftraggebers verbundenen Stimmrechte verfügt
*)
oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-,
Redaktionshinweis:
Auf Grund des Organisationserlasses vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Auftraggebers bestel-
S. 4206 ) jetzt Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. len kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2003 175
(3) Die Vergabekammer des Bundes ist zuständig für die § 20
Nachprüfung von Vergabeverfahren von Auftraggebern im Schlichtungsverfahren
Sinne des § 98 Nr. 5 GWB, sofern der Bund die Mittel allein
oder überwiegend bewilligt hat. (1) Jeder Beteiligte an einem Vergabeverfahren von Auf-
traggebern im Sinne von § 98 GWB, die im Sektoren-
(4) Ist bei Auftraggebern nach § 98 Nr. 6 GWB die Stelle,
bereich tätig sind, oder jeder, dem im Zusammenhang mit
die unter § 98 Nr. 1 bis 3 GWB fällt, nach den Absätzen 1
einem solchen Vergabeverfahren durch einen Rechtsver-
bis 3 dem Bund zuzuordnen, ist die Vergabekammer des
stoß ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht,
Bundes zuständig.
kann ein nach den Absätzen 2 bis 7 geregeltes Schlich-
(5) Werden die Vergabeverfahren im Rahmen einer tungsverfahren in Anspruch nehmen.
Organleihe für den Bund durchgeführt, ist die Vergabe-
(2) Der Antrag auf ein Schlichtungsverfahren ist an das
kammer des Bundes zuständig.
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie*) zu
(6) Werden die Vergabeverfahren im Rahmen einer richten, das den Antrag unverzüglich an die Kommission
Auftragsverwaltung für den Bund durchgeführt, ist die der Europäischen Gemeinschaften weiterleitet.
Vergabekammer des jeweiligen Landes zuständig.
(3) Betrifft nach Auffassung der Kommission die Strei-
(7) Ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 tigkeit die korrekte Anwendung des Gemeinschaftsrech-
bis 5 ein Auftraggeber einem Land zuzuordnen, ist die tes, informiert sie den Auftraggeber und bittet ihn, an dem
Vergabekammer des jeweiligen Landes zuständig. Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Das Schlichtungs-
(8) In allen anderen Fällen wird die Zuständigkeit der verfahren wird nicht durchgeführt, falls der Auftraggeber
Vergabekammern nach dem Sitz des Auftraggebers dem Schlichtungsverfahren nicht beitritt. Der Antragsteller
bestimmt. wird darüber informiert.
§ 19 (4) Tritt der Auftraggeber dem Schlichtungsverfahren
bei, schlägt die Kommission einen unabhängigen Schlich-
Bescheinigungsverfahren ter vor. Jede Partei des Schlichtungsverfahrens erklärt, ob
(1) Auftraggeber im Sinne von § 98 GWB, die im Sekto- sie den Schlichter akzeptiert, und benennt einen weiteren
renbereich tätig sind, können ihre Vergabeverfahren und Schlichter. Die Schlichter können bis zu zwei Personen als
Vergabepraktiken regelmäßig von einem Prüfer untersu- Sachverständige zu ihrer Beratung hinzuziehen. Die am
chen lassen, um eine Bescheinigung darüber zu erhalten, Schlichtungsverfahren Beteiligten können die vorgesehe-
dass diese Verfahren und Praktiken mit den §§ 97 bis 101 nen Sachverständigen ablehnen.
GWB und den nach §§ 7 bis 16 anzuwendenden Vergabe-
(5) Jeder am Schlichtungsverfahren Beteiligte erhält die
bestimmungen übereinstimmen.
Möglichkeit, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Die
(2) Für das Bescheinigungsverfahren gilt die Euro- Schlichter bemühen sich, möglichst rasch eine Einigung
päische Norm EN 45503*). zwischen den Beteiligten herbeizuführen.
(3) Akkreditierungsstelle für die Prüfer ist das Bundes- (6) Der Antragsteller und der Auftraggeber können
amt für Wirtschaft**). jederzeit das Schlichtungsverfahren beenden. Beide kom-
(4) Die Prüfer sind unabhängig und müssen die Voraus- men für ihre eigenen Kosten auf; die Kosten des Ver-
setzungen der Europäischen Norm EN 45503 erfüllen. fahrens sind hälftig zu tragen.
(5) Die Prüfer berichten den Auftraggebern schriftlich (7) Wird ein Antrag auf Nachprüfung nach § 107 GWB
über die Ergebnisse ihrer nach der Europäischen Norm gestellt und hat bereits ein Beteiligter am Vergabeverfahren
durchgeführten Prüfung. ein Schlichtungsverfahren eingeleitet, so hat der Auftragge-
ber die am Schlichtungsverfahren beteiligten Schlichter
(6) Auftraggeber, die eine Bescheinigung erhalten
unverzüglich darüber zu informieren. Die Schlichter bieten
haben, können im Rahmen ihrer zu veröffentlichenden
dem Betroffenen an, dem Schlichtungsverfahren beizutreten.
Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Ge-
Die Schlichter können, falls sie es für angemessen erachten,
meinschaften folgende Erklärung abgeben:
entscheiden, das Schlichtungsverfahren zu beenden.
„Der Auftraggeber hat gemäß der Richtlinie 92/13/ EWG
des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der § 21
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung Korrekturmechanismus der Kommission
der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe
durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und (1) Erhält die Bundesregierung im Laufe eines Vergabe-
Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor verfahrens vor Abschluss des Vertrages eine Mitteilung
(ABl. EG Nr. L 76 S. 14) eine Bescheinigung darüber erhal- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, dass
ten, dass seine Vergabeverfahren und -praktiken am … sie der Auffassung ist, dass ein klarer und eindeutiger
mit dem Gemeinschaftsrecht über die Auftragsvergabe Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich der
und den einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung des öffentlichen Aufträge vorliegt, der zu beseitigen ist, teilt
Gemeinschaftsrechts übereinstimmen.“ das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie*)
dies dem Auftraggeber mit.
(7) Auftraggeber können auch das von einem anderen
Staat eingerichtete Bescheinigungssystem, das der (2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb von
Europäischen Norm EN 45503 entspricht, nutzen. 14 Kalendertagen nach Eingang dieser Mitteilung dem
*) Die Europäische Norm EN 45503 ist veröffentlicht als DIN EN 45503 des
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie*) zur
DIN Deutsches Institut für Normung e.V., Berlin. Weitergabe an die Kommission eine Stellungnahme zu
**) Redaktionshinweis: übermitteln, die insbesondere folgende Angaben enthält:
Auf Grund des Gesetzes über die Zusammenlegung des Bundesamtes
für Wirtschaft mit dem Bundesausfuhramt vom 21. Dezember 2000 *) Redaktionshinweis:
(BGBl. I S. 1956, 1957) jetzt Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon- Auf Grund des Organisationserlasses vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I
trolle. S. 4206 ) jetzt Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.
176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2003
1. die Bestätigung, dass der Verstoß beseitigt wurde, Technologie*) unaufgefordert bis zum 31. Januar eines
oder jeden Jahres, erstmals bis 31. Januar 2001, über die
2. eine Begründung, warum der Verstoß nicht beseitigt Anzahl der Nachprüfungsverfahren des Vorjahres und
wurde, gegebenenfalls dass das Vergabeverfahren deren Ergebnisse.
bereits Gegenstand von Nachprüfungsverfahren nach
dem Vierten Teil des GWB ist, oder
3. Angabe, dass das Vergabeverfahren ausgesetzt Abschnitt 3
wurde.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(3) Ist das Vergabeverfahren Gegenstand eines Nach-
prüfungsverfahrens nach dem Vierten Teil des GWB oder
wurde es ausgesetzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet,
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie*) § 23
zur Weiterleitung an die Kommission unverzüglich über
den Ausgang des Verfahrens zu informieren. Übergangsbestimmungen
Bereits begonnene Vergabeverfahren werden nach dem
§ 22
Recht, das zum Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens
Statistik galt, beendet.
Die Vergabekammern und die Oberlandesgerichte
informieren das Bundesministerium für Wirtschaft und
*)
§ 24
Redaktionshinweis:
Auf Grund des Organisationserlasses vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4206 ) jetzt Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2003 177
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten
der bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung
Vom 27. Januar 2003
I.
Nach § 143 Abs. 2 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),
§ 149a Abs. 2 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom 7. August 1996
(BGBl. I S. 1254), der durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I
S. 2167) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpas-
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-
erlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) wird
1. die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundes-
beamtinnen und Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 und
der Besoldungsgruppen C 1 bis C 3
a) dem Vorstand der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und
b) dem Vorstand der Bundesknappschaft
jeweils für ihren Geschäftsbereich,
2. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der
Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 2 bis
A 15 dem Vorstand der Bahnversicherungsanstalt für seinen Geschäfts-
bereich sowie
3. die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundes-
beamtinnen und Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 der
Unfallkasse des Bundes mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten der
Künstlersozialkasse dem Vorstand der Unfallkasse des Bundes mit dem
Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf die Geschäftsführerin oder den
Geschäftsführer weiter zu übertragen,
übertragen.
II.
Abschnitt I dieser Anordnung ist ab dem Tag nach der Verkündung anzuwen-
den. Von diesem Zeitpunkt an ist Abschnitt II der Anordnung über die Ernennung
und Entlassung der Bundesbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministe-
riums für Arbeit und Sozialordnung vom 5. Juni 1979 (BGBl. I S. 651), zuletzt
geändert durch die Anordnung vom 2. Februar 1999 (BGBl. I S. 317), nicht mehr
anzuwenden. Abschnitt I der Anordnung vom 5. Juni 1979 (BGBl. I S. 651), zuletzt
geändert durch die Anordnung vom 27. März 2001 (BGBl. I S. 479), ist ab dem
1. Januar 2003 nicht mehr anzuwenden, soweit er Regelungen für die Beam-
tinnen und Beamten der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung
enthält.
Bonn, den 27. Januar 2003
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
In Vertretung
Heinrich Tiemann
178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2003
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 2003 – 2 BvR
716/01 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 51 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes ist mit Artikel 6 Absatz 2 des
Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit die Vorschrift die Aus-
schließung von Personen erlaubt, die elterliche Verantwortung im Sinne von
Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes tragen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 27. Januar 2003
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Berichtigung
des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
Vom 5. Februar 2003
Das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) ist
wie folgt zu berichtigen:
1. In § 1 Abs. 1 ist das Wort „Organisationen“ durch das Wort „Organisation“ zu
ersetzen.
2. In § 8 Abs. 1 Satz 1 ist die Angabe „§ 2 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 2“
zu ersetzen.
3. In § 19 ist das Wort „Voraussetzung“ durch das Wort „Vorausfestsetzung“
zu ersetzen.
Bonn, den 5. Februar 2003
Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Dr. E i m e r
178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2003
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 2003 – 2 BvR
716/01 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 51 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes ist mit Artikel 6 Absatz 2 des
Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit die Vorschrift die Aus-
schließung von Personen erlaubt, die elterliche Verantwortung im Sinne von
Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes tragen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 27. Januar 2003
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Berichtigung
des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
Vom 5. Februar 2003
Das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) ist
wie folgt zu berichtigen:
1. In § 1 Abs. 1 ist das Wort „Organisationen“ durch das Wort „Organisation“ zu
ersetzen.
2. In § 8 Abs. 1 Satz 1 ist die Angabe „§ 2 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 2“
zu ersetzen.
3. In § 19 ist das Wort „Voraussetzung“ durch das Wort „Vorausfestsetzung“
zu ersetzen.
Bonn, den 5. Februar 2003
Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Dr. E i m e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2003 179
Berichtigung der
Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes
Vom 10. Februar 2003
In der Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes vom
19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210) ist der Wortlaut von § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buch-
stabe b des Einkommensteuergesetzes 2002 wie folgt zu fassen:
„b) Beiträge zu den folgenden Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall:
aa) Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen,
bb) Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht,
cc) Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitrags-
leistung, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von zwölf Jahren
seit Vertragsabschluss ausgeübt werden kann,
dd) Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil,
wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens zwölf Jahren abge-
schlossen worden ist.
2Bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember 1990 einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
ten Gebiet und vor dem 1. Januar 1991 keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten, gilt bis
zum 31. Dezember 1996 Folgendes:
3Hat der Steuerpflichtige zurzeit des Vertragsabschlusses das 47. Lebens-
jahr vollendet, verkürzt sich bei laufender Beitragsleistung die Mindest-
vertragsdauer von zwölf Jahren um die Zahl der angefangenen Lebensjahre,
um die er älter als 47 Jahre ist, höchstens jedoch auf sechs Jahre.
4Fondsgebundene Lebensversicherungen sind ausgeschlossen. 5Ausge-
schlossen sind auch Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall, bei
denen der Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von einer anderen Person
abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben hat, es sei denn, es werden
aus anderen Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Aus-
gleichsansprüche arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher
Art durch Übertragung von Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen
erfüllt;“.
Berlin, den 10. Februar 2003
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Scheurle
180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2003
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: DMB Bundesdruckerei GmbH & Co. KG
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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a
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N sc
e r Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen
Abgeschlossen am 31. Dezember 2002 – Format DIN A4 – Umfang 726 Seiten
Der Fundstellennachweis A weist die Fundstellen der im Bundesgesetzblatt oder im
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Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Vorschriften, die lediglich der Inkraft-
setzung völkerrechtlicher Vereinbarungen dienen, sowie das nach Anlage II des Einigungs-
vertrages noch fortgeltende Recht der Deutschen Demokratischen Republik nach.
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Völkerrechtliche Vereinbarungen
und Verträge zur Vorbereitung und Herstellung der Einheit Deutschlands
Abgeschlossen am 31. Dezember 2002 – Format DIN A4 – Umfang 810 Seiten
Der Fundstellennachweis B weist die Fundstellen der von der Bundesrepublik Deutschland
und ihren Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie
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