2470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen
Vom 10. Dezember 2003
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes
über internationale Patentübereinkommen
Artikel II § 3 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom
21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Patentkostengesetzes
In Teil A Abschnitt I Unterabschnitt 3 des Gebührenverzeichnisses zu § 2
Abs. 1 des Patentkostengesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), das
zuletzt durch Artikel 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681)
geändert worden ist, wird die Nummer 313 820 gestrichen.
Artikel 3
Aufhebung von Rechtsvorschriften
(1) Die Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung nach Artikel II § 3
Abs. 6 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 1. Juni
1992 (BGBl. 1992 II S. 375) wird aufgehoben.
(2) Die Verordnung über die Übersetzungen europäischer Patentschriften
vom 2. Juni 1992 (BGBl. 1992 II S. 395) wird aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des vierten Kalendermonats in Kraft, der auf
das Inkrafttreten des Übereinkommens vom 17. Oktober 2000 über die Anwen-
dung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer
Patente für die Bundesrepublik Deutschland folgt. Das Bundesministerium der
Justiz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Dezember 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003 2471
Gesetz
zur Änderung und Ergänzung des
Entschädigungsgesetzes und anderer Vorschriften
(Entschädigungsrechtsänderungsgesetz – EntschRÄndG)
Vom 10. Dezember 2003
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. § 3 wird wie folgt geändert:
das folgende Gesetz beschlossen:
Der Punkt am Ende von Absatz 1 Satz 1 wird durch ein
Semikolon ersetzt. Danach wird der folgende Halb-
Inhaltsübersicht Artikel satz eingefügt:
Änderung des Entschädigungsgesetzes 1 „sind nur Teilflächen eines Grundstücks zu entschädi-
gen, richtet sich der Vervielfältiger nach der Nutzungs-
Änderung des Ausgleichsleistungsgesetzes 1a art des Gesamtgrundstücks zum Zeitpunkt der Schä-
Änderung des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes 2 digung.“
Änderung des Vermögensgesetzes 3 3. § 4 wird wie folgt geändert:
Gesetz zur Regelung in der Deutschen Demokratischen a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Republik nicht erfüllter Entschädigungsansprüche aus
Enteignung (DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz – aa) In Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „im Verhält-
DDR-ErfG) 4 nis 2 zu 1“ durch die Wörter „im Verhältnis 1
zu 1“ ersetzt.
Gesetz zur beschleunigten Abwicklung
einiger Altforderungen 5 bb) Es wird folgender Satz angefügt:
(weggefallen) 6 „Ist Berechtigter die in Auflösung befindliche
Änderung der Grundstücksverkehrsordnung 7 Gesellschaft und wurde ein Gesellschaftsan-
teil vor Überführung des Unternehmens in
Änderung rückerstattungsrechtlicher Bestimmungen 8 Volkseigentum staatlich verwaltet oder in
Änderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes 9 Volkseigentum überführt, so ist dieser Anteil
anhand der letzten Bilanz oder sonstigen
Änderung des Gesetzes zur Regelung der beweiskräftigen Unterlagen für den letzten
Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen Stichtag vor seiner Schädigung zu berechnen;
und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen 9a
dieser Anteil ist aus dem staatlichen Anteil
Änderung des Einführungsgesetzes zum zum Zeitpunkt der Schädigung des Unterneh-
Bürgerlichen Gesetzbuche 9b mens herauszurechnen. Für die übrigen
Gesellschaftsanteile bestimmt sich deren Wert
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang 10
anhand der Bilanz oder sonstigen beweiskräf-
Bekanntmachungserlaubnis 11 tigen Unterlagen für den letzten Stichtag vor
Überführung des Unternehmens in Volksei-
Inkrafttreten 12
gentum. Die nach den Sätzen 4 und 5 ermittel-
ten Werte sind zusammenzurechnen.“
b) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
Artikel 1
„(2a) Gehört zum Betriebsvermögen eines
Änderung des Entschädigungsgesetzes Unternehmens mit höchstens zehn Mitarbeitern
einschließlich mitarbeitender Familienmitglieder
Das Entschädigungsgesetz vom 27. September 1994 nicht mehr als ein Betriebsgrundstück, ist auf
(BGBl. I S. 2624, 1995 I S. 110), zuletzt geändert durch Antrag des Berechtigten die Bemessungsgrund-
§ 14 Abs. 19 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 lage mit dem siebenfachen Einheitswert des
(BGBl. I S. 3519), wird wie folgt geändert: Grundstücks zuzüglich des sonstigen nach Ab-
1. In § 1 Abs. 1 werden nach Satz 4 die folgenden Sätze satz 2 Satz 2 Nr. 2 bis 5 und Satz 3 zu bewertenden
eingefügt: Betriebsvermögens zu ermitteln; die Absätze 1
und 2 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.“
„Nach dem 31. Dezember 2003 festgesetzte Entschä-
digungsansprüche werden durch Geldleistung erfüllt, c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
die ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
vor der Bekanntgabe des Bescheides verzinst wird.
Der Zinssatz beträgt vom 1. Januar 2004 monatlich „Dieser ist um den Wert der nach § 6 Abs. 6a
1/2 vom Hundert. Die Zinsen werden mit der Entschä- Satz 2 des Vermögensgesetzes übernomme-
digung festgesetzt.“ nen Schulden zu mindern.“
2472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003
bb) Es wird folgender Satz angefügt: fonds, so hat der zur Abführung Verpflichtete dem
Entschädigungsfonds unverzüglich den Abschluss
„Steht dem Berechtigten aufgrund gesetzli-
des Vertrages mitzuteilen. Der Mitteilungspflicht
cher Vorschriften oder vertraglicher Vereinba-
unterliegen auch die Entgelte für die Nutzung ehe-
rung statt der Rückgabe einzelner Vermögens-
mals volkseigener Grundstücke durch die Inhaber
werte nach § 6 Abs. 6a des Vermögensgeset-
dinglicher Nutzungsrechte.“
zes der Verkaufserlös oder der Anspruch auf
Zahlung des Verkehrswerts zu, gelten die
Sätze 1 und 2 entsprechend.“
4. In § 5 Abs. 2 werden vor dem Wort „Entschädigungs- Artikel 1a
ansprüche“ folgende Wörter eingefügt: Änderung
„Bis zum 31. Dezember 2003 festgesetzte“. des Ausgleichsleistungsgesetzes
5. § 6 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: In § 6 Abs. 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes vom
27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2628), das zuletzt
„Dies gilt nicht, wenn die Gegenleistung oder die Ent- durch Artikel 3 § 60 des Gesetzes vom 16. Februar 2001
schädigung an den Verfügungsberechtigten oder in (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, werden nach den
den Fällen des § 2 Abs. 4 des Verwaltungsrechtlichen Wörtern „des Vermögensgesetzes“ die Wörter „und des
Rehabilitierungsgesetzes die Ausgleichsleistung an § 12 Abs. 1 Satz 2 des Entschädigungsgesetzes“ einge-
den Entschädigungsfonds schon herausgegeben fügt.
wurde oder noch herauszugeben ist.“
6. § 10 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt geändert: Artikel 2
aa) Nach den Wörtern „der 1,3fache“ werden die Änderung des
Wörter „vor der Schädigung zuletzt festge- NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes
stellte“ eingefügt.
Das NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz vom 27. Sep-
bb) (weggefallen) tember 1994 (BGBl. I S. 2624, 2632), geändert durch Arti-
b) Nummer 7 wird wie folgt geändert: kel 5 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I
S. 1823), wird wie folgt geändert:
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
„Nicht beanspruchte Vermögenswerte im Sinne
des Satzes 1 sind auch die den nicht bekannten a) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
oder nicht auffindbaren Miteigentümern oder Mit-
„Hat der Berechtigte Bruchteilseigentum an einem
erben zustehenden Rechte. Die §§ 1936, 1964
Vermögensgegenstand, den anteiligen Verkehrs-
und 1965 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 369
wert oder eine entsprechende Beteiligung an
des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokrati-
einem Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Satz 4 bis 10
schen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 27
des Vermögensgesetzes erlangt, so ist der Ver-
S. 465) finden keine Anwendung;“.
kehrswert zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs
c) Nummer 11 wird wie folgt geändert: abzüglich zu erstattender Kosten nach § 3 Abs. 1
Satz 9 des Vermögensgesetzes von der Entschädi-
Das Semikolon am Ende von Nummer 11 wird gung des Unternehmens abzuziehen. Ist die Resti-
durch einen Punkt ersetzt. Danach wird der folgen- tution von Bruchteilseigentum, die Zahlung des
de Halbsatz angefügt: anteiligen Verkehrswertes oder die Einräumung
„Für Veräußerungen, die nach dem 17. Dezember einer entsprechenden Beteiligung an einem Unter-
2003 beurkundet wurden, mindestens der im Zeit- nehmen ausgeschlossen, wird zu der Entschädi-
punkt des Verkaufs geltende Kaufpreis gemäß § 68 gung für das Unternehmen keine gesonderte Ent-
des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes;“. schädigung für das Betriebsgrundstück gewährt,
wenn dieses in der Bemessungsgrundlage für die
7. § 12 wird wie folgt geändert: Entschädigung des Unternehmens berücksichtigt
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 einge- wird.“
fügt: b) Nach dem ersten Halbsatz des bisherigen Satzes 3
„Für nach diesem Gesetz getroffene Entscheidun- wird folgender Halbsatz eingefügt:
gen gilt § 32 Abs. 4 Satz 1 des Vermögensgesetzes „in den Fällen des § 4 Abs. 2a des Entschädi-
nicht.“ gungsgesetzes ist der Abgeltungsbetrag dem Ein-
b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Amt oder heitswert vor der Vervierfachung hinzuzurechnen;“.
Landesamt“ durch die Wörter „Amt, Landesamt
c) Es werden folgende Sätze angefügt:
oder Bundesamt“ ersetzt.
„Ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat
c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
vor der Bekanntgabe des Bescheides wird der Ent-
„(3) Besteht nach § 10 Abs. 1 Nr. 11 die Pflicht schädigungsbetrag verzinst. Der Zinssatz beträgt
zur Abführung des Verkaufserlöses oder des Ent- monatlich 1/2 vom Hundert. Die Zinsen werden mit
gelts für die Nutzung an den Entschädigungs- der Entschädigung festgesetzt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003 2473
2. In § 4 Satz 1 werden die Wörter „die Oberfinanzdirek- 5. § 18a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
tion (Bundesvermögensverwaltung) Berlin“ ersetzt
„§ 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 gilt mit der Maßgabe entspre-
durch die Wörter „das Bundesamt zur Regelung offe-
chend, dass die Behörde auch Sicherungshypothe-
ner Vermögensfragen“.
ken in Höhe der nach § 18 Abs. 1 Satz 2 auszuweisen-
den Einzelbeträge begründen kann, deren Rangfolge
sich nach der ursprünglichen Rangfolge der einzelnen
Artikel 3 untergegangenen dinglichen Rechte zum Zeitpunkt
der Schädigung richtet; daran können sich Siche-
Änderung des Vermögensgesetzes
rungshypotheken für Ansprüche nach § 7 Abs. 1 und
Das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntma- § 7a Abs. 2 anschließen.“
chung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4026), zuletzt
6. Dem § 29 werden die folgenden Absätze 3 und 4 an-
geändert durch Artikel 246 der Verordnung vom 25. No-
gefügt:
vember 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
„(3) Das Bundesamt zur Regelung offener Vermö-
0. § 3 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
gensfragen entscheidet ab dem 1. Januar 2004 über
Der Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und fol- die vermögensrechtlichen Ansprüche, auf die dieses
gender Halbsatz angefügt: Gesetz nach § 1 Abs. 6 entsprechend anzuwenden ist.
Auf Veranlassung der bislang zuständigen Behörde
„diese Pflicht besteht in beiden Fallgruppen auch
kann das Bundesamt zur Regelung offener Vermö-
gegenüber dem Bundesamt zur Regelung offener Ver-
gensfragen diese ersuchen, in seiner Vertretung ein
mögensfragen.“
Verwaltungsverfahren auch nach dem 31. Dezember
1. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt: 2003 abschließend zu bearbeiten, wenn die beabsich-
tigte Entscheidung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 bis zum
„(3) Änderungen der tatsächlichen Umstände, die 30. Juni 2004 den am Verfahren Beteiligten mitgeteilt
einen Ausschlussgrund nach Absatz 1 Buchstabe a werden kann.
bis d begründen, können von den Berechtigten nach
bestandskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht (4) Das Bundesamt zur Regelung offener Vermö-
mehr geltend gemacht werden. Die Vorschriften über gensfragen veranlasst die im Rahmen des Aufgebots-
die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsak- verfahrens nach § 33 Abs. 7 erforderliche Veröffentli-
ten bleiben unberührt.“ chung des Aufgebots im Bundesanzeiger.“
2. (weggefallen) 7. Dem § 33 wird folgender Absatz 7 angefügt:
3. In § 7 Abs. 5 wird nach Satz 1 folgender Satz ein- „(7) Kann über einen Antrag nicht entschieden
gefügt: werden, weil die Person, der die Entscheidung zu-
zustellen wäre, nicht ermittelt werden kann, führt
„Der Ersatzanspruch steht auch dann dem Entschädi-
die Behörde ein Aufgebotsverfahren entsprechend
gungsfonds zu, wenn eine Gesellschaft verfügungs-
§ 332a Abs. 2 bis 5 des Lastenausgleichsgesetzes
befugt ist, deren unmittelbarer oder mittelbarer
durch. Mit Ablauf der von der Behörde bezeichneten
Anteilseigner mehrheitlich eine öffentlich-rechtliche
Aufgebotsfrist erlöschen die Rechte aus dem Antrag.“
Gebietskörperschaft oder die Bundesanstalt für verei-
nigungsbedingte Sonderaufgaben ist.“ 8. Dem § 41 wird der folgende Absatz 4 angefügt:
4. § 7a wird wie folgt geändert: „(4) In Widerspruchsverfahren, die am 1. Januar
2004 anhängig sind oder danach anhängig werden,
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
tritt das Bundesamt zur Regelung offener Vermögens-
„Ein Anspruch nach Satz 1 entsteht nicht, wenn fragen an die Stelle der ansonsten zuständigen Wider-
der Kaufpreis von einem ehemaligen volkseigenen spruchsbehörde oder des Widerspruchsausschus-
Betrieb oder einer sozialistischen Genossenschaft ses, wenn vermögensrechtliche Ansprüche geltend
geleistet wurde.“ gemacht werden, auf die dieses Gesetz gemäß § 1
Abs. 6 entsprechend anzuwenden ist.“
b) In Absatz 2 Satz 4 wird der den Satz abschließende
Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender
Teilsatz angefügt:
Artikel 4
„dies gilt auch dann, wenn eine Gesellschaft verfü-
gungsbefugt ist, deren unmittelbarer oder mittel- Gesetz
barer Anteilseigner mehrheitlich eine öffentlich- zur Regelung in der Deutschen
rechtliche Gebietskörperschaft oder die Bundes- Demokratischen Republik nicht erfüllter
anstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben Entschädigungsansprüche aus Enteignung
ist und den zurückzuübertragenden Vermögens- (DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz – DDR-EErfG)
wert unentgeltlich erlangt hat.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: §1
„(4) Die Absätze 1 bis 3c sind auf Rückübertra-
Anspruch auf nachträgliche
gungsansprüche nach § 6 nur dann anzuwenden,
Erfüllung eines Entschädigungsanspruchs
wenn nicht bereits nach § 8 der Unternehmens-
rückgabeverordnung oder § 6 Abs. 6a Satz 1 Halb- (1) Ist ein Anspruch auf Entschädigung nach den zum
satz 2 Rückzahlungen festzusetzen sind.“ Zeitpunkt der Enteignung in der früheren Deutschen
2474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003
Demokratischen Republik anzuwendenden gesetzlichen §3
Bestimmungen nicht erfüllt worden, so richtet sich dieser
gegen denjenigen Träger öffentlicher Verwaltung, der den Währungsumstellung
enteigneten Vermögenswert aufgrund der Bestimmun- Der in Mark der Deutschen Demokratischen Republik
gen des Einigungsvertrages unmittelbar oder mittelbar begründete Anspruch ist im Verhältnis 2 zu 1 auf Deut-
erhalten hat. Wurde der enteignete Vermögenswert vor sche Mark umzustellen; dieser Betrag ist auf Euro umzu-
dem 3. Oktober 1990 aus Volkseigentum veräußert oder stellen. Der Anspruch ist abweichend von § 7 Abs. 2 des
ist vor dem 3. Oktober 1990 für den enteigneten Vermö- Entschädigungsgesetzes vom 25. April 1960 (GBl. I Nr. 26
genswert nachweislich eine Gegenleistung an den S. 257), § 3 Abs. 2 des Entschädigungsgesetzes vom
Staatshaushalt der Deutschen Demokratischen Republik 15. Juni 1984 (GBl. I Nr. 17 S. 209) und § 6 Abs. 2 und § 12
entrichtet worden, richtet sich der Anspruch gegen den Abs. 2 der in Absatz 1 Satz 4 genannten Verordnung ab
Entschädigungsfonds. dem 17. Dezember 2003 mit 4 vom Hundert für das Jahr
(2) Dieses Gesetz ist entsprechend auf Entschädigun- zu verzinsen. Entsprechendes gilt für die in Mark der
gen anzuwenden, die im Beitrittsgebiet bei Enteignungen Deutschen Demokratischen Republik begründeten nach
auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher § 2 aus der Entschädigung zu erfüllenden Forderungen.
Grundlage vorgesehen waren. Dies gilt auch für zunächst
freigestellte Beteiligungen von ausländischen Gesell- §4
schaftern an den auf der genannten Grundlage enteigne-
ten Unternehmensträgern; der Antragsteller hat in diesen Zuständigkeit
Fällen den Verzicht auf etwaig fortbestehende Beteili-
gungs- oder sonstige Vermögensrechte zu erklären, die Über Ansprüche nach den §§ 1 und 2 entscheiden die
im Zusammenhang mit der Enteignung dem ausländi- für die Durchführung des Vermögensgesetzes zuständi-
schen Gesellschafter an dem neu gebildeten Unterneh- gen Behörden. Zuständig ist das Amt, Staatliche Amt
mensträger eingeräumt worden waren. oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen,
in dessen Bezirk das enteignete Grundstück oder Gebäu-
(3) Ist ein Anspruch auf Entschädigung in der früheren de belegen ist oder das enteignete Unternehmen seinen
Deutschen Demokratischen Republik nicht festgesetzt Sitz hatte. Ist ein vermögensrechtliches Verfahren bei
worden, so bemisst sich die Entschädigung einem Amt anhängig oder anhängig gewesen, so bleibt
dieses zuständig. Die Landesregierungen werden
1. bei Grundstücken und Gebäuden nach dem ermächtigt, anstelle der nach Satz 1 und 2 zuständigen
1,3fachen des vor der Schädigung zuletzt festgestell- Behörde durch Rechtsverordnung einer anderen Landes-
ten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Hilfs- behörde die Aufgaben nach diesem Gesetz zu übertra-
wertes im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 3 des Entschädi- gen.
gungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I
S. 2624),
§5
2. bei Gesellschaftsanteilen nach dem 1,3fachen des im
Hauptfeststellungszeitraum vor der Schädigung zu- Antragsfrist
letzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswer-
tes oder Reinvermögens im Sinne von § 4 des Ent- Anträge nach den §§ 1 und 2 können bis zum 16. Juni
schädigungsgesetzes, 2004 gestellt werden (Ausschlussfrist). Ein Antrag nach
dem Vermögensgesetz, über den noch nicht bestands-
3. bei Ansprüchen auf Befriedigung langfristiger Ver- kräftig entschieden worden ist, gilt als Antrag nach dieser
bindlichkeiten nach § 5 des Entschädigungsgesetzes, Vorschrift.
4. bei Ansprüchen auf bewegliche Sachen nach § 5a des
Entschädigungsgesetzes. §6
Verfahren
§2
Die Abschnitte V und VI des Vermögensgesetzes gel-
Rechte ten entsprechend. § 32 Abs. 1 des Vermögensgesetzes
an enteigneten Grundstücken findet keine Anwendung. Für Widerspruchsverfahren gilt
§ 26 Abs. 3 des Vermögensgesetzes entsprechend.
Gläubiger von Rechten an einem Grundstück oder
Gebäude, die bei Inanspruchnahme im Grundbuch ein-
getragen waren, sowie ihre Rechtsnachfolger haben §7
Anspruch auf Erfüllung ihrer dem dinglichen Recht Ausschluss doppelter Entschädigung
zugrunde liegenden Forderung aus der zu zahlenden Ent-
schädigung, soweit sie noch keinen Ausgleich erhalten Hat der Berechtigte für den Verlust des enteigneten
haben; die Gewährung von Ausgleichsforderungen nach Vermögenswerts oder für die Entziehung des Entschädi-
§ 40 des D-Markbilanzgesetzes gilt insoweit nicht als gungsanspruchs eine Leistung nach dem Gesetz zur
Ausgleich. Übersteigt die Summe der geltend gemachten Regelung offener Vermögensfragen, dem Entschädi-
Forderungen den Entschädigungsbetrag, so sind die gungsgesetz oder dem Ausgleichsleistungsgesetz vom
Leistungen für die Forderungen entsprechend zu kürzen. 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624) oder Leistungen
§ 3 Abs. 4 Satz 3 und 4 des Entschädigungsgesetzes nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten oder steht
vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624) gilt entspre- ihm eine solche Leistung zu, so scheiden Ansprüche
chend. nach diesem Gesetz aus.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003 2475
Artikel 5 Artikel 8
Gesetz Änderung
zur beschleunigten rückerstattungsrechtlicher Bestimmungen
Abwicklung einiger Altforderungen
(1) Das Bundesrückerstattungsgesetz in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 250-1, veröf-
§1 fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Aufhebung der Entschuldung Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3714), wird wie folgt geändert:
Die Entschuldung nach dem Gesetz über die Ent-
schuldung der Klein- und Mittelbauern beim Eintritt in 1. § 38 wird wie folgt geändert:
Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften vom
17. Februar 1954 der Deutschen Demokratischen Repu- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Ober-
blik (GBl. I Nr. 23 S. 224) wird mit Wirkung vom 1. Januar finanzdirektion (Bundesvermögensabteilung)“ durch
2005 aufgehoben. Satz 1 gilt auch für Entschuldungen, die Wörter „Das Bundesamt zur Regelung offener
die nach § 50 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes Vermögensfragen“ ersetzt.
fortbestehen.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
§2 2. § 40 wird wie folgt geändert:
Fälligkeit a) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Oberfinanz-
direktion (Bundesvermögensabteilung)“ durch die
Die am 31. Dezember 2004 noch von der Entschuldung Wörter „Das Bundesamt zur Regelung offener Ver-
nach dem in § 1 Satz 1 genannten Gesetz betroffenen mögensfragen“ ersetzt.
Forderungen werden zu dem in § 1 Satz 1 genannten
Zeitpunkt fällig. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Die Ober-
finanzdirektion (Bundesvermögensabteilung)“ durch
die Wörter „Das Bundesamt zur Regelung offener
§3
Vermögensfragen“ ersetzt.
Abschlag und Härteregelung
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Die Oberfinanz-
Die in § 2 genannten Forderungen sind vermindert um direktion (Bundesvermögensabteilung)“ durch die
einen Abschlag von 20 vom Hundert zu erfüllen. In Härte- Wörter „Das Bundesamt zur Regelung offener Ver-
fällen kann Stundung vereinbart werden. mögensfragen“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Ober-
§4 finanzdirektion (Bundesvermögensabteilung)“ durch
Wegfall der die Wörter „des Bundesamtes zur Regelung offe-
Entschuldung zu früherem Zeitpunkt ner Vermögensfragen“ ersetzt.
Der Wegfall der Entschuldungsvoraussetzungen zu 3. § 43 a wird wie folgt geändert:
einem früheren Zeitpunkt bleibt unberührt.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach § 38 Abs. 2
zuständige Oberfinanzdirektion (Bundesvermögens-
abteilung)“ durch die Wörter „das Bundesamt zur
Artikel 6 Regelung offener Vermögensfragen“ ersetzt.
(weggefallen) b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „zuständige
Oberfinanzdirektion (Bundesvermögensabteilung)“
durch die Wörter „das Bundesamt zur Regelung
offener Vermögensfragen“ ersetzt.
Artikel 7
4. § 44 wird wie folgt geändert:
Änderung
der Grundstücksverkehrsordnung In Absatz 4 werden die Wörter „Oberfinanzdirektion
Die Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung der Frankfurt (Main), Bundesvermögens- und Bauabtei-
Bekanntmachung vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I lung,“ durch die Wörter „dem Bundesamt zur Rege-
S. 2182, 2221), zuletzt geändert durch Artikel 25 des lung offener Vermögensfragen“ ersetzt.
Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie (2) Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bun-
folgt geändert: desrückerstattungsgesetzes vom 14. Mai 1965 (BGBl. I
1. In § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „Amt und Lan- S. 420), geändert durch die Verordnung vom 27. Dezem-
desamt“ durch die Wörter „Amt, Landesamt und Bun- ber 1965 (BGBl. I S. 2176), wird wie folgt geändert:
desamt“ ersetzt.
In § 7 werden die Wörter „die Sondervermögens- und
2. In § 7 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „durch Bauverwaltung beim Landesfinanzamt Berlin, 1 Berlin 12,
das Amt“ die Wörter „,Landesamt oder Bundesamt“ Fasanenstraße 87“ durch die Wörter „das Bundesamt zur
eingefügt. Regelung offener Vermögensfragen“ ersetzt.
2476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003
(3) Das Bundesgesetz zur Einführung des Bundesge- Artikel 9a
setzes zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen
Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleich- Änderung
gestellter Rechtsträger (Bundesrückerstattungsgesetz – des Gesetzes zur Regelung
BRüG) im Saarland vom 12. Januar 1967 (BGBl. I S. 133), der Verbindlichkeiten national-
geändert durch Artikel 9 § 6 des Gesetzes vom 17. De- sozialistischer Einrichtungen und der
zember 1990 (BGBl. I S. 2847), wird wie folgt geändert: Rechtsverhältnisse an deren Vermögen
In Nummer 24 werden in § 44 Abs. 4 die Wörter „der § 17 des Gesetzes zur Regelung der Verbindlichkeiten
Oberfinanzdirektion Frankfurt (Main), Bundesvermögens- nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsver-
und Bauabteilung“ durch die Wörter „dem Bundesamt hältnisse an deren Vermögen vom 17. März 1965 (BGBl. I
zur Regelung offener Vermögensfragen“ ersetzt. S. 79), das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 18 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2317) geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Artikel 9 Anmeldestelle
Änderung des Anmeldestelle für die nach diesem Gesetz vom Bund
Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes zu erfüllenden Ansprüche ist das Bundesministerium der
Finanzen oder eine von ihm zu bestimmende Behörde
Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz in der im Bundes- oder Anstalt seines Geschäftsbereichs.“
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 91 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
S. 2304), wird wie folgt geändert: Artikel 9b
Änderung des Einführungs-
1. § 27 wird wie folgt gefasst:
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
„§ 27 Artikel 233 § 2b Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-
Anmeldestellen machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494,
1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 66 der Verord-
(1) Anmeldestellen für die nach diesem Gesetz nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert
vom Bund zu erfüllenden Ansprüche sind worden ist, wird wie folgt geändert:
1. das Bundesministerium der Finanzen oder eine 1. In Satz 1 werden die Wörter „Präsidenten der Ober-
von ihm zu bestimmende Behörde oder Anstalt finanzdirektion festgestellt, in dessen Bezirk das
seines Geschäftsbereichs, soweit es sich um Gebäude liegt“ durch die Wörter „Bundesamtes zur
Ansprüche gegen den Bund, das Deutsche Reich, Regelung offener Vermögensfragen festgestellt“
das ehemalige Land Preußen oder das Unterneh- ersetzt.
men Reichsautobahnen handelt,
2. In Satz 4 werden die Wörter „den Präsidenten der
Oberfinanzdirektion“ durch die Wörter „das Bundes-
2. das Bundeseisenbahnvermögen, soweit es sich
amt zur Regelung offener Vermögensfragen“ ersetzt.
um Ansprüche gegen die bisherigen Sonderver-
mögen Deutsche Bundesbahn und Deutsche
Reichsbahn handelt,
Artikel 10
3. die Bundesanstalt für Post und Telekommunika-
tion Deutsche Bundespost oder die von ihr be- Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
stimmten Behörden, soweit es sich um Ansprüche
gegen die Deutsche Bundespost oder die Deut- Die auf Artikel 8 Abs. 2 beruhenden Teile der Ersten
sche Reichspost handelt. Verordnung zur Durchführung des Bundesrückerstat-
tungsgesetzes können auf Grund der Ermächtigung des
(2) Anmeldestellen für die nach diesem Gesetz von Bundesrückerstattungsgesetzes durch Rechtsverord-
anderen als den in Absatz 1 genannten Rechtsträgern nung geändert werden.
zu erfüllenden Ansprüche sind die zuständigen
Dienststellen dieser Anspruchsschuldner.
(3) Anmeldestellen für die Ansprüche ausländi-
Artikel 11
scher Staatsangehöriger, im Ausland ansässiger Bekanntmachungserlaubnis
Staatenloser und nach ausländischem Recht errichte-
ter juristischer Personen ist das Bundesministerium Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
der Finanzen oder eine von ihm zu bestimmende den Wortlaut des Entschädigungsgesetzes, des Aus-
Behörde oder Anstalt seines Geschäftsbereichs.“ gleichsleistungsgesetzes und des NS-Verfolgtenent-
schädigungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses
2. Die §§ 30 bis 67 werden aufgehoben. Gesetzes an geltenden Fassung neu bekannt zu machen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003 2477
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, den Artikel 12
Wortlaut des Vermögensgesetzes, der Grundstücksver-
kehrsordnung und des Investitionsvorranggesetzes in
Inkrafttreten
der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fas- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
sung neu bekannt zu machen. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Dezember 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
2478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003
Gesetz
zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung
und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten*)
Vom 10. Dezember 2003
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates e) Nach der Angabe „§ 89a“ wird die Angabe „§ 89b
das folgende Gesetz beschlossen: Unterrichtung der Aufsichtsbehörden über Sa-
nierungsmaßnahmen; Bekanntmachung von Ver-
fügungen der Aufsichtsbehörde“ eingefügt.
Artikel 1 f) Die Angabe zu § 123 wird in „Sicherungsvermö-
Änderung gensfähigkeit“ geändert.
des Versicherungsaufsichtsgesetzes
g) Die Angabe zu § 139 wird in „Falsche Erklärun-
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der gen über Deckungsrückstellungen und Siche-
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I rungsvermögen“ geändert.
S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
h) Die Angabe zu § 145 wird in „(weggefallen)“ ge-
23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2778), wird wie folgt geändert:
ändert.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
2. In § 1 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „ , 89a
a) Die Zwischenüberschrift vor § 65 und die Anga- und 93“ durch die Angabe „und 89a“ ersetzt.
ben zu den §§ 66, 67, 70, 72, 77, 79 und 81b
werden wie folgt gefasst:
3. § 1a wird wie folgt geändert:
„2. Besondere Vorschriften über die Deckungs-
rückstellung und das Sicherungsvermögen a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
§ 66 Sicherungsvermögen aa) In Satz 2 Halbsatz 1 werden die Angaben
„93,“ und „104,“ gestrichen.
§ 67 Sicherungsvermögen bei Rückversiche-
rung bb) Satz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:
§ 70 Treuhänder für das Sicherungsvermögen „§ 2 und § 104 gelten entsprechend.“
§ 72 Sicherstellung des Sicherungsvermö- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
gens
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Tatsachen“
§ 77 Entnahme aus dem Sicherungsvermö- die Wörter „im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1
gen Nr. 1“ eingefügt.
§ 79 Anwendungsbereich der §§ 70 bis 76 bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:
§ 81b Solvabilitätsplan; Finanzierungsplan; Sa- „In diesen Fällen kann die Aufsichtsbehörde
nierungsplan“. ferner Befugnisse, die Organen des Unter-
b) Nach der Angabe „§ 77“ wird eingefügt: nehmens nach Gesetz oder Satzung zuste-
hen, ganz oder teilweise auf einen Sonder-
„§ 77a Behandlung von Versicherungsforderun-
beauftragten übertragen, der zur Wahrneh-
gen
mung dieser Befugnisse geeignet ist; im
§ 77b Erlöschen bestimmter Versicherungsver- Übrigen gilt § 81 Abs. 2a Satz 2 bis 5.“
träge“.
c) Die Angabe zu § 79 wird in „Anwendungsbereich 4. § 6 wird wie folgt geändert:
der §§ 70 bis 76“ geändert.
a) In Absatz 1 werden hinter den Wörtern „(EWR-
d) Nach der Angabe „§ 88“ wird die Angabe „§ 88a Abkommen)“ die Wörter „(Mitglied- und Ver-
Unterrichtung der Gläubiger“ eingefügt. tragsstaaten)“ eingefügt.
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/17/EG des b) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Behörde“
Rates und des Europäischen Parlaments vom 19. März 2001 über die die Wörter „oder einem elektronischen Informa-
Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen (ABl. EG tionsmedium“ eingefügt.
Nr. L 110 S. 28), der Richtlinie 2001/24/EG des Rates und des Europäi-
schen Parlaments vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liqui-
dation von Kreditinstituten (ABl. EG Nr. L 125 S. 15), der Richtlinie
2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. In § 8 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 32b
5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. EG Nr. L 345 S. 1) Abs. 4 der Ersten Richtlinie 79/267/EWG des Rates
und der Richtlinie 2002/13/EG des Europäischen Parlaments und des vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts-
Rates vom 5. März 2002 zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG des
Rates hinsichtlich der Bestimmungen über die Solvabilitätsspanne für und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und
Schadenversicherungsunternehmen (ABl. EG Nr. L 77 S. 17). Ausübung der Direktversicherung (Lebensversiche-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003 2479
rung) (ABl. EG Nr. L 63 S. 1)“ durch die Angabe „Arti- 12. § 13b wird wie folgt geändert:
kel 59 Abs. 4 der Richtlinie 2002/83/EG des Euro- a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Mitglied-
päischen Parlaments und des Rates vom 5. Novem- staats oder Vertragsstaats“ durch die Wörter
ber 2002 über Lebensversicherungen (ABl. EG „Mitglied- oder Vertragsstaats“ und die Wörter
Nr. L 345 S. 1) (Richtlinie über Lebensversicherun- „Mitgliedstaat oder Vertragsstaat“ durch die
gen)“ ersetzt. Wörter „Mitglied- oder Vertragsstaat“ ersetzt.
6. Dem § 10a Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: b) Dem Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz 4
„Lebensversicherungen und Pensionskassen, soweit angefügt:
sie Leistungen der betrieblichen Altersversorgung „Hat die Aufsichtsbehörde gemäß § 81b Abs. 2a
erbringen, haben außerdem die Versorgungsanwär- einen finanziellen Sanierungsplan von dem
ter und Versorgungsempfänger, die nicht zugleich Unternehmen gefordert, steht dies der Ausstel-
Versicherungsnehmer sind, nach Maßgabe der An- lung einer Bescheinigung nach Satz 2 Nr. 2 ent-
lage Teil D Abschnitt III zu informieren.“ gegen, solange die Rechte der Versicherungs-
nehmer gefährdet sind.“
7. § 11b wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Mitgliedstaats
a) In Satz 1 werden die Wörter „Bestimmungen zur oder Vertragsstaats“ durch die Wörter „Mitglied-
Überschußbeteiligung“ durch das Wort „Versi- oder Vertragsstaats“ ersetzt.
cherungsbedingungen“ ersetzt.
b) Satz 3 wird gestrichen. 13. § 13c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Mitglied-
8. § 12 wird wie folgt geändert: staats oder Vertragsstaats“ durch die Wörter
In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „von höchstens „Mitglied- oder Vertragsstaats“ ersetzt.
3,5 vom Hundert“ gestrichen. b) In Absatz 1 Satz 3 wird das Komma nach den Wör-
tern „Risiken hat“ gestrichen.
9. § 12b wird wie folgt geändert: c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 5 angefügt:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: „Hat die Aufsichtsbehörde gemäß § 81b Abs. 2a
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „hat“ die einen finanziellen Sanierungsplan von dem Un-
Wörter „oder aus einem solchen Vertrag ternehmen gefordert, steht dies der Ausstellung
noch Ansprüche gegen das Unternehmen einer Bescheinigung nach Satz 2 Nr. 3 entgegen,
besitzt“ eingefügt. solange die Rechte der Versicherungsnehmer
gefährdet sind.“
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„Zum Treuhänder kann grundsätzlich nicht 14. § 14 wird wie folgt geändert:
bestellt werden, wer bereits bei zehn Versi-
a) In Absatz 1a werden die Wörter „der Europäi-
cherungsunternehmen oder Pensionsfonds
schen Gemeinschaft oder einem anderen Ver-
als Treuhänder oder Verantwortlicher Aktuar
tragsstaat des EWR-Abkommens“ durch die
tätig ist. Die Aufsichtsbehörde kann eine
Wörter „Mitglied- oder Vertragsstaats“ ersetzt,
höhere Zahl von Mandaten zulassen.“
die Wörter „Mitgliedstaaten oder Vertragsstaa-
b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3 ten“ durch die Wörter „Mitglied- oder Vertrags-
Satz 1 und Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 3 staaten“ und die Wörter „Mitgliedstaats oder
Satz 1 und 3 und Absatz 4“ ersetzt. Vertragsstaats“ durch die Wörter „Mitglied- oder
Vertragsstaats“.
10. In § 12f wird die Angabe „die §§ 12 Abs. 1 bis 4, 12b b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 311 des Bürger-
und 12c“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 1 bis 4 und lichen Gesetzbuchs“ durch die Angabe „§ 311b
die §§ 12b und 12c“ ersetzt. Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.
11. § 13 wird wie folgt geändert: 15. § 53c wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1a wird folgender Satz 9 angefügt: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Beendigung eines nicht auf eine bestimmte „(1) Versicherungsunternehmen sind verpflich-
Zeit befristeten Funktionsausgliederungsvertrags tet, zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbar-
ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzei- keit der Verträge stets über freie unbelastete Ei-
gen.“ genmittel mindestens in Höhe der geforderten
b) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Mitglied- Solvabilitätsspanne zu verfügen, die sich nach
staaten der Europäischen Gemeinschaft und der dem gesamten Geschäftsumfang bemisst. Ein
anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkom- Drittel der geforderten Solvabilitätsspanne gilt
mens“ durch die Wörter „Mitglied- und Vertrags- als Garantiefonds.“
staaten“ und die Wörter „Mitgliedstaaten der b) In Absatz 2a wird Satz 2 aufgehoben.
Europäischen Gemeinschaft und den anderen
Vertragsstaaten des EWR-Abkommens“ durch c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
die Wörter „Mitglied- und Vertragsstaaten“ er- aa) In Satz 1 wird das Wort „insbesondere“ ge-
setzt. strichen.
2480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003
bb) Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: d) bei Lebensversicherungsunterneh-
men nach Maßgabe der auf Grund
„1. a) bei Aktiengesellschaften das einge- des Absatzes 2 erlassenen Vorschrif-
zahlte Grundkapital abzüglich des ten der Wert von in den Beitrag ein-
Betrages der eigenen Aktien; gerechneten Abschlusskosten, so-
b) bei Versicherungsvereinen auf Ge- weit sie bei der Deckungsrückstel-
genseitigkeit der eingezahlte Grün- lung nicht berücksichtigt worden
dungsstock; sind.“
gg) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
c) bei öffentlich-rechtlichen Versiche-
rungsunternehmen die dem einge- „Mittel gemäß Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a und b
zahlten Grundkapital bei Aktienge- können den Eigenmitteln nur bis zu einer
sellschaften entsprechenden Pos- Höchstgrenze von 50 vom Hundert des je-
ten;“. weils niedrigeren Betrages der Eigenmittel
und der geforderten Solvabilitätsspanne zu-
cc) In Satz 1 Nr. 3 werden vor dem Wort „Ge- gerechnet werden.“
winnvortrag“ die Wörter „sich nach Abzug
der auszuschüttenden Dividenden ergeben- hh) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Nr. 1
de“ eingefügt. bis 6“ durch die Angabe „Nr. 1 bis 5“ ersetzt
und vor dem Wort „Verlustvortrag“ werden
dd) In Satz 1 werden die bisherigen Nummern 4 die Wörter „um die auszuschüttende Divi-
und 5 aufgehoben. dende erhöhte“ eingefügt.
ee) Satz 1 Nr. 6 erhält die neue Nummer 4 und d) Absatz 3c wird wie folgt gefasst:
wird wie folgt gefasst: „(3c) Der Gesamtbetrag des Genussrechts-
kapitals nach Absatz 3a und der nachrangigen
„4. bei Lebensversicherungsunternehmen
Verbindlichkeiten nach Absatz 3b ist den Eigen-
die Rückstellung für Beitragsrückerstat-
mitteln nach Absatz 1 nur zuzurechnen, soweit
tung, sofern sie zur Deckung von Verlus-
er 25 vom Hundert der Eigenmittel nach Ab-
ten verwendet werden darf und soweit
satz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 50 vom Hundert der
sie nicht auf festgelegte Überschussan-
geforderten Solvabilitätsspanne nicht über-
teile entfällt;“.
steigt; die Aufsichtsbehörde kann die Zurech-
ff) In Satz 1 wird nach der neuen Nummer 4 fol- nung eines höheren Betrages, der jedoch 50 vom
gende Nummer 5 eingefügt: Hundert der Eigenmittel nicht übersteigen darf,
zulassen, wenn die Leistung des Genussrechts-
„5. auf Antrag und mit Zustimmung der Auf- kapitals oder die Eingehung der nachrangigen
sichtsbehörde Verbindlichkeiten zur Erfüllung eines Solvabili-
tätsplanes oder eines Finanzierungsplanes (§ 81b)
a) die Hälfte des nicht eingezahlten
erfolgt.“
Teils des Grundkapitals, des Grün-
dungsstocks oder der bei öffentlich-
16. § 54 wird wie folgt geändert:
rechtlichen Versicherungsunterneh-
men dem Grundkapital bei Aktien- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
gesellschaften entsprechenden Pos- „(1) Die Bestände des Sicherungsvermögens
ten, wenn der eingezahlte Teil 25 (§ 66) und das sonstige gebundene Vermögen
vom Hundert des Grundkapitals, gemäß Absatz 5 (gebundenes Vermögen) sind
des Gründungsstocks oder der bei unter Berücksichtigung der Art der betriebenen
öffentlich-rechtlichen Versicherungs- Versicherungsgeschäfte sowie der Unterneh-
unternehmen dem Grundkapital bei mensstruktur so anzulegen, dass möglichst
Aktiengesellschaften entsprechen- große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeiti-
den Posten erreicht; ger Liquidität des Versicherungsunternehmens
b) bei Versicherungsvereinen auf Ge- unter Wahrung angemessener Mischung und
genseitigkeit und nach dem Grund- Streuung erreicht wird.“
satz der Gegenseitigkeit arbeiten- b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
den öffentlich-rechtlichen Versiche-
„8. in sonstigen Anlagen, soweit diese nach Ar-
rungsunternehmen, wenn sie nicht
tikel 21 oder Artikel 22 der Dritten Richtlinie
die Lebensversicherung oder die
Schadenversicherung oder Artikel 23 oder
Krankenversicherung betreiben, die
Artikel 24 der Richtlinie über Lebensversi-
Hälfte der Differenz zwischen den
cherungen zulässig sind.“
nach der Satzung in einem Ge-
schäftsjahr zulässigen Nachschüs- c) In Absatz 3 werden die Wörter „oder Dritten
sen und den tatsächlich geforderten Richtlinie Lebensversicherung“ durch die An-
Nachschüssen; gaben „oder Artikel 23 und Artikel 24 der Richt-
linie über Lebensversicherungen“ ersetzt.
c) die stillen Nettoreserven, die sich aus
der Bewertung der Aktiva ergeben, d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
soweit diese Reserven nicht Aus- „(5) Der Umfang des sonstigen gebundenen
nahmecharakter haben; Vermögens muss mindestens der Summe aus
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003 2481
den Bilanzwerten der versicherungstechnischen b) für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstat-
Rückstellungen und der aus Versicherungsver- tung,
hältnissen entstandenen Verbindlichkeiten und
Rechnungsabgrenzungsposten entsprechen, die c) für unverbrauchte Beiträge aus ruhenden
nicht zum Mindestumfang des Sicherungsver- Versicherungsverträgen,
mögens (§ 66 Abs. 1a) gehören. Bilanzwerte sind 4. der Teile der Rückstellung für erfolgsabhängige
die Bruttobeträge für das gesamte Versiche- Beitragsrückerstattung, die auf bereits festge-
rungsgeschäft abzüglich der darauf entfallenden legte, aber noch nicht zugeteilte Überschussan-
Teile für das in Rückdeckung gegebene Versi- teile entfallen,
cherungsgeschäft. Bei der Berechnung des Min-
destumfangs des sonstigen gebundenen Ver- 5. der Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlos-
mögens können Beträge bis zur Höhe von 50 Pro- senen Versicherungsgeschäft gegenüber Versi-
zent der um die Wertberichtigung geminderten, cherungsnehmern sowie
in den letzten drei Monaten fällig gewordenen
6. der als Prämie eingenommenen Beträge, die ein
Beitragsforderungen aus dem selbst abgeschlos-
Versicherungsunternehmen zu erstatten hat,
senen Versicherungsgeschäft außer Ansatz blei-
wenn ein Versicherungsvertrag oder ein in § 1
ben. Verbindlichkeiten und Rückstellungen aus
Abs. 4 genanntes Geschäft nicht zustande ge-
Rückversicherungsverhältnissen bleiben bei der
kommen ist oder aufgehoben wurde,
Ermittlung des Mindestumfangs des sonstigen
gebundenen Vermögens außer Betracht, soweit entsprechen. Bilanzwerte im Sinne des Satzes 1
ihnen aus demselben Rückversicherungsverhält- sind die Bruttobeträge für das selbst abgeschlosse-
nis Forderungen gegenüberstehen.“ ne Versicherungsgeschäft vor Abzug der Anteile für
das in Rückdeckung gegebene Versicherungsge-
17. In § 54b Abs. 1 werden die Wörter „des Deckungs- schäft.
stocks“ durch die Wörter „des Sicherungsvermö-
gens“ ersetzt. (2) Erreicht das Sicherungsvermögen nicht den
Mindestumfang nach Absatz 1a, hat der Vorstand
18. Die Zwischenüberschrift vor § 65 wird wie folgt ge- den fehlenden Betrag unverzüglich dem Siche-
fasst: rungsvermögen zuzuführen.
„2. Besondere Vorschriften über die Deckungs- (3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass
rückstellung und das Sicherungsvermögen“. dem Sicherungsvermögen über den Mindestum-
fang nach Absatz 1a hinaus Beträge zugeführt wer-
19. § 65 wird wie folgt geändert: den, wenn dies zur Wahrung der Belange der Versi-
a) In Absatz 3 werden die Wörter „Mitgliedstaats cherten geboten erscheint. Eine Zuführung kann
der Europäischen Gemeinschaft oder eines insbesondere unter Berücksichtigung der niedrige-
anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens“ ren Zeitwerte der Vermögensgegenstände des
durch die Wörter „Mitglied- oder Vertragsstaats“ Sicherungsvermögens geboten sein.
ersetzt. (3a) Unbelastete Grundstücke und grundstücks-
b) Nach § 65 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 ange- gleiche Rechte sind für das Sicherungsvermögen
fügt: mit ihrem Bilanzwert anzusetzen. Ist der Bilanzwert
höher als der Verkehrswert, so ist der Verkehrswert
„(4) Für Unfallversicherungen der in § 11d ge-
anzusetzen. Die Aufsichtsbehörde kann eine ange-
nannten Art sowie für Rentenleistungen aus den
messene Erhöhung des Wertansatzes zulassen,
in § 11e genannten Versicherungen gelten die
wenn und soweit durch Sachverständigengutach-
Absätze 1 bis 3 entsprechend.“
ten nachgewiesen ist, dass der Verkehrswert den
Bilanzwert um mindestens 100 Prozent überschrei-
20. § 66 wird wie folgt gefasst:
tet. Für belastete Grundstücke und grundstücks-
„§ 66 gleiche Rechte setzt die Aufsichtsbehörde den Wert
Sicherungsvermögen im Einzelfall fest. Die angesetzten Werte sind der
Aufsichtsbehörde im Rahmen der Meldungen ge-
(1) Der Vorstand des Unternehmens hat schon mäß § 54d mitzuteilen.
im Laufe des Geschäftsjahrs Beträge in solcher
Höhe dem Sicherungsvermögen zuzuführen und vor- (3b) Das Bundesministerium der Finanzen kann
schriftsmäßig anzulegen, wie es dem voraussicht- zur Sicherung der Liquidität des Versicherungsun-
lichen Anwachsen des Mindestumfangs nach Ab- ternehmens und zur Wahrung der Belange der Ver-
satz 1a entspricht. Die Aufsichtsbehörde kann hier- sicherten für den in § 55a Abs. 1 Nr. 1 für Zwecke
über nähere Anordnung treffen. der internen Rechnungslegung näher bezeichneten
(1a) Der Umfang des Sicherungsvermögens muss Inhalt des Jahresabschlusses des Versicherungs-
mindestens der Summe aus den Bilanzwerten unternehmens durch Rechtsverordnung nähere
Bestimmungen über die Zuordnung der Kapitalan-
1. der Beitragsüberträge, lagen im Sinne des § 341b Abs. 2 Satz 1 des Han-
2. der Deckungsrückstellung, delsgesetzbuchs zum Anlage- oder Umlaufvermö-
gen treffen und hierzu die Vorlage einer nach den
3. der Rückstellung Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auf-
a) für noch nicht abgewickelte Versicherungs- gestellten Liquiditätsrechnung verlangen. Soweit
fälle und Rückkäufe, dies für Zwecke der Versicherungsaufsicht erforder-
2482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003
lich ist, können durch Rechtsverordnung nach Satz 1 21. § 67 wird wie folgt gefasst:
ergänzende Angaben zur Liquiditätsrechnung ver-
„§ 67
langt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechts-
verordnung auf die Bundesanstalt übertragen wer- Sicherungsvermögen bei Rückversicherung
den. Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit In den Fällen des § 66 Abs. 6a Satz 2 hat das Un-
den Aufsichtsbehörden der Länder. Die Rechtsver- ternehmen die anteiligen Werte des Sicherungsver-
ordnungen nach den Sätzen 1 bis 4 sind im Einver- mögens gemäß § 66 auch für den in Rückdeckung
nehmen mit dem Bundesministerium der Justiz zu gegebenen Anteil selbst aufzubewahren und zu ver-
erlassen; sie bedürfen nicht der Zustimmung des walten.“
Bundesrates.
(4) Die Zuführung zum Sicherungsvermögen darf 22. § 70 wird wie folgt geändert:
nur so weit unterbleiben, wie im Ausland zugunsten a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
bestimmter Versicherungen eine besondere Sicher-
„Treuhänder für das Sicherungsvermögen“.
heit aus den eingenommenen Versicherungsentgel-
ten gestellt werden muss. b) Die Wörter „des Deckungsstocks“ werden durch
die Wörter „des Sicherungsvermögens“ ersetzt.
(5) Das Sicherungsvermögen ist gesondert von
jedem anderen Vermögen zu verwalten und am Sitz 23. § 72 wird wie folgt gefasst:
des Unternehmens aufzubewahren. Die Art der Auf-
bewahrung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. „§ 72
Sie kann genehmigen, dass die Werte des Siche- Sicherstellung des Sicherungsvermögens
rungsvermögens an einem anderen Orte aufbe-
(1) Das Sicherungsvermögen ist so sicherzustel-
wahrt werden.
len, dass nur mit Zustimmung des Treuhänders dar-
über verfügt werden kann; das Nähere bestimmt die
(6) Die Bestände des Sicherungsvermögens sind
Aufsichtsbehörde.
in ein Vermögensverzeichnis einzeln einzutragen.
Die Vorschriften über das Sicherungsvermögen gel- (2) Der Treuhänder hat besonders die Bestände
ten für alle Vermögensgegenstände, die im Vermö- des Sicherungsvermögens unter Mitverschluss des
gensverzeichnis eingetragen sind. Ansprüche auf Versicherungsunternehmens zu verwahren. Er darf
Nutzungen, die die zum Sicherungsvermögen ge- die Bestände nur herausgeben, soweit es dieses
hörenden Vermögensgegenstände gewähren, ge- Gesetz gestattet; § 31 Abs. 2 und 3 des Hypothe-
hören auch ohne Eintragung in das Vermögensver- kenbankgesetzes gilt entsprechend.
zeichnis zum Sicherungsvermögen. Forderungen
(3) Der Treuhänder kann einer Verfügung nur
aus Vorauszahlungen oder Darlehen auf die eigenen
schriftlich zustimmen; soll ein Gegenstand im Ver-
Versicherungsscheine des Unternehmens, soweit
mögensverzeichnis gelöscht werden, so genügt, dass
sie zu den Beständen des Sicherungsvermögens
der Treuhänder neben oder unter den Löschungs-
gehören, brauchen nur in einer Gesamtsumme nach-
vermerk seinen Namen schreibt.“
gewiesen zu werden. Bei Forderungen, die durch
eine Grundstücksbelastung gesichert und in Teilbe-
trägen zurückzuzahlen sind, ist das Vermögensver- 24. In § 73 werden die Wörter „die eingestellte De-
zeichnis nach näherer Bestimmung der Aufsichts- ckungsrückstellung“ durch die Wörter „das Siche-
behörde zu berichtigen; dasselbe gilt für Grund- rungsvermögen“ ersetzt.
stücksbelastungen, die keine persönliche Forde-
rung sichern. Am Schluss eines jeden Geschäfts- 25. In § 74 werden die Wörter „den Deckungsstock“
jahrs ist der Aufsichtsbehörde eine Abschrift der in durch die Wörter „das Sicherungsvermögen“
dessen Laufe vorgenommenen Eintragungen vor- ersetzt.
zulegen; der Vorstand hat die Richtigkeit der
Abschrift zu bescheinigen. Die Aufsichtsbehörde 26. § 77 wird wie folgt gefasst:
hat die Abschrift aufzubewahren.
„§ 77
(6a) Die Anteile der Rückversicherer an den ver- Entnahme aus dem Sicherungsvermögen
sicherungstechnischen Brutto-Rückstellungen des
(1) Dem Sicherungsvermögen dürfen außer den
selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäftes
Mitteln, die zur Vornahme und Änderung der Kapi-
gehören auch ohne Eintragung in das Vermögens-
talanlagen erforderlich sind, nur die Beträge ent-
verzeichnis zum Sicherungsvermögen. Dies gilt
nommen werden, die durch Eintritt oder Regulie-
nicht für die Lebensversicherung, die Krankenversi-
rung des Versicherungsfalls, durch Rückkauf oder
cherung der in § 12 genannten Art, die private Pfle-
dadurch frei werden, dass sonst ein Versicherungs-
gepflichtversicherung nach § 12f und die in § 65
verhältnis beendigt oder der Geschäftsplan geän-
Abs. 4 bezeichneten Versicherungen.
dert wird.
(7) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kön- (2) Durch Zwangsvollstreckung oder Arrestvoll-
nen selbständige Abteilungen des Sicherungsver- ziehung darf über die Bestände des Sicherungsver-
mögens gebildet werden. Was für das Sicherungs- mögens nur so weit verfügt werden, wie für den An-
vermögen und die Ansprüche daran vorgeschrieben spruch, zu dessen Gunsten verfügt wird, die Zufüh-
ist, gilt dann entsprechend für jede selbständige rung zum Sicherungsvermögen vorgeschrieben (§ 66
Abteilung.“ Abs. 1 bis 4, 6a) und tatsächlich erfolgt ist.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003 2483
27. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt: „(2a) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1
und 2 nicht vor und rechtfertigen Tatsachen die An-
„§ 77a
nahme, dass die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen
Behandlung aus den Versicherungen gefährdet ist, hat das Un-
von Versicherungsforderungen ternehmen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde
(1) Bei Befriedigung aus den Werten des Siche- einen Plan zur Verbesserung seiner Finanzverhält-
rungsvermögens (§ 66 Abs. 6 und 6a) haben nisse (finanzieller Sanierungsplan) vorzulegen. Aus
dem Plan muss hervorgehen, wie das Unternehmen
1. die Forderungen der Versicherten, Versicherungs- die Erfüllung der Solvabilitätsanforderungen für die
nehmer, Begünstigten oder geschädigten Drit- nahe Zukunft sicherstellen will. Der Sanierungsplan
ten, die einen Direktanspruch gegen das Versi- muss mindestens Angaben für die nächsten drei
cherungsunternehmen haben, und Geschäftsjahre enthalten in Bezug auf:
2. Prämienrückzahlungsansprüche, wenn der Ver- a) Schätzungen der Verwaltungskosten, insbeson-
sicherungsvertrag vor der Eröffnung des Insol- dere laufende allgemeine Ausgaben und Provi-
venzverfahrens nicht zustande gekommen ist sionen;
oder aufgehoben wurde,
b) eine genaue Aufstellung der geschätzten Erträge
in Höhe des Anteils am Sicherungsvermögen ge-
und Aufwendungen für das Direktversicherungs-
mäß § 66 Abs. 1a Vorrang vor den Forderungen aller
geschäft sowie die übernommenen und übertra-
übrigen Insolvenzgläubiger. Dabei sind die Bestän-
genen Rückversicherungsgeschäfte;
de des Sicherungsvermögens nur so weit zu be-
rücksichtigen, wie für sie die Zuführung zum Siche- c) eine Bilanzprognose;
rungsvermögen vorgeschrieben ist (§ 66 Abs. 1 bis
d) Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die Ver-
4, 6a).
sicherungsverbindlichkeiten und die geforderte
(2) Untereinander haben die gemäß Absatz 1 be- Solvabilitätsspanne bedeckt werden sollen;
vorrechtigten Forderungen denselben Rang.“
e) die Rückversicherungspolitik insgesamt.
28. Nach § 77a wird folgender § 77b eingefügt: Das Recht der Aufsichtsbehörde, weitere Angaben
zu verlangen, bleibt unberührt. Ergibt die Prüfung
„§ 77b
des Sanierungsplanes, dass die Rechte der Versi-
Erlöschen cherungsnehmer gefährdet sind, weil sich die finan-
bestimmter Versicherungsverträge zielle Lage des Unternehmens verschlechtert, kann
Die Lebensversicherungen, Krankenversicherun- die Aufsichtsbehörde, um die Erfüllung der Solvabi-
gen der in § 12 genannten Art, die privaten Pflege- litätsanforderungen durch das Unternehmen in
pflichtversicherungen nach § 12f und die in § 65 naher Zukunft sicherzustellen, von diesem verlan-
Abs. 4 bezeichneten Versicherungen erlöschen durch gen, einen höheren Betrag an Eigenmitteln bereitzu-
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die An- stellen, als nach der gemäß § 53c Abs. 2 erlassenen
spruchsberechtigten können den auf sie zum Zeit- Verordnung gefordert wird. Grundlage für die Be-
punkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfal- stimmung der höheren geforderten Solvabilitäts-
lenden Anteil an dem Mindestumfang des Siche- spanne ist der vorgelegte finanzielle Sanierungs-
rungsvermögens nach § 66 Abs. 1a fordern. § 77a plan.
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.“ (2b) Zur Wahrung der Belange der Versicherten
kann die Aufsichtsbehörde verlangen, alle für die
29. § 78 wird wie folgt geändert: Eigenmittel in Frage kommenden Bestandteile ab-
zuwerten, vor allem, wenn sich deren Marktwert seit
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 77“ durch
Ende des letzten Geschäftsjahrs erheblich geändert
die Angabe „§§ 77a und 77b“ ersetzt.
hat.
b) In Absatz 2 und 4 wird jeweils das Wort „De-
ckungsstocks“ durch das Wort „Sicherungsver- (2c) Hat sich die Art oder die Qualität von Rück-
mögens“ ersetzt. versicherungsverträgen seit dem letzten Geschäfts-
jahr erheblich geändert oder kommt es im Rahmen
c) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Deckungs- von Rückversicherungsverträge zu keinem oder nur
stock“ durch das Wort „Sicherungsvermögen“ zu einem unwesentlichen Risikotransfer, kann die
ersetzt. Aufsichtsbehörde die nach der Verordnung gemäß
§ 53c Abs. 2 bestimmte Verringerung der geforder-
30. § 79 wird wie folgt gefasst: ten Solvabilitätsspanne auf Grund der Rückversi-
„§ 79 cherung einschränken, um diesen Umstand ange-
messen zu berücksichtigen.“
Anwendungsbereich der §§ 70 bis 76
Die §§ 70 bis 76 gelten nur für Lebensversiche- 32. § 83 wird wie folgt geändert:
rungen, für Krankenversicherungen der in § 12 ge-
nannten Art und die private Pflegepflichtversiche- a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
rung nach § 12f.“ „4. an von ihr durchgeführten Prüfungen nach
den Nummern 2 und 3 Personen zu beteili-
31. In § 81b werden nach Absatz 2 folgende Absätze 2a gen, die nach § 341k in Verbindung mit § 319
bis 2c eingefügt: des Handelsgesetzbuchs zu Abschlussprü-
2484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003
fern bestimmt werden können, oder solche zuständige Gericht, das maßgebliche Recht und
Personen mit der Durchführung von Prüfun- der bestellte Insolvenzverwalter anzugeben.
gen nach den Nummern 2 und 3 zu beauf-
(4) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit vom
tragen; für diese Personen gilt die Bestim-
Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter
mung des § 323 des Handelsgesetzbuchs
Auskünfte über den Stand des Verfahrens ver-
für Abschlussprüfer sinngemäß,“.
langen. Die Aufsichtsbehörde ist verpflichtet, die
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „hinzugezoge- Aufsichtsbehörde eines anderen Mitglied- oder
nen“ durch die Wörter „beteiligten oder beauf- Vertragsstaates auf deren Verlangen über den
tragten“ ersetzt. Stand des Insolvenzverfahrens zu informieren.
c) In Absatz 5b Satz 1 wird die Angabe „§ 104 (5) Stellt die Aufsichtsbehörde den Antrag auf
Abs. 1a Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 104 Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das
Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 bis 3“ ersetzt. Vermögen der Niederlassung eines Versiche-
rungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne
des § 105 Abs. 1 Satz 1, so unterrichtet sie un-
33. Nach § 87 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a einge-
verzüglich die Aufsichtsbehörden der Mitglied-
fügt:
oder Vertragsstaaten, in denen das Versiche-
„(2a) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn das rungsunternehmen auch eine Niederlassung
Insolvenzverfahren eröffnet ist. Der Widerruf der Er- hat. Die beteiligten Personen und Stellen bemü-
laubnis steht den im Rahmen des Insolvenzverfah- hen sich um ein abgestimmtes Vorgehen.“
rens erforderlichen Rechtshandlungen des Versi-
cherungsunternehmens nicht entgegen.“ 35. Nach § 88 wird folgender § 88a eingefügt:
„§ 88a
34. § 88 wird wie folgt geändert:
Unterrichtung der Gläubiger
a) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a
und 1b eingefügt: (1) Mit dem Eröffnungsbeschluss ist den Gläubi-
gern ein Formblatt zu übersenden, das in sämtlichen
„(1a) Zuständig für die Eröffnung eines Insol- Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft und
venzverfahrens über das Vermögen eines Versi- der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
cherungsunternehmens sind im Bereich des Euro- den Europäischen Wirtschaftsraum mit den Worten
päischen Wirtschaftsraumes allein die jeweiligen „Aufforderung zur Anmeldung und Erläuterung einer
Behörden des Herkunftsstaates. Wird in einem Forderung. Fristen beachten!“ überschrieben ist.
Mitglied- oder Vertragsstaat ein Insolvenzverfah- Das Formblatt wird vom Bundesministerium der
ren über das Vermögen eines Versicherungsun- Justiz im Bundesanzeiger veröffentlicht und enthält
ternehmens eröffnet, so wird das Verfahren ohne insbesondere folgende Angaben:
Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 343
Abs. 1 der Insolvenzordnung anerkannt. 1. welche Fristen einzuhalten sind und welche Fol-
gen deren Versäumung hat;
(1b) Sekundärinsolvenzverfahren oder sons-
tige Partikularverfahren bezüglich der Versiche- 2. wer für die Entgegennahme der Anmeldung und
rungsunternehmen, die ihren Sitz in einem ande- Erläuterung einer Forderung zuständig ist;
ren Mitglied- oder Vertragstaat haben, sind nicht 3. welche weiteren Maßnahmen vorgeschrieben
zulässig. Dies gilt nicht hinsichtlich Niederlas- sind;
sungen von Versicherungsunternehmen eines
Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 und 2 so- 4. welche Bedeutung die Anmeldung der Forde-
wie in den Fällen des § 110d.“ rung für bevorrechtigte oder dinglich gesicherte
Gläubiger hat und inwieweit diese ihre Forderun-
b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „einem gen anmelden müssen;
Monat“ durch die Wörter „eines Monats“ ersetzt.
5. die allgemeinen Wirkungen des Insolvenzverfah-
c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 5 rens auf die Versicherungsverträge;
angefügt:
6. den Zeitpunkt, ab dem Versicherungsverträge
„(3) Das Insolvenzgericht hat der Aufsichts- oder -geschäfte keine Rechtswirkung mehr ent-
behörde den Eröffnungsbeschluss unverzüglich falten und
zu übermitteln, die unverzüglich die Aufsichtsbe-
7. die Rechte und Pflichten der Versicherten in Be-
hörden der anderen Mitglied- und Vertragsstaa-
zug auf den betreffenden Vertrag bzw. das ent-
ten unterrichtet. Erhält die Aufsichtsbehörde eine
sprechende Geschäft.
entsprechende Mitteilung der Aufsichtsbehör-
den eines Mitglied- oder Vertragsstaates, kann (2) Ist ein bekannter Gläubiger mit gewöhnlichem
sie diese Entscheidung bekannt machen. Unbe- Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen
schadet der in § 30 der Insolvenzordnung vorge- Mitglied- oder Vertragsstaat Inhaber einer Forde-
sehenen Bekanntmachung hat das Insolvenzge- rung als Versicherungsnehmer, Versicherter, Begüns-
richt den Eröffnungsbeschluss auszugsweise im tigter oder geschädigter Dritter mit Direktanspruch
Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffent- gegen den Versicherer, so ist er in einer Amtsspra-
lichen. In den Bekanntmachungen gemäß § 30 che des Mitglied- oder Vertragsstaates zu unterrich-
der Insolvenzordnung und der Veröffentlichung ten, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder
im Amtsblatt der Europäischen Union sind das seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003 2485
(3) Gläubiger mit gewöhnlichem Aufenthalt, im Sinne des § 340b des Handelsgesetzbuchs, auf
Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitglied- oder Schuldumwandlungsverträge und Aufrechnungsver-
Vertragsstaat können ihre Forderung in einer Amts- einbarungen sowie auf dingliche Rechte Dritter die
sprache dieses anderen Staates anmelden. In die- §§ 336, 337, 338, 340 und 351 Abs. 2 der Insolvenz-
sem Fall muss die Anmeldung in deutscher Sprache ordnung entsprechend anzuwenden, soweit dieses
mit den Worten „Anmeldung und Erläuterung einer Gesetz nichts anderes bestimmt.
Forderung“ überschrieben sein.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn und
(4) Der Insolvenzverwalter hat die Gläubiger re- soweit ausschließlich die Rechte von Anteilseignern,
gelmäßig in geeigneter Form über den Fortgang des Mitgliedern oder Arbeitnehmern eines Versiche-
Insolvenzverfahrens zu unterrichten.“ rungsunternehmens in einer dieser Eigenschaften
beeinträchtigt sein können. Die Bekanntmachung
und Unterrichtung nach den Absätzen 1 und 2 sind
36. § 89 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
entbehrlich bei kleineren Vereinen (§ 53) und Unter-
„(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 nehmen, die nicht grenzüberschreitend tätig sind;
können auf eine selbständige Abteilung des Siche- dies gilt nicht, wenn die Kraftfahrzeug-Haftpflicht-
rungsvermögens (§ 66 Abs. 7) beschränkt werden.“ versicherung betrieben wird.“
37. § 89a wird wie folgt geändert: 39. Dem § 103 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Nach den Wörtern „in Verbindung mit“ wird die An- „(3) Die Veröffentlichungen nach den Absätzen 1
gabe „ § 1a Abs. 3 Satz 2 und 3,“ eingefügt. und 2 können in einem elektronischen Informations-
medium erfolgen.“
38. Nach § 89a wird folgender § 89b eingefügt:
40. Dem § 103a Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„§ 89b
„§ 103 Abs. 3 gilt entsprechend.“
Unterrichtung
der Aufsichtsbehörden über
41. In § 104 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 32b
Sanierungsmaßnahmen, Bekanntmachung
Abs. 4 der Richtlinie 79/267/EWG“ durch die Anga-
von Verfügungen der Aufsichtsbehörde
be „Artikel 59 Abs. 4 der Richtlinie über Lebensver-
(1) Vor Erlass einer Verfügungsbeschränkung nach sicherungen“ ersetzt.
§ 81b Abs. 4 unterrichtet die Aufsichtsbehörde die
Aufsichtsbehörden aller Mitglied- und Vertragsstaa- 42. In § 104a Abs. 2 Nr. 5 wird nach dem Wort „sind“ ein
ten; sie unterrichtet sie auch über die konkreten Wir- Komma eingefügt.
kungen ihrer Maßnahme. Dies gilt auch bei Maß-
nahmen auf Grund § 81 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2a, § 87
Abs. 4 Satz 2, §§ 87a und 89, auch in Verbindung 43. In § 104c Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 83 Abs. 1
mit §§ 104h, 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2, 3, § 111b Nr. 1a und 2“ durch die Angabe „§ 83 Abs. 1 Satz 1
Abs. 4, 5 und § 113, die Sanierungsmaßnahmen Nr. 1a und 2, Satz 2“ ersetzt.
(Absatz 3) darstellen; ist in diesen Fällen die vorheri-
ge Unterrichtung nicht möglich, sind die Aufsichts- 44. § 105 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
behörden unmittelbar nach Erlass der Maßnahme
a) In Satz 1 wird die Angabe „Artikel 6 der Richtlinie
zu unterrichten.
79/267/EWG“ durch die Angabe „Artikel 4 der
(2) Maßnahmen nach den in Absatz 1 genannten Richtlinie über Lebensversicherungen“ ersetzt.
Vorschriften, gegen die Rechtsbehelfe eingelegt wer- b) In Satz 2 werden die Wörter „Mitgliedstaat der Eu-
den können, sind zusätzlich ohne den ihrer Begrün- ropäischen Gemeinschaften oder Vertragsstaat
dung dienenden Teil im Amtsblatt der Europäischen des Abkommens über den Europäischen Wirt-
Gemeinschaften bekannt zu machen. In der Be- schaftsraum“ durch die Wörter „Mitglied- oder
kanntmachung ist die Stelle, bei der die Begrün- Vertragsstaat“ ersetzt.
dung vorgehalten wird, und das anwendbare Recht
anzugeben. Die Bekanntmachung ist nicht Wirk-
samkeitsvoraussetzung der Maßnahme. 45. In § 110 Abs. 2 werden die Wörter „Der Deckungs-
stock“ durch die Wörter „Das Sicherungsvermö-
(3) Sanierungsmaßnahmen im Sinne der Absät- gen“ ersetzt.
ze 1 und 2 sind alle Maßnahmen, mit denen die
finanzielle Lage des Versicherungsunternehmens
46. § 110a wird wie folgt geändert:
gesichert oder wiederhergestellt werden soll, und
die die bestehenden Rechte von Dritten beeinträch- a) In Absatz 1 werden die Wörter „Mitgliedstaat der
tigen. Dazu zählen unter anderem auch Maßnah- Europäischen Gemeinschaft oder einem ande-
men, die die Aussetzung der Zahlung, die Ausset- ren Vertragsstaat des Abkommens über den
zung von Vollstreckungsmaßnahmen oder eine Kür- Europäischen Wirtschaftsraum“ durch die Wör-
zung der Forderungen erlauben. In Ansehung der ter „Mitglied- oder Vertragsstaat“ ersetzt.
Sanierungsmaßnahmen sind auf Verträge zur Nut-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
zung oder zum Erwerb eines unbeweglichen Ge-
genstands, auf Arbeitsverträge und Arbeitsverhält- aa) In Satz 1 wird die Angabe „die in Artikel 10
nisse, auf Aufrechnungen, auf Pensionsgeschäfte Abs. 2, Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie
2486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003
73/239/EWG oder Richtlinie 79/267/EWG Wörter „Mitgliedstaat oder Vertragsstaat“ durch
jeweils in der Fassung von Artikel 32 der die Wörter „Mitglied- oder Vertragsstaat“ und
Dritten Richtlinie Schadenversicherung oder die Wörter „Mitgliedstaaten oder Vertragsstaa-
Dritten Richtlinie Lebensversicherung“ ten“ durch die Wörter „Mitglied- oder Vertrags-
durch die Angabe „die in Artikel 10 Abs. 2, staaten“ ersetzt.
Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 73/239/EWG
in der Fassung von Artikel 32 der Dritten 49. In § 111d werden die Wörter „Mitgliedstaat oder
Richtlinie Schadenversicherung oder die in Vertragsstaat“ durch die Wörter „Mitglied- oder Ver-
Artikel 40 Abs. 2, Abs. 3 Unterabs. 2 der tragsstaat“ und die Wörter „der Europäischen
Richtlinie über Lebensversicherungen“ er- Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat
setzt. des Abkommens über den Europäischen Wirt-
bb) In Satz 4 wird das Wort „beabsichtigten“ schaftsraum“ durch die Wörter „einem Mitglied-
durch das Wort „beabsichtigter“ ersetzt. oder Vertragsstaat“ ersetzt und nach Satz 4 folgen-
der Satz 5 angefügt:
c) In Absatz 2a wird die Angabe „Artikel 14 Abs. 1
oder Artikel 17 der Zweiten Richtlinie 90/619/ „Fordert die gemäß Satz 1 für die Genehmigung zu-
EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Ko- ständige Aufsichtsbehörde von der Bundesanstalt
ordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor- die in § 14 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 genannte Bescheini-
schriften für die Direktversicherung (Lebensver- gung an, gelten § 13b Abs. 2 Satz 4 und § 13c Abs. 2
sicherung) und zur Erleichterung der tatsächli- Satz 5 entsprechend.“
chen Ausübung des freien Dienstleistungsver-
kehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/ 49a. In § 112 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgeho-
267/EWG (ABl. EG Nr. L 330 S. 50), zuletzt geän- ben.
dert durch Artikel 35 und 36 der Dritten Richtlinie
Lebensversicherung,“ durch die Angabe „Arti- 50. § 113 wird wie folgt geändert:
kel 42 Abs. 1 oder Artikel 43 der Richtlinie über
Lebensversicherungen“ ersetzt. a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden hinter dem Semikolon
die Wörter „Pensionspläne sind die im Rah-
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „und 13d men des Geschäftsplanes ausgestalteten
Nr. 7,“ durch die Angabe „ , § 12f, mit Aus- Bedingungen zur planmäßigen Leistungser-
nahme der Verweisung auf § 12 Abs. 2 und bringung im Versorgungsfall;“ eingefügt.
3, und § 13d Nr. 7,“ ersetzt.
bb) In Nummer 7, 8 und 9 wird jeweils das Wort
bb) In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe „Versicherungsnehmer“ durch das Wort „Ver-
„§§ 89a und 93“ durch die Angabe „§ 89a“ sicherten“ ersetzt.
ersetzt.
cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
cc) In Nummer 4 wird der letzte Punkt durch ein eingefügt:
Komma ersetzt.
„4a. § 11a Abs. 3 mit der Maßgabe, dass je-
dd) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 weils § 116 Abs. 1 an die Stelle des § 65
angefügt: Abs. 1 tritt;“.
„5. § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichts- dd) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a
gesetzes.“ eingefügt:
„8a. § 81b Abs. 4 mit der Maßgabe, dass
47. In § 111b Abs. 4 wird die Angabe „Artikel 24 Abs. 1,
§ 115 Abs. 2 an die Stelle des § 54
Abs. 2 Unterabs. 2 oder Abs. 3 Unterabs. 2 der Richt-
Abs. 3 tritt;“.
linie 79/267/EWG“ durch die Angabe „Artikel 37
Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 2 oder Abs. 3 Unterabs. 2 b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
der Richtlinie über Lebensversicherungen“ ersetzt.
„(3) Nicht anwendbar sind § 6 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 4, § 9, §§ 13a bis 13c, § 14 Abs. 1a, §§ 53,
48. § 111c wird wie folgt geändert: 53b und 53c Abs. 1 bis 3c, § 54 Abs. 1 bis 3,
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: §§ 54b und 54c, §§ 64, 65, 66 Abs. 7, § 85 Satz 2,
§ 88 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 3 und 4, Abs. 4
„(1) Die Aufsichtsbehörde kann die Aufsichts- Satz 2, §§ 88a und 89b, §§ 110a und 110b,
behörden derjenigen Mitglied- oder Vertrags- §§ 111 bis 111g sowie §§ 122, 123.“
staaten, in denen das Unternehmen eine Nieder-
lassung unterhält oder im Dienstleistungsver-
51. § 115 wird wie folgt geändert:
kehr tätig ist, ersuchen, hinsichtlich der in ihrem
Staatsgebiet belegenen Vermögenswerte Verfü- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
gungsbeschränkungen anzuordnen, die den Maß-
„(1) Pensionsfonds haben unter Berücksichti-
nahmen gemäß § 81b Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2
gung der jeweiligen Pensionspläne Sicherungs-
Satz 2 oder Abs. 4 entsprechen.“
vermögen anzulegen. Die Bestände eines Siche-
b) In Absatz 2 bis 4 werden jeweils die Wörter rungsvermögens und des sonstigen gebunde-
„Mitgliedstaats oder Vertragsstaats“ durch nen Vermögens (gebundenes Vermögen) sind in
die Wörter „Mitglieds- oder Vertragsstaats“, die einer der Art und Dauer der zu erbringenden Al-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003 2487
tersversorgung entsprechenden Weise unter Be- § 73, auch in Verbindung mit § 110d Abs. 2
rücksichtigung der Festlegungen des jeweiligen oder 3, falsch abgibt.“
Pensionsplans so anzulegen, dass möglichst
große Sicherheit und Rentabilität bei ausreichen- 55. § 140 wird wie folgt geändert:
der Liquidität des Pensionsfonds unter Wahrung
angemessener Mischung und Streuung insge- a) In Absatz 1 werden die Wörter „bis zu einem Jahr“
samt erreicht wird.“ durch die Wörter „bis zu drei Jahren“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Artikels 21 der Dritten Richtlinie Lebensver-
„(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Stra-
sicherung“ durch die Angabe „Artikels 23 der
fe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geld-
Richtlinie über Lebensversicherungen“ ersetzt.
strafe.“
52. § 117 wird wie folgt gefasst:
56. In § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „die
„§ 117 Bestände des Deckungsstocks, des übrigen ver-
bundenen Vermögens“ durch die Wörter „der Be-
Pensionsfonds mit Sitz im Ausland;
stände des Sicherungsvermögens, des gebunde-
Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
nen Vermögens“ ersetzt.
(1) Für Pensionsfonds mit Sitz im Ausland, die die
Anforderungen des § 112 Abs. 1 erfüllen, gelten fol- 57. § 145 wird aufgehoben.
gende Vorschriften entsprechend:
1. §§ 105 bis 110, falls es sich um Pensionsfonds 58. In § 156a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „81b Abs. 1
eines Drittstaates handelt, und 2“ durch die Angabe „81b Abs. 1 bis 2c“ er-
2. § 110d, falls es sich um Pensionsfonds mit Sitz in setzt.
einem Mitglied- oder Vertragsstaat handelt. § 8
Abs. 4 ist nicht anzuwenden. 59. Die Anlage wird wie folgt geändert:
Im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Abschnitts a) In der Überschrift des Teils A wird der Doppel-
entsprechend. punkt durch einen Punkt ersetzt.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch b) Teil C Nr. 6 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
Verwaltungsabkommen mit einem Mitglied- oder
Vertragsstaat jeweils zu vereinbaren, dass in Anleh- „b) das anzulegende Sicherungsvermögen und
nung an die für Lebensversicherungsunternehmen das anzulegende sonstige gebundene Ver-
geltenden Bestimmungen der Richtlinie über Le- mögen nicht mehr als jeweils 20 vom Hun-
bensversicherungen die Finanzaufsicht in alleiniger dert der Verpflichtungen in einer bestimmten
Zuständigkeit, die Aufsicht im Übrigen im Zusam- Währung betrifft oder“.
menwirken mit der Aufsichtsbehörde des anderen c) In Teil D Abschnitt I Nr. 3 werden die Wörter „Kran-
Mitglied- oder Vertragsstaates wahrgenommen wird.“ kenversicherungen nach § 12a“ durch die Wör-
ter „substitutiven Krankheitskostenversicherun-
53. § 123 wird wie folgt gefasst: gen“ ersetzt.
„§ 123 d) Teil D Abschnitt III wird wie folgt neu gefasst:
Sicherungsvermögensfähigkeit „Gegenüber Versorgungsanwärtern und Versor-
gungsempfängern müssen mindestens die nach-
Die am 29. Dezember 1974 nach Maßgabe der bis folgend aufgeführten Informationen erteilt wer-
zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Vor- den; die Informationen müssen ausführlich und
schriften und aufsichtsbehördlichen Anordnungen aussagekräftig sein:
sowie auf Grund von Einzelgenehmigungen der Auf-
sichtsbehörde erworbenen Vermögenswerte können 1. Bei Beginn des Versorgungsverhältnisses
im gebundenen Vermögen verbleiben, im Siche- a) Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz des
rungsvermögen jedoch nur, soweit sie bereits dem Anbieters und der etwaigen Niederlas-
Deckungsstock zugeführt und in das Deckungs- sung, über die der Vertrag abgeschlossen
stockverzeichnis eingetragen waren.“ werden soll;
b) die Vertragsbedingungen einschließlich der
54. § 139 wird wie folgt geändert:
Tarifbestimmungen, soweit sie für das
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Versorgungsverhältnis gelten, sowie die
Angabe des auf den Vertrag anwendbaren
„Falsche Erklärungen über Deckungs-
Rechts;
rückstellungen und Sicherungsvermögen“.
c) Angaben zur Laufzeit;
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
d) allgemeine Angaben über die für diese Ver-
„(2) Ebenso wird bestraft, wer als Treuhänder,
sorgungsart geltende Steuerregelung.
der zur Überwachung eines Sicherungsvermö-
gens bestellt ist, oder als Stellvertreter eines sol- 2. Während der Laufzeit des Versorgungsverhält-
chen Treuhänders (§ 70) eine Bestätigung nach nisses
2488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003
a) Änderungen von Namen, Anschrift, Rechts- entsprechender Unterlagen auch dann vorzunehmen,
form und Sitz des Anbieters und der et- wenn das Institut voraussichtlich nicht in der Lage
waigen Niederlassung, über die der Ver- sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeit-
trag abgeschlossen wurde; punkt der Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsun-
fähigkeit). Soweit diese Personen nach anderen Rechts-
b) jährlich, erstmals bei Beginn des Versor-
vorschriften verpflichtet sind, bei Zahlungsunfähigkeit
gungsverhältnisses
oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzver-
aa) die voraussichtliche Höhe der den fahrens zu beantragen, tritt an die Stelle der Antrags-
Versorgungsanwärtern zustehenden pflicht die Anzeigepflicht nach Satz 1. Das Insolvenz-
Leistungen; verfahren über das Vermögen eines Instituts findet im
Falle der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder
bb) die Anlagemöglichkeiten und die
unter den Voraussetzungen des Satzes 5 auch im
Struktur des Anlagenportfolios sowie
Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit statt. Der
Informationen über das Risikopoten-
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
tial und die Kosten der Vermögens-
das Vermögen des Instituts kann nur von der Bundes-
verwaltung und sonstige mit der An-
anstalt gestellt werden. Im Falle der drohenden Zah-
lage verbundene Kosten, sofern der
lungsunfähigkeit darf die Bundesanstalt den Antrag
Versorgungsanwärter das Anlagerisi-
jedoch nur mit Zustimmung des Instituts und nur dann
ko trägt;
stellen, wenn Maßnahmen nach § 46 oder § 46a nicht
cc) die Information nach § 115 Abs. 4; erfolgversprechend erscheinen. Vor der Bestellung
des Insolvenzverwalters hat das Insolvenzgericht die
c) auf Anfrage den Jahresabschluss und den
Bundesanstalt zu hören. Der Bundesanstalt ist der
Lagebericht des vorhergegangenen Ge-
Eröffnungsbeschluss besonders zuzustellen.“
schäftsjahrs.“
5. Nach § 46c werden folgende §§ 46d bis 46f eingefügt:
Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes „§ 46d
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt- Unterrichtung der anderen Staaten
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zu- des Europäischen Wirtschaftsraums
letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Okto- über Sanierungsmaßnahmen
ber 2003 (BGBl. I S. 2146), wird wie folgt geändert:
(1) Vor Erlass einer Sanierungsmaßnahme, insbe-
1. In der Inhaltsübersicht werden nach § 46c folgende sondere einer Maßnahme nach § 46 oder § 46a Abs. 1
Angaben eingefügt: Satz 1 Nr. 1 bis 3, gegenüber einem Einlagenkreditin-
stitut oder E-Geld-Institut unterrichtet die Bundesan-
„§ 46d Unterrichtung der anderen Staaten des Euro- stalt die zuständigen Behörden der anderen Staaten
päischen Wirtschaftsraums über Sanierungs- des Europäischen Wirtschaftsraums. Ist dies nicht
maßnahmen möglich, sind die zuständigen Behörden unmittelbar
§ 46e Insolvenzverfahren in den Staaten des Euro- nach Erlass der Maßnahme zu unterrichten. Das Glei-
päischen Wirtschaftsraums che gilt, soweit gegenüber einer Zweigstelle eines
Unternehmens im Sinne des § 53 mit Sitz außerhalb
§ 46f Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzver- der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums Maß-
fahren“. nahmen nach § 46 oder § 46a Abs. 1 ergriffen werden.
In diesem Falle unterrichtet die Bundesanstalt die zu-
2. In § 24 Abs. 1 wird nach Nummer 8 folgende Num- ständigen Behörden der anderen Staaten des Euro-
mer 8a eingefügt: päischen Wirtschaftsraums, in denen das Unterneh-
men weitere Zweigstellen errichtet hat.
„8a. die Absicht seiner gesetzlichen und satzungs-
gemäßen Organe, eine Entscheidung über seine (2) Sanierungsmaßnahmen, die die Rechte von Drit-
Auflösung herbeizuführen;“. ten in einem Aufnahmestaat beeinträchtigen und ge-
gen die Rechtsbehelfe eingelegt werden können, sind
3. In § 35 Abs. 2 Nr. 4 werden vor den Wörtern „Gefahr ohne den ihrer Begründung dienenden Teil in der
für die Erfüllung“ die Wörter „über das Institut ein Amtssprache oder den Amtssprachen der betroffenen
Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder sonst“ Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums unver-
eingefügt. züglich im Amtsblatt der Europäischen Union und in
mindestens zwei überregionalen Zeitungen der Auf-
nahmestaaten bekannt zu machen. In der Bekannt-
4. § 46b Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
machung sind die Stelle, bei der die Begründung vor-
„(1) Wird ein Institut zahlungsunfähig oder tritt Über- gehalten wird, der Gegenstand und die Rechtsgrund-
schuldung ein, so haben die Geschäftsleiter und bei lage der Entscheidung, die Rechtsbehelfsfristen ein-
einem in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrie- schließlich des Zeitpunkts ihres Fristablaufs, die An-
benen Institut der Inhaber dies der Bundesanstalt un- schrift der Bundesanstalt als über einen Widerspruch
ter Beifügung aussagefähiger Unterlagen unverzüg- entscheidende Behörde und die Anschrift des zustän-
lich anzuzeigen; die im ersten Halbsatz bezeichneten digen Verwaltungsgerichts anzugeben. Die Bekannt-
Personen haben eine solche Anzeige unter Beifügung machung ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003 2489
(3) Sanierungsmaßnahmen im Sinne der Absätze 1 (3) Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat
und 2 sind Maßnahmen nach § 46 oder § 46a Abs. 1 den Eröffnungsbeschluss sofort der Bundesanstalt zu
sowie nach § 6 Abs. 3, mit denen die finanzielle Lage übermitteln, die unverzüglich die zuständigen Behör-
eines Einlagenkreditinstituts oder E-Geld-Instituts ge- den der anderen Aufnahmestaaten des Europäischen
sichert oder wiederhergestellt werden soll und die die Wirtschaftsraums über die Verfahrenseröffnung unter-
bestehenden Rechte von Dritten in einem Aufnahme- richtet. Unbeschadet der in § 30 der Insolvenzord-
staat des Europäischen Wirtschaftsraums beeinträch- nung vorgesehenen Bekanntmachung hat das Insol-
tigen könnten, einschließlich der Maßnahmen, die venzgericht den Eröffnungsbeschluss auszugsweise
eine Aussetzung der Zahlungen erlauben oder der im Amtsblatt der Europäischen Union und in mindes-
Wirksamkeit der Sanierungsmaßnahmen von Auf- tens zwei überregionalen Zeitungen der Aufnahme-
sichtsbehörden des Europäischen Wirtschaftsraums staaten zu veröffentlichen, in denen das betroffene
unterstützend dienen. Sanierungsmaßnahmen sind als Kreditinstitut eine Zweigstelle hat oder Dienstleistun-
solche zu bezeichnen. In Ansehung der Sanierungs- gen erbringt. Der Veröffentlichung ist das Formblatt
maßnahmen sind auf Verträge zur Nutzung oder zum nach § 46f Abs. 1 voranzustellen.
Erwerb eines unbeweglichen Gegenstands, auf Arbeits-
(4) Die Bundesanstalt kann jederzeit vom Insolvenz-
verträge und Arbeitsverhältnisse, auf Aufrechnungen,
gericht und vom Insolvenzverwalter Auskünfte über
auf Pensionsgeschäfte im Sinne des § 340b des Han-
den Stand des Insolvenzverfahrens verlangen. Sie ist
delsgesetzbuchs, auf Schuldumwandlungsverträge
verpflichtet, die zuständige Behörde eines anderen
und Aufrechnungsvereinbarungen sowie auf dingliche
Staates des Europäischen Wirtschaftsraums auf de-
Rechte Dritter die §§ 336, 337, 338, 340 und 351
ren Verlangen über den Stand des Insolvenzverfah-
Abs. 2 der Insolvenzordnung entsprechend anzuwen-
rens zu informieren.
den, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(5) Stellt die Bundesanstalt den Antrag auf Eröff-
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
nung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen
wenn und soweit ausschließlich die Rechte von an der
der Zweigstelle eines Unternehmens mit Sitz außer-
internen Betriebsstruktur beteiligten Personen sowie
halb des Europäischen Wirtschaftsraums, so unter-
von Geschäftsführern und Aktionären eines Einlagen-
richtet es unverzüglich die zuständigen Behörden der
kreditinstituts oder E-Geld-Instituts in einer dieser
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in de-
Eigenschaften beeinträchtigt sein können. Bei Einla-
nen das Unternehmen eine weitere Zweigstelle hat
genkreditinstituten oder E-Geld-Instituten, die nicht
oder Dienstleistungen erbringt. Die Unterrichtung hat
grenzüberschreitend tätig sind, ist die Unterrichtung
sich auch auf Inhalt und Bestand der Erlaubnis nach
und Bekanntmachung nach den Absätzen 1 und 2
§ 32 zu erstrecken. Die beteiligten Personen und Stel-
entbehrlich.
len bemühen sich um ein abgestimmtes Vorgehen.
(5) Die Bundesanstalt unterstützt Sanierungsmaß-
§ 46f
nahmen der Behörden des Herkunftsmitgliedstaates
bei einem Einlagenkreditinstitut oder E-Geld-Institut Unterrichtung
mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen der Gläubiger im Insolvenzverfahren
Wirtschaftsraums. Hält sie die Durchführung von
Sanierungsmaßnahmen bei einem Einlagenkreditinsti- (1) Mit dem Eröffnungsbeschluss ist den Gläubi-
tut oder E-Geld-Institut mit Sitz in einem anderen gern von der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums für notwen- ein Formblatt zu übersenden, das in sämtlichen Amts-
dig, so setzt sie die zuständigen Behörden dieses sprachen der Staaten des Europäischen Wirtschafts-
Staates hiervon in Kenntnis. raums mit den Worten „Aufforderung zur Anmeldung
und Erläuterung einer Forderung. Fristen beachten!“
§ 46e überschrieben ist. Das Formblatt wird vom Bundesmi-
nisterium der Justiz im Bundesanzeiger veröffentlicht
Insolvenzverfahren in den und enthält insbesondere folgende Angaben:
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums
1. welche Fristen einzuhalten sind und welche Folgen
(1) Zuständig für die Eröffnung eines Insolvenzver- deren Versäumung hat;
fahrens über das Vermögen eines Einlagenkreditinsti-
tuts oder E-Geld-Instituts sind im Bereich des Euro- 2. wer für die Entgegennahme der Anmeldung und
päischen Wirtschaftsraums allein die jeweiligen Be- Erläuterung einer Forderung zuständig ist;
hörden oder Gerichte des Herkunftsstaates. Ist ein
3. welche weiteren Maßnahmen vorgeschrieben sind;
anderer Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
Herkunftsstaat eines Einlagenkreditinstituts oder E- 4. welche Bedeutung die Anmeldung der Forderung
Geld-Instituts und wird dort ein Insolvenzverfahren für bevorrechtigte oder dinglich gesicherte Gläubi-
über das Vermögen dieses Instituts eröffnet, so wird ger hat und inwieweit diese ihre Forderungen an-
das Verfahren ohne Rücksicht auf die Voraussetzun- melden müssen.
gen des § 343 Abs. 1 der Insolvenzordnung aner-
kannt. (2) Gläubiger mit gewöhnlichem Aufenthalt, Wohn-
sitz oder Sitz in einem anderen Staat des Europäi-
(2) Sekundärinsolvenzverfahren nach § 356 der In- schen Wirtschaftsraums können ihre Forderungen in
solvenzordnung und sonstige Partikularverfahren nach der oder einer der Amtssprachen dieses Staates an-
§ 354 der Insolvenzordnung bezüglich der Einlagen- melden. Die Anmeldung muss in deutscher Sprache
kreditinstitute oder E-Geld-Institute, die ihren Sitz in mit den Worten „Anmeldung und Erläuterung einer
einem anderen Staat des Europäischen Wirtschafts- Forderung“ überschrieben sein. Der Gläubiger hat auf
raums haben, sind nicht zulässig. Verlangen eine Übersetzung der Anmeldung und der
2490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003
Erläuterung vorzulegen, die von einer hierzu in dem a) In Absatz 1 Satz 3 wird vor dem Wort „Sturm-,“
Staat nach Satz 1 befugten Person zu beglaubigen ist. das Wort „Kredit-,“ eingefügt.
(3) Der Insolvenzverwalter hat die Gläubiger regel- b) aa) In Absatz 2 werden als neue Sätze 1 und 2
mäßig in geeigneter Form über den Fortgang des In- eingefügt:
solvenzverfahrens zu unterrichten.“
“Der Beitragsindex errechnet sich anhand
der gebuchten oder verdienten Bruttobei-
träge. Maßgebend ist der jeweils höhere
Artikel 3 Betrag.“
Änderung des
bb) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „Für den
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Beitragsindex“ durch das Wort „Es“ ersetzt.
§ 15 Abs. 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
cc) Im neuen Satz 5 wird die Angabe „36,6 Mil-
vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch
lionen Deutsche Mark“ durch die Angabe
Artikel 137 der Verordnung vom 25. November 2003
„50 Millionen Euro“ ersetzt.
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst: dd) Im neuen Satz 6 werden die Wörter „im letz-
ten Geschäftsjahr“ durch die Wörter „für die
„(1) Die Kosten, die der Bundesanstalt entstehen
letzten drei Geschäftsjahre“ ersetzt.
1. durch die Bestellung eines Abwicklers nach § 37 Satz 2,
§ 38 Abs. 2 Satz 2 oder 4 des Kreditwesengesetzes c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
oder einer Aufsichtsperson nach § 46 Abs. 1 Satz 2 fügt:
des Kreditwesengesetzes, durch eine Bekanntma- „(2a) Für die in der Anlage zum Versicherungs-
chung nach § 32 Abs. 4, § 37 Satz 3 oder § 38 Abs. 3 aufsichtsgesetz in Teil A genannten Versiche-
des Kreditwesengesetzes, durch eine auf Grund des rungssparten Nr. 11 bis 13 werden die Beiträge
§ 44 Abs. 1 oder 2, § 44b Abs. 2 oder § 44c Abs. 2 um 50 vom Hundert erhöht. Die Zuweisung der
auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 44c Abs. 3 Beiträge zu diesen Versicherungssparten kann
oder 4 des Kreditwesengesetzes vorgenommene Prü- mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde anhand
fung, statistischer Verfahren vorgenommen werden.“
2. durch eine auf Grund des § 35 Abs. 1 oder § 36 Abs. 4 d) aa) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz 3
des Wertpapierhandelsgesetzes vorgenommene Prü- eingefügt:
fung,
„Die Zuweisung der nach den Sätzen 1 und 2
3. auf Grund einer nach § 44 Abs. 3 des Kreditwesenge- zu ermittelnden Bruttozahlungen für Versi-
setzes vorgenommenen Prüfung der Richtigkeit der für cherungsfälle, Bruttorückstellungen für noch
die Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6 und 7, § 13b nicht abgewickelte Versicherungsfälle und
Abs. 3 und § 25 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes Erträge aus Regressen zu den in der Anlage
übermittelten Daten oder zum Versicherungsaufsichtsgesetz in Teil A
4. durch eine auf Grund des § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 genannten Versicherungssparten Nr. 11 bis 13
oder 4, auch in Verbindung mit Abs. 5a, jeweils auch in kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde
Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1, § 1a Abs. 1 Satz 2, anhand statistischer Verfahren vorgenom-
§ 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 men werden.“
Abs. 1 oder § 159 Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsauf- bb) Im neuen Satz 4 wird nach den Wörtern „Der
sichtsgesetzes vorgenommene Prüfung, verbleibende Betrag“ ein Komma und der
sind in den Fällen der Nummern 1, 2 und 4 von dem folgende Text eingefügt:
betroffenen Unternehmen, in den Fällen der Nummer 3 „der für die im vorstehenden Satz genannten
von dem zur Zusammenfassung verpflichteten Unterneh- Versicherungssparten um 50 vom Hundert
men der Bundesanstalt gesondert zu erstatten und ihr auf erhöht wird,“.
Verlangen vorzuschießen. Zu den Kosten nach Satz 1 ge-
hören auch die Kosten, mit denen die Bundesanstalt von cc) Im neuen Satz 5 wird der Betrag „25,62 Mil-
der Deutschen Bundesbank und anderen Behörden, die lionen Deutsche Mark“ durch den Betrag
im Rahmen solcher Maßnahmen für die Bundesanstalt „35 Millionen Euro“ ersetzt.
tätig werden, belastet wird, sowie die Kosten für den Ein- dd) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst:
satz eigener Mitarbeiter.“
„Absatz 2 Satz 6 und 7 ist anzuwenden.“
e) In Absatz 4 wird die Angabe „des Absatzes 2 Satz 3
Artikel 4 und des Absatzes 3 Satz 4“ durch die Angabe
Änderung „des Absatzes 2 Satz 5 und des Absatzes 3
der Kapitalausstattungs-Verordnung Satz 5“ ersetzt.
Die Kapitalausstattungs-Verordnung vom 13. Dezem- f) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6
ber 1983 (BGBl. I S. 1451), zuletzt geändert durch die Ver- angefügt:
ordnung vom 16. April 1996 (BGBl. I S. 616), wird wie folgt „(5) Die Summe der Bruttozahlungen für Versi-
geändert: cherungsfälle, die in die Berechnung des Scha-
denindexes eingeht, entspricht bei der in der An-
1. § 1 wird wie folgt geändert: lage zum Versicherungsaufsichtsgesetz in Teil A
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003 2491
Nr. 18 genannten Versicherungssparte den Kos- c) In Absatz 3 wird die Angabe „(§ 6 Abs. 4 des Ge-
ten, die dem Versicherungsunternehmen aus der setzes)“ durch die Angabe „(§ 6 Abs. 4 des Versi-
erbrachten Beistandsleistung erwachsen. cherungsaufsichtsgesetzes)“ ersetzt.
(6) Ist die nach den Absätzen 2 bis 5 berechne- d) In Absatz 3 Satz 2 wird der zweite Halbsatz gestri-
te geforderte Solvabilitätsspanne niedriger als die chen und das Semikolon durch einen Punkt er-
geforderte Solvabilitätsspanne des Vorjahres, so setzt.
entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne min- e) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
destens dem Betrag, der sich ergibt, wenn die ge-
forderte Solvabilitätsspanne des Vorjahres mit „Diese sind nach Absatz 1 Buchstabe a zu be-
dem Quotienten aus dem Betrag der versiche- rechnen.“
rungstechnischen Rückstellungen für noch nicht f) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
abgewickelte Versicherungsfälle am Ende des
„Bei Geschäften der Verwaltung von Versorgungs-
letzten Geschäftsjahres und dem Betrag dieser
einrichtungen nach § 1 Abs. 4 Satz 3 und 4 des Ver-
Rückstellungen zu Beginn des letzten Geschäfts-
sicherungsaufsichtsgesetzes bestimmt sich die
jahres vervielfacht wird. Die Rückversicherung
Solvabilitätsspanne nach Absatz 1 Buchstabe a,
bleibt bei der Berechnung der versicherungstech-
soweit das Unternehmen das Kapitalanlagerisiko
nischen Rückstellungen jeweils unberücksichtigt.
übernimmt.“
Der Quotient darf höchstens mit 1 angesetzt wer-
den.“ g) Absatz 6 Satz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:
„tritt an die Stelle von 4 vom Hundert nach Absatz 1
2. § 2 wird wie folgt gefasst: Buchstabe a 1 vom Hundert.“
„(1) Der Garantiefonds, auf den Eigenmittel ge- h) Dem Absatz 6 wird folgender Satz 3 angefügt:
mäß § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a und b des „Trägt das Unternehmen kein Kapitalanlagerisiko
Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht angerechnet und sind die Verwaltungskosten nicht für einen
werden, beträgt mindestens 2 Millionen Euro. Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt, gilt
(2) Der Mindestbetrag des Garantiefonds erhöht Absatz 2 Satz 3.“
sich auf 3 Millionen Euro, wenn Risiken gedeckt wer-
den, die zu einer in der Anlage zum Versicherungs- 5. In § 5 werden die Absätze 1 bis 3 durch folgende Ab-
aufsichtsgesetz in Teil A Nr. 10 bis 15 genannten Ver- sätze 1 und 2 ersetzt:
sicherungssparten gehören.
„(1) Der Garantiefonds beträgt mindestens 3 Mil-
(3) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit lionen Euro.
ermäßigt sich der Mindestbetrag des Garantiefonds (2) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
um 25 vom Hundert. ermäßigt sich der Mindestbetrag des Garantiefonds
(4) Für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, um 25 vom Hundert.“
deren jährliche Beiträge in drei aufeinander folgen-
den Jahren den Betrag von 5 Millionen Euro nicht 6. § 6 wird wie folgt geändert:
überschritten haben, beträgt der Garantiefonds a) Absatz 1 wird gestrichen; der bisherige Absatz 2
abweichend von Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 wird zu Absatz 1.
mindestens 600 000 Euro. Werden die in Absatz 2
genannten Risiken gedeckt, beträgt der Mindest- b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2 und er-
garantiefonds abweichend von Absatz 2 in Verbin- hält folgende neue Fassung:
dung mit Absatz 3 900 000 Euro.“ „(2) Die Eigenmittel gemäß Absatz 1 können auf
Antrag und mit Zustimmung der Aufsichtsbehör-
3. In § 3 werden die Angabe „§ 156a Abs. 1 Buchstabe b de auf die geforderte Solvabilitätsspanne ange-
des Gesetzes“ durch die Angabe „§ 156a Abs. 1 Satz 1 rechnet werden. Diese Eigenmittel und die in § 53c
Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ und der Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a des Gesetzes ge-
Betrag „3,66 Millionen Deutsche Mark“ durch den nannten Eigenmittel werden nicht auf den Garan-
Betrag „1,9 Millionen Euro“ ersetzt. tiefonds angerechnet.“
4. § 4 wird wie folgt geändert: 7. In § 7 wird der Betrag „500 000 ECU“ durch den Be-
trag „5 Millionen Euro“ ersetzt.
a) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 ein-
gefügt:
8. § 8 wird wie folgt geändert:
„Trägt das Unternehmen kein Anlagerisiko und ist
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1, 1a, 3
der im Beitrag eingerechnete Verwaltungskosten-
und 6“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 1, 1a, 2, 3
zuschlag nicht für einen Zeitraum von mehr als
und 6“ ersetzt.
fünf Jahren festgelegt, entspricht die Solvabili-
tätsspanne einem Betrag von 25 vom Hundert der b) In Absatz 3 wird die Angabe „ECU“ durch die An-
entsprechenden, diesen Verträgen zurechenba- gabe „Euro“ ersetzt.
ren Nettoverwaltungsaufwendungen im letzten
Geschäftsjahr.“ 9. § 8a Abs. 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
b) Im letzten Satz des Absatzes 2 wird nach dem „(1) Für Pensions- und Sterbekassen beträgt der
Wort „gilt“ das Wort „zusätzlich“ eingefügt. Garantiefonds mindestens 3 Millionen Euro.
2492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003
(2) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit Artikel 6
ermäßigt sich der Mindestbetrag des Garantiefonds
Übergangsbestimmungen
um 25 vom Hundert.
(3) Für Pensions- und Sterbekassen in der Rechts- §1
form des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, Unternehmen, die am 21. März 2002 Versicherungs-
deren jährliche Beiträge in drei aufeinander folgen- geschäfte in Deutschland betrieben haben, haben die
den Jahren den Betrag von 5 Millionen Euro nicht geänderten Anforderungen des § 53c Abs. 1 bis 3c und
überschritten haben, entfällt ein Mindestbetrag des der Kapitalausstattungs-Verordnung spätestens bis zum
Garantiefonds.“ 1. März 2007 zu erfüllen. Diese Frist verlängert sich für
Pensions- und Sterbekassen bis zum 31. Dezember
10. § 8b wird aufgehoben. 2007.
§2
11. § 10 wird aufgehoben.
Die Aufsichtsbehörde kann einem Unternehmen, das
am 21. März 2002 Versicherungsgeschäfte in Deutsch-
Artikel 4a land betrieben hat und das am 1. März 2007 die geforder-
Änderung des Gesetzes te Solvabilitätsspanne noch nicht voll erreicht hat, eine
über die Kreditanstalt für Wiederaufbau Frist von längstens zwei Jahren gewähren, wenn das
Unternehmen einen Solvabilitätsplan gemäß § 81b Abs. 1
Das Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau in vorgelegt hat. Pensions- und Sterbekassen kann diese
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1969 Fristverlängerung gewährt werden, wenn die geforderte
(BGBl. I S. 573), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ge- Solvabilitätsspanne am 31. Dezember 2007 noch nicht
setzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657), wird wie voll erreicht ist.
folgt geändert:
§3
1. § 7 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: § 54 Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der
„3. sieben Mitgliedern, die vom Bundesrat bestellt Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, der nicht
werden;“. zum Mindestumfang des Sicherungsvermögens gehört,
erst ab dem 31. Dezember 2008 bei der Berechnung des
2. § 7a Abs. 1 wird wie folgt gefasst: Umfangs des sonstigen gebundenen Vermögens zu be-
rücksichtigen ist.
„(1) Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau wird ein
Mittelstandsrat gebildet. Er besteht aus dem Bundes- §4
minister für Wirtschaft und Arbeit als Vorsitzendem, Die Bundesregierung unterrichtet die gesetzgebenden
dem Bundesminister der Finanzen als Stellvertreter Körperschaften des Bundes bis zum 31. Dezember 2006
des Vorsitzenden, dem Beauftragten der Bundesre- über die risikoadäquate Eigenmittelausstattung der Ver-
gierung für den Aufbau Ost, zwei durch den Bundesrat sicherungsunternehmen und den Stand ihres Kapitalan-
zu benennenden Vertretern, vier weiteren vom Bun- lagemanagements. Dabei nimmt sie zur Angemessenheit
desministerium für Wirtschaft und Arbeit bestellten der einschlägigen gesetzlichen Regelungen Stellung und
Mitgliedern und jeweils einem vom Bundesministeri- macht unter Berücksichtigung der dann bestehenden
um der Finanzen sowie einem vom Bundesministeri- oder in Vorbereitung befindlichen Regelungen des Euro-
um für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit päischen Gemeinschaftsrechts Vorschläge zu deren Ver-
bestellten Mitglied.“ besserung.
Artikel 5
Artikel 7
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Inkrafttreten
Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der dort geänderten
Kapitalausstattungs-Verordnung können auf Grund des Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
§ 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes durch Rechts- nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 12b, 13c, 15, 31
verordnung geändert werden. und 58 sowie Artikel 4 treten am 1. Januar 2004 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003 2493
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Dezember 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
2494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003
Verordnung
zur Änderung des Gesetzes
zur Änderung der Grenze des Freihafens Bremen
Vom 14. November 2003
Auf Grund des § 20 Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember
1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), der durch Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a des
Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2030) geändert worden ist, verord-
net das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Das Gesetz zur Änderung der Grenze des Freihafens Bremen vom 19. Dezember
2000 (BGBl. I S. 1761) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Gesetz über die Grenze des Freihafens Bremen“.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Grenze des Freihafens
Die Grenze beginnt an der Ostseite der Senator-Borttscheller-Straße in
Höhe der Pumpstation. Von diesem Punkt verläuft sie 435 Meter nach Nord-
westen, beschreibt anschließend zwei aufeinander folgende, gegenläufige
Bögen in einer Länge von 1 845 Metern zunächst nach Nordnordosten und
weiter nach Nordwesten bis zur Südseite des Lankenauer Hafens. Nunmehr
wendet sie sich nach Westsüdwesten, bis sie auf die Ostkaje des Hafen-
beckens des Neustädter Hafens trifft. Dort biegt sie rechtwinklig nach Nord-
nordwesten ab und verläuft dann 490 Meter parallel zur westseitigen Kaje. In
Höhe der Nordecke der Kaje biegt sie 202 Meter nach Westen ab und verläuft
dann 191 Meter nach Westsüdwesten. Dort wendet sie sich nach 200 Metern
nach Südwesten und läuft dann 1 770 Meter in südöstlicher Richtung in einem
Abstand von 336 Metern parallel zur Kaje. Hier biegt sie im rechten Winkel
113 Meter nach Ostnordosten ab, schwenkt nochmals rechtwinklig 213 Meter
nach Südsüdosten und verläuft dann im 45 Grad Winkel 14 Meter in Richtung
Ostsüdost. Nunmehr verläuft sie entlang des Brückenwiderlagers 23 Meter in
südliche Richtung. Von dort geht der Verlauf 80 Meter nach Ostnordosten
und dann in einem 155 Meter langen Bogen nach Südosten. Nach weiteren
265 Metern biegt sie im rechten Winkel nach Nordosten ab, kreuzt die Straße
„Neustädter Hafentor“ und erreicht nach 135 Metern wieder den Ausgangs-
punkt.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 14. November 2003
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003 2495
Verordnung
zur Regelung der Arbeitszeit für die bei der
Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten
(Post-Arbeitszeitverordnung 2003 – Post-AZV 2003)
Vom 9. Dezember 2003
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Postperso- §4
nalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I
Gleitende Arbeitszeit
S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 223 Nr. 2 Buch-
stabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I (1) Wird den Beamtinnen und Beamten gestattet,
S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesminis- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen
terium der Finanzen auf Vorschlag des Vorstands der Grenzen selbst zu bestimmen (gleitende Arbeitszeit), darf
Deutschen Post AG und nach Anhörung der Bundesan- die tägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen
stalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundes- zehn Stunden nicht überschreiten. Wird eine Kernarbeits-
post: zeit festgelegt, soll diese montags bis donnerstags sechs
Stunden und freitags fünf Stunden ausschließlich der
§1 Ruhepausen nicht unterschreiten.
Anwendung der Arbeitszeitverordnung (2) Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen
Arbeitszeit ist innerhalb eines festzulegenden Abrech-
Für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten
nungszeitraums von längstens zwölf Kalendermonaten
Beamtinnen und Beamten gelten die Vorschriften der
auszugleichen. Ist ein voller Ausgleich im Abrechnungs-
Arbeitszeitverordnung, soweit in den §§ 2 bis 7 nichts
zeitraum nicht möglich, dürfen bis zu 40 Stunden in den
anderes bestimmt ist.
nächsten Abrechnungszeitraum übertragen werden.
Zum Zwecke des Arbeitszeitausgleichs kann die Kern-
§2 arbeitszeit bis zu einem ganzen Tag für jeden Kalender-
Regelmäßige Arbeitszeit monat (Gleittag) in Anspruch genommen werden, soweit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt betriebliche Belange nicht entgegenstehen; dabei dürfen
38,5 Stunden in der Woche. Wird der Dienst nicht in bis zu fünf Gleittage zusammengefasst werden. Wenn
Wechselschichten geleistet, darf die tägliche Arbeitszeit keine betrieblichen Belange entgegenstehen, darf beim
acht Stunden nicht überschreiten; der Sonnabend ist Ausgleich nach Satz 3 zusätzlich ein Brückentag in
dienstfrei. Mit Zustimmung des Vorstands kann von Anspruch genommen werden; Brückentage im Sinne die-
Satz 2 abgewichen werden, wenn die dienstlichen Ver- ser Verordnung sind der Freitag nach und der Montag vor
hältnisse es erfordern. einem gesetzlichen Wochenfeiertag.
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für (3) Der Vorstand der Deutschen Post AG kann, wenn
jeden gesetzlichen Feiertag um die darauf entfallende dies betrieblichen Belangen förderlich oder nach den
Arbeitszeit – für Beamtinnen und Beamte im Wechsel- betrieblichen Verhältnissen zweckmäßig ist, bis zum
dienst in demselben Umfang wie für Beamtinnen und 31. Dezember 2003 eine von Absatz 2 Satz 3 und 4
Beamte mit fester Arbeitszeit – ohne Rücksicht darauf, ob abweichende Inanspruchnahme der Kernarbeitszeit zu-
und wie lange sie an diesen Tagen tatsächlich Dienst leis- lassen, jedoch nicht über 24 Tage im Abrechnungszeit-
ten müssen. raum hinaus.
§3 §5
Dienst an Heiligabend und Silvester Ruhepausen
Für Heiligabend und Silvester wird, soweit die betrieb- (1) Die Arbeit ist bei durchgehender Arbeitszeit spätes-
lichen Verhältnisse es zulassen, Dienstbefreiung erteilt. tens nach sechs Stunden durch eine Ruhepause von
Kann Dienstbefreiung aus betrieblichen Gründen nicht mindestens 30 Minuten zu unterbrechen; bei einer
erteilt werden, erhalten die Beamtinnen und Beamten für Arbeitszeit von mehr als neun Stunden beträgt die Ruhe-
die geleistete Arbeitszeit entsprechenden Ausgleich zu pause mindestens 45 Minuten, die in zwei Zeitabschnitte
einer anderen Zeit. Die regelmäßige Arbeitszeit wird um von zunächst 30 Minuten und später weitere 15 Minuten
den auf Heiligabend und Silvester entfallenden Anteil aufgeteilt werden kann. Der Vorstand der Deutschen Post
nicht vermindert. AG oder die von ihm hierzu bestimmte Organisationsein-
2496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003
heit mit den Befugnissen einer Dienstbehörde im Sinne sorgen haben, die oder der nicht von einer anderen im
des § 3 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes kann Haushalt lebenden Person versorgt werden kann,
Ausnahmen zulassen, wenn betriebliche Belange es sofern zwingende betriebliche Belange nicht entgegen-
zwingend erfordern. Bei geteilter Arbeitszeit soll die stehen.
Ruhepause zwei Stunden nicht unterschreiten.
(2) Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit ange- §7
rechnet. Erprobung
neuer Arbeitszeitmodelle
§ 6 Zur besseren Anpassung des Personaleinsatzes an
den Arbeitsanfall kann der Vorstand der Deutschen Post
Nachtdienst AG neue Arbeitszeitmodelle zur Erprobung einführen, die
eine variable Abweichung von der dienstplanmäßigen
(1) Der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft
Einteilung der Arbeitszeit ermöglichen, sofern die Vor-
durch Nachtdienst ist bei der Dienstgestaltung Rechnung
aussetzungen dafür auf Grund der geltenden Arbeitszeit-
zu tragen. Nachtdienst ist eine Arbeitszeit zwischen
regelungen für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und
23 und 6 Uhr von mehr als zwei Stunden Dauer.
Arbeitnehmer der Deutschen Post AG vorliegen. Die
(2) Wer auf Grund der Dienstgestaltung für einen regel- Schwankungsbreite der Mehr- und Minderleistungen darf
mäßigen Nachtdienst in Wechselschichten vorgesehen höchstens das Dreifache der regelmäßigen Arbeitszeit
ist oder Nachtdienst an mindestens 48 Tagen im Kalen- nach § 1 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung betragen. § 3
derjahr zu leisten hat, ist auf Antrag vor Aufnahme der Abs. 1 Satz 2 der Arbeitszeitverordnung bleibt unberührt.
Tätigkeit und danach mindestens alle drei Jahre, nach Mehr- und Minderleistungen sind innerhalb eines Zeit-
Vollendendung des 50. Lebensjahres jedes Jahr, arbeits- raums von längstens 18 Monaten auszugleichen. Mit
medizinisch auf Nachtdiensttauglichkeit zu untersuchen. dem Zeitpunkt des Ausgleichs beginnt der nächste Aus-
gleichszeitraum.
(3) Beamtinnen und Beamte sind auf Antrag auf für sie
geeignete Arbeitsposten mit Tagesarbeit umzusetzen, §8
wenn
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1. die weitere Verrichtung von Nachtdienst nach arbeits-
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
medizinischer Beurteilung ihre Gesundheit gefährdet,
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Post-Arbeitszeitverordnung
2. in ihrem Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das 1998 vom 6. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3145) außer Kraft.
nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 tritt § 3 am 1. Ja-
betreut werden kann, oder nuar 2007 in Kraft.
3. sie eine schwerpflegebedürftige Angehörige oder (3) § 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer
einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu ver- Kraft.
Berlin, den 9. Dezember 2003
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003 2497
Verordnung
über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2004
(Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2004)
Vom 9. Dezember 2003
Auf Grund §3
– des § 69 Abs. 2, des § 160 in Verbindung mit § 159 Beitragsbemessungsgrenzen
sowie des § 275b in Verbindung mit § 275a, jeweils in der Rentenversicherung
auch in Verbindung mit § 275c Abs. 3, und des § 255b
(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr
Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Ge-
2004
setzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange-
1404, 3384), von denen § 275c durch Artikel 2 des stellten 61 800 Euro jährlich und 5 150 Euro monatlich,
Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637)
eingefügt worden ist, 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung 76 200
Euro jährlich und 6 350 Euro monatlich.
– des § 6 Abs. 6 bis 8 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I für den Zeitraum „1. 1. 2004 – 31. 12. 2004“ um die Jah-
S. 2477, 2482), dessen Absätze 6 bis 8 durch Artikel 1 resbeträge ergänzt.
Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Dezember (2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im
2002 (BGBl. I S. 4637) angefügt worden sind, Jahr 2004
verordnet die Bundesregierung und 1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange-
auf Grund des § 17 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 18 stellten 52 200 Euro jährlich und 4 350 Euro monatlich,
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung 64 200
Vorschriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Euro jährlich und 5 350 Euro monatlich.
Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), von
denen § 17 zuletzt durch Artikel 215 der Verordnung vom Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2002 I S. 2972) und wird für den Zeitraum „1. 1. 2004 – 31. 12. 2004“ um die
§ 18 zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezem- Jahresbeträge ergänzt.
ber 2000 (BGBl. I S. 1983) geändert worden sind, in Ver-
bindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes §4
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organi-
sationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) ver- Jahresarbeitsentgeltgrenze
ordnet das Bundesministerium für Gesundheit und in der Krankenversicherung
Soziale Sicherung: (1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2004
§1 beträgt 46 350 Euro.
Durchschnittsentgelt (2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 des
in der Rentenversicherung Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2004
beträgt 41 850 Euro.
(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2002 beträgt
28 626 Euro.
§5
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr
2004 beträgt 29 428 Euro. Werte zur Umrechnung der Beitrags-
bemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
wird entsprechend ergänzt. Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
wird wie folgt ergänzt:
§2 vorläufiger
Jahr Umrechnungswert Umrechnungswert
Bezugsgröße in der Sozialversicherung
2002 1,1972
(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des 2004 1,1912
Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2004
28 980 Euro jährlich und 2 415 Euro monatlich.
§6
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2
Inkrafttreten
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr
2004 24 360 Euro jährlich und 2 030 Euro monatlich. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
2498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 9. Dezember 2003
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003 2499
Vierundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung*)
Vom 9. Dezember 2003
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 5 und 10 und Abs. 5 Satz 2, von drei Werktagen von der in dem Hinweis
des § 6 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 3 genannten Stelle übermittelt wird. Hat der Her-
Buchstabe d, f und i, des § 9 Abs. 1 Nr. 3, auch in Verbin- steller keine Niederlassung im Gebiet der Euro-
dung mit Abs. 2, und des § 14 Abs. 2 Satz 2 des Futter- päischen Gemeinschaft, geht die Pflicht nach
mittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Satz 2 auf den Einführer über.“
25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), von denen § 4 Abs. 1 c) Der bisherige Absatz 2b wird Absatz 2c.
durch Artikel 188 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bun-
desministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und 3. In § 14 Absatz 1 Satz 1 wird die Nummer 4 aufgeho-
Landwirtschaft: ben.
4. § 23 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1
„§ 23
Änderung der Futtermittelverordnung
Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. November 2000 (BGBl. I S. 1605, (1) Der Gehalt an unerwünschten Stoffen in Fut-
2002 I S. 1514), zuletzt geändert durch die Verordnung termitteln darf die in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten
vom 5. September 2003 (BGBl. I S. 1902), wird wie folgt Höchstgehalte nicht überschreiten.
geändert: (2) Ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem
unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3
1. § 11 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
festgesetzten Höchstgehalt überschreitet, darf
„5. die Bezugsnummer der Partie,“. nicht zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen
oder einem anderen Futtermittel gemischt werden.
2. § 13 wird wie folgt geändert: Wird ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „oder“ unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3
gestrichen. festgesetzten Höchstgehalt übersteigt, einer geeig-
neten Behandlung zur Verminderung oder Entfer-
b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge- nung (Reinigung) oder zur Inaktivierung (Dekonta-
fügt: mination) des unerwünschten Stoffes unterzogen,
„(2b) Die tatsächliche Zusammensetzung eines darf sein Gehalt an diesem Stoff nach der Behand-
Mischfuttermittels für Nutztiere darf bis zu lung den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchst-
15 vom Hundert vom angegebenen Gehalt des gehalt nicht überschreiten.“
jeweiligen Einzelfuttermittels abweichen, sofern
auf dem Etikett oder dem Begleitpapier folgen- 5. § 24 wird wie folgt geändert:
der Hinweis angebracht ist: „Die genaue Angabe
der Gewichtshundertteile der in diesem Futter- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
mittel enthaltenen Einzelfuttermittel ist erhältlich „(1) Futtermittel mit einem höheren Gehalt an
bei: … (Name oder Firma, Anschrift oder Firmen- einem unerwünschten Stoff als in § 23 Abs. 1
sitz sowie Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, festgesetzt dürfen nur in Verkehr gebracht wer-
unter denen die Angabe erhältlich ist)“. Der Her- den, wenn angegeben ist:
steller ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen,
1. im Fall einer vorgesehenen Reinigung der
dass die in Satz 1 genannte Information dem
Hinweis: „Futtermittel mit überhöhtem Gehalt
Verwender auf dessen Verlangen innerhalb
an ... (Bezeichnung des unerwünschten Stof-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: fes gemäß Anlage 5); nur nach Reinigung zu
Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates verwenden“;
vom 28. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG des
Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und zur Aufhebung der 2. im Fall einer vorgesehenen Dekontamination
Richtlinie 91/357/EWG der Kommission (ABl. EG Nr. L 63 S. 23); der Hinweis: „Futtermittel mit überhöhtem
Richtlinie 2003/57/EG der Kommission vom 17. Juni 2003 zur Ände- Gehalt an ... (Bezeichnung des unerwünsch-
rung der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und ten Stoffes gemäß Anlage 5); nur zur Dekon-
des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernäh-
rung (ABl. EG Nr. L 151 S. 38). tamination durch einen anerkannten Betrieb
Diese Verordnung dient darüber hinaus auch der Umsetzung der bestimmt“.“
Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Anlage 5“
(ABl. EG Nr. L 140 S. 10). jeweils die Angabe „Spalte 3“ eingefügt.
2500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003
6. § 28 wird wie folgt geändert: c) In Absatz 5 wird die Angabe „den Absätzen 1
und 2 Nr. 2“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1,
a) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 Nr. 2“ ersetzt.
„3. Mischfuttermittel unter Verwendung von
Vormischungen mit Leistungsförderern oder
Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomo- 8. Nach § 29a wird folgender § 29b eingefügt:
niasis oder der Kokzidiose“. „§ 29b
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- Besondere Anforderungen
fügt: an Dekontaminationsverfahren
„(1a) Betriebe, die Futtermittel dekontaminie- Soweit nach Artikel 8 der Richtlinie 2002/32/EG
ren, müssen von der zuständigen Behörde aner- des Europäischen Parlaments und des Rates vom
kannt worden sein.“ 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierer-
nährung (ABl. EG Nr. L 140 S. 10) bestimmte Dekon-
7. § 29 wird wie folgt geändert: taminationsverfahren vorgeschrieben werden, sind
diese von den in § 28 Abs. 1a genannten Betrieben
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: anzuwenden.“
„(1) Anerkennungsbedürftige Betriebe nach
§ 28, ausgenommen die in § 28 Abs. 1a genann- 9. In § 30 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
ten Betriebe, werden auf Antrag für die jeweils gefügt:
beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebs-
ort zuständigen Behörde anerkannt, wenn eine „(1a) Herstellerbetriebe, die Grünfutter oder
Prüfung im Betrieb ergeben hat, dass Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung
eines Futtermittels unter direkter Einwirkung der
1. die Anforderungen nach Anlage 7 Teil 1 Spal- Verbrennungsgase trocknen, müssen von der
te 2 erfüllt sind und zuständigen Behörde registriert sein.“
2. sichergestellt ist, dass die sich aus den
Bestimmungen nach Anlage 7 Teil 1 Spalte 3 10. § 31 wird wie folgt geändert:
ergebenden Pflichten erfüllt werden.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsa-
chen die Annahme rechtfertigen, dass „(1) Registrierungsbedürftige Betriebe, aus-
genommen solche nach § 30 Abs. 1a, werden
1. der Betriebsinhaber die erforderliche Zuver-
auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit
lässigkeit oder
im Sinne des § 30 von der für den Betriebsort
2. der für die Herstellung und Qualitätssiche- zuständigen Behörde registriert, sofern sich aus
rung im Betrieb jeweils Verantwortliche die dem Antrag ergibt, dass
erforderliche Zuverlässigkeit oder Sach-
1. die Anforderungen nach Anlage 7 Teil 2 Spal-
kenntnis
te 2 erfüllt sind und
nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit
2. sichergestellt ist, dass die sich aus den
nach Satz 2 besitzt insbesondere derjenige
Bestimmungen nach Anlage 7 Teil 2 Spalte 3
nicht, der wiederholt oder gröblich gegen le-
ergebenden Pflichten erfüllt werden.
bensmittel-, futtermittel- oder arzneimittelrecht-
liche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis Die Registrierung ist zu versagen, wenn Tatsa-
der erforderlichen Sachkenntnis des für die Her- chen die Annahme rechtfertigen, dass
stellung und Qualitätssicherung jeweils Verant-
wortlichen wird erbracht durch den Nachweis für 1. der Betriebsinhaber die erforderliche Zuver-
die beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kennt- lässigkeit oder
nisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts,
der Verfahrenstechnik und der Tierernährung.“ 2. der für die Herstellung und Qualitätssiche-
rung im Betrieb jeweils Verantwortliche die
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkennt-
fügt: nis
„(1a) Anerkennungsbedürftige Betriebe nach nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit
§ 28 Abs. 1a werden auf Antrag für die beabsich- nach Satz 2 besitzt insbesondere derjenige
tigte Tätigkeit von der für den Betriebsort nicht, der wiederholt oder gröblich gegen le-
zuständigen Behörde anerkannt, wenn sie der bensmittel-, futtermittel- oder arzneimittelrecht-
Behörde durch ein Gutachten eines vereidigten liche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis
Sachverständigen nachgewiesen haben, dass der erforderlichen Sachkenntnis des für die Her-
die angewendeten Dekontaminationsverfahren stellung und Qualitätssicherung jeweils Verant-
geeignet sind, die Erzeugnisse so zu dekontami- wortlichen wird erbracht durch den Nachweis für
nieren, dass sie den Vorschriften des Futtermit- die beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kennt-
telrechts entsprechen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt nisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts,
entsprechend.“ der Verfahrenstechnik und der Tierernährung.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003 2501
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- zubewahren sowie die zu der jeweiligen Partie
fügt: oder Tagesproduktion gehörenden Mengen zu
dokumentieren und
„(1a) Registrierungsbedürftige Betriebe nach
§ 30 Abs. 1a werden auf Antrag für die beabsich- 4. Aufzeichnungen über die Prozessführung anzu-
tigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zu- fertigen und mindestens zwei Jahre aufzube-
ständigen Behörde registriert, sofern sich aus wahren.“
dem Antrag ergibt, dass
1. die Anforderungen nach Anlage 7a erfüllt sind 12. In § 32 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
und
„(1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn
2. sichergestellt ist, dass die sich aus § 31c eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ergebenden Pflichten erfüllt werden. oder Satz 2 oder Abs. 1a nicht gegeben war. Sie ist
Die Registrierung ist zu versagen, wenn Tatsa- zu widerrufen, wenn
chen die Annahme rechtfertigen, dass 1. nachträglich eine der Voraussetzungen nach
1. der Betriebsinhaber die erforderliche Zuver- § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 oder Abs. 1a
lässigkeit oder weggefallen ist,
2. der für die Herstellung und Qualitätssiche- 2. eine der in § 29 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Pflich-
rung im Betrieb jeweils Verantwortliche die ten nicht erfüllt wird oder
erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkennt-
3. der Betrieb seine Buchführungspflichten nach
nis
§ 17 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes oder nach
nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit § 34 Abs. 1 oder 2 gröblich oder wiederholt ver-
nach Satz 2 besitzt insbesondere derjenige letzt.
nicht, der wiederholt oder gröblich gegen le-
bensmittel-, futtermittel- oder arzneimittelrecht- Die Sätze 1 und 2 gelten für Genehmigungen nach
liche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis § 29a entsprechend.
der erforderlichen Sachkenntnis des für die Her- (2) Die Registrierung ist zurückzunehmen, wenn
stellung und Qualitätssicherung jeweils Verant- eine Voraussetzung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
wortlichen wird erbracht durch den Nachweis für oder Satz 2 oder Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2
die beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kennt- nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn
nisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts,
der Verfahrenstechnik und der Tierernährung.“ 1. nachträglich eine der Voraussetzungen nach
§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 oder Abs. 1a
c) In Absatz 5 wird die Angabe „den Absätzen 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 weggefallen ist,
und 2 Nr. 2“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1,
Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 Nr. 2“ ersetzt. 2. eine der in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 1a
Satz 1 Nr. 2 aufgeführten Pflichten nicht erfüllt
wird oder
11. Nach § 31b wird folgender § 31c eingefügt:
3. der Betrieb seine Buchführungspflichten nach
„§ 31c
§ 17 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes oder, so-
Besondere weit ihm solche obliegen, nach § 34 Abs. 1 oder 2
Pflichten für Trocknungsbetriebe gröblich oder wiederholt verletzt.
Herstellerbetriebe nach § 30 Abs. 1a müssen Die Sätze 1 und 2 gelten für Genehmigungen nach
durch eine prozessbegleitende Dokumentation § 31a entsprechend.“
nachweisen, dass ein Eintrag unerwünschter Stoffe
in das Trockengut so weit ausgeschlossen ist, dass
das Trockengut nach Beendigung des Trocknungs- 12a. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:
verfahrens die in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten „§ 33a
Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen, insbe-
sondere an Dioxinen, Furanen, Blei und Arsen, ein- Besondere Anzeigepflicht
hält und die Voraussetzungen für das Inverkehrbrin-
Wer gewerbsmäßig andere als in § 30 Abs. 1a
gen und Verfüttern nach § 3 des Futtermittelgeset-
genannte Produkte zum Zwecke der Herstellung
zes erfüllt. Hierzu sind insbesondere
eines Futtermittels unter direkter Einwirkung der
1. das Trockengut in angemessenen, regelmäßigen Verbrennungsgase trocknet, hat dies vor Beginn
Abständen auf die je nach verwendetem Brenn- des Betriebes der nach Landesrecht für den Her-
material potenziellen Einträge an unerwünsch- stellungs- oder Betriebsort zuständigen Behörde
ten Stoffen zu überprüfen, anzuzeigen. In der Anzeige sind die Betriebsstätte,
die Art des Betriebes und der Trocknung, das
2. das Ergebnis der Analysen nach Nummer 1 zu
Brennmaterial, das zur Befeuerung der Trocknungs-
dokumentieren und mindestens zwei Jahre auf-
anlage verwendet werden soll, und die Art und
zubewahren,
Menge der Futtermittel, die voraussichtlich jährlich
3. Rückstellproben jeder einzelnen Partie oder, bei getrocknet werden, anzugeben. Änderungen dieser
fortlaufender Produktion, aus jeder Tagespro- Angaben sind der zuständigen Behörde unverzüg-
duktion zu ziehen und mindestens ein Jahr auf- lich anzuzeigen.“
2502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003
13. § 35 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 5b. Zusatzstoffe, Vormischungen oder
„Vorbehaltlich der in § 14 Abs. 1 Satz 1 des Futter- Mischfuttermittel herstellt, Zusatzstoffe
mittelgesetzes geregelten Fälle ist die Einfuhr von oder Vormischungen behandelt oder
Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen, Grünfutter oder Lebensmittelreste trock-
die nur von anerkannten oder registrierten Betrie- net,
ben in den Verkehr gebracht werden dürfen, aus 5b. entgegen § 33a Satz 1 oder 3 eine
einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, nur über Anzeige nicht, nicht rechtzeitig oder
Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen nicht vollständig erstattet,“.
(Eingangsstellen) zulässig.“
15. Dem § 37 werden folgende Absätze 6 und 7 ange-
14. § 36 wird wie folgt geändert:
fügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„(6) Herstellerbetriebe nach § 30 Abs. 1a, die
aa) In Nummer 3 wird das Komma durch das am 17. Dezember 2003 bereits Grünfutter oder Le-
Wort „oder" ersetzt. bensmittelreste zum Zwecke der Herstellung von
bb) Nummer 3a wird gestrichen. Futtermitteln unter direkter Einwirkung der Verbren-
nungsgase trocknen, gelten als vorläufig registriert.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die vorläufige Registrierung erlischt,
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1
Nr. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 bis 2b, 3 1. wenn sie die Registrierung nicht bis zum 1. Juni
Satz 2 oder Abs. 4 oder § 14 Abs. 2, 4, 5 2004 beantragt haben und
Satz 2“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 2 2. im Fall rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt
in Verbindung mit § 13 Abs. 1 bis 2a oder 2c, 3 der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über
Satz 2 oder Abs. 4 oder § 14 Abs. 2 oder 5 den Antrag.
Satz 2“ ersetzt.
Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
Eingang bei der zuständigen Behörde zu beschei-
eingefügt:
den. Abweichend von Satz 3 kann der Antrag auch
„2a. entgegen § 23 Abs. 2 Satz 1 ein Futter- später beschieden werden, wenn die zuständige
mittel mischt,“. Behörde dem Antragsteller eine Frist zur Beibrin-
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: gung erforderlicher Unterlagen eingeräumt hat, die
nach dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt abläuft.
„3. ohne Anerkennung nach § 28 Abs. 1,
auch in Verbindung mit Abs. 4, Abs. 1a (7) Futtermittel, ausgenommen Futtermittel für
oder 2 dort genannte Futtermittel, Zu- Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum
satzstoffe oder Vormischungen behan- 16. Dezember 2003 geltenden Fassung entspre-
delt oder Futtermittel dekontaminiert,“. chen, dürfen noch bis zum 1. Juli 2004 in den Ver-
kehr gebracht und verwendet werden. Futtermittel
dd) Nach Nummer 5 werden folgende Num- für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum
mern 5a und 5b eingefügt: 16. Dezember 2003 geltenden Fassung entsprechen,
„5a. ohne Registrierung nach § 30 Abs. 1 in dürfen noch bis zum 1. Juli 2004 erstmals in den
Verbindung mit Abs. 4, Abs. 1a oder 2 Verkehr gebracht und verwendet werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003 2503
16. Die Anlage 5 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 5
(zu den §§ 23, 24 und 26)
Unerwünschte Stoffe
Vorbemerkung
Die aufgeführten Gehalte an unerwünschten Stoffen beziehen sich auf Futtermittel mit 88 v. H. Trockenmasse. Die
Gehalte werden, soweit Dioxine betroffen sind, in Nanogramm TEQ je Kilogramm, im Übrigen in Milligramm je Kilo-
gramm angegeben.
Die Nummer 27 ist bis zum 29. Februar 2004 anzuwenden. Die Nummer 27a ist ab dem 1. März 2004 anzuwenden.
Höchstgehalt
Unerwünschter Stoff Futtermittel
(siehe Vorbemerkung)
1 2 3
1. Arsen Einzelfuttermittel, ausgenommen: 2
– Grünmehl, Luzerngrünmehl und Kleegrünmehl sowie 4
getrocknete Zuckerrübenschnitzel und getrocknete
melassierte Zuckerrübenschnitzel
– Phosphate und Einzelfuttermittel aus der Verarbei- 10
tung von Fischen oder anderen Meerestieren
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 2
– Alleinfuttermittel für Fische 4
Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen: 4
– Mineralfuttermittel 12
2. Blei Einzelfuttermittel, ausgenommen: 10
– Grünfutter 40
– Phosphate 30
– Hefen 5
Alleinfuttermittel 5
Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen: 10
– Mineralfuttermittel 30
3. Fluor Einzelfuttermittel, ausgenommen: 150
– Einzelfuttermittel tierischer Herkunft 500
– Phosphate 2 000
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 150
– Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen
= laktierend 30
= sonstige 50
– Alleinfuttermittel für Schweine 100
– Alleinfuttermittel für Geflügel 350
– Alleinfuttermittel für Küken 250
Mineralfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen 2 000
Andere Ergänzungsfuttermittel 1251)
4. Quecksilber Einzelfuttermittel-Ausgangserzeugnisse, ausgenommen: 0,1
– Einzelfuttermittel aus der Verarbeitung von Fischen 0,5
oder anderen Meerestieren
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 0,1
– Alleinfuttermittel für Hunde und Katzen 0,4
Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen: 0,2
– Ergänzungsfuttermittel für Hunde und Katzen
2504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003
Höchstgehalt
Unerwünschter Stoff Futtermittel
(siehe Vorbemerkung)
1 2 3
5. Nitrit Fischmehl 60
(berechnet als
Natriumnitrit)
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 15
– Alleinfuttermittel für Heimtiere außer Vögel und Zier- (berechnet als
fische Natriumnitrit)
6. Cadmium Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs 1
Einzelfuttermittel tierischen Ursprungs, ausgenommen 2
Einzelfuttermittel für Heimtiere
Phosphate 10
Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen, 1
ausgenommen Alleinfuttermittel für Kälber, Lämmer und
Ziegenlämmer
Andere Alleinfuttermittel, ausgenommen Allein- 0,5
futtermittel für Heimtiere
Mineralfuttermittel 5
Andere Ergänzungsfuttermittel für Rinder, Schafe und 0,5
Ziegen
7. Aflatoxin B1 Einzelfuttermittel, ausgenommen: 0,05
– Erdnüsse, Kokosnusskerne, Palmkerne, Baumwoll- 0,02
saat, Babassusamen, Maiskörner und die Erzeugnis-
se ihrer Verarbeitung
Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen, 0,05
ausgenommen:
– Alleinfuttermittel für Milchvieh 0,005
– Alleinfuttermittel für Kälber und Lämmer 0,01
Alleinfuttermittel für Schweine und Geflügel 0,02
(ausgenommen Jungtiere)
Andere Alleinfuttermittel 0,01
Ergänzungsfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen 0,05
(ausgenommen Ergänzungsfuttermittel für Milchvieh,
Kälber und Lämmer)
Ergänzungsfuttermittel für Schweine und Geflügel 0,03
(ausgenommen Jungtiere)
Andere Ergänzungsfuttermittel 0,005
8. Blausäure Einzelfuttermittel, ausgenommen: 50
– Leinsamen 250
– Leinkuchen, Leinextraktionsschrot 350
– Einzelfuttermittel aus Maniokwurzeln oder Mandeln 100
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 50
– Alleinfuttermittel für Küken 10
9. Freies Gossypol Einzelfuttermittel, ausgenommen: 20
– Baumwollsaatkuchen, Baumwollsaatextraktionsschrot 1 200
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 20
– Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen 500
– Alleinfuttermittel für Geflügel 100
(ausgenommen Legegeflügel) und Kälber
– Alleinfuttermittel für Kaninchen und Schweine 60
(ausgenommen Ferkel)
10. Theobromin Alleinfuttermittel, ausgenommen: 300
– Alleinfuttermittel für ausgewachsene Rinder 700
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003 2505
Höchstgehalt
Unerwünschter Stoff Futtermittel
(siehe Vorbemerkung)
1 2 3
11. Senföl, flüchtig, berechnet als Allyliso- Einzelfuttermittel, ausgenommen: 100
thiocyanat
– Rapskuchen, Rapsextraktionsschrot 4 000
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 150
– Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen 1 000
(ausgenommen Jungtiere)
– Alleinfuttermittel für Schweine (ausgenommen Ferkel) 500
und Geflügel
12. Vinylthiooxazolidon (Vinyloxazolidinthion) Alleinfuttermittel für Geflügel, ausgenommen: 1 000
– Alleinfuttermittel für Legegeflügel 500
13. Mutterkorn (Claviceps purpurea) Alle Futtermittel, die ungemahlenes Getreide enthalten 1 000
14. Unkrautsamen und Früchte, die Alkaloide, Alle Futtermittel 3 000
Glukoside oder andere giftige Stoffe ent-
halten, darunter
a) Lolium temulentum L., 1 000
b) Lolium remotum Schrank, 1 000
c) Datura stramonium L. 1 000
15. Rizinus – Ricinus communis L. Alle Futtermittel 10
(berechnet als
Rizinusschalen)
16. Crotalaria spp. Alle Futtermittel 100
17. Aldrin einzeln oder insgesamt, Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,01
18. Dieldrin berechnet als Dieldrin – Fette 0,2
19. Camphechlor (Toxaphen) Alle Futtermittel 0,1
20. Chlordan (Summe aus Cis- und Trans- Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,02
Isomeren und aus Oxychlordan, berechnet – Fette 0,05
als Chlordan)
21. DDT (Summe aus DDT-, TDE- und DDE- Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,05
Isomeren, berechnet als DDT)
– Fette 0,5
22. Endosulfan (Summe aus alpha- und beta- Alle Futtermittel, ausgenommen 0,1
Isomeren und aus Endosulfansulfat, be- – Mais 0,2
und daraus hergestellte Erzeugnisse
rechnet als Endosulfan)
– Ölsaaten und daraus hergestellte Erzeugnisse 0,5
– Alleinfuttermittel für Fische 0,005
23. Endrin (Summe aus Endrin und delta- Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,01
Ketoendrin, berechnet als Endrin)
– Fette 0,05
24. Heptachlor (Summe aus Heptachlor und Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,01
Heptachlorepoxid, berechnet als Hepta- – 0,2
Fette
chlor)
25. Hexachlorbenzol (HCB) Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,01
– Fette 0,2
26. Hexachlorcyclohexan (HCH)
26.1. alpha-Isomere Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,02
– Fette 0,2
26.2. beta-Isomere Mischfuttermittel, ausgenommen: 0,01
– Mischfuttermittel für Milchvieh 0,005
Einzelfuttermittel, ausgenommen: 0,01
– Fette 0,1
26.3. gamma-Isomere Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,2
– Fette 2,0
2506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003
Höchstgehalt
Unerwünschter Stoff Futtermittel
(siehe Vorbemerkung)
1 2 3
27. Dioxin (Summe aus polychlorierten Di- Sämtliche Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs, ein- 0,75
benzo-para-dioxinen (PCDD) und poly- schließlich pflanzliche Öle und Nebenerzeugnisse
chlorierten Dibenzofuranen (PCDF), aus-
Mineralstoffe im Sinne des Anhangs der Richt- 1,0
gedrückt in Toxizitätsäquivalenten (TEQ) linie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den
der Weltgesundheitsorganisation (WHO)
Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen
unter Verwendung der WHO-TEF (1997 3))
PCDD/F 2) Tierisches Fett, einschließlich Milchfett und Eifett 2,0
Sonstige Erzeugnisse von Landtieren, einschließlich 0,75
Milch und Milcherzeugnisse, sowie Eier und Eiererzeug-
nisse
Fischöl 6,0
Fisch, sonstige Wassertiere, ihre Erzeugnisse und Neben- 1,25
erzeugnisse, ausgenommen Fischöl 4)
Mischfuttermittel, ausgenommen Mischfuttermittel für 0,75
Pelztiere, Heimtiere und Fische
Mischfuttermittel für Fische 2,25
Mischfuttermittel für Heimtiere 2,25
27a. Dioxin (Summe aus polychlorierten Di- Sämtliche Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs, ein- 0,75
benzo-para-dioxinen (PCDD) und poly- schließlich pflanzliche Öle und Nebenerzeugnisse
chlorierten Dibenzofuranen (PCDF), Mineralstoffe im Sinne des Anhangs der Richtlinie 1,0
ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten
96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Ver-
(TEQ) der Weltgesundheitsorganisation kehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen
(WHO) unter Verwendung der WHO-TEF
(19973)) PCDD/F2) Tierisches Fett, einschließlich Milchfett und Eifett 2,0
Sonstige Erzeugnisse von Landtieren, einschließlich Milch 0,75
und Milcherzeugnisse, sowie Eier und Eiererzeugnisse
Fischöl 6,0
Fisch, sonstige Wassertiere, ihre Erzeugnisse und Neben- 1,25
erzeugnisse, ausgenommen Fischöl und Fischprotein-
Hydrolysate, die mehr als 20% Fett enthalten 4)
Fischprotein-Hydrolysate mit mehr als 20% Fett 2,25
Mischfuttermittel, ausgenommen Mischfuttermittel für 0,75
Pelztiere, Heimtiere und Fische
Mischfuttermittel für Fische 2,25
Mischfuttermittel für Heimtiere 2,25
28. Aprikose – Prunus armeniaca L.
29. Bittermandel – Prunus dulcis (Mill.) D. A.
Webb var. amara (DC.) Focke (= Prunus a-
mygdalus Batsch var. amara (DC.) Focke)
30. Buchecker, ungeschält – Fagus silvatica L.
31. Leindotter – Camelina sativa (L.) Crantz
Saaten und
32. Mowrah, Bassia, Madhuca – Madhuca Früchte und
longifolia (L.) Macbr. (= Bassia longifolia L. aus deren Ver-
= Illipe malabrorum Engl.) Madhuca in- arbeitung
dica Gmelin (= Bassia latifolia Roxb.) = gewonnene
Illipe latifolia (Roscb.) F. Mueller)
Erzeugnisse
33. Purgierstrauch – Jatropha curcas L. der nebenste-
Alle Futtermittel henden Pflan-
34. Purgierölbaum – Croton tiglium L. zenarten dür-
35. Indischer Braunsenf – Brassica juncea fen in Futter-
(L.) Czern. und Coss. Ssp. integrifolia mitteln nur in
(West.) Thell. nicht bestimm-
barer Menge
36. Sareptasenf – Brassica juncea (L.) Cern.
vorhanden
und Coss. ssp. juncea sein.
37. Chinesischer Gelbsenf – Brassica juncea
(L.) Czern. und Coss. ssp. juncea var.
lutea Batalin
38. Schwarzer Senf – Brassica nigra (L.) Koch
39. Abessinischer (äthiopischer) Senf – Bras-
sica carinata A. Braun
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003 2507
1) Gehalt an Fluor je 1% Phosphor.
2) Konzentrations-Obergrenzen werden aufgrund der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Kongenere, die unter der Quantifizie-
rungsgrenze liegen, gleich der Quantifizierungsgrenze sind.
3) Die Bestimmungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen:
Schlussfolgerungen des Treffens einer Expertengruppe der Weltgesundheitsorganisation in Stockholm, Schweden, 15. bis 18. Juni 1997, nach: "Van
den Berg und andere, 1998, Toxic Equivalency Factors (TEFs) for PCBs, PCDDs, PCDFs for humans and wildlife. Environmental Health Perspective,
106 (12), 775-792“.
4) Frischfisch, der direkt angeliefert und ohne Zwischenverarbeitung zur Erzeugung von Futtermitteln für Pelztiere verwendet wird, ist von der Höchst-
grenze ausgenommen. Für Frischfisch, der zur direkten Verfütterung an Heimtiere, Zoo- und Zirkustiere verwendet wird, gilt ein Höchstwert von 4,0 ng
WHO-PCDD/F-TEQ/kg. Die Erzeugnisse, verarbeitete tierische Proteine, die aus diesen Tieren (Pelz-, Heim-, Zoo- und Zirkustieren) gewonnen wer-
den, können nicht in die Lebensmittelkette gelangen, und ihre Verfütterung an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder
gezüchtet werden, ist verboten.“
2508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003
17. Nach Anlage 7 wird folgende Anlage 7a angefügt:
„Anlage 7a
(zu § 31 Abs. 1a)
Anforderungen und Pflichten für Betriebe gemäß § 30 Abs. 1a
1. Anforderungen an Räume und Einrichtungen
Betriebe nach § 30 Abs. 1a müssen Betriebsräume haben, die nach Art, Größe und Einrichtungen so beschaf-
fen sind, dass in ihnen eine ordnungsgemäße Trocknung der Futtermittel sowie eine Prüfung und sachgerechte
Lagerung der Futtermittel möglich ist. Die Räume müssen in einem ordnungsgemäßen baulichen und hygieni-
schen Zustand, insbesondere sauber, trocken und gut belüftet, sein.
2. Anforderungen an die Trocknungsanlage
Die zur Trocknung von Futtermitteln verwendete Anlage muss so eingerichtet sein, dass
a) eine Verunreinigung der Futtermittel mit unerwünschten Stoffen nach Maßgabe der Nummer 3 so weit wie
möglich ausgeschlossen wird,
b) während und nach der Herstellung eine Qualitätsprüfung, insbesondere hinsichtlich des Vorhandenseins
unerwünschter Stoffe im Trocknungsgut, durchgeführt werden kann und
c) eine gründliche Reinigung durchgeführt werden kann.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen nachzuweisen.
3. Anforderungen an die Trocknung
Durch eine anlagenspezifische Prozessführung muss sichergestellt sein, dass ein Eintrag unerwünschter Stof-
fe in das Trockengut so weit ausgeschlossen ist, dass das Trockengut nach Beendigung des Trocknungsver-
fahrens die nach Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen einhält und die Vor-
aussetzungen für das Inverkehrbringen und Verfüttern nach § 3 des Futtermittelgesetzes erfüllt. Während der
Trocknung muss durch geeignete Regelungstechnik und Temperaturführung auf eine Minimierung des Eintrags
unerwünschter Stoffe in das Trockengut hingewirkt werden.
Die Eignung des verwendeten Brennstoffes, hinsichtlich der Minimierung des Eintrags unerwünschter Stoffe in
das Trockengut, ist anlagenspezifisch durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen nachzuweisen.
4. Ausnahmen
Das Gutachten nach Nummer 2 Satz 2 zum Nachweis der Voraussetzungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a
und nach Nummer 3 Satz 3 ist entbehrlich bei Anlagen, die mit Erdgas, Heizöl EL oder naturbelassenem Holz
befeuert werden und die Anforderungen der Nummer 5.4.1.2.1, 5.4.1.2.2, 5.4.1.2.3 in Verbindung mit Num-
mer 5.4.1.2.5 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft – in der jeweils geltenden Fassung
einhalten.
Das Gutachten nach Nummer 2 Satz 2 zum Nachweis der Voraussetzungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b
und c ist entbehrlich, soweit für die Anlage eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vor-
liegt, in der die Anforderungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und c berücksichtigt sind, oder eine Geneh-
migung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vorliegt und die Anforderungen nach Nummer 2 Satz 1
Buchstabe b und c im Rahmen einer Zertifizierung nach den Grundsätzen des Systems der Gefahrenanalyse
und Überwachung kritischer Kontrollpunkte (HACCP) oder der ISO 9002 nachgewiesen werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003 2509
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
schaft kann den Wortlaut der Futtermittelverordnung in der ab dem Inkrafttreten
dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. Dezember 2003
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
2510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003
Kostenverordnung
für die Zulassung von Arzneimitteln
durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
(AMG-Kostenverordnung – AMGKostV)
Vom 10. Dezember 2003
Auf Grund des § 33 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes in bis auf das Doppelte der vorgesehenen Gebühr erhöht
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember werden. Der Gebührenschuldner ist zu hören, wenn mit
1998 (BGBl. I S. 3586) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt einer Erhöhung der Gebühr nach Satz 1 zu rechnen ist.
des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970
(2) Die Gebühr kann bis auf die Hälfte der vorgesehe-
(BGBl. I S. 821), § 1 des Zuständigkeitsanpassungsge-
nen Gebühr ermäßigt werden, wenn der mit der Amts-
setzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), den Orga-
handlung verbundene Personal- und Sachaufwand einer-
nisationserlassen vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127)
seits und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder
und vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206), verordnet
der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebüh-
das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
renschuldner andererseits dies rechtfertigen.
Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit: (3) Die nach den Ziffern 1 bis 21 des Gebührenver-
zeichnisses zu erhebenden Gebühren können auf Antrag
des Kostenschuldners, soweit nicht Absatz 2 zur Anwen-
§1 dung kommt, bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr
ermäßigt werden, wenn der Antragsteller einen den Ent-
Grundsatz wicklungs- und Zulassungskosten angemessenen wirt-
(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin- schaftlichen Nutzen nicht erwarten kann und
produkte und das Bundesamt für Verbraucherschutz und 1. an dem Inverkehrbringen des Arzneimittels aufgrund
Lebensmittelsicherheit erheben für Entscheidungen über des Anwendungsgebietes ein öffentliches Interesse
die Zulassung von Arzneimitteln, für die Bearbeitung von besteht, oder
Anträgen sowie für andere Amtshandlungen Gebühren
nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis und den fol- 2. die Anwendungsfälle selten oder die Zielgruppe, für
genden Vorschriften. die das Arzneimittel bestimmt ist, klein ist.
(2) Für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger wer- §4
den in den Fällen des Erlöschens oder Ruhens einer
Zulassung Auslagen nicht erhoben. Anrechnung
von Kosten für Sachverständige
Wird eine der in den Ziffern 1 bis 8.2.4 sowie 10 bis 21
§2 des Gebührenverzeichnisses genannten Amtshandlungen
Gebühren bei Ablehnung in den gesetzlich vorgesehenen Fällen unter Zugrunde-
oder Rücknahme eines Antrags legung der Beurteilung von Unterlagen durch unabhängige
Sachverständige vorgenommen, so sind die hierfür zu
Im Fall der Ablehnung eines Antrags auf Vornahme erstattenden Kosten auf die festzusetzende Gebühr
einer gebührenpflichtigen Amtshandlung oder der Rück- anzurechnen.
nahme eines Antrags nach Beginn der sachlichen Bear-
beitung wird eine Gebühr in Höhe von 75 Prozent der für §5
die Amtshandlung festzusetzenden Gebühr erhoben. Sie
kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr Übergangsvorschrift
ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen § 7 Satz 3 bis 5 und § 11 Abs. 4 und 5 der Kostenver-
werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. ordnung für die Zulassung von Arzneimitteln durch das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und
das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-
§3 telsicherheit in der Fassung der Bekanntmachung vom
Erhöhungen und Ermäßigungen 7. November 2002 (BGBl. I S. 4340) sind weiterhin anzu-
wenden, wenn die zu Grunde liegende Amtshandlung vor
(1) Hat die Amtshandlung im Einzelfall einen außerge- dem 1. Januar 2004 beantragt und bis zu diesem Zeit-
wöhnlich hohen Aufwand erfordert, so kann die Gebühr punkt nicht beendet worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003 2511
§6 von Arzneimitteln durch das Bundesinstitut für Arznei-
mittel und Medizinprodukte und das Bundesamt für Ver-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
braucherschutz und Lebensmittelsicherheit in der Fassung
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. der Bekanntmachung vom 7. November 2002 (BGBl. I
Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für die Zulassung S. 4340) außer Kraft.
Bonn, den 10. Dezember 2003
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
2512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003
Anlage
(zu § 1)
Begriffserläuterungen
Im nachstehenden Gebührenverzeichnis bedeuten:
Neuer Stoff:
Ein Arzneimittel, das der automatischen Verschreibungspflicht nach § 49 AMG unterliegt.
Bekannter Stoff:
Ein Arzneimittel, bei dem eine der Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 AMG vorliegt.
Vollständige Bezugnahme:
Bezugnahme eines Zweitantragstellers auf alle Unterlagen des Vorantragstellers gemäß § 24a AMG mit Ausnahme der
Qualitätsunterlagen.
Teilweise Bezugnahme:
Bezugnahme eines Zweitantragstellers auf Teile der Unterlagen eines Vorantragstellers (mit Ausnahme der Qualitäts-
unterlagen) und Einreichung eigener Unterlagen.
Weitere Darreichungsform:
Vergleichbare Darreichungsform im Sinne von § 29 Abs. 2a Nr. 3 AMG.
Dublette:
Vollständige Bezugnahme eines Antragstellers auf ein identisches Arzneimittel desselben Antragstellers, dessen
Zulassung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.
Serie:
Mehrere zeitgleich eingereichte Anträge desselben Antragstellers (bei Verlängerungen: desselben Zulassungsinha-
bers) für nach dem Wirkstoff identische Arzneimittel, die sich in der Darreichungsform, Stärke und ggf. Indikation
unterscheiden.
Gleichartige Serie:
Mehrere zeitgleich eingereichte Anträge desselben Antragstellers (bei Verlängerungen: desselben Zulassungsinha-
bers) für ein identisches Arzneimittel.
Gebühren-Ziffer Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr in Euro
1 Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff 62 314
2 Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff 17 833
3 Zulassung eines Arzneimittels, das der Zulassungspflicht nur unterliegt, weil es
mit ionisierenden Strahlen behandelt ist 5 420
4 Zulassung eines Arzneimittels, das bereits zugelassen ist oder als zugelassen
gilt, soweit eine Zulassung im Hinblick auf die Behandlung mit ionisierenden
Strahlen erfolgt 3 780
5 Zulassung eines Arzneimittels bei teilweiser Bezugnahme, soweit dadurch
erhebliche Verringerung des Personal- und Sachaufwandes eintritt
5.1 Arzneimittel mit neuem Stoff 35 140
5.2 Arzneimittel mit bekanntem Stoff 13 382
5.3 Zulassung nach Ziffer 5.2 auf der Grundlage eines Musters 13 382
6 Zulassung eines Arzneimittels bei vollständiger Bezugnahme
6.1 Arzneimittel mit neuem Stoff 16 482
6.1.1 – wie Ziffer 6.1, Dublette 3 469
6.2 Arzneimittel mit bekanntem Stoff 10 710
6.2.1 – wie Ziffer 6.2, Dublette 3 186
6.3 Arzneimittel nach Ziffer 3 2 910
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003 2513
Gebühren-Ziffer Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr in Euro
6.4 Arzneimittel nach Ziffer 4 1 840
6.5 parallelimportiertes Arzneimittel, das nicht nach § 105 Abs. 1 AMG
als zugelassen gilt 2 934
7 Zulassung weiterer Darreichungsformen oder Konzentrationen, zusätzlich zur
Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung
7.1 Arzneimittel mit neuem Stoff, Serie 7 199
7.1.1 – wie Ziffer 7.1 bei teilweiser Bezugnahme 6 856
7.1.2 – wie Ziffer 7.1 bei vollständiger Bezugnahme 6 388
7.1.3 – wie Ziffer 7.1, gleichartige Serie 2 075
7.2 Arzneimittel mit bekanntem Stoff, Serie 6 328
7.2.1 – wie Ziffer 7.2 bei teilweiser Bezugnahme 5 897
7.2.2 – wie Ziffer 7.2 bei vollständiger Bezugnahme 5 462
7.2.3 – wie Ziffer 7.2, gleichartige Serie 1 548
8 Zulassung eines Arzneimittels im Verfahren der Gegenseitigen Anerkennung
(MRP), wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist*), zusätzlich zu den
Gebühren nach den Ziffern 1 bis 7
8.1 Arzneimittel mit neuem Stoff 35 556
8.1.1 – Arzneimittel mit neuem Stoff, teilweise Bezugnahme 24 344
8.2 Arzneimittel mit bekanntem Stoff 33 776
8.2.1 – Arzneimittel mit bekanntem Stoff, teilweise Bezugnahme 23 454
8.2.2 – wie Ziffer 8.1 oder 8.2, vollständige Bezugnahme 19 220
8.2.3 – wie Ziffer 8.1 oder 8.2, Serie,
zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung 5 568
8.2.4 – wie Ziffer 8.1 oder 8.2, gleichartige Serie,
zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung 1 433
8.3 Erstellung eines Beurteilungsberichts gemäß § 25 Abs. 5a AMG,
soweit nicht bereits von den Ziffern 8.1 und 8.2 erfasst
8.3.1 – zu einem Arzneimittel mit einem neuen Stoff 14 320
8.3.2 – zu einem Arzneimittel mit einem bekannten Stoff 6 140
8.3.3 – für jede weitere Darreichungsform/Stärke zu einem Arzneimittel
mit einem neuen Stoff 4 860
8.3.4 – für jede weitere Darreichungsform/Stärke zu einem Arzneimittel
mit einem bekannten Stoff 2 050
8.4 Aktualisierung eines Beurteilungsberichts gemäß § 25 Abs. 5a AMG
8.4.1 – im Falle der Ziffer 8.3.1 7 160
8.4.2 – im Falle der Ziffer 8.3.2 3 070
8.4.3 – im Falle der Ziffer 8.3.3 2 430
8.4.4 – im Falle der Ziffer 8.3.4 1 025
9 Zulassung eines Arzneimittels im Verfahren der Gegenseitigen Anerkennung
(MRP), wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist*)
9.1 Arzneimittel mit neuem Stoff, auch bei teilweiser Bezugnahme 22 330
9.1.1 – wie Ziffer 9.1, vollständige Bezugnahme 19 432
9.1.2 – wie Ziffer 9.1, Serie,
zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung 5 927
9.2 Arzneimittel mit bekanntem Stoff, auch bei teilweiser Bezugnahme 18 741
9.2.1 – wie Ziffer 9.2, vollständige Bezugnahme 15 843
9.2.2 – wie Ziffer 9.2, Serie,
zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung 5 023
9.2.3 – wie Ziffer 9.1 oder 9.2, gleichartige Serie,
zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung 3 109
2514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003
Gebühren-Ziffer Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr in Euro
10 Verlängerung von Zulassungen nach § 105 Abs. 3 AMG
10.1 chemisch definiertes Arzneimittel 13 640
10.1.1 – wie Ziffer 10.1, Serie oder gleichartige Serie,
zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung 3 770
10.2 phytotherapeutisches Arzneimittel 10 400
10.2.1 – wie Ziffer 10.2, Serie oder gleichartige Serie,
zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung 2 875
10.3 homöopathisches oder anthroposophisches Arzneimittel, mit
Beteiligung der Kommission (§ 25 Abs. 7 AMG) 8 283
10.3.1 – wie Ziffer 10.3, Serie oder gleichartige Serie,
zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung 6 450
10.4 homöopathisches oder anthroposophisches Arzneimittel, ohne
Kommissionsbeteiligung 7 488
10.4.1 – wie Ziffer 10.4, Serie oder gleichartige Serie,
zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung 5 655
10.5 Arzneimittel nach § 109a AMG 6 226
10.5.1 – wie Ziffer 10.5, Serie oder gleichartige Serie,
zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung 1 720
11 Verlängerung einer Zulassung nach § 31 Abs. 3 AMG
11.1 Arzneimittel mit neuem oder mit bekanntem Stoff, Grundgebühr 4 757
11.2 weitere Darreichungsformen,
zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung, je Verlängerung 2 608
11.3 weitere Konzentrationen,
zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung, je Verlängerung 2 216
11.4 gleichartige Serie,
zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung, je Verlängerung 1 857
11.5 Verlängerung vollständig auf der Grundlage eines von der
zuständigen Bundesoberbehörde bekannt gemachten Musters 3 467
11.5.1 – wie Ziffer 11.5, weitere Darreichungsformen,
zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung, je Verlängerung 2 220
11.5.2 – wie Ziffer 11.5, weitere Konzentrationen oder gleichartige Serie,
zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung, je Verlängerung 1 822
11.6 Verlängerung eines parallelimportierten Arzneimittels 2 226
11.6.1 – wie Ziffer 11.6, Serie oder gleichartige Serie,
zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung, je Verlängerung 1 410
12 Verlängerung einer Zulassung im Verfahren der Gegenseitigen Anerkennung
(MRP), wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist*)
12.1 Grundgebühr 13 466
12.2 Weitere Konzentrationen oder Darreichungsformen oder Serie,
zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung, je Verlängerung 6 730
13 Verlängerung einer Zulassung im Verfahren der Gegenseitigen Anerkennung
(MRP), wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist*)
13.1 Grundgebühr 5 083
13.2 Weitere Konzentration oder Darreichungsform oder Serie,
zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung, je Verlängerung 2 540
14 Änderungen nach § 29 AMG
14.1 Änderungen nach § 29 Abs. 2a Nr. 1 bis 4 AMG, mit Ausnahme
der in Ziffer 14.4 genannten Änderungen 500
14.2 Änderungen nach § 29 Abs. 1 sowie Abs. 2a Nr. 5 AMG mit
Ausnahme der in Ziffer 14.3 genannten Änderungen 310
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003 2515
Gebühren-Ziffer Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr in Euro
14.3 Änderungen der Firma, der Anschrift des Antragstellers oder des
Herstellers, Übertragung auf einen anderen pharmazeutischen
Unternehmer, Anzeige eines Mitvertriebs, Anzeige eines
parallelimportierten Arzneimittels nach § 105 AMG, Änderung
der Bezeichnung, Streichung wirksamer Bestandteile 280
14.4 Änderungen nach § 29 Abs. 2a Nr. 1 AMG, wenn es sich um
die Zufügung einer oder Veränderung in eine Indikation in demselben
Therapiegebiet handelt 3 145
14.5 Bei mehreren gleichzeitig beantragten Änderungen für ein 50 Prozent der
Arzneimittel, zusätzlich zur Gebühr für die Änderung mit dem Gebühr nach
höchsten Gebührensatz (Grundgebühr), für jede weitere Änderung den Ziffern
14. 1 bis 14.4
Die Gebühr nach Ziffer 14.5 darf insgesamt das Doppelte
der Grundgebühr nicht überschreiten.
15 Änderungen gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 541/95
der Kommission (ABl. EG Nr. L 55 S. 7)
15.1 Deutschland ist Referenzmitgliedstaat (RMS) 700
15.1.1 – wie Ziffer 15.1, Serie,
zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung 546
15.2 Deutschland ist betroffener Mitgliedstaat (CMS) 388
15.2.1 – wie Ziffer 15.2, Serie,
zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung 322
16 Änderungen gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 541/95
der Kommission (Typ II)
16.1 Deutschland ist Referenzmitgliedstaat (RMS) 2 454 bis 6 290
16.2 Deutschland ist betroffener Mitgliedstaat (CMS) 680 bis 1 798
16.3 – wie Ziffer 16.1 und 16.2, Serie,
zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung 530
17 Prüfung von zulassungsbezogenen Angaben nach § 25 Abs. 5 AMG, je nach
Personal- und Sachaufwand, maximal 25 560
18 Bearbeitung von Unterlagen für die klinische Prüfung nach § 40 Abs. 1 AMG
18.1 bei Vorliegen einer zustimmenden Bewertung einer Ethik-Kommission 770
18.2 soweit keine zustimmende Bewertung einer Ethik-Kommission vorliegt 4 090
19 Anordnung einer Auflage nach § 28 oder § 105 Abs. 5 AMG oder nach § 36 VwVfG 80 bis 380
20 Anordnung eines Warnhinweises nach § 110 AMG 80 bis 380
21 Rücknahme oder Widerruf nach § 30 Abs. 1 Satz 2 AMG sowie die Anordnung
des befristeten Ruhens einer Zulassung nach § 30 Abs. 2 Satz 2 AMG, sofern
die Anordnung des Ruhens nicht auf einem Antrag des pharmazeutischen
Unternehmers beruht bis 1 020
22 Sonstige auf Antrag vorgenommene Amtshandlungen
22.1 Wissenschaftliche Stellungnahmen zur Qualität, therapeutischen
Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit eines Arzneimittels 100 bis 510
22.2 Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG 260
22.3 Nicht einfache schriftliche Auskünfte 50 bis 500
22.4 Bescheinigungen und Beglaubigungen 10 bis 150
22.5 Herstellung von Kopien oder Abschriften von Zulassungsdokumenten,
sofern dies nicht im Rahmen der Ziffern 22.1 bis 22.3 erfolgt
22.5.1 – Grundgebühr 20
22.5.2 – für jede angefertigte Kopie 0,5
22.6 Einsichtnahme in Zulassungsakten außerhalb eines anhängigen
Verwaltungsverfahrens nach den Ziffern 1 bis 21 oder nach Ziffer 22.2 30 bis 260
22.7 Beratung des Antragstellers 1 020 bis 4 600
*) Verfahren gemäß Titel III Kapitel 4 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines
Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. EG Nr. L 311 S. 67) oder gemäß Titel III Kapitel 4 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. EG Nr. L 311 S. 1).