2446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2003
Gesetz
zur Reform des Zulassungs- und
Prüfungsverfahrens des Wirtschaftsprüfungsexamens
(Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz – WPRefG)
Vom 1. Dezember 2003
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates f) Nach der Angabe zu § 13a wird folgende Angabe
das folgende Gesetz beschlossen: eingefügt:
„Verkürzte Prüfung nach Anrechnung
Artikel 1 gleichwertiger Prüfungsleistungen,
Rechtsverordnung § 13b“.
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
g) Die Angaben „Vorverfahren § 14b“ und „Delega-
(702-1)
tionsermächtigung § 14c“ werden gestrichen.
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), h) Die Angabe zu § 44b wird wie folgt gefasst:
zuletzt geändert durch Artikel 96 der Verordnung vom „Gemeinsame Berufsausübung,
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt ge- Außen- und Scheinsozietät § 44b“.
ändert:
i) Die Angabe „Verjährung § 51a“ wird gestrichen.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: j) Die Angabe „Übermittlung personenbezogener
a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst: Daten an die Wirtschaftsprüferkammer § 61a“
wird gestrichen.
„Prüfungsstelle, Rechtsschutz § 5“.
k) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:
b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
„Verbindliche Auskunft § 6“. „Pflicht zum Erscheinen vor der
Wirtschaftsprüferkammer, Auskunfts-
c) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe und Vorlagepflichten § 62“.
eingefügt:
l) Nach der Angabe zu § 62 wird folgende Angabe
„Anerkannte Hochschulausbildungsgänge,
eingefügt:
Rechtsverordnung § 8a“.
d) Die Angabe „Delegationsermächtigung § 11a“ wird „Zwangsgeld bei Verletzung
gestrichen. von Mitwirkungspflichten § 62a“.
e) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: m) Nach der Angabe zu § 68 wird folgende Angabe
eingefügt:
„Prüfungskommission und Gliederung
der Prüfung § 12“. „Untersagungsverfügung, Verfahren § 68a“.
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n) Die Angabe zu § 82b wird wie folgt gefasst: „Berufsangehörige müssen unmittelbar nach der Be-
stellung eine berufliche Niederlassung begründen
„Akteneinsicht § 82b“.
und eine solche unterhalten.“
o) Nach der Angabe zu § 83b wird folgende Angabe
eingefügt: 4. § 5 wird wie folgt gefasst:
„Wiederaufnahme des berufs- „§ 5
gerichtlichen Verfahrens § 83c“. Prüfungsstelle, Rechtsschutz
p) Nach der Angabe zu § 84 wird folgende Angabe (1) Die Wirtschaftsprüferkammer richtet zur Erfül-
eingefügt: lung der ihr nach dem Zweiten und Achten Teil dieses
„Unterrichtung der Staatsanwaltschaft Gesetzes obliegenden Aufgaben für das Zulas-
und der Wirtschaftsprüferkammer § 84a“. sungs- und staatliche Prüfungsverfahren eine „Prü-
fungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen bei
q) Nach der Angabe zu § 121 werden folgende An- der Wirtschaftsprüferkammer“ (Prüfungsstelle) ein.
gaben eingefügt:
(2) Die Prüfungsstelle ist eine selbstständige Ver-
„6. Das vorläufige Untersagungsverfahren waltungseinheit bei der Wirtschaftsprüferkammer.
Voraussetzung des Verfahrens § 121a“. Die Prüfungsstelle wird von einer Person geleitet,
welche die Befähigung zum Richteramt haben muss
r) Die Angabe zu § 131 wird durch die Angabe (Leitung der Prüfungsstelle). Die Prüfungsstelle ist
„(weggefallen) § 131“ ersetzt. bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Weisungen nicht
s) Die Angaben „Prüfung § 131a“, „Bestellung gebunden.
§ 131b“, „Delegationsermächtigung § 131c“, (3) Die Prüfungsstelle kann bei der Durchführung
„Rechtsverordnung § 131d“, „Zulassung zur Eig- ihrer Aufgaben die Landesgeschäftsstellen der Wirt-
nungsprüfung als vereidigter Buchprüfer § 131i“, schaftsprüferkammer einbeziehen.
„Eignungsprüfung als vereidigter Buchprüfer
(4) Die Prüfungsstelle unterstützt die Aufgaben-
§ 131j“ und „Delegationsermächtigung § 131n“
kommission, die Prüfungskommission und die Wi-
werden gestrichen.
derspruchskommission.
t) Die Angabe zum Achten Teil wird wie folgt ge- (5) Über den Widerspruch gegen Bescheide, die
fasst: im Rahmen des Zulassungs- und Prüfungsverfah-
„Achter Teil rens erlassen worden sind, entscheidet die Wider-
Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer“. spruchskommission.“
u) Die Angabe zu § 135 wird wie folgt gefasst:
5. § 6 wird wie folgt gefasst:
„Übergangsregelung für § 14a § 135“. „§ 6
v) Die Angabe „Anpassung der Höhe der Gebühren Verbindliche Auskunft
§ 137a“ wird gestrichen.
Auf Antrag erteilt die Prüfungsstelle eine verbind-
w) Die Angabe zu § 139 wird wie folgt gefasst: liche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraus-
„Übergangsregelung zur Behandlung setzungen für die Zulassung zur Prüfung, für die
schwebender Anträge und Verfahren Befreiung von Zulassungsvoraussetzungen und für
im Rahmen des Zuständigkeitswechsels die Anrechung von Prüfungsleistungen.“
zum 1. Januar 2004 § 139“.
6. Die §§ 7 bis 9 werden durch die folgenden §§ 7 bis 9
x) Die Angabe zu § 139a wird wie folgt gefasst: ersetzt:
„Übergangsregelung zur Behandlung „§ 7
schwebender Anträge und Verfahren
im Rahmen des Zulassungs- und Antrag auf Zulassung zur Prüfung
Prüfungsverfahrens nach den bis zum Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist in schrift-
31. Dezember 2003 geltenden licher Form an die Prüfungsstelle zu richten.
§§ 131 bis 131d, 131i und 131j § 139a“.
§8
y) Die Angabe zu § 139b wird wie folgt gefasst:
Voraussetzungen für die Zulassung
„Übergangsregelung für den bis zum (Vorbildung)
31. Dezember 2003 geltenden § 51a § 139b“. (1) Die Zulassung setzt den Nachweis einer abge-
schlossenen Hochschulausbildung voraus.
2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (2) Auf den Nachweis einer abgeschlossenen
„(1) Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen Hochschulausbildung kann verzichtet werden, wenn
(Berufsangehörige) sind Personen, die als solche die Bewerbenden
öffentlich bestellt sind. Die Bestellung setzt den 1. sich in mindestens zehnjähriger Tätigkeit als Be-
Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung schäftigte bei Berufsangehörigen, einer Wirt-
im Zulassungs- und staatlichen Prüfungsverfahren schaftsprüfungsgesellschaft, vereidigten Buch-
voraus.“ prüfern oder vereidigten Buchprüferinnen, einer
Buchprüfungsgesellschaft, einem genossen-
3. § 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: schaftlichen Prüfungsverband oder der Prüfungs-
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stelle eines Sparkassen- und Giroverbandes oder zeit der Hochschulausbildung weniger als acht
einer überörtlichen Prüfungseinrichtung für Kör- Semester, verlängert sich die Tätigkeit auf vier Jahre;
perschaften und Anstalten des öffentlichen eine darüber hinausgehende Tätigkeit wird nicht
Rechts bewährt haben; gefordert. Die Tätigkeit muss nach Abschluss der
Hochschulausbildung erbracht werden; Absatz 6
2. mindestens fünf Jahre den Beruf als vereidigter
Satz 2 bleibt unberührt.
Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferin oder als
Steuerberater oder Steuerberaterin ausgeübt (2) Von ihrer gesamten Tätigkeit müssen die Be-
haben. werbenden wenigstens während der Dauer zweier
Jahre überwiegend an Abschlussprüfungen teilge-
(3) Wurde die Hochschulausbildung außerhalb
nommen und bei der Abfassung der Prüfungsberich-
des Geltungsbereiches dieses Gesetzes abge-
te mitgewirkt haben (Prüfungstätigkeit). Sie sollen
schlossen, so muss das Abschlusszeugnis gleich-
während dieser Zeit insbesondere an gesetzlich vor-
wertig sein.
geschriebenen Abschlussprüfungen teilgenommen
§ 8a und an der Abfassung der Prüfungsberichte hierüber
Anerkannte Hochschulausbildungsgänge, mitgewirkt haben. Die Prüfungstätigkeit muss
Rechtsverordnung 1. im Falle des § 8 Abs. 2 Nr. 1 nach dem fünften
(1) Hochschulausbildungsgänge, Jahr der Mitarbeit abgeleistet werden;
1. die alle Wissensgebiete nach § 5 der Prüfungs- 2. im Falle des § 8 Abs. 2 Nr. 2 während oder nach
ordnung für Wirtschaftsprüfer umfassen, der beruflichen Tätigkeit als vereidigter Buchprü-
fer oder vereidigte Buchprüferin oder als Steuer-
2. die mit einer Hochschulprüfung oder einer staatli-
berater oder Steuerberaterin abgeleistet werden.
chen Prüfung abschließen und
Das Erfordernis der Prüfungstätigkeit ist erfüllt, wenn
3. in denen Prüfungen einzelner Wissensgebiete, für
die Bewerbenden nachweislich in fremden Unter-
die ein Leistungsnachweis ausgestellt wird, in
nehmen materielle Buch- und Bilanzprüfungen nach
Inhalt, Form und Umfang einer Prüfung im Wirt-
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführt
schaftsprüfungsexamen entsprechen,
haben. Als fremd gilt ein Unternehmen, mit dem die
können auf Antrag der Hochschule von der in der Bewerbenden weder in einem Leitungs- noch in
Rechtsverordnung nach Absatz 3 bestimmten Stelle einem Anstellungsverhältnis stehen oder gestanden
als zur Ausbildung von Berufsangehörigen beson- haben.
ders geeignet anerkannt werden.
(3) Die Prüfungstätigkeit muss in Mitarbeit bei Be-
(2) Leistungsnachweise, die in Prüfungen nach rufsangehörigen, einer Wirtschaftsprüfungsgesell-
Absatz 1 Nr. 3 erbracht wurden, ersetzen die ent- schaft, vereidigten Buchprüfern oder vereidigten
sprechenden Prüfungen im Wirtschaftsprüfungs- Buchprüferinnen, einer Buchprüfungsgesellschaft,
examen. Die Leistungsnachweise sind der Prüfungs- einem genossenschaftlichen Prüfungsverband, einer
stelle vorzulegen. Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverban-
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und des oder einer überörtlichen Prüfungseinrichtung für
Arbeit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zu- Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
stimmung des Bundesrates die für die Anerkennung Rechts, in denen ein Berufsangehöriger tätig ist, aus-
zuständige Stelle. In der Rechtsverordnung kann es geübt worden sein.
ferner (4) Der Nachweis der Tätigkeit wie auch der Prü-
1. die Voraussetzungen der Anerkennung näher fungstätigkeit entfällt für Bewerbende, die seit min-
bestimmen, insbesondere das Verfahren zur Fest- destens 15 Jahren den Beruf als Steuerberater oder
stellung, ob Wissensgebiete des Hochschulaus- Steuerberaterin oder als vereidigter Buchprüfer oder
bildungsgangs denen nach § 5 der Prüfungsord- vereidigte Buchprüferin ausgeübt haben; dabei sind
nung für Wirtschaftsprüfer entsprechen, bis zu zehn Jahre Berufstätigkeit als Steuer-
bevollmächtigter oder Steuerbevollmächtigte anzu-
2. Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens, ins- rechnen.
besondere die dem Antrag beizufügenden Unter-
lagen, und die Bekanntmachung der Anerken- (5) Eine Revisorentätigkeit in größeren Unterneh-
nung regeln sowie men oder eine Tätigkeit als Steuerberater oder Steu-
erberaterin oder in einem Prüfungsverband nach
3. die Voraussetzungen der frühzeitigen Zulassung § 26 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes oder eine mit
zur Prüfung nach § 9 Abs. 6 Satz 2, insbesondere der Prüfungstätigkeit in Zusammenhang stehende
die dem Antrag beizufügenden Unterlagen, be- Tätigkeit bei der Wirtschaftprüferkammer oder bei
stimmen. einer Personenvereinigung nach § 43a Abs. 4 Nr. 4
§9 kann bis zur Höchstdauer von einem Jahr auf die
Tätigkeit nach Absatz 1 angerechnet werden. Das-
Voraussetzungen für die Zulassung
selbe gilt für prüfende Personen im öffentlichen
(Prüfungstätigkeit)
Dienst, sofern sie nachweislich selbstständig Prüfun-
(1) Die Zulassung setzt eine für die Ausübung des gen von größeren Betrieben durchgeführt haben.
Berufes genügende praktische Ausbildung (Tätig- Eine Tätigkeit im Ausland ist auf die Tätigkeit nach
keit) voraus. Bewerbende mit abgeschlossener Absatz 1 anzurechnen, wenn sie bei einer Person, die
Hochschulausbildung haben eine wenigstens drei- in dem ausländischen Staat als sachverständiger
jährige Tätigkeit bei einer in § 8 Abs. 2 Nr. 1 genann- Prüfer ermächtigt oder bestellt ist, abgeleistet wurde
ten Stelle nachzuweisen. Beträgt die Regelstudien- und wenn die Voraussetzungen für die Ermächtigung
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oder Bestellung den Vorschriften dieses Gesetzes im für Wirtschaftsprüfer und den §§ 11 und 12 der Prü-
Wesentlichen entsprechen. fungsordnung für die Eignungsprüfung nach dem
(6) Eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1, die im Achten Teil der Wirtschaftsprüferordnung; nach
Rahmen eines nach § 8a anerkannten Hochschul- Ablauf der Frist nach Satz 2 besteht kein Anspruch
ausbildungsgangs nachgewiesen wird, kann bis zu mehr auf deren Durchführung.“
einer Höchstdauer von einem Jahr auf die Tätigkeit
nach Absatz 1 angerechnet werden. Zudem kann die 12. Nach § 13a wird folgender § 13b eingefügt:
Zulassung zur Prüfung abweichend von Absatz 1 „§ 13b
bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen.“
Verkürzte Prüfung
nach Anrechnung gleichwertiger
7. § 10a wird wie folgt geändert:
Prüfungsleistungen, Rechtsverordnung
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Zulas-
Prüfungsleistungen, die im Rahmen einer Hoch-
sungsausschuß“ durch die Wörter „die Prüfungs-
schulausbildung erbracht werden, werden ange-
stelle“ ersetzt.
rechnet, wenn ihre Gleichwertigkeit in Inhalt, Form
b) In Absatz 3 werden die Wörter „des Zulassungs- und Umfang mit den in § 5 der Prüfungsordnung für
ausschusses“ durch die Wörter „der Prüfungs- Wirtschaftsprüfer aufgeführten Anforderungen der
stelle“ ersetzt. Prüfungsgebiete Angewandte Betriebswirtschafts-
lehre, Volkswirtschaftslehre oder Wirtschaftsrecht im
8. § 11 wird wie folgt gefasst: Zulassungsverfahren durch die Prüfungsstelle fest-
„§ 11 gestellt wird. Bei der Prüfung in verkürzter Form ent-
fällt die schriftliche und mündliche Prüfung in dem
Rücknahme und Widerruf der Zulassung entsprechenden Prüfungsgebiet. Das Bundesminis-
Werden vor vollendeter Prüfung Tatsachen im terium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt,
Sinne des § 10 Abs. 1 bekannt, so hat die Prüfungs- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
stelle die Zulassung zurückzunehmen oder zu wider- desrates die inhaltlichen und formalen Vorausset-
rufen; bei Tatsachen im Sinne des § 10 Abs. 2 kann zungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit und
sie dies.“ das Verfahren festzulegen.“
9. § 11a wird aufgehoben. 13. Die §§ 14 und 14a werden wie folgt gefasst:
„§ 14
10. § 12 wird wie folgt geändert:
Einzelheiten des Prüfungsverfahrens
a) In der Überschrift wird das Wort „Prüfungsaus-
schuß“ durch das Wort „Prüfungskommission“ Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
ersetzt. regelt durch Rechtsverordnung
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 1. die Einrichtung der Prüfungskommission, der
Aufgabenkommission und der Widerspruchs-
„(1) Die Prüfung wird vor der Prüfungskommis- kommission, in denen jeweils eine Person, die
sion abgelegt.“ eine für die Wirtschaft zuständige oder eine andere
oberste Landesbehörde vertritt, den Vorsitz hat,
11. § 13a wird wie folgt gefasst: die Zusammensetzung und die Berufung ihrer
„§ 13a Mitglieder;
Verkürzte Prüfung 2. die Einzelheiten der Prüfungsaufgabenfindung,
für vereidigte Buchprüfer der Prüfung und des Prüfungsverfahrens, insbe-
sondere die dem Antrag auf Zulassung zur
(1) Vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buch- Prüfung beizufügenden Unterlagen, und die Prü-
prüferinnen können die Prüfung in verkürzter Form fungsgebiete;
ablegen. Bei der Prüfung in verkürzter Form entfällt
für vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprü- 3. die schriftliche und mündliche Prüfung, Rücktritt
ferinnen, die Steuerberater oder Steuerberaterinnen und Ausschluss von der Prüfung, Prüfungser-
sind, die schriftliche und mündliche Prüfung im Steu- gebnis, Ergänzungsprüfung, Wiederholung der
errecht, in Angewandter Betriebswirtschaftslehre Prüfung und die Mitteilung des Prüfungsergeb-
und Volkswirtschaftslehre, für vereidigte Buchprüfer nisses.
und vereidigte Buchprüferinnen, die Rechtsanwälte Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung
oder Rechtsanwältinnen sind, im Wirtschaftsrecht, in des Bundesrates.
Angewandter Betriebswirtschaftslehre und Volks-
§ 14a
wirtschaftslehre.
(2) Anträge auf Zulassung zur verkürzten Prüfung, Zulassungsgebühr, Prüfungsgebühr
die nicht für eine Wiederholungsprüfung gestellt wer- Für alle Zulassungs- und Prüfungsverfahren und
den, müssen bis spätestens 31. Dezember 2007 für erfolglose Widerspruchsverfahren sind Gebühren
formgerecht eingereicht werden. Die Prüfungen an die Wirtschaftsprüferkammer zu zahlen; die Wirt-
müssen bis spätestens 31. Dezember 2009 abgelegt schaftsprüferkammer kann die Erhebung der Gebüh-
sein. Dieselbe Frist gilt für die den Prüfungen nach- ren sowie deren Höhe und Fälligkeit bestimmen.
folgenden Rücktrittsfolge- und Wiederholungsprü- Näheres regelt die Gebührenordnung der Wirt-
fungen nach den §§ 20 und 21 der Prüfungsordnung schaftsprüferkammer (§ 61 Abs. 2).“
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14. Die §§ 14b und 14c werden aufgehoben. b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
15. Dem § 15 wird folgender Satz angefügt:
„1. Gesellschafter ausschließlich Berufs-
„Wer gemäß § 9 Abs. 6 Satz 2 zugelassen wurde, hat angehörige, Wirtschaftsprüfungsgesell-
vor der Bestellung den Nachweis der insgesamt drei- schaften, welche die Voraussetzungen
jährigen Tätigkeit nach § 9 Abs. 1, einschließlich der dieses Absatzes erfüllen, oder Personen
Prüfungstätigkeit nach § 9 Abs. 2, vorzulegen.“ nach Nummer 1a sind;“.
16. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert: bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
eingefügt:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„1a. Gesellschafter vereidigte Buchprüfer
„2. solange die vorläufige Deckungszusage auf oder vereidigte Buchprüferinnen, Steu-
den Antrag zum Abschluss einer Berufshaft- erberater oder Steuerberaterinnen,
pflichtversicherung nicht vorliegt, es sei Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte
denn, es besteht eine ausschließliche Anstel- oder Rechtsanwältinnen, Personen, mit
lung nach § 43a Abs. 1;“. denen eine gemeinsame Berufsaus-
b) In Nummer 3 wird der Punkt durch einen Strich- übung nach § 44b Abs. 2 zulässig ist,
punkt ersetzt. oder Personen sind, deren Tätigkeit als
Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder
c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-
Geschäftsführerin, Partner oder Partne-
fügt:
rin oder persönlich haftender Gesell-
„4. wenn entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 unmittel- schafter oder persönlich haftende Ge-
bar nach der Bestellung keine berufliche Nie- sellschafterin nach Absatz 2 oder 3 ge-
derlassung zum Berufsregister angegeben nehmigt worden ist, und mindestens die
wird.“ Hälfte der Anzahl der in dieser Nummer
genannten Personen in der Gesellschaft
17. § 20 wird wie folgt geändert: tätig ist;“.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: eingefügt:
„4. nicht die vorgeschriebene Berufshaft- „3a. bei Kapitalgesellschaften, Kommandit-
pflichtversicherung (§ 44b Abs. 4, § 54) gesellschaften und Kommanditgesell-
unterhält oder die vorgeschriebene schaften auf Aktien denjenigen Perso-
Berufshaftpflichtversicherung innerhalb nen nach Nummer 1a, die nicht in der
der letzten fünf Jahre wiederholt mit Gesellschaft tätig sind, weniger als ein
nennenswerter Dauer nicht aufrecht- Viertel der Anteile am Nennkapital oder
erhalten hat und diese Unterlassung der im Handelsregister eingetragenen
auch zukünftig zu besorgen ist;“. Einlagen der Kommanditisten gehören
(einfache Minderheitenbeteiligung);“.
bb) In Nummer 5 wird der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt.
20. In § 34 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „nach § 20“
cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 gestrichen.
angefügt:
„6. eine berufliche Niederlassung gemäß § 3 21. § 36a wird wie folgt geändert:
Abs. 1 Satz 1 nicht unterhält.“
a) In Absatz 1 werden die Wörter „oberste Landes-
b) Die Absätze 3 und 5 werden aufgehoben.
behörde oder die“ gestrichen.
c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(7) Entfällt die aufschiebende Wirkung einer
Anfechtungsklage, sind § 116 Abs. 2 bis 4, § 117 „(3) Es übermitteln
Abs. 2 und § 121 entsprechend anzuwenden. Die 1. die Wirtschaftsprüferkammer, Gerichte und
Anfechtungsklage gegen einen Widerruf aus den Behörden Daten über natürliche und juris-
Gründen des Absatzes 2 Nr. 4 hat keine aufschie- tische Personen, die aus Sicht der übermit-
bende Wirkung.“ telnden Stelle für die Zulassung zur oder die
Durchführung der Prüfung, die Bestellung
18. § 23 wird wie folgt geändert: oder Wiederbestellung, die Anerkennung als
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die Ertei-
a) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe „nach § 20“ ge-
lung einer Ausnahmegenehmigung nach § 28
strichen.
Abs. 2 oder 3 oder die Rücknahme oder den
b) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen. Widerruf dieser Entscheidungen erforderlich
sind, der für die Entscheidung zuständigen
19. § 28 wird wie folgt geändert: Stelle,
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „nach § 43a 2. Gerichte und Behörden Daten über natürliche
Abs. 4 Nr. 1“ gestrichen. und juristische Personen, die aus Sicht der
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übermittelnden Stelle zur Einleitung eines 25. § 40 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Rügeverfahrens führen können, an die Wirt- a) Nach dem Wort „unverzüglich“ wird das Wort
schaftsprüferkammer, „schriftlich“ eingefügt.
soweit hierdurch schutzwürdige Interessen der
b) Folgender Satz wird angefügt:
Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das
öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse „§ 62a gilt entsprechend.“
der Betroffenen überwiegt. Die Übermittlung unter-
bleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungs- 26. § 43a wird wie folgt geändert:
regelungen entgegenstehen; dies gilt nicht für das
a) In Absatz 1 und in Absatz 2 Satz 1, 2 und 3 wer-
Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung
den die Wörter „Geschäftsführer oder persönlich
und die Verschwiegenheitspflicht nach § 64.“
haftende Gesellschafter“ durch die Wörter „ge-
c) In Absatz 4 werden die Wörter „oder die oberste schäftsführende Personen, persönlich haftende
Landesbehörde“ gestrichen. oder nach dem Partnerschaftsgesellschaftsge-
setz verbundene Personen“ ersetzt.
22. § 37 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 3 Nr. 2 wird die Angabe „Absatz 4 Nr. 2,
„Die Wirtschaftsprüferkammer kann ein Mitglieder- 3, 4 und 5“ durch die Angabe „Absatz 4 Nr. 2, 3, 4,
verzeichnis veröffentlichen; die Daten hierfür sind 5 und 8“ ersetzt.
dem Berufsregister zu entnehmen.“
27. § 44b wird wie folgt geändert:
23. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
„§ 44b
aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
Gemeinsame Berufsausübung,
„c) Datum der Begründung der beruflichen Außen- und Scheinsozietät“.
Niederlassung, deren Anschrift und ihre
Veränderungen unter Angabe des b) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
Datums,“. „Mit Rechtsanwälten, die zugleich Notare sind,
bb) In Buchstabe d werden die Wörter „und ihre darf eine Sozietät nur bezogen auf die anwaltliche
Veränderungen,“ durch die Wörter „und ihre Berufsausübung eingegangen werden. Im Übrigen
Veränderungen unter Angabe des Datums,“ richtet sich die Verbindung mit Rechtsanwälten,
ersetzt. die zugleich Notare sind, nach den Bestimmun-
gen und Anforderungen des notariellen Berufs-
cc) In Buchstabe e werden die Wörter „und alle rechts.“
Veränderungen,“ durch die Wörter „und alle
Veränderungen unter Angabe des Datums; c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
dies gilt entsprechend im Falle der Kund- „Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
machung einer Sozietät, auch wenn die Vor-
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
aussetzungen nach § 44b Abs. 1 Satz 1 nicht
vorliegen,“ ersetzt. „(4) Berufsangehörige dürfen ihren Beruf in
dd) In Buchstabe g werden die Wörter „sowie alle Sozietäten mit Personen im Sinne von Absatz 1
Veränderungen,“ durch die Wörter „sowie Satz 1, die selbst nicht als Berufsangehörige oder
alle Veränderungen unter Angabe des als vereidigte Buchprüfer oder vereidigte Buch-
Datums; dies gilt entsprechend im Falle der prüferin bestellt oder als Wirtschaftsprüfungsge-
Kundmachung einer Partnerschaft, auch sellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft aner-
wenn die Voraussetzungen nach § 1 des kannt sind, nur dann ausüben, wenn sie der Wirt-
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes nicht schaftsprüferkammer bei Aufnahme einer sol-
vorliegen,“ ersetzt. chen Tätigkeit nachweisen, dass ihnen auch bei
gesamtschuldnerischer Inanspruchnahme der
ee) In Buchstabe h werden die Wörter „und alle nach § 54 vorgeschriebene Versicherungsschutz
Veränderungen,“ durch die Wörter „und alle für jeden Versicherungsfall uneingeschränkt zur
Veränderungen unter Angabe des Datums,“ Verfügung steht.“
ersetzt.
e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
b) In Nummer 2 werden die Wörter „sowie alle Ver-
änderungen zu Buchstaben a, c, d, e, f und g.“ „(6) Wird eine gemeinsame Berufsausübung
durch die Wörter „sowie alle Veränderungen zu im Sinne des Absatzes 1 kundgemacht, sind die
den Buchstaben a, c, d, e, f und g unter Angabe Vorschriften der Absätze 4 und 5 entsprechend
des Datums.“ ersetzt. anzuwenden.“
c) In Nummer 3 werden die Wörter „sowie alle Ver-
28. § 51a wird aufgehoben.
änderungen zu Buchstaben a bis c.“ durch die
Wörter „sowie alle Veränderungen zu den Buch-
staben a bis c unter Angabe des Datums.“ 29. § 54 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
ersetzt. „(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit erlässt im Einvernehmen mit dem Bundes-
24. In § 39 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „des Wider- ministerium der Justiz durch Rechtsverordnung die
spruchs“ durch die Wörter „der Klage“ ersetzt. näheren Vorschriften über den Abschluss, die Auf-
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rechterhaltung, den Inhalt und den Umfang der Haft- 33. Dem § 57h Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
pflichtversicherung sowie über die Haftungsaus-
schlüsse durch Versicherungsvertrag. Die Rechtsver- „Wird einer Prüfungsstelle eines Sparkassen- und
ordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundes- Giroverbandes der Auftrag zur Durchführung einer
rates.“ Qualitätskontrolle erteilt, so muss die für die Quali-
tätskontrolle nach § 57a Abs. 3 Satz 5 verantwort-
liche berufsangehörige Person der Leiter oder die
30. § 55 wird wie folgt gefasst: Leiterin der Prüfungsstelle des Sparkassen- und
„§ 55 Giroverbandes sein und nach § 57a Abs. 3 Satz 2
Gebührenordnung registriert sein.“
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit kann durch Rechtsverordnung im Einverneh- 34. In § 58 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „des
men mit dem Bundesministerium der Justiz eine Vorstandes,“ die Wörter „nach dem Partnerschafts-
Gebührenordnung für gesetzlich vorgeschriebene gesellschaftsgesetz verbundene Personen,“ einge-
Prüfungen erlassen. Die Rechtsverordnung bedarf fügt.
nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Wirt-
schaftsprüferkammer und die Arbeitsgemeinschaft 35. Dem § 59 wird folgender Absatz 4 angefügt:
für das wirtschaftliche Prüfungswesen sind vorher zu
hören. Die Höhe der Gebühren darf den Rahmen des „(4) Die Mitglieder des Qualitätskontrollbeirates
Angemessenen nicht übersteigen und hat sich ins- und, soweit sie nicht Mitglied der Wirtschaftsprüfer-
besondere nach kammer sind, der Arbeitsgemeinschaft für das wirt-
schaftliche Prüfungswesen haben das Recht, zur
1. Zeitaufwand,
fachlichen Beratung an den Sitzungen des Beirates
2. Wert des Objekts und teilzunehmen. Weichen Beiratsbeschlüsse von ihren
3. Art der Aufgabe fachlichen, mehrheitlich gefassten Voten ab, so sind
diese Voten sowie der Grund der Abweichung im
zu richten. Sitzungsprotokoll festzuhalten und dem Bundes-
(2) Der Berufsangehörige, der eine Gebührenfor- ministerium für Wirtschaft und Arbeit mitzuteilen. Für
derung erwirbt, ist in gleicher Weise zur Verschwie- die Berater gilt § 64 Abs. 1 entsprechend.“
genheit verpflichtet wie der beauftragte Berufsange-
hörige. Die Abtretung von Gebührenforderungen 36. § 59a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
oder die Übertragung ihrer Einziehung an einen nicht
als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferin zuge- a) In Satz 1 werden die Wörter „Vor Beginn des
lassenen Dritten ist unzulässig, es sei denn, die For- Kalenderjahres“ durch die Wörter „Jeweils in der
derung ist rechtskräftig festgestellt, ein erster Voll- ersten Sitzung einer Amtsperiode“ ersetzt.
streckungsversuch fruchtlos ausgefallen und der
Berufsangehörige hat die ausdrückliche schriftliche b) In Satz 3 werden die Wörter „des Jahres“ durch
Einwilligung des Auftraggebers eingeholt.“ die Wörter „der Amtsperiode“ ersetzt.
31. § 57 wird wie folgt geändert: 37. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „Satzung“ durch das Wort
aa) In Nummer 15 wird der Punkt durch einen „Organisationssatzung“ ersetzt und es wird der
Strichpunkt ersetzt. Klammerzusatz „(Organisationssatzung)“ gestri-
chen.
bb) Nach Nummer 15 werden folgende Num-
mern 16 und 17 angefügt: b) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesministeriums
für Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter
„16. eine selbstständige Prüfungsstelle ein-
„Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit“
zurichten und zu unterhalten;
ersetzt.
17. die ihr als Bundesberufskammer gesetz-
lich eingeräumten Befugnisse im Rah-
men der Geldwäschebekämpfung wahr- 38. § 61 wird wie folgt geändert:
zunehmen.“ a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Bundesmi- „(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge
nisterium für Wirtschaft“ und „Bundesministerium nach Maßgabe der Beitragsordnung zu leisten.
für Wirtschaft und Technologie“ jeweils durch die Die Beitragsordnung sowie deren Änderungen
Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung
Arbeit“ ersetzt. des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Arbeit. Die Höhe der Beiträge bestimmt der Beirat
32. Dem § 57a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: der Wirtschaftsprüferkammer.“
„Sind als Prüfer für Qualitätskontrolle registrierte b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Berufsangehörige, welche die Voraussetzung von
Satz 3 nicht erfüllen, in eigener Praxis und in sons- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „insbeson-
tiger Weise tätig, dürfen sie keine Qualitätskontrolle dere“ die Wörter „im Zulassungs-, Prüfungs-
in eigener Praxis durchführen.“ und Widerspruchsverfahren,“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2003 2453
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: scheids entsprechend § 61 Abs. 3 Satz 3 beigetrie-
„Die Gebührenordnung und deren Änderun- ben.“
gen bedürfen der Genehmigung des Bundes-
42. § 63 wird wie folgt geändert:
ministeriums für Wirtschaft und Arbeit.“
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Rüge kann mit einer Geldbuße von bis zu
„Beiträge und Gebühren werden nach Maßgabe
10 000 Euro verbunden werden. § 61 Abs. 3 Satz 3
der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungs-
gilt entsprechend.“
gesetzes beigetrieben.“
b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „für die Ein-
39. § 61a wird aufgehoben. leitung berufsgerichtlicher Verfahren zuständigen
Stelle“ durch das Wort „Staatsanwaltschaft“ er-
setzt.
40. § 62 wird wie folgt gefasst:
„§ 62 43. § 64 wird wie folgt geändert:
Pflicht zum Erscheinen a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
vor der Wirtschaftsprüferkammer, aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Beirates
Auskunfts- und Vorlagepflichten und“ durch die Wörter „des Beirates, der
Persönliche Mitglieder der Wirtschaftsprüferkam- Abteilungen und“ ersetzt.
mer haben in Aufsichts- und Beschwerdesachen vor bb) In Satz 2 werden die Wörter „und für Dienst-
der Wirtschaftsprüferkammer zu erscheinen, wenn angehörige“ durch die Wörter „für Mitglieder,
sie zur Anhörung geladen werden. Auf Verlangen die im Verfahren nach § 62 zur Anhörung
haben sie dem Vorstand, einer Abteilung im Sinne geladen werden, im Rahmen einer Aufsichts-
des § 59a, dem Beirat oder einem beauftragten Mit- und Beschwerdesache sowie eines Wider-
glied des Vorstandes, einer Abteilung oder des Beira- rufsverfahrens um Auskunft gebeten werden
tes oder beauftragten Angestellten der Wirtschafts- oder an einer nichtöffentlichen Verhandlung
prüferkammer Auskunft zu geben und ihre Handak- nach § 99 teilgenommen haben, sowie für
ten vorzulegen, es sei denn, dass sie dadurch ihre Angestellte und sonstige Beauftragte“ er-
Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen wür- setzt.
den. Auf das Recht zur Auskunftsverweigerung ist
hinzuweisen.“ b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Zur Durchführung von Ermittlungen in Auf-
41. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt: sichts- und Beschwerdesachen sowie in Wider-
rufsverfahren sind die in Absatz 1 genannten
„§ 62a ehren- und hauptamtlich für die Wirtschaftsprüfer-
Zwangsgeld bei kammer tätigen Personen berechtigt, Nichtkam-
Verletzung von Mitwirkungspflichten merangehörige um Auskunft zu bitten; diese sind
nicht zur Auskunft verpflichtet.“
(1) Um Berufsangehörige zur Erfüllung ihrer
Pflichten nach § 62 anzuhalten, kann die Wirtschafts-
44. In § 65 Abs. 1 werden die Wörter „Deutsche Indus-
prüferkammer gegen sie, auch mehrfach, ein
trie- und Handelstag“ durch die Wörter „Deutsche
Zwangsgeld festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld
Industrie- und Handelskammertag“ ersetzt.
darf 1 000 Euro nicht übersteigen.
(2) Das Zwangsgeld muss vorher schriftlich ange- 45. § 68 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
droht werden. Die Androhung und die Festsetzung
„(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind
des Zwangsgeldes sind den Betroffenen zuzustellen.
1. Warnung,
(3) Gegen die Androhung und gegen die Fest-
setzung des Zwangsgeldes kann innerhalb eines 2. Verweis,
Monats nach der Zustellung die Entscheidung des 3. Geldbuße bis zu 100 000 Euro,
Kammergerichts beantragt werden. Der Antrag ist
4. Verbot, auf bestimmten Tätigkeitsgebieten für die
bei der Wirtschaftsprüferkammer schriftlich einzurei-
Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu
chen. Erachtet die Wirtschaftsprüferkammer den
werden,
Antrag für begründet, so hat sie ihm abzuhelfen;
anderenfalls hat die Wirtschaftsprüferkammer den 5. Berufsverbot von einem bis zu fünf Jahren,
Antrag unverzüglich dem Kammergericht vorzule- 6. Ausschließung aus dem Beruf.“
gen. Die Vorschriften der Strafprozessordnung über
die Beschwerde sind sinngemäß anzuwenden. Die 46. Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt:
Gegenerklärung wird von der Wirtschaftsprüferkam-
mer abgegeben. Die Staatsanwaltschaft ist an dem „§ 68a
Verfahren nicht beteiligt. Der Beschluss des Kam- Untersagungsverfügung, Verfahren
mergerichts kann nicht angefochten werden. (1) Wird gegen Berufsangehörige eine berufsge-
(4) Das Zwangsgeld fließt der Wirtschaftsprüfer- richtliche Maßnahme wegen einer Pflichtverletzung,
kammer zu. Es wird auf Grund einer von ihr erteilten, die im Zeitpunkt der Verhängung der Maßnahme
mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehe- noch nicht abgeschlossen ist, verhängt, so kann das
nen beglaubigten Abschrift des Festsetzungsbe- Gericht neben der Verhängung der Maßnahme die
2454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2003
Aufrechterhaltung des pflichtwidrigen Verhaltens Das berufsgerichtliche Verfahren kann nur ausge-
untersagen. Im Falle einer im Zeitpunkt der Verhän- setzt werden, wenn
gung der Maßnahme bereits abgeschlossenen 1. in einem anderen gesetzlich geregelten Verfahren
Pflichtverletzung kann das Gericht die künftige Vor- ein Sachverhalt aufzuklären oder eine Rechtsfrage
nahme einer gleichgearteten Pflichtverletzung unter- zu entscheiden ist, ohne deren Beurteilung eine
sagen, wenn gegen die Betroffenen wegen einer Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren
solchen Pflichtverletzung bereits zuvor eine berufs- nicht möglich ist oder
gerichtliche Maßnahme verhängt, ihnen eine Rüge
erteilt oder sie von der Wirtschaftsprüferkammer 2. der rechtskräftige Abschluss eines anderen
über die Pflichtwidrigkeit ihres Verhaltens belehrt gesetzlich geregelten Verfahrens, in dem über
worden waren. einen Sachverhalt oder eine Rechtsfrage zu
entscheiden ist, deren Beurteilung für die Ent-
(2) Handeln die Betroffenen der Untersagung wis- scheidung im berufsgerichtlichen Verfahren von
sentlich zuwider, so ist gegen sie wegen einer jeden Bedeutung ist, innerhalb von sechs Monaten zu
Zuwiderhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft erwarten ist.
von dem Berufsgericht des ersten Rechtszuges
durch Beschluss ein Ordnungsgeld zu verhängen. § 83c
Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von Wiederaufnahme
100 000 Euro nicht übersteigen. Dem Beschluss des berufsgerichtlichen Verfahrens
muss eine entsprechende Androhung vorausgehen,
die, wenn sie in dem die Untersagung aussprechen- Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abge-
den Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag der Staats- schlossenen berufsgerichtlichen Verfahrens ist zu-
anwaltschaft von dem Berufsgericht des ersten lässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen, auf
Rechtszuges erlassen wird. denen die Verurteilung oder der Freispruch im be-
rufsgerichtlichen Verfahren beruht, den Feststellun-
(3) Die nach Absatz 2 zu erlassenden Entscheidun- gen in einem strafgerichtlichen Verfahren wegen
gen können ohne mündliche Verhandlung ergehen. desselben Verhaltens widersprechen. Den Antrag auf
Vor der Entscheidung ist rechtliches Gehör zu Wiederaufnahme des Verfahrens können die Staats-
gewähren. anwaltschaft oder die betroffenen Berufsangehöri-
(4) Gegen den Beschluss, durch den das Gericht gen binnen eines Monats nach Rechtskraft des
ein Ordnungsgeld verhängt oder androht, ist die Urteils im strafgerichtlichen Verfahren stellen.“
sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde hat
keine aufschiebende Wirkung. Gegen den 52. Nach § 84 wird folgender § 84a eingefügt:
Beschluss, durch den das Gericht es ablehnt, ein „§ 84a
Ordnungsgeld zu verhängen oder anzudrohen, steht
der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde Unterrichtung der Staatsanwaltschaft
zu.“ und der Wirtschaftsprüferkammer
(1) Erhalten Wirtschaftsprüferkammer, Gerichte
47. § 70 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: oder Behörden Kenntnis von Tatsachen, die den Ver-
dacht begründen, dass ein Mitglied, das der Berufs-
„Die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die nicht eine
gerichtsbarkeit unterliegt,
Maßnahme gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 6 recht-
fertigt, verjährt in fünf Jahren.“ 1. eine schuldhafte, eine berufsgerichtliche Maß-
nahme nach § 68 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 rechtfertigende
48. In § 80 werden die Wörter „bei den Gerichten“ gestri- Pflichtverletzung oder
chen. 2. eine Straftat im Zusammenhang mit der Berufs-
ausübung
49. § 82b wird wie folgt geändert: begangen hat, teilen sie die Tatsachen der nach § 84
a) In der Überschrift werden die Wörter „des Wirt- zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich mit.
schaftsprüfers“ gestrichen. Der Mitteilung kann eine fachliche Bewertung beige-
fügt werden. § 57e Abs. 5 und § 63 Abs. 4 Satz 3 blei-
b) In Satz 1 werden die Wörter „Der Wirtschaftsprü- ben unberührt.
fer ist befugt,“ durch die Wörter „Der Vorstand der
Wirtschaftsprüferkammer, von ihm beauftragte (2) Erhält die Staatsanwaltschaft Kenntnis von
Personen und Berufsangehörige, die einer Verlet- Tatsachen, die den Verdacht einer schuldhaften, eine
zung ihrer Pflichten beschuldigt werden, sind berufsgerichtliche Maßnahme nach § 68 Abs. 1
befugt,“ ersetzt. rechtfertigenden Pflichtverletzung eines Mitglieds
der Wirtschaftsprüferkammer begründen, das der
Berufsgerichtsbarkeit unterliegt, teilt sie die Tatsa-
50. § 83 Abs. 1 und 4 wird aufgehoben und die bisheri-
chen der Wirtschaftsprüferkammer mit und gibt ihr
gen Absätze 2 und 3 werden die neuen Absätze 1
vor der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfah-
und 2.
rens Gelegenheit zur Stellungnahme.“
51. § 83b wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
53. § 87 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 83b
„(1) Will sich ein der Berufsgerichtsbarkeit unter-
Aussetzung liegendes Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer von
des berufsgerichtlichen Verfahrens dem Verdacht einer Pflichtverletzung befreien, muss
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2003 2455
dieses bei der Staatsanwaltschaft beantragen, das prüfer oder vereidigten Buchprüferinnen im Vor-
berufsgerichtliche Verfahren gegen sich einzuleiten. stand, unter den geschäftsführenden, den nach
Wegen eines Verhaltens, wegen dessen Zwangsgeld dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbunde-
angedroht oder festgesetzt worden ist oder das der nen Personen oder unter den persönlich haften-
Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer gerügt hat, den Personen der Gesellschaft übersteigt, ist der
kann der Antrag nicht gestellt werden.“ Antrag auf Anerkennung als Wirtschaftsprüfungs-
gesellschaft zu stellen. Die Anerkennung als
54. § 99 wird wie folgt geändert: Buchprüfungsgesellschaft ist zurückzunehmen
oder zu widerrufen, wenn bei Vorliegen der Vor-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: aussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 ein Antrag
„(1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. auf Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesell-
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann, auf schaft unterbleibt.“
Antrag der betroffenen Berufsangehörigen muss
die Öffentlichkeit hergestellt werden. Ferner ist
59. Die §§ 131 bis 131d werden aufgehoben.
die Hauptverhandlung immer dann öffentlich,
wenn die vorgeworfene Pflichtverletzung im
Zusammenhang mit der Durchführung einer Prü- 60. In der Überschrift zum Achten Teil werden die Wörter
fung nach § 316 des Handelsgesetzbuchs steht. „oder vereidigter Buchprüfer“ gestrichen.
In den Fällen einer öffentlichen Verhandlung nach
Satz 2 oder 3 sind die Vorschriften des Gerichts-
verfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit sinn- 61. § 131g Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
gemäß anzuwenden.“ „(3) Über die Zulassung zur Eignungsprüfung ent-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Bundes- scheidet die Prüfungsstelle; der Antrag ist schriftlich
ministeriums für Wirtschaft und Technologie“ einzureichen. Die §§ 13 bis 13b finden entsprechen-
durch die Wörter „Bundesministeriums für Wirt- de Anwendung.“
schaft und Arbeit“ ersetzt.
62. § 131h wird wie folgt geändert:
55. § 111 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
56. Im Dritten Abschnitt des Fünften Teils werden nach „(1) Bewerbende, die zugelassen worden sind,
§ 121 folgende Überschrift und die folgende Vor- legen die Eignungsprüfung vor der Prüfungskom-
schrift eingefügt: mission ab.“
„6. Das vorläufige Untersagungsverfahren b) Absatz 4 wird aufgehoben.
§ 121a
Voraussetzung des Verfahrens 63. Die §§ 131i und 131j werden aufgehoben.
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vor-
handen, dass den betroffenen Berufsangehörigen 64. In § 131k Satz 1 werden die Wörter „und auf die
die Aufrechterhaltung oder Vornahme eines pflicht- Bestellung der Personen, die die Prüfung nach § 131j
widrigen Verhaltens untersagt werden wird, so kann bestanden haben, als vereidigter Buchprüfer“ gestri-
gegen sie durch Beschluss eine vorläufige Unter- chen.
sagung ausgesprochen werden.
(2) Für das weitere Verfahren gelten § 111 Abs. 2 65. § 131l wird wie folgt gefasst:
bis § 120a sinngemäß.“
„§ 131l
57. In § 126 Abs. 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 68 Rechtsverordnung
Abs. 1 Nr. 4)“ durch den Klammerzusatz „(§ 68 Abs. 1
Nr. 6)“ ersetzt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die
58. § 130 wird wie folgt geändert: Prüfung nach § 131h Bestimmungen zu erlassen
über die Zusammensetzung der Prüfungskommissi-
a) In Absatz 1 wird nach den Wörtern „Bestimmun- on und die Berufung ihrer Mitglieder, die Einzelheiten
gen des“ das Wort „Dritten,“ eingefügt. der Prüfung, der Prüfungsgebiete und des Prüfungs-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: verfahrens, insbesondere über die in § 14 bezeichne-
ten Angelegenheiten, den Erlass von Prüfungsleis-
„(2) Auf Buchprüfungsgesellschaften finden
tungen sowie die Zulassung zur Eignungsprüfung
§ 1 Abs. 3 und § 3 sowie die Bestimmungen des
von Bewerbenden, welche die Voraussetzungen des
Dritten, Fünften, Sechsten, Siebten und Achten
Artikels 3 Buchstabe b der Richtlinie (§ 131g Abs. 2
Abschnitts des Zweiten Teils und des Dritten Teils
Satz 1) erfüllen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht
entsprechende Anwendung. Sobald die Zahl der
der Zustimmung des Bundesrates.“
Vorstandsmitglieder, der geschäftsführenden, der
nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz ver-
bundenen Personen oder der persönlich haften- 66. In § 131m werden die Wörter „oder vereidigter Buch-
den Personen der Gesellschaft, die Berufs- prüfer“ und „oder vereidigten Buchprüfers“ gestri-
angehörige sind, die Zahl der vereidigten Buch- chen.
2456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2003
67. § 131n wird aufgehoben. bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Recht fortzu-
führen; dies gilt nicht für Zulassungsverfahren, deren
68. § 133 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: Anträge bis zum 31. Dezember 2003 gestellt worden
sind, über die aber erst nach dem 31. Dezember
„(3) § 132 Abs. 2 Satz 3 findet Anwendung.“
2003 entschieden wird, und für Prüfungen nach
Absatz 2 Satz 3.
69. § 134 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.
(4) Die Vereinbarung zwischen dem Land Nord-
70. § 134a Abs. 3 und 4 wird aufgehoben. rhein-Westfalen und der Wirtschaftsprüferkammer
über die Verlagerung der von der obersten Landes-
71. § 135 wird wie folgt gefasst: wirtschaftsbehörde bei der Durchführung der Zulas-
sungs- und Prüfungsverfahren für Wirtschaftsprüfer
„§ 135
und vereidigte Buchprüfer wahrzunehmenden Auf-
Übergangsregelung für § 14a gaben auf die Berufskammer vom 5. Juli 2001 bleibt
§ 14a ist in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fas- unberührt.
sung anzuwenden, sofern der erste Prüfungsab- § 139a
schnitt oder eine Ergänzungsprüfung nach Inkraft-
treten des Gesetzes zur Reform des Zulassungs- Übergangsregelung zur Behandlung
und Prüfungsverfahrens des Wirtschaftsprüfungs- schwebender Anträge und Verfahren im Rahmen
examens abgelegt wird.“ des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens
nach den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden
72. Dem § 136 wird folgender Absatz 3 angefügt: §§ 131 bis 131d, 131i und 131j
„(3) § 57a Abs. 3 Satz 6 gilt für Berufsangehörige, (1) Anträge auf Zulassung zur Prüfung als verei-
die vor dem 1. Januar 2003 registriert wurden, ab digter Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferin nach
dem 1. Januar 2006.“ den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden §§ 131
bis 131d und auf Zulassung zur Eignungsprüfung
73. § 137 Satz 1 wird wie folgt gefasst: nach den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden
§§ 131i und 131j, die nicht für eine Wiederholungs-
„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit prüfung gestellt werden, müssen bis spätestens
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschrif- 31. Dezember 2004 formgerecht eingereicht werden;
ten über die Regelung der Ausbildung des Berufs- sie sind nach dem bis zum 31. Dezember 2003 gel-
nachwuchses zu erlassen; die Rechtsverordnung tenden Recht zu behandeln. Die Zuständigkeiten
bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.“ nach § 139 bleiben hiervon unberührt; für Zulas-
sungs- und Prüfungsverfahren, die ab 1. Januar 2004
74. § 137a wird aufgehoben. beginnen, gelten die Zuständigkeiten nach § 5 ent-
sprechend.
75. Die §§ 139 bis 139b werden wie folgt gefasst:
(2) Die dem Zulassungsverfahren gemäß Absatz 1
„§ 139 nachfolgenden Prüfungen sind nach dem bis zum
Übergangsregelung 31. Dezember 2003 geltenden Recht durchzuführen.
zur Behandlung schwebender (3) Die Prüfungen müssen bis spätestens
Anträge und Verfahren im Rahmen des 31. Dezember 2006 abgelegt sein. Dieselbe Frist gilt
Zuständigkeitswechsels zum 1. Januar 2004 für die den Prüfungen nachfolgenden Rücktritts-
(1) Zulassungs- und Prüfungsverfahren, die am folge- und Wiederholungsprüfungen nach den bis
31. Dezember 2003 nicht abgeschlossen sind, sind zum 31. Dezember 2003 geltenden §§ 20 und 21 der
nach der Aufgabenübertragung am 1. Januar 2004 Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer und nach den
von der Wirtschaftsprüferkammer fortzuführen; hier- bis zum 31. Dezember 2003 geltenden §§ 11 und 12
für stellen die bisher zuständigen obersten Landes- der Prüfungsordnung für die Eignungsprüfung nach
behörden die erforderlichen Angaben und Unter- dem Achten Teil der Wirtschaftsprüferordnung; nach
lagen rechtzeitig zur Verfügung. Ablauf der Frist besteht kein Anspruch mehr auf
deren Durchführung.
(2) Laufende schriftliche und mündliche Prüfun-
gen, die am 31. Dezember 2003 nicht abgeschlos- (4) Hat eine Person die Prüfung als vereidigter
sen sind, verbleiben bis zum Prüfungsverfahrensab- Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferin abgelegt,
schluss in der bisherigen Zuständigkeit der obersten eine Bestellung aber noch nicht erhalten, so muss
Landesbehörden. Die bisherigen Organisationsein- die Bestellung bis spätestens ein Jahr nach Prü-
heiten, insbesondere die Prüfungsausschüsse, blei- fungsablegung beantragt werden. In Härtefällen
ben bis zum Prüfungsverfahrensabschluss beste- kann die Wirtschaftsprüferkammer auf Antrag Aus-
hen. Satz 1 gilt nicht für nachfolgende Ergänzungs- nahmen gewähren.
und Rücktrittsfolgeprüfungen nach den §§ 18 und 20
§ 139b
der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer und nach
§ 11 der Prüfungsordnung für die Eignungsprüfung Übergangsregelung für den bis zum
nach dem Achten Teil der Wirtschaftsprüferordnung; 31. Dezember 2003 geltenden § 51a
diese werden von der Wirtschaftsprüferkammer (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195
durchgeführt. des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet auf die am
(3) Prüfungsverfahren nach Absatz 1 sowie Prü- 1. Januar 2004 bestehenden und noch nicht verjähr-
fungen nach Absatz 2 Satz 1 sind inhaltlich nach dem ten Ansprüche des Auftraggebers auf Schadenser-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2003 2457
satz aus dem zwischen ihm und dem Wirtschaftsprü- stimmungserklärungen der Auftraggebenden und
fer bestehenden Vertragsverhältnis Anwendung. der Auftragnehmenden zur Vorlage der Berichte
(2) Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 beizufügen; die Bewerbenden können die Kenn-
des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird vom 1. Januar zeichnung des geprüften Gegenstandes in den
2004 an berechnet. Läuft jedoch die bis zu diesem Berichten beseitigen. Sind die Auftraggebenden
Tag geltende Verjährungsfrist des § 51a früher als die nicht die Unternehmen, auf die sich die Prüfungs-
regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 des Bürger- berichte beziehen, so sind außerdem deren
lichen Gesetzbuchs ab, so ist die Verjährung mit dem Zustimmungserklärungen beizufügen. Bei Prü-
Ablauf der bis zu diesem Tag geltenden Verjährungs- fungsberichten genossenschaftlicher Prüfungsver-
frist des § 51a vollendet.“ bände sind Zustimmungserklärungen des Prü-
fungsverbandes und des geprüften Unterneh-
mens beizufügen. Werden Prüfungsberichte ohne
76. In § 57c Abs. 1 Satz 2, § 57f Abs. 1 Satz 3 und § 66
Kennzeichnung des geprüften Gegenstandes
Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und Technolo-
vorgelegt, so genügt es, wenn die Auftragneh-
gie“ jeweils durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
menden erklären, dass ihnen gegenüber die Zu-
ersetzt.
stimmung der Auftraggebenden erteilt worden ist.
Eine Bescheinigung nach dieser Norm hat die
ausstellende Stelle genau zu bezeichnen; die Be-
Artikel 2
scheinigung ist von dieser auszustellen. Beschei-
Änderung der nigungen oder eidesstattliche Versicherungen
Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer von Bewerbenden, die nicht in eigener Praxis
(702-1-1) tätig sind, reichen nicht aus. Gleiches gilt für den
Nachweis der Tätigkeit nach § 9 Abs. 1 der Wirt-
Die Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer in der im schaftsprüferordnung.“
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 702-1-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Februar 1995 2. § 3 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 233), wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 3
1. § 2 wird wie folgt geändert: Prüfungskommission, Prüfungstermine“.
a) Der bisherige Normtext wird zum neuen Absatz 1 b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
und wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „Dem Prüfungs-
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 ausschuß“ durch die Wörter „Der Prüfungs-
Satz 2“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 4“ kommission“ ersetzt.
ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: aaa) Die Wörter „Betriebswirtschaft und
„4. ein Nachweis der Regelstudienzeit der Volkswirtschaft“ werden durch die Wör-
absolvierten Hochschulausbildung;“. ter „Angewandter Betriebswirtschafts-
cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: lehre und Volkswirtschaftslehre“ ersetzt.
„5. falls der Nachweis nicht nach § 9 Abs. 4 bbb) Die Wörter „des Ausschusses“ werden
der Wirtschaftsprüferordnung entfällt, durch die Wörter „der Kommission“ er-
eine Bescheinigung über die Prüfungstä- setzt.
tigkeit nach § 9 Abs. 2 der Wirtschafts- c) Absatz 2 wird aufgehoben.
prüferordnung;“.
d) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Ausschuß“
dd) Nummer 8 wird aufgehoben. durch die Wörter „Die Kommission“ ersetzt.
ee) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
„9. eine Erklärung darüber, ob die Prüfung in aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Prüfungs-
verkürzter Form (§§ 13 bis 13b der Wirt- ausschusses“ durch die Wörter „der Prü-
schaftsprüferordnung) abgelegt werden fungskommission“ ersetzt.
soll.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „durch Hand-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: schlag“ gestrichen.
„(2) Die Bescheinigung gemäß Absatz 1 Nr. 5, f) In Absatz 5 werden die Wörter „des Prüfungsaus-
aus der Art und Umfang der Prüfungstätigkeit, schusses“ durch die Wörter „der Prüfungskom-
insbesondere die Teilnahme an Abschlussprüfun- mission“ ersetzt.
gen und die Mitwirkung bei der Abfassung der
Prüfungsberichte, hervorgeht, ist in Urschrift oder g) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
beglaubigter Abschrift beizufügen. Die Prüfungs- „(6) Die „Prüfungsstelle für das Wirtschafts-
stelle kann die Vorlage von wenigstens zwei Prü- prüfungsexamen bei der Wirtschaftsprüferkam-
fungsberichten verlangen. Werden Prüfungsbe- mer“ (Prüfungsstelle) führt den Geschäftsbetrieb
richte verlangt, haben die Bewerbenden zu erklä- der Prüfungskommission, bestimmt die Themen
ren, dass sie diese selbstständig oder im Wesent- für den Vortrag in der mündlichen Prüfung auf
lichen selbstständig angefertigt haben, und Zu- Vorschlag eines Mitglieds der Prüfungskommis-
2458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2003
sion, entscheidet, welches Mitglied der Prüfungs- Komma die Wörter „Bericht über die
kommission in welcher Prüfung tätig werden soll Beziehungen zu verbundenen Unter-
und trifft alle Entscheidungen, soweit nicht die nehmen,“ eingefügt.
Aufgaben-, die Prüfungs- oder die Widerspruchs- bbb) In Buchstabe c werden die Wörter
kommission zuständig sind. Sie kann zur Bewer- „Bericht über die Beziehung zu verbun-
tung der Aufsichtsarbeiten auch Mitglieder der denen Unternehmen“ durch die Wörter
Prüfungskommission bestimmen, die nicht an der „International anerkannte Rechnungs-
mündlichen Prüfung teilnehmen.“ legungsgrundsätze“ ersetzt.
h) In Absatz 7 werden die Wörter „Der Prüfungs- ccc) In Buchstabe d werden die Wörter
ausschuß“ durch die Wörter „Die Prüfungskom- „Grundzüge der Sonderrechnungsle-
mission“ ersetzt. gungsvorschriften für bestimmte Unter-
i) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt: nehmensformen“ durch die Wörter
„(8) Es sollen mindestens zwei bundesweite „Rechnungslegung in besonderen Fäl-
Prüfungstermine im Kalenderjahr angeboten wer- len“ ersetzt.
den.“ ddd) Nach Buchstabe d wird folgender
Buchstabe e eingefügt:
3. § 4 wird wie folgt geändert: „e) Jahresabschlussanalyse;“.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: eee) Nach Buchstabe e werden die Wörter
„§ 4 „einschließlich der rechtlichen Vor-
schriften;“ gestrichen.
Berufung der Mitglieder
der Prüfungskommission“. cc) Punkt A 2. wird wie folgt geändert:
b) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: aaa) In der Überschrift wird das Wort „Ab-
schlußprüfungen“ durch das Wort „Prü-
„Die Mitglieder der Prüfungskommission werden
fung“ ersetzt.
auf Vorschlag des Vorstandes der Wirtschaftsprü-
ferkammer, welcher der Zustimmung des Bun- bbb) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
desministeriums für Wirtschaft und Arbeit bedarf, „a) Prüfung der Rechnungslegung:
vom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer in der rechtliche Vorschriften, Prüfungs-
Regel für die Dauer von fünf Jahren berufen; die auftrag, Prüfungsgrundsätze, Prü-
oberste Landesbehörden vertretenden Personen fungstechnik, Prüfungsbericht und
sind vom Beirat nach Benennung durch die ober- Bestätigungsvermerk,“.
sten Landesbehörden, die untereinander abstim-
men können, welche Personen welchen Landes ccc) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
jeweils benannt werden, zu bestellen. Mitglieder „b) sonstige gesetzlich vorgeschriebene
der Prüfungskommission sind in ausreichender Prüfungen, insbesondere: aktien-
Zahl zu berufen.“ rechtliche Sonderprüfungen, Prü-
c) In Absatz 2 werden die Wörter „von der obersten fung von Risikofrüherkennungs-
Landesbehörde“ durch die Wörter „dem Vorstand systemen, Geschäftsführungsprü-
von den obersten Landesbehörden“ ersetzt. fungen,“.
ddd) Nach Buchstabe b wird folgender
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Buchstabe c angefügt:
„(3) Vorschläge für die Vertreter der Wirtschaft
„c) andere betriebswirtschaftliche Prü-
sind dem Vorstand auf Anforderung von dem
fungen, insbesondere: Due-Dili-
Deutschen Industrie- und Handelskammertag
gence Prüfungen, Kreditwürdig-
einzureichen.“
keitsprüfungen, Unterschlagungs-
e) Absatz 4 wird aufgehoben. prüfungen, Wirtschaftlichkeitsprü-
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert: fungen, Prüfung von Sanierungs-
konzepten;“.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die oberste Lan-
desbehörde“ durch die Wörter „Der Vor- dd) Punkt A 3. wird wie folgt gefasst:
stand“ ersetzt. „3. Grundzüge und Prüfung der Informati-
bb) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch das Wort onstechnologie;“.
„Er“ ersetzt. ee) Nach Punkt A 3. werden folgende Punkte 4
und 5 angefügt:
4. § 5 wird wie folgt geändert: „4. Bewertung von Unternehmen und Unter-
a) Abschnitt A wird wie folgt geändert: nehmensanteilen;
aa) In der Überschrift werden nach den Wörtern 5. Berufsrecht.“
„Wirtschaftliches Prüfungswesen“ ein Komma b) Abschnitt B wird wie folgt geändert:
und die Wörter „Unternehmensbewertung
und Berufsrecht“ eingefügt. aa) In der Überschrift werden die Wörter
„Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft“ durch
bb) Punkt A 1. wird wie folgt geändert: die Wörter „Angewandte Betriebswirt-
aaa) In Buchstabe b werden nach dem schaftslehre, Volkswirtschaftslehre“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2003 2459
bb) Punkt B 1. wird wie folgt geändert: ddd) Nach Buchstabe c wird folgender
Buchstabe d angefügt:
aaa) In der Überschrift wird das Wort
„Betriebswirtschaft“ durch die Wörter „d) Umwandlungssteuerrecht;“.
„Angewandte Betriebswirtschaftslehre“
bb) In Punkt D 3. wird das Wort „Außensteuer-
ersetzt.
rechts“ durch die Wörter „Internationalen
bbb) Die Buchstaben a bis d werden wie Steuerrechts“ ersetzt.
folgt gefasst:
„a) Kosten- und Leistungsrechnung, 5. § 7 wird wie folgt gefasst:
b) Planungs- und Kontrollinstrumente, „§ 7
c) Unternehmensführung und Unter- Verkürzte Prüfung
nehmensorganisation, Wer die Prüfung in verkürzter Form (§§ 13 bis 13b
d) Unternehmensfinanzierung und der Wirtschaftsprüferordnung) ablegen will, muss
Investitionsrechnung;“. seinem Zulassungsantrag eine entsprechende Erklä-
rung beifügen.“
ccc) Der Buchstabe e wird aufgehoben.
cc) In der Überschrift zu Punkt B 2. wird das Wort 6. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
„Volkswirtschaft“ durch das Wort „Volkswirt-
schaftslehre“ ersetzt. a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
c) Abschnitt C wird wie folgt geändert: „Behinderten Menschen kann die Frist verlängert
werden; Hilfsmittel und die Inanspruchnahme von
aa) Punkt C 1. wird wie folgt gefasst: Hilfeleistungen Dritter, die die besonderen Ver-
„1. Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, hältnisse behinderter Menschen berücksichtigen,
insbesondere Recht der Schuldverhält- sollen von der Prüfungsstelle zugelassen wer-
nisse und Sachenrecht;“. den.“
bb) In Punkt C 2. werden die Wörter „unter b) Satz 3 wird wie folgt geändert:
besonderer Berücksichtigung des Rechts der aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Prü-
Personenhandelsgesellschaften“ durch die fungswesen“ ein Komma und die Wörter
Wörter „(insbesondere Handelsstand und „Unternehmensbewertung und Berufsrecht“
-geschäfte)“ ersetzt. eingefügt.
cc) Punkt C 3. wird wie folgt gefasst: bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Betriebs-
„3. Gesellschaftsrecht (Personengesell- wirtschaft, Volkswirtschaft“ durch die Wörter
schaften und Kapitalgesellschaften, „Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volks-
Recht der verbundenen Unternehmen) wirtschaftslehre“ ersetzt.
und Grundzüge des Kapitalmarkt-
rechts;“. 7. Nach § 8 werden folgende Vorschriften eingefügt:
dd) In Punkt C 4. wird das Wort „Genossen- „§ 8a
schaftsrecht“ durch das Wort „Umwand-
lungsrecht“ ersetzt. Aufgabenkommission
ee) In Punkt C 5. werden die Wörter „Grundzüge (1) Für das Bestimmen der Prüfungsaufgaben in
des Wechsel- und Scheckrechts“ durch die der schriftlichen Prüfung und für die Entscheidung
Wörter „Grundzüge des Insolvenzrechts“ über die zugelassenen Hilfsmittel wird bei der Prü-
ersetzt. fungsstelle eine Aufgabenkommission eingerichtet.
Die Kommission gibt sich bei Bedarf eine eigene
ff) In Punkt C 6. werden die Wörter „Grundzüge Geschäftsordnung.
des Wettbewerbsrechts;“ durch die Wörter
„Grundzüge des Europarechts.“ ersetzt. (2) Der Aufgabenkommission gehören als Mitglie-
der eine Person, die eine oberste Landesbehörde
gg) Die Punkte C 7. bis C 12. werden aufgeho- vertritt, als vorsitzendes Mitglied, die Leitung der
ben. Prüfungsstelle, eine die Wirtschaft vertretende Per-
d) Abschnitt D wird wie folgt geändert: son, ein Mitglied mit Befähigung zum Richteramt,
das auch Mitglied des wirtschaftsprüfenden Berufs-
aa) Punkt D 2. wird wie folgt geändert: standes sein kann, zwei an Hochschulen Betriebs-
aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: wirtschaft lehrende Mitglieder, zwei Berufsangehöri-
ge und eine die Finanzverwaltung vertretende Per-
„a) Einkommen-, Körperschaft- und
son an.
Gewerbesteuer“.
(3) Die Aufgabenkommission entscheidet mit
bbb) In Buchstabe b werden die Wörter „Ver-
Zweidrittelmehrheit.
mögensteuer,“ und „Gewerbesteuer,“
gestrichen. (4) § 3 Abs. 4 und 5 sowie § 4 gelten entspre-
chend, jedoch werden die Mitglieder der Aufgaben-
ccc) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
kommission in der Regel für die Dauer von drei Jah-
„c) Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer,“. ren berufen.
2460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2003
§ 8b a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Widerspruchskommission aa) In Satz 2 werden die Wörter „dem Vorsitzer
Für Entscheidungen nach § 5 Abs. 5 der Wirt- des Prüfungsausschusses“ durch die Wörter
schaftsprüferordnung wird bei der Prüfungsstelle „der Prüfungsstelle“ ersetzt.
eine Widerspruchskommission eingerichtet, die per- bb) In Satz 3 werden die Wörter „Der Vorsitzer
sonell mit der Aufgabenkommission nach § 8a Abs. 2 des Prüfungsausschusses“ durch die Wörter
identisch ist. Die Kommission entscheidet mit Stim- „Die Prüfungsstelle“ ersetzt.
menmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des vorsitzenden Mitglieds. § 8a Abs. 4 gilt b) In Absatz 3 wird der Punkt durch einen Strich-
entsprechend.“ punkt ersetzt und es wird folgender Halbsatz
angefügt:
8. In § 9 Satz 1 werden die Wörter „der obersten Lan- „§ 13a Abs. 2 und § 139a Abs. 3 der Wirtschafts-
desbehörde“ durch die Wörter „der Prüfungsstelle“ prüferordnung bleiben unberührt.“
ersetzt.
14. Die §§ 21 und 22 werden wie folgt gefasst:
9. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„§ 21
a) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 4 Abs. 1 be-
rufenen Mitgliedern des Prüfungsausschusses“ Wiederholung der Prüfung
durch die Wörter „Mitgliedern der Prüfungskom-
(1) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden;
mission“ ersetzt.
§ 13a Abs. 2 und § 139a Abs. 3 der Wirtschaftsprü-
b) In Satz 4 werden die Wörter „des Prüfungsaus- ferordnung bleiben unberührt. Für die Wiederholung
schusses“ durch die Wörter „der Prüfungskom- der Prüfung ist eine erneute Zulassung erforderlich.
mission“ ersetzt.
(2) Wird der Antrag auf erneute Zulassung ge-
stellt, sind nur die in § 2 Nr. 1, 3, 6, 7 und 9 genannten
10. In § 12 Abs. 3 werden nach den Wörtern „Wirtschaft-
Unterlagen und Erklärungen beizufügen; dies gilt
liches Prüfungswesen“ ein Komma und die Wörter
nicht für Anträge nach dem 1. Januar 2004, wenn die
„Unternehmensbewertung und Berufsrecht“ einge-
Zulassung bereits vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist.
fügt.
§ 22
11. § 14 wird wie folgt geändert: Mitteilung des Prüfungsergebnisses
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Prüfungsstelle teilt der geprüften Person das
aa) Nach den Wörtern „Wirtschaftliches Prü- Prüfungsergebnis mit, auf Wunsch mit Angabe der
fungswesen“ werden ein Komma und die Prüfungsgesamtnote. Bei Angabe der Prüfungsge-
Wörter „Unternehmensbewertung und Berufs- samtnote ist gegebenenfalls das Ablegen einer
recht“ eingefügt. Ergänzungsprüfung mit anzugeben.“
bb) Die Wörter „Betriebswirtschaft, Volkswirt-
schaft“ werden durch die Wörter „Ange- 15. In der Überschrift zu den §§ 13 und 19 sowie in den
wandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirt- Wortlauten der §§ 13, 15 Abs. 2, § 17 Abs. 1 und 2,
schaftslehre“ ersetzt. § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 5 und Abs. 2 sowie § 23 Abs. 1
b) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen. und 4 werden die Wörter „der Prüfungsausschuß“,
„vom Prüfungsausschuß“ und „des Prüfungsaus-
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: schusses“ durch die Wörter „die Prüfungskommissi-
„Wird die Prüfung nach § 13b der Wirtschaftsprü- on“, „von der Prüfungskommission“ und „der Prü-
ferordnung verkürzt abgelegt, verkürzt sich die fungskommission“ ersetzt.
Dauer der mündlichen Prüfung nach Satz 1 um
den Zeitumfang des jeweils entfallenen Prüfungs-
gebietes.“ Artikel 3
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Änderung der Prüfungsordnung für
„(4) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. die Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
Die Prüfungsstelle kann mit dem Wirtschaftsprü- oder als vereidigter Buchprüfer nach dem
fungsexamen befassten Personen gestatten, bei Achten Teil der Wirtschaftsprüferordnung
der mündlichen Prüfung zuzuhören. Sie kann für (702-1-7)
technische Hilfeleistungen Beschäftigte der Wirt-
schaftsprüferkammer zuziehen; anstelle solcher Die Prüfungsordnung für die Eignungsprüfung als Wirt-
Personen oder neben solchen Personen können schaftsprüfer oder als vereidigter Buchprüfer nach dem
auch andere Personen zugezogen werden.“ Achten Teil der Wirtschaftsprüferordnung vom 13. März
1991 (BGBl. I S. 675), zuletzt geändert durch Artikel 9 des
12. Im § 18 Abs. 3 letzter Halbsatz werden die Wörter Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2074), wird
„der Vorsitzer des Prüfungsauschusses.“ durch die wie folgt geändert:
Wörter „die Prüfungsstelle.“ ersetzt.
1. In der Überschrift der Verordnung werden die Wörter
13. § 20 wird wie folgt geändert: „oder als vereidigter Buchprüfer“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2003 2461
2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: dere Handelsstand und -geschäfte)“
„(1) Der Antrag auf Zulassung zur Eignungsprü- eingefügt.
fung ist an die „Prüfungsstelle für das Wirtschafts- bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
prüfungsexamen bei der Wirtschaftsprüferkammer“ „3. Gesellschaftsrecht (Personenge-
(Prüfungsstelle) zu richten.“ sellschaften und Kapitalgesell-
schaften, Recht der verbundenen
3. § 2 wird wie folgt geändert: Unternehmen);“.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ccc) Nach Nummer 3 werden folgende Num-
„§ 2 mern 4 und 5 angefügt:
Prüfungskommission, Prüfungstermine“. „4. Umwandlungsrecht;
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 5. Grundzüge des Europarechts;“.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Dem Prüfungs- bb) Abschnitt B wird wie folgt geändert:
ausschuß“ durch die Wörter „Der Prüfungs- aaa) In Nummer 4 werden der Punkt durch
kommission“ ersetzt. einen Strichpunkt und das Wort
bb) Satz 3 wird gestrichen. „Außensteuerrechts“ durch die Wörter
„Internationalen Steuerrechts“ ersetzt.
cc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3, und es wer-
den die Wörter „des Ausschusses“ durch die bbb) Nach Nummer 4 wird folgende Num-
Wörter „der Kommission“ ersetzt. mer 5 angefügt:
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „5. Umwandlungssteuerrecht.“
„(2) § 3 Abs. 3 bis 8 der Prüfungsordnung für b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Wirtschaftsprüfer gilt entsprechend.“ aa) In Abschnitt A Nr. 2 werden nach dem Wort
d) Die Absätze 3 bis 6 werden aufgehoben. „Kapitalgesellschaften“ die Wörter „und Per-
sonenhandelsgesellschaften im Sinne des
4. § 3 wird wie folgt geändert: § 264a des Handelsgesetzbuchs“ eingefügt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: bb) Abschnitt C wird wie folgt geändert:
„§ 3 aaa) In Nummer 1 wird das Wort „Vermögen-
steuer,“ gestrichen.
Berufung der
Mitglieder der Prüfungskommission“. bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „3. Grundzüge des Kapitalmarktrechts.“
„Die Mitglieder der Prüfungskommission werden ccc) Nummer 4 wird aufgehoben.
auf Vorschlag des Vorstandes der Wirtschaftsprü- c) In Absatz 3 werden die Wörter „und Buchstabe C
ferkammer, welcher der Zustimmung des Bun- Nr. 4 (Besonderheiten bei der Prüfung von Kredit-
desministeriums für Wirtschaft und Arbeit bedarf, instituten und Versicherungsunternehmen)“ ge-
vom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer in der strichen.
Regel für die Dauer von fünf Jahren berufen; die
oberste Landesbehörden vertretenden Personen 6. § 5 wird aufgehoben.
sind vom Beirat nach Benennung durch die obers-
ten Landesbehörden, die untereinander abstim-
7. § 6 wird wie folgt gefasst:
men können, welche Personen welchen Landes
jeweils benannt werden, zu bestellen. Mitglieder „§ 6
der Prüfungskommission sind in ausreichender Verkürzte Prüfung
Zahl zu berufen.“
Wer die Prüfung in verkürzter Form (§§ 13 bis 13b
c) In Absatz 2 werden die Wörter „von der obersten der Wirtschaftsprüferordnung) ablegen will, muss
Landesbehörde“ durch die Wörter „dem Vorstand seinem Zulassungsantrag eine entsprechende Erklä-
von den obersten Landesbehörden“ ersetzt. rung beifügen.“
d) Absatz 3 wird aufgehoben.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: 8. In § 7 Abs. 1 werden die Wörter „Die oberste Landes-
behörde“ durch die Wörter „Die Prüfungsstelle“
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die oberste Lan- ersetzt.
desbehörde“ durch die Wörter „Der Vor-
stand“ ersetzt.
9. § 8 wird wie folgt geändert:
bb) Satz 2 wird gestrichen.
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
5. § 4 wird wie folgt geändert: „Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten sind dem
Arbeitsgebiet der Wirtschaftsprüfung zu entneh-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: men; die zuständigen Kommissionen sind die
aa) Abschnitt A wird wie folgt geändert: nach den §§ 8a und 8b der Prüfungsordnung für
aaa) In Nummer 2 werden nach dem Wort Wirtschaftsprüfer.“
„Handelsrechts“ die Wörter „(insbeson- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
2462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2003
„(2) Für jede Aufsichtsarbeit stehen vier bis bb) Die Angabe „gemäß § 2 Abs. 3“ wird gestri-
sechs Stunden zur Verfügung. Behinderten Men- chen.
schen kann die Frist verlängert werden; Hilfsmittel b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen
Dritter, die die besonderen Verhältnisse behinder- aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Prüfungs-
ter Menschen berücksichtigen, sollen von der ausschusses“ durch die Wörter „der Prü-
Prüfungsstelle zugelassen werden. Es sind zu fungskommission“ ersetzt.
bearbeiten je eine Aufgabe aus dem Gebiet des bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Wirtschaftsrechts (§ 4 Abs. 1 Buchstabe A) und
„Die Prüfungsstelle teilt der geprüften Person
des Steuerrechts I (§ 4 Abs. 1 Buchstabe B), und
das Prüfungsergebnis mit.“
zwar jeweils eine Aufgabe an je einem Tag. Für die
Aufgaben können zwei Themen zur Wahl gestellt
12. § 11 wird wie folgt geändert:
werden.“
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „obersten
Landesbehörde“ durch das Wort „Prüfungsstelle“ aa) In Satz 2 werden die Wörter „dem Vorsitzer
ersetzt. des Prüfungsausschusses“ durch die Wörter
„der Prüfungsstelle“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Der Vorsitzer
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Prüfungs-
des Prüfungsausschusses“ durch die Wörter
ausschusses“ durch die Wörter „der Prü-
„Die Prüfungsstelle“ ersetzt.
fungskommission“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden der Punkt durch einen Strich-
bb) In Satz 4 werden die Wörter „des Prüfungs-
punkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
ausschusses“ durch die Wörter „der Prü-
fungskommission“ ersetzt. „§ 13a Abs. 2 und § 139a Abs. 3 der Wirtschafts-
prüferordnung bleiben unberührt.“
cc) Satz 5 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „des Prüfungsausschusses“ 13. § 12 wird wie folgt gefasst:
werden durch die Wörter „der Prüfungs-
„§ 12
kommission“ ersetzt.
Wiederholung der Prüfung
bbb) Die Wörter „vom Vorsitzer“ werden
durch die Wörter „von der Prüfungs- (1) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden;
stelle“ ersetzt. § 13a Abs. 2 und § 139a Abs. 3 der Wirtschaftsprü-
ferordnung bleiben unberührt. Für die Wiederholung
10. § 9 wird wie folgt geändert: der Prüfung ist eine erneute Zulassung erforderlich.
a) In Absatz 2 werden die Wörter „des Prüfungsaus- (2) Wird der Antrag auf erneute Zulassung
schusses“ durch die Wörter „der Prüfungskom- gestellt, sind nur die in § 1 Abs. 2 Nr. 1, 4, 5, 7 und 8
mission“ ersetzt. genannten Unterlagen und Erklärungen beizufügen;
dies gilt nicht für Anträge nach dem 1. Januar 2004,
b) In Absatz 3 werden der Strichpunkt durch einen wenn die Zulassung bereits vor dem 1. Januar 2004
Punkt ersetzt und der letzte Halbsatz gestrichen. erfolgte.“
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „oder § 5
Abs. 2 Satz 2“ gestrichen. 14. § 13 wird wie folgt geändert:
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prü-
fungsausschuß“ durch die Wörter „die Prüfungs-
„(5) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich.
kommission“ ersetzt.
Die Prüfungsstelle kann mit dem Wirtschaftsprü-
fungsexamen befassten Personen gestatten, bei b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Prü-
der mündlichen Prüfung zuzuhören. Sie kann für fungsausschuß“ durch die Wörter „die Prüfungs-
technische Hilfeleistungen Beschäftigte der Wirt- kommission“ ersetzt.
schaftsprüferkammer zuziehen; anstelle solcher
Personen oder neben solchen Personen können
auch andere Personen zugezogen werden.“ Artikel 4
e) In Absatz 7 werden die Wörter „den Prüfungsaus- Änderung der
schuß“ durch die Wörter „die Prüfungskommis- Verordnung über die Gestaltung des
sion“ ersetzt. Siegels der Wirtschaftsprüfer, vereidigten
Buchprüfer, vorläufig bestellten Personen
f) In Absatz 8 werden die Wörter „des Prüfungsaus- (§ 131b Abs. 2, § 131f Abs. 2 der Wirtschafts-
schusses“ jeweils durch die Wörter „der Prü- prüferordnung), Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
fungskommission“ ersetzt. und Buchprüfungsgesellschaften
(702-1-3)
11. § 10 wird wie folgt geändert:
Die Verordnung über die Gestaltung der Siegels der
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, vorläufig
aa) Die Wörter „Der Prüfungsausschuß“ werden bestellten Personen (§ 131b Abs. 2, § 131f Abs. 2 der
durch die Wörter „Die Prüfungskommission“ Wirtschaftsprüferordnung), Wirtschaftsprüfungsgesell-
ersetzt. schaften und Buchprüfungsgesellschaften in der im
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2003 2463
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 702-1-3, Buchprüferinnen, von Wirtschaftsprüfer-Sozii oder
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch einer Wirtschafts- bzw. Buchprüfungsgesellschaft
§ 10 der Verordnung vom 16. Juni 1986 (BGBl. I S. 904), nicht den Bestimmungen dieser Verordnung ent-
wird wie folgt geändert: spricht und innerhalb einer angemessenen Frist keine
dieser Verordnung entsprechende Berufshaftpflicht-
1. In der Überschrift wird die Angabe „vorläufig bestell- versicherung abgeschlossen worden ist.“
ten Personen (§ 131b Abs. 2, § 131f Abs. 2 der Wirt-
schaftsprüferordnung),“ gestrichen. 4. Nach § 7 wird folgende Vorschrift eingefügt:
„§ 7a
2. § 1 Abs. 2 wird aufgehoben.
Nachweisverfahren
3. § 2 wird wie folgt geändert: (1) Berufsangehörige sowie vereidigte Buchprüfer
und vereidigte Buchprüferinnen, die ihren Beruf in
a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
Sozietäten mit Personen ausüben, die selbst nicht als
„Wird für die Zweigniederlassung einer Wirtschafts- Berufsangehörige oder vereidigte Buchprüfer oder
prüfungsgesellschaft ein abweichender Firmen- vereidigte Buchprüferinnen bestellt sind, müssen der
kern verwendet, enthält der äußere Kreis des Wirtschaftsprüferkammer bei Aufnahme einer solchen
Siegels der Zweigniederlassung in Umschrift im Tätigkeit nachweisen, dass ihnen auch bei gesamt-
oberen Teil die Firma der Zweigniederlassung, im schuldnerischer Inanspruchnahme der nach § 54 der
unteren Teil die Angabe des Ortes der Zweignie- Wirtschaftsprüferordnung vorgeschriebene Versiche-
derlassung sowie danach oder darunter einen rungsschutz für jeden Versicherungsfall uneinge-
Zusatz, der die Worte „Zweigniederlassung der“ schränkt zur Verfügung steht (§ 44b Abs. 4 der Wirt-
sowie die Firma der Wirtschaftsprüfungsgesell- schaftsprüferordnung).
schaft enthält. Der innere Kreis des Siegels enthält
(2) Der Nachweis nach Absatz 1 ist durch eine
das Wort „Siegel“.“
Bestätigung der Versicherung oder durch eine beglau-
b) Absatz 4 wird aufgehoben. bigte Abschrift des Versicherungsscheins zu erbrin-
gen.
4. § 3 wird aufgehoben. (3) § 6 gilt entsprechend.“
5. Die Anlage zu § 1 Abs. 2 (Anlage 2) wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 5
(4100-1)
Änderung der Wirtschaftsprüfer-
Berufshaftpflichtversicherungsverordnung § 323 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffent-
(702-1-8)
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 69
Die Wirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversicherungs- der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
verordnung vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3820), geändert worden ist, wird aufgehoben.
geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Oktober
2003 (BGBl. I S. 2074), wird wie folgt geändert:
Artikel 7
1. § 1 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Änderung des Einführungs-
„Darüber hinaus hat der Versicherte die Beendigung, gesetzes zum Handelsgesetzbuche
Kündigung sowie jede Änderung des Versicherungs- (4101-1)
vertrages, die den nach § 54 oder § 44b Abs. 4 der
Nach dem Achtzehnten Abschnitt des Einführungsge-
Wirtschaftsprüferordnung vorgeschriebenen Versi-
setzes zum Handelsgesetzbuche in der im Bundesge-
cherungsschutz beeinträchtigt, der Wirtschaftsprüfer-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffent-
kammer unverzüglich mitzuteilen.“
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3
Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681)
2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „zuständigen geändert worden ist, wird folgender Abschnitt angefügt:
obersten Landesbehörde“ durch das Wort „Wirt-
schaftsprüferkammer“ ersetzt. „Neunzehnter Abschnitt
Übergangsvorschrift zum Wirtschafts-
3. § 7 wird wie folgt gefasst: prüfungsexamens-Reformgesetz
„§ 7 Artikel 55
Überwachungspflicht (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 des
der Wirtschaftsprüferkammer Bürgerlichen Gesetzbuchs findet auf die am 1. Januar
Die Wirtschaftsprüferkammer hat unverzüglich 2004 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche
berufsrechtliche Maßnahmen nach dem Dritten nach § 323 des Handelsgesetzbuchs Anwendung.
Abschnitt des Zweiten Teils der Wirtschaftsprüferord- (2) Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 des
nung zu prüfen, wenn sie Kenntnis darüber erlangt, Bürgerlichen Gesetzbuchs wird vom 1. Januar 2004 an
dass die Berufshaftpflichtversicherung Berufsange- berechnet. Läuft jedoch die Verjährungsfrist nach dem
höriger oder vereidigter Buchprüfer oder vereidigter bis zum 31. Dezember 2003 geltenden § 323 Abs. 5 des
2464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2003
Handelsgesetzbuchs früher als die Verjährungsfrist nach die Wirtschaftsprüferordnung in der vom Inkrafttreten
§ 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab, so ist die Ver- dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesge-
jährung mit Ablauf der in § 323 Abs. 5 des Handelsge- setzblatt bekannt machen.
setzbuchs in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden
Fassung bestimmten Verjährungsfrist vollendet.“
Artikel 10
Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 2 bis 5 beruhenden Teile der dort Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Gleich-
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der zeitig treten die Verordnung zur Durchführung von Arti-
jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsver- kel 6 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom 16. Juni 1986
ordnung geändert oder aufgehoben werden. (BGBl. I S. 904), geändert durch Artikel 2 der Verordnung
vom 22. Februar 1995 (BGBl. I S. 233), und die Prüfungs-
ordnung für die Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
Artikel 9 nach § 134a Abs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung vom
13. März 1991 (BGBl. I S. 679), geändert durch Artikel 3
Neufassung der Wirtschaftsprüferordnung der Verordnung vom 22. Februar 1995 (BGBl. I S. 233),
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 1. Dezember 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2003 2465
Sechste Schiffssicherheitsanpassungsverordnung1)2)
Vom 8. Dezember 2003
Auf Grund c) Die Textziffer II.1 – zu Regel 13G – wird wie folgt
geändert:
– des § 15 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. Sep-
tember 1998 (BGBl. I S. 2860), der zuletzt durch Arti- aa) Die Fußnote bei der Angabe „(Entschließung
kel 278 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I MEPC.94(46))“ wird gestrichen.
S. 2785) geändert worden ist, und bb) Nach der Angabe „(BAnz. S. 26 640)“ werden
– des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 in Verbindung mit § 9c ein Komma und folgende Wörter angefügt:
des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt- „geändert durch Entschließung MEPC.99(48),
machung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876) angenommen am 11. Oktober 2002 (BAnz.
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und S. 25 326)“.
Wohnungswesen:
2. Abschnitt B wird wie folgt geändert:
Artikel 1 a) Textziffer III wird wie folgt geändert:
Änderung der aa) Die Angabe „Regeln 4 und 5“ wird durch fol-
Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz gende Angabe ersetzt:
Die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz vom 9. Sep- „Regel 4 in der Fassung der HELCOM-Emp-
tember 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 1 fehlung 22 E/5 (BGBl. 2002 II S. 2953, 2961)
der Verordnung vom 19. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4690) und Regel 5“.
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: bb) Nach der Angabe „Anlage IV“ wird folgende
Angabe eingefügt:
1. Abschnitt A wird wie folgt geändert: „sowie die durch die HELCOM-Empfehlung
21/2 eingefügten Regeln 6, 7 und 8 (BGBl.
a) Nach Textziffer I.0.7 wird folgende Textziffer I.0.8
2002 II S. 2953, 2959) der Anlage IV“.
angefügt:
b) Textziffer IV wird wie folgt geändert:
„I.0.8 Änderungen vom Mai 2002 (MSC.123(75)
und MSC.124(75)) aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Angenommen am 24. Mai 2002 aaa) Buchstabe b wird aufgehoben und
(BGBl. 2003 II S. 1341)“. Buchstabe c wird Buchstabe b.
b) In Textziffer I.6 wird nach dem zweiten Spiegel- bbb) Im neuen Buchstaben b wird am Ende
strich folgender dritter Spiegelstrich eingefügt: der Strichpunkt durch ein Komma
„– Änderung von 2002 (MSC./Rundschreiben 1026 ersetzt und folgende Angabe angefügt:
vom 27. Mai 2002) „Verordnung (EG) Nr. 1970/2002 der
(VkBl. 2003 S. 206)“. Kommission vom 4. November 2002
(ABl. EG Nr. L 302 S. 3);“.
1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Par- ccc) Nach dem neuen Buchstaben b wird fol-
laments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah-
ren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der
gender neuer Buchstabe c angefügt:
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. „c) Verordnung (EG) Nr. 417/2002 des
L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), Europäischen Parlaments und des
sind beachtet worden. Rates vom 18. Februar 2002 zur
2) Diese Verordnung dient zugleich der Umsetzung der folgenden Richt- beschleunigten Einführung von Dop-
linien: pelhüllen oder gleichwertigen Kon-
1. Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates struktionsanforderungen für Einhül-
vom 5. November 2002 zur Änderung der Richtlinien über die len-Öltankschiffe und zur Aufhebung
Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltver-
schmutzung durch Schiffe (ABl. EG Nr. L 324 S. 53), der Verordnung (EG) Nr. 2978/94 des
2. Richtlinie 2003/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Rates (ABl. EG Nr. L 64 S. 1);“.
vom 14. April 2003 zur Änderung der Richtlinie 98/18/EG des Ra-
tes über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
(ABl. EU Nr. L 123 S. 18), aaa) Die Angabe „7.1“ wird durch die Angabe
3. Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates „7.2“, die Angabe „8.3“ durch die An-
vom 14. April 2003 über besondere Stabilitätsanforderungen für
Ro-Ro-Fahrgastschiffe (ABl. EU Nr. L 123 S. 22), gabe „8.4“ und die Angabe „10.2“ durch
die Angabe „10.3“ ersetzt.
4. Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen bbb) Nach der Angabe „11“ wird die Angabe
Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. EG „bis 11.2“ und nach der Angabe „15“ die
Nr. L 208 S. 10). Angabe „bis 19“ eingefügt.
2466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2003
3. Abschnitt C wird wie folgt geändert: vom 5. November 2002 (ABl. EG Nr. L 324
S. 53)“.
a) Die Textziffer I.1.2 wird wie folgt geändert:
d) In Nummer 10 wird nach Nummer 10.3 folgende
aa) Der bestehende Text nach der Überschrift „Zu Nummer 10.4 angefügt:
Regel II-1/3-4:“ wird Buchstabe a.
„10.4 Artikel 5 der Richtlinie 2002/84/EG des
bb) Nach dem neuen Buchstaben a wird folgender Europäischen Parlaments und des Rates
Buchstabe b angefügt: vom 5. November 2002 (ABl. EG Nr. L 324
S. 53)“.
„b) Änderung dieser Richtlinien durch Ent-
schließung MSC.132(75) e) In Nummer 11 wird nach Nummer 11.2 folgende
Angenommen am 22. Mai 2002 Nummer 11.3 angefügt:
(VkBl. 2003 S. 236).“
„11.3 Artikel 6 der Richtlinie 2002/84/EG des
b) Nach der Textziffer I.1.2 wird folgende neue Text- Europäischen Parlaments und des Rates
ziffer I.1.3 angefügt: vom 5. November 2002 (ABl. EG Nr. L 324
S. 53)“.
„I.1.3 Zu Regeln II-1/23, II-1/23-1 und II-1/25-8:
Richtlinie für Lecksicherheitspläne f) In Nummer 12 werden nach Nummer 12.1 folgen-
(MSC./Rundschreiben 919 vom 15. Juni 1999) de Nummern 12.2 und 12.3 angefügt:
(VkBl. 2002 S. 710)“. „12.2 Artikel 7 der Richtlinie 2002/84/EG des
c) Der Unterabschnitt I.4 wird wie folgt geändert: Europäischen Parlaments und des Rates
vom 5. November 2002 (ABl. EG Nr. L 324
aa) Der Textziffer I.4.1 werden folgende Textziffern S. 53)
vorangestellt:
12.3 Artikel 1 und 2 der Richtlinie 2003/24/EG
„I.4.1 Zu Regel V/15 (hinsichtlich der anzu- des Europäischen Parlaments und des
wendenden Mindestanforderungen): Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 123
Richtlinie zur ergonomischen Gestal- S. 18)“.
tung von Schiffsbrücken und deren g) Der Nummer 13 werden ein Komma und die Wör-
Ausrüstung (MSC./Rundschreiben 982 ter „geändert durch:“ sowie folgende Nummer
vom 20. Dezember 2000) 13.1 angefügt:
(VkBl. 2001 S. 343, Anlagenband B 8132)
„13.1 Artikel 8 der Richtlinie 2002/84/EG des
I.4.2 Zu Regel V/19: Europäischen Parlaments und des Rates
Richtlinien für den bordseitigen Betrieb vom 5. November 2002 (ABl. EG Nr. L 324
von automatischen Schiffsidentifizie- S. 53)“.
rungssystemen (AIS)
Entschließung A.917(22) h) Der Nummer 14 werden ein Komma und die Wör-
Angenommen am 29. November 2001 ter „geändert durch:“ sowie folgende Nummer
(VkBl. 2002 S. 712)“. 14.1 angefügt:
„14.1 Artikel 9 der Richtlinie 2002/84/EG des
bb) Die bisherigen Textziffern I.4.1 und I.4.2 wer-
Europäischen Parlaments und des Rates
den Textziffern I.4.3 und I.4.4.
vom 5. November 2002 (ABl. EG Nr. L 324
S. 53)“.
4. Abschnitt D wird wie folgt geändert:
i) Der Nummer 16 werden ein Komma und die Wör-
a) In Nummer 4 wird nach Nummer 4.4 folgende ter „geändert durch:“ sowie folgende Nummer
Nummer 4.5 angefügt: 16.1 angefügt:
„4.5 Artikel 2 der Richtlinie 2002/84/EG des Euro- „16.1 Artikel 10 der Richtlinie 2002/84/EG des
päischen Parlaments und des Rates vom Europäischen Parlaments und des Rates
5. November 2002 (ABl. EG Nr. L 324 S. 53)“. vom 5. November 2002 (ABl. EG Nr. L 324
S. 53)“.
b) In Nummer 7 wird nach Nummer 7.2 folgende
Nummer 7.3 angefügt: j) Der Nummer 17 werden ein Komma und die Wör-
ter „geändert durch:“ sowie folgende Nummer
„7.3 Artikel 3 der Richtlinie 2002/84/EG des Euro- 17.1 angefügt:
päischen Parlaments und des Rates vom
„17.1 Artikel 12 der Richtlinie 2002/84/EG des
5. November 2002 (ABl. EG Nr. L 324 S. 53)“.
Europäischen Parlaments und des Rates
c) Nummer 8 wird wie folgt geändert: vom 5. November 2002 (ABl. EG Nr. L 324
S. 53)“.
aa) Im Eingangswortlaut wird die Angabe „Artikel
4 bis 9“ durch die Angabe „Artikel 4 bis 9a“ k) Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 20 ange-
ersetzt. fügt:
bb) Nach Nummer 8.4 wird folgende Nummer 8.5 „20. Artikel 4 bis 10 der Richtlinie 2003/25/EG des
angefügt: Europäischen Parlaments und des Rates
vom 14. April 2003 über besondere Stabili-
„8.5 Artikel 4 der Richtlinie 2002/84/EG des tätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe
Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 123 S. 22)“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2003 2467
Artikel 2 kontrolle“ durch die Angabe „Richtlinie 95/21/EG
des Rates vom 19. Juni 1995 über die Kontrolle
Weitere Änderung der
von Schiffen durch den Hafenstaat“ ersetzt.
Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz
Abschnitt D Nr. 4 der Anlage zum Schiffssicherheits- b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
gesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung ge- „Europäische Union“ die Wörter „und der Pariser
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst: Vereinbarung über die Hafenstaatenkontrolle“ ein-
gefügt und die Angabe „nach den Artikeln 5 bis 13“
„4. Artikel 14, 16, 17, 21 und 24 der Richtlinie 2002/ durch die Angabe „nach den Artikeln 4 bis 17“
59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.
vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines ge-
meinschaftlichen Überwachungs- und Informations-
4. § 13 wird wie folgt geändert:
systems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung
der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 208 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
S. 10)“.
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Artikel 3 „3. Seetagebücher mitgeführt und nach Maß-
gabe des Abschnittes B II Nr. 6 der Anlage 1
Änderung aufbewahrt werden,“.
der Schiffssicherheitsverordnung
bb) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4
Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September angefügt:
1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Arti-
kel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2002 (BGBl. I „4. in den Fällen des § 9 Abs. 3 Satz 1 und
S. 4690), wird wie folgt geändert: Abs. 4 Satz 1 ein gültiges Schiffssicher-
heitszeugnis oder eine gültige Prüfbeschei-
nigung vorhanden ist.“
1. In § 6 Abs. 1 werden die Nummern 7 bis 10 durch fol-
gende Nummer 7 ersetzt: b) Absatz 2 Nr. 11 wird wie folgt gefasst:
„7. Sonderfahrzeuge, untergliedert in „11. die Seetagebücher mitgeführt werden und
a) Schiffe, die zu hoheitlichen Zwecken einge- § 6 Abs. 3 des Schiffssicherheitsgesetzes
setzt sind und nicht Handelszwecken dienen, eingehalten wird,“.
insbesondere Dienstschiffe und Forschungs-
schiffe, sowie Schiffe im Lotsenversetzdienst, 5. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
b) Schlepper mit einer Bruttoraumzahl von weni- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
ger als 500,
aa) In Buchstabe b wird das Wort „oder“ durch ein
c) Ausbildungsfahrzeuge, auf denen nicht mehr Komma ersetzt.
als zwölf Personen zum Führen von Sportfahr-
bb) In Buchstabe c werden nach dem Wort „See-
zeugen ausgebildet werden,
tagebücher“ die Wörter „mitgeführt und“ ein-
d) Ausbildungsfahrzeuge, die für Sport- und Frei- gefügt und das Komma am Ende durch das
zeitzwecke gebaut wurden, auf denen nicht Wort „oder“ ersetzt.
mehr als zwölf Personen zum Führen von
cc) Nach Buchstabe c wird ein neuer Buchstabe d
Sportfahrzeugen oder für ähnliche Sport- und
angefügt:
Freizeitzwecke ausgebildet werden,
„d) entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 4 nicht dafür
e) Wasserfahrzeuge ohne eigenen Antrieb,
sorgt, dass das Schiffssicherheitszeugnis
f) sonstige Fahrzeuge unter 24 Meter Rumpf- oder die Prüfbescheinigung vorhanden
länge, mit Ausnahme von Sportfahrzeugen, ist,“.
mit nicht mehr als zwölf Personen an Bord,
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
g) sonstige Fahrzeuge über 24 Meter Rumpf-
länge, die nicht mehr als zwölf Fahrgäste be- aa) In Buchstabe j wird am Ende das Wort „oder“
fördern und nicht bereits den Buchstaben a durch ein Komma ersetzt.
bis e unterfallen und bb) Buchstabe k wird wie folgt gefasst:
h) schwimmende Arbeitsgeräte, insbesondere „k) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 11 nicht dafür
Bagger, Schwimmkrane, Rammen, Hebefahr- sorgt, dass Seetagebücher mitgeführt wer-
zeuge, Bohr- und Hubinseln und Produktions- den oder“.
plattformen.“
cc) Der bisherige Buchstabe k wird Buchstabe l.
2. In § 11 Abs. 2 wird das Wort „beiden“ gestrichen.
6. Die Anlage 1 (zu § 5) wird wie folgt geändert:
3. § 12 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt B.II. Nr. 1.3 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 3 wird die Angabe „des Artikels 11“ „Die Seetagebücher sind an Bord mitzuführen.
durch die Angabe „der Artikel 7b Abs. 1, 9a Abs. 3 Eine Eintragungspflicht wird, wenn nicht ausdrück-
und 11“ und die Angabe „Richtlinie 95/21/EG des lich etwas anderes bestimmt ist, durch Eintragung
Rates vom 19. Juni 1995 über die Hafenstaat- in das Schiffstagebuch erfüllt.“
2468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2003
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
b) Im Abschnitt C.I.3 wird nach der Nummer 4 folgen- nicht zugelassene Stellen im Ausland aner-
de Nummer 5 angefügt: kennen. Dem Antrag sind die von der Prüf-
„5. Schiffsdatenschreiber stelle angefertigten Protokolle und Prüfbe-
scheinigungen oder -zeugnisse beizufügen.“
5.1 (Regel V/18.8) Auf Schiffen eingebaute aus-
rüstungspflichtige und zulassungspflichtige
Schiffsdatenschreiber-Systeme sind ein- Artikel 4
schließlich sämtlicher Sensoren einer jährli-
Inkrafttreten
chen Leistungsprüfung zu unterziehen. Die
Prüfung ist von einer vom Bundesamt für (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2
Seeschifffahrt und Hydrographie anerkann- und 3 am 1. Januar 2004 in Kraft.
ten Prüf- oder Kundendiensteinrichtung
durchführen zu lassen. (2) Artikel 2 tritt am 5. Februar 2004 in Kraft.
5.2 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro- (3) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 4 Buchstabe j
graphie kann auf Antrag Prüfungen durch tritt am 1. März 2004 in Kraft.
Berlin, den 8. Dezember 2003
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
In Vertretung
R. Nagel