2358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003
Verordnung
über Kosten für Amtshandlungen der Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Abs. 2 des Öko-Landbaugesetzes
(BLE-ÖLG-Kostenverordnung – BLEÖLGKostV)
Vom 19. November 2003
Auf Grund des § 9 Abs. 2 Satz 2 des Öko-Landbauge- §4
setzes vom 10. Juli 2002 (BGBl. I S. 2558) in Verbindung Rücknahme, Widerruf, Widerspruch
mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes
vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundes- (1) Wird ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflich-
ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land- tigen Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbei-
wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium tung und vor deren Beendigung vom Antragsteller zurück-
der Finanzen: genommen oder ein Antrag aus anderen Gründen als
wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird eine Amts-
handlung zurückgenommen oder widerrufen, so werden
§1 Gebühren nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 des Verwal-
tungskostengesetzes erhoben.
Erhebung von Kosten
(2) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für
erhebt für Amtshandlungen nach § 2 Abs. 2 des Öko- die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr er-
Landbaugesetzes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach hoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb
dieser Verordnung. keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens-
oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Wider-
§2
spruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenent-
Gebühren scheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 vom
Hundert des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch
(1) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die
nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor
Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Ge-
deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr
bührenverzeichnis.
höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchsgebühr.
(2) Hat die Amtshandlung im Einzelfall einen außer-
gewöhnlich hohen Aufwand erfordert, so kann die nach §5
Maßgabe des Absatzes 1 berechnete Gebühr um bis zu
Übergangsregelung
50 vom Hundert des im Gebührenverzeichnis bei dem
jeweiligen Gebührentatbestand aufgeführten Höchstbe- Für Amtshandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieser
trages erhöht werden. Der Kostenschuldner ist vor der Verordnung vorgenommen worden sind, können Kosten
Vornahme der Amtshandlung zu hören, wenn mit einer nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und der §§ 3 und 4 erhoben
solchen Erhöhung zu rechnen ist. werden, soweit die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung die Erhebung der Kosten in einem unanfecht-
baren Bescheid vorbehalten hat.
§3
Auslagen §6
Vom Kostenschuldner werden die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Inkrafttreten
bis 7 des Verwaltungskostengesetzes aufgeführten Aus- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
lagen erhoben. Kraft.
Bonn, den 19. November 2003
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c hu t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 2359
Anlage
(zu § 2)
Verzeichnis
der Gebühren für Amtshandlungen der Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Abs. 2 des Öko-Landbaugesetzes
Gebühren-
Gebührenverzeichnis Gebühr in Euro
nummer
1 Zulassung einer privaten Kontrollstelle nach
Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91
1.1 Erteilung der Zulassung 1 350 bis 8 720
Bei der Bemessung der Gebühr können bestehende
Akkreditierungen berücksichtigt werden.
1.2 Änderung oder Verlängerung der Zulassung 50 bis 4 380
2 Genehmigung zur Vermarktung von Erzeug-
nissen mit Hinweis auf den ökologischen
Landbau, die aus einem Drittland in die EU
eingeführt werden, nach Artikel 11 Abs. 6 der
Verordnung (EWG) Nr. 2092/91
2.1 Erteilung der Genehmigung 55 bis 2 990
2.2 Änderung oder Verlängerung der Genehmigung 22 bis 880
2.3 Ausstellung der Originalbescheinigung für Ein- 22
fuhren aus Drittländern nach Artikel 4 Abs. 9
Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1788/2001
2.4 Ausstellung von Zweit/Mehrfachbescheinigun- 11
gen von der Originalbescheinigung nach Arti-
kel 4 Abs. 9 Buchstabe a) der Verordnung (EG)
Nr. 1788/2001 je Exemplar
3 Zulassung der Verwendung einer Zutat land-
wirtschaftlichen Ursprungs nach Artikel 3 der
Verordnung (EWG) Nr. 207/93
3.1 Erteilung der Zulassung 40 bis 390
3.2 Änderung oder Verlängerung der Zulassung 20 bis 210
2360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003
Bekanntmachung
der Neufassung der Auslandsumzugskostenverordnung
Vom 25. November 2003
Auf Grund des Artikels 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Auslands-
umzugskostenverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4159) wird nach-
stehend der Wortlaut der Auslandsumzugskostenverordnung in der seit dem
1. Januar 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in Kraft getretene Verordnung vom 4. Mai
1991 (BGBl. I S. 1072),
2. die am 1. Juli 1997 in Kraft getretene Verordnung vom 30. Mai 1997 (BGBl. I
S. 1325),
3. die am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Verordnung vom 21. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3898),
4. die am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Verordnung vom 10. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2409),
5. die am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Verordnung vom 20. Dezember 2001
(BGBl. I S. 4159).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 14 Abs. 1 und 2 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682),
zu 2. des § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 des Bundesumzugs-
kostengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) und des § 22 Abs. 1 Satz 1 und 3 in
Verbindung mit Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), die
durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2682) neu gefasst worden sind,
zu 3. des § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugs-
kostengesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682),
zu 4. des § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Bundesumzugs-
kostengesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682),
zu 5. des § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bundesumzugskostengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2682).
Berlin, den 25. November 2003
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. Fischer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 2361
Verordnung
über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen
(Auslandsumzugskostenverordnung – AUV)
§1 (5) Der Antrag auf die Umzugskostenvergütung muss
Allgemeines die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen enthalten.
Jede Änderung, die die Höhe der Umzugskosten-
(1) Die Umzugskostenvergütung bemisst sich bei Aus- vergütung beeinflusst, hat der Berechtigte unverzüglich
landsumzügen anzuzeigen. Die Pauschvergütung (§ 10), der Beitrag zum
1. nach der Dienststellung, der Besoldungsgruppe, die Beschaffen von klimabedingter Bekleidung (§ 11), der Aus-
für den Dienstposten des Berechtigten im Sinne des stattungsbeitrag (§ 12) und der Einrichtungsbeitrag (§ 13)
§ 1 Abs. 1 Satz 2 des Bundesumzugskostengesetzes sind dem Berechtigten unter dem Vorbehalt zu gewähren,
vorgesehen ist, und dem Familienstand des Berech- dass er zu viel erhaltene Beträge zurückzuzahlen hat,
tigten am Tage des Dienstantritts am neuen Dienstort, wenn er den Umzug anders als zunächst angegeben
durchführt. Entsprechendes gilt für Rabatte, Geld- und
2. nach der Zahl der Personen im Sinne des § 6 Abs. 3
Sachzuwendungen sowie für unentgeltliche Leistungen.
des Bundesumzugskostengesetzes und
3. nach der Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 des
§2
Bundesumzugskostengesetzes, wenn diese spätes-
tens ein Jahr nach dem Tage des Dienstantritts am Beförderungsauslagen
neuen Dienstort bezogen worden ist. Dem Tag des (1) Die notwendigen Auslagen für das Befördern des
Dienstantritts steht der Tag nach Eintritt des maß- Umzugsgutes (Beförderungsauslagen) von der bis-
geblichen Ereignisses gemäß § 19 Abs. 1 und 2 gleich. herigen zur neuen Wohnung am neuen Dienstort oder im
Auf einen vor Ablauf dieser Frist gestellten Antrag übrigen Einzugsgebiet werden erstattet. Zu den Beför-
kann die Wohnung auch dann berücksichtigt werden, derungsauslagen gehören auch die Kosten für das Ein-
wenn sie wegen Wohnungsmangels oder aus anderen und Auspacken, Montage- und Installationsarbeiten für
von der obersten Dienstbehörde als zwingend die üblichen Haushaltsgeräte, Zwischenlagerung im
anerkannten Gründen erst später bezogen worden ist. Sinne des Absatzes 6, Transportversicherung sowie
An die Stelle des Tages des Dienstantritts am neuen durch den Transport bedingte Gebühren und Abgaben.
Dienstort tritt der Tag der Zusage der Umzugskosten-
(2) Für den Berechtigten und eine andere auch am
vergütung, wenn er später liegt. Die oberste Dienst-
neuen Dienstort mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
behörde kann in besonderen Fällen eine Dienststellung
lebende Person im Sinne des § 6 Abs. 3 des Bundes-
zugrunde legen, die der Berechtigte erst nach dem Tage
umzugskostengesetzes werden die Beförderungsaus-
des Dienstantritts am neuen Dienstort erlangt. Bei Um-
lagen für ein Umzugsvolumen von bis zu 130 cbm erstat-
zügen vom Ausland in das Inland und bei Umzügen aus
tet. Für jede weitere auch am neuen Dienstort mit dem
Anlass des Ausscheidens aus dem Dienst (§ 19) sind
Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebende Person
abweichend von Satz 1 Nr. 1 die Dienststellung am Tage
erhöht sich das erstattungsfähige Volumen um je 10 cbm.
der Beendigung des Dienstes am bisherigen Dienstort
Bei Leitern von Auslandsvertretungen und deren Stän-
und die Familienverhältnisse an dem Tage maßgebend,
digen Vertretern kann in begründeten Einzelfällen die
für den zuletzt Auslandsdienstbezüge gewährt worden
oberste Dienstbehörde Ausnahmen genehmigen. Beim
sind. Die innerhalb eines Zeitraums von 40 Wochen nach
Umzug können außerdem höchstens zwei Personen-
dem Einladen des Umzugsgutes geborenen Kinder wer-
kraftfahrzeuge berücksichtigt werden. Diese bleiben bei
den berücksichtigt.
der Berechnung des Volumens nach Satz 1 und 2 außer
(2) Soweit sich die Umzugskostenvergütung nach Betracht.
Besoldungsgruppen bemisst, ist maßgebend
(3) Die oberste Dienstbehörde kann das erstattungs-
1. bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die fähige Beförderungsvolumen einschränken, wenn dem
Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahn, Berechtigten eine voll oder teilweise ausgestattete
2. bei Berechtigten im Ruhestand, früheren Berechtigten Dienstwohnung zugewiesen wird. Besteht die Residenz
und ihren Hinterbliebenen die Besoldungsgruppe des des Leiters einer Auslandsvertretung aus einem
letzten Dienstpostens des Berechtigten. Repräsentationsteil und einem gesonderten privaten
Wohnungsteil, so gilt nur letzterer als Wohnung im Sinne
(3) Soweit für die Umzugskostenvergütung ein voraus-
des Satzes 1.
gegangener Umzug von Bedeutung ist, wird ein für
diesen Umzug entstandener Anspruch auf Umzugs- (4) § 6 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes gilt
kostenvergütung berücksichtigt, selbst wenn er wegen mit folgenden Abweichungen:
Ablaufs der Frist nach § 14 Abs. 6 Satz 1 des Bundes- 1. Kosten für die Mitnahme eines zweiten Personen-
umzugskostengesetzes erloschen ist. kraftfahrzeugs mit bis zu 1,8 l Hubraum und einem
(4) Die im Bundesumzugskostengesetz und in dieser Volumen von höchstens 11 cbm werden nur berück-
Verordnung aufgeführten Bestandteile der Umzugs- sichtigt, wenn zum Haushalt mehr als eine Person
kostenvergütung werden nur dann um einen Kaufkraft- gehört. Innerhalb Europas mit Ausnahme der Russi-
ausgleich (§§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes) schen Föderation, der Ukraine, Weißrusslands,
verändert, wenn es ausdrücklich bestimmt ist. Maltas, Zyperns und Islands werden bis zur Höhe der
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Beförderungsauslagen die Kosten für die Selbstüber- Einrichtungsgegenstände innerhalb der Frist des § 2
führung eines zweiten Personenkraftfahrzeugs nach Abs. 4 Nr. 2 den Lieferauftrag erteilt, um mit diesen
den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes Einrichtungsgegenständen eine nicht ausgestattete
erstattet. Zolleingangsabgaben werden nur erstattet, Wohnung am neuen Dienstort beziehen zu können,
soweit die Mitnahme eines zweiten Personenkraft- werden die Beförderungsauslagen ebenfalls erstattet.
fahrzeugs notwendig ist. Dies gilt auch für Heiratsgut nach § 15 Abs. 1.
2. Bei Umzügen vom Inland in das Ausland und im (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Mitnahme
Ausland gehören zum Umzugsgut auch Einrichtungs- des Umzugsgutes an den neuen Dienstort aus klima-
gegenstände und Personenkraftfahrzeuge, für die der tischen, sicherheitsmäßigen oder anderen besonderen
Berechtigte innerhalb von drei Monaten nach dem Gründen nicht zumutbar ist oder wenn während der
Bezug der neuen Wohnung den Lieferauftrag erteilt Dauer der Verwendung an diesem Ort keine Möglichkeit
hat; Absatz 5 bleibt unberührt. besteht, eine Leerraumwohnung zu mieten, in der das
Umzugsgut untergebracht werden kann.
3. Die notwendigen Transportkosten für bis zu zwei
Haustiere werden berücksichtigt, soweit sie in der (3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn bei einem Umzug
Wohnung gehalten werden. Kosten, die über die vom Inland in das Ausland auf Grund der Beschränkung
Transportkosten hinausgehen, werden nicht berück- des Transportvolumens in § 2 ein Teil des Umzugsgutes
sichtigt. Dies gilt insbesondere für Transportbehält- nicht mitgeführt werden kann, mit der Maßgabe, dass
nisse, Impfungen, Tierheime, Quarantäne und Ähn- dieses Umzugsgut erst wieder bei dem nächsten Umzug
liches. in das Inland hinzugezogen werden kann.
(5) Der Umzug ist so sparsam wie möglich durch-
§4
zuführen. Wird das Umzugsgut getrennt versandt, ohne
dass die oberste Dienstbehörde die Gründe dafür als Reisekosten
zwingend anerkennt, werden höchstens die Beför- (1) Die Auslagen für die Umzugsreise von der bis-
derungsauslagen erstattet, die bei ungetrenntem herigen zur neuen Wohnung am neuen Dienstort oder im
Versand von der bisherigen zu einer Wohnung am neuen übrigen Einzugsgebiet werden unter Berücksichtigung
Dienstort oder im übrigen Einzugsgebiet entstanden der notwendigen Reisedauer wie folgt erstattet:
wären. Wird bei einem Umzug vom Ausland in das Inland
das Umzugsgut nach einem anderen inländischen Ort als 1. Der Berechtigte erhält Reisekostenvergütung nach § 7
dem neuen Dienstort oder dessen Einzugsgebiet be- Abs. 1 des Bundesumzugskostengesetzes mit der
fördert, werden höchstens die Beförderungsauslagen Maßgabe, dass an die Stelle der Tage des Einladens
erstattet, die bei der Beförderung an den neuen Dienstort und des Ausladens des Umzugsgutes die Tage der
entstanden wären. Abreise vom bisherigen Wohn- oder Dienstort und der
Ankunft am neuen Dienstort treten. Wird die Umzugs-
(6) Die notwendigen Auslagen für das Zwischenlagern reise mit dem eigenen Kraftfahrzeug durchgeführt,
des Umzugsgutes einschließlich der Lagerversicherung kann die oberste Dienstbehörde triftige Gründe im
zwischen dem Tage der Räumung der bisherigen Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 des Bundesreise-
Wohnung und dem Tage des Bezuges der neuen kostengesetzes anerkennen.
Wohnung werden erstattet, soweit der Berechtigte diese
nicht zu vertreten hat. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der 2. Für die zu seiner häuslichen Gemeinschaft gehören-
Berechtigte vorübergehend keine angemessene Leer- den Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 werden
raumwohnung am neuen Dienstort beziehen kann. das Tage-, Übernachtungs- und Schiffstagegeld
sowie die Fahr- und Nebenkosten in dem Umfang
(7) Zur Ermittlung des Umfangs des Umzugsgutes erstattet wie bei der Umzugsreise des Berechtigten.
kann der Dienstherr eine amtliche Vermessung fordern. Für Hausangestellte werden die Kosten höchstens
wie bei einer Umzugsreise eines Beamten der Besol-
§3 dungsgruppe A 6 erstattet; bei Flugreisen sind die
Kosten der niedrigsten Flugklasse erstattungsfähig.
Lagern
Bei gemeinsamer Reise der zur häuslichen Gemein-
und Unterstellen von Umzugsgut
schaft des Umziehenden gehörenden Personen mit
(1) Übernimmt der Dienstherr ganz oder teilweise die dem Berechtigten können für sie die Fahrkosten für
Ausstattung der neuen Wohnung, werden dem Berech- einen Umweg erstattet werden, der für den Berechtig-
tigten die notwendigen Auslagen für das Verpacken, ten dienstlich angeordnet war, wenn das Verbleiben
Versichern und Unterstellen des aus der bisherigen am bisherigen Dienstort unzumutbar ist; das Gleiche
Wohnung nicht mitgenommenen Umzugsgutes erstattet. gilt, wenn und soweit Mietzuschuss eingespart wird.
Daneben werden die notwendigen Auslagen für das 3. Die notwendigen Auslagen für das Befördern des
Befördern zum Unterstellort, höchstens jedoch bis zum Reisegepäcks werden erstattet, höchstens jedoch die
Sitz der obersten Dienstbehörde, oder bis zu einem Auslagen für
anderen Ort im Inland mit unentgeltlicher Unterstell-
möglichkeit erstattet. Wird das Umzugsgut bei einem a) 200 kg Reisegepäck für den Berechtigten,
späteren Umzug, für den Umzugskostenvergütung b) 100 kg für seinen Ehegatten und
zugesagt worden ist, in eine nicht oder nur teilweise aus-
gestattete Wohnung wieder herangezogen, werden die c) je 50 kg Reisegepäck für die anderen in Nummer 2
dadurch entstandenen Beförderungsauslagen erstattet. bezeichneten Personen.
Hat der Berechtigte nach einer Auslandsverwendung mit Bei Flugreisen werden Auslagen bis zur Höhe der
ausgestatteter Dienstwohnung bei einem folgenden Beförderungskosten für unbegleitetes Luftgepäck im
Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung für Rahmen der Gewichtsgrenzen des Satzes 1 erstattet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 2363
Nach vorheriger Zustimmung durch die oberste Wohnung und für eine Reise einer Person zur bisherigen
Dienstbehörde können die Auslagen für begleitetes Wohnung zur Vorbereitung und Durchführung des
Luftgepäck bis zu 50 vom Hundert der Gewichts- Umzugs werden mit der Maßgabe erstattet, dass Tage-
grenzen des Satzes 1 erstattet werden, wenn die und Übernachtungsgeld für höchstens vier Reise- und
Mitnahme als begleitetes Luftgepäck aus Sicherheits- vier Aufenthaltstage und die Fahrkosten bis zur Höhe der
gründen notwendig ist oder wenn die Auslösung in billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse
einem zumutbaren Zeitraum nicht gewährleistet ist. eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels
Das übrige Reisegepäck kann in den Gewichts- gezahlt werden. Ehepartnern sowie zusammenlebenden
grenzen des Satzes 1 als Luftfracht oder auf dem Berechtigten mit jeweils eigener Zusage der Umzugs-
Land-/Seeweg versandt werden. kostenvergütung, die am neuen Dienstort wieder eine
(2) Reisekosten werden erstattet: gemeinsame Wohnung suchen oder einrichten, werden
die Auslagen für nur eine Wohnungsbesichtigungsreise
1. den Leitern einer Auslandsvertretung und funktionell und gegebenenfalls für eine Vorbereitungsreise erstattet.
selbständiger Delegationen des Auswärtigen Amtes
für höchstens zwei Hausangestellte, (5) Vom Tage des Einladens des Umzugsgutes bis zum
Tage des Bezugs der Wohnung, bei Abordnungen vom
2. den übrigen Berechtigten für eine Hausangestellte. Tage nach Beendigung der Hin- bzw. Rückreise werden,
Die oberste Dienstbehörde kann auch den übrigen mit Ausnahme der Zeit, für die Auslagen der Umzugsreise
Berechtigten die Reisekosten für zwei Haus- erstattet werden, notwendige und nachgewiesene Mehr-
angestellte erstatten, wenn dafür besondere Gründe auslagen für Unterkunft am alten und neuen Wohnort auf
vorliegen und der Berechtigte innerhalb von drei Antrag erstattet, soweit sie einen Eigenanteil in Höhe von
Monaten nach dem Bezug der endgültigen Wohnung 28 vom Hundert der für die Berechnung des Miet-
am neuen Dienstort einen entsprechenden Antrag zuschusses nach § 57 des Bundesbesoldungsgesetzes
gestellt hat. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 maßgeblichen Bezüge übersteigen.
können auch Reisekosten für neu eingestellte
Hausangestellte erstattet werden, wenn sie innerhalb (6) Zum Ausgleich von notwendigen Mehrauslagen für
eines Jahres nach dem Bezug der neuen Wohnung Verpflegung der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten
eingetroffen sind; § 14 Abs. 6 Satz 5 des Bundes- Personen während des in Absatz 5 genannten Zeitraums
umzugskostengesetzes gilt entsprechend. Scheidet wird ohne Vorlage von Einzelnachweisen ein Zuschuss
eine Hausangestellte, für die Reisekosten erstattet gezahlt, und zwar für die ersten 14 Tage des Aufenthalts
worden sind, aus triftigen Gründen aus dem Arbeits- – am ausländischen Wohn- oder Dienstort in Höhe von
verhältnis aus, kann die oberste Dienstbehörde im 75 vom Hundert des Auslandstagegeldes nach § 3 der
Rahmen der nach Satz 1 zugelassenen Zahl von Auslandsreisekostenverordnung,
Hausangestellten innerhalb der Frist nach § 14 Abs. 6
Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes entstan- – am inländischen Wohn- oder Dienstort in Höhe von
dene Reisekosten für eine Ersatzkraft erstatten. 75 vom Hundert des Inlandstagegeldes nach § 9 des
Für Hausangestellte, die im Ausland aus triftigen Bundesreisekostengesetzes.
Gründen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, Vom 15. Tage an wird der Zuschuss auf 50 vom Hundert
können Fahrkosten, auch wenn sie nach Ablauf der des Auslandstage- bzw. des Inlandstagegeldes er-
Frist nach § 14 Abs. 6 Satz 1 des Bundesumzugs- mäßigt. Ist die vorübergehende Unterkunft mit einer
kostengesetzes entstanden sind, erstattet werden, Kochgelegenheit ausgestattet, wird die Hälfte der nach
soweit die Hausangestellten gegen den Berechtigten Satz 1 und 2 maßgeblichen Beträge gezahlt. Handelt es
einen Rechtsanspruch darauf haben und die Fahr- sich bei der vorübergehenden Unterkunft um eine
kosten nicht höher sind als für die Fahrt vom Dienstort Wohnung mit ausgestatteter Küche oder halten sich die
zum Sitz der obersten Dienstbehörde. in Satz 1 genannten Personen bei Verwandten auf, steht
(3) Verbindet der Berechtigte seine Umzugsreise mit kein Zuschuss zu.
einem Urlaub, werden ihm die Auslagen für die Reise zum (7) Die Zahlungen nach den Absätzen 5 und 6 werden
neuen Dienstort bis zu der Höhe erstattet, in der sie nicht für die Tage geleistet, an denen der Berechtigte Hei-
entstanden wären, wenn er unmittelbar vom bisherigen maturlaub oder Urlaub an einem anderen als dem bisheri-
zum neuen Dienstort gereist wäre. Wird der Berechtigte gen oder neuen Wohn- oder Dienstort hat oder Auslands-
im Anschluss an einen Heimaturlaub an einen anderen trennungsgeld oder Leistungen nach der Richtlinie über
Dienstort versetzt oder abgeordnet, erhält er die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Bundes-
1. für die Reise vom bisherigen Dienstort zu dem Sitz der beamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haus-
für ihn zuständigen Dienststelle im Inland (Heimat- haltsführung bei Versetzungen und Abordnungen vom
urlaubsreise) und für die Reise von dort zum neuen Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins
Dienstort Reisekostenvergütung wie bei einer Inland erhält.
Umzugsreise,
2. Erstattung der Auslagen für die Versicherung des §5
Reisegepäcks für die Dauer des Heimaturlaubs, Mietentschädigung
längstens jedoch für die Zeit von der Abreise vom
bisherigen Dienstort bis zur Ankunft am neuen (1) Miete für die bisherige Wohnung wird bis zu dem
Dienstort. Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst
werden kann, längstens jedoch für sechs Monate, für
Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Nr. 2 bezeich- eine Wohnung im Ausland längstens für neun Monate,
neten Personen entsprechend. erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für eine Unterkunft
(4) Die Auslagen für die Reise einer Person an den am neuen Dienstort gezahlt werden muss. Mietent-
neuen Dienstort zum Suchen oder Besichtigen einer schädigung darf nicht für eine Zeit gewährt werden, für
2364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003
die der Berechtigte Leistungen nach der Richtlinie über Erlangung einer angemessenen Wohnung erstattet.
die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Bundes- Hierzu gehören auch Kosten für Garantieerklärungen und
beamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haus- Bürgschaften. Notwendige Sicherheitsleistungen (Kau-
haltsführung bei Versetzungen und Abordnungen vom tionen), die die Dienstbezüge des Berechtigten im Aus-
Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins land für einen Monat – ohne Mietzuschuss und ohne
Inland erhält. Aufwendungen, durch die Mietentschädi- Kaufkraftausgleich – überschreiten, werden erstattet;
gung eingespart wird, und notwendige Auslagen für das daraus entstehende Rückzahlungsansprüche sind an
Weitervermieten der Wohnung innerhalb der Vertrags- den Dienstherrn abzutreten. Wird die Sicherheitsleistung
dauer werden erstattet. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für oder ein Teil derselben vom Vermieter berechtigterweise
die Miete einer Garage. in Anspruch genommen, ist der Berechtigte zur Rück-
(2) Miete für die endgültige Wohnung am neuen Wohn- zahlung an den Dienstherrn verpflichtet.
ort, die nach Lage des Wohnungsmarktes für eine Zeit (2) Bei Umzügen vom Ausland in das Inland findet § 9
gezahlt werden muss, während der der Berechtigte die Abs. 1 des Bundesumzugskostengesetzes Anwendung;
Wohnung noch nicht benutzen kann, wird längstens für beim Auszug aus einer Wohnung im Ausland anfallende
drei Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die notwendige und nachgewiesene Gutachter- sowie ver-
bisherige Wohnung oder für eine vorübergehend be- gleichbare Kosten werden erstattet.
zogene Unterkunft am neuen Dienstort gezahlt werden
muss. §7
(3) Für eine Wohnung oder eine Garage, die ander- Beiträge
weitig vermietet oder benutzt werden, wird keine Miet- zum Beschaffen technischer Geräte
entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 gezahlt. Miete Müssen beim Bezug der neuen Wohnung im Ausland
für die bisherige Wohnung im Ausland kann auch ohne auf Grund der örtlichen Gegebenheiten Klimageräte,
Anmietung einer neuen Wohnung für die Zeit erstattet Luftbe- und -entfeuchter, Luftreiniger, Warmwasser-
werden, für die der Berechtigte keine Leistungen nach geräte, Wasseraufbereiter, Notstromerzeuger oder
der Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädi- andere technische Geräte, die nicht zum Hausrat
gung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlasster gehören, beschafft werden, werden die angemessenen
doppelter Haushaltsführung bei Versetzungen und Auslagen für die notwendige Zahl von Geräten zu 90 vom
Abordnungen vom Inland ins Ausland, im Ausland und Hundert, die notwendigen Auslagen für ihren Einbau und
vom Ausland ins Inland erhält. Die oberste Dienstbehörde die bauliche Herrichtung der Räume in voller Höhe er-
kann den im Ausland aus dem Dienst ausgeschiedenen stattet. Beim Auszug hat der Berechtigte die Geräte dem
Berechtigten Mietentschädigung nach Absatz 1 auch Dienstherrn zur Verfügung zu stellen. Ihm werden dann
dann zahlen, wenn sie die Wohnung noch benutzen und weitere 5 vom Hundert der Auslagen für die Anschaffung
keine neue Wohnung gemietet haben. Auf die Mietent- der Geräte erstattet.
schädigung nach Satz 3 sind 18 vom Hundert der
Summe aus dem Grundgehalt, dem Familienzuschlag §8
der Stufe 1, der Amts-, Stellen- und Ausgleichszulagen
Auslagen für
sowie der Überleitungszulage nach Artikel 14 § 1 des
umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht
Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322)
anzurechnen, auf die Mietentschädigung nach Satz 2 Die Auslagen für einen durch den Umzug bedingten
jedoch nur für die Zeit, für die die Kosten der Unterkunft zusätzlichen Unterricht der Kinder des Berechtigten (§ 6
anderweitig vergütet werden. Abs. 3 Satz 2 des Bundesumzugskostengesetzes) wer-
den bis zu 80 vom Hundert des im Zeitpunkt der Beendi-
(4) Die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder die
gung des Umzugs maßgebenden Endgrundgehalts der
Eigentumswohnung steht der Mietwohnung gleich mit
Besoldungsgruppe A 12 nach Anlage IV des Bundesbe-
der Maßgabe, dass Mietentschädigung längstens für ein
soldungsgesetzes für jedes Kind erstattet, und zwar bis
Jahr gezahlt wird. Die oberste Dienstbehörde kann diese
zu 50 vom Hundert des Betrages voll und darüber hinaus
Frist in besonders begründeten Ausnahmefällen um
zu drei Vierteln. Die oberste Dienstbehörde kann von die-
längstens sechs Monate verlängern. An die Stelle der
ser Vorschrift abweichen, soweit deren Anwendung in
Miete tritt der ortsübliche Mietwert der Wohnung.
besonders gelagerten Einzelfällen infolge mehrfacher
Entsprechendes gilt für die eigene Garage. Für die neue
Auslandsverwendungen zu einer unzumutbaren Härte
Wohnung im eigenen Haus oder die neue Eigentums-
führen würde.
wohnung wird Mietentschädigung nicht gezahlt.
(5) Die oberste Dienstbehörde kann die Fristen in den §9
Absätzen 1 und 2 bei einer Mietentschädigung für eine Beiträge
Wohnung im Ausland um höchstens ein Jahr verlängern, zum Instandsetzen von Wohnungen
wenn dies wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse
erforderlich ist. (1) Kann eine angemessene Wohnung am neuen
Dienstort im Ausland auf Grund der besonderen
Wohnungssituation nur erlangt werden, wenn sie mit
§6
zusätzlichem Aufwand bewohnbar gemacht wird,
Auslagen werden die notwendigen Auslagen hierfür bis zum
zur Erlangung einer Wohnung vierundzwanzigfachen Monatsbetrag des Trennungsgel-
(1) Bei Umzügen vom Inland in das Ausland und im des nach der Trennungsgeldverordnung erstattet.
Ausland werden die notwendigen und nachgewiesenen (2) Voraussetzung für den Beitrag ist die vorherige
Mietvertragsabschluss-, Makler-, beim Ein- und Auszug schriftliche Anerkennung der Notwendigkeit der Ausla-
anfallenden Gutachter- sowie vergleichbaren Kosten zur gen durch die oberste Dienstbehörde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 2365
(3) Bei Umzügen vom Ausland in das Inland findet § 12 norm, wird ein weiterer Zuschlag von 10 vom Hundert
Abs. 5 des Bundesumzugskostengesetzes Anwendung. des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 nach
Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes gezahlt.
§ 10 (8) Stehen für denselben Umzug mehrere Pauschver-
Pauschvergütung gütungen zu, wird nur eine davon gezahlt; sind die
für sonstige Umzugsauslagen Pauschvergütungen unterschiedlich hoch, wird die höhe-
re gezahlt.
(1) Der Berechtigte, der an den neuen Dienstort oder in
das Einzugsgebiet der neuen Dienststätte umzieht und
eine Wohnung (§ 10 Abs. 3 des Bundesumzugskostenge- § 11
setzes) einrichtet, erhält bei Umzügen innerhalb der Euro- Beitrag zum
päischen Union für sonstige Umzugsauslagen für sich Beschaffen klimabedingter Kleidung
und die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden
(1) Bei der ersten Verwendung an einem Auslands-
Personen eine Pauschvergütung nach § 10 Abs. 1 und 2
dienstort mit einem vom mitteleuropäischen erheblich
des Bundesumzugskostengesetzes. Dieser Betrag er-
abweichenden Klima wird ein Beitrag zum Beschaffen
höht sich wie folgt:
klimabedingter Kleidung in folgender Höhe gezahlt:
1. für Ledige um 380 Euro,
Für den Berechtigten und seinen mitumziehenden Ehe-
2. für Verheiratete und ihnen nach § 10 Abs. 2 des gatten an Dienstorten mit extrem niedrigen Temperaturen
Bundesumzugskostengesetzes Gleichgestellte um jeweils 20 vom Hundert, an Dienstorten mit extrem hohen
760 Euro, Temperaturen jeweils 10 vom Hundert des Endgrund-
3. für jedes berücksichtigungsfähige Kind um 100 Euro. gehalts der Besoldungsgruppe A 13 nach Anlage IV des
Bundesbesoldungsgesetzes, für jedes mit an den Dienst-
Bei allen sonstigen Umzügen erhält der Berechtigte, der ort mit extrem niedrigen Temperaturen umziehende Kind
an den neuen Dienstort oder in das Einzugsgebiet der 50 vom Hundert des Beitrags für den Berechtigten. Wird
neuen Dienststätte umzieht und eine Wohnung (§ 10 klimabedingte Kleidung von Amts wegen bereitgestellt,
Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes) einrichtet, ist der Beitrag um 25 vom Hundert zu kürzen.
das Zweifache des Betrages nach § 10 Abs. 1 und 2 des
Bundesumzugskostengesetzes. (2) Bei einer neuen Verwendung an einem solchen
Auslandsdienstort wird ein neuer Beitrag gezahlt, wenn
(2) Ein zur häuslichen Gemeinschaft gehörendes Kind,
für das der Berechtigte Auslandskinderzuschlag erhält, 1. der Berechtigte während der letzten drei Jahre vor der
wird auch dann berücksichtigt, wenn es keine Umzugs- neuen Verwendung nicht an einem solchen Dienstort
reise durchführt. Bleibt das Kind im Inland, berechnet Auslandsdienstbezüge oder entsprechende Bezüge
sich der Pauschbetrag nach § 10 Abs. 1 Satz 4 des Bun- einer zwischen- oder überstaatlichen Organisation
desumzugskostengesetzes. erhalten hat,
(3) Bei einem Umzug am Wohnort oder in seiner Um- 2. am neuen Dienstort entgegengesetzte Klimaverhält-
gebung beträgt die Pauschvergütung 60 vom Hun- nisse herrschen oder
dert der Sätze nach den Absätzen 1 und 2. 3. der Berechtigte bei den vorausgegangenen Umzügen
(4) Bei einem Umzug vom Ausland in das Inland be- innerhalb der letzten drei Jahre ermäßigte Beiträge
trägt die Pauschvergütung 80 vom Hundert der Sätze nach § 14 Abs. 7 des Bundesumzugskostengesetzes
nach den Absätzen 1 und 2. oder nach § 17 erhalten hat und beim neuen Umzug
keine Gründe für eine Ermäßigung vorliegen; in
(5) Ein Berechtigter, der die Voraussetzungen des
diesem Fall sind die bei den vorausgegangenen Um-
Absatzes 1 nicht erfüllt oder eine mit den notwendigen
zügen gezahlten Beiträge anzurechnen.
Möbeln und sonstigen Haushaltsgegenständen aus-
gestattete Wohnung bezieht, erhält eine Pauschver- (3) Herrschen an ein und demselben Dienstort sowohl
gütung in Höhe des Zweifachen der Sätze nach § 10 extrem hohe als auch extrem niedrige Temperaturen,
Abs. 4 des Bundesumzugskostengesetzes. Ist nur ein Teil werden beide Beiträge gewährt, sofern sich die Verwen-
der Räume, die keine Empfangsräume sind, ausge- dung über beide Zeiträume erstreckt.
stattet, wird die Pauschvergütung nach Satz 1 anteilig (4) Der Bundesminister des Auswärtigen bestimmt im
erhöht. Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung
(6) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug im Sinne die Auslandsdienstorte, für die ein Beitrag zum
der §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 des Beschaffen von klimabedingter Kleidung gezahlt wird.
Bundesumzugskostengesetzes an einen anderen Wohn- (5) § 10 Abs. 8 gilt entsprechend.
ort vorausgegangen, wird ein Zuschlag in Höhe von
50 vom Hundert der Pauschvergütung nach den Ab-
§ 12
sätzen 1 bis 5 gezahlt, wenn auch beim vorausgegan-
genen Umzug eine Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 Ausstattungsbeitrag
des Bundesumzugskostengesetzes vorhanden war. (1) Bei der ersten Verwendung im Ausland erhält der
(7) Besteht am neuen Wohnort eine andere Strom- verheiratete Berechtigte einen Ausstattungsbeitrag in
spannung oder Frequenz (Hertzzahl) als am bisherigen Höhe des Zweifachen des ihm am neuen Dienstort
Wohnort und ist die neue Wohnung nicht mit einer der zustehenden Auslandszuschlags nach Stufe 5, höchs-
alten Wohnung entsprechenden Stromversorgung oder tens jedoch der Besoldungsgruppe B 3. Für den nicht
nicht mit den notwendigen elektrischen Geräten aus- verheirateten Berechtigten und den Berechtigten, dessen
gestattet, wird ein Zuschlag zur Pauschvergütung in Ehegatte nicht an den neuen Dienstort umzieht, ver-
Höhe von 13 vom Hundert, existiert eine andere Fernseh- ringert sich der Beitrag nach Satz 1 um 20 vom Hundert.
2366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003
Für jedes Kind, für das ihm Auslandskinderzuschlag (3) Ständige Vertreter des Leiters einer Auslands-
zusteht, erhält er zusätzlich das Zweifache des vertretung oder einer funktionell selbständigen Dele-
Erhöhungsbetrages der Stufe 5 des Auslandskinder- gation des Auswärtigen Amtes sowie Leiter von Außen-
zuschlags. Soweit die oberste Dienstbehörde besondere stellen einer Auslandsvertretung erhalten bei ihrer ersten
Verpflichtungen der dienstlichen Repräsentation aner- Ernennung einen Einrichtungsbeitrag in Höhe von
kannt hat, erhöht sich der Beitrag um 20 vom Hundert der 50 vom Hundert des Bemessungssatzes nach Absatz 1.
Beträge nach Satz 1 oder 2; dies gilt nicht für Empfänger Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bezieht der Berech-
eines Einrichtungsbeitrags nach § 13. tigte eine Leerraumwohnung, erhöht sich dieser Beitrag
(2) Ein Berechtigter, der am neuen Wohnort keine um 50 vom Hundert des Beitrags nach Satz 1. Ist die
Wohnung einrichtet oder eine mit den notwendigen Wohnung teilweise ausgestattet, ist der Erhöhungsbetrag
Möbeln und sonstigen Haushaltsgegenständen aus- anteilig niedriger.
gestattete Wohnung bezieht, erhält einen Ausstattungs- (4) Bei einer weiteren Ernennung zum Leiter, zum
beitrag in Höhe von 50 vom Hundert der Sätze nach Ständigen Vertreter oder zum Leiter einer Außenstelle
Absatz 1; ist nur ein Teil der Räume einer Dienstwohnung, wird ein neuer Einrichtungsbeitrag nach den Absätzen
die keine Empfangsräume sind, ausgestattet, wird der 1 bis 3 unter Anrechnung früher gezahlter Einrichtungs-
Ausstattungsbeitrag nach Satz 1 anteilig erhöht. beiträge gezahlt. Dem Berechtigten sind jedoch min-
(3) Bei einer neuen Verwendung im Ausland wird ein destens 20 vom Hundert des neuen Einrichtungsbeitrags
neuer Ausstattungsbeitrag gezahlt, wenn der Berechtigte zu belassen.
1. während der letzten drei Jahre vor der neuen Ver- (5) Berechtigten, die während einer Auslandsverwen-
wendung keine Dienstbezüge im Ausland oder dung zum Leiter einer Auslandsvertretung oder zum
entsprechende Bezüge einer zwischen- oder über- Leiter einer funktionell selbständigen Delegation des
staatlichen Organisation erhalten hat oder Auswärtigen Amtes ernannt werden, wird der Ein-
2. bei vorausgegangenen Umzügen innerhalb der richtungsbeitrag nur gezahlt, wenn ihnen aus Anlass der
letzten drei Jahre keinen oder ermäßigte Beiträge Ernennung eine Umzugskostenvergütung zugesagt
nach § 14 Abs. 7 des Bundesumzugskostengesetzes worden ist.
oder nach § 17 erhalten hat; in diesem Fall sind die bei (6) Berechtigte an Dienstorten der Europäischen
den vorausgegangenen Umzügen gezahlten Beiträge Union sind verpflichtet, die zweckentsprechende
anzurechnen. Verwendung des aus Anlass des Umzugs an diesen
Hat der Berechtigte in den letzten drei Jahren vor der Dienstort gewährten Einrichtungsbeitrags mittels einer
neuen Verwendung vorübergehend Leistungen im Sinne Aufstellung ihrer Ausgaben nachzuweisen. Die dazu-
des Satzes 1 Nr. 1 erhalten, bleiben diese Zeiten bei der gehörenden Belege sind für die Dauer des Verbleibs an
Berechnung der Dreijahresfrist außer Betracht. Ein diesem Dienstort aufzubewahren und der obersten
Berechtigter, dem bereits anlässlich einer Verwendung in Dienstbehörde auf Verlangen vorzulegen.
einem Land der Europäischen Union ein Ausstattungs-
(7) § 10 Abs. 8 gilt entsprechend.
beitrag gewährt wurde, erhält bei einem erneuten Umzug
in ein Land der Europäischen Union keinen weiteren
Ausstattungsbeitrag. § 14
(4) Ein Berechtigter, der eine Gemeinschaftsunterkunft
Umzugskostenvergütung in Sonderfällen
bezieht, erhält keinen Ausstattungsbeitrag.
(5) § 10 Abs. 8 gilt entsprechend. (1) Für einen Umzug am ausländischen Dienstort kann
bei erheblicher Gefährdung der Gesundheit oder der
§ 13 Sicherheit des Bediensteten oder der mit ihm in häus-
licher Gemeinschaft lebenden Personen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2)
Einrichtungsbeitrag oder aus anderen zwingenden Gründen, die sich aus den
(1) Bei der ersten Ernennung zum Leiter einer besonderen Bedürfnissen des Auslandsdienstes und den
Auslandsvertretung oder zum Leiter einer funktionell besonderen Verhältnissen im Ausland ergeben, Umzugs-
selbständigen Delegation des Auswärtigen Amtes erhält kostenvergütung zugesagt werden. In diesen Fällen wer-
der Berechtigte, der am neuen Dienstort eine ausgestat- den neben den Beförderungsauslagen (§ 2) die Auslagen
tete Dienstwohnung bezieht oder eine möblierte zur Erlangung einer angemessenen Wohnung nach § 6
Wohnung mietet, einen Einrichtungsbeitrag in Höhe der Abs. 1 sowie die Pauschvergütung nach § 10 Abs. 3
Dienstbezüge im Ausland eines Ledigen seiner Besol- gezahlt. Soweit erforderlich, können auch Beiträge
dungsgruppe nach der Stufe 1 des Auslandszuschlags, gemäß § 7 gezahlt werden. Bei Umzügen aus gesund-
bei aufsteigenden Gehältern (Bundesbesoldungsord- heitlichen Gründen muss die Notwendigkeit amts- oder
nung A) einheitlich nach der Stufe 6. Mietzuschuss und vertrauensärztlich bescheinigt sein. Die Umzugskosten-
Kaufkraftausgleich werden nicht berücksichtigt. Für vergütung ist so rechtzeitig zu beantragen, dass über sie
zusätzliche Einrichtung im Zusammenhang mit der vor Beginn des geplanten Umzugs entschieden werden
Anwesenheit des Ehegatten am Dienstort erhöht sich der kann.
Einrichtungsbeitrag um 10 vom Hundert. (2) Ein Berechtigter mit Wohnung im Sinne des § 10
(2) Bezieht der Berechtigte eine Leerraumwohnung, Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes, dem die
erhöhen sich die Beiträge nach Absatz 1 für die Umzugskostenvergütung für einen Umzug nach § 3
Einrichtung der Empfangsräume und der privaten Wohn- Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4, § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Bundes-
und Esszimmer jeweils um 50 vom Hundert des Bemes- umzugskostengesetzes oder in den Fällen des § 19
sungssatzes nach Absatz 1. Ist die Wohnung teilweise Abs. 1 und 2 zugesagt wurde, erhält für den Umzug in
ausgestattet, ist der Erhöhungsbetrag anteilig niedriger. eine vorläufige Wohnung Umzugskostenvergütung, wenn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 2367
der Dienstherr die neue Wohnung vorher schriftlich als mieden werden können, insbesondere hat er Aufträge
vorläufige Wohnung anerkannt hat. Bis zum Umzug in die an den Spediteur, Passagebuchungen und die Anmie-
endgültige Wohnung darf eine Wohnung nur einmal als tung einer neuen Wohnung unverzüglich rückgängig
vorläufige Wohnung anerkannt werden. zu machen.
3. § 11 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes findet
§ 15 Anwendung.
Umzugsbeihilfen 4. Andere notwendige Auslagen, die dem Berechtigten
(1) Heiratet ein Berechtigter mit Dienstbezügen, nach- in Erwartung des Umzugs entstanden sind, und
dem er den Dienst am neuen ausländischen Dienstort Schäden, die als unmittelbare Folge des Widerrufs der
angetreten hat und ihm die Umzugskostenvergütung Zusage der Umzugskostenvergütung entstanden
zugesagt worden ist, können ihm die 50 Euro überstei- sind, können ihm nach billigem Ermessen erstattet
genden notwendigen Fahrkosten seines Verlobten oder werden. Auslagen für Gegenstände dürfen nur erstat-
Ehegatten und dessen Kinder, die durch die Reise in die tet werden, wenn der Berechtigte die Gegenstände
häusliche Gemeinschaft des Berechtigten aufgenommen dem Dienstherrn zur Verfügung stellt.
werden, bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allge- Die Zusage der Umzugskostenvergütung gilt als widerru-
mein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden fen, wenn vor dem Bezug der neuen Wohnung Umzugs-
Beförderungsmittels vom inländischen Wohnort des Ver- kostenvergütung für einen anderen Umzug zugesagt
lobten oder Ehegatten zum Dienstort erstattet werden, worden ist.
höchstens jedoch für eine Reise vom letzten inländischen (2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn der Berechtigte
an den ausländischen Dienstort. Die notwendigen Ausla- stirbt, bevor er an den neuen Dienstort umgezogen ist.
gen für das Befördern des Heiratsgutes an den ausländi-
schen Dienstort können bis zur Höhe der Auslagen (3) Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem
erstattet werden, die entstanden wären, wenn das Hei- Widerruf der Zusage eine Umzugskostenvergütung für
ratsgut vom letzten inländischen an den ausländischen einen Umzug nach einem anderen Ort zugesagt, sind die
Dienstort befördert worden wäre. § 3 ist entsprechend Pauschvergütung (§ 10) und die Beiträge nach den §§ 11
anwendbar. bis 13, die der Berechtigte auf Grund der ersten Zusage
erhalten hat, auf die ihm nach der neuen Zusage zuste-
(2) Bei dauerhafter Trennung im Ausland findet henden Beträge anzurechnen. Die Anrechnung unter-
Absatz 1 sinngemäß Anwendung für die Erstattung der bleibt, soweit der Berechtigte die Pauschvergütung und
notwendigen Fahrkosten und die Beförderungsauslagen die Beiträge bis zur Bekanntgabe des Widerrufs der
für das Umzugsgut von Personen im Sinne des § 6 Abs. 3 ersten Zusage bestimmungsgemäß verbraucht hat und
des Bundesumzugskostengesetzes, die in häuslicher die daraus angeschafften Gegenstände am neuen
Gemeinschaft mit dem Berechtigten leben, vom auslän- Dienstort nicht verwendbar sind. Die nicht verwendbaren
dischen Wohnort zum Ort ihrer Wahl, höchstens bis zur Gegenstände hat der Berechtigte dem Dienstherrn zur
Höhe der Kosten für eine Rückkehr an den letzten inländi- Verfügung zu stellen.
schen Dienstort. Dasselbe gilt auch bei Rückkehr ins
Inland der in § 6 Abs. 3 des Bundesumzugskostengeset- (4) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung aus
zes genannten Kinder zur Aufnahme einer Berufsausbil- Gründen widerrufen, die der Berechtigte zu vertreten hat,
dung oder eines Studiums oder zur Ableistung des hat er abweichend von den Absätzen 1 bis 3 die schon
Grundwehr- oder Zivildienstes. Mehrkosten für das erhaltene Umzugskostenvergütung zurückzuzahlen.
getrennte Versenden von Umzugsgut (§ 2 Abs. 5) werden
nicht erstattet, wenn innerhalb von drei Monaten die Ver- § 17
setzung in das Inland erfolgt. Umzugskostenvergütung
bei einer Auslandsverwendung
§ 16 von weniger als zwei Jahren
Erstattung der Auslagen für (1) Steht von vornherein fest, dass ein Berechtigter für
Umzugsvorbereitungen bei Widerruf weniger als zwei Jahre in das Ausland oder im Ausland
der Zusage der Umzugskostenvergütung versetzt, abgeordnet oder kommandiert wird, wird ihm
für den Hin- und Rückumzug Umzugskostenvergütung
(1) Die Zusage der Umzugskostenvergütung kann ganz höchstens in folgendem Umfang gezahlt:
oder teilweise widerrufen werden, wenn mit einer baldigen
weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rech- 1. bei einer Auslandsverwendung von bis zu acht Mona-
nen ist oder der Umzug aus besonderen Gründen nicht ten, bei der Auslandsdienstbezüge nach § 58 des
durchgeführt werden soll. In diesem Fall gilt Folgendes: Bundesbesoldungsgesetzes gezahlt werden,
1. Der Berechtigte hat, wenn ihm nicht innerhalb von a) Erstattung der Auslagen für die Umzugsreise (§ 4),
sechs Monaten eine Umzugskostenvergütung für b) Erstattung der notwendigen Auslagen für das Bei-
einen Umzug nach einem anderen Ort zugesagt wird, behalten der bisherigen Wohnung im Inland, und
die Pauschvergütung (§ 10) und die Beiträge nach den zwar in voller Höhe, wenn diese auf Grund der
§§ 11 bis 13 zurückzuzahlen, soweit er sie bis zur dienstlichen Maßnahme nicht bewohnt wird, im
Bekanntgabe des Widerrufs der Zusage nicht bestim- Übrigen anteilig nach der Zahl der Personen, die
mungsgemäß verbraucht hat; die aus der Pauschver- die Wohnung auf Grund der dienstlichen Maßnah-
gütung und den Beiträgen beschafften Gegenstände me nicht mehr nutzen, oder der notwendigen Aus-
hat er dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen. lagen für das Unterstellen des Umzugsgutes,
2. Der Berechtigte hat alle Möglichkeiten auszunutzen, c) Erstattung der Beförderungsauslagen für bis zu
durch die Auslagen für Umzugsvorbereitungen ver- 100 kg Umzugsgut für jede zur häuslichen
2368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003
Gemeinschaft gehörende Person, die an der diesem Fall beginnt die Ausschlussfrist des § 14 Abs. 6
Umzugsreise teilnimmt, Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes für die Zah-
d) Erstattung der notwendigen Garagenmiete für ein lung der zusätzlichen Umzugskostenvergütung an dem
am bisherigen Dienst- oder Wohnort zurückgelas- Tage, an dem dem Berechtigten die Verlängerung seiner
senes Personenkraftfahrzeug, sofern weder das Verwendung bekannt gegeben wird.
Personenkraftfahrzeug noch die Garage anderwei- (3) Anstelle der Erstattung der Auslagen nach Absatz 1
tig genutzt werden, Nr. 1 Buchstabe b sowie Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b kön-
e) Mietentschädigung (§ 5), nen für eine Beförderung des Umzugsgutes an den aus-
ländischen Dienstort Auslagen bis zur Höhe der Kosten
f) Erstattung der Auslagen zur Erlangung einer ange-
erstattet werden, die durch eine Einlagerung im Inland
messenen Wohnung im Ausland (§ 6),
entstanden wären, höchstens jedoch bis zur Höhe der
g) 20 vom Hundert der Pauschvergütung nach § 10 Kosten für das Beibehalten der bisherigen Wohnung. Bei
Abs. 1 bis 5 sowie 10 vom Hundert des Ausstat- unentgeltlicher Unterstellmöglichkeit an einem anderen
tungsbeitrags (§ 12), Ort im Inland können anstelle der Erstattung der Ausla-
h) 20 vom Hundert des Beitrags zum Beschaffen kli- gen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b sowie Absatz 1 Nr. 2
mabedingter Kleidung (§ 11) mit der Maßgabe, Buchstabe b die Beförderungsauslagen nach § 3 Abs. 1
dass der Beitrag für den Berechtigten selbst bis Satz 3 und 4 erstattet werden.
zur Hälfte des Betrages nach § 11 gezahlt wird, (4) Liegt bei einer Auslandsverwendung die Mitnahme
2. bei einer Auslandsverwendung von mehr als acht des Personenkraftfahrzeugs im dienstlichen Interesse,
Monaten kann die oberste Dienstbehörde hierzu die Zusage der
Übernahme der Beförderungsauslagen zulassen.
a) Erstattung der Auslagen für die Umzugsreise (§ 4),
b) Erstattung der notwendigen Auslagen für das Bei- (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die oberste
behalten der bisherigen Wohnung im Inland, und Dienstbehörde festgestellt hat, dass der Umzug im
zwar in voller Höhe, wenn diese auf Grund der dienstlichen Interesse liegt.
dienstlichen Maßnahme nicht bewohnt wird, im (6) Die oberste Dienstbehörde kann bei Vorliegen
Übrigen anteilig nach der Zahl der Personen, die besonderer dienstlicher Gründe (u. a. Sicherheitsaspekte,
die Wohnung auf Grund der dienstlichen Maßnah- fiskalische Erwägungen) im Einzelfall die Zusage der
me nicht mehr nutzen oder der notwendigen Aus- Umzugskostenvergütung nach Absatz 1 nur auf die Per-
lagen für das Unterstellen des Umzugsgutes, son des Berechtigten beschränken.
c) Erstattung der Beförderungsauslagen für bis zu
200 kg Umzugsgut für jede zur häuslichen
Gemeinschaft gehörende Person, die an der § 18
Umzugsreise teilnimmt,
Auslagen für
d) Erstattung der notwendigen Garagenmiete für ein die Rückführung von Berechtigten
am bisherigen Dienst- oder Wohnort zurückgelas- und deren Angehörigen sowie
senes Personenkraftfahrzeug, sofern weder das von Umzugsgut aus Gefährdungsgründen
Personenkraftfahrzeug noch die Garage anderwei-
tig genutzt werden, (1) Ist an einem ausländischen Dienstort Leben,
Gesundheit oder Eigentum des Berechtigten und seiner
e) Mietentschädigung (§ 5), Angehörigen erheblich gefährdet, kann die oberste
f) Erstattung der Auslagen zur Erlangung einer ange- Dienstbehörde Umzugskostenvergütung für die Rück-
messenen Wohnung im Ausland (§ 6), führung oder den Umzug des Berechtigten sowie der zu
seiner häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen
g) 40 vom Hundert der Pauschvergütung nach § 10
(§ 1 Abs. 1 Nr. 2) oder die Rückführung von Umzugsgut in
Abs. 1 bis 5 sowie des Ausstattungsbeitrags (§ 12),
das Inland oder nach einem ausländischen Ort zusagen.
h) 40 vom Hundert des Beitrags zum Beschaffen kli- Die Umzugskostenvergütung darf jedoch nur soweit den
mabedingter Kleidung (§ 11) mit der Maßgabe, Umständen nach notwendig zugesagt werden. Entspre-
dass der Beitrag für den Berechtigten selbst in vol- chendes gilt für die Rückkehr zum Dienstort.
ler Höhe nach § 11 gezahlt wird.
(2) Die oberste Dienstbehörde bestimmt – unter
3. Zahlungen nach Nummer 1 Buchstabe b und d sowie Berücksichtigung von Regelungen, die im gleichen
Nummer 2 Buchstabe b und d werden nicht für die Zusammenhang nach § 12 Abs. 8 der Auslandstren-
Tage gewährt, an denen der Berechtigte Leistungen nungsgeldverordnung getroffen wurden – in sinngemäßer
nach der Richtlinie über die Gewährung einer Auf- Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung die Teile
wandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen der Umzugskostenvergütung im Einzelfall, wenn aus
dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung Sicherheitsgründen oder wegen anderer außergewöhnli-
bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland ins cher Verhältnisse im Ausland andere als in den §§ 3
Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland oder 4 des Bundesumzugskostengesetzes bezeichnete
erhält. Zahlungen nach Nummer 1 Buchstabe g und h dienstliche Maßnahmen erforderlich sind. Werden für
und Nummer 2 Buchstabe g und h werden für den einen Dienstort, an dem sich eine Auslandsvertretung
Hin- und Rückumzug nur einmal gewährt. befindet, Maßnahmen nach Satz 1 erforderlich, bestimmt
(2) Dauert eine Verwendung im Ausland länger als das Auswärtige Amt die Teile der Umzugskostenvergü-
nach Absatz 1 vorgesehen, kann die für die längere Zeit tung für alle an diesem Dienstort tätigen und von der
zustehende Umzugskostenvergütung gezahlt werden. In Maßnahme betroffenen Berechtigten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 2369
(3) § 10 Abs. 5 gilt entsprechend, wenn außer dem gewährte Betrag auf die nach Absatz 1 oder 2 zustehen-
Reisegepäck Teile des Hausrats zurückgeführt werden de Umzugskostenvergütung anzurechnen.
müssen und sich die Zusage der Umzugskostenvergü-
(4) Scheiden Berechtigte aus von ihnen zu vertreten-
tung hierauf erstreckt.
den Gründen im Ausland aus dem Dienst aus und ziehen
sie spätestens sechs Monate danach in das Inland um,
§ 19 können ihnen und den in Absatz 2 bezeichneten Perso-
Umzugskostenvergütung nen für diesen Umzug die Beförderungsauslagen und
beim Ausscheiden aus dem Dienst Fahrkosten bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der all-
(1) Berechtigten mit Dienstort im Ausland, die in den gemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehren-
Ruhestand treten oder ihr zeitlich befristetes Dienstver- den Beförderungsmittels gezahlt werden, höchstens die
hältnis im Ausland beenden, ist Umzugskostenvergütung Auslagen, die durch einen Umzug an den Sitz der obers-
für einen Umzug nach einem Ort ihrer Wahl im Inland ten Dienstbehörde entstanden wären.
zuzusagen. Umzugskostenvergütung wird nur gezahlt,
wenn der Umzug spätestens zwei Jahre nach dem Aus- § 20
scheiden durchgeführt wird. Die oberste Dienstbehörde
kann in begründeten Ausnahmefällen diese Frist um ein Härtefälle
Jahr verlängern. Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit
(2) Absatz 1 gilt nach dem Tode eines Berechtigten, dem Bundesminister des Auswärtigen und dem Bundes-
dessen letzter Dienstort im Ausland liegt, entsprechend minister der Finanzen in besonderen Ausnahmefällen den
für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Personen. Sind Bemessungssatz nach § 10 erhöhen, wenn sich dienst-
solche Personen nicht vorhanden oder ziehen sie nicht in ortbezogen aus der Anwendung dieser Vorschrift unzu-
das Inland um, können den Erben die notwendigen Aus- mutbare Härten ergeben.
lagen für das Befördern beweglicher Nachlassgegen-
stände nach einem Ort im Inland erstattet werden, wenn § 21
die Auslagen innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist
entstanden sind. Für Hausangestellte gilt § 4 Abs. 2 ent- Übergangsvorschrift
sprechend. Für Umzüge aus Anlass von Versetzungen, Abordnun-
(3) Soweit in den Fällen der Absätze 1 und 2 Satz 1 gen und Kommandierungen mit Dienstantritt vor dem
Umzüge im Ausland durchgeführt werden, können die 1. Januar 2002 sind die §§ 10, 12 und 13 in der bis zum
notwendigen Umzugsauslagen erstattet werden, höchs- 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden.
tens jedoch die Auslagen, die durch einen Umzug an den
Sitz der obersten Dienstbehörde entstanden wären. Wird
§ 22
später, jedoch noch innerhalb der Frist nach Absatz 1, ein
Umzug in das Inland durchgeführt, ist der nach Satz 1 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
2370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zu den
Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 25. November 2003
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 des See- 4. Der durch Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung vom 18. Sep-
aufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung tember 1998 (BGBl. I S. 2906) eingefügte § 8a wird
vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876) verordnet das Bun- § 8b und wird wie folgt geändert:
desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden die Wörter „deren
Baumuster vom Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie zugelassen ist“ jeweils durch die
Artikel 1
Wörter „die vom Bundesamt für Seeschifffahrt und
Änderung der Verordnung Hydrographie zugelassen sind“ ersetzt.
zu den Internationalen
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Regeln von 1972 zur Verhütung
von Zusammenstößen auf See „(2) Für die Baumusterzulassung, die Wirksam-
keit und die Instandsetzung der Lichter, Signal-
Die Verordnung zu den Internationalen Regeln von
körper und Schallsignalanlagen gilt Abschnitt D
1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom
Nr. 10 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz in
13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), zuletzt geändert durch Arti-
der jeweils geltenden Fassung.“
kel 2 der Verordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I
S. 2906), wird wie folgt geändert:
5. Die Anlage (zu § 1) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter „18. Vollversammlung der a) Regel 3 wird wie folgt geändert:
Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) in
London vom 4. November 1993“ durch die Wörter aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„22. Vollversammlung der Internationalen Seeschiff- „a) Der Ausdruck „Fahrzeug“ bezeichnet alle
fahrts-Organisation (IMO) in London vom 29. Novem- Wasserfahrzeuge einschließlich nicht was-
ber 2001“ ersetzt. serverdrängender Fahrzeuge, Bodeneffekt-
fahrzeuge und Wasserflugzeuge, die als
2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: Beförderungsmittel auf dem Wasser ver-
wendet werden oder verwendet werden
„(2) Im Geltungsbereich der Verordnung nach Ab-
können.“
satz 1 Nr. 1 gelten auch die Seeschifffahrtsstraßen-
Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom bb) Nach Buchstabe l wird folgender Buchstabe m
22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193), angefügt:
zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom „m) Der Ausdruck „Bodeneffektfahrzeug (BEF)“
24. September 2002 (BGBl. I S. 3733), und die Verord- bezeichnet ein in verschiedenen Betriebs-
nung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Ems- weisen einsetzbares Fahrzeug, das in sei-
mündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), ner Hauptbetriebsweise unter Ausnut-
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom zung des Bodeneffektes in nächster Nähe
13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3781), in ihrer jeweils zur Oberfläche fliegt.“
geltenden Fassung sowie die Schifffahrtsordnung
Emsmündung (Anlage A zu dem deutsch-niederländi- b) Regel 8 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
schen Abkommen vom 22. Dezember 1986 über die „a) Jedes Manöver zur Vermeidung eines Zusam-
Schifffahrtsordnung in der Emsmündung, BGBl. menstoßes muss in Übereinstimmung mit den
2001 II S. 1049) in der jeweils für die Bundesrepublik Regeln dieses Teiles erfolgen und, wenn es die
Deutschland geltenden Fassung. Soweit diese abwei- Umstände zulassen, entschlossen, rechtzeitig
chende Vorschriften enthalten, gehen diese den Inter- und so ausgeführt werden, wie gute See-
nationalen Regeln als Sondervorschriften im Sinne mannschaft es erfordert.“
der Regel 1 Buchstabe b der Internationalen Regeln
vor.“ c) Der Regel 18 wird nach Buchstabe e folgender
Buchstabe f angefügt:
3. In § 8 Abs. 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2“ „f) i) Ein Bodeneffektfahrzeug muss sich bei
durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2“ ersetzt. Start, Landung und oberflächennahem Flug
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 2371
von allen Fahrzeugen gut klar halten und hältnis zur Breite des Fahrzeugs angebracht
vermeiden, deren Manöver zu behindern; werden als unter Abschnitt 2 Buchstabe a
ii) ein Bodeneffektfahrzeug, das auf der Was- Ziffer i vorgeschrieben; allerdings darf der
seroberfläche betrieben wird, muss die Basiswinkel des gleichschenkligen Dreiecks,
Regeln dieses Teiles für Maschinenfahr- das durch die Seitenlichter und das Topplicht
zeuge erfüllen.“ gebildet wird, in Vorderansicht nicht weniger
als 27 Grad betragen.
d) Regel 23 wird wie folgt geändert:
b) Bei Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen von
aa) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c
50 und mehr Meter Länge kann der in Ab-
eingefügt:
schnitt 2 Buchstabe a Ziffer ii vorgeschriebe-
„c) Nur bei Start, Landung und oberflächen- ne senkrechte Abstand zwischen Fockmast-
nahem Flug muss ein Bodeneffektfahr- und Hauptmastlicht von 4,5 Metern verändert
zeug zusätzlich zu den unter Buchstabe a werden, sofern ein solcher Abstand nicht
vorgeschriebenen Lichtern ein leistungs- unter dem durch die folgende Formel ermit-
starkes rotes Rundumlicht als Funkellicht telten Wert liegt:
führen.“
(a+17ψ)C
bb) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d. y = —————————— +2
1000
e) Regel 31 wird wie folgt gefasst:
„Regel 31 Wasserflugzeuge Dabei gilt: y ist die Höhe des Hauptmast-
Kann ein Wasserflugzeug oder ein Bodeneffekt- lichtes über dem Fockmastlicht
fahrzeug keine Lichter oder Signalkörper führen, in Metern;
deren Eigenschaften oder Anordnung den Regeln
a ist die Höhe des Fockmastlich-
dieses Teils entsprechen, so muss es Lichter und
tes über der Wasseroberfläche
Signalkörper führen, deren Eigenschaften und
unter Betriebsbedingungen in
Anordnung diesen so weit wie möglich vergleich-
Metern;
bar sind.“
f) Regel 33 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ψ ist der Trimm unter Betriebsbe-
dingungen in Grad;
„a) Ein Fahrzeug von 12 und mehr Meter Länge
muss mit einer Pfeife, ein Fahrzeug von 20 und C ist der waagerechte Abstand
mehr Meter Länge zusätzlich zur Pfeife mit der Topplichter in Metern.“
einer Glocke und ein Fahrzeug von 100 und
mehr Meter Länge zusätzlich mit einem Gong i) Anlage III wird wie folgt geändert:
versehen sein, der nach Ton und Klang nicht
aa) Abschnitt 1 Buchstabe a wird wie folgt ge-
mit der Glocke verwechselt werden kann. Die
fasst:
Pfeife, die Glocke und der Gong müssen den
Anforderungen der Anlage III entsprechen. Die „a) Frequenzen und Reichweite
Glocke oder der Gong oder beide dürfen
durch eine andere Einrichtung mit entsprechen- Die Grundfrequenz des Signals muss im
den Schalleigenschaften ersetzt werden, sofern Bereich von 70–700 Hz liegen. Die Reichweite
die Abgabe der vorgeschriebenen Signale auch eines Pfeifensignals muss aus denjenigen Fre-
von Hand jederzeit möglich ist.“ quenzen bestimmt werden, welche die Grund-
frequenz oder eine oder mehrere höhere Fre-
g) Regel 35 wird wie folgt geändert:
quenzen einschließen können, die im Bereich
aa) Nach Buchstabe h wird folgender Buchstabe i von 180–700 Hz (+/- 1 v. H.) für ein Schiff von 20
eingefügt: und mehr Meter Länge oder von 180–2100 Hz
„i) Ein Fahrzeug mit einer Länge von 12 und (+/- 1 v. H.) für ein Schiff von weniger als
mehr, aber weniger als 20 Meter muss die 20 Meter Länge liegen und die unter Buch-
unter den Buchstaben g und h vorgeschrie- stabe c angegebenen Schalldruckpegel errei-
benen Glockensignale nicht geben. Es muss chen.“
dann allerdings mindestens alle 2 Minuten
bb) Abschnitt 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
ein anderes kräftiges Schallsignal geben.“
bb) Die bisherigen Buchstaben i und j werden die „c) Intensität und Reichweite des Schallsig-
Buchstaben j und k. nals
h) Anlage I Abschnitt 13 wird wie folgt gefasst: Eine Pfeife auf einem Schiff muss in Richtung
„13. Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge*) der maximalen Intensität und in 1 Meter Ab-
stand von der Pfeife in mindestens einem Terz-
a) Das Topplicht eines Hochgeschwindigkeits- band des Frequenzbereichs von 180–700 Hz
fahrzeugs kann in niedrigerer Höhe im Ver- (+/- 1 v. H.) bei Schiffen von 20 und mehr Meter
Länge oder von 180–2100 Hz (+/- 1 v. H.) bei
Schiffen von weniger als 20 Meter Länge min-
*) Es wird auf den Internationalen Code für die Sicherheit von destens einen Schalldruckpegel von dem
Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen von 1994 und auf den
Internationalen Code für die Sicherheit von Hochgeschwin- zugehörigen Zahlenwert der folgenden Tabelle
digkeitsfahrzeugen von 2000 verwiesen. erreichen.
2372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003
Terzbandpegel cc) Abschnitt 2 Buchstabe b wird wie folgt ge-
in 1 Meter fasst:
Schiffslänge Reichweite
Abstand in dB,
in Meter in Seemeilen „b) Konstruktion
bezogen auf
2 x 10–5 N/m 2 Glocken und Gongs müssen aus korrosions-
festem Material hergestellt werden und einen
200 und mehr 143 2
klaren Ton abgeben. Der Durchmesser des
mindestens 75, 138 1,5 Glockenmundes muss für Schiffe von 20 und
aber weniger mehr Meter Länge mindestens 30 Zentimeter
als 200 betragen. Wo es möglich ist, soll ein mecha-
mindestens 20, 130 1 nisch angetriebener Glockenklöppel verwen-
aber weniger det werden, um eine konstante Kraft sicherzu-
als 75 stellen, doch muss in jedem Fall auch Hand-
weniger als 20 1201) 0,5 betrieb möglich sein. Die Klöppelmasse darf
1152) nicht weniger als 3 v. H. der Glockenmasse
1113) betragen.“
1) Wenn die gemessenen Frequenzen innerhalb des
Bereichs von 180–450 Hz liegen. Artikel 2
2) Wenn die gemessenen Frequenzen innerhalb des Inkrafttreten
Bereichs von 400–800 Hz liegen.
3) Wenn die gemessenen Frequenzen innerhalb des Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Bereichs von 800–2100 Hz liegen.“ Kraft.
Berlin, den 25. November 2003
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 2373
Verordnung
über das Inverkehrbringen von Düngemitteln,
Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
(Düngemittelverordnung – DüMV)1)2)
Vom 26. November 2003
Es verordnen Anlage 1 Definition von Düngemitteltypen
– auf Grund des § 2 Abs. 2, der §§ 3 und 4 Abs. 1 und des Vorbemerkung für alle Düngemitteltypen
§ 5 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes vom 15. Novem-
Abschnitt 1 M i n e r a l i s c h e E i n n ä h r s t o f f d ü n g e r ( a u c h
ber 1977 (BGBl. I S. 2134), von denen § 2 Abs. 2 und mit weiteren Mindestgehalten für Se-
§ 4 Abs. 1 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Sep- kundärnährstoffe)
tember 1994 (BGBl. I S. 2705) und § 3 und § 5 Abs. 1
1.1 Vorgaben für Stickstoffdünger, die zusätz-
durch Artikel 2 § 39 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 lich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein
(BGBl. I S. 1045) zuletzt geändert worden sind, das dürfen
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung
1.2 Vorgaben für Stickstoffdünger, die nicht
und Landwirtschaft sowie zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeich-
– auf Grund des § 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des net sein dürfen
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. Sep- 1.3 Vorgaben für Phosphatdünger, die zusätz-
tember 1994 (BGBl. I S. 2705), der durch Artikel 57 der lich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) dürfen
geändert worden ist, das Bundesministerium für 1.4 Vorgaben für Phosphatdünger, die nicht
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einver- zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeich-
nehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucher- net sein dürfen
schutz, Ernährung und Landwirtschaft: 1.5 Vorgaben für Kalidünger, die zusätzlich als
EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen
1.6 Vorgaben für Kalidünger, die nicht zusätzlich
Inhaltsverzeichnis als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dür-
Begriffsbestimmungen § 1 fen
Zulassung von Düngemitteltypen § 2 1.7 Kalkdünger
Anforderungen an die Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, 1.8 Vorgaben für Sekundärnährstoffdünger, die
Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel § 3 zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeich-
net sein dürfen
Kennzeichnung von Düngemitteln außer
Wirtschaftsdüngern § 4 1.9 Vorgaben für Sekundärnährstoffdünger, die
nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL be-
Kennzeichnung von Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, zeichnet sein dürfen
Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln § 5
Abschnitt 2 M i n e r a l i s c h e M e h r n ä h r s t o f f d ü n g e r
Art der Kennzeichnung § 6
Vorbemerkungen
Toleranzen § 7
2.1 Vorgaben für mineralische Mehrnährstoff-
Verpackung § 8
dünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMIT-
Ordnungswidrigkeiten § 9 TEL bezeichnet sein dürfen
Übergangsvorschriften § 10 2.2 Vorgaben für mineralische Mehrnährstoff-
Änderung abfallrechtlicher Vorschriften § 11 dünger, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGE-
MITTEL bezeichnet sein dürfen
Inkrafttreten § 12
Abschnitt 3 O r g a n i s c h e u n d organisch-minerali-
sche Düngemittel
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 76/116/EWG des Vorbemerkungen
Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten für Düngemittel (ABl. EG 1976 Nr. L 24 S. 21), 3. Vorgaben für organische und organisch-
zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/3/EG der Kommission vom mineralische Düngemittel
15. Januar 1998 zur Anpassung der Richtlinie 76/116/EWG des Rates
zur Angleichung der Rechtsvorschriften für Düngemittel an den tech- Abschnitt 4 D ü n g e m i t t e l m i t S p u r e n n ä h r s t o f f e n
nischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 18 S. 25).
2) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Vorbemerkungen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- 4.1 Zugabe von Spurennährstoffen zu minerali-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften schen Ein- und Mehrnährstoffdüngern
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. 4.1.1 Vorgaben für die Zugabe von Spurennähr-
L 217 S. 18), sind beachtet worden. stoffen zu mineralischen Ein- und Mehrnähr-
2374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003
stoffdüngern, die zusätzlich als EG-DÜNGE- Tabelle 13 Komplexbildner für Düngemittel mit Spurennährstof-
MITTEL bezeichnet sein dürfen fen
4.1.2 Vorgaben für die Zugabe von Spurennähr- Chelatbildner
stoffen zu Düngemitteln, die nicht zusätzlich
Sonstige Komplexbildner
als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dür-
fen
Anlage 3 Kennzeichnung von Düngemitteln außer Wirt-
4.2 Düngemittel, die als typenbestimmende schaftsdüngern
Bestandteile nur Spurennährstoffe enthalten
1. Vorgeschriebene Angaben
4.2.1 Vorgaben für Düngemittel, die als typenbe-
2. Zulässige Angaben
stimmenden Bestandteil nur einen Spu-
rennährstoff enthalten und zusätzlich als
Anlage 4 Kennzeichnung von Wirtschaftsdüngern, Boden-
EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen
hilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmit-
Bordünger teln
Kobaltdünger 1. Allgemeine Angaben
Kupferdünger 2. Besondere Angaben für
Eisendünger 2.1. Wirtschaftsdünger
Mangandünger 2.2. Bodenhilfsstoffe
Molybdändünger 2.3. Kultursubstrate
Zinkdünger 2.4. Pflanzenhilfsmittel
4.2.2 Vorgaben für Düngemittel, die als typenbe-
stimmenden Bestandteil nur einen Spu-
rennährstoff enthalten und nicht zusätzlich §1
als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dür-
fen Begriffsbestimmungen
4.2.3 Vorgaben für Spurennährstoff-Mischdün- Im Sinne dieser Verordnung sind
ger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL
bezeichnet sein dürfen 1. Granulat: ein durch physikalische oder chemische
Behandlung aus festen oder flüssigen Primärpartikeln
4.2.4 Vorgaben für Spurennährstoff-Mischdün-
technisch hergestelltes Aggregat;
ger, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMIT-
TEL bezeichnet sein dürfen 2. Trockenmasse (TM): die mit Trocknungsverfahren bis
Abschnitt 5 V o r g a b e n f ü r D ü n g e m i t t e l m i t e m p f o h - auf Gewichtskonstanz getrocknete Masse;
lener besonderer Zweckbestimmung
3. Siebdurchgang: der Feinheitsgrad, der zu einem
5. Vorgaben für Düngemittel mit empfohlener Durchgang durch ein Prüfsiebgewebe mit der ange-
besonderer Zweckbestimmung gebenen lichten Maschenweite führt; die dabei ange-
Anlage 2 Tabellen gebenen Prozentsätze sind, soweit nicht ausdrücklich
anders bestimmt, Mindestsätze;
Tabelle 1 Grenzwerte für bestimmte Elemente in Düngemit-
teln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflan- 4. Hinweise zur sachgerechten Anwendung: Angaben
zenhilfsmitteln zum Anwendungszeitpunkt, zur Aufwandmenge, zu
Tabelle 2 Nitrifikationshemmstoffe notwendigen Anwendungsbeschränkungen und zur
Anwendungstechnik;
Tabelle 3 Stickstoffformen für mineralische Mehrnährstoff-
dünger des Abschnittes 2 der Anlage 1 5. Hinweise zur sachgerechten Lagerung: Angaben zur
Tabelle 4 Phosphatlöslichkeiten zweckmäßigen Art der Lagerung, zur möglichen Ent-
Tabelle 5 Siebdurchgänge
mischung bei Stoffumschlag und Lagerung, zur Tem-
peratur, zur Feuchtigkeit und zur Verhütung von
Tabelle 6 Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse für den Unfällen einschließlich einer Gewässergefährdung;
Phosphatbestandteil in mineralischen Mehrnähr-
stoffdüngern, die als EG-Düngemittel bezeichnet 6. Aufbereitungshilfsmittel: Mittel zur Fällung, Konditio-
sind nierung, Hygienisierung, Granulierung oder Staubbin-
Tabelle 7 Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse für den dung sowie Trägersubstanzen, Hüllsubstanzen, For-
Phosphatbestandteil in mineralischen Mehrnähr- mulierungshilfsstoffe, Farbstoffe;
stoffdüngern, die nicht als EG-Düngemittel bezeich-
net sein dürfen 7. Angaben über Gehalte oder Angaben über Gehaltsan-
teile: auf die Frischmasse (Stoff) bezogene Angaben,
Tabelle 8 Ausgangsstoffe für den Düngemitteltyp „Ammoni-
umsulfat-Lösung [...]“ soweit keine anderen Bezugsgrößen genannt sind;
Tabelle 9 Ausgangsstoffe für den Düngemitteltyp „Kaliumdün- 8. Angaben in Prozent: auf die Masse (Masseprozent)
ger [...]“ bezogene Angaben, soweit keine anderen Bezugs-
Tabelle 10 Ausgangsstoffe für den Düngemitteltyp „Kalkdünger größen genannt sind;
[...]“ sowie für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder 9. Angaben für Nährstoffgehalte: als Gesamtnährstoff-
Pflanzenhilfsmittel
gehalt ausgedrückte Angaben, soweit keine anderen
Tabelle 11 Ausgangsstoffe für die Aufbereitung von Düngemit- Bezugsgrößen genannt sind;
teln des Abschnittes 3 der Anlage 1 sowie für Boden-
hilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel 10. flüssige Düngemittel: Düngemittel mit einem Trocken-
Tabelle 12 Ausgangsstoffe zur Zugabe zu Düngemitteln des massegehalt bis zu 15 Prozent, es sei denn, durch
Abschnittes 3 der Anlage 1 sowie für Bodenhilfsstof- eine wissenschaftlich anerkannte Methode wird der
fe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel Aggregatzustand „flüssig“ festgestellt;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 2375
11. spezifiziertes Risikomaterial: Stoffe im Sinne des An- 5. keine Polyacrylamide oder Mineralöle als Aufberei-
hangs XI Kapitel A Nr.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/ tungshilfsmittel verwendet werden und durch die Ver-
2001 des Europäischen Parlaments und des Rates wendung anderer Aufbereitungshilfsmittel keine
vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Erhöhung von Schadstoffgehalten erfolgt,
Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler 6. keine toxikologisch oder pharmakologisch wirksamen
spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 Substanzen in Konzentrationen enthalten sind, die die
S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1494/ Gesundheit von Menschen oder Haustieren bei sach-
2002 der Kommission vom 21. August 2002 (ABl. EG gerechter Anwendung gefährden.
Nr. L 225 S. 3) geändert worden ist, in der jeweils gel-
tenden Fassung.
§3
§2 Anforderungen an
Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe,
Zulassung von Düngemitteltypen Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel
Die in Anlage 1 festgelegten Düngemitteltypen werden (1) Stoffe nach § 1 Nr. 2 und 3 bis 5 des Düngemittel-
mit der Maßgabe zugelassen, dass gesetzes dürfen gewerbsmäßig nur in Verkehr gebracht
werden, wenn
1. die Düngemittel hinsichtlich ihrer nicht typenbestim-
menden Bestandteile bei sachgerechter Anwendung 1. sie bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit
die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von des Bodens, die Gesundheit von Menschen, Haustie-
Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen nicht schädi- ren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Natur-
gen und den Naturhaushalt nicht gefährden, haushalt nicht gefährden,
2. im Falle von Düngemitteln, die nicht als EG-DÜNGE- 2. zur Herstellung nur solche Stoffe verwendet werden,
MITTEL bezeichnet sind, a) die auch bei wiederholter Anwendung für die
a) zu ihrer Herstellung nur solche Stoffe verwendet Fruchtbarkeit des Bodens und die Gesundheit von
werden, Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen und für
den Naturhaushalt unbedenklich sind,
aa) die auch bei wiederholter Anwendung für die
Fruchtbarkeit des Bodens und die Gesundheit b) die einen pflanzenbaulichen, produktions- oder
von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen anwendungstechnischen Nutzen haben oder die
und für den Naturhaushalt unbedenklich sind, dem Bodenschutz sowie der Erhaltung und Förde-
rung der Fruchtbarkeit des Bodens dienen,
bb) die einen pflanzenbaulichen, produktions- oder
anwendungstechnischen Nutzen haben oder 3. zur Herstellung
die dem Bodenschutz sowie der Erhaltung und a) keine anderen organischen Ausgangsstoffe ver-
Förderung der Fruchtbarkeit des Bodens die- wendet werden als die in Anlage 2 Tabellen 11
nen, und 12 genannten,
b) zu ihrer Herstellung b) keine anderen mineralischen Produktionsrückstän-
de verwendet werden als die in Anlage 2 Tabellen 8
aa) keine anderen organischen Ausgangsstoffe
bis 12 genannten,
verwendet werden als die in Anlage 2 Tabellen
11 und 12 oder die bei einzelnen Düngemittel- c) die Summe der zugegebenen Stoffe nach Anlage 2
typen genannten, Tabelle 12 im Produkt nicht überwiegt,
bb) keine anderen mineralischen Produktionsrück- 4. sie und ihre Ausgangsstoffe nach Anlage 2 Tabellen 8
stände verwendet werden als die in Anlage 2 bis 12 die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1 Spalte 3
Tabellen 8 bis 12 oder die bei einzelnen Dünge- einhalten; davon ausgenommen sind Klärschlämme
mitteltypen genannten, und Bioabfälle,
cc) die Summe der zugegebenen Stoffe nach An- 5. bei Verwendung von Klärschlämmen als Ausgangs-
lage 2 Tabelle 12 im Produkt nicht überwiegt, stoffe diese die Anforderungen der Klärschlammver-
ordnung an die stoffliche Zusammensetzung und
c) sie und ihre Ausgangsstoffe nach Anlage 2 Tabel- Behandlung und bei Verwendung von Bioabfällen als
len 8 bis 12 die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1 Ausgangsstoffe diese die Anforderungen der Bioabfall-
Spalte 3 nicht überschreiten; davon ausgenommen verordnung an die stoffliche Zusammensetzung und
sind Klärschlämme und Bioabfälle, Behandlung erfüllen,
3. bei Verwendung von Klärschlämmen als Ausgangs- 6. die in Anlage 2 Tabelle 11 oder 12 genannten tierischen
stoffe diese die Anforderungen der Klärschlammver- Ausgangsstoffe nur unter den dort genannten Maßga-
ordnung an die stoffliche Zusammensetzung und ben verwendet werden,
Behandlung erfüllen und bei Verwendung von Bio-
7. in Bodenhilfsstoffen, ausgenommen solche, die dazu
abfällen als Ausgangsstoffe diese die Anforderungen
bestimmt sind, in geringen Mengen zur Aufbereitung
der Bioabfallverordnung an die stoffliche Zusammen-
organischen Materials eingesetzt zu werden, oder in
setzung und Behandlung erfüllen,
Pflanzenhilfsmitteln keine tierischen Stoffe nach Anla-
4. die in Anlage 2 Tabelle 11 oder 12 oder auch die bei ge 2 Tabelle 11 Abschnitt b enthalten sind und in Kul-
einzelnen Düngemitteltypen genannten tierischen Aus- tursubstraten die Verwendung tierischer Stoffe nach
gangsstoffe nur unter den dort genannten Maßgaben Anlage 2 Tabelle 11 Abschnitt b nur als Zugabe und
verwendet werden, zum Zweck der Nährstoffanreicherung erfolgt,
2376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003
8. keine Polyacrylamide oder Mineralöle als Aufberei- Stickstoff N Natrium Na
tungshilfsmittel verwendet werden und durch die Ver- Phosphat P2O5 Schwefel S
wendung anderer Aufbereitungshilfsmittel keine Kaliumoxid K2O Bor B
Erhöhung von Schadstoffgehalten erfolgt, Calcium Ca Eisen Fe
9. keine toxikologisch oder pharmakologisch wirksamen Calciumoxid CaO Kobalt Co
Substanzen in Konzentrationen enthalten sind, die die Calciumcarbonat CaCO3 Kupfer Cu
Gesundheit von Menschen oder Haustieren bei sach- Magnesium Mg Mangan Mn
gerechter Anwendung schädigen. Magnesiumoxid MgO Molybdän Mo
Magnesiumcarbonat MgCO3 Zink Zn.
(2) Stoffe, die in der Trockenmasse einen Nährstoffge-
halt von mehr als Zur vorgeschriebenen Oxid- und Carbonatform der Pflan-
zennährstoffe Phosphor, Kalium, Calcium und Magnesi-
1. 1,5 Prozent Stickstoff (N) mit einem in Calciumchlorid- um kann zusätzlich auch deren Elementform angegeben
lösung löslichen Anteil von über 10 Prozent, sein. Dabei müssen die Gehalte wie folgt umgerechnet
2. 0,5 Prozent Phosphat (P2O5) , sein:
3. 0,75 Prozent Kaliumoxid (K2O), P2O5 x 0,436 = P (Phosphor) CaCO3 x 0,4 = Ca
4. 0,3 Prozent Schwefel (S) oder K2O x 0,83 = K (Kalium) MgO x 0,6 = Mg
CaO x 0,715 = Ca MgCO3 x 0,288 = Mg.
5. 10 Prozent basisch wirksame Bestandteile, bewertet
als CaO, (5) Werden Düngemittel zu den in § 2 Abs. 3 Nr. 1
oder 2 des Düngemittelgesetzes genannten Zwecken in
enthalten oder deren Anwendungsempfehlungen zu einer den Verkehr gebracht, so genügt es zur Kennzeichnung,
Aufbringung von mehr als 50 kg N, 30 kg P2O5, 50 kg K2O wenn die vorgesehene Zweckbestimmung eindeutig er-
oder 15 kg S je ha führen würden, dürfen nicht als Boden- sichtlich ist und bei Düngemitteln nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 des
hilfsstoffe oder Pflanzenhilfsmittel gewerbsmäßig in den Düngemittelgesetzes außerdem der Name oder die Firma
Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt nicht für und die Anschrift des Herstellers sowie des für das In-
1. Gesteinsmehle, mit Ausnahme von Kalkstein, Kreide, verkehrbringen im Inland Verantwortlichen, soweit dieser
Dolomit, Magnesit oder Phonolith, nicht selbst der Hersteller ist, und die das Düngemittel
2. Stoffe, die im Rahmen einer aeroben oder anaeroben bestimmenden Bestandteile nach der jeweiligen Typenbe-
Behandlung in geringen Mengen ausschließlich zur schreibung der Anlage 1 Spalten 2 und 3 angegeben sind.
Aufbereitung organischen Materials zugegeben wer- Weitere Angaben sind zulässig.
den.
§5
Werden Kultursubstraten Stoffe zum Zwecke der Nähr-
stoffanreicherung zugegeben, so müssen die zugegebe- Kennzeichnung von
nen Stoffe einem nach Anlage 1 zugelassenen Düngemit- Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen,
teltyp entsprechen. Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
(1) Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate
§4 und Pflanzenhilfsmittel dürfen gewerbsmäßig nur in den
Kennzeichnung von Verkehr gebracht werden, wenn
Düngemitteln außer Wirtschaftsdüngern 1. sie mit den in Anlage 4 aufgeführten Angaben nach
(1) Düngemittel dürfen gewerbsmäßig nur in den Ver- Maßgabe des § 6 Abs. 1 bis 3 gekennzeichnet sind,
kehr gebracht werden, wenn sie nach Maßgabe der Ab- 2. alle weiteren Angaben von den in Anlage 4 aufgeführ-
sätze 2 bis 6 und des § 6 Abs. 1 bis 3 gekennzeichnet sind. ten deutlich abgesetzt sind und
Entspricht ein Düngemittel einem Düngemitteltyp mit
mehreren typenbestimmenden Bestandteilen, darf es 3. Pflanzenhilfsmittel so gekennzeichnet sind, dass sie
nicht unter Bezugnahme auf einen anderen Düngmitteltyp, nicht mit Pflanzenstärkungsmitteln nach § 2 Nr. 10 des
der nicht alle diese typenbestimmenden Bestandteile Pflanzenschutzgesetzes verwechselt werden können.
beschreibt, gekennzeichnet werden. (2) Die Kennzeichnung nach Absatz 1 ist nicht erforder-
(2) Düngemittel nach Absatz 1 müssen mit den in Anla- lich im Falle der Abgabe von Wirtschaftsdüngern durch
ge 3 Nr. 1 aufgeführten Angaben gekennzeichnet sein. Sie einen landwirtschaftlichen Betrieb an landwirtschaftliche
dürfen zusätzlich mit den in Anlage 3 Nr. 2 aufgeführten Betriebe in unmittelbarer Nähe, wenn sie zum eigenen
Angaben versehen sein. Verbrauch abgegeben werden. Eine Kennzeichnung ist
ferner nicht erforderlich bei der Abgabe an Dritte zum
(3) Düngemittel nach Absatz 1 dürfen nur dann zusätz-
eigenen Verbrauch, wenn die abgegebene Menge eine
lich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein, wenn dies
Tonne pro Jahr nicht überschreitet.
nach Anlage 1 zulässig ist und andere als die in Anlage 3
Nr. 1 und 2.1 bis 2.4 aufgeführten Angaben nicht verwen-
§6
det werden.
(4) Zulässige Angaben nach Anlage 3 Nr. 2 dürfen nicht Art der Kennzeichnung
in Widerspruch zu vorgeschriebenen Angaben nach Anla- (1) Die Angaben zur Kennzeichnung nach § 4 Abs. 2
ge 3 Nr. 1 stehen. Handelsübliche Warenbezeichnungen bis 5 und § 5 müssen in deutscher Sprache abgefasst und
dürfen der Typenbezeichnung hinzugefügt sein; sie dürfen deutlich lesbar sein; andere Sprachen dürfen zusätzlich
deren Aussagekraft nicht beeinträchtigen. Nährstoffe verwendet sein. Angaben nach Anlage 3 Nr. 2.3 bis 2.6
müssen in Worten und in chemischen Symbolen angege- sowie Kennzeichnungsangaben für andere Länder oder in
ben sein. Dabei müssen die nachstehenden chemischen anderen Sprachen müssen von Angaben nach Anlage 3
Symbole und Formeln verwendet sein: Nr. 1, 2.1 und 2.2 deutlich abgesetzt sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 2377
(2) Beim Inverkehrbringen in geschlossenen Packun- hinaus überschritten werden, wenn keine Stoffe nach
gen oder geschlossenen Behältnissen müssen die Anga- Anlage 2 Tabellen 8 bis 12 verwendet sind.
ben gut sichtbar auf der Verpackung oder dem Behältnis
selbst, auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest (2) Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursub-
verbundenen Aufkleber oder auf einem Anhänger ange- strate oder Pflanzenhilfsmittel werden für die nach § 5 in
bracht sein. In anderen Fällen müssen die Angaben auf Verbindung mit Anlage 4 anzugebenden Gehalte folgende
einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem Waren- Toleranzen, bezogen auf die bei der amtlichen Überwa-
begleitpapier gemacht sein, von denen mindestens ein chung festgestellten Werte, festgesetzt:
Stück der jeweiligen Partie beigefügt ist.
Angegebener
||
(3) Beim Inverkehrbringen in Behältnissen mit mehr als Gehalt oder Wert | Toleranzen
100 Kilogramm Inhalt genügt eine Kennzeichnung nach |
Absatz 2 Satz 2. Stickstoff, Phosphat, | für Kultursubstrate:
Kaliumoxid, Magnesium, | bis 150 mg /l: 40 % des
(4) Beim Hersteller unverpackt gelagerte Ware muss Schwefel: | angegebenen Gehaltes,
gekennzeichnet sein, sofern sie als Stoff nach § 1 Nr. 1 bis 5 | über 150 mg/l: 25 % des
des Düngemittelgesetzes zur Abgabe bestimmt ist. | angegebenen Gehaltes,
(5) Werden Düngemittel, die einem zugelassenen Dün-
|| für Wirtschaftsdünger,
gemitteltyp entsprechen, schriftlich angeboten, so genügt
es, wenn in dem Angebot die Angabe der Typen-
|| Pflanzenhilfsmittel:
Bodenhilfsstoffe oder
bezeichnung nach Anlage 3 Nr. 1.1 – bei mineralischen
Mehrnährstoffdüngern in Verbindung damit auch die dort
|| benen
jeweils 50 % des angege-
Gehaltes, jedoch
vorgeschriebenen Angaben der Höhe der Gehalte – sowie
| absolut
nicht mehr als 1 %
die Angaben nach Anlage 3 Nr. 1.7 gemacht sind. Im Falle
der Verwendung von Stoffen nach Anlage 2 Tabellen 8 basisch wirksame || 50Gehaltes,
% des angegebenen
bis 12 ist zusätzlich deren Angabe unter Verwendung der
dort in Spalte 1 getroffenen Bezeichnungen einschließlich
Bestandteile:
| mehr als 2 % absolut
jedoch nicht
gegebenenfalls vorgegebener Ergänzungen der Kenn- pH-Wert: | 0,4 Einheiten
zeichnung nach Spalte 2 erforderlich.
Salzgehalt: || 40Gehaltes,
% des angegebenen
(6) Werden Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kul-
tursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel schriftlich angebo- | mehr als 0,7 g Salz/l
jedoch nicht
ten, so genügt es, wenn die in Anlage 4 Nr. 1.1 und 1.3
aufgeführten Angaben sowie die in Anlage 4 Nr. 1.2 aufge-
organische Substanz,
bewertet als Glühverlust:
|| 40Gehaltes,
% des angegebenen
jedoch nicht
führten Angaben, jedoch ohne Angaben über Stoffe nach
Anlage 2 Tabellen 8 bis 12 Spalte 2 und ohne Hinweise zur | mehr als 5% absolut
sachgerechte Anwendung, gemacht sind. Die Toleranzen gelten nicht für festgesetzte oder in der
Kennzeichnung angegebene Mindest- oder Höchstgehalte.
(7) Bei nicht als EG-DÜNGEMITTEL bezeichneten Dün-
gemitteln und bei Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten
oder Pflanzenhilfsmitteln, die zum Zwecke der Abgabe an §8
andere eingeführt werden und nicht nach den Vorschriften
dieser Verordnung gekennzeichnet sind, genügt es, wenn Verpackung
sie unverzüglich nach der Einfuhr, jedoch in jedem Falle
vor der Abgabe nach Maßgabe dieser Verordnung Düngemittel, die einem zugelassenen Düngemitteltyp ent-
gekennzeichnet werden. Bei als EG-DÜNGEMITTEL sprechen, dürfen in den Fällen, in denen es in Anlage 1 Spal-
bezeichneten Düngemitteln, deren Kennzeichnung nicht te 6 oder für einzelne Ausgangsstoffe nach den Tabellen der
in deutscher Sprache abgefasst ist, gilt Satz 1 entspre- Anlage 2 vorgeschrieben ist, nur verpackt oder in Packun-
chend für die Kennzeichnung in deutscher Sprache. gen oder Behältnissen der dort bezeichneten Art gewerbs-
mäßig in den Verkehr gebracht werden.
§7
§9
Toleranzen Ordnungswidrigkeiten
(1) Bei Düngemitteln, die einem zugelassenen Dünge- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 1 des
mitteltyp entsprechen, werden für Abweichungen der Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
angegebenen Gehalte an typenbestimmenden Bestand- lässig entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 oder § 8 Dün-
teilen, Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten sowie gemittel, Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursub-
an Nebenbestandteilen von den bei der amtlichen Über- strate oder Pflanzenhilfsmittel in den Verkehr bringt.
wachung festgestellten Gehalten die in Anlage 1 genann-
ten Toleranzen festgesetzt. Sind für typenbestimmende (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 3 des
Bestandteile, Nährstoffformen oder Nährstofflöslichkeiten Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-
keine Höchstgehalte festgesetzt, so dürfen bei Dünge- sig entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 8 oder 9 oder
mitteln der Anlage 1 Abschnitte 1, 2, 4 oder 5 die an- Abs. 2 Satz 1 einen dort genannten Stoff in den Verkehr
gegebenen Gehalte über die festgesetzten Toleranzen bringt.
2378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003
§ 10 „Abfälle a. n. g. – Pilzsubstrat- Abgetragene
Übergangsvorschriften
(02 01 99) – rückstände Substrate
aus der
(1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Speisepilz-
Pflanzenhilfsmittel, die den Anforderungen der Düngemit- herstellung.
telverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom Abtötung
4. August 1999 (BGBl. I S. 1758), zuletzt geändert durch der Kulturen
die Verordnung vom 20. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4646), durch
entsprechen, dürfen noch bis zum 4. Dezember 2006 Dämpfung.“
gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.
b) Nach der Tabellenzeile mit der Angabe in Spalte 1
(2) Abweichend von § 2 Nr. 2 Buchstabe c gelten die „biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfäl-
Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1 Spalte 3 bis zum le (20 01 08)“ wird eine neue Tabellenzeile mit fol-
4. Dezember 2008 nicht für die Düngemitteltypen „Koh- genden Angaben in den jeweiligen Spalten einge-
lensaurer Kalk“, „Branntkalk“ und „Mischkalk“.
fügt:
(3) Abweichend von § 2 Nr. 5 und § 3 Abs. 1 Nr. 8 dürfen
„Speiseöle Bei Kantinen-
Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflan-
und -fette und Groß-
zenhilfsmittel, denen zur Aufbereitung Polyacrylamide
zugegeben worden sind, noch bis zum 4. Dezember 2013 (20 01 25) küchenabfällen
gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden. kann eine Ver-
wertung gemäß
den Bestimmun-
§ 11 gen dieser Ver-
ordnung nur er-
Änderung abfallrechtlicher Vorschriften folgen, sofern
Bestimmungen
(1) Die Bioabfallverordnung vom 21. September 1998 des Tierkörper-
(BGBl. I S. 2955), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Ver- beseitigungs-
ordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1488), wird wie gesetzes3) dem
folgt geändert: nicht entgegen-
stehen.
1. In § 2 Nr. 5 werden die Wörter „zugelassenen Dünge- Materialien
mitteln der Abschnitte 1, 2, 3 und 4 der Anlage 1 der dürfen nur in
Düngemittelverordnung in der jeweils geltenden Fas- Anlagen zur an-
sung“ durch die Wörter „zugelassenen Düngemitteln aeroben Be-
des Abschnittes 3, soweit sie nicht dem Abfallrecht handlung einge-
unterliegen, sowie der Abschnitte 1, 2 und 4 der Anlage 1 setzt werden.
der Düngemittelverordnung in der jeweils geltenden Materialien
Fassung“ ersetzt. dürfen, auch als
Bestandteil eines
Gemisches, nur
2. In § 4 Abs. 9 Satz 2 werden nach den Wörtern „Die Pro-
dann auf Dauer-
benahmen“ ein Komma und das Wort „Probevorberei-
grünland aufge-
tungen“ eingefügt.
bracht werden,
wenn sie zuvor
3. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert: einer Pasteuri-
sierung (70 °C;
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bioabfällen“ die mindestens
Wörter „oder Gemischen“ eingefügt. 1 Stunde) unter-
zogen wurden.“
b) In Satz 8 werden vor dem Wort „Untersuchung“ die
Wörter „Probenahme, Probevorbereitung und“ ein-
(2) Die Klärschlammverordnung vom 15. April 1992
gefügt.
(BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver-
c) Satz 9 wird gestrichen. ordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1488), wird wie
folgt geändert:
4. In § 11 Abs. 2 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil 1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
die Wörter „ , die den Qualitätsanforderungen des § 4
a) In Satz 6 werden die Wörter „mit anderen Stoffen“
Abs. 3 Satz 1 entsprechen,“ gestrichen.
durch die Wörter „mit anderen geeigneten Stoffen
nach Anlage 2 Tabellen 11 und 12 der Düngemittel-
5. In Anhang 1 Nr. 1 wird die Tabelle wie folgt geändert: verordnung in der jeweils geltenden Fassung“
ersetzt.
a) Nach der Tabellenzeile mit der Angabe in Spalte 1
„Abfälle aus der Forstwirtschaft (02 01 07)“ wird b) Folgender Satz 7 wird angefügt:
eine neue Tabellenzeile mit folgenden Angaben in „Klärschlammkomposte sind kompostierte Klär-
den jeweiligen Spalten eingefügt: schlammgemische.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 2379
2. In § 4 Abs. 13 Satz 1 werden § 12
a) die Wörter „Gemischen unter Verwendung von Inkrafttreten
Klärschlamm“ durch die Wörter „Klärschlammkom-
posten und Klärschlammgemischen“ und Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Düngemittelverordnung
b) die Wörter „das hergestellte Gemisch“ durch die in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August
Wörter „den hergestellten Kompost oder das her- 1999 (BGBl. I S. 1758), zuletzt geändert durch die Verord-
gestellte Gemisch“ nung vom 20. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4646), außer
ersetzt. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. November 2003
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
2380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003
Anlage 1
(zu §§ 2, 4 Abs. 3 und 5, § 7 Abs. 1, § 8)
Definition von Düngemitteltypen
Die Vorbemerkungen enthalten typenübergreifende Vorgaben sowie gegebenenfalls Erläuterungen. Dabei gelten die
Vorgaben in den Vorbemerkungen und Tabellen vorbehaltlich abweichender Bestimmungen bei einzelnen Düngemittel-
typen.
Vorbemerkungen für alle Düngemitteltypen
1. Düngemittel, die einem Düngemitteltyp der Abschnitte 1.1, 1.3, 1.5, 1.8, 2.1, 4.1, 4.3.1, 4.4.1 entsprechen, dürfen
nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein.
2. Für Düngemittel, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sind, gilt:
2.1. Gehalte an den folgenden Nährstoffen dürfen angegeben sein, sofern einer der nachstehenden Mindestge-
halte erreicht ist:
Magnesium 1,2 %
Magnesiumoxid 2%
Natrium 2,2 %
Schwefel 2 %.
Dabei müssen angegeben sein:
– bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen der wasserlösliche Gehalt,
– bei nicht völlig wasserlöslichen Nährstoffen der Gesamtgehalt und, wenn mindestens ein Viertel des
Gesamtgehalts wasserlöslich ist, der wasserlösliche Gehalt.
2.2. Die Toleranzen betragen 1/4 des angegebenen Gehaltes, höchstens jedoch:
Mg 0,55 %
MgO 0,9 %
Na 0,67 %
S 0,36 %.
2.3. Bei als Granulat in den Verkehr gebrachten Düngemitteln, für deren Ausgangsmaterial ein Feinheitskriterium
festgelegt ist, wird dieses Kriterium mit Hilfe einer geeigneten Analysemethode festgestellt.
2.4. Düngemittel mit Nitrifikationshemmstoffen müssen mit Hinweisen zur sachgerechten Anwendung ge-
kennzeichnet sein.
3. Für Düngemittel, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sind, gilt:
3.1. Soweit die im Folgenden genannten Stoffe nicht als typenbestimmende Bestandteile im Rahmen der Typen-
definition zu kennzeichnen sind, müssen deren Gehalte angegeben sein:
3.1.1. für Stickstoff, Phosphor, ausgedrückt als P2O5, Kalium, ausgedrückt als K2O und Schwefel, wenn ihre
Gehalte in der Trockenmasse Werte nach § 3 Abs. 2 erreichen,
3.1.2. für den Gehalt an basisch wirksamen Bestandteilen, wenn ein Gehalt, bewertet als CaO, von 10 %
erreicht ist; dabei darf zusätzlich die Bezeichnung „Neutralisationswert“ in Klammern angefügt wer-
den,
3.1.3. für nachfolgende Nährstoffe, wenn folgende Werte erreicht werden:
Magnesium (Mg) 0,2 %
Natrium (Na) 0,2 %
wasserlösliches Bor (B) 0,01 %
Kupfer 0,01 %
Zink 0,01 %
Kobalt (Co) 0,001 %.
3.1.4. Der Gehalt an Selen ist anzugeben, sofern ein Gehalt von 5 mg Selen (Se)/kg TM erreicht ist, im Rah-
men der „Hinweise zur sachgerechten Anwendung“ ist auf notwendige Anwendungsgrenzen hinzu-
weisen.
3.2. Für Angaben nach Nummer 3.1 betragen die Toleranzen 1/4, für Magnesium 1/2 des jeweils angegebenen
Wertes, höchstens jedoch für
Magnesium (Mg) 0,55 %
Natrium (Na) 0,67 %
Schwefel (S) 0,50 %
basisch wirksame Bestandteile (CaO) 2,0 %.
3.3. Düngemitteln der Abschnitte 1 und 2, Düngemitteln auf der Grundlage von Gülle oder Klärschlämmen und
organisch-mineralischen Düngemitteln des Abschnittes 3 dürfen Nitrifikationshemmstoffe nach Tabelle 2
zugegeben sein, wenn die Düngemittel einen typenbestimmenden Stickstoffgehalt und dabei einen Anteil an
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 2381
Ammoniumstickstoff, Carbamidstickstoff oder Cyanamidstickstoff am Gesamtstickstoffgehalt von mindes-
tens 55 % haben und sie nicht als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sind.
3.4. Bei zugegebenen Nitrifikationshemmstoffen muss die Typenbezeichnung nach Spalte 1 durch die Angabe
„mit Nitrifikationshemmstoff [...]“ unter Angabe des Nitrifikationshemmstoffes ergänzt sein.
3.5. Düngemitteln des Abschnittes 1 – mit Ausnahme von ammoniumhaltigen N-Düngemitteln und Düngemitteln
des Abschnittes 1 Nr. 7 – sowie Düngemitteln der Abschnitte 2 und 3 darf zusätzlich ein Kalkdünger, der
einem zugelassenen Typ des Abschnittes 1.7 entspricht, zugegeben werden, wenn
3.5.1. der Nährstoffgehalt im aufbereiteten Produkt mindestens 60 % der Mindestgehalte nach Anlage 1
Spalte 2 des Ausgangstyps beträgt und bei Düngemitteln des Abschnittes 3 weiterhin die Mindestge-
halte nach Spalte 2 eingehalten sind,
3.5.2. ein Gehalt an basisch wirksamen Bestandteilen, bewertet als CaO, von mehr als 10 % erreicht wird.
Die Typenkennzeichnung ist um das Wort „mit“ und die Angabe des zugegebenen Kalkdüngertyps zu ergän-
zen.
3.6. Düngemittel oder einzelne Nährstoffkomponenten können zum Zweck einer gesteuerten Nährstofffrei-
setzung ganz oder in Anteilen umhüllt sein, wenn diese Möglichkeit nach Spalte 5 oder 6 der jeweiligen
Typendefinition vorgesehen ist. Für die Verwendung von Hüllsubstanzen gilt:
3.6.1. Bei Umhüllung einzelner Nährstoffe darf Stickstoff der in Anlage 2 Tabelle 3 genannten Stickstofffor-
men 2 bis 10 sowie Phosphat mit den in Anlage 2 Tabelle 4 genannten Phosphatlöslichkeiten 1 bis 3
umhüllt sein.
3.6.2. Die Typenbezeichnung ist durch die Angabe „umhüllt“ (wenn mindestens 90 % des Produktes
umhüllt sind), „teilweise umhüllt“ (wenn mindestens 25 % des Produktes umhüllt sind), „mit umhüll-
tem [...]“, „mit teilweise umhülltem [...]“ sowie der Angabe der umhüllten Nährstoffe zu ergänzen.
3.6.3. Der Anteil des umhüllten Düngemittels am gesamten Düngemittel oder der Anteil des umhüllten
Nährstoffes am jeweiligen Gesamtnährstoff ist als Prozentwert in ganzen Zahlen hinzuzufügen.
3.7. Werden Düngemittel, für deren Ausgangsstoffe bestimmte Siebdurchgänge vorgeschrieben sind, granuliert,
so müssen sie unter Feuchtigkeitseinfluss wieder zu einer mindestens dem Siebdurchgang entsprechenden
Ausgangsmahlfeinheit zerfallen, soweit eine Umhüllung nach Nummer 3.6 diesem nicht entgegensteht. Der
Zerfall wird mit einer geeigneten Analysemethode festgestellt.
3.8. Düngemittel müssen mit Hinweisen zur sachgerechten Anwendung und Hinweisen zur sachgerechten La-
gerung nach § 1 Nr. 4 und 5 gekennzeichnet sein. Dabei ist insbesondere auf Anwendungs- und La-
gerungserfordernisse der Düngemittel einzugehen, die sich aus der Verwendung von tierischen Stoffen, flüs-
sigen Düngemitteln, Nitrifikationshemmstoffen, Ionenaustauschern oder Aufbereitungshilfsmitteln ergeben.
Bei der Verwendung von Nitrifikationshemmstoffen und Hüllsubstanzen müssen Angaben zur spezifischen
Wirkungsdauer dieser Düngemittel enthalten sein.
3.9. Nach Nummer 3.8. empfohlene Aufwandmengen dürfen einer sachgerechten Düngung nach guter fachli-
cher Praxis im Sinne des § 1a des Düngemittelgesetzes nicht entgegenstehen.
3.10. Bei Verwendung von synthetischen organischen Ionenaustauschern sind die Anwendungshinweise wie folgt
zu ergänzen: „Das Düngemittel ist nur in Systemen zu verwenden, die eine getrennte Entsorgung des
gebrauchten Trägermaterials ermöglichen“.
4. Die Typenbezeichnung nach Spalte 1 der jeweiligen Typenbeschreibung ist im Falle der Nummer 2.1. oder 3.1. wie
folgt zu ergänzen:
4.1. Für Nährstoffe durch die Angabe „mit ...“ sowie die Bezeichnung der betreffenden Nährstoffe oder ihr chemi-
sches Symbol, für Selen durch dessen Bezeichnung und mit dem vorangestellten Wort „auch“.
4.2. Angabe in folgender Reihenfolge: Stickstoff, Phosphat, Kalium, basisch wirksame Bestandteile, Calcium,
Magnesium, Natrium, Schwefel, Kupfer, Zink, Bor, Kobalt, zuletzt Selen.
4.3. Die Höhe der Nährstoffgehalte darf in Klammern hinzugefügt werden. Die Angabe darf bei einer Kennzeich-
nung als EG-DÜNGEMITTEL mit bis zu einer Kommastelle, in anderen Fällen mit bis zu zwei Kommastellen
erfolgen.
5. Bei flüssigen Düngemitteln darf der Gehalt an wasserlöslichem Calcium angegeben sein, wenn dieser mindestens
5,7 % Ca erreicht und das Düngemittel im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung insbesondere als für
die Blattdüngung bestimmt gekennzeichnet ist. Die Toleranz für das angegebene Calcium beträgt 0,64 % Ca.
6. Der Gehalt an Chlorid, bewertet als Cl, darf angegeben sein. Die Angabe „chloridarm“ darf nur verwendet sein, wenn
der Chloridgehalt 2 % Cl nicht überschreitet. Die Toleranz für das angegebene Chlorid beträgt 0,2 % Cl.
7. Düngemittel müssen sich in einem festen Aggregatzustand befinden, es sei denn, die Typenbeschreibung lässt einen
anderen Aggregatzustand zu.
8. Bei flüssigen Düngemitteln ist die Typenbezeichnung unter Berücksichtigung der Art der Herstellung nach Spalte 5
um das Wort „flüssig“, „Lösung“, „Suspension“ zu ergänzen.
2382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003
Abschnitt 1
Mineralische Einnährstoffdünger
(auch mit weiteren Mindestgehalten für Sekundärnährstoffe)
Allgemeine Vorbemerkungen zum Abschnitt 1
1. Muss in der Kennzeichnung mehr als eine Stickstoffform oder Phosphatlös-
lichkeit angegeben sein, so beträgt die Toleranz je Nährstoffform oder Nähr-
stofflöslichkeit 1/10 des Gesamtgehalts des jeweiligen Nährstoffes, höchs-
tens aber 2 %.
2. Ziffer 1 gilt nicht für einen anzugebenden Anteil an wasserlöslichem P2O5 und
soweit bei einzelnen Düngemitteltypen abweichende Regelungen getroffen
sind.
3. Die bei dem jeweiligen Düngemitteltyp für den Nährstoff festgesetzte Tole-
ranz darf insgesamt nicht überschritten sein.
1.1 Vorgaben für Stickstoffdünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen
Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Angaben zur Nährstoffbewertung; Wesentliche Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen
Bestandteile; weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003
1 2 3 4 5 6
Natronsalpeter 15 % N Nitratstickstoff Stickstoff bewertet als Nitratstickstoff; Natriumnitrat Bei ausschließlicher Verwendung
Toleranz: von Natriumnitrat aus Caliche lautet die
0,4 % N Typenbezeichnung nach Spalte 1
„Chilesalpeter“.
Kalksalpeter fest: Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als Gesamtstick- Calciumnitrat, auch Ammoniumnitrat; Die Gehalte an Nitratstickstoff und Ammo-
15 % N stoff oder als Nitrat- und Ammonium- Lösung: niumstickstoff dürfen angegeben sein.
Lösung: stickstoff; Auflösen von Kalksalpeter in Wasser Lösung:
8%N Höchstgehalt an Ammoniumstickstoff: – Typenbezeichnung nach Spalte 1:
– Fest: 1,5 % N, „Kalksalpeter-Lösung“.
– Lösung: 1,0 % N – Auf den Anwendungsbereich
Toleranzen: (Besprühen von Pflanzen, Blattdün-
– Fest: 0,4 % N, gung, Herstellen von Nährlösungen,
– Lösung: 0,6 % N düngende Bewässerung) kann
hingewiesen sein.
Ammoniumsulfat 20 % N Ammoniumstickstoff Stickstoff bewertet als Ammonium- Ammoniumsulfat; Ohne Zugabe von Dicyandiamid darf das
stickstoff, auch Zugabe von Dicyandiamid Düngemittel als „Schwefelsaures Ammo-
mit Dicyandiamid zusätzlich: mit Dicyandiamid: niak“ bezeichnet sein.
Gesamtstickstoff, – Stickstoff bewertet als Gesamt- Bei Zugabe von Dicyandiamid ist das
Dicyandiamidstickstoff stickstoff, Düngemittel als „Ammoniumsulfat mit
– Mindestgehalte: Nitrifikationshemmstoff (Dicyandiamid)“
Ammoniumstickstoff 18 % N, zu bezeichnen.
Dicyandiamidstickstoff 1,5 % N
Toleranz:
0,3 % N
Ammoniumnitrat 20 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Ammonium- Ammoniumnitrat, auch Carbonate Enthält das Düngemittel mehr als 28 %
Ammoniumstickstoff, und Nitratstickstoff, beide Stickstoff- oder Sulfate des Calciums und Stickstoff, darf es
Nitratstickstoff formen ungefähr je zur Hälfte Magnesiums – nur in geschlossenen Packungen
Toleranzen: gewerbsmäßig an Anwender abgege-
– bis 32 % N: 0,8 % N, ben werden,
– über 32 % N: 0,6 % N – nur als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet
sein, wenn es hinsichtlich seines
Massenanteiles an verbrennlichen
Bestandteilen den in Anhang V Nr. 2.3
Abs. 3 der Gefahrstoffverordnung für
die Untergruppen A I und A II festge-
legten Grenzwerten und den in An-
hang V Nr. 2.4.2.4 und 2.4.2.5 der
Gefahrstoffverordnung geregelten
2383
Anforderungen entspricht.
2384
1.1 Vorgaben für Stickstoffdünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen
Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Angaben zur Nährstoffbewertung; Wesentliche Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen
Bestandteile; weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003
1 2 3 4 5 6
Das Düngemittel darf als „Kalkammon-
salpeter“ bezeichnet sein, wenn
– neben Ammoniumnitrat nur Calcium-
carbonat (z. B. Kalkstein) oder Calci-
um- und Magnesiumcarbonat (z. B.
Dolomit) mit einem Mindestanteil von
20 % enthalten sind,
– diese Carbonate einen Reinheitsgrad
von mindestens 90 % haben.
Ammoniumsulfatsalpeter 25 % N, Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Ammonium- Ammoniumnitrat, – Bei der Zugabe von Dicyandiamid ist
mit Dicyan- Ammoniumstickstoff, und Nitratstickstoff; Ammoniumsulfat; das Düngemittel als „Ammoniumsul-
diamid: Nitratstickstoff, Mindestgehalt an Nitratstickstoff auch Zugabe von Dicyandiamid fatsalpeter mit Nitrifikationshemmstoff
24 % N auch Dicyandiamidstickstoff 5 % N, (Dicyandiamid)“ zu bezeichnen.
bei Verwendung von Dicyan-diamid-
stickstoff:
– Stickstoff bewertet als Gesamt-
stickstoff,
– Mindestgehalt an
= Nitratstickstoff 3 % N,
= Dicyandiamidstickstoff 1,5 % N
Toleranz:
0,8 % N
Harnstoff 44 % N Gesamtstickstoff als Stickstoff bewertet als Carbamid
Carbamidstickstoff Gesamtstickstoff, ausgedrückt als
Carbamidstickstoff;
Höchstgehalt an Biuret 1,2 %
Toleranz:
0,4 % N
Stickstoffdünger mit 18 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Gesamtstick- Auf chemischem Wege gewonnenes In der Typenbezeichnung ist das Wort
Harnstoffderivaten Ammoniumstickstoff, stoff, davon mindestens 1/3 als Harn- Erzeugnis, das „Harnstoffderivaten“ durch das jeweils
Nitratstickstoff, stoffderivate nach Spalte 5; a) Crotonylidendiharnstoff verwendete Harnstoffderivat nach
Carbamidstickstoff, vom Formaldehydharnstoff min- oder Spalte 5 zu ersetzen.
ein Harnstoffderivat nach destens 60 % heißwasserlöslich; b) Isobutylidendiharnstoff Bei Ammonium-, Nitrat- oder Carbamid-
Spalte 5, Mindestgehalt an Ammonium-, Nitrat- oder stickstoff muss der Gehalt angegeben
bei Formaldehydharnstoff: oder Carbamidstickstoff 3 % N c) Formaldehydharnstoff sein, wenn er jeweils mindestens 1 %
kaltwasser- und heißwasser- Höchstgehalt an Biuret: und jeweils beträgt.
löslicher Stickstoff (Carbamidstickstoff + Harnstoffderivat- ein EG-Düngemittel dieses Abschnit-
Stickstoff) x 0,026 tes, mit Ausnahme von Kalkstickstoff,
Toleranz: Nitrathaltiger Kalkstickstoff, Ammo-
für Gesamtstickstoff 0,5 % N niumnitrat oder Kalkammonsalpeter,
enthält.
1.1 Vorgaben für Stickstoffdünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen
Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Angaben zur Nährstoffbewertung; Wesentliche Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen
Bestandteile; weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003
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Harnstoffderivate 28 % N Gesamtstickstoff; Stickstoff bewertet als Gesamtstick- a) Crotonylidendiharnstoff In der Typenbezeichnung ist das Wort
nach Spalte 5 Buchstabe a : stoff; oder „Harnstoffderivate“ durch das jeweils ver-
Crontonylidendiharnstoff nach Spalte 5 Buchstabe a b) Isobutylidendiharnstoff wendete Harnstoffderivat nach Spalte 5
nach Spalte 5 Buchstabe b: oder b: oder zu ersetzen.
Isobutylidendiharnstoff – mindestens 25 % vom N in der c) Formaldehydharnstoff Der Gehalt an Carbamidstickstoff muss
nach Spalte 5 Buchstabe c: jeweiligen Harnstoffform angegeben sein, sofern sein Gehalt 1 % N
Formaldehydharnstoff – Höchstgehalt an Carbamidstickstoff erreicht.
kaltwasserlöslicher Stickstoff, 3%N Bei Herstellung nach Spalte 5 Buch-
heißwasserlöslicher Stickstoff nach Spalte 5 Buchstabe c: stabe c:
– Mindestgehalt an Formaldehyd- Der Mindestgehalt nach Spalte 2 beträgt
harnstoff 31 % N; 36 % N.
– Höchstgehalt an Carbamidstickstoff
5%N
Toleranz:
0,5 % N
Stickstoffdünger- 15 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Gesamtstick- Auf chemischem Wege oder durch Das Düngemittel darf mit dem Hinweis
Lösung Carbamidstickstoff, stoff oder als Carbamid-, Ammonium- Lösen in Wasser gewonnenes, unter „biuretarm“ gekennzeichnet sein, wenn
Ammoniumstickstoff, oder Nitratstickstoff; Atmosphärendruck beständiges der Gehalt an Biuret 0,2 % nicht über-
Nitratstickstoff Höchstgehalt an Biuret: Erzeugnis, schreitet.
– Gehalt an Carbamidstickstoff x ohne Zusatz von Nährstoffen tie- Kennzeichnung von Carbamidstickstoff,
0,026, rischen oder pflanzlichen Ursprungs Ammoniumstickstoff oder Nitratstickstoff,
– für AHL 0,5 % sofern deren Gehalte mindestens 1 % N
Toleranz: betragen.
0,6 % N Erfordernisse für eine Bezeichnung als
Ammoniumnitrat-Harnstoff-Lösung:
– Mindestgehalt nach Spalte 2:
26 % N
– weitere Erfordernisse nach Spalte 4:
ungefähr die Hälfte des angegebenen
Gesamtstickstoffs als Carbamidstick-
stoff.
2385
2386
1.1 Vorgaben für Stickstoffdünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen
Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Angaben zur Nährstoffbewertung; Wesentliche Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen
Bestandteile; weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003
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Stickstoffdünger 18 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Gesamtstick- Auf chemischem Wege oder durch In der Typenbezeichnung ist das Wort
– flüssig – mit Ammoniumstickstoff, stoff; Lösen (Lösung) oder Suspendieren „flüssig“ gemäß Herstellung nach Spalte 5
Formaldehydharnstoff Nitratstickstoff, mindestens 1/3 als Formaldehydharn- (Suspension) in Wasser gewonnenes durch die Worte „Lösung“ oder „Suspen-
Carbamidstickstoff, stoff, bei Suspension davon min- Erzeugnis, das Formaldehydharnstoff sion“ zu ersetzen.
Formaldehydharnstoff destens 60 % heißwasserlöslich; und ein EG-Düngemittel nach Kennzeichnung von Carbamidstickstoff,
Höchstgehalt an Biuret: Abschnitt 1 Nr. 1, mit Ausnahme von Ammoniumstickstoff oder Nitratstickstoff,
(Carbamidstickstoff + Formaldehyd- Kalkstickstoff, Nitrathaltiger Kalkstick- sofern deren Gehalte mindestens 1 % N
harnstoff) x 0,026 stoff, Ammoniumnitrat oder Kalk- betragen.
Toleranz: ammonsalpeter, enthält. Suspension:
0,5 % N Vom Formaldehydharnstoff ist zusätzlich
der Gehalt an kaltwasserlöslichem und nur
heißwasserlöslichem Stickstoff anzugeben.
Kalkstickstoff 18 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Calciumcyanamid, Calciumoxid, Bei einem Nitratstickstoffgehalt ab 1 % N
für nitrathaltigen Kalkstickstoff Gesamtstickstoff, mindestens 75 % daneben auch Ammoniumsalze, lautet die Typenbezeichnung nach Spalte 1
auch Nitratstickstoff des angegebenen Stickstoffs als Harnstoff; „Nitrathaltiger Kalkstickstoff“.
Cyanamid gebunden; auch Zugabe von Nitrat
bei Zugabe von Nitrat:
– mindestens 75 % des angege-
benen Nicht-Nitratstickstoffs als
Cyanamid gebunden,
– Gehalt an Nitratstickstoff:
1 bis 3 % N
Toleranz:
1,0 % N
Ammoniumsulfat- 30 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Gesamtstick- Carbamid, Ammoniumsulfat Das Düngemittel darf mit dem Hinweis
Harnstoff Carbamidstickstoff, stoff, Schwefel bewertet als S; „biuretarm“ gekennzeichnet sein,
Ammoniumstickstoff; Mindestgehalt an Ammoniumstick- wenn der Biuretgehalt 0,2 % nicht über-
5%S wasserlöslicher stoff 4 % N, schreitet.
Schwefel Höchstgehalt an Biuret: 0,9 %
Toleranzen:
0,5 % N,
0,36 % S
1.1 Vorgaben für Stickstoffdünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen
Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Angaben zur Nährstoffbewertung; Wesentliche Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen
Bestandteile; weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
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Kalkmagnesiasalpeter 13 % N Nitratstickstoff; Stickstoff bewertet als Nitratstick- Calciumnitrat, Magnesiumnitrat
5 % MgO wasserlösliches stoff;
Magnesiumoxid Gehalt an Magnesium in Form wasser-
löslicher Salze ausgedrückt
als Magnesiumoxid
Toleranzen:
0,4 % N,
0,9 % MgO
Stickstoff-Magnesia 19 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Nitrat- und Nitrate, Ammonium-, Magnesium- Der Gehalt an wasserlöslichem
Nitratstickstoff; Ammonium- Ammoniumstickstoff, verbindungen, Dolomit, Magnesium- Magnesiumoxid darf angegeben sein.
stickstoff, Magnesium bewertet als Gesamt- carbonat oder Magnesiumsulfat Bei ausschließlicher Verwendung von
5 % MgO Gesamt-Magnesiumoxid Magnesiumoxid; Magnesiumsulfat:
Mindestgehalt an Nitratstickstoff – Typenbezeichnung nach Spalte 1:
6%N Stickstoff-Magnesiumsulfat,
Toleranzen: – Magnesiumgehalt nach Spalte 2:
0,8 % N, Angabe als wasserlösliches
0,9 % MgO Magnesiumoxid.
Magnesiumnitrat fest: Nitratstickstoff, Stickstoff bewertet als Nitratstick- Fest: Bei in Kristallform in Verkehr gebrachtem
10 % N wasserlösliches stoff; Magnesiumnitrat-Hexahydrat, Magnesiumnitrat darf die Typenbezeich-
14 % MgO Magnesiumoxid Magnesium bewertet als als Lösung: nung nach Spalte 1 mit den Worten
Lösung: wasserlösliches Magnesiumoxid; Magnesiumnitrat; „in Kristallform“ ergänzt sein.
6%N Toleranzen: auf chemischem Wege oder Als Lösung:
9 % MgO fest: 0,4 % N, durch Lösen in Wasser gewonnenes – Typenbezeichnung nach Spalte 1:
0,9 % MgO Erzeugnis Magnesiumnitrat-Lösung
Lösung: 0,6 % N, – Weitere Erfordernisse nach Spalte 4:
0,9 % MgO Mindest-pH: 4.
Calciumnitrat- 8%N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Gesamtstick- Calciumnitrat; Nach der Typenbezeichnung kann eine
Suspension 10 % Ca Nitratstickstoff, stoff oder als Nitrat- und Ammonium- durch Suspendieren in Wasser der folgenden Angaben stehen:
wasserlösliches Calcium stickstoff; gewonnenes Erzeugnis – Für das Besprühen von Pflanzen.
Höchstgehalt an Ammoniumstick- – Zur Herstellung von Nährstoffsuspen-
stoff 1,0 % N, sionen.
Calcium bewertet als wasserlösliches – Für die düngende Bewässerung.
Ca,
Toleranzen:
0,4 % N,
0,64 % Ca
2387
2388
1.2 Vorgaben für Stickstoffdünger, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen
Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Angaben zur Nährstoffbewertung; Wesentliche Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen
Bestandteile; weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
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Ammoniumsulfat 20 % N Ammoniumstickstoff Stickstoff bewertet als Ammoniumsulfat
Ammoniumstickstoff
Toleranz:
0,3 % N
Ammoniumnitrat 20 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Ammonium- Ammoniumnitrat, auch Carbonate Enthält das Düngemittel mehr als 28 %
Ammoniumstickstoff, und Nitratstickstoff, beide Stickstoff- oder Sulfate des Calciums und Stickstoff,
Nitratstickstoff formen ungefähr je zur Hälfte; Magnesiums; – darf es nur in geschlossenen Packun-
Toleranzen: auch Umhüllung gen gewerbsmäßig an Anwender abge-
bis 32 % N: 0,8 % N, geben werden;
über 32 % N: 0,6 % N – muss es hinsichtlich seines Massenan-
teiles an verbrennlichen Bestandteilen
den in Anhang V Nr. 2.3 Abs. 3 der
Gefahrstoffverordnung für die Unter-
gruppen A I und A II festgelegten
Grenzwerten und den in Anhang V
Nr. 2.4.2.4 und 2.4.2.5 der Gefahrstoff-
verordnung geregelten Anforderungen
entsprechen.
Das Düngemittel darf als „Kalkammon-
salpeter“ bezeichnet sein, wenn
– neben Ammoniumnitrat nur Calcium-
carbonat (z. B. Kalkstein) oder Cal-
cium- und Magnesiumcarbonat (z. B.
Dolomit) mit einem Mindestanteil von
20 % enthalten sind,
– diese Carbonate einen Reinheitsgrad
von mindestens 90 % haben.
Bei Umhüllung darf das Düngemittel nicht
als Kalkammonsalpeter bezeichnet sein.
Ammoniumsulfatsalpeter 24 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Ammonium- Ammoniumnitrat, Wird bei Zugabe von Magnesiumsulfat
Ammoniumstickstoff, und Nitratstickstoff; Ammoniumsulfat, und Natriumsalzen ein Magnesiumgehalt
Nitratstickstoff Mindestgehalt an auch Zugabe von Magnesiumsulfat von 3 % MgO und ein Natriumgehalt von
Nitratstickstoff 5 % N, mit Natriumsalzen; 6 % Na erreicht, dann gilt:
Toleranzen: auch Umhüllung – Typenbezeichnung nach Spalte 1:
0,8 % N, Ammoniumsulfatsalpeter mit Magne-
0,9 % MgO, sium und Natrium
0,67 % Na – Mindestgehalt Stickstoff nach Spalte 2:
14 % N
– Mindestgehalt Nitratstickstoff nach
Spalte 4:
3 % N.
1.2 Vorgaben für Stickstoffdünger, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen
Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Angaben zur Nährstoffbewertung; Wesentliche Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen
Bestandteile; weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
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Ammonsulfatsalpeter 22 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Ammonium- Ammoniumnitrat, Der Gehalt an wasserlöslichem
mit Magnesium 2 % MgO Ammoniumstickstoff, und Nitratstickstoff, Ammoniumsulfat, Magnesiumoxid darf ab einem Gehalt
Nitratstickstoff, Magnesium bewertet als Gesamt- Magnesium-Calciumcarbonat, von 1 % MgO angegeben sein.
Gesamtmagnesiumoxid magnesiumoxid; Magnesiumcarbonat,
Mindestgehalt an Magnesiumsulfat
Nitratstickstoff 3 % N,
Toleranzen:
0,8 % N,
0,9 % MgO
Harnstoff 44 % N Gesamtstickstoff als Stickstoff bewertet als Carbamid;
Carbamidstickstoff Gesamtstickstoff, ausgedrückt als auch Umhüllung
Carbamidstickstoff;
Höchstgehalt an Biuret 1,2 %,
Toleranz:
0,4 % N
Harnstoff mit Schwefel 30 % N Gesamtstickstoff als Stickstoff bewertet als Carbamid, elementarer Schwefel
4%S Carbamidstickstoff, Gesamtstickstoff, ausgedrückt als
Schwefel Carbamidstickstoff,
Schwefel bewertet als S,
Höchstgehalt an Biuret 1,2 %,
Toleranzen:
0,4 % N,
0,5 % S
Harnstoff- 32 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Isobutylidendiharnstoff,
Isobutylidendiharnstoff Carbamidstickstoff Gesamtstickstoff; Carbamid
mindestens 70 % des angegebenen
Gesamtstickstoffs als Isobutylidendi-
harnstoff
Toleranz:
0,5 % N
Harnstoff- 38 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Formaldehydharnstoff, Carbamid
Formaldehydharnstoff Carbamidstickstoff Gesamtstickstoff;
mindestens 60 % des angegebenen
Gesamtstickstoffs als Formaldehyd-
harnstoff, davon mindestens 60 %
heißwasserlöslich,
Toleranz: 2389
0,5 % N
2390
1.2 Vorgaben für Stickstoffdünger, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen
Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Angaben zur Nährstoffbewertung; Wesentliche Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen
Bestandteile; weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
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Stickstoffdünger mit 18 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Gesamtstick- Auf chemischem Wege gewonnenes In der Typenbezeichnung ist das Wort
Harnstoffderivaten Ammoniumstickstoff, stoff, davon mindestens 1/3 als Harn- Erzeugnis, das „Harnstoffderivaten“ durch das jeweils
Nitratstickstoff, stoffderivate nach Spalte 5 Buchsta- a) Crotonylidendiharnstoff verwendete Harnstoffderivat nach
Carbamidstickstoff, ben a bis c, 10 % als Harnstoffderivat oder Spalte 5 zu ersetzen.
ein oder mehrere Harnstoff- nach Spalte 5 Buchstabe d b) Isobutylidendiharnstoff Bei Ammonium-, Nitrat- oder Carbamid-
derivate nach Spalte 5, vom Formaldehydharnstoff min- oder stickstoff muss der Gehalt angegeben
bei Formaldehydharnstoff: destens 60 % heißwasserlöslich; c) Formaldehydharnstoff sein, wenn er jeweils mindestens 1% N
kaltwasser- und heißwasser- Mindestgehalt an Ammonium-, Nitrat- oder beträgt.
löslicher Stickstoff stickstoff 3 % N, Carbamidstickstoff d) Acetylendiharnstoff
1,5 % N, und jeweils ein Düngemittel nach Ab-
Höchstgehalt an Biuret: schnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.2, mit Ausnah-
(Carbamidstickstoff + Harnstoffderivat- me von Kalkstickstoff, Nitrathaltiger
Stickstoff) x 0,026, Kalkstickstoff, Ammoniumnitrat oder
Toleranz: Kalkammonsalpeter, enthält.
0,5 % N
Harnstoffderivate 28 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Gesamt- a) Crotonylidendiharnstoff In der Typenbezeichnung ist das Wort
Nach Spalte 5 Buchstabe a : stickstoff; oder „Harnstoffderivate“ durch das jeweils
Crotonylidendiharnstoff nach Spalte 5 Buchstabe a, b b) Isobutylidendiharnstoff verwendete Harnstoffderivat nach
Nach Spalte 5 Buchstabe b: oder d: oder Spalte 5 zu ersetzen.
Isobutylidendiharnstoff – mindestens 25 % vom N in der c) Formaldehydharnstoff Der Gehalt an Carbamidstickstoff muss
Nach Spalte 5 Buchstabe c: jeweiliges Harnstoffform, oder angegeben sein, sofern sein Gehalt 1 % N
Formaldehydharnstoff – Höchstgehalt an Carbamid- d) Acetylendiharnstoff erreicht.
kaltwasserlöslicher Stickstoff, stickstoff 3 % N, Bei Herstellung nach Spalte 5 Buch-
heißwasserlöslicher Stickstoff nach Spalte 5 Buchstabe c: stabe c Mindestgehalt nach Spalte 2:
Nach Spalte 5 Buchstabe d: – Mindestgehalt an Formaldehyd- 36 % N.
Acetylendiharnstoff harnstoff 31 % N,
– Höchstgehalt an Carbamidstick-
stoff 5 % N,
nach Spalte 5 Buchstabe d:
Toleranz:
0,5 % N
Kalksalpeter-Harnstoff 10 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Gesamtstick- Carbamid, Calciumnitrat, Enthält das Düngemittel Calciumchlorid
flüssig Carbamidstickstoff, stoff oder als Carbamid- und Nitrat- Calciumchlorid; und entspricht dieses nicht der im Arznei-
Nitratstickstoff stickstoff; auf chemischem Wege oder durch buch festgelegten Qualität, muss es mit
mindestens 50 % des angegebenen Lösen oder Suspendieren in Wasser dem Hinweis gekennzeichnet sein: „Nicht
Gesamtstickstoffs als Nitratstickstoff, gewonnenes Erzeugnis für Blattdüngung oder zum Benetzen von
Toleranz: Früchten“.
0,6 % N
1.2 Vorgaben für Stickstoffdünger, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen
Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Angaben zur Nährstoffbewertung; Wesentliche Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen
Bestandteile; weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
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Oxamid 28 % N Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als Gesamt- Oxamid, auch Calciumsulfat und Der Gehalt an Kupfer darf 0,1 % Cu, der
stickstoff; Ammonium- oder Calciumnitrat an wasserlöslichem Cyanid 2 mg je kg
Höchstgehalt an Ammonium- oder nicht überschreiten.
Nitratstickstoff: 4 % N, Die Gehalte an Ammoniumstickstoff und
Toleranz: Nitratstickstoff dürfen angegeben sein.
0,5 % N
Ammoniakgas 80 % N Ammoniumstickstoff Stickstoff bewertet als Ammoniak Das Düngemittel muss mit einem Hinweis
Ammoniumstickstoff; gekennzeichnet sein, dass es nicht zur
Toleranz: Oberflächendüngung geeignet ist.
0,6 % N
Ammoniakwasser 10 % N Ammoniumstickstoff Stickstoff bewertet als
Ammoniumstickstoff; ammoniakhaltiges Wasser Das Düngemittel muss mit einem Hinweis
Toleranz: gekennzeichnet sein, dass es unverdünnt
0,6 % N nicht zur Oberflächendüngung geeignet ist.
Ammoniumsulfat-Lösung 8%N Ammoniumstickstoff, Stickstoff bewertet Ammoniumsulfat; Die Herkunft der eingesetzten Schwefel-
aus 9%S wasserlöslicher Schwefel als Ammoniumstickstoff, Ein Ausgangsstoff nach Anlage 2 säure ist anzugeben.
[Bezeichnung Schwefel bewertet als S; Tabelle 8 Spalte 1 nach dem dort In der Typenbezeichnung ist der Klammer-
nach Anlage 2 Tabelle 8 Toleranzen: beschriebenen Herstellungsverfahren, ausdruck durch die Bezeichnung nach
Spalte 1] 0,5 % N, nur unter Verwendung konzentrierter Anlage 2 Tabelle 8 Spalte 1 zu ersetzen.
0,5 % S Schwefelsäure in technischer Qualität Bei einem pH-Wert < 4,0 zusätzlicher
Hinweis zur sachgerechten Anwendung:
„Nicht zur Blattdüngung geeignet!“
Es gelten die Werte nach Anlage 2 Tabelle 1
Spalten 2 und 3 jeweils × 0,5.
Bei Verwendung von gebrauchter
Ammoniumsulfat-Lösung nach Anlage 2
Tabelle 8 Nummer 9:
– Mindestgehalt nach Spalte 2
– = 1,5 % N
– = 2 % S,
– es gelten die Grenzwerte nach Anlage 2
Tabelle 1 Spalte 2 und 3 jeweils x 0,25.
Ammoniumsulfat- 30 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Carbamid- Carbamid, Ammoniumsulfat Das Düngemittel darf mit dem Hinweis
Harnstoff 5%S Carbamidstickstoff, und Ammoniumstickstoff; „biuretarm“ gekennzeichnet sein,
Ammoniumstickstoff, Mindestgehalt an Ammoniumstickstoff wenn der Biuretgehalt 0,2 % nicht über-
wasserlöslicher Schwefel 4 % N, schreitet.
Höchstgehalt an Biuret: 0,9 %,
Toleranzen:
0,5 % N, 2391
0,5 % S
2392
1.2 Vorgaben für Stickstoffdünger, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen
Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Angaben zur Nährstoffbewertung; Wesentliche Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen
Bestandteile; weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003
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Stickstoff- 19 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Nitrat- und Nitrate, Ammoniumverbindungen, Bei einem Natriumgehalt ab 6 % Na:
Magnesiumsulfat 5 % MgO Nitratstickstoff; Ammoniumstickstoff, Magnesiumsulfat Mindestgehalte nach Spalte 2:
Ammoniumstickstoff, wasserlösliches Magnesiumoxid; 14 % N, 3 % MgO.
wasserlösliches Mindestgehalt an Nitratstickstoff 6 % N,
Magnesiumoxid Toleranzen:
0,8 % N,
0,9 % MgO
Stickstoff - 10 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Calciumnitrat, Carbamid, Enthält das Düngemittel Calciumchlorid
Calciumdünger Nitratstickstoff, Gesamtstickstoff oder als Nitrat- und auch Calciumchlorid und entspricht dieses nicht der im Arznei-
Carbamidstickstoff Carbamidstickstoff, buch festgelegten Qualität, muss es mit
Calcium bewertet als Ca; dem Hinweis gekennzeichnet sein:
10 % Ca Calcium Mindestgehalt an Nitratstickstoff 2 % N, „Nicht für Blattdüngung oder
Toleranzen: zum Benetzen von Früchten“.
0,4 % N,
0,64 % Ca
1.3 Vorgaben für Phosphatdünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen
Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Angaben zur Nährstoffbewertung; Wesentliche Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen
Bestandteile; weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003
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Superphosphat 16 % P2O5 Neutral- Phosphat bewertet als neutralammon- Monocalciumphosphat, bei Herstellung nach Spalte 5
ammoncitratlösliches citratlösliches P2O5; Calciumsulfat; Buchstabe b:
Phosphat, mindestens 93 % des angegebenen Aufschließen gemahlenen – Typenbezeichnung nach Spalte 1:
wasserlösliches Phosphat Gehalts an P2O5 wasserlöslich, Rohphosphats mit konzentriertes Superphosphat
Toleranzen: a) Schwefelsäure – Mindestgehalt nach Spalte 2:
neutralammoncitratlösliches P2O5: b) Schwefelsäure und 25 % P2O5
0,8 % P2O5 Phosphorsäure bei Herstellung nach Spalte 5 Buchstabe c:
wasserlösliches P2O5: c) Phosphorsäure – Typenbezeichnung nach Spalte 1:
0,9 % P2O5 Triple-Superphosphat
wasserlösliches P2O5 – Mindestgehalt nach Spalte 2:
bei Triplesuperphosphat: 38 % P2O5
1,3 % P2O5 – Zusammensetzung nach Spalte 5:
Monocalciumphosphat.
Glühphosphat 25 % P2O5 Alkalisch- Phosphat bewertet als alkalisch- Alkalicalciumphosphat,
ammoncitratlösliches ammoncitratlösliches P2O5; Calciumsilicat;
Phosphat Siebdurchgang: thermisches Aufschließen unter
96 % bei 0,63 mm, Einwirkung von Alkaliverbindungen
75 % bei 0,16 mm und Kieselsäure auf Rohphosphat
Toleranz:
0,8 % P2O5
Dicalciumphosphat 38 % P2O5 Alkalisch- Phosphat bewertet als alkalisch- Dicalciumphosphatdihydrat;
ammoncitratlösliches ammoncitratlösliches P2O5; Fällen mineralischer Phosphate oder
Phosphat Siebdurchgang: aus Knochen gelöster Phosphorsäure
98 % bei 0,63 mm,
90 % bei 0,16 mm
Toleranz:
0,8 % P2O5
Thomasphosphat 10 % P2O5 In 2 %iger Zitronensäure Phosphat bewertet als in 2 %iger Calciumsilicophosphate; Die Höhe des Phosphatgehaltes darf
lösliches Phosphat Zitronensäure lösliches P2O5; Bearbeiten phosphathaltiger in einer Spanne von 2 Gewichtsprozenten
Siebdurchgang: Schlacke aus der Stahlgewinnung angegeben sein.
96 % bei 0,63 mm,
75 % bei 0,16 mm
Toleranz:
bei Angabe einer Zahl:
1,0 % P2O5
2393
2394
1.3 Vorgaben für Phosphatdünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen
Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Angaben zur Nährstoffbewertung; Wesentliche Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen
Bestandteile; weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
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Teilaufgeschlossenes 20 % P2O5 Mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als mineralsäure- Mono-, Tricalciumphosphat,
Rohphosphat Phosphat, wasserlösliches lösliches P2O5; Calciumsulfat;
Phosphat mindestens 40 % des angegebenen Teilaufschließen gemahlenen
Gehalts an P2O5 wasserlöslich, Rohphosphats mit Schwefel-
Siebdurchgang: oder Phosphorsäure
98 % bei 0,63 mm,
90 % bei 0,16 mm
Toleranzen:
0,8 % P2O5,
wasserlösliches P2O5:
0,9 % P2O5
Aluminium- 30 % P2O5 Mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als mineralsäure- Aluminium-Calciumphosphat;
Calciumphosphat Phosphat, lösliches P2O5; thermisches Aufschließen
alkalisch-ammoncitrat- mindestens 75 % des angegebenen von Rohphosphat
lösliches Phosphat Gehalts an P2O5 in alkalischem
Ammoncitrat löslich,
Siebdurchgang:
98 % bei 0,63 mm,
90 % bei 0,16 mm
Toleranz:
mineralsäurelösliches P2O5:
0,8 % P2O5,
alkalisch-ammoncitratlösliches. P2O5:
1/10 des Gehalts an Phosphat,
höchstens 2 Gewichtsprozente;
die für Phosphat festgesetzte Toleranz
darf insgesamt nicht überschritten
werden
1.3 Vorgaben für Phosphatdünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen
Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Angaben zur Nährstoffbewertung; Wesentliche Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen
Bestandteile; weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003
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Weicherdiges 25 % P2O5 Mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als mineral- Tricalciumphosphat, Der Siebdurchgang bei 0,063 mm muss
Rohphosphat Phosphat, säurelösliches P2O5; Calciumcarbonat; angegeben sein.
in 2 %iger Ameisensäure mindestens 55 % des angegebenen Vermahlen weicherdigen
lösliches Phosphat Gehalts an P2O5 in 2 %iger Amei- Rohphosphats
sensäure löslich,
Siebdurchgang:
99 % bei 0,125 mm,
90 % bei 0,063 mm
Toleranz:
mineralsäurelösliches P2O5:
0,8 % P2O5,
ameisensäurelösliches. P2O5:
1/10 des Gehalts an Phosphat, höchs-
tens 2 Gewichtsprozente,
die für Phosphat festgesetzte Toleranz
darf insgesamt nicht überschritten wer-
den
2395
2396
1.4 Vorgaben für Phosphatdünger, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen
Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Angaben zur Nährstoffbewertung; Wesentliche Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen
Bestandteile; weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003
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Dicalciumphosphat mit 20 % P2O5 Alkalisch-ammoncitrat- Phosphat bewertet als Dicalciumphosphat, Magnesium- Der Gehalt an wasserlöslichem
Magnesium 6 % MgO lösliches Phosphat alkalisch-ammoncitratlösliches P2O5; phosphat; Magnesiumoxid darf angegeben sein.
Gesamt-Magnesiumoxid Siebdurchgang: Fällen mineralischer Phosphate, auch
98 % bei 0,63 mm, von aus Knochen gelöster Phosphor-
90 % bei 0,16 mm, säure,
Toleranzen: Zugabe von
0,8 % P2O5, – Magnesiumcarbonat
0,9 % MgO – Magnesiumsulfat
Phosphat mit Silicium 8 % P2O5 Mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als mineral- Siliciumoxide, Natriumhydrogen- Mindestgehalt an Silicat 20 %.
Phosphat, säurelösliches Phosphat; phosphate, Calciumphosphate,
wasserlösliches Phosphat 50 % des angegebenen Gehalts an Natriumsulfat, Natriumsilicat;
P2O5 wasserlöslich, Aufschluss von Wasserglas mit
Toleranzen: Schwefel- und Phosphorsäure
0,8 % P2O5,
wasserlösliches P2O5: 0,9 % P2O5
Teilaufgeschlossenes 16 % P2O5 Mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als mineralsäu- Mono-, Tricalciumphosphat, Calcium- Ein Gehalt an wasserlöslichem
Rohphosphat mit 6 % MgO Phosphat, relösliches P2O5; sulfat, Magnesiumsulfat; Magnesiumoxid darf angegeben sein.
Magnesium wasserlösliches Phosphat, mindestens 40 % des angegebenen Teilaufschließen gemahlenen Roh-
Gesamt-Magnesiumoxid Gehalts an P2O5 wasserlöslich, phosphats mit Schwefel- oder Phos-
Siebdurchgang: phorsäure,
98 % bei 0,63 mm, Zugabe von Magnesiumsulfat oder
90 % bei 0,16 mm Magnesiumoxid
Toleranzen:
mineralsäurelösliches P2O5:
0,8 % P2O5
wasserlösliches P2O5:
0,9 % P2O5,
0,9 % MgO
Rohphosphat mit 23 % P2O5 Mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als mineral- Mono-, Tricalciumphosphat,
wasserlöslichem Anteil Phosphat, säurelösliches P2O5; Calciumsulfat;
in 2 %iger Ameisensäure mindestens 45 % des angegebenen Teilaufschließen gemahlenen
lösliches Phosphat, Gehalts an P2O5 in 2 %iger amei- Rohphosphats mit Schwefelsäure
wasserlösliches Phosphat sensäurelöslich,
mindestens 20 % des angegebenen
Gehalts an P2O5 wasserlöslich,
Toleranzen:
mineralsäurelösliches P2O5:
0,8 % P2O5,
wasserlösliches P2O5:
0,9 % P2O5
1.4 Vorgaben für Phosphatdünger, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen
Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Angaben zur Nährstoffbewertung; Wesentliche Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen
Bestandteile; weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
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1 2 3 4 5 6
Rohphosphat gemahlen 23 % P2O5 Mineralsäurelösliches Rohphosphat bewertet als Tricalciumphosphat, Calciumcarbonat; Siebdurchgang bei 0,16 mm muss
Phosphat, mineralsäurelösliches Phosphat; a) Vermahlen weicherdigen Rohphos- angegeben sein.
in 2 %iger Ameisensäure mindestens 40 % des angegebenen phats Bei Herstellung nach Spalte 5
lösliches Phosphat Gehalts an P2O5 in 2 %iger amei- oder Buchstabe b:
sensäurelöslich, b) Verwenden von Aschen aus der Die Typenbezeichnung nach Spalte 1
Siebdurchgang: Verbrennung tierischer Stoffe lautet „Phosphat aus Aschen tierischer
98 % bei 0,315 mm, nach Anlage 2 Tabelle 12 Herkunft“.
90 % bei 0,16 mm Nummer 13
Toleranzen:
mineralsäurelösliches P2O5:
0,8 % P2O5 ,
ameisensäurelösliches P2O5:
1/10 des Gehalts an Phosphat,
höchstens 2 Gewichtsprozente;
die für Phosphat festgesetzte Toleranz
darf insgesamt nicht überschritten
werden
Weicherdiges 16 % P2O5 Mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als mineral- Tricalciumphosphat, Der Siebdurchgang bei 0,063 mm muss
Rohphosphat mit 6 % MgO Phosphat, säurelösliches P2O5; Calciumcarbonat, angegeben sein.
Magnesium in 2 %iger Ameisensäure mindestens 55 % des angegebenen Magnesiumsulfat;
lösliches Phosphat, Gehalts an P2O5 in 2 %iger amei- Vermahlen weicherdigen
Gesamt-Magnesiumoxid sensäurelöslich; Rohphosphats,
Siebdurchgang: Zugabe von Magnesiumsulfat
99 % bei 0,125 mm,
90 % bei 0,063 mm
Toleranzen:
mineralsäurelösliches P2O5:
0,8 % P2O5,
ameisensäurelösliches P2O5:
1/10 des Gehalts an Phosphat,
höchstens 2 Gewichtsprozente;
die für Phosphat festgesetzte Toleranz
darf insgesamt nicht überschritten
werden,
0,9 % MgO
Phosphatdünger-Lösung 20 % P2O5 Wasserlösliches Phosphat Phosphat bewertet als Durch Mischen von Phosphorsäure Das Düngemittel darf nur in geschlosse-
wasserlösliches Phosphat; mit Natronlauge gewonnenes nen Behältern in den Verkehr gebracht
pH-Wert der Lösung: Erzeugnis werden.
4,6 bis 5,2,
Toleranz:
0,9 % P2O5 2397
2398
1.5 Vorgaben für Kalidünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen
Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Angaben zur Nährstoffbewertung; Wesentliche Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen
Bestandteile; weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
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Kalirohsalz 10 % K2O Wasserlösliches Kaliumoxid, Kali bewertet als wasserlösliches K2O; Kalirohsalz; Bei Zugabe von Kaliumchlorid:
5 % MgO wasserlösliches Magnesium in Form wasser- auch Zugabe von Kaliumchlorid Typenbezeichnung nach Spalte 1:
Magnesiumoxid löslicher Salze, ausgedrückt als Angereichertes Kalirohsalz
Magnesiumoxid, Mindestgehalte nach Spalte 2: 18 % K2O
Toleranzen: Die Anforderungen für Magnesium in den
Kalirohsalz 1,5 % K2O, Spalten 2 bis 5 entfallen
Angereichertes Kalirohsalz 1,0 % K2O, Der Gehalt an wasserlöslichem Magne-
0,9 % MgO siumoxid darf angegeben sein, wenn er
mindestens 5 % MgO beträgt.
Kaliumchlorid 37 % K2O Wasserlösliches Kaliumoxid Kali bewertet als wasserlösliches K2O Kaliumchlorid; Bei Zugabe von Magnesiumsalzen:
Toleranzen: Aufbereiten von Kalirohsalzen, – Spalte 1: Typenbezeichnung „Kali-
für Kaliumchlorid auch Zugabe von Magnesiumsalzen umchlorid mit Magnesium“
bis 55 %: 1,0 % K2O, – Spalte 2: 5 % MgO
über 55 %: 0,5 % K2O – Zusätzlich in Spalte 3:
für Kaliumchlorid mit Magnesium: wasserlösliches Magnesiumoxid
1,5 % K2O, – Zusätzlich in Spalte 4:
0,9 % MgO Magnesium in Form wasserlöslicher
Salze, ausgedrückt als Magnesiumoxid.
Kaliumsulfat 47 % K2O Wasserlösliches Kaliumoxid Kalium bewertet als wasserlösliches Kaliumsulfat; Bei Zugabe von Magnesiumsalzen:
K2O; auch Zugabe von Magnesiumsalzen – Spalte 1: Typenbezeichnung „Kalium-
Gehalt an Chlorid höchstens 3 % Cl, sulfat mit Magnesium“
Toleranzen – Spalte 2: 22 % K2O, 8 % MgO
für Kaliumsulfat: 0,5 % K2O, – Zusätzlich in Spalte 3:
für Kaliumsulfat wasserlösliches Magnesiumoxid
mit Magnesium: 1,5 % K2O – Zusätzlich in Spalte 4:
0,9 % MgO Magnesium in Form wasserlöslicher
Salze, ausgedrückt als Magnesium-
oxid.
Kieserit mit 8 % K2O Wasserlösliches Magnesium in Form wasserlöslicher Magnesiumsulfatmonohydrat,
Kaliumsulfat 8 % MgO Kaliumoxid, Salze, ausgedrückt als Magnesiumoxid, Kaliumsulfat;
insgesamt wasserlösliches Kali bewertet als wasserlösliches K2O, Aufbereiten von Kieserit unter Zugabe
20 % Magnesiumoxid Höchstgehalt an Chlorid 3 % Cl von Kaliumsulfat
Toleranzen:
1,0 % K2O,
0,9 % MgO
1.6 Vorgaben für Kalidünger, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen
Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Angaben zur Nährstoffbewertung; Wesentliche Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen
Bestandteile; weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
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Kaliumsulfat umhüllt 35 % K2O Wasserlösliches Kaliumoxid Kalium bewertet als wasserlösliches Kaliumsulfat
K2O;
Gehalt an Chlorid höchstens 3 % Cl,
Toleranz:
0,5 % K2O
Kaliumdünger-Lösung 20 % K2O Wasserlösliches Kaliumoxid Kali bewertet als wasserlösliches K2O; Kaliumhydroxid, Kaliumformiat; Das Düngemittel darf nur in ge-
Toleranz: Lösen in Wasser schlossenen Behältern in Verkehr
1,0 % K2O gebracht werden.
Kaliumdünger aus 10 % K2O Wasserlösliches Kaliumoxid Kali bewertet als wasserlösliches K2O; Kaliumsalze; In der Typenbezeichnung ist der Klammer-
[Bezeichnung nach Anla- Toleranz: ein Ausgangsstoff nach Anlage 2 ausdruck durch die Bezeichnung nach
ge 2 Tabelle 9 Spalte 1] 1,0 % K2O Tabelle 9 Spalte 1, Anlage 2 Tabelle 9 Spalte 1 zu ersetzen.
auch als Lösung Das Herstellungsverfahren nach Anlage 2
Tabelle 9 Spalte 2 ist anzugeben.
Kalium-Sulfat-Lösung 6 % K2O Wasserlösliches Kaliumoxid, Kali bewertet als wasserlösliches K2O, Durch Mischen von Kaliumsulfat Das Düngemittel darf nur in ge-
6%S wasserlöslicher Schwefel Schwefel bewertet als S; und Schwefelsäure gewonnenes schlossenen Behältern in Verkehr
Toleranzen: Erzeugnis gebracht werden und muss mit
1,0 % K2O, Hinweisen zur sachgerechten Anwen-
0,5 % S dung gekennzeichnet sein.
2399
2400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003
1.7 Kalkdünger
Vorbemerkungen
1. Düngemitteln dieses Abschnittes, mit Ausnahme von Kalkdüngern aus Aus-
gangstoffen nach Anlage 2 Tabelle 10 Ziffern 8 bis 11, dürfen Düngemitteln
nach Abschnitt 1, ausgenommen ammoniumhaltige Stickstoffdünger des
Abschnittes 1.1 und Kalkdünger dieses Abschnittes, zugegeben sein, wenn
mindestens ein Nährstoffgehalt von 3 % N, 3 % P2O5, 3 % K2O, 2 % S oder
2 % Na erreicht wird. Kohlensaurem Kalk darf Azotobakter auf Torf zugege-
ben sein, wenn 1000 wirksame Azotobakterzellen je Gramm Endprodukt
erreicht werden. Ferner darf Kohlensaurem Kalk maximal 30 % Brennraum-
asche von unbehandeltem Waldholz zugegeben sein, wenn durch eine deutli-
che Kennzeichnung auf die ausschließliche Rückführung auf forstliche Stand-
orte hingewiesen wird.
1.1. Kalkdünger, die bereits aus einer solchen Kombination bestehen, dürfen
nicht erneut zur Mischung verwendet sein.
1.2. Die Mindestgehalte nach Spalte 2 des jeweiligen Ausgangstyps reduzie-
ren sich für das jeweilige Endprodukt um 1/3, soweit nicht ausschließlich
eine Zugabe von Magnesiumdüngern erfolgt.
2. Bei Zugabe von Stoffen nach Ziffer 1 ist die Typenbezeichnung um das Wort
„mit“ und den zugegebenen Stoff nach Ziffer 1 zu ergänzen.
3. Für Kalkdünger gelten die Mindestgehalte nach Spalte 2 und, vorbehaltlich
der besonderen Bestimmungen in Spalte 6, die angegebenen Gehalte an CaO
oder CaCO3 auch dann als erreicht, wenn das Düngemittel anstelle eines Tei-
les CaO einen Teil MgO und anstelle eines Teiles CaCO3 einen Teil MgCO3
enthält.
4. Ab einem Gehalt an MgCO3 von 15 % oder MgO von 7 % darf statt der
Magnesiumangabe nach Vorbemerkung 3.1.3 die Typenbezeichnung um das
vorgestellte Wort „Magnesium“ ergänzt sein; Kohlensaurer Kalk darf nach
Satz 1 erster Teilsatz nur als „Kohlensaurer Magnesiumkalk“ bezeichnet sein.
5. Zusätzlich zur Angabe der Gehalte nach Spalte 2 der Typenbeschreibung sind
die Gehalte an basisch wirksamen Bestandteilen, bewertet als CaO, anzuge-
ben. Hierbei darf in Klammern zusätzlich die Bezeichnung „Neutralisations-
wert“ angefügt sein.
6. Toleranzen:
– Magnesium: 1,0 % MgCO3 oder 1,0 % MgO
– basisch wirksame Bestandteile: 3,0 %
– Schwefel: 0,5 %
– bei zugegebenen Nährstoffen: ein Viertel des angegebenen Gehaltes,
jedoch höchstens 1 % absolut
1.7 Vorgaben für Kalkdünger
Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Angaben zur Nährstoffbewertung; Wesentliche Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen
Bestandteile; weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
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1 2 3 4 5 6
Kohlensaurer Kalk 75 % CaCO3 Calciumcarbonat Kalk bewertet als CaCO3; Calciumcarbonat, daneben auch Das Düngemittel darf mit dem Hinweis
Siebdurchgang: Magnesiumcarbonat; „leicht umsetzbar“ gekennzeichnet sein,
97 % bei 3,15 mm, a) aus Kreide, Kalkstein, Dolomit wenn die Reaktivität mindestens 80 %
70 % bei 1,0 mm, natürlicher Lagerstätten beträgt.
Reaktivität, bewertet nach Umsetzung oder Bei der Zugabe von Azotobakter auf Torf:
in verdünnter Salzsäure, mindestens b) aus Meeresalgen, Das Düngemittel darf zusätzlich als
30 %, ab einem Gehalt von für a): auch Zugabe von Magnesit AZ-Kalk bezeichnet sein, wenn es min-
25 % MgCO3 mindestens 10 %, destens 1000 wirksame Azotobacterzellen
Toleranz: je g, bewertet nach ihrem Wachstum auf
3,0 % CaCO3 Agarplatten, enthält.
Bei der Herstellung aus Meeresalgen :
– das Düngemittel muss als „Kohlensau-
rer Kalk aus Meeresalgen“ bezeichnet
sein,
– Mindestgehalt nach Spalte 2:
65 % CaCO3.
Bei der Zugabe von Magnesit ist der zuge-
gebene Mengenanteil anzugeben.
Bei der Zugabe von Holzasche:
– Mindestgehalt nach Spalte 2:
70 % CaCO3.
– Das Düngemittel muss mit dem Hin-
weis „Enthält Holzasche – ausschließ-
lich zur Rückführung auf forstliche
Standorte bestimmt“ gekennzeichnet
sein.
Branntkalk 65 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; Calciumoxid, daneben auch Das Düngemittel darf als „Branntkalk,
Beim Inverkehrbringen dürfen Magnesiumoxid; körnig“ oder „Magnesium-Branntkalk,
nicht mehr als 9 % CaO als Carbonat aus Kalkstein, Dolomit oder körnig“ bezeichnet sein, wenn es zusätz-
vorliegen, Kreide natürlicher Lagerstätten, lich folgenden Anforderungen entspricht:
Siebdurchgang: durch Brennen Siebdurchgang:
97 % bei 6,3 mm bis zu 5 % bei 0,4 mm.
Toleranz: Im Rahmen der Hinweise zur sachge-
3,0 % CaO, davon bis zu 1,0 % MgO rechten Anwendung der Hinweis: „Nicht
zur Verwendung in der Forstwirtschaft
geeignet“.
2401
2402
1.7 Vorgaben für Kalkdünger
Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Angaben zur Nährstoffbewertung; Wesentliche Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen
Bestandteile; weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003
1 2 3 4 5 6
Mischkalk 55 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; Calciumcarbonat, -hydroxid oder Bezeichnung nach Spalte 1 gilt auch für
höchstens 75 % des CaO als Carbonat -oxid, daneben auch Magnesiumcar- recarbonatisierten Branntkalk.
Siebdurchgang: bonat, -hydroxid oder -oxid Im Rahmen der Hinweise zur sachgerech-
97 % bei 4,0 mm, aus Kalkstein, Dolomit oder Kreide ten Anwendung der Hinweis: „Nicht zur
50 % bei 0,8 mm natürlicher Lagerstätten; Verwendung in der Forstwirtschaft geeig-
Toleranz: durch Mischen oder Brennen, auch net“.
3,0 % CaO teilweises Brennen
Hüttenkalk 42 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; Silikate von Calcium und Magnesium; Bei Siebdurchgang nach Spalte 4 Buch-
Siebdurchgang aus Hochofenschlacke stabe b muss das Düngemittel mit einem
a): 97 % bei 1,0 mm Hinweis auf eine stark verlangsamte
80 % bei 0,315 mm Wirkung gekennzeichnet sein.
oder
b): 97 % bei 3,15 mm
Toleranz:
2,0 % CaO
Konverterkalk 40 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; Silikate und Oxide von Calcium und Ausgangsstoffe und Art der Herstellung
Siebdurchgang bei Herstellung nach Magnesium aus der Herstellung unle- nach Spalte 5 müssen angegeben sein.
Spalte 5 Buchstabe gierter Stähle;
a) 97 % bei 1,0 mm a) Vermahlen von Konverterschlacke
80 % bei 0,315 mm b) Absieben zerfallener Konverter-
b) 97 % bei 3,15 mm schlacke
40 % bei 0,315 mm c) Absieben zerfallener Pfannen-
c) 97 % bei 3,15 mm schlacke
50 % bei 0,315 mm
bei Siebdurchgang nach Buchstabe b:
Löslichkeit von Calcium und Magnesi-
um, bewertet nach Umsetzung in ver-
dünnter Salzsäure, mindestens 30 %
Toleranz:
2,0 % CaO
Kalkdünger aus 30 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO, Oxide, Hydroxide, Silicate In der Typenbezeichnung ist der Klammer-
[Bezeichnung nach in der TM Basisch wirksame Bestandteile, oder Carbonate von Calcium ausdruck durch die Bezeichnung nach
Anlage 2 Tabelle 10 bewertet als CaO; und Magnesium; Anlage 2 Tabelle 10 Spalte 1 zu ersetzen.
Spalte 1] Reaktivität, bewertet nach Um- aus nur einem Stoff nach Anlage 2
setzung in verdünnter Salzsäure, Tabelle 10
mindestens 30 %, ab einem Gehalt
von 25 % MgCO3 mindestens 10 %,
Toleranz:
2,0 % CaO
1.8 Vorgaben für Sekundärnährstoffdünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen
Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Angaben zur Nährstoffbewertung; Wesentliche Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen
Bestandteile; weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
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Calciumchlorid-Lösung 8 % Ca Calcium Calcium bewertet als Calciumchlorid
wasserlösliches Ca;
Toleranz:
0,64 % Ca
Magnesiumsulfat 15 % MgO Wasserlösliches Magnesium bewertet als a) Magnesiumsulfat Die Angabe des Schwefelgehalts ist
11 % S Magnesiumoxid, wasserlösliches MgO, (7 Mole H2O) wahlfrei.
wasserlöslicher Schwefel Schwefel bewertet als b) Auflösen von Magnesiumsulfat in Bei Herstellung nach Spalte 5 Buch-
wasserlöslicher S; Wasser stabe b:
Toleranzen: – Typenbezeichnung nach Spalte 1:
0,9 % MgO , Magnesiumsulfatlösung
0,36 % S, – Mindestgehalte nach Spalte 2:
ohne Kennzeichnung 5 % MgO, 4 % S.
als EG-Düngemittel: 0,5 % S
Kieserit 24 % MgO Wasserlösliches Magnesium bewertet als Magnesiumsulfat-Monohydrat Die Angabe des Schwefelgehalts ist
18 % S Magnesiumoxid, wasserlösliches MgO, wahlfrei.
wasserlöslicher Schwefel Schwefel bewertet als
wasserlöslicher S;
Toleranzen:
0,9 % MgO, 0,36 % S,
ohne Kennzeichnung
als EG-Düngemittel: 0,5 % S
Magnesiumhydroxid 60 % MgO Gesamt-Magnesiumoxid Magnesium bewertet als Magnesiumhydroxid; Als Suspension:
Gesamt-Magnesiumoxid; auch Suspendieren – Typenbezeichnung nach Spalte 1:
Siebdurchgang: Magnesiumhydroxid-Suspension
99 % bei 0,063 mm, – Mindestgehalte nach Spalte 2:
Toleranz: 24 % MgO.
0,9 % MgO
Magnesiumchlorid- 8 % Mg Wasserlösliches Magnesium Magnesium bewertet als Magnesiumchlorid;
Lösung 13 % MgO wasserlösliches Mg; Auflösen von Magnesiumchlorid in
Höchstgehalt an Calcium 2 % Ca, Wasser
Toleranz:
0,9 % MgO
Elementarer Schwefel 98 % S Schwefel Schwefel bewertet als S; Schwefel aus Natur- oder Industrie-
Toleranz: herkünften
2403
0,36 S
2404
1.8 Vorgaben für Sekundärnährstoffdünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen
Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Angaben zur Nährstoffbewertung; Wesentliche Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen
Bestandteile; weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
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Calciumsulfat 14 % S, Schwefel, Schwefel bewertet als S; Calciumsulfat in verschiedenen Die Angabe des Calciumgehalts ist
18 % Ca Calcium Calcium bewertet als Ca; Hydrationsgraden aus Natur- oder wahlfrei.
Siebdurchgang: Industrieherkünften
99 % bei 10 mm,
80 % bei 2 mm
Toleranzen:
0,64 % Ca,
0,36 % S
1.9 Vorgaben für Sekundärnährstoffdünger, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen
Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Angaben zur Nährstoffbewertung; Wesentliche Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen
Bestandteile; weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
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Magnesit 70 % MgCO3 Magnesiumcarbonat Magnesium bewertet als Magnesiumcarbonat;
Magnesiumcarbonat; mechanisches Aufbereiten von
Siebdurchgang: Magnesit
97 % bei 0,2 mm,
Angabe der basisch wirksamen
Bestandteile in % CaCO3,
Reaktivität, bewertet nach Umsetzung
in verdünnter Salzsäure, mindestens
10 %,
Toleranz:
2,0 % MgCO3
Magnesiumoxid 70 % MgO Magnesiumoxid Magnesium bewertet als Magnesiumoxid
Magnesiumoxid; Brennen von Magnesit
Siebdurchgang:
97 % bei 4,0 mm
Toleranz:
0,9 % MgO
Calciumchlorid 15 % Ca Calcium Calcium bewertet als Calciumchlorid
wasserlösliches Ca
Toleranz:
0,64 Ca
Calciumsulfat 14 % S, Schwefel, Schwefel bewertet als S; Calciumsulfat in verschiedenen Die Angabe des Calciumgehalts ist
18 % Ca Calcium Calcium bewertet als Ca; Hydrationsgraden aus Natur- oder wahlfrei.
Siebdurchgang: Industrieherkünften
99 % bei 10 mm,
80 % bei 2 mm
Toleranzen:
0,64 % Ca,
0,5 % S
Calciumformiat 27 % Ca Calcium Calcium bewertet als wasser- Calciumformiat
lösliches Ca
Kieserit mit 20 % MgO Magnesiumoxid Magnesium bewertet als Magnesium- Magnesiumsulfat-Monohydrat, Bei Zugabe von Kaliumsulfat:
Magnesiumcarbonat oxid; Magnesiumcarbonat aus – Typenbezeichnung nach Spalte 1:
mindestens 60 % des angegebenen kohlensaurem Magnesiumkalk; Kieserit mit Kali und Magnesium-
Gehalts an MgO wasserlöslich auch Zugabe von Kaliumsulfat carbonat,
Toleranzen: – Mindestgehalte nach Spalte 2:
0,9 % MgO, 8 % MgO, 6 % K2O, insgesamt 20 %
2405
1 % K 2O
2406
1.9 Vorgaben für Sekundärnährstoffdünger, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen
Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Angaben zur Nährstoffbewertung; Wesentliche Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen
Bestandteile; weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
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– weiterer typenbestimmender Bestand-
teil nach Spalte 3:
wasserlösliches Kaliumoxid,
– weitere Erfordernisse nach Spalte 4:
Kalium bewertet als wasserlöslichen
K2O, Höchstgehalt an Chlorid im zuge-
gebenen Kaliumsulfat: 3 % Cl
Magnesiumdünger- 15 % MgO Magnesiumoxid Magnesium bewertet als Magnesiumoxid, -hydroxid oder
Suspension Magnesiumoxid; Magnesiumsalze;
Toleranz: Suspendieren in Wasser
0,9 % MgO
Magnesiumsulfat mit 10 % MgO Wasserlösliches Magnesium bewertet als Magnesiumsulfat (7 Mole H2O) unter Zugabe von Spurennährstoffen gemäß
[Spurennährstoff] 7%S Magnesiumoxid, wasserlösliches MgO, Zugabe von Spurennährstoffen Abschnitt 4.1
wasserlöslicher Schwefel Schwefel bewertet als
wasserlöslicher S;
Toleranzen:
0,9 % MgO,
0,5 % S
Elementarer Schwefel fest: Schwefel Schwefel bewertet als S; Schwefel aus Natur- oder Industrie-
80 % S Siebdurchgang: herkünften
flüssig: 97 % bei 0,1 mm,
40 % S Toleranz:
0,5 S
Schwefel-Magnesium- 6%S Schwefel, Schwefel bewertet als S, Sulfate, Sulfite, Hydroxide, Carbonate
dünger 6 % MgO Magnesiumoxid Magnesium bewertet als oder Oxide von Calcium oder Magnesi-
Magnesiumoxid; um aus Natur- und Industrieherkünften
Siebdurchgang:
97% bei 2 mm;
Toleranzen:
0,64 % Ca,
0,5 % S
Schwefel-Calciumdünger 11 % S Schwefel, Schwefel bewertet als S, Sulfate, Sulfite, Hydroxide, Oxide oder
25 % Ca Calcium Calcium bewertet als Ca; Carbonate von Calcium;
Siebdurchgang: aus Sprühabsorptionsverfahren bei der
97 % bei 1 mm, Monoverbrennung von Steinkohle
80% bei 0,315 mm,
Toleranzen:
0,64 % Ca,
0,5 % S
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 2407
Abschnitt 2
Mineralische Mehrnährstoffdünger
Vorbemerkungen
1. Nährstoffe, Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten sind entsprechend
ihrer Angabe in der Kennzeichnung zu bewerten.
2. In den Spalten 3 und 4 beziehen sich die Nummern bei Stickstoffformen auf
Anlage 2 Tabelle 3, bei Phosphatlöslichkeiten auf Anlage 2 Tabelle 4.
3. Ist die Angabe einer Phosphatart nach Anlage 2 Tabelle 6 oder 7 vorgeschrie-
ben, so muss diese Angabe der Typenbezeichnung hinzugefügt sein.
4. Soweit Ammoniumthiosulfat als Stickstoffkomponente verwendet wird, ist bei
Düngemitteln, die nicht als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sind, im Rahmen
der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine verlangsamte Wirksam-
keit hinzuweisen, wenn ein Mengenanteil am Stickstoff von 25 % überschrit-
ten ist.
5. Toleranzen:
5.1. Die Toleranz beträgt für Stickstoff, Phosphat oder Kaliumoxid jeweils
1,1 % absolut, insgesamt bis zu 1,5 %, bei NPK-Düngern bis zu 1,9 %.
5.2. Die Toleranz je Nährstoffform oder Nährstofflöslichkeit beträgt 1/10 des
Gesamtgehaltes des jeweiligen Nährstoffes, höchstens aber 2 %.
5.3. Die Summe der bei dem jeweiligen Düngemitteltyp für die Nährstoffe
festgesetzten Toleranzen darf insgesamt nicht überschritten werden.
5.4. Bei Düngemitteln, die nicht als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sind,
beträgt die erlaubte Toleranz 25 % des angegebenen Gehaltes, jedoch
höchstens die unter 5.1 genannten absoluten Werte.
2408
2.1 Vorgaben für mineralische Mehrnährstoffdünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen
Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Angaben zur Nährstoffbewertung; Wesentliche Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen
Bestandteile; weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
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NP-Dünger 3%N Stickstoff in den Stickstoff- Für die Stickstoffformen 2 bis 8 müs- Auf chemischem Wege oder durch
5 % P2O5 formen: sen Gehalte angegeben sein, wenn sie Mischen (fest), Lösen in Wasser
insgesamt fest: 1 bis 5, mindestens 1 % betragen, (Lösung) oder Suspendieren in Wasser
18 % mit Harnstoff- bei Zugabe von Harnstoffderivaten: (Suspension) gewonnenes Erzeugnis
fest: derivat: mindestens 25 % des angegebenen ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen
bei Zugabe 1 bis 4, 6 bis 8 Gesamtstickstoffs in den Stickstoff- oder pflanzlichen Ursprungs;
von Harnstoff- flüssig: 1 bis 4 formen 6 bis 8, dabei bei der Stick- fest:
derivaten: Phosphat in den Phosphat- stoffform 7 mindestens 60 % auch Zugabe von
5%N löslichkeiten: heißwasserlöslich, – Crotonylidendiharnstoff oder
für Phosphat: – Isobutylidendiharnstoff oder
fest: 1 bis 8 Gehaltsangaben und weitere Erforder- – Formaldehydharnstoff
Lösung: 1 nisse nach Anlage 2 Tabelle 6,
Suspension: 1 bis 3 fest:
Siebdurchgänge nach Anlage 2
Tabelle 5
NK-Dünger 3%N Stickstoff in den Stickstoff- Für die Stickstoffformen 2 bis 8 müs- Auf chemischem Wege oder durch
5 % K2O formen: sen Gehalte angegeben sein, wenn sie Mischen (fest), Lösen in Wasser
insgesamt fest: 1 bis 5, mindestens 1 % betragen, (Lösung) oder Suspendieren in Wasser
18 % mit Harnstoff- bei Zugabe von Harnstoffderivaten: (Suspension) gewonnenes Erzeugnis
fest: derivat: mindestens 25 % des angegebenen ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen
bei Zugabe 1 bis 4, 6 bis 8 Gesamtstickstoffs in den Stickstoff- oder pflanzlichen Ursprungs,
von Harn- flüssig: 1 bis 4 formen 6 bis 8, dabei bei der Stickstoff- fest:
stoffderivaten wasserlösliches Kaliumoxid form 7 mindestens 60 % heißwasser- auch Zugabe von
5%N löslich – Crotonylidendiharnstoff oder
– Isobutylidendiharnstoff oder
als Lösung: – Formaldehydharnstoff
insgesamt
15 %
PK-Dünger 5 % P2O5 Phosphat in den Für Phosphat Gehaltsangaben und Auf chemischem Wege oder durch
5 % K2O Phosphatlöslichkeiten: weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Mischen (fest), Lösen in Wasser
insgesamt fest: 1 bis 8 Tabelle 6; (Lösung) oder Suspendieren in Wasser
18 % Lösung: 1 fest: (Suspension) gewonnenes Erzeugnis
Suspension: 1 bis 3 Siebdurchgang nach Anlage 2 ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen
wasserlösliches Kaliumoxid Tabelle 5 oder pflanzlichen Ursprungs
2.1 Vorgaben für mineralische Mehrnährstoffdünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen
Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Angaben zur Nährstoffbewertung; Wesentliche Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen
Bestandteile; weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003
1 2 3 4 5 6
NPK-Dünger fest: Stickstoff in den Stickstoff- Für die Stickstoffformen 2 bis 8 müs- Auf chemischem Wege oder durch
3 % N, bei formen: sen Gehalte angegeben sein, wenn sie Mischen (fest), Lösen in Wasser
Zugabe von fest: 1 bis 5 mindestens 1 % betragen, (Lösung) oder Suspendieren in Wasser
Harnstoff- mit Harnstoff- bei Zugabe von Harnstoffderivaten: (Suspension) gewonnenes Erzeugnis
derivaten: derivat: mindestens 25 % des angegebenen ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen
5%N 1 bis 4, 6 bis 8 Gesamtstickstoffs in den Stickstoff- oder pflanzlichen Ursprungs;
5 % P2O5 flüssig: 1 bis 4 formen 6 bis 8, dabei bei der Stickstoff- fest:
5 % K2O Phosphat in den Phosphat- form 7 mindestens 60 % heißwasser- auch Zugabe von
insgesamt löslichkeiten: löslich, – Crotonylidendiharnstoff oder
20 % fest: 1 bis 8 für Phosphat: – Isobutylidendiharnstoff oder
als Lösung: Lösung: 1 Gehaltsangaben und weitere Erforder- – Formaldehydharnstoff
2%N Suspension: 1 bis 3 nisse nach Anlage 2 Tabelle 6,
3 % P2O5 fest:
wasserlösliches Siebdurchgänge nach Anlage 2
3 % K2O Kaliumoxid
insgesamt Tabelle 5
15 %
als
Suspension:
3%N
4 % P2O5
4 % K2O
insgesamt
20 %
2409
2410
2.2 Vorgaben für mineralische Mehrnährstoffdünger, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen
Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Angaben zur Nährstoffbewertung; Wesentliche Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen
Bestandteile; weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003
1 2 3 4 5 6
NP-Dünger fest: Stickstoff in den Für die Stickstoffformen 2 bis 10 müs- Auf chemischem Wege oder durch
3%N Stickstoffformen: sen Gehalte angegeben sein, wenn sie Mischen (fest) oder durch Lösen
5 % P2O5 fest: 1 bis 10 mindestens 1 % betragen, (Lösung) gewonnenes Erzeugnis;
als Lösung: Lösung: 1 bis 4 und 7 für Phosphat Gehaltsangaben und auch Umhüllung
1%N Phosphat in den weitere Erfordernisse nach Anlage 2
1 % P2O5 Phosphatlöslichkeiten: Tabelle 7
insgesamt 3 % fest: 1 bis 3
Lösung: 1
NK-Dünger fest: Stickstoff in den Für die Stickstoffformen 2 bis 10 müs- Auf chemischem Wege oder durch Beim Mischen von Kaliumnitrat mit Sal-
3%N Stickstoffformen: sen Gehalte angegeben sein, wenn sie Mischen (fest), Lösen (Lösung) gewon- petersäure darf das Düngemittel nur in
5 % K 2O fest: 1 bis 10 mindestens 1 % betragen nenes Erzeugnis; geschlossenen Behältern in den Verkehr
als Lösung: Lösung: 1 bis 4 und 7 auch Umhüllung gebracht werden.
1%N wasserlösliches Kaliumoxid
1 % K 2O
insgesamt 3 %
PK-Dünger fest: Phosphat in den Für Phosphat Gehaltsangaben und Auf chemischem Wege oder durch Bei Verwendung von Aschen Spalte 5
5 % P2O5 Phosphatlöslichkeiten 1 bis 10 weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Mischen (fest), Lösen (Lösung) oder Buchstabe a oder b
5 % K2O wasserlösliches Kaliumoxid Tabelle 7 Suspendieren (Suspension) gewonne- – Ergänzung der Typenbezeichnung um
als Suspension nes Erzeugnis, das Worte „aus“ und den verwendeten
5 % P2O5 auch unter ausschließlicher Verwen- Stoff nach Anlage 2 Tabelle 12 Spalte 1
5 % K2O dung von Aschen – bei Verwendung von Aschen nach
a) aus der Verbrennung tierischer Spalte 5 Buchstabe b:
als Lösung: Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 12 Mindestgehalt nach Spalte 2
1 % P2O5 Nummer 13 fest:
1 % K2O oder 3 % P2O5
insgesamt 3 % b) aus der Verbrennung pflanzlicher 3% K2O
Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 12 – keine Mischung von Stoffen nach
Nummer 14; Spalte 5 Buchstabe a mit Stoffen nach
auch Umhüllung Spalte 5 Buchstabe b Granulierung.
2.2 Vorgaben für mineralische Mehrnährstoffdünger, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen
Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Angaben zur Nährstoffbewertung; Wesentliche Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen
Bestandteile; weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003
1 2 3 4 5 6
NPK-Dünger fest: Stickstoff in den Bei den Stickstoffformen 2 bis 10 müs- Auf chemischem Wege oder durch Bei Einschließen in Kapseln ist das Dünge-
3%N Stickstoffformen: sen Gehalte angegeben sein, wenn sie Mischen (fest), Lösen (Lösung) oder mittel als „verkapselt“ zu bezeichnen.
5 % P2O5 fest: 1 bis 10 mindestens 1 % betragen, Suspendieren (Suspension) gewonne- Bei Verwendung von Trägermaterial ist die
5 % K2O Lösung: 1 bis 4, 7 für Phosphat: nes Erzeugnis; Typenbezeichnung um die Art des Träger-
auf Träger- Suspension: 1 bis 4 Gehaltsangaben und weitere Erforder- fest: materials zu ergänzen.
material: Phosphat in den nisse nach Anlage 2 Tabelle 7 auch Lösen von Düngesalzen in Was- Bei Verwendung von Ionenaustauschern
1%N Phosphatlöslichkeiten: ser und Einschließen in Kapseln, ist die Kennzeichnung wie folgt zu ergän-
1 % P2O5 fest: 1 bis 7, 10 auch unter Verwendung von Aschen zen:
1 % K2O Lösung: 1 a) aus der Verbrennung tierischer „Das Düngemittel ist nur in Systemen zu
insgesamt 4 % Suspension: 1, 5, 8 Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 12 verwenden, die eine getrennte Entsorgung
Nummer 13 des gebrauchten Trägermaterials ermög-
als Lösung: wasserlösliches Kaliumoxid oder lichen“.
1%N b) aus der Verbrennung pflanzlicher Bei Verwendung von Aschen Spalte 5
1 % P2O5 Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 12 Buchstabe a oder b
1 % K2O Nummer 14; – Ergänzung der Typenbezeichnung um
insgesamt 4 % auch Umhüllung, das Worte „unter Verwendung von“
als auch Auftragen auf folgende Träger- und den verwendeten Stoff nach Spal-
Suspension: materialien: te 5 Buchstabe a oder b
3%N – Granulate auf der Basis von Ton – Granulierung.
4 % P2O5 und Gips jeweils natürlicher Her-
4 % K2O kunft
– Ionenaustauscher auf der Basis von
Styrol-Divinylbenzol- Copolymer
2411
2412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003
Abschnitt 3
Organische und organisch-mineralische Düngemittel
Vorbemerkungen
1. Unvermeidbare Fremdstoffe mit einem Siebdurchgang von mehr als 2 mm,
die für die Herstellung des Düngemittels oder den Zweck der Düngung uner-
heblich sind, dürfen einen Anteil von 0,5 % und Steine über 5 mm Siebdurch-
gang einen Anteil von 5 % an der Trockenmasse nicht überschreiten.
2. Verunreinigungen, die zu Pflanzenschäden oder Verletzungen von Menschen
oder Tieren beitragen können, dürfen nicht enthalten sein.
3. Kieselguren dürfen nur enthalten sein, soweit diese in Anlage 2 Tabelle 11
oder 12 genannt sind.
4. Bei einem C : N-Verhältnis von > 30 : 1 ist im Rahmen der Hinweise zur sach-
gerechten Anwendung auf eine mögliche Stickstofffestlegung im Boden oder
im Substrat hinzuweisen.
5. Düngemittel müssen so homogenisiert und ggf. zerkleinert sein, dass eine
ausreichende Verteilgenauigkeit gewährleistet ist.
6. Düngemittel dürfen auch in flüssiger Form in den Verkehr gebracht werden.
7. Düngemittel müssen zusätzlich zu den Angaben nach Anlage 3 Nr. 1 mit
folgenden Angaben gekennzeichnet sein:
7.1. im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Lagerung und Anwendung
mit zusätzlichen Angaben zu möglichen Veränderungen der Produkt-
eigenschaften und Angaben zum zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit der
Nährstoffe;
7.2. mit dem Gehalt an Ammonium-, Nitrat- oder Carbamidstickstoff, wenn
er insgesamt mehr als 15 %, bezogen auf den Gehalt an Gesamtstick-
stoff, oder mindestens 1 %, bezogen auf das Nettogewicht des Dünge-
mittels, beträgt;
7.3. mit dem Gehalt an organischer Substanz, bewertet als Glühverlust;
7.4. mit den beim Herstellen verwendeten Stoffen nach Spalte 5; bei Stoffen
nach den Anlage 2 Tabelle 11 oder 12 unter Angabe der jeweils verwen-
deten Stoffe nach Spalte 1 einschließlich ggf. vorgegebener Ergänzun-
gen der Kennzeichnung nach Spalte 1 und in absteigender Reihenfolge
nach eingesetzten Mengenanteilen; bei Mengenanteilen über 50 % unter
zusätzlicher Angabe des Prozentwertes,
7.5. im Falle der Verwendung von Stoffen nach § 2 Nr. 3 mit dem Hinweis:
„Bei einer Aufbringung auf landwirtschaftlichen Flächen sind Anwen-
dungs- und Mengenbeschränkungen aus abfallrechtlichen Vorschriften
(AbfKlärV, BioAbfV) zu beachten“.
8. Die Typenbezeichnung darf mit den Wörtern „auf der Basis von Torf“ ergänzt
sein, wenn im Produkt mehr als 90 % Torf enthalten sind.
9. Die Toleranzen für N, P2O5 oder K2O betragen für angegebene Nährstoffe bis
zu 50 % des angegebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 1 % absolut, für
die organische Substanz bis zu 40 % des angegebenen Gehaltes, jedoch
nicht mehr als 5 % absolut.
3. Vorgaben für organische und organisch-mineralische Düngemittel
Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Angaben zur Nährstoffbewertung; Wesentliche Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen
(bezogen auf TM) Bestandteile; weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003
1 2 3 4 5 6
Organischer N-, P-, K-, Einnährstoff- Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Aufbereiten von Stoffen nach Anlage 2 Für die Bezeichnung des Düngemittels
NP-, NK-, PK- oder NPK- dünger nach Gesamtphosphat, Gesamtstickstoff Tabelle 11; nach Spalte 1 ist die den enthaltenen
Dünger Spalte 1: Gesamtkaliumoxid Phosphat bewertet als Gesamt-P2O5 auch Zugabe von Stoffen nach Anlage 2 Nährstoffen entsprechende Typenbe-
3 % für den Kali bewertet als Gesamt-K2O Tabelle 12 zeichnung zu wählen.
Nährstoff Bei Zugabe von Stoffen nach Tabelle 12
Zweinährstoff- Buchstabe b:
und Dreinähr- – In der Typenbezeichnung nach Spalte 1
stoffdünger ist das Wort „Organischer“ durch das
nach Spalte 1: Wort „Organisch-mineralischer“ zu
1%N ersetzen.
0,3 % P2O5 – Bei der Zugabe von Düngemitteln nach
oder Anlage 1 Abschnitt 1 oder 2 erhöhen
0,5 % K2O sich die Mindestgehalte für die typenbe-
stimmenden Nährstoffe auf jeweils 3 %.
2413
2414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003
Abschnitt 4
Düngemittel mit Spurennährstoffen
Vorbemerkungen
1. Liegt ein Spurennährstoff ganz oder teilweise in organisch gebundener Form
vor, so muss sein Gehalt in dem Düngemittel unmittelbar hinter der Angabe
des wasserlöslichen Gehaltes in Gewichtsprozenten angegeben sein, und
zwar in der Form „als Chelat von …“ oder „als Komplex von …“; bei der Anga-
be des Chelat- oder Komplexbildners nach Vorbemerkung 2 kann seine Kurz-
bezeichnung verwendet sein.
2. Als Spurennährstoffe in Komplexform gelten Verbindungen, bei denen das
Metall in einer der in Anlage 2 Tabelle 13 genannten Chelat- oder Komplexbin-
dungsformen vorliegt.
3. Bei Düngemitteln, die als typenbestimmende Bestandteile nur Spurennähr-
stoffe enthalten:
3.1. Die Düngemittel dürfen nur in geschlossenen Packungen gewerbsmäßig
in den Verkehr gebracht werden; auf die Anwendungszeit (Vegetations-
stand, Wiederholungen) und den Mengenaufwand je Flächeneinheit
muss hingewiesen sein; das Düngemittel muss mit dem Hinweis gekenn-
zeichnet sein: „Nur bei tatsächlichem Bedarf verwenden. Empfohlene
Aufwandmenge nicht überschreiten.“
3.2. Der für eine gute Chelatstabilität maßgebliche pH-Bereich muss angege-
ben sein.
4. Toleranz für den einzelnen Spurennährstoff:
20 % des angegebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 0,4 Prozentpunkte.
4.1 Zugabe von Spurennährstoffen zu mineralischen Ein- und Mehrnährstoffdüngern
4.1.1 Vorgaben für die Zugabe von Spurennährstoffen zu
mineralischen Ein- und Mehrnährstoffdüngern, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen
Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Angaben zur Nährstoffbewertung; Wesentliche Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003
Bestandteile; weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
Typenbezeichnung für Acker- und Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Spurennährstoffe bewertet als wie in Abschnitt 1; Das Düngemittel muss mindestens eines
Düngemittel nach Ab- Grünland Mangan, Molybdän oder Zink Gesamtgehalt oder wasserlöslicher Zugeben von Spurennährstoffen der in Spalte 3 genannten Spurennähr-
schnitt 1 oder 2, ergänzt 0,01 % B Gehalt stoffe enthalten.
– durch die Angabe „mit 0,002 % Co Auf den Anwendungsbereich nach
Spurennährstoff“ 0,01 % Cu Spalte 2 muss hingewiesen sein.
oder 0,5 % Fe Gehalte an Spurennährstoffen müssen
– durch die Angabe „mit“ 0,1 % Mn angegeben sein, wenn ein Gehalt nach
sowie durch den Namen 0,001 % Mo Spalte 2 erreicht oder überschritten ist.
der Spurennährstoffe 0,01 % Zn Für Spurennährstoffe, die als natürliche
oder ihr chemisches Begleitstoffe der Düngemittel nach
Symbol in der Reihen- Gartenbau Abschnitt 1 oder 2 vorliegen, ist die Anga-
folge der Spalte 2 oder Blatt- be des Gehaltes wahlfrei.
düngung Bei der Angabe der Gehalte müssen ange-
0,01 % B geben sein:
0,002 % Co1) – bei nicht völlig wasserlöslichen Nähr-
0,002 % Cu stoffen der Gesamtgehalt und, wenn
0,02 % Fe mindestens die Hälfte des Gesamt-
0,01 % Mn gehaltes wasserlöslich ist, der
0,001 % Mo wasserlösliche Gehalt,
0,002 % Zn – bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen
________ der wasserlösliche Gehalt.
1) Nicht im
Gartenbau.
2415
2416
4.1.2 Vorgaben für die Zugabe von Spurennährstoffen zu
Düngemitteln, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen
Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Angaben zur Nährstoffbewertung; Wesentliche Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen
Bestandteile; weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstoffformen und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
Typenbezeichnung für Acker- und Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Spurennährstoffe bewertet als Mineralische Ein- und Mehrnährstoff- Das Düngemittel muss mindestens einen
Düngemittel nach Ab- Grünland Mangan, Molybdän oder Zink Gesamtgehalt oder wasserlöslicher dünger des Abschnittes 1 oder 2; der in Spalte 3 genannten Spurennähr-
schnitt 1 oder 2, ergänzt sowie Forst- Gehalt Zugeben von Spurennährstoffen stoffe enthalten.
– durch die Angabe „mit wirtschaft Gehalte an Spurennährstoffen müssen
Spurennährstoff“ 0,01 % B angegeben sein, wenn ein Gehalt nach
oder 0,002 % Co Spalte 2 erreicht oder überschritten ist.
– durch die Angabe „mit“ 0,01 % Cu Bei der Angabe der Gehalte müssen ange-
sowie durch den Namen 0,5 % Fe geben sein:
der Spurennährstoffe 0,1 % Mn – bei nicht völlig wasserlöslichen Nähr-
oder ihr chemisches 0,001 % Mo stoffen der Gesamtgehalt und, wenn
Symbol in der Reihen- oder mindestens die Hälfte des Gesamt-
folge der Spalte 2 0,01 % Zn gehalts wasserlöslich ist, der
wasserlösliche Gehalt,
Gartenbau – bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen
oder Blatt- der wasserlösliche Gehalt.
düngung Im Rahmen der Hinweise zur sachgerech-
0,01 % B ten Anwendung muss auf den Anwen-
0,002 % Co1) dungsbereich nach Spalte 2 hingewiesen
0,002 % Cu sein.
0,02 % Fe
0,01 % Mn
0,001 % Mo
oder
0,002 % Zn
________
1) Nicht im
Gartenbau.
Typenbezeichnung für 0,01 % B Bor, Eisen, Kupfer, Mangan, Spurennährstoffe bewertet als 0rganische- und organisch-minerali- Das Düngemittel muss mindestens eines
Düngemittel nach Ab- 0,003 % Cu Molybdän oder Zink Gesamtgehalt sche Düngemittel des Abschnittes 3; der in Spalte 3 genannten Spurennähr-
schnitt 3, ergänzt durch 0,01 % Fe Zugeben von Spurennährstoffen stoffe enthalten.
die Angabe „mit Spuren- 0,01 % Mn
nährstoff“ oder ergänzt 0,001 % Mo
durch die Angabe „mit“ oder
sowie durch den Namen 0,002 % Zn
der Spurennährstoffe oder
ihr chemisches Symbol
in der Reihenfolge der
Spalte 2
4.2 Düngemittel, die als typenbestimmende Bestandteile nur Spurennährstoffe enthalten
4.2.1 Vorgaben für Düngemittel, die als typenbestimmenden Bestandteil nur
einen Spurennährstoff enthalten und zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003
Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Angaben zur Nährstoffbewertung; Wesentliche Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen
Bestandteile; weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
Bordünger
Calciumborat 7%B Bor Bor bewertet als Gesamtgehalt; Calciumborat;
Siebdurchgang: aus Colemanit oder Pandermit
98 % bei 0,063 mm
Borethanolamin 8%B Wasserlösliches Bor Bor bewertet als wasserlösliches Bor Borethanolamin;
Umsetzen von Borsäure mit Amino-
ethanol
Natriumborat 10 % B Wasserlösliches Bor Bor bewertet als wasserlösliches Bor Natriumborat
Borsäure 14 % B Wasserlösliches Bor Bor bewertet als wasserlösliches Bor Borsäure;
Umsetzen von Boraten mit Säuren
Bordünger-Lösung 2%B Wasserlösliches Bor Bor bewertet als wasserlösliches Bor Lösen von Borethanolamin, Natrium- Die Zusammensetzung nach Spalte 5
borat oder Borsäure in Wasser muss angegeben sein.
Bordünger-Suspension 2%B Wasserlösliches Bor Bor bewertet als wasserlösliches Bor Suspendieren von Borethanolamin, Die Zusammensetzung nach Spalte 5
Natriumborat oder Borsäure in Wasser muss angegeben sein.
Kobaltdünger
Kobaltchelat 2 % Co Wasserlösliches Kobalt Kobalt bewertet als wasserlösliches Kobaltchelat Der Chelatbildner und der in Chelatform
Kobalt; vorliegende Gehaltsanteil müssen ange-
mindestens 80 % des angegebenen geben sein.
Gehaltes an Kobalt in Chelatform
Kobaltsalz 19 % Co Wasserlösliches Kobalt Kobalt bewertet als wasserlösliches Kobaltsalz Das Anion des Salzes muss angegeben
Kobalt sein.
Kobaltdünger-Lösung 2 % Co Wasserlösliches Kobalt Kobalt bewertet als wasserlösliches Lösen von Kobaltsalz oder einem Das Anion des Salzes muss angegeben
Kobalt Kobaltchelat in Wasser sein.
Ein in Chelatform vorliegender Gehalts-
anteil und der Chelatbildner müssen
angegeben sein.
2417
2418
4.2.1 Vorgaben für Düngemittel, die als typenbestimmenden Bestandteil nur
einen Spurennährstoff enthalten und zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen
Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Angaben zur Nährstoffbewertung; Wesentliche Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen
Bestandteile; weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstoffformen und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
Kupferdünger
Düngemittel auf Kupfer- 5 % Cu Kupfer Kupfer bewertet als Gesamtkupfer; Mischen von Kupfersalz, Kupferoxid, Der Gehalt an wasserlöslichem Kupfer
basis Siebdurchgang: Kupferhydroxid oder einem Kupfer- darf angegeben sein, wenn er mindestens
98 % bei 0,063 mm chelat; ein Viertel des Gesamtgehaltes ausmacht.
auch Zugeben von unbedenklichem Ein in Chelatform vorliegender Gehaltsan-
Trägerstoff teil und der Chelatbildner müssen angege-
ben sein.
Die Zusammensetzung nach Spalte 5
muss angegeben sein.
Kupferchelat 9 % Cu Wasserlösliches Kupfer Kupfer bewertet als wasserlösliches Kupferchelat Der Chelatbildner und der in Chelatform
Kupfer; vorliegende Gehaltsanteil müssen ange-
mindestens 80 % des angegebenen geben sein.
Gehaltes an Kupfer in Chelatform
Kupfersalz 20 % Cu Wasserlösliches Kupfer Kupfer bewertet als wasserlösliches Kupfersalz Das Anion des Salzes muss angegeben
Kupfer sein.
Kupferhydroxid 45 % Cu Kupfer Kupfer bewertet als Gesamtkupfer; Kupferhydroxid
Siebdurchgang:
98 % bei 0,063 mm
Kupferoxid 70 % Cu Kupfer Kupfer bewertet als Gesamtkupfer; Kupferoxid
Siebdurchgang:
98 % bei 0,063 mm
Kupferoxichlorid 50 % Cu Kupfer Kupfer bewertet als Gesamtkupfer; Kupferoxichlorid
Siebdurchgang:
98 % bei 0,063 mm
Kupferoxichlorid- 17 % Cu Kupfer Kupfer bewertet als Gesamtkupfer; Suspendieren von Kupferoxichlorid
Suspension Siebdurchgang:
98 % bei 0,063 mm
Kupferdünger-Lösung 3 % Cu Wasserlösliches Kupfer Kupfer bewertet als wasserlösliches Lösen von Kupfersalz oder einem Ein in Chelatform vorliegender Gehaltsan-
Kupfer Kupferchelat in Wasser teil und der Chelatbildner sowie das Anion
des Salzes müssen angegeben sein.
4.2.1 Vorgaben für Düngemittel, die als typenbestimmenden Bestandteil nur
einen Spurennährstoff enthalten und zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen
Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Angaben zur Nährstoffbewertung; Wesentliche Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen
Bestandteile; weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstoffformen und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003
Nährstofflöslichkeiten
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Eisendünger
Eisenchelat 5 % Fe Wasserlösliches Eisen Eisen bewertet als wasserlösliches Eisenchelat Der Chelatbildner und der in Chelatform
Eisen; vorliegende Gehaltsanteil müssen ange-
mindestens 80 % des angegebenen geben sein.
Gehaltes an Eisen in Chelatform
Eisensalz 12 % Fe Wasserlösliches Eisen Eisen bewertet als wasserlösliches Eisenmineralsalz Das Anion des Mineralsalzes muss ange-
Eisen geben sein.
Eisendünger-Lösung 2 % Fe Wasserlösliches Eisen Eisen bewertet als wasserlösliches Lösen von Eisensalz oder einem Eisen- Ein in Chelatform vorliegender Gehaltsan-
Eisen chelat in Wasser teil und der Chelatbildner sowie das Anion
des Salzes müssen angegeben sein.
Eisendünger-Suspension 5 % Fe Eisen Eisen bewertet als Gesamteisen, Eisensalze;
mindestens 1 % Eisen wasserlöslich Umsetzen von Eisensalzen mit Phos-
phorsäure
Mangandünger
Manganchelat 5 % Mn Wasserlösliches Mangan Mangan bewertet als wasserlösliches Manganchelat Der Chelatbildner und der in Chelatform
Mangan; vorliegende Gehaltsanteil müssen ange-
mindestens 80 % des angegebenen geben sein.
Gehaltes an Mangan in Chelatform
Mangandünger 17 % Mn Mangan Mangan bewertet als Gesamtmangan Mischen von Mangansalz und Der Gehalt an wasserlöslichem Mangan
Manganoxid darf angegeben sein, wenn er mindestens
ein Viertel des Gesamtgehaltes ausmacht.
Die Zusammensetzung nach Spalte 5
muss angegeben sein.
Mangansalz 17 % Mn Wasserlösliches Mangan Mangan bewertet als wasserlösliches Mangansalz (Mn II) Das Anion des Salzes muss angegeben
Mangan sein.
Manganoxid 40 % Mn Mangan Mangan bewertet als Gesamtmangan; Manganoxid
Siebdurchgang:
80 % bei 0,063 mm
Mangandünger-Lösung 3 % Mn Wasserlösliches Mangan Mangan bewertet als wasserlösliches Lösen von Mangansalz oder einem Ein in Chelatform vorliegender Gehaltsan-
Mangan Manganchelat in Wasser teil und der Chelatbildner sowie das Anion
des Salzes müssen angegeben sein.
2419
2420
4.2.1 Vorgaben für Düngemittel, die als typenbestimmenden Bestandteil nur
einen Spurennährstoff enthalten und zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen
Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Angaben zur Nährstoffbewertung; Wesentliche Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen
Bestandteile; weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstoffformen und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
Molybdändünger
Molybdändünger 35 % Mo Wasserlösliches Molybdän Molybdän bewertet als Mischen von Natriummolybdat und
wasserlösliches Molybdän Ammoniummolybdat
Natriummolybdat 35 % Mo Wasserlösliches Molybdän Molybdän bewertet als Natriummolybdat
wasserlösliches Molybdän
Ammoniummolybdat 50 % Mo Wasserlösliches Molybdän Molybdän bewertet als Ammoniummolybdat
wasserlösliches Molybdän
Molybdändünger-Lösung 3 % Mo Wasserlösliches Molybdän Molybdän bewertet als Lösen von Natriummolybdat oder Die Zusammensetzung nach Spalte 5
wasserlösliches Molybdän Ammoniummolybdat in Wasser muss angegeben sein.
Zinkdünger
Zinkchelat 5 % Zn Wasserlösliches Zink Zink bewertet als wasserlösliches Zink Zinkchelat; Der Chelatbildner und der in Chelatform
mindestens 80 % des angegebenen vorliegende Gehaltsanteil müssen ange-
Gehaltes an Zn in Chelatform geben sein.
Zinksalz 15 % Zn Wasserlösliches Zink Zink bewertet als wasserlösliches Zink Zinksalz Das Anion des Salzes muss angegeben
sein.
Zinkdünger 30 % Zn Zink Zink bewertet als Gesamtzink Mischen von Zinksalz und Zinkoxid Der Gehalt an wasserlöslichem Zink darf
angegeben sein, wenn er mindestens ein
Viertel des Gesamtgehaltes ausmacht.
Die Zusammensetzung nach Spalte 5
muss angegeben sein.
Zinkdünger-Lösung 3 % Zn Wasserlösliches Zink Zink bewertet als wasserlösliches Zink Lösen von Zinksalz oder einem Ein in Chelatform vorliegender Gehaltsan-
Zinkchelat in Wasser teil und der Chelatbildner sowie das Anion
des Salzes müssen angegeben sein.
Zinkoxid 70 % Zn Zink Zink bewertet als Gesamtzink Zinkoxid
Siebdurchgang:
80 % bei 0,063 mm
4.2.2 Vorgaben für Düngemittel, die als typenbestimmenden Bestandteil nur
einen Spurennährstoff enthalten und nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen
Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Angaben zur Nährstoffbewertung; Wesentliche Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen
Bestandteile; weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstoffformen und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
Kupferhydroxid- 22 % Cu Kupfer Kupfer bewertet als Gesamtkupfer; Suspendieren von
Suspension Siebdurchgang: Kupferhydroxid
100 % kleiner 0,005 mm
Eisensalz 8 % Fe Wasserlösliches Eisen Eisen bewertet als wasserlösliches Eisen (II) Salz, Gesteinsmehl oder Das Anion des Mineralsalzes muss ange-
Eisen Dolomit; geben sein.
Mischen von Eisen(II)-Salz mit
Gesteinsmehl oder Dolomit
2421
2422
4.2.3 Vorgaben für Spurennährstoff-Mischdünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen
Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Angaben zur Nährstoffbewertung; Wesentliche Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen
Bestandteile; weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003
1 2 3 4 5 6
Spurennährstoff- Spurennähr- Spurennährstoffe bewertet als Mischen wasserlöslicher Salze oder Der Düngemitteltyp muss je nach
Mischdünger stoffe Gesamtgehalt oder als wasserlöslicher Chelate, auch Lösen in Wasser Beschaffenheit als „Spurennährstoff-
(Spurennährstoff-Misch- a) ausschließ- Gehalt Mischdünger“ oder „Spurennährstoff-
dünger-Lösung), ergänzt lich in minerali- Mischdünger-Lösung“ bezeichnet sein.
durch die Angabe „mit“ scher Form Das Düngemittel muss mindestens zwei
sowie durch den Namen 0,2 % B Bor, der in Spalte 3 genannten Spurennähr-
der Spurennährstoffe oder 0,02 % Co Kobalt, stoffe enthalten.
ihr chemisches Symbol 0,5 % Cu Kupfer, In Chelatform vorliegende Gehaltsanteile
in der Reihenfolge der 2% Fe Eisen, und die Chelatbildner müssen angegeben
Spalte 2 0,5 % Mn Mangan, sein.
0,02 % Mo Molybdän Bei der Angabe der Gehalte müssen
oder oder angegeben sein:
0,5 % Zn Zink – bei nicht völlig wasserlöslichen Nähr-
stoffen der Gesamtgehalt und, wenn
b) in Chelat- mindestens die Hälfte des Gesamt-
oder Komplex- gehaltes wasserlöslich ist, der wasser-
form lösliche Gehalt,
0,2 % B – bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen
0,02 % Co nur der wasserlösliche Gehalt.
0,1 % Cu
0,3 % Fe
0,1 % Mn
oder
0,1 % Zn
insgesamt:
in fester
Form 5 %,
in Lösung 2 %
4.2.4 Vorgaben für Spurennährstoff-Mischdünger, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen
Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Angaben zur Nährstoffbewertung; Wesentliche Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen
Bestandteile; weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003
1 2 3 4 5 6
Spurennährstoff- 0,2 % B Bor, Spurennährstoffe bewertet als Bor- und metallhaltige Stoffe, auch in Das Düngemittel muss mindestens zwei
Mischdünger 1% Fe Eisen, Gesamtgehalt; Chelatform, in wasser- und nichtwas- der in Spalte 3 genannten Spurennährstof-
0,5 % Cu Kupfer, Siebdurchgang: serlöslicher Form fe enthalten.
1% Mn Mangan, 98 % bei 1,0 mm, In Chelatform vorliegende Gehaltsanteile
0,01 % Mo Molybdän 70 % bei 0,16 mm; und die Chelatbildner müssen angegeben
oder oder bei Granulierung: sein.
0,5 % Zn Zink Siebdurchgang des Granulats: Die Art des Ausgangsmaterials muss
98 % bei 2,8 mm, angegeben sein.
70 % bei 1,6 mm
2423
2424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003
Abschnitt 5
Vorgaben für Düngemittel
mit empfohlener besonderer Zweckbestimmung
Vorbemerkungen
1. Ein Düngemittel darf mit einer nach diesem Abschnitt festgelegten Typen-
bezeichnung nur in den Verkehr gebracht werden, wenn das Düngemittel
keinem Düngemitteltyp der Abschnitte 1 bis 4 entspricht.
2. Toleranzen für N, P2O5, K2O:
Nährstoffgehalte bis 1% 25 % des in Prozent angegebenen Gehaltes,
Nährstoffgehalte über 1 bis 5 % 0,25 % (absolut),
Nährstoffgehalte über 5 % 5 % des in Prozent angegebenen Gehaltes.
5. Vorgaben für Düngemittel mit empfohlener besonderer Zweckbestimmung
Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Angaben zur Nährstoffbewertung; Wesentliche Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen
Bestandteile; weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003
1 2 3 4 5 6
N-, P-, K-, NP-, NK-, PK- 1 % N, Stickstoff in den Stickstoff- Bei den Stickstoffformen 2 bis 10 Auf chemischem oder physikalischem Für die Bezeichnung des Düngemittels
oder NPK-Dünger 1 % P2O5 formen 1 bis 10, müssen Gehalte angegeben sein, Wege gewonnenes Erzeugnis aus nach Spalte 1 ist die den enthaltenen
oder Phosphat in den Phosphat- wenn sie mindestens 1 % betragen, aufbereiteten organischen Stoffen Nährstoffen entsprechende Typenbe-
1 % K2O löslichkeiten 1 bis 10, für Phosphat Gehaltsangaben und nach Tabelle 11 Buchstabe a oder zeichnung zu wählen.
wasserlösliches Kaliumoxid weitere Erfordernisse nach Anlage 2 mineralischen Stoffen; Bei flüssigen Düngemitteln ist die Typen-
Tabelle 4; auch Zugabe von Wirtschaftsdüngern bezeichnung nach Spalte 1 um die Wörter
Höchstgehalt an Biuret: Gehalt an oder Guano nach Tabelle 11 Buch- „Lösung“ oder „Suspension“ zu ergänzen.
Carbmidstickstoff x 0,026 stabe c, Die Typenbezeichnung ist gegebenenfalls
auch umhüllt oder auf Trägermaterial um das Wort „auf“ und um die Angabe
verwendeter Trägermaterialien zu ergän-
zen.
Das Düngemittel muss mit dem Hinweis
„zur Düngung von Rasen“ oder „zur Dün-
gung von Zierpflanzen“ gekennzeichnet
sein.
Ab einem Anteil von 5 % organischer Sub-
stanz in der Trockenmasse ist der Gehalt
an organischer Substanz anzugeben.
2425
2426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003
Anlage 2
Tabellen
Tabelle 1
Grenzwerte für bestimmte Elemente in Düngemitteln1),
Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln
Kennzeichnung ab … Grenzwert2)
mg/kg TM oder mg/kg TM oder
andere angegebene Einheit andere angegebene Einheit
1 2 3
1 Arsen (As) 20 40
2 Blei (Pb) 125 150
3 Cadmium (Cd) 1,0
Cadmium (Cd) für Düngemittel ab 5% P2O5 20 mg/kg P2O5
4 Chrom (ges.) 300
5 Chrom(VI) 3) 1,5 2
6 Nickel (Ni) 40 80
7 Quecksilber (Hg) 0,50 1,0
8 Thallium (Tl) 0,5 1,0
9 Kupfer4) 70
10 Zink4) 1000
1) Wirtschaftsdünger, Klärschlämme und Bioabfälle sind ausgenommen.
2) Feuerraumaschen aus der Verbrennung von naturbelassenem Rohholz sind von den Grenzwerten nach Spalte 3 ausgenommen, wenn durch deutliche
Kennzeichnung auf ihre ausschließliche Rückführung auf forstliche Standorte hingewiesen wird.
3) Gilt nur für Düngemittel, die aus Verbrennungsprozessen stammen.
4) Düngemittel mit Spurennährstoffen des Abschnittes 4 sind von den Vorgaben unter Nummer 9 und 10 ausgenommen.
Tabelle 2
Nitrifikationshemmstoffe
Stoff Mindestgehalt in % bezogen auf Sonstige Bestimmungen
den Gesamtgehalt an Ammonium-,
Carbamid- und Cyanamidstickstoff
1 2 3
1 Dicyandiamid 10,0
2 Gemisch aus Dicyandiamid und Dicyandiamid: 7,7
Ammoniumthiosulfat Ammoniumthiosulfat: 4,8
3 Gemisch aus Dicyandiamid und 2,0 Gemisch im Verhältnis 15 : 1
3-Methylpyrazol Der Gehalt an Methylpyrazol im Dünger
darf 0,5 % nicht übersteigen
4 Gemisch aus Dicyandiamid 2,0 Gemisch im Verhältnis 10 : 1
und 1H-1,2,4-Triazol
5 3,4-Dimethylpyrazolphosphat 0,8
6 Gemisch aus 1H-1,2,4-Triazol
und 3-Methylpyrazol 0,2 Gemisch im Verhältnis 2 : 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 2427
Tabelle 3
Stickstoffformen für mineralische Mehrnährstoffdünger
des Abschnittes 2 der Anlage 1
1 Gesamtstickstoff
2 Nitratstickstoff
3 Ammoniumstickstoff
4 Carbamidstickstoff
5 Cyanamidstickstoff
6 Crotonylidendiharnstoff
7 Formaldehydharnstoff1)
8 Isobutylidendiharnstoff
9 Dicyandiamidstickstoff
10 Acetylendiharnstoff
1) Bei Düngemitteln, die nicht als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sind, darf für Formaldehydharnstoff
auch die Bezeichnung Methylenharnstoff verwendet sein.
Tabelle 4
Phosphatlöslichkeiten
(Angabe als P2O5 oder Phosphat)
1 Wasserlösliches P2O5
2 Neutral-ammoncitratlösliches P2O5
3 Neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches P2O5
4 Mineralsäurelösliches P2O5, ausschließlich mineralsäurelösliches P2O5
5 Alkalisch-ammoncitratlösliches P2O5 (Petermann)
6 In 2%iger Zitronensäure lösliches P2O5
7 Mineralsäurelösliches P2O5, davon mindestens 75 % des angegebenen Gehalts an
P2O5 in alkalischem Ammoncitrat (Joulie) löslich
8 Mineralsäurelösliches P2O5, davon mindestens 55 % des angegebenen Gehalts an
P2O5 in 2%iger Ameisensäure löslich
9 Mineralsäurelösliches P2O5, davon mindestens 45 % des angegebenen Gehalts an
P2O5 in 2%iger Ameisensäure löslich, mindestens 20 % des angegebenen Gehalts an
P2O5 wasserlösliches P2O5
10 In 2%iger Zitronensäure und in alkalischem Ammoncitrat (Petermann) lösliches P2O5
Tabelle 5
Siebdurchgänge für den Phosphatbestandteil
Siebdurchgang % bei … mm
Aluminiumcalciumphosphat 90 0,16
Glühphosphat 75 0,16
Teilaufgeschlossenes Rohphosphat 90 0,16
Thomasphosphat 75 0,16
Weicherdiges Rohphosphat 90 0,063
2428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003
Tabelle 6
Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse für den Phosphatbestandteil
in mineralischen Mehrnährstoffdüngern, die als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sind
Mehrnährstoffdünger mit: Der Typenbezeichnung Angabe folgender Mindestgehalt der Nicht enthalten
müssen nachfolgende Löslichkeiten Löslichkeit sein dürfen:
Angaben angefügt sein: (nach Tabelle 4) (Gewichtsprozent)
1 2 3 4 5
a) weniger 2 Thomasphosphat,
als 2 % wasser- Glühphosphat,
löslichem P2O51) Aluminiumcalcium-
b) 2 % und mehr phosphat,
1; 3
wasserlöslichem teilaufgeschlossenes
P2O51) Rohphosphat,
Rohphosphat
Rohphosphat „mit Rohphosphat“ 1 2,5 Thomasphosphat,
3 5 Glühphosphat,
4 2 Aluminiumcalcium-
phosphat
teilaufgeschlossenem „mit teilaufgeschlossenem 1 2,5 Thomasphosphat,
Rohphosphat Rohphosphat“ 3 5 Glühphosphat,
4 2 Aluminiumcalcium-
phosphat
Aluminiumcalcium- „mit Aluminiumcalcium- 12) 2 Thomasphosphat,
phosphat phosphat“ 7 53) Glühphosphat,
teilaufgeschlossenes
Rohphosphat,
Rohphosphat
Glühphosphat „mit Glühphosphat“ 5 andere Phosphatarten
Thomasphosphat „mit Thomasphosphat“ 6 andere Phosphatarten
weicherdigem „mit weicherdigem 8 andere Phosphatarten
Rohphosphat Rohphosphat“
1) Der Anteil an ausschließlich mineralsäurelöslichem P2O5 darf 2 % nicht überschreiten.
2) Enthält das Düngemittel ausschließlich Aluminiumcalciumphosphat, so darf nur die Löslichkeit 7 angegeben sein.
3) Nach Abzug der Wasserlöslichkeit.
Tabelle 7
Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse für den Phosphatbestandteil
in mineralischen Mehrnährstoffdüngern, die nicht als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen1)
Mehrnährstoffdünger mit: Der Typenbezeichnung Angabe folgender Mindestgehalt der Nicht enthalten
müssen nachfolgende Löslichkeiten Löslichkeit sein dürfen:
Angaben angefügt sein: (nach Tabelle 4) (Gewichtsprozent)
1 2 3 4 5
a) weniger 2 Thomasphosphat,
als 2 % wasser- Glühphosphat,
löslichem P2O5 Aluminiumcalcium-
1; 3 phosphat,
b) 2 % und mehr
teilaufgeschlossenes
wasserlöslichem
Rohphosphat,
P2O52)
Rohphosphat
Rohphosphat mit „mit Rohphosphat 9 Löslichkeit 1 : 2 % andere Phosphatarten
wasserlöslichem mit wasserlöslichem
Anteil Anteil“
Thomasphosphat, verwendete 10 andere als in Spalte 1
Konverterkalk mit Phosphatarten genannte Phosphatarten
Phosphat,
daneben
Glühphosphat, Mono-
calciumphosphat oder
Dicalciumphosphat
Dicalciumphosphat „mit Dicalciumphosphat“ 5 andere Phosphatarten
1) Für mineralische Mehrnährstoffdünger, die hinsichtlich des Phosphatbestandteils die Voraussetzungen für die Bezeichnung „EG-DÜNGEMITTEL“
erfüllen, gilt Tabelle 6.
2) Der Anteil an ausschließlich mineralsäurelöslichem P O darf 2 % nicht überschreiten.
2 5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 2429
Tabelle 8
Ausgangsstoffe für den Düngemitteltyp „Ammoniumsulfat-Lösung [...]“
Ausgangsstoffe Ergänzende Vorgaben und Hinweise
1 2
1. aus der Abluftreinigung
2. aus der Abgasreinigung
3. aus der Behandlung organischer Stoffe
4. aus der Abwasserbehandlung
5. aus der Biotechnologie
6. aus der Herstellung von Blausäure Leicht freisetzbares Cyanid max. 5 mg/kg TM
7. aus der Verarbeitung von Zuckerrüben
8. aus der Herstellung von Caprolactam
9. von gebrauchten Ammoniumsulfatlösungen Regeneration NH4-beladener Zeolithe bei der Aufbereitung
gebrauchter Ammoniumsulfatlösungen
Tabelle 9
Ausgangsstoffe für den Düngemitteltyp „Kaliumdünger [...]“
Ausgangsstoffe Ergänzende Vorgaben und Hinweise
1 2
1. aus der Vinasseverarbeitung
2. aus der Veresterung von Ölen und Von Ölen und Fetten pflanzlichen Ursprungs aus der
Fetten pflanzlichen Ursprungs Biodieselproduktion.
Gehalt an Methanol bis zu 2 %.
3. aus der Umesterung oder Verseifung von 1. Aus der Lebensmittel- und Futtermittelproduktion,
Ölen und Fetten tierischen Ursprungs
2. aus der Biodieselproduktion,
3. von Wollfett.
Gehalt an Methanol bis zu 2 %.
Soweit
– Ausgangsstoffe von Tierkörpern stammen, die fleisch-
hygienerechtlich als tauglich zum Genuss für Menschen
beurteilt wurden,
– Aufbereitung in Betrieben erfolgt, die ihre Tätigkeit nach
§ 3 Abs. 1 der Futtermittelherstellungsverordnung angezeigt
haben.
Tabelle 10
Ausgangsstoffe für den Düngemitteltyp „Kalkdünger [...]“
sowie für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
Basisch wirksame Ausgangsstoffe Ergänzende Vorgaben und Hinweise
1 2
1. aus der Gewinnung oder Verarbeitung von Kalkstein Siebdurchgang:
oder Dolomit 97 % bei 3,15 mm,
70 % bei 1,0 mm.
2. aus der Herstellung von Stickstoffdüngern Schwarzkalk aus der Herstellung von Kalkstickstoff,
Umwandlungskalk aus dem Oddaverfahren.
3. aus der Herstellung von Atemkalk Nur Rückstände aus der Herstellung des Kalkes,
keine Rückstände aus der Verwendung in medizinischen
Einrichtungen.
2430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003
Basisch wirksame Ausgangsstoffe Ergänzende Vorgaben und Hinweise
1 2
4. aus der Verarbeitung von Zuckerrüben (Carbokalk) Durch Zugabe von Kalk und Kohlendioxid aus Zuckerrüben-
rohsaft gefällter Niederschlag.
5. aus der Verwertung von Eierschalen Siebdurchgang:
– 97 % bei 3,15 mm,
– zusätzlich 70 % bei 1,0 mm oder
mit sachgerechtem Hinweis auf verlangsamte Wirkung;
Hygienisierung unter Angabe des Hygienisierungsverfahrens.
6. aus der Aufbereitung von Trink- und Brauchwasser Aus der Entcarbonatisierung und Aufhärtung,
Siebdurchgang:
– 97 % bei 3,15 mm,
– 70 % bei 1,0 mm,
bei unvermahlener Form: sachgerechte Hinweise auf
verringerte Wirkungsgeschwindigkeit,
keine Schlämme aus der Enteisenung und der Entmanganung.
7. aus der Phosphatfällung in Klarablaufwasser Aus der Phosphatfällung mit Kalk in kommunalen Kläranlagen,
Siebdurchgang: 97 % bei 1 mm.
8. aus der Verbrennung von Braunkohle Nur Brikettier-Braunkohlenaschen aus ausschließlicher
Verbrennung von Braunkohle.
9. aus der Entschwefelung von Abgasen aus der Durch Sprühabsorptionsverfahren (SAV),
Verbrennung von Steinkohle durch Trockenadditivverfahren (TAV),
durch Verbrennung im Wirbelschichtverfahren.
10. aus der Verbrennung von Papier Nur Aschen aus der energetischen Nutzung von Papierreststoffen
aus der Papierherstellung,
ohne Mischverbrennung mit Altpapieren oder mit anderen Stoffen.
11. aus der Acetylenherstellung Keine Zugabe von Suspensionshilfsmitteln.
12. Asche aus der Verbrennung pflanzlicher Stoffe Nur Feuerraumaschen aus der Monoverbrennung von
naturbelassenen pflanzlichen Ausgangsstoffen,
keine Verwendung von Zyklonflugasche oder Feinstflugasche.
Tabelle 11
Ausgangsstoffe für die Aufbereitung von Düngemitteln des Abschnittes 3
der Anlage 1 sowie für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
Ausgangsstoffe Ergänzende Vorgaben und Hinweise
1 2
a) Pflanzliche Stoffe
1. Torf Angabe ob Hochmoor- oder Niedermoor-Torf mit Zersetzungsgrad.
2. Holz oder Rinden, Stroh, Schilf, Reet, Hanf- und Flachs- Naturbelassen, auch zerkleinert, auch fermentiert,
schäben, Kokosfasern, Getreidespelzen, Bruchkorn keine Aschen,
der jeweils verwendete Stoff nach Spalte 1 ist anzugeben.
3. Pilzkultursubstrate Abgetragene Substrate aus der Speisepilzherstellung,
Abtötung der Kulturen durch Dämpfung.
4. Fermentationsrückstände aus der Enzymproduktion Aus der Herstellung von Lebens-, Genuss- oder Futtermitteln.
5. Fermentationsrückstände aus der Arzneimittelproduktion Nur Pilzmycele des Penicillium chrysogenum und Acremonium
chrysogenum,
Behandlung bis zur vollständigen Abtötung des Pilzmycels,
Angabe des verwendeten Behandlungsverfahrens.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 2431
Ausgangsstoffe Ergänzende Vorgaben und Hinweise
1 2
6. Rizinusschrot Nur bei unbedenklichen Gehalten an Ricin (keine akute orale
Toxizität bei Aufnahme von bis zu 2000 mg Rizinusschrot/kg
Körpergewicht bei Ratten),
in dauerhaft staubgebundener Form,
Siebdurchgang:
– bei 0,1 mm max 0,2 %,
– bei 0,05 mm max. 0,05 %,
– bei 0,01 mm max. 0,005 %,
gewerbsmäßiges Inverkehrbringen nur in geschlossenen Packun-
gen,
nur nach einer Behandlung mit Mitteln (Vergällung), die eine Auf-
nahme durch Tiere (insbesondere Hunde) unterbinden,
eine Vermischung und Verarbeitung mit Stoffen, die einen Anreiz
für die Aufnahme durch Tiere darstellen, darf nicht erfolgen,
im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung und
Lagerung die Angaben: „Bei Lagerung und Ausbringung des
Düngemittels sind notwendige Vorkehrungen zu treffen, um die
Aufnahme durch Tiere zu vermeiden. Eine Vermischung und Ver-
arbeitung mit Stoffen, die einen Anreiz für die Aufnahme durch
Tiere darstellen, darf nicht erfolgen. Reizwirkungen sind bei emp-
findlichen Personen möglich“.
7. Rückstände von Arznei- und Gewürzpflanzen Der verarbeitete Stoff ist anzugeben.
8. Pflanzliche Stoffe Soweit naturbelassen und
– aus Küchen und Kantinen,
– aus der Garten- und Landschaftspflege,
– aus der Zierpflanzenverarbeitung,
– aus der Textilfaserherstellung oder
– aus sonstigem Handel, Gewerbe und Industrie,
streufähig aufbereitete Pflanzen oder Pflanzenteile,
der verarbeitete Stoff nach Spalte 2 ist in der Kennzeichnung
zusätzlich anzugeben.
9. Pflanzliche Stoffe aus der land- und forst- Streufähig aufbereitete Pflanzen oder Pflanzenteile,
wirtschaftlichen Produktion
Zuordnung zu dieser Position nur, soweit nicht in anderen
Positionen der Tabelle 11 enthalten.
10. Filtrationsrückstände Nur aus der Herstellung von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln,
auch in Verbindung mit folgenden Filtermaterialien:
Bleicherden, Kieselguren, Perlite, Cellite,
bei Kieselguren:
– im Rahmen der Kennzeichnung Angabe der verwendeten
Kieselguren,
– im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung die
Angaben: „Anwendung nur bei sofortiger Einarbeitung. Keine
oberflächige Anwendung im Gemüsebau, auf Grünland oder im
Futterbau und keine Verwendung trockenen Materials“.
11. Pflanzliches Abfisch- und Rechengut Bestandteile des Treibsels,
aus der Gewässerbewirtschaftung
– jeweils soweit Ausgangsstoffe naturbelassen,
– nach aerober oder anaerober Behandlung.
12. Pflanzliches Eiweißhydrolysat und pflanzliche Aminosäuren
13. Trägermaterial aus Abgasreinigung Pflanzliches Trägermaterial aus der biologischen Abluftreinigung
von Ställen, Kläranlagen und Anlagen zur Behandlung von
Bioabfällen.
14. Zellulosefasern und Pflanzenfasern Aus der Textilindustrie,
ohne chemische Behandlung.
15. Schlempen aus der Herstellung technischer Alkohole
16. Sonstige Stoffe Algen, Huminsäuren.
2432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003
Ausgangsstoffe Ergänzende Vorgaben und Hinweise
1 2
b) Tierische Stoffe
20. Filtratabwasser aus der Methioninherstellung
21. Fermentationsrückstände aus der Enzymproduktion Aus der Herstellung von Lebens- und Futtermitteln.
22. Stoffe aus der Gelatineproduktion Aus der Herstellung lebensmitteltauglicher Gelatine:
– Schlämme und Stanzabfälle aus der Aufbereitung von Haut
und Knochen,
– Schlämme aus der Phosphatfällung,
– Gelatineschlämme.
23. Knochenmehl, Fleischknochenmehl, Fleischmehl Mit einem Fettgehalt bis zu 8 %,
soweit
– Ausgangsstoffe von Tierkörpern stammen, die fleischhygiene-
rechtlich als tauglich zum Genuss für Menschen beurteilt
wurden,
– Aufbereitung in Betrieben erfolgt, die ihre Tätigkeit nach § 3
Abs. 1 der Futtermittelherstellungs-Verordnung angezeigt
haben,
– Transport und Lagerung der Ausgangsstoffe und daraus
hergestellter Mischungen nur in geschlossenen Packungen
oder Behältnissen,
Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur
sachgerechten Anwendung:
„Keine Anwendung auf Grünland oder als Kopfdüngung im
Gemüse- oder Feldfutterbau,
bei Anwendung unverzüglich einarbeiten“.
24. Eiweißhydrolisat Herstellung durch hydrolisieren tierischen Eiweißes,
soweit
– Ausgangsstoffe von Tierkörpern stammen, die fleischhygiene-
rechtlich als tauglich zum Genuss für Menschen beurteilt
wurden,
– Aufbereitung in Betrieben erfolgt, die ihre Tätigkeit nach § 3
Abs. 1 der Futtermittelherstellungs-Verordnung angezeigt
haben.
25. Horn, Borsten, Haaren, Haut Soweit
– Ausgangsstoffe von Tierkörpern stammen, die fleischhygiene-
rechtlich als tauglich zum Genuss für Menschen beurteilt
wurden,
– Aufbereitung in Betrieben erfolgt, die ihre Tätigkeit nach § 3
Abs. 1 der Futtermittelherstellungs-Verordnung angezeigt
haben.
26. Blut Soweit
– das Blut von Tierkörpern stammt, die fleischhygienerechtlich
als tauglich zum Genuss für Menschen beurteilt wurden,
– Aufbereitung in Betrieben erfolgt, die ihre Tätigkeit nach § 3
Abs. 1 der Futtermittelherstellungs-Verordnung angezeigt
haben.
27. Magen- und Darminhalte, Panseninhalte Soweit Ausgangsstoffe von Tierkörpern stammen, die fleisch-
hygienerechtlich als tauglich zum Genuss für Menschen beurteilt
wurden,
nach aerober oder anaerober Behandlung.
28. Federn Aus dem Aufbereiten von Federn.
29. Wolle Aus dem Aufbereiten von Wolle.
30. Rückstände aus der Fischverarbeitung Produktionsrückstände, Fehlchargen und überlagerte Produkte,
nach aerober oder anaerober Behandlung.
31. Rückstände aus der Milchverarbeitung Produktionsrückstände, Fehlchargen und überlagerte Produkte,
nach aerober oder anaerober Behandlung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 2433
Ausgangsstoffe Ergänzende Vorgaben und Hinweise
1 2
c) Andere Stoffe, auch Gemische von pflanzlichen und tierischen Stoffen
40. Wirtschaftsdünger Die Art des Wirtschaftsdüngers (Festmist, Gülle, Jauche,
Ernterückstand) und die Tierart sind anzugeben.
41. Tierische Ausscheidungen aus nichtlandwirtschaftlicher Die Art (Festmist, Gülle, Jauche) und die Tierart sind anzugeben.
Tierhaltung
42. Guano Von Seevögeln oder von Fledermäusen,
die Tierart und der Prozentanteil an Guano im Produkt muss
angegeben sein.
43. Bioabfall aus getrennter Sammlung Aus privaten Haushaltungen und Kleingewerbe mit gleichen Aus-
gangsstoffen,
nach aerober oder anaerober Behandlung.
44. Mikroorganismen Als Bodenimpfmittel,
zur Aufbereitung von organischem Material,
die verwendeten Organismen sind anzugeben.
45. Schlämme, Flotate und Fugate aus der Aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung von
Nahrungsmittelindustrie
– Molkereiabwässern,
– Abwässern der Obst, Gemüse- und Kartoffelprodukten,
– Abwässern der Getränke-Produktion,
– Abwässern der überwiegend pflanzlichen Nahrungs- und
Genussmittelproduktion,
jeweils ausschließlich mit Stoffen aufbereitet, die der notwen-
digen Hygienisierung oder sonstigen notwendigen Behandlung
dienen,
Angabe der verwerteten Schlämme und der bei deren Auf-
bereitung zugegebenen Stoffe.
46. Klärschlämme Nur aus der Behandlung von Abwässern in kommunalen
Kläranlagen,
Mischungen von Klärschlämmen verschiedener Betreiber sowie
unterschiedlicher regionaler Herkünfte sind auszuschließen,
Aufbereitung ausschließlich mit Stoffen, die einer notwendigen
Behandlung dienen, bei Hygienisierung Angabe des Hygienisie-
rungsverfahrens,
Angabe der verwerteten Schlämme und der bei deren Aufberei-
tung zugegebenen Stoffe,
Indirekteinleitungen von Tierkörperbeseitigungsanstalten und
Schlachtbetrieben nur, wenn spezifiziertes Risikomaterial nicht
enthalten ist,
keine Rückführung von Rechen- und Sandfanggut,
keine Rückführung von Inhalten von Fettabscheidern im Klärwerk.
47. Pflanzliche Rückstände aus der Lebens-, Genuss- Produktionsabwässer aus Zuckerfabriken und Obst-, Gemüse-
und Futtermittelherstellung oder Kartoffeln verarbeitenden Betrieben, auch Kartoffelfrucht-
wasser,
Melasse aus der Zuckerrübenverarbeitung, Vinasse aus der
Melasseverarbeitung oder aus der Hefeherstellung; ist Ammoniak-
schlempe enthalten, darf der Stoff nur zu einem organisch-mine-
ralischen Düngemittel verarbeitet werden,
Schlempe aus Brennereien,
Kartoffelschalen aus Schälbetrieben,
nach aerober oder thermophiler anaerober Behandlung,
sonstige Reststoffe aus der Lebens- oder Futtermittelherstellung
sowie Tabak, Tabakgruß, Tabakrippen und Reststoffe von
Ölsaaten.
48. Überlagerte Lebens-, Genuss- und Futtermittel Aus pflanzlicher Herkunft.
Hinweis:
Wenn Stoffe tierischer Herkunft enthalten sind, siehe Tabelle 12.
2434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003
Tabelle 12
Ausgangsstoffe zur Zugabe zu Düngemitteln des Abschnittes 3
der Anlage 1 sowie für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
Stoffe Ergänzende Vorgaben und Hinweise
1 2
a) Organische Stoffe
1. Küchen- und Kantinenabfälle mit Stoffen tierischer Herkunft Nur zur anaeroben Behandlung.
2. Überlagerte Lebens-, Genuss- und Futtermittel Stoffe ganz oder mit Anteilen tierischer Herkunft,
nur zur anaeroben Behandlung.
Hinweis:
Bei Stoffen ausschließlich pflanzlicher Herkunft siehe Tabelle 11.
3. Knochenmehl, Fleischknochenmehl, Fleischmehl Mit einem Fettgehalt > 8 %,
nur zur anaeroben Behandlung,
soweit
– Ausgangsstoffe von Tierkörpern stammen, die fleischhygiene-
rechtlich als tauglich zum Genuss für Menschen beurteilt
wurden,
– Aufbereitung in Betrieben erfolgt, die ihre Tätigkeit nach § 3
Abs. 1 der Futtermittelherstellungs-Verordnung angezeigt
haben,
– Transport und Lagerung der Ausgangsstoffe und daraus her-
gestellter Mischungen nur in geschlossenen Packungen oder
Behältnissen,
Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur
sachgerechten Anwendung:
„Keine Anwendung auf Grünland oder als Kopfdüngung im
Gemüse- oder Feldfutterbau,
bei Anwendung unverzüglich einarbeiten“.
4. Fett und Fettrückstände Aus der Herstellung und Verarbeitung von Lebens-, Genuss- oder
Futtermitteln,
aus der Herstellung von Biodiesel,
Inhalte von Fettabscheidern oder Flotate nur, wenn dieses Fett
ausschließlich aus der Lebens-, Genuss- oder Futtermittelher-
stellung oder Verarbeitung stammt,
nur zur anaeroben Behandlung.
5. Glycerin Aus der Biodieselproduktion,
nur zur anaeroben Behandlung.
6. Alkohol Aus der Lebens- Genuss- oder Futtermittelherstellung,
nur zur Zugabe bei der anaeroben Aufbereitung.
7. Braunkohle
8. Aktivkohle Aus der Biogasreinigung.
9. Moorschlamm
10. Biologisch abbaubare Werkstoffe (BAW) Nur Stoffe,
– die nach DIN V 54900-1, DIN V 54900-2 und DIN V 54900-3,
Ausgabe Oktober 1998 (im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und
Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München
archivmäßig gesichert niedergelegt), zertifiziert wurden,
– die aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt wurden,
– deren sämtliche Bestandteile und das Endprodukt vollständig
biologisch abbaubar sind.
b) Mineralische Stoffe
11. Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1 oder 2 Zugegebene Düngemittel sind anzugeben.
12. Gesteinsmehle einschließlich Tonminerale Das verwendete Gesteinsmehl (Herkunftsgestein) ist anzugeben.
13. Asche aus der Verbrennung tierischer Stoffe Nur Feuerraumaschen
– aus der Monoverbrennung von Tierkörpermehl,
– aus der Monoverbrennung von tierischen Fäkalien,
keine Verwendung von Zyklonflugasche oder Feinstflugasche.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 2435
Stoffe Ergänzende Vorgaben und Hinweise
1 2
14. Asche aus der Verbrennung pflanzlicher Stoffe Feuerraumaschen aus der Monoverbrennung von
naturbelassenen pflanzlichen Ausgangsstoffen,
keine Verwendung von Zyklonflugasche oder Feinstflugasche.
15. Feuerlöschpulver (ABC-Pulver) Die Hydrophobierung muss so beschaffen sein, dass durch eine
hinreichende Wasserlöslichkeit die Pflanzenverfügbarkeit sicher-
gestellt ist.
16. Perlite Im Rahmen der aeroben Behandlung und nur zur Verbesserung
der Geruchsproblematik und des Wasserhaushaltes,
nur wenn Perlite keine Zuschlagstoffe enthält.
17. Heilerde
18. Rübenwasch- und -anhangerde, Kartoffelwasch- und
-anhangerde
19. Sand Nur zur Herstellung von Substraten und Bodenhilfsstoffen.
c) Sonstige Zuschlagstoffe
25. Stoffe zur Prozesssteuerung Bis zu einem Anteil von 5 %,
Angabe der verwendeten Stoffe und der eingesetzten Menge.
Tabelle 13
Komplexbildner für Düngemittel mit Spurennährstoffen
1 2 3
Chelatbildner
DTPA Diäthylentriaminpentaessigsäure C14H23O10N3
EDDCHA Äthylendiamin-di-(5-carboxy-2-hydroxyphenyl)essigsäure C20H20O10N2
EDDHA Äthylendiamin-di-(o-hydroxyphenyl)essigsäure C18H20O6N2
EDDHMA Äthylendiamin-di-(o-hydroxy-p-methylphenyl)essigsäure C20H24O6N2
EDTA Äthylendiamintetraessigsäure C10H16O8N2
HEDTA Hydroxy-2-äthylendiamintriessigsäure C10H18O7N2
TMHBED1) Trimethylendiamin-N, N-bis-(O-hydroxybenzyl)-N, N-diessigsäure C21H26O6N2
oder deren Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze
Sonstige Komplexbildner
HEDPA1) Organophosphonsäure (1-Hydroxyäthan-1, 1-diphosphonsäure) C2H8O7P2
Ligninsulfonat
Zitronensäure1)
1) Nicht bei Düngemitteln, die als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sind.
2436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003
Anlage 3
(zu §§ 4 und 6 Abs. 5)
Kennzeichnung von Düngemitteln außer Wirtschaftsdüngern
1. V o r g e s c h r i e b e n e A n g a b e n
1.1. Typenbezeichnung nach Spalte 1 der Typenbeschreibungen in Anlage 1 in Verbindung mit der Angabe der Höhe
der Gehalte der dort in Spalte 2 aufgeführten Bestandteile. Dabei gilt:
1.1.1. Die Angabe der Gehalte nach Anlage 1 Spalte 2 der Typenbeschreibungen erfolgt in Prozent und in der
dort vorgenommenen Reihenfolge mit bis zu einer Dezimalstelle, bei Düngemitteln des Abschnittes 3 mit
bis zu zwei Dezimalstellen.
1.1.2. Die Zahlenangaben dürfen nicht höher sein als die Zahlenangaben nach Nummer 1.2.
1.1.3. Der Zahlenangabe darf keine weitere Angabe hinzugefügt werden.
1.1.4. Die Angabe der Höhe der Gehalte an Spurennährstoffen entfällt.
1.2. Art und Höhe der Gehalte der nach Spalte 3 der Typenbeschreibungen in Anlage 1 festgesetzten typenbestim-
menden Bestandteile, Nährstoffformen und zusätzlichen Stoffen nach den Vorbemerkungen 2 und 3. Dabei gilt:
1.2.1. Angaben bis zu zwei Dezimalstellen sind zulässig, Angaben für Spurennährstoffe sind mit mindestens
zwei, höchstens vier Dezimalstellen anzugeben.
1.2.2. Bei flüssigen Düngemitteln ist eine zusätzliche Angabe der Gehalte in Gewicht zu Volumen (z. B. Gramm
je Liter, Kilogramm je Kubikmeter) zulässig.
1.2.3. Bei mineralischen Mehrnährstoffdüngern erfolgen Angaben nach Maßgabe der Spalte 4 der Typen-
beschreibungen der Anlage 1.
1.2.4. Gehalte müssen in Gewichtsprozenten, bezogen auf das Nettogewicht des Düngemittels, angegeben
sein.
1.3. Für nicht als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnete Düngemittel zusätzlich:
1.3.1. Die verwendeten Aufbereitungshilfsmittel sind nach dem Zweck ihrer Zugabe, insbesondere als Hüllsub-
stanz, zur Staubbindung, Konditionierung, Fällung, Färbung anzugeben. Überschreitet ein Aufberei-
tungshilfsmittel einen Anteil von 0,5 %, ist zusätzlich das verwendete Mittel anzugeben (z. B. „unter Ver-
wendung von Schwefel als Hüllsubstanz“ oder „Vinasse zur Staubbindung“).
1.3.2. Stoffe und deren Gehalte ab den in Anlage 2 Tabelle 1 Spalte 2 genannten Werten.
1.4. Bei festen Düngemitteln das Nettogewicht. Bei verpackten Düngemitteln und bei Düngemitteln in geschlosse-
nen Behältnissen mit einem Inhalt bis 100 kg auch anstelle des Nettogewichts das Bruttogewicht in unmittel-
barer Verbindung mit dem Gewicht der Verpackung.
1.5. Bei flüssigen Düngemitteln das Nettogewicht. Es kann zusätzlich das Volumen angegeben sein.
1.6. Bei gasförmigen Düngemitteln das Nettogewicht.
1.7. Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen sowie bei Dünge-
mitteln, die nicht als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sind, Anschrift des Herstellers, soweit er nicht selbst der
Inverkehrbringer ist.
1.8. Nach Anlage 1 vorgeschriebene weitere Angaben.
2. Z u l ä s s i g e A n g a b e n
2.1. Nach Anlage 1 zulässige weitere Angaben,
2.2. handelsübliche Warenbezeichnungen,
2.3. Hinweise zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung, soweit nicht vorgeschrieben,
2.4. Marken,
2.5. Hinweise auf Bestandteile des Düngemittels, die nicht unter Nummer 1.2 fallen,
2.6. sonstige Angaben und Hinweise.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 2437
Anlage 4
(zu § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 6)
Kennzeichnung von Wirtschaftsdüngern,
Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
1. A l l g e m e i n e A n g a b e n
1.1. Bezeichnung als Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat, Pflanzenhilfsmittel.
1.2. Art, Zusammensetzung unter Angabe der Ausgangsstoffe, bei Verwendung von Stoffen nach Anlage 2 Tabellen 8
bis 12 unter Angabe der dort jeweils getroffenen Bezeichnungen nach Spalte 1 einschließlich gegebenenfalls
vorgegebener Ergänzungen der Kennzeichnung nach Spalte 2; gegebenenfalls erforderliche Hinweise zum
Transport sowie zur sachgerechten Lagerung und Anwendung.
1.3. Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen.
1.4. Bei festen Stoffen Angabe des Nettogewichtes, des Bruttogewichtes oder des Volumens. Bei flüssigen Stoffen
Angabe des Nettogewichtes oder des Volumens, bei Angabe des Bruttogewichtes in unmittelbarem Zusam-
menhang damit das Gewicht der Verpackung.
1.5. Gehalte für Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 1 ab den in Spalte 2 genannten Werten, Bor, Kupfer und Zinkgehalte ab
einem Gehalt von 0,01 % sowie Kobalt ab einem Gehalt von 10 mg/kg, jeweils bezogen auf die Frischmasse und
ein Gehalt an Selen, sofern 5 mg Selen (Se) /kg/TM erreicht ist. Bei Erreichen vorstehender Borgehalte ist die
Kennzeichnung zusätzlich mit den Worten „Vorsicht bei borempfindlichen Kulturen“ zu ergänzen.
1.6. Die verwendeten Aufbereitungshilfsmittel nach ihrem Zweck (z. B. Hüllsubstanz, Staubbindung, Konditionie-
rung, Fällung, Färbung); ab 0,5 % Mengenanteil zusätzlich der verwendete Stoff (z. B. „unter Verwendung von
Schwefel als Hüllsubstanz“, „Vinasse zur Staubbindung“).
2. B e s o n d e r e A n g a b e n f ü r
2.1. Wirtschaftsdünger
2.1.1. Bei tierischen Fäkalien Angabe der Tierart,
2.1.2. Nährstoffgehalte in Prozent für N, P2O5 oder K2O,
2.1.3. basisch wirksame Bestandteile in Prozent, bewertet als CaO, wenn 5 % in der Trockenmasse überschritten
sind.
2.2. Bodenhilfsstoffe
2.2.1. Wirkungsbereich (z. B. Erhöhung des Humusgehaltes, des Wasserhaltevermögens, der biologischen Aktivität
oder als Kompoststarter zur Aufbereitung organischen Materials),
2.2.2. Nährstoffgehalte in Prozent für N, P2O5 und K2O, wenn jeweils 0,1 % in der Trockenmasse überschritten wer-
den, ein Gehalt an organischer Substanz, bewertet als Glühverlust, wenn ein Gehalt von 5 % in der Trocken-
masse überschritten wird,
2.2.3. basisch wirksame Bestandteile in Prozent, bewertet als CaO, wenn 5 % in der Trockenmasse überschritten
werden.
2.3. Kultursubstrate
2.3.1. pH-Wert (CaCl2),
2.3.2. Salzgehalt in g KCl/Liter,
2.3.3. pflanzenverfügbare (lösliche) Nährstoffe für N, P2O5 und K2O in mg/l unter Angabe der Methode, ein Gehalt an
organischer Substanz, bewertet als Glühverlust, wenn ein Gehalt von 5 % in der Trockenmasse überschritten
wird.
2.4. Pflanzenhilfsmittel
2.4.1. Angaben zum Wirkungsbereich,
2.4.2. Nährstoffgehalte in Prozent für N, P2O5 und K2O, wenn jeweils 0,1 % in der Trockenmasse überschritten wer-
den, ein Gehalt an organischer Substanz, bewertet als Glühverlust, wenn ein Gehalt von 5 % in der Trocken-
masse überschritten wird,
2.4.3. basisch wirksame Bestandteile in Prozent, bewertet als CaO, wenn 5 % in der Trockenmasse überschritten
werden.
2438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003
Vierte Verordnung
zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften*)
Vom 26. November 2003
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- Nr. 28 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I
rung und Landwirtschaft verordnet auf Grund S. 3082) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
– des § 3 Abs. 1 Nr. 1, des § 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
Buchstabe a bis d und des § 30 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b
vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) im Einverneh-
und Nr. 2 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung
men mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Ar-
der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I
beit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
S. 971, 1527, 3512), von denen § 4 Satz 1 und § 30
Abs. 1 durch Artikel 186 Nr. 3 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden Artikel 1
sind,
Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
– des § 12 Abs. 3 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes in
Die Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998
Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337),
(BGBl. I S. 971, 1527, 3512), der durch Artikel 186 Nr. 6
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. Juni 2003
Buchstabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 799), wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit
Artikel 72 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I
1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
S. 3322) sowie mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungs-
gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und „§ 1a
dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I Anzeigepflichten
S. 4206) im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Wirtschaft und Arbeit und für Umwelt, Naturschutz (1) Wer im Rahmen seines beruflichen oder ge-
und Reaktorsicherheit, werblichen Umgangs mit Pflanzen, Pflanzenerzeug-
nissen oder hölzernem Verpackungsmaterial Kenntnis
– des § 20 Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe b des Pflanzenschutz- erhält vom Auftreten oder dem Verdacht des Auftre-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom tens eines Schadorganismus,
14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512) in Verbindung
mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 1. der in Anhang I Teil A Kapitel I oder in Anhang II
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa- Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG des Rates
tionserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) im vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz
Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und
und Arbeit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi- Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen
cherheit, und Pflanzenerzeugnisse (ABl. EG Nr. L 169 S. 1),
zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)
– des § 33a Abs. 5 des Pflanzenschutzgesetzes in der Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1), in der jeweils geltenden
(BGBl. I S. 971, 1527, 3512), der durch Artikel 4 § 1 Fassung aufgeführt ist,
2. der in Anhang I Teil A Kapitel II, in Anhang I Teil B, in
*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/82/EG der Anhang II Teil A Kapitel II oder in Anhang II Teil B
Kommission vom 11. September 2003 zur Änderung der Richtlinie der Richtlinie 2000/29/EG in der jeweils geltenden
91/414/EWG des Rates hinsichtlich der Standardsätze für besondere
Gefahren und Sicherheitshinweise für Pflanzenschutzmittel (ABl. EU Fassung aufgeführt ist und dessen Vorkommen im
Nr. L 228 S.11). jeweiligen Land noch nicht bekannt war,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 2439
3. der weder in Anhang I noch in Anhang II der Richtli- Pflanzenschutzübereinkommens entsprechen, es sei
nie 2000/29/EG aufgeführt ist und dessen Vorkom- denn, die pflanzengesundheitlichen Vorschriften des
men im jeweiligen Land bislang nicht bekannt war Drittlandes sehen ein anderes Dokument vor.
oder
(4) Das Pflanzengesundheitszeugnis darf nur zur
4. für den die Europäische Kommission oder der Rat Begleitung der nach Absatz 1 untersuchten Pflanzen,
der Europäischen Gemeinschaft nach dem Verfah- Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände ver-
ren des Artikels 19 der Richtlinie 2000/29/EG in der wendet werden; die Verwendung für andere Sendun-
jeweils geltenden Fassung besondere Bekämp- gen ist unzulässig.“
fungsmaßnahmen erlassen hat,
ist verpflichtet, dies unverzüglich unter Angabe des
5. In § 13f Abs. 3 wird die Angabe „Anlage 1“ durch die
Standortes der Pflanzen oder des Lagerortes der
Angabe „Anlage 1 und 2“ ersetzt.
Pflanzenerzeugnisse oder des hölzernen Verpa-
ckungsmaterials der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) Zur unverzüglichen Anzeige sind auch öffentli- 6. Der Überschrift
che oder private Untersuchungsstellen, die Untersu-
„Vierter Abschnitt
chungen an Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder höl-
Registrierung“
zernem Verpackungsmaterial durchführen, verpflich-
tet, wenn sie Kenntnis über das Auftreten oder den werden ein Komma und die Worte „Kennzeichnung
Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus und Behandlung von Holz“ angefügt.
nach Absatz 1 erhalten.
(3) Die Biologische Bundesanstalt für Land- und
Forstwirtschaft macht die Liste der Schadorganismen 7. Nach § 13o werden folgende §§ 13p bis 13r eingefügt:
nach Absatz 1 Nr. 4 im Bundesanzeiger bekannt. „§ 13p
Anforderungen an Holz für Verpackungen
2. Der Überschrift
(1) Wer Holz für Verpackungen nach den Anforde-
„Zweiter Abschnitt rungen des gemäß dem Internationalen Pflanzen-
Einfuhr aus einem Drittland und Durchfuhr“ schutzübereinkommen erstellten Internationalen
werden ein Komma und das Wort „Ausfuhr“ angefügt. Standards für hölzernes Verpackungsmaterial ge-
kennzeichnet in Verkehr bringen will, bedarf der Ge-
nehmigung durch die zuständige Behörde.
3. In § 8 Abs. 4 wird die Angabe „Anlage 1“ durch die
Angabe „Anlage 1 und 2“ ersetzt. (2) Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn
eine Untersuchung des Betriebes ergeben hat, dass
die im Betrieb verwendeten Hölzer den Anforderun-
4. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:
gen des in Satz 1 genannten Standards entsprechen
„§ 12 und sichergestellt ist, dass diese Anforderungen auch
künftig eingehalten werden. § 12 Abs. 2 gilt entspre-
Ausfuhruntersuchung
chend.
(1) Die zuständige Behörde untersucht auf An-
(3) Soweit es zur Einhaltung dieser Anforderungen
trag vor der Ausfuhr Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
erforderlich ist, kann die Genehmigung, auch nach-
und sonstige Gegenstände einschließlich ihres Ver-
träglich, mit Auflagen verbunden werden. Sie ist zu
packungsmaterials und, soweit erforderlich, ihres Be-
widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre
förderungsmittels auf Befall mit Schadorganismen,
Erteilung nachträglich weggefallen ist. Sie kann befris-
soweit die pflanzengesundheitlichen Einfuhrvorschrif-
tet erteilt werden, soweit dies nach den Umständen,
ten oder eine Einfuhrgenehmigung eines Drittlandes
insbesondere hinsichtlich der Gefahr einer Ausbrei-
eine solche Untersuchung vorsehen.
tung von Schadorganismen, erforderlich ist.
(2) Die zuständige Behörde kann eine Untersu-
(4) Die zuständige Behörde untersucht mindestens
chung nach Absatz 1 verweigern, wenn der Antrag-
einmal jährlich, ob die Voraussetzungen noch vorlie-
steller die zu untersuchenden Pflanzen, Pflanzener-
gen. Darüber hinaus ist die Untersuchung erneut
zeugnisse und sonstigen Gegenstände einschließlich
durchzuführen, wenn dies nach den Umständen, ins-
ihrer Verpackung nicht so darlegt, dass die Untersu-
besondere hinsichtlich der Gefahr einer Ausbreitung
chung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann.
von Schadorganismen, erforderlich ist.
(3) Die zuständige Behörde stellt nur dann ein
§ 13q
Pflanzengesundheitszeugnis aus, wenn in den Unter-
suchungen nach Absatz 1 kein Befall mit Schadorga- Registrierung
nismen festgestellt worden ist und die Pflanzen, Pflan-
(1) Wer nach den Anforderungen des in § 13p
zenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände ein-
Abs. 1 genannten Standards Holz für Zwecke der Ver-
schließlich ihrer Verpackung zum Zeitpunkt der Unter-
packung behandeln und dieses in Verkehr bringen
suchung den pflanzengesundheitlichen Einfuhrvor-
will, muss von der zuständigen Behörde registriert
schriften des Drittlandes, in das nach dem Antrag die
worden sein (Registrierung).
Ausfuhr erfolgen soll, entsprechen. Das Zeugnis muss
unter Verwendung eines Formulars nach Anlage 9 (2) Die Aufnahme in das Register unter Erteilung
zumindest den Anforderungen des Internationalen einer Registriernummer durch die zuständige Behör-
2440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003
de erfolgt auf Antrag, wenn eine Untersuchung des (2) Die Angaben müssen von einem regelmäßigen
Betriebes ergeben hat, dass das Holz nach den Anfor- Rechteck umschlossen sein. Das Symbol nach
derungen des in § 13p Abs. 1 genannten Standards Absatz 1 Nr. 5 muss sich links von den übrigen Anga-
behandelt wird oder von Dritten behandelt wurde und ben befinden und von diesen durch eine Linie getrennt
eine Person benannt worden ist, die über die Maßnah- sein.
men zur Behandlung und über die im Betrieb gelager- (3) Die Kennzeichnung nach Absatz 1 muss
ten Hölzer die erforderlichen Auskünfte geben kann.
Die Aufnahme in das Register ersetzt eine Genehmi- 1. lesbar,
gung nach § 13p Abs. 1. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend. 2. dauerhaft und nicht entfernbar und
(3) Derjenige, der nach Absatz 1 registriert worden 3. an mindestens zwei gut sichtbaren Stellen des Ver-
ist, hat Aufzeichnungen über die Art und Weise der packungsmaterials angebracht sein.
Behandlung der Hölzer, insbesondere über die Dauer
Das Verwenden von roter oder oranger Farbe für die
der Wärmebehandlung oder im Falle von chemischen
Kennzeichnung ist unzulässig.“
Behandlungsverfahren über das Mittel, die Wirkstoffe,
die Menge, die Dauer und, soweit zutreffend, den ver-
wendeten physikalischen Druck, zu führen. Wurde die 8. § 15 wird wie folgt geändert:
Behandlung von Dritten durchgeführt, sind die Auf- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
zeichnungen von diesen beizubringen und im regis- aa) Vor Nummer 1 ist folgende Nummer 01 einzu-
trierten Betrieb aufzubewahren. fügen:
(4) Stellt die zuständige Behörde bei registrierten „01. entgegen § 1a Abs. 1 oder Abs. 2 das
Betrieben fest, dass die Voraussetzungen für die Auftreten oder den Verdacht des Auf-
Registrierung eines Betriebes nicht mehr vorliegen tretens eines Schadorganismus nicht
oder der Betrieb die Pflichten nach Absatz 3 nicht anzeigt,“.
erfüllt, ordnet sie das Ruhen der Registrierung bis zur
Behebung der festgestellten Mängel an. Mit dem bb) Nach Nummer 3a wird folgende Nummer 3b
Ruhen der Registrierung entfällt auch das Recht zur eingefügt:
Kennzeichnung gemäß § 13p Abs. 1. „3b. entgegen § 12 Abs. 4 oder § 13c Abs. 5
Satz 1 ein Pflanzengesundheitszeugnis
§ 13r
oder einen Pflanzenpass verwendet,“.
Kennzeichnung
cc) In Nummer 7 wird das Wort „oder“ am Ende
(1) Die Kennzeichnung nach § 13p Abs. 1 muss durch ein Komma ersetzt.
entsprechend dem Muster in Anlage 10 erfolgen und dd) Nach Nummer 7 werden folgende Nummern
folgende Angaben enthalten: 7a und 7b eingefügt:
1. die Angabe „DE“, „7a. ohne Genehmigung nach § 13p Abs. 1
2. eine amtlich bekannt gemachte Kennzeichnung Holz in Verkehr bringt,
der für die Genehmigung nach § 13p Abs. 1 zu- 7b. ohne Registrierung nach § 13q Abs. 1
ständigen Behörde, Holz in Verkehr bringt oder“.
3. die Registriernummer des Betriebes, der das ver- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
wendete Holz für Verpackungen nach § 13q Abs. 1
„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
hergestellt oder behandelt hat,
Nr. 2 Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes
4. die durch den Internationalen Standard für hölzer- handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer voll-
nes Verpackungsmaterial festgelegte Buchstaben- ziehbaren Anordnung nach § 13g Abs. 1 oder
kombination für die verwendete Behandlungsme- Abs. 2 zuwiderhandelt.“
thode,
5. das nach Anhang II des Internationalen Standards 9. In Anlage 6 Teil IV Abschnitt B wird in Nummer 2.1.1
für hölzernes Verpackungsmaterial festgelegte die Angabe in Spalte 3 wie folgt gefasst:
Symbol. „GR, P (Azoren)“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 2441
10. Nach Anlage 8 wird folgende Anlage 9 angefügt:
„Anlage 9 (zu § 12)
1 Name und Adresse des Absenders 2
PFLANZENGESUNDHEITSZEUGNIS
Nr. EG/D/ /
3 Name und Adresse des angegebenen Empfängers 4 Pflanzenschutzdienst von
an Pflanzenschutzdienst(e) von
5 Ursprungsort
6 Angegebenes Transportmittel
7 Angegebener Grenzübertrittsort
8 Unterscheidungsmerkmale; Zahl und Beschreibung der Packstücke; 9 Angegebene Menge
Name des Erzeugnisses; botanischer Name der Pflanzen
10 Hiermit wird bescheinigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegen-
stände
– nach geeigneten amtlichen Verfahren untersucht und/oder getestet worden sind,
– als frei von benannten Quarantäneschadorganismen des Bestimmungslandes und als übereinstimmend mit den beste-
henden Pflanzenschutzvorschriften des Bestimmungslandes, einschließlich derjenigen für geregelte Nicht-Quarantä-
ne-Schadorganismen, angesehen werden
– und als praktisch frei von anderen Schadorganismen betrachtet werden.
11 Zusätzliche Erklärung
ENTSEUCHUNG UND/ODER DESINFIZIERUNG Ort der Ausstellung:
12 Behandlung
Datum:
13 Chemikalie (Wirkstoff) 14 Dauer und Temperatur
15 Konzentration 16 Datum
17 Sonstige Angaben Name und Unterschrift des Dienstsiegel
amtlichen Beauftragten
“
2442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003
11. Nach Anlage 9 wird folgende Anlage 10 angefügt:
„Anlage 10
(zu § 13r)
Kennzeichnung für behandeltes Holz nach § 13r
Buchstabenkombination der zuständigen Behörde
nach § 13r Abs. 1 Nr. 2
Registriernummer nach § 13r Abs. 1 Nr. 3
Behandlungsmethode
nach § 13r Abs. 1 Nr. 4
Symbol nach § 13r Abs. 1 Nr. 5“.
Artikel 2 in der jeweils geltenden Fassung anzugeben, für
die das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Änderung Lebensmittelsicherheit das Vorliegen der Zu-
der Pflanzenschutzmittelverordnung teilungskriterien der Anhänge IV und V der Richt-
Die Pflanzenschutzmittelverordnung in der Fassung linie 91/414/EWG für das jeweilige Pflanzenschutz-
der Bekanntmachung vom 17. August 1998 (BGBl. I mittel festgestellt hat.“
S. 2161), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes
vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt 2. § 2 wird wie folgt geändert:
geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgenden Satz er-
setzt:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„Der Sachverständigenausschuss nach § 33a
a) In Satz 1 werden die Worte „der Biologischen Abs. 4 des Pflanzenschutzgesetzes besteht aus
Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (Bio- 17 Mitgliedern aus den Fachbereichen Pflanzen-
logische Bundesanstalt)“ durch die Worte „dem schutz, Gesundheitsschutz, Verbraucherschutz,
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens- Umwelt- und Naturschutz.“
mittelsicherheit (Bundesamt)“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „fünf“ durch die
b) In Satz 2 werden die Worte „die Biologische Bun- Worte „längstens drei“ ersetzt.
desanstalt“ durch die Worte „das Bundesamt“ er-
setzt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
1a. § 1d wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. aa) In Satz 1 werden die Worte „außer Kleingerä-
ten“ gestrichen.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
bb) In Satz 3 werden die Worte „Spritz- oder
„(2) Auf den Behältnissen und abgabefertigen Sprühgestänge mit Gebläseunterstützung“
Packungen von Pflanzenschutzmitteln sind zu- durch die Worte „Spritz- oder Sprühgestänge
sätzlich zu den in § 20 Abs. 1 bis 3 des Pflanzen- mit oder ohne Gebläseunterstützung“ er-
schutzgesetzes festgelegten Angaben diejenigen setzt.
Standardsätze für besondere Gefahren und
Sicherheitshinweise der Anhänge IV und V der cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli „Ausgenommen von der Prüfpflicht sind alle
1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzen- Pflanzenschutzgeräte, die von einer Person
schutzmitteln (ABl. EG Nr. L 230 S. 1), eingefügt getragen werden können.“
durch die Richtlinie 2003/82/EG der Kommission
vom 11. September 2003 (ABl. EU Nr. L 228 S. 11), b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 2443
„Eine Prüfpflicht besteht nicht für Pflanzen- Artikel 3
schutzgeräte, die bereits in einem anderen Mit- Artikel 2 Abs. 2 der Zehnten Verordnung zur Änderung
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Pflanzenbeschauverordnung vom 5. Juni 2003 (BGBl. I
der Europäischen Freihandelszone nach der S. 799) wird aufgehoben.
Europäischen Norm EN 13790 geprüft worden
sind, wenn diese Prüfung nicht länger als zwei
Artikel 4
Jahre zurückliegt.“
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Pflanzen-
4. Im Dritten Abschnitt wird vor § 8 folgende Vorschrift beschauverordnung und den Wortlaut der Pflanzen-
eingefügt: schutzmittelverordnung in der vom Inkrafttreten dieser
„§ 7c Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.
Übergangsvorschrift
Die Amtszeit der am 4. Dezember 2003 berufe- Artikel 5
nen Mitglieder des Sachverständigenausschusses Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
nach § 33a Abs. 4 des Pflanzenschutzgesetzes endet Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 Nr. 1 tritt mit
am 31. Dezember 2003.“ Wirkung vom 1. Februar 2003 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. November 2003
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
2444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Verordnung
zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage
nach § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2004
Vom 28. November 2003
Auf Grund des § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482) verordnet das Bundes-
ministerium der Finanzen:
§1
Der Landesvervielfältiger nach § 6 Abs. 2 und 3 des Gemeindefinanzreformge-
setzes wird für das Jahr 2004 in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Freie
Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-
Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 7 Prozentpunkte erhöht.
§2
Das aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehraufkom-
men an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum 1. Februar
2005 an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November
2004 sind Abschlagszahlungen für das vorhergehende Kalendervierteljahr nach
dem Ist-Aufkommen in dem Vierteljahr zu leisten. § 6 Abs. 6 des Gemeinde-
finanzreformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. November 2003
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel