2286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003
Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
(Gefahrgutverordnung See – GGVSee)*)
Vom 4. November 2003
Auf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 5 2. ist „IMDG-Code“ der International Maritime Dange-
sowie § 7a und des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 rous Goods Code in der amtlichen deutschen Über-
und 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fas- setzung, bekannt gegeben durch die Bekanntma-
sung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 chung vom 16. Juni 2003 (VkBl. 2003 S. 390);
(BGBl. I S. 3114), von denen § 3 Abs. 1 und 2 durch Arti-
3. bezeichnet „BC-Code“ die Richtlinien für die sichere
kel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
Behandlung von Schüttladungen bei der Beförde-
(BGBl. I S. 2785) und § 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt durch
rung mit Seeschiffen in der Fassung der Bekannt-
Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I
machung vom 30. August 1990 (BAnz. Nr. 226a
S. 3082) geändert worden sind, in Verbindung mit
vom 6. Dezember 1990), zuletzt geändert durch Be-
Artikel 12 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I
kanntmachung vom 19. Dezember 2000 (BAnz. 2001
S. 3082) sowie auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes
S. 5342);
über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der 4. ist „IBC-Code“ der Internationale Code für den Bau
zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung
vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden gefährlicher Chemikalien als Massengut (BAnz.
ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- Nr. 125a vom 12. Juli 1986), zuletzt geändert durch
und Wohnungswesen nach Anhörung von Sachverstän- die Bekanntmachung über Änderungen des Interna-
digen: tionalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von
Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien
als Massengut vom 26. Januar 1998 (BAnz. Nr. 89a
§1 vom 14. Mai 1998);
5. ist „BCH-Code“ der Code für den Bau und die Aus-
Geltungsbereich
rüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher
(1) Diese Verordnung regelt die Beförderung gefähr- Chemikalien als Massengut (BAnz. Nr. 146a vom
licher Güter mit Seeschiffen. Für die Beförderung gefähr- 9. August 1983), zuletzt geändert durch die Bekannt-
licher Güter mit Seeschiffen auf schiffbaren Binnenge- machung über Änderungen des Codes für den
wässern in Deutschland bleiben die Vorschriften der Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförde-
Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt unberührt. rung gefährlicher Chemikalien als Massengut vom
26. Januar 1998 (BAnz. Nr. 89a vom 14. Mai 1998);
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung
gefährlicher Güter, die als Schiffsvorräte oder für die 6. ist „IGC-Code“ der Internationale Code für den Bau
Schiffsausrüstung bestimmt sind. und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung
verflüssigter Gase als Massengut (BAnz. Nr. 125a
(3) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung
vom 12. Juli 1986), zuletzt geändert durch die Be-
gefährlicher Güter mit Seeschiffen der Bundeswehr oder
kanntmachung über Änderungen des Internationalen
ausländischer Streitkräfte, soweit dies Gründe der Vertei-
Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen
digung erfordern. Satz 1 gilt auch für andere Schiffe, die
zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut
im Auftrag der Bundeswehr oder der ausländischen
vom 26. Januar 1998 (BAnz. Nr. 89a vom 14. Mai
Streitkräfte eingesetzt werden, wenn die Verladung der
1998);
gefährlichen Güter unter Überwachung nach § 6 Abs. 3
erfolgt. 7. ist „GC-Code“ der Code für den Bau und die Ausrüs-
tung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase
als Massengut (BAnz. Nr. 146a vom 9. August 1983),
§2
zuletzt geändert durch die Bekanntmachung über
Begriffsbestimmungen Änderungen des Codes für den Bau und die Ausrüs-
tung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase
(1) Im Sinne dieser Verordnung
als Massengut vom 26. Januar 1998 (BAnz. Nr. 89a
1. ist „SOLAS-Übereinkommen“ das Internationale Über- vom 14. Mai 1998);
einkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen 8. sind „CTU-Packrichtlinien“ die Richtlinien der Inter-
Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141), zuletzt geän- nationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO), der
dert nach Maßgabe der 16. SOLAS-Änderungsver- Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und der
ordnung vom 9. September 2003 (BGBl. 2003 II Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für
S. 1341); Europa (UN ECE) für das Packen von Beförderungs-
einheiten (CTUs) in der Fassung der Bekanntma-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 12 der Richtlinie
2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni chung vom 17. Februar 1999 (VkBl. 1999 S. 164);
2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs-
und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung 9. ist „EmS-Leitfaden“ der Leitfaden für Unfallmaßnah-
der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 208 S. 10). men für Schiffe, die gefährliche Güter befördern, in
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der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 2003 gel 16 Abs. 3 und, sofern anwendbar, des Kapitels VII
(VkBl. 2003 S. 370); Teil B des SOLAS-Übereinkommens sowie die Vor-
10. ist „MFAG“ der Leitfaden für medizinische Erste-Hilfe- schriften des IBC-Codes oder des BCH-Codes;
Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern in 4. bei der Beförderung verflüssigter Gase in Tankschiffen
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 16 Abs. 3 und
2001 (BAnz. Nr. 68a vom 6. April 2001); des Kapitels VII Teil C des SOLAS-Übereinkommens
11. ist „INF-Code“ der Internationale Code für die sichere sowie die Vorschriften des IGC-Codes oder des GC-
Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrenn- Codes;
stoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen 5. bei der Beförderung von verpackten bestrahlten Kern-
(BAnz. 2000 S. 23 322); brennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfäl-
12. ist „Basler Übereinkommen“ das Basler Überein- len zusätzlich zu den in Nummer 1 aufgeführten Vor-
kommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der schriften die Vorschriften des Kapitels VII Teil D des
grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Ab- SOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften des
fälle und ihrer Entsorgung (BGBl. 1994 II S. 2703). INF-Codes.
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind gefährliche Güter (2) Für Seeschiffe ist eine Eignungsbescheinigung
nach dem SOLAS-Übereinkommen Kapitel II-2 Regel 19
1. Stoffe und Gegenstände, die unter die jeweiligen
erforderlich, wenn sie gefährliche Güter laden. Das
Begriffsbestimmungen für die Klassen 1 bis 9 des
Löschen gefährlicher Güter aus Laderäumen, für die
IMDG-Codes fallen,
keine Eignungsbescheinigung vorliegt, darf nur erfolgen,
2. Stoffe, die bei der Beförderung als Schüttladung im wenn alle in den Laderäumen installierten elektrischen
BC-Code als gefährliche Güter klassifiziert sind, oder Anlagen von der Spannungsquelle völlig abgetrennt sind.
3. Stoffe, die in Tankschiffen befördert werden sollen (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 dürfen die von
und außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung auf
a) denen eine UN-Nummer zugeordnet worden ist dem Seeweg einkommenden gefährlichen Güter auf See-
oder schiffe weiterverladen werden, wenn das maßgebende
Recht des ursprünglichen Ladehafens eingehalten und
b) die in den Kapiteln 17 oder 18 des IBC-Codes auf- die Bestimmungen des Kapitels VII Teil A-1 des SOLAS-
geführt sind und denen dort eine UN-Nummer Übereinkommens erfüllt sind. Die nach Landesrecht
oder eine Verschmutzungskategorie zugeordnet zuständige Behörde ist mindestens 24 Stunden vor der
ist oder Verladung zu unterrichten. Diese kann den Nachweis
c) die in Kapitel 19 des IGC-Codes aufgeführt sind. einer dem BC-Code vergleichbaren Sicherheit verlangen.
(3) Im Sinne dieser Verordnung ist (4) Gefährliche Abfälle im Sinne des Artikels 2 des
1. Beförderer, wer auf Grund eines Seefrachtvertrags als Basler Übereinkommens dürfen nur in Vertragsstaaten
Verfrachter die Ortsveränderung gefährlicher Güter dieses Übereinkommens auf Seeschiffe verladen wer-
mit einem ihm gehörenden oder von ihm ganz oder den. Sie dürfen grenzüberschreitend nur befördert wer-
teilweise gecharterten Seeschiff durchführt; den, wenn die Anforderungen gemäß Kapitel 7.8 des
IMDG-Codes oder des Kapitels 20 des IBC-Codes erfüllt
2. Reeder der Eigentümer eines Schiffes oder eine Per- sind.
son, die vom Eigentümer die Verantwortung für den
Betrieb des Schiffes übernommen und die durch (5) Beförderungseinheiten gemäß Kapitel 1.2 des
Übernahme dieser Verantwortung zugestimmt hat, IMDG-Codes mit verpackten gefährlichen Gütern dürfen
alle dem Eigentümer auferlegten Pflichten und Verant- zur Beförderung nur übergeben werden, wenn die CTU-
wortlichkeiten zu übernehmen. Packrichtlinien beachtet wurden.
(6) Gefährliche Güter der Klasse 1 Verträglichkeits-
§3 gruppe K des IMDG-Codes dürfen, wenn sie mit anderen
Zulassung zur Beförderung Verkehrsträgern weiterbefördert werden sollen, nur mit
vorheriger Genehmigung der in § 5 Abs. 1 oder der in § 6
(1) Gefährliche Güter dürfen zur Beförderung auf See- Abs. 1 und 2 genannten zuständigen Behörden gelöscht
schiffen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur über- werden.
geben und mit Seeschiffen nur befördert werden, wenn
die folgenden auf die einzelne Beförderung zutreffenden (7) Feuerwerkskörper der UN-Nummern 0333, 0334,
Vorschriften eingehalten sind: 0335, 0336 und 0337 dürfen über Häfen im Geltungs-
bereich dieser Verordnung nur eingeführt werden, wenn
1. bei der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter der nach § 6 Abs. 2 zuständigen Behörde spätestens
Form die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 und 72 Stunden vor Ankunft des Schiffes folgende Dokumente
des Kapitels VII Teil A des SOLAS-Übereinkommens in Kopie vorliegen:
sowie die Vorschriften des IMDG-Codes;
1. das Beförderungsdokument nach § 8 Abs. 1 Nr. 1,
2. bei der Beförderung gefährlicher Güter in fester Form
als Massengut die Vorschriften des Kapitels II-2 2. die Bescheinigungen der zuständigen Behörde des
Regel 19 und des Kapitels VII Teil A-1 des SOLAS- Herstellungslandes über die Zulassung der Klassi-
Übereinkommens sowie die Vorschriften des BC- fizierung der Feuerwerkskörper nach Kapitel 2.1
Codes; Nr. 2.1.3.2 des IMDG-Codes und
3. bei der Beförderung flüssiger gefährlicher Güter in 3. bei Beförderung in Beförderungseinheiten, das CTU-
Tankschiffen die Vorschriften des Kapitels II-2 Re- Packzertifikat oder die entsprechende Packliste, in
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dem die verladenen Versandstücke mit folgenden (7) Werden gefährliche Güter mit Seeschiffen beför-
Angaben aufgeführt sind: dert, muss das Schiff mit den in Anhang 14 des MFAG
aufgeführten Arzneimitteln und Hilfsmitteln ausgerüstet
a) detaillierte Beschreibung der Feuerwerkskörper (Ge-
sein. Sind für bestimmte gefährliche Güter nach den in
genstandsgruppe),
§ 3 Abs. 1 genannten Regelungen oder nach den für das
b) Kaliber in Millimeter oder Zoll, gefährliche Gut jeweils zutreffenden EmS-Angaben
besondere Ausrüstungen vorgeschrieben, ist das Schiff
c) Nettoexplosivstoffmasse je Gegenstand,
entsprechend auszurüsten. Diese Ausrüstung muss sich
d) Anzahl der Gegenstände je Versandstück, jederzeit in einem einsatzbereiten Zustand befinden.
e) Art und Anzahl der Versandstücke je Container, (8) Bei Unfällen mit gefährlichen Gütern, die sich bei
der Beförderung mit Seeschiffen einschließlich dem
f) Gesamtmenge (Bruttogewicht, Nettoexplosivstoff-
damit zusammenhängenden Be- und Entladen ereignen,
masse),
sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden, in den
g) Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adres- Bundeshäfen und auf Seeschifffahrtsstraßen die nach
se des Empfängers der Ladung oder des Beauf- Bundesrecht zuständigen Strom- und Schifffahrtspolizei-
tragten des Empfängers in Deutschland. behörden, unverzüglich zu unterrichten.
Bei Beförderung in Beförderungseinheiten muss die (9) Sämtliche an der Beförderung gefährlicher Güter
Identifikationsnummer der jeweiligen Beförderungsein- Beteiligten haben die zuständigen Stellen bei einem
heit auf allen vorzulegenden Dokumenten vermerkt sein. Unfall zu unterstützen und zur Schadensbekämpfung alle
Ist die Sprache der Dokumente nicht Deutsch oder Eng- erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Wer
lisch, ist eine deutsche oder englische Übersetzung bei- gefährliche Güter regelmäßig herstellt, vertreibt oder
zufügen. empfängt, muss den zuständigen Behörden der See-
häfen und dem Havariekommando, Sonderstelle des
§4 Bundes und der Küstenländer, Maritimes Lagezentrum,
Am Alten Hafen 2, 27472 Cuxhaven, auf Verlangen eine
Allgemeine Sicherheitspflichten, Rufnummer angeben, über die alle vorliegenden Informa-
Überwachung, Ausrüstung, Schulung tionen über die Eigenschaften des gefährlichen Gutes
(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit See- und Maßnahmen zur Unfallbekämpfung und Schadens-
schiffen Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der beseitigung erhältlich sind.
vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen (10) Die zuständigen Behörden unterrichten das Bun-
zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Ein- desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
tritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie mög- über Unfälle mit gefährlichen Gütern nach Absatz 8,
lich zu halten. soweit die Umstände eines einzelnen Unfalls erkennbare
(2) Auf allen Seeschiffen, die gefährliche Güter beför- Auswirkungen auf die Sicherheitsvorschriften haben.
dern, ist es verboten, an Deck im Bereich der Ladung, in (11) Auf jedem Tankschiff, das gefährliche Güter be-
den Laderäumen und in Pumpenräumen und Kofferdäm- fördert, muss der Schiffsführer und der für die Ladung
men zu rauchen oder Feuer und offenes Licht zu gebrau- verantwortliche Offizier auf Verlangen der zuständigen
chen. Dieses Verbot ist durch Hinweistafeln an geeigne- Behörde den nach dem Internationalen Übereinkommen
ten Stellen anzuschlagen. von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung
von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von
(3) An Bord von Tankschiffen, die entzündbare Flüs-
Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297), zuletzt geändert nach
sigkeiten oder entzündbare verflüssigte Gase befördern
Maßgabe der Verordnung vom 24. März 2003 (BGBl. 2003 II
oder die nach der Beförderung dieser Güter nicht entgast
S. 232), geforderten besonderen Sachkundenachweis
sind, dürfen an Deck im Bereich der Ladung sowie in
vorlegen. Auf jedem sonstigen Seeschiff, das die Bun-
Pumpenräumen und Kofferdämmen nur stationäre strom-
desflagge führt und gefährliche Güter befördert, müssen
versorgte explosionsgeschützte Geräte und Installatio-
der Schiffsführer und der für die Ladung verantwortliche
nen oder elektrische Geräte mit eigener Stromquelle in
Offizier auf Verlangen den zuständigen Behörden eine
einer explosionsgeschützten Bauart verwendet werden.
Schulungsbescheinigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 der
Durch betriebliche und gerätetechnische Maßnahmen
Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung der
müssen Funkenbildung und heiße Oberflächen ausge-
Bekanntmachung vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 648),
schlossen werden.
die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom
(4) Auf Seeschifffahrtsstraßen dürfen von Gastank- 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3529) geändert worden
schiffen keine Ladungsdämpfe zur Druck- oder Tempera- ist, vorlegen, deren Ausstellungsdatum nicht länger als
turregelung abgelassen werden. fünf Jahre zurückliegt.
(5) Alle an Bord befindlichen Personen müssen dar- (12) Landpersonal, das Aufgaben nach Kapitel 1.3
über unterrichtet werden, dass sich gefährliche Güter an Nr. 1.3.1.2 des IMDG-Codes eigenverantwortlich ausübt,
Bord befinden. Insbesondere ist in geeigneter Form ist gemäß den Vorschriften des Kapitels 1.3 des IMDG-
bekannt zu geben, wo sie gestaut sind, welche Gefahren Codes zu schulen. Landpersonal, das unter Aufsicht
von ihnen ausgehen können und welches Verhalten bei beauftragter Personen im Sinne des § 1a Nr. 5 der
Unregelmäßigkeiten erforderlich ist. Gefahrgutbeauftragtenverordnung an der Beförderung
gefährlicher Güter nach dieser Verordnung beteiligt ist,
(6) Die Ladung muss während der Beförderung regel-
muss im Umfang seiner Beteiligung unterwiesen werden.
mäßig überwacht werden. Art und Umfang der Überwa-
chung sind den Umständen des Einzelfalls anzupassen (13) Die jeweiligen örtlichen Sicherheitsvorschriften für
und in das Schiffstagebuch einzutragen. Häfen und sonstige Liegeplätze über das Einbringen, die
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Bereitstellung und den Umschlag gefährlicher Güter blei- liegt, sind für die Durchführung dieser Verordnung
ben unberührt. zuständig für die Inkraftsetzung der örtlichen Sicherheits-
vorschriften in den Häfen gemäß § 4 Abs. 13 und für die
§5 Festlegung von Stau- und Trennvorschriften für gefähr-
liche Güter in allen Fällen, in denen im IMDG-Code dies
Ausnahmen einer zuständigen Behörde übertragen ist.
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden kön-
nen in ihrem Zuständigkeitsbereich, die Wasser- und (3) Neben den zuständigen Behörden der Länder sind
Schifffahrtsdirektionen in bundeseigenen Häfen, auf An- für die Durchführung dieser Verordnung auch Dienst-
trag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antrag- stellen, die das Bundesministerium der Verteidigung
steller Abweichungen von dieser Verordnung zulassen, bestimmt, zuständig für die Überwachung gemäß § 9
soweit dies nach Kapitel 7.9 des IMDG-Codes oder nach Abs. 1 und 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes bei der
Kapitel 1 Nr. 1.4 des IBC-Codes oder nach Kapitel 1 Verladung auf Seeschiffe in Hafenanlagen im Auftrag der
Nr. 1.4 des IGC-Codes zulässig ist. Die Ausnahmeent- Bundeswehr oder ausländischer Streitkräfte einschließ-
scheidungen sind dem Bundesministerium für Verkehr, lich der Festlegung von Stau- und Trennvorschriften.
Bau- und Wohnungswesen mitzuteilen. (4) Das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Ex-
(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn plosiv- und Betriebsstoffe, Außenstelle Swisttal-Heimerz-
heim, ist für die Durchführung dieser Verordnung zustän-
1. der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das Gut
dig, wenn im IMDG-Code für gefährliche Güter der Klas-
sonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre oder
se 1, die für militärische Verwendung vorgesehen sind,
die Einhaltung einer Vorschrift unzumutbar ist und
eine zuständige Behörde tätig werden muss.
2. sichergestellt ist, dass Sicherheitsvorkehrungen, die
nach den von dem Gut ausgehenden Gefahren erfor- (5) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-
derlich sind, dem Stand der Technik entsprechen. fung ist für die Durchführung dieser Verordnung zustän-
Entsprechen die Sicherheitsvorkehrungen nicht dem dig für die Prüfung und Zulassung der Baumuster von
Stand der Technik, so muss die Zulassung der Aus- Verpackungen, IBC, Großverpackungen und ortsbeweg-
nahme im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als lichen Tanks sowie für die Anerkennung von Sachver-
vertretbar angesehen werden. ständigen für Prüfungen an IBC und ortsbeweglichen
Tanks sowie in allen Fällen, in denen im IMDG-Code einer
(3) Über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zuständigen Behörde für Verpackungen, IBC, Großver-
ist vom Antragsteller grundsätzlich ein Gutachten von packungen und ortsbewegliche Tanks Aufgaben über-
Sachverständigen vorzulegen. In den Fällen des Absat- tragen worden sind, sowie in allen Fällen, in denen im
zes 2 Nr. 2 Satz 2 müssen in diesem Gutachten auch die IMDG-Code für gefährliche Güter der Klasse 1 – ausge-
verbleibenden Gefahren dargestellt werden. Außerdem nommen Güter, die militärisch genutzt werden –, der
muss begründet werden, weshalb die Zulassung der Klassen 2, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2 und 7 – in Bezug auf Prü-
Ausnahme im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren fung und Zulassung radioaktiver Stoffe, die Prüfung
als vertretbar angesehen wird. Die zuständige Behörde zulassungspflichtiger Versandstücke sowie die Qualitäts-
kann die Vorlage weiterer Gutachten auf Kosten des sicherung und -überwachung von Versandstücken – und
Antragstellers verlangen oder im Benehmen mit dem der Klasse 9 – ausgenommen Meeresschadstoffe –
Antragsteller weitere Gutachten selbst anfordern. sowie nach dem EmS-Leitfaden eine zuständige Behör-
(4) Werden Ausnahmen zugelassen, so sind diese de tätig werden muss.
schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den
(6) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist für
Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicherheitsvor-
die Durchführung dieser Verordnung zuständig, wenn im
kehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von
IMDG-Code für gefährliche Güter der Klasse 3 eine
der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen. Aus-
zuständige Behörde tätig werden muss.
nahmen dürfen für längstens fünf Jahre erteilt werden.
(7) Das Bundesinstitut für Risikobewertung ist für die
§6 Durchführung dieser Verordnung zuständig, wenn
Zuständigkeiten 1. zu Fragen der toxikologischen Bewertung im IMDG-
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- Code für gefährliche Güter der Klassen 6.1 und 8
nungswesen ist für die Durchführung dieser Verordnung sowie nach MFAG eine zuständige Behörde tätig wer-
in allen Fällen zuständig, in denen nach den in § 2 Abs. 1 den muss oder
genannten Vorschriften zuständigen Behörden Aufgaben 2. im IMDG-Code für gentechnisch veränderte Mikro-
übertragen worden sind und nachfolgend keine aus- Organismen und Organismen der Klassen 6.2 und 9
drücklich abweichende Zuständigkeitsregelung getroffen eine zuständige Behörde tätig werden muss.
ist.
(2) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden, in (8) Das Robert Koch-Institut ist für die Durchführung
deren Gebiet dieser Verordnung zuständig, wenn im IMDG-Code für
ansteckungsgefährliche Güter der Klasse 6.2 eine zu-
1. der Umschlagshafen, ständige Behörde tätig werden muss.
2. der Löschhafen, falls gefährliche Güter außerhalb des (9) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist für die
Geltungsbereichs dieser Verordnung geladen wurden, Durchführung dieser Verordnung zuständig, wenn im
oder IMDG-Code für gefährliche Güter der Klasse 7 – mit Aus-
3. der Heimat- oder Registerhafen, falls der Löschhafen nahme der in Absatz 5 genannten Fälle – eine zuständige
nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung gehört, Behörde tätig werden muss.
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(10) Das Umweltbundesamt ist für die Durchführung chung vom 14. Februar 1996 (BAnz. Nr. 85a vom 7. Mai
dieser Verordnung zuständig, wenn im IMDG-Code für 1996) gesichert wird. Der Schiffsführer darf mit einem
Meeresschadstoffe eine zuständige Behörde tätig wer- Seeschiff nur auslaufen, wenn die Ladungsstauung und
den muss. -sicherung abgeschlossen ist.
(11) Die See-Berufsgenossenschaft ist für die Durch- (4) Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großver-
führung dieser Verordnung zuständig für Eignungsbe- packungen, Bulkverpackungen, ortsbewegliche Tanks
scheinigungen nach den in § 3 Abs. 1 genannten Vor- und Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern, die
schriften. sich in einem Zustand befinden, der eine sichere Beför-
derung nicht zulässt, dürfen auf Seeschiffe nicht verladen
(12) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung
werden.
und -prüfung gemäß Absatz 5 anerkannten Sachverstän-
digen sind für die Durchführung dieser Verordnung (5) Der Schiffsführer darf gefährliche Chemikalien, die
zuständig für dem IBC-Code oder dem BCH-Code unterliegen, nur
1. die Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks übernehmen, wenn die für das jeweilige Gut in Kapitel 17
und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) des IBC-Codes oder Kapitel IV des BCH-Codes aufge-
nach Kapitel 6.7 Nr. 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1 führten Mindestanforderungen eingehalten sind.
und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und Kapi- (6) Der Schiffsführer darf verflüssigte Gase, die dem
tel 6.7 Nr. 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und IGC-Code oder dem GC-Code unterliegen, nur überneh-
6.7.5.12.7 des IMDG-Codes; men, wenn die für das jeweilige Gut in Kapitel 19 des
2. die erstmalige und wiederkehrende Prüfung von orts- IGC-Codes oder Kapitel XIX des GC-Codes aufgeführten
beweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren Mindestanforderungen eingehalten sind.
Elementen (MEGC) nach Kapitel 6.7 Nr. 6.7.2.19.9,
6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 in Verbindung §8
mit Kapitel 6.7 Nr. 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, Unterlagen für die Beförderung
6.7.3.15.10, 6.7.4.5.10, 6.7.4.14.11 und 6.7.5.12.2 gefährlicher Güter mit Seeschiffen
des IMDG-Codes;
(1) Für verpackte gefährliche Güter sind folgende An-
3. Aufgaben zur Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und forderungen zu erfüllen:
Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach
Kapitel 6.7 Nr. 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 1. Wer verpackte gefährliche Güter herstellt oder ver-
6.7.3.15.10 und 6.7.4.14.11 des IMDG-Codes und treibt, hat für die Beförderung ein Beförderungsdoku-
ment zu erstellen. Das Beförderungsdokument muss
4. die Baumusterprüfung sowie die erstmalige und wie- die in Kapitel 5.4 Nr. 5.4.1 des IMDG-Codes geforder-
derkehrende Prüfung von Tanks der Straßentank- ten Angaben, den Namen und die Anschrift der aus-
fahrzeuge für lange Seereisen nach Kapitel 6.8 stellenden Firma sowie den Namen desjenigen, der
Nr. 6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 des IMDG-Codes. eigenverantwortlich die Pflichten des Unternehmers
oder Betriebsinhabers als Hersteller oder Vertreiber
§7 wahrnimmt, enthalten.
Verladung gefährlicher Güter 2. Verschiedene Güter einer oder mehrerer Klassen dür-
(1) Vor der Verladung verpackter gefährlicher Güter fen mit den vorgeschriebenen Angaben in einem
sind vom Schiffsführer oder von dem mit der Planung der Beförderungsdokument zusammen aufgeführt wer-
Beladung Beauftragten Stauanweisungen festzulegen. den, wenn für diese Güter nach Kapitel 3.2, 3.3, 3.4
Der Schiffsführer und der Beauftragte haben die Voraus- oder 7.2 des IMDG-Codes das Stauen in einem Lade-
setzungen des § 3, die Stau- und Trennvorschriften der raum oder einer Beförderungseinheit zugelassen ist.
Kapitel 7.1 und 7.2 des IMDG-Codes sowie die Einschrän- 3. Werden verpackte gefährliche Güter in Beförderungs-
kungen der Bescheinigung nach Kapitel II-2 Regel 19 des einheiten gepackt oder geladen, ist von den für das
SOLAS-Übereinkommens zu beachten. Packen oder Laden Verantwortlichen die in Kapitel 5.4
(2) Gefährliche Güter dürfen von dem für den Nr. 5.4.2 des IMDG-Codes geforderte Bescheinigung
Umschlag Verantwortlichen nur gemäß schriftlicher Stau- (CTU-Packzertifikat) auszustellen oder ihr Inhalt in das
anweisung auf einem Seeschiff gestaut werden. Der Beförderungsdokument aufzunehmen.
Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die Stauanweisun- 4. Wer einen Beförderer mit der Beförderung gefährli-
gen und die Stau- und Trennvorschriften des IMDG- cher Güter mit Seeschiffen beauftragt, hat dem Beför-
Codes oder, wenn anwendbar, die Stau- und Trennvor- derer rechtzeitig vor der Verladung folgende Doku-
schriften des Abschnitts 9.3 des BC-Codes eingehalten mente zu übergeben oder zu übermitteln:
werden. Vor dem Auslaufen des Seeschiffs sind die Stau-
plätze der gefährlichen Güter in die Beförderungsdoku- a) das Beförderungsdokument gemäß Nummer 1,
mente oder in ein besonderes Verzeichnis (Gefahrgut- b) die Bescheinigung gemäß Nummer 3,
manifest) einzutragen, es sei denn, diese Angaben sind
c) die Unterlagen gemäß § 3 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und 3,
einem mitgeführten Stauplan zu entnehmen.
wenn zutreffend, und
(3) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass die
d) alle weiteren gemäß Kapitel 5.4 Nr. 5.4.4 des
Ladung unter Beachtung der Richtlinien für die sachge-
IMDG-Codes für die Beförderung vorgeschriebe-
rechte Stauung und Sicherung von Ladung bei der Beför-
nen Dokumente.
derung mit Seeschiffen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. Dezember 1990 (BAnz. Nr. 8a vom Werden die vorgenannten Unterlagen im Wege der
12. Januar 1991), zuletzt geändert durch die Bekanntma- Datenfernübertragung übermittelt, kann eine gefor-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003 2291
derte Unterschrift durch Angabe des Namens der d) bei der grenzüberschreitenden Beförderung ge-
unterschriftsberechtigten Person ersetzt werden. fährlicher Abfälle zusätzlich die in Kapitel 7.8
5. Der Beförderer oder sein Beauftragter haben dem Nr. 7.8.3.2 des IMDG-Codes geforderten Unterla-
Schiffsführer vor der Verladung gefährlicher Güter die gen,
in Nummer 4 genannten Dokumente oder ein Gefahr- e) die erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2
gutmanifest oder einen Stauplan aller zu ladenden Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens,
gefährlichen Güter zu übergeben oder durch Daten-
f) ein Zeugnis nach dem INF-Code, wenn radioaktive
fernübertragung zu übermitteln. Wird ein Gefahrgut-
Stoffe befördert werden, die dem INF-Code unter-
manifest oder ein Stauplan übergeben oder übermit-
liegen;
telt, sind die Angaben gemäß Kapitel 5.4 Nr. 5.4.1 des
IMDG-Codes vollständig und richtig aus dem Beför- 3. bei der Beförderung gefährlicher Güter in fester Form
derungsdokument in das Gefahrgutmanifest oder den als Massengut,
Stauplan zu übernehmen. Name und Anschrift der a) ein Beförderungsdokument, das mindestens die
ausstellenden Firma sowie der Name des für die Anforderungen nach Kapitel VI Teil A Regel 2 des
Erstellung des Gefahrgutmanifests oder des Stau- SOLAS-Übereinkommens erfüllt,
plans Verantwortlichen sind im Gefahrgutmanifest
oder im Stauplan zu vermerken. Werden die in Num- b) die erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2
mer 4 genannten Dokumente nicht beigefügt, hat der Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens,
Beförderer oder sein Beauftragter diese Dokumente c) bei der grenzüberschreitenden Beförderung gefähr-
bis zu den in Absatz 6 genannten Terminen jederzeit licher Abfälle zusätzlich den nach dem Basler
abrufbar vorzuhalten und zuständigen Personen auf Übereinkommen erforderlichen Begleitschein,
Verlangen zur Prüfung vorzulegen.
d) den BC-Code, wenn das Schiff die Bundesflagge
(2) Wer gefährliche Güter als Massengut in ein See- führt;
schiff verlädt, hat sicherzustellen, dass dem Schiffsführer
vor der Verladung folgende Informationen schriftlich oder 4. bei der Beförderung flüssiger Stoffe, die dem IBC-
im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden: Code, oder verflüssigter Gase, die dem IGC-Code
unterliegen,
1. bei Gütern in fester Form:
a) den IBC-Code oder den IGC-Code,
a) Stoffname,
b) den BCH-Code oder den GC-Code, wenn zutref-
b) Gefahrklasse und UN-Nummer oder die BC-Num-
fend und das Schiff die Bundesflagge führt,
mer bei Stoffen, die nur dem BC-Code unterliegen
(MHB-Stoffe), c) die in Abschnitt 16.2 des IBC-Codes oder die
Abschnitt 18.1 des IGC-Codes geforderten Unter-
c) Staufaktor und Schüttwinkel;
lagen,
2. bei Gütern in flüssiger oder verflüssigter Form:
d) die in Kapitel V Abschnitt 5.2 des BCH-Codes oder
a) Stoffname, Kapitel XVIII Abschnitt 18.1 des GC-Codes gefor-
b) Gefahrklasse und UN-Nummer, sofern zugeord- derten Unterlagen, wenn zutreffend und wenn das
net, Schiff die Bundesflagge führt,
c) MARPOL-Verschmutzungskategorie, sofern an- e) bei der grenzüberschreitenden Beförderung ge-
wendbar, fährlicher Abfälle zusätzlich die in Kapitel 20
Nr. 20.5.1 des IBC-Codes oder Kapitel VIII Nr. 8.5
d) Ladungstemperatur, Dichte und Flammpunkt, des BCH-Codes geforderten Unterlagen.
wenn dieser 61°C oder weniger beträgt,
(4) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die in
e) Notfallmaßnahmen, die beim Freiwerden, bei Kör- Absatz 3 genannten Unterlagen vom Schiffsführer mitge-
perkontakt und bei Feuer zu ergreifen sind, führt werden.
f) wenn anwendbar, alle weiteren nach Abschnitt (5) Anstelle der in Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe a und b,
16.2 des IBC-Codes, Abschnitt 5.2 des BCH- Nr. 3 Buchstabe d und Nr. 4 Buchstabe a und b genann-
Codes, Abschnitt 18.1 des IGC-Codes oder ten Vorschriften dürfen die von der Internationalen See-
Abschnitt 18.1 des GC-Codes erforderlichen schifffahrts-Organisation (IMO) bekannt gemachten ent-
Angaben. sprechenden Vorschriften mitgeführt werden.
(3) Der Schiffsführer eines Seeschiffs, das gefährliche
(6) Der Schiffsführer eines Schiffes, das die Bundes-
Güter befördert, hat folgende Unterlagen mitzuführen:
flagge führt, hat die in Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c und d
1. wenn das Seeschiff die Bundesflagge führt, genannten Unterlagen bis zur Beendigung der Reise mit-
a) einen Abdruck dieser Verordnung, zuführen. Werden Datenverarbeitungssysteme verwen-
det, sind die darauf gespeicherten Informationen bis zum
b) den MFAG; Ende der Reise vorzuhalten. Die Unterlagen nach Satz 1
2. bei der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter sowie die gespeicherten Informationen nach Satz 2 müs-
Form, sen auch nach Ende der Reise bis zum Abschluss der
Unfalluntersuchung auf dem Seeschiff aufbewahrt wer-
a) den IMDG-Code, den, wenn Unfälle gemäß § 4 Abs. 8 gemeldet worden
b) den EmS-Leitfaden, sind.
c) die in Kapitel 5.4 Nr. 5.4.3 des IMDG-Codes gefor- (7) Der Schiffsführer hat die nach den Absätzen 3, 5
derten Unterlagen, und 6 sowie nach § 3 Abs. 7 erforderlichen Unterlagen
2292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003
oder den Ausdruck aus den Datenverarbeitungssyste- (4) Der für den Umschlag Verantwortliche muss bei
men zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung Unfällen die zuständigen Behörden nach § 4 Abs. 8 unter-
vorzulegen. richten. Er darf
1. verpackte gefährliche Güter auf einem Seeschiff nur
§9 stauen, wenn § 7 Abs. 2 Satz 1 eingehalten ist,
Pflichten 2. Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Bulkverpackun-
gen, ortsbewegliche Tanks oder Beförderungseinhei-
(1) Der Hersteller, der Vertreiber und der Beauftragte
ten nur verladen, wenn § 7 Abs. 4 eingehalten ist,
des Herstellers oder Vertreibers dürfen
3. gefährliche Güter als Massengut nur verladen, wenn
1. verpackte gefährliche Güter zur Beförderung nur die zutreffenden Vorschriften in § 8 Abs. 2 eingehalten
übergeben, wenn sie nach dem IMDG-Code für die sind.
Beförderung zugelassen sind,
(5) Der Beförderer und der Beauftragte des Beförde-
2. verpackte gefährliche Güter zur Beförderung nur rers dürfen
übergeben, wenn ein Beförderungsdokument nach
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 erstellt worden ist, 1. gefährliche Güter zur Beförderung nur annehmen,
wenn die in § 3 Abs. 1, 2 und 4 genannten zutreffen-
3. für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großver- den Vorschriften eingehalten sind,
packungen oder ortsbewegliche Tanks nur verwen-
den, wenn diese für die betreffenden Güter nach Kapi- 2. verpackte gefährliche Güter nur verladen lassen,
tel 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 4.1, 4.2, wenn § 8 Abs. 1 Nr. 5 und § 8 Abs. 4 eingehalten sind.
4.3 und 7.5 des IMDG-Codes zugelassen sind und (6) Der Reeder darf ein Seeschiff zur Beförderung
das nach dem IMDG-Code erforderliche Zulassungs- gefährlicher Güter nur einsetzen, wenn § 4 Abs. 7 Satz 1
kennzeichen tragen, und 2 eingehalten ist.
4. ortsbewegliche Tanks nur befüllen, wenn die Maß- (7) Der Schiffsführer muss
gaben des Kapitels 4.2 des IMDG-Codes beachtet
werden, 1. dafür sorgen, dass alle an Bord befindlichen Personen
vor der Verladung gefährlicher Güter oder bei Betreten
5. gefährliche Güter nur zusammenpacken, wenn dies des Schiffes darüber unterrichtet werden, dass
nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit Kapitel 3.3, Kapi- gefährliche Güter verladen werden oder sich an Bord
tel 3.4 Nr. 3.4.4.1 und Kapitel 7.2 des IMDG-Codes befinden, wo sie gestaut sind, welche Gefahren von
zulässig ist, ihnen ausgehen können und welches Verhalten insbe-
6. Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpa- sondere bei Unregelmäßigkeiten erforderlich ist,
ckungen oder ortsbewegliche Tanks nur übergeben, 2. für das Anbringen der Hinweistafeln nach § 4 Abs. 2
wenn sie nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in Verbin- Satz 2 und für die Befolgung des Verbots nach § 4
dung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 5.1 Nr. 5.1.1 bis 5.1.4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 sorgen,
und 5.1.6 sowie den Kapiteln 5.2 und 5.3 des IMDG-
3. die Ladung gemäß § 4 Abs. 6 überwachen,
Codes gekennzeichnet, markiert, plakatiert und
beschriftet sind, 4. dafür sorgen, dass sich die Ausrüstung nach § 4 Abs. 7
jederzeit in einem einsatzbereiten Zustand befindet,
7. das Beförderungsdokument nur weitergeben, wenn
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 eingehalten ist. 5. bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Abs. 8
unterrichten,
(2) Der für das Packen oder Beladen einer Beförde-
rungseinheit jeweils Verantwortliche darf 6. die vorgeschriebenen Unterlagen oder die gespei-
cherten Informationen nach § 8 Abs. 6 vorhalten und
1. Verpackungen, IBC und Großverpackungen in Beför- aufbewahren und die Unterlagen oder den Ausdruck
derungseinheiten nur stauen, wenn die Maßgaben der aus den Datenverarbeitungssystemen gemäß § 8
Kapitel 7.1, 7.2 und 7.5 des IMDG-Codes eingehalten Abs. 7 auf Verlangen zur Prüfung vorlegen.
und die Abschnitte 2, 3 und 4 der CTU-Packrichtlinien
beachtet sind, Er darf
2. Beförderungseinheiten zur Beförderung nur überge- 1. verpackte gefährliche Güter und gefährliche Güter in
ben, wenn sie nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in Ver- fester Form als Massengut nur übernehmen, wenn § 7
bindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 5.1 Nr. 5.1.1 bis Abs. 2 Satz 2 eingehalten ist,
5.1.4 und 5.1.6, sowie den Kapiteln 5.3 und 5.5 2. gefährliche Güter in flüssiger oder verflüssigter Form
Nr. 5.5.2.2 und 5.5.2.3 des IMDG-Codes gekenn- als Massengut nur übernehmen, wenn, sofern an-
zeichnet, markiert, plakatiert und beschriftet sind, wendbar, § 7 Abs. 5 oder 6 eingehalten ist,
3. Beförderungseinheiten zur Beförderung nur überge- 3. mit einem Seeschiff, das verpackte gefährliche Güter
ben, wenn das CTU-Packzertifikat nach Kapitel 5.4 geladen hat, nur auslaufen, wenn § 7 Abs. 3 eingehal-
Nr. 5.4.2 des IMDG-Codes ausgestellt oder dessen ten ist,
Inhalt in das Beförderungsdokument aufgenommen
wurde. 4. nach § 4 Abs. 4 keine Ladungsdämpfe zur Druck-
oder Temperaturregelung ablassen,
(3) Wer einen Beförderer mit der Beförderung gefähr-
5. gefährliche Güter nur befördern, wenn
licher Güter beauftragt, darf die gefährlichen Güter zur
Verladung nur anliefern oder anliefern lassen, wenn § 8 a) sich die Ausrüstung nach § 4 Abs. 7 Satz 3 in ein-
Abs. 1 Nr. 4 eingehalten ist. satzbereitem Zustand befindet,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003 2293
b) er selbst und der für die Ladung verantwortliche bewegliche Tanks oder Beförderungseinheiten ver-
Offizier im Besitz eines gültigen Sachkundenach- lädt oder
weises oder einer gültigen Schulungsbescheini-
d) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 gefährliche Güter
gung nach § 4 Abs. 11 sind,
als Massengut verlädt;
c) die vorgeschriebenen Unterlagen nach § 8 Abs. 3
mitgeführt werden. 5. als Beförderer oder als Beauftragter des Beförderers
(8) Der mit der Planung der Beladung nach § 7 Abs. 1 a) entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 1 gefährliche Güter zur
Satz 1 Beauftragte darf Stauanweisungen nur festlegen, Beförderung annimmt oder
wenn er § 7 Abs.1 Satz 2 einhält. b) entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 2 verpackte gefährliche
(9) Der für die Ladung verantwortliche Offizier darf bei Güter verladen lässt;
der Beförderung gefährlicher Güter nur tätig werden, 6. als Reeder entgegen § 9 Abs. 6 ein Seeschiff zur
wenn er im Besitz eines gültigen Sachkundenachweises Beförderung gefährlicher Güter einsetzt;
oder einer gültigen Schulungsbescheinigung nach § 4
Abs. 11 ist. 7. als Schiffsführer
a) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 für eine Unterrich-
§ 10 tung der an Bord befindlichen Personen nicht oder
nicht rechtzeitig sorgt,
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des b) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 für die Befolgung
Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich eines dort genannten Verbots nicht sorgt,
oder fahrlässig c) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 die Ladung nicht
1. als Hersteller, als Vertreiber oder als Beauftragter des überwacht,
Herstellers oder Vertreibers d) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 die zuständigen
a) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 nicht zur Beförderung Behörden nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
zugelassene gefährliche Güter zur Beförderung e) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 6 eine Unterlage
übergibt, oder eine Information nicht vorhält oder eine
b) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 gefährliche Güter zur Unterlage oder einen Ausdruck nicht oder nicht
Beförderung übergibt, rechtzeitig vorlegt,
c) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 3 für gefährliche Güter Ver- f) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 oder 2 gefährliche
packungen, IBC, Großverpackungen oder ortsbe- Güter übernimmt,
wegliche Tanks verwendet, g) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 mit einem See-
d) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 4 ortsbewegliche Tanks schiff ausläuft,
befüllt,
h) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 4 Ladungsdämpfe
e) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 5 gefährliche Güter zusam- ablässt oder
menpackt,
i) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 5 gefährliche Güter
f) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 6 Verpackungen, Umver- befördert;
packungen, IBC, Großverpackungen oder ortsbe-
8. als mit der Planung der Beladung Beauftragter entge-
wegliche Tanks übergibt oder
gen § 9 Abs. 8 Stauanweisungen festlegt oder
g) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 7 das Beförderungsdoku-
ment weitergibt; 9. als für die Ladung verantwortlicher Offizier entgegen
§ 9 Abs. 9 tätig wird.
2. als für das Packen oder Beladen einer Beförderungs-
einheit jeweils Verantwortlicher (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird im Bereich
a) entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 Verpackungen, IBC oder seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres,
Großverpackungen in Beförderungseinheiten staut der Bundeswasserstraßen und der bundeseigenen Häfen
oder auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und
b) entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 Beförderungsein- Nordwest übertragen.
heiten übergibt;
3. als derjenige, der einen Beförderer mit der Beförde- § 11
rung gefährlicher Güter beauftragt, entgegen § 9 Änderung der Gefahr-
Abs. 3 gefährliche Güter zur Verladung anliefert oder gutverordnung Straße und Eisenbahn
anliefern lässt;
In § 6 Abs. 7 Satz 1 der Gefahrgutverordnung Straße
4. als für den Umschlag Verantwortlicher und Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom
a) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 die zuständigen Behör- 10. September 2003 (BGBl. I S. 1913, 2139) wird die An-
den nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, gabe „§ 20 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung See vom
4. März 1998 (BGBl. I S. 419), die zuletzt durch Artikel 11
b) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 verpackte gefähr-
§ 7 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082)
liche Güter auf ein Seeschiff staut,
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“
c) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Verpackungen, ersetzt durch die Angabe „§ 6 Abs. 5 der Gefahrgutver-
Umverpackungen, IBC, Bulkverpackungen, orts- ordnung See“.
2294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003
§ 12 Kapitel II-2 Regel 54 des SOLAS-Übereinkommens in der
am 30. Juni 2002 geltenden Fassung erforderlich ist.
Übergangsbestimmungen
(5) § 7 Abs. 1 Satz 2 ist für Schiffe, die vor dem 1. Juli
(1) Bis zum 31. Dezember 2003 kann die Beförderung 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwenden,
gefährlicher Güter mit Seeschiffen noch nach den Vor- dass anstelle der Einschränkungen in der Bescheinigung
schriften der Gefahrgutverordnung See vom 4. März nach Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens
1998 (BGBl. I S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 11 die Einschränkungen in der Bescheinigung nach Kapi-
§ 7 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), tel II-2 Regel 54 des SOLAS-Übereinkommens in der am
in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung 30. Juni 2002 geltenden Fassung zu beachten sind.
durchgeführt werden.
(6) § 8 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe e und Nr. 3 Buchstabe b
(2) § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist für Schiffe, die vor dem ist für Schiffe, die vor dem 1. Juli 2002 gebaut wurden,
1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwen- mit der Maßgabe anzuwenden, dass für diese Schiffe die
den, dass anstelle der Vorschriften des Kapitels II-2 erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2 Regel 54
Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens die Vorschriften des SOLAS-Übereinkommens in der am 30. Juni 2002
des Kapitels II-2 Regel 54 des SOLAS-Übereinkommens geltenden Fassung mitzuführen ist.
in der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung einzuhalten
sind. § 13
(3) § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 ist für Schiffe, die vor dem Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwen- (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
den, dass anstelle der Vorschriften des Kapitels II-2 Satz 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. Gleich-
Regel 16 Abs. 3 des SOLAS-Übereinkommens die Vor- zeitig tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 2 die Gefahr-
schriften des Kapitels II-2 Regel 59 des SOLAS-Überein- gutverordnung See vom 4. März 1998 (BGBl. I S. 419),
kommens in der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung zuletzt geändert durch Artikel 11 § 7 des Gesetzes vom
einzuhalten sind. 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), außer Kraft.
(4) § 3 Abs. 2 Satz 1 ist für Schiffe, die vor dem 1. Juli (2) § 10 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, Gleichzeitig treten die §§ 21 und 22 der in Absatz 1 Satz 2
dass für diese Schiffe eine Eignungsbescheinigung nach genannten Verordnung außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 4. November 2003
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d Wo h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003 2295
Fünfundvierzigste Verordnung
zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 13. November 2003
Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi- – in Hamburg 6 819 959 Euro,
gungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, – in Bremen 2 610 723 Euro,
Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten
– in Berlin 8 318 595 Euro,
Fassung, der durch Artikel 84 Nr. 1 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden – insgesamt 266 780 590 Euro.
ist, und auf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1 des (3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die Ent-
BEG-Schlussgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I schädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden
S. 1315) verordnet das Bundesministerium der Finanzen: Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge – jeweils
gerundet –:
§1 – an Nordrhein-Westfalen 52 891 946 Euro,
Höhe der Entschädigungsaufwendungen – an Bayern 58 956 405 Euro,
und Lastenanteile des Bundes und der elf alten – an Hessen 20 296 668 Euro,
Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2002
– an Rheinland-Pfalz 132 012 270 Euro,
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleis-
– an Berlin 47 138 703 Euro,
teten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungs-
ausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden – insgesamt 311 295 992 Euro.
Einnahmen) haben im Rechnungsjahr 2002 betragen (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwen-
– jeweils gerundet –: dungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht errei-
– in den Ländern (außer Berlin) 489 195 342 Euro, chen, führen an den Bund folgende Beträge ab – jeweils
gerundet –:
– in Berlin 55 457 297 Euro,
– insgesamt 544 652 639 Euro. – Baden-Württemberg 10 144 257 Euro,
– Niedersachsen 8 463 184 Euro,
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi-
gungsaufwendungen beträgt – jeweils gerundet –: – Schleswig-Holstein 9 039 212 Euro,
– Saarland 2 068 085 Euro,
– in den Ländern (außer Berlin) 244 597 671 Euro,
– in Berlin 33 274 378 Euro, – Hamburg 2 269 369 Euro,
– insgesamt 277 872 049 Euro. – Bremen 1 439 834 Euro,
– insgesamt 33 423 941 Euro.
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsauf-
wendungen betragen – jeweils gerundet –: (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge
und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge
– in Nordrhein-Westfalen 71 361 635 Euro,
werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläu-
– in Bayern 48 821 370 Euro, figen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen
– in Baden-Württemberg 42 005 939 Euro, bereits erstattet oder abgeführt worden sind.
– in Niedersachsen 31 492 051 Euro,
– in Hessen 24 038 344 Euro, §2
– in Rheinland-Pfalz 16 002 130 Euro, Inkrafttreten
– in Schleswig-Holstein 11 101 366 Euro, Diese Verordnung tritt am siebten Tage nach der Ver-
– im Saarland 4 208 478 Euro, kündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. November 2003
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
2296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003
Verordnung
zu Art, Inhalt und Umfang von
Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung
(Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung – GAufzV)
Vom 13. November 2003
Auf Grund des § 90 Abs. 3 Satz 5 der Abgabenordnung Absatzes 1 beachtet hat, sind die Markt- und Wettbe-
vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613), der durch Artikel 9 werbsverhältnisse darzustellen, die für die Tätigkeiten
Nr. 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) ein- des Steuerpflichtigen und die vereinbarten Bedingungen
gefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der von Bedeutung sind. Der Steuerpflichtige hat für seine
Finanzen: Aufzeichnungen entsprechend der von ihm gewählten
Methode Vergleichsdaten heranzuziehen, soweit solche
§1 Daten im Zeitpunkt der Vereinbarung der Geschäftsbe-
ziehung bei ihm oder bei ihm nahe stehenden Personen
Grundsätze der Aufzeichnungspflicht
vorhanden sind oder soweit er sich diese mit zumutba-
(1) Aus den nach § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung rem Aufwand aus ihm frei zugänglichen Quellen beschaf-
zu erstellenden Aufzeichnungen muss ersichtlich sein, fen kann. Zu den zu verwendenden und erforderlichen-
welchen Sachverhalt der Steuerpflichtige im Rahmen sei- falls für die Erstellung der Aufzeichnungen zu beschaffen-
ner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Abs. 4 des den Informationen gehören insbesondere Daten aus ver-
Außensteuergesetzes mit nahe stehenden Personen im gleichbaren Geschäften zwischen fremden Dritten sowie
Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes verwirk- aus vergleichbaren Geschäften, die der Steuerpflichtige
licht hat und ob und inwieweit er diesen Geschäftsbezie- oder eine ihm nahe stehende Person mit fremden Dritten
hungen Bedingungen einschließlich von Preisen zu Grun- abgeschlossen hat, zum Beispiel Preise und Geschäfts-
de gelegt hat, die erkennen lassen, dass er den Grund- bedingungen, Kostenaufteilungen, Gewinnaufschläge,
satz des Fremdverhaltens (Fremdvergleichsgrundsatz) Bruttospannen, Nettospannen, Gewinnaufteilungen. Zu-
beachtet hat (Aufzeichnungen). Die Aufzeichnungen sätzlich sind Aufzeichnungen über innerbetriebliche
müssen das ernsthafte Bemühen des Steuerpflichtigen Daten zu erstellen, die eine Plausibilitätskontrolle der
belegen, seine Geschäftsbeziehungen zu nahe stehen- vom Steuerpflichtigen vereinbarten Verrechnungspreise
den Personen unter Beachtung des Fremdvergleichs- ermöglichen, wie zum Beispiel Prognoserechnungen und
grundsatzes zu gestalten. Die Aufzeichnungspflicht be- Daten zur Absatz-, Gewinn- und Kostenplanung.
zieht sich auch auf Geschäftsbeziehungen, die keinen
Leistungsaustausch zum Gegenstand haben, wie Ver- §2
einbarungen über Arbeitnehmerentsendungen und Pool-
vereinbarungen (zum Beispiel Umlageverträge). Aufzeich- Art, Inhalt
nungen, die im Wesentlichen unverwertbar sind (§ 162 und Umfang der Aufzeichnungen
Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung), sind als nicht erstellt (1) Aufzeichnungen können schriftlich oder elektro-
zu behandeln. nisch erstellt werden. Sie sind in sachgerechter Ordnung
(2) Soweit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 90 Abs. 3 zu führen und aufzubewahren. Die Aufzeichnungen müs-
Satz 1 der Abgabenordnung aufzuzeichnen ist, welcher sen es einem sachverständigen Dritten ermöglichen,
Sachverhalt verwirklicht wurde, sind Aufzeichnungen innerhalb einer angemessenen Frist festzustellen, welche
über die Art, den Umfang und die Abwicklung sowie über Sachverhalte der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit
die wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingun- seinen Geschäftsbeziehungen zu nahe stehenden Perso-
gen der Geschäftsbeziehungen erforderlich. nen verwirklicht hat und ob und inwieweit er dabei den
Fremdvergleichsgrundsatz beachtet hat.
(3) Soweit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 90 Abs. 3
Satz 2 der Abgabenordnung aufzuzeichnen ist, ob und (2) Art, Inhalt und Umfang der zu erstellenden Auf-
inwieweit der Steuerpflichtige bei seinen Geschäftsbe- zeichnungen bestimmen sich nach den Umständen des
ziehungen den Fremdvergleichsgrundsatz im Sinne des Einzelfalles, insbesondere nach der vom Steuerpflichti-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003 2297
gen angewandten Verrechnungspreismethode. Der Steu- §3
erpflichtige hat aufzuzeichnen, weshalb er die ange-
Zeitnahe
wandte Methode hinsichtlich der Art seiner Geschäfte
Erstellung von Aufzeichnungen
und der sonstigen Verhältnisse für geeignet hält. Er ist
bei außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen
nicht verpflichtet, Aufzeichnungen für mehr als eine
geeignete Methode zu erstellen. (1) Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäfts-
vorfälle im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 3 der Abgaben-
(3) Aufzeichnungen sind grundsätzlich geschäftsvor-
ordnung sind zeitnah erstellt, wenn sie im engen zeitli-
fallbezogen zu erstellen. Geschäftsvorfälle, die gemes-
chen Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall gefertigt
sen an Funktionen und Risiken wirtschaftlich vergleich-
wurden. Sie gelten als noch zeitnah erstellt, wenn sie
bar sind, können für die Erstellung von Aufzeichnungen
innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Wirt-
zu Gruppen zusammengefasst werden, wenn die Grup-
schaftsjahres gefertigt werden, in dem sich der Ge-
penbildung nach vorher festgelegten und nachvollzieh-
schäftsvorfall ereignet hat.
baren Regeln vorgenommen wurde und wenn die
Geschäftsvorfälle gleichartig oder gleichwertig sind oder (2) Als außergewöhnliche Geschäftsvorfälle sind ins-
die Zusammenfassung auch bei Geschäften zwischen besondere anzusehen Vermögensübertragungen im
fremden Dritten üblich ist. Eine Zusammenfassung ist Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen, wesentliche
auch zulässig bei ursächlich zusammenhängenden Funktions- und Risikoänderungen im Unternehmen,
Geschäftsvorfällen und bei Teilleistungen im Rahmen Geschäftsvorfälle im Zusammenhang mit einer für die
eines Gesamtgeschäfts, wenn es für die Prüfung der Verrechnungspreisbildung erheblichen Änderung der Ge-
Angemessenheit weniger auf den einzelnen Geschäfts- schäftsstrategie sowie der Abschluss und die Änderung
vorfall, sondern mehr auf die Beurteilung des Gesamtge- langfristiger Verträge von besonderem Gewicht, die sich
schäfts ankommt. Werden Aufzeichnungen für Gruppen erheblich auf die Höhe der Einkünfte aus den Geschäfts-
von Geschäftsvorfällen erstellt, sind die Regeln für deren beziehungen mit Nahestehenden auswirken.
Abwicklung und die Kriterien für die Gruppenbildung dar-
zustellen. Bestehen für eine Gruppe verbundener Unter-
§4
nehmen dem Fremdvergleichsgrundsatz genügende
innerbetriebliche Verrechnungspreisrichtlinien, die für die Allgemein
einzelnen Unternehmen eine oder mehrere geeignete erforderliche Aufzeichnungen
Methoden vorgeben, können die Richtlinien als Bestand-
teil der Aufzeichnungen verwendet werden. Soweit sol- Der Steuerpflichtige hat nach Maßgabe der §§ 1 bis 3
che Richtlinien die Preisermittlung regeln und tatsächlich folgende Aufzeichnungen, soweit sie für die Prüfung von
befolgt werden, kann auf geschäftsvorfallbezogene Ein- Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 90 Abs. 3 der
zelaufzeichnungen verzichtet werden. Abgabenordnung von Bedeutung sind, zu erstellen:
1. Allgemeine Informationen über Beteiligungsverhält-
(4) Ergibt sich bei Dauersachverhalten eine Änderung
nisse, Geschäftsbetrieb und Organisationsaufbau:
der Umstände, die für die Angemessenheit vereinbarter
Preise von wesentlicher Bedeutung ist, hat der Steuer- a) Darstellung der Beteiligungsverhältnisse zwischen
pflichtige auch nach dem Geschäftsabschluss Informa- dem Steuerpflichtigen und nahe stehenden Perso-
tionen zu sammeln und aufzuzeichnen, die der Finanzbe- nen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Außen-
hörde die Prüfung ermöglichen, ob und ab welchem Zeit- steuergesetzes, mit denen er unmittelbar oder
punkt fremde Dritte eine Anpassung der Geschäftsbedin- über Zwischenpersonen Geschäftsbeziehungen
gungen vereinbart hätten. Dies gilt insbesondere, wenn in unterhält, zu Beginn des Prüfungszeitraums sowie
einem Geschäftsbereich steuerliche Verluste erkennbar deren Veränderung bis zu dessen Ende,
werden, die ein fremder Dritter nicht hingenommen hätte,
oder wenn Preisanpassungen zu Lasten des Steuer- b) Darstellung der sonstigen Umstände, die das
pflichtigen vorgenommen werden. „Nahestehen“ im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des
Außensteuergesetzes begründen können,
(5) Aufzeichnungen sind grundsätzlich in deutscher
Sprache zu erstellen. Die Finanzbehörde kann auf Antrag c) Darstellung der organisatorischen und operativen
des Steuerpflichtigen Ausnahmen hiervon zulassen. Der Konzernstruktur sowie deren Veränderungen, ein-
Antrag kann vor der Anfertigung der Aufzeichnungen schließlich Betriebsstätten und Beteiligungen an
gestellt werden, er ist aber spätestens unverzüglich nach Personengesellschaften,
Anforderung der Aufzeichnungen durch die Finanzbehör- d) Beschreibung der Tätigkeitsbereiche des Steuer-
de zu stellen. Erforderliche Übersetzungen von Verträgen pflichtigen, zum Beispiel Dienstleistungen, Herstel-
und ähnlichen Dokumenten im Sinne der §§ 4 und 5 lung oder Vertrieb von Wirtschaftsgütern, For-
gehören zu den Aufzeichnungen. § 87 Abs. 2 der Abga- schung und Entwicklung;
benordnung bleibt unberührt.
2. Geschäftsbeziehungen zu nahe stehenden Personen:
(6) Aufzeichnungen sollen regelmäßig nur für Zwecke
der Durchführung einer Außenprüfung angefordert wer- a) Darstellung der Geschäftsbeziehungen mit nahe
den. Die Anforderung soll die Geschäftsbereiche und die stehenden Personen, Übersicht über Art und
Geschäftsbeziehungen des Steuerpflichtigen bezeich- Umfang dieser Geschäftsbeziehungen (zum Bei-
nen, die Gegenstand der Prüfung sein sollen. Die Anfor- spiel Wareneinkauf, Dienstleistung, Darlehens-
derung soll auch Art und Umfang der angeforderten Auf- verhältnisse und andere Nutzungsüberlassungen,
zeichnungen angeben. Die Anforderung kann zusammen Umlagen) und Übersicht über die den Geschäfts-
mit der Prüfungsanordnung erfolgen und jederzeit nach- beziehungen zu Grunde liegenden Verträge und
geholt, ergänzt oder geändert werden. ihre Veränderung,
2298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003
b) Zusammenstellung (Liste) der wesentlichen im- tungserbringenden Unternehmens, über die Zuord-
materiellen Wirtschaftsgüter, die dem Steuer- nung von Nutzungsrechten;
pflichtigen gehören und die er im Rahmen seiner
Geschäftsbeziehungen zu Nahestehenden nutzt 3. Informationen über Verrechnungspreiszusagen oder
oder zur Nutzung überlässt; -vereinbarungen ausländischer Steuerverwaltungen
gegenüber beziehungsweise mit dem Steuerpflichti-
3. Funktions- und Risikoanalyse: gen und über beantragte oder abgeschlossene Ver-
ständigungs- oder Schiedsstellenverfahren anderer
a) Informationen über die jeweils vom Steuerpflichti- Staaten, die Geschäftsbeziehungen des Steuerpflich-
gen und den nahe stehenden Personen im Rahmen tigen mit Nahestehenden berühren;
der Geschäftsbeziehungen ausgeübten Funktio-
nen und übernommenen Risiken sowie deren Ver- 4. Aufzeichnungen über Preisanpassungen beim Steu-
änderungen, über die eingesetzten wesentlichen erpflichtigen, auch wenn diese die Folge von Verrech-
Wirtschaftsgüter, über die vereinbarten Vertrags- nungspreiskorrekturen oder Vorwegauskünften aus-
bedingungen, über gewählte Geschäftsstrategien ländischer Finanzbehörden bei dem Steuerpflichtigen
sowie über die bedeutsamen Markt- und Wettbe- nahe stehenden Personen sind;
werbsverhältnisse,
5. Aufzeichnungen über die Ursachen von Verlusten und
b) Beschreibung der Wertschöpfungskette und Dar- über Vorkehrungen des Steuerpflichtigen oder ihm
stellung des Wertschöpfungsbeitrags des Steuer- Nahestehender zur Beseitigung der Verlustsituation,
pflichtigen im Verhältnis zu den nahe stehenden wenn der Steuerpflichtige in mehr als drei aufeinander
Personen, mit denen Geschäftsbeziehungen be- folgenden Wirtschaftsjahren aus Geschäftsbeziehun-
stehen; gen mit Nahestehenden einen steuerlichen Verlust
4. Verrechnungspreisanalyse: ausweist.
a) Darstellung der angewandten Verrechnungspreis-
methode, §6
b) Begründung der Geeignetheit der angewandten
Anwendungsregelungen für
Methode,
kleinere Unternehmen und Steuerpflichtige
c) Unterlagen über die Berechnungen bei der Anwen- mit anderen als Gewinneinkünften
dung der gewählten Verrechnungspreismethode,
(1) Bei Steuerpflichtigen, die aus Geschäftsbeziehun-
d) Aufbereitung der zum Vergleich herangezogenen gen mit Nahestehenden andere als Gewinneinkünfte
Preise beziehungsweise Finanzdaten unabhängi- beziehen, und bei kleineren Unternehmen gelten die in
ger Unternehmen sowie Unterlagen über vorge- § 90 Abs. 3 Satz 1 bis 4 der Abgabenordnung und in die-
nommene Anpassungsrechnungen. ser Verordnung bezeichneten Aufzeichnungspflichten als
durch die Erteilung von Auskünften, die den Anforderun-
§5 gen des § 1 Abs. 1 Satz 2 entsprechen, und durch die
Vorlage vorhandener Unterlagen auf Anforderung des
Erforderliche Finanzamts als erfüllt, wenn die in § 90 Abs. 3 Satz 8
Aufzeichnungen in besonderen Fällen und 9 der Abgabenordnung genannten Fristen eingehal-
ten werden.
Soweit besondere Umstände der in Satz 2 genannten
Art für die vom Steuerpflichtigen vereinbarten Geschäfts- (2) Kleinere Unternehmen im Sinne des Absatzes 1
beziehungen von Bedeutung sind oder er sich im Hinblick sind Unternehmen, bei denen jeweils im laufenden Wirt-
auf von ihm vereinbarte Geschäftsbedingungen zur schaftsjahr weder die Summe der Entgelte für die Liefe-
Begründung der Fremdüblichkeit auf besondere Umstän- rung von Gütern oder Waren aus Geschäftsbeziehungen
de beruft, sind Aufzeichnungen über diese Umstände mit nahe stehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2
nach Maßgabe der §§ 1 bis 3 zu erstellen. Dazu können des Außensteuergesetzes 5 Millionen Euro übersteigt
nach den Verhältnissen des Einzelfalles folgende Auf- noch die Summe der Vergütungen für andere Leistungen
zeichnungen gehören: als die Lieferung von Gütern oder Waren aus Geschäfts-
1. Informationen über die Änderung von Geschäfts- beziehungen mit solchen Nahestehenden mehr als
strategien (zum Beispiel Marktanteilsstrategien, Wahl 500 000 Euro beträgt. Werden die genannten Beträge in
von Vertriebswegen, Management-Strategien) und einem Wirtschaftsjahr überschritten, ist Absatz 1 ab dem
über andere Sonderumstände wie Maßnahmen zum darauf folgenden Wirtschaftsjahr nicht mehr anzuwen-
Vorteilsausgleich, soweit sie die Bestimmung der Ver- den. Unterschreitet ein Unternehmen, das nicht nach
rechnungspreise des Steuerpflichtigen beeinflussen Absatz 1 begünstigt ist, die genannten Beträge in einem
können; Wirtschaftsjahr, ist es im darauf folgenden Wirtschafts-
jahr als Unternehmen im Sinne des Satzes 1 zu behan-
2. bei Umlagen die Verträge, gegebenenfalls in Verbin- deln.
dung mit Anhängen, Anlagen und Zusatzverein-
barungen, Unterlagen über die Anwendung des Auf- (3) Zusammenhängende inländische Unternehmen im
teilungsschlüssels und über den erwarteten Nutzen Sinne der §§ 13, 18 und 19 der Betriebsprüfungsordnung
für alle Beteiligten sowie mindestens Unterlagen über vom 15. März 2000 (BStBl I S. 368) in der jeweils gelten-
Art und Umfang der Rechnungskontrolle, über die den Fassung und inländische Betriebsstätten nahe
Anpassung an veränderte Verhältnisse, über die stehender Personen sind für die Prüfung der Betrags-
Zugriffsberechtigung auf die Unterlagen des leis- grenzen nach Absatz 2 zusammenzurechnen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003 2299
§7 oder soweit Aufwendungen mit steuerlicher Wirkung auf-
Entsprechende Anwendung bei zuteilen sind. Satz 1 gilt entsprechend für die Gewinner-
Betriebsstätten und Personengesellschaften mittlung von Personengesellschaften, an denen der
Steuerpflichtige beteiligt ist, soweit dabei Geschäfts-
Die §§ 1 bis 6 gelten entsprechend für Steuerpflichtige, beziehungen im Sinne des § 1 des Außensteuergesetzes
die für die inländische Besteuerung Gewinne zwischen zu prüfen sind.
ihrem inländischen Unternehmen und dessen ausländi-
scher Betriebsstätte aufzuteilen oder den Gewinn der §8
inländischen Betriebsstätte ihres ausländischen Unter-
nehmens zu ermitteln haben, soweit aufgrund der Über- Inkrafttreten
führung von Wirtschaftsgütern oder der Erbringung von Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. Juni 2003
Dienstleistungen steuerlich ein Gewinn anzusetzen ist in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. November 2003
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
2300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003
Verordnung
zur Konkretisierung des Verbotes der Kurs- und Marktpreismanipulation
(KuMaKV)
Vom 18. November 2003
Auf Grund des § 20a Abs. 2 Satz 1 des Wertpapierhan- 3. bedeutende Kooperationen, Erwerb oder Veräuße-
delsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 13 des Gesetzes rung von wesentlichen Beteiligungen sowie der Ab-
vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) eingefügt worden ist, schluss, die Änderung oder die Kündigung von Be-
verordnet das Bundesministerium der Finanzen: herrschungs- und Gewinnabführungsverträgen und
sonstigen bedeutenden Vertragsverhältnissen;
Teil 1 4. Übernahme-, Erwerbs- und Abfindungsangebote,
soweit nicht von Absatz 2 erfasst;
Anwendungsbereich
5. Kapital- und Finanzierungsmaßnahmen;
§1 6. Liquiditätsprobleme, Überschuldung oder Verlustan-
zeige nach § 92 des Aktiengesetzes;
Anwendungsbereich
7. bedeutende Erfindungen, Erteilung oder Verlust be-
Die Vorschriften dieser Verordnung sind anzuwenden deutender Patente und Gewährung wichtiger Lizen-
auf zen;
1. die Bestimmung von Umständen, die für die Bewer- 8. Rechtsstreitigkeiten und Kartellverfahren von beson-
tung von Vermögenswerten im Sinne des § 20a Abs. 1 derer Bedeutung;
Satz 1 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erheblich 9. Veränderungen in personellen Schlüsselpositionen
sind, des Unternehmens;
2. die Feststellung des Vorliegens sonstiger Täu- 10. strategische Unternehmensentscheidungen, insbe-
schungshandlungen im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 sondere der Rückzug aus oder die Aufnahme von
Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes und neuen Kerngeschäftsfeldern oder die Neuausrich-
3. die Bestimmung von Handlungen, die in keinem Fall tung des Geschäfts.
einen Verstoß gegen das Verbot der Kurs- und Markt-
preismanipulation nach § 20a Abs. 1 Satz 1 des Wert- §3
papierhandelsgesetzes darstellen. Sonstige Täuschungshandlungen
(1) Eine sonstige Täuschungshandlung im Sinne von
§ 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
Teil 2
ist die Vorspiegelung falscher sowie die Entstellung oder
Bewertungserhebliche Umstände Unterdrückung wahrer Tatsachen oder sonstiger Um-
und sonstige Täuschungshandlungen stände, soweit diese geeignet sind, den inländischen
Börsen- oder Marktpreis eines der unter § 20a Abs. 1
§2 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Ver-
mögenswerte oder den Preis eines solchen Vermögens-
Bewertungserhebliche Umstände wertes an einem organisierten Markt in einem anderen
(1) Bewertungserhebliche Umstände im Sinne von Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem ande-
§ 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
sind Tatsachen und Werturteile, die geeignet sind, auf die schen Wirtschaftsraum hoch- oder herunterzutreiben
Anlageentscheidung eines vernünftigen Anlegers mit oder beizubehalten.
durchschnittlicher Börsenkenntnis Einfluss zu nehmen. (2) Sonstige Täuschungshandlungen im Sinne des Ab-
(2) Tatsachen, die gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 des Wert- satzes 1 sind insbesondere Geschäfte oder einzelne
papierhandelsgesetzes, sowie Entscheidungen und Kon- Kauf- oder Verkaufaufträge über Vermögenswerte,
trollerwerbe, die gemäß § 10 oder § 35 des Wertpapierer- 1. bei denen Käufer und Verkäufer wirtschaftlich iden-
werbs- und Übernahmegesetzes zu veröffentlichen sind, tisch sind, es sei denn, diese Geschäfte wurden nicht
sind regelmäßig bewertungserhebliche Umstände im wissentlich zwischen identischen Vertragspartnern ab-
Sinne von Absatz 1. geschlossen oder den anderen Marktteilnehmern im
Einklang mit den gesetzlichen Regeln und den Markt-
(3) Bewertungserhebliche Umstände im Sinne von
bestimmungen angekündigt;
Absatz 1 können insbesondere sein:
2. bei denen ein Kauf- und ein Verkaufauftrag zu im
1. Änderungen in den Jahresabschlüssen und Zwi-
Wesentlichen gleichen Stückzahlen und Preisen von
schenberichten und den hieraus üblicherweise
verschiedenen Parteien, die sich abgesprochen
abgeleiteten Unternehmenskennzahlen;
haben, erteilt wird, es sei denn, diese Geschäfte wur-
2. Änderungen der Ausschüttungen, insbesondere den den anderen Marktteilnehmern im Einklang mit
Sonderausschüttungen, eine Dividendenänderung den gesetzlichen Regeln und den Marktbestimmun-
oder die Aussetzung der Dividende; gen angekündigt;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003 2301
3. die den unzutreffenden Eindruck wirtschaftlich be- (2) Sind mehrere Stabilisierungsmanager benannt, so
gründeter Umsätze erwecken; müssen diese einen führenden Stabilisierungsmanager
4. die geeignet sind, über Angebot und Nachfrage bei bestimmen.
einem Vermögenswert im Zeitpunkt der Feststellung
eines bestimmten Börsen- oder Marktpreises, der als §6
Referenzpreis für Vermögenswerte oder andere Pro- Stabilisierungsmaßnahmen
dukte dient, zu täuschen.
(1) Zulässige Stabilisierungsmaßnahmen im Rahmen
(3) Als sonstige Täuschungshandlung im Sinne des einer Wertpapieremission sind:
Absatzes 1 gilt auch
1. der Kauf von Wertpapieren, die Gegenstand der Wert-
1. das Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung papieremission sind, und die Abgabe von Kaufange-
über das Marktangebot bei einem Vermögenswert zu boten bezüglich dieser Wertpapiere;
einer nicht marktgerechten Preisbildung;
2. der Kauf von Wertpapieren, die sich auf Wertpapiere,
2. die Verbreitung von Gerüchten oder Empfehlungen die Gegenstand der Wertpapieremission sind, bezie-
bei Bestehen eines möglichen Interessenkonflikts, hen sowie
ohne dass dieser zugleich in adäquater Weise offen-
3. der Kauf oder der Verkauf von Derivaten, die sich auf
bart wird.
Wertpapiere, die Gegenstand der Wertpapieremission
sind, beziehen.
Teil 3 (2) Die unter Absatz 1 genannten Stabilisierungsmaß-
nahmen sind nicht zulässig, wenn der Stabilisierungsma-
Handlungen, die in keinem nager oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen im
Fall einen Verstoß gegen das Zusammenhang mit der Emission gegenüber dem Emit-
Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation tenten ein Recht zum Kauf oder zum Verkauf der Wertpa-
nach § 20a Abs. 1 Satz 1 des piere hat, welches er während des Stabilisierungszeitrau-
Wertpapierhandelsgesetzes darstellen mes oder danach ausüben kann, sofern dieses Recht
nicht zuvor im Börsenzulassungsprospekt oder in ande-
Abschnitt 1 rer handelsüblicher Weise öffentlich bekannt gemacht
wurde.
Stabilisierungsmaßnahmen
§7
§4
Stabilisierungszeitraum
Allgemeine Grundsätze
Stabilisierungsmaßnahmen dürfen nur in den folgen-
(1) Stabilisierungsmaßnahmen, die den Anforderun-
den Zeiträumen durchgeführt werden:
gen der §§ 5 bis 11 genügen, verstoßen nicht gegen das
Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation im Sinne 1. bei Aktien im Falle eines erstmaligen öffentlichen
des § 20a Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes. Angebotes ab Notierungsaufnahme und bis zu 30 Ka-
lendertage danach oder, sofern schon vor Notierungs-
(2) Stabilisierungsmaßnahmen sind Maßnahmen zur
aufnahme ein Handel zugelassen ist, welcher den
Stützung des Börsen- oder Marktpreises im Rahmen
Regeln, auch hinsichtlich Veröffentlichungs- und Mel-
einer Wertpapieremission, um kurzfristig sinkende Kurs-
depflichten, des organisierten Marktes unterworfen
bewegungen auszugleichen, welche typischerweise im
ist, ab Veröffentlichung des endgültigen Emissions-
Zusammenhang mit einer solchen Wertpapieremission
preises und bis zu 30 Kalendertage danach sowie im
auftreten.
Falle einer Sekundärplatzierung ab Veröffentlichung
(3) Wertpapieremissionen im Sinne des Absatzes 2 des endgültigen Emissionspreises und bis zu 30
sind erstmalige öffentliche Angebote von Wertpapieren Kalendertage nach der Zuteilung der Wertpapiere;
und öffentliche Angebote bei einer Sekundärplatzierung
2. für Wandel- und Optionsanleihen ab Bekanntgabe der
von Wertpapieren. Als Wertpapieremissionen gelten nicht
endgültigen Bedingungen des Angebotes und bis zu
die öffentlichen Angebote von Wertpapieren im Wege
30 Kalendertage nach Erhalt des Verkaufserlöses aus
eines freihändigen Verkaufs, der sich am Marktgesche-
der Emission durch den Emittenten oder bis zu 60 Ka-
hen orientiert, sowie sonstige öffentliche Kauf- oder
lendertage nach der Zuteilung der Wertpapiere, wenn
Umtauschangebote.
dieser Zeitpunkt früher liegt;
§5 3. bei sonstigen Schuldverschreibungen ab Ankündi-
gung des Angebotes und bis zu 30 Kalendertage nach
Stabilisierungsmanager Erhalt des Verkaufserlöses aus der Emission durch
(1) Zur Stabilisierung des Börsen- oder Marktpreises den Emittenten oder bis zu 60 Kalendertage nach der
von Wertpapieren sind nur Wertpapierdienstleistungsun- Zuteilung der Wertpapiere, wenn dieser Zeitpunkt frü-
ternehmen im Sinne von § 2 Abs. 4 des Wertpapierhan- her liegt.
delsgesetzes und Unternehmen mit Sitz in einem ande-
rem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem §8
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- Beschränkungen
päischen Wirtschaftsraum, die Wertpapierdienstleistun-
gen erbringen, befugt, die an der Übernahme oder der Stabilisierungsmaßnahmen sind nur im Rahmen fol-
Platzierung dieser Wertpapiere beteiligt sind und gegen- gender Maßgaben zulässig:
über dem Publikum als Stabilisierungsmanager benannt 1. Stabilisierungsmaßnahmen bei Aktien dürfen unbe-
werden. schadet der Nummer 3 nur zur Stützung des Börsen-
2302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003
oder Marktpreises unter Berücksichtigung der Markt- § 10
lage durchgeführt werden, und der Preis, zu dem die Dokumentation
Stabilisierungsmaßnahme durchgeführt wird (Stabili-
sierungspreis), darf den Emissionspreis nicht über- (1) Stabilisierungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn
steigen. die Stabilisierungsmanager die von ihnen durchgeführten
Stabilisierungsmaßnahmen intern als solche kennzeich-
2. Stabilisierungsmaßnahmen dürfen bei Schuldver-
nen und alle wesentlichen Informationen hierüber auf-
schreibungen nur zur Stützung des Börsen- oder
zeichnen. Sind mehrere Stabilisierungsmanager befugt,
Marktpreises durchgeführt werden.
haben diese die Daten über alle von ihnen getätigten Sta-
3. Zur Stabilisierung von Wandel- oder Optionsanleihen bilisierungsmaßnahmen unverzüglich, spätestens am
darf auch eine Stützung des Börsen- oder Marktprei- nächsten Bankarbeitstag, an den führenden Stabilisie-
ses der den Wandel- oder Optionsanleihen zugrunde rungsmanager zur Dokumentation weiterzuleiten. Die Sta-
liegenden Aktien unter Berücksichtigung der Markt- bilisierungsmaßnahmen müssen nachvollziehbar doku-
lage erfolgen. Die Stabilisierungsmaßnahmen dürfen mentiert und für mindestens fünf Jahre nach Abschluss
für die den Wandel- oder Optionsanleihen zugrunde der Stabilisierungsmaßnahme aufbewahrt werden.
liegenden Aktien nicht zu einem Börsen- oder Markt-
(2) Die Dokumentation muss mindestens folgende
preis oberhalb desjenigen führen, der im Zeitpunkt der
Informationen enthalten:
Veröffentlichung der endgültigen Angebotsbedingun-
gen der Wandel- oder Optionsanleihen galt. 1. die Benennung der beteiligten Stabilisierungsmana-
ger;
4. Die in den Nummern 1 und 3 genannten Preisober-
grenzen sind um die Auswirkungen von Zins- und 2. die Bezeichnung der Wertpapiere oder der Derivate;
Dividendenberechtigungen, der Ausgabe von Berich- 3. die Stückzahl der Wertpapiere oder Derivate, die
tigungsaktien und der Durchführung von Aktiensplits Gegenstand der Stabilisierungsmaßnahme sind, so-
zu bereinigen. wie gegebenenfalls das Preislimit der Stabilisierungs-
maßnahme;
§9 4. das Datum und die Uhrzeit der Durchführung der Sta-
Bekanntgabe bilisierungsmaßnahme und
von Stabilisierungsmaßnahmen 5. den Stabilisierungspreis.
(1) Stabilisierungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn
vor Beginn der Zeichnungsfrist in Verkaufs- oder Börsen- § 11
zulassungsprospekten sowie mittels einer Pressemittei- Anerkennung
lung und der Bekanntgabe im Internet unter der Adresse ausländischer Stabilisierungsregeln
des Emittenten in einem deutlich gekennzeichneten
Abschnitt auf mögliche Stabilisierungsmaßnahmen hin- Zulässig sind auch im Ausland getätigte Stabilisie-
gewiesen wird. Hinzuweisen ist auf rungsmaßnahmen, die den Anforderungen der §§ 5
bis 10 genügen, oder solche, die im Rahmen der an den
1. die Möglichkeit der Durchführung von Stabilisierungs- betreffenden ausländischen Märkten bestehenden Re-
maßnahmen, dass hierzu keine Verpflichtung besteht geln über zulässige Stabilisierungsmaßnahmen getätigt
und dass Stabilisierungsmaßnahmen jederzeit been- werden, sofern diese Regeln den Regeln dieser Verord-
det werden können; nung gleichwertig sind.
2. den Beginn und das Ende des Stabilisierungszeitrau-
mes;
Abschnitt 2
3. die befugten Stabilisierungsmanager;
Sonstige Maßnahmen
4. die Möglichkeit, dass Stabilisierungsmaßnahmen einen
höheren Marktpreis für das betroffene Wertpapier her-
§ 12
beiführen können, als es ohne diese Maßnahmen der
Fall wäre, und Mehrzuteilungsoption
und Greenshoe-Vereinbarung
5. die Risiken, die die Stabilisierungsmaßnahmen mit
sich bringen sowie andere Umstände der Stabilisie- (1) Die Zuteilung einer größeren Anzahl an Wertpapie-
rung, die für die Anlageentscheidung wesentlich sein ren zum Emissionspreis als zum Zwecke des Angebotes
könnten. zur Verfügung stehen (Mehrzuteilung), stellt keinen Ver-
stoß gegen das Verbot der Kurs- und Marktpreismanipu-
(2) Nach Ende des Stabilisierungszeitraums sind
lation im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 des Wertpapier-
innerhalb einer Woche folgende Informationen mittels
handelsgesetzes dar, sofern diese Mehrzuteilung durch
einer Pressemitteilung und im Internet unter der Adresse
Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung abgesi-
des Emittenten oder in sonst geeigneter Weise bekannt
chert ist, wonach das Wertpapierdienstleistungsunter-
zu geben:
nehmen vom Emittenten oder von abgebenden Aktionä-
1. das Datum, an welchem der Stabilisierungszeitraum ren weitere ausstattungsgleiche Wertpapiere während
endete; oder nach dem Stabilisierungszeitraum zum Emissions-
2. die Angabe, ob tatsächlich Stabilisierungsmaßnah- preis erwerben kann (Greenshoe-Vereinbarung). Eine
men durchgeführt wurden; Greenshoe-Vereinbarung ist nur zur Absicherung einer
Mehrzuteilung zulässig. Die Mehrzuteilung und die Absi-
3. die Preisspanne, innerhalb derer Stabilisierungsmaß- cherung durch eine Greenshoe-Vereinbarung dürfen
nahmen durchgeführt wurden, und jeweils 15 Prozent des ursprünglichen Angebotes nicht
4. das Datum der letzten Stabilisierungsmaßnahme. überschreiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003 2303
(2) Ist den an der Wertpapieremission beteiligten Wert- § 13
papierdienstleistungsunternehmen das Recht eingeräumt Erwerb eigener Aktien
worden, eine Mehrzuteilung vorzunehmen (Mehrzutei-
lungsoption) und eine Greenshoe-Vereinbarung abge- Der Erwerb eigener Aktien stellt keinen Verstoß gegen
schlossen worden, so ist darauf im Verkaufs- oder Bör- das Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation im
senzulassungsprospekt hinzuweisen. Hinzuweisen ist ins- Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsge-
besondere auf die Existenz einer Mehrzuteilungsoption setzes dar, soweit er in Einklang mit § 71 des Aktienge-
und die Existenz einer Greenshoe-Vereinbarung sowie setzes erfolgt.
deren zulässigen Umfang und die Bedingungen, unter
denen sie ausgeführt werden können. Die Ausführung
einer Greenshoe-Vereinbarung und die Ausübung der Teil 4
Mehrzuteilungsoption sind unverzüglich und unter Angabe Schlussvorschriften
des Ausführungs- und Ausübungsdatums sowie der
Menge und der Art der betroffenen Wertpapiere nach § 14
Maßgabe des § 9 Abs. 2 zu veröffentlichen.
Inkrafttreten
(3) § 4 Abs. 3, die §§ 5, 7 und 9 Abs. 2 sowie die §§ 10 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
und 11 gelten entsprechend. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. November 2003
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
2304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003
Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
Vom 25. November 2003
Auf Grund des § 2 des Zuständigkeitsanpassungsge- zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. August
setzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) verordnet 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, werden
das Bundesministerium der Justiz aus Anlass der Organi- jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die
sationserlasse vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 864), vom Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), vom 22. Januar 2001
(BGBl. I S. 127) und vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I Artikel 4
S. 4206) sowie des Kabinettbeschlusses betreffend die
Einführung der sächlichen Bezeichnungsform für die Gesetz zu dem Übereinkommen
Bundesministerien vom 20. Januar 1993 (GMBl S. 46) im vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe
Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundes- (188-20)
ministerium des Innern, dem Bundesministerium der
Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und In Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom
Arbeit, dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe vom
Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium 30. August 1976 (BGBl. 1976 II S. 1477), das zuletzt
für Gesundheit und Soziale Sicherung, dem Bundesminis- durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Februar 1993
terium der Verteidigung, dem Bundesministerium für (BGBl. I S. 278) geändert worden ist, werden die Wörter
Familie, Senioren, Frauen und Jugend, dem Bundes- „Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wörter „Bun-
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, dem desministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung“
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak- ersetzt.
torsicherheit und dem Bundesministerium für Bildung
und Forschung: Artikel 5
Gesetz zu
Abschnitt 1 dem Abkommen vom 16. Mai 1991
zwischen der Regierung
Anpassung von Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung
Artikel 1 der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Gesetz über das über die Beendigung der Tätigkeit
Inverkehrbringen und die Anwendung der Sowjetisch-Deutschen
von Pflanzenschutzmitteln in dem in Artikel 3 Aktiengesellschaft Wismut
des Einigungsvertrages genannten Gebiet (188-43)
(105-15) In Artikel 6 § 1 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz des
In § 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Inverkehrbringen Gesetzes zu dem Abkommen vom 16. Mai 1991 zwischen
und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in dem in der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubli-
13. Mai 1993 (BGBl. I S. 693), das durch Artikel 2 der Ver- ken über die Beendigung der Tätigkeit der Sowjetisch-
ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geän- Deutschen Aktiengesellschaft Wismut vom 12. Dezem-
dert worden ist, werden die Wörter „Wirtschaft und Tech- ber 1991 (BGBl. 1991 II S. 1138), das zuletzt durch Arti-
nologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt. kel 10 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2785) geändert worden ist, werden die Wörter „Wirt-
Artikel 2 schaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft
und Arbeit“ ersetzt.
Bundeswahlgesetz
(111-1) Artikel 6
In § 35 Abs. 3 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes in der Gesetz zu
Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I der Konstitution und der Konvention
S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes der Internationalen Fernmeldeunion
vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, vom 30. Juni 1989
werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch
die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt. (188-52)
In Artikel 2 des Gesetzes zu der Konstitution und der
Artikel 3 Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom
Sicherheitsüberprüfungsgesetz 30. Juni 1989 vom 28. Januar 1994 (BGBl. 1994 II
S. 146), das durch Artikel 14 der Verordnung vom
(12-10) 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,
In § 25 Abs. 1 und § 35 Abs. 2 des Sicherheitsüberprü- werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch
fungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003 2305
Artikel 7 Artikel 12
Ausführungsgesetz Versorgungsrücklagegesetz
zum Chemiewaffenübereinkommen (2030-2-28)
(188-59) In § 5 Abs. 2 Satz 3 und § 11 Abs. 2 Satz 2 des Ver-
In § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 13 Abs. 1 des Ausführungs- sorgungsrücklagegesetzes vom 9. Juli 1998 (BGBl. I
gesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen vom S. 1800), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
2. August 1994 (BGBl. I S. 1954), das zuletzt durch Arti- 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) geändert worden
kel 15 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I ist, werden jeweils die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“
S. 2785) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter durch die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“
„Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirt- ersetzt.
schaft und Arbeit“ ersetzt.
Artikel 13
Artikel 8 Zweites Gesetz
zur Vereinheitlichung und Neuregelung
Gesetz zu dem Vertragswerk des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
vom 17. Dezember 1994 über die Energiecharta
(2032-11-2)
(188-76)
In Artikel VIII § 1 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 des
In Artikel 2 des Gesetzes zu dem Vertragswerk vom Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung
17. Dezember 1994 über die Energiecharta vom des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai
20. Dezember 1996 (BGBl. 1997 II S. 4), das durch Arti- 1975 (BGBl. I S. 1173), das zuletzt durch Artikel 3 des
kel 17 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702)
S. 2785) geändert worden ist, werden die Wörter „Wirt- geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Arbeit
schaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Sozialordnung“ durch die Wörter „Gesundheit und
und Arbeit“ ersetzt. Soziale Sicherung“ ersetzt.
Artikel 9 Artikel 14
Ausführungsgesetz Transplantationsgesetz
zum Verbotsübereinkommen für Antipersonenminen (212-2)
(188-84) In § 2 Abs. 3 Satz 1, § 11 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 und
§ 12 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 des Transplantationsgeset-
In § 8 Abs. 2 und 3 des Ausführungsgesetzes zum Ver- zes vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt
botsübereinkommen für Antipersonenminen vom 6. Juli durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001
1998 (BGBl. I S. 1778), das zuletzt durch Artikel 18 der (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, werden jeweils
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) nach den Wörtern „für Gesundheit“ die Wörter „und
geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Wirt- Soziale Sicherung“ eingefügt.
schaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft
und Arbeit“ ersetzt.
Artikel 15
Gesetz über die Errichtung
Artikel 10
eines Bundesamtes für Sera und Impfstoffe
Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
(2120-3)
(190-1) Artikel 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Bun-
In § 11 Abs. 2 Nr. 4, § 13a Satz 1 erster Halbsatz, § 14 desamtes für Sera und Impfstoffe vom 7. Juli 1972
Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 8, § 23 Satz 1 und § 26b Abs. 3 des (BGBl. I S. 1163), das zuletzt durch Artikel 28 der Verord-
Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fas- nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
sung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 worden ist, wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes 1. In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „für
vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) geändert worden Gesundheit“ die Wörter „und Soziale Sicherung“ ein-
ist, werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technolo- gefügt.
gie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
2. In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „für
Gesundheit“ die Wörter „und Soziale Sicherung“ ein-
Artikel 11 gefügt und die Wörter „Wirtschaft und Technologie“
BSI-Errichtungsgesetz durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
(200-4) Artikel 16
In § 3 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 des BSI-Errichtungsgeset- Bundes-Apothekerordnung
zes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2834), das durch
Artikel 21 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I (2121-1)
S. 2785) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter In § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Bundes-Apotheker-
„Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirt- ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
schaft und Arbeit“ ersetzt. 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), die zuletzt durch
2306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003
Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202),
S. 1467) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter wird wie folgt geändert:
„Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wörter 1. In § 19 Abs. 2 Satz 2, § 29 Abs. 5, § 30 Abs. 3, § 32
„Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Abs. 3 und § 36 werden jeweils nach den Wörtern „für
Sicherung“ ersetzt. Gesundheit“ die Wörter „und Soziale Sicherung“ ein-
gefügt.
Artikel 17
2. In § 23 Abs. 2 und § 33 werden jeweils nach den Wör-
Gesetz über das Apothekenwesen tern „für Gesundheit“ die Wörter „und Soziale Siche-
(2121-2) rung“ eingefügt und die Wörter „Wirtschaft und Tech-
nologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
Das Gesetz über das Apothekenwesen in der Fassung
ersetzt.
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I
S. 1993), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes
vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190), wird wie folgt Artikel 20
geändert: Transfusionsgesetz
1. § 15 wird wie folgt geändert: (2121-52)
a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Bundesminis- In § 20 Satz 1, §§ 23, 24 Satz 1, 4 bis 6 und § 26 Abs. 3
ters“ durch die Wörter „des Bundesministeriums“ des Transfusionsgesetzes vom 1. Juli 1998 (BGBl. I
ersetzt. S. 1752), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Okto-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes- ber 2001 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, werden
minister“ durch die Wörter „Das Bundesministeri- jeweils nach den Wörtern „für Gesundheit“ die Wörter
um“ ersetzt. „und Soziale Sicherung“ eingefügt.
2. In § 21 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes-
Artikel 21
minister für Gesundheit“ durch die Wörter „Das Bun-
desministerium für Gesundheit und Soziale Siche- Stammzellgesetz
rung“ ersetzt. (2121-61)
Artikel 18 In § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 Satz 1 des
Stammzellgesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2277)
Betäubungsmittelgesetz werden jeweils nach den Wörtern „für Gesundheit“ die
(2121-6-24) Wörter „und Soziale Sicherung“ eingefügt.
Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), Artikel 22
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom Psychotherapeutengesetz
26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2261), wird wie folgt geändert:
(2122-5)
1. § 1 wird wie folgt geändert:
In § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 9 Satz 1 des Psychothera-
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes- peutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), das
minister für Gesundheit“ durch die Wörter „Das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Juli 2003
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale (BGBl. I S. 1442) geändert worden ist, werden jeweils
Sicherung“ ersetzt. nach den Wörtern „für Gesundheit“ die Wörter „und
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Der Bundesminis- Soziale Sicherung“ eingefügt.
ter für Gesundheit (Bundesminister)“ durch die
Wörter „Das Bundesministerium für Gesundheit Artikel 23
und Soziale Sicherung (Bundesministerium)“ Gesetz über den Beruf
ersetzt. des pharmazeutisch-technischen Assistenten
2. In § 12 Abs. 4 und § 25 Abs. 2 werden jeweils die Wör- (2124-8)
ter „Der Bundesminister“ durch die Wörter „Das Bun-
desministerium“ ersetzt. In § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Beruf des
pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung
3. In § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „den der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I
Bundesminister“ durch die Wörter „das Bundesminis- S. 2349), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom
terium“ ersetzt. 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, wer-
4. In § 21 Abs. 2 Satz 1 und § 26 Abs. 3 werden jeweils den nach den Wörtern „für Gesundheit“ die Wörter „und
die Wörter „Der Bundesminister“ durch die Wörter Soziale Sicherung“ eingefügt.
„Das Bundesministerium“ und das Wort „Bundesmi-
nister“ durch das Wort „Bundesministerium“ ersetzt. Artikel 24
Ergotherapeutengesetz
Artikel 19
(2124-12)
Grundstoffüberwachungsgesetz
In § 5 Abs. 1 Satz 1 des Ergotherapeutengesetzes vom
(2121-6-26) 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 6
Das Grundstoffüberwachungsgesetz vom 7. Oktober des Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) geän-
1994 (BGBl. I S. 2835), zuletzt geändert durch Artikel 4 dert worden ist, werden die Wörter „Der Bundesminister
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003 2307
für Gesundheit“ durch die Wörter „Das Bundesministeri- worden ist, werden nach den Wörtern „für Gesundheit“
um für Gesundheit und Soziale Sicherung“ ersetzt. die Wörter „und Soziale Sicherung“ eingefügt.
Artikel 25 Artikel 31
Gesetz über den Beruf des Logopäden Masseur- und Physiotherapeutengesetz
(2124-13)
(2124-20)
In § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Beruf des
Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt In § 13 Abs. 1 und 2 des Masseur- und Physiothera-
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I peutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das
S. 1442) geändert worden ist, werden die Wörter „Der zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2003
Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wörter „Das (BGBl. I S. 1442) geändert worden ist, werden jeweils
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Siche- nach den Wörtern „für Gesundheit“ die Wörter „und
rung“ ersetzt. Soziale Sicherung“ eingefügt.
Artikel 26 Artikel 32
Hebammengesetz Podologengesetz
(2124-14) (2124-22)
In § 2 Abs. 2 Satz 3 und § 10 Abs. 1 Satz 1 des Hebam- In § 7 Abs. 1 des Podologengesetzes vom 4. Dezem-
mengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), das ber 2001 (BGBl. I S. 3320), das durch Artikel 12 des
zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Juli 2003 Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) geändert
(BGBl. I S. 1442) geändert worden ist, werden jeweils worden ist, werden nach den Wörtern „für Gesundheit“
nach den Wörtern „für Gesundheit“ die Wörter „und die Wörter „und Soziale Sicherung“ eingefügt.
Soziale Sicherung“ eingefügt.
Artikel 33
Artikel 27
Rettungsassistentengesetz Süßstoffgesetz
(2124-16) (2125-7)
In § 10 Abs. 1 des Rettungsassistentengesetzes vom In § 13 des Süßstoffgesetzes in der im Bundesgesetz-
10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch Arti- blatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-7, veröffentlichten
kel 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 41 der Ver-
geändert worden ist, werden nach den Wörtern „für ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geän-
Gesundheit“ die Wörter „und Soziale Sicherung“ einge- dert worden ist, werden die Wörter „Wirtschaft und Tech-
fügt. nologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
Artikel 28 Artikel 34
Orthoptistengesetz Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz
(2124-17) (2125-40-1-2)
In § 8 Abs. 1 Satz 1 des Orthoptistengesetzes vom
Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in
28. November 1989 (BGBl. I S. 2061), das zuletzt durch
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I
1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 2
S. 1442) geändert worden ist, werden nach den Wörtern
des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3116), wird
„für Gesundheit“ die Wörter „und Soziale Sicherung“ ein-
wie folgt geändert:
gefügt.
1. In § 2 Abs. 3, § 9 Abs. 3 und 4 Satz 2, § 10 Abs. 1
Artikel 29 Satz 1, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 19
Abs. 1, §§ 19a, 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 3,
MTA-Gesetz
§ 25 Abs. 2, §§ 26a, 29 Abs. 1 und 2, § 33 Abs. 3
(2124-18) Satz 1, § 34 Abs. 2 Satz 1, § 36 Abs. 1 Satz 1 und § 44
In § 8 Abs. 1 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 Abs. 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft
(BGBl. I S. 1402), das zuletzt durch Artikel 10 des Geset- und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und
zes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) geändert worden Arbeit“ ersetzt.
ist, werden nach den Wörtern „für Gesundheit“ die Wör- 2. In § 5 Abs. 3 werden die Wörter „den Bundesministe-
ter „und Soziale Sicherung“ eingefügt. rien für Wirtschaft und Technologie und für Arbeit und
Sozialordnung“ durch die Wörter „dem Bundesminis-
Artikel 30 terium für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
Diätassistentengesetz 3. § 26 wird wie folgt geändert:
(2124-19) a) In Absatz 1 werden die Wörter „den Bundesminis-
In § 8 Abs. 1 des Diätassistentengesetzes vom 8. März terien für Wirtschaft und Technologie und für Arbeit
1994 (BGBl. I S. 446), das zuletzt durch Artikel 5 des und Sozialordnung“ durch die Wörter „dem Bun-
Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) geändert desministerium für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
2308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „für Gesund- Artikel 39
heit“ gestrichen und die Wörter „den Bundesminis-
Infektionsschutzgesetz
terien für Wirtschaft und Technologie und für Arbeit
und Sozialordnung“ durch die Wörter „dem Bun- (2126-13)
desministerium für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt. Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
4. In § 32 Abs. 3 werden die Wörter „Wirtschaft und S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 11 § 3 des Geset-
Technologie, für Arbeit und Sozialordnung“ durch die zes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), wird wie folgt
Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt. geändert:
1. In § 12 Abs. 3, § 14 Satz 1, § 15 Abs. 1 und 3 Satz 1,
Artikel 35 § 18 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 20 Abs. 2 Satz 2,
4 und 5, Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1,
Gesetz über Zulassungs- § 23 Abs. 2 Satz 2, 5 und 6, § 38 Abs. 1 Satz 1 und
verfahren bei natürlichen Mineralwässern Abs. 2 Satz 1, § 40 Satz 3 und 4, § 42 Abs. 5 Satz 1
(2125-41) und § 43 Abs. 7 werden jeweils nach den Wörtern „für
Gesundheit“ die Wörter „und Soziale Sicherung“ ein-
In § 1 des Gesetzes über Zulassungsverfahren bei
gefügt.
natürlichen Mineralwässern vom 25. Juli 1984 (BGBl. I
S. 1016), das zuletzt durch Artikel 43 der Verordnung vom 2. In § 53 Abs. 1 werden nach den Wörtern „für Gesund-
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, heit“ die Wörter „und Soziale Sicherung“ eingefügt
werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch und die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die
die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt. Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
3. In § 63 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „Arbeit und
Artikel 36 Sozialordnung“ durch die Wörter „Gesundheit und
Soziale Sicherung“ ersetzt.
Lebensmittelspezialitätengesetz
(2125-42) Artikel 40
In § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 6 des Lebensmittelspezialitä- Benzinbleigesetz
tengesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), das
(2129-5)
zuletzt durch Artikel 44 der Verordnung vom 29. Oktober
2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden In § 2 Abs. 2 Satz 6, § 3 Abs. 4 und § 3a Abs. 3 des Ben-
jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die zinbleigesetzes vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234),
Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt. das zuletzt durch Artikel 47 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,
Artikel 37 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technologie“
durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
Gesetz zu den Internationalen
Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 Artikel 41
(2126-8) Bundes-Immissionsschutzgesetz
In den Artikeln 2 und 5 des Gesetzes zu den Internatio- (2129-8)
nalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 vom
1. Juli 1971 (BGBl. 1971 II S. 865), das zuletzt durch In § 51a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 des Bundes-
Artikel 45 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-
S. 2785) geändert worden ist, werden jeweils nach den machung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) wer-
Wörtern „für Gesundheit“ die Wörter „und Soziale Siche- den jeweils die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch
rung“ eingefügt. die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
Artikel 38 Artikel 42
Abfallverbringungsgesetz
Krankenhausfinanzierungsgesetz
(2129-15-8)
(2126-9)
In § 4 Abs. 8, § 8 Abs. 1 Satz 9, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung
Satz 1 und 4 und § 9 Abs. 2 Satz 1 des Abfallverbrin-
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886),
gungsgesetzes vom 30. September 1994 (BGBl. I
zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom
S. 2771), das zuletzt durch Artikel 11 § 4 des Gesetzes
14. November 2003 (BGBl. I S. 2190), wird wie folgt ge-
vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden
ändert:
ist, werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technolo-
1. In § 17b Abs. 2 Satz 6, Abs. 8 Satz 4 und § 18a Abs. 6 gie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
Satz 9 und 10 werden jeweils nach den Wörtern „für
Gesundheit“ die Wörter „und Soziale Sicherung“ ein- Artikel 43
gefügt.
Strahlenschutzvorsorgegesetz
2. In § 28 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-
(2129-16)
minister für Gesundheit“ durch die Wörter „Bundes-
ministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung“ Das Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 19. Dezember
ersetzt. 1986 (BGBl. I S. 2610), zuletzt geändert durch Artikel 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003 2309
des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3714), S. 2785) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
wird wie folgt geändert: „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirt-
schaft und Arbeit“ ersetzt.
1. In § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 9 Abs. 1 Satz 3 werden
jeweils nach den Wörtern „für Gesundheit“ die Wörter
„und Soziale Sicherung“ eingefügt und die Wörter Artikel 47
„Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirt-
schaft und Arbeit“ ersetzt. Ausführungsgesetz
zum Nuklearversuchsverbotsvertrag
2. § 7 wird wie folgt geändert:
(2129-33)
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und In § 8 Abs. 1 und 2 des Ausführungsgesetzes zum
Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Nuklearversuchsverbotsvertrag vom 23. Juli 1998
Arbeit“ ersetzt. (BGBl. I S. 1882), das durch Artikel 59 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „für ist, werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technolo-
Gesundheit“ die Wörter „und Soziale Siche- gie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
rung“ eingefügt und die Wörter „Wirtschaft
und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft
und Arbeit“ ersetzt. Artikel 48
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und Gesetz zu
Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und dem Protokoll vom 7. November 1996
Arbeit“ ersetzt. zum Übereinkommen über die Verhütung der
c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „für Meeresverschmutzung durch das Einbringen
Gesundheit“ die Wörter „und Soziale Sicherung“ von Abfällen und anderen Stoffen von 1972
eingefügt und die Wörter „Wirtschaft und Techno- (2129-34)
logie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
ersetzt. In Artikel 2 des Gesetzes zu dem Protokoll vom
7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhü-
Artikel 44 tung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen
von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 vom 9. Juli
Ölschadengesetz 1998 (BGBl. 1998 II S. 1345), das durch Artikel 60 der Ver-
(2129-18) ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „Wirtschaft und Tech-
In § 5 Abs. 1, 2, 3, 4, 6 und 7 des Ölschadengesetzes nologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770, 1995 I
S. 2084), das zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, Artikel 49
werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technologie“
Hohe-See-Einbringungsgesetz
durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
(2129-36)
Artikel 45
In § 9 Nr. 1 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes vom
Gesetz zu 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), das zuletzt durch Arti-
internationalen Übereinkommen kel 61 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
über den Schutz der Meeresumwelt des S. 2785) geändert worden ist, werden die Wörter „Wirt-
Ostseegebietes und des Nordostatlantiks schaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft
(2129-26) und Arbeit“ ersetzt.
In Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a und b des Gesetzes zu
internationalen Übereinkommen über den Schutz der Artikel 50
Meeresumwelt des Ostseegebietes und des Nordostat-
Gesetz über
lantiks vom 23. August 1994 (BGBl. 1994 II S. 1355), das
die Erweiterung des Katastrophenschutzes
durch Artikel 56 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden jeweils die (215-9)
Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter
„Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt. In § 9 Abs. 4 des Gesetzes über die Erweiterung des
Katastrophenschutzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14. Februar 1990 (BGBl. I S. 229), das zuletzt
Artikel 46
durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 17. Dezember
Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz 1997 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, werden die
Wörter „Der Bundesminister des Innern“ durch die Wör-
(2129-28)
ter „Das Bundesministerium des Innern“ und die Wörter
In § 29 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und § 35 Abs. 2 Satz 1 „dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung“
des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom durch die Wörter „den Bundesministerien für Wirtschaft
22. September 1994 (BGBl. I S. 2593), das zuletzt durch und Arbeit und für Gesundheit und Soziale Sicherung“
Artikel 58 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I ersetzt.
2310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003
Artikel 51 „und dem Bundesministerium für Gesundheit und
Bundessozialhilfegesetz Soziale Sicherung“ ersetzt.
(2170-1) 2. In § 10 Abs. 5 Satz 1 und § 13 Abs. 3 werden jeweils
die Wörter „für Arbeit und Sozialordnung und dem
Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bundesministerium für Gesundheit“ durch die Wörter
Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, „für Gesundheit und Soziale Sicherung“ ersetzt.
2975), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes
vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190), wird wie folgt Artikel 53
geändert:
Gesetz über die Errichtung
1. § 18a wird wie folgt geändert: einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: (2172-1)
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Arbeit und Sozi- In § 7 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 2 des Gesetzes über
alordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte
Arbeit“ ersetzt. Kinder“ vom 17. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2018, 1972 I
bb) In Satz 5 werden die Wörter „Arbeit und Sozi- S. 2045), das zuletzt durch das Gesetz vom 21. Juni 2002
alordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und (BGBl. I S. 2190) geändert worden ist, werden jeweils die
Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundes- Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter
ministerium für Gesundheit und Soziale Siche- „Gesundheit und Soziale Sicherung“ ersetzt.
rung“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird nach dem Wort „Landesbe- Artikel 54
hörden“ ein Komma eingefügt und werden die HIV-Hilfegesetz
Wörter „und das Bundesministerium für Arbeit und
(2172-4)
Sozialordnung“ durch die Wörter „das Bundesmi-
nisterium für Wirtschaft und Arbeit und das Bun- In § 6 Satz 1 und 2, § 8 Abs. 1 Satz 2, 4 und 5, § 9
desministerium für Gesundheit und Soziale Siche- Abs. 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 26 Satz 2 des HIV-Hilfe-
rung“ ersetzt. gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 972, 979), das
zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Oktober
c) In Absatz 5 werden die Wörter „Arbeit und Sozial-
2001 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, werden
ordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit
jeweils nach den Wörtern „für Gesundheit“ die Wörter
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
„und Soziale Sicherung“ eingefügt.
Gesundheit und Soziale Sicherung“ ersetzt.
2. In § 22 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „Arbeit und Artikel 55
Sozialordnung“ durch die Wörter „Gesundheit und
Soziale Sicherung“ ersetzt und nach den Wörtern Anti-D-Hilfegesetz
„Bundesministerium der Finanzen“ die Wörter „und (2172-5)
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“
Das Anti-D-Hilfegesetz vom 2. August 2000 (BGBl. I
eingefügt.
S. 1270), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom
3. In § 72 Abs. 5, § 88 Abs. 4, § 93d Abs. 1, § 101a Satz 4 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert:
zweiter Halbsatz und § 118 Satz 1 werden jeweils die
1. In § 5 werden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“
Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter
durch die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“
„Gesundheit und Soziale Sicherung“ ersetzt.
ersetzt.
4. In § 77 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Arbeit und
2. In § 8 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „für
Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und
Gesundheit“ die Wörter „und Soziale Sicherung“ ein-
Arbeit“ ersetzt.
gefügt.
5. In § 117 Abs. 1 Satz 7 erster Halbsatz und Abs. 2 Satz 6
werden jeweils die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ Artikel 56
durch die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Asylbewerberleistungsgesetz
Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt. (2178-1)
In § 3 Abs. 3 Satz 1 des Asylbewerberleistungsgeset-
Artikel 52 zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August
Heimgesetz 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 65 der
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
(2170-5)
geändert worden ist, werden die Wörter „Arbeit und Sozi-
Das Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung alordnung“ durch die Wörter „Gesundheit und Soziale
vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), geändert durch Sicherung“ ersetzt.
Artikel 31 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2850), wird wie folgt geändert: Artikel 57
1. In § 3 Abs. 2 und § 14 Abs. 7 Satz 1 werden jeweils die Graduiertenförderungsgesetz
Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter
„Wirtschaft und Arbeit“ und die Wörter „, dem Bundes- (2210-2)
ministerium für Gesundheit und dem Bundesministe- In § 13 Abs. 2 Satz 3 und § 14 des Graduiertenför-
rium für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter derungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003 2311
vom 22. Januar 1976 (BGBl. I S. 207), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 2002 (BGBl. I
Artikel 21 der Verordnung vom 21. September 1997 S. 3954) geändert worden ist, werden die Wörter „Arbeit
(BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, werden jeweils die und Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und
Wörter „Bildung, Wissenschaft, Forschung und Techno- Arbeit“ ersetzt.
logie“ durch die Wörter „Bildung und Forschung“ ersetzt.
Artikel 63
Artikel 58
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Grundbuchbereinigungsgesetz
(2212-4) (315-21-2)
In § 2 Abs. 1a des Aufstiegsfortbildungsförderungs- In § 9 Abs. 11 Satz 3 des Grundbuchbereinigungsge-
gesetzes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623), das zuletzt setzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192),
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. August 2003 das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 5 des Gesetzes vom
(BGBl. I S. 1657) geändert worden ist, werden die Wörter 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geändert worden
„Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirt- ist, werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie“
schaft und Arbeit“ ersetzt. durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
Artikel 59 Artikel 64
Gesetz zur Förderung des
Arbeitsgerichtsgesetz
Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
(2330-4) (320-1)
In § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe d Satz 3 des Gesetzes Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der
zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Koh- Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),
lenbergbau in der Fassung der Bekanntmachung vom zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
25. Juli 1997 (BGBl. I S. 1942), das durch Artikel 82 der 8. August 2002 (BGBl. I S. 3140), wird wie folgt geändert:
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
1. In § 5 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Arbeit und
geändert worden ist, werden die Wörter „Wirtschaft und
Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und
Technologie und dem Bundesministerium für Arbeit und
Arbeit“ ersetzt und die Wörter „im Einvernehmen mit
Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
ersetzt.
gie“ gestrichen.
Artikel 60 2. In § 7 Abs. 1 Satz 2, § 11a Abs. 4, § 40 Abs. 2 Satz 1
Bundesentschädigungsgesetz und 2, § 41 Abs. 3, § 42 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz,
§ 43 Abs. 1 Satz 1, § 46a Abs. 7 und 8 Satz 1 und § 63
(251-1) Satz 1 werden jeweils die Wörter „Arbeit und Sozial-
Das Bundesentschädigungsgesetz in der im Bundes- ordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffent- ersetzt.
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 84 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I Artikel 65
S. 2785), wird wie folgt geändert:
Sozialgerichtsgesetz
1. In § 182 Abs. 3 erster und zweiter Halbsatz werden
jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch (330-1)
die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
In § 4 Satz 2, § 38 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 1 und
2. In § 227d werden die Wörter „Arbeit und Sozialord- § 45 Abs. 1 und 2 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 3 des
nung“ durch die Wörter „Gesundheit und Soziale Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
Sicherung“ ersetzt. chung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Juli 2003
Artikel 61 (BGBl. I S. 1526) geändert worden ist, werden jeweils die
Ausländergesetz Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter
„Gesundheit und Soziale Sicherung“ ersetzt.
(26-6)
In § 91a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 des Ausländer-
Artikel 66
gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), das
zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
(BGBl. I S. 361) geändert worden ist, werden jeweils die
Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter (400-1)
„Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ ersetzt. In Artikel 238 Abs. 1 Satz 1, Artikel 240, 241, 243 Satz 1
und Artikel 244 des Einführungsgesetzes zum Bürgerli-
Artikel 62 chen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung
Strafvollzugsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I
S. 1061), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom
(312-9-1) 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist,
In § 48 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technologie“
(BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), das zuletzt durch durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
2312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003
Artikel 67 Artikel 72
Unterlassungsklagengesetz Börsengesetz
(402-37) (4110-8)
In § 14 Abs. 3 des Unterlassungsklagengesetzes in der In § 8 des Börsengesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I
Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 S. 2010) werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie“
(BGBl. I S. 3422, 4346), das durch Artikel 3 des Gesetzes durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1774) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ Artikel 73
durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
Aktiengesetz
Artikel 68 (4121-1)
Gesetz zur Hilfe In § 128 Abs. 6 Satz 1 des Aktiengesetzes vom 6. Sep-
für Frauen bei Schwangerschafts- tember 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 2
abbrüchen in besonderen Fällen des Gesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „Wirtschaft und Tech-
(404-26) nologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
In § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei
Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom Artikel 74
21. August 1995 (BGBl. I S. 1050, 1054), das zuletzt Wertpapierbereinigungsschlussgesetz
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3762) geändert worden ist, werden nach den (4139-1-4)
Wörtern „für Gesundheit“ die Wörter „und Soziale Siche- In § 10 Abs. 2 Satz 2 des Wertpapierbereinigungs-
rung“ eingefügt. schlussgesetzes vom 28. Januar 1964 (BGBl. I S. 45),
das durch Artikel 95 der Verordnung vom 29. Oktober
Artikel 69 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die
Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter
Handelsgesetzbuch
„Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
(4100-1)
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Artikel 75
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten Bereinigungsgesetz
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des für deutsche Auslandsbonds
Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412), wird
wie folgt geändert: (4139-2)
1. In § 92a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „den Bun- In § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 des Bereini-
desministerien für Wirtschaft und Technologie und für gungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds in der im
Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „dem Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2,
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt. veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
§ 14 Abs. 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001
2. In § 292 Abs. 1 Satz 1, § 292a Abs. 3 Satz 1, § 330 (BGBl. I S. 3519) geändert worden ist, werden jeweils die
Abs. 1 Satz 1 und § 342a Abs. 2 Nr. 1 werden jeweils Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter
die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
Artikel 76
Artikel 70
Markengesetz
Wertpapierhandelsgesetz
(423-5-2)
(4110-4)
In § 137 Abs. 1 und § 139 Abs. 1 Satz 1 des Markenge-
In § 5 Abs. 1 Satz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes in setzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September S. 156, 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 5 des
1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geändert
Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2778) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und
worden ist, werden die Wörter „Wirtschaft und Technolo- Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
gie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt. ersetzt.
Artikel 71 Artikel 77
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz Urheberrechtswahrnehmungsgesetz
(4110-7) (440-12)
In § 5 Abs. 1 Satz 7 des Wertpapiererwerbs- und Über- In § 18 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Urheber-
nahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I rechtswahrnehmungsgesetzes vom 9. September 1965
S. 3822), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1294), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wer- vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1774) geändert wor-
den die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die den ist, werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie“
Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt. durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003 2313
Artikel 78 2. In § 99 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Arbeit und
Sozialordnung“ durch die Wörter „Gesundheit und
Verbrechensbekämpfungsgesetz
Soziale Sicherung“ ersetzt.
(450-27)
In Artikel 15 Nr. 2 Satz 1 des Verbrechensbekämp- Artikel 83
fungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), Einführungsgesetz
das durch Artikel 99 der Verordnung vom 29. Oktober zum Einkommensteuerreformgesetz
2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die (611-1-14)
Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter
„Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt. In Artikel 44 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes
zum Einkommensteuerreformgesetz vom 21. Dezember
1974 (BGBl. I S. 3656, 1975 I S. 1778), das zuletzt durch
Artikel 79
Artikel 31 der Verordnung vom 21. September 1997
Gesetz zu dem (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, werden die Wörter
Abkommen vom 18. März 1993 zur Änderung „Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung“ durch
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut die Wörter „Das Bundesministerium für Wirtschaft und
und zu weiteren Übereinkünften Arbeit“ und das Wort „er“ durch das Wort „es“ ersetzt.
(57-3)
Artikel 84
In Artikel 3a Satz 3 des Gesetzes zu dem Abkommen
Mineralölsteuergesetz
vom 18. März 1993 zur Änderung des Zusatzabkommens
zum NATO-Truppenstatut und zu weiteren Übereinkünf- (612-14-20)
ten vom 28. September 1994 (BGBl. 1994 II S. 2594, In § 2a Abs. 3 und § 31 Abs. 2 Nr. 15 des Mineralölsteu-
1998 II S. 1691), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes ergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150,
vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, 2185, 1993 I S. 169, 2000 I S. 147), das zuletzt durch Arti-
werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch kel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I
die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt. S. 4602) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
„Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirt-
Artikel 80 schaft und Arbeit“ ersetzt.
Streitkräfteaufenthaltsgesetz
Artikel 85
(57-5)
Gesetz
In Artikel 2 § 10 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 des Streitkräf- zu dem Europäischen Übereinkommen
teaufenthaltsgesetzes vom 20. Juli 1995 (BGBl. 1995 II vom 15. Dezember 1958 über den Austausch
S. 554), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom therapeutischer Substanzen menschlichen Ursprungs
19. September 2002 (BGBl. 2002 II S. 2482) geändert (613-5-5)
worden ist, werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und
Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ In Artikel 2 Satz 2 des Gesetzes zu dem Europäischen
ersetzt. Übereinkommen vom 15. Dezember 1958 über den Aus-
tausch therapeutischer Substanzen menschlichen
Ursprungs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
Artikel 81 rungsnummer 613-5-5, veröffentlichten bereinigten Fas-
Entwicklungsländer-Steuergesetz sung werden die Wörter „Die Bundesminister für
Gesundheitswesen“ durch die Wörter „Die Bundesminis-
(610-6-6)
terien für Gesundheit und Soziale Sicherung“ ersetzt.
In § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a, Abs. 2 und 6 des
Entwicklungsländer-Steuergesetzes in der Fassung der Artikel 86
Bekanntmachung vom 21. Mai 1979 (BGBl. I S. 564), das Finanzplanungsgesetz
zuletzt durch Artikel 104 der Verordnung vom 29. Okto-
ber 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden (63-9)
jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die In Artikel 7 § 2 Nr. 4 erster Halbsatz des Finanzpla-
Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt. nungsgesetzes vom 23. Dezember 1966 (BGBl. I S. 697),
das durch § 29 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1967
Artikel 82 (BGBl. 1967 II S. 1961) geändert worden ist, werden die
Wörter „Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
Einkommensteuergesetz nung“ durch die Wörter „Das Bundesministerium für Wirt-
(611-1) schaft und Arbeit“ ersetzt.
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Artikel 87
Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 Haushaltsgrundsätzegesetz
des Gesetzes vom 31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550), wird (63-14)
wie folgt geändert:
Das Haushaltsgrundsätzegesetz vom 19. August 1969
1. In § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe n Doppelbuchstabe bb (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
Satz 4 werden die Wörter „Wirtschaft und Technolo- Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955), wird
gie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt. wie folgt geändert:
2314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003
1. In § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „die Bun- Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
desministerien der Finanzen und für Wirtschaft und 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3714) geändert worden
Technologie“ durch die Wörter „die Bundesminister ist, werden die Wörter „der Bundesminister für Arbeit und
der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt. Sozialordnung, der Bundesminister der Finanzen und der
2. In § 52 Abs. 4 werden die Wörter „Bundesministerium Bundesminister des Innern“ durch die Wörter „das Bun-
für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter desministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung,
„jeweils zuständige Bundesministerium für Gesund- das Bundesministerium der Finanzen und das Bundes-
heit und Soziale Sicherung oder für Wirtschaft und ministerium des Innern“ ersetzt.
Arbeit“ ersetzt.
Artikel 92
Artikel 88 Gesetz über die Bildung
Gesetz über eines Sachverständigenrates zur Begutachtung
die Verwaltung des ERP-Sondervermögens der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung
(640-6) (700-2)
Das Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sonderver- Das Gesetz über die Bildung eines Sachverständigen-
mögens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- rates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Ent-
nummer 640-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, wicklung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
zuletzt geändert durch § 14 Abs. 14 des Gesetzes vom rungsnummer 700-2, veröffentlichten bereinigten Fas-
11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519), wird wie folgt geän- sung, zuletzt geändert durch Artikel 116 der Verordnung
dert: vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt
geändert:
1. In den §§ 1, 6 Satz 1 und 2, § 7 Satz 1, § 10 Abs. 1, 2
und 5 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 1 Satz 1 1. In § 6 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz werden die Wör-
und Abs. 2 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und ter „der Finanzen“ durch die Wörter „für Wirtschaft
Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ und Arbeit“ ersetzt.
ersetzt. 2. In § 11 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft
2. In § 5 Abs. 5 werden die Wörter „den Bundesminister“ und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und
durch die Wörter „das Bundesministerium“ ersetzt. Arbeit“ ersetzt.
3. In § 9 Abs. 3 werden die Wörter „des Bundesminis-
ters“ durch die Wörter „des Bundesministeriums“ Artikel 93
ersetzt. Gesetz über
die Errichtung eines Bundesausfuhramtes
Artikel 89 (700-3)
ERP-Entwicklungshilfegesetz In Artikel 1 § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 des Gesetzes über
(642-6) die Errichtung eines Bundesausfuhramtes vom 28. Februar
In § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 3 und § 4 Satz 1 des ERP-Ent- 1992 (BGBl. I S. 376), das zuletzt durch Artikel 117 der
wicklungshilfegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
Teil III, Gliederungsnummer 642-6, veröffentlichten berei- geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Wirt-
nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 114 der Verord- schaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert und Arbeit“ ersetzt.
worden ist, werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und
Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ Artikel 94
ersetzt. Wirtschaftsnummer-Erprobungsgesetz
(700-5)
Artikel 90
Gesetz zur In § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 13 Satz 1 des Wirtschafts-
Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro nummer-Erprobungsgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I
S. 1644) werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Tech-
(652-2) nologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
In § 9 Satz 1 des Gesetzes zur Umstellung von Schuld-
verschreibungen auf Euro vom 9. Juni 1998 (BGBl. I Artikel 95
S. 1242, 1250), das durch Artikel 115 der Verordnung
Gesetz zur vorläufigen Regelung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden
des Rechts der Industrie- und Handelskammern
ist, werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie“
durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt. (701-1)
In § 2 Abs. 4 Buchstabe c des Gesetzes zur vorläufigen
Artikel 91 Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskam-
Allgemeines Kriegsfolgengesetz mern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
(653-1) das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Novem-
In § 99 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz des Allgemeinen ber 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, werden
Kriegsfolgengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die
Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003 2315
Artikel 96 S. 1069), zuletzt geändert durch Artikel 122 der Verord-
Wirtschaftsprüferordnung nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie
folgt geändert:
(702-1)
1. § 5 wird wie folgt geändert:
In § 48 Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft
(BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und
vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2074) geändert worden Arbeit“ ersetzt.
ist, werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt. aa) In Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und
Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und
Artikel 97 Arbeit“ ersetzt.
Gesetz bb) In Satz 2 erster Halbsatz werden die Wörter
zur Abwicklung und Entflechtung „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter
des ehemaligen reichseigenen Filmvermögens „Wirtschaft und Arbeit“ und in Satz 2 zweiter
(703-3) Halbsatz werden die Wörter „der Bundes-
In § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Buchstabe a und § 22 minister der Finanzen“ durch die Wörter „das
des Gesetzes zur Abwicklung und Entflechtung des ehe- Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt.
maligen reichseigenen Filmvermögens in der im Bundes- 2. In § 6 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 4 Satz 1
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 703-3, veröffent- und §§ 9 und 21 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buch-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 119 stabe a werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Wirt- ersetzt.
schaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft
und Arbeit“ ersetzt. Artikel 101
Artikel 98 Gesetz zur Förderung
der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(707-3)
(703-5)
Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des
In § 8 Abs. 1, § 41 Abs. 3 Satz 1, § 42 Abs. 1 Satz 1, Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I
Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 46 Abs. 4 Satz 2, § 48 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 123 der Verord-
Abs. 1, § 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 zweiter nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie
Halbsatz, §§ 52, 53 Abs. 1 Satz 2, § 56 Abs. 3 Satz 3, § 59 folgt geändert:
Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1, § 63 Abs. 4 Satz 1, § 66
Abs. 1 Satz 3, § 106 Abs. 1 Satz 4 und § 127 Nr. 8 des 1. In § 3 Abs. 2 werden die Wörter „der Finanzen“ durch
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der die Wörter „für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 2. In § 6 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und
(BGBl. I S. 2546), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
vom 20. Mai 2003 (BGBl. I S. 686) geändert worden ist, ersetzt.
werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ 3. § 18 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 99 aa) In Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Wirtschaft
Gesetz zu dem Übereinkommen und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft
vom 14. Dezember 1957 über Rüstungs- und Arbeit“ ersetzt.
kontrollmaßnahmen der Westeuropäischen Union bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Finanzen“
(704-3) durch die Wörter „für Wirtschaft und Arbeit“
ersetzt.
In Artikel 2 Abs. 5 Buchstabe b und Artikel 5 des
Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 14. Dezember b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Finan-
1957 über Rüstungskontrollmaßnahmen der Westeuro- zen“ durch die Wörter „für Wirtschaft und Arbeit“
päischen Union in der im Bundesgesetzblatt Teil III, ersetzt.
Gliederungsnummer 704-3, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das durch Artikel 121 der Verordnung vom Artikel 102
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe
werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“
durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
(707-7)
Artikel 100 In § 6 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und
Wirtschaftssicherstellungsgesetz § 10 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Gemeinschafts-
aufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruk-
(705-1) tur“ vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), das zuletzt
Das Wirtschaftssicherstellungsgesetz in der Fassung durch Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung vom 5. April 2002
der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1968 (BGBl. I (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, werden jeweils die
2316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003
Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter §§ 55f, 56 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 153b Satz 1 wer-
„Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt. den jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technologie“
durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
Artikel 103 2. In § 55e Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft
Gesetz über Kostenstrukturstatistik und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und
Arbeit“ ersetzt und die Wörter „im Einvernehmen mit
(708-3)
dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
In § 2 des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik in der und“ gestrichen.
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 708-3,
3. In § 139b Abs. 5 werden die Wörter „Arbeit und Sozial-
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
ordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
Artikel 2 des Gesetzes vom 21. März 2002 (BGBl. I
ersetzt.
S. 1178) geändert worden ist, werden die Wörter „der
Finanzen“ durch die Wörter „für Wirtschaft und Arbeit“
ersetzt. Artikel 109
Medizinproduktegesetz
Artikel 104
(7102-47)
Gesetz über
Das Medizinproduktegesetz in der Fassung der
die Statistik im Produzierenden Gewerbe
Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146)
(708-20) wird wie folgt geändert:
In § 8 des Gesetzes über die Statistik im Produzieren- 1. § 15 wird wie folgt geändert:
den Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), das durch Artikel 2 des a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2867) geändert aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „für
worden ist, werden die Wörter „der Finanzen“ durch die Gesundheit“ die Wörter „und Soziale Siche-
Wörter „für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt. rung“ eingefügt und die Wörter „Wirtschaft
und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft
Artikel 105 und Arbeit“ ersetzt.
Handwerkstatistikgesetz bb) In Satz 4 werden nach den Wörtern „für
Gesundheit“ die Wörter „und Soziale Siche-
(708-25)
rung“ eingefügt.
In § 9 des Handwerkstatistikgesetzes vom 7. März
b) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „für
1994 (BGBl. I S. 417), das zuletzt durch Artikel 5 Nr. 4 des
Gesundheit“ die Wörter „und Soziale Sicherung“
Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765)
eingefügt.
geändert worden ist, werden die Wörter „der Finanzen“
durch die Wörter „für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt. 2. § 16 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In den Sätzen 1 und 3 werden jeweils nach den
Artikel 106 Wörtern „für Gesundheit“ die Wörter „und Soziale
Handelsstatistikgesetz Sicherung“ eingefügt.
(708-27) b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „für Gesund-
heit“ die Wörter „und Soziale Sicherung“ eingefügt
In § 11 des Handelsstatistikgesetzes vom 10. Dezem-
und die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch
ber 2001 (BGBl. I S. 3438) werden die Wörter „der Finan-
die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
zen“ durch die Wörter „für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
3. In § 18 Abs. 4, § 26 Abs. 7, § 27 Abs. 1 Satz 3, § 28
Artikel 107 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 und § 35 Satz 2
werden jeweils nach den Wörtern „für Gesundheit“ die
Energiestatistikgesetz Wörter „und Soziale Sicherung“ eingefügt.
(708-29) 4. § 37 wird wie folgt geändert:
In § 13 des Energiestatistikgesetzes vom 26. Juli 2002
a) In den Absätzen 1 und 2 Satz 1, den Absätzen 3
(BGBl. I S. 2867) werden die Wörter „Wirtschaft und
und 4 Satz 1, Absatz 5 und Absatz 5 Nr. 2 Buchsta-
Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
be c, den Absätzen 6 und 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1,
ersetzt.
Absatz 9 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 10
werden jeweils nach den Wörtern „für Gesundheit“
Artikel 108 die Wörter „und Soziale Sicherung“ eingefügt.
Gewerbeordnung b) Absatz 11 wird wie folgt geändert:
(7100-1) aa) In Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntma- Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und
chung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt Arbeit“ ersetzt.
geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Oktober bb) In Satz 2 werden die Wörter „und im Einver-
2002 (BGBl. I S. 3970), wird wie folgt geändert: nehmen mit dem Bundesministerium für
1. In § 33f Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2, §§ 33g, 34 Abs. 2 Arbeit und Sozialordnung, soweit der Arbeits-
Satz 1, § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34c Abs. 3 Satz 1, schutz betroffen ist“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003 2317
5. In § 39 Abs. 2 werden nach den Wörtern „für Gesund- b) In Satz 2 werden die Wörter „Arbeit und Sozialord-
heit“ die Wörter „und Soziale Sicherung“ eingefügt nung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
und die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die ersetzt und die Wörter „und dem Bundesministeri-
Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt. um für Wirtschaft und Technologie“ gestrichen.
3. § 39 wird wie folgt geändert:
Artikel 110
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Schornsteinfegergesetz
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(7111-1)
„Rechtsverordnungen nach den §§ 4, 6, 9
Das Schornsteinfegergesetz in der Fassung der
Abs. 3, nach § 16 Abs. 3, § 22 Abs. 5 und § 37
Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071),
Abs. 2 ergehen im Einvernehmen mit dem
zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert:
und mit Zustimmung des Bundesrates.“
1. In § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4,
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Arbeit und Sozi-
§ 7 Abs. 2, § 13 Abs. 2 Satz 2, § 19 Abs. 2 Satz 2, § 20
alordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und
Abs. 2 und § 42 Abs. 5 werden jeweils die Wörter
Arbeit“ ersetzt.
„Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirt-
schaft und Arbeit“ ersetzt. cc) In Satz 3 werden nach den Wörtern „für
Gesundheit“ die Wörter „und Soziale Siche-
2. In § 37 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft
rung“ eingefügt.
und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und
Arbeit“ und die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
durch die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“
4. § 44 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
a) In Absatz 1 wird das Wort „Wirtschaft“ durch die
Artikel 111 Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
Blindenwarenvertriebsgesetz b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft
und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und
(7120-2) Arbeit“ ersetzt.
In den §§ 8 und 9 des Blindenwarenvertriebsgesetzes
vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311), das zuletzt durch Arti- Artikel 114
kel 15 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I
S. 2992) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter Gesetz über Einheiten im Messwesen
„Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirt- (7141-5)
schaft und Arbeit“ und die Wörter „Arbeit und Sozialord-
nung“ durch die Wörter „Gesundheit und Soziale Siche- In § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Einheiten im Messwe-
rung“ ersetzt. sen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar
1985 (BGBl. I S. 408), das durch Artikel 140 der Verord-
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
Artikel 112
worden ist, werden die Wörter „Wirtschaft und Technolo-
Gaststättengesetz gie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
(7130-1)
Artikel 115
In § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gaststättengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 Eichgesetz
(BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
(7141-6)
vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412) geändert worden
ist, werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ In § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 3, §§ 12
durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt. und 14 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1, § 17 Satz 1, § 19 Abs. 3,
§ 21 Satz 1 und § 22 des Eichgesetzes in der Fassung der
Artikel 113 Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711),
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezem-
Sprengstoffgesetz ber 2001 (BGBl. I S. 3586) geändert worden ist, werden
(7134-2) jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die
Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), geän-
dert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 Artikel 116
(BGBl. I S. 3970), wird wie folgt geändert: Beschussgesetz
1. In § 25 werden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ (7144-2)
durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
In § 14 Abs. 2 Satz 2 des Beschussgesetzes vom
2. § 38 wird wie folgt geändert: 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003), das durch Arti-
a) In Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und Tech- kel 1a des Gesetzes vom 27. Mai 2003 (BGBl. I S. 742)
nologie und dem Bundesministerium für Arbeit und geändert worden ist, werden die Wörter „Arbeit und So-
Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und zialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
Arbeit“ ersetzt. ersetzt.
2318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003
Artikel 117 werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch
Preisangaben- und Preisklauselgesetz die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
(720-17)
Artikel 122
In § 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 3 des
Gesetz über Meldungen der
Preisangaben- und Preisklauselgesetzes vom 3. Dezem-
Unternehmen des deutschen Steinkohlenbergbaus
ber 1984 (BGBl. I S. 1429), das zuletzt durch Artikel 142
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) (750-14)
geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Wirt- § 1 des Gesetzes über Meldungen der Unternehmen
schaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft des deutschen Steinkohlenbergbaus vom 19. Dezember
und Arbeit“ ersetzt. 1977 (BGBl. I S. 2750, 2753), das zuletzt durch Artikel 148
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
Artikel 118 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Außenwirtschaftsgesetz 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(7400-1) a) In Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und Tech-
In § 2 Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 2 Satz 1, § 26a Abs. 2 nologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Abs. 2 ersetzt.
Satz 4, § 28 Abs. 2b Satz 1 und § 45 Abs. 4 Satz 1 des b) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesminister für
Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Wirtschaft“ durch die Wörter „Bundesministerium
Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202) geän- 2. In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter
dert worden ist und dessen Einfuhrliste in der Fassung „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirt-
der Verordnung vom 18. Dezember 2002 (BAnz. schaft und Arbeit“ ersetzt.
S. 26 681) durch die Verordnung vom 20. August 2003
(BAnz. S. 19 917) geändert worden ist, werden jeweils die Artikel 123
Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter
Bundesberggesetz
„Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
(750-15)
Artikel 119 Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I
IWF-Gesetz S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes
vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt
(7401-2-3)
geändert:
In Artikel 6 Abs. 1 des IWF-Gesetzes vom 9. Januar
1. In § 57a Abs. 2 Satz 4 und Abs. 6 Satz 3, § 57c Satz 1,
1978 (BGBl. 1978 II S. 13, 838), das durch Artikel 144 der
§ 122 Abs. 1 und 4, §§ 123, 125 Abs. 4 Satz 1, § 129
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
Abs. 2, § 131 Abs. 2, § 134 Abs. 3, § 135 Satz 2,
geändert worden ist, werden die Wörter „Wirtschaft und
§§ 138, 139, 140 Abs. 1 Satz 1, § 143 Abs. 1 Satz 1
Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
und § 176 Abs. 3 Satz 3 werden jeweils die Wörter
ersetzt.
„Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirt-
schaft und Arbeit“ ersetzt.
Artikel 120
2. § 68 wird wie folgt geändert:
Außenhandelsstatistikgesetz
a) In Absatz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und
(7402-1) Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und
In § 13 des Außenhandelsstatistikgesetzes in der im Arbeit“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7402-1,
b) Absatz 3 Nr. 1 wird aufgehoben.
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 145 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 3. § 141 wird wie folgt geändert:
S. 2785) geändert worden ist, werden die Wörter „Wirt- a) In Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und Tech-
schaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft nologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
und Arbeit“ ersetzt. und das Wort „ihn“ durch das Wort „es“ ersetzt.
Artikel 121 b) In Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und Tech-
nologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
Gesetz zur Ausführung ersetzt.
des Abkommens vom 27. Februar 1953
über deutsche Auslandsschulden
Artikel 124
(7411-1)
Meeresbodenbergbaugesetz
In § 108 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung
(750-18)
des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche
Auslandsschulden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Das Meeresbodenbergbaugesetz vom 6. Juni 1995
Gliederungsnummer 7411-1, veröffentlichten bereinigten (BGBl. I S. 778, 782), zuletzt geändert durch Artikel 24
Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992),
23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003 2319
1. In § 4 Abs. 10, § 8 Abs. 5 Satz 1 und § 10 Abs. 2 wer- Energiesicherungsgesetzes 1975 vom 20. Dezember
den jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 20 Nr. 1
durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt. des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) geän-
2. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert: dert worden ist, werden jeweils die Wörter „Wirtschaft
und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und
a) In Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und Tech- Arbeit“ ersetzt.
nologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
ersetzt.
Artikel 129
b) In Satz 2 werden die Wörter „soweit sie Fragen des
Arbeitsschutzes betreffen, im Einvernehmen mit Erdölbevorratungsgesetz
dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
(754-5)
nung und,“ gestrichen.
In § 3 Abs. 2 Satz 4, § 11 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 5
Artikel 125 Satz 2, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 4 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 2,
Atomgesetz § 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 und 5 Satz 1, § 21 Abs. 1
und 2 Satz 2 und 3 erster und zweiter Halbsatz, § 22 Abs. 2,
(751-1) § 23 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1 Satz 1 und 6,
In § 7 Abs. 1b Satz 2 und § 22 Abs. 3 des Atomgeset- § 32 Abs. 4 und § 36 des Erdölbevorratungsgesetzes in
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 1998
1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 70 des (BGBl. I S. 679), das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 2 der Ver-
Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geän- ordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geändert
dert worden ist, werden jeweils die Wörter „Wirtschaft worden ist, werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und
und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
Arbeit“ ersetzt. ersetzt.
Artikel 126 Artikel 130
Energiewirtschaftsgesetz
Gesetz über
(752-2) Finanzhilfen des Bundes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 24. April 1998 zur Förderung des Baues von Erdgasleitungen
(BGBl. I S. 730), zuletzt geändert durch Artikel 1 des (754-6)
Gesetzes vom 20. Mai 2003 (BGBl. I S. 686), wird wie
folgt geändert: In § 5 Abs. 2 des Gesetzes über Finanzhilfen des Bun-
des zur Förderung des Baues von Erdgasleitungen vom
1. In § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 5, § 8 Satz 1, § 10 Abs. 3 Satz 1,
29. Januar 1980 (BGBl. I S. 109), das durch Artikel 159
§ 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 2
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
Satz 1 und § 17 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft
geändert worden ist, werden die Wörter „Wirtschaft und
und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und
Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
Arbeit“ ersetzt.
ersetzt.
2. In § 16 Abs. 4 werden die Wörter „Wirtschaft und
Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
Artikel 131
ersetzt und die Wörter „, soweit Fragen des Arbeits-
schutzes betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Mineralöldatengesetz
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung,“
gestrichen. (754-8)
In den §§ 4 und 5 Abs. 2 des Mineralöldatengesetzes
Artikel 127 vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2353), das zuletzt
Wasch- und Reinigungsmittelgesetz durch Artikel 35 des Gesetzes vom 10. November 2001
(BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, werden jeweils die
(753-8) Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter
In § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 3 und § 9 Abs. 2 „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
Satz 1 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBl. I
Artikel 132
S. 875), das zuletzt durch Artikel 155 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, Gesetz zur
werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technologie Abwicklung des Ausgleichsfonds
und für Gesundheit“ durch die Wörter „Wirtschaft und nach dem Dritten Verstromungsgesetz
Arbeit und für Gesundheit und Soziale Sicherung“
ersetzt. (754-12)
In § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Abwicklung
Artikel 128 des Ausgleichsfonds nach dem Dritten Verstromungsge-
Energiesicherungsgesetz 1975 setz vom 12. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1638), das
zuletzt durch Artikel 161 der Verordnung vom 29. Oktober
(754-3) 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden
In § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 6 Abs. 1, §§ 7 und 10 jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die
Abs. 1 Satz 2, § 13 Abs. 1, 2 und 3 Satz 3 und § 16 des Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
2320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003
Artikel 133 Artikel 138
Steinkohlebeihilfengesetz Geldwäschegesetz
(754-13) (7613-1)
In § 2 Abs. 1 und 5 und § 3 Abs. 2 Satz 3 des Steinkoh- In § 6 Satz 2 des Geldwäschegesetzes vom 25. Okto-
lebeihilfengesetzes vom 12. Dezember 1995 (BGBl. I ber 1993 (BGBl. I S. 1770), das zuletzt durch Artikel 1 des
S. 1638, 1639), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3105) geändert
vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert wor- worden ist, werden die Wörter „Wirtschaft und Technolo-
den ist, werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Tech- gie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
nologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
Artikel 139
Artikel 134
Gesetz
Erneuerbare-Energien-Gesetz
betreffend die Treuhandverwaltung
(754-15) über das Vermögen der Deutschen Reichsbank
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 29. März 2000 (7620-7)
(BGBl. I S. 305), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1459), wird wie folgt geändert: In § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 und
Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Treuhandver-
1. In § 7 Abs. 4, § 10 Abs. 3 und dem Anhang Nr. 6 Satz 2 waltung über das Vermögen der Deutschen Reichsbank
werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technolo- in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
gie“ durch die Wörter „Umwelt, Naturschutz und 7620-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch
Reaktorsicherheit“ ersetzt. Artikel 166 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
2. In § 12 werden die Wörter „Wirtschaft und Technolo- S. 2785) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
gie“ durch die Wörter „Umwelt, Naturschutz und „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirt-
Reaktorsicherheit“ und die Wörter „Umwelt, Natur- schaft und Arbeit“ ersetzt.
schutz und Reaktorsicherheit“ durch die Wörter „Wirt-
schaft und Arbeit“ ersetzt. Artikel 140
Gesetz über die Beaufsichtigung der
Artikel 135
Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester
(754-17) (7631-7)
§ 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes In § 1 Satz 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung
vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570) wird wie folgt geän- der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der
dert: Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester vom
1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2864, 2866), das zuletzt
Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch Artikel 2a des Gesetzes vom 26. März 2002 (BGBl. I
ersetzt. S. 1219) geändert worden ist, werden die Wörter „Der
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung“ durch die
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Wörter „Das Bundesministerium für Gesundheit und
„(2) Rechtsverordnungen über die Verbrauchs- Soziale Sicherung“ ersetzt.
kennzeichnung ergehen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Artikel 141
Reaktorsicherheit.“
Textilkennzeichnungsgesetz
Artikel 136 (772-1)
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz In § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 3 Satz 3, § 7 Abs. 2, § 11 Abs. 4
(754-18) und § 13 des Textilkennzeichnungsgesetzes in der Fas-
In § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 Satz 1 des sung der Bekanntmachung vom 14. August 1986 (BGBl. I
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 S. 1285), das zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom
(BGBl. I S. 1092) werden jeweils die Wörter „Wirtschaft 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden
und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und ist, werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technolo-
Arbeit“ ersetzt. gie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
Artikel 137 Artikel 142
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz Kristallglaskennzeichnungsgesetz
(7610-15) (772-2)
In § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b des Finanz- In § 2 Abs. 3 des Kristallglaskennzeichnungsgesetzes
dienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 vom 25. Juni 1971 (BGBl. I S. 857), das zuletzt durch Arti-
(BGBl. I S. 1310), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom kel 39a des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I
23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2778) geändert worden ist, wer- S. 2992) geändert worden ist, werden die Wörter „Wirt-
den die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die schaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft
Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt. und Arbeit“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003 2321
Artikel 143 2. In § 54 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft
Ernährungssicherstellungsgesetz und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und
Arbeit“ ersetzt.
(780-3)
In § 7 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 2 des Ernährungs- Artikel 148
sicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 27. August 1990 (BGBl. I S. 1802), das zuletzt Sortenschutzgesetz
durch Artikel 174 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (7822-7)
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden jeweils die
Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter In § 33 Abs. 2 Satz 1 des Sortenschutzgesetzes in der
„Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt. Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997
(BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist,
Artikel 144
werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch
Absatzfondsgesetz die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
(780-5)
In § 2 Abs. 4 Satz 2, § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Artikel 149
Abs. 5 Satz 4 und § 7 Abs. 3 Satz 1 des Absatzfondsge- Pflanzenschutzgesetz
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni
1993 (BGBl. I S. 998), das zuletzt durch das Gesetz vom (7823-5)
8. August 2002 (BGBl. I S. 3114) geändert worden ist, Das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der
werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971,
durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt. 1527, 3512), zuletzt geändert durch Artikel 4 § 1 des
Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), wird wie
Artikel 145 folgt geändert:
Ernährungsvorsorgegesetz 1. In § 3 Abs. 2, § 10a Abs. 3, § 12 Abs. 3 Satz 2 erster
(780-6) Halbsatz, § 15b Abs. 6 Satz 2, § 20 Abs. 5 und § 33a
Abs. 5 werden jeweils die Wörter „Arbeit und Sozial-
In § 3 Abs. 3 Satz 3 des Ernährungsvorsorgegesetzes ordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1766), das zuletzt durch ersetzt.
Artikel 178 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2785) geändert worden ist, werden die Wörter „Wirt- 2. In § 7 Abs. 1 werden die Wörter „den Bundesministe-
schaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft rien für Wirtschaft und Technologie und für Arbeit und
und Arbeit“ ersetzt. Sozialordnung“ durch die Wörter „dem Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
Artikel 146 3. In § 16b Abs. 4, § 19 Abs. 2 und § 37 Abs. 2 Satz 1wer-
Holzabsatzfondsgesetz den jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technologie“
durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
(780-7)
Das Holzabsatzfondsgesetz in der Fassung der 4. In § 17 Abs. 1, § 18a Abs. 3, § 23 Abs. 3 Satz 1, § 31a
Bekanntmachung vom 6. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3130), Abs. 1 Satz 4, § 31c Abs. 2 Satz 2 und § 31d Abs. 2
geändert durch Artikel 179 der Verordnung vom 29. Okto- werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technolo-
ber 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: gie, für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter
„Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft Artikel 150
und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und
Arbeit“ ersetzt. Futtermittelgesetz
b) In Absatz 5 Satz 4 wird das Wort „Wirtschaft“ (7825-1)
durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt. In § 11a Abs. 2 Satz 1 des Futtermittelgesetzes in der
2. In § 7 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2000
Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ (BGBl. I S. 1358), das zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 des
ersetzt. Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3116) geändert
worden ist, werden die Wörter „Wirtschaft und Technolo-
Artikel 147 gie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
Saatgutverkehrsgesetz
Artikel 151
(7822-6)
Bundes-Tierärzteordnung
Das Saatgutverkehrsgesetz vom 20. August 1985
(BGBl. I S. 1633), zuletzt geändert durch Artikel 1 des (7830-1)
Gesetzes vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1146), wird wie Die Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der
folgt geändert: Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I
1. In § 30 Abs. 7 werden die Wörter „im Einvernehmen S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes
mit dem Bundesministerium für Gesundheit“ gestri- vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geän-
chen. dert:
2322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003
1. In § 4 Abs. 1a Satz 3, § 5 Satz 1 und § 11a Abs. 2 Artikel 156
Satz 5 werden jeweils die Wörter „Der Bundesminister Milch- und Fettgesetz
für Gesundheit“ durch die Wörter „Das Bundesminis-
terium für Gesundheit und Soziale Sicherung“ ersetzt. (7842-1)
2. In § 13 Abs. 5 werden die Wörter „Bundesminister für In § 20 Abs. 1, 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 Satz 1 und 2
Gesundheit“ durch die Wörter „Bundesministerium für des Milch- und Fettgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Gesundheit und Soziale Sicherung“ ersetzt. Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 193 der
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
Artikel 152 geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Wirt-
schaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft
Tierseuchengesetz und Arbeit“ ersetzt.
(7831-1)
Artikel 157
In § 5 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung
Milch- und Margarinegesetz
der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506),
das zuletzt durch Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom (7842-10)
6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, In den §§ 3, 4 Abs. 6, § 7 Satz 1 und § 8 Abs. 2 Satz 1
werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990
die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt. (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 194 der Verord-
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
worden ist, werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und
Artikel 153
Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
Tierschutzgesetz ersetzt.
(7833-3)
Artikel 158
Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntma- Vieh- und Fleischgesetz
chung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818), zuletzt
geändert durch Artikel 11 § 1 des Gesetzes vom (7843-1)
6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), wird wie folgt geändert: In § 14a Abs. 3 und § 14b Abs. 1 des Vieh- und Fleisch-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. In § 4b Satz 2 werden die Wörter „Arbeit und Sozial-
21. März 1977 (BGBl. I S. 477), das zuletzt durch Arti-
ordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
kel 195 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
ersetzt.
S. 2785) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
2. In § 13 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirt-
und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und schaft und Arbeit“ ersetzt.
Arbeit“ ersetzt.
Artikel 159
Artikel 154 Gesetz zur Durchführung
der Gemeinsamen Marktorganisationen
Gesetz zu
(7847-11)
dem Europäischen Übereinkommen
vom 10. März 1976 zum Schutz von In § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 3 Satz 1, § 8 Abs. 1
Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 1
Satz 1, § 15 Satz 1, § 17 Abs. 3 Satz 1, § 21 Satz 1, § 24
In Artikel 2 des Gesetzes zu dem Europäischen Über- Abs. 1, 2 und 3, § 27 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3
einkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in und Abs. 2, § 28 Nr. 3 und 4, §§ 29, 30, 32 Abs.1, § 38
landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 25. Januar 1978 Abs. 3 Satz 3 und § 40 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur
(BGBl. 1978 II S. 113) werden die Wörter „Der Bundesmi- Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in
nister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September
die Wörter „Das Bundesministerium für Verbraucher- 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), das zuletzt durch
schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt. Artikel 16 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I
S. 2167) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
„Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirt-
Artikel 155
schaft und Arbeit“ ersetzt.
Marktstrukturgesetz
Artikel 160
(7840-3)
Gesetz
In § 1 Abs. 2 Satz 2, § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 Satz 1 des über Meldungen über Marktordnungswaren
Marktstrukturgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 26. September 1990 (BGBl. I S. 2134), das (7847-12)
zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung vom In § 15 Abs. 1 des Gesetzes über Meldungen über
5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, wer- Marktordnungswaren in der Fassung der Bekannt-
den jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ machung vom 26. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1490), das
durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt. zuletzt durch Artikel 197 der Verordnung vom 29. Okto-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003 2323
ber 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 203 der Verord-
die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wör- nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
ter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt. worden ist, werden die Wörter „Wirtschaft und Technolo-
gie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
Artikel 161
Milchaufgabevergütungsgesetz Artikel 167
(7847-13) Bundesnaturschutzgesetz
In § 1 Abs. 2 des Milchaufgabevergütungsgesetzes
(791-8)
vom 17. Juli 1984 (BGBl. I S. 942), das zuletzt durch
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung vom 5. April 2002 In § 48 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 8 Satz 2 des Bun-
(BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, werden die Wörter desnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I
„Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirt- S. 1193) werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Tech-
schaft und Arbeit“ ersetzt. nologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
Artikel 162
Artikel 168
Rindfleischetikettierungsgesetz
Bundesjagdgesetz
(7847-19)
In § 2 Abs. 2, §§ 3, 3a Abs. 3, § 4a Abs. 6, § 5 Abs. 1 (792-1)
Satz 2 und § 8 Abs. 1 des Rindfleischetikettierungsgeset- In § 36 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz des Bundesjagd-
zes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
durch Artikel 199 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden jeweils die Artikel 15 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I
Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter S. 3970) geändert worden ist, werden die Wörter „Wirt-
„Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt. schaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft
und Arbeit“ ersetzt.
Artikel 163
Fischetikettierungsgesetz Artikel 169
(7847-25)
Kündigungsschutzgesetz
In § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 5 des Fischetikettie-
rungsgesetzes vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2980) wer- (800-2)
den jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ In § 22 Abs. 2 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes in
durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt. der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969
(BGBl. I S. 1317), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
Artikel 164 vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist,
Handelsklassengesetz werden die Wörter „Der Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung“ durch die Wörter „Das Bundesministeri-
(7849-2)
um für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
In § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 und 2, § 5 Abs. 6 und § 8
Abs. 1 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I Artikel 170
S. 2201), das zuletzt durch Artikel 200 der Verordnung Arbeitssicherstellungsgesetz
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden
ist, werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technolo- (800-18)
gie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt. Das Arbeitssicherstellungsgesetz vom 9. Juli 1968
(BGBl. I S. 787), zuletzt geändert durch Artikel 31 des
Artikel 165
Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190), wird
Gesetz wie folgt geändert:
über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz
1. In § 5 Abs. 5, § 12 Abs. 1 Satz 5 erster Halbsatz, § 14
(790-14) Abs. 2 und § 35 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wör-
In § 1 Abs. 1 des Gesetzes über gesetzliche Handels- ter „Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
klassen für Rohholz vom 25. Februar 1969 (BGBl. I nung“ durch die Wörter „Das Bundesministerium für
S. 149), das zuletzt durch Artikel 202 der Verordnung vom Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,
2. In § 17 Abs. 5 werden die Wörter „Bundesministers
werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch
der Verteidigung der Bundesminister für Arbeit und
die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
Sozialordnung“ durch die Wörter „Bundesministe-
riums der Verteidigung das Bundesministerium für
Artikel 166
Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
Forstschäden-Ausgleichsgesetz
3. In § 23 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Bundes-
(790-15) ministers für Arbeit und Sozialordnung“ durch die
In § 1 Abs. 1 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in Wörter „Bundesministeriums für Wirtschaft und
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 Arbeit“ ersetzt.
2324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003
4. In § 38 Abs. 1 wird das Wort „Bundesminister“ durch Artikel 175
das Wort „Bundesministerium“ ersetzt. Tarifvertragsgesetz
(802-1)
Artikel 171
Das Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekannt-
Lohnfortzahlungsgesetz machung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), geän-
(800-19-2) dert durch Artikel II § 1 des Gesetzes vom 29. Oktober
1974 (BGBl. I S. 2879), wird wie folgt geändert:
§ 19 des Lohnfortzahlungsgesetzes vom 27. Juli 1969
(BGBl. I S. 946), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes 1. § 5 wird wie folgt geändert:
vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) geändert a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6
worden ist, wird wie folgt geändert: werden jeweils die Wörter „Der Bundesminister für
1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Bundes- Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Das
ministers für Gesundheit“ durch die Wörter „Bundes- Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“
ministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung“ ersetzt.
ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter „der Bundesminis-
ter für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter
2. In Absatz 3 werden die Wörter „Bundesminister für
„das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“
Gesundheit“ durch die Wörter „Bundesministerium für
ersetzt.
Gesundheit und Soziale Sicherung“ ersetzt.
2. In den §§ 6 und 7 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz werden
jeweils die Wörter „Bundesminister für Arbeit und
Artikel 172 Sozialordnung“ durch die Wörter „Bundesministerium
Gesetz über die Mitbestimmung für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und 3. In § 10 Abs. 2 und § 11 werden jeweils die Wörter „Der
Vorständen der Unternehmen des Bergbaus Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung“ durch
und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie die Wörter „Das Bundesministerium für Wirtschaft
(801-2) und Arbeit“ ersetzt.
In § 6 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Mitbestim- Artikel 176
mung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vor-
ständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen Gesetz über
und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetz- die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen
blatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten (802-2)
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des
Das Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeits-
Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert
bedingungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
worden ist, werden die Wörter „den Bundesminister für
rungsnummer 802-2, veröffentlichten bereinigten Fas-
Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „das Bun-
sung, geändert durch Artikel 58 der Verordnung vom
desministerium für Wirtschaft und Arbeit“ und das Wort
26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), wird wie folgt geändert:
„dieser“ durch das Wort „dieses“ ersetzt.
1. § 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 173 a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Bundesminis-
ter für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter
Betriebsverfassungsgesetz „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“
(801-7) ersetzt.
In § 76a Abs. 4 Satz 1 und § 126 des Betriebsverfas- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Arbeit und
sungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und
vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das durch Arbeit“ ersetzt.
Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I c) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Bundesminis-
S. 3443) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter ter für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter
„Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung“ durch „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“
die Wörter „Das Bundesministerium für Wirtschaft und ersetzt.
Arbeit“ ersetzt.
2. In § 3 Abs. 1, § 10 Satz 1 und § 16 erster Halbsatz wer-
den jeweils die Wörter „Der Bundesminister für Arbeit
Artikel 174 und Sozialordnung“ durch die Wörter „Das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
Sprecherausschussgesetz
3. § 4 wird wie folgt geändert:
(801-11)
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Bundesminis-
In § 38 des Sprecherausschussgesetzes vom ter für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter
20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2312, 2316), das durch „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“
Artikel 29 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I ersetzt.
S. 1983) geändert worden ist, werden die Wörter „Der
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung“ durch die b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Wörter „Das Bundesministerium für Wirtschaft und aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesministers
Arbeit“ ersetzt. für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wör-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003 2325
ter „Bundesministeriums für Wirtschaft und Artikel 178
Arbeit“ ersetzt.
Gesetz
bb) In Satz 2 erster Halbsatz werden die Wörter über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure
„der Bundesminister für Arbeit und Sozialord- und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
nung“ durch die Wörter „das Bundesministeri- (805-2)
um für Wirtschaft und Arbeit“ sowie das Wort
„er“ durch das Wort „es“ ersetzt. Das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure
und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom
cc) In Satz 3 werden die Wörter „vom Bundesmi- 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), zuletzt geändert
nister für Arbeit und Sozialordnung“ durch die durch Artikel 5a des Gesetzes vom 24. August 2002
Wörter „vom Bundesministerium für Wirt- (BGBl. I S. 3412), wird wie folgt geändert:
schaft und Arbeit“ und die Wörter „der Bun-
1. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
desminister für Arbeit und Sozialordnung“
durch die Wörter „das Bundesministerium für a) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundesminister
Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt. für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter
„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“
4. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „vom Bundes- ersetzt.
minister für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wör-
ter „vom Bundesministerium für Wirtschaft und b) In Satz 2 werden die Wörter „der Bundesminister
Arbeit“ ersetzt. für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter
„das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“
5. § 6 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes- 2. In § 15 werden die Wörter „Der Bundesminister für
minister für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Das
Wörter „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
Arbeit“ ersetzt.
Artikel 179
b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter
„der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung“ Arbeitsschutzgesetz
durch die Wörter „das Bundesministerium für Wirt-
(805-3)
schaft und Arbeit“ ersetzt.
In § 18 Abs. 2 Nr. 5 Satz 2, § 20 Abs. 2 Satz 2, § 23
6. In § 7 werden die Wörter „der Bundesminister für Abs. 1 Satz 2 und § 24 Satz 1 und Satz 1 Nr. 3 des
Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „das Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt. S. 1246), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) geändert worden ist, wer-
den jeweils die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch
Artikel 177 die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
Heimarbeitsgesetz
Artikel 180
(804-1)
Arbeitszeitgesetz
Das Heimarbeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt (8050-21)
Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 41 des In § 15 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni
Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch Artikel 35
folgt geändert: des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983)
geändert worden ist, werden die Wörter „Arbeit und Sozi-
1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: alordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
ersetzt.
a) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesminister für
Arbeit“ durch die Wörter „Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt. Artikel 181
Jugendarbeitsschutzgesetz
b) In Satz 3 werden die Wörter „der Bundesminister
für Arbeit“ durch die Wörter „das Bundesministeri- (8051-10)
um für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
In den §§ 21b, 26, 28 Abs. 2 und 3, § 46 Abs. 1 und § 72
2. In § 19 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Bundes- Abs. 4 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April
minister für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wör- 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 36 des
ter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983)
ersetzt. geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Der Bun-
desminister für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wör-
3. In § 33 Abs. 1 erster Halbsatz und Abs. 2 werden ter „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“
jeweils die Wörter „Der Bundesminister für Arbeit und und die Wörter „vom Bundesminister für Arbeit und Sozi-
Sozialordnung“ durch die Wörter „Das Bundesminis- alordnung“ durch die Wörter „vom Bundesministerium
terium für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt. für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
2326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003
Artikel 182 Artikel 185
Gerätesicherheitsgesetz Arbeitnehmer-Entsendegesetz
(8053-4) (810-1-56)
In § 1 Abs. 3a Satz 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsen-
Das Gerätesicherheitsgesetz in der Fassung der
degesetzes vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), das
Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866),
zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 23. Dezember
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März
2002 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, werden
2002 (BGBl. I S. 1163), wird wie folgt geändert:
jeweils die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die
1. In § 3 Abs. 4 Satz 1, § 9 Abs. 2 Satz 1 und 5 und Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
Abs. 3a Satz 1, § 11 Abs. 3, § 14 Abs. 5 Satz 1 und
Abs. 6 Satz 3 und § 19 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 Satz 4 Artikel 186
werden jeweils die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“
durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt. Hüttenknappschaftliches
Zusatzversicherungs-Gesetz
2. § 8 wird wie folgt geändert:
(822-15)
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: In § 3 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 4 Satz 2, § 6 Abs. 5 und
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Arbeit und Sozi- § 24 Abs. 2 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzver-
alordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und sicherungs-Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167),
Arbeit“ ersetzt. das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom
23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637) geändert worden
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Arbeit und Sozi- ist, werden jeweils die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“
alordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und durch die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“
Arbeit“ ersetzt und nach den Wörtern „für ersetzt.
Gesundheit“ die Wörter „und Soziale Siche-
rung“ eingefügt.
Artikel 187
b) In Absatz 2 Satz 1 und 4 werden jeweils die Wörter Fremdrenten-
„Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz
„Wirtschaft und Arbeit“ und die Wörter „den Bun-
desministerien für Wirtschaft und Technologie und (824-3)
für Gesundheit“ durch die Wörter „dem Bundesmi- Artikel 6 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neu-
nisterium für Gesundheit und Soziale Sicherung“ regelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
ersetzt. Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, wird
Artikel 183
wie folgt geändert:
Chemikaliengesetz 1. In § 18 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und § 19 Satz 4
(8053-6) zweiter Halbsatz werden jeweils die Wörter „der Bun-
desminister für Arbeit und Sozialordnung“ durch die
In § 12j Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes in Wörter „das Bundesministerium für Gesundheit und
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 Soziale Sicherung“ und jeweils die Wörter „der Bun-
(BGBl. I S. 2090), das durch Artikel 7 § 1 des Gesetzes desminister“ durch die Wörter „das Bundesministeri-
vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden um“ ersetzt.
ist, werden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch
2. In § 21 Satz 2 erster Halbsatz werden die Wörter „die
die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
Bundesminister der Finanzen und des Innern“ durch
die Wörter „die Bundesministerien der Finanzen und
Artikel 184 des Innern“ ersetzt.
Berufsbildungsgesetz
Artikel 188
(806-21)
Gesetz
Das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 über die Alterssicherung der Landwirte
(BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 9 des (8251-10)
Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621), wird
wie folgt geändert: Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geän-
1. In § 21 Abs. 2 Satz 1, § 25 Abs. 1, § 28 Abs. 3, § 29 dert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juli 2003
Abs. 1, § 40 Abs. 3 Satz 2, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 (BGBl. I S. 1526), wird wie folgt geändert:
Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 Satz 2 und § 76 Abs. 2 wer-
den jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ 1. In § 6 erster Halbsatz, § 10 Abs. 4 Satz 1, § 22 Satz 1,
durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt. § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 4 Satz 1, § 37 Abs. 4 Satz 1,
§§ 46, 54 Abs. 2 Satz 2, § 55 Abs. 5, § 58b Abs. 5
2. In den §§ 93, 95 Abs. 4 und § 96 Abs. 2 werden jeweils Satz 5, § 61a Abs. 2 und § 65 werden jeweils die
die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wör- Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter
ter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt. „Gesundheit und Soziale Sicherung“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003 2327
2. In § 35a Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „für Artikel 193
Gesundheit“ die Wörter „und Soziale Sicherung“ ein- Gesetz zu
gefügt. dem Abkommen vom 12. Oktober 1968
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 189 und der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit
Zweites Gesetz
(826-2-17)
über die Krankenversicherung der Landwirte
In Artikel 3 des Gesetzes zu dem Abkommen vom
(8252-3) 12. Oktober 1968 zwischen der Bundesrepublik
In § 39 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 zweiter Halbsatz und Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Repu-
§ 53 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversiche- blik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 29. Juli
rung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 1969 (BGBl. 1969 II S. 1437), das durch Artikel 2 Nr. 4 des
S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1464) geändert
vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) geändert wor- worden ist, werden die Wörter „Bundesministers für
den ist, werden jeweils nach den Wörtern „für Gesund- Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Bundesmi-
heit“ die Wörter „und Soziale Sicherung“ eingefügt. nisteriums für Gesundheit und Soziale Sicherung“
ersetzt.
Artikel 190 Artikel 194
Gesetz zur Förderung der Einstellung Gesetz zu dem Abkommen
der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 11. September 1970 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland
(8252-4) und den Vereinigten Staaten von Amerika
über die Rentenversicherung
In § 2 Abs. 4 Satz 1, §§ 17 und 18 Abs. 3 Satz 1 des
gewisser Arbeitnehmer der Landstreitkräfte
Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirt-
der Vereinigten Staaten von Amerika
schaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989
(BGBl. I S. 233), das zuletzt durch Artikel 213 der Verord- (826-2-22)
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert In Artikel 2 des Gesetzes zu dem Abkommen vom
worden ist, werden jeweils die Wörter „Arbeit und Sozial- 11. September 1970 zwischen der Bundesrepublik
ordnung“ durch die Wörter „Gesundheit und Soziale Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika
Sicherung“ ersetzt. über die Rentenversicherung gewisser Arbeitnehmer der
Landstreitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika
Artikel 191 vom 3. März 1972 (BGBl. 1972 II S. 97) werden die Wörter
„Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung“ durch
Künstlersozialversicherungsgesetz die Wörter „Bundesministeriums für Gesundheit und
Soziale Sicherung“ ersetzt.
(8253-1)
In § 25 Abs. 2 Satz 3, § 26 Abs. 5 Satz 1, § 35 Abs. 2, Artikel 195
§ 37 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und Abs. 3, § 38 Gesetz zu
Abs. 3 Satz 1, §§ 40 und 43 Abs. 3, 4 Satz 1 und Abs. 6 dem Abkommen vom 18. April 2001
des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 12 des Königreich der Niederlande über Soziale Sicherheit
Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190)
geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Arbeit In Artikel 2 Satz 1 des Gesetzes zu dem Abkommen
und Sozialordnung“ durch die Wörter „Gesundheit und vom 18. April 2001 zwischen der Bundesrepublik
Soziale Sicherung“ ersetzt. Deutschland und dem Königreich der Niederlande über
Soziale Sicherheit vom 8. August 2002 (BGBl. 2002 II
S. 1761) werden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“
Artikel 192 durch die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“
ersetzt.
Gesetz zu der Verwaltungsvereinbarung
vom 26. November 1987 zur Durchführung
des Übereinkommens vom 30. November 1979 Artikel 196
über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
(826-2-16-2) (826-30-2)
In Artikel 2 des Gesetzes zu der Verwaltungsverein- § 16 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs-
barung vom 26. November 1987 zur Durchführung des gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677), das
Übereinkommens vom 30. November 1979 über die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2001
Soziale Sicherheit der Rheinschiffer vom 30. April 1990 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, wird wie folgt
(BGBl. 1990 II S. 382) werden die Wörter „Der Bundesmi- geändert:
nister für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter 1. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Bundesmi-
„Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale nister für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter
Sicherung“ ersetzt. „Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
2328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003
Sicherung“ und die Wörter „Bundesminister der 4. In § 29 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Bundes-
Finanzen“ durch die Wörter „Bundesministerium der ministers für Arbeit“ durch die Wörter „Bundesminis-
Finanzen“ ersetzt. teriums für Gesundheit und Soziale Sicherung“
2. In Absatz 3 Nr. 1, 2 und 3 werden jeweils die Wörter ersetzt.
„der Bundesminister“ durch die Wörter „das Bundes-
ministerium“ ersetzt. Artikel 201
Gesetz über
Artikel 197 die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse
Versorgungsruhensgesetz für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
(826-30-3) (827-13)
In § 3 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b des Versorgungsru- In den §§ 8, 9 Abs. 3 Satz 1 und § 16 Abs. 1 des Geset-
hensgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1684), zes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse
das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. August 2001 für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom
(BGBl. I S. 2144) geändert worden ist, werden die Wörter 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1660), das zuletzt durch Arti-
„Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung“ durch die kel 214 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
Wörter „Bundesministerien für Gesundheit und Soziale S. 2785) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
Sicherung“ ersetzt. „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Gesund-
heit und Soziale Sicherung“ ersetzt.
Artikel 198
Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz Artikel 202
(826-30-4) Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV
In § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 des Ver- (830-6)
sorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli In § 1 Abs. 3 des Rentenkapitalisierungsgesetzes-KOV
1991 (BGBl. I S. 1606, 1702), das zuletzt durch Artikel 27 vom 27. April 1970 (BGBl. I S. 413), das durch Artikel 2
des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) geän- des Gesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 910) geändert
dert worden ist, werden die Wörter „Arbeit und Sozialord- worden ist, werden die Wörter „Bundesminister für Arbeit
nung“ durch die Wörter „Gesundheit und Soziale Siche- und Sozialordnung“ durch die Wörter „Bundesministeri-
rung“ ersetzt. um für Gesundheit und Soziale Sicherung“ und die Wör-
ter „Bundesminister der Finanzen“ durch die Wörter
Artikel 199 „Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt.
Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetz
(826-30-6-2) Artikel 203
In § 3 Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 3 Satz 5 des Zusatz- Viertes Buch Sozialgesetzbuch
versorgungssystem-Gleichstellungsgesetzes vom 24. Juni (860-4-1)
1993 (BGBl. I S. 1038, 1047), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939) geän- Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-
dert worden ist, werden jeweils die Wörter „Arbeit und schriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Geset-
Sozialordnung“ durch die Wörter „Gesundheit und Soziale zes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt
Sicherung“ ersetzt. geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Novem-
ber 2003 (BGBl. I S. 2190), wird wie folgt geändert:
Artikel 200 1. In § 17 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 28b Abs. 2 Satz 2,
Gesetz über die Errichtung §§ 28c, 36 Abs. 2a Satz 2 erster Halbsatz, § 44
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Abs. 2a Satz 3 Nr. 6, § 53 Abs. 2 Satz 1, § 56 Satz 1,
§ 70 Abs. 2a Satz 2 erster Halbsatz und § 85 Abs. 3
(827-7) werden jeweils die Wörter „Arbeit und Sozialord-
Das Gesetz über die Errichtung der Bundesversiche- nung“ durch die Wörter „Gesundheit und Soziale
rungsanstalt für Angestellte in der im Bundesgesetzblatt Sicherung“ ersetzt.
Teil III, Gliederungsnummer 827-7, veröffentlichten berei- 2. § 28n wird wie folgt geändert:
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 20 des
Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), wird wie a) In Satz 1 werden die Wörter „Arbeit und Sozial-
folgt geändert: ordnung“ durch die Wörter „Gesundheit und
Soziale Sicherung“ ersetzt.
1. In § 10 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „der Bundes-
minister für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wör- b) Satz 2 wird aufgehoben.
ter „das Bundesministerium für Gesundheit und 3. In § 28p Abs. 9 werden die Wörter „Arbeit und Sozial-
Soziale Sicherung“ ersetzt. ordnung“ durch die Wörter „Gesundheit und Soziale
2. In § 11 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz werden die Wör- Sicherung“ ersetzt und die Wörter „im Einvernehmen
ter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter mit dem Bundesministerium für Gesundheit“ gestri-
„Gesundheit und Soziale Sicherung“ ersetzt. chen.
3. In § 23 Satz 3 werden die Wörter „der Bundesminis- 4. In § 71a Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die
ter“ durch die Wörter „das Bundesministerium“ Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter
ersetzt. „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003 2329
5. In § 72 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die 13. § 101 wird wie folgt gefasst:
Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter
„§ 101
„Gesundheit und Soziale Sicherung“ ersetzt.
Verordnungsermächtigung
6. § 73 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit und
a) In Satz 1 werden die Wörter „für Arbeit und Sozial- Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung anzuzeigen, der“ durch die Wörter „für ordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu
Gesundheit und Soziale Sicherung anzuzeigen, bestimmen:
das“ ersetzt.
1. das Muster des Sozialversicherungsausweises
b) In Satz 4 werden die Wörter „Arbeit und Sozialord- und die Form der Eintragungen,
nung“ durch die Wörter „Gesundheit und Soziale 2. das Nähere über die Ausstattung des Sozialversi-
Sicherung“ ersetzt. cherungsausweises mit einem Lichtbild,
7. § 79 wird wie folgt geändert: 3. das Nähere über den Inhalt des Sozialversiche-
rungsausweises, soweit er nicht Angaben über
a) In Absatz 1 Satz 1, 2, 4 und 5, Absatz 2 Satz 1 und
den Beschäftigten betrifft.
Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Arbeit und
Sozialordnung“ durch die Wörter „Gesundheit (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
und Soziale Sicherung“ ersetzt. Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates
b) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
1. die Wirtschaftsbereiche oder einzelnen Wirt-
aa) Satz 1 wird aufgehoben. schaftszweige zu bestimmen, in denen neben
den in § 99 Abs. 2 ausdrücklich genannten Wirt-
bb) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „Arbeit schaftsbereichen der Sozialversicherungsaus-
und Sozialordnung“ durch die Wörter weis mitzuführen ist, soweit wegen Verstößen, die
„Gesundheit und Soziale Sicherung“ ersetzt nach Ausmaß und Schwere mit denen vergleich-
und die Wörter „und dem Bundesministerium bar sind, die in den in § 99 Abs. 2 ausdrücklich
für Gesundheit“ gestrichen. genannten Wirtschaftsbereichen anzutreffen
c) Absatz 3b wird aufgehoben. sind, zusätzliche Kontrollmöglichkeiten erforder-
lich werden und
8. § 88 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
2. den Wegfall der Mitführungspflicht in den in § 99
„Für diese Prüfung gilt § 274 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Abs. 2 ausdrücklich genannten Wirtschaftsberei-
Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Kosten- chen oder einzelnen Zweigen dieser Wirtschafts-
tragung mit der Maßgabe, dass das Nähere über die bereiche zu bestimmen, wenn zusätzliche Kon-
Erstattung, einschließlich des Verteilungsmaßstabes trollmöglichkeiten nicht mehr erforderlich sind,
und der zu zahlenden Vorschüsse für die Prüfung der weil die dafür maßgebenden Voraussetzungen
bundesunmittelbaren landwirtschaftlichen Sozialver- nicht mehr vorliegen.“
sicherungsträger und der Verbände vom Bundesver-
sicherungsamt und für die Prüfung der landesunmit- Artikel 204
telbaren landwirtschaftlichen Sozialversicherungs-
träger, von den für die Sozialversicherung zuständi- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
gen obersten Verwaltungsbehörden der Länder (860-5)
geregelt wird.“
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
9. § 90 wird wie folgt geändert: Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geän-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Arbeit und dert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. November
Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und 2003 (BGBl. I S. 2190), wird wie folgt geändert:
Arbeit“ ersetzt.
1. In § 24 Abs. 4, § 31 Abs. 4 Satz 1, § 41 Abs. 4, § 71
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Arbeit und Abs. 3 Satz 1, § 78 Abs. 1, § 84 Abs. 9, § 87 Abs. 2d
Sozialordnung“ durch die Wörter „Gesundheit Satz 4, § 89 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6, § 90 Abs. 3
und Soziale Sicherung“ ersetzt. Satz 4, § 92 Abs. 1a Satz 3, § 93 Abs. 2, § 94 Abs. 1
Satz 1 und 3, § 98 Abs. 1 Satz 2, § 102 Abs. 2, § 129
10. In § 94 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Arbeit und Abs. 7 und 10 Satz 1, § 134 Abs. 1 Satz 1, § 137g
Sozialordnung, für den Bereich der gesetzlichen Abs. 1 Satz 12 und Abs. 3 Satz 1 und 2, § 168a Abs. 2
Krankenversicherung dem Bundesministerium für Satz 1 und 2, § 200 Abs. 2 Satz 2, § 214 Abs. 1 Satz 1,
Gesundheit“ durch die Wörter „Gesundheit und Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 244 Abs. 2, § 245 Abs. 1
Soziale Sicherung“ ersetzt. Satz 1, § 247 Abs. 3 Satz 1, § 266 Abs. 7 Satz 1, § 267
11. In § 97 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Angabe „§ 101 Abs. 8, § 268 Abs. 2 Satz 1 und 5 und Abs. 3 Satz 12,
Nr. 1“ durch die Angabe „§ 101 Abs. 1“ ersetzt. § 269 Abs. 4 und 5 Satz 2, § 274 Abs. 1 Satz 2 und 3,
Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1, § 295 Abs. 1 Satz 2, 3,
12. In § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „Arbeit 4 und 5, § 300 Abs. 4 und § 301 Abs. 2 Satz 1, 2
und Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft erster Halbsatz und Satz 3 erster Halbsatz werden
und Arbeit“ und die Angabe „§ 101 Nr. 2“ durch die jeweils nach den Wörtern „für Gesundheit“ die Wörter
Angabe „§ 101 Abs. 2 Nr. 1“ ersetzt. „und Soziale Sicherung“ eingefügt.
2330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003
2. § 34 wird wie folgt geändert: Artikel 33 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I
S. 2190) geändert worden ist, werden nach den Wörtern
a) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden
„für Gesundheit“ die Wörter „und Soziale Sicherung“ ein-
jeweils nach den Wörtern „für Gesundheit“ die
gefügt.
Wörter „und Soziale Sicherung“ eingefügt und die
Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die
Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt. Artikel 207
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „für Krankenhausentgeltgesetz
Gesundheit“ die Wörter „und Soziale Sicherung“ (860-5-24)
eingefügt.
In § 21 Abs. 3 Satz 5 erster Halbsatz des Krankenhaus-
3. § 35a wird wie folgt geändert: entgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1422), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom
14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) geändert worden
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „für ist, werden nach den Wörtern „für Gesundheit“ die Wör-
Gesundheit“ die Wörter „und Soziale Siche- ter „und Soziale Sicherung“ eingefügt.
rung“ eingefügt und die Wörter „Wirtschaft
und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft
und Arbeit“ ersetzt. Artikel 208
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „für Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
Gesundheit“ die Wörter „und Soziale Siche- (860-6)
rung“ eingefügt.
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
b) In den Absätzen 4 und 7 Satz 3 werden jeweils Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
nach den Wörtern „für Gesundheit“ die Wörter chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
„und Soziale Sicherung“ eingefügt. 3384), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
4. In § 213 Abs. 3 Satz 1 werden jeweils nach den Wör- 24. Juli 2003 (BGBl. I S. 1526), wird wie folgt geändert:
tern „für Gesundheit“ die Wörter „und Soziale Siche- 1. In § 13 Abs. 4, § 31 Abs. 2 Satz 2, § 119 Abs. 3 Nr. 2,
rung“ eingefügt und die Wörter „Wirtschaft und Tech- §§ 120, 138 Abs. 4 Satz 2, § 143 Abs. 2 Satz 2 und 3
nologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ und Abs. 3 Satz 1, § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3, §§ 152,
ersetzt. 156 Abs. 1 Satz 2, § 178 Abs. 1 und 2, §§ 180, 187
5. § 219d Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: Abs. 3 Satz 2, § 190a Abs. 2, §§ 195, 222 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 2, § 281a Abs. 3 Satz 3, § 292 Abs. 1, 2, 3
a) Im ersten Halbsatz werden nach den Wörtern „für und 4, § 292a Satz 1 und § 293 Abs. 4 Satz 1 und 3
Gesundheit“ die Wörter „und Soziale Sicherung“ erster und zweiter Halbsatz, Satz 4, 5 und 6 werden
eingefügt. jeweils die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch
b) Der zweite Halbsatz wird aufgehoben und das die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“
Semikolon wird gestrichen. ersetzt.
6. In § 293 Abs. 3 werden nach den Wörtern „für 2. In § 106 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „für
Gesundheit“ die Wörter „und Soziale Sicherung“ ein- Gesundheit“ die Wörter „und Soziale Sicherung“ ein-
gefügt, das Wort „dieser“ durch das Wort „dieses“ gefügt.
und die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die 3. § 226 wird wie folgt geändert:
Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
a) In den Absätzen 2, 3 und 5 werden jeweils die Wör-
ter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter
Artikel 205
„Gesundheit und Soziale Sicherung“ ersetzt.
Gesundheitsstrukturgesetz
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Arbeit und Sozial-
(860-5-7) ordnung“ durch die Wörter „Gesundheit und
Soziale Sicherung“ ersetzt und nach den Wörtern
In Artikel 27 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom
„im Einvernehmen mit“ die Wörter „dem Bundes-
21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266), das zuletzt durch
ministerium für Wirtschaft und Arbeit und“ einge-
das Gesetz vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2595) geändert
fügt.
worden ist, werden die Wörter „der Bundesminister für
Gesundheit“ durch die Wörter „das Bundesministerium
für Gesundheit und Soziale Sicherung“ ersetzt. Artikel 209
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
Artikel 206
(860-7)
Gesetz
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
über ein Informationssystem
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
zur Bewertung medizinischer Technologien
7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch
(860-5-18) Artikel 6 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I
S. 2190), wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über ein Informations-
system zur Bewertung medizinischer Technologien vom 1. In § 15 Abs. 4 Satz 1 und 3, § 25 Abs. 2 Satz 1 und
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626, 2654), das durch § 115 Abs. 1 Satz 2 und 4 zweiter Halbsatz, Abs. 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003 2331
Satz 1 und 3 zweiter Halbsatz werden jeweils die Wör- Halbsatz, § 53a Satz 2, § 57 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 3
ter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter und § 106a Satz 2 werden jeweils nach den Wörtern
„Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt. „für Gesundheit“ die Wörter „und Soziale Sicherung“
eingefügt.
2. In § 34 Abs. 7, § 99 Abs. 3 Satz 1, §§ 100, 114 Abs. 3,
§ 119 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz, § 122 Abs. 1 2. In den §§ 16, 40 Abs. 5 und § 90 Abs. 1 Satz 1 werden
Satz 1, § 123 Abs. 3 und 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, § 125 jeweils nach den Wörtern „für Gesundheit“ die Wörter
Abs. 2 Satz 3, § 143 Abs. 1 Satz 1, § 149a Abs. 2 „und Soziale Sicherung“ eingefügt und die Wörter
Satz 1 und Abs. 3, § 173 Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 „und dem Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
Satz 1 und 3 in der jeweils bis zum 31. Dezember 2003 ordnung“ gestrichen.
geltenden Fassung und Satz 3 und 5 in der jeweils ab
dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung und § 197 3. In § 78 Abs. 5 erster Halbsatz werden nach den Wör-
Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Arbeit und tern „für Gesundheit“ die Wörter „und Soziale Siche-
Sozialordnung“ durch die Wörter „Gesundheit und rung“ eingefügt und die Wörter „dem Bundesministe-
Soziale Sicherung“ ersetzt. rium für Arbeit und Sozialordnung und“ gestrichen.
3. In § 193 Abs. 8 werden die Wörter „Arbeit und Sozial-
ordnung“ durch die Wörter „Gesundheit und Soziale 4. In § 118 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „dem Bun-
Sicherung“ ersetzt und nach dem Wort „Rechtsver- desministerium für Gesundheit, dem Bundesminis-
ordnung“ die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bun- terium für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter
desministerium für Wirtschaft und Arbeit und“ einge- „dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
fügt. Sicherung“ ersetzt.
4. In § 204 Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „Das Bun-
desministerium für Arbeit und Sozialordnung Artikel 213
bestimmt“ durch die Wörter „Das Bundesministerium
für Gesundheit und Soziale Sicherung bestimmt im Pflege-Versicherungsgesetz
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Arbeit“ ersetzt. (860-11-1)
In Artikel 52 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz und Abs. 5
Artikel 210
Satz 4 des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai
Behindertengleichstellungsgesetz 1994 (BGBl. I S. 1014, 2797), das zuletzt durch Artikel 220
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
(860-9-2)
geändert worden ist, werden jeweils nach den Wörtern
In § 5 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 und 2, § 9 Abs. 2, „für Gesundheit“ die Wörter „und Soziale Sicherung“ ein-
§ 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 3 Satz 1 des gefügt.
Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002
(BGBl. I S. 1467, 1468) werden jeweils die Wörter „Arbeit
und Sozialordnung“ durch die Wörter „Gesundheit und Artikel 214
Soziale Sicherung“ ersetzt.
Gesetz über die
Artikel 211 Ermächtigung zum Erlass von
Rechtsverordnungen im Rahmen der
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
(860-10-1/2) vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren
In § 98 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu-
– Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in und abwandern, und der Verordnung (EWG)
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die
(BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ (89-4-1)
durch die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“
ersetzt. In Artikel 1 Satz 1, Artikel 2 Satz 1, Artikel 3 und 4 des
Gesetzes über die Ermächtigung zum Erlass von Rechts-
Artikel 212 verordnungen im Rahmen der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwen-
Elftes Buch Sozialgesetzbuch dung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitneh-
(860-11) mer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft
zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG)
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegever-
Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durch-
sicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,
führung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 17. Mai
BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 7
1974 (BGBl. I S. 1177), das durch Artikel 106 des Geset-
des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190),
zes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436) geändert
wird wie folgt geändert:
worden ist, werden jeweils die Wörter „Der Bundesminis-
1. In § 8 Abs. 3 Satz 7, § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 ter für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Das
und 4, § 17 Abs. 2 Satz 1, 2 und 3, § 45c Abs. 6 Satz 3, Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Siche-
§ 46 Abs. 4 und 6 Satz 3, § 53 Abs. 3 Satz 2 zweiter rung“ ersetzt.
2332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003
Artikel 215 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Post- und Telekom-
Rückkehrhilfegesetz munikationssicherstellungsgesetzes vom 14. September
1994 (BGBl. I S. 2325, 2378), das zuletzt durch Artikel 13
(89-9) des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert
In den §§ 3 und 7 Abs. 2 des Rückkehrhilfegesetzes worden ist, werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und
vom 28. November 1983 (BGBl. I S. 1377) werden jeweils Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
die Wörter „des Bundesministers für Arbeit und Sozial- ersetzt.
ordnung“ durch die Wörter „des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
Artikel 221
Artikel 216 Telekommunikationsgesetz
Gesetz zu dem
(900-11)
Europäischen Übereinkommen
vom 24. November 1983 In § 16 Abs. 1 Satz 2, § 43 Abs. 3 Satz 4, § 44 Abs. 3,
über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 1, 2 Satz 2
(89-10) zweiter Halbsatz und Abs. 5, § 68 Abs. 1 und 8, § 73
Abs. 1 Satz 3, § 87 Abs. 3 Satz 1, § 91 Abs. 4 Satz 2 und
In Artikel 2 des Gesetzes zu dem Europäischen Über- § 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 des Telekommunika-
einkommen vom 24. November 1983 über die Entschä- tionsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), das
digung für Opfer von Gewalttaten vom 17. Juli 1996 zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. August 2003
(BGBl.1996 II S. 1120, 1997 II S. 740) werden die Wörter (BGBl. I S. 1590) geändert worden ist, werden jeweils die
„Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Gesund- Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter
heit und Soziale Sicherung“ ersetzt. „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
Artikel 217
Bundesanstalt Post-Gesetz Artikel 222
(900-10-1) Fernsehsignalübertragungs-Gesetz
In § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bundesanstalt Post- (900-12)
Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), das
zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 In § 3 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 2 Satz 1 und 3 und § 12
(BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, werden die Wörter Abs. 3 Satz 1 des Fernsehsignalübertragungs-Gesetzes
„Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirt- vom 14. November 1997 (BGBl. I S. 2710), das zuletzt
schaft und Arbeit“ ersetzt. durch Artikel 20 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I
S. 1529) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
Artikel 218 „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirt-
schaft und Arbeit“ ersetzt.
Postumwandlungsgesetz
(900-10-3)
Artikel 223
In § 16 Abs. 3 des Postumwandlungsgesetzes vom
14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2339), das zuletzt Personalrechtliches
durch das Gesetz vom 18. Januar 2002 (BGBl. I S. 416) Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz
geändert worden ist, werden die Wörter „Wirtschaft und
Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ (900-13)
ersetzt.
In § 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 erster Halbsatz,
Artikel 219 Satz 5 und 7, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3 des Perso-
nalrechtlichen Begleitgesetzes zum Telekommunika-
Postpersonalrechtsgesetz tionsgesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108),
(900-10-4) das zuletzt durch Artikel 228 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,
In § 34 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes vom werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technologie“
14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I
S. 1529) geändert worden ist, werden die Wörter „Arbeit
und Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Artikel 224
Arbeit“ ersetzt.
Postgesetz
Artikel 220
(900-14)
Post- und
Telekommunikationssicherstellungsgesetz In § 8 Satz 3, § 42 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 und
§ 55 Satz 1 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997
(900-10-6) (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch das Gesetz vom
In § 3 Abs. 1, 4 Satz 1 und Abs. 5 Nr. 1 erster Halbsatz, 16. August 2002 (BGBl. I S. 3218) geändert worden ist,
§ 4 Abs. 1, 4 und 5, § 5 Satz 1 und 2, § 6 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technologie“
Satz 1, §§ 7, 9 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 und § 12 durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003 2333
Artikel 225 Artikel 228
Gesetz zu dem Abkommen
Gesetz zu den Verträgen vom 15. November 1971 über die Schaffung
vom 14. September 1994 des Weltpostvereins des internationalen Systems und der
Organisation für kosmische Fernmeldeverbindungen
(901-5-3) „INTERSPUTNIK“ und zu dem Protokoll vom
30. November 1996 über die Einbringung
Das Gesetz zu den Verträgen vom 14. September 1994 von Korrekturen in dieses Abkommen
des Weltpostvereins vom 26. August 1998 (BGBl. 1998 II
S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes (9020-11)
vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt In Artikel 2 und Artikel 3 Abs. 1 und 2 Satz 2 des Geset-
geändert: zes zu dem Abkommen vom 15. November 1971 über die
Schaffung des internationalen Systems und der Organi-
1. In Artikel 1 Abs. 2, Artikel 2 und Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 sation für kosmische Fernmeldeverbindungen „INTER-
werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technolo- SPUTNIK“ und zu dem Protokoll vom 30. November
gie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt. 1996 über die Einbringung von Korrekturen in dieses
Abkommen vom 10. September 1998 (BGBl. 1998 II
2. Artikel 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert: S. 2346), das durch Artikel 234 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,
a) In Satz 3 erster Halbsatz werden die Wörter „Wirt- werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technologie“
schaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirt- durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
schaft und Arbeit“ ersetzt.
Artikel 229
b) In Satz 5 werden nach den Wörtern „für Wirtschaft“ Amateurfunkgesetz
die Wörter „und Arbeit“ eingefügt.
(9022-2)
In § 3 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 6 Satz 1 und § 8
Satz 2 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997
Artikel 226
(BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Artikel 48 des Geset-
zes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert
Gesetz zu
worden ist, werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und
den Änderungen vom 13. Februar 1997 des
Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
Übereinkommens zur Gründung der Europäischen
ersetzt.
Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“
Artikel 230
(9020-9)
Gesetz über die
In Artikel 2 Abs. 1 und 2 Satz 2 und Artikel 3 des Geset- elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten
zes zu den Änderungen vom 13. Februar 1997 des Über- (9022-10)
einkommens zur Gründung der Europäischen Fernmel-
desatellitenorganisation „EUTELSAT“ vom 13. August In § 7 Abs. 5 Satz 1, § 8 Abs. 9, § 10 Abs. 3 und § 11
1998 (BGBl. 1998 II S. 1738), das durch Artikel 232 der Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) Verträglichkeit von Geräten vom 18. September 1998
geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Wirt- (BGBl. I S. 2882), das zuletzt durch Artikel 22 des Geset-
schaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft zes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert worden
und Arbeit“ ersetzt. ist, werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technolo-
gie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
Artikel 231
Artikel 227
Gesetz über Funkanlagen
Gesetz zu den und Telekommunikationsendeinrichtungen
Änderungen vom 1. September 1995 (9022-11)
des Übereinkommens über die Internationale Das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikati-
Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT“ onsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I
S. 170), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom
(9020-10) 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529), wird wie folgt geändert:
In Artikel 2 Abs. 1 und 2 Satz 2 und Artikel 3 des Geset- 1. In § 3 Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 2 Satz 1
zes zu den Änderungen vom 1. September 1995 des und 2, § 11 Abs. 5 Satz 2 und § 16 Abs. 2 werden
Übereinkommens über die Internationale Fernmeldesa- jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch
tellitenorganisation „INTELSAT“ vom 13. August 1998 die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
(BGBl. 1998 II S. 1742), das durch Artikel 233 der Verord- 2. In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
worden ist, werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und ersetzt und nach den Wörtern „für Verkehr, Bau- und
Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ Wohnungswesen“ die Wörter „und dem Bundes-
ersetzt. ministerium für Arbeit und Sozialordnung“ gestrichen.
2334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003
Artikel 232 Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762)
geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Arbeit
Fahrpersonalgesetz
und Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und
(9231-8) Arbeit“ ersetzt.
In den §§ 2 und 6 des Fahrpersonalgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I Artikel 237
S. 640), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
Magnetschwebebahnplanungsgesetz
15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden
ist, werden jeweils die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ (930-12)
durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
In § 11 Abs. 2 Satz 2 des Magnetschwebebahnpla-
nungsgesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I
Artikel 233 S. 3486), das zuletzt durch Artikel 261 der Verordnung
Güterkraftverkehrsgesetz vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden
ist, werden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch
(9241-34) die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
In § 22 Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom
22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 238
Artikel 16 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3762) geändert worden ist, werden die Wörter „Wirt- Bundeswasserstraßengesetz
schaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft (940-9)
und Arbeit“ ersetzt.
In § 34 Abs. 6 des Bundeswasserstraßengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November
Artikel 234 1998 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 2a des
Pflichtversicherungsgesetz Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914) geändert
worden ist, werden die Wörter „Wirtschaft und Technolo-
(925-1) gie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
Das Pflichtversicherungsgesetz in der Fassung vom
5. April 1965 (BGBl. I S. 213), zuletzt geändert durch Arti- Artikel 239
kel 10 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2674), wird wie folgt geändert: Binnenschifffahrtsaufgabengesetz
1. § 4 wird wie folgt geändert: (9500-1)
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „für Verkehr“ Das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz in der Fassung
durch die Wörter „für Verkehr, Bau- und Woh- der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026),
nungswesen“ ersetzt. zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom
21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geän-
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft dert:
und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und
Arbeit“ ersetzt. 1. § 3 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
2. In den §§ 7, 11, 13 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 Satz 1 und a) In Satz 1 werden die Wörter „des Innern“ durch die
§ 14 erster Halbsatz werden jeweils die Wörter „Wirt- Wörter „für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
schaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft sicherheit“ ersetzt.
und Arbeit“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Arbeit und Sozialord-
nung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
Artikel 235 ersetzt.
Allgemeines Eisenbahngesetz c) In Satz 3 werden nach den Wörtern „für Gesund-
(930-9) heit“ die Wörter „und Soziale Sicherung“ einge-
fügt.
In § 5 Abs. 5 Satz 2, § 26 Abs. 3 Satz 4 und § 27 des All-
gemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 2. In § 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „des
(BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Innern“ durch die Wörter „für Umwelt, Naturschutz
Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I und Reaktorsicherheit“ ersetzt.
S. 2191) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
„Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft Artikel 240
und Arbeit“ ersetzt.
Seeaufgabengesetz
Artikel 236 (9510-1)
Allgemeines Magnetschwebebahngesetz In § 6 Abs. 1 Satz 4 und § 9b des Seeaufgabengeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli
(930-10)
2002 (BGBl. I S. 2876), das durch Artikel 52 des Gesetzes
In § 4 Abs. 5 Satz 2, § 10 Abs. 3 Satz 3 und § 11 des All- vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden
gemeinen Magnetschwebebahngesetzes vom 19. Juli ist, werden jeweils die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“
1996 (BGBl. I S. 1019), das zuletzt durch Artikel 19 des durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003 2335
Artikel 241 Artikel 244
Gesetz zu Luftverkehrsgesetz
dem Übereinkommen vom 6. April 1974
über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen (96-1)
(9510-14) § 32 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550),
Das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 6. April 1974 das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August
über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen vom 2002 (BGBl. I S. 3355) geändert worden ist, wird wie folgt
17. Februar 1983 (BGBl. 1983 II S. 62), zuletzt geändert geändert:
durch Artikel 274 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 14 erster Halbsatz, Absatz 4 Satz 5
und Absatz 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Wirt-
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert: schaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und und Arbeit“ ersetzt.
Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und 2. In Absatz 2 werden nach den Wörtern „für Gesund-
Arbeit“ ersetzt und die Wörter „und dem Bundes- heit“ die Wörter „und Soziale Sicherung“ eingefügt.
ministerium für Arbeit und Sozialordnung“ gestri-
chen.
Artikel 245
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und
Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Parteiengesetz
Arbeit“ ersetzt. (II-3)
2. In Artikel 3 Satz 1 und Artikel 4 werden jeweils die In § 20b Abs. 4 Satz 2 des Parteiengesetzes vom
Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter 21. Februar 1990 (GBl. I Nr. 9 S. 66), das zuletzt durch
„Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt. Artikel 6 des Gesetzes vom 2. November 2000 (BGBl. I
S. 1481) geändert worden ist, werden die Wörter „Wirt-
Artikel 242 schaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft
und Arbeit“ ersetzt.
Seemannsgesetz
(9513-1) Artikel 246
Das Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Vermögensgesetz
Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des (III-19)
Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1163), wird wie
In § 6 Abs. 9 des Vermögensgesetzes in der Fassung
folgt geändert:
der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I
1. In § 94 Abs. 3 Satz 1, § 102 Abs. 3 Satz 1, § 102b Abs. 1 S. 4026), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
erster Halbsatz, § 143 Abs. 1, § 143a Abs. 2 Satz 1 28. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2081) geändert worden ist,
und § 143b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz und Abs. 2 werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch
Satz 2 werden jeweils die Wörter „Arbeit und Sozial- die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
ordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
ersetzt.
Artikel 247
2. § 142 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz
a) In Satz 1 werden die Wörter „Arbeit und Sozialord-
nung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ (III-19-2)
ersetzt. In Artikel 14 Abs. 5 Satz 1 des Zweiten Vermögens-
b) Satz 4 wird aufgehoben. rechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I
S. 1257, 1993 I S. 1811), das zuletzt durch Artikel 296 der
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
Artikel 243 geändert worden ist, werden die Wörter „Wirtschaft und
Gesetz zum Übereinkommen Nr. 147 Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
der Internationalen Arbeitsorganisation ersetzt.
vom 29. Oktober 1976
über Mindestnormen auf Handelsschiffen Artikel 248
(9513-31) D-Markbilanzgesetz
In Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes zum Übereinkommen
(III-29)
Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
29. Oktober 1976 über Mindestnormen auf Handelsschif- In § 59 des D-Markbilanzgesetzes in der Fassung der
fen vom 28. April 1980 (BGBl. 1980 II S. 606), das durch Bekanntmachung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1842),
Artikel 280 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 das zuletzt durch Artikel 6 Nr. 8 des Gesetzes vom
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Wörter 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geändert worden
„Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft ist, werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie“
und Arbeit“ ersetzt. durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
2336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003
Artikel 249 Artikel 253
Treuhandgesetz Erste Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
(IV-0)
(190-1-1)
In § 2 Abs. 2 und § 2a Abs. 3 des Treuhandgesetzes
vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300), das zuletzt durch In § 1 Abs. 1 Nr. 4 und § 2 der Ersten Verordnung zur
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2003 (BGBl. I Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von
S. 2081) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter Kriegswaffen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
„Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirt- rungsnummer 190-1-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
schaft und Arbeit“ ersetzt. sung, die zuletzt durch Artikel 301 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,
werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technologie“
durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
Abschnitt 2
Artikel 254
Anpassung von Rechtsverordnungen
Dritte Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
Artikel 250
(190-1-4)
EG-Recht-Überleitungsverordnung
In § 1 Abs. 1 der Dritten Verordnung zur Durchführung
(105-3-2-2) des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom
11. Juli 1969 (BGBl. I S. 841), die zuletzt durch Artikel 302
In der Überschrift von Kapitel II der Anlage 2 (zu § 2 Nr. 1)
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
der EG-Recht-Überleitungsverordnung vom 18. Dezem-
geändert worden ist, werden die Wörter „Wirtschaft und
ber 1990 (BGBl. I S. 2915), die zuletzt durch Artikel 299
Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
ersetzt.
geändert worden ist, werden die Wörter „Arbeit und Sozi-
alordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
ersetzt. Artikel 255
Bundeslaufbahnverordnung
Artikel 251 (2030-7-3)
Erste Bezügeanpassungs-Übergangsverordnung Die Anlage 5 (zu § 2 Abs. 4) der Bundeslaufbahnverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli
(105-3-9)
2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die durch die Verordnung
In Artikel 1 § 7 Abs. 2 Satz 2 der Ersten Bezügeanpas- vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3664) geändert wor-
sungs-Übergangsverordnung vom 29. August 1991 den ist, wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 1868), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Im Abschnitt „Mittlerer Dienst“, Stichwort „Mittlerer
22. September 1992 (BGBl. I S. 1616) geändert worden nichttechnischer Dienst des Bundes in der Sozialver-
ist, werden die Wörter „Bundesminister für Arbeit und sicherung“, werden die Wörter „Arbeit und Sozialord-
Sozialordnung“ durch die Wörter „Bundesministerium für nung“ durch die Wörter „Gesundheit und Soziale
Gesundheit und Soziale Sicherung“ ersetzt. Sicherung“ ersetzt.
2. Im Abschnitt „Gehobener Dienst“, Stichwort „Geho-
Artikel 252 bener nichttechnischer Dienst des Bundes in der
Verordnung Sozialversicherung“, werden die Wörter „Arbeit und
zur Änderung des Statuts der Sozialordnung“ durch die Wörter „Gesundheit und
Genossenschaftsbank Berlin Soziale Sicherung“ ersetzt.
und zu deren Umwandlung
Artikel 256
(105-3-12)
Verordnung über
§ 7 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zur Verordnung zur Ände- die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
rung des Statuts der Genossenschaftsbank Berlin und zu für den gehobenen nichttechnischen
deren Umwandlung vom 15. November 1991 (BGBl. I Dienst des Bundes in der Sozialversicherung
S. 2123), die durch Artikel 300 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, (2030-7-13-1)
wird wie folgt geändert: In § 29 Abs. 5 Satz 3 der Verordnung über die Lauf-
1. In Nummer 2 werden die Wörter „Wirtschaft und Tech- bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nicht-
nologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ technischen Dienst des Bundes in der Sozialversiche-
ersetzt. rung vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3739), die durch
die Verordnung vom 14. Februar 2003 (BGBl. I S. 239)
2. In Nummer 3 werden die Wörter „Ernährung, Land- geändert worden ist, werden die Wörter „Arbeit und Sozi-
wirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „Verbrau- alordnung“ durch die Wörter „Gesundheit und Soziale
cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt. Sicherung“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003 2337
Artikel 257 2. § 3 wird wie folgt geändert:
Verordnung a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den Bun-
zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes desminister“ durch die Wörter „das Bundesminis-
bei den bundesunmittelbaren Körperschaften terium im Einvernehmen mit dem Bundesministeri-
mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich um für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
des Bundesministeriums für Arbeit wirtschaft“ ersetzt.
und Sozialordnung b) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesminister“ durch
(2031-4-13) das Wort „Bundesministerium“ ersetzt.
3. In der Anlage (Geschäftsordnung) wird § 2 Abs. 1 wie
In der Überschrift, in § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und folgt geändert:
§ 3 Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung zur Durchführung
des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittel- a) In Satz 1 werden die Wörter „den Bundesminister“
baren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im durch die Wörter „das Bundesministerium“
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und ersetzt.
Sozialordnung vom 1. Februar 2002 (BGBl. I S. 618), die b) Folgender Satz wird angefügt:
zuletzt durch § 4 Satz 2 der Verordnung vom 24. Februar
„Soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur
2003 (BGBl. I S. 300) geändert worden ist, werden jeweils
Anwendung bei Tieren bestimmt sind, tritt im Falle
die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter
des Satzes 1 an die Stelle des Bundesministeriums
„Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft.“
Artikel 258
Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung Artikel 260
AMG-Einreichungsverordnung
(2032-23)
(2121-51-34)
In § 10 Abs. 2 Satz 1 der Zweiten Besoldungs-Über-
gangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung In § 5 Abs. 2 Satz 2 der AMG-Einreichungsverordnung
vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764), die zuletzt vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2036), die durch Arti-
durch Artikel 17 des Gesetzes vom 10. September 2003 kel 8 § 4 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I
(BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, werden die Wörter S. 3082) geändert worden ist, werden nach den Wörtern
„der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung“ durch „für Gesundheit“ die Wörter „und Soziale Sicherung“ ein-
die Wörter „das Bundesministerium für Wirtschaft und gefügt.
Arbeit“ ersetzt, nach den Wörtern „für Gesundheit“ die
Wörter „und Soziale Sicherung“ eingefügt und die Wörter Artikel 261
„Bundesminister des Innern“ durch die Wörter „Bundes- ZES-Verordnung
ministerium des Innern“ ersetzt.
(2121-61-1)
In § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 4 Abs. 3 und §§ 14
Artikel 259 und 15 Satz 2 der ZES-Verordnung vom 18. Juli 2002
Verordnung zur Errichtung (BGBl. I S. 2663) werden jeweils nach den Wörtern „für
von Sachverständigen-Ausschüssen für Gesundheit“ die Wörter „und Soziale Sicherung“ einge-
Standardzulassungen, Apothekenpflicht und fügt.
Verschreibungspflicht von Arzneimitteln
Artikel 262
(2121-51-2)
Bundespflegesatzverordnung
Die Verordnung zur Errichtung von Sachverständigen-
Ausschüssen für Standardzulassungen, Apotheken- (2126-9-13-2)
pflicht und Verschreibungspflicht von Arzneimitteln vom In § 15 Abs. 3 Satz 4 und § 17 Abs. 4 Satz 4 in der
2. Januar 1978 (BGBl. I S. 30), zuletzt geändert durch jeweils bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung
Artikel 4 § 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I und § 17 Abs. 4 Satz 4 und § 24 Satz 3 in der jeweils ab
S. 1416), wird wie folgt geändert: dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung der Bundes-
pflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I
1. § 1 wird wie folgt geändert:
S. 2750), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
a) Die Wörter „Der Bundesminister für Gesundheit 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) geändert worden
(Bundesminister)“ werden durch die Wörter „Das ist, werden jeweils nach den Wörtern „für Gesundheit“
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale die Wörter „und Soziale Sicherung“ eingefügt.
Sicherung (Bundesministerium)“ ersetzt.
Artikel 263
b) Folgender Satz wird angefügt:
Trinkwasserverordnung
„Soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur
Anwendung bei Tieren bestimmt sind, tritt in den (2126-13-1)
Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 an die Stelle des In § 9 Abs. 6 Satz 3, Abs. 7 Satz 3, Abs. 8 Satz 1 und 3
Bundesministeriums das Bundesministerium für und Abs. 10, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 2 Satz 3 und
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt- Abs. 3 Satz 2 und in der Anlage 3 Nr. 4 Satz 3 und in der
schaft.“ Anmerkung 3 Satz 2 der Trinkwasserverordnung vom
2338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003
21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) werden jeweils nach den 2. In § 5 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „Arbeit und
Wörtern „für Gesundheit“ die Wörter „und Soziale Siche- Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und
rung“ eingefügt. Arbeit“ ersetzt.
Artikel 264 Artikel 269
Verordnung über Erstattungsverordnung
die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung (603-3-3)
(2129-15-8-1) Die Erstattungsverordnung vom 31. Juli 1967 (BGBl. I
In § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die S. 860), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung
Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung vom 20. Mai 1996 vom 15. Juni 1999 (BGBl. I S. 1328), wird wie folgt geän-
(BGBl. I S. 694), die zuletzt durch Artikel 314 der Verord- dert:
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert 1. In § 5 Abs. 4 und § 7 Satz 1 werden jeweils die Wörter
worden ist, werden die Wörter „Wirtschaft und Technolo- „Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung“ durch
gie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt. die Wörter „Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung“ ersetzt.
Artikel 265 2. In § 8 Satz 1 werden die Wörter „den Bundesminister
Altfahrzeug-Verordnung für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „das
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
(2129-27-2-8) Sicherung“ ersetzt.
In § 5 Abs. 5 und dem Anhang Nr. 3.2.2.2 Satz 5 der Alt- 3. In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes-
fahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntma- minister für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wör-
chung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214) werden jeweils ter „Das Bundesministerium für Gesundheit und
die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wör- Soziale Sicherung“ ersetzt.
ter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
Artikel 270
Artikel 266
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Sozialhilfedatenabgleichsverordnung
(611-1-1)
(2170-1-21)
In § 81 Abs. 2 Nr. 2 der Einkommensteuer-Durchfüh-
In § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 16 Abs. 3 der Sozialhilfeda- rungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
tenabgleichsverordnung vom 21. Januar 1998 (BGBl. I vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Arti-
S. 103), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Dezem- kel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550)
ber 2001 (BGBl. I S. 4050) geändert worden ist, werden geändert worden ist, werden die Wörter „Wirtschaft und
jeweils die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ ersetzt. ersetzt.
Artikel 267 Artikel 271
WpÜG-Beiratsverordnung Verordnung
über das Prüfungsverfahren zur
(4110-7-1) Anwendung von Antidumping-
In § 3 Abs. 1 Satz 3 der WpÜG-Beiratsverordnung vom zollsätzen und Ausgleichszollsätzen
27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4259), die durch Artikel 3 (613-4-4)
Abs. 1 der Verordnung vom 29. April 2002 (BGBl. I
S. 1495) geändert worden ist, werden die Wörter „Wirt- In § 1 Abs. 2 der Verordnung über das Prüfungsverfah-
schaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft ren zur Anwendung von Antidumpingzollsätzen und Aus-
und Arbeit“ ersetzt. gleichszollsätzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 613-4-4, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, die durch Artikel 323 der Verordnung vom
Artikel 268 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,
Verordnung über die Zuständigkeit werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch
und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
(50-1-3)
Artikel 272
Die Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfah-
ren bei der Unabkömmlichstellung in der im Bundesge- Vergabeverordnung
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 50-1-3, veröffent- (703-5-1)
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
In § 9 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 3, § 12 Satz 2, § 14
kel 15 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130),
Satz 2, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 1, 2 und 3 und § 22 der Ver-
wird wie folgt geändert:
gabeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe a und b werden jeweils vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169) werden jeweils die
die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter
Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt. „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003 2339
Artikel 273 Artikel 278
Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung Verordnung
über Vertriebswege für Medizinprodukte
(705-1-2)
(7102-47-5)
In § 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 2 und § 11
Abs. 2 der Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung vom In § 2 Nr. 4 der Verordnung über Vertriebswege für
21. Juli 1976 (BGBl. I S. 1833), die zuletzt durch Artikel 20 Medizinprodukte vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I
Nr. 2 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) S. 3148), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom
geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Wirt- 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3586) geändert worden
schaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft ist, werden nach den Wörtern „für Gesundheit“ die Wör-
und Arbeit“ ersetzt. ter „und Soziale Sicherung“ eingefügt.
Artikel 279
Artikel 274
Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung
Gaslastverteilungs-Verordnung
(7102-47-8)
(705-1-3)
In den §§ 7, 18 Satz 1 und 2, in der Überschrift zu § 19
In § 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 2 und § 11 und § 19 Satz 1 und 2 der Medizinprodukte-Sicherheits-
Abs. 2 der Gaslastverteilungs-Verordnung vom 21. Juli planverordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2131) wer-
1976 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch Artikel 20 Nr. 3 den jeweils nach den Wörtern „für Gesundheit“ die Wör-
des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) geän- ter „und Soziale Sicherung“ eingefügt.
dert worden ist, werden jeweils die Wörter „Wirtschaft
und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Artikel 280
Arbeit“ ersetzt.
Rohrfernleitungsverordnung
Artikel 275 (7102-49)
Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung In § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 der Rohrfernleitungsverord-
nung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809)
(705-1-8) werden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die
In § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
und Abs. 2 Satz 2, § 7 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 1 Nr. 1 und
Nr. 1 Buchstabe b und Abs. 3 und § 11 Abs. 2 der Mine- Artikel 281
ralölbewirtschaftungs-Verordnung vom 19. April 1988 Arbeitsstättenverordnung
(BGBl. I S. 530), die zuletzt durch Artikel 329 der Verord-
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert (7108-34)
worden ist, werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und In § 3 Abs. 2 Satz 1 der Arbeitsstättenverordnung vom
Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ 20. März 1975 (BGBl. I S. 729), die zuletzt durch Artikel 7
ersetzt. der Verordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I
S. 3777) geändert worden ist, werden die Wörter „Der
Artikel 276 Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung“ durch die
Wörter „Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Verordnung Arbeit“ ersetzt.
über Gashochdruckleitungen
(7102-37) Artikel 282
In den §§ 13 und 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Fünfte Verordnung zum Waffengesetz
Satz 1 und 3 der Verordnung über Gashochdruckleitun- (7133-3-2-6)
gen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591), die zuletzt
In § 1 Nr. 3 der Fünften Verordnung zum Waffengesetz
durch Artikel 8 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung vom 27. Sep-
vom 11. August 1976 (BGBl. I S. 2117), die zuletzt durch
tember 2002 (BGBl. I S. 3777) geändert worden ist, wer-
Artikel 336 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
den jeweils die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch
S. 2785) geändert worden ist, werden die Wörter „Wirt-
die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
schaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft
und Arbeit“ ersetzt.
Artikel 277
MPG-TSE-Verordnung Artikel 283
(7102-47-2) Dritte Verordnung zum Waffengesetz
In § 1a Nr. 1 Buchstabe b und § 1b Abs. 1 Nr. 1 Buch- (7133-3-2-9)
stabe a der MPG-TSE-Verordnung vom 3. Dezember In § 30 Abs. 5 Nr. 2 der Dritten Verordnung zum Waffen-
1997 (BGBl. I S. 2786, 2842), die zuletzt durch Artikel 5 gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Sep-
der Verordnung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 997) in Ver- tember 1991 (BGBl. I S. 1872), die zuletzt durch Artikel 11
bindung mit Artikel 4 Nr. 2 der Verordnung vom 6. Okto- des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970)
ber 2000 (BGBl. I S. 1418) geändert worden ist, werden geändert worden ist, werden die Wörter „Wirtschaft und
jeweils nach den Wörtern „für Gesundheit“ die Wörter Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
„und Soziale Sicherung“ eingefügt. ersetzt.
2340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003
Artikel 284 Artikel 288
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz Medizinprodukte-Betreiberverordnung
(7141-6-13)
(7134-2-1)
In § 4 Abs. 2 Satz 4 und § 7 Abs. 2 Satz 3 der Medizin-
§ 45 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in produkte-Betreiberverordnung in der Fassung der
der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 Bekanntmachung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3396)
(BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes werden jeweils nach den Wörtern „für Gesundheit“ die
vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592) geändert Wörter „und Soziale Sicherung“ eingefügt.
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In den Absätzen 2 und 4 werden jeweils die Wörter Artikel 289
„Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirt- Verordnung PR Nr. 30/53
schaft und Arbeit“ ersetzt. über die Preise bei öffentlichen Aufträgen
2. In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „, des Bun- (722-2-1)
desministeriums für Arbeit und Sozialordnung“ gestri- Die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffent-
chen und die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ lichen Aufträgen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt. derungsnummer 722-2-1, veröffentlichten bereinigten
3. In Absatz 5 werden die Wörter „Arbeit und Sozialord- Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 340 der Verord-
nung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ und in nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie
Absatz 5 Nr. 2 die Wörter „Wirtschaft und Technolo- folgt geändert:
gie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt. 1. In § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1
werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technolo-
Artikel 285 gie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
2. In Nummer 43 Abs. 2 und Nummer 52 Abs. 1 Satz 2
Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz
der Anlage werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und
(7134-2-2) Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
ersetzt.
In § 2 Abs. 2 Satz 1 der Zweiten Verordnung zum
Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung Artikel 290
vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3543) werden die
Wörter „Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord- Außenwirtschaftsverordnung
nung“ durch die Wörter „Das Bundesministerium für Wirt- (7400-1-6)
schaft und Arbeit“ und die Wörter „Bundesminister des
In § 15 Abs. 1 Satz 3, § 29 Abs. 2 Satz 2, § 56b Abs. 1
Innern“ durch die Wörter „Bundesministerium des
Satz 2 und § 58b Abs. 1 Satz 2 der Außenwirtschaftsver-
Innern“ ersetzt.
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt
Artikel 286 durch die Verordnung vom 21. August 2003 (BAnz.
S. 19 421) geändert worden ist, werden jeweils die Wör-
Fertigpackungsverordnung ter „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirt-
(7141-6-1-6) schaft und Arbeit“ ersetzt.
In § 29 Abs. 2 Nr. 3 der Fertigpackungsverordnung in Artikel 291
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994
(BGBl. I S. 451, 1307), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver- Außenhandels-
ordnung vom 28. Juli 2000 (BGBl. I S. 1238) geändert statistik-Durchführungsverordnung
worden ist, werden die Wörter „Arbeit und Sozialord- (7402-1-1)
nung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt. In § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c der Außenhandels-
statistik-Durchführungsverordnung in der Fassung der
Artikel 287 Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1993), die
zuletzt durch die Verordnung vom 21. Februar 2002
Eichordnung (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, wird das Wort
(7141-6-12) „Wirtschaft“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
ersetzt.
Die Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I
S. 1657), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes Artikel 292
vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3586), wird wie folgt
Festlandsockel-Bergverordnung
geändert:
(750-15-8)
1. In § 7g Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3 werden jeweils
die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die In § 10 Abs. 3 Satz 2 der Festlandsockel-Bergverord-
Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt. nung vom 21. März 1989 (BGBl. I S. 554), die zuletzt
durch Artikel 344 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
2. In der Anlage 9 Nr. 3.2 werden die Wörter „Bundesmi- (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Wörter
nister für Wirtschaft“ durch die Wörter „Bundesminis- „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirt-
terium für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt. schaft und Arbeit“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003 2341
Artikel 293 Nr. 8 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung in der Fas-
Eigenverbrauchsverordnung sung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2001
(BGBl. I S. 4098, 2003 I S. 456), die zuletzt durch Artikel 3
(754-2-1) der Verordnung vom 2. April 2003 (BGBl. I S. 478) geän-
In § 2 Abs. 2 Satz 1 der Eigenverbrauchsverordnung dert worden ist, werden jeweils die Wörter „für Gesund-
vom 18. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3701), die zuletzt heit“ gestrichen.
durch Artikel 346 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Wörter Artikel 299
„Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirt- Tierschutzkommissions-Verordnung
schaft und Arbeit“ ersetzt.
(7833-3-3)
Artikel 294 In § 6 der Tierschutzkommissions-Verordnung vom
Verordnung über die Ermittlung 23. Juni 1987 (BGBl. I S. 1557), die zuletzt durch Arti-
und Zahlung der Ausgleichsabgabe kel 376 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
nach dem Dritten Verstromungsgesetz S. 2785) geändert worden ist, werden die Wörter „Wirt-
schaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft
(754-2-8) und Arbeit“ ersetzt.
In § 3 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung über die Ermittlung
und Zahlung der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Artikel 300
Verstromungsgesetz vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I
Verordnung über Preisnotierungen
S. 3923), die zuletzt durch Artikel 347 der Verordnung
für Butter, Käse und andere Milcherzeugnisse
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden
ist, werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ (7842-1-9)
durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt. In § 4 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über Preisnotierun-
gen für Butter, Käse und andere Milcherzeugnisse vom
Artikel 295 27. November 1997 (BGBl. I S. 2768), die zuletzt durch
Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung die Verordnung vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4269)
geändert worden ist, werden die Wörter „Wirtschaft und
(754-3-2) Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
In § 14 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 der Kraftstoff- ersetzt.
Lieferbeschränkungs-Verordnung vom 26. April 1982
(BGBl. I S. 520), die zuletzt durch Artikel 348 der Verord- Artikel 301
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
Verordnung
worden ist, werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und
zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes
Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
ersetzt. (802-1-3)
Die Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsge-
Artikel 296 setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Energieeinsparverordnung 16. Januar 1989 (BGBl. I S. 76) wird wie folgt geändert:
(754-4-9) 1. § 1 wird wie folgt geändert:
In § 13 Abs. 6 Satz 1 und § 15 Abs. 1 der Energieein- a) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundesminister
sparverordnung vom 16. November 2001 (BGBl. I für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter
S. 3085) werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Tech- „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“
nologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt. ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Es“
Artikel 297 ersetzt.
BSE-Verordnung 2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 3 Abs. 1 Satz 2 werden
(7832-1-22-7) jeweils die Wörter „Bundesministers für Arbeit und
Sozialordnung“ durch die Wörter „Bundesministeri-
In § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 3 Nr. 1 der BSE-Verord- ums für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
nung vom 23. März 2000 (BGBl. I S. 244), die durch die
Verordnung vom 20. September 2002 (BGBl. I S. 3727) 3. § 4 wird wie folgt geändert:
geändert worden ist, die wiederum durch die Verordnung a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
vom 14. März 2003 (BGBl. I S. 362) geändert worden ist,
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes-
wird jeweils das Wort „Gesundheit“ durch die Wörter
minister für Arbeit und Sozialordnung“ durch
„Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“
die Wörter „Das Bundesministerium für Wirt-
ersetzt.
schaft und Arbeit“ ersetzt.
Artikel 298 bb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort
„Es“ ersetzt.
Geflügelfleischhygiene-Verordnung
cc) In Satz 4 werden die Wörter „Der Bundes-
(7832-6-1) minister für Arbeit und Sozialordnung“ durch
In § 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 3, Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 die Wörter „Das Bundesministerium für Wirt-
Satz 3, Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 3 und in der Anlage 5 schaft und Arbeit“ ersetzt.
2342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003
b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Bundesminis- Artikel 305
ter für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter
„das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ Biostoffverordnung
ersetzt. (805-3-6)
4. In § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 8 Satz 1, § 12 Satz 1, In § 10 Abs. 1 Satz 2 und § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
§ 15 Abs. 1 und § 16 Satz 2 werden jeweils die Wörter Satz 1 und 3, Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 4 der Biostoffverord-
„Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung“ nung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), die durch
durch die Wörter „Das Bundesministerium für Wirt- Artikel 2 Nr. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 1999
schaft und Arbeit“ ersetzt. (BGBl. I S. 2059) geändert worden ist, werden jeweils die
5. In § 7 Satz 2 werden die Wörter „der Bundesminister Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter
für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „das „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
6. In § 10 Satz 1 werden die Wörter „der Bundesminister Artikel 306
für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ sowie Betriebssicherheitsverordnung
das Wort „er“ durch das Wort „es“ ersetzt. (805-3-9)
7. In § 11 Satz 1 werden die Wörter „vom Bundesminis-
In § 4 Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 2, § 24 Abs. 1
ter für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter
Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5
„vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“
Satz 1 und § 27 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverord-
ersetzt.
nung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) werden
8. § 13 wird wie folgt geändert: jeweils die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die
a) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundesminister Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter
„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ Artikel 307
ersetzt.
Verordnung
b) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Es“
zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz
ersetzt.
(8052-1-1)
Artikel 302
In der Anlage 2 Buchstabe A Nr. 1a Satz 2 der Verord-
Erste Rechtsverordnung nung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom
zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes 15. April 1997 (BGBl. I S. 782) werden die Wörter „Arbeit
(804-1-1) und Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und
Arbeit“ ersetzt.
In § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3 der Ersten
Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Artikel 308
27. Januar 1976 (BGBl. I S. 221) werden jeweils die Wör-
Verordnung über
ter „der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung“
die Sicherheit von Spielzeug
durch die Wörter „das Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit“ ersetzt. (8053-4-4)
In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die
Artikel 303
Sicherheit von Spielzeug vom 21. Dezember 1989
Lastenhandhabungsverordnung (BGBl. I S. 2541), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 28. September 1995 (BGBl. I S. 1213) geän-
(805-3-2)
dert worden ist, werden die Wörter „der Bundesminister
In § 1 Abs. 4 Satz 1 der Lastenhandhabungsverord- für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „das
nung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841, 1842), die Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
durch Artikel 395 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Wörter
„Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft Artikel 309
und Arbeit“ ersetzt. Verordnung
über das Inverkehrbringen
Artikel 304 von einfachen Druckbehältern
Bildschirmarbeitsverordnung (8053-4-9)
(805-3-3)
In § 3 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über das Inverkehr-
In § 1 Abs. 4 Satz 1 der Bildschirmarbeitsverordnung bringen von einfachen Druckbehältern vom 25. Juni 1992
vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841, 1843), die durch (BGBl. I S. 1171), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord-
Artikel 396 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I nung vom 28. September 1995 (BGBl. I S. 1213) geän-
S. 2785) geändert worden ist, werden die Wörter „Arbeit dert worden ist, werden die Wörter „der Bundesminister
und Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „das
Arbeit“ ersetzt. Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003 2343
Artikel 310 Artikel 315
Chemikalien-Verbotsverordnung Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung
(8053-6-20) (8230-31-2)
In Abschnitt 13 Spalte 2 Satz 2 des Anhangs zur In § 1 Satz 2 der Studentenkrankenversicherungs-Mel-
Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der deverordnung vom 27. März 1996 (BGBl. I S. 568) wer-
Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), die den nach den Wörtern „für Gesundheit“ die Wörter „und
durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. August 2003 Soziale Sicherung“ eingefügt.
(BGBl. I S. 1697) geändert worden ist, werden die Wörter
„dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Artikel 316
und“ gestrichen und die Wörter „Wirtschaft und Techno- Postrentendienstverordnung
logie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
(8232-50)
Artikel 311 In § 3 Abs. 3 Satz 3, § 5 Abs. 2, §§ 26, 28 Satz 2, § 31
Abs. 1 Satz 4 und § 36 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz,
Gefahrstoffverordnung Satz 4 und Abs. 2 Satz 1 der Postrentendienstverordnung
(8053-6-21) vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1867), die zuletzt durch Arti-
kel 1 Abs. 1 Nr. 16 der Verordnung vom 5. April 2002
In § 18 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2, § 35 Abs. 2 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, werden jeweils die
Satz 2 und Abs. 6 Satz 2, § 52 Abs. 1 und 2 Satz 2, Abs. 3, Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter
4 und 6 Satz 1 und 3 und im Anhang V Nummer 2.4.2.5 „Gesundheit und Soziale Sicherung“ ersetzt.
der Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233, 2000 I Artikel 317
S. 739), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
29. August 2003 (BGBl. I S. 1697) geändert worden ist, Wahlordnung für die Sozialversicherung
werden jeweils die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ (827-6-3)
durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
In § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 der Wahl-
ordnung für die Sozialversicherung vom 28. Juli 1997
Artikel 312 (BGBl. I S. 1946), die zuletzt durch die Verordnung vom
DV-Berufsbildungszentren-Verordnung 10. November 2003 (BGBl. I S. 2274) geändert worden
ist, werden jeweils die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“
(810-1-12) durch die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“
In § 2 der DV-Berufsbildungszentren-Verordnung vom ersetzt.
31. Mai 1972 (BGBl. I S. 872), die durch Artikel 8 Abs. 10
des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geän- Artikel 318
dert worden ist, werden die Wörter „Bundesminister für Anwerbestoppausnahmeverordnung
Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Bundesmi-
(860-3-11)
nisterium für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
In § 3 Abs. 2 Satz 1 der Anwerbestoppausnahmever-
Artikel 313 ordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2893), die
zuletzt durch die Verordnung vom 30. Januar 2002
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (BGBl. I S. 575) geändert worden ist, werden die Wörter
(8230-25) „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft
und Arbeit“ ersetzt.
In § 13 Abs. 5 Satz 2 der Zulassungsverordnung für
Vertragsärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- Artikel 319
rungsnummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom Sozialversicherungsausweis-Verordnung
14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) geändert worden (860-4-1-9)
ist, werden die Wörter „den Bundesminister für Gesund- In § 3 Abs. 1 der Sozialversicherungsausweis-Verord-
heit“ durch die Wörter „das Bundesministerium für nung vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1706), die durch die
Gesundheit und Soziale Sicherung“ ersetzt. Verordnung vom 29. September 1993 (BGBl. I S. 1673)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 101 Nr. 2 und 3“
Artikel 314 durch die Angabe „§ 101 Abs. 2“ ersetzt.
Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
Artikel 320
(8230-26)
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
In § 13 Abs. 5 Satz 2 der Zulassungsverordnung für
Vertragszahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, (860-5-12)
Gliederungsnummer 8230-26, veröffentlichten bereinig- In § 28b Abs. 2 Satz 2 und in der Anlage 1 Ziffer 2 Satz 4
ten Fassung, die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar
vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) geändert wor- 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch die Verordnung
den ist, werden die Wörter „den Bundesminister für vom 28. April 2003 (BGBl. I S. 553) geändert worden ist,
Gesundheit“ durch die Wörter „das Bundesministerium werden jeweils nach den Wörtern „für Gesundheit“ die
für Gesundheit und Soziale Sicherung“ ersetzt. Wörter „und Soziale Sicherung“ eingefügt.
2344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003
Artikel 321 Artikel 326
Schiedsstellenverordnung Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung
(860-5-13) (900-10-6-5)
In § 1 Abs. 4 und 5 Satz 1 und 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 und In § 8 Satz 3 der Telekommunikations-Sicherstellungs-
Abs. 2, § 6 Abs. 3 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 und Verordnung vom 26. November 1997 (BGBl. I S. 2751),
§ 9 Abs. 1 Satz 4 der Schiedsstellenverordnung vom die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 7. Mai
29. September 1994 (BGBl. I S. 2784) werden jeweils 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, werden die
nach den Wörtern „für Gesundheit“ die Wörter „und Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter
Soziale Sicherung“ eingefügt. „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
Artikel 327
Artikel 322
Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung
Verordnung über die
(900-11-14)
Erstattung einigungsbedingter Leistungen
an die Träger der Rentenversicherung In § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 9 Satz 3 der Frequenznut-
der Arbeiter und der Angestellten zungsplanaufstellungsverordnung vom 26. April 2001
(BGBl. I S. 827) werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und
(860-6-17) Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
In § 2 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Erstattung ersetzt.
einigungsbedingter Leistungen an die Träger der Renten-
versicherung der Arbeiter und der Angestellten vom Artikel 328
17. März 2000 (BGBl. I S. 233), die durch Artikel 9 des Telekommunikations-Überwachungsverordnung
Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939) geändert
worden ist, werden nach den Wörtern „für Gesundheit“ (900-11-16)
die Wörter „und Soziale Sicherung“ eingefügt. In § 11 Satz 4 und § 18 Abs. 3 Satz 3 der Telekommu-
nikations-Überwachungsverordnung vom 22. Januar
Artikel 323 2002 (BGBl. I S. 458), die durch die Verordnung vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3317) geändert worden ist,
Verordnung über die Ausdehnung des werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technologie“
Unfallversicherungsschutzes und über durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
die Beiträge bei der Bundesaus-
führungsbehörde für Unfallversicherung Artikel 329
(860-7-1) Beleihungs- und Anerkennungs-Verordnung
In § 1 Satz 2 und § 5 Satz 1 der Verordnung über die (9022-11-2)
Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes und über In § 3 Abs. 5 Satz 1 der Beleihungs- und Anerken-
die Beiträge bei der Bundesausführungsbehörde für nungs-Verordnung vom 7. Juni 2002 (BGBl. I S. 1792)
Unfallversicherung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 488), werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch
die durch die Verordnung vom 9. April 2001 (BGBl. I die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
S. 574) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
„Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Gesund-
Artikel 330
heit und Soziale Sicherung“ ersetzt.
Verordnung über
die Bildung eines Beirats für Tariffragen
Artikel 324
in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (925-1-2)
(860-7-4) In § 1 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 5
In § 4 Abs. 2 der Unfallversicherungs-Anzeigeverord- Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung über die Bildung eines
nung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 554) werden die Beirats für Tariffragen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtver-
Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter sicherung vom 10. März 1966 (BAnz. Nr. 57 vom 23. März
„Gesundheit und Soziale Sicherung“ ersetzt. 1966), die zuletzt durch Artikel 415 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,
werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technologie“
Artikel 325 durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
Artikel 331
(871-1-14)
Verordnung über
In § 40 Abs. 3 Satz 3, § 42 Satz 1 und in der Überschrift die Beförderungsleistungen durch
zu § 45 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabever- Seeschiffe in wirtschaftlichen Krisenlagen
ordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt
durch die Verordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1000) (9510-1-4)
geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Arbeit In § 5 Buchstabe b der Verordnung über die Beförde-
und Sozialordnung“ durch die Wörter „Gesundheit und rungsleistungen durch Seeschiffe in wirtschaftlichen
Soziale Sicherung“ ersetzt. Krisenlagen vom 29. Mai 1974 (BGBl. I S. 1257), die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003 2345
durch Artikel 430 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 worden ist, werden die Wörter „Wirtschaft und Techno-
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Wörter logie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
„Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirt-
schaft und Arbeit“ ersetzt. Artikel 336
Verordnung über Flugfunkzeugnisse
Artikel 332
(96-1-34)
Verordnung über
In § 12 Abs. 2 Satz 3 und § 14 Abs. 1 Satz 3 der Verord-
die Unterbringung der Besatzungs-
nung über Flugfunkzeugnisse vom 1. März 1994 (BGBl. I
mitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen
S. 346), die zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom
(9513-1-3) 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, wer-
In § 7 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 der den jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technologie“
Verordnung über die Unterbringung der Besatzungsmit- durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
glieder an Bord von Kauffahrteischiffen vom 8. Februar
1973 (BGBl. I S. 66), die zuletzt durch Artikel 6 des Geset- Artikel 337
zes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1163) geändert wor- Treuhandliegenschaftsübertragungsverordnung
den ist, werden jeweils die Wörter „Arbeit und Sozialord-
(IV-0-2)
nung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
In § 1 Abs. 1 der Treuhandliegenschaftsübertragungs-
Artikel 333 verordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3908),
die zuletzt durch Artikel 464 der Verordnung vom
Luftverkehrs-Ordnung 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,
(96-1-2) werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch
die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
In § 7 Abs. 3 der Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580),
Artikel 338
die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Dezember 2001
(BGBl. 2002 I S. 396) geändert worden ist, werden die Treuhandunternehmensübertragungsverordnung
Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter (IV-0-3-1)
„Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
In § 1 Abs. 1 Satz 2 der Treuhandunternehmensüber-
tragungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I
Artikel 334 S. 3910), die durch Artikel 465 der Verordnung vom
Zweite Durchführungs- 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,
verordnung zur Verordnung über die werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch
elektronische Ausrüstung der Luftfahrzeuge die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
(96-1-7-2)
Artikel 339
In § 14 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 der Zweiten Durchfüh-
Zweite
rungsverordnung zur Verordnung über die elektronische
Treuhandunternehmensübertragungsverordnung
Ausrüstung der Luftfahrzeuge vom 1. April 1968 (BAnz.
Nr. 82 vom 30. April 1968), die zuletzt durch Artikel 446 (IV-0-3-2)
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) In § 1 Satz 2 der Zweiten Treuhandunternehmensüber-
geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Wirt- tragungsverordnung vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1115),
schaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft die durch Artikel 466 der Verordnung vom 29. Oktober
und Arbeit“ ersetzt. 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die
Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter
Artikel 335 „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
Dritte Durchführungs-
verordnung zur Verordnung über die
Abschnitt 3
elektronische Ausrüstung der Luftfahrzeuge
(96-1-7-3)
Schlussbestimmung
In § 11 Abs. 2 der Dritten Durchführungsverordnung Artikel 340
zur Verordnung über die elektronische Ausrüstung der
Luftfahrzeuge vom 1. April 1968 (BAnz. Nr. 82 vom Inkrafttreten
30. April 1968), die zuletzt durch Artikel 447 der Verord- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert Kraft.
Berlin, den 25. November 2003
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
2346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003
Verordnung
zur Berechnung der Wohnfläche, über die Aufstellung
von Betriebskosten und zur Änderung anderer Verordnungen
Vom 25. November 2003
Es verordnen §2
die Bundesregierung auf Grund Zur Wohnfläche gehörende Grundflächen
– des § 19 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Wohn- (1) Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst die Grund-
raumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 flächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung
(BGBl. I S. 2376), gehören. Die Wohnfläche eines Wohnheims umfasst die
Grundflächen der Räume, die zur alleinigen und gemein-
– des § 28 Abs. 1 und 2 des Wohnungsbindungsgesetzes schaftlichen Nutzung durch die Bewohner bestimmt sind.
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Sep-
(2) Zur Wohnfläche gehören auch die Grundflächen
tember 2001 (BGBl. I S. 2404),
von
– des § 36 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe a des Wohn- 1. Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach
geldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung allen Seiten geschlossenen Räumen sowie
vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 474)
2. Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen,
und
wenn sie ausschließlich zu der Wohnung oder dem
das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Wohnheim gehören.
Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für (3) Zur Wohnfläche gehören nicht die Grundflächen
Wirtschaft und Arbeit, dem Bundesministerium für Ver- folgender Räume:
kehr, Bau- und Wohnungswesen und dem Bundesminis-
terium für Gesundheit und Soziale Sicherung auf Grund 1. Zubehörräume, insbesondere:
des § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Heimgesetzes in der Fassung der a) Kellerräume,
Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970)
b) Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der
in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungs-
Wohnung,
gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem
Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I c) Waschküchen,
S. 4206): d) Bodenräume,
e) Trockenräume,
Inhaltsübersicht
f) Heizungsräume und
Artikel 1 Wohnflächenverordnung
g) Garagen,
Artikel 2 Betriebskostenverordnung
2. Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden
Artikel 3 Änderung der Zweiten Berechnungsverordnung Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder
Artikel 4 Änderung der Neubaumietenverordnung genügen, sowie
Artikel 5 Änderung der Heimmindestbauverordnung 3. Geschäftsräume.
Artikel 5a Änderung der Wohngeldverordnung
§3
Artikel 6 Inkrafttreten
Ermittlung der Grundfläche
(1) Die Grundfläche ist nach den lichten Maßen zwi-
schen den Bauteilen zu ermitteln; dabei ist von der Vor-
Artikel 1 derkante der Bekleidung der Bauteile auszugehen. Bei
Verordnung fehlenden begrenzenden Bauteilen ist der bauliche Ab-
schluss zu Grunde zu legen.
zur Berechnung der Wohnfläche
(Wohnflächenverordnung – WoFlV) (2) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind namentlich
einzubeziehen die Grundflächen von
§1 1. Tür- und Fensterbekleidungen sowie Tür- und Fens-
terumrahmungen,
Anwendungsbereich, Berechnung der Wohnfläche
2. Fuß-, Sockel- und Schrammleisten,
(1) Wird nach dem Wohnraumförderungsgesetz die 3. fest eingebauten Gegenständen, wie z. B. Öfen, Heiz-
Wohnfläche berechnet, sind die Vorschriften dieser Ver- und Klimageräten, Herden, Bade- oder Duschwannen,
ordnung anzuwenden.
4. freiliegenden Installationen,
(2) Zur Berechnung der Wohnfläche sind die nach § 2
zur Wohnfläche gehörenden Grundflächen nach § 3 zu 5. Einbaumöbeln und
ermitteln und nach § 4 auf die Wohnfläche anzurechnen. 6. nicht ortsgebundenen, versetzbaren Raumteilern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003 2347
(3) Bei der Ermittlung der Grundflächen bleiben außer Artikel 2
Betracht die Grundflächen von
Verordnung
1. Schornsteinen, Vormauerungen, Bekleidungen, frei- über die Aufstellung von Betriebskosten
stehenden Pfeilern und Säulen, wenn sie eine Höhe (Betriebskostenverordnung – BetrKV)
von mehr als 1,50 Meter aufweisen und ihre Grund-
fläche mehr als 0,1 Quadratmeter beträgt,
§1
2. Treppen mit über drei Steigungen und deren Treppen-
Betriebskosten
absätze,
(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentü-
3. Türnischen und
mer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder
4. Fenster- und offenen Wandnischen, die nicht bis zum Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestim-
Fußboden herunterreichen oder bis zum Fußboden mungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebenge-
herunterreichen und 0,13 Meter oder weniger tief sind. bäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks lau-
fend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigen-
(4) Die Grundfläche ist durch Ausmessung im fertig
tümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag
gestellten Wohnraum oder auf Grund einer Bauzeichnung
angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung
zu ermitteln. Wird die Grundfläche auf Grund einer Bau-
eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, ange-
zeichnung ermittelt, muss diese
setzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf
1. für ein Genehmigungs-, Anzeige-, Genehmigungsfrei- nicht angesetzt werden.
stellungs- oder ähnliches Verfahren nach dem Bau-
(2) Zu den Betriebskosten gehören nicht:
ordnungsrecht der Länder gefertigt oder, wenn ein
bauordnungsrechtliches Verfahren nicht erforderlich 1. die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erfor-
ist, für ein solches geeignet sein und derlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten
der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich
2. die Ermittlung der lichten Maße zwischen den Bautei-
geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die ge-
len im Sinne des Absatzes 1 ermöglichen.
setzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresab-
Ist die Grundfläche nach einer Bauzeichnung ermittelt schlusses und die Kosten für die Geschäftsführung
worden und ist abweichend von dieser Bauzeichnung (Verwaltungskosten),
gebaut worden, ist die Grundfläche durch Ausmessung 2. die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhal-
im fertig gestellten Wohnraum oder auf Grund einer tung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufge-
berichtigten Bauzeichnung neu zu ermitteln. wendet werden müssen, um die durch Abnutzung,
Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden
§4 baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu
Anrechnung der Grundflächen beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskos-
ten).
Die Grundflächen
1. von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe §2
von mindestens zwei Metern sind vollständig, Aufstellung der Betriebskosten
2. von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:
von mindestens einem Meter und weniger als zwei
Metern sind zur Hälfte, 1. die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks,
3. von unbeheizbaren Wintergärten, Schwimmbädern und hierzu gehört namentlich die Grundsteuer;
ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen 2. die Kosten der Wasserversorgung,
sind zur Hälfte,
hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs,
4. von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder
sind in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Was-
zur Hälfte serzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung ein-
schließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten
anzurechnen.
der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der War-
tung von Wassermengenreglern, die Kosten des Be-
§5 triebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage
Überleitungsvorschrift und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich
der Aufbereitungsstoffe;
Ist die Wohnfläche bis zum 31. Dezember 2003 nach
der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung der 3. die Kosten der Entwässerung,
Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und
zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs
25. November 2003 (BGBl. I S. 2346), in der jeweils einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und
geltenden Fassung berechnet worden, bleibt es bei die- die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspum-
ser Berechnung. Soweit in den in Satz 1 genannten Fällen pe;
nach dem 31. Dezember 2003 bauliche Änderungen an
4. die Kosten
dem Wohnraum vorgenommen werden, die eine Neube-
rechnung der Wohnfläche erforderlich machen, sind die a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage ein-
Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden. schließlich der Abgasanlage,
2348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003
hierzu gehören die Kosten der verbrauchten hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von
Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Wasserablagerungen und Verbrennungsrück-
Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Über- ständen im Innern der Geräte sowie die Kosten
wachung und Pflege der Anlage, der regelmäßi- der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereit-
gen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und schaft und Betriebssicherheit und der damit
Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung zusammenhängenden Einstellung durch eine
durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage Fachkraft;
und des Betriebsraums, die Kosten der Messun-
6. die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwas-
gen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz,
serversorgungsanlagen
die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der
Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur a) bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend
Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Ver- Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend Num-
wendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfas- mer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt
sung einschließlich der Kosten der Eichung sowie sind,
der Kosten der Berechnung und Aufteilung
oder
oder
b) bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von
b) des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungs- Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c
anlage, und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht
hierzu gehören die Kosten der verbrauchten dort bereits berücksichtigt sind,
Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des
oder
Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung
sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und c) bei verbundenen Etagenheizungen und Warm-
des Betriebsraums wasserversorgungsanlagen entsprechend Num-
oder mer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2,
soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;
c) der eigenständig gewerblichen Lieferung von
Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchsta- 7. die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lasten-
bens a, aufzugs,
hierzu gehören das Entgelt für die Wärmeliefe- hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die
rung und die Kosten des Betriebs der zugehöri- Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Über-
gen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a wachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen
oder Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebs-
sicherheit einschließlich der Einstellung durch eine
d) der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anla-
und Gaseinzelfeuerstätten, ge;
hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von 8. die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseiti-
Wasserablagerungen und Verbrennungsrück- gung,
ständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßi-
gen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Be- zu den Kosten der Straßenreinigung gehören die für
triebssicherheit und der damit zusammenhän- die öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden
genden Einstellung durch eine Fachkraft sowie Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öf-
die Kosten der Messungen nach dem Bundes- fentlicher Maßnahmen; zu den Kosten der Müllbesei-
Immissionsschutzgesetz; tigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu
entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender
5. die Kosten
nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Be-
a) des Betriebs der zentralen Warmwasserversor- triebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müll-
gungsanlage, absauganlagen sowie des Betriebs von Müllmen-
hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung generfassungsanlagen einschließlich der Kosten der
entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort Berechnung und Aufteilung;
bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der 9. die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbe-
Wassererwärmung entsprechend Nummer 4 kämpfung,
Buchstabe a
zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die
oder
Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern
b) der eigenständig gewerblichen Lieferung von gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge,
Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen,
Buchstabens a, Fahrkorb des Aufzugs;
hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des 10. die Kosten der Gartenpflege,
Warmwassers und die Kosten des Betriebs der
zugehörigen Hausanlagen entsprechend Num- hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch
mer 4 Buchstabe a angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung
von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spiel-
oder plätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und
c) der Reinigung und Wartung von Warmwasser- der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die
geräten, dem nicht öffentlichen Verkehr dienen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003 2349
11. die Kosten der Beleuchtung, Artikel 3
hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außen- Änderung der
beleuchtung und die Beleuchtung der von den Be- Zweiten Berechnungsverordnung
wohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Die Zweite Berechnungsverordnung in der Fassung
Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Wasch- der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I
küchen; S. 2178), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes
12. die Kosten der Schornsteinreinigung, vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), wird wie folgt
geändert:
hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßge-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
benden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits
als Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a berücksich- a) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:
tigt sind; „§ 43 (weggefallen)“.
13. die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung, b) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:
hierzu gehören namentlich die Kosten der Versiche- „§ 44 (weggefallen)“.
rung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- c) Die Angabe zu Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
sowie sonstige Elementarschäden, der Glasversi-
„Anlage 3 (weggefallen)“.
cherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäu-
de, den Öltank und den Aufzug; 2. § 11 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
14. die Kosten für den Hauswart, „(6) Modernisierung sind bauliche Maßnahmen,
die den Gebrauchswert des Wohnraums nachhaltig
hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer
alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie
Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit oder Wasser bewirken.“
gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, In- 3. § 26 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
standsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen
oder die Hausverwaltung betrifft; soweit Arbeiten „(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Beträge
vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten verändern sich am 1. Januar 2005 und am 1. Januar
für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 eines jeden darauf folgenden dritten Jahres um den
und 16 nicht angesetzt werden; Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen
Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für
15. die Kosten Deutschland für den der Veränderung vorausgehen-
den Monat Oktober gegenüber dem Verbraucher-
a) des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage, preisindex für Deutschland für den der letzten Verän-
hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms derung vorausgehenden Monat Oktober erhöht oder
und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer verringert hat. Für die Veränderung am 1. Januar 2005
Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstel- ist die Erhöhung oder Verringerung des Verbraucher-
lung durch eine Fachkraft oder das Nutzungsent- preisindexes für Deutschland maßgeblich, die im
gelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Oktober 2004 gegenüber dem Oktober 2001 eingetre-
Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach ten ist.“
dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweiter- 4. In § 27 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „dieser Verord-
sendung entstehen, nung beigefügte Anlage 3 ‚Aufstellung der Betriebs-
kosten‘ “ durch die Wörter „Betriebskostenverordnung
oder
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347)“
b) des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz ersetzt.
verbundenen privaten Verteilanlage, 5. § 41 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
hierzu gehören die Kosten entsprechend Buch- a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
stabe a, ferner die laufenden monatlichen Grund- aa) In Nummer 1 werden die Wörter „jedoch nicht
gebühren für Breitbandkabelanschlüsse; die Hypothekengewinnabgabe,“ gestrichen.
16. die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die bb) In Nummer 3 wird das Wort „Müllabfuhr“ durch
Wäschepflege, das Wort „Müllbeseitigung“ ersetzt.
hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die b) In Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Hausreinigung“
Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der durch das Wort „Gebäudereinigung“ ersetzt.
Einrichtungen, der regelmäßigen Prüfung ihrer Be- 6. § 42 wird wie folgt gefasst:
triebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die
„§ 42
Kosten der Wasserversorgung entsprechend Num-
mer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt Wohnfläche
sind; Ist die Wohnfläche bis zum 31. Dezember 2003
17. sonstige Betriebskosten, nach dieser Verordnung berechnet worden, bleibt es
bei dieser Berechnung. Soweit in den in Satz 1 ge-
hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des § 1, die nannten Fällen nach dem 31. Dezember 2003 bau-
von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind. liche Änderungen an dem Wohnraum vorgenommen
2350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003
werden, die eine Neuberechnung der Wohnfläche öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs
erforderlich machen, sind die Vorschriften der Wohn- von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllab-
flächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I sauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengen-
S. 2346) anzuwenden.“ erfassungsanlagen einschließlich der Kosten der
7. Die §§ 43 und 44 werden aufgehoben. Berechnung und Aufteilung.“
8. Die Anlage 3 wird aufgehoben. c) In Absatz 2 wird das Wort „Müllabfuhr“ durch das
Wort „Müllbeseitigung“ ersetzt.
Artikel 4 5. § 24 wird wie folgt geändert:
Änderung a) In der Überschrift werden die Wörter „maschineller
der Neubaumietenverordnung Aufzüge“ durch die Wörter „von Aufzügen“ ersetzt.
Die Neubaumietenverordnung in der Fassung der b) In Absatz 1 werden die Wörter „durch einen Fach-
Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I mann“ durch die Wörter „durch eine Fachkraft“ er-
S. 2203), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes setzt.
vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), wird wie folgt
geändert: 6. § 24a wird wie folgt gefasst:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
„§ 24a
a) Die Angabe zu § 22a wird wie folgt gefasst:
Umlegung der Kosten
„§ 22a Umlegung der Kosten der Müllbeseitigung“.
des Betriebs der mit einem Breitband-
b) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst: kabelnetz verbundenen privaten Verteil-
„§ 24 Umlegung der Kosten des Betriebs von Auf- anlage und der Gemeinschafts-Antennenanlage
zügen“.
(1) Zu den Kosten des Betriebs der mit einem Breit-
c) Die Angabe zu § 24a wird wie folgt gefasst: bandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage
„§ 24a Umlegung der Kosten des Betriebs der mit gehören die Kosten des Betriebsstroms und die
einem Breitbandkabelnetz verbundenen Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbe-
privaten Verteilanlage und der Gemein- reitschaft einschließlich der Einstellung durch eine
schafts-Antennenanlage“. Fachkraft oder das Nutzungsentgelt für eine nicht zur
Wirtschaftseinheit gehörende Verteilanlage sowie die
d) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst: Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die
„§ 25 Umlegung der Betriebs- und Instandhal- Kabelweitersendung entstehen. Satz 1 gilt entspre-
tungskosten der Einrichtungen für die chend für die Kosten des Betriebs der Gemein-
Wäschepflege“. schafts-Antennenanlage. Zu den Betriebskosten im
e) Die Angabe zu § 25b wird wie folgt gefasst: Sinne des Satzes 1 gehören ferner die laufenden
monatlichen Grundgebühren für Breitbandkabelan-
„§ 25b (weggefallen)“. schlüsse.
f) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 dürfen
„§ 33 (weggefallen)“. nach dem Verhältnis der Wohnflächen umgelegt wer-
2. § 1 Abs. 4 Nr. 2 wird wie folgt geändert: den, sofern nicht im Einvernehmen mit allen Mietern
ein anderer Umlegungsmaßstab vereinbart ist. Die
a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
Kosten nach Absatz 1 Satz 3 dürfen nur zu gleichen
„a) des Wohnungsbindungsgesetzes ab 1. Januar Teilen auf die Wohnungen umgelegt werden, die mit
2002 in der jeweils geltenden Fassung,“. Zustimmung des Nutzungsberechtigten angeschlos-
b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: sen worden sind.“
„b) der Zweiten Berechnungsverordnung ab 7. § 25 wird wie folgt geändert:
1. Januar 2002 in der jeweils geltenden Fas-
sung und“. a) In der Überschrift werden die Wörter „für maschi-
nelle Wascheinrichtungen“ durch die Wörter „der
3. In § 21 Abs. 1 werden nach den Wörtern „Kosten ihrer
Einrichtungen für die Wäschepflege“ ersetzt.
Verwendung einschließlich“ die Wörter „der Kosten
der Eichung sowie“ und nach den Wörtern „Kosten b) In Absatz 1 werden die Wörter „maschineller
der Berechnung und Aufteilung,“ die Wörter „die Wascheinrichtungen“ durch die Wörter „der Ein-
Kosten der Wartung von Wassermengenreglern,“ ein- richtungen für die Wäschepflege“ und die Wörter
gefügt. „der maschinellen Einrichtung“ durch die Wörter
4. § 22a wird wie folgt geändert: „der Einrichtungen“ ersetzt.
a) In der Überschrift wird das Wort „Müllabfuhr“ c) In Absatz 2 werden die Wörter „für maschinelle
durch das Wort „Müllbeseitigung“ ersetzt. Wascheinrichtungen“ durch die Wörter „der Ein-
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: richtungen für die Wäschepflege“ ersetzt.
„(1) Zu den Kosten der Müllbeseitigung gehö- 8. § 25b wird aufgehoben.
ren namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichten-
den Gebühren, die Kosten entsprechender nicht 9. § 34 Abs. 3 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003 2351
Artikel 5 Zweiten Berechnungsverordnung“ durch die Angabe
„§ 2 Abs. 3 der Wohnflächenverordnung“ ersetzt.
Änderung der Heimmindestbauverordnung
2. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
§ 14 Abs. 2 der Heimmindestbauverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I a) In Nummer 1 wird die Angabe “der Nummer 4
S. 550) wird wie folgt gefasst: Buchstabe a, b und d sowie der Nummer 5 Buch-
stabe a und c der Anlage 3 (zu § 27 Abs. 1) der
„(2) Für die Berechnung der Wohnflächen nach Absatz 1 Zweiten Berechnungsverordnung“ durch die Anga-
gelten die Vorschriften der Wohnflächenverordnung vom be „des § 2 Nr. 4 Buchstabe a, b und d sowie Nr. 5
25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) entsprechend. Buchstabe a und c der Betriebskostenverordnung“
Beheizbare und unbeheizbare Wintergärten, Schwimm- ersetzt.
bäder und ähnliche nach allen Seiten geschlossene
Räume sowie Balkone, Loggien, Dachgärten und Terras- b) In Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe „der Num-
sen werden nicht angerechnet.“ mer 4 Buchstabe c und Nummer 5 Buchstabe b
der Anlage 3 (zu § 27 Abs. 1) der Zweiten Berech-
nungsverordnung“ durch die Angabe „des § 2 Nr. 4
Buchstabe c und Nr. 5 Buchstabe b der Betriebs-
Artikel 5a
kostenverordnung“ ersetzt.
Änderung der Wohngeldverordnung
Die Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722) wird
Artikel 6
wie folgt geändert: Inkrafttreten
1. In § 1a Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 42 Abs. 4 der Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 25. November 2003
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe