2190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003
Gesetz
zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Modernisierungsgesetz – GMG)
Vom 14. November 2003
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 34 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 35 Gesetz zu Übergangsregelungen zur Neuorganisation
der vertragsärztlichen Selbstverwaltung und Organi-
Inhaltsübersicht sation der Krankenkassen
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 36 Neufassung des Gesetzes über das Apothekenwesen
und der Apothekenbetriebsordnung
Artikel 2 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch Artikel 37 Inkrafttreten
Artikel 3 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 1
Artikel 5 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des
Artikel 6 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Artikel 8 Änderung der Reichsversicherungsordnung
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt ge-
Artikel 9 Änderung des Gesetzes über die Krankenversiche- ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2003
rung der Landwirte
(BGBl. I S. 1526), wird wie folgt geändert:
Artikel 10 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kranken-
versicherung der Landwirte
1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
Artikel 11 Weitere Änderung des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte „§ 2a
Artikel 12 Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes Leistungen an behinderte
Artikel 13 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und chronisch kranke Menschen
Artikel 14 Änderung der Bundespflegesatzverordnung Den besonderen Belangen behinderter und chro-
Artikel 15 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes nisch kranker Menschen ist Rechnung zu tragen.“
Artikel 16 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
2. Dem § 4 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
Artikel 17 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertrags-
zahnärzte „In den Jahren 2004 bis 2007 dürfen die jährlichen
Artikel 18 Änderung der Verordnung über die Amtsdauer, Amts-
Verwaltungsausgaben der Krankenkassen je Versi-
führung und Entschädigung der Mitglieder der Bun- cherten im Vergleich zum Vorjahr die sich bei
desausschüsse und Landesausschüsse der Ärzte Anwendung der für das gesamte Bundesgebiet
(Zahnärzte) und Krankenkassen geltenden Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3
Artikel 19 Änderung der Schiedsamtsverordnung ergebenden Ausgaben nicht überschreiten. Glie-
dern Krankenkassen Aufgaben aus, deren Kosten
Artikel 20 Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen
bei Durchführung durch die Krankenkassen den
Artikel 21 Änderung der Apothekenbetriebsordnung Verwaltungsausgaben zuzurechnen wären, sind
Artikel 22 Änderung des Gesetzes über die Werbung auf dem auch diese Kosten Verwaltungsausgaben nach
Gebiete des Heilwesens Satz 4. Liegen in den Jahren 2003, 2004, 2005
Artikel 23 Änderung des Arzneimittelgesetzes oder 2006 die Verwaltungsausgaben je Versicher-
Artikel 24 Änderung der Arzneimittelpreisverordnung ten einer Krankenkasse um mehr als jeweils 10 vom
Hundert über den entsprechenden durchschnitt-
Artikel 25 Aufhebung der Verordnung über die Zuzahlung bei
lichen Verwaltungsausgaben je Versicherten aller
der Abgabe von Arznei- und Verbandmitteln in der
vertragsärztlichen Versorgung Krankenkassen, so ist eine Erhöhung der Verwal-
tungsausgaben je Versicherten im Folgejahr aus-
Artikel 26 Aufhebung des Gesetzes zur Einführung von Abschlä-
gen der pharmazeutischen Großhändler
geschlossen. Verliert eine Krankenkasse in dem
Zeitraum nach Satz 4 während eines Kalenderjah-
Artikel 27 Änderung der Sonderurlaubsverordnung res jeweils mehr als 1 vom Hundert ihres jahres-
Artikel 28 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes durchschnittlichen Versichertenbestandes im Ver-
Artikel 29 Änderung der Regelsatzverordnung gleich zum Vorjahr, so kann sie die durch diesen
Artikel 30 Änderung der Strafprozessordnung
Versichertenverlust erforderliche, 1 vom Hundert
übersteigende Anpassung ihrer Verwaltungsaus-
Artikel 31 Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes gaben nach Satz 4 im Folgejahr vornehmen. Die
Artikel 32 Änderung des Mutterschutzgesetzes Sätze 4 bis 7 gelten nicht, soweit Erhöhungen der
Artikel 33 Änderung des Gesetzes über ein Informationssystem Verwaltungsausgaben auf der Übertragung von
zur Bewertung medizinischer Technologien Personalkosten des Arbeitgebers auf die Kranken-
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kasse beruhen. In dem nach Satz 4 genannten als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Die
Zeitraum dürfen die jährlichen Ausgaben der Ver- Satzung hat das Verfahren der Kostenerstat-
bände der Krankenkassen im Vergleich zum Vor- tung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende
jahr die sich bei Anwendung der für das gesamte Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwal-
Bundesgebiet geltenden Veränderungsrate nach tungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeits-
§ 71 Abs. 3 ergebenden Ausgaben nicht über- prüfungen vorzusehen sowie vorgesehene
schreiten.“ Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Ist eine dem
allgemein anerkannten Stand der medizini-
3. § 11 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben. schen Erkenntnisse entsprechende Behand-
lung einer Krankheit nur in einem anderen Mit-
4. § 13 wird wie folgt geändert: gliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: den Europäischen Wirtschaftsraum möglich,
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgende kann die Krankenkasse die Kosten der erfor-
Sätze ersetzt: derlichen Behandlung auch ganz übernehmen.
„Versicherte können anstelle der Sach- (5) Abweichend von Absatz 4 können in
oder Dienstleistungen Kostenerstattung anderen Staaten im Geltungsbereich des Ver-
wählen. Sie sind von ihrer Krankenkasse trages zur Gründung der Europäischen
vor ihrer Wahl zu beraten. Eine Beschrän- Gemeinschaft und des Abkommens über den
kung der Wahl auf den Bereich der ambu- Europäischen Wirtschaftsraum Krankenhaus-
lanten Behandlung ist möglich. Nicht im leistungen nach § 39 nur nach vorheriger
Vierten Kapitel genannte Leistungserbrin- Zustimmung durch die Krankenkasse in An-
ger dürfen nur nach vorheriger Zustim- spruch genommen werden. Die Zustimmung
mung der Krankenkasse in Anspruch ge- darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder
nommen werden. Eine Zustimmung kann eine für den Versicherten ebenso wirksame,
erteilt werden, wenn medizinische oder dem allgemein anerkannten Stand der medizi-
soziale Gründe eine Inanspruchnahme die- nischen Erkenntnisse entsprechende Behand-
ser Leistungserbringer rechtfertigen und lung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Ver-
eine zumindest gleichwertige Versorgung tragspartner der Krankenkasse im Inland
gewährleistet ist.“ erlangt werden kann.
bb) Im bisherigen Satz 6 werden die Wörter (6) § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt in den
„und eine bestimmte Mindestzeit festzule- Fällen der Absätze 4 und 5 entsprechend.“
gen, für deren Dauer die Versicherten an
die Wahl der Kostenerstattung gebunden 5. § 15 wird wie folgt geändert:
sind“ durch die Wörter „sowie vorgesehene a) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Krankenversi-
Zuzahlungen in Abzug zu bringen“ ersetzt. chertenkarte“ die Angabe „(§ 291)“ durch die
cc) Folgender Satz wird angefügt: Wörter „zum Nachweis der Berechtigung zur
Inanspruchnahme von Leistungen (§ 291 Abs. 2
„Die Versicherten sind an ihre Wahl der
Satz 1 Nr. 1 bis 10)“ ersetzt.
Kostenerstattung mindestens ein Jahr ge-
bunden.“ b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6 „(4) In den Berechtigungsscheinen sind die
angefügt: Angaben nach § 291 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 9,
bei befristeter Gültigkeit das Datum des Frist-
„(4) Versicherte sind berechtigt, auch Leis-
ablaufs, aufzunehmen. Weitere Angaben dürfen
tungserbringer in anderen Staaten im Geltungs-
nicht aufgenommen werden.“
bereich des Vertrages zur Gründung der Euro-
päischen Gemeinschaft und des Abkommens
6. § 18 wird wie folgt geändert:
über den Europäischen Wirtschaftsraum an-
stelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege a) In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 wer-
der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, den die Wörter „im Ausland“ durch die Wörter
es sei denn, Behandlungen für diesen Perso- „außerhalb des Geltungsbereichs des Vertra-
nenkreis im anderen Staat sind auf der Grund- ges zur Gründung der Europäischen Gemein-
lage eines Pauschbetrages zu erstatten oder schaft und des Abkommens über den Europäi-
unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstat- schen Wirtschaftsraum“ ersetzt.
tungsverzichts nicht der Erstattung. Es dürfen b) In Absatz 3 wird das Wort „Auslandsaufent-
nur solche Leistungserbringer in Anspruch halts“ durch die Wörter „Aufenthalts außerhalb
genommen werden, bei denen die Bedingun- des Geltungsbereichs des Vertrages zur Grün-
gen des Zugangs und der Ausübung des Beru- dung der Europäischen Gemeinschaft und des
fes Gegenstand einer Richtlinie der Europäi- Abkommens über den Europäischen Wirt-
schen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen schaftsraum“ ersetzt.
nationalen System der Krankenversicherung
des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Ver-
sicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf 7. § 19 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
Erstattung besteht höchstens in Höhe der Ver- „Eine Versicherung nach § 10 hat Vorrang vor dem
gütung, die die Krankenkasse bei Erbringung Leistungsanspruch nach Satz 1.“
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8. In § 22 Abs. 5 werden die Wörter „Bundesaus- 13. § 27 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
schuss der Zahnärzte und Krankenkassen“ durch a) In Nummer 2 werden die Wörter „einschließlich
die Wörter „Gemeinsame Bundesausschuss“ der Versorgung mit Zahnersatz“ gestrichen.
ersetzt.
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-
gefügt:
9. In § 23 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 40 Abs. 5“
durch die Angabe „§ 61 Satz 2“ ersetzt. „2a. Versorgung mit Zahnersatz einschließlich
Zahnkronen und Suprakonstruktionen,“.
10. In § 24 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 39 Abs. 4“
durch die Angabe „§ 61 Satz 2“ ersetzt. 14. § 27a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „in der
11. § 24b wird wie folgt geändert: Regel“ gestrichen und die Angabe „viermal“
durch die Angabe „drei Mal“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Steri-
lisation“ die Wörter „nicht rechtswidrigen“ b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
durch die Wörter „durch Krankheit erforder- „(3) Anspruch auf Sachleistungen nach
lichen“ ersetzt. Absatz 1 besteht nur für Versicherte, die das
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 25. Lebensjahr vollendet haben; der Anspruch
besteht nicht für weibliche Versicherte, die das
aa) In Satz 1 werden vor dem Wort „Sterilisati-
40. und für männliche Versicherte, die das 50. Le-
on“ die Wörter „nicht rechtswidrige“ durch
bensjahr vollendet haben. Vor Beginn der
die Wörter „durch Krankheit erforderliche“
Behandlung ist der Krankenkasse ein Behand-
ersetzt.
lungsplan zur Genehmigung vorzulegen. Die
bb) In Satz 2 werden vor dem Wort „Sterilisati- Krankenkasse übernimmt 50 vom Hundert der
on“ die Wörter „nicht rechtswidrigen“ mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten
durch die Wörter „durch Krankheit erfor- der Maßnahmen, die bei ihrem Versicherten
derlichen“ ersetzt. durchgeführt werden.“
c) In Absatz 4 werden die Wörter „Bundesaus-
12. § 25 wird wie folgt geändert: schuss der Ärzte und Krankenkassen“ durch
a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Bundes- die Wörter „Gemeinsame Bundesausschuss“
ausschuss der Ärzte und Krankenkassen“ ersetzt.
durch die Wörter „Gemeinsame Bundesaus-
schuss“ ersetzt. 15. § 28 wird wie folgt geändert:
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„(5) In den Richtlinien des Gemeinsamen aa) Nach Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-
Bundesausschusses ist ferner zu regeln, dass kolon ersetzt und die Wörter „sie umfasst
die Durchführung von Maßnahmen nach den auch konservierend-chirurgische Leistun-
Absätzen 1 und 2 von einer Genehmigung der gen und Röntgenleistungen, die im Zusam-
Kassenärztlichen Vereinigung abhängig ist, menhang mit Zahnersatz einschließlich
wenn es zur Sicherung der Qualität der Unter- Zahnkronen und Suprakonstruktionen er-
suchungen geboten ist, dass Ärzte mehrerer bracht werden.“ eingefügt.
Fachgebiete zusammenwirken oder die teilneh- bb) In Satz 9 werden die Wörter „Bundesaus-
menden Ärzte eine Mindestzahl von Untersu- schuss der Zahnärzte und Krankenkassen“
chungen durchführen oder besondere techni- durch die Wörter „Gemeinsamen Bundes-
sche Einrichtungen vorgehalten werden oder ausschuss“ ersetzt.
dass besonders qualifiziertes nichtärztliches
Personal mitwirkt. Ist es erforderlich, dass die b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
teilnehmenden Ärzte eine hohe Mindestzahl „(4) Versicherte, die das 18. Lebensjahr voll-
von Untersuchungen durchführen oder dass endet haben, leisten je Kalendervierteljahr für
bei der Leistungserbringung Ärzte mehrerer jede erste Inanspruchnahme eines an der ambu-
Fachgebiete zusammenwirken, legen die lanten ärztlichen, zahnärztlichen oder psycho-
Richtlinien außerdem Kriterien für die Bemes- therapeutischen Versorgung teilnehmenden
sung des Versorgungsbedarfs fest, so dass Leistungserbringers, die nicht auf Überweisung
eine bedarfsgerechte räumliche Verteilung aus demselben Kalendervierteljahr erfolgt, als
gewährleistet ist. Die Auswahl der Ärzte durch Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 2 ergeben-
die Kassenärztliche Vereinigung erfolgt auf der den Betrag an den Leistungserbringer. Satz 1
Grundlage der Bewertung ihrer Qualifikation gilt nicht für Inanspruchnahmen nach § 23 Abs. 9,
und der geeigneten räumlichen Zuordnung § 25, zahnärztliche Untersuchungen nach § 30
ihres Praxissitzes für die Versorgung im Rah- Abs. 2 Satz 4 und 5 sowie Maßnahmen zur
men eines in den Richtlinien geregelten Aus- Schwangerenvorsorge nach § 196 Abs. 1 der
schreibungsverfahrens. Die Genehmigung zur Reichsversicherungsordnung und § 23 Abs. 1
Durchführung der Früherkennungsuntersu- des Gesetzes über die Krankenversicherung
chungen kann befristet und mit für das Versor- der Landwirte. Soweit Versicherte Kostenerstat-
gungsziel notwendigen Auflagen erteilt wer- tung nach § 13 Abs. 2 gewählt haben, gelten
den.“ die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die
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Zuzahlung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 9 von der b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „eine
Krankenkasse in Abzug zu bringen ist.“ Zuzahlung von 15 vom Hundert“ durch die
Wörter „als Zuzahlung den sich nach § 61
16. In § 29 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „Bundes- Satz 3 ergebenden Betrag“ ersetzt.
ausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen“
durch die Wörter „Gemeinsame Bundesaus- 20. § 33 wird wie folgt geändert:
schuss“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
17. § 30 wird aufgehoben. aa) In Satz 1 werden die Wörter „Seh- und“
gestrichen.
18. § 31 wird wie folgt geändert: bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 34“ Hilfsmittel bleibt § 92 unberührt.“
die Wörter „oder durch Richtlinien nach cc) Nach dem bisherigen Satz 2 werden fol-
§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6“ eingefügt. gende Sätze eingefügt:
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesaus- „Versicherte haben bis zur Vollendung des
schuss der Ärzte und Krankenkassen“ 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung
durch die Wörter „Gemeinsame Bundes- mit Sehhilfen entsprechend den Vorausset-
ausschuss“ ersetzt. zungen nach den Sätzen 1 und 2. Für Versi-
cc) Nach Satz 3 werden folgende Sätze ange- cherte, die das 18. Lebensjahr vollendet
fügt: haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen,
wenn sie auf Grund ihrer Sehschwäche
„Der Vertragsarzt kann Arzneimittel, die auf oder Blindheit, entsprechend der von der
Grund der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Weltgesundheitsorganisation empfohlenen
Satz 2 Nr. 6 von der Versorgung ausge- Klassifikation des Schweregrades der Seh-
schlossen sind, ausnahmsweise in medizi- beeinträchtigung, auf beiden Augen eine
nisch begründeten Einzelfällen mit Begrün- schwere Sehbeeinträchtigung mindestens
dung verordnen. Für die Versorgung nach der Stufe 1 aufweisen; Anspruch auf thera-
Satz 1 können die Versicherten unter den peutische Sehhilfen besteht, wenn diese
Apotheken, für die der Rahmenvertrag der Behandlung von Augenverletzungen
nach § 129 Abs. 2 Geltung hat, frei wählen.“ oder Augenerkrankungen dienen. Der Ge-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: meinsame Bundesausschuss bestimmt in
Richtlinien nach § 92, bei welchen Indika-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „für kleine Pa-
tionen therapeutische Sehhilfen verordnet
ckungsgrößen 4 Euro je Packung, für mitt-
werden.“
lere Packungsgrößen 4,50 Euro je Packung
und für große Packungsgrößen 5 Euro je b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Packung“ durch die Wörter „den sich nach aa) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
§ 61 Satz 1 ergebenden Betrag“ ersetzt.
„Für andere Hilfsmittel übernimmt sie die
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: jeweils vertraglich vereinbarten Preise
„Satz 1 gilt auch für Mittel und Medizinpro- gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1. Hat die Kran-
dukte, die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 in die kenkasse Verträge nach § 127 Abs. 2 Satz 1
Versorgung mit Arzneimitteln einbezogen geschlossen und können die Versicherten
worden sind.“ hierdurch in für sie zumutbarer Weise mit
cc) Satz 4 wird aufgehoben. Hilfsmitteln versorgt werden, trägt sie die
Kosten in Höhe des Preises nach § 127
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Abs. 3 Satz 2 bis 4, höchstens die tatsäch-
aa) Nach dem Wort „Nähere“ werden die Wör- lich entstandenen Kosten. Die Differenz
ter „zu therapiegerechten und wirtschaft- zwischen dem Preis nach § 127 Abs. 3
lichen Packungsgrößen“ eingefügt. Satz 2 bis 4 und dem Abgabepreis des in
Anspruch genommenen Leistungserbrin-
bb) Folgender Satz wird angefügt:
gers zahlen Versicherte an den Leistungs-
„Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungs- erbringer.“
größe die größte der auf Grund der Verord-
bb) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:
nung nach Satz 1 bestimmte Packungs-
größe übersteigt, ist nicht Gegenstand der „Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollen-
Versorgung nach Absatz 1 und darf nicht zu det haben, leisten zu jedem zu Lasten der
Lasten der gesetzlichen Krankenversiche- gesetzlichen Krankenversicherung verord-
rung abgegeben werden.“ neten Hilfsmittel als Zuzahlung den sich
nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu
19. § 32 wird wie folgt geändert: dem von der Krankenkasse zu überneh-
menden Betrag an die abgebende Stelle;
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: der Vergütungsanspruch nach den Sätzen 1
„Für nicht nach Satz 1 ausgeschlossene Heil- und 2 verringert sich um die Zuzahlung; die
mittel bleibt § 92 unberührt.“ Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten
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Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert je Pa- gewichts oder zur Verbesserung des Haar-
ckung, höchstens jedoch 10 Euro für den wuchses dienen. Das Nähere regeln die
Monatsbedarf je Indikation.“ Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Für nicht durch Rechtsverordnung nach Satz 1
ausgeschlossene Arzneimittel bleibt § 92 unbe-
„Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlin-
rührt.“
sen besteht für anspruchsberechtigte Ver-
sicherte nach Absatz 1 nur in medizinisch c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
zwingend erforderlichen Ausnahmefällen.“ „Für nicht durch Rechtsverordnung nach Satz 1
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesaus- ausgeschlossene Heil- und Hilfsmittel bleibt § 92
schuss der Ärzte und Krankenkassen“ unberührt.“
durch die Wörter „Gemeinsame Bundes-
ausschuss“ ersetzt. 23. § 35 wird wie folgt geändert:
d) In Absatz 4 werden die Wörter „Bundesaus- a) In Absatz 1 Satz 1 und 5 werden jeweils die
schuss der Ärzte und Krankenkassen“ durch Wörter „Bundesausschuss der Ärzte und Kran-
die Wörter „Gemeinsame Bundesausschuss“ kenkassen“ durch die Wörter „Gemeinsame
ersetzt. Bundesausschuss“ ersetzt.
b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
21. § 33a wird aufgehoben.
„(1a) Für Arzneimittel mit patentgeschützten
Wirkstoffen kann abweichend von Absatz 1
22. § 34 wird wie folgt geändert:
Satz 4 eine Gruppe nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: mit mindestens drei Arzneimitteln gebildet und
aa) Dem Satz 1 werden folgende Sätze voran- ein Festbetrag festgesetzt werden, sofern die
gestellt: Gruppenbildung nur für Arzneimittel erfolgt, die
jeweils unter Patentschutz stehen. Ausgenom-
„Nicht verschreibungspflichtige Arzneimit- men von der Gruppenbildung nach Satz 1 sind
tel sind von der Versorgung nach § 31 aus- Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen,
geschlossen. Der Gemeinsame Bundes- die eine therapeutische Verbesserung, auch
ausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 wegen geringerer Nebenwirkungen, bedeuten.“
Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 erstmals bis zum 31. März
2004 fest, welche nicht verschreibungs- c) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „des“
pflichtigen Arzneimittel, die bei der Be- das Wort „Gemeinsamen“ eingefügt.
handlung schwerwiegender Erkrankungen d) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:
als Therapiestandard gelten, zur Anwen-
„Der Festbetrag für die Arzneimittel in einer
dung bei diesen Erkrankungen mit Begrün-
Festbetragsgruppe nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1
dung vom Vertragsarzt ausnahmsweise
soll den höchsten Abgabepreis des unteren
verordnet werden können. Dabei ist der
Drittels des Intervalls zwischen dem niedrigsten
therapeutischen Vielfalt Rechnung zu tragen.
Preis und dem höchsten Preis einer Standard-
Bis zum Inkrafttreten dieser Richtlinien
packung nicht übersteigen. Bei der Berech-
kann der Vertragsarzt nicht verschrei-
nung nach Satz 4 sind hochpreisige Packungen
bungspflichtige Arzneimittel nach den Kri-
mit einem Anteil von weniger als 1 vom Hundert
terien des Satzes 2 verordnen. Satz 1 gilt
an den verordneten Packungen in der Festbe-
nicht für:
tragsgruppe nicht zu berücksichtigen. Für die
1. versicherte Kinder bis zum vollendeten Zahl der Verordnungen sind die zum Zeitpunkt
12. Lebensjahr, des Berechnungsstichtages zuletzt verfügba-
2. versicherte Jugendliche bis zum vollen- ren Jahresdaten des Arzneimittelindexes der
deten 18. Lebensjahr mit Entwicklungs- gesetzlichen Krankenversicherung zu Grunde
störungen.“ zu legen.“
bb) Im bisherigen Satz 1 wird nach dem Wort e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
„folgende“ das Wort „verschreibungs- aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 36
pflichtige“ eingefügt. Abs. 3“ die Wörter „und zur Vorbereitung
cc) Folgende Sätze werden angefügt: der Festsetzung von Festbeträgen, die ab
dem 1. Januar 2004 gelten sollen,“ einge-
„Von der Versorgung sind außerdem Arz- fügt.
neimittel ausgeschlossen, bei deren An-
wendung eine Erhöhung der Lebensqua- bb) Es werden folgende Sätze angefügt:
lität im Vordergrund steht. Ausgeschlossen „Die nach Absatz 7 und § 35a Abs. 5
sind insbesondere Arzneimittel, die über- bekannt gemachten Festbeträge für ver-
wiegend zur Behandlung der erektilen Dys- schreibungspflichtige Arzneimittel sind
funktion, der Anreizung sowie Steigerung entsprechend den geänderten Handelszu-
der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöh- schlägen der Arzneimittelpreisverordnung,
nung, zur Abmagerung oder zur Zügelung zuletzt geändert durch Artikel 24 des Ge-
des Appetits, zur Regulierung des Körper- setzes vom 14. November 2003 (BGBl. I
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003 2195
S. 2190), umzurechnen; die umgerechneten 26. § 36 wird wie folgt geändert:
Festbeträge finden ab dem 1. Januar 2004 a) In Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz werden die
Anwendung. Für die Umrechnung sind kei- Wörter „und den Verbänden der behinderten
ne Stellungnahmen von Sachverständigen Menschen“ gestrichen und nach dem Wort „ist“
einzuholen. Die Spitzenverbände der Kran- die Wörter „innerhalb einer angemessenen
kenkassen machen die Umrechnung der Frist“ eingefügt.
Festbeträge bis zum 1. Dezember 2003 be-
kannt; § 35a Abs. 5 Satz 1 gilt entspre- b) Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze
chend. Die umgerechneten Festbeträge ersetzt:
nach Satz 2 sowie die auf Grund der §§ 35 „Die Spitzenverbände der Krankenkassen set-
und 35a bekannt gemachten Festbeträge zen gemeinsam und einheitlich erstmalig bis
für nicht verschreibungspflichtige Arznei- zum 31. Dezember 2004 für die nach Absatz 1
mittel in der zuletzt gültigen Fassung blei- bestimmten Hilfsmittel einheitliche Festbeträge
ben so lange gültig, bis sie neu bestimmt, fest. Bis dahin gelten die Festbeträge, die bis-
angepasst oder aufgehoben werden.“ her von den Landesverbänden der Kranken-
kassen und den Verbänden der Ersatzkassen
24. § 35a wird wie folgt geändert: für den Bereich eines Landes festgesetzt wor-
den sind, als Festbeträge im Sinne des § 33
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Bundes- Abs. 2 Satz 1.“
ausschuss der Ärzte und Krankenkassen“
durch die Wörter „Gemeinsame Bundesaus- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
schuss“ ersetzt. „(3) § 35 Abs. 5 und 7 gilt entsprechend.“
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Bundesaus-
schuss der Ärzte und Krankenkassen“ durch 27. § 37 wird wie folgt geändert:
die Wörter „Gemeinsame Bundesausschuss“ a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
aa) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semiko-
lon ersetzt und folgender Satzteil angefügt:
25. Nach § 35a wird folgender § 35b eingefügt:
„der Anspruch umfasst das Anziehen und
„§ 35b Ausziehen von Kompressionsstrümpfen ab
Bewertung des Kompressionsklasse 2 auch in den Fällen,
Nutzens von Arzneimitteln in denen dieser Hilfebedarf bei der Fest-
stellung der Pflegebedürftigkeit nach den
(1) Das Institut für Qualität und Wirtschaftlich- §§ 14 und 15 des Elften Buches zu berück-
keit im Gesundheitswesen bewertet bei Beauftra- sichtigen ist.“
gung nach § 139b Abs. 1 und 2 den Nutzen von
Arzneimitteln. Nutzenbewertungen nach Satz 1 bb) Folgender Satz wird angefügt:
können für jedes erstmals verordnungsfähige Arz- „Versicherte, die nicht auf Dauer in Einrich-
neimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen sowie tungen nach § 71 Abs. 2 oder 4 des Elften
für andere Arzneimittel, die von Bedeutung sind, Buches aufgenommen sind, erhalten Leis-
erstellt werden. Das Institut bestimmt einheitliche tungen nach den Sätzen 1 bis 4 auch dann,
Methoden für die Erarbeitung der Bewertungen wenn ihr Haushalt nicht mehr besteht und
und veröffentlicht diese abruffähig im Internet. ihnen nur zur Durchführung der Behand-
(2) Die Nutzenbewertungen nach Absatz 1 wer- lungspflege vorübergehender Aufenthalt in
den dem Gemeinsamen Bundesausschuss als einer Einrichtung oder in einer anderen
Empfehlung zur Beschlussfassung nach § 92 geeigneten Unterkunft zur Verfügung ge-
Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 zugeleitet. Sie sind in geeigne- stellt wird.“
ten Abständen zu überprüfen und erforderlichen- b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
falls anzupassen. Bei Vorliegen neuer wissen-
„(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr voll-
schaftlicher Erkenntnisse ist die Nutzenbewertung
endet haben, leisten als Zuzahlung den sich nach
auf Antrag der Hersteller zu überprüfen.
§ 61 Satz 3 ergebenden Betrag, begrenzt auf
(3) Für die Abgabe von Bewertungen zum die für die ersten 28 Kalendertage der Leis-
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis über die tungsinanspruchnahme je Kalenderjahr anfal-
Anwendung von zugelassenen Arzneimitteln für lenden Kosten an die Krankenkasse.“
Indikationen und Indikationsbereiche, für die sie
nach dem Arzneimittelgesetz nicht zugelassen 28. § 37a wird wie folgt geändert:
sind, beruft das Bundesministerium für Gesund-
heit und Soziale Sicherung Expertengruppen beim a) In Absatz 2 werden die Wörter „Bundesaus-
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro- schuss der Ärzte und Krankenkassen“ durch
dukte. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Eine ent- die Wörter „Gemeinsame Bundesausschuss“
sprechende Bewertung soll nur mit Zustimmung ersetzt.
des pharmazeutischen Unternehmens erstellt wer- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
den.
„(3) Versicherte, die das 18. Lebensjahr voll-
(4) Gesonderte Klagen gegen Bewertungen endet haben, leisten als Zuzahlung je Kalender-
nach den Absätzen 1 und 3 sind unzulässig.“ tag der Leistungsinanspruchnahme den sich
2196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003
nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die senärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Verei-
Krankenkasse.“ nigung verringert sich entsprechend. Die nach
§ 83 zu entrichtenden Vergütungen verringern
29. Dem § 38 wird folgender Absatz 5 angefügt: sich in Höhe der Summe der von den mit der
Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen
„(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollen- Vereinigung abrechnenden Leistungserbrin-
det haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag gern nach Satz 1 einbehaltenen Zuzahlungen.
der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht im Falle der Leistungs-
Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.“ erbringung und Abrechnung im Rahmen von
Gesamtverträgen nach den §§ 82 und 83. Das
30. § 39 Abs. 4 wird wie folgt geändert: Nähere zum Verfahren nach den Sätzen 1 und 2
a) In Satz 1 wird die Angabe „14 Tage 9 Euro“ ist in den Bundesmantelverträgen zu verein-
durch die Angabe „28 Tage den sich nach § 61 baren.“
Satz 2 ergebenden Betrag“ ersetzt.
35. Im Dritten Kapitel wird der Sechste Abschnitt wie
b) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 5 Satz 2“ durch
folgt gefasst:
die Angabe „Abs. 6 Satz 1“ ersetzt.
„Sechster Abschnitt
31. § 40 wird wie folgt geändert: Selbstbehalt, Beitragsrückzahlung
a) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „9 Euro“ § 53
durch die Angabe „den sich nach § 61 Satz 2
ergebenden Betrag“ ersetzt. Selbstbehalt
b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „nach § 39 Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorse-
Abs. 4 ergebenden Betrag für längstens 14 Tage“ hen, dass freiwillige Mitglieder, die Kostenerstat-
durch die Angabe „nach § 61 Satz 2 ergeben- tung in Anspruch nehmen (§ 13), jeweils für ein
den Betrag für längstens 28 Tage“ ersetzt. Kalenderjahr einen Teil der von der Krankenkasse
zu tragenden Kosten übernehmen können (Selbst-
behalt). Die Beiträge mit Ausnahme der nicht vom
32. In § 41 Abs. 3 wird die Angabe „§ 39 Abs. 4“ durch
Mitglied zu tragenden Anteile und der Beitragszu-
die Angabe „§ 61 Satz 2“ ersetzt.
schüsse nach § 106 des Sechsten Buches sowie
§ 257 Abs. 1 Satz 1 sind für diese Mitglieder ent-
33. § 43 wird wie folgt geändert: sprechend zu ermäßigen. Die Satzung regelt die
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Höhe des Selbstbehaltes und der damit verbunde-
nen Beitragsermäßigung, die nicht als Anwendung
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
eines ermäßigten Beitragssatzes auf das Arbeits-
„(2) Die Krankenkasse kann aus medizini- entgelt durchgeführt werden darf, sondern durch
schen Gründen in unmittelbarem Anschluss an die Krankenkasse direkt mit dem Mitglied abzu-
eine Krankenhausbehandlung oder stationäre rechnen ist.
Rehabilitation erforderliche sozialmedizinische
Nachsorgemaßnahmen für chronisch kranke § 54
oder schwerstkranke Kinder, die das zwölfte
Beitragsrückzahlung
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erbrin-
gen oder fördern, wenn die Nachsorge wegen Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung für frei-
der Art, Schwere und Dauer der Erkrankung willige Mitglieder, die im Kalenderjahr länger als
notwendig ist, um den stationären Aufenthalt zu drei Monate versichert waren, eine Beitragsrück-
verkürzen oder die anschließende ambulante zahlung vorsehen, wenn sie und ihre nach § 10 ver-
ärztliche Behandlung zu sichern. Die Nachsor- sicherten Angehörigen in diesem Kalenderjahr Leis-
gemaßnahmen umfassen die im Einzelfall erfor- tungen zu Lasten der Krankenkasse nicht in
derliche Koordinierung der verordneten Leis- Anspruch genommen haben. Die Satzung regelt
tungen sowie Anleitung und Motivation zu die Höhe des Rückzahlungsbetrages, bei Arbeit-
deren Inanspruchnahme. Angehörige und stän- nehmern einschließlich der nicht vom Mitglied zu
dige Betreuungspersonen sind einzubeziehen, tragenden Beitragsanteile. Der Rückzahlungsbe-
wenn dies aus medizinischen Gründen erforder- trag darf ein Zwölftel der jeweils im Kalenderjahr
lich ist. Die Spitzenverbände der Krankenkassen gezahlten Beiträge nicht überschreiten und wird
bestimmen gemeinsam und einheitlich das innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalender-
Nähere zu den Voraussetzungen sowie zu Inhalt jahres an das Mitglied gezahlt. Die im Dritten und
und Qualität der Nachsorgemaßnahmen.“ Vierten Abschnitt genannten Leistungen mit Aus-
nahme der Leistungen nach § 23 Abs. 2, §§ 24
34. § 43b wird wie folgt geändert: bis 24b sowie Leistungen für Versicherte, die das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, blei-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. ben unberücksichtigt.“
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Zuzahlungen, die Versicherte nach § 28 36. Im Dritten Kapitel wird der Siebte Abschnitt wie
Abs. 4 zu entrichten haben, hat der Leistungs- folgt gefasst:
erbringer einzubehalten; sein Vergütungsan- „Siebter Abschnitt
spruch gegenüber der Krankenkasse, der Kas- Zahnersatz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003 2197
§ 55 Als Einnahmen zum Lebensunterhalt der Versi-
Leistungsanspruch cherten gelten auch die Einnahmen anderer in dem
gemeinsamen Haushalt lebender Angehöriger und
(1) Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung nach Angehöriger des Lebenspartners. Zu den Einnah-
den Vorgaben in den Sätzen 2 bis 7 befundbezogene men zum Lebensunterhalt gehören nicht Grund-
Festzuschüsse bei einer medizinisch notwendigen renten, die Beschädigte nach dem Bundesversor-
Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkro- gungsgesetz oder nach anderen Gesetzen in ent-
nen und Suprakonstruktionen (zahnärztliche und sprechender Anwendung des Bundesversor-
zahntechnische Leistungen) für die Fälle vorzuse- gungsgesetzes erhalten, sowie Renten oder Beihil-
hen, in denen eine zahnprothetische Versorgung fen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz
notwendig ist und die geplante Versorgung einer für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt
Methode entspricht, die gemäß § 135 Abs. 1 aner- werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grund-
kannt ist. Die Festzuschüsse umfassen 50 vom rente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der in
Hundert der nach § 57 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 genannte Vomhundertsatz erhöht sich
Satz 6 und 7 festgesetzten Beträge für die jeweilige für den ersten in dem gemeinsamen Haushalt
Regelversorgung. Für eigene Bemühungen zur lebenden Angehörigen des Versicherten um 15
Gesunderhaltung der Zähne erhöhen sich die Fest- vom Hundert und für jeden weiteren in dem
zuschüsse nach Satz 2 um 20 vom Hundert. Die gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen
Erhöhung entfällt, wenn der Gebisszustand des des Versicherten und des Lebenspartners um
Versicherten regelmäßige Zahnpflege nicht erken- 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße
nen lässt und der Versicherte während der letzten nach § 18 des Vierten Buches.
fünf Jahre vor Beginn der Behandlung
(3) Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung bei
1. die Untersuchungen nach § 22 Abs. 1 nicht in der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlich zu den
jedem Kalenderhalbjahr in Anspruch genom- Festzuschüssen nach Absatz 1 Satz 2 einen weite-
men hat und ren Betrag vorzusehen. Sie erstattet den Versi-
2. sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres cherten den Betrag, um den die Festzuschüsse
nicht wenigstens einmal in jedem Kalenderjahr nach Absatz 1 Satz 2 das Dreifache der Differenz
hat zahnärztlich untersuchen lassen. zwischen den monatlichen Bruttoeinnahmen zum
Lebensunterhalt und der zur Gewährung eines
Die Festzuschüsse nach Satz 2 erhöhen sich um zweifachen Festzuschusses nach Absatz 2 Satz 2
weitere 10 vom Hundert, wenn der Versicherte seine Nr. 1 maßgebenden Einnahmegrenze übersteigen.
Zähne regelmäßig gepflegt und in den letzten zehn Die Beteiligung an den Kosten umfasst höchstens
Kalenderjahren vor Beginn der Behandlung, frühes- einen Betrag in Höhe der zweifachen Festzuschüs-
tens seit dem 1. Januar 1989, die Untersuchungen se nach Absatz 1 Satz 2, jedoch nicht mehr als die
nach Satz 4 Nr. 1 und 2 ohne Unterbrechung in tatsächlich entstandenen Kosten.
Anspruch genommen hat. Dies gilt nicht in den Fäl-
len des Absatzes 2. Für Versicherte, die nach dem (4) Wählen Versicherte einen über die Regelver-
31. Dezember 1978 geboren sind, gilt der Nachweis sorgung gemäß § 56 Abs. 2 hinausgehenden
für eigene Bemühungen zur Gesunderhaltung der gleichartigen Zahnersatz, haben sie die Mehrkos-
Zähne für die Jahre 1997 und 1998 als erbracht. ten gegenüber den in § 56 Abs. 2 Satz 10 aufge-
listeten Leistungen selbst zu tragen.
(2) Die Satzung hat bei der Versorgung mit
Zahnersatz zusätzlich zu den Festzuschüssen (5) Die Satzungen haben eine Erstattung der
nach Absatz 1 Satz 2 einen Betrag in jeweils glei- bewilligten Festzuschüsse nach Absatz 1 Satz 2
cher Höhe, angepasst an die Höhe der tatsächlich bis 7, den Absätzen 2 und 3 für die Fälle vorzuse-
entstandenen Kosten, höchstens jedoch in Höhe hen, in denen eine von der Regelversorgung nach
der nach § 57 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ent- § 56 Abs. 2 abweichende, andersartige Versor-
standenen Kosten, vorzusehen, wenn Versicherte gung durchgeführt wird.
ansonsten unzumutbar belastet würden. Eine
unzumutbare Belastung liegt vor, wenn § 56
1. die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebens- Festsetzung der Regelversorgungen
unterhalt des Versicherten 40 vom Hundert der (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss be-
monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vier- stimmt in Richtlinien, erstmalig bis zum 30. Juni
ten Buches nicht überschreiten, 2004, die Befunde, für die Festzuschüsse nach
2. der Versicherte Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 55 gewährt werden und ordnet diesen protheti-
dem Bundessozialhilfegesetz oder im Rahmen sche Regelversorgungen zu.
der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesver- (2) Die Bestimmung der Befunde erfolgt auf der
sorgungsgesetz, Leistungen nach dem Recht Grundlage einer international anerkannten Klassi-
der bedarfsorientierten Grundsicherung, Arbeits- fikation des Lückengebisses. Dem jeweiligen
losenhilfe nach dem Dritten Buch, Ausbildungs- Befund wird eine zahnprothetische Regelversor-
förderung nach dem Bundesausbildungsförde- gung zugeordnet. Diese hat sich an zahnmedizi-
rungsgesetz oder dem Dritten Buch erhält oder nisch notwendigen zahnärztlichen und zahntech-
3. die Kosten der Unterbringung in einem Heim nischen Leistungen zu orientieren, die zu einer
oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Trä- ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaft-
ger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge lichen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich
getragen werden. Zahnkronen und Suprakonstruktionen bei einem
2198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003
Befund im Sinne von Satz 1 nach dem allgemein ärztliche Bundesvereinigung vereinbaren jeweils
anerkannten Stand der zahnmedizinischen Er- bis zum 30. September eines Kalenderjahres für
kenntnisse gehören. Bei der Zuordnung der Regel- das Folgejahr, erstmalig bis zum 30. September
versorgung zum Befund sind insbesondere die 2004 für das Jahr 2005, die Höhe der Vergütungen
Funktionsdauer, die Stabilität und die Gegenbe- für die zahnärztlichen Leistungen bei den Regelver-
zahnung zu berücksichtigen. Zumindest bei klei- sorgungen nach § 56 Abs. 2 Satz 2. Für die erstma-
nen Lücken ist festsitzender Zahnersatz zu Grunde lige Vereinbarung ermitteln die Vertragspartner
zu legen. Bei großen Brücken ist die Regelversor- nach Satz 1 den bundeseinheitlichen durchschnitt-
gung auf den Ersatz von bis zu vier fehlenden Zäh- lichen Punktwert des Jahres 2004 für zahnärztliche
nen je Kiefer und bis zu drei fehlenden Zähnen je Leistungen beim Zahnersatz einschließlich Zahn-
Seitenzahngebiet begrenzt. Bei Kombinationsver- kronen gewichtet nach der Zahl der Versicherten.
sorgungen ist die Regelversorgung auf zwei Ver- Soweit Punktwerte für das Jahr 2004 bis zum
bindungselemente je Kiefer, bei Versicherten mit 30. Juni 2004 von den Partnern der Gesamtverträ-
einem Restzahnbestand von höchstens drei Zäh- ge nicht vereinbart sind, werden die Punktwerte
nen je Kiefer auf drei Verbindungselemente je Kie- des Jahres 2003 unter Anwendung der für das
fer begrenzt. Regelversorgungen umfassen im Jahr 2004 nach § 71 Abs. 3 maßgeblichen durch-
Oberkiefer Verblendungen bis einschließlich Zahn schnittlichen Veränderungsrate der beitragspflichti-
fünf, im Unterkiefer bis einschließlich Zahn vier. In gen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen
die Festlegung der Regelversorgung einzubezie- je Mitglied für das gesamte Bundesgebiet festge-
hen sind die Befunderhebung, die Planung, die legt. Für das Jahr 2005 wird der durchschnittliche
Vorbereitung des Restgebisses, die Beseitigung Punktwert nach den Sätzen 2 und 3 unter Anwen-
von groben Okklusionshindernissen und alle Maß- dung der für das Jahr 2005 nach § 71 Abs. 3 maß-
nahmen zur Herstellung und Eingliederung des geblichen durchschnittlichen Veränderungsrate der
Zahnersatzes einschließlich der Nachbehandlung beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der
sowie die Unterweisung im Gebrauch des Zahner- Krankenkassen je Mitglied für das gesamte Bun-
satzes. Bei der Festlegung der Regelversorgung desgebiet festgelegt. Für die folgenden Kalender-
für zahnärztliche Leistungen und für zahntechni- jahre gelten § 71 Abs. 1 bis 3 sowie § 85 Abs. 3. Die
sche Leistungen sind jeweils die einzelnen Leis- Beträge nach Satz 1 ergeben sich jeweils aus der
tungen nach § 87 Abs. 2 und § 88 Abs. 1 getrennt Summe der Punktzahlen der nach § 56 Abs. 2
aufzulisten. Inhalt und Umfang der Regelversor- Satz 10 aufgelisteten zahnärztlichen Leistungen,
gungen sind in geeigneten Zeitabständen zu über- multipliziert mit den jeweils vereinbarten Punktwer-
prüfen und an die zahnmedizinische Entwicklung ten. Die Vertragspartner nach Satz 1 informieren
anzupassen. Der Gemeinsame Bundesausschuss den Gemeinsamen Bundesausschuss über die
kann von den Vorgaben der Sätze 5 bis 8 abweichen Beträge nach Satz 6. § 89 Abs. 4 gilt mit der Maß-
und die Leistungsbeschreibung fortentwickeln. gabe, dass auch § 89 Abs. 1 und 1a entsprechend
gilt. Die Festsetzungsfristen nach § 89 Abs. 1 Satz 1
(3) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen
und 3 und Abs. 1a Satz 2 betragen für die Festset-
Bundesausschusses nach Absatz 2 ist dem Ver-
zungen nach den Sätzen 2 bis 4 zwei Monate.
band Deutscher Zahntechniker-Innungen Gele-
genheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellung- (2) Die Landesverbände der Krankenkassen
nahme ist in die Entscheidung über die Regelver- und die Verbände der Ersatzkassen gemeinsam
sorgung hinsichtlich der zahntechnischen Leistun- und einheitlich vereinbaren mit den Innungsver-
gen einzubeziehen. bänden der Zahntechniker-Innungen jeweils bis
(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zum 30. September eines Kalenderjahres, erstma-
jeweils bis zum 30. November eines Kalenderjah- lig bis zum 30. September 2004 für das Jahr 2005,
res die Befunde, die zugeordneten Regelversor- die Höchstpreise für die zahntechnischen Leistun-
gungen einschließlich der nach Absatz 2 Satz 10 gen bei den Regelversorgungen nach § 56 Abs. 2
aufgelisteten zahnärztlichen und zahntechnischen Satz 2; sie dürfen dabei die nach den Sätzen 2 bis 5
Leistungen sowie die Höhe der auf die Regelver- für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten bundes-
sorgung entfallenden Beträge nach § 57 Abs. 1 einheitlichen durchschnittlichen Preise um bis zu
Satz 6 und Abs. 2 Satz 6 und 7 in den Abstaffelun- 5 vom Hundert unter- oder überschreiten. Hierzu
gen nach § 55 Abs. 1 Satz 2, 3 und 5 sowie Abs. 2 ermitteln die Spitzenverbände der Krankenkassen
im Bundesanzeiger bekannt zu machen. und der Verband der Zahntechniker-Innungen die
bundeseinheitlichen durchschnittlichen Preise des
(5) § 94 Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, Jahres 2004 für zahntechnische Leistungen beim
dass die Beanstandungsfrist einen Monat beträgt. Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Supra-
Erlässt das Bundesministerium für Gesundheit und konstruktionen gewichtet nach der Zahl der Ver-
Soziale Sicherung die Richtlinie nach § 94 Abs. 1 sicherten. Sind Preise für das Jahr 2004 nicht ver-
Satz 3, gilt § 87 Abs. 6 Satz 2 zweiter Halbsatz und einbart, werden die Preise des Jahres 2003 unter
Satz 3 entsprechend. Anwendung der für das Jahr 2004 nach § 71 Abs. 3
maßgeblichen durchschnittlichen Veränderungs-
§ 57 rate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mit-
glieder der Krankenkassen je Mitglied für das
Beziehungen zu
gesamte Bundesgebiet festgelegt. Für das Jahr
Zahnärzten und Zahntechnikern
2005 werden die durchschnittlichen Preise nach
(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen den Sätzen 2 und 3 unter Anwendung der für das
gemeinsam und einheitlich und die Kassenzahn- Jahr 2005 nach § 71 Abs. 3 maßgeblichen durch-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003 2199
schnittlichen Veränderungsrate der beitragspflichti- tungen durchgeführt, die durch die Übernahme der
gen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen Beträge nach § 55 Abs. 2 und 3 entstehen. Das
je Mitglied für das gesamte Bundesgebiet festge- Bundesversicherungsamt führt den Ausgleich
legt. Für die folgenden Kalenderjahre gilt § 71 Abs. 1 nach Satz 1 durch.
bis 3. Die für die Festlegung der Festzuschüsse (2) Das Bundesministerium für Gesundheit und
nach § 55 Abs. 1 Satz 2 maßgeblichen Beträge für Soziale Sicherung regelt durch Rechtsverordnung
die zahntechnischen Leistungen bei den Regelver- mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
sorgungen, die nicht von Zahnärzten erbracht wer- über
den, ergeben sich als Summe der bundeseinheit-
lichen Preise nach den Sätzen 2 bis 5 für die nach 1. die Ermittlung und Abgrenzung der in Absatz 1
§ 56 Abs. 2 Satz 10 aufgelisteten zahntechnischen genannten Aufwendungen (ausgleichsfähige
Leistungen. Die Beträge nach Satz 6 vermindern Leistungsausgaben),
sich um 5 vom Hundert für zahntechnische Leistun- 2. die gemeinsame Finanzierung der ausgleichs-
gen, die von Zahnärzten erbracht werden. Die Ver- fähigen Leistungsausgaben nach Nummer 1,
tragspartner nach Satz 2 informieren den Gemein-
samen Bundesausschuss über die Beträge für die 3. das Berechnungsverfahren, das Verfahren und
zahntechnischen Leistungen bei Regelversorgun- die Durchführung des Ausgleichs,
gen. § 89 Abs. 7 gilt mit der Maßgabe, dass die 4. die von den Krankenkassen mitzuteilenden
Festsetzungsfristen nach § 89 Abs. 1 Satz 1 und 3 Angaben,
und Abs. 1a Satz 2 für die Festsetzungen nach den
5. die Fälligkeit der Beträge und die Erhebung von
Sätzen 2 bis 4 jeweils einen Monat betragen.
Säumniszuschlägen,
6. den Ausgleich von Überschüssen oder Fehlbe-
§ 58
trägen, die nach Durchführung des Ausgleichs
Beitrag für Zahnersatz nach Absatz 1 in Bezug auf die nach § 58 Abs. 4
(1) Für Mitglieder, die Anspruch auf Leistungen getrennt ausgewiesenen Beträge verbleiben.
nach den §§ 55 und 56 haben, hat die Krankenkas- In der Rechtsverordnung sind Regelungen vorzu-
se in ihrer Satzung einen Beitrag vorzusehen, der sehen, die sicherstellen, dass der Ausgleich nach
von den Mitgliedern allein zu tragen ist. Absatz 1 nicht zu einer Zunahme der Leistungs-
(2) Sofern Mitglieder der Krankenkasse eine ausgaben für Zahnersatz führt. Hierfür kann insbe-
Bescheinigung eines privaten Krankenversiche- sondere ein Eigenanteil der Krankenkasse oder die
rungsunternehmens darüber vorlegen, dass sie Berücksichtigung durchschnittlicher anstelle der
von diesem für sich und für ihre nach § 10 ver- tatsächlichen Leistungsausgaben vorgesehen
sicherten Angehörigen Vertragsleistungen bean- werden.“
spruchen können, die der Art und dem Umfang
nach denen des § 55 Abs. 1 und des § 56 ver- 37. § 60 wird wie folgt geändert:
gleichbar sind, entfällt für das Mitglied und die a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nach § 10 versicherten Angehörigen dauerhaft der
Leistungsanspruch nach den §§ 55 und 56 sowie aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Leis-
der Beitrag nach Absatz 1. tung der Krankenkasse“ die Wörter „aus
zwingenden medizinischen Gründen“ ein-
(3) Die Höhe des Beitrags nach Absatz 1 wird gefügt.
von den Spitzenverbänden der Krankenkassen
gemeinsam und einheitlich jeweils bis zum bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
1. Oktober für das folgende Kalenderjahr, erstmals „Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten
zum 1. Oktober 2004, festgelegt. Die Höhe des zu einer ambulanten Behandlung unter
Beitrags ist so festzulegen, dass die Ausgaben Abzug des sich nach § 61 Satz 1 ergeben-
aller Krankenkassen für Leistungen nach den §§ 55 den Betrages nur nach vorheriger Geneh-
und 56 sowie die hierauf entfallenden Verwal- migung in besonderen Ausnahmefällen, die
tungskosten gedeckt werden. Der nach den Sät- der Gemeinsame Bundesausschuss in den
zen 1 und 2 festgelegte Beitrag gilt bundeseinheit- Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12
lich für alle Mitglieder der Krankenkassen. Der festgelegt hat.“
Beschluss nach Satz 1 ist dem Bundesministerium b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
für Gesundheit und Soziale Sicherung vorzulegen.
aa) In Satz 1 wird die Angabe „13 Euro“ durch
(4) Die Beitragseinnahmen nach den Absätzen 1 die Angabe „sich nach § 61 Satz 1 erge-
und 3 und die Leistungsausgaben nach den §§ 55 benden Betrages“ ersetzt.
und 56 sowie die hierauf entfallenden Verwal-
tungskosten haben die Krankenkassen in ihrem bb) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
Haushalt getrennt auszuweisen. „1. bei Leistungen, die stationär erbracht
werden; dies gilt bei einer Verlegung in
§ 59 ein anderes Krankenhaus nur, wenn
die Verlegung aus zwingenden medizi-
Finanzausgleich für härtefallbedingte
nischen Gründen erforderlich ist, oder
Mehraufwendungen der Krankenkassen
bei einer mit Einwilligung der Kranken-
(1) Zwischen den Krankenkassen wird ein kasse erfolgten Verlegung in ein wohn-
Finanzausgleich für die unterschiedlichen Belas- ortnahes Krankenhaus,“.
2200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003
cc) Satz 2 wird aufgehoben. des Lebenspartners um 10 vom Hundert der jährli-
chen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches
dd) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe „von
zu vermindern. Für jedes Kind des Versicherten
13 Euro“ durch die Angabe „in Höhe des
und des Lebenspartners sind die jährlichen Brutto-
sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betra-
einnahmen um den sich nach § 32 Abs. 6 Satz 1
ges“ ersetzt.
und 2 des Einkommensteuergesetzes ergebenden
Betrag zu vermindern; die nach Satz 2 bei der
38. Im Dritten Kapitel wird die Überschrift des Neunten Ermittlung der Belastungsgrenze vorgesehene
Abschnitts wie folgt gefasst: Berücksichtigung entfällt. Zu den Einnahmen zum
„Neunter Abschnitt Lebensunterhalt gehören nicht Grundrenten, die
Zuzahlungen, Belastungsgrenze“. Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz
oder nach anderen Gesetzen in entsprechender
39. § 61 wird wie folgt gefasst: Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes
erhalten, sowie Renten oder Beihilfen, die nach
„§ 61 dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden
Zuzahlungen an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur
Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem
Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, Bundesversorgungsgesetz. Abweichend von den
betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises, Sätzen 1 bis 3 ist bei Versicherten,
mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro;
allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des 1. die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bun-
Mittels. Als Zuzahlungen zu stationären Maßnah- dessozialhilfegesetz oder im Rahmen der
men werden je Kalendertag 10 Euro erhoben. Bei Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversor-
Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege beträgt gungsgesetz oder nach anderen Gesetzen in
die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie entsprechender Anwendung des Bundesver-
10 Euro je Verordnung. Geleistete Zuzahlungen sorgungsgesetzes oder Leistungen nach dem
sind von dem zum Einzug Verpflichteten gegen- Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsi-
über dem Versicherten zu quittieren; ein Vergü- cherung im Alter und bei Erwerbsminderung
tungsanspruch hierfür besteht nicht.“ erhalten,
2. bei denen die Kosten der Unterbringung in
40. § 62 wird wie folgt gefasst: einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung
von einem Träger der Sozialhilfe oder der
„§ 62
Kriegsopferfürsorge getragen werden
Belastungsgrenze
sowie für den in § 264 genannten Personenkreis
(1) Versicherte haben während jedes Kalender- als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die
jahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz
zu leisten; wird die Belastungsgrenze bereits inner- des Haushaltsvorstands nach der Verordnung zur
halb eines Kalenderjahres erreicht, hat die Kran- Durchführung des § 22 des Bundessozialhilfege-
kenkasse eine Bescheinigung darüber zu erteilen, setzes (Regelsatzverordnung) maßgeblich.
dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzah-
(3) Die Krankenkasse stellt dem Versicherten
lungen mehr zu leisten sind. Die Belastungsgrenze
eine Bescheinigung über die Befreiung nach
beträgt 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoein-
Absatz 1 aus. Diese darf keine Angaben über das
nahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kran-
Einkommen des Versicherten oder anderer zu
ke, die wegen derselben schwerwiegenden Krank-
berücksichtigender Personen enthalten.
heit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 vom
Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum (4) Bei der Versorgung mit Zahnersatz finden
Lebensunterhalt. Die weitere Dauer der in Satz 2 § 61 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 5 und § 62 Abs. 2a in
genannten Behandlung ist der Krankenkasse der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung bis
jeweils spätestens nach Ablauf eines Kalenderjah- zum 31. Dezember 2004 weiter Anwendung.“
res nachzuweisen und vom Medizinischen Dienst
der Krankenversicherung, soweit erforderlich, zu 41. In § 63 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „die Bun-
prüfen. Das Nähere zur Definition einer schwerwie- desausschüsse“ durch die Wörter „der Gemeinsa-
genden chronischen Erkrankung bestimmt der me Bundesausschuss“ und das Wort „haben“
Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien durch das Wort „hat“ ersetzt sowie die Wörter „der
nach § 92. Ausschuss nach § 137c Abs. 2“ gestrichen.
(2) Bei der Ermittlung der Belastungsgrenzen
nach Absatz 1 werden die Zuzahlungen und die 42. § 64 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt der mit
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt
lebenden Angehörigen des Versicherten und des „Werden in einem Modellvorhaben nach § 63
Lebenspartners jeweils zusammengerechnet. Hier- Abs. 1 Leistungen außerhalb der für diese Leis-
bei sind die jährlichen Bruttoeinnahmen für den tungen geltenden Vergütungen nach § 85 oder
ersten in dem gemeinsamen Haushalt lebenden § 85a, der Ausgabenvolumen nach § 84 oder
Angehörigen des Versicherten um 15 vom Hundert der Krankenhausbudgets vergütet, sind die
und für jeden weiteren in dem gemeinsamen Haus- Vergütungen, die Ausgabenvolumen oder die
halt lebenden Angehörigen des Versicherten und Budgets, in denen die Ausgaben für diese Leis-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003 2201
tungen enthalten sind, entsprechend der Zahl Übermittlung von Befunden, Diagnosen, Therapie-
und der Risikostruktur der am Modellversuch empfehlungen und Behandlungsberichten, die
teilnehmenden Versicherten im Verhältnis zur sich auch für eine einrichtungsübergreifende fall-
Gesamtzahl der Versicherten zu verringern; die bezogene Zusammenarbeit eignet, ersetzt wer-
Budgets der teilnehmenden Krankenhäuser den.
sind dem geringeren Leistungsumfang anzu-
(2) Die Krankenkassen und Leistungserbringer
passen.“
sowie ihre Verbände sollen den Übergang zur elek-
b) In Satz 2 wird das Wort „Gesamtvergütungen“ tronischen Kommunikation nach Absatz 1 finan-
durch das Wort „Vergütungen“ ersetzt. ziell unterstützen.
43. § 65a wird wie folgt gefasst: § 68
„§ 65a
Finanzierung einer
Bonus für persönlichen elektronischen Gesundheitsakte
gesundheitsbewusstes Verhalten
Zur Verbesserung der Qualität und der Wirt-
(1) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung schaftlichkeit der Versorgung können die Kranken-
bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Versi- kassen ihren Versicherten zu von Dritten angebo-
cherte, die regelmäßig Leistungen zur Früherken- tenen Dienstleistungen der elektronischen Spei-
nung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 oder cherung und Übermittlung patientenbezogener
qualitätsgesicherte Leistungen der Krankenkasse Gesundheitsdaten finanzielle Unterstützung ge-
zur primären Prävention in Anspruch nehmen, währen. Das Nähere ist durch die Satzung zu
Anspruch auf einen Bonus haben. regeln.“
(2) Für Versicherte, die an einer hausarztzentrier-
ten Versorgung nach § 73b, an einem strukturierten 45. In § 69 Satz 1 werden die Wörter „der Bundes- und
Behandlungsprogramm bei chronischen Krankhei- Landesausschüsse“ durch die Wörter „des Ge-
ten nach § 137f oder an einer integrierten Versor- meinsamen Bundesausschusses und der Landes-
gung nach § 140a teilnehmen, kann sie in ihrer Sat- ausschüsse“ ersetzt.
zung für die Dauer der Teilnahme Zuzahlungen, die
nach diesem Gesetz zu leisten sind, ermäßigen.
Sie kann in ihrer Satzung die Beiträge mit Ausnah- 46. In § 71 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 83 Abs. 1“
me der nicht vom Mitglied zu tragenden Anteile durch die Angabe „§ 57 Abs. 1 und 2, § 83“ ersetzt.
und der Beitragszuschüsse nach § 106 des Sechs-
ten Buches sowie § 257 Abs. 1 Satz 1 für diese 47. § 72 wird wie folgt geändert:
Versicherten ermäßigen; § 53 Satz 3 gilt entspre-
chend. a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung „(1) Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten,
auch vorsehen, dass bei Maßnahmen der betriebli- medizinische Versorgungszentren und Kran-
chen Gesundheitsförderung durch Arbeitgeber kenkassen wirken zur Sicherstellung der ver-
sowohl der Arbeitgeber als auch die teilnehmen- tragsärztlichen Versorgung der Versicherten
den Versicherten einen Bonus erhalten. zusammen. Soweit sich die Vorschriften dieses
(4) Die Aufwendungen für Maßnahmen nach Kapitels auf Ärzte beziehen, gelten sie entspre-
den Absätzen 1 und 2 müssen mittelfristig aus Ein- chend für Zahnärzte, Psychotherapeuten und
sparungen und Effizienzsteigerungen, die durch medizinische Versorgungszentren, sofern
diese Maßnahmen erzielt werden, finanziert wer- nichts Abweichendes bestimmt ist.“
den. Die Krankenkassen haben regelmäßig, min- b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Bundesaus-
destens alle drei Jahre, über diese Einsparungen schüsse“ durch die Wörter „des Gemeinsamen
gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde Bundesausschusses“ ersetzt.
Rechenschaft abzulegen. Werden keine Einspa-
rungen erzielt, dürfen keine Boni für die entspre-
chenden Versorgungsformen gewährt werden. 48. § 73 wird wie folgt geändert:
Beitragserhöhungen allein deshalb, weil die Kran- a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird das Komma durch
kenkasse in ihrer Satzung Bonusregelungen vor- ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
sieht, sind nicht zulässig.“ angefügt:
44. Nach § 66 werden folgende §§ 67 und 68 einge- „Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel
fügt: der besonderen Therapierichtungen sind nicht
ausgeschlossen,“.
„§ 67
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Elektronische Kommunikation
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „ein-
(1) Zur Verbesserung der Qualität und Wirt-
schließlich der Versorgung mit Zahner-
schaftlichkeit der Versorgung soll die papiergebun-
satz;“ durch das Wort „und“ ersetzt.
dene Kommunikation unter den Leistungserbrin-
gern so bald und so umfassend wie möglich durch bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
die elektronische und maschinell verwertbare eingefügt:
2202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003
„2a. Versorgung mit Zahnersatz ein- Ein Anspruch auf Vertragsschluss besteht nicht;
schließlich Zahnkronen und Supra- die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots ist
konstruktionen, soweit sie § 56 Abs. 2 unter Bekanntgabe objektiver Auswahlkriterien
entspricht,“. öffentlich auszuschreiben.
c) In Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern (3) In den Gesamtverträgen ist das Nähere über
„auf dem Verordnungsblatt“ die Wörter „oder in den Inhalt der hausarztzentrierten Versorgung, ins-
dem elektronischen Verordnungsdatensatz“ besondere die die Anforderungen nach § 73
eingefügt. Abs. 1b und 1c übersteigenden besonderen säch-
d) Absatz 8 wird wie folgt geändert: lichen und personellen Anforderungen an eine haus-
arztzentrierte Versorgung zu vereinbaren. Dabei
aa) In Satz 2 werden die Wörter „der Preisver- sind außerdem Regelungen zu treffen, wie diese
gleichsliste nach § 92 Abs. 2“ durch die hausarztzentrierte Versorgung zu vergüten ist, so-
Wörter „der Hinweise nach § 92 Abs. 2 wie ob und wie diese Vergütung auf die in den Ge-
Satz 3“ ersetzt. samtverträgen nach § 85 oder § 85a vereinbarten
bb) Folgende Sätze werden angefügt: Vergütungen anzurechnen ist. Bundesmantelver-
tragliche Regelungen sind möglich.
„In den Informationen und Hinweisen sind
Handelsbezeichnung, Indikationen und (4) Das Nähere zur Durchführung der Teilnahme
Preise sowie weitere für die Verordnung der Versicherten regeln die Krankenkassen in ihren
von Arzneimitteln bedeutsame Angaben Satzungen.“
insbesondere auf Grund der Richtlinien
nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 in einer Weise 50. Nach § 73b wird folgender § 73c eingefügt:
anzugeben, die unmittelbar einen Vergleich „§ 73c
ermöglichen; dafür können Arzneimittel
ausgewählt werden, die einen maßgeblichen Förderung der Qualität
Anteil an der Versorgung der Versicherten in der vertragsärztlichen Versorgung
im Indikationsgebiet haben. Die Kosten der (1) In den Gesamtverträgen sollen Versor-
Arzneimittel je Tagesdosis sind nach den gungsaufträge vereinbart werden, deren Durchfüh-
Angaben der anatomisch-therapeutisch- rung bestimmte qualitative oder organisatorische
chemischen Klassifikation anzugeben. Es Anforderungen an die Vertragsärzte stellt. Dabei
gilt die vom Deutschen Institut für medizi- sind außerdem Regelungen zu treffen, wie die
nische Dokumentation und Information im Erfüllung dieser besonderen Versorgungsaufträge
Auftrage des Bundesministeriums für zu vergüten ist sowie ob und wie diese Vergütung
Gesundheit und Soziale Sicherung heraus- auf die in den Gesamtverträgen nach § 85 oder
gegebene Klassifikation in der jeweils gülti- § 85a vereinbarten Vergütungen anzurechnen ist.
gen Fassung. Die Übersicht ist für einen Bundesmantelvertragliche Regelungen sind mög-
Stichtag zu erstellen und in geeigneten lich.
Zeitabständen, im Regelfall jährlich, zu
(2) In den Verträgen nach Absatz 1 ist zu regeln,
aktualisieren.“
ob Vertragsärzte, die der Kassenärztlichen Vereini-
gung nachweisen, dass sie die vereinbarten Anfor-
49. Nach § 73a wird folgender § 73b eingefügt: derungen erfüllen, einen Anspruch auf Durchfüh-
„§ 73b rung der Versorgungsaufträge im Rahmen der ver-
tragsärztlichen Versorgung haben. Wird keine Ver-
Hausarztzentrierte Versorgung
einbarung nach Satz 1 geschlossen, können Kran-
(1) Versicherte können sich gegenüber ihrer kenkassen mit Vertragsärzten Verträge zur Durch-
Krankenkasse schriftlich verpflichten, ambulante führung der nach Absatz 1 gesamtvertraglich ver-
fachärztliche Leistungen nur auf Überweisung des einbarten Versorgungsaufträge schließen. Die Auf-
von ihnen aus dem Kreis der Hausärzte nach forderung zur Abgabe eines Angebots ist unter
Absatz 2 gewählten Hausarztes in Anspruch zu Bekanntgabe objektiver Auswahlkriterien öffent-
nehmen (hausarztzentrierte Versorgung). Der Versi- lich auszuschreiben.“
cherte ist an diese Verpflichtung und an die Wahl
seines Hausarztes mindestens ein Jahr gebunden; 51. Dem § 75 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
er soll den gewählten Hausarzt nur bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes wechseln. „Kommt die Kassenärztliche Vereinigung ihrem
Sicherstellungsauftrag aus Gründen, die sie zu ver-
(2) Die Krankenkassen haben zur Sicherstellung treten hat, nicht nach, können die Krankenkassen
der hausarztzentrierten Versorgung mit besonders die in den Gesamtverträgen nach § 85 oder § 85a
qualifizierten Hausärzten Verträge zu schließen. Die vereinbarten Vergütungen teilweise zurückbehal-
Verträge können abgeschlossen werden mit ten. Die Einzelheiten regeln die Partner der Bun-
1. zugelassenen Hausärzten, die die Qualitätsan- desmantelverträge.“
forderungen nach Absatz 3 erfüllen, und Ge-
meinschaften dieser Hausärzte sowie 52. § 76 wird wie folgt geändert:
2. zugelassenen medizinischen Versorgungszen- a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
tren, die die Erbringung der hausärztlichen Leis- „zugelassenen Ärzten,“ die Wörter „den medi-
tungen unter Beachtung der Qualitätsanforde- zinischen Versorgungszentren,“ eingefügt und
rungen nach Absatz 3 gewährleisten. die Wörter „ermächtigten ärztlich geleiteten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003 2203
Einrichtungen“ durch die Wörter „den ermäch- tretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung
tigten oder nach § 116b an der ambulanten Ver- mitzuteilen.“
sorgung teilnehmenden ärztlich geleiteten Ein-
richtungen“ ersetzt. 56. § 79a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 werden das Wort „oder“ durch ein a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Komma ersetzt und nach dem Wort „Einrich-
aa) Die Wörter „zu Selbstverwaltungsorganen“
tungen“ die Wörter „oder medizinische Versor-
werden durch die Wörter „der Vertreterver-
gungszentren“ eingefügt.
sammlung und des Vorstandes“ ersetzt.
53. § 77 wird wie folgt geändert: bb) Das Wort „Selbstverwaltungsorgane“ wird
durch die Wörter „die Vertreterversamm-
a) In Absatz 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze lung oder der Vorstand“ ersetzt.
ersetzt:
b) In Satz 2 wird das Wort „Selbstverwaltungsor-
„Soweit in einem Land mehrere Kassenärztliche gane“ durch die Wörter „die Vertreterversamm-
Vereinigungen mit weniger als 10 000 Mitglie- lung oder der Vorstand“ ersetzt.
dern bestehen, werden diese zusammengelegt.
Sind in einem Land mehrere Kassenzahnärzt- 57. In § 79b Satz 2 wird das Wort „ordentlichen“ gestri-
liche Vereinigungen mit weniger als 5000 Mit- chen.
gliedern vorhanden, werden diese ebenfalls
zusammengelegt.“ 58. § 80 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die zu vereinigenden Kassenärztlichen „(1) Die Mitglieder der Kassenärztlichen Ver-
Vereinigungen führen die erforderlichen Organi- einigungen wählen in unmittelbarer und gehei-
sationsänderungen im Einvernehmen mit den mer Wahl die Mitglieder der Vertreterversamm-
für die Sozialversicherung zuständigen obers- lung. Die Wahlen erfolgen nach den Grundsät-
ten Verwaltungsbehörden der Länder durch. Die zen der Verhältniswahl auf Grund von Listen-
Kassenärztlichen Vereinigungen können längs- und Einzelwahlvorschlägen. Die Psychothera-
tens bis zum 31. Dezember 2006 für die bis- peuten wählen ihre Mitglieder der Vertreterver-
herigen Zuständigkeitsbereiche der vereinigten sammlung entsprechend den Sätzen 1 und 2
Kassenärztlichen Vereinigungen unterschied- mit der Maßgabe, dass sie höchstens mit einem
liche Gesamtvergütungen gemäß § 85 Abs. 1 Zehntel der Mitglieder in der Vertreterversamm-
bis 3e vereinbaren und unterschiedliche Vertei- lung vertreten sind. Das Nähere zur Wahl der
lungsmaßstäbe gemäß § 85 Abs. 4 anwenden.“ Mitglieder der Vertreterversammlung, ein-
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: schließlich des Anteils der übrigen Mitglieder
der Kassenärztlichen Vereinigungen, bestimmt
„(3) Die zugelassenen Ärzte, die im Rahmen die Satzung.“
der vertragsärztlichen Versorgung in den zuge-
lassenen medizinischen Versorgungszentren b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
tätigen angestellten Ärzte und die an der ver- „(1a) Der Vorsitzende und jeweils ein Stell-
tragsärztlichen Versorgung teilnehmenden er- vertreter des Vorsitzenden der Kassenärzt-
mächtigten Krankenhausärzte sind Mitglieder lichen Vereinigungen sind Mitglieder der Vertre-
der für ihren Arztsitz zuständigen Kassenärzt- terversammlung der Kassenärztlichen Bundes-
lichen Vereinigung.“ vereinigungen. Die Mitglieder der Vertreterver-
d) Absatz 6 wird aufgehoben. sammlungen der Kassenärztlichen Vereinigun-
gen wählen in unmittelbarer und geheimer Wahl
aus ihren Reihen die weiteren Mitglieder der
54. In § 78 Abs. 3 Satz 3 werden nach der Angabe „§§ 80 Vertreterversammlung der Kassenärztlichen
und 85 des Vierten Buches“ ein Komma und die Bundesvereinigungen. Absatz 1 gilt entspre-
Wörter „für die Verwendung der Mittel der Kassen- chend mit der Maßgabe, dass die Kassenärzt-
ärztlichen Vereinigungen § 305b“ eingefügt. lichen Vereinigungen entsprechend ihrem jewei-
ligen Anteil ihrer Mitglieder an der Gesamtzahl
55. Dem § 79 wird folgender Absatz 5 angefügt: der Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigun-
„(5) Die Höhe der jährlichen Entschädigungs- gen berücksichtigt werden.“
zahlungen an die einzelnen Vorstandsmitglieder c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
einschließlich Nebenleistungen sowie die wesent-
aa) In Satz 1 wird das Wort „Selbstverwal-
lichen Versorgungsregelungen sind in einer Über-
tungsorgane“ durch das Wort „Vertreter-
sicht zum 1. März 2004 im Bundesanzeiger und
versammlung“ und die Angabe „vier“ durch
gleichzeitig getrennt nach den kassenärztlichen
die Angabe „sechs“ ersetzt.
und kassenzahnärztlichen Organisationen in den
jeweiligen ärztlichen Mitteilungen der Kassenärzt- bb) In Satz 2 wird die Angabe „vierten“ durch
lichen Bundesvereinigungen zu veröffentlichen. die Angabe „sechsten“ ersetzt.
Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen,
die den Vorstandsmitgliedern im Zusammenhang 59. In § 81 Abs. 1 Satz 3 wird nach Nummer 8 der
mit ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten gewährt Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
werden, sind dem Vorsitzenden und den stellver- Nummer 9 angefügt:
2204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003
„9. die vertragsärztlichen Pflichten zur Ausfüllung „(4a) In der Vereinbarung nach Absatz 1
des Sicherstellungsauftrags.“ kann ein Betrag als Vomhundertsatz der in den
Gesamtverträgen vereinbarten Vergütungen
60. Nach § 81 wird folgender § 81a eingefügt: bestimmt werden, der für zwischen den Ver-
tragspartnern abgestimmte Maßnahmen zur
„§ 81a Information und Beratung der Vertragsärzte
Stellen zur Bekämpfung über Qualität und Wirtschaftlichkeit der Arznei-
von Fehlverhalten im Gesundheitswesen und Heilmittelversorgung verwendet wird. Aus
dem Betrag nach Satz 1 sollen auch Bonuszah-
(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die lungen an die Vertragsärzte verteilt werden, bei
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen richten denen die Schnellinformationen nach Absatz 5
organisatorische Einheiten ein, die Fällen und Satz 4 anzeigen, dass das Richtgrößenvolumen
Sachverhalten nachzugehen haben, die auf Unre- nach Absatz 6 Satz 1 nicht überschritten wird.
gelmäßigkeiten oder auf rechtswidrige oder Dabei ist sicherzustellen, dass die einzelnen
zweckwidrige Nutzung von Finanzmitteln im Arztgruppen entsprechend ihrem Anteil am Ver-
Zusammenhang mit den Aufgaben der jeweiligen ordnungsvolumen an der Aufbringung des
Kassenärztlichen Vereinigung oder Kassenärztli- Betrages nach Satz 1 beteiligt werden. Das
chen Bundesvereinigung hindeuten. Sie nehmen Nähere ist in der Vereinbarung nach Absatz 1 zu
Kontrollbefugnisse nach § 67c Abs. 3 des Zehnten regeln.
Buches wahr.
(4b) Die Vorstände der Krankenkassenver-
(2) Jede Person kann sich in den Angelegenhei- bände und der Kassenärztlichen Vereinigungen
ten des Absatzes 1 an die Kassenärztlichen Verei- haften für eine ordnungsgemäße Umsetzung
nigungen und Kassenärztlichen Bundesvereini- der vorgenannten Maßnahmen.“
gungen wenden. Die Einrichtungen nach Absatz 1
gehen den Hinweisen nach, wenn sie auf Grund
der einzelnen Angaben oder der Gesamtumstände 64. § 85 wird wie folgt geändert:
glaubhaft erscheinen. a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 83 Abs. 1
(3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Satz 2“ durch die Angabe „§ 83 Satz 2“ ersetzt.
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben zur b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 untereinan-
der und mit den Krankenkassen und ihren Verbän- aa) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 83 Abs. 1
den zusammenzuarbeiten. Satz 1“ durch die Angabe „§ 83 Satz 1“
ersetzt.
(4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sollen die bb) In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 83 Abs. 1
Staatsanwaltschaft unverzüglich unterrichten, wenn Satz 2“ durch die Angabe „§ 83 Satz 2“
die Prüfung ergibt, dass ein Anfangsverdacht auf ersetzt.
strafbare Handlungen mit nicht nur geringfügiger cc) In Satz 8 wird das Wort „und“ durch die Wör-
Bedeutung für die gesetzliche Krankenversiche- ter „mit Ausnahme der Kostenerstattungs-
rung bestehen könnte. leistungen nach § 13 Abs. 2 Satz 4 und
(5) Der Vorstand hat der Vertreterversammlung Ausgaben“ ersetzt.
im Abstand von zwei Jahren, erstmals bis zum c) In Absatz 2a werden die Wörter „Bundesaus-
31. Dezember 2005, über die Arbeit und Ergebnis- schusses der Ärzte und Krankenkassen“ durch
se der organisatorischen Einheiten nach Absatz 1 die Wörter „Gemeinsamen Bundesausschus-
zu berichten. Der Bericht ist der zuständigen Auf- ses“ ersetzt.
sichtsbehörde zuzuleiten.“
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „gesetz-
lichen oder satzungsmäßigen Leistungsaus-
61. In § 82 Abs. 3 wird die Angabe „§ 83 Abs. 1 Satz 1“
weitung“ durch die Wörter „Veränderung des
durch die Angabe „§ 83 Satz 1“ ersetzt.
gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leistungs-
umfangs“ ersetzt.
62. § 83 wird wie folgt geändert:
e) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
„Abweichend von Satz 2 ist eine Überschrei-
b) Absatz 2 wird aufgehoben. tung der Veränderungsraten nach § 71 Abs. 3
zulässig, wenn Mehrausgaben auf Grund von
63. § 84 wird wie folgt geändert: Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesaus-
schusses nach § 135 Abs. 1 entstehen; dabei
a) In Absatz 2 Nr. 4 wird nach dem Wort „des“ das
ist zu prüfen, inwieweit die Mehrausgaben durch
Wort „Gemeinsamen“ eingefügt.
Minderausgaben auf Grund eines Wegfalls von
b) In Absatz 4 werden das Wort „können“ durch Leistungen, die auf Grund einer Prüfung nach
das Wort „entrichten“ ersetzt, vor dem Wort § 135 Abs. 1 Satz 2 und 3 nicht mehr zu Lasten
„Bonus“ das Wort „vereinbarten“ eingefügt und der Krankenkassen erbracht werden dürfen,
das Wort „entrichten“ gestrichen. ausgeglichen werden können.“
c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 4a f) In Absatz 3c Satz 2 wird die Angabe „§ 83 Abs. 1
und 4b eingefügt: Satz 1“ durch die Angabe „§ 83 Satz 1“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003 2205
g) Nach Absatz 3c werden folgende Absätze 3d cc) Die Sätze 6 bis 8 werden wie folgt gefasst:
und 3e eingefügt: „Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen
„(3d) Zur Angleichung der Vergütung der zur Verhinderung einer übermäßigen Aus-
vertragsärztlichen Leistungen je Vertragsarzt im dehnung der Tätigkeit des Vertragsarztes
Gebiet der in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsver- vorzusehen. Insbesondere sind arztgrup-
trages genannten Länder und dem übrigen penspezifische Grenzwerte festzulegen, bis
Bundesgebiet werden die Gesamtvergütungen zu denen die von einer Arztpraxis erbrach-
nach Absatz 2 im Gebiet der in Artikel 1 Abs. 1 ten Leistungen mit festen Punktwerten zu
des Einigungsvertrages genannten Länder in vergüten sind (Regelleistungsvolumina).
den Jahren 2004 bis 2006 zusätzlich zur Erhö- Für den Fall der Überschreitung der Grenz-
hung nach Absatz 3 schrittweise um insgesamt werte ist vorzusehen, dass die den Grenz-
3,8 vom Hundert erhöht. § 313a Abs. 3 gilt inso- wert überschreitende Leistungsmenge mit
weit nicht. Die Gesamtvergütungen nach Ab- abgestaffelten Punktwerten vergütet wird.“
satz 2 im übrigen Bundesgebiet werden in den dd) Folgender Satz wird angefügt:
Jahren 2004 bis 2006 schrittweise um insge-
samt 0,6 vom Hundert abgesenkt. Die Verände- „Die vom Bewertungsausschuss nach
rungen der Gesamtvergütungen der Kassen- Absatz 4a Satz 1 getroffenen Regelungen
ärztlichen Vereinigungen im Gebiet der in Arti- sind Bestandteil der Vereinbarungen nach
kel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Satz 2.“
Länder sind im Jahr 2005 auf die nach Satz 1 i) Absatz 4a wird wie folgt geändert:
erhöhte Vergütungssumme des Jahres 2004 zu
beziehen. Die Veränderungen der Gesamtver- aa) In Satz 1 wird die Angabe „erstmalig bis
gütungen der Kassenärztlichen Vereinigungen zum 28. Februar 2000“ gestrichen und der
im übrigen Bundesgebiet sind im Jahr 2005 auf zweite Halbsatz wie folgt gefasst:
die nach Satz 3 abgesenkte Vergütungssumme „er bestimmt ferner, erstmalig bis zum
im Jahr 2004 zu beziehen. Die Regelungen 29. Februar 2004, den Inhalt der nach
nach den Sätzen 4 und 5 gelten für das Jahr Absatz 4 Satz 4, 6, 7 und 8 zu treffenden
2006 entsprechend. Die Regelungen dieses Regelungen.“
Absatzes gelten nicht für das Land Berlin. bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
(3e) Die Veränderungen der Gesamtvergü- „Die Kassenärztlichen Vereinigungen stel-
tungen für die vertragsärztliche Versorgung len dem Bewertungsausschuss die für die
nach Absatz 3 im Jahr 2004 sind auf das nach Aufgaben nach Satz 1 erforderlichen Daten
Satz 2 bereinigte Vergütungsvolumen des Jah- nach Maßgabe der vom Bewertungsaus-
res 2003 zu beziehen. Die Bereinigung umfasst schuss zu bestimmenden inhaltlichen und
den Anteil der Gesamtvergütungen, der auf Leis- verfahrensmäßigen Vorgaben zur Verfü-
tungen entfällt, auf die die Versicherten auf gung.“
Grund der in den §§ 24b und 27a getroffenen
Regelungen ab 1. Januar 2004 keinen An- cc) Folgender Satz wird angefügt:
spruch mehr haben.“ „Der Bewertungsausschuss legt dem Bun-
h) Absatz 4 wird wie folgt geändert: desministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung jährlich jeweils bis zum 31. De-
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: zember einen Bericht zur Entwicklung der
„Sie wendet dabei ab dem 1. Juli 2004 den Vergütungs- und Leistungsstruktur in der
mit den Landesverbänden der Krankenkas- vertragsärztlichen Versorgung im Vorjahr
sen und den Verbänden der Ersatzkassen vor; das Bundesministerium für Gesund-
erstmalig bis zum 30. April 2004 gemein- heit und Soziale Sicherung kann das Nähere
sam und einheitlich zu vereinbarenden Ver- zum Inhalt des Berichts bestimmen.“
teilungsmaßstab an; für die Vergütung der j) In Absatz 4b wird nach Satz 1 der Punkt durch
im ersten und zweiten Quartal 2004 er- ein Semikolon ersetzt und die Wörter „für Kiefer-
brachten vertragsärztlichen Leistungen orthopäden verringert sich der Vergütungsan-
wird der am 31. Dezember 2003 geltende spruch für die weiteren vertragszahnärztlichen
Honorarverteilungsmaßstab angewandt.“ Behandlungen ab einer Gesamtpunktmenge von
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: 280 000 Punkten je Kalenderjahr um 20 vom
„Im Verteilungsmaßstab sind Regelungen Hundert, ab einer Punktmenge von 360 000
zur Vergütung der psychotherapeutischen Punkten je Kalenderjahr um 30 vom Hundert und
Leistungen der Psychotherapeuten, der ab einer Punktmenge von 440 000 Punkten je
Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie Kalenderjahr um 40 vom Hundert.“ eingefügt.
und -psychotherapie, der Fachärzte für
Psychiatrie und Psychotherapie, der Fach- 65. Nach § 85 werden folgende §§ 85a bis 85d einge-
ärzte für Nervenheilkunde, der Fachärzte fügt:
für psychotherapeutische Medizin sowie „§ 85a
der ausschließlich psychotherapeutisch
tätigen Ärzte zu treffen, die eine angemes- Arztgruppenbezogene Regelleistungsvolumina
sene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit (1) Abweichend von § 85 Abs. 1, 2 und 3 gelten
gewährleisten.“ für die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen ab
2206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003
dem 1. Januar 2007 die in den Absätzen 2 bis 6 lichen oder satzungsmäßigen Leistungsum-
getroffenen Regelungen; dies gilt nicht für ver- fangs der Krankenkassen beruhen,
tragszahnärztliche Leistungen. zu berücksichtigen; der nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1
(2) Die Vertragsparteien des Gesamtvertrages vereinbarte Behandlungsbedarf gilt als notwendi-
nach § 83 vereinbaren mit Wirkung für die Kran- ge medizinische Versorgung gemäß § 71 Abs. 1
kenkassen der jeweiligen Kassenart die von den Satz 1.
Krankenkassen mit befreiender Wirkung zu zah- (5) Der Bewertungsausschuss (§ 87 Abs. 1)
lenden Vergütungen für die gesamte vertragsärztli- beschließt, erstmalig bis zum 30. Juni 2005, ein
che Versorgung der Versicherten mit Wohnort im Verfahren
Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung. Hierzu
vereinbaren sie 1. zur Bestimmung der Morbiditätsstruktur und
des damit verbundenen Behandlungsbedarfs
1. den mit der Zahl und der Morbiditätsstruktur nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1,
der Versicherten verbundenen Behandlungsbe-
darf, 2. zur Aufteilung dieses Behandlungsbedarfs auf
die Arztgruppen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2
2. die Aufteilung der Leistungsmenge nach Num- sowie
mer 1 auf die jeweiligen Arztgruppen (arztgrup-
penbezogene Regelleistungsvolumina) sowie 3. zur Bestimmung von Veränderungen der Morbi-
ditätsstruktur nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 1.
3. den für die Vergütung der im Rahmen des jewei-
ligen Regelleistungsvolumens erbrachten Leis- Der Bewertungsausschuss bildet zur Bestimmung
tungen anzuwendenden Punktwert. der Morbiditätsstruktur nach Satz 1 Nr. 1 diagnose-
bezogene Risikoklassen für Versicherte mit ver-
Die Zahl der Versicherten nach Satz 2 Nr. 1 ist ent- gleichbarem Behandlungsbedarf nach einem
sprechend der Zahl der auf den zu Grunde geleg- international anerkannten, zur Anwendung in der
ten Zeitraum entfallenden Versichertentage zu vertragsärztlichen Versorgung geeigneten Klassi-
ermitteln. Für die Bestimmung der Arztgruppen fikationsverfahren; Grundlage hierfür sind die
nach Satz 2 Nr. 2 gilt § 85b Abs. 4 Satz 5. Der vertragsärztlichen Behandlungsdiagnosen gemäß
Behandlungsbedarf der Versicherten nach Satz 2 § 295 Abs. 1 Satz 2. Der Bewertungsausschuss
Nr. 1 und das Regelleistungsvolumen einer Arzt- bestimmt Relativgewichte für die einzelnen Risiko-
gruppe nach Satz 2 Nr. 2 sind als Punktzahlvolu- klassen; diese geben die Abweichung des stan-
men auf der Grundlage des einheitlichen Bewer- dardisierten Behandlungsbedarfs je Versicherten
tungsmaßstabs (§ 87 Abs. 1) zu vereinbaren. Die in einer Risikoklasse vom durchschnittlichen
vom Bewertungsausschuss (§ 87 Abs. 1) nach Ab- Behandlungsbedarf je Versicherten der Grundge-
satz 5 getroffenen Regelungen sind zu beachten. samtheit wieder. Die Relativgewichte können nach
(3) Die im Rahmen des arztgruppenbezogenen Versorgungsregionen differenziert werden. Der
Regelleistungsvolumens erbrachten Leistungen Bewertungsausschuss hat, soweit erforderlich, für
sind mit dem nach Absatz 2 Satz 2 vereinbarten die in diesem Absatz genannten Aufgaben Daten-
Punktwert zu vergüten. Darüber hinausgehende erhebungen und -auswertungen durchzuführen
Leistungsmengen, die sich aus einem bei der Ver- oder in Auftrag zu geben oder Sachverständigen-
einbarung nicht vorhersehbaren Anstieg des mor- gutachten einzuholen; die damit verbundenen
biditätsbedingten Behandlungsbedarfs ergeben, Kosten sind von den Spitzenverbänden der Kran-
sind nach Maßgabe der Kriterien nach Satz 3 mit kenkassen und der Kassenärztlichen Bundesverei-
einem Punktwert in Höhe von 10 vom Hundert des nigung jeweils zur Hälfte zu tragen. Über die nach
nach Absatz 2 Satz 2 vereinbarten Punktwertes zu Satz 5 durchzuführenden Maßnahmen hat der
vergüten. Die Vertragsparteien vereinbaren Krite- Bewertungsausschuss bis zum 31. März 2004 zu
rien zur Bestimmung der nach Satz 2 zu vergüten- beschließen; bei der Durchführung der Maßnah-
den Leistungen. Bei der Vereinbarung nach Absatz 2 men ist darauf hinzuwirken, dass die zu gewinnen-
sind die Vereinbarungen nach Absatz 6 zu berück- den Erkenntnisse bis zum 31. März 2005 vorliegen.
sichtigen. Ausgaben für Kostenerstattungsleistun- (6) Von Absatz 2 abweichende Vergütungsver-
gen nach § 13 Abs. 2 mit Ausnahme der Kostener- einbarungen können getroffen werden für ambu-
stattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 Satz 4 sind lante Operationen und stationsersetzende Leistun-
auf die nach Absatz 2 Satz 1 zu zahlenden Vergü- gen (§ 115b), die Versorgung in medizinischen Ver-
tungen anzurechnen. sorgungszentren (§ 95), strukturierte Behandlungs-
(4) Die Vertragsparteien des Gesamtvertrages programme (§ 137g), Leistungen bei der Substitu-
vereinbaren jährlich unter Beachtung des Grund- tionsbehandlung der Drogenabhängigkeit (§ 85
satzes der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 Satz 1) Abs. 2a) sowie Vorsorge- und Früherkennungs-
die Veränderungen des morbiditätsbedingten maßnahmen (§§ 23 und 25). Der Bewertungsaus-
Behandlungsbedarfs, der arztgruppenbezogenen schuss bestimmt die Kriterien zur Bereinigung der
Regelleistungsvolumina sowie des Punktwertes Relativgewichte nach Absatz 5 Satz 3 für abwei-
nach Absatz 2 Satz 2. Sie haben dabei Verände- chende Vergütungsvereinbarungen nach Satz 1.
rungen
1. der Zahl und der Morbiditätsstruktur der Ver- § 85b
sicherten, Arztbezogene Regelleistungsvolumina
2. von Art und Umfang der ärztlichen Leistungen, (1) Abweichend von § 85 Abs. 4 und 4a werden
soweit sie auf einer Veränderung des gesetz- die vertragsärztlichen Leistungen ab dem 1. Janu-
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ar 2007 von der Kassenärztlichen Vereinigung im der Kassenärztlichen Vereinigung sind, für Versi-
Rahmen von arztbezogenen Regelleistungsvolu- cherte mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen
mina auf der Grundlage des einheitlichen Bewer- Vereinigung erbracht werden, sowie um die zu
tungsmaßstabs (§ 87 Abs. 1) vergütet; die Zuwei- erwartenden Leistungsmengen zu erhöhen, die
sung der arztbezogenen Regelleistungsvolumina von Ärzten, die Mitglieder der Kassenärztlichen
an die Vertragsärzte und ermächtigten Ärzte obliegt Vereinigung sind, für Versicherte mit Wohnort im
der Kassenärztlichen Vereinigung. § 85 Abs. 4 Bezirk einer anderen Kassenärztlichen Vereinigung
Satz 9 gilt; § 87 Abs. 2a Satz 7 gilt entsprechend. erbracht werden. Die Besonderheiten bei Zusam-
Die nach § 85 Abs. 4 der Kassenärztlichen Vereini- menschlüssen von Ärzten zur gemeinsamen Berufs-
gung zugewiesenen Befugnisse zur Verteilung der ausübung sind zu berücksichtigen. Die Kassen-
Vergütungen nach § 85a im Übrigen, insbesondere ärztliche Vereinigung darf zur Berücksichtigung
zur Bestimmung von Abrechnungsfristen und einer Zunahme von an der vertragsärztlichen Ver-
-belegen sowie zur Verwendung von Vergütungs- sorgung teilnehmenden Ärzten Rückstellungen bil-
anteilen für Verwaltungsaufwand und Sicherstel- den.
lungsaufgaben, bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht (4) Die Kassenärztliche Vereinigung bestimmt
für vertragszahnärztliche Leistungen. die Regelleistungsvolumina nach Absatz 3 auf der
(2) Ein arztbezogenes Regelleistungsvolumen Grundlage einer mit den Landesverbänden der
nach Absatz 1 ist die von einem Arzt in einem Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkas-
bestimmten Zeitraum abrechenbare Leistungs- sen einheitlich und gemeinsam zu schließenden
menge, die mit einem festen Punktwert (Regel- Vereinbarung zur Umsetzung der in Absatz 3 ge-
punktwert) zu vergüten ist. Eine das arztbezogene troffenen Regelungen. Die vom Bewertungsaus-
Regelleistungsvolumen überschreitende Leistungs- schuss nach Satz 3 getroffenen Regelungen sind
menge ist mit einem Punktwert in Höhe von Bestandteil der Vereinbarung nach Satz 1. Der
10 vom Hundert des Regelpunktwertes zu vergü- Bewertungsausschuss (§ 87 Abs. 1) bestimmt,
ten; bei einer außergewöhnlich starken Erhöhung erstmalig bis zum 30. Juni 2005,
der Zahl der behandelten Versicherten kann hier- 1. den der Bemessung der Regelleistungsvolumina
von abgewichen werden. Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 zu Grunde zu legenden
nach Absatz 4 Satz 1 vereinbaren das Nähere zum Zeitraum,
Inhalt und zum Verfahren der in Satz 2 getroffenen
Regelungen. 2. die Definition der Arztgruppen nach Absatz 3
Satz 1,
(3) Die Werte für die arztbezogenen Regelleis-
tungsvolumina nach Absatz 2 sind differenziert 3. das Verfahren zur Berechnung der arztbezoge-
nach Arztgruppen festzulegen. Bei der Bestim- nen Regelleistungsvolumina nach Absatz 3
mung des arztbezogenen Regelleistungsvolumens Satz 2,
und des Regelpunktwertes nach Absatz 2 sind 4. Kriterien zur Bestimmung der Morbiditätsstruk-
1. die Summe der für einen Bezirk der Kassenärzt- tur nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 4,
lichen Vereinigung nach § 85a Abs. 2 für die 5. die Höhe der Kapazitätsgrenzen nach Absatz 3
jeweilige Arztgruppe insgesamt vereinbarten Satz 2 Nr. 7,
arztgruppenbezogenen Regelleistungsvolumina,
6. das Verfahren zur Bemessung der nach Ab-
2. die nach § 85a Abs. 2 jeweils anzuwendenden satz 3 Satz 3 zu berücksichtigenden Leistungs-
Punktwerte, mengen.
3. die Zahl der der jeweiligen Arztgruppe angehö- § 85 Abs. 4a Satz 4 und 5 gilt. Bei der Bestimmung
renden Vertragsärzte, der Arztgruppen nach Absatz 3 Satz 1 ist die nach
§ 87 Abs. 2a zu Grunde zu legende Definition der
4. die Zahl und die Morbiditätsstruktur der von
Arztgruppen zu berücksichtigen. Bei der Bestim-
dem Vertragsarzt in den jeweils vier zurücklie-
mung des Zeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ist ins-
genden Quartalen behandelten Versicherten,
besondere sicherzustellen, dass eine kontinuierli-
5. die für die Krankenkasse, der die Versicherten che Versorgung der Versicherten gewährleistet ist.
nach Nummer 4 angehören, nach § 85a Abs. 2
vereinbarten arztgruppenbezogenen Regelleis- § 85c
tungsvolumina und Punktwerte,
Vergütung ärztlicher
6. der voraussichtliche Umfang der nach Absatz 2 Leistungen im Jahr 2006
Satz 2 abgestaffelt zu vergütenden Leistungs-
(1) Die Vertragsparteien des Gesamtvertrages
mengen,
nach § 83 vereinbaren erstmals für das Jahr 2006
7. die auf der Grundlage von Zeitwerten für die arztgruppenbezogene Regelleistungsvolumina und
ärztlichen Leistungen nach § 87 Abs. 2 Satz 1 Punktwerte nach § 85a Abs. 2 mit der Maßgabe,
zu bestimmende Kapazitätsgrenze je Arbeits- dass jeweils als Obergrenze für das Vergütungsvo-
tag für das bei gesicherter Qualität zu erbrin- lumen der Krankenkassen eine Gesamtvergütung
gende Leistungsvolumen des Arztes gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 vereinbart wird; § 85a
zu berücksichtigen. Die Summe der arztgruppen- Abs. 3 Satz 2 gilt nicht, § 71 gilt.
bezogenen Regelleistungsvolumina nach Satz 2 (2) Für Krankenkassen, die im Jahr 2006 die
Nr. 1 ist um die zu erwartenden Leistungsmengen Gesamtvergütung erstmalig nach dem Wohnort-
zu verringern, die von Ärzten, die nicht Mitglieder prinzip gemäß § 83 Satz 1 vereinbaren, ergibt sich
2208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003
der Ausgangsbetrag für die Vereinbarung der abzurechnen sind. Darüber hinaus sind im Bun-
Gesamtvergütung jeweils durch die Multiplikation desmantelvertrag folgende Regelungen zu tref-
folgender Faktoren: fen: Der Vertragszahnarzt hat vor Beginn der
Behandlung einen kostenfreien Heil- und
1. des Betrages, der sich bei der Teilung der für
Kostenplan zu erstellen, der den Befund, die
das Jahr 2005 geltenden Gesamtvergütung
Regelversorgung und die tatsächlich geplante
durch die Zahl der Mitglieder der Krankenkasse
Versorgung auch in den Fällen des § 55 Abs. 4
ergibt,
und 5 nach Art, Umfang und Kosten beinhaltet.
2. der Zahl der Mitglieder der Krankenkasse mit Im Heil- und Kostenplan sind Angaben zum
Wohnort im Bezirk der vertragschließenden Herstellungsort des Zahnersatzes zu machen.
Kassenärztlichen Vereinigung. Der Heil- und Kostenplan ist von der Kranken-
Die Zahl der Mitglieder der Krankenkasse ist nach kasse vor Beginn der Behandlung insgesamt zu
dem Vordruck KM 6 der Statistik über die Versi- prüfen. Die Krankenkasse kann den Befund, die
cherten in der gesetzlichen Krankenversicherung Versorgungsnotwendigkeit und die geplante
zum 1. Juli 2005 zu bestimmen. Versorgung begutachten lassen. Bei bestehen-
der Versorgungsnotwendigkeit bewilligt die
(3) Für die Vergütung der vertragsärztlichen Leis- Krankenkasse die Festzuschüsse gemäß § 55
tungen im Jahr 2006 gilt § 85b mit der Maßgabe, Abs. 1 oder 2 entsprechend dem im Heil- und
dass bei der Bestimmung der arztbezogenen Kostenplan ausgewiesenen Befund. Nach
Regelleistungsvolumina nach § 85b Abs. 3 die Abschluss der Behandlung rechnet der Ver-
nach Absatz 1 vereinbarten arztgruppenbezoge- tragszahnarzt die von der Krankenkasse bewil-
nen Regelleistungsvolumina zu Grunde zu legen ligten Festzuschüsse mit Ausnahme der Fälle
sind. des § 55 Abs. 5 mit der Kassenzahnärztlichen
Vereinigung ab. Der Vertragszahnarzt hat bei
§ 85d Rechnungslegung eine Durchschrift der Rech-
Vergütung ärztlicher nung des gewerblichen oder des praxiseigenen
Leistungen im Jahr 2007 Labors über zahntechnische Leistungen und
die Erklärung nach Anhang VIII der Richtlinie
Für die Vereinbarung des Punktwertes nach § 85a 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über
Abs. 2 Nr. 3 im Jahr 2007 ist der durchschnittliche Medizinprodukte (ABl. EG Nr. L 169 S. 1) in der
Punktwert zu Grunde zu legen, der sich aus den für jeweils geltenden Fassung beizufügen. Der
den Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung für Bundesmantelvertrag regelt auch das Nähere
das Jahr 2006 insgesamt nach § 85c Abs. 1 verein- zur Ausgestaltung des Heil- und Kostenplans,
barten Punktwerten, jeweils gewichtet mit den ver- insbesondere muss aus dem Heil- und Kosten-
einbarten Leistungsmengen, ergibt; § 71 gilt inso- plan erkennbar sein, ob die zahntechnischen
weit nicht. Die Kassenärztliche Vereinigung, die Leistungen von Zahnärzten erbracht werden
Landesverbände der Krankenkassen und die Ver- oder nicht.“
bände der Ersatzkassen stellen bis zum 31. Okto-
ber 2006 den durchschnittlichen Punktwert nach c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 1 gemeinsam und einheitlich fest. Erfolgt die aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Feststellung des durchschnittlichen Punktwertes „Der einheitliche Bewertungsmaßstab be-
bis zu diesem Zeitpunkt nicht, stellt die für die Kas- stimmt den Inhalt der abrechnungsfähigen
senärztliche Vereinigung zuständige Aufsichtsbe- Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punk-
hörde den Punktwert fest. Ausgangsbasis für die ten ausgedrücktes Verhältnis zueinander;
Vereinbarung der arztgruppenbezogenen Regelleis- soweit möglich, sind die Leistungen mit
tungsvolumina nach § 85a Abs. 2 sind die jeweils Angaben für den zur Leistungserbringung
für das Jahr 2006 gemäß § 85c Abs. 1 vereinbarten erforderlichen Zeitaufwand des Vertrags-
Regelleistungsvolumina.“ arztes zu versehen.“
bb) In Satz 2 wird der Punkt am Satzende
66. § 87 wird wie folgt geändert:
durch ein Semikolon ersetzt und folgender
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Halbsatz angefügt:
„Spätestens bis zum 1. Januar 2006 ist auch ein „bei der Bewertung der Leistungen ist ins-
elektronischer Verordnungsdatensatz für die besondere der Aspekt der wirtschaftlichen
Übermittlung der Verordnungsdaten an Apo- Nutzung der bei der Erbringung von Leis-
theken und Krankenkassen zu vereinbaren.“ tungen eingesetzten medizinisch-techni-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- schen Geräte zu berücksichtigen.“
fügt: cc) Nach Satz 2 werden folgende Sätze ange-
„(1a) In dem Bundesmantelvertrag haben fügt:
die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung „Der Bewertungsausschuss kann Regelun-
und die Spitzenverbände der Krankenkassen gen treffen, die einem mit der Behandlung
festzulegen, dass die Kosten für Zahnersatz bestimmter Versichertengruppen verbun-
einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruk- denen zusätzlichen Aufwand des Arztes
tionen, soweit die gewählte Versorgung der Rechnung tragen; er beschließt dazu das
Regelversorgung nach § 56 Abs. 2 entspricht, Nähere, insbesondere zu Bestimmungen
gegenüber den Versicherten nach Absatz 2 der im ersten Halbsatz genannten Versi-
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chertengruppen. Die Regelungen nach den und 9 sind erstmalig bis zum 30. Juni 2004
Sätzen 1, 2 und 3 sind erstmalig bis zum zu treffen.“
30. Juni 2004 zu treffen.“
e) Absatz 2c wird wie folgt gefasst:
d) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
„(2c) Der Bewertungsausschuss soll Rege-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: lungen zur Begrenzung veranlasster medizi-
„Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab nisch-technischer Leistungen auf den medizi-
für die ärztlichen Leistungen aufgeführten nisch notwendigen Umfang treffen.“
Leistungen sind, unter Berücksichtigung f) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ange-
der Besonderheiten kooperativer Versor- fügt:
gungsformen, zu Leistungskomplexen oder
Fallpauschalen zusammenzufassen; für die „(6) Die Beschlüsse der Bewertungsaus-
Versorgung im Rahmen von kooperativen schüsse und die den Beschlüssen zu Grunde
Versorgungsformen sind Fallpauschalen liegenden Beratungsunterlagen sind dem Bun-
festzulegen, die dem fallbezogenen Zu- desministerium für Gesundheit und Soziale
sammenwirken von Ärzten unterschiedlicher Sicherung vorzulegen; es kann die Beschlüsse
Fachrichtungen in diesen Versorgungsfor- innerhalb von zwei Monaten beanstanden.
men Rechnung tragen.“ Kommen Beschlüsse der Bewertungsaus-
schüsse ganz oder teilweise nicht oder nicht
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: innerhalb einer vom Bundesministerium für
„Für die Abrechnung von Fallpauschalen Gesundheit und Soziale Sicherung gesetzten
sind Regelungen für den dabei zu erbrin- Frist zu Stande oder werden die Beanstandun-
genden Leistungsumfang zu treffen; bei gen des Bundesministeriums für Gesundheit
Fallpauschalen nach Satz 1 zweiter Halb- und Soziale Sicherung nicht innerhalb einer von
satz sind ferner Mindestanforderungen zu ihm gesetzten Frist behoben, kann das Bun-
der institutionellen Ausgestaltung der Ko- desministerium für Gesundheit und Soziale
operation der beteiligten Ärzte festzule- Sicherung die Vereinbarungen festsetzen; es
gen.“ kann dazu Datenerhebungen in Auftrag geben
oder Sachverständigengutachten einholen. Die
cc) In dem bisherigen Satz 4 wird der zweite
mit den Maßnahmen nach Satz 2 verbundenen
Halbsatz wie folgt gefasst:
Kosten sind von den Spitzenverbänden der
„die Leistungen der fachärztlichen Versor- Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bun-
gung sind in der Weise zu gliedern, dass desvereinigung jeweils zur Hälfte zu tragen; das
den einzelnen Facharztgruppen die von Nähere bestimmt das Bundesministerium für
ihnen ausschließlich abrechenbaren Leis- Gesundheit und Soziale Sicherung. Abwei-
tungen zugeordnet werden.“ chend von Satz 2 kann das Bundesministerium
dd) Nach dem bisherigen Satz 4 wird folgender für Gesundheit und Soziale Sicherung für den
Satz eingefügt: Fall, dass Beschlüsse der Bewertungsaus-
schüsse nicht oder nicht innerhalb einer vom
„Bei der Bestimmung der Arztgruppen Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
nach Satz 5 ist der Versorgungsauftrag der Sicherung gesetzten Frist zu Stande kommen,
jeweiligen Arztgruppe im Rahmen der ver- den erweiterten Bewertungsausschuss nach
tragsärztlichen Versorgung zu Grunde zu Absatz 4 mit Wirkung für die Vertragspartner
legen.“ anrufen. Der erweiterte Bewertungsausschuss
ee) Der bisherige Satz 5 wird wie folgt gefasst: setzt mit der Mehrheit seiner Mitglieder inner-
„Im Verteilungsmaßstab nach § 85 Abs. 4 halb einer vom Bundesministerium für Gesund-
sind Regelungen vorzusehen, die sicher- heit und Soziale Sicherung gesetzten Frist die
stellen, dass die Abrechnung der in Satz 4 Vereinbarung fest; die Sätze 1 bis 3 gelten ent-
genannten Leistungen für einen Versicher- sprechend.“
ten nur durch einen Arzt im jeweiligen
Abrechnungszeitraum erfolgt; ferner sind 67. § 87a wird wie folgt geändert:
Regelungen für den Fall eines Arztwech- a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 30 Abs. 3 Satz 2“
sels innerhalb des Abrechnungszeitraums durch die Angabe „§ 55 Abs. 4“ ersetzt.
vorzusehen.“
b) In Satz 4 werden die Wörter „Bundesausschuss
ff) Der bisherige Satz 7 wird wie folgt gefasst: der Zahnärzte und Krankenkassen“ durch die
„Die Bewertung der von einer Arztpraxis in Wörter „Gemeinsame Bundesausschuss“ er-
einem bestimmten Zeitraum erbrachten setzt.
Leistungen kann so festgelegt werden,
dass sie mit zunehmender Menge sinkt 68. § 88 wird wie folgt geändert:
(Abstaffelung); der Bewertungsausschuss
bestimmt die Leistungen, insbesondere a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Bun-
medizinisch-technische Leistungen, für die desverbände der Krankenkassen, die Bundes-
eine Abstaffelung vorzunehmen ist.“ knappschaft und die Verbände der Ersatzkas-
sen“ durch die Wörter „Die Spitzenverbände
gg) Der bisherige Satz 8 wird wie folgt gefasst: der Krankenkassen“ und die Wörter „Bundesin-
„Die Regelungen nach den Sätzen 1, 2, 5, 6 nungsverband der Zahntechniker“ durch die
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Wörter „Verband Deutscher Zahntechniker- kassen und der Knappschaftlichen Krankenver-
Innungen“ ersetzt. sicherung. Über den Vorsitzenden und die weite-
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Leis- ren unparteiischen Mitglieder sowie über deren
tungen“ ein Komma eingefügt und die Wörter Stellvertreter sollen sich die Verbände nach Absatz 1
„ohne die zahntechnischen Leistungen beim einigen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande,
Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und erfolgt eine Berufung durch das Bundesministeri-
Suprakonstruktionen“ angefügt. um für Gesundheit und Soziale Sicherung im
Benehmen mit den Verbänden nach Satz 1. Die
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe Vertreter der Ärzte und ihre Stellvertreter werden
„Absatz 1“ die Wörter „ohne die zahntechni- von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen,
schen Leistungen beim Zahnersatz einschließ- die Vertreter der Krankenhäuser und ihre Stellver-
lich Zahnkronen und Suprakonstruktionen,“ ein- treter von der Deutschen Krankenhausgesellschaft
gefügt. sowie die Vertreter der Krankenkassen und ihre
Stellvertreter von den in Absatz 1 genannten Ver-
69. § 89 wird wie folgt geändert: bänden der Krankenkassen bestellt. § 90 Abs. 3
Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für die Tragung der
a) In Absatz 1 wird nach Satz 4 folgender Satz ein-
Kosten des Gemeinsamen Bundesausschusses
gefügt:
mit Ausnahme der Kosten der von den Verbänden
„Kommt ein Vertrag bis zum Ablauf von drei nach Absatz 1 bestellten Mitglieder gilt § 139c Abs. 1
Monaten durch Schiedsspruch nicht zu Stande entsprechend. § 90 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend
und setzt das Schiedsamt auch innerhalb einer mit der Maßgabe, dass vor Erlass der Rechtsver-
von der zuständigen Aufsichtsbehörde be- ordnung außerdem die Deutsche Krankenhausge-
stimmten Frist den Vertragsinhalt nicht fest, sellschaft anzuhören ist. Der Gemeinsame Bun-
setzt die für das Schiedsamt zuständige Auf- desausschuss fasst seine Beschlüsse mit der
sichtsbehörde den Vertragsinhalt fest.“ Mehrheit seiner Mitglieder, sofern die Geschäfts-
b) In Absatz 1a wird nach Satz 2 folgender Satz ordnung nichts anderes bestimmt.
eingefügt: (3) Der Gemeinsame Bundesausschuss be-
„Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.“ schließt
c) In Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe „§ 83 Abs. 1“ 1. eine Verfahrensordnung, in der er insbesondere
durch die Angabe „§ 57 Abs. 1 und 2, § 83“ methodische Anforderungen an die wissen-
ersetzt. schaftliche sektorenübergreifende Bewertung
des Nutzens, der Notwendigkeit und der Wirt-
d) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „der Bun-
schaftlichkeit von Maßnahmen als Grundlage
desinnungsverband der Zahntechniker,“ durch
für Beschlüsse sowie die Anforderungen an den
die Wörter „der Verband Deutscher Zahntech-
Nachweis der fachlichen Unabhängigkeit von
niker-Innungen und“ und die Wörter „die Bun-
Sachverständigen und das Verfahren der Anhö-
desverbände der Krankenkassen, die Bundes-
rung zu den jeweiligen Richtlinien, insbesonde-
knappschaft und die Verbände der Ersatzkas-
re die Feststellung der anzuhörenden Stellen,
sen“ durch die Wörter „die Spitzenverbände
die Art und Weise der Anhörung und deren Aus-
der Krankenkassen“ ersetzt.
wertung, regelt,
69a. Im Vierten Kapitel wird in der Überschrift des Sechs- 2. eine Geschäftsordnung, in der er Regelungen
ten Titels das Wort „Bundesausschüsse“ durch die zur Arbeitsweise des Gemeinsamen Bundes-
Wörter „Gemeinsamer Bundesausschuss“ ersetzt. ausschusses, insbesondere zur Geschäftsfüh-
rung und zur Vorbereitung der Richtlinienbe-
70. § 91 wird wie folgt gefasst: schlüsse durch Einsetzung von Unteraus-
schüssen, trifft. In der Geschäftsordnung sind
„§ 91 Regelungen zu treffen zur Gewährleistung des
Gemeinsamer Bundesausschuss Mitberatungsrechts der von den Organisationen
nach § 140f Abs. 2 entsandten sachkundigen
(1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, Personen.
die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Bun-
desverbände der Krankenkassen, die Bundes- Die Verfahrensordnung und die Geschäftsordnung
knappschaft und die Verbände der Ersatzkassen bedürfen der Genehmigung des Bundesministeri-
bilden einen Gemeinsamen Bundesausschuss. Der ums für Gesundheit und Soziale Sicherung. Der
Gemeinsame Bundesausschuss ist rechtsfähig. Gemeinsame Bundesausschuss gibt evidenzba-
sierte Patienteninformationen, auch in allgemein
(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss besteht
verständlicher Form, zu Diagnostik und Therapie
aus einem unparteiischen Vorsitzenden, zwei wei-
von Krankheiten mit erheblicher epidemiologi-
teren unparteiischen Mitgliedern, vier Vertretern
scher Bedeutung ab.
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einem
Vertreter der Kassenzahnärztlichen Bundesvereini- (4) Bei Beschlüssen zu Richtlinien nach § 116b
gung, vier Vertretern der Deutschen Krankenhaus- Abs. 4, zu Entscheidungen nach § 137b und zu
gesellschaft, drei Vertretern der Ortskrankenkas- Empfehlungen nach § 137f wirkt anstelle des Ver-
sen, zwei Vertretern der Ersatzkassen, je einem treters der Kassenzahnärztlichen Bundesvereini-
Vertreter der Betriebskrankenkassen, der Innungs- gung ein weiterer Vertreter der Kassenärztlichen
krankenkassen, der landwirtschaftlichen Kranken- Bundesvereinigung mit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003 2211
(5) Bei Beschlüssen zu Richtlinien nach § 92 gnostische oder therapeutische Nutzen, die
Abs. 1 Satz 2 mit Ausnahme der Nummer 2, nach medizinische Notwendigkeit oder die Wirt-
§ 136 Abs. 2 Satz 2 und nach § 136a wirken anstel- schaftlichkeit nicht nachgewiesen sind.“
le des Vertreters der Kassenzahnärztlichen Bun- cc) In Satz 2 werden die Wörter „Sie sollen“
desvereinigung und der vier Vertreter der Deutschen durch die Wörter „Er soll“ ersetzt, nach
Krankenhausgesellschaft fünf weitere Vertreter der Nummer 11 der Punkt durch ein Komma
Kassenärztlichen Bundesvereinigung mit. Bei Be- ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt:
schlüssen zu Richtlinien über die psychotherapeu-
tische Versorgung sind als Vertreter der Kassen- „12. Verordnung von Krankentransporten.“
ärztlichen Bundesvereinigung fünf psychothera- b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
peutisch tätige Ärzte und fünf Psychotherapeuten
sowie ein zusätzlicher Vertreter der Ersatzkassen aa) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesaus-
zu benennen. schuss der Zahnärzte und Krankenkassen“
durch die Wörter „Gemeinsamer Bundes-
(6) Bei Beschlüssen zu Richtlinien nach § 56 ausschuss“ ersetzt.
Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und zu Richtlinien
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Bundesaus-
nach § 136 Abs. 2 Satz 3 und § 136b wirken anstel-
schuss der Zahnärzte und Krankenkassen“
le der vier Vertreter der Kassenärztlichen Bundes-
durch die Wörter „Gemeinsamen Bundes-
vereinigung und der vier Vertreter der Deutschen
ausschuss“ ersetzt.
Krankenhausgesellschaft acht weitere Vertreter
der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung mit. c) In Absatz 1b wird nach dem Wort „des“ das
Wort „Gemeinsamen“ eingefügt.
(7) Bei Beschlüssen zu § 137 und zu Richtlinien
nach § 137c wirken anstelle der vier Vertreter der d) In Absatz 2 Satz 3 wird der Punkt am Satzende
Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des Ver- durch ein Semikolon ersetzt und folgender
treters der Kassenzahnärztlichen Bundesvereini- Halbsatz angefügt:
gung fünf weitere Vertreter der Deutschen Kranken- „§ 73 Abs. 8 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.“
hausgesellschaft mit.
e) In Absatz 5 wird nach dem Wort „des“ das Wort
(8) Die Vertreter der Vereinigungen und Verbände „Gemeinsamen“ eingefügt.
nach Absatz 1, die an den jeweiligen Beschlüssen
und Entscheidungen nach den Absätzen 4 bis 7 f) In Absatz 7 wird nach dem Wort „des“ das Wort
nicht mitwirken, haben ein Mitberatungsrecht. „Gemeinsamen“ eingefügt.
(8a) Bei Beschlüssen, deren Gegenstand die g) In Absatz 7a wird nach dem Wort „des“ das
Berufsausübung der Ärzte, Psychotherapeuten Wort „Gemeinsamen“ eingefügt.
oder Zahnärzte berührt, ist der jeweiligen Arbeits- h) In Absatz 8 werden die Wörter „der Bundesaus-
gemeinschaft der Kammern dieser Berufe auf Bun- schüsse“ durch die Wörter „des Gemeinsamen
desebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu Bundesausschusses“ ersetzt.
geben. § 137 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.
(9) Die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundes- 72. § 93 wird wie folgt geändert:
ausschusses mit Ausnahme der Beschlüsse zu a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-
Entscheidungen nach § 137b und zu Empfehlun- ausschuss der Ärzte und Krankenkasse“ durch
gen nach § 137f sind für die Versicherten, die Kran- die Wörter „Gemeinsame Bundesausschuss“
kenkassen und für die an der ambulanten ärztlichen ersetzt.
Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer
b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „der“ das Wort
und die zugelassenen Krankenhäuser verbindlich.
„Gemeinsame“ eingefügt.
(10) Die Aufsicht über den Gemeinsamen Bun-
desausschuss führt das Bundesministerium für 73. § 94 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Gesundheit und Soziale Sicherung; die §§ 67, 88
und 89 des Vierten Buches gelten entsprechend.“ a) In Satz 1 werden die Wörter „von den Bundes-
ausschüssen“ durch die Wörter „vom Gemein-
samen Bundesausschuss“ ersetzt.
71. § 92 wird wie folgt geändert:
b) In Satz 3 werden die Wörter „der Bundesaus-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: schüsse“ durch die Wörter „des Gemeinsamen
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Bundes- Bundesausschusses“ ersetzt.
ausschüsse beschließen“ durch die Wörter
„Der Gemeinsame Bundesausschuss be- 74. § 95 wird wie folgt geändert:
schließt“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
bb) In Satz 1 wird der Punkt am Satzende
„(1) An der vertragsärztlichen Versorgung
durch ein Semikolon ersetzt und folgender
nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene
Halbsatz angefügt:
medizinische Versorgungszentren sowie er-
„er kann dabei die Erbringung und Verord- mächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich gelei-
nung von Leistungen oder Maßnahmen tete Einrichtungen teil. Medizinische Versor-
einschränken oder ausschließen, wenn gungszentren sind fachübergreifende ärztlich
nach dem allgemein anerkannten Stand geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in
der medizinischen Erkenntnisse der dia- das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 ein-
2212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003
getragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte samwerden eines Verzichts, der Auflösung
tätig sind. Die medizinischen Versorgungszen- oder mit dem Wegzug des zugelassenen
tren können sich aller zulässigen Organisa- medizinischen Versorgungszentrums aus
tionsformen bedienen; sie können von den Leis- dem Bezirk des Vertragsarztsitzes.“
tungserbringern, die auf Grund von Zulassung,
bb) Im bisherigen Satz 4 wird die Angabe „Satz 3
Ermächtigung oder Vertrag an der medizini-
Nr. 2“ durch die Angabe „Satz 4 Nr. 2“ und
schen Versorgung der Versicherten teilnehmen,
im bisherigen Satz 5 die Angabe „Sätze 2
gegründet werden. Die Zulassung erfolgt für
bis 4“ durch die Angabe „Sätze 3 bis 5“
den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort
ersetzt.
der Niederlassung als medizinisches Versor-
gungszentrum (Vertragsarztsitz).“ cc) Folgender Satz wird angefügt:
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: „Die Anstellung von Ärzten in einem zuge-
lassenen medizinischen Versorgungszen-
„Um die Zulassung kann sich ein medizinisches
trum endet mit Vollendung des 68. Lebens-
Versorgungszentrum bewerben, dessen Ärzte
jahres; in den Fällen des § 103 Abs. 4a Satz 1
in das Arztregister nach Satz 3 eingetragen
gelten die Sätze 3 bis 5 entsprechend.“
sind; Absatz 2a gilt für die Ärzte in einem zuge-
lassenen medizinischen Versorgungszentrum g) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
entsprechend. Die Anstellung eines Arztes in aa) In Satz 2 werden die Wörter „der Bundes-
einem zugelassenen medizinischen Versor- ausschüsse“ durch die Wörter „des Ge-
gungszentrum bedarf der Genehmigung des meinsamen Bundesausschusses“ ersetzt.
Zulassungsausschusses. Die Genehmigung ist
zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Sat- bb) In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 7 gilt“
zes 5 erfüllt sind. Anträge auf Zulassung eines durch die Angabe „Absätze 2b und 7 gelten“
Arztes und auf Zulassung eines medizinischen ersetzt.
Versorgungszentrums sowie auf Genehmigung h) In Absatz 11 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 werden
der Anstellung eines Arztes in einem zugelasse- jeweils die Wörter „Bundesausschuss der Ärzte
nen medizinischen Versorgungszentrum sind und Krankenkassen“ durch die Wörter „Ge-
abzulehnen, wenn bei Antragstellung für die meinsame Bundesausschuss“ ersetzt.
dort tätigen Ärzte Zulassungsbeschränkungen
nach § 103 Abs. 1 Satz 2 angeordnet sind. Für 75. In § 95c Satz 2 Nr. 1 bis 3 werden jeweils die Wörter
die in den medizinischen Versorgungszentren „Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen“
angestellten Ärzte gilt § 135 entsprechend.“ durch die Wörter „Gemeinsamen Bundesaus-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: schuss“ ersetzt.
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
76. Nach § 95c wird folgender § 95d eingefügt:
„Die Zulassung des medizinischen Versor-
gungszentrums bewirkt, dass die in dem „§ 95d
Versorgungszentrum angestellten Ärzte Pflicht zur fachlichen Fortbildung
Mitglieder der für den Vertragsarztsitz des
Versorgungszentrums zuständigen Kassen- (1) Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich in dem
ärztlichen Vereinigung sind und dass das Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung
zugelassene medizinische Versorgungs- und Fortentwicklung der zu seiner Berufsaus-
zentrum insoweit zur Teilnahme an der ver- übung in der vertragsärztlichen Versorgung erfor-
tragsärztlichen Versorgung berechtigt und derlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Die Fort-
verpflichtet ist.“ bildungsinhalte müssen dem aktuellen Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet
bb) In dem bisherigen Satz 2 werden die Wör- der Medizin, Zahnmedizin oder Psychotherapie
ter „für ihn“ gestrichen. entsprechen. Sie müssen frei von wirtschaftlichen
d) In Absatz 5 Satz 1 wird der Punkt am Satzende Interessen sein.
durch ein Komma ersetzt und folgender Halb- (2) Der Nachweis über die Fortbildung kann
satz angefügt: durch Fortbildungszertifikate der Kammern der
„oder auf Antrag eines Vertragsarztes, der in Ärzte, der Zahnärzte sowie der Psychologischen
den hauptamtlichen Vorstand nach § 79 Abs. 1 Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendli-
gewählt worden ist.“ chenpsychotherapeuten erbracht werden. Andere
Fortbildungszertifikate müssen den Kriterien ent-
e) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: sprechen, die die jeweilige Arbeitsgemeinschaft
„Einem medizinischen Versorgungszentrum ist der Kammern dieser Berufe auf Bundesebene auf-
die Zulassung auch dann zu entziehen, wenn gestellt hat. In Ausnahmefällen kann die Überein-
die Gründungsvoraussetzung des Absatzes 1 stimmung der Fortbildung mit den Anforderungen
Satz 3 zweiter Halbsatz nicht mehr vorliegt.“ nach Absatz 1 Satz 2 und 3 auch durch sonstige
Nachweise erbracht werden; die Einzelheiten wer-
f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
den von den Kassenärztlichen Bundesvereinigun-
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: gen nach Absatz 6 Satz 2 geregelt.
„Die Zulassung eines medizinischen Ver- (3) Ein Vertragsarzt hat alle fünf Jahre gegen-
sorgungszentrums endet mit dem Wirk- über der Kassenärztlichen Vereinigung den Nach-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003 2213
weis zu erbringen, dass er in dem zurückliegenden ebene den angemessenen Umfang der im Fünfjah-
Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nach reszeitraum notwendigen Fortbildung. Die Kassen-
Absatz 1 nachgekommen ist; für die Zeit des ärztlichen Bundesvereinigungen regeln das Ver-
Ruhens der Zulassung ist die Frist unterbrochen. fahren des Fortbildungsnachweises und der Hono-
Endet die bisherige Zulassung infolge Wegzugs rarkürzung. Es ist insbesondere festzulegen, in
des Vertragsarztes aus dem Bezirk seines Ver- welchen Fällen Vertragsärzte bereits vor Ablauf
tragsarztsitzes, läuft die bisherige Frist weiter. Ver- des Fünfjahreszeitraums Anspruch auf eine schrift-
tragsärzte, die am 30. Juni 2004 bereits zugelas- liche Anerkennung abgeleisteter Fortbildung
sen sind, haben den Nachweis nach Satz 1 erst- haben. Die Regelungen sind für die Kassenärzt-
mals bis zum 30. Juni 2009 zu erbringen. Erbringt lichen Vereinigungen verbindlich.“
ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht
oder nicht vollständig, ist die Kassenärztliche Ver- 76a. In § 96 Abs. 2 wird Satz 3 aufgehoben.
einigung verpflichtet, das an ihn zu zahlende Hono-
rar aus der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit 77. In § 99 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „von den
für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahres- Bundesausschüssen“ durch die Wörter „vom
zeitraum folgen, um 10 vom Hundert zu kürzen, ab Gemeinsamen Bundesausschuss“ ersetzt.
dem darauf folgenden Quartal um 25 vom Hundert.
Ein Vertragsarzt kann die für den Fünfjahreszeit-
78. § 101 wird wie folgt geändert:
raum festgelegte Fortbildung binnen zwei Jahren
ganz oder teilweise nachholen; die nachgeholte a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Fortbildung wird auf den folgenden Fünfjahreszeit- aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Bundes-
raum nicht angerechnet. Die Honorarkürzung ausschüsse beschließen“ durch die Wörter
endet nach Ablauf des Quartals, in dem der voll- „Der Gemeinsame Bundesausschuss
ständige Fortbildungsnachweis erbracht wird. beschließt“ und in Nummer 4 werden nach
Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnach- der Angabe „§ 311 Abs. 2 Satz 1“ die Wör-
weis nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des ter „und in einem medizinischen Versor-
Fünfjahreszeitraums, soll die Kassenärztliche Ver- gungszentrum“ eingefügt.
einigung unverzüglich gegenüber dem Zulas-
sungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der bb) Folgender Satz wird angefügt:
Zulassung stellen. Wird die Zulassungsentziehung „Bei der Berechnung des Versorgungsgra-
abgelehnt, endet die Honorarkürzung nach Ablauf des in einer Planungsregion sind die in
des Quartals, in dem der Vertragsarzt den vollstän- einem medizinischen Versorgungszentrum
digen Fortbildungsnachweis des folgenden Fünf- angestellten Ärzte entsprechend ihrer
jahreszeitraums erbringt. Arbeitszeit anteilig zu berücksichtigen.“
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für ermächtigte b) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Bundesaus-
Ärzte entsprechend. schüsse haben“ durch die Wörter „Der Gemein-
same Bundesausschuss hat“ ersetzt.
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
angestellte Ärzte eines medizinischen Versor- c) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „Bundes-
gungszentrums oder eines Vertragsarztes. Den ausschuss der Ärzte und Krankenkassen“
Fortbildungsnachweis nach Absatz 3 für die von durch die Wörter „Gemeinsame Bundesaus-
ihm angestellten Ärzte führt das medizinische Ver- schuss“ ersetzt.
sorgungszentrum oder der Vertragsarzt. Übt ein
angestellter Arzt die Beschäftigung länger als drei 79. In § 102 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Die Bun-
Monate nicht aus, hat die Kassenärztliche Vereini- desausschüsse haben“ durch die Wörter „Der
gung auf Antrag den Fünfjahreszeitraum um die Gemeinsame Bundesausschuss hat“ ersetzt.
Fehlzeiten zu verlängern. Absatz 3 Satz 2 bis 6 und 8
gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das 80. § 103 wird wie folgt geändert:
Honorar des medizinischen Versorgungszentrums a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Bun-
oder des Vertragsarztes gekürzt wird. Die Honorar- desausschüsse“ durch die Wörter „des Ge-
kürzung endet auch dann, wenn der Kassenärztli- meinsamen Bundesausschusses“ ersetzt.
chen Vereinigung die Beendigung des Beschäfti-
gungsverhältnisses nachgewiesen wird, nach b) In Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter „grund-
Ablauf des Quartals, in dem das Beschäftigungs- sätzlich nur“ durch das Wort „vorrangig“
verhältnis endet. Besteht das Beschäftigungsver- ersetzt.
hältnis fort und hat das zugelassene medizinische c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
Versorgungszentrum oder der Vertragsarzt nicht fügt:
spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahres-
„(4a) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem
zeitraums für einen angestellten Arzt den Fortbil-
Planungsbereich, für den Zulassungsbeschrän-
dungsnachweis erbracht, soll die Kassenärztliche
kungen angeordnet sind, auf seine Zulassung,
Vereinigung unverzüglich gegenüber dem Zulas-
um in einem medizinischen Versorgungszen-
sungsausschuss einen Antrag auf Widerruf der
trum tätig zu werden, so hat der Zulassungs-
Genehmigung der Anstellung stellen.
ausschuss die Anstellung zu genehmigen; eine
(6) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht
regeln im Einvernehmen mit den zuständigen möglich. Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in
Arbeitsgemeinschaften der Kammern auf Bundes- den Fällen der Beendigung der Zulassung nach
2214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003
Absatz 4 Satz 1 von einem Praxisnachfolger b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
weitergeführt werden, kann die Praxis auch in fügt:
der Form weitergeführt werden, dass ein medi- „(1a) In erforderlichen Fällen berät der in
zinisches Versorgungszentrum den Vertrags- Absatz 4 genannte Prüfungsausschuss die Ver-
arztsitz übernimmt und die vertragsärztliche tragsärzte auf der Grundlage von Übersichten
Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in der über die von ihnen im Zeitraum eines Jahres
Einrichtung weiterführt. Die Absätze 4 und 5 oder in einem kürzeren Zeitraum erbrachten,
gelten entsprechend. Nach einer Tätigkeit von verordneten oder veranlassten Leistungen über
mindestens fünf Jahren in einem medizinischen Fragen der Wirtschaftlichkeit und Qualität der
Versorgungszentrum, dessen Sitz in einem Pla- Versorgung.“
nungsbereich liegt, für den Zulassungsbe-
schränkungen angeordnet sind, erhält ein Arzt c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
unbeschadet der Zulassungsbeschränkungen aa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
auf Antrag eine Zulassung in diesem Planungs-
bereich; dies gilt nicht für Ärzte, die auf Grund „1. arztbezogene Prüfung ärztlich verord-
einer Nachbesetzung nach Satz 5 in einem neter Leistungen bei Überschreitung
medizinischen Versorgungszentrum tätig sind. der Richtgrößenvolumina nach § 84
Medizinischen Versorgungszentren ist die (Auffälligkeitsprüfung),“.
Nachbesetzung einer Arztstelle möglich, auch bb) In Satz 2 werden das Semikolon und der
wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet zweite Halbsatz gestrichen.
sind.“
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
81. § 105 wird wie folgt geändert: „Die Prüfungen nach Satz 1 Nr. 2 umfassen
neben dem zur Abrechnung vorgelegten
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Satzende Leistungsvolumen auch Überweisungen,
durch ein Semikolon ersetzt und folgender Krankenhauseinweisungen und Feststellun-
Halbsatz angefügt: gen der Arbeitsunfähigkeit sowie sonstige
„zu den möglichen Maßnahmen gehört auch veranlasste Leistungen, insbesondere auf-
die Zahlung von Sicherstellungszuschlägen an wändige medizinisch-technische Leistun-
Vertragsärzte in Gebieten oder in Teilen von gen; honorarwirksame Begrenzungsrege-
Gebieten, für die der Landesausschuss der lungen haben keinen Einfluss auf die Prü-
Ärzte und Krankenkassen die Feststellung nach fungen.“
§ 100 Abs. 1 getroffen hat.“ dd) In Satz 4 werden nach dem Wort „hinaus“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange- die Wörter „Prüfungen ärztlicher und ärzt-
fügt: lich verordneter Leistungen nach Durch-
schnittswerten oder“ eingefügt.
„(4) Der Landesausschuss der Ärzte und
Krankenkassen entscheidet über die Gewährung ee) Die Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
der Sicherstellungszuschläge nach Absatz 1 „Die Prüfungen bei Überschreitung der
Satz 1 zweiter Halbsatz, über die Höhe der zu Richtgrößenvolumina sind für den Zeit-
zahlenden Sicherstellungszuschläge je Arzt, raum eines Jahres durchzuführen. Der
über die Dauer der Maßnahme sowie über die einer Prüfung nach Satz 1 Nr. 2 zu Grunde
Anforderungen an den berechtigten Personen- zu legende Zeitraum beträgt mindestens
kreis. Die für den Vertragsarzt zuständige Kas- ein Jahr.“
senärztliche Vereinigung und die Krankenkas-
ff) Satz 7 wird aufgehoben.
sen, die an diese Kassenärztliche Vereinigung
eine Vergütung nach Maßgabe des Gesamtver- d) In Absatz 2a Nr. 3 werden die Wörter „der Bun-
trages nach § 83 entrichten, tragen den sich desausschüsse“ durch die Wörter „des Ge-
aus Satz 1 ergebenden Zahlbetrag an den Ver- meinsamen Bundesausschusses“ ersetzt.
tragsarzt jeweils zur Hälfte. § 313a Abs. 3 gilt e) Nach Absatz 2a werden folgende Absätze 2b
insoweit nicht. Die Höhe der insgesamt in und 2c eingefügt:
einem Kalenderjahr gezahlten Sicherstellungs-
zuschläge im Bezirk einer Kassenärztlichen „(2b) Die Kassenärztlichen Bundesvereini-
Vereinigung darf den Betrag von 1 vom Hundert gungen und die Spitzenverbände der Kranken-
der insgesamt an diese Kassenärztliche Verei- kassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren
nigung nach § 83 entrichteten Vergütung nicht Richtlinien zum Inhalt und zur Durchführung der
überschreiten. Über das Nähere zur Aufteilung Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, insbe-
des auf die Krankenkassen entfallenden Betra- sondere zu den Beurteilungsgegenständen nach
ges nach Satz 2 auf die einzelnen Krankenkas- Absatz 2a, zur Bestimmung und zum Umfang
sen entscheidet der Landesausschuss der der Stichproben sowie zur Auswahl von Leis-
Ärzte und Krankenkassen.“ tungsmerkmalen, erstmalig bis zum 31. De-
zember 2004. Die Richtlinien sind dem Bundes-
ministerium für Gesundheit und Soziale Siche-
82. § 106 wird wie folgt geändert:
rung vorzulegen. Es kann sie innerhalb von zwei
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Versor- Monaten beanstanden. Kommen die Richtlinien
gung“ die Wörter „durch Beratungen und Prü- nicht zu Stande oder werden die Beanstandun-
fungen“ eingefügt. gen des Bundesministeriums für Gesundheit
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und Soziale Sicherung nicht innerhalb einer von h) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 4a
ihm gesetzten Frist behoben, kann das Bundes- bis 4d eingefügt:
ministerium für Gesundheit und Soziale Siche-
rung die Richtlinien erlassen. „(4a) Der Prüfungs- und der Beschwerde-
ausschuss werden bei der Wahrnehmung ihrer
(2c) Die Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Aufgaben durch eine Geschäftsstelle unter-
werden auf der Grundlage der Daten durchge- stützt. Die Geschäftsstelle wird bei der Kassen-
führt, die den Geschäftsstellen nach Absatz 4a ärztlichen Vereinigung oder bei einem der in
gemäß § 296 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 297 Abs. 1 Absatz 4 Satz 5 genannten Landesverbände
bis 3 übermittelt werden. Macht der Arzt Zweifel oder bei einer bereits bestehenden Arbeitsge-
an der Richtigkeit der Daten geltend, entschei- meinschaft im Land errichtet. Über die Ausstat-
det der Prüfungsausschuss, ob die Zweifel hin- tung der Geschäftsstelle mit den für die Aufga-
reichend begründet sind und die Richtigkeit der benwahrnehmung erforderlichen Sachmitteln,
Daten auf der Grundlage einer Stichprobe aus die Einstellung des Personals und die Inhalte
den Originalbelegen oder aus Kopien dieser und Abläufe der Tätigkeit der Geschäftsstelle
Belege zu überprüfen ist.“ entscheiden der Prüfungs- und der Beschwerde-
f) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ausschuss gemeinsam. Die innere Organisation
ist so zu gestalten, dass sie den besonderen
aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Verfahren
Anforderungen des Datenschutzes nach § 78a
zur“ durch die Wörter „Inhalt und Durchfüh-
des Zehnten Buches gerecht wird. Über die
rung der Beratung nach Absatz 1a und der“
nach Satz 2 zu treffende Entscheidung sollen
und der Punkt durch ein Semikolon ersetzt
sich die Kassenärztliche Vereinigung und die
sowie folgender Halbsatz angefügt:
Verbände der Krankenkassen einigen. Kommt
„die Richtlinien nach Absatz 2b sind Inhalt eine Einigung nicht zu Stande, entscheidet die
der Vereinbarungen.“ Aufsichtsbehörde nach Absatz 7. Die Geschäfts-
stelle bereitet die für die Prüfungen nach Absatz 2
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
erforderlichen Daten und sonstigen Unterlagen
„In den Vereinbarungen ist insbesondere auf, trifft Feststellungen zu den für die Beurtei-
das Verfahren der Bestimmung der Stich- lung der Wirtschaftlichkeit wesentlichen Sach-
proben für die Prüfungen nach Absatz 2 verhalten und legt diese dem Prüfungsaus-
Satz 1 Nr. 2 festzulegen; dabei kann die Bil- schuss verbunden mit einem Vorschlag zur
dung von Stichprobengruppen abwei- Festsetzung von Maßnahmen zur Entscheidung
chend von den Fachgebieten nach ausge- vor. Die Kosten der Prüfungs- und Beschwerde-
wählten Leistungsmerkmalen vorgesehen ausschüsse sowie der Geschäftsstelle tragen
werden.“ die Kassenärztliche Vereinigung und die betei-
ligten Krankenkassen je zur Hälfte. Das Bun-
cc) In Satz 3 wird der Punkt am Satzende
desministerium für Gesundheit und Soziale
durch ein Semikolon ersetzt und folgender
Sicherung bestimmt durch Rechtsverordnung
Halbsatz angefügt:
mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
„festzulegen ist ferner, dass der Prüfungs- zur Geschäftsführung der Prüfungs- und Be-
ausschuss auf Antrag der Kassenärztlichen schwerdeausschüsse sowie der Geschäftsstel-
Vereinigung, der Krankenkasse oder ihres len einschließlich der Entschädigung der Vorsit-
Verbandes Einzelfallprüfungen durchführt.“ zenden der Ausschüsse und zu den Pflichten
g) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: der von den in Absatz 2 Satz 4 genannten Ver-
tragspartnern entsandten Vertreter. Die Rechts-
„(4) Die in Absatz 2 Satz 4 genannten Ver- verordnung kann auch die Voraussetzungen
tragspartner bilden bei der Kassenärztlichen und das Verfahren zur Verhängung von Maß-
Vereinigung oder bei einem der in Satz 5 ge- nahmen gegen Mitglieder der Ausschüsse
nannten Landesverbände einen gemeinsamen bestimmen, die ihre Pflichten nach diesem
Prüfungs- und einen gemeinsamen Beschwerde- Gesetzbuch nicht oder nicht ordnungsgemäß
ausschuss. Die Ausschüsse bestehen jeweils erfüllen.
aus Vertretern der Kassenärztlichen Vereini-
gung und der Krankenkassen in gleicher Zahl (4b) Werden Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht
sowie einem unparteiischen Vorsitzenden. Die in dem vorgesehenen Umfang oder nicht ent-
Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Bei Stimmen- sprechend den für ihre Durchführung geltenden
gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden Vorgaben durchgeführt, haften die zuständigen
den Ausschlag. Über den Vorsitzenden, dessen Vorstandsmitglieder der Krankenkassenverbän-
Stellvertreter sowie den Sitz der Ausschüsse de und Kassenärztlichen Vereinigungen für eine
sollen sich die Kassenärztliche Vereinigung, die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Regelung.
Landesverbände der Krankenkassen und die Können Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht in
Verbände der Ersatzkassen einigen. Kommt dem vorgesehenen Umfang oder nicht entspre-
eine Einigung nicht zu Stande, beruft die Auf- chend den für ihre Durchführung geltenden Vor-
sichtsbehörde nach Absatz 7 im Benehmen mit gaben durchgeführt werden, weil die erforderli-
der Kassenärztlichen Vereinigung und den Ver- chen Daten nach den §§ 296 und 297 nicht oder
bänden der Krankenkassen den jeweiligen Vor- nicht im vorgesehenen Umfang oder nicht frist-
sitzenden und dessen Stellvertreter und ent- gerecht übermittelt worden sind, haften die
scheidet über den Sitz der Ausschüsse.“ zuständigen Vorstandsmitglieder der Kranken-
2216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003
kassen oder der Kassenärztlichen Vereinigun- dd) Der bisherige Satz 5 wird aufgehoben.
gen. Die zuständige Aufsichtsbehörde hat nach
ee) Im bisherigen Satz 6 werden die Wörter
Anhörung der Vorstandsmitglieder und der
„nach Satz 3 und 4“ und die Wörter „im Fall
jeweils entsandten Vertreter im Ausschuss den
von Satz 4“ gestrichen.
Verwaltungsrat oder die Vertreterversammlung
zu veranlassen, das Vorstandsmitglied auf ff) Im bisherigen Satz 7 werden die Wörter
Ersatz des aus der Pflichtverletzung entstande- „den Wert für die geringfügige Überschrei-
nen Schadens in Anspruch zu nehmen, falls der tung des Prüfungsvolumens und das Ver-
Verwaltungsrat oder die Vertreterversammlung fahren der Erstattung des nach Satz 4 fest-
das Regressverfahren nicht bereits von sich gesetzten Betrages“ durch die Wörter „die
aus eingeleitet hat. Maßstäbe zur Prüfung der Berücksichti-
gung von Praxisbesonderheiten“ ersetzt.
(4c) Die Vertragspartner nach Absatz 2 Satz 4
können mit Zustimmung der für sie zuständigen gg) Der bisherige Satz 8 wird aufgehoben.
Aufsichtsbehörde die gemeinsame Bildung von k) Nach Absatz 5a werden folgende Absätze 5b
Prüfungs- und Beschwerdeausschüssen über bis 5d eingefügt:
den Bereich eines Landes oder einer anderen
Kassenärztlichen Vereinigung hinaus vereinba- „(5b) In den Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1
ren. Die nach Absatz 4 oder 4c Satz 1 gebilde- Nr. 1 ist auch die Einhaltung der Richtlinien nach
ten Prüfungs- und Beschwerdeausschüsse § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 zu prüfen, soweit ihre
können mit Zustimmung der für sie zuständigen Geltung auf § 35b Abs. 1 beruht. Das Nähere ist
Aufsichtsbehörde Aufgaben nach Absatz 4a in Vereinbarungen nach Absatz 3 zu regeln.
durch eine in dem Bereich eines anderen Lan- (5c) Der Prüfungsausschuss setzt den den
des oder einer anderen Kassenärztlichen Verei- Krankenkassen zustehenden Betrag nach
nigung nach Absatz 4a errichteten Geschäfts- Absatz 5a fest. Die nach Maßgabe der Gesamt-
stelle wahrnehmen lassen, wenn dies wirt- verträge zu entrichtende Vergütung verringert
schaftlich und zweckmäßig ist; § 89 Abs. 3 bis 5, sich um diesen Betrag. Die Kassenärztliche
§ 91 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 und § 92 des Vereinigung hat in der jeweiligen Höhe Rückfor-
Zehnten Buches gelten entsprechend. Die Auf- derungsansprüche gegen den Vertragsarzt, die
sicht über die für den Bereich mehrerer Länder der an die Kassenärztliche Vereinigung zu ent-
tätigen Ausschüsse oder Stellen nach Ab- richtenden Vergütung zugerechnet werden.
satz 4a führt die für die Sozialversicherung Soweit der Vertragsarzt nachweist, dass ihn die
zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Rückforderung wirtschaftlich gefährden würde,
Landes, in dem der Ausschuss oder die Stelle kann die Kassenärztliche Vereinigung sie ent-
ihren Sitz hat. Die Aufsicht ist im Benehmen mit sprechend § 76 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Vierten
den zuständigen obersten Verwaltungsbehör- Buches stunden oder erlassen.
den der beteiligten Länder wahrzunehmen.
(5d) Ein vom Vertragsarzt zu erstattender
(4d) Die nach Absatz 4 gebildeten Prüfungs- Mehraufwand wird abweichend von Absatz 5a
und Beschwerdeausschüsse können mit Zu- Satz 3 nicht festgesetzt, soweit der Prüfungs-
stimmung der für sie zuständigen Aufsichtsbe- ausschuss mit dem Arzt eine individuelle Richt-
hörde unabhängige Sachverständige oder größe vereinbart, die eine wirtschaftliche Ver-
andere private Dritte mit der Erfüllung der Auf- ordnungsweise des Arztes unter Berücksich-
gaben nach Absatz 4a beauftragen, wenn dies tigung von Praxisbesonderheiten gewährleistet.
wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Absatz 4c In dieser Vereinbarung muss sich der Arzt ver-
Satz 2 zweiter Halbsatz gilt.“ pflichten, ab dem Quartal, das auf die Vereinba-
rung folgt, jeweils den sich aus einer Über-
i) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „führt die schreitung dieser Richtgröße ergebenden Mehr-
Prüfungen nach Absatz 2 durch; er“ gestrichen. aufwand den Krankenkassen zu erstatten. Die
Richtgröße ist für den Zeitraum von vier Quar-
j) Absatz 5a wird wie folgt geändert:
talen zu vereinbaren und für den folgenden
aa) In Satz 1 werden das Wort „Prüfungen“ Zeitraum zu überprüfen, soweit hierzu nichts
durch die Wörter „Beratungen nach Ab- anderes vereinbart ist.“
satz 1a“ ersetzt und die Klammerbezeich- l) In Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz wird die
nung „(Prüfungsvolumen)“ gestrichen. Angabe „§ 83 Abs. 2“ durch die Angabe
„§ 106a“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
m) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 ange-
cc) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefasst: fügt:
„Bei einer Überschreitung des Richtgrö- „(7) Die Aufsicht über die Prüfungs- und
ßenvolumens um mehr als 25 vom Hundert Beschwerdeausschüsse einschließlich der Ge-
hat der Vertragsarzt nach Feststellung schäftsstellen nach den Absätzen 4 und 4a füh-
durch den Prüfungsausschuss den sich ren die für die Sozialversicherung zuständigen
daraus ergebenden Mehraufwand den obersten Verwaltungsbehörden der Länder. Die
Krankenkassen zu erstatten, soweit dieser Prüfungs- und Beschwerdeausschüsse erstel-
nicht durch Praxisbesonderheiten begrün- len einmal jährlich eine Übersicht über die Zahl
det ist.“ der durchgeführten Beratungen und Prüfungen
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sowie die von ihnen festgesetzten Maßnahmen. Prüfungen durch die Kassenärztliche Vereinigung
Die Übersicht ist der Aufsichtsbehörde vorzule- nach Absatz 2 beantragen. Die Kassenärztliche
gen.“ Vereinigung kann, sofern dazu Veranlassung
besteht, Prüfungen durch die Krankenkassen nach
83. Nach § 106 wird folgender § 106a eingefügt: Absatz 3 beantragen. Bei festgestellter Unplausibi-
lität nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 oder 3 kann die
„§ 106a Krankenkasse oder ihr Verband eine Wirtschaft-
Abrechnungsprüfung in lichkeitsprüfung nach § 106 beantragen; dies gilt
der vertragsärztlichen Versorgung für die Kassenärztliche Vereinigung bei festgestell-
ter Unplausibilität nach Absatz 2 entsprechend.
(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die
Krankenkassen prüfen die Rechtmäßigkeit und (5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die
Plausibilität der Abrechnungen in der vertragsärzt- Landesverbände der Krankenkassen und die Ver-
lichen Versorgung. bände der Ersatzkassen gemeinsam und einheit-
lich vereinbaren Inhalt und Durchführung der Prü-
(2) Die Kassenärztliche Vereinigung stellt die
fungen nach den Absätzen 2 bis 4. In den Verein-
sachliche und rechnerische Richtigkeit der Ab-
barungen sind auch Maßnahmen für den Fall von
rechnungen der Vertragsärzte fest; dazu gehört
Verstößen gegen Abrechnungsbestimmungen,
auch die arztbezogene Prüfung der Abrechnungen
einer Überschreitung der Zeitrahmen nach Absatz 2
auf Plausibilität sowie die Prüfung der abgerech-
Satz 3 sowie des Nichtbestehens einer Leistungs-
neten Sachkosten. Gegenstand der arztbezoge-
pflicht der Krankenkassen, soweit dies dem Leis-
nen Plausibilitätsprüfung ist insbesondere der
tungserbringer bekannt sein musste, vorzusehen.
Umfang der je Tag abgerechneten Leistungen im
Der Inhalt der Richtlinien nach Absatz 6 ist
Hinblick auf den damit verbundenen Zeitaufwand
Bestandteil der Vereinbarungen.
des Vertragsarztes. Bei der Prüfung nach Satz 2 ist
ein Zeitrahmen für das pro Tag höchstens abre- (6) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
chenbare Leistungsvolumen zu Grunde zu legen; und die Spitzenverbände der Krankenkassen
zusätzlich können Zeitrahmen für die in längeren gemeinsam und einheitlich vereinbaren erstmalig
Zeitperioden höchstens abrechenbaren Leistungs- bis zum 30. Juni 2004 Richtlinien zum Inhalt und
volumina zu Grunde gelegt werden. Soweit Anga- zur Durchführung der Prüfungen nach den Absät-
ben zum Zeitaufwand nach § 87 Abs. 2 Satz 1 zen 2 und 3; die Richtlinien enthalten insbesondere
zweiter Halbsatz bestimmt sind, sind diese bei den Vorgaben zu den Kriterien nach Absatz 2 Satz 2
Prüfungen nach Satz 2 zu Grunde zu legen. Bei und 3. Die Richtlinien sind dem Bundesministerium
den Prüfungen ist von dem durch den Vertragsarzt für Gesundheit und Soziale Sicherung vorzulegen.
angeforderten Punktzahlvolumen unabhängig von Es kann sie innerhalb von zwei Monaten beanstan-
honorarwirksamen Begrenzungsregelungen aus- den. Kommen die Richtlinien nicht zu Stande oder
zugehen. Soweit es für den jeweiligen Prüfungsge- werden die Beanstandungen des Bundesministeri-
genstand erforderlich ist, sind die Abrechnungen ums für Gesundheit und Soziale Sicherung nicht
vorangegangener Abrechnungszeiträume in die innerhalb einer von ihm gesetzten Frist behoben,
Prüfung einzubeziehen. Die Kassenärztliche Verei- kann das Bundesministerium für Gesundheit und
nigung unterrichtet die in Absatz 5 genannten Ver- Soziale Sicherung die Richtlinien erlassen.
bände der Krankenkassen unverzüglich über die (7) § 106 Abs. 4b gilt entsprechend.“
Durchführung der Prüfungen und deren Ergebnisse.
(3) Die Krankenkassen prüfen die Abrechnun- 84. In § 113 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 83 Abs. 2“
gen der Vertragsärzte insbesondere hinsichtlich durch die Angabe „§ 106a“ ersetzt.
1. des Bestehens und des Umfangs ihrer Leis-
tungspflicht, 85. Nach § 116 werden folgende §§ 116a und 116b
eingefügt:
2. der Plausibilität von Art und Umfang der für die
Behandlung eines Versicherten abgerechneten „§ 116a
Leistungen in Bezug auf die angegebene Dia- Ambulante Behandlung durch
gnose, bei zahnärztlichen Leistungen in Bezug Krankenhäuser bei Unterversorgung
auf die angegebenen Befunde,
Der Zulassungsausschuss kann zugelassene
3. der Plausibilität der Zahl der vom Versicherten Krankenhäuser für das entsprechende Fachgebiet
in Anspruch genommenen Vertragsärzte, unter in den Planungsbereichen, in denen der Landes-
Berücksichtigung ihrer Fachgruppenzugehö- ausschuss der Ärzte und Krankenkassen Unter-
rigkeit, versorgung festgestellt hat, auf deren Antrag zur
4. der vom Versicherten an den Arzt zu zahlenden vertragsärztlichen Versorgung ermächtigen, soweit
Zuzahlung nach § 28 Abs. 4 und der Beachtung und solange dies zur Deckung der Unterversor-
des damit verbundenen Verfahrens nach § 43b gung erforderlich ist.
Abs. 2.
Sie unterrichten die Kassenärztlichen Vereinigun- § 116b
gen unverzüglich über die Durchführung der Prü- Ambulante Behandlung im Krankenhaus
fungen und deren Ergebnisse. (1) Die Krankenkassen, die Landesverbände
(4) Die Krankenkassen oder ihre Verbände kön- der Krankenkassen oder die Verbände der Ersatz-
nen, sofern dazu Veranlassung besteht, gezielte kassen können mit zugelassenen Krankenhäu-
2218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003
sern, die an der Durchführung eines strukturierten – Diagnostik und Versorgung von Patienten mit
Behandlungsprogramms nach § 137g teilnehmen, Multipler Sklerose
Verträge über ambulante ärztliche Behandlung
schließen, soweit die Anforderungen an die ambu- – Diagnostik und Versorgung von Patienten mit
lante Leistungserbringung in den Verträgen zu den Anfallsleiden
strukturierten Behandlungsprogrammen dies er- – Diagnostik und Versorgung von Patienten im
fordern. Für die sächlichen und personellen Anfor- Rahmen der pädiatrischen Kardiologie
derungen an die ambulante Leistungserbringung
des Krankenhauses gelten als Mindestvorausset- – Diagnostik und Versorgung von Frühgebore-
zungen die Anforderungen nach § 135 entspre- nen mit Folgeschäden.
chend. Für die sächlichen und personellen Anforderungen
(2) Die Krankenkassen, die Landesverbände an die ambulante Leistungserbringung des Kran-
der Krankenkassen oder die Verbände der Ersatz- kenhauses gelten als Mindestanforderungen die
kassen können mit zugelassenen Krankenhäusern Anforderungen nach § 135 entsprechend.
Verträge über die ambulante Erbringung hochspe-
(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat
zialisierter Leistungen sowie zur Behandlung selte-
erstmals bis zum 31. März 2004 den Katalog nach
ner Erkrankungen und Erkrankungen mit besonde-
Absatz 3 zu ergänzen um weitere seltene Erkran-
ren Krankheitsverläufen schließen, sofern diese
kungen und Erkrankungen mit besonderen Krank-
Leistungen und diese Behandlung in dem Katalog
heitsverläufen sowie um hochspezialisierte Leis-
nach Absatz 3 enthalten sind. In den Verträgen ist
tungen, die die Kriterien nach Satz 2 erfüllen. Vor-
das Nähere über die Durchführung der Versor-
aussetzung für die Aufnahme in den Katalog ist,
gung, insbesondere der Nachweis der Einhaltung
dass der diagnostische oder therapeutische Nut-
der sächlichen und personellen Anforderungen an
zen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirt-
die ambulante Leistungserbringung des Kranken-
schaftlichkeit belegt sind, wobei bei der Bewer-
hauses, zu regeln.
tung der medizinischen Notwendigkeit und der
(3) Zur ambulanten Behandlung folgender Wirtschaftlichkeit die Besonderheiten der Leis-
hochspezialisierter Leistungen, seltener Erkran- tungserbringung im Krankenhaus im Vergleich zur
kungen und Erkrankungen mit besonderen Krank- Erbringung in der Vertragsarztpraxis zu berück-
heitsverläufen können in Ergänzung zur vertrags- sichtigen sind. Die Richtlinien haben außerdem
ärztlichen Versorgung mit Krankenhäusern Verträ- Regelungen dazu zu treffen, ob und in welchen
ge geschlossen werden: Fällen die ambulante Leistungserbringung durch
das Krankenhaus die Überweisung durch den
1. hochspezialisierte Leistungen
Hausarzt oder den Facharzt voraussetzt. In den
– CT/MRT-gestützte interventionelle schmerz- Richtlinien sind ferner die sächlichen und perso-
therapeutische Leistungen nellen Anforderungen an die ambulante Leistungs-
– Brachytherapie, erbringung des Krankenhauses zu regeln; als Min-
destanforderungen gelten die Anforderungen nach
2. seltene Erkrankungen und Erkrankungen mit § 135 entsprechend. Der Gemeinsame Bundes-
besonderen Krankheitsverläufen ausschuss hat den gesetzlich festgelegten Kata-
– Diagnostik und Versorgung von Patienten mit log, die Qualifikationsanforderungen und die
onkologischen Erkrankungen Richtlinien spätestens alle zwei Jahre daraufhin zu
überprüfen, ob sie noch den in den Sätzen 2 bis 4
– Diagnostik und Versorgung von Patienten mit genannten Kriterien entsprechen sowie zu prüfen,
HIV/Aids ob neue hochspezialisierte Leistungen, neue selte-
– Diagnostik und Versorgung von Patienten mit ne Erkrankungen und neue Erkrankungen mit
schweren Verlaufsformen rheumatologischer besonderen Krankheitsverläufen in den Katalog
Erkrankungen nach Absatz 3 aufgenommen werden müssen.
– spezialisierte Diagnostik und Therapie der (5) Die auf Grund eines Vertrages nach Absatz 2
schweren Herzinsuffizienz (NYHA Stadium von den Krankenhäusern erbrachten Leistungen
3-4) werden unmittelbar von den Krankenkassen ver-
gütet. Die Vergütung hat der Vergütung vergleich-
– Diagnostik und Versorgung von Patienten mit
barer vertragsärztlicher Leistungen zu entspre-
Tuberkulose
chen. Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Quali-
– Diagnostik und Versorgung von Patienten mit tät erfolgt durch die Krankenkassen.“
Mucoviszidose
– Diagnostik und Versorgung von Patienten mit 86. § 117 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Hämophilie
a) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesausschuss
– Diagnostik und Versorgung von Patienten mit der Ärzte und Krankenkassen“ durch die Wör-
Fehlbildungen, angeborenen Skelettsystem- ter „Gemeinsamen Bundesausschuss“ ersetzt.
fehlbildungen und neuromuskulären Erkran-
kungen b) In Satz 3 wird nach der Angabe „§ 120“ die
Angabe „Abs. 2 bis 4“ eingefügt.
– Diagnostik und Therapie von Patienten mit
schwerwiegenden immunologischen Erkran-
kungen 86a. Nach § 119 wird folgender § 119a eingefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003 2219
„§ 119a 91. § 127 wird wie folgt geändert:
Ambulante Behandlung in a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Einrichtungen der Behindertenhilfe
„(1) Über die Einzelheiten der Versorgung
Einrichtungen der Behindertenhilfe, die über mit Hilfsmitteln und deren Wiedereinsatz sowie
eine ärztlich geleitete Abteilung verfügen, sind vom über die Preise und deren Abrechnung schlie-
Zulassungsausschuss zur ambulanten ärztlichen ßen die Landesverbände der Krankenkassen
Behandlung von Versicherten mit geistiger Behin- sowie die Verbände der Ersatzkassen mit Wir-
derung zu ermächtigen, soweit und solange eine kung für ihre Mitgliedskassen Verträge mit Ver-
ausreichende ärztliche Versorgung dieser Versi- bänden der Leistungserbringer, soweit Festbe-
cherten ohne die besonderen Untersuchungs- und träge noch nicht festgelegt sind oder nicht fest-
Behandlungsmethoden oder Kenntnisse der Ärzte gelegt werden können. Zudem regeln die Ver-
in den Einrichtungen durch niedergelassene Ärzte tragsparteien nach Satz 1 die Abrechnung der
nicht sichergestellt ist. Die Behandlung ist auf die- Festbeträge.“
jenigen Versicherten auszurichten, die wegen der
Art oder Schwere ihrer Behinderung auf die ambu- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
lante Behandlung in diesen Einrichtungen ange- „(2) Die Krankenkassen können Verträge mit
wiesen sind. In dem Zulassungsbescheid ist zu einzelnen Leistungserbringern zu niedrigeren
regeln, ob und in welchen Fällen die Ärzte in den Preisen als in den Verträgen nach Absatz 1 bei
Einrichtungen unmittelbar oder auf Überweisung in gleicher Qualität schließen. Hierzu soll die Auf-
Anspruch genommen werden können. Die ärztlich forderung zur Abgabe eines Angebots unter
geleiteten Abteilungen sollen mit den übrigen Leis- Bekanntgabe objektiver Auswahlkriterien öffent-
tungserbringern eng zusammenarbeiten.“ lich ausgeschrieben werden. Leistungserbrin-
ger können sich, auch gegenüber den Landes-
87. In § 120 Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 83 Abs. 1 verbänden der Krankenkassen sowie den Ver-
Satz 1“ durch die Angabe „§ 83 Satz 1“ ersetzt. bänden der Ersatzkassen, bereit erklären, Hilfs-
mittel zu den festgesetzten Festbeträgen (§ 36)
88. § 124 wird wie folgt geändert: abzugeben; die Krankenkassen können die
Versicherten hierüber informieren.“
a) In Absatz 1 wird das Wort „Beschäftigungsthe-
rapie“ durch das Wort „Ergotherapie“ ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 6 wird nach Satz 1 folgender Satz ein- „(3) Die Krankenkassen informieren die Versi-
gefügt: cherten und die zugelassenen Leistungserbrin-
„Die Zulassung kann auch widerrufen werden, ger von Hilfsmitteln über die Durchschnittsprei-
wenn der Leistungserbringer die Fortbildung se des unteren Preisdrittels der Preise, die sie
nicht innerhalb der Nachfrist gemäß § 125 Abs. 2 nach Absatz 2 vereinbart haben. Bei der Ermitt-
Satz 3 erbringt.“ lung dieser Durchschnittspreise werden die
Preise des Drittels der Leistungserbringer nach
Absatz 2 mit den niedrigsten Preisen zu Grunde
89. § 125 wird wie folgt geändert: gelegt; die Durchschnittspreise sind je Hilfsmit-
a) In Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 werden nach dem Wort tel und sofern erforderlich unter Berücksichti-
„zur“ die Wörter „Fortbildung und“ eingefügt. gung der Packungsgröße zu bilden. Die Durch-
schnittspreise ergeben sich als Summe der
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Preise nach Satz 2 geteilt durch die Zahl der
„(2) Über die Einzelheiten der Versorgung Leistungserbringer nach Satz 2. Werden mit
mit Heilmitteln, über die Preise, deren Abrech- weniger als drei Leistungserbringern Verträge
nung und die Verpflichtung der Leistungser- nach Absatz 2 geschlossen, ergibt sich der
bringer zur Fortbildung schließen die Landes- Durchschnittspreis aus der Summe der Preise
verbände der Krankenkassen sowie die Ver- dieser Leistungserbringer geteilt durch deren
bände der Ersatzkassen mit Wirkung für ihre Zahl. Die Krankenkassen informieren die Versi-
Mitgliedskassen Verträge mit Leistungserbrin- cherten auf Nachfrage auch über Leistungser-
gern oder mit Verbänden der Leistungserbrin- bringer, die Hilfsmittel zum Durchschnittspreis
ger; die vereinbarten Preise sind Höchstpreise. nach den Sätzen 2 bis 4 oder zu einem niedri-
Wird die Fortbildung gegenüber den Landes- geren Preis abgeben. Soweit zugelassene Leis-
verbänden der Krankenkassen sowie den Ver- tungserbringer Hilfsmittel oberhalb der Preise
bänden der Ersatzkassen nicht nachgewiesen, nach den Sätzen 2 bis 4 abgeben, haben sie die
sind in den Verträgen nach Satz 1 Vergütungs- Versicherten vor der Leistungsinanspruchnah-
abschläge vorzusehen. Dem Leistungserbringer me darüber sowie über die von den Versicher-
ist eine Frist zu setzen, innerhalb derer er die ten zu zahlende Differenz zwischen dem Durch-
Fortbildung nachholen kann.“ schnittspreis des unteren Preisdrittels und dem
eigenen Abgabepreis zu informieren.“
90. § 126 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„§ 127 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Lan- 92. § 129 wird wie folgt geändert:
desverbände der Krankenkassen sowie die Ver-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bände der Ersatzkassen Verträge mit Leistungser-
bringern schließen können.“ aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
2220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003
„Die Apotheken sind bei der Abgabe ver- „§ 129a
ordneter Arzneimittel an Versicherte nach Krankenhausapotheken
Maßgabe des Rahmenvertrages nach Ab-
satz 2 verpflichtet zur Die Krankenkassen oder ihre Verbände verein-
baren mit dem Träger des zugelassenen Kranken-
1. Abgabe eines preisgünstigen Arzneimit- hauses das Nähere über die Abgabe verordneter
tels in den Fällen, in denen der verord- Arzneimittel durch die Krankenhausapotheke an
nende Arzt Versicherte, insbesondere die Höhe des für den
Versicherten maßgeblichen Abgabepreises. Die
a) ein Arzneimittel nur unter seiner Wirk-
nach § 300 Abs. 3 getroffenen Regelungen sind
stoffbezeichnung verordnet oder
Teil der Vereinbarungen nach Satz 1. Eine Kranken-
b) die Ersetzung des Arzneimittels hausapotheke darf verordnete Arzneimittel zu
durch ein wirkstoffgleiches Arznei- Lasten von Krankenkassen nur abgeben, wenn für
mittel nicht ausgeschlossen hat, sie eine Vereinbarung nach Satz 1 besteht.“
2. Abgabe von preisgünstigen importier- 94. § 130 wird wie folgt geändert:
ten Arzneimitteln, deren für den Versi-
cherten maßgeblicher Arzneimittelab- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
gabepreis mindestens 15 vom Hundert „(1) Die Krankenkassen erhalten von den
oder mindestens 15 Euro niedriger ist Apotheken für verschreibungspflichtige Fertig-
als der Preis des Bezugsarzneimittels; arzneimittel einen Abschlag von 2 Euro je Arznei-
in dem Rahmenvertrag nach Absatz 2 mittel, für sonstige Arzneimittel einen Abschlag
können Regelungen vereinbart werden, in Höhe von 5 vom Hundert auf den für den
die zusätzliche Wirtschaftlichkeitsreser- Versicherten maßgeblichen Arzneimittelabgabe-
ven erschließen, preis.“
3. Abgabe von wirtschaftlichen Einzel- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
mengen und fügt:
„(1a) Der Abschlag nach Absatz 1 Satz 1
4. Angabe des Apothekenabgabepreises
erster Halbsatz ist erstmalig mit Wirkung für
auf der Arzneimittelpackung.“
das Kalenderjahr 2005 von den Vertragspart-
bb) Die Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben. nern in der Vereinbarung nach § 129 Abs. 2 so
anzupassen, dass die Summe der Vergütungen
b) In Absatz 1a werden die Wörter „Bundesaus- der Apotheken für die Abgabe verschreibungs-
schuss der Ärzte und Krankenkassen“ durch pflichtiger Arzneimittel leistungsgerecht ist
die Wörter „Gemeinsame Bundesausschuss“ unter Berücksichtigung von Art und Umfang
ersetzt. der Leistungen und der Kosten der Apotheken
bei wirtschaftlicher Betriebsführung. In der Ver-
c) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 5a
einbarung für das Jahr 2005 nach Satz 1 sind
und 5b eingefügt:
Vergütungen der Apotheken, die sich aus einer
„(5a) Bei Abgabe eines nicht verschrei- Abweichung der Zahl der abgegebenen Packun-
bungspflichtigen Arzneimittels gilt bei Abrech- gen verschreibungspflichtiger Arzneimittel im
nung nach § 300 ein für die Versicherten maß- Jahr 2004 gegenüber dem Jahr 2002 ergeben,
geblicher Arzneimittelabgabepreis in Höhe des auszugleichen.“
Abgabepreises des pharmazeutischen Unter-
nehmens zuzüglich der Zuschläge nach den §§ 2 95. § 130a wird wie folgt geändert:
und 3 der Arzneimittelpreisverordnung in der
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
am 31. Dezember 2003 gültigen Fassung.
fügt:
(5b) Apotheken können an vertraglich ver- „(1a) Im Jahr 2004 beträgt abweichend von
einbarten Versorgungsformen beteiligt werden; Absatz 1 Satz 1 der Abschlag für verschrei-
die Angebote sind öffentlich auszuschreiben. In bungspflichtige Arzneimittel 16 vom Hundert.“
Verträgen nach Satz 1 sollen auch Maßnahmen
zur qualitätsgesicherten Beratung des Versi- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
cherten durch die Apotheke vereinbart werden. „(3) Die Absätze 1, 1a und 2 gelten nicht für
In der integrierten Versorgung kann in Verträgen Arzneimittel, für die ein Festbetrag auf Grund
nach Satz 1 das Nähere über Qualität und des § 35 oder des § 35a festgesetzt ist.“
Struktur der Arzneimittelversorgung für die an
der integrierten Versorgung teilnehmenden Ver- 96. § 131 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
sicherten auch abweichend von Vorschriften
dieses Buches vereinbart werden.“ a) Nach der Angabe „§ 129“ wird die Angabe
„Abs. 1 Satz 4 und“ gestrichen und das Wort
d) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Bundesaus- „Bundesausschuss“ durch die Wörter „Gemein-
schuss“ durch die Wörter „Gemeinsamen Bun- samen Bundesausschuss“ ersetzt.
desausschuss“ ersetzt. b) Es wird folgender Satz angefügt:
„Für die Abrechnung nicht verschreibungs-
93. Nach § 129 wird folgender § 129a eingefügt: pflichtiger Fertigarzneimittel übermitteln die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003 2221
pharmazeutischen Unternehmer die für die durch die Wörter „der Gemeinsame Bun-
Abrechnung nach § 300 erforderlichen Preis- desausschuss“ und das Wort „haben“
und Produktangaben an die in § 129 Abs. 2 durch das Wort „hat“ ersetzt.
genannten Verbände im Wege elektronischer bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die Bundes-
Datenübertragung; dabei ist auch der für den ausschüsse überprüfen“ durch die Wörter
Versicherten maßgebliche Arzneimittelabgabe- „Der Gemeinsame Bundesausschuss
preis (§ 129 Abs. 5a) anzugeben.“ überprüft“ ersetzt.
97. § 132a wird wie folgt geändert: cc) Satz 4 wird aufgehoben.
a) In Absatz 1 Satz 4 Nr. 3 werden nach dem Wort b) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Qualitätssicherung“ die Wörter „und Fortbil- „Abweichend von Satz 2 können die Vertrags-
dung“ eingefügt. partner nach Satz 1 zur Sicherung der Qualität
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbrin-
gung Regelungen treffen, nach denen die
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Erbringung bestimmter medizinisch-technischer
„Über die Einzelheiten der Versorgung mit Leistungen den Fachärzten vorbehalten ist, für
häuslicher Krankenpflege, über die Preise die diese Leistungen zum Kern ihres Fachge-
und deren Abrechnung und die Verpflich- bietes gehören.“
tung der Leistungserbringer zur Fortbil-
dung schließen die Krankenkassen Verträ- 100. § 135a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
ge mit den Leistungserbringern.“ „(2) Vertragsärzte, medizinische Versorgungs-
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge- zentren, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer
fügt: von Vorsorgeleistungen oder Rehabilitationsmaß-
„Wird die Fortbildung nicht nachgewiesen, nahmen und Einrichtungen, mit denen ein Versor-
sind Vergütungsabschläge vorzusehen. gungsvertrag nach § 111a besteht, sind nach Maß-
Dem Leistungserbringer ist eine Frist zu gabe der §§ 136a, 136b, 137 und 137d verpflichtet,
setzen, innerhalb derer er die Fortbildung 1. sich an einrichtungsübergreifenden Maßnah-
nachholen kann. Erbringt der Leistungser- men der Qualitätssicherung zu beteiligen, die
bringer in diesem Zeitraum die Fortbildung insbesondere zum Ziel haben, die Ergebnis-
nicht, ist der Vertrag zu kündigen.“ qualität zu verbessern und
cc) Nach dem bisherigen Satz 2 werden fol- 2. einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement
gende Sätze eingefügt: einzuführen und weiterzuentwickeln.“
„In den Verträgen ist zu regeln, dass im
Falle von Nichteinigung eine von den Par- 101. § 136 wird wie folgt geändert:
teien zu bestimmende unabhängige a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Schiedsperson den Vertragsinhalt festlegt.
„§ 136
Einigen sich die Vertragspartner nicht auf
eine Schiedsperson, so wird diese von der Förderung der Qualität
für die vertragschließende Krankenkasse durch die Kassenärztlichen Vereinigungen“.
zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen
die Vertragspartner zu gleichen Teilen.“ „(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen
haben Maßnahmen zur Förderung der Qualität
der vertragsärztlichen Versorgung durchzufüh-
98. Nach § 132b wird folgender § 132c eingefügt:
ren. Die Ziele und Ergebnisse dieser Qualitäts-
„§ 132c sicherungsmaßnahmen sind von den Kassen-
Versorgung mit ärztlichen Vereinigungen zu dokumentieren und
sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen jährlich zu veröffentlichen.“
(1) Die Krankenkassen oder die Landesverbän- c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie
de der Krankenkassen können mit geeigneten Per- folgt geändert:
sonen oder Einrichtungen Verträge über die Erbrin- aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Stichpro-
gung sozialmedizinischer Nachsorgemaßnahmen ben“ das Komma durch einen Punkt
schließen, soweit dies für eine bedarfsgerechte ersetzt und der zweite Halbsatz gestrichen.
Versorgung notwendig ist.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen
„Der Gemeinsame Bundesausschuss ent-
legen gemeinsam und einheitlich in Empfehlungen
wickelt in Richtlinien nach § 92 Kriterien zur
die Anforderungen an die Leistungserbringer der
Qualitätsbeurteilung in der vertragsärztli-
sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen fest.“
chen Versorgung sowie Auswahl, Umfang
und Verfahren der Stichprobenprüfungen
99. § 135 wird wie folgt geändert: nach Satz 1. Satz 2 gilt für den vertrags-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: zahnärztlichen Bereich entsprechend.“
aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Bundes- d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie
ausschüsse der Ärzte und Krankenkassen“ folgt geändert:
2222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003
Die Angabe „Absatz 1 gilt“ wird durch die Anga- b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Vereinbarun-
be „Die Absätze 1 und 2 gelten“ ersetzt. gen“ durch das Wort „Beschlüsse“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
102. § 136a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesausschuss 105. § 137b wird wie folgt geändert:
der Ärzte und Krankenkassen“ durch die Wör- a) In der Überschrift werden die Wörter „Arbeits-
ter „Gemeinsame Bundesausschuss“ ersetzt gemeinschaft zur“ gestrichen.
und in Nummer 1 nach der Angabe „§ 135a
b) Satz 1 wird aufgehoben.
Abs. 2“ die Wörter „sowie die grundsätzlichen
Anforderungen an ein einrichtungsinternes c) In dem bisherigen Satz 2 werden die Wörter
Qualitätsmanagement“ eingefügt. „Diese hat hierzu“ durch die Wörter „Der
Gemeinsame Bundesausschuss hat“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird nach dem Wort „des“ das Wort
„Gemeinsamen“ eingefügt. d) In dem bisherigen Satz 3 wird das Wort „Sie“
durch das Wort „Er“ ersetzt.
103. § 136b wird wie folgt geändert: e) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden aufgeho-
ben.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesaus- 106. § 137c wird wie folgt gefasst:
schuss der Zahnärzte und Krankenkassen“
durch die Wörter „Gemeinsame Bundes- „§ 137c
ausschuss“ ersetzt und in Nummer 1 nach Bewertung von Untersuchungs-
der Angabe „§ 135a Abs. 2“ die Wörter und Behandlungsmethoden im Krankenhaus
„sowie die grundsätzlichen Anforderungen (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach
an ein einrichtungsinternes Qualitätsma- § 91 überprüft auf Antrag eines Spitzenverbandes
nagement“ eingefügt. der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhaus-
bb) In Satz 2 wird vor dem Wort „Bundesaus- gesellschaft oder eines Bundesverbandes der
schusses“ das Wort „Gemeinsamen“ ein- Krankenhausträger Untersuchungs- und Behand-
gefügt. lungsmethoden, die zu Lasten der gesetzlichen
Krankenkassen im Rahmen einer Krankenhausbe-
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Der“
handlung angewandt werden oder angewandt
das Wort „Gemeinsame“ eingefügt.
werden sollen, daraufhin, ob sie für eine ausrei-
chende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versor-
104. § 137 wird wie folgt geändert: gung der Versicherten unter Berücksichtigung des
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: allgemein anerkannten Standes der medizinischen
Erkenntnisse erforderlich sind. Ergibt die Überprü-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: fung, dass die Methode nicht den Kriterien nach
„Der Gemeinsame Bundesausschuss Satz 1 entspricht, erlässt der Gemeinsame Bun-
beschließt unter Beteiligung des Verban- desausschuss eine entsprechende Richtlinie.
des der privaten Krankenversicherung, der (2) Wird eine Beanstandung des Bundesminis-
Bundesärztekammer sowie der Berufsor- teriums für Gesundheit und Soziale Sicherung
ganisationen der Krankenpflegeberufe Maß- nach § 94 Abs. 1 Satz 2 nicht innerhalb der von ihm
nahmen der Qualitätssicherung für nach gesetzten Frist behoben, kann das Bundesminis-
§ 108 zugelassene Krankenhäuser einheit- terium die Richtlinie erlassen. Ab dem Tag des
lich für alle Patienten.“ Inkrafttretens einer Richtlinie darf die ausgeschlos-
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „berücksich- sene Methode im Rahmen einer Krankenhaus-
tigen“ das Semikolon durch einen Punkt behandlung nicht mehr zu Lasten der Krankenkas-
ersetzt und der nachfolgende Satzteil sen erbracht werden; die Durchführung klinischer
gestrichen. Studien bleibt unberührt.“
cc) In Satz 3 werden das Wort „Vereinbarun- 107. In § 137d Abs. 2 werden nach der Angabe „§ 135a
gen“ durch das Wort „Beschlüsse“ ersetzt Abs. 2“ die Wörter „sowie die grundsätzlichen
und Nummer 2 wie folgt gefasst: Anforderungen an ein einrichtungsinternes Quali-
„2. Kriterien für die indikationsbezogene tätsmanagement“ eingefügt.
Notwendigkeit und Qualität der im
Rahmen der Krankenhausbehandlung 108. § 137e wird aufgehoben.
durchgeführten diagnostischen und
therapeutischen Leistungen, insbe- 109. § 137f wird wie folgt geändert:
sondere aufwändiger medizintechni-
scher Leistungen; dabei sind auch a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Mindestanforderungen an die Struk- „Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91
turqualität einschließlich im Abstand empfiehlt dem Bundesministerium für Gesund-
von fünf Jahren zu erfüllender Fortbil- heit und Soziale Sicherung für die Abgrenzung
dungspflichten der Fachärzte und an der Versichertengruppen nach § 267 Abs. 2
die Ergebnisqualität festzulegen,“. Satz 4 nach Maßgabe von Satz 2 geeignete
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003 2223
chronische Krankheiten, für die strukturierte higes, wissenschaftliches Institut für Qualität und
Behandlungsprogramme entwickelt werden Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen und ist
sollen, die den Behandlungsablauf und die dessen Träger. Hierzu kann eine Stiftung des priva-
Qualität der medizinischen Versorgung chro- ten Rechts errichtet werden.
nisch Kranker verbessern.“ (2) Die Bestellung der Institutsleitung hat im
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Gesundheit und Soziale Sicherung zu erfolgen.
Wird eine Stiftung des privaten Rechts errichtet,
„Der Gemeinsame Bundesausschuss nach erfolgt das Einvernehmen innerhalb des Stiftungs-
§ 91 empfiehlt dem Bundesministerium für vorstands, in den das Bundesministerium für
Gesundheit und Soziale Sicherung für die Gesundheit und Soziale Sicherung einen Vertreter
Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 An- entsendet.
forderungen an die Ausgestaltung von
Behandlungsprogrammen nach Absatz 1.“ (3) Das Institut wird zu Fragen von grundsätzli-
cher Bedeutung für die Qualität und Wirtschaftlich-
bb) Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: keit der im Rahmen der gesetzlichen Krankenversi-
„1. Behandlung nach dem aktuellen Stand cherung erbrachten Leistungen insbesondere auf
der medizinischen Wissenschaft unter folgenden Gebieten tätig:
Berücksichtigung von evidenzbasier- 1. Recherche, Darstellung und Bewertung des
ten Leitlinien oder nach der jeweils aktuellen medizinischen Wissensstandes zu
besten, verfügbaren Evidenz sowie diagnostischen und therapeutischen Verfahren
unter Berücksichtigung des jeweiligen bei ausgewählten Krankheiten,
Versorgungssektors,“.
2. Erstellung von wissenschaftlichen Ausarbeitun-
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst: gen, Gutachten und Stellungnahmen zu Fragen
„Das Bundesministerium für Gesundheit der Qualität und Wirtschaftlichkeit der im Rah-
und Soziale Sicherung gibt dem Gemeinsa- men der gesetzlichen Krankenversicherung
men Bundesausschuss nach Satz 1 be- erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung
kannt, für welche chronischen Krankheiten alters-, geschlechts- und lebenslagenspezi-
nach Absatz 1 die Anforderungen zu emp- fischer Besonderheiten,
fehlen sind; die Empfehlung ist unverzüglich
3. Bewertungen evidenzbasierter Leitlinien für die
nach dieser Bekanntgabe vorzulegen.“
epidemiologisch wichtigsten Krankheiten,
110. In § 138 werden die Wörter „Bundesausschuss der 4. Abgabe von Empfehlungen zu Disease-Ma-
Ärzte und Krankenkassen“ durch die Wörter nagement-Programmen,
„Gemeinsame Bundesausschuss“ ersetzt. 5. Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln,
6. Bereitstellung von für alle Bürgerinnen und Bür-
111. § 139 wird wie folgt geändert:
ger verständlichen allgemeinen Informationen
a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: zur Qualität und Effizienz in der Gesundheits-
„Das Verfahren zur Aufnahme in das Hilfsmittel- versorgung.
verzeichnis regeln die Spitzenverbände der (4) Das Institut hat in regelmäßigen Abständen
Krankenkassen. Dabei ist darauf hinzuwirken, über die Arbeitsprozesse und -ergebnisse ein-
dass die Unterlagen innerhalb von sechs Mona- schließlich der Grundlagen für die Entscheidungs-
ten nach Antragstellung vollständig vorliegen, findung öffentlich zu berichten.
und sicherzustellen, dass die Entscheidung
(5) Den für die Wahrnehmung der Interessen
spätestens sechs Monate nach Vorlage der
der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe
vollständigen Unterlagen getroffen wird. Über
chronisch kranker und behinderter Menschen
die Entscheidung ist ein Bescheid zu erteilen.“
maßgeblichen Organisationen sowie der oder dem
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange- Beauftragten der Bundesregierung für die Belange
fügt: der Patientinnen und Patienten ist im Rahmen der
„(3) Die Spitzenverbände der Krankenkas- Aufgabenerfüllung des Instituts Gelegenheit zur
sen gemeinsam und einheitlich geben produkt- Stellungnahme zu geben.
gruppenbezogene Empfehlungen zur Fortbil- (6) Zur Sicherstellung der fachlichen Unabhän-
dung der Leistungserbringer von Hilfsmitteln gigkeit des Instituts haben die Beschäftigten vor
und zur Qualitätssicherung der Leistungser- ihrer Einstellung alle Beziehungen zu Interessen-
bringung ab.“ verbänden, Auftragsinstituten, insbesondere der
pharmazeutischen Industrie und der Medizinpro-
112. Nach § 139 werden folgende §§ 139a bis 139c ein- dukteindustrie, einschließlich Art und Höhe von
gefügt: Zuwendungen offen zu legen.
„§ 139a
§ 139b
Institut für Qualität und
Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen Aufgabendurchführung
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach
§ 91 gründet ein fachlich unabhängiges, rechtsfä- § 91 beauftragt das Institut mit Arbeiten nach
2224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003
§ 139a Abs. 3. Die den Gemeinsamen Bundesaus- 113. § 140a wird wie folgt geändert:
schuss bildenden Institutionen, das Bundesminis-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
terium für Gesundheit und Soziale Sicherung und
die für die Wahrnehmung der Interessen der „(1) Abweichend von den übrigen Regelun-
Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe gen dieses Kapitels können die Krankenkassen
chronisch kranker und behinderter Menschen Verträge über eine verschiedene Leistungssek-
maßgeblichen Organisationen sowie die oder der toren übergreifende Versorgung der Versicher-
Beauftragte der Bundesregierung für die Belange ten oder eine interdisziplinär-fachübergreifende
der Patientinnen und Patienten können die Beauf- Versorgung mit den in § 140b Abs. 1 genannten
tragung des Instituts beim Gemeinsamen Bundes- Vertragspartnern abschließen. Soweit die Ver-
ausschuss beantragen. sorgung der Versicherten nach diesen Verträ-
gen durchgeführt wird, ist der Sicherstellungs-
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit und
auftrag nach § 75 Abs. 1 eingeschränkt. Das
Soziale Sicherung kann die Bearbeitung von Auf-
Versorgungsangebot und die Voraussetzungen
gaben nach § 139a Abs. 3 unmittelbar beim Institut
seiner Inanspruchnahme ergeben sich aus dem
beantragen. Das Institut kann einen Antrag des
Vertrag zur integrierten Versorgung.“
Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale
Sicherung als unbegründet ablehnen, es sei denn, b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
das Bundesministerium für Gesundheit und Sozia-
le Sicherung übernimmt die Finanzierung der 114. § 140b wird wie folgt geändert:
Bearbeitung des Auftrags.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(3) Zur Erledigung der Aufgaben nach § 139a
„(1) Die Krankenkassen können die Verträge
Abs. 3 Nr. 1 bis 5 hat das Institut wissenschaftliche
nach § 140a Abs. 1 nur mit
Forschungsaufträge an externe Sachverständige
zu vergeben. Diese haben alle Beziehungen zu 1. einzelnen, zur vertragsärztlichen Versor-
Interessenverbänden, Auftragsinstituten, insbe- gung zugelassenen Ärzten und Zahnärzten
sondere der pharmazeutischen Industrie und der und einzelnen sonstigen, nach diesem Kapi-
Medizinprodukteindustrie, einschließlich Art und tel zur Versorgung der Versicherten berech-
Höhe von Zuwendungen offen zu legen. tigten Leistungserbringern oder deren
Gemeinschaften,
(4) Das Institut leitet die Arbeitsergebnisse der
Aufträge nach den Absätzen 1 und 2 dem Gemein- 2. Trägern zugelassener Krankenhäuser,
samen Bundesausschuss nach § 91 als Empfeh- soweit sie zur Versorgung der Versicherten
lungen zu. Der Gemeinsame Bundesausschuss berechtigt sind, Trägern von stationären
hat die Empfehlungen im Rahmen seiner Aufga- Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,
benstellung zu berücksichtigen. soweit mit ihnen ein Versorgungsvertrag
nach § 111 Abs. 2 besteht, Trägern von
§ 139c ambulanten Rehabilitationseinrichtungen
oder deren Gemeinschaften,
Finanzierung
3. Trägern von Einrichtungen nach § 95 Abs. 1
(1) Die Finanzierung des Instituts nach § 139a Satz 2 oder deren Gemeinschaften,
Abs. 1 erfolgt jeweils zur Hälfte durch die Erhebung
eines Zuschlags für jeden abzurechnenden Kran- 4. Trägern von Einrichtungen, die eine inte-
kenhausfall und durch die zusätzliche Anhebung grierte Versorgung nach § 140a durch zur
der Vergütungen für die ambulante vertragsärztli- Versorgung der Versicherten nach dem Vier-
che und vertragszahnärztliche Versorgung nach ten Kapitel berechtigte Leistungserbringer
den §§ 85 und 85a um einen entsprechenden Vom- anbieten,
hundertsatz. Die im stationären Bereich erhobenen 5. Gemeinschaften der vorgenannten Leis-
Zuschläge werden in der Rechnung des Kranken- tungserbringer und deren Gemeinschaften
hauses gesondert ausgewiesen; sie gehen nicht in
die Gesamtbeträge nach den §§ 3 und 4 des Kran- abschließen.“
kenhausentgeltgesetzes oder nach § 6 der Bun- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
despflegesatzverordnung sowie nicht in die ent-
c) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „die Bun-
sprechenden Erlösausgleiche ein. Der Zuschlag für
desausschüsse“ durch die Wörter „der
jeden Krankenhausfall, die Anteile der Kassenärzt-
Gemeinsame Bundesausschuss“ ersetzt, die
lichen und der Kassenzahnärztlichen Vereinigun-
Wörter „der Ausschuss nach § 137c Abs. 2“
gen sowie das Nähere zur Weiterleitung dieser Mit-
gestrichen und das Wort „haben“ durch das
tel an eine zu benennende Stelle werden durch den
Wort „hat“ ersetzt.
Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegt.
d) In Absatz 4 wird Satz 2 durch folgende Sätze
(2) Die Regelung nach Absatz 1 gilt nur, wenn
ersetzt:
der Gemeinsame Bundesausschuss zur Errich-
tung des Instituts nach § 139a Abs. 1 eine Stiftung „Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität nach
des privaten Rechts gegründet hat. Wird eine Stif- § 71 Abs. 1 gilt für Verträge, die bis zum 31. De-
tung nicht gegründet, erfolgt die Finanzierung des zember 2006 abgeschlossen werden, nicht. Die
Instituts jeweils zur Hälfte durch die Verbände der Vertragspartner der integrierten Versorgung
Leistungserbringer und die Spitzenverbände der können sich auf der Grundlage ihres jeweiligen
Krankenkassen.“ Zulassungsstatus für die Durchführung der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003 2225
integrierten Versorgung darauf verständigen, einbarten Versorgungsauftrag zu bereinigen;
dass Leistungen auch dann erbracht werden ergänzende Morbiditätskriterien sollen berück-
können, wenn die Erbringung dieser Leistun- sichtigt werden. Der Behandlungsbedarf nach § 85a
gen vom Zulassungs- oder Ermächtigungssta- Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ist entsprechend der Zahl und
tus des jeweiligen Leistungserbringers nicht der Morbiditätsstruktur der an der integrierten Ver-
gedeckt ist.“ sorgung teilnehmenden Versicherten sowie dem
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange- im Vertrag nach § 140a vereinbarten Versorgungs-
fügt: bedarf zu bereinigen. Kommt eine Einigung über
die Verringerung der Gesamtvergütungen nach
„(5) Ein Beitritt Dritter zu Verträgen der inte- Satz 1 oder des Behandlungsbedarfs nach Satz 2
grierten Versorgung ist nur mit Zustimmung nicht zu Stande, können auch die Krankenkassen
aller Vertragspartner möglich.“ oder ihre Verbände, die Vertragspartner der Verträ-
ge nach § 140a sind, das Schiedsamt nach § 89
115. § 140c Abs. 1 wird wie folgt geändert: anrufen.
a) In Satz 2 werden die Wörter „der einbezogenen (3) Die Vertragspartner der Vereinbarungen
Leistungen“ durch die Wörter „des vertragli- nach § 84 Abs. 1 haben die Ausgabenvolumen
chen Versorgungsauftrags“ ersetzt. rechnerisch zu bereinigen, soweit die integrierte
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: Versorgung die Versorgung mit Arznei- und Heil-
mitteln einschließt. Die Ausgabenvolumen sind
„Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von entsprechend der Zahl und der Risikostruktur der
Leistungen von nicht an der integrierten Versor- an der integrierten Versorgung teilnehmenden Ver-
gung teilnehmenden Leistungserbringern, soweit sicherten zu verringern. Ergänzende Morbiditäts-
die Versicherten von an der integrierten Versor- kriterien sollen berücksichtigt werden.
gung teilnehmenden Leistungserbringern an
die nicht teilnehmenden Leistungserbringer (4) Mit der nach § 140c Abs. 1 Satz 1 mit Kran-
überwiesen wurden oder aus sonstigen, in dem kenhäusern zu vereinbarenden Vergütung werden
Vertrag zur integrierten Versorgung geregelten die Leistungen finanziert, die über die im Gesamt-
Gründen berechtigt waren, nicht teilnehmende betrag nach den §§ 3 und 4 des Krankenhausent-
Leistungserbringer in Anspruch zu nehmen.“ geltgesetzes oder dem § 6 der Bundespflegesatz-
verordnung enthaltenen Leistungen hinaus verein-
116. § 140d wird wie folgt gefasst: bart werden.“
„§ 140d
117. Die §§ 140e bis 140h werden aufgehoben.
Anschubfinanzierung, Bereinigung
(1) Zur Förderung der integrierten Versorgung 118. Dem Vierten Kapitel werden nach § 140d folgender
hat jede Krankenkasse in den Jahren 2004 bis Zwölfter und Dreizehnter Abschnitt angefügt:
2006 jeweils Mittel bis zu 1 vom Hundert von der
nach § 85 Abs. 2 an die Kassenärztliche Vereini- „Zwölfter Abschnitt
gung zu entrichtenden Gesamtvergütung sowie
von den Rechnungen der einzelnen Krankenhäu- Beziehungen zu
ser für voll- und teilstationäre Versorgung einzube- Leistungserbringern im Geltungsbereich
halten, soweit die einbehaltenen Mittel zur Umset- des Vertrages zur Gründung der Europäischen
zung von nach § 140b geschlossenen Verträgen Gemeinschaft und des Abkommens
erforderlich sind. Satz 1 gilt nicht für die vertrags- über den Europäischen Wirtschaftsraum
zahnärztlichen Gesamtvergütungen. Die nach Satz 1
einbehaltenen Mittel sind ausschließlich zur Finan- § 140e
zierung der nach § 140c Abs. 1 Satz 1 vereinbarten Verträge mit
Vergütungen zu verwenden. Sie sollen in dem Leistungserbringern im Geltungsbereich
Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung, an die des Vertrages zur Gründung der Europäischen
die nach Satz 1 verringerten Gesamtvergütungen Gemeinschaft und des Abkommens
gezahlt wurden, verwendet werden. Werden die über den Europäischen Wirtschaftsraum
einbehaltenen Mittel nicht innerhalb von drei Jah-
ren für die Zwecke nach Satz 1 verwendet, sind die Krankenkassen dürfen zur Versorgung ihrer Ver-
nicht verwendeten Mittel an die Kassenärztliche sicherten nach Maßgabe des Dritten Kapitels und
Vereinigung sowie an die einzelnen Krankenhäuser des dazugehörigen untergesetzlichen Rechts Ver-
entsprechend ihrem Anteil an den jeweils einbehal- träge mit Leistungserbringern nach § 13 Abs. 4
tenen Beträgen auszuzahlen. Satz 2 im Geltungsbereich des Vertrages zur Grün-
dung der Europäischen Gemeinschaft und des
(2) Die Vertragspartner der Gesamtverträge Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
nach § 83 Abs. 1 haben für den Fall, dass die zur raum abschließen.
Förderung der integrierten Versorgung aufgewen-
deten Mittel die nach Absatz 1 einbehaltenen Mit-
Dreizehnter Abschnitt
tel übersteigen, die Gesamtvergütungen nach § 85
Abs. 2 in den Jahren 2004 bis einschließlich 2006 Beteiligung von
entsprechend der Zahl und der Risikostruktur der Patientinnen und Patienten,
an der integrierten Versorgung teilnehmenden Ver- Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung
sicherten sowie dem im Vertrag nach § 140a ver- für die Belange der Patientinnen und Patienten
2226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003
§ 140f (5) Die sachkundigen Personen erhalten Reise-
kosten nach den Vorschriften über Reisekosten-
Beteiligung von Interessenvertretungen vergütung der Beamten des Bundes oder des Lan-
der Patientinnen und Patienten des nach der Reisekostenstufe C. Der Anspruch
richtet sich gegen die Gremien, in denen sie als
(1) Die für die Wahrnehmung der Interessen der
sachkundige Personen mitberatend tätig sind.
Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe
chronisch kranker und behinderter Menschen maß-
geblichen Organisationen sind in Fragen, die die § 140g
Versorgung betreffen, nach Maßgabe der folgen- Verordnungsermächtigung
den Vorschriften zu beteiligen.
Das Bundesministerium für Gesundheit und
(2) Im Gemeinsamen Bundesausschuss nach Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechts-
§ 91 und im Beirat der Arbeitsgemeinschaft für verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Aufgaben der Datentransparenz nach § 303b Näheres zu den Voraussetzungen der Anerken-
erhalten die für die Wahrnehmung der Interessen nung der für die Wahrnehmung der Interessen der
der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe
chronisch kranker und behinderter Menschen auf chronisch kranker und behinderter Menschen
Bundesebene maßgeblichen Organisationen ein maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene,
Mitberatungsrecht; die Organisationen benennen insbesondere zu den Erfordernissen an die Organi-
hierzu sachkundige Personen. Die Zahl der sach- sationsform und die Offenlegung der Finanzierung,
kundigen Personen soll höchstens der Zahl der sowie zum Verfahren der Patientenbeteiligung zu
von den Spitzenverbänden der Krankenkassen regeln.
entsandten Mitglieder in diesen Gremien entspre-
chen. Die sachkundigen Personen werden einver- § 140h
nehmlich von den in der Verordnung nach § 140g Amt, Aufgabe und Befugnisse
genannten oder nach der Verordnung anerkannten der oder des Beauftragten der Bundesregierung
Organisationen benannt. Bei Beschlüssen des für die Belange der Patientinnen und Patienten
Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91
Abs. 4 bis 7 erhalten die Organisationen das Recht, (1) Die Bundesregierung bestellt eine Beauf-
Anträge zu stellen. tragte oder einen Beauftragten für die Belange der
Patientinnen und Patienten. Der beauftragten Per-
(3) In den Landesausschüssen nach § 90 sowie son ist die für die Erfüllung ihrer Aufgabe notwen-
den Zulassungsausschüssen nach § 96 und den dige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung
Berufungsausschüssen nach § 97, soweit Ent- zu stellen. Das Amt endet, außer im Falle der Ent-
scheidungen über die ausnahmsweise Besetzung lassung, mit dem Zusammentreten eines neuen
zusätzlicher Vertragsarztsitze nach § 101 Abs. 1 Bundestages.
Satz 3 oder über die Ermächtigung von Ärzten und (2) Aufgabe der beauftragten Person ist es, dar-
ärztlich geleiteten Einrichtungen betroffen sind, auf hinzuwirken, dass die Belange von Patientinnen
erhalten die auf Landesebene für die Wahrneh- und Patienten besonders hinsichtlich ihrer Rechte
mung der Interessen der Patientinnen und Patien- auf umfassende und unabhängige Beratung und
ten und der Selbsthilfe chronisch kranker und objektive Information durch Leistungserbringer,
behinderter Menschen maßgeblichen Organisa- Kostenträger und Behörden im Gesundheitswesen
tionen ein Mitberatungsrecht; die Organisationen und auf die Beteiligung bei Fragen der Sicherstel-
benennen hierzu sachkundige Personen. Die Zahl lung der medizinischen Versorgung berücksichtigt
der sachkundigen Personen soll höchstens der werden. Sie setzt sich bei der Wahrnehmung die-
Zahl der von den Krankenkassen entsandten Mit- ser Aufgabe dafür ein, dass unterschiedliche
glieder in diesen Gremien entsprechen. Die sach- Lebensbedingungen und Bedürfnisse von Frauen
kundigen Personen werden einvernehmlich von und Männern beachtet und in der medizinischen
den in der Verordnung nach § 140g genannten Versorgung sowie in der Forschung geschlechts-
oder nach der Verordnung anerkannten Organisa- spezifische Aspekte berücksichtigt werden.
tionen benannt.
(3) Zur Wahrnehmung der Aufgabe nach Ab-
(4) Bei einer Änderung, Neufassung oder Auf- satz 2 beteiligen die Bundesministerien die beauf-
hebung der in § 21 Abs. 2, § 84 Abs. 7 Satz 6, tragte Person bei allen Gesetzes-, Verordnungs-
§§ 111b, 112 Abs. 5, § 115 Abs. 5, § 124 Abs. 4, und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie Fra-
§ 125 Abs. 1, § 126 Abs. 2, §§ 132a und 132b Abs. 2 gen der Rechte und des Schutzes von Patientin-
vorgesehenen Rahmenempfehlungen, Empfehlun- nen und Patienten behandeln oder berühren. Alle
gen und Richtlinien der Spitzenverbände der Kran- Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Stel-
kenkassen, des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 128 len im Bereich des Bundes unterstützen die beauf-
sowie bei der Bestimmung der Festbetragsgrup- tragte Person bei der Erfüllung der Aufgabe.“
pen nach § 36 Abs. 1 und der Festsetzung der
Festbeträge nach § 36 Abs. 2 wirken die in der Ver- 119. Die Überschrift des Fünften Kapitels wird wie folgt
ordnung nach § 140g genannten oder nach der gefasst:
Verordnung anerkannten Organisationen beratend
mit. Wird ihrem schriftlichen Anliegen nicht gefolgt, „Fünftes Kapitel
sind ihnen auf Verlangen die Gründe dafür schrift- Sachverständigenrat zur Begutachtung
lich mitzuteilen. der Entwicklung im Gesundheitswesen“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003 2227
120. § 141 wird aufgehoben. triebskrankenkasse tritt in die Rechte und
Pflichten aus den Dienst- oder Arbeitsver-
121. § 142 wird wie folgt geändert: hältnissen der übernommenen Personen
ein; § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ist entsprechend anzuwenden. Neueinstel-
„(1) Das Bundesministerium für Gesundheit lungen nimmt vom Tag des Zugangs der
und Soziale Sicherung beruft einen Sachver- Erklärung nach Satz 4 an die Betriebskran-
ständigenrat zur Begutachtung der Entwick- kenkasse vor. Die Sätze 4 bis 6 gelten ent-
lung im Gesundheitswesen. Zur Unterstützung sprechend, wenn die Betriebskrankenkas-
der Arbeiten des Sachverständigenrates richtet se in ihrer Satzung eine Regelung nach
das Bundesministerium für Gesundheit und § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 vorsieht, vom Tag
Soziale Sicherung eine Geschäftsstelle ein. des Wirksamwerdens dieser Satzungsbe-
stimmung an.“
(2) Der Sachverständigenrat hat die Aufga-
be, Gutachten zur Entwicklung der gesundheit- b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3
lichen Versorgung mit ihren medizinischen und und 4 angefügt:
wirtschaftlichen Auswirkungen zu erstellen. Im
„(3) Betriebskrankenkassen, deren Satzung
Rahmen der Gutachten entwickelt der Sach-
am 1. Januar 2004 eine Regelung nach § 173
verständigenrat unter Berücksichtigung der
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält und bei denen der
finanziellen Rahmenbedingungen und vorhan-
Arbeitgeber die Kosten des für die Führung der
dener Wirtschaftlichkeitsreserven Prioritäten
Geschäfte erforderlichen Personals trägt, über-
für den Abbau von Versorgungsdefiziten und
nehmen spätestens bis zum 31. Dezember
bestehenden Überversorgungen und zeigt
2004 die mit der Führung der Geschäfte beauf-
Möglichkeiten und Wege zur Weiterentwicklung
tragten Personen, wenn diese zustimmen.
des Gesundheitswesens auf; er kann in seine
Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend. Neueinstel-
Gutachten Entwicklungen in anderen Zweigen
lungen nimmt ab dem 1. Januar 2004 die
der Sozialen Sicherung einbeziehen. Das Bun-
Betriebskrankenkasse vor.
desministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung kann den Gegenstand der Gutach- (4) Absatz 1 gilt nicht für Betriebe, die als
ten näher bestimmen sowie den Sachverstän- Leistungserbringer zugelassen sind oder deren
digenrat mit der Erstellung von Sondergutach- maßgebliche Zielsetzung die Wahrnehmung
ten beauftragen.“ wirtschaftlicher Interessen von Leistungser-
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange- bringern ist, soweit sie nach diesem Buch Ver-
fügt: träge mit den Krankenkassen oder deren Ver-
bänden zu schließen haben. Satz 1 gilt nicht für
„(3) Der Sachverständigenrat erstellt das Leistungserbringer, die nicht überwiegend Leis-
Gutachten im Abstand von zwei Jahren und lei- tungen auf Grund von Verträgen mit den Kran-
tet es dem Bundesministerium für Gesundheit kenkassen oder deren Verbänden erbringen.“
und Soziale Sicherung in der Regel zum 15. April,
erstmals im Jahr 2005, zu. Das Bundesministe-
123. § 148 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.
rium für Gesundheit und Soziale Sicherung legt
das Gutachten den gesetzgebenden Körper-
schaften des Bundes unverzüglich vor.“ 124. In § 149 Satz 1 werden nach dem Wort „Betriebs-
krankenkasse“ ein Komma und die Wörter „deren
122. § 147 wird wie folgt geändert: Satzung keine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1
Nr. 4 enthält,“ eingefügt.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: 125. § 155 wird wie folgt geändert:
„Bei Betriebskrankenkassen, deren Sat- a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
zung keine Regelung nach § 173 Abs. 2
Satz 1 Nr. 4 enthält, kann der Arbeitgeber „Übersteigen die Verpflichtungen einer Be-
auf seine Kosten die für die Führung der triebskrankenkasse ihr Vermögen zum Zeit-
Geschäfte erforderlichen Personen bestel- punkt des Inkrafttretens einer Satzungsbestim-
len.“ mung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, hat der
Arbeitgeber den Unterschiedsbetrag innerhalb
bb) Die Sätze 4 bis 11 werden wie folgt gefasst: von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der
„Lehnt der Arbeitgeber die weitere Über- Satzungsbestimmung auszugleichen.“
nahme der Kosten des für die Führung der
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-
Geschäfte erforderlichen Personals durch
fügt:
unwiderrufliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand der Krankenkasse ab, übernimmt „(5) Die Landesverbände können in ihrer
die Betriebskrankenkasse spätestens zum Satzung die Bildung eines Fonds vorsehen,
1. Januar des auf den Zugang der Erklä- dessen Mittel zur Erfüllung ihrer Haftungsver-
rung folgenden übernächsten Kalenderjah- pflichtung nach Absatz 4 zu verwenden sind.
res die bisher mit der Führung der Geschäf- Satz 1 gilt entsprechend für den Bundesver-
te der Betriebskrankenkasse beauftragten band mit der Maßgabe, dass die Mittel des
Personen, wenn diese zustimmen. Die Be- Fonds auch dazu verwendet werden können,
2228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003
die Landesverbände bei der Erfüllung ihrer Haf- kenkasse ihren Verpflichtungen nach Satz 1 nicht
tungsverpflichtung zu unterstützen.“ nach, ist die Aufsichtsbehörde der Krankenkasse
auch hierüber zu unterrichten.“
126. Dem § 157 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Absatz 1 gilt nicht für Handwerksbetriebe, 133. Dem § 173 Abs. 2 werden folgende Sätze ange-
die als Leistungserbringer zugelassen sind, soweit fügt:
sie nach diesem Buch Verträge mit den Kranken- „Eine Satzungsregelung nach Satz 1 Nr. 4 kann
kassen oder deren Verbänden zu schließen nicht widerrufen werden. Ist an der Vereinigung
haben.“ von Betriebskrankenkassen oder von Innungs-
krankenkassen eine Krankenkasse mit einer Sat-
127. § 158 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben. zungsregelung nach Satz 1 Nr. 4 beteiligt, gilt diese
Satzungsregelung auch für die vereinigte Kranken-
128. § 159 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben. kasse. Satz 1 Nr. 4 und Satz 4 gelten nicht für
Betriebskrankenkassen, die für Betriebe privater
Kranken- oder Lebensversicherungen errichtet
129. Dem § 164 Abs. 1 werden folgende Sätze ange-
oder aus einer Vereinigung mit solchen Betriebs-
fügt:
krankenkassen hervorgegangen sind, wenn die
„Für die Haftung im Zeitpunkt des Inkrafttretens Satzung dieser Krankenkassen am 26. September
einer Satzungsbestimmung nach § 173 Abs. 2 2003 keine Regelung nach Satz 1 Nr. 4 enthalten
Satz 1 Nr. 4 gilt § 155 Abs. 4 Satz 6 entsprechend. hat.“
§ 155 Abs. 5 gilt für die Landesverbände und den
Bundesverband der Innungskrankenkassen ent- 134. § 175 Abs. 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
sprechend.“
„Erhöht eine Krankenkasse ihren Beitragssatz,
kann die Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis
130. Dem § 171 wird folgender Satz angefügt:
zum Ablauf des auf das Inkrafttreten des der Bei-
„Die Verbände der Ersatzkassen können in ihrer tragserhöhung folgenden Kalendermonats gekün-
Satzung die Bildung eines Fonds vorsehen, des- digt werden.“
sen Mittel zur Erfüllung ihrer Haftungsverpflichtung
nach Satz 2 zu verwenden sind.“ 135. Dem § 191 wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist das Mitglied insbe-
131. Die Überschrift des Achten Titels im Ersten
sondere darauf hinzuweisen, dass nach dem Ende
Abschnitt des Sechsten Kapitels wird wie folgt
der Mitgliedschaft eine freiwillige Versicherung
gefasst:
auch bei einer anderen Krankenkasse ausge-
„Achter Titel schlossen ist sowie darauf, dass unter den Voraus-
Kassenartenübergreifende Regelungen“. setzungen des Bundessozialhilfegesetzes die
Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen
132. § 172 wird wie folgt gefasst: durch den Sozialhilfeträger möglich ist.“
„§ 172 136. In § 194 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a
Anhörungs- und eingefügt:
Informationsrechte der Verbände „(1a) Die Satzung kann eine Bestimmung ent-
(1) Vor Errichtung, Vereinigung, Öffnung (§ 173 halten, nach der die Krankenkasse den Abschluss
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4), Auflösung oder Schließung privater Zusatzversicherungsverträge zwischen
von Krankenkassen sind die Verbände der beteilig- ihren Versicherten und privaten Krankenversiche-
ten Krankenkassen zu hören. Satz 1 gilt entspre- rungsunternehmen vermitteln kann. Gegenstand
chend, wenn eine Krankenkasse ihren Sitz in den dieser Verträge können insbesondere die Wahl-
Bezirk eines anderen Verbandes verlegt. arztbehandlung im Krankenhaus, der Ein- oder
(2) Die Krankenkassen haben dem Verband, der Zweibettzuschlag im Krankenhaus sowie eine Aus-
im Falle ihrer Auflösung oder Schließung ihre Ver- landsreisekrankenversicherung sein.“
pflichtungen gegenüber den Gläubigern zu erfüllen
hat, auf Verlangen unverzüglich die Unterlagen 137. Nach § 197 wird folgender § 197a eingefügt:
vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die die- „§ 197a
ser zur Beurteilung ihrer dauerhaften Leistungsfä-
higkeit für erforderlich hält, oder ihm auf Verlangen Stellen zur Bekämpfung von
die Einsichtnahme in diese Unterlagen in ihren Fehlverhalten im Gesundheitswesen
Räumen zu gestatten. Hält der Verband auf Grund (1) Die Krankenkassen, wenn angezeigt ihre
der nach Satz 1 übermittelten Informationen die Landesverbände, und die Spitzenverbände der
dauerhafte Leistungsfähigkeit der Krankenkasse Krankenkassen richten organisatorische Einheiten
für bedroht, hat er die Krankenkasse über geeigne- ein, die Fällen und Sachverhalten nachzugehen
te Maßnahmen zur Sicherung ihrer dauerhaften haben, die auf Unregelmäßigkeiten oder auf
Leistungsfähigkeit zu beraten und die Aufsichtsbe- rechtswidrige oder zweckwidrige Nutzung von
hörde der Krankenkasse über die finanzielle Situa- Finanzmitteln im Zusammenhang mit den Aufga-
tion der Krankenkasse und die vorgeschlagenen ben der jeweiligen Krankenkasse oder des jewei-
Maßnahmen zu unterrichten. Kommt eine Kran- ligen Verbandes hindeuten. Sie nehmen Kontroll-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003 2229
befugnisse nach § 67c Abs. 3 des Zehnten Buches das Bundesversicherungsamt an die Krankenkas-
wahr. sen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen
(2) Jede Person kann sich in Angelegenheiten bestimmen gemeinsam und einheitlich eine Kran-
des Absatzes 1 an die Krankenkassen und die wei- kenkasse oder einen Verband als zentrale Stelle für
teren in Absatz 1 genannten Organisationen wen- die Abrechnung mit dem Bundesversicherungs-
den. Die Einrichtungen nach Absatz 1 gehen den amt. Das Bundesversicherungsamt zahlt die Betei-
Hinweisen nach, wenn sie auf Grund der einzelnen ligung des Bundes an die zentrale Stelle zur Wei-
Angaben oder der Gesamtumstände glaubhaft terleitung an die berechtigten Krankenkassen.
erscheinen. (2) Das Bundesministerium für Gesundheit und
(3) Die Krankenkassen und die weiteren in Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechts-
Absatz 1 genannten Organisationen haben zur verordnung mit Zustimmung des Bundesrates das
Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 untereinan- Nähere über die Verteilung nach Absatz 1 zu
der und mit den Kassenärztlichen Vereinigungen bestimmen. Maßstab für die Verteilung sind die
und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen zusam- Ausgaben für versicherungsfremde Leistungen.“
menzuarbeiten.
142. Dem § 222 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(4) Die Krankenkassen und die weiteren in
Absatz 1 genannten Organisationen sollen die „(5) Absatz 4 gilt für Krankenkassen, die bis
Staatsanwaltschaft unverzüglich unterrichten, wenn zum 31. Dezember 2003 abweichend von § 220
die Prüfung ergibt, dass ein Anfangsverdacht auf Darlehen zum Haushaltsausgleich aufgenommen
strafbare Handlungen mit nicht nur geringfügiger haben, mit der Maßgabe, dass die Verschuldung
Bedeutung für die gesetzliche Krankenversiche- jeweils jährlich zu mindestens einem Viertel spätes-
rung bestehen könnte. tens bis zum 31. Dezember 2007 abzubauen ist;
Darlehensaufnahmen nach dem 31. Dezember
(5) Der Vorstand der Krankenkassen und der
2003 sind nicht zulässig.“
weiteren in Absatz 1 genannten Organisationen hat
dem Verwaltungsrat im Abstand von zwei Jahren,
erstmals bis zum 31. Dezember 2005, über die 143. In § 229 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
Arbeit und Ergebnisse der organisatorischen Ein- „wiederkehrende Leistung“ die Wörter „oder ist
heiten nach Absatz 1 zu berichten. Der Bericht ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versiche-
der zuständigen Aufsichtsbehörde zuzuleiten.“ rungsfalls vereinbart oder zugesagt worden“ ein-
gefügt.
138. Dem § 212 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
144. § 240 wird wie folgt geändert:
„§ 35a Abs. 6 Satz 2 bis 4 des Vierten Buches gilt
entsprechend.“ a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
139. In § 217 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 83 Abs. 1
Satz 1“ durch die Angabe „§ 83 Satz 1“ ersetzt. „Der in Absatz 4 Satz 2 genannte Existenz-
gründungszuschuss darf nicht berücksich-
140. Dem § 220 wird folgender Absatz 4 angefügt: tigt werden.“
„(4) Ab dem 1. Januar 2004 sind die durch die bb) Im bisherigen Satz 2 wird die Angabe „und
§§ 24b, 27a, 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und § 221 243 Abs. 2“ durch die Angabe „243 Abs. 2,
sowie die durch den Wegfall der §§ 58 und 59 in § 247 Abs. 1 und § 248“ ersetzt.
der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fas- b) Absatz 3a wird aufgehoben.
sung und die Aufhebung des § 200b der Reichs-
c) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
versicherungsordnung bewirkten Einsparungen in
vollem Umfang für Beitragssatzsenkungen zu ver- „Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer
wenden. Die übrigen durch das GKV-Modernisie- Fachschule oder Berufsfachschule sind oder
rungsgesetz vom 14. November 2003 (BGBl. I regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleis-
S. 2190) bewirkten Einsparungen sind mindestens tung im Umherziehen anbieten (Wandergesel-
zur Hälfte für Beitragssenkungen zu verwenden. len), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1
Satz 1 gilt auch für die durch § 240 Abs. 2 Satz 3 entsprechend.“
sowie die §§ 241a, 245, 247 und 248 bewirkten
Einsparungen vom Inkrafttreten dieser Vorschrif- 145. Nach § 241 wird folgender § 241a eingefügt:
ten ab.“
„§ 241a
141. Nach § 220 wird folgender § 221 eingefügt: Zusätzlicher Beitragssatz
„§ 221 Für Mitglieder gilt ein Beitragssatz in Höhe von
0,5 vom Hundert, der zusätzlich zu erheben ist.“
Beteiligung des Bundes an Aufwendungen
(1) Der Bund leistet zur pauschalen Abgeltung 146. In § 245 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
der Aufwendungen der Krankenkassen für versi- „feststellt“ ein Komma und die Wörter „sowie der
cherungsfremde Leistungen für das Jahr 2004 zusätzliche Beitragssatz“ eingefügt.
1 Milliarde Euro, für das Jahr 2005 2,5 Milliarden 147. In § 247 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
Euro und ab dem Jahr 2006 4,2 Milliarden Euro „Krankenkasse“ die Wörter „sowie der zusätzliche
jeweils am 1. Mai und 1. November zur Hälfte über Beitragssatz“ eingefügt.
2230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003
148. § 248 wird wie folgt geändert: nach den Sätzen 1 und 2 nicht ausgeübt, gelten
a) Im bisherigen Satz 1 werden die Wörter „die § 28i des Vierten Buches und § 175 Abs. 3 Satz 2
Hälfte des jeweils am 1. Juli geltenden allge- entsprechend.
meinen Beitragssatzes“ durch die Wörter „der (4) Für die in Absatz 2 Satz 1 genannten
jeweils am 1. Juli geltende allgemeine Beitrags- Empfänger gelten § 11 Abs. 1 sowie die §§ 61
satz“ ersetzt. und 62 entsprechend. Sie erhalten eine Kran-
b) Folgender Satz wird angefügt: kenversichertenkarte nach § 291. Als Versi-
chertenstatus nach § 291 Abs. 2 Nr. 7 gilt für
„Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungs- Empfänger bis zur Vollendung des 65. Lebens-
pflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus jahres die Statusbezeichnung „Mitglied“, für
Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Empfänger nach Vollendung des 65. Lebens-
Nr. 4 die Hälfte des am 1. Juli geltenden allge- jahres die Statusbezeichnung „Rentner“. Emp-
meinen Beitragssatzes ihrer Krankenkasse für fänger, die das 65. Lebensjahr noch nicht voll-
das folgende Kalenderjahr.“ endet haben, in häuslicher Gemeinschaft leben
149. In § 249 Abs. 1 werden nach dem Wort „Hälfte“ ein und nicht Haushaltsvorstand sind, erhalten die
Semikolon und die Wörter „den zusätzlichen Bei- Statusbezeichnung „Familienversicherte“.
tragssatz trägt der versicherungspflichtige
(5) Wenn Empfänger nicht mehr bedürftig im
Beschäftigte allein“ eingefügt.
Sinne des Bundessozialhilfegesetzes sind,
150. In § 249a werden nach dem Wort „Hälfte“ ein meldet der Sozialhilfeträger diese bei der jewei-
Semikolon und die Wörter „den zusätzlichen Bei- ligen Krankenkasse ab. Bei der Abmeldung hat
tragssatz trägt der Rentner allein“ eingefügt. der Sozialhilfeträger die Krankenversicherten-
151. § 257 wird wie folgt geändert: karte vom Empfänger einzuziehen und an die
Krankenkasse zu übermitteln. Aufwendungen,
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zu zahlen die der Krankenkasse nach Abmeldung durch
wäre“ durch die Wörter „vom Arbeitgeber zu eine missbräuchliche Verwendung der Karte
tragen wäre“ ersetzt und nach den Wörtern entstehen, hat der Sozialhilfeträger zu erstat-
„den sie“ die Wörter „bei der Anwendung des ten. Satz 3 gilt nicht in den Fällen, in denen die
allgemeinen Beitragssatzes“ eingefügt. Krankenkasse auf Grund gesetzlicher Vor-
b) In Absatz 2b Satz 1 werden die Wörter „dem schriften oder vertraglicher Vereinbarungen
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswe- verpflichtet ist, ihre Leistungspflicht vor der
sen“ durch die Wörter „der Bundesanstalt für Inanspruchnahme der Leistung zu prüfen.
Finanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt. (6) Bei der Bemessung der Vergütungen
152. § 264 wird wie folgt geändert: nach § 85 oder § 85a ist die vertragsärztliche
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Versorgung der Empfänger zu berücksichtigen.
Werden die Gesamtvergütungen nach § 85
b) In dem neuen Absatz 1 werden nach dem Wort nach Kopfpauschalen berechnet, gelten die
„Gesundheit“ die Wörter „und Soziale Siche- Empfänger als Mitglieder. Leben mehrere Emp-
rung“ eingefügt. fänger in häuslicher Gemeinschaft, gilt abwei-
c) Folgende Absätze 2 bis 7 werden angefügt: chend von Satz 2 nur der Haushaltsvorstand
nach Absatz 3 als Mitglied; die vertragsärztliche
„(2) Die Krankenbehandlung von Empfängern Versorgung der Familienangehörigen, die nach
laufender Leistungen zum Lebensunterhalt § 10 versichert wären, wird durch die für den
nach Abschnitt 2, von Empfängern von Hilfe in Haushaltsvorstand zu zahlende Kopfpauschale
besonderen Lebenslagen nach Abschnitt 3 des vergütet.
Bundessozialhilfegesetzes und von Empfän-
gern laufender Leistungen nach § 2 des Asyl- (7) Die Aufwendungen, die den Krankenkas-
bewerberleistungsgesetzes, die nicht versichert sen durch die Übernahme der Krankenbehand-
sind, wird von der Krankenkasse übernommen. lung nach den Absätzen 2 bis 6 entstehen, wer-
Satz 1 gilt nicht für Empfänger, die voraussicht- den ihnen von den für die Hilfe zuständigen
lich nicht mindestens einen Monat ununterbro- Sozialhilfeträgern vierteljährlich erstattet. Als
chen Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, Per- angemessene Verwaltungskosten einschließ-
sonen, die ausschließlich Leistungen nach den lich Personalaufwand für den Personenkreis
§§ 14 und 17 des Bundessozialhilfegesetzes nach Absatz 2 werden bis zu 5 vom Hundert der
beziehen sowie für die in § 119 des Bundesso- abgerechneten Leistungsaufwendungen fest-
zialhilfegesetzes genannten Personen. gelegt. Wenn Anhaltspunkte für eine unwirt-
schaftliche Leistungserbringung oder -gewäh-
(3) Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Emp-
rung vorliegen, kann der zuständige Sozialhilfe-
fänger haben unverzüglich eine Krankenkasse
träger von der jeweiligen Krankenkasse verlan-
im Bereich des für die Hilfe zuständigen Sozial-
gen, die Angemessenheit der Aufwendungen
hilfeträgers zu wählen, die ihre Krankenbe-
zu prüfen und nachzuweisen.“
handlung übernimmt. Leben mehrere Empfän-
ger in häuslicher Gemeinschaft, wird das Wahl-
recht vom Haushaltsvorstand für sich und für 152a. In § 266 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort
die Familienangehörigen ausgeübt, die bei Ver- „Erprobungsleistungen“ ein Komma und die Angabe
sicherungspflicht des Haushaltsvorstands „für Satzungsleistungen nach den §§ 55 und 56“
nach § 10 versichert wären. Wird das Wahlrecht eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003 2231
153. In § 267 Abs. 5 Satz 2 werden nach dem Wort nes, der Krankenversichertenkarte und der
„Überweisungsscheine“ die Wörter „oder in die elektronischen Gesundheitskarte,
entsprechenden elektronischen Datensätze“ ein-
3. die Feststellung der Beitragspflicht und der
gefügt.
Beiträge, deren Tragung und Zahlung,
154. In § 274 Abs. 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „Kas- 4. die Prüfung der Leistungspflicht und der
senärztlichen Vereinigungen“ die Angabe „sowie Erbringung von Leistungen an Versicherte,
der Ausschüsse und der Geschäftsstelle nach die Bestimmung des Zuzahlungsstatus
§ 106“ eingefügt. und die Durchführung der Verfahren bei
Kostenerstattung, Beitragsrückzahlung und
155. § 275 Abs. 3 wird wie folgt geändert: der Ermittlung der Belastungsgrenze,
a) Nummer 1 wird aufgehoben. 5. die Unterstützung der Versicherten bei
Behandlungsfehlern,
b) Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1
und 2. 6. die Übernahme der Behandlungskosten in
den Fällen des § 264,
156. In § 276 Abs. 2 wird Satz 6 durch folgende Sätze 7. die Beteiligung des Medizinischen Dienstes,
ersetzt:
8. die Abrechnung mit den Leistungserbrin-
„Der Medizinische Dienst hat Sozialdaten zur Iden- gern, einschließlich der Prüfung der Recht-
tifikation des Versicherten getrennt von den medi- mäßigkeit und Plausibilität der Abrech-
zinischen Sozialdaten des Versicherten zu spei- nung,
chern. Durch technische und organisatorische
9. die Überwachung der Wirtschaftlichkeit
Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Sozialda-
der Leistungserbringung,
ten nur den Personen zugänglich sind, die sie zur
Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Der Schlüssel 10. die Abrechnung mit anderen Leistungsträ-
für die Zusammenführung der Daten ist vom gern,
Beauftragten für den Datenschutz des Medizini- 11. die Durchführung von Erstattungs- und
schen Dienstes aufzubewahren und darf anderen Ersatzansprüchen,
Personen nicht zugänglich gemacht werden. Jede
Zusammenführung ist zu protokollieren.“ 12. die Vorbereitung, Vereinbarung und Durch-
führung von Vergütungsverträgen nach
157. In § 281 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a den §§ 85a bis 85d,
eingefügt: 13. die Vorbereitung und Durchführung von
„(1a) Die Medizinischen Dienste können für die Modellvorhaben, die Durchführung von Ver-
ihnen nach § 275 Abs. 4 übertragenen Aufgaben in trägen zu integrierten Versorgungsformen
durch Richtlinien nach § 282 bestimmten wettbe- und zur ambulanten Erbringung hochspe-
werbsrelevanten Beratungsfeldern eine von zialisierter Leistungen, einschließlich der
Absatz 1 Satz 1 und 2 abweichende Finanzierung Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprü-
im Rahmen von Modellvorhaben erproben. Die fungen und Qualitätsprüfungen, soweit Ver-
Ergebnisse der Modellvorhaben sind dem Medizi- träge ohne Beteiligung der Kassenärztlichen
nischen Dienst der Spitzenverbände der Kranken- Vereinigungen abgeschlossen wurden,
kassen zuzuleiten und von diesem in einem Bericht 14. die Durchführung des Risikostrukturaus-
aufzubereiten und auszuwerten. Der Bericht ist gleichs (§ 266 Abs. 1 bis 6, § 267 Abs. 1
den Spitzenverbänden der Krankenkassen und bis 6, § 268 Abs. 3) und des Risikopools
dem Bundesministerium für Gesundheit und (§ 269 Abs. 1 bis 3) sowie zur Gewinnung
Soziale Sicherung zur Verfügung zu stellen.“ von Versicherten für die Programme nach
§ 137g und zur Vorbereitung und Durchfüh-
158. Die Überschrift des Zehnten Kapitels wird wie folgt rung dieser Programme
gefasst:
erforderlich sind. Versichertenbezogene Anga-
„Zehntes Kapitel ben über ärztliche Leistungen dürfen auch auf
Versicherungs- und Leistungs- maschinell verwertbaren Datenträgern gespei-
daten, Datenschutz, Datentransparenz“. chert werden, soweit dies für die in Satz 1 Nr. 4,
8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 bezeichneten Zwecke
erforderlich ist. Versichertenbezogene Anga-
159. § 284 wird wie folgt geändert:
ben über ärztlich verordnete Leistungen dürfen
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: auf maschinell verwertbaren Datenträgern
„(1) Die Krankenkassen dürfen Sozialdaten gespeichert werden, soweit dies für die in Satz 1
für Zwecke der Krankenversicherung nur erhe- Nr. 4, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und § 305 Abs. 1
ben und speichern, soweit diese für bezeichneten Zwecke erforderlich ist. Die nach
den Sätzen 2 und 3 gespeicherten Daten sind
1. die Feststellung des Versicherungsverhält- zu löschen, sobald sie für die genannten Zwe-
nisses und der Mitgliedschaft, einschließ- cke nicht mehr benötigt werden. Im Übrigen
lich der für die Anbahnung eines Versiche- gelten für die Datenerhebung und -speicherung
rungsverhältnisses erforderlichen Daten, die Vorschriften des Ersten und Zehnten
2. die Ausstellung des Berechtigungsschei- Buches.“
2232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „darf“ die Wörter „vorbehaltlich § 291a“ einge-
„Die Daten, die nach § 295 Abs. 1b Satz 1 an die fügt.
Krankenkasse übermittelt werden, dürfen nur b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
zu Zwecken nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4, 8, 9, 10,
11, 12, 13, 14 und § 305 Abs. 1 versichertenbe- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
zogen verarbeitet und genutzt werden und nur, „Die Krankenversichertenkarte enthält
soweit dies für diese Zwecke erforderlich ist; für neben der Unterschrift und einem Lichtbild
die Verarbeitung und Nutzung dieser Daten zu des Versicherten in einer für eine maschi-
anderen Zwecken ist der Versichertenbezug nelle Übertragung auf die für die vertrags-
vorher zu löschen.“ ärztliche Versorgung vorgesehenen Abrech-
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange- nungsunterlagen und Vordrucke (§ 295
fügt: Abs. 3 Nr. 1 und 2) geeigneten Form vorbe-
haltlich § 291a ausschließlich folgende
„(4) Zur Gewinnung von Mitgliedern dürfen Angaben:
die Krankenkassen Daten erheben, verarbeiten
und nutzen, wenn die Daten allgemein zugäng- 1. Bezeichnung der ausstellenden Kran-
lich sind, es sei denn, dass das schutzwürdige kenkasse, einschließlich eines Kenn-
Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss zeichens für die Kassenärztliche Verei-
der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Ein nigung, in deren Bezirk das Mitglied
Abgleich der erhobenen Daten mit den Anga- seinen Wohnsitz hat,
ben nach § 291 Abs. 2 Nr. 2, 3, 4 und 5 ist zuläs- 2. Familienname und Vorname des Versi-
sig. Widerspricht der Betroffene bei der verant- cherten,
wortlichen Stelle der Nutzung oder Übermitt-
lung seiner Daten, ist sie unzulässig. Die Daten 3. Geburtsdatum,
sind zu löschen, sobald sie für die Zwecke nach 4. Geschlecht,
Satz 1 nicht mehr benötigt werden. Im Übrigen
gelten für die Datenerhebung, Verarbeitung und 5. Anschrift,
Nutzung die Vorschriften des Ersten und Zehn- 6. Krankenversichertennummer,
ten Buches.“
7. Versichertenstatus, für Versicherten-
160. § 290 wird wie folgt gefasst: gruppen nach § 267 Abs. 2 Satz 4 in
einer verschlüsselten Form,
„§ 290
8. Zuzahlungsstatus,
Krankenversichertennummer
9. Tag des Beginns des Versicherungs-
(1) Die Krankenkasse verwendet für jeden Ver-
schutzes,
sicherten eine Krankenversichertennummer. Die
Krankenversichertennummer besteht aus einem 10. bei befristeter Gültigkeit der Karte das
unveränderbaren Teil zur Identifikation des Versi- Datum des Fristablaufs;
cherten und einem veränderbaren Teil, der bun-
die Erweiterung der Krankenversicherten-
deseinheitliche Angaben zur Kassenzugehörigkeit
karte um das Lichtbild sowie die Angaben
enthält und aus dem bei Vergabe der Nummer an
zum Geschlecht und zum Zuzahlungssta-
Versicherte nach § 10 sicherzustellen ist, dass der
tus haben spätestens bis zum 1. Januar
Bezug zu dem Angehörigen, der Mitglied ist, her-
2006 zu erfolgen.“
gestellt werden kann. Der Aufbau und das Verfah-
ren der Vergabe der Krankenversichertennummer bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 83 Abs. 1
haben den Richtlinien nach Absatz 2 zu entspre- Satz 2“ durch die Angabe „§ 83 Satz 2“
chen. Die Rentenversicherungsnummer darf nicht ersetzt.
als Krankenversichertennummer verwendet werden.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen fügt:
haben erstmalig bis zum 30. Juni 2004 gemeinsam
und einheitlich den Aufbau und das Verfahren der „(2a) Die Krankenkasse erweitert die Kran-
Vergabe der Krankenversichertennummer durch kenversichertenkarte nach Absatz 1 bis spätes-
Richtlinien zu regeln. Die Richtlinien sind dem Bun- tens zum 1. Januar 2006 zu einer elektronischen
desministerium für Gesundheit und Soziale Siche- Gesundheitskarte nach § 291a. Neben der Ver-
rung vorzulegen. Es kann sie innerhalb von zwei wendung nach Absatz 1 Satz 3 hat die Gesund-
Monaten beanstanden. Kommen die Richtlinien heitskarte die Durchführung der Anwendungen
nicht innerhalb der gesetzten Frist zu Stande oder nach § 291a Abs. 2 und 3 zu gewährleisten. Sie
werden die Beanstandungen nicht innerhalb der muss technisch geeignet sein, Authentifizierung,
vom Bundesministerium für Gesundheit und Verschlüsselung und elektronische Signatur zu
Soziale Sicherung gesetzten Frist behoben, kann ermöglichen.“
das Bundesministerium für Gesundheit und Sozia- d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
le Sicherung die Richtlinien erlassen.“
„(4) Bei Beendigung des Versicherungs-
schutzes oder bei einem Krankenkassenwech-
161. § 291 wird wie folgt geändert: sel ist die Krankenversichertenkarte von der
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort bisherigen Krankenkasse einzuziehen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003 2233
162. Nach § 291 wird folgender § 291a eingefügt: darf erst begonnen werden, wenn die Versicherten
„§ 291a jeweils gegenüber dem Arzt, Zahnarzt oder Apo-
theker dazu ihre Einwilligung erklärt haben. Die
Elektronische Gesundheitskarte Einwilligung ist bei erster Verwendung der Karte
(1) Die Krankenversichertenkarte nach § 291 vom Leistungserbringer auf der Karte zu doku-
Abs. 1 wird bis spätestens zum 1. Januar 2006 zur mentieren; die Einwilligung ist jederzeit widerruf-
Verbesserung von Wirtschaftlichkeit, Qualität und lich und kann auf einzelne Anwendungen nach die-
Transparenz der Behandlung für die in den Absät- sem Absatz beschränkt werden. § 6c des Bundes-
zen 2 und 3 genannten Zwecke zu einer elektroni- datenschutzgesetzes findet Anwendung. Die Spit-
schen Gesundheitskarte erweitert. zenverbände der Krankenkassen vereinbaren mit
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Kas-
(2) Die elektronische Gesundheitskarte hat die
senzahnärztlichen Bundesvereinigung, der Bun-
Angaben nach § 291 Abs. 2 zu enthalten und muss
desärztekammer, der Bundeszahnärztekammer,
geeignet sein, Angaben aufzunehmen für
der Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie der
1. die Übermittlung ärztlicher Verordnungen in für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interes-
elektronischer und maschinell verwertbarer sen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation
Form sowie der Apotheker auf Bundesebene das Nähere über
2. den Berechtigungsnachweis zur Inanspruch- Inhalt und Struktur für die Bereitstellung und Nut-
nahme von Leistungen im Geltungsbereich der zung der Daten nach Satz 1. Die Vereinbarung
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der für Gesundheit und Soziale Sicherung. Vor Ertei-
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren lung der Genehmigung ist dem Bundesbeauftrag-
Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- ten für den Datenschutz Gelegenheit zur Stellung-
und abwandern (ABl. EG Nr. L 149 S. 2) und der nahme zu geben. Kommt eine Vereinbarung nach
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom Satz 6 nicht innerhalb einer vom Bundesministeri-
21. März 1972 über die Durchführung der Ver- um für Gesundheit und Soziale Sicherung gesetz-
ordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der ten Frist zu Stande, bestimmt dieses nach Anhö-
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitneh- rung der Beteiligten ihren Inhalt durch Rechtsver-
mer und deren Familien, die innerhalb der Ge- ordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
meinschaft zu- und abwandern (ABl. EG Nr. L 74 (4) Zum Zwecke des Erhebens, Verarbeitens
S. 1) in den jeweils geltenden Fassungen. oder Nutzens mittels der elektronischen Gesund-
§ 6c des Bundesdatenschutzgesetzes findet An- heitskarte dürfen, soweit es zur Versorgung der
wendung. Versicherten erforderlich ist, auf Daten
(3) Über Absatz 2 hinaus muss die Gesund- 1. nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ausschließlich
heitskarte geeignet sein, folgende Anwendungen a) Ärzte,
zu unterstützen, insbesondere das Erheben, Verar-
beiten und Nutzen von b) Zahnärzte,
1. medizinischen Daten, soweit sie für die Notfall- c) Apotheker,
versorgung erforderlich sind, d) sonstiges pharmazeutisches Personal und
2. Befunden, Diagnosen, Therapieempfehlungen das sie unterstützende Apothekenpersonal
sowie Behandlungsberichten in elektronischer sowie
und maschinell verwertbarer Form für eine ein- e) sonstige Erbringer ärztlich verordneter Leis-
richtungsübergreifende, fallbezogene Koope- tungen,
ration (elektronischer Arztbrief),
2. nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 ausschließlich
3. Daten einer Arzneimitteldokumentation,
a) Ärzte,
4. Daten über Befunde, Diagnosen, Therapiemaß-
b) Zahnärzte,
nahmen, Behandlungsberichte sowie Impfun-
gen für eine fall- und einrichtungsübergreifende c) Apotheker,
Dokumentation über den Patienten (elektroni- d) nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 in Notfällen auch
sche Patientenakte), Angehörige eines anderen Heilberufs, der
5. durch von Versicherten selbst oder für sie zur für die Berufsausübung oder die Führung
Verfügung gestellte Daten sowie der Berufsbezeichnung eine staatlich gere-
gelte Ausbildung erfordert,
6. Daten über in Anspruch genommene Leistun-
gen und deren vorläufige Kosten für die Versi- zugreifen. Die Versicherten haben das Recht,
cherten (§ 305 Abs. 2). auf die Daten nach Absatz 2 Satz 1 und Ab-
Spätestens bei der Versendung der Karte hat die satz 3 Satz 1 zuzugreifen.
Krankenkasse die Versicherten umfassend und in (5) Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von
allgemein verständlicher Form über deren Funkti- Daten mittels der elektronischen Gesundheitskarte
onsweise, einschließlich der Art der auf ihr oder in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 ist nur mit dem
durch sie zu erhebenden, zu verarbeitenden oder Einverständnis der Versicherten zulässig. Durch
zu nutzenden personenbezogenen Daten zu infor- technische Vorkehrungen ist zu gewährleisten,
mieren. Mit dem Erheben, Verarbeiten und Nutzen dass in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 bis 6
von Daten der Versicherten nach diesem Absatz der Zugriff nur durch Autorisierung der Versicher-
2234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003
ten möglich ist. Der Zugriff auf Daten sowohl nach (8) Vom Inhaber der Karte darf nicht verlangt
Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 als auch nach Absatz 3 Satz 1 werden, den Zugriff auf Daten nach Absatz 2 Satz 1
mittels der elektronischen Gesundheitskarte darf Nr. 1 oder Absatz 3 Satz 1 anderen als den in
nur in Verbindung mit einem elektronischen Heil- Absatz 4 Satz 1 genannten Personen oder zu
berufsausweis, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 anderen Zwecken als denen der Versorgung der
auch in Verbindung mit einem entsprechenden Versicherten, einschließlich der Abrechnung der
Berufsausweis, erfolgen, die jeweils über eine qua- zum Zwecke der Versorgung erbrachten Leistun-
lifizierte elektronische Signatur verfügen; im Falle gen, zu gestatten; mit ihnen darf nicht vereinbart
des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 5 können die Versicher- werden, Derartiges zu gestatten. Sie dürfen nicht
ten auch mittels einer eigenen Signaturkarte, die bevorzugt oder benachteiligt werden, weil sie
über eine qualifizierte elektronische Signatur ver- einen Zugriff bewirkt oder verweigert haben.“
fügt, zugreifen. Zugriffsberechtigte Personen nach
Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d und e sowie 163. § 293 wird wie folgt geändert:
Nr. 2 Buchstabe d, die über keinen elektronischen
a) In Absatz 1 werden die Wörter „von maschinell
Heilberufsausweis oder entsprechenden Berufs-
lesbaren Datenträgern“ durch die Wörter „elek-
ausweis verfügen, können auf die entsprechenden
tronischer Datenübertragung oder maschinell
Daten zugreifen, wenn sie hierfür von Personen
verwertbarer Datenträger“ ersetzt.
autorisiert sind, die über einen elektronischen Heil-
berufsausweis oder entsprechenden Berufsaus- b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
weis verfügen, und wenn nachprüfbar elektronisch aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Zahnärz-
protokolliert wird, wer auf die Daten zugegriffen hat te“ die Wörter „sowie ärztlich und zahnärzt-
und von welcher Person die zugreifende Person lich geleiteter Einrichtungen“ eingefügt.
autorisiert wurde. Der Zugriff auf Daten nach
Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 mittels der elektronischen bb) Die Sätze 2 bis 4 werden durch die folgen-
Gesundheitskarte kann abweichend von den Sät- den Sätze ersetzt:
zen 3 und 4 auch erfolgen, wenn die Versicherten „Das Verzeichnis enthält folgende Anga-
den jeweiligen Zugriff durch ein geeignetes techni- ben:
sches Verfahren autorisieren. 1. Arzt- oder Zahnarztnummer (unver-
schlüsselt),
(6) Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3
Satz 1 müssen auf Verlangen der Versicherten 2. Hausarzt- oder Facharztkennung,
gelöscht werden; die Verarbeitung und Nutzung 3. Teilnahmestatus,
von Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 für Zwecke
der Abrechnung bleiben davon unberührt. Durch 4. Geschlecht des Arztes oder Zahnarz-
technische Vorkehrungen ist zu gewährleisten, tes,
dass mindestens die letzten 50 Zugriffe auf die 5. Titel des Arztes oder Zahnarztes,
Daten nach Absatz 2 oder Absatz 3 für Zwecke der
6. Name des Arztes oder Zahnarztes,
Datenschutzkontrolle protokolliert werden. Eine
Verwendung der Protokolldaten für andere Zwecke 7. Vorname des Arztes oder Zahnarztes,
ist unzulässig. Die Protokolldaten sind durch 8. Geburtsdatum des Arztes oder Zahn-
geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde arztes,
Verwendung und sonstigen Missbrauch zu schüt-
zen. 9. Straße der Arzt- oder Zahnarztpraxis
oder der Einrichtung,
(7) Die Spitzenverbände der Krankenkassen, 10. Hausnummer der Arzt- oder Zahnarzt-
die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Kas- praxis oder der Einrichtung,
senzahnärztliche Bundesvereinigung, die Bundes-
11. Postleitzahl der Arzt- oder Zahnarzt-
ärztekammer, die Bundeszahnärztekammer, die
praxis oder der Einrichtung,
Deutsche Krankenhausgesellschaft sowie die für
die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen 12. Ort der Arzt- oder Zahnarztpraxis oder
gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der der Einrichtung,
Apotheker auf Bundesebene vereinbaren die 13. Beginn der Gültigkeit der Arzt- oder
Schaffung der, insbesondere für die Einführung der Zahnarztnummer und
elektronischen Gesundheitskarte, des elektroni-
schen Rezeptes und der elektronischen Patienten- 14. Ende der Gültigkeit der Arzt- oder
akte, erforderlichen Informations-, Kommunikations- Zahnarztnummer.
und Sicherheitsinfrastruktur. Die Vereinbarung be- Das Verzeichnis ist in monatlichen oder
darf der Genehmigung des Bundesministeriums kürzeren Abständen zu aktualisieren. Die
für Gesundheit und Soziale Sicherung. Vor Ertei- Arzt- und Zahnarztnummer ist so zu gestal-
lung der Genehmigung ist dem Bundesbeauftrag- ten, dass sie ohne zusätzliche Daten über
ten für den Datenschutz Gelegenheit zur Stellung- den Arzt oder Zahnarzt nicht einem be-
nahme zu geben. Kommt eine Vereinbarung nach stimmten Arzt oder Zahnarzt zugeordnet
Satz 1 nicht innerhalb einer vom Bundesministerium werden kann; dabei ist zu gewährleisten,
für Gesundheit und Soziale Sicherung gesetzten dass die Arzt- und Zahnarztnummer eine
Frist zu Stande, bestimmt dieses nach Anhörung Identifikation des Arztes oder Zahnarztes
der Beteiligten ihren Inhalt durch Rechtsverord- auch für die Krankenkassen und ihre Ver-
nung mit Zustimmung des Bundesrates. bände für die gesamte Dauer der vertrags-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003 2235
ärztlichen oder vertragszahnärztlichen Tätig- 167. § 295 wird wie folgt geändert:
keit ermöglicht. Die Kassenärztliche Bun-
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Arzt-
desvereinigung und die Kassenzahnärztli-
nummer“ ein Komma und die Wörter „in Über-
che Bundesvereinigung stellen sicher, dass
weisungsfällen die Arztnummer des überwei-
das Verzeichnis die Arzt- und Zahnarzt-
senden Arztes“ eingefügt und die Angabe
nummern enthält, welche Vertragsärzte
„§ 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 8“ durch die Angabe
und -zahnärzte im Rahmen der Abrech-
„§ 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 10“ ersetzt.
nung ihrer erbrachten und verordneten Leis-
tungen mit den Krankenkassen nach den b) In Absatz 1a wird die Angabe „§ 83 Abs. 2“
Vorschriften des Zweiten Abschnitts ver- durch die Angabe „§ 106a“ ersetzt.
wenden. Die Kassenärztliche Bundesverei- c) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-
nigung und die Kassenzahnärztliche Bun- gefügt:
desvereinigung stellen den Spitzenverbän-
den der Krankenkassen das Verzeichnis „(1b) Ärzte, ärztlich geleitete Einrichtungen
bis zum 31. März 2004 im Wege elektroni- und medizinische Versorgungszentren, die
scher Datenübertragung oder maschinell ohne Beteiligung der Kassenärztlichen Vereini-
verwertbar auf Datenträgern zur Verfügung; gungen mit den Krankenkassen oder ihren Ver-
Änderungen des Verzeichnisses sind den bänden Verträge zu integrierten Versorgungs-
Spitzenverbänden in monatlichen oder kür- formen (§ 140a) oder zur hausarztzentrierten Ver-
zeren Abständen unentgeltlich zu übermit- sorgung (§ 73b Abs. 2) abgeschlossen haben,
teln.“ sowie Krankenhäuser, die mit den Krankenkas-
sen oder ihren Verbänden Verträge zur Erbrin-
c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach der Angabe gung hochspezialisierter Leistungen und zur
„31. März 2000“ die Wörter „auf maschinell ver- Behandlung spezieller Erkrankungen (§ 116b
wertbaren Datenträgern“ durch die Wörter „im Abs. 2) abgeschlossen haben, übermitteln die
Wege elektronischer Datenübertragung oder in Absatz 1 genannten Angaben, bei Kranken-
maschinell verwertbar auf Datenträgern“ häusern einschließlich ihres Institutionskenn-
ersetzt. zeichens, an die jeweiligen Krankenkassen im
Wege elektronischer Datenübertragung oder
164. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts im Zehnten maschinell verwertbar auf Datenträgern. Das
Kapitel wird wie folgt gefasst: Nähere regeln die Spitzenverbände der Kranken-
kassen gemeinsam und einheitlich.“
„Zweiter Abschnitt
d) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Übermittlung und Aufbereitung
von Leistungsdaten, Datentransparenz“. „Für die Abrechung der Vergütung übermitteln
die Kassenärztlichen Vereinigungen im Wege
165. Nach der Überschrift des Zweiten Abschnitts im elektronischer Datenübertragung oder maschi-
Zehnten Kapitel wird folgender Titel eingefügt: nell verwertbar auf Datenträgern den Kranken-
kassen für jedes Quartal für jeden Behand-
„Erster Titel lungsfall folgende Daten:
Übermittlung von Leistungsdaten“. 1. Angaben nach § 291 Abs. 2 Nr. 1, 6 und 7,
2. Arzt- oder Zahnarztnummer, in Überwei-
166. Nach § 294 wird folgender § 294a eingefügt: sungsfällen die Arzt- oder Zahnarztnummer
„§ 294a des überweisenden Arztes,
Mitteilung von Krankheitsursachen 3. Art der Inanspruchnahme,
und drittverursachten Gesundheitsschäden 4. Art der Behandlung,
Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Krank- 5. Tag der Behandlung,
heit eine Berufskrankheit im Sinne der gesetz-
lichen Unfallversicherung oder deren Spätfolgen 6. abgerechnete Gebührenpositionen mit Dia-
oder die Folge oder Spätfolge eines Arbeitsunfalls, gnosen, bei zahnärztlicher Behandlung mit
eines sonstigen Unfalls, einer Körperverletzung, Zahnbezug und Befunden,
einer Schädigung im Sinne des Bundesversor- 7. Kosten der Behandlung,
gungsgesetzes oder eines Impfschadens im Sinne
8. Zuzahlungen nach § 28 Abs. 4.“
des Infektionsschutzgesetzes ist oder liegen Hin-
weise auf drittverursachte Gesundheitsschäden e) In Absatz 2a werden nach dem Wort „Einrich-
vor, sind die Vertragsärzte, ärztlich geleiteten Ein- tungen“ die Wörter „sowie Leistungserbringer,
richtungen und die Krankenhäuser nach § 108 ver- die ohne Beteiligung der Kassenärztlichen Ver-
pflichtet, die erforderlichen Daten, einschließlich einigungen mit den Krankenkassen oder ihren
der Angaben über Ursachen und den möglichen Verbänden Verträge zu integrierten Versor-
Verursacher, den Krankenkassen mitzuteilen. Für gungsformen (§ 140a) oder zur hausarztzen-
die Geltendmachung von Schadenersatzansprü- trierten Versorgung (§ 73b Abs. 2) abgeschlos-
chen, die nach § 116 des Zehnten Buches auf die sen haben sowie Krankenhäuser, die mit den
Krankenkassen übergehen, übermitteln die Kas- Krankenkassen oder ihren Verbänden Verträge
senärztlichen Vereinigungen den Krankenkassen zur Erbringung hochspezialisierter Leistungen
die erforderlichen Angaben versichertenbezogen.“ und zur Behandlung spezieller Erkrankungen
2236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003
(§ 116b Abs. 2) abgeschlossen haben,“ einge- 1. Arztnummer des verordnenden Arztes,
fügt.
2. Kassennummer,
f) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
3. Art, Menge und Kosten verordneter Arznei-,
aa) Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst: Verband- oder Heilmittel, getrennt nach Mit-
„5. Einzelheiten der Datenübermittlung gliedern und Rentnern sowie deren Angehö-
und der Aufbereitung von Abrechnungs- rigen oder in der nach § 84 Abs. 6 Satz 2
unterlagen nach den §§ 296 und 297.“ bestimmten Gliederung, bei Arzneimitteln
einschließlich des Kennzeichens nach § 300
bb) Folgende Sätze werden angefügt: Abs. 3 Nr. 1.“
„Die Vertragsparteien nach Satz 1 vereinba- d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie
ren nach Nummer 3 auch die Vergabe und folgt gefasst:
Dokumentation von Diagnosen durch die
an der vertragsärztlichen Versorgung teil- „(3) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung
nehmenden Ärzte; dabei ist sicherzustellen, und die Spitzenverbände der Krankenkassen
dass zwischen Haupt- und Nebendiagno- bestimmen im Vertrag nach § 295 Abs. 3 Nr. 5
sen unterschieden wird. Die Hauptdiagnose Näheres über die nach Absatz 2 Nr. 3 anzuge-
hat den Behandlungsanlass am jeweiligen benden Arten und Gruppen von Arznei-, Ver-
Behandlungstag wiederzugeben.“ band- und Heilmitteln. Sie können auch verein-
baren, dass jedes einzelne Mittel oder dessen
g) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Kennzeichen angegeben wird. Zu vereinbaren
„(4) Die an der vertragsärztlichen Versor- ist ferner Näheres zu den Fristen der Daten-
gung teilnehmenden Ärzte, ärztlich geleiteten übermittlungen nach den Absätzen 1 und 2
Einrichtungen und medizinischen Versorgungs- sowie zu den Folgen der Nichteinhaltung dieser
zentren haben die für die Abrechnung der Leis- Fristen.“
tungen notwendigen Angaben der Kassenärzt- e) Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
lichen Vereinigung im Wege elektronischer
Datenübertragung oder maschinell verwertbar „(4) Für die Prüfung nach § 106 Abs. 5a sind
auf Datenträgern zu übermitteln. Das Nähere die an der vertragsärztlichen Versorgung teil-
regelt die Kassenärztliche Bundesvereinigung.“ nehmenden Ärzte verpflichtet und befugt, auf
Verlangen der Geschäftsstelle nach § 106
Abs. 4a die für die Prüfung erforderlichen
168. § 296 wird wie folgt geändert:
Befunde vorzulegen.“
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Prüfungen nach § 106 Abs. 2 169. § 297 wird wie folgt geändert:
Satz 1 Nr. 1 übermitteln die Kassenärztlichen a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Vereinigungen im Wege der elektronischen
Datenübertragung oder maschinell verwertbar „(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen
auf Datenträgern den Geschäftsstellen nach übermitteln den Geschäftsstellen nach § 106
§ 106 Abs. 4a aus den Abrechnungsunterlagen Abs. 4a für jedes Quartal eine Liste der Ärzte,
der Vertragsärzte für jedes Quartal folgende die gemäß § 106 Abs. 3 in die Prüfung nach
Daten: § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 einbezogen werden.“
1. Arztnummer, b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2. Kassennummer, aa) Satz 1 wird vor dem Doppelpunkt wie folgt
gefasst:
3. die abgerechneten Behandlungsfälle, ge-
trennt nach Mitgliedern und Rentnern sowie „Die Kassenärztlichen Vereinigungen über-
deren Angehörigen oder in der nach § 84 mitteln im Wege der elektronischen Daten-
Abs. 6 Satz 2 bestimmten Gliederung. übertragung oder maschinell verwertbar
auf Datenträgern den Geschäftsstellen
Soweit zur Prüfung der Einhaltung der Richtlini-
nach § 106 Abs. 4a aus den Abrechnungs-
en nach Maßgabe von § 106 Abs. 5b erforder-
unterlagen der in die Prüfung einbezoge-
lich, sind die Daten nach Satz 1 Nr. 3 jeweils
nen Vertragsärzte folgende Daten“.
unter Angabe der nach § 295 Abs. 1 Satz 2 ver-
schlüsselten Diagnose zu übermitteln.“ bb) In Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort
„Befunden“ ein Komma und die Wörter
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
„bei Überweisungen mit dem Auftrag des
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie überweisenden Arztes“ eingefügt.
folgt gefasst:
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„(2) Für die Prüfungen nach § 106 Abs. 2
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Satz 1 Nr. 1 übermitteln die Krankenkassen im
Wege der elektronischen Datenübertragung „Die Krankenkassen übermitteln im Wege
oder maschinell verwertbar auf Datenträgern der elektronischen Datenübertragung oder
den Geschäftsstellen nach § 106 Abs. 4a über maschinell verwertbar auf Datenträgern
die von den Vertragsärzten verordneten Leis- den Geschäftsstellen nach § 106 Abs. 4a
tungen (Arznei-, Verband-, Heilmittel) für jedes die Daten über die von den in die Prüfung
Quartal folgende Daten: nach § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 einbezoge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003 2237
nen Vertragsärzten verordneten Leistungen die Wörter „im Wege elektronischer Datenüber-
sowie die Feststellungen der Arbeitsunfä- tragung oder maschinell verwertbar auf Daten-
higkeit jeweils unter Angabe der Arztnum- trägern“ ersetzt.
mer, der Kassennummer und der Kranken- c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „maschinen-
versichertennummer.“ lesbar“ durch die Wörter „im Wege elektroni-
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge- scher Datenübertragung oder maschinell ver-
fügt: wertbar auf Datenträgern“ und in Nummer 1 die
Angabe „§ 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 6“ durch die
„Die Daten über die verordneten Arzneimittel
Angabe „§ 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 10“ ersetzt.
enthalten zusätzlich jeweils das Kennzei-
chen nach § 300 Abs. 3 Nr. 1. Die Daten
über die Verordnungen von Krankenhaus- 172. In § 301a werden nach dem Wort „Angaben“ die
behandlung enthalten zusätzlich jeweils die Wörter „im Wege elektronischer Datenübertragung
gemäß § 301 übermittelten Angaben über oder maschinell verwertbar auf Datenträgern“ ein-
den Tag und den Grund der Aufnahme, die gefügt.
Einweisungsdiagnose, die Aufnahmedia-
gnose, die Art der durchgeführten Opera- 173. § 302 wird wie folgt geändert:
tionen und sonstigen Prozeduren sowie die a) In Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz werden die
Dauer der Krankenhausbehandlung. Die Wörter „maschinenlesbar in den Abrechnungs-
Daten über die Feststellungen der Arbeits- belegen“ durch die Wörter „den Krankenkas-
unfähigkeit enthalten zusätzlich die gemäß sen im Wege elektronischer Datenübertragung
§ 295 Abs. 1 übermittelte Diagnose sowie oder maschinell verwertbar auf Datenträgern“
die Dauer der Arbeitsunfähigkeit.“ und die Angabe „§ 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 6“ durch
d) In Absatz 4 wird das Wort „Stichprobenprü- die Angabe „§ 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 10“ ersetzt.
fung“ durch die Wörter „Prüfungen nach § 106 b) In Absatz 3 werden die Wörter „auf Datenbän-
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt. dern oder anderen maschinell verwertbaren
Datenträgern“ durch die Wörter „im Wege elek-
170. § 300 wird wie folgt geändert: tronischer Datenübertragung oder maschinell
verwertbar auf Datenträgern“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Apotheken und weitere Anbieter von 174. § 303 wird wie folgt geändert:
Arzneimitteln sind verpflichtet, unabhängig von
der Höhe der Zuzahlung (oder dem Eigenanteil), a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „106“ und
das sich anschließende Komma gestrichen.
1. bei Abgabe von Fertigarzneimitteln für Versi-
cherte das nach Absatz 3 Nr. 1 zu verwen- b) In Absatz 3 wird Satz 1 durch folgende Sätze
dende Kennzeichen maschinenlesbar auf ersetzt:
das für die vertragsärztliche Versorgung ver- „Werden die den Krankenkassen nach § 291
bindliche Verordnungsblatt oder in den elek- Abs. 2 Nr. 1 bis 10, § 295 Abs. 1 und 2, § 300
tronischen Verordnungsdatensatz zu über- Abs. 1, § 301 Abs. 1, §§ 301a und 302 Abs. 1 zu
tragen, übermittelnden Daten nicht im Wege elektroni-
2. die Verordnungsblätter oder die elektroni- scher Datenübertragung oder maschinell ver-
schen Verordnungsdatensätze an die Kran- wertbar auf Datenträgern übermittelt, haben die
kenkassen weiterzuleiten und diesen die Krankenkassen die Daten nachzuerfassen.
nach Maßgabe der nach Absatz 3 Nr. 2 Erfolgt die nicht maschinell verwertbare Daten-
getroffenen Vereinbarungen erforderlichen übermittlung aus Gründen, die der Leistungser-
Abrechnungsdaten zu übermitteln.“ bringer zu vertreten hat, haben die Krankenkas-
sen die mit der Nacherfassung verbundenen
b) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Wörter „auf Daten- Kosten den betroffenen Leistungserbringern
bändern oder anderen maschinell verwertbaren durch eine pauschale Rechnungskürzung in
Datenträgern“ durch die Wörter „im Wege elek- Höhe von bis zu 5 vom Hundert des Rech-
tronischer Datenübertragung oder maschinell nungsbetrages in Rechnung zu stellen.“
verwertbar auf Datenträgern“ ersetzt und nach
dem Komma die Angabe „spätestens zum 1. Ja- 175. Nach § 303 wird folgender Zweiter Titel eingefügt:
nuar 2006 auch die Übermittlung des elektroni-
schen Verordnungsdatensatzes,“ angefügt. „Zweiter Titel
Datentransparenz
171. § 301 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „maschinen- § 303a
lesbar“ durch die Wörter „im Wege elektroni- Arbeitsgemeinschaft für
scher Datenübertragung oder maschinell ver- Aufgaben der Datentransparenz
wertbar auf Datenträgern“ und in Nummer 1 die
(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen
Angabe „§ 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 8“ durch die
und die Kassenärztliche Bundesvereinigung bilden
Angabe „§ 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 10“ ersetzt.
eine Arbeitsgemeinschaft für Aufgaben der Daten-
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „auf transparenz. Sofern die Arbeitsgemeinschaft nicht
maschinell verwertbaren Datenträgern“ durch bis zum 30. Juni 2004 gebildet wird, kann das Bun-
2238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003
desministerium für Gesundheit und Soziale Siche- odenübergreifender Bezug der Abrechnungs- und
rung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung Leistungsdaten zu dem Versicherten, der Leistun-
des Bundesrates die Arbeitsgemeinschaft bilden. gen in Anspruch genommen hat, und zu dem Leis-
tungserbringer, der Leistungen erbracht und ver-
(2) Die Arbeitsgemeinschaft für Aufgaben der
ordnet hat, hergestellt werden kann; ferner hat das
Datentransparenz hat die Erfüllung der Aufgaben
Pseudonym für den Versicherten Angaben zum
einer Vertrauensstelle (§ 303c) und einer Datenauf-
Geburtsjahr, Geschlecht, Versichertenstatus sowie
bereitungsstelle (§ 303d) zu gewährleisten.
die ersten beiden Ziffern der Postleitzahl und für
(3) Die Arbeitsgemeinschaft für Aufgaben der den Leistungserbringer Angaben zur Art des Leis-
Datentransparenz hat Anforderungen für einheit- tungserbringers, Spezialisierung sowie die ersten
liche und sektorenübergreifende Datendefinitionen beiden Ziffern der Postleitzahl zu enthalten. Eine
für den Datenaustausch in der gesetzlichen Kran- Identifikation des Versicherten und des Leistungs-
kenversicherung zu erarbeiten. Die Arbeitsgemein- erbringers durch diese Angaben ist auszuschlie-
schaft legt dem Bundesministerium für Gesund- ßen. Unmittelbar nach Erhebung der Daten durch
heit und Soziale Sicherung bis zum 31. Dezember die Vertrauensstelle sind die zu pseudonymisieren-
2006 einen Bericht vor. Den auf Bundesebene den personenbezogenen Daten von den Leistungs-
maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leis- und Abrechnungsdaten zu trennen. Die erzeugten
tungserbringer ist Gelegenheit zur Stellungnahme Pseudonyme sind mit den entsprechenden Leis-
zu geben, soweit ihre Belange berührt sind. Die tungs- und Abrechnungsdaten wieder zusammen-
Stellungnahmen sind in den Bericht einzubezie- zuführen und der Datenaufbereitungsstelle zu
hen. übermitteln. Nach der Übermittlung der pseudony-
misierten Daten an die Datenaufbereitungsstelle
§ 303b sind die Daten bei der Vertrauensstelle zu löschen.
Beirat (3) Die Vertrauensstelle ist räumlich, organisa-
torisch und personell von den Trägern der Arbeits-
Bei der Arbeitsgemeinschaft für Aufgaben der gemeinschaft für Datentransparenz und ihren Mit-
Datentransparenz wird für die Aufgaben nach den gliedern sowie von den nutzungsberechtigten
§§ 303e und 303f ein Beirat aus Vertretern der Stellen nach § 303f Abs. 1 zu trennen. Die Vertrau-
Arbeitsgemeinschaft, der Deutschen Kranken- ensstelle gilt als öffentliche Stelle und unterliegt
hausgesellschaft, der für die Wahrnehmung der dem Sozialgeheimnis nach § 35 des Ersten
wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgebli- Buches. Sie untersteht der Rechtsaufsicht des
chen Spitzenorganisationen der Leistungserbrin- Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale
ger auf Bundesebene, des Bundesbeauftragten für Sicherung. § 274 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
den Datenschutz, der oder des Beauftragten der
Bundesregierung für die Belange der Patientinnen
§ 303d
und Patienten sowie die für die Wahrnehmung der
Interessen der Patientinnen und Patienten und der Datenaufbereitungsstelle
Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter (1) Die Datenaufbereitungsstelle hat die ihr von
Menschen maßgeblichen Organisationen auf Bun- der Vertrauensstelle übermittelten Daten zur
desebene und der für die gesetzliche Krankenver- Erstellung von Datengrundlagen für die in § 303f
sicherung zuständigen obersten Bundes- und Abs. 2 genannten Zwecke aufzubereiten und den
Landesbehörden gebildet. Das Nähere zum Ver- in § 303f Abs. 1 genannten Nutzungsberechtigten
fahren regeln die Mitglieder des Beirates. zur Verfügung zu stellen. Die Daten sind zu
löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben
§ 303c der Datenaufbereitungsstelle nicht mehr erforder-
lich sind.
Vertrauensstelle
(2) Die Datenaufbereitungsstelle ist räumlich,
(1) Die Vertrauensstelle hat den Versicherten-
organisatorisch und personell von den Trägern der
und Leistungserbringerbezug der ihr von den
Arbeitsgemeinschaft für Datentransparenz und
Krankenkassen und den Kassenärztlichen Vereini-
ihren Mitgliedern sowie von den nutzungsberech-
gungen nach § 303e Abs. 2 übermittelten Leis-
tigten Stellen nach § 303f Abs. 1 zu trennen. Die
tungs- und Abrechnungsdaten durch Anwendung
Datenaufbereitungsstelle gilt als öffentliche Stelle
eines Verfahrens nach Absatz 2 zu pseudonymi-
und unterliegt dem Sozialgeheimnis nach § 35 des
sieren. Es ist auszuschließen, dass Versicherte
Ersten Buches. Sie untersteht der Rechtsaufsicht
oder Leistungserbringer durch die Verarbeitung
des Bundesministeriums für Gesundheit und
und Nutzung der Daten bei der Vertrauensstelle,
Soziale Sicherung. § 274 Abs. 1 Satz 2 gilt entspre-
der Datenaufbereitungsstelle oder den nutzungs-
chend.
berechtigten Stellen nach § 303f Abs. 1 wieder
identifiziert werden können.
§ 303e
(2) Das von der Vertrauensstelle einheitlich
anzuwendende Verfahren der Pseudonymisierung Datenübermittlung und -erhebung
ist von der Arbeitsgemeinschaft nach § 303a Abs. 1 (1) Die Arbeitsgemeinschaft für Aufgaben der
im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicher- Datentransparenz hat im Benehmen mit dem Bei-
heit in der Informationstechnik zu bestimmen. Das rat bis zum 31. Dezember 2004 Richtlinien über die
Pseudonym ist so zu gestalten, dass für alle Leis- Auswahl der Daten, die zur Erfüllung der Zwecke
tungsbereiche ein bundesweit eindeutiger peri- nach § 303f Abs. 2 erforderlich sind, die Struktur,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003 2239
die Prüfqualität und das Verfahren der Übermitt- genutzt werden, soweit sie für die Erfüllung ihrer
lung der Abrechnungs- und Leistungsdaten an die Aufgaben erforderlich sind.
Vertrauensstelle zu beschließen. Der Umfang der
(2) Die Nutzungsberechtigten können die Daten
zu erhebenden Daten (Vollerhebung oder Stichpro-
insbesondere für folgende Zwecke verarbeiten
be) hat die Erfüllung der Zwecke nach Satz 1 zu
und nutzen:
gewährleisten; es ist zu prüfen, ob die Erhebung
einer Stichprobe ausreichend ist. Die Richtlinien 1. Wahrnehmung von Steuerungsaufgaben durch
sind dem Bundesministerium für Gesundheit und die Kollektivvertragspartner,
Soziale Sicherung vorzulegen. Das Bundesminis-
2. Verbesserung der Qualität der Versorgung,
terium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann
sie innerhalb von zwei Monaten beanstanden. 3. Planung von Leistungsressourcen (Kranken-
Kommen die Richtlinien nicht innerhalb der Frist hausplanung etc.),
nach Satz 1 zu Stande oder werden die Beanstan- 4. Längsschnittanalysen über längere Zeiträume,
dungen nicht innerhalb einer vom Bundesministe- Analysen von Behandlungsabläufen, des Ver-
rium für Gesundheit und Soziale Sicherung gesetz- sorgungsgeschehens zum Erkennen von Fehl-
ten Frist behoben, erlässt das Bundesministerium entwicklungen und Ansatzpunkten für Refor-
für Gesundheit und Soziale Sicherung die Richtlini- men (Über-, Unter- und Fehlversorgung),
en zur Erhebung der Daten.
5. Unterstützung politischer Entscheidungspro-
(2) Die Krankenkassen und die Mitglieder der zesse zur Weiterentwicklung der gesetzlichen
Kassenärztlichen Bundesvereinigung sind ver- Krankenversicherung,
pflichtet, für die Erfüllung der Zwecke nach § 303f
Abs. 2 Satz 2 Leistungs- und Abrechnungsdaten 6. Analyse und Entwicklung von sektorenüber-
entsprechend der Richtlinien nach Absatz 1 an die greifenden Versorgungsformen.
Vertrauensstelle zu übermitteln. Die Übermittlung Die Arbeitsgemeinschaft für Aufgaben der Daten-
der Daten hat unverzüglich nach der Prüfung der transparenz erstellt bis zum 31. Dezember 2004 im
Daten durch die Krankenkassen und die Mitglieder Benehmen mit dem Beirat einen Katalog, der die
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, spätes- Zwecke festlegt, für welche die bei der Datenaufbe-
tens jedoch zwölf Monate nach Übermittlung reitungsstelle gespeicherten Daten verarbeitet und
durch den Leistungserbringer zu erfolgen. genutzt werden dürfen, sowie die Erhebung und das
(3) Werden die Daten für eine Region nicht frist- Verfahren zur Berechnung von Nutzungsgebühren
gerecht übermittelt, sind die jeweiligen Kranken- regelt. Der Katalog ist dem Bundesministerium für
kassen und ihre Landes- und Spitzenverbände, die Gesundheit und Soziale Sicherung vorzulegen. Das
jeweiligen Mitglieder der Kassenärztlichen Bun- Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
desvereinigung und die Kassenärztliche Bundes- Sicherung kann ihn innerhalb von zwei Monaten
vereinigung von der Berechtigung, den Gesamtda- beanstanden. Kommt der Katalog nicht innerhalb
tenbestand dieser Region bei der Datenaufberei- der Frist nach Satz 2 zu Stande oder werden die
tungsstelle zu verarbeiten und nutzen, ausge- Beanstandungen nicht innerhalb einer vom Bun-
schlossen. desministerium für Gesundheit und Soziale Siche-
rung gesetzten Frist behoben, erlässt das Bundes-
(4) Der Beirat unterrichtet bis zum 31. Dezem-
ministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
ber 2006 das Bundesministerium für Gesundheit
im Benehmen mit den Ländern den Katalog.
und Soziale Sicherung über die Erfahrungen der
Datenerhebung nach den Absätzen 1 bis 3. (3) Die Datenaufbereitungsstelle hat bei Anfra-
gen der nach Absatz 1 berechtigten Stellen zu prü-
§ 303f fen, ob der Zweck zur Verarbeitung und Nutzung
der Daten dem Katalog nach Absatz 2 entspricht
Datenverarbeitung und -nutzung und ob der Umfang und die Struktur der Daten für
(1) Die bei der Datenaufbereitungsstelle gespei- diesen Zweck ausreichend und erforderlich sind.
cherten Daten können von den Spitzenverbänden Die Prüfung nach Satz 1 entfällt, sofern datenlie-
der Krankenkassen, den Landesverbänden der fernde Stellen nach § 303e Abs. 2 die von ihnen
Krankenkassen, den Krankenkassen, der Kassen- bereitgestellten Daten nutzen wollen oder die Nut-
ärztlichen Bundesvereinigung und ihren Mitglie- zung durch ihre Verbände gestattet haben.“
dern, den für die Wahrnehmung der wirtschaft-
lichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzen- 176. § 304 wird wie folgt geändert:
organisationen der Leistungserbringer auf Bundes-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
ebene, Institutionen der Gesundheitsberichterstat-
tung des Bundes und der Länder, Institutionen der „§ 304
Gesundheitsversorgungsforschung, Hochschulen
Aufbewahrung von Daten bei Kranken-
und sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unab-
kassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und
hängiger wissenschaftlicher Forschung, sofern die
Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse“.
Daten wissenschaftlichen Vorhaben dienen, dem
Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
Gesundheitswesen sowie von den für die gesetzli- „Krankenversicherung“ die Wörter „bei Kran-
che Krankenversicherung zuständigen obersten kenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen
Bundes- und Landesbehörden sowie deren jewei- und Geschäftsstellen der Prüfungsausschüs-
ligen nachgeordneten Bereichen verarbeitet und se“ eingefügt und Nummer 2 wie folgt gefasst:
2240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003
„2. Daten nach § 295 Abs. 1a, 1b und 2 sowie tener Ausführlichkeit jährlich über die Verwendung
Daten, die für die Prüfungsausschüsse und ihrer Mittel im Vorjahr Rechenschaft abzulegen und
ihre Geschäftsstellen für die Prüfungen dort zugleich ihre Verwaltungsausgaben geson-
nach § 106 erforderlich sind, spätestens dert auch als Beitragssatzanteil auszuweisen.“
nach vier Jahren und Daten, die auf Grund
der nach § 266 Abs. 7 Satz 1 erlassenen
179. Die Überschrift des Elften Kapitels wird wie folgt
Rechtsverordnung für die Durchführung
des Risikostrukturausgleichs (§§ 266, 267) gefasst:
oder des Risikopools (§ 269) erforderlich „Elftes Kapitel
sind, spätestens nach den in der Rechts-
verordnung genannten Fristen“. Straf- und Bußgeldvorschriften“.
177. § 305 wird wie folgt geändert: 180. § 307 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:
„(2) Die an der vertragsärztlichen Versor-
gung teilnehmenden Ärzte, ärztlich geleiteten „(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen
Einrichtungen und medizinischen Versorgungs- § 291a Abs. 8 Satz 1 eine dort genannte Gestat-
zentren haben die Versicherten auf Verlangen tung verlangt oder mit dem Inhaber der Karte
schriftlich in verständlicher Form, direkt im An- eine solche Gestattung vereinbart.“
schluss an die Behandlung oder mindestens b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absät-
quartalsweise spätestens vier Wochen nach ze 2 und 3.
Ablauf des Quartals, in dem die Leistungen in
Anspruch genommen worden sind, über die zu c) Im neuen Absatz 3 werden nach dem Wort
Lasten der Krankenkassen erbrachten Leistun- „kann“ die Wörter „in den Fällen des Absatzes 1
gen und deren vorläufige Kosten (Patienten- mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
quittung) zu unterrichten. Satz 1 gilt auch für die in den übrigen Fällen“ eingefügt.
vertragszahnärztliche Versorgung. Der Versi-
cherte erstattet für eine quartalsweise schrift-
181. Nach § 307 wird folgender § 307a eingefügt:
liche Unterrichtung nach Satz 1 eine Aufwands-
pauschale in Höhe von 1 Euro zuzüglich Ver- „§ 307a
sandkosten. Das Nähere regelt die Kassenärzt-
liche Bundesvereinigung. Die Krankenhäuser Strafvorschriften
unterrichten die Versicherten auf Verlangen (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
schriftlich in verständlicher Form innerhalb von Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 291a
vier Wochen nach Abschluss der Krankenhaus- Abs. 4 Satz 1 auf dort genannte Daten zugreift.
behandlung über die erbrachten Leistungen
und die dafür von den Krankenkassen zu zah- (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
lenden Entgelte. Das Nähere regeln die Spit- Absicht, sich oder einen Anderen zu bereichern
zenverbände der Krankenkassen gemeinsam oder einen Anderen zu schädigen, so ist die Strafe
und einheitlich und die Deutsche Krankenhaus- Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
gesellschaft durch Vertrag. Kommt eine Rege-
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antrags-
lung nach den Sätzen 4 und 6 bis zum 30. Juni
berechtigt sind der Betroffene, der Bundesbeauf-
2004 nicht zu Stande, kann das Bundesminis-
tragte für den Datenschutz oder die zuständige
terium für Gesundheit und Soziale Sicherung
Aufsichtsbehörde.“
das Nähere durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates bestimmen.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange- 182. § 311 wird wie folgt geändert:
fügt: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Krankenkassen informieren ihre Ver-
„(2) Die im Beitrittsgebiet bestehenden ärzt-
sicherten auf Verlangen umfassend über in der
lich geleiteten kommunalen, staatlichen und
gesetzlichen Krankenversicherung zugelasse-
freigemeinnützigen Gesundheitseinrichtungen
ne Leistungserbringer einschließlich medizini-
einschließlich der Einrichtungen des Betriebs-
sche Versorgungszentren und Leistungserbrin-
gesundheitswesens (Polikliniken, Ambulato-
ger in der integrierten Versorgung sowie über
rien, Arztpraxen) sowie diabetologische, neph-
die verordnungsfähigen Leistungen, einschließ-
rologische, onkologische und rheumatologische
lich der Informationen nach § 73 Abs. 8, § 127
Fachambulanzen nehmen in dem Umfang, in
Abs. 3. § 69 Satz 4 gilt entsprechend.“
dem sie am 31. Dezember 2003 zur vertrags-
ärztlichen Versorgung zugelassen sind, weiter-
178. Nach § 305a wird folgender § 305b eingefügt:
hin an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Im
„§ 305b Übrigen gelten für die Einrichtungen nach Satz 1
Rechenschaft über die Vorschriften dieses Buches, die sich auf
die Verwendung der Mittel medizinische Versorgungszentren beziehen,
entsprechend.“
Die Krankenkassen haben in ihren Mitglieder-
zeitschriften in hervorgehobener Weise und gebo- b) Absatz 4 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003 2241
Artikel 2 des Vorstandes vertreten sich gegenseitig. Sie üben
ihre Tätigkeit hauptamtlich aus. Wird ein Arzt in den
Weitere Änderung hauptamtlichen Vorstand gewählt, kann er eine ärzt-
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch liche Tätigkeit als Nebentätigkeit in begrenztem
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, zuletzt geändert Umfang weiterführen oder seine Zulassung ruhen
durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: lassen. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre; die Wie-
derwahl ist möglich. Die Höhe der jährlichen Ver-
gütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder ein-
01. In § 28 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 30 Abs. 2 schließlich Nebenleistungen sowie die wesentlichen
Satz 4 und 5“ durch die Angabe „§ 55 Abs. 1 Satz 4 Versorgungsregelungen sind in einer Übersicht jähr-
und 5“ ersetzt. lich zum 1. März, erstmalig zum 1. März 2005 im
Bundesanzeiger und gleichzeitig getrennt nach den
1. In § 71 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 57 Abs. 1 kassenärztlichen und kassenzahnärztlichen Organi-
und 2, § 83 und den §§ 85, 125 und 127“ durch die sationen in den jeweiligen ärztlichen Mitteilungen der
Angabe „§ 57 Abs. 1 und 2, §§ 83, 85, 85a, 125 Kassenärztlichen Bundesvereinigungen zu veröffent-
und 127“ ersetzt. lichen. Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen,
die den Vorstandsmitgliedern im Zusammenhang mit
2. (entfällt) ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten gewährt werden,
sind dem Vorsitzenden und den stellvertretenden
Vorsitzenden der Vertreterversammlung mitzuteilen.
3. § 79 wird wie folgt gefasst:
(5) Der Vorstand verwaltet die Körperschaft und
„§ 79 vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich, soweit
Organe Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes
bestimmen. In der Satzung oder im Einzelfall durch
(1) Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Vorstand kann bestimmt werden, dass auch ein-
den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen werden zelne Mitglieder des Vorstandes die Körperschaft
eine Vertreterversammlung als Selbstverwaltungsor- vertreten können.
gan sowie ein hauptamtlicher Vorstand gebildet.
(6) § 35a Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2, 5 Satz 1,
(2) Die Satzungen bestimmen die Zahl der Mitglie- Abs. 7 und § 42 Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches gel-
der der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen ten entsprechend. Die Vertreterversammlung hat bei
Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereini- ihrer Wahl darauf zu achten, dass die Mitglieder des
gungen. Die Vertreterversammlung der Kassenärzt- Vorstandes die erforderliche fachliche Eignung für
lichen Vereinigungen hat bis zu 30 Mitglieder. Bei ihren jeweiligen Geschäftsbereich besitzen.“
mehr als 5 000 Mitgliedern der Kassenärztlichen Ver-
einigung oder mehr als 2 000 Mitgliedern der Kas-
4. § 81 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
senzahnärztlichen Vereinigung kann die Zahl der Mit-
glieder auf bis zu 40, bei mehr als 10 000 Mitgliedern „(1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmun-
der Kassenärztlichen Vereinigung oder mehr als gen enthalten über
5 000 Mitgliedern der Kassenzahnärztlichen Vereini-
1. Namen, Bezirk und Sitz der Vereinigung,
gung auf bis zu 50 erhöht werden. Die Vertreterver-
sammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigun- 2. Zusammensetzung, Wahl und Zahl der Mitglie-
gen hat bis zu 60 Mitglieder. der der Organe,
(3) Die Vertreterversammlung hat insbesondere 3. Öffentlichkeit und Art der Beschlussfassung der
Vertreterversammlung,
1. die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu
beschließen, 4. Rechte und Pflichten der Organe und der Mit-
glieder,
2. den Vorstand zu überwachen,
5. Aufbringung und Verwaltung der Mittel,
3. alle Entscheidungen zu treffen, die für die Körper-
schaft von grundsätzlicher Bedeutung sind, 6. jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungs-
prüfung und Abnahme der Jahresrechnung,
4. den Haushaltsplan festzustellen,
7. Änderung der Satzung,
5. über die Entlastung des Vorstandes wegen der
Jahresrechnung zu beschließen, 8. Entschädigungsregelung für Organmitglieder,
6. die Körperschaft gegenüber dem Vorstand und 9. Art der Bekanntmachungen,
dessen Mitgliedern zu vertreten, 10. die vertragsärztlichen Pflichten zur Ausfüllung
7. über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belas- des Sicherstellungsauftrags.
tung von Grundstücken sowie über die Errichtung Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichts-
von Gebäuden zu beschließen. behörde.“
Sie kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungs-
unterlagen einsehen und prüfen. 5. § 82 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(4) Der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigun- „(3) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
gen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können mit den Verbänden der Ersatzkassen für
besteht aus bis zu drei Mitgliedern. Die Mitglieder nicht bundesunmittelbare Ersatzkassen, der Bun-
2242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003
desknappschaft, der See-Krankenkasse und dem Artikel 4
Bundesverband der landwirtschaftlichen Kranken-
kassen von § 83 Satz 1 abweichende Verfahren zur Änderung des
Vereinbarung der Gesamtverträge, von § 85 Abs. 1 Dritten Buches Sozialgesetzbuch
und § 85a Abs. 2 abweichende Verfahren zur Entrich- Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
tung der in den Gesamtverträgen vereinbarten Ver- (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,
gütungen sowie von § 291 Abs. 2 Nr. 1 abweichende 595), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom
Kennzeichen vereinbaren.“ 31. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2149), wird wie folgt geän-
dert:
6. § 83 Satz 2 wird aufgehoben. 1. In § 135 Nr. 5 werden die Wörter „der Jahresarbeits-
entgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung“
7. § 85 wird wie folgt geändert: durch die Wörter „der für die Erhebung der Beiträge
zur gesetzlichen Krankenversicherung maßgeblichen
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3 Satz 1 des
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Fünften Buches)“ ersetzt.
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: 2. In § 345 Nr. 6 werden die Wörter „der Jahresarbeits-
entgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung“
„Die Höhe der Gesamtvergütung wird im durch die Wörter „der für die Erhebung der Beiträge
Gesamtvertrag mit Wirkung für die Kranken- zur gesetzlichen Krankenversicherung maßgeblichen
kassen der jeweiligen Kassenart vereinbart.“ Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3 Satz 1 des
bb) In Satz 8 werden nach der Angabe „§ 28 Abs. 2 Fünften Buches)“ ersetzt.
Satz 3“ die Wörter „sowie für das zahnärzt-
liche Honorar nach § 30 Abs. 3 Satz 1“ gestri-
chen. Artikel 5
c) In Absatz 4b Satz 1 erster Halbsatz werden nach Änderung des
dem Wort „einschließlich“ die Wörter „der Versor- Vierten Buches Sozialgesetzbuch
gung mit Zahnersatz sowie“ gestrichen, das Wort
„kieferorthopädischer“ durch die Wörter „der kie- Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-
ferorthopädischen“, die Zahl „350 000“ durch die schriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Geset-
Zahl „262 500“, die Zahl „450 000“ durch die Zahl zes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt
„337 500“ und die Zahl „550 000“ durch die Zahl geändert durch das Gesetz vom 10. August 2003 (BGBl. I
„412 500“ ersetzt. S. 1600), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 116
8. § 217 Abs. 5 Satz 1 wird vor dem Komma wie folgt folgende Angabe eingefügt:
gefasst: „§ 117 Verwaltungsausgaben der Bundesknapp-
„Die Bundesverbände bestimmen mit Wirkung für schaft“.
ihre Mitglieder das Verfahren für die Beteiligung der-
jenigen Landesverbände am Abschluss der Verein- 2. In § 23a Abs. 5 werden das Wort „Jahresarbeitsent-
barungen nach § 83 Satz 1, § 85 Abs. 2 Satz 1 und geltgrenze“ durch das Wort „Beitragsbemessungs-
§ 85b Abs. 2“. grenze“ ersetzt und die Angabe „(§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Fünf-
tes Buch)“ gestrichen.
9. In § 248 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort
„Krankenkasse“ die Wörter „sowie der zusätzliche 3. § 28d Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Beitragssatz“ eingefügt. „Satz 1 gilt auch für den Beitrag
1. für Zahnersatz der gesetzlichen Krankenversiche-
rung und
Artikel 3 2. zur Pflegeversicherung
Änderung des für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes
Ersten Buches Sozialgesetzbuch versicherten Beschäftigten.“
§ 21 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – All-
gemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 4. Dem § 28k wird folgender Satz angefügt:
1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 2 des „Das Nähere zur Bestimmung des Anteils des Bun-
Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geän- desverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkas-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: sen, insbesondere über eine pauschale Berechnung
1. In Nummer 3 wird die Angabe „Entbindungsgeld,“ und Aufteilung, vereinbaren die Spitzenverbände der
gestrichen. beteiligten Träger der Sozialversicherung.“
2. In Nummer 4 werden die Wörter „nicht rechtswidriger“
5. In § 28n Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „der Beiträge
durch die Wörter „durch Krankheit erforderlicher“ und
nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt“ durch
das Komma durch einen Punkt ersetzt.
die Wörter „des Gesamtsozialversicherungsbeitrags“
3. Nummer 5 wird aufgehoben. ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003 2243
6. Dem § 35a Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt: des Gesetzes vom 24. Juli 2003 (BGBl. I S. 1526), wird
wie folgt geändert:
„Die Höhe der jährlichen Vergütungen der einzelnen
Vorstandsmitglieder einschließlich Nebenleistungen
sowie die wesentlichen Versorgungsregelungen sind 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 47
in einer Übersicht jährlich zum 1. März, erstmalig zum folgende Angabe eingefügt:
1. März 2004 im Bundesanzeiger und gleichzeitig, „§ 47a Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im
begrenzt auf die jeweilige Krankenkasse und ihre Ver- Gesundheitswesen“.
bände, in der Mitgliederzeitschrift der betreffenden
Krankenkasse zu veröffentlichen. Die Art und die 2. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:
Höhe finanzieller Zuwendungen, die den Vorstands-
mitgliedern in Zusammenhang mit ihrer Vorstandstä- „§ 47a
tigkeit von Dritten gewährt werden, sind dem Vorsit- Stellen zur Bekämpfung
zenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des von Fehlverhalten im Gesundheitswesen
Verwaltungsrates mitzuteilen.“
§ 197a des Fünften Buches gilt entsprechend. Die
organisatorischen Einheiten nach § 197a Abs. 1 des
7. § 44 Abs. 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst: Fünften Buches sind die Stellen zur Bekämpfung von
„Die Sätze 1 bis 5 gelten für Betriebskrankenkassen, Fehlverhalten im Gesundheitswesen bei den Pflege-
deren Satzung eine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 kassen, den Landesverbänden der Pflegekassen und
Nr. 4 des Fünften Buches enthält, nur bis zum Ablauf den Spitzenverbänden der Pflegekassen.“
der am 1. Januar 2004 laufenden Wahlperiode.“
3. In § 97 Abs. 3 wird Satz 3 durch folgende Sätze
8. § 71 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. ersetzt:
„Der Medizinische Dienst hat Sozialdaten zur Identifi-
9. Nach § 116 wird folgender § 117 eingefügt: kation des Versicherten getrennt von den medizini-
schen Sozialdaten des Versicherten zu speichern.
„§ 117 Durch technische und organisatorische Maßnahmen
Verwaltungsausgaben der Bundesknappschaft ist sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur den Per-
sonen zugänglich sind, die sie zur Erfüllung ihrer Auf-
(1) § 71 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der gaben benötigen. Der Schlüssel für die Zusammen-
knappschaftlichen Rentenversicherung die Verwal- führung der Daten ist vom Beauftragten für den
tungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversi- Datenschutz des Medizinischen Dienstes aufzube-
cherung der Rentner im Jahr 2004 zu 10 Prozent wahren und darf anderen Personen nicht zugänglich
erstattet werden. In den darauf folgenden Jahren gemacht werden. Jede Zusammenführung ist zu pro-
steigt der Prozentsatz nach Satz 1 um jährlich jeweils tokollieren.“
10 Prozentpunkte.
(2) Soweit die Ausgaben der knappschaftlichen
Krankenversicherung der Rentner für Versorgungsleis- Artikel 8
tungen der Knappschaftsärzte und Knappschafts-
Änderung der
zahnärzte die entsprechenden Einnahmen überstei-
Reichsversicherungsordnung
gen, sind sie abweichend von Absatz 1 und § 71 Abs. 2
der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht zu Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundesge-
erstatten.“ setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1812), wird
Artikel 6 wie folgt geändert:
Änderung des 1. § 195 wird wie folgt geändert:
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
a) In Absatz 1 Nr. 6 werden nach dem Wort „Mutter-
§ 29 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch schaftsgeld“ das Komma und das Wort „Entbin-
– Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Geset- dungsgeld“ gestrichen.
zes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und Entbin-
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juli 2003 (BGBl. I
dungsgeld“ gestrichen.
S. 1526) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Rabattregelungen der §§ 130 und 130a des 2. § 200b wird aufgehoben.
Fünften Buches gelten entsprechend.“
Artikel 9
Artikel 7
Änderung des Gesetzes
Änderung des über die Krankenversicherung der Landwirte
Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Gesetz über die Krankenversicherung der Land-
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegever- wirte vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433), zuletzt
sicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juni 2002
BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 7 (BGBl. I S. 1812), wird wie folgt geändert:
2244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003
1. § 22 wird wie folgt geändert: Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzu-
wenden.“
a) In Absatz 1 Nr. 6 werden nach dem Wort „Mutter-
schaftsgeld“ das Komma und das Wort „Entbin-
dungsgeld“ gestrichen. 6. § 36 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und Entbin- a) In Satz 1 werden die Wörter „die Kassenärztliche
dungsgeld“ gestrichen. Vereinigung ihren Sitz hat“ durch die Wörter „eine
oder mehrere Kassenärztliche Vereinigungen
ihren Sitz haben“ ersetzt.
2. § 31 wird aufgehoben.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Zu den nach Satz 1 wahrzunehmenden Aufga-
Artikel 10 ben gehört der Abschluss von Verträgen nach
Änderung des Zweiten Gesetzes § 116b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
nur, wenn die betroffenen Krankenkassen dies
über die Krankenversicherung der Landwirte
vereinbaren.“
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der
c) In dem neuen Satz 4 wird nach der Angabe
Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
„Satz 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt.
2557), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
12. Juni 2003 (BGBl. I S. 844), wird wie folgt geändert:
7. § 37 wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 3 wird die Angabe „§§ 1 und 2“ durch die a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Bundes“ ein
Angabe „§§ 1 bis 2a und 4 Abs. 4“ ersetzt. Komma und die Wörter „die Beteiligung des Bun-
des an Aufwendungen“ eingefügt.
2. Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt: b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(3) Für Versicherte, die wegen einer der in § 2 „(4) Für die Beteiligung des Bundes an Auf-
Abs. 1 Satz 3 der Risikostruktur-Ausgleichsverord- wendungen ist § 221 des Fünften Buches Sozial-
nung genannten Krankheiten in Dauerbehandlung gesetzbuch entsprechend anzuwenden.“
stehen, ist auch ohne Teilnahme an einem struktu-
rierten Behandlungsprogramm nach § 137f des 8. In § 38 Satz 3 wird die Angabe „§ 220 Abs. 2 und 3
Fünften Buches Sozialgesetzbuch § 65a Abs. 2 sowie § 222“ durch die Angabe „§ 220 Abs. 2 und 3,
Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ent- §§ 222 und 243“ ersetzt.
sprechend anzuwenden.“
9. § 39 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
3. § 26 wird wie folgt geändert:
„Für die Bemessung dieser Beiträge gilt der nach
a) In der Überschrift werden das Wort „Verfassung“ § 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialge-
und das anschließende Komma gestrichen. setzbuch jeweils zum 1. Januar festgestellte durch-
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: schnittliche allgemeine Beitragssatz der Kranken-
kassen für das folgende Kalenderjahr; abweichend
„(1) Soweit nicht die Vorschriften des Vierten hiervon gilt für die Bemessung der Beiträge aus Ver-
Buches Sozialgesetzbuch für die Satzung und sorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des
Organe anzuwenden sind, gelten die §§ 194 Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Hälfte des
bis 197a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach § 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozial-
entsprechend; der Bericht nach § 197a Abs. 5 des gesetzbuch jeweils zum 1. Januar festgestellten
Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird vom durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der
Geschäftsführer der Vertreterversammlung er- Krankenkassen für das folgende Kalenderjahr.“
stattet und zusätzlich dem Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
10. § 40 wird wie folgt geändert:
schaft zugeleitet.“
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „der Verord-
4. § 28 wird wie folgt gefasst: nung (EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom 25. April
1988 zur Änderung der Verordnungen (EWG)
„§ 28 Nr. 797/85 und Nr. 1760/87 hinsichtlich der Stillle-
Meldepflichten bei gung von Ackerflächen und der Extensivierung
Wehrdienst und Zivildienst und Umstellung der Erzeugung (ABl. EG Nr. L 106
S. 28)“ durch die Wörter „von Vorschriften der
Für die Meldepflicht bei Einberufung zum Wehr- Europäischen Gemeinschaft oder nach gesetzli-
dienst oder Zivildienst gilt § 204 des Fünften Buches chen Bestimmungen“ ersetzt.
Sozialgesetzbuch entsprechend.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 5 Satz 1
bis 4 des Gesetzes über eine Altershilfe für Land-
5. § 29 wird wie folgt geändert:
wirte“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 6 Satz 1 bis 4
a) In der Überschrift wird das Wort „Leistung“ durch des Gesetzes über die Alterssicherung der Land-
das Wort „Rente“ ersetzt. wirte“ ersetzt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„Für das Verfahren ist § 201 Abs. 6 des Fünften „(8) Die landwirtschaftliche Krankenkasse teilt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003 2245
den Unternehmern den von ihnen zu zahlenden 16. § 57 wird wie folgt geändert:
Beitrag schriftlich mit. Der Beitragsbescheid darf a) In der Überschrift wird das Wort „Bußgeldvor-
mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten schriften“ durch die Wörter „Straf- und Bußgeld-
der Unternehmer nur dann aufgehoben werden, vorschriften“ ersetzt.
wenn
b) Folgende neue Absätze 1 bis 4 werden eingefügt:
1. die Veranlagung des Unternehmens nachträg-
lich geändert wird, „(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 291a
2. eine im Laufe des Kalenderjahres eingetretene Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-
Änderung des Unternehmens nachträglich buch auf dort genannte Daten zugreift.
bekannt wird,
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
3. die Feststellung der Beiträge auf unrichtigen Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern
Angaben des Unternehmers oder wegen oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe
unterlassener Angaben des Unternehmers auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
einer Schätzung beruht.“
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
11. § 42 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Antragsberechtigt sind der Betroffene, der Bun-
desbeauftragte für den Datenschutz oder die
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „nach“ der folgende zuständige Aufsichtsbehörde.
Satzteil durch die Wörter „dem vom Bundesminis-
terium für Gesundheit und Soziale Sicherung (4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen
jeweils zum 1. Januar festgestellten durchschnitt- § 291a Abs. 8 Satz 1 des Fünften Buches Sozial-
lichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkas- gesetzbuch eine dort genannte Gestattung ver-
sen (§ 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches langt oder mit dem Inhaber der Karte eine solche
Sozialgesetzbuch); dieser Beitragssatz gilt jeweils Gestattung vereinbart.“
vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum c) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 5
30. Juni des folgenden Kalenderjahres.“ ersetzt. bis 7.
b) Satz 2 wird aufgehoben. d) Im neuen Absatz 6 werden nach dem Wort „kann“
die Wörter „in den Fällen des Absatzes 4 mit einer
12. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt: Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übri-
gen Fällen“ eingefügt.
„§ 51a
Übernahme der Kranken- 17. Nach § 65 wird folgender § 66 angefügt:
behandlung gegen Kostenerstattung
„§ 66
Für die Übernahme der Krankenbehandlung von
Einsparungen ab dem Jahr 2004
Empfängern laufender Leistungen zum Lebensunter-
halt nach Abschnitt 2 und von Empfängern von Hilfe Für die Verwendung der Einsparungen ab dem
in besonderen Lebenslagen nach Abschnitt 3 des Jahr 2004 ist § 220 Abs. 4 des Fünften Buches Sozi-
Bundessozialhilfegesetzes, die nicht versichert sind, algesetzbuch entsprechend anzuwenden.“
ist § 264 Abs. 2 bis 7 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch entsprechend anzuwenden.“
Artikel 11
13. Die Überschrift des Siebten Abschnitts wird wie folgt Weitere Änderung des Zweiten Gesetzes
gefasst: über die Krankenversicherung der Landwirte
„Siebter Abschnitt Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der
Medizinischer Dienst, Versicherungs- und Landwirte, das zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes
Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz“. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
14. § 56 wird wie folgt geändert: 1. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Daten- a) In Absatz 2 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort
schutz“ ein Komma und das Wort „Datentranspa- „Krankenkassen“ die Wörter „sowie der zusätzli-
renz“ angefügt. che Beitragssatz“ eingefügt.
b) Nach dem Wort „Datenschutz“ werden die Wörter b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe „(§ 245
„und die Datentransparenz“ eingefügt. Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch)“ die Wörter „sowie dem zusätzlichen Bei-
c) Die Wörter „gelten die §§ 275 bis 305“ werden tragssatz“ eingefügt.
durch die Wörter „sind die §§ 275 bis 305b ent-
sprechend anzuwenden“ ersetzt.
2. In § 42 Abs. 2 werden nach der Angabe „(§ 245 Abs. 1
Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)“ die
15. Die Überschrift des Achten Abschnitts wird wie folgt Wörter „sowie dem zusätzlichen Beitragssatz“ einge-
gefasst: fügt.
„Achter Abschnitt 3. In § 48 Abs. 3 werden nach dem Wort „Hälfte“ ein
Straf- und Bußgeldvorschriften, Semikolon und die Wörter „den zusätzlichen Beitrags-
Anwendung sonstiger Vorschriften“. satz trägt der Rentner allein“ eingefügt.
2246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003
Artikel 12 2. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
Änderung des „(5) Zur Verbesserung der Arbeitszeitbedingungen
Künstlersozialversicherungsgesetzes vereinbaren die Vertragsparteien für die Jahre 2003
bis 2009 jährlich einen zusätzlichen Betrag bis zur
Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli Höhe von 0,2 vom Hundert des Gesamtbetrags.
1981 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 20 Wurde für ein Kalenderjahr ein Betrag nicht vereinbart,
des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), wird kann für das Folgejahr ein zusätzlicher Betrag bis zur
wie folgt geändert: Höhe von 0,4 vom Hundert vereinbart werden. Vor-
aussetzung für die Vereinbarung ist, dass das Kran-
1. § 7 wird wie folgt geändert: kenhaus nachweist, dass auf Grund einer schriftlichen
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 1“ Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung, die
durch die Angabe „§ 6 Abs. 6“ ersetzt. eine Verbesserung der Arbeitszeitbedingungen zum
b) Absatz 1a wird aufgehoben. Gegenstand hat, zusätzliche Personalkosten zur Ein-
haltung der Regelungen des Arbeitszeitrechts zu
2. In § 10 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „nach § 6 finanzieren sind. Der für das jeweilige Jahr vereinbarte
Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als Betrag wird zu dem nach den Vorgaben des Absat-
Jahresarbeitsentgeltgrenze festgelegten Höhe“ durch zes 1 verhandelten Gesamtbetrag hinzugerechnet;
die Wörter „Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in dabei darf abweichend von Absatz 1 Satz 4 die Verän-
der gesetzlichen Krankenversicherung“ ersetzt. derungsrate überschritten werden. Die für die einzel-
nen Jahre vereinbarten Beträge verbleiben kumulativ
3. In § 16 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „erge- im Gesamtbetrag. Kommt eine Vereinbarung nicht
benden Beitrages“ die Wörter „sowie den sich nach zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 19 auf
§ 241a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erge- Antrag einer Vertragspartei. Soweit die in der
benden Beitrag“ eingefügt. Betriebsvereinbarung festgelegten und mit dem
zusätzlichen Betrag finanzierten Maßnahmen nicht
umgesetzt werden, ist der Betrag ganz oder teilweise
Artikel 13 zurückzuzahlen.“
Änderung des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes Artikel 15
In § 17b Abs. 2 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungs- Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 1 Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
des Gesetzes vom 17. Juli 2003 (BGBl. I S. 1461) geän- (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 2
dert worden ist, werden die Wörter „Abs. 1 Satz 2 und die des Gesetzes vom 17. Juli 2003 (BGBl. I S. 1461), wird
Beschlüsse nach § 137e Abs. 3 Satz 1 Nr. 1“ gestrichen. wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe e werden die Wör-
Artikel 14 ter „Integrationsverträgen nach § 140b oder“ gestri-
chen.
Änderung der Bundespflegesatzverordnung
§ 6 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem- 2. § 4 wird wie folgt geändert:
ber 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 4 des
a) In Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe e werden die Wörter
Gesetzes vom 17. Juli 2003 (BGBl. I S. 1461) geändert
„Integrationsverträgen nach § 140b oder“ gestri-
worden ist, wird wie folgt geändert:
chen.
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) Nach Absatz 12 werden folgende Absätze 13
und 14 angefügt:
a) Satz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„(13) Zur Verbesserung der Arbeitszeitbedin-
„4. Leistungen, die im Rahmen von Modellvorha- gungen vereinbaren die Vertragsparteien für die
ben nach § 63 des Fünften Buches Sozialge- Jahre 2003 bis 2009 jährlich einen zusätzlichen
setzbuch vergütet werden, und ab dem Jahr Betrag bis zur Höhe von 0,2 vom Hundert des
2007 auch Leistungen im Rahmen von Inte- Erlösbudgets und der Erlössumme nach § 6 Abs. 3
grationsverträgen nach § 140a des Fünften Satz 1. Wurde für ein Kalenderjahr ein Betrag nicht
Buches Sozialgesetzbuch, und“. vereinbart, kann für das Folgejahr ein zusätzlicher
Betrag bis zur Höhe von 0,4 vom Hundert verein-
b) Satz 4 erster Halbsatz wird wie folgt geändert:
bart werden. Voraussetzung ist, dass das Kran-
aa) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ durch ein kenhaus nachweist, dass auf Grund einer schriftli-
Komma ersetzt. chen Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertre-
bb) In Nummer 7 wird das Semikolon durch das tung, die eine Verbesserung der Arbeitszeitbedin-
Wort „oder“ ersetzt. gungen zum Gegenstand hat, zusätzliche Perso-
nalkosten zur Einhaltung der Regelungen des
cc) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 ein- Arbeitszeitrechts zu finanzieren sind. Ist bereits für
gefügt: ein Kalenderjahr ein Betrag vereinbart worden,
„8. zusätzliche Kosten im Falle der Abschaf- wird dieser um einen für das Folgejahr neu verein-
fung des Arztes im Praktikum;“. barten Betrag kumulativ erhöht. Der dem Kranken-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003 2247
haus nach den Sätzen 1 bis 4 insgesamt zustehen- neten Zuschläge einzurechnen. Absatz 4 gilt insoweit
de Betrag wird außerhalb des Erlösbudgets und nicht.“
der Erlössumme nach § 6 Abs. 3 durch einen
Zuschlag auf die abgerechnete Höhe der DRG-
Fallpauschalen und die Zusatzentgelte (§ 3 Abs. 3 Artikel 16
Satz 4 Nr. 1) sowie auf die sonstigen Entgelte nach
Änderung der
§ 6 Abs. 1 Satz 1 finanziert und gesondert in der
Rechnung ausgewiesen. Die Höhe des Zuschlags
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
ist anhand eines Vomhundertsatzes zu berechnen, Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im
der aus dem Verhältnis der für die Verbesserung Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25,
der Arbeitszeitbedingungen insgesamt vereinbar- veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
ten Beträge einerseits sowie der Summe aus durch Artikel 39 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001
Erlösbudget und Erlössumme nach § 6 Abs. 3 (BGBl. I S. 2702), wird wie folgt geändert:
andererseits zu ermitteln und von den Vertragspar-
teien zu vereinbaren ist. Soweit für die Jahre 2003 1. In § 1 Abs. 3 werden nach dem Wort „Psychothera-
und 2004 entsprechende Beträge nach § 6 Abs. 5 peuten“ ein Komma und die Wörter „medizinische
der Bundespflegesatzverordnung vereinbart wur- Versorgungszentren und die dort angestellten Ärzte“
den, sind diese aus dem Erlösbudget auszuglie- eingefügt.
dern und ab dem Jahr 2005 durch den Zuschlag
nach Satz 5 zu finanzieren. Kommt eine Vereinba-
2. § 16 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
rung nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle
nach § 13 auf Antrag einer Vertragspartei. Soweit „Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen
die in der Betriebsvereinbarung festgelegten und hat von Amts wegen zu prüfen, ob in einem Planungs-
mit dem zusätzlichen Betrag finanzierten Maßnah- bereich eine ärztliche Unterversorgung besteht oder
men nicht umgesetzt werden, ist der Betrag ganz droht.“
oder teilweise zurückzuzahlen.
(14) Mehrkosten im Falle der Abschaffung des 3. Dem § 24 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
Arztes im Praktikum werden in den Jahren 2004 „Liegt der Vertragsarztsitz in einem unterversorgten
bis 2006 außerhalb des Erlösbudgets und der Gebiet, gilt die Pflicht bei der Wohnungswahl nach
Erlössumme nach § 6 Abs. 3 durch einen Zuschlag Satz 2 nicht.“
auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fallpauscha-
len und die Zusatzentgelte (§ 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1)
4. In § 28 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe in der Klammer
sowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6 Abs. 1
wie folgt gefasst:
Satz 1 finanziert. Die Höhe des Zuschlags ist
anhand eines Vomhundertsatzes zu berechnen, „(§ 95d Abs. 3 und 5 und § 95 Abs. 7 des Fünften
der aus dem Verhältnis der Mehrkosten einerseits Buches Sozialgesetzbuch)“.
sowie der Summe aus Erlösbudget und Erlössum-
me nach § 6 Abs. 3 andererseits zu ermitteln und 5. In § 32 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz einge-
von den Vertragsparteien zu vereinbaren ist. fügt:
Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, ent-
„Eine Vertragsärztin kann sich in unmittelbarem zeitli-
scheidet die Schiedsstelle nach § 13 auf Antrag
chen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu
einer Vertragspartei. Der Zuschlag ist in der Rech-
einer Dauer von sechs Monaten vertreten lassen; die
nung des Krankenhauses mit dem Zuschlag nach
Vertretungszeiten dürfen zusammen mit den Vertre-
Absatz 13 zusammenzufassen.“
tungszeiten nach Satz 2 innerhalb eines Zeitraums
von zwölf Monaten eine Dauer von sechs Monaten
3. In § 6 Abs. 2 Satz 6 werden die Wörter „Ausschusses nicht überschreiten.“
Krankenhaus“ durch die Wörter „Gemeinsamen Bun-
desausschusses“ ersetzt.
6. § 32b wird wie folgt geändert:
4. § 8 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Satz 2 aufgehoben und folgender
Satz angefügt:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt nicht für medizinische Versorgungszen-
„2. Zu- und Abschläge nach § 5 und ein Zuschlag tren.“
nach § 4 Abs. 13 und 14,“.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
b) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: „§ 95d Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch gilt entsprechend.“
„5. Zuschläge nach den §§ 139c und 91 Abs. 2
Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetz- 7. § 46 wird wie folgt geändert:
buch.“ a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5. Dem § 10 wird folgender Absatz 7 angefügt: aa) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Arz-
tes“ die Wörter „oder des medizinischen Ver-
„(7) In den ab dem 1. Januar 2007 geltenden Basis-
sorgungszentrums“ eingefügt.
fallwert sind Mehrkosten im Falle der Abschaffung des
Arztes im Praktikum in Höhe der von den Krankenhäu- bb) In Buchstabe c werden nach dem Wort „Arzt“
sern im Lande nach § 4 Abs. 14 insgesamt abgerech- ein Komma und die Wörter „das medizinische
2248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003
Versorgungszentrum oder die sonstige ärztlich b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
geleitete Einrichtung“ eingefügt.
„§ 95d Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetz-
cc) In Buchstabe d werden nach dem Wort „Arzt“ buch gilt entsprechend.“
ein Komma und die Wörter „des medizini-
schen Versorgungszentrums oder der sonsti- 6. § 46 wird wie folgt geändert:
gen ärztlich geleiteten Einrichtung“ eingefügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 werden in Buchstabe b der Punkt
gestrichen und folgende Buchstaben c und d aa) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Zahn-
angefügt: arztes“ die Wörter „oder des medizinischen
Versorgungszentrums“ eingefügt.
„c) § 97 nach erfolgter Genehmigung der Anstel-
lung eines Arztes in einem medizinischen Ver- bb) In Buchstabe c werden nach dem Wort „Zahn-
sorgungszentrum nach § 95 Abs. 2 des Fünf- arzt“ ein Komma und die Wörter „das medizi-
ten Buches Sozialgesetzbuch oder einer Ein- nische Versorgungszentrum oder die sonstige
richtung nach § 311 Abs. 2 des Fünften zahnärztlich geleitete Einrichtung“ eingefügt.
Buches Sozialgesetzbuch 100 Euro
cc) In Buchstabe d werden nach dem Wort „Zahn-
d) nach erfolgter Eintragung einer auf § 32b arzt“ ein Komma und die Wörter „des medizi-
Abs. 2 beruhenden Genehmigung in das Ver- nischen Versorgungszentrums oder der sons-
zeichnis nach § 32b Abs. 4 100 Euro.“ tigen zahnärztlich geleiteten Einrichtung“ ein-
gefügt.
b) In Absatz 2 werden in Buchstabe b der Punkt
Artikel 17 gestrichen und folgende Buchstaben c und d
Änderung der Zulassungs- angefügt:
verordnung für Vertragszahnärzte „c) nach erfolgter Genehmigung der Anstellung
Die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte in der eines Zahnarztes in einem medizinischen Ver-
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-26, sorgungszentrum nach § 95 Abs. 2 des Fünf-
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert ten Buches Sozialgesetzbuch 100 Euro
durch Artikel 40 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 d) nach erfolgter Eintragung einer auf § 32b
(BGBl. I S. 2702), wird wie folgt geändert: Abs. 2 beruhenden Genehmigung in das Ver-
zeichnis nach § 32b Abs. 4 100 Euro.“
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Diese Verordnung gilt für medizinische Versor-
gungszentren und die dort angestellten Zahnärzte Artikel 18
entsprechend.“
Änderung der Verordnung
2. § 16 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: über die Amtsdauer, Amtsführung und
Entschädigung der Mitglieder der
„Der Landesausschuss der Zahnärzte und Kranken- Bundesausschüsse und Landesausschüsse
kassen hat von Amts wegen zu prüfen, ob in einem
der Ärzte (Zahnärzte) und Krankenkassen
Planungsbereich eine ärztliche Unterversorgung
besteht oder droht.“ Die Verordnung über die Amtsdauer, Amtsführung und
Entschädigung der Mitglieder der Bundesausschüsse
3. In § 28 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe in der Klammer und Landesausschüsse der Ärzte (Zahnärzte) und Kran-
wie folgt gefasst: kenkassen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 827-9, veröffentlichten bereinigten Fas-
„(§ 95d Abs. 3 und 5 und § 95 Abs. 7 des Fünften sung, geändert durch die Verordnung vom 12. März 1980
Buches Sozialgesetzbuch)“. (BGBl. I S. 282), wird wie folgt geändert:
4. In § 32 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz einge- 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
fügt:
„Verordnung
„Eine Vertragszahnärztin kann sich in unmittelbarem
über die Amtsdauer, Amtsführung
zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu
und Entschädigung der
einer Dauer von sechs Monaten vertreten lassen; die
Mitglieder des Gemeinsamen
Vertretungszeiten dürfen zusammen mit den Vertre-
Bundesausschusses und der Landesausschüsse
tungszeiten nach Satz 2 innerhalb eines Zeitraums
der Ärzte (Zahnärzte) und Krankenkassen
von zwölf Monaten eine Dauer von sechs Monaten
(Ausschussmitglieder-Verordnung – AMV)“.
nicht überschreiten.“
2. In § 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Mitglieder“ die
5. § 32b wird wie folgt geändert:
Wörter „der Bundes-“ durch die Wörter „Gemeinsa-
a) In Absatz 1 wird Satz 2 aufgehoben und folgender men Bundesausschuss“ ersetzt und nach dem Wort
Satz angefügt: „und“ das Wort „der“ eingefügt.
„Satz 1 gilt nicht für medizinische Versorgungszen-
tren.“ 3. § 2 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003 2249
4. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden das Wort „Ärzte“ durch 3. Dem § 2 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
das Wort „Körperschaften“ ersetzt und nach dem „(4) Die Erlaubnis zum Betrieb mehrerer öffentli-
Wort „Stellvertreter“ die Wörter „sowie die Vertreter cher Apotheken ist auf Antrag zu erteilen, wenn
der Krankenkassen und ihre Stellvertreter“ gestrichen.
1. der Antragsteller die Voraussetzungen nach den
5. § 7 wird wie folgt gefasst: Absätzen 1 bis 3 für jede der beantragten Apothe-
ken erfüllt und
„§ 7
2. die von ihm zu betreibende Apotheke und die von
Reisekosten für Mitglieder ihm zu betreibenden Filialapotheken innerhalb
des Gemeinsamen Bundesausschusses desselben Kreises oder derselben kreisfreien
Die Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Stadt oder in einander benachbarten Kreisen
Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses oder kreisfreien Städten liegen.
erhalten Reisekosten nach den Vorschriften über (5) Für den Betrieb mehrerer öffentlicher Apothe-
Reisekostenvergütung der Beamten des Bundes nach ken gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit fol-
der Reisekostenstufe C. Der Anspruch richtet sich genden Maßgaben entsprechend:
gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss.“
1. Der Betreiber hat eine der Apotheken (Hauptapo-
theke) persönlich zu führen.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
2. Für jede weitere Apotheke (Filialapotheke) hat der
a) Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1. Betreiber schriftlich einen Apotheker als Verant-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: wortlichen zu benennen, der die Verpflichtungen
zu erfüllen hat, wie sie in diesem Gesetz und in
„(2) Die Kosten für die Vorsitzenden und die
der Apothekenbetriebsordnung für Apothekenlei-
weiteren unparteiischen Mitglieder der Landes-
ter festgelegt sind. Soll die Person des Verant-
ausschüsse sowie die sonstigen sächlichen und
wortlichen geändert werden, so ist dies der
persönlichen Kosten tragen die beteiligten Vereini-
Behörde von dem Betreiber eine Woche vor der
gungen der Ärzte (Zahnärzte) und die beteiligten
Änderung schriftlich anzuzeigen.“
Verbände der Krankenkassen je zur Hälfte. Der auf
die Verbände der Krankenkassen jeweils entfallen-
de Anteil bemisst sich nach der Zahl der von ihnen 4. In § 3 wird in Nummer 4 am Ende das Semikolon
in die Ausschüsse entsandten Vertreter; das gilt durch einen Punkt ersetzt und Nummer 5 aufgeho-
entsprechend für die beteiligten Vereinigungen der ben.
Ärzte (Zahnärzte), wenn an einem Ausschuss meh-
rere Vereinigungen beteiligt sind.“ 5. In § 4 Abs. 2 wird die Angabe „§ 8 Satz 2“ durch die
Angabe „§ 8 Satz 2 auch in Verbindung mit Satz 4“
ersetzt.
Artikel 19
6. In § 7 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
Änderung der Schiedsamtsverordnung
„Im Falle des § 2 Abs. 4 obliegen dem vom Betreiber
In § 19 Satz 3 der Schiedsamtsverordnung in der im
nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 benannten Apotheker die
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-10,
Pflichten entsprechend Satz 1; die Verpflichtungen
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
des Betreibers bleiben unberührt.“
Artikel 41 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2702) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 83
Abs. 1“ durch die Angabe „§ 83“ ersetzt. 7. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 bis 3 gelten für Apotheken nach § 2
Abs. 4 entsprechend.“
Artikel 20
Änderung des 8. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „einer
Gesetzes über das Apothekenwesen Apotheke“ die Wörter „oder von Apotheken nach § 2
Abs. 4“ eingefügt.
Das Gesetz über das Apothekenwesen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I
9. In § 11 wird dem Absatz 1 folgender Satz angefügt:
S. 1993), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3352), wird wie folgt „§ 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt
geändert: unberührt.“
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt 10. Nach § 11 werden folgende §§ 11a und 11b einge-
gefasst: fügt:
„Gesetz „§ 11a
über das Apothekenwesen Die Erlaubnis zum Versand von apothekenpflich-
(Apothekengesetz – ApoG)“. tigen Arzneimitteln gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 des
Arzneimittelgesetzes ist dem Inhaber einer Erlaubnis
2. In § 1 Abs. 2 werden nach den Wörtern „eine Apothe- nach § 2 auf Antrag zu erteilen, wenn er schriftlich
ke“ die Wörter „und bis zu drei Filialapotheken“ ein- versichert, dass er im Falle der Erteilung der Erlaub-
gefügt. nis folgende Anforderungen erfüllen wird:
2250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003
1. Der Versand wird aus einer öffentlichen Apotheke (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nach-
zusätzlich zu dem üblichen Apothekenbetrieb träglich eine der Voraussetzungen nach § 11a weg-
und nach den dafür geltenden Vorschriften erfol- gefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden,
gen, soweit für den Versandhandel keine geson- wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
derten Vorschriften bestehen. der Erlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren
Anordnung der zuständigen Behörde die Apotheke
2. Mit einem Qualitätssicherungssystem wird
nicht den Anforderungen des § 11a Satz 1 Nr. 1 bis 3,
sichergestellt, dass
Satz 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 21 ent-
a) das zu versendende Arzneimittel so verpackt, sprechend betreibt.
transportiert und ausgeliefert wird, dass seine (3) Wird der Versandhandel ohne Erlaubnis betrie-
Qualität und Wirksamkeit erhalten bleibt, ben, gilt § 5 entsprechend.“
b) das versandte Arzneimittel der Person ausge-
liefert wird, die von dem Auftraggeber der 11. In § 14 Abs. 4 Satz 3 werden nach der Angabe
Bestellung der Apotheke mitgeteilt wird. Diese „(§ 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)“ die
Festlegung kann insbesondere die Aushändi- Wörter „sowie an Patienten im Rahmen der ambu-
gung an eine namentlich benannte natürliche lanten Behandlung im Krankenhaus, wenn das Kran-
Person oder einen benannten Personenkreis kenhaus hierzu ermächtigt (§ 116a des Fünften
beinhalten, Buches Sozialgesetzbuch) oder vertraglich zur ambu-
c) die Patientin oder der Patient auf das Erforder- lanten Versorgung dieser Patienten (§§ 116b und 140b
nis hingewiesen wird, mit dem behandelnden Abs. 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Arzt Kontakt aufzunehmen, sofern Probleme berechtigt ist,“ eingefügt.
bei der Medikation auftreten und
12. § 21 wird wie folgt geändert:
d) die Beratung durch pharmazeutisches Perso-
nal in deutscher Sprache erfolgen wird. a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
3. Es wird sichergestellt, dass „Mit Zustimmung des Bundesrates können durch
die Apothekenbetriebsordnung nach Satz 1 Re-
a) innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang gelungen über die Organisation, Ausstattung und
der Bestellung das bestellte Arzneimittel ver- Mitwirkung von Apotheken bei der Durchführung
sandt wird, soweit das Arzneimittel in dieser von nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch
Zeit zur Verfügung steht, es sei denn, es wurde vereinbarten Versorgungsformen erlassen wer-
eine andere Absprache mit der Person getrof- den. Weiterhin wird das Bundesministerium
fen, die das Arzneimittel bestellt hat; soweit ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
erkennbar ist, dass das bestellte Arzneimittel mung des Bundesrates Regelungen insbeson-
nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist dere zur Gestaltung einschließlich des Betreibens
versendet werden kann, ist der Besteller in und der Qualitätssicherung von Informationen in
geeigneter Weise davon zu unterrichten, elektronischen Medien, die in Verbindung mit dem
b) alle bestellten Arzneimittel geliefert werden, elektronischen Handel mit Arzneimitteln verwen-
soweit sie im Geltungsbereich des Arzneimittel- det werden, zu treffen.“
gesetzes in den Verkehr gebracht werden dür- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
fen und verfügbar sind,
aa) Die Wörter „Rechtsverordnung nach Absatz 1“
c) für den Fall von bekannt gewordenen Risiken werden durch die Wörter „Apothekenbe-
bei Arzneimitteln ein geeignetes System zur triebsordnung nach Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
Meldung solcher Risiken durch Kunden, zur
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
Information der Kunden über solche Risiken
eingefügt:
und zu innerbetrieblichen Abwehrmaßnahmen
zur Verfügung steht, „1a. die Anforderungen an den Versand, an
den elektronischen Handel einschließ-
d) eine kostenfreie Zweitzustellung veranlasst
lich Versand, an die Beratung und Infor-
wird,
mation in Verbindung mit diesem Arz-
e) ein System zur Sendungsverfolgung unterhal- neimittelhandel und Sicherstellung der
ten wird und ordnungsgemäßen Aushändigung die-
ser Arzneimittel an den Endverbraucher,
f) eine Transportversicherung abgeschlossen
an Dokumentationspflichten sowie zur
wird.
Bestimmung von Arzneimitteln oder
Im Falle des elektronischen Handels mit apotheken- Arzneimittelgruppen, deren Abgabe auf
pflichtigen Arzneimitteln gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dem Wege des Versandhandels aus
dass die Apotheke auch über die dafür geeigneten Gründen der Arzneimittelsicherheit oder
Einrichtungen und Geräte verfügen wird. des Verbraucherschutzes nicht zulässig
ist, soweit nicht mit angemessenen Mit-
teln die Arzneimittelsicherheit und der
§ 11b
Verbraucherschutz gewährleistet wer-
(1) Die Erlaubnis nach § 11a ist zurückzunehmen, den können und die Annahme der Risi-
wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen ken begründet ist und die Risiken
nach § 11a nicht vorgelegen hat. unverhältnismäßig sind,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003 2251
cc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu
„6. die Größe, Beschaffenheit, Ausstattung zwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1
und Einrichtung der Apothekenbetriebs- Nr. 1, 3 und 4 und des Absatzes 2 mit einer Geld-
räume sowie der sonstigen Räume, die buße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.“
den Versand und den elektronischen
Handel einschließlich Versand mit Arz- 14. § 32 wird aufgehoben.
neimitteln sowie die Beratung und Infor-
mation in Verbindung mit diesem Handel
Artikel 21
betreffen,“.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: Änderung der Apothekenbetriebsordnung
„(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der
Satz 4 können insbesondere folgende Regelun- Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I
gen zur Gestaltung einschließlich des Betreibens S. 1195), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 2 der Verord-
und der Qualitätssicherung von Informationen in nung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059), wird wie
elektronischen Medien getroffen werden, die in folgt geändert:
Verbindung mit dem elektronischen Handel mit
Arzneimitteln verwendet werden: 1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
1. Darbietung und Anwendungssicherheit, „(3) Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August
2. Bestellformular und dort aufgeführte Anga- 2002 (BGBl. I S. 3396) und die Medizinprodukte-
ben, Sicherheitsplanverordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I
3. Fragebogen zu für die Arzneimitteltherapie S. 2131), jeweils in der geltenden Fassung, bleiben
relevanten Angaben, soweit diese aus Grün- unberührt.“
den der Arzneimittelsicherheit erforderlich sein
können, 2. § 2 wird wie folgt geändert:
4. Informationen zur Arzneimittelsicherheit, a) In Absatz 1 werden in Nummer 3 der Punkt durch
5. Vermittlungsart und -qualität der Information, ein Komma ersetzt und die folgenden Nummern 4
und 5 angefügt:
6. Qualitätssicherung, Qualitätskontrolle und
Qualitätsbestätigung, „4. bei einer Hauptapotheke nach § 2 Abs. 5 Nr. 1
des Apothekengesetzes der Inhaber der
7. Zielgruppenorientierung, Erlaubnis nach § 2 Abs. 4 des Apothekenge-
8. Transparenz, setzes,
9. Urheberschaft der Webseite und der Informa- 5. bei einer Filialapotheke nach § 2 Abs. 5 Nr. 2
tionen, des Apothekengesetzes der vom Betreiber
10. Geheimhaltung und Datenschutz, benannte Verantwortliche.“
11. Aktualisierung von Informationen, b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Neben dem Apothekenleiter nach Absatz 1 Nr. 5
12. Verantwortlichkeit und Ansprechpartner für
ist auch der Betreiber für die Einhaltung der zum
Rückmeldungen,
Betreiben von Apotheken geltenden Vorschriften
13. Zugreifbarkeit auf gesundheits- oder arznei- verantwortlich.“
mittelbezogene Daten oder Inhalte,
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
14. Verlinkung zu anderen Webseiten und sonsti-
„(4) Der Apothekenleiter darf neben Arzneimit-
gen Informationsträgern,
teln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten
15. Einrichtungen zur Erkennung und Überprü- die in § 25 genannten Waren nur in einem Umfang
fung des Status der Überwachung oder anbieten oder feilhalten, der den ordnungsgemä-
Überprüfung der Apotheke und der Webseite ßen Betrieb der Apotheke und den Vorrang des
sowie deren Grundlagen.“ Arzneimittelversorgungsauftrages nicht beein-
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. trächtigt.“
d) In Absatz 6 wird Satz 4 wie folgt gefasst:
13. § 25 wird wie folgt geändert: „Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Vertretung
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: des Inhabers einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 4 des
aa) Der Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1 Apothekengesetzes und nicht für die Vertretung
vorangestellt: des Leiters einer krankenhausversorgenden Apo-
theke.“
„1. wer entgegen § 2 Abs. 5 Nr. 2 einen Ver-
antwortlichen nicht, nicht richtig oder 3. § 4 wird wie folgt geändert:
nicht rechtzeitig benennt,“.
a) In Absatz 1 wird Satz 1 durch folgende Sätze
bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die ersetzt:
Nummern 2 bis 4.
„Die Betriebsräume müssen nach Art, Größe, Zahl,
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Lage und Einrichtung geeignet sein, einen ordnungs-
„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen gemäßen Apothekenbetrieb, insbesondere die ein-
2252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003
wandfreie Entwicklung, Herstellung, Prüfung, schriftliche Empfangsbestätigung ausgeliefert
Lagerung, Verpackung sowie eine ordnungsgemäße wird,
Abgabe von Arzneimitteln und die Information und 3. der Besteller in geeigneter Weise davon unter-
Beratung über Arzneimittel, auch mittels Einrich- richtet wird, wenn erkennbar ist, dass die Ver-
tungen der Telekommunikation, zu gewährleisten. sendung des bestellten Arzneimittels nicht
Soweit die Apotheke Arzneimittel versendet oder innerhalb der in § 11a Nr. 3 Buchstabe a des
elektronischen Handel betreibt, gilt Satz 1 entspre- Apothekergesetzes genannten Frist erfolgen
chend.“ kann,
b) In Absatz 4 werden die Sätze 2 und 3 durch folgen- 4. alle bestellten Arzneimittel, soweit sie im Gel-
de Sätze ersetzt: tungsbereich des Arzneimittelgesetzes in den
„Das gilt nicht für das Nachtdienstzimmer, für Verkehr gebracht werden dürfen und verfügbar
Betriebsräume, die ausschließlich der Arzneimit- sind, geliefert werden,
telversorgung von Krankenhäusern dienen oder in 5. für den Fall von bekannt gewordenen Risiken
denen anwendungsfertige Zytostatikazubereitun- bei Arzneimitteln dem Kunden Möglichkeiten
gen hergestellt werden oder die den Versand und zur Meldung solcher Risiken zur Verfügung ste-
den elektronischen Handel mit Arzneimitteln sowie hen, der Kunde über ihn betreffende Risiken
die Beratung und Information in Verbindung mit informiert wird und zur Abwehr von Risiken bei
diesem Versandhandel einschließlich dem elektro- Arzneimitteln innerbetriebliche Abwehrmaß-
nischen Handel betreffen. Diese Räume müssen nahmen durchgeführt werden,
jedoch in angemessener Nähe zu den übrigen
Betriebsräumen liegen.“ 6. die behandelte Person darauf hingewiesen
wird, dass sie mit der behandelnden Ärztin oder
4. § 14 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: dem behandelnden Arzt Kontakt aufnehmen
soll, sofern Probleme bei der Anwendung des
„Soweit es sich bei den Arzneimitteln um Teilmengen Arzneimittels auftreten,
von Fertigarzneimitteln handelt, sind auf den Behält-
nissen und, soweit verwendet, den äußeren Umhül- 7. die behandelte Person darauf hingewiesen
lungen die Angaben der Kennzeichnung des Fertig- wird, dass ihr die Beratung durch pharmazeuti-
arzneimittels sowie Name und Anschrift der Apotheke sches Personal auch mittels Einrichtungen der
anzugeben und außerdem eine Ausfertigung der Telekommunikation zur Verfügung steht; die
Packungsbeilage beizufügen.“ Möglichkeiten und Zeiten der Beratung sind
ihnen mitzuteilen,
5. § 17 wird wie folgt geändert: 8. eine kostenfreie Zweitzustellung veranlasst
wird und
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
9. ein System zur Sendungsverfolgung unterhal-
„(1) Arzneimittel dürfen, außer im Falle des § 11a
ten wird.
des Apothekengesetzes und des Absatzes 2a, nur
in den Apothekenbetriebsräumen in den Verkehr Die Versendung darf nicht erfolgen, wenn zur
gebracht und nur durch pharmazeutisches Perso- sicheren Anwendung des Arzneimittels ein Infor-
nal ausgehändigt werden.“ mations- oder Beratungsbedarf besteht, der auf
einem anderen Wege als einer persönlichen Infor-
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Versendung aus
mation oder Beratung durch einen Apotheker nicht
der Apotheke oder die Zustellung durch Boten ist
erfolgen kann.“
im begründeten Einzelfall zulässig“ durch die Wör-
ter „Zustellung durch Boten der Apotheke ist im d) In Absatz 4 wird das Wort „unverzüglich“ durch die
Einzelfall ohne Erlaubnis nach § 11a des Apothe- Wörter „in einer der Verschreibung angemessenen
kengesetzes zulässig“ ersetzt und nach Satz 1 fol- Zeit“ ersetzt.
gender Satz eingefügt: e) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „den
„Absatz 2a Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 gilt ent- Verschreibungen“ die Wörter „und den damit ver-
sprechend; Absatz 2a Satz 1 Nr. 5 bis 7 und 9 ist, bundenen Vorschriften des Fünften Buches Sozial-
soweit erforderlich, ebenfalls anzuwenden.“ gesetzbuch zur Arzneimittelversorgung“ einge-
fügt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Bei dem nach § 11a des Apothekengeset- 6. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
zes erlaubten Versand hat der Apothekenleiter
sicherzustellen, dass a) In Nummer 3 wird die Angabe „16.00“ durch die
Angabe „20.00“ ersetzt.
1. das Arzneimittel so verpackt, transportiert und
ausgeliefert wird, dass seine Qualität und Wirk- b) Nummer 4 wird aufgehoben.
samkeit erhalten bleibt,
7. § 25 wird wie folgt gefasst:
2. das Arzneimittel entsprechend den Angaben
des Auftraggebers ausgeliefert und gegebe- „§ 25
nenfalls die Auslieferung schriftlich bestätigt Apothekenübliche Waren
wird. Der Apotheker kann in begründeten Fällen
entgegen der Angabe des Auftraggebers, ins- Apothekenübliche Waren sind
besondere wegen der Eigenart des Arzneimit- 1. Medizinprodukte, auch soweit sie nicht der Apo-
tels, verfügen, dass das Arzneimittel nur gegen thekenpflicht unterliegen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003 2253
2. Mittel sowie Gegenstände und Informationsträger, c) In Absatz 3 werden die Angabe „fünfundzwanzig-
die der Gesundheit von Menschen und Tieren mit- tausend“ durch die Angabe „fünfzigtausend“ und
telbar oder unmittelbar dienen oder diese fördern, die Angabe „zwölftausendfünfhundert“ durch die
3. Prüfmittel, Chemikalien, Reagenzien, Laborbedarf, Angabe „zwanzigtausend“ ersetzt.
4. Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmit- 5. § 16 wird wie folgt gefasst:
tel,
„§ 16
5. Mittel zur Aufzucht von Tieren.“
Werbematerial und sonstige Gegenstände, auf die
sich eine Straftat nach § 14 oder eine Ordnungswid-
8. § 34 wird wie folgt geändert:
rigkeit nach § 15 bezieht, können eingezogen werden.
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Satz 2“ gestrichen. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.“
aa) In den Buchstaben b, c, f, g, j und l wird jeweils
die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 2“ durch die Artikel 23
Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 2 und 3“ ersetzt.
Änderung des Arzneimittelgesetzes
bb) In Buchstabe e wird die Angabe „oder die in
§ 25 genannten Waren“ gestrichen. Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), zuletzt
c) In Nummer 3 wird der Buchstabe g aufgehoben.
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. August
2002 (BGBl. I S. 3352), wird wie folgt geändert:
Artikel 22
1. § 43 wird wie folgt geändert:
Änderung des Gesetzes über die a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor den Wörtern „nicht
Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens im Wege des Versandes“ die Wörter „ohne behörd-
Das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des liche Erlaubnis“ und nach den Wörtern „in den Ver-
Heilwesens in der Fassung der Bekanntmachung vom kehr gebracht werden“ die Wörter „ ; das Nähere
19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), zuletzt geändert regelt das Apothekengesetz“ eingefügt.
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 b) In Absatz 3 wird das Wort „in“ durch das Wort
(BGBl. I S. 3586), wird wie folgt geändert: „von“ ersetzt.
1. Dem § 1 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt: 2. In § 48 Abs. 2 Nr. 4 werden nach dem Wort „Verschrei-
„(5) Das Gesetz findet keine Anwendung auf den bung“ ein Komma und die Angabe „einschließlich der
Schriftwechsel und die Unterlagen, die nicht Werbe- Verschreibung in elektronischer Form,“ eingefügt.
zwecken dienen und die zur Beantwortung einer kon-
kreten Anfrage zu einem bestimmten Arzneimittel 3. § 63 wird wie folgt geändert:
erforderlich sind.
a) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesministeri-
(6) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung um“ durch die Wörter „Die Bundesregierung“
beim elektronischen Handel mit Arzneimitteln auf das ersetzt.
Bestellformular und die dort aufgeführten Angaben,
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
soweit diese für eine ordnungsgemäße Bestellung
notwendig sind.“ „In diesem werden die Zusammenarbeit der betei-
ligten Behörden und Stellen auf den verschiede-
2. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „anzu- nen Gefahrenstufen, die Einschaltung der pharma-
kündigen oder zu gewähren“ die Wörter „oder als zeutischen Unternehmer sowie die Beteiligung der
Angehöriger der Fachkreise anzunehmen“ eingefügt. oder des Beauftragten der Bundesregierung für die
Belange der Patientinnen und Patienten näher
geregelt und die jeweils nach den Vorschriften die-
3. § 8 wird wie folgt gefasst:
ses Gesetzes zu ergreifenden Maßnahmen be-
„§ 8 stimmt.“
Unzulässig ist die Werbung, Arzneimittel im Wege
des Teleshopping oder bestimmte Arzneimittel im 4. § 73 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Wege der Einzeleinfuhr nach § 73 Abs. 2 Nr. 6a oder a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende der
§ 73 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes zu beziehen.“ Nummer durch ein Komma ersetzt und danach fol-
4. § 15 wird wie folgt geändert: gende Nummer 1a eingefügt:
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 3 folgende Num- „1a. im Falle des Versandes an den Endverbrau-
mer 3a eingefügt: cher das Arzneimittel zur Anwendung am
oder im menschlichen Körper bestimmt ist
„3a. entgegen § 7 Abs. 1 als Angehöriger der und von einer Apotheke eines Mitgliedstaa-
Fachkreise eine Zuwendung oder sonstige tes der Europäischen Union oder eines ande-
Werbegabe annimmt,“. ren Vertragsstaates des Abkommens über
b) In Absatz 1 Nr. 4 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 1 den Europäischen Wirtschaftsraum, welche
oder Abs. 2“ gestrichen. für den Versandhandel nach ihrem nationalen
2254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003
Recht, soweit es dem deutschen Apotheken- „Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die
recht im Hinblick auf die Vorschriften zum zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind,
Versandhandel entspricht, oder nach dem durch den Großhandel an Apotheken oder
deutschen Apothekengesetz befugt ist, ent- Tierärzte dürfen auf den Herstellerabgabe-
sprechend den deutschen Vorschriften zum preis ohne die Umsatzsteuer höchstens
Versandhandel oder zum elektronischen Zuschläge nach Absatz 4 oder 5 sowie die
Handel versandt wird oder“. Umsatzsteuer erhoben werden.“
b) Dem Absatz wird folgender Satz angefügt: b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3
„Das Bundesministerium veröffentlicht in regelmä- eingefügt:
ßigen Abständen eine aktualisierte Übersicht über „(2) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 1
die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ist bei einem Herstellerabgabepreis
die anderen Vertragsstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraums, in denen für den Versandhandel bis 3,00 Euro 15,0 Prozent
und den elektronischen Handel mit Arzneimitteln von 3,75 Euro bis 5,00 Euro 12,0 Prozent
dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheits-
standards bestehen.“ von 6,67 Euro bis 9,00 Euro 9,0 Prozent
von 11,57 Euro bis 23,00 Euro 7,0 Prozent
5. § 78 wird wie folgt geändert:
von 26,83 Euro bis 1 200,00 Euro 6,0 Prozent.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Wirtschaft“ (3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 1 ist
die Wörter „und Arbeit“ eingefügt und die bei einem Herstellerabgabepreis
Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Fors-
von 3,01 Euro bis 3,74 Euro 0,45 Euro
ten“ durch die Wörter „Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt. von 5,01 Euro bis 6,66 Euro 0,60 Euro
bb) Folgender Satz wird angefügt: von 9,01 Euro bis 11,56 Euro 0,81 Euro
„Abweichend von Satz 1 wird das Bundesmi- von 23,01 Euro bis 26,82 Euro 1,61 Euro
nisterium für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt,
ab 1 200,01 Euro 72,00 Euro.“
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Gesundheit und Soziale Sicherung durch c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie folgt
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung geändert:
des Bundesrates bedarf, den Festzuschlag
entsprechend der Kostenentwicklung der Nach dem Wort „Höchstzuschlag“ wird die Anga-
Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsfüh- be „nach Absatz 1 Satz 2“ eingefügt und die Wör-
rung anzupassen.“ ter „vom Hundert“ werden jeweils durch das Wort
„Prozent“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3
angefügt: d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie folgt
geändert:
„Satz 2 gilt nicht für nicht verschreibungspflichtige
Arzneimittel, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Nach dem Wort „Höchstzuschlag“ wird die Anga-
Krankenversicherung abgegeben werden.“ be „nach Absatz 1 Satz 2“ eingefügt und die Wör-
ter „vom Hundert“ werden jeweils durch das Wort
„Prozent“ ersetzt.
Artikel 24
Änderung der Arzneimittelpreisverordnung 3. § 3 wird wie folgt geändert:
Die Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
1980 (BGBl. I S. 2147), zuletzt geändert durch Artikel 3 „(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die
des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind,
wird wie folgt geändert: durch die Apotheken sind zur Berechnung des
Apothekenabgabepreises ein Festzuschlag von
1. § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt: 3 Prozent zuzüglich 8,10 Euro sowie die Umsatz-
steuer zu erheben. Soweit Fertigarzneimittel, die
„(4) Ausgenommen sind die Preisspannen und
zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind,
Preise von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimit-
durch die Apotheken zur Anwendung bei Tieren
teln.“
abgegeben werden, dürfen zur Berechnung des
Apothekenabgabepreises abweichend von Satz 1
2. § 2 wird wie folgt geändert: höchstens ein Zuschlag von 3 Prozent zuzüglich
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 8,10 Euro sowie die Umsatzsteuer erhoben wer-
den. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Fertigarznei- zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch
mitteln“ ein Komma und die Wörter „die zur die Apotheken dürfen zur Berechnung des Apothe-
Anwendung bei Menschen bestimmt sind,“ kenabgabepreises höchstens Zuschläge nach
eingefügt. Absatz 3 oder 4 sowie die Umsatzsteuer erhoben
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt: werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003 2255
b) In Absatz 3 werden das Wort „Festzuschlag“ durch Artikel 28
die Wörter „Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 3“
und die Wörter „vom Hundert“ jeweils durch das Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
Wort „Prozent“ ersetzt. Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Be-
c) In Absatz 4 werden das Wort „Festzuschlag“ durch kanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975),
die Wörter „Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 3“ zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. De-
und die Wörter „vom Hundert“ jeweils durch das zember 2002 (BGBl. I S. 4621), wird wie folgt geändert:
Wort „Prozent“ ersetzt.
1. § 36a wird wie folgt geändert:
4. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter „vom Hundert“ jeweils In Satz 1 werden die Wörter „nicht rechtswidrigen“
durch das Wort „Prozent“ ersetzt. durch die Wörter „durch Krankheit erforderlichen“
ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „vom Hundert“ 2. § 36b erhält folgende Fassung:
durch das Wort „Prozent“ ersetzt. „§ 36b
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „1,53 Euro“ Hilfe bei
durch die Angabe „2,50 Euro“, die Angabe „3,07 Schwangerschaft und Mutterschaft
Euro“ durch die Angabe „5,00 Euro“ und die An-
gabe „4,60 Euro“ durch die Angabe „7,00 Euro“ Bei Schwangerschaft und Mutterschaft werden
ersetzt. 1. ärztliche Behandlung und Betreuung sowie
Hebammenhilfe,
6. In § 6 wird die Angabe „1,53 Euro“ durch die Angabe
2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,
„2,50 Euro“ ersetzt.
3. Pflege in einer Anstalt oder einem Heim und
7. § 10 wird wie folgt geändert: 4. häusliche Pflege nach § 69b Abs. 1
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 bis 4“ gewährt.“
durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 und
Abs. 2 bis 4“ ersetzt.
3. Dem § 37 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
b) In Absatz 2 werden die Wörter „vom Hundert“
„Die Regelungen zur Krankenbehandlung nach § 264
jeweils durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gehen den
Leistungen zur Hilfe bei Krankheit nach Satz 1 vor.“
Artikel 25
4. § 38 wird wie folgt geändert:
Aufhebung der Verordnung
a) In der Überschrift wird das Wort „ , Fahrkosten“
über die Zuzahlung bei der Abgabe gestrichen.
von Arznei- und Verbandmitteln
in der vertragsärztlichen Versorgung b) In Absatz 1 werden das Komma und die Wörter
„soweit in diesem Gesetz keine andere Regelung
Die Verordnung über die Zuzahlung bei der Abgabe getroffen ist“ gestrichen.
von Arznei- und Verbandmitteln in der vertragsärztlichen
Versorgung vom 9. September 1993 (BGBl. I S. 1557), c) Absatz 2 wird aufgehoben.
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. Novem- d) Absatz 3 wird Absatz 2 und es wird folgender Satz
ber 2002 (BGBl. I S. 4409), wird aufgehoben. angefügt:
„Hilfen werden nur in dem durch Anwendung des
§ 65a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 26 erzielbaren geringsten Umfang geleistet.“
Aufhebung des Gesetzes zur Einführung von e) Die Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 3 bis 5.
Abschlägen der pharmazeutischen Großhändler
Das Gesetz zur Einführung von Abschlägen der phar-
mazeutischen Großhändler vom 23. Dezember 2002 Artikel 29
(BGBl. I S. 4637, 4642) wird aufgehoben.
Änderung der Regelsatzverordnung
In § 1 Abs. 1 Satz 2 der Regelsatzverordnung in der im
Artikel 27 Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-1-3,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Änderung der Sonderurlaubsverordnung Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
In § 12 Abs. 3 Satz 5 der Sonderurlaubsverordnung in S. 1983) geändert worden ist, werden die Wörter „sowie
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1997 für Körperpflege und für Reinigung“ durch die Wörter
(BGBl. I S. 978), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes „ , für Körperpflege, für Reinigung sowie die Leistungen
vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1667) geändert worden ist, für Kosten bei Krankheit, bei vorbeugender und bei sons-
wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 6 tiger Hilfe, soweit sie nicht nach den §§ 36 bis 38 des
Abs. 6“ ersetzt. Gesetzes übernommen werden“ ersetzt.
2256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003
Artikel 30 Artikel 35
Änderung der Strafprozessordnung Gesetz
§ 97 Abs. 2 der Strafprozessordnung in der Fassung zu Übergangsregelungen zur Neuorganisation
der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, der vertragsärztlichen Selbstverwaltung
1319), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Sep- und Organisation der Krankenkassen
tember 2003 (BGBl. I S. 1774) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert: §1
1. In Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch ein
Durchführung
Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
von Organisationsänderungen bei
„es sei denn, es handelt sich um eine Gesundheits- einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen
karte im Sinne des § 291a des Fünften Buches Sozial-
Die zu vereinigenden Kassenärztlichen Vereinigungen
gesetzbuch.“
haben die nach § 77 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches
2. In Satz 2 werden nach dem Wort „Krankenanstalt“ die Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 2005 geltenden
Wörter „oder eines Dienstleisters, der für die Genann- Fassung erforderlichen Organisationsänderungen im Ein-
ten personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder vernehmen mit den für die Sozialversicherung zuständi-
nutzt,“ eingefügt. gen obersten Verwaltungsbehörden der Länder bis zum
30. Juni 2004 durchzuführen.
Artikel 31
§2
Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
Wahl der Vertreterversammlung
In § 19 Abs. 3 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom der Kassenärztlichen Vereinigungen
9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 36
des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geän- (1) Die Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen
dert worden ist, wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 1“ durch wählen bis zum 30. September 2004 aus ihrer Mitte die
die Angabe „§ 6 Abs. 6 oder 7“ ersetzt. Mitglieder der Vertreterversammlung nach § 79 Abs. 1
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar
2005 geltenden Fassung. Hierbei sind § 79 Abs. 2 und
Artikel 32 § 80 Abs. 1 und 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung anzu-
Änderung des Mutterschutzgesetzes wenden.
In § 15 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der (2) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte die
Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren Stellvertre-
wird das Komma am Ende der Nummer 5 durch einen ter.
Punkt ersetzt und die Nummer 6 aufgehoben.
§3
Artikel 33
Wahl des Vorstandes der
Änderung des Gesetzes Kassenärztlichen Vereinigungen
über ein Informationssystem zur
Bewertung medizinischer Technologien Die Vertreterversammlung nach § 2 wählt bis zum
1. Dezember 2004 den Vorstand nach § 79 Abs. 1 des
Das Gesetz über ein Informationssystem zur Bewer- Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar
tung medizinischer Technologien vom 22. Dezember 1999 2005 geltenden Fassung sowie aus seiner Mitte die Vor-
(BGBl. I S. 2626, 2654) wird wie folgt geändert: sitzende oder den Vorsitzenden des Vorstandes und
deren Stellvertreter. Hierbei sind § 79 Abs. 4 Satz 1 und 2
1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst: des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem
„(2) Das Deutsche Institut für medizinische Doku- 1. Januar 2005 geltenden Fassung anzuwenden. Sofern
mentation und Information kann durch das Institut für auf Grund der Regelungen nach § 77 Abs. 1 des Fünften
Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen Buches Sozialgesetzbuch neue Kassenärztliche Vereini-
nach § 139a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gungen durch Zusammenlegung gebildet werden, kann
mit der Erteilung der Forschungsaufträge nach Ab- die Anzahl der Vorstandsmitglieder durch Satzungsbe-
satz 1 Satz 3 beauftragt werden.“ schluss für die Übergangszeit einer Wahlperiode auf bis
zu fünf Mitglieder erweitert werden.
2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
§4
Wahl der Vertreterversammlung
Artikel 34
der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
Rückkehr zum
Die Mitglieder der Vertreterversammlung nach § 2
einheitlichen Verordnungsrang Abs. 1 Satz 1 wählen bis zum 30. November 2004 die Mit-
Die auf den Artikeln 14, 16 bis 19, 21, 24, 27 und 29 glieder der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen
beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnun- Bundesvereinigungen. Hierbei sind § 79 Abs. 2 und § 80
gen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermäch- Abs. 1 und 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in
tigung durch Rechtsverordnung geändert werden. der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung anzuwen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003 2257
den. Die konstituierende Sitzung hat im Dezember 2004 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch am 9. Sep-
stattzufinden. tember 2003 noch nicht durchgeführt worden ist, können
bis zum 1. Januar 2007 in ihren Satzungen keine Rege-
§5 lungen nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch vorsehen.
Wahl des Vorstandes
der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
§8
Die Vertreterversammlung nach § 4 wählt bis zum
31. März 2005 den Vorstand sowie aus seiner Mitte die Weitergeltung des Gesetzes zur
Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstandes und Stabilisierung des Mitgliederkreises von
deren Stellvertreter. § 3 Satz 2 gilt entsprechend. In der Bundesknappschaft und See-Krankenkasse
konstituierenden Sitzung nach § 4 Satz 3 ist zu bestim- § 1 des Gesetzes zur Stabilisierung des Mitgliederkrei-
men, wer die Vorstandsaufgaben bis zur Wahl nach ses von Bundesknappschaft und See-Krankenkasse
Satz 1 wahrnimmt. vom 19. April 2000 (BGBl. I S. 571) wird durch die Vor-
schriften dieses Gesetzes nicht berührt.“
§6
Gemeinsamer Bundesausschuss
Artikel 36
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird zum 1. Januar Neufassung des Gesetzes
2004 errichtet. Der Gemeinsame Bundesausschuss tritt über das Apothekenwesen
die Rechtsnachfolge der Ausschüsse nach den §§ 91, und der Apothekenbetriebsordnung
137c und 137e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in
der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fas- Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
sung an. Der Gemeinsame Bundesausschuss tritt in die Sicherung kann den Wortlaut des Apothekengesetzes
Rechte und Pflichten der Arbeitsgemeinschaft Koordinie- und der Apothekenbetriebsordnung in den vom 1. Januar
rungsausschuss nach § 137e Abs. 1 des Fünften Buches 2004 an geltenden Fassungen im Bundesgesetzblatt
Sozialgesetzbuch in der bis zum Inkrafttreten dieses bekannt machen.
Gesetzes geltenden Fassung ein, insbesondere in die
Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse der am 31. De-
zember 2003 bei der Arbeitsgemeinschaft Koordinie- Artikel 37
rungsausschuss angestellten Bediensteten und Beschäf-
Inkrafttreten
tigten in der zu diesem Zeitpunkt gültigen vertraglichen
Fassung. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft,
(2) Die Träger des Gemeinsamen Bundesausschusses soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes
bestellen bis zum 31. Januar 2004 die Mitglieder des bestimmt ist.
Gemeinsamen Bundesausschusses einschließlich des (2) Artikel 5 Nr. 4 (§ 28k) tritt mit Wirkung vom 1. April
Vorsitzenden und der weiteren unparteiischen Mitglieder. 2003 in Kraft.
(3) Bis zur Bestellung der Mitglieder des Gemeinsa- (3) Artikel 35 § 7 tritt mit Wirkung vom 9. September
men Bundesausschusses nimmt der Vorsitzende des 2003 in Kraft.
Ausschusses nach § 137e des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes (4) In Artikel 1 Nr. 133 tritt in § 173 Abs. 2 der Satz 5
geltenden Fassung die Aufgaben des Vorsitzenden des des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Wirkung vom
Gemeinsamen Bundesausschusses wahr. Außerdem 26. September 2003 in Kraft.
fassen die Ausschüsse nach Absatz 1 Satz 2 bis zu die- (5) Artikel 1 Nr. 23 (§ 35) und 118 (§ 140g) tritt am Tage
sem Zeitpunkt weiterhin Beschlüsse, die als Beschlüsse nach der Verkündung in Kraft.
des Gemeinsamen Bundesausschusses gelten; Entspre-
chendes gilt für Vereinbarungen der Selbstverwaltungs- (6) Artikel 25 tritt am Tage des Inkrafttretens der
partner nach § 137 des Fünften Buches Sozialgesetz- Rechtsverordnung nach § 31 Abs. 4 des Fünften Buches
buch. Sozialgesetzbuch in Kraft.
(4) Richtlinien und sonstige Beschlüsse der Ausschüs- (7) Artikel 1 Nr. 92 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
se nach den §§ 91, 137c, 137e des Fünften Buches Sozi- (§ 129 Abs. 1 Satz 3 bis 5) tritt am Tage nach dem erst-
algesetzbuch und Vereinbarungen nach § 137 Abs. 1 des maligen Inkrafttreten der Festbeträge nach § 35 Abs. 5
Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum Inkraft- Satz 4 in Kraft. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bun-
treten dieses Gesetzes geltenden Fassung bleiben be- desministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im
stehen; sie können vom Gemeinsamen Bundesaus- Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
schuss geändert und aufgehoben werden. (8) Artikel 1 Nr. 13 (§ 27), 15 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe aa (§ 28 Abs. 2 Satz 1), Nr. 17 (§ 30), in Nummer 36
§7 die §§ 55, 58 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 59, Nr. 48 Buch-
stabe b (§ 73 Abs. 2), Nr. 53 (§ 77), 56 (§ 79a), 57 (§ 79b),
Moratorium
58 (§ 80), 66 Buchstabe b (§ 87 Abs. 1a), Nr. 67 Buchsta-
für die Öffnung neu errichteter
be a (§ 87a Satz 1), Nr. 68 (§ 88), 74 Buchstabe d (§ 95
Betriebs- und Innungskrankenkassen
Abs. 5), Nr. 76a (§ 96), 152a (§ 266), 182 Buchstabe b
Neu errichtete Betriebs- und Innungskrankenkassen, (§ 311 Abs. 4), Artikel 2 Nr. 01 (§ 28 Abs. 4 Satz 2), 3 (§ 79),
bei denen die Abstimmung nach § 148 Abs. 2 und § 158 4 (§ 81), 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Buch-
2258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003
stabe c (§ 85 Abs. 2 Satz 8 und Abs. 4b) und Artikel 5 Nr. 3 Doppelbuchstabe aa (§ 85 Abs. 1 und 2 Satz 1), Nr. 8
(§ 28d) treten am 1. Januar 2005 in Kraft. (§ 217) und 9 (§ 248) sowie Artikel 11 und 12 Nr. 3 (§ 16)
(9) Artikel 1 Nr. 145 (§ 241a), 146 (§ 245), 147 (§ 247), treten am 1. Januar 2006 in Kraft.
149 (§ 249), 150 (§ 249a) und 151 (§ 257), Artikel 2 (10) Artikel 2 Nr. 1 (§ 71 Abs. 4) und 5 (§ 82) treten am
Nr. 2 (§ 73b Abs. 3), 6 (§ 83), 7 Buchstabe a und b 1. Januar 2007 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. November 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003 2259
Zweite Verordnung
zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung
Vom 5. November 2003
Auf Grund der §§ 65 und 79 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), von
denen § 65 zuletzt durch Artikel 3 Nr. 9 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I
S. 1310) und § 79 zuletzt durch Artikel 1 Abs. 2 Nr. 30 des Gesetzes vom
21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) geändert worden ist, verordnet das Bun-
desministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Justiz:
Artikel 1
Die Deckungsrückstellungsverordnung vom 6. Mai 1996 (BGBl. I S. 670), ge-
ändert durch die Verordnung vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 336), wird wie folgt
geändert:
1. § 1 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Versicherungsunternehmen, die Rentenleistungen der Allgemeinen Haft-
pflichtversicherung, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Kraft-
fahrt-Unfallversicherung sowie der Allgemeinen Unfallversicherung er-
bringen.“
2. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter „3,25 vom Hundert“ durch die Wörter
„2,75 vom Hundert“ ersetzt.
3. § 2a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie, die auf andere als in § 2
genannte Währungen lauten, wird der Höchstzinssatz für die Berechnung der
Deckungsrückstellungen auf den jeweils nachfolgend genannten Satz in
Abhängigkeit von der maßgeblichen Währung festgesetzt:
1. ist die Währung Dänische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 2 vom Hun-
dert;
2. ist die Währung Pfund Sterling, beträgt der Höchstzinssatz 4 vom Hun-
dert;
3. ist die Währung Isländische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 3,5 vom
Hundert;
4. ist die Währung Norwegische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 3 vom
Hundert;
5. ist die Währung Schwedische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 3,5 vom
Hundert;
6. ist die Währung Schweizer Franken, beträgt der Höchstzinssatz 2 vom
Hundert;
7. ist die Währung US-Dollar, beträgt der Höchstzinssatz 3,5 vom Hundert;
8. ist die Währung Yen, beträgt der Höchstzinssatz 1 vom Hundert.
Bei den übrigen Währungen beträgt der Höchstzinssatz 3 vom Hundert.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 5. November 2003
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
2260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003
Erste Verordnung
zur Änderung der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung
Vom 5. November 2003
Auf Grund des § 116 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl.
1993 I S. 2), der durch Artikel 10 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1310) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:
Artikel 1
In § 1 Abs. 1 Satz 3 der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4183) wird die Angabe „3,25 Prozent“ durch die
Angabe „2,75 Prozent“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 5. November 2003
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003 2261
Erste Verordnung
zur Änderung der Zivildienst-Personalaktenverordnung
Vom 7. November 2003
Auf Grund des § 36 Abs. 8 des Zivildienstgesetzes in 5. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September
a) In Satz 1 werden die Wörter „davor und danach“
1994 (BGBl. I S. 2811), der zuletzt durch Artikel 29 der
durch das Wort „ansonsten“ ersetzt.
Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390)
geändert worden ist, und des § 12 Abs. 1 des Kriegs- b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
dienstverweigerungsgesetzes vom 9. August 2003 „Über die Ergebnisse von Nach-, Einstellungs-,
(BGBl. I S. 1593) verordnet das Bundesministerium für Dienstfähigkeits- oder Entlassungsuntersuchun-
Familie, Senioren, Frauen und Jugend: gen einschließlich der aus diesem Anlass durch-
geführten fachärztlichen Zusatzuntersuchungen
erteilen die Ärztinnen und Ärzte des Bundesamtes
Artikel 1 den für die Durchführung des Zivildienstes ver-
Die Zivildienst-Personalaktenverordnung vom 10. Ok- antwortlichen Organisationseinheiten soweit Aus-
tober 2002 (BGBl. I S. 4025) wird wie folgt geändert: kunft, wie es für die von diesen Stellen zu treffen-
den Entscheidungen erforderlich ist.“
1. In der Überschrift werden die Wörter „im Zivildienst“ c) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
durch die Wörter „durch das Bundesamt für den
Zivildienst“ ersetzt. „In den Fällen des § 12 Abs. 3 des Kriegsdienst-
verweigerungsgesetzes und des § 5 Abs. 3 dieser
Verordnung hat der Ärztliche Dienst oder das für
2. § 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: die Heilfürsorge zuständige Referat die Tauglich-
„2. der Wehrpflichtigen, der Berufssoldatinnen und keitsakte dem federführenden Referat zur Weiter-
Berufssoldaten, der Soldatinnen und Soldaten leitung zuzusenden.“
auf Zeit sowie der Reservistinnen und der Reser-
visten, die einen Antrag nach § 2 des Kriegs- 6. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
dienstverweigerungsgesetzes gestellt haben,
sobald dieser Antrag beim Bundesamt für den „(1) Die Grundakte und die Tauglichkeitsakte sind
Zivildienst (Bundesamt) eingegangen ist.“ bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Kriegsdienst-
verweigerin oder der Kriegsdienstverweigerer das
45. Lebensjahr vollendet hat, aufzubewahren. Da-
3. § 2 wird wie folgt geändert:
nach sind sie dem Bundesarchiv zur Übernahme an-
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: zubieten. Grundakte und Tauglichkeitsakte, die vom
„Die Grundakte enthält den Antrag auf Anerken- Bundesarchiv nicht übernommen werden, sind zu
nung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegs- vernichten. Im Übrigen gilt § 12 Abs. 2 und 4 des
dienstverweigerer mit der Personalakte nach § 2 Kriegsdienstverweigerungsgesetzes.“
Abs. 6 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes,
den das Kreiswehrersatzamt nach dieser Vor- 7. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
schrift dem Bundesamt zugeleitet hat.“ „Die Ersetzung der Urschrift ist bei anerkannten
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „als“ die Kriegsdienstverweigerinnen und Kriegsdienstver-
Wörter „Kriegsdienstverweigerin oder“ eingefügt. weigerern, die nicht zivildienstpflichtig sind, schon
drei Monate nach Abschluss des Anerkennungsver-
c) In Absatz 3 werden die Wörter „über den Zivil-
fahrens zulässig.“
dienstpflichtigen geführten“ gestrichen.
d) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Bußgeldver-
8. § 9 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
fahren“ die Wörter „beim Bundesamt“ eingefügt.
„(2) Bei erstmaliger Speicherung personenbezo-
4. § 5 wird wie folgt geändert: gener Daten ist die oder der Betroffene von der Art
der gespeicherten Daten zu benachrichtigen. Dies
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: geschieht durch Übersendung eines Merkblattes
„(1) Für die Rückgabe der Personalakte gilt durch das zuständige Kreiswehrersatzamt bei Ertei-
§ 12 Abs. 2 bis 4 des Kriegsdienstverweigerungs- lung der Nachricht über die Abgabe der Antragsun-
gesetzes.“ terlagen an das Bundesamt oder durch Aushändi-
gung des Merkblattes durch das Bundesamt nach
b) Absatz 2 wird aufgehoben. Eintritt der Unanfechtbarkeit der Anerkennung als
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absät- Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweige-
ze 2 und 3. rer.
2262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003
(3) Das Bundesamt übersendet Zivildienstpflichti- Bevollmächtigten ist Einsicht zu gewähren, soweit
gen und sonstigen Personen, die einen Antrag nach dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt
§ 2 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes gestellt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Inter-
haben, auf Antrag eine Zusammenstellung der zu esse glaubhaft gemacht wird. Für Auskünfte aus der
ihrer Person gespeicherten Daten.“ Personalakte gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
(2) Die Akteneinsicht kann im Bundesamt, in dem
9. In § 10 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „ihrer“ zum Wohnort der oder des Einsicht Verlangenden
durch das Wort „seiner“ ersetzt. nächstgelegenen Kreiswehrersatzamt oder in einer
Zivildienstgruppe erfolgen. Eine Versendung an die
10. § 11 wird wie folgt geändert: oder den Einsicht Verlangenden erfolgt nicht. Einer
bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevoll-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
mächtigten Rechtsanwalt kann die Akte zugesandt
„(1) Das Bundesamt übermittelt die Entschei- werden. Eine Versendung von Akten ins Ausland ist
dung über den Antrag einer Reservistin oder eines nicht zulässig.“
Wehrpflichtigen auf Anerkennung als Kriegs-
dienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer 13. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
an das zuständige Kreiswehrersatzamt. Bei Sol-
„(1) Auskünfte an Dritte über personenbezogene
datinnen und Wehrpflichtigen, die Soldaten sind,
Daten von Zivildienstpflichtigen und sonstigen Per-
ist die Entscheidung über den Antrag der oder
sonen, die einen Antrag nach § 2 des Kriegsdienst-
dem Disziplinarvorgesetzten zu übermitteln.“
verweigerungsgesetzes gestellt haben, dürfen nur
b) In Absatz 11 wird die Angabe „§§ 14 bis 14b“ erteilt werden, wenn
durch die Angabe „§§ 14 bis 14c“ ersetzt.
1. eine besondere gesetzliche Regelung dies
erlaubt,
11. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
2. die oder der Betroffene eingewilligt hat,
„(1) Für die Löschung automatisiert verarbeiteter
personenbezogener Daten von Zivildienstpflichtigen 3. der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen
und sonstigen Personen, die einen Antrag nach § 2 von Dritten dies erfordert,
des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes gestellt ha- 4. die Durchführung eines Verfahrens zur Rück-
ben, gelten dieselben Fristen wie für die Vernichtung nahme oder zum Widerruf der Anerkennung als
der entsprechenden Akten.“ Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverwei-
gerer oder
12. § 13 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst: 5. die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung
„(1) Zivildienstpflichtige und sonstige Personen, des Allgemeinwohls dies erfordert.“
die einen Antrag nach § 2 des Kriegsdienstverweige-
rungsgesetzes gestellt haben, können auch nach
ihrem Ausscheiden aus dem Zivildienstverhältnis Artikel 2
und nach der Entscheidung über den Antrag Einsicht Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
in ihre vollständige Personalakte verlangen. Ihren Kraft.
Berlin, den 7. November 2003
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Renate Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003 2263
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege
(KrPflAPrV)
Vom 10. November 2003
Auf Grund des § 8 des Krankenpflegegesetzes vom eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben
16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) verordnet das Bundesminis- heranzuführen und die Verbindung mit der Schule zu
terium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einver- gewährleisten. Hierzu ist ein angemessenes Verhältnis
nehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senio- zwischen der Zahl der Schülerinnen und Schüler zu der
ren, Frauen und Jugend sowie im Benehmen mit dem Zahl der Praxisanleiterinnen und -anleiter in dem jeweili-
Bundesministerium für Bildung und Forschung: gen Einsatzgebiet entsprechend der Anlage 1 Buchstabe B
sicherzustellen. Zur Praxisanleitung geeignet sind Perso-
nen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des
Abschnitt 1 Krankenpflegegesetzes, die über eine Berufserfahrung von
mindestens zwei Jahren sowie eine berufspädagogische
Ausbildung und Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 200 Stun-
allgemeine Prüfungsbestimmungen den verfügen. Die zuständige Behörde kann bis zu fünf
Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Ausnahmen
§1 vom Umfang der berufspädagogischen Zusatzqualifika-
tion zulassen. Soweit die Ausbildung in Pflegeeinrich-
Gliederung der Ausbildung tungen gemäß § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
(1) Die Ausbildungen in der Gesundheits- und Kran- stattfindet, gilt abweichend von Satz 4 § 2 Abs. 2 Satz 2
kenpflege und in der Gesundheits- und Kinderkranken- der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.
pflege umfassen mindestens den in der Anlage 1 aufge- (3) Die Schulen stellen die Praxisbegleitung der Schü-
führten theoretischen und praktischen Unterricht von lerinnen und Schüler in den Einrichtungen der prakti-
2 100 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbil- schen Ausbildung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 des Kranken-
dung von 2 500 Stunden. Die Ausbildung beinhaltet eine pflegegesetzes sicher. Aufgabe der Lehrkräfte der Schu-
1 200 Stunden umfassende Differenzierungsphase im len ist es, die Schülerinnen und Schüler in den Einrichtun-
Unterricht und in der praktischen Ausbildung, die sich gen zu betreuen und die für die Praxisanleitung zuständi-
auf die für die Gesundheits- und Krankenpflege oder gen Fachkräfte zu beraten. Dies ist auch durch regelmä-
Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zu vermittelnden ßige persönliche Anwesenheit in den Einrichtungen zu
Kompetenzen erstreckt. gewährleisten.
(2) Im Unterricht muss den Schülerinnen und Schülern
ausreichende Möglichkeit gegeben werden, die erforder- §3
lichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu ent-
wickeln und einzuüben. Staatliche Prüfung
(3) Ab der zweiten Hälfte der Ausbildungszeit sind (1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildungen nach
unter Aufsicht von Inhabern einer Erlaubnis nach § 1 § 1 Abs. 1 umfasst jeweils einen schriftlichen, mündlichen
Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes mindes- und praktischen Teil.
tens 80, höchstens 120 Stunden im Rahmen des Nacht- (2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule ab, an
dienstes abzuleisten. der er die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behör-
(4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den de, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung
Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 ist durch eine abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Aus-
Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 nachzu- nahmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prü-
weisen. fungsausschüsse sind vorher zu hören.
§2 §4
Praktische Ausbildung Prüfungsausschuss
(1) Während der praktischen Ausbildung nach § 1 (1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuss gebil-
Abs. 1 sind die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, det, der mindestens aus folgenden Mitgliedern besteht:
die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach § 3 des 1. einer fachlich geeigneten Vertreterin oder einem fach-
Krankenpflegegesetzes erforderlich sind. Es ist Gelegen- lich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde
heit zu geben, die im Unterricht erworbenen Kenntnisse oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahr-
zu vertiefen und zu lernen, sie bei der späteren beruf- nehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigne-
lichen Tätigkeit anzuwenden. ten Person,
(2) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung stel- 2. der Leiterin oder dem Leiter der Schule,
len die Praxisanleitung der Schülerinnen und Schüler
3. Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die an der Schule
nach § 4 Abs. 5 Satz 3 des Krankenpflegegesetzes durch
unterrichten und von denen
geeignete Fachkräfte sicher. Aufgabe der Praxisanleitung
ist es, die Schülerinnen und Schüler schrittweise an die a) mindestens zwei Lehrkraft und
2264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003
b) eine Ärztin oder einer Arzt oder eine Diplom-Medi- – „befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allgemeinen
zinpädagogin oder einer Diplom-Medizinpädagoge den Anforderungen entspricht,
sind, sowie – „ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel
4. mindestens einer Fachprüferin oder einem Fachprü- aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch
fer, die oder der als Praxisanleitung nach § 2 Abs. 2 entspricht,
Satz 2 tätig ist. – „mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderun-
Als Fachprüferinnen oder Fachprüfer sollen die Lehrkräfte gen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die
und Personen der Praxisanleitung bestellt werden, die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und
den Prüfling überwiegend ausgebildet haben. die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
(2) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder – „ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderun-
nach Absatz 1 sowie ihre Stellvertreterinnen oder Stell- gen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse
vertreter. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellver- so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer
treterin oder ein Stellvertreter zu bestimmen. Die Mitglie- Zeit nicht behoben werden können.
der nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 und ihre Stellvertreterinnen
oder Stellvertreter werden auf Vorschlag der Schulleitung §8
bestimmt.
Bestehen und Wiederholung der Prüfung
(3) Das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 1 sitzt dem Prü-
fungsausschuss vor. Es bestimmt auf Vorschlag der (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 3
Schulleitung die Fachprüferinnen oder Fachprüfer und Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.
deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die einzel- (2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein
nen Themenbereiche der Prüfung. Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Über das
(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Nichtbestehen erhält der Prüfling von der oder dem Vor-
Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen sitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche
entsenden. Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.
(3) Jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung,
§5 jeder Themenbereich der mündlichen Prüfung und die
Zulassung zur Prüfung praktische Prüfung können einmal wiederholt werden,
wenn der Prüfling die Note „mangelhaft“ oder „ungenü-
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus- gend“ erhalten hat.
ses entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulas-
sung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im (4) Hat der Prüfling den praktischen Teil der Prüfung
Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungsbeginn oder alle Teile der Prüfung zu wiederholen, so darf er zur
soll nicht früher als drei Monate vor dem Ende der Ausbil- Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er
dung liegen. an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren
Dauer und Inhalt von der oder dem Vorsitzenden des Prü-
(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn fol- fungsausschusses bestimmt werden. Die weitere Ausbil-
gende Nachweise vorliegen: dung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen
1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familien- Zeit die in § 14 Abs. 2 des Krankenpflegegesetzes festge-
buch der Eltern und alle Urkunden, die eine spätere legte Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Ein
Namensänderung bescheinigen, Nachweis über die weitere Ausbildung ist dem Antrag
des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung
2. die Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 über die Teilnahme
beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muss spätestens
an den Ausbildungsveranstaltungen.
zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen
(3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in
dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbe- begründeten Fällen zulassen.
ginn schriftlich mitgeteilt werden.
§9
§6
Rücktritt von der Prüfung
Niederschrift
(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prü-
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus fung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat er den
der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und Grund für seinen Rücktritt unverzüglich der oder dem
etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen. Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzu-
teilen. Genehmigt die oder der Vorsitzende den Rücktritt,
§7 so gilt die Prüfung oder der entsprechende Teil der Prü-
Benotung fung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu
erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle einer
Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistun- Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheini-
gen in der mündlichen und der praktischen Prüfung wer- gung verlangt werden.
den wie folgt benotet:
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt
– „sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen oder unterlässt es der Prüfling, den Grund für seinen
in besonderem Maße entspricht, Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung
– „gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll oder der entsprechende Teil der Prüfung als nicht bestan-
entspricht, den. § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003 2265
§ 10 auf Vorschlag der Schulen ausgewählt. Bei der Auswahl
der Aufgaben ist die Differenzierungsphase in der
Versäumnisfolgen
Gesundheits- und Krankenpflege angemessen zu berück-
(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin, gibt er sichtigen. Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei
eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder Fachprüferinnen oder Fachprüfern zu benoten. Aus den
unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die
bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 8 oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im
Abs. 3 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern
so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit. Aus den Noten
als nicht unternommen. der drei Aufsichtsarbeiten bildet die oder der Vorsitzende
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den
vorliegt, trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsaus- schriftlichen Teil der Prüfung. Der schriftliche Teil der Prü-
schusses. § 9 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. fung ist bestanden, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten
mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.
§ 11
Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche § 14
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Mündlicher Teil der Prüfung
kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchfüh-
rung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich (1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf
eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht haben, die folgenden Themenbereiche der Anlage 1 Buchstabe A:
den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden 1. Unterstützung, Beratung und Anleitung in gesund-
erklären; § 8 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche Ent- heits- und pflegerelevanten Fragen fachkundig
scheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis gewährleisten,
zum Abschluss der gesamten Prüfung, im Falle eines
Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach 2. berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen,
Abschluss der Prüfung zulässig. berufliche Anforderungen zu bewältigen,
3. bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mit-
§ 12 wirken und in Gruppen und Teams zusammenarbei-
Prüfungsunterlagen ten.
Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Ab- In der mündlichen Prüfung hat der Prüfling anwendungs-
schluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen bereite berufliche Kompetenzen nachzuweisen. In die
zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Prüfung sind dabei die Differenzierungsphase in der
Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsnieder- Gesundheits- und Krankenpflege sowie die in Anlage 1
schriften zehn Jahre aufzubewahren. Buchstabe A genannten Wissensgrundlagen einzubezie-
hen.
Abschnitt 2 (2) Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis
zu vier geprüft. Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfling
Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung zu jedem in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Themenbereich
in der Gesundheits- und Krankenpflege mindestens 10 Minuten und nicht länger als 15 Minuten
dauern.
§ 13 (3) Die Prüfung zu jedem Themenbereich wird von
Schriftlicher Teil der Prüfung mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern
abgenommen und benotet. Für die Prüfung zu Absatz 1
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf
Nr. 3 ist als Fachprüferin oder Fachprüfer eine Person
die folgenden Themenbereiche der Anlage 1 Buchstabe A:
nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b vorzusehen. Die oder
1. Pflegesituationen bei Menschen aller Altersgruppen der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt,
erkennen, erfassen und bewerten, sich zu allen Themenbereichen an der Prüfung zu beteili-
2. Pflegemaßnahmen auswählen, durchführen und aus- gen; sie oder er kann auch selbst prüfen. Aus den Noten
werten, der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit
3. Pflegehandeln an pflegewissenschaftlichen Erkennt- den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Note für den
nissen, Qualitätskriterien, rechtlichen Rahmenbestim- jeweiligen Themenbereich. Aus den Noten der Themen-
mungen sowie wirtschaftlichen und ökologischen bereiche bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungs-
Prinzipien ausrichten. ausschusses die Prüfungsnote für den mündlichen Teil
Der Prüfling hat zu diesen Themenbereichen in jeweils der Prüfung. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestan-
einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Aufgaben zu den, wenn jeder Themenbereich mindestens mit „ausrei-
bearbeiten. Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 120 Minu- chend“ benotet wird.
ten. Der schriftliche Teil der Prüfung ist an drei Tagen
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus-
durchzuführen. Die Aufsichtführenden werden von der
ses kann mit Zustimmung des Prüflings die Anwesenheit
Schulleitung bestellt.
von Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil der
(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse
der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses besteht.
2266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003
§ 15 bearbeiten. Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 120 Minu-
ten. Der schriftliche Teil der Prüfung ist an drei Tagen
Praktischer Teil der Prüfung durchzuführen. Die Aufsichtführenden werden von der
(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf Schulleitung bestellt.
die Pflege einer Patientengruppe von höchstens vier (2) § 13 Abs. 2 gilt entsprechend. Bei der Auswahl der
Patientinnen oder Patienten. Der Prüfling übernimmt in Aufgaben ist die Differenzierungsphase in der Gesund-
dem Fachgebiet seines Differenzierungsbereichs nach heits- und Kinderkrankenpflege angemessen zu berück-
Anlage 1 Buchstabe B, in dem er zur Zeit der Prüfung an sichtigen.
der praktischen Ausbildung teilnimmt, alle anfallenden
Aufgaben einer prozessorientierten Pflege einschließlich
§ 17
der Dokumentation und Übergabe. In einem Prüfungsge-
spräch hat der Prüfling sein Pflegehandeln zu erläutern Mündlicher Teil der Prüfung
und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflek- (1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf
tieren. Dabei hat er nachzuweisen, dass er in der Lage ist, die folgenden Themenbereiche der Anlage 1 Buchstabe A:
die während der Ausbildung erworbenen Kompetenzen
in der beruflichen Praxis anzuwenden sowie befähigt ist, 1. Unterstützung, Beratung und Anleitung in gesund-
die Aufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege heits- und pflegerelevanten Fragen fachkundig gewähr-
gemäß § 3 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes eigenver- leisten,
antwortlich auszuführen. 2. berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen,
berufliche Anforderungen zu bewältigen,
(2) Die Auswahl der Patientinnen oder Patienten sowie
die Auswahl des Fachgebietes, in dem die praktische 3. bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mit-
Prüfung durchgeführt wird, erfolgt durch eine Fachprüferin wirken und in Gruppen und Teams zusammenarbei-
oder einen Fachprüfer nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a ten.
im Einvernehmen mit der Patientin oder dem Patienten In der mündlichen Prüfung hat der Prüfling anwendungs-
und dem für die Patientin oder den Patienten verantwort- bereite berufliche Kompetenzen nachzuweisen. In die
lichen Fachpersonal. Der praktische Teil der Prüfung soll Prüfung sind dabei die Differenzierungsphase in der
für den einzelnen Prüfling in der Regel in sechs Stunden Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie die in
abgeschlossen sein; er kann auf zwei aufeinander folgende Anlage 1 Buchstabe A genannten Wissensgrundlagen
Tage verteilt werden. einzubeziehen.
(3) Der praktische Teil der Prüfung wird von mindes- (2) § 14 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
tens einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 4
Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und einer Fachprüferin oder
§ 18
einem Fachprüfer nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 abgenommen und
benotet. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fach- Praktischer Teil der Prüfung
prüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsaus- (1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf
schusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder die Pflege bei einer Patientengruppe von höchstens vier
Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil Kindern oder Jugendlichen. Der Prüfling übernimmt in
der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung ist bestan- dem Fachgebiet seines Differenzierungsbereichs nach
den, wenn die Prüfungsnote mindestens „ausreichend“ Anlage 1 Buchstabe B, in dem er zur Zeit der Prüfung an
beträgt. der praktischen Ausbildung teilnimmt, alle anfallenden
Aufgaben einer prozessorientierten Pflege einschließlich
der Dokumentation und Übergabe. In einem Prüfungsge-
Abschnitt 3 spräch hat der Prüfling sein Pflegehandeln zu erläutern
und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflek-
Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung tieren. Dabei hat er nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege die während der Ausbildung erworbenen Kompetenzen
in der beruflichen Praxis anzuwenden sowie befähigt ist,
die Aufgaben in der Gesundheits- und Kinderkranken-
§ 16 pflege gemäß § 3 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes
Schriftlicher Teil der Prüfung eigenverantwortlich auszuführen.
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf (2) § 15 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
die folgenden Themenbereiche der Anlage 1 Buchstabe A:
1. Pflegesituationen bei Menschen aller Altersgruppen Abschnitt 4
erkennen, erfassen und bewerten,
Erlaubniserteilung
2. Pflegemaßnahmen auswählen, durchführen und aus-
werten, § 19
3. Pflegehandeln an pflegewissenschaftlichen Erkennt- Erlaubnisurkunden
nissen, Qualitätskriterien, rechtlichen Rahmenbestim-
mungen sowie wirtschaftlichen und ökologischen Liegen die Voraussetzungen nach § 2 des Krankenpfle-
Prinzipien ausrichten. gegesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung
der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 die-
Der Prüfling hat zu diesen Themenbereichen in jeweils ses Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die
einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Aufgaben zu Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 4 aus.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003 2267
§ 20 gen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu entschei-
Sonderregelungen den. Werden von der zuständigen Stelle des Heimat-
für Inhaberinnen oder Inhaber von Diplomen oder Herkunftsstaates die in Absatz 1 Satz 1 genannten
oder Prüfungszeugnissen aus einem anderen Bescheinigungen nicht ausgestellt, kann der Antragstel-
Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ler sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abga-
be einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der
(1) Antragstellerinnen oder Antragsteller, die eine zuständigen Behörde ersetzen.
Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Krankenpflege-
(5) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines
gesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die
anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschafts-
Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes
raums auf Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2
vorliegen, eine von der zuständigen Behörde des Heimat-
des Krankenpflegegesetzes ist kurzfristig, spätestens
oder Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende
vier Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorlie-
Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde
gen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu entschei-
ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher
den. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen
Nachweis vorlegen. Die in Satz 1 genannten Bescheini- (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Dritt-
gungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der staaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsicht-
Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der lich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Euro-
Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate päischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
zurückliegt.
(2) Antragstellerinnen oder Antragsteller, die eine
Abschnitt 5
Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Krankenpflege-
gesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Übergangs- und Schlussvorschriften
Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes
vorliegen, eine entsprechende Bescheinigung der § 21
zuständigen Behörde ihres Heimat- oder Herkunftsstaa-
Übergangsvorschriften
tes vorlegen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene
(3) Personen, denen eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1
Ausbildung zur „Krankenschwester“, zum „Krankenpfle-
Nr. 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes erteilt worden
ger“, zur „Kinderkrankenschwester“ oder zum „Kinder-
ist, können ihre im Heimat- oder Herkunftsstaat beste-
krankenpfleger“ wird nach den bisher geltenden Vor-
hende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und,
schriften abgeschlossen.
soweit dies nach dem Recht des Heimat- oder Herkunfts-
staates zulässig ist, die Abkürzung in der Sprache dieses
Staates führen. Daneben sind Name und Ort der Lehran- § 22
stalt, die die Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, auf- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
zuführen. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
(4) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsverord-
anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschafts- nung für die Berufe in der Krankenpflege vom 16. Oktober
raums auf Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 1985 (BGBl. I S. 1973), zuletzt geändert durch Artikel 15
des Krankenpflegegesetzes ist kurzfristig, spätestens des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436),
drei Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorlie- außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. November 2003
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
2268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 20033
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 1)
A Theoretischer und praktischer Unterricht
Der theoretische und praktische Unterricht umfasst folgende Themenbereiche:
1. Pflegesituationen bei Menschen aller Altersgruppen erkennen, erfassen und bewerten
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
– auf der Grundlage pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse und pflegerelevanter Kenntnisse der Bezugswissen-
schaften, wie Naturwissenschaften, Anatomie, Physiologie, Gerontologie, allgemeine und spezielle Krankheits-
lehre, Arzneimittellehre, Hygiene und medizinische Mikrobiologie, Ernährungslehre, Sozialmedizin sowie der
Geistes- und Sozialwissenschaften, Pflegesituationen wahrzunehmen und zu reflektieren sowie Veränderungen
der Pflegesituationen zu erkennen und adäquat zu reagieren,
– unter Berücksichtigung der Entstehungsursachen aus Krankheit, Unfall, Behinderung oder im Zusammenhang
mit Lebens- und Entwicklungsphasen den daraus resultierenden Pflegebedarf, den Bedarf an Gesundheitsvor-
sorge und Beratung festzustellen,
– den Pflegebedarf unter Berücksichtigung sachlicher, personenbezogener und situativer Erfordernisse zu ermit-
teln und zu begründen,
– ihr Pflegehandeln nach dem Pflegeprozess zu gestalten.
2. Pflegemaßnahmen auswählen, durchführen und auswerten
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
– pflegerische Interventionen in ihrer Zielsetzung, Art und Dauer am Pflegebedarf auszurichten,
– die unmittelbare vitale Gefährdung, den akuten oder chronischen Zustand bei einzelnen oder mehreren Erkran-
kungen, bei Behinderungen, Schädigungen sowie physischen und psychischen Einschränkungen und in der
Endphase des Lebens bei pflegerischen Interventionen entsprechend zu berücksichtigen,
– die Pflegemaßnahmen im Rahmen der pflegerischen Beziehung mit einer entsprechenden Interaktion und Kom-
munikation alters- und entwicklungsgerecht durchzuführen,
– bei der Planung, Auswahl und Durchführung der pflegerischen Maßnahmen den jeweiligen Hintergrund des sta-
tionären, teilstationären, ambulanten oder weiteren Versorgungsbereichs mit einzubeziehen,
– den Erfolg pflegerischer Interventionen zu evaluieren und zielgerichtetes Handeln kontinuierlich an den sich ver-
ändernden Pflegebedarf anzupassen.
3. Unterstützung, Beratung und Anleitung in gesundheits- und pflegerelevanten Fragen fachkundig gewährleisten
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
– Pflegebedürftige aller Altersgruppen bei der Bewältigung vital oder existenziell bedrohlicher Situationen, die aus
Krankheit, Unfall, Behinderung oder im Zusammenhang mit Lebens- oder Entwicklungsphasen entstehen, zu
unterstützen,
– zu Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge, zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung von Gesundheit
anzuregen und hierfür angemessene Hilfen und Begleitung anzubieten,
– Angehörige und Bezugspersonen zu beraten, anzuleiten und in das Pflegehandeln zu integrieren,
– die Überleitung von Patientinnen oder Patienten in andere Einrichtungen oder Bereiche in Zusammenarbeit mit
anderen Berufsgruppen kompetent durchzuführen sowie die Beratung für Patientinnen oder Patienten und
Angehörige oder Bezugspersonen in diesem Zusammenhang sicherzustellen.
4. Bei der Entwicklung und Umsetzung von Rehabilitationskonzepten mitwirken und diese in das Pflegehandeln inte-
grieren
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
– den Bedarf an pflegefachlichen Angeboten zur Erhaltung, Verbesserung und Wiedererlangung der Gesundheit
systematisch zu ermitteln und hieraus zielgerichtetes Handeln abzuleiten,
– Betroffene in ihrer Selbständigkeit zu fördern und sie zur gesellschaftlichen Teilhabe zu befähigen.
5. Pflegehandeln personenbezogen ausrichten
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003 2269
– in ihrem Pflegehandeln insbesondere das Selbstbestimmungsrecht und die individuelle Situation der zu pfle-
genden Personen zu berücksichtigen,
– in ihr Pflegehandeln das soziale Umfeld von zu pflegenden Personen einzubeziehen, ethnische, interkulturelle,
religiöse und andere gruppenspezifische Aspekte sowie ethische Grundfragen zu beachten.
6. Pflegehandeln an pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen ausrichten
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
– sich einen Zugang zu den pflegewissenschaftlichen Verfahren, Methoden und Forschungsergebnissen zu ver-
schaffen,
– Pflegehandeln mit Hilfe von pflegetheoretischen Konzepten zu erklären, kritisch zu reflektieren und die Themen-
bereiche auf den Kenntnisstand der Pflegewissenschaft zu beziehen,
– Forschungsergebnisse in Qualitätsstandards zu integrieren.
7. Pflegehandeln an Qualitätskriterien, rechtlichen Rahmenbestimmungen sowie wirtschaftlichen und ökologischen
Prinzipien ausrichten
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
– an der Entwicklung und Umsetzung von Qualitätskonzepten mitzuwirken,
– rechtliche Rahmenbestimmungen zu reflektieren und diese bei ihrem Pflegehandeln zu berücksichtigen,
– Verantwortung für Entwicklungen im Gesundheitssystem im Sinne von Effektivität und Effizienz mitzutragen,
– mit materiellen und personalen Ressourcen ökonomisch und ökologisch umzugehen.
8. Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
– in Zusammenarbeit mit Ärztinnen und Ärzten sowie den Angehörigen anderer Gesundheitsberufe die für die
jeweiligen medizinischen Maßnahmen erforderlichen Vor- und Nachbereitungen zu treffen und bei der Durchfüh-
rung der Maßnahmen mitzuwirken,
– Patientinnen und Patienten bei Maßnahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie zu unterstützen,
– ärztlich veranlasste Maßnahmen im Pflegekontext eigenständig durchzuführen und die dabei relevanten recht-
lichen Aspekte zu berücksichtigen.
9. Lebenserhaltende Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes einleiten
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
– in akuten Notfallsituationen adäquat zu handeln,
– in Katastrophensituationen erste Hilfe zu leisten und mitzuwirken.
10. Berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen, berufliche Anforderungen zu bewältigen
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
– den Pflegeberuf im Kontext der Gesundheitsfachberufe zu positionieren,
– sich kritisch mit dem Beruf auseinander zu setzen,
– zur eigenen Gesundheitsvorsorge beizutragen,
– mit Krisen- und Konfliktsituationen konstruktiv umzugehen.
11. Auf die Entwicklung des Pflegeberufs im gesellschaftlichen Kontext Einfluss nehmen
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
– Entwicklungen im Gesundheitswesen wahrzunehmen, deren Folgen für den Pflegeberuf einzuschätzen und sich
in die Diskussion einzubringen,
– den Pflegeberuf in seiner Eigenständigkeit zu verstehen, danach zu handeln und weiterzuentwickeln,
– die eigene Ausbildung kritisch zu betrachten sowie Eigeninitiative und Verantwortung für das eigene Lernen zu
übernehmen.
12. In Gruppen und Teams zusammenarbeiten
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
– pflegerische Erfordernisse in einem intra- sowie in einem interdisziplinären Team zu erklären, angemessen und
sicher zu vertreten sowie an der Aushandlung gemeinsamer Behandlungs- und Betreuungskonzepte mitzuwir-
ken,
2270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003
– die Grenzen des eigenen Verantwortungsbereichs zu beachten und im Bedarfsfall die Unterstützung und Mitwir-
kung durch andere Experten im Gesundheitswesen einzufordern und zu organisieren,
– im Rahmen von Konzepten der integrierten Versorgung mitzuarbeiten.
Innerhalb dieser Themenbereiche sind jeweils verschiedene fachliche Wissensgrundlagen zu vermitteln. Bei der Pla-
nung des Unterrichts sind diese den einzelnen Themenbereichen zuzuordnen.
Stundenzahl
Die Wissensgrundlagen umfassen
1. Kenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege, der Gesundheits- und
Kinderkrankenpflege sowie der Pflege- und Gesundheitswissenschaften 950
2. Pflegerelevante Kenntnisse der Naturwissenschaften und der Medizin 500
3. Pflegerelevante Kenntnisse der Geistes- und Sozialwissenschaften 300
4. Pflegerelevante Kenntnisse aus Recht, Politik und Wirtschaft 150
Zur Verteilung 200
Stundenzahl insgesamt 2 100
Im Rahmen des Unterrichts entfallen 500 Stunden auf die Differenzierungsphase in Gesundheits- und Krankenpflege
oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege.
B Praktische Ausbildung
Stundenzahl
I. Allgemeiner Bereich
1. Gesundheits- und Krankenpflege von Menschen aller Altersgruppen
in der stationären Versorgung in kurativen Gebieten in den Fächern
Innere Medizin, Geriatrie, Neurologie, Chirurgie, Gynäkologie, Pädiatrie,
Wochen- und Neugeborenenpflege sowie in mindestens zwei dieser
Fächer in rehabilitativen und palliativen Gebieten 800
2. Gesundheits- und Krankenpflege von Menschen aller Altersgruppen
in der ambulanten Versorgung in präventiven, kurativen,
rehabilitativen und palliativen Gebieten 500
II. Differenzierungsbereich
1. Gesundheits- und Krankenpflege
Stationäre Pflege in den Fächern
Innere Medizin, Chirurgie, Psychiatrie
oder 700
2. Gesundheits- und Kinderkrankenpflege
Stationäre Pflege in den Fächern
Pädiatrie, Neonatologie, Kinderchirurgie, Neuropädiatrie,
Kinder- und Jugendpsychiatrie
III. Zur Verteilung auf die Bereiche I. und II. 500
Stundenzahl insgesamt 2 500
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003 2271
Anlage 2
(zu § 1 Abs. 4)
……………………………………………………………………
(Bezeichnung der Schule)
Bescheinigung
über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen
Name, Vorname
………………………………………………………………………………………………………………………………………..
Geburtsdatum Geburtsort
………………………………………………………………………………………………………………………………………..
hat in der Zeit vom ……………………………………………………… bis ……………………………………………………
regelmäßig und mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht und der praktischen Ausbildung für
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Kinderkrankenpfle-
gerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger*) gemäß § 4 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes teilgenommen.
Die Ausbildung ist – nicht – über die nach dem Krankenpflegegesetz zulässigen Fehlzeiten hinaus – um … Stunden*) –
unterbrochen worden.
Ort, Datum
…………………………………………………………………… (Stempel)
……………………………………………………………………
Unterschrift (en) der Schulleitung
*) Nichtzutreffendes streichen.
2272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003
Anlage 3
(zu § 8 Abs. 2 Satz 1)
Die/Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Zeugnis
über die staatliche Prüfung
für
…………………………………………………………………………………………………..
Name, Vorname
………………………………………………………………………………………………………………………………………..
Geburtsdatum Geburtsort
………………………………………………………………………………………………………………………………………..
hat am …………………………… die staatliche Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Krankenpflegegesetzes vor dem
staatlichen Prüfungsausschuss bei der
………………………………………………………………………………………………………………………………………..
in …………………………………………………… bestanden.
Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:
1. im schriftlichen Teil der Prüfung „……………………………“
2. im mündlichen Teil der Prüfung „……………………………“
3. im praktischen Teil der Prüfung „……………………………“
Ort, Datum
…………………………………………………………………… (Siegel)
……………………………………………………………………
(Unterschrift der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003 2273
Anlage 4
(zu § 19)
Urkunde
über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
„………………………………………………………………“
Name, Vorname
………………………………………………………………………………………………………………………………………..
geboren am in
………………………………………………………………………………………………………………………………………..
erhält auf Grund des Krankenpflegegesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung
„………………………………………………………………“
zu führen.
Ort, Datum
…………………………………………………………………… (Siegel)
……………………………………………………………………
(Unterschrift)
2274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003
Zweite Verordnung
zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
Vom 10. November 2003
Auf Grund des § 56 des Vierten Buches Sozialgesetz- b) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 5 werden nach dem Wort
buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversiche- „Fernsprech-“ das Komma und das Wort „Fern-
rung – (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, schreib-“ gestrichen.
BGBl. I S. 3845), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
vom 29. April 1997 (BGBl. I S. 968) geändert worden ist,
in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsge- aa) In Satz 2 Nr. 4 werden nach dem Wort „An-
setzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem schrift“ die Wörter „mit Fernsprech- und Fern-
Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I kopiereranschluss“ angefügt.
S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Gesund- bb) In Satz 2 Nr. 10 werden nach dem Wort „Ver-
heit und Soziale Sicherung: sichertenälteste“ die Wörter „der Arbeiter oder
Versichertenälteste der Angestellten“ gestri-
chen.
Artikel 1
Änderung der Wahlordnung 7. § 15 Abs. 6 wird aufgehoben.
für die Sozialversicherung
Die Wahlordnung für die Sozialversicherung vom 8. In § 18 Abs. 4 wird das Wort „Wahlankündigung“ durch
28. Juli 1997 (BGBl. l S. 1946), zuletzt geändert durch das Wort „Wahlausschreibung“ ersetzt.
Artikel 45 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I
S. 1467), wird wie folgt geändert: 9. In § 20 Abs. 1 Satz 2 und in § 21 Satz 2 wird jeweils
am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und
1. In der Inhaltsübersicht werden die Anlagen 15 und 16 folgender Halbsatz angefügt:
aufgehoben. „§ 24 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.“
2. In § 2 Abs. 2 werden nach dem Wort „Fernsprech-“
10. In § 22 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „zehn“ durch die
das Komma und das Wort „Fernschreib-“ gestrichen.
Zahl „14“ ersetzt.
3. § 3 Abs. 2 Satz 5 wird wie folgt geändert:
11. Dem § 23 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
a) Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort „Lis-
„Findet eine Wahl mit Wahlhandlung statt, hat der
tenvertreters“ die Wörter „oder seines Stellvertre-
Wahlausschuss dies unverzüglich dem Bundeswahl-
ters“ und nach dem Wort „Mitglied“ die Wörter
beauftragten und dem zuständigen Landeswahlbe-
„oder Stellvertreter eines Mitglieds“ eingefügt.
auftragten mitzuteilen.“
b) Im zweiten Halbsatz werden nach dem Wort „Lis-
tenvertreter“ die Wörter „oder dessen Stellvertre- 12. Dem § 24 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
ter“ eingefügt.
„Eine Erklärung nach § 48 Abs. 7 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch kann noch in der Sitzung des Be-
4. § 5 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
schwerdewahlausschusses abgegeben werden, in der
„Jede Briefwahlleitung besteht aus einem Vorsitzen- über eine Beschwerde nach Satz 1 oder 2 entschie-
den und mindestens fünf weiteren Mitgliedern, von den wird.“
denen eines als stellvertretender Vorsitzender zu be-
stimmen ist.“ 13. § 26 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wird eine Wahl mit Wahlhandlung durchge-
5. In § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „oder“ durch
führt, legt der Versicherungsträger in seinen Ge-
das Wort „und“ ersetzt.
schäftsstellen Abschriften der zugelassenen Vor-
schlagslisten und die Darstellungen der Listenträger
6. § 14 wird wie folgt geändert: öffentlich aus.“
a) In Absatz 1 werden die Wörter „239. Tag vor dem
Wahltag“ durch die Wörter „1. April des Kalender- 14. § 27 wird wie folgt geändert:
jahres vor dem Kalenderjahr des Wahltages“ er-
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
setzt, die Wörter „(Wahlausschreibung nach § 51
Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)“ „Die Versicherungsträger können ihren Veröffent-
und der den Satz abschließende Punkt gestrichen lichungen eine nicht freigemachte Postkarte bei-
und die Wörter „(Wahlausschreibung nach § 51 legen, mittels derer die Wahlberechtigten die Dar-
Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).“ stellungen der zugelassenen Vorschlagslisten an-
angefügt. fordern können.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003 2275
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Treten Zweifel „mit den in der Anlage 14 unter den Nummern 1
auf“ durch die Wörter „Hat der Wahlausschuss bis 8 bezeichneten Angaben“ eingefügt.
Zweifel“ und die Wörter „der Wahlausschuss“
b) Satz 2 wird aufgehoben.
durch das Wort „er“ ersetzt.
15. § 29 wird aufgehoben. 26. In § 64 Abs. 2 Nr. 10 werden die Wörter „Arbeiter, An-
gestellte“ durch das Wort „Versicherte“ ersetzt.
16. In § 31 Abs. 1 werden die Wörter „die Versicherungs-
ämter und“ gestrichen. 27. In § 69 Abs. 1 werden die Zahl „15“ durch die Zahl „9“
und die Zahl „16“ durch die Zahl „10“ ersetzt.
17. In § 32 Abs. 1 werden die Wörter „der Arbeiter und der
Versichertenältesten der Angestellten“ gestrichen. 28. In § 71 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „den Grup-
pen der Arbeiter und Angestellten“ durch die Wörter
18. § 37 Abs. 4 Satz 3 wird aufgehoben. „der Gruppe der Versicherten“ ersetzt.
19. § 41 wird wie folgt geändert: 29. § 73 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
a) Dem Absatz 2 Nr. 3 wird folgender Satz angefügt:
30. § 75 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
„Satz 1 gilt entsprechend für die Vorschlagsliste
eines Listenträgers, zu dem sich nach der vorher-
gehenden Wahl mehrere Listenträger zusammen- 31. In § 79 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „oder des Ver-
geschlossen haben.“ waltungsrates“ gestrichen.
b) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
32. § 84 wird aufgehoben.
„Für die Wahl der Versichertenältesten der Bun-
desknappschaft sollen die Wahlausweise, Stimm-
zettel und Stimmzettelumschläge aus hellgelbem 33. § 85 wird aufgehoben.
Papier bestehen.“
34. In § 88 Abs. 1 werden nach den Wörtern „üblichen
20. In § 45 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz einge- Weise“ das Komma durch einen Punkt ersetzt und
fügt: der folgende Spiegelstrich sowie die Wörter „das
Versicherungsamt in ortsüblicher Weise.“ gestrichen.
„Wahlbriefe von Wahlberechtigten nach § 50 Abs. 1
Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch werden
dem Ältestensprengel ihres letzten Wohnsitzes in der 35. § 90 Abs. 3 wird aufgehoben.
Bundesrepublik Deutschland zugeordnet.“
36. In den Anlagen 1, 2, 3 und 18 werden in den Tabellen
21. § 46 wird wie folgt gefasst: jeweils nach dem Wort „Name“ die Wörter „(wenn
abweichend auch Geburtsname)“ und in den Anla-
„§ 46
gen 4 und 5 jeweils nach dem Wort „Vorname“ die
Behandlung der Wahlbriefe beim Arbeitgeber Wörter „ggf. auch Geburtsname“ gestrichen.
In den Fällen des § 54 Abs. 2 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch hat der Arbeitgeber oder der sonst 37. In der Anlage 1 wird die Nummer 12 Satz 1 der An-
für die Ausgabe der Wahlunterlagen Zuständige da- merkungen, in der Anlage 2 wird die Nummer 10 Satz 1
für Sorge zu tragen, dass die Wahlbriefe ordnungs- der Anmerkungen und in der Anlage 3 wird die Num-
gemäß in einem Behälter gesammelt, ständig gegen mer 9 Satz 1 der Anmerkungen jeweils wie folgt ge-
Zugriffe gesichert und unverzüglich an den Adressa- fasst:
ten abgesandt werden.“
„Die Vorschlagsberechtigung eines Verbandes (§ 48
Abs. 1 Satz 2 SGB IV) liegt vor, wenn alle oder mindes-
22. § 58 wird wie folgt geändert: tens drei der vorschlagsberechtigten Mitgliedsorga-
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „oder“ durch die nisationen bis zum Ende der Einreichungsfrist eigene
Wörter „und jede“ ersetzt. Vorschlagslisten nicht eingereicht haben.“
b) In Absatz 5 werden die Wörter „auf Vordrucken“
gestrichen. 38. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben. a) Nummer 5 Satz 2 der Anmerkungen wird aufge-
hoben.
23. In § 59 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „gesondert b) Nummer 13 der Anmerkungen wird wie folgt ge-
für Arbeiter und Angestellte“ gestrichen. ändert:
24. In § 60 Abs. 1 werden die Wörter „gesondert für Ar- aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
beiter und Angestellte“ gestrichen. „Die erforderlichen Unterstützungsunterschrif-
ten sind nach dem Muster der Anlage 4
25. § 61 Abs. 1 wird wie folgt geändert: oder 5 beizufügen.“
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „es“ die Wörter bb) Satz 3 wird aufgehoben.
2276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003
39. Anlage 2 wird wie folgt geändert: b) Seite 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 Satz 2 der Anmerkungen wird wie folgt aa) Es wird folgende Überschrift eingefügt:
gefasst:
„Handlungsanweisungen an den
„Die jeweils nicht genutzten Teile sind zu strei- Listenvertreter bzw. Listenträger“.
chen.“
bb) Der Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:
b) Nummer 11 der Anmerkungen wird wie folgt ge-
ändert: „Anzugeben ist die Betriebs- oder Mitglieds-
nummer des Arbeitgebers oder Selbständi-
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: gen ohne fremde Arbeitskräfte, bei Rentnern
„Die erforderlichen Unterstützungsunterschrif- die Renten- oder Unfallversicherungsnum-
ten sind nach dem Muster der Anlage 4 bei- mer.“
zufügen.“
bb) Satz 3 wird aufgehoben. 43. In der Anlage 7 werden nach dem Wort „(Knapp-
schaftsältesten)“ die Wörter „der – Arbeiter – Ange-
stellten – 2“ gestrichen.
40. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Auf Seite 1 werden nach dem Wort „(Knapp-
44. In den Anlagen 9, 10 und 14 werden auf Seite 1 je-
schaftsältesten)“ die Wörter „der Arbeiter/Ange-
weils die Kästchen mit dem Wort „Wahlkennziffer“
stellten 5“ gestrichen.
gestrichen und in den Anlagen 9 und 10 auf Seite 1
b) In Nummer 1 Satz 1 der Anmerkungen wird das nach den Wörtern „Dies gilt auch, wenn“ das Wort
Wort „Vertragsregister“ durch das Wort „Vereins- „die“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
register“ ersetzt.
c) Nummer 5 der Anmerkungen wird aufgehoben. 45. In der Anlage 11 werden auf Seite 1 jeweils nach dem
Wort „(Knappschaftsältesten)“ die Wörter „der Arbei-
d) In Nummer 9 Satz 3 zweiter Halbsatz der Anmer-
ter/Angestellten“ gestrichen.
kungen wird das Wort „Wahlberechtigten“ durch
das Wort „Wahlberechtigung“ ersetzt.
46. In der Anlage 12 werden das Wort „(Wahlkennziffer)“
e) Nummer 10 der Anmerkungen wird wie folgt ge- und die darüber befindliche Linie gestrichen.
fasst:
„Auszufüllen nur bei Vorschlagslisten von Vereini- 47. In der Anlage 13 werden das Wort „(Wahlkennziffer)“
gungen, bei denen nicht eine ununterbrochene und die darüber befindliche Linie gestrichen und der
Vertretung nach § 48 Abs. 4 des Vierten Buches Fußnote 2 die folgenden Sätze angefügt:
Sozialgesetzbuch vorliegt, und bei freien Listen.“
„Es ist die Maschinenfähigkeit zu beachten (insbesondere Farbton,
Papier und Codierzone). Im Vorfeld sollten die Sendungen mit dem
41. Anlage 4 wird wie folgt geändert: Automationsbeauftragten Brief (ABB) der Deutschen Post AG abge-
stimmt werden.“
a) Auf Seite 1 werden nach der Liste für die ersten
sechs Wahlbewerber der Satz „Die vollständige
48. In der Anlage 14 werden auf Seite 6 nach dem Wort
Vorschlagsliste enthält .... Wahlbewerber“ und
„b) Stellvertreter“ die Angabe „3)“ gestrichen und die
nach dem Wort „Ich“ die Wörter „bestätige, dass
Fußnote 3 aufgehoben.
mir die vollständige Vorschlagsliste vorgelegen
hat und“ eingefügt.
49. Die Anlagen 15 und 16 werden aufgehoben.
b) Auf Seite 2 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Handlungsanweisungen an den 50. In der Anlage 18 wird auf Seite 3 Satz 2 der Fußnote 2
Listenvertreter bzw. Listenträger“. wie folgt gefasst:
„Die jeweils nicht benutzten Teile sind zu streichen.“
42. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) Auf Seite 1 werden nach der Liste für die ersten
sechs Wahlbewerber der Satz „Die vollständige Artikel 2
Vorschlagsliste enthält ... Wahlbewerber“ und
Inkrafttreten
nach dem Wort „Ich“ die Wörter „bestätige, dass
mir die vollständige Vorschlagsliste vorgelegen Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
hat und“ eingefügt. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. November 2003
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003 2277
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 11. November 2003
Auf Grund des § 31 Abs. 2 Nr. 15 des Mineralölsteuer- durchzuführen. Der elektrische Wirkungsgrad ist nach
gesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe e des den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach
Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2778) angefügt Maßgabe des Absatzes 5 zu ermitteln. Der Nachweis
worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeits- nach Satz 1 ist Voraussetzung für die Vergütung ab
anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I dem Tag der erstmaligen dauerhaften Aufnahme der
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober Stromerzeugung bis zum 31. Dezember des auf das
2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium Kalenderjahr der erstmaligen dauerhaften Aufnahme
der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministe- der Stromerzeugung folgenden Kalenderjahres. Ohne
rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und den Nachweis nach Satz 1 werden auch in den Folge-
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit: zeiträumen nach Absatz 4 keine Vergütungen ge-
währt.
Artikel 1 (4) In dem zweiten Kalenderjahr nach dem Tag, an
dem die Stromerzeugung mit der GuD-Anlage erst-
Änderung der
mals auf Dauer aufgenommen wurde, und in den fol-
Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung
genden Kalenderjahren ist der elektrische Wirkungs-
Die Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung vom grad jeweils erneut zu ermitteln und dem Hauptzoll-
15. September 1993 (BGBl. I S. 1602), zuletzt geändert amt nachzuweisen (Folgenachweise). Die Messungen
durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. August 2002 zur Ermittlung des elektrischen Wirkungsgrades kön-
(BGBl. I S. 3451), wird wie folgt geändert: nen mit den Messeinrichtungen vorgenommen wer-
den, die zum gewöhnlichen Betrieb der GuD-Anlage
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
installiert sind. Die Folgenachweise sind Vorausset-
a) Die Zwischenüberschrift vor § 47 wird wie folgt zung für die Vergütung der Steuer für das im jeweiligen
gefasst: Kalenderjahr verwendete Mineralöl.
„Zu § 24 Abs.1 Satz 1 Nr. 3, § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, (5) Der elektrische Wirkungsgrad ist mit folgenden
4a, 5 und Abs. 3d und zu den §§ 25b bis 25d des Maßgaben zu bestimmen:
Gesetzes“.
1. Bilanzgrenze für die zugeführte Brennstoffenergie
b) Nach der Angabe „§ 47a Vergütung für Betriebe ist die geeichte Gasmessung unmittelbar vor der
der Land- und Forstwirtschaft“ wird die folgende Gasturbine. Bilanzgrenze für die ins Netz abgege-
Angabe eingefügt: bene Energie ist die Unterspannungsseite des
Maschinentrafos.
„§ 47b Vergütung für hoch effiziente GuD-Anla-
gen“. 2. Die Messwerte für den Wirkungsgradnachweis
werden auf die durchschnittlichen Umgebungsbe-
2. Nach § 47a wird folgender § 47b eingefügt:
dingungen (Lufttemperatur, Luftdruck, Luftfeuch-
„§ 47b te, Kühlwassertemperatur) am Standort der GuD-
Anlage bezogen. Wahlweise ist eine Umrechnung
Vergütung für hoch effiziente GuD-Anlagen des elektrischen Wirkungsgrades auf ein Refe-
(1) Als Zeitpunkt der erstmaligen dauerhaften Auf- renzanlagenkonzept mit einem Kondensatordruck
nahme der Stromerzeugung im Sinne des § 25 Abs. 3d von 0,03 bar zulässig.
des Gesetzes gilt der Tag der Aufnahme des Probe-
(6) Falls der arithmetische Mittelwert der nach den
betriebs zum Nachweis eines uneingeschränkten und
Absätzen 3 und 4 nachgewiesenen Wirkungsgrade
dauerhaften Betriebs der GuD-Anlage.
aller GuD-Anlagen eines Kraftwerkes den geforderten
(2) Der Ablauf der in § 25 Abs. 3d des Gesetzes Wert von mindestens 57,5 Prozent erreicht, so gilt der
genannten Frist von drei Jahren und drei Monaten für elektrische Wirkungsgrad von mindestens 57,5 Pro-
die erstmalige dauerhafte Aufnahme der Stromerzeu- zent als von jeder dieser Anlagen erreicht.
gung und der Frist von höchstens fünf Jahren für die
(7) Sobald die Nutzungsart der GuD-Anlage
Vergütung der Steuer wird im Falle höherer Gewalt
gegenüber der Nutzungsart der GuD-Anlage zum
unterbrochen.
Zeitpunkt der Messungen zur Ermittlung des elektri-
(3) Der erste Nachweis des elektrischen Wirkungs- schen Wirkungsgrades nach Absatz 3 verändert wird
grades ist vom Antragsteller durch das Gutachten (Nutzungsänderung), ist dies dem Hauptzollamt
eines unabhängigen Sachverständigen zu erbringen. unverzüglich anzuzeigen; der elektrische Wirkungs-
Die dazu erforderlichen Messungen sind innerhalb grad der GuD-Anlage ist entsprechend Absatz 3
von zwölf Monaten nach dem Tag, an dem die Strom- unverzüglich neu zu bestimmen und nachzuweisen.
erzeugung erstmals auf Dauer aufgenommen wurde, Dieser erneute Nachweis des elektrischen Wirkungs-
2278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003
grades von mindestens 57,5 Prozent ist Vorausset- Artikel 2
zung für die Vergütung ab dem Zeitpunkt der Nut-
Inkrafttreten
zungsänderung bis zum 31. Dezember des Kalender-
jahres der Nutzungsänderung. Für die folgenden Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 11. Dezember
Kalenderjahre gilt Absatz 4 entsprechend.“ 2002 in Kraft.
Berlin, den 11. November 2003
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003 2279
Verordnung
über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk
Vom 14. November 2003
Auf Grund des § 1 Abs. 3a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 26. Feb-
ruar 1996 (BGBl. I S. 227), der durch Artikel 10 Nr. 1 Buchstabe d des Gesetzes
vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843) eingefügt worden ist, in Verbindung
mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206)
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, nachdem es den
in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgebern und Arbeit-
nehmern sowie den Parteien des Tarifvertrages nach § 1 dieser Verordnung
Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:
§1
Zwingende Arbeitsbedingungen
Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarif-
vertrages zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im
Maler- und Lackiererhandwerk einschließlich Anhang (Tätigkeitsbeispiele für
Facharbeiten), abgeschlossen zwischen dem Hauptverband Farbe, Gestaltung,
Bautenschutz – Bundesinnungsverband des Deutschen Maler- und Lackierer-
handwerks, Hahnstraße 70, 60528 Frankfurt am Main, und der Maler- und
Lackiererinnung des Saarlandes, Konrad-Zuse-Straße 4, 66155 Saarbrücken,
einerseits, sowie der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundes-
vorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, andererseits, finden
auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung,
die unter seinen am 1. September 2003 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn
der Betrieb überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 211 Abs. 1 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch erbringt. Die Rechtsnormen des Tarifvertrages gelten
auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre im Geltungsbereich der Ver-
ordnung beschäftigten Arbeitnehmer.
§2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2003 in Kraft und am 30. März 2004
außer Kraft.
Berlin, den 14. November 2003
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
2280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003
Anlage
(zu § 1)
Rechtsnormen des Tarifvertrages
zur Regelung eines Mindestlohnes
für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk
(TV Mindestlohn) vom 13. Februar 2003
§1
Geltungsbereich
1. Räumlicher Geltungsbereich
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
2. Betrieblicher Geltungsbereich
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im
Maler- und Lackiererhandwerk (RTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen.
(Der betriebliche Geltungsbereich des RTV lautet wie folgt:
1. Alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackie-
rer-, Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug- und Metalllackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- und Eisenanstrich-,
Wärmedämmverbundsystem-, Betonschutz- und Oberflächensanierungs-, Asbestbeschichtungsarbeiten ausführen. Mit Beton-
schutz- und Oberflächensanierungsarbeiten sind nicht gemeint Arbeiten zur Beseitigung statisch bedeutsamer Betonschäden;
mit Asbestbeschichtungen sind nicht gemeint Arbeiten, die im Zusammenhang mit anderen Asbestbeschichtungsarbeiten
erfolgen.
2. Die in Absatz 1 genannten Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifver-
trag. Von diesem Tarifvertrag werden auch selbständige Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben erfasst, soweit sie Arbei-
ten der in Absatz 1 genannten Art ausführen.
3. Werden in Betrieben nach Absatz 1 in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann
nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn ein speziellerer Tarifvertrag sie in seinen Geltungsbereich einbezieht.
4. Nicht erfasst werden Betriebe des Baugewerbes. Dies gilt nicht für Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die Arbeiten
im Sinne der Absätze 5 bis 7 ausführen und unter den dort genannten Voraussetzungen von diesem Tarifvertrag erfasst werden.
5. Nicht erfasst werden
a) Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten,
b) Asbestbeschichtungsarbeiten
ausführende Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes der
Deutschen Bauindustrie e.V. oder des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes e.V. sind.
6. Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die überwiegend
a) Wärmedämmverbundsystemarbeiten,
b) Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten
ausführen, werden nur dann erfasst, wenn sie mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes Farbe, Gestaltung, Bau-
tenschutz sind.
7. Putz-, Stuck- und dazugehörige Hilfsarbeiten ausführende Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die ihren Sitz in den
Handwerkskammerbezirken Wiesbaden, Rhein-Main, Mainz, Erfurt, Suhl, Gera, Coburg, Oberfranken, Mittelfranken und Unter-
franken haben, werden dann von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn
a) die Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten arbeitszeitlich nicht überwiegend ausgeführt werden und
b) ohne Berücksichtigung der Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten von den verbleibenden Tätigkeiten der arbeits-
zeitliche Anteil der Tätigkeiten, die zum Geltungsbereich dieses Tarifvertrages rechnen, den Anteil der Tätigkeiten, die zum
Baugewerbe rechnen, überwiegen.
8. Nicht erfasst werden Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend
auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt.)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003 2281
3. Persönlicher Geltungsbereich
Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Nicht erfasst werden
a) Fahrzeug- und Metalllackierer, die in stationären Werkstätten tätig sind,
b) jugendliche Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
c) gewerbliches Reinigungspersonal und anderes gewerbsfremdes Hilfspersonal, das ausschließlich in den Verwal-
tungs-, Verkaufs- und Sozialräumen des Betriebs tätig ist.
§2
Mindestlöhne
1. Diese Mindestlöhne sind zugleich Löhne im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AEntG für alle von dem persönlichen Gel-
tungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmer. Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge,
betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.
Die Mindestlöhne betragen:
für gelernte für ungelernte
Arbeitnehmer Arbeitnehmer
(Gesellen)
In Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, 9,20 € 7,00 €.
Thüringen
In den übrigen Bundesländern 10,53 € 7,69 €.
2. Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen) sind Arbeitnehmer, die für das Maler- und Lackiererhandwerk oder ein anderes
Handwerk einschlägigen handwerklichen Tätigkeiten, insbesondere die im Anhang beschriebenen Tätigkeiten des
Maler- und Lackiererhandwerks, ausführen.
Ungelernte Arbeitnehmer arbeiten unter Aufsicht und Anleitung (insbesondere von Gesellen bzw. Vorarbeitern)
und führen einfache Hilfstätigkeiten aus.
Bei Arbeitnehmern, die über
a) den Gesellenbrief im Maler- und Lackiererhandwerk oder einen vergleichbaren anderen Ausbildungsabschluss
oder
b) einen staatlich anerkannten Berufsabschluss bzw. einen entsprechenden Nachweis (Zertifikat) aus dem Aus-
land, der zu Maler- und Lackiererarbeiten qualifiziert,
verfügen, wird vorausgesetzt, dass sie Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 ausüben.
§3
Lohn der Baustelle und bei auswärtiger Beschäftigung
Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle (Baustelle). Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den
Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsortes (Betriebssitz). Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeits-
stelle höher, so haben die Arbeitnehmer Anspruch auf den höheren Mindestlohn der Arbeitsstelle, solange sie auf
dieser Arbeitsstelle tätig sind.
§4
Fälligkeit des Mindestlohnes
1. Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den der
Mindestlohn zu zahlen ist.
2. Nr. 1 gilt nicht für Arbeitnehmer, soweit für diese nachweislich eine betriebliche Arbeitszeitflexibilisierung gemäß
der tarifvertraglichen Regelungen durchgeführt wird, um die erworbenen Mindestlohnansprüche zu einem späteren
Zeitpunkt in Form von Freizeit auszugleichen, und sofern gewährleistet ist, dass für diese Mindestlohnansprüche
ein wertgleicher und vollständiger Zeitausgleich innerhalb der tariflich festgelegten Ausgleichszeiträume erfolgt.
3. Werden Arbeitnehmer auf Arbeitsstellen eingesetzt, für welche der Mindestlohn in unterschiedlicher Höhe zu zah-
len ist, so ist die Arbeitzeit getrennt nach diesen Arbeitsstellen monatsbezogen aufzuzeichnen.
4. Abweichend von den tarifvertraglichen Ausschlussfristen nach dem Rahmentarifvertrag gilt:
a) Ansprüche aus dem Mindestlohn, der nach Nr. 1 fällig ist, verfallen 12 Monate nach ihrer Fälligkeit.
b) Für die Geltendmachung des Mindestlohnes, welcher nicht ausgezahlt worden ist, sondern dem Arbeitszeit-
konto (Nr. 2) gutzuschreiben war, gilt die gesetzliche Verjährung.
2282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003
Anhang
Tätigkeitsbeispiele für Facharbeiten im Sinne § 2 Nr. 2 Satz 1
Maler
Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen
Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen, insbesondere:
– Be- und Entschichten, insbesondere durch mechanische, thermische, physi-
kalische und chemische Verfahren
– Ausführung von Spachtel- und Glättarbeiten
– Ausführung von Dämm- und Isolierarbeiten, insbesondere Wärmedämmver-
bundsysteme (WDVS) einschließlich Schlussbeschichtung
– Tapezier-, Verlege-, Klebe- und Spannarbeiten, insbesondere für Decken-,
Wand- und Bodengestaltung
– Be- und Verarbeiten von Trenn- und Dämmschichten sowie Unterlagen
– Be- und Verarbeitung textiler Werkstoffe
– Ausführung von Dekorationsarbeiten, insbesondere in Räumen und an Fassa-
den
– Ausführung von Holz- und Bautenschutzarbeiten, insbesondere gegen klima-
tische Belastungen und biotische Angriffe
– Ausführung von Hydrophobierungen, Imprägnierungen und Festigungen
– Bauwerksabdichtungen, insbesondere mit bituminösen, zement- oder kunst-
stoffgebundenen Abdichtungsmitteln, Dichtungsbahnen und anderen Dicht-
stoffen
– Anwenden von Entrostungs- und Korrosionsschutzverfahren an Bauwerken
und Objekten, insbesondere an Brücken, Kränen und Strommasten
– Herstellen von metallischen Überzügen, insbesondere durch Metallspritzen,
Duplex- und Schmelztauchverfahren
– Durchführung von Ausbauarbeiten, insbesondere Herstellen von Innenflächen
aus Putz, Gips, Leichtbaustoffen zur Vorbereitung der Beschichtung
– Ausführung von Montagearbeiten, insbesondere Aus- und Einbau von System-
elementen
– Ausführung von Schutzbeschichtungen, insbesondere Brandschutzbeschich-
tungen und Auskleidungen mit Beschichtungsmitteln
– Betonschutz- und -instandsetzungsarbeiten
– Straßenmarkierungsarbeiten
– Baufugentechnik, insbesondere Anwendung von Systemen und Techniken
zur Abdichtung, Instandhaltung und Sanierung von Bauteil-, Dehnungs- und
Anschlussfugen an Gebäuden und Objekten im Innen- und Außenbereich,
sowie Glasversiegelung
– Pflegen und Konservieren von Oberflächen
– Entwerfen und Umsetzen von kommunikativer und dekorativer Gestaltung,
insbesondere Schriften, Zeichen, Ornamente, bildliche Darstellungen, Signets
und Symbole
– Ausführung von Lasur- und Beiztechniken
– Ausführung von Blattmetall- und Bronzetechniken
– Ausführung von Fassmal- und Verzierungstechniken, Dekorationsmalerei,
Schmuck- und Imitationstechniken
– Ausführung von Sgraffito, Stuckmarmor, Stucculustro und sonstiger Putz-
gestaltung einschließlich der Verarbeitung von Steinersatzmassen und Beton
– Durchführung von Instandsetzungsarbeiten, insbesondere Konservierung, Res-
taurierung, Rekonstruktion und Konsolidierung
– Ausführung von Instandhaltungsmaßnahmen an Bauwerken und Objekten
Auf- und Abbauen von Arbeits- und Schutzgerüsten sowie von Arbeitsbühnen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003 2283
Dritte Verordnung
zur Änderung der Chemikalien-Kostenverordnung
Vom 14. November 2003
Auf Grund des § 25a Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) in Verbindung mit dem
2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821)
und Artikel 12 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) verordnet die
Bundesregierung:
Artikel 1
Die Chemikalien-Kostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. Juli 2002 (BGBl. I S. 2442), geändert durch Artikel 7 § 5 des Gesetzes vom
6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:
„Das Robert Koch-Institut erhebt für die Erteilung einer Zulassung nach § 12c
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 12j Abs. 3 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes
Gebühren nach Nummer 4.7 des anliegenden Gebührenverzeichnisses. Das
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt
1. für die Erteilung einer Zulassung nach § 12c Abs. 2 Satz 1 in Verbindung
mit § 12j Abs. 3 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach Nummer 4.7
und
2. für die Erteilung von Ausnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit
Abschnitt 1 Spalte 3 Satz 2 und 3 des Anhangs zu § 1 der Chemikalien-
Verbotsverordnung Gebühren nach Nummer 3.3 des anliegenden Gebüh-
renverzeichnisses.
Das Bundesinstitut für Risikobewertung erhebt für die Erteilung der Bestäti-
gung zur Guten Laborpraxis nach § 19b Abs. 2 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes
Gebühren nach Nummer 3.1 des anliegenden Gebührenverzeichnisses.“
2. In der Anlage zu § 1 Abs. 1 (Gebührenverzeichnis) wird der Text des Gebüh-
rentatbestands der Gebührennummer 3.2 wie folgt gefasst:
„Bearbeitung einer Mitteilung nach Artikel 7 Abs. 1 oder 3 der Verordnung
(EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. EU
Nr. L 63 S. 1)“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 14. November 2003
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n