2146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2003
Zweites Gesetz
zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze
Vom 31. Oktober 2003
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex
der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993
Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geän-
Artikel 1 dert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000
Änderung des Zollverwaltungsgesetzes des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), in
Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 der jeweils geltenden Fassung.“
(BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I c) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:
S. 3105), wird wie folgt geändert:
„Zollkodex-Durchführungsverordnung im Sinne
dieses Gesetzes ist die Verordnung (EWG) Nr.
1. § 1 wird wie folgt geändert: 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Durchführungsvorschriften zu der Verordnung
(EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober
„Der Verkehr mit Waren über die Grenze des Zoll-
1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemein-
gebiets der Europäischen Gemeinschaften (Zoll-
schaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268
gebiet der Gemeinschaft) sowie über die Grenzen
S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59,
von Freizonen im Sinne des Artikels 167 Abs. 3
1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert durch die
des Zollkodex in Verbindung mit Artikel 799
Verordnung (EG) Nr. 881/2003 der Kommission
Buchstabe a der Zollkodex-Durchführungsver-
vom 21. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 134 S. 1), in der
ordnung (Freizonen des Kontrolltyps I) wird im
jeweils geltenden Fassung.“
Geltungsbereich dieses Gesetzes zollamtlich
überwacht.“
b) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: 2. § 2 wird wie folgt geändert:
„Zollkodex im Sinne dieses Gesetzes ist die Ver- a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Frei-
ordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zonen“ die Wörter „des Kontrolltyps I“ eingefügt.
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b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Frei- kodex-Durchführungsverordnung) durch Verwal-
zonen“ die Wörter „des Kontrolltyps I“ eingefügt. tungsakt ändern.“
3. In § 3 Abs. 1 werden nach dem Wort „Freizonen“ die 11. § 23 wird wie folgt gefasst:
Wörter „des Kontrolltyps I“ eingefügt. „§ 23
Überwachung von Freizonen des Kontrolltyps I
4. § 10 wird wie folgt geändert:
Das Bundesministerium der Finanzen kann zur
a) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „zurei-
Sicherung der Begrenzungen von Freizonen des
chender“ das Wort „tatsächlicher“ eingefügt.
Kontrolltyps I, insbesondere zur Ausgestaltung der
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein- Umzäunung, das Nähere durch Rechtsverordnung
gefügt: ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen.“
„(3a) Im Rahmen der Erfassung des Warenver-
kehrs kann durch Überholung am Ort der Ge- 12. § 28 Abs. 3 wird aufgehoben.
stellung geprüft werden, ob Nichtgemeinschafts-
waren eingeführt worden sind oder ob der Ge-
stellungspflicht vollständig genügt worden ist. Artikel 2
Stehen dafür erforderliche Einrichtungen am Änderung des Kreditwesengesetzes
Amtsplatz oder einem anderen für die Gestellung
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
zugelassenen Ort nicht zur Verfügung, so kann für
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
die Überholung der nächste geeignete Ort
zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom
bestimmt werden. Der Gestellungspflichtige hat
22. August 2002 (BGBl. I S. 3387), wird wie folgt geän-
die Überholung zu ermöglichen. Er hat dabei
dert:
selbst oder durch andere auf seine Kosten und
Gefahr die erforderliche Hilfe nach zollamtlicher
Anweisung zu leisten. Er hat auf Verlangen 1. In der Inhaltsübersicht wird nach § 6 folgende Angabe
schwer feststellbare, zur Aufnahme von Waren eingefügt:
geeignete Stellen anzugeben sowie Beschrei- „§ 6a Besondere Aufgaben“.
bungen des Beförderungsmittels, Verzeichnisse
der Ausrüstungsstücke und Ersatzteile und 2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
andere Unterlagen über das Beförderungs-
„§ 6a
mittel vorzulegen. Diese Pflichten treffen für
das Beförderungsmittel den Fahrzeugführer.“ Besondere Aufgaben
(1) Liegen Tatsachen vor, die darauf schließen las-
5. § 11 wird aufgehoben. sen, dass von einem Institut angenommene Einlagen,
sonstige dem Institut anvertraute Vermögenswerte
6. In § 14 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Frei- oder eine Finanztransaktion der Finanzierung einer
zonen“ die Wörter „des Kontrolltyps I“ eingefügt. terroristischen Vereinigung nach § 129a auch in Ver-
bindung mit § 129b des Strafgesetzbuches dienen
7. In § 15 Abs. 4 wird nach dem Wort „Freizonen“ der oder im Falle der Durchführung einer Finanztrans-
Klammerzusatz „(§ 20 Abs. 1)“ durch die Wörter „des aktion dienen würden, kann die Bundesanstalt
Kontrolltyps I“ ersetzt. 1. der Geschäftsführung des Instituts Anweisungen
erteilen,
8. § 17 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 2. dem Institut Verfügungen von einem bei ihm
„Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen sind Zoll- geführten Konto oder Depot untersagen,
stellen im Sinne des Artikels 4 Nr. 4 des Zollkodex.“ 3. dem Institut die Durchführung von sonstigen
Finanztransaktionen untersagen.
9. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt: (2) Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 liegen in
„§ 17a der Regel insbesondere dann vor, wenn es sich bei
Zentralstelle für Risikoanalyse dem Inhaber eines Kontos oder Depots, dessen Ver-
fügungsberechtigten oder dem Kunden eines Instituts
Die Dienststellen der Zollverwaltung, insbesonde- um eine natürliche oder juristische Person oder eine
re der Zollabfertigungs- und Prüfungsdienst, werden nicht rechtsfähige Personenvereinigung handelt,
bei ihrer Aufgabenwahrnehmung von einer Zentral- deren Name in die im Zusammenhang mit der
stelle durch ein automationsgestütztes System der Bekämpfung des Terrorismus angenommene Liste
Risikoanalyse unterstützt. Die konkreten Aufgaben des Rates der Europäischen Union zum Gemeinsa-
der Zentralstelle im Rahmen des § 1, ihren Sitz sowie men Standpunkt des Rates 2001/931/GASP vom
ihre Organisation und Ausstattung bestimmt das 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer
Bundesministerium der Finanzen.“ Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl.
EG Nr. L 344 S. 93) in der jeweils geltenden Fassung
10. Dem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: aufgenommen wurde.
„Das Bundesministerium der Finanzen kann den (3) Die Bundesanstalt kann Vermögenswerte, die
Kontrolltyp bestehender Freizonen (Artikel 166 des einer Anordnung nach Absatz 1 unterliegen, im Ein-
Zollkodex in Verbindung mit Artikel 799 der Zoll- zelfall auf Antrag der betroffenen natürlichen oder
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juristischen Person oder einer nicht rechtsfähigen 3. In § 49 wird nach der Angabe „§ 2b Abs. 1a Satz 1
Personenvereinigung freigeben, soweit diese der und Abs. 2 Satz 1,“ die Angabe „des § 6a,“ eingefügt.
Deckung des notwendigen Lebensunterhalts der Per-
son oder ihrer Familienmitglieder, der Bezahlung von 4. § 56 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Versorgungsleistungen, Unterhaltsleistungen oder
vergleichbaren Zwecken dienen. a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran-
gestellt:
(4) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist aufzuheben,
sobald und soweit der Anordnungsgrund nicht mehr „1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6a
vorliegt. Abs. 1 zuwiderhandelt,“.
b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a.
(5) Gegen eine Anordnung nach Absatz 1 kann das
Institut oder ein anderer Beschwerter Widerspruch
erheben.
Artikel 3
(6) Die Möglichkeit zur Anordnung von Beschrän-
Inkrafttreten
kungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs nach § 2
Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Außenwirt- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
schaftsgesetzes bleibt unberührt.“ Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 31. Oktober 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2003 2149
Gesetz
über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Zwecke der Wirtschaftsstatistiken
(Verwaltungsdatenverwendungsgesetz – VwDVG)
Vom 31. Oktober 2003
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 9. Steuernummer einschließlich Nummer des Finanz-
das folgende Gesetz beschlossen: amts, bei Änderungen auch die bisherige Steuer-
nummer,
§1 10. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
Allgemeine Bestimmungen 11. Art der Festsetzung,
(1) Die Finanzbehörden und die Bundesanstalt für 12. Beginn und Ende der Voranmeldungspflicht und der
Arbeit übermitteln dem Statistischen Bundesamt und Steuerpflicht.
den statistischen Ämtern der Länder monatlich für
Zwecke der Wirtschaftsstatistiken einschließlich des (2) Die Daten werden verwendet für Zwecke
Statistikregisters die bei ihnen vorhandenen Daten nach 1. der Konjunkturstatistik nach der Verordnung (EG)
Maßgabe der §§ 2 und 3. Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über
(2) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Konjunkturstatistiken (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) in der
Ämter der Länder dürfen die übermittelten Daten nur jeweils geltenden Fassung und der regionalen
verwenden Konjunkturberichterstattung,
1. für Untersuchungen, ob die Daten zur Erstellung der in 2. der Intrahandelsstatistik nach der Verordnung (EWG)
den §§ 2 und 3 genannten Wirtschaftsstatistiken und Nr. 3330/91 des Rates vom 7. November 1991 über
zur Führung des Statistikregisters geeignet sind, die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitglied-
staaten (ABl. EG Nr. L 316 S. 1) in der jeweils gelten-
2. nach Maßgabe der §§ 2 und 3 für die dort bezeich- den Fassung,
neten Zwecke, soweit die Untersuchungen die
Eignung der Daten belegen. 3. der Umsatzsteuerstatistik nach § 2 Abs. 1 des
Gesetzes über Steuerstatistiken,
(3) Für Untersuchungen nach Absatz 2 Nr. 1 dürfen die
übermittelten Daten mit Angaben aus statistischen 4. der monatlichen Statistiken im Handel und Gast-
Erhebungen und mit Angaben aus dem Statistikregister gewerbe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Handelsstatistik-
abgeglichen werden. gesetzes,
5. der vierteljährlichen Statistik im Handwerk nach § 3
§2 des Gesetzes über Statistiken im Handwerk,
Daten der Finanzbehörden 6. der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 7 des Bundesstatistikgesetzes,
(1) Die Finanzbehörden übermitteln dem Statistischen
Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder 7. des Statistikregisters nach dem Statistikregister-
jeweils für deren Zuständigkeitsbereich folgende Daten gesetz und
von Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Umsatzsteuer- 8. weiterer durch Rechtsvorschrift angeordneter Wirt-
Voranmeldungen verpflichtet sind: schaftsstatistiken.
1. Name oder Firma, Anschrift und Gemeindeschlüssel,
§3
2. Rechtsform,
Daten der Bundesanstalt für Arbeit
3. Wirtschaftszweig,
(1) Die Bundesanstalt für Arbeit übermittelt dem
4. Zugehörigkeit zu einer Organschaft,
Statistischen Bundesamt folgende Daten von Betrieben,
5. Besteuerungsform, die für Beschäftigte Meldungen nach § 28a des Vierten
6. Dauerfristverlängerung, Buches Sozialgesetzbuch erstatten:
7. Berichtszeitraum, 1. Name oder Firma, Anschrift und Gemeindeschlüssel,
8. steuerbare Umsätze (ohne Einfuhrumsätze), 2. Wirtschaftszweig,
Umsatzsteuer und Vorsteuer mit den im 3. Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten,
Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben, untergliedert nach Voll- und Teilzeit,
2150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2003
4. Zahl der geringfügig entlohnten Beschäftigten, Arbeit der Bundesregierung jährlich über die Ergebnisse
5. Betriebsnummer, bei Änderung auch die zuletzt über- der durchgeführten Untersuchungen.
mittelte Betriebsnummer,
§5
6. Berichtsstichtag und Auswertungszeitpunkt.
Änderung
Das Statistische Bundesamt übermittelt die Daten an die
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
statistischen Ämter der Länder jeweils für deren Zustän-
digkeitsbereich. Nach § 282a Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
(2) Die Daten werden verwendet für Zwecke
24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch
1. der Konjunkturstatistik nach der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550)
genannten Verordnung in der jeweils geltenden geändert worden ist, wird folgender Absatz 2a eingefügt:
Fassung und der regionalen Konjunkturbericht-
erstattung, „(2a) Die Bundesanstalt ist berechtigt, dem Statis-
tischen Bundesamt die in § 3 des Verwaltungsdaten-
2. der monatlichen Statistiken im Handel und Gast- verwendungsgesetzes bezeichneten Daten für die dort
gewerbe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Handelsstatistik- genannten Zwecke zu übermitteln.“
gesetzes,
3. der vierteljährlichen Statistik im Handwerk nach § 3 §6
des Gesetzes über Statistiken im Handwerk,
Verordnungsermächtigung
4. des Statistikregisters nach dem Statistikregister-
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
gesetz und
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
5. weiterer durch Rechtsvorschrift angeordneter Wirt- Anwendung dieses Gesetzes auszusetzen, soweit fest-
schaftsstatistiken. gestellt wird, dass die übermittelten Daten für die in § 1
Abs. 2 Nr. 2 genannten Zwecke nicht verwendbar sind.
§4
Berichte §7
Das Statistische Bundesamt berichtet im Einver- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
nehmen mit den statistischen Ämtern der Länder nach Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft
Anhörung der Finanzbehörden und der Bundesanstalt für und am 30. Juni 2008 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 31. Oktober 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2003 2151
Verordnung
über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse
(Konfitürenverordnung – KonfV)*)
Vom 23. Oktober 2003
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- (3) In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse dürfen
rung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des § 19 gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden,
Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b, Nr. 3 und 4 Buchstabe a wenn zusätzlich zu den nach der Lebensmittel-Kenn-
und c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege- zeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben nach
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep- Maßgabe des Absatzes 5 angegeben sind:
tember 1997 (BGBl. I S. 2296), der durch Artikel 42 Nr. 4
1. die verwendete Fruchtart oder die verwendeten
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des
geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zustän-
Gewichtsanteils der verwendeten Ausgangsstoffe,
digkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 2. der Fruchtgehalt durch die Angabe „hergestellt aus
22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) im Einvernehmen mit ... g Früchten je 100 g“, bei wässrigen Auszügen ist
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit: das zu ihrer Zubereitung verwendete Wasser abzu-
ziehen,
§1 3. der Gesamtzuckergehalt durch die Angabe „Gesamt-
zuckergehalt ... g je 100 g“; die anzugebende Zahl
Anwendungsbereich
stellt den bei 20 °C ermittelten Refraktometerwert der
Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen Saccharoseskala dar.
dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann bei aus drei oder mehr
Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu
Fruchtarten hergestellten Erzeugnissen statt der dort vor-
werden. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die für die
geschriebenen Angabe entweder die Angabe „Mehr-
Herstellung von Feinen Backwaren, Konditoreiwaren
frucht“, eine ähnliche Angabe oder die Angabe der Zahl
oder Keksen bestimmt sind.
der verwendeten Fruchtarten gebraucht werden. Abwei-
chend von Satz 1 Nr. 3 ist eine Abweichung von ± 3 °
§2 zwischen dem tatsächlichen und dem angegebenen
Zutaten Refraktometerwert zulässig.
(1) Die Ausgangserzeugnisse für Erzeugnisse nach (4) Die Angabe nach Absatz 3 Nr. 3 ist nicht erforder-
Anlage 1 müssen den Anforderungen der Anlage 2 ent- lich, wenn eine nährwertbezogene Angabe für Zucker
sprechen. nach Maßgabe der Nährwert-Kennzeichnungsverord-
nung gemacht wird.
(2) Für die Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1
dürfen ferner die in Anlage 3 aufgeführten Lebensmittel (5) Die Angabe nach Absatz 3 Nr. 1 ist in Verbindung
nach Maßgabe dieser Anlage verwendet werden. mit der Verkehrsbezeichnung anzubringen. Die Angaben
nach Absatz 3 Nr. 2 und 3 sind im selben Sichtfeld wie die
(3) Andere als die in den Absätzen 1 und 2 bezeichne- Verkehrsbezeichnung anzubringen. Im Übrigen gilt für die
ten Zutaten dürfen beim gewerbsmäßigen Herstellen von Art und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 3 § 3
Erzeugnissen nach Anlage 1 nicht verwendet werden. Die Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 erster Halbsatz und Abs. 4 der
Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung sind Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.
anzuwenden.
§4
§3
Verkehrsverbot
Kennzeichnung
Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten
(1) Für die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind Bezeichnung versehen sind, ohne den in Anlage 1
die dort in Spalte 1 genannten Bezeichnungen Verkehrs- genannten Herstellungsanforderungen und dem § 2
bezeichnungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeich- Abs. 1 und 3 Satz 1 zu entsprechen, dürfen gewerbs-
nungsverordnung. mäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.
(2) Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen sind den
dort in Spalte 1 genannten Erzeugnissen vorbehalten. §5
Diese Bezeichnungen können die Verkehrsbezeichnun- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
gen anderer Erzeugnisse ergänzen, sofern diese mit den
(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und
Erzeugnissen nach Anlage 1 nicht verwechselt werden
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entge-
können.
gen § 4 Lebensmittel in den Verkehr bringt.
*) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2001/113/EG des Rates vom (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrläs-
20. Dezember 2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maro-
nenkrem für die menschliche Ernährung (ABl. EG 2002 Nr. L 10 S. 67) in sig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel-
deutsches Recht umgesetzt. und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.
2152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2003
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 3 §7
Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§6 (1) Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Übergangsregelung
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die
Bis zum 11. Juli 2004 dürfen Erzeugnisse nach den bis Konfitürenverordnung vom 26. Oktober 1982 (BGBl. I
zum 5. November 2003 geltenden Vorschriften herge- S. 1434), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 der Ver-
stellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 herge- ordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2053), außer
stellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Oktober 2003
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2003 2153
Anlage 1
(zu den §§ 1 bis 4)
Erzeugnisse
Abschnitt I
Verkehrsbezeichnungen, Herstellungsanforderungen
Verkehrsbezeichnung Herstellungsanforderungen
1. Konfitüre extra Konfitüre extra ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten, nicht kon-
zentrierter Pülpe aus einer oder mehreren Fruchtarten und Wasser. Konfitüre
extra von Hagebutten sowie kernlose Konfitüre extra von Himbeeren, Brom-
beeren, schwarzen Johannisbeeren, Heidelbeeren und roten Johannisbeeren
darf jedoch ganz oder teilweise aus nicht konzentriertem Fruchtmark herge-
stellt werden. Konfitüre extra von Zitrusfrüchten darf aus der in Streifen und
oder in Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden.
Aus Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen Früchten darf keine
Konfitüre extra hergestellt werden: Äpfel, Birnen, nicht steinlösende Pflaumen,
Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbisse, Gurken, Tomaten.
Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge Pülpe
oder Fruchtmark beträgt mindestens
a) 350 g bei roten Johannisbeeren, Vogelbeeren, Sanddorn,
schwarzen Johannisbeeren, Hagebutten und Quitten,
b) 250 g bei Ingwer,
c) 230 g bei Kaschuäpfeln,
d) 80 g bei Passionsfrüchten,
e) 450 g bei anderen Früchten.
2. Konfitüre Konfitüre ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten, Pülpe oder Frucht-
mark einer oder mehrerer Fruchtarten und Wasser. Abweichend davon darf
Konfitüre von Zitrusfrüchten aus der in Streifen oder in Stücke geschnittenen
ganzen Frucht hergestellt werden.
Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge Pülpe
oder Fruchtmark beträgt mindestens
a) 250 g bei roten Johannisbeeren, Vogelbeeren, Sanddorn,
schwarzen Johannisbeeren, Hagebutten und Quitten,
b) 150 g bei Ingwer,
c) 160 g bei Kaschuäpfeln,
d) 60 g bei Passionsfrüchten,
e) 350 g bei anderen Früchten.
3. Gelee extra Gelee extra ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten sowie Saft oder
wässrigen Auszügen einer oder mehrerer Fruchtarten.
Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge an Saft
oder wässrigen Auszügen entspricht mindestens der für die Herstellung von
Konfitüre extra vorgeschriebenen Menge. Die Mengenangaben gelten nach
Abzug des Gewichts des für die Herstellung der wässrigen Auszüge verwen-
deten Wassers. Aus Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen
Früchten darf kein Gelee extra hergestellt werden: Äpfel, Birnen, nicht stein-
lösende Pflaumen, Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbisse, Gurken,
Tomaten.
4. Gelee Gelee ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten sowie Saft oder wäss-
rigen Auszügen einer oder mehrerer Fruchtarten.
Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge an Saft
oder wässrigen Auszügen entspricht mindestens der für die Herstellung von
Konfitüre vorgeschriebenen Menge. Die Mengenangaben gelten nach Abzug
des Gewichts des für die Herstellung der wässrigen Auszüge verwendeten
Wassers.
2154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2003
Verkehrsbezeichnung Herstellungsanforderungen
5. Marmelade Marmelade ist die streichfähige Zubereitung aus Wasser, Zuckerarten und
einem oder mehreren der nachstehenden, aus Zitrusfrüchten hergestellten
Erzeugnisse: Pülpe, Fruchtmark, Saft, wässriger Auszug, Schale.
Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge Zitrus-
früchte beträgt mindestens 200 g, von denen mindestens 75 g dem Endokarp
entstammen.
6. Gelee-Marmelade Gelee-Marmelade ist eine Marmelade, aus der sämtliche unlöslichen Bestand-
teile mit Ausnahme etwaiger kleiner Anteile feingeschnittener Schale entfernt
worden sind.
7. Maronenkrem Maronenkrem ist die streichfähige Zubereitung aus Wasser, Zucker und min-
destens 380 g Maronenmark (von Castanea sativa) je 1 000 g Enderzeugnis.
Abschnitt II
Allgemeine Anforderungen
1. Die in Abschnitt I definierten Erzeugnisse müssen mindestens 60 Prozent lösliche Trockenmasse (Refraktometer-
wert) enthalten; hiervon ausgenommen sind die Erzeugnisse, bei denen der Zucker ganz oder teilweise durch
Süßungsmittel nach Maßgabe der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung ersetzt wurde.
2. Bei der Herstellung von Erzeugnissen nach Abschnitt I aus zwei oder mehr Früchten sind die vorgeschriebenen
Mindestmengen anteilmäßig zu verwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2003 2155
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 1 und § 4)
Ausgangserzeugnisse
Abschnitt I
Begriffsbestimmungen
1. Frucht:
a) die frische, gesunde, nicht verdorbene Frucht, der keine wesentlichen
Bestandteile entzogen wurden, in geeignetem Reifezustand, nach Reini-
gen und Putzen;
b) Tomaten, die genießbaren Teile von Rhabarberstängeln, Karotten, Süßkar-
toffeln, Gurken, Kürbisse, Melonen und Wassermelonen sind Früchten
gleichgestellt;
c) Ingwer: die (frischen oder haltbar gemachten) genießbaren Wurzeln der
Ingwerpflanze; Ingwer kann getrocknet oder in Sirup haltbar gemacht
werden;
2. Fruchtpülpe:
der genießbare Teil der ganzen, soweit erforderlich geschälten oder entkern-
ten Frucht, auch in Stücke geteilt oder zerdrückt, nicht jedoch zu Mark verar-
beitet;
3. Fruchtmark:
der genießbare Teil der ganzen, soweit erforderlich geschälten oder entkern-
ten Frucht, der durch Passieren oder ein ähnliches Verfahren zu Mark verar-
beitet ist;
4. wässriger Auszug von Früchten:
Wässriger Auszug von Früchten, der – abgesehen von technisch unvermeid-
baren Verlusten – alle in Wasser löslichen Teile der Früchte enthält;
5. Zuckerarten:
a) Zuckerarten nach Maßgabe der Zuckerartenverordnung,
b) Fructosesirup,
c) die aus Früchten gewonnenen Zuckerarten,
d) brauner Zucker.
Abschnitt II
Behandlung der Ausgangserzeugnisse
1. Die in Abschnitt I Nr. 1 bis 4 genannten Erzeugnisse dürfen folgenden
Behandlungen unterzogen werden:
a) Wärme- und Kältebehandlungen;
b) Gefriertrocknung; bei Aprikosen und Pflaumen, die zur Herstellung von
Konfitüre bestimmt sind, auch anderen Trocknungsverfahren;
c) Konzentrieren, sofern sie sich technisch dafür eignen.
2. Die Schalen von Zitrusfrüchten dürfen in Lake haltbar gemacht werden.
2156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2003
Anlage 3
(zu § 2 Abs. 2)
Zutaten
1. Honig:
in allen Erzeugnissen als Ersatz für einen Teil des Zuckers oder den gesam-
ten Zucker;
2. Fruchtsaft:
ausschließlich in Konfitüre;
3. Saft von Zitrusfrüchten bei aus anderen Früchten hergestellten Erzeugnis-
sen:
ausschließlich in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Gelee extra;
4. Saft aus roten Früchten:
ausschließlich in Konfitüre und Konfitüre extra aus Hagebutten, Erdbeeren,
Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren, Pflaumen und Rhabar-
ber;
5. Saft aus roten Rüben:
ausschließlich in Konfitüre und Gelee aus Erdbeeren, Himbeeren, Stachel-
beeren, roten Johannisbeeren und Pflaumen;
6. ätherische Öle aus Zitrusfrüchten:
ausschließlich in Marmelade und Gelee-Marmelade;
7. Speiseöle und -fette zur Verhütung der Schaumbildung:
in allen Erzeugnissen;
8. flüssiges Pektin:
in allen Erzeugnissen;
9. Schalen von Zitrusfrüchten:
in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Gelee extra;
10. Blätter von Pelargonium odoratissimum:
in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Gelee extra aus Quitten;
11. Spirituosen, Wein und Likörwein, Nüsse, Kräuter, Gewürze, Vanille, Vanille-
auszüge und Vanillin:
in allen Erzeugnissen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2003 2157
Bekanntmachung
der Neufassung der Kostenverordnung
für die Registrierung homöopathischer Arzneimittel
durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Vom 24. Oktober 2003
Auf Grund des Artikels 13 des Gesetzes zur Neuorganisation des gesundheit-
lichen Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit vom 6. August 2002
(BGBI. I S. 3082) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
vom 16. August 2002 (BGBI. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
22. Oktober 2002 (BGBI. I S. 4206) wird nachstehend der Wortlaut der Kosten-
verordnung für die Registrierung homöopathischer Arzneimittel durch das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundesinstitut für
Verbraucherschutz und Veterinärmedizin unter ihrer neuen Überschrift in der seit
dem 1. November 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 9. April 1997 (BGBl. I
S. 779),
2. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 31 des Gesetzes vom
23. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2702),
3. den am 1. November 2002 in Kraft getretenen Artikel 8 § 2 des eingangs
genannten Gesetzes.
Die Rechtsvorschriften zu 1. wurden erlassen auf Grund des § 39 Abs. 3 des
Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. I S. 2445, 2448).
Bonn, den 24. Oktober 2003
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
2158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2003
Kostenverordnung
für die Registrierung homöopathischer Arzneimittel
durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
§1 2. a) einer Veränderung der Darreichungs-
(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin- form 670 Euro,
produkte und das Bundesamt für Verbraucherschutz und b) einer Verkürzung der Wartezeit 330 Euro.
Lebensmittelsicherheit erheben für die Registrierung
(3) Hat die Registrierung im Einzelfall einen außer-
eines homöopathischen Arzneimittels sowie für andere
gewöhnlich hohen Aufwand erfordert, so kann die
mit der Registrierung homöopathischer Arzneimittel
Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. Der Gebüh-
verbundene oder auf sie bezogene Amtshandlungen
renschuldner ist zu hören, wenn mit einer Erhöhung der
Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verord-
Gebühr nach Satz 1 zu rechnen ist.
nung.
(2) Für die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme §3
einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurück-
nahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung Wird eine Auflage nach § 39 Abs. 1 Satz 3 bis 5 des
werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Ver- Arzneimittelgesetzes angeordnet, so wird dafür eine
waltungskostengesetzes erhoben. Gebühr von 80 bis 400 Euro erhoben. Das Gleiche gilt,
wenn ein Warnhinweis nach Artikel 3 § 12 des Gesetzes
§2 zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August
1976 (BGBl. I S. 2445) angeordnet wird.
(1) Für die Registrierung sind an Gebühren zu erheben
bei einem homöopathischen Arzneimittel
§4
1. mit einem arzneilich wirksamen
Bestandteil 1 080 Euro, (1) Für die Änderung einer Registrierung sind an
Gebühren zu erheben bei
2. mit zwei bis vier arzneilich wirksamen
Bestandteilen 1 740 Euro, 1. Änderung der Firma oder der Anschrift des
3. mit mehr als vier arzneilich wirksamen Herstellers oder des Antragstellers,
Bestandteilen 2 350 Euro. Übertragung auf einen anderen Hersteller
oder pharmazeutischen Unternehmer,
Die Gebühr nach Satz 1 erhöht sich um 120 Euro je Mitvertrieb, Parallelimport sowie
arzneilich wirksamem Bestandteil, der nicht in einer Änderung der Bezeichnung 50 Euro,
Monographie des Homöopathischen Arzneibuches
beschrieben ist, höchstens jedoch um 1 200 Euro. Wird 2. Änderungsanzeigen, soweit sie nicht unter
die Registrierung verschiedener Darreichungsformen Nummer 1 fallen, 260 Euro.
eines Arzneimittels gleichzeitig beantragt, sind für jede (2) Werden für ein Arzneimittel mehrere Änderungen
Darreichungsform an Gebühren zu erheben bei einem gleichzeitig beantragt, so ist als Gebühr zu erheben für
homöopathischen Arzneimittel
1. die Änderung mit dem höchsten Gebührensatz die
1. mit einem arzneilich wirksamen volle Gebühr (Grundgebühr),
Bestandteil 1 080 Euro,
2. jede weitere Änderung die Hälfte der Gebühr.
2. mit zwei bis vier arzneilich wirksamen
Bestandteilen 1 380 Euro, Die Gebühr darf insgesamt das Doppelte der Grund-
3. mit mehr als vier arzneilich wirksamen gebühr nicht überschreiten.
Bestandteilen 1 840 Euro. (3) Bei anderen die Registrierung betreffenden Amts-
Enthält das Arzneimittel mindestens zwei arzneilich handlungen sind an Gebühren zu erheben für
wirksame Bestandteile, die nicht in Monographien des 1. die Verlängerung einer Registrierung nach
Homöopathischen Arzneibuches beschrieben sind, § 39 Abs. 2b des Arzneimittelgesetzes oder
erhöht sich die Gebühr nach Satz 3 um 60 Euro je arznei- nach § 5 Abs. 2 der Verordnung über
lich wirksamem Bestandteil, der nicht in einer Mono- homöopathische Arzneimittel 510 Euro,
graphie des Homöopathischen Arzneibuches beschrie-
ben ist, höchstens jedoch um 610 Euro. 2. eine Verlängerung der Frist im Falle des
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über
(2) Bei einer neuen Registrierung im Sinne des § 2 der homöopathische Arzneimittel 150 Euro.
Verordnung über homöopathische Arzneimittel vom
15. März 1978 (BGBl. I S. 401) sind an Gebühren zu
§5
erheben bei
1. einer Änderung der Zusammensetzung der Bestand- (1) Die nach den §§ 2 bis 4 zu erhebenden Gebühren
teile können auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein
Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden, wenn
a) nach der Menge die Hälfte der Gebühr nach der Antragsteller einen den Entwicklungs- und Registrie-
Absatz 1, rungskosten angemessenen wirtschaftlichen Nutzen
b) nach der Art die Gebühr nach Absatz 1, nicht erwarten kann und an dem Inverkehrbringen des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2003 2159
homöopathischen Arzneimittels ein öffentliches Interesse §7
besteht. Von der Erhebung der Gebühren kann ganz
abgesehen werden, wenn der zu erwartende wirtschaft- (1) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des Ver-
liche Nutzen im Verhältnis zu den Entwicklungskosten waltungskostengesetzes; § 5 Abs. 1 dieser Verordnung
besonders gering ist. findet entsprechende Anwendung.
(2) Die nach den §§ 2 bis 4 zu erhebenden Gebühren
(2) Auslagen für die Bekanntmachung im Bundes-
können auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf die
anzeiger sind in den Fällen des Löschens einer Registrie-
Hälfte der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden, wenn
rung nach § 3 Abs. 2 der Verordnung über homöo-
der mit der Amtshandlung verbundene Personal- und
pathische Arzneimittel nicht zu erstatten.
Sachaufwand einerseits und die Bedeutung, der wirt-
schaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshand-
lung für den Gebührenschuldner andererseits dies recht-
fertigen. §8
(weggefallen)
§ 5a
Wird eine der in § 2 genannten Amtshandlungen in den
gesetzlich vorgesehenen Fällen unter Zugrundelegung §9
der Beurteilung von Unterlagen durch unabhängige
Sachverständige vorgenommen, so ermäßigen sich die (1) (Inkrafttreten)
vorgenannten Gebührensätze bei Gutachten zur pharma-
zeutischen Qualität oder zur pharmakologisch-toxi- (2) § 2 Abs. 1 in der vor Inkrafttreten der Zweiten
kologischen Prüfung jeweils um 20 Prozent. Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für die
Registrierung homöopathischer Arzneimittel durch das
§6 Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte vom
Bei anderen Amtshandlungen, die auf Antrag vor- 12. März 1997 (BGBl. I S. 478) geltenden Fassung ist,
genommen werden, sind an Gebühren zu erheben für soweit niedrigere Gebühren vorgesehen sind als in dieser
Verordnung, weiter anzuwenden auf Fälle, in denen ein
1. wissenschaftliche Stellungnahmen Registrierungsantrag vor dem Inkrafttreten dieser Verord-
zur Qualität oder Unbedenklichkeit nung gestellt und über ihn noch nicht rechtskräftig
eines homöopathischen Arznei- entschieden worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für die
mittels 100 bis 510 Euro, Fälle des § 2 Abs. 2 sowie der §§ 3, 4 und 6, sofern vor
2. Wiedereinsetzung in den vorigen dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Antrag auf eine
Stand gemäß § 32 des Verwaltungs- neue Registrierung, eine andere die Registrierung betref-
verfahrensgesetzes 260 Euro, fende Entscheidung oder eine Amtshandlung gestellt
3. nicht einfache schriftliche Aus- oder eine Auflage angeordnet worden ist und eine rechts-
künfte 50 bis 100 Euro, kräftige Entscheidung noch nicht vorliegt.
4. Bescheinigungen und Beglau- (3) Für Amtshandlungen, die vor dem Inkrafttreten der
bigungen 10 bis 150 Euro, Zweiten Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung
5. Herstellung von Kopien oder Ab- für die Registrierung homöopathischer Arzneimittel durch
schriften von Zulassungsdokumenten das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
vom 12. März 1997 (BGBl. I S. 478) vorgenommen wor-
a) eine Grundgebühr von 15 Euro, den sind, können Kosten nach Maßgabe des Artikels 1
sofern dies nicht im Rahmen erhoben werden, soweit bei den Amtshandlungen unter
der Amtshandlungen nach den Hinweis auf den bevorstehenden Erlass dieser Verord-
Nummern 1 bis 3 erfolgt, sowie nung eine Kostenentscheidung ausdrücklich vorbehalten
b) für jede angefertigte Kopie 0,50 Euro. worden ist.
2160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2003
Erste Verordnung
zur Änderung der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung
Vom 24. Oktober 2003
Auf Grund des § 244 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzli-
che Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988,
BGBl. I S. 2477, 2482), der zuletzt durch Artikel 39 der Verordnung vom 21. Sep-
tember 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 244
Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, § 59 des Bundesgrenzschutzge-
setzes vom 18. August 1972 (BGBl. I S. 1834), § 43 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I
S. 2477, 2557) und § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale
Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014,
1015), von denen § 244 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuletzt
durch Artikel 39 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) und
§ 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zuletzt durch Artikel 5 des Ge-
setzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607) geändert worden sind, jeweils
in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4206), verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, dem
Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend und dem Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Die KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 392)
wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Halbsatz wird die Bezeichnung „Bundesministerium für Gesund-
heit“ durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Gesundheit und So-
ziale Sicherung“, und das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
b) Der zweite Halbsatz wird aufgehoben.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden vor dem Wort „durch“ die Wörter „bis zum 31. Mai des
auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres“ eingefügt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „1. März“ durch die Angabe „30. April“ er-
setzt.
3. In § 5 Abs. 4 wird die Angabe „31. März“ durch die Angabe „30. Juni“ ersetzt.
4. § 6 wird aufgehoben; der bisherige § 7 wird § 6.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. Oktober 2003
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2003 2161
Verordnung
zur Verlängerung der Periodizität der Zählung im Handwerk
(HwZPV)
Vom 28. Oktober 2003
Auf Grund des § 5 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987
(BGBl. I S. 462, 565) verordnet die Bundesregierung:
§1
Abweichend von § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Statistiken im Handwerk vom
7. März 1994 (BGBl. I S. 417), das zuletzt durch Artikel 5 Nr. 4 des Gesetzes vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765) geändert worden ist, wird die im Zeitraum
von 2003 bis 2005 durchzuführende Zählung im Zeitraum von 2007 bis 2009
durchgeführt.
§2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. Oktober 2003
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
2162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2003
Verordnung
über die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und
Aufwendungen bei der Anhörung im Anerkennungsverfahren
als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer
(KDV-Erstattungsverordnung – KDVErstattV)
Vom 3. November 2003
Auf Grund des § 6 Abs. 6 des Kriegsdienstverwei- §2
gerungsgesetzes vom 9. August 2003 (BGBl. I S. 1593) Tagegeld, Übernachtungsgeld
verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend: Für das Tage- und Übernachtungsgeld gelten die
Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes in der
jeweils geltenden Fassung.
§1
§3
Fahrkosten, Wegstreckenentschädigung Verdienstausfall, notwendige Aufwendungen
(1) Soweit eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer
(1) Der Antragstellerin oder dem Antragsteller werden
keinen Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgelts
auf Antrag die notwendigen Fahrkosten erstattet. Not-
nach § 6 Abs. 5 Satz 2 des Kriegsdienstverweigerungs-
wendig sind die Fahrkosten, die für die Benutzung regel-
gesetzes hat, wird auf Antrag eine Entschädigung für
mäßig verkehrender Beförderungsmittel der niedrigsten
Verdienstausfall gewährt. Sie richtet sich nach dem regel-
Beförderungsklasse zwischen der Wohnung und dem Ort
mäßigen Bruttoarbeitsentgelt zuzüglich des Arbeitgeber-
der Anhörung tatsächlich entstehen. Reist die Antragstel-
anteils zur Sozialversicherung. Die letzte begonnene
lerin oder der Antragsteller von einem anderen Ort als
Stunde wird voll gerechnet. Die Antragstellerin oder der
dem Wohnort an oder dorthin zurück, werden hierdurch
Antragsteller hat eine Bescheinigung der Arbeitgeberin
entstehende Mehrkosten nur erstattet, wenn das Bun-
oder des Arbeitgebers beizubringen, aus der die Dauer
desamt für den Zivildienst zugestimmt hat. Die Kosten für
der ausgefallenen Arbeitszeit und die Höhe des Ver-
die Benutzung einer höheren Beförderungsklasse wer-
dienstausfalls ersichtlich sind.
den auch dann nicht erstattet, wenn ein Zug benutzt wird,
der nur eine höhere Klasse führt. (2) Die notwendigen Aufwendungen nach § 6 Abs. 5
Satz 3 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes werden
(2) Benutzt die Antragstellerin oder der Antragsteller nur erstattet, soweit sie nachgewiesen werden und die
ein Kraftfahrzeug, wird die nach der Kraftfahrzeugklasse Vertretung die beruflichen Aufgaben der Antragstellerin
niedrigste Wegstreckenentschädigung nach dem Bun- oder des Antragstellers in vollem Umfang wahrnehmen
desreisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung kann. Erstattungsfähig ist die angemessene und in gleich
gewährt. Absatz 1 Satz 3 ist anzuwenden. Parkgebühren oder ähnlich gelagerten Fällen übliche Vergütung.
werden nicht erstattet.
§4
(3) Erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller
vom Bundesamt für den Zivildienst einen Fahrgutschein Inkrafttreten
der Deutschen Bahn AG, entfällt die Kostenerstattung für Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Fahrten mit der Deutschen Bahn AG. Kraft.
Berlin, den 3. November 2003
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Renate Schmidt