2074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte
in Deutschland und weiterer berufsrechtlicher Vorschriften
für Rechts- und Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer*)
Vom 26. Oktober 2003
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates und rechtmäßig mindestens drei Jahre ausgeübt hat
das folgende Gesetz beschlossen: und dies von demjenigen der genannten Staaten
bescheinigt wird, der die Ausbildung anerkannt hat.“
Artikel 1
Änderung des 4. § 17 wird wie folgt geändert:
Gesetzes über die Tätigkeit a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Wirtschafts-
europäischer Rechtsanwälte in Deutschland raum“ die Wörter „oder der Schweiz“ eingefügt.
Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechts- b) Folgender Satz wird angefügt:
anwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182,
1349), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes „Sie entfällt ganz oder teilweise, wenn der Antrag-
vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wird wie folgt geän- steller während seiner Berufserfahrung Kennt-
dert: nisse erworben hat, die für die Berufsausübung in
Deutschland erforderlich sind.“
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „Union“ wird das Wort „und“ 5. § 32 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
durch ein Komma ersetzt. a) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Liechten-
b) Nach dem Wort „Wirtschaftsraum“ werden die stein“ die Wörter „und der Schweiz“ eingefügt.
Wörter „und der Schweiz“ eingefügt.
b) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Griechen-
land“ die Wörter „und der Republik Zypern“ ein-
2. Dem § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt: gefügt.
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Rechts- c) In Nummer 8 werden nach dem Wort „Spanien“
anwälte, die nach Teil 3 oder nach Teil 4 in Ver- die Wörter „und Estland“ eingefügt.
bindung mit § 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung
zugelassen sind, entsprechend.“ d) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt.
3. § 16 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: e) Folgende Nummern werden angefügt:
„(2) Eine Berufsausbildung, die nicht überwie- „10. der Tschechischen Republik und der Slo-
gend in Mitgliedstaaten der Europäischen Union wakei durch die Rechtsanwaltskammer
oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über Sachsen in Dresden,
den Europäischen Wirtschaftsraum oder der
Schweiz stattgefunden hat, berechtigt zur Ablegung 11. Polen durch die Rechtsanwaltskammer des
der Eignungsprüfung nur, wenn der Bewerber den Landes Brandenburg in Brandenburg an der
Beruf eines europäischen Rechtsanwalts tatsächlich Havel,
*) Dieses Gesetz setzt die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen 12. Lettland und Litauen durch die Rechts-
Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der anwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern
Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine all- in Schwerin,
gemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungs-
nachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG,
78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG,
13. Ungarn durch die Rechtsanwaltskammer
80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG Nürnberg in Nürnberg,
und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester
und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich 14. Malta durch die Rechtsanwaltskammer des
sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg,
des Apothekers und des Arztes (ABl. EG Nr. L 206 S. 1) um, soweit sie
die Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise von Rechts-
anwälten, Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern
15. Slowenien durch die Rechtsanwaltskammer
betrifft. Thüringen in Erfurt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003 2075
6. In § 3 Abs. 2 Nr. 1, § 16 Abs. 1, § 38 Abs. 1 und 2 7. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
werden nach den Wörtern „Europäischen Wirt-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
schaftsraum“ jeweils die Wörter „oder der Schweiz“
eingefügt. „Rechtsanwaltsberufe in
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen
6a. Dem § 41 wird folgender Absatz 4 angefügt: Vertragsstaaten des Abkommens über den
„(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz“.
durch Rechtsverordnung die Durchführung der b) Nach dem letzten Spiegelstrich wird folgender
Eignungsprüfung nach Teil 4 dieses Gesetzes ganz Spiegelstrich angefügt:
oder teilweise auf die Rechtsanwaltskammern zu
„– in der Schweiz: Advokat, Rechtsanwalt,
übertragen. Die Landesregierungen können diese
Anwalt, Fürsprecher,
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Fürsprech/Avocat/
Landesjustizverwaltungen übertragen. § 224a Abs. 4
Avvocato“.
Satz 1 und 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung gilt
entsprechend.“ 8. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 1)
Rechtsanwaltsberufe in Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz
– in Belgien: Avocat/Advocaat/Rechtsanwalt
– in Dänemark: Advokat
– in Estland: Vandeadvokaat
– in Finnland: Asianajaja/Advokat
– in Frankreich: Avocat
– in Griechenland: ∆ικηγÞρïς (Dikigoros)
– in Großbritannien: Advocate/Barrister/Solicitor
– in Irland: Barrister/Solicitor
– in Island: Lögmaur
– in Italien: Avvocato
_ _ _
– in Lettland: Zve rina ts advoka ts
– in Liechtenstein: Rechtsanwalt
– in Litauen: Advokatas
– in Luxemburg: Avocat
– in Malta: Avukat/Prokuratur Legali
– in den Niederlanden: Advocaat
– in Norwegen: Advokat
– in Österreich: Rechtsanwalt
– in Polen: Adwokat/Radca prawny
– in Portugal: Advogado
– in Schweden: Advokat
– in der Schweiz: Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt, Fürsprecher,
Fürsprech/Avocat/Avvocato
– in der Slowakei: Advokát/Komerčn ý právnik
– in Slowenien: Odvetnik/Odvetnica
– in Spanien: Abogado/Advocat/Avogado/Abokatu
– in der Tschechischen Republik: Advokát
– in Ungarn: Ügyvéd
– in Zypern: ∆ικηγÞρïς (Dikigoros)“.
2076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003
Artikel 2 Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
Änderung der Verordnung entsprechend. Zuständige Stelle ist der Präsident des
über die Eignungsprüfung für die Deutschen Patent- und Markenamts. § 21 Abs. 2 Nr. 10
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bleibt unberührt.“
Die Verordnung über die Eignungsprüfung für die
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 18. Dezember
1990 (BGBl. I S. 2881), zuletzt geändert durch Artikel 3 Artikel 4
des Gesetzes vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182), wird wie Änderung des Gesetzes
folgt geändert: über die Eignungsprüfung für die
Zulassung zur Patentanwaltschaft
1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Das Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulas-
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: sung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I
„3. ein Nachweis, dass der Antragsteller mehr als S. 1349, 1351), zuletzt geändert durch Artikel 20 des
die Hälfte der Mindestausbildungszeit in Mit- Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird
gliedstaaten der Europäischen Union oder in wie folgt geändert:
anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder 1. § 1 wird wie folgt geändert:
der Schweiz abgeleistet hat, oder eine
Bescheinigung über eine mindestens dreijähri- a) In Absatz 1 wird das Wort „Gemeinschaften“
ge Berufsausübung in einem dieser Staaten,“. durch das Wort „Union“ ersetzt.
b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Wirtschafts- b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Europäi-
raum“ die Wörter „oder der Schweiz“ eingefügt. schen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union“ ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 2. § 2 wird wie folgt geändert:
Erlass von Prüfungsleistungen a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Das Prüfungsamt erlässt dem Antragsteller auf „Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rech-
Antrag ganz oder teilweise Prüfungsleistungen, wenn nung tragen, dass der Antragsteller in einem Mit-
er nachweist, dass er in seiner bisherigen Ausbildung gliedstaat der Europäischen Union oder in einem
oder durch anschließende Berufsausübung in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Prüfungsgebiet die für die Ausübung des Rechtsan- Europäischen Wirtschaftsraum über eine beruf-
waltsberufs in Deutschland erforderlichen materiell- liche Qualifikation für patentanwaltliche Tätigkei-
rechtlichen und verfahrensrechtlichen Kenntnisse im ten verfügt.“
deutschen Recht erworben hat. Ausbildungsinhalte
sind durch ein Prüfungszeugnis, Berufserfahrung ist b) Folgender Satz wird angefügt:
entsprechend § 12 des Gesetzes über die Tätigkeit „Sie entfällt ganz oder teilweise, wenn der Antrag-
europäischer Rechtsanwälte in Deutschland nachzu- steller während seiner Berufserfahrung Kenntnisse
weisen.“ erworben hat, die für die Berufsausübung in
Deutschland erforderlich sind.“
3. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a 3. § 6 wird wie folgt geändert:
Übertragung auf die Rechtsanwaltskammern a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
Wird die Durchführung der Eignungsprüfung durch
„(2) Die Prüfungskommission erlässt dem
Rechtsverordnung auf die Rechtsanwaltskammern
Antragsteller auf Antrag ganz oder teilweise
übertragen, ist diese Verordnung mit der Maßgabe
Prüfungsleistungen, wenn er nachweist, dass er in
anzuwenden, dass an die Stelle des Prüfungsamtes
seiner bisherigen Ausbildung oder durch anschlie-
und dessen Präsidenten die Rechtsanwaltskammer
ßende Berufsausübung in einem Prüfungsgebiet
und deren Präsident tritt.“
die für die Ausübung des Patentanwaltsberufes in
Deutschland erforderlichen materiellrechtlichen
Artikel 3 und verfahrensrechtlichen Kenntnisse im deut-
schen Recht erworben hat. Ausbildungsinhalte
Änderung sind durch ein Prüfungszeugnis nachzuweisen.
der Patentanwaltsordnung Zur Überprüfung der durch berufliche Tätigkeit
Dem § 45 der Patentanwaltsordnung vom 7. Septem- erworbenen Kenntnisse sind Falllisten vorzulegen,
ber 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 36 des die regelmäßig folgende Angaben enthalten müs-
Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert sen: Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und
worden ist, wird folgender Absatz 9 angefügt: Umfang der Tätigkeit, Sachstand. Ferner sind auf
Verlangen der Prüfungskommission anonymisierte
„(9) Erfolgt die Zulassung zur Patentanwaltschaft auf
Arbeitsproben vorzulegen.“
Grund bestandener Eignungsprüfung nach dem Gesetz
über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patent- b) Die bisherigen Absätze 2, 3 und 4 werden die Ab-
anwaltschaft, gilt § 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die sätze 3, 4 und 5.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003 2077
4. In § 3 werden die Wörter „dem Patentamt“ durch die Überschrift des § 22 sowie Absatz 1 und 3 Satz 2, § 23
Wörter „dem Deutschen Patent- und Markenamt“ Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, § 26
ersetzt. Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, § 27 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2, 3 und 5, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 2 und 3,
5. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter „des Patentamtes“ § 31 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 33 Abs. 2 Satz 2, § 34
durch die Wörter „des Deutschen Patent- und Marken- Abs. 3 Satz 1, § 39 Abs. 4 Satz 5, § 40 Abs. 1 Satz 1,
amts“ ersetzt. § 43a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, § 43b Abs. 1 Satz 1
und 2, Abs. 2 Nr. 3, § 43c zweiter Halbsatz, § 43j
Abs. 2 Satz 1, § 43k Abs. 1 Satz 2, der Überschrift des
6. In § 9 werden die Wörter „des Patentamts“ durch die
§ 43l sowie Satz 1 und 2, § 44a Abs. 2 Satz 1 und
Wörter „des Deutschen Patent- und Markenamts“
§ 44c Abs. 2 werden jeweils die Wörter „Patentamt“
ersetzt.
oder „Patentamts“ durch die Wörter „Deutschen
Patent- und Markenamt“ oder „Deutschen Patent-
7. In § 10 Nr. 1 wird das Wort „Gemeinschaften“ durch und Markenamts“ ersetzt.
das Wort „Union“ ersetzt.
8. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert: Artikel 6
Nach dem Spiegelstrich „– in Italien: Consulente in Änderung
Proprieta Industriale“ wird folgender Spiegelstrich des Steuerberatungsgesetzes
eingefügt: Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der
„– in Liechtenstein: Patentanwalt“. Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes
vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt
Artikel 5 geändert:
Änderung der Patentanwalts-
ausbildungs- und -prüfungsverordnung 1. In § 3 Nr. 4 werden nach den Wörtern „als Deutsch-
land“ die Wörter „oder in der Schweiz“ eingefügt.
Die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. In § 34 Abs. 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „Euro-
8. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2491), zuletzt geändert päischen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder in der
durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 Schweiz“ eingefügt.
(BGBl. I S. 3574), wird wie folgt geändert:
3. § 37a wird wie folgt geändert:
1. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „(Mit-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Patentamts“ gliedstaat oder Vertragsstaat)“ die Wörter „oder
durch die Wörter „des Deutschen Patent- und der Schweiz“ und nach den Wörtern „als Deutsch-
Markenamts“ ersetzt. land“ die Wörter „oder in der Schweiz“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „Mitglied- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
staaten“ die Wörter „der Europäischen Union“ ein- aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Mitglied-
gefügt. staat oder Vertragsstaat“ jeweils die Wörter
c) In Absatz 2 Nr. 4 wird das Wort „Gemeinschaften“ „oder der Schweiz“ eingefügt.
durch das Wort „Union“ ersetzt. bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Mitglied-
staaten oder Vertragsstaaten“ die Wörter
2. § 44g wird wie folgt geändert: „oder der Schweiz“ eingefügt.
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. cc) Folgender Satz wird angefügt:
b) In Satz 6 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3“ durch die „Die Pflicht zum Nachweis dieser zweijährigen
Angabe „§ 6 Abs. 4“ ersetzt. Berufserfahrung entfällt, wenn der nach
Maßgabe des Artikels 3 Buchstabe b der
Richtlinie 89/48/EWG in der Fassung der
3. In der Überschrift vor § 20 werden die Wörter „beim
Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Par-
Patentamt“ durch die Wörter „beim Deutschen
laments und des Rates vom 14. Mai 2001
Patent- und Markenamt“ ersetzt.
(ABl. EG Nr. L 206 S. 1) geforderte Ausbil-
dungsnachweis den Abschluss einer regle-
4. In § 30 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Patentamts“ mentierten Ausbildung im Sinne der Richtlinie
durch die Wörter „Patent- und Markenamts“ ersetzt. 2001/19/EG bestätigt.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
5. In § 2 Abs. 1 und 3 Satz 3, §§ 3, 4 Abs. 1, § 5 Satz 3, § 7
Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 8 Abs. 3 Satz 1, aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
§ 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 11 Abs. 1 „Die Prüfung in einem der in § 37 Abs. 3
Nr. 4, § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3, § 18 Abs. 1 genannten Prüfungsgebiete entfällt, wenn der
Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 3 Satz 1 und 3, § 19a Bewerber nachweist, dass er im Rahmen
Satz 1, der Überschrift des § 20 sowie Absatz 1 und 2, seiner bisherigen Ausbildung oder im Rahmen
§ 21 Satz 1, § 21a Abs. 2, § 21b Abs. 1 Satz 1 und 3, seiner bisherigen Berufstätigkeit einen
§ 21c Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, der wesentlichen Teil der Kenntnisse erlangt hat,
2078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003
die in dem entfallenden Prüfungsgebiet gefor- Bescheinigungen über eine abgeschlossene
dert werden.“ Berufshaftpflichtversicherung, die von den Versi-
bb) Folgende Sätze werden angefügt: cherungsunternehmen eines anderen Mitglied-
staates der Europäischen Union oder eines Ver-
„Der Nachweis der im Rahmen der bisherigen tragsstaates des Abkommens über den Europäi-
Ausbildung erworbenen Kenntnisse ist durch schen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausge-
Diplome oder gleichwertige Prüfungszeugnisse stellt worden sind, als gleichwertig mit den in
einer staatlichen oder staatlich anerkannten Deutschland ausgestellten Bescheinigungen
Universität oder einer Hochschule oder einer anzuerkennen, sofern sie in Bezug auf Deckungs-
anderen Ausbildungseinrichtung zu führen. bedingungen und -umfang den in Deutschland
Zum Nachweis der im Rahmen der bisherigen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften
beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse genügen. Die zum Nachweis vorgelegten Unterla-
sind Falllisten vorzulegen, die regelmäßig fol- gen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vor-
gende Angaben enthalten müssen: Akten- zulegen, wenn sie nicht in deutscher Sprache
oder Geschäftszeichen, Gegenstand, Zeit- abgefasst sind. Die Bescheinigungen dürfen bei
raum, Art und Umfang der Tätigkeit, Sach- ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
stand. Ferner sind auf Verlangen der für die
Prüfung zuständigen Stelle anonymisierte (3) Ist im Falle des Absatzes 2 die Erfüllung der
Arbeitsproben vorzulegen.“ Verpflichtung des § 53 Abs. 2 durch das Versiche-
rungsunternehmen nicht sichergestellt, so haben
die in Deutschland beruflich niedergelassenen
Artikel 7 selbständigen Steuerberater der zuständigen
Steuerberaterkammer jährlich eine Bescheinigung
Änderung der Verordnung des Versicherers vorzulegen, aus der sich die Ver-
zur Durchführung der Vorschriften sicherungsbedingungen und der Deckungsum-
über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte fang ergeben.“
und Steuerberatungsgesellschaften
Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerbera- Artikel 8
tungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBl. I
Änderung
S. 1922), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
der Wirtschaftsprüferordnung
vom 24. Juni 2000 (BGBl. I S. 874, 1389), wird wie folgt
geändert: Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I
1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert: S. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes
vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt
a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „(Mitglied-
geändert:
staat oder Vertragsstaat)“ die Wörter „oder der
Schweiz“ eingefügt.
1. § 131g wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Mitglied-
staat oder Vertragsstaat“ die Wörter „oder der a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Euro-
Schweiz“ eingefügt. päischen Wirtschaftsraum“ jeweils die Wörter
„oder der Schweiz“ eingefügt.
c) In Nummer 3 werden vor den Wörtern „ein Nach-
weis über“ die Wörter „soweit erforderlich“ sowie b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
nach der Angabe „S. 16“ die Angabe „in der Fas- „Europäischen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder
sung der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen in der Schweiz“ eingefügt.
Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl.
EG Nr. L 206 S. 1)“ eingefügt. 2. In § 131h Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
d) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „Europäischen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder in
der Schweiz“ eingefügt.
„4. ein Nachweis, dass der Bewerber den über-
wiegenden Teil der Mindestausbildungszeit in
Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der
Artikel 9
Schweiz abgeleistet hat oder eine Bescheini-
gung über eine mindestens dreijährige Berufs- Änderung der Prüfungsordnung
ausübung in einem dieser Staaten, sofern die- für die Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
ser ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder oder als vereidigter Buchprüfer nach
einen sonstigen Befähigungsnachweis eines dem Achten Teil der Wirtschaftsprüferordnung
Drittlandes anerkannt hat,“. Die Prüfungsordnung für die Eignungsprüfung als Wirt-
schaftsprüfer oder als vereidigter Buchprüfer nach dem
2. § 54 wird wie folgt geändert: Achten Teil der Wirtschaftsprüferordnung vom 13. März
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. 1991 (BGBl. I S. 675), geändert durch Artikel 4 der Verord-
nung vom 22. Februar 1995 (BGBl. I S. 233), wird wie
b) Folgende Absätze werden angefügt:
folgt geändert:
„(2) Erfolgt die Bestellung zum Steuerberater
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
auf Grund des Bestehens einer Eignungsprüfung
im Sinne des § 37a Abs. 2 des Gesetzes, so sind a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003 2079
aa) Die Wörter „des Herkunftsmitgliedstaats“ wer- eine abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung als
den durch die Wörter „eines Staates gemäß gleichwertig mit den in Deutschland ausgestellten
§ 131g Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung“ Bescheinigungen anzuerkennen, sofern sie in Bezug auf
ersetzt. Deckungsbedingungen und -umfang den in Deutschland
geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften genü-
bb) Das Wort „Mitgliedstaat“ wird durch das Wort
„Staat“ ersetzt. gen. Die zum Nachweis vorgelegten Unterlagen sind mit
einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen, wenn sie
b) In Nummer 3 werden die Wörter „in Mitgliedstaa- nicht in deutscher Sprache abgefasst sind. Die Beschei-
ten“ durch die Wörter „in Staaten gemäß § 131g nigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei
Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung“ ersetzt. Monate sein.
(4) Im Falle des Absatzes 3 ist, sofern die Erfüllung der
2. § 7 wird wie folgt geändert: Verpflichtungen des § 6 dieser Verordnung durch das
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Versicherungsunternehmen nicht sichergestellt ist, der
Wirtschaftsprüferkammer jährlich eine Bescheinigung
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
des Versicherers vorzulegen, aus der sich die Versiche-
„(2) Die Prüfungsstelle erlässt den Bewerben- rungsbedingungen und der Deckungsumfang ergeben.
den auf Antrag einzelne Prüfungsleistungen, wenn Darüber hinaus hat der Versicherte die Beendigung,
sie nachweisen, dass sie während ihrer Berufs- Kündigung sowie jede Änderung des Versicherungsver-
erfahrung einen wesentlichen Teil der Kenntnisse trages, die den nach § 54 der Wirtschaftsprüferordnung
erworben haben, die durch die erlassenen vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt,
Prüfungsleistungen gefordert werden. Zur Über- der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich mitzuteilen.“
prüfung der im Rahmen der bisherigen beruflichen
Tätigkeit erworbenen Kenntnisse sind geeignete
Nachweise vorzulegen; dazu zählen insbesondere Artikel 11
Falllisten, die regelmäßig folgende Angaben ent-
halten müssen: Akten- oder Geschäftszeichen, Rückkehr
Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätig- zum einheitlichen Verordnungsrang
keit, Sachstand. Ferner sind auf Verlangen der Prü- Die auf den Artikeln 2, 5, 7, 9 und 10 beruhenden Teile
fungsstelle anonymisierte Arbeitsproben vorzule- der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf
gen.“ Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch
Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 10
Änderung der Wirtschaftsprüfer- Artikel 12
Berufshaftpflichtversicherungsverordnung Inkrafttreten
Die Wirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversicherungs- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
verordnung vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3820) Kraft, soweit im folgenden Absatz nichts Abweichendes
wird wie folgt geändert: bestimmt ist.
(2) Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b bis e und Nr. 8 tritt an
Dem § 1 werden folgende Absätze angefügt: dem Tag in Kraft, an dem die Bestimmungen des Vertra-
„(3) Erfolgt die Bestellung zum Wirtschaftsprüfer oder ges vom 16. April 2003 über den Beitritt der Tschechi-
zur Wirtschaftsprüferin auf Grund des Bestehens einer schen Republik, der Republik Estland, der Republik
Eignungsprüfung im Sinne des § 131g Abs. 1 der Wirt- Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der
schaftsprüferordnung, so sind die von den Versiche- Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik
rungsunternehmen eines anderen Mitgliedstaates der Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen
Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Republik zur Europäischen Union nach seinem Artikel 2
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Abs. 2 in Kraft treten. Der Tag des Inkrafttretens ist im
oder der Schweiz ausgestellten Bescheinigungen über Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
2080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. Oktober 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003 2081
Gesetz
zur Abwicklung der Bundesanstalt
für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben
(BvSAbwicklungsgesetz – BvSAbwG)
Vom 28. Oktober 2003
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Rechtsnachfolger in alle in Bezug auf die Vermögens-
werte bestehenden Rechte und Pflichten der Anstalt
Artikel 1 ein. Für nach Satz 1 auf Einrichtungen des Bundes
oder Kapitalgesellschaften übertragene Verbindlich-
Änderung des Treuhandgesetzes keiten haften der Bund und der Rechtsnachfolger
Das Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 unbeschadet einer abweichenden Regelung im Innen-
S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 298 der Ver- verhältnis als Gesamtschuldner.
ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie
folgt geändert: (2) Das Bundesministerium der Finanzen löst die
Anstalt nach vollständiger Abwicklung oder Über-
1. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: tragung ihres Vermögens auf. Die Auflösung ist im
„(4) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt Bundesanzeiger bekannt zu machen.“
nach Anhörung des oder der anderen Abwickler die
Geschäftsordnung der Anstalt.“ Artikel 2
2. § 2a wird wie folgt geändert:
Änderung des Vermögensgesetzes
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der
Vorstand der Treuhandanstalt stellt“ ersetzt durch § 6 Abs. 6a des Vermögensgesetzes in der Fassung
die Wörter „Der oder die Abwickler der Anstalt der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I
stellen“. S. 4026), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom
21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist,
b) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 2 werden die Wörter „des Vorstandes
und des Verwaltungsrates“ ersetzt durch die 1. Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Wörter „des oder der anderen Abwickler“. „Ist ein Erlös nicht erzielt worden oder unterschreitet
3. § 3 wird wie folgt gefasst: dieser den Verkehrswert, den das Unternehmen oder
nach Satz 1 zurückzugebende Vermögensgegen-
„§ 3 stände im Zeitpunkt der Veräußerung hatten, so
können die Berechtigten innerhalb eines Jahres
Abwickler der Anstalt (Ausschlussfrist) den Anspruch auf Zahlung des
Das verbliebene Vermögen der Anstalt wird durch Verkehrswertes gerichtlich geltend machen; über-
das Bundesministerium der Finanzen oder einen oder nimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte
mehrere vom Bundesministerium der Finanzen zu Sonderaufgaben die Verpflichtung nach Satz 3 und
bestellende andere Abwickler abgewickelt. Der oder dem vorstehenden Halbsatz, bedarf die Schuldüber-
die Abwickler vertreten die Anstalt im Rechtsverkehr.“ nahme nicht der Genehmigung des Berechtigten nach
§ 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; die Ausschluss-
4. § 4 wird aufgehoben. frist beginnt frühestens mit dem 1. November 2003,
5. § 23a wird aufgehoben. nicht jedoch vor der Bestandskraft der Entscheidung
über die Rückgabe und dem Tag des Zugangs einer
6. § 23b wird § 23a und wie folgt gefasst:
schriftlichen, mit einem Hinweis auf die Ausschluss-
frist und den erzielten Erlös verbundenen Aufforderung
„§ 23a des Verfügungsberechtigten an den Berechtigten, den
Übertragung Anspruch geltend zu machen.“
von Vermögenswerten, Auflösung
2. In Satz 5 werden die Wörter „Satz 5“ durch die Wörter
(1) Die Anstalt kann ihr Vermögen im Wege der „Satz 4“ ersetzt.
Gesamt- oder Teilrechtsnachfolge jeweils als Gesamt-
heit unter genauer Bezeichnung und Aufteilung der
Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens auf Artikel 3
den Bund, Einrichtungen des Bundes oder Kapital- Änderung
gesellschaften, deren Geschäftsanteile oder Aktien des Vermögenszuordnungsgesetzes
sich mehrheitlich unmittelbar oder mittelbar in der
Hand des Bundes befinden, übertragen. Der zwischen § 6 Abs. 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der
der Anstalt und dem Rechtsnachfolger zu schließende Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994
Übertragungsvertrag bedarf der Schriftform; § 311b (BGBl. I S. 709), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes
Abs. 3 und § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden
finden keine Anwendung. Mit der Übertragung tritt der ist, wird wie folgt gefasst:
2082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003
„(2) Örtlich zuständig bei Entscheidungen der Behör- investive Maßnahmen durchgeführt, so kann der Berech-
den des Bundes, auf die die Zuständigkeit nach § 1 tigte innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist) Zahlung des
Abs. 1 Nr. 1 gemäß § 7 Abs. 6 übertragen worden ist, ist Verkehrswertes gerichtlich geltend machen; die Aus-
das Verwaltungsgericht Berlin.“ schlussfrist beginnt frühestens mit dem 1. November
2003, nicht jedoch vor der Bestandskraft der Entschei-
dung über die Rückgabe und dem Tag des Zugangs einer
Artikel 4
schriftlichen, mit einem Hinweis auf die Ausschlussfrist
Änderung und den erzielten Erlös verbundenen Aufforderung des
des Investitionsvorranggesetzes Verfügungsberechtigten an den Berechtigten, den An-
spruch geltend zu machen.“
§ 16 Abs. 1 Satz 3 des Investitionsvorranggesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997
(BGBl. I S. 1996), das zuletzt durch Artikel 24 des Geset-
zes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert Artikel 5
worden ist, wird wie folgt gefasst:
Inkrafttreten
„Ist ein Erlös nicht erzielt worden, unterschreitet dieser
den Verkehrswert, den der Vermögenswert in dem Zeit- Artikel 1 dieses Gesetzes tritt am 1. Januar 2004 in
punkt hat, in dem der Investitionsvorrangbescheid voll- Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der
ziehbar wird, oder hat der Verfügungsberechtigte selbst Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. Oktober 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003 2083
Verordnung
über die Zahlung der Kosten des
Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts
(Patentkostenzahlungsverordnung – PatKostZV)
Vom 15. Oktober 2003
Auf Grund des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Patentkostengesetzes vom 13. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3656) verordnet das Bundesministerium der Justiz:
§1
Zahlungswege
(1) Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatent-
gerichts können gezahlt werden
1. durch Bareinzahlung bei den Geldstellen des Deutschen Patent- und Marken-
amts;
2. durch Überweisung auf ein Konto der zuständigen Bundeskasse für das
Deutsche Patent- und Markenamt;
3. durch Bareinzahlung bei einem inländischen oder ausländischen Geldinstitut
auf ein Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und
Markenamt;
4. durch Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung von einem Inlands-
konto.
(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt macht im Blatt für Patent-, Muster-
und Zeichenwesen bekannt, unter welchen Bedingungen Sammelzahlungen auf
ein Konto bei der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Mar-
kenamt zulässig und welche Angaben bei der Zahlung erforderlich sind.
§2
Zahlungstag
Als Zahlungstag gilt
1. bei Bareinzahlung der Tag der Einzahlung;
2. bei Überweisungen der Tag, an dem der Betrag dem Konto der zuständigen
Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt gutgeschrieben wird;
3. bei Bareinzahlung auf das Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deut-
sche Patent- und Markenamt der Tag der Einzahlung;
4. bei Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung der Tag des Eingangs
beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Bundespatentgericht, bei
zukünftig fällig werdenden Gebühren der Tag der Fälligkeit der Gebühr, sofern
die Einziehung zugunsten der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche
Patent- und Markenamt erfolgt.
§3
Übergangsregelung
Abbuchungsaufträge, die nach § 1 Nr. 4 der Patentkostenzahlungsverordnung
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3853) für künftig fällig werdende Gebühren
erteilt worden sind, werden am 1. Januar 2004 gegenstandslos. Für Einziehungs-
aufträge, die nach § 1 Nr. 5 der in Satz 1 genannten Verordnung für künftig fällig
werdende Gebühren erteilt worden sind, gilt § 2 Nr. 4 entsprechend.
2084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003
§4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Patent-
kostenzahlungsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3853) außer
Kraft.
Berlin, den 15. Oktober 2003
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003 2085
Sechsunddreißigste Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*)
Vom 22. Oktober 2003
Auf Grund 2. In § 16 Abs. 2 wird das Wort „Kinderroller“ durch das
– des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, b, c, e, f, j, k, l, n Wort „Roller“ ersetzt.
und s und Nr. 7 in Verbindung mit Abs. 3 und des § 6a
Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung 3. § 18 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I „1. a) selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Fahrzeuge,
S. 310, 919), die nach ihrer Bauart und ihren besonderen,
– des § 4 Abs. 4 des Kraftfahrsachverständigengesetzes mit dem Fahrzeug fest verbundenen Ein-
vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), der zuletzt richtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur
durch Artikel 247 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Okto- Beförderung von Personen oder Gütern be-
ber 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Ver- stimmt und geeignet sind), die zu einer vom
bindung mit Artikel 6 des Gesetzes vom 11. September Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
2002 (BGBl. I S. 3574) Wohnungswesen bestimmten Art solcher
Fahrzeuge gehören,
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen, hinsichtlich des § 6 Abs. 3 des Stra- b) Stapler,“.
ßenverkehrsgesetzes nach Anhörung der zuständigen
obersten Landesbehörden: 4. In § 22a Abs. 1 Nr. 17 wird die Angabe „§ 35d Abs. 3,“
gestrichen.
Artikel 1
Änderung der 5. Nach § 30c wird folgender neuer § 30d eingefügt:
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung „§ 30d
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas- Kraftomnibusse
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (1) Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge zur Per-
(BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch die Verordnung sonenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen
vom 5. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4509), wird wie folgt außer dem Fahrersitz.
geändert:
(2) Kraftomnibusaufbauten, die als selbstständige
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: technische Einheiten die gesamte innere und äußere
Spezialausrüstung dieser Kraftfahrzeugart umfas-
a) Nach § 30c wird folgende Angabe eingefügt: sen, gelten als Kraftomnibusse nach Absatz 1.
„§ 30d Kraftomnibusse“. (3) Kraftomnibusse müssen den im Anhang zu
b) Die Angabe zu § 34a wird wie folgt gefasst: dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspre-
chen.
„§ 34a Besetzung, Beladung und Kennzeich-
nung von Kraftomnibussen“. (4) Kraftomnibusse mit Stehplätzen, die die Beför-
derung von Fahrgästen auf Strecken mit zahlreichen
c) Der Angabe zu § 35a werden ein Komma und
Haltestellen ermöglichen und mehr als 22 Fahrgast-
folgende Wörter angefügt:
plätze haben, müssen zusätzlich den Vorschriften
„Rückhalteeinrichtungen für Kinder“. über technische Einrichtungen für die Beförderung
d) Die Angabe zu § 35d wird wie folgt gefasst: von Personen mit eingeschränkter Mobilität nach
den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
„§ 35d Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Bestimmungen entsprechen. Dies gilt für andere
Fahrzeugen“. Kraftomnibusse, die mit technischen Einrichtungen
e) In der Angabe zu Anlage IX wird das Wort „Über- für die Beförderung von Personen mit eingeschränk-
wachung“ durch das Wort „Untersuchung“ er- ter Mobilität ausgestattet sind, entsprechend.“
setzt.
6. § 32 wird wie folgt geändert:
*) Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe c und d und Nr. 8 dient der Umsetzung der
Richtlinie 2002/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates a) In Absatz 1 Satz 3 sechster Spiegelstrich werden
vom 18. Februar 2002 zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates nach dem Wort „Spiegel“ die Wörter „und andere
zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte
Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Ver- Systeme für indirekte Sicht“ eingefügt.
kehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen
Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. EG Nr. L 67 S. 47).
b) In Absatz 2 Satz 3 wird der zweite Spiegelstrich
Artikel 1 Nr. 33 und Nr. 35 Buchstabe c Nr. 18 dient der Umsetzung der wie folgt gefasst:
Richtlinie 2001/11/EG der Kommission vom 14. Februar 2001 zur
Anpassung der Richtlinie 96/96/EG des Rates zur Angleichung der
„– Scheren- oder Stangenstromabnehmer in
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Über- gehobener Stellung.“
wachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den tech-
nischen Fortschritt – Funktionsprüfung des Geschwindigkeitsbegren- c) In Absatz 3 werden die Nummern 1 und 2 durch
zers von Nutzfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 48 S. 20). folgende Nummern 1 bis 4 ersetzt:
2086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003
„1. bei Kraftfahrzeugen und Anhängern Nr. 5 dem Wort „Unterfahrschutzes“ das Wort
– ausgenommen Kraftomnibusse „hinteren“ vorangestellt.
und Sattelanhänger – 12,00 m,“ b) Folgende neue Absätze 4 und 5 werden angefügt:
2. bei zweiachsigen Kraftomnibussen „(4) Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit
– einschließlich abnehmbarer Zu- mindestens vier Rädern und mit einer durch die
behörteile – 13,50 m,“ Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
3. bei Kraftomnibussen mit mehr als mehr als 25 km/h und einer zulässigen Gesamt-
zwei Achsen – einschließlich ab- masse von mehr als 3,5 t müssen mit einem vor-
nehmbarer Zubehörteile – 15,00 m,“ deren Unterfahrschutz ausgerüstet sein, der den
im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
4. bei Kraftomnibussen, die als Ge-
Bestimmungen entspricht.
lenkfahrzeug ausgebildet sind
(Kraftfahrzeuge, deren Nutzfläche (5) Absatz 4 gilt nicht für
durch ein Gelenk unterteilt ist, bei 1. Geländefahrzeuge,
denen der angelenkte Teil jedoch
kein selbstständiges Fahrzeug dar- 2. Fahrzeuge, deren Verwendungszweck mit den
stellt) 18,75 m.“ Bestimmungen für den vorderen Unterfahr-
schutz nicht vereinbar ist.“
d) Folgender neuer Absatz 4a wird eingefügt:
„(4a) Bei Fahrzeugkombinationen, 8. Dem § 32d wird folgender Absatz 3 angefügt:
die aus einem Kraftomnibus und einem
„(3) Bei Kraftomnibussen ist bei stehendem Fahr-
Anhänger bestehen, beträgt die
zeug auf dem Boden eine Linie entlang der senk-
höchstzulässige Länge, unter Beach-
rechten Ebene zu ziehen, die die zur Außenseite des
tung der Vorschriften in Absatz 3 Nr. 1
Kreises gerichtete Fahrzeugseite tangiert. Bei Kraft-
bis 3 18,75 m.“ omnibussen, die als Gelenkfahrzeug ausgebildet
e) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt geändert: sind, müssen die zwei starren Teile parallel zu dieser
Ebene ausgerichtet sein. Fährt das Fahrzeug aus
aa) Der sechste und siebente Spiegelstrich
einer Geradeausbewegung in die in Absatz 1 be-
werden wie folgt gefasst:
schriebene Kreisringfläche ein, so darf kein Teil mehr
„– Spiegel und andere Systeme für indirek- als 0,60 m über die senkrechte Ebene hinausragen.“
te Sicht,
“– Sichthilfen,“. 9. In § 34 Abs. 6 wird im Satzteil vor Nummer 1 nach
dem Wort „Achslasten“ ein Komma und das Wort
bb) Der zehnte und elfte Spiegelstrich werden
„Anhängelasten“ eingefügt.
wie folgt gefasst:
„– Trittstufen und Handgriffe, 10. § 34a wird wie folgt geändert:
„– Stoßfängergummis und ähnliche Vor- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
richtungen,“.
„Besetzung, Beladung und
cc) Im 13. Spiegelstrich wird das Wort „sowie“ Kennzeichnung von Kraftomnibussen“.
durch ein Komma ersetzt.
b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
dd) Im 14. Spiegelstrich wird der Punkt durch
ein Komma ersetzt. „(1) In Kraftomnibussen dürfen nicht mehr
Personen und Gepäck befördert werden, als im
ee) Folgende Spiegelstriche werden angefügt: Fahrzeugschein Plätze eingetragen sind und die
„– Stangenstromabnehmer von Elektrofahr- im Fahrzeug angeschriebenen Zahlen der Sitz-
zeugen sowie plätze, Stehplätze und Stellplätze für Rollstühle
sowie die Angaben für die Höchstmasse des
„– äußere Sonnenblenden.“
Gepäcks ausweisen.
f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
(2) Auf Antrag des Verfügungsberechtigten
aa) Am Ende von Satz 1 werden der Punkt durch oder auf Grund anderer Vorschriften können
ein Komma ersetzt und folgende Wörter abweichend von den nach Absatz 1 jeweils zu-
angefügt: lässigen Platzzahlen auf die Einsatzart der Kraft-
„bei Sattelkraftfahrzeugen zum Transport omnibusse abgestimmte verminderte Platzzahlen
von Fahrzeugen gelten die Vorschriften des festgelegt werden. Die verminderten Platzzahlen
Absatzes 4 Nr. 2.“ sind im Fahrzeugschein einzutragen und im Fahr-
zeug an gut sichtbarer Stelle in gut sichtbarer
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Fahrzeug- Schrift anzuschreiben.“
kombinationen“ die Wörter „und Sattelkraft-
fahrzeugen“ eingefügt. c) Die Absätze 3 bis 7 werden aufgehoben.
7. § 32b wird wie folgt geändert: 11. § 35a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird dem Wort „Unterfahrschutz“ das a) Der Überschrift werden ein Komma und folgende
Wort „hinteren“ und in Absatz 2 dem Wort „Unter- Wörter angefügt:
fahrschutz“ das Wort „hintere“ sowie in Absatz 3 „Rückhalteeinrichtungen für Kinder“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003 2087
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 17. § 35h wird wie folgt geändert:
„(2) Personenkraftwagen, Kraftomnibusse und a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „26“ durch die
zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge Angabe „22“ ersetzt.
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
geschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen
entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift „(2) Verbandkästen in Kraftomnibussen müs-
genannten Bestimmungen mit Sitzverankerun- sen an den dafür vorgesehenen Stellen unter-
gen, Sitzen und, soweit ihre zulässige Gesamt- gebracht sein; die Unterbringungsstellen sind
masse nicht mehr als 3,5 t beträgt, an den vor- deutlich zu kennzeichnen.“
deren Außensitzen zusätzlich mit Kopfstützen 18. § 41a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
ausgerüstet sein.“
„(3) Druckbehälter für Druckluftbremsanlagen
c) Folgender Absatz 12 wird angefügt: und Nebenaggregate müssen die im Anhang zu
„(12) In Kraftfahrzeugen integrierte Rückhalte- dieser Vorschrift genannten Bestimmungen erfüllen.
einrichtungen für Kinder müssen den im Anhang Druckbehälter dürfen auch aus anderen Werkstoffen
zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen als Stahl und Aluminium hergestellt werden, wenn
entsprechen.“ sie den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
Bestimmungen entsprechen und für sie die gleiche
12. In § 35b Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 aufgeho- Sicherheit und Gebrauchstüchtigkeit nachgewiesen
ben. ist. Sie sind entsprechend des Anhangs zu kenn-
zeichnen.“
13. § 35d wird wie folgt geändert:
19. In § 42 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „vollständig“
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: durch die Angabe „zu 90 %“ ersetzt, werden nach
„Einrichtungen zum Auf- dem Wort „Kraftstoffbehältern“ die Wörter „und zu
und Absteigen an Fahrzeugen“. 100 % gefüllten Systemen für andere Flüssigkeiten
(ausgenommen Systeme für gebrauchtes Wasser)“
b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
eingefügt und die Wörter „Krafträdern und Perso-
c) Die Absätze 2 bis 5 werden aufgehoben. nenkraftwagen“ durch die Angabe „Kraftfahrzeugen
nach § 30a Abs. 3“ ersetzt.
14. § 35e wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben. 20. In § 49a Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b wird nach
dem Wort „Arbeitsmaschinen“ der Punkt durch ein
b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 4. Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
15. § 35f wird wie folgt gefasst: „5. Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser
Vorschrift genannten Bestimmungen entspre-
„§ 35f chen.“
Notausstiege in Kraftomnibussen
Notausstiege in Kraftomnibussen sind innen und 21. In § 53a Abs. 4 Satz 1 wird der Klammerzusatz wie
außen am Fahrzeug zu kennzeichnen. Notausstiege folgt gefasst:
und hand- oder fremdkraftbetätigte Betriebstüren „(ausgenommen Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3
müssen sich in Notfällen bei stillstehendem oder mit Ausnahme von dreirädrigen Kraftfahrzeugen)“.
mit einer Geschwindigkeit von maximal 5 km/h fah-
rendem Kraftomnibus jederzeit öffnen lassen; ihre 22. § 69a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Zugänglichkeit ist beim Betrieb der Fahrzeuge
a) Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b ein-
sicherzustellen. Besondere Einrichtungen zum Öff-
gefügt:
nen der Notausstiege und der Betriebstüren in Not-
fällen (Notbetätigungseinrichtungen) müssen als sol- „1b. des § 30d Abs. 3 über die Bestimmungen für
che gekennzeichnet und ständig betriebsbereit sein; Kraftomnibusse oder des § 30d Abs. 4 über
an diesen Einrichtungen oder in ihrer Nähe sind ein- die technischen Einrichtungen für die Beför-
deutige Bedienungsanweisungen anzubringen.“ derung von Personen mit eingeschränkter
Mobilität in Kraftomnibussen;“.
16. § 35g wird wie folgt geändert: b) Nummer 3a wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „3a. des § 32b Abs. 1, 2 oder 4 über Unterfahr-
„In Kraftomnibussen muss mindestens ein Feuer- schutz;“.
löscher, in Doppeldeckfahrzeugen müssen min- c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
destens zwei Feuerlöscher mit einer Füllmasse
„5. des § 34a Abs. 1 über die Besetzung, Be-
von jeweils 6 kg in betriebsfertigem Zustand mit-
ladung und Kennzeichnung von Kraftomni-
geführt werden.“
bussen;“.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
d) Nummer 7b wird wie folgt gefasst:
„(2) Ein Feuerlöscher ist in unmittelbarer Nähe
„7b. des § 35c über Heizung und Belüftung, des
des Fahrersitzes und in Doppeldeckfahrzeugen
§ 35d über Einrichtungen zum Auf- und
der zweite Feuerlöscher auf der oberen Fahrgast-
Absteigen an Fahrzeugen, des § 35e Abs. 1
ebene unterzubringen.“
2088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003
bis 3 über Türen oder des § 35f über Not- ist spätestens anzuwenden auf integrierte Kinder-
ausstiege in Kraftomnibussen;“. rückhalteeinrichtungen in Personenkraftwagen,
Kraftomnibussen und in Fahrzeugen zur Güter-
e) Nummer 13a wird wie folgt gefasst: beförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse
„13a. des § 41a Abs. 2 über die Gewährleistung bis zu 3,5 t, die ab dem 1. Januar 2004 erstmals in
des sicheren Betriebes von Flüssiggasein- den Verkehr kommen.
richtungen in Fahrzeugen oder des § 41a
Abs. 3 über die Sicherheit und Kennzeich- § 35b Abs. 2 (Ausreichendes Sichtfeld)
nung von Druckbehältern;“.
ist ab dem 13. Februar 2005 auf die von diesem
Tag an erstmals in den Verkehr kommenden Fahr-
23. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert: zeuge anzuwenden.
a) Der Übergangsvorschrift zu § 22a Abs. 1 Nr. 17 Für Fahrzeuge, die vor dem 13. Februar 2005
(Fahrtrichtungsanzeiger) wird folgender Satz an- erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt
gefügt: § 35b Abs. 2 in der vor dem 1. November 2003
„Für Fahrzeuge, die vor dem 13. Februar 2005 geltenden Fassung anwendbar.“
erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt
g) Die Übergangsvorschriften zu § 35d Abs. 2 (Höhe
§ 22a Abs. 1 Nr. 17 in der vor dem 1. November
der Trittstufen bei Kraftomnibussen) und § 35d
2003 geltenden Fassung anwendbar.“
Abs. 3 (Blinkleuchten für gelbes Licht an bewegli-
b) Nach der Übergangsvorschrift zu § 30c Abs. 3 chen Einstieghilfen von Kraftomnibussen) werden
(vorstehende Außenkanten von zweirädrigen durch folgende Übergangsvorschrift ersetzt:
oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen) wird folgende
Übergangsvorschrift eingefügt: „§ 35d (Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an
Fahrzeugen)
„§ 30d (Kraftomnibusse)
ist ab dem 13. Februar 2005 auf die von diesem
ist spätestens ab dem 13. Februar 2005 auf erst- Tag an erstmals in den Verkehr kommenden Fahr-
mals in den Verkehr kommende Kraftomnibusse zeuge anzuwenden.
anzuwenden.“
c) In der Übergangsvorschrift zu § 32b Abs. 1 und 2 Für Fahrzeuge, die vor dem 13. Februar 2005
(Unterfahrschutz) wird in dem Klammerzusatz vor erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt
dem Wort „Unterfahrschutz“ das Wort „Hinterer“ § 35d in der vor dem 1. November 2003 geltenden
eingefügt. Fassung anwendbar.“
d) Nach der neuen Übergangsvorschrift zu § 32b h) Die Übergangsvorschriften zu § 35e Abs. 3
Abs. 1 und 2 (Hinterer Unterfahrschutz) wird fol- (Türbänder), zu § 35e Abs. 4 und Anlage X Nr. 4
gende Übergangsvorschrift eingefügt: (Fahrgasttüren in Kraftomnibussen) und zu § 35e
Abs. 5 (Türbetätigung und Einklemmschutz) wer-
„§ 32b Abs. 4 (Vorderer Unterfahrschutz) den durch folgende Übergangsvorschrift ersetzt:
ist spätestens ab dem 1. Januar 2004 auf erst-
„§ 35e (Türen)
mals in den Verkehr kommende Fahrzeuge anzu-
wenden.“ ist ab dem 13. Februar 2005 auf die von diesem
e) Die Übergangsvorschrift zu § 34a (Besetzung und Tag an erstmals in den Verkehr kommenden Fahr-
Beschaffenheit von Kraftomnibussen) wird durch zeuge anzuwenden.
folgende Übergangsvorschrift ersetzt:
Für Fahrzeuge, die vor dem 13. Februar 2005
„§ 34a (Besetzung, Beladung und Kennzeichnung erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt
von Kraftomnibussen) § 35e einschließlich Anlage X Nr. 4 in der vor dem
1. November 2003 geltenden Fassung anwend-
ist ab dem 13. Februar 2005 auf die von diesem bar.“
Tag an erstmals in den Verkehr kommenden Kraft-
omnibusse anzuwenden. i) Die Übergangsvorschrift zu § 35f und Anlage X
Für Kraftomnibusse, die vor dem 13. Februar Nr. 5 (Notausstiege in Kraftomnibussen) wird
2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind, durch folgende Übergangsvorschrift ersetzt:
bleibt § 34a einschließlich Anlage XIII in der vor
„§ 35f (Notausstiege in Kraftomnibussen)
dem 1. November 2003 geltenden Fassung an-
wendbar.“ ist ab dem 13. Februar 2005 auf die von diesem
f) Nach der Übergangsvorschrift zu § 35a Abs. 11 Tag an erstmals in den Verkehr kommenden Kraft-
(Verankerungen der Sicherheitsgurte und Sicher- omnibusse anzuwenden.
heitsgurte von Fahrzeugen nach § 30a Abs. 3)
werden folgende Übergangsvorschriften einge- Für Kraftomnibusse, die vor dem 13. Februar
fügt: 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
bleiben § 35f und Anlage X Nr. 5 in der vor dem
„§ 35a Abs. 12 (Rückhalteeinrichtungen für Kin- 1. November 2003 geltenden Fassung anwend-
der) bar.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003 2089
j) Nach der neuen Übergangsvorschrift zu § 35f o) Nach der Übergangsvorschrift zu § 45 Abs. 2
(Notausstiege in Kraftomnibussen) wird folgende (Lage des Kraftstoffbehälters) wird folgende
Übergangsvorschrift eingefügt: Übergangsvorschrift eingefügt:
„§ 35g Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 (Anzahl und „§ 45 Abs. 3 (Lage des Kraftstoffbehälters in
Unterbringung der Feuerlöscher) Kraftomnibussen)
ist ab dem 13. Februar 2005 auf die von diesem gilt nur für Kraftomnibusse, die bis zum 13. Februar
Tag an erstmals in den Verkehr kommenden Kraft- 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind.“
omnibusse anzuwenden.
p) Nach der Übergangsvorschrift zu § 45 Abs. 4
Für Kraftomnibusse, die vor dem 13. Februar (Kraftstoffbehälter und deren Einbau in Kraftfahr-
2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind, zeuge nach § 30a Abs. 3) wird folgende Über-
bleibt § 35g Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 in der vor gangsvorschrift eingefügt:
dem 1. November 2003 geltenden Fassung an-
wendbar.“ „§ 46 Abs. 4 (Lage der Kraftstoffleitungen in Kraft-
omnibussen)
k) Nach der Übergangsvorschrift zu § 35h Abs. 1
und 3 (DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998) wird gilt nur für Kraftomnibusse, die bis zum 13. Februar
folgende Übergangsvorschrift eingefügt: 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind.“
„§ 35h Abs. 2 (Anzahl der Verbandkästen und q) Die Übergangsvorschrift zu § 53a Abs. 4 (Warn-
Unterbringungsstelle) blinkanlage an Krafträdern) wird aufgehoben.
ist ab dem 13. Februar 2005 auf die von diesem r) Nach der Übergangsvorschrift zu § 54 Abs. 4 Nr. 5
Tag an erstmals in den Verkehr kommenden Kraft- (zusätzliche Blinkleuchten an den Längsseiten
omnibusse anzuwenden. von mehrspurigen Fahrzeugen) wird folgende
Übergangsvorschrift eingefügt:
Für Kraftomnibusse, die vor dem 13. Februar
2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind, „§ 54a (Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen)
bleibt § 35h Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 in der vor dem
1. November 2003 geltenden Fassung anwend- gilt nur für Kraftomnibusse, die bis zum 13. Februar
bar.“ 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind.“
l) In der Übergangsvorschrift zu § 35i Abs. 1 und s) In der Übergangsvorschrift zu Anlage VIII (Unter-
Anlage X Nr. 1 bis 3 (Gänge und Fahrgastsitze suchung der Fahrzeuge) wird nach Nummer 2
in Kraftomnibussen) werden die Wörter „sind spä- folgende Nummer angefügt:
testens ab 1. Januar 1989 auf die von diesem
Tage an erstmals in den Verkehr kommenden „3. ist Nummer 2.1.6 ab dem 1. November 2003
Kraftomnibusse“ durch die Wörter „sind auf Kraft- mit der Maßgabe anzuwenden, dass
omnibusse, die seit dem 1. Januar 1989, jedoch
vor dem 13. Februar 2005 erstmals in den Verkehr 1. an Wohnmobilen, für die bis zum 31. Okto-
gekommen sind,“ ersetzt. ber 2003 die Durchführung von Sicher-
heitsprüfungen vorgeschrieben war, die
m) Nach der Übergangsvorschrift zu § 41a (Druck- nach
behälter in Fahrzeugen) wird folgende Über-
gangsvorschrift eingefügt: a) § 29 Abs. 2 Nr. 2 bisher vorgeschrie-
benen SP-Schilder und die Prüfmarken
„§ 41a Abs. 3 (Druckbehälter) entfernt werden dürfen,
Für Fahrzeuge, die vor dem 1. November 2003 b) § 29 Abs. 11 vorgeschriebene Pflicht
erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt zur Führung von Prüfbüchern entfällt,
§ 41a Abs. 3 in der vor dem 1. November 2003
geltenden Fassung.“ 2. auf Antrag der Halter von Wohnmobilen,
deren Untersuchungsfristen für die Durch-
n) Nach der Übergangsvorschrift zu § 42 Abs. 2 führung von Hauptuntersuchungen durch
(Anhängelast bei Anhängern ohne ausreichende die geänderten Vorschriften verlängert
eigene Bremse) wird folgende neue Übergangs- wurden, von den Zulassungsbehörden
vorschrift eingefügt: oder von den in Nummer 3.1.1 Anlage VIII
genannten Personen neue Prüfplaketten
„§ 42 Abs. 3 Satz 1 (Leergewicht)
entsprechend § 29 Abs. 2 Nr. 1 auf den
ist spätestens ab dem 1. Juli 2004 auf die von die- amtlichen Kennzeichen angebracht und
sem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden die Eintragung im Fahrzeugschein nach
Fahrzeuge anzuwenden. § 29 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe a entspre-
chend geändert werden dürfen.“
Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2004 erstmals
in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 42 Abs. 3
Satz 1 in der vor dem 1. November 2003 gelten- 24. In § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2,
den Fassung anwendbar.“ § 54 Abs. 4 Nr. 5 und § 56 Abs. 3 Nr. 1 und 2
2090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003
werden jeweils nach dem Wort „Arbeitsmaschinen“ 28. In § 43 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, § 52a
ein Komma und das Wort „Stapler“ eingefügt. Abs. 6 Nr. 4 und § 53 Abs. 1 Satz 3 werden jeweils
nach dem Wort „Arbeitsmaschinen“ die Wörter „und
25. In § 18 Abs. 4 Satz 3 und § 53 Abs. 2 Satz 9 werden Staplern“ eingefügt.
jeweils nach dem Wort „Arbeitsmaschinen“ ein
Komma und das Wort „Staplern“ eingefügt. 29. In § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 werden
jeweils nach den Wörtern „sowie anderen Arbeits-
26. In § 32b Abs. 3 Nr. 2, § 36 Abs. 4 Nr. 2, § 38 Abs. 4 maschinen“ die Wörter „und Staplern“ eingefügt.
Satz 1 und 2, § 41 Abs. 13 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 20
Satz 2, § 47a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 49 Abs. 2 Satz 2 30. In § 51a Abs. 6 Satz 1 werden nach den Wörtern
und § 51b Abs. 3 Satz 2 werden jeweils nach dem „sowie Arbeitsmaschinen“ die Wörter „und Stapler“
Wort „Arbeitsmaschinen“ die Wörter „und Stapler“ eingefügt.
eingefügt.
31. In § 50 Abs. 8 wird nach dem Wort „Zugmaschinen“
27. In § 41 Abs. 18 Satz 1 wird das Wort „Gabelstapler“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und wer-
durch das Wort „Stapler“ ersetzt. den nach dem Wort „Arbeitsmaschinen“ die Wörter
„und Stapler“ eingefügt.
32. Anlage VIII wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2.1.4 wird wie folgt gefasst:
„2.1.4 Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stap-
ler, Zugmaschinen sowie Kraftfahrzeuge, die nicht unter 2.1.1 bis 2.1.3 oder 2.1.6 fallen.“
b) Nach Nummer 2.1.5.4.2 wird folgende Nummer 2.1.6 in die Tabelle zu Nummer 2.1 eingefügt:
Art der Untersuchung
und Zeitabstand
Art des Fahrzeugs Haupt- Sicherheits-
untersuchung prüfung
Monate Monate
„2.1.6 Wohnmobile
2.1.6.1 mit einer zulässigen Gesamtmasse < 3,5 t
2.1.6.1.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen für
die erste Hauptuntersuchung 36
2.1.6.1.2 für die weiteren Hauptuntersuchungen 24
2.1.6.2 mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 t < 7,5 t
2.1.6.2.1 bei erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeugen in
den ersten 72 Monaten 24
2.1.6.2.2 für die weiteren Hauptuntersuchungen 12
2.1.6.3 mit einer zulässigen Gesamtmasse > 7,5 t 12“.
c) Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „(2.1.1 bis 2.1.5)“ durch die Angabe „(2.1.1 bis 2.1.6)“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „nach 2.1.4.3 und 2.1.4.4“ durch die Angabe „nach 2.1.4.3, 2.1.4.4, 2.1.6.2 und
2.1.6.3“ ersetzt.
33. In Anlage VIIIa werden in Nummer 4.7 die Bestimmungen zum Untersuchungspunkt Geschwindigkeitsbegrenzer
wie folgt gefasst:
Untersuchungskriterium
Untersuchungspunkt
(Bauteil, System) Pflichtuntersuchung Ergänzungsuntersuchung
(Beispiele)
„Geschwindigkeitsbegrenzer • Ausführung, Einbau- • Zustand
Zulässigkeit
• Vorhandensein von • Manipulationssicherheit
Prüfbescheinigung bzw.
Verplombung
• Funktion, sofern Prüfanschluss • Funktion“.
vorhanden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003 2091
34. In der Anlage VIIIb wird die Nummer 3.6 wie folgt gefasst:
„3.6 ihre fachliche Eignung durch eine Prüfung entsprechend den Vorschriften der §§ 2 bis 14 der Verordnung zur
Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 854), die durch Arti-
kel 2a des Gesetzes vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung nachgewiesen haben; die Anmeldung zur Prüfung kann nur durch die Organisation erfolgen, die sie
nach Nummer 3.5 ausgebildet hat
oder sie mit der Durchführung der HU, AU, SP und Abnahmen nach Bestehen der Prüfungen betrauen will;
abweichend von § 2 Abs. 3 Nr. 3 der genannten Verordnung kann anstelle des Leiters einer Technischen
Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr der technische Leiter einer Überwachungsorganisation in den Prü-
fungsausschuss berufen werden,“.
35. Die Anlage VIIId wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4.1 wird die Angabe „5, 6, 7, 11, 13 bis 16“ durch die Angabe „5, 6, 7, 11, 13 bis 16 und 18“ ersetzt.
b) Nummer 4.3 wird aufgehoben.
c) Die Anlage zu Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„Anlage zu Nummer 3
Anerkannte Kraftfahr-
Untersuchungsstellen
Prüfstellen Prüfstützpunkte Prüfplätze zeugwerkstätten
Anforderungen
zur Durchführung von SP
1. Grundstück Lage und Größe Muss so beschaf- Geeigneter Platz Mindestgröße ergibt
muss ordnungsge- fen sein, dass zur Durchführung sich aus 2.
mäße HU/SP an zu Störungen im einer HU/SP an
erwartender Zahl öffentlichen Ver- mindestens einem
von Fahrzeugen kehrsraum durch Fahrzeug muss
gewährleisten den Betrieb nicht vorhanden sein
entstehen
2. Bauliche Prüfhalle muss Ausreichend — Ausreichend bemes-
Anforderungen festeingebaute bemessene Halle sene Halle oder über-
Prüfeinrichtungen oder überdachter dachter Prüfplatz, wo
überdecken. Ihre Prüfplatz in ein Lastkraftwagen-
Abmessungen Abhängigkeit von zug geprüft werden
richten sich nach den zu untersu- kann.
der Anzahl der chenden Fahrzeu-
Prüfgassen und gen (z.B. nur Per-
deren Ausrüstung. sonenkraftwagen
Die Länge wird oder Personen-
durch den Einbau kraftwagen und
der jeweiligen Nutzfahrzeuge)
Prüfgeräte und die
Abmessungen der
zu untersuchen-
den Fahrzeuge
bestimmt.
3. Grube, Hebe- ✕ ✕ ✕ ✕
bühne oder Jedoch entbehr-
Rampe mit lich, sofern nur
ausreichender Fahrzeuge mit
Länge und Vmax/zul <40km/h
Beleuch- untersucht werden.
tungsmöglich-
keit sowie mit
Einrichtung
zum Anheben
der Achsen
oder Spielde-
tektoren
4. Ortsfester ✕ ✕1) ✕1) ✕ 1)
Bremsprüf-
stand
2092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003
Anerkannte Kraftfahr-
Untersuchungsstellen
Prüfstellen Prüfstützpunkte Prüfplätze zeugwerkstätten
Anforderungen
zur Durchführung von SP
5. Schreibendes ✕ ✕ 2) ✕ 2) ✕ 2)
Bremsmess-
gerät
6. Prüfgerät zur ✕3 ) ✕4 ) ✕4) ✕3 )
Funktions-
prüfung von
Druckluft-
bremsanlagen
7. Fußkraft- ✕10) — — —
messgerät
(Bremsanla-
gen)
8. Druckluft- — — — ✕
beschaffungs-
anlage ausrei-
chender
Größe und
Leistung
9. Füll- und Ent- — — — ✕5 )
lüftergerät
sowie Pedal-
stütze (Prü-
fung) für
Hydraulik-
bremsanlagen
10. Mess- und
Prüfgeräte
10.1 zur Prüfung — — — ✕ 6)
einzelner
Bremsaggre-
gate und
Bremsventile
10.2 zur Prüfung — — — ✕6 )
des Luft-
pressers
11. Bandmaß ✕ ✕ ✕ ✕
(≥ 20 m),
Stoppuhr
12. – Scheinwer- ✕ ✕ ✕ —
fereinstell-
prüfgerät
oder senk-
rechte Prüf-
fläche und
– ebene Flä-
chen für die
Aufstellung
des Fahr-
zeugs
13. Prüfgerät für ✕ ✕ ✕ ✕
die elektri-
schen Verbin-
dungseinrich-
tungen zwi-
schen Kraft-
fahrzeug und
Anhänger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003 2093
Anerkannte Kraftfahr-
Untersuchungsstellen
Prüfstellen Prüfstützpunkte Prüfplätze zeugwerkstätten
Anforderungen
zur Durchführung von SP
14. Lehren für die
Überprüfung
von Zugösen
und Bolzen
der Anhänger- ✕7 ) ✕7 ) ✕7 ) ✕7 )
kupplung, ✕7 ) ✕7 ) ✕7 ) ✕7 )
Zugsattel- ✕7 ) ✕7 ) ✕7 ) ✕7 )
zapfen, Sat- ✕ ✕ ✕ ✕
telkupplun-
gen, Kupp-
lungskugeln
15. CO-Messge- ✕8 ) ✕8 ) ✕8 ) —
rät für Kraft-
fahrzeuge mit
Fremdzün-
dungsmotor
(Anlage XI)
16. Messgeräte ✕9 ) ✕9 ) ✕9 ) ✕9 )
zur Messung
der Spitzen-
kraft nach
Anhang V der
Richtlinie
2001/85/EG
17. Ausstattung — — — ✕
mit Spezial-
werkzeugen
nach Art der
zu erledigen-
den Montage-
arbeiten
18. Prüfgerät zur ✕11) ✕11) ✕11) —
Funktions-
prüfung von
Geschwindig-
keitsbegren-
zern
Abweichungen nach 4.2:
1) Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge mit Vmax/zul < 40 km/h geprüft werden oder die nicht auf Bremsprüfstand
geprüft werden können.
2) Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge untersucht werden, bei denen für die Bremsprüfung ein schreibendes
Bremsmessgerät nicht erforderlich ist.
3) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlagen untersucht und geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung
aufnehmen.
4) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlagen untersucht werden.
5) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Hydraulikbremsanlagen geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung aufnehmen.
6) Entfällt, wenn die aufgeführten Teile nicht instand gesetzt, sondern nur ausgetauscht werden.
7) Ausstattung nur erforderlich, wenn Lastkraftwagen, Sattelzugmaschinen, Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Kraftom-
nibusse untersucht und geprüft werden.
8) Ausstattung nur erforderlich, wenn Kraftfahrzeuge mit Ottomotor gemäß Anlage XI untersucht werden.
9) Ausstattung nur erforderlich, wenn Kraftomnibusse mit mehr als 22 Fahrgastplätzen untersucht/überprüft werden.
10) Ausstattung erforderlich für Prüfstellen von Technischen Prüfstellen.
11) Ausstattung nur erforderlich, wenn Kraftfahrzeuge untersucht werden, die mit Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sind.“
36. Anlage IX wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Anlage IX „(§ 29 Abs. 2 bis 6)“ wird durch die Angabe „(§ 29 Abs. 2, 3, 5 bis 8)“ ersetzt.
b) In der Überschrift wird das Wort „Überwachung“ durch das Wort „Untersuchung“ ersetzt.
c) In der abgebildeten Plakette wird die Angabe „83“ für das Durchführungsjahr durch die Angabe „03“ ersetzt.
d) In Nummer 1 werden die Sätze 3, 4 und 5 wie folgt gefasst:
2094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003
„Die Farbe des Untergrunds ist nach dem Kalenderjahr zu bestimmen, in dem das Fahrzeug zur nächsten
Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss (Durchführungsjahr). Sie ist für das Durchführungsjahr
2003 gelb
2004 braun
2005 rosa
2006 grün
2007 orange
2008 blau.
Die Farben wiederholen sich für die folgenden Durchführungsjahre jeweils in dieser Reihenfolge.“
e) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Die Jahreszahl wird durch die letzten beiden Ziffern des Durchführungsjahres im Mittelkreis angegeben; sie
ist in Engschrift auszuführen.“
f) In Nummer 4 wird das Wort „Anmeldemonat“ durch das Wort „Durchführungsmonat“ ersetzt.
37. Der Anhang wird wie folgt geändert:
a) Am Ende der Bestimmungen, die zu § 30a Abs. 3 anzuwenden sind, wird der Punkt durch ein Komma ersetzt
und folgender Satz angefügt:
„geändert durch die
a) Richtlinie 2002/41/EG der Kommission vom 17. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 133 S. 17).“
b) Nach den zu § 30c Abs. 3 anzuwendenden Bestimmungen werden folgende Bestimmungen eingefügt:
Zur Vorschrift
des sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
„§ 30d Abs. 1, 2, 3 Anhänge I bis VI, VIII, IX der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge der
Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrer-
sitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG (ABl.
EG 2002 Nr. L 42 S. 1).
§ 30d Abs. 4 Anhang VII der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur
Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrer-
sitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG (ABl.
EG 2002 Nr. L 42 S.1).
§ 32b Abs. 4 Anhang II der Richtlinie 2000/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
staaten über den vorderen Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und zur
Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 203 S. 9).“
c) Am Ende der Bestimmungen, die zu § 34 Abs. 11 anzuwenden sind, wird der Punkt durch ein Komma ersetzt
und folgender Satz angefügt:
„geändert durch die
a) Richtlinie 2003/19/EG der Kommission vom 21. März 2003 (ABl. EU Nr. L 79 S. 6).“
d) Der Anwendungsbereich des „§ 35a Abs. 4, 6 und 7“ wird in „§ 35a Abs. 4, 6, 7 und 12“ geändert. Die Angabe
„Abschnitt 1 und 3, Anhang XV“ wird durch die Angabe „Abschnitte 1 und 3, Anhänge XV und XVII“ ersetzt. Am
Ende wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe i angefügt:
„i) Richtlinie 2000/3/EG der Kommission vom 22. Februar 2000 (ABl. EG Nr. L 53 S. 1).“
e) Am Ende der Bestimmungen, die zu § 38a Abs. 2 anzuwenden sind, wird der Punkt durch ein Komma ersetzt
und folgender Satz angefügt:
„geändert durch die
a) Richtlinie 1999/23/EG der Kommission vom 9. April 1999 (ABl. EG Nr. L 104 S. 13).“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003 2095
f) Nach den zu § 41 Abs. 20 anzuwendenden Bestimmungen wird folgende Bestimmung eingefügt:
Zur Vorschrift
des sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
„§ 41a Abs. 3 Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter
(ABl. EG Nr. L 220 S. 48, 1990 Nr. L 31 S. 46), geändert durch die
a) Richtlinie 90/488/EWG des Rates vom 17. September 1990 (ABl. EG
Nr. L 270 S. 25),
b) Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220
S. 1).“
g) Die zu § 45 Abs. 4 anzuwendenden Bestimmungen werden wie folgt gefasst:
Zur Vorschrift
des sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
„§ 45 Abs. 4 a) Anhang I der Richtlinie 70/221/EWG des Rates vom 20. März 1970 über die Be-
Anlage 1 hälter für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahr-
und 2 zeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 76 S. 23), geändert
durch die
a) Richtlinie 79/490/EWG der Kommission vom 18. April 1979 (ABl. EG
Nr. L 128 S. 22),
b) Richtlinie 81/333/EWG der Kommission vom 13. April 1981 (ABl. EG
Nr. L 131 S. 4),
c) Richtlinie 97/19/EWG der Kommission vom 18. April 1997 (ABl. EG
Nr. L 125 S. 1),
d) Richtlinie 2000/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. März 2000 (ABl. EG Nr. L 106 S. 7),
b) Kapitel 6 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Anhang I vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweiräd-
Anlage 1 rigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 226 S. 1).“
Anhang II (ohne
Anlagen)
h) Nach den zu § 49 Abs. 2 Nr. 4 anzuwendenden Bestimmungen werden folgende Bestimmungen eingefügt:
Zur Vorschrift
des sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
„§ 49a Abs. 5 ECE-Regelung Nr. 87 über einheitliche Bedingungen für die Geneh-
Satz 2 Nr. 5 migung von Tagfahrleuchten für Kraftfahrzeuge (BGBl. 1995 II S. 36).“
i) Die zu § 57 Abs. 2 anzuwendenden Bestimmungen werden wie folgt gefasst:
Zur Vorschrift
des sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
„§ 57 Abs. 2 a) Anhang II der Richtlinie 75/443/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 zur Angleichung
(ohne Anlagen) der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Rückwärtsgang
und das Geschwindigkeitsmessgerät in Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr.
L 196 S. 1), geändert durch die
a) Richtlinie 97/39/EG der Kommission vom 24. Juni 1997 (ABl. EG Nr.
L 177 S. 15),
b) Anhang der Richtlinie 2000/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ohne Anlagen) vom 20. März 2000 über den Geschwindigkeitsmesser von zweirädrigen
oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 106 S. 1).“
j) Am Ende der Bestimmungen, die zu § 61 Abs. 3 anzuwenden sind, wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und
folgender Satz angefügt:
„geändert durch die
a) Richtlinie 2000/72/EG der Kommission vom 22. November 2000 (ABl. EG Nr. L 300 S. 18).“
2096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003
Artikel 2 das Wort „Zulassungsstelle“ durch das Wort „Zulas-
Änderung der sungsbehörde“ ersetzt.
Verordnung zur Durchführung
des Kraftfahrsachverständigengesetzes Artikel 5
§ 2 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Änderung der Verordnung
Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai 1972 über die EG-Typgenehmigung
(BGBl. I S. 854), die durch Artikel 2a des Gesetzes vom für Fahrzeuge und Fahrzeugteile
11. September 2002 (BGBl. I S. 3574) geändert worden In § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Verordnung über die EG-
ist, wird wie folgt gefasst: Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile vom
9. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3755), die zuletzt durch
„1. Eine Person, die ein Studium des Maschinen- Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
baufachs, des Kraftfahrzeugbaufachs oder der S. 1090) geändert worden ist, wird das Wort „Zulas-
Elektrotechnik an einer deutschen Universität oder sungsstelle“ jeweils durch das Wort „Zulassungsbehör-
Technischen Hochschule erfolgreich abgeschlossen de“ ersetzt.
hat, amtlich anerkannter Sachverständiger für den
Kraftfahrzeugverkehr ist oder die die Voraussetzun-
Artikel 6
gen für die Anerkennung erfüllt; sie braucht jedoch
einer Technischen Prüfstelle nicht anzugehören und Änderung
ihre fachliche Eignung nicht durch eine Prüfung der Fahrzeugteileverordnung
nachgewiesen zu haben;“. In der Anlage 1 der Fahrzeugteileverordnung vom
12. August 1998 (BGBl. I S. 2142), die durch Artikel 3 der
Artikel 3 Verordnung vom 23. März 2000 (BGBl. I S. 310) geändert
Änderung der Verordnung worden ist, wird in Nummer 7 die Angabe „§ 35d Abs. 3,“
über internationalen Kraftfahrzeugverkehr gestrichen.
Die in Muster 1 der Verordnung über internationalen
Kraftfahrzeugverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Artikel 7
Gliederungsnummer 9232-4, veröffentlichten bereinigten Änderung der Gebührenordnung
Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom für Maßnahmen im Straßenverkehr
7. August 2002 (BGBl. I S. 3267) geändert worden ist,
unter Buchstabe b wiedergegebene Musterzeichnung Im 3. Abschnitt der Anlage zu § 1 der Gebührenord-
wird durch die in der Anlage zu dieser Verordnung wieder- nung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni
gegebene Musterzeichnung ersetzt. 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 709) geändert
worden ist, werden in der Gebührennummer 413 folgende
Artikel 4 Einzelgebühren geändert:
Änderung von
Ausnahmeverordnungen zur StVZO 1. In der Gebührennummer 413.4.3 wird in der Spalte 5
die Angabe „53,70 bis 66,50“ durch die Angabe
1. In § 3 der Sechsten Ausnahmeverordnung zur StVZO „58,70 bis 71,50“ ersetzt,
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 9232-1-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, 2. in der Gebührennummer 413.4.4 wird in der Spalte 5
die zuletzt durch Artikel 408 der Verordnung vom die Angabe „58,80 bis 74,10“ durch die Angabe
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden „63,80 bis 79,10“ ersetzt,
ist, wird das Wort „Zulassungsstelle“ durch das Wort
„Zulassungsbehörde“ ersetzt.
3. in der Gebührennummer 413.4.5 wird in der Spalte 5
2. In § 1 Abs. 2 Satz 2 der Fünfzehnten Ausnahmeverord- die Angabe „66,50 bis 81,80“ durch die Angabe
nung zur StVZO vom 28. Februar 1967 (BGBl. I „71,50 bis 86,80“ ersetzt,
S. 263), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1090) geändert worden ist, 4. in der Gebührennummer 413.4.6 wird in der Spalte 5
wird die Angabe „Düsseldorf“ durch die Angabe die Angabe „79,30 bis 97,10“ durch die Angabe
„ZMK, Hardter Straße 9, 41179 Mönchengladbach/ „84,30 bis 102,10“ ersetzt.
Rheindahlen" ersetzt.
Artikel 8
3. In § 1 Abs. 2 und 4 der 48. Ausnahmeverordnung zur
StVZO vom 3. August 1994 (BGBl. I S. 2102) wird Inkrafttreten, Außerkrafttreten
jeweils das Wort „Zulassungsstelle“ durch das Wort Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-
„Zulassungsbehörde“ ersetzt. kündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig
tritt die 44. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 1. April
4. In § 1 Abs. 2 Satz 2 der 49. Ausnahmeverordnung zur 1993 (BGBl. I S. 438), geändert durch die Verordnung
StVZO vom 15. September 1994 (BGBl. I S. 2416) wird vom 22. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1534), außer Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003 2097
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 22. Oktober 2003
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d Wo h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Anlage
(zu Artikel 3)
„b) Zweizeiliges Kennzeichen
* Mindestmaß 8mm
** 8mm bis 10mm
*** Bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280mm“
2098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003
Verordnung
über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten
(Zuckerartenverordnung)*)
Vom 23. Oktober 2003
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- (4) Enthalten die in Anlage 1 Nr. 7 oder 8 aufgeführten
rung und Landwirtschaft verordnet auf Grund Erzeugnisse mehr als 5 Prozent Fruktose in Gewicht in
– des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buch- der Trockenmasse, so sind sie als „Glukose-Fruktose-
stabe a, b und c des Lebensmittel- und Bedarfsgegen- Sirup“, als „Fruktose-Glukose-Sirup“, als „getrockneter
ständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Glukose-Fruktose-Sirup“ oder als „getrockneter Fruk-
vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), der durch tose-Glukose-Sirup“ zu bezeichnen, abhängig davon, ob
Artikel 42 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 der Glukose- oder Fruktoseanteil überwiegt.
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, auch in Verbin- (5) Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse können
dung mit Artikel 114 des Gesetzes vom 27. April 1993 zusätzlich zu den nach den Absätzen 1 und 4 vorge-
(BGBl. I S. 512) sowie in Verbindung mit Artikel 1 des schriebenen Verkehrsbezeichnungen andere übliche
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August Bezeichnungen tragen, sofern der Verbraucher dadurch
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass nicht irregeführt wird.
vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und (6) Die nach den Absätzen 1 und 4 vorgeschriebenen
Arbeit und Verkehrsbezeichnungen können zusätzlich in zusam-
– des § 44 Abs.1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfs- mengesetzten Verkehrsbezeichnungen verwendet wer-
gegenständegesetzes: den, mit denen üblicherweise andere Erzeugnisse
bezeichnet werden, sofern der Verbraucher dadurch
nicht irregeführt wird.
§1
Anwendungsbereich (7) In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse dürfen ge-
werbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unter- zusätzlich zu den nach der Lebensmittel-Kennzeich-
liegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, nungsverordnung vorgeschriebenen Angaben nach Maß-
als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht gabe des Absatzes 8 angegeben sind:
zu werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die in Anlage 1 1. die Gehalte an Trockenmasse und Invertzucker bei
genannten Erzeugnisse in Form von Staubzucker, Kan- den in Anlage 1 Nr. 4, 5 oder 6 aufgeführten Erzeugnis-
diszucker und Zuckerhüten. sen,
2. das Wort „kristallisiert“ bei dem in Anlage 1 Nr. 6 auf-
§2 geführten Erzeugnis, wenn es Kristalle enthält.
Kennzeichnung
(8) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach
(1) Für die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind Absatz 7 gilt
die dort genannten Bezeichnungen Verkehrsbezeich-
nungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungs- 1. § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 erster Halbsatz und
verordnung.
2. § 3 Abs. 4
(2) Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen sind den
dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten. Für das der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entspre-
Erzeugnis nach Anlage 1 Nr. 3 dürfen auch die in Anlage 1 chend.
Nr. 2 aufgeführten Bezeichnungen verwendet werden.
(3) Die in der Anlage 1 genannten Bezeichnungen dür-
§3
fen bei dort in Nummer 4, 5 oder 6 aufgeführten Erzeug-
nissen durch das Wort „weiß“ ergänzt werden, wenn Verkehrsverbote
1. die Farbe in Lösung 25 ICUMSA-Einheiten bei der
Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht
Anwendung der in der Anlage 2 für dieses Merkmal
werden
vorgesehenen Methode,
2. der Gehalt an Leitfähigkeitsasche 0,1 Prozent in 1. Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten
Gewicht bei Anwendung der in Anlage 2 für dieses Bezeichnung versehen sind, ohne der betreffenden
Merkmal vorgesehenen Methode Begriffsbestimmung zu entsprechen,
nicht übersteigt. 2. Lebensmittel nach Anlage 1 Nr. 4, 5 oder 6, die nach
§ 2 Abs. 3 als „weiß“ bezeichnet sind, ohne den Anfor-
*) Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen der Richtlinie
2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte derungen dieser Bestimmung zu entsprechen.
Zuckerarten für die menschliche Ernährung (ABl. EG 2002 Nr. L 10
S. 53) in deutsches Recht umgesetzt. Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 bleibt § 2 Abs. 6 unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003 2099
§4 und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau
der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.
Analysemethoden
Die Merkmale der in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnis- §7
se sind nach den in Anlage 2 vorgesehenen Analyse-
Änderung der
methoden zu bestimmen.
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der
§5
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (BGBl. I S. 2464), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
Verordnung vom 23. Juli 2003 (BGBl. I S. 1531), wird wie
(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und folgt geändert:
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer ent-
gegen § 3 Satz 1 Lebensmittel in den Verkehr bringt. 1. In § 1 Abs. 3 wird die Nummer 3 gestrichen.
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrläs- 2. In der Anlage 1 Spalte 1 werden nach den Wörtern
sig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- „Glukosesirup und getrockneter Glukosesirup“ die
und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig. Wörter „jeweils mit einem Fruktosegehalt von nicht
mehr als 5 Prozent in Gewicht in der Trockenmasse“
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des eingefügt.
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 7 §8
ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§6 (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Übergangsregelung
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die
Bis zum 11. Juli 2004 dürfen Erzeugnisse nach den bis Zuckerartenverordnung vom 8. März 1976 (BGBl. I
zum 31. Oktober 2003 geltenden Vorschriften hergestellt S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes
und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Oktober 2003
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
2100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003
Anlage 1
(zu den §§ 1 bis 4)
Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen
1. Halbweißzucker
Gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merk-
malen:
a) Polarisation mindestens 99,5º Z,
b) Gehalt an Invertzucker höchstens 0,1 % in Gewicht,
c) Verlust beim Trocknen höchstens 0,1 % in Gewicht.
2. Zucker oder Weißzucker
Gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merk-
malen:
a) Polarisation mindestens 99,7º Z,
b) Gehalt an Invertzucker höchstens 0,04 % in Gewicht,
c) Verlust beim Trocknen höchstens 0,06 % in Gewicht,
d) Farbtype höchstens 9 Punkte.
3. Raffinierter Zucker, raffinierter Weißzucker oder Raffinade
Erzeugnis, das den in Nummer 2 Buchstabe a, b und c aufgeführten Merkmalen entspricht und dessen nach den in
Anlage 2 vorgeschriebenen Analysemethoden ermittelte Punktzahl insgesamt 8 nicht übersteigt und höchstens
beträgt:
– 4 für die Farbtype,
– 6 für den Gehalt an Leitfähigkeitsasche,
– 3 für die Farbe in Lösung.
4. Flüssigzucker
Wässrige Lösung von Saccharose mit folgenden Merkmalen:
a) Trockenmasse mindestens 62 % in Gewicht,
b) Gehalt an Invertzucker höchstens 3 % in Gewicht in der Trockenmasse,
(Verhältnis von D-Fruktose
zu D-Glukose: 1,0 ± 0,2)
c) Leitfähigkeitsasche höchstens 0,1 % in Gewicht in der Trockenmasse,
d) Farbe in Lösung höchstens 45 ICUMSA-Einheiten.
5. Invertflüssigzucker
Wässrige Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker
nicht vorherrscht und die folgenden Merkmalen entspricht:
a) Trockenmasse mindestens 62 % in Gewicht,
b) Gehalt an Invertzucker über 3 %, jedoch höchstens 50 % in Gewicht in der Trockenmasse,
(Verhältnis von D-Fruktose
zu D-Glukose: 1,0 ± 0,1)
c) Leitfähigkeitsasche höchstens 0,4 % in Gewicht in der Trockenmasse.
6. Invertzuckersirup
Wässrige, auch kristallisierte Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil
an Invertzucker (Verhältnis von D-Fruktose zu D-Glucose 1,0 ± 0,1) in der Trockenmasse mehr als 50 Prozent in
Gewicht beträgt und die außerdem den Anforderungen gemäß Nummer 5 Buchstabe a und c entspricht.
7. Glukosesirup
Gereinigte und konzentrierte Lösung von zur Ernährung geeigneten, aus Stärke oder Inulin gewonnenen Sacchari-
den, mit folgenden Merkmalen:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003 2101
a) Trockenmasse mindestens 70 % in Gewicht,
b) Dextroseäquivalent mindestens 20 % in Gewicht in der Trockenmasse, in D-Glukose ausgedrückt,
c) Sulfatasche höchstens 1 % in Gewicht in der Trockenmasse.
8. Getrockneter Glukosesirup
Teilweise getrockneter Glukosesirup, bei dem die Trockenmasse mindestens 93 Prozent in Gewicht beträgt und
der den Anforderungen gemäß Nummer 7 Buchstabe b und c entspricht.
9. Dextrose, kristallwasserhaltig oder Traubenzucker, kristallwasserhaltig
Gereinigte und kristallisierte D-Glukose mit einem Molekül Kristallwasser, die folgenden Merkmalen entspricht:
a) Dextrose (D-Glukose) mindestens 99,5 % in Gewicht in der Trockenmasse,
b) Trockenmasse mindestens 90 % in Gewicht,
c) Sulfatasche höchstens 0,25 % in Gewicht in der Trockenmasse.
10. Dextrose, kristallwasserfrei oder Traubenzucker, kristallwasserfrei
Gereinigte und kristallisierte D-Glukose ohne Kristallwasser, bei der die Trockenmasse mindestens 98 Prozent in
Gewicht beträgt und die den Anforderungen gemäß Nummer 9 Buchstabe a und c entspricht.
11. Fruktose
Gereinigte und kristallisierte D-Fruktose mit folgenden Merkmalen:
Fruktosegehalt mindestens 98,0 % in Gewicht,
Glukosegehalt höchstens 0,5 % in Gewicht,
Verlust beim Trocknen höchstens 0,5 % in Gewicht,
Leitfähigkeitsasche höchstens 0,1 % in Gewicht in der Trockenmasse.
2102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 3 und § 4)
Analysemethoden
Die jeweils anzuwendende Methode ist aus der nachstehenden Aufstellung zu
ersehen. Die Beschreibung der Methoden ergibt sich aus der Verordnung (EWG)
Nr. 1265/69 der Kommission vom 1. Juli 1969 über die Methoden zur Bestim-
mung der Qualität von Zucker, der von den Interventionsstellen gekauft wird
(ABl. EG Nr. L 163 S. 1) und der Ersten Richtlinie (79/796/EWG) der Kommission
vom 26. Juli 1979 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysenmethoden für die
Kontrolle von zur menschlichen Ernährung bestimmten Zuckerarten (ABl. EG
Nr. L 239 S. 24).
Merkmal Zuckerart Methode
(Nummer der Anlage 1)
Gehalt an Leitfähigkeitsasche 3, 4, 5, 6, 11 Nr. 1 Abschnitt A des Anhangs
der Verordnung
(EWG) Nr. 1265/69
Farbtype 2, 3 Nr. 2 Abschnitt A des Anhangs
der Verordnung
(EWG) Nr. 1265/69
Farbe in Lösung 3, 4, 5, 6 Nr. 3 Abschnitt A des Anhangs
der Verordnung
(EWG) Nr. 1265/69
Verlust beim Trocknen 1, 2, 3 Nr. 1 Anlage II der Richtlinie
79/796/EWG
Trockenmasse 7, 8, 9, 10 Nr. 2 Anlage II der Richtlinie
79/796/EWG
4, 5, 6 Nr. 3 Anlage II der Richtlinie
79/796/EWG
Gehalt an Invertzucker 1 Nr. 4 Anlage II der Richtlinie
79/796/EWG
2, 3 Nr. 5 Anlage II der Richtlinie
79/796/EWG
4, 5, 6 Nr. 6 Anlage II der Richtlinie
79/796/EWG
Dextrose (D-Glukose), 7, 8, 9, 10 Nr. 6 Anlage II der Richtlinie
Dextroseäquivalent 79/796/EWG
Sulfatasche 7, 8, 9, 10 Nr. 9 Anlage II der Richtlinie
79/796/EWG
Polarisation 1, 2, 3 Nr. 10 Anlage II der Richtlinie
79/796/EWG
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003 2103
Verordnung
zur Änderung der Sachbezugsverordnung und der Beitragsüberwachungsverordnung
Vom 23. Oktober 2003
Auf Grund b) In Satz 2 werden die Angabe „42,80 Euro“ durch
die Angabe „43,25 Euro“ und jeweils die Angabe
– des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Satz 2 „76,50 Euro“ durch die Angabe „77,25 Euro“
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame ersetzt.
Vorschriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des
Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), 2. § 3 wird wie folgt geändert:
von denen Satz 1 durch Artikel 4 Nr. 4 des Gesetzes a) In Absatz 1 wird die Angabe „189,80 Euro“ durch
vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) neu gefasst und die Angabe „191,70 Euro“ ersetzt.
Satz 2 durch Artikel 9 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532) geändert
worden sind, verordnet die Bundesregierung und „(3) Wäre es nach Lage des einzelnen Falles
unbillig, den Wert einer Unterkunft nach Absatz 1
– des § 28n Satz 1 Nr. 7 des Vierten Buches Sozialge- zu bestimmen, kann die Unterkunft mit dem orts-
setzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialver- üblichen Mietpreis bewertet werden; § 4 Abs. 1
sicherung – (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember Satz 2 findet Anwendung.“
1976, BGBl. I S. 3845), der durch Artikel 1 Nr. 5 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2330) c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt
eingefügt und dessen Nummer 7 durch Artikel 4 Nr. 17 gefasst:
Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 „(4) § 1 Abs. 3 gilt entsprechend.“
(BGBl. I S. 1983) neu gefasst worden ist, in Verbindung
mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 3. § 4 wird wie folgt geändert:
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organi-
sationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Angabe „3,15 Euro“
verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und durch die Angabe „3,25 Euro“ und die Angabe
Soziale Sicherung: „2,60 Euro“ durch die Angabe „2,65 Euro“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) § 1 Abs. 3 Satz 1, 3 und 4 gilt entspre-
Artikel 1 chend.“
Änderung der Sachbezugsverordnung 4. § 7 wird wie folgt gefasst:
(860-4-1-3-2) „§ 7
Die Sachbezugsverordnung vom 19. Dezember 1994 Übergangsvorschrift
(BGBl. I S. 3849), zuletzt geändert durch die Verordnung In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeich-
vom 7. November 2002 (BGBl. I S. 4339), wird wie folgt neten Gebiet ist
geändert:
1. abweichend von § 3 Abs. 1 die Unterkunft mit
174 Euro,
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
2. abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 2 die Wohnung mit
a) In Satz 1 wird die Angabe „195,80 Euro“ durch die 2,90 Euro je Quadratmeter, bei einfacher Ausstat-
Angabe „197,75 Euro“ ersetzt. tung mit 2,45 Euro je Quadratmeter zu bewerten.“
2104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003
5. In § 8 wird die Angabe „des Jahres 2003“ durch die 1. Der Punkt am Ende der Nummer 7 wird durch ein
Angabe „ab dem Jahre 2004“ ersetzt. Komma ersetzt.
2. Folgende Nummer 8 wird angefügt:
Artikel 2
Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung „8. die Bescheinigung nach § 2 Abs. 2a des Arbeit-
nehmer-Entsendegesetzes.“
(860-4-1-8)
§ 2 Abs. 2 der Beitragsüberwachungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 Artikel 3
(BGBl. I S. 1930), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver- Inkrafttreten
ordnung vom 11. Juli 2003 (BGBl. I S. 1437) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 23. Oktober 2003
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003 2105
Zweite Verordnung
zur Anpassung des Gebührenverzeichnisses der
Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen
Vom 24. Oktober 2003
Auf Grund des § 19 Abs. 6 Satz 4 des Gerätesicherheitsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866) in Verbindung
mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970
(BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nach
Anhörung der beteiligten Kreise:
§1
Abweichend von § 1 der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungs-
bedürftiger Anlagen vom 23. November 1992 (BGBl. I S. 1944), die zuletzt durch
die Verordnung vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 611) geändert worden ist und
deren Gebührenverzeichnis durch die Verordnung vom 30. Juli 2001 (BGBl. I
S. 2046) angepasst sowie durch die Verordnung vom 10. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3473) auf Euro umgestellt worden ist, in Verbindung mit § 19 Abs. 6
Satz 3 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866) bestimmen sich die zu erhebenden Gebühren nach
den Anhängen I bis V dieser Verordnung.
§2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 24. Oktober 2003
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
2106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003
Anhang I
Gebühren
für die Prüfung von Dampfkesselanlagen
Für die Prüfung von Dampfkesselanlagen werden folgende Gebühren erhoben:
1 Dampfkessel mit Druckgeräten im Sinne der Richtlinie 97/23/EG, die gemäß Artikel 9 in Verbindung mit
Anhang II der Richtlinie nach Diagramm 5 in die Kategorien III oder IV einzustufen sind und mit einem
zulässigen Betriebsüberdruck PS von mehr als 1 bar betrieben werden
1.1 Bemessungsgrundlage
1.1.1 Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Dampfkesseln ist die Grundgebühr, abgesehen von
sonstigen Prüfungen nach Nummer 3.
Die Grundgebühr besteht aus
a) der Leistungsgebühr nach Nummer 1.1.2,
b) dem Zuschlag für Feuerungen nach Nummer 1.1.3,
c) dem Zuschlag für Abgaswasservorwärmer nach Nummer 1.1.4,
d) dem Zuschlag für Einrichtungen nach Nummer 1.1.5,
e) dem Zuschlag für Druckausdehnungsgefäße nach Nummer 1.1.6.
1.1.2 Die Leistungsgebühr wird berechnet
a) bei nicht elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der Heizfläche H in m2 (Nummer 1.1.7) und beträgt in €
– bis 100 m2 Heizfläche 1,64 · H + 59,61,
– über 100 m2 bis 500 m2 Heizfläche 0,67 · H + 153,38,
– über 500 m2 bis 3 000 m2 Heizfläche 0,56 · H + 204,33,
– über 3 000 m2 Heizfläche 0,51 · H + 340,90,
b) bei elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der
elektrischen Leistung N in kW und beträgt in € 0,07 . N + 59,61.
1.1.3 Der Zuschlag beträgt je Feuerung (je Brenner, je Einblase- und Rostfeuerung,
je Handbeschickung) sowie für jede weitere Brennstoffart und -form 24,93 €.
1.1.4 Bei Abgaswasservorwärmern, die vom Dampfkessel wasserseitig absperrbar
sind, beträgt der Zuschlag 82,38 €.
1.1.5 Bei Dampfkesseln beträgt der Zuschlag für die Prüfung der Einrichtungen für den
Betrieb
a) mit ständiger Beaufsichtigung von einer Warte aus, mit eingeschränkter
Beaufsichtigung oder ohne ständige Beaufsichtigung über 24 Stunden 44,45 €.
oder
b) ohne ständige Beaufsichtigung über 72 Stunden 82,38 €.
1.1.6 Bei Heißwassererzeugern, die ein Ausdehnungsgefäß oder einen Auffangbehälter besitzen, beträgt der
Zuschlag jeweils bei einem Rauminhalt
– bis 50 Liter 48,78 €,
– über 50 Liter bis 400 Liter 56,91 €,
– über 400 Liter bis 2 000 Liter 76,96 €,
– über 2 000 Liter bis 5 000 Liter 102,43 €,
– über 5 000 Liter bis 10 000 Liter 121,94 €,
– über 10 000 Liter 121,94 €,
und zusätzlich je weitere und angefangene 10 000 Liter 11,38 €.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003 2107
Besitzen mehrere Heißwassererzeuger ein gemeinsames Ausdehnungsgefäß oder einen gemeinsamen Auf-
fangbehälter, ist bei der Berechnung der Gebühr der Zuschlag für das Ausdehnungsgefäß oder den Auffang-
behälter nur einmal zu berechnen.
1.1.7 Berechnung der Heizfläche
1.1.7.1 Als Heizfläche gilt, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die feuer- oder abgasberührte Oberfläche
des Dampfkessels, des Überhitzers, des Zwischenüberhitzers und des Abgaswasservorwärmers. Als feuer-
oder abgasberührt gelten auch solche Heizflächen, die gegen zu hohe Wärmeeinwirkungen durch Abmaue-
rung geschützt sind.
1.1.7.2 Bei Rohrwänden gilt als Heizfläche in m2 die Fläche
H = n · l · da · π.
Es bedeuten:
n Anzahl der Rohre in der Rohrwand, wobei jedoch höchstens folgende Rohrzahl zugrunde gelegt werden
darf:
b ,
nmax = __________
2 · da
l mittlere beheizte Länge der Rohre in m,
da Rohraußendurchmesser in m,
b Breite der Rohrwand in m.
Eine Bestiftung der Rohre und angeschweißte Rippen als Halterung für Auskleidungen, Ausmauerungen, Aus-
stampfungen und dergleichen bleiben unberücksichtigt.
1.1.7.3 Bei Rohrwandkonstruktionen, die gegen den Feuerraum abgedeckt sind (z. B. Bailey-Platten, Zündgürtel,
Zyklone), gilt als Heizfläche in m2 die Fläche
da
______
H=n·l· · π,
2
wobei für n die tatsächlich vorhandene Anzahl der Rohre einzusetzen ist.
1.1.7.4 Bei Rohrwänden aus Flossenrohren und bei ähnlichen Konstruktionen gilt als Heizfläche in m2 die Fläche
π· da
______
H = n · l ·( + t - da ),
2
wobei t die Teilung der Rohre in der Rohrwand bedeutet.
1.1.7.5 Bei Rippenrohren gilt als Heizfläche
– bei Dampfkesseln mit eigener Feuerung das 0,3fache und
– bei Abhitzekesseln das 0,2fache
der feuer- oder abgasberührten Oberfläche (beide Seiten der Rippen und die dazwischen liegende Rohrober-
fläche).
1.2 Gutachterliche Äußerung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 BetrSichV bei Erlaubnisver-
f a h r e n n a c h § 1 3 A b s . 1 S a t z 1 N r. 1 B e t r S i c h V
1.2.1 Für die gutachterliche Äußerung zu der Montage, der Installation und dem Betrieb werden erhoben
a) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche bis 100 m2 und bei elektrisch beheizten Kesseln das 2,0fache
der der Heizfläche entsprechenden Grundgebühr, jedoch mindestens 227,08 €,
b) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 100 m2 bis 560 m2 das 2,0fache der einer Heizfläche von
100 m2 entsprechenden Grundgebühr und
c) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 560 m2 das 1,5fache der der Heizfläche entsprechenden
Grundgebühr.
1.2.2 Werden für denselben Betreiber gleichzeitig gutachterliche Äußerungen zu der Montage, der Installation und
dem Betrieb für mehrere Dampfkesselanlagen gleicher Bauart und Größe erstellt, die ohne Bezug auf den Auf-
stellungsort erlaubt werden können, so wird die Gebühr nach Nummer 1.2.1 nur für einen Dampfkessel erho-
ben.
1.2.3 Für die gutachterliche Äußerung zu einer wesentlichen Veränderung oder zu einer Änderung der Bauart oder
der Betriebsweise kann bis zum 1,0fachen einer Gebühr nach Nummer 1.2.1 erhoben werden.
2108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003
1.3 Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 und 2 BetrSichV
1.3.1 Für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV wird für Dampfkessel mit
– Druckgeräten der Kategorie III das 2,0fache und
– Druckgeräten der Kategorie IV das 1,1fache
einer Grundgebühr erhoben.
1.3.2 Für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 2 BetrSichV kann bis zum 1,0fachen einer Grundgebühr
erhoben werden.
1.4 Wiederkehrende Prüfungen nach § 15 BetrSichV
1.4.1 Für die wiederkehrenden Prüfungen eines Dampfkessels werden für
– äußere Prüfungen das 0,7fache,
– innere Prüfungen (Innenbesichtigung) das 0,7fache und
– Festigkeitsprüfungen (Druckprüfung) das 0,6fache
einer Grundgebühr erhoben.
1.4.2 Kann eine Festigkeitsprüfung, die im Zusammenhang mit einer inneren Prüfung als Ergänzung durchzuführen
ist, nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der inneren Prüfung durchgeführt werden, so kann dafür bis zum
0,7fachen einer Grundgebühr, mindestens jedoch 59,61 € erhoben werden.
1.4.3 Bis zum 31. Dezember 2003 werden für wiederkehrende Prüfungen keine Gebühren nach Nummer 1.4.1
erhoben.
Die bis zum 31. Dezember 2003 auf Grund der erhobenen Jahresgebühren im Voraus entrichteten Anteile der
Gebühren für innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen (Druckprüfung) werden mit den Gebühren für die ab
dem 1. Januar 2004 durchgeführten inneren Prüfungen und Festigkeitsprüfungen verrechnet. Dabei werden
als jährliche Vorausentrichtung bei
– inneren Prüfungen (Innenbesichtigung) ein Drittel und
– Festigkeitsprüfungen (Druckprüfung) ein Neuntel
der jeweiligen Gebühr für wiederkehrende Prüfungen nach Nummer 1.4.1 zugrunde gelegt.
1.5 Angeordnete außerordentliche Prüfung nach § 16 Abs. 1 BetrSichV
Für eine angeordnete außerordentliche Prüfung werden für die jeweiligen Prüfungen bis zu den in Num-
mer 1.4.1 genannten Vielfachen einer Grundgebühr, mindestens jedoch 59,61 € erhoben.
1.6 Prüfung von Anlagenteilen
Anlagen zur Reduzierung von Schadstoffen werden nach Nummer 3 berechnet.
2 Dampfkessel mit Druckgeräten im Sinne der Richtlinie 97/23/EG, die gemäß Artikel 9 in Verbindung mit
Anhang II der Richtlinie nach Diagramm 5 in die Kategorie III oder IV einzustufen sind und mit einem
zulässigen Betriebsüberdruck PS von höchstens 1 bar betrieben werden
2.1 Bemessungsgrundlage
2.1.1 Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Dampfkesseln ist die Grundgebühr, abgesehen von
sonstigen Gebühren nach Nummer 3. Die Grundgebühr besteht aus der Leistungsgebühr nach Nummer 2.1.2
und den Zuschlägen für Feuerungen nach Nummer 2.1.3 sowie für das Druckausdehnungsgefäß oder den
Auffangbehälter bei Heißwassererzeugern nach Nummer 2.1.4.
2.1.2 Die Leistungsgebühr wird bei Dampferzeugern nach der Dampfleistung und bei Heißwassererzeugern nach
der Wärmeleistung berechnet.
2.1.2.1 Bei Dampferzeugern beträgt die Leistungsgebühr je Dampfkessel mit einer Dampfleistung D in t/h in €
– bis 4,00 t/h 24,28 · D + 43,35,
– über 4,00 t/h 12,14 · D + 91,05.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003 2109
2.1.2.2 Bei Heißwassererzeugern beträgt die Leistungsgebühr je Dampfkessel mit einer Wärmeleistung Q in MW in €
– bis 2,75 MW 34,63 · Q + 43,35,
– über 2,75 MW 17,29 · Q + 91,05.
2.1.3 Der Zuschlag beträgt je Feuerung (je Brenner, je Einblase- und Rostfeuerung, je Handbeschickung) sowie für
jede weitere Brennstoffart und -form 26,55 €.
2.1.4 Bei Heißwassererzeugern, die ein Ausdehnungsgefäß oder einen Auffangbehälter besitzen, wird der Zuschlag
nach Nummer 1.1.6 berechnet.
2.2 Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 und 2 BetrSichV
2.2.1 Für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV wird für Dampfkessel mit
– Druckgeräten der Kategorie III das 2,0fache und
– Druckgeräten der Kategorie IV das 1,1fache
einer Grundgebühr erhoben.
2.2.2 Für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 2 BetrSichV kann bis zum 1,0fachen einer Grundgebühr
erhoben werden.
2.3 Wiederkehrende äußere Prüfungen nach § 15 BetrSichV
Für die wiederkehrenden äußeren Prüfungen eines Dampfkessels wird eine Grundgebühr erhoben.
2.4 Angeordnete außerordentliche Prüfung nach § 16 Abs. 1 BetrSichV
Für eine angeordnete außerordentliche Prüfung wird eine Grundgebühr erhoben.
3 Sonstige Prüfungen
Für Prüfungen, die in der Nummer 1 oder 2 nicht genannt sind (z. B. die Prüfung von Stromlaufplänen und die
Überprüfung der Ermittlung der Prüffristen nach § 15 Abs. 4 BetrSichV), werden Gebühren für vergleichbare
Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach Zeit-
aufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren kann der Mehraufwand ebenfalls nach Zeitauf-
wand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begon-
nene Viertelstunde 20,06 €. Der Stundensatz kann bis zu 50 v.H. überschritten werden, wenn die Schwierigkeit
der Leistung und besondere Umstände den Einsatz besonderer spezialisierter Sachverständiger erfordern
(z. B. Prüfungen von SPS-Steuerungen etc.).
4 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende
geführt werden
4.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung
veranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für ihre Nachholung oder Fortset-
zung das 0,7fache der Gebühr nach Nummer 1.4.1 oder das 1,0fache der Gebühren nach Nummer 1.3.1,
1.3.2, 1.5, 2.2.1, 2.2.2 oder 2.3 erhoben werden.
4.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung been-
det worden, so ist die Gebühr nach Nummer 4.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete
Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberück-
sichtigt.
4.3 Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Betriebssicherheitsverordnung
vorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren
nach Nummer 3 erhoben werden.
5 Terminzuschläge und Reisezeiten
5.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die
Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachver-
ständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erho-
ben.
2110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003
5.2 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der Sachverständige hin und zurück
länger als eine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 20,06 € für jede
begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde hin-
ausgehende Reisezeit anteilig mit 20,06 € für jede begonnene Viertelstunde berechnet.
5.3 Für Prüfungen, für die Gebühren nach Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit 20,06 €
für jede begonnene Viertelstunde erhoben.
Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
5.4 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren
nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 5.2 und 5.3 zu
berechnen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003 2111
Anhang II
Gebühren
für die Prüfung von Druckbehälteranlagen, Füllanlagen und Rohrleitungen
Für die Prüfung von Druckbehälteranlagen, Füllanlagen und Rohrleitungen werden folgende Gebühren erhoben:
1 Prüfung von Druckbehälteranlagen
1.1 Bemessungsgrundlage
Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 1.1.1 und dem Zuschlag
nach Nummer 1.1.2, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 1.1.3 vervielfacht werden. Die jeweilige
Höchstgebühr nach Nummer 1.1.4 darf nicht überschritten werden.
1.1.1 Grundgebühr
Die Grundgebühr beträgt für die Behälter mit einem Rauminhalt
– bis 400 Liter 56,91 €,
– über 400 Liter bis 2 000 Liter 76,96 €,
– über 2 000 Liter bis 5 000 Liter 102,43 €,
– über 5 000 Liter bis 10 000 Liter 121,94 €,
– über 10 000 Liter 121,94 €,
und zusätzlich je weitere und angefangene 10 000 Liter 11,38 €.
1.1.2 Zuschlag
Bei Druckbehältern, die mit automatischer, teilautomatischer und kombinierter Öl-, Gas-,
Späne- oder Staubfeuerung ausgerüstet sind oder elektrisch beheizt werden, beträgt
je Feuerung der Zuschlag bei der Prüfung vor Inbetriebnahme und der äußeren Prüfung 41,19 €.
1.1.3 Prüfungsfaktoren
1.1.3.1 Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 und 2 BetrSichV beträgt der Prüfungsfaktor
– für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV 1,45,
– für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 2 BetrSichV 1,20.
1.1.3.2 Bei wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 BetrSichV beträgt der Prüfungsfaktor
– für die innere Prüfung (Innenbesichtigung) 1,50,
– für die Festigkeitsprüfung (Druckprüfung) 1,15,
– für die äußere Prüfung 0,95.
1.1.4 Höchstgebühren
1.1.4.1 Für die Prüfungen vor Inbetriebnahme beträgt die Höchstgebühr je Prüfung 596,17 €.
1.1.4.2 Für die Innenbesichtigungen als wiederkehrende innere Prüfungen und für die Druckprüfungen
als wiederkehrende Festigkeitsprüfungen beträgt die Höchstgebühr je Prüfung 805,91 €.
1.1.4.3 Für wiederkehrende äußere Prüfungen beträgt die Höchstgebühr je Prüfung 272,61 €.
1.2 Sonderregelungen
1.2.1 Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen
Werden für einen Auftraggeber mehrere Prüfungen an einem oder mehreren Druckbehältern, die in unmittel-
barer Nähe zueinander aufgestellt sind oder sich in einem Fertigungsbetrieb befinden, gleichzeitig oder unmit-
telbar nacheinander durchgeführt, so werden berechnet
2112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003
1.2.1.1 bei Prüfungen vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 und 2 BetrSichV
– für die 2. Prüfung 85 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1,
– für die 3. bis 10. Prüfung 75 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1,
– für die 11. bis 20. Prüfung 50 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1,
– für die 21. und jede weitere Prüfung 25 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1.
Die Berechnung der Gebühr beginnt mit der Prüfung des größten Umfangs.
1.2.1.2 bei wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 BetrSichV
– für die 2. Prüfung 85 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1,
– für die 3. und jede weitere Prüfung 75 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1.
Die Berechnung der Gebühr beginnt mit der Prüfung des größten Umfangs.
1.2.2 Gebührenberechnung bei Druckbehältern mit mehreren Druckräumen
Für Prüfungen vor Inbetriebnahme (Nummer 1.1.3.1) sowie für wiederkehrende Prüfungen (Nummer 1.1.3.2)
werden die Gebühren nach den Nummern 1.1 und 1.2.1 je Druckraum berechnet, sofern die Prüfungen
getrennt erfolgen. Ergeben sich hiernach unverhältnismäßig hohe Gebühren, so ist die Gebühr entsprechend
dem tatsächlichen Aufwand zu mindern.
1.2.3 Gebührenberechnung bei Druckbehältern mit einem Rauminhalt bis 13 000 Liter für verflüssigte Brenngase
Abweichend von Nummer 1.1.3.2 beträgt der Prüfungsfaktor
– für die Innenbesichtigung als wiederkehrende innere Prüfung 1,00,
– für die Druckprüfung als wiederkehrende Festigkeitsprüfung 0,90.
2 Prüfung von Füllanlagen
2.1 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Füllanlagen ist die Grundgebühr, abgesehen von
sonstigen Prüfungen nach Nummer 3. Die Grundgebühr besteht aus der Anzahlgebühr nach Nummer 2.1.1
und den Zuschlägen nach Nummer 2.1.2.
2.1.1 Die Anzahlgebühr beträgt je Füllanlage und Gasart 201,61 €.
2.1.2 Die Zuschläge für angeschlossene Füllstände betragen
– für den ersten Füllstand 170,18 €,
– für den zweiten Füllstand 85,09 €,
– für den dritten und jeden weiteren Füllstand 48,23 €.
2.1.3 Für Füllanlagen in kompakter Bauweise mit einem Füllstand und einer Gasart wird insgesamt das 0,6fache der
Anzahlgebühr erhoben.
2.2 Gutachterliche Äußerung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 BetrSichV bei Erlaubnisver-
f a h r e n n a c h § 1 3 A b s . 1 S a t z 1 N r. 2 B e t r S i c h V
Für die gutachterliche Äußerung wird das 1,15fache der Grundgebühr nach Nummer 2.1 erhoben.
2.3 Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 und 2 BetrSichV
2.3.1 Für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV wird das 1,25fache der Grundgebühr nach
Nummer 2.1 erhoben.
2.3.2 Für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 2 BetrSichV kann bis zum 1,15fachen der Grundgebühr
nach Nummer 2.1 erhoben werden.
2.4 Wiederkehrende Prüfungen nach § 15 BetrSichV und angeordnete außerordentli-
che Prüfungen nach § 16 Abs. 1 BetrSichV
Für wiederkehrende Prüfungen nach § 15 BetrSichV und angeordnete außerordentliche Prüfungen nach § 16
Abs. 1 BetrSichV der Anlage wird jeweils das 0,88fache der Grundgebühr nach Nummer 2.1 erhoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003 2113
3 Sonstige Prüfungen
Für Prüfungen, die in Nummer 1 oder 2 nicht genannt sind (z. B. die Überprüfung der Ermittlung der Prüffristen
nach § 15 Abs. 4 BetrSichV), werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare
Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer
Prüfverfahren (z. B. auf Grund eines Beschickungsmediums) kann der Mehraufwand ebenfalls nach Zeitauf-
wand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begon-
nene Viertelstunde 20,06 €.
4 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende
geführt werden
4.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung
veranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene oder nicht
zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 1 und 2
berechnet werden.
4.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung been-
det worden, so ist die Gebühr nach Nummer 4.1 für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete Prüfung zu
erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere Prüfungen bleiben unberücksichtigt.
4.3 Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Betriebssicherheitsverordnung
vorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren
nach Nummer 3 erhoben werden.
5 Gebührenermäßigung
Werden dem Sachverständigen über die Vorschrift des § 13 Satz 1 des Gerätesicherheitsgesetzes hinaus
Arbeitskräfte oder Hilfsmittel zur Verfügung gestellt, ist die Gebühr um den Betrag zu ermäßigen, der der Zeit-
ersparnis bei der Durchführung der Prüfung entspricht.
6 Terminzuschläge und Reisezeiten
6.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die
Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben werden. Werden Prüfungen außerhalb der für den Sachverstän-
digen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben.
6.2 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der Sachverständige hin und zurück län-
ger als eine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 20,06 € für jede
begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde hin-
ausgehende Reisezeit anteilig mit 20,06 € für jede begonnene Viertelstunde berechnet.
6.3 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit
20,06 € für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die
Reisezeit anteilig zu berechnen.
6.4 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren
nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 6.2 und 6.3 zu
berechnen.
2114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003
Anhang III
Gebühren
für die Prüfung von Aufzugsanlagen
Für die Prüfung von Aufzugsanlagen werden folgende Gebühren erhoben:
1 Aufzugsanlagen
1.1 Die für eine bestimmte Prüfung – abgesehen von sonstigen Prüfungen nach Nummer 2 – zu erhebende Gebühr
besteht aus einer von der Art der Aufzugsanlage abhängigen Grundgebühr nach Nummer 1.2, vervielfacht mit
dem von der Art der Prüfung abhängigen Prüfungsfaktor nach Nummer 1.3, und Zuschlägen nach Nummer
1.4. Bei der Prüfung der Unterlagen (Nummer 1.3.1.1) werden keine Zuschläge erhoben.
1.2 Grundgebühr
Grundgebühr
Art der Aufzugsanlage
in €
Gruppe I: 113,81
Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a BetrSichV
Gruppe II: 113,81
a) Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b BetrSichV, soweit es sich um
– Mühlenaufzüge oder
– Behindertenaufzüge
handelt
b) Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c BetrSichV
c) Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d BetrSichV
d) Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e BetrSichV
Gruppe III: 124,66
Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b BetrSichV,
soweit es sich um Fassadenaufzüge handelt
1.3 Prüfungsfaktoren
Prüfungsfaktor
Art der Prüfung für Aufzüge der Gruppe
I II III
1.3.1 Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV
1.3.1.1 Prüfung der ersten Aufzugsanlage – 1,55 1,55
1.3.1.2 Prüfung jeder weiteren an demselben Tag geprüften Aufzugsanlage
desselben Betriebs, sofern diese Prüfung an diesem Tag zu Ende geführt ist – 1,40 1,40
1.3.2 Wiederkehrende Prüfungen nach § 15 Abs. 1 BetrSichV
1.3.2.1 Prüfung der ersten Aufzugsanlage 1,00 1,00 1,00
1.3.2.2 Prüfung jeder weiteren an demselben Tag geprüften Aufzugsanlage
desselben Betriebs, sofern diese Prüfung an diesem Tag zu Ende geführt ist 0,90 0,90 0,90
1.3.3 Prüfungen nach § 15 Abs. 13 Satz 2 BetrSichV 0,50 0,50 0,50
1.4 Zuschläge
1.4.1 Bei mehr als fünf Zugangsstellen beträgt der Zuschlag für jede weitere Zugangsstelle 11,38 €.
1.4.2 Bei mehr als 25 m Förderhöhe beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m 22,76 €.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003 2115
Dieser Zuschlag wird bei Prüfungen nach § 15 Abs. 13 Satz 2 BetrSichV nicht erhoben,
wenn Zuschläge nach Nummer 1.4.1 berechnet werden.
1.4.3 Bei Aufzügen mit mehr als 1 000 kg Tragfähigkeit beträgt der Zuschlag
für jede weiteren und angefangenen 1 000 kg 11,38 €.
Dieser Zuschlag wird bei Aufzügen der Gruppe III und bei Prüfungen
nach § 15 Abs. 13 Satz 2 BetrSichV nicht erhoben.
1.4.4 Bei Aufzügen der Gruppe III mit mehr als 150 kg Tragfähigkeit beträgt
der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 100 kg 10,84 €.
1.4.5 Bei Aufzügen, deren Geschwindigkeit nicht über den gesamten Fahrbereich
durch eine feste Netzfrequenz bestimmt ist, beträgt der Zuschlag 42,81 €.
Dieser Zuschlag wird nicht erhoben bei hydraulischen Aufzügen mit von Kolben bewegten
Lastaufnahmemitteln, deren Geschwindigkeit durch fest eingestellte Ventilquerschnitte
oder festgelegte und elektrisch überwachte Schieberstellungen bestimmt ist.
1.4.6 Bei maschinellem Antrieb von Fahrschacht- oder Fahrkorbtüren oder
entsprechenden Ersatzmaßnahmen an den Fahrkorbzugängen beträgt
der Zuschlag für jeden Antrieb bzw. Fahrkorbzugang 11,38 €.
1.4.7 Bei Aufzügen
– mit elektrischer Steuerung für Einfahren und Nachstellen bei geöffneter
Fahrschacht- oder Fahrkorbtür,
– mit Rampenfahrt,
– mit Umgehungsschaltung
oder
– mit hydraulischem Antrieb und Absinkverhinderungsschaltung
beträgt der Zuschlag 21,68 €.
Dieser Zuschlag wird je Anlage nur einmal berechnet.
1.4.8 Bei Aufzügen in explosionsgeschützter Ausführung beträgt der Zuschlag 42,81 €.
1.4.9 Bei Aufzügen der Gruppe III mit mehr als 25 m Länge der waagerechten Fahrbahn
beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m 20,60 €.
1.4.10 Bei Aufzügen mit Anschluss an eine Fernnotrufleitzentrale beträgt der Zuschlag 21,68 €.
1.5 Angeordnete außerordentliche Prüfung nach § 16 Abs. 1 BetrSichV
Für eine angeordnete außerordentliche Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 1.3.2 erhoben.
2 Sonstige Prüfungen
Für Prüfungen, die in den vorstehenden Nummern nicht genannt sind (z. B. Überprüfung der Ermittlung der
Prüffristen), werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht
angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfah-
ren oder eines erweiterten Prüfumfangs kann der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand berechnet
werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde
20,06 €.
3 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende
geführt werden
3.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung
veranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene oder nicht
zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach Nummer 1.1 ohne
Zuschläge nach Nummer 1.4 oder eine Gebühr nach Nummer 1.5 berechnet werden.
3.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung been-
det worden, so ist die Gebühr nach Nummer 3.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete
2116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003
Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberück-
sichtigt.
3.3 Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Betriebssicherheitsverordnung
vorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren
nach Nummer 2 erhoben werden.
4 Terminzuschläge und Reisezeiten
4.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die
Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sach-
verständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H.
erhoben.
4.2 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der Sachverständige hin und zurück
länger als eine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 20,06 € für jede
begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde hin-
ausgehende Reisezeit anteilig mit 20,06 € für jede begonnene Viertelstunde berechnet.
4.3 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit
20,06 € für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die
Reisezeit anteilig zu berechnen.
4.4 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren
nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 4.2 und 4.3 zu
berechnen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003 2117
Anhang IV
Gebühren
für die Prüfung von Lageranlagen, Füllstellen,
Tankstellen, Flugfeldbetankungsanlagen und Entleerstellen
Für die Prüfung von Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen, Flugfeldbetankungsanlagen und Entleerstellen werden fol-
gende Gebühren erhoben:
1 Prüfung der Gesamtanlage
1.1 Bemessungsgrundlage
Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 1.1.1 und dem Zuschlag
nach Nummer 1.1.2, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 1.1.3 vervielfacht werden. Die jeweilige
Höchstgebühr nach Nummer 1.1.4 darf nicht überschritten werden. Nach den Gebühren für die Prüfung der
Gesamtanlage werden – soweit zutreffend – zusätzlich die Gebühren für die Prüfung der Anlagenteile nach den
Nummern 2, 3, 5 und 6 erhoben.
1.1.1 Grundgebühr
Die Grundgebühr beträgt für
– Lageranlagen mit ortsfesten Tanks 11,93 €,
– Füllstellen 71,00 €,
– Tankstellen 23,85 €.
1.1.2 Zuschläge
Die Zuschläge betragen für
– Lageranlagen mit mehr als einem Tank je weiterem ortsfesten Tank 5,42 €,
– Füllstellen mit mehr als zwei Fülleinrichtungen je weiterer Fülleinrichtung 8,67 €,
– Tankstellen mit mehr als vier Zapfventilen je weiterem Zapfventil 5,42 €.
1.1.3 Prüfungsfaktor
Der Prüfungsfaktor beträgt für die
– Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV 1,10,
– Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 2 BetrSichV bis zu 1,00,
– wiederkehrende Prüfung nach § 15 BetrSichV 1,00,
– angeordnete außerordentliche Prüfung nach § 16 Abs. 1 BetrSichV 1,00.
1.1.4 Höchstgebühr
Die Höchstgebühr beträgt für die Prüfung von
– Lageranlagen mit ortsfesten Tanks 880,16 €,
– Füllstellen 187,52 €,
– Tankstellen 96,47 €.
2 Unterirdische und oberirdische Tanks, ausgenommen Flachbodentanks
2.1 Bemessungsgrundlage
Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 2.1.1, die mit dem Prüfungs-
faktor nach Nummer 2.1.2 vervielfacht wird.
2118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003
2.1.1 Grundgebühr
Die Grundgebühr beträgt für Tanks mit einem Rauminhalt
– bis 10 000 Liter 73,71 €,
– über 10 000 Liter bis 50 000 Liter 79,67 €,
– über 50 000 Liter 91,05 €.
2.1.2 Prüfungsfaktor
2.1.2.1 Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 oder 2 BetrSichV beträgt der Prüfungsfaktor für die
– Vorprüfung ohne Nachberechnung der statischen Berechnungen
unter Berücksichtigung der vorgesehenen Betriebsweise 1,60,
– Montageprüfung 1,60,
– äußere Prüfung 1,00,
– innere Prüfung 1,00,
– Prüfung der Innenbeschichtung 2,10,
– Dichtheitsprüfung 1,40,
– Funktionsprüfung eines Leckanzeigegeräts als Ersatz für die Dichtheitsprüfung 1,20,
– Ordnungsprüfung, soweit diese getrennt durchgeführt wird 0,30.
2.1.2.2 Bei wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 BetrSichV und angeordneten außerordentlichen Prüfungen nach
§ 16 Abs. 1 BetrSichV beträgt der Prüfungsfaktor für die
– äußere Prüfung 0,90,
– innere Prüfung 1,60,
– Prüfung der Innenbeschichtung 1,40,
– Dichtheitsprüfung 1,30,
– Funktionsprüfung eines Leckanzeigegeräts als Ersatz für die Dichtheitsprüfung 1,10,
– Ordnungsprüfung, soweit diese getrennt durchgeführt wird 0,20.
3 Flachbodentanks
3.1 Bemessungsgrundlage
Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 3.1.1, die mit dem Prüfungs-
faktor nach Nummer 3.1.2 vervielfacht wird.
3.1.1 Grundgebühr
Die Grundgebühr beträgt für Tanks mit einem Rauminhalt
– bis 5 000 m3 127,90 €,
– über 5 000 m3 bis 10 000 m3 218,41 €,
– über 10 000 m3 bis 20 000 m3 298,08 €,
– über 20 000 m3 298,08 €,
und zusätzlich je weiteren und angefangenen 10 000 m3 48,78 €.
3.1.2 Prüfungsfaktor
3.1.2.1 Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 oder 2 BetrSichV beträgt der Prüfungsfaktor für die
– Vorprüfung ohne Nachberechnung der statischen Berechnungen 1,30,
– Bau- und Montageprüfung 2,70,
– äußere Prüfung 1,10,
– Prüfung der Innenbeschichtung des Tankbodens 2,70,
– Standdruckprobe 1,00,
– Prüfung der Bodennähte auf Dichtheit (10 v.H.) 1,00,
– Funktionsprüfung eines Leckanzeigegeräts als Ersatz für die Dichtheitsprüfung 0,80,
– Ordnungsprüfung, soweit diese getrennt durchgeführt wird 0,50.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003 2119
3.1.2.2 Bei wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 BetrSichV und angeordneten außerordentlichen Prüfungen nach
§ 16 Abs. 1 BetrSichV beträgt der Prüfungsfaktor für die
– äußere Prüfung 0,90,
– innere Prüfung 1,50,
– Prüfung der Innenbeschichtung des Tankbodens 1,40,
– Funktionsprüfung eines Leckanzeigegeräts als Ersatz für die Dichtheitsprüfung 0,80,
– Ordnungsprüfung, soweit diese getrennt durchgeführt wird 0,30.
3.2 Flachbodentanks in Sonderbauweise
Für die Prüfungen an Flachbodentanks in Sonderbauweise (z. B. unterirdische Flachbodentanks) werden
Gebühren nach Nummer 3.1 berechnet. Für den über die Prüfungen nach Nummer 3.1 hinausgehenden Auf-
wand werden Gebühren nach Nummer 6 erhoben.
4 Sonderregelungen
4.1 Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen nach den Num-
mern 2 und 3
Werden für einen Betreiber mehrere Prüfungen gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander durchgeführt, so
werden für die zweite Prüfung 85 v.H. und für jede weitere Prüfung 75 v.H. einer Gebühr nach den Nummern 2
und 3 berechnet. Werden hierbei Prüfungen durchgeführt, für die unterschiedliche Gebühren zu erheben sind,
so ist mit der Prüfung größten Umfangs zu beginnen.
4.2 P r ü f u n g u n t e r t e i l t e r Ta n k s
Bei der Berechnung der Gebühren gilt ein unterteilter Tank als ein Tank, sofern die Prüfung der Tankabteile
gleichzeitig erfolgt.
5 Elektrische Einrichtungen, Blitzschutzanlagen und Einrichtungen für den kathodischen Korrosions-
schutz
5.1 Elektrische Einrichtungen
5.1.1 Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen von Lageranlagen und Füllstellen werden für jede in sich
geschlossene Anlage eine Grundgebühr von 39,56 € und folgende Zuschläge erhoben:
explosions-
geschützte normale
Bauart Bauart
in € in €
für jedes Gerät (Motoren, Transformatoren, Umformer, Gleichrichter)
mit einer Leistung
– bis zu 15 kW 13,55 7,59,
– über 15 kW 25,47 13,01
und
für jede Leuchte 4,34 3,25.
Die Gebühr für die Prüfung der Schalt- und Verteilungsanlagen ist in vorstehenden Sätzen enthalten. Für die
Prüfung der Mess-, Steuer- und Regelanlagen werden Gebühren nach Nummer 6 erhoben.
5.1.2 Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen von Tankstellen werden folgende Gebühren erhoben:
5.1.2.1 für die Prüfung von Abgabeeinrichtungen
– je Förder- und Abgabeeinheit 39,02 €,
– je Zusatzeinrichtung (z. B. Mess- oder Anzeigeeinheit mit Fernübertragung) 19,51 €;
5.1.2.2 für die Prüfung von Einrichtungen zur Ableitung statischer Ladung je
zusätzlicher Abgabeeinheit (Zapfschlauch mit Zapfventil), die die Zahl
der Fördereinheiten überschreitet 7,59 €;
5.1.2.3 für die Prüfung von explosionsrelevanten Anlagenteilen von Gasrück-
führsystemen je Einzelanlage 19,51 €;
2120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003
5.1.2.4 für die Prüfung sonstiger elektrischer Einrichtungen nach Zeitaufwand.
5.2 Einrichtungen für den Blitzschutz
Für die Prüfung der Einrichtung für den Blitzschutz wird für jede in sich geschlossene Anlage
– eine Grundgebühr von 36,32 €
und
– ein Zuschlag für jede Trennstelle von 7,59 €
erhoben.
5.3 Einrichtungen für den kathodischen Korrosionsschutz
5.3.1 Für die Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes an Tankstellen werden folgende Gebühren erhoben:
– Prüfung nach VDE 0165 je Abgabeeinrichtung 4,88 €,
– Funktionsprüfung für den ersten Tank 69,38 €,
– Zuschlag für jeden weiteren Tank 22,76 €,
– Zuschlag für jede Fremdstromanlage 11,38 €,
– Zuschlag für jede Anode 11,38 €.
5.3.2 Für die Prüfung auf Erfordernis eines kathodischen Korrosionsschutzes an Tankstellen werden folgende
Gebühren erhoben:
– Messung des spezifischen Bodenwiderstands 69,38 €,
– Messung des Tank-/Bodenpotenzials je Tank 38,48 €,
– Ermittlung des Ausbreitungswiderstands je Tank 20,06 €.
5.3.3 Für die Prüfung auf Erfordernis des kathodischen Korrosionsschutzes von Lageranlagen und Füllstellen
werden Gebühren nach Nummer 6 erhoben.
5.4 Angeordnete außerordentliche Prüfungen nach § 16 Abs. 1 BetrSichV
Für angeordnete außerordentliche Prüfungen werden Gebühren nach den Nummern 5.1 bis 5.3 erhoben.
6 Sonstige Prüfungen
Für Prüfungen, die in den vorstehenden Nummern nicht genannt sind (z. B. Prüfungen von Flugfeldbetan-
kungsanlagen und von Rohrleitungen als Bestandteile von Anlagen), werden Gebühren für vergleichbare
Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeit-
aufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder eines erweiterten Prüfumfangs kann der
Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für
jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 20,06 €.
7 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende
geführt werden
7.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung
veranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene oder nicht
zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 1 bis 5
berechnet werden.
7.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung been-
det worden, so ist die Gebühr nach Nummer 7.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete
Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberück-
sichtigt.
7.3 Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Betriebssicherheitsverordnung
vorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren
nach Nummer 6 erhoben werden.
8 Terminzuschläge und Reisezeiten
8.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die
Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben werden. Werden Prüfungen außerhalb der für den Sachverständi-
gen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003 2121
8.2 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der Sachverständige hin und zurück
länger als eine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 20,06 € für jede
begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde
hinausgehende Reisezeit anteilig mit 20,06 € für jede begonnene Viertelstunde berechnet.
8.3 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit
20,06 € für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die
Reisezeit anteilig zu berechnen.
8.4 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren
nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 8.2 und 8.3 zu
berechnen.
2122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003
Anhang V
Gebühren
für die Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
Für die Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen werden folgende Gebühren erhoben:
1 Gebühr
Für die Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen werden Gebühren nach dem Zeitaufwand
berechnet. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertel-
stunde 20,06 €.
2 Terminzuschläge und Reisezeiten
2.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, wird auf die Gebühr
ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen fest-
gesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben.
2.2 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit
20,06 € für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die
Reisezeit anteilig zu berechnen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003 2123
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
(AWaffV)*)
Vom 27. Oktober 2003
Auf Grund des § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 2, § 15 Abs. 7 Satz 2, Abschnitt 6
§ 22 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 7 Satz 2, § 34 Abs. 6, Vorschriften für das Waffengewerbe
§ 36 Abs. 5 und § 47 des Waffengesetzes vom 11. Okto-
ber 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), jeweils Unterabschnitt 1
auch in Verbindung mit Artikel 17 des Gesetzes vom
Fachkunde
11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4013), verordnet das
Bundesministerium des Innern: § 15 Umfang der Fachkunde
§ 16 Prüfung
Inhaltsübersicht Unterabschnitt 2
Abschnitt 1 Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbücher
Nachweis der Sachkunde § 17 Grundsätze der Buchführungspflicht
§ 1 Umfang der Sachkunde § 18 Führung der Waffenbücher in gebundener Form
§ 2 Prüfung § 19 Führung der Waffenbücher in Karteiform
§ 3 Anderweitiger Nachweis der Sachkunde § 20 Führung der Waffenbücher in elektronischer Form
Abschnitt 2 Unterabschnitt 3
Nachweis der persönlichen Eignung Kennzeichnung von Waffen
§ 21 Kennzeichnung von Schusswaffen
§ 4 Gutachten über die persönliche Eignung
Abschnitt 7
Abschnitt 3
Ausbildung in
Schießsportordnungen; der Verteidigung mit Schusswaffen
Ausschluss von Schusswaffen;
Fachbeirat § 22 Lehrgänge und Schießübungen
§ 5 Schießsportordnungen § 23 Zulassung zum Lehrgang
§ 24 Verzeichnisse
§ 6 Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen
§ 25 Untersagung von Lehrgängen oder Lehrgangsteilen;
§ 7 Unzulässige Schießübungen im Schießsport
Abberufung von Aufsichtspersonen oder Ausbildern
§ 8 Beirat für schießsportliche Fragen
Abschnitt 8
Abschnitt 4 Vorschriften mit Bezug zur
Benutzung von Schießstätten Europäischen Union und zu Drittstaaten
§ 9 Zulässige Schießübungen auf Schießstätten Unterabschnitt 1
§ 10 Aufsichtspersonen; Obhut über das Schießen durch Kin- Anwendung des Gesetzes
der und Jugendliche auf Bürger der Europäischen Union
§ 11 Aufsicht § 26 Allgemeine Bestimmungen
§ 12 Überprüfung der Schießstätten § 27 Besondere Bestimmungen zur Fachkunde
Unterabschnitt 2
Abschnitt 5
Erwerb von Waffen und
Aufbewahrung von Waffen und Munition Munition in anderen Mitgliedstaaten;
§ 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition Verbringen und Mitnahme
§ 14 Aufbewahrung von Waffen oder Munition in Schützenhäu- § 28 Erlaubnisse für den Erwerb von Waffen und Munition in
sern, auf Schießstätten oder im gewerblichen Bereich einem anderen Mitgliedstaat
§ 29 Erlaubnisse zum Verbringen von Waffen und Munition
§ 30 Erlaubnisse für die Mitnahme von Waffen und Munition
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
nach oder durch Deutschland
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften § 31 Anzeigen
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des § 32 Mitteilungen der Behörden
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG
Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. § 33 Europäischer Feuerwaffenpass
2124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003
Abschnitt 9 (5) Eine Prüfung kann bei Nichtbestehen auch mehr-
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften mals wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss kann
bestimmen, dass die Prüfung erst nach Ablauf einer
§ 34 Ordnungswidrigkeiten bestimmten Frist wiederholt werden darf.
§ 35 Anwendung des bisherigen Rechts
§ 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten §3
Anderweitiger
Nachweis der Sachkunde
Abschnitt 1
(1) Die Sachkunde gilt insbesondere als nachgewie-
Nachweis der Sachkunde sen, wenn der Antragsteller
§1 1. a) die Jägerprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prü-
fung bestanden hat oder durch eine Bescheini-
Umfang der Sachkunde gung eines Ausbildungsleiters für das Schießwe-
(1) Die in der Prüfung nach § 7 Abs. 1 des Waffenge- sen nachweist, dass er die erforderlichen Kennt-
setzes nachzuweisende Sachkunde umfasst ausreichen- nisse durch Teilnahme an einem Lehrgang für die
de Kenntnisse Ablegung der Jägerprüfung erworben hat,
1. über die beim Umgang mit Waffen und Munition zu b) die Gesellenprüfung für das Büchsenmacherhand-
beachtenden Rechtsvorschriften des Waffenrechts, werk bestanden hat oder
des Beschussrechts sowie der Notwehr und des Not-
2. a) seine Fachkunde nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Waf-
stands,
fengesetzes nachgewiesen hat,
2. auf waffentechnischem Gebiet über Schusswaffen
(Langwaffen, Kurzwaffen und Munition) hinsichtlich b) mindestens drei Jahre als Vollzeitkraft im Handel
Funktionsweise, sowie Innen- und Außenballistik, mit Schusswaffen und Munition tätig gewesen ist
Reichweite und Wirkungsweise des Geschosses, bei oder
verbotenen Gegenständen, die keine Schusswaffen c) die nach § 7 des Waffengesetzes nachzuweisen-
sind, über die Funktions- und Wirkungsweise sowie den Kenntnisse auf Grund einer anderweitigen,
die Reichweite, insbesondere behördlichen oder staatlich aner-
3. über die sichere Handhabung von Waffen oder Muniti- kannten Ausbildung oder als Sportschütze eines
on einschließlich ausreichender Fertigkeiten im Schie- anerkannten Schießsportverbandes erworben und
ßen mit Schusswaffen. durch eine Bescheinigung der Behörde, des Aus-
bildungsträgers oder Schießsportverbandes nach-
(2) Die nach Absatz 1 nachzuweisenden Kenntnisse gewiesen hat,
über Waffen und Munition brauchen nur für die beantrag-
te Waffen- und Munitionsart und nur für den mit dem sofern die Tätigkeit nach Nummer 2 Buchstabe b oder
Bedürfnis geltend gemachten und den damit im Zusam- Ausbildung nach Nummer 2 Buchstabe c ihrer Art
menhang stehenden Zweck nachgewiesen werden. nach geeignet war, die für den Umgang mit der bean-
tragten Waffe oder Munition erforderliche Sachkunde
(3) Wird eine Erlaubnis nach § 26 des Waffengesetzes
zu vermitteln.
beantragt, so umfasst die nachzuweisende Sachkunde
außer waffentechnischen Kenntnissen auch Werkstoff-, (2) Die staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur
Fertigungs- und Ballistikkenntnisse. Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und
Munition erfolgt durch die zuständige Behörde; sie gilt für
§2 den gesamten Geltungsbereich des Waffengesetzes.
Prüfung (3) Lehrgänge dürfen nur anerkannt werden, wenn in
einem theoretischen Teil die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2
(1) Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der
bezeichneten Kenntnisse und in einem praktischen Teil
Prüfung Prüfungsausschüsse.
ausreichende Fertigkeiten in der Handhabung von Waf-
(2) Ein Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsit- fen und im Schießen mit Schusswaffen im Sinne des § 1
zenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder müssen sach- Abs. 1 Nr. 3 vermittelt werden; § 1 Abs. 2 bleibt unberührt.
kundig sein. Nicht mehr als ein Mitglied des Ausschusses Außerdem dürfen Lehrgänge nur anerkannt werden,
darf in der Waffenherstellung oder im Waffenhandel tätig wenn
sein.
1. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und
(3) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und persönliche Eignung für die Durchführung des Lehr-
einem praktischen Teil, der den Nachweis der ausrei- gangs besitzt,
chenden Fertigkeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 einschließt.
Über das Ergebnis und den wesentlichen Inhalt der Prü- 2. die fachliche Leitung des Lehrgangs und die von dem
fung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsit- Lehrgangsträger beauftragten Lehrkräfte die ord-
zenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. nungsgemäße Durchführung der Ausbildung gewähr-
leisten,
(4) Über das Prüfungsergebnis ist dem Bewerber ein
Zeugnis zu erteilen, das Art und Umfang der erworbenen 3. die Dauer des Lehrgangs eine ordnungsgemäße Ver-
Sachkunde erkennen lassen muss und vom Vorsitzenden mittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkei-
des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. ten gewährleistet und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003 2125
4. der Antragsteller mit den erforderlichen Lehrmitteln (2) Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll
ausgestattet ist und über einen geeigneten Unter- von Gutachtern folgender Fachrichtungen durchgeführt
richtsraum verfügt. werden:
(4) Der Lehrgang ist mit einer theoretischen und einer 1. Amtsärzten,
praktischen Prüfung abzuschließen. Sie ist vor einem 2. Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychia-
Prüfungsausschuss abzulegen, der von dem Lehrgangs- trie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie,
träger gebildet wird. Im Übrigen gilt § 2 entsprechend mit Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie
der Maßgabe, dass der Lehrgangsträger verpflichtet ist, oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothe-
rapie,
1. die Durchführung der Prüfung und die Namen der Prü-
fungsteilnehmer der für den Ort der Lehrgangsveran- 3. Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeu-
staltung zuständigen Behörde zwei Wochen vor dem tengesetz approbiert sind,
Tag der Prüfung anzuzeigen und
4. Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder
2. einem Vertreter der Behörde die Teilnahme an der Prü- 5. Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsy-
fung zu gestatten. Im Falle seiner Teilnahme hat der chologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psy-
Vertreter der Behörde die Stellung eines weiteren Bei- chologie.
sitzers im Prüfungsausschuss; bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Ge-
biet beurteilt sich nach berufsständischen Regeln.
(5) Schießsportliche Vereine, die einem nach § 15
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 teilt die Behörde
Abs. 3 des Waffengesetzes anerkannten Schießsportver-
dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die
band angehören, können Sachkundeprüfungen für ihre
Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen
Mitglieder abnehmen. Absatz 2, zweiter Halbsatz und die
hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich
Absätze 3 und 4 finden hierfür entsprechende Anwen-
innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten
dung. Zur Durchführung der Prüfung bilden die schieß-
der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten bei-
sportlichen Vereine eigene Prüfungsausschüsse.
zubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu
unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt
hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der
Abschnitt 2 Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorlie-
gen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutach-
Nachweis der persönlichen Eignung tung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Der Gut-
achter ist verpflichtet, sich mit der Erstattung des Gut-
achtens von den Unterlagen zu entlasten, indem er sie
§4 der Behörde übergibt oder vernichtet.
Gutachten über die persönliche Eignung (4) Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen
darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhält-
(1) Derjenige, nis bestanden haben. Der Gutachter hat in dem Gutach-
ten zu versichern, dass der Betroffene in dem vorgenann-
1. dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage
ten Zeitraum nicht in einem derartigen Behandlungsver-
eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologi-
hältnis stand oder jetzt steht. Die Sätze 1 und 2 schließen
schen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete
eine Konsultation des in den genannten Zeiträumen
Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen
behandelnden Haus- oder Facharztes durch den Gutach-
oder durch Tatsachen begründete Bedenken beste-
ter nicht aus.
hen, dass er
(5) Der Gutachter hat sich über den Betroffenen einen
a) geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das Gutachten
beschränkt ist, muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persön-
b) abhängig von Alkohol oder anderen berauschen- lich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen;
den Mitteln, psychisch krank oder debil ist, die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte
Methode muss angegeben werden. In den Fällen des
c) auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Absatzes 1 Nr. 2 ist in der Regel ausreichend ein Gutach-
Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sach- ten auf Grund anerkannter Testverfahren über die Frage,
gemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht ob der Betroffene infolge fehlender Reife geistig ungeeig-
sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete net ist für den Umgang mit den dort aufgeführten
Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung Schusswaffen. Kann allein auf Grund des Tests nicht aus-
besteht, oder geschlossen werden, dass der Betroffene geistig unge-
eignet ist, ist mit einer weitergehenden Untersuchung
2. der zur Vorlage eines Gutachtens über die geistige nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzuge-
Eignung verpflichtet ist, weil er noch nicht das 25. hen.
Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige
Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen der in (6) Weigert sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der
§ 14 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes genannten Art, Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der
erwerben und besitzen will, zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten
aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht
hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sach- bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die
kundigen Gutachter zu beauftragen. Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene
2126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003
ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 in Ver- anzuzeigen. Das Bundesverwaltungsamt kann zur
bindung mit Absatz 3 Satz 1 hinzuweisen. Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung Zulassungen nach Satz 1 untersagen oder
(7) Dienstwaffenträger können an Stelle des in § 6
Anordnungen treffen.
Abs. 3 des Waffengesetzes genannten Zeugnisses eine
Bescheinigung ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine (4) Für das sportliche Schießen im Training und im Ein-
Begutachtung ihrer geistigen Eignung durch einen sach- zelfall für Schießsportveranstaltungen können Schieß-
kundigen Gutachter bereits stattgefunden hat und dass sportordnungen Abweichungen von den in ihr festgeleg-
sie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen ten Schießdisziplinen zulassen.
berechtigt sind.
§6
Vom Schießsport
Abschnitt 3
ausgeschlossene Schusswaffen
Schießsportordnungen; (1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:
Ausschluss von Schusswaffen;
Fachbeirat 1. Kurzwaffen mit einer Lauflänge von weniger als 7,62
Zentimeter (drei Zoll) Länge;
§5 2. halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren
Form nach den Anschein einer vollautomatischen
Schießsportordnungen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des
(1) Die Genehmigung einer Sportordnung für das Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist,
Schießen mit Schusswaffen setzt insbesondere voraus, wenn
dass das Schießen nur auf zugelassenen Schießstätten a) die Lauflänge weniger als 42 Zentimeter beträgt,
veranstaltet wird und
b) das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befin-
1. jeder Schütze den Regeln der Sportordnung unter- det (so genannte Bul-Pup-Waffen) oder
worfen ist,
c) die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei
2. ausreichende Sicherheitsbestimmungen für das Langwaffen weniger als 40 Millimeter beträgt;
Schießen festgelegt und dabei insbesondere Rege-
lungen zu den erforderlichen verantwortlichen Auf- 3. halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin,
sichtspersonen (§ 10) getroffen sind, das eine Kapazität von mehr als zehn Patronen hat.
3. mit nicht vom Schießsport ausgeschlossenen Waffen (2) Das Verbot des Schießsports mit Schusswaffen
(§ 6) durchgeführt wird, und Munition im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 1 des Waf-
fengesetzes bleibt unberührt.
4. nicht im Schießsport unzulässige Schießübungen (§ 7)
durchgeführt werden, (3) Das Bundesverwaltungsamt kann auf Antrag eines
anerkannten Schießsportverbandes Ausnahmen von den
5. jede einzelne Schießdisziplin beschrieben und die für Verboten des Absatzes 1 zulassen, insbesondere wenn
sie zugelassenen Waffen nach Art, Kaliber, Lauflänge es sich um in national oder international bedeutenden
und Visierung bezeichnet sind, wobei bei einzelnen Schießsportwettkämpfen verwendete Schusswaffen
Schießdisziplinen auch ausdrücklich festgelegt wer- handelt.
den kann, dass nur einzelne oder auch keine speziel-
len Vorgaben (freie Klassen) erfolgen, und
§7
6. zur Ausübung der jeweiligen Schießdisziplinen zuge-
Unzulässige
lassene Schießstätten zur regelmäßigen Nutzung ver-
Schießübungen im Schießsport
fügbar sind.
(1) Im Schießsport sind die Durchführung von Schieß-
(2) Dem Antrag auf Genehmigung einer Schießsport-
übungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22) und
ordnung sind die zur Prüfung des Vorliegens der Voraus-
solche Schießübungen und Wettbewerbe verboten, bei
setzungen wesentlichen Regelungen und Angaben, ins-
denen
besondere auch die Beschreibung des Ablaufs der ein-
zelnen Schießdisziplinen, beizufügen. Die Genehmigung 1. das Schießen aus Deckungen heraus erfolgt,
von Änderungen der Schießsportordnung, insbesondere 2. nach der Abgabe des ersten Schusses Hindernisse
von der Neuaufnahme von Schießdisziplinen, ist vor Auf- überwunden werden,
nahme des jeweiligen Schießbetriebs nach den geänder-
ten Regeln einzuholen. Der Wegfall oder der Ersatz der 3. das Schießen im deutlich erkennbaren Laufen erfolgt,
regelmäßigen Nutzungsmöglichkeit von nach Absatz 1 4. das schnelle Reagieren auf plötzlich und überra-
Nr. 6 angegebenen Schießstätten ist unverzüglich anzu- schend auftauchende, sich bewegende Ziele gefor-
zeigen. dert wird,
(3) Im Einzelfall kann ein Verband oder ein ihm ange- a) ausgenommen das Schießen auf Wurf- und auf
gliederter Teilverband zur Erprobung neuer Schießübun- laufende Scheiben,
gen Abweichungen von den Schießdisziplinen der
genehmigten Schießsportordnung zulassen. Zulassun- b) es sei denn, das Schießen erfolgt entsprechend
gen nach Satz 1 sind auf höchstens ein Jahr zu befristen einer vom Bundesverwaltungsamt genehmigten
und müssen die Art der Abweichung von der genehmig- Sportordnung,
ten Schießsportordnung bezeichnen; sie sind dem Bun- 5. das Überkreuzziehen von mehr als einer Waffe (Cross
desverwaltungsamt vor Beginn der Erprobungsphase Draw) gefordert wird,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003 2127
6. Schüsse ohne genaues Anvisieren des Ziels Abschnitt 4
(Deutschüsse) abgegeben werden, ausgenommen
das Schießen auf Wurfscheiben, oder Benutzung von Schießstätten
7. der Ablauf der Schießübung dem Schützen vor ihrer §9
Absolvierung nicht auf Grund zuvor festgelegter
Zulässige Schieß-
Regeln bekannt ist.
übungen auf Schießstätten
Die Veranstaltung der in Satz 1 genannten Schießübun- (1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Ver-
gen und die Teilnahme als Sportschütze an diesen sind bots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1
verboten. des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen
(2) Das Verbot von Schießübungen des kampfmäßi- und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte
gen Schießens (§ 15 Abs. 6 Satz 2 des Waffengesetzes) erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengeset-
und mit verbotenen oder vom Schießsport ausgeschlos- zes) nur zulässig, wenn
senen Schusswaffen oder Teilen von Schusswaffen (§ 6), 1. die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berech-
soweit nicht eine Ausnahme nach § 6 Abs. 3 erteilt ist, tigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen
bleibt unberührt. nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaf-
fen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrun-
(3) Die Ausbildung und das Training im jagdlichen de liegenden Bedürfnisses erfolgt,
Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe
werden durch die vorstehenden Regelungen nicht 2. geschossen wird
beschränkt. a) auf der Grundlage einer genehmigten Schießsport-
ordnung,
§8 b) im Rahmen von Lehrgängen oder Schießübungen
in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22),
Beirat für schießsportliche Fragen
c) zur Erlangung der Sachkunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 3)
(1) Beim Bundesministerium des Innern wird ein Beirat oder
für schießsportliche Fragen (Fachbeirat) gebildet. Den
d) in der jagdlichen Ausbildung, oder
Vorsitz führt ein Vertreter des Bundesministeriums des
Innern. An den Sitzungen des Fachbeirates nehmen Ver- 3. es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6
treter des Bundesverwaltungsamtes teil. Abs. 1 handelt.
(2) Der Fachbeirat setzt sich aus dem Vorsitzenden In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe c und
und aus folgenden ständigen Mitgliedern zusammen: Nr. 3 gilt § 7 Abs. 1 und 3 entsprechend; beim Schießen
nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bleibt § 7 unberührt. Der
1. je einem Vertreter jedes Landes, Betreiber der Schießstätte hat die Einhaltung der Voraus-
setzungen nach den Sätzen 1 und 2 zu überwachen.
2. je einem Vertreter des Deutschen Sportbundes und
des Nationalen Olympischen Komitees, (2) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber einer
Schießstätte oder im Einzelfall dem Benutzer Ausnahmen
3. je einem Vertreter der anerkannten Schießsportver- von den Beschränkungen des Absatzes 1 gestatten,
bände, soweit Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
nicht entgegenstehen.
4. einem Vertreter der Deutschen Versuchs- und Prüf-
Anstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V. (3) Absatz 1 gilt nicht für Behörden oder Dienststellen
und deren Bedienstete, die nach § 55 Abs. 1 des Waffen-
(3) Die Mitglieder des Fachbeirates sollen auf schieß- gesetzes oder auf Grund einer nach § 55 Abs. 5 oder 6
sportlichem Gebiet sachverständig und erfahren sein. des Waffengesetzes erlassenen Rechtsverordnung von
(4) Das Bundesministerium des Innern kann Vertreter der Anwendung des Waffengesetzes ausgenommen
weiterer Bundes- und Landesbehörden sowie weitere sind.
Sachverständige insbesondere auf schießsportlichem
oder waffentechnischem Gebiet zur Beratung hinzuzie- § 10
hen. In den Fällen, in denen der Fachbeirat über die Aufsichtspersonen; Obhut über das
Genehmigung der Schießsportordnung eines nicht aner- Schießen durch Kinder und Jugendliche
kannten Schießsportverbandes beraten soll, lädt das
Bundesministerium des Innern auch einen Vertreter die- (1) Der Inhaber der Erlaubnis für die Schießstätte
ses Verbandes ein. (Erlaubnisinhaber) hat unter Berücksichtigung der Erfor-
dernisse eines sicheren Schießbetriebs eine oder mehre-
(5) Das Bundesministerium des Innern beruft re verantwortliche Aufsichtspersonen für das Schießen
zu bestellen, soweit er nicht selbst die Aufsicht wahr-
1. die Vertreter jedes Landes einschließlich deren Stell- nimmt oder eine schießsportliche oder jagdliche Vereini-
vertreter auf Vorschlag des Landes; gung oder ein Veranstalter im Sinne des § 22 durch eige-
2. die Vertreter der in Absatz 2 Nr. 2, 3 und 4 bezeichne- ne verantwortliche Aufsichtspersonen die Aufsicht über-
ten Verbände und Organisationen nach Anhörung der nimmt. Der Erlaubnisinhaber kann selbst die Aufsicht
Vorstände dieser Verbände. wahrnehmen, wenn er die erforderliche Sachkunde nach-
gewiesen hat und, sofern es die Obhut über das Schie-
(6) Die Mitglieder des Fachbeirates üben ihre Tätigkeit ßen durch Kinder und Jugendliche betrifft, die Eignung
ehrenamtlich aus, sofern sie keine Behörde vertreten. zur Kinder- und Jugendarbeit besitzt. Aufsichtspersonen
2128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003
müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Schieß- zierungsrichtlinien Bestandteil des Anerkennungsverfah-
betrieb darf nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden, rens nach § 15 des Waffengesetzes.
solange keine ausreichende Anzahl von verantwortlichen (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für ortsveränder-
Aufsichtspersonen die Aufsicht wahrnimmt. Die zustän- liche Schießstätten im Sinne von § 27 Abs. 6 des Waffen-
dige Behörde kann gegenüber dem Erlaubnisinhaber die gesetzes.
Zahl der nach Satz 1 erforderlichen Aufsichtspersonen
festlegen.
§ 11
(2) Der Erlaubnisinhaber hat der zuständigen Behörde
die Personalien der verantwortlichen Aufsichtspersonen Aufsicht
zwei Wochen vor der Übernahme der Aufsicht schriftlich (1) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben das
anzuzeigen; beauftragt eine schießsportliche oder jagdli- Schießen in der Schießstätte ständig zu beaufsichtigen,
che Vereinigung die verantwortliche Aufsichtsperson, so insbesondere dafür zu sorgen, dass die in der Schießstät-
obliegt diese Anzeige der Aufsichtsperson selbst. Der te Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren
Anzeige sind Nachweise beizufügen, aus denen hervor- Gefahren verursachen, und zu beachten, dass die
geht, dass die Aufsichtsperson die erforderliche Sach- Bestimmungen des § 27 Abs. 3 oder 6 des Waffengeset-
kunde und, sofern es die Obhut über das Schießen durch zes eingehalten werden. Sie haben, wenn dies zur Verhü-
Kinder und Jugendliche betrifft, auch die Eignung zur tung oder Beseitigung von Gefahren erforderlich ist, das
Kinder- und Jugendarbeit besitzt. Der Erlaubnisinhaber Schießen oder den Aufenthalt in der Schießstätte zu
hat das Ausscheiden der angezeigten Aufsichtsperson untersagen.
und die Bestellung einer neuen Aufsichtsperson der
(2) Die Benutzer der Schießstätten haben die Anord-
zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
nungen der verantwortlichen Aufsichtspersonen nach
(3) Bei der Beauftragung der verantwortlichen Auf- Absatz 1 zu befolgen.
sichtsperson durch einen schießsportlichen Verein eines
(3) Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf
anerkannten Schießsportverbandes genügt an Stelle der
schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn
Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 eine Registrierung der Auf-
sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schieß-
sichtsperson bei dem Verein. Dieser hat bei der Registrie-
stand befindet.
rung das Vorliegen der Voraussetzungen der erforderli-
chen Sachkunde und, sofern es die Obhut über das
Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft, auch der § 12
Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit zu überprüfen und Überprüfung der Schießstätten
zu vermerken. Der Aufsichtsperson ist durch den Verein
(1) Schießstätten sind vor ihrer ersten Inbetriebnahme
hierüber ein Nachweisdokument auszustellen. Die Auf-
hinsichtlich der sicherheitstechnischen Anforderungen
sichtsperson hat dieses Dokument während der Wahrneh-
zu überprüfen. In regelmäßigen Abständen von mindes-
mung der Aufsicht mitzuführen und zur Kontrolle Befugten
tens vier Jahren sind sie von der zuständigen Behörde zu
auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Für eine Über-
überprüfen, wenn auf ihnen mit erlaubnispflichtigen
prüfung nach Satz 4 hat der Verein auf Verlangen Einblick
Schusswaffen geschossen wird. Ist das Schießen auf
in die Registrierung der Aufsichtsperson zu gewähren. Die
einer Schießstätte nur mit erlaubnisfreien Schusswaffen
Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend bei der von einer jagd-
zulässig, so ist eine Überprüfung mindestens alle sechs
lichen Vereinigung beauftragten verantwortlichen Auf-
Jahre erforderlich. Falls Zweifel an dem ordnungsgemä-
sichtsperson mit der Maßgabe, dass während der Aus-
ßen Zustand oder den erforderlichen schießtechnischen
übung der Aufsicht ein gültiger Jagdschein nach § 15
Einrichtungen bestehen, kann die zuständige Behörde
Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes mitzuführen ist.
die Schießstätte in sicherheitstechnischer Hinsicht über-
(4) Ergeben sich Anhaltspunkte für die begründete prüfen oder von dem Erlaubnisinhaber die Vorlage eines
Annahme, dass die verantwortliche Aufsichtsperson die Gutachtens eines anerkannten Schießstandsachverstän-
erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung oder digen verlangen. Die Kosten hierfür sind von dem Erlaub-
Sachkunde oder, sofern es die Obhut über das Schießen nisinhaber zu tragen.
durch Kinder und Jugendliche betrifft, die Eignung zur
(2) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt,
Kinder- und Jugendarbeit nicht besitzt, so hat die zustän-
die eine Gefährdung der Benutzer der Schießstätte oder
dige Behörde dem Erlaubnisinhaber gegenüber die Aus-
Dritter befürchten lassen, kann die zuständige Behörde
übung der Aufsicht durch die Aufsichtsperson zu unter-
die weitere Benutzung der Schießstätte bis zur Beseiti-
sagen.
gung der Mängel untersagen. Der weitere Betrieb oder
(5) Die Obhut über das Schießen durch Kinder und die Benutzung der Schießstätte ist im Falle der Untersa-
Jugendliche ist durch eine hierfür qualifizierte und auf der gung nach Satz 1 verboten.
Schießstätte anwesende Aufsichtsperson auszuüben,
die
1. für die Schießausbildung der Kinder oder Jugendli- Abschnitt 5
chen leitend verantwortlich ist und Aufbewahrung von Waffen und Munition
2. berechtigt ist, jederzeit der Aufsicht beim Schützen
Weisungen zu erteilen oder die Aufsicht beim Schüt- § 13
zen selbst zu übernehmen.
Aufbewahrung von Waffen oder Munition
(6) Die Qualifizierung zur Aufsichtsperson oder zur
Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit kann durch die (1) In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm
Jagdverbände oder die anerkannten Schießsportverbän- DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997)1)
de erfolgen; bei Schießsportverbänden sind die Qualifi- 1) Herausgegeben im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003 2129
oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines ande- Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die
ren Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Euro- Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm
päischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) oder der DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden
Sicherheitsstufe B nach VDMA 249922)3) (Stand: Mai Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde
1995) entspricht, dürfen nicht mehr als zehn Kurzwaffen kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der
(Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, dritter aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf
Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz Antrag zulassen; in diesen Fällen soll die kriminalpolizeili-
es einer Erlaubnis bedarf, oder zehn nach Anlage 2 che Beratungsstelle beteiligt werden.
Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 zum Waffengesetz verbotene
(7) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei einer
Waffen aufbewahrt werden; unterschreitet das Gewicht
Waffen- oder Munitionssammlung unter Berücksichti-
des Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt die Veranke-
gung der Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition
rung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht,
und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und
so verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden
Ordnung von den Vorgaben der Absätze 1 bis 6 insbe-
Waffen auf fünf. Wird die in Satz 1 genannte Anzahl über-
sondere unter dem Gesichtspunkt der Sichtbarkeit zu
schritten, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicher-
Ausstellungszwecken abweichen und dabei geringere
heitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1
oder höhere Anforderungen an die Aufbewahrung stellen;
Widerstandsgrad I (Stand: Mai 1997) oder einer Norm mit
bei Sammlungen von Waffen, deren Modell vor dem
gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitglied-
1. Januar 1871 entwickelt worden ist, und bei Munitions-
staates entspricht, oder in einer entsprechenden Mehr-
sammlungen soll sie geringere Anforderungen stellen.
zahl von Sicherheitsbehältnissen nach Satz 1 erfolgen.
Dem Antrag ist ein Aufbewahrungskonzept beizugeben.
(2) Werden mehr als zehn Langwaffen (Anlage 1 Die kriminalpolizeiliche Beratungsstelle soll beteiligt wer-
Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, erster und zweiter den.
Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz
(8) Die zuständige Behörde kann auf Antrag von
es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt, so darf die Aufbe-
Anforderungen an die Sicherheitsbehältnisse nach § 36
wahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindes-
Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder nach den Absätzen
tens einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Normen ent-
1 bis 3 oder an einen Waffenraum nach Absatz 5 Satz 2
spricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von
absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung
Sicherheitsbehältnissen nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des Waf-
der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und
fengesetzes erfolgen.
ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ord-
(3) Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnis- nung eine besondere Härte darstellen würde. In diesem
pflicht freigestellt ist, darf nur in einem Stahlblechbehält- Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen.
nis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder
(9) Bestehen begründete Zweifel, dass Normen
einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem
anderer EWR-Mitgliedstaaten im Schutzniveau den in
gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden.
§ 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder in den Absät-
(4) Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz zen 1 bis 4 genannten Normen gleichwertig sind, kann
es einer Erlaubnis bedarf, in einem Sicherheitsbehältnis, die Behörde vom Verpflichteten die Vorlage einer Stel-
das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand: Mai lungnahme insbesondere des Deutschen Instituts für
1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewah- Normung verlangen.
rung von bis zu fünf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und
(10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen
Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition für die
oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer
Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem
häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.
Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen
nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall dürfen die (11) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von
Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absat-
zusammen aufbewahrt werden. Im Falle der Aufbewah- zes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbe-
rung von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der sondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem
Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 ist es für die sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen
Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ausreichend, oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzube-
wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassi- wahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen
fizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwer- gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme
tigen Verschlussvorrichtung erfolgt; nicht zu den dort auf- zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforde-
bewahrten Waffen gehörige Munition darf zusammen rungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist.
aufbewahrt werden.
(5) Die zuständige Behörde kann eine andere gleich- § 14
wertige Aufbewahrung der Waffen zulassen. Insbesonde- Aufbewahrung
re kann von Sicherheitsbehältnissen im Sinne des § 36 von Waffen oder Munition
Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder im Sinne der in Schützenhäusern, auf Schieß-
Absätze 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die Waffen und stätten oder im gewerblichen Bereich
die Munition in einem Waffenraum aufbewahrt werden,
der dem Stand der Technik entspricht. Die zuständige Behörde kann auf Antrag eines Betrei-
bers eines Schützenhauses, einer Schießstätte oder
(6) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dür- eines Waffengewerbes Abweichungen von den Anforde-
fen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und rungen des § 13 Abs. 1 bis 5 und 6 Satz 1 und 2 zulassen,
2) Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. wenn ihr ein geeignetes Aufbewahrungskonzept vorge-
3) Herausgegeben im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln. legt wird. Sie hat bei ihrer Entscheidung neben der für die
2130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003
Aufbewahrung vorgesehenen Art und der Anzahl der Unterabschnitt 2
Waffen oder der Munition und des Grades der von ihnen
Waffenherstellungs-
ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
und Waffenhandelsbücher
Ordnung die Belegenheit und Frequentiertheit der Aufbe-
wahrungsstätte besonders zu berücksichtigen. Die krimi-
nalpolizeiliche Beratungsstelle soll beteiligt werden. § 17
Grundsätze der Buchführungspflicht
Abschnitt 6 (1) Das Waffenherstellungs- und das Waffenhandels-
buch sind in gebundener Form oder in Karteiform oder
Vorschriften für das Waffengewerbe
mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung im Betrieb
oder in dem Betriebsteil, in dem die Schusswaffen herge-
Unterabschnitt 1 stellt oder vertrieben werden, zu führen und, gegen
Fachkunde Abhandenkommen, Datenverlust und unberechtigten
Zugriff gesichert, aufzubewahren.
§ 15 (2) Wird das Buch in gebundener Form geführt, so sind
Umfang der Fachkunde die Seiten laufend zu nummerieren; die Zahl der Seiten ist
auf dem Titelblatt anzugeben. Wird das Buch in Kartei-
(1) Die in der Prüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Waf-
form geführt, so sind die Karteiblätter der zuständigen
fengesetzes nachzuweisende Fachkunde umfasst aus-
Behörde zur Abstempelung der Blätter und zur Bestäti-
reichende Kenntnisse
gung ihrer Gesamtzahl vorzulegen.
1. der Vorschriften über den Handel mit Schusswaffen
und Munition, den Erwerb und das Führen von (3) Alle Eintragungen in das Buch sind unverzüglich in
Schusswaffen sowie der Grundzüge der sonstigen dauerhafter Form und in deutscher Sprache vorzuneh-
waffenrechtlichen und der beschussrechtlichen Vor- men; § 239 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches gilt ent-
schriften, sprechend. Sofern eine Eintragung nicht gemacht wer-
den kann, ist dies unter Angabe der Gründe zu vermer-
2. über Art, Konstruktion und Handhabung der ken.
gebräuchlichen Schusswaffen, wenn die Erlaubnis für
den Handel mit Schusswaffen beantragt ist, und (4) Die Bücher sind zum 31. Dezember jeden zweiten
Jahres sowie beim Wechsel des Betriebsinhabers oder
3. über die Behandlung der gebräuchlichen Munition bei der Einstellung des Betriebs mit Datum und Unter-
und ihre Verwendung in der dazugehörigen Schuss- schrift so abzuschließen, dass nachträglich Eintragungen
waffe, wenn die Erlaubnis für den Handel mit Munition nicht mehr vorgenommen werden können. Der beim
beantragt ist. Abschluss der Bücher verbliebene Bestand ist vorzutra-
(2) Der Antragsteller hat in der Prüfung nach Absatz 1 gen, bevor neue Eintragungen vorgenommen werden.
Kenntnisse nachzuweisen über Ein Buch, das nicht mehr verwendet wird, ist unter Anga-
1. Schusswaffen und Munition aller Art, wenn eine be des Datums abzuschließen.
umfassende Waffenhandelserlaubnis beantragt ist, (5) Die Bücher mit den Belegen sind auf Verlangen der
2. die in der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 und 3 zuständigen Behörde auch in deren Diensträumen oder
zum Waffengesetz aufgeführten Schusswaffen- oder den Beauftragten der Behörde vorzulegen.
Munitionsarten, für die die Erlaubnis zum Handel (6) Der zur Buchführung Verpflichtete hat das Buch mit
beantragt ist. den Belegen im Betrieb oder in dem Betriebsteil, in dem
die Schusswaffen hergestellt oder vertrieben werden, bis
§ 16 zum Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der letzten
Prüfung Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Will er das
Buch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht wei-
(1) Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der ter aufbewahren, so hat er es der zuständigen Behörde
Prüfung staatliche Prüfungsausschüsse. Die Geschäfts- zur Aufbewahrung zu übergeben. Gibt der zur Buchfüh-
führung kann auf die örtliche Industrie- und Handelskam- rung Verpflichtete das Gewerbe auf, so hat er das Buch
mer übertragen werden. Es können gemeinsame Prü- seinem Nachfolger zu übergeben oder der zuständigen
fungsausschüsse für die Bezirke mehrerer Behörden Behörde zur Aufbewahrung auszuhändigen.
gebildet werden.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsit- § 18
zenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Prüfungs-
ausschusses müssen in dem Prüfungsgebiet sachkundig Führung der
sein. Der Vorsitzende darf nicht im Waffenhandel tätig Waffenbücher in gebundener Form
sein. Als Beisitzer sollen ein selbstständiger Waffenhänd- (1) Wird das Waffenherstellungsbuch in gebundener
ler und ein Angestellter im Waffenhandel oder, wenn ein Form geführt, so ist es nach folgendem Muster zu führen:
solcher nicht zur Verfügung steht, ein Angestellter in der
Waffenherstellung bestellt werden. Linke Seite: Rechte Seite:
(3) Die Prüfung ist mündlich abzulegen. 1. Laufende Nummer der 4. Datum des Abgangs
Eintragung oder der Kenntnis des
(4) Für die Erteilung eines Zeugnisses, die Anfertigung
Verlustes
einer Niederschrift und die Wiederholung der Prüfung gilt 2. Datum der Fertigstel-
§ 2 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 und 5 entsprechend. lung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003 2131
3. Herstellungsnummer 5. Name und Anschrift des 1. sobald sie nach § 3 des Beschussgesetzes geprüft
Empfängers oder Art des worden ist,
Verlustes
2. wenn die Waffe nicht der amtlichen Beschussprüfung
6. Sofern die Schusswaffe unterliegt, sobald sie zum Verkauf vorrätig gehalten
nicht einem Erwerber wird.
nach § 21 Abs. 1 des (4) Von der Eintragung des Namens und der Anschrift
Waffengesetzes überlas- des Überlassers nach Absatz 2 Nr. 6 kann abgesehen
sen wird, die Bezeich- werden bei Schusswaffen, deren Modell vor dem 1. Janu-
nung der Erwerbsbe- ar 1871 entwickelt worden ist,
rechtigung unter An-
gabe der ausstellenden 1. mit Zündnadelzündung,
Behörde und des Aus- 2. mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen),
stellungsdatums soweit es sich um einläufige Einzelladerwaffen han-
delt,
7. Sofern die Schusswaffe
einem Erwerber nach 3. mit Lunten- oder Funkenzündung.
§ 34 Abs. 5 Satz 1 des
Waffengesetzes überlas- § 19
sen oder an ihn versandt
Führung der Waffenbücher in Karteiform
wird, Bezeichnung und
Datum der Bestätigung (1) Wird das Waffenherstellungsbuch oder das Waf-
der Anzeige durch das fenhandelsbuch in Karteiform geführt, so können die Ein-
Bundeskriminalamt. tragungen für mehrere Waffen desselben Typs (Waffen-
posten) nach Absatz 2 oder 3 zusammengefasst werden.
Für jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt anzulegen, Auf einer Karteikarte darf nur ein Waffenposten nach
auf dem der Waffentyp und der Name, die Firma oder die Absatz 2 Nr. 1 oder Absatz 3 Nr. 1 eingetragen werden.
Marke, die auf den Waffen angebracht sind, zu vermer- Neueingänge dürfen auf demselben Karteiblatt erst ein-
ken sind. getragen werden, wenn der eingetragene Waffenposten
vollständig abgebucht ist. Abgänge sind mit den Anga-
(2) Wird das Waffenhandelsbuch in gebundener Form ben nach Absatz 2 Nr. 2 oder Absatz 3 Nr. 2 gesondert
geführt, so ist es nach folgendem Muster zu führen: einzutragen. Für jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt
Linke Seite: Rechte Seite: anzulegen, auf dem der Waffentyp und der Name, die
Firma oder die Marke, die auf der Waffe angebracht sind,
1.
1. Laufende Nummer
Laufende Nummer der 7.
7. Datum
Datum des des Abgangs
Abgangs zu vermerken sind.
der Eintragung
Eintragung oder
oder der Kenntnis des
der Kenntnis des (2) Das Waffenherstellungsbuch ist nach folgendem
Verlustes
Verlustes Muster zu führen:
2. Datum
2. Datum des
des Eingangs
Eingangs
3. Waffentyp 8.
8. Name
Name und und Anschrift
Anschrift 1. bei der Eintragung der Fertigstellung:
3. Waffentyp
des
des Empfängers
Empfängers oderoder
4.
4. Name, Firma
Name, Firma oderoder
Mar- a) Datum der Fertigstellung
Art des Verlustes
Art des Verlustes
Marke, die der
ke, die auf auf Waffe
der
9. Sofern die Schusswaf- b) Stückzahl
Waffe
angebrachtangebracht
sind 9. Sofern die Schusswaffe
sind fe nicht einem Erwer- c) Herstellungsnummern
5. Herstellungsnummer nicht einem Erwerber
ber nach § 21 Abs. 1
5. Herstellungsnummer nach § 21 Abs. 1 des 2. bei der Eintragung von Abgängen:
6. Name und Anschrift des Waffengesetzes
6. Name und Anschrift Waffengesetzes über- a) laufende Nummer der Eintragung
des Überlassers überlassen wird, die
des Überlassers lassen wird, die Be-
Bezeichnung der Er- b) Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlus-
zeichnung der Erwerbs-
werbsberechtigung un- tes
berechtigung unter
ter Angabe der aus- An-
gabe der ausstellenden
stellenden Behörde c) Stückzahl
Behörde
und und des Aus-
des Ausstellungs- d) Herstellungsnummern
stellungsdatums
datums
e) Name und Anschrift des Empfängers oder Art des
10. Sofern
10. Sofern diedieSchusswaf-
Schuss- Verlustes
fe einem
waffe Erwerber
einem nach
Erwerber
f) sofern die Schusswaffe nicht einem Erwerber nach
§ 34 Abs.
nach 5 Satz
§ 34 Abs. 1 des
5 Satz 1 § 21 Abs. 1 des Waffengesetzes überlassen wird,
Waffengesetzes
des über-
Waffengesetzes die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter
lassen oderoder
überlassen an ihn
anver-
ihn Angabe der ausstellenden Behörde und des Aus-
versandt
sandt wird,wird, Be-
Bezeich- stellungsdatums
zeichnung
nung und und DatumDatumder
der Bestätigung der g) sofern die Schusswaffe einem Erwerber nach § 34
Bestätigung der Anzei-
Anzeige durch das Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes überlassen oder
ge durch das Bundes-
Bundeskriminalamt. an ihn versandt wird, Bezeichnung und Datum der
kriminalamt. Bestätigung der Anzeige durch das Bundeskrimi-
nalamt.
(3) Die Eintragungen nach den Absätzen 1 und 2 sind
für jede Waffe gesondert vorzunehmen. Eine Waffe gilt im (3) Das Waffenhandelsbuch ist nach folgendem
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 als fertiggestellt, Muster zu führen:
2132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003
1. bei der Eintragung des Eingangs: den. Der Ausdruck der nach dem letzten Monatsab-
a) Datum des Eingangs schluss gespeicherten Datensätze ist auf Verlangen der
zuständigen Behörde auch in deren Diensträumen oder
b) Stückzahl den Beauftragten der Behörde auch während des laufen-
c) Herstellungsnummern den Monats jederzeit vorzulegen.
d) Name und Anschrift des Überlassers (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
Absatz 2 Satz 1 und 5 zulassen, wenn der Gesamt-
2. bei der Eintragung von Abgängen: bestand an Waffen zu Beginn eines jeden Jahres und die
a) laufende Nummer der Eintragung Zu- und Abgänge monatlich in Klarschrift ausgedruckt
b) Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Ver- werden und sichergestellt ist, dass die während des
lustes Jahres gespeicherten Daten auf Verlangen der zustän-
digen Behörde jederzeit in Klarschrift ausgedruckt
c) Stückzahl werden können.
d) Herstellungsnummern
e) Name und Anschrift des Empfängers oder Art des Unterabschnitt 3
Verlustes
Kennzeichnung von Waffen
f) sofern die Schusswaffe nicht einem Erwerber nach
§ 21 Abs. 1 des Waffengesetzes überlassen wird,
die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter § 21
Angabe der ausstellenden Behörde und des Aus- Kennzeichnung von Schusswaffen
stellungsdatums
(1) Wird die Kennzeichnung nach § 24 Abs. 1 Satz 1
g) sofern die Schusswaffe einem Erwerber nach § 34 Nr. 1 des Waffengesetzes auf mehreren wesentlichen Tei-
Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes überlassen oder len angebracht, so müssen die Angaben auf denselben
an ihn versandt wird, Bezeichnung und Datum Hersteller oder Händler hinweisen.
der Bestätigung der Anzeige durch das Bundes-
(2) Bei Schusswaffen mit glatten Läufen sind auf
kriminalamt.
jedem glatten Lauf der Laufdurchmesser, der 23 Zenti-
(4) Von der Eintragung des Namens und der An- meter ± 1 Zentimeter vom Stoßboden gemessen wird,
schrift des Überlassers nach Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe d und die Lagerlänge anzubringen. Schusswaffen, bei
kann abgesehen werden bei Schusswaffen, deren Modell denen der Lauf oder die Trommel ohne Anwendung von
vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist, Hilfsmitteln ausgetauscht werden kann, sind auf dem
1. mit Zündnadelzündung, Verschluss nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Waf-
fengesetzes zu kennzeichnen. Auf dem Lauf und der
2. mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), so- Trommel sind Angaben über den Hersteller und die
weit es sich um einläufige Einzelladerwaffen handelt, Bezeichnung der Munition (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2
3. mit Lunten- oder Funkenzündung. des Waffengesetzes) anzubringen.
(5) § 17 Abs. 3, 5 und 6 ist auf die Eintragungen in den (3) Wer eine Schusswaffe gewerbsmäßig verändert
Karteiblättern sowie auf die Vorlage und Aufbewahrung oder wesentliche Teile einer Schusswaffe nach Anlage 1
der Karteiblätter und der Belege entsprechend anzuwen- Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 zum Waffengesetz
den. gewerbsmäßig austauscht und dabei die Angaben über
den Hersteller (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Waffengeset-
§ 20 zes) entfernt, hat seinen Namen, seine Firma oder seine
Marke auf der Schusswaffe anzubringen. Auf der
Führung der Schusswaffe und den ausgetauschten Teilen darf keine
Waffenbücher in elektronischer Form Kennzeichnung angebracht sein, die auf verschiedene
(1) Wird das Waffenherstellungs- oder das Waffenhan- Hersteller oder Händler hinweist.
delsbuch in elektronischer Form geführt, so müssen die (4) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen
gespeicherten Datensätze (aufzeichnungspflichtigen
Vorgänge) die nach § 19 geforderten Angaben enthalten. 1. so verkürzt, dass die Länge nicht mehr als 60 Zenti-
Die Datensätze sind unverzüglich zu speichern; sie sind meter beträgt,
fortlaufend zu nummerieren. Die Bestimmungen des 2. in ihrer Schussfolge verändert,
Bundesdatenschutzgesetzes sind zu beachten.
3. mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von nicht
(2) Die gespeicherten Datensätze sind nach Ablauf mehr als 7,5 Joule in Schusswaffen mit einer höheren
eines jeden Monats in Klarschrift auszudrucken. Der Bewegungsenergie der Geschosse umarbeitet,
Ausdruck ist nach Maßgabe des § 19 in Karteiform vorzu-
4. mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von mehr
nehmen. Der Name des Überlassers, des Erwerbers und
als 7,5 Joule in Schusswaffen mit einer geringeren
die Erwerbsberechtigung können auch in verschlüsselter
Bewegungsenergie der Geschosse umarbeitet,
Form ausgedruckt werden. In diesem Fall ist dem Aus-
druck ein Verzeichnis beizugeben, das eine unmittelbare 5. mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von
Entschlüsselung der bezeichneten Daten ermöglicht. Die weniger als 0,08 Joule in Schusswaffen mit einer
Bestände sind auf den nächsten Monat vorzutragen. höheren Bewegungsenergie der Geschosse um-
(3) § 17 Abs. 3, 5 und 6 ist auf die Eintragungen in den arbeitet oder
Karteiblättern sowie auf die Vorlage und Aufbewahrung 6. in Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2
der Karteiblätter und der Belege entsprechend anzuwen- Nr. 1.5 zum Waffengesetz oder in Gegenstände nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003 2133
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 zum § 23
Waffengesetz abändert, Zulassung zum Lehrgang
hat seinen Namen, seine Firma oder seine Marke auch (1) Zur Teilnahme an den Lehrgängen oder Schieß-
dann auf der Schusswaffe dauerhaft anzubringen, wenn übungen im Sinne des § 22 dürfen nur Personen zugelas-
er die Angaben über den Hersteller (§ 24 Abs. 1 Satz 1 sen werden,
Nr. 1 des Waffengesetzes) nicht entfernt. Haben die
Veränderungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder 5 zur Folge, 1. die auf Grund eines Waffenscheins oder einer
dass die Bewegungsenergie der Geschosse 7,5 Joule Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 des Waffengesetzes
überschreitet, so ist auf der Schusswaffe auch die zum Führen einer Schusswaffe berechtigt sind oder
Herstellungsnummer (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des 2. denen ein in § 55 Abs. 1 des Waffengesetzes bezeich-
Waffengesetzes) anzubringen und das Kennzeichen nach neter Dienstherr die dienstlichen Gründe zum Führen
§ 24 Abs. 2 des Waffengesetzes zu entfernen. Neben der einer Schusswaffe bescheinigt hat oder denen von
auf Grund der Änderung angebrachten Kennzeichnung der zuständigen Behörde eine Bescheinigung nach
ist dauerhaft der Buchstabe "U" anzubringen. Absatz 2 erteilt worden ist.
Die verantwortliche Aufsichtsperson hat sich vor der Auf-
nahme des Schießbetriebs vom Vorliegen der in Satz 1
Abschnitt 7 genannten Erfordernisse zu überzeugen.
Ausbildung in (2) Die zuständige Behörde kann Inhabern einer für
der Verteidigung mit Schusswaffen Kurzwaffen ausgestellten Waffenbesitzkarte und In-
habern eines Jagdscheins, die im Sinne des § 19 des
§ 22 Waffengesetzes persönlich gefährdet sind, die Teilnahme
an Lehrgängen oder Schießübungen der in § 22 genann-
Lehrgänge und Schießübungen
ten Art gestatten.
(1) In Lehrgängen zur Ausbildung in der Verteidigung
mit Schusswaffen oder bei Schießübungen dieser Art § 24
sind unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen
Verzeichnisse
Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes)
Schießübungen und insbesondere die Verwendung (1) Der Veranstalter hat ein Verzeichnis der verant-
solcher Hindernisse und Übungseinbauten nicht zuläs- wortlichen Aufsichtspersonen, der Ausbilder und der
sig, die der Übung über den Zweck der Verteidigung der Teilnehmer gemäß Absatz 2 zu führen.
eigenen Person oder Dritter hinaus einen polizeieinsatz- (2) Aus dem Verzeichnis müssen folgende Angaben
mäßigen oder militärischen Charakter verleihen. Die über die in Absatz 1 genannten Personen hervorgehen:
Verwendung von Zielen oder Scheiben, die Menschen
darstellen oder symbolisieren, ist gestattet. Die Ver- 1. Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort,
anstaltung der in Satz 1 genannten Schießübungen und Wohnort und Anschrift;
die Teilnahme als Schütze an diesen Schießübungen sind 2. Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende
verboten. Behörde des Waffenscheins, der Bescheinigung nach
(2) Wer Lehrgänge zur Ausbildung in der Verteidigung § 55 Abs. 2 des Waffengesetzes oder der Bescheini-
mit Schusswaffen oder Schießübungen dieser Art ver- gung des Dienstherrn nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
anstalten will, hat die beabsichtigte Tätigkeit und den Ort, oder der Ausnahmeerlaubnis nach § 23 Abs. 2;
an dem die Veranstaltung stattfinden soll, zwei Wochen 3. in welchem Zeitraum (Monat und Jahr) sie als
vorher der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Aufsichtsperson oder als Ausbilder tätig waren oder
Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist ein Lehr- an einer Veranstaltung teilgenommen haben.
gangsplan oder Übungsprogramm vorzulegen, aus dem
(3) Das Verzeichnis ist vom Veranstalter auf Verlangen
die zu vermittelnden Kenntnisse und die Art der be-
der zuständigen Behörde auch in deren Diensträumen
absichtigten Schießübungen erkennbar sind. Die Been-
oder den Beauftragten der Behörde vorzulegen.
digung der Lehrgänge oder Schießübungen ist der
zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen eben- (4) Der Veranstalter hat das Verzeichnis bis zum Ablauf
falls anzuzeigen. Der Betreiber der Schießstätte darf die von fünf Jahren, vom Tage der letzten Eintragung an
Durchführung von Veranstaltungen der genannten Art nur gerechnet, sicher aufzubewahren. Gibt der Veranstalter
zulassen, wenn der Veranstalter ihm gegenüber schrift- die Durchführung des Verteidigungsschießens auf, so hat
lich erklärt hat, dass die nach Satz 1 erforderliche An- er das Verzeichnis seinem Nachfolger zu übergeben oder
zeige erfolgt ist. der zuständigen Behörde zur Aufbewahrung auszuhän-
digen.
(3) In der Anzeige über die Aufnahme der Lehrgänge
oder Schießübungen hat der Veranstalter die Personalien
der volljährigen verantwortlichen Aufsichtsperson und § 25
der Ausbilder anzugeben. § 10 Abs. 2 Satz 2 ist ent- Untersagung von Lehrgängen
sprechend anzuwenden. Die spätere Einstellung oder oder Lehrgangsteilen; Abberufung
das Ausscheiden der genannten Personen hat der Ver- von Aufsichtspersonen oder Ausbildern
anstalter der zuständigen Behörde unverzüglich anzu-
(1) Die zuständige Behörde kann Veranstaltungen im
zeigen.
Sinne des § 22 untersagen, wenn Tatsachen die Annah-
(4) Auf die Verpflichtung des Veranstalters zur Bestel- me rechtfertigen, dass der Veranstalter, die verantwortli-
lung einer verantwortlichen Aufsichtsperson und von che Aufsichtsperson oder ein Ausbilder die erforderliche
Ausbildern ist § 10 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Zuverlässigkeit, persönliche Eignung oder Sachkunde
2134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003
nicht oder nicht mehr besitzt. Ergeben sich bei einer öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Abwehr
verantwortlichen Aufsichtsperson oder einem Ausbilder einer bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicher-
Anhaltspunkte für die begründete Annahme des Vor- heit oder Ordnung im Einzelfall erforderlich ist.
liegens von Tatsachen nach Satz 1, so hat die zuständige (5) Auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates ist § 4
Behörde vom Veranstalter die Abberufung dieser Person Abs. 2 des Waffengesetzes nicht anzuwenden, soweit sie
zu verlangen. im Geltungsbereich des Waffengesetzes ihren gewöhn-
(2) Der Veranstalter hat auf Verlangen der zuständigen lichen Aufenthalt haben und eine selbstständige oder
Behörde die Durchführung einzelner Lehrgänge oder unselbstständige Tätigkeit ausüben, die den Erwerb, den
Schießübungen einstweilen einzustellen. Die Behörde Besitz oder das Führen einer Waffe oder von Munition
kann die einstweilige Einstellung verlangen, solange der erfordert.
Veranstalter
1. eine verantwortliche Aufsichtsperson oder die unter § 27
Berücksichtigung der Erfordernisse eines sicheren Besondere
Schießbetriebs erforderliche Anzahl von Ausbildern Bestimmungen zur Fachkunde
nicht bestellt hat oder
(1) Der Nachweis der Fachkunde für den Waffenhandel
2. dem Verlangen der Behörde, eine verantwortliche
im Sinne des § 22 des Waffengesetzes ist für einen
Aufsichtsperson oder einen Ausbilder wegen fehlen-
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates als erbracht
der Zuverlässigkeit, persönlicher Eignung oder
anzusehen, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat im
Sachkunde von seiner Tätigkeit abzuberufen, nicht
Handel mit Waffen und Munition wie folgt tätig war:
nachkommt.
1. drei Jahre ununterbrochen als Selbstständiger oder in
leitender Stellung,
Abschnitt 8 2. zwei Jahre ununterbrochen als Selbstständiger oder
Vorschriften mit Bezug zur in leitender Stellung, wenn er für die betreffende Tätig-
Europäischen Union und zu Drittstaaten keit eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die
durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt
Unterabschnitt 1 oder von einer zuständigen Berufsinstitution als voll-
wertig anerkannt ist,
Anwendung des Gesetzes
auf Bürger der Europäischen Union 3. zwei Jahre ununterbrochen als Selbstständiger oder
in leitender Stellung sowie außerdem drei Jahre als
Unselbstständiger oder
§ 26
4. drei Jahre ununterbrochen als Unselbstständiger,
Allgemeine Bestimmungen wenn er für den betreffenden Beruf eine vorherige
(1) Auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich
Europäischen Union (Mitgliedstaat) ist § 21 Abs. 4 Nr. 1 anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zustän-
des Waffengesetzes nicht anzuwenden. digen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
(2) Auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, die in (2) In den in Absatz 1 Nr. 1 und 3 genannten Fällen darf
einem anderen Mitgliedstaat ihren gewöhnlichen Auf- die Tätigkeit als Selbstständiger oder in leitender Stellung
enthalt haben, ist § 21 Abs. 4 Nr. 2 des Waffengesetzes höchstens zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Antrag-
nicht anzuwenden, soweit die Erlaubnis darauf stellung beendet worden sein.
beschränkt wird,
(3) Als ausreichender Nachweis ist auch anzusehen,
1. Bestellungen auf Waffen oder Munition bei Inhabern wenn der Antragsteller die dreijährige Tätigkeit nach
einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaub- Absatz 1 Nr. 1 nicht ununterbrochen ausgeübt hat, die
nis aufzusuchen und diesen den Erwerb, den Vertrieb Ausübung jedoch nicht mehr als zwei Jahre vor dem Zeit-
oder das Überlassen solcher Gegenstände zu vermit- punkt der Antragstellung beendet worden ist.
teln und
(4) Eine Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des
2. den Besitz nur über solche Waffen oder Munition aus- Absatzes 1 übt aus, wer in einem industriellen oder kauf-
zuüben, die als Muster, als Proben oder als Teile einer männischen Betrieb des entsprechenden Berufszweigs
Sammlung mitgeführt werden. tätig war
(3) Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden auf Gesell- 1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweignieder-
schaften, die nach den Rechtsvorschriften eines Mit- lassung,
gliedstaates gegründet sind und ihren satzungsmäßigen
2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters
Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung
des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine
innerhalb der Europäischen Union haben. Soweit diese
Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen
Gesellschaften nur ihren satzungsmäßigen Sitz, jedoch
Unternehmers oder Leiters entspricht, oder
weder ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptnieder-
lassung innerhalb der Europäischen Union haben, gilt 3. in leitender Stellung mit kaufmännischen Aufgaben
Satz 1 nur, wenn ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauer- und mit der Verantwortung für mindestens eine Abtei-
hafter Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitglied- lung des Unternehmens.
staates steht. (5) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen der
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 zugunsten von Absätze 1 bis 4 erfüllt sind, ist vom Antragsteller durch
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates sind nicht an- eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Her-
zuwenden, soweit dies zur Beseitigung einer Störung der kunftslandes zu erbringen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003 2135
Unterabschnitt 2 für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20), Firma oder
Erwerb von Waffen und eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Kaliber
Munition in anderen Mitgliedstaaten; und gegebenenfalls CIP-Munitionsprüfzeichen;
Ve r b r i n g e n u n d M i t n a h m e 4. über die Lieferanschrift:
§ 28 genaue Angabe des Ortes, an den die Waffen oder die
Munition versandt oder transportiert werden.
Erlaubnisse für
den Erwerb von Waffen und Die Angaben nach Satz 1 sind auch für die Erteilung einer
Munition in einem anderen Mitgliedstaat Erlaubnis zum Verbringen aus einem Drittstaat nach § 29
Abs. 1 oder § 30 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes erfor-
Eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 des Waffengesetzes
derlich; in diesen Fällen muss der Erlaubnisschein alle in
wird als Zustimmung durch einen Erlaubnisschein der
Satz 1 genannten Angaben enthalten.
zuständigen Behörde erteilt. Für die Erteilung hat der
Antragsteller folgende Angaben zu machen: (3) Wird gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder -händ-
1. über seine Person: lern (§ 21 des Waffengesetzes) die Zustimmung nach
§ 29 Abs. 2 des Waffengesetzes allgemein zum Ver-
Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, bringen von Waffen und Munition von einem gewerbs-
Anschriften sowie Nummer, Ausstellungsdatum und mäßigen Waffenhersteller oder -händler, der Inhaber
ausstellende Behörde des Passes oder des Personal- einer allgemeinen Erlaubnis des anderen Mitgliedstaats
ausweises; zum Verbringen von Waffen und Munition nach Artikel 11
2. über die Waffe: Abs. 3 der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni
1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes
bei Schusswaffen Anzahl, Art, Kaliber und Kategorie
von Waffen (ABl. EG Nr. L 256 S. 51) ist, befristet erteilt, so
nach Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waffengesetz und
kann bei Schusswaffen auf die Angaben des Kalibers und
gegebenenfalls CIP-Beschusszeichen; bei sonstigen
der Herstellungsnummer verzichtet werden. Auf die in
Waffen Anzahl und Art der Waffen;
Satz 1 genannten Angaben kann auch bei der Erteilung
3. über die Munition: einer Erlaubnis zum Verbringen aus einem Drittstaat
Anzahl, Art, Kaliber und gegebenenfalls CIP-Prüf- zwischen gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder
zeichen. -händlern nach § 29 Abs. 1 oder § 30 Abs. 1 des Waffen-
gesetzes verzichtet werden, wenn besondere Gründe
hierfür glaubhaft gemacht werden. Im Falle des Satzes 2
§ 29
müssen die genannten Angaben den nach § 33 Abs. 3
Erlaubnisse zum des Waffengesetzes zuständigen Überwachungsbehör-
Verbringen von Waffen und Munition den bei dem Verbringen mitgeteilt werden.
(1) Eine Erlaubnis oder Zustimmung nach den §§ 29 (4) Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 1
bis 31 des Waffengesetzes wird durch einen Erlaubnis- des Waffengesetzes hat der Antragsteller neben den in
schein der zuständigen Behörde erteilt. Absatz 2 Satz 1 genannten Angaben über die Versen-
(2) Für die Erteilung einer Zustimmung nach § 29 dung der Waffen oder der Munition das Beför-
Abs. 2 und § 30 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes hat der derungsmittel, den Tag der Absendung und den voraus-
Antragsteller folgende Angaben zu machen: sichtlichen Ankunftstag mitzuteilen.
1. über die Person des Überlassers und des Erwerbers (5) Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 2
oder desjenigen, der die Waffen oder Munition ohne des Waffengesetzes hat der Antragsteller Angaben über
Besitzwechsel in einen anderen Mitgliedstaat ver- Name und Anschrift der Firma, Telefon- oder Telefax-
bringt: nummer, Vor- und Familienname, Geburtsort und -datum
Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, des Inhabers der Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 des Waffen-
Wohnort und Anschrift, bei Firmen auch Telefon- oder gesetzes, Empfängermitgliedstaat und Art der Waffen
Telefaxnummer, sowie Nummer, Ausstellungsdatum und Munition zu machen. Bei dem Transport der Schuss-
und ausstellende Behörde des Passes oder des Per- waffen oder der Munition innerhalb der Europäischen
sonalausweises und die Angabe, ob es sich um einen Union zu einem Waffenhändler in einem anderen Mit-
Waffenhändler oder um eine Privatperson handelt; gliedstaat durch einen oder im Auftrag eines Inhabers der
Erlaubnis nach § 31 Abs. 2 des Waffengesetzes kann an
2. über die Waffen: Stelle des Erlaubnisscheins nach Absatz 1 eine Erklärung
bei Schusswaffen Anzahl und Art der Waffen, Ka- mitgeführt werden, die auf diesen Erlaubnisschein
tegorie nach der Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waffen- verweist. Die Erklärung muss auf dem hierfür vorgese-
gesetz, Firma oder eingetragenes Markenzeichen henen amtlichen Vordruck erfolgen und folgende An-
des Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber, Her- gaben enthalten:
stellungsnummer und gegebenenfalls CIP-Beschuss-
1. die Bezeichnung des Versender- und des Empfänger-
zeichen; bei sonstigen Waffen Anzahl und Art der
mitgliedstaates, der Durchgangsländer, der Be-
Waffen;
förderungsart und des Beförderers;
3. über die Munition:
2. über den Versender, den Erklärungspflichtigen und
Anzahl und Art der Munition, Kategorie nach der den Empfänger:
Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur
Harmonisierung der Bestimmungen über das In- Name und Anschrift der Firma, Telefon- oder Telefax-
verkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen nummer;
2136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003
3. über die Erlaubnis nach § 31 Abs. 2 des Waffen- eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Kaliber
gesetzes: und gegebenenfalls CIP-Munitionsprüfzeichen;
Ausstellungsdatum und -nummer, ausstellende 4. über den Grund der Mitnahme:
Behörde und Geltungsdauer; genaue Angabe des Ortes, zu dem die Waffen oder
4. über die vorherige Zustimmung des anderen Mitglied- die Munition mitgenommen werden sollen, und der
staates oder die Freistellung von der vorherigen Zweck der Mitnahme.
Zustimmung: Der Erlaubnisschein für die Mitnahme von Waffen oder
Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde, Munition aus einem Drittstaat muss alle in Satz 2 genann-
Angabe der Waffen; ein Doppel der vorherigen ten Angaben enthalten.
Zustimmung oder der Freistellung ist der Erklärung (2) Bei der Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1
beizufügen; Satz 1 des Waffengesetzes kann die Sachkunde auch als
5. über die Waffen: nachgewiesen angesehen werden, wenn eine aus-
reichende Kenntnis der geforderten Inhalte durch einen
bei Schusswaffen Anzahl und Art der Waffen, Beleg des Staates, in dem die Person ihren gewöhnlichen
Kategorie nach der Anlage 1 Abschnitt 3 des Waffen- Aufenthalt hat, glaubhaft gemacht wird.
gesetzes, Firma oder eingetragenes Markenzeichen
des Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber, Her- (3) Bei der Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 4
stellungsnummer und gegebenenfalls CIP-Beschuss- des Waffengesetzes kann die zuständige Behörde auf
zeichen; bei sonstigen Waffen Anzahl und Art der einzelne der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 aufgeführten
Waffen; Angaben verzichten, wenn diese nicht rechtzeitig
gemacht werden können. Die Angaben sind der zustän-
6. über die Munition: digen Behörde unverzüglich nachzureichen und bei der
Anzahl und Art der Munition, Kategorie nach der Einreise den nach § 33 Abs. 3 des Waffengesetzes
Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur zuständigen Überwachungsbehörden mitzuteilen.
Harmonisierung der Bestimmungen über das In- (4) Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen
verkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen gestatten, dass Antragstellungen für die Erteilung einer
für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20), Firma oder Erlaubnis nach § 32 Abs. 4 des Waffengesetzes durch
eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Kaliber mehrere Personen gemeinsam auf dem hierfür vorgese-
und gegebenenfalls CIP-Munitionsprüfzeichen; henen amtlichen Vordruck erfolgen. Im Falle des Satzes 1
7. über die Lieferanschrift: sind für die Antragsteller jeweils die Angaben nach
Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 4 vollständig zu machen, die
genaue Angabe des Ortes, an den die Waffen oder die
Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3, soweit die
Munition versandt oder transportiert werden.
Behörde hierauf nicht verzichtet hat.
§ 30
§ 31
Erlaubnisse
für die Mitnahme von Waffen und Anzeigen
Munition nach oder durch Deutschland (1) Eine Anzeige nach § 31 Abs. 2 Satz 3 des Waffen-
(1) Eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des Waffen- gesetzes an das Bundeskriminalamt ist mit dem hierfür
gesetzes wird durch einen Erlaubnisschein der zu- vorgesehenen amtlichen Vordruck in zweifacher Aus-
ständigen Behörde erteilt. Für die Erteilung der Erlaubnis fertigung zu erstatten. Die Anzeige muss die in § 29
nach Satz 1 hat der Antragsteller folgende Angaben zu Abs. 5 Satz 3 genannten Angaben enthalten. Das Bun-
machen: deskriminalamt bestätigt dem Anzeigenden den Ein-
gang auf dem Doppel der Anzeige.
1. über seine Person:
(2) Eine Anzeige nach § 34 Abs. 4, erster Halbsatz des
Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, Waffengesetzes an das Bundeskriminalamt ist mit dem
Wohnort und Anschrift, bei Firmen auch Telefon- oder hierfür vorgesehenen amtlichen Vordruck zu erstatten
Telefaxnummer, sowie Nummer, Ausstellungsdatum und muss folgende Angaben enthalten:
und ausstellende Behörde des Passes oder des
Personalausweises; 1. über die Person des Überlassers:
Vor- und Familiennamen oder Firma, Wohnort oder
2. über die Waffen:
Firmenanschrift, bei Firmen auch Telefon- oder
bei Schusswaffen Anzahl und Art der Waffen, Telefaxnummer, Datum der Überlassung;
Kategorie nach der Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waffen-
2. über die Person des Erwerbers:
gesetz, Firma oder eingetragenes Markenzeichen des
Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber, Herstel- Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort,
lungsnummer und gegebenenfalls CIP-Beschuss- Anschriften in Mitgliedstaaten sowie Nummer, Aus-
zeichen; bei sonstigen Waffen Anzahl und Art der stellungsdatum und ausstellende Behörde des Pas-
Waffen; ses oder des Personalausweises;
3. über die Munition: 3. über die Waffen oder die Munition:
Anzahl und Art der Munition, Kategorie nach der die Angaben nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3.
Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur (3) Eine Anzeige nach § 34 Abs. 5 Satz 1 des Waffenge-
Harmonisierung der Bestimmungen über das In- setzes an das Bundeskriminalamt ist mit dem hierfür vor-
verkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen gesehenen amtlichen Vordruck in zweifacher Ausferti-
für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20), Firma oder gung zu erstatten und muss folgende Angaben enthalten:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003 2137
1. über die Person des Erwerbers oder denjenigen, der gesetzes genannten Schusswaffen erhaltenen Anga-
eine Schusswaffe zum dortigen Verbleib in einen ben an die zuständige Behörde;
anderen Mitgliedstaat verbringt:
4. soll den Erwerb von Schusswaffen und Munition
Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, durch die in § 34 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes
Wohnort und Anschrift, Beruf sowie Nummer, Aus- genannten Personen der zuständigen zentralen
stellungsdatum und ausstellende Behörde des Pas- Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates des
ses oder des Personalausweises, ferner Nummer, Erwerbers mitteilen, sofern Gegenseitigkeit gewähr-
Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde der leistet ist; die Mitteilung soll die Angaben nach § 31
Waffenerwerbsberechtigung; Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 enthalten.
2. über die Schusswaffe: (3) Die nach § 33 Abs. 3 des Waffengesetzes zustän-
Art der Waffe, Name, Firma oder eingetragene Marke digen Überwachungsbehörden übermitteln den zustän-
des Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber und digen Behörden die nach § 29 Abs. 3 Satz 3 und nach
Herstellungsnummer; § 30 Abs. 3 Satz 2 mitgeteilten Angaben.
3. über den Versender:
§ 33
Name und Anschrift des auf dem Versandstück ange-
gebenen Versenders. Europäischer Feuerwaffenpass
Beim Erwerb durch gewerbliche Unternehmen sind die (1) Die Geltungsdauer des Europäischen Feuerwaffen-
Angaben nach Satz 1 Nr. 1 über den Inhaber des Unter- passes nach § 32 Abs. 6 des Waffengesetzes beträgt fünf
nehmens, bei juristischen Personen über eine zur Ver- Jahre; soweit bei Jägern oder Sportschützen in ihm nur
tretung des Unternehmens befugte Person mitzuteilen Einzellader-Langwaffen mit glattem Lauf oder mit glatten
und deren Pass oder Personalausweis vorzulegen. Bei Läufen eingetragen sind, beträgt sie zehn Jahre. Die
laufenden Geschäftsbeziehungen entfällt die wiederholte Geltungsdauer kann zweimal um jeweils fünf Jahre
Vorlage des Passes oder des Personalausweises, es sei verlängert werden. § 9 Abs. 1 und 2 und § 37 Abs. 2 des
denn, dass der Inhaber des Unternehmens gewechselt Waffengesetzes gelten entsprechend.
hat oder bei juristischen Personen zur Vertretung des (2) Der Antragsteller hat die Angaben nach § 30 Abs. 1
Unternehmens eine andere Person bestellt worden ist. Satz 2 Nr. 1 bis 3 zu machen. Er hat ein Lichtbild aus
Wird die Schusswaffe oder die Munition einer Person neuerer Zeit in der Größe von mindestens 45 Millime-
überlassen, die sie außerhalb des Geltungsbereichs des ter x 35 Millimeter im Hochformat ohne Rand abzugeben.
Waffengesetzes, insbesondere im Versandwege erwer- Das Lichtbild muss das Gesicht im Ausmaß von mindes-
ben will, so ist die Angabe der Erwerbsberechtigung nach tens 20 Millimeter darstellen und den Antragsteller zwei-
Satz 1 Nr. 1 nicht erforderlich, ferner genügt an Stelle des felsfrei erkennen lassen. Der Hintergrund muss heller sein
Passes oder des Personalausweises eine amtliche als die Gesichtspartie.
Beglaubigung dieser Urkunden. Das Bundeskriminalamt
bestätigt dem Anzeigenden den Eingang auf dem Doppel
der Anzeige.
Abschnitt 9
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
Mitteilungen der Behörden
und Schlussvorschriften
(1) Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundes-
§ 34
kriminalamt die Angaben nach § 29 Abs. 4 durch ein
Doppel des Erlaubnisscheins. Ordnungswidrigkeiten
(2) Das Bundeskriminalamt Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 23 des
1. übermittelt dem anderen Mitgliedstaat die Angaben Waffengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
nach § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die nach 1. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 oder § 22 Abs. 1 Satz 3
Absatz 1 erhaltenen Angaben; eine Schießübung veranstaltet oder an ihr teilnimmt,
2. übermittelt die von anderen Mitgliedstaaten in den 2. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 auf einer Schießstätte
Fällen des § 29 Abs. 1 und des § 30 Abs. 1 des schießt,
Waffengesetzes erhaltenen Angaben sowie die von
anderen Mitgliedstaaten erhaltenen Angaben über 3. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 die Einhaltung der dort
das Überlassen von Waffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 genannten Voraussetzungen nicht überwacht,
Nr. 1 bis 3 (Kategorien A bis C) zum Waffengesetz oder 4. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 4 den Schießbetrieb
von Munition an Personen und den Besitz von solchen aufnimmt oder fortsetzt,
Waffen oder Munition durch Personen, die jeweils
5. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder § 22 Abs. 2
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich
Satz 1 oder 3 oder Abs. 3 Satz 3 eine Anzeige nicht,
des Waffengesetzes haben, an die zuständige Be-
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-
hörde;
geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
3. übermittelt die von anderen Vertragsstaaten des
6. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 4 das dort genannte
Übereinkommens vom 28. Juni 1978 über die Kon-
Dokument nicht mitführt oder nicht oder nicht recht-
trolle des Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen
zeitig aushändigt,
durch Einzelpersonen (BGBl. 1980 II S. 953) er-
haltenen Mitteilungen über das Verbringen oder das 7. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 5 Einblick nicht oder nicht
Überlassen der in § 34 Abs. 5 Satz 1 des Waffen- rechtzeitig gewährt,
2138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003
8. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 das Schießen nicht 19. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 2 sich vom Vorliegen der
beaufsichtigt, dort genannten Erfordernisse nicht oder nicht recht-
zeitig überzeugt,
9. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 das Schießen oder den
Aufenthalt in der Schießstätte nicht untersagt, 20. entgegen § 24 Abs. 1 ein Verzeichnis nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht in der vor-
10. entgegen § 11 Abs. 2 eine Anordnung nicht befolgt,
geschriebenen Weise führt,
11. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 eine Schießstätte
21. entgegen § 24 Abs. 4 Satz 1 das Verzeichnis nicht
betreibt oder benutzt,
oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder
12. entgegen § 13 Abs. 1, 2, 3 oder 6 Satz 1 oder 2 Waf- 22. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 die Durchführung eines
fen oder Munition aufbewahrt, Lehrgangs oder einer Schießübung nicht oder nicht
13. entgegen § 17 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 19 rechtzeitig einstellt.
Abs. 5 oder § 20 Abs. 3 Satz 1, oder § 24 Abs. 3 das
Buch, ein Karteiblatt oder das Verzeichnis nicht oder § 35
nicht rechtzeitig vorlegt,
Anwendung des bisherigen Rechts
14. entgegen § 17 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit
§ 19 Abs. 5 oder § 20 Abs. 3 Satz 1, das Buch oder Die Vorschriften der Abschnitte III und VI mit Ausnahme
ein Karteiblatt nicht oder nicht mindestens zehn des § 20 sowie § 43 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 der Ersten
Jahre aufbewahrt, Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 777),
15. entgegen § 17 Abs. 6 Satz 2, auch in Verbindung mit zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom
§ 19 Abs. 5 oder § 20 Abs. 3 Satz 1, das Buch oder 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970), sind weiterhin
ein Karteiblatt nicht oder nicht rechtzeitig übergibt, anzuwenden.
16. entgegen § 17 Abs. 6 Satz 3, auch in Verbindung mit
§ 19 Abs. 5 oder § 20 Abs. 3 Satz 1, oder § 24 Abs. 4 § 36
Satz 2 das Buch, ein Karteiblatt oder das Verzeichnis
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
nicht oder nicht rechtzeitig übergibt oder nicht oder
nicht rechtzeitig aushändigt, Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2003 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Erste Verordnung zum Waffen-
17. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 2 den Lehrgangsplan oder
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
das Übungsprogramm nicht oder nicht rechtzeitig
10. März 1987 (BGBl. I S. 777), zuletzt geändert durch
vorlegt,
Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I
18. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 4 die Durchführung einer S. 3970), sowie die Zweite Verordnung zum Waffengesetz
Veranstaltung zulässt, vom 13. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3387) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 27. Oktober 2003
Der Bundesminister des Innern
Schily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003 2139
Berichtigung
der Bekanntmachung der
Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn
Vom 13. Oktober 2003
Die Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße und
Eisenbahn vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1913) ist in der Anlage 2 wie folgt
zu berichtigen:
1. In Tabelle 2.2 sind folgende Angaben zu ersetzen:
a) „1011“ durch „1037“,
b) „1012“ durch „1041“,
c) „1013“ durch „1045“,
d) „1014“ durch „1061“,
e) „1015“ durch „1087“,
f) „1016“ durch „1582“,
g) „1017“ durch „1959“,
h) „1018“ durch „1962“ und
i) „1019“ durch „2517“.
2. In Tabelle 3 Klasse 6.1 sind folgende Angaben zu ersetzen:
a) „1093“ durch „1098“,
b) „1094“ durch „1135“,
c) „1095“ durch „1182“,
d) „1096“ durch „1185“,
e) „1097“ durch „1238“ und
f) „1098“ durch „1259“.
Berlin, den 13. Oktober 2003
Bundesministerium
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Im Auftrag
H. Rein
2140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003
Berichtigung
der Achten Verordnung zur
Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung
Vom 22. Oktober 2003
Die Achte Verordnung zur Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung
vom 6. Oktober 2003 (BGBl. I S. 1970) ist wie folgt zu berichtigen:
Nach Artikel 3 ist folgende Zeile einzufügen:
„Der Bundesrat hat zugestimmt.“
Bonn, den 22. Oktober 2003
Bundesministerium
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Im Auftrag
Schlöder
Hinweis auf Verkündungen im Verkehrsblatt
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird auf folgende im Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesministeriums
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland – verkündete Rechtsverordnungen nach-
richtlich hingewiesen:
Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Verkehrsblatt
Inkrafttretens
29. 8. 2003 Dreizehnte Verordnung zur vorübergehenden Ab-
weichung von der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
(13. MoselSchPVAbweichV) 18/2003 S. 620 1. 10. 2003
29. 8. 2003 Neunzehnte Verordnung zur vorübergehenden Ab-
weichung von der Rheinschiffsuntersuchungsordnung
(19. RheinSchUOAbweichV) 18/2003 S. 621 1. 10. 2003
29. 8. 2003 Zwanzigste Verordnung zur vorübergehenden Ab-
weichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
(20. RheinSchPVAbweichV) 18/2003 S. 626 1. 10. 2003
2. 9. 2003 Vierundzwanzigste Verordnung zur vorübergehenden Ab-
weichung von der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung
(24. BinSchUOAbweichV) 18/2003 S. 630 1. 10. 2003
4. 9. 2003 Zweiunddreißigste Verordnung zur vorübergehenden Ab-
weichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
(32. BinSchStrOAbweichV) 18/2003 S. 631 1. 10. 2003
5. 9. 2003 Dreiunddreißigste Verordnung zur vorübergehenden Ab-
weichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
(33. BinSchStrOAbweichV) 18/2003 S. 634 10. 10. 2003