1994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003
Verordnung
zur Erhebung agrarstatistischer Daten
für die Erfüllung von Umweltberichterstattungspflichten
(Agrarstatistik-Umweltberichterstattungsverordnung 2004 – AgrStatUBV 2004)* )
Vom 13. Oktober 2003
Auf Grund des § 94a Nr. 1 Buchstabe c des Agrarstatistikgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3118) verordnet
das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
§1
Bodennutzungshaupterhebung
(1) Im Rahmen der Bodennutzungshaupterhebung werden über die in § 7
Abs. 1 Nr. 3 des Agrarstatistikgesetzes genannten Merkmale hinaus im Jahr
2004 Merkmale über die Bodenbearbeitung erhoben.
(2) Erhebungsmerkmale sind die Verfahren der Bodenbearbeitung nach
Pflanzenarten oder Pflanzengruppen des Ackerlandes jeweils nach der Fläche.
(3) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 ist der
Zeitraum von Juni 2002 bis Mai 2004.
§2
Erhebung über die Viehbestände
(1) Im Rahmen der Erhebung über die Viehbestände werden über die in § 19
Abs. 1 Nr. 3 des Agrarstatistikgesetzes genannten Merkmale hinaus zum
Berichtszeitpunkt 3. November 2004 Merkmale über die Stallhaltung erhoben.
(2) Erhebungsmerkmale sind die Verfahren der Stallhaltung nach Tierkate-
gorien jeweils nach der Tierzahl.
§3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am
31. Dezember 2005 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. Oktober 2003
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luft-
schadstoffe (ABl. EG Nr. L 309 S. 22).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003 1995
Verordnung
zum Fallpauschalensystem
für Krankenhäuser für das Jahr 2004
(Fallpauschalenverordnung 2004 — KFPV 2004)
Vom 13. Oktober 2003
Auf Grund des § 17b Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 des Kranken- Abschlag ausgewiesen. Die Höhe des Abschlags je Tag
hausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- wird ermittelt, indem die für diesen Fall im Fallpauschalen-
machung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), der durch Katalog ausgewiesene Bewertungsrelation mit dem
Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe f des Gesetzes vom 23. April Basisfallwert multipliziert wird. Die Zahl der Abschlags-
2002 (BGBl. I S. 1412) eingefügt und durch Artikel 1 Nr. 2 tage ist wie folgt zu ermitteln:
Buchstabe c des Gesetzes vom 17. Juli 2003 (BGBl. I Erster Tag mit Abschlag bei unterer Grenzverweildauer
S. 1461) neu gefasst worden ist, sowie auf Grund von § 8 +1
Abs. 5 Satz 4 des Krankenhausentgeltgesetzes, der
durch Artikel 2 Nr. 5a des Gesetzes vom 17. Juli 2003 – Belegungstage insgesamt (tatsächliche Verweil-
(BGBl. I S. 1461) eingefügt wurde, verordnet das Bundes- dauer nach Absatz 7)
ministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung: = Zahl der Abschlagstage.
(4) Erfolgt die Behandlung sowohl in Hauptabteilungen
als auch in belegärztlichen Abteilungen desselben
Abschnitt 1
Krankenhauses, ist die Höhe der Fallpauschale nach
Abrechnungsbestimmungen folgender Rangfolge festzulegen:
für DRG-Fallpauschalen
1. nach der Abteilungsart mit der höheren Zahl der Bele-
gungstage,
§1
2. bei gleicher Zahl der Belegungstage in Haupt- und
Abrechnung von Fallpauschalen Belegabteilungen nach der Hauptabteilung.
(1) Die Fallpauschalen werden jeweils von dem die
Ist im Ausnahmefall eine Fallpauschale für belegärztliche
Leistung erbringenden Krankenhaus nach dem am Tag
Versorgung nicht vorgegeben, ist die Fallpauschale für
der Aufnahme geltenden Fallpauschalen-Katalog und
Hauptabteilungen abzurechnen. Ist bei einer belegärztli-
den dazu gehörenden Abrechnungsregeln abgerechnet.
chen Versorgung im Rahmen der Geburtshilfe (MDC 14)
Im Falle der Verlegung in ein anderes Krankenhaus rechnet
für eine Fallpauschale eine Bewertungsrelation für die
jedes beteiligte Krankenhaus eine Fallpauschale ab.
Beleghebamme in der Spalte 6 oder 7 nicht vorgegeben,
Diese wird nach Maßgabe des § 3 gemindert; dies gilt
so sind die Bewertungsrelationen der Spalte 5 maßgeb-
nicht für Fallpauschalen, die im Fallpauschalen-Katalog
lich.
als Verlegungs-Fallpauschalen gekennzeichnet sind.
Eine Verlegung im Sinne des Satzes 2 liegt vor, wenn (5) Für jedes Neugeborene, das nach der Versorgung
zwischen der Entlassung aus einem Krankenhaus und im Kreißsaal weiter im Krankenhaus versorgt wird, ist ein
der Aufnahme in einem anderen Krankenhaus nicht mehr eigener Fall zu bilden und eine eigene Fallpauschale
als 24 Stunden vergangen sind. abzurechnen. In diesem Falle ist für die Mutter und das
Neugeborene jeweils eine Rechnung zu erstellen; werden
(2) Ist die Verweildauer eines Patienten oder einer
Mutter und Kind gemeinsam entlassen, ist auf der Rech-
Patientin länger als die obere Grenzverweildauer, wird für
nung für das Neugeborene die Versichertennummer der
den dafür im Fallpauschalen-Katalog ausgewiesenen Tag
Mutter anzugeben. Ist im Fallpauschalen-Katalog für das
und jeden weiteren Belegungstag des Krankenhausauf-
Krankenhaus, in dem die Geburt stattfand, eine Mindest-
enthalts zusätzlich zur Fallpauschale ein tagesbezogenes
verweildauer für die Fallpauschale vorgegeben und wird
Entgelt abgerechnet. Dieses wird ermittelt, indem die für
diese nicht erreicht, ist die Versorgung des Neugebore-
diesen Fall im Fallpauschalen-Katalog ausgewiesene
nen mit dem Entgelt für die Mutter abgegolten. Im Falle
Bewertungsrelation mit dem Basisfallwert multipliziert
einer Verlegung gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4.
wird. Die Zahl der zusätzlich abrechenbaren Belegungs-
tage ist wie folgt zu ermitteln: (6) Zur Einstufung in die jeweils abzurechnende Fall-
pauschale sind Programme (Grouper) einzusetzen, die
Belegungstage insgesamt (tatsächliche Verweildauer
vom DRG-Institut der Selbstverwaltungspartner nach
nach Absatz 7) + 1
§ 17b Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
– erster Tag mit zusätzlichem Entgelt bei oberer zertifiziert sind. Für Art und Höhe der abzurechnenden
Grenzverweildauer Fallpauschale oder des Zusatzentgelts ist der Tag der
= zusätzlich abrechenbare Belegungstage. Aufnahme in das Krankenhaus maßgeblich. Ist bei der
(3) Ist die Verweildauer von nicht verlegten Patientin- Zuordnung von Behandlungsfällen zu einer Fallpauschale
nen oder Patienten kürzer als die untere Grenzverweil- auch das Alter der behandelten Person zu berücksichti-
dauer, ist für den dafür im Fallpauschalen-Katalog ausge- gen, ist das Alter am Tag der Aufnahme in das Kranken-
wiesenen Tag und jeden weiteren, nicht erbrachten Bele- haus maßgeblich.
gungstag ein Abschlag von der Fallpauschale vorzuneh- (7) Maßgeblich für die Ermittlung der Verweildauer ist
men. Im Fallpauschalen-Katalog ist der erste Tag mit die Zahl der Belegungstage. Belegungstage sind der Auf-
1996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003
nahmetag sowie jeder weitere Tag des Krankenhausauf- nach Satz 1 vor. Satz 1 ersetzt die Vorgaben des § 8
enthalts ohne den Verlegungs- oder Entlassungstag aus Abs. 5 Satz 1 und 2 des Krankenhausentgeltgesetzes;
dem Krankenhaus; wird ein Patient oder eine Patientin diese sind während der Geltungsdauer dieser Verord-
am gleichen Tag aufgenommen und verlegt oder ent- nung (§ 10) nicht anzuwenden.
lassen, gilt dieser Tag als Aufnahmetag. Für den Fall von
(4) Bei der Anwendung der Absätze 1 bis 3 ist für jeden
Wiederaufnahmen gilt § 2 Abs. 4 Satz 3.
Krankenhausaufenthalt eine DRG-Eingruppierung vorzu-
(8) In der Rechnung des Krankenhauses sind der sich nehmen. Auf dieser Grundlage hat das Krankenhaus eine
nach dem Fallpauschalen-Katalog ergebende Betrag für Neueinstufung in eine Fallpauschale mit den Falldaten
die Fallpauschale sowie Abschläge, weitere Entgelte und aller zusammen zu führenden Krankenhausaufenthalte
Zuschläge gesondert und in einer für die Patientin oder durchzuführen. Dabei sind zur Ermittlung der Verweil-
den Patienten verständlichen Form auszuweisen; das dauer die Belegungstage der Aufenthalte in diesem Kran-
Verfahren nach § 301 des Fünften Buches Sozialgesetz- kenhaus zusammenzurechnen. Die obere Grenzverweil-
buch bleibt unberührt. dauer, die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 für die Fallzusam-
menführung maßgeblich ist, ergibt sich aus dem Aufnah-
§2 medatum und der DRG-Eingruppierung des ersten unter
diese Vorschrift zur Zusammenfassung fallenden Aufent-
Wiederaufnahmen
halts in diesem Krankenhaus. Hat das Krankenhaus
in dasselbe Krankenhaus
einen der zusammen zu führenden Aufenthalte bereits
(1) Das Krankenhaus hat eine Zusammenfassung der abgerechnet, ist die Abrechnung zu stornieren. Maßgeb-
Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine lich für die zusätzliche Abrechnung von tagesbezogenen
Fallpauschale vorzunehmen, wenn Entgelten ist die Grenzverweildauer, die sich nach der
1. ein Patient oder eine Patientin innerhalb der oberen Fallzusammenführung ergibt; für die Ermittlung der Ver-
Grenzverweildauer, bemessen nach der Zahl der weildauer gilt Satz 3 entsprechend. Die Sätze 1 bis 6
Kalendertage ab dem Aufnahmedatum des ersten gelten nicht, soweit tagesbezogene Entgelte nach § 6
unter diese Vorschrift zur Zusammenfassung fallen- Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes abzurechnen
den Krankenhausaufenthalts, wieder aufgenommen sind.
wird und
§3
2. für die Wiederaufnahme eine Einstufung in dieselbe
Basis-DRG vorgenommen wird. Abschläge bei Verlegung
Eine Zusammenfassung und Neueinstufung nach Satz 1 (1) Im Falle einer Verlegung in ein anderes Kranken-
wird nicht vorgenommen, wenn die Fallpauschalen die- haus ist von dem verlegenden Krankenhaus ein Abschlag
ser Basis-DRG bei Versorgung in einer Hauptabteilung in vorzunehmen, wenn die im Fallpauschalen-Katalog aus-
Spalte 13 oder bei belegärztlicher Versorgung in Spalte 15 gewiesene mittlere Verweildauer unterschritten wird. Die
des Fallpauschalen-Katalogs gekennzeichnet sind. Höhe des Abschlags je Tag wird ermittelt, indem die bei
(2) Eine Zusammenfassung der Falldaten zu einem Versorgung in einer Hauptabteilung in Spalte 11 oder bei
Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpauschale ist belegärztlicher Versorgung in Spalte 13 des Fallpauscha-
auch dann vorzunehmen, wenn len-Katalogs ausgewiesene Bewertungsrelation mit dem
Basisfallwert multipliziert wird. Die Zahl der Tage, für die
1. ein Patient oder eine Patientin innerhalb von 30 Kalen- ein Abschlag vorzunehmen ist, wird wie folgt ermittelt:
dertagen ab dem Aufnahmedatum des ersten unter
diese Vorschrift zur Zusammenfassung fallenden Mittlere Verweildauer nach dem Fallpauschalen-Katalog,
Krankenhausaufenthalts wieder aufgenommen wird kaufmännisch auf die nächste ganze Zahl gerundet
und – Belegungstage insgesamt (tatsächliche Verweil-
2. innerhalb der gleichen Hauptdiagnosegruppe (MDC) dauer nach § 1 Abs. 7)
die zuvor abrechenbare Fallpauschale in die „medi- = Zahl der Abschlagstage.
zinische Partition“ oder die „andere Partition“ und die (2) Im Falle einer Verlegung aus einem anderen Kran-
anschließende Fallpauschale in die „operative Parti- kenhaus ist von dem aufnehmenden Krankenhaus ein
tion“ einzugruppieren ist. Abschlag entsprechend den Vorgaben des Absatzes 1
Eine Zusammenfassung und Neueinstufung nach Satz 1 vorzunehmen, wenn die im Fallpauschalen-Katalog aus-
wird nicht vorgenommen, wenn einer der Krankenhaus- gewiesene mittlere Verweildauer im aufnehmenden Kran-
aufenthalte mit einer Fallpauschale abgerechnet werden kenhaus unterschritten wird. Dauerte die Behandlung im
kann, die bei Versorgung in einer Hauptabteilung in Spal- verlegenden Krankenhaus nicht länger als 24 Stunden,
te 13 oder bei belegärztlicher Versorgung in Spalte 15 so ist im aufnehmenden Krankenhaus kein Verlegungs-
des Fallpauschalen-Katalogs gekennzeichnet ist. abschlag nach Satz 1 vorzunehmen; bei einer frühzeiti-
gen Entlassung durch das aufnehmende Krankenhaus ist
(3) Werden Patienten oder Patientinnen, für die eine
die Regelung zur unteren Grenzverweildauer nach § 1
Fallpauschale abrechenbar ist, wegen einer Komplikation
Abs. 3, bei einer Weiterverlegung die Abschlagsregelung
im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung
nach Absatz 1 anzuwenden.
innerhalb der oberen Grenzverweildauer, bemessen nach
der Zahl der Kalendertage ab dem Aufnahmedatum des (3) Wird ein Patient oder eine Patientin aus einem
ersten unter diese Vorschrift zur Zusammenfassung Krankenhaus in ein anderes Krankenhaus verlegt und von
fallenden Aufenthalts, wieder aufgenommen, hat das diesem innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Entlas-
Krankenhaus eine Zusammenfassung der Falldaten zu sungsdatum eines ersten Krankenhausaufenthalts in
einem Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpauschale dasselbe Krankenhaus zurückverlegt (Rückverlegung),
vorzunehmen. Die Absätze 1 und 2 gehen der Vorgabe hat das wiederaufnehmende Krankenhaus die Falldaten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003 1997
des ersten Krankenhausaufenthalts und aller weiteren, fängerin; § 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 des Krankenhausent-
innerhalb dieser Frist in diesem Krankenhaus aufgenom- geltgesetzes bleibt unberührt,
menen Fälle zusammenzufassen und eine Neueinstufung 8. die Kontrolluntersuchungen nach § 115a Abs. 2 Satz 7
nach den Vorgaben des § 2 Abs. 4 Satz 1 bis 6 in eine in Verbindung mit Satz 4 des Fünften Buches Sozial-
Fallpauschale durchzuführen sowie Absatz 2 Satz 1 gesetzbuch bei einem Lebendspender oder einer
anzuwenden. Satz 1 findet keine Anwendung für Fälle der Lebendspenderin; § 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 des Kran-
Hauptdiagnosegruppe für Neugeborene (MDC 15). Die kenhausentgeltgesetzes bleibt unberührt.
Sätze 1 und 2 gelten nicht für Krankenhausaufenthalte,
für die anstelle einer Fallpauschale tagesbezogene Ent- (2) Für Transplantationen nach Absatz 1 Satz 1 ist je-
gelte nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes weils eine Fallpauschale gegenüber den Transplantat-
abzurechnen sind. empfängern, den Transplantatempfängerinnen oder
deren Sozialleistungsträgern abzurechnen.
(4) Ist in einem Krankenhaus neben dem Entgeltbe-
reich der DRG-Fallpauschalen einerseits noch ein Ent- (3) Für stationär aufgenommene Lebendspender oder
geltbereich nach der Bundespflegesatzverordnung oder Lebendspenderinnen, bei denen
für besondere Einrichtungen nach § 17b Abs. 1 Satz 15 1. eine Organentnahme vorgenommen wird oder
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes andererseits 2. sich erst während der Entnahmeoperation heraus-
vorhanden, sind diese unterschiedlichen Entgeltbereiche stellt, dass das Organ nicht entnommen werden kann,
im Falle von internen Verlegungen wie selbständige Kran- oder
kenhäuser zu behandeln. Für den Entgeltbereich der
DRG-Fallpauschalen sind die Absätze 1 bis 3 entspre- 3. sich erst nach der Organentnahme herausstellt, dass
chend anzuwenden. das Organ nicht transplantiert werden kann,
ist eine Fallpauschale abzurechnen. Bei erfolgter Trans-
§4 plantation der entnommenen Organe ist die jeweilige
Fallpauschale gegenüber den Transplantatempfängern,
Fallpauschalen den Transplantatempfängerinnen oder deren Sozial-
bei bestimmten Transplantationen leistungsträgern abzurechnen. Kommt es nicht zur Trans-
(1) Mit Fallpauschalen bei Transplantationen von plantation, ist die jeweilige Fallpauschale gegenüber der
Organen nach § 9 Satz 1 des Transplantationsgesetzes, Person, die zum Transplantatempfang vorgesehen war,
bei Transplantationen der Augenhornhaut sowie bei oder gegenüber deren Sozialleistungsträger abzurech-
Transplantationen von Knochenmark oder hämatopoeti- nen. Auf der Rechnung ist die Versichertennummer der
schen Stammzellen werden die allgemeinen Kranken- Person, die das Transplantat empfangen hat oder für die
hausleistungen nach § 2 des Krankenhausentgeltgeset- Transplantation vorgesehen war, anzugeben. Werden
zes für die stationäre Versorgung eines Transplantatemp- hämatopoetische Stammzellen bei Familienspendern
fängers, einer Transplantatempfängerin oder bei der aus dem Ausland oder bei nichtverwandten Spendern
Lebendspende vergütet. Nicht mit den Fallpauschalen über in- oder ausländische Spenderdateien bezogen,
vergütet und folglich gesondert abrechenbar sind insbe- wird anstelle der Fallpauschale ein entsprechendes
sondere folgende Leistungen: Zusatzentgelt abgerechnet.
(4) Die Leistungen des Krankenhauses nach Absatz 1
1. die Leistungen des Krankenhauses für eine Organent-
Satz 2 Nr. 1 sind gegenüber der Koordinierungsstelle
nahme bei möglichen postmortalen Organspendern
nach § 11 des Transplantationsgesetzes abzurechnen.
oder Organspenderinnen,
Die Leistungen des Krankenhauses nach Absatz 1 Satz 2
2. die Leistungen der Koordinierungsstelle nach § 11 Nr. 5 sind gegenüber den Personen, die zum Transplan-
des Transplantationsgesetzes für die Bereitstellung tatempfang vorgesehen waren, oder gegenüber deren
eines postmortal gespendeten Organs zur Transplan- Sozialleistungsträgern abzurechnen.
tation einschließlich eines dafür erforderlichen Trans-
ports des Organs,
Abschnitt 2
3. die Leistungen der Vermittlungsstelle nach § 12 des
Transplantationsgesetzes für die Vermittlung eines Abrechnungsbestimmungen
postmortal gespendeten Organs, für andere Entgeltarten
4. die Gutachtenerstellung durch die Kommission nach §5
§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Transplantationsgesetzes vor
einer möglichen Lebendspende, Abrechnung von Zusatzentgelten
5. die Voruntersuchungen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (1) Zusätzlich zu einer Fallpauschale oder zu den Ent-
Buchstabe c des Transplantationsgesetzes bei mög- gelten nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes
lichen Lebendspendern oder Lebendspenderinnen, dürfen bundeseinheitliche Zusatzentgelte nach dem
nicht jedoch die entsprechenden Untersuchungen bei Zusatzentgelte-Katalog nach Anlage 2 abgerechnet wer-
tatsächlichen Lebendspendern oder Lebendspende- den. § 15 Abs. 1 Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes
rinnen, bleibt unberührt.
(2) Für die in Anlage 4 benannten, mit dem bundes-
6. der Transport von Knochenmark oder hämatopoeti-
einheitlichen Zusatzentgelte-Katalog nicht vergüteten
schen Stammzellen,
Leistungen vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11
7. die Kontrolluntersuchungen nach § 115a Abs. 2 Satz 4 des Krankenhausentgeltgesetzes krankenhausindividuelle
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bei einem Zusatzentgelte nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausentgelt-
Transplantatempfänger oder einer Transplantatemp- gesetzes. Diese können zusätzlich zu den DRG-Fall-
1998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003
pauschalen oder den nach § 6 Abs. 1 des Krankenhaus- und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes und nach § 2
entgeltgesetzes vereinbarten Entgelten abgerechnet Abs. 3 entsprechend.
werden.
(3) Tagesbezogene Entgelte werden für den Aufnahme-
(3) Zusatzentgelte für Dialysen können zusätzlich zu tag und jeden weiteren Tag des Krankenhausaufenthalts
einer DRG-Fallpauschale oder zu einem Entgelt nach § 6 abgerechnet (Berechnungstage); der Entlassungs- oder
Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes abgerechnet Verlegungstag, der nicht zugleich Aufnahmetag ist, wird
werden; dies gilt nicht für die Fallpauschalen der Basis- nur bei tagesbezogenen Entgelten für teilstationäre
DRG L60 und L71 und für das nach Anlage 3 kranken- Behandlung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 abgerechnet.
hausindividuell zu vereinbarende Entgelt L61, bei denen
die Behandlung des Nierenversagens die Hauptleistung
ist. Abschnitt 3
§6 S o n s t i g e Vo r s c h r i f t e n
Abrechnung
§8
von teilstationären Leistungen
(1) Teilstationäre Leistungen sind mit Entgelten abzu- Fallzählung
rechnen, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Kranken- (1) Jede abgerechnete Fallpauschale nach Anlage 1
hausentgeltgesetzes krankenhausindividuell vereinbart zählt im Jahr der Entlassung als ein Fall. Dies gilt auch für
worden sind. Neugeborene sowie für stationäre Fallpauschalen, die
(2) Werden Patientinnen oder Patienten, für die eine mit nur einem Belegungstag ausgewiesen sind. Bei einer
DRG-Fallpauschale abrechenbar ist, innerhalb der oberen Wiederaufnahme nach § 2 und einer Rückverlegung nach
Grenzverweildauer, bemessen nach der Zahl der Kalen- § 3 Abs. 3 ist jeweils nur die Fallpauschale zu zählen, die
dertage ab dem Aufnahmedatum der Fallpauschale, zur nach der Neueinstufung für die zusammengefassten
teilstationären Behandlung in dasselbe Krankenhaus Krankenhausaufenthalte abgerechnet wird.
wieder aufgenommen oder wechseln sie in demselben (2) Leistungen, für die Entgelte nach § 6 Abs. 1 des
Krankenhaus von der vollstationären Versorgung in die Krankenhausentgeltgesetzes abgerechnet werden, sind
teilstationäre Versorgung, kann für die Tage innerhalb der wie folgt zu zählen:
oberen Grenzverweildauer einer zuvor abrechenbaren
Fallpauschale ein tagesbezogenes teilstationäres Entgelt 1. Jedes fallbezogene Entgelt für eine voll- oder teilsta-
nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes nicht tionäre Leistung zählt als ein Fall.
zusätzlich berechnet werden. Satz 1 gilt nicht für tages- 2. Für tagesbezogene Entgelte gelten die Vorgaben der
bezogene teilstationäre Entgelte für Leistungen der Fußnoten 11 und 11a in Anhang 2 zu Anlage 1 der
Onkologie, der Schmerztherapie, die HIV-Behandlung Bundespflegesatzverordnung entsprechend.
sowie für Dialysen.
§9
§7
Laufzeit der Entgelte
Abrechnung
von sonstigen Entgelten (1) Bei Krankenhäusern, die das DRG-Vergütungs-
system bereits im Jahr 2003 eingeführt haben, sind die
(1) Sonstige Entgelte nach § 6 Abs. 1 des Kranken-
Fallpauschalen nach Anlage 1 abzurechnen für Patientin-
hausentgeltgesetzes können krankenhausindividuell ver-
nen oder Patienten, die ab dem 1. Januar 2004 in das
einbart werden für
Krankenhaus aufgenommen werden. Können die Fall-
1. Leistungen, die nach Anlage 3 noch nicht mit DRG- pauschalen noch nicht mit der für das Jahr 2004 verein-
Fallpauschalen vergütet werden, barten oder festgesetzten Höhe des krankenhausindivi-
2. teilstationäre Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und duellen Basisfallwerts gewichtet werden, sind sie nach
Maßgabe des § 15 Abs. 1 Satz 3 des Krankenhausent-
3. besondere Einrichtungen nach § 17b Abs. 1 Satz 15 geltgesetzes mit der bisher geltenden Höhe des Basis-
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. fallwerts zu gewichten und in der sich ergebenden Ent-
Werden fallbezogene Entgelte vereinbart, müssen auch gelthöhe abzurechnen. Können für die Leistungen nach
Vereinbarungen zu den übrigen Bestandteilen des Fall- Anlage 3 noch keine krankenhausindividuell vereinbarten
pauschalen-Katalogs nach Anlage 1 getroffen werden, Entgelte abgerechnet werden, sind für jeden Belegungs-
damit die Entgelte von den Abrechnungsprogrammen tag 600 Euro abzurechnen. Bei Krankenhäusern, die das
verarbeitet werden können, die für die DRG-Fallpau- DRG-Vergütungssystem erstmals im Jahr 2004 einführen,
schalen vorgesehen sind. Für den Fall der Verlegung sind die Fallpauschalen ab dem in § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2
eines Patienten oder einer Patientin in ein anderes Kran- des Krankenhausentgeltgesetzes genannten Zeitpunkt
kenhaus sind Abschlagsregelungen zu vereinbaren; dies abzurechnen.
gilt nicht, soweit Verlegungs-Fallpauschalen im Sinne (2) Krankenhäuser, die im Jahr 2003 für teilstationäre
des § 1 Abs. 1 Satz 3 vereinbart werden. Für den Fall der Leistungen die DRG-Fallpauschalen abgerechnet haben,
Wiederaufnahme eines Patienten oder einer Patientin in rechnen ab dem 1. Januar 2004 bis zum Beginn der Lauf-
dasselbe Krankenhaus sollen für fallbezogene Entgelte zeit der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zu vereinbarenden Entgel-
Vereinbarungen getroffen werden, die den Vorgaben te die für das Jahr 2002 vereinbarten teilstationären Ent-
nach § 2 Abs. 1, 2 und 4 entsprechen. gelte ab. Wurden für das Jahr 2002 solche Entgelte nicht
(2) Für die Abrechnung von fallbezogenen Entgelten vereinbart, rechnet das Krankenhaus die im Jahr 2003
gelten die Abrechnungsbestimmungen nach § 8 Abs. 2 abgerechneten DRG weiter ab.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003 1999
Abschnitt 4 weiterhin nach dem Fallpauschalen-Katalog 2004, ge-
wichtet mit dem krankenhausindividuellen Basisfallwert
G e l t u n g s d a u e r, I n k r a f t t r e t e n
für das Jahr 2004, abzurechnen. Solange noch keine
neuen Abrechnungsregeln vereinbart oder in Kraft getre-
§ 10 ten sind, gelten die Abrechungsbestimmungen nach die-
Geltungsdauer ser Verordnung weiter.
Die Vorschriften der Abschnitte 1 bis 3 gelten vom § 11
1. Januar bis zum 31. Dezember 2004. Kann der Fallpau-
schalen-Katalog 2005 erst nach dem 1. Januar 2005 Inkrafttreten
angewendet werden, sind nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes die Leistungen Kraft.
Bonn, den 13. Oktober 2003
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
2000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1)
Fallpauschalen-Katalog
Die Bewertungsrelationen gelten für die Abrechnung von stationären Leistun-
gen. Dies gilt nicht, soweit nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes
sonstige Entgelte für bestimmte Leistungen nach Anlage 3, teilstationäre Leis-
tungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder besondere Einrichtungen nach § 17b Abs. 1
Satz 15 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbart worden sind.
Abkürzungen:
CC Komplikationen oder Komorbiditäten
MDC Hauptdiagnosegruppe (Major Diagnostic Category)
OR operativ (Operating Room)
Partition „O“ operative Fallpauschalen
Partition „A“ andere Fallpauschalen, z. B. Langzeitmonitoring, Koloskopie
Partition „M“ medizinische Fallpauschalen
Fußnoten:
1) Belegungstage, die der Kalkulation der Fallpauschale zu Grunde gelegt wurden.
2) Erster Belegungstag, an dem nach § 1 Abs. 3 ein Abschlag von der Fallpauschale vorzunehmen ist.
3) Erster Belegungstag, an dem nach § 1 Abs. 2 ein tagesbezogenes Entgelt zusätzlich zur Fallpau-
schale gezahlt wird.
4) Eine Zusammenfassung von Fällen bei Wiederaufnahme in dasselbe Krankenhaus nach § 2 Abs. 1
und 2 erfolgt nicht.
5) Die Definition der DRG-Fallpauschalen schließt eine untere oder obere Grenzverweildauer aus.
Anlage 1 G-DRG-Version 2004
Fallpauschalen-Katalog
Teil a) Bewertungsrelationen bei Versorgung durch Hauptabteilungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003
2001
Fallpauschalen-Katalog
2002
G-DRG-Version 2004
Teil a) Bewertungsrelationen bei Versorgung durch Hauptabteilungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003
Fallpauschalen-Katalog G-DRG-Version 2004
Teil a) Bewertungsrelationen bei Versorgung durch Hauptabteilungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003
2003
2004
Fallpauschalen-Katalog G-DRG-Version 2004
Teil a) Bewertungsrelationen bei Versorgung durch Hauptabteilungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003
Fallpauschalen-Katalog G-DRG-Version 2004
Teil a) Bewertungsrelationen bei Versorgung durch Hauptabteilungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003
2005
2006
Fallpauschalen-Katalog G-DRG-Version 2004
Teil a) Bewertungsrelationen bei Versorgung durch Hauptabteilungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003
Fallpauschalen-Katalog G-DRG-Version 2004
Teil a) Bewertungsrelationen bei Versorgung durch Hauptabteilungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003
2007
2008
Fallpauschalen-Katalog G-DRG-Version 2004
Teil a) Bewertungsrelationen bei Versorgung durch Hauptabteilungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003
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2038
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2039
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2041
2042
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2045
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2047
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2049
2050
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Anlage 2
(zu § 5 Abs. 1)
Zusatzentgelte-Katalog
OPS-301 Version 2004
Zusatzentgelt Bezeichnung Betrag
OPS-Kode OPS-Text
1 2 3 4 5
ZE011) Hämodialyse 8-854.0 Hämodialyse, intermittierend 225,05 Euro
Fußnoten:
1) Eine zusätzliche Abrechnung ist im Zusammenhang mit einer Fallpauschale der Basis-DRG L60 oder L71 sowie für das nach Anlage 3 kranken-
hausindividuell zu vereinbarende Entgelt L61 nicht möglich.
2066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003
Anlage 3
(zu § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)
Nicht mit dem Fallpauschalen-Katalog vergütete Leistungen
Für die nachfolgend aufgeführten Leistungen sind krankenhausindividuelle Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Krankenhausentgeltgesetzes zu vereinbaren, soweit diese als Krankenhausleistungen erbracht werden dürfen.
DRG Partition Bezeichnung
1 2 3
Prä-MDC
A16B O Transplantation von Darm oder Pankreas(gewebe), Pankreasinseltransplantation
A43Z A Frührehabilitation bei Wachkoma und Locked-in-Syndrom
A61Z M Versagen und Abstoßung eines Transplantates hämatopoetischer Zellen
MDC 01 Krankheiten und Störungen des Nervensystems
B61A M Akute Erkrankungen und Verletzungen des Rückenmarks mit äußerst schweren CC
B61B M Akute Erkrankungen und Verletzungen des Rückenmarks ohne äußerst schwere CC
MDC 04 Krankheiten und Störungen der Atmungsorgane
E76A M Tuberkulose mit äußerst schweren CC
E76B M Tuberkulose ohne äußerst schwere CC
MDC 10 Endokrine, Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten
K01A O Verschiedene Eingriffe bei Diabetes mellitus mit Komplikationen mit Frührehabilitation und
Geriatrischer Komplexbehandlung
MDC 11 Krankheiten und Störungen der Harnorgane
L61Z1) M Stationäre Aufnahme zur Dialyse
MDC 19 Psychische Krankheiten
U01Z O Geschlechtsumwandelnde Operation
MDC 21A Polytrauma
W01A O Polytrauma mit maschineller Beatmung oder Kraniotomie mit Frührehabilitation
Polytrauma mit signifikantem Eingriff ohne maschinelle Beatmung oder Kraniotomie mit
W05Z O
Frührehabilitation
W40Z A Frührehabilitation bei Polytrauma
MDC 22 Verbrennungen
Y01Z O Operative Eingriffe oder Langzeitbeatmung bei schweren Verbrennungen
Y61Z M Schwere Verbrennungen
MDC 23 Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen, und andere Inanspruchnahme des
Gesundheitswesens
Z41Z A Knochenmarkentnahme bei Eigenspender
Z42Z A Stammzellentnahme bei Fremdspender
Z43Z A Knochenmarkentnahme bei Fremdspender
1) auch teilstationär abrechenbar
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003 2067
Anlage 4
(zu § 5 Abs. 2)
Zusatzentgelte nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes
Für die nachfolgend aufgeführten Leistungen sind krankenhausindividuelle Zusatzentgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
des Krankenhausentgeltgesetzes zu vereinbaren, soweit diese als Krankenhausleistungen erbracht werden dürfen.
OPS-301 Version 2004
Zusatzentgelt1) Bezeichnung
OPS-Kode OPS-Text
1 2 3 4
ZE20 Tumorendoprothesen 5-829.c Implantation oder Wechsel einer Tumorendoprothese
ZE21 Beckenimplantate 5-785.2d Implantation von alloplastischem Knochenersatz,
Keramischer Knochenersatz, Becken
5-785.3d Implantation von alloplastischem Knochenersatz,
Keramischer Knochenersatz, resorbierbar, Becken
5-785.4d Implantation von alloplastischem Knochenersatz,
Metallischer Knochenersatz, Becken
ZE22 Links- und Rechts- 5-376.20 Implantation eines herzunterstützenden Systems, offen
ventrikuläre Herz- chirurgisch, Extrakorporale Pumpe (z. B. Kreiselpumpe oder
assistenzsysteme Zentrifugalpumpe), univentrikulär
(„Kunstherz“) 5-376.30 Implantation eines herzunterstützenden Systems,
offen chirurgisch, Extrakorporale Pumpe (z. B. Kreiselpumpe
oder Zentrifugalpumpe), biventrikulär
5-376.40 Implantation eines herzunterstützenden Systems,
offen chirurgisch, Intrakorporale Pumpe, univentrikulär
5-376.50 Implantation eines herzunterstützenden Systems,
offen chirurgisch, Intrakorporale Pumpe, biventrikulär
5-376.60 Implantation eines herzunterstützenden Systems,
offen chirurgisch, Kunstherz (totaler Herzersatz)
5-376.70 Implantation eines herzunterstützenden Systems,
offen chirurgisch, Parakorporale Pumpe, univentrikulär
5-376.80 Implantation eines herzunterstützenden Systems,
offen chirurgisch, Parakorporale Pumpe, biventrikulär
ZE23 Stentgraft-Prothesen 5-38a.0 Endovaskuläre Implantation von Stent-Prothesen,
zur Behandlung von Aorta n.n.bez.
Aortenaneurysmen 5-38a.10 Endovaskuläre Implantation von Stent-Prothesen,
Aorta abdominalis, Stent-Prothese, aortoiliakal
5-38a.11 Endovaskuläre Implantation von Stent-Prothesen,
Aorta abdominalis, Stent-Prothese, Bifurkationsprothese
aortobiiliakal
5-38a.1x Endovaskuläre Implantation von Stent-Prothesen,
Aorta abdominalis, Sonstige
5-38a.7 Endovaskuläre Implantation von Stent-Prothesen,
Aorta thoracica
5-38a.8 Endovaskuläre Implantation von Stent-Prothesen,
Aorta thoracoabdominalis
ZE24 ECMO 8-852.0 Extrakorporale Membranoxygenation (ECMO)
2068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003
OPS-301 Version 2004
Zusatzentgelt1) Bezeichnung
OPS-Kode OPS-Text
1 2 3 4
ZE25 Individuell nach CAD 5-020.62 Kombinierte Rekonstruktion von Hirn- und Gesichtsschädel,
gefertigte Rekonstruk- mit computerassistiert vorgefertigtem Implantat (CAD-
tionsimplantate im Implantat), einfacher Defekt
Gesichts- und 5-020.63 Kombinierte Rekonstruktion von Hirn- und Gesichtsschädel,
Schädelbereich mit computerassistiert vorgefertigtem Implantat (CAD-
Implantat), großer oder komplexer Defekt
5-020.64 Kombinierte Rekonstruktion von Hirn- und Gesichtsschädel,
mit computerassistiert vorgefertigtem Implantat (CAD-
Implantat), sehr komplexer Defekt
5-020.71 Kranioplastik, Schädeldach, mit alloplastischem Material,
mit computerassistiert vorgefertigtem Implantat (CAD-
Implantat), einfacher Defekt
5-020.72 Kranioplastik, Schädeldach, mit alloplastischem Material,
mit computerassistiert vorgefertigtem Implantat (CAD-
Implantat), großer oder komplexer Defekt
5-774.71 Plastische Rekonstruktion der Maxilla, durch alloplastische
Implantate, mit computerassistiert vorgefertigtem Implantat
(CAD-Implantat), einfacher Defekt
5-774.72 Plastische Rekonstruktion der Maxilla, durch alloplastische
Implantate, mit computerassistiert vorgefertigtem Implantat
(CAD-Implantat), großer oder komplexer Defekt
5-775.71 Plastische Rekonstruktion der Mandibula durch alloplasti-
sche Implantate, mit computerassistiert vorgefertigtem
Implantat (CAD-Implantat), einfacher Defekt
5-775.72 Plastische Rekonstruktion der Mandibula durch alloplasti-
sche Implantate, mit computerassistiert vorgefertigtem
Implantat (CAD-Implantat), großer oder komplexer Defekt
ZE26 Ramus-Distraktoren 5-776.6 Verlagerung des Unterkiefers durch Distraktion mit Kontinui-
tätsdurchtrennung im aufsteigenden Mandibulaast
5-776.7 Verlagerung der Mandibula durch Distraktion nach Osteoto-
mie im horizontalen Mandibulaast
5-776.8 Verlagerung des Oberkiefers durch Distraktion nach Osteo-
tomie in Le Fort-I Ebene
5-776.9 Verlagerung des Alveolarfortsatzes durch Distraktion nach
Osteotomie
5-777.*1 Osteotomie zur Verlagerung des Mittelgesichtes,
mit Distraktion
ZE27 ZNS-Stimulator- 5-028.0* Implantation oder Wechsel eines Neurostimulators zur Hirn-
implantate („Nerven- stimulation
schrittmacher”) 5-029.4 Implantation einer Neuroprothese
5-039.2* Implantation oder Wechsel eines Neurostimulators zur epi-
duralen Rückenmarkstimulation
5-039.7 Implantation oder Wechsel des Neurostimulators zur Vorder-
wurzelstimulation
5-059.0* Implantation oder Wechsel eines Neurostimulators zur Sti-
mulation des peripheren Nervensystems
5-059.5 Implantation einer peripheren Neuroprothese
ZE28 Implantierbare 5-028.1* Implantation oder Wechsel einer Medikamentenpumpe zur
Medikamentenpumpen intraventrikulären Infusion
5-038.4* Implantation oder Wechsel einer Medikamentenpumpe zur
intrathekalen und epiduralen Infusion
ZE29 Künstlicher Blasen- 5-597.0* Eingriffe bei artefiziellem Harnblasensphinkter, Implantation
schließmuskel
5-597.3* Eingriffe bei artefiziellem Harnblasensphinkter, Wechsel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2003 2069
OPS-301 Version 2004
Zusatzentgelt1) Bezeichnung
OPS-Kode OPS-Text
1 2 3 4
ZE302) Dialyse 8-854.1* Hämodialyse, kontinuierlich, venovenös, pumpengetrieben
(CVVHD)
8-854.x Hämodialyse, Sonstige
8-854.y Hämodialyse, N.n.bez.
8-853.** Hämofiltration
8-855.** Hämodiafiltration
8-857.* Peritonealdialyse
ZE31 Hämoperfusion 8-856 Hämoperfusion
ZE32 Leberersatztherapie 8-858 Extrakorporale Leberersatztherapie [Leberdialyse]
ZE33 Extrakorporale 8-824 Photopherese
Photopherese
ZE34 Plasmapherese 8-820 Therapeutische Plasmapherese
ZE35 Immunadsorption 8-821 Immunadsorption
ZE36 LDL-Apherese 8-822 LDL-Apherese
ZE37 Zellapherese 8-823 Zellapherese
ZE38 Isolierte Extremitäten- 8-859 Isolierte Extremitätenperfusion
perfusion
ZE39 Behandlung von
Blutern mit Blutgerin-
nungsfaktoren
ZE40 Versorgung von Zusatzentgelt für Krankenhäuser, bei denen insbesondere wegen einer
Schwerstbehinderten räumlichen Nähe zu entsprechenden Einrichtungen oder einer Spezia-
lisierung eine Häufung von schwerstbehinderten Patienten auftritt. Vergü-
tung des mit den DRG-Fallpauschalen nicht abgedeckten, wesentlichen
zusätzlichen Aufwands, insbesondere im Pflegedienst.
ZE41 Retransplantation von
Organen während
desselben stationären
Aufenthaltes
ZE42 Fremdbezug von Fremdbezug von hämatopoetischen Stammzellen über Spenderdateien
hämatopoetischen bei nichtverwandten Spendern oder Bezug von hämatopoetischen
Stammzellen Stammzellen von außerhalb Deutschlands bei Familienspendern
ZE43 Zwerchfellschritt- 5-347.6 Implantation eines Zwerchfellschrittmachers
macher
ZE44 Medikamente frei- 8-837.m* Perkutan-transluminale Gefäßintervention an Herz und Koro-
setzende Koronar- nargefäßen, Einlegen eines Medikamenten freisetzenden
stents Stents
Fußnoten:
*) Gilt für alle entsprechenden 5-Steller oder 6-Steller des angegebenen OPS-Kodes.
1) Weitere Untergliederungen der Entgelte sind in der fünften Stelle durch Angabe eines Buchstabens zu kennzeichnen.
2) Eine zusätzliche Abrechnung ist im Zusammenhang mit einer Fallpauschale der Basis-DRG L60 oder L71 sowie für das nach Anlage 3 krankenhaus-
individuell zu vereinbarende Entgelt L61 nicht möglich.