138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2003
Vierundvierzigste Verordnung
zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 22. Januar 2003
Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi- – in Hamburg 7 110 800 Euro,
gungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, – in Bremen 2 732 124 Euro,
Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, der durch Artikel 84 Nr. 1 der Verordnung vom – in Berlin 9 123 978 Euro,
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, – insgesamt 278 611 362 Euro.
und auf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1 des BEG-Schluss-
(3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die
gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) ver-
Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden
ordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge – jeweils ge-
rundet –:
§1
– an Nordrhein-Westfalen 56 127 801 Euro,
Höhe der Entschädigungsaufwendungen
und Lastenanteile des Bundes und der elf alten – an Bayern 60 106 713 Euro,
Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2001 – an Hessen 20 538 733 Euro,
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleis- – an Rheinland-Pfalz 137 951 684 Euro,
teten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungs-
– an Berlin 51 702 542 Euro,
ausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden
Einnahmen) haben im Rechnungsjahr 2001 betragen – je- – insgesamt 326 427 473 Euro.
weils gerundet –: (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwen-
– in den Ländern (außer Berlin) 508 561 510 Euro, dungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht errei-
chen, führen an den Bund folgende Beträge ab – jeweils
– in Berlin 60 826 520 Euro,
gerundet –:
– insgesamt 569 388 030 Euro.
– Baden-Württemberg 10 927 116 Euro,
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi-
– Niedersachsen 8 964 415 Euro,
gungsaufwendungen beträgt – jeweils gerundet –:
– Schleswig-Holstein 9 533 537 Euro,
– in den Ländern (außer Berlin) 254 280 755 Euro,
– Saarland 2 262 589 Euro,
– in Berlin 36 495 912 Euro,
– Hamburg 2 461 012 Euro,
– insgesamt 290 776 667 Euro.
– Bremen 1 502 136 Euro,
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsauf-
wendungen betragen – jeweils gerundet –: – insgesamt 35 650 805 Euro.
– in Nordrhein-Westfalen 74 545 705 Euro, (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträ-
ge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden
– in Bayern 50 782 473 Euro,
Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach
– in Baden-Württemberg 43 678 617 Euro, den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsauf-
– in Niedersachsen 32 836 787 Euro, wendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.
– in Hessen 25 114 605 Euro, §2
– in Rheinland-Pfalz 16 713 397 Euro, Inkrafttreten
– in Schleswig-Holstein 11 559 627 Euro, Diese Verordnung tritt am siebten Tage nach der Ver-
– im Saarland 4 413 249 Euro, kündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 22. Januar 2003
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2003 139
Verordnung
zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen
und sonstigen für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten
(Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV)*)
Vom 28. Januar 2003
Auf Grund an das Bundesamt für Finanzen betroffen ist. Werden im
Rahmen der Bestimmung von Art und Einschränkungen
– des § 150 Abs. 6 Satz 1 und 3 Nr. 1 bis 3, 5 und 6, des
der elektronischen Übermittlung nach Satz 1 auch Fragen
§ 87a Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit § 150 Abs. 6
zu technischen Standards oder Fragen mit Bezug zur
Satz 3 Nr. 2 der Abgabenordnung in der Fassung
Verschlüsselung oder anderen Bereichen der Sicherheit in
der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I
der Informationstechnik behandelt, so erfolgt die Bestim-
S. 3866),
mung insoweit im Benehmen mit dem Bundesamt für
– des § 45d Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes Sicherheit in der Informationstechnik.
2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Ok-
(3) Bei der elektronischen Übermittlung nach Absatz 1
tober 2002 (BGBl. I S. 4210) in Verbindung mit § 150
sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 der Abgabenordnung sowie
Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unver-
– des § 18a Abs. 9 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 5 des Umsatz- sehrtheit der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung
steuergesetzes 1999 in der Fassung der Bekannt- allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungs-
machung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270) verfahren anzuwenden.
verordnet das Bundesministerium der Finanzen: (4) Die in dieser Verordnung genannten Pflichten der
Programmhersteller sind ausschließlich öffentlich-recht-
§1 licher Art.
Allgemeines §2
(1) Steuererklärungen, Freistellungsaufträge, Sammel- Schnittstellen
anträge, Zusammenfassende Meldungen und sonstige für
Bei der elektronischen Übermittlung sind die hierfür auf-
das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten mit
grund des § 1 Abs. 2 für den jeweiligen Besteuerungs-
Ausnahme solcher für Verbrauchsteuern können durch
zeitraum oder -zeitpunkt bestimmten Schnittstellen ord-
Datenfernübertragung übermittelt werden (elektronische
nungsgemäß zu bedienen. Die für die Übermittlung
Übermittlung). Mit der elektronischen Übermittlung kön-
benötigten Schnittstellen werden über das Internet zur
nen Dritte beauftragt werden.
Verfügung gestellt.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt
in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der §3
Länder Art und Einschränkungen der elektronischen
Anforderungen an die Programme
Übermittlung von Steuererklärungen, Freistellungsaufträ-
gen, Sammelanträgen, Zusammenfassenden Meldungen (1) Programme, die für die Erfassung, Verarbeitung oder
und sonstigen für das Besteuerungsverfahren erforder- elektronische Übermittlung von für das Besteuerungsver-
lichen Daten mit Ausnahme solcher für Verbrauchsteuern fahren erforderlichen Daten oder Zusammenfassenden
durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Meldungen bestimmt sind, müssen im Rahmen des in der
Schreiben. Einer Abstimmung mit den obersten Finanz- Programmbeschreibung angegebenen Programmum-
behörden der Länder bedarf es nicht, soweit die Über- fangs die zur richtigen und vollständigen Erfassung, Ver-
mittlung von arbeitung und Übermittlung der für das Besteuerungs-
verfahren erforderlichen Daten notwendigen Funktionen
1. Freistellungsaufträgen (§ 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des anbieten.
Einkommensteuergesetzes 2002 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I (2) Auf den Programmumfang sowie auf Fallgestaltun-
S. 4210) in der jeweils geltenden Fassung), gen, in denen eine richtige und vollständige Erhebung,
Verarbeitung und Übermittlung ausnahmsweise nicht
2. Sammelanträgen (§ 45b des Einkommensteuergeset- möglich ist (Ausschlussfälle), ist in der Programmbe-
zes 2002) oder schreibung an hervorgehobener Stelle hinzuweisen.
3. Zusammenfassenden Meldungen (§18a des Umsatz-
steuergesetzes 1999 in der Fassung der Bekannt- §4
machung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), das
Prüfung der Programme
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September
2002 (BGBl. I S. 3441) geändert worden ist, in der (1) Programme, die für die Erfassung, Verarbeitung oder
jeweils geltenden Fassung) elektronische Übermittlung von für das Besteuerungs-
verfahren erforderlichen Daten oder Zusammenfassenden
Meldungen bestimmt sind, sind vom Hersteller vor der
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Sechsten Richtlinie 77/
388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechts- ersten Nutzung und nach jeder Änderung zu prüfen. Hier-
vorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemein- bei sind ein Protokoll über den letzten durchgeführten
sames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemes- Testlauf und eine Programmauflistung zu erstellen, die
sungsgrundlage (ABl. EG Nr. L 145 S. 1, Nr. L 149 S. 26, Nr. L 173 S. 27,
Nr. L 242 S. 22, Nr. L 262 S. 44), geändert durch Richtlinie 2002/38/EG fünf Jahre aufzubewahren sind. Die Aufbewahrungsfrist
des Rates vom 7. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 128 S. 41). nach Satz 2 beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der
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erstmaligen Nutzung zur Datenübermittlung. Elektroni- 1. der Steuerpflichtige eine eigenhändig unterschriebene
sche, magnetische und optische Speicherverfahren, die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
eine jederzeitige Wiederherstellung der eingesetzten mit folgendem Wortlaut abgegeben hat:
Programmversion in Papierform ermöglichen, sind der „Ich versichere, dass ich die Unterlagen und Angaben,
Programmauflistung gleichgestellt. Die Finanzbehörden die für die Steueranmeldung oder Zusammenfassende
sind befugt, die für die Erfassung, Verarbeitung oder elek- Meldung erforderlich sind, nach bestem Wissen
tronische Übermittlung der Daten bestimmten Program- und Gewissen vollständig und richtig übermitteln bzw.
me und Dokumentationen zu überprüfen. § 200 der Ab- einem mit der Übermittlung beauftragten Dritten nach
gabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom bestem Wissen und Gewissen vollständig und richtig
1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866) in der jeweils geltenden zur Verfügung stellen werde. Ich werde die über-
Fassung gilt entsprechend. Der Hersteller oder Vertreiber mittelten Daten überprüfen und eine berichtigte
eines fehlerhaften Programms ist unverzüglich zur Nach- Steueranmeldung oder Zusammenfassende Meldung
besserung oder Ablösung aufzufordern. Soweit eine un- abgeben, wenn ich eine Unrichtigkeit feststelle. Die
verzügliche Nachbesserung bzw. Ablösung nicht erfolgt, übermittelten Daten werde ich nach Maßgabe des
sind die Finanzbehörden berechtigt, die Programme des § 147 der Abgabenordnung aufbewahren.“,
Herstellers von der elektronischen Übermittlung nach § 1
technisch auszuschließen. Die Finanzbehörden sind nicht 2. der Steuerpflichtige die Daten nach Maßgabe des
verpflichtet, die Programme zu prüfen. § 147 der Abgabenordnung aufbewahrt, sie überprüft
und eine berichtigte Steueranmeldung abgibt, wenn er
(2) Sind Programme nach Absatz 1 zum allgemeinen eine Unrichtigkeit feststellt, und
Vertrieb vorgesehen, hat der Hersteller den Finanzbehör-
den auf Verlangen Muster zum Zwecke der Prüfung 3. im Falle einer Übermittlung der Daten im Auftrag des
kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Steuerpflichtigen durch Dritte die Daten dem Steuer-
pflichtigen unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form
zugeleitet werden.
§5
(2) Absatz 1 gilt bei Steueranmeldungen nach § 90 Abs. 3
Haftung
des Einkommensteuergesetzes entsprechend.
(1) Der Hersteller von Programmen, die für die Erfas-
sung, Verarbeitung oder elektronische Übermittlung von §7
für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten
bestimmt sind, haftet, soweit Steuererklärungen, Freistel- Elektronische Signaturen
lungsaufträge, Sammelanträge oder sonstige für das (1) Elektronische Signaturen im Sinne des § 87a Abs. 6
Besteuerungsverfahren erforderliche Daten infolge einer Satz 1 der Abgabenordnung sind fortgeschrittene elek-
Verletzung einer Pflicht nach dieser Verordnung unrichtig tronische Signaturen (§ 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes vom
oder unvollständig erfasst, verarbeitet oder elektronisch 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das durch Artikel 2 des
übermittelt werden und dadurch Steuern verkürzt oder zu Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) geändert
Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden. Die Haftung worden ist, in der jeweils geltenden Fassung), die
entfällt, soweit der Hersteller nachweist, dass die Pflicht-
verletzung nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz 1. mit einer Signaturerstellungseinheit erzeugt werden,
beruht. die die wesentlichen Anforderungen an eine sichere
Signaturerstellungseinheit im Sinne des § 2 Nr. 10 des
(2) Wer Programme nach Absatz 1 zur elektronischen Signaturgesetzes erfüllt, und
Übermittlung im Auftrag (§ 1 Abs. 1 Satz 2) einsetzt, haftet,
soweit aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Über- 2. auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen
mittlung Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Zertifikat beruhen, das den Anforderungen an „quali-
Vorteile erlangt werden. Die Haftung entfällt, soweit er fizierte Zertifikate“ im Sinne des § 2 Nr. 7 des Signatur-
nachweist, dass die unrichtige oder unvollständige Über- gesetzes nicht entspricht, weil
mittlung der Daten nicht auf grober Fahrlässigkeit oder a) das Zertifikat die Angaben nach § 5 Abs. 2, 3 und
Vorsatz beruht. § 7 Abs. 1 Nr. 7 bis 9 des Signaturgesetzes nicht
enthält und
§6
b) der Zertifizierungsdiensteanbieter einzelne Anfor-
Besonderheiten bei Steuer- derungen des Signaturgesetzes oder der Signa-
anmeldungen und Zusammenfassenden Meldungen turverordnung vom 16. November 2001 (BGBl. I
(1) Bei der elektronischen Übermittlung von Steuer- S. 3074) in der jeweils geltenden Fassung nicht
anmeldungen nach § 18 Abs. 1 bis 2a und 4a des Umsatz- erfüllt, auf die nach Absatz 2 verzichtet werden
steuergesetzes 1999, Anträgen auf Dauerfristverlängerung kann.
und Anmeldungen nach § 18 Abs. 6 des Umsatzsteuer- (2) Bei elektronischen Signaturen im Sinne des § 87a
gesetzes 1999 in Verbindung mit den §§ 46 bis 48 der Abs. 6 Satz 1 der Abgabenordnung kann auf die folgenden
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1999 in der Anforderungen des Signaturgesetzes oder der Signatur-
Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I verordnung verzichtet werden:
S. 1308), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist, 1. Abschätzung und Bewertung der verbleibenden
in der jeweils geltenden Fassung, Steueranmeldungen Sicherheitsrisiken im Sicherheitskonzept und die An-
nach § 41a des Einkommensteuergesetzes 2002 sowie zeige des Betriebs (§ 4 des Signaturgesetzes, §§ 1
Zusammenfassenden Meldungen kann abweichend von und 2 der Signaturverordnung);
§ 87a Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung auf eine quali- 2. Identifizierung des Antragstellers nach § 5 Abs. 1 des
fizierte elektronische Signatur verzichtet werden, soweit Signaturgesetzes, § 3 der Signaturverordnung, soweit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2003 141
die Identifizierung entsprechend § 154 Abs. 2 der 9. Bestimmungen über die Haftung gemäß § 11 des
Abgabenordnung erfolgt ist oder erfolgt; Signaturgesetzes, die Deckungsvorsorge gemäß § 12
des Signaturgesetzes, § 9 der Signaturverordnung,
3. Übergabe der Signaturschlüssel und Identifikations-
soweit verbindliche Regelungen zur Haftung und zur
daten sowie Vorkehrungen zur Geheimhaltung der
besonderen Deckungsvorsorge durch den Betreiber
Identifikationsdaten nach § 5 Abs. 4 des Signatur-
des Zertifizierungsdienstes vorliegen;
gesetzes, § 5 der Signaturverordnung, soweit ein von
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 10. Bestimmungen über die Einstellung der Tätigkeit
oder den Spitzenverbänden der deutschen Kreditwirt- gemäß § 13 des Signaturgesetzes, § 10 der Signatur-
schaft für den Versand von ec-Karten und zugehöri- verordnung, soweit die Einstellung der Zertifizie-
gen PIN-Briefen gebilligtes vergleichbares Verfahren rungsdienste dem Bundesministerium der Finanzen
eingesetzt wird; und den obersten Finanzbehörden der Länder unver-
züglich angezeigt wird;
4. Einsatz von Produkten gemäß § 5 Abs. 5 zweiter
Halbsatz, § 15 Abs. 7 des Signaturgesetzes und § 5 11. freiwillige Akkreditierung und Aufsicht bei einem teil-
Abs. 1, § 15 der Signaturverordnung sowie der An- weisen Betrieb des Zertifizierungsdienstes in Dritt-
lage 1 zur Signaturverordnung; staaten gemäß § 23 des Signaturgesetzes, soweit
ein Betreiberkonzept vorliegt und eine Vereinbarung
5. Feststellung nach § 5 Abs. 6 des Signaturgesetzes,
über die Einhaltung der deutschen Regelungen zum
§ 5 Abs. 2 der Signaturverordnung, dass der Antrag-
Datenschutz getroffen wird.
steller die zugehörige Signaturerstellungseinheit be-
sitzt;
§8
6. gesonderte Unterschrift des Antragstellers über die
Kenntnisnahme der Belehrung nach § 6 des Signatur- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
gesetzes, § 6 der Signaturverordnung;
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
7. Bekanntgabe einer Telefonnummer zur Sperrung der in Kraft.
Zertifikate nach § 8 des Signaturgesetzes, § 7 Abs. 1
(2) Gleichzeitig treten die Datenträger-Verordnung
der Signaturverordnung, soweit eine Telefaxnummer
über die Abgabe Zusammenfassender Meldungen vom
bzw. eine E-Mail-Adresse zu diesem Zweck mitgeteilt
13. Mai 1993 (BGBl. I S. 726), die Freistellungsauftrags-
wird;
Datenträger-Verordnung vom 7. April 1994 (BGBl. I
8. Dokumentation gemäß § 10 des Signaturgesetzes, S. 768), die Sammelantrags-Datenträger-Verordnung in
§ 8 der Signaturverordnung, soweit die Dokumen- der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 1995
tation des Zertifizierungsdiensteanbieters den Auf- (BGBl. I S. 684) und die Steueranmeldungs-Datenüber-
zeichnungspflichten des Handels- und Steuerrechts mittlungs-Verordnung vom 21. Oktober 1998 (BGBl. I
entspricht; S. 3197) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. Januar 2003
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2003
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung
Vom 31. Januar 2003
Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom
3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), der durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 29. Juni
1998 (BGBl. I S. 1666) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung
Dem § 30 Abs. 11 der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3152), die zuletzt
durch die Verordnung vom 16. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4187) geändert worden
ist, wird folgender Satz angefügt:
„Ebenso können abweichend von Absatz 7 Beamtinnen und Beamte des ge-
hobenen Polizeivollzugsdienstes im BGS, die nach Maßgabe des Einigungs-
vertrages in ein Beamtenverhältnis berufen worden sind, zugelassen werden,
wenn sie nach Erwerb der Laufbahnbefähigung mindestens vier Jahre Aufgaben
der Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A wahrgenommen
haben und sich mindestens ein Jahr in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13
der Bundesbesoldungsordnung A bewährt haben.“
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Bundesgrenzschutz-
Laufbahnverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 31. Januar 2003
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2003 143
Bekanntmachung
der Neufassung der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung
Vom 31. Januar 2003
Auf Grund des Artikels 2 der Zwölften Verordnung zur Änderung der Bundes-
grenzschutz-Laufbahnverordnung vom 31. Januar 2003 (BGBl. I S. 142) wird
nachstehend der Wortlaut der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung in der
ab 5. Februar 2003 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 20. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3152),
2. den am 4. Februar 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
29. Januar 1998 (BGBl. I S. 226),
3. den am 2. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 24 des Gesetzes vom
30. November 2000 (BGBl. I S. 1638),
4. den am 26. Oktober 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
16. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4187),
5. den am 5. Februar 2003 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften zu den Nummern 1, 2, 4 und 5 wurden erlassen auf
Grund des § 3 Abs. 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 3. Juni 1976
(BGBl. I S. 1357), der durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998
(BGBl. I S. 1666) neu gefasst worden ist.
Berlin, den 31. Januar 2003
Der Bundesminister des Innern
Schily
144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2003
Verordnung
über die Laufbahnen der
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz
(Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung – BGSLV)
Inhaltsübersicht § 25 Fortbildung
§ 26 Dienstliche Beurteilung
Abschnitt 1 § 27 Ausnahmen
Gemeinsame Vorschriften
Abschnitt 6
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Laufbahnen, Ämter Aufstieg
§ 3 Leistungsgrundsatz § 28 Gemeinsame Regelungen für den Ausbildungs- und Pra-
xisaufstieg
§ 3a Förderung der Leistungsfähigkeit
§ 29 Ausbildungsaufstieg
§ 4 Einstellung, Vorbereitungsdienst
§ 30 Praxisaufstieg
§ 5 Eignungsauswahlverfahren
§ 31 Übergangsregelungen für den Aufstieg
§ 6 Erwerb der Befähigung
§ 7 Ausbildung
Abschnitt 7
§ 8 Wiederholung von Prüfungen, Nichtbestehen
Überleitungsvorschriften
§ 9 Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen
§ 32 Überleitung der Beamten der Laufbahn der Grenzjäger
§ 10 Probezeit, Anstellung, Dienstbezeichnung und Unterführer
§ 11 Beförderung § 33 Überleitung der Beamten der Laufbahn der Grenzschutz-
offiziere
Abschnitt 2
Mittlerer Dienst Abschnitt 1
§ 12 Einstellung in den Vorbereitungsdienst Gemeinsame Vorschriften
§ 13 Vorbereitungsdienst
§ 14 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§1
Abschnitt 3 Anwendungsbereich
Gehobener Dienst Diese Verordnung gilt für die Polizeivollzugsbeamtinnen
§ 15 Vorbereitungsdienst, Zwischenprüfung
und Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz (BGS).
§ 15a (weggefallen)
§2
§ 16 (weggefallen)
Laufbahnen, Ämter
§ 16a (weggefallen)
(1) Der Polizeivollzugsdienst im BGS gliedert sich in den
Abschnitt 4 mittleren, gehobenen und höheren Dienst.
Höherer Dienst (2) Zu den Laufbahnen gehören folgende Ämter:
§ 17 Einstellung in den Vorbereitungsdienst 1. mittlerer Dienst
§ 18 (weggefallen) a) als Eingangsamt das Amt der Polizeimeisterin im
BGS oder des Polizeimeisters im BGS,
§ 18a (weggefallen)
b) als Beförderungsämter die Ämter der Polizeiober-
§ 19 Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit Zwei-
ter Staatsprüfung meisterin im BGS oder des Polizeiobermeisters im
BGS, der Polizeihauptmeisterin im BGS oder des
Polizeihauptmeisters im BGS,
Abschnitt 5
2. gehobener Dienst
Ergänzende Vorschriften
§ 20 (weggefallen)
a) als Eingangsamt das Amt der Polizeikommissarin
im BGS oder des Polizeikommissars im BGS,
§ 21 Übernahme von Beamtinnen und Beamten aus Laufbah-
nen des Polizeivollzugsdienstes b) als Beförderungsämter die Ämter der Polizeiober-
kommissarin im BGS oder des Polizeioberkommis-
§ 22 Übernahme von Beamten aus Laufbahnen außerhalb des
Polizeivollzugsdienstes
sars im BGS, der Polizeihauptkommissarin im BGS
oder des Polizeihauptkommissars im BGS, der
§ 23 Andere Bewerberinnen und Bewerber Ersten Polizeihauptkommissarin im BGS oder des
§ 24 Besondere Fachverwendungen Ersten Polizeihauptkommissars im BGS,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2003 145
3. höherer Dienst Bei der Feststellung von Eignung, Befähigung und fach-
a) als Eingangsamt das Amt der Polizeirätin im BGS licher Leistung sind auch langjährige Leistungen, die
oder des Polizeirats im BGS, wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht gewor-
den sind, angemessen zu berücksichtigen.
b) als Beförderungsämter die Ämter der Polizeiober-
(2) Über die Einführung und Ausgestaltung der in
rätin im BGS oder des Polizeioberrats im BGS, der
Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Maßnahmen
Polizeidirektorin im BGS oder des Polizeidirektors
entscheidet das Bundesministerium des Innern. Es kann
im BGS, der Leitenden Polizeidirektorin im BGS
diese Befugnis auf die Behörden seines Geschäfts-
oder des Leitenden Polizeidirektors im BGS, der
bereichs übertragen. Die §§ 25 und 26 bleiben unberührt.
Abteilungspräsidentin im BGS oder des Abteilungs-
präsidenten im BGS, der Direktorin der Grenz-
schutzdirektion oder des Direktors der Grenz- §4
schutzdirektion, der Direktorin im BGS oder des Einstellung, Vorbereitungsdienst
Direktors im BGS, der Präsidentin eines Grenz-
(1) In den Polizeivollzugsdienst kann eingestellt werden,
schutzpräsidiums oder des Präsidenten eines
wer die allgemeinen beamtenrechtlichen und die nach
Grenzschutzpräsidiums, der Inspekteurin des
dieser Verordnung vorgeschriebenen Einstellungsvoraus-
Bundesgrenzschutzes oder des Inspekteurs des
setzungen sowie die besonderen gesundheitlichen Anfor-
Bundesgrenzschutzes.
derungen des Polizeivollzugsdienstes (Polizeidiensttaug-
(3) Die Ämter der Bundesbesoldungsordnung B sind mit lichkeit) erfüllt.
Ausnahme des Amtes einer Präsidentin eines Grenz-
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden, soweit
schutzpräsidiums oder eines Präsidenten eines Grenz-
diese Verordnung nichts anderes bestimmt, unter Beru-
schutzpräsidiums nicht regelmäßig zu durchlaufen. Das
fung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vor-
Amt einer Präsidentin eines Grenzschutzpräsidiums oder
bereitungsdienst ihrer Laufbahn eingestellt. Dem jeweils
eines Präsidenten eines Grenzschutzpräsidiums kann für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst festgelegten
auch einer Beamtin oder einem Beamten in der Lauf- Höchstalter ist bei Bewerberinnen und Bewerbern, die
bahn des höheren Dienstes der allgemeinen und inneren wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häus-
Verwaltung übertragen werden. licher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von
einer Bewerbung um Einstellung vor Vollendung des
§3 Höchstalters abgesehen haben, je Kind ein Zeitraum
Leistungsgrundsatz von drei Jahren, höchstens jedoch sechs Jahren hinzuzu-
rechnen.
(1) Der Polizeivollzugsbeamtin und dem Polizeivollzugs-
beamten stehen nach Eignung, Befähigung und fachlicher §5
Leistung alle Ämter des Polizeivollzugsdienstes nach Eignungsauswahlverfahren
Maßgabe dieser Verordnung offen.
(1) Jede Bewerberin und jeder Bewerber nimmt vor der
(2) Die Eignung umfasst die allgemeinen beamtenrecht- Einstellung an einem Eignungsauswahlverfahren teil.
lichen Voraussetzungen und die zur Erfüllung der Aufga-
(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-
ben erforderliche Befähigung. Die fachliche Leistung ist
beamte, die aus dem kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst
für die Eignung zu berücksichtigen.
oder aus dem Polizeivollzugsdienst beim Deutschen
(3) Die Befähigung umfasst die für die dienstliche Ver- Bundestag übernommen werden sollen, können einem
wendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertig- Eignungsauswahlverfahren unterzogen werden.
keiten und sonstigen Eigenschaften der Polizeivollzugs-
(3) Das Auswahlverfahren dient der Feststellung der
beamtin oder des Polizeivollzugsbeamten. geistigen, gesundheitlichen und körperlichen Eignung und
(4) Die fachliche Leistung besteht in den nach den soll einen Eindruck von der Gesamtpersönlichkeit der
dienstlichen Anforderungen bewerteten Arbeitsergeb- Bewerberin, des Bewerbers, der Polizeivollzugsbeamtin
nissen. oder des Polizeivollzugsbeamten vermitteln.
§ 3a §6
Förderung der Leistungsfähigkeit Erwerb der Befähigung
(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind im Die Anwärterinnen und Anwärter des Polizeivollzugs-
Rahmen von Personalentwicklungskonzepten durch Per- dienstes erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn durch
sonalführungs- und -entwicklungsmaßnahmen zu erhal- Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der
ten und zu fördern. Dazu gehören unter anderem nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Laufbahn-
1. die Fortbildung, prüfung. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-
beamte, die zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn
2. die Beurteilung,
zugelassen sind, erwerben die Befähigung für die Lauf-
3. Mitarbeitergespräche, bahn durch Ausbildung und Prüfung nach § 29 Abs. 4.
4. Zielvereinbarungen, Durch Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn
und Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Ein-
5. die Möglichkeit der Einschätzung der Vorgesetzten führung wird die Befähigung für die nächsthöhere Lauf-
durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und bahn abweichend von Satz 2 nach § 30 Abs. 4 und 9
6. ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder erworben. Andere Bewerberinnen und Bewerber (§ 21 des
Wechsel der Verwendung, vor allem auch Auslands- Bundesbeamtengesetzes) erwerben die Laufbahnbefähi-
tätigkeiten. gung nach § 23.
146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2003
§7 (2) Die Probezeit dauert, soweit diese Verordnung nichts
Ausbildung anderes bestimmt,
1. im mittleren Dienst ein Jahr und sechs Monate,
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-
beamte aller Laufbahnen erhalten im Rahmen ihrer Ausbil- 2. im gehobenen Dienst zwei Jahre und sechs Monate,
dung polizeifachlichen Unterricht. Soweit sie einen nach 3. im höheren Dienst drei Jahre.
dieser Verordnung geforderten Bildungsstand noch nicht
besitzen und nachträglich erwerben müssen, nehmen sie Die Probezeit kann um höchstens ein Drittel gekürzt
außerdem am allgemein bildenden Unterricht teil. werden, wenn die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizei-
vollzugsbeamte in der Probezeit erheblich über dem
(2) Das Bundesministerium des Innern erlässt unter Mit-
Durchschnitt liegende Leistungen erbringt und die Lauf-
wirkung des Bundespersonalausschusses Ausbildungs-
bahnprüfung mindestens mit einer besseren Note als
ordnungen, die sich im Rahmen der Vorschriften dieser
„befriedigend“ bestanden hat. Die Mindestprobezeit
Verordnung halten müssen.
beträgt ein Jahr.
§8 (3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst sollen auf die
Wiederholung von Prüfungen, Nichtbestehen Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach
Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt
(1) Eine nach dieser Verordnung vorgeschriebene Prü- der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Zeiten, die
fung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden; nach den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen auf
das Bundesministerium des Innern kann in begründeten eine Ausbildungszeit angerechnet worden oder Voraus-
Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. Die setzung für den Erwerb der Befähigung sind, dürfen dabei
Wiederholung kann von Auflagen abhängig gemacht nicht berücksichtigt werden.
werden. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist
nicht zulässig. (4) Die Regelprobezeit kann im Einzelfall um höchstens
zwei Jahre verlängert werden, wenn sich die Bewährung
(2) Absatz 1 gilt auch für eine Teilprüfung oder insbesondere wegen
Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die
Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist. 1. nicht eindeutig bestimmbarer Leistung,
2. nicht einwandfreier Führung,
§9
3. Krankheit,
Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen
4. Wechsels des Dienstherrn oder
In den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen (§ 3 5. längerer Beurlaubung
Abs. 2 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes) sind
folgende Noten vorzusehen: bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht feststellen lässt.
sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen (5) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbe-
in besonderem Maße entspricht; amte, die sich nicht bewähren, werden entlassen.
gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen (6) Anstellung ist eine Ernennung unter erster Verleihung
voll entspricht; eines in § 2 Abs. 2 aufgeführten Amtes. Die Anstellung ist
nur im Eingangsamt zulässig. Sie darf erst nach erfolg-
befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den
reichem Ablauf der Probezeit vorgenommen werden.
Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel auf- (7) Hat sich die Einstellung wegen einer ununterbroche-
weist, aber im Ganzen den Anforderun- nen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemein-
gen noch entspricht; schaft lebenden Kindes unter 18 Jahren verzögert, darf
die Anstellung nach Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht
mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem die
nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, oder der Betroffene ohne die Verzögerung zur Anstellung
dass die notwendigen Grundkenntnis- herangestanden hätte, sofern die Bewerbung um Einstel-
se vorhanden sind und die Mängel in lung innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der
absehbarer Zeit behoben werden Kinderbetreuung oder Beendigung der im Anschluss an
könnten; die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Aus-
ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen bildung erfolgt ist und diese Bewerbung zur Einstellung
nicht entspricht und bei der selbst die geführt hat. Entsprechendes gilt für eine Polizeivollzugs-
Grundkenntnisse so lückenhaft sind, beamtin oder einen Polizeivollzugsbeamten, die oder der
dass die Mängel in absehbarer Zeit wegen einer Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder
nicht behoben werden könnten. Dienstbezüge beurlaubt war. Zugrunde gelegt wird jeweils
der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem
§ 10 Jahr; insgesamt können höchstens zwei Jahre berück-
sichtigt werden. Für die Betreuung eines Kindes wird nur
Probezeit,
einer Person der Ausgleich gewährt. Werden in einem
Anstellung, Dienstbezeichnung
Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, dann wird
(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf für denselben Zeitraum der Ausgleich nur im Umfang
Probe, während der sich die Polizeivollzugsbeamtinnen eines Jahres einmal gewährt. Das Ableisten der vor-
und Polizeivollzugsbeamten nach Erwerb der Befähigung geschriebenen Probezeit bleibt unberührt. Eine Beförde-
für ihre Laufbahn bewähren sollen. Sie beginnt mit der rung während der Probezeit ist zulässig, sofern die dienst-
Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe. lichen Leistungen dies rechtfertigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2003 147
(8) Absatz 7 gilt entsprechend bei einer tatsächlichen Abschnitt 2
Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen
Mittlerer Dienst
sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem
Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetra-
genen Lebenspartner, Geschwister sowie volljährigen § 12
Kinder. Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(9) Während des Beamtenverhältnisses auf Probe bis
(1) In den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivoll-
zur Anstellung führt die Polizeivollzugsbeamtin oder der
zugsdienstes im BGS kann eingestellt werden, wer
Polizeivollzugsbeamte als Dienstbezeichnung die Amts-
bezeichnung des Eingangsamtes der jeweiligen Laufbahn 1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 erfüllt,
mit dem Zusatz „zur Anstellung (z.A.)“. 2. das 16. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat,
§ 11
3. eine Realschule erfolgreich besucht hat oder einen
Beförderung gleichwertigen Bildungsstand nachweist oder
(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die der Poli- 4. eine Hauptschule erfolgreich besucht und eine aner-
zeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten ein kannte Berufsausbildung abgeschlossen hat.
anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer (2) Von der Höchstaltersgrenze nach Absatz 1 Nr. 2
Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht kann das Bundesministerium des Innern Ausnahmen
es gleich, wenn der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Poli- zulassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber das
zeivollzugsbeamten, ohne dass sich die Amtsbezeich- 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und an der Ein-
nung ändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrund- stellung ein besonderes dienstliches Interesse besteht.
gehalt verliehen wird.
(3) Die Bewerberinnen oder Bewerber werden als
(2) Die Beförderung von Polizeibeamtinnen und Polizei- Polizeimeisteranwärterinnen im BGS oder als Polizei-
vollzugsbeamten, die regelmäßig zu durchlaufende Ämter meisteranwärter im BGS eingestellt.
bekleiden, darf nicht vor Ablauf eines Jahres nach der
Anstellung oder der letzten Beförderung erfolgen. Eine
§ 13
Beförderung während der Probezeit ist nicht zulässig; § 10
Abs. 7 Satz 7 bleibt unberührt. Vorbereitungsdienst
(3) Die Ämter des Polizeivollzugsdienstes (§ 2 Abs. 2) (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und
sind regelmäßig zu durchlaufen, soweit in dieser Verord- sechs Monate.
nung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende
(4) Ein Amt in der Besoldungsgruppe 13 der Bundesbe- Ausbildungsabschnitte:
soldungsordnung A darf Beamtinnen und Beamten des
gehobenen Polizeivollzugsdienstes erst verliehen werden, 1. die Grundausbildung;
wenn sie seit der ersten Verleihung eines Amtes in der sie dauert ein Jahr und endet mit einer Prüfung,
Laufbahngruppe eine Dienstzeit von acht Jahren zurück- 2. die weitere fachtheoretische und fachpraktische Aus-
gelegt haben. Ein Amt in der Besoldungsgruppe 16 der bildung,
Bundesbesoldungsordnung A oder ein Amt mit höherem
Grundgehalt darf Beamtinnen und Beamten des höheren 3. einen sechsmonatigen Lehrgang, der mit der Lauf-
Polizeivollzugsdienstes erst verliehen werden, wenn sie bahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst im
seit der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahn- BGS abschließt.
gruppe eine Dienstzeit von sechs Jahren zurückgelegt (3) Der Vorbereitungsdienst kann um höchstens ein Jahr
haben. Auf die in den Sätzen 1 und 2 vorgeschriebenen gekürzt werden, soweit nachgewiesen wird, dass für die
Mindestdienstzeiten werden bei der Anstellung nicht Laufbahnbefähigung erforderliche Fähigkeiten, Kenntnis-
berücksichtigte Kinderbetreuungszeiten nach § 10 Abs. 7 se und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang
angerechnet. außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für
(5) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraus- die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeit
setzung für eine Beförderung sind, beginnen mit der innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erwor-
ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe. ben worden sind.
Dienstzeiten, die über die im Einzelfall festgesetzte Probe-
zeit hinaus geleistet sind, sind anzurechnen. Für die § 14
Berücksichtigung eines Urlaubs als Dienstzeit gilt § 12
Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Abs. 5 Satz 3 bis 5 der Bundeslaufbahnverordnung ent-
sprechend. (1) In den Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizei-
(6) Die Regelung des Absatzes 5 zur Kinderbetreuung vollzugsdienstes im BGS kann eingestellt werden, wer
gilt, einschließlich des berücksichtigungsfähigen Zeitrau- 1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 erfüllt,
mes, entsprechend für die Berücksichtigung der tatsäch-
2. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem
lichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten
Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder
pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im Sinne
des § 10 Abs. 8. einen gleichwertigen Bildungsstand nachweist,
(7) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten für eine Beför- 3. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
derung sind ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten (2) Von der Höchstaltersgrenze nach Absatz 1 Nr. 3
grundsätzlich gleichzubehandeln. kann das Bundesministerium des Innern Ausnahmen
148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2003
zulassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber das 3. ein geeignetes, mindestens dreijähriges Studium an
35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. einer Hochschule mit einer Prüfung abgeschlossen hat
und dadurch über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt,
(3) Die Bewerberinnen werden als Polizeikommissar-
die für seine Verwendung im Polizeivollzugsdienst
anwärterinnen im BGS, die Bewerber als Polizeikommis-
besonders förderlich sind.
saranwärter im BGS eingestellt.
(2) Von der Höchstaltersgrenze nach Absatz 1 Nr. 2
kann das Bundesministerium des Innern Ausnahmen
zulassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber das
Abschnitt 3 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und an der Ein-
Gehobener Dienst stellung ein besonderes dienstliches Interesse besteht.
(3) Die Bewerberinnen werden als Polizeiratanwärterin-
§ 15 nen im BGS, die Bewerber als Polizeiratanwärter im BGS
eingestellt.
Vorbereitungsdienst, Zwischenprüfung
(4) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er glie-
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. dert sich in zwei Ausbildungsabschnitte von je einem Jahr,
die zeitlich aufeinander folgen und inhaltlich aufeinander
(2) Der Vorbereitungsdienst wird in einem Studiengang
aufbauen. Der zweite Ausbildungsabschnitt wird an der
einer Fachhochschule durchgeführt, der aus Fachstudien
Polizei-Führungsakademie durchgeführt. Er schließt mit
an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche
der Laufbahnprüfung für den höheren Polizeivollzugs-
Verwaltung und aus berufspraktischen Studienzeiten
dienst im BGS ab.
besteht. Die Fachstudien werden im Wechsel mit den
berufspraktischen Studienzeiten durchgeführt. Fachstudi-
§§ 18 und 18a
en und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit.
(weggefallen)
(3) Die Fachstudien dauern 18 Monate. Sie schließen ein
Grundstudium von sechs Monaten ein. Das Grundstudium
§ 19
umfasst die für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes
allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte; sie sind für die Einstellung von Bewerberinnen
Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im BGS und Bewerbern mit Zweiter Staatsprüfung
und die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes des (1) Bewerberinnen und Bewerber, die die in § 17 Abs. 1
Bundes möglichst einheitlich zu gestalten. Das Grund- genannten Einstellungsvoraussetzungen erfüllen und eine
studium schließt mit einer Zwischenprüfung ab. Zweite Staatsprüfung bestanden haben, können unter
(4) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Polizei-
praktische Ausbildung von 18 Monaten in fachbezogenen rätin im BGS zur Anstellung (z.A.) oder zum Polizeirat im
Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben. Davon BGS zur Anstellung (z.A.) ernannt werden.
können insgesamt drei Monate auf praxisbezogene Lehr- (2) Während der Probezeit erhalten die Beamtinnen
veranstaltungen entfallen. und Beamten eine polizeifachliche Unterweisung. Für die
(5) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahn- Polizeiratanwärterinnen im BGS und Polizeiratanwärter im
prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im BGS BGS gilt § 17 Abs. 4 entsprechend.
ab.
(6) Einer Polizeivollzugsbeamtin oder einem Polizeivoll- Abschnitt 5
zugsbeamten, der die Laufbahnprüfung endgültig nicht
Ergänzende Vorschriften
bestanden hat, kann das Bundesministerium des Innern
auf Vorschlag der Prüfungskommission die Befähigung für
die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes im § 20
BGS zuerkennen, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse (weggefallen)
ausreichen.
§ 21
§§ 15a bis 16a Übernahme
(weggefallen) von Beamtinnen und Beamten aus
Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes
(1) Innerhalb ihrer Laufbahngruppen kann Beamtinnen
Abschnitt 4 und Beamten aus Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes
Höherer Dienst die Befähigung für den Polizeivollzugsdienst im BGS an-
erkannt werden.
§ 17 (2) Über die Anerkennung der Befähigung für die ent-
sprechende Laufbahn im Polizeivollzugsdienst des BGS
Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet das Bundesministerium des Innern. Die An-
erkennung kann von der erfolgreichen Ableistung einer
(1) In den Vorbereitungsdienst des höheren Polizeivoll-
Unterweisungszeit abhängig gemacht werden.
zugsdienstes im BGS kann eingestellt werden, wer
(3) Bis zur Übernahme führt die Polizeivollzugsbeamtin
1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 erfüllt,
oder der Polizeivollzugsbeamte die bisherige Amts-
2. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bezeichnung weiter.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2003 149
§ 22 wart in einem Amt des gehobenen Dienstes nach-
Übernahme weisen,
von Beamten aus Laufbahnen b) für eine Verwendung als Kommandantin oder
außerhalb des Polizeivollzugsdienstes Kommandant und Stellvertreterin oder Stellver-
treter der Kommandantin oder des Kommandanten
(1) In den Polizeivollzugsdienst im BGS kann durch
auf einem Patrouillenboot des Bundesgrenz-
Anerkennung der Befähigung auch übernommen werden,
schutzes Bewerberinnen oder Bewerber, die eine
wer außerhalb des Polizeivollzugsdienstes die Befähigung
abgeschlossene Fachhochschulausbildung (Dipl.-
für eine Laufbahn erworben hat, die einer Laufbahn des
Ing. Nautik/Seefahrt) erworben haben und eine
Polizeivollzugsdienstes gleichwertig ist. Laufbahnen sind
mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit
einander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahn-
gruppe gehören und die Befähigung aufgrund der bishe- als Kapitänin oder Kapitän, Wachoffizierin oder
rigen Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit durch Unter- Wachoffizier oder Steuerfrau oder Steuermann
weisung erworben werden kann. nachweisen,
(2) Die Unterweisungszeit beträgt mindestens sechs 2. in den mittleren Dienst
Monate. Über die Zulassung zur Unterweisung entschei- a) für eine Verwendung im Sanitätsdienst Bewerberin-
det das Bundesministerium des Innern. nen oder Bewerber, die nach dem Krankenpflege-
(3) Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet gesetz in der jeweils geltenden Fassung die staat-
das Bundesministerium des Innern. liche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
„Krankenpfleger“ besitzen und nach Erteilung die-
(4) Eine Versetzung in den Polizeivollzugsdienst ist erst ser Erlaubnis eine mindestens eineinhalbjährige
nach Anerkennung der Befähigung zulässig. hauptberufliche Tätigkeit als Krankenpflegerin oder
Krankenpfleger nachweisen,
§ 23 b) für eine Verwendung im informationstechnischen,
Andere Bewerberinnen und Bewerber fernmeldetechnischen, kraftfahrtechnischen, waf-
fentechnischen, luftfahrttechnischen und kriminal-
Auf die Einstellung anderer Bewerberinnen und Bewer- technischen Dienst Bewerberinnen oder Bewerber,
ber sind § 4 Abs. 1 dieser Verordnung und die §§ 38 die
und 39 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend
anzuwenden. Die Dauer der Probezeit (§ 10 Abs. 2) erhöht – eine Meisterprüfung oder Industriemeisterprü-
sich um jeweils ein Jahr; sie beträgt mindestens drei fung,
Jahre. – eine Abschlussprüfung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsge-
§ 24 setz oder der Handwerksordnung oder
Besondere Fachverwendungen – eine Abschlussprüfung einer gleichwertigen
Ausbildung im öffentlichen Dienst in einer der
(1) Für besondere Fachverwendungen können in den
vorgesehenen Verwendung entsprechenden
Polizeivollzugsdienst im BGS
Fachrichtung nachweisen,
1. Beamtinnen und Beamte aus Laufbahnen außerhalb
c) für eine Verwendung im Flugdienst Bewerberinnen
des Polizeivollzugsdienstes abweichend von § 22 im
und Bewerber, die die Erlaubnis für Bordwartinnen
Rahmen ihrer Laufbahnbefähigung übernommen und
oder Bordwarte auf Hubschraubern im Bundes-
2. Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe des grenzschutz und bei der Polizei (Luftfahrerschein
Abschnitts III der Bundeslaufbahnverordnung in Lauf- für Bordwarte auf Hubschraubern im Bundesgrenz-
bahnen besonderer Fachrichtung unter Berufung in schutz und bei der Polizei) oder die Berechtigung
das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt als Prüferin oder Prüfer für Luftfahrtgerät erworben
werden. haben und eine mindestens zweijährige haupt-
berufliche Tätigkeit als Bordwartin oder Bordwart
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 können unter Be- oder Prüferin oder Prüfer für Luftfahrtgerät in einem
rufung in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt Amt des mittleren Dienstes nachweisen.
werden:
Die für die Fachverwendungen im mittleren Polizeivoll-
1. in den gehobenen Dienst zugsdienst eingestellten Bewerberinnen und Bewerber
a) für eine Verwendung im Flugdienst Bewerberinnen müssen darüber hinaus in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2
oder Bewerber, die nach der Verordnung über Luft- Buchstabe a und b eine hauptberufliche Tätigkeit von
fahrtpersonal in der jeweils geltenden Fassung eineinhalb Jahren und in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2
die Erlaubnis für Berufshubschrauberführerinnen Buchstabe c eine hauptberufliche Tätigkeit von zwei-
oder Berufshubschrauberführer (Luftfahrerschein einhalb Jahren nachweisen.
für Berufsluftfahrzeugführer) oder die Erlaubnis für
Die für die Fachverwendungen im gehobenen und mittle-
Bordwartinnen oder Bordwarte auf Hubschraubern
ren Polizeivollzugsdienst im BGS eingestellten Bewerbe-
im Bundesgrenzschutz und bei der Polizei (Luftfah-
rinnen und Bewerber erhalten während ihrer Tätigkeit im
rerschein für Bordwarte auf Hubschraubern im
Polizeivollzugsdienst im BGS eine mindestens sechs-
Bundesgrenzschutz und bei der Polizei) erworben
haben und eine mindestens zweijährige haupt- monatige allgemeinpolizeifachliche Fortbildung.
berufliche Tätigkeit als Hubschrauberführerin oder (3) Im ärztlichen Dienst des BGS lauten die Amts-
Hubschrauberführer oder Bordwartin oder Bord- bezeichnungen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 15
150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2003
der Bundesbesoldungsordnung A für Beamtinnen „Medi- Abschnitt 6
zinalrätin“, „Medizinaloberrätin“ und „Medizinaldirektorin“
Aufstieg
und für Beamte „Medizinalrat“, „Medizinaloberrat“ und
„Medizinaldirektor“, jeweils mit dem Zusatz „im BGS“. Die
Beamtinnen und Beamten werden im Wege der Fort- § 28
bildung mit den Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes im Gemeinsame Regelungen
BGS vertraut gemacht. für den Ausbildungs- und Praxisaufstieg
§ 25 (1) Beamtinnen und Beamte können von Vorgesetzten
für die Zulassung zum Aufstieg vorgeschlagen werden
Fortbildung oder sich bewerben.
(1) Das Bundesministerium des Innern fördert und regelt (2) In einem Auswahlverfahren wird, gemessen an den
die dienstliche Fortbildung. Anforderungen der höheren Laufbahnaufgaben, die Eig-
(2) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs- nung der Beamtinnen und Beamten überprüft. Sie ist in
beamten sind verpflichtet, sich selbst ständig beruflich einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission und durch
fortzubilden und an der dienstlichen Fortbildung teilzu- die schriftliche Bearbeitung von Aufgaben nachzuweisen.
nehmen, damit sie über die Anforderungen ihrer Laufbahn Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse.
unterrichtet bleiben und auch steigenden Erfordernissen (3) Die Auswahlkommission besteht in der Regel aus
ihres Amtes gewachsen sind. vier Mitgliedern. Sie soll zu gleichen Teilen mit Frauen und
(3) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs- Männern besetzt sein. Die Mitglieder müssen einer höhe-
beamte, die durch Fortbildung ihre fachlichen Kenntnisse ren Laufbahn als derjenigen der Bewerberinnen oder
und Fähigkeiten nachweislich wesentlich gesteigert Bewerber angehören. Sie sind unabhängig und an
haben, sind zu fördern. Insbesondere ist ihnen nach Mög- Weisungen nicht gebunden. Die Grenzschutzschule führt
lichkeit Gelegenheit zu geben, ihre Fachkenntnisse in die Auswahlverfahren durch; das Bundesministerium des
höher bewerteten Dienstgeschäften der Laufbahn anzu- Innern kann Abweichungen zulassen.
wenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung (4) Die zuständige Dienstbehörde kann auf der Grund-
nachzuweisen. lage der dienstlichen Beurteilungen und sonstigen Anfor-
derungen eine Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahl-
§ 26 verfahren treffen.
Dienstliche Beurteilung (5) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das
Bundesministerium des Innern unter Berücksichtigung
Für die dienstliche Beurteilung der Polizeivollzugs- des Vorschlags der Auswahlkommission. Es kann diese
beamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im BGS finden Befugnis für die Zulassung zum Aufstieg in den gehobe-
die §§ 40 bis 41a der Bundeslaufbahnverordnung An- nen Polizeivollzugsdienst im BGS auf nachgeordnete
wendung. BGS-Behörden übertragen. Die Entscheidung über die
Zulassung kann auch Bewerberinnen oder Bewerber
§ 27 eines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als
Ausnahmen vier Jahre zurückliegt, berücksichtigen, wenn dessen
Bewertungen nach Absatz 2 Satz 3 vergleichbar gestaltet
(1) Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag des sind.
Bundesministeriums des Innern für einzelne Fälle oder für
(6) Wer am Auswahlverfahren dreimal erfolglos teilge-
Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden Vorschrif-
nommen hat, kann nicht mehr zugelassen werden. Die
ten dieser Verordnung zulassen:
Teilnahme an einem Auswahlverfahren für den Aufstieg
1. Höchstalter für die Einstellung: nach § 29 oder § 30 kann einmal wiederholt werden. Diese
§ 12 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 3, § 17 Abs. 1 Nr. 2, Beschränkung gilt nicht für Bewerberinnen oder Bewer-
§ 23; ber, die erfolgreich das Auswahlverfahren beendet haben,
aber nicht berücksichtigt werden konnten.
2. Probezeit:
(7) Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Lauf-
§ 10 Abs. 2, § 23; bahn wird Beamtinnen und Beamten im Rahmen der
3. Überspringen von Ämtern bei Anstellung oder Beför- besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn ver-
derung: liehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach
§ 10 Abs. 6 Satz 2, § 11 Abs. 3; Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten
Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe ver-
4. Beförderung während der Probezeit oder innerhalb liehen werden. Abweichend davon kann Polizeivollzugs-
eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten beamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die ein Amt der
Beförderung: Besoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung A
§ 11 Abs. 2 Satz 1 und 2; mit Amtszulage (§ 42 Abs. 1 des Bundesbesoldungs-
gesetzes) mindestens ein Jahr innehaben, unmittelbar das
5. Mindestbewährungszeit für Beförderungen: Amt einer Polizeioberkommissarin im BGS oder eines
§ 11 Abs. 4 Satz 1 und 2. Polizeioberkommissars im BGS verliehen werden.
(2) Wird einer Beamtin oder einem Beamten nach Zulas- (8) Beamtinnen und Beamte des mittleren Polizeivoll-
sung einer Ausnahme von § 10 Abs. 6 Satz 2 bei der zugsdienstes beim Deutschen Bundestag können auch
Anstellung ein Beförderungsamt verliehen, so gilt dies für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst
zugleich als Beförderung. im BGS zugelassen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2003 151
§ 29 Das Bundesministerium des Innern erlässt für die Ein-
Ausbildungsaufstieg führung und die Lehrgänge zum Aufstieg in den gehobe-
nen und in den höheren Polizeivollzugsdienst im BGS
(1) Beamtinnen und Beamte können zum Ausbildungs- Rahmenpläne.
aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen wer- (3) Auf die Einführungszeit in den gehobenen Polizeivoll-
den, wenn sie sich seit der ersten Verleihung eines Amtes zugsdienst können Zeiten bis zu einer Dauer von zwei
1. im mittleren Polizeivollzugsdienst in einer Dienstzeit Jahren angerechnet werden, wenn
von zwei Jahren und 1. die Beamtin oder der Beamte bereits seit mindestens
2. im gehobenen Polizeivollzugsdienst in einer Dienstzeit vier Jahren einen Dienstposten des gehobenen Diens-
von sechs Jahren tes aufgrund eines vorangegangenen Auswahlverfah-
rens innehat,
bewährt und zu Beginn der Ausbildung das 40. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben. Dienstzeiten, die über die im 2. zum Zeitpunkt der Übertragung des Dienstposten das
Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus geleistet wurden, 36. Lebensjahr vollendet sowie
sind anzurechnen. 3. auf ihrem oder seinem Dienstposten überdurchschnitt-
(2) Der Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst liche, durch Beurteilung nachgewiesene Leistungen
im BGS dauert drei Jahre. Die Beamtinnen und Beamten erbracht hat.
nehmen hierzu an dem für die Laufbahn eingerichteten Die Teilnahme an dem Lehrgang nach Absatz 2 und das
Fachhochschulstudiengang teil, der mit der Laufbahnprü- Feststellungsverfahren sind erst ab Vollendung des
fung abschließt. Soweit die Beamtinnen und Beamten 40. Lebensjahres möglich.
während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende für
die neue Laufbahn geforderte Kenntnisse erworben (4) Den erfolgreichen Abschluss der Einführung stellt der
haben, können die berufspraktischen Studienzeiten um Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter
höchstens sechs Monate verkürzt werden. Wenn sich die unabhängiger Ausschuss nach einer Vorstellung der
Beamtinnen und Beamten in einer Dienstzeit von mindes- Beamtin oder des Beamten fest. Das Bundesministerium
tens acht Jahren seit Erwerb der Laufbahnbefähigung des Innern kann das Feststellungsverfahren mit Zustim-
für den mittleren Polizeivollzugsdienst bewährt haben, mung des Bundespersonalausschusses selbst regeln und
können die Fachstudien um höchstens fünf Monate und durchführen. Das Feststellungsverfahren kann einmal
die berufspraktischen Studienzeiten um höchstens sieben wiederholt werden.
Monate verkürzt werden. (5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können
(3) Der Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst im zunächst bis zum 31. Dezember 2013 Beamtinnen und
BGS dauert zwei Jahre. Die Aufstiegsausbildung gliedert Beamte des mittleren und des gehobenen Polizeivollzugs-
sich in zwei Ausbildungsabschnitte, die zeitlich aufeinan- dienstes im BGS zu einem begrenzten Praxisaufstieg in
der folgen und inhaltlich aufeinander aufbauen. Die Aus- die nächsthöhere Laufbahn zugelassen werden. Mit ihm
bildung im zweiten Studienjahr wird an der Polizei- kann im gehobenen Polizeivollzugsdienst im BGS höchs-
tens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 der Bundes-
Führungsakademie durchgeführt. Sie schließt mit der
besoldungsordnung A und im höheren Polizeivollzugs-
Laufbahnprüfung für den höheren Polizeivollzugsdienst im
dienst im BGS höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe
BGS ab.
A 14 der Bundesbesoldungsordnung A erreicht werden.
(4) Mit der erfolgreichen Ablegung der Laufbahnprüfung Die Zulassung erfolgt durch das Bundesministerium des
wird die Befähigung für die neue Laufbahn erworben. Die Innern. Zum Nachweis der Aufstiegseignung können in
Prüfung kann einmal wiederholt werden. entsprechender Anwendung des § 28 Abs. 2 bis 6 ein
vereinfachtes Auswahlverfahren durchgeführt und eine
§ 30 Vorauswahl getroffen werden, sofern die Aufstiegs-
eignung nicht bereits aufgrund einer Auswahlentschei-
Praxisaufstieg
dung für die Übertragung eines Dienstpostens der höhe-
(1) Zum Praxisaufstieg kann zugelassen werden, wer zu ren Laufbahn festgestellt ist.
Beginn der Einführung (6) Die zum begrenzten Praxisaufstieg zugelassenen
1. das 40. Lebensjahr vollendet und Beamtinnen und Beamten werden durch die Wahrneh-
mung von Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn und
2. das 53. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
durch Teilnahme an Lehrgängen in die Aufgaben der
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die höhere neuen Laufbahn eingeführt. Die Zulassung zum begrenz-
Laufbahn eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn ten Praxisaufstieg setzt ein dienstliches Bedürfnis voraus.
wahrnehmen. Die Einführung dauert
(7) Zum begrenzten Praxisaufstieg können nur Beam-
1. im gehobenen Polizeivollzugsdienst im BGS zwei tinnen und Beamte des mittleren und des gehobenen
Jahre und Polizeivollzugsdienstes im BGS zugelassen werden, die
2. im höheren Polizeivollzugsdienst im BGS zwei Jahre 1. zum Beginn der Einführung das 45. Lebensjahr, aber
und sechs Monate. noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben,
Sie soll für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im BGS 2. im mittleren Polizeivollzugsdienst im BGS mindestens
Lehrgänge von mindestens acht und für den höheren seit vier Jahren ein Amt der Besoldungsgruppe A 9
Polizeivollzugsdienst im BGS von mindestens zehn oder A 9 mit Amtszulage der Bundesbesoldungsord-
Wochen Dauer umfassen. Die Lehrgänge für den gehobe- nung A und im gehobenen Polizeivollzugsdienst im
nen Dienst werden durch die Grenzschutzschule durch- BGS mindestens seit vier Jahren ein Amt der Besol-
geführt, die Lehrgangsgestaltung für den höheren Dienst dungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A
wird durch das Bundesministerium des Innern geregelt. erreicht haben,
152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2003
3. sich mindestens zehn Jahre seit der erstmaligen Verlei- § 31
hung eines Amtes ihrer Laufbahn bewährt haben und Übergangsregelungen für den Aufstieg
4. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten
(1) Auswahlverfahren, die nach den §§ 16 und 18 der
und ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen und über-
durchschnittlich beurteilt sind. Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung in der bis zum
25. Oktober 2002 geltenden Fassung abgeschlossen
(8) Die Einführung in die Aufgaben des gehobenen wurden, gelten als Auswahlverfahren im Sinne von § 28.
Polizeivollzugsdienstes dauert beim begrenzten Praxis- Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeam-
aufstieg sechs Monate und in die Aufgaben des höheren te, die am 25. Oktober 2002 zum Aufstieg nach den §§ 16
Polizeivollzugsdienstes ein Jahr und drei Monate. Die Ein- und 18 zugelassen sind, werden § 30 Abs. 7, § 29 Abs. 2
führung erfolgt durch Wahrnehmung der Aufgaben der bis 4 und § 30 Abs. 2 bis 4 entsprechend angewandt. Auf
nächsthöheren Laufbahn sowie durch Lehrgänge, die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte,
beim begrenzten Praxisaufstieg in den gehobenen Polizei- die am 25. Oktober 2002 zum Aufstieg nach den §§ 16a
vollzugsdienst im BGS eine Mindestdauer von acht Wo- und 18a zugelassen sind, wird § 30 Abs. 5 bis 11 entspre-
chen und beim begrenzten Praxisaufstieg in den höheren chend angewandt.
Polizeivollzugsdienst im BGS eine Mindestdauer von zehn
Wochen haben. Die Verkürzung der Einführungszeit ist bei (2) Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-
der Einführung in die Aufgaben des höheren Polizeivoll- beamte, die die Laufbahnbefähigung nach den §§ 16a,
zugsdienstes bis auf neun Monate zulässig, soweit berufs- 18a oder 32a in der bis zum 25. Oktober 2002 geltenden
praktische Kenntnisse durch die Wahrnehmung von Auf- Fassung erworben haben, sind die bisherigen Vorschriften
gaben der nächsthöheren Laufbahn nachgewiesen sind. anzuwenden. Ihnen steht der Praxisaufstieg nach den
§§ 28 und 30 Abs. 1 bis 4 offen. Die Befähigung nach den
(9) Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm
§§ 16a und 18a in der bis zum 25. Oktober 2002 geltenden
zu bestimmender unabhängiger Ausschuss stellt auf
Antrag des Bundesministeriums des Innern fest, ob die Fassung wird nach einer entsprechenden Fortbildung der
Einführung im Rahmen des begrenzten Praxisaufstiegs Befähigung im Sinne von § 30 Abs. 5 bis 12 gleichgestellt
erfolgreich abgeschlossen ist. Die Beamtinnen und Beam- werden.
ten erbringen den Nachweis in einer nach den Befähi-
gungsanforderungen für das erreichbare Amt gestalteten Abschnitt 7
Vorstellung vor dem Ausschuss. Die während der Ein-
Überleitungsvorschriften
führungszeit erbrachten Leistungsnachweise sind zu
berücksichtigen.
§ 32
(10) Auf die Übertragung eines Amtes der neuen Lauf-
bahn sowie des ersten Beförderungsamtes findet beim Überleitung der Beamten der
begrenzten Praxisaufstieg § 28 Abs. 7 Anwendung. Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer
(11) Abweichend von Absatz 7 können Beamtinnen und (1) Beamte der Laufbahn der Grenzjäger und Unterfüh-
Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes im BGS, die rer, die die in § 16 der Verordnung über die Laufbahnen
nach Maßgabe des Einigungsvertrages in ein Beamten- der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und
verhältnis berufen worden sind, zugelassen werden, wenn im Bundesministerium des Innern in der Fassung der
sie nach Erwerb der Laufbahnbefähigung mindestens vier Bekanntmachung vom 16. Juni 1972 (BGBl. I S. 901),
Jahre Aufgaben der Besoldungsgruppe A 9 der Bundes- zuletzt geändert durch die Sechste Verordnung zur Ände-
besoldungsordnung A wahrgenommen haben und sich rung dieser Verordnung vom 29. April 1975 (BGBl. I
mindestens ein Jahr in einem Amt der Besoldungsgruppe S. 1055), bezeichnete Prüfung für die Ernennung zum
A 9 der Bundesbesoldungsordnung A bewährt haben. Beamten auf Lebenszeit bestanden haben, besitzen die
Ebenso können abweichend von Absatz 7 Beamtinnen Befähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst im
und Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im BGS.
BGS, die nach Maßgabe des Einigungsvertrages in ein
(2) Die Ämter der Stabsmeister im BGS und Oberstabs-
Beamtenverhältnis berufen worden sind, zugelassen
meister im BGS sind Ämter des mittleren Polizeivollzugs-
werden, wenn sie nach Erwerb der Laufbahnbefähigung
dienstes. Stabsmeister im BGS können auch nach Inkraft-
mindestens vier Jahre Aufgaben der Besoldungsgruppe
treten dieser Verordnung zum Oberstabsmeister im
A 13 der Bundesbesoldungsordnung A wahrgenommen
BGS befördert werden. Oberstabsmeister im BGS können
haben und sich mindestens ein Jahr in einem Amt der
Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsord- nach Bestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen
nung A bewährt haben. Polizeivollzugsdienst im BGS unmittelbar zum Polizei-
oberkommissar im BGS ernannt werden.
(12) Abweichend von Absatz 7 können bis zum
31. Dezember 2004 Beamtinnen und Beamte des mittle- § 33
ren Polizeivollzugsdienstes zur Vorstellung nach Absatz 9
für den gehobenen Polizeivollzugsdienst zugelassen wer- Überleitung der Beamten
den, wenn sie der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere
1. das 35. Lebensjahr vollendet haben, Beamte der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere, die vor
dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Offizierprüfung
2. seit mindestens drei Jahren einen Dienstposten des
oder die Stabsoffizierprüfung bestanden haben, besitzen
gehobenen Dienstes ausüben, der ihnen nach einer
Auswahlentscheidung übertragen worden ist, – die Befähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst
3. auf diesem Dienstposten durch Beurteilungen nach- im BGS, wenn sie die Offizierprüfung bestanden haben,
gewiesene überdurchschnittliche Leistungen erbracht – die Befähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst im
haben. BGS, wenn sie die Stabsoffizierprüfung bestanden haben.