1902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
Dreiundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung*)
Vom 5. September 2003
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b in Verbindung mit § 23 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 188 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Futtermittelverordnung
(1) Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2000 (BGBl. I S. 1605,
2002 I S. 1514), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. April 2003 (BGBl. I S. 534), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 37 wird folgender Absatz 5a angefügt:
„(5a) Futtermittel, ausgenommen Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 30. September
2003 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. Februar 2004 in den Verkehr gebracht werden.
Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 30. September 2003 geltenden Fassung ent-
sprechen, dürfen noch bis zum 1. Februar 2004 erstmals in den Verkehr gebracht werden.“
2. Die Anlage 5a Teil B wird wie folgt geändert:
a) Nach der Position „Acephat“ wird folgende Position eingefügt:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Acibenzolar- 135158-54-2 Benzo[1,2,3]thiadiazol-7-thio- Tomaten 1
S-methyl carbonsäure-S-methylester
Mangos 0,5
Bananen und Haselnüsse 0,1
Getreide, Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02“.
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs
b) Die Position „Amitrol“ wird wie folgt gefasst:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Amitrol 61-82-5 3-Amino-1H-1,2,4-triazol Oliven 0,05
Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,02
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,01“.
ausgenommen Gewürze
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
– Richtlinie 2003/60/EG der Kommission vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und
90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von bestimmten Schädlingsbekämpfungsmitteln in und
auf Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EU
Nr. L 155 S. 15);
– Richtlinie 2003/62/EG der Kommission vom 20. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der
Rückstandshöchstgehalte für Hexaconazol, Clofentezin, Myclobutanyl und Prochloraz (ABl. EU Nr. L 154 S. 70);
– Richtlinie 2003/69/EG der Kommission vom 11. Juli 2003 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 90/642/EWG hinsichtlich der Höchstgehalte an
Rückständen für Chlormequat, lambda-Cyhalothrin, Kresoximmethyl, Azoxystrobin und bestimmte Dithiocarbamate (ABl. EU Nr. L 175 S. 37).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1903
c) Die Position „Azoxystrobin“ wird wie folgt gefasst:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Azoxystrobin 131860-33-8 Methyl-(E)-2-{2-[6-(2-cyano- Hopfen 20
phenoxy)-pyrimidin-4-
Reis und Stangensellerie 5
yloxy]phenyl}-3-methoxy-acry-
lat Brombeeren, Himbeeren, Kräuter 3
und Salate
Auberginen, Bananen, Erdbeeren 2
(ohne Wildfrüchte), Frühlings-
zwiebeln, Trauben, Paprika und
Tomaten
Artischocken, Gemüsebohnen 1
(mit Hülsen), Curcurbitaceen mit
genießbarer Schale und Zitrus-
früchte
Blumenkohl, Curcurbitaceen mit 0,5
ungenießbarer Schale, Gemüse-
erbsen (mit Hülsen), Rapssamen und
Sojabohnen
Gerste, Hafer, Knollensellerie, Kopf- 0,3
kohl, Roggen, Triticale und Weizen
Gemüsebohnen (ohne Hülsen), 0,2
Chicorée, Gemüseerbsen (ohne
Hülsen), Karotten, Kohlrabi, Meer-
rettich, Pastinaken, Petersilien-
wurzeln und Schwarzwurzeln
Hülsenfrüchte, Porree, Schalen- 0,1
früchte und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel aus Landtieren und Eier
Milch 0,01“.
d) Die Position „Chlormequat“ wird wie folgt gefasst:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Chlormequat 999-81-5 2-Chlorethyltrimethylammo- Zuchtpilze 10
niumchlorid
Hafer 5
Gerste, Roggen, Triticale und Weizen 2
Birnen 0,3
Rinderniere 0,2
Hopfen, Ölsaaten, Oliven, Schalen- 0,1
früchte und Tee sowie Rinderleber
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05“.
ausgenommen Gewürze, sowie
übrige Futtermittel tierischen
Ursprungs
e) Nach der Position „Chlozolinat“ wird folgende Position eingefügt:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Cinidon-ethyl 142891-20-1 (Z)-Ethyl-2-chlor-3-[2-chlor-5- Getreide, Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
(cyclohex-1-en-1,2-dicarboxi- übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05“.
mido)-phenyl]acrylat ausgenommen Gewürze
Summe von Cinidon-ethyl und
seinem E-isomer
1904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
f) Die Position „Clofentezin“ wird wie folgt gefasst:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Clofentezin 74115-24-5 3,6-Bis-(2-chlorphenyl)-1,2,4,5- Brombeeren und Himbeeren 3
tetrazin Erdbeeren (ohne Wildfrüchte) 2
Keltertrauben 1
Johannisbeeren, Kernobst und 0,5
Zitrusfrüchte
sonstiges Strauchbeerenobst 0,3
(ohne Wildfrüchte) und Tomaten
Pflaumen 0,2
Melonen 0,1
Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte 0,05
und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze
Summe aller Verbindungen, Leber von Rind, Schaf und Ziege 0,1
die die 2-Chlorbenzoyl-Gruppe Milch und sonstige Futtermittel 0,05
enthalten, berechnet als Clofen- aus Landtieren
tezin
Eier 0,02“.
g) Nach der Position „Clofentezin“ wird folgende Position eingefügt:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Cyclanilid 113136-77-9 1-(2,4-Dichloranilinocarbonyl)- Baumwollsamen 0,2
cyclopropancarbonsäure
Hopfen und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
Futtermittel tierischen Ursprungs1), 0,01“.
2), 3)
h) Nach der Position „Cyfluthrin“ wird folgende Position eingefügt:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Cyhalofop- 122008-85-9 (R)-2-[4-(4-cyano-2-fluorphe- Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,05
butyl noxy)phenoxy]propansäure- übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02“.
butylester ausgenommen Gewürze
Summe von Cyhalofop-butyl
und seinen freien Säuren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1905
i) Die Position „Diquat“ wird wie folgt gefasst:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Diquat 2764-72-9 9,10-Dihydro-8a,10a-diazonia- Gerste 10
phenanthren-Ion
Leinsamen 5
Hafer 2
Hirse und Mais 1
Sojabohnen 0,5
Bohnen und Erbsen 0,2
Hopfen, sonstige Ölsaaten und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05“.
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs
j) Nach der Position „Ethion“ wird folgende Position eingefügt:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Ethofumesat 26225-79-6 2-Ethoxy-2,3-dihydro-3,3- Hopfen, Ölsaaten, Roten Rüben 0,1
dimethyl-benzofuran-5-yl- und Tee sowie Futtermittel tierischen
methansulfonat Ursprungs
Summe von Ethofumesat und übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05“.
dem Metaboliten 2,3-dihydro- ausgenommen Gewürze
3,3-dimethyl-2-oxo-benzo-
furan-5yl-methan sulfonat,
ausgedrückt als Ethofumesat
k) Nach der Position „Ethofumesat“ wird folgende Position eingefügt:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Famoxadon 131807-57-3 3-Anilino-5-methyl-5-(4- Trauben 2
phenoxyphenyl)-1,3-oxazolidin- Melonen 0,3
2,4-dion
Auberginen, Gerste, Gurken, 0,2
Tomaten und Zucchini
sonstige Getreide, ausgenommen 0,1
Mais und Reis
Futtermittel tierischen Ursprungs, 0,05
Hopfen, Ölsaaten und Tee
Mais, Reis und übrige pflanzliche 0,02“.
Futtermittel, ausgenommen Gewür-
ze
1906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
l) Nach der Position „Fenchlorphos“ wird folgende Position eingefügt:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Fenhexamid 126833-17-8 N-(2,3-Dichlor-4-hydroxy- Kiwis und Strauchbeerenobst 10
phenyl)-1-methyl-cyclohexan- (ohne Wildfrüchte)
carbonsäureamid Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), 5
Heidelbeeren, Johannisbeeren,
Kirschen, Stachelbeeren und
Trauben
Pflaumen 2
Tomaten 1
Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05“.
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs
m) Nach der Position „Fenvalerat Esfenvalerat“ wird folgende Position eingefügt:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Florasulam 145701-23-1 2',6',8'-Trifluor-5- Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte 0,1
methoxy[1,2,4]triazolo[1,5- und Tee
c]pyrimidin-2-sulfonanilid übrige pflanzliche Futtermittel, 0,01“.
ausgenommen Gewürze
n) Nach der Position „Flucythrinat“ wird folgende Position eingefügt:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Flumioxazin 103361-09-7 N-(7-Fluor-3,4-dihydro-3- Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
oxo-4-prop-2-ynyl)-2H-1,4- übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05“.
benzoxazin-6-yl)cyclohex-1-en- ausgenommen Gewürze
1,2-dicarboximide
o) Die Position „Hexaconazol“ wird wie folgt gefasst:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Hexaconazol 79983-71-4 (RS)-2-(2,4-Dichlorphenyl)-1- Erdbeeren (ohne Wildfrüchte) 0,2
(1H-1,2,4-triazol-1-yl)-hexan-2-
Äpfel, Bananen, Birnen, Gerste, 0,1
ol
Trauben, Tomaten und Weizen
Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte 0,05
und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02“.
ausgenommen Gewürze
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1907
p) Nach der Position „Iprodion“ wird folgende Position eingefügt:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Iprovalicarb 140923-17-7 {2-Methyl-1-[1-(4-methylphe- Trauben 2
nyl)ethylcarbamoyl]propyl}-car-
Endivien, Salat und Tomaten 1
baminsäureisopropylester
Einlegegurken, Gurken, Hopfen, 0,1
Melonen, Ölsaaten, Wassermelonen,
Tee und Zucchini
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05“.
ausgenommen Gewürze
q) Nach der Position „Iprovalicarb“ wird folgende Position eingefügt:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Isoproturon 34123-59-6 3-(4-Isopropyl-phenyl)-1,1- Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
dimethylharnstoff
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05“.
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs
r) Die Position „Kresoxim-methyl“ wird wie folgt gefasst:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Kresoxim- 143390-89-0 Methyl-[(E)-2-methoxy- Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), 1
methyl imino-2-[2-(o-tolyloxy- Johannisbeeren, Paprika, Stachel-
methyl)phenyl]acetat] beeren und Trauben
Auberginen und Tomaten 0,5
Cucurbitaceen mit ungenießbarer 0,2
Schale, Kernobst und Oliven
Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte 0,1
und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
Eier 0,02
Metabolit 490M1:2-Methoxyi- Futtermittel aus Niere von Landtieren 0,05
mino-2-2[o-tolyloxy-
Futtermittel aus Fett, Fleisch und 0,02
methyl(phenyl]essigsäure Leber von Landtieren
Metabolit 490M9:2[2-(4- Milch 0,02“.
Hydroxy-2-methylphenoxy-
methyl)phenyl]-2-methoxy-imi-
noessigsäure
1908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
s) Die Position „Lambda-Cyhalothrin“ wird wie folgt gefasst:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Lambda- 91465-08-6 1α-(S),3α-(cis)]-(+-)-Cyano-(3- Hopfen 10
Cyhalothrin phenoxyphenyl)-methyl-3-(2- Blattkohle, Kräuter, Salate und Tee 1
chlor-3,3,3-trifluor-1-propenyl)-
2,2-dimethylcyclopropan- Auberginen, Erdbeeren (ohne Wild- 0,5
carboxylat früchte), wild wachsende Pilze und
Spinat
Porree und Stangensellerie 0,3
Aprikosen, Gemüsebohnen (mit 0,2
Hülsen), Gemüseerbsen (mit und
ohne Hülsen), Kopfkohl, Limonen,
Mandarinen, Pfirsiche, Trauben,
Wildfrüchte und Zitronen
Blumenkohle, Curcurbitaceen mit 0,1
genießbarer Schale, Grapefruit,
Johannisbeeren, Kernobst, Knollen-
sellerie, Orangen, Pampelmusen,
Paprika, Radieschen und Rettich,
Stachelbeeren, sonstiges Steinobst
und Tomaten
Curcurbitaceen mit ungenießbarer 0,05
Schale, Frühlingszwiebeln, Gerste,
Rosenkohl, Schalenfrüchte und
Zuckermais
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze
Lambda-Cyhalothrin ein- Futtermittel aus Landtieren1), 0,5
schließlich andere verwandter ausgenommen Futtermittel aus
Isomerengemische (Summe der Geflügel
Isomeren)
Milch2) 0,05
Futtermittel aus Geflügel1) und 0,02“.
Eier3)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1909
t) Die Position „Mancozeb Maneb Metiram Propineb Zineb“ wird wie folgt gefasst:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Mancozeb 8018-01-7 Maneb-Zineb- Hopfen 25
Mischfällung Johannisbeeren, Kräuter, Oliven, 5
mit 20 % Mn und Salate, Stachelbeeren und Zitrus-
2,5 % Zn früchte
Maneb 12427-38-2 Mangan-ethylen-
1,2-bis-dithiocar- Kernobst, Porree und Tomaten 3
bamat Aprikosen, Einlegegurken, Erd- 2
beeren (ohne Wildfrüchte), Gerste,
Metiram 9006-42-2 Mischfällung Hafer, Pfirsiche, Radieschen und
aus NH3-Kompl. Summe
Rettich, übrige Solanaceen, Trauben
Zn-(N,N'-ethylen- berech-
und Zucchini
bis-dithiocarba- net als
mat)+N,N-Poly- CS2 Blumenkohle, Frühlingszwiebeln, 1
ethylen-bis-(thio- Gemüsebohnen (mit Hülsen), Gemü-
carbamoyl)disulfid seerbsen (mit Hülsen), Kirschen,
Kopfkohle, Pflaumen, Roggen und
Propineb 12071-83-9 Zink-propylen-bis-
Weizen
dithiocarbamat
Blattkohle, Cucurbitaceen mit 0,5
ungenießbarer Schale, Gurken,
(polymer) ausgenommen Einlegegurken,
Zineb 12122-67-7 Knoblauch, Rapssamen, Schalotten,
Zink-ethylen-1,2- Speisezwiebeln und Stangensellerie
bis-dithiocarbamat
Brunnenkresse 0,3
Chicorée, Karotten, Knollensellerie 0,2
und Schwarzwurzeln
Gemüsebohnen (ohne Hülsen), 0,1
Gemüseerbsen (ohne Hülsen),
Kohlrabi, übrige Ölsaaten, Schalen-
früchte und Tee
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05“.
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen Ursprungs
u) Nach der Position „Metalaxyl“ wird folgende Position eingefügt:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Metalaxyl-M 70630-17-0 (R)-2-[(2,6-Dimethylphenyl)- Hopfen 10
methoxyacetylamino]propion- Salat 2
säuremethylester
Trauben 1
Gurken, Paprika und Zitrusfrüchte 0,5
Chicorée und Erdbeeren (ohne Wild- 0,3
früchte)
Grünkohl und Tomaten 0,2
Karotten 0,1
Blumenkohl, Broccoli, Kopfkohl, 0,05
Melonen, Ölsaaten, Spinat, Tee und
Wassermelonen
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02“.
ausgenommen Gewürze
1910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
v) Die Position „Myclobutanil“ wird wie folgt gefasst:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Myclobutanil 88671-89-0 α-Butyl-α-(4-chlorphenyl)-1H- Zitrusfrüchte 3
1,2,4-triazol-1-propannitril Bananen und Hopfen 2
Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), 1
Johannisbeeren, Kirschen, Stachel-
beeren und Trauben
Artischocken, Kernobst, Paprika, 0,5
Pfirsiche und Pflaumen
Aprikosen, Auberginen und Tomaten 0,3
Curcurbitaceen mit ungenießbarer 0,2
Schale und Karotten
Curcurbitaceen mit genießbarer 0,1
Schale
Ölsaaten, Schalenfrüchte und Tee 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze
Alpha-(3-Hydroxybutyl)-alpha- Futtermittel tierischen Ursprungs 0,01“.
(4-chlorphenyl)-1H-1,2,4-tria-
zol-1-propannitril (RH9090),
berechnet als Myclobutanil
w) Nach der Position „Phoxim“ wird folgende Position eingefügt:
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A Höchstgehalt
in mg/kg
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Picolinafen 137641-05-5 4'-Fluor-6-[(α,α,α-trifluor-m- Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
tolyl)oxy]picolinanilid übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05“.
ausgenommen Gewürze
x) Die Position „Prochloraz“ wird wie folgt gefasst:
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A Höchstgehalt
in mg/kg
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Prochloraz 67747-09-5 N-Propyl-N-[2-(2,4,6-trichlor- Zitrusfrüchte 10
phenoxy)ethyl]-1H-imidazol-1-
Ananas, Avocados, Kräuter, Man- 5
carboxamid gos, Papaya, Salate und Schalotten
Summe von Prochloraz und Leber von Rindern1) und Zuchtpilze 2
seiner Metaboliten, die die
2,4,6-Trichlorphenol-Gruppe Gerste, Hafer und Reis 1
enthalten, berechnet als Pro- Knoblauch, Leinsamen, Niere von 0,5
chloraz Rindern1), Rapssamen, Roggen,
Sonnenblumenkerne, Triticale und
Weizen
Erbsen 0,3
Fett von Rindern1) 0,2
Eier3), Hopfen, sonstige Ölsaaten, 0,1
Schalenfrüchte, Tee und sonstige
Futtermittel aus Landtieren1)
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
Milch2) 0,02“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1911
y) Nach der Position „Propyzamid“ wird folgende Position eingefügt:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Prosulfuron 94125-34-5 1-(4-Methoxy-6-methyltriazin- Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
2-yl)-3-[2-(3,3,3-trifluor-
Hülsenfrüchte 0,05
propyl)phenylsulfonyl]harnstoff
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02“.
ausgenommen Gewürze
z) Nach der Position „Pymetrozin“ wird folgende Position eingefügt:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Pyraflufen- 129630-19-9 2-Chlor-5-(4-Chlor-5-difluorme- Schalenfrüchte 0,1
ethyl thoxy-1-methylpyrazol-3-yl)-4-
Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,05
fluorphenoxyessigsäure
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02“.
ausgenommen Gewürze
za) Nach der Position „Spiroxamin“ wird folgende Position eingefügt:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Sulfosulfuron 141776-32-1 1-(4,6-Dimethoxypyrimidin-2- Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
yl)-3-(2-ethylsulfonylimida-
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05“.
zol[1,2-a]pyridin)sulfonylharn-
ausgenommen Gewürze, sowie
stoff
Futtermittel tierischen Ursprungs
Artikel 2
Weitere Änderungen der Futtermittelverordnung
Die Anlage 5a Teil B der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2000
(BGBl. I S. 1605, 2002 I S. 1514), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Nach der Position „Chlorbufam“ wird folgende Position eingefügt:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Chlorfenapyr 122453-73-0 4-Brom-2-(4-chlorphenyl)-1- Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
ethoxymethyl-5-trifluormethyl- übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05“.
pyrrol-3-carbonitril ausgenommen Gewürze
2. Nach der Position „Fentin, ausgedrückt als Triphenylzinnkation“ wird folgende Position eingefügt:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Fentin-acetat 900-95-8 Triphenyl-zinn-acetat Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05“.
ausgenommen Gewürze
1912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
3. Nach der Position „Fentin-acetat“ wird folgende Position eingefügt:
Höchstgehalt
in mg/kg
Stoff CAS-Nummer Wirkstoffbezeichnung Futtermittel gemäß Teil A
(siehe Vor-
bemerkungen)
1 2 3 4 5
„Fentin-hydroxid 76-87-9 Triphenyl-zinn-hydroxid Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05“.
ausgenommen Gewürze
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 2 am 1. Juli 2004 in Kraft.
Bonn, den 5. September 2003
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1913
Bekanntmachung
der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn
Vom 10. September 2003
Auf Grund des Artikels 4 der Zweiten Verordnung zur Änderung gefahrgut-
rechtlicher Verordnungen vom 28. April 2003 (BGBl. I S. 595) wird nachstehend
der Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der seit dem
1. Januar 2003 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. die mit Wirkung vom 1. Juli 2001 in Kraft getretene Verordnung vom
11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3529) und
2. den teils mit Wirkung vom 1. Januar 2003, teils am 6. Mai 2003 in Kraft getre-
tenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 3 Abs. 1, 2 und 5 in Verbindung mit § 7a und auf Grund des § 5
Abs. 2 und 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114) und
zu 2. des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, 5 und § 7a sowie auf Grund des
§ 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I
S. 3114).
Berlin, den 10. September 2003
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
1914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
Verordnung
über die innerstaatliche und grenzüberschreitende
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen
(Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn – GGVSE)
§1 1. die Teile 1 bis 9 zu dem in Absatz 3 Nr. 1 genannten
ADR-Übereinkommen (z. B. Abschnitt 1.3.2 ADR) und
Geltungsbereich
2. die Teile 1 bis 7 zu dem in Absatz 3 Nr. 3 genannten
(1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und RID ( z. B. Abschnitt 1.3.2 RID).
grenzüberschreitende einschließlich innergemeinschaft-
Wird in den folgenden Paragraphen ein Teil, Kapitel,
liche (von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen
Abschnitt, Unterabschnitt oder Absatz ohne den Zusatz
Union) Beförderung gefährlicher Güter
ADR oder RID angegeben, bezieht sich die Angabe
1. auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr) und immer auf die gleiche Regelung des ADR und des RID. In
den Teilen 1 bis 9 ADR und den Teilen 1 bis 7 RID tritt für
2. auf der Schiene mit Eisenbahnen (Schienenverkehr) innerstaatliche und innergemeinschaftliche Beförderun-
gen an die Stelle des Wortes „Vertragspartei“ das Wort
in Deutschland, soweit nachfolgend nichts Abweichen-
„Mitgliedstaat“.
des bestimmt ist.
(2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der in Absatz 1 §2
genannten Beförderungen auch für Fahrzeuge und Begriffsbestimmungen
Transportmittel, die der Bundeswehr und ausländischen
Streitkräften gehören, oder für die die Bundeswehr und Im Sinne dieser Verordnung
ausländische Streitkräfte verantwortlich sind. 1. ist Absender gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unterneh-
men, das selbst oder für einen Dritten gefährliche
(3) Es gelten für die in Absatz 1 genannten Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund
1. innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der
Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu Absender gemäß diesem Vertrag;
dem Europäischen Übereinkommen vom 30. Septem- 2. ist Beförderer gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unterneh-
ber 1957 über die internationale Beförderung gefähr- men, das die Beförderung mit oder ohne Beförde-
licher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der rungsvertrag durchführt;
Bekanntmachung vom 12. Oktober 1998 (BGBl. II
3. ist Empfänger gemäß Abschnitt 1.2.1 der Empfänger
S. 2731, 1999 II S. 447, 2000 II S. 888), das zuletzt
gemäß Beförderungsvertrag. Bezeichnet der Emp-
nach Maßgabe der 16. ADR-Änderungsverordnung
fänger gemäß den für den Beförderungsvertrag gel-
vom 14. Dezember 2002 (BGBl. 2002 II S. 2922)
tenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt dieser
geändert worden ist, sowie die Vorschriften der An-
als Empfänger im Sinne dieser Verordnung. Erfolgt
lage 1, Anlage 2 Nr. 1 und 2 und der Anlage 3,
die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist
2. grenzüberschreitenden einschließlich innergemein- Empfänger das Unternehmen, welches die gefährli-
schaftlichen Beförderungen auf der Straße die Vor- chen Güter bei der Ankunft übernimmt;
schriften der Teile 1 bis 9 zu dem in Nummer 1 4. ist Verlader gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unterneh-
genannten ADR-Übereinkommen und die Vorschrif- men, das die gefährlichen Güter in ein Fahrzeug,
ten der Anlage 1 und 3, einen Wagen oder einen Großcontainer verlädt. Ver-
lader im Sinne dieser Verordnung ist auch das Unter-
3. innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die
nehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährli-
Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Ordnung für die inter-
che Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt
nationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
oder selbst befördert;
(RID) – Anlage I zu Anhang B des Übereinkommens
über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) 5. ist Verpacker gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unterneh-
vom 9. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung men, das die gefährlichen Güter in Verpackungen,
vom 16. November 1993 (BGBl. II S. 2044), das zuletzt einschließlich Großverpackungen und Großpackmit-
nach Maßgabe der 10. RID-Änderungsverordnung tel (IBC) einfüllt und gegebenenfalls die Versand-
vom 7. Januar 2003 (BGBl. 2003 II S. 50) geändert stücke zur Beförderung vorbereitet. Verpacker im
worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nr. 1 Sinne dieser Verordnung ist auch das Unternehmen,
und 3, das gefährliche Güter verpacken lässt oder das Ver-
sandstücke oder deren Kennzeichnung ändert oder
4. grenzüberschreitenden einschließlich innergemein- ändern lässt;
schaftlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vor-
schriften der Teile 1 bis 7 zu dem in Nummer 3 6. ist Befüller gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen,
genannten RID. das die gefährlichen Güter in einen Tank (Tankfahr-
zeug, Aufsetztank, Kesselwagen, Wagen mit
(4) Die in dieser Verordnung angegebenen Teile, abnehmbaren Tanks, ortsbeweglicher Tank oder
Kapitel, Abschnitte und Unterabschnitte beziehen sich Tankcontainer), in ein Batterie-Fahrzeug oder einen
auf Batteriewagen oder in einen MEGC und/oder in ein
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1915
Fahrzeug, einen Wagen, einen Großcontainer oder (2) Bilden die beförderten gefährlichen Güter eine
Kleincontainer für Güter in loser Schüttung einfüllt; besondere Gefahr für andere, insbesondere wenn
gefährliches Gut bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten
7. ist Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweg- austritt oder austreten kann, und die Gefahr nicht rasch
lichen Tanks oder eines Kesselwagens gemäß Ab- zu beseitigen ist, hat
schnitt 1.2.1 das Unternehmen, auf dessen Namen
der Tankcontainer, der ortsbewegliche Tank oder der 1. der Fahrzeugführer im Straßenverkehr,
Kesselwagen eingestellt oder sonst zum Verkehr
zugelassen ist; 2. der Beförderer im Schienenverkehr das jeweilige
Eisenbahninfrastrukturunternehmen sowie der Be-
8. ist ein Unternehmen gemäß Abschnitt 1.2.1 jede
förderer und das jeweilige Eisenbahninfrastrukturun-
natürliche Person, jede juristische Person mit oder
ternehmen
ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder
Zusammenschluss von Personen ohne Rechts- die dem Ort des Gefahreneintritts nächstgelegenen
persönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie zuständigen Behörden unverzüglich zu benachrichtigen
jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob oder benachrichtigen zu lassen und mit den notwendigen
diese über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt Informationen zu versehen oder versehen zu lassen.
oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit
abhängt;
9. sind gefährliche Güter gemäß Abschnitt 1.2.1 die §5
Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung nach
Teil 2 und Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 ver- Ausnahmen
boten oder nach den vorgesehenen Bedingungen
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können
des ADR oder RID gestattet ist sowie für innerstaat-
im Straßenverkehr auf Antrag für Einzelfälle oder allge-
liche Beförderungen die in der Anlage 2 Nr. 1.1 und
mein für bestimmte Antragsteller
1.2 genannten Güter;
10. sind Fahrzeuge die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschrie- 1. Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ADR – aus-
benen Fahrzeuge sowie Güterstraßenbahnen, die genommen Kapitel 1.8 ADR – für Beförderungen
auf einem vom Eisenbahnnetz abgeschlossenen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach
Schienennetz verkehren, und sind Wagen die in Artikel 6 Abs. 1, 3, 6, 7, 9, 10 erster Unterabsatz und
Abschnitt 1.2.1 RID beschriebenen Eisenbahnfahr- Abs. 11 der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom
zeuge; 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvor-
schriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttrans-
11. sind Eisenbahnen Schienenbahnen mit Ausnahme port auf der Straße (ABl. EG Nr. L 319 S. 7) zulässig ist.
der Straßenbahnen, der nach ihrer Bau- oder Die Ausnahmeentscheidungen nach Artikel 6 Abs. 10
Betriebsweise diesen ähnlichen Bahnen und der erster Unterabsatz der Richtlinie sind von der nach
sonstigen Bahnen besonderer Bauart; Landesrecht zuständigen Stelle dem Bundesministe-
12. ist ein Beförderungspapier im Schienenverkehr ein rium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mitzu-
Frachtbrief oder ein sonstiges Dokument mit den teilen.
nach dem RID für die jeweilige Beförderung vorge-
2. Ausnahmen für Beförderungen innerhalb Deutsch-
schriebenen Angaben;
lands mit Fahrzeugen zulassen, die nicht die unter
13. ist die Baumusterprüfung die Prüfung und Begutach- Artikel 2 zweiter Anstrich der in Nummer 1 genannten
tung für die Baumusterzulassung. Richtlinie aufgeführten Fahrzeuge betreffen.
(2) Das Eisenbahn-Bundesamt kann im Schienenver-
§3 kehr für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes, die
nach Landesrecht zuständigen Stellen können für den
Zulassung zur Beförderung
Bereich der übrigen Eisenbahnen auf Antrag für Einzelfäl-
Gefährliche Güter dürfen nur befördert werden, wenn le oder allgemein für bestimmte Antragsteller Abwei-
deren Beförderung nach Teil 2, Kapitel 3.2 Tabelle A und chungen von den Teilen 1 bis 7 RID – ausgenommen
Kapitel 3.3 oder Anlage 2 Nr. 1.1 und 1.2 nicht ausge- Kapitel 1.8 RID – für Beförderungen innerhalb Deutsch-
schlossen und nach Teil 2, Kapitel 3.2 Tabelle A zulässig lands zulassen, soweit dies nach Artikel 6 Abs. 1, 3, 4, 6,
ist. 7, 9, 10, 11, 12 erster Unterabsatz und Abs. 14 sowie
Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 96/49/EG des Rates vom
23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
§4 Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährli-
Allgemeine Sicherheitspflichten cher Güter (ABl. EG Nr. L 235 S. 25) zulässig ist. Die Aus-
nahmeentscheidungen nach Artikel 6 Abs. 12 erster
(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteilig- Unterabsatz und die vorgesehenen Ausnahmen nach
ten haben nach Unterabschnitt 1.4.1.1 die nach Art und Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie sind dem Bundesministeri-
Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen um für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mitzuteilen.
Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern
und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering (3) Abweichungen sind ohne Diskriminierung insbe-
wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie sondere auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des
jeweils geltenden Bestimmungen dieser Verordnung ein- Ortes der Niederlassung des Absenders, des Güterver-
zuhalten. kehrsunternehmens oder des Empfängers zu erteilen.
1916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
(4) Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur (8) Die für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes
zugelassen werden, wenn zugelassenen Ausnahmen nach Absatz 2 gelten auch für
den Bereich der übrigen Eisenbahnen; die von den
1. der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das Gut Ländern nach Absatz 2 zugelassenen Ausnahmen gelten
sonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre oder im Einvernehmen mit dem Eisenbahn-Bundesamt auch
die Einhaltung einer Bestimmung unzumutbar ist und für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes, sofern das
die Ausnahme erteilende Bundesland nicht etwas
2. sichergestellt ist, dass Sicherheitsvorkehrungen, die anderes bestimmt.
nach den von dem Gut ausgehenden Gefahren erfor-
derlich sind, dem Stand der Technik entsprechen; ent- (9) Hat die Bundesrepublik Deutschland Vereinbarun-
sprechen die Sicherheitsvorkehrungen nicht dem gen nach Abschnitt 1.5.1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1
Stand der Technik, so muss die Zulassung der Aus- Nr. 1 abgeschlossen, dürfen bis zu ihrer Aufhebung inner-
nahme im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als staatliche Beförderungen unter denselben Voraus-
vertretbar angesehen werden können. setzungen und nach denselben Bestimmungen der Ver-
einbarung durchgeführt werden.
(5) Über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen (10) Hat
ist bei Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ADR oder
den Teilen 1 bis 7 RID vom Antragsteller ein Gutachten 1. im Straßenverkehr eine nach Landesrecht zuständige
von Sachverständigen für gefährliche Güter, für Fahr- Stelle eine Ausnahme nach Absatz 1 oder
zeug- und Behälterbau oder für andere mit der Beförde- 2. im Schienenverkehr eine nach Absatz 2 zuständige
rung gefährlicher Güter zusammenhängende Fragen Stelle eine Ausnahme nach Absatz 2
vorzulegen. In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 zweiter
Halbsatz müssen in diesem Gutachten auch die verblei- zugelassen, darf der Berechtigte, soweit nicht ausdrück-
benden Gefahren dargestellt werden; außerdem muss lich etwas anderes bestimmt ist, vom Zeitpunkt ihrer
begründet werden, weshalb die Zulassung der Ausnah- Zulassung bis zu ihrer Aufhebung die Beförderung auf
me im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als ver- der deutschen Teilstrecke einer innergemeinschaftlichen
tretbar angesehen wird. Die zuständige Stelle kann die oder grenzüberschreitenden Beförderung unter densel-
Vorlage weiterer Gutachten auf Kosten des Antragstellers ben Voraussetzungen und nach denselben Bestimmun-
verlangen oder im Benehmen mit dem Antragsteller wei- gen durchführen, wie es in der Ausnahme vorgesehen ist.
tere Gutachten selbst anfordern.
§6
(6) Werden Ausnahmen zugelassen, so sind diese
schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Zuständigkeiten
Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicherheitsvor- (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
kehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von Wohnungswesen ist für die Durchführung dieser Verord-
der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen. Aus- nung zuständig für
nahmen im Straßenverkehr nach Artikel 6 Abs. 10 erster
Unterabsatz der in Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 und Ausnahmen 1. den Abschluss von Vereinbarungen über zeitweilige
im Schienenverkehr nach Artikel 6 Abs. 12 erster Unter- Abweichungen nach Abschnitt 1.5.1, auch mit Mit-
absatz der in Absatz 2 Satz 1 genannten Richtlinie dürfen gliedstaaten der Europäischen Union
längstens fünf Jahre zugelassen werden; eine Verlänge- a) im Straßenverkehr nach Artikel 6 Abs. 10 zweiter
rung der Geltungsdauer ist nicht zulässig. Die zuständige und dritter Unterabsatz der in § 5 Abs. 1 Nr. 1
Behörde kann vom Antragsteller einen begründeten Vor- Satz 1 und
schlag zur Überführung des Regelungsinhalts der Aus-
nahme in das ADR oder RID anfordern. b) im Schienenverkehr nach Artikel 6 Abs. 12 zweiter
und dritter Unterabsatz der in § 5 Abs. 2 Satz 1
(7) Das Bundesministerium der Verteidigung, das Bun- genannten Richtlinie;
desministerium des Innern, die Innenminister (-sena-
2. das technische Regelwerk nach Abschnitt 6.2.3,
toren) der Länder und die für die Kampfmittelbeseitigung
Absatz 6.7.2.2.1 Satz 1, 6.7.3.2.1 Satz 1, 6.7.4.2.1
zuständigen obersten Landesbehörden oder die von
Satz 1, 6.7.5.2.9, 6.8.2.1.4 und Unterabschnitt 6.8.3.7
ihnen bestimmten Stellen dürfen für ihren jeweiligen Auf-
Satz 1.
gabenbereich Ausnahmen für die Bundeswehr, in ihrem
Auftrag hoheitlich tätige zivile Unternehmen, auslän- (2) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-
dische Streitkräfte, den Bundesgrenzschutz und die Poli- fung ist für die Durchführung dieser Verordnung zustän-
zeien, die Feuerwehren, die Einheiten und Einrichtungen dig für
des Katastrophenschutzes sowie die Kampfmittelräum-
1. die Erteilung der Genehmigung für die Beförderung
dienste der Länder oder Kommunen von dieser Verord-
von chemischen Proben nach Abschnitt 3.3.1
nung zulassen, soweit dies Gründe der Verteidigung,
Sondervorschrift 250;
polizeiliche Aufgaben oder die Aufgaben der Feuerweh-
ren, des Katastrophenschutzes oder der Kampfmittel- 2. die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände
räumung erfordern und die öffentliche Sicherheit ge- mit Explosivstoff und die schriftliche Genehmigung
bührend berücksichtigt ist. Ausnahmen nach Satz 1 sind der Beförderungsbedingungen nach Absatz 2.2.1.1.3
für den Bundesnachrichtendienst zuzulassen, soweit er und die Zuordnung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervor-
im Rahmen seiner Aufgaben für das Bundesministerium schrift 16, 266, 271, 272, 278 und 288 sowie die
der Verteidigung tätig wird und soweit sicherheits- Zustimmung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift
politische Interessen dies erfordern. Absatz 4 ist anzu- 645, soweit es sich nicht um den militärischen
wenden. Bereich handelt;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1917
3. die Anerkennung der vergleichbaren Methoden nach die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buch-
Absatz 2.2.2.1.5 und die Zulassung des Typs der stabe a im Einvernehmen mit dem Bundesamt für
porösen Masse nach Absatz 6.2.1.1.2; Strahlenschutz;
4. die Genehmigung höherer Lithiummengen und die 15. die Anerkennung und Überwachung von Qualitäts-
Genehmigung gleichwertiger Prüfungen nach Ab- sicherungsprogrammen für die Fertigung und Prü-
schnitt 3.3.1 Sondervorschrift 636 (a); fung von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) und
Großverpackungen sowie die Anerkennung von
5. die Klassifizierung und Zuordnung nach Absatz Inspektionsstellen für die Prüfung der Funktions-
2.2.41.1.13 und Abschnitt 3.3.1 Sonderschrift 271 fähigkeit und Wirksamkeit der Qualitätssicherungs-
und für die Festsetzung der Bedingungen nach programme nach Unterabschnitt 6.1.1.4, Absatz
Absatz 4.1.7.2.2 und für die Genehmigung zur Beför- 6.5.1.6.1 und Unterabschnitt 6.6.1.2 und für die
derung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 272; wiederkehrende Inspektion von Großpackmitteln
6. die Festlegung von Bedingungen zur Beförderung (IBC) nach Absatz 6.5.1.6.4;
von 3292 Batterien oder Zellen nach Absatz 16. die Genehmigung neuer Aluminiumlegierungen nach
2.2.43.1.4 und Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 239; Absatz 6.2.1.5.2;
7. die Klassifizierung und Zuordnung organischer 17. die Zulassung des Prüfverfahrens für Aluminium-
Peroxide nach Absatz 2.2.52.1.8; legierungen nach Absatz 6.2.3.2.2;
8. die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen und 18. die Bauartprüfung zulassungspflichtiger Versand-
Sachkundigen für Inspektionen, die Erteilung der stücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4;
Kennzeichnung und die Bauartzulassung von Ver-
19. die Überwachung qualitätssichernder Maßnahmen
packungen, Großpackmitteln (IBC) und Großver-
für die Konstruktion, Herstellung, Prüfung, Doku-
packungen nach Unterabschnitt 4.1.1.3, 6.1.1.2,
mentation und Inspektion zulassungspflichtiger Ver-
Abschnitt 6.1.3, 6.1.5, Unterabschnitt 6.3.1.1,
sandstücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 in
6.3.2.7, Absatz 6.5.1.1.2, 6.5.1.1.3, 6.5.1.6.4,
Verbindung mit Abschnitt 1.7.3;
6.5.1.6.6, 6.5.1.6.7, Abschnitt 6.5.2 und 6.5.4;
20. die Anerkennung und Überwachung von Qualitäts-
9. die Zulassung zur Beförderung nach Unterabschnitt sicherungsprogrammen für die Auslegung, Herstel-
4.1.5.15, die Genehmigung der Verpackung nach lung, Prüfung, Dokumentation, den Gebrauch, die
Unterabschnitt 4.1.5.18, die Zulassung der Ver- Wartung und Inspektion von prüfpflichtigen Versand-
packung nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungs- stücken für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 in Ver-
anweisung P 101 und die Zulassung der Bauart von bindung mit Abschnitt 1.7.3;
Behältern und Abteilen nach Unterabschnitt 7.5.2.2
Fußnote a), soweit es sich nicht um den militärischen 21. die Fälle, in denen nach Kapitel 2.2, 3.3 – ausge-
Bereich handelt; nommen Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 283 –, 4.1
– ausgenommen Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungs-
10. die Zulassung organischer Peroxide zur Beförderung anweisung P 200, P 201 und P 203 –, 4.2 – ausge-
in Großpackmitteln (IBC) nach Absatz 4.1.7.2.2 und nommen Unterabschnitt 4.2.1.8, 4.2.2.5, 4.2.3.4 –,
die Festlegung von Bedingungen nach Abschnitt 4.3 – ausgenommen Absatz 4.3.3.2.5 –, 6.7 – ausge-
6.8.4 Buchstabe c Sondervorschrift TA 2; nommen Absatz 6.7.2.19.6 Buchstabe b, 6.7.4.14.6
11. die Entscheidung über das Zusammenpacken von Buchstabe b – und Kapitel 6.9, bestimmte Aufgaben
Gegenständen der Klasse 1 Verträglichkeits- einer zuständigen Behörde zugewiesen sind und für
gruppe D oder E mit ihren eigenen Zündmitteln nach die keine Bestimmung nach § 6 dieser Verordnung
Unterabschnitt 4.1.10.4 Sondervorschrift MP 21, erfolgt ist;
soweit es sich nicht um den militärischen Bereich 22. die Genehmigung der Klassifizierung und Beför-
handelt; derung von nicht sensibilisierten Emulsionen, Sus-
12. die Prüfung, die Erteilung der Kennzeichnung und die pensionen und Gelen nach Abschnitt 3.3.1 Sonder-
Baumusterzulassung von ortsbeweglichen Tanks, vorschrift 309;
Tankcontainern und Gascontainern mit mehreren 23. die Zulassung zur Beförderung nach Absatz
Elementen (MEGC) nach Kapitel 4.2, 4.3, 6.7 und 6.8, 4.1.3.8.1 und
in Bezug auf Absatz 4.3.3.2.5 im Einvernehmen mit 24. die Ausstellung von Bescheinigungen nach Absatz
der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt; 6.2.5.6.2.5 zur Baumusterzulassung nach Absatz
13. die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in 6.2.5.6.4 und die Produktionskontrolle nach Absatz
besonderer Form nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbin- 6.2.5.6.5.
dung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 1 und die (3) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist für die
Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buch- Durchführung dieser Verordnung zuständig für
stabe a und die Zulassung der Bauart von Ver-
packungen für nicht spaltbares oder spaltbares frei- 1. die Genehmigung für die Bestimmung nicht in Tabel-
gestelltes Uraniumhexafluorid nach Absatz 5.1.5.3.1 le 2.2.7.7.2.1 aufgeführter Radionuklidwerte nach
in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.1 und die Absatz 2.2.7.7.2.2;
Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buch- 2. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven
stabe a; Stoffen nach Absatz 5.1.5.2.2;
14. die Prüfung und Zulassung der Bauart gering disper- 3. die Beförderungsgenehmigung durch Sonderverein-
gierbarer radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.3.1 in barungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach
Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 2 und Absatz 5.1.5.2.3 und
1918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
4. die Zulassung der Muster von Versandstücken für Kunststoffen nach Unterabschnitt 6.9.4.1 in Ver-
radioaktive Stoffe nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbin- bindung mit Kapitel 4.4 im Einvernehmen mit der
dung mit Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 und die Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-
Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buch- fung;
stabe a.
3. die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche
(4) Das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Prüfung der Tankkörper aus Metall und ihrer Ausrüs-
Explosiv- und Betriebsstoffe (WIWEB) ist für die Durch- tungsteile von
führung dieser Verordnung zuständig, soweit es sich um
a) ortsbeweglichen Tanks und UN-zertifizierten Gas-
den militärischen Bereich handelt, für
containern mit mehreren Elementen (MEGC) nach
1. die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10,
mit Explosivstoff und die schriftliche Genehmigung 6.7.5.12.2 und 6.7.5.12.7,
der Beförderungsbedingungen nach Absatz 2.2.1.1.3
b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-
und die Zuordnung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervor-
Fahrzeugen, Kesselwagen – im Auftrag der für die
schrift 16, 266, 271, 272, 278 und 288 sowie die
Zulassung des Baumusters zuständigen Behörde –,
Zustimmung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift
abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, Tankcon-
645;
tainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbe-
2. die Zulassung zur Beförderung nach Unterabschnitt hältern) und Gascontainern mit mehreren Elemen-
4.1.5.15, die Genehmigung der Verpackung nach ten (MEGC) nach Absatz 6.8.2.4.5, 6.8.3.4.7,
Unterabschnitt 4.1.5.18, die Zulassung der Ver- 6.8.3.4.8, 6.8.3.4.12 und 6.8.3.4.16 in Verbindung
packung nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungs- mit Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervor-
anweisung P 101 und die Zulassung der Bauart von schrift TT 2 und
Behältern und Abteilen nach Unterabschnitt 7.5.2.2
c) faserverstärkten Kunststofftanks (FVK-Tanks)
Fußnote 1 und
nach Unterabschnitt 6.9.5.3;
3. die Entscheidung über das Zusammenpacken von
4. Aufgaben nach Absatz 4.3.3.2.5 – im Einvernehmen
Gegenständen der Klasse 1 Verträglichkeitsgruppe D
mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt –,
oder E mit ihren eigenen Zündmitteln nach Unterab-
6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10,
schnitt 4.1.10.4 Sondervorschrift MP 21.
6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4 Buch-
(5) Die für Prüfungen von Anlagen nach § 2 Abs. 2a stabe b und d Sondervorschrift TE 1, TT 2 und TT 7
Nr. 2 oder 9 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fas- – im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materi-
sung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I alforschung und -prüfung – und Absatz 6.8.5.2.2 und
S. 866), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
5. die Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedie-
23. März 2002 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, in
nungsausrüstung der Tanks nach Abschnitt 9.2.2 und
der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Über-
9.7.8 ADR vor Inbetriebnahme der Tanks nach Absatz
wachungsstellen nach § 14 des Gerätesicherheitsge-
6.8.2.4.1 ADR und bei der Prüfung der Tanks nach
setzes oder amtlichen oder amtlich anerkannten Sach-
Absatz 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.4 ADR.
verständigen nach § 19 Abs. 4 bis 7 des Gerätesicher-
heitsgesetzes, die von der zuständigen obersten Landes- (6) Die von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle
behörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder akkreditierten Prüf- und Zertifizierungsstellen sind für die
die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig Durchführung dieser Verordnung zuständig für die
sind, sind für die Durchführung dieser Verordnung Prüfung und Zulassung der Gefäße und des Qualitäts-
zuständig für sicherungssystems nach Absatz 6.2.1.4.1 bis 6.2.1.4.3,
6.2.1.4.5 und 6.2.1.6.1 bis 6.2.1.6.3.
1. die wiederkehrenden Prüfungen von Druckgefäßen
nach Absatz 6.2.1.6.1 – ausgenommen die Prüfung (7) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung
der Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.2.1.6 –; und -prüfung nach § 20 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung
See vom 4. März 1998 (BGBl. I S. 419), die zuletzt durch
2. die Baumusterprüfung von
Artikel 11 § 7 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I
a) ortsbeweglichen Tanks und UN-zertifizierten Gas- S. 3082) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
containern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Fassung anerkannten Sachverständigen sind für die
Absatz 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1 und Durchführung dieser Verordnung zuständig für
6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und
1. die Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks
Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und
und UN-zertifizierten Gascontainern mit mehreren
6.7.5.12.7,
Elementen (MEGC) nach Absatz 6.7.2.18.1,
b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie- 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung
Fahrzeugen, Kesselwagen – im Auftrag der für die mit Kapitel 4.2 und Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9,
Zulassung des Baumusters zuständigen Behörde –, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 und von Tankcontainern,
abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, Tankcon- Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und
tainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehäl- Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach
tern) und Gascontainern mit mehreren Elementen Absatz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit Kapitel 4.3;
(MEGC) nach Absatz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit
2. die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche
Kapitel 4.3, 4.5 ADR und 6.10 ADR und
Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und UN-zertifi-
c) Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen nach zierten Gascontainern mit mehreren Elementen
Unterabschnitt 6.9.4.1 in Verbindung mit Kapitel (MEGC) nach Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9,
4.4 ADR und Tankcontainer aus faserverstärkten 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 in Verbindung mit Absatz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1919
6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.3.15.10, 6.7.4.5.10, (13) Im Straßenverkehr ist das Bundesamt für Güter-
6.7.4.14.11 und 6.7.5.12.2 und von Tankcontainern, verkehr für die Durchführung dieser Verordnung zustän-
Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und dig für die Vorlage der Berichte über die Meldungen von
Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt
Absatz 6.8.2.4.5, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, 6.8.3.4.12, 1.8.5.1 ADR.
6.8.3.4.16 in Verbindung mit Abschnitt 6.8.4 Buch-
(14) Im Straßenverkehr sind die vom Bundesministeri-
stabe d Sondervorschrift TT 2 und
um der Verteidigung oder vom Bundesministerium des
3. Aufgaben zur Prüfung von ortsbeweglichen Tanks, Innern bestellten Sachverständigen oder Dienststellen
Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechsel- für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für
behältern) und Gascontainern mit mehreren Elementen 1. a) die Durchführung der Schulung nach Unterab-
(MEGC) nach Absatz 4.3.3.2.5 – im Einvernehmen schnitt 8.2.2.1 bis 8.2.2.5 ADR,
mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt –,
6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, b) die Überwachung und Anerkennung der Schulung
6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4 Buch- nach Unterabschnitt 8.2.2.6 ADR,
stabe b und d Sondervorschrift TE 1, TT 2 und TT 7 c) die Durchführung der Prüfungen nach Unterab-
– im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materi- schnitt 8.2.2.7 ADR und
alforschung und -prüfung – und Absatz 6.8.5.2.2.
d) die Erteilung der Bescheinigungen über die Fahr-
(8) Das Robert Koch-Institut ist für die Durchführung zeugführerschulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8
dieser Verordnung zuständig für die Festlegung der ADR;
Bedingungen für genetisch veränderte Organismen nach
Absatz 2.2.9.1.12 und 2.2.62.1.7 Buchstabe b und c. 2. die Zulassung und die Prüfungen der Fahrzeuge nach
Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR und der Tanks nach
(9) Im Straßenverkehr sind die amtlich anerkannten Unterabschnitt 6.8.2.3 und 6.8.2.4 sowie Prüfungen
Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, die von der IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.14 ADR;
der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von
3. die Typgenehmigung nach Unterabschnitt 9.1.2.2
ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach
ADR und
Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, für die Durch-
führung dieser Verordnung zuständig für die jährlichen 4. die Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach § 7
technischen Untersuchungen der Fahrzeuge, ausgenom-
für die Bundeswehr, ausländische Streitkräfte und die
men festverbundene Tanks, nach Absatz 9.1.2.1.1 ADR
Dienstbereiche des Bundesgrenzschutzes, soweit dies
und für die Ausstellung von Bescheinigungen nach
Gründe der Verteidigung oder Aufgaben des Bundes-
Absatz 9.1.2.1.2 ADR sowie für die Prüfungen der Über-
grenzschutzes erfordern. Die Zuständigkeit der nach
einstimmung an vervollständigten Fahrzeugen nach
Satz 1 bestellten Dienststellen gilt auch für Überwa-
Absatz 9.1.2.2.2 ADR.
chungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 und 2 des Gefahr-
(10) Im Straßenverkehr sind die für Hauptuntersu- gutbeförderungsgesetzes innerhalb von Liegenschaften
chungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs- der Bundeswehr und der ausländischen Streitkräfte. Bei
Ordnung zuständigen Stellen oder Personen, die von der der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße durch
zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr die Bundeswehr oder ausländische Streitkräfte, auch
bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach wenn sich die Bundeswehr ziviler Unternehmen bedient,
Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, für die Durch- sind die nach Satz 1 bestellten Dienststellen neben den
führung dieser Verordnung zuständig für die Unter- nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Über-
suchung von Fahrzeugen einschließlich der äußeren wachung befugt.
Besichtigung von festverbundenen Tanks nach Absatz (15) Im Schienenverkehr ist das Eisenbahn-Bundes-
9.1.2.1.4 ADR in Verbindung mit Absatz 9.1.2.1.1 ADR amt für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für
sowie für die Verlängerung der Gültigkeit von Bescheini-
gungen nach diesen Vorschriften. 1. die Erteilung einer Genehmigung für die Fortsetzung
einer Beförderung nach Absatz 1.4.2.2.4 RID im
(11) Im Straßenverkehr sind die Industrie- und Han- Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
delskammern für die Durchführung dieser Verordnung
zuständig für 2. die Durchführung der behördlichen Gefahrgut-
kontrollen nach Abschnitt 1.8.1 RID und dieser Ver-
1. die Überwachung und Anerkennung der Schulung ordnung im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
nach Unterabschnitt 8.2.2.6 ADR,
3. die Durchführung der Amtshilfe nach Abschnitt 1.8.2
2. die Durchführung der Prüfungen nach Unterabschnitt RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
8.2.2.7 ADR und 4. die Vorlage der Berichte über die Meldung von Er-
eignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterab-
3. die Erteilung der Bescheinigung über die Fahrzeug-
schnitt 1.8.5.1 RID;
führerschulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR
5. die Festlegung von Beförderungsbeschränkungen
und insoweit für die Regelung von Einzelheiten durch nach Abschnitt 1.9.1 RID im Bereich der Eisenbah-
Satzung. nen des Bundes im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen;
(12) Im Straßenverkehr ist das Kraftfahrt-Bundesamt
für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die 6. die Zulassung der Streckgrenze und Zugfestigkeit
Typgenehmigung nach Absatz 9.1.2.2.1 ADR. nach Absatz 6.8.2.1.16 RID;
1920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
7. die Anerkennung der Befähigung der Hersteller für (2) Gefährliche Güter nach Absatz 1 sind auf Auto-
die Ausführung von Schweißarbeiten und ggf. bahnen zu befördern. Dies gilt nicht, wenn die Benutzung
zusätzliche Prüfungen nach Absatz 6.8.2.1.23 RID; der Autobahn
8. die Ausnahme für Rücksendungen nach Absatz 1. unzumutbar ist, insbesondere wenn die Entfernung
6.7.2.19.6 Buchstabe b RID, 6.7.3.15.6 Buchstabe b bei Benutzung der Autobahn mindestens doppelt so
RID und 6.7.4.14.6 Buchstabe b RID; groß ist wie die Entfernung bei Benutzung anderer
geeigneter Straßen, oder
9. die Zulassung der Bauart nach Absatz 6.8.2.2.2 RID;
2. nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung,
10. die Baumusterzulassung und -prüfung von Batterie-
der Ferienreiseverordnung oder nach Anlage 3 ausge-
wagen, Kesselwagen und abnehmbaren Tanks nach
schlossen oder beschränkt ist.
Absatz 6.8.2.3.1 RID in Verbindung mit Abschnitt
4.3.3 RID und 4.3.4 RID; (3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von
der Straßenverkehrsbehörde für eine einzelne Fahrt oder
11. die Zustimmung nach Absatz 6.8.3.2.16 RID; bei vergleichbaren Sachverhalten für eine begrenzte oder
12. die Festlegung der Bedingungen oder Genehmigung unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb einer bestimm-
eines Prüfprogramms nach Abschnitt 6.8.4 Buchsta- ten Zeit von höchstens drei Jahren schriftlich bestimmt;
be c Sondervorschrift TA 2 und TT 7 RID jeweils im dies ist auch durch Allgemeinverfügung im Sinne des
Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialfor- § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes möglich,
schung und -prüfung und die öffentlich und auch ohne Befristung bekannt gegeben
werden darf. Bei Sperrungen dürfen die ausgewiesenen
13. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-
Umleitungsstrecken ohne Fahrwegbestimmung benutzt
keiten nach § 10 im Bereich der Eisenbahnen des
werden. Die Fahrwegbestimmung ist vom Beförderer,
Bundes.
Absender, Verlader oder Empfänger bei den zuständigen
(16) Im Schienenverkehr sind die vom Eisenbahn- Straßenverkehrsbehörden zu beantragen. Der Beförderer
Bundesamt anerkannten Sachverständigen nach Absatz darf die gefährlichen Güter nur befördern, wenn eine
6.8.2.4.5 RID für die Durchführung dieser Verordnung Fahrwegbestimmung erteilt ist. Er hat dafür zu sorgen,
zuständig für Prüfungen der Kesselwagen nach Unterab- dass der Bescheid über die Fahrwegbestimmung dem
schnitt 6.8.2.4 RID. Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird.
Der Fahrzeugführer muss die Fahrwegbestimmung
(17) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind
beachten. Er muss den Bescheid über die Fahrwegbe-
für die Durchführung dieser Verordnung für Beför-
stimmung während der Beförderung mitführen und
derungen im Bereich der übrigen Eisenbahnen zuständig,
zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aus-
soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
händigen.
§7 (4) Güter der Anlage 1 dürfen auf der Straße
Fahrweg und 1. nicht befördert werden, wenn das gefährliche Gut in
Verlagerung im Straßenverkehr einem Gleis- oder Hafenanschluss verladen und ent-
laden werden kann, es sei denn, dass die Entfernung
(1) Für Beförderungen der in der Anlage 1 Nr. 1 bis 3 auf dem Schienen- oder Wasserweg mindestens
genannten Güter gelten in dem dort festgelegten Rah- doppelt so groß ist wie die tatsächliche Entfernung auf
men im Straßenverkehr die Absätze 2 bis 7. Für Beförde- der Straße,
rungen der in der Anlage 1 Nr. 4 genannten entzündbaren
flüssigen Stoffe der Klasse 3 sind im Straßenverkehr die 2. nur zum oder vom nächstgelegenen geeigneten
Vorschriften der Absätze 2 und 3 anzuwenden, ausge- Bahnhof oder Hafen befördert werden, wenn das
nommen bei Beförderungen gefährliche Gut
a) in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder
1. in Versandstücken – einschließlich Großpackmitteln –
Großcontainern verladen werden kann, die
oder Großverpackungen,
gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich
2. in nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks dieser Verordnung mehr als 200 Kilometer beträgt
nach Kapitel 6.7 oder 6.8 ADR, die nach einem und der Container oder die ortsbeweglichen Tanks
Berechnungsdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) auf dem größeren Teil dieser Strecke mit der Eisen-
(Überdruck) bemessen sind oder mit einem Prüfdruck bahn oder dem Schiff befördert werden können
von mindestens 0,4 MPa (4 bar) geprüft sind und oder
wenn dies in der Bescheinigung nach Absatz 9.1.2.1.5
b) in Straßenfahrzeuge verladen werden soll und im
ADR oder in einer besonderen Bescheinigung des
Huckepackverkehr befördert werden kann, die
Tankherstellers oder eines Sachverständigen nach § 6
gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich
Abs. 5 bestätigt ist,
dieser Verordnung mehr als 400 Kilometer beträgt
3. in Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buch- und das Straßenfahrzeug auf dem größeren Teil
stabe b Ziffer 2 und 3 (links) ADR und Absatz dieser Strecke mit der Eisenbahn befördert werden
6.8.2.1.20 (rechts) ADR oder kann.
4. in anderen als in den Nummern 2 und 3 beschriebe- (5) Bei Beförderungen von Gütern der Anlage 1 auf der
nen Tanks in Mengen bis zu 3 000 Liter bei Stoffen, die Straße, ausgenommen solche nach Absatz 4 Nr. 2, hat
unter die Verpackungsgruppe I fallen, oder bis zu der Beförderer durch eine Bescheinigung des Eisenbahn-
6 000 Liter bei Stoffen, die unter die Verpackungs- Bundesamtes nachzuweisen, dass ein Gleisanschluss-,
gruppe II fallen, jeweils auf Entfernungen bis zu Container- oder Huckepackverkehr nach Absatz 4 nicht
100 Kilometer. möglich ist. Im Containerverkehr hat der Beförderer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1921
außerdem durch eine Bescheinigung einer Wasser- und schiedene gefährliche Güter eine gemeinsame schrift-
Schifffahrtsdirektion nachzuweisen, dass Container- liche Weisung für eine oder mehrere Klassen vorgehalten
verkehr auf dem Wasserweg nicht möglich ist. Die wird. Der Beförderer hat die Stoffe und Stoffgruppen
Bescheinigung ist vom Beförderer, Absender, Verlader bekannt zu geben, für die er eine schriftliche Weisung
oder Empfänger zu beantragen. Die Bescheinigungen vorhält. Die schriftlichen Weisungen sind so vorzuhalten,
nach den Sätzen 1 und 2 dürfen bei grenzüberschreiten- dass sie von den Gefahrenabwehrbehörden am Unfallort
den Beförderungen auch von der nach Landesrecht sofort eingesehen werden können.
zuständigen Behörde erteilt werden. Die Sätze 1 und 2
gelten nicht für Beförderungen auf der Straße zwischen §9
dem Verlader oder dem Empfänger und dem nächstgele-
genen geeigneten Bahnhof oder Binnen- oder Seehafen. Pflichten
(6) Bei Beförderungen zum oder vom nächstgelege- (1) Der Absender
nen Bahnhof oder Hafen (Absatz 4 Nr. 2) muss der Beför-
1. hat
derer im Beförderungspapier die Bezeichnung des Bahn-
hofes oder Hafens angeben und zusätzlich vermerken a) den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter
„Beförderung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 GGVSE“. Für Beförde- über deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen ein-
rungen im Zusammenhang mit einem Huckepackverkehr geführt worden sind, den Verlader, der als erster die
(Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe b) ist für die Anfuhr auf der gefährlichen Güter zur Beförderung mit Straßen-
Straße durch eine Reservierungsbestätigung der Eisen- fahrzeugen oder mit der Eisenbahn übergibt oder
bahn oder den von ihr beauftragten Stellen und für die im Straßenverkehr selbst befördert, auf das
Abfuhr auf der Straße durch das Beförderungspapier für gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz
den Bahntransport die Teilnahme am Huckepackverkehr 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d sowie, wenn es sich im
glaubhaft zu machen. Straßenverkehr um Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1
(7) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die unterliegen, auf die Beachtung des § 7 hinzuwei-
Bescheinigungen nach Absatz 5 Satz 1 und 2 oder die sen. Der allgemeine Hinweis auf das gefährliche
Reservierungsbestätigung oder das Beförderungspapier Gut ohne die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1
für den Bahntransport nach Absatz 6 Satz 2 dem Fahr- Buchstabe a bis d ist auch bei der Beförderung in
zeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. Der begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 erforderlich.
Fahrzeugführer muss die Bescheinigungen oder Reser- Er hat den Beförderer auf die Beachtung der Vor-
vierungsbestätigung oder das Beförderungspapier für schriften in Abschnitt 5.5.2 hinzuweisen;
den Bahntransport während der Beförderung mitführen b) sich vor Übergabe gefährlicher Güter zur Beförde-
und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung rung zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter
aushändigen. gemäß ADR oder RID klassifiziert sind und gemäß
§ 3 befördert werden dürfen;
§8 c) dafür zu sorgen, dass die in einer Ausnahmezulas-
Schriftliche sung nach § 5 Abs. 1 und 3 bis 7 im Straßenverkehr
Weisungen im Schienenverkehr oder Abs. 2 bis 8 im Schienenverkehr, die in einer
Vereinbarung nach § 5 Abs. 9 oder bei innerstaat-
(1) Für das Verhalten bei Unfällen und Unregelmäßig-
lichen Beförderungen die in einer Ausnahmever-
keiten sind bei Eisenbahnbeförderungen vom Beförderer
ordnung nach § 6 des Gefahrgutbeförderungsge-
für häufig beförderte gefährliche Güter schriftliche
setzes vorgeschriebenen Angaben in das Beförde-
Weisungen vorzuhalten, die in knapper Form mindestens
rungspapier eingetragen werden, soweit die Beför-
angeben:
derung auf Grund dieser Vorschriften erfolgt;
1. die Art der Gefahr, die die gefährlichen Güter in sich
bergen, sowie die erforderlichen Sicherheitsmaß- d) dafür zu sorgen, dass
nahmen, um ihr zu begegnen; aa) nur Verpackungen, Großverpackungen, Groß-
2. die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfeleistungen, packmittel (IBC) und Tanks (Tankfahrzeuge,
falls Personen mit den beförderten Gütern oder ent- Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit ab-
weichenden Stoffen in Berührung kommen; nehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batte-
riewagen, ortsbewegliche Tanks, Tankcontai-
3. die im Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen, insbe- ner oder MEGC) verwendet werden, die für die
sondere die Mittel oder Ausrüstungen, die zur Feuer- Beförderung der betreffenden Güter gemäß
bekämpfung nicht verwendet werden dürfen; Kapitel 3.2 Tabelle A oder nach Unterabschnitt
4. die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Ver- 1.1.4.3 zugelassen und geeignet und
packungen oder der beförderten gefährlichen Güter bb) diese mit den vorgeschriebenen Kennzeich-
zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere wenn sich nungen versehen sind;
diese Güter auf dem Erdboden ausgebreitet haben;
e) dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde
5. die zu ergreifenden Maßnahmen zur Vermeidung oder nach Absatz 5.1.5.2.4 Buchstabe a Satz 1 und
Verringerung von Schäden beim Freiwerden von Stof- Buchstabe b benachrichtigt wird;
fen, die zusätzlich zu den durch Gefahrzettel ange-
zeigten Gefahren als wasserverunreinigend gelten. f) im Besitz einer Kopie der erforderlichen Zeugnisse
und Anweisungen nach Absatz 5.1.5.3.2 zu sein;
(2) Werden in einem Wagen oder Container Versand-
stücke mit verschiedenen gefährlichen Gütern befördert, g) auf Anfrage der zuständigen Behörde nach Absatz
genügt es, wenn für das gefährliche Gut oder für ver- 5.1.5.3.3 Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen;
1922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
h) dafür zu sorgen, dass auch an ungereinigten und b) dafür zu sorgen, dass dem Beförderer bei Erteilung
nicht entgasten leeren Kesselwagen, Batterie- des Beförderungsauftrages der Inhalt der schrift-
wagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, orts- lichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3.1 ADR
beweglichen Tanks, Tankcontainern oder MEGC übermittelt wird;
oder an ungereinigten leeren Fahrzeugen, Wagen, 3. hat im Schienenverkehr
Containern (ADR), Großcontainern (RID) und Klein-
containern (RID) für Güter in loser Schüttung a) dafür zu sorgen, dass dem Beförderungspapier vor
Beförderungsbeginn die schriftlichen Weisungen
aa) Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt nach Satz 2 der Bemerkung in Unterabschnitt
5.3.1.6 angebracht werden, 1.1.4.4 RID in Verbindung mit Unterabschnitt
5.4.3.1 ADR beigefügt werden;
bb) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7
ADR oder die orangefarbene Kennzeichnung b) bei innerstaatlichen Beförderungen, ausgenom-
nach Absatz 5.3.2.1.4 Satz 1 RID angebracht men bei Beförderungen im Huckepackverkehr
wird und, nach Satz 2 der Bemerkung in Unterabschnitt
1.1.4.4 RID dafür zu sorgen, dass
cc) dass ungereinigte leere Tanks nach Absatz
4.3.2.4.2 ADR und Unterabschnitt 4.2.1.5 ADR aa) im Beförderungspapier die Nummer der
ebenso verschlossen und dicht sind wie im schriftlichen Weisung des Beförderers ange-
gefüllten Zustand; geben wird, wenn diese schriftliche Weisung
zwar nicht für den im Beförderungspapier
i) dafür zu sorgen, dass, sofern das ADR oder RID angegebenen Stoff erstellt wurde, aber für die-
dies fordert, für jede Sendung ein Beförderungspa- sen Stoff voll anwendbar ist und
pier nach Abschnitt 5.4.1 mitgegeben wird, das,
bb) dem Beförderer schriftliche Weisungen nach
sofern das ADR oder RID dies fordert, die Angaben
Unterabschnitt 5.4.3.1 und 5.4.3.3 Satz 2 zu
nach Absatz 5.4.1.1.1 bis 5.4.1.1.3, 5.4.1.1.5
dem in § 1 Abs. 3 Nr. 1 genannten ADR-Über-
bis 5.4.1.1.8, Absatz 5.4.1.1.9 RID, Absatz
einkommen zur Verfügung gestellt werden,
5.4.1.1.10.1, 5.4.1.1.11, 5.4.1.1.13 bis 5.4.1.1.16,
wenn der Beförderer keine schriftliche Wei-
Unterabschnitt 5.4.1.2, 5.5.2.1 und 6.7.1.3 enthält,
sung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 für das zu
j) dafür zu sorgen, dass dem Beförderer die Zeug- befördernde Gut vorhält und
nisse vor dem Be- und Entladen nach Absatz c) die Vorschriften für den Versand als Expressgut
5.4.1.2.5.3 Satz 2 zugänglich gemacht werden und nach Kapitel 7.6 RID zu beachten und
k) dafür zu sorgen, dass, sofern das ADR oder RID 4. der zur Erfüllung seiner Pflichten im Straßenverkehr
dies fordert, dem Beförderungspapier nach Nr. 1 und 2 oder im Schienenverkehr nach Nr. 1
und 3 Dienste anderer Beteiligter (Verpacker, Verlader,
aa) eine Kopie der Genehmigung nach Absatz Befüller usw. ) in Anspruch nimmt, hat geeignete Maß-
5.4.1.2.1 Buchstabe c, nahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die
bb) die Bescheinigung der Zulassung nach Absatz Sendung den Vorschriften dieser Verordnung ent-
5.4.1.2.1 Buchstabe d, spricht. Er kann jedoch auf die ihm von anderen Be-
teiligten zur Verfügung gestellten Informationen und
cc) eine Kopie der Genehmigung nach Absatz Daten vertrauen, ausgenommen in den Fällen der
5.4.1.2.3.3 Satz 2, Nr. 3 Buchstabe c.
dd) die schriftlichen Hinweise nach Absatz (2) Der Beförderer
5.4.1.2.5.2, 1. hat im Schienenverkehr, wenn er die gefährlichen
ee) das Container-Packzertifikat nach Abschnitt Güter am Abgangsort übernimmt, durch repräsentati-
5.4.2 Satz 1, sofern nicht die Erklärung nach ve Stichproben und im Straßenverkehr insbesondere
5.4.2.1 des IMDG-Code im Beförderungspa- a) zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen
pier enthalten ist, und Güter nach § 3 zur Beförderung zugelassen sind;
ff) eine Kopie der Genehmigung nach Absatz b) sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen,
4.1.3.8.2 Satz 2 beigefügt wird; Kesselwagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehm-
baren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen,
2. hat im Straßenverkehr ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern, MEGC
nach Kapitel 6.7 oder 6.8 das auf dem Tankschild
a) dafür zu sorgen, dass dem Beförderer vor Beförde-
nach Absatz 6.7.2.20.1, 6.7.3.16.1, 6.7.4.15.1,
rungsbeginn
6.7.5.13.1, 6.8.2.5.1 und 6.8.3.4.10 sowie 6.8.2.5.2
aa) die Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1, und 6.8.3.5.11 RID angegebene Datum oder das
soweit nicht der Beförderer Inhaber der Aus- ab der erstmaligen oder zuletzt durchgeführten
nahmezulassung ist und sofern die Beförde- wiederkehrenden Prüfung gerechnete Datum der
rung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt und nächsten Prüfung nach Absatz 6.7.2.19.2,
6.7.3.15.2, 6.7.4.14.2, 6.7.5.12.2, 6.8.2.4.2,
bb) bei innergemeinschaftlichen und grenzüber- 6.8.2.4.3 RID, 6.8.3.4.6 und 6.8.3.4.10 Satz 1 bis 3
schreitenden Beförderungen eine Kopie des und Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervorschrift
wesentlichen Textes der Vereinbarungen nach TT 3 Satz 1 nicht überschritten ist;
Unterabschnitt 8.1.2.1 ADR Buchstabe c
c) dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge oder Wagen
übergeben werden und nicht überladen sind;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1923
d) sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, g) dafür zu sorgen, dass nur Fahrzeugführer mit einer
dass die Fahrzeuge, die Wagen und die Ladung gültigen Bescheinigung nach Absatz 8.2.2.8.1
keine offensichtlichen Mängel, keine Undicht- oder 8.2.2.8.2 ADR eingesetzt werden und
heiten oder Risse aufweisen, dass keine Aus-
rüstungsteile fehlen; h) dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks nach
Unterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe f ADR nicht zur
e) sich im Schienenverkehr zu vergewissern, dass an Beförderung aufgegeben werden und
Wagen die Großzettel (Placards) nach Unterab-
schnitt 5.3.1.3 RID angebracht sind, und 3. hat im Schienenverkehr
f) dafür zu sorgen, dass a) in den Fällen nach § 4 Abs. 2 die dort genannten
Behörden und das dort genannte Eisenbahninfra-
aa) die Angaben oder Anweisungen im Beför- strukturunternehmen unverzüglich zu benachrich-
derungspapier zur Begasung des Fahrzeugs, tigen oder benachrichtigen zu lassen;
Wagens, Containers oder Tanks nach Unter-
abschnitt 5.5.2.1 eingehalten werden und b) für häufig beförderte gefährliche Güter schriftliche
Weisungen nach § 8 vorzuhalten;
bb) die vorgeschriebenen Warnzeichen nach
Unterabschnitt 5.5.2.2 am Fahrzeug, Wagen, c) dafür zu sorgen, dass sein mit der Beförderung
Container oder Tank angebracht werden; gefährlicher Güter befasstes Personal über die
die Pflichten nach den Buchstaben a bis e sind Maßnahmen unterrichtet ist, die es nach den
anhand der Beförderungsdokumente und der Begleit- schriftlichen Weisungen bei Unfällen und Unregel-
papiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs, des mäßigkeiten zu treffen hat;
Wagens oder des Containers und gegebenenfalls der d) die Sendung nach Absatz 1.4.2.2.4 RID möglichst
Ladung durchzuführen; diese Pflicht gilt im Schienen- rasch anzuhalten und
verkehr bei Anwendung des UIC-Merkblattes 471-3
Punkt 5 als erfüllt; und e) dafür zu sorgen, dass die in Absatz 1 Nr. 1 Buch-
stabe i und k genannten Begleitpapiere und die in
2. hat im Straßenverkehr
Nr. 3 Buchstabe a und b genannten schriftlichen
a) dafür zu sorgen, dass das Beförderungspapier den Weisungen während der Beförderung im Zug mit-
Vermerk nach § 7 Abs. 6 Satz 1 enthält, sofern § 7 geführt und zuständigen Personen auf Verlangen
Abs. 4 Nr. 2 angewandt wird; zur Prüfung ausgehändigt werden;
b) dafür zu sorgen, dass bei Tankfahrzeugen die Vor- 4. hat nach Unterabschnitt 1.8.5.1 die Vorlage eines
schriften über das Verbot der anderweitigen Ver- Berichtes im Straßenverkehr an das Bundesamt für
wendung nach Abschnitt 4.3.5 TU 15 ADR einge- Güterverkehr und im Schienenverkehr an das Eisen-
halten werden; bahn-Bundesamt sicherzustellen;
c) dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer nach 5. kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur
Unterabschnitt 5.4.3.6 ADR fähig ist, die schriftli- Verfügung gestellten Informationen und Daten ver-
chen Weisungen zu verstehen und richtig anzu- trauen, ausgenommen in den Fällen der Nr. 1 Buch-
wenden, stabe b und d; und
d) die Vorschriften über die Beförderung in 6. darf, wenn er einen Verstoß gegen die in Nummer 1
aa) loser Schüttung in Fahrzeugen oder Contai- bis 3 dieses Absatzes genannten Vorschriften des
nern nach Kapitel 7.3 ADR und ADR oder RID feststellt, die Sendung so lange nicht
befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind.
bb) Tanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR
(3) Der Empfänger
zu beachten,
e) die Vorschriften über die Begrenzung der beförder- 1. hat
ten Mengen nach Absatz 7.5.5.2.1 und Unterab- a) die Verpflichtung, die Annahme des Gutes nicht
schnitt 7.5.5.3 ADR einzuhalten; ohne zwingenden Grund zu verzögern und nach
f) dafür zu sorgen, dass dem Entladen zu prüfen, ob die ihn betreffenden
Vorschriften des ADR oder RID eingehalten sind,
aa) die Begleitpapiere nach Unterabschnitt und
8.1.2.1 und 8.1.2.2 Buchstabe a und c ADR,
sowie bei innerstaatlichen Beförderungen in b) dafür zu sorgen, dass an vollständig entladenen,
Aufsetztanks die Bescheinigung über die Prü- gereinigten und entgasten oder entgifteten Contai-
fung des Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 nern, MEGC, Tankcontainern, ortsbeweglichen
Satz 2 ADR und Unterabschnitt 6.9.5.3 ADR, Tanks und Wagen die Großzettel (Placards) nach
Absatz 5.3.1.1.5 entfernt oder abgedeckt sind und
bb) die Ausrüstung nach Abschnitt 8.1.5 Buchsta- die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.8
be c ADR und ADR entfernt oder verdeckt oder die orangefarbe-
cc) die Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1, ne Kennzeichnung nach Absatz 5.3.2.1.4 Satz 2
soweit die Beförderung auf Grund dieser Vor- RID nicht mehr sichtbar ist;
schrift erfolgt,
2. a) hat im Straßenverkehr bei innerstaatlichen Beför-
dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn derungen den Fahrzeugführer nach Anlage 2
übergeben werden; Nr. 2.6 Satz 2 einzuweisen,
1924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
b) darf im Straßenverkehr, sofern die Prüfungen nach g) hat dafür zu sorgen, dass nur Container eingesetzt
Nr. 1 Buchstabe a einen Verstoß gegen die Vor- werden, die den technischen Anforderungen nach
schriften dieser Verordnung ergeben, den Con- Abschnitt 7.1.3 und 7.1.4 entsprechen;
tainer dem Beförderer erst dann zurücksenden, 2. hat im Straßenverkehr
wenn diese Vorschriften erfüllt sind;
a) den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit
3. a) hat im Schienenverkehr die Vorschriften über die den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a
Reinigung nach dem Entladen nach Abschnitt bis d sowie, wenn es sich um Stoffe handelt, die
7.5.8 RID und die Reinigung, das Desinfizieren und § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7
das Entgiften nach Abschnitt 7.5.11 CW13 Satz 1 hinzuweisen. Der allgemeine Hinweis auf das
RID einzuhalten und gefährliche Gut ohne die Angaben nach Absatz
b) darf im Schienenverkehr einen Wagen oder Con- 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ist auch bei der Beför-
tainer erst zurückstellen oder wieder verwenden, derung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4
wenn die Vorschriften dieser Verordnung beachtet ADR erforderlich; und
worden sind, und b) dafür zu sorgen, dass abweichend von Unter-
abschnitt 5.4.3.2 Satz 1 ADR die schriftlichen
4. der zur Erfüllung seiner Pflichten im Straßenverkehr
Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 ADR und
nach Nr. 1 und 2 oder im Schienenverkehr nach Nr. 1
Unterabschnitt 5.4.3.3 Satz 2 ADR dem Fahrzeug-
und 3 die Dienste anderer Beteiligter (Entlader, Reini-
führer übergeben werden;
ger, Entgiftungsstelle, usw.) in Anspruch nimmt, hat
geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewähr- 3. hat im Schienenverkehr dafür zu sorgen, dass beim
leistet ist, dass den Vorschriften dieser Verordnung Verladen gefährlicher Güter in Wagen oder Container
entsprochen wird. die Vorschriften über
(4) Der Verlader a) die Beförderung in Versandstücken nach Kapitel
7.2 RID und
1. a) darf gefährliche Güter dem Beförderer nur überge-
b) die Beladung und Handhabung nach Kapitel 7.5
ben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;
RID
b) hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher beachtet werden und
Güter oder ungereinigter leerer Verpackungen zur
Beförderung zu prüfen, ob die Verpackung 4. kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur
beschädigt ist; er darf ein Versandstück, dessen Verfügung gestellten Informationen und Daten ver-
Verpackung beschädigt, insbesondere undicht ist, trauen, ausgenommen Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3
so dass gefährliches Gut austritt oder austreten Buchstabe b.
kann, zur Beförderung erst übergeben, wenn der (5) Der Verpacker
Mangel beseitigt worden ist; Gleiches gilt für unge-
reinigte leere Verpackungen und für die Beför- 1. hat
derung in begrenzten Mengen; a) die Vorschriften nach Abschnitt 3.4.1 und 3.4.3 bis
3.4.5, sofern diese Regelungen in Anspruch
c) hat dafür zu sorgen, dass ein Versandstück nach
genommen werden;
Teilentnahme des gefährlichen Gutes nur verladen
wird, wenn die Verpackung Unterabschnitt 4.1.1.1 b) die Vorschriften über die Verwendung von
Satz 2 bis 5 entspricht; aa) Verpackungen, einschließlich Großpackmittel
d) hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die (IBC) und Großverpackungen nach Abschnitt
ungereinigten leeren Verpackungen nach Unterab- 4.1.1 bis 4.1.9 und
schnitt 4.1.1.11 in Verbindung mit Unterabschnitt bb) Umverpackungen nach Abschnitt 5.1.2;
4.1.1.1 Satz 3 und 4 beachtet werden;
c) die Vorschriften über das Zusammenpacken nach
e) hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die aa) Unterabschnitt 1.1.4.2 Buchstabe b, wenn
Gefahrzettel und Kennzeichnungen nach Unterab- eine See- oder Luftbeförderung eingeschlos-
schnitt 5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2 sen ist, und
beachtet werden;
bb) Abschnitt 4.1.10 und
f) hat dafür zu sorgen, dass
d) die Vorschriften über die Kennzeichnung und
aa) im Straßenverkehr an Containern mit Versand- Bezettelung
stücken Großzettel (Placards) nach Unterab-
aa) von Versandstücken nach Unterabschnitt
schnitt 5.3.1.2 ADR und
1.1.4.2 Buchstabe a, wenn eine See- oder
bb) im Schienenverkehr an Großcontainern, Trag- Luftbeförderung vorangeht oder folgt,
wagen und Wagen mit Versandstücken Groß- bb) von Umverpackungen nach Abschnitt 3.4.7
zettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 und Unterabschnitt 5.1.2.1 Satz 1,
RID, Unterabschnitt 5.3.1.3 RID, ausgenom-
men Absatz 5.3.1.3.1 Satz 2 und 5.3.1.3.2 cc) von Versandstücken nach Abschnitt 5.1.4
Satz 2 RID, und Unterabschnitt 5.3.1.5 RID Satz 1 und
und Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4 RID, dd) von Versandstücken nach Abschnitt 5.2.1 und
ausgenommen Absatz 5.3.1.3.1 Satz 2 RID, 5.2.2
angebracht sind; und zu beachten und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1925
2. hat im Straßenverkehr abweichend von der Bestim- dd) im Schienenverkehr bei Kesselwagen und
mung der Verantwortlichkeit in der Verpackungsan- Batteriewagen gerechnet von dem Datum der
weisung IBC 520 nach Unterabschnitt 4.1.4.2 ADR erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfung
dafür zu sorgen, dass die zusätzlichen Bestimmungen auf dem Tankschild nach Absatz 6.8.2.5.1
der Verpackungsanweisung IBC 520 nach Unterab- oder 6.8.3.5.10 RID die Prüffristen nach
schnitt 4.1.4.2 ADR eingehalten sind. Absatz 6.8.2.4.2 Satz 5, 6.8.2.4.3 Satz 1,
6.8.3.4.6 und 6.8.3.4.10 Satz 1 bis 3 RID
(6) Der Befüller
nicht überschritten ist;
1. a) darf gefährliche Güter dem Beförderer nur überge- f) hat dafür zu sorgen, dass bei Tankfahrzeugen, Auf-
ben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen; setztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren
Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Tank-
b) hat sich vor dem Befüllen zu vergewissern, dass containern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC der
sich die Tanks, die Elemente von Batterie-Fahrzeu- höchstzulässige Füllungsgrad oder die höchstzu-
gen und Batteriewagen und die MEGC und ihre lässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum
Ausrüstungsteile in einem technisch einwandfreien oder die höchstzulässige Bruttomasse nach
Zustand befinden; Absatz 4.2.1.9.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, 4.2.3.6.2,
4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, 4.2.4.5.2, 4.2.4.5.3, Unterab-
c) hat dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks schnitt 4.2.5.3 TP 1 bis 4, 4.3.2.2, Absatz 4.3.3.2.5
und UN-zertifizierte MEGC nach Unterabschnitt und Abschnitt 4.3.5 TU 11, 21 bis 34 und 36 einge-
4.2.1.1 in Verbindung mit Absatz 4.2.1.9.1 Satz 1, halten wird;
Unterabschnitt 4.2.2.2 in Verbindung mit Absatz
4.2.2.7.1, Unterabschnitt 4.2.3.2 in Verbindung mit g) hat dafür zu sorgen, dass bei Tanks, Batterie-Fahr-
Absatz 4.2.3.6.1, Unterabschnitt 4.2.4.1 in Verbin- zeugen, Batteriewagen und MEGC und, wenn der
dung mit Absatz 4.2.4.5.1 und 4.2.5.2.1 nur mit Fahrzeugführer im Straßenverkehr das Tankfahr-
den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen zeug nicht selbst befüllt, nach dem Befüllen die
Gütern befüllt werden und das Datum der nächs- Dichtheit der Verschlusseinrichtungen nach Ab-
ten Prüfung nach Absatz 6.7.2.19.2 Satz 1 und 2, satz 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 und 4.2.4.5.5 Satz 2
6.7.3.15.2 Satz 1 und 2, 6.7.4.14.2 Satz 1 und 2 geprüft wird;
und 6.7.5.12.2 Satz 1 und 2 nicht überschritten ist; h) hat dafür zu sorgen, dass Tankfahrzeugen, Auf-
setztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren
d) hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Tank-
Tanks und UN-zertifizierten MEGC die Dichtheit containern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC
der Verschlusseinrichtungen geprüft und nach und, wenn der Fahrzeugführer im Straßenverkehr
Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe c, Unterabschnitt das Tankfahrzeug nicht selbst befüllt, außen keine
4.2.2.8 Buchstabe b, 4.2.3.8 Buchstabe b und gefährlichen Reste des Füllgutes nach Absatz
4.2.4.6 Buchstabe a nicht befördert wird, wenn 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder 4.3.2.3.5 anhaften;
diese undicht sind;
i) hat dafür zu sorgen, dass Tankfahrzeuge, Aufsetz-
e) hat dafür zu sorgen, dass Tanks nach Absatz tanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren
4.3.2.1.1 nur mit den für diese Tankfahrzeuge, Auf- Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Tank-
setztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren container, ortsbewegliche Tanks und MEGC nicht
Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Tank- mit Stoffen, die gefährlich miteinander reagieren
container, Tankwechselaufbauten und MEGC nach können, in nebeneinander liegenden Tankabteilen
Absatz 4.3.2.1.5 zugelassenen gefährlichen nach Unterabschnitt 4.2.1.6 oder Absatz 4.3.2.3.6
Gütern befüllt werden und befüllt werden;
j) hat dafür zu sorgen, dass bei wechselweiser Ver-
aa) im Straßenverkehr bei Aufsetztanks, Tankcon- wendung von Tanks die Entleerungs-, Reinigungs-
tainern, Tankwechselaufbauten und MEGC und Entgasungsmaßnahmen nach Absatz
oder im Schienenverkehr bei Tankcontainern 4.3.3.3.1 beachtet werden;
und MEGC gerechnet von dem Datum der
erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfung k) hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen
auf dem Tankschild nach Absatz 6.8.2.5.1 und Tanks
6.8.3.5.10 die Prüffristen nach Absatz aa) die Bezeichnung des beförderten Stoffes oder
6.8.2.4.2 Satz 5, 6.8.2.4.3 Satz 1, 6.8.3.4.6, der beförderten Stoffe und die höchste mittlere
6.8.3.4.10 Satz 1 bis 3 und Abschnitt 6.8.4 Ladungstemperatur nach Absatz 6.7.2.20.2,
Buchstabe d Sondervorschrift TT 3,
bb) die Bezeichnung des zur Beförderung zuge-
bb) im Schienenverkehr bei abnehmbaren Tanks lassenen nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases
das in der Bescheinigung nach Absatz oder der zur Beförderung zugelassenen nicht
6.8.2.4.5 Satz 2 RID angegebene Datum der tiefgekühlt verflüssigten Gase nach Absatz
nächsten Prüfung nach Absatz 6.8.2.4.2 6.7.3.16.2 und
Satz 5 RID, 6.8.2.4.3 Satz 1 RID und 6.8.3.4.6 cc) die Bezeichnung des beförderten tiefgekühlt
RID, verflüssigten Gases nach Absatz 6.7.4.15.2
cc) im Straßenverkehr bei Tankfahrzeugen das angegeben wird;
Gültigkeitsdatum der Zulassungsbescheini- l) hat dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern und
gung nach Absatz 9.1.2.1.5 Satz 1 ADR und Kesselwagen
1926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
aa) die offizielle Benennung der beförderten Stoffe 3. hat im Schienenverkehr dafür zu sorgen, dass
nach Absatz 6.8.2.5.2 und a) vor und nach dem Beladen von Flüssiggaskessel-
bb) die offizielle Benennung des Gases nach wagen die Kontrollvorschriften nach Unterab-
Absatz 6.8.3.5.6 Buchstabe b und c schnitt 4.3.3.4 RID beachtet werden;
angegeben wird; b) nicht befördert wird, wenn eine Überschreitung
des höchstzulässigen Füllungsgrades oder der
m) hat dafür zu sorgen, dass an MEGC höchstzulässigen Masse der Füllung je Liter
aa) die offizielle Benennung der beförderten Stoffe Fassungsraum oder der höchstzulässigen Brutto-
nach Absatz 6.8.3.5.11 und masse nach Absatz 4.2.1.9.1, 4.2.1.13.13,
4.2.2.7.2, 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, 4.2.4.5.2,
bb) die offizielle Benennung des Gases nach 4.2.4.5.3 RID, Unterabschnitt 4.2.5.3 TP 1 bis 4,
Absatz 6.8.3.5.12 4.3.2.2 RID, Absatz 4.3.3.2.5 RID und Abschnitt
angegeben wird; 4.3.5 TU 11, 21 bis 34 und 36 RID festgestellt wird;
n) hat dafür zu sorgen, dass an c) an
aa) Batteriewagen die offizielle Benennung der aa) Großcontainern, MEGC, Tankcontainern und
beförderten Stoffe nach Absatz 6.8.3.5.11 RID ortsbeweglichen Tanks Großzettel (Placards)
und nach Unterabschnitt 5.3.1.2 RID und an
Wagen für die Beförderung in loser Schüttung,
bb) Batterie-Fahrzeugen die offizielle Benennung Kesselwagen, Batteriewagen und Wagen mit
des Gases nach Absatz 6.8.3.5.12 ADR abnehmbaren Tanks Großzettel (Placards)
angegeben wird und nach Unterabschnitt 5.3.1.4 RID und Rangier-
zettel nach Unterabschnitt 5.3.4.1 Satz 1 RID,
o) hat dafür zu sorgen, dass der MEGC nach Unter-
bb) Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit
abschnitt 4.2.4.6 nicht zur Beförderung aufge-
abnehmbaren Tanks, Tankcontainern, MEGC,
geben wird;
ortsbeweglichen Tanks, Wagen für die Beför-
2. hat im Straßenverkehr derung in loser Schüttung und Klein- oder
Großcontainern für Güter in loser Schüttung
a) den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit
die orangefarbene Kennzeichnung nach
den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a
Absatz 5.3.2.1.1 Satz 1, 5.3.2.1.2, 5.3.2.1.3
bis d sowie, wenn es sich um Stoffe handelt, die
und 5.3.2.2.3 RID und
§ 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7
hinzuweisen; cc) Kesselwagen, Tankcontainern, ortsbeweg-
lichen Tanks, Spezialwagen oder -großcon-
b) dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, ortsbe-
tainern oder besonders ausgerüsteten Wagen
weglichen Tanks, MEGC und Containern mit loser
oder Großcontainern das Kennzeichen nach
Schüttung
Abschnitt 5.3.3 RID
aa) Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt angebracht werden.
5.3.1.2 ADR,
(7) Der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbe-
bb) die orangefarbene Tafel nach Abschnitt 5.3.2 weglichen Tanks oder eines MEGC hat
ADR und
1. dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks, Tank-
cc) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR, container und MEGC mit orangefarbener Kennzeich-
ausgenommen an MEGC, nung nach Abschnitt 5.3.2 ausgerüstet sind;
angebracht werden; 2. dafür zu sorgen, dass
c) dafür zu sorgen, dass abweichend von Unter- a) der ortsbewegliche Tank auch zwischen den Prüf-
abschnitt 5.4.3.2 Satz 1 ADR die schriftlichen terminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeich-
Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 ADR und nungsvorschriften nach Abschnitt 6.7.2, 6.7.3 und
Unterabschnitt 5.4.3.3 Satz 2 ADR dem Fahrzeug- 6.7.4,
führer übergeben werden; b) der Tankcontainer auch zwischen den Prüftermi-
d) dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die nen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungs-
Beförderung in loser Schüttung nach Kapitel 7.3 vorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.2.2
ADR beachtet werden; und 6.8.2.5,
e) dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften nach c) der MEGC auch zwischen den Prüfterminen den
Unterabschnitt 7.5.1.1 und 7.5.1.2 ADR beachtet Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvor-
werden; schriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.3.1,
6.8.3.2 und 6.8.3.5 und
f) das Rauchverbot nach Abschnitt 7.5.9 und 8.3.5
ADR zu beachten; d) der FVK-Tankcontainer auch zwischen den Prüf-
terminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeich-
g) dafür zu sorgen, dass die zusätzlichen Vorschriften nungsvorschriften nach Abschnitt 6.9.2, 6.9.3 und
nach Kapitel 8.5 S2 (2) und (3) ADR beachtet 6.9.6
werden und
entspricht, ausgenommen die Angabe der beförder-
h) den Fahrzeugführer nach Anlage 2 Nr. 2.6 Satz 1 ten Stoffe und Gase durch den Befüller nach Absatz 6
einzuweisen und Nr. 1 Buchstabe k bis n;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1927
3. dafür zu sorgen, dass in den Fällen 2. einer Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1 und 2,
a) nach Absatz 6.7.2.19.7, 6.7.2.19.11, 6.7.3.15.7, soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschrift
6.7.4.14.7, 6.7.4.14.12 eine außerordentliche erfolgt,
Prüfung des ortsbeweglichen Tanks, erlassenen Nebenbestimmungen zu beachten.
b) nach Absatz 6.8.2.4.4 eine außerordentliche (11) Der Fahrzeugführer hat im Straßenverkehr
Prüfung des Tankcontainers, 1. kein Versandstück zu befördern, dessen Verpackung
c) nach Absatz 6.8.3.4.14 eine außerordentliche beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass ge-
Prüfung des MEGC und fährliches Gut austritt oder austreten kann;
d) nach Unterabschnitt 6.9.5.2 in Verbindung mit 2. die nächsten zuständigen Behörden nach § 4 Abs. 2
Absatz 6.8.2.4.4 eine außerordentliche Prüfung Nr. 1 zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu
des FVK-Tankcontainers lassen;
durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tanks 3. die Vorschriften der Anlage 3 über die nicht oder
oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt sein kann; beschränkt zu benutzenden Autobahnstrecken zu
beachten;
4. dafür zu sorgen, dass
4. die Sendung nach Absatz 1.4.2.2.4 ADR möglichst
a) nur Tankcontainer oder MEGC verwendet werden, rasch anzuhalten;
deren Dicke der Tankwände Absatz 4.3.2.3.1 in
Verbindung mit Absatz 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.19 5. dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht überladen
und ist;
b) nur ortsbewegliche Tanks verwendet werden, 6. wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetztank, den
deren Dicke der Tankwände Unterabschnitt 6.7.2.4, Tankwechselbehälter oder das Batterie-Fahrzeug
6.7.3.4 und 6.7.4.4 selbst belädt, den vom Befüller angegebenen
höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzu-
entspricht, und lässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum und
5. dafür zu sorgen, dass MEGC nach Absatz 4.2.4.5.6 die zulässige Befülltemperatur nach Unterabschnitt
nicht zur Befüllung übergeben werden. 4.3.2.2 ADR, Absatz 4.3.3.2.5 ADR oder Abschnitt
4.3.5 TU 11, 21 bis 34 und 36 ADR einzuhalten. Er hat
(8) Der Auftraggeber des Absenders hat
bei flüssigen Stoffen, ausgenommen bei Gasen,
1. dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben nach einen Füllungsgrad von höchstens 90 Prozent einzu-
Unterabschnitt 5.4.1.1 und 5.4.1.2, ausgenommen im halten, wenn der Befüller den höchstzulässigen
Straßenverkehr Namen und Anschrift des Absenders Füllungsgrad nicht angeben kann;
nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe h ADR, schriftlich
7. wenn er das Tankfahrzeug selbst befüllt, die Dicht-
mitgeteilt werden und hat ihn, wenn es sich im Straßen-
heit der Verschlusseinrichtungen nach Absatz
verkehr um Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen,
4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 ADR zu prüfen;
auf die Beachtung des § 7 schriftlich hinzuweisen und
8. die Vorschriften über
2. dafür zu sorgen, dass auf das gefährliche Gut ohne
die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d a) die Verwendung von Tanks nach Unterabschnitt
bei Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapi- 4.3.2.3 – ausgenommen Absatz 4.3.2.3.1,
tel 3.4 hingewiesen wird. 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 und 4.3.2.3.6 Satz 1 –
Unterabschnitt 4.3.2.4 ADR, Absatz 4.3.3.3.2,
(9) Der Hersteller hat folgende Pflichten. Er darf an 4.3.3.3.3 ADR und Abschnitt 4.3.5 TU 13 und
serienmäßig oder einzeln hergestellten TU 14 ADR,
1. Verpackungen die Kennzeichnung nach Abschnitt b) den Betrieb des Motors nach Abschnitt 8.3.6 ADR
6.1.3, und
2. Gefäßen die Kennzeichnung nach Unterabschnitt c) die zusätzlichen Vorschriften nach Kapitel 8.5 S1
6.2.1.7, 6.2.1.8, 6.2.5.7 und 6.2.5.8, Verschlüssen und (4) Buchstabe d, S1 (5) Buchstabe a, S2 (2) und (3)
Schutzeinrichtungen die Kennzeichnung nach und S8 bis S10 ADR
Abschnitt 6.2.2,
zu beachten;
3. Großpackmitteln (IBC) die Kennzeichnung nach
Abschnitt 6.5.2 und 9. a) für das Anbringen von Großzetteln (Placards) an
Trägerfahrzeugen, auf denen Container, MEGC,
4. Großverpackungen die Kennzeichnung nach Unter- Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks befördert
abschnitt 6.6.3.1 werden, nach Unterabschnitt 5.3.1.3 Satz 1 ADR,
nur anbringen, wenn diese der zugelassenen Bauart ent- an Fahrzeugen für die Beförderung in loser Schüt-
sprechen und die in der Zulassung genannten Neben- tung, Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen und
bestimmungen einschließlich der Anforderungen an die Fahrzeugen mit Aufsetztanks nach Unterab-
Hersteller erfüllt sind. schnitt 5.3.1.4 ADR, an Fahrzeugen mit Versand-
stücken nach Unterabschnitt 5.3.1.5 ADR und an
(10) Der Betroffene hat folgende Pflichten. Er hat die leeren Tankfahrzeugen, leeren Batterie-Fahrzeu-
im Rahmen gen, leeren Fahrzeugen für die Beförderung in
1. einer Baumusterzulassung nach Absatz 6.7.2.18.1, loser Schüttung, Fahrzeugen mit leeren Aufsetz-
6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1, 6.8.2.3.1 und Abschnitt 6.8.4 tanks nach Unterabschnitt 5.3.1.6 ADR und für
Buchstabe c und einer Bauartzulassung nach Absatz das Entfernen oder Abdecken von Großzetteln
6.9.4.4.1 oder (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.5 ADR und
1928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
b) für das Anbringen oder Sichtbarmachen von 4. a) der festverbundene Tank und der Aufsetztank auch
orangefarbenen Tafeln, Nummern zur Kennzeich- zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüs-
nung der Gefahr und UN-Nummern nach tungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach
Abschnitt 5.3.2 ADR und das Kennzeichen nach Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.2.2 und Absatz
Abschnitt 5.3.3 ADR und das Entfernen oder Ver- 6.8.2.5.1 ADR sowie das Tankfahrzeug den Kenn-
decken nach Absatz 5.3.2.1.8 ADR zeichnungsvorschriften nach Absatz 6.8.2.5.2
ADR,
zu sorgen;
10. bei Gefahr die in den schriftlichen Weisungen nach b) das Batterie-Fahrzeug auch zwischen den Prüf-
Unterabschnitt 5.4.3.1 Buchstabe b bis e ADR vor- terminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeich-
geschriebenen Maßnahmen zu treffen; nungsvorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1,
6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5 ADR und
11. während der Beförderung
c) der Saug-Druck-Tank auch zwischen den Prüf-
a) die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1
terminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeich-
und 8.1.2.2 ADR sowie bei innerstaatlichen
nungsvorschriften nach Abschnitt 6.10.2, 6.10.3
Beförderungen in Aufsetztanks die Bescheini-
ADR und Unterabschnitt 6.8.2.5 ADR
gung über die Prüfung des Aufsetztanks nach
Absatz 6.8.2.4.5 Satz 2 ADR, für die in der Zulassungsbescheinigung nach Absatz
9.1.2.1.5 ADR oder der Bescheinigung nach Absatz
b) die Feuerlöschgeräte nach Unterabschnitt 8.1.4.1
6.8.2.4.5 Satz 2 und 6.8.3.4.16 Satz 2 ADR angegebe-
und 8.1.4.2 ADR,
nen Stoffe entspricht;
c) die Ausrüstungsgegenstände nach Abschnitt
8.1.5 ADR und bei der Beförderung nach Kapitel 5. in den Fällen
8.5 S7 ADR den Atemschutz und a) nach Absatz 6.8.2.4.4 ADR eine außerordentliche
d) die Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1, soweit Prüfung des festverbundenen Tanks und
die Beförderung auf Grund dieser Vorschrift
b) nach Absatz 6.8.3.4.14 ADR eine außerordentliche
erfolgt,
Prüfung des Batterie-Fahrzeugs
mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlan-
durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tanks
gen zur Prüfung auszuhändigen;
oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt sein kann;
12. eine Bescheinigung über die Fahrzeugführerschu-
lung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR zu besitzen 6. die Vorschriften über die Belüftung der Fahrzeuge
und während der Beförderung mitzuführen; nach Kapitel 7.2 V7 ADR beachtet werden;
13. die Vorschriften über die Fahrgäste nach Abschnitt 7. der Fahrzeugführer über die erforderliche Ausrüstung
8.3.1 ADR zu beachten; zur Durchführung der Ladungssicherung nach Unter-
abschnitt 7.5.7.1 ADR verfügt;
14. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über das
Betreten von Fahrzeugen mit tragbaren Beleuch- 8. die Vorschriften über die Ausrüstung der Fahrzeuge
tungsgeräten nach Abschnitt 8.3.4 ADR eingehalten nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe a und b ADR beach-
werden; tet werden und
15. beim Halten oder Parken die Feststellbremse nach 9. an Fahrzeugen,
Abschnitt 8.3.7 ADR anzuziehen;
a) die nach Absatz 9.1.2.1.2 Satz 1 ADR zugelassen
16. die Vorschriften über die Überwachung der Fahrzeuge sind, für die in der Zulassungsbescheinigung nach
nach Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 S14 Absatz 9.1.2.1.5 unter Nummer 10 ADR angege-
bis S21 ADR sowie bei innerstaatlichen Beförderun- benen gefährlichen Güter die Vorschriften über
gen auch nach Anlage 2 Nr. 2.2 zu beachten und den Bau und die Ausrüstung der Fahrzeuge gemäß
17. wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetztank, das der Tabelle nach Abschnitt 9.2.1 ADR in Verbin-
Batterie-Fahrzeug, den Tankcontainer, den ortsbe- dung mit Anlage 2 Nr. 2.5, Abschnitt 8.1.4 ADR und
weglichen Tank oder den MEGC selbst befüllt, dafür den ergänzenden Vorschriften nach Kapitel 9.3 bis
zu sorgen, dass außen keine gefährlichen Reste des 9.7 ADR und
Füllgutes nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder
b) die nach Absatz 9.1.2.1.2 Satz 1 ADR nicht zulas-
4.3.2.3.5 anhaften.
sungspflichtig sind, die Vorschriften über den Bau
(12) Der Halter und der Beförderer haben im Straßen- und die Ausrüstung der Fahrzeuge nach Abschnitt
verkehr dafür zu sorgen, dass 7.3.3 VV5, VV9a, VV9b, VV10, VV14 (1) bis (3), 8.1.4
ADR, Unterabschnitt 9.2.4.7 ADR und Kapitel 9.6
1. die Feuerlöschgeräte nach Anlage 2 Nr. 2.4 geprüft
ADR
werden;
2. das Fahrzeug mit den erforderlichen Großzetteln (Pla- beachtet werden.
cards) nach Abschnitt 5.3.1 ADR, den orangefarbenen (13) Der Verlader und der Fahrzeugführer haben im
Kennzeichnungen nach Abschnitt 5.3.2 ADR und den Straßenverkehr die Vorschriften über die Beladung und
Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR ausgerüstet die Handhabung nach Kapitel 7.5 ADR zu beachten.
wird;
(14) Der Fahrzeugführer und der Empfänger haben im
3. nur Tanks verwendet werden, deren Dicke der Tank-
Straßenverkehr die Vorschriften über
wände Absatz 4.3.2.3.1 ADR in Verbindung mit
Absatz 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.19 ADR entspricht; 1. die Entladung nach Unterabschnitt 7.5.1.3 ADR und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1929
2. die Reinigung nach dem Entladen nach Abschnitt 2. hat dafür zu sorgen, dass sein Personal über die Maß-
7.5.8 ADR und die Reinigung, das Desinfizieren und nahmen unterrichtet ist, die es bei Unfällen und Un-
das Entgiften nach Abschnitt 7.5.11 CV 13 Satz 1 ADR regelmäßigkeiten zu treffen hat und
zu beachten. 3. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 1.4.3.6
interne Notfallpläne für Rangierbahnhöfe gemäß
(15) Der Befüller und der Fahrzeugführer haben im Kapitel 1.10 aufgestellt werden.
Straßenverkehr dafür zu sorgen, dass
(20) Wer leere Tanks zur Beförderung im Schienenver-
1. nicht befördert wird, wenn eine Überschreitung des kehr übergibt oder selbst befördert, hat dafür zu sorgen,
höchstzulässigen Füllungsgrades oder der höchstzu- dass
lässigen Masse der Füllung je Liter Fassungsraum
1. leeren Tanks nach Absatz 4.3.2.4.1 RID außen keine
nach Absatz 4.2.1.9.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2,
gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften und
4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3 ADR Unterabschnitt 4.2.5.3 TP 1
bis 4, 4.3.2.2 ADR, Absatz 4.3.3.2.5 ADR oder 2. ungereinigte leere und nicht entgaste Tanks nach
Abschnitt 4.3.5 TU 11, 21 bis 34 und 36 ADR festge- Absatz 4.3.2.4.2 RID und Unterabschnitt 4.2.1.5 RID
stellt wird und ebenso verschlossen und dicht sind wie im gefüllten
Zustand.
2. an Fahrzeugen, ortsbeweglichen Tanks oder Tank-
containern die Maßnahmen zur Vermeidung elektro- (21) Der Reisende darf im Schienenverkehr gefährli-
statischer Aufladungen eingehalten werden. che Güter nach Kapitel 7.7 RID als Reisegepäck nicht zur
Beförderung aufgeben. Hiervon darf nur abgewichen
(16) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer und werden, wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen in
Empfänger haben im Straßenverkehr die Vorschriften den Beförderungsbedingungen Ausnahmen zulässt.
1. über die Beförderung in Versandstücken nach Kapi-
tel 7.2 ADR; § 10
2. über das Rauchverbot nach Abschnitt 7.5.9 ADR in Ordnungswidrigkeiten*)
Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR und Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des
3. über das Verbot von Feuer und offenem Licht nach Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
Kapitel 8.5 S1 (3) ADR und bei innerstaatlichen Be- oder fahrlässig
förderungen nach der Anlage 2 Nr. 2.3 1. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 4 gefährliche Güter ohne
Fahrwegbestimmung befördert,
zu beachten.
2. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 7 Satz 1 nicht
(17) Der Verlader, Fahrzeugführer und Empfänger dafür sorgt, dass ein Bescheid, eine Bescheinigung,
haben im Straßenverkehr die Vorschriften nach Abschnitt eine Reservierungsbestätigung oder ein Beförde-
7.5.4 ADR über Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, rungspapier übergeben wird,
Genuss- und Futtermitteln zu beachten.
3. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 6 die Fahrwegbestimmung
(18) Der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren nicht beachtet,
Tanks und Batteriewagens hat im Schienenverkehr dafür
4. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 7 oder Abs. 7 Satz 2 einen
zu sorgen, dass
Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservierungs-
1. nur Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batterie- bestätigung oder ein Beförderungspapier nicht mit-
wagen verwendet werden, deren Dicke der Tankwän- führt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
de nach Absatz 4.3.2.3.1 RID in Verbindung mit 5. entgegen § 9 Abs. 1
Absatz 6.8.2.1.3 und 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.19 RID und
Abschnitt 6.8.4 TC 2, TC 5 und TC 7 RID entspricht; a) Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 einen Hinweis nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig gibt,
2. Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen
auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüs- b) Nr. 1 Buchstabe b sich nicht oder nicht rechtzeitig
tungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Unter- vergewissert,
abschnitt 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2 RID, c) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass die in
Absatz 6.8.3.5.10 bis 6.8.3.5.13 RID und Abschnitt einer Ausnahmezulassung, Vereinbarung oder
6.8.4 RID entsprechen, ausgenommen die Angabe Ausnahmeverordnung vorgeschriebenen An-
der beförderten Stoffe und Gase durch den Befüller gaben in das Beförderungspapier eingetragen
nach Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe j bis m, und werden,
3. in den Fällen nach Absatz 6.8.2.4.4 und 6.8.3.4.14 RID d) Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa nicht
eine außerordentliche Prüfung der Kesselwagen, dafür sorgt, dass nur zugelassene und geeignete
abnehmbaren Tanks und Batteriewagen durchgeführt Tanks verwendet werden,
wird, wenn die Sicherheit der Tanks oder seiner Aus-
rüstung beeinträchtigt ist. *) § 10 gilt gemäß Artikel 1 Nr. 5 in Verbindung mit Artikel 5 der Zweiten
Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom
(19) Der Eisenbahninfrastrukturunternehmer hat im 28. April 2003 (BGBl. I S. 595) seit dem 6. Mai 2003 in folgender Fassung:
Schienenverkehr folgende Pflichten. Er „§ 10
Ordnungswidrigkeiten
1. muss die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 genannten Behörden
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgut-
unverzüglich benachrichtigen, wenn gefährliche Güter beförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten austreten oder 1. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 4 gefährliche Güter ohne Fahrweg-
austreten können; bestimmung befördert,
1930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
2. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 7 Satz 1 nicht dafür sorgt, j) Nr. 3 Buchstabe a eine dort genannte Behörde oder das Eisen-
dass ein Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservierungsbestä- bahninfrastrukturunternehmen nicht oder nicht rechtzeitig
tigung oder ein Beförderungspapier übergeben wird, benachrichtigt und nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen
3. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 6 die Fahrwegbestimmung nicht beach- lässt,
tet, k) Nr. 3 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass das Personal unter-
4. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 7 oder Abs. 7 Satz 2 einen Bescheid, eine richtet ist oder
Bescheinigung, eine Reservierungsbestätigung oder ein Beförde- l) Nr. 6 eine Sendung befördert,
rungspapier nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aus-
7. entgegen § 9 Abs. 3
händigt,
5. entgegen § 9 Abs. 1 a) Nr. 1 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass Großzettel entfernt
oder abgedeckt sind oder nicht dafür sorgt, dass die orange-
a) Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder farbene Tafel entfernt oder verdeckt oder die orangefarbene
nicht vollständig gibt, Kennzeichnung nicht mehr sichtbar ist,
b) Nr. 1 Buchstabe b sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewis- b) Nr. 2 Buchstabe a den Fahrzeugführer nicht einweist oder
sert,
c) Nr. 3 Buchstabe a eine Vorschrift über die Reinigung, das Des-
c) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass die in einer Aus- infizieren oder das Entgiften nicht einhält,
nahmezulassung, Vereinbarung oder Ausnahmeverordnung
vorgeschriebenen Angaben in das Beförderungspapier einge- 8. entgegen § 9 Abs. 4
tragen werden, a) Nr. 1 Buchstabe a Güter übergibt,
d) Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa nicht dafür sorgt, dass b) Nr. 1 Buchstabe b nicht oder nicht rechtzeitig prüft, ob die
nur zugelassene und geeignete Tanks verwendet werden, Verpackung beschädigt ist oder ein Versandstück oder eine
e) Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass die zuständige ungereinigte leere Verpackung zur Beförderung oder zur Beför-
Behörde benachrichtigt wird, derung in begrenzten Mengen übergibt,
f) Nr. 1 Buchstabe f nicht im Besitz der erforderlichen Anweisun- c) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass ein Versandstück nur
gen und Zeugnisse ist, verladen wird, wenn die Verpackung den dort genannten Vor-
schriften entspricht,
g) Nr. 1 Buchstabe g nicht auf Anfrage die Aufzeichnungen zur
Verfügung stellt, d) Nr. 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über
die ungereinigten leeren Verpackungen beachtet werden,
h) Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe aa im Schienenverkehr
nicht dafür sorgt, dass Großzettel angebracht werden, e) Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über
die Gefahrzettel und Kennzeichnungen beachtet werden,
i) Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb im Schienenverkehr
nicht dafür sorgt, dass die orangefarbene Kennzeichnung f) Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass Großzettel oder Ran-
angebracht wird, gierzettel angebracht sind,
j) Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe cc nicht dafür sorgt, dass g) Nr. 1 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass nur Container, die
ungereinigte leere Tanks ebenso verschlossen und dicht sind den technischen Anforderungen des Abschnitts 7.1.4 Satz 1
wie im gefüllten Zustand, entsprechen, eingesetzt werden,
k) Nr. 1 Buchstabe i nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes h) Nr. 2 Buchstabe a Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder
Beförderungspapier mitgegeben wird, nicht vollständig gibt,
l) Nr. 1 Buchstabe j nicht dafür sorgt, dass ein Zeugnis zugäng- i) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Wei-
lich gemacht wird, sungen übergeben werden oder
m) Nr. 1 Buchstabe k nicht dafür sorgt, dass eine Kopie, eine j) Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Beförde-
Bescheinigung, ein Hinweis oder ein Zertifikat dem Beförde- rung in Versandstücken und die Beladung und Handhabung
rungspapier beigefügt wird, beachtet werden,
n) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass eine Ausnahmezulassung und der 9. entgegen § 9 Abs. 5
wesentliche Text einer Vereinbarung übergeben wird,
a) Nr. 1 Buchstabe a die Vorschriften über die Kennzeichnung
o) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass der Inhalt der schrift- nicht beachtet,
lichen Weisungen übermittelt wird,
b) Nr. 1 Buchstabe b die Vorschriften über die Verwendung nicht
p) Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Wei- beachtet,
sungen beigefügt werden,
c) Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb die Vorschriften über
q) Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die Nummer der das Zusammenpacken nicht beachtet oder
schriftlichen Weisungen angegeben wird oder nicht dafür
sorgt, dass die schriftlichen Weisungen zur Verfügung gestellt d) Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, cc oder dd die Vor-
werden oder schriften über die Kennzeichnung und Bezettelung nicht
beachtet,
r) Nr. 3 Buchstabe c eine Vorschrift für den Versand als Express-
gut nicht beachtet, 10. entgegen § 9 Abs. 6
6. entgegen § 9 Abs. 2 a) Nr. 1 Buchstabe a Güter übergibt,
a) Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass die Angaben oder b) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass Tanks oder MEGC nur
Anweisungen zur Begasung eingehalten oder die Warnzeichen mit zugelassenen Gütern befüllt werden und das Prüfdatum
angebracht werden, nicht überschritten ist,
b) Nr. 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass das Beförderungs- c) Nr. 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird,
papier den dort genannten Vermerk enthält, d) Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass Tanks nur mit zuge-
c) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte lassenen Gütern befüllt werden und die Prüffrist, das Datum
Vorschrift eingehalten wird, der nächsten Prüfung oder das Gültigkeitsdatum der
Zulassungsbescheinigung nicht überschritten ist,
d) Nr. 2 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer
fähig ist, die schriftlichen Weisungen zu verstehen und anzu- e) Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass der Füllungsgrad, die
wenden, Masse der Füllung oder die Bruttomasse eingehalten wird,
e) Nr. 2 Buchstabe d eine Vorschrift über die Beförderung in loser f) Nr. 1 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit geprüft
Schüttung oder in Tanks nicht beachtet, wird,
f) Nr. 2 Buchstabe e eine Vorschrift über die Begrenzung der g) Nr. 1 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass keine Füllgutreste
Mengen nicht einhält, anhaften,
g) Nr. 2 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass ein Begleitpapier oder h) Nr. 1 Buchstabe i nicht dafür sorgt, dass in nebeneinander
die dort genannte Bescheinigung, Ausrüstung oder Ausnah- liegenden Tankabteilen nicht mit gefährlich miteinander reagie-
mezulassung übergeben wird, renden Stoffen befüllt wird,
h) Nr. 2 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass nur Fahrzeugführer i) Nr. 1 Buchstabe j nicht dafür sorgt, dass die Maßnahmen
mit einer gültigen Bescheinigung eingesetzt werden, beachtet werden,
i) Nr. 2 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass Tanks nicht aufgege- j) Nr. 1 Buchstabe k, l, m oder n nicht dafür sorgt, dass eine dort
ben werden, genannte Bezeichnung oder Benennung angegeben wird,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1931
k) Nr. 1 Buchstabe o nicht dafür sorgt, dass der MEGC nicht zur 16. entgegen § 9 Abs. 12
Beförderung aufgegeben wird,
a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Feuerlöschgeräte geprüft wer-
l) Nr. 2 Buchstabe a einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht den,
vollständig gibt,
b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass das Fahrzeug ausgerüstet wird,
m) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass Großzettel, die oran-
gefarbene Tafel oder das Kennzeichen angebracht werden, c) Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass festverbundene Tanks, Aufsetz-
tanks, Batterie-Fahrzeuge und Saug-Druck-Tanks den Bau-,
n) Nr. 2 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Wei- Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften und Tankfahr-
sungen übergeben werden, zeuge den Kennzeichnungsvorschriften entsprechen,
o) Nr. 2 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über
d) Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung
die Beförderung in loser Schüttung beachtet werden,
durchgeführt wird,
p) Nr. 2 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass die Beladevorschrif-
ten beachtet werden, e) Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer über die erfor-
derliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung
q) Nr. 2 Buchstabe f das Rauchverbot nicht beachtet, verfügt,
r) Nr. 2 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass die zusätzlichen Vor- f) Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die Ausrüstung
schriften beachtet werden, beachtet wird oder
s) Nr. 2 Buchstabe h den Fahrzeugführer nicht einweist,
g) Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über Bau und Aus-
t) Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die Kontrollvorschrif- rüstung beachtet wird,
ten beachtet werden,
17. entgegen § 9 Abs. 13 eine Vorschrift über die Beladung oder die
u) Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird Handhabung nicht beachtet,
oder
18. entgegen § 9 Abs. 14 Nr. 2 eine Vorschrift über die Reinigung, das
v) Nr. 3 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass Großzettel, Rangier- Desinfizieren oder das Entgiften nicht beachtet,
zettel, die orangefarbene Kennzeichnung oder das Kenn-
zeichen angebracht werden, 19. entgegen § 9 Abs. 15 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nicht befördert
wird,
11. entgegen § 9 Abs. 7
a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass ortsbewegliche Tanks, Tankcontai- 20. entgegen § 9 Abs. 16 eine Vorschrift über die Beförderung in Ver-
ner und MEGC mit orangefarbener Kennzeichnung ausgerüs- sandstücken, das Rauchverbot oder das Verbot von Feuer und
tet sind, offenem Licht nicht beachtet,
b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ortsbewegliche Tanks, Tankcontai- 21. entgegen § 9 Abs. 17 eine Vorschrift über die Vorsichtsmaßnah-
ner, MEGC und FVK-Tanks den Bau-, Ausrüstungs- und Kenn- men nicht beachtet,
zeichnungsvorschriften entsprechen, 22. entgegen § 9 Abs. 18
c) Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung durchgeführt wird, a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte Kesselwagen,
d) Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte Tankcontainer, abnehmbare Tanks oder Batteriewagen verwendet werden,
MEGC oder ortsbewegliche Tanks verwendet werden oder
b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass Kesselwagen, abnehmbare Tanks
e) Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass MEGC nicht zur Befüllung über- und Batteriewagen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeich-
geben werden, nungsvorschriften entsprechen oder
12. entgegen § 9 Abs. 8 c) Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung durchgeführt wird,
a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe schrift- 23. entgegen § 9 Abs. 19 Satz 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass das
lich mitgeteilt wird oder Personal unterrichtet ist,
b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass auf das gefährliche Gut hingewie-
24. entgegen § 9 Abs. 20 nicht dafür sorgt, dass keine Füllgutreste
sen wird,
anhaften und die Tanks verschlossen und dicht sind oder
13. entgegen § 9 Abs. 9 Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4 eine dort genannte
Kennzeichnung anbringt, 25. entgegen § 9 Abs. 21 Satz 1 ein Gut als Reisegepäck aufgibt.“
14. entgegen § 9 Abs. 10 Satz 2 eine vollziehbare Auflage nicht beach-
tet, e) Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass die
15. entgegen § 9 Abs. 11 zuständige Behörde benachrichtigt wird,
a) Nr. 1 ein Versandstück befördert,
f) Nr. 1 Buchstabe f nicht im Besitz der erforder-
b) Nr. 2 eine dort genannte Behörde nicht oder nicht rechtzeitig
benachrichtigt und nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lichen Anweisungen und Zeugnisse ist,
lässt,
g) Nr. 1 Buchstabe g nicht auf Anfrage die Aufzeich-
c) Nr. 3 eine Vorschrift über die Autobahnstrecken nicht beachtet,
nungen zur Verfügung stellt,
d) Nr. 6 den Füllungsgrad, die Masse der Füllung oder die Befüll-
temperatur nicht einhält, h) Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe aa im Schie-
e) Nr. 7 die Dichtheit nicht oder nicht rechtzeitig prüft, nenverkehr nicht dafür sorgt, dass Großzettel
f) Nr. 8 eine Vorschrift über die Verwendung von Tanks oder den angebracht werden,
Betrieb des Motors oder eine zusätzliche Vorschrift nicht
beachtet, i) Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb im Schie-
g) Nr. 9 für das Anbringen, Entfernen oder Abdecken von Groß- nenverkehr nicht dafür sorgt, dass die orange-
zetteln oder für das Anbringen, Sichtbarmachen, Entfernen
oder Verdecken von orangefarbenen Tafeln, Nummern zur farbene Kennzeichnung angebracht wird,
Kennzeichnung der Gefahr oder UN-Nummern nicht sorgt,
j) Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe cc nicht
h) Nr. 10 eine vorgeschriebene Maßnahme nicht oder nicht recht-
zeitig trifft, dafür sorgt, dass ungereinigte leere Tanks ebenso
i) Nr. 11 ein Begleitpapier, die Bescheinigung, ein Feuerlösch- verschlossen und dicht sind wie im gefüllten
gerät, einen Ausrüstungsgegenstand nach Abschnitt 8.1.5 Zustand,
Buchstabe a oder b ADR, den Atemschutz oder die Ausnah-
mezulassung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig k) Nr. 1 Buchstabe i nicht dafür sorgt, dass ein dort
aushändigt, genanntes Beförderungspapier mitgegeben wird,
j) Nr. 12 eine Bescheinigung nicht besitzt oder nicht mitführt,
k) Nr. 14 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über das Betreten l) Nr. 1 Buchstabe j nicht dafür sorgt, dass ein Zeug-
mit Beleuchtungsgeräten eingehalten wird, nis zugänglich gemacht wird,
l) Nr. 15 die Feststellbremse nicht anzieht,
m) Nr. 1 Buchstabe k nicht dafür sorgt, dass eine
m) Nr. 16 eine Vorschrift über die Überwachung nicht beachtet
oder Kopie, eine Bescheinigung, ein Hinweis oder ein
n) Nr. 17 nicht dafür sorgt, dass keine gefährlichen Reste des Füll- Zertifikat dem Beförderungspapier beigefügt
gutes anhaften, wird,
1932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
n) Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht 8. entgegen § 9 Abs. 4
dafür sorgt, dass eine Ausnahmezulassung über-
geben wird, a) Nr. 1 Buchstabe a Güter übergibt,
b) Nr. 1 Buchstabe b nicht oder nicht rechtzeitig
o) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass der
prüft, ob die Verpackung beschädigt ist oder ein
Inhalt der schriftlichen Weisungen übermittelt
Versandstück oder eine ungereinigte leere Ver-
wird, packung zur Beförderung oder zur Beförderung in
p) Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die begrenzten Mengen übergibt,
schriftlichen Weisungen beigefügt werden, c) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass ein
q) Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die Versandstück nur verladen wird, wenn die Ver-
packung den dort genannten Vorschriften ent-
Nummer der schriftlichen Weisungen angegeben
spricht,
wird oder nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen
Weisungen zur Verfügung gestellt werden oder d) Nr. 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass die
Vorschriften über die ungereinigten leeren Ver-
r) Nr. 3 Buchstabe c eine Vorschrift für den Versand packungen beachtet werden,
als Expressgut nicht beachtet,
e) Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass die Vor-
6. entgegen § 9 Abs. 2 schriften über die Gefahrzettel und Kennzeich-
a) Nr. 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass das nungen beachtet werden,
Beförderungspapier den dort genannten Vermerk f) Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass Groß-
enthält, zettel oder Rangierzettel angebracht sind,
b) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass eine g) Nr. 2 Buchstabe a Satz 1 einen Hinweis nicht,
dort genannte Vorschrift eingehalten wird, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,
c) Nr. 2 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass der h) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die
Fahrzeugführer fähig ist, die schriftlichen Weisun- schriftlichen Weisungen übergeben werden oder
gen zu verstehen und anzuwenden,
i) Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über
d) Nr. 2 Buchstabe d eine Vorschrift über die Beför- die Beförderung in Versandstücken und die Be-
derung in loser Schüttung oder in Tanks nicht ladung und Handhabung beachtet werden,
beachtet;
9. entgegen § 9 Abs. 5
e) Nr. 2 Buchstabe e eine Vorschrift über die Begren-
a) Nr. 1 Buchstabe a die Vorschriften über die Kenn-
zung der Mengen nicht einhält, zeichnung nicht beachtet,
f) Nr. 2 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass ein b) Nr. 1 Buchstabe b die Vorschriften über die Ver-
Begleitpapier oder die dort genannte Beschei- wendung nicht beachtet,
nigung, Ausrüstung oder Ausnahmezulassung
übergeben wird, c) Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb die Vor-
schriften über das Zusammenpacken nicht be-
g) Nr. 2 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass nur achtet oder
Fahrzeugführer mit einer gültigen Bescheinigung
eingesetzt werden, d) Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, cc
oder dd die Vorschriften über die Kennzeichnung
h) Nr. 2 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass Tanks und Bezettelung nicht beachtet,
nicht aufgegeben werden,
10. entgegen § 9 Abs. 6
i) Nr. 3 Buchstabe a eine dort genannte Behörde
oder das Eisenbahninfrastrukturunternehmen a) Nr. 1 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass Tanks
nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt und nur mit zugelassenen Gütern befüllt werden und
nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt, das Prüfdatum nicht überschritten ist,
j) Nr. 3 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass das Per- b) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass nicht
sonal unterrichtet ist oder befördert wird,
k) Nr. 6 eine Sendung befördert, c) Nr. 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass Tanks
nur mit zugelassenen Gütern befüllt werden und
7. entgegen § 9 Abs. 3 das Datum der nächsten Prüfung oder das Gültig-
a) Nr. 1 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass Groß- keitsdatum der Zulassungsbescheinigung nicht
zettel entfernt oder abgedeckt sind oder nicht überschritten ist,
dafür sorgt, dass die orangefarbene Tafel entfernt
oder verdeckt oder die orangefarbene Kenn- d) Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass der Fül-
zeichnung nicht mehr sichtbar ist, lungsgrad oder die Masse der Füllung eingehal-
ten wird,
b) Nr. 2 Buchstabe a den Fahrzeugführer nicht ein-
weist oder e) Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass die
Dichtheit geprüft wird,
c) Nr. 3 Buchstabe a eine Vorschrift über die Reini-
gung, das Desinfizieren oder das Entgiften nicht f) Nr. 1 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass keine
einhält, Füllgutreste anhaften,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1933
g) Nr. 1 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass nicht mit c) Nr. 3 eine Vorschrift über die Autobahnstrecken
gefährlich miteinander reagierenden Stoffen in nicht beachtet,
nebeneinander liegenden Tankabteilen befüllt d) Nr. 6 den Füllungsgrad, die Masse der Füllung
wird, oder die Befülltemperatur nicht einhält,
h) Nr. 1 Buchstabe i nicht dafür sorgt, dass die Maß- e) Nr. 7 die Dichtheit nicht oder nicht rechtzeitig
nahmen beachtet werden, prüft,
i) Nr. 1 Buchstabe j, k, l oder m nicht dafür sorgt, f) Nr. 8 eine Vorschrift über die Verwendung von
dass eine dort genannte Bezeichnung oder Tanks oder den Betrieb des Motors oder eine
Benennung angegeben wird, zusätzliche Vorschrift nicht beachtet,
j) Nr. 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass Groß- g) Nr. 9 für das Anbringen, Entfernen oder Abdecken
zettel, die orangefarbene Tafel oder das Kennzei- von Großzetteln oder für das Anbringen, Sicht-
chen angebracht werden, barmachen, Entfernen oder Verdecken von
orangefarbenen Tafeln, Nummern zur Kennzeich-
k) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die Vor- nung der Gefahr oder UN-Nummern nicht sorgt,
schriften über die Beförderung in loser Schüttung
beachtet werden, h) Nr. 10 eine vorgeschriebene Maßnahme nicht
oder nicht rechtzeitig trifft,
l) Nr. 2 Buchstabe c das Rauchverbot nicht beach-
tet, i) Nr. 11 ein Begleitpapier, die Bescheinigung, ein
Feuerlöschgerät, einen Ausrüstungsgegenstand
m) Nr. 2 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass die nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe a oder b ADR,
zusätzlichen Vorschriften beachtet werden, den Atemschutz oder die Ausnahmezulassung
n) Nr. 2 Buchstabe e den Fahrzeugführer nicht ein- nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig
weist, aushändigt,
o) Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die Kon- j) Nr. 12 eine Bescheinigung nicht besitzt oder nicht
mitführt,
trollvorschriften beachtet werden,
k) Nr. 14 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über
p) Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass nicht
das Betreten mit Beleuchtungsgeräten einge-
befördert wird oder
halten wird,
q) Nr. 3 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass Groß- l) Nr. 15 die Feststellbremse nicht anzieht oder
zettel, Rangierzettel, die orangefarbene Kenn-
zeichnung oder das Kennzeichen angebracht m) Nr. 16 eine Vorschrift über die Überwachung nicht
werden, beachtet,
11. entgegen § 9 Abs. 7 16. entgegen § 9 Abs. 12
a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Feuerlöschgeräte
a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass ortsbewegliche
geprüft werden,
Tanks, Tankcontainer und MEGC mit orange-
farbener Kennzeichnung ausgerüstet sind, b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass das Fahrzeug ausge-
rüstet wird,
b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ortsbewegliche
Tanks, Tankcontainer, MEGC und FVK-Tanks den c) Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass festverbundene
Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvor- Tanks, Batterie-Fahrzeuge und Saug-Druck-
schriften entsprechen, Tanks den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeich-
nungsvorschriften entsprechen,
c) Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung durch-
d) Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche
geführt wird oder
Prüfung durchgeführt wird,
d) Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte
e) Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über
Tankcontainer, MEGC oder ortsbewegliche Tanks
die Ausrüstung beachtet wird oder
verwendet werden,
f) Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über
12. entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 1 Bau und Ausrüstung beachtet wird,
a) nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Anga- 17. entgegen § 9 Abs. 13 eine Vorschrift über die Bela-
be schriftlich mitgeteilt wird oder dung oder die Handhabung nicht beachtet,
b) einen Hinweis nicht gibt, 18. entgegen § 9 Abs. 14 Nr. 2 eine Vorschrift über die
13. entgegen § 9 Abs. 9 Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4 eine dort Reinigung, das Desinfizieren oder das Entgiften nicht
genannte Kennzeichnung anbringt, beachtet,
14. entgegen § 9 Abs. 10 Satz 2 eine vollziehbare Auf- 19. entgegen § 9 Abs. 15 nicht dafür sorgt, dass nicht
lage nicht beachtet, befördert wird,
20. entgegen § 9 Abs. 16 eine Vorschrift über die Beför-
15. entgegen § 9 Abs. 11
derung in Versandstücken, das Rauchverbot oder
a) Nr. 1 ein Versandstück befördert, das Verbot von Feuer und offenem Licht nicht beach-
b) Nr. 2 eine dort genannte Behörde nicht oder nicht tet,
rechtzeitig benachrichtigt und nicht oder nicht 21. entgegen § 9 Abs. 17 eine Vorschrift über die Vor-
rechtzeitig benachrichtigen lässt, sichtsmaßnahmen nicht beachtet,
1934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
22. entgegen § 9 Abs. 18 24. entgegen § 9 Abs. 20 nicht dafür sorgt, dass keine
a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte Füllgutreste anhaften und die Tanks verschlossen
Kesselwagen, abnehmbare Tanks oder Batterie- und dicht sind oder
wagen verwendet werden, 25. entgegen § 9 Abs. 21 Satz 1 ein Gut als Reisegepäck
b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass Kesselwagen, aufgibt.
abnehmbare Tanks und Batteriewagen den Bau-,
Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften § 11
entsprechen oder Übergangsbestimmungen
c) Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung durch- Bis zum 30. Juni 2003 kann die Beförderung gefähr-
geführt wird, licher Güter auf der Straße und Schiene noch nach den
23. entgegen § 9 Abs. 19 Satz 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezem-
dass das Personal unterrichtet ist, ber 2002 geltenden Fassung durchgeführt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1935
Anlage 1
Gefährliche Güter,
für deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung § 7 gilt
1. § 7 gilt für die in Tabelle 1 genannten Güter der Klassen 1 und 6.1, die in Versandstücken (einschließlich Großpack-
mitteln – IBC –) oder Großverpackungen befördert werden, ab jeweils 1 000 kg Nettomasse – bei Explosivstoffen
Nettoexplosivstoffmasse – des Stoffes oder Gegenstandes in einer Beförderungseinheit. Werden verschiedene
dieser Güter der Klasse 1 jeweils in geringeren Mengen als 1 000 kg (Nettoexplosivstoffmasse) in einer Beför-
derungseinheit befördert, so ist § 7 anzuwenden, wenn die Gesamtmasse dieser Güter in der Beförderungseinheit
1 000 kg (Nettoexplosivstoffmasse) überschreitet.
Tabelle 1
Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände
1 Gegenstände:
0005 PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung
0006 PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung
0029 SPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH
0033 BOMBEN, mit Sprengladung
0034 BOMBEN, mit Sprengladung
0037 BOMBEN, BLITZLICHT
0038 BOMBEN, BLITZLICHT
0042 ZÜNDVERSTÄRKER, ohne Detonator
0043 ZERLEGER, mit Explosivstoff
0048 SPRENGKÖRPER
0049 PATRONEN, BLITZLICHT
0056 WASSERBOMBEN
0059 HOHLLADUNGEN, ohne Zündmittel
0060 FÜLLSPRENGKÖRPER
0073 DETONATOREN FÜR MUNITION
0099 LOCKERUNGSSPRENGGERÄTE MIT EXPLOSIVSTOFF, für Erdölbohrungen, ohne Zündmittel
0124 PERFORATIONSHOHLLADUNGSTRÄGER, GELADEN, für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel
0136 MINEN, mit Sprengladung
0137 MINEN, mit Sprengladung
0167 GESCHOSSE, mit Sprengladung
0168 GESCHOSSE, mit Sprengladung
0180 RAKETEN, mit Sprengladung
0181 RAKETEN, mit Sprengladung
0192 KNALLKAPSELN, EISENBAHN
0196 SIGNALKÖRPER, RAUCH
0221 GEFECHTSKÖPFE, TORPEDO, mit Sprengladung
0271 TREIBSÄTZE
0279 TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE
0280 RAKETENMOTOREN
0284 GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung
0286 GEFECHTSKÖPFE RAKETE, mit Sprengladung
0288 SCHNEIDLADUNG; BIEGSAM; GESTRECKT
0290 SPRENGSCHNUR, mit Metallmantel
0292 GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung
0296 FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF
0326 PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER
1936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände
0329 TORPEDOS, mit Sprengladung
0330 TORPEDOS, mit Sprengladung
0333 FEUERWERKSKÖRPER
0354 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0369 GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung
0374 FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF
0397 RAKETEN, FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit Sprengladung
0399 BOMBEN, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT ENTHALTEN, mit Sprengladung
0408 ZÜNDER; SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen
0442 SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel
0449 TORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit oder ohne Sprengladung
0451 TORPEDOS, mit Sprengladung
0457 SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN
0461 BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G.
0462 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0463 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0464 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0465 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
Stoffe:
0004 AMMONIUMPIKRAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser
0027 SCHWARZPULVER, gekörnt oder in Mehlform
0072 CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), ANGEFEUCHTET mit
mindestens 15 Masse-% Wasser
0076 DINITROPHENOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0078 DINITRORESORCINOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0079 HEXANITRODIPHENYLAMIN (DIPIKRYLAMIN), (HEXYL)
0081*) SPRENGSTOFF, TYP A
0118 HEXOLIT (HEXOTOL), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0147 NITROHARNSTOFF
0150 PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), ANGEFEUCHTET
mit mindestens 25 Masse-% Wasser oder DESENSIBILISIERT mit mindestens 15 Masse-%
Phlegmatisierungsmittel
0151 PENTOLIT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0153 TRINITROANILIN (PIKRAMID)
0154 TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-%
Wasser
0154 TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser
0155 TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID)
0155 TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID), angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-%
Wasser
0160 TREIBLADUNGSPULVER
0207 TETRANITROANILIN
0208 TRINITROPHENYLMETHYLNITRAMIN (TETRYL)
0213 TRINITROANISOL
0214 TRINITROBENZEN, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser
0214 TRINITROBENZEN, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser
0215 TRINITROBENZOESÄURE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser
*) mit einem Gehalt an flüssigen Salpetersäureestern von mehr als 40 Masse-%
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1937
Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände
0215 TRINITROBENZOESÄURE, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser
0216 TRINITROMETACRESOL
0217 TRINITRONAPHTHALEN
0218 TRINITROPHENETOL
0219 TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit mindestens
20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Lösung
0226 CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX) (OKTOGEN), ANGEFEUCHTET mit mindes-
tens 15 Masse-% Wasser
0282 NITROGUANIDIN (PICRIT), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser
0357 EXPLOSIVE STOFFE; N.A.G.
0385 5-NITROBENZOTRIAZOL
0386 TRINITROBENZENSULFONSÄURE
0387 TRINITROFLUORENON
0388 TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN oder TRINITROTOLUEN (TNT)
IN MISCHUNG MIT HEXANITROSTILBEN
0389 TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN UND HEXANITROSTILBEN
0392 HEXANITROSTILBEN
0394 TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-%
Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
0401 DIPIKRYLSULFID, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser
0411 PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), mit nicht weniger
als 7 Masse-% Wachs
0474 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0475 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0476 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0483 CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), DESENSIBILISIERT
0484 CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX), (OKTOGEN), DESENSIBILISIERT
6.1 Alle in der Anlage 2 Nr. 1.2 genannten polychlorierten para-Dibenzodioxine und -furane der
UN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I
2. § 7 gilt für folgende entzündbare; giftige; giftig und entzündbare; giftig und ätzende; giftig, oxidierend und ätzende
Stoffe der Klasse 2:
2.1 Für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe gilt § 7 ab jeweils 6 000 kg Nettomasse in einer Beförderungseinheit.
Tabelle 2.1
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1011 BUTAN
1012 BUT-1-EN oder cis-BUT-2-EN oder trans-BUT-2-EN oder BUTENE, GEMISCH
1027 CYCLOPROPAN
1055 ISOBUTEN
1077 PROPEN
1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (GEMISCH A, A01, A02, A0, A1, B1, B2,
B oder C)
1969 ISOBUTAN
1978 PROPAN
2035 1,1,1-TRIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R143a)
1938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
Bemerkungen:
1. § 7 Abs. 5 gilt nicht für die Beförderung von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 auf Entfernungen bis zu 100 Kilometer zu Verbrauchern, die keinen
Gleisanschluss haben.
2. § 7 gilt nicht für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von höchs-
tens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1 000 Liter enthalten sind.
3. § 7 gilt nicht für Beförderungen von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, ortsbewegliche
Tanks und Tankcontainern – im Nachfolgenden als Tanks bezeichnet –, wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt sind:
3.1 Bei Beförderungen bis 9 000 kg Nettomasse, sofern
a) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke mindestens den Vorschriften der Kapitel 6.7 oder 6.8 entspricht, oder
b) Tanks verwendet werden, die nach den Übergangsvorschriften gemäß Anlage 2 Nr. 1.4 und nach den Unterabschnitten 1.6.3.1 bis 1.6.3.7
weiterverwendet werden dürfen und wenn eine der folgenden zusätzlichen Bedingungen nach den Doppelbuchstaben aa oder bb eingehal-
ten ist:
aa) Die Tanks müssen mit einer äußeren Feststoffisolierung mit Stahlblechabdeckung versehen sein.
bb) Die Fahrzeuge müssen mindestens mit einem Automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Abs. 18 oder § 41b der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sein.
3.2 Bei Beförderungen von mehr als 9 000 kg bis 11 000 kg Nettomasse, sofern
a) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe a entspricht und wenn von den Bedingungen der Nummer 3.1 Buch-
stabe b entweder Doppelbuchstabe aa oder bb erfüllt ist, oder
b) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe b entspricht und wenn die Bedingungen der Nummer 3.1 Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa und bb erfüllt sind.
3.3 In der Bescheinigung der Zulassung der Tankfahrzeuge und der Sattelzugmaschinen dieser Fahrzeuge nach Absatz 9.1.2.1.5 und in der Prüfbe-
scheinigung für Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 ist von den Überwachungsstellen oder dem Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 zu vermer-
ken, welche Bedingungen der Nummern 3.1 und 3.2 erfüllt sind.
3.4 Die Anlage 3 dieser Verordnung ist bei Beförderungen nach dieser Bemerkung anzuwenden.
2.2 Für die in der Tabelle 2.2 genannten Stoffe gilt § 7 ab jeweils 1000 kg Nettomasse in einer Beförderungseinheit.
Tabelle 2.2
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1005 AMMONIAK, WASSERFREI
1010 BUTA-1,2-DIEN, STABILISIERT oder BUTA-1,3-DIEN, STABILISIERT oder GEMISCHE VON BUTA-1,3-
DIEN UND KOHLENWASSERSTOFFEN, STABILISIERT, die bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als
1,1 MPa (11 bar) haben und deren Dichte bei 50 °C den Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet
1017 CHLOR
1030 1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R152a)
1032 DIMETHYLAMIN, WASSERFREI
1033 DIMETHYLETHER
1035 ETHAN
1036 ETHYLAMIN
1011 ETHYLCHLORID
1038 ETHYLEN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
1040 ETHYLENOXID oder ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu einem Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei
50 °C
1012 ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 9 %, aber höchstens 87 % Ethylenoxid
1013 FLUOR, VERDICHTET
1048 BROMWASSERSTOFF, WASSERFREI
1050 CHLORWASSERSTOFF, WASSERFREI
1053 SCHWEFELWASSERSTOFF
1060 METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH, STABILISIERT (GEMISCH P1) (GEMISCH P2)
1014 METHYLAMIN, WASSERFREI
1062 METHYLBROMID
1063 METHYLCHLORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R40)
1064 METHYLMERCAPTAN
1067 DISTICKSTOFFTETROXID (STICKSTOFFDIOXID)
1076 PHOSGEN
1079 SCHWEFELDIOXID
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1939
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1082 CHLORTRIFLUORETHYLEN, STABILISIERT
1083 TRIMETHYLAMIN, WASSERFREI
1085 VINYLBROMID, STABILISIERT
1086 VINYLCHLORID, STABILISIERT
1015 VINYLMETHYLETHER, STABILISIERT
1581 CHLORPIKRIN UND METHYLBROMID, GEMISCH
1016 CHLORPIKRIN UND METHYLCHLORID, GEMISCH
1741 BORTRICHLORID
1860 VINYLFLUORID, STABILISIERT
1912 METHYLCHLORID UND DICHLORMETHAN, GEMISCH
1017 1,1-DIFLUORETHYLEN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R1132a)
1961 ETHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
1018 ETHYLEN, VERDICHTET
1966 WASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
1972 METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG oder ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG mit hohem Methangehalt
1019 1-CHLOR-1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R142b)
3138 ETHYLEN, ACETYLEN UND PROPYLEN, GEMISCH, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, mit mindestens 71,5 %
Ethylen, höchstens 22,5 % Acetylen und höchstens 6 % Propylen
3160 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
3300 ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 87 % Ethylenoxid
3312 GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
Bemerkungen:
1. § 7 Abs. 4 Nr. 2 gilt nicht für die Beförderung von Gasen der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312.
2. § 7 gilt nicht für die in Tabelle 2.2 genannten Stoffe – ausgenommen 1045 Fluor, verdichtet und die tiefgekühlten verflüssigten Gase der UN-Num-
mern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312 –, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von höchstens
150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1 000 Liter enthalten sind.
3. Für die in Tabelle 3 genannten flüssigen Stoffe der Klassen 3, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1 und 8 der Verpackungsgruppe I gilt
§ 7 ab jeweils 1 000 kg Nettomasse, sofern diese Stoffe in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks oder Tank-
containern oder ortsbeweglichen Tanks mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3 000 Liter befördert werden.
Tabelle 3
Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
3 1093 ACRYLNITRIL, STABILISIERT
1099 ALLYLBROMID
1100 ALLYLCHLORID
1131 KOHLENSTOFFDISULFID
1921 PROPYLENIMIN, STABILISIERT
3079 METHACRYLNITRIL, STABILISIERT
4.2 1366 DIETHYLZINK
1370 DIEMETHYLZINK
2003 METALLALKYLE, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. oder METALLARYLE, MIT WASSER
REAGIEREND, N.A.G.
2005 DIPHENYLMAGNESIUM
2445 LITHIUMALKYLE
1940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
3049 METALLALKYLHALOGENIDE, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. oder METALLARYLHALO-
GENIDE, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.
3050 METALLALKYLHYDRIDE, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. oder METALLARYLHYDRIDE,
MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.
3051 ALUMINIUMALKYLE
3052 ALUMINIUMALKYLHALOGENIDE, FLÜSSIG
3053 MAGNESIUMALKYLE
3076 ALUMINIUMALKYLHYDRIDE
3203 PYROPHORE METALLORGANISCHE VERBINDUNG, MIT WASSER REAGIEREND N.A.G.,
flüssig
3203 PYROPHORE METALLORGANISCHE VERBINDUNG, MIT WASSER REAGIEREND N.A.G., fest
4.3 1928 METHYLMAGNESIUMBROMID IN ETHYLETHER
3207 METALLORGANISCHE VERBINDUNG oder METALLORGANISCHE VERBINDUNG, LÖSUNG
oder METALLORGANISCHE VERBINDUNG, DISPERSION, MIT WASSER REAGIEREND,
ENTZÜNDBAR, N.A.G.
5.1 1510 TETRANITROMETHAN
1745 BROMPENTAFLUORID
1746 BROMTRIFLUORID
1873 PERCHLORSÄURE mit mehr als 50 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-% Säure
2015 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNGEN, STABILISIERT, mit mehr als 60 %, aber
höchstens 70 % Wasserstoffperoxid
2015 WASSERSTOFFPEROXID, STABILISIERT
6.1 1092 ACROLEIN, STABILISIERT
1093 ALLYLALKOHOL
1094 ETHYLENCHLORHYDRIN
1095 ETHYLCHLORFORMIAT
1096 ETHYLENIMIN, STABILISIERT
1097 METHYLCHLORFORMIAT
1098 NICKELTETRACARBONYL
1541 ACETONCYANHYDRIN, STABILISIERT
1553 ARSENSÄURE, FLÜSSIG
1556 ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G., anorganisch (Arsenate, n.a.g., Arsenite, n.a.g. und
Arsensulfide, n.a.g.)
1560 ARSENTRICHLORID
1580 CHLORPIKRIN
1595 DIMETHYLSULFAT
1613 CYANWASSERSTOFF, WÄSSERIGE LÖSUNG (CYANWASSERSTOFFSÄURE), mit höchstens
20 % Cyanwasserstoff
1649 ANTIKLOPFMISCHUNG FÜR MOTORKRAFTSTOFF
1670 PERCHLORMETHYLMERCAPTAN
1672 PHENYLCARBYLAMINCHLORID
1694 BROMBENZYLCYANIDE, FLÜSSIG
1694 BROMBENZYLCYANIDE, FEST
1722 ALLYLCHLORFORMIAT
1935 CYANID, LÖSUNG, N.A.G.
1994 EISENPENTACARBONYL
2334 ALLYLAMIN
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1941
Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
2337 PHENYLMERCAPTAN
2382 DIMETHYLHYDRAZIN, SYMMETRISCH
2558 EPIBROMHYDRIN
2606 METHYLORTHOSILICAT
2810 GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Alle namentlich genannten polychlo-
rierten para-dibenzodioxine und -furane)
2811 GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. (Alle namentlich genannten polychlorierten
para-dibenzodioxine und -furane)
3017 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR
3018 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
8 1052 FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI
1739 BENZYLCHLORFORMIAT
1744 BROM oder BROM, LÖSUNG
1777 FLUORSULFONSÄURE
1790 FLUORWASSERSTOFFSÄURE, mit mehr als 60 %, aber höchstens 85 % Fluorwasserstoff
1790 FLUORWASSERSTOFFSÄURE, mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff
1829 SCHWEFELTRIOXID, STABILISIERT
2699 TRIFLUORESSIGSÄURE
4. Für die nachfolgend genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3, die unter die Verpackungsgruppe I
oder II fallen, gilt unter der Maßgabe des § 7 Abs. 1 der Absatz 2 und 3.
Tabelle 4
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1088 ACETAL
1089 ACETALDEHYD
1090 ACETON
1091 ACETONÖLE
1105 PENTANOLE
1107 AMYLCHLORIDE
1108 PENT-1-EN (n-AMYLEN)
1111 AMYLMERCAPTAN
1113 AMYLNITRITE
1114 BENZEN
1120 BUTANOLE
1123 BUTYLACETATE
1126 1-BROMBUTAN
1127 CHLORBUTANE
1128 n-BUTYLFORMIAT
1129 BUTYRALDEHYD
1133 KLEBSTOFFE
1136 STEINKOHLENTEERDESTILLATE
1139 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächen-
behandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für
Fässer) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1139 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächen-
behandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für
Fässer) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1144 CROTONYLEN
1942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1145 CYCLOHEXAN
1146 CYCLOPENTAN
1148 DIACETONALKOHOL, technisch
1150 1,2-DICHLORETHYLEN
1155 DIETHYLETHER (ETHYLETHER)
1156 DIETHYLKETON
1159 DIISOPROPYLETHER
1161 DIMETHYLCARBONAT
1164 DIMETHYLSULFID
1165 DIOXAN
1166 DIOXOLAN
1167 DIVINYLETHER, STABILISIERT
1169 EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1169 EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1170 ETHANOL (ETHYLALKOHOL)
1170 ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG)
1173 ETHYLACETAT
1175 ETHYLBENZEN
1176 TRIETHYLBORAT
1178 2-ETHYLBUTYRALDEHYD
1179 ETHYLBUTYLETHER
1190 ETHYLFORMIAT
1193 ETHYLMETHYLKETON (METHYLETHYLKETON)
1195 ETHYLPROPIONAT
1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG
1201 FUSELÖL
1203 BENZIN oder OTTOKRAFTSTOFF
1206 HEPTANE
1208 HEXANE
1210 DRUCKFARBE
1213 ISOBUTYLACETAT
1216 ISOOCTENE
1218 ISOPREN, STABILISIERT
1219 ISOPROPANOL (ISOPROPYLALKOHOL)
1220 ISOPROPYLACETAT
1222 ISOPROPYLNITRAT
1224 KETONE, N.A.G.
1231 METHYLACETAT
1234 METHYLAL
1237 METHYLBUTYRAT
1243 METHYLFORMIAT
1245 METHYLISOBUTYLKETON
1246 METHYLISOPROPENYLKETON, STABILISIERT
1247 METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
1248 METHYLPROPIONAT
1249 METHYLPROPYLKETON
1261 NITROMETHAN
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1943
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1262 OCTANE
1263 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige
Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) (Dampf-
druck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1263 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige
Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) (Dampf-
druck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1265 PENTANE, flüssig
1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösemitteln (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösemitteln (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa,
aber höchstens 175 kPa)
1267 ROHERDÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G.
1274 n-PROPANOL (nPROPYLALKOHOL)
1275 PROPIONALDEHYD
1276 n-PROPYLACETAT
1278 1-CHLORPROPAN
1279 1,2-DICHLORPROPAN
1280 PROPYLENOXID
1281 PROPYLFORMIATE
1282 PYRIDIN
1286 HARZÖL
1287 GUMMILÖSUNG
1288 SCHIEFERÖL
1293 TINKTUREN, MEDIZINISCHE
1294 TOLUEN
1300 TERPENTINÖLERSATZ
1301 VINYLACETAT, STABILISIERT
1302 VINYLETHYLETHER, STABILISIERT
1303 VINYLIDENCHLORID, STABILISIERT
1304 VINYLISOBUTYLETHER, STABILISIERT
1306 HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG
1307 XYLENE
1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF
1648 ACETONITRIL
1862 ETHYLCROTONAT
1863 DÜSENKRAFTSTOFF
1865 n-PROPYLNITRAT
1866 HARZLÖSUNG
1917 ETHYLACRYLAT, STABILISIERT
1919 METHYLACRYLAT, STABILISIERT
1987 ALKOHOLE, N.A.G.
1989 ALDEHYDE, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
1999 TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen)
2045 ISOBUTYRALDEHYD (ISOBUTYLALDEHYD)
2047 DICHLORPROPENE
2050 DIISOBUTYLEN, ISOMERE VERBINDUNGEN
1944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
2056 TETRAHYDROFURAN
2057 TRIPROPYLEN
2058 VALERALDEHYD
2059 NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR
2241 CYCLOHEPTAN
2242 CYCLOHEPTEN
2246 CYCLOPENTEN
2251 BICYCLO-[2,2,1]-HEPTA-2,5-DIEN, STABILISIERT (NORBORNAN-2,5-DIEN, STABILISIERT)
2252 1,2-DIMETHOXYETHAN
2256 CYCLOHEXEN
2263 DIMETHYLCYCLOHEXANE
2277 ETHYLMETHACRYLAT
2278 n-HEPTEN
2287 ISOHEPTENE
2288 ISOHEXENE
2296 METHYLCYCLOHEXAN
2298 METHYLCYCLOPENTAN
2301 2-METHYLFURAN
2309 OCTADIENE
2338 BENZOTRIFLUORID
2339 2-BROMBUTAN
2340 2-BROMETHYLETHYLETHER
2342 BROMMETHYLPROPANE
2343 2-BROMPENTAN
2344 BROMPROPANE
2345 3-BROMPROPIN
2346 BUTANDION
2347 BUTYLMERCAPTAN
2350 BUTYLMETHYLETHER
2351 BUTYLNITRITE
2352 BUTYLVINYLETHER, STABILISIERT
2356 2-CHLORPROPAN
2358 CYCLOOCTATETRAEN
2362 1,1-DICHLORETHAN
2363 ETHYLMERCAPTAN
2367 alpha-METHYLVALERALDEHYD
2370 HEX-1-EN
2371 ISOPENTENE
2372 1,2-DI-(DIMETHYLAMINO)-ETHAN
2373 DIETHOXYMETHAN
2374 3,3-DIETHOXYPROPEN
2375 DIETHYLSULFID
2376 2,3-DI-HYDROPYRAN
2377 1,1-DIMETHOXYETHAN
2380 DIMETHYLDIETHOXYSILAN
2381 DIMETHYLDISULFID
2384 DI-n-PROPYLETHER
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1945
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
2385 ETHYLISOBUTYRAT
2387 FLUORBENZEN
2388 FLUORTOLUENE
2389 FURAN
2390 2-IODBUTAN
2391 IODMETHYLPROPANE
2393 ISOBUTYLFORMIAT
2394 ISOBUTYLPROPIONAT
2397 3-METHYLBUTAN-2-ON
2398 METHYL-tert-BUTYLETHER
2400 METHYLISOVALERAT
2402 PROPANTHIOLE
2403 ISOPROPENYLACETAT
2406 ISOPROPYLISOBUTYRAT
2409 ISOPROPYLPROPIONAT
2410 1,2,3,6-TETRAHYDROPYRIDIN
2412 TETRAHYDROTHIOPHEN
2414 THIOPHEN
2416 TRIMETHYLBORAT
2436 THIOESSIGSÄURE
2456 2-CHLORPROPEN
2457 2,3-DIMETHYLBUTAN
2458 HEXADIENE
2459 2-METHYLBUT-1-EN
2460 2-METHYLBUT-2-EN
2461 METHYLPENTADIENE
2536 METHYLTETRAHYDROFURAN
2554 METHYLALLYLCHLORID
2561 3-METHYLBUT-1-EN
2612 METHYLPROPYLETHER
2615 ETHYLPROPYLETHER
2616 TRIISOPROPYLBORAT
2707 DIMETHYLDIOXANE
2749 TETRAMETHYLSILAN
2838 VINYLBUTYRAT, STABILISIERT
3022 1,2-BUTYLENOXID, STABILISIERT
3065 ALKOHOLISCHE GETRÄNKE mit mehr als 70 Vol.-% Alkohol
3269 POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME
3271 ETHER, N.A.G.
3272 ESTER, N.A.G.
3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.
3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
3336 MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
1946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
Anlage 2
Abweichungen von den Teilen 1 bis 7 des ADR und RID
und den Teilen 8 und 9 des ADR für innerstaatliche Beförderungen
1. Für innerstaatliche Beförderungen im Straßen- und im Schienenverkehr gelten die nachstehenden Abwei-
chungen von den Vorschriften der Teile 1 bis 7:
1.1 Nachfolgende Güter sind abweichend von Abschnitt 1.1.2 von der Beförderung ausgeschlossen:
Güter, die
a) insgesamt mehr als 1 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle
in Kapitel 3.2 der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a bzw. d oder
b) insgesamt mehr als 5 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle
in Kapitel 3.2 der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a und b bzw. d
und e oder
c) insgesamt mehr als 100 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der
Tabelle in Kapitel 3.2 der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a bis c
enthalten.
1.2 Zu den giftigen organischen flüssigen und festen Stoffen der Klasse 6.1 nach Kapitel 3.2 Tabelle A
UN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I zählen auch:
a) 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD),
1,2,3,7,8-Penta-CDD,
2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran (TCDF),
2,3,4,7,8-Penta-CDF,
b) 1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD,
1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD,
1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD,
1,2,3,7,8-Penta-CDF,
1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF,
1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF,
1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF,
2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF,
c) 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD,
1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD,
1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF,
1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF,
1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF,
d) 2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin (TBDD),
1,2,3,7,8-Penta-BDD,
2,3,7,8-Tetrabromdibenzofuran (TBDF),
2,3,4,7,8-Penta-BDF,
e) 1,2,3,4,7,8-Hexa-BDD,
1,2,3,7,8,9-Hexa-BDD,
1,2,3,6,7,8-Hexa-BDD,
1,2,3,7,8-Penta-BDF.
1.3 Regelung zu den Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung nach Unter-
abschnitt 1.1.3.1 im Straßenverkehr für Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind, und im Schienen-
verkehr
a) Für die Anwendung des Buchstaben a gilt folgende Regelung:
Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beför-
derungseinheit/Wagen 1 kg, bei Gegenständen darf die Bruttomasse je Gegenstand mit Explosivstoff 5 kg je
Beförderungseinheit/Wagen nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte
explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse
4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I
und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. Für die in Satz 1 und 2 nicht
genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 darf die Menge 450 Liter je Verpackung nicht über-
steigen, und die Höchstmengen gemäß der Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 ADR und Unterabschnitt 1.1.3.1 RID
dürfen nicht überschritten werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1947
b) Für die Anwendung des Buchstaben b gilt folgende Regelung:
Buchstabe b findet nur Anwendung auf Maschinen oder Geräte einschließlich der zu ihrem Betrieb erforder-
lichen Reservemenge gefährlicher Güter, soweit sie als technische Arbeitsmittel oder überwachungsbedürftige
Anlage dem Gerätesicherheitsgesetz oder § 33 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967
(BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 131 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2378) geändert worden ist, oder als Apparate dem Medizinproduktegesetz unterliegen. Buchstabe b findet
keine Anwendung, wenn es sich bei diesen Apparaten oder bei den in ihnen enthaltenen Mengen an gefähr-
lichen Gütern um Güter der Klasse 7 UN-Nummern 2912 bis 2919 und 3321 bis 3333 handelt.
c) Für die Anwendung des Buchstaben c gilt folgende Regelung:
aa) Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je
Beförderungseinheit/Wagen 1 kg, bei Gegenständen darf die Bruttomasse je Gegenstand mit Explosivstoff
5 kg je Beförderungseinheit/Wagen nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe,
desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse
4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse
5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten.
bb) Für die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c müssen zusätzlich folgende Vorschriften
eingehalten werden:
– Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ nach Unterabschnitt 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 bis 4.1.1.7
sind zu beachten.
– Für Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 gelten die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach Unter-
abschnitt 4.1.6.4.
– Die Verpackungen müssen mit den nach Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 vorgeschriebenen Gefahrzetteln
und Kennzeichnungen nach Kapitel 5.2 versehen sein.
cc) Satz 1 des Buchstaben c gilt nicht für die Beförderung radioaktiver Stoffe der Klasse 7. Bei der Be-
förderung radioaktiver Stoffe der Klasse 7 in freigestellten Versandstücken ist das Mitführen eines Feuer-
löschers gemäß Unterabschnitt 8.1.4.1 Buchstabe a ADR nicht erforderlich.
1.4 Regelung zu den Übergangsvorschriften nach Unterabschnitt 1.6.3.4 und 1.6.3.5 im Straßenverkehr für
Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind, und im Schienenverkehr
Die Randnummern 211 184, 211 185 Satz 1 und 211 186 in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden
Fassung der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1995 (BGBl. I S. 1025)
und die Vorschriften der Anlage Anhang XI Abs. 1.8.4 Satz 3 und 4 und Abs. 1.8.5 in der für innerstaatliche Be-
förderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1852) gelten für innerstaatliche Beförderungen weiter.
2. Für innerstaatliche Beförderungen im Straßenverkehr mit Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen sind,
gelten die nachstehenden Vorschriften und Abweichungen von den Teilen 6, 8 und 9:
2.1 Ausbildung der Fahrzeugführer (zu Abschnitt 8.2.1 ADR Gültigkeit von Schulungsbescheinigungen)
ADR-Bescheinigungen über die Schulung der Führer von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter gel-
ten fünf Jahre. ADR-Bescheinigungen mit einer dreijährigen Gültigkeit dürfen weitere zwei Jahre – gerechnet ab
dem Gültigkeitsdatum auf Seite 1 der ADR-Bescheinigung nach Absatz 8.2.2.8.3 ADR – verwendet werden. Ein-
schränkungen für innerstaatliche Beförderungen auf Seite 4 der ADR-Bescheinigung sind gegenstandslos.
Die nach den Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli
1995 (BGBl. I S. 1025) bis zum 31. Dezember 1996 ausgestellten Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme
an der Schulung gelten im Rahmen ihrer Gültigkeit nach Satz 1 wie folgt weiter:
a) Bescheinigungen nach Randnummer 10 315 Abs. 1 gelten für die Klassen 2 bis 6.2, 8 und 9 ohne Erweiterung
als Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.1.3 ADR. Sofern die Gültigkeit der bis zum 31. Dezember 1996 aus-
gestellten Bescheinigung auf bestimmte Klassen beschränkt ist, muss bei Beförderungen der bis dahin nicht
bescheinigten Klassen der Beförderer den Fahrzeugführer über die mit der Beförderung dieser Klassen verbun-
denen Gefahren belehren. Die Belehrung ist vom Beförderer zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist vom Fahr-
zeugführer während der Beförderung mitzuführen. Bescheinigungen nach Randnummer 10 315 Abs. 1 gelten
für die Klasse 7 auch als Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.1.3 und 8.2.1.4 ADR, sofern die bis zum
31. Dezember 1996 ausgestellte Bescheinigung auch für diese Klasse ausgestellt ist;
b) Bescheinigungen nach Randnummer 10 315 Abs. 2 für die Klasse 1 gelten auch als entsprechende Bescheini-
gung nach Unterabschnitt 8.2.1.4 ADR.
2.2 Überwachung der Fahrzeuge (zu Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 S1 (6) und S14 bis S21 ADR)
Abweichend von Kapitel 8.4 in Verbindung mit 8.5 S1 (6) und S14 bis S21 gilt, dass Fahrzeuge, die gefährliche
Güter oberhalb der in Absatz 1.1.3.6.3 genannten Mengen oder der nach Absatz 1.1.3.6.4 ermittelten Summe
befördern, zu überwachen sind. Ohne Überwachung dürfen sie in einem Lager oder im Werksbereich abgeson-
dert parken, wenn dabei ausreichende Sicherheit gewährleistet ist. Wenn solche Parkmöglichkeiten nicht vorhan-
den sind, darf das Fahrzeug länger als eine Stunde unter geeigneten Sicherheitsmaßnahmen nur auf Plätzen
1948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
abgestellt werden, die den Bedingungen der nachstehenden Buchstaben a oder b entsprechen. Außerhalb von
Lagern oder Werksbereichen wird die Überwachung durch den Fahrzeugführer oder eine über die Gefährlichkeit
der Ladung und den Aufenthalt des Fahrzeugführers unterrichtete Person (Parkwächter) als geeignete Sicher-
heitsmaßnahme angesehen. Die unterrichtete Person muss in der Lage sein, die nach § 4 Abs. 2 vorgesehenen
Maßnahmen zu ergreifen oder unverzüglich zu veranlassen. Die Parkplätze nach Buchstabe a dürfen nur benutzt
werden, wenn die vorgenannten Parkmöglichkeiten nicht vorhanden sind; die Parkplätze nach Buchstabe b dürfen
nur benutzt werden, wenn auch solche nach Buchstabe a nicht vorhanden sind.
a) Öffentlicher oder privater Parkplatz, auf dem das Fahrzeug aller Voraussicht nach keine Gefahr läuft, durch
andere Fahrzeuge beschädigt zu werden, oder
b) von der Öffentlichkeit gewöhnlich wenig benutzte geeignete freie Flächen abseits von Hauptverkehrsstraßen
und Wohngebieten.
2.3 Verbot von Feuer und offenem Licht
Der Umgang mit Feuer oder offenem Licht ist bei Ladearbeiten, in der Nähe von Versandstücken und haltenden
Fahrzeugen sowie in den Fahrzeugen untersagt.
2.4 Feuerlöschgeräte (zu Abschnitt 8.1.4 ADR)
Feuerlöschgeräte nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 2 ADR sind ab dem Herstellungsdatum und danach ab dem
Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung in zeitlichen Abständen von längstens zwei
Jahren zu prüfen.
2.5 Dauerbremsanlage (zu Unterabschnitt 9.2.3.3 ADR in Verbindung mit Unterabschnitt 1.6.5.2 ADR)
Fahrzeuge, die bis einschließlich 30. Juni 1993 erstmals in Verkehr gekommen sind, müssen den Vorschriften der
Randnummer 10 221 der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung vom 13. November 1990 (BGBl. I S. 2453)
entsprechen.
2.6 Unterrichtung des Fahrpersonals durch Befüller und Empfänger
Übernimmt der Fahrzeugführer das Befüllen des Tanks, so hat der Befüller ihn in die Handhabung der Fülleinrich-
tung, soweit diese nicht Bestandteil des Fahrzeugs ist, einzuweisen. Entsprechendes gilt für geschäftsmäßig oder
gewerbsmäßig tätige Empfänger hinsichtlich der Entleerungseinrichtung.
3. Für innerstaatliche Beförderungen im Schienenverkehr gelten die nachstehenden Vorschriften und Abwei-
chungen von den Teilen 1 bis 7 RID:
3.1 Hinweise in den Teilen 1 bis 7 RID auf das internationale Frachtrecht finden bei innerstaatlichen Beförderungen
keine Anwendung. Bei innerstaatlichen Beförderungen gelten das anwendbare nationale Frachtrecht sowie mit
ihm übereinstimmende Beförderungsbedingungen der Beförderer.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1949
Anlage 3
Nicht oder beschränkt zu benutzende Autobahnstrecken
mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten nach Abschnitt 5.3.2 ADR
bei innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Beförderungen auf der Straße
Folgende mit Tunneln versehene Autobahnstrecken dürfen nicht oder nur beschränkt benutzt werden:
1. Berlin: (Gilt nur für die gefährlichen Güter der Anlage 1)
1.1 Autobahn Stadtring (A 100):
a) Rathenautunnel,
b) Tunnel Innsbrucker Platz;
1.2 Autobahn A 111 zwischen Anschlussstelle Schulzendorfer Straße und Anschlussstelle Holzhauser Straße von 6.00
Uhr bis 21.00 Uhr;
2. Hamburg:
Autobahn A 7 zwischen Anschlussstelle Hamburg-Othmarschen und Anschlussstelle Hamburg-Waltershof (Elb-
tunnel):
2.1 Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr;
2.2 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit
– Gütern der Klasse 1 (ausgenommen Unterklasse 1.4S),
– Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummer 1051 und 1614,
– allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über den
nach Anlage 2 Nummer 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;
2.3 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1 Nr. 2
aufgeführten Gasen der Klasse 2;
3. Niedersachsen:
Autobahn A 28/A 31 zwischen Anschlussstelle Leer-West und Anschlussstelle Jemgum (Emstunnel):
3.1 Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr;
3.2 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit
– Gütern der Klasse 1 (ausgenommen Unterklasse 1.4S),
– Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummer 1051 und 1614,
– allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über den
nach Anlage 2 Nummer 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;
3.3 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1 Nr. 2
aufgeführten Gasen der Klasse 2;
4. Nordrhein-Westfalen:
Autobahn A 46 zwischen den Anschlussstellen Düsseldorf-Bilk und Düsseldorf-Holthausen:
a) ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit
– Gütern der Klasse 1 (ausgenommen Unterklasse 1.4S),
– Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummer 1051 und 1614,
– allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über
den nach Anlage 2 Nr. 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;
b) ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1
Nr. 2 aufgeführten Gasen der Klasse 2.
5. Thüringen:
Autobahn A 71 zwischen Anschlussstelle Gräfenroda und Anschlussstelle Meiningen-Nord:
ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten durch Verkehrszeichen 261.
1950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Weinverordnung
Vom 25. September 2003
Auf Grund des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 sowie des § 16 Abs. 2 Satz 1 jeweils in
Verbindung mit § 53 Abs. 1 und 3 des Weingesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), von denen § 13 Abs. 3 und § 16
Abs. 2 durch Artikel 40 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002
(BGBl. I S. 1583), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. März
2003 (BGBl. I S. 453), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der § 13 betreffenden Zeile die Wörter
„Gehalt an Stoffen“ durch die Wörter „Behandlungsverfahren und Gehalt an
Stoffen“ ersetzt.
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Gehalt an Stoffen“ durch die Wörter
„Behandlungsverfahren und Gehalt an Stoffen“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Bei inländischem Traubenmost und Wein aus im Jahre 2003 geern-
teten Trauben darf abweichend von Anhang V Abschnitt E Nr. 1 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1493/1999 eine Säuerung nach Maßgabe des Anhangs V
Abschnitt E Nr. 2, 3 und 7 der genannten Verordnung vorgenommen wer-
den.“
3. In § 18 Abs. 15 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. die Säuerung nach § 13 Abs. 5“.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Weinverordnung gilt vom 30. März 2004 an wieder in ihrer am 30. Sep-
tember 2003 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundes-
rates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 25. September 2003
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1951
Verordnung
zur Änderung der EG-TSE-Ausnahmeverordnung und
der Dreiunddreißigsten Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
Vom 29. September 2003
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- Schädel ohne Unterkiefer, aber einschließlich Hirn und
rung und Landwirtschaft verordnet auf Grund Augen, von Köpfen von über zwölf Monate alten Rin-
– des § 5 Nr. 1 und 4 und des § 22d Nr. 1 Buchstabe c dern nicht entfernen, wenn die betreffenden Köpfe
und Nr. 2 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung 1. unter Einhaltung der Anforderungen nach Arti-
der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I kel 22 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI Kapitel A
S. 1242) und Nr. 10 Buchstabe c erster bis vierter Gedanken-
– des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 strich der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gewonnen
Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- und behandelt worden sind und
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. unter amtlicher Überwachung in einen Zerlegungs-
9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 26 betrieb befördert werden sollen, dem eine Geneh-
Abs. 1 durch Artikel 42 Nr. 2 der Verordnung vom migung nach § 2 Abs. 1 erteilt worden ist.
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 32 Abs. 1
zuletzt durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Juni (2) Die zuständige Behörde kann einem Schlacht-
2002 (BGBl. I S. 2076) geändert worden sind, in betrieb die Beförderung der in Absatz 1 genannten
Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungs- Köpfe untersagen, wenn die Anforderungen nach
gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und Absatz 1 nicht eingehalten werden.“
dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 2. § 2 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 4206) im Einvernehmen mit dem Bundes-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
ministerium für Wirtschaft und Arbeit:
„(1) Abweichend von Artikel 22 Abs. 1 in Verbin-
dung mit Anhang XI Kapitel A Nr. 5 Buchstabe a
Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 kann die zustän-
Änderung der EG-TSE-Ausnahmeverordnung dige Behörde auf Antrag Zerlegungsbetrieben die
Gewinnung von Kopffleisch von Köpfen von über
Die EG-TSE-Ausnahmeverordnung vom 17. Juli 2002 zwölf Monate alten Rindern genehmigen.“
(BGBl. I S. 2697) wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„Die zuständige Behörde darf die Genehmigung
„§ 1
nach Absatz 1 nur erteilen, wenn
(1) Abweichend von Artikel 22 Abs. 1 in Verbindung
mit Anhang XI Kapitel A Nr. 5 Buchstabe a der Verord- 1. der Antragsteller
nung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments a) eine Darstellung des Arbeitsablaufes bei der
und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Gewinnung von Kopffleisch
Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter spongi-
aa) in den Schlachtbetrieben, aus denen
former Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), die
Köpfe zur Zerlegung in den Betrieb des
zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2003 der
Antragstellers befördert werden, und
Kommission vom 10. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 173 S. 6)
geändert worden ist, muss ein Schlachtbetrieb bb) in dem Zerlegungsbetrieb,
1952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
b) im Zusammenhang mit der Einführung 3. nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen nach
spezifischer Arbeitsbedingungen nach Arti- Nummer 1 Buchstabe a und b eine Verun-
kel 22 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI reinigung von Fleisch mit spezifiziertem Risiko-
Kapitel A Nr. 10 Buchstabe c siebenter material ausgeschlossen ist.“
Gedankenstrich der Verordnung (EG)
Nr. 999/2001 Arbeitsanweisungen für alle
Beschäftigten an Arbeitsplätzen, an denen Artikel 2
Köpfe behandelt werden, unter Benennung
Änderung
aa) der kritischen Arbeitsplätze und Ar-
der Dreiunddreißigsten Verordnung
beitsschritte, bei denen eine Verunrei-
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
nigung von Fleisch mit spezifiziertem
Risikomaterial möglich erscheint, und Artikel 2 Abs. 2 der Dreiunddreißigsten Verordnung zur
bb) der dabei jeweils von einer möglichen Änderung der Kosmetik-Verordnung vom 23. April 2003
Verunreinigung betroffenen Bereiche (BAnz. S. 8997) wird aufgehoben.
des Kopfes
zur Prüfung vorlegt,
Artikel 3
2. der Antragsteller sicherstellt, dass die Anforde-
rungen des Artikels 22 Abs. 1 in Verbindung mit Inkrafttreten
Anhang XI Kapitel A Nr. 10 Buchstabe c fünfter
bis achter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Nr. 999/2001 eingehalten werden, Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. September 2003
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1953
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und
die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus
dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Postbank AG
Vom 28. August 2003
I.
Erlass von beamtenrechtlichen Widerspruchsbescheiden
Nach § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2
Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, der durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) geändert worden ist, und § 1 Abs. 4 Satz 1
des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325,
2353), der durch Artikel 24 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geän-
dert worden ist, sowie Abschnitt I Nr. 1 der Anordnung des Bundesministeriums
der Finanzen zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich
der Deutschen Postbank AG vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1335) übertragen wir
die sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes ergebende Befugnis,
Widerspruchsbescheide zu erlassen, den Leiterinnen/Leitern der dem Vorstand
unmittelbar nachgeordneten Bereiche und Abteilungen, soweit diese den mit
dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines
Verwaltungsaktes abgelehnt haben; in Bezug auf Entscheidungen nach den
Beihilfevorschriften des Bundes übertragen wir diese Befugnis der Leiterin/dem
Leiter der Service-Niederlassung Dienstrecht/Versorgung der Deutschen Post
AG in München.
Für besondere Fälle behalten wir uns die Entscheidung über den Widerspruch
vor.
II.
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit
§ 1 Abs. 4 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes sowie Abschnitt I Nr. 1 der
Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Übertragung dienstrecht-
licher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Postbank AG vom 3. Juli
2003 übertragen wir die sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes
ergebende Befugnis der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamten-
verhältnis den in Abschnitt I genannten Leiterinnen/Leitern der Bereiche und
Abteilungen, soweit sie für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig
sind.
Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des Dienstherrn vor.
III.
Schlussvorschriften
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Wider-
spruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem
Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Postbank AG vom 24. April 2001
(BGBl. I S. 889) außer Kraft.
Bonn, den 28. August 2003
Deutsche Postbank AG
Der Vorstand
Jütte
1954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
Anordnung
zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet
des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Postbank AG
Vom 28. August 2003
Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September
1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der durch Artikel 24 des Gesetzes vom 9. Juli 2001
(BGBl. I S. 1510) geändert worden ist, in Verbindung mit Abschnitt I Nr. 2 der
Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Übertragung dienstrecht-
licher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Postbank AG vom 3. Juli
2003 (BGBl. I S. 1335) wird angeordnet:
I.
Wir übertragen den Leiterinnen/Leitern der unmittelbar dem Vorstand nach-
geordneten Bereiche und Abteilungen – je für ihren dienstrechtlichen Zuständig-
keitsbereich – die Befugnis,
– nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten aus zwingenden
dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,
– nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten Nebentätig-
keiten zu genehmigen und zu versagen,
– nach § 69a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes Ruhestandsbeamten oder
früheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäf-
tigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen; soweit Ruhestandsbeamten oder
früheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäf-
tigung oder Erwerbstätigkeit untersagt wird, ist für die Entscheidung die
Leiterin/der Leiter der Organisationseinheit zuständig, deren Bereich der
Ruhestandsbeamte oder frühere Beamte mit Versorgungsbezügen vor Been-
digung des Beamtenverhältnisses zuletzt angehört hat,
– nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die Zustimmung zur Annahme
von Belohnungen oder Geschenken zu entscheiden, die Beamten, auch nach
Beendigung des Beamtenverhältnisses, in Bezug auf ihr Amt gewährt werden;
bei Belohnungen oder Geschenken, die einem Beamten nach Beendigung des
Beamtenverhältnisses gewährt werden, ist für die Entscheidung die
Leiterin/der Leiter der Organisationseinheit zuständig, deren Bereich der
Ruhestandsbeamte oder frühere Beamte mit Versorgungsbezügen vor Been-
digung des Beamtenverhältnisses zuletzt angehört hat, und
– nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwen-
dungen an Beamte und Richter des Bundes Beamten Jubiläumszuwendungen
zu gewähren, hinauszuschieben und zu versagen.
In besonderen Fällen behalten wir uns die Entscheidung vor.
II.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Anordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamten-
rechts im Bereich der Deutschen Postbank AG vom 24. April 2001 (BGBl. I
S. 890) außer Kraft.
Bonn, den 28. August 2003
Deutsche Postbank AG
Der Vorstand
Jütte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1955
Anordnung
zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
Vom 9. September 2003
Nach § 33 Abs. 5, § 34 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 1 Satz 2 III.
und § 84 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001
Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach
(BGBl. I S. 1510) wird angeordnet:
§ 34 Abs. 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegen
Beamtinnen oder Beamte der Besoldungsgruppen A 2
I. bis A 15 der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des
Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinar- Bundesbesoldungsgesetzes) wird gemäß § 34 Abs. 2
gesetzes sind außer der Bundesministerin oder dem Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes auf die in
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Abschnitt I Nr. 1 bis 9 genannten Dienstvorgesetzten
übertragen.
1. die Präsidentin und Professorin oder der Präsident
und Professor der Physikalisch-Technischen Bundes-
anstalt, IV.
2. die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchs-
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, bescheiden im Sinne des § 42 Abs. 1 des Bundesdiszi-
plinargesetzes und die Vertretung des Dienstherrn bei
3. die Direktorin oder der Direktor der Bundesagentur für Klagen, die ihren Ursprung im Bundesdisziplinargesetz
Außenwirtschaft, haben, richtet sich nach den Abschnitten I und II der
4. die Präsidentin und Professorin oder der Präsident Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den
und Professor der Bundesanstalt für Material- Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung
forschung und -prüfung, des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirt-
5. die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskartell-
schaft und Arbeit vom 7. August 2003 (BGBl. I S. 1686).
amtes,
6. die Präsidentin und Professorin oder der Präsident V.
und Professor der Bundesanstalt für Geowissen-
schaften und Rohstoffe, Die Disziplinarbefugnis für Ruhestandsbeamtinnen
oder Ruhestandsbeamte nach § 84 Satz 1 des Bundes-
7. die Präsidentin oder der Präsident der Regulierungs- disziplinargesetzes wird auf die in Abschnitt I Nr. 1 bis 9
behörde für Telekommunikation und Post, genannten Dienstvorgesetzten übertragen. Ausgenom-
8. die Präsidentin und Professorin oder der Präsident men davon sind frühere Behördenleiterinnen oder Behör-
und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz denleiter.
und Arbeitsmedizin,
9. die Präsidentin oder der Präsident des Bundes- VI.
arbeitsgerichts Die Regelungen in den Abschnitten I bis V sowie in
jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich. Abschnitt VII Satz 3 werden hinsichtlich des Bundes-
arbeitsgerichts nach § 40 Abs. 2 Satz 2 des Arbeits-
II. gerichtsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Justiz getroffen.
Die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung von Dienst-
bezügen nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinar-
VII.
gesetzes wird gemäß § 33 Abs. 5 des Bundesdisziplinar-
gesetzes auf die in Abschnitt I Nr. 1 bis 9 genannten Diese Anordnung ist ab dem Tag nach der Verkündung
Dienstvorgesetzten übertragen. anzuwenden. Von diesem Zeitpunkt an ist die Anordnung
1956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003
zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im ministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 1. Febru-
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft ar 2002 (BGBl. I S. 679) ist von diesem Zeitpunkt an nicht
und Technologie vom 23. November 2001 (BGBl. I mehr anzuwenden, soweit darin Regelungen für Beam-
S. 3572) nicht mehr anzuwenden; die Anordnung zur tinnen oder Beamte der Bundesanstalt für Arbeitsschutz
Übertragung disziplinarrechtlicher Befugnisse und und Arbeitsmedizin und des Bundesarbeitsgerichts
Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bundes- getroffen werden.
Berlin, den 9. September 2003
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
Anordnung
zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse
auf die Einrichtungen im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung
Vom 9. September 2003
I.
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung überträgt auf
das Bundessozialgericht,
das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte,
das Bundesversicherungsamt,
die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung,
das Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und Information,
das Paul-Ehrlich-Institut und
das Robert Koch-Institut
1. die Befugnis, nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes bei Klagen
aus dem Beamtenverhältnis der Beamten bis einschließlich Besoldungs-
gruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des Bundesbe-
soldungsgesetzes) den Dienstherrn zu vertreten;
2. die Befugnis, nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
in beamtenrechtlichen Streitigkeiten der Beamtinnen und Beamten bis
einschließlich Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A
(Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) Widerspruchsbescheide zu
erlassen.
II.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 18. Juli 2003 in Kraft.
Bonn, den 9. September 2003
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
In Vertretung
Heinrich Tiemann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1957
Berichtigung
des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts
Vom 19. September 2003
Das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 3970, 4592) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In Artikel 1 § 5 Abs. 1 ist aus der Nummer 1 Buchstabe b der Satzteil „wenn
seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch
nicht verstrichen sind,“ als neue Zeile auszurücken.
2. In Artikel 8 ist die Angabe „nach § 51 Abs. 1 Nr. 15 des Waffengesetzes“
durch die Angabe „nach § 53 Abs. 1 Nr. 15 des Waffengesetzes“ zu ersetzen.
Berlin, den 19. September 2003
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Wuttke-Götz
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
20. 8. 2003 Einhundertsiebenundvierzigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste – Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz – 19 917 (163 2. 9. 2003) 3. 9 2003
7400-1
25. 8. 2003 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertfünfundneunzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrslandeplatz Eggenfelden) 20 577 (170 11. 9. 2003) 2. 10. 2003
96-1-2-195