1894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2003
Gesetz
über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen
(Legehennenbetriebsregistergesetz – LegRegG)*)**)
Vom 12. September 2003
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 1999/74/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 30 S. 44), gelten
das folgende Gesetz beschlossen: Haltungseinrichtungen desselben Haltungssystems
jeweils als ein Stall; erfüllt eine Haltungseinrichtung
die Anforderungen an mehrere Haltungssysteme, gilt
§1 sie als ein Stall;
Anwendungsbereich 3. Betrieb:
eine aus einem Stall oder mehreren Ställen bestehen-
(1) Dieses Gesetz regelt die Registrierung von Be-
de örtliche, wirtschaftliche und seuchenhygienische
trieben zur Haltung von Legehennen zum Zweck der
Einheit zur Erzeugung von Eiern.
Kennzeichnung von Eiern. Es dient auch der Umsetzung
und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Satzes 1.
§3
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Betriebsaufnahme, Registrierung
1. Betriebe mit mindestens 350 Legehennen und (1) Ein Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 darf erst aufge-
nommen werden, wenn der Inhaber des Betriebes diesen
2. Betriebe mit weniger als 350 Legehennen, sofern zuvor nach Maßgabe des Absatzes 2 der nach Landes-
die Betriebe Eier in den Verkehr bringen, die nach recht zuständigen Behörde unter Angabe der bei
Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Betriebsaufnahme vorhandenen Ställe angezeigt hat. Die
Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über Aufnahme der Legehennenhaltung in einem weiteren
bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EG Stall ist erst zulässig, wenn der Inhaber des Betriebes vor
Nr. L 173 S. 5), der durch Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung der ersten Aufstallung den Stall der zuständigen Behörde
(EG) Nr. 5/2001 vom 19. Dezember 2000 (ABl. EG nach Maßgabe des Absatzes 2 angezeigt hat.
2001 Nr. L 2 S. 1) neu gefasst worden ist, zu kenn-
zeichnen sind.
(2) In der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 sind
anzugeben:
§2 1. Name und Anschrift des Betriebes,
Begriffsbestimmungen 2. Name und Anschrift des Inhabers des Betriebes,
3. die Anzahl der Ställe des Betriebes,
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
4. Standort der einzelnen Ställe des Betriebes unter
1. Legehennen:
Beifügung eines Lageplans,
legereife Hennen der Art Gallus gallus, die für die
5. das in dem einzelnen Stall verwendete Haltungs–
Erzeugung von Eiern, die nicht für Vermehrungs-
system im Sinne der Nummer 2.1 des Anhangs der
zwecke bestimmt sind, gehalten werden;
Richtlinie 2002/4/EG,
2. Stall: 6. Name und Anschrift der für den einzelnen Stall ver-
Raum zur dauerhaften Unterbringung von Lege- antwortlichen natürlichen Person (Halter),
hennen einschließlich zugehöriger Auslaufflächen; 7. die maximale Anzahl der Legehennen, die zur
befinden sich in einem Raum unterschiedliche gleichen Zeit im Betrieb, in den einzelnen Ställen und
Haltungssysteme im Sinne der Nummer 2.1 des je Haltungssystem gehalten werden können,
Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG der Kommission
vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von 8. die Kennnummern aller nicht zum angezeigten
Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie Betrieb gehörenden registrierungspflichtigen Ställe,
die
*) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/74/EG
des Rates zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von
a) dem Inhaber des Betriebes gehören oder für die
Legehennen (ABl. EG Nr. L 203 S. 53) und der Richtlinie 2002/4/EG der er verantwortlich ist und
Kommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Legehen-
nenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates (ABl. EG b) einem im Betrieb beschäftigten Halter gehören
Nr. L 30 S. 44). oder für die ein im Betrieb beschäftigter Halter
**) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen verantwortlich ist, sofern der Halter nicht iden-
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsver- tisch mit dem Inhaber ist,
fahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften für
die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), 9. im Falle des Absatzes 1 Satz 2 die nach § 24b der
geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 2. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet Viehverkehrsverordnung erteilte Registriernummer
worden. des Betriebes und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2003 1895
10. im Falle der Haltung der Legehennen im ökolo- Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich
gischen Landbau die im Rahmen der Durchführung des § 1 Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebene Berichts- und
der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom Mitteilungspflichten erforderlich ist.
24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und
(3) Die zuständige Behörde übermittelt auf Ersuchen
die entsprechende Kennzeichnung der landwirt-
registrierte Daten zum Zweck
schaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG
Nr. L 198 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung 1. der Klärung der Zuständigkeit für die Registrierung an
(EG) Nr. 473/2002 der Kommission vom 15. März die jeweils zuständigen Behörden der Länder,
2002 (ABl. EG Nr. L 75 S. 21) vergebene Nummer.
2. der Evaluierung des Registersystems an das Bundes-
ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
(3) Der Betriebsinhaber hat Änderungen hinsichtlich Landwirtschaft und an die jeweils zuständigen Be-
der nach Absatz 2 zu machenden Angaben, die nach der hörden der Länder,
Abgabe der Anzeige eintreten, der zuständigen Behörde
unverzüglich anzuzeigen (Änderungsanzeige). 3. der lebensmittelrechtlichen und handelsklassenrecht-
lichen Überwachung an die jeweils zuständigen
Behörden des Bundes und der Länder,
(4) Die zuständige Landesbehörde kann verlangen,
dass für Anzeigen nach Absatz 2 und Änderungsan- 4. der Tierseuchenbekämpfung an die Bundesfor-
zeigen nach Absatz 3 die von ihr hierfür vorgesehenen schungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere und an
und zur Verfügung gestellten Vordrucke zu verwenden die für die Tierseuchenbekämpfung zuständigen
sind. Behörden der Länder,
5. des Tierschutzes
§4 a) an das Bundesministerium und
Kennnummer b) an die für den Tierschutz zuständigen Behörden
des Landes,
(1) Die zuständige Behörde teilt dem Inhaber des
Betriebes nach Abgabe der Anzeige nach § 3 Abs. 1 für 6. der Agrarstatistik an das statistische Amt des Landes,
jeden Stall unverzüglich eine Kennnummer mit. Die Kenn-
soweit die Übermittlung zu dem jeweils genannten
nummer setzt sich aus Kennungen für das Haltungs-
Zweck erforderlich ist. Die Übermittlung von Daten nach
system und den Mitgliedstaat, einer einheitlichen Identifi-
Satz 1 Nr. 2 und 5 Buchstabe a darf nur in anonymisierter
zierungsnummer für den Betrieb (Betriebsnummer) und
Form erfolgen.
einer fortlaufenden Identifizierungsnummer für den Stall
(Stallnummer) zusammen.
(4) Im Falle einer Betriebsaufgabe sind die diesen
Betrieb betreffenden Daten für die Dauer von drei Jahren
(2) Erfüllt ein Stall die Anforderungen an mehrere
aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des
Haltungssysteme, sind dem Inhaber des Betriebes für
31. Dezember desjenigen Jahres, in das die Aufgabe des
diesen Stall mehrere Kennnummern mitzuteilen, die sich
Betriebes fällt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind
lediglich in der Angabe zum Haltungssystem unter-
die Daten zu löschen. Vorschriften, nach denen eine
scheiden.
längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.
(3) Erfordert eine Änderungsanzeige nach § 3 Abs. 3
die Zuteilung einer neuen Kennnummer, teilt die zuständi-
§6
ge Behörde diese dem Inhaber des Betriebes mit.
Inverkehrbringen von Eiern
Ab dem 1. Januar 2004 darf der Inhaber eines Be-
§5
triebes im Sinne des § 1 Abs. 2 Eier nur aus einem Stall in
Registerführung, Verkehr bringen, für den ihm eine Kennnummer mitgeteilt
Datenübermittlung, Datenlöschung worden ist.
(1) Die zuständige Behörde führt ein Register der
Betriebe nach § 1 Abs. 2 mit den nach § 3 erhobenen
Daten und den nach § 4 mitgeteilten Kennnummern. §7
Überwachung,
(2) Die zuständige Behörde übermittelt Befugnisse der zuständigen Behörde
1. die Registrierung den zuständigen Behörden der (1) Die Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes
Länder zum Zweck der Überprüfung der Vollständig- und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
keit der von den Behörden geführten Register und verordnungen sowie der in § 1 Abs. 1 Satz 2 genannten
2. registrierte Daten den zuständigen Behörden anderer Rechtsakte, soweit sie unmittelbare Geltung besitzen,
Länder und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen unterliegt der Aufsicht der zuständigen Behörde.
Gemeinschaft (Mitgliedstaaten), dem Bundesministe-
rium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt- (2) Die zuständige Behörde kann die zur Beseitigung
schaft (Bundesministerium) und den Organen und festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger
Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft, Verstöße notwendigen Anordnungen treffen. Insbeson-
soweit dies zur Erfüllung von durch Rechtsakte der dere kann sie
1896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2003
1. den Inhaber eines Betriebes zur unverzüglichen 4. das Verfahren der Datenverarbeitung und Daten-
Abgabe einer Änderungsanzeige auffordern, wenn sie nutzung nach § 5 zu regeln, soweit es für die Durch-
bei der Überwachung feststellt, dass Angaben aus führung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses
früheren Anzeigen unrichtig geworden sind, Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der
Rechtsakte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 erforderlich
2. im Falle eines Verstoßes gegen eine Anzeigepflicht
ist.
nach § 3 untersagen, dass die von dem Verstoß
betroffenen Eier in Verkehr gebracht werden.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauf- durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
tragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sach- rates Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung
verständige der Kommission der Europäischen Gemein- (EWG) 1907/90 und der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in
schaft und anderer Mitgliedstaaten dürfen im Rahmen diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an
des Absatzes 1 Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist.
1. während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grund-
stücke, Geschäftsräume und Wirtschaftsgebäude (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können ohne
betreten, Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr
unverzügliches Inkrafttreten zur Umsetzung oder Durch-
2. Besichtigungen vornehmen, führung von in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakten erfor-
3. Proben entnehmen, derlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten
Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.
4. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen und Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des
5. die erforderlichen Auskünfte verlangen. Bundesrates verlängert werden.
(4) Inhaber der Betriebe nach § 1 Abs. 2 und die Halter §9
sind verpflichtet,
Außenverkehr
1. das Betreten der Grundstücke, Geschäftsräume und
Wirtschaftsgebäude nach Absatz 3 Nr. 1, die dort vor- Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer
zunehmenden Besichtigungen nach Absatz 3 Nr. 2, Mitgliedstaaten und dritter Staaten sowie den Organen
die Probenahme nach Absatz 3 Nr. 3 und die Prüfung und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft
der Geschäftsunterlagen nach Absatz 3 Nr. 4 zu obliegt dem Bundesministerium. Es kann diese Befugnis
dulden und auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
oder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
2. bei Besichtigungen mitzuwirken, insbesondere auf desrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden
Verlangen geschäftliche Unterlagen vorzulegen und übertragen. Die obersten Landesbehörden können die
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Befugnis nach Satz 2 auf andere Landesbehörden über-
tragen.
(5) Wer zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist,
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
§ 10
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Ange- Bußgeldvorschriften
hörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig- lässig
keiten aussetzen würde.
1. entgegen § 3 Abs. 1 einen Betrieb zur Legehennen-
haltung oder eine Legehennenhaltung in einem weite-
ren Stall aufnimmt,
§8
2. entgegen § 3 Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig,
Verordnungsermächtigungen nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch 3. entgegen § 6 Eier in Verkehr bringt,
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 2 Satz 2
1. Ausnahmen vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 zuwiderhandelt,
zu bestimmen, soweit Rechtsakte im Sinne des § 1
5. entgegen § 7 Abs. 4 eine dort genannte Maßnahme
Abs. 1 Satz 2 nicht entgegenstehen,
nicht duldet oder bei der Besichtigung nicht mitwirkt
2. eine freiwillige Registrierung für Betriebe, die auf oder
Grund einer nach Nummer 1 erlassenen Rechtsver-
6. einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder
ordnung oder nach § 1 Abs. 2 nicht registrierungs-
einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
pflichtig sind, zu eröffnen und zu bestimmen, dass für
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
diese Betriebe die Vorschriften dieses Gesetzes, der
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
nungen sowie die Rechtsakte im Sinne des § 1 Abs. 1
Satz 2 ganz oder teilweise entsprechend anwendbar
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
sind,
Absatzes 1 Nr. 2 und 5 mit einer Geldbuße bis zu zehn-
3. die Durchführung der Registrierung und die nähere tausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße
Ausgestaltung der Kennnummer zu regeln, bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2003 1897
§ 11 der nach § 24b der Viehverkehrsverordnung erteilten
Einziehung Registriernummer des Betriebes bis zum 18. November
2003 abzugeben.
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 11 Abs. 1 begangen
worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ord-
nungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer (2) Zu dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Zweck über-
Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder mittelt die für die Durchführung der Viehverkehrsverord-
bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des nung zuständige Behörde der nach diesem Gesetz
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. zuständigen Behörde die nach der Viehverkehrsverord-
nung zur Registrierung des Betriebes erhobenen Daten.
§ 12
Übergangsregelungen § 13
(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 sind Inhaber von
Inkrafttreten
Betrieben zur Haltung von Legehennen, die am 18. Sep-
tember 2003 bestehen, verpflichtet, die Anzeige nach § 3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Abs. 1 Satz 1 unter Angabe aller vorhandenen Ställe und Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. September 2003
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
K l a u s Wo w e r e i t
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
1898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2003
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „200. Geburtstag des Baumeisters Gottfried Semper“)
Vom 8. September 2003
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Darstellung eines Teilgrundrisses des zweiten Dresdner
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- Hoftheaters (der heutigen Semperoper), eines seiner
regierung beschlossen, zum 200. Geburtstag des bedeutendsten Werke. Der Entwurf zeichnet sich durch
Baumeisters Gottfried Semper eine deutsche Euro- seine kompositorische Ausgewogenheit aus und würdigt
Gedenkmünze im Nennwert von 10 Euro prägen zu damit Leben und Werk des großen Baumeisters auf über-
lassen. zeugende Weise.
Die Auflage der Münze beträgt 2 400 000 Stück, Die Wertseite trägt einen Adler, zwölf Sterne, den
darunter 350 000 Stück in Spiegelglanzausführung. Die Nennwert „10 EURO“, die Aufschrift „BUNDES-
Prägung erfolgt durch die Staatlichen Münzen Baden- REPUBLIK DEUTSCHLAND“, die Jahreszahl 2003 und
Württemberg, Prägestätte Karlsruhe. Die Münze wird ab das Münzzeichen „G“ der Staatlichen Münzen Baden-
dem 13. November 2003 in den Verkehr gebracht. Sie Württemberg, Prägestätte Karlsruhe.
besteht aus einer Legierung von 925 Tausendteilen Silber
Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
und 75 Tausendteilen Kupfer, hat einen Durchmesser von
Inschrift:
32,5 Millimetern und eine Masse von 18 Gramm. Das
Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von „ARCHITEKT • FORSCHER • KOSMOPOLIT •
einem schützenden, glatten Randstab umgeben. DEMOKRAT •“.
Die Bildseite kombiniert ein markantes Porträt des Der Entwurf der Münze stammt von Michael Otto,
Baumeisters und Theoretikers Gottfried Semper mit der Rodenbach.
Berlin, den 8. September 2003
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2003 1899
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 100 Euro
(Goldmünze „UNESCO Weltkulturerbestadt Quedlinburg“)
Vom 9. September 2003
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Die Bildseite der Münze weist auf die Geschichte der
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- Zeit der Stadtentstehung Quedlinburgs hin, indem in
regierung beschlossen, zum Thema „UNESCO Welt- origineller Weise im oberen Teil Elemente des Siegels
kulturerbestadt Quedlinburg“ eine Gedenkmünze zu Heinrich I. mit der Abbildung der Stiftskirche aufgegriffen
100 Euro aus Gold prägen zu lassen. werden. Diese sind in gelungener Weise mit dem unteren
Teil des zentralen Schriftzeichens kombiniert, in dem die
Die Auflage der Münze beträgt 400 000 Stück. Die
Namen herausragender sakraler Bauten des Flächen-
Münze wird zu gleichen Teilen in den Münzstätten in
denkmals Quedlinburg Erwähnung finden. Die Bildseite
Berlin (Münzzeichen „A“), München (Münzzeichen „D“),
trägt die Umschrift „UNESCO WELTKULTURERBE-
Stuttgart (Münzzeichen „F“), Karlsruhe (Münzzeichen
STADT QUEDLINBURG“.
„G“) und Hamburg (Münzzeichen „J“) in Stempelglanz-
ausführung geprägt. Die Wertseite der Münze trägt einen Adler, zwölf Ster-
ne, die Jahreszahl 2003, das jeweilige Münzzeichen
Die Münze wird ab dem 1. November 2003 in den Ver-
(„A“, „D“, „F“, „G“ oder „J“), die Umschrift „BUNDES-
kehr gebracht. Sie besteht aus Gold mit einem Feingehalt
REPUBLIK DEUTSCHLAND“ und die Wertangabe
von 999,9 Tausendteilen (Feingold). Sie hat einen Durch-
„100 EURO“.
messer von 28 Millimetern und eine Masse (Gewicht) von
15,55 Gramm. Der Münzrand ist geriffelt. Der Entwurf der Münze stammt von Agatha Kill, Köln.
Berlin, den 9. September 2003
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel