1774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2003
Gesetz
zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft*)
Vom 10. September 2003
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. In § 16 Abs. 1 werden nach dem Wort „gleichviel“ die
Wörter „ob vorübergehend oder dauerhaft,“ einge-
fügt.
Artikel 1
Änderung des Urheberrechtsgesetzes 4. In § 19 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Funk-
(1) Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 sendung“ die Wörter „oder öffentliche Zugänglich-
(BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 7 des machung“ eingefügt.
Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wird wie
folgt geändert: 5. Nach § 19 wird der folgende § 19a eingefügt:
„§ 19a
1. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
„(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird
durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder draht-
Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren los der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu
Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von
Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemesse- Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.“
nen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und
Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des 6. § 22 wird wie folgt gefasst:
ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und „§ 22
Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nut-
zungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.“ Recht der Wiedergabe
von Funksendungen und von
öffentlicher Zugänglichmachung
2. § 15 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen
„(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche
und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglich-
Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich
machung ist das Recht, Funksendungen und auf
wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe).
öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wieder-
Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst ins-
gaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher
besondere
oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich
1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungs- wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entspre-
recht (§ 19), chend.“
2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
(§ 19a), 6a. § 36a Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
3. das Senderecht (§ 20), „(6) Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten sowie
die Kosten der von ihnen bestellten Beisitzer. Die
4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Ton-
sonstigen Kosten tragen die Parteien jeweils zur
träger (§ 21),
Hälfte. Die Parteien haben als Gesamtschuldner auf
5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen Anforderung des Vorsitzenden zu dessen Händen
und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22). einen für die Tätigkeit der Schlichtungsstelle erfor-
(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine derlichen Vorschuss zu leisten.“
Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit be-
stimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht 7. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:
mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit „§ 42a
den anderen Personen, denen das Werk in unkörper-
licher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht Zwangslizenz
wird, durch persönliche Beziehungen verbunden zur Herstellung von Tonträgern
ist.“ (1) Ist einem Hersteller von Tonträgern ein Nut-
zungsrecht an einem Werk der Musik eingeräumt
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG des worden mit dem Inhalt, das Werk zu gewerblichen
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmo-
nisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Zwecken auf Tonträger zu übertragen und diese zu
Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 167 S. 10). vervielfältigen und zu verbreiten, so ist der Urheber
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verpflichtet, jedem anderen Hersteller von Tonträ- 8. Im Sechsten Abschnitt wird vor § 45 folgender § 44a
gern, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes seine eingefügt:
Hauptniederlassung oder seinen Wohnsitz hat, nach
„§ 44a
Erscheinen des Werkes gleichfalls ein Nutzungs-
recht mit diesem Inhalt zu angemessenen Bedingun- Vorübergehende
gen einzuräumen; dies gilt nicht, wenn das bezeich- Vervielfältigungshandlungen
nete Nutzungsrecht erlaubterweise von einer Ver- Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungs-
wertungsgesellschaft wahrgenommen wird oder handlungen, die flüchtig oder begleitend sind und
wenn das Werk der Überzeugung des Urhebers nicht einen integralen und wesentlichen Teil eines techni-
mehr entspricht, ihm deshalb die Verwertung des schen Verfahrens darstellen und deren alleiniger
Werkes nicht mehr zugemutet werden kann und er Zweck es ist,
ein etwa bestehendes Nutzungsrecht aus diesem
Grunde zurückgerufen hat. Der Urheber ist nicht ver- 1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten
pflichtet, die Benutzung des Werkes zur Herstellung durch einen Vermittler oder
eines Filmes zu gestatten. 2. eine rechtmäßige Nutzung
(2) Gegenüber einem Hersteller von Tonträgern, eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu
der weder seine Hauptniederlassung noch seinen ermöglichen, und die keine eigenständige wirt-
Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, schaftliche Bedeutung haben.“
besteht die Verpflichtung nach Absatz 1, soweit in
dem Staat, in dem er seine Hauptniederlassung oder 9. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:
seinen Wohnsitz hat, den Herstellern von Tonträ-
gern, die ihre Hauptniederlassung oder ihren Wohn- „§ 45a
sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, Behinderte Menschen
nach einer Bekanntmachung des Bundesministe-
(1) Zulässig ist die nicht Erwerbszwecken die-
riums der Justiz im Bundesgesetzblatt ein entspre-
nende Vervielfältigung eines Werkes für und deren
chendes Recht gewährt wird.
Verbreitung ausschließlich an Menschen, soweit die-
(3) Das nach den vorstehenden Bestimmungen sen der Zugang zu dem Werk in einer bereits verfüg-
einzuräumende Nutzungsrecht wirkt nur im Gel- baren Art der sinnlichen Wahrnehmung auf Grund
tungsbereich dieses Gesetzes und für die Ausfuhr einer Behinderung nicht möglich oder erheblich
nach Staaten, in denen das Werk keinen Schutz erschwert ist, soweit es zur Ermöglichung des Zu-
gegen die Übertragung auf Tonträger genießt. gangs erforderlich ist.
(4) Hat der Urheber einem anderen das aus- (2) Für die Vervielfältigung und Verbreitung ist dem
schließliche Nutzungsrecht eingeräumt mit dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen;
Inhalt, das Werk zu gewerblichen Zwecken auf Ton- ausgenommen ist die Herstellung lediglich einzelner
träger zu übertragen und diese zu vervielfältigen und Vervielfältigungsstücke. Der Anspruch kann nur
zu verbreiten, so gelten die vorstehenden Bestim- durch eine Verwertungsgesellschaft geltend ge-
mungen mit der Maßgabe, dass der Inhaber des aus- macht werden.“
schließlichen Nutzungsrechts zur Einräumung des
in Absatz 1 bezeichneten Nutzungsrechts verpflich- 10. § 46 wird wie folgt geändert:
tet ist.
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
(5) Auf ein Sprachwerk, das als Text mit einem „(1) Nach der Veröffentlichung zulässig ist die
Werk der Musik verbunden ist, sind die vorstehen- Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zu-
den Bestimmungen entsprechend anzuwenden, gänglichmachung von Teilen eines Werkes, von
wenn einem Hersteller von Tonträgern ein Nutzungs- Sprachwerken oder von Werken der Musik von
recht eingeräumt worden ist mit dem Inhalt, das geringem Umfang, von einzelnen Werken der bil-
Sprachwerk in Verbindung mit dem Werk der Musik denden Künste oder einzelnen Lichtbildwerken
auf Tonträger zu übertragen und diese zu verviel- als Element einer Sammlung, die Werke einer
fältigen und zu verbreiten. größeren Anzahl von Urhebern vereinigt und die
(6) Für Klagen, durch die ein Anspruch auf Ein- nach ihrer Beschaffenheit nur für den Unterrichts-
räumung des Nutzungsrechts geltend gemacht wird, gebrauch in Schulen, in nichtgewerblichen Ein-
sind, sofern der Urheber oder im Fall des Absatzes 4 richtungen der Aus- und Weiterbildung oder in
der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts im Einrichtungen der Berufsbildung oder für den
Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen allgemei- Kirchengebrauch bestimmt ist. In den Vervielfälti-
nen Gerichtsstand hat, die Gerichte zuständig, in gungsstücken oder bei der öffentlichen Zugäng-
deren Bezirk das Patentamt seinen Sitz hat. Einst- lichmachung ist deutlich anzugeben, wozu die
weilige Verfügungen können erlassen werden, auch Sammlung bestimmt ist.
wenn die in den §§ 935 und 940 der Zivilprozess- (2) Absatz 1 gilt für Werke der Musik nur, wenn
ordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zu- diese Elemente einer Sammlung sind, die für den
treffen. Gebrauch im Musikunterricht in Schulen mit Aus-
nahme der Musikschulen bestimmt ist.“
(7) Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht
anzuwenden, wenn das in Absatz 1 bezeichnete Nut- b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-
zungsrecht lediglich zur Herstellung eines Filmes vielfältigung“ die Wörter „oder der öffentlichen
eingeräumt worden ist.“ Zugänglichmachung“ eingefügt.
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c) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die Wör- eines Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren nach
ter „Vervielfältigung und Verbreitung“ durch die Beginn der üblichen regulären Auswertung in Film-
Wörter „nach den Absätzen 1 und 2 zulässige theatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes stets
Verwertung“ ersetzt. nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
(3) Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch
11. § 48 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: die zur öffentlichen Zugänglichmachung erforder-
„1. die Vervielfältigung und Verbreitung von Reden lichen Vervielfältigungen.
über Tagesfragen in Zeitungen, Zeitschriften (4) Für die öffentliche Zugänglichmachung nach
sowie in anderen Druckschriften oder sonstigen Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.
Datenträgern, die im Wesentlichen den Tages- Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungs-
interessen Rechnung tragen, wenn die Reden gesellschaft geltend gemacht werden.“
bei öffentlichen Versammlungen gehalten oder
durch öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 19a
15. § 53 wird wie folgt geändert:
oder § 20 veröffentlicht worden sind, sowie die
öffentliche Wiedergabe solcher Reden,“. a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen
12. § 50 wird wie folgt gefasst: eines Werkes durch eine natürliche Person zum
„§ 50 privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern
sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbs-
Berichterstattung über Tagesereignisse
zwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung
Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vor-
Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zei- lage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung
tungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch
oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen durch einen anderen herstellen lassen, sofern
Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Ver-
ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche vielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen
Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereig- Träger mittels beliebiger photomechanischer
nisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher
Zweck gebotenen Umfang zulässig.“ Wirkung handelt.“
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
13. § 52 wird wie folgt geändert:
„Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „erschienenen“ zusätzlich
durch das Wort „veröffentlichten“ ersetzt.
1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem
b) In Absatz 3 wird das Wort „Aufführungen“ durch
ähnlichen Träger mittels beliebiger photo-
die Angabe „Darstellungen, öffentliche Zugäng-
mechanischer Verfahren oder anderer Verfah-
lichmachungen“ ersetzt.
ren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird
oder
14. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:
2. eine ausschließlich analoge Nutzung statt-
„§ 52a findet oder
Öffentliche Zugänglichmachung 3. das Archiv keinen unmittelbar oder mittelbar
für Unterricht und Forschung wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt.
(1) Zulässig ist,
Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4
1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke nur, wenn zusätzlich eine der Voraussetzungen
geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt. “
Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschau-
c) In Absatz 3 werden
lichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen,
nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und aa) das Wort „Druckwerkes“ durch die Wörter
Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufs- „Werkes, von Werken von geringem Um-
bildung ausschließlich für den bestimmt abge- fang“ ersetzt und
grenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder bb) nach dem Wort „erschienen“ die Wörter
2. veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke gerin- „oder öffentlich zugänglich gemacht wor-
gen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitun- den“ eingefügt.
gen oder Zeitschriften ausschließlich für einen d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für
deren eigene wissenschaftliche Forschung „(5) Absatz 1, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 sowie Absatz 3
Nr. 2 finden keine Anwendung auf Datenbank-
öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem werke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektroni-
jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht scher Mittel zugänglich sind. Absatz 2 Nr. 1 sowie
kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. Absatz 3 Nr. 1 finden auf solche Datenbankwerke
(2) Die öffentliche Zugänglichmachung eines für mit der Maßgabe Anwendung, dass der wissen-
den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten schaftliche Gebrauch sowie der Gebrauch im
Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtig- Unterricht nicht zu gewerblichen Zwecken erfol-
ten zulässig. Die öffentliche Zugänglichmachung gen.“
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16. § 56 wird wie folgt gefasst: 20. In § 62 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „(§ 60 Abs. 3)“
„§ 56 durch die Angabe „(§ 60 Abs. 2)“ ersetzt.
Vervielfältigung und öffentliche 21. § 63 wird wie folgt geändert:
Wiedergabe in Geschäftsbetrieben
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) In Geschäftsbetrieben, in denen Geräte zur
Herstellung oder zur Wiedergabe von Bild- oder Ton- „Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den
trägern, zum Empfang von Funksendungen oder zur Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 45a bis 48, 50, 51,
elektronischen Datenverarbeitung vertrieben oder 58 und 59 vervielfältigt wird, ist stets die Quelle
instand gesetzt werden, ist die Übertragung von deutlich anzugeben.“
Werken auf Bild-, Ton- oder Datenträger, die öffent- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
liche Wahrnehmbarmachung von Werken mittels
Bild-, Ton- oder Datenträger sowie die öffentliche „In den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach
Wahrnehmbarmachung von Funksendungen und den §§ 46, 48, 51 und 52a ist die Quelle ein-
öffentliche Zugänglichmachungen von Werken zu- schließlich des Namens des Urhebers stets anzu-
lässig, soweit dies notwendig ist, um diese Geräte geben, es sei denn, dass dies nicht möglich ist.“
Kunden vorzuführen oder instand zu setzen.
22. Dem § 69a wird folgender Absatz 5 angefügt:
(2) Nach Absatz 1 hergestellte Bild-, Ton- oder
Datenträger sind unverzüglich zu löschen.“ „(5) Die Vorschriften der §§ 95a bis 95d finden auf
Computerprogramme keine Anwendung.“
17. § 58 wird wie folgt gefasst:
23. § 69c wird wie folgt geändert:
„§ 58
a) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Vermiet-
Werke in rechts“ der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
Ausstellungen, öffentlichem Verkauf
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-
und öffentlich zugänglichen Einrichtungen
fügt:
(1) Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung
„4. die drahtgebundene oder drahtlose öffent-
und öffentliche Zugänglichmachung von öffentlich
liche Wiedergabe eines Computerprogramms
ausgestellten oder zur öffentlichen Ausstellung oder
einschließlich der öffentlichen Zugänglich-
zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werken der
machung in der Weise, dass es Mitgliedern
bildenden Künste und Lichtbildwerken durch den
der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten
Veranstalter zur Werbung, soweit dies zur Förderung
ihrer Wahl zugänglich ist.“
der Veranstaltung erforderlich ist.
(2) Zulässig ist ferner die Vervielfältigung und Ver- 24. In § 70 Abs. 1 und § 72 Abs. 1 werden jeweils die
breitung der in Absatz 1 genannten Werke in Ver- Wörter „des Ersten Teils“ durch die Angabe „des
zeichnissen, die von öffentlich zugänglichen Biblio- Teils 1“ ersetzt.
theken, Bildungseinrichtungen oder Museen in
inhaltlichem und zeitlichem Zusammenhang mit
25. Die §§ 73 bis 83 werden wie folgt gefasst:
einer Ausstellung oder zur Dokumentation von
Beständen herausgegeben werden und mit denen „§ 73
kein eigenständiger Erwerbszweck verfolgt wird.“ Ausübender Künstler
Ausübender Künstler im Sinne dieses Gesetzes
18. § 60 wird wie folgt gefasst: ist, wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volks-
„§ 60 kunst aufführt, singt, spielt oder auf eine andere
Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung
Bildnisse künstlerisch mitwirkt.
(1) Zulässig ist die Vervielfältigung sowie die un-
entgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vor- § 74
genommene Verbreitung eines Bildnisses durch den Anerkennung als ausübender Künstler
Besteller des Bildnisses oder seinen Rechtsnach-
(1) Der ausübende Künstler hat das Recht, in
folger oder bei einem auf Bestellung geschaffenen
Bezug auf seine Darbietung als solcher anerkannt zu
Bildnis durch den Abgebildeten oder nach dessen
werden. Er kann dabei bestimmen, ob und mit wel-
Tod durch seine Angehörigen oder durch einen im
chem Namen er genannt wird.
Auftrag einer dieser Personen handelnden Dritten.
Handelt es sich bei dem Bildnis um ein Werk der (2) Haben mehrere ausübende Künstler gemein-
bildenden Künste, so ist die Verwertung nur durch sam eine Darbietung erbracht und erfordert die Nen-
Lichtbild zulässig. nung jedes einzelnen von ihnen einen unverhältnis-
mäßigen Aufwand, so können sie nur verlangen, als
(2) Angehörige im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind
Künstlergruppe genannt zu werden. Hat die Künst-
der Ehegatte oder der Lebenspartner und die Kinder
lergruppe einen gewählten Vertreter (Vorstand), so
oder, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner
ist dieser gegenüber Dritten allein zur Vertretung
noch Kinder vorhanden sind, die Eltern.“
befugt. Hat eine Gruppe keinen Vorstand, so kann
das Recht nur durch den Leiter der Gruppe, mangels
19. § 61 wird aufgehoben. eines solchen nur durch einen von der Gruppe zu
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wählenden Vertreter geltend gemacht werden. Das 2. die Darbietung mittels Bild- oder Tonträger
Recht eines beteiligten ausübenden Künstlers auf öffentlich wahrnehmbar gemacht oder
persönliche Nennung bleibt bei einem besonderen 3. die Sendung oder die auf öffentlicher Zugänglich-
Interesse unberührt. machung beruhende Wiedergabe der Darbietung
öffentlich wahrnehmbar gemacht wird.
§ 75
(3) Auf Vergütungsansprüche nach Absatz 2 kann
Beeinträchtigungen der Darbietung
der ausübende Künstler im Voraus nicht verzichten.
Der ausübende Künstler hat das Recht, eine Ent- Sie können im Voraus nur an eine Verwertungs-
stellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner gesellschaft abgetreten werden.
Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, sein An- (4) § 20b gilt entsprechend.
sehen oder seinen Ruf als ausübender Künstler zu
gefährden. Haben mehrere ausübende Künstler
§ 79
gemeinsam eine Darbietung erbracht, so haben sie
bei der Ausübung des Rechts aufeinander angemes- Nutzungsrechte
sene Rücksicht zu nehmen. (1) Der ausübende Künstler kann seine Rechte und
Ansprüche aus den §§ 77 und 78 übertragen. § 78
§ 76
Abs. 3 und 4 bleibt unberührt.
Dauer der Persönlichkeitsrechte (2) Der ausübende Künstler kann einem anderen
Die in den §§ 74 und 75 bezeichneten Rechte er- das Recht einräumen, die Darbietung auf einzelne
löschen mit dem Tode des ausübenden Künstlers, oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu
jedoch erst 50 Jahre nach der Darbietung, wenn der nutzen. § 31 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie die §§ 32 bis 43
ausübende Künstler vor Ablauf dieser Frist verstor- sind entsprechend anzuwenden.
ben ist, sowie nicht vor Ablauf der für die Verwer-
tungsrechte nach § 82 geltenden Frist. Die Frist ist § 80
nach § 69 zu berechnen. Haben mehrere ausübende
Gemeinsame Darbietung
Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so ist
mehrerer ausübender Künstler
der Tod des letzten der beteiligten ausübenden
Künstler maßgeblich. Nach dem Tod des ausüben- (1) Erbringen mehrere ausübende Künstler ge-
den Künstlers stehen die Rechte seinen Angehörigen meinsam eine Darbietung, ohne dass sich ihre An-
(§ 60 Abs. 2) zu. teile gesondert verwerten lassen, so steht ihnen das
Recht zur Verwertung zur gesamten Hand zu. Keiner
§ 77 der beteiligten ausübenden Künstler darf seine Ein-
willigung zur Verwertung wider Treu und Glauben
Aufnahme,
verweigern. § 8 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und 4 ist ent-
Vervielfältigung und Verbreitung
sprechend anzuwenden.
(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließ-
(2) Für die Geltendmachung der sich aus den
liche Recht, seine Darbietung auf Bild- oder Ton-
§§ 77 und 78 ergebenden Rechte und Ansprüche gilt
träger aufzunehmen.
§ 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
(2) Der ausübende Künstler hat das ausschließ-
liche Recht, den Bild- oder Tonträger, auf den seine § 81
Darbietung aufgenommen worden ist, zu verviel-
fältigen und zu verbreiten. § 27 ist entsprechend Schutz des Veranstalters
anzuwenden. Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers
von einem Unternehmen veranstaltet, so stehen die
§ 78 Rechte nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 78
Öffentliche Wiedergabe Abs. 1 neben dem ausübenden Künstler auch dem
Inhaber des Unternehmens zu. § 31 Abs. 1 bis 3
(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließ- und 5 sowie die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
liche Recht, seine Darbietung
1. öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a), § 82
2. zu senden, es sei denn, dass die Darbietung Dauer der Verwertungsrechte
erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufge- Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers auf
nommen worden ist, die erschienen oder erlaub- einen Bild- oder Tonträger aufgenommen worden,
terweise öffentlich zugänglich gemacht worden so erlöschen die in den §§ 77 und 78 bezeichneten
sind, Rechte des ausübenden Künstlers 50 Jahre, die
3. außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, in § 81 bezeichneten Rechte des Veranstalters
durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche 25 Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder Ton-
technische Einrichtungen öffentlich wahrnehm- trägers oder, wenn dessen erste erlaubte Benutzung
bar zu machen. zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach
dieser. Die Rechte des ausübenden Künstlers er-
(2) Dem ausübenden Künstler ist eine angemes-
löschen jedoch bereits 50 Jahre, diejenigen des Ver-
sene Vergütung zu zahlen, wenn
anstalters 25 Jahre nach der Darbietung, wenn der
1. die Darbietung nach Absatz 1 Nr. 2 erlaubter- Bild- oder Tonträger innerhalb dieser Frist nicht
weise gesendet, erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wie-
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dergabe benutzt worden ist. Die Frist nach Satz 1 b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
oder 2 ist nach § 69 zu berechnen. „(2) Das Recht ist übertragbar. Das Sendeunter-
nehmen kann einem anderen das Recht einräu-
§ 83 men, die Funksendung auf einzelne oder alle der
Schranken der Verwertungsrechte ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31
Abs. 1 bis 3 und 5 und die §§ 33 und 38 gelten
Auf die dem ausübenden Künstler nach den §§ 77
entsprechend. “
und 78 sowie die dem Veranstalter nach § 81 zuste-
henden Rechte sind die Vorschriften des Ab- c) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3; in
schnitts 6 des Teils 1 entsprechend anzuwenden.“ ihm wird das Wort „fünfzig“ durch die Angabe
„50“ ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4; er
26. § 84 wird aufgehoben.
wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1
27. § 85 wird wie folgt geändert: mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: § 54 Abs. 1 sind entsprechend anzuwenden.“
„§ 85 e) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 5.
Verwertungsrechte“.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden 30. § 92 wird wie folgt geändert:
aa) nach dem Wort „vervielfältigen“ das Wort a) In Absatz 1 werden die Wörter „Abtretung der
„und“ durch ein Komma ersetzt und Rechte nach § 75 Abs. 1 und 2 und § 76 Abs. 1“
durch die Wörter „Einräumung des Rechts, die
bb) nach dem Wort „verbreiten“ die Wörter „und Darbietung auf eine der dem ausübenden Künst-
öffentlich zugänglich zu machen“ eingefügt. ler nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 und § 78 Abs. 1
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: Nr. 1 und 2 vorbehaltenen Nutzungsarten zu nut-
zen“ ersetzt.
„(2) Das Recht ist übertragbar. Der Tonträger-
hersteller kann einem anderen das Recht ein- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
räumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der „(2) Hat der ausübende Künstler im Voraus ein in
ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 Absatz 1 genanntes Recht übertragen oder einem
Abs. 1 bis 3 und 5 und die §§ 33 und 38 gelten Dritten hieran ein Nutzungsrecht eingeräumt, so
entsprechend.“ behält er gleichwohl die Befugnis, dem Filmher-
d) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3 und steller dieses Recht hinsichtlich der Verwertung
wie folgt gefasst: des Filmwerkes zu übertragen oder einzuräumen.“
„(3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach dem c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger „(3) § 90 gilt entsprechend.“
innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung
nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffent-
lichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt 31. § 93 wird wie folgt gefasst:
das Recht 50 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger „§ 93
innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder
erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe be- Schutz gegen Entstellung; Namensnennung
nutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre (1) Die Urheber des Filmwerkes und der zu seiner
nach der Herstellung des Tonträgers. Die Frist ist Herstellung benutzten Werke sowie die Inhaber ver-
nach § 69 zu berechnen.“ wandter Schutzrechte, die bei der Herstellung des
e) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4; in Filmwerkes mitwirken oder deren Leistungen zur
ihm werden die Wörter „des Sechsten Abschnitts Herstellung des Filmwerkes benutzt werden, können
des Ersten Teils mit Ausnahme des § 61“ durch nach den §§ 14 und 75 hinsichtlich der Herstellung
die Wörter „des Abschnitts 6 des Teils 1“ ersetzt. und Verwertung des Filmwerkes nur gröbliche Ent-
stellungen oder andere gröbliche Beeinträchtigun-
gen ihrer Werke oder Leistungen verbieten. Sie
28. In § 86 werden haben hierbei aufeinander und auf den Filmhersteller
a) nach dem Wort „erschienener“ die Wörter „oder angemessene Rücksicht zu nehmen.
erlaubterweise öffentlich zugänglich gemachter“ (2) Die Nennung jedes einzelnen an einem Film
eingefügt und mitwirkenden ausübenden Künstlers ist nicht erfor-
b) die Angabe „§ 76 Abs. 2 und § 77“ durch die derlich, wenn sie einen unverhältnismäßigen Auf-
Angabe „§ 78 Abs. 2“ ersetzt. wand bedeutet.“
32. § 94 wird wie folgt geändert:
29. § 87 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „weiter- a) In Absatz 1 Satz 1 werden
zusenden“ die Wörter „und öffentlich zugänglich aa) nach dem Wort „Vorführung“ das Wort
zu machen“ eingefügt. „oder“ durch ein Komma ersetzt und
1780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2003
bb) nach dem Wort „Funksendung“ die Wörter 2. abgesehen von der Umgehung wirksamer tech-
„oder öffentlichen Zugänglichmachung“ ein- nischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirt-
gefügt. schaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: 3. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst
„(2) Das Recht ist übertragbar. Der Filmhersteller oder erbracht werden, um die Umgehung wirk-
kann einem anderen das Recht einräumen, den samer technischer Maßnahmen zu ermöglichen
Bildträger oder Bild- und Tonträger auf einzelne oder zu erleichtern.
oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten (4) Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unbe-
zu nutzen. § 31 Abs. 1 bis 3 und 5 und die §§ 33 rührt bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher
und 38 gelten entsprechend.“ Stellen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen
c) In Absatz 4 werden die Wörter „des Sechsten Sicherheit oder der Strafrechtspflege.
Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des
§ 61“ durch die Wörter „des Abschnitts 6 des § 95b
Teils 1“ ersetzt. Durchsetzung
von Schrankenbestimmungen
33. Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Vierten (1) Soweit ein Rechtsinhaber technische Maßnah-
Teils wird wie folgt gefasst: men nach Maßgabe dieses Gesetzes anwendet, ist
er verpflichtet, den durch eine der nachfolgend
„Abschnitt 1 genannten Bestimmungen Begünstigten, soweit sie
Ergänzende Schutzbestimmungen“. rechtmäßig Zugang zu dem Werk oder Schutz-
gegenstand haben, die notwendigen Mittel zur Ver-
fügung zu stellen, um von diesen Bestimmungen in
dem erforderlichen Maße Gebrauch machen zu kön-
34. Vor § 96 werden folgende §§ 95a bis 95d eingefügt:
nen:
„§ 95a
1. § 45 (Rechtspflege und öffentliche Sicherheit),
Schutz technischer Maßnahmen
2. § 45a (Behinderte Menschen),
(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz
eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder 3. § 46 (Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder
eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Unterrichtsgebrauch), mit Ausnahme des Kirchen-
Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des gebrauchs,
Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit 4. § 47 (Schulfunksendungen),
dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen
nach bekannt sein muss, dass die Umgehung 5. § 52a (Öffentliche Zugänglichmachung für Unter-
erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder richt und Forschung),
Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermög- 6. § 53 (Vervielfältigungen zum privaten und sonsti-
lichen. gen eigenen Gebrauch)
(2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses a) Absatz 1, soweit es sich um Vervielfältigungen
Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und auf Papier oder einen ähnlichen Träger mittels
Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu be- beliebiger photomechanischer Verfahren oder
stimmt sind, geschützte Werke oder andere nach anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung han-
diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände delt,
betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber
nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzu- b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1,
schränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, c) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2
soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Nr. 1 oder 3,
Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz
geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechts- d) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 jeweils in Verbin-
inhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutz- dung mit Satz 2 Nr. 1 und Satz 3,
mechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder e) Absatz 3,
sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur
Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des 7. § 55 (Vervielfältigung durch Sendeunternehmen).
Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten Vereinbarungen zum Ausschluss der Verpflichtun-
wird. gen nach Satz 1 sind unwirksam.
(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die
(2) Wer gegen das Gebot nach Absatz 1 verstößt,
Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Wer-
kann von dem Begünstigen einer der genannten
bung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und
Bestimmungen darauf in Anspruch genommen wer-
der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vor-
den, die zur Verwirklichung der jeweiligen Befugnis
richtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie
benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen. Entspricht
die Erbringung von Dienstleistungen, die
das angebotene Mittel einer Vereinbarung zwischen
1. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung Vereinigungen der Rechtsinhaber und der durch die
oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung Schrankenregelung Begünstigten, so wird vermutet,
wirksamer technischer Maßnahmen sind oder dass das Mittel ausreicht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2003 1781
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Werke 35. In § 96 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
und sonstige Schutzgegenstände der Öffentlichkeit „§ 96
auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung in einer
Weise zugänglich gemacht werden, dass sie Mitglie- Verwertungsverbot“.
dern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer
Wahl zugänglich sind. 36. Die Überschrift der mit Nummer 2 bezeichneten Glie-
(4) Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Absatz 1 derung des Zweiten Abschnitts des Vierten Teils wird
angewandte technische Maßnahmen, einschließlich wie folgt gefasst:
der zur Umsetzung freiwilliger Vereinbarungen ange- „Unterabschnitt 2
wandten Maßnahmen, genießen Rechtsschutz nach
Straf- und Bußgeldvorschriften“.
§ 95a.
§ 95c
37. In § 108 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „§§ 74, 75
Schutz der zur Abs. 1 oder 2 oder § 76 Abs. 1“ durch die Angabe
Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen „§ 77 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1“ ersetzt.
(1) Von Rechtsinhabern stammende Informationen
für die Rechtewahrnehmung dürfen nicht entfernt 38. Nach § 108a wird folgender § 108b eingefügt:
oder verändert werden, wenn irgendeine der betref- „§ 108b
fenden Informationen an einem Vervielfältigungs-
stück eines Werkes oder eines sonstigen Schutz- Unerlaubte Eingriffe in
gegenstandes angebracht ist oder im Zusammen- technische Schutzmaßnahmen und zur
hang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen
Werkes oder Schutzgegenstandes erscheint und (1) Wer
wenn die Entfernung oder Veränderung wissentlich 1. in der Absicht, sich oder einem Dritten den
unbefugt erfolgt und dem Handelnden bekannt ist Zugang zu einem nach diesem Gesetz geschütz-
oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass ten Werk oder einem anderen nach diesem
er dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder Gesetz geschützten Schutzgegenstand oder
verwandter Schutzrechte veranlasst, ermöglicht, deren Nutzung zu ermöglichen, eine wirksame
erleichtert oder verschleiert. technische Maßnahme ohne Zustimmung des
(2) Informationen für die Rechtewahrnehmung im Rechtsinhabers umgeht oder
Sinne dieses Gesetzes sind elektronische Informa- 2. wissentlich unbefugt
tionen, die Werke oder andere Schutzgegenstände,
a) eine von Rechtsinhabern stammende Infor-
den Urheber oder jeden anderen Rechtsinhaber
mation für die Rechtewahrnehmung entfernt
identifizieren, Informationen über die Modalitäten
oder verändert, wenn irgendeine der betref-
und Bedingungen für die Nutzung der Werke oder
fenden Informationen an einem Vervielfälti-
Schutzgegenstände sowie die Zahlen und Codes,
gungsstück eines Werkes oder eines sons-
durch die derartige Informationen ausgedrückt wer-
tigen Schutzgegenstandes angebracht ist
den.
oder im Zusammenhang mit der öffentlichen
(3) Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei Wiedergabe eines solchen Werkes oder
denen Informationen für die Rechtewahrnehmung Schutzgegenstandes erscheint, oder
unbefugt entfernt oder geändert wurden, dürfen b) ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegen-
nicht wissentlich unbefugt verbreitet, zur Verbreitung stand, bei dem eine Information für die Rech-
eingeführt, gesendet, öffentlich wiedergegeben oder tewahrnehmung unbefugt entfernt oder geän-
öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn dem dert wurde, verbreitet, zur Verbreitung ein-
Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach führt, sendet, öffentlich wiedergibt oder
bekannt sein muss, dass er dadurch die Verletzung öffentlich zugänglich macht
von Urheberrechten oder verwandter Schutzrechte
veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert. und dadurch wenigstens leichtfertig die Verlet-
zung von Urheberrechten oder verwandten
§ 95d Schutzrechten veranlasst, ermöglicht, erleichtert
oder verschleiert,
Kennzeichnungspflichten wird, wenn die Tat nicht ausschließlich zum eigenen
(1) Werke und andere Schutzgegenstände, die mit privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter
technischen Maßnahmen geschützt werden, sind persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich
deutlich sichtbar mit Angaben über die Eigenschaften auf einen derartigen Gebrauch bezieht, mit Freiheits-
der technischen Maßnahmen zu kennzeichnen. strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer Werke und andere Schutzgegenstände mit (2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen § 95a
technischen Maßnahmen schützt, hat diese zur Abs. 3 eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen
Ermöglichung der Geltendmachung von Ansprüchen Bestandteil zu gewerblichen Zwecken herstellt, ein-
nach § 95b Abs. 2 mit seinem Namen oder seiner führt, verbreitet, verkauft oder vermietet.
Firma und der zustellungsfähigen Anschrift zu kenn- (3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
zeichnen. Satz 1 findet in den Fällen des § 95b Abs. 3 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
keine Anwendung.“ drei Jahren oder Geldstrafe.“
1782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2003
39. In § 109 wird nach der Angabe „§§ 106 bis 108“ die 46. In § 126 Abs. 2 wird die Angabe „§ 85 Abs. 2“ durch
Angabe „und des § 108b“ eingefügt. die Angabe „§ 85 Abs. 3“ ersetzt.
40. In § 110 Satz 1 wird die Angabe „§§ 108 und 108a“ 47. In § 127 Abs. 2 wird die Angabe „§ 87 Abs. 2“ durch
durch die Angabe „§§ 108 bis 108b“ ersetzt. die Angabe „§ 87 Abs. 3“ ersetzt.
41. In § 111 Satz 1 wird die Angabe „108a“ durch die
Angabe „108b“ ersetzt. 48. § 132 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 42“
42. Nach § 111 wird folgender § 111a eingefügt: das Komma durch das Wort „und“ ersetzt, die
„§ 111a Wörter „und 79“ werden gestrichen und nach
Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Bußgeldvorschriften
„§ 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend.“
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 95a Abs. 3 b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „28. März
2002“ jeweils durch die Angabe „30. Juni 2002“
a) eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen ersetzt.
Bestandteil verkauft, vermietet oder über den
Kreis der mit dem Täter persönlich verbunde-
nen Personen hinaus verbreitet oder 49. In § 137d werden die Wörter „des Achten Abschnitts
des Ersten Teils“ durch die Angabe „des Ab-
b) zu gewerblichen Zwecken eine Vorrichtung, schnitts 8 des Teils 1“ ersetzt.
ein Erzeugnis oder einen Bestandteil besitzt,
für deren Verkauf oder Vermietung wirbt oder
eine Dienstleistung erbringt, 50. In § 137e Abs. 2 wird die Angabe „75 Abs. 2“ durch
die Angabe „77 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.
2. entgegen § 95b Abs. 1 Satz 1 ein notwendiges
Mittel nicht zur Verfügung stellt oder
51. In § 137g Abs. 3 werden die Wörter „des Sechsten
3. entgegen § 95d Abs. 2 Satz 1 Werke oder andere Abschnitts des Zweiten Teils“ durch die Angabe
Schutzgegenstände nicht oder nicht vollständig „des Abschnitts 6 des Teils 2“ ersetzt.
kennzeichnet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des 52. Nach § 137i werden folgende §§ 137j und 137k ein-
Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu gefügt:
fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit
einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet „§ 137j
werden.“ Übergangsregelung aus Anlass
der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG
43. Der bisherige § 111a wird neuer § 111b.
(1) § 95d Abs. 1 ist auf alle ab dem 1. Dezember
44. In § 119 Abs. 3 wird die Angabe „§ 75 Abs. 2“ durch 2003 neu in den Verkehr gebrachten Werke und
die Angabe „§ 77 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt. anderen Schutzgegenstände anzuwenden.
(2) Die Vorschrift dieses Gesetzes über die
45. § 125 wird wie folgt geändert: Schutzdauer für Hersteller von Tonträgern in der ab
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 73 bis 84“ durch dem 13. September 2003 geltenden Fassung ist
die Angabe „§§ 73 bis 83“ ersetzt. auch auf verwandte Schutzrechte anzuwenden,
deren Schutz am 22. Dezember 2002 noch nicht
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 75 Abs. 2,
erloschen ist.
§ 76 Abs. 2 und § 77“ durch die Angabe „§ 77
Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2“ (3) Lebt nach Absatz 2 der Schutz eines Ton-
ersetzt. trägers wieder auf, so stehen die wiederauflebenden
c) In Absatz 4 werden Rechte dem Hersteller des Tonträgers zu.
aa) die Angabe „(§ 75 Abs. 1)“ durch die Angabe (4) Ist vor dem 13. September 2003 einem anderen
„(§ 77 Abs. 1)“, ein Nutzungsrecht an einem nach diesem Gesetz
noch geschützten Tonträger eingeräumt oder über-
bb) die Angabe „(§ 76 Abs. 1)“ durch die Angabe tragen worden, so erstreckt sich, im Fall einer Ver-
„(§ 78 Abs. 1 Nr. 2)“ und längerung der Schutzdauer nach § 85 Abs. 3, die Ein-
cc) die Angabe „§ 77“ durch die Angabe „§ 78 räumung oder Übertragung im Zweifel auch auf
Abs. 2“ diesen Zeitraum. Im Fall des Satzes 1 ist eine ange-
ersetzt. messene Vergütung zu zahlen.
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert: § 137k
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 74, 75 Abs. 1 Übergangsregelung
und § 83“ durch die Angabe „§§ 74 und 75, zur öffentlichen Zugänglich-
§ 77 Abs. 1 sowie § 78 Abs. 1 Nr. 3“ ersetzt. machung für Unterricht und Forschung
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 76 Abs. 1“ durch § 52a ist mit Ablauf des 31. Dezember 2006 nicht
die Angabe „§ 78 Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt. mehr anzuwenden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2003 1783
53. § 142 wird aufgehoben. b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3
bis 5.
(2) Dem Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
(BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Absatz 1, wird die
aus der Anlage zu dieser Vorschrift ersichtliche Inhalts-
übersicht vorangestellt. Die Untergliederungen des Ur- Artikel 3
heberrechtsgesetzes erhalten die Bezeichnung und Fas-
Änderung des
sung, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der An-
Unterlassungsklagengesetzes
lage zu dieser Vorschrift ergibt. Die Vorschriften des Ur-
heberrechtsgesetzes erhalten die Überschriften, die sich Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der
jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage zu dieser Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422,
Vorschrift ergeben. 4346) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
Artikel 2 „§ 2a
Änderung des Unterlassungsanspruch
Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes nach dem Urheberrechtsgesetz
Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 9. Sep- (1) Wer gegen § 95b Abs. 1 des Urheberrechtsgeset-
tember 1965 (BGBl. I S. 1294), zuletzt geändert durch Arti- zes verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch ge-
kel 17 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I nommen werden.
S. 3656), wird wie folgt geändert:
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit Werke und sonstige
Schutzgegenstände der Öffentlichkeit auf Grund einer
1. § 11 wird wie folgt geändert: vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich
a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder Einwilligungen gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlich-
zu erteilen“ gestrichen. keit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich
sind.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(3) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.“
„(2) Kommt eine Einigung über die Höhe der Ver-
gütung für die Einräumung der Nutzungsrechte
nicht zustande, so gelten die Nutzungsrechte als 2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
eingeräumt, wenn die Vergütung in Höhe des vom „§ 3a
Nutzer anerkannten Betrages an die Verwertungs-
Anspruchsberechtigte Verbände nach § 2a
gesellschaft gezahlt und in Höhe der darüber hinaus-
gehenden Forderung der Verwertungsgesellschaft Der in § 2a Abs. 1 bezeichnete Anspruch auf Unter-
unter Vorbehalt an die Verwertungsgesellschaft lassung steht rechtsfähigen Verbänden zur nicht
gezahlt oder zu ihren Gunsten hinterlegt worden gewerbsmäßigen und nicht nur vorübergehenden För-
ist.“ derung der Interessen derjenigen zu, die durch § 95b
Abs. 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes begünstigt
2. Dem § 13 wird folgender Absatz 4 angefügt: werden. Der Anspruch kann nur an Verbände im Sinne
des Satzes 1 abgetreten werden.“
„(4) Bei der Gestaltung von Tarifen, die auf den §§ 54
und 54a des Urheberrechtsgesetzes beruhen, ist auch
3. § 6 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaß-
nahmen nach § 95a des Urheberrechtsgesetzes auf die „Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche
betreffenden Werke oder die betreffenden Schutz- Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht
gegenstände angewendet werden.“ des inländischen Aufenthaltsorts zuständig, in Erman-
gelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk
3. In § 13b Abs. 2 wird die Angabe „§ 75 Abs. 3, § 85 1. die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen
Abs. 3 oder § 94 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 77 Abs. 2, Gesetzbuchs unwirksamen Bestimmungen in All-
§ 85 Abs. 4 oder § 94 Abs. 5“ ersetzt. gemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wur-
den,
4. In § 21 wird die Angabe „fünftausend Euro“ durch die 2. gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen wurde
Angabe „hunderttausend Euro“ ersetzt. oder
3. gegen § 95b Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes
5. § 19 wird wie folgt geändert:
verstoßen wurde.“
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Wird eine Verwertungsgesellschaft ohne eine
Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 tätig, kann die Aufsichts- Artikel 4
behörde die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs
untersagen. Die Aufsichtsbehörde kann alle erfor- Änderung der Strafprozessordnung
derlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustel- Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
len, dass die Verwertungsgesellschaft die sonstigen machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt
ihr obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Oktober
erfüllt.“ 2002 (BGBl. I S. 3970), wird wie folgt geändert:
1784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2003
1. In § 374 Abs. 1 Nr. 8 wird nach der Angabe „bis § 108“ den Fassung und das Unterlassungsklagengesetz in der
die Angabe „sowie § 108b Abs. 1 und 2“ eingefügt. vom 1. Dezember 2003 an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen.
2. In § 395 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „und § 108a“
durch die Angabe „und den §§ 108a und 108b Abs. 3“
ersetzt. Artikel 6
Inkrafttreten
Artikel 5
Neufassung (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
des Urheberrechtsgesetzes Tage nach der Verkündung in Kraft.
und des Unterlassungsklagengesetzes (2) Es treten in Artikel 1 Nr. 34 der § 95b Abs. 2 und der
Das Bundesministerium der Justiz kann das Urheber- § 95d Abs. 2 sowie in Nr. 42 der § 111a Abs. 1 Nr. 2 und 3
rechtsgesetz in der vom 13. September 2003 an gelten- und der Artikel 3 am 1. September 2004 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. September 2003
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Klaus Wowereit
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2003 1785
Anlage
(zu Artikel 1 Abs. 2)
Inhaltsübersicht
Teil 1 § 20 Senderecht
Urheberrecht § 20a Europäische Satellitensendung
§ 20b Kabelweitersendung
Abschnitt 1
§ 21 Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
Allgemeines
§ 22 Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von
§ 1 Allgemeines öffentlicher Zugänglichmachung
§ 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen
Abschnitt 2
§ 24 Freie Benutzung
Das Werk
§ 2 Geschützte Werke Unterabschnitt 4
§ 3 Bearbeitungen Sonstige Rechte des Urhebers
§ 4 Sammelwerke und Datenbankwerke § 25 Zugang zu Werkstücken
§ 5 Amtliche Werke § 26 Folgerecht
§ 6 Veröffentlichte und erschienene Werke § 27 Vergütung für Vermietung und Verleihen
Abschnitt 3 Abschnitt 5
Der Urheber Rechtsverkehr im Urheberrecht
§ 7 Urheber
§ 8 Miturheber Unterabschnitt 1
§ 9 Urheber verbundener Werke Rechtsnachfolge in das Urheberrecht
§ 10 Vermutung der Urheberschaft § 28 Vererbung des Urheberrechts
§ 29 Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht
Abschnitt 4 § 30 Rechtsnachfolger des Urhebers
Inhalt des Urheberrechts
Unterabschnitt 2
Unterabschnitt 1 Nutzungsrechte
Allgemeines § 31 Einräumung von Nutzungsrechten
§ 11 Allgemeines § 32 Angemessene Vergütung
§ 32a Weitere Beteiligung des Urhebers
Unterabschnitt 2
§ 32b Zwingende Anwendung
Urheberpersönlichkeitsrecht
§ 33 Weiterwirkung von Nutzungsrechten
§ 12 Veröffentlichungsrecht
§ 34 Übertragung von Nutzungsrechten
§ 13 Anerkennung der Urheberschaft
§ 35 Einräumung weiterer Nutzungsrechte
§ 14 Entstellung des Werkes
§ 36 Gemeinsame Vergütungsregeln
Unterabschnitt 3 § 36a Schlichtungsstelle
Verwertungsrechte § 37 Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten
§ 15 Allgemeines § 38 Beiträge zu Sammlungen
§ 16 Vervielfältigungsrecht § 39 Änderungen des Werkes
§ 17 Verbreitungsrecht § 40 Verträge über künftige Werke
§ 18 Ausstellungsrecht § 41 Rückrufsrecht wegen Nichtausübung
§ 19 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht § 42 Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung
§ 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung § 42a Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern
1786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2003
§ 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen Abschnitt 8
§ 44 Veräußerung des Originals des Werkes Besondere
Bestimmungen für Computerprogramme
Abschnitt 6 § 69a Gegenstand des Schutzes
Schranken des Urheberrechts § 69b Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen
§ 44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen § 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen
§ 45 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit § 69d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlun-
gen
§ 45a Behinderte Menschen
§ 69e Dekompilierung
§ 46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichts-
gebrauch § 69f Rechtsverletzungen
§ 47 Schulfunksendungen § 69g Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften; Vertrags-
recht
§ 48 Öffentliche Reden
§ 49 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare Teil 2
§ 50 Berichterstattung über Tagesereignisse Verwandte Schutzrechte
§ 51 Zitate
Abschnitt 1
§ 52 Öffentliche Wiedergabe
Schutz bestimmter Ausgaben
§ 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und For-
schung § 70 Wissenschaftliche Ausgaben
§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen § 71 Nachgelassene Werke
Gebrauch
§ 54 Vergütungspflicht für Vervielfältigung im Wege der Bild- Abschnitt 2
und Tonaufzeichnung Schutz der Lichtbilder
§ 54a Vergütungspflicht für Vervielfältigung im Wege der § 72 Lichtbilder
Ablichtung
§ 54b Wegfall der Vergütungspflicht des Händlers Abschnitt 3
§ 54c Wegfall der Vergütungspflicht bei Ausfuhr Schutz des ausübenden Künstlers
§ 54d Vergütungshöhe § 73 Ausübender Künstler
§ 54e Hinweispflicht in Rechnungen auf urheberrechtliche § 74 Anerkennung als ausübender Künstler
Vergütungen § 75 Beeinträchtigungen der Darbietung
§ 54f Meldepflicht § 76 Dauer der Persönlichkeitsrechte
§ 54g Auskunftspflicht § 77 Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung
§ 54h Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilun- § 78 Öffentliche Wiedergabe
gen
§ 79 Nutzungsrechte
§ 55 Vervielfältigung durch Sendeunternehmen
§ 80 Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler
§ 55a Benutzung eines Datenbankwerkes
§ 81 Schutz des Veranstalters
§ 56 Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Ge-
schäftsbetrieben § 82 Dauer der Verwertungsrechte
§ 57 Unwesentliches Beiwerk § 83 Schranken der Verwertungsrechte
§ 58 Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und § 84 (weggefallen)
öffentlich zugänglichen Einrichtungen
§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen Abschnitt 4
§ 60 Bildnisse Schutz des Herstellers von Tonträgern
§ 61 (weggefallen) § 85 Verwertungsrechte
§ 62 Änderungsverbot § 86 Anspruch auf Beteiligung
§ 63 Quellenangabe
Abschnitt 5
§ 63a Gesetzliche Vergütungsansprüche
Schutz des Sendeunternehmens
§ 87 Sendeunternehmen
Abschnitt 7
Dauer des Urheberrechts Abschnitt 6
§ 64 Allgemeines Schutz des Datenbankherstellers
§ 65 Miturheber, Filmwerke § 87a Begriffsbestimmungen
§ 66 Anonyme und pseudonyme Werke § 87b Rechte des Datenbankherstellers
§ 67 Lieferungswerke § 87c Schranken des Rechts des Datenbankherstellers
§ 68 (weggefallen) § 87d Dauer der Rechte
§ 69 Berechnung der Fristen § 87e Verträge über die Benutzung einer Datenbank
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2003 1787
Teil 3 § 108b Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen
und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informatio-
Besondere Bestimmungen für Filme
nen
Abschnitt 1 § 109 Strafantrag
Filmwerke § 110 Einziehung
§ 88 Recht zur Verfilmung § 111 Bekanntgabe der Verurteilung
§ 111a Bußgeldvorschriften
§ 89 Rechte am Filmwerk
§ 90 Einschränkung der Rechte Unterabschnitt 3
§ 91 (weggefallen) Vorschriften
§ 92 Ausübende Künstler über Maßnahmen der Zollbehörde
§ 93 Schutz gegen Entstellung; Namensnennung § 111b Maßnahmen der Zollbehörden
§ 94 Schutz des Filmherstellers
Abschnitt 3
Abschnitt 2 Zwangsvollstreckung
Laufbilder
Unterabschnitt 1
§ 95 Laufbilder
Allgemeines
§ 112 Allgemeines
Teil 4
Gemeinsame Bestimmungen für Unterabschnitt 2
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen gegen den Urheber
Abschnitt 1
§ 113 Urheberrecht
Ergänzende Schutzbestimmungen
§ 114 Originale von Werken
§ 95a Schutz technischer Maßnahmen
§ 95b Durchsetzung von Schrankenbestimmungen Unterabschnitt 3
§ 95c Schutz der zur Rechtewahrnehmung erforderlichen Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
Informationen gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers
§ 95d Kennzeichnungspflichten § 115 Urheberrecht
§ 96 Verwertungsverbot § 116 Originale von Werken
§ 117 Testamentsvollstrecker
Abschnitt 2
Rechtsverletzungen Unterabschnitt 4
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
Unterabschnitt 1 gegen den Verfasser wissenschaftlicher
Ausgaben und gegen den Lichtbildner
Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
§ 118 Entsprechende Anwendung
§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz
§ 98 Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Ver- Unterabschnitt 5
vielfältigungsstücke
Zwangsvollstreckung wegen
§ 99 Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Vor- Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen
richtungen
§ 119 Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen
§ 100 Haftung des Inhabers eines Unternehmens
§ 101 Ausnahmen
§ 101a Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter Teil 5
§ 102 Verjährung Anwendungsbereich, Übergangs-
und Schlussbestimmungen
§ 103 Bekanntmachung des Urteils
§ 104 Rechtsweg Abschnitt 1
§ 105 Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen Anwendungsbereich des Gesetzes
Unterabschnitt 2 Unterabschnitt 1
Straf- und Bußgeldvorschriften Urheberrecht
§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter § 120 Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige
Werke anderer EU-Staaten und EWR-Staaten
§ 107 Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung § 121 Ausländische Staatsangehörige
§ 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte § 122 Staatenlose
§ 108a Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung § 123 Ausländische Flüchtlinge
1788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2003
Unterabschnitt 2 § 137d Computerprogramme
Verwandte Schutzrechte § 137e Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92/
§ 124 Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder 100/EWG
§ 125 Schutz des ausübenden Künstlers § 137f Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/
98/EWG
§ 126 Schutz des Herstellers von Tonträgern
§ 137g Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/
§ 127 Schutz des Sendeunternehmens 9/EG
§ 127a Schutz des Datenbankherstellers § 137h Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/
§ 128 Schutz des Filmherstellers 83/EWG
§ 137i Übergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung
des Schuldrechts
Abschnitt 2
§ 137j Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der
Übergangsbestimmungen
Richtlinie 2001/29/EG
§ 129 Werke
§ 137k Übergangsregelung zur öffentlichen Zugänglichma-
§ 130 Übersetzungen chung für Unterricht und Forschung
§ 131 Vertonte Sprachwerke
Abschnitt 3
§ 132 Verträge
Schlussbestimmungen
§ 133 (weggefallen)
§ 138 Register anonymer und pseudonymer Werke
§ 134 Urheber
§ 139 Änderung der Strafprozessordnung
§ 135 Inhaber verwandter Schutzrechte
§ 140 Änderung des Gesetzes über das am 6. September
§ 135a Berechnung der Schutzfrist
1952 unterzeichnete Welturheberrechtsabkommen
§ 136 Vervielfältigung und Verbreitung
§ 141 Aufgehobene Vorschriften
§ 137 Übertragung von Rechten
§ 142 (weggefallen)
§ 137a Lichtbildwerke
§ 143 Inkrafttreten
§ 137b Bestimmte Ausgaben
§ 137c Ausübende Künstler Anlage (zu § 54d Abs. 1)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2003 1789
Verordnung
über die Errichtung eines
Wissenschaftlichen Beirats für Düngungsfragen
(Düngungsbeiratsverordnung – DüBV)
Vom 28. August 2003
Auf Grund des § 7 des Düngemittelgesetzes vom 2. ein für die Berufung in den Beirat maßgebendes
15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), der durch Artikel 4 Beamten- oder Angestelltenverhältnis eines Mitglieds
Nr. 4 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I endet,
S. 2705) geändert worden ist, verordnet das Bundes- 3. ein Mitglied im Rahmen eines bestehenden Beamten-
ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land- oder Angestelltenverhältnisses mit Aufgaben betraut
wirtschaft: wird, die nicht für die Berufung maßgebend waren.
§1 Die Mitglieder können ihr Ausscheiden aus dem Beirat
gegenüber dem Bundesministerium jederzeit schriftlich
Errichtung und Aufgaben des Beirats erklären.
(1) Beim Bundesministerium für Verbraucherschutz, (4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, beruft das Bun-
Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird desministerium für die verbleibende Berufungsdauer ein
ein Wissenschaftlicher Beirat für Düngungsfragen (Beirat) Ersatzmitglied.
errichtet.
(5) Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(2) Der Beirat berät das Bundesministerium in Dün- Notwendige Reisekosten werden auf Antrag nach den
gungsfragen durch gutachtliche Stellungnahmen und ist Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen über
in seiner Tätigkeit unabhängig. die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen,
Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich
§2 des Bundes vom 9. November 1981 (GMBl. S. 515) in der
Mitgliedschaft jeweils geltenden Fassung erstattet.
(1) Der Beirat setzt sich aus zehn Wissenschaftlern §3
und Wissenschaftlerinnen zusammen, die auf folgenden Vorsitz, Geschäftsführung, Geschäftsordnung
Fachgebieten tätig sind:
(1) Der Beirat wählt in geheimer Wahl mit der Mehrheit
1. drei Mitglieder auf dem Fachgebiet Pflanzenernäh- der Stimmen jeweils ein Mitglied in den Vorsitz und in den
rung, von denen eines der Bundesforschungsanstalt stellvertretenden Vorsitz.
für Landwirtschaft angehört,
(2) Die Geschäftsführung des Beirats liegt beim Bun-
2. zwei Mitglieder auf dem Fachgebiet Pflanzenbau oder desministerium, das Dritte mit dieser Aufgabe beauftra-
Bodenkunde, gen kann.
3. ein Mitglied auf dem Fachgebiet Ökologischer Land- (3) Die Sitzungstermine des Beirats werden im Einver-
bau, nehmen mit dem Bundesministerium festgesetzt.
4. ein Mitglied auf dem Fachgebiet Düngemittelanalytik, (4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese
5. ein Mitglied auf dem Fachgebiet Toxikologie, das dem und deren Änderungen bedürfen der Zustimmung des
Bundesinstitut für Risikobewertung angehört, Bundesministeriums.
6. ein Mitglied auf dem Fachgebiet Ökotoxikologie, §4
7. ein Mitglied auf dem Fachgebiet Umwelt- und Tier- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
hygiene. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
(2) Die Mitglieder des Beirats werden vom Bundesmi- Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Errichtung
nisterium für fünf Jahre berufen. eines wissenschaftlichen Beirats für Düngungsfragen
vom 19. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2885), zuletzt geän-
(3) Die Mitgliedschaft im Beirat endet vorzeitig, wenn dert durch Artikel 11 § 9 des Gesetzes vom 6. August
1. ein Mitglied als Hochschullehrer entpflichtet wird, 2002 (BGBl. I S. 3082), außer Kraft.
Bonn, den 28. August 2003
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
1790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2003
Achte Verordnung
zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes
zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
Vom 1. September 2003
Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwanger-
schaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050, 1054)
in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung und dem Bundesministerium der Finanzen:
§1
Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe der
Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschafts-
abbrüchen in besonderen Fällen zum 1. Juli 2003 neu festgesetzt:
1. Die Einkommensgrenze nach § 7 Abs. 1 beträgt 912 Euro.
2. Der Zuschlag für Kinder nach § 7 Abs. 1 beträgt 225 Euro.
3. Bei den Kosten der Unterkunft nach § 7 Abs. 1 wird ein 243 Euro übersteigen-
der Mehrbetrag bis zur Höhe von 282 Euro berücksichtigt.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Siebte Ver-
ordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe
für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 6. August
2002 (BGBl. I S. 3080) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 1. September 2003
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Renate Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2003 1791
Verordnung
zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes
(DVO-JuSchG)
Vom 9. September 2003
Auf Grund des § 26 des Jugendschutzgesetzes vom §5
23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) verordnet die
Verhandlungstermin
Bundesregierung:
(1) Die oder der Vorsitzende der Bundesprüfstelle
§1 bestimmt den Verhandlungstermin.
Sitz der Bundesprüfstelle (2) Die Benachrichtigung über den Verhandlungstermin
für jugendgefährdende Medien ist den Beteiligten mindestens zwei Wochen vor der Ver-
Sitz der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien handlung zuzustellen, wenn sie ihren Wohnsitz oder ihre
ist Bonn. gewerbliche Niederlassung im Inland haben. Zustellun-
gen erfolgen nach dem Verwaltungszustellungsgesetz.
Gleichzeitig sind den Beteiligten die zur Mitwirkung bei der
§2
Entscheidung berufenen Mitglieder der Bundesprüfstelle
Beginn des Verfahrens und deren Vertretung namhaft zu machen. Den Benach-
(1) Der Antrag auf Aufnahme eines Trägermediums richtigungen der Beteiligten – ausgenommen der Antrag-
(§ 1 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes) oder eines Tele- stellerin oder des Antragstellers – ist ein Abdruck der
mediums (§ 1 Abs. 3 des Jugendschutzgesetzes) in die Antragsschrift beizufügen.
Liste jugendgefährdender Medien durch eine in § 21 (3) Die Bundesprüfstelle hat den Beteiligten einen
Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes benannte Stelle ist Abdruck der Stellungnahme der Kommission für Jugend-
schriftlich oder elektronisch zu stellen und zu begründen. medienschutz (§ 21 Abs. 6 des Jugendschutzgesetzes)
Dem Antrag soll bei Trägermedien mindestens ein Exem- zuzusenden.
plar und bei Telemedien mindestens ein Ausdruck der
dem Antrag zugrunde liegenden Web-Seiten beigefügt (4) Die Beteiligten können auf die Benachrichtigung
werden. Wird der Antrag durch Telefax oder elektronisch über den Termin und die Einhaltung der Frist verzichten.
übermittelt, so sollen die nach Satz 2 erforderlichen Anla- (5) Die fristgemäße Benachrichtigung (Absatz 2) ist vor
gen nachgereicht werden. Beginn der Verhandlung festzustellen. Ist die Benachrich-
(2) Die Anregung auf Aufnahme eines Trägermediums tigung nicht festzustellen oder nicht innerhalb der Frist des
oder eines Telemediums nach § 21 Abs. 4 des Jugend- Absatzes 2 erfolgt, so ist die Verhandlung zu vertagen,
schutzgesetzes in die Liste jugendgefährdender Medien wenn nicht auf die Benachrichtigung oder die Einhaltung
soll schriftlich begründet werden. Der Anregung soll bei der Frist verzichtet worden ist.
Trägermedien mindestens ein Exemplar beigefügt wer-
den. Erfolgt die Anregung durch einen anerkannten Träger §6
der freien Jugendhilfe, soll dieser seine Anerkennung nach
§ 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nachweisen. Befangenheit von Mitgliedern der
Die Begründung sowie der Nachweis der Anerkennung Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
können auch durch Telefax oder elektronisch übermittelt (1) Ein Mitglied der Bundesprüfstelle, das sich im Einzel-
werden. fall für befangen erklärt, darf bei der Verhandlung und Ent-
scheidung nicht mitwirken. Diese Erklärung soll rechtzeitig
§3 vor Beginn der Verhandlung abgegeben werden.
Einheitliches Verfahren (2) Die Beteiligten können ein Mitglied der Bundesprüf-
Werden wegen desselben Mediums mehrere Anträge stelle wegen Befangenheit ablehnen, wenn ein Grund vor-
gestellt oder Anregungen eingereicht, so ist über sämt- liegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilich-
liche Anträge und Anregungen in einem einheitlichen keit des Mitglieds zu rechtfertigen.
Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden. (3) Die Ablehnung durch eine oder einen der Beteiligten
soll bei der Bundesprüfstelle schriftlich bis zum dritten
§4 Tage vor der Verhandlung vorliegen. Der Ablehnungs-
Beteiligte grund ist glaubhaft zu machen. Über den Ablehnungsan-
trag entscheiden die übrigen Mitglieder der Bundesprüf-
Beteiligte des Verfahrens sind die Antragstellerin oder
stelle nach Anhörung des abgelehnten Mitglieds mit einfa-
der Antragsteller, bei Trägermedien die Urheberin oder der
cher Stimmenmehrheit. Der Beschluss ist nicht anfecht-
Urheber oder die Inhaberin oder der Inhaber der Nut-
bar.
zungsrechte, bei Telemedien die Urheberin oder der
Urheber oder der Anbieter. Die Vorschriften der §§ 3, 4 (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 tritt an die Stelle
Abs. 1 und des § 7 des Urheberrechtsgesetzes finden der oder des Vorsitzenden die zur Vertretung berechtigte
entsprechende Anwendung. Person.
1792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2003
§7 entsprechend. Die Antragstellerin oder der Antragsteller
Verhandlungsgrundsätze wird nicht benachrichtigt, wenn sie oder er darauf verzich-
tet oder die Entscheidung im vereinfachten Verfahren
(1) Die Verhandlung ist mündlich. Die oder der Vorsit- beantragt hat.
zende kann Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige
zur Verhandlung heranziehen. Zeugnisse und Sachver- (2) Die Entscheidung nach § 23 des Jugendschutz-
ständigengutachten sowie sonstige Urkunden können gesetzes wird ohne mündliche Verhandlung erlassen.
verlesen werden. Für die Entschädigung von Zeuginnen (3) Der Antrag der Betroffenen nach § 23 Abs. 3 des
und Zeugen sowie Sachverständigen gelten die Vorschrif- Jugendschutzgesetzes ist schriftlich zu begründen und
ten des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen hat auf die in der Entscheidung benannten Punkte der
und Sachverständigen entsprechend. Jugendgefährdung einzugehen. Gleiches gilt für den
(2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Die Beteiligten Antrag auf Listenstreichung nach § 23 Abs. 4 des Jugend-
haben ein Recht auf Anwesenheit; die oder der Vorsitzen- schutzgesetzes. Sind Anträge nicht ausreichend begrün-
de kann weiteren Personen die Anwesenheit gestatten. det, so kann die oder der Vorsitzende veranlassen, dass
die Bundesprüfstelle nicht tätig wird.
(3) Die Beteiligten können sich durch schriftlich bevoll-
mächtigte Personen vertreten lassen. § 11
§8 Belehrungspflichten
Durchführung der Verhandlung Die oder der Vorsitzende der Bundesprüfstelle hat die
Beisitzerinnen und Beisitzer sowie Personen, denen sie
(1) Die oder der Vorsitzende der Bundesprüfstelle eröff- oder er die Anwesenheit nach § 9 Abs. 1 Satz 1 gestattet
net, leitet und schließt die Verhandlung. Ihr oder ihm hat, zu Beginn der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen,
obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung. über das Beratungs- und Abstimmungsgeheimnis (§ 9
(2) Die anwesenden Beteiligten oder die zu ihrer Vertre- Abs. 1 Satz 2), die Beisitzerinnen und Beisitzer außerdem
tung berechtigten Personen sind zu hören. über die Weisungsfreiheit (§ 19 Abs. 4 des Jugendschutz-
gesetzes) zu belehren. Ferner sind die Gruppenbeisitzerin-
(3) Die Beisitzerinnen und Beisitzer sind berechtigt,
nen und -beisitzer (§ 19 Abs. 2 des Jugendschutzgeset-
Fragen an die Beteiligten zu richten.
zes) von der oder dem Vorsitzenden auf die gewissenhafte
(4) Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. und unparteiische Ausübung ihres Amtes zu verpflichten.
Über die Verpflichtungsverhandlung ist eine Niederschrift
§9 aufzunehmen.
Beratung, Abstimmung,
Entscheidung, Zustellung § 12
(1) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur die zur Stellvertretende Mitglieder der
Entscheidung berufenen Mitglieder der Bundesprüfstelle Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
und mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden auch (1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
solche Personen anwesend sein, die der Bundesprüfstelle Frauen und Jugend ernennt die zur Vertretung der oder
zur Ausbildung im höheren Dienst zugeteilt sind. Sie sind des Vorsitzenden berechtigte Person. Jede Landesregie-
verpflichtet, über den Hergang bei der Beratung und rung ernennt die zur Vertretung der von ihr ernannten
Abstimmung Stillschweigen zu bewahren. Beisitzerinnen und Beisitzer berechtigten Personen. Das
(2) Die Entscheidung erfolgt auf Grund der mündlichen Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Verhandlung durch die ordnungsgemäß besetzte Bundes- Jugend ernennt aus jeder Gruppe des § 19 Abs. 2 des
prüfstelle. Sie wird im Anschluss an die Beratung und Jugendschutzgesetzes mehrere Beisitzerinnen und Bei-
Abstimmung verkündet und ist von der oder dem Vorsit- sitzer und die zu ihrer Vertretung berechtigten Personen.
zenden zu unterzeichnen. Die Zustellung der Entschei- (2) Die Reihenfolge, in der die Gruppenbeisitzerinnen
dung nach § 21 Abs. 8 des Jugendschutzgesetzes soll und -beisitzer nach § 19 Abs. 2 des Jugendschutzgeset-
innerhalb von zwei Wochen nach dem Abschluss der Ver- zes an den einzelnen Verhandlungen teilnehmen, wird von
handlung erfolgen. der oder dem Vorsitzenden der Bundesprüfstelle für einen
(3) Zustellungen erfolgen nach dem Verwaltungszustel- bestimmten Zeitraum im Voraus festgelegt.
lungsgesetz. (3) Für den Wechsel der Länderbeisitzerinnen und -bei-
sitzer wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden
§ 10 der Bundesprüfstelle im Einvernehmen mit den Länder-
Vereinfachtes Verfahren beisitzerinnen und -beisitzern für einen bestimmten Zeit-
raum im Voraus eine feste Reihenfolge festgelegt.
(1) Soll ein Trägermedium oder ein Telemedium im ver-
einfachten Verfahren (§ 23 des Jugendschutzgesetzes) in (4) Die beiden Beisitzerinnen oder Beisitzer, die bei Ent-
die Liste aufgenommen werden, so hat die oder der Vor- scheidungen nach § 23 des Jugendschutzgesetzes mitzu-
sitzende der Bundesprüfstelle die Beteiligten (§ 4) hiervon wirken haben, und die zu ihrer Vertretung berechtigten
zu benachrichtigen. § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Personen werden von der Bundesprüfstelle in der jewei-
Die Benachrichtigung muss der Empfängerin oder dem ligen Verhandlungsbesetzung für einen bestimmten Zeit-
Empfänger mindestens eine Woche vor der Entscheidung raum im Voraus festgestellt.
zugehen. Den Benachrichtigungen der Beteiligten – aus- (5) An die Stelle von verhinderten oder ausgeschiede-
genommen der Antragstellerin oder des Antragstellers – ist nen Beisitzerinnen und Beisitzern treten die zu ihrer Ver-
ein Abdruck der Antragsschrift beizufügen. § 5 Abs. 3 gilt tretung berechtigten Personen nach der in den Absätzen 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2003 1793
bis 4 festgelegten Reihenfolge; an die Stelle einer oder (3) Zur Gewährleistung einer effektiven Zusammenar-
eines verhinderten oder ausgeschiedenen Vorsitzenden beit informiert die Bundesprüfstelle die Kommission
tritt die zu ihrer oder seiner Vertretung berufene Person. für Jugendmedienschutz neben ihren Entscheidungen
über die Listenaufnahme von Telemedien auch über
§ 13 damit zusammenhängende relevante Fragen und Ereig-
nisse.
Führung
und Veröffentlichung der Liste
(1) Die Bundesprüfstelle führt die Liste der jugendge- § 15
fährdenden Medien nach § 18 Abs. 2 des Jugendschutz- Mitteilungspflichten
gesetzes in den Teilen A, B, C und D. Für fortlaufende
Aktualisierung durch Neueintrag beziehungsweise Strei- (1) Wird ein Trägermedium in die Liste jugendgefähr-
chung sowie für die Neuauflage der Liste ist Sorge zu tragen. dender Medien aufgenommen, die Aufnahme in die Liste
jedoch nach § 24 Abs. 3 Satz 2 des Jugendschutzgeset-
(2) Die Bundesprüfstelle hat die Teile A und B der Liste in zes nicht bekannt gemacht, so teilt die Bundesprüfstelle
geeigneter Weise in einer übersichtlichen Zusammenstel- den obersten Landesjugendbehörden den Zeitpunkt der
lung zu veröffentlichen. Dies gilt auch für die den Teilen A Zustellung der Entscheidung mit.
und B entsprechenden Teile der bis zum 31. März 2003
bei der Bundesprüfstelle geführten Liste. (2) Wird ein Telemedium in die Liste jugendgefährden-
der Medien aufgenommen und ist die Tat im Inland began-
§ 14 gen worden, so teilt die Bundesprüfstelle der Kommission
für Jugendmedienschutz den Zeitpunkt der Zustellung der
Zusammenarbeit mit der Entscheidung mit.
Kommission für Jugendmedienschutz
(3) Bei erfolgloser Zustellung soll die Bundesprüf-
(1) Die Bundesprüfstelle hat vor Entscheidung über stelle die Entscheidungen in analoger Anwendung des
die Aufnahme eines Telemediums in die Liste jugend- § 24 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes den im Bereich
gefährdender Medien die Stellungnahme der Kommission der Telemedien anerkannten Einrichtungen der Selbst-
für Jugendmedienschutz einzuholen (§ 21 Abs. 6 des kontrolle mitteilen.
Jugendschutzgesetzes), es sei denn, dass diese hierüber
bereits entschieden (§ 18 Abs. 8 Satz 2 des Jugend-
schutzgesetzes) und die Bundesprüfstelle benachrichtigt
hat. Soweit diese Stellungnahme nicht innerhalb von fünf § 16
Werktagen nach Aufforderung vorliegt, kann die Bundes- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
prüfstelle ohne diese Stellungnahme entscheiden. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
(2) Zur Mitteilung von Entscheidungen über die Aufnah- Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung
me eines Telemediums in die Liste jugendgefährdender des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender
Medien nach § 24 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes holt Schriften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
die Bundesprüfstelle von der Kommission für Jugend- nummer 2161-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
medienschutz eine Übersicht über die anerkannten Ein- zuletzt geändert durch Artikel 48 der Verordnung vom
richtungen der Selbstkontrolle ein. 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 9. September 2003
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Renate Schmidt