1730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2003
Verordnung
über amtliche Pässe der Bundesrepublik Deutschland
Vom 21. August 2003
Auf Grund des § 4 Abs. 6 des Passgesetzes vom (2) Ein vorläufiger Dienstpass oder ein vorläufiger Diplo-
19. April 1986 (BGBl. I S. 537), der zuletzt durch Artikel 7 matenpass wird in der Regel für eine Gültigkeitsdauer von
Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 9. Januar 2002 einem Jahr ausgestellt.
(BGBl. I S. 361) geändert worden ist, verordnet das Bun- (3) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht
desministerium des Innern im Benehmen mit dem Aus- zulässig.
wärtigen Amt:
§5
§1
Lichtbilder
Amtliche Pässe
(1) Bei der Beantragung eines amtlichen Passes ist vom
Amtliche Pässe der Bundesrepublik Deutschland sind Passbewerber ein aktuelles Lichtbild vorzulegen.
der Dienstpass, der Diplomatenpass, der vorläufige (2) Das Lichtbild muss den Passbewerber zweifelsfrei
Dienstpass und der vorläufige Diplomatenpass. erkennen lassen. Es ist in der Größe von mindestens
45 Millimeter u 35 Millimeter im Hochformat ohne Rand
§2 abzugeben, wobei das Gesicht in einer Höhe von mindes-
Muster der amtlichen Pässe tens 20 Millimeter darzustellen ist. Es muss die Person im
Halbprofil und ohne Kopfbedeckung zeigen; hiervon kann
(1) Der Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist das Auswärtige Amt Ausnahmen zulassen.
nach dem in der Anlage 1 abgedruckten Muster auszustellen.
(2) Der Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutsch- §6
land ist nach dem in der Anlage 2 abgedruckten Muster Rückgabe
auszustellen.
(1) Ein amtlicher Pass ist dem Auswärtigen Amt unver-
(3) Der vorläufige Dienstpass der Bundesrepublik züglich zurückzugeben, wenn
Deutschland ist nach dem in der Anlage 3 abgedruckten
1. der Pass ungültig ist,
Muster auszustellen.
2. die dienstliche Aufgabe, für die er ausgestellt ist, erledigt
(4) Der vorläufige Diplomatenpass der Bundesrepublik
ist,
Deutschland ist nach dem in der Anlage 4 abgedruckten
Muster auszustellen. 3. der Passinhaber aus dem Dienst ausscheidet oder
4. das Auswärtige Amt oder die Behörde, in deren Auftrag
§3 die dienstliche Aufgabe wahrgenommen wird, im
Ausstellung Benehmen mit dem Auswärtigen Amt den Passinhaber
dazu auffordert.
(1) Ein amtlicher Pass wird vom Auswärtigen Amt zur
Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben ausgestellt. Ein (2) Das Auswärtige Amt kann abweichend von Absatz 1
Anspruch auf Ausstellung eines amtlichen Passes besteht Ausnahmen zulassen, wenn ein besonderes Interesse der
nicht. Eine Änderung des amtlichen Passes durch eine Bundesrepublik Deutschland an der Belassung des amt-
andere Behörde ist nicht zulässig. lichen Passes vorliegt.
(2) Das Auswärtige Amt kann das persönliche Erschei- §7
nen des Passbewerbers verlangen. Von diesem Verlangen
ist in der Regel Abstand zu nehmen, wenn die Behörde, in Übergangsvorschrift
deren Auftrag die dienstliche Aufgabe wahrgenommen Vordrucke, die den Anlagen 1, 2, 5 und 6 der bis zum
wird, die für die Passausstellung erforderlichen Unter- 31. Dezember 2003 geltenden Fassung entsprechen, kön-
lagen einreicht. nen bis zum 30. September 2004 weiter verwendet werden.
§4 §8
Gültigkeitsdauer Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die Gültigkeitsdauer eines amtlichen Passes ist nach Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
der Dauer der dienstlichen Aufgabe zu bemessen. Dabei Gleichzeitig tritt die Verordnung über amtliche Pässe der
darf eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren nicht über- Bundesrepublik Deutschland vom 2. Januar 1988 (BGBl. I
schritten werden. S. 22) außer Kraft.
Berlin, den 21. August 2003
Der Bundesminister des Innern
Schily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2003 1731
Anlage 1
1732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2003
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2003 1733
Die Seiten 1 bis 48 werden am unteren
Rand mit der Seriennummer versehen
1734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2003
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2003 1735
1736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2003
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2003 1737
Seiten 9 bis 47 gleich lautend
1738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2003
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2003 1739
Anlage 2
1740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2003
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2003 1741
Die Seiten 1 bis 48 werden am unteren
Rand mit der Seriennummer versehen
1742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2003
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2003 1743
1744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2003
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2003 1745
Seiten 9 bis 47 gleich lautend
1746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2003
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2003 1747
Anlage 3
1748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2003
Die Seiten 1 bis 16 werden am unteren
Rand mit der Seriennummer versehen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2003 1749
1750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2003
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2003 1751
1752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2003
Seiten 8 bis 15 gleich lautend
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2003 1753
1754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2003
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2003 1755
1756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2003
Anlage 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2003 1757
Die Seiten 1 bis 16 werden am unteren
Rand mit der Seriennummer versehen
1758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2003
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2003 1759
1760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2003
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2003 1761
Seiten 8 bis 15 gleich lautend
1762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2003
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2003 1763
1764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2003
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2003 1765
Siebte Verordnung
zur Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung
Vom 29. August 2003
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 19 in Verbindung mit Abs. 4 und Abs. 5
des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146), von
denen § 6 Abs. 1 durch Artikel 196 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeits-
anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organi-
sationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundes-
ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einver-
nehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit:
Artikel 1
Nach § 33e der Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom 22. Dezember
1999 (BGBl. I S. 2588), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. März
2003 (BGBl. I S. 431) geändert worden ist, wird folgender § 33f eingefügt:
„§ 33f
Vorziehen der
Zahlungen für Rinder-, Schaf- und
Ziegenprämien im Kalenderjahr 2003
Die Landesregierungen werden ermächtigt, die nach Artikel 1 Abs. 3 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1503/2003 der Kommission vom 27. August 2003 zur Abwei-
chung von der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 und von der Verordnung (EG)
Nr. 2529/2001 des Rates hinsichtlich von Vorschusszahlungen im Rindfleisch-
sektor sowie von Zahlungen im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch (ABl. EU
Nr. L 216 S. 23) zu definierenden objektiven Kriterien zur Bestimmung der von
der Dürre besonders betroffenen Erzeuger festzulegen.“
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 9. März 2004 außer Kraft, sofern nicht
mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 29. August 2003
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
In Vertretung
Alexander Müller
1766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2003
Fünfte Verordnung
zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung
Vom 2. September 2003
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 10 und 19 in Verbindung 1. für Erzeugerorganisationen der Kategorien
mit Abs. 4 und 5 und des § 31 Abs. 2, in Verbindung nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a Nr. i bis iv
mit § 6 Abs. 4 Satz 2, des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates
der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame
der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I Marktorganisation für Obst und Gemüse
S. 1146, 2003 I S. 178), von denen § 6 Abs. 1 durch Arti- (ABl. EG Nr. L 297 S. 1) in der jeweils geltenden
kel 196 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I Fassung
S. 2785) und § 6 Abs. 5 durch Artikel 3 des Gesetzes vom a) die Mindestzahl der Erzeuger auf 15 und
22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1648) geändert worden sind,
in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungs- b) der Mindestumsatz der vermarktbaren
gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Erzeugung im Sinne des Artikels 2 Buch-
Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I stabe c der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003
S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Verbrau- auf 5 000 000 Euro oder 10 000 Tonnen,
cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einverneh- deren Mindestumsatz 100 000 Euro ent-
men mit den Bundesministerien der Finanzen und für spricht,
Wirtschaft und Arbeit: 2. für Erzeugerorganisationen der Kategorien
nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a Nr. vi
Artikel 1 und vii der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 der
Mindestumsatz der vermarktbaren Erzeugung
Die EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Ver-
vom 9. Juli 1997 (BGBl. I S. 1687), zuletzt geändert durch ordnung (EG) Nr. 1432/2003 auf 250 000 Euro
Artikel 386 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: festgesetzt.
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a gilt nicht für Erzeuger-
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: organisationen, die ausschließlich Erzeugnisse
vermarkten, welche nach den Vorschriften der
„(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom
Ernährung ist zuständig für die Anerkennung von 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau
1. Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, denen und die entsprechende Kennzeichnung der land-
Erzeugerorganisationen angehören, die ihren Sitz wirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel
in verschiedenen Ländern haben, (ABl. EG Nr. L 198 S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung erzeugt werden. Für Erzeugerorganisa-
2. Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, denen tionen nach Satz 2 wird abweichend von Satz 1
mindestens eine Erzeugerorganisation angehört, Nr. 1 Buchstabe b der Mindestumsatz der ver-
die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, marktbaren Erzeugung auf 1 250 000 Euro fest-
sowie für die Durchführung der damit verbundenen gesetzt.
Vorschriften bezüglich des Betriebsfonds und der (2) Wer Erzeugnisse der Kategorien nach Arti-
operationellen Programme, die in dieser Verordnung kel 11 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)
und in den in § 1 genannten Rechtsakten enthalten Nr. 2200/96 erzeugt hat, wer andere landwirt-
sind. Sie stellt dabei das Benehmen mit den Ländern schaftliche Produkte als die Produkte, für die eine
her, in denen die Mitglieder der Vereinigungen von Anerkennung der Erzeugerorganisation erfolgt,
Erzeugerorganisationen ihren Sitz haben.“ erzeugt oder erzeugt hat sowie Personen, die
Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs
2. § 3 wird wie folgt geändert: der jeweiligen Erzeugerorganisation sind, können
Mitglied der Erzeugerorganisation sein, sofern die
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Mitgliedschaft das Erreichen der Ziele der Er-
„§ 3 zeugerorganisation nach Artikel 11 Abs. 1 Buch-
stabe b der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 nicht
Anerkennung von Erzeugerorganisationen“.
beeinträchtigt. Natürliche oder juristische Per-
b) Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt: sonen, die ausschließlich gewerblichen Handel
„(1) Abweichend von Artikel 4 Abs. 1 der Ver- mit Obst und Gemüse betreiben, können nicht
ordnung (EG) Nr. 1432/2003 der Kommission vom Mitglied einer Erzeugerorganisation sein.
11. August 2003 mit Durchführungsbestimmun- (3) Erzeugerorganisationen können Dritte mit
gen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates der Durchführung von Aufgaben, die für das Errei-
hinsichtlich der Anerkennung der Erzeugerorgani- chen der Ziele nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe b
sationen und der vorläufigen Anerkennung der der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 erforderlich sind,
Erzeugergruppierungen (ABl. EU Nr. L 203 S. 18) betrauen, sofern die Dritten über die erforderliche
in der jeweils geltenden Fassung wird Sachkunde und Zuverlässigkeit zur Erfüllung der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2003 1767
übertragenen Aufgaben verfügen. Eine Auf- Abweichend von Satz 1 muss eine Erzeugergruppie-
gabenübertragung auf Dritte ist der zuständigen rung, die eine Anerkennung als Erzeugerorganisation
Stelle unverzüglich anzuzeigen. für Kategorien nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 anstrebt,
hinsichtlich der Mindestanzahl der Erzeuger und des
(4) Ein Mitglied einer Erzeugerorganisation Mindestumsatzes der vermarktbaren Erzeugung die
darf bis höchstens 49 Prozent der Stimmrechte Voraussetzungen für die endgültige Anerkennung
gemessen am Anteil dieses Mitglieds am Wert der erfüllen. Für eine Erzeugergruppierung, die aus-
durch die Erzeugerorganisation vermarkteten schließlich Erzeugnisse nach § 3 Abs. 1 Satz 2 ver-
Erzeugung halten. Ferner dürfen marktet, muss abweichend von Satz 1 der Mindest-
1. zwei Mitglieder zusammen bei einer Erzeuger- umsatz der vermarktbaren Erzeugung 750 000 Euro
organisation, die bis zu 15 Mitglieder hat, und betragen.
drei oder weniger Mitglieder zusammen bei (2) Der Anerkennungsplan muss neben den An-
einer Erzeugerorganisation, die mehr als forderungen nach Artikel 16 der Verordnung (EG)
15 Mitglieder hat, nicht über mehr als 74 Pro- Nr. 1432/2003 die mit der Anerkennung verfolgten
zent der Stimmrechte verfügen, Ziele sowie die voraussichtlichen Kosten der für die
Verwirklichung des Plans notwendigen Investitionen
2. kein Mitglied in einer Erzeugerorganisation, die enthalten. Der Antrag auf vorläufige Anerkennung
bis zu 15 Mitglieder hat, und keine zwei Mit- einschließlich des Anerkennungsplans ist bis zum
glieder zusammen bei einer Erzeugerorganisa- 15. September eines Jahres einzureichen.
tion, die mehr als 15 Mitglieder hat, mehr als
50 Prozent der Geschäftsanteile halten, (3) Die Landesregierungen können, soweit dies
erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegeben-
3. kein Mitglied in einer Erzeugerorganisation, die heiten Rechnung tragen zu können, durch Rechtsver-
bis zu 15 Mitglieder hat, und keine zwei Mit- ordnung strengere Voraussetzungen als in Absatz 1
glieder zusammen bei einer Erzeugerorganisa- vorgesehen sowie ergänzende Verpflichtungen fest-
tion, die mehr als 15 Mitglieder hat, mehr als setzen. Trifft ein Land Regelungen nach Satz 1, so teilt
50 Prozent des Umsatzes erwirtschaften. es diese unverzüglich dem Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
In begründeten Fällen kann die zuständige Stelle
und den anderen Ländern mit.
auf Antrag eine Überschreitung der Obergrenzen
nach Satz 2 Nr. 2 oder 3 zulassen. Ist eines der § 3b
Mitglieder einer Erzeugerorganisation eine juristi-
Anerkennung von
sche Person, deren Anteile von den anderen Mit-
Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
gliedern der Erzeugerorganisation gehalten wer-
den, so werden die Stimmrechte, der Umsatz und (1) Eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen
die Geschäftsanteile der juristischen Person den- wird von der zuständigen Stelle anerkannt, wenn über
jenigen ihrer Anteilseigner im Verhältnis zu den die Erfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Anforde-
jeweils gehaltenen Anteilen zugerechnet.“ rungen hinaus
c) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 5; er 1. sie sich aus mindestens zwei Erzeugerorganisatio-
wird wie folgt geändert: nen zusammensetzt,
aa) Das Komma am Ende der Nummer 2a wird 2. sie ganz oder teilweise die Durchführung der ope-
gestrichen. rationellen Programme an Stelle ihrer Mitglieder
übernimmt oder ein eigenes operationelles Teil-
bb) Nummer 3 wird aufgehoben. programm durchführt,
3. nur solche juristischen Personen, die nicht Erzeu-
3. Nach § 3 werden folgende §§ 3a und 3b eingefügt: gerorganisation sind, Mitglied sind, deren Haupt-
tätigkeit die Kategorien betrifft, für die die in der
„§ 3a Vereinigung zusammengeschlossenen Erzeuger-
organisationen anerkannt sind und
Vorläufige Anerkennung
von Erzeugergruppierungen 4. im Fall der Nummer 3 die Einhaltung der Bestim-
mungen des Artikels 9 Abs. 3 der Verordnung (EG)
(1) Eine Erzeugergruppierung erhält eine vorläufige Nr. 1432/2003 gewährleistet ist.
Anerkennung, wenn über die Erfüllung der gemein-
schaftsrechtlichen Anforderungen hinaus Die Bestimmung der Haupttätigkeit der in Satz 1 Nr. 3
genannten juristischen Personen erfolgt in entspre-
1. sie aus mindestens fünf Erzeugern besteht, chender Anwendung des Artikels 7 der Verordnung
(EG) Nr. 1432/2003.
2. der Mindestumsatz der vermarktbaren Erzeugung
im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Verord- (2) Die Vereinigung hat Änderungen in ihrer Zusam-
nung (EG) Nr. 1432/2003 2 500 000 Euro beträgt mensetzung der für ihre Anerkennung zuständigen
und Stelle unverzüglich anzuzeigen.“
3. sie die Voraussetzungen nach Artikel 11 Abs. 1
4. Der bisherige § 3a wird § 3c und wird wie folgt
Buchstabe a, b, c Nr. 4 und Buchstabe d sowie
geändert:
Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG)
Nr. 2200/96 erfüllt. a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
1768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2003
b) Folgende Absätze werden angefügt: (2) Die Landesregierungen können durch Rechts-
verordnung die in Artikel 11 und Artikel 14 Abs. 1 der
„(2) Die Erzeugerorganisationen können unter Verordnung (EG) 1433/2003 genannten Fristen zur
den Bedingungen des Artikels 6 Abs. 2 der Verord- Vorlage der operationellen Programme und für Anträ-
nung (EG) Nr. 1433/2003 der Kommission vom ge auf Änderung der operationellen Programme
11. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen jeweils bis 31. Oktober eines jeden Jahres verlängern,
zu der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 hinsichtlich soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen
des Betriebsfonds, der operationellen Programme Gegebenheiten Rechnung zu tragen.
und der finanziellen Beihilfen (ABl. EU Nr. L 203
S. 25) in der jeweils geltenden Fassung zusätzlich (3) Sofern die allgemeinen Ziele des operationellen
in den Betriebsfonds Programms erhalten bleiben und der Betrag des
1. ganz oder teilweise ihre eigenen Mittel einset- Betriebsfonds nicht um mehr als 20 Prozent des
zen, die aus dem Erlös des Verkaufs der Obst- ursprünglich genehmigten Betrages geändert wird,
und Gemüseerzeugung ihrer Mitglieder aus den können die Erzeugerorganisationen schriftlich unter
Kategorien stammen, für die die Erzeugerorga- Beifügung der erforderlichen Unterlagen beantragen,
nisation anerkannt ist, mit Ausnahme der Mittel, innerhalb eines Jahres
die von einer anderen öffentlichen Beihilfe her-
rühren, oder 1. ihr operationelles Programm nur teilweise durch-
zuführen,
2. individuell von den angeschlossenen Erzeugern
nach Maßgabe ihrer jeweiligen Satzung, ihres 2. die in dem genehmigten Programm für die Jahres-
Gesellschaftsvertrages oder ihrer jeweiligen tranche aufgeführten Ausgaben für einzelne Maß-
Rechtsgrundlage erhobene Beiträge nahmen mit Ausnahme der Ausgaben für Markt-
rücknahmen um bis zu 20 Prozent zu überschrei-
einstellen. ten,
(3) Die Erzeugerorganisation verwaltet den
Betriebsfonds über eine Finanzbuchhaltung, die es 3. in besonders begründeten Ausnahmefällen die
ermöglicht, alle Ausgaben und Einnahmen im Rah- unter Nummer 2 genannten Maßnahmen um mehr
men des Betriebsfonds zu identifizieren. Werden als 20 Prozent zu überschreiten,
aus einem Betriebsfonds ein oder mehrere opera-
tionelle Teilprogramme finanziert, müssen die 4. einmal im Jahr neue Maßnahmen in das operatio-
jeweiligen finanziellen Beteiligungen für jedes ope- nelle Programm aufzunehmen, wobei die gesam-
rationelle Teilprogramm getrennt voneinander aus- ten Ausgaben für diese Maßnahmen 20 Prozent
gewiesen werden. Ferner müssen die Finanzbei- des für die Jahrestranche genehmigten Betrages
träge nach Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) nicht übersteigen dürfen.
Nr. 2200/96 sowie die zusätzlichen Finanzbeiträge
nach Absatz 2 in der Finanzbuchhaltung der (4) Die zuständige Stelle soll den Erzeugerorgani-
Erzeugerorganisation getrennt ausgewiesen wer- sationen ihre Entscheidung nach Absatz 3 innerhalb
den sowie ihr jeweiliges Aufkommen jederzeit von vier Wochen mitteilen. Änderungen nach Absatz 3
nachgewiesen werden können. Die Finanzbuch- Nr. 1 und 2 können ohne vorherige Genehmigung auf
haltung wird jährlich von Einrichtungen, die für die eigene finanzielle Verantwortung der Erzeugerorgani-
Prüfung des Jahresabschlusses der Erzeugerorga- sation durchgeführt werden.
nisation gesetzlich zugelassen sind, geprüft und
bestätigt. Die Bestätigung muss die Angabe ent- (5) Übernimmt eine anerkannte Vereinigung von
halten, dass die Finanzbuchhaltung der Erzeuger- Erzeugerorganisationen ganz oder teilweise die
organisation den Bestimmungen dieses Absatzes Durchführung der operationellen Programme an Stelle
entspricht. Der schriftliche Bericht über die Prü- ihrer Mitglieder, so teilen die Erzeugerorganisationen
fung und die Bestätigung der Prüfungseinrichtung der für sie jeweils zuständigen Stelle und der für die
ist der zuständigen Stelle durch die Erzeugerorga- Vereinigung zuständigen Stelle bei Einreichung des
nisation unverzüglich nach Abschluss der Prüfung Entwurfs des operationellen Programms die betroffe-
vorzulegen.“ nen Maßnahmen mit und benennen die durchführen-
de Vereinigung. Ferner teilt die Vereinigung von Erzeu-
gerorganisationen derjenigen Stelle, die ihr die Aner-
5. § 4 wird wie folgt gefasst: kennung erteilt hat, die genehmigten Maßnahmen bis
zum 28. Dezember desselben Jahres mit.
„§ 4
Operationelle Programme (6) Legt eine anerkannte Vereinigung von Erzeu-
gerorganisationen ein eigenes operationelles Teilpro-
(1) Außer den in Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung gramm vor, müssen die Maßnahmen vollständig
(EG) Nr. 1433/2003 genannten Maßnahmen kann ins- durch Beträge aus den Betriebsfonds der ange-
besondere die Gewährung von Ruhegehältern oder schlossenen Erzeugerorganisationen finanziert wer-
von ruhegehaltsähnlichen Zahlungen mit Ausnahme den. In dem operationellen Teilprogramm sind die
von Abfindungen bis zu 25 000 Euro je Person, die Finanzbeiträge jeder teilnehmenden Erzeugerorgani-
anlässlich eines Zusammenschlusses von Erzeuger- sation aufzuführen. Die Maßnahmen und die entspre-
organisationen an ausscheidende Beschäftigte chenden Finanzbeiträge müssen in dem operationel-
gezahlt werden, nicht Gegenstand eines operationel- len Programm jeder beteiligten Erzeugerorganisation
len Programms sein. aufgeführt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2003 1769
(7) Die zuständigen Stellen können auf Antrag die in Rechtsakten im Sinne des § 1 nicht entgegen-
Weiterführung der vor Inkrafttreten der Verordnung stehen.“
(EG) Nr. 1433/2003 genehmigten operationellen Pro-
gramme zulassen, wenn in Anbetracht des Durch-
Artikel 2
führungsstandes ihre Änderung nicht angezeigt ist.“
6. § 13a wird wie folgt gefasst: (1) Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
„§ 13a
(2) Die EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverord-
Übergangsbestimmung nung gilt vom 9. März 2004 an wieder in ihrer am 8. Sep-
Änderungsanträge nach Artikel 28 Abs. 1 der Ver- tember 2003 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit
ordnung (EG) Nr. 1433/2003 können bis zum 15. Okto- Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet
ber 2003 eingereicht werden, soweit Bestimmungen wird.
Bonn, den 2. September 2003
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
1770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2003
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2003
– 1 BvL 1/01, 1 BvR 1749/01 – wird folgende Entscheidungsformel veröffent-
licht:
§ 1612b Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes
zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunter-
haltsrechts vom 2. November 2000 (Bundesgesetzblatt I Seite 1479) ist mit
dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 18. August 2003
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 22, ausgegeben am 29. August 2003
Tag Inhalt Seite
21. 5. 2003 Bekanntmachung des deutsch-armenischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 825
21. 7. 2003 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sicherheit von Personal
der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 827
21. 7. 2003 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Ausarbeitung eines Euro-
päischen Arzneibuches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 828
26. 8. 2003 Bekanntmachung der Gemeinsamen Ausführungsverordnung vom 18. Januar 1996 zum Madrider Ab-
kommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
in der seit dem 1. April 2002 geltenden Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 828
Preis dieser Ausgabe: 8,05 € (7,00 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,65 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509)
bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder gegen Vorausrechnung.