1690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003
Bekanntmachung
der Neufassung des Altenpflegegesetzes
Vom 25. August 2003
Auf Grund des Artikels 16 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege
und zur Änderung anderer Gesetze vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) in Verbin-
dung mit § 3 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4206) wird nachstehend der Wortlaut des Altenpflegegesetzes in der
seit dem 1. August 2003 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. das teils am 25. Oktober 20021), teils am 1. August 20031) in Kraft getretene
Altenpflegegesetz vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1513),
2. den am 1. August 20031) in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom
17. November 2000 (BGBl. I S. 1513),
3. den am 1. August 2003 in Kraft getretenen Artikel 15 des eingangs genannten
Gesetzes.
Berlin, den 25. August 2003
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Renate Schmidt
1) Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 2002 – 2 BvF 1/01 – (BGBl. I S. 4410)
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Gesetz über die Berufe in der Altenpflege
(Altenpflegegesetz – AltPflG)*)
Abschnitt 1 Übrigen bleiben die den §§ 48 und 49 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen
Erlaubnis
Vorschriften unberührt.
§1 (3) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-
Die Berufsbezeichnungen „Altenpflegerin“ oder „Alten- setzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die
pfleger“ dürfen nur Personen führen, denen die Erlaubnis Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleich-
dazu erteilt worden ist. wertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ist die
Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben
§2 oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder
sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger
(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch
die antragstellende Person das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt
1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildung des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prü-
abgeleistet und die jeweils vorgeschriebene Prüfung fung erstreckt. Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines
bestanden hat, Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die
eine Erlaubnis nach § 1 beantragen, kann die Gleichwer-
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus
tigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1
dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des
auch durch Vorlage eines Diploms, Prüfungszeugnisses
Berufs ergibt,
oder Befähigungsnachweises belegt werden, wenn die
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des durch diesen Nachweis bescheinigte Ausbildung überwie-
Berufs ungeeignet ist. gend in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen
(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn eine der Wirtschaftsraumes oder an Ausbildungseinrichtungen
Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 nicht vorgelegen eines Drittlandes, die eine Ausbildung gemäß den Rechts-
hat. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaates ver-
Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Die mitteln, erworben wurde oder wenn dessen Inhaber eine
Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die dreijährige Berufserfahrung hat, die von dem Mitgliedstaat
Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 3 weggefallen ist. Im bescheinigt wird, der einen Ausbildungsnachweis eines
Drittlandes anerkannt hat.
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine
(4) Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 beantra-
allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die gen, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt,
eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG wenn sie in einem anderen Vertragsstaat des Europäi-
Nr. L 19 S. 16), soweit sie die Prüfung wesentlicher Unterschiede und
die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen betrifft,
schen Wirtschaftsraumes eine Ausbildung abgeschlossen
2. Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite
haben und dies durch Vorlage eines den Mindestanforde-
allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnach- rungen des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/
weise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allge-
S. 25), soweit sie die Prüfung wesentlicher Unterschiede und die
Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen betrifft,
meine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome,
3. Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung ab-
vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/ schließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16) in der jeweils geltenden
51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung Fassung, oder des Artikels 1 Buchstabe a der Richt-
beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/ EWG,
77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/ linie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine
EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/ EWG, 85/ zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher
433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Kran- Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/
kenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege
verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme,
48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) in der jeweils geltenden
des Architekten, des Apothekers und des Arztes (ABl. EG Nr. L 206 Fassung entsprechenden Diploms des betreffenden Ver-
S. 1), soweit sie die Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise tragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes nach-
von Altenpflegerinnen und Altenpflegern betrifft,
weisen, sofern die Ausbildung keine wesentlichen Unter-
4. Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit-
gliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft schiede im Vergleich zu der nach diesem Gesetz geregel-
andererseits über die Freizügigkeit (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 6). ten Ausbildung hinsichtlich ihrer Dauer oder Inhalte auf-
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weist. Die antragstellende Person, deren Ausbildung §4
wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 1 aufweist, (1) Die Ausbildung dauert unabhängig vom Zeitpunkt
hat einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine der staatlichen Prüfung drei Jahre. Die Ausbildung besteht
Eignungsprüfung abzulegen, wenn nicht ihre nachgewie- aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer
sene Berufserfahrung zum Ausgleich der festgestellten praktischen Ausbildung. Der Anteil der praktischen Aus-
wesentlichen Unterschiede geeignet ist. Einem Diplom bildung überwiegt.
nach Satz 1 wird gleichgestellt ein Prüfungszeugnis, das
dem Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/51/EWG ent- (2) Der Unterricht wird in Altenpflegeschulen erteilt.
spricht, wenn die antragstellende Person nach Maßgabe (3) Die praktische Ausbildung wird in folgenden Ein-
des Artikels 5 Abs. 2 der genannten Richtlinie einen richtungen vermittelt:
Anpassungslehrgang abgeschlossen oder eine Eignungs-
1. in einem Heim im Sinne des § 1 des Heimgesetzes oder
prüfung abgelegt hat. Die antragstellende Person hat das
in einer stationären Pflegeeinrichtung im Sinne des
Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eig-
§ 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn
nungsprüfung nach Satz 2 oder 3 zu wählen. Der Anpas-
es sich dabei um eine Einrichtung für alte Menschen
sungslehrgang darf die Dauer von drei Jahren nicht über-
handelt, und
schreiten.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend für Dritt- 2. in einer ambulanten Pflegeeinrichtung im Sinne des
staaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsicht- § 71 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn
lich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Euro- deren Tätigkeitsbereich die Pflege alter Menschen
päischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt. einschließt.
Abschnitte der praktischen Ausbildung können in weiteren
Einrichtungen, in denen alte Menschen betreut werden,
Abschnitt 2 stattfinden. Dazu gehören insbesondere:
Ausbildung in der Altenpflege 1. psychiatrische Kliniken mit gerontopsychiatrischer
Abteilung oder andere Einrichtungen der gemeinde-
§3 nahen Psychiatrie,
Die Ausbildung in der Altenpflege soll die Kenntnisse, 2. Allgemeinkrankenhäuser, insbesondere mit geriatri-
Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die zur selbstän- scher Fachabteilung oder geriatrischem Schwerpunkt,
digen und eigenverantwortlichen Pflege einschließlich der oder geriatrische Fachkliniken,
Beratung, Begleitung und Betreuung alter Menschen er- 3. geriatrische Rehabilitationseinrichtungen,
forderlich sind. Dies umfasst insbesondere:
4. Einrichtungen der offenen Altenhilfe.
1. die sach- und fachkundige, den allgemein aner-
kannten pflegewissenschaftlichen, insbesondere den (4) Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt
medizinisch-pflegerischen Erkenntnissen entspre- die Altenpflegeschule, es sei denn, sie wird durch Landes-
chende, umfassende und geplante Pflege, recht einer anderen Einrichtung übertragen. Die Abschnit-
te des Unterrichts und der praktischen Ausbildung sind
2. die Mitwirkung bei der Behandlung kranker alter inhaltlich und organisatorisch aufeinander abzustimmen.
Menschen einschließlich der Ausführung ärztlicher Die Altenpflegeschule unterstützt und fördert die prak-
Verordnungen, tische Ausbildung durch Praxisbegleitung. Die Praxis-
3. die Erhaltung und Wiederherstellung individueller anleitung ist durch die Einrichtungen nach Absatz 3
Fähigkeiten im Rahmen geriatrischer und geronto- sicherzustellen.
psychiatrischer Rehabilitationskonzepte, (5) Die Ausbildung kann auch in Teilzeitform durchge-
4. die Mitwirkung an qualitätssichernden Maßnahmen in führt werden und in diesem Falle bis zu fünf Jahre dauern.
der Pflege, der Betreuung und der Behandlung, (6) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungs-
5. die Gesundheitsvorsorge einschließlich der Ernäh- angeboten, die der Weiterentwicklung der Pflegeberufe
rungsberatung, unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anfor-
derungen dienen sollen, können die Länder von den
6. die umfassende Begleitung Sterbender,
Absätzen 2, 3 und 4 sowie von der nach § 9 zu erlassen-
7. die Anleitung, Beratung und Unterstützung von Pfle- den Ausbildungs- und Prüfungsverordnung abweichen,
gekräften, die nicht Pflegefachkräfte sind, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird.
8. die Betreuung und Beratung alter Menschen in ihren
persönlichen und sozialen Angelegenheiten, §5
9. die Hilfe zur Erhaltung und Aktivierung der eigenstän- (1) Die Altenpflegeschulen nach § 4 Abs. 2 bedürfen der
digen Lebensführung einschließlich der Förderung staatlichen Anerkennung durch die zuständige Behörde,
sozialer Kontakte und es sei denn, sie sind Schulen im Sinne des Schulrechts der
10. die Anregung und Begleitung von Familien- und Länder. Sie müssen die Gewähr für eine ordnungsgemäße
Nachbarschaftshilfe und die Beratung pflegender Durchführung der Ausbildung bieten.
Angehöriger. (2) Altenpflegeschulen, die nicht Schulen im Sinne des
Darüber hinaus soll die Ausbildung dazu befähigen, mit Schulrechts der Länder sind, können als geeignet für Aus-
anderen in der Altenpflege tätigen Personen zusammen- bildungen staatlich anerkannt werden, wenn sie folgende
zuarbeiten und diejenigen Verwaltungsarbeiten zu erledi- Mindestanforderungen erfüllen:
gen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Auf- 1. die hauptberufliche Leitung der Altenpflegeschule
gaben in der Altenpflege stehen. durch eine pädagogisch qualifizierte Fachkraft mit
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abgeschlossener Berufsausbildung im sozialen oder §8
pflegerischen Bereich und mehrjähriger Berufserfah-
(1) Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 wer-
rung oder einem abgeschlossenen pflegepädagogi-
den angerechnet:
schen Studium,
2. den Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbil- 1. ein dem Tarifvertrag entsprechender Urlaub oder
dungsplätze ausreichenden Zahl geeigneter, pädago- Urlaub bis zu sechs Wochen jährlich oder Ferien und
gisch qualifizierter Fachkräfte für den theoretischen 2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen,
und praktischen Unterricht, von der Altenpflegeschülerin oder dem Altenpflege-
3. die Vorhaltung der für die Erteilung des Unterrichts schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamt-
notwendigen Räume und Einrichtungen sowie aus- dauer von zwölf Wochen, bei verkürzten Ausbildungen
reichender Lehr- und Lernmittel, nach § 7 bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungs-
jahr. Bei Altenpflegeschülerinnen werden auch Unter-
4. den Nachweis darüber, dass die erforderlichen Ausbil- brechungen wegen Schwangerschaft bis zur Gesamt-
dungsplätze zur Durchführung der praktischen Ausbil- dauer von vierzehn Wochen, bei verkürzten Ausbil-
dung in den in § 4 Abs. 3 Satz 1 genannten Einrichtun- dungen nach § 7 bis zu höchstens vier Wochen je
gen auf Dauer in Anspruch genommen werden können. Ausbildungsjahr angerechnet.
Besteht die Leitung aus mehreren Personen, so muss eine (2) Soweit eine besondere Härte vorliegt, können über
von ihnen die Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 erfüllen. Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten auf Antrag angerech-
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechts- net werden, sofern zu erwarten ist, dass das Ausbildungs-
verordnung über Satz 1 hinausgehende Mindestanforde- ziel dennoch erreicht wird. In anderen Fällen kann die
rungen festzulegen. Ausbildungsdauer auf Antrag entsprechend verlängert
werden. Sie soll jedoch in der Regel einschließlich der
§6 Unterbrechungen den Zeitraum von fünf Jahren nicht
Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist, dass überschreiten.
die Bewerberin oder der Bewerber nicht in gesundheit-
licher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist §9
sowie
(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
1. der Realschulabschluss oder ein anderer als gleich- Frauen und Jugend wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
wertig anerkannter Bildungsabschluss oder eine ande- dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
re abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die den Sicherung und dem Bundesministerium für Bildung und
Hauptschulabschluss erweitert, oder Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
2. der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungs-
anerkannter Bildungsabschluss, sofern eine erfolg- verordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des
reich abgeschlossene, mindestens zweijährige Berufs- Altenpflegers die Mindestanforderungen an die Ausbil-
ausbildung oder die Erlaubnis als Krankenpflegehelfe- dung nach § 4 sowie das Nähere über die staatliche
rin oder Krankenpflegehelfer oder eine landesrechtlich Prüfung und die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1 zu
geregelte, erfolgreich abgeschlossene Ausbildung von regeln.
mindestens einjähriger Dauer in der Altenpflegehilfe (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Perso-
oder Krankenpflegehilfe nachgewiesen wird. nen, die ein Diplom oder ein Prüfungszeugnis nachweisen
und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der
§7 Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertrags-
(1) Auf Antrag kann die Dauer der Ausbildung nach § 4 staates des Abkommens über den Europäischen Wirt-
Abs. 1 verkürzt werden: schaftsraum sind, und die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1
Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 oder 5 beantragen, zu
1. für Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkran- regeln:
kenschwestern, Kinderkrankenpfleger, Heilerziehungs-
pflegerinnen und Heilerziehungspfleger mit dreijähriger 1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen
Ausbildung um bis zu zwei Jahre, des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbesondere die Vorlage
der von der antragstellenden Person zu erbringenden
2. für Altenpflegehelferinnen, Altenpflegehelfer, Kranken- Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige
pflegehelferinnen, Krankenpflegehelfer, Heilerziehungs- Behörde entsprechend Artikel 6 der Richtlinie 89/48/
pflegehelferinnen, Heilerziehungspflegehelfer, Heilerzie- EWG oder Artikel 10 und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/
hungshelferinnen und Heilerziehungshelfer um bis zu 51/EWG,
einem Jahr.
2. das Recht von Personen, die ein Diplom nachweisen,
(2) Auf Antrag kann die Dauer der Ausbildung nach § 4 nach Maßgabe des Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie
Abs. 1 im Umfang der fachlichen Gleichwertigkeit um bis 92/51/EWG zusätzlich zu einer Berufsbezeichnung
zu zwei Jahre verkürzt werden, wenn eine andere abge- nach § 1 die im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat
schlossene Berufsausbildung nachgewiesen wird. bestehende Ausbildungsbezeichnung und, soweit
(3) Die Verkürzung darf die Durchführung der Ausbil- nach dem Recht des Heimat- oder Herkunftsmitglied-
dung und die Erreichung des Ausbildungszieles nicht staates zulässig, deren Abkürzung in der Sprache
gefährden. dieses Staates zu führen,
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Ausbildung nach § 4 3. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend
Abs. 5 entsprechend. Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG.
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Abschnitt 3 § 14
§§ 10 bis 12 (1) Eine Vereinbarung, durch die die Ausübung der
(weggefallen) beruflichen Tätigkeit für die Zeit nach Beendigung des
Ausbildungsverhältnisses beschränkt wird, ist nichtig.
Abschnitt 4 Dies gilt nicht, wenn die Schülerin oder der Schüler inner-
halb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnis-
Ausbildungsverhältnis ses für die Zeit nach dessen Beendigung ein Arbeits-
verhältnis auf unbestimmte Zeit eingeht.
§ 13 (2) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über
(1) Der Träger der praktischen Ausbildung, der eine 1. die Verpflichtung der Schülerin oder des Schülers, für
Person zur Ausbildung nach diesem Gesetz einstellt, hat die praktische Ausbildung eine Entschädigung zu
mit dieser einen schriftlichen Ausbildungsvertrag für zahlen,
die gesamte Dauer der Ausbildung nach Maßgabe der
Vorschriften dieses Abschnitts zu schließen. Träger der 2. Vertragsstrafen,
praktischen Ausbildung können sein: 3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Schaden-
1. der Träger einer Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 3 ersatzansprüchen,
Satz 1, der eine staatlich anerkannte Altenpflegeschule 4. die Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes in
betreibt, Pauschbeträgen.
2. der Träger einer Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 3
Satz 1, der mit einer staatlich anerkannten Altenpflege- § 15
schule oder einer Altenpflegeschule im Sinne des (1) Der Träger der praktischen Ausbildung hat
Schulrechts der Länder einen Vertrag über die Durch-
führung praktischer Ausbildungen geschlossen hat. 1. die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen
Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so
Die Landesregierungen werden ermächtigt, das Nähere durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vor-
zur Bestimmung der Träger der praktischen Ausbildung gesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,
durch Rechtsverordnung zu regeln.
2. der Schülerin und dem Schüler kostenlos die Ausbil-
(2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens enthalten: dungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung
1. das Berufsziel, dem die Ausbildung dient, zu stellen, die zur praktischen Ausbildung und zum
Ablegen der jeweils vorgeschriebenen Prüfung erfor-
2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
derlich sind,
3. Angaben über die inhaltliche und zeitliche Gliederung
3. sicherzustellen, dass die praktische Ausbildung gemäß
der praktischen Ausbildung gemäß der Ausbildungs-
§ 4 Abs. 3 durchgeführt wird.
und Prüfungsverordnung,
(2) Der Schülerin und dem Schüler dürfen nur Verrich-
4. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchent-
tungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck
lichen praktischen Ausbildungszeit,
dienen; sie müssen ihrem Ausbildungsstand und ihren
5. die Höhe der monatlichen Ausbildungsvergütung, Kräften angemessen sein.
6. die Dauer der Probezeit,
§ 16
7. die Dauer des Urlaubs,
Die Schülerin und der Schüler haben sich zu bemühen,
8. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungs- die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben,
vertrag gekündigt werden kann, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
9. einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die Sie sind insbesondere verpflichtet,
Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, 1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen
die auf das Ausbildungsverhältnis anzuwenden sind. teilzunehmen,
(3) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus 2. die ihnen im Rahmen der Ausbildung übertragenen
seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts Aufgaben und Verrichtungen sorgfältig auszuführen,
anderes ergibt, die für Arbeitsverträge geltenden Rechts-
vorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden. 3. die für Beschäftigte in den jeweiligen Einrichtungen
geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht
(4) Der Ausbildungsvertrag ist von einer Vertreterin oder einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschwei-
einem Vertreter des Trägers der praktischen Ausbildung gen zu wahren.
sowie der Schülerin oder dem Schüler und deren gesetz-
lichem Vertreter zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des
§ 17
unterzeichneten Ausbildungsvertrages ist der Schülerin
oder dem Schüler und deren gesetzlichem Vertreter (1) Der Träger der praktischen Ausbildung hat der Schü-
unverzüglich auszuhändigen. lerin und dem Schüler für die gesamte Dauer der Ausbil-
dung eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zah-
(5) Bei Änderungen des Ausbildungsvertrages gelten
len, soweit nicht Ansprüche auf Unterhaltsgeld nach dem
die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Übergangsgeld nach
(6) Der Ausbildungsvertrag bedarf zu seiner Wirksam- den für die berufliche Rehabilitation geltenden Vorschrif-
keit im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 der Zustimmung ten bestehen oder andere vergleichbare Geldleistungen
der Altenpflegeschule. aus öffentlichen Haushalten gewährt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003 1695
(2) Sachbezüge können in der Höhe der durch Rechts- Abschnitt 5
verordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Vierten
Kostenregelung
Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Werte angerech-
net werden, jedoch nicht über 75 vom Hundert der Brutto-
vergütung hinaus. Können die Sachbezüge während der § 24
Zeit, für welche die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen Der Träger der praktischen Ausbildung kann die Kosten
ist, aus berechtigtem Grund nicht abgenommen werden, der Ausbildungsvergütung in den Entgelten oder Vergü-
so sind sie nach den Sachbezugswerten abzugelten. tungen für seine Leistungen berücksichtigen. Ausgenom-
(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder men sind:
wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäfti- 1. die Aufwendungen für die Vorhaltung, Instandsetzung
gung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu oder Instandhaltung von Ausbildungsstätten,
vergüten. 2. die laufenden Betriebskosten (Personal- und Sach-
kosten) der Ausbildungsstätten sowie
§ 18
3. die Verwaltungskosten für ein Ausgleichsverfahren
Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit.
nach § 25.
Sie beträgt sechs Monate.
Bei Einrichtungen, die zur ambulanten, teil- oder vollsta-
§ 19 tionären Versorgung von Pflegebedürftigen nach dem Elften
Buch Sozialgesetzbuch zugelassen sind (zugelassene Pfle-
(1) Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig vom geeinrichtungen), sowie bei Einrichtungen mit Vereinbarun-
Zeitpunkt der staatlichen Prüfung mit dem Ablauf der Aus- gen nach § 93 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes richtet
bildungszeit. sich die Berücksichtigung der Kosten der Ausbildungs-
(2) Wird die jeweils vorgeschriebene Prüfung nicht vergütung einschließlich einer Ausbildungsumlage (§ 25) in
bestanden, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis den Vergütungen ausschließlich nach diesen Gesetzen.
auf schriftliches Verlangen bis zur nächstmöglichen Wie-
derholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. § 25
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
§ 20 Rechtsverordnung zu bestimmen, dass zur Aufbringung
(1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsver- der Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütung (§ 17
hältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Abs. 1) von den in § 4 Abs. 3 Satz 1 genannten Einrichtun-
gekündigt werden. gen Ausgleichsbeträge erhoben werden, und zwar unab-
hängig davon, ob dort Abschnitte der praktischen Ausbil-
(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis
dung durchgeführt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn ein
nur gekündigt werden:
Ausgleichsverfahren erforderlich ist, um einen Mangel an
1. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus einem wich- Ausbildungsplätzen zu verhindern oder zu beseitigen.
tigen Grund,
(2) Führt eine Landesregierung ein Ausgleichsverfahren
2. von der Schülerin und dem Schüler mit einer Kündi- ein, darf die Gesamthöhe der Ausgleichsbeträge den vor-
gungsfrist von vier Wochen. aussichtlichen Mittelbedarf zur Finanzierung eines ange-
(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des messenen Angebots an Ausbildungsplätzen nicht über-
Absatzes 2 Nr. 1 unter Angabe der Kündigungsgründe schreiten. Die Landesregierungen regeln das Nähere über
erfolgen. die Berechnung des Kostenausgleichs und das Aus-
gleichsverfahren. Sie bestimmen die zur Durchführung
(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist des Kostenausgleichs zuständige Stelle. § 24 Satz 2 und 3
unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen bleibt unberührt.
den zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen
bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor (3) Hat eine Landesregierung ein Ausgleichsverfahren
einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu nach Absatz 1 eingeführt, so ist sie verpflichtet, in ange-
dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt. messenen Zeitabständen die Notwendigkeit der Fort-
führung zu überprüfen.
§ 21
Wird die Schülerin oder der Schüler im Anschluss an Abschnitt 6
das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hier- Zuständigkeiten
über ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein
Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. § 26
§ 22 (1) Die Entscheidung über die Erlaubnis nach § 2 Abs. 1
trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die
Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der Schülerin oder antragstellende Person die Prüfung abgelegt hat; in den
des Schülers von den Vorschriften des Abschnitts 4 die- Fällen des § 2 Abs. 3 bis 5 trifft die Entscheidung über die
ses Gesetzes abweicht, ist nichtig. Erlaubnis die Behörde des Landes, in dem der Antrag
gestellt wurde.
§ 23 (2) Die Entscheidungen nach den §§ 6, 7 und 8 trifft die
Die §§ 13 bis 22 finden keine Anwendung auf Schüler zuständige Behörde des Landes, in dem die antragstellen-
und Schülerinnen, die Diakonissen, Diakonieschwestern de Person an einer Ausbildung teilnehmen will oder teil-
oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind. nimmt.
1696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003
(3) Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses anerkannte Altenpflegerin oder staatlich anerkannter
Gesetzes zuständigen Behörden. Altenpfleger gilt als Erlaubnis nach § 1. Das im Lande
Bremen nach den Richtlinien über die Ausbildung und die
Abschlussprüfung an privaten Fachschulen für Alten-
Abschnitt 7 pfleger vom 29. August 1979 (Amtsblatt der Freien Hanse-
Bußgeldvorschriften stadt Bremen 1979, S. 545) ausgestellte Abschluss-
zeugnis gilt ebenfalls als Erlaubnis nach § 1.
§ 27 (2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach Ausbildung zur staatlich anerkannten Altenpflegerin oder
§ 1 die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ oder „Alten- zum staatlich anerkannten Altenpfleger wird nach den
pfleger“ führt. bisherigen landesrechtlichen Vorschriften abgeschlossen.
Nach Abschluss der Ausbildung erhält die antragstellende
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
Person, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2
zu dreitausend Euro geahndet werden.
und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1.
Abschnitt 8
§ 30
Keine Anwendung des Berufsbildungsgesetzes
Altenpflegeschulen, die vor Inkrafttreten dieses Geset-
§ 28 zes nach landesrechtlichen Vorschriften die staatliche
Anerkennung oder die schulrechtliche Genehmigung
Für die Ausbildung zu den in diesem Gesetz geregelten erhalten haben, gelten als staatlich anerkannt oder schul-
Berufen findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwen- rechtlich genehmigt nach § 5 Abs. 1, sofern die Anerken-
dung. nung oder die schulrechtliche Genehmigung nicht zurück-
gezogen wird.
Abschnitt 9
Übergangsvorschriften § 31
In der Freien und Hansestadt Hamburg wird die Aus-
§ 29 bildung zu den in diesem Gesetz geregelten Berufen bis
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach landes- zum 31. Juli 2006 weiterhin nach dem Berufsbildungs-
rechtlichen Vorschriften erteilte Anerkennung als staatlich gesetz durchgeführt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003 1697
Siebte Verordnung
zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen*)
Vom 29. August 2003
Auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867) wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe „Abschnitt 24“ die folgenden Angaben angefügt:
„Abschnitt 25 Flammschutzmittel
Abschnitt 26 Azofarbstoffe“.
2. Im Anhang wird Abschnitt 10 wie folgt gefasst:
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer Verbote Ausnahmen
„Abschnitt 10: Arsenverbindungen
Arsenverbindungen 1. Stoffe nach Spalte 1 und Zu- (1) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 1
bereitungen, die Stoffe nach gilt nicht für Kupfer-Chrom-Arsen-
Spalte 1 enthalten und die verbindungen, Typ C (Chrom als
bestimmt sind CrO3 47,5 %, Kupfer als CuO
a) zur Aufbereitung von Wasser 18,5 %, Arsen als As2O5 34,0 %),
im industriellen, gewerb- die in Industrieanlagen unter Druck
lichen und kommunalen oder im Vakuum zur Imprägnierung
Bereich, unabhängig von der von Holz verwendet werden.
Art seiner Verwendung, (2) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2
b) zur Verhinderung des gilt nicht für mit Kupfer-Chrom-
Bewuchses durch Mikro- Arsenverbindungen nach Absatz 1
organismen, Pflanzen oder behandelte Hölzer, sofern das
Tiere an Holzschutzmittel vollständig fixiert
ist, für folgende gewerbliche und
– Bootskörpern, industrielle Zwecke:
– Kästen, Schwimmern, a) Bauholz in öffentlichen und
Netzen sowie anderen landwirtschaftlichen Gebäuden,
Geräten oder Einrichtun- Bürogebäuden und Industrie-
gen für die Fisch- und betrieben, sofern der Einsatz
Muschelzucht, aus sicherheitstechnischen
– vollständig oder teilweise Gründen erforderlich ist,
untergetauchten Geräten b) Brücken und Brückenbau-
oder Einrichtungen jeder arbeiten,
Art oder
c) Bauholz in Süßwasser und
c) zum Schutz von Holz und Brackwasser, z. B. für Molen,
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/2/EG der Kommission vom 6. Januar 2003 über Beschränkungen des Inverkehrbringens
und der Verwendung von Arsen (zehnte Anpassung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates an den technischen Fortschritt) (ABl. EG Nr. L 4 S. 9) und der
Richtlinie 2003/3/EG der Kommission vom 6. Januar 2003 über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung des „blauen Farbstoffes“
(zwölfte Anpassung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates an den technischen Fortschritt) (ABl. EG Nr. L 4 S. 12) sowie der Richtlinie 2003/11/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 zur 24. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates über Beschränkungen des Inver-
kehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Pentabromdiphenylether, Octabromdiphenylether) (ABl. EU
Nr. L 42 S. 45) in deutsches Recht.
1698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer Verbote Ausnahmen
2. Hölzer, die mit Stoffen nach d) Lärmschutz,
Spalte 1 oder Zubereitungen, e) Lawinenschutz,
die Stoffe nach Spalte 1 enthal-
ten, behandelt wurden, f) Leitplanken,
dürfen nicht in den Verkehr ge- g) entrindete Nadelrundhölzer für
bracht werden. Weidezäune,
h) Erdstützwände,
i) Strom- und Telekommunika-
tionsmasten,
j) Bahnschwellen für Untergrund-
bahnen.
(3) Das Inverkehrbringen der in
Absatz 2 genannten Hölzer ist
jedoch verboten
a) zur Verwendung in Wohnbau-
ten, unabhängig von ihrer
Zweckbestimmung;
b) für Anwendungen mit dem
Risiko eines wiederholten Haut-
kontakts;
c) zur Verwendung in Meeres-
gewässern;
d) für landwirtschaftliche Zwecke,
ausgenommen Weidezäune
und Bauholz nach Absatz 2;
e) für Anwendungen, bei denen
das behandelte Holz mit
Zwischen- oder Endprodukten
in Kontakt kommen kann, die
für den menschlichen oder
tierischen Verzehr bestimmt
sind.
(4) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2
gilt nicht für Altholz, das zum
Zwecke der Verwertung nach der
Altholzverordnung in Verkehr
gebracht wird.“
3. Im Anhang werden nach Abschnitt 24 folgende Abschnitte 25 und 26 angefügt:
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer Verbote Ausnahmen
„Abschnitt 25: Flammschutzmittel
Pentabrom- 1. Stoffe nach Spalte 1,
diphenylether 2. Stoffe und Zubereitungen
C12H5Br5O mit einem Massengehalt von
Octabrom- insgesamt mehr als 0,1 %
diphenylether der Stoffe nach Spalte 1 und
C12H2Br8O 3. Erzeugnisse sowie mit
Flammschutzmitteln behan-
delte Teile eines Erzeugnis-
ses mit einem Massengehalt
von mehr als 0,1 % der Stof-
fe nach Spalte 1
dürfen nicht in den Verkehr
gebracht werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003 1699
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer Verbote Ausnahmen
Abschnitt 26: Azofarbstoffe
Blauer Farbstoff Bestandteil 1: 1. Stoffe nach Spalte 1 und
Gemisch aus 118685-33-9 2. Stoffe und Zubereitungen
Bestandteil 1: C39H23ClCrN7 mit einem Massengehalt von
O12S.2Na insgesamt mehr als 0,1 %
Dinatrium-(6-(4- der Stoffe nach Spalte 1
anisidino)-3-sulfonato- Bestandteil 2:
2-(3,5-dinitro-2-oxido- C46H30CrN10O20 dürfen zum Färben von Textil-
phenylazo)- 1- S2.3Na und Ledererzeugnissen nicht in
naphtholato)(1-(5- den Verkehr gebracht werden.“
chlor-2-oxido-phenyl-
azo)-2-naphtholato)
chromat(1-)
und Bestandteil 2:
Trinatrium bis(6-(4-
anisidino)-3-sulfonato-
2-(3,5-dinitro-2-oxido-
phenylazo)-1-
naphtholato)
chromat(1-)
Artikel 2 2. zur Verhinderung des Bewuchses durch
Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an
Änderung der Gefahrstoffverordnung
a) Bootskörpern,
Die Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233, 2000 I b) Kästen, Schwimmern, Netzen sowie
S. 739), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung anderen Geräten oder Einrichtungen für
vom 19. Mai 2003 (BGBl. I S. 712), wird wie folgt geändert: die Fisch- und Muschelzucht,
c) vollständig oder teilweise untergetauch-
1. Im Inhaltsverzeichnis unter Anhang IV werden nach der ten Geräten oder Einrichtungen jeder Art,
Angabe „Nummer 22“ folgende Angaben angefügt: 3. zum Schutz von Holz.
„23. Flammschutzmittel (3) Das Verbot des Absatzes 2 Nr. 3 gilt nicht
24. Azofarbstoffe“. für Kupfer-Chrom-Arsenverbindungen (CCA)
Typ C (Chrom als CrO3 47,5 %, Kupfer als CuO
2. In § 15 Abs. 1 werden nach Nummer 22 die folgenden 18,5 %, Arsen als As2O5 34,0 %), die in Indus-
Nummern angefügt: trieanlagen im Vakuum oder unter Druck zur
Imprägnierung von Holz verwendet werden.“
„23. Flammschutzmittel
bb) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4
24. Azofarbstoffe“.
und 5 angefügt:
3. Anhang IV wird wie folgt geändert: „(4) Mit Kupfer-Chrom-Arsenverbindungen be-
handelte Hölzer nach Absatz 3 dürfen, sofern
a) In der Inhaltsübersicht werden nach Nummer 22 das Holzschutzmittel vollständig fixiert ist, für
folgende Nummern angefügt: folgende gewerbliche und industrielle Zwecke
„Nr. 23 Flammschutzmittel verwendet werden:
Nr. 24 Azofarbstoffe“. 1. als Bauholz in öffentlichen und landwirt-
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert: schaftlichen Gebäuden, Bürogebäuden
und Industriebetrieben, sofern der Einsatz
aa) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: aus sicherheitstechnischen Gründen erfor-
„(2) Arsenverbindungen und Zubereitungen, derlich ist,
die Arsenverbindungen enthalten, dürfen nicht 2. in Brücken und bei Brückenbauarbeiten,
verwendet werden
3. als Bauholz in Süßwasser und in Brack-
1. zur Aufbereitung von Wasser im industriel- wasser z. B. für Molen,
len, gewerblichen und kommunalen Be-
reich, unabhängig von der Art seiner Ver- 4. als Lärmschutz,
wendung, 5. als Lawinenschutz,
1700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003
6. als Leitplanken, „Anhang IV Nr. 23
7. für aus entrindeten Nadelrundhölzern ge- Flammschutzmittel
fertigte Weidezäune,
Stoffe sowie Stoffe und Zubereitungen mit einem
8. in Erdstützwänden, Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1 % Pen-
9. als Strom- und Telekommunikationsmas- tabromdiphenylether (C12H5Br5O) oder 0,1 % Octa-
ten, bromdiphenylether(C12H2Br8O) dürfen nicht ver-
wendet werden.
10. als Bahnschwellen für Untergrundbahnen.
(5) Die Verwendung der in Absatz 4 genannten Anhang IV Nr. 24
Hölzer ist jedoch verboten
Azofarbstoffe
1. in Wohnbauten, unabhängig von ihrer
Stoffe und Zubereitungen mit einem Massengehalt
Zweckbestimmung;
von mehr als 0,1% des „Blauen Farbstoffes“ mit der
2. für Anwendungen mit dem Risiko eines wie- EG-Nummer 405-665-4 (Gemisch aus: Dinatrium-
derholten Hautkontakts; (6-(4-anisidino)-3-sulfonato-2-(3,5-dinitro-2-oxido-
3. in Meeresgewässern; phenylazo)-1-naphtholato)(1-(5-chlor-2-oxido-phe-
nylazo)-2-naphtholato)chromat(1-) und Trinatrium
4. für landwirtschaftliche Zwecke, ausgenom-
bis(6-(4-anisidino)-3-sulfonato-2-(3,5-dinitro-2-oxi-
men Weidezäune und Bauholz gemäß
do-phenylazo)-1-naphtholato)chromat(1-)) dürfen zum
Absatz 4;
Färben von Textil- und Ledererzeugnissen nicht
5. für Anwendungen, bei denen das behandel- verwendet werden.“
te Holz mit Zwischen- oder Endprodukten in
Kontakt kommen kann, die für den mensch-
lichen oder tierischen Verzehr bestimmt Artikel 3
sind.“
Inkrafttreten
c) Nach Nummer 22 werden folgende Nummern 23
und 24 angefügt: Die Verordnung tritt am 30. Juni 2004 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 29. August 2003
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wolfgang Clement
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003 1701
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Markenverordnung
Vom 1. September 2003
Auf Grund des § 65 Abs. 1 Nr. 2 und 8 in Verbindung mit 3. In § 18 Nr. 36 wird das Wort „Konkursverfahren“ durch
Abs. 2 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 das Wort „Insolvenzverfahren“ ersetzt.
(BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156), Absatz 2 geändert durch
Artikel 9 Nr. 16 Buchstabe b des Gesetzes vom 4. § 34 wird wie folgt geändert:
13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), und in Verbindung
mit § 20 der Verordnung über das Deutsche Patent- und a) In der Überschrift wird das Wort „Konkursverfah-
Markenamt vom 5. September 1968 (BGBl. I S. 997), der ren“ durch das Wort „Insolvenzverfahren“ ersetzt.
zuletzt durch Artikel 24 Nr. 2 des Gesetzes vom b) In Absatz 2 wird das Wort „Konkursverfahrens“
13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) neu gefasst worden durch das Wort „Insolvenzverfahrens“ ersetzt.
ist, verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt:
5. In § 35 Abs. 2 und 3 Satz 2 wird jeweils das Wort „Kon-
kursverfahren“ durch das Wort „Insolvenzverfahren“
Artikel 1 ersetzt.
Die Markenverordnung vom 30. November 1994
(BGBl. I S. 3555), zuletzt geändert durch die Verordnung 6. § 66 wird wie folgt gefasst:
vom 1. Januar 2002 (BGBl. I S. 33), wird wie folgt geän- „§ 66
dert:
Einreichung elektronischer Dokumente
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
(1) Elektronische Dokumente sind nach Maßgabe
a) In Teil 5 Abschnitt 3 wird die Angabe zu § 34 wie der Verordnung über den elektronischen Rechtsver-
folgt gefasst: kehr im gewerblichen Rechtsschutz vom 5. August
„Maßnahmen der Zwangsvollstreckung; Insolvenz- 2003 (BGBl. I S. 1558) einzureichen; elektronische Ein-
verfahren“. reichungen nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung sind mit
einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektroni-
b) In Teil 7 Abschnitt 2 wird die Angabe zu § 66 wie
schen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.
folgt gefasst:
(2) Elektronische Dokumente sind entsprechend den
„Einreichung elektronischer Dokumente“. vom Präsidenten des Deutschen Patent- und Marken-
amts bekannt gemachten Formatvorgaben einzureichen.
2. § 11 wird wie folgt geändert: Die Formatvorgaben werden vom Präsidenten des
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Deutschen Patent- und Markenamts im Blatt für Patent-,
Muster- und Zeichenwesen bekannt gemacht.“
„Hörmarken sind in einer üblichen Notenschrift dar-
zustellen.“
b) In Absatz 5 werden die Wörter „die Form der Dar- Artikel 2
stellung durch Sonagramm und“ gestrichen. Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 2003 in Kraft.
München, den 1. September 2003
Der Präsident
des Deutschen Patent- und Markenamts
Dr. Schade
1702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003
Verordnung
zum Verfahren in Patentsachen
vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
(Patentverordnung – PatV)
Vom 1. September 2003
Auf Grund des § 34 Abs. 6 und des § 63 Abs. 4 des § 12 Zeichnungen
Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom § 13 Zusammenfassung
16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), von denen § 34
Abs. 6 zuletzt durch Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe b und § 63 § 14 Deutsche Übersetzungen
Abs. 4 durch Artikel 7 Nr. 27 Buchstabe b des Gesetzes
vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert wor- Abschnitt 3
den sind, jeweils in Verbindung mit § 20 der Verordnung
über das Deutsche Patent- und Markenamt vom 5. Sep- Sonstige Formerfordernisse
tember 1968 (BGBl. I S. 997), der durch Artikel 24 Nr. 2 des § 15 Nachgereichte Anmeldungsunterlagen
Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) neu
gefasst worden ist, verordnet das Deutsche Patent- und § 16 Modelle und Proben
Markenamt: § 17 Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften
Inhaltsverzeichnis § 18 Namens- oder Firmenänderungen
Abschnitt 1 Abschnitt 4
Allgemeines
Ergänzende Schutzzertifikate
§ 1 Anwendungsbereich
§ 19 Form der Einreichung
§ 2 DIN-Normen, Einheiten im Messwesen, Symbole und
Zeichen § 20 Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel
§ 21 Ergänzende Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel
Abschnitt 2
Patentanmeldungen; Patentverfahren
§ 3 Form der Einreichung Abschnitt 5
§ 4 Erteilungsantrag Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 5 Anmeldungsunterlagen § 22 Übergangsregelung
§ 6 Formerfordernisse bei schriftlicher Anmeldung
§ 23 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 7 Benennung des Erfinders
§ 8 Nichtnennung des Erfinders; Änderungen der Erfinder-
nennung Anlagen
§ 9 Patentansprüche Anlage 1 (zu § 11 Abs. 1 Standards für die Einreichung von
§ 10 Beschreibung Satz 2) Sequenzprotokollen
§ 11 Beschreibung von Nukleotid- und Aminosäuresequen- Anlage 2 (zu § 12) Standards für die Einreichung von
zen Zeichnungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003 1703
Abschnitt 1 (Spalte 2a) oder die sonstige Bezeichnung des
Allgemeines Anmelders; dabei muss klar ersichtlich sein, ob das
Patent für eine oder mehrere Personen oder Gesell-
§1 schaften, für den Anmelder unter seiner Firma oder
unter seinem bürgerlichen Namen nachgesucht
Anwendungsbereich wird;
Für die im Patentgesetz geregelten Verfahren vor dem b) Wohnsitz oder Sitz und die Anschrift (Straße und
Deutschen Patent- und Markenamt gelten ergänzend zu Hausnummer, Postleitzahl, Ort), wobei bei auslän-
den Bestimmungen des Patentgesetzes und der Verord- dischen Orten auch Staat und Bezirk anzugeben
nung über das Deutsche Patent- und Markenamt die sind; ausländische Ortsnamen sind besonders
Bestimmungen dieser Verordnung. kenntlich zu machen;
§2 2. eine kurze und genaue Bezeichnung der Erfindung;
DIN-Normen, Einheiten 3. die Erklärung, dass für die Erfindung die Erteilung eines
im Messwesen, Symbole und Zeichen Patents oder eines Zusatzpatents beantragt wird;
(1) DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen 4. falls ein Vertreter bestellt worden ist, seinen Namen
wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, und seine Anschrift; es ist eine Vollmacht nach Maßga-
erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt be des § 18 der Verordnung über das Deutsche Patent-
in München archivmäßig gesichert niedergelegt. und Markenamt vorzulegen oder auf eine beim Deut-
schen Patent- und Markenamt für den Unterzeichner
(2) Einheiten im Messwesen sind in Übereinstimmung hinterlegte allgemeine Vollmacht unter Angabe der
mit dem Gesetz über Einheiten im Messwesen und der Hinterlegungsnummer hinzuweisen;
hierzu erlassenen Ausführungsverordnung in den jeweils
geltenden Fassungen anzugeben. Bei chemischen For- 5. falls mehrere Personen ohne einen gemeinsamen Ver-
meln sind die auf dem Fachgebiet national oder internatio- treter anmelden oder mehrere Vertreter mit verschie-
nal anerkannten Zeichen und Symbole zu verwenden. dener Anschrift bestellt sind, die Angabe, wer als
Zustellungsbevollmächtigter zum Empfang amtlicher
Schriftstücke befugt ist;
Abschnitt 2
6. die Unterschrift aller Anmelder oder deren Vertreter;
Patentanmeldungen; Patentverfahren
7. falls ein Zusatzpatent beantragt wird, so ist auch das
§3 Aktenzeichen der Hauptanmeldung oder die Nummer
des Hauptpatents anzugeben.
Form der Einreichung
(3) Unterzeichnen Angestellte für ihren anmeldenden
(1) Die Anmeldung (§ 34 des Patentgesetzes) und die Arbeitgeber, so ist die Zeichnungsbefugnis nachzuwei-
Zusammenfassung (§ 36 des Patentgesetzes) sind beim sen; auf beim Deutschen Patent- und Markenamt für die
Deutschen Patent- und Markenamt entweder schriftlich Unterzeichner hinterlegte Angestelltenvollmachten ist
oder in elektronischer Form nach der Verordnung über unter Angabe der Hinterlegungsnummer hinzuweisen.
den elektronischen Rechtsverkehr im gewerblichen
Rechtsschutz vom 5. August 2003 (BGBl. I S. 1558) ein-
§5
zureichen; elektronische Einreichungen nach § 2 Abs. 1
dieser Verordnung sind mit einer dauerhaft überprüfbaren Anmeldungsunterlagen
qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signatur- (1) Die Anmeldungsunterlagen und die Zusammenfas-
gesetz zu versehen. sung dürfen im Text keine bildlichen Darstellungen enthal-
(2) In den Fällen der §§ 8, 14 bis 21 ist die elektronische ten. Ausgenommen sind chemische und mathematische
Form ausgeschlossen. Formeln sowie Tabellen. Phantasiebezeichnungen, Mar-
(3) Die in dieser Verordnung genannten Formblätter und ken oder andere Bezeichnungen, die zur eindeutigen
Formatvorgaben werden vom Präsidenten des Deutschen Angabe der Beschaffenheit eines Gegenstands nicht
Patent- und Markenamts als Mitteilung im Blatt für Patent-, geeignet sind, dürfen nicht verwendet werden. Kann eine
Muster- und Zeichenwesen bekannt gemacht. Angabe ausnahmsweise nur durch Verwendung einer
Marke eindeutig bezeichnet werden, so ist die Bezeich-
nung als Marke kenntlich zu machen.
§4
(2) Technische Begriffe und Bezeichnungen sowie
Erteilungsantrag
Bezugszeichen sind in der gesamten Anmeldung einheit-
(1) Der Antrag auf Erteilung des Patents (§ 34 Abs. 3 lich zu verwenden, sofern nicht die Verwendung verschie-
Nr. 2 des Patentgesetzes) oder eines Zusatzpatents (§ 16 dener Ausdrücke sachdienlich ist. Hinsichtlich der techni-
des Patentgesetzes) ist auf dem vom Deutschen Patent- schen Begriffe und Bezeichnungen gilt dies auch für
und Markenamt herausgegebenen Formblatt oder als Zusatzanmeldungen im Verhältnis zur Hauptanmeldung.
Datei entsprechend den vom Deutschen Patent- und Mar-
kenamt bekannt gemachten Formatvorgaben einzurei- §6
chen.
Formerfordernisse
(2) Der Antrag muss enthalten: bei schriftlicher Anmeldung
1. folgende Angaben zum Anmelder: (1) Die Anmeldungsunterlagen sind in einer Form einzu-
a) Vor- und Zunamen, die Firmenbezeichnung ent- reichen, die eine elektronische Erfassung gestattet.
sprechend der Eintragung im Handelsregister Umfangreiche Anmeldungsunterlagen mit mehr als 300
1704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003
Seiten sind zusätzlich auf Datenträger einzureichen. Dem (6) Die Anmeldungsunterlagen sollen deutlich erkennen
Datenträger ist eine Erklärung beizufügen, dass die auf lassen, zu welcher Anmeldung sie gehören.
dem Datenträger gespeicherten Informationen mit den
Anmeldungsunterlagen übereinstimmen. §7
(2) Die Patentansprüche, die Beschreibung, die Zeich- Benennung des Erfinders
nungen sowie der Text und die Zeichnung der Zusammen- (1) Der Anmelder hat den Erfinder schriftlich auf dem
fassung sind auf gesonderten Blättern und in drei Stücken vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebe-
einzureichen. Die Blätter müssen das Format A4 nach nen Formblatt oder als Datei entsprechend den vom Deut-
DIN 476 haben und im Hochformat verwendet werden. Für schen Patent- und Markenamt bekannt gemachten For-
die Zeichnungen können die Blätter auch im Querformat matvorgaben zu benennen.
verwendet werden, wenn dies sachdienlich ist; in diesem
(2) Die Benennung muss enthalten:
Fall ist der Kopf der Abbildungen auf der linken Seite des
Blattes im Hochformat anzuordnen. Entsprechendes gilt 1. den Vor- und Zunamen, Wohnsitz und die Anschrift
für die Darstellung chemischer und mathematischer For- (Straße und Hausnummer, Postleitzahl, Ort, gegebe-
meln sowie für Tabellen. Alle Blätter müssen frei von nenfalls Postzustellbezirk) des Erfinders;
Knicken und Rissen und dürfen nicht gefaltet oder gefalzt 2. die Versicherung des Anmelders, dass weitere Perso-
sein. Sie müssen aus nicht durchscheinendem, biegsa- nen seines Wissens an der Erfindung nicht beteiligt
mem, festem, glattem, mattem und widerstandsfähigem sind (§ 37 Abs. 1 des Patentgesetzes);
Papier sein.
3. falls der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder
(3) Die Blätter dürfen nur einseitig beschriftet oder mit ist, die Erklärung darüber, wie das Recht auf das
Zeichnungen versehen sein. Sie müssen so miteinander Patent an ihn gelangt ist (§ 37 Abs. 1 Satz 2 des Patent-
verbunden sein, dass sie leicht voneinander getrennt und gesetzes);
wieder zusammengefügt werden können. Jeder Bestand-
4. die Bezeichnung der Erfindung und soweit bereits
teil (Antrag, Patentansprüche, Beschreibung, Zeichnun-
bekannt das amtliche Aktenzeichen;
gen) der Anmeldung und der Zusammenfassung (Text,
Zeichnung) muss auf einem neuen Blatt beginnen. Die 5. die Unterschrift des Anmelders oder seines Vertreters;
Blätter der Beschreibung sind in arabischen Ziffern mit ist das Patent von mehreren Personen beantragt, so
einer fortlaufenden Nummerierung zu versehen. Die Blatt- hat jede von ihnen oder ihr Vertreter die Benennung zu
nummern sind unten in der Mitte anzubringen. Zeilen- und unterzeichnen.
Absatzzähler oder ähnliche Nummerierungen sind nicht zu
verwenden. §8
Nichtnennung des Erfinders;
(4) Als Mindestränder sind auf den Blättern des Antrags,
Änderungen der Erfindernennung
der Patentansprüche, der Beschreibung und der Zusam-
menfassung folgende Flächen unbeschriftet zu lassen: (1) Der Antrag des Erfinders, ihn nicht als Erfinder zu
nennen, der Widerruf dieses Antrags (§ 63 Abs. 1 Satz 3
Oberer Rand: 2,5 Zentimeter und 4 des Patentgesetzes) sowie Anträge auf Berichti-
Linker Seitenrand: 2,5 Zentimeter gung oder Nachholung der Nennung (§ 63 Abs. 2 des
Patentgesetzes) sind schriftlich einzureichen. Die Schrift-
Rechter Seitenrand: 2 Zentimeter stücke müssen vom Erfinder unterzeichnet sein und die
Bezeichnung der Erfindung sowie das amtliche Aktenzei-
Unterer Rand: 2 Zentimeter.
chen enthalten.
Die Mindestränder können den Namen, die Firma oder die (2) Die Zustimmung des Anmelders oder Patentinhabers
sonstige Bezeichnung des Anmelders und das Aktenzei- sowie des zu Unrecht Benannten zur Berichtigung oder
chen der Anmeldung enthalten. Blocksatz darf nicht ver- Nachholung der Nennung (§ 63 Abs. 2 des Patentgeset-
wendet werden. zes) hat schriftlich zu erfolgen.
(5) Der Antrag, die Patentansprüche, die Beschreibung
und die Zusammenfassung müssen einspaltig mit §9
Maschine geschrieben oder gedruckt sein. Die Buchsta- Patentansprüche
ben der verwendeten Schrift müssen deutlich voneinan-
der getrennt sein und dürfen sich nicht berühren. Graphi- (1) In den Patentansprüchen kann das, was als patent-
sche Symbole und Schriftzeichen, chemische oder fähig unter Schutz gestellt werden soll (§ 34 Abs. 3 Nr. 3
mathematische Formeln können handgeschrieben oder des Patentgesetzes), einteilig oder nach Oberbegriff und
gezeichnet sein, wenn dies notwendig ist. Der Zeilenab- kennzeichnendem Teil geteilt (zweiteilig) gefasst sein. In
stand muss 11/2-zeilig sein. Die Texte müssen mit Schrift- beiden Fällen kann die Fassung nach Merkmalen geglie-
zeichen, deren Großbuchstaben eine Mindesthöhe von dert sein.
0,21 Zentimeter (Schriftgrad mindestens 10 Punkt) besit- (2) Wird die zweiteilige Anspruchsfassung gewählt, sind
zen, und mit dunkler, unauslöschlicher Farbe geschrieben in den Oberbegriff die durch den Stand der Technik
sein. Das Schriftbild muss scharfe Konturen aufweisen bekannten Merkmale der Erfindung aufzunehmen; in den
und kontrastreich sein. Jedes Blatt muss weitgehend frei kennzeichnenden Teil sind die Merkmale der Erfindung
von Radierstellen, Änderungen, Überschreibungen und aufzunehmen, für die in Verbindung mit den Merkmalen
Zwischenbeschriftungen sein. Von diesem Erfordernis des Oberbegriffs Schutz begehrt wird. Der kennzeichnen-
kann abgesehen werden, wenn es sachdienlich ist. Der de Teil ist mit den Worten „dadurch gekennzeichnet,
Text soll keine Unterstreichungen, Kursivschreibungen, dass“ oder „gekennzeichnet durch“ oder einer sinn-
Fettdruck oder Sperrungen beinhalten. gemäßen Wendung einzuleiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003 1705
(3) Werden Patentansprüche nach Merkmalen oder 5. in welcher Weise der Gegenstand der Erfindung
Merkmalsgruppen gegliedert, so ist die Gliederung gewerblich anwendbar ist, wenn es sich aus der
dadurch äußerlich hervorzuheben, dass jedes Merkmal Beschreibung oder der Art der Erfindung nicht offen-
oder jede Merkmalsgruppe mit einer neuen Zeile beginnt. sichtlich ergibt;
Den Merkmalen oder Merkmalsgruppen sind deutlich vom
Text abzusetzende Gliederungszeichen voranzustellen. 6. gegebenenfalls vorteilhafte Wirkungen der Erfindung
unter Bezugnahme auf den bisherigen Stand der Tech-
(4) Im ersten Patentanspruch (Hauptanspruch) sind die nik;
wesentlichen Merkmale der Erfindung anzugeben.
7. wenigstens ein Weg zum Ausführen der beanspruch-
(5) Eine Anmeldung kann mehrere unabhängige Patent- ten Erfindung im Einzelnen, gegebenenfalls erläutert
ansprüche (Nebenansprüche) enthalten, soweit der durch Beispiele und anhand der Zeichnungen unter
Grundsatz der Einheitlichkeit gewahrt ist (§ 34 Abs. 5 des Verwendung der entsprechenden Bezugszeichen.
Patentgesetzes). Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
Nebenansprüche können eine Bezugnahme auf min- (3) In die Beschreibung sind keine Angaben aufzuneh-
destens einen der vorangehenden Patentansprüche ent- men, die zum Erläutern der Erfindung offensichtlich nicht
halten. notwendig sind. Wiederholungen von Ansprüchen oder
Anspruchsteilen können durch Bezugnahme auf diese
(6) Zu jedem Haupt- bzw. Nebenanspruch können ein
ersetzt werden.
oder mehrere Patentansprüche (Unteransprüche) aufge-
stellt werden, die sich auf besondere Ausführungsarten (4) Bei Einreichung in elektronischer Form ist eine Datei
der Erfindung beziehen. Unteransprüche müssen eine entsprechend den vom Deutschen Patent- und Marken-
Bezugnahme auf mindestens einen der vorangehenden amt bekannt gemachten Formatvorgaben zu verwenden.
Patentansprüche enthalten. Sie sind so weit wie möglich
und auf die zweckmäßigste Weise zusammenzufassen.
§ 11
(7) Werden mehrere Patentansprüche aufgestellt, so
sind sie fortlaufend mit arabischen Ziffern zu nummerie- Beschreibung von
ren. Nukleotid- und Aminosäuresequenzen
(8) Die Patentansprüche dürfen, wenn dies nicht unbe- (1) Sind in der Patentanmeldung Nukleotid- oder
dingt erforderlich ist, im Hinblick auf die technischen Aminosäuresequenzen offenbart, so ist ein entsprechen-
Merkmale der Erfindung keine Bezugnahmen auf die des Sequenzprotokoll getrennt von Beschreibung und
Beschreibung oder die Zeichnungen enthalten, z. B. „wie Ansprüchen als Anlage zur Anmeldung einzureichen. Das
beschrieben in Teil ... der Beschreibung“ oder „wie in Sequenzprotokoll hat den in der Anlage 1 enthaltenen
Abbildung ... der Zeichnung dargestellt“. Standards für die Einreichung von Sequenzprotokollen zu
(9) Enthält die Anmeldung Zeichnungen, so sollen die in entsprechen.
den Patentansprüchen angegebenen Merkmale mit ihren (2) Wird die Patentanmeldung in schriftlicher Form ein-
Bezugszeichen versehen sein, wenn dies das Verständnis gereicht, so ist zusätzlich zu den schriftlichen Anmeldeun-
des Patentanspruchs erleichtert. terlagen ein Datenträger einzureichen, der das Sequenz-
(10) Bei Einreichung in elektronischer Form ist eine Datei protokoll in maschinenlesbarer Form enthält. Der Daten-
entsprechend den vom Deutschen Patent- und Marken- träger ist als Datenträger für ein Sequenzprotokoll deutlich
amt bekannt gemachten Formatvorgaben zu verwenden. zu kennzeichnen und hat den in Absatz 1 genannten Stan-
dards zu entsprechen. Dem Datenträger ist eine Erklärung
beizufügen, dass die auf dem Datenträger gespeicherten
§ 10
Informationen mit dem schriftlichen Sequenzprotokoll
Beschreibung übereinstimmen.
(1) Am Anfang der Beschreibung nach § 34 Abs. 3 Nr. 4 (3) Wird das auf dem Datenträger bei der Anmeldung
des Patentgesetzes ist als Titel die im Antrag angegebene eingereichte Sequenzprotokoll nachträglich berichtigt, so
Bezeichnung der Erfindung anzugeben. hat der Anmelder eine Erklärung beizufügen, dass das
(2) Ferner sind anzugeben: berichtigte Sequenzprotokoll nicht über den Inhalt der
Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung
1. das technische Gebiet, zu dem die Erfindung gehört, hinausgeht. Für die Berichtigung gelten die Absätze 1
soweit es sich nicht aus den Ansprüchen oder den und 2 entsprechend.
Angaben zum Stand der Technik ergibt;
(4) Handelt es sich um eine internationale Anmeldung
2. der dem Anmelder bekannte Stand der Technik, der für nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag, für die das
das Verständnis der Erfindung und deren Schutzfähig- Deutsche Patent- und Markenamt Bestimmungsamt oder
keit in Betracht kommen kann, unter Angabe der dem ausgewähltes Amt ist (Artikel III § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 des
Anmelder bekannten Fundstellen; Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom
3. das der Erfindung zugrunde liegende Problem, sofern 21. Juni 1976, BGBl. 1976 II S. 649), so finden die Bestim-
es sich nicht aus der angegebenen Lösung oder den zu mungen der Ausführungsordnung zum Patentzusammen-
Nummer 6 gemachten Angaben ergibt, insbesondere arbeitsvertrag unmittelbar Anwendung.
dann, wenn es zum Verständnis der Erfindung oder für
(5) Eine Einreichung der Anmeldung in elektronischer
ihre nähere inhaltliche Bestimmung unentbehrlich ist;
Form per E-Mail ist nur möglich, wenn die Anmeldung mit
4. die Erfindung, für die in den Patentansprüchen Schutz Sequenzprotokoll die für das Übertragungsverfahren
begehrt wird; zulässige Dateigröße nicht überschreiten würde.
1706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003
§ 12 Abschnitt 3
Zeichnungen Sonstige Formerfordernisse
Eingereichte Zeichnungen müssen den in der Anlage 2
§ 15
enthaltenen Standards entsprechen.
Nachgereichte Anmeldungsunterlagen
§ 13 (1) Auf allen nach Mitteilung des amtlichen Aktenzei-
chens eingereichten Schriftstücken ist dieses vollständig
Zusammenfassung anzubringen. Werden die Anmeldungsunterlagen im Laufe
(1) Die Zusammenfassung nach § 36 des Patentgeset- des Verfahrens geändert, so hat der Anmelder Reinschrif-
zes soll aus nicht mehr als 1 500 Zeichen bestehen. ten einzureichen, die die Änderungen berücksichtigen.
(2) In der Zusammenfassung kann auch die chemische (2) Der Anmelder hat, sofern die Änderungen nicht vom
Formel angegeben werden, die die Erfindung am deut- Deutschen Patent- und Markenamt vorgeschlagen wor-
lichsten kennzeichnet. den sind, im Einzelnen anzugeben, an welcher Stelle die in
den neuen Unterlagen beschriebenen Erfindungsmerkma-
(3) § 9 Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden. le in den ursprünglichen Unterlagen offenbart sind. Die
(4) Bei Einreichung in elektronischer Form ist eine Datei vorgenommenen Änderungen sind zusätzlich entweder
entsprechend den vom Deutschen Patent- und Mar- auf einem Doppel der geänderten Unterlagen, durch
kenamt bekannt gemachten Formatvorgaben zu verwen- gesonderte Erläuterungen oder in den Reinschriften zu
den. kennzeichnen. Wird die Kennzeichnung in den Reinschrif-
ten vorgenommen, sind die Änderungen fett hervorzuhe-
ben.
§ 14
§ 16
Deutsche Übersetzungen
Modelle und Proben
(1) Deutsche Übersetzungen von Schriftstücken, die zu
den Unterlagen der Anmeldung zählen, müssen von einem (1) Modelle und Proben sind nur auf Anforderung des
Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von Deutschen Patent- und Markenamts einzureichen. Sie
einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein. sind mit einer dauerhaften Beschriftung zu versehen, aus
Die Unterschrift des Übersetzers ist öffentlich beglaubi- der Inhalt und Zugehörigkeit zu der entsprechenden
gen zu lassen (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), Anmeldung hervorgehen. Dabei ist gegebenenfalls der
ebenso die Tatsache, dass der Übersetzer für derartige Bezug zum Patentanspruch und der Beschreibung genau
Zwecke öffentlich bestellt ist. anzugeben.
(2) Modelle und Proben, die leicht beschädigt werden
(2) Deutsche Übersetzungen von
können, sind unter Hinweis hierauf in festen Hüllen einzu-
1. Prioritätsbelegen, die gemäß der revidierten Pariser reichen. Kleine Gegenstände sind auf steifem Papier zu
Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen befestigen.
Eigentums (BGBl. 1970 II S. 391) vorgelegt werden, (3) Proben chemischer Stoffe sind in widerstandsfähi-
oder gen, zuverlässig geschlossenen Behältern einzureichen.
2. Abschriften früherer Anmeldungen (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Sofern sie giftig, ätzend oder leicht entzündlich sind oder
des Patentgesetzes) in sonstiger Weise gefährliche Eigenschaften aufweisen,
sind sie mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen.
sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Mar-
kenamts einzureichen. (4) Ausfärbungen, Gerbproben und andere flächige Pro-
ben müssen auf steifem Papier (Format A4 nach DIN 476)
(3) Deutsche Übersetzungen von Schriftstücken, die dauerhaft befestigt sein. Sie sind durch eine genaue
1. nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen und Beschreibung des angewandten Herstellungs- oder Ver-
wendungsverfahrens zu erläutern.
2. in englischer, französischer, italienischer oder spani-
scher Sprache eingereicht wurden, § 17
sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften
Markenamts in der von ihm bestimmten Frist nachzu- Auf Anforderung des Deutschen Patent- und Marken-
reichen. amts sind die in § 7 Abs. 2 Nr. 5 und in § 8 genannten
(4) Werden fremdsprachige Schriftstücke, die nicht Unterschriften öffentlich beglaubigen zu lassen (§ 129 des
zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, in anderen Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Sprachen als in Absatz 3 Nr. 2 aufgeführt eingereicht, so
sind Übersetzungen in die deutsche Sprache innerhalb § 18
eines Monats nach Eingang der Schriftstücke nachzu- Namens- oder Firmenänderungen
reichen.
Spätere Änderungen des Namens, der Firma oder sons-
(5) Die Übersetzung nach Absatz 3 oder Absatz 4 muss tigen Bezeichnung, des Wohnsitzes oder Sitzes und der
von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt Anschrift des Anmelders, des Vertreters oder des Zustel-
oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefer- lungsbevollmächtigten sind dem Amt unverzüglich mitzu-
tigt sein. Wird die Übersetzung nicht fristgerecht einge- teilen; bei Änderungen des Namens, der Firma oder sons-
reicht, so gilt das fremdsprachige Schriftstück als zum tigen Bezeichnung sind auf Anforderung durch das Deut-
Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung zugegangen. sche Patent- und Markenamt Beweismittel vorzulegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003 1707
Abschnitt 4 Unterlagen enthalten, die in Artikel 8 der Verordnung (EG)
Ergänzende Schutzzertifikate Nr. 1610/96 des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaf-
fung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzen-
§ 19 schutzmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 30) bezeichnet sind.
Form der Einreichung
(1) Der Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutz- Abschnitt 5
zertifikats (§ 49a des Patentgesetzes) ist auf dem vom
Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Übergangs- und Schlussbestimmungen
Formblatt einzureichen. § 4 Abs. 2 Nr. 1, 5 und 6 sowie
§ 14 Abs. 1, 3 bis 5 sind entsprechend anzuwenden. § 22
(2) Dem Antrag sind Angaben zur Erläuterung des durch Übergangsregelung
das Grundpatent vermittelten Schutzes beizufügen.
Für Patentanmeldungen, Erfinderbenennungen und
Anträge auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifi-
§ 20 kats, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht
Ergänzende worden sind, sind die bisherigen Vorschriften in ihrer bis
Schutzzertifikate für Arzneimittel dahin geltenden Fassung anzuwenden.
Der Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzer-
tifikats für Arzneimittel muss die Angaben und Unterlagen § 23
enthalten, die in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaf-
fung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 2003 in Kraft.
(ABl. EG Nr. L 182 S. 1) bezeichnet sind. Gleichzeitig treten
1. die Patentanmeldeverordnung vom 29. Mai 1981
§ 21 (BGBl. I S. 521), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 1. Januar 2002 (BGBl. I S. 32), und
Ergänzende
Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel 2. die Erfinderbenennungsverordnung vom 29. Mai 1981
(BGBl. I S. 525)
Der Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzer-
tifikats für Pflanzenschutzmittel muss die Angaben und außer Kraft.
München, den 1. September 2003
Der Präsident
des Deutschen Patent- und Markenamts
Dr. Schade
1708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003
Anlage 1
(zu § 11 Abs. 1 Satz 2)
Standards für die Einreichung von Sequenzprotokollen
Definitionen
1. Im Rahmen dieses Standards gelten folgende Definitionen:
i) Unter einem „Sequenzprotokoll“ ist ein Teil der Beschreibung der Anmeldung in der eingereichten Fassung
oder ein zur Anmeldung nachgereichtes Schriftstück zu verstehen, das die Nucleotid- und/oder Aminosäurese-
quenzen im Einzelnen offenbart und sonstige verfügbare Angaben enthält.
ii) In das Protokoll dürfen nur unverzweigte Sequenzen von mindestens 4 Aminosäuren bzw. unverzweigte
Sequenzen von mindestens 10 Nucleotiden aufgenommen werden. Verzweigte Sequenzen, Sequenzen mit
weniger als 4 genau definierten Nucleotiden oder Aminosäuren sowie Sequenzen mit Nucleotiden oder Ami-
nosäuren, die nicht in Nr. 48, Tabellen 1, 2, 3 und 4 aufgeführt sind, sind ausdrücklich ausgenommen.
iii) Unter „Nucleotiden“ sind nur Nucleotide zu verstehen, die mittels der in Nr. 48, Tabelle 1 aufgeführten Symbole
wiedergegeben werden können. Modifikationen wie z. B. methylierte Basen können nach der Anleitung in
Nr. 48, Tabelle 2 beschrieben werden, sind aber in der Nucleotidsequenz nicht explizit auszuweisen.
iv) Unter „Aminosäuren“ sind die in Nr. 48, Tabelle 3 aufgeführten gängigen L-Aminosäuren aus den natürlich vor-
kommenden Proteinen zu verstehen. Aminosäuresequenzen, die mindestens eine D-Aminosäure enthalten, fal-
len nicht unter diese Definition. Aminosäuresequenzen, die posttranslational modifizierte Aminosäuren enthal-
ten, können mittels der in Nr. 48, Tabelle 3 aufgeführten Symbole wie die ursprünglich translatierte Aminosäure
beschrieben werden, wobei die modifizierten Positionen wie z. B. Hydroxylierungen oder Glykosylierungen
nach der Anleitung in Nr. 48, Tabelle 4 beschrieben werden, diese Modifikationen aber in der Aminosäurese-
quenz nicht explizit auszuweisen sind. Unter die vorstehende Definition fallen auch Peptide oder Proteine, die
anhand der in Nr. 48, Tabelle 3 aufgeführten Symbole sowie einer an anderer Stelle aufgenommenen Beschrei-
bung, die beispielsweise Aufschluss über ungewöhnliche Bindungen, Quervernetzungen (z. B. Disulfidbrücken)
und „end caps“, Nichtpeptidbindungen usw. gibt, als Sequenz wiedergegeben werden können.
v) Unter „Sequenzkennzahl“ ist eine Zahl zu verstehen, die jeder im Protokoll aufgeführten Sequenz als SEQ ID
NO zugewiesen wird.
vi) Die „numerische Kennzahl“ ist eine dreistellige Zahl, die für ein bestimmtes Datenelement steht.
vii) Unter „sprachneutralem Vokabular“ ist ein festes Vokabular zu verstehen, das im Sequenzprotokoll zur Wieder-
gabe der vom Hersteller einer Sequenzdatenbank vorgeschriebenen wissenschaftlichen Begriffe verwendet
wird (dazu gehören wissenschaftliche Namen, nähere Bestimmungen und ihre Entsprechungen im festen Voka-
bular, die Symbole in Nr. 48, Tabellen 1, 2, 3 und 4 und die Merkmalschlüssel in Nr. 48, Tabellen 5 und 6).
viii) Unter „zuständiger Behörde“ ist die Internationale Recherchenbehörde oder die mit der internationalen vorläu-
figen Prüfung beauftragte Behörde, die die internationale Recherche bzw. die internationale vorläufige Prüfung
zu der internationalen Anmeldung durchführt, oder das Bestimmungsamt bzw. ausgewählte Amt zu verstehen,
das mit der Bearbeitung der internationalen Anmeldung begonnen hat.
Sequenzprotokoll
2. Das Sequenzprotokoll im Sinne der Nr. 1 i) ist ans Ende der Anmeldung zu setzen, wenn es mit ihr zusammen einge-
reicht wird. Dieser Teil ist mit „Sequenzprotokoll“ oder „Sequence Listing“ zu überschreiben, muss mit einer neuen
Seite beginnen und sollte gesondert nummeriert werden. Das Sequenzprotokoll ist Bestandteil der Beschreibung;
vorbehaltlich Nr. 36 erübrigt es sich deshalb, die Sequenzen in der Beschreibung an anderer Stelle nochmals zu
beschreiben.
3. Wird das Sequenzprotokoll im Sinne der Nr. 1 i) nicht zusammen mit der Anmeldung eingereicht, sondern als geson-
dertes Schriftstück nachgereicht (siehe Nr. 36), so ist es mit der Überschrift „Sequenzprotokoll“ oder „Sequence
Listing“ und einer gesonderten Seitennummerierung zu versehen. Die in der Anmeldung in der eingereichten Fas-
sung gewählte Nummerierung der Sequenzen (siehe Nr. 4) ist auch im nachgereichten Sequenzprotokoll beizube-
halten.
4. Jeder Sequenz wird eine eigene Sequenzkennzahl zugeteilt. Die Kennzahlen beginnen mit 1 und setzen sich in auf-
steigender Reihenfolge als ganze Zahlen fort. Gibt es zu einer Kennzahl keine Sequenz, so ist am Anfang der auf die
SEQ ID NO folgenden Zeile unter der numerischen Kennzahl <400> der Code 000 anzugeben. Unter der numeri-
schen Kennzahl <160> ist die Gesamtzahl der SEQ ID NOs anzugeben, und zwar unabhängig davon, ob im
Anschluss an eine SEQ ID NO eine Sequenzkennzahl oder der Code 000 folgt.
5. In der Beschreibung, in den Ansprüchen und in den Zeichnungen der Anmeldung ist auf die im Sequenzprotokoll
dargestellten Sequenzen mit „SEQ ID NO“, gefolgt von der betreffenden Kennzahl, zu verweisen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003 1709
6. Für die Darstellung von Nucleotid- und Aminosäuresequenzen ist zumindest eine der folgenden drei Möglichkeiten
zu wählen:
i) nur Nucleotidsequenz,
ii) nur Aminosäuresequenz,
iii) Nucleotidsequenz zusammen mit der entsprechenden Aminosäuresequenz.
Bei einer Offenbarung im unter Ziffer iii) genannten Format muss die Aminosäuresequenz als solche im Sequenzpro-
tokoll mit einer eigenen Sequenzkennzahl gesondert offenbart werden.
Nucleotidsequenzen
Zu verwendende Symbole
7. Nucleotidsequenzen sind nur anhand eines Einzelstrangs in Richtung vom 5’-Ende zum 3’-Ende von links nach
rechts wiederzugeben. Die Begriffe 3’ und 5’ werden in der Sequenz nicht dargestellt.
8. Die Basen einer Nucleotidsequenz sind anhand der einbuchstabigen Codes für Nucleotidsequenzzeichen darzu-
stellen. Es dürfen nur die in Nr. 48, Tabelle 1 aufgeführten Kleinbuchstaben verwendet werden.
9. Modifizierte Basen sind in der Sequenz selbst wie die entsprechenden unmodifizierten Basen oder mit „n“ wieder-
zugeben, wenn die modifizierte Base zu den in Nr. 48, Tabelle 2 aufgeführten gehört; die Modifikation ist im Merk-
malsteil des Sequenzprotokolls anhand der Codes in Nr. 48, Tabelle 2 näher zu beschreiben. Diese Codes dürfen in
der Beschreibung oder im Merkmalsteil des Sequenzprotokolls, nicht jedoch in der Sequenz selbst verwendet wer-
den (siehe auch Nr. 31). Das Symbol „n“ steht immer nur für ein einziges unbekanntes oder modifiziertes Nucleotid.
Zu verwendendes Format
10. Bei Nucleotidsequenzen sind höchstens 60 Basen pro Zeile – mit einem Leerraum zwischen jeder Gruppe von 10
Basen – aufzuführen.
11. Die Basen einer Nucleotidsequenz (einschließlich Intronen) sind jeweils in Zehnergruppen aufzuführen; dies gilt
nicht für die codierenden Teile der Sequenz. Bleiben am Ende nichtcodierender Teile einer Sequenz weniger als 10
Basen übrig, so sind sie zu einer Gruppe zusammenzufassen und durch einen Leerraum von angrenzenden Grup-
pen zu trennen.
12. Die Basen der codierenden Teile einer Nucleotidsequenz sind als Tripletts (Codonen) aufzuführen.
13. Die Zählung der Nucleotidbasen beginnt bei der ersten Base der Sequenz mit 1. Von hier aus ist die gesamte
Sequenz in 5’-3’-Richtung fortlaufend durchzuzählen. Am rechten Rand ist jeweils neben der Zeile mit den einbuch-
stabigen Codes für die Basen die Nummer der letzten Base dieser Zeile anzugeben. Die vorstehend beschriebene
Zählweise für Nucleotidsequenzen gilt auch für Nucleotidsequenzen mit ringförmiger Konfiguration, wobei aller-
dings die Bestimmung des ersten Nucleotids der Sequenz dem Anmelder überlassen bleibt.
14. Eine Nucleotidsequenz, die aus einem oder mehreren nichtbenachbarten Abschnitten einer größeren Sequenz oder
aus Abschnitten verschiedener Sequenzen besteht, ist als gesonderte Sequenz mit eigener Sequenzkennzahl zu
nummerieren. Sequenzen mit einer oder mehreren Lücken sind als mehrere gesonderte Sequenzen mit eigenen
Sequenzkennzahlen zu nummerieren, wobei die Zahl der gesonderten Sequenzen der Zahl der jeweils zusammen-
hängenden Sequenzdatenreihen entspricht.
Aminosäuresequenzen
Zu verwendende Symbole
15. Die Aminosäuren einer Protein- oder Peptidsequenz sind in Richtung von der Amino- zur Carboxylgruppe von links
nach rechts aufzuführen, wobei die Amino- und Carboxylgruppen in der Sequenz nicht darzustellen sind.
16. Die Aminosäuren sind anhand des dreibuchstabigen Codes mit großem Anfangsbuchstaben entsprechend der
Liste in Nr. 48, Tabelle 3 darzustellen. Eine Aminosäuresequenz, die einen Leerraum oder interne Terminatorsymbo-
le (z. B. „Ter“, „ * “ oder „ . “) enthält, ist nicht als eine einzige Aminosäuresequenz, sondern als getrennte Amino-
säuresequenzen darzustellen (siehe Nr. 21).
17. Modifizierte und seltene Aminosäuren sind in der Sequenz selbst wie die entsprechenden unmodifizierten Ami-
nosäuren oder mit „Xaa“ wiederzugeben, wenn sie zu den in Nr. 48, Tabelle 4 aufgeführten gehören und die Modifi-
kation im Merkmalsteil des Sequenzprotokolls anhand der Codes in Nr. 48, Tabelle 4 näher beschrieben wird. Diese
Codes dürfen in der Beschreibung oder im Merkmalsteil des Sequenzprotokolls, nicht jedoch in der Sequenz selbst
verwendet werden (siehe auch Nr. 31). Das Symbol „Xaa“ steht immer nur für eine einzige unbekannte oder modifi-
zierte Aminosäure.
Zu verwendendes Format
18. Bei Protein- oder Peptidsequenzen sind höchstens 16 Aminosäuren pro Zeile mit einem Leerraum zwischen den
einzelnen Aminosäuren aufzuführen.
1710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003
19. Die den Codonen der codierenden Teile einer Nucleotidsequenz entsprechenden Aminosäuren sind unmittelbar
unter den jeweiligen Codonen anzugeben. Wird ein Codon durch ein Intron aufgespalten, so ist das Aminosäure-
symbol unter dem Teil des Codons anzugeben, der zwei Nucleotide enthält.
20. Die Zählung der Aminosäuren beginnt bei der ersten Aminosäure der Sequenz mit 1. Fakultativ können die dem rei-
fen Protein vorausgehenden Aminosäuren wie beispielsweise Präsequenzen, Prosequenzen, Präprosequenzen und
Signalsequenzen, soweit vorhanden, mit negativem Vorzeichen nummeriert werden, wobei die Rückwärtszählung
mit der Aminosäure vor Nummer 1 beginnt. Null (0) wird nicht verwendet, wenn Aminosäuren zur Abgrenzung gegen
das reife Protein mit negativem Vorzeichen nummeriert werden. Die Nummern sind im Abstand von jeweils 5 Ami-
nosäuren unter der Sequenz anzugeben. Die vorstehend beschriebene Zählweise für Aminosäuresequenzen gilt
auch für Aminosäuresequenzen mit ringförmiger Konfiguration, wobei allerdings die Bestimmung der ersten Ami-
nosäure der Sequenz dem Anmelder überlassen bleibt.
21. Eine Aminosäuresequenz, die aus einem oder mehreren nichtbenachbarten Abschnitten einer größeren Sequenz
oder aus Abschnitten verschiedener Sequenzen besteht, ist als gesonderte Sequenz mit eigener Sequenzkennzahl
zu nummerieren. Sequenzen mit einer oder mehreren Lücken sind als mehrere gesonderte Sequenzen mit eigenen
Sequenzkennzahlen zu nummerieren, wobei die Zahl der gesonderten Sequenzen der Zahl der jeweils zusammen-
hängenden Sequenzdatenreihen entspricht.
Sonstige verfügbare Angaben im Sequenzprotokoll
22. Die Angaben sind im Sequenzprotokoll in der Reihenfolge anzugeben, in der sie in der Liste der numerischen Kenn-
zahlen der Datenelemente in Nr. 47 aufgeführt sind.
23. Für die Angaben im Sequenzprotokoll sind nur die in Nr. 47 aufgeführten numerischen Kennzahlen, nicht aber die
dazugehörigen Beschreibungen zu verwenden. Die Angaben müssen unmittelbar auf die numerische Kennzahl fol-
gen; im Sequenzprotokoll brauchen nur diejenigen numerischen Kennzahlen angegeben zu werden, zu denen auch
Angaben vorliegen. Die einzigen beiden Ausnahmen zu dieser Vorschrift bilden die numerischen Kennzahlen <220>
und <300>, die für die Rubrik „Merkmal“ bzw. „Veröffentlichungsangaben“ stehen und mit den Angaben unter den
numerischen Kennzahlen <221> bis <223> bzw. <301> bis <313> zusammenhängen. Werden unter diesen numeri-
schen Kennzahlen im Sequenzprotokoll Angaben zu den Merkmalen oder zur Veröffentlichung gemacht, so sollte
auch die numerische Kennzahl <220> bzw. <300> aufgeführt, die dazugehörige Rubrik aber nicht ausgefüllt wer-
den. Generell sollte zwischen den numerischen Kennzahlen eine Leerzeile eingefügt werden, wenn sich die an erster
oder zweiter Position der numerischen Kennzahl stehende Ziffer ändert. Eine Ausnahme von dieser allgemeinen
Regel bildet die numerische Kennzahl <310>, der keine Leerzeile vorausgehen darf. Auch vor jeder Wiederholung
der numerischen Kennzahl ist eine Leerzeile einzufügen.
Obligatorische Datenelemente
24. In das Sequenzprotokoll sind außerdem vor der eigentlichen Nucleotid- und/oder Aminosäuresequenz die folgen-
den in Nr. 47 definierten Angaben (obligatorische Datenelemente) aufzunehmen:
<110> Name des Anmelders
<120> Bezeichnung der Erfindung
<160> Anzahl der SEQ ID NOs
<210> SEQ ID NO: x
<211> Länge
<212> Art
<213> Organismus
<400> Sequenz
Ist der Name des Anmelders (numerische Kennzahl <110>) nicht in Buchstaben des lateinischen Alphabets
geschrieben, so ist er – im Wege der Transliteration oder der Übersetzung ins Englische – auch in lateinischen Buch-
staben anzugeben.
Die Datenelemente mit Ausnahme der Angaben unter den numerischen Kennzahlen <110>, <120> und <160> sind
für jede im Sequenzprotokoll aufgeführte Sequenz zu wiederholen. Gibt es zu einer Sequenzkennzahl keine
Sequenz, so müssen nur die Datenelemente unter den numerischen Kennzahlen <210> und <400> angegeben wer-
den (siehe Nr. 4 und SEQ ID NO: 4 in dem am Ende dieses Standards enthaltenen Beispiel).
25. In Sequenzprotokolle, die zusammen mit der dazugehörigen Anmeldung oder vor Vergabe einer Anmeldenummer
eingereicht werden, ist neben den unter Nr. 24 genannten Datenelementen auch das Folgende aufzunehmen:
<130> Bezugsnummer
26. In Sequenzprotokolle, die auf Aufforderung einer zuständigen Behörde oder nach Vergabe einer Anmeldenummer
eingereicht werden, sind neben den unter Nr . 24 genannten Datenelementen auch die Folgenden aufzunehmen:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003 1711
<140> Vorliegende Patentanmeldung
<141> Anmeldetag der vorliegenden Anmeldung
27. In Sequenzprotokolle, die zu einer Anmeldung eingereicht werden, die die Priorität einer früheren Anmeldung in
Anspruch nimmt, sind neben den unter Nr. 24 genannten Datenelementen auch die Folgenden aufzunehmen:
<150> Frühere Patentanmeldung
<151> Anmeldetag der früheren Anmeldung
28. Wird in der Sequenz „n“, „Xaa“ oder eine modifizierte Base oder modifizierte/seltene L-Aminosäure aufgeführt, so
müssen die folgenden Datenelemente angegeben werden:
<220> Merkmal
<221> Name/Schlüssel
<222> Lage
<223> Sonstige Informationen
29. Ist der Organismus (numerische Kennzahl <213>) eine „künstliche Sequenz“ oder „unbekannt“, so müssen die fol-
genden Datenelemente angegeben werden:
<220> Merkmal
<223> Sonstige Angaben
Fakultative Datenelemente
30. Alle in Nr. 47 definierten Datenelemente, die unter Nr. 24 bis 29 nicht erwähnt sind, sind fakultativ (fakultative Daten-
elemente).
Angabe von Merkmalen
31. Merkmale, die (unter der numerischen Kennzahl <220>) zu einer Sequenz angegeben werden, sind durch die in
Nr. 48, Tabellen 5 und 61) aufgeführten „Merkmalschlüssel“ zu beschreiben.
Freier Text
32. Unter „freiem Text“ ist eine verbale Beschreibung der Eigenschaften der Sequenz ohne Verwendung des sprach-
neutralen Vokabulars im Sinne der Nr. 1 vii) unter der numerischen Kennzahl <223> (Sonstige Angaben) zu ver-
stehen.
33. Der freie Text sollte sich auf einige kurze, für das Verständnis der Sequenz unbedingt notwendige Begriffe
beschränken. Er sollte für jedes Datenelement nicht länger als 4 Zeilen sein und höchstens 65 Buchstaben pro Zeile
umfassen. Alle weiteren Angaben sind in den Hauptteil der Beschreibung in der dort verwendeten Sprache aufzu-
nehmen.
34. Freier Text kann in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst sein.
35. Enthält das Sequenzprotokoll, das Bestandteil der Beschreibung ist, freien Text, so ist dieser im Hauptteil der
Beschreibung in der dort verwendeten Sprache zu wiederholen. Es wird empfohlen, den in der Sprache des Haupt-
teils der Beschreibung abgefassten freien Text in einen besonderen Abschnitt der Beschreibung mit der Überschrift
„Sequenzprotokoll – freier Text“ aufzunehmen.
Nachgereichtes Sequenzprotokoll
36. Ein Sequenzprotokoll, das nicht Teil der eingereichten Anmeldung war, sondern nachträglich eingereicht wurde,
darf nicht über den Offenbarungsgehalt der in der Anmeldung angegebenen Sequenzen hinausgehen. Dem nach-
gereichten Sequenzprotokoll muss eine Erklärung, die dies bestätigt, beigefügt sein. Das heißt, dass ein Sequenz-
protokoll, das nachträglich eingereicht wurde, nur die Sequenzen beinhalten darf, die auch in der eingereichten
Anmeldung aufgeführt sind.
37. Sequenzprotokolle, die nicht zusammen mit der Anmeldung eingereicht worden sind, sind nicht Teil der Offenba-
rung der Erfindung. Gemäß § 9 Abs. 3 besteht die Möglichkeit, Sequenzprotokolle, die zusammen mit der Anmel-
dung eingereicht wurden, im Wege der Mängelbeseitigung zu berichtigen.
1) Diese Tabellen enthalten Auszüge aus den Merkmalstabellen „DDBJ/EMBL/Genbank Feature Table“ (Nucleotidsequenzen) und „SWISS PROT Feature
Table“ (Aminosäuresequenzen).
1712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003
Sequenzprotokoll in maschinenlesbarer Form
38. Das in der Anmeldung enthaltene Sequenzprotokoll ist zusätzlich auch in maschinenlesbarer Form einzureichen.
39. Das zusätzlich eingereichte maschinenlesbare Sequenzprotokoll muss mit dem geschriebenen Protokoll identisch
sein und ist zusammen mit einer Erklärung folgenden Wortlauts einzureichen: „Die in maschinenlesbarer Form auf-
gezeichneten Angaben sind mit dem geschriebenen Sequenzprotokoll identisch.“
40. Das gesamte ausdruckbare Exemplar des Sequenzprotokolls muss in einer einzigen Datei enthalten sein, die nach
Möglichkeit auf einer einzigen Diskette oder einem sonstigen vom Deutschen Patent- und Markenamt akzeptierten
elektronischen Datenträger aufgezeichnet sein soll. Diese Datei ist mittels der IBM2)-Codetabellen (Code Page) 437,
9323) oder einer kompatiblen Codetabelle zu codieren. Eine Codetabelle, wie sie z. B. für japanische, chinesische,
kyrillische, arabische, griechische oder hebräische Schriftzeichen benötigt wird, gilt als kompatibel, wenn sie das
lateinische Alphabet und die arabischen Ziffern denselben Hexadezimalpositionen zuordnet, wie die genannten
Codetabellen.
41. Folgende Medientypen und Formatierungen werden akzeptiert:
Physikalisches Medium Typ Formatierung
3,5'' Diskette ISO/IEC 9529 Double-sided, high 1,44 MB IBM PC Compatible DOS
density, 135 TPI, 80 track, 3,5 inch Format
CD-ROM ISO/IEC 10149:1995, 120 mm ISO 9660 650 MB
CD-R 120 mm Recordable Disk ISO 9660 650 MB
DVD ISO/IEC 16448:1999 120 mm DVD – 4,7 GB, konform zu ISO 9660 oder
Read-Only-Disk OSTA UDF (1.02 oder höher)
DVD-R Standard ECMA-279, 120 mm 3,95 GB, konform zu ISO 9660 oder
(3,95 Gbytes pro Seite) OSTA UDF (1.02 oder höher)
DVD-Recordable Disk
42. Die maschinenlesbare Fassung kann mit beliebigen Mitteln erstellt werden. Sie muss aber den vom Deutschen
Patent- und Markenamt angegebenen Formaten entsprechen. Vorzugsweise sollte zum Erstellen eine dafür vorge-
sehene spezielle Software, wie z. B. PatentIn verwendet werden.
43. Bei Verwendung von physikalischen Datenträgern ist eine Datenkompression erlaubt, sofern die komprimierte Datei
in einem selbstextrahierenden Format erstellt worden ist, das sich auf einem vom Deutschen Patent- und Marken-
amt angegebenen Betriebssystem (MS Windows) selbst dekomprimiert. Ebenso können inhaltlich zusammen-
gehörige Dateien in einem sich nicht selbstextrahierenden Format komprimiert sein, wenn die Archivdatei im Zip-
Format der Version vom 13. Juli 1998 vorliegt und weder andere Zip-Archive oder eine Verzeichnisstruktur beinhal-
tet.
44. Auf dem physikalischen Datenträger ist ein Etikett fest anzubringen, auf dem von Hand oder mit der Maschine in
Blockschrift der Name des Anmelders, die Bezeichnung der Erfindung, eine Bezugsnummer, der Zeitpunkt der Auf-
zeichnung der Daten und das Computerbetriebssystem eingetragen sind.
45. Wird der physikalische Datenträger erst nach dem Tag der Anmeldung eingereicht, so sind auf den Etiketten auch
der Anmeldetag und die Anmeldenummer anzugeben. Korrekturen oder Änderungen zum Sequenzprotokoll sind
sowohl schriftlich als auch in maschinenlesbarer Form einzureichen.
46. Jede Korrektur der ausgedruckten Version des Sequenzprotokolls, die auf Grund der PCT Regel 13ter.1(a)(i) oder
26.3 eingereicht, jede Verbesserung eines offensichtlichen Fehlers in der ausgedruckten Version, die auf Basis der
PCT Regel 91 eingereicht und jeder Zusatz, der nach Artikel 34 PCT in die ausgedruckte Version des Sequenzproto-
kolls eingebunden wurde, muss zusätzlich in einer verbesserten und mit den Zusätzen versehenen Version des
Sequenzprotokolls in maschinenlesbarer Form eingereicht werden.
47. Numerische Kennzahlen
In Sequenzprotokollen, die zu Anmeldungen eingereicht werden, dürfen nur die nachstehenden numerischen Kenn-
zahlen verwendet werden. Die Überschriften der nachstehenden Datenelementrubriken dürfen in den Sequenzpro-
tokollen nicht erscheinen. Die numerischen Kennzahlen der obligatorischen Datenelemente, d. h. der Datenelemen-
te, die in alle Sequenzprotokolle aufgenommen werden müssen (siehe Nr. 24 dieses Standards: Kennziffern 110,
120, 160, 210, 211, 212, 213 und 400), und die numerischen Kennzahlen der Datenelemente, die in den in diesem
Standard genannten Fällen aufgenommen werden müssen (siehe Nr. 25, 26, 27, 28 und 29 dieses Standards: Kenn-
zahlen 130, 140, 141, 150 und 151 sowie 220 bis 223), sind mit dem Buchstaben „O“ gekennzeichnet.
Die numerischen Kennzahlen der fakultativen Datenelemente (siehe Nr. 30 dieses Standards) sind mit dem Buch-
staben „F“ gekennzeichnet.
2) IBM ist eine für die International Business Machine Corporation, Vereinigte Staaten von Amerika, eingetragene Marke.
3) Die genannten Codetabellen gelten für Personal Computer als de facto Standard.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003 1713
Zulässige numerische Kennzahlen
Numerische Numerische Obligatorisch (O) Bemerkungen
Kennzahl Kennzahl oder fakultativ (F)
Beschreibung
<110> Name des O Ist der Name des Anmelders nicht in lateinischen
Anmelders Buchstaben geschrieben, so muss er – im Wege der
Transliteration oder der Übersetzung ins Englische –
auch in lateinischen Buchstaben angegeben werden
<120> Bezeichnung O
der Erfindung
<130> Bezugsnummer O in den Fällen Siehe Nr. 25 Standard
nach Nr. 25
Standard
<140> Vorliegende O in den Fällen Siehe Nr. 26 Standard; die vorliegende Patentanmeldung
Patentanmel- nach Nr. 26 ist zu kennzeichnen durch den zweibuchstabigen Code
dung Standard nach dem WIPO-Standard ST. 3, gefolgt von der Anmel-
denummer (in dem Format, das von der Behörde für
gewerblichen Rechtsschutz verwendet wird, bei der diese
Patentanmeldung eingereicht wird) oder – bei internatio-
nalen Anmeldungen – von der internationalen Anmelde-
nummer
<141> Anmeldetag O in den Fällen Siehe Nr. 26 Standard; das Datum ist entsprechend dem
der vorliegen- nach Nr. 26 WIPO-Standard ST. 2 anzugeben (CCYY MM DD)
den Anmeldung Standard
<150> Frühere Patent- O in den Fällen Siehe Nr. 27 Standard; die frühere Patentanmeldung ist
anmeldung nach Nr. 27 zu kennzeichnen durch den zweibuchstabigen Code ent-
Standard sprechend dem WIPO-Standard ST. 3, gefolgt von der
Anmeldenummer (in dem Format, das von der Behörde
für gewerblichen Rechtsschutz verwendet wird, bei der
die frühere Patentanmeldung eingereicht wurde) oder
– bei internationalen Anmeldungen – von der internatio-
nalen Anmeldenummer
<151> Anmeldetag O in den Fällen Siehe Nr. 27 Standard; das Datum ist entsprechend dem
der früheren nach Nr. 27 WIPO-Standard ST. 2 anzugeben (CCYY MM DD)
Anmeldung Standard
<160> Anzahl der O
SEQ ID NOs
<170> Software F
<210> Angaben zu O Anzugeben ist eine ganze Zahl, die die SEQ ID NO
SEQ ID NO: x darstellt
<211> Länge O Sequenzlänge, ausgedrückt als Anzahl der Basen
oder Aminosäuren
<212> Art O Art des in SEQ ID NO: x sequenzierten Moleküls, und
zwar entweder DNA, RNA oder PRT; enthält eine Nucleo-
tidsequenz sowohl DNA- als auch RNA-Fragmente, so ist
„DNA“ anzugeben; zusätzlich ist das kombinierte DNA-
/RNA-Molekül im Merkmalsteil unter <220> bis <223>
näher zu beschreiben
<213> Organismus O Gattung/Art (d. h. wissenschaftlicher Name), „künstliche
Sequenz“ oder „unbekannt“
<220> Merkmal O in den Fällen Freilassen; siehe Nr. 28 und 29 Standard; Beschreibung
nach 28 und 30 biologisch signifikanter Stellen in der Sequenz gemäß
Standard SEQ ID NO: x (kann je nach der Zahl der angegebenen
Merkmale mehrmals vorkommen)
1714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003
Zulässige numerische Kennzahlen
Numerische Numerische Obligatorisch (O) Bemerkungen
Kennzahl Kennzahl oder fakultativ (F)
Beschreibung
<221> Name/ O in den Fällen Siehe Nr. 28 Standard; es dürfen nur die in Nr. 48, Tabel-
Schlüssel nach Nr. 28 le 5 oder 6 beschriebenen Schlüssel verwendet werden
Standard
<222> Lage O in den Fällen Siehe Nr. 28 Standard;
nach Nr. 28 – von (Nummer der ersten Base/Aminosäure des
Standard Merkmals)
– bis (Nummer der letzten Base/Aminosäure des
Merkmals)
– Basen (Ziffern verweisen auf die Positionen der
Basen in einer Nucleotidsequenz)
– Aminosäuren (Ziffern verweisen auf die Positionen der
Aminosäurereste in einer Aminosäuresequenz)
– Angabe, ob sich das Merkmal auf dem zum Strang des
Sequenzprotokolls komplementären Strang befindet
<223> Sonstige O in den Fällen Siehe Nr. 28 und 29 Standard; sonstige relevante
Angaben nach Nr. 28 Angaben, wobei sprachneutrales Vokabular oder freier
und 29 Text (in deutscher oder in englischer Sprache) zu verwen-
Standard den ist; freier Text ist im Hauptteil der Beschreibung in der
dort verwendeten Sprache zu wiederholen (siehe Nr. 36
Standard); enthält die Sequenz eine der in Nr. 48, Tabel-
len 2 und 4 aufgeführten modifizierten Basen oder modifi-
zierten/seltenen L-Aminosäuren, so ist für diese Base oder
Aminosäure das dazugehörige Symbol aus Nr. 48, Tabel-
len 2 und 4 zu verwenden
<300> Veröffent- F Freilassen; dieser Abschnitt ist für jede relevante
lichungs- Veröffentlichung zu wiederholen
angaben
<301> Verfasser F
<302> Titel F Titel der Veröffentlichung
<303> Zeitschrift F Name der Zeitschrift, in der die Daten veröffentlicht
wurden
<304> Band F Band der Zeitschrift, in dem die Daten veröffentlicht
wurden
<305> Heft F Nummer des Hefts der Zeitschrift, in dem die Daten
veröffentlicht wurden
<306> Seiten F Seiten der Zeitschrift, auf denen die Daten veröffentlicht
wurden
<307> Datum F Datum der Zeitschrift, an dem die Daten veröffentlicht
wurden; Angabe nach Möglichkeit entsprechend dem
WIPO-Standard ST. 2 (CCYY MM DD)
<308> Eingangs- F Von der Datenbank zugeteilte Eingangsnummer
nummer in der einschließlich Datenbankbezeichnung
Datenbank
<309> Datenbank- F Datum der Eingabe in die Datenbank; Angabe ent-
Eingabedatum sprechend dem WIPO-Standard ST. 2 (CCYY MM DD)
<310> Dokumenten- F Nummer des Dokuments, nur bei Patentdokumenten; die
nummer vollständige Nummer hat nacheinander Folgendes zu ent-
halten: den zweibuchstabigen Code entsprechend dem
WIPO-Standard ST. 3, die Veröffentlichungsnummer ent-
sprechend dem WIPO-Standard ST. 6 und den Code für
die Dokumentenart nach dem WIPO-Standard ST. 16
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003 1715
Zulässige numerische Kennzahlen
Numerische Numerische Obligatorisch (O) Bemerkungen
Kennzahl Kennzahl oder fakultativ (F)
Beschreibung
<311> Anmeldetag F Anmeldetag des Dokuments, nur bei Patentdokumenten;
Angabe entsprechend WIPO-Standard ST. 2 (CCYY MM DD)
<312> Veröffent- Datum der Veröffentlichung des Dokuments; nur bei
lichungsdatum F Patentdokumenten; Angabe entsprechend WIPO-Stan-
dard ST. 2 (CCYY MM DD)
<313> Relevante Reste F
in SEQ ID NO:
x von bis
<400> Sequenz O SEQ ID NO: x sollte in der der Sequenz vorausgehenden
Zeile hinter der numerischen Kennzahl stehen (siehe Bei-
spiel)
48. Symbole für Nucleotide und Aminosäuren und Merkmalstabellen
Tabelle 1
Liste der Nucleotide
Symbol Bedeutung Ableitung der Bezeichnung
a a Adenin
g g Guanin
c c Cytosin
t t Thymin
u u Uracil
r g oder a Purin
y t/u oder c Pyrimidin
m a oder c Amino
k g oder t/u Keto
s g oder c starke Bindungen, 3 H-Brücken
w a oder t/u schwache (e: weak) Bindungen, 2 H-Brücken
b g oder c oder t/u nicht a
d a oder g oder t/u nicht c
h a oder c oder t/u nicht g
v a oder g oder c nicht t, nicht u
n a oder g oder c oder t/u, unbekannt oder beliebig (e: any)
sonstige
1716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003
Tabelle 2
Liste der modifizierten Nucleotide
Symbol Bedeutung
ac4c 4-Acetylcytidin
chm5u 5-(Carboxyhydroxymethyl)uridin
cm 2’-O-Methylcytidin
cmnm5s2u 5-Carboxymethylaminomethyl-2-thiouridin
cmnm5u 5-Carboxymethylaminomethyluridin
d Dihydrouridin
fm 2’-O-Methylpseudouridin
gal q beta,D-Galactosylqueuosin
gm 2’-O-Methylguanosin
i Inosin
i6a N6-Isopentenyladenosin
m1a 1-Methyladenosin
m1f 1-Methylpseudouridin
m1g 1-Methylguanosin
m1i 1-Methylinosin
m22g 2,2-Dimethylguanosin
m2a 2-Methyladenosin
m2g 2-Methylguanosin
m3c 3-Methylcytidin
m5c 5-Methylcytidin
m6a N6-Methyladenosin
m7g 7-Methylguanosin
mam5u 5-Methylaminomethyluridin
mam5s2u 5-Methoxyaminomethyl-2-thiouridin
man q beta,D-Mannosylqueuosin
mcm5s2u 5-Methoxycarbonylmethyl-2-thiouridin
mcm5u 5-Methoxycarbonylmethyluridin
mo5u 5-Methoxyuridin
ms2i6a 2-Methylthio-N6-isopentenyladenosin
ms2t6a N-((9-beta-D-Ribofuranosyl-2-methylthiopurin-6-yl)carbamoyl)threonin
mt6a N-((9-beta-D-Ribofuranosylpurin-6-yl)N-methylcarbamoyl)threonin
mv Uridin-5-oxyessigsäuremethylester
o5u Uridin-5-oxyessigsäure(v)
osyw Wybutoxosin
p Pseudouridin
q Queuosin
s2c 2-Thiocytidin
s2t 5-Methyl-2-thiouridin
s2u 2-Thiouridin
s4u 4-Thiouridin
t 5-Methyluridin
t6a N-((9-beta-D-Ribofuranosylpurin-6-yl)carbamoyl)threonin
tm 2’-O-Methyl-5-methyluridin
um 2’-O-Methyluridin
yw Wybutosin
x 3-(3-Amino-3-carboxypropyl)uridin,(acp3)u
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003 1717
Tabelle 3
Liste der Aminosäuren
Symbol Bedeutung
Ala Alanin
Cys Cystein
Asp Asparaginsäure
Glu Glutaminsäure
Phe Phenylalanin
Gly Glycin
His Histidin
Ile Isoleucin
Lys Lysin
Leu Leucin
Met Methionin
Asn Asparagin
Pro Prolin
Gln Glutamin
Arg Arginin
Ser Serin
Thr Threonin
Val Valin
Trp Tryptophan
Tyr Tyrosin
Asx Asp oder Asn
Glx Glu oder Gln
Xaa Unbekannt oder sonstige
1718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003
Tabelle 4
Liste der modifizierten und seltenen Aminosäuren
Symbol Bedeutung
Aad 2-Aminoadipinsäure
bAad 3-Aminoadipinsäure
bAla beta-Alanin, beta-Aminopropionsäure
Abu 2-Aminobuttersäure
4Abu 4-Aminobuttersäure, Piperidinsäure
Acp 6-Aminocapronsäure
Ahe 2-Aminoheptansäure
Aib 2-Aminoisobuttersäure
bAib 3-Aminoisobuttersäure
Apm 2-Aminopimelinsäure
Dbu 2,4-Diaminobuttersäure
Des Desmosin
Dpm 2,2’-Diaminopimelinsäure
Dpr 2,3-Diaminopropionsäure
EtGly N-Ethylglycin
EtAsn N-Ethylasparagin
Hyl Hydroxylysin
aHyl allo-Hydroxylysin
3Hyp 3-Hydroxyprolin
4Hyp 4-Hydroxyprolin
Ide Isodesmosin
aIle allo-Isoleucin
MeGly N-Methylglycin, Sarkosin
MeIle N-Methylisoleucin
MeLys 6-N-Methyllysin
MeVal N-Methylvalin
Nva Norvalin
Nle Norleucin
Orn Ornithin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003 1719
Tabelle 5
Liste der Merkmalschlüssel zu Nucleotidsequenzen
Schlüssel Beschreibung
allele ein verwandtes Individuum oder ein verwandter Stamm enthält stabile alter-
native Formen desselben Gens und unterscheidet sich an dieser (und viel-
leicht an anderer) Stelle von der vorliegenden Sequenz
attenuator 1. Region einer DNA, in der die Beendigung der Transkription reguliert wird
und die Expression einiger bakterieller Operons gesteuert wird
2. zwischen dem Promotor und dem ersten Strukturgen liegender
Sequenzabschnitt, der eine partielle Beendigung der Transkription
bewirkt
C_region konstante Region der leichten und schweren Immunglobulinketten und der
Alpha-, Beta- und Gamma-Ketten von T-Zell-Rezeptoren; enthält je nach
Kette ein oder mehrere Exons
CAAT_signal CAAT-Box; Teil einer konservierten Sequenz, der etwa 75 Basenpaare
stromaufwärts vom Startpunkt der eukaryontischen Transkriptionseinheiten
liegt und an der RNA-Polymerase-Bindung beteiligt sein kann; Konsensus-
sequenz = GG (C oder T) CAATCT
CDS codierende Sequenz; Sequenz von Nucleotiden, die mit der Sequenz der
Aminosäuren in einem Protein übereinstimmt (beinhaltet Stopcodon); Merk-
mal schließt eine mögliche Translation der Aminosäure ein
conflict unabhängige Bestimmungen „derselben“ Sequenz unterscheiden sich an
dieser Stelle oder in dieser Region voneinander
D-loop D-Schleife; Region innerhalb der mitochondrialen DNA, in der sich ein
kürzeres RNA-Stück mit einem Strang der doppelsträngigen DNA paart und
dabei den ursprünglichen Schwesterstrang in dieser Region verdrängt;
dient auch zur Beschreibung der Verdrängung einer Region des einen
Stranges eines DNA-Doppelstrangs durch eine einzelsträngige Nuclein-
säure bei der durch ein recA-Protein ausgelösten Reaktion
D-segment Diversity-Region der schweren Kette von Immunglobulin und der
Beta-Kette eines T-Zell-Rezeptors
enhancer eine als Cis-Element wirkende Sequenz, die die Aktivität (einiger)
eukaryontischer Promotoren verstärkt und in beliebiger Richtung und
Position zum Promotor (stromaufwärts oder -abwärts) funktioniert
exon Region des Genoms, die für einen Teil der gespleißten mRNA codiert; kann
5’UTR, alle CDSs und 3’UTR enthalten
GC_signal GC-Box; eine konservierte, GC-reiche Region stromaufwärts vom Start-
punkt der eukaryontischen Transkriptionseinheiten, die in mehreren Kopien
und in beiden Richtungen vorkommen kann; Konsensussequenz =
GGGCGG
gene biologisch signifikante Region, codierende Nucleinsäure
iDNA intervenierende DNA; DNA, die durch verschiedene Arten der
Rekombination eliminiert wird
intron DNA-Abschnitt, der transkribiert, aber beim Zusammenspleißen der
ihn umgebenden Sequenzen (Exons) aus dem Transkript wieder heraus-
geschnitten wird
J_segment J-Kette (Verbindungskette) zwischen den leichten und den schweren
Immunglobulinketten und den Alpha-, Beta- und Gamma-Ketten der
T-Zell-Rezeptoren
LTR lange, sich an den beiden Enden einer gegebenen Sequenz direkt
wiederholende Sequenz, wie sie für Retroviren typisch ist
mat_peptide für ein reifes Peptid oder Protein codierende Sequenz; Sequenz, die für das
reife oder endgültige Peptid- oder Proteinprodukt im Anschluss an eine
posttranslationale Modifizierung codiert; schließt im Gegensatz zur entspre-
chenden CDS das Stopcodon nicht ein
1720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003
Tabelle 5
Liste der Merkmalschlüssel zu Nucleotidsequenzen
Schlüssel Beschreibung
misc_binding Stelle in einer Nucleinsäure, die einen anderen Teil, der nicht durch einen
anderen Bindungsschlüssel (primer_bind oder protein_bind) beschrieben
werden kann, kovalent oder nicht kovalent bindet
misc_difference die Merkmalsequenz unterscheidet sich von der im Eintrag und kann
nicht durch einen anderen Unterscheidungsschlüssel (conflict, unsure,
old_sequence, mutation, variation, allele bzw. modified_base) beschrieben
werden
misc_feature biologisch signifikante Region, die nicht durch einen anderen Merkmal-
schlüssel beschrieben werden kann; neues oder seltenes Merkmal
misc_recomb Stelle, an der ein allgemeiner, ortsspezifischer oder replikativer Rekombina-
tionsvorgang stattfindet, bei dem die DNA-Doppelhelix aufgebrochen und
wieder zusammengefügt wird, und die nicht durch andere Rekombinations-
schlüssel (iDNA oder Virion) oder den betreffenden Herkunftsschlüssel
(/insertions_seq, /transposon, /proviral) beschrieben werden kann
misc_RNA Transkript oder RNA-Produkt, das nicht durch andere RNA-Schlüssel
(prim_transcript, precursor_RNA, mRNA, 5’clip, 3’clip, 5’UTR, 3’UTR, exon,
CDS, sig_peptide, transit_peptide, mat_peptide, intron, polyA_site, rRNA,
tRNA, scRNA oder snRNA) beschrieben werden kann
misc_signal Region, die ein Signal enthält, das die Genfunktion oder -expression steuert
oder ändert, und die nicht durch andere Signalschlüssel (promoter,
CAAT_signal, TATA_signal, -35_signal, -10_signal, GC_signal, RBS,
polyA_signal, enhancer, attenuator, terminator oder rep_origin) beschrieben
werden kann
misc_structure Sekundär-, Tertiär- oder sonstige Struktur oder Konformation, die nicht
durch andere Strukturschlüssel (stem_loop oder D-loop) beschrieben
werden kann
modified_base das angegebene Nucleotid ist ein modifiziertes Nucleotid und ist durch das
angegebene Molekül (ausgedrückt durch die modifizierte Base) zu ersetzen
mRNA messenger-RNA (Boten-RNA); enthält eine 5’-nichttranslatierte Region
(5’UTR), codierende Sequenzen (CDS, Exon) und eine 3’-nichttranslatierte
Region (3’UTR)
mutation ein verwandter Stamm weist an dieser Stelle eine plötzliche, erbliche
Sequenzveränderung auf
N_region zusätzliche Nucleotide, die zwischen neu geordnete Immunglobulin-
abschnitte eingefügt werden
old_sequence die vorliegende Sequenz stellt eine geänderte Version der früher an dieser
Stelle befindlichen Sequenz dar
polyA_signal Erkennungsregion, die zur Endonuclease-Spaltung eines RNA-Transkripts
mit anschließender Polyadenylierung nötig ist; Konsensussequenz: AATAAA
polyA_site Stelle auf einem RNA-Transkript, an der durch posttranslationale
Polyadenylierung Adeninreste eingefügt werden
precursor_RNA noch nicht gereifte RNA-Spezies; kann eine am 5’-Ende abzuschneidende
Region (5’Clip), eine 5’-nichttranslatierte Region (5’UTR), codierende
Sequenzen (CDS, Exon), intervenierende Sequenzen (Intron), eine 3’-nicht-
translatierte Region (3’UTR) und eine am 3’-Ende abzuschneidende Region
(3’Clip) enthalten
prim_transcript primäres (ursprüngliches, nicht prozessiertes) Transkript; enthält eine am
5’-Ende abzuschneidende Region (5’Clip), eine 5’-nichttranslatierte Region
(5’UTR), codierende Sequenzen (CDS, Exon), intervenierende Sequenzen
(Intron), eine 3’-nichttranslatierte Region (3’UTR) und eine am 3’-Ende abzu-
schneidende Region (3’Clip)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003 1721
Tabelle 5
Liste der Merkmalschlüssel zu Nucleotidsequenzen
Schlüssel Beschreibung
primer_bind nichtkovalente Primer-Bindungsstelle für die Initiierung der Replikation,
Transkription oder reversen Transkription; enthält eine oder mehrere Stellen
für synthetische Elemente, z. B. PCR-Primerelemente
promoter Region auf einem DNA-Molekül, die an der Bindung der RNA-Polymerase
beteiligt ist, die die Transkription initiiert
protein_bind nichtkovalente Protein-Bindungsstelle auf der Nucleinsäure
RBS ribosomale Bindungsstelle
repeat_region Genomregion mit repetitiven Einheiten
repeat_unit einzelnes Repeat (repetitive Einheit)
rep_origin Replikationsursprung; Startpunkt der Duplikation der Nucleinsäure, durch
die zwei identische Kopien entstehen
rRNA reife ribosomale RNA; RNA-Komplex des Ribonucleoprotein-Partikels
(Ribosom), der Aminosäuren zu Proteinen zusammenfügt
S_region Switch-Region der schweren Immunglobulinketten; beteiligt am Umbau
der DNA von schweren Ketten, der zur Expression einer anderen Immun-
globulin-Klasse aus derselben B-Zelle führt
satellite viele tandemartig hintereinander geschaltete (identische oder verwandte)
Repeats einer kurzen grundlegenden repetitiven Einheit; viele davon unter-
scheiden sich in der Basenzusammensetzung oder einer anderen Eigen-
schaft vom Genomdurchschnitt und können so von der Hauptmasse der
genomischen DNA abgetrennt werden
scRNA kleine cytoplasmische RNA; eines von mehreren kleinen cytoplasmischen
RNA-Molekülen im Cytoplasma und (manchmal) im Zellkern eines
Eukaryonten
sig_peptide für ein Signalpeptid codierende Sequenz; Sequenz, die für eine N-terminale
Domäne eines sekretorischen Proteins codiert; diese Domäne spielt bei
der Anheftung des nascierenden Polypeptids an die Membran eine Rolle;
Leader-Sequenz
snRNA kleine Kern-RNA; eine der vielen kleinen RNA-Formen, die nur im Zellkern
vorkommen; einige der snRNAs spielen beim Spleißen oder bei anderen
RNA-verarbeitenden Reaktionen eine Rolle
source bezeichnet die biologische Herkunft des genannten Sequenzabschnitts;
die Angabe dieses Schlüssels ist obligatorisch; jeder Eintrag muss mindes-
tens einen Herkunftsschlüssel aufweisen, der die gesamte Sequenz um-
fasst; es dürfen zu jeder Sequenz auch mehrere Herkunftsschlüssel ange-
geben werden
stem_loop Haarnadelschleife; eine Doppelhelix-Region, die durch Basenpaarung
zwischen benachbarten (invertierten) komplementären Sequenzen in einem
RNA- oder DNA-Einzelstrang entsteht
STS Sequence Tagged Site; kurze, nur als Einzelkopie vorkommende DNA-
Sequenz, die einen Kartierungspunkt auf dem Genom bezeichnet und
durch PCR ermittelt werden kann; eine Region auf dem Genom kann
durch Bestimmung der Reihenfolge der STSs kartiert werden
TATA_signal TATA-Box; Goldberg-Hogness-Box; ein konserviertes AT-reiches Septamer,
das sich rund 25 Basenpaare vor dem Startpunkt jeder eukaryontischen
RNA-Polymerase-II-Transkriptionseinheit befindet und bei der Positionie-
rung des Enzyms für eine korrekte Initiation eine Rolle spielen kann; Kon-
sensussequenz = TATA (A oder T) A (A oder T)
1722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003
Tabelle 5
Liste der Merkmalschlüssel zu Nucleotidsequenzen
Schlüssel Beschreibung
terminator DNA-Sequenz, die entweder am Ende des Transkripts oder neben einer
Promotor-Region liegt und bewirkt, dass die RNA-Polymerase die Trans-
kription beendet; kann auch die Bindungsstelle eines Repressor-Proteins
sein
transit_peptide für Transitpeptid codierende Sequenz; Sequenz, die für eine N-terminale
Domäne eines im Zellkern codierten Organellen-Proteins codiert; diese
Domäne ist an der posttranslationalen Einschleusung des Proteins in die
Organelle beteiligt
tRNA reife transfer-RNA, ein kleines RNA-Molekül (75 – 85 Basen lang), das
die Translation einer Nucleinsäure-Sequenz in eine Aminosäure-Sequenz
vermittelt
unsure der Autor kennt die Sequenz in dieser Region nicht genau
V_region variable Region der leichten und schweren Immunglobulinketten sowie der
Alpha-, Beta- und Gamma-Ketten von T-Zell-Rezeptoren; codiert für das
variable Aminoende; kann aus V-, D-, N- und J-Abschnitten bestehen
V_segment variabler Abschnitt der leichten und schweren Immunglobulinketten sowie
der Alpha-, Beta- und Gamma-Ketten von T-Zell-Rezeptoren; codiert für
den Großteil der variablen Region (V_region) und die letzten Aminosäuren
des Leader-Peptids
variation ein verwandter Stamm enthält stabile Mutationen desselben Gens (z. B.
RFLPs, Polymorphismen usw.), die sich an dieser (und möglicherweise
auch an anderer) Stelle von der vorliegenden Sequenz unterscheiden
3’clip 3’-äußerste Region eines Precursor-Transkripts, die bei der Prozessierung
abgeschnitten wird
3’UTR Region am 3’-Ende eines reifen Transkripts (nach dem Stopcodon), die
nicht in ein Protein translatiert wird
5’clip 5’-äußerste Region eines Precursor-Transkripts, die bei der Prozessierung
abgeschnitten wird
5’UTR Region am 5’-Ende eines reifen Transkripts (vor dem Initiationscodon), die
nicht in ein Protein translatiert wird
–10_signal Pribnow-Box; konservierte Region rund 10 Basenpaare stromaufwärts vom
Startpunkt der bakteriellen Transkriptionseinheiten, die bei der Bindung der
RNA-Polymerase eine Rolle spielt; Konsensussequenz = TAtAaT
–35_signal konserviertes Hexamer rund 35 Basenpaare stromaufwärts vom Startpunkt
der bakteriellen Transkriptionseinheiten; Konsensussequenz = TTGACa
oder TGTTGACA
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003 1723
Tabelle 6
Liste der Merkmalschlüssel zu Proteinsequenzen
Schlüssel Beschreibung
CONFLICT in den einzelnen Unterlagen ist von verschiedenen Sequenzen die Rede
VARIANT den Angaben der Autoren zufolge gibt es Sequenzvarianten
VARSPLIC Beschreibung von Sequenzvarianten, die durch alternatives Spleißen
entstanden sind
MUTAGEN experimentell veränderte Stelle
MOD_RES posttranslationale Modifikation eines Rests
ACETYLATION N-terminale oder sonstige
AMIDATION in der Regel am C-Terminus eines reifen aktiven Peptids
BLOCKED unbestimmte Gruppe, die das N- oder C-terminale Ende blockiert
FORMYLATION des N-terminalen Methionin
GAMMA-CARBOXYGLUTAMIC von Asparagin, Asparaginsäure, Prolin oder Lysin
ACID HYDROXYLATION
METHYLATION in der Regel von Lysin oder Arginin
PHOSPORYLATION von Serin, Threonin, Tyrosin, Asparaginsäure oder Histidin
PYRROLIDONE N-terminales Glutamat, das ein internes cyclisches Lactam gebildet hat
CARBOXYLIC ACID
SULFATATION in der Regel von Tyrosin
LIPID kovalente Bindung eines Lipidanteils
MYRISTATE Myristat-Gruppe, die durch eine Amidbindung an den N-terminalen
Glycin-Rest der reifen Form eines Proteins oder an einen internen
Lysin-Rest gebunden ist
PALMITATE Palmitat-Gruppe, die durch eine Thioetherbindung an einen Cystein-Rest oder
durch eine Esterbindung an einen Serin- oder Threonin-Rest gebunden ist
FARNESYL Farnesyl-Gruppe, die durch eine Thioetherbindung an einen Cystein-Rest
gebunden ist
GERANYL-GERANYL Geranyl-geranyl-Gruppe, die durch eine Thioetherbindung an einen
Cystein-Rest gebunden ist
GPI-ANCHOR Glykosyl-phosphatidylinositol-(GPI-)Gruppe, die an die alpha-Carboxyl-
gruppe des C-terminalen Rests der reifen Form eines Proteins gebunden ist
N-ACYL DIGLYCERIDE N-terminales Cystein der reifen Form eines prokaryontischen Lipoproteins
mit einer amidgebundenen Fettsäure und einer Glyceryl-Gruppe, an die
durch Esterbindungen zwei Fettsäuren gebunden sind
DISULFID Disulfidbindung; den „VON“- und den „BIS“-Endpunkt bilden die beiden
Reste, die durch eine ketteninterne Disulfidbindung verbunden sind; sind
der „VON“- und der „BIS“-Endpunkt identisch, ist die Disulfidbindung
kettenübergreifend, und die Art der Quervernetzung ist im Beschreibungs-
feld anzugeben
THIOLEST Thiolesterbindung; den „VON“- und den „BIS“-Endpunkt bilden die beiden
Reste, die durch die Thiolesterbindung verbunden sind
THIOETH Thioetherbindung; den „VON“- und den „BIS“-Endpunkt bilden die beiden
Reste, die durch die Thioetherbindung verbunden sind
CARBOHYD Glykosylierungs-Stelle; die Art des Kohlenhydrats (sofern bekannt) ist im
Beschreibungsfeld anzugeben
1724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003
Tabelle 6
Liste der Merkmalschlüssel zu Proteinsequenzen
Schlüssel Beschreibung
METAL Bindungsstelle für ein Metallion; die Art des Metalls ist im Beschreibungs-
feld anzugeben
BINDING Bindungsstelle für eine beliebige chemische Gruppe (Coenzym,
prosthetische Gruppe usw.); die Art der Gruppe ist im Beschreibungsfeld
anzugeben
SIGNAL Bereich einer Signalsequenz (Präpeptid)
TRANSIT Bereich eines Transit-Peptids (mitochondriales, chloroplastidäres oder für
Microbodies)
PROPEP Bereich eines Propeptids
CHAIN Bereich einer Polypeptid-Kette im reifen Protein
PEPTIDE Bereich eines freigesetzten aktiven Peptids
DOMAIN Bereich einer wichtigen Domäne auf der Sequenz; die Art dieser Domäne ist
im Beschreibungsfeld anzugeben
CA_BIND Bereich einer Calcium-bindenden Region
DNA_BIND Bereich einer DNA-bindenden Region
NP_BIND Bereich einer Nucleosidphosphat-bindenden Region; die Art des Nucleosid-
phosphats ist im Beschreibungsfeld anzugeben
TRANSMEM Bereich einer Transmembran-Region
ZN_FING Bereich einer Zink-Finger-Region
SIMILAR Grad der Ähnlichkeit mit einer anderen Proteinsequenz; im Beschreibungs-
feld sind genaue Angaben über diese Sequenz zu machen
REPEAT Bereich einer internen Sequenzwiederholung
HELIX Sekundärstruktur: Helices, z. B. Alpha-Helix, 3(10)-Helix oder Pi-Helix
STRAND Sekundärstruktur: Beta-Strang, z. B. durch Wasserstoff-Brückenbindungen
stabilisierter Beta-Strang, oder Rest in einer isolierten Beta-Brücke
TURN Sekundärstruktur: Schleife, z. B. durch Wasserstoff-Brückenbindungen
stabilisierte Schleife (3-, 4- oder 5-Schleife)
ACT_SITE Aminosäure(n), die bei der Aktivität eines Enzyms mitwirkt (mitwirken)
SITE irgendeine andere wichtige Stelle auf der Sequenz
INIT_MET die Sequenz beginnt bekanntermaßen mit einem Start-Methionin
NON_TER der Rest am Sequenzanfang oder -ende ist nicht der Terminalrest; steht er
an der Position 1, so bedeutet das, dass diese nicht der N-Terminus des
vollständigen Moleküls ist; steht er an letzter Position, so ist diese Position
nicht der C-Terminus des vollständigen Moleküls; für diesen Schlüssel gibt
es kein Beschreibungsfeld
NON_CONS nicht aufeinander folgende Reste; zeigt an, dass zwei Reste in einer
Sequenz nicht aufeinander folgen, sondern dass zwischen ihnen einige
nichtsequenzierte Reste liegen
UNSURE Unsicherheiten in der Sequenz; mit diesem Schlüssel werden Regionen
einer Sequenz beschrieben, bei der sich der Autor bezüglich der Sequenz-
zuweisung nicht sicher ist
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Beispiel:
<110> Smith, John; Smithgene Inc.
<120> Beispiel für ein Sequenzprotokoll
<130> 01-00001
<140> PCT/EP98/00001
<141> 1998-12-31
<150> US 08/999,999
<151> 1997-10-15
<160> 4
<170> PatentIn Version 2.0
<210> 1
<211> 389
<212> DNA
<213> Paramecium sp.
<220>
<221> CDS
<222> (279) ... (389)
<300>
<301> Doe, Richard
<302> Isolation and Characterization of a Gene Encoding a Protease from Paramecium sp.
<303> Journal of Genes
<304> 1
<305> 4
<306> 1-7
<307> 1988-06-31
<308> 123456
<309> 1988-06-31
<400> 1
agctgtagtc attcctgtgt cctcttctct ctgggcttct caccctgcta atcagatctc 60
agggagagtg tcttgaccct cctctgcctt tgcagcttca caggcaggca ggcaggcagc 120
tgatgtggca attgctggca gtgccacagg cttttcagcc aggcttaggg tgggttccgc 180
cgcggcgcgg cggcccctct cgcgctcctc tcgcgcctct ctctcgctct cctctcgctc 240
ggacctgatt aggtgagcag gaggaggggg cagttagc atg gtt tca atg ttc agc 296
Met Val Ser Met Phe Ser
1 5
ttg tct ttc aaa tgg cct gga ttt tgt ttg ttt gtt tgt ttg ttc caa 344
Leu Ser Phe Lys Trp Pro Gly Phe Cys Leu Phe Val Cys Leu Phe Gln
10 15 20
tgt ccc aaa gtc ctc ccc tgt cac tca tca ctg cag ccg aat ctt 389
Cys Pro Lys Val Leu Pro Cys His Ser Ser Leu Gln Pro Asn Leu
25 30 35
1726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003
Anlage 2
(zu § 12)
Standards für die Einreichung von Zeichnungen
A. Schriftliche Einreichung
1. Die Zeichnungen sind auf Blättern mit folgenden Mindesträndern auszuführen:
Oberer Rand: 2,5 cm
linker Seitenrand: 2,5 cm
rechter Seitenrand: 1,5 cm
unterer Rand: 1 cm.
Die für die Abbildungen benutzte Fläche darf 26,2 cm x 17 cm nicht überschreiten; bei der Zeichnung der Zusam-
menfassung kann sie auch 8,1 cm x 9,4 cm im Hochformat oder 17,4 cm x 4,5 cm im Querformat betragen.
2. Die Zeichnungen sind mit ausreichendem Kontrast, in dauerhaften, schwarzen, ausreichend festen und dunklen, in
sich gleichmäßigen und scharf begrenzten Linien und Strichen ohne Farben auszuführen.
3. Zur Darstellung der Erfindung können neben Ansichten und Schnittzeichnungen auch perspektivische Ansichten
oder Explosionsdarstellungen verwendet werden. Querschnitte sind durch Schraffierungen kenntlich zu machen, die
die Erkennbarkeit der Bezugszeichen und Führungslinien nicht beeinträchtigen dürfen.
4. Der Maßstab der Zeichnungen und die Klarheit der zeichnerischen Ausführung müssen gewährleisten, dass nach
elektronischer Erfassung (scannen) auch bei Verkleinerungen auf zwei Drittel alle Einzelheiten noch ohne Schwierig-
keiten erkennbar sind. Wird der Maßstab in Ausnahmefällen auf der Zeichnung angegeben, so ist er zeichnerisch dar-
zustellen.
5. Die Linien der Zeichnungen sollen nicht freihändig, sondern mit Zeichengeräten gezogen werden. Die für die Zeich-
nungen verwendeten Ziffern und Buchstaben müssen mindestens 0,32 cm hoch sein. Für die Beschriftung der
Zeichnungen sind lateinische und, soweit üblich, griechische Buchstaben zu verwenden.
6. Ein Zeichnungsblatt kann mehrere Abbildungen enthalten. Die einzelnen Abbildungen sind ohne Platzverschwen-
dung, aber eindeutig voneinander getrennt und vorzugsweise im Hochformat anzuordnen und mit arabischen Ziffern
fortlaufend zu nummerieren. Den Stand der Technik betreffende Zeichnungen, die dem Verständnis der Erfindung
dienen, sind zulässig; sie müssen jedoch deutlich mit dem Vermerk „Stand der Technik“ gekennzeichnet sein. Bilden
Abbildungen auf zwei oder mehr Blättern eine zusammenhängende Figur, so sind die Abbildungen auf den einzelnen
Blättern so anzuordnen, dass die vollständige Figur ohne Verdeckung einzelner Teile zusammengesetzt werden
kann. Alle Teile einer Figur sind im gleichen Maßstab darzustellen, sofern nicht die Verwendung unterschiedlicher
Maßstäbe für die Übersichtlichkeit der Figur unerlässlich ist.
7. Bezugszeichen dürfen in den Zeichnungen nur insoweit verwendet werden, als sie in der Beschreibung und gegebe-
nenfalls in den Patentansprüchen aufgeführt sind und umgekehrt. Entsprechendes gilt für die Zusammenfassung
und deren Zeichnung.
8. Die Zeichnungen dürfen keine Erläuterungen enthalten; ausgenommen sind kurze unentbehrliche Angaben wie
„Wasser“, „Dampf“, „offen“, „zu“, „Schnitt nach A-B“ sowie in elektrischen Schaltplänen und Blockschaltbildern
oder Flussdiagrammen kurze Stichworte, die für das Verständnis unentbehrlich sind.
B. Einreichung in elektronischer Form
9. Folgende Formate für Bilddateien sind bei einer elektronischen Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Mar-
kenamt zulässig:
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Grafikformat Kompression Farbtiefe Beschreibung
TIFF keine oder LZW 1 bit/p oder Maximale Größe DIN A4 und einer Auflösung von
oder FAX Group 4 (Schwarzweiß) 300*300 dpi
entsprechend einer Pixelzahl (B*L) von 2480*3508
TIFF keine oder LZW 8 bit/p Maximale Größe DIN A4 und einer Auflösung von
oder FAX Group 4 (256 Graustufen) 150*150 dpi
entsprechend einer Pixelzahl (B*L) von 1240*1754
JPEG individuell 24 bit/p Maximale Größe DIN A4 und einer Auflösung von
150*150 dpi
entsprechend einer Pixelzahl (B*L) von 1240*1754
Nur Graustufen werden akzeptiert
PDF keine keine Maximale Größe DIN A4
Folgende Schriften (Fonts) sind erlaubt:
– Times (Serifen-Schrift, proportional)
– Helvetica (ohne Serifen, proportional)
– Courier
– Symbol (Symbole)
1728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-
gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2003 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder
gegen Vorausrechnung. Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Preis dieser Ausgabe: 5,10 € (4,20 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Lieferung gegen Vorausrechnung 5,70 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2003
– 2 BvL 1/99, 2 BvL 4/99, 2 BvL 6/99, 2 BvL 16/99, 2 BvL 18/99, 2 BvL 1/01 –
wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 7 Absatz 3 Satz 1 und Absätze 4 bis 6 des nordrhein-westfälischen Gesetzes
über die Berufe in der Altenpflege vom 19. Juni 1994 (GV.NW S. 335) in der
Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Berufe in der
Altenpflege vom 5. März 1997 (GV.NW S. 28),
§ 4 Absätze 1 bis 3 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über Ausbil-
dungsvergütungen in der Altenpflege vom 3. Juni 1997 (GVBl S. 143) sowie
§§ 8 und 9 des niedersächsischen Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege
vom 20. Juni 1996 (Nds. GVBl S. 276) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
§ 25 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege vom
16. August 1993 (GVBl S. 490) war mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 14. August 2003
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries