1678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2003
Verordnung
über die Laufbahnen
des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag
(PolBTLV)
Vom 27. August 2003
Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Bundespolizeibe- Abschnitt III
amtengesetzes, der durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes Andere Bewerberinnen und Bewerber
vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) neu gefasst worden
ist, verordnet die Bundesregierung: § 18 Besondere Ernennungsvoraussetzungen
§ 19 Dauer der Probezeit
Inhaltsübersicht
Abschnitt IV
Abschnitt I
Dienstliche Beurteilung und Fortbildung
Allgemeines
§ 20 Dienstliche Beurteilung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 21 Fortbildung
§ 2 Leistungsgrundsatz
§ 3 Förderung der Leistungsfähigkeit Abschnitt V
§ 4 Gestaltung von Laufbahnen Überleitungs- und Schlussvorschriften
§ 5 Einstellung § 22 Übernahme in das Bundesbeamtenverhältnis
§ 6 Ausschreibung und Auslese
§ 23 Ausnahmen
§ 7 Erwerb der Befähigung
§ 24 Übergangsregelungen
§ 8 Probezeit
§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 9 Anstellung
§ 10 Dienstbezeichnungen
§ 11 Beförderung Abschnitt 1
Abschnitt II
Allgemeines
Laufbahnbewerberinnen
und Laufbahnbewerber §1
Anwendungsbereich
1. Titel
Diese Verordnung gilt für die Polizeivollzugsbeamtinnen
Einstellungsvoraussetzungen und Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag.
und Dauer der Probezeit
§ 12 Einstellungsvoraussetzungen
§2
§ 13 Dauer der Probezeit
Leistungsgrundsatz
§ 14 Übernahme von Beamtinnen und Beamten aus Laufbah-
nen außerhalb des Polizeivollzugsdienstes (1) Bei Einstellung, Anstellung, Übertragung von Dienst-
posten, Beförderung und Aufstieg der Polizeivollzugs-
2. Titel beamtinnen und Polizeivollzugsbeamten ist nur nach Eig-
nung, Befähigung und fachlicher Leistung zu entscheiden.
Aufstieg
§ 15 Allgemeine Regelungen
(2) Die Eignung umfasst die allgemeinen beamtenrecht-
lichen Voraussetzungen und die zur Erfüllung der Aufga-
§ 16 Ausbildungsaufstieg ben erforderliche Befähigung. Die fachliche Leistung ist
§ 17 Praxisaufstieg für die Eignung zu berücksichtigen.
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(3) Die Befähigung umfasst die für die dienstliche Ver- Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes zu ermitteln.
wendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertig- Einzelheiten sind von der Präsidentin oder vom Präsiden-
keiten und sonstigen Eigenschaften. ten des Deutschen Bundestages zu regeln.
(4) Die fachliche Leistung besteht in den nach den (3) Über die Einstellung entscheidet die Präsidentin oder
dienstlichen Anforderungen bewerteten Arbeitsergebnis- der Präsident des Deutschen Bundestages unter Berück-
sen. sichtigung gesetzlicher Vorschriften, nach denen Bewer-
berinnen und Bewerber bestimmter Gruppen bevorzugt
§3 einzustellen sind.
Förderung der Leistungsfähigkeit
(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind im §7
Rahmen von Personalentwicklungskonzepten durch Per- Erwerb der Befähigung
sonalführungs- und -entwicklungsmaßnahmen zu erhalten
(1) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber
und zu fördern. Dazu gehören unter anderem
erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn nach § 12 im
1. die Fortbildung, Wege des Laufbahnwechsels, wenn sie eine der in dieser
2. die Beurteilung, Vorschrift genannten Laufbahnprüfungen bestanden
haben, durch Anerkennung der Befähigung nach § 14
3. Mitarbeitergespräche, oder als Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte durch
4. Zielvereinbarungen, Ausbildung und Prüfung nach den §§ 16 und 17.
5. ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder (2) Bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern muss
Wechsel der Verwendung. die durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder
außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbene Befähi-
Die Möglichkeit der Einschätzung der Vorgesetzten durch
gung für die Laufbahn durch den Bundespersonalaus-
ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann eröffnet wer-
schuss oder durch einen von ihm zu bestimmenden unab-
den. Bei der Feststellung von Eignung, Befähigung und
hängigen Ausschuss festgestellt werden (§ 21 des Bun-
fachlicher Leistung sind auch jahrelange Leistungen, die
desbeamtengesetzes).
wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht gewor-
den sind, angemessen zu berücksichtigen. (3) Die Beamtinnen und Beamten werden in die Aufga-
(2) Über die Ausgestaltung der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 ben des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundes-
bis 5 und Satz 3 bezeichneten Maßnahmen entscheidet tag eingeführt, wenn davon nicht nach der Art ihrer Befähi-
die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bun- gung abgesehen werden kann.
destages. Die §§ 20 und 21 bleiben unberührt.
§8
§4 Probezeit
Gestaltung von Laufbahnen (1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf
(1) Der Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundes- Probe, während der sich die Beamtinnen und Beamten
tag gliedert sich in den mittleren, gehobenen und höheren nach Erwerb oder nach Feststellung der Befähigung für
Dienst. ihre Laufbahn bewähren sollen.
(2) Die Zugehörigkeit zur Laufbahn des mittleren, geho- (2) Als Probezeit gilt auch die Zeit eines Urlaubs ohne
benen und höheren Polizeivollzugsdienstes richtet sich Dienstbezüge, wenn dieser überwiegend dienstlichen
nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Ein- Interessen oder öffentlichen Belangen dient, eine den
gangsamt. Laufbahnverordnungen gleichwertige Tätigkeit ausgeübt
wird und das Vorliegen dieser Voraussetzungen bei der
(3) Zur Laufbahn gehört auch die Probezeit. Gewährung des Urlaubs von der Präsidentin oder vom
(4) Polizeivollzugsbeamtinnen führen die Dienst- und Präsidenten des Deutschen Bundestages festgestellt
Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form. worden ist; es ist jedoch mindestens ein Jahr außerhalb
einer solchen Beurlaubung als Probezeit zu leisten. Satz 1
§5 gilt entsprechend für die Zeit eines Urlaubs für die Tätig-
keit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaat-
Einstellung lichen Organisationen oder zur Übernahme von Aufgaben
Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines der Entwicklungshilfe. Das Bundesministerium des Innern
Beamtenverhältnisses. bestimmt, für welche Einrichtungen die Feststellung zu-
lässig ist.
§6 (3) Wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit
Ausschreibung und Auslese noch nicht festgestellt werden kann, kann die Probezeit
um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Sie darf
(1) Beabsichtigte Einstellungen sind auszuschreiben. jedoch insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten. Die
Die Stellenausschreibung soll sowohl die männliche als Fristen verlängern sich um die Zeit einer Beurlaubung
auch die weibliche Form verwenden. In Bereichen, in ohne Dienstbezüge, wenn nicht die Voraussetzungen des
denen Frauen in geringerer Zahl beschäftigt sind als Absatzes 2 vorliegen. Beamtinnen und Beamte, die sich
Männer, sollen sie gezielt durch die Stellenausschreibung nicht bewähren, werden entlassen; sie können, soweit es
angesprochen werden. sich um Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des geho-
(2) Die für eine Einstellung geeigneten Bewerberinnen benen Polizeivollzugsdienstes handelt, in die Laufbahn
und Bewerber sind durch eine Auslese im Sinne des § 8 des mittleren Polizeivollzugsdienstes, soweit es sich um
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Beamtinnen und Beamte des höheren Polizeivollzugs- wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn der Beamtin
dienstes handelt, in die Laufbahn des gehobenen Polizei- oder dem Beamten, ohne dass sich die Amtsbezeichnung
vollzugsdienstes übernommen werden, wenn sie hierfür ändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt ver-
geeignet sind und ein dienstliches Interesse vorliegt. liehen wird. Amtszulagen (§ 42 Abs. 1 des Bundesbesol-
dungsgesetzes) gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.
§9 (2) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen
Anstellung nicht übersprungen werden.
(1) Anstellung ist eine Ernennung unter erster Verleihung (3) Eine Beförderung ist nicht zulässig
eines Amtes, das in einer Besoldungsordnung aufgeführt 1. während der Probezeit (§ 8) mit Ausnahme einer Beför-
ist oder für das die Bundespräsidentin oder der Bundes- derung nach § 9 Abs. 3 Satz 7 und
präsident eine Amtsbezeichnung festgesetzt hat.
2. vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden nach der erfolg- letzten Beförderung.
reichen Ableistung der Probezeit nach ihrer Bewährung,
(4) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Vorausset-
dem Prüfungsergebnis und dem Zeitpunkt der Einstellung
zung für eine Beförderung sind, rechnen von der ersten
oder der Zulassung zur Laufbahn im Rahmen der besetz-
Verleihung eines Amtes in der Laufbahn. Dienstzeiten, die
baren Planstellen angestellt.
über die im Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus ge-
(3) Hat sich die Einstellung wegen einer ununterbroche- leistet sind, sind anzurechnen. Als Dienstzeit gilt
nen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemein-
1. bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren die Zeit eines
schaft lebenden Kindes unter 18 Jahren verzögert, darf
Urlaubs nach § 8 Abs. 2 Satz 1,
die Anstellung nach Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht
über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem die 2. die Zeit eines Urlaubs im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2,
oder der Betroffene ohne die Verzögerung zur Anstellung 3. die Zeit eines Urlaubs nach der Elternzeitverordnung
herangestanden hätte, sofern die Bewerbung um Einstel- oder einer Beurlaubung nach § 72a Abs. 4 des Bundes-
lung innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der beamtengesetzes.
Kinderbetreuung oder Beendigung der im Anschluss an
die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Aus- In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist § 8 Abs. 2 Satz 3
bildung erfolgt ist und diese Bewerbung zur Einstellung entsprechend anzuwenden. Zugrunde gelegt wird in den
geführt hat. Entsprechendes gilt, wenn eine Beamtin oder Fällen der Nummer 3 jeweils der Zeitraum der tatsäch-
ein Beamter wegen einer Kinderbetreuung ohne Anwär- lichen Verzögerung bis zu einem Jahr; insgesamt können
ter- oder Dienstbezüge beurlaubt war. Zugrunde gelegt höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden, soweit sol-
wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung che Zeiten nicht bereits nach § 9 Abs. 3 angerechnet wor-
bis zu einem Jahr; insgesamt können höchstens zwei den sind.
Jahre berücksichtigt werden. Für die Betreuung eines (5) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten für eine Beför-
Kindes wird nur einer Person der Ausgleich gewährt. derung sind ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten
Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig grundsätzlich gleich zu behandeln.
betreut, dann wird für denselben Zeitraum der Ausgleich
nur im Umfang eines Jahres einmal gewährt. Das Ab-
leisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt. Abschnitt II
Eine Beförderung während der Probezeit ist zulässig,
sofern die dienstlichen Leistungen dies rechtfertigen. Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber
(4) Absatz 3 gilt entsprechend bei einer tatsächlichen
Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflege- 1. T i t e l
bedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere Einstellungsvoraussetzungen
aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, und Dauer der Probezeit
eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner,
Geschwister sowie volljährigen Kinder. § 12
(5) Die Anstellung ist nur im Eingangsamt (§ 4 Abs. 2) der Einstellungsvoraussetzungen
Laufbahn zulässig.
(1) In die Laufbahnen des mittleren, gehobenen oder
höheren Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bun-
§ 10 destag können Beamtinnen und Beamte oder frühere
Dienstbezeichnungen Beamtinnen und Beamte eingestellt werden, wenn sie die
Während des Beamtenverhältnisses auf Probe bis zur Prüfung bestanden haben, die im Polizeivollzugsdienst die
Anstellung (§ 9) führen die Polizeivollzugsbeamtinnen und Voraussetzung für die Übertragung eines Amtes der
Polizeivollzugsbeamten als Dienstbezeichnung die Amts- Besoldungsgruppe ist, die mindestens der Eingangsbe-
bezeichnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn mit dem soldungsgruppe der jeweiligen Laufbahn des Polizeivoll-
Zusatz „zur Anstellung (z. A.)“. zugsdienstes beim Deutschen Bundestag entspricht.
(2) Bewerberinnen und Bewerber, die die Einstellungs-
§ 11 voraussetzungen für die Laufbahn des höheren Polizei-
vollzugsdienstes des Bundes oder der Länder erfüllen
Beförderung oder die zweite juristische Staatsprüfung bestanden
(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die der haben, können unter Berufung in das Beamtenverhältnis
Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt mit höherem auf Probe zur Polizeirätin oder zum Polizeirat „zur Anstel-
Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen lung (z. A.)“ beim Deutschen Bundestag ernannt werden.
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Während der Probezeit erhalten sie eine polizeifachliche (3) Die Beamtinnen und Beamten nehmen an den Aus-
Unterweisung. wahlverfahren des Bundesgrenzschutzes oder einer Lan-
despolizei teil.
§ 13 (4) Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen
Dauer der Probezeit Bundestages kann auf der Grundlage der dienstlichen
Beurteilungen und sonstigen Anforderungen eine Voraus-
(1) Die regelmäßige Probezeit dauert in der Laufbahn
wahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren treffen.
1. des mittleren Dienstes zwei Jahre,
(5) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die
2. des gehobenen Dienstes zwei Jahre und sechs Monate Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundes-
sowie tages unter Berücksichtigung des Vorschlags der Aus-
3. des höheren Dienstes drei Jahre. wahlkommission. Bewerberinnen und Bewerber eines
früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als vier
(2) Die Probezeit kann um höchstens ein Drittel gekürzt Jahre zurückliegt, können bei der Entscheidung über die
werden, wenn die Beamtin oder der Beamte in der Probe- Zulassung zum Aufstieg berücksichtigt werden, wenn
zeit erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen seine Bewertungen denen nach Absatz 2 vergleichbar
erbringt und die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note gestaltet sind.
als „Befriedigend“ bestanden hat.
(6) Wer am Auswahlverfahren dreimal erfolglos teil-
(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon
genommen hat, kann nicht mehr zugelassen werden. Die
auf den zu einer Prüfung nach § 12 führenden Vorberei-
Teilnahme an einem Auswahlverfahren für den Aufstieg
tungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Pro-
nach § 16 oder § 17 kann einmal wiederholt werden. Diese
bezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art
Beschränkung gilt nicht für Bewerberinnen oder Bewer-
und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt
ber, die erfolgreich das Auswahlverfahren beendet haben,
der jeweiligen Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes ent-
aber nicht berücksichtigt werden konnten.
sprochen hat. Die Probezeit beträgt jedoch mindestens
ein Jahr. (7) Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Lauf-
bahn wird Beamtinnen und Beamten im Rahmen der
§ 14 besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn ver-
liehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach
Übernahme von Beamtinnen Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Ver-
und Beamten aus Laufbahnen leihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verlie-
außerhalb des Polizeivollzugsdienstes hen werden. Abweichend davon kann Polizeivollzugs-
(1) In den Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bun- beamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die ein Amt der
destag kann durch Anerkennung der Befähigung auch Besoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung A
übernommen werden, wer außerhalb des Polizeivollzugs- mit Amtszulage (§ 42 Abs. 1 des Bundesbesoldungs-
dienstes die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, gesetzes) mindestens ein Jahr innehaben, unmittelbar das
die einer Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes gleichwer- Amt einer Polizeioberkommissarin beim Deutschen Bun-
tig ist. Laufbahnen sind einander gleichwertig, wenn sie zu destag oder eines Polizeioberkommissars beim Deut-
derselben Laufbahngruppe gehören und die Befähigung schen Bundestag verliehen werden.
auf Grund der bisherigen Vorbildung, Ausbildung und
Tätigkeit durch Unterweisung erworben werden kann. § 16
(2) Die Unterweisungszeit beträgt mindestens sechs Ausbildungsaufstieg
Monate. Über die Zulassung zur Unterweisung entschei-
det die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen (1) Beamtinnen und Beamte können zum Ausbildungs-
Bundestages. aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen wer-
den, wenn sie sich seit der ersten Verleihung eines Amtes
(3) Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet
die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bun- 1. im mittleren Polizeivollzugsdienst in einer Dienstzeit
destages. von zwei Jahren oder
2. im gehobenen Polizeivollzugsdienst in einer Dienstzeit
von sechs Jahren
2. T i t e l bewährt und zu Beginn der Ausbildung das 40. Lebensjahr
Aufstieg noch nicht vollendet haben. Dienstzeiten, die über die im
Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus geleistet wurden,
§ 15 sind anzurechnen.
Allgemeine Regelungen (2) Der Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst
beim Deutschen Bundestag dauert drei Jahre. Die Beam-
(1) Beamtinnen und Beamte können von Vorgesetzten tinnen und Beamten nehmen hierzu an dem für die Lauf-
für die Zulassung zum Aufstieg vorgeschlagen werden bahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im Bundes-
oder sich bewerben. grenzschutz oder einer Landespolizei eingerichteten
(2) In einem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Fachhochschulstudiengang teil, der mit der Laufbahn-
Anforderungen der höheren Laufbahnaufgaben, die Eig- prüfung abschließt. Geeignete Abschnitte der berufsprak-
nung der Beamtinnen und Beamten überprüft. Sie ist in tischen Studienzeiten können im Bereich der Verwaltung
einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission und durch des Deutschen Bundestages in Aufgabenbereichen des
die schriftliche Bearbeitung von Aufgaben nachzuweisen. gehobenen Polizeivollzugsdienstes durchgeführt werden.
Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse. Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer bishe-
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rigen Tätigkeit schon hinreichende für die neue Laufbahn 3. auf ihrem oder seinem Dienstposten überdurchschnitt-
geforderte Kenntnisse erworben haben, können die berufs- liche, durch Beurteilung nachgewiesene Leistungen
praktischen Studienzeiten um höchstens sechs Monate erbracht hat.
verkürzt werden. Wenn sich die Beamtinnen und Beamten
Die Teilnahme an dem Lehrgang nach Absatz 2 und das
in einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren seit Erwerb
Feststellungsverfahren sind erst ab Vollendung des
der Laufbahnbefähigung für den mittleren Polizeivollzugs-
40. Lebensjahres möglich.
dienst bewährt haben, können die Fachstudien um höchs-
tens fünf Monate und die berufspraktischen Studienzeiten (4) Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm
um höchstens sieben Monate verkürzt werden. bestimmter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer
Vorstellung der Beamtin oder des Beamten den erfolg-
(3) Der Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst
reichen Abschluss der Einführung fest. Die während der
beim Deutschen Bundestag dauert zwei Jahre. Durch Teil-
Einführungszeit erbrachten Leistungsnachweise sind zu
nahme an der für die Laufbahn des höheren Polizeivoll-
berücksichtigen. Das Feststellungsverfahren kann einmal
zugsdienstes im Bundesgrenzschutz oder eines Landes
wiederholt werden.
eingerichteten Laufbahnausbildung werden die Beamtin-
nen und Beamten ausgebildet. Geeignete Abschnitte der
berufspraktischen Zeiten können im Bereich der Verwal-
tung des Deutschen Bundestages in Aufgabenbereichen Abschnitt III
des höheren Polizeivollzugsdienstes zurückgelegt wer- Andere Bewerberinnen und Bewerber
den. Die Aufstiegsausbildung gliedert sich in zwei Ausbil-
dungsabschnitte, die zeitlich aufeinander folgen und
§ 18
inhaltlich aufeinander aufbauen. Die Ausbildung im zwei-
ten Studienjahr wird an der Polizei-Führungsakademie Besondere Ernennungsvoraussetzungen
durchgeführt. Sie schließt mit der Laufbahnprüfung für
(1) Andere Bewerberinnen und Bewerber müssen durch
den höheren Polizeivollzugsdienst ab.
ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, im Poli-
(4) Mit der erfolgreichen Ablegung der Laufbahnprüfung zeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag die Auf-
wird die Befähigung für die neue Laufbahn erworben. Bei gaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen. Ein
erfolgloser Teilnahme kann die Prüfung einmal wiederholt bestimmter Vorbildungsgang und der für Laufbahnbewer-
werden. berinnen und Laufbahnbewerber vorgeschriebene Vorbe-
reitungsdienst dürfen von ihnen nicht gefordert werden.
§ 17 (2) Andere Bewerberinnen und Bewerber dürfen nur ein-
Praxisaufstieg gestellt werden, wenn
(1) Zum Praxisaufstieg kann zugelassen werden, wer zu 1. sie mindestens 30 Jahre alt sind,
Beginn der Einführung
2. sie nicht älter als 45 Jahre sind und
1. das 40. Lebensjahr vollendet und
3. ihre Befähigung auf Antrag der Präsidentin oder des
2. das 53. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Präsidenten des Deutschen Bundestages durch den
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die höhere Bundespersonalausschuss oder durch einen von ihm
Laufbahn eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn zu bestimmenden unabhängigen Ausschuss festge-
wahrnehmen. Die Einführung dauert stellt worden ist.
1. im gehobenen Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Andere Bewerberinnen und Bewerber können abwei-
Bundestag zwei Jahre und chend von Satz 1 Nr. 1 auch eingestellt werden, wenn sie
mindestens 27 Jahre alt sind und eine Prüfung bestanden
2. im höheren Polizeivollzugsdienst beim Deutschen
haben, die zu einer ihrer künftigen Laufbahn gleichwerti-
Bundestag zwei Jahre und sechs Monate.
gen Tätigkeit befähigt.
Sie soll für den gehobenen Polizeivollzugsdienst beim
(3) Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung regelt
Deutschen Bundestag Lehrgänge von mindestens acht
der Bundespersonalausschuss.
und für den höheren Polizeivollzugsdienst beim Deut-
schen Bundestag Lehrgänge von mindestens zehn
Wochen Dauer umfassen. Durch Teilnahme an den für die § 19
Laufbahnen des gehobenen und des höheren Polizeivoll- Dauer der Probezeit
zugsdienstes im Bundesgrenzschutz oder eines Landes
eingerichteten Lehrgängen werden die Beamtinnen und (1) Die regelmäßige Probezeit dauert in der Laufbahn
Beamten ausgebildet. Die erfolgreiche Teilnahme an den 1. des mittleren Polizeivollzugsdienstes drei Jahre,
Lehrgängen ist festzustellen.
2. des gehobenen Polizeivollzugsdienstes drei Jahre und
(3) Auf die Einführungszeit in den gehobenen Polizeivoll- sechs Monate.
zugsdienst können Zeiten bis zu einer Dauer von zwei Jah-
ren angerechnet werden, wenn die Beamtin oder der (2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon
Beamte als Zeiten für die Feststellung der Berufserfahrung nach
§ 18 zugrunde gelegt worden sind, sollen auf die Probezeit
1. bereits seit mindestens vier Jahren einen Dienstposten für den gehobenen Polizeivollzugsdienst angerechnet
des gehobenen Dienstes auf Grund eines vorangegan- werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit
genen Auswahlverfahrens innehat, mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden
2. zum Zeitpunkt der Übertragung des Dienstpostens das Laufbahn entsprochen hat; es sind jedoch mindestens
36. Lebensjahr vollendet hat sowie drei Jahre Probezeit zu leisten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2003 1683
Abschnitt IV 1. Höchstalter für die Einstellung: § 18 Abs. 2 Nr. 2,
Dienstliche Beurteilung und Fortbildung 2. Probezeit: § 13,
§ 20 3. Anstellung: § 9 Abs. 2,
Dienstliche Beurteilung 4. Überspringen von Ämtern bei Anstellung oder Beför-
Für die dienstliche Beurteilung gelten die Vorschriften derung: § 9 Abs. 5 und § 11 Abs. 2,
der §§ 40 bis 41a der Bundeslaufbahnverordnung ent-
sprechend. 5. Beförderung während der Probezeit oder innerhalb
eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten
§ 21 Beförderung: § 11 Abs. 3 Nr. 1 und 2.
Fortbildung (2) Wird einer Beamtin oder einem Beamten nach Zulas-
Für die Fortbildung gilt die Vorschrift des § 42 der Bun- sung einer Ausnahme von § 9 Abs. 5 bei der Anstellung ein
deslaufbahnverordnung entsprechend. Beförderungsamt verliehen, gilt dies zugleich als Beförde-
rung.
Abschnitt V
Überleitungs- und Schlussvorschriften § 24
§ 22 Übergangsregelungen
Übernahme in das Bundesbeamtenverhältnis (1) Auswahlverfahren, die nach den §§ 15 und 18 der
(1) Bei der Übernahme von Beamtinnen und Beamten Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugs-
und früheren Beamtinnen und Beamten anderer dienstes beim Deutschen Bundestag in der bis zum
Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden. Dies gilt 29. August 2003 geltenden Fassung abgeschlossen wur-
nicht, wenn Beamtinnen und Beamte kraft Gesetzes oder den, gelten als Auswahlverfahren im Sinne von § 15. Auf
auf Grund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte,
Rechtsstellung übernommen werden. die am 29. August 2003 zum Aufstieg nach den §§ 15
und 18 der Verordnung über die Laufbahnen des Polizei-
(2) Die vorgeschriebene Probezeit gilt insoweit als abge-
vollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag in der bis
leistet, als sich die Beamtin oder der Beamte bei anderen
zum 29. August 2003 geltenden Fassung zugelassen sind,
Dienstherren nach Erwerb der Befähigung in der früheren
werden § 15 Abs. 7 und § 16 Abs. 2 bis 4 angewandt. Auf
Laufbahn (§ 12) bewährt hat.
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die
(3) Als Anstellung gilt die Verleihung eines Amtes auch in am 29. August 2003 zum Aufstieg nach den §§ 15a und 19
den Fällen, in denen die Voraussetzungen dieser Verord- der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugs-
nung hierfür nicht vorgelegen haben. dienstes beim Deutschen Bundestag in der bis zum
(4) Mit der Übernahme in den Bundesdienst tritt die 29. August 2003 geltenden Fassung zugelassen sind, sind
Beamtin oder der Beamte in die Laufbahn des Polizeivoll- die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
zugsdienstes beim Deutschen Bundestag über, der das
neue Amt zugehört. Wird der Beamtin oder dem Beamten (2) Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-
bei der Übernahme ein Beförderungsamt verliehen, sind beamte, die die Laufbahnbefähigung nach den §§ 15a
die Vorschriften für Beförderungen anzuwenden. Bei und 19 der Verordnung über die Laufbahnen des Polizei-
anderen Bewerberinnen und Bewerbern rechnet die vollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag in der bis
Dienstzeit nach § 11 Abs. 4 frühestens von dem Zeitpunkt zum 29. August 2003 geltenden Fassung erworben haben,
an, in dem die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 erfüllt sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Ihnen steht
waren. der Praxisaufstieg nach den §§ 15 und 17 offen.
(5) Beamtinnen und Beamte, die durch Feststellung der (3) Abweichend von § 15a Abs. 2 Satz 2 der Verordnung
unabhängigen Stelle eines Landes die Befähigung für eine über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim
der in § 12 genannten Laufbahnen erworben haben, besit- Deutschen Bundestag in der bis zum 29. August 2003 gel-
zen die Befähigung für die gleichwertige Laufbahn des tenden Fassung kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 12
Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag. der Bundesbesoldungsordnung A zugeordnet werden.
(6) Über die Anerkennung der Befähigung für die ent-
sprechende Laufbahn im Polizeivollzugsdienst beim Deut-
schen Bundestag, die von der erfolgreichen Unterweisung
abhängig gemacht werden kann, entscheidet die Präsi- § 25
dentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 23
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Ausnahmen Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbah-
(1) Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag der nen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundes-
Präsidentin oder des Präsidenten des Deutschen Bundes- tag in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar
tages im Einzelfall Ausnahmen von folgenden Vorschriften 2000 (BGBl. I S. 58), geändert durch Artikel 26 des Geset-
zulassen: zes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638), außer Kraft.
1684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2003
Berlin, den 27. August 2003
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2003 1685
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung
der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
Vom 7. August 2003
I.
Nach Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
vom 14. Juli 1975 (BGBl. I S. 1915), der durch Nummer 1 der Anordnung vom
11. November 1996 (BGBl. I S. 1772) neu gefasst worden ist, wird die Ausübung
des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundes-
beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 der Bundesbesoldungsordnung A
(Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) widerruflich
– der Präsidentin und Professorin oder dem Präsidenten und Professor der
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt,
– der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle,
– der Direktorin oder dem Direktor der Bundesagentur für Außenwirtschaft,
– der Präsidentin und Professorin oder dem Präsidenten und Professor der
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
– der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundeskartellamtes,
– der Präsidentin und Professorin oder dem Präsidenten und Professor der
Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe,
– der Präsidentin oder dem Präsidenten der Regulierungsbehörde für Telekom-
munikation und Post,
– der Präsidentin und Professorin oder dem Präsidenten und Professor der
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und
– der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts
jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich übertragen.
Dem Bundesarbeitsgericht wird die Ausübung dieses Rechts nach § 40 Abs. 2
Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium der Justiz übertragen.
II.
Für besondere Fälle bleibt die Ernennung und Entlassung der unter Abschnitt I
genannten Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Bundesministerin oder
dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorbehalten.
III.
Diese Anordnung ist ab dem Tag nach der Verkündung anzuwenden. Von die-
sem Zeitpunkt an ist die Anordnung über die Ernennung und Entlassung von
Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Tech-
nologie vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 558) nicht mehr anzuwenden; die Anord-
nung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten im Geschäfts-
bereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 5. Juni 1979
(BGBl. I S. 651), zuletzt geändert durch die Anordnung vom 6. Mai 2003 (BGBl. I
S. 678), ist von diesem Zeitpunkt an nicht mehr anzuwenden, soweit in ihr Rege-
lungen für Beamtinnen oder Beamte der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin und des Bundesarbeitsgerichts getroffen werden.
Berlin, den 7. August 2003
Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
1686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2003
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass
von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des
Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
Vom 7. August 2003
I.
Nach § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2
des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. März 1999 (BGBl. I S. 654) wird
– der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt,
– dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,
– der Bundesagentur für Außenwirtschaft,
– der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
– dem Bundeskartellamt,
– der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe,
– der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post,
– der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und
– dem Bundesarbeitsgericht
die Befugnis übertragen, in beamtenrechtlichen Angelegenheiten über Wider-
sprüche gegen die von ihnen getroffenen Maßnahmen zu entscheiden.
Dem Bundesarbeitsgericht wird diese Befugnis nach § 40 Abs. 2 Satz 2 des
Arbeitsgerichtsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Justiz übertragen.
Entscheidungen über Widersprüche der Behördenleiterinnen oder Behörden-
leiter bleiben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vorbehalten.
II.
Nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) wird den unter I. genannten Behör-
den, soweit sie nach dieser Anordnung zur Entscheidung über Widersprüche
zuständig sind, die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenver-
hältnis übertragen.
Dem Bundesarbeitsgericht wird diese Befugnis nach § 40 Abs. 2 Satz 2 des
Arbeitsgerichtsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Justiz übertragen.
In besonderen Fällen, insbesondere bei Angelegenheiten der Behördenleite-
rinnen oder Behördenleiter, bleibt die Vertretung des Dienstherrn dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Arbeit vorbehalten.
III.
Diese Anordnung ist ab dem Tag nach der Verkündung anzuwenden. Von
diesem Zeitpunkt an ist die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn
bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundes-
ministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 22. Februar 1999 (BGBl. I
S. 318) nicht mehr anzuwenden.
Berlin, den 7. August 2003
Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2003 1687
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 18. August 2003
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern auf Ausstellungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom
25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), und des § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des
Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird
bekannt gemacht:
I.
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für die folgende Ausstel-
lung gewährt:
„SPS/IPC/DRIVES 2003 – Elektrische Automatisierung – Systeme und Kom-
ponenten – Fachmesse & Kongress“
vom 25. bis 27. November 2003 in Nürnberg.
II.
Die in der Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Marken auf
Ausstellungen vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4124) bezeichnete Veranstal-
tung
22. „MATERIALICA 2003 – 6. Internationale Fachmesse für Werkstoffanwendun-
gen, Oberflächen und Product Engineering“ mit Kongress „MATERIALS
WEEK“
vom 16. bis 18. September 2003 in München
wird nunmehr unter dem gleichen Titel
vom 21. bis 23. September 2003 in München
stattfinden.
Berlin, den 18. August 2003
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. H u c k o