1654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2003
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
(6. StUÄndG)
Vom 14. August 2003
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Stasi-Unterlagen-Gesetz vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970),
wird wie folgt geändert:
In § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird die Zahl „sieben“ durch die Zahl „acht“ ersetzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 14. August 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2003 1655
Viertes Gesetz
zur Änderung des Europawahlgesetzes und
Neunzehntes Gesetz
zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
Vom 15. August 2003
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber
dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern
haben, dass die Anforderungen gemäß § 10
Artikel 1 Abs. 3 Satz 1 bis 3 beachtet worden sind,“.
Änderung des Europawahlgesetzes
Das Europawahlgesetz in der Fassung der Bekannt- 5. In § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 wird die Angabe „1d,“
machung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555), ge- gestrichen.
ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Mai 1999
(BGBl. I S. 1023), wird wie folgt geändert: 6. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Stimmzettel und die zugehörigen Umschläge
1. In § 5 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz wird die Angabe für die Briefwahl werden für jedes Land amtlich her-
„fünf“ durch die Angabe „sieben“ ersetzt. gestellt.“
2. § 6b wird wie folgt geändert: 7. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Nr. 1 werden jeweils a) In Absatz 1 werden die Wörter „in amtlichen Um-
die Wörter „seit mindestens einem Jahr“ gestri- schlägen“ gestrichen.
chen.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel in der
„(3) Nicht wählbar ist ein Deutscher, der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar
1. nach § 6a Abs. 1 vom Wahlrecht ausgeschlos- ist, und wirft ihn in die Wahlurne.“
sen ist
8. In § 17 werden nach dem Wort „Stimmzetteln“ das
oder
Komma und das Wort „Wahlumschlägen“ gestrichen.
2. infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher 9. § 28 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Ämter nicht besitzt.“
a) In Satz 1 wird die Angabe „1,00 Deutsche Mark“
durch die Angabe „0,70 Euro“ ersetzt.
3. § 10 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
b) In Satz 2 wird die Angabe „5 Millionen Stimmen
a) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
1,30 Deutsche Mark“ durch die Angabe „4 Millio-
„Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Ver- nen Stimmen 0,85 Euro“ ersetzt.
sammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den
Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr 10. § 29 wird aufgehoben.
Programm der Versammlung in angemessener
Zeit vorzustellen.“
b) In dem bisherigen Satz 2 wird die Angabe „acht- Artikel 2
zehn“ durch die Angabe „zwölf“ ersetzt. Weitere
Änderung des Europawahlgesetzes
4. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Das Europawahlgesetz, zuletzt geändert durch Artikel 1
a) Nummer 1d wird aufgehoben. dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
„2. eine Ausfertigung der Niederschrift über die
Aufstellung des Wahlvorschlages (§ 10 Abs. 6), a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
wobei der Leiter der Versammlung und zwei b) Absatz 2 wird aufgehoben.
1656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2003
2. In § 7 Satz 1 wird die Angabe „1. Februar 1993 (BGBl. b) Die Nummer 3 wird aufgehoben.
1993 II S. 1242)“ durch die Angabe „25. Juni 2002 und
c) Die Nummer 4 wird Nummer 3.
23. September 2002 (BGBl. 2003 II S. 810)“ ersetzt.
3. In § 18 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Wahlhand-
lung“ der Satzteil „ , jedoch nicht vor dem Ende der Artikel 4
Stimmabgabe in den anderen Mitgliedstaaten der
Neufassung des Europawahlgesetzes
Europäischen Gemeinschaften,“ gestrichen.
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
4. § 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert: des Europawahlgesetzes in der vom Inkrafttreten gemäß
a) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a ein- Artikel 6 Abs. 1, 2 und 4 dieses Gesetzes an geltenden
gefügt: Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
„11a. Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen
Bundestag,“.
Artikel 5
b) In Nummer 13 wird die Angabe „1. Februar 1993
(BGBl. 1993 II S. 1242)“ durch die Angabe „25. Juni Neufassung
2002 und 23. September 2002 (BGBl. 2003 II des Europaabgeordnetengesetzes
S. 810)“ ersetzt. Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
des Europaabgeordnetengesetzes in der vom Inkraft-
Artikel 3 treten gemäß Artikel 6 Abs. 4 dieses Gesetzes an gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Änderung
des Europaabgeordnetengesetzes
Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979 Artikel 6
(BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1037), wird wie Inkrafttreten
folgt geändert: (1) Das Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
1. § 5 wird wie folgt geändert:
(2) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 4 Buchstabe a und
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. Nr. 5 tritt mit Wirkung vom 1. April 2003 in Kraft.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
(3) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b tritt am Tag der ersten Sit-
zung des 6. Europäischen Parlaments in Kraft. Das Bun-
2. In § 9 wird nach dem Wort „Parlaments“ der Satzteil desministerium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens
„ , das nicht dem Bundestag angehört,“ gestrichen. im Bundesgesetzblatt bekannt.
3. In § 10 Satz 1 wird nach dem Wort „Parlaments“ der (4) Die Artikel 2 und 3 treten frühestens am Tag nach der
Satzteil „ , das nicht dem Deutschen Bundestag an- Verkündung, nicht jedoch vor dem ersten Tag des Monats
gehört,“ gestrichen. in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Mitgliedstaaten
die Bestimmungen des Beschlusses des Rates vom
4. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 25. Juni 2002 und 23. September 2002 angenommen
a) In Nummer 1 werden die Wörter „des Bundes oder“ haben. Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag
gestrichen. des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. August 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2003 1657
Gesetz
zur Neustrukturierung der Förderbanken des Bundes
(Förderbankenneustrukturierungsgesetz)
Vom 15. August 2003
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: soweit sie von der Bank ausdrücklich gewährleistet wer-
den, besteht fort.
Artikel 1 §4
Neuregelung der Rechts-
Gesetz verhältnisse der Beschäftigten
zur Übertragung des Vermögens der Deutschen Ausgleichsbank
der Deutschen Ausgleichsbank (1) Der Übergang der Arbeitsverhältnisse der Beschäf-
auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau tigten der Deutschen Ausgleichsbank erfolgt in entspre-
(DtA-Vermögensübertragungsgesetz – DtA-VÜG) chender Anwendung von § 613a Abs. 1 und 4 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs, soweit nachfolgend nichts anderes
§1 bestimmt ist.
Übertragung des Vermögens (2) Für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung gel-
der Deutschen Ausgleichsbank ten Absatz 3 und § 5. Die Regelungen in Absatz 4 bleiben
davon unberührt.
(1) Das Vermögen der Deutschen Ausgleichsbank
einschließlich aller Rechte und Pflichten geht im Wege der (3) Das Personalstatut der Deutschen Ausgleichsbank
Gesamtrechtsnachfolge auf die Kreditanstalt für Wieder- tritt außer Kraft. Der Inhalt des § 6 Abs. 2, des § 9
aufbau über. Mit dem Übergang des Vermögens ist die Abs. 1 und des § 10 Abs. 2 und 3 des Personalstatuts
Deutsche Ausgleichsbank aufgelöst. Eine Abwicklung gilt mit den dort genannten Einschränkungen als Inhalt der
findet nicht statt. auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau übergehenden
Arbeits- und Ruhestandsverhältnisse fort. Der Inhalt des
(2) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau übernimmt die § 10 Abs. 1 Buchstabe d des Personalstatus gilt für die
Aufgaben und Geschäfte der Deutschen Ausgleichsbank nicht mehr im aktiven Dienst stehenden Mitarbeiter der
nach Maßgabe des Gesetzes über die Kreditanstalt für Deutschen Ausgleichsbank fort; für die im aktiven Dienst
Wiederaufbau. stehenden Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 1967 in die
Dienste der Deutschen Ausgleichsbank getreten sind,
§2 wird die Kreditanstalt für Wiederaufbau eine in der Ge-
Kapitalrücklage samtschau gleichwertige Regelung treffen.
(1) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau weist das von der (4) Als Beschäftigungszeiten im Rahmen des Mantel-
Deutschen Ausgleichsbank übernommene Eigenkapital tarifvertrages für das private Bankgewerbe und die öffent-
als gesonderte Kapitalrücklage aus. lichen Banken und als Zeiten der Betriebszugehörigkeit
bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden die Zeiten
(2) Das Nähere regeln die Bundesrepublik Deutschland angerechnet, die die Beschäftigten bei der Deutschen
und die Kreditanstalt für Wiederaufbau durch Vertrag. Ausgleichsbank verbracht haben.
§3 §5
Haftung des Bundes Neuregelung der betrieblichen
Die Haftung des Bundes für die von der Deutschen Aus- Altersversorgung für die Beschäftigten
gleichsbank aufgenommenen Darlehen und begebenen der Deutschen Ausgleichsbank
Schuldverschreibungen, die als Festgeschäft ausgestalte- (1) Beschäftigte, deren Pflichtversicherung bei der Ver-
ten Termingeschäfte, die Rechte aus Optionen und für sorgungsanstalt des Bundes und der Länder infolge der
andere Kredite an die Bank sowie für Kredite an Dritte, Beendigung der Beteiligung der Deutschen Ausgleichs-
1658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2003
bank endet, erwerben für die Zeit ab Beendigung der so stellen, als würde deren Versicherung bei der Versor-
Pflichtversicherung Versorgungsanwartschaften nach gungsanstalt des Bundes und der Länder nach der jeweils
Maßgabe der für Diensteintritte ab 1. April 2000 geltenden geltenden Satzung fortgeführt. Die Verpflichtung ist
Versorgungsordnung der Kreditanstalt für Wiederaufbau, beschränkt auf das bis zur Verschmelzung mit der Kredit-
jedoch ungeachtet der Aufnahmevoraussetzungen dieser anstalt für Wiederaufbau erreichte Einkommensniveau.
Versorgungsordnung. Für die Erfüllung der Wartezeit gilt
die Zeit seit dem letzten Eintritt in ein Beschäftigungs- §6
verhältnis mit der Deutschen Ausgleichsbank.
Rechtsverhältnis zur Versorgungs-
(2) Anwartschaften von Beschäftigten, die zum Zeit- anstalt des Bundes und der Länder
punkt der Beendigung der Beteiligung der Deutschen
Sofern für ehemalige Beschäftigte der Deutschen Aus-
Ausgleichsbank bei der Versorgungsanstalt des Bundes
gleichsbank die Pflichtversicherung bei der Versorgungs-
und der Länder die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 der anstalt des Bundes und der Länder weitergeführt wird,
Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der begründet dies keine Verpflichtung der Kreditanstalt für
Länder erfüllt haben, bleiben im durch die Satzung Wiederaufbau, andere Beschäftigte bei der Versorgungs-
bestimmten Umfang erhalten. Hieraus resultierende Ver- anstalt des Bundes und der Länder zu versichern.
sorgungsansprüche werden unmittelbar von der Versor-
gungsanstalt des Bundes und der Länder erfüllt. §7
(3) Für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Beendigung Übergangsmandat
der Beteiligung der Deutschen Ausgleichsbank bei der des örtlichen Personalrates Bonn
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder die
Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 der Satzung der Ver- Der örtliche Personalrat Bonn der Deutschen Aus-
sorgungsanstalt des Bundes und der Länder nicht erfüllt gleichsbank hat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die
haben, wird in sinngemäßer Anwendung des § 79 der Sat- Zuständigkeiten, die er als örtlicher Personalrat des
zung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Dienststellenteils Bonn der Kreditanstalt für Wiederaufbau
eine Startgutschrift ermittelt. Der versicherungsmathe- hätte. Dieses Übergangsmandat endet spätestens mit
matische Barwert dieser Startgutschrift wird als Beitrag im Wirksamkeit der nächsten Wahlen zum Personalrat in der
Sinne der genannten Versorgungsordnung der Kredit- Kreditanstalt für Wiederaufbau.
anstalt für Wiederaufbau verwendet und in einen Renten-
baustein im Sinne dieser Versorgungsordnung umgerech- §8
net (Startrentenbaustein). Kostenfreiheit
(4) Für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Beendigung Für die im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses
der Beteiligung der Deutschen Ausgleichsbank bei der Gesetzes stehenden Amtshandlungen sind Gerichts-
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder mindes- kosten nach dem Ersten Teil der Kostenordnung nicht zu
tens 60, aber weniger als 120 Umlagemonate erfüllt erheben.
haben, wird ebenfalls eine Startgutschrift gemäß Absatz 3
ermittelt. Der versicherungsmathematische Barwert die- §9
ser Startgutschrift wird um die von der Versorgungsanstalt Rückwirkung
des Bundes und der Länder mitgeteilte Anwartschaft, die
im Rahmen einer beitragsfreien Versicherung bestehen Die Übertragung des Vermögens der Deutschen Aus-
gleichsbank erfolgt rückwirkend zum 1. Januar 2003.
bleibt, vermindert und anschließend als Beitrag im Sinne
Sämtliche Geschäfte der Deutschen Ausgleichsbank seit
der genannten Versorgungsordnung der Kreditanstalt für
dem 1. Januar 2003 gelten als auf Rechnung der Kredit-
Wiederaufbau verwendet und in einen Rentenbaustein im
anstalt für Wiederaufbau durchgeführt. Bereits erfolgte
Sinne dieser Versorgungsordnung umgerechnet (Start-
Handlungen und Beschlüsse nach § 9 Abs. 1 bis 3 des
rentenbaustein).
Ausgleichsbankgesetzes in der Fassung der Bekannt-
(5) Allen Beschäftigten der Deutschen Ausgleichsbank, machung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1544), das
die von den Regelungen der Absätze 3 und 4 erfasst wer- zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 24. März 1998
den, wird spätestens nach Ablauf von sechs Monaten (BGBl. I S. 529) geändert worden ist, bleiben unberührt.
nach Beendigung der Beteiligung bei der Versorgungs-
anstalt des Bundes und der Länder Mitteilung über die
Höhe ihres Startrentenbausteins gemacht. Artikel 2
(6) Alle Beschäftigten der Deutschen Ausgleichsbank Änderung
sind berechtigt, nach Beendigung der Beteiligung der des Gesetzes über die
Deutschen Ausgleichsbank bei der Versorgungsanstalt Kreditanstalt für Wiederaufbau
des Bundes und der Länder an der von der Kreditanstalt
Das Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau in
für Wiederaufbau angebotenen Entgeltumwandlung teil-
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1969
zunehmen.
(BGBl. I S. 573), zuletzt geändert durch Artikel 14 des
(7) Die Beschäftigten der Deutschen Ausgleichsbank, Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wird wie
die die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 der Satzung der folgt geändert:
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder erfüllen,
wird die Kreditanstalt für Wiederaufbau für den Fall, dass 1. § 1 wird wie folgt geändert:
deren Versicherung bei der Versorgungsanstalt des a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Bundes und der Länder im Zusammenhang mit der
Verschmelzung der Deutschen Ausgleichsbank auf die „§ 1
Kreditanstalt für Wiederaufbau endet, im Versorgungsfalle Rechtsform, Bezeichnung, Sitz und Kapital“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2003 1659
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: (2) Die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b genann-
ten Aufgaben werden durch einen Förderbereich
„Die Kreditanstalt für Wiederaufbau ist eine Anstalt
der Anstalt wahrgenommen, der die Bezeichnung
des öffentlichen Rechts und kann im Geschäfts-
„KfW – Mittelstandsbank“ trägt. Zu diesen Aufgaben
verkehr die Bezeichnung „KfW“ verwenden.“
gehören insbesondere auch die Beratung sowie die
c) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Berlin“ Durchführung von Fördermaßnahmen im Bereich
die Wörter „und in Bonn“ eingefügt. technischer Fortschritt und Innovationen.
(3) Soweit sie mit der Erfüllung ihrer in Absatz 1
2. In § 2 werden die Absätze 1 bis 3 wie folgt gefasst: bezeichneten Aufgabe in direktem Zusammenhang
„(1) Die Anstalt hat die Aufgabe, stehen, darf die Anstalt andere Geschäfte betreiben.
In diesem Rahmen darf sie insbesondere
1. im staatlichen Auftrag Fördermaßnahmen, insbe-
sondere Finanzierungen, in folgenden Bereichen 1. Forderungen und Wertpapiere ankaufen oder ver-
durchzuführen: kaufen sowie sich durch Wechsel verpflichten,
a) Mittelstand, freie Berufe und Existenzgründun- 2. Geschäfte und Maßnahmen zur Steuerung und
gen, Sicherstellung ihrer finanziellen Liquidität durch-
führen (Treasury Management),
b) Risikokapital,
3. alle für die Risikosteuerung erforderlichen Ge-
c) Wohnungswirtschaft,
schäfte betreiben,
d) Umweltschutz,
4. einem in direktem Zusammenhang mit Aufgaben
e) Infrastruktur, gemäß Absatz 1 Nr. 4 gegründeten Beteiligungs-
f) technischer Fortschritt und Innovationen, unternehmen die von diesem benötigten Refinan-
zierungsmittel sowie andere Leistungen zu markt-
g) international vereinbarte Förderprogramme, gerechten Konditionen bereitstellen.
h) entwicklungspolitische Zusammenarbeit, Die Hereinnahme von Depositen, das Kontokorrent-
i) in anderen in Gesetzen, Verordnungen oder geschäft und der Effektenhandel für fremde Rech-
veröffentlichten Richtlinien zur staatlichen Wirt- nung sind ihr nicht gestattet.“
schaftspolitik präzise benannten Förderberei-
chen, die der Anstalt vom Bund oder einem
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
Land übertragen werden.
„§ 3
Die jeweilige Förderaufgabe muss in Regelwerken
konkretisiert sein; Durchführung der Geschäfte
2. Darlehen und andere Finanzierungsformen an (1) Bei der Gewährung von Finanzierungen nach § 2
Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis f sind Kreditinstitute oder
Zweckverbände zu gewähren; andere Finanzierungsinstitutionen einzuschalten; mit
3. Maßnahmen mit rein sozialer Zielsetzung sowie Zustimmung des Verwaltungsrates können Finanzie-
Maßnahmen zur Bildungsförderung zu finanzieren; rungen unmittelbar gewährt werden. Die Finanzierun-
gen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis f werden
4. sonstige Finanzierungen im Interesse der deut- mittel- und langfristig gewährt; in Ausnahmefällen
schen und europäischen Wirtschaft zu gewähren. können sie mit Zustimmung des Verwaltungsrates
Dabei gehören zu den Aufgaben der Anstalt kurzfristig gewährt werden. Exportfinanzierungen
a) Projekte im Gemeinschaftsinteresse, die von nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b außerhalb von
der Europäischen Investitionsbank oder ähn- Staaten, in denen nach näherer Bestimmung der
lichen europäischen Finanzierungsinstitutionen Satzung vom 2. Mai 2003 kein ausreichendes Finan-
mitfinanziert werden, zierungsangebot besteht, hat die Anstalt nach nähe-
rer Bestimmung der Satzung vom 2. Mai 2003 mit
b) Exportfinanzierungen außerhalb der Mitglied- Kreditinstituten oder anderen Finanzierungsinstitu-
staaten der Europäischen Union, der anderen tionen gemeinsam durchzuführen. Bei der Durch-
Vertragsstaaten des Abkommens über den führung ihrer Geschäfte hat die Anstalt im Verhältnis
Europäischen Wirtschaftsraum und der Staa- zu Kreditinstituten oder Finanzierungsinstitutionen
ten mit offiziellem Status als Beitrittskandidat das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot
zur Europäischen Union zu beachten.
aa) auf konsortialer Basis oder (2) Darlehen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 müssen
bb) in Staaten, in denen kein ausreichendes durch bankübliche Sicherheiten unmittelbar oder mit-
Finanzierungsangebot besteht. telbar gesichert sein. Darlehen ohne Sicherheiten
bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates.
Alle übrigen Finanzierungen im Interesse der deut-
schen und europäischen Wirtschaft sind durch (3) Für Bürgschaften nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4
ein rechtlich selbstständiges Unternehmen ohne sind die Vorschriften des Absatzes 2, für Bürgschaf-
öffentliche Unterstützung durchzuführen, an dem ten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis f zusätzlich
die Anstalt mehrheitlich beteiligt ist. Nähere Be- die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend
stimmungen enthält die Satzung. anzuwenden.
1660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2003
(4) Finanzierungen für fremde Rechnung bedürfen 10. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
nicht der Zustimmung des Verwaltungsrates nach
„§ 12a
Absatz 1 oder 2.“
Finanzierungen durch ein
4. In § 4 Abs. 1 wird nach dem Wort „Anstalt“ das Wort rechtlich selbstständiges Unternehmen
„insbesondere“ eingefügt.
Finanzierungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 sind
spätestens ab dem 1. Januar 2008 von einem recht-
5. § 7 wird wie folgt geändert:
lich selbstständigen Unternehmen ohne öffentliche
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Unterstützung durchzuführen. Zu diesem Zeitpunkt
aa) In Nummer 2 wird die Bezeichnung „Bundes- bereits vereinbarte Finanzierungen dürfen in der
minister für Wirtschaft und Technologie“ Anstalt noch abgewickelt werden.“
durch die Bezeichnung „Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein- Artikel 3
gefügt: Änderung des Gesetzes
„sieben Mitgliedern, die vom Bundestag über die Landwirtschaftliche Rentenbank
bestellt werden,“. Das Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank in
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September
„(2) Der Bundesminister der Finanzen und der 2002 (BGBl. I S. 3646) wird wie folgt geändert:
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit werden
von der Bundesregierung im Wechsel als Vorsit- 1. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
zender und als Stellvertreter des Vorsitzenden
„§ 3
bestellt. Ihre Bestellung erfolgt auf die Dauer von
höchstens fünf Jahren; ihre Wiederbestellung ist Geschäftsaufgaben
zulässig.“ (1) Die Bank hat den staatlichen Auftrag, die Land-
wirtschaft und den ländlichen Raum zu fördern, wobei
6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
die jeweiligen Zuständigkeiten des Bundes und der
„§ 7a Länder zu beachten sind. Zur Erfüllung ihres Auftrages
Mittelstandsrat führt die Bank in folgenden Bereichen nach näherer
Bestimmung der Satzung Fördermaßnahmen, insbe-
(1) Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau wird ein sondere mittels Finanzierungen, durch:
Mittelstandsrat gebildet. Er besteht aus dem Bundes-
minister für Wirtschaft und Arbeit als Vorsitzendem, 1. Landwirtschaft, einschließlich Forstwirtschaft, Gar-
dem Bundesminister der Finanzen als Stellvertreter tenbau und Fischerei, sowie den vor- und nach-
des Vorsitzenden, dem Beauftragten der Bundesre- gelagerten Bereichen,
gierung für den Aufbau Ost und vier weiteren vom Bun- 2. Absatz und Lagerhaltung land- und ernährungs-
desministerium für Wirtschaft und Arbeit bestellten wirtschaftlicher Produkte, einschließlich der Er-
Mitgliedern und jeweils einem vom Bundesministerium schließung und Festigung von Märkten in den Mit-
der Finanzen sowie einem vom Bundesministerium für
gliedstaaten der Europäischen Union und den
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bestellten
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Mitglied.
Europäischen Wirtschaftsraum,
(2) Der Mittelstandsrat konkretisiert den staatlichen
Auftrag der Mittelstandsbank nach § 2 Abs. 2. Er berät 3. agrarbezogener Umweltschutz, Förderung erneuer-
und beschließt über Vorschläge zur Förderung des barer Energien und nachwachsender Rohstoffe aus
Mittelstandes unter Berücksichtigung der Gesamt- der Landwirtschaft, Verbreitung des ökologischen
geschäftsplanung der Anstalt.“ Landbaus, Tierschutz in der Landwirtschaft,
4. Verbesserung der Infrastruktur ländlich geprägter
7. In § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt: Räume,
„(3) Die Satzung und ihre Änderungen sind von der 5. agrarbezogener Verbraucherschutz.
Anstalt im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.“
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-
8. In § 11 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: nährung und Landwirtschaft kann im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen der Bank
„Die Anstalt ist berechtigt, die Bezeichnungen „Bank“
die Durchführung von Fördermaßnahmen im Rahmen
und „Bankengruppe“ zu führen.“
ihres staatlichen Auftrages gegen angemessenes
Entgelt zuweisen.
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: (2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben kann die Bank
alle ihr zur Verfügung stehenden bankmäßigen Instru-
„Das Bundesministerium der Finanzen übt die mente einsetzen, insbesondere Darlehen, Zuschüsse
Aufsicht über die Anstalt im Benehmen mit dem und sonstige Finanzhilfen gewähren, Bürgschaften
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit aus.“ übernehmen und Beteiligungen eingehen. Die Ge-
b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Aufsichts- währung von Darlehen soll in der Regel über oder
behörde“ durch die Wörter „des Bundesministe- zusammen mit anderen Kreditinstituten erfolgen. Im
riums der Finanzen“ ersetzt. Verhältnis zu anderen Kreditinstituten hat die Bank
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2003 1661
das gemeinschaftliche Diskriminierungsverbot zu Artikel 5
beachten.
Änderung des
(3) Die Bank kann im Rahmen ihres Auftrages gemäß Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Absatz 1 nach näherer Bestimmung der Satzung
Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vom 23. April
auch Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtlichen
1996 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 3
Zweckverbänden Darlehen und andere Finanzierungs-
formen gewähren. Abs. 3 Nr. 4 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I
S. 1250), wird wie folgt geändert:
(4) Die Bank kann nach näherer Bestimmung der
In § 12 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 13 Abs. 1
Satzung sonstige Finanzierungen im Interesse der
Satz 1 und 5, Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 2 und 4, Abs. 7
deutschen und europäischen Landwirtschaft oder der
Satz 2 und Abs. 8, der Überschrift des § 14, § 14 Abs. 1
ländlich geprägten Räume gewähren, soweit es sich
Satz 1 und 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3, § 18,
dabei um Projekte im Gemeinschaftsinteresse handelt,
§ 20 Satz 1 und 2, § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 5, § 24
die von der Europäischen Investitionsbank oder ähn-
Abs. 1 Satz 4 sowie § 28 Abs. 1 und 2 werden jeweils die
lichen europäischen Finanzierungsinstitutionen mit-
Wörter „der Deutschen Ausgleichsbank“, „Die Deutsche
finanziert werden.
Ausgleichsbank“, „die Deutsche Ausgleichsbank“, „Deut-
(5) Zur Beschaffung der erforderlichen Mittel kann sche Ausgleichsbank“, „Der Deutschen Ausgleichsbank“
die Bank Darlehen aufnehmen, ungedeckte und durch die Wörter „der Kreditanstalt für Wiederaufbau“,
gedeckte Schuldverschreibungen ausgeben, Gewähr- „Die Kreditanstalt für Wiederaufbau“, „die Kreditanstalt für
leistungen übernehmen sowie alle sonstigen bank- Wiederaufbau“, „Kreditanstalt für Wiederaufbau“, „Der
üblichen Finanzierungsinstrumente einsetzen. Kreditanstalt für Wiederaufbau“ ersetzt.
§4
Sonstige Geschäfte Artikel 6
(1) Die Bank kann ferner alle Geschäfte und Dienst- Änderung
leistungen betreiben, die mit der Erfüllung ihrer Aufga- des Körperschaftsteuergesetzes
ben in direktem Zusammenhang stehen. In diesem In § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in
Rahmen darf sie insbesondere Forderungen und Wert- der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002
papiere kaufen und verkaufen sowie Geschäfte und (BGBl. I S. 4144), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom
Maßnahmen zur Steuerung und Sicherstellung ihrer 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) geändert worden ist, werden
finanziellen Liquidität durchführen (Treasury Manage- die Wörter „die Deutsche Ausgleichsbank“ sowie das
ment) und alle für die Risikosteuerung erforderlichen nachfolgende Komma gestrichen.
Geschäfte betreiben.
(2) Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft und
das Girogeschäft sind der Bank nur für eigene Rech- Artikel 7
nung und nur insoweit gestattet, als sie mit der Erfül- Änderung
lung der öffentlichen Förderaufgaben in direktem
des Gewerbesteuergesetzes
Zusammenhang stehen.“
In § 3 Satz 1 Nr. 2 des Gewerbesteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002
2. In § 17 Abs. 3 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2,“ gestrichen.
(BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550) geändert worden ist,
werden die Wörter „die Deutsche Ausgleichsbank“ sowie
Artikel 4 das nachfolgende Komma gestrichen.
Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 8
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I Änderung
S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset- der Anzeigenverordnung
zes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3986), wird wie In § 26 Abs. 2 der Anzeigenverordnung vom 29. Dezem-
folgt geändert: ber 1997 (BGBl. I S. 3372), die durch Artikel 3 Abs. 9 des
In § 18c Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 8 Satz 1 Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) geän-
und 2 und Abs. 10 Satz 1 und 2 Nr. 2, der Überschrift des dert worden ist, werden die Wörter „Deutsche Ausgleichs-
§ 18d, § 18d Abs. 1 bis 4 Satz 1, § 41 Abs. 2 Satz 2, § 51 bank“ sowie das nachfolgende Komma gestrichen.
Abs. 1 Satz 2, § 56 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2a sowie
§ 60 Nr. 3 werden jeweils die Wörter „Die Deutsche
Ausgleichsbank“, „die Deutsche Ausgleichsbank“, „der Artikel 9
Deutschen Ausgleichsbank“, „Deutsche Ausgleichsbank“,
Änderung der Großkredit-
„Der Deutschen Ausgleichsbank“ durch die Wörter „Die
Kreditanstalt für Wiederaufbau“, „die Kreditanstalt für und Millionenkreditverordnung
Wiederaufbau“, „der Kreditanstalt für Wiederaufbau“, In § 15 Abs. 2 der Großkredit- und Millionenkredit-
„Kreditanstalt für Wiederaufbau“, „Der Kreditanstalt für verordnung vom 29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3418),
Wiederaufbau“ ersetzt. die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 13 des Gesetzes vom
1662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2003
21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) geändert worden ist, Artikel 13
werden die Wörter „Die Deutsche Ausgleichsbank“ sowie
das nachfolgende Komma gestrichen. Änderung des
Gesetzes über die Pfandbriefe
und verwandten Schuldverschreibungen
Artikel 10 öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten
Änderung des Nach § 12 des Gesetzes über die Pfandbriefe und ver-
Vertriebenenzuwendungsgesetzes wandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher
Kreditanstalten in der Fassung der Bekanntmachung vom
In § 5 Satz 4 des Vertriebenenzuwendungsgesetzes 9. September 1998 (BGBl. I S. 2772, 2000 I S. 440), das
vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2635) werden zuletzt durch Artikel 11a des Gesetzes vom 21. Juni 2002
die Wörter „der Deutschen Ausgleichsbank“ durch die (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird folgender § 13
Wörter „der Kreditanstalt für Wiederaufbau“ ersetzt. angefügt:
„§ 13
Artikel 11 Im Falle der Umwandlung einer öffentlich-rechtlichen
Änderung Kreditanstalt in einer in § 1 Abs. 1 des Umwandlungsge-
des Gesetzes zur Verbesserung setzes genannten Weise gelten hinsichtlich der von der
der betrieblichen Altersversorgung Kreditanstalt vor Wirksamwerden der Umwandlung nach
diesem Gesetz abgeschlossenen Geschäfte die Vorschrif-
Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Alters- ten dieses Gesetzes und der zu seiner Durchführung
versorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), erlassenen Rechtsverordnungen für den fortbestehenden
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Juli Rechtsträger nach Rechtsformwechsel oder für einen
2003 (BGBl. I S. 1526), wird wie folgt geändert: Rechtsträger, auf den im Zuge der Umwandlung das Ver-
1. In § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 erster mögen der Kreditanstalt als Ganzes oder in Teilen über-
Halbsatz, Nr. 2 Satz 2 und Nr. 3 sowie Satz 2 werden tragen worden ist, auch dann, wenn es sich bei dem
jeweils die Wörter „der Deutschen Ausgleichsbank“, Rechtsträger um ein Unternehmen in einer Rechtsform
„die Deutsche Ausgleichsbank“, „Die Deutsche Aus- des Privatrechts handelt. Die Vorschriften des Hypothe-
gleichsbank“ durch die Wörter „der Kreditanstalt für kenbankgesetzes sind hinsichtlich dieser Geschäfte nicht
Wiederaufbau“, „die Kreditanstalt für Wiederaufbau“, anwendbar.“
„Die Kreditanstalt für Wiederaufbau“ ersetzt.
2. § 14 Abs. 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
Artikel 14
„§ 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Kreditanstalt
für Wiederaufbau in der Fassung der Bekanntmachung Rückkehr
vom 23. Juni 1969 (BGBl. I S. 573), das zuletzt durch zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I Die auf den Artikeln 8 und 9 beruhenden Teile der dort
S. 2010) geändert worden ist, ist in der jeweils gelten- geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
den Fassung auch für den Fonds anzuwenden.“ jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechts-
verordnung geändert werden.
Artikel 12
Änderung Artikel 15
des Lastenausgleichsgesetzes
Aufhebung
Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der des Ausgleichsbankgesetzes
Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I
S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom Das Ausgleichsbankgesetz in der Fassung der Bekannt-
9. September 2001 (BGBl. I S. 2306), wird wie folgt ge- machung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1544), zu-
ändert: letzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 24. März
1998 (BGBl. I S. 529), wird aufgehoben.
1. In § 5 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „der Deutschen
Ausgleichsbank, der Deutschen Siedlungs- und Lan-
desrentenbank“ durch die Wörter „der Kreditanstalt für Artikel 16
Wiederaufbau und der Postbank“ ersetzt.
Inkrafttreten
2. In § 350c Abs. 2 werden die Wörter „Deutsche Aus- Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 13 am
gleichsbank“ durch die Wörter „Kreditanstalt für Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 13 tritt mit
Wiederaufbau“ ersetzt. Wirkung vom 1. Juni 2003 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2003 1663
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. August 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wolfgang Clement
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
1664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2003
Vierte Verordnung
zur Änderung der EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung
Vom 8. August 2003
Es verordnen deren Produktionsquoten für eine andere Sorten-
– auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und der §§ 15 und 16, gruppe gegenüber der vorhergehenden Ernte redu-
jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, sowie des ziert wurden.
§ 8 Abs. 1 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung (5) Erzeuger, denen eine Produktionsquote von
mit Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein- weniger als 50 kg zusteht, bleiben bei der Zuteilung
samen Marktorganisationen in der Fassung der der Produktionsquote unberücksichtigt.“
Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I
S. 1146, 2003 I S. 178), von denen § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 2. § 4 wird aufgehoben.
und § 15 durch Artikel 196 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden 3. § 5 wird wie folgt gefasst:
sind, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpas-
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) „§ 5
und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 Übertragung von Produktionsquoten
(BGBl. I S. 4206) das Bundesministerium für Verbrau-
cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einver- (1) Die Übertragung einer Produktionsquote für die
nehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und Ernte des laufenden Kalenderjahres auf Grund einer
für Wirtschaft und Arbeit sowie Betriebsübertragung registriert das Hauptzollamt
Hamburg-Jonas spätestens am letzten Arbeitstag
– auf Grund des § 12 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgeset- des betreffenden Kalenderjahres, wenn diese dem
zes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), der Hauptzollamt Hamburg-Jonas spätestens bis zum
durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 15. Dezember des betreffenden Kalenderjahres durch
1984 (BGBl. I S. 1493) neu gefasst und durch Artikel 1 Vorlage einer gemeinsamen Erklärung beider Vertrags-
Nr. 14 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I parteien angezeigt worden ist.
S. 3714) geändert worden ist, das Bundesministerium
der Finanzen: (2) Wird die Übertragung einer Produktionsquote für
die Ernte des laufenden Kalenderjahres auf Grund
einer Betriebsübertragung nach dem 15. Dezember
Artikel 1 des betreffenden Kalenderjahres angezeigt, so erfolgt
die Registrierung frühestens am ersten Arbeitstag des
Die EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung vom nachfolgenden Kalenderjahres.“
23. April 1994 (BGBl. I S. 888), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 28. September 1999 (BGBl. I S. 1951),
wird wie folgt geändert: 4. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
1. § 3 wird wie folgt geändert: Anbauvertrag
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „10. Januar“ Die auf der Grundlage von Produktionsquoten-
durch die Angabe „10. Februar“ ersetzt. bescheinigungen geschlossenen Anbauverträge ein-
b) Folgende Absätze werden angefügt: schließlich aller beizufügenden Anlagen sowie Mittei-
lungen über Abweichungen hat die Erzeugergemein-
„(3) Bei der Aufteilung von Garantieschwellen- schaft oder der Einzelerzeuger, der keiner Erzeuger-
mengen, die nach den in § 1 genannten Rechts- gemeinschaft angehört, in vierfacher Ausfertigung an
akten auf eine andere Sorte übertragen wurden, das Hauptzollamt Hamburg-Jonas zu übersenden. Lie-
entspricht der Anteil, den der jeweilige Erzeuger von gen die Tabakanbauflächen der Erzeuger, die in der
der neu zu verteilenden Garantieschwellenmenge den Anbauverträgen beigefügten Namensliste aufge-
erhalten soll, der von ihm auf die andere Sorte über- führt sind, im Zuständigkeitsbereich von zwei oder
tragenen Quotenmenge. mehreren Oberfinanzbezirken, so sind die Anbauver-
(4) Überschreitet für eine Ernte die festgesetzte träge einschließlich aller beizufügenden Anlagen sowie
Garantieschwelle für eine Sortengruppe die Garan- Mitteilungen über Abweichungen in siebenfacher Aus-
tieschwelle der vorhergehenden Ernte, wird die sich fertigung zu übersenden. Die Sätze 1 und 2 gelten für
in Höhe der Differenz ergebende zusätzliche Quo- Zusatzverträge über die Abnahme einer Überschrei-
tenmenge auf Antrag vorrangig Erzeugern zugeteilt, tungsmenge entsprechend.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2003 1665
5. In § 13 Abs. 4 werden die Wörter „Verordnung (EWG) 7. § 16 wird wie folgt geändert:
Nr. 1771/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 über die a) Folgender Absatz wird eingefügt:
Mitteilung von Angaben im Tabaksektor ab der Ernte
1993 (ABl. EG Nr. L 162 S. 13)“ durch die Wörter „Ver- „(1) Die Erzeugergemeinschaft führt gesonderte
ordnung (EG) Nr. 2636/1999 der Kommission vom Aufzeichnungen über die ihren Mitgliedern zuge-
14. Dezember 1999 über die Mitteilung von Angaben wiesenen anteiligen Produktionsquoten. Darin sind
im Tabaksektor ab der Ernte 2000 und zur Aufhebung die den Mitgliedern nach § 3 Abs. 3 und 4 zugewie-
der Verordnung (EWG) Nr. 1771/93 (ABl. EG Nr. L 323 senen Quotenmengen getrennt aufzuführen.“
S. 4)“ ersetzt. b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab-
sätze 2 und 3.
6. § 15 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
„§ 14 8. § 20 wird aufgehoben.
Anerkennung
von Erzeugergemeinschaften
Artikel 2
Eine Erzeugergemeinschaft wird auf Antrag durch
das Hauptzollamt Hamburg-Jonas anerkannt. Dem Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Antrag ist eine Liste mit Namen und Anschriften der Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der EG-
Mitglieder der Erzeugergemeinschaften beizufügen. Rohtabak-Durchführungsverordnung in der vom Inkraft-
treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bun-
§ 15 desgesetzblatt bekannt machen.
Sonderbeihilfe
Die Sonderbeihilfe und der Vorschuss auf Sonder-
beihilfe wird einer anerkannten Erzeugergemeinschaft Artikel 3
auf Antrag durch das Hauptzollamt Hamburg-Jonas Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
gewährt.“ Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. August 2003
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
In Vertretung
Alexander Müller
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
1666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2003
Bekanntmachung
der Neufassung der EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung
Vom 8. August 2003
Auf Grund des Artikels 2 der Vierten Verordnung zur zu 3. des § 6 Abs. 1 Nr. 6, des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 15
Änderung der EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung Satz 1 und des § 16 des Gesetzes zur Durchführung
vom 8. August 2003 (BGBl. I S. 1664) wird nachstehend der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-
der Wortlaut der EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung sung der Bekanntmachung vom 20. September
in der ab dem 22. August 2003 geltenden Fassung 1995 (BGBl. I S. 1146) und des § 12 Abs. 3 des
bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: Finanzverwaltungsgesetzes vom 30. August 1971
1. die am 4. Mai 1994 in Kraft getretene Verordnung vom (BGBl. I S. 1426, 1427), der durch Artikel 1 Nr. 4 des
23. April 1994 (BGBl. I S. 888), Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493)
neu gefasst worden ist,
2. die am 26. Oktober 1995 in Kraft getretene Verordnung
vom 18. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1421),
zu 4. des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 13, des § 13 Abs. 1 Satz 1
3. die am 22. November 1996 in Kraft getretene Ver- und 2, der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit
ordnung vom 14. November 1996 (BGBl. I S. 1767), § 6 Abs. 4, sowie des § 8 Abs. 1 und des § 31 Abs. 2
4. die am 8. April 1999 in Kraft getretene Verordnung vom Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3, jeweils
31. März 1999 (BGBl. I S. 546), in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes
zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorgani-
5. die am 1. Oktober 1999 in Kraft getretene Verordnung
sationen in der Fassung der Bekanntmachung vom
vom 28. September 1999 (BGBl. I S. 1951) und
20. September 1995 (BGBl. I S. 1146), jeweils in
6. die am 22. August 2003 in Kraft tretende eingangs Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeits-
genannte Verordnung. anpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I
S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Okto-
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund: ber 1998 (BGBl. I S. 3288) und des § 12 Abs. 3 des
zu 1. des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 13, des § 8 Abs. 1 Satz 1, Finanzverwaltungsgesetzes vom 30. August 1971
des § 13 Abs. 1 Satz 1, des § 15 Satz 1, des § 16 (BGBl. I S. 1426, 1427), der durch Artikel 1 Nr. 4 des
und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493)
Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein- neu gefasst worden ist,
samen Marktorganisationen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBl. I zu 5. des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 13, des § 13 Abs. 1 Satz 1
S. 1397) und des § 12 Abs. 3 des Finanzverwal- und 2, der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung
tungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I mit § 6 Abs. 4 Satz 1, sowie des § 8 Abs. 1 und
S. 1426, 1427), der durch Artikel 1 Nr. 4 des Ge- des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit
setzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493) Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Ge-
neu gefasst worden ist, meinsamen Marktorganisationen in der Fassung
zu 2. des § 6 Abs. 1 Nr. 6, des § 8 Abs. 1 Satz 1, des der Bekanntmachung vom 20. September 1995
§ 13 Abs. 1 Satz 1, des § 15 Satz 1 und des (BGBl. I S. 1146), jeweils in Verbindung mit Arti-
§ 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein- kel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Ge-
samen Marktorganisationen in der Fassung der setzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem
Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I
S. 1146) und des § 12 Abs. 3 des Finanzver- S. 3288) und des § 12 Abs. 3 des Finanzver-
waltungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I waltungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I
S. 1426, 1427), der durch Artikel 1 Nr. 4 des Ge- S. 1426, 1427), der durch Artikel 1 Nr. 4 des Ge-
setzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493) setzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493)
neu gefasst worden ist, neu gefasst worden ist, und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2003 1667
zu 6. des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und der §§ 15 und 16, jeweils ständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, sowie des 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
§ 8 Abs. 1 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Ver- vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) sowie des
bindung mit Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung § 12 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes vom
der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-
30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), der durch
sung der Bekanntmachung vom 20. September
1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), von denen § 6 Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. Dezember
Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 15 durch Artikel 196 der 1984 (BGBl. I S. 1493) neu gefasst und durch Arti-
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) kel 1 Nr. 14 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001
geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 des Zu- (BGBl. I S. 3714) geändert worden ist.
Bonn, den 8. August 2003
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
In Vertretung
Alexander Müller
1668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2003
Verordnung
zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak
(EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung)
Abschnitt 1 §4
Allgemeines (weggefallen)
§1 §5
Anwendungsbereich Übertragung von Produktionsquoten
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- (1) Die Übertragung einer Produktionsquote für die
führung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft Ernte des laufenden Kalenderjahres auf Grund einer
über Betriebsübertragung registriert das Hauptzollamt Ham-
1. die Quotenregelung, burg-Jonas spätestens am letzten Arbeitstag des betref-
fenden Kalenderjahres, wenn diese dem Hauptzollamt
2. die Gewährung einer Prämie für Rohtabakblätter, Hamburg-Jonas spätestens bis zum 15. Dezember des
3. die Gewährung einer Sonderbeihilfe für Erzeuger- betreffenden Kalenderjahres durch Vorlage einer gemein-
gemeinschaften samen Erklärung beider Vertragsparteien angezeigt wor-
den ist.
im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Roh-
tabak. (2) Wird die Übertragung einer Produktionsquote für die
Ernte des laufenden Kalenderjahres auf Grund einer
§2 Betriebsübertragung nach dem 15. Dezember des betref-
fenden Kalenderjahres angezeigt, so erfolgt die Registrie-
Zuständigkeit rung frühestens am ersten Arbeitstag des nachfolgenden
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und Kalenderjahres.
der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesfinanz-
verwaltung.
Abschnitt 3
Abschnitt 2 Rohtabak
aus anderen Mitgliedstaaten
Produktionsquoten
§6
§3
Meldungen der verarbeiteten Mengen
Zuteilung der Produktionsquote
Ein Verarbeitungsunternehmen hat die in einem ande-
(1) Der Erzeuger hat spätestens bis zum 10. Februar des
ren Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft in den
Erntejahres einen Antrag auf Zuteilung einer Produktions-
Jahren 1989, 1990 und 1991 sowie in den folgenden Ernte-
quote beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas zu stellen. Dies
jahren erzeugten und von ihm verarbeiteten Mengen
gilt auch für den Antrag auf Festsetzung der Produk-
an Rohtabak nach Sortengruppen getrennt dem Haupt-
tionsquote bei außergewöhnlich niedriger Erzeugung.
zollamt Hamburg-Jonas jährlich bis spätestens zum
(2) Der Antrag auf Tausch eines Anspruchs auf eine 5. November zu melden.
Produktionsquotenbescheinigung ist beim Hauptzollamt
Hamburg-Jonas bis zum 1. März des Erntejahres zu §7
stellen.
(weggefallen)
(3) Bei der Aufteilung von Garantieschwellenmengen,
die nach den in § 1 genannten Rechtsakten auf eine
andere Sorte übertragen wurden, entspricht der Anteil, Abschnitt 4
den der jeweilige Erzeuger von der neu zu verteilenden
Garantieschwellenmenge erhalten soll, der von ihm auf die Prämie
andere Sorte übertragenen Quotenmenge.
(4) Überschreitet für eine Ernte die festgesetzte Garan- §8
tieschwelle für eine Sortengruppe die Garantieschwelle Zulassung des Verarbeitungsunternehmens
der vorhergehenden Ernte, wird die sich in Höhe der Diffe- (1) Ein Verarbeitungsunternehmen wird auf Antrag
renz ergebende zusätzliche Quotenmenge auf Antrag vor- durch das für seinen Sitz zuständige Hauptzollamt zuge-
rangig Erzeugern zugeteilt, deren Produktionsquoten für lassen. Der Antrag ist in doppelter Ausfertigung einzu-
eine andere Sortengruppe gegenüber der vorhergehen- reichen. Jeder Ausfertigung des Antrags sind ein Lageplan
den Ernte reduziert wurden. des Verarbeitungsunternehmens unter Aufführung der
(5) Erzeuger, denen eine Produktionsquote von weniger Lagerräume für Rohstoffe, Zwischenerzeugnisse und
als 50 kg zusteht, bleiben bei der Zuteilung der Produk- Fertigerzeugnisse sowie eine Beschreibung des Verarbei-
tionsquote unberücksichtigt. tungsverfahrens beizufügen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2003 1669
(2) Änderungen der Betriebsverhältnisse oder von Ein- akten höchstmöglichen Teil der hinterlegten Sicherheit
tragungen im Handels- und Genossenschaftsregister sind frei.
vom Verarbeitungsunternehmen innerhalb einer Woche
dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Bei Besitzer- § 12
wechsel des Verarbeitungsunternehmens hat der neue
Zollamtliche Verwiegung
Besitzer unverzüglich die Zulassung entsprechend Ab-
satz 1 zu beantragen. (1) Im Inland erzeugter Rohtabak ist im Produktions-
gebiet zollamtlich zu verwiegen. Bei der Verwiegung wird
§9 eine amtliche Probe entnommen.
Anbauvertrag (2) Ist in einem anderen Mitgliedstaat erzeugter Roh-
tabak dort amtlich verwogen worden, werden die dies-
Die auf der Grundlage von Produktionsquotenbeschei- bezüglichen Belege der Prämiengewährung zugrunde
nigungen geschlossenen Anbauverträge einschließlich gelegt. Andernfalls kann das Hauptzollamt die Durch-
aller beizufügenden Anlagen sowie Mitteilungen über führung des zollamtlichen Verfahrens gemäß Absatz 1 am
Abweichungen hat die Erzeugergemeinschaft oder der Ort des Verarbeitungsbetriebes verlangen.
Einzelerzeuger, der keiner Erzeugergemeinschaft ange-
hört, in vierfacher Ausfertigung an das Hauptzollamt Ham-
§ 13
burg-Jonas zu übersenden. Liegen die Tabakanbau-
flächen der Erzeuger, die in der den Anbauverträgen bei- Pflichten der Verarbeitungs-
gefügten Namensliste aufgeführt sind, im Zuständigkeits- unternehmen und der Erzeugergemeinschaften
bereich von zwei oder mehreren Oberfinanzbezirken, so (1) Das Verarbeitungsunternehmen hat das Eintreffen
sind die Anbauverträge einschließlich aller beizufügenden des Rohtabaks am Ort der Verarbeitung sowie das Ent-
Anlagen sowie Mitteilungen über Abweichungen in sie- fernen des verarbeiteten Tabaks vom Ort der Verarbeitung
benfacher Ausfertigung zu übersenden. Die Sätze 1 und 2 dem zuständigen Hauptzollamt vorab zu melden. Das Ver-
gelten für Zusatzverträge über die Abnahme einer Über- arbeitungsunternehmen hat Rohtabak unverzüglich in die
schreitungsmenge entsprechend. jeweilige Betriebsstätte aufzunehmen. Rohtabak aus Mit-
gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ist von Dritt-
§ 10 landsware getrennt zu lagern.
Gewährung der Prämie (2) Über die Bestandsveränderungen an Rohtabak und
verarbeitetem Tabak sind ordnungsgemäß Bücher zu
(1) Die Prämie wird dem Erzeuger auf Antrag durch das
führen. Die Buchführungspflicht gilt auch für Rohtabak,
Hauptzollamt Hamburg-Jonas gewährt.
der nicht in die Lagerräume aufgenommen wird. Be-
(2) Ein Antrag kann bezüglich des festen Teilbetrags der standsveränderungen sind spätestens am dritten darauf
Prämie für jede Tabakmenge, die ein Erzeuger dem Ver- folgenden Arbeitstag einzutragen. Bei jeder Aufnahme von
arbeitungsunternehmen liefert, gestellt werden. Rohtabak in ein Verarbeitungsunternehmen ist täglich ein
(3) Zuständig für die Ausstellung einer nach den in § 1 Empfangsschein auszufertigen und von diesem dem für
genannten Rechtsakten vorgesehenen Bescheinigung seinen Sitz zuständigen Hauptzollamt unverzüglich vor-
(Kontrollbescheinigung) ist das für den Sitz der Ankaufs- zulegen; das Hauptzollamt kann zusätzliche Auflagen
stelle zuständige Hauptzollamt. Nach Vorlage einer Kon- erteilen oder widerruflich Vereinfachungen zulassen.
trollbescheinigung beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas (3) Jährlich am 31. März sind die im Verarbeitungsunter-
gewährt dieses dem Erzeuger den festen Teilbetrag der nehmen vorhandenen Bestände an Rohtabak und ver-
Prämie in der Höhe, die der gelieferten Tabakmenge ent- arbeitetem Tabak festzustellen und bis zum 1. Mai des
spricht. Jahres dem nach Absatz 2 zuständigen Hauptzollamt
(4) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten auf die anzumelden. Bei Rohtabak sind die Bestände nach Erzeu-
Prämie anzuwendenden Kürzungsbeträge werden nicht gungsland getrennt festzustellen und anzumelden. Das
ausgezahlt. Hauptzollamt kann die Feststellung amtlich vornehmen.
(5) Nach Überprüfung aller Tabakmengen nach Absatz 2 (4) Die Verarbeiter und die Erzeugergemeinschaften
für die gesamte Ernte gewährt das Hauptzollamt Ham- haben die in den Anhängen I bis III der Verordnung (EG)
burg-Jonas den veränderlichen Teilbetrag der Prämie. Nr. 2636/1999 der Kommission vom 14. Dezember 1999
über die Mitteilung von Angaben im Tabaksektor ab der
Ernte 2000 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
§ 11 Nr. 1771/93 (ABl. EG Nr. L 323 S. 4) mitzuteilenden Anga-
Vorschuss ben spätestens zwei Wochen vor den dort genannten
Terminen dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas mitzuteilen.
(1) Der Erzeuger kann unter Hinterlegung der erforder-
lichen Sicherheit frühestens 30 Tage vor dem ersten ver-
einbarten Liefertermin einen Vorschuss auf die Prämien- Abschnitt 5
zahlung beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas beantragen.
Sonderbeihilfe
Diesem Antrag ist eine Bescheinigung über die verein-
für Erzeugergemeinschaften
barte Liefermenge und den vereinbarten Liefertermin des
für die Verwiegung zuständigen Hauptzollamtes beizu-
fügen. § 14
(2) Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas gibt dem Erzeu- Anerkennung von Erzeugergemeinschaften
ger nach der Gewährung der Prämie für jede abgerech- Eine Erzeugergemeinschaft wird auf Antrag durch das
nete Lieferung den nach den in § 1 genannten Rechts- Hauptzollamt Hamburg-Jonas anerkannt. Dem Antrag ist
1670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2003
eine Liste mit Namen und Anschriften der Mitglieder der Abschnitt 7
Erzeugergemeinschaften beizufügen. Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 15 § 18
Sonderbeihilfe Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Die Sonderbeihilfe und der Vorschuss auf Sonderbei- (1) Zum Zwecke der Überwachung haben Erzeuger,
hilfe wird einer anerkannten Erzeugergemeinschaft auf Erzeugergemeinschaften und Verarbeitungsunternehmen
Antrag durch das Hauptzollamt Hamburg-Jonas gewährt. den zuständigen Stellen, auch in Begleitung von Bediens-
teten der Europäischen Gemeinschaft, das Betreten der
§ 16 Geschäfts- und Betriebsstätten während der Geschäfts-
Pflichten der Erzeugergemeinschaft oder Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in
Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege
(1) Die Erzeugergemeinschaft führt gesonderte Auf- und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Aus-
zeichnungen über die ihren Mitgliedern zugewiesenen kunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu
anteiligen Produktionsquoten. Darin sind die den Mitglie- gewähren. Bei automatischer Buchführung haben sie auf
dern nach § 3 Abs. 3 und 4 zugewiesenen Quotenmengen Verlangen der zuständigen Stellen auf ihre Kosten Listen
getrennt aufzuführen. mit den erforderlichen Angaben auszudrucken. Die
(2) Die Erzeugergemeinschaft führt getrennt Buch über Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Unter-
die Vorgänge, die Voraussetzung für die Anerkennung als lagen sind sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht
Erzeugergemeinschaft sind und nach denen die bestim- längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften
mungsgemäße Verwendung der Prämie und der Sonder- bestehen.
beihilfe überprüft werden kann. Das für den Sitz der Erzeu- (2) Erzeuger haben die nicht zum 15. April des laufenden
gergemeinschaft zuständige Hauptzollamt kann Auflagen Kalenderjahres an ein Verarbeitungsunternehmen gelie-
zur Buchführung erteilen und widerruflich Vereinfachun- ferten Rohtabakmengen aus der Ernte des Vorjahres dem
gen zulassen. Änderungen der für die Anerkennung maß- für ihren Sitz zuständigen Hauptzollamt zu melden.
geblichen Voraussetzungen sind dem Hauptzollamt
unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Erzeugergemeinschaft hat jedem Mitglied, das Abschnitt 8
ein rechtliches Interesse hieran geltend macht, die ande- Schlussbestimmungen
ren Mitgliedern zugeteilten Produktionsquoten mitzu-
teilen. § 19
Muster und Vordrucke
Abschnitt 6
Für Anträge oder Anzeigen nach dieser Verordnung
Einfuhren aus Drittländern kann das Bundesministerium der Finanzen Muster in der
Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung bekannt
§ 17 geben oder Vordrucke bei den zuständigen Hauptzoll-
Rohtabak aus Drittländern ämtern bereithalten. Soweit Muster bekannt gegeben
oder Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu ver-
(1) Die Zollanmeldung dient als Überwachungspapier wenden.
für Rohtabak mit Ursprung in oder Herkunft aus Dritt-
ländern. Wird der Zollantrag auf Abfertigung zum freien
§ 20
Verkehr gestellt, ist eine zusätzliche Ausfertigung der Zoll-
anmeldung abzugeben. (weggefallen)
(2) Wer zuvor aus Drittländern eingeführten Rohtabak in
einen anderen Mitgliedstaat verbringt, hat dies in den § 21
Begleitdokumenten kenntlich zu machen. (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2003 1671
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung
Vom 11. August 2003
Auf Grund des § 206 Abs. 1 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe c des Gesetzes vom
9. März 2000 (BGBl. I S. 182) geändert worden ist, verordnet das Bundesministe-
rium der Justiz:
Artikel 1
In der Anlage zu der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundes-
rechtsanwaltsordnung vom 18. Juli 2002 (BGBl. I S. 2886) werden
vor den Wörtern „– in Argentinien: Abogado“ die Wörter
„– in Australien: Barrister, Solicitor, Legal Practitioner“,
nach den Wörtern „– in Brasilien: Advogado“ die Wörter
„– in Estland: Vandeadvokaat“,
nach den Wörtern „– in Japan: Bengoshi“ die Wörter
„– in Kanada: Barrister, Solicitor
– in Kroatien: Odvjetnik
– in Lettland: ZvïrinÇts advokÇts
– in Litauen: Advokatas
– in Malta: Avukat/Prokuratur Legali“,
nach den Wörtern „– in Polen: Adwokat, Radca Prawny“ die Wörter
„– in Rumänien: Avocat
– in der Slowakei: Advokát/Komerãn˘ právnik
– in Slowenien: Odvetnik/Odvetnica
– in Südafrika: Attorney/Prokureur, Advocate/Advokaat
– in der Tschechischen Republik: Advokát“,
nach den Wörtern „– in den Vereinigten Staaten von Amerika: Attorney at law“
die Wörter
„– in Zypern: ∆ικηγρ ς (Dikigoros)“
eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 11. August 2003
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
1672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2003
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 2003 – 1 BvR
238/01 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 3 Absatz 2 der Berufsordnung für Rechtsanwälte vom 29. November 1996
(BRAK-Mitteilungen 1996 Seite 241) ist mit Artikel 12 Absatz 1 des Grund-
gesetzes unvereinbar und nichtig. Dies gilt auch für inhaltsgleiche Fassungen
dieser Vorschrift in späteren Bekanntmachungen.
Berlin, den 11. August 2003
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 20, ausgegeben am 18. August 2003
Tag Inhalt Seite
10. 8. 2003 Gesetz zu den WIPO-Verträgen vom 20. Dezember 1996 über Urheberrecht sowie über
Darbietungen und Tonträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 754
GESTA: XC001
8. 8. 2003 Dritte Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtspolizeilicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 788
FNA: 9501-46
28. 7. 2003 Bekanntmachung über den Übergang der Souveränitätsrechte für Macau von Portugal auf China
sowie über die Fortsetzung der Anwendung von Verträgen auf die Sonderverwaltungsregion Macau
durch China . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 789
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