1614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Verbrennungsanlagen
für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe und weiterer
Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes*)
Vom 14. August 2003
Die Bundesregierung verordnet auf Grund eingesetzt werden, soweit sie nach § 4 des
– des § 4 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 19 Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung
Abs. 1, des § 7 Abs. 1 bis 4 und des § 23 des Bundes- mit der genannten Verordnung genehmigungsbe-
Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt- dürftig sind.“
machung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) b) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
nach Anhörung der beteiligten Kreise sowie c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
– des § 10 Abs. 10 und des § 48a Abs. 1 und 3 des „(2) Beträgt bei Mitverbrennungsanlagen der
Bundes-Immissionsschutzgesetzes zulässige Anteil der Abfälle oder Stoffe gemäß § 1
unter Wahrung der Rechte des Bundestages gemäß § 48b Abs. 1 an der jeweils gefahrenen Feuerungs-
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes: wärmeleistung einer Verbrennungslinie einschließ-
lich des für die Verbrennung benötigten Brenn-
stoffs nicht mehr als 25 vom Hundert und werden
Artikel 1 nur im Sinne von § 5a Abs. 7 aufbereitete ge-
Änderung der mischte Siedlungsabfälle eingesetzt, so gelten für
Verordnung über Verbrennungsanlagen Mitverbrennungsanlagen die Anforderungen für
für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe Verbrennungsanlagen gemäß § 4 Abs. 4 nicht.
Die Emissionsgrenzwerte sind gemäß § 5a fest-
Die Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle zulegen. Sonstige Anforderungen, die sich aus
und ähnliche brennbare Stoffe vom 23. November 1990 der Verordnung über Großfeuerungsanlagen oder
(BGBl. I S. 2545, 2832), zuletzt geändert durch Artikel 6 aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissions-
des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), wird wie schutzgesetzes unter Beachtung der Techni-
folgt geändert: schen Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA
Luft – in der jeweils geltenden Fassung ergeben,
1. Der Titel der Verordnung wird wie folgt gefasst: bleiben unberührt.
„Siebzehnte Verordnung (3) Diese Verordnung gilt nicht für Verbren-
zur Durchführung nungs- oder Mitverbrennungsanlagen sowie für
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einzelne Verbrennungs- oder Mitverbrennungs-
(Verordnung über die Verbrennung und die linien, die – abgesehen vom Einsatz der in Num-
Mitverbrennung von Abfällen – 17. BImSchV)“. mer 1.2 des Anhangs der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen aufgeführten
2. § 1 wird wie folgt geändert: Stoffe – ausschließlich für den Einsatz von
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 1. pflanzlichen Abfällen aus der Land- und Forst-
wirtschaft,
„Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Be-
schaffenheit und den Betrieb von Verbrennungs- 2. pflanzlichen Abfällen aus der Nahrungsmittel-
oder Mitverbrennungsanlagen, in denen industrie, falls die erzeugte Wärme genutzt
wird,
1. feste, flüssige oder in Behältern gefasste gas-
förmige Abfälle oder 3. faserhaltigen pflanzlichen Abfällen einschließ-
lich der Ablaugen aus der Herstellung von
2. ähnliche feste oder flüssige brennbare Stoffe,
natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung
die nicht in Nummer 1.2 des Anhangs der Ver-
von Papier aus Zellstoff, falls sie am Herstel-
ordnung über genehmigungsbedürftige Anla-
lungsort der Mitverbrennung zugeführt wer-
gen aufgeführt sind, ausgenommen ähnliche
den und die erzeugte Wärme genutzt wird,
flüssige brennbare Stoffe, soweit bei ihrer Ver-
brennung keine anderen oder höheren Emis- 4. Holzabfällen nach Nummer 8.2 Buchstabe a
sionen als bei der Verbrennung von Heizöl EL und b des Anhangs der Verordnung über ge-
auftreten können, oder nehmigungsbedürftige Anlagen mit Ausnah-
me von Holzabfällen, die halogenorganische
3. feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die bei
Verbindungen oder Schwermetalle infolge
der Pyrolyse oder Vergasung von Abfällen ent-
einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder
stehen,
infolge einer Beschichtung enthalten können
und zu denen insbesondere Holzabfälle aus
Bau- und Abbruchabfällen gehören,
*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/76/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über 5. Korkabfällen,
die Verbrennung von Abfällen (ABl. EG Nr. L 332 S. 91) in das deutsche
Recht. 6. Tierkörpern oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003 1615
7. Abfällen, die beim Aufsuchen von Erdöl- und Anhangs II zu berechnenden Massenkonzen-
Erdgasvorkommen und deren Förderung auf trationen von Luftverunreinigungen im Ab-
Bohrinseln entstehen und dort verbrannt wer- gas, die in dem jeweils festgelegten Beurtei-
den, lungszeitraum nicht überschritten werden
dürfen;
bestimmt sind.“
5. Bezugssauerstoffgehalte
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
die in § 5 Abs. 2 oder in Anhang II fest vorge-
„(4) Die Verordnung findet keine Anwendung für gebenen oder gemäß den Vorgaben des
Verbrennungs- oder Mitverbrennungslinien, die Anhangs II zu berechnenden Volumengehalte
für Forschungs-, Entwicklungs- und Prüfzwecke an Sauerstoff im Abgas, auf die die jeweiligen
zur Verbesserung des Verbrennungsprozesses Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung
weniger als 50 Tonnen Abfälle im Jahr behandeln. von Anhang IV zu beziehen sind;
Sie findet ferner keine Anwendung auf gasförmi-
6. Verbrennungsanlagen
ge Stoffe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, die in Mitver-
brennungsanlagen eingesetzt werden, wenn Anlagen, die dazu bestimmt sind, thermische
diese auf Grund ihrer Zusammensetzung keine Verfahren zur Behandlung von Abfällen oder
anderen oder höheren Emissionen verursachen Stoffen nach § 1 Abs. 1 zu verwenden. Diese
als die Verbrennung von Gasen der öffentlichen Verfahren umfassen die Verbrennung durch
Gasversorgung.“ Oxidation der oben genannten Stoffe und
andere vergleichbare thermische Verfahren
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. wie Pyrolyse, Vergasung oder Plasmaverfah-
ren, soweit die bei den vorgenannten thermi-
3. § 2 wird wie folgt geändert: schen Verfahren aus Abfällen entstehenden
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffe ver-
brannt werden. Diese Begriffsbestimmung
„2. Altanlagen erstreckt sich auf die gesamte Verbrennungs-
Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen, anlage einschließlich aller Verbrennungslini-
en, die Annahme und Lagerung der Abfälle
a) die in Betrieb sind und für die der Plan- und Stoffe nach § 1 Abs. 1, die auf dem
feststellungsbeschluss nach § 7 Abs. 1 Gelände befindlichen Vorbehandlungsanla-
des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 gen, das Zufuhrsystem für Abfälle und Stoffe
(BGBl. I S. 1410) zur Errichtung und zum nach § 1 Abs. 1, Brennstoffe und Luft, den
Betrieb vor dem 28. Dezember 2002 Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die
ergangen ist; auf dem Gelände befindlichen Anlagen zur
Behandlung und Lagerung von bei der Ver-
b) die in Betrieb sind und für die eine Geneh-
brennung entstehenden Abfällen und Abwas-
migung nach § 6 oder § 16 des Bundes-
ser, den Schornstein, die Vorrichtungen und
Immissionsschutzgesetzes zur Errichtung
Systeme zur Kontrolle der Verbrennungsvor-
und zum Betrieb vor dem 28. Dezember gänge, zur Aufzeichnung und Überwachung
2002 erteilt worden ist; der Verbrennungsbedingungen;
c) für die eine Genehmigung zur Errichtung 7. Mitverbrennungsanlagen
und zum Betrieb nach § 6 oder § 16 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor Anlagen, deren Hauptzweck in der Energie-
dem 28. Dezember 2002 erteilt worden ist bereitstellung oder der Produktion stofflicher
und die vor dem 28. Dezember 2003 in Erzeugnisse besteht und
Betrieb gegangen sind oder in Betrieb – in denen Abfälle oder Stoffe nach § 1
gehen werden; Abs. 1 als regelmäßiger oder zusätzlicher
Brennstoff verwendet werden oder
d) für die bis zum 27. Dezember 2002 ein
vollständiger Genehmigungsantrag zur – in denen Abfälle oder Stoffe nach § 1
Errichtung und zum Betrieb nach § 6 oder Abs. 1 mit dem Ziel der Beseitigung ther-
§ 16 des Bundes-Immissionsschutzge- misch behandelt werden.
setzes gestellt worden ist und die vor dem Falls die Mitverbrennung in solch einer Weise
28. Dezember 2004 in Betrieb gegangen erfolgt, dass der Hauptzweck der Anlage
sind oder in Betrieb gehen werden oder nicht in der Energiebereitstellung oder der
e) die nach § 67 Abs. 2 und 7 und § 67a des Produktion stofflicher Erzeugnisse, sondern
Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder in der thermischen Behandlung von Abfällen
vor Inkrafttreten des Bundes-Immissions- besteht, gilt die Anlage als Verbrennungsan-
lage im Sinne der Nummer 6. Diese Begriffs-
schutzgesetzes nach § 16 Abs. 4 der
bestimmung erstreckt sich auf die gesamte
Gewerbeordnung anzuzeigen waren;“.
Mitverbrennungsanlage einschließlich aller
b) Nach Nummer 3 wird der Punkt durch ein Semi- Mitverbrennungslinien, die Annahme und
kolon ersetzt und folgende Nummern 4 bis 10 Lagerung der Abfälle und Stoffe nach § 1
angefügt: Abs. 1, die auf dem Gelände befindlichen
Vorbehandlungsanlagen, das Zufuhrsystem
„4. Emissionsgrenzwerte
für Abfälle und Stoffe nach § 1 Abs. 1, Brenn-
die in § 5 Abs. 1 oder in Anhang II fest vorge- stoffe und Luft, den Kessel, die Abgas-
gebenen oder gemäß den Vorgaben des behandlungsanlagen, die auf dem Gelände
1616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003
befindlichen Anlagen zur Behandlung und „(3) Absatz 1 gilt nicht für Verbrennungs- oder
Lagerung von bei der Mitverbrennung entste- Mitverbrennungsanlagen, soweit die Abfälle
henden Abfällen und Abwasser, den Schorn- oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 der Verbrennung
stein, die Vorrichtungen und Systeme zur oder Mitverbrennung ausschließlich in geschlos-
Kontrolle der Verbrennungsvorgänge, zur senen Einwegbehältnissen oder aus Mehrweg-
Aufzeichnung und Überwachung der Ver- behältnissen zugeführt werden.“
brennungsbedingungen;
b1) In Absatz 4 wird das Wort „Einsatzstoffe“ durch
8. Verbrennungslinie oder Mitverbrennungslinie die Wörter „Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1“
die jeweilige technische Einrichtung beste- ersetzt.
hend aus dem Brennraum und gegebenen- b2) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Einsatzstoffe“
falls Brenner und hierzu gehöriger Steue- durch die Wörter „Abfälle oder Stoffe nach § 1
rungseinheit, Abgasreinigungseinrichtung und Abs. 1“ ersetzt.
sonstige Nebeneinrichtungen entsprechend
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über geneh-
migungsbedürftige Anlagen; „(6) Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanla-
gen sind so auszulegen, zu errichten und zu
9. Gemischte Siedlungsabfälle
betreiben, dass ein unerlaubtes und unbeab-
Abfälle aus Haushaltungen sowie gewerb- sichtigtes Freisetzen von Schadstoffen in den
liche, industrielle Abfälle und Abfälle aus Ein- Boden, in das Oberflächenwasser oder das
richtungen, die auf Grund ihrer Beschaffen- Grundwasser vermieden wird. Außerdem muss
heit oder Zusammensetzung den Abfällen für das auf dem Gelände der Verbrennungs- oder
aus Haushaltungen ähnlich sind. Zu den Mitverbrennungsanlage anfallende verunreinigte
gemischten Siedlungsabfällen im Sinne die- Regenwasser und für verunreinigtes Wasser,
ser Verordnung gehören nicht die unter der das bei Störungen oder der Brandbekämpfung
Abfallgruppe 20 01 der Abfallverzeichnis-Ver- anfällt, eine ausreichende Speicherkapazität vor-
ordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I gesehen werden. Sie ist ausreichend, wenn das
S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 2 der anfallende Wasser geprüft und erforderlichen-
Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I falls vor der Ableitung behandelt werden kann.“
S. 2833), genannten Abfallfraktionen, die
d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
am Entstehungsort getrennt eingesammelt
werden, und die anderen, unter der Abfall- „(7) Der Betreiber der Anlage hat bei der Annah-
gruppe 20 02 genannten Abfälle; me des Abfalls in der Verbrennungs- oder Mit-
verbrennungsanlage die Masse einer jeden
10. Feuerungswärmeleistungen
Abfallart, gemäß der Abfallverzeichnis-Verord-
die auf den unteren Heizwert bezogenen nung in der jeweils geltenden Fassung, zu be-
Wärmeinhalte der Brenn- oder Einsatzstoffe, stimmen.“
die einer Feuerungs- oder Produktionsanlage
im Dauerbetrieb je Zeiteinheit zugeführt wer- 5. § 4 wird wie folgt gefasst:
den (angegeben in MWth).“ „§ 4
4. § 3 wird wie folgt geändert: Feuerung
(1) Die Verbrennungsanlagen sind so zu errichten
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
und zu betreiben, dass ein weitgehender Ausbrand
„(1) Verbrennungsanlagen für feste Abfälle der Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 erreicht wird
oder feste Stoffe nach § 1 Abs. 1 sind mit einem und in der Schlacke und Rostasche ein Gehalt an
Bunker auszurüsten, der mit einer Absaugung organisch gebundenem Gesamtkohlenstoff (TOC)
auszurüsten ist und dessen abgesaugte Luft der von weniger als 3 vom Hundert oder ein Glühverlust
Feuerung zuzuführen ist. Für den Fall, dass die von weniger als 5 vom Hundert des Trockengewichts
Feuerung nicht in Betrieb ist, sind Maßnahmen eingehalten wird. Soweit es zur Erfüllung der Anfor-
zur Reinigung und Ableitung der abgesaugten derungen nach Satz 1 erforderlich ist, sind die Abfäl-
Luft vorzusehen. Mitverbrennungsanlagen für le oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 vorzubehandeln, in der
feste Abfälle oder feste Stoffe nach § 1 Abs. 1 Regel durch Zerkleinern oder Mischen sowie das
sind mit geschlossenen Lagereinrichtungen für Öffnen von Einwegbehältnissen. Entgegen den
diese Stoffe auszurüsten und die bei der Lage- Anforderungen nach Satz 2 sollen infektiöse kran-
rung entstehende Abluft ist zu fassen.“ kenhausspezifische Abfälle ohne vorherige Vermi-
schung mit anderen Abfallarten und ohne direkte
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Handhabung in die Feuerung gebracht werden.
„(2) Für Verbrennungs- oder Mitverbrennungs-
(2) Verbrennungsanlagen sind so zu errichten und
anlagen sind Maßnahmen und Einrichtungen zur
zu betreiben, dass die Temperatur der Verbren-
Erkennung und Bekämpfung von Bränden vor-
nungsgase, die in Verbrennungsanlagen bei der Ver-
zusehen. Die Brandschutzeinrichtungen und
brennung von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1
-maßnahmen sind so auszulegen, dass im Ab-
entstehen, nach der letzten Verbrennungsluftzu-
fallbunker oder in der Lagereinrichtung entste-
führung mindestens 850 °C (Mindesttemperatur)
hende oder eingetragene Brände erkannt und
beträgt. Bei der Verbrennung von besonders über-
bekämpft werden können.“ wachungsbedürftigen Abfällen mit einem Halogen-
b0) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: gehalt aus halogenorganischen Stoffen von mehr als
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003 1617
1 vom Hundert des Gewichts, berechnet als Chlor, (5) Durch automatische Vorrichtungen ist bei Ver-
hat der Betreiber dafür zu sorgen, dass eine Min- brennungs- oder Mitverbrennungsanlagen sicherzu-
desttemperatur von 1 100 °C eingehalten wird. Die stellen, dass
Mindesttemperatur muss auch unter ungünstigsten 1. eine Beschickung der Anlagen mit Abfällen oder
Bedingungen bei gleichmäßiger Durchmischung der Stoffen nach § 1 Abs. 1 erst möglich ist, wenn
Verbrennungsgase mit der Verbrennungsluft für eine beim Anfahren die Mindesttemperatur erreicht ist,
Verweilzeit von mindestens zwei Sekunden einge-
halten werden. Die Messung der Mindesttemperatur 2. eine Beschickung der Anlagen mit Abfällen oder
muss an einer nach näherer Bestimmung durch die Stoffen nach § 1 Abs. 1 nur so lange erfolgen
zuständige Behörde in der Genehmigung festgeleg- kann, wie die Mindesttemperatur aufrechterhal-
ten repräsentativen Stelle des Brennraums oder ten wird,
Nachverbrennungsraums erfolgen. Die Überprüfung 3. eine Beschickung der Anlagen mit Abfällen oder
und gegebenenfalls Anpassung der repräsentativen Stoffen nach § 1 Abs. 1 unterbrochen wird, wenn
Stelle erfolgt mit Zustimmung der zuständigen infolge eines Ausfalls oder einer Störung von
Behörde im Rahmen der Inbetriebnahme der Anlage. Abgasreinigungseinrichtungen eine Überschrei-
Die Einhaltung der festgelegten Mindesttemperatur tung eines kontinuierlich überwachten Emissi-
und der Mindestverweilzeit ist zumindest einmal bei onsgrenzwertes eintreten kann, dabei sind
Inbetriebnahme der Anlage durch Messungen oder sicherheitstechnische Belange des Brand- und
durch ein durch die zuständige Behörde anerkanntes Explosionsschutzes zu beachten.
Gutachten nachzuweisen.
(6) Mitverbrennungsanlagen sind so zu errichten
und zu betreiben, dass die Temperatur der bei der
(3) Abweichend von Absatz 2 können die zustän-
Mitverbrennung entstehenden Verbrennungsgase
digen Behörden andere Mindesttemperaturen oder
mindestens 850 °C beträgt. Bei der Verbrennung von
Mindestverweilzeiten (Verbrennungsbedingungen)
besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit
zulassen, sofern die sonstigen Anforderungen dieser
einem Halogengehalt aus halogenorganischen Stof-
Verordnung eingehalten werden und zumindest ein-
fen von mehr als 1 vom Hundert des Gewichts,
mal bei der Inbetriebnahme der Verbrennungsanlage
berechnet als Chlor, hat der Betreiber dafür zu sor-
unter den geänderten Verbrennungsbedingungen
gen, dass eine Mindesttemperatur von 1 100 °C ein-
durch Messungen oder ein durch die zuständige
gehalten wird. Die Mindesttemperatur muss auch
Behörde anerkanntes Gutachten nachgewiesen
unter ungünstigsten Bedingungen für eine Verweil-
wird, dass die Änderung der Verbrennungsbedin-
zeit von mindestens zwei Sekunden eingehalten
gungen nicht dazu führt, dass größere Abfallmengen
werden. Die Messung der Mindesttemperatur muss
oder Abfälle mit einem höheren Gehalt an organi- an einer nach näherer Bestimmung durch die zustän-
schen Schadstoffen, insbesondere an polyzykli- dige Behörde in der Genehmigung festgelegten
schen aromatischen Kohlenwasserstoffen, poly- repräsentativen Stelle des Brennraums oder Nach-
halogenierten Dibenzodioxinen, polyhalogenierten verbrennungsraums erfolgen. Die Überprüfung und
Dibenzofuranen oder polyhalogenierten Biphenylen, gegebenenfalls Anpassung der repräsentativen Stel-
im Vergleich zu den Abfallmengen oder Abfällen ent- le erfolgt mit Zustimmung der zuständigen Behörde
stehen, die unter den in Absatz 2 festgelegten Bedin- im Rahmen der Inbetriebnahme der Anlage. Die Ein-
gungen zu erwarten wären. Für Altanlagen gilt der haltung der festgelegten Mindesttemperatur und der
Nachweis für ausreichende Verbrennungsbedingun- Mindestverweilzeit ist zumindest einmal bei Inbe-
gen auch als erbracht, sofern zumindest einmal nach triebnahme der Anlage durch Messungen oder durch
der Inbetriebnahme der Anlage durch Messungen ein von der zuständigen Behörde anerkanntes Gut-
nachgewiesen wird, dass keine höheren Emissionen, achten nachzuweisen. Die Mitverbrennungsanlagen
insbesondere an polyzyklischen aromatischen Koh- sind so zu betreiben, dass eine möglichst vollstän-
lenwasserstoffen, polyhalogenierten Dibenzodioxi- dige Verbrennung von Abfällen und Stoffen nach § 1
nen, polyhalogenierten Dibenzofuranen oder polyha- Abs. 1 erreicht wird.
logenierten Biphenylen, entstehen als bei den jeweils
nach Absatz 2 festgelegten Verbrennungsbedingun- (7) Abweichend von Absatz 6 können die zuständi-
gen. Die zuständigen Behörden haben Ausnahmen gen Behörden andere Mindesttemperaturen oder
nach Satz 1 den zuständigen obersten Immissions- Mindestverweilzeiten (Verbrennungsbedingungen)
schutzbehörden der Länder zur Weiterleitung an die zulassen, sofern die sonstigen Anforderungen der
Verordnung eingehalten werden und die Emissions-
Kommission der Europäischen Gemeinschaften vor-
grenzwerte nach § 5 Abs. 1 für organische Stoffe,
zulegen.
angegeben als Gesamtkohlenstoff, und für Kohlen-
(4) Jede Verbrennungslinie einer Verbrennungsan- monoxid eingehalten werden. Die zuständigen
lage ist mit einem oder mehreren Brennern auszu- Behörden haben Ausnahmen nach Satz 1 den
rüsten. Die Brenner müssen während des Anfahrens zuständigen obersten Immissionsschutzbehörden
und bei drohender Unterschreitung der Mindest- der Länder zur Weiterleitung an die Kommission der
temperatur mit Erdgas, Flüssiggas, Wasserstoff, Europäischen Gemeinschaften vorzulegen.
gasförmigen Brennstoffen nach Nummer 1.2 Buch- (8) Beim Abfahren von Verbrennungsanlagen oder
stabe b des Anhangs der Verordnung über genehmi- einzelnen Verbrennungslinien müssen zur Aufrecht-
gungsbedürftige Anlagen, Heizöl EL oder sonstigen erhaltung der Verbrennungsbedingungen die Bren-
flüssigen Stoffen nach § 1 Abs. 1, soweit auf Grund ner so lange betrieben werden, bis sich keine Abfälle
ihrer Zusammensetzung keine anderen oder höhe- oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 mehr im Feuerraum
ren Emissionen als bei der Verbrennung von Heizöl befinden. Satz 1 findet keine Anwendung auf die
EL auftreten können, betrieben werden. sonstigen flüssigen Stoffe nach § 1 Abs. 1, soweit
1618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003
auf Grund ihrer Zusammensetzung keine anderen Chrom und seine Verbindungen,
oder höheren Emissionen als bei der Verbrennung angegeben als Cr,
von Heizöl EL auftreten können und sie zur Aufrecht- insgesamt 0,05 mg/m3
erhaltung der Verbrennungsbedingungen eingesetzt und“.
werden.
d) In Absatz 1 Nr. 4 wird das Wort „Anhang“ durch
(9) Flugascheablagerungen sind möglichst gering die Angabe „Anhang I“ ersetzt.
zu halten, insbesondere durch geeignete Abgas-
führung sowie häufige Reinigung von Kesseln, Heiz- e) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Emissi-
flächen, Kesselspeisewasser-Vorwärmern und Ab- onsgrenzwerte“ die Angabe „nach Absatz 1“ ein-
gaszügen.“ gefügt.
f) In Absatz 2 Satz 2 werden vor dem Wort „Altöle“
6. § 5 wird wie folgt geändert: die Wörter „gasförmige Stoffe, die bei der Pyro-
lyse oder Vergasung von Abfällen entstehen
a0) Die Überschrift zu § 5 wird wie folgt gefasst:
oder“ eingefügt und die Angabe „§ 5a Abs. 1 des
„§ 5 Abfallgesetzes“ durch die Angabe „§ 1a Abs. 1
Anforderungen an Verbrennungsanlagen“. der Altölverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368)“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ersetzt.
aa) Das Wort „Anlagen“ wird durch das Wort g) Absatz 3 wird gestrichen.
„Verbrennungsanlagen“ ersetzt,
bb) in Nummer 1 wird in Buchstabe f die Angabe 6a. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„0,20 g/m3“ durch die Angabe „200 mg/ „§ 5a
m3“ ersetzt sowie
Anforderungen an Mitverbrennungsanlagen
cc) nach Buchstabe g folgender Buchstabe h
angefügt: (1) Mitverbrennungsanlagen, die nicht mehr als
25 vom Hundert der jeweils gefahrenen Feuerungs-
„h) Kohlenmonoxid 50 mg/m3;“. wärmeleistung einer Verbrennungslinie aus Mitver-
b) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert: brennungsstoffen erzeugen, sind so zu errichten und
zu betreiben, dass die Emissionsgrenzwerte gemäß
aa) In Buchstabe e wird die Angabe „0,20 g/m3“
Anhang II in den Abgasen nicht überschritten wer-
durch die Angabe „200 mg/m3“ ersetzt so-
den. Mitverbrennungsstoffe sind dabei die einge-
wie
setzten Abfälle und Stoffe nach § 1 Abs. 1 sowie die
bb) in Buchstabe f die Angabe „0,40 g/m3“ für ihre Mitverbrennung zusätzlich benötigten Brenn-
durch die Angabe „400 mg/m3“ ersetzt. stoffe. Werden in einer Mitverbrennungsanlage mehr
cc) Nach Buchstabe g wird folgender Buchsta- als 25 vom Hundert der jeweils gefahrenen Feue-
be h angefügt: rungswärmeleistung aus Mitverbrennungsstoffen
erzeugt, so gelten die in § 5 Abs. 1 festgelegten
„h) Kohlenmonoxid 100 mg/m3;“. Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsanlagen.
c) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert: (2) Für Anlagen zur Herstellung von Zementklinker
Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b und oder Zementen oder für Anlagen zum Brennen von
nach dem neuen Buchstaben b wird folgender Kalkstein (Nummer 2.3 oder 2.4 Spalte 1, Spalte 2
neuer Buchstabe c eingefügt: Buchstabe a des Anhangs der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen) gelten die Rege-
„c) Arsen und seine Verbindungen
lungen in Nummer II.1 des Anhangs II auch dann,
(außer Arsenwasserstoff),
wenn der Anteil der Mitverbrennungsstoffe an der
angegeben als As,
jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung 25 vom
Benzo(a)pyren, Hundert übersteigt.
Cadmium und seine Verbin- (3) Werden in einer Anlage nach Absatz 2 mehr als
dungen, angegeben als Cd, 60 vom Hundert der jeweils gefahrenen Feuerungs-
Wasserlösliche Cobaltverbin- wärmeleistung aus Mitverbrennungsstoffen erzeugt,
dungen, angegeben als Co, so gelten die in § 5 Abs. 1 festgelegten Emissions-
Chrom(VI)verbindungen grenzwerte sowie die Ausnahmeregelungen in
(außer Bariumchromat und Blei- Anhang II Nr. II.1 entsprechend.
chromat), angegeben als Cr, (4) Für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,
insgesamt 0,05 mg/m3 angegeben als Stickstoffdioxid, sowie für Gesamt-
staub soll die zuständige Behörde anstelle der Anfor-
oder
derungen nach Absatz 3 auf Antrag des Betreibers
Arsen und seine Verbindungen, einen anteilig berechneten Emissionsgrenzwert
angegeben als As, (Mischgrenzwert) festlegen. Der Rechnung sind zu
Benzo(a)pyren, Grunde zu legen der jeweilige Emissionsgrenzwert
Cadmium und seine Verbin- nach § 5 Abs. 1 und der jeweilige Emissionsgrenz-
dungen, angegeben als Cd, wert nach Anhang II Nr. II.1. Als Emissionsgrenzwert
ergibt sich dann der für den Anteil von 60 bis 100
Cobalt und seine Verbindungen,
vom Hundert aus der Berechnungsformel in
angegeben als Co,
Anhang II zu errechnende Wert.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003 1619
(5) Wird in Anlagen nach Absatz 2 mehr als 40 vom machung vom 26. September 2002 (BGBl. I
Hundert der jeweils gefahrenen Feuerungswärme- S. 3830) zu vermeiden, zu verwerten oder zu
leistung aus besonders überwachungsbedürftigen beseitigen.“
Abfällen einschließlich des für deren Verbrennung
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Vermeidung
zusätzlich benötigten Brennstoffs erzeugt, gelten die
oder“ durch das Wort „die“ ersetzt und die
Grenzwerte nach § 5 Abs. 1. Zu den besonders über-
Wörter „als Abfälle“ gestrichen.
wachungsbedürftigen Abfällen nach Satz 1 gehören
nicht die flüssigen brennbaren Abfälle und nicht die c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Stoffe nach § 1 Abs. 1, wenn deren Massengehalt an aa) Das Wort „Verbrennungsrückstände“ wird
polychlorierten aromatischen Kohlenwasserstoffen, durch die Wörter „bei der Verbrennung oder
wie polychlorierte Biphenyle (PCB) oder Pentachlor- Mitverbrennung entstehenden Abfälle“
phenol (PCP), bis 10 Milligramm je Kilogramm und ersetzt,
der untere Heizwert des brennbaren Abfalls mindes-
tens 30 Megajoule je Kilogramm beträgt, oder wenn bb) nach dem Wort „Schlacken“ wird das Wort
auf Grund ihrer Zusammensetzung keine anderen „Rostaschen,“ eingefügt.
oder höheren Emissionen als bei der Verbrennung
von Heizöl EL auftreten können. 9. § 8 wird wie folgt gefasst:
(6) Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf „§ 8
einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas, wie er
Wärmenutzung
in Anhang II festgelegt oder nach dem in Anhang II
vorgegebenen Verfahren ermittelt wurde. In Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen
ist entstehende Wärme, die nicht an Dritte abgege-
(7) Werden gemischte Siedlungsabfälle mitver-
ben wird, in Anlagen des Betreibers zu nutzen,
brannt, gelten die Anforderungen der Absätze 1 bis 6,
soweit dies nach Art und Standort der Anlage tech-
wenn die gemischten Siedlungsabfälle im erforderli-
nisch möglich und zumutbar ist. Soweit aus entste-
chen Umfang dafür aufbereitet sind; für die Mitver-
hender Wärme, die nicht an Dritte abgegeben wird
brennung von unaufbereiteten gemischten Sied-
oder die nicht in Anlagen des Betreibers genutzt
lungsabfällen gelten die Anforderungen nach § 5
wird, eine elektrische Klemmenleistung von mehr als
Abs. 1. Eine Aufbereitung im erforderlichen Umfang
0,5 Megawatt erzeugbar ist, ist elektrische Energie
liegt vor, wenn Maßnahmen ergriffen werden, die
zu erzeugen.“
eine deutliche Reduzierung einer Belastung mit
anorganischen Schadstoffen, insbesondere mit
Schwermetallen, bezwecken. Trocknen, Pressen 10. § 10 wird wie folgt geändert:
oder Mischen zählt dazu in der Regel nicht. a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Messeinrichtun-
(8) Die zuständige Behörde hat die Emissions- gen“ die Angabe „gemäß Anhang III Nr. 1 und 2“
grenzwerte im Genehmigungsbescheid oder in einer eingefügt.
nachträglichen Anordnung festzusetzen.“ b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Über den ordnungsgemäßen Einbau von
7. § 6 wird wie folgt gefasst: Messeinrichtungen zur kontinuierlichen Überwa-
„§ 6 chung ist durch den Betreiber vor der Inbetrieb-
nahme der Verbrennungs- oder Mitverbren-
Ableitungsbedingungen für Abgase nungsanlage eine Bescheinigung einer von der
Die Abgase sind in kontrollierter Weise so abzulei- zuständigen obersten Landesbehörde oder der
ten, dass ein ungestörter Abtransport mit der freien nach Landesrecht bestimmten Behörde für
Luftströmung ermöglicht wird. Zur Ermittlung der Kalibrierungen bekannt gegebenen Stelle vorzu-
Ableitungshöhen sind die Anforderungen der TA Luft legen.“
in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Die näheren Bestimmungen sind in der Genehmi-
gung festzulegen.“ In Satz 2 werden die Wörter „acht Wochen“ durch
die Wörter „zwölf Wochen nach Kalibrierung und
Prüfung“ ersetzt.
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 11. § 11 wird wie folgt geändert:
„§ 7 a) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
Behandlung der bei der Verbrennung „(1) Der Betreiber hat unter Berücksichtigung
und Mitverbrennung entstehenden Abfälle“. der Anforderungen gemäß Anhang III
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. die Massenkonzentration der Emissionen
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie der Nummer
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
II.1.1, II.1.2, II.1.3, II.2.1 bis II.2.6 sowie II.3.1
„Schlacken, Rostaschen, Filter- und Kessel- und II.3.2 gemäß Anhang II,
stäube sowie Reaktionsprodukte und sonsti-
2. den Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas,
ge Abfälle der Abgasbehandlung sind nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 des Bundes-Immissions- 3. die Temperaturen nach § 4 Abs. 2 oder 3 sowie
schutzgesetzes in der Fassung der Bekannt- Abs. 6 oder 7 und
1620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003
4. die zur Beurteilung des ordnungsgemäßen b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
Betriebs erforderlichen Betriebsgrößen, ins- „(6) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 kön-
besondere Abgastemperatur, Abgasvolumen, nen die zuständigen Behörden auf Antrag des
Feuchtegehalt und Druck, Betreibers Einzelmessungen für HCl, HF, SO3
kontinuierlich zu ermitteln, zu registrieren und und SO2 zulassen, wenn durch den Betreiber
auszuwerten. Die Verbrennungs- oder Mitver- sichergestellt ist, dass die Emissionen dieser
brennungsanlagen sind hierzu vor Inbetriebnah- Schadstoffe nicht höher sind als die dafür festge-
me mit geeigneten Messeinrichtungen und Mess- legten Emissionsgrenzwerte.“
wertrechnern auszurüsten. Satz 1 Nr. 1 in Verbin-
dung mit Satz 2 gilt nicht, soweit Emissionen ein- 12. § 12 wird wie folgt geändert:
zelner Stoffe nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder nach
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nummer II.1.1, II.1.3, II.2.1 bis II.2.5 sowie II.3.1
nach Anhang II nachweislich auszuschließen oder aa) In Satz 1 wird das Wort „Anlagen“ durch die
allenfalls in geringen Konzentrationen zu erwar- Wörter „Verbrennungs- oder Mitverbren-
ten sind und insoweit Ausnahmen durch die nungsanlagen“ ersetzt.
zuständige Behörde erteilt wurden. Messeinrich- bb) Satz 4 wird aufgehoben.
tungen für den Feuchtegehalt sind nicht notwen-
dig, soweit das Abgas vor der Ermittlung der b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Massenkonzentration der Emissionen getrocknet „Satz 1 gilt nicht, soweit die zuständige Behörde
wird. die telemetrische Übermittlung der Messergeb-
nisse vorgeschrieben hat oder der Betreiber sie
(2) Ergibt sich auf Grund der eingesetzten Ab-
eigenständig vornimmt.“
fälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1, der Bauart, der
Betriebsweise oder von Einzelmessungen, dass c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
der Anteil des Stickstoffdioxids an den Stickstoff- „(3) Die Emissionsgrenzwerte sind eingehalten,
oxidemissionen unter 10 vom Hundert liegt, soll wenn kein Tagesmittelwert nach § 5 Abs. 1 Nr. 1
die zuständige Behörde auf die kontinuierliche oder nach Nummer II.1.1, II.1.3, II.2.1 bis II.2.5
Messung des Stickstoffdioxids verzichten und sowie II.3.1 nach Anhang II und kein Halbstun-
die Bestimmung des Anteils durch Berechnung denmittelwert nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder nach
zulassen. Das Vorliegen der vorgenannten Vor- Nummer II.1.2, II.1.3, II.2.4, II.2.6 sowie II.3.2
aussetzung ist jeweils bei der Kalibrierung nach-
nach Anhang II überschritten wird.
zuweisen. Ergibt sich auf Grund der Bauart und
Betriebsweise von Nass-Rauchgasentschwefe- (4) Häufigkeit und Dauer einer Nichteinhaltung
lungsanlagen infolge des Sättigungszustandes der Anforderungen nach § 4 Abs. 2 in Verbindung
des Rauchgases und der konstanten Rauchgas- mit Absatz 3 oder nach § 4 Abs. 6 in Verbindung
temperatur, dass der Feuchtegehalt im Rauchgas mit Absatz 7 hat der Betreiber in den Messbericht
an der Messstelle einen konstanten Wert an- nach Absatz 2 aufzunehmen.“
nimmt, soll die zuständige Behörde auf die konti-
nuierliche Messung des Feuchtegehalts verzich- 13. § 13 wird wie folgt geändert:
ten und die Verwendung des in Einzelmessungen
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ermittelten Wertes zulassen. Das Vorliegen der
vorgenannten Voraussetzung ist zusammen mit aa) Das Wort „Anlagen“ wird durch die Wörter
den nach § 10 Abs. 3 stattfindenden Kalibrierun- „Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanla-
gen vom Betreiber nachzuweisen. Für Queck- gen“ ersetzt.
silber und seine Verbindungen, angegeben als bb) Nach der Angabe „nach § 4 Abs. 2 oder 3“
Quecksilber, soll die zuständige Behörde auf wird die Angabe „oder nach § 4 Abs. 6 oder 7“
Antrag auf die kontinuierliche Messung verzich- eingefügt.
ten, wenn zuverlässig nachgewiesen ist, dass die
Emissionsgrenzwerte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buch- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
stabe g und Nr. 2 Buchstabe g oder nach Num- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
mer II.1.1, II.1.2, II.2.5, II.2.6, II.3.1 und II.3.2
„Der Betreiber hat nach Errichtung oder
gemäß Anhang II nur zu weniger als 20 vom Hun-
wesentlicher Änderung der Verbrennungs-
dert in Anspruch genommen werden.
oder Mitverbrennungsanlagen Messungen
(3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 findet auf gasförmige einer nach § 26 des Bundes-Immissions-
anorganische Fluorverbindungen keine Anwen- schutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle
dung, wenn Reinigungsstufen für gasförmige zur Feststellung, ob die Anforderungen nach
anorganische Chlorverbindungen betrieben wer- § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 oder – bei Vorliegen der
den, die sicherstellen, dass die Emissionsgrenz- Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 oder 6 –
werte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder nach Num-
Buchstabe c oder nach Nummer II.1.1, II.1.2, mer II.1.1, II.1.2, II.2.1 bis II.2.6 sowie II.3.1
II.2.5, II.2.6, II.3.1 und II.3.2 gemäß Anhang II und II.3.2 nach Anhang II festgelegten An-
nicht überschritten werden. forderungen erfüllt werden, durchführen zu
(4) Die Verbrennungs- oder Mitverbrennungs- lassen.“
anlagen sind mit Registriereinrichtungen aus- bb) In Satz 3 wird das Wort „Einsatzstoffen“
zurüsten, durch die Verriegelungen oder Abschal- durch die Angabe „Abfällen oder Stoffen
tungen nach § 4 Abs. 5 registriert werden.“ nach § 1 Abs. 1“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003 1621
b1) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- bb) Die Sätze 2 bis 4 werden wie folgt geändert:
fügt:
„Der Weiterbetrieb darf vier aufeinander fol-
„(2a) Im Fall einer wesentlichen Änderung sind gende Stunden und innerhalb eines Kalen-
die Messungen gemäß der Absätze 1 und 2 nicht derjahres 60 Stunden nicht überschreiten.
erforderlich, wenn der Betreiber einer bestehen- Die Emissionsbegrenzung für den Gesamt-
den Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanla- staub darf eine Massenkonzentration von 150
ge gegenüber der zuständigen Behörde belegt, Milligramm je Kubikmeter Abgas, gemessen
dass die durchgeführten Maßnahmen keine oder als Halbstundenmittelwert, nicht überschrei-
offensichtlich geringe Auswirkungen auf die Ver- ten. § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 2, § 5a Abs. 6 sowie
brennungsbedingungen und auf die Emissionen § 11 Abs. 4 gelten entsprechend.“
haben.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 17. § 17 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Nummer 3“ die Wörter „mit Ausnahme von
Benzo(a)pyren“ eingefügt. „(1) Für Altanlagen gelten bis zum 27. Dezember
2005 die Anforderungen dieser Verordnung in der
bb) In Nummer 2 werden nach der Angabe am 19. August 2003 geltenden Fassung.“
„Nummer 4“ die Wörter „einschließlich
Benzo(a)pyren“ eingefügt. b) Absatz 2 wird aufgehoben.
cc) In Satz 2 wird das Wort „Anhang“ durch die c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und im
Angabe „Anhang I“ ersetzt. neuen Absatz 2 wird das Wort „Verbrennungsein-
heit“ durch das Wort „Verbrennungslinie“ ersetzt.
14. § 14 wird wie folgt geändert:
d) Die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben.
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 3 und im
aa) Nach den Wörtern „zu erstellen und“ werden neuen Absatz 3 wird das Wort „Anlage“ durch die
die Wörter „vom Betreiber“ eingefügt. Wörter „Verbrennungs- oder Mitverbrennungsan-
bb) Das Wort „unverzüglich“ wird durch die lage“, das Wort „Verbrennungseinheiten“ durch
Angabe „spätestens acht Wochen nach den die Wörter „Verbrennungs- oder Mitverbren-
Messungen“ ersetzt. nungslinien“ und im weiteren Satzverlauf das
Wort „Einheiten“ jeweils durch das Wort „Linien“
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „nach § 5
Abs. 1“ die Angabe „oder gemäß Anhang II“ ein- ersetzt.
gefügt. f) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) In Betrieb befindliche Anlagen, deren
15. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Hauptzweck in der Energiebereitstellung oder
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: der Produktion stofflicher Erzeugnisse besteht,
aa) Das Wort „Einsatzstoffe“ wird durch die für die eine Genehmigung zur Errichtung und
Angabe „Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1“ zum Betrieb nach § 6 oder § 16 des Bundes-
ersetzt. Immissionsschutzgesetzes erteilt worden ist und
die die Mitverbrennung von Abfällen oder Stoffen
bb) Nach der Angabe „nach § 5 Abs. 1 Nr. 3“
wird die Angabe „Buchstabe a und b“ ein- nach § 1 Abs. 1 spätestens am 28. Dezember
gefügt. 2004 aufnehmen, gelten als Altanlagen.“
b) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
18. § 18 wird wie folgt geändert:
16. § 16 wird wie folgt geändert: In Satz 1 wird das Wort „Anlagen“ durch die Wörter
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen“
ersetzt.
aa) In Satz 1 wird das Wort „Anlagen“ durch die
Wörter „Verbrennungs- oder Mitverbren-
nungsanlagen“ ersetzt. 19. § 19 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 wird das Wort „bleibt“ durch das a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Wort „bleiben“ ersetzt. aa) In Nummer 3 wird die Angabe „die Schorn-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: steinhöhe nach Nummer 2.4 der TA Luft“
ersetzt durch die Angabe „die Ableitungs-
aa) In Satz 1 wird das Wort „Anlagen“ durch die höhe nach der TA Luft in der jeweils gelten-
Wörter „Verbrennungs- oder Mitverbren-
den Fassung“.
nungsanlagen“, das Wort „Verbrennungsein-
heit“ durch das Wort „Verbrennungslinie“ und bb) In Nummer 4 wird Buchstabe b und c aufge-
das Wort „Verbrennungseinheiten“ durch das hoben.
Wort „Verbrennungslinien“ ersetzt. Nach der cc) In Nummer 4 wird Buchstabe d und e zu
Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b“ wird
Buchstabe b und c und wie folgt gefasst:
die Angabe „und h“ und nach der Angabe
„Nr. 2 Buchstabe b“ die Angabe „und h oder „b) vom 16. September 1996 über die Besei-
Emissionsgrenzwerte für Kohlenmonoxid und tigung der polychlorierten Biphenyle und
organische Stoffe, angegeben als Gesamt- polychlorierten Terphenyle (96/59/EG)
kohlenstoff nach Anhang II,“ eingefügt. (ABl. EG Nr. L 243 S. 31) und
1622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003
c) der Richtlinie 2000/76/EG des Europäi- b) Nummer 1 Buchstabe a und b wird wie folgt ge-
schen Parlaments und des Rates vom fasst:
4. Dezember 2000 über die Verbrennung „a) des § 4 Abs. 2 Satz 1 bis 4 oder Abs. 6 Satz 1
von Abfällen (ABl. EG Nr. L 332 S. 91)“. oder 2 über das Errichten oder den Betrieb
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: dort genannter Verbrennungs- oder Mitver-
brennungsanlagen oder über das Einhalten
Das Wort „Einsatzstoffe“ wird durch die Angabe oder Messen der Mindesttemperatur,
„Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1“ und das
Wort „Anlagen“ durch das Wort „Verbrennungs- b) des § 4 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 8 Satz 1 über
anlagen“ ersetzt. den Betrieb von Brennern,“.
c) Absatz 3 wird aufgehoben. c) Nummer 1 Buchstabe d und e wird wie folgt ge-
fasst:
20. § 20 wird wie folgt geändert: „d) des § 5 Abs. 1 oder § 5a Abs. 1 Satz 1 über
das Errichten oder den Betrieb von Verbren-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: nungs- oder Mitverbrennungsanlagen,
„§ 20 e) des § 11 Abs. 1 Satz 1 über die Ermittlung,
Weitergehende Anforderungen Registrierung oder Auswertung der Massen-
und wesentliche Änderungen“. konzentration der Emissionen, des Volumen-
gehalts an Sauerstoff im Abgas, der dort
b) Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1. genannten Temperaturen oder der Betriebs-
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: größen,“.
„(2) Der Einsatz besonders überwachungs- d) Der Nummer 1 werden die Buchstaben f und g an-
bedürftiger Abfälle in einer Anlage, die nur für den gefügt:
Einsatz nicht besonders überwachungsbedürf- „f) des § 11 Abs. 1 Satz 2 über die Ausrüstung
tiger Abfälle genehmigt ist, ist nach Maßgabe einer Anlage oder
von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissions-
g) des § 12 Abs. 1 über die Bildung dort genann-
schutzgesetzes als eine wesentliche Änderung
ter Mittelwerte oder die Umrechnung dort
der Anlage einzustufen.“
genannter Messwerte“.
21. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: e) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3
eingefügt:
„§ 20a
„3. entgegen § 10 Abs. 2 eine Bescheinigung
Anforderungen an die Eignung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,“.
Nach Maßgabe von § 20 Abs. 3 des Bundes- f) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden die
Immissionsschutzgesetzes kann die zuständige neuen Nummern 4 bis 8.
Behörde den Betrieb einer Verbrennungs- oder Mit-
g) Die bisherige Nummer 8 wird aufgehoben.
verbrennungsanlage untersagen, wenn nicht sicher-
gestellt ist, dass die mit der Leitung der Anlage h) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
betraute Person zur Leitung der Anlage geeignet ist „9. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung
und die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
der Anlage bietet.“ macht oder, “.
i) Die bisherige Nummer 9 wird die neue Num-
22. § 21 wird wie folgt geändert:
mer 10.
a) In Satz 1 wird das Wort „Anlage“ durch die Wörter
„Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage“ 23. Der bisherige Anhang wird durch die Anhänge I bis IV
ersetzt. ersetzt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003 1623
„Anhang I
Für den nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 oder Anhang II Nr. II.1, II.2, II.3 zu bildenden Summenwert für polychlorierte Dibenzodioxine
und Dibenzofurane sind die im Abgas ermittelten Konzentrationen der nachstehend genannten Dioxine und Furane mit
den angegebenen Äquivalenzfaktoren zu multiplizieren und zu summieren.
Äquivalenzfaktor
2,3,7,8 - Tetrachlordibenzodioxin (TCDD) 1
1,2,3,7,8 - Pentachlordibenzodioxin (PeCDD) 0,5
1,2,3,4,7,8 - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1
1,2,3,7,8,9 - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1
1,2,3,6,7,8 - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1
1,2,3,4,6,7,8 - Heptachlordibenzodioxin (HpCDD) 0,01
Octachlordibenzodioxin (OCDD) 0,001
2,3,7,8 - Tetrachlordibenzofuran (TCDF) 0,1
2,3,4,7,8 - Pentachlordibenzofuran (PeCDF) 0,5
1,2,3,7,8 - Pentachlordibenzofuran (PeCDF) 0,05
1,2,3,4,7,8 - Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1
1,2,3,7,8,9 - Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1
1,2,3,6,7,8 - Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1
2,3,4,6,7,8 - Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1
1,2,3,4,6,7,8 - Heptachlordibenzofuran (HpCDF) 0,01
1,2,3,4,7,8,9 - Heptachlordibenzofuran (HpCDF) 0,01
Octachlordibenzofuran (OCDF) 0,001
1624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003
Anhang II
Bestimmung der Emissionsgrenzwerte für Mitverbrennungsanlagen
Der Anhang II dient der Festlegung von Emissionsgrenzwerten für Anlagen, die Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 mit-
verbrennen.
Die in diesem Anhang vorgegebenen festen Emissionsgrenzwerte gelten für die jeweiligen Mitverbrennungsanlagen
unter Berücksichtigung der dort genannten Ausnahmen.
Soweit keine festen Emissionsgrenzwerte oder feste Bezugssauerstoffgehalte in diesem Anhang vorgegeben sind,
kommt die Mischungsregel zur Anwendung. Die folgende Formel (Mischungsregel) ist zur Berechnung der Emissions-
grenzwerte für jeden unter § 5 Abs. 1 geregelten Emissionsparameter sowie zur Berechnung des Bezugssauerstoffge-
halts anzuwenden. Emissionsparameter im Sinne dieses Anhangs sind die in § 5 Abs. 1 aufgeführten Schadstoffe, für die
Tagesmittelwerte, Halbstundenmittelwerte oder Mittelwerte über die jeweilige Probenahmezeit festgelegt sind.
V Abfall x C Abfall + VVerfahren x C Verfahren = C
VAbfall + VVerfahren
VAbfall: Abgasstrom, der bei der Verbrennung des höchstzulässigen Anteils der Abfälle oder Stoffe nach § 1
Abs. 1 einschließlich des für die Verbrennung dieser Stoffe zusätzlich benötigten Brennstoffs entsteht.
Beträgt der zulässige Anteil der Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 weniger als 10 vom Hundert an der
unverändert zugrunde gelegten Gesamtfeuerungswärmeleistung einer Mitverbrennungsanlage, so ist
der zugehörige Abgasstrom anhand einer angenommenen Menge von 10 vom Hundert dieser Abfälle
oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 zu berechnen.
VVerfahren: Verbleibender Teil des normierten Abgasstroms.
CAbfall: Emissionsgrenzwert für die in § 5 Abs. 1 aufgeführten Emissionsparameter oder Bezugssauerstoffgehalt
für die in § 5 Abs. 2 festgelegten Bezugssauerstoffgehalte.
CVerfahren: Emissionswerte und Bezugssauerstoffgehalte gemäß den Tabellen in diesem Anhang. Für alle anderen
Emissionsparameter, für die in diesem Anhang keine festen Emissionsgrenzwerte oder festen Bezugs-
sauerstoffgehalte vorgegeben werden, gelten die nach den einschlägigen Vorschriften – wie
13. BImSchV oder TA Luft – bei der Verbrennung der üblicherweise zugelassenen Brennstoffe fest-
gelegten Emissionswerte bzw. Bezugssauerstoffgehalte. Bestehen solche Vorgaben nicht, so sind die in
der Genehmigung festgelegten Emissionsbegrenzungen bzw. Bezugssauerstoffgehalte zu verwenden.
Fehlen derartige Festlegungen, sind die tatsächlichen Emissionen oder Sauerstoffgehalte beim Betrieb
der Anlage ohne Einsatz von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 zugrunde zu legen.
C: Berechneter Emissionsgrenzwert oder berechneter Bezugssauerstoffgehalt für Mitverbrennungs-
anlagen, die sich aus der Anwendung der oben aufgeführten Formel ergeben. Wenn in diesem Anhang
für bestimmte Emissionsparameter ein fester Emissionsgrenzwert oder ein fester Bezugssauerstoff-
gehalt bereits vorgegeben wird, ersetzt dieser Emissionsgrenzwert oder Bezugssauerstoffgehalt die
rechnerische Ermittlung des Emissionsgrenzwerts oder des Bezugssauerstoffgehalts für diesen Emissi-
onsparameter.
II.1 Besondere Vorschriften für Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder
Zementen sowie für Anlagen zum Brennen von Kalk, in denen Abfälle oder Stof-
fe nach § 1 Abs. 1 mitverbrannt werden
Die Emissionen sind zur Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte auf einen festen Bezugssauer-
stoffgehalt von 10 vom Hundert zu beziehen. Die in § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte für
die zu Gruppen zusammengefassten Schadstoffe (Schwermetalle, Benzo(a)pyren, polychlorierte Dibenzodioxi-
ne und Dibenzofurane) gelten unter Berücksichtigung des in Satz 1 festgelegten Bezugssauerstoffgehalts.
Soweit in Nummer II.1.2 nicht anders festgelegt ist, dürfen die Halbstundenmittelwerte das Zweifache der unter
Nummer II.1.1 festgelegten Tagesmittelwerte nicht überschreiten.
Für die Dauer der Probenahme und die sonstigen Messanforderungen gelten die in den §§ 9 bis 15 festgelegten
Anforderungen.
Weitergehende Regelungen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften oder aus diese Rechtsvorschriften kon-
kretisierenden Verwaltungsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003 1625
II.1.1 Feste Emissionsgrenzwerte (Tagesmittelwerte in mg/m3)
Emissionsparameter C
Gesamtstaub 20
gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff 10
gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff 1
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid 500
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid 50
organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff 10
Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber 0,03
Die zuständigen Behörden können auf Antrag des Betreibers Ausnahmen für Schwefeldioxid und Gesamtkoh-
lenstoff genehmigen, sofern diese Ausnahmen auf Grund der Zusammensetzung der Rohstoffe erforderlich sind
und ausgeschlossen werden kann, dass durch die Verbrennung von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1
zusätzliche Emissionen an Gesamtkohlenstoff und Schwefeldioxid entstehen. Die zuständigen Behörden
können auf Antrag des Betreibers für Quecksilber und seine Verbindungen einen Tagesmittelwert von bis zu
0,05 mg/m3 genehmigen, wenn eine Überschreitung des Tagesmittelwertes von 0,03 mg/m3 auf den Queck-
silbergehalt der Rohstoffe zurückzuführen ist.
II.1.2 Feste Emissionsgrenzwerte (Halbstundenmittelwerte in mg/m3)
Emissionsparameter C
gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff 60
gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff 4
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid 200
Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber 0,05
Die zuständigen Behörden können auf Antrag des Betreibers Ausnahmen für Schwefeldioxid und Gesamtkoh-
lenstoff genehmigen, sofern diese Ausnahmen auf Grund der Zusammensetzung der Rohstoffe erforderlich sind
und ausgeschlossen werden kann, dass durch die Verbrennung von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1
zusätzliche Emissionen an Gesamtkohlenstoff und Schwefeldioxid entstehen. Die zuständigen Behörden kön-
nen auf Antrag des Betreibers für Quecksilber und seine Verbindungen einen Halbstundenmittelwert von bis zu
0,1 mg/m3 genehmigen, wenn eine Überschreitung des Halbstundenmittelwertes von 0,05 mg/m3 auf den
Quecksilbergehalt der Rohstoffe zurückzuführen ist.
II.1.3 Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid
Die zuständige Behörde hat einen Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid unter Berücksichtigung der Anforde-
rungen nach § 5 Abs. 1 festzulegen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers von dem in § 5
Abs. 1 für Kohlenmonoxid festgelegten Emissionsgrenzwert abweichen, sofern diese Ausnahmen auf Grund der
Zusammensetzung der Rohstoffe erforderlich sind und ausgeschlossen werden kann, dass durch die Verbren-
nung von Abfällen oder sonstigen Stoffen nach § 1 Abs. 1 zusätzliche Emissionen an Kohlenmonoxid entstehen.
II.1.4 Festlegung der Grenzwerte für NOx
Abweichend von der in § 5a Abs. 4 Satz 1 geregelten Festlegung eines Mischgrenzwertes für NOx kann bis zum
30. Oktober 2007 von den zuständigen Behörden für Altanlagen ein Tagesmittelwert für Stickstoffmonoxid und
Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, von 500 mg/m3 zugelassen werden. Die Möglichkeiten, die
Emissionen durch feuerungstechnische und andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter
zu vermindern, sind auszuschöpfen.
II.2 Besondere Vorschriften für Feuerungsanlagen, in denen Abfälle oder Stoffe
gemäß § 1 Abs. 1 mitverbrannt werden
Die Emissionen sind zur Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte auf einen festen Bezugssauer-
stoffgehalt von 6 vom Hundert bei der Verwendung von festen fossilen Brennstoffen oder Biomassen oder
3 vom Hundert bei der Verwendung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen oder für Emissionswerte nach
Nummer II.2.1, II.2.2 und II.2.3 gemäß Anhang II zu berechnendem Bezugssauerstoffgehalt zu beziehen. Die in
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte für die zu Gruppen zusammengefassten Schadstoffe
(Schwermetalle, Benzo(a)pyren, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane) gelten unter Berücksichti-
gung der in Satz 1 für die jeweiligen Brennstoffe festgelegten Bezugssauerstoffgehalte.
1626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003
Soweit in Nummer II.2 nicht anders festgelegt ist, dürfen die Halbstundenmittelwerte das Zweifache der unter
Nummer II.2.1 bis II.2.5 festgelegten Tagesmittelwerte nicht überschreiten.
Für die Dauer der Probenahme und die sonstigen Messanforderungen gelten die in den §§ 9 bis 15 festgelegten
Anforderungen.
Weitergehende Regelungen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften oder aus diese Rechtsvorschriften kon-
kretisierenden Verwaltungsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.
II.2.1 Emissionswerte (CVerfahren) bei Verwendung von festen fossilen Brennstoffen (Tagesmittelwerte in
mg/m3) bei unterschiedlichen Feuerungswärmeleistungen (in MWth):
Emissionsparameter 1 – < 10 MWth 10 – < 50 MWth 50 – 100 MWth >100 – 300 MWth > 300 MWth
Steinkohle 1 300
850
200 200
Braunkohle 1 000
und und
SO2 Schwefel- Schwefel-
350 oder
und minderungs- minderungs-
350 oder 850 und
SO3 grad grad
Wirbelschicht Schwefelmin- Schwefel-
≥ 85 vom ≥ 85 vom
derungsgrad minderungs-
Hundert Hundert
≥ 75 vom Hundert grad ≥ 75
vom Hundert
500 400 400
oder 300 bei oder 300 bei oder 300 bei
NOX Wirbel- Wirbel- Wirbel- 200 200
schicht- schicht- schicht-
feuerung feuerung feuerung
Kohlenmonoxid 150*) 150 150 200 200
*) Bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 2,5 MWth gilt der Emissionswert nur im Betrieb mit Nennlast.
Soweit auf Grund des erhöhten Schwefelgehalts der eingesetzten Brennstoffe die in der Tabelle aufgeführten
Emissionswerte für Steinkohle, Braunkohle und Wirbelschicht mit einem verhältnismäßigen Aufwand nicht ein-
gehalten werden können, kann die zuständige Behörde auf Antrag im Einzelfall höhere Emissionswerte als
Berechnungsgrundlage verwenden, soweit bei einer Feuerungswärmeleistung von
a) 50 MWth bis 100 MWth alternativ ein Schwefelminderungsgrad von 92 vom Hundert nicht unterschritten wird,
b) mehr als 100 MWth bis 300 MWth ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m3 nicht überschritten und zusätzlich
ein Schwefelminderungsgrad von mindestens 92 vom Hundert nicht unterschritten wird,
c) mehr als 300 MWth ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m3 nicht überschritten und zusätzlich ein Schwefel-
minderungsgrad von mindestens 95 vom Hundert nicht unterschritten wird.
Bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung > 100 MWth gilt ein Emissionswert für CO von 250 mg/m3.
Für Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von >100 bis 300 MWth gilt bis zum 1. Januar 2008 ein Emis-
sionswert für NOx von 300 mg/m3.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003 1627
II.2.2 Emissionswerte (CVerfahren) für bei Verwendung von Biobrennstoff (Tagesmittelwerte in mg/m3) bei
unterschiedlichen Feuerungswärmeleistungen (in MWth):
Emissionsparameter < 50 MWth 50 – 100 MWth >100 – 300 MWth > 300 MWth
naturbelassenes 200
SO2 Holz
und 200 200 200
SO3 sonstiger Bio-
350
brennstoff
naturbelassenes 250 250 250
Holz
200
NOX sonstiger Bio- 400 350 oder 300
brennstoff bei
300
Wirbelschicht-
feuerung
naturbelassenes
Holz, Holz-
150*) 150 200 200
Kohlen- abfälle nach § 1
mon- Abs. 3 Nr. 4
oxid
sonstiger Bio-
250*) 250 250 250
brennstoff
*) Bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 2,5 MWth gilt der Emissionswert nur im Betrieb mit Nennlast.
Als Biobrennstoff werden Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs, aus pflanzlichem Material oder
Teilen davon, die zur energetischen Verwertung verwendet werden, sowie die in § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 genannten
Abfälle bezeichnet.
II.2.3 Emissionswerte (CVerfahren) bei Verwendung von flüssigen Brennstoffen (Tagesmittelwerte in mg/m3) bei
unterschiedlichen Feuerungswärmeleistungen (in MWth):
Emissionsparameter < 50 MWth 50 – 100 MWth > 100 – 300 MWth > 300 MWth
400 bis 200 200
(lineare Abnahme von und
100 bis 300 MWth) Schwefel-
SO2 und SO3 850 850
und Schwefelmin- minderungs-
derungsgrad ≥ 85 grad ≥ 85 vom
vom Hundert Hundert
250 bei Heizöl EL 200 bei Heizöl EL
NOx 350 bei sonstigen 350 bei sonstigen 200 150
Brennstoffen Brennstoffen
Kohlenmonoxid 80 80 80 80
Beim Einsatz von Heizöl EL gilt als Emissionswert (CVerfahren) für SO2 und SO3 der jeweils für den Betrieb
ohne Einsatz von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 gemessene Emissionswert, soweit dieser den gemäß
Tabelle II.2.3 zwischen > 100 – 300 MWth bei linearer Abnahme ermittelten Emissionswert nicht übersteigt. Bei
Anlagen über 300 MWth ist für SO2 und SO3 der Emissionswert (CVerfahren) von 200 mg/m3 anzuwenden. Die in
Tabelle II.2.3 geforderten Schwefelminderungsgrade finden beim Einsatz von Heizöl EL keine Anwendung.
II.2.4 Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe
Beim Einsatz von gasförmigen Stoffen aus der Pyrolyse oder Vergasung von festen oder flüssigen Abfällen in
Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe hat die zuständige Behörde einen kontinuierlich zu überwachen-
den Emissionsgrenzwert (Tagesmittelwert und Halbstundenmittelwert) für SO2 und SO3 sowie für NOx unter
Berücksichtigung der spezifischen Brennstoffe gemäß der 13. BImSchV sowie einen entsprechenden Bezugs-
sauerstoffgehalt in der Genehmigung festzusetzen. Für alle weiteren Emissionsparameter kommen die Num-
mer II.2.5 bis II.2.6 sowie als CVerfahren ein Emissionswert für Kohlenmonoxid als Tagesmittelwert von 80 mg/m3
oder bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung 50 mg/m3 jeweils bei einem Bezugssauerstoff-
gehalt von 3 vom Hundert zur Anwendung.
1628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003
II.2.5 Feste Emissionsgrenzwerte für alle Brennstoffe (Tagesmittelwert in mg/m3)
Emissionsparameter C
Gesamtstaub 10
gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff 20
gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff 1
organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff 10
Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber 0,03
Für Altanlagen ist ein Tagesmittelwert für Gesamtstaub von höchstens 20 mg/m3 zulässig. Die Gesamtstaub-
emission ist ohne Beitrag des Schwefeltrioxids zum Messwert auszuweisen.
Abweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten gilt für Anlagen, bei denen zur Minderung von
Schwefeloxidemissionen keine Rauchgasentschwefelungsanlage erforderlich ist, ein Tagesmittelwert für
Gesamtstaub von 20 mg/m3.
Abweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten gilt für Wirbelschichtfeuerungen ein Tagesmittelwert für
gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, von 100 mg/m3.
Abweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten für gasförmige anorganische Fluorverbindungen, ange-
geben als Fluorwasserstoff, gilt für Altanlagen, bei denen es zum Betrieb der Rauchgasentschwefelungsanlage
erforderlich ist, dem Rauchgasstrom vor der Rauchgasentschwefelungsanlage mittels rotierender oder fest-
stehender Speichermassen als Wärmeübertragungsmedium Wärme zu entziehen, wobei diese zur Wieder-
aufheizung des Abgasstroms nach der Rauchgasentschwefelungsanlage genutzt wird, ein Tagesmittelwert für
Fluorwasserstoff von 10 mg/m3.
II.2.6 Feste Emissionsgrenzwerte für alle Brennstoffe (Halbstundenmittelwerte in mg/m3)
Emissionsparameter C
Gesamtstaub 30
gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff 60
gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff 4
Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber 0,05
Bis zum 1. Januar 2010 kann von den zuständigen Behörden für Altanlagen ein Halbstundenmittelwert für
Gesamtstaub von höchstens 40 mg/m3 zugelassen werden.
Abweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten gilt für Anlagen, bei denen zur Minderung von
Schwefeloxidemissionen keine Rauchgasentschwefelungsanlage erforderlich ist, ein Halbstundenmittelwert für
Gesamtstaub von 40 mg/m3.
Abweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten gilt für Wirbelschichtfeuerungen ein Halbstundenmit-
telwert für gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, von 200 mg/m3.
Abweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten für gasförmige anorganische Fluorverbindungen, ange-
geben als Fluorwasserstoff, gilt für Altanlagen, bei denen es zum Betrieb der Rauchgasentschwefelungsanlage
erforderlich ist, dem Rauchgasstrom vor der Rauchgasentschwefelungsanlage mittels rotierender oder festste-
hender Speichermassen als Wärmeübertragungsmedium Wärme zu entziehen, wobei diese zur Wiederaufhei-
zung des Abgasstroms nach der Rauchgasentschwefelungsanlage genutzt wird, ein Halbstundenmittelwert für
Fluorwasserstoff von 15 mg/m3.
II.3 Besondere Vorschriften für sonstige Anlagen, d. h. Anlagen, die nicht in
Anhang II.1 oder II.2 aufgeführt sind und in denen Abfälle oder Stoffe nach
§ 1 Abs. 1 mitverbrannt werden
Die Emissionen sind zur Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte auf einen für das jeweilige Ver-
fahren relevanten Bezugssauerstoffgehalt, jedoch höchstens 11 vom Hundert, zu beziehen. Bei Anlagen, die mit
einem überwiegenden Anteil an betriebsbedingter Nebenluft sowie im Falle der Verbrennung mit reinem Sauer-
stoff oder signifikant mit Sauerstoff angereicherter Luft betrieben werden, soll die Behörde auf Antrag des
Betreibers die Emissionsgrenzwerte auf einen an die Verfahrensbedingungen der Anlage angepassten Bezugs-
sauerstoffgehalt beziehen oder auf die Festlegung eines Bezugssauerstoffgehalts verzichten. Die in § 5 Abs. 1
Nr. 3 und 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte für die zu Gruppen zusammengefassten Schadstoffe (Schwer-
metalle, Benzo(a)pyren, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane) gelten unter Berücksichtigung des
nach Satz 1 oder 2 festgelegten Bezugssauerstoffgehalts.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003 1629
Für alle kontinuierlich zu überwachenden Emissionsgrenzwerte sind Tagesmittelwerte und Halbstundenmittel-
werte zu ermitteln. Soweit in Nummer II.3.2 nicht anders festgelegt ist, dürfen die Halbstundenmittelwerte das
Zweifache der unter Nummer II.3.1 festgelegten Tagesmittelwerte nicht überschreiten.
Für die Dauer der Probenahme und die sonstigen Messanforderungen gelten die in den §§ 9 bis 15 festgelegten
Anforderungen.
Weitergehende Regelungen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften oder aus diese Rechtsvorschriften kon-
kretisierenden Verwaltungsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.
II.3.1 Feste Emissionsgrenzwerte (Tagesmittelwert in mg/m3)
Emissionsparameter C
Gesamtstaub 20
gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff 10
organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff 10
Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber 0,03
II.3.2 Feste Emissionsgrenzwerte (Halbstundenmittelwerte in mg/m3)
Emissionsparameter C
gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff 60
Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber 0,05
1630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003
Anhang III
Messtechniken
1. Die Messungen zur Bestimmung der Konzentrationen der luft- und wassergefährdenden Stoffe müssen repräsenta-
tiv sein.
2. Die Probenahme und Analyse aller Schadstoffe, einschließlich Dioxine und Furane, sowie die Referenzmessverfah-
ren zur Kalibrierung automatischer Messsysteme sind nach CEN-Normen durchzuführen. Sind keine CEN-Normen
verfügbar, so werden ISO-Normen, nationale Normen oder sonstige internationale Normen angewandt, die sicher-
stellen, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität ermittelt werden.
3. Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 vom Hundert eines einzelnen Messergebnisses darf an der für den Tages-
mittelwert festgelegten Emissionsbegrenzung die folgenden Vomhundertsätze dieser Emissionsbegrenzung nicht
überschreiten:
Kohlenmonoxid: 10 vom Hundert
Schwefeldioxid: 20 vom Hundert
Stickstoffoxid: 20 vom Hundert
Gesamtstaub: 30 vom Hundert
Organisch gebundener Gesamtkohlenstoff: 30 vom Hundert
Chlorwasserstoff: 40 vom Hundert
Fluorwasserstoff: 40 vom Hundert
Quecksilber: 40 vom Hundert
Die validierten Halbstunden- und Tagesmittelwerte werden auf Grund der gemessenen Halbstundenmittelwerte und
nach Abzug des in der Kalibrierung bestimmten Konfidenzintervalls bestimmt.
Anhang IV
Soweit Emissionsgrenzwerte auf Bezugssauerstoffgehalte im Abgas bezogen sind, sind die im Abgas gemessenen
Massenkonzentrationen nach folgender Gleichung umzurechnen:
21 – OB
EB = ҂ EM
21 – OM
EB = Massenkonzentration, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt
EM = gemessene Massenkonzentration
OB= Bezugssauerstoffgehalt
OM = gemessener Sauerstoffgehalt“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003 1631
Artikel 2
Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren
Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 21 Abs. 3 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:
„2. die gesamte Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungskapazität
der Anlage,“.
2. In § 4a Abs. 3 Satz 1 und in § 21 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Verordnung
über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe“ durch
die Wörter „Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von
Abfällen“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 6. Mai 2002 (BGBl. I S. 1566), wird wie folgt geän-
dert:
1. In Nummer 8.2 des Anhangs werden in den Spalten 1 und 2, in den Buchsta-
ben a und b jeweils nach den Wörtern „infolge einer Behandlung enthalten
sind oder Beschichtungen“ die Wörter „nicht aus halogenorganischen Verbin-
dungen bestehen“ durch die Wörter „keine halogenorganischen Verbindun-
gen oder Schwermetalle enthalten“ ersetzt.
2. Nummer 8.13 des Anhangs ist wie folgt zu fassen:
Nr. Spalte 1 Spalte 2
„8.13 Anlagen zur zeitweiligen Anlagen zur zeitweiligen
Lagerung von besonders Lagerung von nicht besonders
überwachungsbedürftigen überwachungsbedürftigen
Schlämmen, auf die die Vor- Schlämmen, auf die die Vor-
schriften des Kreislaufwirt- schriften des Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetzes schafts- und Abfallgesetzes
Anwendung finden, mit einer Anwendung finden, mit einer
Aufnahmekapazität von Aufnahmekapazität von
10 Tonnen oder mehr je Tag 10 Tonnen oder mehr je Tag
oder einer Gesamtlager- oder einer Gesamtlager-
kapazität von 150 Tonnen kapazität von 150 Tonnen
oder mehr oder mehr, ausgenommen die
zeitweilige Lagerung bis zum
Einsammeln auf dem Gelände
der Entstehung der Abfälle“.
Artikel 4
Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
Die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 1 werden in Nummer 6 und 7 jeweils nach den Wörtern „soweit keine
Holzschutzmittel aufgetragen oder“ die Wörter „enthalten sind und Beschichtun-
gen nicht aus halogenorganischen Verbindungen bestehen“ durch die Wörter
„infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogen-
organischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten“ ersetzt.
Artikel 5
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann
den Wortlaut der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche
brennbare Stoffe in der vom Inkrafttreten der Verordnung an geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
1632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003
Artikel 6
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. August 2003
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003 1633
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über die
Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
Vom 14. August 2003
Auf Grund des Artikels 5 der Verordnung zur Änderung 5. den am 20. August 2003 in Kraft tretenden Artikel 1 der
der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614).
und ähnliche brennbare Stoffe und weiterer Verordnungen
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgeset-
zes vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614) wird nach- Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
stehend der Wortlaut der Siebzehnten Verordnung zur zu 1. des § 5 Abs. 2 und des § 7 Abs. 1 und 4 des Bundes-
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der
(Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880),
ähnliche brennbare Stoffe – 17. BImSchV) unter ihrer
neuen Überschrift in der ab dem 20. August 2003 gelten- zu 2. des § 7 Abs. 1 und 4 des Bundes-Immissions-
den Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück- schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
sichtigt: chung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), von denen
§ 7 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
1. die am 1. Dezember 1990 in Kraft getretene Verord- 9. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1498) geändert worden
nung vom 23. November 1990 (BGBl. I S. 2545, 2832), ist,
2. den am 1. April 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 der zu 5. des § 7 Abs. 1 bis 4 des Bundes-Immissionsschutz-
Verordnung vom 23. Februar 1999 (BGBl. I S. 186), gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) sowie des
3. den am 11. Mai 2000 in Kraft getretenen Artikel 8 des
§ 48a Abs. 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutz-
Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632),
gesetzes unter Wahrung der Rechte des Bundesta-
4. den am 3. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 6 des ges gemäß § 48b des Bundes-Immissionsschutz-
Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), gesetzes.
Bonn, den 14. August 2003
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
1634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003
Siebzehnte Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über die Verbrennung und
die Mitverbrennung von Abfällen – 17. BImSchV)*)
Inhaltsübersicht Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften §1
§ 1 Anwendungsbereich Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaf-
fenheit und den Betrieb von Verbrennungs- oder Mitver-
Zweiter Teil brennungsanlagen, in denen
Anforderungen an die Errichtung, 1. feste, flüssige oder in Behältern gefasste gasförmige
die Beschaffenheit und den Betrieb Abfälle oder
§ 3 Emissionsbezogene Anforderungen an Anlieferung und 2. ähnliche feste oder flüssige brennbare Stoffe, die nicht
Zwischenlagerung der Einsatzstoffe in Nummer 1.2 des Anhangs der Verordnung über
§ 4 Feuerung genehmigungsbedürftige Anlagen aufgeführt sind,
§ 5 Anforderungen an Verbrennungsanlagen ausgenommen ähnliche flüssige brennbare Stoffe,
soweit bei ihrer Verbrennung keine anderen oder höhe-
§ 5a Anforderungen an Mitverbrennungsanlagen
ren Emissionen als bei der Verbrennung von Heizöl EL
§ 6 Ableitungsbedingungen für Abgase auftreten können, oder
§ 7 Behandlung der bei der Verbrennung und Mitverbrennung 3. feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die bei der Pyro-
entstehenden Abfälle lyse oder Vergasung von Abfällen entstehen,
§ 8 Wärmenutzung
eingesetzt werden, soweit sie nach § 4 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der genann-
Dritter Teil
ten Verordnung genehmigungsbedürftig sind.
Messung und Überwachung
(2) Beträgt bei Mitverbrennungsanlagen der zulässige
§ 9 Messplätze Anteil der Abfälle oder Stoffe gemäß § 1 Abs. 1 an der
§ 10 Messverfahren und Messeinrichtungen jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung einer Ver-
§ 11 Kontinuierliche Messungen
brennungslinie einschließlich des für die Verbrennung
benötigten Brennstoffs nicht mehr als 25 vom Hundert
§ 12 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen und werden nur im Sinne von § 5a Abs. 7 aufbereitete
§ 13 Einzelmessungen gemischte Siedlungsabfälle eingesetzt, so gelten für Mit-
§ 14 Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen verbrennungsanlagen die Anforderungen für Verbren-
nungsanlagen gemäß § 4 Abs. 4 nicht. Die Emissions-
§ 15 Besondere Überwachung der Emissionen an Schwer-
grenzwerte sind gemäß § 5a festzulegen. Sonstige Anfor-
metallen
derungen, die sich aus der Verordnung über Großfeue-
§ 16 Störungen des Betriebs rungsanlagen oder aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes unter Beachtung der Techni-
Vierter Teil schen Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft – in der
Anforderungen an Altanlagen jeweils geltenden Fassung ergeben, bleiben unberührt.
§ 17 Übergangsregelungen (3) Diese Verordnung gilt nicht für Verbrennungs- oder
Mitverbrennungsanlagen sowie für einzelne Verbren-
Fünfter Teil nungs- oder Mitverbrennungslinien, die – abgesehen vom
Gemeinsame Vorschriften Einsatz der in Nummer 1.2 des Anhangs der Verordnung
über genehmigungsbedürftige Anlagen aufgeführten Stof-
§ 18 Unterrichtung der Öffentlichkeit fe – ausschließlich für den Einsatz von
§ 19 Zulassung von Ausnahmen
1. pflanzlichen Abfällen aus der Land- und Forstwirt-
§ 20 Weitergehende Anforderungen und wesentliche Änderungen schaft,
§ 20a Anforderungen an die Eignung 2. pflanzlichen Abfällen aus der Nahrungsmittelindustrie,
§ 21 Ordnungswidrigkeiten falls die erzeugte Wärme genutzt wird,
3. faserhaltigen pflanzlichen Abfällen einschließlich der
Sechster Teil Ablaugen aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff
Schlussvorschriften und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, falls
§ 22 Inkrafttreten
sie am Herstellungsort der Mitverbrennung zugeführt
werden und die erzeugte Wärme genutzt wird,
Anhang
4. Holzabfällen nach Nummer 8.2 Buchstabe a und b des
_____________
Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürfti-
*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/76/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die ge Anlagen mit Ausnahme von Holzabfällen, die halo-
Verbrennung von Abfällen (ABl. EG Nr. L 332 S. 91) in das deutsche Recht. genorganische Verbindungen oder Schwermetalle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003 1635
infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder e) die nach § 67 Abs. 2 und 7 und § 67a des Bundes-
infolge einer Beschichtung enthalten können und zu Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkrafttreten
denen insbesondere Holzabfälle aus Bau- und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 16
Abbruchabfällen gehören, Abs. 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren;
5. Korkabfällen, 3. Emissionen
6. Tierkörpern oder die von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen;
7. Abfällen, die beim Aufsuchen von Erdöl- und Erdgas- sie werden angegeben als Massenkonzentration in
vorkommen und deren Förderung auf Bohrinseln ent- der Einheit Nanogramm je Kubikmeter (ng/m3), Milli-
stehen und dort verbrannt werden, gramm je Kubikmeter (mg/m3) oder Gramm je Kubik-
meter (g/m3), bezogen auf das Abgasvolumen im
bestimmt sind. Normzustand (273 K, 1013 hPa) nach Abzug des
(4) Die Verordnung findet keine Anwendung für Verbren- Feuchtegehaltes an Wasserdampf;
nungs- oder Mitverbrennungslinien, die für Forschungs-, 4. Emissionsgrenzwerte
Entwicklungs- und Prüfzwecke zur Verbesserung des Ver-
brennungsprozesses weniger als 50 Tonnen Abfälle im die in § 5 Abs. 1 oder in Anhang II fest vorgegebenen
Jahr behandeln. Sie findet ferner keine Anwendung auf oder gemäß den Vorgaben des Anhangs II zu berech-
gasförmige Stoffe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, die in Mit- nenden Massenkonzentrationen von Luftverunreini-
verbrennungsanlagen eingesetzt werden, wenn diese auf gungen im Abgas, die in dem jeweils festgelegten
Grund ihrer Zusammensetzung keine anderen oder höhe- Beurteilungszeitraum nicht überschritten werden dür-
ren Emissionen verursachen als die Verbrennung von fen;
Gasen der öffentlichen Gasversorgung. 5. Bezugssauerstoffgehalte
(5) Diese Verordnung enthält Anforderungen, die nach die in § 5 Abs. 2 oder in Anhang II fest vorgegebenen
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Bundes-Immissionsschutzgeset- oder gemäß den Vorgaben des Anhangs II zu berech-
zes bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlagen zur nenden Volumengehalte an Sauerstoff im Abgas, auf
– Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch die die jeweiligen Emissionsgrenzwerte unter Berück-
Luftverunreinigungen, sichtigung von Anhang IV zu beziehen sind;
– Bekämpfung von Brandgefahren, 6. Verbrennungsanlagen
– Behandlung von Abfällen und Anlagen, die dazu bestimmt sind, thermische Verfah-
ren zur Behandlung von Abfällen oder Stoffen nach
– Nutzung der entstehenden Wärme
§ 1 Abs. 1 zu verwenden. Diese Verfahren umfassen
zu erfüllen sind. die Verbrennung durch Oxidation der oben genannten
§2 Stoffe und andere vergleichbare thermische Verfah-
ren wie Pyrolyse, Vergasung oder Plasmaverfahren,
Begriffsbestimmungen soweit die bei den vorgenannten thermischen Verfah-
Im Sinne dieser Verordnung sind: ren aus Abfällen entstehenden festen, flüssigen oder
1. Abgase gasförmigen Stoffe verbrannt werden. Diese Begriffs-
bestimmung erstreckt sich auf die gesamte Verbren-
die Trägergase mit den festen, flüssigen oder gasför- nungsanlage einschließlich aller Verbrennungslinien,
migen Emissionen; die Annahme und Lagerung der Abfälle und Stoffe
2. Altanlagen nach § 1 Abs. 1, die auf dem Gelände befindlichen
Vorbehandlungsanlagen, das Zufuhrsystem für Abfäl-
Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen,
le und Stoffe nach § 1 Abs. 1, Brennstoffe und Luft,
a) die in Betrieb sind und für die der Planfeststel- den Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die auf
lungsbeschluss nach § 7 Abs. 1 des Abfallgeset- dem Gelände befindlichen Anlagen zur Behandlung
zes vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410) zur und Lagerung von bei der Verbrennung entstehenden
Errichtung und zum Betrieb vor dem 28. Dezember Abfällen und Abwasser, den Schornstein, die Vorrich-
2002 ergangen ist; tungen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungs-
b) die in Betrieb sind und für die eine Genehmigung vorgänge, zur Aufzeichnung und Überwachung der
nach § 6 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutz- Verbrennungsbedingungen;
gesetzes zur Errichtung und zum Betrieb vor dem 7. Mitverbrennungsanlagen
28. Dezember 2002 erteilt worden ist;
Anlagen, deren Hauptzweck in der Energiebereitstel-
c) für die eine Genehmigung zur Errichtung und zum lung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse
Betrieb nach § 6 oder § 16 des Bundes-Immissi- besteht und
onsschutzgesetzes vor dem 28. Dezember 2002
– in denen Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 als
erteilt worden ist und die vor dem 28. Dezember
regelmäßiger oder zusätzlicher Brennstoff verwen-
2003 in Betrieb gegangen sind oder in Betrieb
det werden oder
gehen werden;
d) für die bis zum 27. Dezember 2002 ein vollständi- – in denen Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 mit dem
ger Genehmigungsantrag zur Errichtung und zum Ziel der Beseitigung thermisch behandelt werden.
Betrieb nach § 6 oder § 16 des Bundes-Immissi- Falls die Mitverbrennung in solch einer Weise erfolgt,
onsschutzgesetzes gestellt worden ist und die vor dass der Hauptzweck der Anlage nicht in der Energie-
dem 28. Dezember 2004 in Betrieb gegangen sind bereitstellung oder der Produktion stofflicher Erzeug-
oder in Betrieb gehen werden oder nisse, sondern in der thermischen Behandlung von
1636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003
Abfällen besteht, gilt die Anlage als Verbrennungsan- (2) Für Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen
lage im Sinne der Nummer 6. Diese Begriffsbestim- sind Maßnahmen und Einrichtungen zur Erkennung und
mung erstreckt sich auf die gesamte Mitverbren- Bekämpfung von Bränden vorzusehen. Die Brand-
nungsanlage einschließlich aller Mitverbrennungslini- schutzeinrichtungen und -maßnahmen sind so auszule-
en, die Annahme und Lagerung der Abfälle und Stoffe gen, dass im Abfallbunker oder in der Lagereinrichtung
nach § 1 Abs. 1, die auf dem Gelände befindlichen entstehende oder eingetragene Brände erkannt und be-
Vorbehandlungsanlagen, das Zufuhrsystem für Abfäl- kämpft werden können.
le und Stoffe nach § 1 Abs. 1, Brennstoffe und Luft,
(3) Absatz 1 gilt nicht für Verbrennungs- oder Mitver-
den Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die auf
brennungsanlagen, soweit die Abfälle oder Stoffe nach § 1
dem Gelände befindlichen Anlagen zur Behandlung
Abs. 1 der Verbrennung oder Mitverbrennung ausschließ-
und Lagerung von bei der Mitverbrennung entstehen-
lich in geschlossenen Einwegbehältnissen oder aus Mehr-
den Abfällen und Abwasser, den Schornstein, die Vor-
wegbehältnissen zugeführt werden.
richtungen und Systeme zur Kontrolle der Verbren-
nungsvorgänge, zur Aufzeichnung und Überwachung (4) Sind auf Grund der Zusammensetzung der Abfälle
der Verbrennungsbedingungen; oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 Explosionen im Lagerbereich
nicht auszuschließen, sind abweichend von Absatz 1
8. Verbrennungslinie oder Mitverbrennungslinie andere geeignete Maßnahmen nach näherer Bestimmung
die jeweilige technische Einrichtung bestehend aus der zuständigen Behörde durchzuführen.
dem Brennraum und gegebenenfalls Brenner und (5) Flüssige Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 sind in
hierzu gehöriger Steuerungseinheit, Abgasreini- geschlossenen, gegen Überdruck gesicherten Behältern
gungseinrichtung und sonstige Nebeneinrichtungen zu lagern; bei der Befüllung ist das Gaspendelverfahren
entsprechend § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über anzuwenden oder die Verdrängungsluft zu erfassen. Offe-
genehmigungsbedürftige Anlagen; ne Übergabestellen sind mit einer Luftabsaugung aus-
9. Gemischte Siedlungsabfälle zurüsten. Die Verdrängungsluft aus den Behältern sowie
die abgesaugte Luft sind der Feuerung zuzuführen; bei
Abfälle aus Haushaltungen sowie gewerbliche, indus- Stillstand der Feuerung ist eine Annahme an offenen
trielle Abfälle und Abfälle aus Einrichtungen, die auf Übergabestellen oder ein Füllen von Lagertanks nur zuläs-
Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung sig, wenn emissionsmindernde Maßnahmen, insbesonde-
den Abfällen aus Haushaltungen ähnlich sind. Zu den re die Gaspendelung oder eine Abgasreinigung, ange-
gemischten Siedlungsabfällen im Sinne dieser Ver- wandt werden.
ordnung gehören nicht die unter der Abfallgruppe
20 01 der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. De- (6) Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen sind
zember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch so auszulegen, zu errichten und zu betreiben, dass ein
Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I unerlaubtes und unbeabsichtigtes Freisetzen von Schad-
S. 2833), genannten Abfallfraktionen, die am Entste- stoffen in den Boden, in das Oberflächenwasser oder das
hungsort getrennt eingesammelt werden, und die Grundwasser vermieden wird. Außerdem muss für das auf
anderen, unter der Abfallgruppe 20 02 genannten dem Gelände der Verbrennungs- oder Mitverbrennungs-
Abfälle; anlage anfallende verunreinigte Regenwasser und für ver-
unreinigtes Wasser, das bei Störungen oder der Brand-
10. Feuerungswärmeleistungen bekämpfung anfällt, eine ausreichende Speicherkapazität
die auf den unteren Heizwert bezogenen Wärmeinhal- vorgesehen werden. Sie ist ausreichend, wenn das anfal-
te der Brenn- oder Einsatzstoffe, die einer Feuerungs- lende Wasser geprüft und erforderlichenfalls vor der Ablei-
oder Produktionsanlage im Dauerbetrieb je Zeiteinheit tung behandelt werden kann.
zugeführt werden (angegeben in MWth). (7) Der Betreiber der Anlage hat bei der Annahme des
Abfalls in der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage
die Masse einer jeden Abfallart, gemäß der Abfallverzeich-
Zweiter Teil nis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung, zu
bestimmen.
Anforderungen an die Errichtung,
die Beschaffenheit und den Betrieb §4
Feuerung
§3 (1) Die Verbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu
betreiben, dass ein weitgehender Ausbrand der Abfälle
Emissionsbezogene
oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 erreicht wird und in der
Anforderungen an Anlieferung und
Schlacke und Rostasche ein Gehalt an organisch gebun-
Zwischenlagerung der Einsatzstoffe
denem Gesamtkohlenstoff (TOC) von weniger als 3 vom
(1) Verbrennungsanlagen für feste Abfälle oder feste Hundert oder ein Glühverlust von weniger als 5 vom Hun-
Stoffe nach § 1 Abs. 1 sind mit einem Bunker auszurüsten, dert des Trockengewichts eingehalten wird. Soweit es zur
der mit einer Absaugung auszurüsten ist und dessen Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 erforderlich ist,
abgesaugte Luft der Feuerung zuzuführen ist. Für den Fall, sind die Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 vorzubehan-
dass die Feuerung nicht in Betrieb ist, sind Maßnahmen deln, in der Regel durch Zerkleinern oder Mischen sowie
zur Reinigung und Ableitung der abgesaugten Luft vorzu- das Öffnen von Einwegbehältnissen. Entgegen den Anfor-
sehen. Mitverbrennungsanlagen für feste Abfälle oder derungen nach Satz 2 sollen infektiöse krankenhausspezi-
feste Stoffe nach § 1 Abs. 1 sind mit geschlossenen fische Abfälle ohne vorherige Vermischung mit anderen
Lagereinrichtungen für diese Stoffe auszurüsten und die Abfallarten und ohne direkte Handhabung in die Feuerung
bei der Lagerung entstehende Abluft ist zu fassen. gebracht werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003 1637
(2) Verbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu ren Emissionen als bei der Verbrennung von Heizöl EL auf-
betreiben, dass die Temperatur der Verbrennungsgase, treten können, betrieben werden.
die in Verbrennungsanlagen bei der Verbrennung von
(5) Durch automatische Vorrichtungen ist bei Verbren-
Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 entstehen, nach der
nungs- oder Mitverbrennungsanlagen sicherzustellen,
letzten Verbrennungsluftzuführung mindestens 850 °C
dass
(Mindesttemperatur) beträgt. Bei der Verbrennung von
besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit einem 1. eine Beschickung der Anlagen mit Abfällen oder Stof-
Halogengehalt aus halogenorganischen Stoffen von mehr fen nach § 1 Abs. 1 erst möglich ist, wenn beim Anfah-
als 1 vom Hundert des Gewichts, berechnet als Chlor, hat ren die Mindesttemperatur erreicht ist,
der Betreiber dafür zu sorgen, dass eine Mindesttempera-
2. eine Beschickung der Anlagen mit Abfällen oder Stof-
tur von 1 100 °C eingehalten wird. Die Mindesttemperatur
fen nach § 1 Abs. 1 nur so lange erfolgen kann, wie die
muss auch unter ungünstigsten Bedingungen bei gleich-
Mindesttemperatur aufrechterhalten wird,
mäßiger Durchmischung der Verbrennungsgase mit der
Verbrennungsluft für eine Verweilzeit von mindestens zwei 3. eine Beschickung der Anlagen mit Abfällen oder Stof-
Sekunden eingehalten werden. Die Messung der Mindest- fen nach § 1 Abs. 1 unterbrochen wird, wenn infolge
temperatur muss an einer nach näherer Bestimmung eines Ausfalls oder einer Störung von Abgasreini-
durch die zuständige Behörde in der Genehmigung fest- gungseinrichtungen eine Überschreitung eines konti-
gelegten repräsentativen Stelle des Brennraums oder nuierlich überwachten Emissionsgrenzwertes eintreten
Nachverbrennungsraums erfolgen. Die Überprüfung und kann, dabei sind sicherheitstechnische Belange des
gegebenenfalls Anpassung der repräsentativen Stelle Brand- und Explosionsschutzes zu beachten.
erfolgt mit Zustimmung der zuständigen Behörde im Rah-
(6) Mitverbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu
men der Inbetriebnahme der Anlage. Die Einhaltung der
betreiben, dass die Temperatur der bei der Mitverbren-
festgelegten Mindesttemperatur und der Mindestverweil-
nung entstehenden Verbrennungsgase mindestens
zeit ist zumindest einmal bei Inbetriebnahme der Anlage
850 °C beträgt. Bei der Verbrennung von besonders über-
durch Messungen oder durch ein durch die zuständige
wachungsbedürftigen Abfällen mit einem Halogengehalt
Behörde anerkanntes Gutachten nachzuweisen.
aus halogenorganischen Stoffen von mehr als 1 vom
(3) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Hundert des Gewichts, berechnet als Chlor, hat der
Behörden andere Mindesttemperaturen oder Mindest- Betreiber dafür zu sorgen, dass eine Mindesttemperatur
verweilzeiten (Verbrennungsbedingungen) zulassen, von 1 100 °C eingehalten wird. Die Mindesttemperatur
sofern die sonstigen Anforderungen dieser Verordnung muss auch unter ungünstigsten Bedingungen für eine
eingehalten werden und zumindest einmal bei der Inbe- Verweilzeit von mindestens zwei Sekunden eingehalten
triebnahme der Verbrennungsanlage unter den geänder- werden. Die Messung der Mindesttemperatur muss an
ten Verbrennungsbedingungen durch Messungen oder einer nach näherer Bestimmung durch die zuständige
ein durch die zuständige Behörde anerkanntes Gutachten Behörde in der Genehmigung festgelegten repräsentati-
nachgewiesen wird, dass die Änderung der Verbren- ven Stelle des Brennraums oder Nachverbrennungsraums
nungsbedingungen nicht dazu führt, dass größere Abfall- erfolgen. Die Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung
mengen oder Abfälle mit einem höheren Gehalt an organi- der repräsentativen Stelle erfolgt mit Zustimmung der
schen Schadstoffen, insbesondere an polyzyklischen zuständigen Behörde im Rahmen der Inbetriebnahme der
aromatischen Kohlenwasserstoffen, polyhalogenierten Anlage. Die Einhaltung der festgelegten Mindesttempera-
Dibenzodioxinen, polyhalogenierten Dibenzofuranen oder tur und der Mindestverweilzeit ist zumindest einmal bei
polyhalogenierten Biphenylen, im Vergleich zu den Abfall- Inbetriebnahme der Anlage durch Messungen oder durch
mengen oder Abfällen entstehen, die unter den in Absatz 2 ein von der zuständigen Behörde anerkanntes Gutachten
festgelegten Bedingungen zu erwarten wären. Für Altan- nachzuweisen. Die Mitverbrennungsanlagen sind so zu
lagen gilt der Nachweis für ausreichende Verbrennungs- betreiben, dass eine möglichst vollständige Verbrennung
bedingungen auch als erbracht, sofern zumindest einmal von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 erreicht wird.
nach der Inbetriebnahme der Anlage durch Messungen (7) Abweichend von Absatz 6 können die zuständigen
nachgewiesen wird, dass keine höheren Emissionen, ins- Behörden andere Mindesttemperaturen oder Mindestver-
besondere an polyzyklischen aromatischen Kohlenwas- weilzeiten (Verbrennungsbedingungen) zulassen, sofern
serstoffen, polyhalogenierten Dibenzodioxinen, polyhalo- die sonstigen Anforderungen der Verordnung eingehalten
genierten Dibenzofuranen oder polyhalogenierten Bi- werden und die Emissionsgrenzwerte nach § 5 Abs. 1 für
phenylen, entstehen als bei den jeweils nach Absatz 2 organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff,
festgelegten Verbrennungsbedingungen. Die zuständigen und für Kohlenmonoxid eingehalten werden. Die zuständi-
Behörden haben Ausnahmen nach Satz 1 den zuständi- gen Behörden haben Ausnahmen nach Satz 1 den zustän-
gen obersten Immissionsschutzbehörden der Länder zur digen obersten Immissionsschutzbehörden der Länder
Weiterleitung an die Kommission der Europäischen zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften vorzulegen. Gemeinschaften vorzulegen.
(4) Jede Verbrennungslinie einer Verbrennungsanlage (8) Beim Abfahren von Verbrennungsanlagen oder ein-
ist mit einem oder mehreren Brennern auszurüsten. Die zelnen Verbrennungslinien müssen zur Aufrechterhaltung
Brenner müssen während des Anfahrens und bei drohen- der Verbrennungsbedingungen die Brenner so lange
der Unterschreitung der Mindesttemperatur mit Erdgas, betrieben werden, bis sich keine Abfälle oder Stoffe nach
Flüssiggas, Wasserstoff, gasförmigen Brennstoffen nach § 1 Abs. 1 mehr im Feuerraum befinden. Satz 1 findet
Nummer 1.2 Buchstabe b des Anhangs der Verordnung keine Anwendung auf die sonstigen flüssigen Stoffe nach
über genehmigungsbedürftige Anlagen, Heizöl EL oder § 1 Abs. 1, soweit auf Grund ihrer Zusammensetzung
sonstigen flüssigen Stoffen nach § 1 Abs. 1, soweit auf keine anderen oder höheren Emissionen als bei der Ver-
Grund ihrer Zusammensetzung keine anderen oder höhe- brennung von Heizöl EL auftreten können und sie zur Auf-
1638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003
rechterhaltung der Verbrennungsbedingungen eingesetzt 3. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit
werden. gebildet ist, die folgenden Emissionsgrenzwerte über-
schreitet:
(9) Flugascheablagerungen sind möglichst gering zu
halten, insbesondere durch geeignete Abgasführung a) Cadmium und seine
sowie häufige Reinigung von Kesseln, Heizflächen, Kes- Verbindungen,
selspeisewasser-Vorwärmern und Abgaszügen. angegeben als Cd,
Thallium und seine
Verbindungen,
angegeben als TI,
§5
insgesamt 0,05 mg/m3
Anforderungen an Verbrennungsanlagen b) Antimon und seine Verbindungen,
(1) Die Verbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu angegeben als Sb,
betreiben, dass Arsen und seine Verbindungen,
angegeben als As,
1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz- Blei und seine Verbindungen,
werte überschreitet: angegeben als Pb,
a) Gesamtstaub 10 mg/m3 Chrom und seine Verbindungen,
angegeben als Cr,
b) organische Stoffe, Cobalt und seine Verbindungen,
angegeben als angegeben als Co,
Gesamtkohlenstoff, 10 mg/m3 Kupfer und seine Verbindungen,
angegeben als Cu,
c) gasförmige anorganische
Mangan und seine Verbindungen,
Chlorverbindungen,
angegeben als Mn,
angegeben als Chlorwasserstoff, 10 mg/m3
Nickel und seine Verbindungen,
d) gasförmige anorganische angegeben als Ni,
Fluorverbindungen, Vanadium und seine Verbindungen,
angegeben als Fluorwasserstoff, 1 mg/m3 angegeben als V,
Zinn und seine Verbindungen,
e) Schwefeldioxid und Schwefel- angegeben als Sn,
trioxid, angegeben als insgesamt 0,5 mg/m3
Schwefeldioxid, 50 mg/m3
c) Arsen und seine Verbindungen
f) Stickstoffmonoxid und (außer Arsenwasserstoff),
Stickstoffdioxid, angegeben angegeben als As
als Stickstoffdioxid, 200 mg/m3 Benzo(a)pyren
g) Quecksilber und seine Cadmium und seine Verbindungen,
Verbindungen, angegeben angegeben als Cd,
als Quecksilber, 0,03 mg/m3 wasserlösliche Cobaltverbindungen,
angegeben als Co,
h) Kohlenmonoxid 50 mg/m3; Chrom(VI)verbindungen (außer
Bariumchromat und Bleichromat),
2. kein Halbstundenmittelwert die folgenden Emissions-
angegeben als Cr,
grenzwerte überschreitet:
insgesamt 0,05 mg/m3
a) Gesamtstaub 30 mg/m3 oder
b) organische Stoffe, Arsen und seine Verbindungen,
angegeben als Gesamtkohlenstoff, 20 mg/m3 angegeben als As,
c) gasförmige anorganische Benzo(a)pyren
Chlorverbindungen, Cadmium und seine Verbindungen,
angegeben als Chlorwasserstoff, 60 mg/m3 angegeben als Cd,
Cobalt und seine Verbindungen,
d) gasförmige, anorganische angegeben als Co,
Fluorverbindungen, angegeben Chrom und seine Verbindungen,
als Fluorwasserstoff, 4 mg/m3 angegeben als Cr,
e) Schwefeldioxid und insgesamt 0,05 mg/m3
Schwefeltrioxid, angegeben und
als Schwefeldioxid, 200 mg/m3 4. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit
f) Stickstoffmonoxid und gebildet ist, den Emissionsgrenzwert für die in An-
Stickstoffdioxid, angegeben hang I genannten Dioxine und Furane – angegeben als
als Stickstoffdioxid, 400 mg/m3 Summenwert nach dem in Anhang I festgelegten Ver-
fahren – von 0,1 ng/m3 überschreitet.
g) Quecksilber und seine
Verbindungen, angegeben (2) Die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 beziehen
sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von
als Quecksilber, 0,05 mg/m3
11 vom Hundert (Bezugssauerstoffgehalt). Soweit aus-
h) Kohlenmonoxid 100 mg/m3; schließlich gasförmige Stoffe, die bei der Pyrolyse oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003 1639
Vergasung von Abfällen entstehen oder Altöle im Sinne festgelegt oder nach dem in Anhang II vorgegebenen Ver-
von § 1a Abs. 1 der Altölverordnung in der Fassung der fahren ermittelt wurde.
Bekanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368)
(7) Werden gemischte Siedlungsabfälle mitverbrannt,
eingesetzt werden, beträgt der Bezugssauerstoffgehalt
gelten die Anforderungen der Absätze 1 bis 6, wenn die
3 vom Hundert.
gemischten Siedlungsabfälle im erforderlichen Umfang
dafür aufbereitet sind; für die Mitverbrennung von unauf-
§ 5a
bereiteten gemischten Siedlungsabfällen gelten die Anfor-
Anforderungen an Mitverbrennungsanlagen derungen nach § 5 Abs. 1. Eine Aufbereitung im erforderli-
(1) Mitverbrennungsanlagen, die nicht mehr als 25 vom chen Umfang liegt vor, wenn Maßnahmen ergriffen wer-
Hundert der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung den, die eine deutliche Reduzierung einer Belastung mit
einer Verbrennungslinie aus Mitverbrennungsstoffen anorganischen Schadstoffen, insbesondere mit Schwer-
erzeugen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die metallen, bezwecken. Trocknen, Pressen oder Mischen
Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang II in den Abgasen zählt dazu in der Regel nicht.
nicht überschritten werden. Mitverbrennungsstoffe sind (8) Die zuständige Behörde hat die Emissionsgrenzwer-
dabei die eingesetzten Abfälle und Stoffe nach § 1 Abs. 1 te im Genehmigungsbescheid oder in einer nachträgli-
sowie die für ihre Mitverbrennung zusätzlich benötigten chen Anordnung festzusetzen.
Brennstoffe. Werden in einer Mitverbrennungsanlage
mehr als 25 vom Hundert der jeweils gefahrenen Feue- §6
rungswärmeleistung aus Mitverbrennungsstoffen erzeugt,
so gelten die in § 5 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenz- Ableitungsbedingungen für Abgase
werte für Verbrennungsanlagen. Die Abgase sind in kontrollierter Weise so abzuleiten,
(2) Für Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder dass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luftströ-
Zementen oder für Anlagen zum Brennen von Kalkstein mung ermöglicht wird. Zur Ermittlung der Ableitungs-
(Nummer 2.3 oder 2.4 Spalte 1, Spalte 2 Buchstabe a des höhen sind die Anforderungen der TA Luft in der jeweils
Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige geltenden Fassung zu berücksichtigen. Die näheren
Anlagen) gelten die Regelungen in Nummer II.1 des Bestimmungen sind in der Genehmigung festzulegen.
Anhangs II auch dann, wenn der Anteil der Mitverbren-
nungsstoffe an der jeweils gefahrenen Feuerungswärme- §7
leistung 25 vom Hundert übersteigt. Behandlung der bei der Verbrennung
(3) Werden in einer Anlage nach Absatz 2 mehr als und Mitverbrennung entstehenden Abfälle
60 vom Hundert der jeweils gefahrenen Feuerungswärme-
(1) Schlacken, Rostaschen, Filter- und Kesselstäube
leistung aus Mitverbrennungsstoffen erzeugt, so gelten
sowie Reaktionsprodukte und sonstige Abfälle der Abgas-
die in § 5 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte sowie
behandlung sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Bundes-Immis-
die Ausnahmeregelungen in Anhang II Nr. II.1 entspre-
sionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chend.
chung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) zu ver-
(4) Für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angege- werten oder zu beseitigen. Soweit die Verwertung tech-
ben als Stickstoffdioxid, sowie für Gesamtstaub soll die nisch nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sie ohne
zuständige Behörde anstelle der Anforderungen nach Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besei-
Absatz 3 auf Antrag des Betreibers einen anteilig berech- tigen.
neten Emissionsgrenzwert (Mischgrenzwert) festlegen.
(2) Filter- und Kesselstäube, die bei der Abgasentstau-
Der Rechnung sind zu Grunde zu legen der jeweilige Emis-
bung sowie bei der Reinigung von Kesseln, Heizflächen
sionsgrenzwert nach § 5 Abs. 1 und der jeweilige Emissi-
und Abgaszügen anfallen, sind getrennt von anderen
onsgrenzwert nach Anhang II Nr. II.1. Als Emissionsgrenz-
festen Abfällen zu erfassen. Satz 1 gilt nicht für Anlagen
wert ergibt sich dann der für den Anteil von 60 bis 100 vom
mit einer Wirbelschichtfeuerung.
Hundert aus der Berechnungsformel in Anhang II zu
errechnende Wert. (3) Soweit es zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1
(5) Wird in Anlagen nach Absatz 2 mehr als 40 vom Hun- erforderlich ist, sind die Bestandteile an organischen und
dert der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung aus löslichen Stoffen in den Abfällen und sonstigen Stoffen zu
besonders überwachungsbedürftigen Abfällen einschließ- vermindern.
lich des für deren Verbrennung zusätzlich benötigten (4) Die Förder- und Lagersysteme für schadstoffhaltige,
Brennstoffs erzeugt, gelten die Grenzwerte nach § 5 staubförmige Abfälle sind so auszulegen und zu betrei-
Abs. 1. Zu den besonders überwachungsbedürftigen ben, dass hiervon keine relevanten diffusen Emissionen
Abfällen nach Satz 1 gehören nicht die flüssigen brennba- ausgehen können. Dies gilt besonders hinsichtlich not-
ren Abfälle und nicht die Stoffe nach § 1 Abs. 1, wenn wendiger Wartungs- und Reparaturarbeiten an ver-
deren Massengehalt an polychlorierten aromatischen schleißanfälligen Anlagenteilen. Trockene Filter- und Kes-
Kohlenwasserstoffen, wie polychlorierte Biphenyle (PCB) selstäube sowie Reaktionsprodukte der Abgasbehand-
oder Pentachlorphenol (PCP), bis 10 Milligramm je Kilo- lung und trocken abgezogene Schlacken sind in
gramm und der untere Heizwert des brennbaren Abfalls geschlossenen Behältnissen zu befördern oder zwi-
mindestens 30 Megajoule je Kilogramm beträgt, oder schenzulagern.
wenn auf Grund ihrer Zusammensetzung keine anderen (5) Vor der Festlegung der Verfahren für die Verwertung
oder höheren Emissionen als bei der Verbrennung von oder Beseitigung der bei der Verbrennung oder Mitver-
Heizöl EL auftreten können. brennung entstehenden Abfälle, insbesondere der
(6) Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Schlacken, Rostaschen und der Filter- und Kesselstäube,
Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas, wie er in Anhang II sind ihre physikalischen und chemischen Eigenschaften
1640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003
und deren Gehalt an schädlichen Verunreinigungen durch II.1.3, II.2.1 bis II.2.6 sowie II.3.1 und II.3.2 gemäß
geeignete Analysen zu ermitteln. Die Analysen betreffen Anhang II,
insbesondere den löslichen Teil und die Schwermetalle im
löslichen und unlöslichen Teil. 2. den Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas,
3. die Temperaturen nach § 4 Abs. 2 oder 3 sowie Abs. 6
§8 oder 7 und
Wärmenutzung 4. die zur Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebs
In Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen ist ent- erforderlichen Betriebsgrößen, insbesondere Abgas-
stehende Wärme, die nicht an Dritte abgegeben wird, in temperatur, Abgasvolumen, Feuchtegehalt und Druck,
Anlagen des Betreibers zu nutzen, soweit dies nach Art
kontinuierlich zu ermitteln, zu registrieren und auszuwer-
und Standort der Anlage technisch möglich und zumutbar
ten. Die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen sind
ist. Soweit aus entstehender Wärme, die nicht an Dritte
hierzu vor Inbetriebnahme mit geeigneten Messeinrich-
abgegeben wird oder die nicht in Anlagen des Betreibers
tungen und Messwertrechnern auszurüsten. Satz 1 Nr. 1
genutzt wird, eine elektrische Klemmenleistung von mehr
in Verbindung mit Satz 2 gilt nicht, soweit Emissionen ein-
als 0,5 Megawatt erzeugbar ist, ist elektrische Energie zu
erzeugen. zelner Stoffe nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder nach Nummer
II.1.1, II.1.3, II.2.1 bis II.2.5 sowie II.3.1 nach Anhang II
nachweislich auszuschließen oder allenfalls in geringen
Dritter Teil Konzentrationen zu erwarten sind und insoweit Aus-
Messung und Überwachung nahmen durch die zuständige Behörde erteilt wurden.
Messeinrichtungen für den Feuchtegehalt sind nicht not-
§9 wendig, soweit das Abgas vor der Ermittlung der Massen-
konzentration der Emissionen getrocknet wird.
Messplätze
Für die Messung sind nach näherer Bestimmung der (2) Ergibt sich auf Grund der eingesetzten Abfälle oder
zuständigen Behörde Messplätze einzurichten; diese sol- Stoffe nach § 1 Abs. 1, der Bauart, der Betriebsweise oder
len ausreichend groß, leicht begehbar und so beschaffen von Einzelmessungen, dass der Anteil des Stickstoffdio-
sein sowie so ausgewählt werden, dass repräsentative xids an den Stickstoffoxidemissionen unter 10 vom Hun-
und einwandfreie Messungen gewährleistet sind. dert liegt, soll die zuständige Behörde auf die kontinuierli-
che Messung des Stickstoffdioxids verzichten und die
§ 10 Bestimmung des Anteils durch Berechnung zulassen. Das
Vorliegen der vorgenannten Voraussetzung ist jeweils bei
Messverfahren und Messeinrichtungen der Kalibrierung nachzuweisen. Ergibt sich auf Grund der
(1) Für Messungen zur Feststellung der Emissionen oder Bauart und Betriebsweise von Nass-Rauchgasentschwe-
der Verbrennungsbedingungen sowie zur Ermittlung der felungsanlagen infolge des Sättigungszustandes des
Bezugs- oder Betriebsgrößen sind die dem Stand der Rauchgases und der konstanten Rauchgastemperatur,
Messtechnik entsprechenden Messverfahren und geeig- dass der Feuchtegehalt im Rauchgas an der Messstelle
neten Messeinrichtungen gemäß Anhang III Nr. 1 und 2 einen konstanten Wert annimmt, soll die zuständige
nach näherer Bestimmung der zuständigen Behörde Behörde auf die kontinuierliche Messung des Feuchtege-
anzuwenden oder zu verwenden. halts verzichten und die Verwendung des in Einzelmes-
(2) Über den ordnungsgemäßen Einbau von Messein- sungen ermittelten Wertes zulassen. Das Vorliegen der
richtungen zur kontinuierlichen Überwachung ist durch vorgenannten Voraussetzung ist zusammen mit den nach
den Betreiber vor der Inbetriebnahme der Verbrennungs- § 10 Abs. 3 stattfindenden Kalibrierungen vom Betreiber
oder Mitverbrennungsanlage eine Bescheinigung einer nachzuweisen. Für Quecksilber und seine Verbindungen,
von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der angegeben als Quecksilber, soll die zuständige Behörde
nach Landesrecht bestimmten Behörde für Kalibrierungen auf Antrag auf die kontinuierliche Messung verzichten,
bekannt gegebenen Stelle vorzulegen. wenn zuverlässig nachgewiesen ist, dass die Emissions-
grenzwerte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g und Nr. 2
(3) Der Betreiber hat Messeinrichtungen, die zur konti- Buchstabe g oder nach Nummer II.1.1, II.1.2, II.2.5, II.2.6,
nuierlichen Feststellung der Emissionen eingesetzt wer- II.3.1 und II.3.2 gemäß Anhang II nur zu weniger als 20 vom
den, durch eine von der zuständigen obersten Landes- Hundert in Anspruch genommen werden.
behörde bekannt gegebene Stelle kalibrieren und jährlich
einmal auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen; die Kali- (3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 findet auf gasförmige anorgani-
brierung ist nach einer wesentlichen Änderung der Anlage, sche Fluorverbindungen keine Anwendung, wenn Reini-
im Übrigen im Abstand von drei Jahren zu wiederholen. gungsstufen für gasförmige anorganische Chlorverbin-
Die Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der dungen betrieben werden, die sicherstellen, dass die
Prüfung der Funktionsfähigkeit sind der zuständigen Emissionsgrenzwerte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c
Behörde innerhalb von zwölf Wochen nach Kalibrierung und Nr. 2 Buchstabe c oder nach Nummer II.1.1, II.1.2,
und Prüfung vorzulegen. II.2.5, II.2.6, II.3.1 und II.3.2 gemäß Anhang II nicht über-
schritten werden.
§ 11
(4) Die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen
Kontinuierliche Messungen sind mit Registriereinrichtungen auszurüsten, durch die
(1) Der Betreiber hat unter Berücksichtigung der Anfor- Verriegelungen oder Abschaltungen nach § 4 Abs. 5 regis-
derungen gemäß Anhang III triert werden.
1. die Massenkonzentration der Emissionen nach § 5 (5) Der Betreiber hat auf Verlangen der zuständigen
Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie der Nummer II.1.1, II.1.2, Behörde Massenkonzentrationen der Emissionen nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003 1641
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 kontinuierlich zu messen, wenn den, durchführen zu lassen. Die Messungen sind im Zeit-
geeignete Messeinrichtungen verfügbar sind. raum von zwölf Monaten nach Inbetriebnahme alle zwei
(6) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 können die Monate mindestens an einem Tag und anschließend wie-
zuständigen Behörden auf Antrag des Betreibers Einzel- derkehrend spätestens alle zwölf Monate mindestens an
messungen für HCl, HF, SO3 und SO2 zulassen, wenn drei Tagen durchführen zu lassen. Diese sollen vorgenom-
durch den Betreiber sichergestellt ist, dass die Emissio- men werden, wenn die Anlagen mit der höchsten Leistung
nen dieser Schadstoffe nicht höher sind als die dafür fest- betrieben werden, für die sie bei den während der Mes-
gelegten Emissionsgrenzwerte. sung verwendeten Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1
für den Dauerbetrieb zugelassen sind.
§ 12 (2a) Im Fall einer wesentlichen Änderung sind die Mes-
sungen gemäß der Absätze 1 und 2 nicht erforderlich,
Auswertung und Beurteilung
wenn der Betreiber einer bestehenden Verbrennungs-
von kontinuierlichen Messungen
oder Mitverbrennungsanlage gegenüber der zuständigen
(1) Während des Betriebs der Verbrennungs- oder Mit- Behörde belegt, dass die durchgeführten Maßnahmen
verbrennungsanlagen ist aus den Messwerten für jede keine oder offensichtlich geringe Auswirkungen auf die
aufeinander folgende halbe Stunde der Halbstundenmit- Verbrennungsbedingungen und auf die Emissionen
telwert zu bilden und auf den Bezugssauerstoffgehalt haben.
umzurechnen. Für die Stoffe, deren Emissionen durch
(3) Für die Messungen zur Bestimmung der Stoffe nach
Abgasreinigungseinrichtungen gemindert und begrenzt
§ 5 Abs. 1
werden, darf die Umrechnung der Messwerte nur für die
Zeiten erfolgen, in denen der gemessene Sauerstoffgehalt 1. Nummer 3 mit Ausnahme von Benzo(a)pyren beträgt
über dem Bezugssauerstoffgehalt liegt. Aus den Halb- die Probenahmezeit mindestens eine halbe Stunde; sie
stundenmittelwerten ist für jeden Tag der Tagesmittelwert, soll zwei Stunden nicht überschreiten,
bezogen auf die tägliche Betriebszeit einschließlich der 2. Nummer 4 einschließlich Benzo(a)pyren beträgt die
Anfahr- oder Abstellvorgänge, zu bilden. Probenahmezeit mindestens sechs Stunden; sie soll
(2) Über die Auswertung der kontinuierlichen Messun- acht Stunden nicht überschreiten.
gen hat der Betreiber einen Messbericht zu erstellen und Für die im Anhang I genannten Stoffe soll die Nachweis-
innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden grenze des eingesetzten Analyseverfahrens nicht über
Kalenderjahres der zuständigen Behörde vorzulegen. Der 0,005 Nanogramm je Kubikmeter Abgas liegen.
Betreiber muss die Aufzeichnungen der Messgeräte fünf
Jahre aufbewahren. Satz 1 gilt nicht, soweit die zuständi- § 14
ge Behörde die telemetrische Übermittlung der Messer-
gebnisse vorgeschrieben hat oder der Betreiber sie eigen- Berichte und
ständig vornimmt. Beurteilung von Einzelmessungen
(3) Die Emissionsgrenzwerte sind eingehalten, wenn (1) Über die Ergebnisse der Messungen nach § 13 ist ein
kein Tagesmittelwert nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder nach Messbericht zu erstellen und vom Betreiber der zuständi-
Nummer II.1.1, II.1.3, II.2.1 bis II.2.5 sowie II.3.1 nach gen Behörde spätestens acht Wochen nach den Messun-
Anhang II und kein Halbstundenmittelwert nach § 5 Abs. 1 gen vorzulegen. Der Messbericht muss Angaben über die
Nr. 2 oder nach Nummer II.1.2, II.1.3, II.2.4, II.2.6 sowie Messplanung, das Ergebnis jeder Einzelmessung, das
II.3.2 nach Anhang II überschritten wird. verwendete Messverfahren und die Betriebsbedingungen,
die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeu-
(4) Häufigkeit und Dauer einer Nichteinhaltung der tung sind, enthalten.
Anforderungen nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 3
oder nach § 4 Abs. 6 in Verbindung mit Absatz 7 hat der (2) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten,
Betreiber in den Messbericht nach Absatz 2 aufzuneh- wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung einen Mittelwert
men. nach § 5 Abs. 1 oder gemäß Anhang II überschreitet.
§ 13 § 15
Einzelmessungen Besondere Überwachung
(1) Der Betreiber hat nach Errichtung oder wesentlicher der Emissionen an Schwermetallen
Änderung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanla- (1) Soweit auf Grund der Zusammensetzung der Abfälle
gen bei der Inbetriebnahme durch Messungen einer nach oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 oder anderer Erkenntnisse,
§ 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt insbesondere der Beurteilung von Einzelmessungen,
gegebenen Stelle überprüfen zu lassen, ob die Verbren- Emissionskonzentrationen an Stoffen nach § 5 Abs. 1
nungsbedingungen nach § 4 Abs. 2 oder 3 oder nach § 4 Nr. 3 Buchstabe a und b zu erwarten sind, die 60 vom
Abs. 6 oder 7 erfüllt werden. Hundert der Emissionsgrenzwerte überschreiten können,
(2) Der Betreiber hat nach Errichtung oder wesentlicher hat der Betreiber die Massenkonzentrationen dieser Stof-
Änderung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanla- fe einmal wöchentlich zu ermitteln und zu dokumentieren.
gen Messungen einer nach § 26 des Bundes-Immissions- § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
schutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle zur Feststel- (2) Auf die Ermittlung der Emissionen kann verzichtet
lung, ob die Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 werden, wenn durch andere Prüfungen, zum Beispiel
oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 11 durch Funktionskontrolle der Abgasreinigungseinrichtun-
Abs. 2 oder 6 – nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder nach gen, mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden
Nummer II.1.1, II.1.2, II.2.1 bis II.2.6 sowie II.3.1 und II.3.2 kann, dass die Emissionsbegrenzungen nicht überschrit-
nach Anhang II festgelegten Anforderungen erfüllt wer- ten werden.
1642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003
§ 16 spätestens am 28. Dezember 2004 aufnehmen, gelten als
Altanlagen.
Störungen des Betriebs
(1) Ergibt sich aus Messungen, dass Anforderungen an
den Betrieb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsan- Fünfter Teil
lagen oder zur Begrenzung von Emissionen nicht erfüllt
werden, hat der Betreiber dies den zuständigen Behörden Gemeinsame Vorschriften
unverzüglich mitzuteilen. Er hat unverzüglich die erforder-
lichen Maßnahmen für einen ordnungsgemäßen Betrieb § 18
zu treffen; § 4 Abs. 5 Nr. 2 und 3 bleiben unberührt. Die
Unterrichtung der Öffentlichkeit
zuständige Behörde trägt durch entsprechende Überwa-
chungsmaßnahmen dafür Sorge, dass der Betreiber sei- Die Betreiber der Verbrennungs- oder Mitverbren-
nen rechtlichen Verpflichtungen zu einem ordnungs- nungsanlagen haben die Öffentlichkeit nach erstmaliger
gemäßen Betrieb nachkommt oder die Anlage außer Kalibrierung der Messeinrichtung zur kontinuierlichen
Betrieb nimmt. Feststellung der Emissionen nach § 10 Abs. 3 und erstma-
ligen Einzelmessungen nach § 13 Abs. 2 einmal jährlich in
(2) Bei Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen,
der von der zuständigen Behörde festgelegten Weise und
die aus einer Verbrennungslinie oder aus mehreren Ver-
Form über die Beurteilung der Messungen von Emissio-
brennungslinien mit gemeinsamen Abgaseinrichtungen
nen und der Verbrennungsbedingungen zu unterrichten.
bestehen, soll die Behörde für technisch unvermeidbare
Satz 1 gilt nicht für solche Angaben, aus denen Rück-
Ausfälle der Abgasreinigungseinrichtungen den Zeitraum
schlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezo-
festlegen, währenddessen von den Emissionsgrenzwer-
gen werden können.
ten nach § 5, ausgenommen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b
und h und Nr. 2 Buchstabe b und h oder Emissionsgrenz-
werten für Kohlenmonoxid und organische Stoffe, ange- § 19
geben als Gesamtkohlenstoff nach Anhang II, unter Zulassung von Ausnahmen
bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden darf.
Der Weiterbetrieb darf vier aufeinander folgende Stunden (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betrei-
und innerhalb eines Kalenderjahres 60 Stunden nicht bers Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung
überschreiten. Die Emissionsbegrenzung für den Gesamt- zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen
staub darf eine Massenkonzentration von 150 Milligramm Umstände des Einzelfalls
je Kubikmeter Abgas, gemessen als Halbstundenmittel- 1. einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder nur
wert, nicht überschreiten. § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 2, § 5a mit unverhältnismäßig hohem Aufwandes erfüllbar sind,
Abs. 6 sowie § 11 Abs. 4 gelten entsprechend.
2. im Übrigen die dem Stand der Technik entsprechen-
den Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung ange-
Vierter Teil wandt werden,
Anforderungen an Altanlagen 3. die Ableitungshöhe nach der TA Luft in der jeweils gel-
tenden Fassung auch für den als Ausnahme zugelas-
senen Emissionsgrenzwert ausgelegt ist, es sei denn,
§ 17 auch insoweit liegen die Voraussetzungen der Num-
Übergangsregelungen mer 1 vor, und
(1) Für Altanlagen gelten bis zum 27. Dezember 2005 4. die Anforderungen der Richtlinien des Rates der
die Anforderungen dieser Verordnung in der am 19. Au- Europäischen Gemeinschaften
gust 2003 geltenden Fassung.
a) vom 25. Juli 1975 über die Altölbeseitigung
(2) Bei Altanlagen, bei denen die in § 4 Abs. 2 Satz 3 (75/439/EWG) (ABl. EG Nr. L 194 S. 31), geändert
festgelegte Verweilzeit wegen besonderer technischer durch die Richtlinie vom 22. Dezember 1986
Schwierigkeiten nicht erreicht werden kann, ist diese (87/101/EWG) (ABl. EG Nr. L 42 S. 43),
Anforderung spätestens bei einer Neuerrichtung der Ver-
b) vom 16. September 1996 über die Beseitigung der
brennungslinie oder des Abhitzekessels zu erfüllen.
polychlorierten Biphenyle und polychlorierten Ter-
(3) Wird eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanla- phenyle (96/59/EG) (ABl. EG Nr. L 243 S. 31) und
ge durch Zubau einer oder mehrerer weiterer Verbren-
c) der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parla-
nungs- oder Mitverbrennungslinien in der Weise erweitert,
ments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über
dass die vorhandenen und die neu zu errichtenden Linien
die Verbrennung von Abfällen (ABI. EG Nr. L 332
eine gemeinsame Anlage bilden, so bestimmen sich die
S. 91)
Anforderungen für die neu zu errichtenden Linien nach
den Vorschriften des zweiten und dritten Teils und die eingehalten werden.
Anforderungen für die vorhandenen Linien nach den Vor-
(2) Abweichend von § 3 Abs. 1 kann die zuständige
schriften des vierten Teils dieser Verordnung.
Behörde Verbrennungsanlagen ohne Abfallbunker oder
(4) In Betrieb befindliche Anlagen, deren Hauptzweck in eine teilweise offene Bunkerbauweise in Verbindung mit
der Energiebereitstellung oder der Produktion stofflicher einer gezielten Luftabsaugung zulassen, wenn durch bau-
Erzeugnisse besteht, für die eine Genehmigung zur Errich- liche oder betriebliche Maßnahmen oder auf Grund der
tung und zum Betrieb nach § 6 oder § 16 des Bundes- Beschaffenheit der Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 die
Immissionsschutzgesetzes erteilt worden ist und die die Entstehung von Staub- und Geruchsemissionen mög-
Mitverbrennung von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 lichst gering gehalten wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003 1643
§ 20 e) des § 11 Abs. 1 Satz 1 über die Ermittlung, Regis-
Weitergehende Anforderungen trierung oder Auswertung der Massenkonzentrati-
und wesentliche Änderungen on der Emissionen, des Volumengehalts an Sauer-
stoff im Abgas, der dort genannten Temperaturen
(1) Die Befugnis der zuständigen Behörde, andere oder oder der Betriebsgrößen,
weitergehende Anforderungen, insbesondere zur Vermei-
dung schädlicher Umwelteinwirkungen nach § 5 Abs. 1 f) des § 11 Abs. 1 Satz 2 über die Ausrüstung einer
Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zu treffen, Anlage oder
bleibt unberührt. g) des § 12 Abs. 1 über die Bildung dort genannter
(2) Der Einsatz besonders überwachungsbedürftiger Mittelwerte oder die Umrechnung dort genannter
Abfälle in einer Anlage, die nur für den Einsatz nicht Messwerte
besonders überwachungsbedürftiger Abfälle genehmigt zuwiderhandelt,
ist, ist nach Maßgabe von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes als eine wesentliche Änderung 2. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 dort genannte
der Anlage einzustufen. Abfälle nicht getrennt erfasst oder nicht in geschlos-
senen Behältnissen befördert oder zwischenlagert,
§ 20a 3. entgegen § 10 Abs. 2 eine Bescheinigung nicht oder
Anforderungen an die Eignung nicht rechtzeitig vorlegt,
Nach Maßgabe von § 20 Abs. 3 des Bundes-Immissi- 4. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 Messeinrichtungen nicht
onsschutzgesetzes kann die zuständige Behörde den kalibrieren, nicht prüfen oder die Kalibrierung nicht
Betrieb einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage oder nicht rechtzeitig wiederholen lässt,
untersagen, wenn nicht sichergestellt ist, dass die mit der 5. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 einen Bericht nicht oder
Leitung der Anlage betraute Person zur Leitung der Anlage nicht rechtzeitig vorlegt,
geeignet ist und die Gewähr für den ordnungsgemäßen
Betrieb der Anlage bietet. 6. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 oder § 14 Abs. 1 Satz 1
einen Messbericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt
oder entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 die Aufzeichnungen
§ 21
nicht aufbewahrt,
Ordnungswidrigkeiten
7. entgegen § 13 Abs. 1 die Verbrennungsbedingungen
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen lässt,
Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-
lich oder fahrlässig als Betreiber einer Verbrennungs- oder 8. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 oder 2 Messungen nicht,
Mitverbrennungsanlage nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
zeitig durchführen lässt,
1. einer Vorschrift
9. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht,
a) des § 4 Abs. 2 Satz 1 bis 4 oder Abs. 6 Satz 1 oder 2 nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder
über das Errichten oder den Betrieb dort genann-
ter Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen 10. entgegen § 18 Satz 1 die Öffentlichkeit nicht, nicht
oder über das Einhalten oder Messen der Mindest- richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unter-
temperatur, richtet.
b) des § 4 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 8 Satz 1 über den
Betrieb von Brennern, Sechster Teil
c) des § 4 Abs. 5 über die automatischen Vorrichtun-
gen, Schlussvorschriften
d) des § 5 Abs. 1 oder § 5a Abs. 1 Satz 1 über das
§ 22
Errichten oder den Betrieb von Verbrennungs-
oder Mitverbrennungsanlagen, (Inkrafttreten)
1644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003
Anhang I
Für den nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 oder Anhang II Nr. II.1, II.2, II.3 zu bildenden Summenwert für polychlorierte Dibenzodioxine
und Dibenzofurane sind die im Abgas ermittelten Konzentrationen der nachstehend genannten Dioxine und Furane mit
den angegebenen Äquivalenzfaktoren zu multiplizieren und zu summieren.
Äquivalenzfaktor
2,3,7,8 - Tetrachlordibenzodioxin (TCDD) 1
1,2,3,7,8 - Pentachlordibenzodioxin (PeCDD) 0,5
1,2,3,4,7,8 - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1
1,2,3,7,8,9 - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1
1,2,3,6,7,8 - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1
1,2,3,4,6,7,8 - Heptachlordibenzodioxin (HpCDD) 0,01
Octachlordibenzodioxin (OCDD) 0,001
2,3,7,8 - Tetrachlordibenzofuran (TCDF) 0,1
2,3,4,7,8 - Pentachlordibenzofuran (PeCDF) 0,5
1,2,3,7,8 - Pentachlordibenzofuran (PeCDF) 0,05
1,2,3,4,7,8 - Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1
1,2,3,7,8,9 - Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1
1,2,3,6,7,8 - Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1
2,3,4,6,7,8 - Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1
1,2,3,4,6,7,8 - Heptachlordibenzofuran (HpCDF) 0,01
1,2,3,4,7,8,9 - Heptachlordibenzofuran (HpCDF) 0,01
Octachlordibenzofuran (OCDF) 0,001
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003 1645
Anhang II
Bestimmung der Emissionsgrenzwerte für Mitverbrennungsanlagen
Der Anhang II dient der Festlegung von Emissionsgrenzwerten für Anlagen, die Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 mit-
verbrennen.
Die in diesem Anhang vorgegebenen festen Emissionsgrenzwerte gelten für die jeweiligen Mitverbrennungsanlagen
unter Berücksichtigung der dort genannten Ausnahmen.
Soweit keine festen Emissionsgrenzwerte oder feste Bezugssauerstoffgehalte in diesem Anhang vorgegeben sind,
kommt die Mischungsregel zur Anwendung. Die folgende Formel (Mischungsregel) ist zur Berechnung der Emissions-
grenzwerte für jeden unter § 5 Abs. 1 geregelten Emissionsparameter sowie zur Berechnung des Bezugssauerstoffge-
halts anzuwenden. Emissionsparameter im Sinne dieses Anhangs sind die in § 5 Abs. 1 aufgeführten Schadstoffe, für die
Tagesmittelwerte, Halbstundenmittelwerte oder Mittelwerte über die jeweilige Probenahmezeit festgelegt sind.
V Abfall x C Abfall + VVerfahren x C Verfahren = C
VAbfall + VVerfahren
VAbfall: Abgasstrom, der bei der Verbrennung des höchstzulässigen Anteils der Abfälle oder Stoffe nach § 1
Abs. 1 einschließlich des für die Verbrennung dieser Stoffe zusätzlich benötigten Brennstoffs entsteht.
Beträgt der zulässige Anteil der Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 weniger als 10 vom Hundert an der
unverändert zugrunde gelegten Gesamtfeuerungswärmeleistung einer Mitverbrennungsanlage, so ist
der zugehörige Abgasstrom anhand einer angenommenen Menge von 10 vom Hundert dieser Abfälle
oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 zu berechnen.
VVerfahren: Verbleibender Teil des normierten Abgasstroms.
CAbfall: Emissionsgrenzwert für die in § 5 Abs. 1 aufgeführten Emissionsparameter oder Bezugssauerstoffgehalt
für die in § 5 Abs. 2 festgelegten Bezugssauerstoffgehalte.
CVerfahren: Emissionswerte und Bezugssauerstoffgehalte gemäß den Tabellen in diesem Anhang. Für alle anderen
Emissionsparameter, für die in diesem Anhang keine festen Emissionsgrenzwerte oder festen Bezugs-
sauerstoffgehalte vorgegeben werden, gelten die nach den einschlägigen Vorschriften – wie
13. BImSchV oder TA Luft – bei der Verbrennung der üblicherweise zugelassenen Brennstoffe fest-
gelegten Emissionswerte bzw. Bezugssauerstoffgehalte. Bestehen solche Vorgaben nicht, so sind die in
der Genehmigung festgelegten Emissionsbegrenzungen bzw. Bezugssauerstoffgehalte zu verwenden.
Fehlen derartige Festlegungen, sind die tatsächlichen Emissionen oder Sauerstoffgehalte beim Betrieb
der Anlage ohne Einsatz von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 zugrunde zu legen.
C: Berechneter Emissionsgrenzwert oder berechneter Bezugssauerstoffgehalt für Mitverbrennungs-
anlagen, die sich aus der Anwendung der oben aufgeführten Formel ergeben. Wenn in diesem Anhang
für bestimmte Emissionsparameter ein fester Emissionsgrenzwert oder ein fester Bezugssauerstoff-
gehalt bereits vorgegeben wird, ersetzt dieser Emissionsgrenzwert oder Bezugssauerstoffgehalt die
rechnerische Ermittlung des Emissionsgrenzwerts oder des Bezugssauerstoffgehalts für diesen Emissi-
onsparameter.
II.1 Besondere Vorschriften für Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder
Zementen sowie für Anlagen zum Brennen von Kalk, in denen Abfälle oder Stof-
fe nach § 1 Abs. 1 mitverbrannt werden
Die Emissionen sind zur Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte auf einen festen Bezugssauer-
stoffgehalt von 10 vom Hundert zu beziehen. Die in § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte für
die zu Gruppen zusammengefassten Schadstoffe (Schwermetalle, Benzo(a)pyren, polychlorierte Dibenzodioxi-
ne und Dibenzofurane) gelten unter Berücksichtigung des in Satz 1 festgelegten Bezugssauerstoffgehalts.
Soweit in Nummer II.1.2 nicht anders festgelegt ist, dürfen die Halbstundenmittelwerte das Zweifache der unter
Nummer II.1.1 festgelegten Tagesmittelwerte nicht überschreiten.
Für die Dauer der Probenahme und die sonstigen Messanforderungen gelten die in den §§ 9 bis 15 festgelegten
Anforderungen.
Weitergehende Regelungen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften oder aus diese Rechtsvorschriften kon-
kretisierenden Verwaltungsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.
1646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003
II.1.1 Feste Emissionsgrenzwerte (Tagesmittelwerte in mg/m3)
Emissionsparameter C
Gesamtstaub 20
gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff 10
gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff 1
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid 500
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid 50
organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff 10
Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber 0,03
Die zuständigen Behörden können auf Antrag des Betreibers Ausnahmen für Schwefeldioxid und Gesamtkoh-
lenstoff genehmigen, sofern diese Ausnahmen auf Grund der Zusammensetzung der Rohstoffe erforderlich sind
und ausgeschlossen werden kann, dass durch die Verbrennung von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1
zusätzliche Emissionen an Gesamtkohlenstoff und Schwefeldioxid entstehen. Die zuständigen Behörden
können auf Antrag des Betreibers für Quecksilber und seine Verbindungen einen Tagesmittelwert von bis zu
0,05 mg/m3 genehmigen, wenn eine Überschreitung des Tagesmittelwertes von 0,03 mg/m3 auf den Queck-
silbergehalt der Rohstoffe zurückzuführen ist.
II.1.2 Feste Emissionsgrenzwerte (Halbstundenmittelwerte in mg/m3)
Emissionsparameter C
gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff 60
gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff 4
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid 200
Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber 0,05
Die zuständigen Behörden können auf Antrag des Betreibers Ausnahmen für Schwefeldioxid und Gesamtkoh-
lenstoff genehmigen, sofern diese Ausnahmen auf Grund der Zusammensetzung der Rohstoffe erforderlich sind
und ausgeschlossen werden kann, dass durch die Verbrennung von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1
zusätzliche Emissionen an Gesamtkohlenstoff und Schwefeldioxid entstehen. Die zuständigen Behörden kön-
nen auf Antrag des Betreibers für Quecksilber und seine Verbindungen einen Halbstundenmittelwert von bis zu
0,1 mg/m3 genehmigen, wenn eine Überschreitung des Halbstundenmittelwertes von 0,05 mg/m3 auf den
Quecksilbergehalt der Rohstoffe zurückzuführen ist.
II.1.3 Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid
Die zuständige Behörde hat einen Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid unter Berücksichtigung der Anforde-
rungen nach § 5 Abs. 1 festzulegen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers von dem in § 5
Abs. 1 für Kohlenmonoxid festgelegten Emissionsgrenzwert abweichen, sofern diese Ausnahmen auf Grund der
Zusammensetzung der Rohstoffe erforderlich sind und ausgeschlossen werden kann, dass durch die Verbren-
nung von Abfällen oder sonstigen Stoffen nach § 1 Abs. 1 zusätzliche Emissionen an Kohlenmonoxid entstehen.
II.1.4 Festlegung der Grenzwerte für NOx
Abweichend von der in § 5a Abs. 4 Satz 1 geregelten Festlegung eines Mischgrenzwertes für NOx kann bis zum
30. Oktober 2007 von den zuständigen Behörden für Altanlagen ein Tagesmittelwert für Stickstoffmonoxid und
Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, von 500 mg/m3 zugelassen werden. Die Möglichkeiten, die
Emissionen durch feuerungstechnische und andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter
zu vermindern, sind auszuschöpfen.
II.2 Besondere Vorschriften für Feuerungsanlagen, in denen Abfälle oder Stoffe
gemäß § 1 Abs. 1 mitverbrannt werden
Die Emissionen sind zur Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte auf einen festen Bezugssauer-
stoffgehalt von 6 vom Hundert bei der Verwendung von festen fossilen Brennstoffen oder Biomassen oder
3 vom Hundert bei der Verwendung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen oder für Emissionswerte nach
Nummer II.2.1, II.2.2 und II.2.3 gemäß Anhang II zu berechnendem Bezugssauerstoffgehalt zu beziehen. Die in
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte für die zu Gruppen zusammengefassten Schadstoffe
(Schwermetalle, Benzo(a)pyren, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane) gelten unter Berücksichti-
gung der in Satz 1 für die jeweiligen Brennstoffe festgelegten Bezugssauerstoffgehalte.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003 1647
Soweit in Nummer II.2 nicht anders festgelegt ist, dürfen die Halbstundenmittelwerte das Zweifache der unter
Nummer II.2.1 bis II.2.5 festgelegten Tagesmittelwerte nicht überschreiten.
Für die Dauer der Probenahme und die sonstigen Messanforderungen gelten die in den §§ 9 bis 15 festgelegten
Anforderungen.
Weitergehende Regelungen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften oder aus diese Rechtsvorschriften kon-
kretisierenden Verwaltungsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.
II.2.1 Emissionswerte (CVerfahren) bei Verwendung von festen fossilen Brennstoffen (Tagesmittelwerte in
mg/m3) bei unterschiedlichen Feuerungswärmeleistungen (in MWth):
Emissionsparameter 1 – < 10 MWth 10 – < 50 MWth 50 – 100 MWth >100 – 300 MWth > 300 MWth
Steinkohle 1 300
850
200 200
Braunkohle 1 000
und und
SO2 Schwefel- Schwefel-
350 oder
und minderungs- minderungs-
350 oder 850 und
SO3 grad grad
Wirbelschicht Schwefelmin- Schwefel-
≥ 85 vom ≥ 85 vom
derungsgrad minderungs-
Hundert Hundert
≥ 75 vom Hundert grad ≥ 75
vom Hundert
500 400 400
oder 300 bei oder 300 bei oder 300 bei
NOX Wirbel- Wirbel- Wirbel- 200 200
schicht- schicht- schicht-
feuerung feuerung feuerung
Kohlenmonoxid 150*) 150 150 200 200
*) Bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 2,5 MWth gilt der Emissionswert nur im Betrieb mit Nennlast.
Soweit auf Grund des erhöhten Schwefelgehalts der eingesetzten Brennstoffe die in der Tabelle aufgeführten
Emissionswerte für Steinkohle, Braunkohle und Wirbelschicht mit einem verhältnismäßigen Aufwand nicht ein-
gehalten werden können, kann die zuständige Behörde auf Antrag im Einzelfall höhere Emissionswerte als
Berechnungsgrundlage verwenden, soweit bei einer Feuerungswärmeleistung von
a) 50 MWth bis 100 MWth alternativ ein Schwefelminderungsgrad von 92 vom Hundert nicht unterschritten wird,
b) mehr als 100 MWth bis 300 MWth ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m3 nicht überschritten und zusätzlich
ein Schwefelminderungsgrad von mindestens 92 vom Hundert nicht unterschritten wird,
c) mehr als 300 MWth ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m3 nicht überschritten und zusätzlich ein Schwefel-
minderungsgrad von mindestens 95 vom Hundert nicht unterschritten wird.
Bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung > 100 MWth gilt ein Emissionswert für CO von 250 mg/m3.
Für Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von >100 bis 300 MWth gilt bis zum 1. Januar 2008 ein Emis-
sionswert für NOx von 300 mg/m3.
1648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003
II.2.2 Emissionswerte (CVerfahren) für bei Verwendung von Biobrennstoff (Tagesmittelwerte in mg/m3) bei
unterschiedlichen Feuerungswärmeleistungen (in MWth):
Emissionsparameter < 50 MWth 50 – 100 MWth >100 – 300 MWth > 300 MWth
naturbelassenes 200
SO2 Holz
und 200 200 200
SO3 sonstiger Bio-
350
brennstoff
naturbelassenes 250 250 250
Holz
200
NOX sonstiger Bio- 400 350 oder 300
brennstoff bei
300
Wirbelschicht-
feuerung
naturbelassenes
Holz, Holz-
150*) 150 200 200
Kohlen- abfälle nach § 1
mon- Abs. 3 Nr. 4
oxid
sonstiger Bio-
250*) 250 250 250
brennstoff
*) Bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 2,5 MWth gilt der Emissionswert nur im Betrieb mit Nennlast.
Als Biobrennstoff werden Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs, aus pflanzlichem Material oder
Teilen davon, die zur energetischen Verwertung verwendet werden, sowie die in § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 genannten
Abfälle bezeichnet.
II.2.3 Emissionswerte (CVerfahren) bei Verwendung von flüssigen Brennstoffen (Tagesmittelwerte in mg/m3) bei
unterschiedlichen Feuerungswärmeleistungen (in MWth):
Emissionsparameter < 50 MWth 50 – 100 MWth > 100 – 300 MWth > 300 MWth
400 bis 200 200
(lineare Abnahme von und
100 bis 300 MWth) Schwefel-
SO2 und SO3 850 850
und Schwefelmin- minderungs-
derungsgrad ≥ 85 grad ≥ 85 vom
vom Hundert Hundert
250 bei Heizöl EL 200 bei Heizöl EL
NOx 350 bei sonstigen 350 bei sonstigen 200 150
Brennstoffen Brennstoffen
Kohlenmonoxid 80 80 80 80
Beim Einsatz von Heizöl EL gilt als Emissionswert (CVerfahren) für SO2 und SO3 der jeweils für den Betrieb
ohne Einsatz von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 gemessene Emissionswert, soweit dieser den gemäß
Tabelle II.2.3 zwischen > 100 – 300 MWth bei linearer Abnahme ermittelten Emissionswert nicht übersteigt. Bei
Anlagen über 300 MWth ist für SO2 und SO3 der Emissionswert (CVerfahren) von 200 mg/m3 anzuwenden. Die in
Tabelle II.2.3 geforderten Schwefelminderungsgrade finden beim Einsatz von Heizöl EL keine Anwendung.
II.2.4 Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe
Beim Einsatz von gasförmigen Stoffen aus der Pyrolyse oder Vergasung von festen oder flüssigen Abfällen in
Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe hat die zuständige Behörde einen kontinuierlich zu überwachen-
den Emissionsgrenzwert (Tagesmittelwert und Halbstundenmittelwert) für SO2 und SO3 sowie für NOx unter
Berücksichtigung der spezifischen Brennstoffe gemäß der 13. BImSchV sowie einen entsprechenden Bezugs-
sauerstoffgehalt in der Genehmigung festzusetzen. Für alle weiteren Emissionsparameter kommen die Num-
mer II.2.5 bis II.2.6 sowie als CVerfahren ein Emissionswert für Kohlenmonoxid als Tagesmittelwert von 80 mg/m3
oder bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung 50 mg/m3 jeweils bei einem Bezugssauerstoff-
gehalt von 3 vom Hundert zur Anwendung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003 1649
II.2.5 Feste Emissionsgrenzwerte für alle Brennstoffe (Tagesmittelwert in mg/m3)
Emissionsparameter C
Gesamtstaub 10
gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff 20
gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff 1
organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff 10
Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber 0,03
Für Altanlagen ist ein Tagesmittelwert für Gesamtstaub von höchstens 20 mg/m3 zulässig. Die Gesamtstaub-
emission ist ohne Beitrag des Schwefeltrioxids zum Messwert auszuweisen.
Abweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten gilt für Anlagen, bei denen zur Minderung von
Schwefeloxidemissionen keine Rauchgasentschwefelungsanlage erforderlich ist, ein Tagesmittelwert für
Gesamtstaub von 20 mg/m3.
Abweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten gilt für Wirbelschichtfeuerungen ein Tagesmittelwert für
gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, von 100 mg/m3.
Abweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten für gasförmige anorganische Fluorverbindungen, ange-
geben als Fluorwasserstoff, gilt für Altanlagen, bei denen es zum Betrieb der Rauchgasentschwefelungsanlage
erforderlich ist, dem Rauchgasstrom vor der Rauchgasentschwefelungsanlage mittels rotierender oder fest-
stehender Speichermassen als Wärmeübertragungsmedium Wärme zu entziehen, wobei diese zur Wieder-
aufheizung des Abgasstroms nach der Rauchgasentschwefelungsanlage genutzt wird, ein Tagesmittelwert für
Fluorwasserstoff von 10 mg/m3.
II.2.6 Feste Emissionsgrenzwerte für alle Brennstoffe (Halbstundenmittelwerte in mg/m3)
Emissionsparameter C
Gesamtstaub 30
gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff 60
gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff 4
Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber 0,05
Bis zum 1. Januar 2010 kann von den zuständigen Behörden für Altanlagen ein Halbstundenmittelwert für
Gesamtstaub von höchstens 40 mg/m3 zugelassen werden.
Abweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten gilt für Anlagen, bei denen zur Minderung von
Schwefeloxidemissionen keine Rauchgasentschwefelungsanlage erforderlich ist, ein Halbstundenmittelwert für
Gesamtstaub von 40 mg/m3.
Abweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten gilt für Wirbelschichtfeuerungen ein Halbstundenmit-
telwert für gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, von 200 mg/m3.
Abweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten für gasförmige anorganische Fluorverbindungen, ange-
geben als Fluorwasserstoff, gilt für Altanlagen, bei denen es zum Betrieb der Rauchgasentschwefelungsanlage
erforderlich ist, dem Rauchgasstrom vor der Rauchgasentschwefelungsanlage mittels rotierender oder festste-
hender Speichermassen als Wärmeübertragungsmedium Wärme zu entziehen, wobei diese zur Wiederaufhei-
zung des Abgasstroms nach der Rauchgasentschwefelungsanlage genutzt wird, ein Halbstundenmittelwert für
Fluorwasserstoff von 15 mg/m3.
II.3 Besondere Vorschriften für sonstige Anlagen, d. h. Anlagen, die nicht in
Anhang II.1 oder II.2 aufgeführt sind und in denen Abfälle oder Stoffe nach
§ 1 Abs. 1 mitverbrannt werden
Die Emissionen sind zur Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte auf einen für das jeweilige Ver-
fahren relevanten Bezugssauerstoffgehalt, jedoch höchstens 11 vom Hundert, zu beziehen. Bei Anlagen, die mit
einem überwiegenden Anteil an betriebsbedingter Nebenluft sowie im Falle der Verbrennung mit reinem Sauer-
stoff oder signifikant mit Sauerstoff angereicherter Luft betrieben werden, soll die Behörde auf Antrag des
Betreibers die Emissionsgrenzwerte auf einen an die Verfahrensbedingungen der Anlage angepassten Bezugs-
sauerstoffgehalt beziehen oder auf die Festlegung eines Bezugssauerstoffgehalts verzichten. Die in § 5 Abs. 1
Nr. 3 und 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte für die zu Gruppen zusammengefassten Schadstoffe (Schwer-
metalle, Benzo(a)pyren, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane) gelten unter Berücksichtigung des
nach Satz 1 oder 2 festgelegten Bezugssauerstoffgehalts.
1650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003
Für alle kontinuierlich zu überwachenden Emissionsgrenzwerte sind Tagesmittelwerte und Halbstundenmittel-
werte zu ermitteln. Soweit in Nummer II.3.2 nicht anders festgelegt ist, dürfen die Halbstundenmittelwerte das
Zweifache der unter Nummer II.3.1 festgelegten Tagesmittelwerte nicht überschreiten.
Für die Dauer der Probenahme und die sonstigen Messanforderungen gelten die in den §§ 9 bis 15 festgelegten
Anforderungen.
Weitergehende Regelungen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften oder aus diese Rechtsvorschriften kon-
kretisierenden Verwaltungsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.
II.3.1 Feste Emissionsgrenzwerte (Tagesmittelwert in mg/m3)
Emissionsparameter C
Gesamtstaub 20
gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff 10
organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff 10
Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber 0,03
II.3.2 Feste Emissionsgrenzwerte (Halbstundenmittelwerte in mg/m3)
Emissionsparameter C
gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff 60
Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber 0,05
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2003 1651
Anhang III
Messtechniken
1. Die Messungen zur Bestimmung der Konzentrationen der luft- und wassergefährdenden Stoffe müssen repräsenta-
tiv sein.
2. Die Probenahme und Analyse aller Schadstoffe, einschließlich Dioxine und Furane, sowie die Referenzmessverfah-
ren zur Kalibrierung automatischer Messsysteme sind nach CEN-Normen durchzuführen. Sind keine CEN-Normen
verfügbar, so werden ISO-Normen, nationale Normen oder sonstige internationale Normen angewandt, die sicher-
stellen, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität ermittelt werden.
3. Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 vom Hundert eines einzelnen Messergebnisses darf an der für den Tages-
mittelwert festgelegten Emissionsbegrenzung die folgenden Vomhundertsätze dieser Emissionsbegrenzung nicht
überschreiten:
Kohlenmonoxid: 10 vom Hundert
Schwefeldioxid: 20 vom Hundert
Stickstoffoxid: 20 vom Hundert
Gesamtstaub: 30 vom Hundert
Organisch gebundener Gesamtkohlenstoff: 30 vom Hundert
Chlorwasserstoff: 40 vom Hundert
Fluorwasserstoff: 40 vom Hundert
Quecksilber: 40 vom Hundert
Die validierten Halbstunden- und Tagesmittelwerte werden auf Grund der gemessenen Halbstundenmittelwerte und
nach Abzug des in der Kalibrierung bestimmten Konfidenzintervalls bestimmt.
Anhang IV
Soweit Emissionsgrenzwerte auf Bezugssauerstoffgehalte im Abgas bezogen sind, sind die im Abgas gemessenen
Massenkonzentrationen nach folgender Gleichung umzurechnen:
21 – OB
EB = ҂ EM
21 – OM
EB = Massenkonzentration, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt
EM = gemessene Massenkonzentration
OB= Bezugssauerstoffgehalt
OM = gemessener Sauerstoffgehalt