1590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2003
Gesetz
zur Bekämpfung des Missbrauchs von
0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern
Vom 9. August 2003
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates oder dafür gegenüber Letztverbrauchern wirbt, hat den
das folgende Gesetz beschlossen: für die Inanspruchnahme dieser 0190er- oder 0900er-
Mehrwertdiensterufnummer aus dem deutschen Fest-
netz je Minute oder je Inanspruchnahme zu zahlenden
Artikel 1 Preis einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger
Preisbestandteile zusammen mit der Rufnummer
Änderung des Telekommunikationsgesetzes anzugeben. Soweit für die Inanspruchnahme einer
Das Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer
(BGBl. I S. 1120), zuletzt geändert durch das Gesetz vom nicht einheitliche Preise gelten, sind diese in einer Von-
21. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4186), wird wie folgt ge- bis-Preisspanne anzugeben. Bei der Preisangabe ist
ändert: darauf hinzuweisen, dass es ein deutscher Festnetz-
preis ist. Bei Telefaxdiensten ist zusätzlich die Zahl der
1. Nach § 43 werden folgende §§ 43a bis 43c eingefügt: zu übermittelnden Seiten anzugeben. Bei Datendiens-
ten ist zusätzlich der Umfang der zu übermittelnden
„§ 43a Daten anzugeben.
Auskunftsanspruch, Datenbank (2) Bei Inanspruchnahme von 0190er- oder 0900er-
für 0900er-Mehrwertdiensterufnummern Mehrwertdiensterufnummern aus dem deutschen
(1) Jedermann kann von der Regulierungsbehörde Festnetz heraus, ausgenommen Telefaxdiensteruf-
Auskunft über den Namen und die ladungsfähige nummern, hat derjenige, der den vom Letztverbrau-
Anschrift desjenigen verlangen, der über eine 0190er- cher zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme die-
Mehrwertdiensterufnummer Dienstleistungen anbietet. ser Rufnummer festlegt, vor Beginn der Entgeltpflich-
Diese Auskunft soll innerhalb von zehn Werktagen tigkeit dem Letztverbraucher den für die Inan-
erteilt werden. Die Regulierungsbehörde kann von spruchnahme dieser Rufnummer zu zahlenden Preis
ihren Zuteilungsnehmern Auskunft über die in Satz 1 aus dem deutschen Festnetz je Minute oder je Inan-
genannten Angaben verlangen. Die Auskunft muss spruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und
innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang der An- sonstiger Preisbestandteile nach Maßgabe des Sat-
frage durch die Regulierungsbehörde erteilt werden. zes 4 anzusagen. Ändert sich dieser Preis während der
Die Zuteilungsnehmer haben die Angaben erforder- Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes, so ist wie-
lichenfalls bei ihren Kunden zu erheben und aktuell zu derum vor Beginn des neuen Tarifabschnitts der nach
halten. Jeder, der die entsprechende 0190er-Mehr- der Änderung zu zahlende Preis nach Maßgabe des
wertdiensterufnummer weitergegeben hat oder nutzt, Satzes 4 mitzuteilen. Bei der Preisangabe ist darauf
ist zur Auskunft gegenüber dem Zuteilungsnehmer ver- hinzuweisen, dass es ein deutscher Festnetzpreis ist.
pflichtet. Die Mitteilung muss spätestens drei Sekunden vor
Beginn der Entgeltpflichtigkeit unter Hinweis auf den
(2) Alle 0900er-Mehrwertdiensterufnummern wer-
Zeitpunkt des Beginns derselben erfolgt sein. Die Ver-
den in einer Datenbank bei der Regulierungsbehörde
pflichtung nach Satz 1 gilt auch bei der Weitervermitt-
erfasst. Die Datenbank für 0900er-Mehrwertdienste-
lung von einer Rufnummer zu einer 0190er- oder
rufnummern ist unter Angabe des Namens und der
0900er-Mehrwertdiensterufnummer. Ein Anspruch auf
ladungsfähigen Anschrift des Diensteanbieters im
das vertraglich vereinbarte Entgelt besteht nur, wenn
Internet zu veröffentlichen. Jedermann kann gegen-
der Kunde vor Beginn der Inanspruchnahme der
über der Regulierungsbehörde Auskunft über die in der
Dienstleistung nach Maßgabe dieses Absatzes über
Datenbank gespeicherten Daten verlangen.
den erhobenen Preis informiert wurde.
§ 43b (3) Der Preis für zeitabhängig über 0190er- oder
0900er-Mehrwertdiensterufnummern abgerechnete
Bedingungen für die Nutzung von 0190er- Dienstleistungen darf höchstens 2 Euro pro Minute
oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern betragen. Die Abrechnung darf höchstens im Sech-
(1) Wer gegenüber Letztverbrauchern gewerbs- zigsekundentakt erfolgen. Der Preis für zeitunabhängig
oder geschäftsmäßig oder in sonstiger Weise regel- über 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnum-
mäßig 0190er- oder 0900er-Mehrwertdienste anbietet mern abgerechnete Dienstleistungen (Blocktarife) wird
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2003 1591
auf 30 Euro pro Verbindung begrenzt. Über die Preis- „9a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 43a
grenzen der Sätze 1 und 3 hinausgehende Preise für Abs. 1 Satz 3 oder § 43c Abs.1 Satz 4 zuwider-
0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern handelt,
dürfen nur erhoben werden, wenn sich der Kunde vor 9b. entgegen § 43b Abs. 1 Satz 1, 2, 4 oder 5 eine
Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig
Diensteanbieter durch ein geeignetes Verfahren legiti- oder nicht rechtzeitig macht,
miert; die Einzelheiten regelt die Regulierungsbehörde.
9c. entgegen § 43b Abs. 2 Satz 1, auch in Verbin-
(4) Der Diensteanbieter, bei dem die 0190er- oder dung mit Satz 5, den dort genannten Preis
0900er-Mehrwertdiensterufnummer eingerichtet ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
hat alle Verbindungen zu 0190er- oder 0900er-Mehr- rechtzeitig ansagt,
wertdiensterufnummern, die zeitabhängig abgerech-
net werden, nach einer Stunde automatisch zu tren- 9d. entgegen § 43b Abs. 4 Satz 1 eine Verbindung
nen. Von dieser Verpflichtung kann abgewichen wer- nicht oder nicht rechtzeitig trennt,
den, wenn sich der Kunde vor der Inanspruchnahme 9e. entgegen § 43b Abs. 5 Satz 1 einen Dialer ein-
der Dienstleistung gegenüber dem Diensteanbieter setzt,
durch ein geeignetes Verfahren legitimiert; die Einzel-
9f. entgegen § 43b Abs. 6 einen kostenpflichtigen
heiten regelt die Regulierungsbehörde.
Dialer einsetzt,“.
(5) Anwählprogramme über 0190er- oder 0900er-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe „fünf-
Mehrwertdiensterufnummern (Dialer) dürfen nur einge-
hunderttausend Euro,“ die Wörter „in den Fällen
setzt werden, wenn diese vor Inbetriebnahme bei der
des Absatzes 1 Nr. 9a bis 9f mit einer Geldbuße bis
Regulierungsbehörde registriert werden, von ihr vorge-
zu einhunderttausend Euro,“ eingefügt.
gebene Mindestvoraussetzungen erfüllt sind und ihr
gegenüber schriftlich versichert wird, dass eine rechts-
widrige Nutzung ausgeschlossen ist. Programmände- 3. Dem § 97 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:
rungen führen zu einer neuen Registrierungspflicht. Die „(6) Angebote zur Inanspruchnahme von 0190er- oder
Regulierungsbehörde regelt die Einzelheiten des Re- 0900er-Mehrwertdiensten und Werbung für diese
gistrierungsverfahrens und den Inhalt der abzugeben- Dienste, die vor dem 15. August 2003 in gedruckter
den schriftlichen Versicherung. Form hergestellt wurden und die den Vorgaben des
(6) Kostenpflichtige Dialer, bei denen neben der § 43b Abs. 1 nicht genügen, dürfen spätestens bis zum
Telekommunikationsdienstleistung Inhalte abgerech- 1. Februar 2004 verwendet werden.
net werden, dürfen nur über Rufnummern aus einer von (7) Die Verpflichtung zur Mitteilung des Preises nach
der Regulierungsbehörde hierzu zur Verfügung gestell- § 43b Abs. 2 gilt für 0190er- oder 0900er-Mehrwert-
ten Gasse angeboten werden. diensterufnummern, bei denen die Anbieter der Mehr-
wertdienste die Preise nicht selbst festlegen, erst ab
§ 43c dem 1. Februar 2004.“
Befugnisse der Regulierungsbehörde
(1) Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen der Artikel 2
Nummernverwaltung Anordnungen und andere geeig- Änderung der
nete Maßnahmen treffen, um die Einhaltung gesetz- Telekommunikations-Datenschutzverordnung
licher Vorschriften und der von ihr erteilten Bedingun-
gen über die Zuteilung von Nummern sicherzustellen. Die Telekommunikations-Datenschutzverordnung vom
Insbesondere kann die Regulierungsbehörde bei 18. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1740) wird wie folgt ge-
Nichterfüllung von gesetzlichen oder behördlich auf- ändert:
erlegten Verpflichtungen die rechtswidrig genutzte
Nummer entziehen. Sie soll ferner im Fall der gesicher- 1. In § 7 Abs. 3 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
ten Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung einer „Abweichend von Satz 3 darf die 0190er- oder 0900er-
0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer ge- Mehrwertdiensterufnummer ungekürzt gespeichert
genüber dem Netzbetreiber, in dessen Netz die Num- werden.“
mer geschaltet ist, die Abschaltung der Rufnummer
anordnen. Die Regulierungsbehörde kann den Rech- 2. In § 8 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3 Satz 3“
nungssteller bei gesicherter Kenntnis einer rechtswid- ersetzt durch die Angabe „§ 7 Abs. 3 Satz 3 und 4“.
rigen Nutzung auffordern, für diese Nummer keine
Rechnungslegung vorzunehmen.
(2) Die Rechte der Länder sowie die Befugnisse Artikel 3
anderer Behörden bleiben unberührt. Weitere Änderung
(3) Die Regulierungsbehörde teilt Tatsachen, die den des Telekommunikationsgesetzes
Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit Das Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996
begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwal- (BGBl. I S. 1120), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses
tungsbehörde mit.“ Gesetzes, wird wie folgt geändert:
2. § 96 wird wie folgt geändert: 1. § 43b Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
a) In Absatz 1 werden nach der Nummer 9 folgende „(2) Bei Inanspruchnahme von 0190er- oder 0900er-
Nummern 9a bis 9f eingefügt: Mehrwertdiensterufnummern, ausgenommen Telefax-
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diensterufnummern, hat derjenige, der den vom Letzt- 2. In § 96 Abs. 1 Nr. 9c wird die Angabe „Satz 5“ durch die
verbraucher zu zahlenden Preis für die Inanspruch- Angabe „Satz 4“ ersetzt.
nahme dieser Rufnummer festlegt, vor Beginn der Ent-
geltpflichtigkeit dem Letztverbraucher den für die Inan-
spruchnahme dieser Rufnummer zu zahlenden Preis je
Minute oder je Inanspruchnahme einschließlich der Artikel 4
Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile nach Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Maßgabe des Satzes 3 anzusagen. Ändert sich dieser
Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Änderung der
Preis während der Inanspruchnahme des Mehrwert-
Telekommunikations-Datenschutzverordnung können auf
dienstes, so ist wiederum vor Beginn des neuen Tarif-
Grund des Telekommunikationsgesetzes durch Rechts-
abschnitts der nach der Änderung zu zahlende Preis
verordnung geändert werden.
nach Maßgabe des Satzes 3 mitzuteilen. Die Mitteilung
muss spätestens drei Sekunden vor Beginn der Ent-
geltpflichtigkeit unter Hinweis auf den Zeitpunkt des
Beginns derselben erfolgt sein. Die Verpflichtung nach Artikel 5
Satz 1 gilt auch bei der Weitervermittlung von einer
Rufnummer zu einer 0190er- oder 0900er- Mehrwert- Inkrafttreten
diensterufnummer. Ein Anspruch auf das vertraglich (1) Artikel 2 tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.
vereinbarte Entgelt besteht nur, wenn der Kunde vor
(2) Artikel 3 tritt am 1. August 2004 in Kraft.
Beginn der Inanspruchnahme der Dienstleistung nach
Maßgabe dieses Absatzes über den erhobenen Preis (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Ver-
informiert wurde.“ kündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. August 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Für den Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2003 1593
Gesetz
zur Neuregelung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung
(Kriegsdienstverweigerungs-Neuregelungsgesetz – KDVNeuRG)
Vom 9. August 2003
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: die Gewissensentscheidung sind dem Antrag beizufügen
oder innerhalb eines Monats dem Bundesamt einzu-
reichen.
Artikel 1 (3) Schriftliche Stellungnahmen und Beurteilungen
Gesetz Dritter zur Person und zum Verhalten der Antragstellerin
über die Verweigerung des Kriegsdienstes oder des Antragstellers können dem Antrag beigefügt
mit der Waffe aus Gewissensgründen oder beim Bundesamt eingereicht werden. Außerdem
(Kriegsdienstverweigerungsgesetz – KDVG) können Personen benannt werden, die zu Auskünften
über die Antragstellerin oder den Antragsteller bereit sind.
§1 (4) Der Antrag eines ungedienten Wehrpflichtigen kann
frühestens sechs Monate vor Vollendung des 18. Lebens-
Grundsatz jahres gestellt werden. Einer Zustimmung der gesetz-
(1) Wer aus Gewissensgründen unter Berufung auf das lichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters bedarf
Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des es nicht.
Artikels 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes den Kriegs- (5) Abweichend von Absatz 4 kann ein Wehrpflichtiger
dienst mit der Waffe verweigert, wird nach den Vorschrif- den Antrag frühestens sechs Monate vor Vollendung des
ten dieses Gesetzes als Kriegsdienstverweigerin oder 17. Lebensjahres stellen, wenn er
Kriegsdienstverweigerer anerkannt.
1. einen Antrag auf vorgezogene Ableistung des Zivil-
(2) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer haben statt des dienstes, dem seine gesetzliche Vertreterin oder sein
Wehrdienstes Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als gesetzlicher Vertreter zugestimmt hat, oder
Ersatzdienst nach Artikel 12a Abs. 2 des Grundgesetzes
zu leisten. 2. a) den Entwurf einer Verpflichtung nach § 14c Abs. 1
des Zivildienstgesetzes,
§2 b) die Erklärung seiner gesetzlichen Vertreterin oder
seines gesetzlichen Vertreters, einer solchen Ver-
Antrag
pflichtung zuzustimmen, und
(1) Über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der
Waffe zu verweigern, entscheidet das Bundesamt für den c) die Erklärung des Trägers nach § 14c Abs. 3 des
Zivildienst (Bundesamt) auf Antrag. Zivildienstgesetzes, eine solche Verpflichtung mit
dem Antragsteller nach dessen Anerkennung als
(2) Der Antrag ist von der Antragstellerin oder vom Kriegsdienstverweigerer abschließen zu wollen,
Antragsteller schriftlich oder zur Niederschrift beim
Kreiswehrersatzamt zu stellen. Er muss die Berufung auf beifügt. Wer einen Antrag nach Satz 1 gestellt hat, kann
das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne frühestens sechs Monate vor Vollendung des 17. Lebens-
des Artikels 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes enthalten. jahres gemustert werden.
Ein vollständiger tabellarischer Lebenslauf und eine (6) Das Kreiswehrersatzamt bestätigt der Antragstellerin
persönliche ausführliche Darlegung der Beweggründe für oder dem Antragsteller den Eingang des Antrags und leitet
1594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2003
ihn mit der Personalakte (Grundakte) dem Bundesamt zu. (2) Die mündliche Anhörung ist nicht öffentlich. Das
Die Zuleitung erfolgt unverzüglich, bei ungedienten Wehr- Bundesamt nimmt über die mündliche Anhörung ein
pflichtigen sobald der Musterungsbescheid unanfechtbar Protokoll auf.
geworden ist. Bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
(3) Das Bundesamt kann ein Führungszeugnis nach
sowie bei Soldatinnen und Soldaten auf Zeit ist den Per-
§ 31 des Bundeszentralregistergesetzes anfordern, wenn
sonalakten eine Stellungnahme der oder des Disziplinar-
Zweifel an der Wahrheit der Angaben der Antragstellerin
vorgesetzten und der personalbearbeitenden Stelle bei-
oder des Antragstellers bestehen und anzunehmen ist,
zufügen.
dass diese Zweifel durch die Einholung eines Führungs-
zeugnisses aufgeklärt werden können. Die Antragstellerin
§3
oder der Antragsteller ist über die Einholung des
Folgen des Antrags Führungszeugnisses zu unterrichten.
(1) Die Antragstellung nach § 2 hindert nicht die Erfas- (4) Eine darüber hinausgehende Tatsachenaufklärung
sung und befreit einen Wehrpflichtigen nicht von der findet durch das Bundesamt nicht statt.
Pflicht, sich zur Musterung vorzustellen.
(5) Im Falle der Teilnahme an einer mündlichen
(2) Ab Antragstellung ist eine Einberufung zum Grund- Anhörung sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller
wehrdienst erst zulässig, wenn der Antrag unanfechtbar die notwendigen Auslagen zu erstatten. Nimmt eine
abgelehnt oder zurückgenommen worden ist. Der Antrag Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer an einer münd-
hindert die Heranziehung zum Grundwehrdienst nicht, lichen Anhörung teil, hat die Arbeitgeberin oder der Arbeit-
wenn der Wehrpflichtige vor dem Zeitpunkt der Antrag- geber für die ausfallende Arbeitszeit das Arbeitsentgelt
stellung bereits einberufen oder schriftlich benachrichtigt weiterzuzahlen. Ist eine Antragstellerin oder ein Antrag-
worden ist, dass er als Ersatz für Ausfälle kurzfristig einbe- steller nicht Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, werden
rufen werden kann. Satz 2 gilt auch für den Fall, dass ein die notwendigen Aufwendungen, die ihr oder ihm durch
früherer Antrag des Antragstellers unanfechtbar abgelehnt die Bestellung einer Vertretung entstehen, erstattet, wenn
oder zurückgenommen worden ist. die Fortführung des Geschäftsbetriebs oder der selbst-
ständigen Tätigkeit nicht durch andere Vorkehrungen
§4 ermöglicht werden kann.
Vorrangige Entscheidung (6) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frau-
Beantragt eine Soldatin oder ein Soldat die Aner- en und Jugend wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
kennung der Berechtigung, den Kriegsdienst mit der das Nähere zum Verfahren bei der Anhörung sowie zur
Waffe zu verweigern, ist über diesen Antrag vorrangig Erstattung von notwendigen Auslagen, Verdienstausfall
zu entscheiden. Das Gleiche gilt für einen ungedienten und notwendigen Aufwendungen zu regeln.
Wehrpflichtigen, der zum Wehrdienst einberufen oder
schriftlich benachrichtigt worden ist, dass er als Ersatz für
§7
Ausfälle kurzfristig einberufen werden kann, sowie für
Reservistinnen und Reservisten, die zu einer Dienst- Ablehnung des Antrags
leistung oder Wehrübung einberufen worden sind.
(1) Das Bundesamt lehnt den Antrag ab, wenn
§5 1. er nicht vollständig ist (§ 2 Abs. 2) und die Antrag-
stellerin oder der Antragsteller ihn nicht innerhalb einer
Anerkennung Frist von einem Monat nach Aufforderung durch das
Die Antragstellerin ist als Kriegsdienstverweigerin und Bundesamt vervollständigt hat,
der Antragsteller ist als Kriegsdienstverweigerer anzu-
2. die in ihm dargelegten Beweggründe ein Recht auf
erkennen, wenn
Kriegsdienstverweigerung auch nach schriftlicher und
1. der Antrag vollständig ist (§ 2 Abs. 2), gegebenenfalls mündlicher Anhörung der Antragstelle-
2. die dargelegten Beweggründe das Recht auf Kriegs- rin oder des Antragstellers nicht zu begründen vermö-
dienstverweigerung zu begründen geeignet sind und gen oder
3. das tatsächliche Gesamtvorbringen und die dem Bun- 3. Zweifel an der Wahrheit der Angaben der Antrag-
desamt bekannten sonstigen Tatsachen keine Zweifel stellerin oder des Antragstellers trotz der schriftlichen
an der Wahrheit der Angaben der Antragstellerin oder Anhörung oder einer mündlichen Anhörung nicht aus-
des Antragstellers begründen oder die Zweifel auf- geräumt wurden.
grund einer Anhörung nach § 6 nicht mehr bestehen. (2) Folgt die Antragstellerin oder der Antragsteller einer
Ladung zur mündlichen Anhörung nicht, entscheidet das
§6 Bundesamt nach Aktenlage.
Anhörung
(1) Hat das Bundesamt Zweifel an der Wahrheit der §8
Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers, gibt
Vertretung bei der Anhörung
es ihr oder ihm Gelegenheit, sich innerhalb eines Monats
zu den Zweifeln ergänzend schriftlich zu äußern und die Zur unentgeltlichen Vertretung der Antragstellerin oder
Angaben zu belegen (schriftliche Anhörung). Bestehen des Antragstellers bei einer Anhörung sind auch die von
weiterhin Zweifel, kann es die Antragstellerin oder den den Kirchen und Religionsgemeinschaften, die Körper-
Antragsteller auch mündlich befragen (mündliche An- schaften öffentlichen Rechts sind, beauftragten Personen
hörung). zugelassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2003 1595
§9 rin oder eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers, der
Widerspruchsverfahren nicht gemäß Artikel 12a Abs. 2 des Grundgesetzes zivil-
dienstpflichtig ist, werden ein Jahr nach dem Abschluss
(1) Für das Widerspruchsverfahren gelten die §§ 68 ff. des Anerkennungsverfahrens vernichtet. Die gemäß § 2
der Verwaltungsgerichtsordnung, soweit in diesem Ge- Abs. 6 übermittelten Personalakten sind der für die Perso-
setz nichts anderes bestimmt ist. nalführung zuständigen Dienststelle, bei Grundwehr-
(2) Außer der Antragstellerin oder dem Antragsteller dienstpflichtigen, Reservistinnen und Reservisten dem
kann auch die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche zuständigen Kreiswehrersatzamt zu übermitteln.
Vertreter im Widerspruchsverfahren selbstständig An- (3) Nachdem die Entscheidung über die Ablehnung
träge stellen und Rechtsbehelfe einlegen. eines Antrags oder über den Widerruf oder die Rücknah-
(3) § 8 gilt für das Widerspruchsverfahren entspre- me einer Anerkennung unanfechtbar geworden ist, über-
chend. mittelt das Bundesamt die Personalakte der oder des
Betroffenen ihrer oder seiner für die Personalführung
§ 10 zuständigen Dienststelle, bei Grundwehrdienstpflichtigen,
Reservistinnen und Reservisten dem zuständigen Kreis-
Verwaltungsgerichtliches Verfahren wehrersatzamt. Das Gleiche gilt, wenn die Antragstellerin
(1) Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem oder der Antragsteller den Antrag zurücknimmt oder auf
Bundesverwaltungsgericht gelten die §§ 8 und 9 Abs. 2 die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegs-
entsprechend. § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung dienstverweigerer verzichtet. Eine Ausfertigung der Ent-
bleibt unberührt. scheidung des Bundesamtes ist beizufügen.
(2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde (4) Die Akten über das Anerkennungsverfahren von
gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wehrpflichtigen, die nicht als Kriegsdienstverweigerer
sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde anerkannt worden sind, werden vom Bundesamt so lange
gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Ver- aufbewahrt, wie dies zur Erfüllung der Wehrpflicht (§ 3
bindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und Abs. 3 bis 5 des Wehrpflichtgesetzes) erforderlich ist. Die
die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg Akten über das Anerkennungsverfahren von Berufssolda-
nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgeset- tinnen, Soldatinnen auf Zeit und Reservistinnen sind so
zes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den lange aufzubewahren wie bei Wehrpflichtigen. Ist die Auf-
Rechtsweg ist § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichts- bewahrungsfrist abgelaufen, sind die Akten unverzüglich
verfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden. zu vernichten. Die Sätze 2 und 3 gelten auch für die in
Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten.
§ 11
§ 13
Spannungs-
und Verteidigungsfall, Bereitschaftsdienst Übergangsregelung
(1) Im Spannungsfall (Artikel 80a des Grundgesetzes) Die am 1. November 2003 bei den Ausschüssen und
und im Verteidigungsfall (Artikel 115a des Grundgesetzes) Kammern für Kriegsdienstverweigerung anhängigen
1. ist § 3 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden, Verfahren werden in dem Bearbeitungsstand, in dem sie
sich zu diesem Zeitpunkt befinden, vom Bundesamt
2. kann die Frist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 auf zwei Wochen fortgeführt. Ist im Verfahren vor den Ausschüssen oder
verkürzt werden und Kammern für Kriegsdienstverweigerung die Entscheidung
3. ist der Widerspruch gegen eine Entscheidung des verkündet, aber noch nicht schriftlich zugestellt worden,
Bundesamtes innerhalb einer Woche nach ihrer bewirken die Wehrersatzbehörden die Zustellung.
Bekanntgabe zu erheben.
(2) Absatz 1 ist auf Wehrübungen, die von der Bundes-
regierung als Bereitschaftsdienst angeordnet worden sind
Artikel 2
(§ 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes), entsprechend anzu-
wenden. Änderung
des Wehrpflichtgesetzes
§ 12 Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt-
Aktenführung machung vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 954), zuletzt
geändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom 21. August
(1) Auf die Führung der Personalakte der Antragstellerin
2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert:
oder des Antragstellers im Bundesamt ist § 36 des Zivil-
dienstgesetzes entsprechend anzuwenden.
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 26 wie
(2) Akten über das Anerkennungsverfahren eines aner- folgt gefasst:
kannten Kriegsdienstverweigerers, der zivildienstpflichtig
ist, werden mit Ausnahme des Anerkennungsbescheides „§ 26 (weggefallen)“.
spätestens sechs Monate nach Ableistung des Zivildiens-
tes vernichtet; wird der anerkannte Kriegsdienstverwei- 2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Kriegsdienst-
gerer nicht zum Zivildienst herangezogen, werden die verweigerungsgesetzes“ die Angabe „vom 28. Februar
Akten nach Ablauf des Jahres, in dem er das 32. Lebens- 1983 (BGBl. I S. 203)“ gestrichen.
jahr vollendet hat, vernichtet. Akten über das Anerken-
nungsverfahren einer anerkannten Kriegsdienstverweige- 3. § 26 wird aufgehoben.
1596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2003
Artikel 3 Artikel 4
Änderung des Zivildienstgesetzes
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811), Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Mai 2003 Verkündung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig treten
(BGBl. I S. 657), wird wie folgt geändert: das Kriegsdienstverweigerungsgesetz vom 28. Februar
1983 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
1. § 2 Abs. 3 wird aufgehoben. Gesetzes vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1667), und die
Kriegsdienstverweigerungsverordnung vom 2. Januar
2. § 36 Abs. 5 Satz 4 wird wie folgt gefasst: 1984 (BGBl. I S. 42), geändert durch Artikel 2 der Verord-
„§ 12 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Kriegsdienstverweige- nung vom 23. November 2001 (BGBl. I S. 3221), außer
rungsgesetzes bleibt unberührt.“ Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. August 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Renate Schmidt
Der Bundesminister der Verteidigung
Peter Struck
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2003 1597
Gesetz
zu dem Vertrag vom 27. Januar 2003
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Zentralrat der Juden in Deutschland – Körperschaft des öffentlichen Rechts –
Vom 10. August 2003
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
(1) Dem in Berlin am 27. Januar 2003 unterzeichneten Vertrag zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland
– Körperschaft des öffentlichen Rechts – wird zugestimmt.
(2) Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Anpassungen der Staatsleistung im Sinne des Artikels 2 Abs. 2 und des
Artikels 7 des Vertrages bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bundestages
in der Form eines Bundesgesetzes.
Artikel 3
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 10. August 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
1598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2003
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundeskanzler,
und
dem Zentralrat der Juden in Deutschland
– Körperschaft des öffentlichen Rechts –,
vertreten durch den Präsidenten und die Vizepräsidenten
Präambel Anpassung der Leistung nach Absatz 1 verständigen. Sie sind
sich darüber einig, dass die Entwicklung der Zahl der vom
Im Bewusstsein der besonderen geschichtlichen Verantwor-
Zentralrat repräsentierten Gemeindemitglieder ein wichtiges
tung des deutschen Volkes für das jüdische Leben in Deutsch-
Kriterium bei der Berechnung der Leistungsanpassung darstellt.
land, angesichts des unermesslichen Leides, das die jüdische
Bevölkerung in den Jahren 1933 bis 1945 erdulden musste, gelei-
tet von dem Wunsch, den Wiederaufbau jüdischen Lebens in
Deutschland zu fördern und das freundschaftliche Verhältnis zu Artikel 3
der jüdischen Glaubensgemeinschaft zu verfestigen und zu Zahlungsmodalitäten
vertiefen, schließt die Bundesrepublik Deutschland mit dem
Die Leistung wird 2003 in einer Summe, ab 2004 mit je einem
Zentralrat der Juden in Deutschland folgenden Vertrag:
Viertel des Jahresbetrages jeweils zum 15. Februar, 15. Mai,
15. August und 15. November gezahlt.
Artikel 1
Zusammenwirken
Artikel 4
Die Bundesregierung und der Zentralrat der Juden in Deutsch-
land, Körperschaft des öffentlichen Rechts, der nach seinem Prüfung der Verwendung der Mittel
Selbstverständnis für alle Richtungen innerhalb des Judentums Der Zentralrat der Juden in Deutschland weist die Verwendung
offen ist, vereinbaren eine kontinuierliche und partnerschaftliche der Zahlung jährlich durch eine von einem unabhängigen ver-
Zusammenarbeit in den Bereichen, die die gemeinsamen Inter- eidigten Wirtschaftsprüfer geprüfte Rechnung nach. Die Rech-
essen berühren und in der Zuständigkeit der Bundesregierung nung und der Bericht des Wirtschaftsprüfers sind der Bundes-
liegen. Die Bundesregierung wird zur Erhaltung und Pflege des regierung vorzulegen.
deutsch-jüdischen Kulturerbes, zum Aufbau einer jüdischen
Gemeinschaft und zu den integrationspolitischen und sozialen
Aufgaben des Zentralrats in Deutschland beitragen. Dazu wird sie Artikel 5
den Zentralrat der Juden in Deutschland bei der Erfüllung seiner
Weitere Einrichtungen des Zentralrats
überregionalen Aufgaben sowie den Kosten seiner Verwaltung
finanziell unterstützen. (1) Der Bund wird darüber hinaus auch zukünftig die bisher
geförderten Einrichtungen des Zentralrats der Juden in Deutsch-
Artikel 2 land – Hochschule für Jüdische Studien und Zentralarchiv zur
Erforschung der Geschichte der Juden in Deutschland, beide mit
Staatsleistung
Sitz in Heidelberg – auf freiwilliger Basis unterstützen.
(1) Zu den in Artikel 1 genannten Zwecken zahlt die Bundes-
(2) Die Förderung der Hochschule für Jüdische Studien erfolgt
republik Deutschland an den Zentralrat der Juden in Deutschland
derzeit mit einem Bundesanteil von 30 Prozent im Einvernehmen
jährlich einen Betrag von
mit den Ländern.
3 000 000 €,
(3) Das Zentralarchiv wird vom Bund institutionell gefördert auf
beginnend – unabhängig vom Inkrafttreten des Vertrages – mit der Grundlage der vorgelegten Wirtschaftspläne.
dem Haushaltsjahr 2003.
(4) In beiden Fällen handelt es sich um vom Bund jährlich fest-
(2) Die Vertragsschließenden werden sich nach Ablauf von zulegende Zuwendungen im Sinne des Bundeshaushaltsrechts
jeweils fünf Jahren – beginnend im Jahr 2008 – hinsichtlich einer nach den Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2003 1599
Artikel 6 Grundlage der derzeitigen Verhältnisse erfolgt. Bei einer wesent-
lichen Veränderung der Verhältnisse werden sich die Vertrags-
Ausschluss weiterer Leistungen
schließenden um eine angemessene Anpassung bemühen.
(1) Der Zentralrat der Juden in Deutschland wird über die in
Artikel 2 und 5 gewährten Leistungen hinaus keine weiteren finan-
ziellen Forderungen an die Bundesrepublik Deutschland heran- Artikel 8
tragen. Freundschaftsklausel
(2) Auf besonderer Grundlage mögliche oder bestehende Die Vertragsschließenden werden etwa in Zukunft auftretende
Leistungen an die jüdische Gemeinschaft auf Bundesebene Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertra-
bleiben durch diesen Vertrag unberührt, insbesondere staatliche ges in freundschaftlicher Weise beseitigen.
Leistungen für die Integration jüdischer Zuwanderer aus den
GUS-Staaten und für die Pflege verwaister jüdischer Friedhöfe
auf der Grundlage der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Artikel 9
Ländern vom 21. Juni 1957. Zustimmung des
Deutschen Bundestages, Inkrafttreten
Artikel 7
(1) Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundes-
Vertragsanpassung tages durch ein Bundesgesetz.
Die Vertragsschließenden sind sich bewusst, dass die Fest- (2) Er tritt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes, mit dem
legung der finanziellen Leistungen dieses Vertrages auf der diesem Vertrag zugestimmt wird, in Kraft.
Berlin, den 27. Januar 2003
Für die Bundesrepublik Deutschland Für den Zentralrat der Juden in Deutschland K.d.ö.R.
Gerhard Schröder Paul Spiegel
Bundeskanzler Präsident
Charlotte Knobloch
Vizepräsidentin
Dr. M i c h e l F r i e d m a n
Vizepräsident
1600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2003
Zweites Gesetz
zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Vom 10. August 2003
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 1. seit der vorangegangenen Wahl mit mindes-
das folgende Gesetz beschlossen: tens einem Vertreter ununterbrochen in der
Vertreterversammlung vertreten sind oder
2. bei der vorangegangenen Wahl einer Gemein-
Artikel 1
schaftsliste angehörten und mindestens ein
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Vertreter dieser Gemeinschaftsliste seitdem
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor- ununterbrochen der Vertreterversammlung an-
schriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Geset- gehört oder
zes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt 3. bei der vorangegangenen Wahl eine Vorschlags-
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2003 liste eingereicht oder einer Gemeinschaftsliste
(BGBl. I S. 1526), wird wie folgt geändert: angehört hatten und nur deshalb nicht mit min-
destens einem Vertreter ununterbrochen der
1. In § 39 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „der Arbeiter Vertreterversammlung angehören, weil der oder
und Versichertenälteste der Angestellten“ gestrichen. die Vertreter nach einer Vereinigung nicht als
Mitglied berufen worden waren.
2. § 43 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Schließen sich zwei oder mehrere Arbeitnehmer-
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Aufstellung“ die vereinigungen zu einer neuen Arbeitnehmerverei-
Wörter „bis zu einer Zahl, die die der Mitglieder um nigung zusammen, gelten die Absätze 2 und 3
vier übersteigt; Mitglieder, die eine persönliche nicht, wenn seit der letzten Wahl auch nur eine der
Stellvertretung nach Satz 3 haben, bleiben hierbei bisherigen Arbeitnehmervereinigungen ununter-
unberücksichtigt“ angefügt. brochen in der Vertreterversammlung vertreten
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: war.“
„Anstelle einer Stellvertretung nach Satz 2 können 6. § 48b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
für einzelne oder alle Mitglieder des Vorstandes
sowie für einzelne oder alle Mitglieder des Verwal- „Ob eine Vereinigung als Arbeitnehmervereinigung
tungsrates der in § 35a Abs. 1 genannten Kranken- vorschlagsberechtigt ist, wird bei Vereinigungen, bei
kassen in der Vorschlagsliste ein erster und ein denen nicht eine ununterbrochene Vertretung nach
zweiter persönlicher Stellvertreter benannt wer- § 48 Abs. 4 vorliegt, vorab festgestellt.“
den.“
7. § 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
3. § 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „im Geltungs-
a) In Satz 1 werden die Wörter „der Arbeiter und die bereich dieses Gesetzbuchs“ durch die Wörter
Versichertenältesten der Angestellten je für sich „in einem Staat, in dem die Verordnung (EWG)
getrennt“ gestrichen. Nr. 1408/71 anzuwenden ist,“ ersetzt.
b) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Wahlberechtigte, die ihren Wohnsitz oder ge-
4. In § 47 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „die Mitglieder“ wöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungs-
durch die Wörter „deren Mitglieder sowie die Mit- bereichs dieses Gesetzbuchs haben, können in
glieder der jeweils zugehörigen Pflegekasse“ ersetzt. der Renten- und Unfallversicherung an der Wahl
nur teilnehmen, wenn sie in der Zeit zwischen dem
5. § 48 wird wie folgt geändert: 107. und dem 37. Tag vor dem Wahltag bei dem
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Versicherungsträger einen Antrag auf Teilnahme
an der Wahl stellen.“
„Für die in Satz 1 genannte Anzahl von Versicher-
ten ist der 31. Dezember des zweiten Kalenderjah-
8. § 51 Abs. 9 wird aufgehoben.
res vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung
maßgebend.“
9. § 54 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 2 werden die Sätze 4 und 5 aufgehoben.
„(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Vorschlags-
listen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Arbeit- b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
nehmervereinigungen sowie deren Verbände ent- aa) In Satz 1 werden das Wort „Bundespost“
sprechend. Das gilt nicht, wenn diese durch die Wörter „Post AG“ ersetzt und die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2003 1601
Wörter „als Standardbriefe ohne besondere bb) In Nummer 8 werden die Wörter „im Inland“
Versendungsform“ gestrichen. durch die Wörter „im Gebiet der Europäischen
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. Gemeinschaften“ ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
10. § 62 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„(4) Den Staaten der Europäischen Gemeinschaf-
„In der Knappschaftsversicherung müssen der Vor- ten in den Absätzen 1 und 2 stehen die Staaten
sitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende des Abkommens über den Europäischen Wirt-
verschiedenen Gruppen angehören.“ schaftsraum und die Schweiz gleich.“
11. § 83 wird wie folgt geändert: 12. In § 48 Abs. 3 Satz 1, § 51 Abs. 7 und § 60 Abs. 5
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Satz 2 werden jeweils das Wort „Wahlankündigung“
durch das Wort „Wahlausschreibung“ ersetzt.
aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Anteilen an Sondervermögen nach dem
Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften, Artikel 2
wenn sichergestellt ist, dass für das Son-
Inkrafttreten
dervermögen nur Vermögensgegenstände
gemäß den Nummern 1 bis 4 und 8 dieser Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Vorschrift erworben werden dürfen,“. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. August 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
1602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2003
Verordnung
zur Änderung der Länderrisikoverordnung
Vom 30. Juli 2003
Auf Grund des § 25 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes in b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1998 (BGBl. I S. 2776), der zuletzt durch Artikel 6 Nr. 24
Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I „Übergeordnete Kreditinstitute einer Instituts-
S. 2010) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 5 gruppe oder Finanzholding-Gruppe im Sinne
des Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichts- des § 10a Abs. 2 bis 5 des Kreditwesengeset-
gesetzes, insbesondere zur Durchführung der EG-Richt- zes haben, sofern das nach § 10a Abs. 6 oder 7
linie 98/78/EG vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche des Kreditwesengesetzes zusammengefasste
Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe ange- Volumen der Kredite aller Kreditinstitute inner-
hörenden Versicherungsunternehmen sowie zur Umstel- halb der Institutsgruppe oder Finanzholding-
lung von Vorschriften auf Euro vom 21. Dezember 2000 Gruppe an Kreditnehmer mit Sitz außerhalb der
(BGBl. I S. 1857) und in Verbindung mit § 1 Nr. 5 der Ver- Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der
ordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanz- den Europäischen Wirtschaftsraum sowie
dienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. außerhalb der Schweiz, der Vereinigten Staaten
2003 I S. 3) verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienst- von Amerika, Kanadas, Japans, Australiens
leistungsaufsicht im Einvernehmen mit der Deutschen und Neuseelands insgesamt 10 Millionen Euro
Bundesbank: am 31. März, 30. Juni, 30. September oder
31. Dezember eines jeden Jahres übersteigt,
nach diesem Stand der Deutschen Bundes-
Artikel 1 bank Angaben zu diesen Geschäften unter Ver-
Die Länderrisikoverordnung vom 19. Dezember 1985 wendung des Vordrucks „Meldung zum Aus-
(BGBl. I S. 2497), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 11 landskreditvolumen gemäß § 25 Abs. 3 KWG“
des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857), (Anlage) einzureichen.“
wird wie folgt geändert: bb) In Satz 2 wird das Wort „Unternehmen“ durch
das Wort „Kreditinstitute“ und das Wort
1. In der Überschrift werden die Wörter „Gesetz über das „machen“ durch das Wort „übermitteln“ er-
Kreditwesen“ durch das Wort „Kreditwesengesetz“ setzt.
ersetzt. cc) In Satz 3 wird die Angabe „§ 10a Abs. 10 des
Gesetzes über das Kreditwesen“ durch die
2. § 1 wird wie folgt geändert: Angabe „§ 10a Abs. 10 des Kreditwesengeset-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: zes“ ersetzt.
„Kreditinstitute, die nicht Zweigniederlassungen im c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Sinne des § 53b Abs. 1 oder 7 des Kreditwesen- „Bei der Ermittlung der Meldepflicht nach den
gesetzes sind und bei denen das Volumen der Kre- Absätzen 1 und 2 sind alle Kredite im Sinne des § 19
dite an Kreditnehmer mit Sitz außerhalb der Mit- Abs. 1 des Kreditwesengesetzes nach Maßgabe
gliedstaaten der Europäischen Union, der anderen der §§ 2 bis 10a der Großkredit- und Millionen-
Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro- kreditverordnung vom 29. Dezember 1997 (BGBl. I
päischen Wirtschaftsraum sowie außerhalb der S. 3418) in der jeweils geltenden Fassung zu
Schweiz, der Vereinigten Staaten von Amerika, berücksichtigen; § 20 des Kreditwesengesetzes
Kanadas, Japans, Australiens und Neuseelands sowie die §§ 16 bis 20 der Großkredit- und Millio-
insgesamt 10 Millionen Euro am 31. März, 30. Juni, nenkreditverordnung sind nicht anzuwenden.“
30. September oder 31. Dezember eines jeden
Jahres übersteigt, haben nach diesem Stand der d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Deutschen Bundesbank Angaben über diese Ge- „(4) Besteht eine Meldepflicht nach Absatz 1
schäfte unter Verwendung des Vordrucks „Meldung oder 2, sind die Angaben über Geschäfte auf solche
zum Auslandskreditvolumen gemäß § 25 Abs. 3 Länder zu beschränken, in denen das Volumen der
KWG“ (Anlage) einzureichen.“ Kredite mindestens 1 Million Euro beträgt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2003 1603
3. § 2 wird wie folgt geändert: der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: dem jeweiligen Stand der Technik entspre-
chende Verschlüsselungsverfahren anzuwen-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Zweiganstalt der den.“
Landeszentralbank“ durch die Wörter „Filiale
b) In Absatz 2 wird das Wort „Landeszentralbanken“
der Deutschen Bundesbank“ und die Wörter
durch die Wörter „Hauptverwaltungen der Deut-
„beginnend am 30. September 1996“ durch die
schen Bundesbank“ und werden die Wörter „Bun-
Wörter „beginnend am 30. September 2003“
desaufsichtsamt für das Kreditwesen“ durch die
ersetzt.
Wörter „Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
bb) Folgender Satz wird angefügt: aufsicht“ ersetzt.
„Die Einreichung der Meldungen kann auch
durch Übermittlung der Daten auf automatisiert 4. Die Anlage zur Länderrisikoverordnung erhält die aus
verarbeitbaren Datenträgern oder im Wege der der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Datenfernübertragung erfolgen, soweit die
Deutsche Bundesbank ein solches Verfahren
vorsieht und dem jeweiligen Stand der Technik Artikel 2
entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
der Datensicherheit getroffen werden; im Falle in Kraft.
Bonn, den 30. Juli 2003
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sanio
Anlage zur Länderrisikoverordnung
Meldung zum Auslandskreditvolumen gemäß § 25 Abs. 3 KWG 1604
Blatt __________
An die Hauptverwaltung Firma des meldenden Kreditinstituts
__________________________________ ________________________________________________________________________________________ Kreditinstituts-/
zur Weiterleitung an die bei nachgeordneten Kreditinstituten: Finanzholding-Gruppe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2003
auch Firma des übergeordneten Kreditinstituts (gemäß § 10a Abs. 2 bis 5 KWG)
Einzelinstitut
________________________________________________________________________________________ Stand
Deutsche Bundesbank – Zentrale – 앮 Einzelmeldung gemäß § 1 Abs. 1 der Länderrisikoverordnung (LrV) Ende:
Frankfurt am Main 앮 Übergeordnetes Kreditinstitut
앮 Nachgeordnetes Kreditinstitut
앮 Einzelkreditinstitut 2)
앮 Zusammengefasste Meldung gemäß § 1 Abs. 2 LrV Beträge in Mio. Euro1)
Land 3) Länder- Kredite 4) Zusatzangaben
schlüssel darunter: Sicherheiten 8) Einzelwertberichtigungen und
Insgesamt Unter- Lokalfinan- Unter- Unter-
(ohne Lokal- Forderun- kurzfristige Schuldver- noch nicht schieds- zierungen gemäß sonstige Rückstellungen 9) bei Krediten schieds- schieds-
(Kredite: Spalte (3) abzüglich Spalte (6))
finanzierung gen gemäß Handels- schreibun- in Anspruch betrag in einem § 20 Abs. 2 betrag betrag
in einem § 19 Abs. 1 kredite 6) gen und genom- zwischen anderen Satz 1 Nr. 2 für Adres- für Länder- darunter: zwischen zwischen
anderen Satz 2 Nr. 4 andere mene Kre- tatsächlich Staat 5) KWG senrisiko risiko für kurz- Anschaf- Buchwert
Staat 5) KWG ohne festverzins- ditzusagen zurechen- fristige fungswert und höhe-
kurzfristige liche Wert- gemäß § 19 barem Kre- Handels- und Nomi- rem Nomi-
Handels- papiere im Abs. 1 ditbetrag kredite nalwert bei nalwert bei
kredite Land (1) an- Satz 3 und dem Forderun- Wertpapie-
sässiger Nr. 13 Gesamt- gen der ren der
Emittenten und 14 betrag in Spalte (4)10) Spalte (6)11)
gemäß § 19 KWG Spalte (3)7)
Abs. 1
Satz 2 Nr. 5
KWG
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16)
Summe/
Zwischen-
summe
Für die Richtigkeit der Meldung
Firma, Unterschrift Datum Sachbearbeiter Telefon
______________________________________ ______________________________________ ______________________________________ ______________________________________
Anmerkungen siehe Rückseite
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2003 1605
Rückseite
Anmerkungen
1) Angabe bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4).
Umrechnung von Fremdwährungsbeträgen:
– Fremdwährungsbeträge sind zum jeweiligen von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Deutschen Bundesbank
veröffentlichten Referenzkurs umzurechnen.
– Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und
Verkaufskursen des Meldestichtages zugrunde zu legen.
2) Nur ankreuzen, wenn keine Gruppenzugehörigkeit gemäß § 10a Abs. 2 bis 5 KWG vorliegt.
3) Anzugeben sind sämtliche Länderengagements und Engagements gegenüber internationalen Organisationen außerhalb der Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sowie außerhalb der Schweiz, der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanadas, Japans, Australiens und Neuseelands, die mindes-
tens 1 Mio. Euro (vor kaufmännischer Rundung) betragen. Reihenfolge nach Maßgabe der Schlüsselnummern des Verzeichnisses
der Länder und des Verzeichnisses Internationaler Organisationen aus: Bankenstatistik, Richtlinien und Kundensystematik, Statis-
tische Sonderveröffentlichung 1 der Deutschen Bundesbank.
4) Alle auf der Basis der §§ 2 bis 10a GroMiKV ermittelten Kredite gemäß § 19 Abs. 1 KWG ohne Anwendung der Ausnahmeregelun-
gen des § 20 KWG sowie der §§ 16 bis 20 GroMiKV und ohne Kompensation mit Verbindlichkeiten gegenüber dem betreffenden
Land; Forderungen der Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat an eigene Häuser außerhalb des
Geltungsbereichs des KWG sind nicht zu berücksichtigen; gruppeninterne Forderungen sind in der zusammengefassten Meldung
wegzulassen. Bei Einzelmeldungen von gruppenangehörigen Kreditinstituten sind gruppeninterne Forderungen zu berücksichtigen
(Bruttoausweis). Ländermäßige Zuordnung der Kredite nach Schuldnerdomizil; bei Zweigstellen Zuordnung zu dem Land, in dem
sie sich befinden. Kredite an internationale Organisationen sind nicht dem Sitzland zuzuordnen, sondern gesondert aufzuführen.
Kredite sind vor Absetzung von Einzelwertberichtigungen und Rückstellungen zu melden. Angekaufte Forderungen sind mit ihrem
Nominalwert auszuweisen, sofern der Unterschiedsbetrag zwischen Anschaffungswert und Nominalwert Zinscharakter hat. Wer-
den Forderungen mit einem Bewertungsabschlag angekauft, sind sie mit ihrem Anschaffungswert zu erfassen. Wertpapiere sind
mit ihrem Buchwert zu berücksichtigen.
Bei Swap-Geschäften und anderen als Festgeschäfte oder Rechte ausgestalteten Termingeschäften sowie den für sie über-
nommenen Gewährleistungen ist der Kreditäquivalenzbetrag (§§ 4 bis 8 i.V.m. § 2 GroMiKV) maßgebend.
Anlagen in Investmentfonds können bei Anwendung des Transparenzansatzes gemäß der in § 13 Abs. 1 Satz 2 GroMiKV darge-
stellten Methode berücksichtigt werden.
5) Kredite an Kreditnehmer mit Sitz im Ausland, die dort in dessen Währung ausgereicht und refinanziert sind.
6) Kurzfristige Handelskredite sind Kredite mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem
Import- oder Exportgeschäft stehen und durch Einkünfte aus dem grenzüberschreitenden Warenverkehr getilgt werden sollen.
Unter diesen Voraussetzungen zählen hierzu u. a. laufende Handelsakzepte, diskontierte Eigenakzepte und Akzepte anderer
Banken im Bestand sowie Exportfinanzierungen im Falle verbindlicher Ausfuhraufträge.
7) Ist der tatsächlich zurechenbare Kreditbetrag kleiner als der Gesamtbetrag gemäß Spalte 3 (insbesondere bei Krediten an Kredit-
nehmer mit Sitz in Offshore-Zentren, die von diesen nur durchgeleitet werden und damit nicht bei ihnen verbleiben), ist der entspre-
chende Unterschiedsbetrag mit negativem Vorzeichen anzugeben und mit positivem Vorzeichen dem Land zuzurechnen, bei dem
das letztendliche Länderrisiko liegt. § 1 Abs. 4 gilt insoweit nicht. Sicherheiten, Wertberichtigungen und Rückstellungen für diese
Kredite (Spalten 10 bis 13) sind auf das Land zu beziehen, bei dem das letztendliche Länderrisiko liegt, und bei diesem anzugeben.
8) Anzugeben sind neben den Sicherheiten gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KWG (Spalte 10) alle sonstigen verwertbaren, einzelkredit-
bezogenen Sicherheiten (Spalte 11), sofern sie nicht dem gleichen Länderrisiko unterliegen wie der Kredit.
9) Angaben grundsätzlich nach Maßgabe des letzten aufgestellten bzw. festgestellten Jahresabschlusses oder Zwischenabschlus-
ses; zur Ermittlung zusätzlicher Wertberichtigungen während des laufenden Geschäftsjahres sind plausible Schätzungen vorzu-
nehmen. Stille Reserven gemäß § 340f HGB (§ 26a KWG i.d.F. vom 11. Juli 1985), die nicht bei den in Spalte 3 aufgeführten Krediten
gebildet wurden, sind nicht aufzunehmen.
Risikovorsorge für Länderrisiken, die schon durch die Risikovorsorge für Adressenrisiken abgedeckt wurde („indirekte Länder-
risiken“), ist in der Spalte 12 abzusetzen und in der Spalte 13 aufzuführen.
10) Ohne Unterschiedsbeträge mit Zinscharakter, deren zugrunde liegende Forderungen in Spalte 4 mit ihrem Nominalwert berück-
sichtigt wurden.
11) Aufzunehmen sind auch Rückstellungen, die im Zusammenhang mit einer gruppeninternen Haftungsübernahme gebildet wurden.