98 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2003
Bekanntmachung
der Neufassung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes
Vom 20. Januar 20032003
Auf Grund des Artikels 6 des Gesetzes zur Änderung des Fernstraßen-
bauprivatfinanzierungsgesetzes und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 1. September 2002 (BGBI. I S. 3442) wird nachstehend der Wortlaut des
Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes in der seit dem 6. September 2002
geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 3. September 1994 in Kraft getretene Gesetz vom 30. August 1994
(BGBI. I S. 2243),
2. den am 6. September 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genann-
ten Gesetzes.
Berlin, den 20. Januar 2003
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Manfred Stolpe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2003 99
Gesetz
über den Bau und die Finanzierung von Bundesfernstraßen durch Private
(Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz – FStrPrivFinG)
§1 Monate vor der Indienststellung der Strecke bei der
zuständigen Straßenverkehrsbehörde unter Vorlage eines
Bau und Finanzierung durch Private
Verkehrszeichenplans zu beantragen. Später notwendige
(1) Zur Verstärkung von Investitionen in das Bundes- Änderungen sind unverzüglich zu beantragen. Der Betrei-
fernstraßennetz können Private Aufgaben des Neu- und ber untersteht insoweit der Aufsicht der Straßenverkehrs-
Ausbaus von Bundesfernstraßen auf der Grundlage einer behörde; deren Anordnungen und Weisungen ist Folge zu
Gebührenfinanzierung wahrnehmen. leisten.
(2) Hierzu kann der Bau, die Erhaltung, der Betrieb und (3) Der Private ist berechtigt, die zur Durchführung der
die Finanzierung von Bundesfernstraßen Privaten zur Aus- Mautgebührenerhebung erforderlichen Verkehrszeichen
führung übertragen werden. und Verkehrseinrichtungen nach Maßgabe des von den
(3) Der Private hat die Rechte und Pflichten des Trägers Straßenverkehrsbehörden genehmigten Verkehrszeichen-
der Straßenbaulast nach den §§ 7a, 16a Abs. 3, §§ 18f, 19 plans zu betreiben.
und 19a des Bundesfernstraßengesetzes. (4) Der Private ist verpflichtet, die jeweils geltenden
Mautgebühren für den Verkehrsteilnehmer deutlich sicht-
(4) Hoheitliche Befugnisse gehen auf den Privaten nicht
bar und gut lesbar auszuhängen.
über, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§3
§2
Mautgebühren
Mautgebührenerhebung durch Private
(1) Mautgebühren nach § 2 können erhoben werden für
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, einen
die Benutzung von nach Maßgabe dieses Gesetzes er-
Privaten, der sich vertraglich zur Übernahme von Aufga-
richteten
ben nach § 1 Abs. 2 für ein in der Rechtsverordnung nach
§ 3 Abs. 1 Satz 2 festgelegtes Fernstraßenprojekt ver- 1. Brücken, Tunneln und Gebirgspässen im Zuge von
pflichtet, durch Rechtsverordnung mit dem Recht zur Bundesautobahnen und Bundesstraßen,
Erhebung einer Mautgebühr nach Maßgabe des § 3 für 2. mehrstreifigen Bundesstraßen mit getrennten Fahr-
diesen Bundesfernstraßenabschnitt zu beleihen. Sie kön- bahnen für den Richtungsverkehr mit Kraftfahrzeugen.
nen diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
oberste Landesstraßenbaubehörde übertragen. Die Maut- Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
gebühr dient der Refinanzierung der dem Privaten im wesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Ein-
Zusammenhang mit der Erfüllung der nach § 1 Abs. 2 vernehmen mit den betroffenen Landesregierungen und
übernommenen Aufgaben entstehenden Aufwendungen ohne Zustimmung des Bundesrates die Strecken fest-
zuzüglich eines projektangemessenen Unternehmer- zulegen, die nach Maßgabe dieses Gesetzes und der hier-
gewinns. Das Mautgebührenaufkommen steht dem zu ergangenen Rechtsverordnungen gebaut, erhalten,
Privaten zu. Der Private untersteht der Aufsicht der jeweils betrieben und finanziert werden sollen.
zuständigen obersten Landesstraßenbaubehörde. Diese (2) Die Mautgebühren richten sich nach den Kosten für
ist ermächtigt, ihre Aufsichtsbefugnisse auf nachgeordnete Bau, Erhaltung, Betrieb und weiteren Ausbau der jeweili-
Behörden zu übertragen. Ein Widerspruchsverfahren gen Strecke. In diesem Rahmen müssen sie zumindest
gegen einen von dem Privaten erlassenen Gebührenbe- unter Berücksichtigung von Wegstrecke und der Fahr-
scheid findet nicht statt. Die Vollstreckung der Gebühren- zeugart in einem angemessenen Verhältnis zu dem durch-
bescheide erfolgt nach den jeweiligen landesrechtlichen schnittlichen Vorteil der Benutzung stehen. Die Höhe der
Regelungen. Mautgebühren kann auch von der Häufigkeit und dem
(2) Der Private ist zur Beschaffung, Anbringung, Unter- Zeitpunkt der Benutzung abhängig gemacht werden.
haltung und Entfernung aller für den Betrieb der Strecke (3) Berücksichtigungsfähige Kosten sind die bei wirt-
erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtun- schaftlicher Betriebsführung nach betriebswirtschaft-
gen verpflichtet. Er hat deren Anordnung spätestens vier lichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Diese setzen
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sich zusammen aus den Grundkosten und den kalkulatori- behörde und ohne Zustimmung des Bundesrates für die in
schen Kosten. Grundkosten sind die Kosten für den einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 jeweils
Betrieb, die Instandhaltung und die Instandsetzung der festgelegte Strecke die Höhe der Mautgebühr unter
Strecke sowie Steuern, Gebühren, Beiträge und Abgaben, Beachtung des § 3 Abs. 2 bis 5 und der Rechtsverordnung
mit Ausnahme der Einkommen- und Körperschaftsteuer nach § 3a Abs. 1. Der Private erwirbt mit Auftragserteilung
einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge nach den einen Anspruch auf deren Erlass. Solange die ansatzfähi-
jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften. Zu den gen Kosten noch nicht abschließend feststehen, erfolgt
Grundkosten gehören insbesondere die Kosten für Roh-, die Festsetzung der Mautgebühren in der Rechtsverord-
Hilfs- und Betriebsstoffe, Entgelte für in Anspruch genom- nung nach Satz 1 auf der Basis der nach der Angebotskal-
mene Fremdleistungen, Personalkosten sowie Fremd- kulation des Privaten ansatzfähigen Kosten, die um die
kapitalzinsen. Zu den kalkulatorischen Kosten zählen bereits nachgewiesenen Kosten aktualisiert wurden; der
Abschreibungen sowie kalkulatorische Wagnisse und Nachweis erfolgt durch prüfbare Aufstellung der Kosten,
Zinsen. Der Berechnung von Abschreibungen sind die die eine rasche und sichere Beurteilung ermöglichen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu muss.
legen. Der Abschreibungsbetrag ist auf die betriebsge-
wöhnliche Nutzungsdauer der jeweiligen Anlage oder §4
jeweiligen Teile der Anlage zu verteilen, höchstens jedoch Befreiungen
auf den Zeitraum der Konzessionslaufzeit. Die Anschaf-
Von der Mautgebühr sind Fahrzeuge der Streitkräfte,
fungs- und Herstellungskosten sind vor der Berechnung
des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und
der Abschreibung um eine darauf entfallende etwaige
anderer Notdienste, der Polizeien des Bundes und der
Anschubfinanzierung und um darauf entfallende etwaige
Länder, der Zollverwaltung und des Straßenunterhal-
sonstige öffentliche Fördermittel zu vermindern. Sonder-
tungs- oder Straßenbetriebsdienstes befreit. Vorausset-
abschreibungen und steuerlich veranlasste erhöhte
zung für die Gebührenbefreiung ist, dass die Fahrzeuge
Absetzungen bleiben außer Betracht. Kalkulatorische
als für die genannten Zwecke bestimmt erkennbar sind
Zinsen sind Kosten, die für die Bereitstellung des von dem
oder als solche zweifelsfrei ausgewiesen werden können.
Privaten eingesetzten Eigenkapitals angesetzt werden.
Im Falle von Fahrzeugkombinationen ist das Motorfahr-
(4) Als angemessene kalkulatorische Verzinsung des zeug für die Gebührenbefreiung maßgebend.
von dem Privaten eingesetzten Eigenkapitals gilt die
durchschnittliche Rendite zehnjähriger deutscher Bun- §5
desanleihen in einem Zeitraum von 20 Jahren, die der
jeweiligen Kalkulationsperiode vorausgehen, zuzüglich Gebührenschuldner
eines dem jeweiligen unternehmerischen Risiko angemes- Gebührenschuldner ist, wer
senen Risikozuschlags. Der Risikozuschlag darf nicht zu
1. über den Gebrauch des Kraftfahrzeuges bestimmt,
einer unverhältnismäßigen Verzinsung des eingesetzten
Eigenkapitals führen. 2. das Kraftfahrzeug führt,
(5) Unverhältnismäßige Kostenunter- oder Kostenüber- 3. Halter des Kraftfahrzeuges ist.
deckungen sind rechtzeitig und angemessen auszu- Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
gleichen. Der Ausgleich einer Kostenunterdeckung ist
ausgeschlossen, wenn sich der Private durch Vereinba- §6
rung im Konzessionsvertrag verpflichtet, Bau, Erhaltung
und Betrieb der Strecke zu einem Festpreis durch- Entrichtung der Mautgebühr
zuführen, der dann zu gleichen Teilen auf die Konzessions- (1) Der Schuldner hat die Mautgebühr in der sich aus der
laufzeit aufgeteilt wird. Die Kalkulation des Festpreises ist Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 2 Satz 1 und 3 ergeben-
im Konzessionsvertrag offen zu legen und im Rahmen der den Höhe spätestens bei Beginn der mautgebührenpflich-
Berechnung der konkreten Mautgebührenhöhe unter tigen Benutzung der Strecke oder im Falle einer Stundung
Beachtung der Absätze 2 und 3 und der Rechtsverord- zu dem festgesetzten Zeitpunkt an den Privaten zu ent-
nungen gemäß § 3a nachzuprüfen. Auch für die Kosten richten.
des Betriebs der jeweiligen Strecke und für die Kosten des (2) Der Private hat dem Schuldner die Entrichtung der
Betriebs der Mautgebührenerhebungseinrichtungen kön- Mautgebühr durch Barzahlung zu ermöglichen. Darüber
nen Festpreisvereinbarungen getroffen werden, die dann hinaus darf er die Mautgebühr im Einzugs- oder automati-
entsprechend zu behandeln sind. sierten Verfahren erheben. Auf Verlangen des Schuldners
ist eine Quittung zu erteilen.
§ 3a
(3) Wird die Mautgebühr im Einzugsverfahren oder
Rechtsverordnung im automatisierten Verfahren entrichtet, darf der Private
über die Höhe der Mautgebühr Daten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- erforderlich ist, um mautgebührenpflichtige Benutzungen
nungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zu ermöglichen (Berechnungsdaten), abzurechnen (Ab-
Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverord- rechnungsdaten) und zu kontrollieren (Kontrolldaten). Es
nung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestim- sind
mungen über die Bemessung der Mautgebühren und die 1. Berechnungsdaten:
Kalkulation des Gebührensatzes nach § 3 Abs. 2 bis 5 zu
a) das Kennzeichen des Fahrzeugs,
erlassen.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- b) die für die Mautgebührenhöhe maßgeblichen Merk-
nungswesen bestimmt durch Rechtsverordnung nach male des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
Anhörung der zuständigen obersten Landesstraßenbau- c) die Höhe der zu entrichtenden Mautgebühr;
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2. Abrechnungsdaten: (2) Hat der Schuldner die Mautgebühr nicht oder nicht in
a) Ort und Zeit der mautgebührenpflichtigen Benut- voller Höhe entrichtet, darf der Private die Kontrolldaten
zung der Strecke, zum Zweck der Einziehung der Mautgebühr oder zur Er-
stellung des Gebührenbescheids erheben und verarbeiten.
b) Zeitpunkt und Höhe der entrichteten oder noch zu
entrichtenden Mautgebühr, §9
c) sonstige Daten, die für die Abwicklung der durch Datenlöschungen, Geschäftsstatistiken
Rechtsverordnung nach Absatz 6 zugelassenen
Zahlungs- und Abrechnungsverfahren erforderlich (1) Der Private hat
sind; 1. Berechnungsdaten, soweit sie nicht Abrechnungs-
3. Kontrolldaten: daten sind, unverzüglich nach Durchführung der
Berechnung zu löschen,
a) das Kennzeichen und das Bild des Fahrzeugs,
2. Abrechnungsdaten zu löschen, sobald feststeht, dass
b) die für die Mautgebührenhöhe maßgeblichen Merk- die Mautgebühr nach § 6 entrichtet wurde und Rechts-
male des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombina- mittel nicht oder nicht fristgerecht eingelegt wurden,
tion,
3. Kontrolldaten zu löschen, sobald feststeht, dass die
c) die Höhe der entrichteten und der zu entrichtenden Mautgebühr ordnungsgemäß entrichtet wurde,
Mautgebühr,
4. Bilder und Daten, die im Rahmen der Kontrolle erhoben
d) Ort und Zeit der mautgebührenpflichtigen Benut- und gespeichert wurden, unmittelbar nach dem
zung der Strecke, Kontrollvorgang zu löschen, wenn das Kraftfahrzeug
e) der Name der Person, die die Strecke benutzt. nicht der Mautgebührenpflicht unterliegt.
(4) Der Schuldner der Mautgebühr hat bei der Mautge- Wurden fristgemäß Rechtsmittel gegen den Mautgebüh-
bührenerhebung nach Maßgabe des § 8 mitzuwirken. Er renbescheid eingelegt, sind die Daten spätestens einen
hat die technischen Einrichtungen zur Mautgebührenerhe- Monat nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu
bung ordnungsgemäß zu benutzen und die für die Maut- löschen. Ist die Mautgebühr nicht nach § 6 entrichtet
gebührenerhebung maßgeblichen Tatsachen anzugeben. worden, hat der Private die Kontroll- und Verfahrensdaten
spätestens einen Monat nach rechtskräftigem Abschluss
(5) Hat der Private mit einer anderen Stelle einen Vertrag
des Verwaltungs- und Vollstreckungsverfahrens oder Ord-
über die Be- und Abrechnung der Mautgebühr geschlos-
nungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens zu löschen.
sen, sind die Vorschriften über Datenverarbeitung im
Auftrag anzuwenden. Die Absätze 2 und 3 gelten für den (2) Ist die Erteilung einer Quittung vereinbart worden,
Auftragnehmer entsprechend. sind die zu quittierenden Daten nach Erteilung der Quit-
tung unverzüglich zu löschen.
(6) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen erlässt nach Anhörung der jeweils (3) Die nach diesem Gesetz gespeicherten Daten darf
zuständigen obersten Landesstraßenbaubehörde durch der Private in anonymisierter Form zur Erstellung von
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Geschäftsstatistiken speichern, verändern und nutzen.
ergänzende Bestimmungen über Art und Umfang der
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten nach § 10
Absatz 3 für die vom Privaten jeweils eingesetzten Ver- Bußgeldvorschriften
fahren.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
§7 lässig
Einrichtungen 1. entgegen § 6 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsver-
zur Erhebung von Mautgebühren ordnung nach § 3a Abs. 2 Satz 1 die Mautgebühr nicht
oder nicht rechtzeitig entrichtet,
Einrichtungen zur Erhebung von Mautgebühren gehören
im Sinne des § 1 Abs. 4 des Bundesfernstraßengesetzes 2. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit
zu den Bundesfernstraßen. einer Rechtsverordnung nach Abs. 6, jeweils auch in
Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, Daten erhebt oder verar-
beitet, oder
§8
3. entgegen § 9 Abs. 1 oder 2 Daten nicht oder nicht
Nachweis und
rechtzeitig löscht.
Kontrolle der Mautgebührenentrichtung
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
(1) Auf Verlangen des Privaten hat der Schuldner die
Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro,
ordnungsgemäße Entrichtung der Mautgebühr nachzu-
in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwei-
weisen. Hat der Schuldner im Voraus die Mautgebühr
hunderttausend Euro geahndet werden.
entrichtet und hierüber Belege erhalten, so hat er diese
bei der Benutzung mitzuführen und auf Verlangen den
zur Kontrolle befugten Personen zur Prüfung auszuhän- § 11
digen. (Inkrafttreten)
102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2003
Bekanntmachung
der Neufassung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Vom 23. Januar 2003
Auf Grund des Artikels 73 Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung verwal-
tungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322)
wird nachstehend der Wortlaut des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der ab
dem 1. Februar 2003 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 21. September 1998
(BGBl. I S. 3050),
2. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 16 des Gesetzes vom
3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306),
3. den nach Artikel 25 teils am 1. Januar 2002, teils am 29. Juni 2002 in Kraft
getretenen Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167),
4. den am 1. Februar 2003 in Kraft tretenden Artikel 1 des Gesetzes vom
21. August 2002 (BGBl. I S. 3322).
Berlin, den 23. Januar 2003
Der Bundesminister des Innern
Schily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2003 103
Verwaltungsverfahrensgesetz
(VwVfG)
Inhaltsübersicht Abschnitt 3
Amtliche Beglaubigung
Teil I
§ 33 Beglaubigung von Dokumenten
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit,
elektronische Kommunikation, Amtshilfe § 34 Beglaubigung von Unterschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich Teil III
§ 3 Örtliche Zuständigkeit Verwaltungsakt
§ 3a Elektronische Kommunikation
Abschnitt 1
§ 4 Amtshilfepflicht
Zustandekommen des Verwaltungsaktes
§ 5 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
§ 35 Begriff des Verwaltungsaktes
§ 6 Auswahl der Behörde
§ 36 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
§ 7 Durchführung der Amtshilfe
§ 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes
§ 8 Kosten der Amtshilfe
§ 38 Zusicherung
§ 39 Begründung des Verwaltungsaktes
Teil II
§ 40 Ermessen
Allgemeine Vorschriften
über das Verwaltungsverfahren § 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
§ 42 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
Abschnitt 1
Verfahrensgrundsätze Abschnitt 2
§ 9 Begriff des Verwaltungsverfahrens Bestandskraft des Verwaltungsaktes
§ 10 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
§ 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
§ 11 Beteiligungsfähigkeit
§ 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
§ 12 Handlungsfähigkeit
§ 46 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
§ 13 Beteiligte
§ 47 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes
§ 14 Bevollmächtigte und Beistände
§ 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes
§ 15 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
§ 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes
§ 16 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
§ 49a Erstattung, Verzinsung
§ 17 Vertreter bei gleichförmigen Eingaben
§ 50 Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren
§ 18 Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse
§ 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens
§ 19 Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei gleichförmigen
Eingaben und bei gleichem Interesse § 52 Rückgabe von Urkunden und Sachen
§ 20 Ausgeschlossene Personen Abschnitt 3
§ 21 Besorgnis der Befangenheit Verjährungsrechtliche
§ 22 Beginn des Verfahrens Wirkungen des Verwaltungsaktes
§ 23 Amtssprache § 53 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt
§ 24 Untersuchungsgrundsatz
§ 25 Beratung, Auskunft Teil IV
§ 26 Beweismittel Öffentlich-rechtlicher Vertrag
§ 27 Versicherung an Eides statt § 54 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
§ 28 Anhörung Beteiligter § 55 Vergleichsvertrag
§ 29 Akteneinsicht durch Beteiligte § 56 Austauschvertrag
§ 30 Geheimhaltung § 57 Schriftform
§ 58 Zustimmung von Dritten und Behörden
Abschnitt 2 § 59 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
Fristen, Termine, Wiedereinsetzung § 60 Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen
§ 31 Fristen und Termine § 61 Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
§ 32 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 62 Ergänzende Anwendung von Vorschriften
104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2003
Teil V Abschnitt 2
Besondere Verfahrensarten Ausschüsse
§ 88 Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse
Abschnitt 1
§ 89 Ordnung in den Sitzungen
Förmliches Verwaltungsverfahren
§ 90 Beschlussfähigkeit
§ 63 Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwal-
§ 91 Beschlussfassung
tungsverfahren
§ 92 Wahlen durch Ausschüsse
§ 64 Form des Antrags
§ 93 Niederschrift
§ 65 Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen
§ 66 Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten
Teil VIII
§ 67 Erfordernis der mündlichen Verhandlung
Schlussvorschriften
§ 68 Verlauf der mündlichen Verhandlung
§ 94 Übertragung gemeindlicher Aufgaben
§ 69 Entscheidung
§ 95 Sonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten
§ 70 Anfechtung der Entscheidung
§ 96 Überleitung von Verfahren
§ 71 Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren vor
Ausschüssen § 97 (weggefallen)
§ 98 (weggefallen)
Abschnitt 1a § 99 (weggefallen)
Beschleunigung von Genehmigungsverfahren § 100 Landesgesetzliche Regelungen
§ 71a Anwendbarkeit § 101 Stadtstaatenklausel
§ 71b Zügigkeit des Genehmigungsverfahrens § 102 Übergangsvorschrift zu § 53
§ 71c Beratung und Auskunft § 103 (Inkrafttreten)
§ 71d Sternverfahren
§ 71e Antragskonferenz
Teil I
Abschnitt 2 Anwendungs-
Planfeststellungsverfahren bereich, örtliche Zuständigkeit,
elektronische Kommunikation, Amtshilfe
§ 72 Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungs-
verfahren
§1
§ 73 Anhörungsverfahren
Anwendungsbereich
§ 74 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Ver-
§ 75 Rechtswirkungen der Planfeststellung
waltungstätigkeit der Behörden
§ 76 Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens
1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaf-
§ 77 Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses ten, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
§ 78 Zusammentreffen mehrerer Vorhaben
2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden
Teil VI juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn
sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
Rechtsbehelfsverfahren
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhalts-
§ 79 Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte
gleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
§ 80 Erstattung von Kosten im Vorverfahren
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche
Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten
Teil VII Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegen-
Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse stände der ausschließlichen oder konkurrierenden
Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegen-
heit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bun-
Abschnitt 1
des inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmun-
Ehrenamtliche Tätigkeit gen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen,
§ 81 Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätig- die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden,
keit gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung
§ 82 Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
§ 83 Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit (3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Län-
der gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-recht-
§ 84 Verschwiegenheitspflicht
liche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich
§ 85 Entschädigung durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
§ 86 Abberufung (4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die
§ 87 Ordnungswidrigkeiten Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2003 105
§2 worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zustän-
Ausnahmen vom Anwendungsbereich dige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich
zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf meh-
der Religionsgesellschaften und Weltanschauungs- rere Betriebsstätten eines Betriebs oder Unternehmens
gemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behör-
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für den als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen,
wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten
1. Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden
zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Auf-
nach der Abgabenordnung,
sichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zustän-
2. die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von digkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder
Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus
in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame
Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts, Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Auf-
3. Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.
und den bei diesem errichteten Schiedsstellen, (3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die
4. Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch, die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die
bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren
5. das Recht des Lastenausgleichs,
fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der
6. das Recht der Wiedergutmachung. Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durch-
(3) Für die Tätigkeit führung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige
Behörde zustimmt.
1. der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der
Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht (4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maß-
unterliegenden Körperschaften des öffentlichen nahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk
Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach
Nachprüfung im Verfahren vor den Gerichten der Ver- Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unver-
waltungsgerichtsbarkeit unterliegt; züglich zu unterrichten.
2. der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen
Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 § 3a
bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96; Elektronische Kommunikation
3. der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist
Gesetz nicht.
zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang
eröffnet.
§3
(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform
Örtliche Zuständigkeit
kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes
(1) Örtlich zuständig ist bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt
1. in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Ver- werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit
mögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechts- einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem
verhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Signaturgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem
Vermögen oder der Ort liegt; Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signa-
turschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.
2. in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines
Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf (3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches
die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dau- Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie
ernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden
das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit.
oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der
werden soll; Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht
bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten
3. in anderen Angelegenheiten, die
elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermit-
a) eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in teln.
deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhn-
lichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte,
§4
b) eine juristische Person oder eine Vereinigung
betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristi- Amtshilfepflicht
sche Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat (1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersu-
oder zuletzt hatte; chen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).
4. in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit (2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn
nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in
deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervor- 1. Behörden einander innerhalb eines bestehenden
tritt. Weisungsverhältnisses Hilfe leisten;
(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so 2. die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der
entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.
106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2003
§5 ersuchende Behörde, die Durchführung der Amtshilfe
Voraussetzungen nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht.
und Grenzen der Amtshilfe (2) Die ersuchende Behörde trägt gegenüber der
(1) Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchten Behörde die Verantwortung für die Recht-
ersuchen, wenn sie mäßigkeit der zu treffenden Maßnahme. Die ersuchte
Behörde ist für die Durchführung der Amtshilfe verant-
1. aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht wortlich.
selbst vornehmen kann;
2. aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur §8
Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienst- Kosten der Amtshilfe
kräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung
nicht selbst vornehmen kann; (1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde
für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten.
3. zur Durchführung ihrer Aufgaben auf die Kenntnis von Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung
Tatsachen angewiesen ist, die ihr unbekannt sind und zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen.
die sie selbst nicht ermitteln kann; Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander
4. zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden oder sons- Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet.
tige Beweismittel benötigt, die sich im Besitz der (2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der
ersuchten Behörde befinden; Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so
5. die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Auf- stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten
wand vornehmen könnte als die ersuchte Behörde. Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und
(2) Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn Auslagen) zu.
1. sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist;
2. durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder Teil II
eines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden.
Allgemeine Vorschriften
Die ersuchte Behörde ist insbesondere zur Vorlage von über das Verwaltungsverfahren
Urkunden oder Akten sowie zur Erteilung von Auskünften
nicht verpflichtet, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz Abschnitt 1
oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.
Verfahrensgrundsätze
(3) Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu leisten,
wenn
§9
1. eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher
oder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann; Begriff des Verwaltungsverfahrens
2. sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Auf- Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist
wand leisten könnte; die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf
die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und
3. sie unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersu- den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den
chenden Behörde durch die Hilfeleistung die Erfüllung Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet
ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würde. ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den
(4) Die ersuchte Behörde darf die Hilfe nicht deshalb ver- Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.
weigern, weil sie das Ersuchen aus anderen als den in
Absatz 3 genannten Gründen oder weil sie die mit der Amts- § 10
hilfe zu verwirklichende Maßnahme für unzweckmäßig hält. Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
(5) Hält die ersuchte Behörde sich zur Hilfe nicht für ver-
Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen
pflichtet, so teilt sie der ersuchenden Behörde ihre Auffas-
nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvor-
sung mit. Besteht diese auf der Amtshilfe, so entscheidet
schriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist ein-
über die Verpflichtung zur Amtshilfe die gemeinsame
fach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.
fachlich zuständige Aufsichtsbehörde oder, sofern eine
solche nicht besteht, die für die ersuchte Behörde fachlich
zuständige Aufsichtsbehörde. § 11
Beteiligungsfähigkeit
§6 Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
Auswahl der Behörde 1. natürliche und juristische Personen,
Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Be- 2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
tracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der unters-
ten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweigs ersucht 3. Behörden.
werden, dem die ersuchende Behörde angehört.
§ 12
§7 Handlungsfähigkeit
Durchführung der Amtshilfe (1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
(1) Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Amts- 1. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht
hilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem für die geschäftsfähig sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2003 107
2. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in (3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so
der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für soll sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den
den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung ver-
des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch pflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, so
Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungs- soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften
fähig anerkannt sind, über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.
3. juristische Personen und Vereinigungen (§ 11 Nr. 2) (4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Bespre-
durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch beson- chungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem
ders Beauftragte, Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorge-
bracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.
4. Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder
Beauftragte. (5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuwei-
sen, wenn sie geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegen-
(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des heiten besorgen, ohne dazu befugt zu sein.
Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfah-
rens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur (6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag
Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind;
den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilli- vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen
gung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig
des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist. sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die
zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangele-
(3) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozessordnung gelten ent- genheiten befugt sind.
sprechend.
(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6
ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder
§ 13 Beistand zurückgewiesen wird, mitzuteilen. Verfahrens-
handlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten
Beteiligte oder Beistands, die dieser nach der Zurückweisung
(1) Beteiligte sind vornimmt, sind unwirksam.
1. Antragsteller und Antragsgegner, § 15
2. diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
richten will oder gerichtet hat, Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-
3. diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich- enthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der
rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen
hat, Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu
benennen. Unterlässt er dies, gilt ein an ihn gerichtetes
4. diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem
Schriftstück am siebenten Tage nach der Aufgabe zur
Verfahren hinzugezogen worden sind.
Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am
(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag dritten Tage nach der Absendung als zugegangen. Dies
diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Aus- gilt nicht, wenn feststeht, dass das Dokument den Emp-
gang des Verfahrens berührt werden können, als Beteilig- fänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht
te hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsge- hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Betei-
staltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser auf ligte hinzuweisen.
Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen;
soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der § 16
Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen. Bestellung
eines Vertreters von Amts wegen
(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen
des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter. (1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Vor-
mundschaftsgericht auf Ersuchen der Behörde einen
§ 14 geeigneten Vertreter zu bestellen
1. für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist;
Bevollmächtigte und Beistände
2. für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt
(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtig-
unbekannt ist oder der an der Besorgung seiner Ange-
ten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das
legenheiten verhindert ist;
Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlun-
gen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes 3. für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Inland, wenn er
ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Voll- der Aufforderung der Behörde, einen Vertreter zu
macht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Voll- bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach-
macht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er gekommen ist;
ihr zugeht. 4. für einen Beteiligten, der infolge einer psychischen
(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Voll- Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen
machtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Behinderung nicht in der Lage ist, in dem Verwaltungs-
Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung verfahren selbst tätig zu werden;
aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für 5. bei herrenlosen Sachen, auf die sich das Verfahren
den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, bezieht, zur Wahrung der sich in Bezug auf die Sache
dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen. ergebenden Rechte und Pflichten.
108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2003
(2) Für die Bestellung des Vertreters ist in den Fällen des einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter
Absatzes 1 Nr. 4 das Vormundschaftsgericht zuständig, in zu bestellen, wenn sonst die ordnungsmäßige Durch-
dessen Bezirk der Beteiligte seinen gewöhnlichen Aufent- führung des Verwaltungsverfahrens beeinträchtigt wäre.
halt hat; im Übrigen ist das Vormundschaftsgericht zu- Kommen sie der Aufforderung nicht fristgemäß nach, so
ständig, in dessen Bezirk die ersuchende Behörde ihren kann die Behörde von Amts wegen einen gemeinsamen
Sitz hat. Vertreter bestellen. Vertreter kann nur eine natürliche
Person sein.
(3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Behör-
de, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine (2) Die Vertretungsmacht erlischt, sobald der Vertreter
angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner oder der Vertretene dies der Behörde schriftlich erklärt;
baren Auslagen. Die Behörde kann von dem Vertretenen der Vertreter kann eine solche Erklärung nur hinsichtlich
Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die aller Vertretenen abgeben. Gibt der Vertretene eine solche
Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen Erklärung ab, so soll er der Behörde zugleich mitteilen, ob
fest. er seine Eingabe aufrechterhält und ob er einen Bevoll-
mächtigten bestellt hat.
(4) Im Übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt
des Vertreters in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 die
Vorschriften über die Betreuung, in den übrigen Fällen die § 19
Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend. Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei
gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse
§ 17 (1) Der Vertreter hat die Interessen der Vertretenen sorg-
Vertreter bei gleichförmigen Eingaben fältig wahrzunehmen. Er kann alle das Verwaltungsverfah-
ren betreffenden Verfahrenshandlungen vornehmen. An
(1) Bei Anträgen und Eingaben, die in einem Verwal-
Weisungen ist er nicht gebunden.
tungsverfahren von mehr als 50 Personen auf Unter-
schriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter (2) § 14 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend.
gleich lautender Texte eingereicht worden sind (gleich- (3) Der von der Behörde bestellte Vertreter hat gegen
förmige Eingaben), gilt für das Verfahren derjenige Unter- deren Rechtsträger Anspruch auf angemessene Vergü-
zeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin tung und auf Erstattung seiner baren Auslagen. Die Behör-
mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als de kann von den Vertretenen zu gleichen Anteilen Ersatz
Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergü-
Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur tung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.
eine natürliche Person sein.
(2) Die Behörde kann gleichförmige Eingaben, die die § 20
Angaben nach Absatz 1 Satz 1 nicht deutlich sichtbar auf
jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten Ausgeschlossene Personen
oder dem Erfordernis des Absatzes 1 Satz 2 nicht entspre- (1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde
chen, unberücksichtigt lassen. Will die Behörde so verfah- nicht tätig werden,
ren, so hat sie dies durch ortsübliche Bekanntmachung
1. wer selbst Beteiligter ist;
mitzuteilen. Die Behörde kann ferner gleichförmige Einga-
ben insoweit unberücksichtigt lassen, als Unterzeichner 2. wer Angehöriger eines Beteiligten ist;
ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich 3. wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht all-
angegeben haben. gemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt;
(3) Die Vertretungsmacht erlischt, sobald der Vertreter 4. wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten
oder der Vertretene dies der Behörde schriftlich erklärt; in diesem Verfahren vertritt;
der Vertreter kann eine solche Erklärung nur hinsichtlich
aller Vertretenen abgeben. Gibt der Vertretene eine solche 5. wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist
Erklärung ab, so soll er der Behörde zugleich mitteilen, ob oder bei ihm als Mitglied des Vorstands, des Aufsichts-
er seine Eingabe aufrechterhält und ob er einen Bevoll- rates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt
mächtigten bestellt hat. nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteilig-
te ist;
(4) Endet die Vertretungsmacht des Vertreters, so kann
die Behörde die nicht mehr Vertretenen auffordern, inner- 6. wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der
halb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder
Vertreter zu bestellen. Sind mehr als 50 Personen aufzu- sonst tätig geworden ist.
fordern, so kann die Behörde die Aufforderung ortsüblich Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder
bekannt machen. Wird der Aufforderung nicht fristgemäß durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder
entsprochen, so kann die Behörde von Amts wegen einen Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder
gemeinsamen Vertreter bestellen. Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs-
oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame
§ 18 Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.
Vertreter für (2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtli-
Beteiligte bei gleichem Interesse chen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich
Tätigen.
(1) Sind an einem Verwaltungsverfahren mehr als
50 Personen im gleichen Interesse beteiligt, ohne vertre- (3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei
ten zu sein, so kann die Behörde sie auffordern, innerhalb Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2003 109
(4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses (§ 88) für § 23
ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Vorausset- Amtssprache
zungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsit-
zenden des Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuss (1) Die Amtssprache ist deutsch.
entscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf (2) Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache
an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausge- Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder
schlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und sonstige Dokumente vorgelegt, soll die Behörde unver-
Beschlussfassung nicht zugegen sein. züglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen. In
(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind: begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten
oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten
1. der Verlobte, Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung
2. der Ehegatte, verlangt werden. Wird die verlangte Übersetzung nicht
unverzüglich vorgelegt, so kann die Behörde auf Kosten
3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, des Beteiligten selbst eine Übersetzung beschaffen. Hat
4. Geschwister, die Behörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen,
werden diese in entsprechender Anwendung des Geset-
5. Kinder der Geschwister,
zes über die Entschädigung von Zeugen und Sachver-
6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehe- ständigen entschädigt.
gatten, (3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die
7. Geschwister der Eltern, Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt
werden, innerhalb deren die Behörde in einer bestimmten
8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes
Weise tätig werden muss, und gehen diese in einer frem-
Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie
den Sprache ein, so beginnt der Lauf der Frist erst mit dem
Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflege-
Zeitpunkt, in dem der Behörde eine Übersetzung vorliegt.
eltern und Pflegekinder).
(4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine
Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch
Willenserklärung, die in fremder Sprache eingehen, zuguns-
dann, wenn
ten eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Behörde
1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Bezie- gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend ge-
hung begründende Ehe nicht mehr besteht; macht oder eine Leistung begehrt werden, so gelten die
Anzeige, der Antrag oder die Willenserklärung als zum Zeit-
2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft
punkt des Eingangs bei der Behörde abgegeben, wenn auf
oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erlo-
Verlangen der Behörde innerhalb einer von dieser zu set-
schen ist;
zenden angemessenen Frist eine Übersetzung vorgelegt
3. im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft wird. Andernfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der Über-
nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie setzung maßgebend, soweit sich nicht aus zwischenstaat-
Eltern und Kind miteinander verbunden sind. lichen Vereinbarungen etwas anderes ergibt. Auf diese
Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen.
§ 21
§ 24
Besorgnis der Befangenheit
Untersuchungsgrundsatz
(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen
gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, (1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts
oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines sol- wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an
chen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwal- das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten
tungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den ist sie nicht gebunden.
Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu (2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen,
unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwir- auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu
kung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit berücksichtigen.
den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Auf-
sichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst (3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärun-
einer Mitwirkung enthält. gen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich
fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung
(2) Für Mitglieder eines Ausschusses (§ 88) gilt § 20 oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbe-
Abs. 4 entsprechend. gründet hält.
§ 22 § 25
Beginn des Verfahrens Beratung, Auskunft
Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermes- Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stel-
sen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durch- lung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen
führt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur ver-
Rechtsvorschriften sehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrich-
tig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt,
1. von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss;
soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im
2. nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen
vorliegt. obliegenden Pflichten.
110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2003
§ 26 Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrich-
Beweismittel tigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung
zu belehren. Die Belehrung ist in der Niederschrift zu ver-
(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie merken.
nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sach-
verhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere (5) Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesen-
den Personen sowie den Ort und den Tag der Nieder-
1. Auskünfte jeder Art einholen, schrift zu enthalten. Die Niederschrift ist demjenigen, der
2. Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige ver- die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung
nehmen oder die schriftliche oder elektronische Äuße- vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen.
rung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem
einholen, Versichernden zu unterschreiben. Die Niederschrift ist
sodann von demjenigen, der die Versicherung an Eides
3. Urkunden und Akten beiziehen, statt aufgenommen hat, sowie von dem Schriftführer zu
4. den Augenschein einnehmen. unterschreiben.
(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachver-
halts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte § 28
Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehen- Anhörung Beteiligter
de Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzu-
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rech-
wirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen
te eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu
Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie
geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tat-
durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.
sachen zu äußern.
(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn
zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie
sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist,
durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Falls die Behörde
insbesondere wenn
Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, werden
sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Geset- 1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug
zes über die Entschädigung von Zeugen und Sachver- oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
ständigen entschädigt. 2. durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Ent-
scheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
§ 27
3. von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die
Versicherung an Eides statt dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht
(1) Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachverhalts hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden
eine Versicherung an Eides statt nur verlangen und abneh- soll;
men, wenn die Abnahme der Versicherung über den 4. die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige
betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungs-
Verfahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgese- akte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen
hen und die Behörde durch Rechtsvorschrift für zuständig will;
erklärt worden ist. Eine Versicherung an Eides statt soll nur
5. Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen
gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der
werden sollen.
Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis
geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand (3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes
erfordern. Von eidesunfähigen Personen im Sinne des öffentliches Interesse entgegensteht.
§ 393 der Zivilprozessordnung darf eine eidesstattliche
Versicherung nicht verlangt werden. § 29
(2) Wird die Versicherung an Eides statt von einer Akteneinsicht durch Beteiligte
Behörde zur Niederschrift aufgenommen, so sind zur Auf- (1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das
nahme nur der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren
sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer
welche die Befähigung zum Richteramt haben oder die rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum
Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Rich- Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe
tergesetzes erfüllen. Andere Angehörige des öffentlichen zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittel-
Dienstes kann der Behördenleiter oder sein allgemeiner baren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine
Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch
ermächtigen. auf Akteneinsicht.
(3) Die Versicherung besteht darin, dass der Versichern- (2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht
de die Richtigkeit seiner Erklärung über den betreffenden nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße
Gegenstand bestätigt und erklärt: „Ich versichere an Eides Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das
statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des
gesagt und nichts verschwiegen habe.“ Bevollmächtigte Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
und Beistände sind berechtigt, an der Aufnahme der soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem
Versicherung an Eides statt teilzunehmen. Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interes-
(4) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist sen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten
der Versichernde über die Bedeutung der eidesstattlichen werden müssen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2003 111
(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die (2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Weg-
Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer fall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur
anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder
berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Inner-
Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen halb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzu-
kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten. holen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung
auch ohne Antrag gewährt werden.
§ 30 (3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist
Geheimhaltung kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die
versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden,
Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre
außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer
Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen
Gewalt unmöglich war.
Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde (4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet
nicht unbefugt offenbart werden. die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befin-
den hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus
Abschnitt 2
einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.
Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
§ 31 Abschnitt 3
Fristen und Termine Amtliche Beglaubigung
(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestim-
mung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürger- § 33
lichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Beglaubigung von Dokumenten
Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.
(1) Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden,
(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. Darüber
wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der hinaus sind die von der Bundesregierung durch Rechts-
Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes verordnung bestimmten Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1
mitgeteilt wird. Nr. 1 und die nach Landesrecht zuständigen Behörden
(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen befugt, Abschriften zu beglaubigen, wenn die Urschrift
gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur
Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Dies Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, sofern nicht
gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter
Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven ande-
worden ist. ren Behörden ausschließlich vorbehalten ist; die Rechts-
verordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundes-
(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimm-
rates.
ten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch
dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser (2) Abschriften dürfen nicht beglaubigt werden, wenn
auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der
Sonnabend fällt. ursprüngliche Inhalt des Schriftstücks, dessen Abschrift
beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesonde-
(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann
re wenn dieses Schriftstück Lücken, Durchstreichungen,
einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen
Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen
Feiertag oder Sonnabend fällt.
oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern,
(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Zahlen und Zeichen enthält oder wenn der Zusammen-
Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mit- hang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schrift-
gerechnet. stücks aufgehoben ist.
(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können (3) Eine Abschrift wird beglaubigt durch einen Beglau-
verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, bigungsvermerk, der unter die Abschrift zu setzen ist. Der
so können sie rückwirkend verlängert werden, insbeson- Vermerk muss enthalten
dere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf ein-
getretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde 1. die genaue Bezeichnung des Schriftstücks, dessen
kann die Verlängerung der Frist nach § 36 mit einer Abschrift beglaubigt wird,
Nebenbestimmung verbinden. 2. die Feststellung, dass die beglaubigte Abschrift mit
dem vorgelegten Schriftstück übereinstimmt,
§ 32 3. den Hinweis, dass die beglaubigte Abschrift nur zur
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Vorlage bei der angegebenen Behörde erteilt wird,
wenn die Urschrift nicht von einer Behörde ausgestellt
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine
worden ist,
gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das 4. den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unter-
Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzu- schrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediens-
rechnen. teten und das Dienstsiegel.
112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2003
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die (3) Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der
Beglaubigung von Unterschrift, die beglaubigt werden soll, anzubringen. Er
1. Ablichtungen, Lichtdrucken und ähnlichen in techni- muss enthalten
schen Verfahren hergestellten Vervielfältigungen, 1. die Bestätigung, dass die Unterschrift echt ist,
2. auf fototechnischem Wege von Schriftstücken her- 2. die genaue Bezeichnung desjenigen, dessen Unter-
gestellten Negativen, die bei einer Behörde aufbewahrt schrift beglaubigt wird, sowie die Angabe, ob sich der
werden, für die Beglaubigung zuständige Bedienstete Gewiss-
3. Ausdrucken elektronischer Dokumente, heit über diese Person verschafft hat und ob die Unter-
schrift in seiner Gegenwart vollzogen oder anerkannt
4. elektronischen Dokumenten, worden ist,
a) die zur Abbildung eines Schriftstücks hergestellt 3. den Hinweis, dass die Beglaubigung nur zur Vorlage
wurden, bei der angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt
b) die ein anderes technisches Format als das mit ist,
einer qualifizierten elektronischen Signatur verbun- 4. den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unter-
dene Ausgangsdokument erhalten haben. schrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediens-
(5) Der Beglaubigungsvermerk muss zusätzlich zu den teten und das Dienstsiegel.
Angaben nach Absatz 3 Satz 2 bei der Beglaubigung (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Beglaubigung von
1. des Ausdrucks eines elektronischen Dokuments, das Handzeichen entsprechend.
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbun- (5) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 und 4 bedür-
den ist, die Feststellungen enthalten, fen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
a) wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur
ausweist,
b) welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die
Teil III
Anbringung der Signatur ausweist und Verwaltungsakt
c) welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Signa-
tur zugrunde lagen; Abschnitt 1
2. eines elektronischen Dokuments den Namen des für Zustandekommen des Verwaltungsaktes
die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und die
Bezeichnung der Behörde, die die Beglaubigung § 35
vornimmt, enthalten; die Unterschrift des für die
Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Begriff des Verwaltungsaktes
Dienstsiegel nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 werden durch Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder
eine dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur
Signatur ersetzt. Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffent-
Wird ein elektronisches Dokument, das ein anderes lichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswir-
technisches Format als das mit einer qualifizierten elektro- kung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein
nischen Signatur verbundene Ausgangsdokument Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merk-
erhalten hat, nach Satz 1 Nr. 2 beglaubigt, muss der malen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis
Beglaubigungsvermerk zusätzlich die Feststellungen richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer
nach Satz 1 Nr. 1 für das Ausgangsdokument enthalten. Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit
betrifft.
(6) Die nach Absatz 4 hergestellten Dokumente stehen,
sofern sie beglaubigt sind, beglaubigten Abschriften
gleich. § 36
Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
§ 34 (1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht,
Beglaubigung von Unterschriften darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden,
wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn
(1) Die von der Bundesregierung durch Rechtsverord-
sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzun-
nung bestimmten Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1
gen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
und die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind
befugt, Unterschriften zu beglaubigen, wenn das unter- (2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungs-
zeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder akt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvor- 1. einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder
schrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt,
benötigt wird. Dies gilt nicht für endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befris-
1. Unterschriften ohne zugehörigen Text, tung);
2. Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung 2. einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Weg-
(§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) bedürfen. fall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem
(2) Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses
sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten voll- abhängt (Bedingung);
zogen oder anerkannt wird. 3. einem Vorbehalt des Widerrufs
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2003 113
oder verbunden werden mit Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechen-
4. einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein de Anwendung.
Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach-
(Auflage); oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis
der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung
5. einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme,
nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht
Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des nicht mehr gebunden.
Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
§ 39
§ 37
Begründung des Verwaltungsaktes
Bestimmtheit
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schrift-
und Form des Verwaltungsaktes
lich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind
bestimmt sein. die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewo-
mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein gen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidun-
mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektro- gen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von
nisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interes- denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens
se besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. ausgegangen ist.
Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben (2) Einer Begründung bedarf es nicht,
Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 1. soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer
findet insoweit keine Anwendung. Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt eines anderen eingreift;
muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die 2. soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt
Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behörden- bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auf-
leiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthal- fassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage
ten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechts- bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn
vorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische ohne weiteres erkennbar ist;
Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde
liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges quali- 3. wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in
fiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erken- größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automati-
nen lassen. scher Einrichtungen erlässt und die Begründung nach
den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist;
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a
Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die 4. wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden. 5. wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe gegeben wird.
automatischer Einrichtungen erlassen wird, können
abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namens- § 40
wiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüssel- Ermessen
zeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der
Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu
wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck
Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann. der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Gren-
zen des Ermessens einzuhalten.
§ 38
§ 41
Zusicherung
Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage,
einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder (1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten
zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm
der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicher- betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann
ten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines (2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt bei der Übermitt-
Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforder- lung durch die Post im Inland am dritten Tage nach der Auf-
lich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der gabe zur Post, ein Verwaltungsakt, der elektronisch über-
Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder mittelt wird, am dritten Tage nach der Absendung als
des Ausschusses gegeben werden. bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im
unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes
von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwir- und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
kung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 (3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben
bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist.
114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2003
Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich 5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt,
bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
Beteiligten untunlich ist. 6. der gegen die guten Sitten verstößt.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder (3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig,
elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, weil
dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht
wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, 1. Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht ein-
wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingese- gehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absat-
hen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen zes 2 Nr. 3 vorliegt;
nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt 2. eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlosse-
gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon ne Person mitgewirkt hat;
abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Be-
3. ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener
kanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwal- vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder
tungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt. nicht beschlussfähig war;
§ 42 4. die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwir-
kung einer anderen Behörde unterblieben ist.
Offenbare
Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt (4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwal-
tungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige
Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähn- Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungs-
liche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt akt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des
Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, (5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts
die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn
werden soll. der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
§ 45
Abschnitt 2 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
Bestandskraft des Verwaltungsaktes (1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschrif-
ten, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht,
§ 43 ist unbeachtlich, wenn
Wirksamkeit des Verwaltungsaktes 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für Antrag nachträglich gestellt wird;
den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in 2. die erforderliche Begründung nachträglich gegeben
dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird;
wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit
dem er bekannt gegeben wird. 3. die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nach-
geholt wird;
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und
soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig 4. der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung
aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist,
erledigt ist. nachträglich gefasst wird;
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam. 5. die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde
nachgeholt wird.
§ 44 (2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum
Nichtigkeit des Verwaltungsaktes Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwal-
tungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem
besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei (3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche
verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines
Umstände offensichtlich ist. Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben
und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwal-
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzun-
tungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der
gen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die
1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende
die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlasse-
2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushän- nen Verfahrenshandlung ein.
digung einer Urkunde erlassen werden kann, aber die-
ser Form nicht genügt; § 46
3. den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach
ermächtigt zu sein; § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht
4. den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das
kann; Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2003 115
zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil aus-
die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beein- zugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den
flusst hat. Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein
Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse
§ 47 schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der
Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des
Umdeutung
Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem
eines fehlerhaften Verwaltungsaktes
Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen ande- Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt.
ren Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend
gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde
der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
hätte erlassen werden können und wenn die Vorausset-
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche
zungen für dessen Erlass erfüllt sind.
die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines
der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.
erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde wider- Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
spräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfecht-
ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungs-
barkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige
aktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der
Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmen-
fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen
de Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen
werden dürfte.
worden ist.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene
Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermes- § 49
sensentscheidung umgedeutet werden.
Widerruf eines
(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden. rechtmäßigen Verwaltungsaktes
§ 48 (1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungs-
akt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist,
Rücknahme eines ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen
rechtswidrigen Verwaltungsaktes werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nach- erneut erlassen werden müsste oder aus anderen
dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit (2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt
zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz
Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen
oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf werden,
nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4
zurückgenommen werden. 1. wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen
oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einma-
lige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung 2. wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden
gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurück- ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb
genommen werden, soweit der Begünstigte auf den einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein 3. wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetrete-
Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse ner Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt
an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das
der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte öffentliche Interesse gefährdet würde;
Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition
getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumut- 4. wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechts-
baren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen vorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu
kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünsti-
gung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund
1. den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfan-
Drohung oder Bestechung erwirkt hat; gen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche
2. den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in Interesse gefährdet würde;
wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig 5. um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten
waren; oder zu beseitigen.
3. die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte § 48 Abs. 4 gilt entsprechend.
oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur
Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenom- Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür
men. Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die
unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde Vergangenheit widerrufen werden,
116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2003
1. wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbrin- akt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während
gung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgericht-
bestimmten Zweck verwendet wird; lichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem
2. wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.
ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb
einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. § 51
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend. Wiederaufgreifen des Verfahrens
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem
Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwal-
Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die
tungsaktes zu entscheiden, wenn
Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach-
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfecht- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffe-
barkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige nen geändert hat;
Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Ver-
waltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist. 2. neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen
günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den
Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die 3. Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivil-
Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögens- prozessordnung gegeben sind.
nachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, (2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne
dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das
hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesonde-
Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die re durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. (3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt
werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der
§ 49a Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen
Kenntnis erhalten hat.
Erstattung, Verzinsung
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die
Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt,
Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden
dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer
oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirk-
anderen Behörde erlassen worden ist.
sam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu
erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schrift- (5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49
lichen Verwaltungsakt festzusetzen. Abs. 1 bleiben unberührt.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Ver- § 52
zinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-
buchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Berei- Rückgabe von Urkunden und Sachen
cherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder
kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem
Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die
kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirk- Behörde die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten
samkeit des Verwaltungsaktes geführt haben. Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirk- dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt
samkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten sind, zurückfordern. Der Inhaber und, sofern er nicht der
über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Besitzer ist, auch der Besitzer dieser Urkunden oder
Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere Sachen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Der Inhaber
dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die oder der Besitzer kann jedoch verlangen, dass ihm die
Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Urkunden oder Sachen wieder ausgehändigt werden,
Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht nachdem sie von der Behörde als ungültig gekennzeichnet
zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb sind; dies gilt nicht bei Sachen, bei denen eine solche Kenn-
der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. zeichnung nicht oder nicht mit der erforderlichen Offen-
sichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit möglich ist.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszah-
lung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für
die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Abschnitt 3
Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entspre- Verjährungsrechtliche
chendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen Wirkungen des Verwaltungsaktes
wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig ein-
zusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt. § 53
Hemmung der
§ 50
Verjährung durch Verwaltungsakt
Rücknahme und (1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durch-
Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren setzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen
§ 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 sowie § 49 Abs. 2 bis 4 Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses
und 6 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungs- Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unan-
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fechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate (2) Wird anstatt eines Verwaltungsaktes, bei dessen
nach seiner anderweitigen Erledigung. Erlass nach einer Rechtsvorschrift die Genehmigung, die
(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 Zustimmung oder das Einvernehmen einer anderen
unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist Behörde erforderlich ist, ein Vertrag geschlossen, so wird
30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf dieser erst wirksam, nachdem die andere Behörde in der
künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende vorgeschriebenen Form mitgewirkt hat.
Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen
Anspruch geltenden Verjährungsfrist. § 59
Nichtigkeit
des öffentlich-rechtlichen Vertrags
Teil IV
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn
Öffentlich-rechtlicher Vertrag sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung
von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.
§ 54
(2) Ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 ist ferner nichtig,
Zulässigkeit wenn
des öffentlich-rechtlichen Vertrags
1. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig
Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen wäre;
Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufge-
2. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht
hoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechts-
nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im
vorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die
Sinne des § 46 rechtswidrig wäre und dies den Vertrag-
Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen
schließenden bekannt war;
öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an
den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde. 3. die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichs-
vertrags nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit
§ 55 entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfah-
rens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig
Vergleichsvertrag
wäre;
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2,
4. sich die Behörde eine nach § 56 unzulässige Gegen-
durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachver-
leistung versprechen lässt.
halts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch
gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), kann (3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrags, so
geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass
Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflicht- er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.
gemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.
§ 60
§ 56 Anpassung und
Austauschvertrag Kündigung in besonderen Fällen
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 (1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des
Satz 2, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit
einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert, dass
werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen
Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegen- Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die
leistung muss den gesamten Umständen nach angemes- geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine
sen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht
vertraglichen Leistung der Behörde stehen. zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die Behörde kann
den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das
(2) Besteht auf die Leistung der Behörde ein Anspruch,
Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
so kann nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden,
die bei Erlass eines Verwaltungsaktes Inhalt einer Neben- (2) Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht
bestimmung nach § 36 sein könnte. durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben
ist. Sie soll begründet werden.
§ 57
§ 61
Schriftform
Unterwerfung
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu
unter die sofortige Vollstreckung
schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine ande-
re Form vorgeschrieben ist. (1) Jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen
Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im
§ 58 Sinne des § 54 Satz 2 unterwerfen. Die Behörde muss
hierbei von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen
Zustimmung von Dritten und Behörden Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Diens-
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines tes, der die Befähigung zum Richteramt hat oder die
Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schrift- Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen
lich zustimmt. Richtergesetzes erfüllt, vertreten werden.
118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2003
(2) Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von
Absatzes 1 Satz 1 ist das Verwaltungs-Vollstreckungs- Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder
gesetz des Bundes entsprechend anzuwenden, wenn Sachverständige gelten entsprechend.
Vertragschließender eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 (2) Verweigern Zeugen oder Sachverständige ohne
Nr. 1 ist. Will eine natürliche oder juristische Person des Vorliegen eines der in den §§ 376, 383 bis 385 und 408 der
Privatrechts oder eine nichtrechtsfähige Vereinigung die Zivilprozessordnung bezeichneten Gründe die Aussage
Vollstreckung wegen einer Geldforderung betreiben, so ist oder die Erstattung des Gutachtens, so kann die Behörde
§ 170 Abs. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung ent- das für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort des Zeugen
sprechend anzuwenden. Richtet sich die Vollstreckung oder des Sachverständigen zuständige Verwaltungs-
wegen der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder gericht um die Vernehmung ersuchen. Befindet sich der
Unterlassung gegen eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Zeugen oder des
Nr. 2, so ist § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung Sachverständigen nicht am Sitz eines Verwaltungsgerichts
entsprechend anzuwenden. oder einer besonders errichteten Kammer, so kann auch
das zuständige Amtsgericht um die Vernehmung ersucht
§ 62 werden. In dem Ersuchen hat die Behörde den Gegenstand
Ergänzende Anwendung von Vorschriften der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und
Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das Gericht hat die
Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes
Beteiligten von den Beweisterminen zu benachrichtigen.
ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.
Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen (3) Hält die Behörde mit Rücksicht auf die Bedeutung
Gesetzbuchs entsprechend. der Aussage eines Zeugen oder des Gutachtens eines
Sachverständigen oder zur Herbeiführung einer wahr-
heitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten, so
Teil V kann sie das nach Absatz 2 zuständige Gericht um die
Besondere Verfahrensarten eidliche Vernehmung ersuchen.
(4) Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit
Abschnitt 1 einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder
der Eidesleistung.
Förmliches Verwaltungsverfahren
(5) Ein Ersuchen nach Absatz 2 oder 3 an das Gericht
§ 63 darf nur von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen
Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Diens-
Anwendung der Vorschriften tes gestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt
über das förmliche Verwaltungsverfahren hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deut-
(1) Das förmliche Verwaltungsverfahren nach diesem schen Richtergesetzes erfüllt.
Gesetz findet statt, wenn es durch Rechtsvorschrift an-
geordnet ist. § 66
(2) Für das förmliche Verwaltungsverfahren gelten die Verpflichtung
§§ 64 bis 71 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichen- zur Anhörung von Beteiligten
des ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.
(1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren ist den Beteiligten
(3) Die Mitteilung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und die Gelegenheit zu geben, sich vor der Entscheidung zu äußern.
Aufforderung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 sind im förmlichen
(2) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, der
Verwaltungsverfahren öffentlich bekannt zu machen.
Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen und der
Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt,
Einnahme des Augenscheins beizuwohnen und hierbei
dass die Behörde die Mitteilung oder die Aufforderung in
sachdienliche Fragen zu stellen; ein schriftlich oder elek-
ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in
tronisch vorliegendes Gutachten soll ihnen zugänglich
örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet
gemacht werden.
sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich aus-
wirken wird, bekannt macht. § 67
Erfordernis der mündlichen Verhandlung
§ 64
(1) Die Behörde entscheidet nach mündlicher Verhand-
Form des Antrags lung. Hierzu sind die Beteiligten mit angemessener Frist
Setzt das förmliche Verwaltungsverfahren einen Antrag schriftlich zu laden. Bei der Ladung ist darauf hinzuwei-
voraus, so ist er schriftlich oder zur Niederschrift bei der sen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn
Behörde zu stellen. verhandelt und entschieden werden kann. Sind mehr
als 50 Ladungen vorzunehmen, so können sie durch
§ 65 öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffent-
liche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der
Mitwirkung Verhandlungstermin mindestens zwei Wochen vorher im
von Zeugen und Sachverständigen amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde und außer-
(1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren sind Zeugen zur dem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich ver-
Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutach- breitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich
ten verpflichtet. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung auswirken wird, mit dem Hinweis nach Satz 3 bekannt
über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachver- gemacht wird. Maßgebend für die Frist nach Satz 5 ist die
ständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2003 119
(2) Die Behörde kann ohne mündliche Verhandlung ent- (2) Verwaltungsakte, die das förmliche Verfahren ab-
scheiden, wenn schließen, sind schriftlich zu erlassen, schriftlich zu be-
1. einem Antrag im Einvernehmen mit allen Beteiligten in gründen und den Beteiligten zuzustellen; in den Fällen des
vollem Umfang entsprochen wird; § 39 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bedarf es einer Begründung nicht.
Ein elektronischer Verwaltungsakt nach Satz 1 ist mit einer
2. kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen
Einwendungen gegen die vorgesehene Maßnahme Signatur zu versehen. Sind mehr als 50 Zustellungen
erhoben hat; vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekannt-
3. die Behörde den Beteiligten mitgeteilt hat, dass sie machung ersetzt werden. Die öffentliche Bekannt-
beabsichtige, ohne mündliche Verhandlung zu ent- machung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil
scheiden, und kein Beteiligter innerhalb einer hierfür des Verwaltungsaktes und die Rechtsbehelfsbelehrung im
gesetzten Frist Einwendungen dagegen erhoben hat; amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde und außer-
dem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht
4. alle Beteiligten auf sie verzichtet haben;
werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die
5. wegen Gefahr im Verzug eine sofortige Entscheidung Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Der Verwal-
notwendig ist. tungsakt gilt mit dem Tage als zugestellt, an dem seit dem
(3) Die Behörde soll das Verfahren so fördern, dass es Tage der Bekanntmachung in dem amtlichen Veröffent-
möglichst in einem Verhandlungstermin erledigt werden lichungsblatt zwei Wochen verstrichen sind; hierauf ist in
kann. der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen
Bekanntmachung kann der Verwaltungsakt bis zum
§ 68 Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Beteiligten schrift-
lich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in
Verlauf der mündlichen Verhandlung der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.
(1) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. An ihr (3) Wird das förmliche Verwaltungsverfahren auf andere
können Vertreter der Aufsichtsbehörden und Personen, Weise abgeschlossen, so sind die Beteiligten hiervon zu
die bei der Behörde zur Ausbildung beschäftigt sind, teil- benachrichtigen. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen
nehmen. Anderen Personen kann der Verhandlungsleiter vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekannt-
die Anwesenheit gestatten, wenn kein Beteiligter wider- machung ersetzt werden; Absatz 2 Satz 3 gilt entspre-
spricht. chend.
(2) Der Verhandlungsleiter hat die Sache mit den Betei-
ligten zu erörtern. Er hat darauf hinzuwirken, dass unklare § 70
Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, unge-
nügende Angaben ergänzt sowie alle für die Feststellung Anfechtung der Entscheidung
des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben
Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die
werden.
einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen
(3) Der Verhandlungsleiter ist für die Ordnung verant- Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner
wortlich. Er kann Personen, die seine Anordnungen nicht Nachprüfung in einem Vorverfahren.
befolgen, entfernen lassen. Die Verhandlung kann ohne
diese Personen fortgesetzt werden.
§ 71
(4) Über die mündliche Verhandlung ist eine Nieder-
schrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthal- Besondere Vorschriften
ten über für das förmliche Verfahren vor Ausschüssen
1. den Ort und den Tag der Verhandlung, (1) Findet das förmliche Verwaltungsverfahren vor
einem Ausschuss (§ 88) statt, so hat jedes Mitglied das
2. die Namen des Verhandlungsleiters, der erschienenen Recht, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage
Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen, von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet der
3. den behandelten Verfahrensgegenstand und die Ausschuss über ihre Zulässigkeit.
gestellten Anträge,
(2) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur Aus-
4. den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugen und schussmitglieder zugegen sein, die an der mündlichen
Sachverständigen, Verhandlung teilgenommen haben. Ferner dürfen Perso-
5. das Ergebnis eines Augenscheins. nen zugegen sein, die bei der Behörde, bei der der Aus-
schuss gebildet ist, zur Ausbildung beschäftigt sind,
Die Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter und, soweit der Vorsitzende ihre Anwesenheit gestattet. Die
soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch Abstimmungsergebnisse sind festzuhalten.
von diesem zu unterzeichnen. Der Aufnahme in die Ver-
handlungsniederschrift steht die Aufnahme in eine Schrift (3) Jeder Beteiligte kann ein Mitglied des Ausschusses
gleich, die ihr als Anlage beigefügt und als solche bezeich- ablehnen, das in diesem Verwaltungsverfahren nicht tätig
net ist; auf die Anlage ist in der Verhandlungsniederschrift werden darf (§ 20) oder bei dem die Besorgnis der Befan-
hinzuweisen. genheit besteht (§ 21). Eine Ablehnung vor der mündlichen
Verhandlung ist schriftlich oder zur Niederschrift zu
§ 69 erklären. Die Erklärung ist unzulässig, wenn sich der Betei-
ligte, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend
Entscheidung zu machen, in die mündliche Verhandlung eingelassen
(1) Die Behörde entscheidet unter Würdigung des hat. Für die Entscheidung über die Ablehnung gilt § 20
Gesamtergebnisses des Verfahrens. Abs. 4 Satz 2 bis 4.
120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2003
Abschnitt 1a § 71e
Beschleunigung von Genehmigungsverfahren Antragskonferenz
Auf Verlangen des Antragstellers soll die Behörde eine
§ 71a Besprechung mit allen beteiligten Stellen und dem Antrag-
Anwendbarkeit steller einberufen.
Hat das Verwaltungsverfahren die Erteilung einer
Genehmigung zum Ziel (Genehmigungsverfahren), die der Abschnitt 2
Durchführung von Vorhaben im Rahmen einer wirtschaft-
lichen Unternehmung des Antragstellers dient, finden die Planfeststellungsverfahren
§§ 71b bis 71e Anwendung.
§ 72
§ 71b Anwendung der Vorschriften
Zügigkeit des Genehmigungsverfahrens über das Planfeststellungsverfahren
Die Genehmigungsbehörde trifft die ihr rechtlich und (1) Ist ein Planfeststellungsverfahren durch Rechtsvor-
tatsächlich möglichen Vorkehrungen dafür, dass das schrift angeordnet, so gelten hierfür die §§ 73 bis 78 und,
Verfahren in angemessener Frist abgeschlossen und auf soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die
Antrag besonders beschleunigt werden kann. übrigen Vorschriften dieses Gesetzes; die §§ 51 und 71a
bis 71e sind nicht anzuwenden, § 29 ist mit der Maßgabe
§ 71c anzuwenden, dass Akteneinsicht nach pflichtgemäßem
Ermessen zu gewähren ist.
Beratung und Auskunft
(2) Die Mitteilung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und die Auffor-
(1) Die Genehmigungsbehörde erteilt, soweit erforderlich,
derung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 sind im Planfeststellungs-
Auskunft über Möglichkeiten zur Beschleunigung des Ver-
verfahren öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche
fahrens, einschließlich der damit verbundenen Vor- und
Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass die Behörde
Nachteile. Dies kann auf Verlangen schriftlich oder elektro-
die Mitteilung oder die Aufforderung in ihrem amtlichen Ver-
nisch geschehen, soweit es von der Bedeutung oder der
öffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitun-
Schwierigkeit der Sache her angemessen erscheint.
gen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vor-
(2) Die Genehmigungsbehörde erörtert, soweit erforder- haben voraussichtlich auswirken wird, bekannt macht.
lich, bereits vor Stellung des Antrags auf Genehmigung
mit dem zukünftigen Antragsteller, § 73
1. welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbrin- Anhörungsverfahren
gen sind,
(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der
2. welche sachverständigen Prüfungen im Genehmi- Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsver-
gungsverfahren anerkannt werden können, fahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnun-
3. in welcher Weise die Beteiligung Dritter oder der gen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass
Öffentlichkeit vorgezogen werden kann, um das und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und
Genehmigungsverfahren zu entlasten, Anlagen erkennen lassen.
4. ob es angebracht ist, einzelne tatsächliche Vorausset- (2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständi-
zungen der Genehmigung vorweg gerichtlich klären zu gen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden,
lassen (selbständiges Beweisverfahren). deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird,
Andere Behörden und, soweit der zukünftige Antragsteller zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in
zustimmt, Dritte können von der Behörde hinzugezogen den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirkt,
werden. ausgelegt wird.
(3) Nach Eingang des Antrags ist dem Antragsteller (3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan inner-
unverzüglich mitzuteilen, ob die Angaben und Antrags- halb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines
unterlagen vollständig sind und mit welcher Verfahrens- Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann
dauer zu rechnen ist. verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen
bekannt ist und ihnen innerhalb angemessener Frist Gele-
§ 71d genheit gegeben wird, den Plan einzusehen.
Sternverfahren (3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellung-
(1) Sind in einem Genehmigungsverfahren Träger nahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu
öffentlicher Belange zu beteiligen, soll die zuständige setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht über-
Behörde diese, soweit sachlich möglich und geboten, ins- schreiten darf. Nach dem Erörterungstermin eingehende
besondere auf Verlangen des Antragstellers, gleichzeitig Stellungnahmen werden nicht mehr berücksichtigt, es sei
und unter Fristsetzung zur Stellungnahme auffordern denn, die vorgebrachten Belange sind der Planfeststel-
(Sternverfahren). lungsbehörde bereits bekannt oder hätten ihr bekannt
(2) Äußerungen nach Ablauf der Frist werden nicht mehr sein müssen oder sind für die Rechtmäßigkeit der
berücksichtigt, es sei denn, die vorgebrachten Belange Entscheidung von Bedeutung.
sind der Genehmigungsbehörde bereits bekannt oder hät- (4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt
ten ihr bekannt sein müssen oder sind für die Rechtmäßig- werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Ausle-
keit der Entscheidung von Bedeutung. gungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2003 121
Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendun- (8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und wer-
gen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 den dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder
Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwen- Belange Dritter erstmalig oder stärker als bisher berührt,
dungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Ein- so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegen-
wendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen heit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von
privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der zwei Wochen zu geben. Wirkt sich die Änderung auf das
Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntga- Gebiet einer anderen Gemeinde aus, so ist der geänderte
be der Einwendungsfrist hinzuweisen. Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6
(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, gelten entsprechend.
haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu (9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des
machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet
1. wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht aus- diese möglichst innerhalb eines Monats nach Abschluss
gelegt ist; der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der
Behörden und den nicht erledigten Einwendungen der
2. dass etwaige Einwendungen bei den in der Bekannt- Planfeststellungsbehörde zu.
machung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Ein-
wendungsfrist vorzubringen sind;
§ 74
3. dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörte-
Planfeststellungsbeschluss,
rungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
Plangenehmigung
4. dass
(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest
a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die
von dem Erörterungstermin durch öffentliche Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im
Bekanntmachung benachrichtigt werden können, förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind
b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwen- anzuwenden.
dungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt (2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Plan-
werden kann, feststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellun- der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung
gen vorzunehmen sind. erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens
Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufent-
Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit
halt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist
oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte
ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungs-
anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder
behörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2
Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so
benachrichtigt werden.
hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädi-
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die gung in Geld.
Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendun-
(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht
gen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behör-
möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vor-
den zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den
zubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzu-
Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Ein-
geben, noch fehlende oder von der Planfeststellungs-
wendungen erhoben haben, zu erörtern. Der Erörterungs-
behörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.
termin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich
bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorha- (4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des
bens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, Vorhabens, den bekannten Betroffenen und denjenigen,
sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind über deren Einwendungen entschieden worden ist, zuzu-
außer der Benachrichtigung der Behörden und des stellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer
Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des fest-
vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen gestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Ein-
durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die sicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind
öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Aus-
abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amt- legungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen
lichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekannt-
außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht machung hinzuweisen.
wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das (5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als
Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können
die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung
Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörte- ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird
rung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfest-
förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, stellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und
Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im
Erörterung soll innerhalb von drei Monaten nach Ablauf amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behör-
der Einwendungsfrist abgeschlossen werden. de und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt
(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in
Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird;
Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden. auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Ausle-
122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2003
gungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjeni- Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des
gen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die
als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzu- Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, wel-
weisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der che die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind
Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechts- dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfest-
behelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die stellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrun-
Einwendungen erhoben haben, schriftlich angefordert gen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben
werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemesse-
hinzuweisen. ne Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder
(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach
eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem
benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten
1. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der
Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es
Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich ein- sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereig-
verstanden erklärt haben und nisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4
2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgaben- ist nicht anzuwenden.
bereich berührt wird, das Benehmen hergestellt wor- (3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von
den ist. Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Plan- nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind
feststellung mit Ausnahme der enteignungsrechtlichen schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie
Vorwirkung; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften über sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt
das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung. Vor zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen
Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan ent-
keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt sprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhal-
entsprechend. ten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung
des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre ver-
(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in
strichen sind.
Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor,
wenn (4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb
von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begon-
1. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die
nen, so tritt er außer Kraft.
erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen
und sie dem Plan nicht entgegenstehen und
§ 76
2. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den
vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen Planänderungen
getroffen worden sind. vor Fertigstellung des Vorhabens
(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestell-
§ 75 te Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfest-
stellungsverfahrens.
Rechtswirkungen der Planfeststellung
(2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung
(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des
kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Plan-
Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaß-
feststellungsverfahren absehen, wenn die Belange ande-
nahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm
rer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der
berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der
Änderung zugestimmt haben.
Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidun-
gen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, (3) Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fällen des
Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer Planänderung von
und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Plan- unwesentlicher Bedeutung ein Planfeststellungsverfahren
feststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehun- durch, so bedarf es keines Anhörungsverfahrens und
gen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch keiner öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungs-
den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. beschlusses.
(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben
berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur § 77
erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Ab- Aufhebung
wägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche des Planfeststellungsbeschlusses
Mängel bei der Abwägung führen nur dann zur Aufhebung Wird ein Vorhaben, mit dessen Durchführung begonnen
des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangeneh- worden ist, endgültig aufgegeben, so hat die Planfest-
migung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch stellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss aufzu-
ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. heben. In dem Aufhebungsbeschluss sind dem Träger des
(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar Vorhabens die Wiederherstellung des früheren Zustands
geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vor- oder geeignete andere Maßnahmen aufzuerlegen, soweit
habens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder dies zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung
auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich ist.
nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der Werden solche Maßnahmen notwendig, weil nach
dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2003 123
benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen
sind, so kann der Träger des Vorhabens durch Beschluss hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch
der Planfeststellungsbehörde zu geeigneten Vorkehrun- gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im
gen verpflichtet werden; die hierdurch entstehenden Rahmen
Kosten hat jedoch der Eigentümer des benachbarten
1. eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen
Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderun-
Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
gen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt ver-
ursacht worden sind. 2. einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienst-
pflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetz-
§ 78 lichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
Zusammentreffen mehrerer Vorhaben erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschul-
(1) Treffen mehrere selbständige Vorhaben, für deren den eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat
Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters
sind, derart zusammen, dass für diese Vorhaben oder für ist dem Vertretenen zuzurechnen.
Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich (2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts
ist, und ist mindestens eines der Planfeststellungsverfah- oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren
ren bundesrechtlich geregelt, so findet für diese Vorhaben sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevoll-
oder für deren Teile nur ein Planfeststellungsverfahren mächtigten notwendig war.
statt.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen
(2) Zuständigkeiten und Verfahren richten sich nach den hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Auf-
Rechtsvorschriften über das Planfeststellungsverfahren, wendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73
das für diejenige Anlage vorgeschrieben ist, die einen Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenent-
größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen scheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der
berührt. Bestehen Zweifel, welche Rechtsvorschrift anzu- Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist.
wenden ist, so entscheidet, falls nach den in Betracht Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuzie-
kommenden Rechtsvorschriften mehrere Bundesbehör- hung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevoll-
den in den Geschäftsbereichen mehrerer oberster Bun- mächtigten notwendig war.
desbehörden zuständig sind, die Bundesregierung, sonst
die zuständige oberste Bundesbehörde. Bestehen Zwei- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei
fel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, und sind Maßnahmen des Richterdienstrechts.
nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften eine
Bundesbehörde und eine Landesbehörde zuständig, so
führen, falls sich die obersten Bundes- und Landesbehör- Teil VII
den nicht einigen, die Bundesregierung und die Landes-
regierung das Einvernehmen darüber herbei, welche
Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
Rechtsvorschrift anzuwenden ist.
Abschnitt 1
Teil VI Ehrenamtliche Tätigkeit
Rechtsbehelfsverfahren
§ 81
§ 79 Anwendung der Vorschriften
Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte über die ehrenamtliche Tätigkeit
Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfah-
gelten die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer ren gelten die §§ 82 bis 87, soweit Rechtsvorschriften
Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht nichts Abweichendes bestimmen.
durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im Übrigen
gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. § 82
§ 80 Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit
Erstattung von Kosten im Vorverfahren Eine Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit
besteht nur, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der
ist.
Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen
Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Wider-
§ 83
spruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit
Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der
(1) Der ehrenamtlich Tätige hat seine Tätigkeit gewis-
Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verlet-
senhaft und unparteiisch auszuüben.
zung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45
unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblie- (2) Bei Übernahme seiner Aufgaben ist er zur gewissen-
ben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, haften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwie-
die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder genheit besonders zu verpflichten. Die Verpflichtung ist
Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der aktenkundig zu machen.
124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2003
§ 84 Abschnitt 2
Verschwiegenheitspflicht Ausschüsse
(1) Der ehrenamtlich Tätige hat, auch nach Beendigung
seiner ehrenamtlichen Tätigkeit, über die ihm dabei § 88
bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse
zu wahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen
Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder Für Ausschüsse, Beiräte und andere kollegiale Einrich-
ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. tungen (Ausschüsse) gelten, wenn sie in einem Verwal-
tungsverfahren tätig werden, die §§ 89 bis 93, soweit
(2) Der ehrenamtlich Tätige darf ohne Genehmigung Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.
über Angelegenheiten, über die er Verschwiegenheit zu
wahren hat, weder vor Gericht noch außergerichtlich aus-
sagen oder Erklärungen abgeben. § 89
(3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur Ordnung in den Sitzungen
versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzun-
oder eines Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung gen; er ist für die Ordnung verantwortlich.
öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich
erschweren würde. § 90
(4) Ist der ehrenamtlich Tätige Beteiligter in einem Beschlussfähigkeit
gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der
Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so (1) Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglie-
darf die Genehmigung auch dann, wenn die Vorausset- der geladen und mehr als die Hälfte, mindestens aber drei
zungen des Absatzes 3 erfüllt sind, nur versagt werden, der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
wenn ein zwingendes öffentliches Interesse dies erfordert. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren ge-
Wird sie versagt, so ist dem ehrenamtlich Tätigen der fasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
Schutz zu gewähren, den die öffentlichen Interessen (2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit
zulassen. zurückgestellt worden und wird der Ausschuss zur
(5) Die Genehmigung nach den Absätzen 2 bis 4 erteilt Behandlung desselben Gegenstands erneut geladen, so
die fachlich zuständige Aufsichtsbehörde der Stelle, die ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
den ehrenamtlich Tätigen berufen hat. beschlussfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewie-
sen worden ist.
§ 85
§ 91
Entschädigung
Beschlussfassung
Der ehrenamtlich Tätige hat Anspruch auf Ersatz seiner
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei
notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls.
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzen-
den, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmen-
§ 86 gleichheit als Ablehnung.
Abberufung
§ 92
Personen, die zu ehrenamtlicher Tätigkeit herangezo-
gen worden sind, können von der Stelle, die sie berufen Wahlen durch Ausschüsse
hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. (1) Gewählt wird, wenn kein Mitglied des Ausschusses
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen, sonst durch
ehrenamtlich Tätige Stimmzettel. Auf Verlangen eines Mitglieds ist geheim zu
1. seine Pflicht gröblich verletzt oder sich als unwürdig wählen.
erwiesen hat, (2) Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die
2. seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben meisten erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet
kann. das vom Leiter der Wahl zu ziehende Los.
(3) Sind mehrere gleichartige Wahlstellen zu besetzen,
§ 87 so ist nach dem Höchstzahlverfahren d’Hondt zu wählen,
außer wenn einstimmig etwas anderes beschlossen wor-
Ordnungwidrigkeiten den ist. Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle entschei-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer det bei gleicher Höchstzahl das vom Leiter der Wahl zu
ziehende Los.
1. eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht übernimmt, obwohl
er zur Übernahme verpflichtet ist,
§ 93
2. eine ehrenamtliche Tätigkeit, zu deren Übernahme er
verpflichtet war, ohne anerkennenswerten Grund nie- Niederschrift
derlegt. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die
Niederschrift muss Angaben enthalten über
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
geahndet werden. 1. den Ort und den Tag der Sitzung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2003 125
2. die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden (3) Fristen, deren Lauf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
Ausschussmitglieder, begonnen hat, werden nach den bisher geltenden Rechts-
3. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträ- vorschriften berechnet.
ge, (4) Für die Erstattung von Kosten im Vorverfahren gelten
4. die gefassten Beschlüsse, die Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Vorverfahren
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlos-
5. das Ergebnis von Wahlen. sen worden ist.
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und, soweit ein
Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem § 97
zu unterzeichnen.
(weggefallen)
Teil VIII § 98
Schlussvorschriften (weggefallen)
§ 94 § 99
Übertragung gemeindlicher Aufgaben (weggefallen)
Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
nung die nach den §§ 73 und 74 dieses Gesetzes den § 100
Gemeinden obliegenden Aufgaben auf eine andere kom- Landesgesetzliche Regelungen
munale Gebietskörperschaft oder eine Verwaltungsge-
meinschaft übertragen. Rechtsvorschriften der Länder, Die Länder können durch Gesetz
die entsprechende Regelungen bereits enthalten, bleiben 1. eine dem § 16 entsprechende Regelung treffen;
unberührt.
2. bestimmen, dass für Planfeststellungen, die auf Grund
landesrechtlicher Vorschriften durchgeführt werden,
§ 95 die Rechtswirkungen des § 75 Abs. 1 Satz 1 auch
Sonderregelung gegenüber nach Bundesrecht notwendigen Entschei-
für Verteidigungsangelegenheiten dungen gelten.
Nach Feststellung des Verteidigungsfalles oder des
Spannungsfalles kann in Verteidigungsangelegenheiten § 101
von der Anhörung Beteiligter (§ 28 Abs. 1), von der schrift- Stadtstaatenklausel
lichen Bestätigung (§ 37 Abs. 2 Satz 2) und von der schrift-
lichen Begründung eines Verwaltungsaktes (§ 39 Abs. 1) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg
abgesehen werden; in diesen Fällen gilt ein Verwaltungs- werden ermächtigt, die örtliche Zuständigkeit abweichend
akt abweichend von § 41 Abs. 4 Satz 3 mit dem auf die von § 3 dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder
Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. entsprechend zu regeln.
Dasselbe gilt für die sonstigen gemäß Artikel 80a des
Grundgesetzes anzuwendenden Rechtsvorschriften. § 102
Übergangsvorschrift zu § 53
§ 96
Artikel 229 § 6 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgesetzes
Überleitung von Verfahren zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der
(1) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vor- Anwendung des § 53 in der seit dem 1. Januar 2002
schriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. geltenden Fassung.
(2) Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidun- § 103
gen richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften. (Inkrafttreten)
126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2003
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002
– 2 BvF 1/02 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Rege-
lung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern
(Zuwanderungsgesetz) vom 20. Juni 2002 (Bundesgesetzblatt I Seite 1946) ist
mit Artikel 78 des Grundgesetzes unvereinbar und daher nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 16. Januar 2003
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
–––––––––––––––
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2002
– 1 BvL 28/95, 1 BvL 29/95, 1 BvL 30/95 – wird die Entscheidungsformel ver-
öffentlicht:
Die in § 35 und in § 36 in Verbindung mit § 35 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – vom 20. Dezember 1988
(Bundesgesetzblatt I Seite 2477) den dort genannten Verbänden eingeräumte
Ermächtigung, Festbeträge festzusetzen, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 16. Januar 2003
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2003
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002
– 2 BvF 1/02 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Rege-
lung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern
(Zuwanderungsgesetz) vom 20. Juni 2002 (Bundesgesetzblatt I Seite 1946) ist
mit Artikel 78 des Grundgesetzes unvereinbar und daher nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 16. Januar 2003
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
–––––––––––––––
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2002
– 1 BvL 28/95, 1 BvL 29/95, 1 BvL 30/95 – wird die Entscheidungsformel ver-
öffentlicht:
Die in § 35 und in § 36 in Verbindung mit § 35 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – vom 20. Dezember 1988
(Bundesgesetzblatt I Seite 2477) den dort genannten Verbänden eingeräumte
Ermächtigung, Festbeträge festzusetzen, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 16. Januar 2003
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2003 127
Anordnung
zur Änderung der Allgemeinen Anordnung
über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und
Bundesbeamten, über die Übertragung von Befugnissen, die Regelung von
Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei Klagen aus
dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (Delegationsanordnung BMVBW)
Vom 10. Januar 2003
Die Allgemeine Anordnung über die Ernennung und 2. dem Deutschen Wetterdienst die Befugnis nach
Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten, § 6 Abs. 4 BLV, über die Anerkennung der Befähi-
über die Übertragung von Befugnissen, die Regelung gung für die
von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und a) Laufbahn des mittleren Wetterdienstes des
die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis Bundes,
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ver-
kehr, Bau- und Wohnungswesen (Delegationsanordnung b) Laufbahn des gehobenen Wetterdienstes des
BMVBW) vom 6. Februar 2002 (BGBl. I S. 746) wird wie Bundes,
folgt geändert: 3. dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
die Befugnis nach § 6 Abs. 4 BLV, über die Aner-
I. kennung der Befähigung für die Laufbahn des
gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes
1. In Abschnitt A) I. I. a) wird hinter dem Wort „Flugunfall- des Bundes zu entscheiden,
untersuchung“ angefügt:
4. den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen die Be-
„– Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung“. fugnis nach § 6 Abs. 4 BLV, über die Anerkennung
der Befähigung für die
2. In Abschnitt B) I. wird hinter dem Wort „Flugunfall- a) Laufbahn des mittleren nichttechnischen Diens-
untersuchung“ das Wort „und“ gestrichen und an- tes in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
gefügt: des Bundes,
„– Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung und“. b) Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in
der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des
3. Abschnitt B) III. Abs. 1 Ziffer 3 wird wie folgt neu ge- Bundes,
fasst: c) Laufbahn des gehobenen technischen Verwal-
„3. nach § 12 Abs. 5 Bundesumzugskostengesetz tungsdienstes in der Wasser- und Schifffahrts-
Mietbeiträge zu bewilligen (Nr. 12.5.15 der All- verwaltung des Bundes
gemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes- zu entscheiden,
umzugskostengesetz)“.
5. dem Luftfahrt-Bundesamt, dem Eisenbahn-Bun-
desamt, dem Bundesamt für Bauwesen und
4. Abschnitt B) VI. wird wie folgt neu gefasst: Raumordnung sowie den Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektionen die Befugnis nach § 6 Abs. 4
„VI.
BLV, über die Anerkennung der Befähigung für die
Übertragung von Befugnissen Laufbahn des höheren technischen Verwaltungs-
nach der Bundeslaufbahnverordnung dienstes des Bundes in der jeweiligen Fachrichtung
zu entscheiden,
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen überträgt 6. den in Abschnitt I genannten Behörden die Befug-
nis nach § 36 BLV, über den Erwerb der Laufbahn-
1. den in Abschnitt I genannten Behörden nach § 1a
befähigung zu entscheiden; dies gilt nicht in den
Abs. 2 Satz 2 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) die
Fällen des § 37 BLV.“
Befugnis, über die Ausgestaltung von Personalent-
wicklungskonzepten im Rahmen der Leitlinie für
das Personalmanagement in den Behörden der II.
BVBW vom 16. Juni 1999 (Z 11/04.00.00/25 VMZ Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent-
99) zu entscheiden, lichung in Kraft.
Berlin, den 10. Januar 2003
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
In Vertretung
Ralf Nagel
128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2003
Anordnung
zur Änderung der Allgemeinen Anordnung über
die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren
und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder
Wehrdienstverhältnis im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Vom 14. Januar 2003
I.
Die Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im
Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten-
oder Wehrdienstverhältnis im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung
vom 9. Juni 1976 (BGBl. I S. 1492), zuletzt geändert durch die Anordnung
zur Änderung der Allgemeinen Anordnung vom 20. September 2002 (BGBl. I
S. 3963), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt ergänzt:
„Die Befugnis, über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der
Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik oder der Bundes-
wehrverwaltungsschulen zu entscheiden, übertrage ich der Wehrbereichs-
verwaltung, in deren Verwaltungsbereich die Bundesakademie für Wehr-
verwaltung und Wehrtechnik oder die Bundeswehrverwaltungsschulen ihren
Sitz haben, soweit der Widerspruch von einem Beamten des Verwaltungs-
personals dieser Institute, von einer Anwärterin bzw. Baureferendarin oder
einem Anwärter bzw. Baureferendar an diesen Instituten oder von einem an
diese Institute als Lehrgangsteilnehmer abgeordneten Beamten erhoben
worden ist.“
2. § 1 Abs. 2 Satz 2 wird Satz 3.
3. § 1 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In Angelegenheiten, die Zwischenprüfungen betreffen, übertrage ich diese
Befugnis der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik und
den Bundeswehrverwaltungsschulen.“
4. § 1 Abs. 3 Satz 2 wird Satz 3.
5. § 1 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In Angelegenheiten, die Zwischenprüfungen betreffen, übertrage ich diese
Befugnis der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung – Fach-
bereich Bundeswehrverwaltung.“
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Bonn, den 14. Januar 2003
Der Bundesminister der Verteidigung
Peter Struck
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2003 129
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung des Fleischhygienegesetzes,
des Geflügelfleischhygienegesetzes und des Tierseuchengesetzes
Vom 15. Januar 2003
Das Gesetz zur Änderung des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleisch-
hygienegesetzes und des Tierseuchengesetzes vom 7. März 2002 (BGBl. I
S. 1046) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe a ist die Angabe „den §§ 28, 28a, 29a oder 29b“
durch die Angabe „§§ 28, 28a, 29a oder 29b“ zu ersetzen.
2. In Artikel 4 Nr. 2 sind die Wörter „der der Bekämpfung von Tierseuchen die-
nenden unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaf-
ten“ durch die Wörter „der der Bekämpfung von Tierseuchen dienenden
unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft“ zu er-
setzen.
Bonn, den 15. Januar 2003
Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Dr. E v a S t ö c k e r
–––––––––––––––
Berichtigung
der Dritten Verordnung zur Änderung
fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften
Vom 15. Januar 2003
Die Dritte Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerecht-
licher Vorschriften vom 14. März 2002 (BGBl. I S. 1081) ist wie folgt zu berich-
tigen:
In Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe d ist die Angabe „Absatz 9 Satz 3“ durch die An-
gabe „Absatz 9 Satz 1“ zu ersetzen.
Bonn, den 15. Januar 2003
Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Dr. E v a S t ö c k e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2003 129
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung des Fleischhygienegesetzes,
des Geflügelfleischhygienegesetzes und des Tierseuchengesetzes
Vom 15. Januar 2003
Das Gesetz zur Änderung des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleisch-
hygienegesetzes und des Tierseuchengesetzes vom 7. März 2002 (BGBl. I
S. 1046) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe a ist die Angabe „den §§ 28, 28a, 29a oder 29b“
durch die Angabe „§§ 28, 28a, 29a oder 29b“ zu ersetzen.
2. In Artikel 4 Nr. 2 sind die Wörter „der der Bekämpfung von Tierseuchen die-
nenden unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaf-
ten“ durch die Wörter „der der Bekämpfung von Tierseuchen dienenden
unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft“ zu er-
setzen.
Bonn, den 15. Januar 2003
Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Dr. E v a S t ö c k e r
–––––––––––––––
Berichtigung
der Dritten Verordnung zur Änderung
fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften
Vom 15. Januar 2003
Die Dritte Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerecht-
licher Vorschriften vom 14. März 2002 (BGBl. I S. 1081) ist wie folgt zu berich-
tigen:
In Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe d ist die Angabe „Absatz 9 Satz 3“ durch die An-
gabe „Absatz 9 Satz 1“ zu ersetzen.
Bonn, den 15. Januar 2003
Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Dr. E v a S t ö c k e r
130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2003
Berichtigung
der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung
Vom 23. Januar 2003
Die Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I
S. 4569) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 7 Abs. 3 Nr. 2 ist der Klammerzusatz „(§ 15)“ durch den Klammerzusatz
„(§ 16)“ zu ersetzen.
2. In § 16 Nr. 1 Buchstabe b ist bei der Gebührennummer 1143 die Angabe
„§ 7 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 5“ zu ersetzen.
Berlin, den 23. Januar 2003
Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Im Auftrag
Kowallik
–––––––––––––––
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 1, ausgegeben am 17. Januar 2003
Tag Inhalt Seite
4. 11. 2002 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und
politische Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
7. 11. 2002 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sicherheit von Personal
der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
7. 11. 2002 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
22. 11. 2002 Bekanntmachung der deutsch-kroatischen Vereinbarung über die Beschäftigung kroatischer Unter-
nehmen mit Sitz in der Republik Kroatien zur Ausführung von Werkverträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
22. 11. 2002 Bekanntmachung der deutsch-kroatischen Vereinbarung über die Beschäftigung von Arbeitnehmern
zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeitnehmer-Vereinbarung) . . . . 10
22. 11. 2002 Bekanntmachung des deutsch-vietnamesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 12
28. 11. 2002 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „Electronic Data Systems Corporation“ (Nr. DOCPER-
IT-02-01 und Nr. DOCPER-IT-02-02) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
28. 11. 2002 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „PlanetGov Inc.“ (Nr. DOCPER-IT-06-01) . . . . . . . . . . . . . . 17
29. 11. 2002 Bekanntmachung des deutsch-nicaraguanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ... 19
3. 12. 2002 Bekanntmachung des deutsch-tunesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 20