1550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003
Gesetz
zur Förderung von Kleinunternehmern
und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung
(Kleinunternehmerförderungsgesetz)
Vom 31. Juli 2003
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates hilfe, Übergangsgeld, Altersübergangsgeld,
das folgende Gesetz beschlossen: Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag, Unter-
haltsgeld als Zuschuss, Eingliederungshilfe
Inhaltsübersicht Artikel nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1 dem Arbeitsförderungsgesetz, das aus dem
Europäischen Sozialfonds finanzierte Unter-
Änderung der Einkommensteuer- haltsgeld sowie Leistungen nach § 10 des
Durchführungsverordnung 2000 2
Dritten Buches Sozialgesetzbuch, die dem
Änderung des Gewerbesteuergesetzes 3 Lebensunterhalt dienen,“.
Änderung der Gewerbesteuer-
Durchführungsverordnung 4 4. § 52 wird wie folgt geändert:
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999 5
a) Absatz 23 wird wie folgt gefasst:
Änderung der Abgabenordnung 6
„(23) § 7g Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 ist erstmals für Wirt-
Änderung des Einführungsgesetzes schaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. De-
zur Abgabenordnung 7 zember 2002 beginnen. § 7g Abs. 3 Satz 2 und
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch 8 Abs. 4 sind vorbehaltlich des Satzes 3 erstmals für
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang 9 Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. De-
zember 2000 beginnen. Bei Rücklagen, die in vor
Inkrafttreten 10
dem 1. Januar 2001 beginnenden Wirtschaftsjahren
gebildet worden sind, ist § 7g Abs. 1 bis 8 in der
Artikel 1 Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2601) weiter anzuwenden.“
Änderung des Einkommensteuergesetzes
b) Dem Absatz 37a wird folgender Satz angefügt:
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, „§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 1 in der Fas-
2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge- sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2003
setzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660), wird wie folgt (BGBl. I S. 1550) ist erstmals ab dem Veranlagungs-
geändert: zeitraum 2004 anzuwenden.“
1. § 7g Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2
„3. für die Anschaffung oder Herstellung eine Rück-
lage nach den Absätzen 3 bis 7 gebildet worden Änderung der Einkommensteuer-
ist. Dies gilt nicht bei Existenzgründern im Sinne Durchführungsverordnung 2000
des Absatzes 7 für das Wirtschaftsjahr, in dem mit Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000
der Betriebseröffnung begonnen wird.“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000
(BGBl. I S. 717), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
2. In § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 1 wird die An- Gesetzes vom 19. September 2002 (BGBl. I S. 3651), wird
gabe „260 000 Euro“ durch die Angabe „350 000 Euro“ wie folgt geändert:
und die Angabe „25 000 Euro“ durch die Angabe
„30 000 Euro“ ersetzt. 1. Dem § 60 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes
3. § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über
„1. a) Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zu- die Betriebsausgaben ermittelt, ist der Steuererklärung
schüsse zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld, eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebe-
Winterausfallgeld, Insolvenzgeld, Arbeitslosen- nem Vordruck beizufügen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003 1551
2. § 84 Abs. 3c wird wie folgt gefasst: Artikel 5
„(3c) § 60 Abs. 4 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999
anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2003 be- In § 19 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1999 in
ginnt.“ der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999
(BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) geändert worden ist,
Artikel 3 wird die Angabe „16 620 Euro“ durch die Angabe „17 500
Euro“ ersetzt.
Änderung des
Gewerbesteuergesetzes
Artikel 6
In § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e des Gewerbesteuer-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Änderung der Abgabenordnung
15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das durch Artikel 4 des § 141 Abs. 1 der Abgabenordnung in der Fassung der
Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) geändert wor- Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866,
den ist, werden nach dem Wort „Aktivposten“ und vor 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
dem anschließenden Komma die Wörter „und bei Ge- 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) geändert worden ist, wird wie
werbebetrieben, die nachweislich ausschließlich unmittel- folgt geändert:
bar oder mittelbar Kredite oder Kreditrisiken, die einem
Kreditinstitut oder einem in § 3 Nr. 2 genannten Gewerbe- 1. In Nummer 1 wird die Angabe „260 000 Euro“ durch die
betrieb aus Bankgeschäften entstanden sind, erwerben Angabe „350 000 Euro“ ersetzt.
und Schuldtitel zur Refinanzierung des Kaufpreises für
den Erwerb solcher Kredite oder zur Refinanzierung von 2. In Nummer 3 wird die Angabe „20 500 Euro“ durch die
für die Risikoübernahmen zu stellenden Sicherheiten aus- Angabe „25 000 Euro“ ersetzt.
geben“ eingefügt.
3. In Nummer 4 wird die Angabe „25 000 Euro“ durch die
Angabe „30 000 Euro“ ersetzt.
Artikel 4
4. In Nummer 5 wird die Angabe „25 000 Euro“ durch die
Änderung der Gewerbesteuer- Angabe „30 000 Euro“ ersetzt.
Durchführungsverordnung
§ 19 Abs. 3 der Gewerbesteuer-Durchführungsverord- Artikel 7
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Okto-
ber 2002 (BGBl. I S. 4180), die durch Artikel 5 des Geset- Änderung des
zes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) geändert worden ist, Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
wird wie folgt gefasst: Artikel 97 § 19 des Einführungsgesetzes zur Abgaben-
ordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 I
„(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entspre- S. 667), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
chend 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) geändert worden ist, wird wie
1. für Pfandleiher im Sinne der Pfandleiherverordnung in folgt gefasst:
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 „§ 19
(BGBl. I S. 1334), zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 14. November 2001 (BGBl. I S. 3073); (1) § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung in der
Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2003
2. für Gewerbebetriebe, die nachweislich ausschließlich (BGBl. I S. 1550) ist auf Umsätze der Kalenderjahre anzu-
unmittelbar oder mittelbar Kredite oder Kreditrisiken wenden, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen.
aus Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 (2) § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung in der
Nr. 2, 3 und 8 des Kreditwesengesetzes in der Fassung Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2003
der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I (BGBl. I S. 1550) ist für Feststellungen anzuwenden, die
S. 2776), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 3 des Geset- nach dem 31. Dezember 2003 getroffen werden.
zes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, von Kre- (3) § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Abgabenordnung in der
ditinstituten im Sinne des § 1 des Kreditwesengesetzes Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2003
oder von in § 3 Nr. 2 des Gesetzes genannten Ge- (BGBl. I S. 1550) ist auf Gewinne der Wirtschaftsjahre
werbebetrieben erwerben und Schuldtitel zur Refinan- anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen.
zierung des Kaufpreises für den Erwerb solcher Kredite (4) § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Abgabenordnung in der
oder zur Refinanzierung von für die Risikoübernahmen Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2003
zu stellenden Sicherheiten ausgeben; die Refinanzie- (BGBl. I S. 1550) ist auf Gewinne der Kalenderjahre anzu-
rung durch Aufnahme von Darlehen von Gewerbe- wenden, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen.
betrieben im Sinne der Nummer 3 an der Stelle der
Ausgabe von Schuldtiteln ist unschädlich; oder (5) Eine Mitteilung über den Beginn der Buchführungs-
pflicht ergeht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 141
3. für Gewerbebetriebe, die nachweislich ausschließlich Abs. 1 der Abgabenordnung für Kalenderjahre, die vor
Schuldtitel bezogen auf die in Nummer 2 bezeichneten dem 1. Januar 2004 liegen, erfüllt sind, jedoch nicht die
Kredite oder Kreditrisiken ausgeben und an Gewerbe- Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 der Abgabenordnung
betriebe im Sinne der Nummer 2 Darlehen gewähren.“ in der Fassung des Gesetzes vom 31. Juli 2003 (BGBl. I
1552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003
S. 1550) im Kalenderjahr 2004. Entsprechendes gilt für 2. Satz 2 Nr. 3 wird aufgehoben.
Feststellungen, die vor dem 1. Januar 2004 getroffen wer-
den, oder für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2004
enden.“ Artikel 9
Rückkehr zum
einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 8 Die auf den Artikeln 2 und 4 beruhenden Teile der dort
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechts-
§ 421l Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch verordnung geändert werden.
– Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März
1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. Juli 2003 (BGBl. I S. 1526) geändert Artikel 10
worden ist, wird wie folgt geändert: Inkrafttreten
1. In Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „und“ gestrichen und Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003
durch einen Punkt ersetzt. in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 31. Juli 2003
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Böhmer
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003 1553
Verordnung
zur Feststellung der Behörden des Bundes mit Aufgaben
von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste
des Bundes und zur Feststellung der öffentlichen Stellen des Bundes und der
nichtöffentlichen Stellen mit lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen
(Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung – SÜFV)
Vom 30. Juli 2003
Auf Grund des § 34 des Sicherheitsüberprüfungsgeset- 3. die Bundeswehr, soweit sie Aufgaben der Fernmelde-
zes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), der durch Artikel 5 und elektronischen Aufklärung wahrnimmt und dabei
Nr. 6 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 365) eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den Nachrichten-
geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: diensten des Bundes erfolgt,
4. das Zollkriminalamt, soweit es bei seiner Aufgabe der
Verhütung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen
Erster Teil gegen Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes
Feststellung der Behörden und Kriegswaffenkontrollgesetzes sowie der Strafver-
des Bundes mit Aufgaben von folgung solcher Erscheinungsformen der organisierten
vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit Kriminalität tätig wird, bei deren Aufklärung eine dauer-
wie die der Nachrichtendienste des Bundes hafte Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten
des Bundes erfolgt.
§1
Aufgaben mit Zweiter Teil
vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit Feststellung
Folgende Behörden des Bundes nehmen Aufgaben von der lebens- oder verteidigungs-
vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der wichtigen Einrichtungen im Sinne des
Nachrichtendienste des Bundes wahr: § 1 Abs. 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
1. der Bundesgrenzschutz, soweit er Aufgaben gemäß
§ 10 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 19. Okto- Erster Abschnitt
ber 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979) auf dem Gebiet der
Feststellung des öffentlichen Bereichs
Funktechnik und funkbetrieblichen Auswertung für das
Bundesamt für Verfassungsschutz wahrnimmt,
§2
2. das Bundeskriminalamt, soweit es seine polizeiliche
Aufgabe der Strafverfolgung auf den Gebieten der Deutscher Bundestag
Spionageabwehr und der Terrorismusbekämpfung so- Lebenswichtige Einrichtungen sind der Polizeivollzugs-
wie der Strafverfolgung solcher Erscheinungsformen dienst beim Deutschen Bundestag und die technischen
der organisierten Kriminalität wahrnimmt, bei deren Arbeitseinheiten des Deutschen Bundestages, deren Aus-
Aufklärung eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den fall die Tätigkeit des Deutschen Bundestages unmittelbar
Nachrichtendiensten des Bundes erfolgt, erheblich beeinträchtigen würde.
1554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003
§3 Zweiter Abschnitt
Bundesrat Feststellung des
Lebenswichtige Einrichtungen sind die technischen nichtöffentlichen Bereichs
Arbeitseinheiten des Bundesrates, deren Ausfall die Tätig-
keit des Bundesrates unmittelbar erheblich beeinträch- § 10
tigen würde. Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
(1) Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständig-
§4
keitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Bundesverfassungsgericht Arbeit
Lebenswichtige Einrichtungen sind die Arbeitseinheiten 1. die Teile von Unternehmen, die Telekommunikations-
der Informationstechnik des Bundesverfassungsgerichts, dienste für die Öffentlichkeit anbieten, deren Ausfall die
deren Ausfall die Tätigkeit des Bundesverfassungsge- Sicherstellung eines Mindestangebots an Telekommu-
richts unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde. nikationsdiensten erheblich beeinträchtigen kann;
2. die Teile von Unternehmen, die Postdienstleistungen
§5 anbieten, deren Ausfall die Sicherstellung eines Min-
Deutsche Bundesbank destangebots an Postdienstleistungen erheblich be-
einträchtigen kann;
Lebenswichtige Einrichtungen sind die Arbeitseinhei-
ten, die der Informationstechnik der Deutschen Bundes- 3. die der Produktion und der Lagerung dienenden Teile
bank beim unbaren Großbetragszahlungsverkehr und der von Unternehmen, die zivile oder militärische explo-
zentralen Bargeldversorgung dienen. sionsgefährliche Stoffe im Sinne des § 1 des Spreng-
stoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
§6 vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518) oder Muni-
tion im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3
Bundesministerium des Innern Nr. 1 zu § 1 Abs. 4 des Waffengesetzes vom 11. Okto-
Lebenswichtige Einrichtung ist im Geschäftsbereich ber 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592) in der jeweils gelten-
des Bundesministeriums des Innern der Leitungsbereich den Fassung herstellen;
für den Zivil- und Katastrophenschutz. Dies umfasst auch 4. die Teile von Unternehmen, die als Betriebsbereich in
die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und die Zentral- den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 2 der
stelle für Zivilschutz im Bundesverwaltungsamt. Störfall-Verordnung vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603)
in der jeweils geltenden Fassung fallen oder die nach
§7 § 1 Abs. 2 der Störfall-Verordnung diesen Betriebs-
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bereichen gleichgestellt sind.
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbe- (2) Verteidigungswichtige Einrichtungen sind im Zustän-
reich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit digkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft
die Arbeitseinheiten der Informationsverarbeitung und der und Arbeit die Teile von Unternehmen, die unmittelbar
Informationstechnik, die die Gewährung von unterhalts- dem Bau, der Wartung oder der Reparatur von wehrtech-
sichernden Leistungen durch die Bundesanstalt für Arbeit nischen Fahrzeugen, wehrtechnischem Material oder
sicherstellen. Marineschiffen dienen. Soweit sicherheitsempfindliche
Stellen dieser Einrichtungen nicht bereits der Sicher-
§8 heitsüberprüfung durch das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Arbeit unterliegen, werden sie vom Bundes-
Bundesministerium
ministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Bundesministerium des Innern dem Bundesministerium
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbe- für Wirtschaft und Arbeit mitgeteilt.
reich des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale
Sicherung das Institut mit der Aufgabe der Beobachtung § 11
des Auftretens und der Bekämpfung von Krankheiten und
relevanten Gesundheitsgefahren in der Bevölkerung so- Bundesministerium
wie Arbeitseinheiten der Informationsverarbeitung und der für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Informationstechnik, die die Gewährung von Leistungen Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeits-
zur Daseinsvorsorge bei Sozialversicherungsträgern oder bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und
für Sozialversicherungsträger sicherstellen. Wohnungswesen
1. die Leitstellen von Unternehmen, die mit Eisenbahnen
§9 oder mit Untergrundbahnen Personen oder Güter be-
Bundesministerium für fördern;
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft 2. die Stellen im Unternehmen, die über die Sicherung bei
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbe- der Beförderung der gemäß § 2 Nr. 9 der Gefahrgut-
reich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, verordnung Straße und Eisenbahn vom 11. Dezember
Ernährung und Landwirtschaft Arbeitseinheiten wissen- 2001 (BGBl. I S. 3529) bezeichneten Stoffe und Gegen-
schaftlicher Einrichtungen, die in erheblichem Umfang mit stände entscheiden, die in einer vom Bundesministe-
hochtoxischen Stoffen oder pathogenen Mikroorganis- rium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Ver-
men arbeiten. kehrsblatt bekannt gemachten Liste genannt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003 1555
Dritter Abschnitt die Sicherheitsüberprüfungen in eigener Zuständigkeit
durch.
Zuständigkeits-
und Schlussvorschriften § 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 12
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Zuständigkeit
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Feststellung
Zuständig für die Sicherheitsüberprüfungen ist jedes der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleich-
Bundesministerium für seinen Zuständigkeitsbereich. Der barer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichten-
Deutsche Bundestag, der Bundesrat, das Bundesver- dienste des Bundes vom 18. September 1995 (BGBl. I
fassungsgericht und die Deutsche Bundesbank führen S. 1162) außer Kraft.
Berlin, den 30. Juli 2003
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
1556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003
Zweite Verordnung
zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften
Vom 1. August 2003
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- 2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 3 eine andere als in Satz 1
rung und Landwirtschaft verordnet genannte Handelsklasse verwendet.“
– auf Grund des § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie des § 2
Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Handelsklassengesetzes in der Artikel 2
Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972
(BGBl. I S. 2201), von denen § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 Änderung der Vierten
zuletzt durch Artikel 200 Nr. 1 der Verordnung vom Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden Die Vierte Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungs-
sind, sowie auf Grund des § 14b Abs. 1 und 2 Nr. 1 des verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
Vieh- und Fleischgesetzes in der Fassung der Bekannt- 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1302), zuletzt geändert durch
machung vom 21. März 1977 (BGBl. I S. 477), von denen Artikel 381 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
§ 14b Abs. 1 zuletzt durch Artikel 195 Nr. 2 der Verord- S. 2785), wird wie folgt geändert:
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 14b
Abs. 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1. § 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
1989 (BGBl. I S. 2134) geändert worden ist, jeweils
a) Die Wörter „und Schafen“ und die Wörter „und
in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungs-
Schaffleisch“ werden gestrichen.
gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und
dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I b) Nach dem Wort „Schweinehälften“ werden die
S. 4206) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Wörter „und bei Schafen nach Kategorien“ einge-
für Wirtschaft und Arbeit sowie fügt.
– auf Grund des § 14e Abs. 4 Nr. 3 des Vieh- und Fleisch-
2. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. März 1977 (BGBl. I S. 477), der durch Artikel 14 Nr. 4 a) In Nummer 1 werden die Wörter „Rinder, Kälber
des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) oder Schafe“ durch die Wörter „Rinder oder Kälber“
geändert worden ist: ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „Rindern, Kälbern
Artikel 1 oder Schafen“ durch die Wörter „Rindern oder
Kälbern“ ersetzt.
Änderung der Verordnung über
gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch
Artikel 3
Die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für
Schaffleisch vom 21. Juni 1993 (BGBl. I S. 993) wird wie Änderung der Sechsten
folgt geändert: Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
In § 2 Abs. 3 der Sechsten Vieh- und Fleischgesetz-
1. § 1 wird wie folgt geändert: Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zu gewerb- machung vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1305), die zuletzt
lichen Zwecken nur“ gestrichen. durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Dezember 1995
(BGBl. I S. 1641) geändert worden ist, wird die Angabe
b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „DM“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
„Bei Verwendung von Handelsklassen ist das
Schaffleisch nach Maßgabe des Absatzes 3 zu
kennzeichnen.“ Artikel 4
c) Es wird folgender Satz 3 angefügt: Änderung der Verordnung
über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
„Die Verwendung anderer als der in Satz 1 genann-
ten Handelsklassen ist nicht zulässig.“ Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflü-
gelfleisch in der Fassung der Bekanntmachung vom
d) Absatz 2 wird aufgehoben. 23. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3989), geändert durch Arti-
kel 36 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215),
2. § 2 wird wie folgt gefasst: wird wie folgt geändert:
„§ 2
1. In § 2 werden nach den Wörtern „Vermarktungsnor-
Ordnungswidrigkeiten men für Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 173 S. 1)“ die
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Wörter „ , zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)
Handelsklassengesetzes handelt, wer Nr. 1101/98 des Rates vom 25. Mai 1998 (ABl. EG
Nr. L 157 S. 12),“ eingefügt.
1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Schaffleisch nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe- 2. In § 3a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „zuletzt ge-
nen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder ändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2891/93 vom
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003 1557
21. Oktober 1993 (ABl. EG Nr. L 263 S. 12),“ durch die c) In Nummer 10 wird am Satzende der Punkt gestri-
Wörter „zuletzt geändert durch Verordnung (EG) chen und nach dem Wort „überschreitet“ das Wort
Nr. 1321/2002 der Kommission vom 22. Juli 2002 „oder“ angefügt.
(ABl. EG Nr. L 194 S. 17)“ ersetzt.
d) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 ange-
fügt:
3. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
„11. entgegen Artikel 14b Abs. 1 frische, gefro-
a) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a einge- rene oder tiefgefrorene Geflügelteilstücke in
fügt: der Gemeinschaft auf dem Geschäfts- oder
„7a. entgegen Artikel 10 Abs. 1 Satz 3 auf dem Handelsweg vermarktet, deren Wassergehalt
Etikett des Fleisches von Enten oder Gänsen, den nach dem Analyseverfahren gemäß An-
die zur Fettlebererzeugung gehalten wurden, hang VIa (chemischer Test) bestimmten tech-
die Angabe „Auslaufhaltung“ oder „Freiland- nisch unvermeidbaren Wert überschreitet.“
haltung“ ohne die Angabe „aus der Fettleber-
erzeugung“ aufführt,“.
Artikel 5
b) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
Inkrafttreten
„9. entgegen Artikel 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2
oder 3 oder Abs. 2a oder 2b nicht, nicht richtig Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
oder nicht vollständig Buch führt,“. Kraft.
Bonn, den 1. August 2003
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
In Vertretung
Alexander Müller
1558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003
Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr im gewerblichen Rechtsschutz
(ERvGewRV)
Vom 5. August 2003
Auf Grund des § 125a Abs. 2 Satz 1 des Patentgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), der durch Artikel 4
Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) eingefügt worden
ist, und des § 95a Abs. 2 Satz 1 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), der durch Artikel 4 Abs. 3 Nr. 2 des
Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) eingefügt worden ist, verordnet das
Bundesministerium der Justiz:
§1
Zulassung der elektronischen Form
(1) Beim Deutschen Patent- und Markenamt können elektronische Dokumente
in folgenden Verfahren eingereicht werden:
1. Anmeldungen von Patenten,
2. Beschwerdeverfahren in Markensachen.
(2) Beim Bundespatentgericht können elektronische Dokumente in folgenden
Verfahren eingereicht werden:
1. Nichtigkeitsverfahren in Patentsachen,
2. Beschwerdeverfahren in Markensachen.
(3) Beim Bundesgerichtshof können elektronische Dokumente in folgenden
Verfahren eingereicht werden:
1. Verfahren nach dem Patentgesetz,
2. Verfahren nach dem Markengesetz.
§2
Art und Weise der Einreichung
(1) Die elektronischen Dokumente sind in der aus der Anlage ersichtlichen Art
und Weise einzureichen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Anmeldungen von Patenten beim Deut-
schen Patent- und Markenamt auch unter Verwendung des für deutsche An-
meldungen entwickelten Anmeldesystems (DE-Modul) der vom Europäischen
Patentamt herausgegebenen Software epoline eingereicht werden. Die jeweils
im Amtsblatt des Europäischen Patentamts bekannt gemachten technischen
Bedingungen finden Anwendung.
§3
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 15. Oktober 2003 in
Kraft.
(2) § 2 Abs. 2 tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Funktionsfähigkeit des
Anmeldesystems hergestellt ist. Das Bundesministerium der Justiz gibt den Tag
des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Berlin, den 5. August 2003
Die Bundesministerin der Justiz
In Vertretung
Geiger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003 1559
Anlage
(zu § 2 Abs. 1)
1. Die elektronischen Dokumente sind zu übermitteln: a) bei Übermittlung an das Deutsche Patent- und Mar-
a) an das Deutsche Patent- und Markenamt: kenamt:
aa) als Dateianhang an eine elektronische Nach- XML (Extensive Markup Language), das gegenüber
richt (E-Mail) mittels des Protokolls SMTP einer von den Eingangsstellen zur Verfügung
(Simple Mail Transfer Protocol), gestellten DTD (Document Type Definition) gültig
ist;
bb) im Wege der Datei-Übertragung mittels des
Protokolls SOAP (Simple Object Access Proto- b) bei Übermittlung an die Gerichte:
col) über HTTP (Hyper Text Transfer Protocol) aa) Adobe PDF (Portable Document Format) Ver-
oder sion 1.0 bis 1.3,
cc) auf Datenträger; bb) Microsoft Word 97 oder 2000 (Version 8
b) an die Gerichte: oder 9),
aa) als Dateianhang an eine elektronische Nach- cc) Microsoft RTF (Rich Text Format) Version 1.0
richt (E-Mail) mittels des Protokolls SMTP bis 1.6, ohne Erweiterungen für Microsoft
(Simple Mail Transfer Protocol) oder Word 2000,
bb) im Wege der Datei-Übertragung mittels des dd) HTML (Hypertext Markup Language), so-
Protokolls HTTP-S (Hyper Text Transfer Proto- fern mit Microsoft Internet Explorer 5.x dar-
col Secure). stellbar,
2. Elektronische Nachrichten dürfen beim Deutschen ee) XML (Extensible Markup Language), sofern mit
Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht Microsoft Internet Explorer 5.x darstellbar, oder
und dem Bundesgerichtshof nur an die veröffentlichten
ff) ASCII (American Standard Code for Informa-
Eingangsadressen übermittelt werden. Bei der Über-
tion Interchange).
tragung der Nachrichten soll, sofern bekannt, das
Aktenzeichen angegeben werden, bei verfahrenseinlei- 6. a) Der Dateiname des elektronischen Dokumentes soll
tenden elektronischen Dokumenten statt dessen die enthalten:
einschlägige Verfahrensart. Bei der Übermittlung als
aa) das gerichtliche oder behördliche Aktenzei-
elektronische Nachricht sollen diese Angaben aus dem
chen, bei Neueingängen die Bezeichnung der
Betreff der Nachricht ersichtlich sein.
Verfahrensart,
3. Zur qualifizierten elektronischen Signatur ist die von
bb) eine schlagwortartige Bezeichnung des Inhalts,
der DATEV eG, 90329 Nürnberg, vertriebene Software
GERVA ab Version 1.12 zu verwenden. Die Verwen- cc) die Kurzbezeichnung der Parteinamen und
dung einer anderen Software ist zulässig, wenn die dd) das Datum im Format JJJJ-MM-TT.
qualifizierte elektronische Signatur mit Hilfe von
GERVA ab Version 1.12 oder ein hierzu kompatibles b) Zu einem Dokument gehörige Anlagen, die in einer
Produkt verifiziert werden kann. Die Signatur soll nur separaten Datei übermittelt werden, sollen den-
den Dateianhang einbeziehen, nicht die elektronische selben Dateinamen erhalten wie das Hauptdoku-
Nachricht selbst. Mehrere Dateianhänge sollen einzeln ment, erweitert um die Bezeichnung „Anlage“ und
signiert werden. eine dreistellige fortlaufende Nummer.
4. Die Nachricht kann zur Übermittlung verschlüsselt 7. Zur Sicherung der Authentizität kann die qualifizierte
werden. Hierzu sind die vom Deutschen Patent- und elektronische Signatur abweichend von Nummer 3 an
Markenamt oder den Gerichten bekannt gegebenen einer Datei vorgenommen werden, die das elektroni-
öffentlichen Schlüssel und Zertifikate zu verwenden. sche Dokument als Grafik darstellt. Die Grafik muss mit
Soweit die Nachricht zum Zwecke der Transportsiche- der Software GERVA ab Version 1.12 darstellbar sein.
rung mit einer elektronischen Signatur versehen wird, 8. Bei der Übersendung können mehrere Dateien in einer
ist für diese – ebenso wie für eine mögliche Verschlüs- Archivdatei des Formats ZIP, Version vom 13. Juli
selung – die Software GERVA ab Version 1.12 oder ein 1998, zusammengefasst werden. Das ZIP-Archiv darf
hierzu kompatibles Produkt zu verwenden. keine anderen ZIP-Archive und keine Verzeichnisstruk-
5. Das elektronische Dokument muss eines der folgen- turen enthalten. In einem ZIP-Archiv sollen nur inhalt-
den Formate aufweisen: lich zusammengehörige Dateien abgelegt werden.
1560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin
Vom 5. August 2003
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes Leistungsfähigkeit und Eignung; Motivieren, Führen
vom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der zuletzt durch und Fördern der Mitarbeiter; Fördern der beruflichen
Artikel 212 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter; Zusammen-
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung arbeiten mit der Geschäftsführung und dem Betriebs-
mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom rat;
16. August 2002 (BGBI. I S. 3165) und dem Organisations- 6. Durchführen erforderlicher Maßnahmen des Infek-
erlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet tionsschutzes, des Arbeitsschutzes, insbesondere der
das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Be-
Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts treuung und der Unfallverhütung in Abstimmung mit
für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundes- den mit Arbeitssicherheit befassten Stellen und Perso-
ministerium für Wirtschaft und Arbeit: nen innerhalb und außerhalb des Betriebes; Erkennen
betriebsbedingter Umweltbelastungen und Beachten
§1 der Umweltschutzbestimmungen.
Ziel der Prüfung (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zu dem an-
und Bezeichnung des Abschlusses erkannten Abschluss „Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte
Küchenmeisterin“.
(1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen und
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum
Geprüften Küchenmeister/zur Geprüften Küchenmeisterin §2
erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfun- Zulassungsvoraussetzungen
gen nach den §§ 2 bis 11 durchführen.
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifi-
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation, kationen“ ist zuzulassen, wer
folgende in Zusammenhang stehende Aufgaben eines 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
Geprüften Küchenmeisters/einer Geprüften Küchen- dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf und da-
meisterin als Fach- und Führungskraft beim Planen, Her- nach eine mindestens einjährige Berufspraxis
stellen und Vermarkten gastronomischer Produkte und
Dienstleistungen gästeorientiert wahrnehmen und sich oder
dabei auf sich verändernde Anforderungen und Systeme 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
unter Beachtung der Nachhaltigkeit einstellen zu können: zweijährigen anerkannten Ausbildungsberuf und da-
1. Disponieren, Einkaufen, Verwalten und Einsetzen von nach eine mindestens zweijährige Berufspraxis
Produkten; Beachten von Qualitätsanforderungen und oder
einschlägigen Rechtsvorschriften; Veranlassen der 3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis
sachgerechten Lagerung von Waren, Werkstoffen und
Hilfsmitteln; Überprüfen des Bestandes; Veranlassen nachweist.
der Instandhaltung von Einrichtungen, Maschinen, (2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische
Geräten und Gebrauchsgütern; Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer
2. Selbstständiges Planen, Ausführen und Kontrollieren 1. die abgelegte Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende
von gastorientierten Dienstleistungen; Durchführen Qualifikationen“ und
von Kostenrechnung und Preiskalkulation; Überwa-
2. in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen zu den
chen der Kostenentwicklung sowie der Arbeitsleistung;
dort genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres
Herstellen von gastronomischen Produkten unter Be-
Jahr Berufspraxis oder
rücksichtigung ernährungsphysiologischer Aspekte;
3. in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Fall zu den dort
3. Erstellen von Marketingkonzepten; Planen und Durch- genannten Praxiszeiten mindestens eine weitere zwei-
führen von verkaufsfördernden Aktionen; Beraten von jährige Berufspraxis
Gästen und Führen von Verkaufsgesprächen;
nachweist.
4. Einsetzen des Personals zur Gewährleistung eines ter-
mingerechten und wirtschaftlichen Arbeitens unter Be- (3) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Praktische Prüfung“ ist
achtung der Lebensmittel- und Hygienevorschriften; zuzulassen, wer
Hinwirken auf eine reibungslose Zusammenarbeit im 1. den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ und
Betriebsablauf; Zusammenarbeit mit anderen Be- den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikatio-
triebsbereichen, Betrieben und Institutionen; nen“ abgelegt hat und
5. Übertragen von Aufgaben unter Berücksichtigung 2. in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen zu den
fachspezifischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte dort genannten Praxiszeiten mindestens zwei weitere
auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Qualifikation, Jahre Berufspraxis oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003 1561
3. in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Fall zu den dort (6) Der Prüfungsteil „Praktische Prüfung“ besteht aus
genannten Praxiszeiten mindestens vier weitere Jahre einer integrativen Situationsaufgabe nach Maßgabe des
Berufspraxis § 6 Abs. 1 und 2.
nachweist.
§4
(4) Der Prüfungsteil „Berufs- und arbeitspädagogische
Qualifikationen“ ist durch eine Prüfung gemäß der Ausbil- Grundlegende Qualifikationen
der-Eignungsverordnung nachzuweisen. Die Aneignung (1) Im Qualifikationsbereich „Aspekte der Volks- und
der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse soll in Betriebswirtschaft, Recht und Steuern“ soll die Fähigkeit
der Regel vor Zulassung zum Prüfungsteil „Grundlegende nachgewiesen werden, volkswirtschaftliche Zusammen-
Qualifikationen“ erfolgen. Der Nachweis ist vor Beginn der hänge erkennen und Auswirkungen wirtschaftlicher Maß-
letzten Prüfungsleistung zu erbringen. nahmen auf das Unternehmen beurteilen zu können. Dazu
(5) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 bis 3 sowie gehört der Besitz von Kenntnissen des bürgerlichen, des
die anerkannten Ausbildungsberufe sollen inhaltlich Handels- und des Arbeitsrechts. Insbesondere sollen ein-
wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Auf- gehende Kenntnisse des Vertragsrechts und der Vertrags-
gaben haben. gestaltung nachgewiesen werden. Dazu gehört das Ver-
trautsein mit dem Steuerrecht und die Fähigkeit, die für die
(6) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Voraus-
geschäftliche Tätigkeit relevanten Steuern zu kennen und
setzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer
ihre Bemessungsgrundlagen berücksichtigen zu können.
durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise
In diesem Rahmen können geprüft werden:
glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrun-
gen erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung 1. Aspekte der Volks- und Betriebswirtschaft:
rechtfertigen. a) Grundbegriffe des Wirtschaftens,
b) Wirtschaftsordnung,
§3
c) Produktionsfaktoren,
Gliederung
und Durchführung der Prüfung d) Betriebliche Funktionen,
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile: e) Unternehmensformen,
1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen, f) Märkte und Preisbildung,
2. Grundlegende Qualifikationen, g) Wirtschaftskreislauf,
3. Handlungsspezifische Qualifikationen, h) Konjunktur und Wachstum,
4. Praktische Prüfung. i) Geld und Kredit,
(2) Der Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ j) Wirtschaftspolitik,
gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche: k) Wirtschaftliche Integration und Globalisierung,
1. Aspekte der Volks- und Betriebswirtschaft, Recht und l) Bedingungen der Existenzgründung;
Steuern,
2. Recht:
2. Unternehmensführung, Controlling und Rechnungs-
wesen, a) Bürgerliches Gesetzbuch, Allgemeiner Teil,
3. Personalwirtschaft, Informationsmanagement und b) Bürgerliches Gesetzbuch, Schuldrecht,
Kommunikation. c) Bürgerliches Gesetzbuch, Sachenrecht,
(3) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikatio- d) Handelsgesetzbuch,
nen“ gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte: e) Wettbewerbsrecht,
1. Mitarbeiter führen und fördern, f) Gewerberecht,
2. Abläufe planen, durchführen und kontrollieren , g) Haftungsrecht;
3. Produkte beschaffen und pflegen, 3. Steuern:
4. Speisentechnologie und ernährungswissenschaftliche a) Grundbegriffe des Steuerrechts,
Kenntnisse anwenden,
b) Unternehmensbezogene Steuern,
5. Gäste beraten und Produkte vermarkten.
c) Einkommensteuer,
(4) Die „Grundlegenden Qualifikationen“ gemäß Ab-
satz 2 Nr. 1 bis 3 sowie die „Handlungsspezifischen Quali- d) Körperschaftsteuer,
fikationen“ gemäß Absatz 3 Nr. 1 bis 5 sind schriftlich in e) Gewerbesteuer,
Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen
f) Umsatzsteuer,
gemäß den §§ 4 und 5 zu prüfen.
g) Steuerrechtliche Verfahren.
(5) Als weitere Prüfungsleistung innerhalb des Prüfungs-
teils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ wird ein (2) Im Qualifikationsbereich „Unternehmensführung,
situationsbezogenes gastorientiertes Fachgespräch, das Controlling und Rechnungswesen“ soll die Fähigkeit
nicht länger als 30 Minuten dauern soll, durchgeführt. Es nachgewiesen werden, das Handeln mit den Zielen der
soll sich inhaltlich auf die jeweiligen Qualifikationsschwer- Unternehmung in Einklang bringen zu können. Es sollen
punkte gemäß § 5 Abs. 1 und 5 beziehen. die Einflussfaktoren auf ein zielgerichtetes Handeln der
1562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003
Unternehmensführung und die daraus resultierenden (4) Die schriftliche Prüfung besteht je Qualifikations-
Steuerungs- und Koordinierungsfunktionen dargestellt bereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit,
werden können. Dazu gehört die Fähigkeit, auf Prozesse deren Bearbeitungszeit in der Regel jeweils höchstens
des Wandels angemessen reagieren zu können. In diesem 90 Minuten beträgt.
Rahmen können geprüft werden: (5) Wurden in nicht mehr als einer schriftlichen Prü-
1. Unternehmensführung: fungsleistung gemäß den Absätzen 1 bis 3 mangelhafte
Leistungen erbracht, ist darin eine mündliche Ergän-
a) Zielbildungsprozess,
zungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren
b) Leitbild, ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht
c) Strategische Planung; diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll
anwendungsbezogen durchgeführt werden und in der
2. Organisation: Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung
a) Controllingkonzepte, der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen
Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammen-
b) Regelkreise;
gefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prü-
3. Rechnungswesen: fungsleistung doppelt gewichtet.
a) Ziele und Aufgaben des Rechnungswesens,
§5
b) Gesetzliche Grundlage des Handelsrechts, Grund-
sätze ordnungsgemäßer Buchführung, Handlungsspezifische Qualifikationen
c) Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze, (1) Im Qualifikationsschwerpunkt „Mitarbeiter führen
d) Bilanz, und fördern“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den
Personalbedarf ermitteln und den Personaleinsatz den
e) Gewinn- und Verlustrechnung, Anforderungen entsprechend sicherstellen zu können.
f) Kosten- und Leistungsrechnung, Dazu gehört insbesondere, Mitarbeiter durch die An-
wendung geeigneter Führungsmethoden zielgerichtet zu
g) Finanzierung. eigenverantwortlichem Handeln führen zu können. Weiter-
(3) Im Qualifikationsbereich „Personalwirtschaft, Infor- hin gehört dazu die Fähigkeit, auf der Basis einer quantita-
mationsmanagement und Kommunikation“ soll die Fähig- tiven und qualitativen Personalplanung eine systema-
keit nachgewiesen werden, die Bedeutung des Perso- tische Personalentwicklung durchführen zu können. In
nalmanagements als betrieblichen Faktor zu erkennen. diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte
Dazu gehört, die Bestimmungsfaktoren der Personal- geprüft werden:
bereitstellung und der betrieblichen Bildungsarbeit zu 1. Quantitativen und qualitativen Personalbedarf bestim-
kennen und umzusetzen sowie mit Partnern innerhalb und men,
außerhalb des Unternehmens teamorientiert kommunizie-
ren zu können. Außerdem soll der Einsatz von Informa- 2. Anforderungsprofile, Stellenplanungen und -beschrei-
tionsmedien und -techniken beherrscht und zielorientiert bungen erstellen,
koordiniert werden können. In diesem Rahmen können 3. Mitarbeiter unter Berücksichtigung ihrer Eignung sowie
geprüft werden: der betrieblichen Anforderungen auswählen, einsetzen
1. Personalwirtschaft: und motivieren,
a) Personalpolitik und -planung, 4. Mitarbeiter in deren Aufgabenbereich einführen,
Arbeitsaufträge und Anweisungen erteilen und deren
b) Personalbeschaffung und -auswahl,
sachgerechte Ausführung überwachen,
c) Personalbeurteilung,
5. Maßnahmen der Personalentwicklung zur Qualifizie-
d) Entgeltformen, rung und zielgerichteten Motivation unter Berücksichti-
e) Arbeitsrecht, gung des betrieblichen Bedarfs und der Mitarbeiter-
interessen planen und veranlassen,
f) Arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen;
6. Mitarbeiter bezüglich Leistung und Verhalten beurtei-
2. Informationsmanagement: len und qualifizierte Zeugnisse ausstellen.
a) Ziele und Einsatzmöglichkeiten der Datenverarbei- (2) Im Qualifikationsschwerpunkt „Abläufe planen,
tung, durchführen und kontrollieren“ soll die Fähigkeit nachge-
b) Kommunikationsnetze, wiesen werden, Speisen und gastronomische Dienst-
leistungen konzipieren sowie betriebliche Abläufe planen,
c) Multimedia-Technik,
organisieren, kontrollieren und analysieren sowie Kalku-
d) Office-Lösungen; lationen erstellen zu können. In diesem Rahmen können
3. Kommunikation: folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
a) Projektmanagement, 1. Konzepte für Speisenangebote und gastronomische
Dienstleistungen entwickeln,
b) Kommunikation und Sprache,
2. Betriebs- und Arbeitsplatzorganisation auch unter Be-
c) Vortrags- und Redetechnik, rücksichtigung der Möglichkeiten der Fremdvergabe
d) Präsentationstechnik, entwickeln,
e) Moderationstechnik. 3. Arbeits- und Zeitplanung erstellen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003 1563
4. Kosten kalkulieren und Preise bilden, Qualifikationsschwerpunkt gemäß Absatz 3 mindestens
90 Minuten, für den Qualifikationsschwerpunkt gemäß
5. Arbeitssicherheit sowie Hygiene- und Umweltschutz-
Absatz 4 mindestens 90 Minuten und für den Qualifika-
maßnahmen gewährleisten.
tionsschwerpunkt gemäß Absatz 5 mindestens 60 Minu-
(3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Produkte beschaffen ten betragen. Insgesamt soll die Prüfungsdauer 390 Minu-
und pflegen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, ten nicht überschreiten.
Lebensmittel, Arbeitsmittel, Geräte und Dienstleistungen
sowie Gebrauchsgüter in erforderlicher Qualität und (7) Wurden in nicht mehr als zwei schriftlichen Prüfun-
Quantität kostenbewusst beschaffen zu können. Es soll gen gemäß den Absätzen 1 bis 5 mangelhafte Leistungen
unter Beachtung einschlägiger Rechtsvorschriften die erbracht, ist darin eine mündliche Ergänzungsprüfung an-
sachgerechte Versorgung, Pflege, Lagerung und Vorbe- zubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden schrift-
reitung der Waren und Geräte sichergestellt werden kön- lichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit
nen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikations- nicht. Die Ergänzungsprüfung soll handlungsspezifisch
inhalte geprüft werden: und integriert durchgeführt werden und in der Regel nicht
länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schrift-
1. Bezugsquellen erschließen und nutzen, lichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergän-
2. Angebote vergleichen und beurteilen, zungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst.
Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungs-
3. Lebensmittel sachgerecht lagern, leistung doppelt gewichtet.
4. Gebrauchsgüter sachgerecht für den Arbeitseinsatz
vorbereiten und pflegen, §6
5. Hygiene- und Umweltschutzmaßnahmen anwenden Praktische Prüfung
und Energie wirtschaftlich einsetzen,
(1) Im Prüfungsteil „Praktische Prüfung“ ist eine Situa-
6. Erforderliche Investitionen begründen. tionsaufgabe zu bearbeiten, die vollständige Handlungen
(4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Speisentechnologie beinhaltet, wie sie für die betriebliche Praxis des Küchen-
und ernährungswissenschaftliche Kenntnisse anwenden“ meisters und der Küchenmeisterin typisch sind. Es soll die
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf der Grund- Fähigkeit nachgewiesen werden, aus einem vorgegebe-
lage eines gastronomischen Konzeptes Speisen herstel- nen Warenkorb eine fünfteilige Speisenfolge für sechs
len zu können. Dabei sind ökonomische, ökologische und Personen, bestehend aus Vorspeise, Suppe, Zwischenge-
ernährungsphysiologische Grundsätze und Hygienevor- richt, Hauptgericht und Nachspeise, planen, zubereiten
schriften zu beachten. In diesem Rahmen können fol- und präsentieren zu können. Die kalte und die warme
gende Qualifikationsinhalte geprüft werden: Küche sowie die Küchenkonditorei sind zu berücksichti-
gen. Der Prüfungsausschuss beschließt den Warenkorb,
1. Rohstoff-, jahreszeit-, gast-, preis- und anlassbezo- der Pflicht- und Ergänzungsbestandteile enthält und in
gene Speisen planen und erläutern, den Höchstmengen der zu verwendenden Hauptbestand-
2. Speisen nach Wareneinsatz und Arbeitsaufwand be- teile sowie im Wert zu begrenzen ist.
werten, (2) Es soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die
3. Quantitativen und qualitativen Nährstoffgehalt von anfallenden Arbeiten unter Beachtung der Wirtschaft-
Lebensmitteln beurteilen, lichkeit, der Sicherheit und der Hygiene selbstständig
ausführen zu können. Es ist ein Menü und ein Arbeits-
4. Methoden zur Nährwerterhaltung anwenden,
ablaufplan schriftlich unter Aufsicht auszuarbeiten. Die
5. Speisenangebote für eine nachhaltig gesundheits- Bearbeitungszeit hierfür beträgt mindestens 60 Minuten,
bewusste Ernährung sowie die häufigsten ernährungs- höchstens 120 Minuten. Die praktische Umsetzung erfolgt
bedingten Krankheiten kennen. unter Aufsicht und soll mindestens neun Stunden und
(5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Gäste beraten und nicht länger als zwölf Stunden dauern. Die gefertigte Spei-
Produkte vermarkten“ soll die Fähigkeit nachgewiesen senfolge ist zu präsentieren. Insgesamt soll die praktische
werden, die Vermarktung und die Präsentation von Spei- Prüfung nicht länger als 14 Stunden dauern. Der Prü-
sen und Dienstleistungen entwickeln sowie Gäste ziel- fungsausschuss legt die jeweilige Fertigungszeit fest. Die
und sachgerecht beraten zu können. In diesem Rahmen Prüfung soll sich auf mindestens zwei, höchstens auf drei
können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: aufeinander folgende Tage verteilen.
1. Verkaufsfördernde Maßnahmen entwickeln, (3) Im Rahmen der Situationsaufgabe sind folgende
Qualifikationsinhalte zu prüfen:
2. Individuelle Angebote für besondere Anlässe erstellen,
1. Ausarbeiten eines Menüs unter Einhaltung vorgegebe-
3. Präsentationstechniken beherrschen, ner Kriterien, Erstellen eines Arbeitsablaufplanes,
4. Beratungs- und Verkaufsgespräche vorbereiten. 2. Beachten und Anwenden von Lebensmittel-, Hygiene-,
(6) Die Qualifikationsschwerpunkte gemäß den Absät- Arbeitsschutz- und Umweltschutzgesetzen,
zen 1 bis 5 sind jeweils in Form einer anwendungsbezoge- 3. Wirtschaftliches Einsetzen von Material und Energie
nen Aufgabe zu prüfen. Die Aufgaben sind so zu gestalten, sowie umweltschonendes Arbeiten,
dass alle Qualifikationsinhalte des jeweiligen Qualifika-
tionsschwerpunkts mindestens einmal thematisiert wer- 4. Anwenden und Beherrschen von Arbeitstechniken,
den. Die Prüfungsdauer für die Bearbeitung der Aufgaben 5. Anwenden von Verfahren der Qualitätssicherung,
soll für den Qualifikationsschwerpunkt gemäß Absatz 1
6. Präsentieren der Speisen,
mindestens 60 Minuten, für den Qualifikationsschwer-
punkt gemäß Absatz 2 mindestens 60 Minuten, für den 7. Geschmack und Beschaffenheit der Speisen.
1564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003
§7 (4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
Berufs- und gemäß der Anlage 1 sowie ein Zeugnis gemäß der
arbeitspädagogische Qualifikationen Anlage 2 auszustellen. Im Falle der Freistellung gemäß § 8
sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung
Die „Berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikatio- sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzu-
nen“ sind durch eine Prüfung gemäß der Ausbilder-Eig- geben.
nungsverordnung nachzuweisen.
§8 § 10
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen Wiederholung der Prüfung
Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteil- (1) Ein Prüfungsteil, der nicht bestanden ist, kann zwei-
nehmer und die Prüfungsteilnehmerin von der Ablegung mal wiederholt werden.
einzelner Prüfungsleistungen befreien, wenn in den letzten (2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und
fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der
Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil- Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wie-
dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungs- derholungsprüfung angemeldet hat, ist auf Antrag von ein-
ausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die zelnen Prüfungsleistungen zu befreien, wenn die in einer
den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen ausge-
nach dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung von reicht haben. Der Antrag kann sich auch darauf richten,
der Situationsaufgabe des Prüfungsteils „Praktische Prü- bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. Wird eine
fung“ gemäß § 6 ist nicht zulässig. bestandene Prüfungsleistung erneut geprüft, ist das letzte
Ergebnis zu berücksichtigen.
§9
Bewerten der
Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung § 11
(1) Die Prüfungsteile „Grundlegende Qualifikationen“, Übergangsvorschriften
„Handlungsspezifische Qualifikationen“ und „Praktische
Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 31. De-
Prüfung“ sind einzeln zu bewerten. Die Bewertung der
zember 2005 nach den bisherigen Vorschriften der in § 12
Prüfungsteile „Grundlegende Qualifikationen“ und „Hand-
genannten Verordnung zu Ende geführt werden. Die
lungsspezifische Qualifikationen“ ist aus dem arithmeti-
zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilneh-
schen Mittel der Punktebewertungen der einzelnen Prü-
mers die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Ver-
fungsleistungen zu bilden.
ordnung durchführen; § 10 Abs. 2 findet in diesem Fall
(2) Bei der Bewertung der Praktischen Prüfung müssen keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung
die Qualifikationsinhalte gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 4, 6 und 7 zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 die
sowie die Qualifikationsinhalte gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 Anwendung der bisherigen Vorschriften der in § 12 ge-
und 5 jeweils gemeinsam bewertet werden. Die Bewertun- nannten Verordnung beantragt werden.
gen der Qualifikationsinhalte gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 4, 6 und
7 sowie der Qualifikationsinhalte gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 1, 2,
3 und 5 werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei
§ 12
wird die Bewertung der Qualifikationsinhalte gemäß § 6
Abs. 3 Nr. 4, 6 und 7 doppelt gewichtet. Der Schwierig- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
keitsgrad der einzelnen Menübestandteile ist in die Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft.
Bewertung einzubeziehen. Gleichzeitig tritt die Gastgewerbemeisterprüfungsverord-
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungs- nung vom 5. März 1985 (BGBl. I S. 506), zuletzt geändert
leistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht durch Artikel 2 § 28 des Gesetzes vom 20. Juli 2000
wurden. (BGBl. I S. 1045), außer Kraft.
Bonn, den 5. August 2003
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
In Vertretung
Wolf-Dieter Dudenhausen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003 1565
Anlage 1
(zu § 9 Abs. 4)
Muster
……………………………………………………………………………………………………………………………………………
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin
Herr/Frau ............................................................................................................................................................................
geboren am .......................................................... in ....................................................................................................
hat am .................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchen-
meisterin vom 5. August 2003 ( BGBl. I S. 1560)
bestanden.
Datum ..............................................................................
Unterschrift(en) ................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
1566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003
Anlage 2
(zu § 9 Abs. 4)
Muster
……………………………………………………………………………………………………………………………………………
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin
Herr/Frau ............................................................................................................................................................................
geboren am .......................................................... in ....................................................................................................
hat am .................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchen-
meisterin vom 5. August 2003 (BGBl. I S. 1560) mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Note1)
I. Grundlegende Qualifikationen …………………………
Qualifikationsbereiche: Punkte2)
Aspekte der Volks- und Betriebswirtschaft,
Recht und Steuern …………………………
Unternehmensführung, Controlling
und Rechnungswesen …………………………
Personalwirtschaft, Informationsmanagement
und Kommunikation …………………………
(Im Fall des § 8: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 8 im Hinblick auf die am …………………………
in …………………… vor …………………… abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/Qualifikationsbereich .........................................
freigestellt.“)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003 1567
Note1)
II. Handlungsspezifische Qualifikationen …………………………
Qualifikationsschwerpunkte: Punkte2)
1. Mitarbeiter führen und fördern …………………………
2. Abläufe planen, durchführen und kontrollieren …………………………
3. Produkte beschaffen und pflegen …………………………
4. Speisentechnologie und ernährungs-
wissenschaftliche Kenntnisse anwenden …………………………
5. Gäste beraten und Produkte vermarkten …………………………
(Im Fall des § 8: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 8 im Hinblick auf die am …………………………....
in …………………… vor …………………… abgelegte Prüfung von dem Prüfungsteil/Qualifikationsschwerpunkt ...………………………
freigestellt.“)
III. Praktische Prüfung …………………………
IV. Berufs- und Arbeitspädagogische Qualifikationen
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat gemäß § 2 Abs. 4 den Nachweis über den Erwerb der berufs-
und arbeitspädagogischen Qualifikationen durch die Prüfung am ………………………… in …………………………
vor ………………………… erbracht.
Datum ..............................................................................
Unterschrift(en) ................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
_____________________
1) Die beiden Gesamtnoten für die Prüfungsteile „Grundlegende Qualifikationen“ und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ werden jeweils aus dem
arithmetischen Mittel der Punktebewertungen gebildet.
2) Den Bewertungen lag folgender Punkteschlüssel zugrunde:
…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
1568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin
Vom 5. August 2003
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes Leistungsfähigkeit und Eignung; Motivieren, Führen
vom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der zuletzt durch und Fördern der Mitarbeiter; Fördern der beruflichen
Artikel 212 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter; Zusammen-
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 arbeiten mit der Geschäftsführung und dem Betriebs-
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August rat;
2002 (BGBI. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 6. Durchführen erforderlicher Maßnahmen des Infek-
22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundes- tionsschutzes, des Arbeitsschutzes, insbesondere der
ministerium für Bildung und Forschung nach Anhören des sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Be-
Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbil- treuung und der Unfallverhütung in Abstimmung mit
dung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für den mit Arbeitssicherheit befassten Stellen und Perso-
Wirtschaft und Arbeit: nen innerhalb und außerhalb des Betriebes; Erkennen
betriebsbedingter Umweltbelastungen und Beachten
§1 der Umweltschutzbestimmungen.
Ziel der Prüfung (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zu dem an-
und Bezeichnung des Abschlusses erkannten Abschluss „Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte
(1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen und Hotelmeisterin“.
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Ge-
§2
prüften Hotelmeister/zur Geprüften Hotelmeisterin erwor-
ben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen Zulassungsvoraussetzungen
nach den §§ 2 bis 11 durchführen. (1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifi-
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation, kationen“ ist zuzulassen, wer
folgende in Zusammenhang stehende Aufgaben eines 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
Geprüften Hotelmeisters/einer Geprüften Hotelmeisterin dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf und da-
als Fach- und Führungskraft beim Planen, Herstellen und nach eine mindestens einjährige Berufspraxis
Vermarkten gastronomischer Produkte und Dienstleistun-
oder
gen gästeorientiert wahrnehmen und sich dabei auf sich
verändernde Anforderungen und Systeme unter Beach- 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
tung der Nachhaltigkeit einstellen zu können: zweijährigen anerkannten Ausbildungsberuf und da-
nach eine mindestens zweijährige Berufspraxis
1. Disponieren, Einkaufen, Verwalten und Einsetzen von
Produkten; Beachten von Qualitätsanforderungen und oder
einschlägigen Rechtsvorschriften; Veranlassen der 3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis
sachgerechten Lagerung von Waren, Werkstoffen und
Hilfsmitteln; Überprüfen des Bestandes; Veranlassen nachweist.
der Instandhaltung von Einrichtungen, Maschinen, (2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische
Geräten und Gebrauchsgütern; Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer
2. Selbstständiges Planen, Ausführen und Kontrollieren 1. die abgelegte Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende
von gastorientierten Dienstleistungen; Durchführen Qualifikationen“ und
von Kostenrechnung und Preiskalkulation; Überwa- 2. in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen zu den
chen der Kostenentwicklung sowie der Arbeitsleistung; dort genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres
Herstellen von gastronomischen Produkten unter Be- Jahr Berufspraxis oder
rücksichtigung ernährungsphysiologischer Aspekte;
3. in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Fall zu den dort
3. Erstellen von Marketingkonzepten; Planen und Durch- genannten Praxiszeiten mindestens eine weitere zwei-
führen von verkaufsfördernden Aktionen; Beraten von jährige Berufspraxis
Gästen und Führen von Verkaufsgesprächen;
nachweist.
4. Einsetzen des Personals zur Gewährleistung eines
termingerechten und wirtschaftlichen Arbeitens unter (3) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Praktische Prüfung“ ist
Beachtung der Lebensmittel- und Hygienevorschrif- zuzulassen, wer
ten; Hinwirken auf eine reibungslose Zusammenarbeit 1. den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ und
im Betriebsablauf; Zusammenarbeit mit anderen Be- den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikatio-
triebsbereichen, Betrieben und Institutionen; nen“ abgelegt hat und
5. Übertragen von Aufgaben unter Berücksichtigung 2. in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen zu den
fachspezifischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte dort genannten Praxiszeiten mindestens zwei weitere
auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Qualifikation, Jahre Berufspraxis oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003 1569
3. in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Fall zu den dort (6) Der Prüfungsteil „Praktische Prüfung“ besteht aus
genannten Praxiszeiten mindestens vier weitere Jahre zwei integrativen Situationsaufgaben nach Maßgabe des
Berufspraxis § 6 Abs. 1 und 2.
nachweist.
§4
(4) Der Prüfungsteil „Berufs- und arbeitspädagogische
Grundlegende Qualifikationen
Qualifikationen“ ist durch eine Prüfung gemäß der Ausbil-
der-Eignungsverordnung nachzuweisen. Die Aneignung (1) Im Qualifikationsbereich „Aspekte der Volks- und
der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse soll in Betriebswirtschaft, Recht und Steuern“ soll die Fähigkeit
der Regel vor Zulassung zum Prüfungsteil „Grundlegende nachgewiesen werden, volkswirtschaftliche Zusammen-
Qualifikationen“ erfolgen. Der Nachweis ist vor Beginn der hänge zu erkennen und Auswirkungen wirtschaftlicher
letzten Prüfungsleistung zu erbringen. Maßnahmen auf das Unternehmen beurteilen zu können.
Dazu gehören Kenntnisse des bürgerlichen, des Handels-
(5) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie und des Arbeitsrechts. Insbesondere sollen eingehende
die anerkannten Ausbildungsberufe sollen inhaltlich Kenntnisse des Vertragsrechts und der Vertragsgestal-
wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Auf- tung nachgewiesen werden. Dazu gehört das Vertrautsein
gaben haben. mit dem Steuerrecht und die Fähigkeit, die für die ge-
(6) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Voraus- schäftliche Tätigkeit relevanten Steuern zu kennen und
setzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer ihre Bemessungsgrundlagen berücksichtigen zu können.
durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise In diesem Rahmen können geprüft werden:
glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrun- 1. Aspekte der Volks- und Betriebswirtschaft:
gen erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung
a) Grundbegriffe des Wirtschaftens,
rechtfertigen.
b) Wirtschaftsordnung,
c) Produktionsfaktoren,
§3
d) Betriebliche Funktionen,
Gliederung
e) Unternehmensformen,
und Durchführung der Prüfung
f) Märkte und Preisbildung,
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
g) Wirtschaftskreislauf,
1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,
h) Konjunktur und Wachstum,
2. Grundlegende Qualifikationen,
i) Geld und Kredit,
3. Handlungsspezifische Qualifikationen,
j) Wirtschaftspolitik,
4. Praktische Prüfung.
k) Wirtschaftliche Integration und Globalisierung,
(2) Der Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“
l) Bedingungen der Existenzgründung;
gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:
2. Recht:
1. Aspekte der Volks- und Betriebswirtschaft, Recht und
Steuern, a) Bürgerliches Gesetzbuch, Allgemeiner Teil,
2. Unternehmensführung, Controlling und Rechnungs- b) Bürgerliches Gesetzbuch, Schuldrecht,
wesen, c) Bürgerliches Gesetzbuch, Sachenrecht,
3. Personalwirtschaft, Informationsmanagement und d) Handelsgesetzbuch,
Kommunikation.
e) Wettbewerbsrecht,
(3) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikatio- f) Gewerberecht,
nen“ gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:
g) Haftungsrecht;
1. Gäste beraten, empfangen und beherbergen,
3. Steuern:
2. Mitarbeiter führen und fördern,
a) Grundbegriffe des Steuerrechts,
3. Abläufe planen, durchführen und kontrollieren,
b) Unternehmensbezogene Steuern,
4. Produkte beschaffen und pflegen,
c) Einkommensteuer,
5. Planen, Organisieren und Vermarkten von Leistungen.
d) Körperschaftsteuer,
(4) Die „Grundlegenden Qualifikationen“ gemäß Ab- e) Gewerbesteuer,
satz 2 Nr. 1 bis 3 sowie die „Handlungsspezifischen Quali-
fikationen“ gemäß Absatz 3 Nr. 1 bis 5 sind schriftlich in f) Umsatzsteuer,
Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen g) Steuerrechtliche Verfahren.
gemäß den §§ 4 und 5 zu prüfen.
(2) Im Qualifikationsbereich „Unternehmensführung,
(5) Als weitere Prüfungsleistung innerhalb des Prüfungs- Controlling und Rechnungswesen“ soll die Fähigkeit
teils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ wird ein nachgewiesen werden, das Handeln mit den Zielen der
situationsbezogenes gastorientiertes Fachgespräch, das Unternehmung in Einklang bringen zu können. Es sollen
nicht länger als 30 Minuten dauern soll, durchgeführt. Es die Einflussfaktoren auf ein zielgerichtetes Handeln der
soll sich inhaltlich auf die jeweiligen Qualifikationsschwer- Unternehmensführung und die daraus resultierenden
punkte gemäß § 5 Abs. 1 und 2 beziehen. Steuerungs- und Koordinierungsfunktionen dargestellt
1570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003
werden können. Dazu gehört die Fähigkeit, auf Prozesse (5) Wurden in nicht mehr als einer schriftlichen Prü-
des Wandels angemessen reagieren zu können. In diesem fungsleistung gemäß den Absätzen 1 bis 3 mangelhafte
Rahmen können geprüft werden: Leistungen erbracht, ist darin eine mündliche Ergän-
1. Unternehmensführung: zungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren
ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht
a) Zielbildungsprozess, diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll an-
b) Leitbild, wendungsbezogen durchgeführt werden und in der Regel
nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der
c) Strategische Planung;
schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen
2. Organisation: Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammen-
a) Controllingkonzepte, gefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prü-
fungsleistung doppelt gewichtet.
b) Regelkreise;
3. Rechnungswesen: §5
a) Ziele und Aufgaben des Rechnungswesens,
Handlungsspezifische Qualifikationen
b) Gesetzliche Grundlage des Handelsrechts, Grund-
sätze ordnungsgemäßer Buchführung, (1) Im Qualifikationsschwerpunkt „Gäste beraten, emp-
fangen und beherbergen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen
c) Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze, werden, gastorientierte Aufgaben zu kennen und die
d) Bilanz, damit zusammenhängenden Tätigkeiten selbstständig
ausführen sowie im Umgang mit Gästen, bei Verhandlun-
e) Gewinn- und Verlustrechnung,
gen und Problemen sachgerecht kommunizieren sowie
f) Kosten- und Leistungsrechnung, Gespräche gäste- und unternehmensorientiert vorberei-
g) Finanzierung. ten, führen und auswerten zu können. Dazu gehört auch,
Speisen und Getränke anbieten zu können und gängige
(3) Im Qualifikationsbereich „Personalwirtschaft, Infor- Servierarten zu kennen. In diesem Rahmen können fol-
mationsmanagement und Kommunikation“ soll die Fähig- gende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
keit nachgewiesen werden, die Bedeutung des Perso-
nalmanagements als betrieblichen Faktor zu erkennen. 1. Individuelle Bedürfnisse der Gäste erkennen und dar-
Dazu gehört, die Bestimmungsfaktoren der Personal- auf eingehen,
bereitstellung und der betrieblichen Bildungsarbeit zu
2. Reservieren, Buchen und Abrechnen,
kennen und umzusetzen sowie mit Partnern innerhalb und
außerhalb des Unternehmens teamorientiert kommunizie- 3. Wirtschaftsdienst planen, durchführen und überwa-
ren zu können. Außerdem soll der Einsatz von Informa- chen,
tionsmedien und -techniken beherrscht und zielorientiert
4. Kommunikationsmethoden und -mittel anwenden,
koordiniert werden können. In diesem Rahmen können
geprüft werden: 5. Speisen und Getränke anbieten, gängige Servierarten
1. Personalwirtschaft: kennen.
a) Personalpolitik und -planung, (2) Im Qualifikationsschwerpunkt „Mitarbeiter führen
und fördern“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den
b) Personalbeschaffung und -auswahl, Personalbedarf ermitteln und den Personaleinsatz den
c) Personalbeurteilung, Anforderungen entsprechend sicherstellen zu können.
d) Entgeltformen, Dazu gehört insbesondere, Mitarbeiter durch die Anwen-
dung geeigneter Führungsmethoden zielgerichtet zu
e) Arbeitsrecht, eigenverantwortlichem Handeln führen zu können. Weiter-
f) Arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen; hin gehört dazu die Fähigkeit, auf der Basis einer quantita-
tiven und qualitativen Personalplanung eine systema-
2. Informationsmanagement:
tische Personalentwicklung durchführen zu können. In
a) Ziele und Einsatzmöglichkeiten der Datenverarbei- diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte
tung, geprüft werden:
b) Kommunikationsnetze, 1. Quantitativen und qualitativen Personalbedarf bestim-
c) Multimedia-Technik, men,
d) Office-Lösungen; 2. Anforderungsprofile, Stellenplanungen und -beschrei-
3. Kommunikation: bungen erstellen,
a) Projektmanagement, 3. Mitarbeiter unter Berücksichtigung ihrer Eignung sowie
der betrieblichen Anforderungen auswählen, einsetzen
b) Kommunikation und Sprache,
und motivieren,
c) Vortrags- und Redetechnik,
4. Mitarbeiter in deren Aufgabenbereich einführen,
d) Präsentationstechnik, Arbeitsaufträge und Anweisungen erteilen und deren
e) Moderationstechnik. sachgerechte Ausführung überwachen,
(4) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Qualifika- 5. Maßnahmen der Personalentwicklung zur Qualifizie-
tionsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden rung und zielgerichteten Motivation unter Berücksichti-
Arbeit, deren Bearbeitungszeit in der Regel jeweils höchs- gung des betrieblichen Bedarfs und der Mitarbeiter-
tens 90 Minuten beträgt. interessen planen und veranlassen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003 1571
6. Mitarbeiter bezüglich Leistung und Verhalten beurtei- soll für den Qualifikationsschwerpunkt gemäß Absatz 1
len und qualifizierte Zeugnisse ausstellen. mindestens 60 Minuten, für den Qualifikationsschwer-
(3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Abläufe planen, punkt gemäß Absatz 2 mindestens 60 Minuten, für den
durchführen und kontrollieren“ soll die Fähigkeit nachge- Qualifikationsschwerpunkt gemäß Absatz 3 mindestens
wiesen werden, betriebliche Abläufe planen, organisieren, 60 Minuten, für den Qualifikationsschwerpunkt gemäß
kontrollieren und analysieren zu können. In diesem Rah- Absatz 4 mindestens 90 Minuten und für den Qualifika-
men können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer- tionsschwerpunkt gemäß Absatz 5 mindestens 90 Minu-
den: ten betragen. Insgesamt soll die Prüfungsdauer 390 Minu-
ten nicht überschreiten.
1. Betriebs- und Arbeitsplatzorganisation unter Berück-
sichtigung der Möglichkeiten der Fremdvergabe ent- (7) Wurden in nicht mehr als zwei schriftlichen Prüfun-
wickeln, gen gemäß den Absätzen 1 bis 5 mangelhafte Leistungen
erbracht, ist darin eine mündliche Ergänzungsprüfung
2. Arbeits- und Zeitplanung erstellen, anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden
3. Betriebs- und Arbeitssicherheit gewährleisten, schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglich-
4. Umweltschutz und Hygienebestimmungen einhalten, keit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll handlungsspezi-
fisch und integriert durchgeführt werden und in der Regel
5. Einschlägige Gesetze und Verordnungen berücksich- nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der
tigen. schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen
(4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Produkte beschaffen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammen-
und pflegen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, gefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prü-
Lebensmittel, Arbeitsmittel, Geräte und Dienstleistungen fungsleistung doppelt gewichtet.
sowie Gebrauchsgüter in erforderlicher Qualität und
Quantität kostenbewusst beschaffen zu können. Es soll §6
unter Beachtung einschlägiger Rechtsvorschriften die
sachgerechte Versorgung, Pflege, Lagerung und Vorbe- Praktische Prüfung
reitung der Waren und Geräte sichergestellt werden kön- (1) Im Prüfungsteil „Praktische Prüfung“ sind zwei Situa-
nen. Es soll die Instandhaltung und die Beseitigung von tionsaufgaben zu bearbeiten, die vollständige Handlungen
Störungen veranlasst werden können. In diesem Rahmen beinhalten, wie sie für die betriebliche Praxis des Hotel-
können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: meisters/der Hotelmeisterin typisch sind. Es soll die
1. Bezugsquellen erschließen und nutzen, Fähigkeit nachgewiesen werden, die Produkte und
2. Angebote vergleichen und beurteilen, Dienstleistungen eines Beherbergungsbetriebes planen,
vermarkten und kontrollieren zu können. Es sollen die
3. Waren sachgerecht lagern, erforderlichen Maßnahmen durchgeführt und deren
4. Gebrauchsgüter sachgerecht für den Arbeitseinsatz Qualität sichergestellt werden. Dazu gehört, verantwort-
vorbereiten und pflegen, lich und situationsgerecht alle Aufgaben aus den Berei-
chen Housekeeping, Empfang, Verkauf, Küche, Service
5. Produktpflege gewährleisten, Energie wirtschaftlich
und Mitarbeiterführung zu erfüllen.
einsetzen,
6. Einrichtungen und betriebliche Anlagen pflegen, (2) Die erste Situationsaufgabe ist schriftlich, praktisch
und mündlich, die zweite mündlich zu bearbeiten. Die
7. Erforderliche Investitionen begründen und deren erste Situationsaufgabe besteht aus einer Ausarbeitung
Instandhaltung veranlassen. und einer anschließenden Präsentation. Ein Teil der Aus-
(5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Planen, Organisieren arbeitung ist nach Maßgabe des Prüfungsausschusses in
und Vermarkten von Leistungen“ soll die Fähigkeit nach- eine raum- und themenbezogene Dekoration praktisch
gewiesen werden, die Leistungen des Unternehmens ver- umzusetzen. Durch die Präsentation soll nachgewiesen
markten und verkaufsfördernde Maßnahmen planen, werden, die Ergebnisse der Ausarbeitung erläutern und
durchführen und deren Erfolg kontrollieren zu können. darstellen zu können. Die zweite Situationsaufgabe ist in
Dazu gehört, zielgerichtet und sachgerecht beraten zu Form eines situationsbezogenen Fachgesprächs durch-
können. In diesem Rahmen können folgende Qualifika- zuführen. Es soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Auf-
tionsinhalte geprüft werden: gabenstellungen analysieren, strukturieren und einer
begründeten Lösung zuführen zu können. Die Situations-
1. Marketingkonzepte entwickeln, umsetzen und deren
aufgaben sind so zu gestalten, dass die Qualifikations-
Erfolg kontrollieren,
inhalte gemäß Absatz 3 insgesamt mindestens einmal
2. Dienstleistungen, Speisen und Getränke verkaufsför- jeweils thematisiert werden. Die Prüfungsdauer der ersten
dernd anbieten, Situationsaufgabe beträgt mindestens vier Stunden,
3. Angebote und Werbekonzepte erstellen, Werbemög- höchstens jedoch sechs Stunden, wobei die Präsentation
lichkeiten und -mittel kennen und anwenden, nicht länger als 15 Minuten dauern soll. Die Prüfungszeit
für die zweite Situationsaufgabe beträgt mindestens
4. Geschäftsbeziehungen aufbauen und pflegen, Öffent- 30 Minuten, höchstens jedoch 60 Minuten. Dem Prüfungs-
lichkeitsarbeit betreiben. teilnehmer und der Prüfungsteilnehmerin ist außerdem
(6) Die Qualifikationsschwerpunkte gemäß den Absät- eine Vorbereitungszeit von mindestens 20 Minuten,
zen 1 bis 5 sind jeweils in Form einer anwendungsbezoge- höchstens jedoch 30 Minuten zu gewähren. Die Prüfung
nen Aufgabe zu prüfen. Die Aufgaben sind so zu gestalten, soll sich auf zwei aufeinander folgende Tage verteilen,
dass alle Qualifikationsinhalte des jeweiligen Qualifika- wobei die schriftlichen Prüfungsleistungen am ersten, die
tionsschwerpunkts mindestens einmal thematisiert wer- praktischen und die mündlichen Prüfungsleistungen am
den. Die Prüfungsdauer für die Bearbeitung der Aufgaben zweiten Tag abzulegen sind.
1572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003
(3) Im Rahmen der beiden Situationsaufgaben sind Die Bewertungen der beiden Situationsaufgaben werden
folgende Qualifikationsinhalte zu prüfen: zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewer-
1. Ausarbeiten von Angeboten für Veranstaltungen und tung der ersten Situationsaufgabe dreifach gewichtet.
der dazu gehörigen Gestaltungsvorschläge und Kor- (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungs-
respondenz, leistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht
2. Erstellen von Veranstaltungs- und Arbeitsabläufen, wurden.
3. Vorbereiten und Durchführen von Gesprächen mit (4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis ge-
Gästen, Mitarbeitern und Lieferanten, mäß der Anlage 1 sowie ein Zeugnis gemäß der Anlage 2
auszustellen. Im Falle der Freistellung gemäß § 8 sind Ort
4. Arbeiten am Empfang, Gäste betreuen sowie dabei auf und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die
Wünsche und Beschwerden eingehen, Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.
5. Erstellen von Abrechnungen, Durchführen von Erfolgs-
kontrollen,
§ 10
6. Qualität sichern durch Schulung der Mitarbeiter.
Wiederholung der Prüfung
§7 (1) Ein Prüfungsteil, der nicht bestanden ist, kann zwei-
Berufs- und mal wiederholt werden.
arbeitspädagogische Qualifikationen (2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und
Die „Berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen“ sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der
sind durch eine Prüfung gemäß der Ausbilder-Eignungs- Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wie-
verordnung nachzuweisen. derholungsprüfung angemeldet hat, ist auf Antrag von ein-
zelnen Prüfungsleistungen zu befreien, wenn die in einer
vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen ausge-
§8
reicht haben. Der Antrag kann sich auch darauf richten,
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. Wird eine
Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteil- bestandene Prüfungsleistung erneut geprüft, ist das letzte
nehmer und die Prüfungsteilnehmerin von der Ablegung Ergebnis zu berücksichtigen.
einzelner Prüfungsleistungen befreien, wenn in den letzten
fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle,
einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein- § 11
richtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss Übergangsvorschriften
eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforde- Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 31. De-
rungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser zember 2005 nach den bisherigen Vorschriften der Gast-
Verordnung entspricht. Eine Befreiung von den zwei gewerbemeisterprüfungsverordnung vom 5. März 1985
Situationsaufgaben des Prüfungsteils „Praktische Prü- (BGBl. I S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 28 des
fung“ gemäß § 6 ist nicht zulässig. Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), in der bis
zum Ablauf des 30. September 2003 geltenden Fassung
§9 zu Ende geführt werden. Die zuständige Stelle kann auf
Bewerten der Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprü-
Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung fung auch gemäß dieser Verordnung durchführen; § 10
Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen
(1) Die Prüfungsteile „Grundlegende Qualifikationen“,
kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des
„Handlungsspezifische Qualifikationen“ und „Praktische
31. Dezember 2003 die Anwendung der bisherigen Vor-
Prüfung“ sind einzeln zu bewerten. Die Bewertung der
schriften der in Satz 1 genannten Verordnung beantragt
Prüfungsteile „Grundlegende Qualifikationen“ und „Hand-
werden.
lungsspezifische Qualifikationen“ ist aus dem arithme-
tischen Mittel der Punktebewertungen der einzelnen Prü-
fungsleistungen zu bilden. § 12
(2) Bei der Bewertung der Praktischen Prüfung sind die Inkrafttreten
beiden Situationsaufgaben jeweils einzeln zu bewerten. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft.
Bonn, den 5. August 2003
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
In Vertretung
Wolf-Dieter Dudenhausen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003 1573
Anlage 1
(zu § 9 Abs. 4)
Muster
……………………………………………………………………………………………………………………………………………
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin
Herr/Frau ............................................................................................................................................................................
geboren am .......................................................... in ....................................................................................................
hat am .................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin
vom 5. August 2003 (BGBl. I S. 1568)
bestanden.
Datum ..............................................................................
Unterschrift(en) ................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
1574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003
Anlage 2
(zu § 9 Abs. 4)
Muster
……………………………………………………………………………………………………………………………………………
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin
Herr/Frau ............................................................................................................................................................................
geboren am .......................................................... in ....................................................................................................
hat am .................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin
vom 5. August 2003 (BGBl. I S. 1568) mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Note1)
I. Grundlegende Qualifikationen …………………………
Qualifikationsbereiche: Punkte2)
Aspekte der Volks- und Betriebswirtschaft,
Recht und Steuern …………………………
Unternehmensführung, Controlling
und Rechnungswesen …………………………
Personalwirtschaft, Informationsmanagement
und Kommunikation …………………………
(Im Fall des § 8: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 8 im Hinblick auf die am …………………………
in …………………… vor …………………… abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/Qualifikationsbereich …….................................……
freigestellt.“)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003 1575
Note1)
II. Handlungsspezifische Qualifikationen …………………………
Qualifikationsschwerpunkte: Punkte2)
1. Gäste beraten, empfangen und beherbergen …………………………
2. Mitarbeiter führen und fördern …………………………
3. Abläufe planen, durchführen und kontrollieren …………………………
4. Produkte beschaffen und pflegen …………………………
5. Planen, Organisieren und
Vermarkten von Leistungen …………………………
(Im Fall des § 8: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 8 im Hinblick auf die am …………………………
in …………………… vor …………………… abgelegte Prüfung von dem Prüfungsteil/Qualifikationsschwerpunkt …………………………
freigestellt.“)
III. Praktische Prüfung3) …………………………
1. Situationsaufgabe
(schriftlich, praktisch und mündlich) …………………………
2. Situationsaufgabe
(Situationsbezogenes Fachgespräch) …………………………
IV. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat gemäß § 2 Abs. 4 den Nachweis über den Erwerb der berufs-
und arbeitspädagogischen Qualifikationen durch die Prüfung am ………………………… in …………………………
vor ………………………… erbracht.
Datum ..............................................................................
Unterschrift(en) ................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
_____________________
1) Die beiden Gesamtnoten für die Prüfungsteile „Grundlegende Qualifikationen“ und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ werden jeweils aus dem
arithmetischen Mittel der Punktebewertungen gebildet.
2) Den Bewertungen lag folgender Punkteschlüssel zugrunde:
…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
3) Die erste Situationsaufgabe wurde 3fach gewichtet.
1576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin
Vom 5. August 2003
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes Leistungsfähigkeit und Eignung; Motivieren, Führen
vom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der zuletzt durch und Fördern der Mitarbeiter; Fördern der beruflichen
Artikel 212 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter; Zusammen-
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung arbeiten mit der Geschäftsführung und dem Betriebs-
mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom rat;
16. August 2002 (BGBI. I S. 3165) und dem Organisations- 6. Durchführen erforderlicher Maßnahmen des Infek-
erlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet tionsschutzes, des Arbeitsschutzes, insbesondere der
das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Be-
Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts treuung und der Unfallverhütung in Abstimmung mit
für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundes- den mit Arbeitssicherheit befassten Stellen und Perso-
ministerium für Wirtschaft und Arbeit: nen innerhalb und außerhalb des Betriebes; Erkennen
betriebsbedingter Umweltbelastungen und Beachten
§1 der Umweltschutzbestimmungen.
Ziel der Prüfung (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-
und Bezeichnung des Abschlusses erkannten Abschluss „Geprüfter Restaurantmeister/Ge-
(1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen und prüfte Restaurantmeisterin“.
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum
Geprüften Restaurantmeister/zur Geprüften Restaurant- §2
meisterin erworben worden sind, kann die zuständige
Zulassungsvoraussetzungen
Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen.
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Quali-
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation,
fikationen“ ist zuzulassen, wer
folgende in Zusammenhang stehende Aufgaben eines
Geprüften Restaurantmeisters/einer Geprüften Restau- 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
rantmeisterin als Fach- und Führungskraft beim Planen, dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf und da-
Herstellen und Vermarkten gastronomischer Produkte nach eine mindestens einjährige Berufspraxis
und Dienstleistungen gästeorientiert wahrnehmen und oder
sich dabei auf sich verändernde Anforderungen und
Systeme unter Beachtung der Nachhaltigkeit einstellen zu 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
können: zweijährigen anerkannten Ausbildungsberuf und da-
nach eine mindestens zweijährige Berufspraxis
1. Disponieren, Einkaufen, Verwalten und Einsetzen von
Produkten; Beachten von Qualitätsanforderungen und oder
einschlägigen Rechtsvorschriften; Veranlassen der 3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis
sachgerechten Lagerung von Waren, Werkstoffen und nachweist.
Hilfsmitteln; Überprüfen des Bestandes; Veranlassen
der Instandhaltung von Einrichtungen, Maschinen, (2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische
Geräten und Gebrauchsgütern; Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer
2. Selbstständiges Planen, Ausführen und Kontrollieren 1. die abgelegte Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende
von gastorientierten Dienstleistungen; Durchführen Qualifikationen“ und
von Kostenrechnung und Preiskalkulation; Überwa- 2. in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen zu den
chen der Kostenentwicklung sowie der Arbeitsleistung; dort genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres
Herstellen von gastronomischen Produkten unter Be- Jahr Berufspraxis oder
rücksichtigung ernährungsphysiologischer Aspekte;
3. in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Fall zu den dort
3. Erstellen von Marketingkonzepten; Planen und Durch- genannten Praxiszeiten mindestens eine weitere zwei-
führen von verkaufsfördernden Aktionen; Beraten von jährige Berufspraxis
Gästen und Führen von Verkaufsgesprächen;
nachweist.
4. Einsetzen des Personals zur Gewährleistung eines
termingerechten und wirtschaftlichen Arbeitens unter (3) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Praktische Prüfung“ ist
Beachtung der Lebensmittel- und Hygienevorschrif- zuzulassen, wer
ten; Hinwirken auf eine reibungslose Zusammenarbeit 1. den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ und
im Betriebsablauf; Zusammenarbeit mit anderen den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikatio-
Betriebsbereichen, Betrieben und Institutionen; nen“ abgelegt hat und
5. Übertragen von Aufgaben unter Berücksichtigung 2. in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen zu den
fachspezifischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte dort genannten Praxiszeiten mindestens zwei weitere
auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Qualifikation, Jahre Berufspraxis oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003 1577
3. in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Fall zu den dort §4
genannten Praxiszeiten mindestens vier weitere Jahre Grundlegende Qualifikationen
Berufspraxis
(1) Im Qualifikationsbereich „Aspekte der Volks- und
nachweist.
Betriebswirtschaft, Recht und Steuern“ soll die Fähigkeit
(4) Der Prüfungsteil „Berufs- und arbeitspädagogische nachgewiesen werden, volkswirtschaftliche Zusammen-
Qualifikationen“ ist durch eine Prüfung gemäß der Ausbil- hänge erkennen und Auswirkungen wirtschaftlicher Maß-
der-Eignungsverordnung nachzuweisen. Die Aneignung nahmen auf das Unternehmen beurteilen zu können. Dazu
der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse soll in gehört der Besitz von Kenntnissen des bürgerlichen, des
der Regel vor Zulassung zum Prüfungsteil „Grundlegende Handels- und des Arbeitsrechts. Insbesondere sollen ein-
Qualifikationen“ erfolgen. Der Nachweis ist vor Beginn der gehende Kenntnisse des Vertragsrechts und der Vertrags-
letzten Prüfungsleistung zu erbringen. gestaltung nachgewiesen werden. Dazu gehört das Ver-
(5) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 bis 3 sowie trautsein mit dem Steuerrecht und die Fähigkeit, die für die
die anerkannten Ausbildungsberufe sollen inhaltlich we- geschäftliche Tätigkeit relevanten Steuern zu kennen und
sentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Aufgaben ihre Bemessungsgrundlagen berücksichtigen zu können.
haben. In diesem Rahmen können geprüft werden:
(6) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Voraus- 1. Aspekte der Volks- und Betriebswirtschaft:
setzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer a) Grundbegriffe des Wirtschaftens,
durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise
glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrun- b) Wirtschaftsordnung,
gen erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung c) Produktionsfaktoren,
rechtfertigen.
d) Betriebliche Funktionen,
§3 e) Unternehmensformen,
Gliederung f) Märkte und Preisbildung,
und Durchführung der Prüfung
g) Wirtschaftskreislauf,
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
h) Konjunktur und Wachstum,
1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,
i) Geld und Kredit,
2. Grundlegende Qualifikationen,
j) Wirtschaftspolitik,
3. Handlungsspezifische Qualifikationen,
k) Wirtschaftliche Integration und Globalisierung,
4. Praktische Prüfung.
l) Bedingungen der Existenzgründung;
(2) Der Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“
gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche: 2. Recht:
1. Aspekte der Volks- und Betriebswirtschaft, Recht und a) Bürgerliches Gesetzbuch, Allgemeiner Teil,
Steuern, b) Bürgerliches Gesetzbuch, Schuldrecht,
2. Unternehmensführung, Controlling und Rechnungs- c) Bürgerliches Gesetzbuch, Sachenrecht,
wesen,
d) Handelsgesetzbuch,
3. Personalwirtschaft, Informationsmanagement und
Kommunikation. e) Wettbewerbsrecht,
(3) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikatio- f) Gewerberecht,
nen“ gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte: g) Haftungsrecht;
1. Gäste betreuen und beraten, 3. Steuern:
2. Mitarbeiter führen und fördern, a) Grundbegriffe des Steuerrechts,
3. Abläufe planen, durchführen und kontrollieren, b) Unternehmensbezogene Steuern,
4. Produkte beschaffen und pflegen, c) Einkommensteuer,
5. Gäste bewirten. d) Körperschaftsteuer,
(4) Die „Grundlegenden Qualifikationen“ gemäß Ab- e) Gewerbesteuer,
satz 2 Nr. 1 bis 3 sowie die „Handlungsspezifischen Quali-
fikationen“ gemäß Absatz 3 Nr. 1 bis 5 sind schriftlich in f) Umsatzsteuer,
Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen g) Steuerrechtliche Verfahren.
gemäß den §§ 4 und 5 zu prüfen.
(2) Im Qualifikationsbereich „Unternehmensführung,
(5) Als weitere Prüfungsleistung wird innerhalb des Prü- Controlling und Rechnungswesen“ soll die Fähigkeit
fungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ein nachgewiesen werden, das Handeln mit den Zielen der
situationsbezogenes gastorientiertes Fachgespräch, das Unternehmung in Einklang bringen zu können. Es sollen
nicht länger als 30 Minuten dauern soll, durchgeführt. Es die Einflussfaktoren auf ein zielgerichtetes Handeln der
soll sich inhaltlich auf die jeweiligen Qualifikationsschwer- Unternehmensführung und die daraus resultierenden
punkte gemäß § 5 Abs. 1 und 5 beziehen. Steuerungs- und Koordinierungsfunktionen dargestellt
(6) Der Prüfungsteil „Praktische Prüfung“ besteht aus werden können. Dazu gehört die Fähigkeit, auf Prozesse
zwei integrativen Situationsaufgaben nach Maßgabe des des Wandels angemessen reagieren zu können. In diesem
§ 6 Abs. 1 und 2. Rahmen können geprüft werden:
1578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003
1. Unternehmensführung: zungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren
a) Zielbildungsprozess, ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht
diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll
b) Leitbild, anwendungsbezogen durchgeführt werden und in der
c) Strategische Planung; Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung
der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen
2. Organisation:
Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammen-
a) Controllingkonzepte, gefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prü-
b) Regelkreise; fungsleistung doppelt gewichtet.
3. Rechnungswesen:
§5
a) Ziele und Aufgaben des Rechnungswesens,
b) Gesetzliche Grundlage des Handelsrechts, Grund- Handlungsspezifische Qualifikationen
sätze ordnungsgemäßer Buchführung, (1) Im Qualifikationsschwerpunkt „Gäste betreuen und
c) Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze, beraten“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Ver-
marktung und Präsentation von Speisen, Getränken und
d) Bilanz, Dienstleistungen planen, durchführen und kontrollieren
e) Gewinn- und Verlustrechnung, sowie Gäste ziel- und sachgerecht beraten zu können. In
diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte
f) Kosten- und Leistungsrechnung,
geprüft werden:
g) Finanzierung.
1. Individuelle Angebote für Speisen, Getränke und gas-
(3) Im Qualifikationsbereich „Personalwirtschaft, Infor- tronomische Dienstleistungen unter Beachtung ernäh-
mationsmanagement und Kommunikation“ soll die Fähig- rungswissenschaftlicher Grundsätze erstellen,
keit nachgewiesen werden, die Bedeutung des Perso-
nalmanagements als betrieblichen Faktor zu erkennen. 2. Konzepte für Festlichkeiten und Sonderveranstaltun-
Dazu gehört, die Bestimmungsfaktoren der Personal- gen entwickeln und umsetzen,
bereitstellung und der betrieblichen Bildungsarbeit zu 3. Individuelle Bedürfnisse der Gäste erkennen und dar-
kennen und umzusetzen sowie mit Partnern innerhalb und auf eingehen,
außerhalb des Unternehmens teamorientiert kommunizie-
4. Methoden der Gesprächsführung und Umgangs-
ren zu können. Außerdem soll der Einsatz von Informa-
formen beherrschen und anwenden,
tionsmedien und -techniken beherrscht und zielorientiert
koordiniert werden können. In diesem Rahmen können 5. Speisen, Getränke und Dienstleistungen verkaufs-
geprüft werden: fördernd anbieten.
1. Personalwirtschaft: (2) Im Qualifikationsschwerpunkt „Mitarbeiter führen
a) Personalpolitik und -planung, und fördern“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den
Personalbedarf ermitteln und den Personaleinsatz den
b) Personalbeschaffung und -auswahl, Anforderungen entsprechend sicherstellen zu können.
c) Personalbeurteilung, Dazu gehört insbesondere, Mitarbeiter durch die Anwen-
dung geeigneter Führungsmethoden zielgerichtet zu
d) Entgeltformen,
eigenverantwortlichem Handeln führen zu können. Weiter-
e) Arbeitsrecht, hin gehört dazu die Fähigkeit, auf der Basis einer quantita-
f) Arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen; tiven und qualitativen Personalplanung eine systema-
tische Personalentwicklung durchführen zu können. In
2. Informationsmanagement:
diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte
a) Ziele und Einsatzmöglichkeiten der Datenverarbei- geprüft werden:
tung,
1. Quantitativen und qualitativen Personalbedarf bestim-
b) Kommunikationsnetze, men,
c) Multimedia-Technik, 2. Anforderungsprofile, Stellenplanungen und -beschrei-
d) Office-Lösungen; bungen erstellen,
3. Kommunikation: 3. Mitarbeiter unter Berücksichtigung ihrer Eignung sowie
der betrieblichen Anforderungen auswählen, einsetzen
a) Projektmanagement,
und motivieren,
b) Kommunikation und Sprache,
4. Mitarbeiter in deren Aufgabenbereich einführen,
c) Vortrags- und Redetechnik, Arbeitsaufträge und Anweisungen erteilen und deren
d) Präsentationstechnik, sachgerechte Ausführung überwachen,
e) Moderationstechnik. 5. Maßnahmen der Personalentwicklung zur Qualifizie-
rung und zielgerichteten Motivation unter Berücksichti-
(4) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Qualifika-
gung des betrieblichen Bedarfs und der Mitarbeiterin-
tionsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden
teressen planen und veranlassen,
Arbeit, deren Bearbeitungszeit in der Regel jeweils höchs-
tens 90 Minuten beträgt. 6. Mitarbeiter bezüglich Leistung und Verhalten beurtei-
(5) Wurden in nicht mehr als einer schriftlichen Prü- len und qualifizierte Zeugnisse ausstellen.
fungsleistung gemäß den Absätzen 1 bis 3 mangelhafte (3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Abläufe planen,
Leistungen erbracht, ist darin eine mündliche Ergän- durchführen und kontrollieren“ soll die Fähigkeit nachge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003 1579
wiesen werden, Speise- und Getränkekarten konzipieren tionsschwerpunkt gemäß Absatz 5 mindestens 60 Minu-
sowie betriebliche Abläufe planen, organisieren, kontrol- ten betragen. Insgesamt soll die Prüfungsdauer 390 Minu-
lieren und analysieren zu können. Es soll eine Kalkulation ten nicht überschreiten.
erstellt werden können. In diesem Rahmen können folgen- (7) Wurden in nicht mehr als zwei schriftlichen Prüfungs-
de Qualifikationsinhalte geprüft werden: leistungen gemäß den Absätzen 1 bis 5 mangelhafte Leis-
1. Konzepte für Speisen-, Getränkeangebote und gastro- tungen erbracht, ist darin eine mündliche Ergänzungsprü-
nomische Dienstleistungen entwickeln und darstellen, fung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden
2. Verkaufsfördernde Veranstaltungen und Aktionen pla- schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglich-
nen, kalkulieren, organisieren und durchführen, keit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll handlungsspezi-
fisch und integriert durchgeführt werden und in der Regel
3. Betriebs- und Arbeitsplatzorganisation auch unter nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der
Berücksichtigung der Möglichkeiten der Fremdver- schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen
gabe entwickeln, Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammen-
4. Arbeits- und Zeitplanung erstellen, gefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prü-
fungsleistung doppelt gewichtet.
5. Kosten erfassen und kalkulieren, Preise bilden, Ab-
rechnungen erstellen,
§6
6. Arbeitssicherheit sowie Hygiene- und Umweltschutz-
Praktische Prüfung
maßnahmen gewährleisten.
(1) Im Prüfungsteil „Praktische Prüfung“ sind zwei Situa-
(4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Produkte beschaffen
tionsaufgaben zu bearbeiten, die vollständige Handlungen
und pflegen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,
beinhalten, wie sie für die betriebliche Praxis des Restau-
Lebensmittel, Arbeitsmittel, Geräte und Dienstleistungen
rantmeisters/der Restaurantmeisterin typisch sind. Es
sowie Gebrauchsgüter in erforderlicher Qualität und
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Produkte und
Quantität kostenbewusst beschaffen zu können. Es soll
Dienstleistungen aus dem Servicebereich planen, ver-
unter Beachtung einschlägiger Rechtsvorschriften die
markten und kontrollieren zu können. Es sollen die erfor-
sachgerechte Versorgung, Pflege, Lagerung und Vorbe-
derlichen Maßnahmen durchgeführt und deren Qualität
reitung der Waren und Geräte sichergestellt werden kön-
sichergestellt werden.
nen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikations-
inhalte geprüft werden: (2) Die erste Situationsaufgabe ist schriftlich und prak-
tisch, die zweite praktisch und mündlich zu bearbeiten.
1. Bezugsquellen erschließen, vergleichen und nutzen,
Die erste Situationsaufgabe besteht aus der Erstellung
2. Angebote vergleichen und beurteilen, eines Ablaufplans, der Organisation des Service sowie der
3. Waren sachgerecht lagern, Gestaltung der Tischdekoration nach Maßgabe des Prü-
fungsausschusses. Hierbei ist von einer Veranstaltung
4. Gebrauchsgüter sachgerecht für den Arbeitseinsatz auszugehen, bei der eine fünfteilige Menüfolge mit korres-
vorbereiten und pflegen, pondierenden Getränken für zwei mal sechs Personen
5. Produktpflege gewährleisten, Energie wirtschaftlich serviert wird. Eine Servicekraft ist bei der Planung zu
einsetzen, berücksichtigen und bei der Durchführung einzusetzen.
Bei der zweiten Situationsaufgabe sind drei praktische
6. Erforderliche Investitionen begründen.
Arbeiten im Servicebereich mit einem anschließenden
(5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Gäste bewirten“ soll gastorientierten Gespräch durchzuführen. Diese sollen die
die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf der Grundlage Anwendung von unterschiedlichen Arbeitstechniken
von Produktkenntnissen in den Gasträumen Speisen und sowie die Zubereitung von Speisen und Getränken bein-
Getränke zubereiten, präsentieren und servieren sowie halten. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass
Vor- und Nachbereitungsarbeiten ausführen zu können. In die Qualifikationsinhalte gemäß Absatz 3 insgesamt min-
diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte destens einmal jeweils thematisiert werden. Die Prüfungs-
geprüft werden: dauer der ersten Situationsaufgabe beträgt mindestens
1. Speisen unter Berücksichtigung zeitgemäßer Regeln sieben Stunden, höchstens acht Stunden. Die Prüfungs-
und Techniken vor- und zubereiten sowie servieren, zeit für die zweite Situationsaufgabe beträgt mindestens
zwei Stunden, höchstens jedoch drei Stunden, wobei das
2. Getränke fachgerecht bereitstellen und servieren, gastorientierte Gespräch mindestens 20 Minuten, höchs-
3. Vorbereiten und herrichten von Restaurant- und Veran- tens jedoch 30 Minuten dauern soll.
staltungsräumen unter Berücksichtigung des Anlasses (3) Im Rahmen der beiden Situationsaufgaben sind fol-
sowie der Speisen und Getränke. gende Qualifikationsinhalte zu prüfen:
(6) Die Qualifikationsschwerpunkte gemäß den Absät- 1. Erstellen eines Ablaufplans,
zen 1 bis 5 sind jeweils in Form einer anwendungsbezoge-
nen Aufgabe zu prüfen. Die Aufgaben sind so zu gestalten, 2. Servicekraft einsetzen,
dass alle Qualifikationsinhalte des jeweiligen Qualifika- 3. Tische dekorieren,
tionsschwerpunkts mindestens einmal thematisiert wer-
4. Service einschließlich aller Vor- und Nacharbeiten,
den. Die Prüfungsdauer für die Bearbeitung der Aufgaben
soll für den Qualifikationsschwerpunkt gemäß Absatz 1 5. Zubereiten einer Speise,
mindestens 60 Minuten, für den Qualifikationsschwer- 6. Filieren oder Tranchieren oder Flambieren einer Speise,
punkt gemäß Absatz 2 mindestens 60 Minuten, für den
Qualifikationsschwerpunkt gemäß Absatz 3 mindestens 7. Zubereiten und Servieren eines Getränks,
90 Minuten, für den Qualifikationsschwerpunkt gemäß 8. Vorbereiten und Durchführen von Gesprächen mit
Absatz 4 mindestens 90 Minuten und für den Qualifika- Gästen.
1580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003
§7 auszustellen. Im Falle der Freistellung gemäß § 8 sind Ort
Berufs- und und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die
arbeitspädagogische Qualifikationen Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.
Die „Berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen“
sind durch eine Prüfung gemäß der Ausbilder-Eignungs- § 10
verordnung nachzuweisen.
Wiederholung der Prüfung
§8 (1) Ein Prüfungsteil, der nicht bestanden ist, kann zwei-
mal wiederholt werden.
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
(2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und
Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteil-
sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der
nehmer und die Prüfungsteilnehmerin von der Ablegung
Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur
einzelner Prüfungsleistungen befreien, wenn in den letzten
Wiederholungsprüfung angemeldet hat, ist auf Antrag von
fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen
der Prüfung von einzelnen Prüfungsleistungen zu befreien,
Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
wenn die in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten
dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungs-
Leistungen ausgereicht haben. Der Antrag kann sich auch
ausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die
darauf richten, bestandene Prüfungsleistungen zu wieder-
den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte
holen. Wird eine bestandene Prüfungsleistung erneut
nach dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung von
geprüft, ist das letzte Ergebnis zu berücksichtigen.
den zwei Situationsaufgaben des Prüfungsteils „Prakti-
sche Prüfung“ gemäß § 6 ist nicht zulässig.
§ 11
§9
Übergangsvorschriften
Bewerten der
Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 31. De-
zember 2005 nach den bisherigen Vorschriften der Gast-
(1) Die Prüfungsteile „Grundlegende Qualifikationen“, gewerbemeisterprüfungsverordnung vom 5. März 1985
„Handlungsspezifische Qualifikationen“ und „Praktische (BGBl. I S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 28 des
Prüfung“ sind einzeln zu bewerten. Die Bewertung der Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), in der bis
Prüfungsteile „Grundlegende Qualifikationen“ und „Hand- zum Ablauf des 30. September 2003 geltenden Fassung
lungsspezifische Qualifikationen“ ist aus dem arithme- zu Ende geführt werden. Die zuständige Stelle kann auf
tischen Mittel der Punktebewertungen der einzelnen Prü- Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprü-
fungsleistungen zu bilden. fung auch gemäß dieser Verordnung durchführen; § 10
(2) Bei der Bewertung der Praktischen Prüfung sind die Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen
beiden Situationsaufgaben jeweils einzeln zu bewerten. kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des
Die Bewertungen der beiden Situationsaufgaben werden 31. Dezember 2003 die Anwendung der bisherigen Vor-
zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewer- schriften der in Satz 1 genannten Verordnung beantragt
tung der ersten Situationsaufgabe dreifach gewichtet. werden.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungs-
leistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht
§ 12
wurden.
(4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis ge- Inkrafttreten
mäß der Anlage 1 sowie ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft.
Bonn, den 5. August 2003
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
In Vertretung
Wolf-Dieter Dudenhausen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003 1581
Anlage 1
(zu § 9 Abs. 4)
Muster
……………………………………………………………………………………………………………………………………………
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin
Herr/Frau ............................................................................................................................................................................
geboren am .......................................................... in ....................................................................................................
hat am .................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restau-
rantmeisterin vom 5. August 2003 (BGBl. I S. 1576)
bestanden.
Datum ..............................................................................
Unterschrift(en) ................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
1582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003
Anlage 2
(zu § 9 Abs. 4)
Muster
……………………………………………………………………………………………………………………………………………
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin
Herr/Frau ............................................................................................................................................................................
geboren am .......................................................... in ....................................................................................................
hat am .................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restau-
rantmeisterin vom 5. August 2003 (BGBl. I S. 1576) mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Note1)
I. Grundlegende Qualifikationen …………………………
Qualifikationsbereiche: Punkte2)
Aspekte der Volks- und Betriebswirtschaft,
Recht und Steuern …………………………
Unternehmensführung, Controlling
und Rechnungswesen …………………………
Personalwirtschaft, Informationsmanagement
und Kommunikation …………………………
(Im Fall des § 8: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 8 im Hinblick auf die am …………………………
in …………………… vor …………………… abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/Qualifikationsbereich ................................................
freigestellt.“)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003 1583
Note1)
II. Handlungsspezifische Qualifikationen …………………………
Qualifikationsschwerpunkte: Punkte2)
1. Gäste betreuen und beraten …………………………
2. Mitarbeiter führen und fördern …………………………
3. Abläufe planen, durchführen und kontrollieren …………………………
4. Produkte beschaffen und pflegen …………………………
5. Gäste bewirten …………………………
(Im Fall des § 8: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 8 im Hinblick auf die am …………………………
in …………………… vor……………………… abgelegte Prüfung von dem Prüfungsteil/Qualifikationsschwerpunkt .................................
freigestellt.“)
III. Praktische Prüfung3) …………………………
1. Situationsaufgabe (schriftlich und praktisch) …………………………
2. Situationsaufgabe (praktisch und mündlich) …………………………
IV. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat gemäß § 2 Abs. 4 den Nachweis über den Erwerb der berufs-
und arbeitspädagogischen Qualifikationen durch die Prüfung am ………………………… in …………………………
vor ………………………… erbracht.
Datum ..............................................................................
Unterschrift(en) ................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
_____________________
1) Die beiden Gesamtnoten für die Prüfungsteile „Grundlegende Qualifikationen“ und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ werden jeweils aus dem
arithmetischen Mittel der Punktebewertungen gebildet.
2) Den Bewertungen lag folgender Punkteschlüssel zugrunde:
…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
3) Die erste Situationsaufgabe wurde 3fach gewichtet.
1584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 2003 – 2 BvF
6/98 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 50 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (Bundes-
gesetzblatt Teil I Seite 1120) ist mit Artikel 30 in Verbindung mit den Artikeln 86
und 87f Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 31. Juli 2003
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten des
Autobahnbenutzungsgebührengesetzes für schwere Nutzfahrzeuge
Vom 1. August 2003
Auf Grund des § 12 Satz 2 zweiter Halbsatz des Autobahnmautgesetzes für
schwere Nutzfahrzeuge vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1234), das durch Artikel 1
des Gesetzes vom 28. Juni 2003 (BGBl. I S. 1050) geändert worden ist, wird
hiermit bekannt gegeben, dass das Autobahnbenutzungsgebührengesetz für
schwere Nutzfahrzeuge vom 30. August 1994 (BGBl. 1994 II S. 1765), zuletzt
geändert durch Artikel 255 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2785), nach § 12 des eingangs genannten Gesetzes in Verbindung mit § 2
der LKW-Maut-Verordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1003) mit Ablauf des
30. August 2003 außer Kraft tritt.
Berlin, den 1. August 2003
Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Im Auftrag
Törkel
1584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 2003 – 2 BvF
6/98 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 50 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (Bundes-
gesetzblatt Teil I Seite 1120) ist mit Artikel 30 in Verbindung mit den Artikeln 86
und 87f Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 31. Juli 2003
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten des
Autobahnbenutzungsgebührengesetzes für schwere Nutzfahrzeuge
Vom 1. August 2003
Auf Grund des § 12 Satz 2 zweiter Halbsatz des Autobahnmautgesetzes für
schwere Nutzfahrzeuge vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1234), das durch Artikel 1
des Gesetzes vom 28. Juni 2003 (BGBl. I S. 1050) geändert worden ist, wird
hiermit bekannt gegeben, dass das Autobahnbenutzungsgebührengesetz für
schwere Nutzfahrzeuge vom 30. August 1994 (BGBl. 1994 II S. 1765), zuletzt
geändert durch Artikel 255 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2785), nach § 12 des eingangs genannten Gesetzes in Verbindung mit § 2
der LKW-Maut-Verordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1003) mit Ablauf des
30. August 2003 außer Kraft tritt.
Berlin, den 1. August 2003
Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Im Auftrag
Törkel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003 1585
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung des Fleischhygienegesetzes
Vom 28. Juli 2003
Das Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni
2003 (BGBl. I S. 1242) wird wie folgt berichtigt:
In § 22g wird nach dem Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.“
Bonn, den 28. Juli 2003
Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Dr. K a r i n M e t z
Berichtigung
der Verordnung zu
§ 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes
Vom 30. Juli 2003
Die Verordnung zu § 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 9. Juli
2003 (BGBl. I S. 1338) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 1 Abs. 1 Nr. 9 werden nach den Wörtern „Polizeikommissar im Bundesgrenz-
schutz“ die Wörter „zur Anstellung“ eingefügt.
Berlin, den 30. Juli 2003
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Kann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2003 1585
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung des Fleischhygienegesetzes
Vom 28. Juli 2003
Das Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni
2003 (BGBl. I S. 1242) wird wie folgt berichtigt:
In § 22g wird nach dem Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.“
Bonn, den 28. Juli 2003
Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Dr. K a r i n M e t z
Berichtigung
der Verordnung zu
§ 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes
Vom 30. Juli 2003
Die Verordnung zu § 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 9. Juli
2003 (BGBl. I S. 1338) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 1 Abs. 1 Nr. 9 werden nach den Wörtern „Polizeikommissar im Bundesgrenz-
schutz“ die Wörter „zur Anstellung“ eingefügt.
Berlin, den 30. Juli 2003
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Kann