1526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2003
Gesetz
zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze
Vom 24. Juli 2003
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 1. Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäf-
das folgende Gesetz beschlossen: tigt sind, ein Arbeitsentgelt erzielen, das auf den
Monat bezogen 325 Euro nicht übersteigt, oder
2. Versicherte ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne
Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
Änderung sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines
(860-3) freiwilligen ökologischen Jahres leisten.
Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die in
§ 346 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Satz 1 genannte Grenze überschritten, tragen die Ver-
– Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März
sicherten und die Arbeitgeber den Gesamtsozialver-
1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 des
sicherungsbeitrag von dem diese Grenze übersteigen-
Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ge-
den Teil des Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte.“
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Arbeitgeber trägt die Beiträge allein für behinder- 3. § 23b wird wie folgt geändert:
te Menschen, die in einer anerkannten Werkstatt für
behinderte Menschen oder in einer nach dem Blinden- a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
warenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätte be- b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
schäftigt sind und deren monatliches Bruttoarbeitsentgelt
„Soweit das Wertguthaben nicht gemäß einer Ver-
ein Fünftel der monatlichen Bezugsgröße nicht über-
einbarung nach § 7 Abs. 1a verwendet wird, insbe-
steigt.“
sondere nicht laufend für eine Zeit der Freistellung
gezahlt wird oder wegen vorzeitiger Beendigung
des Beschäftigungsverhältnisses in einer Zeit der
Artikel 2
Freistellung von der Arbeitsleistung nicht mehr
Änderung gezahlt werden kann, ist ohne Berücksichtigung
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch einer Beitragsbemessungsgrenze als Arbeitsentgelt
(860-4-1) im Sinne des § 23 Abs. 1 die Summe der Arbeitsent-
gelte maßgebend, die ohne Berücksichtigung der
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor- Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a im Zeitpunkt der
schriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Geset- tatsächlichen Arbeitsleistung beitragspflichtig
zes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt gewesen wäre, höchstens der Betrag des Wertgut-
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember habens aus diesen Arbeitsentgelten im Zeitpunkt
2002 (BGBl. I S. 4621), wird wie folgt geändert: der nicht zweckentsprechenden Verwendung des
Arbeitsentgelts; maßgebend ist der Zeitraum ab
1. § 7d wird wie folgt geändert: dem Abrechnungsmonat der ersten Gutschrift auf
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „kann“ die einem Wertguthaben bis zum Zeitpunkt der nicht
Wörter „ein von dem Dreifachen der monatlichen zweckentsprechenden Verwendung des Arbeits-
Bezugsgröße abweichender Betrag des Wertgut- entgelts.“
habens und“ eingefügt. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(2a) Als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Abs. 1
„(3) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten alsbald gilt im Falle des Absatzes 2 auch der positive
über die Vorkehrungen zum Insolvenzschutz in Betrag, der sich ergibt, wenn die Summe der ab
geeigneter Weise schriftlich zu unterrichten, wenn dem Abrechnungsmonat der ersten Gutschrift auf
Wertguthaben die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Vor- einem Wertguthaben für die Zeit der Arbeitsleistung
aussetzungen erfüllen.“ maßgebenden Beträge der jeweiligen Beitragsbe-
messungsgrenze um die Summe der in dieser Zeit
der Arbeitsleistung abgerechneten beitragspflichti-
2. Dem § 20 wird folgender Absatz 3 angefügt: gen Arbeitsentgelte gemindert wird, höchstens der
„(3) Der Arbeitgeber trägt abweichend von den Betrag des Wertguthabens im Zeitpunkt der nicht
besonderen Vorschriften für Beschäftigte für die ein- zweckentsprechenden Verwendung des Arbeits-
zelnen Versicherungszweige den Gesamtsozialver- entgelts. Absatz 2 Satz 2 bis 8 findet Anwendung,
sicherungsbeitrag allein, wenn Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung.“
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d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes
„(3) Kann das Wertguthaben wegen Beendigung in Anspruch genommen worden ist und
des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr ge- welchen Grad der Verbreitung die betrieb-
mäß einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a verwen- liche und private Altersvorsorge dadurch
det werden und ist der Versicherte unmittelbar erreicht haben.“
anschließend wegen Arbeitslosigkeit bei einem cc) Nummer 5 wird gestrichen.
deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchender gemel- b) In Satz 2 werden die Wörter „den Nummern 4
det und bezieht eine öffentlich-rechtliche Leistung und 5“ durch die Wörter „der Nummer 4“ ersetzt.
oder nur wegen des zu berücksichtigenden Ein-
kommens oder Vermögens nicht, sind die Beiträge
3. § 168 wird wie folgt geändert:
spätestens sieben Kalendermonate nach dem
Kalendermonat, in dem das Arbeitsentgelt nicht a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
zweckentsprechend verwendet worden ist, oder bei „1. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt be-
Aufnahme einer Beschäftigung in diesem Zeitraum schäftigt werden, von den Versicherten und
zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns fällig, es von den Arbeitgebern je zur Hälfte,“.
sei denn, eine zweckentsprechende Verwendung
wird vereinbart; beginnt in diesem Zeitraum eine b) In Absatz 2 werden die Angabe „die in Absatz 1
Rente wegen Alters oder Todes oder tritt vermin- Nr. 1 genannte Grenze oder“ gestrichen und das
derte Erwerbsfähigkeit ein, gelten diese Zeitpunkte Wort „Grenzen“ durch das Wort „Grenze“ ersetzt.
als Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Ver-
wendung.“
Artikel 5
Änderung
Artikel 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Änderung (860-7)
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Un-
(860-5) fallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August
§ 249 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz- 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 48
liche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt wie folgt geändert:
durch Artikel 5b des Gesetzes vom 17. Juli 2003 (BGBl. I
S. 1461) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 177 wird wie folgt gefasst:
1. Absatz 2 Nr. 1 und 2 und die Angabe „3.“ werden
„§ 177 Rentenlastsatz, Entschädigungslastsatz,
gestrichen.
Altrentenquote“.
2. Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Die Angabe zu § 220 wird wie folgt gefasst:
Artikel 4 „§ 220 Ausgleich unter den gewerblichen Berufs-
genossenschaften“.
Änderung
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
2. § 20 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
(860-6)
„Die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr. 1 wer-
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Ren- den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
tenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt Innern, die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr. 2
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember und 3 werden von der Bundesregierung erlassen.“
2002 (BGBl. I S. 4637), wird wie folgt geändert:
3. In § 70 Abs. 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Pflege-
1. In § 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: eltern“ die Wörter „sowie Pflegekinder“ eingefügt.
„Nach Satz 1 Nr. 10 ist nicht versicherungspflichtig,
wer mit der Tätigkeit, für die ein Zuschuss nach § 421l 4. § 116 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
des Dritten Buches gezahlt wird, die Voraussetzungen „§ 118 Abs. 1 Satz 5 und § 119 Abs. 4 Satz 1 bis 3 gel-
für die Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die ten entsprechend.“
Alterssicherung der Landwirte erfüllt.“
5. § 117 Abs. 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
2. § 154 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
„§ 118 Abs. 1 Satz 3, 5 bis 7 gilt entsprechend.“
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Komma durch das Wort 6. § 118 wird wie folgt geändert:
„und“ ersetzt. a) In Absatz 1 wird nach Satz 4 folgender Satz ein-
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: gefügt:
„4. in welchem Umfang die steuerliche För- „Die beteiligten Berufsgenossenschaften können
derung nach § 10a oder Abschnitt XI und außerdem für eine Übergangszeit von bis zu zehn
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Jahren abweichend von § 36 Abs. 2 erster Halb- „(1) Ausgleichspflichtig sind diejenigen nicht aus-
satz und Abs. 4 des Vierten Buches eine beson- gleichsberechtigten Berufsgenossenschaften, de-
dere Regelung über die weitere Tätigkeit der bis- ren Rentenlastsatz nicht das 2,5fache und deren
herigen Geschäftsführer und ihrer Stellvertreter Entschädigungslastsatz nicht das 3fache des je-
als Geschäftsführer und Stellvertreter der neuen weiligen Durchschnittslastsatzes überschreitet.“
Berufsgenossenschaft sowie über die jeweilige b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
Zuständigkeit vereinbaren; dabei kann die Zahl der
stellvertretenden Geschäftsführer bis zu vier Per- „(2) Absatz 1 gilt nicht für Berufsgenossenschaf-
sonen betragen oder eine aus bis zu fünf Personen ten, deren Altrentenquote das 1,3fache der durch-
bestehende Geschäftsführung gebildet werden.“ schnittlichen Altrentenquote der Berufsgenossen-
schaften und deren Rentenlastsatz und Entschädi-
b) Dem Absatz 3 wird angefügt:
gungslastsatz den jeweiligen durchschnittlichen
„§ 119 Abs. 5 gilt entsprechend.“ Lastsatz aller Berufsgenossenschaften über-
steigt.“
7. (weggefallen) c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3
und 4.
8. § 162 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
d) In Absatz 4 (neu) werden nach den Wörtern „Aus-
a) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: gleichsanteil darf die“ die Wörter „in Absatz 1 und 2
„Die Satzung kann bestimmen, dass auch die nicht sowie“ eingefügt.
anzeigepflichtigen Versicherungsfälle für die Be-
rechnung von Zuschlägen oder Nachlässen be- 12. In § 179 wird die Verweisung „(§ 178 Abs. 2 und 3)“
rücksichtigt werden.“ durch die Verweisung „(§ 178 Abs. 3 und 4)“ ersetzt.
b) In den bisherigen Sätzen 5 und 6 wird jeweils die
Verweisung „1 bis 4“ durch die Verweisung „1 bis 13. § 180 wird wie folgt geändert:
5“ ersetzt.
a) In Satz 1 werden die Wörter „§§ 178 und“ durch
die Wörter „§ 178 Abs. 3 und 4 und §“ und das
9. § 176 wird wie folgt geändert: Wort „Vierfachen“ durch das Wort „Sechsfachen“
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ersetzt.
aa) In Satz 1 wird das Wort „1,5fache“ durch das b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Wort „1,25fache“ ersetzt. „Außer Betracht bleiben Unternehmen nicht ge-
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: werbsmäßiger Bauarbeiten, gemeinnützige Unter-
„Ein Ausgleich unterbleibt, solange der Ren- nehmen sowie bei der Berufsgenossenschaft für
tenlastsatz oder der Entschädigungslastsatz Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege die Ein-
einer Berufsgenossenschaft den jeweiligen richtungen der freien Wohlfahrtspflege.“
durchschnittlichen Lastsatz aller Berufsge- c) Satz 4 wird gestrichen.
nossenschaften nicht übersteigt.“
b) Es wird folgender Absatz angefügt: 14. Dem § 215 wird folgender Absatz angefügt:
„(4) Die Ausgleichsbeträge nach den Absätzen 1 „(9) Zur Finanzierung der Rentenaltlasten aus dem
bis 3 dürfen zusammen 9 vom Hundert des Beitrittsgebiet, die sich aus der Verteilung nach An-
Gesamtbetrags der Entschädigungsleistungen lage 1 Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr. 1
aller gewerblichen Berufsgenossenschaften nicht Buchstabe c, Abs. 8 Nr. 2 des Einigungsvertrages
übersteigen, sonst werden sie nach dem Verhält- vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
nis ihrer Höhe gekürzt.“ Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II
S. 885, 1064) ergeben, kann bei der Beitragsberech-
10. § 177 wird wie folgt geändert: nung von der Berücksichtigung des Grades der Un-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: fallgefahr in den Unternehmen gemäß § 153 Abs. 1
abgesehen werden; die Vertreterversammlung be-
„§ 177 stimmt das Nähere mit Genehmigung der Aufsichts-
Rentenlastsatz, behörde.“
Entschädigungslastsatz, Altrentenquote“.
b) Es wird folgender Absatz angefügt: 15. § 220 wird wie folgt gefasst:
„(3) Altrentenquote ist das Verhältnis aller im „§ 220
Umlagejahr angefallenen Aufwendungen für Ren- Ausgleich unter
ten, Sterbegeld und Abfindungen zu dem Teil die- den gewerblichen Berufsgenossenschaften
ser Aufwendungen, der auf Versicherungsfällen
(1) § 176 Abs. 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass
beruht, für die im Umlagejahr oder in den vier vor-
anstelle des Wertes 1,25 für die Umlagejahre 2003
ausgegangenen Jahren erstmals Rente, Sterbe-
und 2004 der Wert 1,45, für die Umlagejahre 2005 und
geld oder Abfindung festgestellt wurde.“
2006 der Wert 1,4, für die Umlagejahre 2007 und 2008
der Wert 1,35, für die Umlagejahre 2009 und 2010 der
11. § 178 wird wie folgt geändert: Wert 1,3 und für das Umlagejahr 2011 der Wert 1,275
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: anzuwenden ist.
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(2) § 178 Abs. 1 gilt mit folgenden Maßgaben: 9. Sächsische landwirtschaftliche Berufsgenossen-
1. Für die Berechnung des Rentenlastsatzes ist schaft
anstelle des Wertes 2,5 für die Umlagejahre 2003 10. Gartenbau-Berufsgenossenschaft“.
und 2004 der Wert 4,1, für die Umlagejahre 2005
und 2006 der Wert 3,7, für die Umlagejahre 2007
und 2008 der Wert 3,3, für die Umlagejahre 2009 Artikel 6
und 2010 der Wert 2,9 und für das Umlagejahr
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
2011 der Wert 2,7 anzuwenden.
(330-1)
2. Für die Berechnung des Entschädigungslastsat-
zes ist anstelle des Wertes 3 für die Umlagejahre Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
2003 und 2004 der Wert 4,6, für die Umlagejahre machung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535),
2005 und 2006 der Wert 4,2, für die Umlagejahre zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom
2007 und 2008 der Wert 3,8, für die Umlagejahre 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert:
2009 und 2010 der Wert 3,4 und für das Umlage-
jahr 2011 der Wert 3,2 anzuwenden. 1. In § 166 Abs. 1 werden die Wörter „oder“ jeweils durch
(3) § 178 Abs. 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „Anstalten
anstelle des Wertes 1,3 für das Umlagejahr 2003 der des öffentlichen Rechts“ die Wörter „oder private
Wert 1,7, für das Umlagejahr 2004 der Wert 1,6, für Pflegeversicherungsunternehmen“ eingefügt.
das Umlagejahr 2005 der Wert 1,5 und für das Umla-
gejahr 2006 der Wert 1,4 anzuwenden ist. 2. In § 193 Abs. 4 werden die Wörter „der Behörden,“
(4) Absatz 1 bis 3 gilt nicht für die Lastenausgleichs- gestrichen.
pflicht und -berechtigung von gewerblichen Berufsge-
nossenschaften vom Beginn des Umlagejahres ab, in
dem sie sich mit einer oder mehreren anderen Berufs- Artikel 7
genossenschaften nach § 118 vereinigt haben. Der Änderung
Vereinigung steht es gleich, wenn Berufsgenossen- des Elften Buches Sozialgesetzbuch
schaften die nach § 118 Abs. 1 erforderlichen Be-
schlüsse über ihre Vereinigung mit Wirkung spätestens (860-11)
zum 31. Dezember 2005 gefasst haben und diese In § 58 Abs. 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Beschlüsse von den zuständigen Aufsichtsbehörden – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
genehmigt worden sind. Bis zu dem Ende des Jahres, vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt
in dessen Verlauf eine Vereinigung wirksam wird, wer- durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002
den die sich vereinigenden Berufsgenossenschaften (BGBl. I S. 4637) geändert worden ist, wird die Angabe
bezüglich der Rechte und Pflichten im Lastenausgleich „und 3“ gestrichen.
als selbständige Körperschaften behandelt. Satz 1
bis 3 gilt nicht für Berufsgenossenschaften, soweit sie
sich vor dem 1. Juli 2002 vereinigt haben oder Be- Artikel 8
schlüsse über ihre Vereinigung vor diesem Tag gefasst
Änderung des Gesetzes
haben.“
über die Alterssicherung der Landwirte
(8251-10)
16. Die Anlage 2 (zu § 114) wird wie folgt gefasst:
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom
„Anlage 2 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert
(zu § 114) durch Artikel 6a des Gesetzes vom 23. Dezember 2002
Landwirtschaftliche (BGBl. I S. 4621), wird wie folgt geändert:
Berufsgenossenschaften
1. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Schles- 1. In § 23 Abs. 8 Satz 1 wird nach der Angabe
wig-Holstein und Hamburg „(Abschlag)“ der Punkt durch ein Semikolon ersetzt
und folgender Halbsatz angefügt:
2. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Nie-
dersachsen-Bremen „dies gilt nicht hinsichtlich eines nach Absatz 5 zu
gewährenden Zuschlags zu Renten wegen Todes.“
3. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Nord-
rhein-Westfalen
2. In § 32 Abs. 3 Satz 4 wird in dem Klammerzusatz die
4. Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossen- Angabe „Buchstabe a“ gestrichen.
schaft Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland
5. Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossen- 3. § 97 wird wie folgt geändert:
schaft Franken und Oberbayern
a) In Absatz 1 Satz 4 Nr. 4 werden nach den Wörtern
6. Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossen- „teilweiser Erwerbsminderung“ die Wörter „oder
schaft Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben eine Witwen- oder Witwerrente wegen teilweiser
7. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Baden- Erwerbsminderung“ eingefügt.
Württemberg b) In Absatz 11 wird folgender Satz angefügt:
8. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Berlin „§ 23 Abs. 5 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.“
1530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2003
4. § 99 wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
a) In Absatz 1 Satz 6 werden nach der Angabe „§ 98 vom 3. April 2003 (BGBl. I S. 462) geändert worden ist,
Abs. 3a“ die Wörter „mit Ausnahme von Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Nr. 3“ eingefügt. „4. Bei Arbeitgebern, soweit sie betriebliche Altersversor-
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: gung über einen Pensionsfonds durchführen, ist Bei-
tragsbemessungsgrundlage 20 vom Hundert des ent-
„(4) Bestand am 31. Juli 2003 Anspruch auf eine sprechend Nummer 1 ermittelten Betrages.“
Witwen- oder Witwerrente und lagen die Voraus-
setzungen des § 98 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 nicht vor,
ist diese Rente auf Antrag ab dem ersten des auf Artikel 10
die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Monats
neu zu bestimmen.“ Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
5. In § 106a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „dritten“ durch Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abwei-
das Wort „vierten“ ersetzt. chendes bestimmt ist.
(2) Artikel 8 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in
Artikel 9 Kraft.
Änderung (3) Artikel 8 Nr. 1 und 5 und Artikel 9 treten mit Wirkung
des Gesetzes zur Verbesserung vom 1. Januar 2002 in Kraft.
der betrieblichen Altersversorgung (4) Artikel 4 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in
(800-22-1) Kraft.
§ 10 Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der (5) Die Artikel 1 bis 3, Artikel 4 Nr. 3 und Artikel 7 treten
betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 am 1. August 2003 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. Juli 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
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Verordnung
zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
und der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung*)
Vom 23. Juli 2003
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- Artikel 2
rung und Landwirtschaft verordnet auf Grund Änderung
– des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a in Verbindung mit der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
Abs. 3 und des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b Die Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der Fassung der
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in Bekanntmachung vom 20. April 1999 (BGBl. I S. 775),
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom
1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 9 Abs. 3 und § 19 2. April 2003 (BGBl. I S. 478), wird wie folgt geändert:
Abs. 1 zuletzt durch Artikel 42 Nr. 4 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden
sind, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpas- 1. § 4 Abs. 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) „(2) Weitergehende Regelungen in anderen Rechts-
und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 vorschriften bleiben unberührt. Diese Regelungen sind
(BGBl. I S. 4206) im Einvernehmen mit dem Bundes- nicht anzuwenden, soweit in einem in § 6a Abs. 3 Nr. 1
ministerium für Wirtschaft und Arbeit, genannten nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der
– des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c des Europäischen Gemeinschaft etwas davon Abweichen-
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in Ver- des bestimmt ist und das Bundesministerium für Ver-
bindung mit § 4 Satz 1 des BVL-Gesetzes vom 6. August braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bun-
2002 (BGBl. I S. 3082, 3084) sowie mit Artikel 12 des desministerium) diesen Rechtsakt im Bundesanzeiger
Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) im Ein- bekannt gemacht hat; insoweit sind die in dem bekannt
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, gemachten Rechtsakt enthaltenen Vorschriften anzu-
wenden. Das Bundesministerium macht auch Ände-
– des § 5 Nr. 6 und des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 rungen und die Aufhebung des Rechtsaktes im Bun-
Buchstabe a des Fleischhygienegesetzes in der Fas- desanzeiger bekannt. § 6a Abs. 5 gilt entsprechend.
sung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I
S. 1189), §§ 5 und 19 Abs. 1, zuletzt geändert durch Arti- (3) Bei der Einfuhr der in § 1 Nr. 4 genannten Lebens-
kel 1 des Gesetzes vom 7. März 2002 (BGBl. I S. 1046), mittel wird eine Warenuntersuchung oder sonstige
in Verbindung mit § 4 Satz 1 des BVL-Gesetzes vom Überprüfung durchgeführt, soweit das in einem in § 6a
6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084) sowie mit Arti- Abs. 3 Nr. 2 genannten nicht unmittelbar geltenden
kel 12 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft bestimmt
ist und das Bundesministerium diesen Rechtsakt im
– des § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 5 des Geflügelfleischhygiene- Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; das Bundes-
gesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991) in Verbin- ministerium macht auch Änderungen und die Auf-
dung mit § 4 Satz 1 des BVL-Gesetzes vom 6. August hebung des Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt.
2002 (BGBl. I S. 3082, 3084) sowie mit Artikel 12 des § 6a Abs. 5 gilt entsprechend.“
Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082):
2. § 6a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1 „(3) Die Voraussetzungen für die Verbote des Absat-
Änderung der zes 1 oder 2 sind erfüllt, soweit
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung 1. im Falle des Absatzes 1 oder 2 Nr. 1 die Einfuhr in
Dem § 10a der Lebensmittel-Kennzeichnungsverord- die Europäische Gemeinschaft durch einen nicht
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. De- unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die Europäi-
zember 1999 (BGBl. I S. 2464), die zuletzt durch die Ver- sche Gemeinschaft auf Grund
ordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4644) ge- a) des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/
ändert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt: 2002 des Europäischen Parlaments und des
„(7) Lebensmittel, die vor dem 1. Juli 2003 noch nach den Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der
bis zum 30. Dezember 2002 geltenden Kennzeichnungs- allgemeinen Grundsätze und Anforderungen
vorschriften gekennzeichnet worden sind, dürfen weiter in des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der
den Verkehr gebracht werden.“ Europäischen Behörde für Lebensmittelsicher-
heit und zur Festlegung von Verfahren zur
Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1)
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/86/EG der
Kommission vom 6. November 2002 zur Änderung der Richtlinie 2001/ oder
101/EG hinsichtlich des Datums, ab dem der Handel mit Erzeugnissen
untersagt ist, die mit der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parla- b) des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG des
ments und des Rates nicht übereinstimmen (ABl. EG Nr. L 305 S. 19). Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung
1532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2003
von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von gen und die Aufhebung des Rechtsaktes im Bun-
aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführ- desanzeiger bekannt.“
ten Erzeugnissen (ABl. EG 1998 Nr. L 24 S. 9)
in der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf 3. Der Anlage 3 wird folgende Nummer angefügt:
das betreffende Drittland oder einen in einem Dritt- „7. Die Nummern 1 bis 4 gelten nicht, soweit in einem
land gelegenen Betrieb erlassen hat, beschränkt in § 6a Abs. 3 Nr. 1 genannten nicht unmittelbar
oder verboten ist, geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemein-
2. im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 die Einfuhr in die schaft insbesondere Art, Umfang, Anzahl, Ablauf
Europäische Gemeinschaft durch einen nicht un- oder Inhalt der Warenuntersuchung anders
mittelbar geltenden Rechtsakt, den die Europäi- bestimmt sind und das Bundesministerium diesen
sche Gemeinschaft auf Grund Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht
hat; das Bundesministerium macht auch Änderun-
a) des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/ gen und die Aufhebung des Rechtsaktes im Bun-
2002 des Europäischen Parlaments und des desanzeiger bekannt. § 6a Abs. 5 gilt entspre-
Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der chend.“
allgemeinen Grundsätze und Anforderungen
des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der
Europäischen Behörde für Lebensmittelsicher- Artikel 3
heit und zur Festlegung von Verfahren zur
Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) Neubekanntmachung
oder Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
b) des Artikels 10 der Richtlinie 93/43/EWG des rung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut der
Rates vom 14. Juni 1993 über Lebensmittel- durch die Artikel 1 und 2 geänderten Verordnungen in der
hygiene (ABl. EG Nr. L 175 S. 1) vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
in der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf
das betreffende Drittland oder einen in einem Dritt-
land gelegenen Betrieb erlassen hat, beschränkt
oder verboten ist und Artikel 4
3. das Bundesministerium jeweils den maßgeblichen Inkrafttreten
Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
hat; das Bundesministerium macht auch Änderun- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Juli 2003
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2003 1533
Dritte Verordnung
zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung*)
Vom 23. Juli 2003
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 durch Artikel 4 § 4 des Gesetzes vom 6. August 2002
und Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Pflanzenschutzgesetzes in der (BGBl. I S. 3082), wird wie folgt geändert:
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I
S. 971, 1527, 3512), § 7 Abs. 1 zuletzt geändert durch Arti- 1. Nach § 3 wird folgende Vorschrift eingefügt:
kel 4 § 2 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I
S. 3082), in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpas- „§ 3a
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und Besondere Abgabebedingungen
dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I
Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 4 auf-
S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Verbrau-
geführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff ent-
cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einverneh-
halten und deren Anwendung auf einer Freilandfläche
men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
vorgesehen ist, die nicht landwirtschaftlich, forstwirt-
und hinsichtlich des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzenschutz-
schaftlich oder gärtnerisch genutzt wird, dürfen nur
gesetzes auch im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
dann an einen anderen abgegeben werden, wenn dem
rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Abgebenden zuvor eine dem anderen erteilte Geneh-
migung nach § 6 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes
Artikel 1 vorgelegt worden ist.“
Die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom
2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), zuletzt geändert
a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und
der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG „3. entgegen § 3a ein Pflanzenschutzmittel abgibt
Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäi- oder“.
schen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217
S. 18), sind beachtet worden. c) Die bisherige Nummer 3 wird neue Nummer 4.
1534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2003
3. Die Anlagen werden durch folgende Anlagen ersetzt:
„Anlage 1
(zu den §§ 1 und 5 Abs. 1)
Vollständiges Anwendungsverbot
Nummer Stoff Nummer Stoff
1 2 1 2
1 Acrylnitril 24 Dinoseb, seine Acetate und Salze
2 Aldrin 25 Endrin
3 Aramit 26 Ethylenoxid
4 Arsenverbindungen 27 Fluoressigsäure und ihre Derivate
5 Atrazin 28 HCH, technisch
6 Binapacryl 29 Heptachlor
7 Bleiverbindungen 30 Hexachlorbenzol
8 Bromacil 31 Isobenzan
9 Cadmiumverbindungen 32 Isodrin
10 Captafol 33 Kelevan
11 Carbaryl 34 Lindan
12 Chlordan 35 Maleinsäurehydrazid und seine Salze,
andere als Cholin-, Kalium- und Natrium-
13 Chlordecone (Kepone)
salz
14 Chlordimeform
36 Maleinsäurehydrazid-Cholin-, -Kalium- und
15 Chloroform Natriumsalz mit einem Gehalt von mehr als
1 mg je kg freies Hydrazin, ausgedrückt als
16 Chlorpikrin Säureäquivalent
17 Crimidin 37 Morfamquat
18 DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)- 38 Nitrofen
ethan und seine Isomeren)
39 Pentachlorphenol
19 1,2-Dibromethan
40 Polychlorterpene
20 1,2-Dichlorethan
41 Quecksilberverbindungen
21 1,3-Dichlorpropen
42 Quintozen
22 Dicofol mit einem Gehalt von weniger als
780 g je kg p.p’-Dicofol oder mehr als 1 g je 43 Selenverbindungen
kg DDT oder DDT-Verbindungen 44 2,4,5-T
23 Dieldrin 45 Tetrachlorkohlenstoff
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2003 1535
Anlage 2
(zu den §§ 2, 4 und 5 Abs. 2)
Eingeschränktes Anwendungsverbot
Nummer Stoff Anwendung nur zulässig
1 2 3
1 Blausäure und Blausäure zur Begasung
entwickelnde Verbindungen 1. in Mühlen und Lagerräumen, in Vorratsräumen und anderen
Räumen in Lebensmittelbetrieben und in Transportmitteln und
-behältern gegen Vorratsschädlinge;
2. von Pflanzen in Vegetationsruhe;
3. in Gewächshäusern.
2 Deiquat 1. zur Krautabtötung bei Kartoffeln;
2. zur Abreifebeschleunigung
a) bei Raps, Ackerbohnen und Futtererbsen;
b) bei Leguminosen, Ölrettich, Lein und Phacelia, deren Samen
zur Saatguterzeugung bestimmt sind;
3. zum Hopfenputzen, auch mit gleichzeitiger Unkrautbekämpfung,
in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August.
3 Methylbromid (Monobrommethan) 1. zur Begasung in Mühlen, in Lagerräumen, in Vorratsräumen und
anderen Räumen in Lebensmittelbetrieben, in Vakuumkammern,
in gasdichten Kleinsilos, in Transportmitteln und -behältern und
unter gasdichten Planen gegen Vorratsschädlinge;
2. zur Bodenbehandlung außerhalb von Wasserschutzgebieten
und Heilquellenschutzgebieten im Zierpflanzenbau, in Baum-
schulen, in Rebschulen und bei der Erzeugung von Pflanzkartof-
feln in Zuchtgärten.
4 Paraquat 1. zur Behandlung
a) gegen Unkräuter und Deckfrüchte im Mais- und Zucker-
rübenbau vor der Saat oder vor dem Auflaufen; auf derselben
Fläche jedes vierte Jahr;
b) gegen Unkräuter in Baumschul-Saatbeeten; auf derselben
Fläche jedes vierte Jahr;
c) gegen Unkräuter im Weinbau im Pflanzjahr und bis zum
dritten Standjahr der Reben;
2. zur Abreifebeschleunigung bei Kulturgräsern, deren Samen zur
Saatguterzeugung bestimmt sind.
5 Phosporwasserstoff entwickelnde zur Begasung
Verbindungen, ausgenommen 1. in Lagerräumen, Vorratsräumen, Silozellen, Transportmitteln und
Zinkphosphid als rodentizides -behältern und unter gasdichten Planen gegen Vorratsschädlinge;
Ködermittel 2. außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutz-
gebieten
a) gegen die Schermaus (Arvicola terrestris L.);
b) gegen den Hamster (Cricetus cricetus L.) und den Maulwurf
(Talpa europaea L.), nur mit Zustimmung der zuständigen
Behörde.
6 Schwefelkohlenstoff zur Bodenbehandlung im Weinbau gegen Befallsherde der Reblaus
(Daktylosphaira vitifoliae Fitch), nur mit Zustimmung der zuständigen
Behörde.
7 Thallium-I-sulfat in geschlossenen Räumen.
8 Zinkphosphid in Ködern;
außerhalb von Forsten nur in verdeckt ausgebrachten Ködern.
1536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2003
Anlage 3
(zu den §§ 3 und 4)
Anwendungsbeschränkungen
Nummer Stoff Besondere Bestimmungen
1 2 3
Abschnitt A
1 Amitrol Die Anwendung ist verboten
1. von Luftfahrzeugen aus,
2. in der Zeit vom 1. September bis 30. April,
3. mit einem Aufwand von mehr als 4 kg Wirkstoff je Hektar.
2 Daminozid Die Anwendung an Pflanzen, die zur Erzeugung oder Herstellung
von Lebensmitteln bestimmt sind, ist verboten.
3 Diuron Die Anwendung ist verboten
1. auf Gleisanlagen,
2. auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und
ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges
Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder
mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation,
Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasser-
kanäle besteht,
3. auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster,
Platten und ähnlichen Materialien versiegelt sind (Wege, Plätze
und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer
unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer
oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen-
und Schmutzwasserkanäle besteht,
4. im Haus- und Kleingarten.
4 Glyphosat Die Anwendung ist verboten
5 Glyphosat-Trimesium 1. auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und
ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges
Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder
mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation,
Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasser-
kanäle besteht, es sei denn, die zuständige Behörde schreibt mit
der Genehmigung ein Anwendungsverfahren vor, mit dem
sichergestellt ist, dass die Gefahr der Abschwemmung nicht
besteht,
2. auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster,
Platten und ähnlichen Materialien versiegelt sind (Wege, Plätze
und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer
unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer
oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen-
und Schmutzwasserkanäle besteht, es sei denn, die zuständige
Behörde schreibt mit der Genehmigung ein Anwendungsverfah-
ren vor, mit dem sichergestellt ist, dass die Gefahr der
Abschwemmung nicht besteht.
6 Quarzmehl Die Anwendung in Vorräten von Getreide und Räumen, die der
Lagerung von Getreide dienen, ist verboten.
Abschnitt B
1 Alloxydim
2 Asulam
3 Benalaxyl
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2003 1537
Nummer Stoff Besondere Bestimmungen
1 2 3
4 Benazolin
5 Bendiocarb
6 Calciumcarbid
7 Chloramben
8 Chlorthiamid
9 Cyanazin
10 Diazinon
11 Dichlobenil
12 Dikegulac
13 Ethidimuron
14 Ethiofencarb
15 Ethoprofos
16 Etrimfos
17 Flamprop
18 Hexazinon
19 Isocarbamid
20 Karbutilat
21 Mefluidid
22 Methamidophos Die Beschränkung gilt nur für die Anwendung als Gießmittel.
23 Methomyl
24 Monochlorbenzol
25 Natriumchlorat
26 Nitrothal-isopropyl
27 Obstbaumkarbolineum (Anthracenöl)
28 Oxadixyl
29 Oxamyl
30 Oxycarboxin
31 Picloram
32 Propachlor
33 Propazin
34 Prothoat
35 S 421 (Synergist)
36 Sethoxydim
37 Simazin
38 TCA
39 Tebuthiuron
40 Terbacil
41 Terbumeton
42 Thiazafluron
43 Thiofanox
1538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2003
Anlage 4
(zu § 3a)
Besondere Abgabebedingungen
Nummer Stoff
1 2
1 Diuron
2 Glyphosat
3 Glyphosat-Trimesium“.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
kann den Wortlaut der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung in der vom
Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Juli 2003
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2003 1539
Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts
Vom 28. Juli 2003
Auf Grund des § 51 des Weingesetzes in der Fassung genannten Verordnung, soweit sie sich auf irre-
der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), führende Bezeichnungen, Aufmachungen oder
der durch Artikel 40 der Verordnung vom 29. Oktober Werbung beziehen, entspricht, in der Gemeinschaft
2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das zum Verkauf vorrätig hält, in den Verkehr bringt oder
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung ausführt oder
und Landwirtschaft: 3. entgegen Artikel 49 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verord-
nung (EG) Nr. 1493/1999 Traubenmost, teilweise
Artikel 1 gegorenen Traubenmost, konzentrierten Trauben-
Die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaft- most, Jungwein oder Wein aus überreifen Trauben,
lichen Weinrechts in der Fassung der Bekanntmachung dessen Bezeichnung oder Aufmachung nicht den
vom 7. August 2001 (BGBl. I S. 2159) wird wie folgt geän- Vorschriften des Artikels 48, soweit sie sich auf
dert: irreführende Bezeichnungen, Aufmachungen oder
Werbung beziehen, entspricht, in der Gemein-
schaft zum Verkauf vorrätig hält, in den Verkehr
1. § 2 wird wie folgt geändert: bringt oder ausführt.“
a) In Nummer 22 werden die Wörter „entgegen
Anhang“ durch die Wörter „einer Vorschrift des 3. § 7 wird wie folgt geändert:
Anhangs“ ersetzt.
a) Nummer 2 wird aufgehoben.
b) Nummer 23 wird aufgehoben.
b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „5. einer Vorschrift des Artikels 10 Abs. 6 Unter-
abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1607/2000 oder
„(1) Nach § 49 Nr. 6 des Weingesetzes wird bestraft, des Artikels 10 Abs. 1 bis 3 oder 4 Satz 1 der
wer Verordnung (EG) Nr. 753/2002 über Angaben
1. entgegen Artikel 49 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verord- in der Buchführung oder in den Geschäfts-
nung (EG) Nr. 1493/1999 Tafelwein, Tafelwein mit papieren bei den dort genannten Erzeugnissen
geographischer Angabe, Qualitätswein bestimmter zuwiderhandelt,“.
Anbaugebiete, Likörwein, Perlwein, Perlwein mit
zugesetzter Kohlensäure oder einen Wein aus 4. § 8 wird wie folgt geändert:
einem Drittland, dessen Bezeichnung oder Auf-
machung nicht den Vorschriften des Artikels 48 a) Nummer 2 wird aufgehoben.
oder des Anhangs VII Buchstabe F Nr. 1 Buchsta- b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
be a der genannten Verordnung, soweit sie sich auf „4. einer Vorschrift des Artikels 10 Abs. 1 bis 3
irreführende Bezeichnungen, Aufmachungen oder oder 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002
Werbung beziehen, entspricht, in der Gemeinschaft über Angaben in einem dort genannten Doku-
zum Verkauf vorrätig hält, in den Verkehr bringt oder ment bei den dort genannten Erzeugnissen
ausführt, zuwiderhandelt.“
2. entgegen Artikel 49 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verord-
nung (EG) Nr. 1493/1999 Schaumwein, Schaum- 5. § 9 wird wie folgt geändert:
wein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitäts-
schaumwein, aromatischen Qualitätsschaumwein a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
oder Qualitätsschaumwein bestimmter Anbau- „1. entgegen Anhang VII Buchstabe C Nr. 1 Buch-
gebiete, dessen Bezeichnung oder Aufmachung stabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1493/
nicht den Vorschriften des Artikels 48 oder des 1999 die Bezeichnung „Wein“ oder „Tafelwein“
Anhangs VIII Buchstabe H Nr. 1 Buchstabe a der verwendet,“.
1540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2003
b) Nummer 2 wird aufgehoben. f) In Nummer 7 wird die Angabe „der Verordnung
(EG) Nr. 554/95“ durch die Angabe „des Artikels 41
c) In Nummer 3 werden die Angabe „des Artikels 37
bis 43, 45 oder 46 der Verordnung (EG) Nr. 753/
Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung (EWG) Nr. 2392/
2002“ ersetzt.
89, auch in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 3 der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3201/90,“ und die Angabe „des g) Nach Nummer 7 wird folgende neue Nummer 7a
Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3895/91 oder“ eingefügt:
gestrichen und nach der Angabe „Verordnung (EWG) „7a. entgegen Artikel 49 Abs. 1 Unterabs. 1 der
Nr. 1601/91“ die Angabe „oder des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Traubenmost,
Verordnung (EG) Nr. 753/2002“ eingefügt. teilweise gegorenen Traubenmost, konzen-
d) Nummer 4 wird aufgehoben. trierten Traubenmost, Jungwein oder Wein
aus überreifen Trauben, dessen Bezeichnung
e) Nummer 6 wird durch folgende neue Nummern 6 oder Aufmachung nicht den Vorschriften des
und 6a ersetzt: Artikels 11 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 3
Abs. 1 Satz 1 oder des Artikels 12 Abs. 1 bis 3
„6. entgegen Artikel 49 Abs. 1 Unterabs. 1 der
oder 4 Unterabs. 1, 2, 4 oder 5 Satz 1, 2 oder 4
Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Tafelwein,
oder Unterabs. 6, Abs. 5 bis 7 oder 8 der Ver-
Tafelwein mit geographischer Angabe, Quali-
ordnung (EG) Nr. 753/2002 entspricht, in der
tätswein bestimmter Anbaugebiete, Likörwein,
Gemeinschaft zum Verkauf vorrätig hält, in
Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäu-
den Verkehr bringt oder ausführt,“.
re oder einen Wein aus einem Drittland, des-
sen Bezeichnung oder Aufmachung nicht den h) In Nummer 11 wird am Ende das Wort „oder“ durch
Vorschriften des Artikels 48, soweit sich dieser ein Komma ersetzt.
auf andere als irreführende Bezeichnungen, i) Nach Nummer 11 wird folgende neue Nummer 11a
Aufmachungen oder Werbung bezieht, oder eingefügt:
des Anhangs VII Buchstabe A Nr. 1, 2 oder 3,
„11a. entgegen Anhang VII Buchstabe C Nr. 3 der
Buchstabe C Nr. 4, Buchstabe D Nr. 1 Abs. 1
Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 eine der dort
oder 2 oder Buchstabe F Nr. 1 Satz 1 Buch-
genannten Bezeichnungen verwendet,“.
stabe a, soweit sich dieser auf andere als
irreführende Bezeichnungen, Aufmachungen j) In Nummer 12 wird am Satzende der Punkt durch
oder Werbung bezieht, oder Buchstabe b oder ein Komma ersetzt.
Satz 2 der genannten Verordnung entspricht, k) Nach Nummer 12 werden folgende neue Num-
in der Gemeinschaft zum Verkauf vorrätig hält, mern 13 und 14 angefügt:
in den Verkehr bringt oder ausführt,
„13. einer Vorschrift des Artikels 3 Abs. 2 Unter-
„6a. entgegen Artikel 49 Abs. 1 Unterabs. 1 der Ver- abs. 1 Satz 1 oder 4 oder Unterabs. 2 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1493/1999 Tafelwein, Tafel- ordnung (EG) Nr. 753/2002 über die Angabe
wein mit geographischer Angabe, Qualitäts- des vorhandenen Alkoholgehalts zuwider-
wein bestimmter Anbaugebiete, Likörwein, handelt oder
Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlen- „14. entgegen Artikel 24 Abs. 2 der Verordnung
säure oder einen Wein aus einem Drittland, (EG) Nr. 753/2002 einen traditionellen Begriff
dessen Bezeichnung oder Aufmachung nicht verwendet.“
den Vorschriften des Artikels 3 Abs. 1 Satz 1,
des Artikels 9 Abs. 1, des Artikels 15 Abs. 1 6. Die Anlage zu § 10 wird wie folgt geändert:
Unterabs. 1 bis 4 oder 7, Abs. 2 Unterabs. 1,
Abs. 3 Unterabs. 1, Abs. 4 oder 5 Unterabs. 1, a) Die Nummern 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8 und 10 werden auf-
2 oder 3, des Artikels 16 Abs. 1, des Artikels 18 gehoben.
Unterabs. 1, des Artikels 19 Abs. 1, des Arti- b) Die bisherigen Nummern 5, 9, 11 bis 16 werden die
kels 21 Satz 1, des Artikels 24 Abs. 3 Unter- neuen Nummern 1 bis 8.
abs. 1, des Artikels 25 Abs. 1 Unterabs. 1
c) In der neuen Nummer 3 wird nach der Angabe
oder 2, des Artikels 31 Abs. 3, des Artikels 33
„(ABl. EG Nr. L 179 S. 1)“ die Angabe „ , zuletzt
Abs. 3, des Artikels 34 Abs. 1 Unterabs. 1
geändert durch Verordnung (EG) Nr. 806/2003
Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 16 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122
Abs. 1, des Artikels 34 Abs. 2 Unterabs. 1 in S. 1, Nr. L 138 S. 49)“ angefügt.
Verbindung mit Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 1,
Abs. 2 Unterabs. 1, Abs. 3 Unterabs. 1 oder d) Nach der neuen Nummer 8 wird der den Satz ab-
Abs. 4 Buchstabe b, des Artikels 34 Abs. 2 schließende Punkt gestrichen und folgende Num-
Unterabs. 2 oder 3, des Artikels 35, 36 Abs. 1, mer 9 angefügt:
des Artikels 38 Abs. 1 oder 2, des Artikels 39 „9. Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommis-
Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Arti- sion vom 29. April 2002 mit Durchführungs-
kel 15 Abs. 1 Unterabs. 1 bis 4 oder 7, Abs. 2 bestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/
Unterabs. 1, Abs. 3 Unterabs. 1, Abs. 4 oder 5 1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung,
Unterabs. 1, 2 oder 3 oder des Artikels 39 der Bezeichnung, der Aufmachung und des
Abs. 2 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 25 Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl.
Abs. 1 Unterabs. 1 oder 2 der Verordnung (EG) EG Nr. L 118 S. 1, Nr. L 265 S. 19), zuletzt geän-
Nr. 753/2002 entspricht, in der Gemeinschaft dert durch Verordnung (EG) Nr. 1205/2003 der
zum Verkauf vorrätig hält, in den Verkehr bringt Kommission vom 4. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 168
oder ausführt,“. S. 13).“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2003 1541
Artikel 2 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-
nährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der
Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Artikel 3
Weinrechts in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
Bonn, den 28. Juli 2003
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
In Vertretung
Alexander Müller
1542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2003
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Erprobung
einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Mechaniker
für Karosserieinstandhaltungstechnik/zur Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungstechnik
Vom 29. Juli 2003
Auf Grund des § 27 Abs. 2 der Handwerksordnung in rosserieinstandhaltungstechnik vom 9. Juli 2003
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September (BGBl. I S. 1281) mit Ausnahme der §§ 10 und 11
1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 135 Nr. 3 der Ver- zugrunde zu legen.“
ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsan- 2. In § 2 werden die Absätze 3 bis 5 wie folgt gefasst:
passungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) „(3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des Teils 2 der
und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 Gesellenprüfung sind die Arbeitsaufgabe einschließlich
(BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für des Fachgespräches sowie der Dokumentation mit
Wirtschaft und Arbeit nach Anhören des Ständigen 50 Prozent, die Prüfungsbereiche Instandhaltungs-
Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im technik sowie Funktionsanalyse mit je 20 Prozent und
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit
und Forschung: 10 Prozent zu gewichten.
(4) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn
Artikel 1
1. im Gesamtergebnis nach Absatz 1 sowie
Die Verordnung über die Erprobung einer neuen Aus-
bildungsform für die Berufsausbildung zum Mechaniker 2. im Prüfungsteil A von Teil 2 und
für Karosserieinstandhaltungstechnik/zur Mechanikerin für 3. im Prüfungsteil B von Teil 2 der Prüfung
Karosserieinstandhaltungstechnik vom 9. Juli 2003 (BGBl. I mindestens ausreichende Leistungen erbracht wur-
S. 1293) wird wie folgt geändert: den. In zwei der Prüfungsbereiche nach Nummer 3
müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem
1. § 1 wird wie folgt geändert: dritten Prüfungsbereich nach Nummer 3 dürfen keine
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.
(5) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings
„(1) Zur Erprobung einer neuen Ausbildungsform
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in ein-
sollen die Leistungen der Zwischenprüfung nach
zelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prü-
§ 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum
fung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der
Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik/
Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung
zur Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungs-
des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungs-
technik vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1281) als Teil 1
bereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis
der Gesellenprüfung bewertet und in ein Gesamt-
der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1
ergebnis der Gesellenprüfung einbezogen werden.“
zu gewichten.“
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Der Erprobung ist die Verordnung über die Artikel 2
Berufsausbildung zum Mechaniker für Karosserie- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
instandhaltungstechnik/zur Mechanikerin für Ka- Kraft.
Berlin, den 29. Juli 2003
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2003 1543
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung
zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik/
zur Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik
Vom 29. Juli 2003
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungs-
gesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und
des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), von
dem Absatz 1 durch Artikel 135 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 des Zu-
ständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und
dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
§ 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker
für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik/zur Anlagenmechanikerin für Sanitär-,
Heizungs- und Klimatechnik vom 25. Juni 2003 (BGBl. I S. 1012, 1439) wird wie
folgt gefasst:
„§ 10
Übergangsregelung
(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung
bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, Ver-
tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
(2) Nach einem erfolgreichen Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungs-
jahres im Berufsfeld Metalltechnik entsprechend
1. der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung vom 17. Juli 1978
(BGBl. I S. 1016), geändert durch § 6 Abs. 1 der Verordnung vom 10. März
1988 (BGBl. I S. 229),
2. der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung öffentlicher Dienst
vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 738), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 26. November 1993 (BGBl. I S. 1971),
3. der Verordnung über die Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbil-
dungsjahres, einer einjährigen und einer zweijährigen Berufsfachschule auf
die Ausbildungszeit in den industriellen Metallberufen und in den industriellen
Elektroberufen vom 10. März 1988 (BGBl. I S. 229) oder
4. der Verordnung über die Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbil-
dungsjahres, einer einjährigen und einer zweijährigen Berufsfachschule auf
die Ausbildungszeit in den handwerklichen Metallberufen vom 8. Juni 1989
(BGBl. I S. 1084)
sind auf bis zum 31. Juli 2004 beginnende Berufausbildungsverhältnisse die
bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien
vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
(3) Absatz 2 lässt die Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung un-
berührt.
1544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2003
(4) Ist für die Ausbildung in den in § 11 genannten Ausbildungsberufen nach
Landesrecht der Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres vorgese-
hen, sind die bisherigen Vorschriften bis zum 31. Juli 2004 weiter anzuwenden.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 29. Juli 2003
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2003 1545
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlass von Widerspruchsbescheiden
und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen
aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Post AG
Vom 21. Juli 2003
I.
Erlass von
beamtenrechtlichen Widerspruchsbescheiden
(1) Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126
Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) und gemäß § 1 Abs. 4 des
Postpersonalrechtsgesetzes in der Fassung des Artikels 24 des Gesetzes vom
9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) in Verbindung mit Abschnitt I der Anordnung des
Bundesministeriums der Finanzen zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständig-
keiten für den Bereich der Deutschen Post AG vom 24. Juni 1999 (BGBl. I
S. 1583) in der Fassung der Änderung vom 22. April 2003 (BGBl. I S. 649) über-
tragen wir die sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes ergebende
Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen, den selbständigen Niederlassun-
gen und Geschäftsbereichen und den Vertriebsdirektionen, soweit diese den mit
dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines
Verwaltungsakts abgelehnt haben und nach Absatz 2 nicht eine andere Organi-
sationseinheit zuständig ist.
(2) Die Befugnis nach Absatz 1 übertragen wir in Angelegenheiten der Arbeits-
zeit, der Besoldung, des Reisekostenrechts und des Umzugskostenrechts der
Service Niederlassung Personalrecht in Dortmund, auch soweit die selbständi-
gen Niederlassungen und Geschäftsbereiche und die Vertriebsdirektionen den
mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass
eines Verwaltungsakts abgelehnt haben, und in Beihilfeangelegenheiten nach den
Beihilfevorschriften des Bundes der Service Niederlassung Personalservice in Halle.
II.
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 1 Abs. 4
des Postpersonalrechtsgesetzes in der Fassung des Artikels 24 des Gesetzes
vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) und Abschnitt I der Anordnung des Bundes-
ministeriums der Finanzen zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für
den Bereich der Deutschen Post AG vom 24. Juni 1999 (BGBl. I S. 1583) in der
Fassung der Änderung vom 22. April 2003 (BGBl. I S. 649) übertragen wir die sich
aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes ergebende Befugnis der Vertre-
tung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den in Abschnitt I
dieser Anordnung genannten Einrichtungen, soweit sie nach Abschnitt I dieser
Anordnung für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind. Für
besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des Dienstherrn vor.
III.
Schlussvorschriften
Diese Anordnung tritt am 1. April 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbeschei-
den und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
im Bereich der Deutschen Post AG vom 30. Juni 1999 (BGBl. I S. 1726), geändert
durch die Anordnung vom 6. Februar 2002 (BGBl. I S. 1018), außer Kraft.
Bonn, den 21. Juli 2003
Deutsche Post AG
Der Vorstand
Scheurle
1546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2003
Berichtigung
der Sechsten Verordnung
zur Änderung der Milcherzeugnisverordnung
Vom 23. Juli 2003
Die Sechste Verordnung zur Änderung der Milcherzeugnisverordnung vom
23. Juni 2003 (BGBl. I S. 1052) ist wie folgt zu berichtigen:
In der Eingangsformel ist im ersten Anstrich die Angabe „9. September 1977“
durch die Angabe „9. September 1997“ zu ersetzen.
Bonn, den 23. Juli 2003
Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Belitz
–––––––––––––––
Berichtigung
der Verordnung über die
Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe
Vom 25. Juli 2003
Die Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe
vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1064) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 4 Nr. 3 Buchstabe a ist die Angabe „7 bis 10“ durch die Angabe „3 bis 6“
zu ersetzen,
2. in § 4 Nr. 3 Buchstabe b ist die Angabe „8 bis 10“ durch die Angabe „4 bis 6“
zu ersetzen,
3. in § 4 Nr. 3 Buchstabe c ist die Angabe „7, 9 und 10“ durch die Angabe „3,
5 und 6“ zu ersetzen.
Berlin, den 25. Juli 2003
Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Im Auftrag
A. W a l l r a f f
1546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2003
Berichtigung
der Sechsten Verordnung
zur Änderung der Milcherzeugnisverordnung
Vom 23. Juli 2003
Die Sechste Verordnung zur Änderung der Milcherzeugnisverordnung vom
23. Juni 2003 (BGBl. I S. 1052) ist wie folgt zu berichtigen:
In der Eingangsformel ist im ersten Anstrich die Angabe „9. September 1977“
durch die Angabe „9. September 1997“ zu ersetzen.
Bonn, den 23. Juli 2003
Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Belitz
–––––––––––––––
Berichtigung
der Verordnung über die
Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe
Vom 25. Juli 2003
Die Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe
vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1064) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 4 Nr. 3 Buchstabe a ist die Angabe „7 bis 10“ durch die Angabe „3 bis 6“
zu ersetzen,
2. in § 4 Nr. 3 Buchstabe b ist die Angabe „8 bis 10“ durch die Angabe „4 bis 6“
zu ersetzen,
3. in § 4 Nr. 3 Buchstabe c ist die Angabe „7, 9 und 10“ durch die Angabe „3,
5 und 6“ zu ersetzen.
Berlin, den 25. Juli 2003
Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Im Auftrag
A. W a l l r a f f
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2003 1547
Berichtigung
der Zweiten Verordnung
zur Änderung der Schweinepest-Verordnung
und der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
Vom 28. Juli 2003
Die Zweite Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung vom 17. Juli 2003 (BGBl. I S. 1482)
ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nr. 34 ist § 25a Abs. 2 wie folgt zu fassen:
„(2) Am 24. Juli 2003 vorhandene Sperrbezirke, Verdachtssperrbezirke, Be-
obachtungsgebiete, gefährdete Bezirke und Überwachungsgebiete bleiben
bestehen, bis die zuständige Behörde ihre Festlegung aufhebt. Auf Sperrbezirke,
Beobachtungsgebiete und gefährdete Bezirke nach Satz 1 sind die ab dem
25. Juli 2003 für solche Gebiete geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Ver-
dachtssperrbezirke nach Satz 1 sind die ab dem 25. Juli 2003 für Kontrollzonen
geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Überwachungsgebiete nach Satz 1
sind die ab dem 25. Juli 2003 für gefährdete Bezirke geltenden Vorschriften anzu-
wenden.“
Bonn, den 28. Juli 2003
Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Dr. B ä t z a
–––––––––––––––
Berichtigung
der Bekanntmachung der
Neufassung der Schweinepest-Verordnung
Vom 28. Juli 2003
Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Juli 2003 (BGBl. I S. 1496) ist wie folgt zu berichtigen:
§ 25a Abs. 2 ist wie folgt zu fassen:
„(2) Am 24. Juli 2003 vorhandene Sperrbezirke, Verdachtssperrbezirke, Be-
obachtungsgebiete, gefährdete Bezirke und Überwachungsgebiete bleiben
bestehen, bis die zuständige Behörde ihre Festlegung aufhebt. Auf Sperrbezirke,
Beobachtungsgebiete und gefährdete Bezirke nach Satz 1 sind die ab dem
25. Juli 2003 für solche Gebiete geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Ver-
dachtssperrbezirke nach Satz 1 sind die ab dem 25. Juli 2003 für Kontrollzonen
geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Überwachungsgebiete nach Satz 1
sind die ab dem 25. Juli 2003 für gefährdete Bezirke geltenden Vorschriften anzu-
wenden.“
Bonn, den 28. Juli 2003
Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Dr. B ä t z a
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2003 1547
Berichtigung
der Zweiten Verordnung
zur Änderung der Schweinepest-Verordnung
und der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
Vom 28. Juli 2003
Die Zweite Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung vom 17. Juli 2003 (BGBl. I S. 1482)
ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nr. 34 ist § 25a Abs. 2 wie folgt zu fassen:
„(2) Am 24. Juli 2003 vorhandene Sperrbezirke, Verdachtssperrbezirke, Be-
obachtungsgebiete, gefährdete Bezirke und Überwachungsgebiete bleiben
bestehen, bis die zuständige Behörde ihre Festlegung aufhebt. Auf Sperrbezirke,
Beobachtungsgebiete und gefährdete Bezirke nach Satz 1 sind die ab dem
25. Juli 2003 für solche Gebiete geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Ver-
dachtssperrbezirke nach Satz 1 sind die ab dem 25. Juli 2003 für Kontrollzonen
geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Überwachungsgebiete nach Satz 1
sind die ab dem 25. Juli 2003 für gefährdete Bezirke geltenden Vorschriften anzu-
wenden.“
Bonn, den 28. Juli 2003
Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Dr. B ä t z a
–––––––––––––––
Berichtigung
der Bekanntmachung der
Neufassung der Schweinepest-Verordnung
Vom 28. Juli 2003
Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Juli 2003 (BGBl. I S. 1496) ist wie folgt zu berichtigen:
§ 25a Abs. 2 ist wie folgt zu fassen:
„(2) Am 24. Juli 2003 vorhandene Sperrbezirke, Verdachtssperrbezirke, Be-
obachtungsgebiete, gefährdete Bezirke und Überwachungsgebiete bleiben
bestehen, bis die zuständige Behörde ihre Festlegung aufhebt. Auf Sperrbezirke,
Beobachtungsgebiete und gefährdete Bezirke nach Satz 1 sind die ab dem
25. Juli 2003 für solche Gebiete geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Ver-
dachtssperrbezirke nach Satz 1 sind die ab dem 25. Juli 2003 für Kontrollzonen
geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Überwachungsgebiete nach Satz 1
sind die ab dem 25. Juli 2003 für gefährdete Bezirke geltenden Vorschriften anzu-
wenden.“
Bonn, den 28. Juli 2003
Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Dr. B ä t z a
1548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2003
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Berichtigung
der Verordnung über die
Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin
Vom 29. Juli 2003
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahr-
zeuglackiererin vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1083) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 4 Nr. 2 ist die Angabe „11 bis 14“ durch die Angabe „7 bis 10“ zu ersetzen,
2. in § 4 Nr. 3 ist die Angabe „12 bis 14“ durch die Angabe „8 bis 10“ zu ersetzen,
3. in § 9 Abs. 3 Satz 2 ist nach den Wörtern „ , die im Zusammenhang mit der
Arbeitsaufgabe stehen,“ das Wort „schriftlich“ einzufügen.
Berlin, den 29. Juli 2003
Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Im Auftrag
A. W a l l r a f f